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IV.2022.00188

Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2022-07-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, gelernte Damen- und Herrencoiffeuse (Urk. 6/15), war seit dem 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2020 im Gastronomiebetrieb ihrer Familie

(Restaurant Z.___, in A.___; Urk. 6/10/2, Urk. 6/16/1) und von Januar 2010 bis Oktober 2020 als Pilates-Instruktorin tätig (Urk. 6/16/2). Zuletzt war sie seit Februar 2021 in einem 40 % Pensum als Coiffeuse

angestellt (Urk. 6/7/6). Am 25. Mai 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 10. März 2021 bestehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Coiffeuse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk. 6/9 -10) durch

und klärte die erwerbliche (Urk. 6/12-16, 20) sowie medizinische (Urk. 6/22-23) Situation ab . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Oktober 2021 [Urk. 6/25], Einwand vom 28. Oktober 2021 [Urk. 6/26], ergänzende Begründung des Einwands vom 8. Dezember 2021 [Urk. 6/30]) lehnte sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 8/33). 2.

D agegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 23. Feb ruar 2022 aufzuheben, der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich abzuklären und ihren Entscheid entsprechend zu begründen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerde führerin am 23. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an funktionellen Störungen leide, welche mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen behandelbar seien. Durch die berufliche Erfahrung als Pilates instruktorin verfüge die Beschwerdeführerin über das nötige Wissen, die bestehenden Beschwerden angehen und verbessern zu können. Unter ent sprechenden medizinischen Massnahmen sei davon auszugehen, dass jegliche Tätigkeiten in freier Wirtschaft wieder zumutbar seien. Zudem erweise sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin als angepasst, wobei die Beschwerdeführerin ihr Pensum in der eigenen Praxis steigern und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 fest (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr seien die an gestammte Tätigkeit als Coiffeuse

sowie jene als Serviceangestellte nicht mehr zumutbar. Sie sei somit zumindest von Invalidität bedroht, was grundsätzlich die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen rechtfertige. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin lasse sich nicht entnehmen, mit welchen spezifischen Massnahmen und innert welcher Zeitdauer eine Verbesserung des Gesundheits zustandes erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwar mehrere Kurse im Bereich Gesundheitstherapie absolviert, jedoch verfüge sie weder über eine medizinisch anerkannte Ausbildung, noch könne von jeder im Gesundheits bereich tätigen Person erwartet werden, ihre eigenen Beschwerden zu beheben. Im Übrigen handle es sich bei der Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin nicht um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Vielmehr habe sie versucht, sich neben der Tätig keit in der Gastronomie mit ihrer eigenen Praxis selbständig zu machen, wobei sie Letztere in der Zwischenzeit wieder habe schliessen müssen.

Ohnehin könnten die im Bereich Gesundheitstherapie erworbenen Kursdiplome nicht mit einem eid genössischen Fähigkeitszeugnis gleichgestellt werden, weshalb es an der Gleich wertigkeit mit der ursprünglichen Ausbildung als Coiffeuse

fehle und ein An spruch auf Umschulung zu prüfen sei. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ungenügend abgeklärt und deren Ablehnung nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 2) . 3.

3.1

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 6. April 2021 für die Zeit vom 10. März 2021 bis 27. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen einer Krankheit. 50 % beträfen den Beruf als Coiffeuse . In dem Leiden angepassten Tätigkeiten (wechselnd körperlich belastend, stehend und sitzend mit Vermeiden von Tragen von Lasten über 10 kg) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/5/2) .

Mit Zeugnis vom 12. Mai 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 13. Mai 2021 bis 9. Juni 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krank heit (Urk. 6/5/1). 3.2

Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Juni 2021 beklage die Versicherte seit Jahre n bestehende Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, vornehmlich im Bereich des Rückens wie auch in der Schulter-/Nackenregion und im Übergangsbereich zwischen Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken. Die Beschwerden bestünden ständig, wären vielleicht mal weniger schlimm aber nicht besser oder gar ganz weg. Auch beklagt würden Beschwerden im Bereich der E xtremitätengelenke mit belastungsabhängiger Beschwerdeverstärkung. Zudem bestünden Schmerzen an beiden Fersen, weniger knöchern als im umgebenden Bereich. Die Beschwerden würden auch springen, wären mal mehr an dem einen als dem anderen Ort. Das Auftreten von Rötungen oder Schwellungen werde nicht beschrieben, aber eine deutliche, vor allem schmerzhafte Morgensteifigkeit der Hände.

Dr. C.___ berichtete über folgende Untersuchungsbefunde: Beckenstand gleich seitig zu ebener Erde, SIPS und SIAS gleichsinnig, Sacrumstand unauffällig, seitengleiche Beweglichkeit der Iliosakralgelenke, keine Blockierungszeichen. Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der LWS und vor allem beidseits para vertebral. Insgesamt leichter Ventralisierungsschmerz der LWS. In der segmentalen Untersuchung keine lokalen Blockierungen. Keine Störungen an der übrigen Wirbelsäule. Hüftgelenke artikulär unauffällig, ebenso Knie- und Sprunggelenke wie auch Füsse. Unauffällige neurologische Untersuchung, keine Abschwächung sensibler, motorischer oder reflektorischer Qualitäten, Lasègue wie auch Bragard negativ, keine Pyramidenzeichen. Arterieller wie venöser Gefässstatus ohne Auffälligkeiten. Rumpfrotationen seitengleich, unauffällige Beweglichkeiten der oberen Extremitäten. Halswirbelsäule zu beiden Seiten in Rotation- und Seitneigung etwas eingeschränkt. In Rückenlage unauffällige knöcherne Landmarks, keine erkennbare anatomische oder funktionelle Bein längendifferenz. Freie Beweglichkeit von Hüft- und Kniegelenken, wie auch von Sprunggelenken und Füssen. Abdomen weich und insgesamt unauffällig, keine Resistenzen, keine Défense . Thorax in seiner Form symmetrisch mit seiten gleichen Atemexkursionen. Am gesamten Körper sehr schmerzhafte Druckpunkte im Bereich der muskulotendinösen Ansatzstellen, weniger über rein knöchernen Vorsprüngen wie Stirn, Acromion, Olecranon und Tibiakopf . Im Bereich des Sternums und beidseits parasternal allerdings wiederum starke Druck schmerz haftigkeiten. Die Magentresonanztomografie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) sowie der LWS ergab einen 11 mm grossen hämangiomtypischen Befund im Wirbelkörper L3, im Übrigen aber keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Kompression neuraler Strukturen.

Gemäss Dr. C.___ könnten ein chronisch entzündliches Geschehen wie auch eine neurokompressiv wirksame, bandscheibenbedingte Erkrankung ausgeschlossen werden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches myofasciales Schmerzgesche he n, ausgelöst und verstärkt durch muskuläre Fehlspannungen auf dem Boden der bestehenden muskulären Dysbalancen . Therapeutisc h not wendig seien vor allem eigenständige Übungen, um die vorhandenen Ungleich gewichte nach Möglichkeit auszugleichen. Begleitend zu den Übungen seien sicher immer mal wieder aktiv-aktivierende physiotherapeutische Behandlungen

erforderlich. Medikamentös unterstützend könne bedarfsadaptiert Analgetika ab gegeben werden . Weiter führte Dr. C.___ aus, die geklagten und nachvollziehbaren Beschwerden würden zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Befindens und auch zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit und des Leistungsvermögens führen. So seien die zuletzt ausgeübte n Tätigkeiten als Coiffeuse respektive als Servicekraft in der Gastronomie definitiv nicht leidens gerecht. Mögliche, denkbare Tätigkeiten würden über die Möglichkeit zum freien Wechsel der Körperhaltung verfügen, seien frei von körperlichen Zwangs haltungen und monoton eintönigen Bewegungsabläufen. Das Heben und Tragen von mittelschwere n und schweren Lasten sowie auch das häufige Heben und Bewegen leichter Lasten sollten grundsätzlich nicht erfolgen. Angesichts der Situation der noch jungen Beschwerdeführerin sollte eine Umschulungs- respektive Weiterbildungsmassnahme erfolgen um sie für eine entsprechende leidensgerechte Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 6/23). 3. 3

Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 14. Juli 2021 verwies Dr. C.___ ins besondere auf vorgenannten Bericht vom 30. Juni 202 1. Die erstmalige und ein malige Behandlung der Versicherten durch ihn sei am 9. Juni 2021 erfolgt, die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er der V ersicherten nicht attestiert. Zur Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, d as Leistungsvermögen in den zuletzt ausgeübten Berufen (Coiffeuse und Serviceangestellte Gastronomie) sei aufgehoben . Eine leidens angepasste Tätigkeit sei der Versicherten demgegenüber vollschichtig zumutbar (Urk. 6/22). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, ihr sei weder ihre angestammte Tätigkeit als Coiffeuse noch jene als Serviceangestellte zumutbar und sie sei entsprechend zumindest von Invalidität bedroht (vgl. vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich ist es zwar zutreffend, dass Dr. B.___ ihr für die Zeit vom 10 . März bis

27. April 2021 eine 50%ige sowie für die Zeit vom 13. Mai bis 9 .

Juni 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Coiffeuse attestierte (E. 3.1) . Den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lässt sich allerdings keine B egründung dafür ent nehmen. Auch die von Dr. C.___ postulierte deutliche Beeinträchtigung

der körperlichen Belastbarkeit und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in den Tätigkeiten als Coiffeuse und Service angestellte (E. 3.2 und 3.3)

ist nicht nachvollziehbar . So erhob dieser durchwegs unauffällige Befunde und auch bild gebend zeigten sich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante n Patho logien (E. 3.2). Bei ausschliesslich auf muskuläre Fehlspannungen und Dys balancen zurückzuführenden Beschwerden (E. 3.2) lässt sich eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen, wobei an dieser Stelle da rauf hinzuweisen ist, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin denn auch keine Arbeitsu nfähigkeit attestierte (E. 3.3), sondern vielmehr ein eigenständiges Übungstraining für notwendig erachtete (E. 3.2). Seine prognostische Ein schätzung eines in den zuletzt ausgeübten Berufen aufgehobenen Leistungs vermögens (E. 3.2) gründet damit wohl einzig im Umschulungswunsch der Beschwerdeführerin. Hinweise auf pathologisch relevante Befunde sind jedenfalls nicht erkennbar.

Bei dieser Aktenlage ist die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 3. August 2021 abgegebene Beurteilung, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin entsprechende n medizinischen Massnahmen (Körperhaltung, Konditionierung) zugänglich sind (Urk. 6/24/3), nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. 4.2

Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigk eit zu begründen vermag. Mithin liegt keine Invalidität vor und die Beschwerde führerin ist auch nicht von Invalidität bedroht.

Bei dieser Ausgan g slage besteht von v ornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein R entenanspruch. Weiterungen zu den Voraus setzungen der einzelnen beruflichen Massnahmen erübrigen sich deshalb. 4.3

Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, gelernte Damen- und Herrencoiffeuse (Urk. 6/15), war seit dem 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2020 im Gastronomiebetrieb ihrer Familie

(Restaurant Z.___, in A.___; Urk. 6/10/2, Urk. 6/16/1) und von Januar 2010 bis Oktober 2020 als Pilates-Instruktorin tätig (Urk. 6/16/2). Zuletzt war sie seit Februar 2021 in einem 40 % Pensum als Coiffeuse

angestellt (Urk. 6/7/6). Am 25. Mai 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 10. März 2021 bestehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Coiffeuse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk. 6/9 -10) durch

und klärte die erwerbliche (Urk. 6/12-16, 20) sowie medizinische (Urk. 6/22-23) Situation ab . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Oktober 2021 [Urk. 6/25], Einwand vom 28. Oktober 2021 [Urk. 6/26], ergänzende Begründung des Einwands vom 8. Dezember 2021 [Urk. 6/30]) lehnte sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 8/33).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen). 2.

E. 2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an funktionellen Störungen leide, welche mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen behandelbar seien. Durch die berufliche Erfahrung als Pilates instruktorin verfüge die Beschwerdeführerin über das nötige Wissen, die bestehenden Beschwerden angehen und verbessern zu können. Unter ent sprechenden medizinischen Massnahmen sei davon auszugehen, dass jegliche Tätigkeiten in freier Wirtschaft wieder zumutbar seien. Zudem erweise sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin als angepasst, wobei die Beschwerdeführerin ihr Pensum in der eigenen Praxis steigern und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 fest (Urk. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr seien die an gestammte Tätigkeit als Coiffeuse

sowie jene als Serviceangestellte nicht mehr zumutbar. Sie sei somit zumindest von Invalidität bedroht, was grundsätzlich die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen rechtfertige. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin lasse sich nicht entnehmen, mit welchen spezifischen Massnahmen und innert welcher Zeitdauer eine Verbesserung des Gesundheits zustandes erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwar mehrere Kurse im Bereich Gesundheitstherapie absolviert, jedoch verfüge sie weder über eine medizinisch anerkannte Ausbildung, noch könne von jeder im Gesundheits bereich tätigen Person erwartet werden, ihre eigenen Beschwerden zu beheben. Im Übrigen handle es sich bei der Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin nicht um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Vielmehr habe sie versucht, sich neben der Tätig keit in der Gastronomie mit ihrer eigenen Praxis selbständig zu machen, wobei sie Letztere in der Zwischenzeit wieder habe schliessen müssen.

Ohnehin könnten die im Bereich Gesundheitstherapie erworbenen Kursdiplome nicht mit einem eid genössischen Fähigkeitszeugnis gleichgestellt werden, weshalb es an der Gleich wertigkeit mit der ursprünglichen Ausbildung als Coiffeuse

fehle und ein An spruch auf Umschulung zu prüfen sei. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ungenügend abgeklärt und deren Ablehnung nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 2) . 3.

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.

E. 3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 6. April 2021 für die Zeit vom 10. März 2021 bis 27. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen einer Krankheit. 50 % beträfen den Beruf als Coiffeuse . In dem Leiden angepassten Tätigkeiten (wechselnd körperlich belastend, stehend und sitzend mit Vermeiden von Tragen von Lasten über 10 kg) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/5/2) .

Mit Zeugnis vom 12. Mai 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 13. Mai 2021 bis 9. Juni 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krank heit (Urk. 6/5/1).

E. 3.2 Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Juni 2021 beklage die Versicherte seit Jahre n bestehende Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, vornehmlich im Bereich des Rückens wie auch in der Schulter-/Nackenregion und im Übergangsbereich zwischen Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken. Die Beschwerden bestünden ständig, wären vielleicht mal weniger schlimm aber nicht besser oder gar ganz weg. Auch beklagt würden Beschwerden im Bereich der E xtremitätengelenke mit belastungsabhängiger Beschwerdeverstärkung. Zudem bestünden Schmerzen an beiden Fersen, weniger knöchern als im umgebenden Bereich. Die Beschwerden würden auch springen, wären mal mehr an dem einen als dem anderen Ort. Das Auftreten von Rötungen oder Schwellungen werde nicht beschrieben, aber eine deutliche, vor allem schmerzhafte Morgensteifigkeit der Hände.

Dr. C.___ berichtete über folgende Untersuchungsbefunde: Beckenstand gleich seitig zu ebener Erde, SIPS und SIAS gleichsinnig, Sacrumstand unauffällig, seitengleiche Beweglichkeit der Iliosakralgelenke, keine Blockierungszeichen. Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der LWS und vor allem beidseits para vertebral. Insgesamt leichter Ventralisierungsschmerz der LWS. In der segmentalen Untersuchung keine lokalen Blockierungen. Keine Störungen an der übrigen Wirbelsäule. Hüftgelenke artikulär unauffällig, ebenso Knie- und Sprunggelenke wie auch Füsse. Unauffällige neurologische Untersuchung, keine Abschwächung sensibler, motorischer oder reflektorischer Qualitäten, Lasègue wie auch Bragard negativ, keine Pyramidenzeichen. Arterieller wie venöser Gefässstatus ohne Auffälligkeiten. Rumpfrotationen seitengleich, unauffällige Beweglichkeiten der oberen Extremitäten. Halswirbelsäule zu beiden Seiten in Rotation- und Seitneigung etwas eingeschränkt. In Rückenlage unauffällige knöcherne Landmarks, keine erkennbare anatomische oder funktionelle Bein längendifferenz. Freie Beweglichkeit von Hüft- und Kniegelenken, wie auch von Sprunggelenken und Füssen. Abdomen weich und insgesamt unauffällig, keine Resistenzen, keine Défense . Thorax in seiner Form symmetrisch mit seiten gleichen Atemexkursionen. Am gesamten Körper sehr schmerzhafte Druckpunkte im Bereich der muskulotendinösen Ansatzstellen, weniger über rein knöchernen Vorsprüngen wie Stirn, Acromion, Olecranon und Tibiakopf . Im Bereich des Sternums und beidseits parasternal allerdings wiederum starke Druck schmerz haftigkeiten. Die Magentresonanztomografie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) sowie der LWS ergab einen 11 mm grossen hämangiomtypischen Befund im Wirbelkörper L3, im Übrigen aber keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Kompression neuraler Strukturen.

Gemäss Dr. C.___ könnten ein chronisch entzündliches Geschehen wie auch eine neurokompressiv wirksame, bandscheibenbedingte Erkrankung ausgeschlossen werden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches myofasciales Schmerzgesche he n, ausgelöst und verstärkt durch muskuläre Fehlspannungen auf dem Boden der bestehenden muskulären Dysbalancen . Therapeutisc h not wendig seien vor allem eigenständige Übungen, um die vorhandenen Ungleich gewichte nach Möglichkeit auszugleichen. Begleitend zu den Übungen seien sicher immer mal wieder aktiv-aktivierende physiotherapeutische Behandlungen

erforderlich. Medikamentös unterstützend könne bedarfsadaptiert Analgetika ab gegeben werden . Weiter führte Dr. C.___ aus, die geklagten und nachvollziehbaren Beschwerden würden zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Befindens und auch zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit und des Leistungsvermögens führen. So seien die zuletzt ausgeübte n Tätigkeiten als Coiffeuse respektive als Servicekraft in der Gastronomie definitiv nicht leidens gerecht. Mögliche, denkbare Tätigkeiten würden über die Möglichkeit zum freien Wechsel der Körperhaltung verfügen, seien frei von körperlichen Zwangs haltungen und monoton eintönigen Bewegungsabläufen. Das Heben und Tragen von mittelschwere n und schweren Lasten sowie auch das häufige Heben und Bewegen leichter Lasten sollten grundsätzlich nicht erfolgen. Angesichts der Situation der noch jungen Beschwerdeführerin sollte eine Umschulungs- respektive Weiterbildungsmassnahme erfolgen um sie für eine entsprechende leidensgerechte Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 6/23). 3. 3

Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 14. Juli 2021 verwies Dr. C.___ ins besondere auf vorgenannten Bericht vom 30. Juni 202 1. Die erstmalige und ein malige Behandlung der Versicherten durch ihn sei am 9. Juni 2021 erfolgt, die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er der V ersicherten nicht attestiert. Zur Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, d as Leistungsvermögen in den zuletzt ausgeübten Berufen (Coiffeuse und Serviceangestellte Gastronomie) sei aufgehoben . Eine leidens angepasste Tätigkeit sei der Versicherten demgegenüber vollschichtig zumutbar (Urk. 6/22).

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht e geltend, ihr sei weder ihre angestammte Tätigkeit als Coiffeuse noch jene als Serviceangestellte zumutbar und sie sei entsprechend zumindest von Invalidität bedroht (vgl. vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich ist es zwar zutreffend, dass Dr. B.___ ihr für die Zeit vom 10 . März bis

27. April 2021 eine 50%ige sowie für die Zeit vom 13. Mai bis

E. 4.2 Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigk eit zu begründen vermag. Mithin liegt keine Invalidität vor und die Beschwerde führerin ist auch nicht von Invalidität bedroht.

Bei dieser Ausgan g slage besteht von v ornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein R entenanspruch. Weiterungen zu den Voraus setzungen der einzelnen beruflichen Massnahmen erübrigen sich deshalb.

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

E. 9 .

Juni 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Coiffeuse attestierte (E. 3.1) . Den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lässt sich allerdings keine B egründung dafür ent nehmen. Auch die von Dr. C.___ postulierte deutliche Beeinträchtigung

der körperlichen Belastbarkeit und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in den Tätigkeiten als Coiffeuse und Service angestellte (E. 3.2 und 3.3)

ist nicht nachvollziehbar . So erhob dieser durchwegs unauffällige Befunde und auch bild gebend zeigten sich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante n Patho logien (E. 3.2). Bei ausschliesslich auf muskuläre Fehlspannungen und Dys balancen zurückzuführenden Beschwerden (E. 3.2) lässt sich eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen, wobei an dieser Stelle da rauf hinzuweisen ist, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin denn auch keine Arbeitsu nfähigkeit attestierte (E. 3.3), sondern vielmehr ein eigenständiges Übungstraining für notwendig erachtete (E. 3.2). Seine prognostische Ein schätzung eines in den zuletzt ausgeübten Berufen aufgehobenen Leistungs vermögens (E. 3.2) gründet damit wohl einzig im Umschulungswunsch der Beschwerdeführerin. Hinweise auf pathologisch relevante Befunde sind jedenfalls nicht erkennbar.

Bei dieser Aktenlage ist die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 3. August 2021 abgegebene Beurteilung, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin entsprechende n medizinischen Massnahmen (Körperhaltung, Konditionierung) zugänglich sind (Urk. 6/24/3), nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00188

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom 7. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic . iur . Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, gelernte Damen- und Herrencoiffeuse (Urk. 6/15), war seit dem 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2020 im Gastronomiebetrieb ihrer Familie

(Restaurant Z.___, in A.___; Urk. 6/10/2, Urk. 6/16/1) und von Januar 2010 bis Oktober 2020 als Pilates-Instruktorin tätig (Urk. 6/16/2). Zuletzt war sie seit Februar 2021 in einem 40 % Pensum als Coiffeuse

angestellt (Urk. 6/7/6). Am 25. Mai 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 10. März 2021 bestehende 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Coiffeuse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk. 6/9 -10) durch

und klärte die erwerbliche (Urk. 6/12-16, 20) sowie medizinische (Urk. 6/22-23) Situation ab . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Oktober 2021 [Urk. 6/25], Einwand vom 28. Oktober 2021 [Urk. 6/26], ergänzende Begründung des Einwands vom 8. Dezember 2021 [Urk. 6/30]) lehnte sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 8/33). 2.

D agegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 23. Feb ruar 2022 aufzuheben, der Fall an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich abzuklären und ihren Entscheid entsprechend zu begründen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerde führerin am 23. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an funktionellen Störungen leide, welche mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen behandelbar seien. Durch die berufliche Erfahrung als Pilates instruktorin verfüge die Beschwerdeführerin über das nötige Wissen, die bestehenden Beschwerden angehen und verbessern zu können. Unter ent sprechenden medizinischen Massnahmen sei davon auszugehen, dass jegliche Tätigkeiten in freier Wirtschaft wieder zumutbar seien. Zudem erweise sich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin als angepasst, wobei die Beschwerdeführerin ihr Pensum in der eigenen Praxis steigern und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 fest (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr seien die an gestammte Tätigkeit als Coiffeuse

sowie jene als Serviceangestellte nicht mehr zumutbar. Sie sei somit zumindest von Invalidität bedroht, was grundsätzlich die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen rechtfertige. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin lasse sich nicht entnehmen, mit welchen spezifischen Massnahmen und innert welcher Zeitdauer eine Verbesserung des Gesundheits zustandes erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe zwar mehrere Kurse im Bereich Gesundheitstherapie absolviert, jedoch verfüge sie weder über eine medizinisch anerkannte Ausbildung, noch könne von jeder im Gesundheits bereich tätigen Person erwartet werden, ihre eigenen Beschwerden zu beheben. Im Übrigen handle es sich bei der Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin nicht um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Vielmehr habe sie versucht, sich neben der Tätig keit in der Gastronomie mit ihrer eigenen Praxis selbständig zu machen, wobei sie Letztere in der Zwischenzeit wieder habe schliessen müssen.

Ohnehin könnten die im Bereich Gesundheitstherapie erworbenen Kursdiplome nicht mit einem eid genössischen Fähigkeitszeugnis gleichgestellt werden, weshalb es an der Gleich wertigkeit mit der ursprünglichen Ausbildung als Coiffeuse

fehle und ein An spruch auf Umschulung zu prüfen sei. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ungenügend abgeklärt und deren Ablehnung nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 2) . 3.

3.1

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 6. April 2021 für die Zeit vom 10. März 2021 bis 27. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen einer Krankheit. 50 % beträfen den Beruf als Coiffeuse . In dem Leiden angepassten Tätigkeiten (wechselnd körperlich belastend, stehend und sitzend mit Vermeiden von Tragen von Lasten über 10 kg) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/5/2) .

Mit Zeugnis vom 12. Mai 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 13. Mai 2021 bis 9. Juni 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krank heit (Urk. 6/5/1). 3.2

Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Juni 2021 beklage die Versicherte seit Jahre n bestehende Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, vornehmlich im Bereich des Rückens wie auch in der Schulter-/Nackenregion und im Übergangsbereich zwischen Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken. Die Beschwerden bestünden ständig, wären vielleicht mal weniger schlimm aber nicht besser oder gar ganz weg. Auch beklagt würden Beschwerden im Bereich der E xtremitätengelenke mit belastungsabhängiger Beschwerdeverstärkung. Zudem bestünden Schmerzen an beiden Fersen, weniger knöchern als im umgebenden Bereich. Die Beschwerden würden auch springen, wären mal mehr an dem einen als dem anderen Ort. Das Auftreten von Rötungen oder Schwellungen werde nicht beschrieben, aber eine deutliche, vor allem schmerzhafte Morgensteifigkeit der Hände.

Dr. C.___ berichtete über folgende Untersuchungsbefunde: Beckenstand gleich seitig zu ebener Erde, SIPS und SIAS gleichsinnig, Sacrumstand unauffällig, seitengleiche Beweglichkeit der Iliosakralgelenke, keine Blockierungszeichen. Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der LWS und vor allem beidseits para vertebral. Insgesamt leichter Ventralisierungsschmerz der LWS. In der segmentalen Untersuchung keine lokalen Blockierungen. Keine Störungen an der übrigen Wirbelsäule. Hüftgelenke artikulär unauffällig, ebenso Knie- und Sprunggelenke wie auch Füsse. Unauffällige neurologische Untersuchung, keine Abschwächung sensibler, motorischer oder reflektorischer Qualitäten, Lasègue wie auch Bragard negativ, keine Pyramidenzeichen. Arterieller wie venöser Gefässstatus ohne Auffälligkeiten. Rumpfrotationen seitengleich, unauffällige Beweglichkeiten der oberen Extremitäten. Halswirbelsäule zu beiden Seiten in Rotation- und Seitneigung etwas eingeschränkt. In Rückenlage unauffällige knöcherne Landmarks, keine erkennbare anatomische oder funktionelle Bein längendifferenz. Freie Beweglichkeit von Hüft- und Kniegelenken, wie auch von Sprunggelenken und Füssen. Abdomen weich und insgesamt unauffällig, keine Resistenzen, keine Défense . Thorax in seiner Form symmetrisch mit seiten gleichen Atemexkursionen. Am gesamten Körper sehr schmerzhafte Druckpunkte im Bereich der muskulotendinösen Ansatzstellen, weniger über rein knöchernen Vorsprüngen wie Stirn, Acromion, Olecranon und Tibiakopf . Im Bereich des Sternums und beidseits parasternal allerdings wiederum starke Druck schmerz haftigkeiten. Die Magentresonanztomografie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) sowie der LWS ergab einen 11 mm grossen hämangiomtypischen Befund im Wirbelkörper L3, im Übrigen aber keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Kompression neuraler Strukturen.

Gemäss Dr. C.___ könnten ein chronisch entzündliches Geschehen wie auch eine neurokompressiv wirksame, bandscheibenbedingte Erkrankung ausgeschlossen werden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches myofasciales Schmerzgesche he n, ausgelöst und verstärkt durch muskuläre Fehlspannungen auf dem Boden der bestehenden muskulären Dysbalancen . Therapeutisc h not wendig seien vor allem eigenständige Übungen, um die vorhandenen Ungleich gewichte nach Möglichkeit auszugleichen. Begleitend zu den Übungen seien sicher immer mal wieder aktiv-aktivierende physiotherapeutische Behandlungen

erforderlich. Medikamentös unterstützend könne bedarfsadaptiert Analgetika ab gegeben werden . Weiter führte Dr. C.___ aus, die geklagten und nachvollziehbaren Beschwerden würden zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Befindens und auch zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit und des Leistungsvermögens führen. So seien die zuletzt ausgeübte n Tätigkeiten als Coiffeuse respektive als Servicekraft in der Gastronomie definitiv nicht leidens gerecht. Mögliche, denkbare Tätigkeiten würden über die Möglichkeit zum freien Wechsel der Körperhaltung verfügen, seien frei von körperlichen Zwangs haltungen und monoton eintönigen Bewegungsabläufen. Das Heben und Tragen von mittelschwere n und schweren Lasten sowie auch das häufige Heben und Bewegen leichter Lasten sollten grundsätzlich nicht erfolgen. Angesichts der Situation der noch jungen Beschwerdeführerin sollte eine Umschulungs- respektive Weiterbildungsmassnahme erfolgen um sie für eine entsprechende leidensgerechte Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 6/23). 3. 3

Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 14. Juli 2021 verwies Dr. C.___ ins besondere auf vorgenannten Bericht vom 30. Juni 202 1. Die erstmalige und ein malige Behandlung der Versicherten durch ihn sei am 9. Juni 2021 erfolgt, die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er der V ersicherten nicht attestiert. Zur Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, d as Leistungsvermögen in den zuletzt ausgeübten Berufen (Coiffeuse und Serviceangestellte Gastronomie) sei aufgehoben . Eine leidens angepasste Tätigkeit sei der Versicherten demgegenüber vollschichtig zumutbar (Urk. 6/22). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, ihr sei weder ihre angestammte Tätigkeit als Coiffeuse noch jene als Serviceangestellte zumutbar und sie sei entsprechend zumindest von Invalidität bedroht (vgl. vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich ist es zwar zutreffend, dass Dr. B.___ ihr für die Zeit vom 10 . März bis

27. April 2021 eine 50%ige sowie für die Zeit vom 13. Mai bis 9 .

Juni 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Coiffeuse attestierte (E. 3.1) . Den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lässt sich allerdings keine B egründung dafür ent nehmen. Auch die von Dr. C.___ postulierte deutliche Beeinträchtigung

der körperlichen Belastbarkeit und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in den Tätigkeiten als Coiffeuse und Service angestellte (E. 3.2 und 3.3)

ist nicht nachvollziehbar . So erhob dieser durchwegs unauffällige Befunde und auch bild gebend zeigten sich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante n Patho logien (E. 3.2). Bei ausschliesslich auf muskuläre Fehlspannungen und Dys balancen zurückzuführenden Beschwerden (E. 3.2) lässt sich eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen, wobei an dieser Stelle da rauf hinzuweisen ist, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin denn auch keine Arbeitsu nfähigkeit attestierte (E. 3.3), sondern vielmehr ein eigenständiges Übungstraining für notwendig erachtete (E. 3.2). Seine prognostische Ein schätzung eines in den zuletzt ausgeübten Berufen aufgehobenen Leistungs vermögens (E. 3.2) gründet damit wohl einzig im Umschulungswunsch der Beschwerdeführerin. Hinweise auf pathologisch relevante Befunde sind jedenfalls nicht erkennbar.

Bei dieser Aktenlage ist die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 3. August 2021 abgegebene Beurteilung, wonach die Beschwerden der Beschwerdeführerin entsprechende n medizinischen Massnahmen (Körperhaltung, Konditionierung) zugänglich sind (Urk. 6/24/3), nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. 4.2

Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigk eit zu begründen vermag. Mithin liegt keine Invalidität vor und die Beschwerde führerin ist auch nicht von Invalidität bedroht.

Bei dieser Ausgan g slage besteht von v ornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein R entenanspruch. Weiterungen zu den Voraus setzungen der einzelnen beruflichen Massnahmen erübrigen sich deshalb. 4.3

Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 5.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller