Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___ war zuletzt von Juli 2016 bis September
2019 (letzter effektiver Arbeitstag 1 3. Juli 2018, Urk.
7/20 Ziff. 2.1) als Lehrperson an einer Pflegefachschule täti g (Urk. 7/20) . Am 21. Mai 2019 meldete er sich unter Hinweis auf Gemütsleiden und Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15 , Urk. 7/35 , Urk. 7/91-124 ) und teilte dem Versicherten am 23. Oktober 2019 mit, a ufgrund des Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/19). Nach einem Gesuch des Versicherten
um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/41)
erteilte die IV-Stelle am 28. Dezember
2020 Kostengutsprache
für
ein
Belastbarkeitstraining (Urk. 7/43) und am 29. April 2021 für ein Aufbautraining (Urk. 7/62). Am 25. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, a ufgrund sein es Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/88) . Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129, Urk. 7/138 ) wies sie das Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 21.
F ebruar 2022 (Urk. 7/141 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am
25. März
2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. F ebruar
2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzu sprechen, insbesondere eine ganze IV-Rente. Es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Am
16. Mai 2022 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden sein könnte , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE
135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.5
Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtspre chung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Hingegen ist für die Evaluation von kon kreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbst verständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeits möglichkeiten der ver sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche kon kreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kom men, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärz tin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September
2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Februar
2022 (Urk. 2) damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor han den sei, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers im bisherigen Beruf auswirke . Einige der gesundheitlichen Beeinträch ti gungen hät ten ihren Ursprung im beruflichen und privaten Umfeld (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend , vorliegend seinen keine psychosozialen Faktoren erkenntlich, welche direkt negative funktionelle Folgen hätten. Er sei seit längerer Zeit arbeitslos, womit auch keine Konflikte am Arbeitsplatz gegeben seien (S. 6 Rz 20). Er leide seit Jahren an einer Depression und die beruflichen Massnahmen hätten aufgrund seines Gesundheitszustandes abgebrochen werden müssen. Seite Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 6. Juli 2018 sei, mit Unterbrüchen durch Arbeitsversuche, ausgewiesen. Die behandelnden Fach personen würden nicht einmal in Erwägung ziehen, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sein würde (S. 8 Rz 26). Die letzte Abklärung des Regionalen Ärztlichen Dienstes liege über ein Jahr zurück (S. 8 Rz 27). Die aufgezählten psychosozialen Faktoren seien aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus verschiedenen Akten (S. 8 Rz 28). Die IV-Stelle habe es unterlassen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (S. 9 Rz 35).
2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers und ob wei tere Abklärungen nötig sind. 3. 3. 1
Dr. med. univ. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte mit ärztlich em Zeugnis zuhanden der Krankentaggeld versicherung vom 11. September
2018 (Urk. 7/8) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit November 2016 (Ziff. 1) , und nannte als Diagnose n eine depressive Episode (ICD 10 F32) und Panik (Ziff. 5). Seit 1 0. Juli 2018 und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). Es bestehe seit Jahren eine rezidi vie rende D epres sion. Aktuell sei sie ex a zerbiert seit April 201
8. Dr. Y.___ erwähnte e ine Erschöpfungsdepression und ein Burn-Out, ex a zerbiert durch Mobbing am Arbeitsplatz (Ziff. 3). 3. 2
Die Fachpersonen der Z.___ AG führten mit Bericht vom 2 7. Novem ber
2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/35/80-83 ) aus, vom 27. August bis 4. Oktober 2018 habe ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers stattgefunden (S. 2 Ziff. 3). Sie nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2; S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide seit der Jugendzeit an rezidivierenden depressiven Episoden vor dem Hintergrund eines belastenden Elternhauses sowie Konflikten bei den verschiedenen Arbeits stellen (S. 1 Ziff. 1). Während der stationär-psychiatrischen Behandlung sei der Beschwerdeführer aufgrund seines deprimierten Affekts, reduzierten Antriebs, reduzierter Konzentrationsfähigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe die Klinik in stark gebessertem psychopathologischen Zustand verlassen. Der Beschwerdeführer sei noch bis am 1 0. Oktober 2018 vollständig arbeitsunfähig. Der weitere Verlauf sei beim Nachbehandler
Dr. med. A.___ zu erfragen. Grundsätzlich werde von einer positiven Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 3 Ziff. 4).
Die Fachpersonen der Z.___ AG führten im Austrittsbericht vom
3. Dezember 2018 (Urk. 7/6) aus, d ie Depression könne im Zusammenhang mit Belastungen und Spannungen bei der Arbeit gesehen werden, vermutlich mitbe dingt durch interaktionelle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und unter stützt durch die soziale Phobie. Psychopathologisch habe Grübeln, ein dysthymer Affekt, eine stark reduzierte Belastbarkeit und ein gestörter Nachtschlaf im Vor dergrund gestanden. Von einer Pharmakotherapie habe der Beschwerdeführer Abstand genommen. Die depressive Symptomatik sei in den Hintergrund getre ten. Der dysthyme Affekt und die innere Unruhe hätten abgenommen . Der Beschwerdeführer sei noch bis und mit 3 0. September 2018 vollständig arbeits unfähig. Dr. A.___ , welcher die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung übernehme, werde um Evaluation der weiteren Krankschrei bung gebeten (S. 3). 3. 3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/24 /7-12 )
zuhanden der Beschwerde gegnerin aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Juni 2016 (Ziff. 1.1), wobei die Sitzungen gegenwärtig zirka alle zwei Wochen stattfänden (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2); Grunderkrankung bestehend seit vielen Jahren - soziale Phobie (ICD-10 F40.1); dokumentiert durch ihn seit 2016
Der Beschwerdeführer sei ein gepflegter Mann, wach, allseits orientiert. Konzent ration und emotionale Schwingungsfähigkeit seien reduziert. Affektiv sei er nie dergeschlagen, geplagt von Zukunftsängsten. Die Stimmung sei deprimiert, bedrückt und hoffn ungsarm und lustlos. Es bestünden deutliche Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle. Der Antrieb sei erheblich reduziert, psychomotorisch wirke er angespannt, etwas fassadenhaft. Er sei inappetent , indifferent der Ernäh rung gegenüber. Morgentief, abends deutlich besser. Er habe ausgeprägte Durch schlafstörungen mit stundenlangem Wachliegen und Gedankenkreisen. Gelegent liche Sterbenswünsche, jedoch keine akute Suizidalität (Ziff. 2.4). Grundsätzlich sei die
Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher ungünstig . Der Beschwerdeführer habe wiederholt mobbingartige Situationen am Arbeitsplatz erlebt und habe weitge hend resigniert. Hinzu komme die aktuell weitgehend therapieresistente Depres sion (Ziff. 2.7). Er sei vollständig arbeitsunfähig und übe derzeit keine Erwerbs tätigkeit aus (Ziff. 3.1). Aufgrund der Erkrankung (vor allem Antriebsmangel) vernachlässige der Beschwerdeführer die Haushaltführung, ernähre sich nur noch von Sandwiches (habe früher für sich gekocht), habe keinen Appetit und sei lust los der Ernährung gegenüber. Ebenso vernachlässige er die Körperpflege (dusche und rasiere sich nur wenn zum Beispiel Arzttermine anstünden; Ziff. 4.5). 3. 4
Die Fachpersonen der Z.___ AG berichteten am 17. April
2020 (Urk. 7/27) über eine stationäre Behandlung vom 1 0. Februar bis 1 3. März
2020 (Ziff. 1.1) und nannten
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer berichte, seit der Jugendzeit an wieder kehrenden depressiven Verstimmungen vor dem Hintergrund eines belastenden Elternhauses mit emotionaler Vernachlässigung sowie emotionalem Missbrauch zu leiden (Ziff. 2.1). Zum Befund bei Eintritt wurde unter anderem erwähnt, es bestünde eine leichte Konzentrations- und M erkfähigkeitsminderung und formal gedanklich Grübeln. Im Affekt niedergeschlagen mit Interessensverlust, Selbst vorwürfen und Perspektivlosigkeit. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei redu ziert, der Antrieb gemindert. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen und Morgentief, der Appetit sei vermindert und Libidoverlust. Weiter
b estünden Zukunfts- und soziale Ängste und sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig ausgetreten aufgrund der sich zu diesem Zeitpunkt angekündigten Einschränkungen in der Behandlung und Anpassungen der The rapie, sowie möglicher Quarantänemassnahmen insgesamt bedingt durch die SARS-Cov2 Pandemie (Ziff. 2.2.).
Nach erfolgter Stabilisierung werde die schritt weise Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit empfohlen (Ziff. 2.7). Im Rahmen eines Fremdbeur teilungsinstrumentes zur Erfassung der Funktionsfä higkeit bei psychischen Störungen habe sich insgesamt ein auffälliges Ergebnis ergeben. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funk tionalität stark eingeschränkt sei. Zum Behandlungszeitpunkt hätten deutliche Einschränkungen in den Bereichen Gruppenfähigkeit, Flexibili tät/Umstellungs fähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Drit ten, Durchhalte fähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, familiäre/intim e Beziehun gen sowie Urteils fähig keit bestanden (Ziff. 3.4). Bei Fortführung der psychiat risch-psycho thera peutischen Behandlung im stationären und/oder amb ulanten Rahmen werde mit einer weiteren Stabilisierung sowie der Möglichkeit eines beruflichen Wiederein stiegs mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums an einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Arbeitsstelle gerechnet (Ziff. 4.2). Es werde empfohlen das Duloxetin im Rahmen der Weiterbehandlung bei Dr. A.___ zu evaluieren und allenfalls auf eine alternative antidepressive Medi kation umzu stellen (Ziff. 2.8). 3 . 5
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 9. September 2020 ( Urk. 7/38) zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselben Diagnosen und Befunde wie im vorhergehenden Bericht (Ziff. 1.2, Ziff. 1.3 , vgl. vorstehend E. 3.3 ). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Die Pro gnose sei praktisch unverändert. T rotz erheblicher Zweifel, Ängste und Unsicherheiten sei der Beschwerdeführer jedoch bereit, sich auf Integrationsmassnahmen einzulassen (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.1). Für die bis herige Tätigkeit als Dozent an einer Pflegefachschule
/ einem Gesundheitszen trum bleibe er zu 100 % arbeitsunfähig. Für angepasste Tätigkeiten mit möglichst wenigen sozialen Kontakten bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von zirka 20 % mit einer Leistungsfähigkeit von zirka 60 bis 80 % . Aufgrund von relativ rasch auftretenden Ermüdungsgefühlen seien stündliche Pausen von fünf bis zehn Minuten erforderlich. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig einzuschätzen und müsste erprobt werden (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer werde mit Duloxetin in steigender Dosierung behandelt (Ziff. 3.2). 3.6
Pract . med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ), führte mit Stellungnahme vom 21. September 2020 (Urk. 7/127 /4 5 ) aus, mit der ausgewiesenen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.2), gegenwärtig therapiere sistent, sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit längerfristig einschränken könne (S. 1) . Aufgrund der Bericht erstattung sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeits fähigkeit umsetzbar, detaillierte Angaben zum Pensum seien nicht mög lich. Die behandelnden Ärzte würden Massnahmen zur beruflichen Wiederein gliederung empfehlen, das Prüfen entsprechender Massnahmen erscheine somit sinnvoll. Falls der Rechtsanwender zusätzlich eine medizin-theoretische Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit benötig e , werde bei der aktuellen Aktenlage wohl eine Begutachtung (Fachgebiet Psychiatrie) not wendig werden (S. 2). 3.7
Die Fachpersonen der C.___ AG führten in ihrem Abschlussbericht vom 3. Mai
2021 (Urk. 7/65) über ein vom 1. Februar bis 3 0. April 2021 durch ge führtes Belastbarkeitstraining aus, die Ziele seien erreicht worden. Im Anschluss werde daher ein Aufbautraining empfohlen (S. 4). 3.8
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 7/126) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit ausgeprägtem anhaltendem psychophysischem Erschöpfungssyndrom - soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
Dr. A.___ nannte dieselben Befunde wie in den vorangehenden Berichten und erwähnte zusätzlich, dass der Beschwerdeführer innert 12 Wochen 10 kg abge nommen habe (Ziff. 2.4). In der ursprünglichen Tätigkeit als Dozent an einer Pflegefachschule als auch als Pflegefachperson bleibe der Beschwerdeführer vollstän dig arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen der Integrationsmassnahmen bei 20 % mit 80 bis 100 % Leistungsfähigkeit angesetzt werden (Ziff. 2.7). 3.9
Die Fachpersonen der C.___ AG führten in ihrem Abschlussbericht vom 29. Okto ber 2021 (Urk. 7/125) über ein vom 1. Mai 2021 bis 3 1. Oktober 2021 durchgeführtes Aufbautraining aus, die Ziele hätten aufgrund der gesundheitli chen Verschlechterung nicht umfassend erreicht werden können (S. 4 Ziff. 11). Die Präsenzzeit von vier Stunden täglich sei zu Beginn der Berichtsperiode mit konstant anhaltenden Erschöpfungstendenzen umsetzbar gewesen, woraufhin die weitere Präsenzsteigerung zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan des geführt habe. Für eine nachfolgende Tagesstruktur oder die Wieder aufnahme der beruflichen Integration werde daher der Einstieg mit maximal vier Stunden täglich empfohlen, mit der Möglichkeit zur Steigerung. Aktuell bestehe aus gesundheitlichen Gründen keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2 Ziff. 8). Unter Methodenkompetenz aufgeführt wurden Pünkt lichkeit, sorgfältige Arbeitsweise, Selbständigkeit, gute Auffassungsgabe, Verant wortungsbereitschaft und hohe Motivation (S. 3). 3.10
Nach Verfü gungserlass wurde ein Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. März
2022 (Urk. 3) eingereicht.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätz lich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Berichts erfüllt, weshalb diese r vorliegend berücksichtigt wer den k a nn. Dr. A.___ nahm zu den Ausführungen der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/127/6 unten ) S tellung und hielt insbesondere fest, a usgewiesen und belegt sei eine schwere psychische Erkrankung, eben die mittel- bis schwergradige Depression, die mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit einhergehe . Ähnlich verhalte es sich mit den konstanten Erschöpfungstendenzen. Da die Depression weiterhin im mittel- bis schwergradigen A usmass fortd auere, bestehe eben auch eine andauernde erhöhte Ermüdbarkeit, was nichts mit psy chosozialen Faktoren zu tun habe (die seien ja längst nicht mehr vorhanden), sondern eben nur mit der Depression (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, beim Beschwerdeführer sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf auswirke. Einige der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten ihren Ursprung im beruf lichen und privaten Umfeld (vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung einer Kundenberaterin. Diese hat in einer Stellungnahme vom 5. November 2021 festgehalten , es würden
diverse psychosoziale Faktoren und daher kein IV -relevanter Gesundheitsschaden vor liegen (vgl. Urk. 7/127/6 unten). 4.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Über die (längerfristige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nach Durchführung der beruflichen Massnahmen von Februar bis Oktober 2021 liegen - wie auch für den Zeitraum vorher - keine verlässlichen Arztberichte vor . Die F achpersonen der Z.___ AG gingen im November
2018 von einer rezidivierende n depressive n Störung, dannzumal
mittelgradige Episode , aus. Sie attestierten bis am 1 0. Oktober 2018 eine voll ständig e
A rbeitsunfähig keit und verwiesen für den weiteren Verlauf auf den
Nachbehandler
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2). Im April 2020 nannten sie dieselbe Diagnose und sprachen sich für eine schrittweise Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei sie darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktionalität stark eingeschränkt sei (vorstehend E. 3.4) .
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ ging im Dezember 2019 von einer rezidivie rende n depressive n Störung, dannzumal
anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode ,
und einer sozialen Phobie aus und attestierte eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) . Im September 2020 erachtete er die Situation als praktisch unverändert und d ie Arbeitsfähigkeit als schwierig ein schätzbar
(vorstehend E. 3.5).
In einem Aufbautraining konnten die Ziele aufgrund der gesundheitlichen Ver schlechterung nicht umfassend erreicht werden . Die Fachpersonen erachteten aus gesundheitlichen Gründen keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt als gegeben ( vorstehend E. 3.9 ).
Im Oktober 2021 ging Dr. A.___ von einer rezidivierende n depressive n Störung, dannzumal
anhaltende schwergradige depressive Episode , mit ausgeprägtem anhaltendem psychophysischem Erschöpfungssyndrom aus (vorstehend E. 3.9). Er erachtete vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen der Integrations massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 20 % mit 80 bis 100 % Leistungsfähigkeit als gegeben (vorstehend E. 3.8) .
In den Akten findet sich keine aktuelle Stellungnahme eines RAD-Arztes , was unverständlich ist . Die Stellungnahme von pract . med. B.___ stammt von Sep tem ber 2020 (vorstehend E. 3.6), die angefochtene Verfügung von Februar 202 2. Es ist Aufgabe des RAD, nicht der Sachbearbeitung, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vorstehend E. 1.4 ), was insbesondere darin begründet ist, dass - wie hier - vorab medizinische Fragen und die dazu ergangenen fachlichen Stellung nahmen zu würdigen und gegebenenfalls weiterführende Abklärungen zu veran lassen sind.
Zudem ist p ract . med. B.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Der Beizug eines solchen wäre angesichts der im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträchtigung angebracht gewesen. 4.3
Zudem fehlt es den genannten medizinischen Berichten
an den erforderlichen Angaben zu den Standardindikatoren.
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den dia gnos tizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stel lung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der ver sicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht be antwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenans prechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4.4
Die vorhandenen Berichte über die Eingliederungsmassnahmen ver mögen zwar wichtige Hinweise auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Arbeits leben zu vermitteln, ersetzen aber die genaue medizinische Beurteilung und das darauf basierende strukturierte Beweisverfahr en nicht (vgl. vorstehend E. 1.5 ).
Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte rund 20%ige Arbeits fähigkeit kann nicht nur aufgrund den fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren nicht allein abgestellt werden , sondern auch wegen der Tat sache, dass d ie behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter wegen ihre r auftragsrechtliche n Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
Die Fachpersonen der Z.___ AG äusserten sich nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt geht aus den Berichten aller behandelnden Ärzten und Fachpersonen aber hervor, dass die Ausprägung der Beschwerden derart schwer ist, dass weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären .
Bereits
pract . med. B.___ wies darauf hin, dass eine Begutachtung notwendig sein könnte (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Dementsprechend findet die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden sei, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf auswirke, in den medizinischen Akten keine Stütze.
Zusammenfassend fehlt es demnach an einer verlässlichen medizinischen Grund lage zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht
in keiner Weise ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist a n die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers abkläre und hernach über seinen Rentenanspruch erneut ver füge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt ) ermessensw eise auf Fr. 2’000 .-- (inkl.
MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___ war zuletzt von Juli 2016 bis September
2019 (letzter effektiver Arbeitstag 1 3. Juli 2018, Urk.
7/20 Ziff. 2.1) als Lehrperson an einer Pflegefachschule täti g (Urk. 7/20) . Am 21. Mai 2019 meldete er sich unter Hinweis auf Gemütsleiden und Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15 , Urk. 7/35 , Urk. 7/91-124 ) und teilte dem Versicherten am 23. Oktober 2019 mit, a ufgrund des Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/19). Nach einem Gesuch des Versicherten
um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/41)
erteilte die IV-Stelle am 28. Dezember
2020 Kostengutsprache
für
ein
Belastbarkeitstraining (Urk. 7/43) und am 29. April 2021 für ein Aufbautraining (Urk. 7/62). Am 25. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, a ufgrund sein es Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/88) . Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129, Urk. 7/138 ) wies sie das Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 21.
F ebruar 2022 (Urk. 7/141 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden sein könnte , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.
E. 1.3 , vgl. vorstehend E. 3.3 ). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Die Pro gnose sei praktisch unverändert. T rotz erheblicher Zweifel, Ängste und Unsicherheiten sei der Beschwerdeführer jedoch bereit, sich auf Integrationsmassnahmen einzulassen (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.1). Für die bis herige Tätigkeit als Dozent an einer Pflegefachschule
/ einem Gesundheitszen trum bleibe er zu 100 % arbeitsunfähig. Für angepasste Tätigkeiten mit möglichst wenigen sozialen Kontakten bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von zirka 20 % mit einer Leistungsfähigkeit von zirka 60 bis 80 % . Aufgrund von relativ rasch auftretenden Ermüdungsgefühlen seien stündliche Pausen von fünf bis zehn Minuten erforderlich. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig einzuschätzen und müsste erprobt werden (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer werde mit Duloxetin in steigender Dosierung behandelt (Ziff. 3.2). 3.6
Pract . med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ), führte mit Stellungnahme vom 21. September 2020 (Urk. 7/127 /4 5 ) aus, mit der ausgewiesenen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.2), gegenwärtig therapiere sistent, sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit längerfristig einschränken könne (S. 1) . Aufgrund der Bericht erstattung sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeits fähigkeit umsetzbar, detaillierte Angaben zum Pensum seien nicht mög lich. Die behandelnden Ärzte würden Massnahmen zur beruflichen Wiederein gliederung empfehlen, das Prüfen entsprechender Massnahmen erscheine somit sinnvoll. Falls der Rechtsanwender zusätzlich eine medizin-theoretische Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit benötig e , werde bei der aktuellen Aktenlage wohl eine Begutachtung (Fachgebiet Psychiatrie) not wendig werden (S. 2). 3.7
Die Fachpersonen der C.___ AG führten in ihrem Abschlussbericht vom 3. Mai
2021 (Urk. 7/65) über ein vom 1. Februar bis 3 0. April 2021 durch ge führtes Belastbarkeitstraining aus, die Ziele seien erreicht worden. Im Anschluss werde daher ein Aufbautraining empfohlen (S. 4). 3.8
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 7/126) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit ausgeprägtem anhaltendem psychophysischem Erschöpfungssyndrom - soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
Dr. A.___ nannte dieselben Befunde wie in den vorangehenden Berichten und erwähnte zusätzlich, dass der Beschwerdeführer innert 12 Wochen 10 kg abge nommen habe (Ziff. 2.4). In der ursprünglichen Tätigkeit als Dozent an einer Pflegefachschule als auch als Pflegefachperson bleibe der Beschwerdeführer vollstän dig arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen der Integrationsmassnahmen bei 20 % mit 80 bis 100 % Leistungsfähigkeit angesetzt werden (Ziff. 2.7). 3.9
Die Fachpersonen der C.___ AG führten in ihrem Abschlussbericht vom 29. Okto ber 2021 (Urk. 7/125) über ein vom 1. Mai 2021 bis 3 1. Oktober 2021 durchgeführtes Aufbautraining aus, die Ziele hätten aufgrund der gesundheitli chen Verschlechterung nicht umfassend erreicht werden können (S. 4 Ziff. 11). Die Präsenzzeit von vier Stunden täglich sei zu Beginn der Berichtsperiode mit konstant anhaltenden Erschöpfungstendenzen umsetzbar gewesen, woraufhin die weitere Präsenzsteigerung zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan des geführt habe. Für eine nachfolgende Tagesstruktur oder die Wieder aufnahme der beruflichen Integration werde daher der Einstieg mit maximal vier Stunden täglich empfohlen, mit der Möglichkeit zur Steigerung. Aktuell bestehe aus gesundheitlichen Gründen keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2 Ziff. 8). Unter Methodenkompetenz aufgeführt wurden Pünkt lichkeit, sorgfältige Arbeitsweise, Selbständigkeit, gute Auffassungsgabe, Verant wortungsbereitschaft und hohe Motivation (S. 3). 3.10
Nach Verfü gungserlass wurde ein Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. März
2022 (Urk. 3) eingereicht.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätz lich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Berichts erfüllt, weshalb diese r vorliegend berücksichtigt wer den k a nn. Dr. A.___ nahm zu den Ausführungen der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/127/6 unten ) S tellung und hielt insbesondere fest, a usgewiesen und belegt sei eine schwere psychische Erkrankung, eben die mittel- bis schwergradige Depression, die mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit einhergehe . Ähnlich verhalte es sich mit den konstanten Erschöpfungstendenzen. Da die Depression weiterhin im mittel- bis schwergradigen A usmass fortd auere, bestehe eben auch eine andauernde erhöhte Ermüdbarkeit, was nichts mit psy chosozialen Faktoren zu tun habe (die seien ja längst nicht mehr vorhanden), sondern eben nur mit der Depression (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, beim Beschwerdeführer sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf auswirke. Einige der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten ihren Ursprung im beruf lichen und privaten Umfeld (vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung einer Kundenberaterin. Diese hat in einer Stellungnahme vom 5. November 2021 festgehalten , es würden
diverse psychosoziale Faktoren und daher kein IV -relevanter Gesundheitsschaden vor liegen (vgl. Urk. 7/127/6 unten). 4.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Über die (längerfristige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nach Durchführung der beruflichen Massnahmen von Februar bis Oktober 2021 liegen - wie auch für den Zeitraum vorher - keine verlässlichen Arztberichte vor . Die F achpersonen der Z.___ AG gingen im November
2018 von einer rezidivierende n depressive n Störung, dannzumal
mittelgradige Episode , aus. Sie attestierten bis am 1 0. Oktober 2018 eine voll ständig e
A rbeitsunfähig keit und verwiesen für den weiteren Verlauf auf den
Nachbehandler
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2). Im April 2020 nannten sie dieselbe Diagnose und sprachen sich für eine schrittweise Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei sie darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktionalität stark eingeschränkt sei (vorstehend E. 3.4) .
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ ging im Dezember 2019 von einer rezidivie rende n depressive n Störung, dannzumal
anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode ,
und einer sozialen Phobie aus und attestierte eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) . Im September 2020 erachtete er die Situation als praktisch unverändert und d ie Arbeitsfähigkeit als schwierig ein schätzbar
(vorstehend E. 3.5).
In einem Aufbautraining konnten die Ziele aufgrund der gesundheitlichen Ver schlechterung nicht umfassend erreicht werden . Die Fachpersonen erachteten aus gesundheitlichen Gründen keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt als gegeben ( vorstehend E. 3.9 ).
Im Oktober 2021 ging Dr. A.___ von einer rezidivierende n depressive n Störung, dannzumal
anhaltende schwergradige depressive Episode , mit ausgeprägtem anhaltendem psychophysischem Erschöpfungssyndrom aus (vorstehend E. 3.9). Er erachtete vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen der Integrations massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 20 % mit 80 bis 100 % Leistungsfähigkeit als gegeben (vorstehend E. 3.8) .
In den Akten findet sich keine aktuelle Stellungnahme eines RAD-Arztes , was unverständlich ist . Die Stellungnahme von pract . med. B.___ stammt von Sep tem ber 2020 (vorstehend E. 3.6), die angefochtene Verfügung von Februar 202 2. Es ist Aufgabe des RAD, nicht der Sachbearbeitung, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vorstehend E. 1.4 ), was insbesondere darin begründet ist, dass - wie hier - vorab medizinische Fragen und die dazu ergangenen fachlichen Stellung nahmen zu würdigen und gegebenenfalls weiterführende Abklärungen zu veran lassen sind.
Zudem ist p ract . med. B.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Der Beizug eines solchen wäre angesichts der im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträchtigung angebracht gewesen. 4.3
Zudem fehlt es den genannten medizinischen Berichten
an den erforderlichen Angaben zu den Standardindikatoren.
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den dia gnos tizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stel lung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der ver sicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht be antwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenans prechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4.4
Die vorhandenen Berichte über die Eingliederungsmassnahmen ver mögen zwar wichtige Hinweise auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Arbeits leben zu vermitteln, ersetzen aber die genaue medizinische Beurteilung und das darauf basierende strukturierte Beweisverfahr en nicht (vgl. vorstehend E. 1.5 ).
Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte rund 20%ige Arbeits fähigkeit kann nicht nur aufgrund den fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren nicht allein abgestellt werden , sondern auch wegen der Tat sache, dass d ie behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter wegen ihre r auftragsrechtliche n Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
Die Fachpersonen der Z.___ AG äusserten sich nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt geht aus den Berichten aller behandelnden Ärzten und Fachpersonen aber hervor, dass die Ausprägung der Beschwerden derart schwer ist, dass weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären .
Bereits
pract . med. B.___ wies darauf hin, dass eine Begutachtung notwendig sein könnte (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Dementsprechend findet die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden sei, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf auswirke, in den medizinischen Akten keine Stütze.
Zusammenfassend fehlt es demnach an einer verlässlichen medizinischen Grund lage zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht
in keiner Weise ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist a n die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers abkläre und hernach über seinen Rentenanspruch erneut ver füge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
E. 1.5 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtspre chung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Hingegen ist für die Evaluation von kon kreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbst verständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeits möglichkeiten der ver sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche kon kreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kom men, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärz tin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September
2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.
E. 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Februar
2022 (Urk. 2) damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor han den sei, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers im bisherigen Beruf auswirke . Einige der gesundheitlichen Beeinträch ti gungen hät ten ihren Ursprung im beruflichen und privaten Umfeld (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend , vorliegend seinen keine psychosozialen Faktoren erkenntlich, welche direkt negative funktionelle Folgen hätten. Er sei seit längerer Zeit arbeitslos, womit auch keine Konflikte am Arbeitsplatz gegeben seien (S. 6 Rz 20). Er leide seit Jahren an einer Depression und die beruflichen Massnahmen hätten aufgrund seines Gesundheitszustandes abgebrochen werden müssen. Seite Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 6. Juli 2018 sei, mit Unterbrüchen durch Arbeitsversuche, ausgewiesen. Die behandelnden Fach personen würden nicht einmal in Erwägung ziehen, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sein würde (S. 8 Rz 26). Die letzte Abklärung des Regionalen Ärztlichen Dienstes liege über ein Jahr zurück (S. 8 Rz 27). Die aufgezählten psychosozialen Faktoren seien aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus verschiedenen Akten (S. 8 Rz 28). Die IV-Stelle habe es unterlassen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (S. 9 Rz 35).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers und ob wei tere Abklärungen nötig sind. 3. 3. 1
Dr. med. univ. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte mit ärztlich em Zeugnis zuhanden der Krankentaggeld versicherung vom 11. September
2018 (Urk. 7/8) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit November 2016 (Ziff. 1) , und nannte als Diagnose n eine depressive Episode (ICD
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt ) ermessensw eise auf Fr. 2’000 .-- (inkl.
MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE
135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 10 F32) und Panik (Ziff. 5). Seit 1 0. Juli 2018 und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). Es bestehe seit Jahren eine rezidi vie rende D epres sion. Aktuell sei sie ex a zerbiert seit April 201
8. Dr. Y.___ erwähnte e ine Erschöpfungsdepression und ein Burn-Out, ex a zerbiert durch Mobbing am Arbeitsplatz (Ziff. 3). 3. 2
Die Fachpersonen der Z.___ AG führten mit Bericht vom 2 7. Novem ber
2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/35/80-83 ) aus, vom 27. August bis 4. Oktober 2018 habe ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers stattgefunden (S. 2 Ziff. 3). Sie nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2; S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide seit der Jugendzeit an rezidivierenden depressiven Episoden vor dem Hintergrund eines belastenden Elternhauses sowie Konflikten bei den verschiedenen Arbeits stellen (S. 1 Ziff. 1). Während der stationär-psychiatrischen Behandlung sei der Beschwerdeführer aufgrund seines deprimierten Affekts, reduzierten Antriebs, reduzierter Konzentrationsfähigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe die Klinik in stark gebessertem psychopathologischen Zustand verlassen. Der Beschwerdeführer sei noch bis am 1 0. Oktober 2018 vollständig arbeitsunfähig. Der weitere Verlauf sei beim Nachbehandler
Dr. med. A.___ zu erfragen. Grundsätzlich werde von einer positiven Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 3 Ziff. 4).
Die Fachpersonen der Z.___ AG führten im Austrittsbericht vom
3. Dezember 2018 (Urk. 7/6) aus, d ie Depression könne im Zusammenhang mit Belastungen und Spannungen bei der Arbeit gesehen werden, vermutlich mitbe dingt durch interaktionelle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und unter stützt durch die soziale Phobie. Psychopathologisch habe Grübeln, ein dysthymer Affekt, eine stark reduzierte Belastbarkeit und ein gestörter Nachtschlaf im Vor dergrund gestanden. Von einer Pharmakotherapie habe der Beschwerdeführer Abstand genommen. Die depressive Symptomatik sei in den Hintergrund getre ten. Der dysthyme Affekt und die innere Unruhe hätten abgenommen . Der Beschwerdeführer sei noch bis und mit 3 0. September 2018 vollständig arbeits unfähig. Dr. A.___ , welcher die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung übernehme, werde um Evaluation der weiteren Krankschrei bung gebeten (S. 3). 3. 3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/24 /7-12 )
zuhanden der Beschwerde gegnerin aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Juni 2016 (Ziff. 1.1), wobei die Sitzungen gegenwärtig zirka alle zwei Wochen stattfänden (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2); Grunderkrankung bestehend seit vielen Jahren - soziale Phobie (ICD-10 F40.1); dokumentiert durch ihn seit 2016
Der Beschwerdeführer sei ein gepflegter Mann, wach, allseits orientiert. Konzent ration und emotionale Schwingungsfähigkeit seien reduziert. Affektiv sei er nie dergeschlagen, geplagt von Zukunftsängsten. Die Stimmung sei deprimiert, bedrückt und hoffn ungsarm und lustlos. Es bestünden deutliche Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle. Der Antrieb sei erheblich reduziert, psychomotorisch wirke er angespannt, etwas fassadenhaft. Er sei inappetent , indifferent der Ernäh rung gegenüber. Morgentief, abends deutlich besser. Er habe ausgeprägte Durch schlafstörungen mit stundenlangem Wachliegen und Gedankenkreisen. Gelegent liche Sterbenswünsche, jedoch keine akute Suizidalität (Ziff. 2.4). Grundsätzlich sei die
Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher ungünstig . Der Beschwerdeführer habe wiederholt mobbingartige Situationen am Arbeitsplatz erlebt und habe weitge hend resigniert. Hinzu komme die aktuell weitgehend therapieresistente Depres sion (Ziff. 2.7). Er sei vollständig arbeitsunfähig und übe derzeit keine Erwerbs tätigkeit aus (Ziff. 3.1). Aufgrund der Erkrankung (vor allem Antriebsmangel) vernachlässige der Beschwerdeführer die Haushaltführung, ernähre sich nur noch von Sandwiches (habe früher für sich gekocht), habe keinen Appetit und sei lust los der Ernährung gegenüber. Ebenso vernachlässige er die Körperpflege (dusche und rasiere sich nur wenn zum Beispiel Arzttermine anstünden; Ziff. 4.5). 3. 4
Die Fachpersonen der Z.___ AG berichteten am 17. April
2020 (Urk. 7/27) über eine stationäre Behandlung vom 1 0. Februar bis 1 3. März
2020 (Ziff. 1.1) und nannten
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer berichte, seit der Jugendzeit an wieder kehrenden depressiven Verstimmungen vor dem Hintergrund eines belastenden Elternhauses mit emotionaler Vernachlässigung sowie emotionalem Missbrauch zu leiden (Ziff. 2.1). Zum Befund bei Eintritt wurde unter anderem erwähnt, es bestünde eine leichte Konzentrations- und M erkfähigkeitsminderung und formal gedanklich Grübeln. Im Affekt niedergeschlagen mit Interessensverlust, Selbst vorwürfen und Perspektivlosigkeit. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei redu ziert, der Antrieb gemindert. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen und Morgentief, der Appetit sei vermindert und Libidoverlust. Weiter
b estünden Zukunfts- und soziale Ängste und sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig ausgetreten aufgrund der sich zu diesem Zeitpunkt angekündigten Einschränkungen in der Behandlung und Anpassungen der The rapie, sowie möglicher Quarantänemassnahmen insgesamt bedingt durch die SARS-Cov2 Pandemie (Ziff. 2.2.).
Nach erfolgter Stabilisierung werde die schritt weise Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit empfohlen (Ziff. 2.7). Im Rahmen eines Fremdbeur teilungsinstrumentes zur Erfassung der Funktionsfä higkeit bei psychischen Störungen habe sich insgesamt ein auffälliges Ergebnis ergeben. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funk tionalität stark eingeschränkt sei. Zum Behandlungszeitpunkt hätten deutliche Einschränkungen in den Bereichen Gruppenfähigkeit, Flexibili tät/Umstellungs fähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Drit ten, Durchhalte fähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, familiäre/intim e Beziehun gen sowie Urteils fähig keit bestanden (Ziff. 3.4). Bei Fortführung der psychiat risch-psycho thera peutischen Behandlung im stationären und/oder amb ulanten Rahmen werde mit einer weiteren Stabilisierung sowie der Möglichkeit eines beruflichen Wiederein stiegs mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums an einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Arbeitsstelle gerechnet (Ziff. 4.2). Es werde empfohlen das Duloxetin im Rahmen der Weiterbehandlung bei Dr. A.___ zu evaluieren und allenfalls auf eine alternative antidepressive Medi kation umzu stellen (Ziff. 2.8). 3 . 5
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 9. September 2020 ( Urk. 7/38) zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselben Diagnosen und Befunde wie im vorhergehenden Bericht (Ziff. 1.2, Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00182
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
30. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader Streichenberg und Partner Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___ war zuletzt von Juli 2016 bis September
2019 (letzter effektiver Arbeitstag 1 3. Juli 2018, Urk.
7/20 Ziff. 2.1) als Lehrperson an einer Pflegefachschule täti g (Urk. 7/20) . Am 21. Mai 2019 meldete er sich unter Hinweis auf Gemütsleiden und Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15 , Urk. 7/35 , Urk. 7/91-124 ) und teilte dem Versicherten am 23. Oktober 2019 mit, a ufgrund des Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/19). Nach einem Gesuch des Versicherten
um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/41)
erteilte die IV-Stelle am 28. Dezember
2020 Kostengutsprache
für
ein
Belastbarkeitstraining (Urk. 7/43) und am 29. April 2021 für ein Aufbautraining (Urk. 7/62). Am 25. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, a ufgrund sein es Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/88) . Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129, Urk. 7/138 ) wies sie das Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 21.
F ebruar 2022 (Urk. 7/141 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am
25. März
2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. F ebruar
2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzu sprechen, insbesondere eine ganze IV-Rente. Es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Am
16. Mai 2022 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden sein könnte , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE
135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.5
Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtspre chung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Hingegen ist für die Evaluation von kon kreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbst verständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeits möglichkeiten der ver sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche kon kreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kom men, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärz tin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September
2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Februar
2022 (Urk. 2) damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor han den sei, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers im bisherigen Beruf auswirke . Einige der gesundheitlichen Beeinträch ti gungen hät ten ihren Ursprung im beruflichen und privaten Umfeld (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend , vorliegend seinen keine psychosozialen Faktoren erkenntlich, welche direkt negative funktionelle Folgen hätten. Er sei seit längerer Zeit arbeitslos, womit auch keine Konflikte am Arbeitsplatz gegeben seien (S. 6 Rz 20). Er leide seit Jahren an einer Depression und die beruflichen Massnahmen hätten aufgrund seines Gesundheitszustandes abgebrochen werden müssen. Seite Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 6. Juli 2018 sei, mit Unterbrüchen durch Arbeitsversuche, ausgewiesen. Die behandelnden Fach personen würden nicht einmal in Erwägung ziehen, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sein würde (S. 8 Rz 26). Die letzte Abklärung des Regionalen Ärztlichen Dienstes liege über ein Jahr zurück (S. 8 Rz 27). Die aufgezählten psychosozialen Faktoren seien aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus verschiedenen Akten (S. 8 Rz 28). Die IV-Stelle habe es unterlassen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (S. 9 Rz 35).
2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers und ob wei tere Abklärungen nötig sind. 3. 3. 1
Dr. med. univ. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte mit ärztlich em Zeugnis zuhanden der Krankentaggeld versicherung vom 11. September
2018 (Urk. 7/8) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit November 2016 (Ziff. 1) , und nannte als Diagnose n eine depressive Episode (ICD 10 F32) und Panik (Ziff. 5). Seit 1 0. Juli 2018 und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). Es bestehe seit Jahren eine rezidi vie rende D epres sion. Aktuell sei sie ex a zerbiert seit April 201
8. Dr. Y.___ erwähnte e ine Erschöpfungsdepression und ein Burn-Out, ex a zerbiert durch Mobbing am Arbeitsplatz (Ziff. 3). 3. 2
Die Fachpersonen der Z.___ AG führten mit Bericht vom 2 7. Novem ber
2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/35/80-83 ) aus, vom 27. August bis 4. Oktober 2018 habe ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers stattgefunden (S. 2 Ziff. 3). Sie nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2; S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide seit der Jugendzeit an rezidivierenden depressiven Episoden vor dem Hintergrund eines belastenden Elternhauses sowie Konflikten bei den verschiedenen Arbeits stellen (S. 1 Ziff. 1). Während der stationär-psychiatrischen Behandlung sei der Beschwerdeführer aufgrund seines deprimierten Affekts, reduzierten Antriebs, reduzierter Konzentrationsfähigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe die Klinik in stark gebessertem psychopathologischen Zustand verlassen. Der Beschwerdeführer sei noch bis am 1 0. Oktober 2018 vollständig arbeitsunfähig. Der weitere Verlauf sei beim Nachbehandler
Dr. med. A.___ zu erfragen. Grundsätzlich werde von einer positiven Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 3 Ziff. 4).
Die Fachpersonen der Z.___ AG führten im Austrittsbericht vom
3. Dezember 2018 (Urk. 7/6) aus, d ie Depression könne im Zusammenhang mit Belastungen und Spannungen bei der Arbeit gesehen werden, vermutlich mitbe dingt durch interaktionelle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und unter stützt durch die soziale Phobie. Psychopathologisch habe Grübeln, ein dysthymer Affekt, eine stark reduzierte Belastbarkeit und ein gestörter Nachtschlaf im Vor dergrund gestanden. Von einer Pharmakotherapie habe der Beschwerdeführer Abstand genommen. Die depressive Symptomatik sei in den Hintergrund getre ten. Der dysthyme Affekt und die innere Unruhe hätten abgenommen . Der Beschwerdeführer sei noch bis und mit 3 0. September 2018 vollständig arbeits unfähig. Dr. A.___ , welcher die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung übernehme, werde um Evaluation der weiteren Krankschrei bung gebeten (S. 3). 3. 3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/24 /7-12 )
zuhanden der Beschwerde gegnerin aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Juni 2016 (Ziff. 1.1), wobei die Sitzungen gegenwärtig zirka alle zwei Wochen stattfänden (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2); Grunderkrankung bestehend seit vielen Jahren - soziale Phobie (ICD-10 F40.1); dokumentiert durch ihn seit 2016
Der Beschwerdeführer sei ein gepflegter Mann, wach, allseits orientiert. Konzent ration und emotionale Schwingungsfähigkeit seien reduziert. Affektiv sei er nie dergeschlagen, geplagt von Zukunftsängsten. Die Stimmung sei deprimiert, bedrückt und hoffn ungsarm und lustlos. Es bestünden deutliche Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle. Der Antrieb sei erheblich reduziert, psychomotorisch wirke er angespannt, etwas fassadenhaft. Er sei inappetent , indifferent der Ernäh rung gegenüber. Morgentief, abends deutlich besser. Er habe ausgeprägte Durch schlafstörungen mit stundenlangem Wachliegen und Gedankenkreisen. Gelegent liche Sterbenswünsche, jedoch keine akute Suizidalität (Ziff. 2.4). Grundsätzlich sei die
Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher ungünstig . Der Beschwerdeführer habe wiederholt mobbingartige Situationen am Arbeitsplatz erlebt und habe weitge hend resigniert. Hinzu komme die aktuell weitgehend therapieresistente Depres sion (Ziff. 2.7). Er sei vollständig arbeitsunfähig und übe derzeit keine Erwerbs tätigkeit aus (Ziff. 3.1). Aufgrund der Erkrankung (vor allem Antriebsmangel) vernachlässige der Beschwerdeführer die Haushaltführung, ernähre sich nur noch von Sandwiches (habe früher für sich gekocht), habe keinen Appetit und sei lust los der Ernährung gegenüber. Ebenso vernachlässige er die Körperpflege (dusche und rasiere sich nur wenn zum Beispiel Arzttermine anstünden; Ziff. 4.5). 3. 4
Die Fachpersonen der Z.___ AG berichteten am 17. April
2020 (Urk. 7/27) über eine stationäre Behandlung vom 1 0. Februar bis 1 3. März
2020 (Ziff. 1.1) und nannten
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer berichte, seit der Jugendzeit an wieder kehrenden depressiven Verstimmungen vor dem Hintergrund eines belastenden Elternhauses mit emotionaler Vernachlässigung sowie emotionalem Missbrauch zu leiden (Ziff. 2.1). Zum Befund bei Eintritt wurde unter anderem erwähnt, es bestünde eine leichte Konzentrations- und M erkfähigkeitsminderung und formal gedanklich Grübeln. Im Affekt niedergeschlagen mit Interessensverlust, Selbst vorwürfen und Perspektivlosigkeit. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei redu ziert, der Antrieb gemindert. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen und Morgentief, der Appetit sei vermindert und Libidoverlust. Weiter
b estünden Zukunfts- und soziale Ängste und sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig ausgetreten aufgrund der sich zu diesem Zeitpunkt angekündigten Einschränkungen in der Behandlung und Anpassungen der The rapie, sowie möglicher Quarantänemassnahmen insgesamt bedingt durch die SARS-Cov2 Pandemie (Ziff. 2.2.).
Nach erfolgter Stabilisierung werde die schritt weise Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit empfohlen (Ziff. 2.7). Im Rahmen eines Fremdbeur teilungsinstrumentes zur Erfassung der Funktionsfä higkeit bei psychischen Störungen habe sich insgesamt ein auffälliges Ergebnis ergeben. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funk tionalität stark eingeschränkt sei. Zum Behandlungszeitpunkt hätten deutliche Einschränkungen in den Bereichen Gruppenfähigkeit, Flexibili tät/Umstellungs fähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Drit ten, Durchhalte fähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, familiäre/intim e Beziehun gen sowie Urteils fähig keit bestanden (Ziff. 3.4). Bei Fortführung der psychiat risch-psycho thera peutischen Behandlung im stationären und/oder amb ulanten Rahmen werde mit einer weiteren Stabilisierung sowie der Möglichkeit eines beruflichen Wiederein stiegs mit schrittweiser Erhöhung des Arbeitspensums an einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Arbeitsstelle gerechnet (Ziff. 4.2). Es werde empfohlen das Duloxetin im Rahmen der Weiterbehandlung bei Dr. A.___ zu evaluieren und allenfalls auf eine alternative antidepressive Medi kation umzu stellen (Ziff. 2.8). 3 . 5
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 9. September 2020 ( Urk. 7/38) zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselben Diagnosen und Befunde wie im vorhergehenden Bericht (Ziff. 1.2, Ziff. 1.3 , vgl. vorstehend E. 3.3 ). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Die Pro gnose sei praktisch unverändert. T rotz erheblicher Zweifel, Ängste und Unsicherheiten sei der Beschwerdeführer jedoch bereit, sich auf Integrationsmassnahmen einzulassen (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.1). Für die bis herige Tätigkeit als Dozent an einer Pflegefachschule
/ einem Gesundheitszen trum bleibe er zu 100 % arbeitsunfähig. Für angepasste Tätigkeiten mit möglichst wenigen sozialen Kontakten bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von zirka 20 % mit einer Leistungsfähigkeit von zirka 60 bis 80 % . Aufgrund von relativ rasch auftretenden Ermüdungsgefühlen seien stündliche Pausen von fünf bis zehn Minuten erforderlich. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig einzuschätzen und müsste erprobt werden (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer werde mit Duloxetin in steigender Dosierung behandelt (Ziff. 3.2). 3.6
Pract . med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ), führte mit Stellungnahme vom 21. September 2020 (Urk. 7/127 /4 5 ) aus, mit der ausgewiesenen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.2), gegenwärtig therapiere sistent, sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit längerfristig einschränken könne (S. 1) . Aufgrund der Bericht erstattung sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeits fähigkeit umsetzbar, detaillierte Angaben zum Pensum seien nicht mög lich. Die behandelnden Ärzte würden Massnahmen zur beruflichen Wiederein gliederung empfehlen, das Prüfen entsprechender Massnahmen erscheine somit sinnvoll. Falls der Rechtsanwender zusätzlich eine medizin-theoretische Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit benötig e , werde bei der aktuellen Aktenlage wohl eine Begutachtung (Fachgebiet Psychiatrie) not wendig werden (S. 2). 3.7
Die Fachpersonen der C.___ AG führten in ihrem Abschlussbericht vom 3. Mai
2021 (Urk. 7/65) über ein vom 1. Februar bis 3 0. April 2021 durch ge führtes Belastbarkeitstraining aus, die Ziele seien erreicht worden. Im Anschluss werde daher ein Aufbautraining empfohlen (S. 4). 3.8
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 2 8. Oktober 2021 (Urk. 7/126) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) mit ausgeprägtem anhaltendem psychophysischem Erschöpfungssyndrom - soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
Dr. A.___ nannte dieselben Befunde wie in den vorangehenden Berichten und erwähnte zusätzlich, dass der Beschwerdeführer innert 12 Wochen 10 kg abge nommen habe (Ziff. 2.4). In der ursprünglichen Tätigkeit als Dozent an einer Pflegefachschule als auch als Pflegefachperson bleibe der Beschwerdeführer vollstän dig arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsse vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen der Integrationsmassnahmen bei 20 % mit 80 bis 100 % Leistungsfähigkeit angesetzt werden (Ziff. 2.7). 3.9
Die Fachpersonen der C.___ AG führten in ihrem Abschlussbericht vom 29. Okto ber 2021 (Urk. 7/125) über ein vom 1. Mai 2021 bis 3 1. Oktober 2021 durchgeführtes Aufbautraining aus, die Ziele hätten aufgrund der gesundheitli chen Verschlechterung nicht umfassend erreicht werden können (S. 4 Ziff. 11). Die Präsenzzeit von vier Stunden täglich sei zu Beginn der Berichtsperiode mit konstant anhaltenden Erschöpfungstendenzen umsetzbar gewesen, woraufhin die weitere Präsenzsteigerung zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan des geführt habe. Für eine nachfolgende Tagesstruktur oder die Wieder aufnahme der beruflichen Integration werde daher der Einstieg mit maximal vier Stunden täglich empfohlen, mit der Möglichkeit zur Steigerung. Aktuell bestehe aus gesundheitlichen Gründen keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2 Ziff. 8). Unter Methodenkompetenz aufgeführt wurden Pünkt lichkeit, sorgfältige Arbeitsweise, Selbständigkeit, gute Auffassungsgabe, Verant wortungsbereitschaft und hohe Motivation (S. 3). 3.10
Nach Verfü gungserlass wurde ein Bericht von Dr. A.___ vom 1 4. März
2022 (Urk. 3) eingereicht.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätz lich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfah rens eingereichten Berichts erfüllt, weshalb diese r vorliegend berücksichtigt wer den k a nn. Dr. A.___ nahm zu den Ausführungen der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/127/6 unten ) S tellung und hielt insbesondere fest, a usgewiesen und belegt sei eine schwere psychische Erkrankung, eben die mittel- bis schwergradige Depression, die mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit einhergehe . Ähnlich verhalte es sich mit den konstanten Erschöpfungstendenzen. Da die Depression weiterhin im mittel- bis schwergradigen A usmass fortd auere, bestehe eben auch eine andauernde erhöhte Ermüdbarkeit, was nichts mit psy chosozialen Faktoren zu tun habe (die seien ja längst nicht mehr vorhanden), sondern eben nur mit der Depression (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, beim Beschwerdeführer sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf auswirke. Einige der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten ihren Ursprung im beruf lichen und privaten Umfeld (vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung einer Kundenberaterin. Diese hat in einer Stellungnahme vom 5. November 2021 festgehalten , es würden
diverse psychosoziale Faktoren und daher kein IV -relevanter Gesundheitsschaden vor liegen (vgl. Urk. 7/127/6 unten). 4.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Über die (längerfristige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nach Durchführung der beruflichen Massnahmen von Februar bis Oktober 2021 liegen - wie auch für den Zeitraum vorher - keine verlässlichen Arztberichte vor . Die F achpersonen der Z.___ AG gingen im November
2018 von einer rezidivierende n depressive n Störung, dannzumal
mittelgradige Episode , aus. Sie attestierten bis am 1 0. Oktober 2018 eine voll ständig e
A rbeitsunfähig keit und verwiesen für den weiteren Verlauf auf den
Nachbehandler
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2). Im April 2020 nannten sie dieselbe Diagnose und sprachen sich für eine schrittweise Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei sie darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktionalität stark eingeschränkt sei (vorstehend E. 3.4) .
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ ging im Dezember 2019 von einer rezidivie rende n depressive n Störung, dannzumal
anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode ,
und einer sozialen Phobie aus und attestierte eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) . Im September 2020 erachtete er die Situation als praktisch unverändert und d ie Arbeitsfähigkeit als schwierig ein schätzbar
(vorstehend E. 3.5).
In einem Aufbautraining konnten die Ziele aufgrund der gesundheitlichen Ver schlechterung nicht umfassend erreicht werden . Die Fachpersonen erachteten aus gesundheitlichen Gründen keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt als gegeben ( vorstehend E. 3.9 ).
Im Oktober 2021 ging Dr. A.___ von einer rezidivierende n depressive n Störung, dannzumal
anhaltende schwergradige depressive Episode , mit ausgeprägtem anhaltendem psychophysischem Erschöpfungssyndrom aus (vorstehend E. 3.9). Er erachtete vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen der Integrations massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 20 % mit 80 bis 100 % Leistungsfähigkeit als gegeben (vorstehend E. 3.8) .
In den Akten findet sich keine aktuelle Stellungnahme eines RAD-Arztes , was unverständlich ist . Die Stellungnahme von pract . med. B.___ stammt von Sep tem ber 2020 (vorstehend E. 3.6), die angefochtene Verfügung von Februar 202 2. Es ist Aufgabe des RAD, nicht der Sachbearbeitung, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vorstehend E. 1.4 ), was insbesondere darin begründet ist, dass - wie hier - vorab medizinische Fragen und die dazu ergangenen fachlichen Stellung nahmen zu würdigen und gegebenenfalls weiterführende Abklärungen zu veran lassen sind.
Zudem ist p ract . med. B.___ nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Der Beizug eines solchen wäre angesichts der im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträchtigung angebracht gewesen. 4.3
Zudem fehlt es den genannten medizinischen Berichten
an den erforderlichen Angaben zu den Standardindikatoren.
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den dia gnos tizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stel lung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der ver sicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht be antwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenans prechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4.4
Die vorhandenen Berichte über die Eingliederungsmassnahmen ver mögen zwar wichtige Hinweise auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Arbeits leben zu vermitteln, ersetzen aber die genaue medizinische Beurteilung und das darauf basierende strukturierte Beweisverfahr en nicht (vgl. vorstehend E. 1.5 ).
Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte rund 20%ige Arbeits fähigkeit kann nicht nur aufgrund den fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren nicht allein abgestellt werden , sondern auch wegen der Tat sache, dass d ie behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter wegen ihre r auftragsrechtliche n Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
Die Fachpersonen der Z.___ AG äusserten sich nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt geht aus den Berichten aller behandelnden Ärzten und Fachpersonen aber hervor, dass die Ausprägung der Beschwerden derart schwer ist, dass weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären .
Bereits
pract . med. B.___ wies darauf hin, dass eine Begutachtung notwendig sein könnte (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Dementsprechend findet die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden sei, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf auswirke, in den medizinischen Akten keine Stütze.
Zusammenfassend fehlt es demnach an einer verlässlichen medizinischen Grund lage zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen der ihr obliegenden Abklärungspflicht
in keiner Weise ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist a n die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers abkläre und hernach über seinen Rentenanspruch erneut ver füge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (ohne MWSt ) ermessensw eise auf Fr. 2’000 .-- (inkl.
MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller