Sachverhalt
1. 1.1
Die 1968 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit am
13. Dezember 2013
erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14).
Nachdem die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 9/18) sowie medi zinische Abklärungen (Urk. 9/21, 9/23, 9/34-9/36, 9/38, 9/48) getätigt und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/19, 9/26, 9/47) bei gezogen
hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Juni 2015 ab (Urk. 9/ 62). Diese Ver fügung blieb unangefochten.
Am 5. Mai 2015 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 9/54). Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 9/60, 9/66, 9/72) und erteilte am 24. September 2015 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 9/ 73 ) . 1.2
Auf die von der Versicherten am
26. April 2017 eingereichte Neuanmeldung ( Urk. 9/77 ) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 12. September 2017 nicht ein (Urk. 9/87); auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Unter Hinweis auf Bewegungsbeeinträchtigungen meldete sich die Versicherte am 8. März 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leitungsbezug an (Urk. 9/93). Nach dem die Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 9/96, 9/101, 9/103) Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 9/104) , zog die IV-Stelle die Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 9/106), tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/109, 9/118, 9/121 , 9/130 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2019 [Urk. 9/124]; Einwand vom 5. Dezember 2019 [Urk. 9/128, 9/130 f.]) mit Verfügung vom 28. Januar 2020 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/133 ). Diese Verfügung blieb ebenfalls unange fochten. 1. 4
Am
14. April 2020 meldet e sich die Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/134). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/136) reichte die Versicherte einen Arztbericht ein (Urk. 9/138), woraufhin ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 ein Nichteintreten in Aussicht stellte (Urk. 9/145) .
Am 10. August 2020 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle Hilfs mittel in Form eines Rollators (Urk. 9/157), wofür die IV-Stelle am 3. Sep tember 2020 Kostengutsprache erteilte (Urk. 9/167).
Im Anschluss an ihren Einwand
vom 5. Juli 2020 (Urk. 9/147 f.) auf den Vor be scheid vom 26. Juni 2020 (Urk. 9/145) reich t e die Versicherte
weitere Arztbe richte zu den Akten (Urk. 9/160 , 9/171 ) .
D ie IV-Stelle tätigte sodann ihrerseits medizi nische Abklärungen (Urk. 9/176 , 9/182 , 9/198 ) , gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 9/183-186, 9/192 f. , 9/199 f. ) und verneinte mit Ver fügung vom 7. März 202 2 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 [= Urk. 9/202 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 19. April 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin sodann das Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6 und 7/1-2; vgl. auch Urk. 10). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 16. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Inva li den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems
[ K S ÜB WE IV ] , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Per son nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE
117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE
133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. Sep tember 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a ; 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , das von der Beschwerde führerin zuletzt gestellte Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 28. Januar 2020 abgewiesen worden. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. April 2020 sei keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten .
D a der behandelnde Arzt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiere, könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Daran hätten die eingeholten und durch den Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) geprüften Berichte nichts geändert, zumal die darin gestellten unveränderten Diagnosen bereits im Januar 2020 berücksichtigt worden seien (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an grossen Schmer zen und benötige seit mehr als einem Jahr einen Rollator; dennoch passiere es immer wieder, dass ihr Nervensystem versage und sie hinfalle. Angesichts dessen sei sie keinesfalls zu 80 % arbeitsfähig. Das Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stütze, sei zudem bereits zwei J ahre alt und die Muttersprache des Gut ach ter s
sei nicht Deutsch , weshalb di e Möglichkeit bestehe, dass er das Gegenteil von dem, was er geschrieben habe, gemeint habe (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der Verfügung vom
2 8. Januar 2020 (Urk. 9/133) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die folgenden Be richte: 3.2
Dem Austrittsbericht des Spitals
Y.___ , Klinik für Rheumatologie , vom
3. September 2018 (Urk. 9/104) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - Multilokuläres Schmerzsyndrom - Aggraviert durch psychosoziale Belastungssituation und psychische Morbiditäten (ICD-10: F45.41) - Differentialdiagnose Fibromyalgie (WPI Score: 13 Punkte und Symp tom Severity
Scale Score: 10 Punkte (31.08.2018) - Unklare Schulterschmerzen links am ehesten bei Frozen
Shoulder , Differentialdiagnose bei PHS Tendinopathie
- Sonographie Schulter links 31.08.2018: wenig Erguss entlang der lan gen Bizepssehne , ansonsten keine Auffälligkeiten bei begrenzter ROM aufgrund der Frozen
Shoulder - Sonographie Schulter links 04/2018: Gelenkserguss und Bursitis über Musculus
supraspinatus - MRI Schulter 10/2016: fettige Degeneration der Rotatorenmanschet tenmuskulatur
Goutallier 1 - Status nach sono -gesteuerter Infiltration Bursa mit Triamject 20 mg und Rapidocain 20 mg am 25.04.2018 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - Persistierende Schmerzen bei Status nach Peronealsehnennaht bei Längsruptur sowie Exploration der Syndesmose OSG links am 26.03.2014 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese bei lat. Malleolarfraktur Typ Weber B 12/2012 ( Kantonsspital Z.___ ) - Status nach Osteosynthesenmaterialentfernung 07/2013 - Status nach Hemisymptomatik links, aktenanamnestisch am ehesten im Rahmen einer somatoformen Störung - K arpaltunnelsyndrom links (EM 03/2018) - Druckdolenz über hypertropher Thenarmuskulatur und Tabatiere - MRI Hand rechts 06.04.2018: kein Nachweis einer Handwurzelfraktur, regelrechte Gelenksstellungen, keine Hinweise für entzündliche Ver än derungen oder eine Sehnenpathologie. Es zeigen sich lediglich ge ring gradige
subchondrale zystische Knochenmarksveränderungen an der proximalen Basis des Os Lunatum , welche zusammen mit der grenz wertigen Ulna -Plus Variante im konventionellen Röntgenbild zu einem ulnolunären
Impaktionssyndrom passen könnten - Ultraschall Handgelenk rechts am 30.08.2018: leicht verdickter N. medianus rechts (0.7 cm 2 ), nach Aufklärung und Einwilligung 20 mg Triamject unter sonographischer Steuerung perineural , fecit Dr. med. A.___ , subjektiv deutliche Besserung - Komplexe Angststörung mit generalisierten Ängsten und spezifischen Phobien - Lift, Keller, Dunkelheit, Auto lenken, Trennungsangst - Gegebenenfalls im Rahmen von depressiver Störung - Thalassemia minor - Hypercholesterinämie - Asthma bronchiale
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur rheumatolo gischen Komplexbehandlung bei multilokalem Schmerzsyndrom mit einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom bei lumbalen Rückenschmerzen und diffusen Ausstrahlungen in das linke Bein, unklaren Schulterschmerzen, Karpaltunnelsyn drom sowie Fussgelenksschmerzen zugewiesen worden. A ktenanamnestisch habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 an einer Halbseitenlähmung links gelitten und sei nur mit Hilfe eines Rollstuhls mobil gewesen. Diverse Abklärungen im Universitätsspital B.___ hätten keine pathologischen Befunde au s gewiesen; mit einer Rehabilitation habe eine Remission der Halbseitenlähmung und eine Mobi lität ohne Ge h hilfe erreicht werden können. Im Rahmen des psychologischen Kon sils habe sich eine komplexe Angststörung, möglicherweise im Rahmen einer de pressiven Erkrankung, gezeigt, welche unter Antidepressiva weitgehend remit tiert zu sein scheine. Es bestehe der Verdacht auf eine dissoziative Bewegungs störung der linken Extremitäten, die wohl teilremittiert sei . In der Gesamtschau der Befunde sei aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation, der Schmerz-Aggravation und den psychischen Morbiditäten von einer Schmerzverarbeitungs störung, die zur Schmerzaufrechterhaltung beitrage, auszugehen. I m Alltag be stünden leichte Ein schränkungen .
Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit während des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und
ab 6. September 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit regel mässiger Pausen sowie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit mit wechselnder Belastung (vgl. auch den ärztlichen Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur AG [nachfolgend: AXA] vom 14. September 2018, Urk. 9/106 S. 84 f.) . Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, führte am 29. Januar 2019 mit Verweis auf den Bericht des Spitals
Y.___ vom 17. Januar 2019 (Urk. 9/106 S. 78-80) zuhanden der AXA zudem aus, die am 3. September 2018 bescheinigte Arbeitsfähigkeit habe noch immer Bestand, zumal sich keine neuen Fakten oder Erkenntnisse ergäben (Urk. 9/106 S. 77). 3. 3
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wiederholte in seinem Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 9/109) mit Ausnahme der komplexen Angststörung die im Austrittsbericht vom 3. September 2018 (vgl. E. 3.2) aufgeführten Diagnosen. Er attestierte der Be schwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vo m
1. April 2019 bis auf weiteres (vgl. aber auch Urk. 9/130, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 zu 40 % arbeitsfähig sei) . 3. 4
Der Zusammenfassung der ambulanten rheumatologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Februar, April, Mai und Juni 2019 im Stadtspital Y.___ vom 27. Juni 2019 (Urk. 9/118) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: multilokuläres Schmerzsyndrom, chronische Handgelenksschmerzen rechts, chro nische Schulterschmerzen links, chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom linksbetont, chronische Beinschmerzen links, komplexe Angststörung, Asthma bronchiale, Thalassemia minor sowie Hypercholesterinämie. Die Ärzte hielten zunächst fest, da die chronischen Beinbeschwerden über die Jahre hinweg beurteilt und therapiert worden seien , sei im Stadtspital Y.___ keine erneute Dia gnostik erfolgt . Hinsichtlich der Handgelenkschmerzen rechts führten sie aus, das Karpaltunnelsyndrom habe sich neurologisch nicht nachweisen lassen. Es be stehe eine ausgeprägte chronische Schmerzsituation, die auch aus rheumatolo gi scher Sicht bei stets unauffälliger klinischer Untersuchung, unauffälligem MRI der rechten Hand im April 2018 und unauffälliger neurologischer Untersuchung im Februar 2019 nicht erklärbar sei. Möglich sei differentialdiagnostisch eine aus geprägte somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Zu den chronischen Schulterschmerzen hielten sie fest, es bestehe eine fast vollständige Bewegungs einschränkung aufgrund gefürchteter Schmerzauslösung mit konsekutivem Neg lect der linken Schulter. Eine eindeutige Frozen
Shoulder würde in der jetzigen Abschlussbeurteilung nicht gesehen, da die Schulter passiv in allen Richtungen frei beweglich sei. Eine mechanische Einschränkung, wie sie bei einer Frozen
Shoulder mit konsekutiver Kapsulitis vorkomme, bestehe somit nicht. Auch hier sei bei ansonsten weitgehend unauffälliger Bildgebung und fehlendem Fortschritt unter physiotherapeutischer Behandlung rheumatologisch keine eindeutige Pa thologie fassbar. Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin ab 19. Juni 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen bescheinigt, wobei diese Tätigkeit die weit ge hende Funktionseinschränkung der rechten Hand, der linken Schulter sowie des linken Beines beinhalte. 3. 5
Dr. med. E.___ führte in seinem Bericht vom 16. September 2019 (Urk. 9/121) aus, er sehe die Beschwerdeführerin alle ein bis zwei Monate. Sie berichte über diverse soziale Probleme und Belastungen, klage sehr häufig über körperliche Beschwerden und Einschränkungen, kritisiere die behandelnden Ärzte und das Gesundheitssystem der Schweiz. Sie habe ausziehen müssen, erlebe fi nanzielle Engpässe und könne sich nicht beim Sozialamt anmelden, da sie ein Einbürgerungsverfahren durchlaufe. Dr. E.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, derzeit teilremittiert (ICD-10: F32.0), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), letztere ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle Tätigkeit als Kioskangestellte sei der Beschwerdeführerin während sechs Stunden täglich zumutbar, dasselbe gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit . Ungeachtet der so matischen und teilweise psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin bislang keine grosse Mühe gehabt, eine für sie passende Tätigkeit zu finden. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. April 2020 lagen die folgenden Berichte auf: 4.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___ , ergänzte im Bericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 9/138) die Diagnosen um ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie um eine chronische HWS/BWS-Schmerzsymptomatik linksbetont und erklärte, es werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen attes tiert. Er hielt überdies fest, aufgrund der immobilisierenden chronischen Schmer zen sei die Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 vollständig arbeitsunfähig. 4. 3
Im (provisorischen) Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ vom 29. Juni 2020 (Urk. 9/160 S. 9-16 ) wurden folgende Diagnosen genannt: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Fibromyalgisches Schmerzsyndrom - Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyn drom - Chronisches zerviko -/ thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Schulterschmerzen links - Haltungsinsuffizienz, linkskonvexe Skoliose, Beckenhochstand rechts, Schulterhochstand links - Verdacht auf adhäsive Kapsulitis links bei Degeneration der Rotatoren manschettenmuskulatur - Karpaltunnelsyndrom rechts - Beginnende Coxarthrose beidseits - Im Segment L4/5 zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit rezessalem Kontakt zu L5 beidseits - Somatisierungsstörung und Schmerzverarbeitungsstörung sowie Anal gesieübergebrauch - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung mit dissoziativen Elementen (Differentialdiagnose: ICD-10: F45.1) - Verdacht auf adhäsive Schulterkapsulitis ( Frozen
Shoulder ) links (EM 2016) - Persistierendes Schmerzsyndrom bei Status nach Peronealsehnennaht bei Längsruptur sowie Exploration der Syndesmose OSG links 26.03.2014 - Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) - Karpaltunnelsyndrom rechtsseitig - Nierenzysten rechts - Zysto-Rectozele Grad II - Thalassämie minor - Migräne ohne Aura seit 12 Jahren, Differentialdiagnose Spannungskopf schmerz - Asthma bronchiale
Die Ärzte führten aus , die somatischen Befunde hätten die demonstrierten Schmerzen nicht befriedigend erklären können. Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung hätten sich vor allem eine maladaptive Kognition (gedankliche Ein engung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen), geringe Erwartungen an die Selbstwirksamkeit (Passivität, Selbst limitierung), emotionale Belastungen und die Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein (Wunsch nach vorzeitiger Berentung, sozialer Rück zug), gezeigt. Die früher beschriebenen Symptome einer Angststörung seien ge genwärtig nicht objektivierbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich ge genüber dem Einbezug der psychologischen Faktoren in ihr Krankheitsmodell nur bedingt offen gezeigt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sie für sämtliche Alltagsaktivitäten Unterstützung aus dem Umfeld erhalte, was das stark vermin derte Aktivitätslevel und das mangelhafte Selbstmanagement bei reduzierter Selbstwirksamkeit zu unterstützen scheine. 4. 4
Die vorstehend aufgeführten Diagnosen sind auch dem Austrittsbericht der F.___ der Rehazentren G.___ vom 1 0. August 2020 zu entnehmen (Urk. 9/160 S .
1-8 ).
Die Ärzte legten dar, nach ausführlicher klinisch-radiologischer Abklärung im Universitätsspital B.___ erkläre das organische Korrelat die ausgeprägte Schmerzsitua tion nicht vollständig. Die Beschwerdeführerin habe trotz des intensiven Thera pieprogrammes und der medizinischen Behandlung kaum eine Verbesserung der Symptomatik und des körperlichen Zustandes erreichen können. Sie habe von der stationären Rehabilitation wenig profitieren können, sei indes am 10. August 2020 in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. 4. 5
Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 6. Oktober 2020 (Urk. 9/176 S. 7-11) sind die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (gemäss Austritt s be richt USZ), ICD-10: F45.41, sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) aufgeführt. Es wurde be schrieben, die bei Eintritt geschilderten psy chotischen Symptome hätten nicht objektiviert werden können. Die Beschwerden seien bei der Beschwerdeführerin eher auf der somatischen Ebene anzusiedeln, auch liege eine Hospitalisierungs tendenz vor, sodass von einer weiteren stationä ren psychiatrischen Behandlung abgeraten werde. Es werde empfohlen, den Fokus auf die soziale Integration sowie die Alltagsbewältigung zu legen (vgl. auch den Kurzaustrittsbericht vom 3. September 2020, Urk. 9/171). Vom 19. August 2020 bis 3. September 2020 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/182). 4.6
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 4. November 2020 ( Urk. 9/176 S. 1-6) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1 6. September 2019 (vgl. E. 3.6). Er legte dar, eine verdeutlichende Tendenz der Beschwerden sei zu beobachten, histrioni sche Persönlichkeitszüge seien erkennbar. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wie derholte er seine im Bericht vom 1 6. September 2019 gemachten Ausführungen.
Im Verlaufsbericht vom 8. September 2021 ( Urk. 9/198) notierte Dr. E.___ , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 4. November 2020 verbessert. Die Beschwerdeführerin erscheine mit einem Rollator, was an ge sichts der gesamten körperlichen Situation und der Vorgeschichte etwas demon strativ und nicht angemessen wirke. Sie klage über Ungerechtigkeiten sei tens der Behandler und Behörden, sämtliche somatischen Behandlungen seien er folglos. Eine Verdeutlichungstendenz, teils eine Aggravation der Beschwerden, sei zu beobachten, auch seien histrionische Persönlichkeitszüge erkennbar. Er wiederholte abermals seine ursprünglich getätigten Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, bei einer um 25 % verminderten Leistungsfähigkeit. Zudem hielt er fest, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte n vorwiegend die somatischen Erkrankungen und Beschwerden berücksichtigt werden. 5 . 5 .1
Vorliegend strit tig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin eingetreten ist (vgl. E. 1.5). Die IV-Stelle verneinte eine solche und stütze sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. Januar 2022 (Urk. 9/201 S. 8). Dieser hielt mit Verweis auf die RAD-Stellung nahmen vom 2 0. und 26. November 2019 fest, im Rahmen der Neuanmeldung seien keine neuen, unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Fakten respektive Tatsachen vorgebracht worden, vielmehr seien sämtliche Diagnosen bereits in den erwähnten Stellungnahmen berücksichtigt worden , weshalb eine Ergänzung die ser Stellungnahmen nicht erforderlich sei .
RAD-Arzt med. pract . J.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hatte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2019 (Urk. 9/123 S. 4-6) aus geführt , gemäss den Akten bestehe aus somatisch-rheu matolo gischer Sicht nach kurzer Arbeitsunfähigkeit eine vollständige Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege aufgrund einer teilremittierten depres siven Stö rung eine Leistungseinschränkung von 25 % vor. Entsprechend sei die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig , möglich sei zudem eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht . Die aus somatischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte RAD-Ärztin med. pract . K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, in ihrer Stellungnahme vom
26. November 2019 (Urk. 9/123 S. 6) und hielt fest, die Schulterschmerzen seien als unklar bezeichnet worden, eine ein deutige Patho logie habe weder sonographisch noch per MRI gefunden werden können, das Karpaltunnelsyndrom sei einer konservativen Therapie gut zugäng lich und die lumbalen Schmerzen seien als diffus und ohne sensomotorische Aus fälle be schrieben worden . Die funktionell leichten Einschränkungen im Alltag seien vor allem auf das geklagte Schmerzsyndrom zurückzuführen. Hausarzt Dr. D.___ beschreibe überdies im Wesentlichen dieselben Befunde, beurteile allerdings die Arbeitsfähigkeit anders, was auf die besondere Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient zurückzuführen sei.
Entsprechend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
7. März 2022 (Urk. 2) bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente . 5 .2 5.2.1
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag die vorgenannte Ein schätzung nicht in Frage zu stellen. Die von ihr pauschal um schriebenen grossen Schmerzen vermögen für sich allein keine relevante Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes zu begründen .
Eine solche ist angesichts des Umstandes, dass sämtliche Diagnosen bereits im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 28. Januar 2020 vor lagen und diesbezüglich von den Ärzten keine Ver schlechterung festgehalten
wurde , zu verneinen .
So
konnte in der F.___ zwar trotz intensiver Therapie und Behandlung keine Verbesserung des Zustandes erreicht werden, allerdings wurde die Beschwerdeführerin in stabilem Allgemein zustand nach Hause entlassen (vgl. E. 4.4 ) . Auch dem Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ ist keine Verschlechterung zu entnehmen, vielmehr konn ten die somatischen Befunde die demonstrierten Schmerzen nicht befriedigend erklären (vgl. E. 4. 3 ). Bereits im Jahr 2019 liess sich das Karpaltunnelsyndrom neurologisch nicht nachweisen, auch war die Schmerzsituation aus rheumato lo gischer Sicht bei unauffälliger klinischer Untersuchung, unauffälligem MRI so wie unauffälliger neurologischer Untersuchung nicht erklärbar, was ebenso für die Schulterbeschwerden gilt, zumal eine weitgehend unauffällige Bildgebung be stand und Fortschritte unter physiotherapeutischer Behandlung ausblieben, wes halb rheumatologisch keine eindeutige Pathologie fassbar war (vgl. E. 3.4).
Dies wurde überdies bereits im September 2018 festgestellt (vgl. E. 3.2).
Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch den behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ . Er hielt im September 2019 nicht nur fest, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5), sondern führte darüber hinaus im November 2020 aus, es sei eine verdeutlichende Tendenz der Beschwerden zu beobachten (vgl. E. 4. 6 ) und ergänzte im September 2021, teilweise sei eine Aggravation der Beschwerden zu beobachten (vgl. E. 4. 6 ) . Darüber hinaus wies er auf zahlreiche psycho soziale Faktoren hin, was auch von den Ärzten am Universitätsspital B.___ bestätigt wurde, welche eine mal adaptive Kognition, geringe Erwartungen an die Selbstwirksamkeit, emotionale Belas tungen sowie eine Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, anführ ten und das stark verminderte Aktivitätslevel und das mangelnde Selbst manage ment bei reduzierter Selbstwirksamkeit der Unterstützung durch das Umfeld zu schrieben (vgl. E. 4. 3 ). Schliesslich merkten auch die Ärzte an der Psychiatrischen Klinik H.___ an, die psychotischen Symptome hätten nicht objektiviert werden können, es liege eine Hospitalisierungstendenz vor, weshalb empfohlen werde, den Fokus auf die All tagsbewältigung zu legen (vgl. E. 4. 5 ).
Auch mit Blick auf die von Dr. E.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode (vgl. E. 3.5) ist eine wesentliche Verschlechterung zu ver nei nen, hielt dieser doch sowohl im November 2020 als auch am 8. September 2021 an der Diagnose und der attestierten 80 %igen Arbeitsfähigkeit fest und be schei nigte überdies gar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 4. 6 ). 5.2.2
Weiter läuft der Einwand der Beschwerdeführerin, sie benötige einen Rollator und falle dennoch immer wieder hin, weil ihr Nervensystem versage, ins Leere , zumal
Dr. E.___ am 8. September 2021 explizit ausführte , der Rollator wirke angesichts der gesamten körperlichen Situation und der Vorgeschichte etwas demonstrativ und nicht angemessen (vgl. E. 4. 6 ) ,
und weder
im Bericht der F.___
noch in demjenigen des Universitätsspitals B.___
entsprechende
motorische Ausfälle oder Stürze beschrieben wurden (vgl. E. 4.4 und E. 4. 3 ) . 5.2.3
Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stütze, sei zwei Jahre alt und die
Muttersprache des Gutachters sei nicht Deutsch . So befindet sich in den Akten weder ein Gutachten noch ist ersichtlich, inwiefern
– sofern sich der Einwand auf die RAD-Stellungnahmen beziehen sollte – den RAD-Ärzte n
I.___ , J.___ oder K.___ die deutsche Sprache Schwierigkeiten bereiten sollte. 5.2.4
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der Ausfüh rungen von Dr. E.___ und den Ärzten des Universitätsspitals B.___ (vgl. E. 5.2. 1 ) auch aus der durch ihren Hausarzt Dr. D.___ bescheinigten 10 0%igen Ar beitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal
Dr. D.___ am 4. Mai 2020 noch für die Zeit vom 22. Oktober 2019 bis 4. Februar 2020 zunächst eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte und – bei gleichbleibenden Diagno sen – ab 5. Februar 2020 eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestierte (vgl. E. 4.2) , was angesichts der weitgehend unauffälligen radiologischen Befunde, der gut vertragenen Infiltration und der damit einhergehenden höchstens vorüberge hen den kurzzeitigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvoll zieh bar ist (vgl. Urk. 9/138 S. 5 f.) . I n diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten überdies auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen zu 80 % arbeitsfähig ist. 6.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerde führerin – angesichts ihrer feh lenden beruflichen Ausbildung (Urk. 9/ 93 ) , ihren bisherigen ausgeübten Tätig keiten beispielsweise als Hilfsköchin oder als Verkäuferin in einem Pizza Take- Away -Geschäft ( Urk. 9/ 106 S. 71 und S. 95 , vgl. auch Urk. 9/140 ) sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Be messungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ) .
Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei rentenausschliessenden 20 % (vgl. E. 1.3), zumal weder Gründe für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich sind noch solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 7. März 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 10). Weil der Prozess zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. 7.2
Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 21. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Inva li den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems
[ K S ÜB WE IV ] , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Per son nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE
117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE
133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. Sep tember 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a ; 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.5 Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , das von der Beschwerde führerin zuletzt gestellte Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 28. Januar 2020 abgewiesen worden. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. April 2020 sei keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten .
D a der behandelnde Arzt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiere, könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Daran hätten die eingeholten und durch den Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) geprüften Berichte nichts geändert, zumal die darin gestellten unveränderten Diagnosen bereits im Januar 2020 berücksichtigt worden seien (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an grossen Schmer zen und benötige seit mehr als einem Jahr einen Rollator; dennoch passiere es immer wieder, dass ihr Nervensystem versage und sie hinfalle. Angesichts dessen sei sie keinesfalls zu 80 % arbeitsfähig. Das Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stütze, sei zudem bereits zwei J ahre alt und die Muttersprache des Gut ach ter s
sei nicht Deutsch , weshalb di e Möglichkeit bestehe, dass er das Gegenteil von dem, was er geschrieben habe, gemeint habe (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der Verfügung vom
2 8. Januar 2020 (Urk. 9/133) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die folgenden Be richte: 3.2
Dem Austrittsbericht des Spitals
Y.___ , Klinik für Rheumatologie , vom
3. September 2018 (Urk. 9/104) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - Multilokuläres Schmerzsyndrom - Aggraviert durch psychosoziale Belastungssituation und psychische Morbiditäten (ICD-10: F45.41) - Differentialdiagnose Fibromyalgie (WPI Score: 13 Punkte und Symp tom Severity
Scale Score: 10 Punkte (31.08.2018) - Unklare Schulterschmerzen links am ehesten bei Frozen
Shoulder , Differentialdiagnose bei PHS Tendinopathie
- Sonographie Schulter links 31.08.2018: wenig Erguss entlang der lan gen Bizepssehne , ansonsten keine Auffälligkeiten bei begrenzter ROM aufgrund der Frozen
Shoulder - Sonographie Schulter links 04/2018: Gelenkserguss und Bursitis über Musculus
supraspinatus - MRI Schulter 10/2016: fettige Degeneration der Rotatorenmanschet tenmuskulatur
Goutallier 1 - Status nach sono -gesteuerter Infiltration Bursa mit Triamject 20 mg und Rapidocain 20 mg am 25.04.2018 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - Persistierende Schmerzen bei Status nach Peronealsehnennaht bei Längsruptur sowie Exploration der Syndesmose OSG links am 26.03.2014 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese bei lat. Malleolarfraktur Typ Weber B 12/2012 ( Kantonsspital Z.___ ) - Status nach Osteosynthesenmaterialentfernung 07/2013 - Status nach Hemisymptomatik links, aktenanamnestisch am ehesten im Rahmen einer somatoformen Störung - K arpaltunnelsyndrom links (EM 03/2018) - Druckdolenz über hypertropher Thenarmuskulatur und Tabatiere - MRI Hand rechts 06.04.2018: kein Nachweis einer Handwurzelfraktur, regelrechte Gelenksstellungen, keine Hinweise für entzündliche Ver än derungen oder eine Sehnenpathologie. Es zeigen sich lediglich ge ring gradige
subchondrale zystische Knochenmarksveränderungen an der proximalen Basis des Os Lunatum , welche zusammen mit der grenz wertigen Ulna -Plus Variante im konventionellen Röntgenbild zu einem ulnolunären
Impaktionssyndrom passen könnten - Ultraschall Handgelenk rechts am 30.08.2018: leicht verdickter N. medianus rechts (0.7 cm 2 ), nach Aufklärung und Einwilligung 20 mg Triamject unter sonographischer Steuerung perineural , fecit Dr. med. A.___ , subjektiv deutliche Besserung - Komplexe Angststörung mit generalisierten Ängsten und spezifischen Phobien - Lift, Keller, Dunkelheit, Auto lenken, Trennungsangst - Gegebenenfalls im Rahmen von depressiver Störung - Thalassemia minor - Hypercholesterinämie - Asthma bronchiale
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur rheumatolo gischen Komplexbehandlung bei multilokalem Schmerzsyndrom mit einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom bei lumbalen Rückenschmerzen und diffusen Ausstrahlungen in das linke Bein, unklaren Schulterschmerzen, Karpaltunnelsyn drom sowie Fussgelenksschmerzen zugewiesen worden. A ktenanamnestisch habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 an einer Halbseitenlähmung links gelitten und sei nur mit Hilfe eines Rollstuhls mobil gewesen. Diverse Abklärungen im Universitätsspital B.___ hätten keine pathologischen Befunde au s gewiesen; mit einer Rehabilitation habe eine Remission der Halbseitenlähmung und eine Mobi lität ohne Ge h hilfe erreicht werden können. Im Rahmen des psychologischen Kon sils habe sich eine komplexe Angststörung, möglicherweise im Rahmen einer de pressiven Erkrankung, gezeigt, welche unter Antidepressiva weitgehend remit tiert zu sein scheine. Es bestehe der Verdacht auf eine dissoziative Bewegungs störung der linken Extremitäten, die wohl teilremittiert sei . In der Gesamtschau der Befunde sei aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation, der Schmerz-Aggravation und den psychischen Morbiditäten von einer Schmerzverarbeitungs störung, die zur Schmerzaufrechterhaltung beitrage, auszugehen. I m Alltag be stünden leichte Ein schränkungen .
Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit während des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und
ab 6. September 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit regel mässiger Pausen sowie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit mit wechselnder Belastung (vgl. auch den ärztlichen Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur AG [nachfolgend: AXA] vom 14. September 2018, Urk. 9/106 S. 84 f.) . Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, führte am 29. Januar 2019 mit Verweis auf den Bericht des Spitals
Y.___ vom 17. Januar 2019 (Urk. 9/106 S. 78-80) zuhanden der AXA zudem aus, die am 3. September 2018 bescheinigte Arbeitsfähigkeit habe noch immer Bestand, zumal sich keine neuen Fakten oder Erkenntnisse ergäben (Urk. 9/106 S. 77). 3. 3
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wiederholte in seinem Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 9/109) mit Ausnahme der komplexen Angststörung die im Austrittsbericht vom 3. September 2018 (vgl. E. 3.2) aufgeführten Diagnosen. Er attestierte der Be schwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vo m
1. April 2019 bis auf weiteres (vgl. aber auch Urk. 9/130, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 zu 40 % arbeitsfähig sei) . 3. 4
Der Zusammenfassung der ambulanten rheumatologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Februar, April, Mai und Juni 2019 im Stadtspital Y.___ vom 27. Juni 2019 (Urk. 9/118) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: multilokuläres Schmerzsyndrom, chronische Handgelenksschmerzen rechts, chro nische Schulterschmerzen links, chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom linksbetont, chronische Beinschmerzen links, komplexe Angststörung, Asthma bronchiale, Thalassemia minor sowie Hypercholesterinämie. Die Ärzte hielten zunächst fest, da die chronischen Beinbeschwerden über die Jahre hinweg beurteilt und therapiert worden seien , sei im Stadtspital Y.___ keine erneute Dia gnostik erfolgt . Hinsichtlich der Handgelenkschmerzen rechts führten sie aus, das Karpaltunnelsyndrom habe sich neurologisch nicht nachweisen lassen. Es be stehe eine ausgeprägte chronische Schmerzsituation, die auch aus rheumatolo gi scher Sicht bei stets unauffälliger klinischer Untersuchung, unauffälligem MRI der rechten Hand im April 2018 und unauffälliger neurologischer Untersuchung im Februar 2019 nicht erklärbar sei. Möglich sei differentialdiagnostisch eine aus geprägte somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Zu den chronischen Schulterschmerzen hielten sie fest, es bestehe eine fast vollständige Bewegungs einschränkung aufgrund gefürchteter Schmerzauslösung mit konsekutivem Neg lect der linken Schulter. Eine eindeutige Frozen
Shoulder würde in der jetzigen Abschlussbeurteilung nicht gesehen, da die Schulter passiv in allen Richtungen frei beweglich sei. Eine mechanische Einschränkung, wie sie bei einer Frozen
Shoulder mit konsekutiver Kapsulitis vorkomme, bestehe somit nicht. Auch hier sei bei ansonsten weitgehend unauffälliger Bildgebung und fehlendem Fortschritt unter physiotherapeutischer Behandlung rheumatologisch keine eindeutige Pa thologie fassbar. Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin ab 19. Juni 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen bescheinigt, wobei diese Tätigkeit die weit ge hende Funktionseinschränkung der rechten Hand, der linken Schulter sowie des linken Beines beinhalte. 3. 5
Dr. med. E.___ führte in seinem Bericht vom 16. September 2019 (Urk. 9/121) aus, er sehe die Beschwerdeführerin alle ein bis zwei Monate. Sie berichte über diverse soziale Probleme und Belastungen, klage sehr häufig über körperliche Beschwerden und Einschränkungen, kritisiere die behandelnden Ärzte und das Gesundheitssystem der Schweiz. Sie habe ausziehen müssen, erlebe fi nanzielle Engpässe und könne sich nicht beim Sozialamt anmelden, da sie ein Einbürgerungsverfahren durchlaufe. Dr. E.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, derzeit teilremittiert (ICD-10: F32.0), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), letztere ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle Tätigkeit als Kioskangestellte sei der Beschwerdeführerin während sechs Stunden täglich zumutbar, dasselbe gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit . Ungeachtet der so matischen und teilweise psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin bislang keine grosse Mühe gehabt, eine für sie passende Tätigkeit zu finden. 4.
E. 4 Am
14. April 2020 meldet e sich die Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/134). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/136) reichte die Versicherte einen Arztbericht ein (Urk. 9/138), woraufhin ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 ein Nichteintreten in Aussicht stellte (Urk. 9/145) .
Am 10. August 2020 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle Hilfs mittel in Form eines Rollators (Urk. 9/157), wofür die IV-Stelle am 3. Sep tember 2020 Kostengutsprache erteilte (Urk. 9/167).
Im Anschluss an ihren Einwand
vom 5. Juli 2020 (Urk. 9/147 f.) auf den Vor be scheid vom 26. Juni 2020 (Urk. 9/145) reich t e die Versicherte
weitere Arztbe richte zu den Akten (Urk. 9/160 , 9/171 ) .
D ie IV-Stelle tätigte sodann ihrerseits medizi nische Abklärungen (Urk. 9/176 , 9/182 , 9/198 ) , gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 9/183-186, 9/192 f. , 9/199 f. ) und verneinte mit Ver fügung vom 7. März 202 2 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 [= Urk. 9/202 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 19. April 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin sodann das Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6 und 7/1-2; vgl. auch Urk. 10). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 16. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. April 2020 lagen die folgenden Berichte auf:
E. 4.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___ , ergänzte im Bericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 9/138) die Diagnosen um ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie um eine chronische HWS/BWS-Schmerzsymptomatik linksbetont und erklärte, es werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen attes tiert. Er hielt überdies fest, aufgrund der immobilisierenden chronischen Schmer zen sei die Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 vollständig arbeitsunfähig. 4. 3
Im (provisorischen) Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ vom 29. Juni 2020 (Urk. 9/160 S. 9-16 ) wurden folgende Diagnosen genannt: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Fibromyalgisches Schmerzsyndrom - Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyn drom - Chronisches zerviko -/ thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Schulterschmerzen links - Haltungsinsuffizienz, linkskonvexe Skoliose, Beckenhochstand rechts, Schulterhochstand links - Verdacht auf adhäsive Kapsulitis links bei Degeneration der Rotatoren manschettenmuskulatur - Karpaltunnelsyndrom rechts - Beginnende Coxarthrose beidseits - Im Segment L4/5 zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit rezessalem Kontakt zu L5 beidseits - Somatisierungsstörung und Schmerzverarbeitungsstörung sowie Anal gesieübergebrauch - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung mit dissoziativen Elementen (Differentialdiagnose: ICD-10: F45.1) - Verdacht auf adhäsive Schulterkapsulitis ( Frozen
Shoulder ) links (EM 2016) - Persistierendes Schmerzsyndrom bei Status nach Peronealsehnennaht bei Längsruptur sowie Exploration der Syndesmose OSG links 26.03.2014 - Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) - Karpaltunnelsyndrom rechtsseitig - Nierenzysten rechts - Zysto-Rectozele Grad II - Thalassämie minor - Migräne ohne Aura seit 12 Jahren, Differentialdiagnose Spannungskopf schmerz - Asthma bronchiale
Die Ärzte führten aus , die somatischen Befunde hätten die demonstrierten Schmerzen nicht befriedigend erklären können. Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung hätten sich vor allem eine maladaptive Kognition (gedankliche Ein engung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen), geringe Erwartungen an die Selbstwirksamkeit (Passivität, Selbst limitierung), emotionale Belastungen und die Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein (Wunsch nach vorzeitiger Berentung, sozialer Rück zug), gezeigt. Die früher beschriebenen Symptome einer Angststörung seien ge genwärtig nicht objektivierbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich ge genüber dem Einbezug der psychologischen Faktoren in ihr Krankheitsmodell nur bedingt offen gezeigt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sie für sämtliche Alltagsaktivitäten Unterstützung aus dem Umfeld erhalte, was das stark vermin derte Aktivitätslevel und das mangelhafte Selbstmanagement bei reduzierter Selbstwirksamkeit zu unterstützen scheine. 4. 4
Die vorstehend aufgeführten Diagnosen sind auch dem Austrittsbericht der F.___ der Rehazentren G.___ vom 1 0. August 2020 zu entnehmen (Urk. 9/160 S .
1-8 ).
Die Ärzte legten dar, nach ausführlicher klinisch-radiologischer Abklärung im Universitätsspital B.___ erkläre das organische Korrelat die ausgeprägte Schmerzsitua tion nicht vollständig. Die Beschwerdeführerin habe trotz des intensiven Thera pieprogrammes und der medizinischen Behandlung kaum eine Verbesserung der Symptomatik und des körperlichen Zustandes erreichen können. Sie habe von der stationären Rehabilitation wenig profitieren können, sei indes am 10. August 2020 in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. 4. 5
Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 6. Oktober 2020 (Urk. 9/176 S. 7-11) sind die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (gemäss Austritt s be richt USZ), ICD-10: F45.41, sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) aufgeführt. Es wurde be schrieben, die bei Eintritt geschilderten psy chotischen Symptome hätten nicht objektiviert werden können. Die Beschwerden seien bei der Beschwerdeführerin eher auf der somatischen Ebene anzusiedeln, auch liege eine Hospitalisierungs tendenz vor, sodass von einer weiteren stationä ren psychiatrischen Behandlung abgeraten werde. Es werde empfohlen, den Fokus auf die soziale Integration sowie die Alltagsbewältigung zu legen (vgl. auch den Kurzaustrittsbericht vom 3. September 2020, Urk. 9/171). Vom 19. August 2020 bis 3. September 2020 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/182).
E. 4.4 ) . Auch dem Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ ist keine Verschlechterung zu entnehmen, vielmehr konn ten die somatischen Befunde die demonstrierten Schmerzen nicht befriedigend erklären (vgl. E. 4. 3 ). Bereits im Jahr 2019 liess sich das Karpaltunnelsyndrom neurologisch nicht nachweisen, auch war die Schmerzsituation aus rheumato lo gischer Sicht bei unauffälliger klinischer Untersuchung, unauffälligem MRI so wie unauffälliger neurologischer Untersuchung nicht erklärbar, was ebenso für die Schulterbeschwerden gilt, zumal eine weitgehend unauffällige Bildgebung be stand und Fortschritte unter physiotherapeutischer Behandlung ausblieben, wes halb rheumatologisch keine eindeutige Pathologie fassbar war (vgl. E. 3.4).
Dies wurde überdies bereits im September 2018 festgestellt (vgl. E. 3.2).
Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch den behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ . Er hielt im September 2019 nicht nur fest, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5), sondern führte darüber hinaus im November 2020 aus, es sei eine verdeutlichende Tendenz der Beschwerden zu beobachten (vgl. E. 4. 6 ) und ergänzte im September 2021, teilweise sei eine Aggravation der Beschwerden zu beobachten (vgl. E. 4. 6 ) . Darüber hinaus wies er auf zahlreiche psycho soziale Faktoren hin, was auch von den Ärzten am Universitätsspital B.___ bestätigt wurde, welche eine mal adaptive Kognition, geringe Erwartungen an die Selbstwirksamkeit, emotionale Belas tungen sowie eine Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, anführ ten und das stark verminderte Aktivitätslevel und das mangelnde Selbst manage ment bei reduzierter Selbstwirksamkeit der Unterstützung durch das Umfeld zu schrieben (vgl. E. 4. 3 ). Schliesslich merkten auch die Ärzte an der Psychiatrischen Klinik H.___ an, die psychotischen Symptome hätten nicht objektiviert werden können, es liege eine Hospitalisierungstendenz vor, weshalb empfohlen werde, den Fokus auf die All tagsbewältigung zu legen (vgl. E. 4. 5 ).
Auch mit Blick auf die von Dr. E.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode (vgl. E. 3.5) ist eine wesentliche Verschlechterung zu ver nei nen, hielt dieser doch sowohl im November 2020 als auch am 8. September 2021 an der Diagnose und der attestierten 80 %igen Arbeitsfähigkeit fest und be schei nigte überdies gar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 4. 6 ). 5.2.2
Weiter läuft der Einwand der Beschwerdeführerin, sie benötige einen Rollator und falle dennoch immer wieder hin, weil ihr Nervensystem versage, ins Leere , zumal
Dr. E.___ am 8. September 2021 explizit ausführte , der Rollator wirke angesichts der gesamten körperlichen Situation und der Vorgeschichte etwas demonstrativ und nicht angemessen (vgl. E. 4. 6 ) ,
und weder
im Bericht der F.___
noch in demjenigen des Universitätsspitals B.___
entsprechende
motorische Ausfälle oder Stürze beschrieben wurden (vgl. E. 4.4 und E. 4. 3 ) . 5.2.3
Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stütze, sei zwei Jahre alt und die
Muttersprache des Gutachters sei nicht Deutsch . So befindet sich in den Akten weder ein Gutachten noch ist ersichtlich, inwiefern
– sofern sich der Einwand auf die RAD-Stellungnahmen beziehen sollte – den RAD-Ärzte n
I.___ , J.___ oder K.___ die deutsche Sprache Schwierigkeiten bereiten sollte. 5.2.4
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der Ausfüh rungen von Dr. E.___ und den Ärzten des Universitätsspitals B.___ (vgl. E. 5.2. 1 ) auch aus der durch ihren Hausarzt Dr. D.___ bescheinigten
E. 4.6 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 4. November 2020 ( Urk. 9/176 S. 1-6) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1 6. September 2019 (vgl. E. 3.6). Er legte dar, eine verdeutlichende Tendenz der Beschwerden sei zu beobachten, histrioni sche Persönlichkeitszüge seien erkennbar. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wie derholte er seine im Bericht vom 1 6. September 2019 gemachten Ausführungen.
Im Verlaufsbericht vom 8. September 2021 ( Urk. 9/198) notierte Dr. E.___ , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 4. November 2020 verbessert. Die Beschwerdeführerin erscheine mit einem Rollator, was an ge sichts der gesamten körperlichen Situation und der Vorgeschichte etwas demon strativ und nicht angemessen wirke. Sie klage über Ungerechtigkeiten sei tens der Behandler und Behörden, sämtliche somatischen Behandlungen seien er folglos. Eine Verdeutlichungstendenz, teils eine Aggravation der Beschwerden, sei zu beobachten, auch seien histrionische Persönlichkeitszüge erkennbar. Er wiederholte abermals seine ursprünglich getätigten Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, bei einer um 25 % verminderten Leistungsfähigkeit. Zudem hielt er fest, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte n vorwiegend die somatischen Erkrankungen und Beschwerden berücksichtigt werden. 5 . 5 .1
Vorliegend strit tig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin eingetreten ist (vgl. E. 1.5). Die IV-Stelle verneinte eine solche und stütze sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. Januar 2022 (Urk. 9/201 S. 8). Dieser hielt mit Verweis auf die RAD-Stellung nahmen vom 2 0. und 26. November 2019 fest, im Rahmen der Neuanmeldung seien keine neuen, unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Fakten respektive Tatsachen vorgebracht worden, vielmehr seien sämtliche Diagnosen bereits in den erwähnten Stellungnahmen berücksichtigt worden , weshalb eine Ergänzung die ser Stellungnahmen nicht erforderlich sei .
RAD-Arzt med. pract . J.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hatte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2019 (Urk. 9/123 S. 4-6) aus geführt , gemäss den Akten bestehe aus somatisch-rheu matolo gischer Sicht nach kurzer Arbeitsunfähigkeit eine vollständige Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege aufgrund einer teilremittierten depres siven Stö rung eine Leistungseinschränkung von 25 % vor. Entsprechend sei die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig , möglich sei zudem eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht . Die aus somatischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte RAD-Ärztin med. pract . K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, in ihrer Stellungnahme vom
26. November 2019 (Urk. 9/123 S. 6) und hielt fest, die Schulterschmerzen seien als unklar bezeichnet worden, eine ein deutige Patho logie habe weder sonographisch noch per MRI gefunden werden können, das Karpaltunnelsyndrom sei einer konservativen Therapie gut zugäng lich und die lumbalen Schmerzen seien als diffus und ohne sensomotorische Aus fälle be schrieben worden . Die funktionell leichten Einschränkungen im Alltag seien vor allem auf das geklagte Schmerzsyndrom zurückzuführen. Hausarzt Dr. D.___ beschreibe überdies im Wesentlichen dieselben Befunde, beurteile allerdings die Arbeitsfähigkeit anders, was auf die besondere Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient zurückzuführen sei.
Entsprechend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
7. März 2022 (Urk. 2) bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente . 5 .2 5.2.1
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag die vorgenannte Ein schätzung nicht in Frage zu stellen. Die von ihr pauschal um schriebenen grossen Schmerzen vermögen für sich allein keine relevante Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes zu begründen .
Eine solche ist angesichts des Umstandes, dass sämtliche Diagnosen bereits im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 28. Januar 2020 vor lagen und diesbezüglich von den Ärzten keine Ver schlechterung festgehalten
wurde , zu verneinen .
So
konnte in der F.___ zwar trotz intensiver Therapie und Behandlung keine Verbesserung des Zustandes erreicht werden, allerdings wurde die Beschwerdeführerin in stabilem Allgemein zustand nach Hause entlassen (vgl. E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG).
E. 10 0%igen Ar beitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal
Dr. D.___ am 4. Mai 2020 noch für die Zeit vom 22. Oktober 2019 bis 4. Februar 2020 zunächst eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte und – bei gleichbleibenden Diagno sen – ab 5. Februar 2020 eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestierte (vgl. E. 4.2) , was angesichts der weitgehend unauffälligen radiologischen Befunde, der gut vertragenen Infiltration und der damit einhergehenden höchstens vorüberge hen den kurzzeitigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvoll zieh bar ist (vgl. Urk. 9/138 S. 5 f.) . I n diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten überdies auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen zu 80 % arbeitsfähig ist. 6.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerde führerin – angesichts ihrer feh lenden beruflichen Ausbildung (Urk. 9/ 93 ) , ihren bisherigen ausgeübten Tätig keiten beispielsweise als Hilfsköchin oder als Verkäuferin in einem Pizza Take- Away -Geschäft ( Urk. 9/ 106 S. 71 und S. 95 , vgl. auch Urk. 9/140 ) sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Be messungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ) .
Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei rentenausschliessenden 20 % (vgl. E. 1.3), zumal weder Gründe für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich sind noch solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 7. März 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 10). Weil der Prozess zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. 7.2
Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 21. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00172
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 7. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1968 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit am
13. Dezember 2013
erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14).
Nachdem die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 9/18) sowie medi zinische Abklärungen (Urk. 9/21, 9/23, 9/34-9/36, 9/38, 9/48) getätigt und die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/19, 9/26, 9/47) bei gezogen
hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Juni 2015 ab (Urk. 9/ 62). Diese Ver fügung blieb unangefochten.
Am 5. Mai 2015 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 9/54). Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 9/60, 9/66, 9/72) und erteilte am 24. September 2015 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 9/ 73 ) . 1.2
Auf die von der Versicherten am
26. April 2017 eingereichte Neuanmeldung ( Urk. 9/77 ) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 12. September 2017 nicht ein (Urk. 9/87); auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Unter Hinweis auf Bewegungsbeeinträchtigungen meldete sich die Versicherte am 8. März 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leitungsbezug an (Urk. 9/93). Nach dem die Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 9/96, 9/101, 9/103) Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 9/104) , zog die IV-Stelle die Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 9/106), tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/109, 9/118, 9/121 , 9/130 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2019 [Urk. 9/124]; Einwand vom 5. Dezember 2019 [Urk. 9/128, 9/130 f.]) mit Verfügung vom 28. Januar 2020 einen Leistungsanspruch ( Urk. 9/133 ). Diese Verfügung blieb ebenfalls unange fochten. 1. 4
Am
14. April 2020 meldet e sich die Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/134). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/136) reichte die Versicherte einen Arztbericht ein (Urk. 9/138), woraufhin ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 ein Nichteintreten in Aussicht stellte (Urk. 9/145) .
Am 10. August 2020 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle Hilfs mittel in Form eines Rollators (Urk. 9/157), wofür die IV-Stelle am 3. Sep tember 2020 Kostengutsprache erteilte (Urk. 9/167).
Im Anschluss an ihren Einwand
vom 5. Juli 2020 (Urk. 9/147 f.) auf den Vor be scheid vom 26. Juni 2020 (Urk. 9/145) reich t e die Versicherte
weitere Arztbe richte zu den Akten (Urk. 9/160 , 9/171 ) .
D ie IV-Stelle tätigte sodann ihrerseits medizi nische Abklärungen (Urk. 9/176 , 9/182 , 9/198 ) , gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 9/183-186, 9/192 f. , 9/199 f. ) und verneinte mit Ver fügung vom 7. März 202 2 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2 [= Urk. 9/202 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 19. April 2022 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin sodann das Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6 und 7/1-2; vgl. auch Urk. 10). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 16. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Inva li den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems
[ K S ÜB WE IV ] , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be täti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Per son nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE
117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE
133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. Sep tember 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a ; 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , das von der Beschwerde führerin zuletzt gestellte Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 28. Januar 2020 abgewiesen worden. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. April 2020 sei keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten .
D a der behandelnde Arzt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiere, könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Daran hätten die eingeholten und durch den Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) geprüften Berichte nichts geändert, zumal die darin gestellten unveränderten Diagnosen bereits im Januar 2020 berücksichtigt worden seien (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an grossen Schmer zen und benötige seit mehr als einem Jahr einen Rollator; dennoch passiere es immer wieder, dass ihr Nervensystem versage und sie hinfalle. Angesichts dessen sei sie keinesfalls zu 80 % arbeitsfähig. Das Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stütze, sei zudem bereits zwei J ahre alt und die Muttersprache des Gut ach ter s
sei nicht Deutsch , weshalb di e Möglichkeit bestehe, dass er das Gegenteil von dem, was er geschrieben habe, gemeint habe (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der Verfügung vom
2 8. Januar 2020 (Urk. 9/133) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die folgenden Be richte: 3.2
Dem Austrittsbericht des Spitals
Y.___ , Klinik für Rheumatologie , vom
3. September 2018 (Urk. 9/104) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - Multilokuläres Schmerzsyndrom - Aggraviert durch psychosoziale Belastungssituation und psychische Morbiditäten (ICD-10: F45.41) - Differentialdiagnose Fibromyalgie (WPI Score: 13 Punkte und Symp tom Severity
Scale Score: 10 Punkte (31.08.2018) - Unklare Schulterschmerzen links am ehesten bei Frozen
Shoulder , Differentialdiagnose bei PHS Tendinopathie
- Sonographie Schulter links 31.08.2018: wenig Erguss entlang der lan gen Bizepssehne , ansonsten keine Auffälligkeiten bei begrenzter ROM aufgrund der Frozen
Shoulder - Sonographie Schulter links 04/2018: Gelenkserguss und Bursitis über Musculus
supraspinatus - MRI Schulter 10/2016: fettige Degeneration der Rotatorenmanschet tenmuskulatur
Goutallier 1 - Status nach sono -gesteuerter Infiltration Bursa mit Triamject 20 mg und Rapidocain 20 mg am 25.04.2018 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - Persistierende Schmerzen bei Status nach Peronealsehnennaht bei Längsruptur sowie Exploration der Syndesmose OSG links am 26.03.2014 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese bei lat. Malleolarfraktur Typ Weber B 12/2012 ( Kantonsspital Z.___ ) - Status nach Osteosynthesenmaterialentfernung 07/2013 - Status nach Hemisymptomatik links, aktenanamnestisch am ehesten im Rahmen einer somatoformen Störung - K arpaltunnelsyndrom links (EM 03/2018) - Druckdolenz über hypertropher Thenarmuskulatur und Tabatiere - MRI Hand rechts 06.04.2018: kein Nachweis einer Handwurzelfraktur, regelrechte Gelenksstellungen, keine Hinweise für entzündliche Ver än derungen oder eine Sehnenpathologie. Es zeigen sich lediglich ge ring gradige
subchondrale zystische Knochenmarksveränderungen an der proximalen Basis des Os Lunatum , welche zusammen mit der grenz wertigen Ulna -Plus Variante im konventionellen Röntgenbild zu einem ulnolunären
Impaktionssyndrom passen könnten - Ultraschall Handgelenk rechts am 30.08.2018: leicht verdickter N. medianus rechts (0.7 cm 2 ), nach Aufklärung und Einwilligung 20 mg Triamject unter sonographischer Steuerung perineural , fecit Dr. med. A.___ , subjektiv deutliche Besserung - Komplexe Angststörung mit generalisierten Ängsten und spezifischen Phobien - Lift, Keller, Dunkelheit, Auto lenken, Trennungsangst - Gegebenenfalls im Rahmen von depressiver Störung - Thalassemia minor - Hypercholesterinämie - Asthma bronchiale
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur rheumatolo gischen Komplexbehandlung bei multilokalem Schmerzsyndrom mit einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom bei lumbalen Rückenschmerzen und diffusen Ausstrahlungen in das linke Bein, unklaren Schulterschmerzen, Karpaltunnelsyn drom sowie Fussgelenksschmerzen zugewiesen worden. A ktenanamnestisch habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 an einer Halbseitenlähmung links gelitten und sei nur mit Hilfe eines Rollstuhls mobil gewesen. Diverse Abklärungen im Universitätsspital B.___ hätten keine pathologischen Befunde au s gewiesen; mit einer Rehabilitation habe eine Remission der Halbseitenlähmung und eine Mobi lität ohne Ge h hilfe erreicht werden können. Im Rahmen des psychologischen Kon sils habe sich eine komplexe Angststörung, möglicherweise im Rahmen einer de pressiven Erkrankung, gezeigt, welche unter Antidepressiva weitgehend remit tiert zu sein scheine. Es bestehe der Verdacht auf eine dissoziative Bewegungs störung der linken Extremitäten, die wohl teilremittiert sei . In der Gesamtschau der Befunde sei aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation, der Schmerz-Aggravation und den psychischen Morbiditäten von einer Schmerzverarbeitungs störung, die zur Schmerzaufrechterhaltung beitrage, auszugehen. I m Alltag be stünden leichte Ein schränkungen .
Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit während des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und
ab 6. September 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit regel mässiger Pausen sowie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit mit wechselnder Belastung (vgl. auch den ärztlichen Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur AG [nachfolgend: AXA] vom 14. September 2018, Urk. 9/106 S. 84 f.) . Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, führte am 29. Januar 2019 mit Verweis auf den Bericht des Spitals
Y.___ vom 17. Januar 2019 (Urk. 9/106 S. 78-80) zuhanden der AXA zudem aus, die am 3. September 2018 bescheinigte Arbeitsfähigkeit habe noch immer Bestand, zumal sich keine neuen Fakten oder Erkenntnisse ergäben (Urk. 9/106 S. 77). 3. 3
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wiederholte in seinem Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 9/109) mit Ausnahme der komplexen Angststörung die im Austrittsbericht vom 3. September 2018 (vgl. E. 3.2) aufgeführten Diagnosen. Er attestierte der Be schwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vo m
1. April 2019 bis auf weiteres (vgl. aber auch Urk. 9/130, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 zu 40 % arbeitsfähig sei) . 3. 4
Der Zusammenfassung der ambulanten rheumatologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Februar, April, Mai und Juni 2019 im Stadtspital Y.___ vom 27. Juni 2019 (Urk. 9/118) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: multilokuläres Schmerzsyndrom, chronische Handgelenksschmerzen rechts, chro nische Schulterschmerzen links, chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom linksbetont, chronische Beinschmerzen links, komplexe Angststörung, Asthma bronchiale, Thalassemia minor sowie Hypercholesterinämie. Die Ärzte hielten zunächst fest, da die chronischen Beinbeschwerden über die Jahre hinweg beurteilt und therapiert worden seien , sei im Stadtspital Y.___ keine erneute Dia gnostik erfolgt . Hinsichtlich der Handgelenkschmerzen rechts führten sie aus, das Karpaltunnelsyndrom habe sich neurologisch nicht nachweisen lassen. Es be stehe eine ausgeprägte chronische Schmerzsituation, die auch aus rheumatolo gi scher Sicht bei stets unauffälliger klinischer Untersuchung, unauffälligem MRI der rechten Hand im April 2018 und unauffälliger neurologischer Untersuchung im Februar 2019 nicht erklärbar sei. Möglich sei differentialdiagnostisch eine aus geprägte somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Zu den chronischen Schulterschmerzen hielten sie fest, es bestehe eine fast vollständige Bewegungs einschränkung aufgrund gefürchteter Schmerzauslösung mit konsekutivem Neg lect der linken Schulter. Eine eindeutige Frozen
Shoulder würde in der jetzigen Abschlussbeurteilung nicht gesehen, da die Schulter passiv in allen Richtungen frei beweglich sei. Eine mechanische Einschränkung, wie sie bei einer Frozen
Shoulder mit konsekutiver Kapsulitis vorkomme, bestehe somit nicht. Auch hier sei bei ansonsten weitgehend unauffälliger Bildgebung und fehlendem Fortschritt unter physiotherapeutischer Behandlung rheumatologisch keine eindeutige Pa thologie fassbar. Aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin ab 19. Juni 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen bescheinigt, wobei diese Tätigkeit die weit ge hende Funktionseinschränkung der rechten Hand, der linken Schulter sowie des linken Beines beinhalte. 3. 5
Dr. med. E.___ führte in seinem Bericht vom 16. September 2019 (Urk. 9/121) aus, er sehe die Beschwerdeführerin alle ein bis zwei Monate. Sie berichte über diverse soziale Probleme und Belastungen, klage sehr häufig über körperliche Beschwerden und Einschränkungen, kritisiere die behandelnden Ärzte und das Gesundheitssystem der Schweiz. Sie habe ausziehen müssen, erlebe fi nanzielle Engpässe und könne sich nicht beim Sozialamt anmelden, da sie ein Einbürgerungsverfahren durchlaufe. Dr. E.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, derzeit teilremittiert (ICD-10: F32.0), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), letztere ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle Tätigkeit als Kioskangestellte sei der Beschwerdeführerin während sechs Stunden täglich zumutbar, dasselbe gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit . Ungeachtet der so matischen und teilweise psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin bislang keine grosse Mühe gehabt, eine für sie passende Tätigkeit zu finden. 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. April 2020 lagen die folgenden Berichte auf: 4.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___ , ergänzte im Bericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 9/138) die Diagnosen um ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie um eine chronische HWS/BWS-Schmerzsymptomatik linksbetont und erklärte, es werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen attes tiert. Er hielt überdies fest, aufgrund der immobilisierenden chronischen Schmer zen sei die Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 vollständig arbeitsunfähig. 4. 3
Im (provisorischen) Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ vom 29. Juni 2020 (Urk. 9/160 S. 9-16 ) wurden folgende Diagnosen genannt: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Fibromyalgisches Schmerzsyndrom - Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyn drom - Chronisches zerviko -/ thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Schulterschmerzen links - Haltungsinsuffizienz, linkskonvexe Skoliose, Beckenhochstand rechts, Schulterhochstand links - Verdacht auf adhäsive Kapsulitis links bei Degeneration der Rotatoren manschettenmuskulatur - Karpaltunnelsyndrom rechts - Beginnende Coxarthrose beidseits - Im Segment L4/5 zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit rezessalem Kontakt zu L5 beidseits - Somatisierungsstörung und Schmerzverarbeitungsstörung sowie Anal gesieübergebrauch - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung mit dissoziativen Elementen (Differentialdiagnose: ICD-10: F45.1) - Verdacht auf adhäsive Schulterkapsulitis ( Frozen
Shoulder ) links (EM 2016) - Persistierendes Schmerzsyndrom bei Status nach Peronealsehnennaht bei Längsruptur sowie Exploration der Syndesmose OSG links 26.03.2014 - Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) - Karpaltunnelsyndrom rechtsseitig - Nierenzysten rechts - Zysto-Rectozele Grad II - Thalassämie minor - Migräne ohne Aura seit 12 Jahren, Differentialdiagnose Spannungskopf schmerz - Asthma bronchiale
Die Ärzte führten aus , die somatischen Befunde hätten die demonstrierten Schmerzen nicht befriedigend erklären können. Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung hätten sich vor allem eine maladaptive Kognition (gedankliche Ein engung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen), geringe Erwartungen an die Selbstwirksamkeit (Passivität, Selbst limitierung), emotionale Belastungen und die Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein (Wunsch nach vorzeitiger Berentung, sozialer Rück zug), gezeigt. Die früher beschriebenen Symptome einer Angststörung seien ge genwärtig nicht objektivierbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich ge genüber dem Einbezug der psychologischen Faktoren in ihr Krankheitsmodell nur bedingt offen gezeigt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sie für sämtliche Alltagsaktivitäten Unterstützung aus dem Umfeld erhalte, was das stark vermin derte Aktivitätslevel und das mangelhafte Selbstmanagement bei reduzierter Selbstwirksamkeit zu unterstützen scheine. 4. 4
Die vorstehend aufgeführten Diagnosen sind auch dem Austrittsbericht der F.___ der Rehazentren G.___ vom 1 0. August 2020 zu entnehmen (Urk. 9/160 S .
1-8 ).
Die Ärzte legten dar, nach ausführlicher klinisch-radiologischer Abklärung im Universitätsspital B.___ erkläre das organische Korrelat die ausgeprägte Schmerzsitua tion nicht vollständig. Die Beschwerdeführerin habe trotz des intensiven Thera pieprogrammes und der medizinischen Behandlung kaum eine Verbesserung der Symptomatik und des körperlichen Zustandes erreichen können. Sie habe von der stationären Rehabilitation wenig profitieren können, sei indes am 10. August 2020 in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. 4. 5
Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 6. Oktober 2020 (Urk. 9/176 S. 7-11) sind die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (gemäss Austritt s be richt USZ), ICD-10: F45.41, sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) aufgeführt. Es wurde be schrieben, die bei Eintritt geschilderten psy chotischen Symptome hätten nicht objektiviert werden können. Die Beschwerden seien bei der Beschwerdeführerin eher auf der somatischen Ebene anzusiedeln, auch liege eine Hospitalisierungs tendenz vor, sodass von einer weiteren stationä ren psychiatrischen Behandlung abgeraten werde. Es werde empfohlen, den Fokus auf die soziale Integration sowie die Alltagsbewältigung zu legen (vgl. auch den Kurzaustrittsbericht vom 3. September 2020, Urk. 9/171). Vom 19. August 2020 bis 3. September 2020 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/182). 4.6
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 4. November 2020 ( Urk. 9/176 S. 1-6) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1 6. September 2019 (vgl. E. 3.6). Er legte dar, eine verdeutlichende Tendenz der Beschwerden sei zu beobachten, histrioni sche Persönlichkeitszüge seien erkennbar. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wie derholte er seine im Bericht vom 1 6. September 2019 gemachten Ausführungen.
Im Verlaufsbericht vom 8. September 2021 ( Urk. 9/198) notierte Dr. E.___ , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 4. November 2020 verbessert. Die Beschwerdeführerin erscheine mit einem Rollator, was an ge sichts der gesamten körperlichen Situation und der Vorgeschichte etwas demon strativ und nicht angemessen wirke. Sie klage über Ungerechtigkeiten sei tens der Behandler und Behörden, sämtliche somatischen Behandlungen seien er folglos. Eine Verdeutlichungstendenz, teils eine Aggravation der Beschwerden, sei zu beobachten, auch seien histrionische Persönlichkeitszüge erkennbar. Er wiederholte abermals seine ursprünglich getätigten Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, bei einer um 25 % verminderten Leistungsfähigkeit. Zudem hielt er fest, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte n vorwiegend die somatischen Erkrankungen und Beschwerden berücksichtigt werden. 5 . 5 .1
Vorliegend strit tig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin eingetreten ist (vgl. E. 1.5). Die IV-Stelle verneinte eine solche und stütze sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. Januar 2022 (Urk. 9/201 S. 8). Dieser hielt mit Verweis auf die RAD-Stellung nahmen vom 2 0. und 26. November 2019 fest, im Rahmen der Neuanmeldung seien keine neuen, unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Fakten respektive Tatsachen vorgebracht worden, vielmehr seien sämtliche Diagnosen bereits in den erwähnten Stellungnahmen berücksichtigt worden , weshalb eine Ergänzung die ser Stellungnahmen nicht erforderlich sei .
RAD-Arzt med. pract . J.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hatte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2019 (Urk. 9/123 S. 4-6) aus geführt , gemäss den Akten bestehe aus somatisch-rheu matolo gischer Sicht nach kurzer Arbeitsunfähigkeit eine vollständige Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege aufgrund einer teilremittierten depres siven Stö rung eine Leistungseinschränkung von 25 % vor. Entsprechend sei die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig , möglich sei zudem eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht . Die aus somatischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte RAD-Ärztin med. pract . K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, in ihrer Stellungnahme vom
26. November 2019 (Urk. 9/123 S. 6) und hielt fest, die Schulterschmerzen seien als unklar bezeichnet worden, eine ein deutige Patho logie habe weder sonographisch noch per MRI gefunden werden können, das Karpaltunnelsyndrom sei einer konservativen Therapie gut zugäng lich und die lumbalen Schmerzen seien als diffus und ohne sensomotorische Aus fälle be schrieben worden . Die funktionell leichten Einschränkungen im Alltag seien vor allem auf das geklagte Schmerzsyndrom zurückzuführen. Hausarzt Dr. D.___ beschreibe überdies im Wesentlichen dieselben Befunde, beurteile allerdings die Arbeitsfähigkeit anders, was auf die besondere Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient zurückzuführen sei.
Entsprechend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
7. März 2022 (Urk. 2) bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente . 5 .2 5.2.1
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag die vorgenannte Ein schätzung nicht in Frage zu stellen. Die von ihr pauschal um schriebenen grossen Schmerzen vermögen für sich allein keine relevante Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes zu begründen .
Eine solche ist angesichts des Umstandes, dass sämtliche Diagnosen bereits im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 28. Januar 2020 vor lagen und diesbezüglich von den Ärzten keine Ver schlechterung festgehalten
wurde , zu verneinen .
So
konnte in der F.___ zwar trotz intensiver Therapie und Behandlung keine Verbesserung des Zustandes erreicht werden, allerdings wurde die Beschwerdeführerin in stabilem Allgemein zustand nach Hause entlassen (vgl. E. 4.4 ) . Auch dem Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___ ist keine Verschlechterung zu entnehmen, vielmehr konn ten die somatischen Befunde die demonstrierten Schmerzen nicht befriedigend erklären (vgl. E. 4. 3 ). Bereits im Jahr 2019 liess sich das Karpaltunnelsyndrom neurologisch nicht nachweisen, auch war die Schmerzsituation aus rheumato lo gischer Sicht bei unauffälliger klinischer Untersuchung, unauffälligem MRI so wie unauffälliger neurologischer Untersuchung nicht erklärbar, was ebenso für die Schulterbeschwerden gilt, zumal eine weitgehend unauffällige Bildgebung be stand und Fortschritte unter physiotherapeutischer Behandlung ausblieben, wes halb rheumatologisch keine eindeutige Pathologie fassbar war (vgl. E. 3.4).
Dies wurde überdies bereits im September 2018 festgestellt (vgl. E. 3.2).
Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch den behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ . Er hielt im September 2019 nicht nur fest, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5), sondern führte darüber hinaus im November 2020 aus, es sei eine verdeutlichende Tendenz der Beschwerden zu beobachten (vgl. E. 4. 6 ) und ergänzte im September 2021, teilweise sei eine Aggravation der Beschwerden zu beobachten (vgl. E. 4. 6 ) . Darüber hinaus wies er auf zahlreiche psycho soziale Faktoren hin, was auch von den Ärzten am Universitätsspital B.___ bestätigt wurde, welche eine mal adaptive Kognition, geringe Erwartungen an die Selbstwirksamkeit, emotionale Belas tungen sowie eine Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, anführ ten und das stark verminderte Aktivitätslevel und das mangelnde Selbst manage ment bei reduzierter Selbstwirksamkeit der Unterstützung durch das Umfeld zu schrieben (vgl. E. 4. 3 ). Schliesslich merkten auch die Ärzte an der Psychiatrischen Klinik H.___ an, die psychotischen Symptome hätten nicht objektiviert werden können, es liege eine Hospitalisierungstendenz vor, weshalb empfohlen werde, den Fokus auf die All tagsbewältigung zu legen (vgl. E. 4. 5 ).
Auch mit Blick auf die von Dr. E.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode (vgl. E. 3.5) ist eine wesentliche Verschlechterung zu ver nei nen, hielt dieser doch sowohl im November 2020 als auch am 8. September 2021 an der Diagnose und der attestierten 80 %igen Arbeitsfähigkeit fest und be schei nigte überdies gar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 4. 6 ). 5.2.2
Weiter läuft der Einwand der Beschwerdeführerin, sie benötige einen Rollator und falle dennoch immer wieder hin, weil ihr Nervensystem versage, ins Leere , zumal
Dr. E.___ am 8. September 2021 explizit ausführte , der Rollator wirke angesichts der gesamten körperlichen Situation und der Vorgeschichte etwas demonstrativ und nicht angemessen (vgl. E. 4. 6 ) ,
und weder
im Bericht der F.___
noch in demjenigen des Universitätsspitals B.___
entsprechende
motorische Ausfälle oder Stürze beschrieben wurden (vgl. E. 4.4 und E. 4. 3 ) . 5.2.3
Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stütze, sei zwei Jahre alt und die
Muttersprache des Gutachters sei nicht Deutsch . So befindet sich in den Akten weder ein Gutachten noch ist ersichtlich, inwiefern
– sofern sich der Einwand auf die RAD-Stellungnahmen beziehen sollte – den RAD-Ärzte n
I.___ , J.___ oder K.___ die deutsche Sprache Schwierigkeiten bereiten sollte. 5.2.4
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der Ausfüh rungen von Dr. E.___ und den Ärzten des Universitätsspitals B.___ (vgl. E. 5.2. 1 ) auch aus der durch ihren Hausarzt Dr. D.___ bescheinigten 10 0%igen Ar beitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal
Dr. D.___ am 4. Mai 2020 noch für die Zeit vom 22. Oktober 2019 bis 4. Februar 2020 zunächst eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte und – bei gleichbleibenden Diagno sen – ab 5. Februar 2020 eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestierte (vgl. E. 4.2) , was angesichts der weitgehend unauffälligen radiologischen Befunde, der gut vertragenen Infiltration und der damit einhergehenden höchstens vorüberge hen den kurzzeitigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvoll zieh bar ist (vgl. Urk. 9/138 S. 5 f.) . I n diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten überdies auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen zu 80 % arbeitsfähig ist. 6.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerde führerin – angesichts ihrer feh lenden beruflichen Ausbildung (Urk. 9/ 93 ) , ihren bisherigen ausgeübten Tätig keiten beispielsweise als Hilfsköchin oder als Verkäuferin in einem Pizza Take- Away -Geschäft ( Urk. 9/ 106 S. 71 und S. 95 , vgl. auch Urk. 9/140 ) sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Be messungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ) .
Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei rentenausschliessenden 20 % (vgl. E. 1.3), zumal weder Gründe für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich sind noch solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 7. März 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 10). Weil der Prozess zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. 7.2
Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 21. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme