opencaselaw.ch

IV.2022.00160

Rückweisung zu weiteren Abklärungen gemäss übereinstimmenden Parteianträgen

Zürich SozVersG · 2022-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00160

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

29. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 1. Februar 2022

das Rentengesuch von X.___ abgewiesen hat (Gesuch mit Eingabe vom 2 4. August 2021, Urk. 10/4; Verfügung vom 2 1. Feb ruar 2022, Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 6. März 2022 (Poststempel) (Urk. 1 und Urk. 3/1-2), die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte (Urk.

7/1-5),

die Stellungnahme des RAD vom 2 0. Mai 2022 (Urk. 10/33) und die

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juni 2022 (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1 6. März 2022 (Poststempel) bean tragt e, es sei sein Antrag aufgrund der Entwicklung seines Krankheitszustandes erneut zu prüfen (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort 1 3. Juni 2022 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten und der Stellungnahme des RAD vom 2 0. Mai 2022 [ Urk. 10/1-33]), in Erwägung, dass sinngemäss übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen, da die vom Beschwerdeführer beantragte

« erneute »

Prüfung, nur durch diejenige Instanz vorgenommen werden kann, welche

die Sach- und Rechtslage bereits einmal geprüft hat, dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen und somit die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt, und her nach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide, dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz