Sachverhalt
1. 1.1
Der 1976 geborene Y.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Vater dreier 1996, 1998 und 2004 geborener Kinder , war zuletzt vom 2 4 . August 2011 bis zum Verkehrsunfall vom 19. Januar 2013 als Schulbuschauffeur beim Trans portunternehmen Z.___
tätig ( 50 % , Urk. 7 /28, Urk. 7 /79, Urk. 7 /104). Aufgrund einer am
12. November 2008 unter Hinweis auf einen am 14. November 2005 erlittenen Unfall sowie eine Poliomyelitis erfolgten Erstan meldung zum Leistungsbezug (Urk. 7 /5 ) und nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle m it Ver fügung vom 24. Mai 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 7 /73).
Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 gewährte sie Y.___
Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7 /78). Mit der besag ten Unterstützung fand dieser seine zuletzt ausgeübte Arbeitsstelle als Buschauf feur (Urk. 7 /79/1). 1. 2
Infolge der am 5. Dezember 2013 erfolgten
Neuanmeldung ( Urk. 7/104) teilte die IV-Stelle Y.___ mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2014 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente ( Urk. 7/121). Dag egen erhob dieser Einwand (Urk. 7/124, Urk. 7/132). Am 1 2. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Hilfsmittel (Fussheberorth e se inkl. Schuhzurichtungen, vgl. Urk. 7/139 f.). I m
Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste sie das polydisziplinär e ( Orthopä die/ Psychiatrie/Innere Medizin/Neurologie)
Gutachten des
Gutachtenszentrum s
A.___ vom 6. August 2015 (Urk. 7/157/1-124) . Am 1 3. Mai 2016 teilte sie Y.___ mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich ( Urk. 7/189). Zudem verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 22. August 2016 einen Renten anspruch (Urk. 7/200 ). Die von Y.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01059 vom 7. September 2017 ab , soweit es darauf eintrat ( Urk. 7/217 /1-25 ). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. 1.3
Im November 2017 ersuchte
Y.___
unter Hinweis auf den vorgenannten Gerichtsentscheid um einen Entscheid hinsichtlich seines Anspruchs auf berufli che Massnahmen ( Urk. 7/218) , welches Begehren die IV-Stelle als Neuan - meldung entgegennahm (vgl. Feststellungblatt, Urk. 7/222/1) . Nach durch - geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/223, Urk. 7/225, Urk. 7/227) wies
sie
das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 2 0. März 2018 ab ( Urk. 7/229). 1.4
Am 2 0. Mai 2019 machte Y.___ unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 7/23 7 ff.) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte abermals IV-Leistungen
(Rente/Integrationsmassnahmen). Die IV Stelle tätigte erneut Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiat rische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2021 (Eingang, Urk. 7/288/1-24). Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2021 stellte sie
Y.___
die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/293). Dagegen erhob die Gemeinde X.___ Ein wände
( Urk. 7/296). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2021 verneinte
die IV-Stelle wie vor beschieden einen Leistungsanspruch von Y.___
( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Gemeinde X.___
am 17 . März 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung eines neurologischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2 4. März 2022 forderte das Gericht die Beschwerdegeg nerin auf, sich zur Beschwerde und unter Beilage
entsprechender Nachweise dazu zu äussern, wann die angefochtene Verfügung Y.___
und
der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist ( Urk. 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde und teilte mit, sie könne die Zustellung der angefoch tenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin und Y.___ nicht belegen ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2022 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Beschwerdelegitimation auf, ihre Unterstützungsleistungen an Y.___ zu belegen ( Urk. 8), welcher Aufforderung diese innert angesetzter Frist nachkam ( Urk. 10, Urk. 11). Am 14. Juni 2022 wurde Y.___ zum Pro zess beigela den, unter Zustellung je einer Kopie der Eingaben der Parteien (Urk. 12). Der Bei geladene liess sich in der Folge nicht vernehmen, was den Par teien am 2 6. September 2022 angezeigt wu rde ; zeitgleich teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s
werde nicht als notwendig erachte t (Urk. 14 ). Am 5. Oktober 2022 reichte die Beschwer deführerin den neurologischen und neurophy - siologischen Untersuchungsbericht
der Universitätsklinik C.___
(nachfolgend: C.___ ) vom 4. Juli 2022 ein ( Urk. 15, Urk. 16); je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahmen zugestellt ( Urk. 17) . Am 2 4. November 2022 gab die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 19, Urk. 20/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2 1.2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungs adressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver fügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Ausle gung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Eine Drittbeschwerdebefugnis der Sozialhilfebehörde ist zu bejahen, wenn sie die versicherte Person unterstützt und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV den IV Anspruch auch im eigenen Namen geltend machen könnte (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 59 ATSG N 38 mit weite rem Hinweis).
Die Beschwerdeführerin unterstützt Y.___ mit wirtschaftlicher Soz ialhilfe ( Urk. 11), weshalb sie den IV-Anspruch gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV auch im eigenen Namen geltend machen könnte und damit beschwerdelegitimiert ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_108/218 vom 1 6. April 2018 E.3, 8C_905/2014 E.
2 je mit Hinweisen) . 1.3 1.3.1
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ( Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Damit der Partei eine nicht eingehaltene Frist entgegengehalten werden kann, ist massgebend, dass die entsprechende Fristansetzung korrekt erfolgt (vgl. Kieser , a.a.O. , Art. 3 9 ATSG N 7 ).
Aus
Art. 55 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ergibt sich zudem , dass die Verfügung allen Dritten, die beschwerdebefugt sind, zu eröffnen sind. Die Frage nach der Zustellungsart wird durch Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht geordnet. Erfolgt die Zustellung mit normaler Post, trägt der Versicherungsträger die Folgen einer dadurch entstandenen Beweislosigkeit. Bei der Würdigung von Beweisen im Zusammenhang mit der Zustellung von Verfügungen gilt der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eben falls (vgl. Kieser , a.a.O. , Art. 4 9 N 61). 1.3.2
Mangels Zustell ungs nachweis (vgl. Urk. 6) und unter Würdigung
des beschwer deweise eingereichten Begleitschreiben s vom 15. F ebruar 2022, womit die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 auf deren Wunsch selbentags zustellte ( Urk. 3/3) , kann jedenfalls nicht als über wiegend wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung bereits vor diesem Zeitpunkt zugestellt wurde. Mithin ist davon aus zugeh en, dass die Beschwerde vom 17. März 2022 rechtzeitig erfolgte.
1.4 1.4 .1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4 .2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen) .
1.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Vor - aus setzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurtei lun gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem Gerichts urteil vom 7. September 2017 sei keine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Aktuell sei der Beigeladene in einer ange passten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei nach entsprechender Adap tierung an den Arbeitsplatz eine Steigerung auf 80 % zu erwarten sei. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte aus, der Beigeladene habe in seiner Kindheit eine Poliomyelitis untere E xtremität erlitten; 2018 sei ein Postpoliosyndrom diagnos tiziert worden. Entsprechende klinische Symptome seien bereits 2014 ärztlich dokumentiert worden.
Dass anno 2015 gutachterlicherseits ein Postpoliosyndrom verneint worden sei,
bedeute nicht , dass ein Postpoliosyndrom auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung habe ausgeschlossen werden können. Insbesondere sei zu bedenken, dass eine 70%ige Wahrscheinlichkeit bestehe , daran zu erkran ken. Entsprechende Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin indes nicht getä tigt. Vielmehr habe sie sich mit eine r psychiatrischen Begutachtung begnügt. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin aufgrund de s Untersuchungsgrund satzes verpflichtet, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Mithin habe sie auch das Postpoliosyndrom abzuklären ( Urk. 1). 3.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 7/239) einge tre ten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Frage nach einer rentenwirksamen Ver änderung seit der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 22. August 2016 ( Urk. 7/200; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 ), womit ein Rentenanspruch als Ergebnis einer mate ri ellen Prüfung zuletzt verneint wurde ,
bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 2 4. Juli 2021 ( Urk. 2)
aufgrund der vorhandenen Akten hinr eichend beurteilen lässt und be jahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung zu Recht verneint hat. 4. 4.1
Der Verfügung vom 2 2. August 2016 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 6. August 2015 zugrunde. Darin hielten die beurtei lenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(Urk. 7/157 /66): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Januar 2013, (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend von etwa Januar 2013 bis Dezember 2014, ICD-10 F43.1)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) ein
Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L3/4 und Th 11/12 ohne neurale Kom pression, (2) eine
Schmerzpersistenz der rechten Hüfte nach arthroskopischem Labrumdebridement mit Pfannenrand- und Kopf/Schenkelhalstrimmung im Juni 2009, (3) einen Status nach Poliomyelitis im 8. Lebensmonat mit Atrophie der linken Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur, mit leichtgradiger Schwäche linkes Bein mit Symptomexazerbation und Verdacht auf zusätzliche Inaktivitäts atrophie bei Status nach Kniegelenksverletzung (2005) und Hüftarthroskopie rechts (2009) sowie Beinverkürzung, (4) Status nach leichter traumatischer Hirn verletzung durch Autounfall mit Frontalkollision am 19. Januar 2013, (5) rezidivierend auftretende Spannungskopfschmerzen bei Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich, verstärkt auftretend seit Personenwagen-Frontalkolli sion vom 19. Januar 2013, Röntgen-HWS vom 20. Januar 2013 ohne Hinweise für knöcherne Verletzungen, (6) arterielle Hypertonie, (7) Nikotinabusus sowie
(8) eine Urge -Urininkontinenz.
In internistischer Hinsicht hätten sich weder subjektive noch objektive Einschrän kungen
ergeben ( Urk. 6/157/77).
Gegenüber dem orthopädischen Gutachter habe der Beigeladene seit Juni 2009 bestehende und nach einem Verkehrsunfall 2013 zunehmende lumbale Schmer zen berichtet . Das Sitzen sei auf 20 Minuten und das Laufen auf 30 Minuten limitiert. Zudem verwende er einen Gehstock (Urk. 6/157/4). Der begutachtende Orthopäde hielt fest, die berichteten Schmerzen und Einschränkungen seien beim fast unauffälligen MRI-Befund der LWS, wo sich nur eine kleine Diskushernie Th11/12 und L3/4 ohne neurale Kompression zeige, nicht objektivierbar. Damit habe sich au s rein orthopä discher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 6/157/9 f.).
Im Rahmen der neurologischen Untersuchungen hätten sich keine Paresen im Bereich des linken Beines gezeigt ; lediglich eine sakkadierte maximale Willkür- Innervation, am ehesten bedingt durch die subjektiven Schmerzen im linken Bein. Elektroneurographisch
hätten sich ebenfalls keine Hinweis e für einen degenera tiven sp inalen oder radikulären Prozess, eine pathologische Denervation saktivität oder für akute neurogene Veränderungen ergeben . Auch hätten Hinweise für eine andersartige spinale oder radikuläre Symptomatologie oder für ein radikuläres Ausfallmuster gefehlt.
Aufgrund der Schmerzen habe sich eine verspannte thorako -lumbale Paravertebralmuskulatur gezeigt ; ebenso Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie eine hypertrophierte Ober- und Unterschenkel muskulatur rechts im Vergleich zu links als Zeichen der muskulären Kompensa tion des rechten Beines zum linken Bein bei Status nach Poliomyelitis und Muskelatrophie. Aufgrund der klinisch neurologischen und elektrom yographi schen Untersuchung ergebe sich kein Hinweis für ein sogenanntes Postpoliosyn drom, welches mit einer progredienten Atrophie und Parese, aber auch elektro physiologischen Veränderungen einhergehen würde. Der klinisch neurologische Befund habe zwar im Bereich des linken Beines eine durch die Poliomyelitis-Erkrankung im Kindesalter bedingte leichte Atrophie der Ober- und Unterschen kelmuskulatur links ergeben , jedoch keinen Nachweis von Paresen und somit von neurologischer Seite her keine funktionelle Beeinträchtigung (Urk. 10/155/64).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich im Zusammen hang mit Hüftbeschwerden rechts mit operativer Behandlung im Juni 2009 und psychosozialen Problemen mit Arbeitsverlus t Anpassungsstörungen mit länge rer depressiver Reaktion erhe ben lassen , die sich mit der Arbeitswiederaufnahme 2011 gebessert hätten. In der Folge habe der Beigeladene im Zusammenhang mit einem Autounfall mit Fron talkollision am 19. Januar 2 013 eine rezidi vierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt und zusätzlich sei es aufgrund dieses lebensbedrohlichen, traumatisierenden Ereignisses zu einer posttraumati schen Belastungsstörung gekommen, welche sich unter Traumatherapie seit etwa vier bis fünf Monaten gebessert habe. Die mittelgradigen depressiven Episoden seien gekennzeichnet durch niedergeschla gene Stimmung mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, fehlender Unternehmungslust, verbunden mit Affektlabilität, teils mitschwingend, teils vermindert mitschwin gend, teils wei nerlich, und hinzu kämen psycho motorische Unruhe mit Reizbar keit, Erregbarkeit b is Aggressivität sowie Antriebs minderung. Sodann hätten sich kognitive Störungen mit Konzent rationsschwierigkeiten und erschwerten Gedächtnisleistungen, vor allem mit ungenauen zeitlichen Angaben, ergeben; ausserdem Denkstörungen mit vermehr ter Nachdenklichkeit, Grübeln und negativistisch eingeengtem Denken auf seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation mit Zukunftsängsten und Existenzängsten. Demgegenüber hätten sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung ergeben . Der
Beigeladene habe sozial zurückgezogen und klagsam , durch die körperlichen Beschwerden und sozialen Probleme ent täuscht und gekränkt gewirkt . Sodann hätten sich im Zusammenhang mit dem schweren Autounfall am 19. Januar 2013 nach anfänglichem „Schockzustand" Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion gezeigt. Unter einer Trau matherapie hätten sich diese Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö rung seit etwa vier bis fünf Monaten deutlich gebessert und es hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt diesbezüglich keinerlei Symptome mehr erheben lassen. Aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit schweren und quälenden Schmerzen bestehe jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerz störung sowie rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden. Damit könne inzwischen eine von der Schmerzsymptomatik unabhängige, sich verselbständigende depressive Erkrankung mit mittelgradigen depressiven Episo d en angenommen werden.
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelast barkeit beeinträchtigt. Es liessen sich aber gewisse Ressourcen erheben. Die berichteten und beklagten Beschwerden seien in sich überwiegend konsistent, jedoch fänden sich Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden mit Verdeutlichungstendenzen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beigeladene in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schulbuschauffeur auf grund der erhöhten Lenkerverantwortung seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsun fähig; hinsichtlich einer – näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit bestehe ebenfalls seit Januar 2013
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 / 157/31 ff. ).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beigeladene
sei a ufgrund der rezidivieren den depres siven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, der anhal tenden somatoformen Schmerzst örung und dem Zustand nach post traum a tischer Belastungs störung mit Beeinträ chtigung der emotionalen Belast barkeit, der geistigen Flexi bilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit, als Schulbuschauffeur gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ; das Lenken eines Schulbusses mit erhöhter Lenkerverantwortung sei aufgrund der depressiv en Störung ohnehin nicht zu ver antworten . Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte, ohne Lenken eines Kraftfa hrzeuges mit erhöhter Lenkerver antwortung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, könnten ihm gesamt haft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) zuge mutet werden ( Urk. 7/157/67 f. ). 4.2
Im Rahmen der Neuanmeldung stellte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2.1
Im Urodynamik und neuro-urologischen Untersuchungsbericht vom 2 7. März 2019 hielten die behandelnden Fachärzte des
C.___
als Hauptdiagnosen im Wesentlichen eine neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung (mit imperativem Stuhldrang) bei Diagnosen 2 und 3, (2) Verdacht auf Postpolio syndrom, (3) Diabetes mellitus Typ 2, (4) Periarthropathie
humeroscapularis re chts vom Supraspinatussehnentyp sowie (5) chronische Schmerzen im Rücken, den Knien und den Hüften
fest ( Urk. 7/240/5 f.). Die neurophysiologische Kon trolle im Oktober 2018 habe eine pathologische SEP tibialis
links sowie verlän gerte zentral-motorische Laufzeit ergeben; ein im Februar 2019 durchgeführtes Schädel-MRI habe zudem eine unklare Läsion im Pons zur Darstellung gebracht. Zur Therapie der überaktiven Harnblase würden Injektionen von Botulinum-A-Toxin ( 100 I E) in den Detruser durchgeführt . Die Harnblasenentleerung erfolge mittels intermittierende n Selbstkatheterismus. Unverändert komme es zum Auf treten einer imperativen Harndrangsymptomatik mit tropfenweise Urinverlust. Die Harnblasenentleerung selbst bedürfe einer längeren Miktionsdauer mit häufigen Einsatz von Pressen ( Urk. 7/240/6 ; vgl. etwa auch den neuro-urologi schen Untersuchungsbe richt vom 6. Februar 2020, Urk. 7/265 ). 4.2.2
Dem Austrittsbericht der Psychiatrie D.___
vom 2 9. April 2019 sind in psychiatrischer Hinsicht als Hauptdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie absichtliche Selbst beschädigung zu entnehmen. Der Beigeladene sei vom 1. b is 1 2. April 2019 auf ärztliche Zuweisung hin aufgrund akuter Selbstgefährdung (erstmals)
stationär behandelt worden . Im Vorfeld habe sich die depressive Symptomatik infolge eine r medikame ntösen Umstellung (Absetzen von Sertralin wegen Nebenwirkungen) verschlechtert . Unter Wiedereinsetzen von Sertralin 50 mg und Eindosierung sei es zu einer Stabilisierung gekommen und der
– sich bei Austritt klar und eindeu tig von Suizidalität distanzierende - Beigeladene habe ins angestammte Umfeld entlassen wer den können (Urk. 7/249/6 ff.; vgl. auch Urk. 7/240/4). 4.2.3
Gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für U rologie und Oberärztin,
C.___ ,
vom 2 8. Juni 2019 habe bei der Detrusorüberaktivitätsin kontinenz bisher keine zufriedenstellende Therapie erzielt werden können. Aus neuro-urologischer Sicht sei infolge des intermittierenden Selbstkatheterismus eine Beschränkung b zw. Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig; ebenso eine Paus e von ca. je weils 20 Minuten zur Durchführung des intermittierenden Selbst kathet erismus 6-8 Mal am Tag (Urk. 7/248/2). 4.2.4
Laut Bericht von PD Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Magen- und Darmkrankheiten, Leitender Arz t des Spitals G.___ ,
vom 5 . August 2019
leide der Beigeladene
anamnestisch seit Jahren an Stuhlinkonti nenz , wobei sich diese aktuell aggraviert habe. Er habe täglich Stuhldrang, welchen er kaum halten könne. Am schlimmsten sei die Problematik, wenn er extern gehe; d er Beigeladene müsse immer nach Toiletten Ausschau halten. Es sei auch schon oft vorgekommen, dass d er Beigeladene die Hose verstuhlt habe . Aufgrund der bisherigen Abklärung sei ein
insuffizienter externer Sphink t er für die Problematik hauptursächlich ( Urk. 7/257/2 ff ., vgl. auch Urk. 7/252/4 ff., wonach die im Juli 2019 durchgeführte Koloskopie den Ausschluss einer endo skopischen Inflammation erbrachte und drei kleine Polypen entfernt wurden, vgl. Bericht vom 1 9. Juli 2019 ). 4.2.5
Im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2021 diagnostizierte Dr. B.___ (1) eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.8), (3) sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8) sowie (4) eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1, Urk. 7/288/17). Der Beigela dene habe berichtet, er habe die Lust am Leben verloren und seelisch keine Kraft mehr. Er vermeide jede Aktivität und habe alle Interessen verloren. Nebst seinen Problemen mit Wasserlassen, Stuhlgang, Sexualität und Rückenschmerzen leide er an Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Zwangshandlungen, Selbstverletzungs- und S uizidgedanken . Seine Tage seien ganz einfach «Horror». Tagsüber sei er zu Hause und müsse meistens liegen, weil beim Sitzen und Gehen die Schmerzen zunehmen würden. Nachts könne er kaum schlafen wegen des unkontrollierten Stuhlgangs, Wasserlassens sowie Schmer zen . Er schaue viel Fernsehen, manchmal lese er auch etwas. Alsdann müsse er für die Familie mit dem Auto regelmässig einkaufen gehen. Zudem habe er die ganze Woche über ausserhäussliche Arzttermine. Auch seine Frau habe Termin e, zu welchen er sie jeweils hinfahren
müsse (U rk. 7/288/11 , U rk. 7/288/15 ). Gleich zu Beginn der Untersuchung habe der pünktlich erschienene und ordentlich gekleidete Beigeladene dringend die Toilette aufsuchen müssen. Dies habe ca. 10 Minuten in Anspruch genommen. Aus objektiver Sicht seien die psychischen Grundfunktionen intakt. Es hätten sich keine Hinweise für Störungen der Auf merksamkeits -, Konzentration s -, Merk- und Gedächtnisfähigkeit ergeben. Wäh rend der zweistündigen Exploration hätten sich auch keine Ermüdungszeichen ergeben; dies im G egensatz zur geklagten chronischen Müdigkeit. Der Beigel a dene habe durchgehend eine ver bitterte Beeinträchtigungs- und V orwurfshaltung gezei gt; «man gibt alles, bekommt nichts». Er müsse viel schlucken, wappne sich dagegen mit Geduld und stehe innerlich unter Stress. Dabei hätten sich auch Anzeichen einer etwas theatralischen Selbstidealisierung ergeben. So habe der Beigeladene ausgeführt, früher sei er zwei Meter gross und ein sadistisches «Horrorkind», das der Vater einmal mit der Pistole habe umbringen wollen, gewesen. Früher sei er von Ehrgeiz getrieben gewesen und habe immer der Beste und Stärkste sein wollen. Das habe ihn nach eigenen Angaben innerlich kaputt gemacht. Der Gedankengang des Beigeladenen sei kohärent, wenn auch erheblich sprunghaft; die Stimmung deprimiert. Er habe keine Lust mehr zu leben und auch keine Hoffnung infolge der Schmerzen und zunehmenden funktione llen Ausfälle . Dabei seien der Antrieb und die affektive Modulationsfähigkeit ausreichend erhalten, so dass das Verhalten und die Äusserungen des Beigeladenen einen leicht demonstrativen Charakter annehmen würden ( Urk. 7/288/ 16 f.).
Für eine gravierende depressive Störung hätten sich aktuell kein e ausreichenden Anhalts punkt e finden lassen . Zwar habe der Beigeladene sein schweres Schicksal beklagt und quasi angegeben, mit dem Leben abgeschlossen zu haben. Jedoch gebe es weder in der S timmung noch im A ntrieb oder der affektiven Modulation ausrei chende, objektive Befunde für eine klinisch relevante Depression. Selbstbewusst sein und K ontaktfähigkeit seien ebenfall s erhalten. Die geklagte Müdigkeit sowie Störung der Konzentration und Gedächtnisleistung seien nicht objektivierbar . Die wesentlichen Aufgaben des Alltags meistere d er Beigeladene ohne Schwierigkei ten. Die inzwischen langjährigen Verstimmungen, welche einen angenähert normalen Alltag dennoch ermöglichten, gehörten zu einer Dysthymia . Passend zur aktuell festgestellten Beeinträchtigung s- und Vorwurfshaltung ergäbe sich auch aktenanamnestisch eine Dramatisie rungstendenz . Schliesslich wies Dr. B.___ auf – näher umschriebene – Diskrepanzen und Inkonsistenzen hin ( Urk. 7/288/20). Als Buschauffeur sei der Beigeladene infolge der erhöhten Ver antwortung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Verweistätig keit ohne besondere körperliche Anstrengung, ohne besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Merk-, Gedächtnisfähigkeit, ohne Über nahme von besonderer Verantwortung und mit der Möglichkeit, regel m ässige Pausen aufgrund der Ink ontinenzproblematik und chronischen Müdigkeit einzu legen, bestehe eine 50% ige resp. – nach einer Einarbeitung szeit von ca. drei Monaten infolge der mehr jährigen Arbeitsunfähigkeit – 80 % ige A rbeitsfähig keit ( Urk. 7/288/21 f.). Aus subjektiver Sicht habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, insbesondere hinsichtlich der Inkontinenzprobleme. Dies sei indes nicht objektivierbar. Es seien auch i n psychiat rischer Hinsicht keine Veränderungen von klinischer Relevanz erkennbar. Somit sei der Zustand im Wesentlichen unverändert ( Urk. 7/288/24).
5.
5.1
Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beigeladenen
in somatischer Hinsicht eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. 5.2
Festzuhalten ist vorab , dass eine allenfalls neu hinzugetretene Diagnose , etwa das beschwerdeweise bemühte Postpoliosyndrom,
nicht per se eine relevante Ge sund heitsverschlechterung darzustellen vermöchte (BGE 141 V 9 E. 5.2; 141 V 385 E. 4.2).
Insbesondere waren die mit einem Postpoliosyndrom assoziierten Befunde, namentlich Atrophie der Beinmuskulatur links mit Schwächegefühl und dadurch Gangstörung
jedenfalls seit 2006 (vgl. etwa das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 1 3. Oktober 2009 [Eingang], Urk. 7/50/17; den Aus trittsbericht der Rehaklinik I.___
vom 1 9. November 2013, Urk. 7/116/15, mit n eurologischem Konsilium vom 24. Oktober 2013, Urk. 7/116/38; den Physiothe rapiebericht vom 1 6. Mai 2014, Urk. 7/116/3 ff.; den Austrittsbericht des Spital J.___
vom 7. November 2015, Urk. 7/188) und auch im Zeitpunkt der Exploration 2015
vorbestehend . So berichtete der Beigeladene eine Beinschwäche links (vgl. etwa Urk. 7/157/23) und hielt en
die Zentrums A.___ - Gutachter eine durch die Poliomyelitiserkrankung im Kindsalter bedingte Atrophie des linken Beins mit r eduziertem Quadrizeptonus (Urk. 7/157/7) resp. de utlich hypertrophe Ober- und Unterschenkelmuskulatur des linken Beins ( Urk. 7/157/93) sowie
ein hinkendes Gangbild ( Urk. 7/157/51, Urk. 7/157/54 ff., Urk. 7/157/64, Urk. 7/157/87) fest.
Der neurologische Gutachter kam zum Schluss, es bestünden Zeichen alter, chro nisch neurogener Veränderungen mit sogenannten Riesen potentialen, entspre chend einem Status nach Poliomyelitis ( Urk. 7/157/51 f. ). Allerdings ergab en sich im Oktober 2018
– konkordant mit der berichteten Progredienz der Beinschwäche - eine pathologische SEP tibialis sowie verlänge rte zentral-motorische Laufzeit (vgl. etwa Bericht vom 1 2. März 2019, Urk. 7/240/12) , wohingegen
eine patholo gische Denervationsaktivität des Musculus tibialis links aufgrund der e lektromy ographischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung 2015 noch verneint werden konnte
(vgl. Urk. 7/157/51). Dazu passend kam RAD
- Ärztin Dr. med. K.___ , Fach ärztin FMH für orthopädische Ch i rurgie und Traumatologie, mit interner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 zum Schluss, eine (somatische und/oder psychiatrische) Verschlechterung sei jedenfalls nicht auszuschliessen
und es seien weitere Arztberichte einzuholen (Urk. 7/291/2). Aus letzteren erhellt , dass der Beigeladene jedenfalls seit Oktober 2018 engmaschig neuro -uro logisch behandelt und kontrolliert wurde (vgl. Urk. 7/248/2) und die Harnblasenent leerung jedenfalls seit anfangs 2020 ausschliesslich über den intermittierenden Selbstkatheterismus erfolgte (vgl. neuro-urologische r Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2020, Urk. 7/265). Die behandelnden Ärzte wiesen zudem ausdrücklich auf arbeitsrelevante Veränderungen hin . Es sei unter anderem eine schnell erreichbare Toilette am Arbeitsplatz notwendig; ebenso eine zur Durchführung des intermittierenden Selbstkatheterismus 6-8 Mal am Tag benötigte Pause von ca. jeweils 20 Minuten (vgl. Bericht vom 2 8. Juni 2019, Urk. 7/248/2). Demge genüber hielten die
Zentrums A.___ -G utachter anno 2015 in somatischer Sicht keine irgendwie gearteten Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit fest . Insbesondere lag dem gutachterlichen Zumutbarkeits- resp. Belastungsprofil
e ine
– damals ledig lich durc h Stress und Kälte provozierte und jedenfalls nicht fachärztlich behan delte - Urge -Urininkontinenz zugrunde , welche nach internistischer Einschätzung keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte ( Urk. 7/157/6 , Urk. 7/157/61 ) . Auf erneute Vorlage räumte RAD-Ärztin Dr. med. L.___ , Fach ärztin FMH für Innere Medizin, am 2 9. August 2019 ein , ein zusätzlicher Zeitauf wand zur Selbstkatheterisierung sei nachvollziehbar und begründe allenfalls eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Weshalb sie gleichzeitig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte ( Urk. 7/291 /4), ist nicht nachvollziehbar. Kommt
weiter hinzu die seit 2 019 dokumentierte Stuhlinkontinenz ( Urk. 7/240/11, Urk. 7/257/2; vgl. demgegen über Urk. 7/157/45, wonach der Stuhlgang nach Angaben des Beigeladenen anno 2015 problemlos war). Da ss RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, mit Stellungnahme vo m 2. Juni 2021 eine urodynamische Verschlechterung verneinte und dies damit begründete,
die Einhaltung von diäti schen Massnahmen sowie T rinkmengenrestriktion
führe zu e iner Symptomregre dienz , vermag nicht zu überzeugen ( Urk. 7/298/3). Letzteres umso weniger , wenn die Dranginkontinenz bereits bei Unter schreitung der für Erwachsene empfohle nen Mindestrinkmenge von 1.5 Liter am Tag persistiert e und ein aktives Zurück halten bei Stuhldrang auch unter diätischer Kontroll e nicht möglich war ( vgl. Untersuchungsbericht vom 2 9. Juli 2020, Urk. 7/278/2) .
Nicht überzeugend ist auch, wenn Dr. B.___
– jenseits seiner fachlichen Kompetenz – im Gutachten vom 5. März 2021 dafürhielt, eine
somatische V erschlechterung sei nicht objektivier bar
( Urk. 7/288/24).
Im Gegenteil bestehen nach dem Gesagten zumindest konkrete Anhaltspunkte
dafür , dass im mas s geblichen Zeitraum Veränderungen
eingetreten sein könnte n , welche
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beigela denen
über das 2015 gutachterlich festgestellte A usmass hinaus einschränke n könnte n .
Mithin lag der angefochtenen Verfügung jedenfalls in somatischer Hinsicht kein hinr ei chend abgeklärter medizinischer Sachverhalt z ugrunde, welcher eine ab schlies sende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen erlaubt hätte. 5.3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falls umfassende somatische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob im mass geblichen Zeitraum eine Verschlechterung eingetreten ist und bejahendenfalls wie sich diese im zeitlichen Verlauf auf das Zumutbarkeitsprofil
aus ge wirkt hat resp. auswirkt , angezeigt. M angels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen in psychiatrischer Hinsicht .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur somatischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat.
In Nachachtung des materiellrechtlichen Grundsatzes «Eingliede rung vor Rente» wird die Beschwerdegegnerin auch über einen allfälligen Anspruch des Beigeladenen auf Eingliederungsmass nahmen zu entscheiden haben. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) steht den Versicherungsträgem und den Gemeinwesen ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausge schlossen ist.
Art. 61 lit. g ATSG, wonach die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, ist mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgeset zes über das Bundesgericht (BGG) übereinstimmend auszulegen (Urteil des Bun desgerichts 9C_67/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 2.3).
Für das bundesgerichtliche Verfahren sieht Art. 68 Abs. 3 BGG vor, dass Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird , wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung sind Ausnahmen vom grundsätzlichen (”in der Regel”) Ausschluss einer Parteientschädigung nur in einem engen Rahmen zuzulassen (vgl. BGE 134II 117 E. 7 S. 119 [mit Bezug auf Gemeinden]; Urteil 2C_212/2007 vom 1 1. Dezember 2007 E. 5 [betreffend eine kantonale Gebäu deversicherung]). Sozialversicherer wie die SUVA, die anderen UVG-Versicherer, die Krankenkassen und die Pensionskassen gehören zu den im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; 123 V 290 E. 10 S. 309), nicht aber private Versicherer, soweit ihre Rechtsposition auf einem rein privatrecht lich geregelten Versicherungsverhältnis beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C 67/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 2.2).
Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin handelte in eigenem Inte resse als zur Sozialhilfe verpflichtete öffentlichrechtliche Körperschaft, weshalb sie nach dem Gesagten keinen Ansprach auf Prozessentschädigung hat
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch d es
Beigeladenen neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
E ine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20/1-2 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 ), womit ein Rentenanspruch als Ergebnis einer mate ri ellen Prüfung zuletzt verneint wurde ,
bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 2 4. Juli 2021 ( Urk. 2)
aufgrund der vorhandenen Akten hinr eichend beurteilen lässt und be jahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung zu Recht verneint hat. 4.
E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungs adressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver fügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Ausle gung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Eine Drittbeschwerdebefugnis der Sozialhilfebehörde ist zu bejahen, wenn sie die versicherte Person unterstützt und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV den IV Anspruch auch im eigenen Namen geltend machen könnte (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 59 ATSG N 38 mit weite rem Hinweis).
Die Beschwerdeführerin unterstützt Y.___ mit wirtschaftlicher Soz ialhilfe ( Urk. 11), weshalb sie den IV-Anspruch gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV auch im eigenen Namen geltend machen könnte und damit beschwerdelegitimiert ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_108/218 vom 1 6. April 2018 E.3, 8C_905/2014 E.
2 je mit Hinweisen) .
E. 1.3 Im November 2017 ersuchte
Y.___
unter Hinweis auf den vorgenannten Gerichtsentscheid um einen Entscheid hinsichtlich seines Anspruchs auf berufli che Massnahmen ( Urk. 7/218) , welches Begehren die IV-Stelle als Neuan - meldung entgegennahm (vgl. Feststellungblatt, Urk. 7/222/1) . Nach durch - geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/223, Urk. 7/225, Urk. 7/227) wies
sie
das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 2 0. März 2018 ab ( Urk. 7/229).
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ( Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Damit der Partei eine nicht eingehaltene Frist entgegengehalten werden kann, ist massgebend, dass die entsprechende Fristansetzung korrekt erfolgt (vgl. Kieser , a.a.O. , Art. 3
E. 1.3.2 Mangels Zustell ungs nachweis (vgl. Urk. 6) und unter Würdigung
des beschwer deweise eingereichten Begleitschreiben s vom 15. F ebruar 2022, womit die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 auf deren Wunsch selbentags zustellte ( Urk. 3/3) , kann jedenfalls nicht als über wiegend wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung bereits vor diesem Zeitpunkt zugestellt wurde. Mithin ist davon aus zugeh en, dass die Beschwerde vom 17. März 2022 rechtzeitig erfolgte.
E. 1.4 .2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen) .
E. 1.5 Liter am Tag persistiert e und ein aktives Zurück halten bei Stuhldrang auch unter diätischer Kontroll e nicht möglich war ( vgl. Untersuchungsbericht vom 2 9. Juli 2020, Urk. 7/278/2) .
Nicht überzeugend ist auch, wenn Dr. B.___
– jenseits seiner fachlichen Kompetenz – im Gutachten vom 5. März 2021 dafürhielt, eine
somatische V erschlechterung sei nicht objektivier bar
( Urk. 7/288/24).
Im Gegenteil bestehen nach dem Gesagten zumindest konkrete Anhaltspunkte
dafür , dass im mas s geblichen Zeitraum Veränderungen
eingetreten sein könnte n , welche
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beigela denen
über das 2015 gutachterlich festgestellte A usmass hinaus einschränke n könnte n .
Mithin lag der angefochtenen Verfügung jedenfalls in somatischer Hinsicht kein hinr ei chend abgeklärter medizinischer Sachverhalt z ugrunde, welcher eine ab schlies sende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen erlaubt hätte. 5.3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falls umfassende somatische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob im mass geblichen Zeitraum eine Verschlechterung eingetreten ist und bejahendenfalls wie sich diese im zeitlichen Verlauf auf das Zumutbarkeitsprofil
aus ge wirkt hat resp. auswirkt , angezeigt. M angels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen in psychiatrischer Hinsicht .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur somatischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat.
In Nachachtung des materiellrechtlichen Grundsatzes «Eingliede rung vor Rente» wird die Beschwerdegegnerin auch über einen allfälligen Anspruch des Beigeladenen auf Eingliederungsmass nahmen zu entscheiden haben. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) steht den Versicherungsträgem und den Gemeinwesen ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausge schlossen ist.
Art. 61 lit. g ATSG, wonach die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, ist mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgeset zes über das Bundesgericht (BGG) übereinstimmend auszulegen (Urteil des Bun desgerichts 9C_67/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 2.3).
Für das bundesgerichtliche Verfahren sieht Art. 68 Abs. 3 BGG vor, dass Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird , wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung sind Ausnahmen vom grundsätzlichen (”in der Regel”) Ausschluss einer Parteientschädigung nur in einem engen Rahmen zuzulassen (vgl. BGE 134II 117 E. 7 S. 119 [mit Bezug auf Gemeinden]; Urteil 2C_212/2007 vom 1 1. Dezember 2007 E. 5 [betreffend eine kantonale Gebäu deversicherung]). Sozialversicherer wie die SUVA, die anderen UVG-Versicherer, die Krankenkassen und die Pensionskassen gehören zu den im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; 123 V 290 E. 10 S. 309), nicht aber private Versicherer, soweit ihre Rechtsposition auf einem rein privatrecht lich geregelten Versicherungsverhältnis beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C 67/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 2.2).
Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin handelte in eigenem Inte resse als zur Sozialhilfe verpflichtete öffentlichrechtliche Körperschaft, weshalb sie nach dem Gesagten keinen Ansprach auf Prozessentschädigung hat
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch d es
Beigeladenen neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
E ine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20/1-2 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem Gerichts urteil vom 7. September 2017 sei keine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Aktuell sei der Beigeladene in einer ange passten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei nach entsprechender Adap tierung an den Arbeitsplatz eine Steigerung auf 80 % zu erwarten sei. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte aus, der Beigeladene habe in seiner Kindheit eine Poliomyelitis untere E xtremität erlitten; 2018 sei ein Postpoliosyndrom diagnos tiziert worden. Entsprechende klinische Symptome seien bereits 2014 ärztlich dokumentiert worden.
Dass anno 2015 gutachterlicherseits ein Postpoliosyndrom verneint worden sei,
bedeute nicht , dass ein Postpoliosyndrom auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung habe ausgeschlossen werden können. Insbesondere sei zu bedenken, dass eine 70%ige Wahrscheinlichkeit bestehe , daran zu erkran ken. Entsprechende Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin indes nicht getä tigt. Vielmehr habe sie sich mit eine r psychiatrischen Begutachtung begnügt. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin aufgrund de s Untersuchungsgrund satzes verpflichtet, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Mithin habe sie auch das Postpoliosyndrom abzuklären ( Urk. 1). 3.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 7/239) einge tre ten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Frage nach einer rentenwirksamen Ver änderung seit der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 22. August 2016 ( Urk. 7/200; vgl. Sachverhalt Ziff.
E. 4 . August 2011 bis zum Verkehrsunfall vom 19. Januar 2013 als Schulbuschauffeur beim Trans portunternehmen Z.___
tätig ( 50 % , Urk.
E. 4.1 Der Verfügung vom 2 2. August 2016 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 6. August 2015 zugrunde. Darin hielten die beurtei lenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(Urk. 7/157 /66): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Januar 2013, (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend von etwa Januar 2013 bis Dezember 2014, ICD-10 F43.1)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) ein
Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L3/4 und Th 11/12 ohne neurale Kom pression, (2) eine
Schmerzpersistenz der rechten Hüfte nach arthroskopischem Labrumdebridement mit Pfannenrand- und Kopf/Schenkelhalstrimmung im Juni 2009, (3) einen Status nach Poliomyelitis im 8. Lebensmonat mit Atrophie der linken Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur, mit leichtgradiger Schwäche linkes Bein mit Symptomexazerbation und Verdacht auf zusätzliche Inaktivitäts atrophie bei Status nach Kniegelenksverletzung (2005) und Hüftarthroskopie rechts (2009) sowie Beinverkürzung, (4) Status nach leichter traumatischer Hirn verletzung durch Autounfall mit Frontalkollision am 19. Januar 2013, (5) rezidivierend auftretende Spannungskopfschmerzen bei Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich, verstärkt auftretend seit Personenwagen-Frontalkolli sion vom 19. Januar 2013, Röntgen-HWS vom 20. Januar 2013 ohne Hinweise für knöcherne Verletzungen, (6) arterielle Hypertonie, (7) Nikotinabusus sowie
(8) eine Urge -Urininkontinenz.
In internistischer Hinsicht hätten sich weder subjektive noch objektive Einschrän kungen
ergeben ( Urk. 6/157/77).
Gegenüber dem orthopädischen Gutachter habe der Beigeladene seit Juni 2009 bestehende und nach einem Verkehrsunfall 2013 zunehmende lumbale Schmer zen berichtet . Das Sitzen sei auf 20 Minuten und das Laufen auf 30 Minuten limitiert. Zudem verwende er einen Gehstock (Urk. 6/157/4). Der begutachtende Orthopäde hielt fest, die berichteten Schmerzen und Einschränkungen seien beim fast unauffälligen MRI-Befund der LWS, wo sich nur eine kleine Diskushernie Th11/12 und L3/4 ohne neurale Kompression zeige, nicht objektivierbar. Damit habe sich au s rein orthopä discher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 6/157/9 f.).
Im Rahmen der neurologischen Untersuchungen hätten sich keine Paresen im Bereich des linken Beines gezeigt ; lediglich eine sakkadierte maximale Willkür- Innervation, am ehesten bedingt durch die subjektiven Schmerzen im linken Bein. Elektroneurographisch
hätten sich ebenfalls keine Hinweis e für einen degenera tiven sp inalen oder radikulären Prozess, eine pathologische Denervation saktivität oder für akute neurogene Veränderungen ergeben . Auch hätten Hinweise für eine andersartige spinale oder radikuläre Symptomatologie oder für ein radikuläres Ausfallmuster gefehlt.
Aufgrund der Schmerzen habe sich eine verspannte thorako -lumbale Paravertebralmuskulatur gezeigt ; ebenso Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie eine hypertrophierte Ober- und Unterschenkel muskulatur rechts im Vergleich zu links als Zeichen der muskulären Kompensa tion des rechten Beines zum linken Bein bei Status nach Poliomyelitis und Muskelatrophie. Aufgrund der klinisch neurologischen und elektrom yographi schen Untersuchung ergebe sich kein Hinweis für ein sogenanntes Postpoliosyn drom, welches mit einer progredienten Atrophie und Parese, aber auch elektro physiologischen Veränderungen einhergehen würde. Der klinisch neurologische Befund habe zwar im Bereich des linken Beines eine durch die Poliomyelitis-Erkrankung im Kindesalter bedingte leichte Atrophie der Ober- und Unterschen kelmuskulatur links ergeben , jedoch keinen Nachweis von Paresen und somit von neurologischer Seite her keine funktionelle Beeinträchtigung (Urk. 10/155/64).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich im Zusammen hang mit Hüftbeschwerden rechts mit operativer Behandlung im Juni 2009 und psychosozialen Problemen mit Arbeitsverlus t Anpassungsstörungen mit länge rer depressiver Reaktion erhe ben lassen , die sich mit der Arbeitswiederaufnahme 2011 gebessert hätten. In der Folge habe der Beigeladene im Zusammenhang mit einem Autounfall mit Fron talkollision am 19. Januar 2
E. 4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung stellte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
E. 4.2.1 Im Urodynamik und neuro-urologischen Untersuchungsbericht vom 2 7. März 2019 hielten die behandelnden Fachärzte des
C.___
als Hauptdiagnosen im Wesentlichen eine neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung (mit imperativem Stuhldrang) bei Diagnosen 2 und 3, (2) Verdacht auf Postpolio syndrom, (3) Diabetes mellitus Typ 2, (4) Periarthropathie
humeroscapularis re chts vom Supraspinatussehnentyp sowie (5) chronische Schmerzen im Rücken, den Knien und den Hüften
fest ( Urk. 7/240/5 f.). Die neurophysiologische Kon trolle im Oktober 2018 habe eine pathologische SEP tibialis
links sowie verlän gerte zentral-motorische Laufzeit ergeben; ein im Februar 2019 durchgeführtes Schädel-MRI habe zudem eine unklare Läsion im Pons zur Darstellung gebracht. Zur Therapie der überaktiven Harnblase würden Injektionen von Botulinum-A-Toxin ( 100 I E) in den Detruser durchgeführt . Die Harnblasenentleerung erfolge mittels intermittierende n Selbstkatheterismus. Unverändert komme es zum Auf treten einer imperativen Harndrangsymptomatik mit tropfenweise Urinverlust. Die Harnblasenentleerung selbst bedürfe einer längeren Miktionsdauer mit häufigen Einsatz von Pressen ( Urk. 7/240/6 ; vgl. etwa auch den neuro-urologi schen Untersuchungsbe richt vom 6. Februar 2020, Urk. 7/265 ).
E. 4.2.2 Dem Austrittsbericht der Psychiatrie D.___
vom 2 9. April 2019 sind in psychiatrischer Hinsicht als Hauptdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie absichtliche Selbst beschädigung zu entnehmen. Der Beigeladene sei vom 1. b is 1 2. April 2019 auf ärztliche Zuweisung hin aufgrund akuter Selbstgefährdung (erstmals)
stationär behandelt worden . Im Vorfeld habe sich die depressive Symptomatik infolge eine r medikame ntösen Umstellung (Absetzen von Sertralin wegen Nebenwirkungen) verschlechtert . Unter Wiedereinsetzen von Sertralin 50 mg und Eindosierung sei es zu einer Stabilisierung gekommen und der
– sich bei Austritt klar und eindeu tig von Suizidalität distanzierende - Beigeladene habe ins angestammte Umfeld entlassen wer den können (Urk. 7/249/6 ff.; vgl. auch Urk. 7/240/4).
E. 4.2.3 Gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für U rologie und Oberärztin,
C.___ ,
vom 2 8. Juni 2019 habe bei der Detrusorüberaktivitätsin kontinenz bisher keine zufriedenstellende Therapie erzielt werden können. Aus neuro-urologischer Sicht sei infolge des intermittierenden Selbstkatheterismus eine Beschränkung b zw. Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig; ebenso eine Paus e von ca. je weils 20 Minuten zur Durchführung des intermittierenden Selbst kathet erismus 6-8 Mal am Tag (Urk. 7/248/2).
E. 4.2.4 Laut Bericht von PD Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Magen- und Darmkrankheiten, Leitender Arz t des Spitals G.___ ,
vom 5 . August 2019
leide der Beigeladene
anamnestisch seit Jahren an Stuhlinkonti nenz , wobei sich diese aktuell aggraviert habe. Er habe täglich Stuhldrang, welchen er kaum halten könne. Am schlimmsten sei die Problematik, wenn er extern gehe; d er Beigeladene müsse immer nach Toiletten Ausschau halten. Es sei auch schon oft vorgekommen, dass d er Beigeladene die Hose verstuhlt habe . Aufgrund der bisherigen Abklärung sei ein
insuffizienter externer Sphink t er für die Problematik hauptursächlich ( Urk. 7/257/2 ff ., vgl. auch Urk. 7/252/4 ff., wonach die im Juli 2019 durchgeführte Koloskopie den Ausschluss einer endo skopischen Inflammation erbrachte und drei kleine Polypen entfernt wurden, vgl. Bericht vom 1 9. Juli 2019 ).
E. 4.2.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2021 diagnostizierte Dr. B.___ (1) eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.8), (3) sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8) sowie (4) eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1, Urk. 7/288/17). Der Beigela dene habe berichtet, er habe die Lust am Leben verloren und seelisch keine Kraft mehr. Er vermeide jede Aktivität und habe alle Interessen verloren. Nebst seinen Problemen mit Wasserlassen, Stuhlgang, Sexualität und Rückenschmerzen leide er an Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Zwangshandlungen, Selbstverletzungs- und S uizidgedanken . Seine Tage seien ganz einfach «Horror». Tagsüber sei er zu Hause und müsse meistens liegen, weil beim Sitzen und Gehen die Schmerzen zunehmen würden. Nachts könne er kaum schlafen wegen des unkontrollierten Stuhlgangs, Wasserlassens sowie Schmer zen . Er schaue viel Fernsehen, manchmal lese er auch etwas. Alsdann müsse er für die Familie mit dem Auto regelmässig einkaufen gehen. Zudem habe er die ganze Woche über ausserhäussliche Arzttermine. Auch seine Frau habe Termin e, zu welchen er sie jeweils hinfahren
müsse (U rk. 7/288/11 , U rk. 7/288/15 ). Gleich zu Beginn der Untersuchung habe der pünktlich erschienene und ordentlich gekleidete Beigeladene dringend die Toilette aufsuchen müssen. Dies habe ca. 10 Minuten in Anspruch genommen. Aus objektiver Sicht seien die psychischen Grundfunktionen intakt. Es hätten sich keine Hinweise für Störungen der Auf merksamkeits -, Konzentration s -, Merk- und Gedächtnisfähigkeit ergeben. Wäh rend der zweistündigen Exploration hätten sich auch keine Ermüdungszeichen ergeben; dies im G egensatz zur geklagten chronischen Müdigkeit. Der Beigel a dene habe durchgehend eine ver bitterte Beeinträchtigungs- und V orwurfshaltung gezei gt; «man gibt alles, bekommt nichts». Er müsse viel schlucken, wappne sich dagegen mit Geduld und stehe innerlich unter Stress. Dabei hätten sich auch Anzeichen einer etwas theatralischen Selbstidealisierung ergeben. So habe der Beigeladene ausgeführt, früher sei er zwei Meter gross und ein sadistisches «Horrorkind», das der Vater einmal mit der Pistole habe umbringen wollen, gewesen. Früher sei er von Ehrgeiz getrieben gewesen und habe immer der Beste und Stärkste sein wollen. Das habe ihn nach eigenen Angaben innerlich kaputt gemacht. Der Gedankengang des Beigeladenen sei kohärent, wenn auch erheblich sprunghaft; die Stimmung deprimiert. Er habe keine Lust mehr zu leben und auch keine Hoffnung infolge der Schmerzen und zunehmenden funktione llen Ausfälle . Dabei seien der Antrieb und die affektive Modulationsfähigkeit ausreichend erhalten, so dass das Verhalten und die Äusserungen des Beigeladenen einen leicht demonstrativen Charakter annehmen würden ( Urk. 7/288/
E. 7 ff.) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte abermals IV-Leistungen
(Rente/Integrationsmassnahmen). Die IV Stelle tätigte erneut Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiat rische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2021 (Eingang, Urk. 7/288/1-24). Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2021 stellte sie
Y.___
die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/293). Dagegen erhob die Gemeinde X.___ Ein wände
( Urk. 7/296). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2021 verneinte
die IV-Stelle wie vor beschieden einen Leistungsanspruch von Y.___
( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Gemeinde X.___
am 17 . März 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung eines neurologischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2 4. März 2022 forderte das Gericht die Beschwerdegeg nerin auf, sich zur Beschwerde und unter Beilage
entsprechender Nachweise dazu zu äussern, wann die angefochtene Verfügung Y.___
und
der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist ( Urk. 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde und teilte mit, sie könne die Zustellung der angefoch tenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin und Y.___ nicht belegen ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2022 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Beschwerdelegitimation auf, ihre Unterstützungsleistungen an Y.___ zu belegen ( Urk. 8), welcher Aufforderung diese innert angesetzter Frist nachkam ( Urk. 10, Urk. 11). Am 14. Juni 2022 wurde Y.___ zum Pro zess beigela den, unter Zustellung je einer Kopie der Eingaben der Parteien (Urk. 12). Der Bei geladene liess sich in der Folge nicht vernehmen, was den Par teien am 2 6. September 2022 angezeigt wu rde ; zeitgleich teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s
werde nicht als notwendig erachte t (Urk. 14 ). Am 5. Oktober 2022 reichte die Beschwer deführerin den neurologischen und neurophy - siologischen Untersuchungsbericht
der Universitätsklinik C.___
(nachfolgend: C.___ ) vom 4. Juli 2022 ein ( Urk. 15, Urk. 16); je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahmen zugestellt ( Urk. 17) . Am 2 4. November 2022 gab die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 19, Urk. 20/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 N 61).
E. 013 eine rezidi vierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt und zusätzlich sei es aufgrund dieses lebensbedrohlichen, traumatisierenden Ereignisses zu einer posttraumati schen Belastungsstörung gekommen, welche sich unter Traumatherapie seit etwa vier bis fünf Monaten gebessert habe. Die mittelgradigen depressiven Episoden seien gekennzeichnet durch niedergeschla gene Stimmung mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, fehlender Unternehmungslust, verbunden mit Affektlabilität, teils mitschwingend, teils vermindert mitschwin gend, teils wei nerlich, und hinzu kämen psycho motorische Unruhe mit Reizbar keit, Erregbarkeit b is Aggressivität sowie Antriebs minderung. Sodann hätten sich kognitive Störungen mit Konzent rationsschwierigkeiten und erschwerten Gedächtnisleistungen, vor allem mit ungenauen zeitlichen Angaben, ergeben; ausserdem Denkstörungen mit vermehr ter Nachdenklichkeit, Grübeln und negativistisch eingeengtem Denken auf seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation mit Zukunftsängsten und Existenzängsten. Demgegenüber hätten sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung ergeben . Der
Beigeladene habe sozial zurückgezogen und klagsam , durch die körperlichen Beschwerden und sozialen Probleme ent täuscht und gekränkt gewirkt . Sodann hätten sich im Zusammenhang mit dem schweren Autounfall am 19. Januar 2013 nach anfänglichem „Schockzustand" Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion gezeigt. Unter einer Trau matherapie hätten sich diese Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö rung seit etwa vier bis fünf Monaten deutlich gebessert und es hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt diesbezüglich keinerlei Symptome mehr erheben lassen. Aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit schweren und quälenden Schmerzen bestehe jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerz störung sowie rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden. Damit könne inzwischen eine von der Schmerzsymptomatik unabhängige, sich verselbständigende depressive Erkrankung mit mittelgradigen depressiven Episo d en angenommen werden.
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelast barkeit beeinträchtigt. Es liessen sich aber gewisse Ressourcen erheben. Die berichteten und beklagten Beschwerden seien in sich überwiegend konsistent, jedoch fänden sich Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden mit Verdeutlichungstendenzen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beigeladene in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schulbuschauffeur auf grund der erhöhten Lenkerverantwortung seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsun fähig; hinsichtlich einer – näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit bestehe ebenfalls seit Januar 2013
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 / 157/31 ff. ).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beigeladene
sei a ufgrund der rezidivieren den depres siven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, der anhal tenden somatoformen Schmerzst örung und dem Zustand nach post traum a tischer Belastungs störung mit Beeinträ chtigung der emotionalen Belast barkeit, der geistigen Flexi bilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit, als Schulbuschauffeur gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ; das Lenken eines Schulbusses mit erhöhter Lenkerverantwortung sei aufgrund der depressiv en Störung ohnehin nicht zu ver antworten . Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte, ohne Lenken eines Kraftfa hrzeuges mit erhöhter Lenkerver antwortung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, könnten ihm gesamt haft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) zuge mutet werden ( Urk. 7/157/67 f. ).
E. 16 f.).
Für eine gravierende depressive Störung hätten sich aktuell kein e ausreichenden Anhalts punkt e finden lassen . Zwar habe der Beigeladene sein schweres Schicksal beklagt und quasi angegeben, mit dem Leben abgeschlossen zu haben. Jedoch gebe es weder in der S timmung noch im A ntrieb oder der affektiven Modulation ausrei chende, objektive Befunde für eine klinisch relevante Depression. Selbstbewusst sein und K ontaktfähigkeit seien ebenfall s erhalten. Die geklagte Müdigkeit sowie Störung der Konzentration und Gedächtnisleistung seien nicht objektivierbar . Die wesentlichen Aufgaben des Alltags meistere d er Beigeladene ohne Schwierigkei ten. Die inzwischen langjährigen Verstimmungen, welche einen angenähert normalen Alltag dennoch ermöglichten, gehörten zu einer Dysthymia . Passend zur aktuell festgestellten Beeinträchtigung s- und Vorwurfshaltung ergäbe sich auch aktenanamnestisch eine Dramatisie rungstendenz . Schliesslich wies Dr. B.___ auf – näher umschriebene – Diskrepanzen und Inkonsistenzen hin ( Urk. 7/288/20). Als Buschauffeur sei der Beigeladene infolge der erhöhten Ver antwortung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Verweistätig keit ohne besondere körperliche Anstrengung, ohne besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Merk-, Gedächtnisfähigkeit, ohne Über nahme von besonderer Verantwortung und mit der Möglichkeit, regel m ässige Pausen aufgrund der Ink ontinenzproblematik und chronischen Müdigkeit einzu legen, bestehe eine 50% ige resp. – nach einer Einarbeitung szeit von ca. drei Monaten infolge der mehr jährigen Arbeitsunfähigkeit – 80 % ige A rbeitsfähig keit ( Urk. 7/288/21 f.). Aus subjektiver Sicht habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, insbesondere hinsichtlich der Inkontinenzprobleme. Dies sei indes nicht objektivierbar. Es seien auch i n psychiat rischer Hinsicht keine Veränderungen von klinischer Relevanz erkennbar. Somit sei der Zustand im Wesentlichen unverändert ( Urk. 7/288/24).
5.
5.1
Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beigeladenen
in somatischer Hinsicht eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. 5.2
Festzuhalten ist vorab , dass eine allenfalls neu hinzugetretene Diagnose , etwa das beschwerdeweise bemühte Postpoliosyndrom,
nicht per se eine relevante Ge sund heitsverschlechterung darzustellen vermöchte (BGE 141 V 9 E. 5.2; 141 V 385 E. 4.2).
Insbesondere waren die mit einem Postpoliosyndrom assoziierten Befunde, namentlich Atrophie der Beinmuskulatur links mit Schwächegefühl und dadurch Gangstörung
jedenfalls seit 2006 (vgl. etwa das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 1 3. Oktober 2009 [Eingang], Urk. 7/50/17; den Aus trittsbericht der Rehaklinik I.___
vom 1 9. November 2013, Urk. 7/116/15, mit n eurologischem Konsilium vom 24. Oktober 2013, Urk. 7/116/38; den Physiothe rapiebericht vom 1 6. Mai 2014, Urk. 7/116/3 ff.; den Austrittsbericht des Spital J.___
vom 7. November 2015, Urk. 7/188) und auch im Zeitpunkt der Exploration 2015
vorbestehend . So berichtete der Beigeladene eine Beinschwäche links (vgl. etwa Urk. 7/157/23) und hielt en
die Zentrums A.___ - Gutachter eine durch die Poliomyelitiserkrankung im Kindsalter bedingte Atrophie des linken Beins mit r eduziertem Quadrizeptonus (Urk. 7/157/7) resp. de utlich hypertrophe Ober- und Unterschenkelmuskulatur des linken Beins ( Urk. 7/157/93) sowie
ein hinkendes Gangbild ( Urk. 7/157/51, Urk. 7/157/54 ff., Urk. 7/157/64, Urk. 7/157/87) fest.
Der neurologische Gutachter kam zum Schluss, es bestünden Zeichen alter, chro nisch neurogener Veränderungen mit sogenannten Riesen potentialen, entspre chend einem Status nach Poliomyelitis ( Urk. 7/157/51 f. ). Allerdings ergab en sich im Oktober 2018
– konkordant mit der berichteten Progredienz der Beinschwäche - eine pathologische SEP tibialis sowie verlänge rte zentral-motorische Laufzeit (vgl. etwa Bericht vom 1 2. März 2019, Urk. 7/240/12) , wohingegen
eine patholo gische Denervationsaktivität des Musculus tibialis links aufgrund der e lektromy ographischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung 2015 noch verneint werden konnte
(vgl. Urk. 7/157/51). Dazu passend kam RAD
- Ärztin Dr. med. K.___ , Fach ärztin FMH für orthopädische Ch i rurgie und Traumatologie, mit interner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 zum Schluss, eine (somatische und/oder psychiatrische) Verschlechterung sei jedenfalls nicht auszuschliessen
und es seien weitere Arztberichte einzuholen (Urk. 7/291/2). Aus letzteren erhellt , dass der Beigeladene jedenfalls seit Oktober 2018 engmaschig neuro -uro logisch behandelt und kontrolliert wurde (vgl. Urk. 7/248/2) und die Harnblasenent leerung jedenfalls seit anfangs 2020 ausschliesslich über den intermittierenden Selbstkatheterismus erfolgte (vgl. neuro-urologische r Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2020, Urk. 7/265). Die behandelnden Ärzte wiesen zudem ausdrücklich auf arbeitsrelevante Veränderungen hin . Es sei unter anderem eine schnell erreichbare Toilette am Arbeitsplatz notwendig; ebenso eine zur Durchführung des intermittierenden Selbstkatheterismus 6-8 Mal am Tag benötigte Pause von ca. jeweils 20 Minuten (vgl. Bericht vom 2 8. Juni 2019, Urk. 7/248/2). Demge genüber hielten die
Zentrums A.___ -G utachter anno 2015 in somatischer Sicht keine irgendwie gearteten Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit fest . Insbesondere lag dem gutachterlichen Zumutbarkeits- resp. Belastungsprofil
e ine
– damals ledig lich durc h Stress und Kälte provozierte und jedenfalls nicht fachärztlich behan delte - Urge -Urininkontinenz zugrunde , welche nach internistischer Einschätzung keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte ( Urk. 7/157/6 , Urk. 7/157/61 ) . Auf erneute Vorlage räumte RAD-Ärztin Dr. med. L.___ , Fach ärztin FMH für Innere Medizin, am 2 9. August 2019 ein , ein zusätzlicher Zeitauf wand zur Selbstkatheterisierung sei nachvollziehbar und begründe allenfalls eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Weshalb sie gleichzeitig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte ( Urk. 7/291 /4), ist nicht nachvollziehbar. Kommt
weiter hinzu die seit 2
E. 019 dokumentierte Stuhlinkontinenz ( Urk. 7/240/11, Urk. 7/257/2; vgl. demgegen über Urk. 7/157/45, wonach der Stuhlgang nach Angaben des Beigeladenen anno 2015 problemlos war). Da ss RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, mit Stellungnahme vo m 2. Juni 2021 eine urodynamische Verschlechterung verneinte und dies damit begründete,
die Einhaltung von diäti schen Massnahmen sowie T rinkmengenrestriktion
führe zu e iner Symptomregre dienz , vermag nicht zu überzeugen ( Urk. 7/298/3). Letzteres umso weniger , wenn die Dranginkontinenz bereits bei Unter schreitung der für Erwachsene empfohle nen Mindestrinkmenge von
Dispositiv
- 1.1 Der 1976 geborene Y.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Vater dreier 1996, 1998 und 2004 geborener Kinder , war zuletzt vom 2 4 . August 2011 bis zum Verkehrsunfall vom 19. Januar 2013 als Schulbuschauffeur beim Trans portunternehmen Z.___ tätig ( 50 % , Urk. 7 /28, Urk. 7 /79, Urk. 7 /104). Aufgrund einer am
- November 2008 unter Hinweis auf einen am 14. November 2005 erlittenen Unfall sowie eine Poliomyelitis erfolgten Erstan meldung zum Leistungsbezug (Urk. 7 /5 ) und nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle m it Ver fügung vom 24. Mai 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 7 /73). Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 gewährte sie Y.___ Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7 /78). Mit der besag ten Unterstützung fand dieser seine zuletzt ausgeübte Arbeitsstelle als Buschauf feur (Urk. 7 /79/1).
- 2 Infolge der am
- Dezember 2013 erfolgten Neuanmeldung ( Urk. 7/104) teilte die IV-Stelle Y.___ mit Vorbescheid vom 1
- Oktober 2014 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente ( Urk. 7/121). Dag egen erhob dieser Einwand (Urk. 7/124, Urk. 7/132). Am 1
- Mai 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Hilfsmittel (Fussheberorth e se inkl. Schuhzurichtungen, vgl. Urk. 7/139 f.). I m Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste sie das polydisziplinär e ( Orthopä die/ Psychiatrie/Innere Medizin/Neurologie) Gutachten des Gutachtenszentrum s A.___ vom 6. August 2015 (Urk. 7/157/1-124) . Am 1
- Mai 2016 teilte sie Y.___ mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich ( Urk. 7/189). Zudem verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2016 einen Renten anspruch (Urk. 7/200 ). Die von Y.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01059 vom
- September 2017 ab , soweit es darauf eintrat ( Urk. 7/217 /1-25 ). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. 1.3 Im November 2017 ersuchte Y.___ unter Hinweis auf den vorgenannten Gerichtsentscheid um einen Entscheid hinsichtlich seines Anspruchs auf berufli che Massnahmen ( Urk. 7/218) , welches Begehren die IV-Stelle als Neuan - meldung entgegennahm (vgl. Feststellungblatt, Urk. 7/222/1) . Nach durch - geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/223, Urk. 7/225, Urk. 7/227) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2
- März 2018 ab ( Urk. 7/229). 1.4 Am 2
- Mai 2019 machte Y.___ unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 7/23 7 ff.) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte abermals IV-Leistungen (Rente/Integrationsmassnahmen). Die IV Stelle tätigte erneut Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiat rische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- März 2021 (Eingang, Urk. 7/288/1-24). Mit Vorbescheid vom 1
- März 2021 stellte sie Y.___ die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/293). Dagegen erhob die Gemeinde X.___ Ein wände ( Urk. 7/296). Mit Verfügung vom 2
- Juni 2021 verneinte die IV-Stelle wie vor beschieden einen Leistungsanspruch von Y.___ ( Urk. 2) .
- Dagegen erhob die Gemeinde X.___ am 17 . März 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2
- Juni 2021 aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung eines neurologischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2
- März 2022 forderte das Gericht die Beschwerdegeg nerin auf, sich zur Beschwerde und unter Beilage entsprechender Nachweise dazu zu äussern, wann die angefochtene Verfügung Y.___ und der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist ( Urk. 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde und teilte mit, sie könne die Zustellung der angefoch tenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin und Y.___ nicht belegen ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 2
- Mai 2022 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Beschwerdelegitimation auf, ihre Unterstützungsleistungen an Y.___ zu belegen ( Urk. 8), welcher Aufforderung diese innert angesetzter Frist nachkam ( Urk. 10, Urk. 11). Am 14. Juni 2022 wurde Y.___ zum Pro zess beigela den, unter Zustellung je einer Kopie der Eingaben der Parteien (Urk. 12). Der Bei geladene liess sich in der Folge nicht vernehmen, was den Par teien am 2
- September 2022 angezeigt wu rde ; zeitgleich teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s werde nicht als notwendig erachte t (Urk. 14 ). Am
- Oktober 2022 reichte die Beschwer deführerin den neurologischen und neurophy - siologischen Untersuchungsbericht der Universitätsklinik C.___ (nachfolgend: C.___ ) vom
- Juli 2022 ein ( Urk. 15, Urk. 16); je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahmen zugestellt ( Urk. 17) . Am 2
- November 2022 gab die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 19, Urk. 20/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem
- Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungs adressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver fügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Ausle gung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Eine Drittbeschwerdebefugnis der Sozialhilfebehörde ist zu bejahen, wenn sie die versicherte Person unterstützt und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV den IV Anspruch auch im eigenen Namen geltend machen könnte (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 59 ATSG N 38 mit weite rem Hinweis). Die Beschwerdeführerin unterstützt Y.___ mit wirtschaftlicher Soz ialhilfe ( Urk. 11), weshalb sie den IV-Anspruch gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV auch im eigenen Namen geltend machen könnte und damit beschwerdelegitimiert ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_108/218 vom 1
- April 2018 E.3, 8C_905/2014 E. 2 je mit Hinweisen) . 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ( Art. 60 Abs. 1 ATSG). Damit der Partei eine nicht eingehaltene Frist entgegengehalten werden kann, ist massgebend, dass die entsprechende Fristansetzung korrekt erfolgt (vgl. Kieser , a.a.O. , Art. 3 9 ATSG N 7 ). Aus Art. 55 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ergibt sich zudem , dass die Verfügung allen Dritten, die beschwerdebefugt sind, zu eröffnen sind. Die Frage nach der Zustellungsart wird durch Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht geordnet. Erfolgt die Zustellung mit normaler Post, trägt der Versicherungsträger die Folgen einer dadurch entstandenen Beweislosigkeit. Bei der Würdigung von Beweisen im Zusammenhang mit der Zustellung von Verfügungen gilt der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eben falls (vgl. Kieser , a.a.O. , Art. 4 9 N 61). 1.3.2 Mangels Zustell ungs nachweis (vgl. Urk. 6) und unter Würdigung des beschwer deweise eingereichten Begleitschreiben s vom 15. F ebruar 2022, womit die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 2
- Juni 2021 auf deren Wunsch selbentags zustellte ( Urk. 3/3) , kann jedenfalls nicht als über wiegend wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung bereits vor diesem Zeitpunkt zugestellt wurde. Mithin ist davon aus zugeh en, dass die Beschwerde vom 17. März 2022 rechtzeitig erfolgte. 1.4 1.4 .1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4 .2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen) . 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Vor - aus setzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurtei lun gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem Gerichts urteil vom
- September 2017 sei keine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Aktuell sei der Beigeladene in einer ange passten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei nach entsprechender Adap tierung an den Arbeitsplatz eine Steigerung auf 80 % zu erwarten sei. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, der Beigeladene habe in seiner Kindheit eine Poliomyelitis untere E xtremität erlitten; 2018 sei ein Postpoliosyndrom diagnos tiziert worden. Entsprechende klinische Symptome seien bereits 2014 ärztlich dokumentiert worden. Dass anno 2015 gutachterlicherseits ein Postpoliosyndrom verneint worden sei, bedeute nicht , dass ein Postpoliosyndrom auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung habe ausgeschlossen werden können. Insbesondere sei zu bedenken, dass eine 70%ige Wahrscheinlichkeit bestehe , daran zu erkran ken. Entsprechende Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin indes nicht getä tigt. Vielmehr habe sie sich mit eine r psychiatrischen Begutachtung begnügt. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin aufgrund de s Untersuchungsgrund satzes verpflichtet, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Mithin habe sie auch das Postpoliosyndrom abzuklären ( Urk. 1).
- Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 7/239) einge tre ten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Frage nach einer rentenwirksamen Ver änderung seit der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 22. August 2016 ( Urk. 7/200; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 ), womit ein Rentenanspruch als Ergebnis einer mate ri ellen Prüfung zuletzt verneint wurde , bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 2
- Juli 2021 ( Urk. 2) aufgrund der vorhandenen Akten hinr eichend beurteilen lässt und be jahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung zu Recht verneint hat.
- 4.1 Der Verfügung vom 2
- August 2016 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 6. August 2015 zugrunde. Darin hielten die beurtei lenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/157 /66): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Januar 2013, (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend von etwa Januar 2013 bis Dezember 2014, ICD-10 F43.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L3/4 und Th 11/12 ohne neurale Kom pression, (2) eine Schmerzpersistenz der rechten Hüfte nach arthroskopischem Labrumdebridement mit Pfannenrand- und Kopf/Schenkelhalstrimmung im Juni 2009, (3) einen Status nach Poliomyelitis im 8. Lebensmonat mit Atrophie der linken Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur, mit leichtgradiger Schwäche linkes Bein mit Symptomexazerbation und Verdacht auf zusätzliche Inaktivitäts atrophie bei Status nach Kniegelenksverletzung (2005) und Hüftarthroskopie rechts (2009) sowie Beinverkürzung, (4) Status nach leichter traumatischer Hirn verletzung durch Autounfall mit Frontalkollision am 19. Januar 2013, (5) rezidivierend auftretende Spannungskopfschmerzen bei Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich, verstärkt auftretend seit Personenwagen-Frontalkolli sion vom 19. Januar 2013, Röntgen-HWS vom 20. Januar 2013 ohne Hinweise für knöcherne Verletzungen, (6) arterielle Hypertonie, (7) Nikotinabusus sowie (8) eine Urge -Urininkontinenz. In internistischer Hinsicht hätten sich weder subjektive noch objektive Einschrän kungen ergeben ( Urk. 6/157/77). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter habe der Beigeladene seit Juni 2009 bestehende und nach einem Verkehrsunfall 2013 zunehmende lumbale Schmer zen berichtet . Das Sitzen sei auf 20 Minuten und das Laufen auf 30 Minuten limitiert. Zudem verwende er einen Gehstock (Urk. 6/157/4). Der begutachtende Orthopäde hielt fest, die berichteten Schmerzen und Einschränkungen seien beim fast unauffälligen MRI-Befund der LWS, wo sich nur eine kleine Diskushernie Th11/12 und L3/4 ohne neurale Kompression zeige, nicht objektivierbar. Damit habe sich au s rein orthopä discher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 6/157/9 f.). Im Rahmen der neurologischen Untersuchungen hätten sich keine Paresen im Bereich des linken Beines gezeigt ; lediglich eine sakkadierte maximale Willkür- Innervation, am ehesten bedingt durch die subjektiven Schmerzen im linken Bein. Elektroneurographisch hätten sich ebenfalls keine Hinweis e für einen degenera tiven sp inalen oder radikulären Prozess, eine pathologische Denervation saktivität oder für akute neurogene Veränderungen ergeben . Auch hätten Hinweise für eine andersartige spinale oder radikuläre Symptomatologie oder für ein radikuläres Ausfallmuster gefehlt. Aufgrund der Schmerzen habe sich eine verspannte thorako -lumbale Paravertebralmuskulatur gezeigt ; ebenso Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie eine hypertrophierte Ober- und Unterschenkel muskulatur rechts im Vergleich zu links als Zeichen der muskulären Kompensa tion des rechten Beines zum linken Bein bei Status nach Poliomyelitis und Muskelatrophie. Aufgrund der klinisch neurologischen und elektrom yographi schen Untersuchung ergebe sich kein Hinweis für ein sogenanntes Postpoliosyn drom, welches mit einer progredienten Atrophie und Parese, aber auch elektro physiologischen Veränderungen einhergehen würde. Der klinisch neurologische Befund habe zwar im Bereich des linken Beines eine durch die Poliomyelitis-Erkrankung im Kindesalter bedingte leichte Atrophie der Ober- und Unterschen kelmuskulatur links ergeben , jedoch keinen Nachweis von Paresen und somit von neurologischer Seite her keine funktionelle Beeinträchtigung (Urk. 10/155/64). Aus psychiatrischer Sicht hätten sich im Zusammen hang mit Hüftbeschwerden rechts mit operativer Behandlung im Juni 2009 und psychosozialen Problemen mit Arbeitsverlus t Anpassungsstörungen mit länge rer depressiver Reaktion erhe ben lassen , die sich mit der Arbeitswiederaufnahme 2011 gebessert hätten. In der Folge habe der Beigeladene im Zusammenhang mit einem Autounfall mit Fron talkollision am 19. Januar 2 013 eine rezidi vierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt und zusätzlich sei es aufgrund dieses lebensbedrohlichen, traumatisierenden Ereignisses zu einer posttraumati schen Belastungsstörung gekommen, welche sich unter Traumatherapie seit etwa vier bis fünf Monaten gebessert habe. Die mittelgradigen depressiven Episoden seien gekennzeichnet durch niedergeschla gene Stimmung mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, fehlender Unternehmungslust, verbunden mit Affektlabilität, teils mitschwingend, teils vermindert mitschwin gend, teils wei nerlich, und hinzu kämen psycho motorische Unruhe mit Reizbar keit, Erregbarkeit b is Aggressivität sowie Antriebs minderung. Sodann hätten sich kognitive Störungen mit Konzent rationsschwierigkeiten und erschwerten Gedächtnisleistungen, vor allem mit ungenauen zeitlichen Angaben, ergeben; ausserdem Denkstörungen mit vermehr ter Nachdenklichkeit, Grübeln und negativistisch eingeengtem Denken auf seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation mit Zukunftsängsten und Existenzängsten. Demgegenüber hätten sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung ergeben . Der Beigeladene habe sozial zurückgezogen und klagsam , durch die körperlichen Beschwerden und sozialen Probleme ent täuscht und gekränkt gewirkt . Sodann hätten sich im Zusammenhang mit dem schweren Autounfall am 19. Januar 2013 nach anfänglichem „Schockzustand" Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion gezeigt. Unter einer Trau matherapie hätten sich diese Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö rung seit etwa vier bis fünf Monaten deutlich gebessert und es hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt diesbezüglich keinerlei Symptome mehr erheben lassen. Aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit schweren und quälenden Schmerzen bestehe jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerz störung sowie rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden. Damit könne inzwischen eine von der Schmerzsymptomatik unabhängige, sich verselbständigende depressive Erkrankung mit mittelgradigen depressiven Episo d en angenommen werden. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelast barkeit beeinträchtigt. Es liessen sich aber gewisse Ressourcen erheben. Die berichteten und beklagten Beschwerden seien in sich überwiegend konsistent, jedoch fänden sich Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden mit Verdeutlichungstendenzen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beigeladene in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schulbuschauffeur auf grund der erhöhten Lenkerverantwortung seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsun fähig; hinsichtlich einer – näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit bestehe ebenfalls seit Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 / 157/31 ff. ). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beigeladene sei a ufgrund der rezidivieren den depres siven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, der anhal tenden somatoformen Schmerzst örung und dem Zustand nach post traum a tischer Belastungs störung mit Beeinträ chtigung der emotionalen Belast barkeit, der geistigen Flexi bilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit, als Schulbuschauffeur gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ; das Lenken eines Schulbusses mit erhöhter Lenkerverantwortung sei aufgrund der depressiv en Störung ohnehin nicht zu ver antworten . Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte, ohne Lenken eines Kraftfa hrzeuges mit erhöhter Lenkerver antwortung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, könnten ihm gesamt haft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) zuge mutet werden ( Urk. 7/157/67 f. ). 4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung stellte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2.1 Im Urodynamik und neuro-urologischen Untersuchungsbericht vom 2
- März 2019 hielten die behandelnden Fachärzte des C.___ als Hauptdiagnosen im Wesentlichen eine neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung (mit imperativem Stuhldrang) bei Diagnosen 2 und 3, (2) Verdacht auf Postpolio syndrom, (3) Diabetes mellitus Typ 2, (4) Periarthropathie humeroscapularis re chts vom Supraspinatussehnentyp sowie (5) chronische Schmerzen im Rücken, den Knien und den Hüften fest ( Urk. 7/240/5 f.). Die neurophysiologische Kon trolle im Oktober 2018 habe eine pathologische SEP tibialis links sowie verlän gerte zentral-motorische Laufzeit ergeben; ein im Februar 2019 durchgeführtes Schädel-MRI habe zudem eine unklare Läsion im Pons zur Darstellung gebracht. Zur Therapie der überaktiven Harnblase würden Injektionen von Botulinum-A-Toxin ( 100 I E) in den Detruser durchgeführt . Die Harnblasenentleerung erfolge mittels intermittierende n Selbstkatheterismus. Unverändert komme es zum Auf treten einer imperativen Harndrangsymptomatik mit tropfenweise Urinverlust. Die Harnblasenentleerung selbst bedürfe einer längeren Miktionsdauer mit häufigen Einsatz von Pressen ( Urk. 7/240/6 ; vgl. etwa auch den neuro-urologi schen Untersuchungsbe richt vom
- Februar 2020, Urk. 7/265 ). 4.2.2 Dem Austrittsbericht der Psychiatrie D.___ vom 2
- April 2019 sind in psychiatrischer Hinsicht als Hauptdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie absichtliche Selbst beschädigung zu entnehmen. Der Beigeladene sei vom
- b is 1
- April 2019 auf ärztliche Zuweisung hin aufgrund akuter Selbstgefährdung (erstmals) stationär behandelt worden . Im Vorfeld habe sich die depressive Symptomatik infolge eine r medikame ntösen Umstellung (Absetzen von Sertralin wegen Nebenwirkungen) verschlechtert . Unter Wiedereinsetzen von Sertralin 50 mg und Eindosierung sei es zu einer Stabilisierung gekommen und der – sich bei Austritt klar und eindeu tig von Suizidalität distanzierende - Beigeladene habe ins angestammte Umfeld entlassen wer den können (Urk. 7/249/6 ff.; vgl. auch Urk. 7/240/4). 4.2.3 Gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für U rologie und Oberärztin, C.___ , vom 2
- Juni 2019 habe bei der Detrusorüberaktivitätsin kontinenz bisher keine zufriedenstellende Therapie erzielt werden können. Aus neuro-urologischer Sicht sei infolge des intermittierenden Selbstkatheterismus eine Beschränkung b zw. Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig; ebenso eine Paus e von ca. je weils 20 Minuten zur Durchführung des intermittierenden Selbst kathet erismus 6-8 Mal am Tag (Urk. 7/248/2). 4.2.4 Laut Bericht von PD Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Magen- und Darmkrankheiten, Leitender Arz t des Spitals G.___ , vom 5 . August 2019 leide der Beigeladene anamnestisch seit Jahren an Stuhlinkonti nenz , wobei sich diese aktuell aggraviert habe. Er habe täglich Stuhldrang, welchen er kaum halten könne. Am schlimmsten sei die Problematik, wenn er extern gehe; d er Beigeladene müsse immer nach Toiletten Ausschau halten. Es sei auch schon oft vorgekommen, dass d er Beigeladene die Hose verstuhlt habe . Aufgrund der bisherigen Abklärung sei ein insuffizienter externer Sphink t er für die Problematik hauptursächlich ( Urk. 7/257/2 ff ., vgl. auch Urk. 7/252/4 ff., wonach die im Juli 2019 durchgeführte Koloskopie den Ausschluss einer endo skopischen Inflammation erbrachte und drei kleine Polypen entfernt wurden, vgl. Bericht vom 1
- Juli 2019 ). 4.2.5 Im psychiatrischen Gutachten vom
- März 2021 diagnostizierte Dr. B.___ (1) eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.8), (3) sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8) sowie (4) eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1, Urk. 7/288/17). Der Beigela dene habe berichtet, er habe die Lust am Leben verloren und seelisch keine Kraft mehr. Er vermeide jede Aktivität und habe alle Interessen verloren. Nebst seinen Problemen mit Wasserlassen, Stuhlgang, Sexualität und Rückenschmerzen leide er an Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Zwangshandlungen, Selbstverletzungs- und S uizidgedanken . Seine Tage seien ganz einfach «Horror». Tagsüber sei er zu Hause und müsse meistens liegen, weil beim Sitzen und Gehen die Schmerzen zunehmen würden. Nachts könne er kaum schlafen wegen des unkontrollierten Stuhlgangs, Wasserlassens sowie Schmer zen . Er schaue viel Fernsehen, manchmal lese er auch etwas. Alsdann müsse er für die Familie mit dem Auto regelmässig einkaufen gehen. Zudem habe er die ganze Woche über ausserhäussliche Arzttermine. Auch seine Frau habe Termin e, zu welchen er sie jeweils hinfahren müsse (U rk. 7/288/11 , U rk. 7/288/15 ). Gleich zu Beginn der Untersuchung habe der pünktlich erschienene und ordentlich gekleidete Beigeladene dringend die Toilette aufsuchen müssen. Dies habe ca. 10 Minuten in Anspruch genommen. Aus objektiver Sicht seien die psychischen Grundfunktionen intakt. Es hätten sich keine Hinweise für Störungen der Auf merksamkeits -, Konzentration s -, Merk- und Gedächtnisfähigkeit ergeben. Wäh rend der zweistündigen Exploration hätten sich auch keine Ermüdungszeichen ergeben; dies im G egensatz zur geklagten chronischen Müdigkeit. Der Beigel a dene habe durchgehend eine ver bitterte Beeinträchtigungs- und V orwurfshaltung gezei gt; «man gibt alles, bekommt nichts». Er müsse viel schlucken, wappne sich dagegen mit Geduld und stehe innerlich unter Stress. Dabei hätten sich auch Anzeichen einer etwas theatralischen Selbstidealisierung ergeben. So habe der Beigeladene ausgeführt, früher sei er zwei Meter gross und ein sadistisches «Horrorkind», das der Vater einmal mit der Pistole habe umbringen wollen, gewesen. Früher sei er von Ehrgeiz getrieben gewesen und habe immer der Beste und Stärkste sein wollen. Das habe ihn nach eigenen Angaben innerlich kaputt gemacht. Der Gedankengang des Beigeladenen sei kohärent, wenn auch erheblich sprunghaft; die Stimmung deprimiert. Er habe keine Lust mehr zu leben und auch keine Hoffnung infolge der Schmerzen und zunehmenden funktione llen Ausfälle . Dabei seien der Antrieb und die affektive Modulationsfähigkeit ausreichend erhalten, so dass das Verhalten und die Äusserungen des Beigeladenen einen leicht demonstrativen Charakter annehmen würden ( Urk. 7/288/ 16 f.). Für eine gravierende depressive Störung hätten sich aktuell kein e ausreichenden Anhalts punkt e finden lassen . Zwar habe der Beigeladene sein schweres Schicksal beklagt und quasi angegeben, mit dem Leben abgeschlossen zu haben. Jedoch gebe es weder in der S timmung noch im A ntrieb oder der affektiven Modulation ausrei chende, objektive Befunde für eine klinisch relevante Depression. Selbstbewusst sein und K ontaktfähigkeit seien ebenfall s erhalten. Die geklagte Müdigkeit sowie Störung der Konzentration und Gedächtnisleistung seien nicht objektivierbar . Die wesentlichen Aufgaben des Alltags meistere d er Beigeladene ohne Schwierigkei ten. Die inzwischen langjährigen Verstimmungen, welche einen angenähert normalen Alltag dennoch ermöglichten, gehörten zu einer Dysthymia . Passend zur aktuell festgestellten Beeinträchtigung s- und Vorwurfshaltung ergäbe sich auch aktenanamnestisch eine Dramatisie rungstendenz . Schliesslich wies Dr. B.___ auf – näher umschriebene – Diskrepanzen und Inkonsistenzen hin ( Urk. 7/288/20). Als Buschauffeur sei der Beigeladene infolge der erhöhten Ver antwortung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Verweistätig keit ohne besondere körperliche Anstrengung, ohne besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Merk-, Gedächtnisfähigkeit, ohne Über nahme von besonderer Verantwortung und mit der Möglichkeit, regel m ässige Pausen aufgrund der Ink ontinenzproblematik und chronischen Müdigkeit einzu legen, bestehe eine 50% ige resp. – nach einer Einarbeitung szeit von ca. drei Monaten infolge der mehr jährigen Arbeitsunfähigkeit – 80 % ige A rbeitsfähig keit ( Urk. 7/288/21 f.). Aus subjektiver Sicht habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, insbesondere hinsichtlich der Inkontinenzprobleme. Dies sei indes nicht objektivierbar. Es seien auch i n psychiat rischer Hinsicht keine Veränderungen von klinischer Relevanz erkennbar. Somit sei der Zustand im Wesentlichen unverändert ( Urk. 7/288/24).
- 5.1 Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beigeladenen in somatischer Hinsicht eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. 5.2 Festzuhalten ist vorab , dass eine allenfalls neu hinzugetretene Diagnose , etwa das beschwerdeweise bemühte Postpoliosyndrom, nicht per se eine relevante Ge sund heitsverschlechterung darzustellen vermöchte (BGE 141 V 9 E. 5.2; 141 V 385 E. 4.2). Insbesondere waren die mit einem Postpoliosyndrom assoziierten Befunde, namentlich Atrophie der Beinmuskulatur links mit Schwächegefühl und dadurch Gangstörung jedenfalls seit 2006 (vgl. etwa das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 1
- Oktober 2009 [Eingang], Urk. 7/50/17; den Aus trittsbericht der Rehaklinik I.___ vom 1
- November 2013, Urk. 7/116/15, mit n eurologischem Konsilium vom 24. Oktober 2013, Urk. 7/116/38; den Physiothe rapiebericht vom 1
- Mai 2014, Urk. 7/116/3 ff.; den Austrittsbericht des Spital J.___ vom
- November 2015, Urk. 7/188) und auch im Zeitpunkt der Exploration 2015 vorbestehend . So berichtete der Beigeladene eine Beinschwäche links (vgl. etwa Urk. 7/157/23) und hielt en die Zentrums A.___ - Gutachter eine durch die Poliomyelitiserkrankung im Kindsalter bedingte Atrophie des linken Beins mit r eduziertem Quadrizeptonus (Urk. 7/157/7) resp. de utlich hypertrophe Ober- und Unterschenkelmuskulatur des linken Beins ( Urk. 7/157/93) sowie ein hinkendes Gangbild ( Urk. 7/157/51, Urk. 7/157/54 ff., Urk. 7/157/64, Urk. 7/157/87) fest. Der neurologische Gutachter kam zum Schluss, es bestünden Zeichen alter, chro nisch neurogener Veränderungen mit sogenannten Riesen potentialen, entspre chend einem Status nach Poliomyelitis ( Urk. 7/157/51 f. ). Allerdings ergab en sich im Oktober 2018 – konkordant mit der berichteten Progredienz der Beinschwäche - eine pathologische SEP tibialis sowie verlänge rte zentral-motorische Laufzeit (vgl. etwa Bericht vom 1
- März 2019, Urk. 7/240/12) , wohingegen eine patholo gische Denervationsaktivität des Musculus tibialis links aufgrund der e lektromy ographischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung 2015 noch verneint werden konnte (vgl. Urk. 7/157/51). Dazu passend kam RAD - Ärztin Dr. med. K.___ , Fach ärztin FMH für orthopädische Ch i rurgie und Traumatologie, mit interner Stellungnahme vom
- Juni 2019 zum Schluss, eine (somatische und/oder psychiatrische) Verschlechterung sei jedenfalls nicht auszuschliessen und es seien weitere Arztberichte einzuholen (Urk. 7/291/2). Aus letzteren erhellt , dass der Beigeladene jedenfalls seit Oktober 2018 engmaschig neuro -uro logisch behandelt und kontrolliert wurde (vgl. Urk. 7/248/2) und die Harnblasenent leerung jedenfalls seit anfangs 2020 ausschliesslich über den intermittierenden Selbstkatheterismus erfolgte (vgl. neuro-urologische r Untersuchungsbericht vom
- Februar 2020, Urk. 7/265). Die behandelnden Ärzte wiesen zudem ausdrücklich auf arbeitsrelevante Veränderungen hin . Es sei unter anderem eine schnell erreichbare Toilette am Arbeitsplatz notwendig; ebenso eine zur Durchführung des intermittierenden Selbstkatheterismus 6-8 Mal am Tag benötigte Pause von ca. jeweils 20 Minuten (vgl. Bericht vom 2
- Juni 2019, Urk. 7/248/2). Demge genüber hielten die Zentrums A.___ -G utachter anno 2015 in somatischer Sicht keine irgendwie gearteten Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit fest . Insbesondere lag dem gutachterlichen Zumutbarkeits- resp. Belastungsprofil e ine – damals ledig lich durc h Stress und Kälte provozierte und jedenfalls nicht fachärztlich behan delte - Urge -Urininkontinenz zugrunde , welche nach internistischer Einschätzung keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte ( Urk. 7/157/6 , Urk. 7/157/61 ) . Auf erneute Vorlage räumte RAD-Ärztin Dr. med. L.___ , Fach ärztin FMH für Innere Medizin, am 2
- August 2019 ein , ein zusätzlicher Zeitauf wand zur Selbstkatheterisierung sei nachvollziehbar und begründe allenfalls eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Weshalb sie gleichzeitig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte ( Urk. 7/291 /4), ist nicht nachvollziehbar. Kommt weiter hinzu die seit 2 019 dokumentierte Stuhlinkontinenz ( Urk. 7/240/11, Urk. 7/257/2; vgl. demgegen über Urk. 7/157/45, wonach der Stuhlgang nach Angaben des Beigeladenen anno 2015 problemlos war). Da ss RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, mit Stellungnahme vo m
- Juni 2021 eine urodynamische Verschlechterung verneinte und dies damit begründete, die Einhaltung von diäti schen Massnahmen sowie T rinkmengenrestriktion führe zu e iner Symptomregre dienz , vermag nicht zu überzeugen ( Urk. 7/298/3). Letzteres umso weniger , wenn die Dranginkontinenz bereits bei Unter schreitung der für Erwachsene empfohle nen Mindestrinkmenge von 1.5 Liter am Tag persistiert e und ein aktives Zurück halten bei Stuhldrang auch unter diätischer Kontroll e nicht möglich war ( vgl. Untersuchungsbericht vom 2
- Juli 2020, Urk. 7/278/2) . Nicht überzeugend ist auch, wenn Dr. B.___ – jenseits seiner fachlichen Kompetenz – im Gutachten vom
- März 2021 dafürhielt, eine somatische V erschlechterung sei nicht objektivier bar ( Urk. 7/288/24). Im Gegenteil bestehen nach dem Gesagten zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür , dass im mas s geblichen Zeitraum Veränderungen eingetreten sein könnte n , welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beigela denen über das 2015 gutachterlich festgestellte A usmass hinaus einschränke n könnte n . Mithin lag der angefochtenen Verfügung jedenfalls in somatischer Hinsicht kein hinr ei chend abgeklärter medizinischer Sachverhalt z ugrunde, welcher eine ab schlies sende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen erlaubt hätte. 5.3 In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falls umfassende somatische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob im mass geblichen Zeitraum eine Verschlechterung eingetreten ist und bejahendenfalls wie sich diese im zeitlichen Verlauf auf das Zumutbarkeitsprofil aus ge wirkt hat resp. auswirkt , angezeigt. M angels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen in psychiatrischer Hinsicht . Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur somatischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat. In Nachachtung des materiellrechtlichen Grundsatzes «Eingliede rung vor Rente» wird die Beschwerdegegnerin auch über einen allfälligen Anspruch des Beigeladenen auf Eingliederungsmass nahmen zu entscheiden haben.
- 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) steht den Versicherungsträgem und den Gemeinwesen ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausge schlossen ist. Art. 61 lit. g ATSG, wonach die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, ist mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgeset zes über das Bundesgericht (BGG) übereinstimmend auszulegen (Urteil des Bun desgerichts 9C_67/2008 vom 1
- Februar 2009 E. 2.3). Für das bundesgerichtliche Verfahren sieht Art. 68 Abs. 3 BGG vor, dass Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird , wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung sind Ausnahmen vom grundsätzlichen (”in der Regel”) Ausschluss einer Parteientschädigung nur in einem engen Rahmen zuzulassen (vgl. BGE 134II 117 E. 7 S. 119 [mit Bezug auf Gemeinden]; Urteil 2C_212/2007 vom 1
- Dezember 2007 E. 5 [betreffend eine kantonale Gebäu deversicherung]). Sozialversicherer wie die SUVA, die anderen UVG-Versicherer, die Krankenkassen und die Pensionskassen gehören zu den im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; 123 V 290 E. 10 S. 309), nicht aber private Versicherer, soweit ihre Rechtsposition auf einem rein privatrecht lich geregelten Versicherungsverhältnis beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C 67/2008 vom 1
- Februar 2009 E. 2.2). Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin handelte in eigenem Inte resse als zur Sozialhilfe verpflichtete öffentlichrechtliche Körperschaft, weshalb sie nach dem Gesagten keinen Ansprach auf Prozessentschädigung hat Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2
- Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch d es Beigeladenen neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- E ine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20/1-2 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00157
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
9. Januar 2023 in Sachen Gemeinde X.___ Sozialamt Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1976 geborene Y.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Vater dreier 1996, 1998 und 2004 geborener Kinder , war zuletzt vom 2 4 . August 2011 bis zum Verkehrsunfall vom 19. Januar 2013 als Schulbuschauffeur beim Trans portunternehmen Z.___
tätig ( 50 % , Urk. 7 /28, Urk. 7 /79, Urk. 7 /104). Aufgrund einer am
12. November 2008 unter Hinweis auf einen am 14. November 2005 erlittenen Unfall sowie eine Poliomyelitis erfolgten Erstan meldung zum Leistungsbezug (Urk. 7 /5 ) und nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle m it Ver fügung vom 24. Mai 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 7 /73).
Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 gewährte sie Y.___
Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7 /78). Mit der besag ten Unterstützung fand dieser seine zuletzt ausgeübte Arbeitsstelle als Buschauf feur (Urk. 7 /79/1). 1. 2
Infolge der am 5. Dezember 2013 erfolgten
Neuanmeldung ( Urk. 7/104) teilte die IV-Stelle Y.___ mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2014 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente ( Urk. 7/121). Dag egen erhob dieser Einwand (Urk. 7/124, Urk. 7/132). Am 1 2. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Hilfsmittel (Fussheberorth e se inkl. Schuhzurichtungen, vgl. Urk. 7/139 f.). I m
Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste sie das polydisziplinär e ( Orthopä die/ Psychiatrie/Innere Medizin/Neurologie)
Gutachten des
Gutachtenszentrum s
A.___ vom 6. August 2015 (Urk. 7/157/1-124) . Am 1 3. Mai 2016 teilte sie Y.___ mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich ( Urk. 7/189). Zudem verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 22. August 2016 einen Renten anspruch (Urk. 7/200 ). Die von Y.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01059 vom 7. September 2017 ab , soweit es darauf eintrat ( Urk. 7/217 /1-25 ). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. 1.3
Im November 2017 ersuchte
Y.___
unter Hinweis auf den vorgenannten Gerichtsentscheid um einen Entscheid hinsichtlich seines Anspruchs auf berufli che Massnahmen ( Urk. 7/218) , welches Begehren die IV-Stelle als Neuan - meldung entgegennahm (vgl. Feststellungblatt, Urk. 7/222/1) . Nach durch - geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/223, Urk. 7/225, Urk. 7/227) wies
sie
das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 2 0. März 2018 ab ( Urk. 7/229). 1.4
Am 2 0. Mai 2019 machte Y.___ unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 7/23 7 ff.) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte abermals IV-Leistungen
(Rente/Integrationsmassnahmen). Die IV Stelle tätigte erneut Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiat rische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2021 (Eingang, Urk. 7/288/1-24). Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2021 stellte sie
Y.___
die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/293). Dagegen erhob die Gemeinde X.___ Ein wände
( Urk. 7/296). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2021 verneinte
die IV-Stelle wie vor beschieden einen Leistungsanspruch von Y.___
( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Gemeinde X.___
am 17 . März 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung eines neurologischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchfüh rung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2 4. März 2022 forderte das Gericht die Beschwerdegeg nerin auf, sich zur Beschwerde und unter Beilage
entsprechender Nachweise dazu zu äussern, wann die angefochtene Verfügung Y.___
und
der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist ( Urk. 5) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde und teilte mit, sie könne die Zustellung der angefoch tenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin und Y.___ nicht belegen ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2022 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Beschwerdelegitimation auf, ihre Unterstützungsleistungen an Y.___ zu belegen ( Urk. 8), welcher Aufforderung diese innert angesetzter Frist nachkam ( Urk. 10, Urk. 11). Am 14. Juni 2022 wurde Y.___ zum Pro zess beigela den, unter Zustellung je einer Kopie der Eingaben der Parteien (Urk. 12). Der Bei geladene liess sich in der Folge nicht vernehmen, was den Par teien am 2 6. September 2022 angezeigt wu rde ; zeitgleich teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel s
werde nicht als notwendig erachte t (Urk. 14 ). Am 5. Oktober 2022 reichte die Beschwer deführerin den neurologischen und neurophy - siologischen Untersuchungsbericht
der Universitätsklinik C.___
(nachfolgend: C.___ ) vom 4. Juli 2022 ein ( Urk. 15, Urk. 16); je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahmen zugestellt ( Urk. 17) . Am 2 4. November 2022 gab die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 19, Urk. 20/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2 1.2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungs adressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver fügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Ausle gung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Eine Drittbeschwerdebefugnis der Sozialhilfebehörde ist zu bejahen, wenn sie die versicherte Person unterstützt und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV den IV Anspruch auch im eigenen Namen geltend machen könnte (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 59 ATSG N 38 mit weite rem Hinweis).
Die Beschwerdeführerin unterstützt Y.___ mit wirtschaftlicher Soz ialhilfe ( Urk. 11), weshalb sie den IV-Anspruch gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV auch im eigenen Namen geltend machen könnte und damit beschwerdelegitimiert ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_108/218 vom 1 6. April 2018 E.3, 8C_905/2014 E.
2 je mit Hinweisen) . 1.3 1.3.1
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ( Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Damit der Partei eine nicht eingehaltene Frist entgegengehalten werden kann, ist massgebend, dass die entsprechende Fristansetzung korrekt erfolgt (vgl. Kieser , a.a.O. , Art. 3 9 ATSG N 7 ).
Aus
Art. 55 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ergibt sich zudem , dass die Verfügung allen Dritten, die beschwerdebefugt sind, zu eröffnen sind. Die Frage nach der Zustellungsart wird durch Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht geordnet. Erfolgt die Zustellung mit normaler Post, trägt der Versicherungsträger die Folgen einer dadurch entstandenen Beweislosigkeit. Bei der Würdigung von Beweisen im Zusammenhang mit der Zustellung von Verfügungen gilt der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eben falls (vgl. Kieser , a.a.O. , Art. 4 9 N 61). 1.3.2
Mangels Zustell ungs nachweis (vgl. Urk. 6) und unter Würdigung
des beschwer deweise eingereichten Begleitschreiben s vom 15. F ebruar 2022, womit die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 auf deren Wunsch selbentags zustellte ( Urk. 3/3) , kann jedenfalls nicht als über wiegend wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung bereits vor diesem Zeitpunkt zugestellt wurde. Mithin ist davon aus zugeh en, dass die Beschwerde vom 17. März 2022 rechtzeitig erfolgte.
1.4 1.4 .1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesge richts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4 .2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen) .
1.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Vor - aus setzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurtei lun gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem Gerichts urteil vom 7. September 2017 sei keine längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Aktuell sei der Beigeladene in einer ange passten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei nach entsprechender Adap tierung an den Arbeitsplatz eine Steigerung auf 80 % zu erwarten sei. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte aus, der Beigeladene habe in seiner Kindheit eine Poliomyelitis untere E xtremität erlitten; 2018 sei ein Postpoliosyndrom diagnos tiziert worden. Entsprechende klinische Symptome seien bereits 2014 ärztlich dokumentiert worden.
Dass anno 2015 gutachterlicherseits ein Postpoliosyndrom verneint worden sei,
bedeute nicht , dass ein Postpoliosyndrom auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung habe ausgeschlossen werden können. Insbesondere sei zu bedenken, dass eine 70%ige Wahrscheinlichkeit bestehe , daran zu erkran ken. Entsprechende Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin indes nicht getä tigt. Vielmehr habe sie sich mit eine r psychiatrischen Begutachtung begnügt. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin aufgrund de s Untersuchungsgrund satzes verpflichtet, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Mithin habe sie auch das Postpoliosyndrom abzuklären ( Urk. 1). 3.
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 7/239) einge tre ten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Frage nach einer rentenwirksamen Ver änderung seit der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 22. August 2016 ( Urk. 7/200; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 ), womit ein Rentenanspruch als Ergebnis einer mate ri ellen Prüfung zuletzt verneint wurde ,
bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 2 4. Juli 2021 ( Urk. 2)
aufgrund der vorhandenen Akten hinr eichend beurteilen lässt und be jahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung zu Recht verneint hat. 4. 4.1
Der Verfügung vom 2 2. August 2016 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 6. August 2015 zugrunde. Darin hielten die beurtei lenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(Urk. 7/157 /66): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa Januar 2013, (ICD-10 F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, bestehend von etwa Januar 2013 bis Dezember 2014, ICD-10 F43.1)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) ein
Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L3/4 und Th 11/12 ohne neurale Kom pression, (2) eine
Schmerzpersistenz der rechten Hüfte nach arthroskopischem Labrumdebridement mit Pfannenrand- und Kopf/Schenkelhalstrimmung im Juni 2009, (3) einen Status nach Poliomyelitis im 8. Lebensmonat mit Atrophie der linken Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur, mit leichtgradiger Schwäche linkes Bein mit Symptomexazerbation und Verdacht auf zusätzliche Inaktivitäts atrophie bei Status nach Kniegelenksverletzung (2005) und Hüftarthroskopie rechts (2009) sowie Beinverkürzung, (4) Status nach leichter traumatischer Hirn verletzung durch Autounfall mit Frontalkollision am 19. Januar 2013, (5) rezidivierend auftretende Spannungskopfschmerzen bei Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich, verstärkt auftretend seit Personenwagen-Frontalkolli sion vom 19. Januar 2013, Röntgen-HWS vom 20. Januar 2013 ohne Hinweise für knöcherne Verletzungen, (6) arterielle Hypertonie, (7) Nikotinabusus sowie
(8) eine Urge -Urininkontinenz.
In internistischer Hinsicht hätten sich weder subjektive noch objektive Einschrän kungen
ergeben ( Urk. 6/157/77).
Gegenüber dem orthopädischen Gutachter habe der Beigeladene seit Juni 2009 bestehende und nach einem Verkehrsunfall 2013 zunehmende lumbale Schmer zen berichtet . Das Sitzen sei auf 20 Minuten und das Laufen auf 30 Minuten limitiert. Zudem verwende er einen Gehstock (Urk. 6/157/4). Der begutachtende Orthopäde hielt fest, die berichteten Schmerzen und Einschränkungen seien beim fast unauffälligen MRI-Befund der LWS, wo sich nur eine kleine Diskushernie Th11/12 und L3/4 ohne neurale Kompression zeige, nicht objektivierbar. Damit habe sich au s rein orthopä discher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 6/157/9 f.).
Im Rahmen der neurologischen Untersuchungen hätten sich keine Paresen im Bereich des linken Beines gezeigt ; lediglich eine sakkadierte maximale Willkür- Innervation, am ehesten bedingt durch die subjektiven Schmerzen im linken Bein. Elektroneurographisch
hätten sich ebenfalls keine Hinweis e für einen degenera tiven sp inalen oder radikulären Prozess, eine pathologische Denervation saktivität oder für akute neurogene Veränderungen ergeben . Auch hätten Hinweise für eine andersartige spinale oder radikuläre Symptomatologie oder für ein radikuläres Ausfallmuster gefehlt.
Aufgrund der Schmerzen habe sich eine verspannte thorako -lumbale Paravertebralmuskulatur gezeigt ; ebenso Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie eine hypertrophierte Ober- und Unterschenkel muskulatur rechts im Vergleich zu links als Zeichen der muskulären Kompensa tion des rechten Beines zum linken Bein bei Status nach Poliomyelitis und Muskelatrophie. Aufgrund der klinisch neurologischen und elektrom yographi schen Untersuchung ergebe sich kein Hinweis für ein sogenanntes Postpoliosyn drom, welches mit einer progredienten Atrophie und Parese, aber auch elektro physiologischen Veränderungen einhergehen würde. Der klinisch neurologische Befund habe zwar im Bereich des linken Beines eine durch die Poliomyelitis-Erkrankung im Kindesalter bedingte leichte Atrophie der Ober- und Unterschen kelmuskulatur links ergeben , jedoch keinen Nachweis von Paresen und somit von neurologischer Seite her keine funktionelle Beeinträchtigung (Urk. 10/155/64).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich im Zusammen hang mit Hüftbeschwerden rechts mit operativer Behandlung im Juni 2009 und psychosozialen Problemen mit Arbeitsverlus t Anpassungsstörungen mit länge rer depressiver Reaktion erhe ben lassen , die sich mit der Arbeitswiederaufnahme 2011 gebessert hätten. In der Folge habe der Beigeladene im Zusammenhang mit einem Autounfall mit Fron talkollision am 19. Januar 2 013 eine rezidi vierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt und zusätzlich sei es aufgrund dieses lebensbedrohlichen, traumatisierenden Ereignisses zu einer posttraumati schen Belastungsstörung gekommen, welche sich unter Traumatherapie seit etwa vier bis fünf Monaten gebessert habe. Die mittelgradigen depressiven Episoden seien gekennzeichnet durch niedergeschla gene Stimmung mit Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, fehlender Unternehmungslust, verbunden mit Affektlabilität, teils mitschwingend, teils vermindert mitschwin gend, teils wei nerlich, und hinzu kämen psycho motorische Unruhe mit Reizbar keit, Erregbarkeit b is Aggressivität sowie Antriebs minderung. Sodann hätten sich kognitive Störungen mit Konzent rationsschwierigkeiten und erschwerten Gedächtnisleistungen, vor allem mit ungenauen zeitlichen Angaben, ergeben; ausserdem Denkstörungen mit vermehr ter Nachdenklichkeit, Grübeln und negativistisch eingeengtem Denken auf seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation mit Zukunftsängsten und Existenzängsten. Demgegenüber hätten sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung ergeben . Der
Beigeladene habe sozial zurückgezogen und klagsam , durch die körperlichen Beschwerden und sozialen Probleme ent täuscht und gekränkt gewirkt . Sodann hätten sich im Zusammenhang mit dem schweren Autounfall am 19. Januar 2013 nach anfänglichem „Schockzustand" Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion gezeigt. Unter einer Trau matherapie hätten sich diese Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö rung seit etwa vier bis fünf Monaten deutlich gebessert und es hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt diesbezüglich keinerlei Symptome mehr erheben lassen. Aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit schweren und quälenden Schmerzen bestehe jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerz störung sowie rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden. Damit könne inzwischen eine von der Schmerzsymptomatik unabhängige, sich verselbständigende depressive Erkrankung mit mittelgradigen depressiven Episo d en angenommen werden.
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelast barkeit beeinträchtigt. Es liessen sich aber gewisse Ressourcen erheben. Die berichteten und beklagten Beschwerden seien in sich überwiegend konsistent, jedoch fänden sich Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden mit Verdeutlichungstendenzen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beigeladene in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schulbuschauffeur auf grund der erhöhten Lenkerverantwortung seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsun fähig; hinsichtlich einer – näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit bestehe ebenfalls seit Januar 2013
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 / 157/31 ff. ).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, der Beigeladene
sei a ufgrund der rezidivieren den depres siven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, der anhal tenden somatoformen Schmerzst örung und dem Zustand nach post traum a tischer Belastungs störung mit Beeinträ chtigung der emotionalen Belast barkeit, der geistigen Flexi bilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit, als Schulbuschauffeur gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ; das Lenken eines Schulbusses mit erhöhter Lenkerverantwortung sei aufgrund der depressiv en Störung ohnehin nicht zu ver antworten . Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kunden kontakte, ohne Lenken eines Kraftfa hrzeuges mit erhöhter Lenkerver antwortung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, könnten ihm gesamt haft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2013 zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) zuge mutet werden ( Urk. 7/157/67 f. ). 4.2
Im Rahmen der Neuanmeldung stellte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar: 4.2.1
Im Urodynamik und neuro-urologischen Untersuchungsbericht vom 2 7. März 2019 hielten die behandelnden Fachärzte des
C.___
als Hauptdiagnosen im Wesentlichen eine neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung (mit imperativem Stuhldrang) bei Diagnosen 2 und 3, (2) Verdacht auf Postpolio syndrom, (3) Diabetes mellitus Typ 2, (4) Periarthropathie
humeroscapularis re chts vom Supraspinatussehnentyp sowie (5) chronische Schmerzen im Rücken, den Knien und den Hüften
fest ( Urk. 7/240/5 f.). Die neurophysiologische Kon trolle im Oktober 2018 habe eine pathologische SEP tibialis
links sowie verlän gerte zentral-motorische Laufzeit ergeben; ein im Februar 2019 durchgeführtes Schädel-MRI habe zudem eine unklare Läsion im Pons zur Darstellung gebracht. Zur Therapie der überaktiven Harnblase würden Injektionen von Botulinum-A-Toxin ( 100 I E) in den Detruser durchgeführt . Die Harnblasenentleerung erfolge mittels intermittierende n Selbstkatheterismus. Unverändert komme es zum Auf treten einer imperativen Harndrangsymptomatik mit tropfenweise Urinverlust. Die Harnblasenentleerung selbst bedürfe einer längeren Miktionsdauer mit häufigen Einsatz von Pressen ( Urk. 7/240/6 ; vgl. etwa auch den neuro-urologi schen Untersuchungsbe richt vom 6. Februar 2020, Urk. 7/265 ). 4.2.2
Dem Austrittsbericht der Psychiatrie D.___
vom 2 9. April 2019 sind in psychiatrischer Hinsicht als Hauptdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie absichtliche Selbst beschädigung zu entnehmen. Der Beigeladene sei vom 1. b is 1 2. April 2019 auf ärztliche Zuweisung hin aufgrund akuter Selbstgefährdung (erstmals)
stationär behandelt worden . Im Vorfeld habe sich die depressive Symptomatik infolge eine r medikame ntösen Umstellung (Absetzen von Sertralin wegen Nebenwirkungen) verschlechtert . Unter Wiedereinsetzen von Sertralin 50 mg und Eindosierung sei es zu einer Stabilisierung gekommen und der
– sich bei Austritt klar und eindeu tig von Suizidalität distanzierende - Beigeladene habe ins angestammte Umfeld entlassen wer den können (Urk. 7/249/6 ff.; vgl. auch Urk. 7/240/4). 4.2.3
Gemäss Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für U rologie und Oberärztin,
C.___ ,
vom 2 8. Juni 2019 habe bei der Detrusorüberaktivitätsin kontinenz bisher keine zufriedenstellende Therapie erzielt werden können. Aus neuro-urologischer Sicht sei infolge des intermittierenden Selbstkatheterismus eine Beschränkung b zw. Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig; ebenso eine Paus e von ca. je weils 20 Minuten zur Durchführung des intermittierenden Selbst kathet erismus 6-8 Mal am Tag (Urk. 7/248/2). 4.2.4
Laut Bericht von PD Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Magen- und Darmkrankheiten, Leitender Arz t des Spitals G.___ ,
vom 5 . August 2019
leide der Beigeladene
anamnestisch seit Jahren an Stuhlinkonti nenz , wobei sich diese aktuell aggraviert habe. Er habe täglich Stuhldrang, welchen er kaum halten könne. Am schlimmsten sei die Problematik, wenn er extern gehe; d er Beigeladene müsse immer nach Toiletten Ausschau halten. Es sei auch schon oft vorgekommen, dass d er Beigeladene die Hose verstuhlt habe . Aufgrund der bisherigen Abklärung sei ein
insuffizienter externer Sphink t er für die Problematik hauptursächlich ( Urk. 7/257/2 ff ., vgl. auch Urk. 7/252/4 ff., wonach die im Juli 2019 durchgeführte Koloskopie den Ausschluss einer endo skopischen Inflammation erbrachte und drei kleine Polypen entfernt wurden, vgl. Bericht vom 1 9. Juli 2019 ). 4.2.5
Im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2021 diagnostizierte Dr. B.___ (1) eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.8), (3) sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8) sowie (4) eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1, Urk. 7/288/17). Der Beigela dene habe berichtet, er habe die Lust am Leben verloren und seelisch keine Kraft mehr. Er vermeide jede Aktivität und habe alle Interessen verloren. Nebst seinen Problemen mit Wasserlassen, Stuhlgang, Sexualität und Rückenschmerzen leide er an Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Zwangshandlungen, Selbstverletzungs- und S uizidgedanken . Seine Tage seien ganz einfach «Horror». Tagsüber sei er zu Hause und müsse meistens liegen, weil beim Sitzen und Gehen die Schmerzen zunehmen würden. Nachts könne er kaum schlafen wegen des unkontrollierten Stuhlgangs, Wasserlassens sowie Schmer zen . Er schaue viel Fernsehen, manchmal lese er auch etwas. Alsdann müsse er für die Familie mit dem Auto regelmässig einkaufen gehen. Zudem habe er die ganze Woche über ausserhäussliche Arzttermine. Auch seine Frau habe Termin e, zu welchen er sie jeweils hinfahren
müsse (U rk. 7/288/11 , U rk. 7/288/15 ). Gleich zu Beginn der Untersuchung habe der pünktlich erschienene und ordentlich gekleidete Beigeladene dringend die Toilette aufsuchen müssen. Dies habe ca. 10 Minuten in Anspruch genommen. Aus objektiver Sicht seien die psychischen Grundfunktionen intakt. Es hätten sich keine Hinweise für Störungen der Auf merksamkeits -, Konzentration s -, Merk- und Gedächtnisfähigkeit ergeben. Wäh rend der zweistündigen Exploration hätten sich auch keine Ermüdungszeichen ergeben; dies im G egensatz zur geklagten chronischen Müdigkeit. Der Beigel a dene habe durchgehend eine ver bitterte Beeinträchtigungs- und V orwurfshaltung gezei gt; «man gibt alles, bekommt nichts». Er müsse viel schlucken, wappne sich dagegen mit Geduld und stehe innerlich unter Stress. Dabei hätten sich auch Anzeichen einer etwas theatralischen Selbstidealisierung ergeben. So habe der Beigeladene ausgeführt, früher sei er zwei Meter gross und ein sadistisches «Horrorkind», das der Vater einmal mit der Pistole habe umbringen wollen, gewesen. Früher sei er von Ehrgeiz getrieben gewesen und habe immer der Beste und Stärkste sein wollen. Das habe ihn nach eigenen Angaben innerlich kaputt gemacht. Der Gedankengang des Beigeladenen sei kohärent, wenn auch erheblich sprunghaft; die Stimmung deprimiert. Er habe keine Lust mehr zu leben und auch keine Hoffnung infolge der Schmerzen und zunehmenden funktione llen Ausfälle . Dabei seien der Antrieb und die affektive Modulationsfähigkeit ausreichend erhalten, so dass das Verhalten und die Äusserungen des Beigeladenen einen leicht demonstrativen Charakter annehmen würden ( Urk. 7/288/ 16 f.).
Für eine gravierende depressive Störung hätten sich aktuell kein e ausreichenden Anhalts punkt e finden lassen . Zwar habe der Beigeladene sein schweres Schicksal beklagt und quasi angegeben, mit dem Leben abgeschlossen zu haben. Jedoch gebe es weder in der S timmung noch im A ntrieb oder der affektiven Modulation ausrei chende, objektive Befunde für eine klinisch relevante Depression. Selbstbewusst sein und K ontaktfähigkeit seien ebenfall s erhalten. Die geklagte Müdigkeit sowie Störung der Konzentration und Gedächtnisleistung seien nicht objektivierbar . Die wesentlichen Aufgaben des Alltags meistere d er Beigeladene ohne Schwierigkei ten. Die inzwischen langjährigen Verstimmungen, welche einen angenähert normalen Alltag dennoch ermöglichten, gehörten zu einer Dysthymia . Passend zur aktuell festgestellten Beeinträchtigung s- und Vorwurfshaltung ergäbe sich auch aktenanamnestisch eine Dramatisie rungstendenz . Schliesslich wies Dr. B.___ auf – näher umschriebene – Diskrepanzen und Inkonsistenzen hin ( Urk. 7/288/20). Als Buschauffeur sei der Beigeladene infolge der erhöhten Ver antwortung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Verweistätig keit ohne besondere körperliche Anstrengung, ohne besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Merk-, Gedächtnisfähigkeit, ohne Über nahme von besonderer Verantwortung und mit der Möglichkeit, regel m ässige Pausen aufgrund der Ink ontinenzproblematik und chronischen Müdigkeit einzu legen, bestehe eine 50% ige resp. – nach einer Einarbeitung szeit von ca. drei Monaten infolge der mehr jährigen Arbeitsunfähigkeit – 80 % ige A rbeitsfähig keit ( Urk. 7/288/21 f.). Aus subjektiver Sicht habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, insbesondere hinsichtlich der Inkontinenzprobleme. Dies sei indes nicht objektivierbar. Es seien auch i n psychiat rischer Hinsicht keine Veränderungen von klinischer Relevanz erkennbar. Somit sei der Zustand im Wesentlichen unverändert ( Urk. 7/288/24).
5.
5.1
Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beigeladenen
in somatischer Hinsicht eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. 5.2
Festzuhalten ist vorab , dass eine allenfalls neu hinzugetretene Diagnose , etwa das beschwerdeweise bemühte Postpoliosyndrom,
nicht per se eine relevante Ge sund heitsverschlechterung darzustellen vermöchte (BGE 141 V 9 E. 5.2; 141 V 385 E. 4.2).
Insbesondere waren die mit einem Postpoliosyndrom assoziierten Befunde, namentlich Atrophie der Beinmuskulatur links mit Schwächegefühl und dadurch Gangstörung
jedenfalls seit 2006 (vgl. etwa das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 1 3. Oktober 2009 [Eingang], Urk. 7/50/17; den Aus trittsbericht der Rehaklinik I.___
vom 1 9. November 2013, Urk. 7/116/15, mit n eurologischem Konsilium vom 24. Oktober 2013, Urk. 7/116/38; den Physiothe rapiebericht vom 1 6. Mai 2014, Urk. 7/116/3 ff.; den Austrittsbericht des Spital J.___
vom 7. November 2015, Urk. 7/188) und auch im Zeitpunkt der Exploration 2015
vorbestehend . So berichtete der Beigeladene eine Beinschwäche links (vgl. etwa Urk. 7/157/23) und hielt en
die Zentrums A.___ - Gutachter eine durch die Poliomyelitiserkrankung im Kindsalter bedingte Atrophie des linken Beins mit r eduziertem Quadrizeptonus (Urk. 7/157/7) resp. de utlich hypertrophe Ober- und Unterschenkelmuskulatur des linken Beins ( Urk. 7/157/93) sowie
ein hinkendes Gangbild ( Urk. 7/157/51, Urk. 7/157/54 ff., Urk. 7/157/64, Urk. 7/157/87) fest.
Der neurologische Gutachter kam zum Schluss, es bestünden Zeichen alter, chro nisch neurogener Veränderungen mit sogenannten Riesen potentialen, entspre chend einem Status nach Poliomyelitis ( Urk. 7/157/51 f. ). Allerdings ergab en sich im Oktober 2018
– konkordant mit der berichteten Progredienz der Beinschwäche - eine pathologische SEP tibialis sowie verlänge rte zentral-motorische Laufzeit (vgl. etwa Bericht vom 1 2. März 2019, Urk. 7/240/12) , wohingegen
eine patholo gische Denervationsaktivität des Musculus tibialis links aufgrund der e lektromy ographischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung 2015 noch verneint werden konnte
(vgl. Urk. 7/157/51). Dazu passend kam RAD
- Ärztin Dr. med. K.___ , Fach ärztin FMH für orthopädische Ch i rurgie und Traumatologie, mit interner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 zum Schluss, eine (somatische und/oder psychiatrische) Verschlechterung sei jedenfalls nicht auszuschliessen
und es seien weitere Arztberichte einzuholen (Urk. 7/291/2). Aus letzteren erhellt , dass der Beigeladene jedenfalls seit Oktober 2018 engmaschig neuro -uro logisch behandelt und kontrolliert wurde (vgl. Urk. 7/248/2) und die Harnblasenent leerung jedenfalls seit anfangs 2020 ausschliesslich über den intermittierenden Selbstkatheterismus erfolgte (vgl. neuro-urologische r Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2020, Urk. 7/265). Die behandelnden Ärzte wiesen zudem ausdrücklich auf arbeitsrelevante Veränderungen hin . Es sei unter anderem eine schnell erreichbare Toilette am Arbeitsplatz notwendig; ebenso eine zur Durchführung des intermittierenden Selbstkatheterismus 6-8 Mal am Tag benötigte Pause von ca. jeweils 20 Minuten (vgl. Bericht vom 2 8. Juni 2019, Urk. 7/248/2). Demge genüber hielten die
Zentrums A.___ -G utachter anno 2015 in somatischer Sicht keine irgendwie gearteten Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit fest . Insbesondere lag dem gutachterlichen Zumutbarkeits- resp. Belastungsprofil
e ine
– damals ledig lich durc h Stress und Kälte provozierte und jedenfalls nicht fachärztlich behan delte - Urge -Urininkontinenz zugrunde , welche nach internistischer Einschätzung keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte ( Urk. 7/157/6 , Urk. 7/157/61 ) . Auf erneute Vorlage räumte RAD-Ärztin Dr. med. L.___ , Fach ärztin FMH für Innere Medizin, am 2 9. August 2019 ein , ein zusätzlicher Zeitauf wand zur Selbstkatheterisierung sei nachvollziehbar und begründe allenfalls eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Weshalb sie gleichzeitig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte ( Urk. 7/291 /4), ist nicht nachvollziehbar. Kommt
weiter hinzu die seit 2 019 dokumentierte Stuhlinkontinenz ( Urk. 7/240/11, Urk. 7/257/2; vgl. demgegen über Urk. 7/157/45, wonach der Stuhlgang nach Angaben des Beigeladenen anno 2015 problemlos war). Da ss RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, mit Stellungnahme vo m 2. Juni 2021 eine urodynamische Verschlechterung verneinte und dies damit begründete,
die Einhaltung von diäti schen Massnahmen sowie T rinkmengenrestriktion
führe zu e iner Symptomregre dienz , vermag nicht zu überzeugen ( Urk. 7/298/3). Letzteres umso weniger , wenn die Dranginkontinenz bereits bei Unter schreitung der für Erwachsene empfohle nen Mindestrinkmenge von 1.5 Liter am Tag persistiert e und ein aktives Zurück halten bei Stuhldrang auch unter diätischer Kontroll e nicht möglich war ( vgl. Untersuchungsbericht vom 2 9. Juli 2020, Urk. 7/278/2) .
Nicht überzeugend ist auch, wenn Dr. B.___
– jenseits seiner fachlichen Kompetenz – im Gutachten vom 5. März 2021 dafürhielt, eine
somatische V erschlechterung sei nicht objektivier bar
( Urk. 7/288/24).
Im Gegenteil bestehen nach dem Gesagten zumindest konkrete Anhaltspunkte
dafür , dass im mas s geblichen Zeitraum Veränderungen
eingetreten sein könnte n , welche
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beigela denen
über das 2015 gutachterlich festgestellte A usmass hinaus einschränke n könnte n .
Mithin lag der angefochtenen Verfügung jedenfalls in somatischer Hinsicht kein hinr ei chend abgeklärter medizinischer Sachverhalt z ugrunde, welcher eine ab schlies sende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen erlaubt hätte. 5.3
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falls umfassende somatische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob im mass geblichen Zeitraum eine Verschlechterung eingetreten ist und bejahendenfalls wie sich diese im zeitlichen Verlauf auf das Zumutbarkeitsprofil
aus ge wirkt hat resp. auswirkt , angezeigt. M angels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen in psychiatrischer Hinsicht .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur somatischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat.
In Nachachtung des materiellrechtlichen Grundsatzes «Eingliede rung vor Rente» wird die Beschwerdegegnerin auch über einen allfälligen Anspruch des Beigeladenen auf Eingliederungsmass nahmen zu entscheiden haben. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) steht den Versicherungsträgem und den Gemeinwesen ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausge schlossen ist.
Art. 61 lit. g ATSG, wonach die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, ist mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgeset zes über das Bundesgericht (BGG) übereinstimmend auszulegen (Urteil des Bun desgerichts 9C_67/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 2.3).
Für das bundesgerichtliche Verfahren sieht Art. 68 Abs. 3 BGG vor, dass Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird , wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung sind Ausnahmen vom grundsätzlichen (”in der Regel”) Ausschluss einer Parteientschädigung nur in einem engen Rahmen zuzulassen (vgl. BGE 134II 117 E. 7 S. 119 [mit Bezug auf Gemeinden]; Urteil 2C_212/2007 vom 1 1. Dezember 2007 E. 5 [betreffend eine kantonale Gebäu deversicherung]). Sozialversicherer wie die SUVA, die anderen UVG-Versicherer, die Krankenkassen und die Pensionskassen gehören zu den im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; 123 V 290 E. 10 S. 309), nicht aber private Versicherer, soweit ihre Rechtsposition auf einem rein privatrecht lich geregelten Versicherungsverhältnis beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C 67/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 2.2).
Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin handelte in eigenem Inte resse als zur Sozialhilfe verpflichtete öffentlichrechtliche Körperschaft, weshalb sie nach dem Gesagten keinen Ansprach auf Prozessentschädigung hat
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 4. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch d es
Beigeladenen neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
E ine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20/1-2 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger