Sachverhalt
1.
1.1
Der 1963 im Irak geborene X.___ ist Vater von fünf Kindern und erlernte keinen Beruf . Er reiste im Jahr 2008 mit seiner Familie als Asyl suchende r in die Schweiz ein. Seither ging er keiner ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit nach (vgl. Urk. 7/1 25 ).
Am 1 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme sowie ein Rückenleiden bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an ( Urk. 7/3 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
15. April 2014 mit der Begründung ab, dass der Versicherte bereits im Irak be handlungsbedürftig gewesen und mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz ein gereist sei, weshalb er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht er fülle ( Urk. 7/18 ). 1.2
Im Rahmen der Abklärung zum Bezug von Zusatzleistungen ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV a m 4. November 2016
um erneute Einschätzung der Invalidität (Urk. 7/55). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in
medi zi nischer Hinsicht vor und veranlasste eine polydisziplinäre Un ter suchung durch die MEDAS ___ , über welche am 6. November 2017 berichtet wur de (Urk. 7/75). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Amt für Zusatz leis tun gen zur AHV/IV a m 3 0. November 2017 mit, dass bei X.___
kein invalidisie ren der Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7/77). 1.3
Am 1 6. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli 2019 nicht eintrat ( Urk. 7/96 ). 1.4
Der Versicherte stellte am 1 0. September 2021 (Eingangsdatum) ein weiteres Leis tungs begehren bei der IV-Stelle (Urk. 7/129). In der Folge holte die IV-Stelle ak tuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/134-136) und veran lasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. Y.___ , FMH Neurologie, nahm am 6. De zember 2021 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7 /138) , gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
16. Dezember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk. 7/139 ). H iergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
5. Januar 2022 Einwand ( Urk. 7/140 ). Mit Verfügung vom
18. Februar 2022
verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/143 = Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte am
15. März 2022 Beschwer de und beantragte , die Verfügung vom 1 8. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zes sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde de m Beschwerdeführer die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 1 8. Februar 2022.
Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2022 ( Urk.
2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten mit Wechselbelastung und der Möglichkeit zu Pausen für Stellungswechsel ganztags zumutbar seien und er in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 5. März 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
es liege eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor . Körperlich bestehe eine Lumboischialgie bis zur rechten Kleinzehe. Bezüglich psychiatrischer Diagnosen liege neu eine schwere de pressive Störung mit chronischem Verlauf vor (S. 17). Diesbezüglich sei insbe son dere z u beachten, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesund heits be einträchti gung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung nicht per se aus schliesse. Überdies genüge es nicht, dass eine fachfremde Ärztin einen psychischen (und weiteren) Gesundheits zu stand beurteile. Ferner entspreche das er stellte Gutachten nicht den voraus gesetzten Kriterien des strukturierten Beweis verfahrens, weshalb ein neues, den geltenden Kriterien entsprechendes Gutachten einzuholen sei (S. 19) . 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet grundsätzlich der Ent scheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 7/8; vgl. vorstehend E. 1. 5 ) . Diesbezüglich gilt es aber zu beach ten, dass im Rahmen der letztmaligen materiellen Prüfung der Renten anspruch aufgrund der damals fehlenden Beitragszeit ver neint wurde (vgl. Urk. 7/ 1 8). Der Gesundheitszustand präsentierte sich im Zeit punkt der ersten Anmeldung im Oktober 2013 wie folgt: 3.2
Seit September 2009 ist der Beschwerdeführer bei med. pra k t. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, in Behandlung . Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 19.
Dezember 2013 (Urk. 7/8/1) folgende Diagnosen fest: - Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Verdacht auf mögliche Komprimierung der Wurzeln L5 beidseits, leichtgradige Spinalkanalstenose bei Fa c ettengelenksarthrosen L2/3 und L5/S1 beidseits - Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits im Januar 2013 mit konsekutiver Schmerzprogredienz - Status nach Facettengelenksinfiltration L2/3 und L3/4 beidseits im Oktober 2012 mit konsekutiver Schmerzprogredienz - 25-OH-Vitamin-D3-Mangel - Diskrete degenerative V eränderungen retropatella r beidseits - Rezidivierende depressive Störungen, mittelgradige Episoden bei psycho sozialer Belastungssituation - Antrumgastritis mit erosive r Gastritis - Gonarthrose beidseits
Med. prak t. Z.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer ängstlich und in Bezug auf seine Gesundheit viel besorgt sei. Er sei ein Hypochonder. Sämtliche beim Beschwerdeführer durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten keinen Effekt gezeigt. Die Therapiegespräche im Universitätsspital A.___ , Klinik für Psychiatrie, habe der Beschwerdeführer abgebrochen, da aufgrund der sprach lichen Barriere immer ein Dolmetscher habe dabei sein müssen. Infolgedessen habe er (med. prak t. Z.___ ) den Beschwerdeführer an den Psychotherapeuten B.___ verwiesen, der in der Muttersprache mit dem Beschwerde füh rer kommu ni zieren könne. Mit ihm hätte der Beschwerdeführer ein gutes Ver trauens ver hältnis aufbauen können. 3.3
Der Psychotherapeut B.___ , bei dem der Beschwerdeführer ab 2009 alle zwei Wochen in Behandlung war , diagnostizierte eine post trau ma tische Belas tungs störung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wär tig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1). Er berichtete von Ängste n , Pa nik attacken, Atem beschwerden, Konzentrationsstörungen, physische n Be schwer den, diffuse n psychosomatische n B eschwerden sowie Schlafstörungen. Die psy cho soziale Belastung sei seit Therapiebeginn stetig grösser geworden. Die Last und sein Versagen, die Sprache zu lernen, sich zu integrieren, um einer Tätigkeit nachzugehen, seien deutliche Anzeichen dafür. Der Beschwerdeführer fühle sich ent wurzelt aus seiner ursprünglichen Gesellschaft. Die Last seiner Familie und die eigene Enttäuschung koste ihn viel Energie. Diese fehle ihm, um in die Arbeits welt einzusteigen. Diesbezüglich äusserte d er behandelnde Psychotherapeut , eine ein fache und leichte Tätigkeit ohne Anforderungen an Sprachkenntnisse mit Abwechslung zwischen sitzen und laufen sei denkbar (vgl. Arztbericht vom 17. Ja nuar 2014, Urk. 7/9) . 3.4
I m Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS ___
polydisziplinär begutachtet , worüber am 6. November 2017 berichtet wurde (vgl. Urk. 7/75). Sein Gesundheitszustand wurde wie folgt dargestellt :
3.4.1
Der neurologische Gutachter
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte ein leichtgradiges chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerz syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik sowie eine unspezifische Zervikalgie , wobei diese ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien und keine Einschränkungen des Fähigkeits profils zur Folge hätten. Der Gutachter verwies sodann auf Zeichen ausge prägter Aggravation, negativer Antwortverzerrung und nichtauthentischer Präsentation kogni tiver Minder leistungen ohne objektivierbare Grundlage (Urk. 7/75/17) . Letzteres betreffend führte lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuro psychologie FSP, im neuropsy chologischen Teilgutachten aus, auf Testebene hätten sich schwere bis schwerste kogni tive Minderleistungen in allen geprüften Bereichen (Orien tie rung, Aufmerk sam keit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen, Visuo konstruktion ) gezeigt . D iese unterdurchschnittlichen Leistungen seien nicht valide. Das gezeigte Aus mass der präsentierten Ein schrän kun gen sei nicht glaubhaft und mit an Sicherheit grenzender Wahr schein lichkeit würden sie nicht der tatsächlichen Leistungs fähigkeit entsprechen. Deshalb sei keine voll ständige Testung durchge führt worden (Urk. 7/75/59). Negative Ant wortver zer run gen seien belegbar, so dass kein gültiges Testprofil habe erstellt werden können und das tatsächliche Leis tungs niveau und -profil letztlich unklar bleibe (Urk. 7/75/61). Dr. C.___ konstatierte, zusammenfassend könn ten aus neuro logischer Sicht keine Auffälligkeiten fest gestellt wer den, die die Arbeits fähigkeit einschränken würden. Eine sofortige Auf nahme der Arbeitstätigkeit sei ohne W eiteres möglich und medizinisch jeder zeit zu mut bar. Hemmend seien die motivationalen persönlichen Ziele des Be schwer de führers (Urk. 7/75/16 f.). 3.4.2
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration hielt Dr. med. E.___ , Fach ärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, eine Persönlichkeits akzen tuie rung mit vorrangig narzisstischen und antisozialen Zügen (ICD-10: Z73), Proble me in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.4) sowie in Art und Aus prägung nicht authentische kognitive Minderleistungen in allen Bereichen mit/bei Aggravation oder gar Simulation (ICD-10: Z60.0) fest. Der Beschwerde führer sei in seinen Fähigkeiten, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Auf gaben zu strukturieren und zu planen, seiner Flexibilität und Umstellungs fähig keit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Durchhaltefähigkeit sowie seiner Selbstbehauptungs fähig keit mittelschwer bis schwer beeinträchtigt. Ursächlich seien hier aber in erster Linie motivationale und IV-fremde Faktoren. Die Kontaktfähigkeit zu Drit ten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit , familiäre Beziehung aufzunehmen und die Fähigkeit zur Selbstpflege seien nicht eingeschränkt. Medizinisch-theoretisch sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/75/43). 3.4.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte aus, beim Beschwerdeführer würden alters ent sprechende Degenerationen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbel säule (LWS) ohne Diskushernien oder neuronale Kompressionen bestehen. Daneben würde sich in beiden Knien eine beginnende Gonarthrose femoropatell ä r
betont zeigen, was hinderlich sei für viel Treppensteigen oder lange Autofahrten. In der Abklärung in der Klinik G.___ im Jahr 2013 sei bemerkt worden, dass ein Teil der Beschwerden auf eine Facettengelenksarthrose zurückgeführt werden könne, dass jedoch aufgrund des anamnestisch schlechten Ansprechens auf die durchgeführten Infiltrationen bezüglich weiterer Infil tra tionen ein zurück hal ten des Vorgehen angezeigt sei. Inwieweit eine mögliche L5-Wurzelreizung vorliege, lasse sich anamnestisch und auch klinisch nicht eindeu tig erheben. Eindeutige dermatombezogene Defizite würden nicht vorliegen. Die orthopädische Gutach te rin diagnostizierte ein lumbo spondylo ge nes und zervico spondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen und mit altersentsprechenden degenerativen Ver änderungen der HWS und der LWS sowie eine beginnende Gonarthr ose beidseits mit femoro patellärer Betonung beidseits. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit über wiegend fixierter Rumpf- und Kopfposition. Überkopf arbeiten seien in wech sel seitiger Arbeit gut möglich. Arbeiten mit ständigem Treppen steigen, sehr lan gen Autofahrten ohne Pause und Arbeiten mit Gehen auf unebenem Grund sowie kniende, gehockte und gebückte Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung dieses Belastungsprofils eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/49 f.) . 3.4.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt folgende allgemein-internistische Diagnosen fest: - Diabetes mellitus Typ II, unter medikamentöser Therapie gut eingestellt - Klinisch festgestellte Extrasystolie , kardiologische Abklärung sollte erfol gen - Blasenspeicher- und Entleerungssymptome sowie erektile Dysfunktion (anamnestisch) - Status nach Antrumgastritis und erosiver Bulbitis duodeni 2010 (anam nes tisch) - 25-OH-Vitamin D3 Mangel
Laut internistischem Gutachter seien die Diagnosen ohne versicherungs medi zi nische Relevan z auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei deshalb in der Lage, ohne Leistungseinschränkung sämtliche, seinem körperlichen Belastungs profil angepasste Tätigkeiten vollschichtig auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verrichten (Urk. 7/75/54 f.). 3.4.5
Im Rahmen der konsiliarischen Beurteilung hielten die MEDAS-Gutachter zusammen fassend fest, angesichts der hochgradigen Befundinkonsistenzen und in vie len Belangen negativen Antwortverzerrungen könne nur ein medizinisch-theo re tisch es Zumutbarkeitsprofil festgelegt werden. Objektivierbar seien leichte alters gemässe degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Reiz- oder gar Defizitsymptomatik, welche eine geringe Minderung der Rücken belastbarkeit be gründen würden. In Hinblick auf die psychischen Fähigkeiten würden sich keine objek ti vierbaren Hinweise ergeben, welche auf eine relevante Minderung der psy chischen Fähigkeiten hinweisen würden, die Motivation vorausgesetzt. Es falle vielmehr die hohe Energie auf, mit welcher der Beschwerdeführer versuche , vor dem Hintergrund des laufenden Renten verfahrens in nichtauthentischer Weise Defizite zu präsentieren (Urk. 7/75/24 f.) . Interdisziplinär könnten keine über zeu gen den medizinischen Gründe festgestellt werden, welche eine Minderung der Arbeits fähigkeit auf der Grundlage versicherungsmedizinisch relevanter, krank heits wertiger Befunde und Diagnosen begründen könnten, sofern das Fähigkeits profil berücksichtigt werde (Urk. 7/75/25) . 4.
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
10. September 2021 sind die Berichte der behandelnden Ärzte vom 14., 1 6. und 2 2. No vem ber 2021 aktenkundig ( Urk. 7/134-136 ). 4.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 14. November 2021 (Urk. 7/134) eine chronische Lumboischialgie rechts bei kleiner Hernie rechts rezessal L5-S1 , die S1 Wurzel alternierend, sowie eine Spon dylose mit mässiger Chondrose der unteren Lendenwirbelsäule mit Band scheiben wulstungen bei L5-S 1. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Metatarsalgie beidseitig bei Hallux
Rigidus beidseitig, chronischer Plantarfaszi i tis beidseitig und aktivierter Gonarthrose beidseitig. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit der Kniegelenke sowie der Lendenwirbel säule eingeschränkt. Ausserdem könne er wegen de r Schmerzen in den Füssen nicht lange g ehen. Dr. I.___ konstatierte, ein Bürojob sei theoretisch möglich. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Ausbildung. 4.2
Med. prakt .
J.___ , Allgemeinmedizin, hielt in seinem Arztbericht vom 16. No vember 2021 (Urk. 7/135) folgende Diagnosen fest (vgl. auch Arztbericht vom 2 4. August 2021, Urk. 7/129): - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) - Posttraumatische Belastungssituation (ICD-10: F43.1) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) - Massive Schwerhörigkeit beidseitig - Gonarthrose beidseitig - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2
Die Prognose der Arbeitsfähigkeit und der Eingliederung sei sehr schlecht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen und körperlichen Beschwerden stark eingeschränkt. 4.3
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 2. November 2021 (Urk. 7/136), im Vergleich zu früheren Untersuchungen liege inzwischen eine schwere depressive Störung mit chronischem Verlauf vor. Ausserdem bestünden somatische Beschwerden und eine unverarbeitete posttraumatische Belastungs störung mit an haltenden Symptomen einer erhöhten Sensibilität und Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Sowohl der psychopathologische Befund nach AMDP als auch der klinische Gesamteindruck wür den auf eine schwere depressive Störung hinweisen. Zeitweilig wirke der Beschwer deführer agitiert, dann wieder verzweifelt. Weiter sei eine hochgradige Nieder geschlagenheit im Sinne einer tiefen Bedrücktheit und eine allgemeine Freud losigkeit auszumachen. Hinzu kämen Interessens- und Energieverlust, Antriebs verlust sowie ein stark reduziertes Selbstwertgefühl. Hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. K.___ , diese sei aufgrund der psychi schen Störungsbilder in ihrer Kombi nation, ihrem Schweregrad und ihrer Dauer eher schlecht. Die Krankheit des Beschwerdeführers sei schwer wiegend. Er benötige weiterhin auf lange Frist angelegte psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung und soziale Begleitung. Eine Arbeits un fähigkeit attestier te Dr. K.___ nicht. 4.4
RAD-Ärztin Dr. Y . ___
konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/138), der Beschwerdeführer leide an verschiedenen somatischen und psychiatrischen Erkrankungen. Das breite Krankheitsspektrum sei bereits anläss lich einer früheren Beurteilung bekannt gewesen. Im Jahr 2017 sei eine poly dis zi plinäre Begutachtung (Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin, Neuro logie und Neuropsychologie) erfolgt. Dabei seien die ausgeprägten Beschwerden am ehesten im Zusammenhang mit psychosozialen und motivationalen Faktoren beurteilt worden und kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt worden. Im Vergleich zur Vorbeurteilung zeige sich eine Verschlechterung der Gonarthrose und eine neu beschriebene Metatarsalgie beidseits. Das lumbospondylogene und zervikospon dylo gene Schmerzsyndrom sei stationär. Gemäss Hausarzt sei der Diabetes mellitus aktuell erschwert einstellbar. Die Medikation sei jedoch nicht umgestellt worden. Bezüglich Metatarsalgie erfolge eine orthopädische Schuh versorgung. Bezüglich psychiatrischer Diagnosen sei eine Veränderung des Schweregrades der Depression geltend gemacht worden. Seit 2010 sei eine rezidi vierende depressive Störung bekannt, wobei wiederholt eine mittelschwere Episode beschrieben worden sei. Aktuell werde eine Verschlechterung geltend gemacht. Eine Inten si vierung der psychiatrischen Behandlung könne jedoch aus den Unterlagen nicht eindeutig nachvollzogen werden. Die ambulante Behand lung erfolge im zwei Wochen Rhythmus, eine stationäre oder teil stationäre Therapie sei bisher nicht erfolgt. Ebenfalls sei keine medikamentöse Neueinstellung erfolgt oder der Ein satz von Psychiatriespitex installiert worden. Im Weiteren sei erwähnenswert, dass 2017 im Rahmen der Begutachtung eine ausgeprägte Aggravierungstendenz mit Inkonsistenzen beschr ie ben worden sei, aktuell weise der behandelnde Psych ia ter auf eine Verdeutlichung hin. Es könne davon aus ge gangen werden, dass bis her noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden seien . Damit bestehe aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht kein chronifizierter Zustand. Es könne erwartet werden, dass die Beschwerden behan del bar und damit überwind bar seien. Aufgrund der somatischen Diagnosen sei eine schwere körperliche Tätigkeit (Hilfsarbeiter) aus versicherungs medi zi nisch-theoretischer Sicht nur noch in einem 50%-Pensum möglich. Die soma tischen und psychiatrischen Diagnosen seien jedoch, insbesondere unter Berück sich ti gung der Verdeutlichung mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vereinbar. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
10. September 2021 ( Urk. 7/129 ) eingetreten und hat damit eine Ver schlechte rung seines Gesundheitszustands seit Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom
15. April 2014 ( Urk. 7/18 ) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Be schwer de geg nerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ärztin Dr. Y . ___ vom 6. De zember 2021 ( Urk. 7/138 ). 5.2
RAD-Ärztin Dr. Y . ___ wies darauf hin, dass die von Dr. K.___ im Rah men des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens ge stellten Diagnosen - nament lich diejenige der chronifizierten Depression sowie die posttraumatische Belas tungs störung und somatoforme Schmerzstörung
- bereits seit vielen Jahren bekannt seien. I n diesem Zusam men hang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesund heits zustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Dies bezüg lich äusserte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 2 2. November 2021, dass sich die depressive Symptomatik seit früheren Untersuchungen eher ver stärkt habe (E. 4.3), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesund heitliche Verschlechterun g oder Verschlechterung der Arbeits fähigkeit zu nen nen.
Dr. K.___ hob zwar die Antriebs- und Energie losigkeit, die Nieder ge schla gen heit und Freudlosigkeit sowie die Konzentrations- und Schlaf stö run gen her vor und verwies auf eine schlechte Prognose der Arbeits fähigkeit, dieses psych iatrische Krankheitsbild wurde jedoch bereits im Jahr 2009 beklagt. So berichtete bereits Psychotherapeut B.___ von Konzentrations- und Schlafstörungen sowie der vom Beschwerdeführer genannten Last seines Versagens, sich zu inte grieren, die Sprache zu lernen und einer Tätigkeit nach zu gehen. Der Beschwerde führer sei enttäuscht von sich selbst und habe keine Energie, in die Arbeitswelt einzusteigen (E. 3.3). Ferner verwies der be han delnde Psychotherapeut auch auf diffuse psychosomatische Beschwerden. An halts punkte für eine invalidenversicherungsrelevante Ver schlechterung der Schmerz verarbei tungs störung und der depressiven Störung im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Symptomatik, sind keine zu finden. Aus den Akten ergibt sich denn auch keine Intensivierung der psychiatrischen Behand lung. Laut Dr. K.___ nimmt der Beschwer de führer die Therapie sitzungen - wie bereits bei Psychotherapeut B.___
- im Z wei - Wochen - Rhyth mus wahr. Ebenso wurde bisher weder e ine stationäre noch eine teil sta tionäre Behandlung in Erwägung gezogen . Ferner ist zu er wäh nen, dass die psychia trische Gutachterin im Jahr 2017
auf die erhebliche Ver deut lichungs ten denz des Beschwerdeführers bei einer Versorgungserwartung hin wies und be ton te, dass motivationale Faktoren bei der Über windung der Arbeits unfähigkeit hindernd seien (E. 3.4.2, vgl. auch Urk. 7/75/38) , ferner, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen Medikamente nicht einnehme ( Urk. 7/75/39) . Vor diesem Hintergrund mit einer offensichtlich unverändert passiv regressiven Versorgungserwartung ( Urk. 7/75/20) ist eine versicherungs medi zinisch relevante Verschlechterung der psychiatrischen Symp tomatik nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 5.3
In Bezug auf die soma tischen Beschwerden ist eine Veränderung des Gesund heits zustands seit der letzt maligen Rentenprüfung
insoweit auszumachen, als dass Dr. I.___ nun mehr von einer aktivierten Gonarthrose beidseitig berichtete (E. 4.1). Eb enso leide der Beschwerdeführer neu an einer chronischen Meta tar sal gie sowie Plantar fas ziitis beidseitig, wobei die Beschwerdegegnerin hierfür im Rahmen der Hilfs mit tel abklärung Kostengutsprache für orthopädische Schuhein lagen gewährt hat (vgl. Mitteilung vom 30. August 2021, Urk. 7/ 126 ). Dasselbe gilt für die von med. prakt. J.___ diagnostizierte Schwer hörigkeit (E. 4.2). Auch hierfür hat der Be schwer de führer im Zuge der Abklärung für ein Hilfsmittel Kostengutsprache für ein Hör gerät er halten (vgl. Mitteilung vom 23. Juli 2021, Urk. 7/ 121 ). Dies führte jedoch zu keiner massgeblich anderen Ein schätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dr. I.___ (E. 4.1) erachtete eine Arbeits fähig keit, unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde führer in der Beweglichkeit der Kniegelenke sowie der Lendenwirbelsäule einge schränkt ist, grundsätzlich weiter hin für gegeben. Med. pra k t. J.___ äusserte sich nicht explizit zur Arbeitsfähig keit
(E. 4.2).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits
gegenüber med. prakt. Z.___ über anhaltende chronische Rückenbeschwerden geklagt hat
(E. 3.2) und auch die Ärzte der Uniklinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 6. April 2013 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syn drom bei Verdacht auf eine mögliche Komprimierung der Wurzeln L5 beidseits sowie eine leichte Spinal kanal stenose, Facettengelenksarthrosen L2/3 bis L5/S1 beidseitig diagnosti zierten (vgl. Urk. 7/8/8), ist diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesund heits zustands aus gewiesen.
Auch was die eingeschränkte Beweglichkeit der LWS betrifft, hat sich seit der ursprünglichen Rentenprüfung nichts ge ändert, berichteten doch bereits die Ärzte der Uniklinik G.___ von einer schmerzhaft eingeschränkten LWS (Urk. 7/8/9). Aus versiche rungs medi zinischer Sicht ist bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation seit dem letzten Entscheid nicht dargestellt.
Insgesamt ist abgesehen von der beidseitig aktivierten Gonarthrose a uch in der Ausprägung der einzelnen Beschwerden keine Verschlechterung nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___
und Dr. Y . ___
nachvollziehbar und es besteht somit aus ortho pädischer Sicht nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer den Knie- und Rücken be schwerden angepassten Tätigkeit. 5.4
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
6. 6.1
Im Rahmen der letzt maligen Rentenanspruchsprüfung wurde mangels Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine Bemessung des Invaliditäts grades durchgeführt (vgl. Urk. 7/8) . 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.3
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abge schlossen hatte respektive eine ungeklärte berufliche Laufbahn vorliegt (Urk. 7/10 , Urk. 7/75/18, Urk. 7/75/33 ), ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz in einem 100 %-Pensum
einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde. Es recht fertigt sich daher, zur Be stimmung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte abzustellen. Da das Invalidenein kommen anhand des gleichen Tabellen lohns festzulegen ist (Hilfs arbeiter tätig keit), genügt es für die Ermittlung des Invalidi täts grades, die Prozent zahlen ge gen überzustellen. Laut behandelnder Ärzte ist i n einer angepassten Erwerbs tätigkeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 4.1) , wo durch kein Invaliditätsgrad resul tiert. 6.4
Konkrete berufliche Massnahmen werden keine beantragt (vgl. Urk. 1). Ange sichts des ermittelten Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen ) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits bei Einreise in die Schweiz weder über eine Ausbildung noch über (nachweisbare) berufliche Erfahrungen verfügte und sich hieran auch nichts änderte, ist ein Anspruch zum vornherein nicht gegeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG) und erübrigen sich Weiterungen hierzu. 7.
Nach dem Gesagten besteht die den Anspruch auf eine Leistung (Rente, berufliche Massnahmen) verneinende Ver fügung vom 1 8. Februar 2022 zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1 5. März 2022 um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 8.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer. 8.3
Eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 1 5. März 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 1. Juli 2019 nicht eintrat ( Urk. 7/96 ).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 1 8. Februar 2022.
Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte am
15. März 2022 Beschwer de und beantragte , die Verfügung vom 1 8. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zes sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde de m Beschwerdeführer die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2022 ( Urk.
2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten mit Wechselbelastung und der Möglichkeit zu Pausen für Stellungswechsel ganztags zumutbar seien und er in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 5. März 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
es liege eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor . Körperlich bestehe eine Lumboischialgie bis zur rechten Kleinzehe. Bezüglich psychiatrischer Diagnosen liege neu eine schwere de pressive Störung mit chronischem Verlauf vor (S. 17). Diesbezüglich sei insbe son dere z u beachten, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesund heits be einträchti gung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung nicht per se aus schliesse. Überdies genüge es nicht, dass eine fachfremde Ärztin einen psychischen (und weiteren) Gesundheits zu stand beurteile. Ferner entspreche das er stellte Gutachten nicht den voraus gesetzten Kriterien des strukturierten Beweis verfahrens, weshalb ein neues, den geltenden Kriterien entsprechendes Gutachten einzuholen sei (S. 19) . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet grundsätzlich der Ent scheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 7/8; vgl. vorstehend E. 1. 5 ) . Diesbezüglich gilt es aber zu beach ten, dass im Rahmen der letztmaligen materiellen Prüfung der Renten anspruch aufgrund der damals fehlenden Beitragszeit ver neint wurde (vgl. Urk. 7/ 1 8). Der Gesundheitszustand präsentierte sich im Zeit punkt der ersten Anmeldung im Oktober 2013 wie folgt:
E. 3.2 Seit September 2009 ist der Beschwerdeführer bei med. pra k t. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, in Behandlung . Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 19.
Dezember 2013 (Urk. 7/8/1) folgende Diagnosen fest: - Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Verdacht auf mögliche Komprimierung der Wurzeln L5 beidseits, leichtgradige Spinalkanalstenose bei Fa c ettengelenksarthrosen L2/3 und L5/S1 beidseits - Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits im Januar 2013 mit konsekutiver Schmerzprogredienz - Status nach Facettengelenksinfiltration L2/3 und L3/4 beidseits im Oktober 2012 mit konsekutiver Schmerzprogredienz - 25-OH-Vitamin-D3-Mangel - Diskrete degenerative V eränderungen retropatella r beidseits - Rezidivierende depressive Störungen, mittelgradige Episoden bei psycho sozialer Belastungssituation - Antrumgastritis mit erosive r Gastritis - Gonarthrose beidseits
Med. prak t. Z.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer ängstlich und in Bezug auf seine Gesundheit viel besorgt sei. Er sei ein Hypochonder. Sämtliche beim Beschwerdeführer durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten keinen Effekt gezeigt. Die Therapiegespräche im Universitätsspital A.___ , Klinik für Psychiatrie, habe der Beschwerdeführer abgebrochen, da aufgrund der sprach lichen Barriere immer ein Dolmetscher habe dabei sein müssen. Infolgedessen habe er (med. prak t. Z.___ ) den Beschwerdeführer an den Psychotherapeuten B.___ verwiesen, der in der Muttersprache mit dem Beschwerde füh rer kommu ni zieren könne. Mit ihm hätte der Beschwerdeführer ein gutes Ver trauens ver hältnis aufbauen können.
E. 3.3 Der Psychotherapeut B.___ , bei dem der Beschwerdeführer ab 2009 alle zwei Wochen in Behandlung war , diagnostizierte eine post trau ma tische Belas tungs störung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wär tig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1). Er berichtete von Ängste n , Pa nik attacken, Atem beschwerden, Konzentrationsstörungen, physische n Be schwer den, diffuse n psychosomatische n B eschwerden sowie Schlafstörungen. Die psy cho soziale Belastung sei seit Therapiebeginn stetig grösser geworden. Die Last und sein Versagen, die Sprache zu lernen, sich zu integrieren, um einer Tätigkeit nachzugehen, seien deutliche Anzeichen dafür. Der Beschwerdeführer fühle sich ent wurzelt aus seiner ursprünglichen Gesellschaft. Die Last seiner Familie und die eigene Enttäuschung koste ihn viel Energie. Diese fehle ihm, um in die Arbeits welt einzusteigen. Diesbezüglich äusserte d er behandelnde Psychotherapeut , eine ein fache und leichte Tätigkeit ohne Anforderungen an Sprachkenntnisse mit Abwechslung zwischen sitzen und laufen sei denkbar (vgl. Arztbericht vom 17. Ja nuar 2014, Urk. 7/9) .
E. 3.4 I m Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS ___
polydisziplinär begutachtet , worüber am 6. November 2017 berichtet wurde (vgl. Urk. 7/75). Sein Gesundheitszustand wurde wie folgt dargestellt :
E. 3.4.1 Der neurologische Gutachter
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte ein leichtgradiges chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerz syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik sowie eine unspezifische Zervikalgie , wobei diese ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien und keine Einschränkungen des Fähigkeits profils zur Folge hätten. Der Gutachter verwies sodann auf Zeichen ausge prägter Aggravation, negativer Antwortverzerrung und nichtauthentischer Präsentation kogni tiver Minder leistungen ohne objektivierbare Grundlage (Urk. 7/75/17) . Letzteres betreffend führte lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuro psychologie FSP, im neuropsy chologischen Teilgutachten aus, auf Testebene hätten sich schwere bis schwerste kogni tive Minderleistungen in allen geprüften Bereichen (Orien tie rung, Aufmerk sam keit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen, Visuo konstruktion ) gezeigt . D iese unterdurchschnittlichen Leistungen seien nicht valide. Das gezeigte Aus mass der präsentierten Ein schrän kun gen sei nicht glaubhaft und mit an Sicherheit grenzender Wahr schein lichkeit würden sie nicht der tatsächlichen Leistungs fähigkeit entsprechen. Deshalb sei keine voll ständige Testung durchge führt worden (Urk. 7/75/59). Negative Ant wortver zer run gen seien belegbar, so dass kein gültiges Testprofil habe erstellt werden können und das tatsächliche Leis tungs niveau und -profil letztlich unklar bleibe (Urk. 7/75/61). Dr. C.___ konstatierte, zusammenfassend könn ten aus neuro logischer Sicht keine Auffälligkeiten fest gestellt wer den, die die Arbeits fähigkeit einschränken würden. Eine sofortige Auf nahme der Arbeitstätigkeit sei ohne W eiteres möglich und medizinisch jeder zeit zu mut bar. Hemmend seien die motivationalen persönlichen Ziele des Be schwer de führers (Urk. 7/75/16 f.).
E. 3.4.2 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration hielt Dr. med. E.___ , Fach ärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, eine Persönlichkeits akzen tuie rung mit vorrangig narzisstischen und antisozialen Zügen (ICD-10: Z73), Proble me in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.4) sowie in Art und Aus prägung nicht authentische kognitive Minderleistungen in allen Bereichen mit/bei Aggravation oder gar Simulation (ICD-10: Z60.0) fest. Der Beschwerde führer sei in seinen Fähigkeiten, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Auf gaben zu strukturieren und zu planen, seiner Flexibilität und Umstellungs fähig keit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Durchhaltefähigkeit sowie seiner Selbstbehauptungs fähig keit mittelschwer bis schwer beeinträchtigt. Ursächlich seien hier aber in erster Linie motivationale und IV-fremde Faktoren. Die Kontaktfähigkeit zu Drit ten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit , familiäre Beziehung aufzunehmen und die Fähigkeit zur Selbstpflege seien nicht eingeschränkt. Medizinisch-theoretisch sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/75/43).
E. 3.4.3 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte aus, beim Beschwerdeführer würden alters ent sprechende Degenerationen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbel säule (LWS) ohne Diskushernien oder neuronale Kompressionen bestehen. Daneben würde sich in beiden Knien eine beginnende Gonarthrose femoropatell ä r
betont zeigen, was hinderlich sei für viel Treppensteigen oder lange Autofahrten. In der Abklärung in der Klinik G.___ im Jahr 2013 sei bemerkt worden, dass ein Teil der Beschwerden auf eine Facettengelenksarthrose zurückgeführt werden könne, dass jedoch aufgrund des anamnestisch schlechten Ansprechens auf die durchgeführten Infiltrationen bezüglich weiterer Infil tra tionen ein zurück hal ten des Vorgehen angezeigt sei. Inwieweit eine mögliche L5-Wurzelreizung vorliege, lasse sich anamnestisch und auch klinisch nicht eindeu tig erheben. Eindeutige dermatombezogene Defizite würden nicht vorliegen. Die orthopädische Gutach te rin diagnostizierte ein lumbo spondylo ge nes und zervico spondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen und mit altersentsprechenden degenerativen Ver änderungen der HWS und der LWS sowie eine beginnende Gonarthr ose beidseits mit femoro patellärer Betonung beidseits. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit über wiegend fixierter Rumpf- und Kopfposition. Überkopf arbeiten seien in wech sel seitiger Arbeit gut möglich. Arbeiten mit ständigem Treppen steigen, sehr lan gen Autofahrten ohne Pause und Arbeiten mit Gehen auf unebenem Grund sowie kniende, gehockte und gebückte Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung dieses Belastungsprofils eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/49 f.) .
E. 3.4.4 Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt folgende allgemein-internistische Diagnosen fest: - Diabetes mellitus Typ II, unter medikamentöser Therapie gut eingestellt - Klinisch festgestellte Extrasystolie , kardiologische Abklärung sollte erfol gen - Blasenspeicher- und Entleerungssymptome sowie erektile Dysfunktion (anamnestisch) - Status nach Antrumgastritis und erosiver Bulbitis duodeni 2010 (anam nes tisch) - 25-OH-Vitamin D3 Mangel
Laut internistischem Gutachter seien die Diagnosen ohne versicherungs medi zi nische Relevan z auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei deshalb in der Lage, ohne Leistungseinschränkung sämtliche, seinem körperlichen Belastungs profil angepasste Tätigkeiten vollschichtig auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verrichten (Urk. 7/75/54 f.).
E. 3.4.5 Im Rahmen der konsiliarischen Beurteilung hielten die MEDAS-Gutachter zusammen fassend fest, angesichts der hochgradigen Befundinkonsistenzen und in vie len Belangen negativen Antwortverzerrungen könne nur ein medizinisch-theo re tisch es Zumutbarkeitsprofil festgelegt werden. Objektivierbar seien leichte alters gemässe degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Reiz- oder gar Defizitsymptomatik, welche eine geringe Minderung der Rücken belastbarkeit be gründen würden. In Hinblick auf die psychischen Fähigkeiten würden sich keine objek ti vierbaren Hinweise ergeben, welche auf eine relevante Minderung der psy chischen Fähigkeiten hinweisen würden, die Motivation vorausgesetzt. Es falle vielmehr die hohe Energie auf, mit welcher der Beschwerdeführer versuche , vor dem Hintergrund des laufenden Renten verfahrens in nichtauthentischer Weise Defizite zu präsentieren (Urk. 7/75/24 f.) . Interdisziplinär könnten keine über zeu gen den medizinischen Gründe festgestellt werden, welche eine Minderung der Arbeits fähigkeit auf der Grundlage versicherungsmedizinisch relevanter, krank heits wertiger Befunde und Diagnosen begründen könnten, sofern das Fähigkeits profil berücksichtigt werde (Urk. 7/75/25) . 4.
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
10. September 2021 sind die Berichte der behandelnden Ärzte vom 14., 1 6. und 2 2. No vem ber 2021 aktenkundig ( Urk. 7/134-136 ). 4.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 14. November 2021 (Urk. 7/134) eine chronische Lumboischialgie rechts bei kleiner Hernie rechts rezessal L5-S1 , die S1 Wurzel alternierend, sowie eine Spon dylose mit mässiger Chondrose der unteren Lendenwirbelsäule mit Band scheiben wulstungen bei L5-S 1. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Metatarsalgie beidseitig bei Hallux
Rigidus beidseitig, chronischer Plantarfaszi i tis beidseitig und aktivierter Gonarthrose beidseitig. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit der Kniegelenke sowie der Lendenwirbel säule eingeschränkt. Ausserdem könne er wegen de r Schmerzen in den Füssen nicht lange g ehen. Dr. I.___ konstatierte, ein Bürojob sei theoretisch möglich. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Ausbildung. 4.2
Med. prakt .
J.___ , Allgemeinmedizin, hielt in seinem Arztbericht vom 16. No vember 2021 (Urk. 7/135) folgende Diagnosen fest (vgl. auch Arztbericht vom 2 4. August 2021, Urk. 7/129): - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) - Posttraumatische Belastungssituation (ICD-10: F43.1) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) - Massive Schwerhörigkeit beidseitig - Gonarthrose beidseitig - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2
Die Prognose der Arbeitsfähigkeit und der Eingliederung sei sehr schlecht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen und körperlichen Beschwerden stark eingeschränkt. 4.3
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 2. November 2021 (Urk. 7/136), im Vergleich zu früheren Untersuchungen liege inzwischen eine schwere depressive Störung mit chronischem Verlauf vor. Ausserdem bestünden somatische Beschwerden und eine unverarbeitete posttraumatische Belastungs störung mit an haltenden Symptomen einer erhöhten Sensibilität und Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Sowohl der psychopathologische Befund nach AMDP als auch der klinische Gesamteindruck wür den auf eine schwere depressive Störung hinweisen. Zeitweilig wirke der Beschwer deführer agitiert, dann wieder verzweifelt. Weiter sei eine hochgradige Nieder geschlagenheit im Sinne einer tiefen Bedrücktheit und eine allgemeine Freud losigkeit auszumachen. Hinzu kämen Interessens- und Energieverlust, Antriebs verlust sowie ein stark reduziertes Selbstwertgefühl. Hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. K.___ , diese sei aufgrund der psychi schen Störungsbilder in ihrer Kombi nation, ihrem Schweregrad und ihrer Dauer eher schlecht. Die Krankheit des Beschwerdeführers sei schwer wiegend. Er benötige weiterhin auf lange Frist angelegte psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung und soziale Begleitung. Eine Arbeits un fähigkeit attestier te Dr. K.___ nicht. 4.4
RAD-Ärztin Dr. Y . ___
konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/138), der Beschwerdeführer leide an verschiedenen somatischen und psychiatrischen Erkrankungen. Das breite Krankheitsspektrum sei bereits anläss lich einer früheren Beurteilung bekannt gewesen. Im Jahr 2017 sei eine poly dis zi plinäre Begutachtung (Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin, Neuro logie und Neuropsychologie) erfolgt. Dabei seien die ausgeprägten Beschwerden am ehesten im Zusammenhang mit psychosozialen und motivationalen Faktoren beurteilt worden und kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt worden. Im Vergleich zur Vorbeurteilung zeige sich eine Verschlechterung der Gonarthrose und eine neu beschriebene Metatarsalgie beidseits. Das lumbospondylogene und zervikospon dylo gene Schmerzsyndrom sei stationär. Gemäss Hausarzt sei der Diabetes mellitus aktuell erschwert einstellbar. Die Medikation sei jedoch nicht umgestellt worden. Bezüglich Metatarsalgie erfolge eine orthopädische Schuh versorgung. Bezüglich psychiatrischer Diagnosen sei eine Veränderung des Schweregrades der Depression geltend gemacht worden. Seit 2010 sei eine rezidi vierende depressive Störung bekannt, wobei wiederholt eine mittelschwere Episode beschrieben worden sei. Aktuell werde eine Verschlechterung geltend gemacht. Eine Inten si vierung der psychiatrischen Behandlung könne jedoch aus den Unterlagen nicht eindeutig nachvollzogen werden. Die ambulante Behand lung erfolge im zwei Wochen Rhythmus, eine stationäre oder teil stationäre Therapie sei bisher nicht erfolgt. Ebenfalls sei keine medikamentöse Neueinstellung erfolgt oder der Ein satz von Psychiatriespitex installiert worden. Im Weiteren sei erwähnenswert, dass 2017 im Rahmen der Begutachtung eine ausgeprägte Aggravierungstendenz mit Inkonsistenzen beschr ie ben worden sei, aktuell weise der behandelnde Psych ia ter auf eine Verdeutlichung hin. Es könne davon aus ge gangen werden, dass bis her noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden seien . Damit bestehe aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht kein chronifizierter Zustand. Es könne erwartet werden, dass die Beschwerden behan del bar und damit überwind bar seien. Aufgrund der somatischen Diagnosen sei eine schwere körperliche Tätigkeit (Hilfsarbeiter) aus versicherungs medi zi nisch-theoretischer Sicht nur noch in einem 50%-Pensum möglich. Die soma tischen und psychiatrischen Diagnosen seien jedoch, insbesondere unter Berück sich ti gung der Verdeutlichung mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vereinbar. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
10. September 2021 ( Urk. 7/129 ) eingetreten und hat damit eine Ver schlechte rung seines Gesundheitszustands seit Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom
15. April 2014 ( Urk. 7/18 ) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Be schwer de geg nerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ärztin Dr. Y . ___ vom 6. De zember 2021 ( Urk. 7/138 ). 5.2
RAD-Ärztin Dr. Y . ___ wies darauf hin, dass die von Dr. K.___ im Rah men des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens ge stellten Diagnosen - nament lich diejenige der chronifizierten Depression sowie die posttraumatische Belas tungs störung und somatoforme Schmerzstörung
- bereits seit vielen Jahren bekannt seien. I n diesem Zusam men hang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesund heits zustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Dies bezüg lich äusserte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 2 2. November 2021, dass sich die depressive Symptomatik seit früheren Untersuchungen eher ver stärkt habe (E. 4.3), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesund heitliche Verschlechterun g oder Verschlechterung der Arbeits fähigkeit zu nen nen.
Dr. K.___ hob zwar die Antriebs- und Energie losigkeit, die Nieder ge schla gen heit und Freudlosigkeit sowie die Konzentrations- und Schlaf stö run gen her vor und verwies auf eine schlechte Prognose der Arbeits fähigkeit, dieses psych iatrische Krankheitsbild wurde jedoch bereits im Jahr 2009 beklagt. So berichtete bereits Psychotherapeut B.___ von Konzentrations- und Schlafstörungen sowie der vom Beschwerdeführer genannten Last seines Versagens, sich zu inte grieren, die Sprache zu lernen und einer Tätigkeit nach zu gehen. Der Beschwerde führer sei enttäuscht von sich selbst und habe keine Energie, in die Arbeitswelt einzusteigen (E. 3.3). Ferner verwies der be han delnde Psychotherapeut auch auf diffuse psychosomatische Beschwerden. An halts punkte für eine invalidenversicherungsrelevante Ver schlechterung der Schmerz verarbei tungs störung und der depressiven Störung im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Symptomatik, sind keine zu finden. Aus den Akten ergibt sich denn auch keine Intensivierung der psychiatrischen Behand lung. Laut Dr. K.___ nimmt der Beschwer de führer die Therapie sitzungen - wie bereits bei Psychotherapeut B.___
- im Z wei - Wochen - Rhyth mus wahr. Ebenso wurde bisher weder e ine stationäre noch eine teil sta tionäre Behandlung in Erwägung gezogen . Ferner ist zu er wäh nen, dass die psychia trische Gutachterin im Jahr 2017
auf die erhebliche Ver deut lichungs ten denz des Beschwerdeführers bei einer Versorgungserwartung hin wies und be ton te, dass motivationale Faktoren bei der Über windung der Arbeits unfähigkeit hindernd seien (E. 3.4.2, vgl. auch Urk. 7/75/38) , ferner, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen Medikamente nicht einnehme ( Urk. 7/75/39) . Vor diesem Hintergrund mit einer offensichtlich unverändert passiv regressiven Versorgungserwartung ( Urk. 7/75/20) ist eine versicherungs medi zinisch relevante Verschlechterung der psychiatrischen Symp tomatik nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 5.3
In Bezug auf die soma tischen Beschwerden ist eine Veränderung des Gesund heits zustands seit der letzt maligen Rentenprüfung
insoweit auszumachen, als dass Dr. I.___ nun mehr von einer aktivierten Gonarthrose beidseitig berichtete (E. 4.1). Eb enso leide der Beschwerdeführer neu an einer chronischen Meta tar sal gie sowie Plantar fas ziitis beidseitig, wobei die Beschwerdegegnerin hierfür im Rahmen der Hilfs mit tel abklärung Kostengutsprache für orthopädische Schuhein lagen gewährt hat (vgl. Mitteilung vom 30. August 2021, Urk. 7/ 126 ). Dasselbe gilt für die von med. prakt. J.___ diagnostizierte Schwer hörigkeit (E. 4.2). Auch hierfür hat der Be schwer de führer im Zuge der Abklärung für ein Hilfsmittel Kostengutsprache für ein Hör gerät er halten (vgl. Mitteilung vom 23. Juli 2021, Urk. 7/ 121 ). Dies führte jedoch zu keiner massgeblich anderen Ein schätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dr. I.___ (E. 4.1) erachtete eine Arbeits fähig keit, unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde führer in der Beweglichkeit der Kniegelenke sowie der Lendenwirbelsäule einge schränkt ist, grundsätzlich weiter hin für gegeben. Med. pra k t. J.___ äusserte sich nicht explizit zur Arbeitsfähig keit
(E. 4.2).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits
gegenüber med. prakt. Z.___ über anhaltende chronische Rückenbeschwerden geklagt hat
(E. 3.2) und auch die Ärzte der Uniklinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 6. April 2013 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syn drom bei Verdacht auf eine mögliche Komprimierung der Wurzeln L5 beidseits sowie eine leichte Spinal kanal stenose, Facettengelenksarthrosen L2/3 bis L5/S1 beidseitig diagnosti zierten (vgl. Urk. 7/8/8), ist diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesund heits zustands aus gewiesen.
Auch was die eingeschränkte Beweglichkeit der LWS betrifft, hat sich seit der ursprünglichen Rentenprüfung nichts ge ändert, berichteten doch bereits die Ärzte der Uniklinik G.___ von einer schmerzhaft eingeschränkten LWS (Urk. 7/8/9). Aus versiche rungs medi zinischer Sicht ist bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation seit dem letzten Entscheid nicht dargestellt.
Insgesamt ist abgesehen von der beidseitig aktivierten Gonarthrose a uch in der Ausprägung der einzelnen Beschwerden keine Verschlechterung nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___
und Dr. Y . ___
nachvollziehbar und es besteht somit aus ortho pädischer Sicht nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer den Knie- und Rücken be schwerden angepassten Tätigkeit. 5.4
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Im Rahmen der letzt maligen Rentenanspruchsprüfung wurde mangels Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine Bemessung des Invaliditäts grades durchgeführt (vgl. Urk. 7/8) .
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
E. 6.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abge schlossen hatte respektive eine ungeklärte berufliche Laufbahn vorliegt (Urk. 7/10 , Urk. 7/75/18, Urk. 7/75/33 ), ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz in einem 100 %-Pensum
einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde. Es recht fertigt sich daher, zur Be stimmung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte abzustellen. Da das Invalidenein kommen anhand des gleichen Tabellen lohns festzulegen ist (Hilfs arbeiter tätig keit), genügt es für die Ermittlung des Invalidi täts grades, die Prozent zahlen ge gen überzustellen. Laut behandelnder Ärzte ist i n einer angepassten Erwerbs tätigkeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 4.1) , wo durch kein Invaliditätsgrad resul tiert.
E. 6.4 Konkrete berufliche Massnahmen werden keine beantragt (vgl. Urk. 1). Ange sichts des ermittelten Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen ) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits bei Einreise in die Schweiz weder über eine Ausbildung noch über (nachweisbare) berufliche Erfahrungen verfügte und sich hieran auch nichts änderte, ist ein Anspruch zum vornherein nicht gegeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG) und erübrigen sich Weiterungen hierzu. 7.
Nach dem Gesagten besteht die den Anspruch auf eine Leistung (Rente, berufliche Massnahmen) verneinende Ver fügung vom 1 8. Februar 2022 zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG
E. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1 5. März 2022 um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
E. 8.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
E. 8.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 1 5. März 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00154
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
2. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.
iur . ___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1963 im Irak geborene X.___ ist Vater von fünf Kindern und erlernte keinen Beruf . Er reiste im Jahr 2008 mit seiner Familie als Asyl suchende r in die Schweiz ein. Seither ging er keiner ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit nach (vgl. Urk. 7/1 25 ).
Am 1 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme sowie ein Rückenleiden bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der In va lidenversicherung an ( Urk. 7/3 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
15. April 2014 mit der Begründung ab, dass der Versicherte bereits im Irak be handlungsbedürftig gewesen und mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz ein gereist sei, weshalb er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht er fülle ( Urk. 7/18 ). 1.2
Im Rahmen der Abklärung zum Bezug von Zusatzleistungen ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV a m 4. November 2016
um erneute Einschätzung der Invalidität (Urk. 7/55). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in
medi zi nischer Hinsicht vor und veranlasste eine polydisziplinäre Un ter suchung durch die MEDAS ___ , über welche am 6. November 2017 berichtet wur de (Urk. 7/75). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Amt für Zusatz leis tun gen zur AHV/IV a m 3 0. November 2017 mit, dass bei X.___
kein invalidisie ren der Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7/77). 1.3
Am 1 6. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juli 2019 nicht eintrat ( Urk. 7/96 ). 1.4
Der Versicherte stellte am 1 0. September 2021 (Eingangsdatum) ein weiteres Leis tungs begehren bei der IV-Stelle (Urk. 7/129). In der Folge holte die IV-Stelle ak tuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/134-136) und veran lasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. Y.___ , FMH Neurologie, nahm am 6. De zember 2021 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7 /138) , gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
16. Dezember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk. 7/139 ). H iergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
5. Januar 2022 Einwand ( Urk. 7/140 ). Mit Verfügung vom
18. Februar 2022
verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/143 = Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte am
15. März 2022 Beschwer de und beantragte , die Verfügung vom 1 8. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zes sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde de m Beschwerdeführer die Besc hwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 1 8. Februar 2022.
Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Februar 2022 ( Urk.
2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten mit Wechselbelastung und der Möglichkeit zu Pausen für Stellungswechsel ganztags zumutbar seien und er in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 5. März 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend,
es liege eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor . Körperlich bestehe eine Lumboischialgie bis zur rechten Kleinzehe. Bezüglich psychiatrischer Diagnosen liege neu eine schwere de pressive Störung mit chronischem Verlauf vor (S. 17). Diesbezüglich sei insbe son dere z u beachten, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesund heits be einträchti gung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung nicht per se aus schliesse. Überdies genüge es nicht, dass eine fachfremde Ärztin einen psychischen (und weiteren) Gesundheits zu stand beurteile. Ferner entspreche das er stellte Gutachten nicht den voraus gesetzten Kriterien des strukturierten Beweis verfahrens, weshalb ein neues, den geltenden Kriterien entsprechendes Gutachten einzuholen sei (S. 19) . 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet grundsätzlich der Ent scheid vom 1 5. April 2014 ( Urk. 7/8; vgl. vorstehend E. 1. 5 ) . Diesbezüglich gilt es aber zu beach ten, dass im Rahmen der letztmaligen materiellen Prüfung der Renten anspruch aufgrund der damals fehlenden Beitragszeit ver neint wurde (vgl. Urk. 7/ 1 8). Der Gesundheitszustand präsentierte sich im Zeit punkt der ersten Anmeldung im Oktober 2013 wie folgt: 3.2
Seit September 2009 ist der Beschwerdeführer bei med. pra k t. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, in Behandlung . Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 19.
Dezember 2013 (Urk. 7/8/1) folgende Diagnosen fest: - Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Verdacht auf mögliche Komprimierung der Wurzeln L5 beidseits, leichtgradige Spinalkanalstenose bei Fa c ettengelenksarthrosen L2/3 und L5/S1 beidseits - Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits im Januar 2013 mit konsekutiver Schmerzprogredienz - Status nach Facettengelenksinfiltration L2/3 und L3/4 beidseits im Oktober 2012 mit konsekutiver Schmerzprogredienz - 25-OH-Vitamin-D3-Mangel - Diskrete degenerative V eränderungen retropatella r beidseits - Rezidivierende depressive Störungen, mittelgradige Episoden bei psycho sozialer Belastungssituation - Antrumgastritis mit erosive r Gastritis - Gonarthrose beidseits
Med. prak t. Z.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer ängstlich und in Bezug auf seine Gesundheit viel besorgt sei. Er sei ein Hypochonder. Sämtliche beim Beschwerdeführer durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten keinen Effekt gezeigt. Die Therapiegespräche im Universitätsspital A.___ , Klinik für Psychiatrie, habe der Beschwerdeführer abgebrochen, da aufgrund der sprach lichen Barriere immer ein Dolmetscher habe dabei sein müssen. Infolgedessen habe er (med. prak t. Z.___ ) den Beschwerdeführer an den Psychotherapeuten B.___ verwiesen, der in der Muttersprache mit dem Beschwerde füh rer kommu ni zieren könne. Mit ihm hätte der Beschwerdeführer ein gutes Ver trauens ver hältnis aufbauen können. 3.3
Der Psychotherapeut B.___ , bei dem der Beschwerdeführer ab 2009 alle zwei Wochen in Behandlung war , diagnostizierte eine post trau ma tische Belas tungs störung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wär tig mittel gradige Episode (ICD-10: F33.1). Er berichtete von Ängste n , Pa nik attacken, Atem beschwerden, Konzentrationsstörungen, physische n Be schwer den, diffuse n psychosomatische n B eschwerden sowie Schlafstörungen. Die psy cho soziale Belastung sei seit Therapiebeginn stetig grösser geworden. Die Last und sein Versagen, die Sprache zu lernen, sich zu integrieren, um einer Tätigkeit nachzugehen, seien deutliche Anzeichen dafür. Der Beschwerdeführer fühle sich ent wurzelt aus seiner ursprünglichen Gesellschaft. Die Last seiner Familie und die eigene Enttäuschung koste ihn viel Energie. Diese fehle ihm, um in die Arbeits welt einzusteigen. Diesbezüglich äusserte d er behandelnde Psychotherapeut , eine ein fache und leichte Tätigkeit ohne Anforderungen an Sprachkenntnisse mit Abwechslung zwischen sitzen und laufen sei denkbar (vgl. Arztbericht vom 17. Ja nuar 2014, Urk. 7/9) . 3.4
I m Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die MEDAS ___
polydisziplinär begutachtet , worüber am 6. November 2017 berichtet wurde (vgl. Urk. 7/75). Sein Gesundheitszustand wurde wie folgt dargestellt :
3.4.1
Der neurologische Gutachter
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte ein leichtgradiges chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerz syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik sowie eine unspezifische Zervikalgie , wobei diese ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien und keine Einschränkungen des Fähigkeits profils zur Folge hätten. Der Gutachter verwies sodann auf Zeichen ausge prägter Aggravation, negativer Antwortverzerrung und nichtauthentischer Präsentation kogni tiver Minder leistungen ohne objektivierbare Grundlage (Urk. 7/75/17) . Letzteres betreffend führte lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Neuro psychologie FSP, im neuropsy chologischen Teilgutachten aus, auf Testebene hätten sich schwere bis schwerste kogni tive Minderleistungen in allen geprüften Bereichen (Orien tie rung, Aufmerk sam keit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen, Visuo konstruktion ) gezeigt . D iese unterdurchschnittlichen Leistungen seien nicht valide. Das gezeigte Aus mass der präsentierten Ein schrän kun gen sei nicht glaubhaft und mit an Sicherheit grenzender Wahr schein lichkeit würden sie nicht der tatsächlichen Leistungs fähigkeit entsprechen. Deshalb sei keine voll ständige Testung durchge führt worden (Urk. 7/75/59). Negative Ant wortver zer run gen seien belegbar, so dass kein gültiges Testprofil habe erstellt werden können und das tatsächliche Leis tungs niveau und -profil letztlich unklar bleibe (Urk. 7/75/61). Dr. C.___ konstatierte, zusammenfassend könn ten aus neuro logischer Sicht keine Auffälligkeiten fest gestellt wer den, die die Arbeits fähigkeit einschränken würden. Eine sofortige Auf nahme der Arbeitstätigkeit sei ohne W eiteres möglich und medizinisch jeder zeit zu mut bar. Hemmend seien die motivationalen persönlichen Ziele des Be schwer de führers (Urk. 7/75/16 f.). 3.4.2
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration hielt Dr. med. E.___ , Fach ärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, eine Persönlichkeits akzen tuie rung mit vorrangig narzisstischen und antisozialen Zügen (ICD-10: Z73), Proble me in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.4) sowie in Art und Aus prägung nicht authentische kognitive Minderleistungen in allen Bereichen mit/bei Aggravation oder gar Simulation (ICD-10: Z60.0) fest. Der Beschwerde führer sei in seinen Fähigkeiten, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Auf gaben zu strukturieren und zu planen, seiner Flexibilität und Umstellungs fähig keit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, seiner Durchhaltefähigkeit sowie seiner Selbstbehauptungs fähig keit mittelschwer bis schwer beeinträchtigt. Ursächlich seien hier aber in erster Linie motivationale und IV-fremde Faktoren. Die Kontaktfähigkeit zu Drit ten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit , familiäre Beziehung aufzunehmen und die Fähigkeit zur Selbstpflege seien nicht eingeschränkt. Medizinisch-theoretisch sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/75/43). 3.4.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte aus, beim Beschwerdeführer würden alters ent sprechende Degenerationen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lenden wirbel säule (LWS) ohne Diskushernien oder neuronale Kompressionen bestehen. Daneben würde sich in beiden Knien eine beginnende Gonarthrose femoropatell ä r
betont zeigen, was hinderlich sei für viel Treppensteigen oder lange Autofahrten. In der Abklärung in der Klinik G.___ im Jahr 2013 sei bemerkt worden, dass ein Teil der Beschwerden auf eine Facettengelenksarthrose zurückgeführt werden könne, dass jedoch aufgrund des anamnestisch schlechten Ansprechens auf die durchgeführten Infiltrationen bezüglich weiterer Infil tra tionen ein zurück hal ten des Vorgehen angezeigt sei. Inwieweit eine mögliche L5-Wurzelreizung vorliege, lasse sich anamnestisch und auch klinisch nicht eindeu tig erheben. Eindeutige dermatombezogene Defizite würden nicht vorliegen. Die orthopädische Gutach te rin diagnostizierte ein lumbo spondylo ge nes und zervico spondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen und mit altersentsprechenden degenerativen Ver änderungen der HWS und der LWS sowie eine beginnende Gonarthr ose beidseits mit femoro patellärer Betonung beidseits. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit über wiegend fixierter Rumpf- und Kopfposition. Überkopf arbeiten seien in wech sel seitiger Arbeit gut möglich. Arbeiten mit ständigem Treppen steigen, sehr lan gen Autofahrten ohne Pause und Arbeiten mit Gehen auf unebenem Grund sowie kniende, gehockte und gebückte Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung dieses Belastungsprofils eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/49 f.) . 3.4.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt folgende allgemein-internistische Diagnosen fest: - Diabetes mellitus Typ II, unter medikamentöser Therapie gut eingestellt - Klinisch festgestellte Extrasystolie , kardiologische Abklärung sollte erfol gen - Blasenspeicher- und Entleerungssymptome sowie erektile Dysfunktion (anamnestisch) - Status nach Antrumgastritis und erosiver Bulbitis duodeni 2010 (anam nes tisch) - 25-OH-Vitamin D3 Mangel
Laut internistischem Gutachter seien die Diagnosen ohne versicherungs medi zi nische Relevan z auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei deshalb in der Lage, ohne Leistungseinschränkung sämtliche, seinem körperlichen Belastungs profil angepasste Tätigkeiten vollschichtig auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verrichten (Urk. 7/75/54 f.). 3.4.5
Im Rahmen der konsiliarischen Beurteilung hielten die MEDAS-Gutachter zusammen fassend fest, angesichts der hochgradigen Befundinkonsistenzen und in vie len Belangen negativen Antwortverzerrungen könne nur ein medizinisch-theo re tisch es Zumutbarkeitsprofil festgelegt werden. Objektivierbar seien leichte alters gemässe degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Reiz- oder gar Defizitsymptomatik, welche eine geringe Minderung der Rücken belastbarkeit be gründen würden. In Hinblick auf die psychischen Fähigkeiten würden sich keine objek ti vierbaren Hinweise ergeben, welche auf eine relevante Minderung der psy chischen Fähigkeiten hinweisen würden, die Motivation vorausgesetzt. Es falle vielmehr die hohe Energie auf, mit welcher der Beschwerdeführer versuche , vor dem Hintergrund des laufenden Renten verfahrens in nichtauthentischer Weise Defizite zu präsentieren (Urk. 7/75/24 f.) . Interdisziplinär könnten keine über zeu gen den medizinischen Gründe festgestellt werden, welche eine Minderung der Arbeits fähigkeit auf der Grundlage versicherungsmedizinisch relevanter, krank heits wertiger Befunde und Diagnosen begründen könnten, sofern das Fähigkeits profil berücksichtigt werde (Urk. 7/75/25) . 4.
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
10. September 2021 sind die Berichte der behandelnden Ärzte vom 14., 1 6. und 2 2. No vem ber 2021 aktenkundig ( Urk. 7/134-136 ). 4.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 14. November 2021 (Urk. 7/134) eine chronische Lumboischialgie rechts bei kleiner Hernie rechts rezessal L5-S1 , die S1 Wurzel alternierend, sowie eine Spon dylose mit mässiger Chondrose der unteren Lendenwirbelsäule mit Band scheiben wulstungen bei L5-S 1. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Metatarsalgie beidseitig bei Hallux
Rigidus beidseitig, chronischer Plantarfaszi i tis beidseitig und aktivierter Gonarthrose beidseitig. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit der Kniegelenke sowie der Lendenwirbel säule eingeschränkt. Ausserdem könne er wegen de r Schmerzen in den Füssen nicht lange g ehen. Dr. I.___ konstatierte, ein Bürojob sei theoretisch möglich. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Ausbildung. 4.2
Med. prakt .
J.___ , Allgemeinmedizin, hielt in seinem Arztbericht vom 16. No vember 2021 (Urk. 7/135) folgende Diagnosen fest (vgl. auch Arztbericht vom 2 4. August 2021, Urk. 7/129): - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) - Posttraumatische Belastungssituation (ICD-10: F43.1) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) - Massive Schwerhörigkeit beidseitig - Gonarthrose beidseitig - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2
Die Prognose der Arbeitsfähigkeit und der Eingliederung sei sehr schlecht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen und körperlichen Beschwerden stark eingeschränkt. 4.3
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 2. November 2021 (Urk. 7/136), im Vergleich zu früheren Untersuchungen liege inzwischen eine schwere depressive Störung mit chronischem Verlauf vor. Ausserdem bestünden somatische Beschwerden und eine unverarbeitete posttraumatische Belastungs störung mit an haltenden Symptomen einer erhöhten Sensibilität und Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Sowohl der psychopathologische Befund nach AMDP als auch der klinische Gesamteindruck wür den auf eine schwere depressive Störung hinweisen. Zeitweilig wirke der Beschwer deführer agitiert, dann wieder verzweifelt. Weiter sei eine hochgradige Nieder geschlagenheit im Sinne einer tiefen Bedrücktheit und eine allgemeine Freud losigkeit auszumachen. Hinzu kämen Interessens- und Energieverlust, Antriebs verlust sowie ein stark reduziertes Selbstwertgefühl. Hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. K.___ , diese sei aufgrund der psychi schen Störungsbilder in ihrer Kombi nation, ihrem Schweregrad und ihrer Dauer eher schlecht. Die Krankheit des Beschwerdeführers sei schwer wiegend. Er benötige weiterhin auf lange Frist angelegte psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung und soziale Begleitung. Eine Arbeits un fähigkeit attestier te Dr. K.___ nicht. 4.4
RAD-Ärztin Dr. Y . ___
konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 7/138), der Beschwerdeführer leide an verschiedenen somatischen und psychiatrischen Erkrankungen. Das breite Krankheitsspektrum sei bereits anläss lich einer früheren Beurteilung bekannt gewesen. Im Jahr 2017 sei eine poly dis zi plinäre Begutachtung (Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin, Neuro logie und Neuropsychologie) erfolgt. Dabei seien die ausgeprägten Beschwerden am ehesten im Zusammenhang mit psychosozialen und motivationalen Faktoren beurteilt worden und kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt worden. Im Vergleich zur Vorbeurteilung zeige sich eine Verschlechterung der Gonarthrose und eine neu beschriebene Metatarsalgie beidseits. Das lumbospondylogene und zervikospon dylo gene Schmerzsyndrom sei stationär. Gemäss Hausarzt sei der Diabetes mellitus aktuell erschwert einstellbar. Die Medikation sei jedoch nicht umgestellt worden. Bezüglich Metatarsalgie erfolge eine orthopädische Schuh versorgung. Bezüglich psychiatrischer Diagnosen sei eine Veränderung des Schweregrades der Depression geltend gemacht worden. Seit 2010 sei eine rezidi vierende depressive Störung bekannt, wobei wiederholt eine mittelschwere Episode beschrieben worden sei. Aktuell werde eine Verschlechterung geltend gemacht. Eine Inten si vierung der psychiatrischen Behandlung könne jedoch aus den Unterlagen nicht eindeutig nachvollzogen werden. Die ambulante Behand lung erfolge im zwei Wochen Rhythmus, eine stationäre oder teil stationäre Therapie sei bisher nicht erfolgt. Ebenfalls sei keine medikamentöse Neueinstellung erfolgt oder der Ein satz von Psychiatriespitex installiert worden. Im Weiteren sei erwähnenswert, dass 2017 im Rahmen der Begutachtung eine ausgeprägte Aggravierungstendenz mit Inkonsistenzen beschr ie ben worden sei, aktuell weise der behandelnde Psych ia ter auf eine Verdeutlichung hin. Es könne davon aus ge gangen werden, dass bis her noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden seien . Damit bestehe aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht kein chronifizierter Zustand. Es könne erwartet werden, dass die Beschwerden behan del bar und damit überwind bar seien. Aufgrund der somatischen Diagnosen sei eine schwere körperliche Tätigkeit (Hilfsarbeiter) aus versicherungs medi zi nisch-theoretischer Sicht nur noch in einem 50%-Pensum möglich. Die soma tischen und psychiatrischen Diagnosen seien jedoch, insbesondere unter Berück sich ti gung der Verdeutlichung mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vereinbar. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom
10. September 2021 ( Urk. 7/129 ) eingetreten und hat damit eine Ver schlechte rung seines Gesundheitszustands seit Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom
15. April 2014 ( Urk. 7/18 ) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Be schwer de geg nerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme von RAD-Ärztin Dr. Y . ___ vom 6. De zember 2021 ( Urk. 7/138 ). 5.2
RAD-Ärztin Dr. Y . ___ wies darauf hin, dass die von Dr. K.___ im Rah men des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens ge stellten Diagnosen - nament lich diejenige der chronifizierten Depression sowie die posttraumatische Belas tungs störung und somatoforme Schmerzstörung
- bereits seit vielen Jahren bekannt seien. I n diesem Zusam men hang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesund heits zustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Dies bezüg lich äusserte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 2 2. November 2021, dass sich die depressive Symptomatik seit früheren Untersuchungen eher ver stärkt habe (E. 4.3), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gesund heitliche Verschlechterun g oder Verschlechterung der Arbeits fähigkeit zu nen nen.
Dr. K.___ hob zwar die Antriebs- und Energie losigkeit, die Nieder ge schla gen heit und Freudlosigkeit sowie die Konzentrations- und Schlaf stö run gen her vor und verwies auf eine schlechte Prognose der Arbeits fähigkeit, dieses psych iatrische Krankheitsbild wurde jedoch bereits im Jahr 2009 beklagt. So berichtete bereits Psychotherapeut B.___ von Konzentrations- und Schlafstörungen sowie der vom Beschwerdeführer genannten Last seines Versagens, sich zu inte grieren, die Sprache zu lernen und einer Tätigkeit nach zu gehen. Der Beschwerde führer sei enttäuscht von sich selbst und habe keine Energie, in die Arbeitswelt einzusteigen (E. 3.3). Ferner verwies der be han delnde Psychotherapeut auch auf diffuse psychosomatische Beschwerden. An halts punkte für eine invalidenversicherungsrelevante Ver schlechterung der Schmerz verarbei tungs störung und der depressiven Störung im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Symptomatik, sind keine zu finden. Aus den Akten ergibt sich denn auch keine Intensivierung der psychiatrischen Behand lung. Laut Dr. K.___ nimmt der Beschwer de führer die Therapie sitzungen - wie bereits bei Psychotherapeut B.___
- im Z wei - Wochen - Rhyth mus wahr. Ebenso wurde bisher weder e ine stationäre noch eine teil sta tionäre Behandlung in Erwägung gezogen . Ferner ist zu er wäh nen, dass die psychia trische Gutachterin im Jahr 2017
auf die erhebliche Ver deut lichungs ten denz des Beschwerdeführers bei einer Versorgungserwartung hin wies und be ton te, dass motivationale Faktoren bei der Über windung der Arbeits unfähigkeit hindernd seien (E. 3.4.2, vgl. auch Urk. 7/75/38) , ferner, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen Medikamente nicht einnehme ( Urk. 7/75/39) . Vor diesem Hintergrund mit einer offensichtlich unverändert passiv regressiven Versorgungserwartung ( Urk. 7/75/20) ist eine versicherungs medi zinisch relevante Verschlechterung der psychiatrischen Symp tomatik nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 5.3
In Bezug auf die soma tischen Beschwerden ist eine Veränderung des Gesund heits zustands seit der letzt maligen Rentenprüfung
insoweit auszumachen, als dass Dr. I.___ nun mehr von einer aktivierten Gonarthrose beidseitig berichtete (E. 4.1). Eb enso leide der Beschwerdeführer neu an einer chronischen Meta tar sal gie sowie Plantar fas ziitis beidseitig, wobei die Beschwerdegegnerin hierfür im Rahmen der Hilfs mit tel abklärung Kostengutsprache für orthopädische Schuhein lagen gewährt hat (vgl. Mitteilung vom 30. August 2021, Urk. 7/ 126 ). Dasselbe gilt für die von med. prakt. J.___ diagnostizierte Schwer hörigkeit (E. 4.2). Auch hierfür hat der Be schwer de führer im Zuge der Abklärung für ein Hilfsmittel Kostengutsprache für ein Hör gerät er halten (vgl. Mitteilung vom 23. Juli 2021, Urk. 7/ 121 ). Dies führte jedoch zu keiner massgeblich anderen Ein schätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dr. I.___ (E. 4.1) erachtete eine Arbeits fähig keit, unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde führer in der Beweglichkeit der Kniegelenke sowie der Lendenwirbelsäule einge schränkt ist, grundsätzlich weiter hin für gegeben. Med. pra k t. J.___ äusserte sich nicht explizit zur Arbeitsfähig keit
(E. 4.2).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits
gegenüber med. prakt. Z.___ über anhaltende chronische Rückenbeschwerden geklagt hat
(E. 3.2) und auch die Ärzte der Uniklinik G.___ in ihrem Bericht vom 1 6. April 2013 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syn drom bei Verdacht auf eine mögliche Komprimierung der Wurzeln L5 beidseits sowie eine leichte Spinal kanal stenose, Facettengelenksarthrosen L2/3 bis L5/S1 beidseitig diagnosti zierten (vgl. Urk. 7/8/8), ist diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesund heits zustands aus gewiesen.
Auch was die eingeschränkte Beweglichkeit der LWS betrifft, hat sich seit der ursprünglichen Rentenprüfung nichts ge ändert, berichteten doch bereits die Ärzte der Uniklinik G.___ von einer schmerzhaft eingeschränkten LWS (Urk. 7/8/9). Aus versiche rungs medi zinischer Sicht ist bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation seit dem letzten Entscheid nicht dargestellt.
Insgesamt ist abgesehen von der beidseitig aktivierten Gonarthrose a uch in der Ausprägung der einzelnen Beschwerden keine Verschlechterung nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___
und Dr. Y . ___
nachvollziehbar und es besteht somit aus ortho pädischer Sicht nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer den Knie- und Rücken be schwerden angepassten Tätigkeit. 5.4
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
6. 6.1
Im Rahmen der letzt maligen Rentenanspruchsprüfung wurde mangels Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine Bemessung des Invaliditäts grades durchgeführt (vgl. Urk. 7/8) . 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn. Dies stellt keinen «Prozent vergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.3
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abge schlossen hatte respektive eine ungeklärte berufliche Laufbahn vorliegt (Urk. 7/10 , Urk. 7/75/18, Urk. 7/75/33 ), ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz in einem 100 %-Pensum
einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde. Es recht fertigt sich daher, zur Be stimmung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte abzustellen. Da das Invalidenein kommen anhand des gleichen Tabellen lohns festzulegen ist (Hilfs arbeiter tätig keit), genügt es für die Ermittlung des Invalidi täts grades, die Prozent zahlen ge gen überzustellen. Laut behandelnder Ärzte ist i n einer angepassten Erwerbs tätigkeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 4.1) , wo durch kein Invaliditätsgrad resul tiert. 6.4
Konkrete berufliche Massnahmen werden keine beantragt (vgl. Urk. 1). Ange sichts des ermittelten Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen ) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits bei Einreise in die Schweiz weder über eine Ausbildung noch über (nachweisbare) berufliche Erfahrungen verfügte und sich hieran auch nichts änderte, ist ein Anspruch zum vornherein nicht gegeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG) und erübrigen sich Weiterungen hierzu. 7.
Nach dem Gesagten besteht die den Anspruch auf eine Leistung (Rente, berufliche Massnahmen) verneinende Ver fügung vom 1 8. Februar 2022 zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1 5. März 2022 um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 8.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer. 8.3
Eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 1 5. März 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler