Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren im Jahre 1964 in der Türkei, war mit Y.___ ver hei ratet (Urk. 11/31/1-2, Urk. 11/271) . Sie ist Mutter zweier Kinder, geboren 1992 und 199 8 (Urk. 11/31/2) .
Im Jahr 1990 reiste sie aus Frankreich in die Schweiz ein (Urk. 11/ 31/1, Urk. 11/ 31/3). Sie erlangte im Jahre 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 11/ 1, Urk. 11/ 31/1). Seit 1. Juni 2007 arbeitete sie im Restau rant/Service der von Y.___ geführten Z.___ GmbH (Urk. 11/ 31/5 6, Urk. 11/ 40/2). Am 5. Januar 2009 meldete sie sich bei der IV Stelle Obwalden zum Leistungs bezug an (Urk. 11/ 31, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/ 1- 351). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle Obwalden am 19. Feb ruar 2 010 die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 11/ 72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten vom 25. Oktober 2011 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht ein (Urk. 11/ 108). Die dagegen von der Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/ 110/3-11) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2014 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärun gen über deren Leistungsanspruch verfüge (Urk. 11/ 139/14). N ach weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt - zu welchen insbesondere die Ein ho lung des polydisziplinären (allgemeine-innere Medizin, Psychiatrie, Neuro logie) Gutachten s
der A.___ vom
30. April 2015 (Urk. 11/ 176) gehörte
- und durchgeführtem Vorbe scheidver fahren (Urk. 11/198, Urk. 11/210, Urk. 11/214) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2017 ab (Urk. 11/232) . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Standar d indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281
begründeten Rechtsprechung keine IV-relevante Einschränkung bestehe (Urk. 11/232/2, s iehe auch Urk.
11/197/10-11) . Die dagegen von der Versicherten am 8. Dezember 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 11/237/3-13) wies das Sozialversi cherungsgericht mit Urteil vom 1 4. August 2018 ab (Urk. 11/245) . Daraufhin gelangte die Versicherte ans Bundes gericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 2 1. März 2019 ab wies (Urk. 11/260). 1.3
Am 3 1. März 2020 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/267, Urk. 11/270). Im Anmeldeformular gab sie unte r anderem an, dass in ihrem Gehirn Aneurysmen festgestellt worden seien. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk.
11/267/6).
Diesbezüglich holte die IV-Stelle zunächst beim Universitätsspital B.___, Klinik für Neurochirur gie, den Austrittsbericht vom 24.
April 2020 u nd den
Ambulatoriumsbericht vom 28. Apri l 2020 ein
(Urk. 11/276/9-14). Alsdann
war d ie Versicherte
w egen eines tiefen Wundinfekts im Bereich der Kraniotomienarbe links vom 2 9. Juli bis 7.
August 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospital i siert (Urk. 11/293/1). Die IV-Stelle nahm den Austrittsbericht des B.___ vom 7. August 2020
(Urk. 11/292) sowie dessen Verlaufsbericht vom 2.
November 2020 (Urk. 11/295)
zu den Akten. PD Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik für Neuro chirurgie, B.___,
nahm beim operativen Eingriff vom 16.
De zember 2020 eine Palak o plastik
pterional links vor (Urk.
11/304/8). Davon erhielt die IV-Stelle auf grund des Verlaufsbericht des B.___ vom 4. März 2021 Kenntnis (Urk. 11/304). In der Folge beantragte die Versicherte am 1 4 . März 2021 (Ein gangsdatum) die Aus richtung einer Hilflosenent schä digung (Urk. 11/306, Urk.
11/309) . Deswegen führte die IV-Stelle am 1 2. April 2021 bei der Versicherten zu Hause eine Abklä rung durch (Urk. 11/312).
Am 1 8. Mai 2021 ging der IV-Stelle der Sprech stun denbericht von PD Dr. C.___ vom 2 3. März 2021 zu (Urk.
11/317). Sie holte überdies den Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom 5. Juli 2021 (Urk. 11/328) und den ihr am 9. Juli 2021 zugegangenen, undatierten Verlaufs bericht der Neurochiru r gie des B.___ (Urk. 11/329) ein.
Weil die Versicherte zudem angegeben hatte, an psychische n Beschwerde n zu leiden, ergänzte die IV-Stelle ihr Dossier mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. (TR) D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezem ber 2020 (Urk.
11/303) und 2. August 2021 (Urk. 11/335). Am 1. September 2021 nahm med. pract . E.___, Facharzt für Arbeits medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stel lung (Urk. 11/337/7-9). Gestützt darauf stellte die IV- Stelle der Versicherten mit Vor bescheid vom 1 9. November 2021 die Abweisung ihres Leistungs begehrens vom 3 1. März 2020 in Aussicht (Urk. 11/338). Am 7.
Dezember 20 21 stürzte die Versicherte auf einer Treppe und erlitt eine distale Radiusfraktur
links. Diese wurde am 15. De zember 2021 in der Klinik für Traumatologie des B.___ operativ versorgt (Urk. 11/344/3). Am 17.
Dezember 2021 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 1 9. November 2021 Einwand erheben (Urk.
11/342). Alsdann reichte sie mit Eingabe vom 3. Ja nuar 2022 den Bericht des B.___ vom 17. Dezember 2021 zur Hospi t alisation vom 15. bis 17. Dezember 2021 (Urk.
11/344) ein (Urk.
11/345). Am 2 6. Januar 2022 nahm RAD-Arzt E.___ erneut Stellung (Urk. 11/346). Hernach wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wie vorbeschieden ab (Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. März 2022 Beschwerde (Urk.
1). Sie liess beantrag e n (Urk.
1 S. 2): « 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu ergänzende Abklärungen durchzuführen seien; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las ten der Beschwerdegegnerin . » 2.2
In der Folge leistete die Beschwerdeführerin am 22. März 2022 den ihr mit Ver fügung vom 1 5. März 2022 (Urk.
3) auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (Urk. 8). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 17 . Mai 20 22 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11 /1-351), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Mai 2022 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (Urk. 2) . Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 ent standen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3
1. 3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1. 6
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hin weis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1. 7 1. 7 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 7 .2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 7 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7.
November 2017
(Urk. 11/232), womit das Rentenbegehren der Beschwerde füh rerin abge wiesen worden war, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom
8. Februar 2022 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in und/oder de r en er werbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass sie nunmehr An spruch auf eine Invalidenrente hat . 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 8 . Februar 20 22
führte die Beschwerde gegnerin
im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde führerin wegen der (aufgrund von Aneurysmen notwendig gewordenen) Operation, den nachfolgenden Spital a ufenthalten und den notwenigen Erholungszeiten von März 2020 bis März 2021 aus gesundheitlichen Gründen im Haushalt sowie in jeglichen beruflichen Tätig keiten zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus bestünden aber kein e wesentliche n dauerhafte n Einschränkungen, welche länger als die gesetzliche Wartez eit von einem Jahr andauer te (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerde führerin sei anderer Ansicht und habe zur Begründung ihres Standpunktes auf die Bericht e von PD
Dr. C.___, Neurochirurgie B.___, verwiesen . Dagegen se i ein zu wen den, dass die von diesem Arzt erwähnten Gesundheitsstörungen (fehlender Geruchs sinn, Spannungskopfschmerz) aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer ange pass ten Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin zur Folge hätten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin den Bericht der Traumatologie des B.___ vom 17. Dezember 2021 eingereicht. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass der Unter armbruch vom 7.
Dezember 2021 im B.___ behandelt worden und im Rahmen des stationären Aufenthalts auf der Chirurgie bei der Beschwerde führerin eine schwere depressive Episode diagnos tiziert worden sei . Die diesbezüg lich
eingelei teten Massnahmen (Begleitung der Beschwerdeführerin mittels Sitz wache) hätten nach kurzer Zeit wieder beendet werden können. Es sei somit nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekom men (Urk. 2 S. 2). Demzufolge sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 3 1. März 2020 abzuweisen (Urk. 2 S. 1). 2. 3
Dem hält die Beschwerde führerin im W esentlichen entgegen, dass der behan delnde Psychiater Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 unter anderem die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine Angststörung mit Panikattacken als Diagnose angegeben habe. Dazu habe er festgehalten, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5) . In seinem Bericht vom 2. August 2021 habe Dr. D.___ die Diagnose rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode, aufgeführt. Die Situation sei allerdings nicht stabil. Dem Bericht des B.___ vom 2 7. (richtig: 17.) Dezember 2021 könne entnommen werden, dass eine schwere depressive Episode vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6). Ihr Tagesablauf sei aus dem Abklärungs bericht für Hilflosenentschädigung vom 1 5. April 2021 ersichtlich (Urk. 1 S. 5). PD Dr. C.___ habe in seinem undatierten, der Beschwerde gegne rin am 9.
Juli 2021 zugegan genen
Verlaufsbericht ausgeführt, dass zur Beurtei lung der Arbeits fähigkeit eine neuropsychologische Beurteilung sinnvoll wäre. Er habe weiter eine ambulante Behandlung vom 14.
Dezember 2020 bis 23.
März 2022 festge halten . Alsdann sei auch in der angefochtenen Verfügung festgehal ten worden, dass sie bis März 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk.
1 S.
6). D ie Beschwerdegegnerin habe jedoch zu Unrecht nicht berück sichtig t, dass PD Dr. C.___ (für die Zeit danach) eine um ca. 50
% verminderte Leistungsfä higkeit angegeben habe (Urk. 1 S. 6 -7) . S ollte die Arbeitsun fähigkeit, wie von der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung festge halten, von März 2020 bis März 2021 bestanden habe n, bestünde mindestens Anspruch auf eine befristete Rente (Urk. 1 S. 9).
Zu rügen sei auch, dass sie
- w as ihre sozialversi cherungsrechtliche Qualifikation betreffe - von der Beschwerde gegnerin eben falls zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden. Richtig sei, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr erwerbstätig
sei . Ob auch bei einem seit rund zehn Jahren kranken Mann von einem «Hausmann» gesprochen würde, bleibe dahingestellt (Urk. 1 S. 6, S. 11). Zu beachten sei sodann, dass -
n achdem sie glaubhaft gemacht habe, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der leistungs ablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 massgeblich geändert habe - der Unter suchungsgrundsatz voll zum Tragen komme (Urk. 1 S.
8). Gestützt auf die vor liegenden Akten könne nicht gesagt werden, dass die von der Beschwerde gegnerin getä tigten Abklärungen bei umfassender, sorg fäl tiger, objektiver und inhaltsbe zogener Beweiswürdigung zur Überzeugung führen würden, sie sei ab dem Monat April 2021 plötzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Damit sei weiter zu ermitteln, denn von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen seien durchaus noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten (Urk.
1 S.
9). Zunächst sei der medizi nische Sachverhalt abzuklären, danach habe (mit Bezug zum Sach verhalt bei Erlass der Verfügung vom 7. November 2017) ein Vergleich der beachtlichen Standar d indikatoren respektive ein Vergleich der funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden zu erfolgen (Urk. 1 S.
10). 3. 3.1
3.1.1
Vor der Verfügung vom 7. November 2017
(Urk. 11/232) holte die Beschwerde gegnerin
unter anderem das A.___ -Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 11/176) ein.
Die A.___ -Gutachter stellten die
folgende n Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 11/176/33): - chronifizierte leicht-mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0/1), differentialdiagnostisch (DD) nach/bei - anamnestisch posttraumatische r Belastungsstörung, derzeit weitgehend remittiert/ subsyndromal - paroxysmale Angststörung am ehesten im Rahmen von Diagnose 1, DD: im Sinne einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - DD: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Anteilen (ICD-10: Z73.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die A.___ -Gut achter (Urk. 11/176/33-34): - Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitaboden -Beteiligung im März 2009 (ICD-10: S02.7) - Episodische Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) - Status nach (St. n.) Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit (ICD-10: Z17.20) - St. n . Mamma-Augmentationsplastik (Türkei) im Jahr 2008 - Hysteropexie im Jahr 2012 - Pneumonie, ambulant behandelt, im Dezember 2013 - Hämorrhoidenoperation im Jahr 2014 - Diverse Allergien gemäss Ausweis
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die A.___ -Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Verkauf und im Service aktuell zu 60 % arbeitsfähig sei. Es sollte berücksichtigt werden, dass die externen Stressoren, wie Zeit- und Termindruck sowie insbeson dere häu figer und anspruchsvoller Kundenkontakt und unübersichtliche und schwie rige Team situationen, Nachtarbeit etc. zu vermeiden seien, da die Flexibilität und Um stellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin auf grund der reduzierten Stresstoleranz dann zusätzlich eingeschränkt würden (Urk. 11/176/38).
In einer Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass unter einer leitliniengerechten Therapie im stationären Rahmen aufgrund der sonst guten Ressourcen der Be schwerdeführerin noch eine gesundheitliche Verbesserung zu erzielen sei und da mit einhergehend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 11/ 176/39) . 3 . 1. 2
Diesbezüglich gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 7.
November 2017
(Urk. 11/232) nicht auf das A.___ -Gut achten vom 30. April 2015 (Urk. 11/176) abstellte. Sie gelangte nach einer Prüfung der Standartindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 be grün deten Recht sprechung (Urk. 11/197/10-11) zum - in der Folge gerichtlich geschützten - Schluss, dass keine IV-relevante Einschränkung bestehe (Urk. 11/232/2). 3.2 3.2.1
Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
vom
31. März 2020
finden sich die folgende n entscheidrelevanten
medizinische n
Berichte und Stellungnahmen bei den Akten : 3.2.2
Im Austrittsbericht der Klinik für Neurochirurgie des B.___ vom 2 4. April 2020 zur Hospitalisation vom 17.
bis 24.
April 2020 wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt (Urk. 11/276/9): 1. Schwellung im Wundbereich mit Verdacht auf Liquoraustritt am kaudalen Wundende, Erstdiagnose (ED) am 1 4. April 2020 u.a. bei - Status nach Clipping zweier Aneurysmen Arteria (A.) choroidea rechts 2. Clipping zweier komplexer Aneurysmen der A .
choroidea rechts (4.5 mm und 1 mm) am 2 3. März 2020 u.a. bei - Inzidentellem Befund bei einer digital en Subtraktionsangiografie (DSA, im Rahmen der Diagnose 3) sowie des zweiten kleinen Aneurysmas 3. Aneurysma der A r teria cerebri media links (3.5 mm), ED: November 2019 als inzidenteller Befund im Rahmen der Diagnose 4 4. Hemikranielle Kopfschmerzen mit/bei: - ätiologisch: DD: Spannungskopfschmerz, DD: Migräne - klinisch: Hypästhesi e Arm rechts, vorbekannte Hypästhesie fazial rechts und Doppelbilder beim Blick nach rechts nach Jochbeinfraktur 2009 - diagnostisch: CT Schädel vom 14.
November 2019: keine Sinus venenthrombose, keine Raumforderung, keine Blutung, keine demar kierte Ischämie 5. Nebendiagnosen: - Stuhlinkontinenz Erstmanifestation (EM) Januar 2018 - St. n. transsphinktärer Analfistel bei 6 Uhr in Steinschnitt-Lage (SSL) - St. n. chronischer Analfissur - St. n. symptomatischer Hämorrhoiden - Nebennierenadenom links 11 mm (ED August 2015) - Multiple Leberläsion im Bereich der Segmentgrenze VI zu VII, ED 2009 - Asthma - Angststörung mit Panikattacken - Aterielle Hypertonie - Verdacht auf IgA -Nephropathie - Hypothyreose
I m Austrittsbericht wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwer deführerin nach der von PD Dr. C.___ am 2 0. April 2020 durchgeführten tiefen Wundre vision frontal rechts und Revision des Duraverschlusses mit Muskel, Fibrinkleber und Hämopatch am 2 4. April 2020 in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen wurde (Urk. 11/276/10, Urk. 11/276/12). Der Beschwerdeführerin wurde eine kör perliche Schonung für vier Wochen verordnet. Nebst der post operativen Ent fernung des Nahtmaterials am 4. Mai 2020 wurde eine klinische Verlaufskon trolle durch PD Dr. C.___
vereinbart. Letztere sollte erst in drei Monaten erfol gen (Urk. 11/276/10). 3.2.3
In der Beurteilung des von F.___, Assistenzarzt, Klinik für Neurochirurgie des B.___ verfassten und von PD Dr. C.___
visierten Ambulatoriumsbericht s vom 28. April 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell über Schmerzen beim Kauen klage. Ansonsten sei sie beschwerdefrei. Klinisch zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit Rückgang des Liquorkissens und ohne Hinweis auf W u ndinfekt. In einer der Bakterienkulturen habe nach Anreicherung ein Propionibacterium
acnes nachgewiesen werden können . Nach Rücksprache mit den Kollegen der Infektiologie handle es sich hier am ehesten um eine Konta mi nation. Die aktuell bestehende Antibiose werde bis zum Vorliegen der End befunde der Mikrobiologie fortgeführt (Urk. 11/276/14). 3.2.4
Am 1 4. Juli 2020 wurde eine minipterionale Kraniotomie links und Clipping M1-Aneurysma links durchgeführt (wiedergegeben im Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 2 3. März 2021, Urk. 11/317). 3.2.5
In der Folge wurde am 2 9. Juli 2020 in der K linik für Neurochirurgie des B.___ ein tiefer Wundinfekt im Bereich der Kraniotomienarbe links festgestellt. Bei der am Folgetag durchgeführten MRI-Untersuchung des Gehirns zeigte sich das Bild von infizierten Hämatomen mit teils purulentem Inhalt intrakraniell-extraaxial fron totemporal links und Kommunikation zu einer angrenzenden lokalisierten extra kraniell-subkutanen Formation. Wiederum zwei Tag e später führten PD Dr. C.___ und Dr. G.___ eine tiefe Wundrevision pterional links mit Knochen deckel durch .
Alsdann fand sich i n der Mikr obiologie vom 4. August 2020 das Propionibacterium (Cutibacterium) acnes im Gewebe . Insgesamt war die Beschwerdeführerin vom 2 9. Juli bis 7. August 2020 in der Klinik für Neuro chi rurgie des B.___ hospitalisiert (Urk.
11/293/1).
Sie konnte am 7. August 2020 in stabilem Allgemeinzustand ohne fokal-neurologische Defi zite und mit trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk.
11/293/ 4). 3.2. 6
Im Ver laufsbericht vom 2. November 2020 hielt H.___, Assistenz arzt, Klinik für Neurochirurgie, fest, der Beschwerdeführerin sei vom 6. August bis 6. Oktober 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit «abgegeben» (gemeint ist wohl: attestiert) worden. Die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2020 erfolgt. Auf die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, antworte te er, dass dies nicht sicher sei. Bei guter Heilung der Operationswunden sei dies aber zu erwarten. Die psychiat rische Sicht sei ihm nicht bekannt (Urk. 11/29 5/2). 3.2. 7
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 die folgenden Diag nosen (Urk.
11/303/8): - Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Mai 2018 (Behandlungsbeginn bei Dr. D.___) bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig ein- bis zweimal pro Monat bei ihm in Behandlung sei (Urk.
11/303/3).
Das Ziel der Therapie sei es, die Ver schlechterung des Zustandes zu vermeiden. Eine Besserung könne nicht erreicht werden, weil die Störungen der Beschwerdeführerin chronifiziert seien (Urk.
11/303/8). 3.2. 8
Alsdann war d ie Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 2 1. D ezember 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert (Urk. 11/304/8) . Der elektive Eintritt am 1 4. Dezember 2020 er folgte zur
Palakoplastik
pteri onal links (Urk. 11/304/11), welche zwei Tage später von PD Dr.
C.___
vor genommen wurde (Urk. 11/304/8). Bei Eintritt beschrieb die Beschwerdeführerin subjektives Wohl befinden. Dazu wurde festgehalten, dass - a usser den vorbekannten Doppelbil der n bei Status nach Strabismusoperation 2011 - keine Hinweise auf fokal-neu ro logische Defizite vorliegen würden (Urk.
11/304/10). Ferner wurde im Austritts bericht vom 21. Dezember 2020 ausgeführt, dass d er operative Eingriff kompli kationslos habe durchgeführt werden können . Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe am 21. De zember 2020 in einem klinisch stabilen Zustand und mit reizlosen Wundver hältnissen am Kopf mit der Spitexhilfe nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/304/11). 3.2. 9
Im Verlaufsbericht vom 4. März 2021 attestierte der in der Klinik für Neurochi rur gie des B.___
als Assistenzarzt tätig gewesene Dr. med. I.___ der Beschwer de führerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22.
März 2020 bis 31.
März 2021 (Urk. 11/304/ 3, s.a. Urk. 11/304/9) . Am Schluss seines Verlaufsberichts hielt er fest, dass eine neuro psychologische Abklärung durch die Neurologie (gemeint ist wohl: des B.___) für die Beurtei lung des Falles wichtig sei (Urk. 11/304 /6). 3.2. 10
In seinem Sprechstundenbericht vom 2 3. März 2021 n otierte PD Dr. C.___, dass sich die Narbe der Beschwerdeführerin reizlos gezeigt habe. Es bestehe beid seits eine leichte Atrophie des Muskulus temporalis und leichte Parästhesie des Frontal is astes, der die Bewegung in der linken Stirn (linke Augenbraue) kont rol liere. Die Beschwerdeführerin habe seit der letzten Antibiotika-Therapie keinen Geruchssinn mehr. Aus diesem Grund bitte er die Kollegen der Otorhinolaryngo logie (ORL) um ein Aufgebot der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Situa tion. Ansonsten empfehle er eine Kontrolle in seiner Sprechstunde in sechs Mona ten ohne vorgängige Bildgebung (Urk. 11/317 /2) . 3.2.11
Der Beurteilung von Prof. Dr. med. J.___ und der Assi s tenzärztin K.___, Klinik für Neurologie des B.___, ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdefüh rerin aufgrund von links temporalen und bifrontalen Kopfschmerzen, die nach der ersten Aneurysma-Operation aufgetreten seien, am 2. Juli 2021 (Urk. 11/328 /10) untersucht hätten . Klinisch neurologisch habe sich bis auf eine Missempfin dung links temporal, eine Anosmie sowie eine Schwäche der Stirnhautabzieher link s (Folgen der Operation bzw. der antibiotische n Behand lung danach) kein anderes fokal-neurologisches Defizit feststellen lassen können. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin verneint, vor der erwähnten Operation unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Es sei bereits im Vorfeld eine Kontrolle in der neuro chirur gi schen Sprech stunde erfolgt. Dort habe sich die Wunde reizlos gezeigt. Zum Zeit punkt ihrer Sprechstunde habe sich die Operationsnarbe eben falls ohne Schwel lung, Rötung oder Druckdolenz gezeigt. In der Gesamtschau der Anamnese mit St. n. Aneurysma-Clipping sowie mehreren Wundrevisionen sei von anhal tendem Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine Kraniotomie, auszu gehen. Es werde eine symptomatische analgetische Therapie empfohlen (Urk.
11/328/13). Aktuell sei keine weitere Diagnostik vorgesehen. Die Beschwer de führerin berichte erfreu li cherweise über eine Abnahme der Schmerzen (Urk.
11/328/14).
In ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. J.___ aus, sie könne die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht beantworten (Urk. 11/328/5, Urk. 11/328/7-8). Zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit wäre eine neuropsychologische Beurteilung und eine dezidierte Z uweisung (Gutachten) sinnvoll (Urk. 11/328/4). 3.2.1 2
Im von Dr. I.___ und PD Dr. C.___ unterzeichneten, undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Verlaufsbericht wurde der der Beschwerdeführerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau für die Zeitperiode vom 2 2. März 2020 bis 2 3. März 2021 eine 100% ige Arbeits - unfähigkeit attestiert . Als gesundheitliche Einschränkungen wurden Spannungs kopf schmerzen genannt (Urk. 11/329/4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer - de führerin noch zumutbar. Dabei bestehe eine um ca. 50 % verminderte Leistungs fähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwer - deführerin für ca. 5 Stunden pro Tag möglich. Die Einschränkungen liessen sich durch eine medikamentöse Behandlung durch die Neurologie vermindern. Zudem wurde eine neuropsycho logische Abklärung durch die Neurologie zur Festlegung der Arbeits fähigkeit vor geschlagen (Urk. 11/329/5). 3.2.1 3
In seinem Bericht vom
2. August 2021 stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 11/335/4): - Rezidivierende depressive Störung, leichte-mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1) - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatische und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
11/335/5). 3. 2 .1 4
RAD-Arzt med. pract . E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 fest, dass im Rahmen der aktuellen IV-Anmeldung aus arbeitsmedizinischer Sicht von folgenden Veränderungen auszugehen sei: Bei der Beschwerdeführerin sei im November 2019 bei der medizinischen Abklärung von Kopfschmerzen als Zufallsbefund ein Aneurysma (Erweiterung eines Blutgefässes) im Gehirn ent deckt worden. Hernach seien weitere Aneurysmen festgestellt worden. Im März 2020 sei die Operation von zwei Aneurysmen erfolgt. Daraufhin sei es zur Wund in fektion mit mehreren Nachoperationen gekommen. Im Dezember 2020 sei bei fehlenden Knochendeckel pterional links eine Palakosplastik durchgeführt wor den. Im März 2021 seien die Narben als reizlos beurteilt worden. Als ein schrän kend sei der fehlende Geruchssinn seit der letzten Antibiotikatherapie (August
2020) beschrieben worden. Aus neurochirurgischer Sicht sei nur noch eine Kon trolle in 6 Monaten empfohlen worden. Es sei keine weitere Behandlung mehr durchgeführt worden. Alsdann sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausi bel, wa rum PD Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich mit 5 St unden täglich eingeschätzt habe . Der Neurochirurg habe im am 9. Juli 2021 (bei der Beschwerdegegnerin) eingegangenen Bericht ausgeführt, dass die Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit deren Auffassungs- und Konzen trations vermögen uneingeschränkt sei en . Als Einschränkungen seien lediglich die Spannungskopfschmerzen genannt worden. Die letzte Behandlung/Kontrolle habe am 23. März 2021 stattgefunden (Urk. 11/337/7).
Med. pract . E.___ führte weiter aus, dass im Juli 2021 aufgrund von links temporalen und bifrontalen Kopfschmerzen seit der ersten Aneurysma-Operation eine neurologische Beurteilung stattgefunden habe. Seit dem Abheilen der Opera tionsnarbe seien die Schmerzen rückläufig. Die Beschwerdeführerin habe vor der Operation bestehende Kopfschmerzen verneint. Allerdings sei das (erste) Aneu rysma im November 2019 wohl im Rahmen einer Kopfschmerzabklärung entdeckt worden. Damit müsse die Beschwerdeführerin bereits vor der Operation an Kopf schmerzen gelitten haben (Urk. 11/337/7).
Alsdann notierte med. pract . E.___, dass sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in fachpsychiatrischer Behandlung befinde, zunächst bei Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
seit 2018 bei Dr. D.___ . Die behandelnden Psychiater würden seit jeher von einem chronifizierten psychi schen Leiden ausgehen, welches zu einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führe. Dr. D.___ habe in seinem Arztbericht vom 2. August 2021 jedoch geschrieben, dass sich bezüglich der aktuellen medizini schen Symptomatik und Situation nichts geändert habe. Dazu sei jedoch anzu merken, dass sich der Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung in der Zeitperiode von Dezember 2020 bis August 2021 auf jeden Fall vermindert habe, weil nur noch von einer leicht- bis mittelgradigen Episode die Rede gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2012 in fachpsychiatrischer Behandlung. Auch wenn sich die Diagnose seit einem Wechsel des Behandlers im Jahr 2018 leicht geändert h abe, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einem unveränderten psychi schen Gesundheitszustand auszugehen. Somit sei die funktionelle Leistungs fä hig keit der Beschwerdeführerin aufgrund der psy chischen gesundheitlichen Ein schränkungen im Vergleich zu 2016 als un verän dert einzuschätzen (Urk. 11/337/8).
Med. pract . E.___ führte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/337/8): - Intracebrales Aneurysma Erstdiagnose im November 2019 - Operation im März 2020 mit Wundinfektion und mehreren Nachoperati o nen
Dazu notierte er, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Operation, den sta tionären Aufenthalten und den notwendigen postoperativen Rekonvaleszenz zeiten in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt eingeschränkt ge wesen sei. Wesentliche dauerhafte Einschränkungen seien aus arbeitsmedizini scher Sicht nicht ausge wiesen. Die Tätigkeit im Haushalt sei aus arbeitsmedizini scher Sicht weiterhin möglich und als angepasste Tätigkeit anzusehen . Die Beschwerde füh rerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt vom März 2020 bis März 2021 einge schränkt gewesen. Ab April 2021 habe keine Einschränkung mehr bestan den (Urk. 11/337/8). Die Einschätzung einer um 50% reduzierten Leistung(s fähigkeit) gemäss dem Arzt bericht von PD Dr. C.___ vom 23. März 2021 lasse sich bei lediglich bestehen den Spannungskopfschmerzen und fehlendem Geruchssinn aus arbeitsmedizi nischer Sicht nicht nachvollziehen. Die genannten Einschränkungen würden weder im Haushalt noch bei einer eventuellen ausserhäuslichen Tätigkeit zu einer wesent lichen Einschränkung der Leistungs fähigkeit führen (Urk. 11/337/9). 3.2.1 5
Dem Austrittbericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom 1 7. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung einer distalen Radiusfraktur erfolgt sei. Die operative Versorgung habe am 1 5. Dezember 2021 erfolgreich durchgeführt werden kön nen. Die Beschwerdeführerin habe sich postoperativ kardiore s piratorisch stabil gezeigt und auf die Normalstation verlegt werden können . Dort habe sich die Beschwerde führerin unter Fortführung der Basisanalg esie schmerzkompensiert präsentiert . Im weiteren Verlauf habe eine Mobilisation mit Hilfe der Physio the rapie problem los stattfinden können. Aufgrund der schweren depressiven Episode mit initial ungenügende r Distanzierung von Suizidialität sei die Begleitung mittels Sitz wache erfolgt. Diese habe nach ausführlichen Gesprächen mit der Beschwerde führerin, wo sie sich schliesslich klar von Selbstgefährdung distan ziert und einen klaren Lebenswillen gezeigt habe, wieder beendet werden können. Die Beschwer deführerin sei am 17.
Dezember 2021 gut schmerzkompensiert in deren häus liches Umfeld entlassen worden (Urk. 11/344/3). 3.2.1 6
In seiner Stellungnahme vom 2 6. Januar 2022 zum Austrittsbericht des B.___ vom 17. Dezember 2022 führte med. pract . E.___ aus, dass sich die Beschwerde führerin bei einem Sturz am 7. Dezember 2021 den linken Unterarm gebrochen habe. Zunächst sei eine konservative Behandlung erfolgt. Nach einer Woche sei die Indikation für eine Operation gestellt worden. Im Rahmen des stationären Aufenthalts auf der Chirurgie sei bei der Kundin eine schwere depres sive Episode diagnostiziert worden. Die diesbezüglich eingeleiteten Massnahmen (Begleitung der Kundin mittels Sitzwache) hätten nach kurzer Zeit wieder beendet werden können. Somit lasse sich aus dieser Tatsache keine nachhaltige Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ableiten. Er könne somit an seiner Stel lungnahme vom 1. September 2021 festhalten (Urk. 11/346/3). 4. 4.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerde füh r erin vom
31. März 2020 (Urk. 11/267, Urk. 11/270)
eingetreten ist und nach dem Be i zug der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie zwei mali ger Einholung einer Stellungnahme ihres RAD einen Rentenanspruch der Beschwer deführerin abermals verneint hat, gilt es zu prüfen, ob dieser Entscheid rechtens ist . Keiner eingehende n Prüfung bedarf jedoch die von der Beschwerde führerin aufgeworfene Frage nach der en sozialversicherungs rechtlichen Qualifi kation (E.
2.3) . Zwar erfolgte n die Beurteilungen der behandelnden Ärzte de r Klinik für N euro chirurgie des B.___
(E. 3.2.1 2) und von RAD-Arzt E.___ (E. 3.2.1 4)
zur Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit unter der Annahme, die Besc hwer deführerin sei Hausfrau . Der
RAD-Arzt äusserte sich aber auch zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in ausserhäuslichen Tätigkeit en (E.
3.2.1 4). Seine Beurteilung hat - wie die nachfolgenden Erwägungen (E.
4.2 ff.) zeigen - B eweis wert. Vorliegend sind daher auch dann keine weiteren Abklärun gen nötig, wenn die geschiedene Beschwerdeführerin mit zwei erwachsenen Töchtern (vgl. Sach verhalt, Ziff. 1.1) sozialversicherungsrechtlich nicht als im Aufgaben bereich tätige Hausfrau (vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), sondern als im Gesundheitsfall zu 100 % Er werbs tätige zu qualifizieren wäre. 4.2
Alsdann begründete RAD-Arzt E.___, welcher einen Facharzttitel für Arbeits medizin führt (Urk. 11/337/9), in seinen Beurteilung en der medizi nischen Akten (E. 3.2.1 4, E. 3.2.1 6)
schlüssig, weshalb bei der Beschwerdeführerin (spätestens) nach der Kontrolluntersuchung bei PD Dr. C.___ im März 2021
in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (E. 3.2.14, E. 3.2.16) .
Er hat in seiner überzeugenden Beur teilung darauf hinge wiesen, dass die letzte Behand lung/Kontrolle in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ am 23. März 2021 statt gefunden habe (E. 3.1.13). Hätte in neurochirur gischer Hinsicht noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wäre die dortige Behandlung zweifelsohne nicht beendet worden. Die Ärzte der Klinik für Neuro chirurgie des B.___ hielte n in ihrem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Ver laufsbe richt fest, dass der Beschwerdeführerin auf grund von Spannungs kopf schmerzen eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur für ca. fünf Stunden pro Tag möglich sei (E. 3.2.1 2). Es waren aber die Fachärztinnen der Klinik für Neuro logie welche die Kopfschmerzen der Beschwer deführerin am 2. Juli 2021 unter suchten, diese auf die Kraniotomie zurückgeführt und ihr eine symptomatische analgetische Therapie empfohlen haben (E. 3.2.11) . Die Ursache der Kopfschmer zen wurde von med. pract . E.___ in Zweifel gezogen (E. 3.2.14). Kommt hinzu, dass diese laut den Fachärztinnen der Neuro logie - und den Fachärzten der Neurochirurgie - mittels analgetische r Therapie an gegangen werden können (E. 3.2.11 f.). Des Weiteren konnte die Neurologin Prof. Dr. J.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeits unfähigkeit attestieren (E. 3.2.11) . Auffällig ist sodann, dass alle behan delnden Ärztinnen und Ärzte des B.___ von einer neuropsychologischen Abklä rung weitere Aufschlüsse zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin erwart ete n . Sie begründe ten dies aber nicht. I n keinem der Berichte des B.___
sind neuropsy chologische Defizite wie nament lich Störungen von Wachheit, Aufmerksamkeit, Sprache, komplexen Handlungs abläufen, Wahrnehmung und Gedächtnis beschrieben worden. Was die Vor bringen der Beschwerdeführerin betrifft, so hält diese zwar eine neuropsycho lo gische Abklärung für nötig (E. 2.3), sie machte aber selber ebenfalls nicht explizit neuro psychologische Einschränkungen geltend . Besondere Bedeutung misst sie ihrem aus dem Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung vom 15. April 2021 ersichtlichen Tagesablauf bei, ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 1 S. 5). Zum Tagesab lauf der Beschwerdeführerin wurde im genannten Bericht Folgendes fest gehalten: Sie stehe morgens zwischen 07:00 und 08:30 Uhr auf, bereite sich ein Frühstück (Café und ein Guetzli oder Schokolade) zu und nehme die Medi kamente zu sich. Tagsüber beschäftige sie sich gerne mit Kochen, Fernseh schauen, T elefonieren und Spielen auf dem Mobiltelefon. Wenn ihre Tochter Zeit habe (diese sei als Studen tin seit März 2020 im «Home-Office»), würden sie am Nach mittag gemeinsam spazieren oder e inkaufen gehen. Seit K urzem gehe sie auch wieder alleine auf den Dorfplatz, der in der Nähe sei. Zur Nacht nehme sie ein Schlafmittel ein, ohne ein solches würde sie nicht einschla fen können (Urk. 11/312/2). Daraus sind ebenfalls keine neuropsychologische n Einschränkungen ersichtlich. Und schliess lich ist es g emäss dem Bundesgericht grundsätzlich Aufgabe des psychia trischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist
(Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist liegt, wie ausgeführt, nicht vor .
Die Beurteilung der somatischen Gesundheits störungen durch RAD-Arzt E.___
vermag somit zu überzeugen. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht sprechen die Berichte des die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. D.___
an scheinend für eine seit dem 18.
Mai 2018 (Behand lungsbeginn bei Dr. D.___) bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.1.7, E. 3.1.13) .
Anlässlich der Abklärung für die Hilflo senentschädigung vom 15. April 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich normalerweise alle zwei Wochen (zur Gesprächstherapie) zu Dr. D.___ begeben würde. Seit der Neuerkrankung hätten nur noch unregelmässige Tele fonkonferenzen - dies allenfalls Covid-19-Pandemie-be d ingt - stattge funden. Zur Zeit fänden keine Therapien mehr statt (Urk. 11/312/2). Am 2 7. Juli 2021 rief die Beschwerdeführerin wegen des aus stehenden Arztbericht s von Dr. D.___
bei der Beschwerdegegnerin an . Sie wollte den Arztbericht persönlich bei Dr. D.___ zum Ausfüllen vorbeibringen (Urk. 11/331). Die Beschwerde geg nerin entsprach dieser Bitte und stellte der Beschwerdeführerin gleichentags das Formular zu (Urk. 11/332). Daraufhin begab sich Letzter e am 3 0. Juli 2021 zu Dr. D.___ . Dieser will festgestellt haben, dass die aktuelle medizinische Sympto matik und Situation im Vergleich zu seinen Angaben im Bericht vom 8. Dezem ber 2020 (vgl. Urk. 11/303/4) unverändert sei (Urk. 11/335/2). Er ver wendete in seinem neuen Bericht noch einmal dieselben Formulierungen wie in seine m ersten Bericht. Demnach soll auch noch per Ende Juli 2021 das Folgende gelten:
D ie Arbeit gehe der Beschwerdeführerin nicht von der Hand. Sie w ürde lieber im Bett bleiben, habe die Lebensfreude verloren, ziehe sich von den Menschen zurück, leide an Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und verschie denen Schmerzen, fühle sich wertlos und habe kein Selbstwertgefühl, finde keinen Sinn darin, weiter zu leben und habe mehrmals an Selbstmord gedacht. Zudem habe sie seit dem Unfall vom 2009 Angst, auf die Strasse zu gehen (Urk. 11/335/2).
A n diesen Ausführungen ist zu z weifeln, weil die bei der A bklärung vom 12. April 2021 gemachten Angaben eine völlig andere - unbeschwerte - Tages gestaltung der Beschwerdeführerin nahelegen (E.
4.2) .
Ein schwankender Krank heitsverlauf ver m ag dies - wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt (E.
2.3) - allenfalls zu erklären. Die Angaben ihres behandelnde n Arzt es
sprechen aber dagegen. Dr. D.___
bezeichnete die Störungen der Beschwerdeführerin in seinem
Bericht vom 8. Dezember 2020 als chronifiziert (E. 3.2.7). In der Folge führte er in seinem Bericht vom 2. August 2021 aus, dass die medizinische Symp tomatik und Situa tion unverändert sei (Urk.
11/336/2). Damit sind die gemäss Dr. D.___ angeblich bestehenden erheb lichen psychischen Einschränkungen (Urk.
11/336/5), welche so stark mit der der Beschwerdeführerin möglichen Tagesgestaltung kontrastie ren, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. D ie Berichte von Dr. D.___
haben keinen Beweiswert und begründen somit auch keine Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes .
4.4
Besonderer Erwähnung bedarf sodann, dass med. pract . E.___ von einer von (23.) März 2020 bis (23.) März 2021 dauernden vollständigen Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit und bei ausserhäuslichen Tätigkeit en ausgegangen ist (E.
3.2.14). Anhand der vorliegenden Akten ist nach vollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach der Operation vom 2 3. März 2020 (E. 3.2.2) aufgrund der nachfolgenden Wundinfektionen und Operationen zunächst nicht nachhaltig gebessert hat (E. 3.2.3-3.2.5) . Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführerin im Verlaufsbericht der Klinik für Neurochirurgie des B.___ vom 2. November 2020 nur eine Arbeitsunfähigkeit bis 6. Oktober 2020 attestiert wurde (E.
3.2.6). Hernach war die Beschwerdeführerin erst vom 1 4. bis 2 1. Dezember 2020 wieder in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert
(E. 3.2.8). Gemäss den echtzeitlichen Akten hat somit vom 7. Oktober bis 1 3. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Alsdann konnte d ie Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 in einem klinisch stabilen Zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen am Kopf nach Hause entlassen werden (E.
3.2.8). 4.5
Das hiervor Gesagte hat vorliegend insoweit Auswirkungen, als dass die Beschwerde führerin auch keinen Anspruch auf eine befristete Rente hat (E. 5) .
Es schmälert den Beweiswert der Beurteilungen von RAD-Arzt
E.___ aber nicht . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Weitere Abklä rungen zum medizinischen Sachverhalt sind nicht erforderlich. Eine Prüfung der sog. Standardindikatoren ist ebenfalls nicht nötig.
5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie zumindest Anspruch auf eine befristete R ente habe, da sie gemäss den Ausführungen des RAD-Arztes das War tejahr erfüllt habe (E. 2.3) . Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berichte des behan delnden Psychiaters sind nicht beweiskräftig (E. 4.3) . Es kann mithin nicht gesagt werden, dass ab dem
18. Mai 2018 (Behandlungsbeginn bei Dr. D.___) aus psy chischen Gründen durchgehend überhaupt eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestan den hat, nachdem rund ein halbes Jahr zuvor mit der - gerichtlich geschützten - Verfügung vom 7. November 2017 festgestellt worden war, dass in psychiatrischer Hinsicht kein invalidisierendes Leiden vorliegt (Urk. 11/245). Kommt hinzu, dass die behandelnden Ärzte der Neurochirurgie des B.___ der Beschwer deführerin in den echtzeitlichen Berichten vom
7. Oktober bis 13. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Damit wurde das Warte jahr unterbrochen (Art. 29 ter IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Version), mit der Konsequenz, dass das Wartejahr am 1 4. Dezember 2020 erneut zu laufen begann (Rz . 2014 des bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Invalidität und Hilflosig keit in der Invalidenversicherung, KSIH).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin zu Recht verneint. 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten werden mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution in der Höhe von Fr.
1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr.
200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 351). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle Obwalden am 19. Feb ruar 2 010 die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 11/ 72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (Urk. 2) . Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 ent standen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3
1. 3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten vom 25. Oktober 2011 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht ein (Urk. 11/ 108). Die dagegen von der Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/ 110/3-11) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2014 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärun gen über deren Leistungsanspruch verfüge (Urk. 11/ 139/14). N ach weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt - zu welchen insbesondere die Ein ho lung des polydisziplinären (allgemeine-innere Medizin, Psychiatrie, Neuro logie) Gutachten s
der A.___ vom
30. April 2015 (Urk. 11/ 176) gehörte
- und durchgeführtem Vorbe scheidver fahren (Urk. 11/198, Urk. 11/210, Urk. 11/214) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2017 ab (Urk. 11/232) . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Standar d indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281
begründeten Rechtsprechung keine IV-relevante Einschränkung bestehe (Urk. 11/232/2, s iehe auch Urk.
11/197/10-11) . Die dagegen von der Versicherten am 8. Dezember 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 11/237/3-13) wies das Sozialversi cherungsgericht mit Urteil vom 1 4. August 2018 ab (Urk. 11/245) . Daraufhin gelangte die Versicherte ans Bundes gericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 2 1. März 2019 ab wies (Urk. 11/260).
E. 1.3 Am 3 1. März 2020 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/267, Urk. 11/270). Im Anmeldeformular gab sie unte r anderem an, dass in ihrem Gehirn Aneurysmen festgestellt worden seien. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk.
11/267/6).
Diesbezüglich holte die IV-Stelle zunächst beim Universitätsspital B.___, Klinik für Neurochirur gie, den Austrittsbericht vom 24.
April 2020 u nd den
Ambulatoriumsbericht vom 28. Apri l 2020 ein
(Urk. 11/276/9-14). Alsdann
war d ie Versicherte
w egen eines tiefen Wundinfekts im Bereich der Kraniotomienarbe links vom 2 9. Juli bis 7.
August 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospital i siert (Urk. 11/293/1). Die IV-Stelle nahm den Austrittsbericht des B.___ vom 7. August 2020
(Urk. 11/292) sowie dessen Verlaufsbericht vom 2.
November 2020 (Urk. 11/295)
zu den Akten. PD Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik für Neuro chirurgie, B.___,
nahm beim operativen Eingriff vom 16.
De zember 2020 eine Palak o plastik
pterional links vor (Urk.
11/304/8). Davon erhielt die IV-Stelle auf grund des Verlaufsbericht des B.___ vom 4. März 2021 Kenntnis (Urk. 11/304). In der Folge beantragte die Versicherte am
E. 1.3.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 4 . März 2021 (Ein gangsdatum) die Aus richtung einer Hilflosenent schä digung (Urk. 11/306, Urk.
11/309) . Deswegen führte die IV-Stelle am 1 2. April 2021 bei der Versicherten zu Hause eine Abklä rung durch (Urk. 11/312).
Am 1 8. Mai 2021 ging der IV-Stelle der Sprech stun denbericht von PD Dr. C.___ vom 2 3. März 2021 zu (Urk.
11/317). Sie holte überdies den Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom 5. Juli 2021 (Urk. 11/328) und den ihr am 9. Juli 2021 zugegangenen, undatierten Verlaufs bericht der Neurochiru r gie des B.___ (Urk. 11/329) ein.
Weil die Versicherte zudem angegeben hatte, an psychische n Beschwerde n zu leiden, ergänzte die IV-Stelle ihr Dossier mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. (TR) D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezem ber 2020 (Urk.
11/303) und 2. August 2021 (Urk. 11/335). Am 1. September 2021 nahm med. pract . E.___, Facharzt für Arbeits medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stel lung (Urk. 11/337/7-9). Gestützt darauf stellte die IV- Stelle der Versicherten mit Vor bescheid vom 1 9. November 2021 die Abweisung ihres Leistungs begehrens vom 3 1. März 2020 in Aussicht (Urk. 11/338). Am 7.
Dezember 20 21 stürzte die Versicherte auf einer Treppe und erlitt eine distale Radiusfraktur
links. Diese wurde am 15. De zember 2021 in der Klinik für Traumatologie des B.___ operativ versorgt (Urk. 11/344/3). Am 17.
Dezember 2021 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 1 9. November 2021 Einwand erheben (Urk.
11/342). Alsdann reichte sie mit Eingabe vom 3. Ja nuar 2022 den Bericht des B.___ vom 17. Dezember 2021 zur Hospi t alisation vom 15. bis 17. Dezember 2021 (Urk.
11/344) ein (Urk.
11/345). Am 2 6. Januar 2022 nahm RAD-Arzt E.___ erneut Stellung (Urk. 11/346). Hernach wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wie vorbeschieden ab (Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. März 2022 Beschwerde (Urk.
1). Sie liess beantrag e n (Urk.
1 S. 2): « 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu ergänzende Abklärungen durchzuführen seien; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las ten der Beschwerdegegnerin . » 2.2
In der Folge leistete die Beschwerdeführerin am 22. März 2022 den ihr mit Ver fügung vom 1 5. März 2022 (Urk.
3) auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (Urk. 8). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 17 . Mai 20 22 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11 /1-351), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Mai 2022 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerde füh r erin vom
31. März 2020 (Urk. 11/267, Urk. 11/270)
eingetreten ist und nach dem Be i zug der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie zwei mali ger Einholung einer Stellungnahme ihres RAD einen Rentenanspruch der Beschwer deführerin abermals verneint hat, gilt es zu prüfen, ob dieser Entscheid rechtens ist . Keiner eingehende n Prüfung bedarf jedoch die von der Beschwerde führerin aufgeworfene Frage nach der en sozialversicherungs rechtlichen Qualifi kation (E.
2.3) . Zwar erfolgte n die Beurteilungen der behandelnden Ärzte de r Klinik für N euro chirurgie des B.___
(E. 3.2.1 2) und von RAD-Arzt E.___ (E. 3.2.1 4)
zur Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit unter der Annahme, die Besc hwer deführerin sei Hausfrau . Der
RAD-Arzt äusserte sich aber auch zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in ausserhäuslichen Tätigkeit en (E.
3.2.1 4). Seine Beurteilung hat - wie die nachfolgenden Erwägungen (E.
E. 4.2 Alsdann begründete RAD-Arzt E.___, welcher einen Facharzttitel für Arbeits medizin führt (Urk. 11/337/9), in seinen Beurteilung en der medizi nischen Akten (E. 3.2.1 4, E. 3.2.1 6)
schlüssig, weshalb bei der Beschwerdeführerin (spätestens) nach der Kontrolluntersuchung bei PD Dr. C.___ im März 2021
in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (E. 3.2.14, E. 3.2.16) .
Er hat in seiner überzeugenden Beur teilung darauf hinge wiesen, dass die letzte Behand lung/Kontrolle in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ am 23. März 2021 statt gefunden habe (E. 3.1.13). Hätte in neurochirur gischer Hinsicht noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wäre die dortige Behandlung zweifelsohne nicht beendet worden. Die Ärzte der Klinik für Neuro chirurgie des B.___ hielte n in ihrem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Ver laufsbe richt fest, dass der Beschwerdeführerin auf grund von Spannungs kopf schmerzen eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur für ca. fünf Stunden pro Tag möglich sei (E. 3.2.1 2). Es waren aber die Fachärztinnen der Klinik für Neuro logie welche die Kopfschmerzen der Beschwer deführerin am 2. Juli 2021 unter suchten, diese auf die Kraniotomie zurückgeführt und ihr eine symptomatische analgetische Therapie empfohlen haben (E. 3.2.11) . Die Ursache der Kopfschmer zen wurde von med. pract . E.___ in Zweifel gezogen (E. 3.2.14). Kommt hinzu, dass diese laut den Fachärztinnen der Neuro logie - und den Fachärzten der Neurochirurgie - mittels analgetische r Therapie an gegangen werden können (E. 3.2.11 f.). Des Weiteren konnte die Neurologin Prof. Dr. J.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeits unfähigkeit attestieren (E. 3.2.11) . Auffällig ist sodann, dass alle behan delnden Ärztinnen und Ärzte des B.___ von einer neuropsychologischen Abklä rung weitere Aufschlüsse zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin erwart ete n . Sie begründe ten dies aber nicht. I n keinem der Berichte des B.___
sind neuropsy chologische Defizite wie nament lich Störungen von Wachheit, Aufmerksamkeit, Sprache, komplexen Handlungs abläufen, Wahrnehmung und Gedächtnis beschrieben worden. Was die Vor bringen der Beschwerdeführerin betrifft, so hält diese zwar eine neuropsycho lo gische Abklärung für nötig (E. 2.3), sie machte aber selber ebenfalls nicht explizit neuro psychologische Einschränkungen geltend . Besondere Bedeutung misst sie ihrem aus dem Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung vom 15. April 2021 ersichtlichen Tagesablauf bei, ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 1 S. 5). Zum Tagesab lauf der Beschwerdeführerin wurde im genannten Bericht Folgendes fest gehalten: Sie stehe morgens zwischen 07:00 und 08:30 Uhr auf, bereite sich ein Frühstück (Café und ein Guetzli oder Schokolade) zu und nehme die Medi kamente zu sich. Tagsüber beschäftige sie sich gerne mit Kochen, Fernseh schauen, T elefonieren und Spielen auf dem Mobiltelefon. Wenn ihre Tochter Zeit habe (diese sei als Studen tin seit März 2020 im «Home-Office»), würden sie am Nach mittag gemeinsam spazieren oder e inkaufen gehen. Seit K urzem gehe sie auch wieder alleine auf den Dorfplatz, der in der Nähe sei. Zur Nacht nehme sie ein Schlafmittel ein, ohne ein solches würde sie nicht einschla fen können (Urk. 11/312/2). Daraus sind ebenfalls keine neuropsychologische n Einschränkungen ersichtlich. Und schliess lich ist es g emäss dem Bundesgericht grundsätzlich Aufgabe des psychia trischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist
(Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist liegt, wie ausgeführt, nicht vor .
Die Beurteilung der somatischen Gesundheits störungen durch RAD-Arzt E.___
vermag somit zu überzeugen.
E. 4.3 In psychiatrischer Hinsicht sprechen die Berichte des die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. D.___
an scheinend für eine seit dem 18.
Mai 2018 (Behand lungsbeginn bei Dr. D.___) bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.1.7, E. 3.1.13) .
Anlässlich der Abklärung für die Hilflo senentschädigung vom 15. April 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich normalerweise alle zwei Wochen (zur Gesprächstherapie) zu Dr. D.___ begeben würde. Seit der Neuerkrankung hätten nur noch unregelmässige Tele fonkonferenzen - dies allenfalls Covid-19-Pandemie-be d ingt - stattge funden. Zur Zeit fänden keine Therapien mehr statt (Urk. 11/312/2). Am 2 7. Juli 2021 rief die Beschwerdeführerin wegen des aus stehenden Arztbericht s von Dr. D.___
bei der Beschwerdegegnerin an . Sie wollte den Arztbericht persönlich bei Dr. D.___ zum Ausfüllen vorbeibringen (Urk. 11/331). Die Beschwerde geg nerin entsprach dieser Bitte und stellte der Beschwerdeführerin gleichentags das Formular zu (Urk. 11/332). Daraufhin begab sich Letzter e am 3 0. Juli 2021 zu Dr. D.___ . Dieser will festgestellt haben, dass die aktuelle medizinische Sympto matik und Situation im Vergleich zu seinen Angaben im Bericht vom 8. Dezem ber 2020 (vgl. Urk. 11/303/4) unverändert sei (Urk. 11/335/2). Er ver wendete in seinem neuen Bericht noch einmal dieselben Formulierungen wie in seine m ersten Bericht. Demnach soll auch noch per Ende Juli 2021 das Folgende gelten:
D ie Arbeit gehe der Beschwerdeführerin nicht von der Hand. Sie w ürde lieber im Bett bleiben, habe die Lebensfreude verloren, ziehe sich von den Menschen zurück, leide an Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und verschie denen Schmerzen, fühle sich wertlos und habe kein Selbstwertgefühl, finde keinen Sinn darin, weiter zu leben und habe mehrmals an Selbstmord gedacht. Zudem habe sie seit dem Unfall vom 2009 Angst, auf die Strasse zu gehen (Urk. 11/335/2).
A n diesen Ausführungen ist zu z weifeln, weil die bei der A bklärung vom 12. April 2021 gemachten Angaben eine völlig andere - unbeschwerte - Tages gestaltung der Beschwerdeführerin nahelegen (E.
4.2) .
Ein schwankender Krank heitsverlauf ver m ag dies - wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt (E.
2.3) - allenfalls zu erklären. Die Angaben ihres behandelnde n Arzt es
sprechen aber dagegen. Dr. D.___
bezeichnete die Störungen der Beschwerdeführerin in seinem
Bericht vom 8. Dezember 2020 als chronifiziert (E. 3.2.7). In der Folge führte er in seinem Bericht vom 2. August 2021 aus, dass die medizinische Symp tomatik und Situa tion unverändert sei (Urk.
11/336/2). Damit sind die gemäss Dr. D.___ angeblich bestehenden erheb lichen psychischen Einschränkungen (Urk.
11/336/5), welche so stark mit der der Beschwerdeführerin möglichen Tagesgestaltung kontrastie ren, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. D ie Berichte von Dr. D.___
haben keinen Beweiswert und begründen somit auch keine Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes .
E. 4.4 Besonderer Erwähnung bedarf sodann, dass med. pract . E.___ von einer von (23.) März 2020 bis (23.) März 2021 dauernden vollständigen Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit und bei ausserhäuslichen Tätigkeit en ausgegangen ist (E.
3.2.14). Anhand der vorliegenden Akten ist nach vollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach der Operation vom 2 3. März 2020 (E. 3.2.2) aufgrund der nachfolgenden Wundinfektionen und Operationen zunächst nicht nachhaltig gebessert hat (E. 3.2.3-3.2.5) . Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführerin im Verlaufsbericht der Klinik für Neurochirurgie des B.___ vom 2. November 2020 nur eine Arbeitsunfähigkeit bis 6. Oktober 2020 attestiert wurde (E.
3.2.6). Hernach war die Beschwerdeführerin erst vom 1 4. bis 2 1. Dezember 2020 wieder in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert
(E. 3.2.8). Gemäss den echtzeitlichen Akten hat somit vom 7. Oktober bis 1 3. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Alsdann konnte d ie Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 in einem klinisch stabilen Zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen am Kopf nach Hause entlassen werden (E.
3.2.8).
E. 4.5 Das hiervor Gesagte hat vorliegend insoweit Auswirkungen, als dass die Beschwerde führerin auch keinen Anspruch auf eine befristete Rente hat (E. 5) .
Es schmälert den Beweiswert der Beurteilungen von RAD-Arzt
E.___ aber nicht . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Weitere Abklä rungen zum medizinischen Sachverhalt sind nicht erforderlich. Eine Prüfung der sog. Standardindikatoren ist ebenfalls nicht nötig.
5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie zumindest Anspruch auf eine befristete R ente habe, da sie gemäss den Ausführungen des RAD-Arztes das War tejahr erfüllt habe (E. 2.3) . Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berichte des behan delnden Psychiaters sind nicht beweiskräftig (E. 4.3) . Es kann mithin nicht gesagt werden, dass ab dem
18. Mai 2018 (Behandlungsbeginn bei Dr. D.___) aus psy chischen Gründen durchgehend überhaupt eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestan den hat, nachdem rund ein halbes Jahr zuvor mit der - gerichtlich geschützten - Verfügung vom 7. November 2017 festgestellt worden war, dass in psychiatrischer Hinsicht kein invalidisierendes Leiden vorliegt (Urk. 11/245). Kommt hinzu, dass die behandelnden Ärzte der Neurochirurgie des B.___ der Beschwer deführerin in den echtzeitlichen Berichten vom
7. Oktober bis 13. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Damit wurde das Warte jahr unterbrochen (Art. 29 ter IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Version), mit der Konsequenz, dass das Wartejahr am 1 4. Dezember 2020 erneut zu laufen begann (Rz . 2014 des bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Invalidität und Hilflosig keit in der Invalidenversicherung, KSIH).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin zu Recht verneint. 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten werden mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution in der Höhe von Fr.
1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr.
200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Alsdann war d ie Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 2 1. D ezember 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert (Urk. 11/304/8) . Der elektive Eintritt am 1 4. Dezember 2020 er folgte zur
Palakoplastik
pteri onal links (Urk. 11/304/11), welche zwei Tage später von PD Dr.
C.___
vor genommen wurde (Urk. 11/304/8). Bei Eintritt beschrieb die Beschwerdeführerin subjektives Wohl befinden. Dazu wurde festgehalten, dass - a usser den vorbekannten Doppelbil der n bei Status nach Strabismusoperation 2011 - keine Hinweise auf fokal-neu ro logische Defizite vorliegen würden (Urk.
11/304/10). Ferner wurde im Austritts bericht vom 21. Dezember 2020 ausgeführt, dass d er operative Eingriff kompli kationslos habe durchgeführt werden können . Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe am 21. De zember 2020 in einem klinisch stabilen Zustand und mit reizlosen Wundver hältnissen am Kopf mit der Spitexhilfe nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/304/11). 3.2.
E. 9 Im Verlaufsbericht vom 4. März 2021 attestierte der in der Klinik für Neurochi rur gie des B.___
als Assistenzarzt tätig gewesene Dr. med. I.___ der Beschwer de führerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22.
März 2020 bis 31.
März 2021 (Urk. 11/304/ 3, s.a. Urk. 11/304/9) . Am Schluss seines Verlaufsberichts hielt er fest, dass eine neuro psychologische Abklärung durch die Neurologie (gemeint ist wohl: des B.___) für die Beurtei lung des Falles wichtig sei (Urk. 11/304 /6). 3.2.
E. 10 In seinem Sprechstundenbericht vom 2 3. März 2021 n otierte PD Dr. C.___, dass sich die Narbe der Beschwerdeführerin reizlos gezeigt habe. Es bestehe beid seits eine leichte Atrophie des Muskulus temporalis und leichte Parästhesie des Frontal is astes, der die Bewegung in der linken Stirn (linke Augenbraue) kont rol liere. Die Beschwerdeführerin habe seit der letzten Antibiotika-Therapie keinen Geruchssinn mehr. Aus diesem Grund bitte er die Kollegen der Otorhinolaryngo logie (ORL) um ein Aufgebot der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Situa tion. Ansonsten empfehle er eine Kontrolle in seiner Sprechstunde in sechs Mona ten ohne vorgängige Bildgebung (Urk. 11/317 /2) . 3.2.11
Der Beurteilung von Prof. Dr. med. J.___ und der Assi s tenzärztin K.___, Klinik für Neurologie des B.___, ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdefüh rerin aufgrund von links temporalen und bifrontalen Kopfschmerzen, die nach der ersten Aneurysma-Operation aufgetreten seien, am 2. Juli 2021 (Urk. 11/328 /10) untersucht hätten . Klinisch neurologisch habe sich bis auf eine Missempfin dung links temporal, eine Anosmie sowie eine Schwäche der Stirnhautabzieher link s (Folgen der Operation bzw. der antibiotische n Behand lung danach) kein anderes fokal-neurologisches Defizit feststellen lassen können. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin verneint, vor der erwähnten Operation unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Es sei bereits im Vorfeld eine Kontrolle in der neuro chirur gi schen Sprech stunde erfolgt. Dort habe sich die Wunde reizlos gezeigt. Zum Zeit punkt ihrer Sprechstunde habe sich die Operationsnarbe eben falls ohne Schwel lung, Rötung oder Druckdolenz gezeigt. In der Gesamtschau der Anamnese mit St. n. Aneurysma-Clipping sowie mehreren Wundrevisionen sei von anhal tendem Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine Kraniotomie, auszu gehen. Es werde eine symptomatische analgetische Therapie empfohlen (Urk.
11/328/13). Aktuell sei keine weitere Diagnostik vorgesehen. Die Beschwer de führerin berichte erfreu li cherweise über eine Abnahme der Schmerzen (Urk.
11/328/14).
In ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. J.___ aus, sie könne die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht beantworten (Urk. 11/328/5, Urk. 11/328/7-8). Zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit wäre eine neuropsychologische Beurteilung und eine dezidierte Z uweisung (Gutachten) sinnvoll (Urk. 11/328/4). 3.2.1 2
Im von Dr. I.___ und PD Dr. C.___ unterzeichneten, undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Verlaufsbericht wurde der der Beschwerdeführerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau für die Zeitperiode vom 2 2. März 2020 bis 2 3. März 2021 eine 100% ige Arbeits - unfähigkeit attestiert . Als gesundheitliche Einschränkungen wurden Spannungs kopf schmerzen genannt (Urk. 11/329/4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer - de führerin noch zumutbar. Dabei bestehe eine um ca. 50 % verminderte Leistungs fähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwer - deführerin für ca. 5 Stunden pro Tag möglich. Die Einschränkungen liessen sich durch eine medikamentöse Behandlung durch die Neurologie vermindern. Zudem wurde eine neuropsycho logische Abklärung durch die Neurologie zur Festlegung der Arbeits fähigkeit vor geschlagen (Urk. 11/329/5). 3.2.1 3
In seinem Bericht vom
2. August 2021 stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 11/335/4): - Rezidivierende depressive Störung, leichte-mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1) - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatische und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
11/335/5). 3. 2 .1 4
RAD-Arzt med. pract . E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 fest, dass im Rahmen der aktuellen IV-Anmeldung aus arbeitsmedizinischer Sicht von folgenden Veränderungen auszugehen sei: Bei der Beschwerdeführerin sei im November 2019 bei der medizinischen Abklärung von Kopfschmerzen als Zufallsbefund ein Aneurysma (Erweiterung eines Blutgefässes) im Gehirn ent deckt worden. Hernach seien weitere Aneurysmen festgestellt worden. Im März 2020 sei die Operation von zwei Aneurysmen erfolgt. Daraufhin sei es zur Wund in fektion mit mehreren Nachoperationen gekommen. Im Dezember 2020 sei bei fehlenden Knochendeckel pterional links eine Palakosplastik durchgeführt wor den. Im März 2021 seien die Narben als reizlos beurteilt worden. Als ein schrän kend sei der fehlende Geruchssinn seit der letzten Antibiotikatherapie (August
2020) beschrieben worden. Aus neurochirurgischer Sicht sei nur noch eine Kon trolle in 6 Monaten empfohlen worden. Es sei keine weitere Behandlung mehr durchgeführt worden. Alsdann sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausi bel, wa rum PD Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich mit 5 St unden täglich eingeschätzt habe . Der Neurochirurg habe im am 9. Juli 2021 (bei der Beschwerdegegnerin) eingegangenen Bericht ausgeführt, dass die Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit deren Auffassungs- und Konzen trations vermögen uneingeschränkt sei en . Als Einschränkungen seien lediglich die Spannungskopfschmerzen genannt worden. Die letzte Behandlung/Kontrolle habe am 23. März 2021 stattgefunden (Urk. 11/337/7).
Med. pract . E.___ führte weiter aus, dass im Juli 2021 aufgrund von links temporalen und bifrontalen Kopfschmerzen seit der ersten Aneurysma-Operation eine neurologische Beurteilung stattgefunden habe. Seit dem Abheilen der Opera tionsnarbe seien die Schmerzen rückläufig. Die Beschwerdeführerin habe vor der Operation bestehende Kopfschmerzen verneint. Allerdings sei das (erste) Aneu rysma im November 2019 wohl im Rahmen einer Kopfschmerzabklärung entdeckt worden. Damit müsse die Beschwerdeführerin bereits vor der Operation an Kopf schmerzen gelitten haben (Urk. 11/337/7).
Alsdann notierte med. pract . E.___, dass sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in fachpsychiatrischer Behandlung befinde, zunächst bei Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
seit 2018 bei Dr. D.___ . Die behandelnden Psychiater würden seit jeher von einem chronifizierten psychi schen Leiden ausgehen, welches zu einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führe. Dr. D.___ habe in seinem Arztbericht vom 2. August 2021 jedoch geschrieben, dass sich bezüglich der aktuellen medizini schen Symptomatik und Situation nichts geändert habe. Dazu sei jedoch anzu merken, dass sich der Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung in der Zeitperiode von Dezember 2020 bis August 2021 auf jeden Fall vermindert habe, weil nur noch von einer leicht- bis mittelgradigen Episode die Rede gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2012 in fachpsychiatrischer Behandlung. Auch wenn sich die Diagnose seit einem Wechsel des Behandlers im Jahr 2018 leicht geändert h abe, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einem unveränderten psychi schen Gesundheitszustand auszugehen. Somit sei die funktionelle Leistungs fä hig keit der Beschwerdeführerin aufgrund der psy chischen gesundheitlichen Ein schränkungen im Vergleich zu 2016 als un verän dert einzuschätzen (Urk. 11/337/8).
Med. pract . E.___ führte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/337/8): - Intracebrales Aneurysma Erstdiagnose im November 2019 - Operation im März 2020 mit Wundinfektion und mehreren Nachoperati o nen
Dazu notierte er, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Operation, den sta tionären Aufenthalten und den notwendigen postoperativen Rekonvaleszenz zeiten in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt eingeschränkt ge wesen sei. Wesentliche dauerhafte Einschränkungen seien aus arbeitsmedizini scher Sicht nicht ausge wiesen. Die Tätigkeit im Haushalt sei aus arbeitsmedizini scher Sicht weiterhin möglich und als angepasste Tätigkeit anzusehen . Die Beschwerde füh rerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt vom März 2020 bis März 2021 einge schränkt gewesen. Ab April 2021 habe keine Einschränkung mehr bestan den (Urk. 11/337/8). Die Einschätzung einer um 50% reduzierten Leistung(s fähigkeit) gemäss dem Arzt bericht von PD Dr. C.___ vom 23. März 2021 lasse sich bei lediglich bestehen den Spannungskopfschmerzen und fehlendem Geruchssinn aus arbeitsmedizi nischer Sicht nicht nachvollziehen. Die genannten Einschränkungen würden weder im Haushalt noch bei einer eventuellen ausserhäuslichen Tätigkeit zu einer wesent lichen Einschränkung der Leistungs fähigkeit führen (Urk. 11/337/9). 3.2.1 5
Dem Austrittbericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom 1 7. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung einer distalen Radiusfraktur erfolgt sei. Die operative Versorgung habe am 1 5. Dezember 2021 erfolgreich durchgeführt werden kön nen. Die Beschwerdeführerin habe sich postoperativ kardiore s piratorisch stabil gezeigt und auf die Normalstation verlegt werden können . Dort habe sich die Beschwerde führerin unter Fortführung der Basisanalg esie schmerzkompensiert präsentiert . Im weiteren Verlauf habe eine Mobilisation mit Hilfe der Physio the rapie problem los stattfinden können. Aufgrund der schweren depressiven Episode mit initial ungenügende r Distanzierung von Suizidialität sei die Begleitung mittels Sitz wache erfolgt. Diese habe nach ausführlichen Gesprächen mit der Beschwerde führerin, wo sie sich schliesslich klar von Selbstgefährdung distan ziert und einen klaren Lebenswillen gezeigt habe, wieder beendet werden können. Die Beschwer deführerin sei am 17.
Dezember 2021 gut schmerzkompensiert in deren häus liches Umfeld entlassen worden (Urk. 11/344/3). 3.2.1 6
In seiner Stellungnahme vom 2 6. Januar 2022 zum Austrittsbericht des B.___ vom 17. Dezember 2022 führte med. pract . E.___ aus, dass sich die Beschwerde führerin bei einem Sturz am 7. Dezember 2021 den linken Unterarm gebrochen habe. Zunächst sei eine konservative Behandlung erfolgt. Nach einer Woche sei die Indikation für eine Operation gestellt worden. Im Rahmen des stationären Aufenthalts auf der Chirurgie sei bei der Kundin eine schwere depres sive Episode diagnostiziert worden. Die diesbezüglich eingeleiteten Massnahmen (Begleitung der Kundin mittels Sitzwache) hätten nach kurzer Zeit wieder beendet werden können. Somit lasse sich aus dieser Tatsache keine nachhaltige Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ableiten. Er könne somit an seiner Stel lungnahme vom 1. September 2021 festhalten (Urk. 11/346/3). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00149
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. Januar 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren im Jahre 1964 in der Türkei, war mit Y.___ ver hei ratet (Urk. 11/31/1-2, Urk. 11/271) . Sie ist Mutter zweier Kinder, geboren 1992 und 199 8 (Urk. 11/31/2) .
Im Jahr 1990 reiste sie aus Frankreich in die Schweiz ein (Urk. 11/ 31/1, Urk. 11/ 31/3). Sie erlangte im Jahre 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 11/ 1, Urk. 11/ 31/1). Seit 1. Juni 2007 arbeitete sie im Restau rant/Service der von Y.___ geführten Z.___ GmbH (Urk. 11/ 31/5 6, Urk. 11/ 40/2). Am 5. Januar 2009 meldete sie sich bei der IV Stelle Obwalden zum Leistungs bezug an (Urk. 11/ 31, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/ 1- 351). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle Obwalden am 19. Feb ruar 2 010 die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 11/ 72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten vom 25. Oktober 2011 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht ein (Urk. 11/ 108). Die dagegen von der Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/ 110/3-11) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2014 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärun gen über deren Leistungsanspruch verfüge (Urk. 11/ 139/14). N ach weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt - zu welchen insbesondere die Ein ho lung des polydisziplinären (allgemeine-innere Medizin, Psychiatrie, Neuro logie) Gutachten s
der A.___ vom
30. April 2015 (Urk. 11/ 176) gehörte
- und durchgeführtem Vorbe scheidver fahren (Urk. 11/198, Urk. 11/210, Urk. 11/214) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2017 ab (Urk. 11/232) . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Standar d indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281
begründeten Rechtsprechung keine IV-relevante Einschränkung bestehe (Urk. 11/232/2, s iehe auch Urk.
11/197/10-11) . Die dagegen von der Versicherten am 8. Dezember 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 11/237/3-13) wies das Sozialversi cherungsgericht mit Urteil vom 1 4. August 2018 ab (Urk. 11/245) . Daraufhin gelangte die Versicherte ans Bundes gericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 2 1. März 2019 ab wies (Urk. 11/260). 1.3
Am 3 1. März 2020 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/267, Urk. 11/270). Im Anmeldeformular gab sie unte r anderem an, dass in ihrem Gehirn Aneurysmen festgestellt worden seien. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk.
11/267/6).
Diesbezüglich holte die IV-Stelle zunächst beim Universitätsspital B.___, Klinik für Neurochirur gie, den Austrittsbericht vom 24.
April 2020 u nd den
Ambulatoriumsbericht vom 28. Apri l 2020 ein
(Urk. 11/276/9-14). Alsdann
war d ie Versicherte
w egen eines tiefen Wundinfekts im Bereich der Kraniotomienarbe links vom 2 9. Juli bis 7.
August 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospital i siert (Urk. 11/293/1). Die IV-Stelle nahm den Austrittsbericht des B.___ vom 7. August 2020
(Urk. 11/292) sowie dessen Verlaufsbericht vom 2.
November 2020 (Urk. 11/295)
zu den Akten. PD Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik für Neuro chirurgie, B.___,
nahm beim operativen Eingriff vom 16.
De zember 2020 eine Palak o plastik
pterional links vor (Urk.
11/304/8). Davon erhielt die IV-Stelle auf grund des Verlaufsbericht des B.___ vom 4. März 2021 Kenntnis (Urk. 11/304). In der Folge beantragte die Versicherte am 1 4 . März 2021 (Ein gangsdatum) die Aus richtung einer Hilflosenent schä digung (Urk. 11/306, Urk.
11/309) . Deswegen führte die IV-Stelle am 1 2. April 2021 bei der Versicherten zu Hause eine Abklä rung durch (Urk. 11/312).
Am 1 8. Mai 2021 ging der IV-Stelle der Sprech stun denbericht von PD Dr. C.___ vom 2 3. März 2021 zu (Urk.
11/317). Sie holte überdies den Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom 5. Juli 2021 (Urk. 11/328) und den ihr am 9. Juli 2021 zugegangenen, undatierten Verlaufs bericht der Neurochiru r gie des B.___ (Urk. 11/329) ein.
Weil die Versicherte zudem angegeben hatte, an psychische n Beschwerde n zu leiden, ergänzte die IV-Stelle ihr Dossier mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. (TR) D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezem ber 2020 (Urk.
11/303) und 2. August 2021 (Urk. 11/335). Am 1. September 2021 nahm med. pract . E.___, Facharzt für Arbeits medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stel lung (Urk. 11/337/7-9). Gestützt darauf stellte die IV- Stelle der Versicherten mit Vor bescheid vom 1 9. November 2021 die Abweisung ihres Leistungs begehrens vom 3 1. März 2020 in Aussicht (Urk. 11/338). Am 7.
Dezember 20 21 stürzte die Versicherte auf einer Treppe und erlitt eine distale Radiusfraktur
links. Diese wurde am 15. De zember 2021 in der Klinik für Traumatologie des B.___ operativ versorgt (Urk. 11/344/3). Am 17.
Dezember 2021 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 1 9. November 2021 Einwand erheben (Urk.
11/342). Alsdann reichte sie mit Eingabe vom 3. Ja nuar 2022 den Bericht des B.___ vom 17. Dezember 2021 zur Hospi t alisation vom 15. bis 17. Dezember 2021 (Urk.
11/344) ein (Urk.
11/345). Am 2 6. Januar 2022 nahm RAD-Arzt E.___ erneut Stellung (Urk. 11/346). Hernach wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wie vorbeschieden ab (Urk.
2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. März 2022 Beschwerde (Urk.
1). Sie liess beantrag e n (Urk.
1 S. 2): « 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wozu ergänzende Abklärungen durchzuführen seien; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las ten der Beschwerdegegnerin . » 2.2
In der Folge leistete die Beschwerdeführerin am 22. März 2022 den ihr mit Ver fügung vom 1 5. März 2022 (Urk.
3) auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (Urk. 8). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 17 . Mai 20 22 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11 /1-351), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Mai 2022 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (Urk. 2) . Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 ent standen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3
1. 3 .1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1. 6
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hin weis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1. 7 1. 7 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 7 .2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 7 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7.
November 2017
(Urk. 11/232), womit das Rentenbegehren der Beschwerde füh rerin abge wiesen worden war, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom
8. Februar 2022 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in und/oder de r en er werbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass sie nunmehr An spruch auf eine Invalidenrente hat . 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 8 . Februar 20 22
führte die Beschwerde gegnerin
im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde führerin wegen der (aufgrund von Aneurysmen notwendig gewordenen) Operation, den nachfolgenden Spital a ufenthalten und den notwenigen Erholungszeiten von März 2020 bis März 2021 aus gesundheitlichen Gründen im Haushalt sowie in jeglichen beruflichen Tätig keiten zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus bestünden aber kein e wesentliche n dauerhafte n Einschränkungen, welche länger als die gesetzliche Wartez eit von einem Jahr andauer te (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerde führerin sei anderer Ansicht und habe zur Begründung ihres Standpunktes auf die Bericht e von PD
Dr. C.___, Neurochirurgie B.___, verwiesen . Dagegen se i ein zu wen den, dass die von diesem Arzt erwähnten Gesundheitsstörungen (fehlender Geruchs sinn, Spannungskopfschmerz) aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer ange pass ten Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin zur Folge hätten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin den Bericht der Traumatologie des B.___ vom 17. Dezember 2021 eingereicht. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass der Unter armbruch vom 7.
Dezember 2021 im B.___ behandelt worden und im Rahmen des stationären Aufenthalts auf der Chirurgie bei der Beschwerde führerin eine schwere depressive Episode diagnos tiziert worden sei . Die diesbezüg lich
eingelei teten Massnahmen (Begleitung der Beschwerdeführerin mittels Sitz wache) hätten nach kurzer Zeit wieder beendet werden können. Es sei somit nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekom men (Urk. 2 S. 2). Demzufolge sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 3 1. März 2020 abzuweisen (Urk. 2 S. 1). 2. 3
Dem hält die Beschwerde führerin im W esentlichen entgegen, dass der behan delnde Psychiater Dr. D.___ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 unter anderem die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine Angststörung mit Panikattacken als Diagnose angegeben habe. Dazu habe er festgehalten, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5) . In seinem Bericht vom 2. August 2021 habe Dr. D.___ die Diagnose rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode, aufgeführt. Die Situation sei allerdings nicht stabil. Dem Bericht des B.___ vom 2 7. (richtig: 17.) Dezember 2021 könne entnommen werden, dass eine schwere depressive Episode vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6). Ihr Tagesablauf sei aus dem Abklärungs bericht für Hilflosenentschädigung vom 1 5. April 2021 ersichtlich (Urk. 1 S. 5). PD Dr. C.___ habe in seinem undatierten, der Beschwerde gegne rin am 9.
Juli 2021 zugegan genen
Verlaufsbericht ausgeführt, dass zur Beurtei lung der Arbeits fähigkeit eine neuropsychologische Beurteilung sinnvoll wäre. Er habe weiter eine ambulante Behandlung vom 14.
Dezember 2020 bis 23.
März 2022 festge halten . Alsdann sei auch in der angefochtenen Verfügung festgehal ten worden, dass sie bis März 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk.
1 S.
6). D ie Beschwerdegegnerin habe jedoch zu Unrecht nicht berück sichtig t, dass PD Dr. C.___ (für die Zeit danach) eine um ca. 50
% verminderte Leistungsfä higkeit angegeben habe (Urk. 1 S. 6 -7) . S ollte die Arbeitsun fähigkeit, wie von der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung festge halten, von März 2020 bis März 2021 bestanden habe n, bestünde mindestens Anspruch auf eine befristete Rente (Urk. 1 S. 9).
Zu rügen sei auch, dass sie
- w as ihre sozialversi cherungsrechtliche Qualifikation betreffe - von der Beschwerde gegnerin eben falls zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden. Richtig sei, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr erwerbstätig
sei . Ob auch bei einem seit rund zehn Jahren kranken Mann von einem «Hausmann» gesprochen würde, bleibe dahingestellt (Urk. 1 S. 6, S. 11). Zu beachten sei sodann, dass -
n achdem sie glaubhaft gemacht habe, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der leistungs ablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 massgeblich geändert habe - der Unter suchungsgrundsatz voll zum Tragen komme (Urk. 1 S.
8). Gestützt auf die vor liegenden Akten könne nicht gesagt werden, dass die von der Beschwerde gegnerin getä tigten Abklärungen bei umfassender, sorg fäl tiger, objektiver und inhaltsbe zogener Beweiswürdigung zur Überzeugung führen würden, sie sei ab dem Monat April 2021 plötzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Damit sei weiter zu ermitteln, denn von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen seien durchaus noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten (Urk.
1 S.
9). Zunächst sei der medizi nische Sachverhalt abzuklären, danach habe (mit Bezug zum Sach verhalt bei Erlass der Verfügung vom 7. November 2017) ein Vergleich der beachtlichen Standar d indikatoren respektive ein Vergleich der funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden zu erfolgen (Urk. 1 S.
10). 3. 3.1
3.1.1
Vor der Verfügung vom 7. November 2017
(Urk. 11/232) holte die Beschwerde gegnerin
unter anderem das A.___ -Gutachten vom 30. April 2015 (Urk. 11/176) ein.
Die A.___ -Gutachter stellten die
folgende n Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 11/176/33): - chronifizierte leicht-mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0/1), differentialdiagnostisch (DD) nach/bei - anamnestisch posttraumatische r Belastungsstörung, derzeit weitgehend remittiert/ subsyndromal - paroxysmale Angststörung am ehesten im Rahmen von Diagnose 1, DD: im Sinne einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - DD: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Anteilen (ICD-10: Z73.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die A.___ -Gut achter (Urk. 11/176/33-34): - Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitaboden -Beteiligung im März 2009 (ICD-10: S02.7) - Episodische Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) - Status nach (St. n.) Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit (ICD-10: Z17.20) - St. n . Mamma-Augmentationsplastik (Türkei) im Jahr 2008 - Hysteropexie im Jahr 2012 - Pneumonie, ambulant behandelt, im Dezember 2013 - Hämorrhoidenoperation im Jahr 2014 - Diverse Allergien gemäss Ausweis
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die A.___ -Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Verkauf und im Service aktuell zu 60 % arbeitsfähig sei. Es sollte berücksichtigt werden, dass die externen Stressoren, wie Zeit- und Termindruck sowie insbeson dere häu figer und anspruchsvoller Kundenkontakt und unübersichtliche und schwie rige Team situationen, Nachtarbeit etc. zu vermeiden seien, da die Flexibilität und Um stellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin auf grund der reduzierten Stresstoleranz dann zusätzlich eingeschränkt würden (Urk. 11/176/38).
In einer Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass unter einer leitliniengerechten Therapie im stationären Rahmen aufgrund der sonst guten Ressourcen der Be schwerdeführerin noch eine gesundheitliche Verbesserung zu erzielen sei und da mit einhergehend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 11/ 176/39) . 3 . 1. 2
Diesbezüglich gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 7.
November 2017
(Urk. 11/232) nicht auf das A.___ -Gut achten vom 30. April 2015 (Urk. 11/176) abstellte. Sie gelangte nach einer Prüfung der Standartindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 be grün deten Recht sprechung (Urk. 11/197/10-11) zum - in der Folge gerichtlich geschützten - Schluss, dass keine IV-relevante Einschränkung bestehe (Urk. 11/232/2). 3.2 3.2.1
Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
vom
31. März 2020
finden sich die folgende n entscheidrelevanten
medizinische n
Berichte und Stellungnahmen bei den Akten : 3.2.2
Im Austrittsbericht der Klinik für Neurochirurgie des B.___ vom 2 4. April 2020 zur Hospitalisation vom 17.
bis 24.
April 2020 wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt (Urk. 11/276/9): 1. Schwellung im Wundbereich mit Verdacht auf Liquoraustritt am kaudalen Wundende, Erstdiagnose (ED) am 1 4. April 2020 u.a. bei - Status nach Clipping zweier Aneurysmen Arteria (A.) choroidea rechts 2. Clipping zweier komplexer Aneurysmen der A .
choroidea rechts (4.5 mm und 1 mm) am 2 3. März 2020 u.a. bei - Inzidentellem Befund bei einer digital en Subtraktionsangiografie (DSA, im Rahmen der Diagnose 3) sowie des zweiten kleinen Aneurysmas 3. Aneurysma der A r teria cerebri media links (3.5 mm), ED: November 2019 als inzidenteller Befund im Rahmen der Diagnose 4 4. Hemikranielle Kopfschmerzen mit/bei: - ätiologisch: DD: Spannungskopfschmerz, DD: Migräne - klinisch: Hypästhesi e Arm rechts, vorbekannte Hypästhesie fazial rechts und Doppelbilder beim Blick nach rechts nach Jochbeinfraktur 2009 - diagnostisch: CT Schädel vom 14.
November 2019: keine Sinus venenthrombose, keine Raumforderung, keine Blutung, keine demar kierte Ischämie 5. Nebendiagnosen: - Stuhlinkontinenz Erstmanifestation (EM) Januar 2018 - St. n. transsphinktärer Analfistel bei 6 Uhr in Steinschnitt-Lage (SSL) - St. n. chronischer Analfissur - St. n. symptomatischer Hämorrhoiden - Nebennierenadenom links 11 mm (ED August 2015) - Multiple Leberläsion im Bereich der Segmentgrenze VI zu VII, ED 2009 - Asthma - Angststörung mit Panikattacken - Aterielle Hypertonie - Verdacht auf IgA -Nephropathie - Hypothyreose
I m Austrittsbericht wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwer deführerin nach der von PD Dr. C.___ am 2 0. April 2020 durchgeführten tiefen Wundre vision frontal rechts und Revision des Duraverschlusses mit Muskel, Fibrinkleber und Hämopatch am 2 4. April 2020 in gutem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen wurde (Urk. 11/276/10, Urk. 11/276/12). Der Beschwerdeführerin wurde eine kör perliche Schonung für vier Wochen verordnet. Nebst der post operativen Ent fernung des Nahtmaterials am 4. Mai 2020 wurde eine klinische Verlaufskon trolle durch PD Dr. C.___
vereinbart. Letztere sollte erst in drei Monaten erfol gen (Urk. 11/276/10). 3.2.3
In der Beurteilung des von F.___, Assistenzarzt, Klinik für Neurochirurgie des B.___ verfassten und von PD Dr. C.___
visierten Ambulatoriumsbericht s vom 28. April 2020 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell über Schmerzen beim Kauen klage. Ansonsten sei sie beschwerdefrei. Klinisch zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit Rückgang des Liquorkissens und ohne Hinweis auf W u ndinfekt. In einer der Bakterienkulturen habe nach Anreicherung ein Propionibacterium
acnes nachgewiesen werden können . Nach Rücksprache mit den Kollegen der Infektiologie handle es sich hier am ehesten um eine Konta mi nation. Die aktuell bestehende Antibiose werde bis zum Vorliegen der End befunde der Mikrobiologie fortgeführt (Urk. 11/276/14). 3.2.4
Am 1 4. Juli 2020 wurde eine minipterionale Kraniotomie links und Clipping M1-Aneurysma links durchgeführt (wiedergegeben im Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 2 3. März 2021, Urk. 11/317). 3.2.5
In der Folge wurde am 2 9. Juli 2020 in der K linik für Neurochirurgie des B.___ ein tiefer Wundinfekt im Bereich der Kraniotomienarbe links festgestellt. Bei der am Folgetag durchgeführten MRI-Untersuchung des Gehirns zeigte sich das Bild von infizierten Hämatomen mit teils purulentem Inhalt intrakraniell-extraaxial fron totemporal links und Kommunikation zu einer angrenzenden lokalisierten extra kraniell-subkutanen Formation. Wiederum zwei Tag e später führten PD Dr. C.___ und Dr. G.___ eine tiefe Wundrevision pterional links mit Knochen deckel durch .
Alsdann fand sich i n der Mikr obiologie vom 4. August 2020 das Propionibacterium (Cutibacterium) acnes im Gewebe . Insgesamt war die Beschwerdeführerin vom 2 9. Juli bis 7. August 2020 in der Klinik für Neuro chi rurgie des B.___ hospitalisiert (Urk.
11/293/1).
Sie konnte am 7. August 2020 in stabilem Allgemeinzustand ohne fokal-neurologische Defi zite und mit trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk.
11/293/ 4). 3.2. 6
Im Ver laufsbericht vom 2. November 2020 hielt H.___, Assistenz arzt, Klinik für Neurochirurgie, fest, der Beschwerdeführerin sei vom 6. August bis 6. Oktober 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit «abgegeben» (gemeint ist wohl: attestiert) worden. Die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2020 erfolgt. Auf die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, antworte te er, dass dies nicht sicher sei. Bei guter Heilung der Operationswunden sei dies aber zu erwarten. Die psychiat rische Sicht sei ihm nicht bekannt (Urk. 11/29 5/2). 3.2. 7
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 die folgenden Diag nosen (Urk.
11/303/8): - Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Mai 2018 (Behandlungsbeginn bei Dr. D.___) bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig ein- bis zweimal pro Monat bei ihm in Behandlung sei (Urk.
11/303/3).
Das Ziel der Therapie sei es, die Ver schlechterung des Zustandes zu vermeiden. Eine Besserung könne nicht erreicht werden, weil die Störungen der Beschwerdeführerin chronifiziert seien (Urk.
11/303/8). 3.2. 8
Alsdann war d ie Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 2 1. D ezember 2020 in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert (Urk. 11/304/8) . Der elektive Eintritt am 1 4. Dezember 2020 er folgte zur
Palakoplastik
pteri onal links (Urk. 11/304/11), welche zwei Tage später von PD Dr.
C.___
vor genommen wurde (Urk. 11/304/8). Bei Eintritt beschrieb die Beschwerdeführerin subjektives Wohl befinden. Dazu wurde festgehalten, dass - a usser den vorbekannten Doppelbil der n bei Status nach Strabismusoperation 2011 - keine Hinweise auf fokal-neu ro logische Defizite vorliegen würden (Urk.
11/304/10). Ferner wurde im Austritts bericht vom 21. Dezember 2020 ausgeführt, dass d er operative Eingriff kompli kationslos habe durchgeführt werden können . Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe am 21. De zember 2020 in einem klinisch stabilen Zustand und mit reizlosen Wundver hältnissen am Kopf mit der Spitexhilfe nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/304/11). 3.2. 9
Im Verlaufsbericht vom 4. März 2021 attestierte der in der Klinik für Neurochi rur gie des B.___
als Assistenzarzt tätig gewesene Dr. med. I.___ der Beschwer de führerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22.
März 2020 bis 31.
März 2021 (Urk. 11/304/ 3, s.a. Urk. 11/304/9) . Am Schluss seines Verlaufsberichts hielt er fest, dass eine neuro psychologische Abklärung durch die Neurologie (gemeint ist wohl: des B.___) für die Beurtei lung des Falles wichtig sei (Urk. 11/304 /6). 3.2. 10
In seinem Sprechstundenbericht vom 2 3. März 2021 n otierte PD Dr. C.___, dass sich die Narbe der Beschwerdeführerin reizlos gezeigt habe. Es bestehe beid seits eine leichte Atrophie des Muskulus temporalis und leichte Parästhesie des Frontal is astes, der die Bewegung in der linken Stirn (linke Augenbraue) kont rol liere. Die Beschwerdeführerin habe seit der letzten Antibiotika-Therapie keinen Geruchssinn mehr. Aus diesem Grund bitte er die Kollegen der Otorhinolaryngo logie (ORL) um ein Aufgebot der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Situa tion. Ansonsten empfehle er eine Kontrolle in seiner Sprechstunde in sechs Mona ten ohne vorgängige Bildgebung (Urk. 11/317 /2) . 3.2.11
Der Beurteilung von Prof. Dr. med. J.___ und der Assi s tenzärztin K.___, Klinik für Neurologie des B.___, ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdefüh rerin aufgrund von links temporalen und bifrontalen Kopfschmerzen, die nach der ersten Aneurysma-Operation aufgetreten seien, am 2. Juli 2021 (Urk. 11/328 /10) untersucht hätten . Klinisch neurologisch habe sich bis auf eine Missempfin dung links temporal, eine Anosmie sowie eine Schwäche der Stirnhautabzieher link s (Folgen der Operation bzw. der antibiotische n Behand lung danach) kein anderes fokal-neurologisches Defizit feststellen lassen können. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin verneint, vor der erwähnten Operation unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Es sei bereits im Vorfeld eine Kontrolle in der neuro chirur gi schen Sprech stunde erfolgt. Dort habe sich die Wunde reizlos gezeigt. Zum Zeit punkt ihrer Sprechstunde habe sich die Operationsnarbe eben falls ohne Schwel lung, Rötung oder Druckdolenz gezeigt. In der Gesamtschau der Anamnese mit St. n. Aneurysma-Clipping sowie mehreren Wundrevisionen sei von anhal tendem Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine Kraniotomie, auszu gehen. Es werde eine symptomatische analgetische Therapie empfohlen (Urk.
11/328/13). Aktuell sei keine weitere Diagnostik vorgesehen. Die Beschwer de führerin berichte erfreu li cherweise über eine Abnahme der Schmerzen (Urk.
11/328/14).
In ihrem Bericht vom 5. Juli 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. J.___ aus, sie könne die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht beantworten (Urk. 11/328/5, Urk. 11/328/7-8). Zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit wäre eine neuropsychologische Beurteilung und eine dezidierte Z uweisung (Gutachten) sinnvoll (Urk. 11/328/4). 3.2.1 2
Im von Dr. I.___ und PD Dr. C.___ unterzeichneten, undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Verlaufsbericht wurde der der Beschwerdeführerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau für die Zeitperiode vom 2 2. März 2020 bis 2 3. März 2021 eine 100% ige Arbeits - unfähigkeit attestiert . Als gesundheitliche Einschränkungen wurden Spannungs kopf schmerzen genannt (Urk. 11/329/4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer - de führerin noch zumutbar. Dabei bestehe eine um ca. 50 % verminderte Leistungs fähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwer - deführerin für ca. 5 Stunden pro Tag möglich. Die Einschränkungen liessen sich durch eine medikamentöse Behandlung durch die Neurologie vermindern. Zudem wurde eine neuropsycho logische Abklärung durch die Neurologie zur Festlegung der Arbeits fähigkeit vor geschlagen (Urk. 11/329/5). 3.2.1 3
In seinem Bericht vom
2. August 2021 stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 11/335/4): - Rezidivierende depressive Störung, leichte-mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1) - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatische und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
11/335/5). 3. 2 .1 4
RAD-Arzt med. pract . E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 fest, dass im Rahmen der aktuellen IV-Anmeldung aus arbeitsmedizinischer Sicht von folgenden Veränderungen auszugehen sei: Bei der Beschwerdeführerin sei im November 2019 bei der medizinischen Abklärung von Kopfschmerzen als Zufallsbefund ein Aneurysma (Erweiterung eines Blutgefässes) im Gehirn ent deckt worden. Hernach seien weitere Aneurysmen festgestellt worden. Im März 2020 sei die Operation von zwei Aneurysmen erfolgt. Daraufhin sei es zur Wund in fektion mit mehreren Nachoperationen gekommen. Im Dezember 2020 sei bei fehlenden Knochendeckel pterional links eine Palakosplastik durchgeführt wor den. Im März 2021 seien die Narben als reizlos beurteilt worden. Als ein schrän kend sei der fehlende Geruchssinn seit der letzten Antibiotikatherapie (August
2020) beschrieben worden. Aus neurochirurgischer Sicht sei nur noch eine Kon trolle in 6 Monaten empfohlen worden. Es sei keine weitere Behandlung mehr durchgeführt worden. Alsdann sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausi bel, wa rum PD Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich mit 5 St unden täglich eingeschätzt habe . Der Neurochirurg habe im am 9. Juli 2021 (bei der Beschwerdegegnerin) eingegangenen Bericht ausgeführt, dass die Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit deren Auffassungs- und Konzen trations vermögen uneingeschränkt sei en . Als Einschränkungen seien lediglich die Spannungskopfschmerzen genannt worden. Die letzte Behandlung/Kontrolle habe am 23. März 2021 stattgefunden (Urk. 11/337/7).
Med. pract . E.___ führte weiter aus, dass im Juli 2021 aufgrund von links temporalen und bifrontalen Kopfschmerzen seit der ersten Aneurysma-Operation eine neurologische Beurteilung stattgefunden habe. Seit dem Abheilen der Opera tionsnarbe seien die Schmerzen rückläufig. Die Beschwerdeführerin habe vor der Operation bestehende Kopfschmerzen verneint. Allerdings sei das (erste) Aneu rysma im November 2019 wohl im Rahmen einer Kopfschmerzabklärung entdeckt worden. Damit müsse die Beschwerdeführerin bereits vor der Operation an Kopf schmerzen gelitten haben (Urk. 11/337/7).
Alsdann notierte med. pract . E.___, dass sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in fachpsychiatrischer Behandlung befinde, zunächst bei Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
seit 2018 bei Dr. D.___ . Die behandelnden Psychiater würden seit jeher von einem chronifizierten psychi schen Leiden ausgehen, welches zu einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit führe. Dr. D.___ habe in seinem Arztbericht vom 2. August 2021 jedoch geschrieben, dass sich bezüglich der aktuellen medizini schen Symptomatik und Situation nichts geändert habe. Dazu sei jedoch anzu merken, dass sich der Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung in der Zeitperiode von Dezember 2020 bis August 2021 auf jeden Fall vermindert habe, weil nur noch von einer leicht- bis mittelgradigen Episode die Rede gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2012 in fachpsychiatrischer Behandlung. Auch wenn sich die Diagnose seit einem Wechsel des Behandlers im Jahr 2018 leicht geändert h abe, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einem unveränderten psychi schen Gesundheitszustand auszugehen. Somit sei die funktionelle Leistungs fä hig keit der Beschwerdeführerin aufgrund der psy chischen gesundheitlichen Ein schränkungen im Vergleich zu 2016 als un verän dert einzuschätzen (Urk. 11/337/8).
Med. pract . E.___ führte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/337/8): - Intracebrales Aneurysma Erstdiagnose im November 2019 - Operation im März 2020 mit Wundinfektion und mehreren Nachoperati o nen
Dazu notierte er, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Operation, den sta tionären Aufenthalten und den notwendigen postoperativen Rekonvaleszenz zeiten in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt eingeschränkt ge wesen sei. Wesentliche dauerhafte Einschränkungen seien aus arbeitsmedizini scher Sicht nicht ausge wiesen. Die Tätigkeit im Haushalt sei aus arbeitsmedizini scher Sicht weiterhin möglich und als angepasste Tätigkeit anzusehen . Die Beschwerde füh rerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt vom März 2020 bis März 2021 einge schränkt gewesen. Ab April 2021 habe keine Einschränkung mehr bestan den (Urk. 11/337/8). Die Einschätzung einer um 50% reduzierten Leistung(s fähigkeit) gemäss dem Arzt bericht von PD Dr. C.___ vom 23. März 2021 lasse sich bei lediglich bestehen den Spannungskopfschmerzen und fehlendem Geruchssinn aus arbeitsmedizi nischer Sicht nicht nachvollziehen. Die genannten Einschränkungen würden weder im Haushalt noch bei einer eventuellen ausserhäuslichen Tätigkeit zu einer wesent lichen Einschränkung der Leistungs fähigkeit führen (Urk. 11/337/9). 3.2.1 5
Dem Austrittbericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom 1 7. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung einer distalen Radiusfraktur erfolgt sei. Die operative Versorgung habe am 1 5. Dezember 2021 erfolgreich durchgeführt werden kön nen. Die Beschwerdeführerin habe sich postoperativ kardiore s piratorisch stabil gezeigt und auf die Normalstation verlegt werden können . Dort habe sich die Beschwerde führerin unter Fortführung der Basisanalg esie schmerzkompensiert präsentiert . Im weiteren Verlauf habe eine Mobilisation mit Hilfe der Physio the rapie problem los stattfinden können. Aufgrund der schweren depressiven Episode mit initial ungenügende r Distanzierung von Suizidialität sei die Begleitung mittels Sitz wache erfolgt. Diese habe nach ausführlichen Gesprächen mit der Beschwerde führerin, wo sie sich schliesslich klar von Selbstgefährdung distan ziert und einen klaren Lebenswillen gezeigt habe, wieder beendet werden können. Die Beschwer deführerin sei am 17.
Dezember 2021 gut schmerzkompensiert in deren häus liches Umfeld entlassen worden (Urk. 11/344/3). 3.2.1 6
In seiner Stellungnahme vom 2 6. Januar 2022 zum Austrittsbericht des B.___ vom 17. Dezember 2022 führte med. pract . E.___ aus, dass sich die Beschwerde führerin bei einem Sturz am 7. Dezember 2021 den linken Unterarm gebrochen habe. Zunächst sei eine konservative Behandlung erfolgt. Nach einer Woche sei die Indikation für eine Operation gestellt worden. Im Rahmen des stationären Aufenthalts auf der Chirurgie sei bei der Kundin eine schwere depres sive Episode diagnostiziert worden. Die diesbezüglich eingeleiteten Massnahmen (Begleitung der Kundin mittels Sitzwache) hätten nach kurzer Zeit wieder beendet werden können. Somit lasse sich aus dieser Tatsache keine nachhaltige Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ableiten. Er könne somit an seiner Stel lungnahme vom 1. September 2021 festhalten (Urk. 11/346/3). 4. 4.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerde füh r erin vom
31. März 2020 (Urk. 11/267, Urk. 11/270)
eingetreten ist und nach dem Be i zug der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie zwei mali ger Einholung einer Stellungnahme ihres RAD einen Rentenanspruch der Beschwer deführerin abermals verneint hat, gilt es zu prüfen, ob dieser Entscheid rechtens ist . Keiner eingehende n Prüfung bedarf jedoch die von der Beschwerde führerin aufgeworfene Frage nach der en sozialversicherungs rechtlichen Qualifi kation (E.
2.3) . Zwar erfolgte n die Beurteilungen der behandelnden Ärzte de r Klinik für N euro chirurgie des B.___
(E. 3.2.1 2) und von RAD-Arzt E.___ (E. 3.2.1 4)
zur Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit unter der Annahme, die Besc hwer deführerin sei Hausfrau . Der
RAD-Arzt äusserte sich aber auch zur Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in ausserhäuslichen Tätigkeit en (E.
3.2.1 4). Seine Beurteilung hat - wie die nachfolgenden Erwägungen (E.
4.2 ff.) zeigen - B eweis wert. Vorliegend sind daher auch dann keine weiteren Abklärun gen nötig, wenn die geschiedene Beschwerdeführerin mit zwei erwachsenen Töchtern (vgl. Sach verhalt, Ziff. 1.1) sozialversicherungsrechtlich nicht als im Aufgaben bereich tätige Hausfrau (vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), sondern als im Gesundheitsfall zu 100 % Er werbs tätige zu qualifizieren wäre. 4.2
Alsdann begründete RAD-Arzt E.___, welcher einen Facharzttitel für Arbeits medizin führt (Urk. 11/337/9), in seinen Beurteilung en der medizi nischen Akten (E. 3.2.1 4, E. 3.2.1 6)
schlüssig, weshalb bei der Beschwerdeführerin (spätestens) nach der Kontrolluntersuchung bei PD Dr. C.___ im März 2021
in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (E. 3.2.14, E. 3.2.16) .
Er hat in seiner überzeugenden Beur teilung darauf hinge wiesen, dass die letzte Behand lung/Kontrolle in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ am 23. März 2021 statt gefunden habe (E. 3.1.13). Hätte in neurochirur gischer Hinsicht noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wäre die dortige Behandlung zweifelsohne nicht beendet worden. Die Ärzte der Klinik für Neuro chirurgie des B.___ hielte n in ihrem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2021 zugegangenen Ver laufsbe richt fest, dass der Beschwerdeführerin auf grund von Spannungs kopf schmerzen eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur für ca. fünf Stunden pro Tag möglich sei (E. 3.2.1 2). Es waren aber die Fachärztinnen der Klinik für Neuro logie welche die Kopfschmerzen der Beschwer deführerin am 2. Juli 2021 unter suchten, diese auf die Kraniotomie zurückgeführt und ihr eine symptomatische analgetische Therapie empfohlen haben (E. 3.2.11) . Die Ursache der Kopfschmer zen wurde von med. pract . E.___ in Zweifel gezogen (E. 3.2.14). Kommt hinzu, dass diese laut den Fachärztinnen der Neuro logie - und den Fachärzten der Neurochirurgie - mittels analgetische r Therapie an gegangen werden können (E. 3.2.11 f.). Des Weiteren konnte die Neurologin Prof. Dr. J.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeits unfähigkeit attestieren (E. 3.2.11) . Auffällig ist sodann, dass alle behan delnden Ärztinnen und Ärzte des B.___ von einer neuropsychologischen Abklä rung weitere Aufschlüsse zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin erwart ete n . Sie begründe ten dies aber nicht. I n keinem der Berichte des B.___
sind neuropsy chologische Defizite wie nament lich Störungen von Wachheit, Aufmerksamkeit, Sprache, komplexen Handlungs abläufen, Wahrnehmung und Gedächtnis beschrieben worden. Was die Vor bringen der Beschwerdeführerin betrifft, so hält diese zwar eine neuropsycho lo gische Abklärung für nötig (E. 2.3), sie machte aber selber ebenfalls nicht explizit neuro psychologische Einschränkungen geltend . Besondere Bedeutung misst sie ihrem aus dem Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung vom 15. April 2021 ersichtlichen Tagesablauf bei, ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 1 S. 5). Zum Tagesab lauf der Beschwerdeführerin wurde im genannten Bericht Folgendes fest gehalten: Sie stehe morgens zwischen 07:00 und 08:30 Uhr auf, bereite sich ein Frühstück (Café und ein Guetzli oder Schokolade) zu und nehme die Medi kamente zu sich. Tagsüber beschäftige sie sich gerne mit Kochen, Fernseh schauen, T elefonieren und Spielen auf dem Mobiltelefon. Wenn ihre Tochter Zeit habe (diese sei als Studen tin seit März 2020 im «Home-Office»), würden sie am Nach mittag gemeinsam spazieren oder e inkaufen gehen. Seit K urzem gehe sie auch wieder alleine auf den Dorfplatz, der in der Nähe sei. Zur Nacht nehme sie ein Schlafmittel ein, ohne ein solches würde sie nicht einschla fen können (Urk. 11/312/2). Daraus sind ebenfalls keine neuropsychologische n Einschränkungen ersichtlich. Und schliess lich ist es g emäss dem Bundesgericht grundsätzlich Aufgabe des psychia trischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist
(Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist liegt, wie ausgeführt, nicht vor .
Die Beurteilung der somatischen Gesundheits störungen durch RAD-Arzt E.___
vermag somit zu überzeugen. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht sprechen die Berichte des die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. D.___
an scheinend für eine seit dem 18.
Mai 2018 (Behand lungsbeginn bei Dr. D.___) bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.1.7, E. 3.1.13) .
Anlässlich der Abklärung für die Hilflo senentschädigung vom 15. April 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich normalerweise alle zwei Wochen (zur Gesprächstherapie) zu Dr. D.___ begeben würde. Seit der Neuerkrankung hätten nur noch unregelmässige Tele fonkonferenzen - dies allenfalls Covid-19-Pandemie-be d ingt - stattge funden. Zur Zeit fänden keine Therapien mehr statt (Urk. 11/312/2). Am 2 7. Juli 2021 rief die Beschwerdeführerin wegen des aus stehenden Arztbericht s von Dr. D.___
bei der Beschwerdegegnerin an . Sie wollte den Arztbericht persönlich bei Dr. D.___ zum Ausfüllen vorbeibringen (Urk. 11/331). Die Beschwerde geg nerin entsprach dieser Bitte und stellte der Beschwerdeführerin gleichentags das Formular zu (Urk. 11/332). Daraufhin begab sich Letzter e am 3 0. Juli 2021 zu Dr. D.___ . Dieser will festgestellt haben, dass die aktuelle medizinische Sympto matik und Situation im Vergleich zu seinen Angaben im Bericht vom 8. Dezem ber 2020 (vgl. Urk. 11/303/4) unverändert sei (Urk. 11/335/2). Er ver wendete in seinem neuen Bericht noch einmal dieselben Formulierungen wie in seine m ersten Bericht. Demnach soll auch noch per Ende Juli 2021 das Folgende gelten:
D ie Arbeit gehe der Beschwerdeführerin nicht von der Hand. Sie w ürde lieber im Bett bleiben, habe die Lebensfreude verloren, ziehe sich von den Menschen zurück, leide an Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und verschie denen Schmerzen, fühle sich wertlos und habe kein Selbstwertgefühl, finde keinen Sinn darin, weiter zu leben und habe mehrmals an Selbstmord gedacht. Zudem habe sie seit dem Unfall vom 2009 Angst, auf die Strasse zu gehen (Urk. 11/335/2).
A n diesen Ausführungen ist zu z weifeln, weil die bei der A bklärung vom 12. April 2021 gemachten Angaben eine völlig andere - unbeschwerte - Tages gestaltung der Beschwerdeführerin nahelegen (E.
4.2) .
Ein schwankender Krank heitsverlauf ver m ag dies - wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt (E.
2.3) - allenfalls zu erklären. Die Angaben ihres behandelnde n Arzt es
sprechen aber dagegen. Dr. D.___
bezeichnete die Störungen der Beschwerdeführerin in seinem
Bericht vom 8. Dezember 2020 als chronifiziert (E. 3.2.7). In der Folge führte er in seinem Bericht vom 2. August 2021 aus, dass die medizinische Symp tomatik und Situa tion unverändert sei (Urk.
11/336/2). Damit sind die gemäss Dr. D.___ angeblich bestehenden erheb lichen psychischen Einschränkungen (Urk.
11/336/5), welche so stark mit der der Beschwerdeführerin möglichen Tagesgestaltung kontrastie ren, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. D ie Berichte von Dr. D.___
haben keinen Beweiswert und begründen somit auch keine Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes .
4.4
Besonderer Erwähnung bedarf sodann, dass med. pract . E.___ von einer von (23.) März 2020 bis (23.) März 2021 dauernden vollständigen Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit und bei ausserhäuslichen Tätigkeit en ausgegangen ist (E.
3.2.14). Anhand der vorliegenden Akten ist nach vollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach der Operation vom 2 3. März 2020 (E. 3.2.2) aufgrund der nachfolgenden Wundinfektionen und Operationen zunächst nicht nachhaltig gebessert hat (E. 3.2.3-3.2.5) . Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführerin im Verlaufsbericht der Klinik für Neurochirurgie des B.___ vom 2. November 2020 nur eine Arbeitsunfähigkeit bis 6. Oktober 2020 attestiert wurde (E.
3.2.6). Hernach war die Beschwerdeführerin erst vom 1 4. bis 2 1. Dezember 2020 wieder in der Klinik für Neurochirurgie des B.___ hospitalisiert
(E. 3.2.8). Gemäss den echtzeitlichen Akten hat somit vom 7. Oktober bis 1 3. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Alsdann konnte d ie Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 in einem klinisch stabilen Zustand und mit reizlosen Wundverhältnissen am Kopf nach Hause entlassen werden (E.
3.2.8). 4.5
Das hiervor Gesagte hat vorliegend insoweit Auswirkungen, als dass die Beschwerde führerin auch keinen Anspruch auf eine befristete Rente hat (E. 5) .
Es schmälert den Beweiswert der Beurteilungen von RAD-Arzt
E.___ aber nicht . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Weitere Abklä rungen zum medizinischen Sachverhalt sind nicht erforderlich. Eine Prüfung der sog. Standardindikatoren ist ebenfalls nicht nötig.
5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie zumindest Anspruch auf eine befristete R ente habe, da sie gemäss den Ausführungen des RAD-Arztes das War tejahr erfüllt habe (E. 2.3) . Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berichte des behan delnden Psychiaters sind nicht beweiskräftig (E. 4.3) . Es kann mithin nicht gesagt werden, dass ab dem
18. Mai 2018 (Behandlungsbeginn bei Dr. D.___) aus psy chischen Gründen durchgehend überhaupt eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestan den hat, nachdem rund ein halbes Jahr zuvor mit der - gerichtlich geschützten - Verfügung vom 7. November 2017 festgestellt worden war, dass in psychiatrischer Hinsicht kein invalidisierendes Leiden vorliegt (Urk. 11/245). Kommt hinzu, dass die behandelnden Ärzte der Neurochirurgie des B.___ der Beschwer deführerin in den echtzeitlichen Berichten vom
7. Oktober bis 13. Dezember 2020 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Damit wurde das Warte jahr unterbrochen (Art. 29 ter IVV in der bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Version), mit der Konsequenz, dass das Wartejahr am 1 4. Dezember 2020 erneut zu laufen begann (Rz . 2014 des bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Invalidität und Hilflosig keit in der Invalidenversicherung, KSIH).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin zu Recht verneint. 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten werden mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution in der Höhe von Fr.
1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr.
200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher