Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , war vom 2 6. Dezember 2012 bis zum 3 1. August 2013 als Raumpflegerin b ei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 8/22 ). Am 1 7. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die V ersicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8 ). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 2 2. April 2015 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch
( Urk. 8/57).
Mit Verfüg ung vom 2 4. März 2016 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/65 und Urk. 8/73 ). Ab dem 1. Februar 2018 war die Versicherte teilzeitlich als Reinigungsmitarbei terin bei der A.___ AG angestellt ( Urk. 8/95/129). Zudem arbeitet sie seit dem 1. August 2018 teilzeitlich als Küchenhilfe bei der Primarschulverwaltung B.___ ( Urk. 8/97). 1.2
Am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
wegen Fuss beschwerden links bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/86). Die IV-Stelle holte den Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 4. August 2021 ( Urk. 8/93) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung
Swica (Urk. 8/95)
sowie der Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend Allianz; Urk. 8/101)
bei . Per 3 1. Juli 2021 kündigte die A.___ AG das Arbeits verhältnis mit der Versicherten ( vgl. Urk. 8/95/65). In der Folge
holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Prim arschulverwaltung B.___ vom 30. A ugust 2021 ( Urk. 8/97) und die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz ( Urk. 8/101) ein. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk. 8/1
04) hob sie die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 8. Februar 2022 ( Urk. 2) per 3 1. März 2022 auf . 2.
Dage gen erhob die Versicherte am 1 0. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige Viertels-Invalidenrente auszu richten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2022 (Eingangs datum) beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen ( Urk. 7). Mit Stellungnahme/ Replik vom 2 5. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen gaben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis zum 31. Dezem ber 2021).
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG ( in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Inva liditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad : prozentualer Anteil : 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3, je mit Hinweisen). 1.5
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 damit, dass der Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache vom 2 4. März 2016
die Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar gewesen sei . Eine angepasste leic hte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr
damals in einem Pensum von 50 %
zumutbar gewesen . Aus den aktuellen Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 1. August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde vom
1 0. März 2022 geltend, dass die bei ihr fest ge stellte axiale Spondylarthritis und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Rentenzusprache vom
2 4. März 2016 zugrunde gelegen hätten. Das Zusatzgesuch vom 1 8. Februar 2021
habe keine Veränderu ng d er
Rückenbeschwerden,
sondern die im Jahr 2019 aufgetret enen Beschwerden am linken Fuss betroffen. Die Abklärungen der Kran kenta ggeldversicherung Swica
und der Beschwerdegegnerin hätten sich denn auch auf die Fussbeschwerden und die Frage, ob die sbezüglich eine revisionsbegrün d ende Veränderung eingetreten sei, beschränkt. Dies sei verneint worden.
Eine Veränderung des Rückenleidens sei nicht nachgewiesen. Der Befund an der Wirbelsäule habe sich seit dem Zeit punkt der Berentung im März 2016 nicht wesentlich verändert.
Schliessl ich sei auch der Umstand, dass die Beschwerd eführerin ihre Restarbeitsfähig keit im Rahmen der Tätigkeit als Hilfsköchin bei der
Primarschule B.___ mit einem Be schäftigungsgrad von 43 %
ausschöpfe , nicht als Revisionsgrund zu qua lifi z ieren ( Urk. 1 S. 7 ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2022
(Eingangsdatum) vor, dass die Beschwerdeführerin gemäss Kurzbeurteilung von Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, zuhanden der Kran kentaggeldversicherung Swica hinsichtlich der Fussbeschwerden links ab ca.
1. August 2021 in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft wieder voll einsatzfähig sei. Aus der Kurzbeurteilung von Dr. D.___ gehe aber nicht hervor, ob sich a uch betreffend
die a xiale Spondylarthritis mit peripherem Befall eine Verbesserung ergeben habe. Ob diesbezüglich eine Veränderung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, sei unklar. Bevor über eine allfällige Einstellung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ent schieden werden könne, seien zwingend weitere medizin ische Abklärungen erforderlich ( Urk. 7). 2.4
Die Beschwerdeführerin hielt in der Stellungnahme /Replik vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 11) fest, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibe, auf ihren Entscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 8/84) zurückzukommen und ein amt liches Revisionsverfahren einzuleiten. Zu diesem Zweck seien in der vorliegenden Sache die Akten indes nicht zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Für die Einleitung einer Revision von Amtes wegen bedürfe es keiner gerichtlichen Auf forderung. Wenn das Gericht – wider Erwarten – dem Antrag der Beschwerd e gegnerin entsprechen würde, wäre anzuordnen, dass diese während ihrer Abklä rungen die mit Verfügung vom 8. Februar 2022 eingestellte Invalidenrente unverzüglich (sowie rückwirkend) wieder ausrichte, weil bei Erlass der Verfügung die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung – nun unbestrittenermassen – nicht erfüllt gewesen seien ( Urk. 11). 3. 3.1
3.1.1
Der Verfügu ng der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen wurde ( Urk. 8/65 und Urk. 8/73 ) , lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde: 3.1.2
Dr. med. E.___ , Oberarzt der Klinik für Rheumatologie des Universitäts spitals F.___ , stellte im Bericht vom 3. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/53/1): 1. axiale und periphere Spondyl o arthritis mit/bei - Nachweis einer aktiven ISG-Arthritis links, chronische ISG-Arthritis beidseits (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] und Becken 2 5. Juli 2012) - aktuell S alazopyrin 2 g/d bei peripherem Befall 2. Hepatitis B - unter Zef f ix 3. chronisches subacromiales Impingement vom Supraspinatustyp linksbetont - muskuläre Dysbalance mit Humeruskopfprotraktion - gutes Ansprechen auf Infiltration der Bursa subdeltoidea sonografiegesteuert (zuletzt am 4. Mai 2015) 4. beginnender Hallux valgus beidseits
Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pa usen in einem Pensum von ca. 50 % möglich sei. Während der Phasen einer akuten Exazerbation sei mit 100%igen Arbeitsunfähigkeit en zu rechnen ( Urk. 8/53/2). 3.1.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 fest, dass ein Gesundhei tsschaden mit Erstdiagnose im Juli 2013 bestehe, der seither zu wiederholten kurzzeiti gen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten
geführt habe. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit sei wahrscheinlich seit dem Ende der Wartez eit, mindestens aber seit dem 2 1. Mai 20 15 (letzte Kontrolle) in einem 50%igen Pensum möglich. Mittelschw ere und schwere Tätigkeiten seien s eit Juli 2013 nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/59/6). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) auf Gesuch der Beschwer deführerin hin eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ nannten im an Dr. med. H.___ , F achärztin Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 2 6. Februar 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 3/4): 1. chronisches multilokuläres myofasziales Schmerzsyndrom 2. Periarthropathie genu links, Erstdiagnose Mai 2015 3. chronisches subacromiales Impingement vom Supraspinatustyp linksbetont 4. Status nach Handgelenksarthritis un d Tenosynovitis ECU-Sehne links August 2017 5. chronische Hepatitis B 6. Status nach unklarem Trans amina senanstieg Mai 2014 7. beginnender Hal l ux valgus beidseits 8. substituierter Eisenmangel, Erstdiagnose Mai 2016 9. Atopikerin
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ gaben an, dass seit der letztmaligen Verl aufskontrolle im August 2017 keine Änderung der bekannten muskuloskelettalen Beschwerden eingetreten sei ( Urk. 3/4). 3.2.3
In seinem an die Allianz gerichteten Bericht vom 2 5. November 2020 führte Dr. med. I.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ folgende Diagnose auf: Pes cavovarus beidseits mit linksseitig Längssplit langstreckig der Peroneus previs Sehne retromalleolar mit ausgeprägter Tenosynovitis. Initial sei eine Ruhigstellung im Unterschenkelgips erfolgt, aufgrund moderater Schmerz reduktion die Indikation für eine Teilresektion des Peroneus brevis und Débride ment gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1 3. Oktober 2020 und voraussichtlich für weitere drei Monate ab dem Operationsdatum (2 3. November 2020) zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/101/36-38). 3.2. 4
Dr. D.___ diagnostizierte in der an die Krankentaggeldversicherung Swica gerichteten Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2021 einen Status nach Osteo synthesematerialentfernung (OSME) bei Status nach lateralisierender Calcaneus-Osteotomie sowie Débridement, Tubula ri sierung und Resektion tiefer Muskel bauch Peroneus brevis-Sehne links vom 2 3. November 20 20 bei Peroneus brevis-Split bei Pes c avovarus Fuss links. Dr. D.___ erklärte, dass die Osteotomie durchgebaut und die störenden Schrauben entfernt worden seien. In der ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft sollte die Beschwerdeführerin ab ca. 1. August 2021 wieder voll arbeitsfähig sein ( Urk. 8/95/80-82). 3.2. 5
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeinmedi zin, stellte im Bericht vom 27. Dezember 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/106/3): - Zustand nach Calcaneus-Fraktur - Fascitis plantaris - Carpaltunnelsyndrom links - Fibromyalgie
Dr. J.___ erklärte, dass der Gesundheitszustand seit Juni 2014 stationär sei. Die Beschwerdeführerin könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben ( Urk. 8/106/3-4). 3.2. 6
Dr. med. K.___ , FMH Radiologie und Neuroradiologie, stellte im Rahmen des MR LWS vom 8. Februar 2022 eine betonte lumbale Lordose bei ventraler Beckenrotation und pathologischem Ferguson-Winkel, eine entspre chende Überlastung der Facettengelenke, insbesondere der rechtsseit i gen Facette im Segment Lendenwirbelkörper (LWK) 5/Sakralwirkbelkörper (SWK) 1 und eine fortgeschrittene aktivierte Arthrose mit ausgeprägtem Stressödem der Pedikel LWK 5 und SWK 1 sowie der angrenzenden Interartikularportion fest. Eine Stressfraktur la sse sich nicht nachweisen (Urk. 3/5). 4.
Fest steht , dass die Beschwerdeführerin infolge eines Sehnenrisses im linken Fussgelenk
(Peroneus brevis-Split bei Pes c avovarus-Fehlstellung) ab dem 13. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war
(vgl. Urk. 8/95/22 und E. 3.2.3 ). Am 23. November 2020 wurde
sie in der Universitätsklinik
C.___ am linken Fussgelenk operiert ( Calcaneus-O steotomie sowie Débridement, Tubularisierung und Resektion tiefer Muskelb auch Peroneus brevis-Sehne), und am 2 1. Mai 2021 folg t e dort die Entfernung des Osteosynthesematerial s ( Urk. 8/95/39 und Urk. 8/95/83). Seit ca.
1. August 2021 ist die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Fussgelenk s gemäss
( prospektiver ) Einschätz ung von Dr. D.___ vom 9. Juni 2021 in der Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft nicht mehr
eingeschränkt (vgl. E. 3.2.4; siehe auch Arbeitgeberfragebogen vom 3 0. August 2021 [ Urk. 8/97], wonach die Beschwerdeführerin seit 1 7. Juli 2021 im zuvor ausge übten Pensum als Küchenhilfe wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ist ). Dr. D.___
hat sich allerdin gs nur zur Fussproblematik geäussert, nicht aber
zur axialen Spondyl o arthritis und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, die den Grund für die Zusprach e einer Viertelsrente ab dem 1. Juli 2014 bildete . Ob bezüglich diese r Rückenbeschwerden eine relevante Veränderung eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht ab geklärt und lässt sich auf grund der vorh andenen ärztlichen Berichte auch nicht prüfend nachvoll ziehen. Zu entsprechenden Abklärungen wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, zumal vorliegend mit den Fussbeschwerden links ein Revi sio nsgrund gegeben war und der Rentenanspruch deshalb
in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen war bzw. ist . Ob das Revisionsverfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin oder von Amtes wegen eingeleitet wurde, ist dabei nicht von Belang. Der medizinische Sachverhalt erweist sich d aher als ungenügend abgeklärt. 5.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 2) ist demnach aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit si e die Rückenbeschwerden
sowie allfällige weitere Beschwerden und der en Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigk eit abklärt oder abklären lässt und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ( auch über eine allfällige befristete Erhöhung aufgrund der Fussbeschwerden links ) neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’90 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen gaben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis zum 31. Dezem ber 2021).
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG ( in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Inva liditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad : prozentualer Anteil : 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
E. 2 Dage gen erhob die Versicherte am 1 0. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige Viertels-Invalidenrente auszu richten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2022 (Eingangs datum) beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen ( Urk. 7). Mit Stellungnahme/ Replik vom 2 5. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 damit, dass der Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache vom 2 4. März 2016
die Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar gewesen sei . Eine angepasste leic hte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr
damals in einem Pensum von 50 %
zumutbar gewesen . Aus den aktuellen Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 1. August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde vom
1 0. März 2022 geltend, dass die bei ihr fest ge stellte axiale Spondylarthritis und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Rentenzusprache vom
2 4. März 2016 zugrunde gelegen hätten. Das Zusatzgesuch vom 1 8. Februar 2021
habe keine Veränderu ng d er
Rückenbeschwerden,
sondern die im Jahr 2019 aufgetret enen Beschwerden am linken Fuss betroffen. Die Abklärungen der Kran kenta ggeldversicherung Swica
und der Beschwerdegegnerin hätten sich denn auch auf die Fussbeschwerden und die Frage, ob die sbezüglich eine revisionsbegrün d ende Veränderung eingetreten sei, beschränkt. Dies sei verneint worden.
Eine Veränderung des Rückenleidens sei nicht nachgewiesen. Der Befund an der Wirbelsäule habe sich seit dem Zeit punkt der Berentung im März 2016 nicht wesentlich verändert.
Schliessl ich sei auch der Umstand, dass die Beschwerd eführerin ihre Restarbeitsfähig keit im Rahmen der Tätigkeit als Hilfsköchin bei der
Primarschule B.___ mit einem Be schäftigungsgrad von 43 %
ausschöpfe , nicht als Revisionsgrund zu qua lifi z ieren ( Urk. 1 S. 7 ).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2022
(Eingangsdatum) vor, dass die Beschwerdeführerin gemäss Kurzbeurteilung von Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, zuhanden der Kran kentaggeldversicherung Swica hinsichtlich der Fussbeschwerden links ab ca.
1. August 2021 in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft wieder voll einsatzfähig sei. Aus der Kurzbeurteilung von Dr. D.___ gehe aber nicht hervor, ob sich a uch betreffend
die a xiale Spondylarthritis mit peripherem Befall eine Verbesserung ergeben habe. Ob diesbezüglich eine Veränderung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, sei unklar. Bevor über eine allfällige Einstellung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ent schieden werden könne, seien zwingend weitere medizin ische Abklärungen erforderlich ( Urk. 7).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Stellungnahme /Replik vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 11) fest, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibe, auf ihren Entscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 8/84) zurückzukommen und ein amt liches Revisionsverfahren einzuleiten. Zu diesem Zweck seien in der vorliegenden Sache die Akten indes nicht zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Für die Einleitung einer Revision von Amtes wegen bedürfe es keiner gerichtlichen Auf forderung. Wenn das Gericht – wider Erwarten – dem Antrag der Beschwerd e gegnerin entsprechen würde, wäre anzuordnen, dass diese während ihrer Abklä rungen die mit Verfügung vom 8. Februar 2022 eingestellte Invalidenrente unverzüglich (sowie rückwirkend) wieder ausrichte, weil bei Erlass der Verfügung die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung – nun unbestrittenermassen – nicht erfüllt gewesen seien ( Urk. 11).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Der Verfügu ng der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen wurde ( Urk. 8/65 und Urk. 8/73 ) , lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:
E. 3.1.2 Dr. med. E.___ , Oberarzt der Klinik für Rheumatologie des Universitäts spitals F.___ , stellte im Bericht vom 3. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/53/1): 1. axiale und periphere Spondyl o arthritis mit/bei - Nachweis einer aktiven ISG-Arthritis links, chronische ISG-Arthritis beidseits (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] und Becken 2 5. Juli 2012) - aktuell S alazopyrin 2 g/d bei peripherem Befall 2. Hepatitis B - unter Zef f ix 3. chronisches subacromiales Impingement vom Supraspinatustyp linksbetont - muskuläre Dysbalance mit Humeruskopfprotraktion - gutes Ansprechen auf Infiltration der Bursa subdeltoidea sonografiegesteuert (zuletzt am 4. Mai 2015) 4. beginnender Hallux valgus beidseits
Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pa usen in einem Pensum von ca. 50 % möglich sei. Während der Phasen einer akuten Exazerbation sei mit 100%igen Arbeitsunfähigkeit en zu rechnen ( Urk. 8/53/2).
E. 3.1.3 Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 fest, dass ein Gesundhei tsschaden mit Erstdiagnose im Juli 2013 bestehe, der seither zu wiederholten kurzzeiti gen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten
geführt habe. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit sei wahrscheinlich seit dem Ende der Wartez eit, mindestens aber seit dem 2 1. Mai 20 15 (letzte Kontrolle) in einem 50%igen Pensum möglich. Mittelschw ere und schwere Tätigkeiten seien s eit Juli 2013 nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/59/6).
E. 3.2.1 Im Rahmen des am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) auf Gesuch der Beschwer deführerin hin eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:
E. 3.2.2 Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ nannten im an Dr. med. H.___ , F achärztin Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 2 6. Februar 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 3/4): 1. chronisches multilokuläres myofasziales Schmerzsyndrom 2. Periarthropathie genu links, Erstdiagnose Mai 2015 3. chronisches subacromiales Impingement vom Supraspinatustyp linksbetont 4. Status nach Handgelenksarthritis un d Tenosynovitis ECU-Sehne links August 2017 5. chronische Hepatitis B 6. Status nach unklarem Trans amina senanstieg Mai 2014 7. beginnender Hal l ux valgus beidseits 8. substituierter Eisenmangel, Erstdiagnose Mai 2016 9. Atopikerin
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ gaben an, dass seit der letztmaligen Verl aufskontrolle im August 2017 keine Änderung der bekannten muskuloskelettalen Beschwerden eingetreten sei ( Urk. 3/4).
E. 3.2.3 In seinem an die Allianz gerichteten Bericht vom 2 5. November 2020 führte Dr. med. I.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ folgende Diagnose auf: Pes cavovarus beidseits mit linksseitig Längssplit langstreckig der Peroneus previs Sehne retromalleolar mit ausgeprägter Tenosynovitis. Initial sei eine Ruhigstellung im Unterschenkelgips erfolgt, aufgrund moderater Schmerz reduktion die Indikation für eine Teilresektion des Peroneus brevis und Débride ment gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1 3. Oktober 2020 und voraussichtlich für weitere drei Monate ab dem Operationsdatum (2 3. November 2020) zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/101/36-38).
E. 4 Dr. D.___ diagnostizierte in der an die Krankentaggeldversicherung Swica gerichteten Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2021 einen Status nach Osteo synthesematerialentfernung (OSME) bei Status nach lateralisierender Calcaneus-Osteotomie sowie Débridement, Tubula ri sierung und Resektion tiefer Muskel bauch Peroneus brevis-Sehne links vom 2 3. November 20 20 bei Peroneus brevis-Split bei Pes c avovarus Fuss links. Dr. D.___ erklärte, dass die Osteotomie durchgebaut und die störenden Schrauben entfernt worden seien. In der ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft sollte die Beschwerdeführerin ab ca. 1. August 2021 wieder voll arbeitsfähig sein ( Urk. 8/95/80-82).
E. 5 Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeinmedi zin, stellte im Bericht vom 27. Dezember 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/106/3): - Zustand nach Calcaneus-Fraktur - Fascitis plantaris - Carpaltunnelsyndrom links - Fibromyalgie
Dr. J.___ erklärte, dass der Gesundheitszustand seit Juni 2014 stationär sei. Die Beschwerdeführerin könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben ( Urk. 8/106/3-4).
E. 6 Dr. med. K.___ , FMH Radiologie und Neuroradiologie, stellte im Rahmen des MR LWS vom 8. Februar 2022 eine betonte lumbale Lordose bei ventraler Beckenrotation und pathologischem Ferguson-Winkel, eine entspre chende Überlastung der Facettengelenke, insbesondere der rechtsseit i gen Facette im Segment Lendenwirbelkörper (LWK) 5/Sakralwirkbelkörper (SWK) 1 und eine fortgeschrittene aktivierte Arthrose mit ausgeprägtem Stressödem der Pedikel LWK 5 und SWK 1 sowie der angrenzenden Interartikularportion fest. Eine Stressfraktur la sse sich nicht nachweisen (Urk. 3/5). 4.
Fest steht , dass die Beschwerdeführerin infolge eines Sehnenrisses im linken Fussgelenk
(Peroneus brevis-Split bei Pes c avovarus-Fehlstellung) ab dem 13. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war
(vgl. Urk. 8/95/22 und E. 3.2.3 ). Am 23. November 2020 wurde
sie in der Universitätsklinik
C.___ am linken Fussgelenk operiert ( Calcaneus-O steotomie sowie Débridement, Tubularisierung und Resektion tiefer Muskelb auch Peroneus brevis-Sehne), und am 2 1. Mai 2021 folg t e dort die Entfernung des Osteosynthesematerial s ( Urk. 8/95/39 und Urk. 8/95/83). Seit ca.
1. August 2021 ist die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Fussgelenk s gemäss
( prospektiver ) Einschätz ung von Dr. D.___ vom 9. Juni 2021 in der Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft nicht mehr
eingeschränkt (vgl. E. 3.2.4; siehe auch Arbeitgeberfragebogen vom 3 0. August 2021 [ Urk. 8/97], wonach die Beschwerdeführerin seit 1 7. Juli 2021 im zuvor ausge übten Pensum als Küchenhilfe wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ist ). Dr. D.___
hat sich allerdin gs nur zur Fussproblematik geäussert, nicht aber
zur axialen Spondyl o arthritis und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, die den Grund für die Zusprach e einer Viertelsrente ab dem 1. Juli 2014 bildete . Ob bezüglich diese r Rückenbeschwerden eine relevante Veränderung eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht ab geklärt und lässt sich auf grund der vorh andenen ärztlichen Berichte auch nicht prüfend nachvoll ziehen. Zu entsprechenden Abklärungen wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, zumal vorliegend mit den Fussbeschwerden links ein Revi sio nsgrund gegeben war und der Rentenanspruch deshalb
in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen war bzw. ist . Ob das Revisionsverfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin oder von Amtes wegen eingeleitet wurde, ist dabei nicht von Belang. Der medizinische Sachverhalt erweist sich d aher als ungenügend abgeklärt. 5.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 2) ist demnach aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit si e die Rückenbeschwerden
sowie allfällige weitere Beschwerden und der en Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigk eit abklärt oder abklären lässt und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ( auch über eine allfällige befristete Erhöhung aufgrund der Fussbeschwerden links ) neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’90 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00146
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
29. Juni 2022 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , war vom 2 6. Dezember 2012 bis zum 3 1. August 2013 als Raumpflegerin b ei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 8/22 ). Am 1 7. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die V ersicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8 ). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 2 2. April 2015 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch
( Urk. 8/57).
Mit Verfüg ung vom 2 4. März 2016 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 8/65 und Urk. 8/73 ). Ab dem 1. Februar 2018 war die Versicherte teilzeitlich als Reinigungsmitarbei terin bei der A.___ AG angestellt ( Urk. 8/95/129). Zudem arbeitet sie seit dem 1. August 2018 teilzeitlich als Küchenhilfe bei der Primarschulverwaltung B.___ ( Urk. 8/97). 1.2
Am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
wegen Fuss beschwerden links bei der IV-Stelle
zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/86). Die IV-Stelle holte den Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 4. August 2021 ( Urk. 8/93) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung
Swica (Urk. 8/95)
sowie der Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend Allianz; Urk. 8/101)
bei . Per 3 1. Juli 2021 kündigte die A.___ AG das Arbeits verhältnis mit der Versicherten ( vgl. Urk. 8/95/65). In der Folge
holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Prim arschulverwaltung B.___ vom 30. A ugust 2021 ( Urk. 8/97) und die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz ( Urk. 8/101) ein. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk. 8/1
04) hob sie die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 8. Februar 2022 ( Urk. 2) per 3 1. März 2022 auf . 2.
Dage gen erhob die Versicherte am 1 0. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige Viertels-Invalidenrente auszu richten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2022 (Eingangs datum) beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen ( Urk. 7). Mit Stellungnahme/ Replik vom 2 5. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen gaben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis zum 31. Dezem ber 2021).
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG ( in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Inva liditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad : prozentualer Anteil : 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3, je mit Hinweisen). 1.5
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat ( Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 damit, dass der Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache vom 2 4. März 2016
die Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar gewesen sei . Eine angepasste leic hte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr
damals in einem Pensum von 50 %
zumutbar gewesen . Aus den aktuellen Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 1. August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde vom
1 0. März 2022 geltend, dass die bei ihr fest ge stellte axiale Spondylarthritis und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Rentenzusprache vom
2 4. März 2016 zugrunde gelegen hätten. Das Zusatzgesuch vom 1 8. Februar 2021
habe keine Veränderu ng d er
Rückenbeschwerden,
sondern die im Jahr 2019 aufgetret enen Beschwerden am linken Fuss betroffen. Die Abklärungen der Kran kenta ggeldversicherung Swica
und der Beschwerdegegnerin hätten sich denn auch auf die Fussbeschwerden und die Frage, ob die sbezüglich eine revisionsbegrün d ende Veränderung eingetreten sei, beschränkt. Dies sei verneint worden.
Eine Veränderung des Rückenleidens sei nicht nachgewiesen. Der Befund an der Wirbelsäule habe sich seit dem Zeit punkt der Berentung im März 2016 nicht wesentlich verändert.
Schliessl ich sei auch der Umstand, dass die Beschwerd eführerin ihre Restarbeitsfähig keit im Rahmen der Tätigkeit als Hilfsköchin bei der
Primarschule B.___ mit einem Be schäftigungsgrad von 43 %
ausschöpfe , nicht als Revisionsgrund zu qua lifi z ieren ( Urk. 1 S. 7 ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2022
(Eingangsdatum) vor, dass die Beschwerdeführerin gemäss Kurzbeurteilung von Dr. med. D.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, zuhanden der Kran kentaggeldversicherung Swica hinsichtlich der Fussbeschwerden links ab ca.
1. August 2021 in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft wieder voll einsatzfähig sei. Aus der Kurzbeurteilung von Dr. D.___ gehe aber nicht hervor, ob sich a uch betreffend
die a xiale Spondylarthritis mit peripherem Befall eine Verbesserung ergeben habe. Ob diesbezüglich eine Veränderung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, sei unklar. Bevor über eine allfällige Einstellung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ent schieden werden könne, seien zwingend weitere medizin ische Abklärungen erforderlich ( Urk. 7). 2.4
Die Beschwerdeführerin hielt in der Stellungnahme /Replik vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 11) fest, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibe, auf ihren Entscheid vom 1 6. November 2020 ( Urk. 8/84) zurückzukommen und ein amt liches Revisionsverfahren einzuleiten. Zu diesem Zweck seien in der vorliegenden Sache die Akten indes nicht zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Für die Einleitung einer Revision von Amtes wegen bedürfe es keiner gerichtlichen Auf forderung. Wenn das Gericht – wider Erwarten – dem Antrag der Beschwerd e gegnerin entsprechen würde, wäre anzuordnen, dass diese während ihrer Abklä rungen die mit Verfügung vom 8. Februar 2022 eingestellte Invalidenrente unverzüglich (sowie rückwirkend) wieder ausrichte, weil bei Erlass der Verfügung die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung – nun unbestrittenermassen – nicht erfüllt gewesen seien ( Urk. 11). 3. 3.1
3.1.1
Der Verfügu ng der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen wurde ( Urk. 8/65 und Urk. 8/73 ) , lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde: 3.1.2
Dr. med. E.___ , Oberarzt der Klinik für Rheumatologie des Universitäts spitals F.___ , stellte im Bericht vom 3. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/53/1): 1. axiale und periphere Spondyl o arthritis mit/bei - Nachweis einer aktiven ISG-Arthritis links, chronische ISG-Arthritis beidseits (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] und Becken 2 5. Juli 2012) - aktuell S alazopyrin 2 g/d bei peripherem Befall 2. Hepatitis B - unter Zef f ix 3. chronisches subacromiales Impingement vom Supraspinatustyp linksbetont - muskuläre Dysbalance mit Humeruskopfprotraktion - gutes Ansprechen auf Infiltration der Bursa subdeltoidea sonografiegesteuert (zuletzt am 4. Mai 2015) 4. beginnender Hallux valgus beidseits
Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pa usen in einem Pensum von ca. 50 % möglich sei. Während der Phasen einer akuten Exazerbation sei mit 100%igen Arbeitsunfähigkeit en zu rechnen ( Urk. 8/53/2). 3.1.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 fest, dass ein Gesundhei tsschaden mit Erstdiagnose im Juli 2013 bestehe, der seither zu wiederholten kurzzeiti gen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten
geführt habe. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit sei wahrscheinlich seit dem Ende der Wartez eit, mindestens aber seit dem 2 1. Mai 20 15 (letzte Kontrolle) in einem 50%igen Pensum möglich. Mittelschw ere und schwere Tätigkeiten seien s eit Juli 2013 nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/59/6). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) auf Gesuch der Beschwer deführerin hin eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ nannten im an Dr. med. H.___ , F achärztin Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 2 6. Februar 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 3/4): 1. chronisches multilokuläres myofasziales Schmerzsyndrom 2. Periarthropathie genu links, Erstdiagnose Mai 2015 3. chronisches subacromiales Impingement vom Supraspinatustyp linksbetont 4. Status nach Handgelenksarthritis un d Tenosynovitis ECU-Sehne links August 2017 5. chronische Hepatitis B 6. Status nach unklarem Trans amina senanstieg Mai 2014 7. beginnender Hal l ux valgus beidseits 8. substituierter Eisenmangel, Erstdiagnose Mai 2016 9. Atopikerin
Die Ärztinnen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___ gaben an, dass seit der letztmaligen Verl aufskontrolle im August 2017 keine Änderung der bekannten muskuloskelettalen Beschwerden eingetreten sei ( Urk. 3/4). 3.2.3
In seinem an die Allianz gerichteten Bericht vom 2 5. November 2020 führte Dr. med. I.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ folgende Diagnose auf: Pes cavovarus beidseits mit linksseitig Längssplit langstreckig der Peroneus previs Sehne retromalleolar mit ausgeprägter Tenosynovitis. Initial sei eine Ruhigstellung im Unterschenkelgips erfolgt, aufgrund moderater Schmerz reduktion die Indikation für eine Teilresektion des Peroneus brevis und Débride ment gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1 3. Oktober 2020 und voraussichtlich für weitere drei Monate ab dem Operationsdatum (2 3. November 2020) zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/101/36-38). 3.2. 4
Dr. D.___ diagnostizierte in der an die Krankentaggeldversicherung Swica gerichteten Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2021 einen Status nach Osteo synthesematerialentfernung (OSME) bei Status nach lateralisierender Calcaneus-Osteotomie sowie Débridement, Tubula ri sierung und Resektion tiefer Muskel bauch Peroneus brevis-Sehne links vom 2 3. November 20 20 bei Peroneus brevis-Split bei Pes c avovarus Fuss links. Dr. D.___ erklärte, dass die Osteotomie durchgebaut und die störenden Schrauben entfernt worden seien. In der ange stammten Tätigkeit als Reinigungskraft sollte die Beschwerdeführerin ab ca. 1. August 2021 wieder voll arbeitsfähig sein ( Urk. 8/95/80-82). 3.2. 5
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeinmedi zin, stellte im Bericht vom 27. Dezember 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/106/3): - Zustand nach Calcaneus-Fraktur - Fascitis plantaris - Carpaltunnelsyndrom links - Fibromyalgie
Dr. J.___ erklärte, dass der Gesundheitszustand seit Juni 2014 stationär sei. Die Beschwerdeführerin könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben ( Urk. 8/106/3-4). 3.2. 6
Dr. med. K.___ , FMH Radiologie und Neuroradiologie, stellte im Rahmen des MR LWS vom 8. Februar 2022 eine betonte lumbale Lordose bei ventraler Beckenrotation und pathologischem Ferguson-Winkel, eine entspre chende Überlastung der Facettengelenke, insbesondere der rechtsseit i gen Facette im Segment Lendenwirbelkörper (LWK) 5/Sakralwirkbelkörper (SWK) 1 und eine fortgeschrittene aktivierte Arthrose mit ausgeprägtem Stressödem der Pedikel LWK 5 und SWK 1 sowie der angrenzenden Interartikularportion fest. Eine Stressfraktur la sse sich nicht nachweisen (Urk. 3/5). 4.
Fest steht , dass die Beschwerdeführerin infolge eines Sehnenrisses im linken Fussgelenk
(Peroneus brevis-Split bei Pes c avovarus-Fehlstellung) ab dem 13. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war
(vgl. Urk. 8/95/22 und E. 3.2.3 ). Am 23. November 2020 wurde
sie in der Universitätsklinik
C.___ am linken Fussgelenk operiert ( Calcaneus-O steotomie sowie Débridement, Tubularisierung und Resektion tiefer Muskelb auch Peroneus brevis-Sehne), und am 2 1. Mai 2021 folg t e dort die Entfernung des Osteosynthesematerial s ( Urk. 8/95/39 und Urk. 8/95/83). Seit ca.
1. August 2021 ist die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Fussgelenk s gemäss
( prospektiver ) Einschätz ung von Dr. D.___ vom 9. Juni 2021 in der Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft nicht mehr
eingeschränkt (vgl. E. 3.2.4; siehe auch Arbeitgeberfragebogen vom 3 0. August 2021 [ Urk. 8/97], wonach die Beschwerdeführerin seit 1 7. Juli 2021 im zuvor ausge übten Pensum als Küchenhilfe wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ist ). Dr. D.___
hat sich allerdin gs nur zur Fussproblematik geäussert, nicht aber
zur axialen Spondyl o arthritis und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, die den Grund für die Zusprach e einer Viertelsrente ab dem 1. Juli 2014 bildete . Ob bezüglich diese r Rückenbeschwerden eine relevante Veränderung eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht ab geklärt und lässt sich auf grund der vorh andenen ärztlichen Berichte auch nicht prüfend nachvoll ziehen. Zu entsprechenden Abklärungen wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, zumal vorliegend mit den Fussbeschwerden links ein Revi sio nsgrund gegeben war und der Rentenanspruch deshalb
in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen war bzw. ist . Ob das Revisionsverfahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin oder von Amtes wegen eingeleitet wurde, ist dabei nicht von Belang. Der medizinische Sachverhalt erweist sich d aher als ungenügend abgeklärt. 5.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 2) ist demnach aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit si e die Rückenbeschwerden
sowie allfällige weitere Beschwerden und der en Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigk eit abklärt oder abklären lässt und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ( auch über eine allfällige befristete Erhöhung aufgrund der Fussbeschwerden links ) neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozess entschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’90 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl