Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich am
5. August 2014 erst mals unter Hinweis auf B eschwerden nach einem Sturz von der Leiter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Mit Verfügung vom 1. Dezember
2014 verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rechtskräftig eine n Rente nanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe (Urk. 13/15). 1.2
Am 25. August
2020 meldete sich der Versicherte wegen eines lumbospondylo genen Syndroms sowie eines Facettensyndroms mit Ausstrahlung in die Arme und Beine erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/18). Die IV-Stelle holte Arzt berichte ein
und zog Akten de r Kranken -L ohnausfallversicherung bei (Urk. 13/ 27-58, Urk. 13/68, Urk. 13/64-86, Urk. 13/95-108) . Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/111; Urk. 13/118) wies die IV-Stelle mit Ver fügung vom
28. Februar 2022 das Leistungsbegehren a b (Urk. 13/126 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. März 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom
28. Februar 2022 (Urk.
2) und reichte innert angesetzter Nachfrist (vgl. Ver fügung v om 11. März 2022, Urk. 3) am 19. März
2022 eine verbesserte Beschwer deschrift ein (Urk. 5) . Er beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu zusprechen . Am 22. April
2022 reichte er - nun anwaltlich vertreten - eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, die Verfügung vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Akten und zur Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 7 S. 2) zog er am 27. April 2022 zurück (Urk. 11).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Mai 2022 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Am 7. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein, wobei er an den gestellten An trägen festhielt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225 /2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 9C_647 /2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750 /2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund physischer Leiden vom 16. September 2019 bis 12. Mai 2020 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ab 13. Mai 2020 sei ihm eine ange passte Arbeit mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen zumutbar. Es sei intensivierte Physiotherapie zu empfehlen. Erfahrungsgemäss sei spätestens innerhalb eines Jahres mit dem Wiedererreichen einer vollen Belastbarkeit zu rechnen (S. 1). Es handle sich um keine Erkrankung, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Ein An spruch auf Invalidenleistungen sei nicht gegeben (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Fall sei von der Beschwerdegegnerin nie medizinisch abgeklärt worden. Trotz eines stationären Aufenthaltes könne er auch in einer leichten Tätigkeit nicht arbeiten. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht unterstützt, um eine andere berufliche Tätigkeit ausz u üben (Urk. 5) .
Ergänzend machte er geltend (Urk. 7), indem die Beschwerdegegnerin zitierte Arzt berichte nicht zu den Akten genommen (S. 4 Ziff. II.9) und sie ihre Verfügung mangelhaft begründet habe (S. 4 f. Ziff. II.10 f.), habe sie sein Recht auf rechtli ches Gehör verletzt. Gestützt auf die Beurteilungen seines Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als auch auf jene des ex ternen Gutachters Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM,
sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen (S. 5 f. Ziff. 12 ff.). 2.3
Anlässlich der letzten umfassenden und rechtskräftigen Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 13 /15) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit 15. September
2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Kassen- und Küchenmitarbeiter zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 2 8. September 2014, in welchem diese anführte, dass der Beschwerdeführer wegen einer aktiven Osteochondrose L1 / 2 vom 17. Dezem ber
2013 bis am 1 4. September
2014 arbeitsunfähig gewesen und seit 15. Sep tember
2014 wieder voll arbeitsfähig ist . Z u prüfen ist im Rahmen der Neuanmel dung zum Leistungsbezug am 2 5. August
2020 (Urk. 13/18) demnach, ob sich sein Gesundheitszustand seit dieser letzten rechtskräftigen Beurteilung leistungs relevant verschlechtert hat. 3. 3.1
Im Auftrag des Krankenlohnausfallversicherers erstattete
Dr. Z.___ am 21. August
2020 ein rheumatologisches Konsilium (Urk. 13/37), welche s unter anderem auf einer Untersuchung vom 18. August 2020 basiert e . Gemäss Anam nese de s Stadtspitals B.___ sei es beim Beschwerdeführer nach einem Sturzer eignis im September 2019 aus 1.5 Metern auf den Rücken zu zum Teil immobili sierenden lumbovertebralen Schmerzen gekommen, wobei radiologisch eine Frak tur ausgeschlossen worden sei (S. 1).
Die Untersuchung sei gekennzeichnet durch eine vorgeführt ausgeprägte Schmerz perzeption mit Ausweichverhalten, Abstützen an der Wand und fixierter Flexionshaltung der Lenden- (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS) . Es hätten im Rückenbereich Bewegungsschmerzen, Druckdolenz und eine diffus verteilte und deutlich parathorakolumbale Hartspannbil d ung bestanden. Ausgehend vom Seg ment Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 hätten Facettengelenksschmerzen bestan den. Der Beschwerdeführer habe gut mitgewirkt, auch unbeobachtet sei ein deut liches Schonverhalten eingehalten worden. Die reproduzierbaren Befunde seien zwar zum Teil diffus generalisierend, jedoch mit Reproduzierbarkeit betreffend Segmentdysfunktion und Hartspannbildung. Die Grundstimmung sei sehr ge dr ü ckt und er wirke zeitweise verzweifelt; entsprechend müsse man bei erfolgter Kündigung und der Schmerzentwicklung auch nicht somatische Anteile im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation vermuten . Im MRI der LWS seien rele vante degener ative Veränderungen ersichtlich. Es sei jedoch schwierig, eine Ob jek tivierbarkeit des Schmerzausmasses zu erreichen, da die sprachliche Ver stän di gung erheblich limitiert sei (S. 3).
Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4) - chronifiziertes, erheblich ausgeprägtes lumbovertebrales Schmerzsyn drom EM (Erstmanifestation) September 2019 bei: - plurisegmental zum Teil fortgeschrittenen degenerativen Veränderun gen, insbesondere im Segment L4 / L5 mit medianer Diskushernie, kon sekutiver Spinalkanalstenose über 60 % und rezessaler Kompression der L5 Wurzel beidseits; - paralumbale Hartspannbildung mit segmentaler Funktionsstörung, keine sensomotorischen Ausfälle; - facettengelenksgeleitete Missempfindungen in die unteren Extremitä ten beidseits rechtsbetont
Die subjektive Angabe und Vorführung der Schmerzintensität sei en ausgeprägt, die klinisch reproduzierbaren Befunde würden eine relevante Beteiligung des lumbalen Achsenskelettes und der pa r alumbalen Weichteile bestätigen. Bisher sei keine effiziente Behandlung ausser Physiotherapie und Einnahme von Schmerz mitteln durchgeführt worden, so dass eine wesentliche Besserung nicht zu erwar ten sei. Bei einer solchen Schmerzperzeption sei physiotherapeutisch kaum eine wirksame Behandlung vermittelbar (S. 4 unten). Sowohl in der bisherigen Tätig keit im Reinigungsdienst wie auch in einer rückenschonenden Tätigkeit bestehe aktuell eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 oben). Es sei eine stationäre, mul timodale Rehabilitation zu empfehlen mit Zuzug einer psychologisch-psychiatri schen Exploration. Grundsätzlich gehe er davon aus, dass wiederum eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, jedoch müsse man mit einem weiterhin protrahierten Verlauf rechnen (S. 5 unten).
3.2
Seit dem 25. September
2019 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in hausärztlicher Behandlung. Im Bericht vom 20. November
2020 (Urk. 13/59/1- 6)
hielt
dieser schmerzbedingte Bewegun g seinschränkungen im Rücken sowie Schonhaltung der unteren BWS /LWS fest (Ziff. 2.2, 2.4). Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine depressive Entwicklung (Ziff. 2.5). Die weitere Prognose sei momentan ungewiss und abhängig von der weiteren Ent wicklung (Ziff. 2.7). Es sei eine multimodale stationäre Behandlung vorgesehen (Ziff. 2.8). Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. Y.___ eine schwer eingeschränkte BWS
- und LWS-Beweglichkeit mit chronischem Schmerzsyndrom (Ziff. 3.4). 3.3
Vom 26. April 2021 bis 16. Mai 2021 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert (Bericht vom 17. Mai 2021, Urk. 13/89). Die gestellten Diagnosen entsprachen jenen von Dr. Z.___ (S. 1; vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer habe an allen Therapieangeboten sehr engagiert und motiviert teilgenommen. Der ganze Rehabilitationsaufenthalt sei durch die Sprachbarriere beeinträchtigt gewesen. Im Verlauf habe eine deutlich verbesserte K örperhaltung und eine bessere muskuläre Stabilität festgestellt wer den können . Es habe sich aber eine gewisse Variabilität bezüglich Schmerzen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über Tage mit deutlicher Schmerzabnahme und solche mit erheblicher Schmerzexazerbation jeweils ohne fassbares äusseres Ereignis berichtet. Im durchgeführten rheumatologischen Konsil
habe sich ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mehr links als rechts ohne eindeutige sensomotorische Einschränkungen mit Hinweisen für eine zentrali sierte Schmerzsensibilisierung gezeigt. Es sei eine Anpassung der Schmerzmedi kation und eine Empfehlung
zur multimodalen Schmerzrehabilitation zwingend mit Übersetzungsmöglichkeit erfolgt (S. 2). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ver wies in seiner Stellungnahme vom 18. August 2021 (Urk. 13/110/4-6) auf den genannten Austrittsbericht der Rehaklinik C.___
(vorstehend E. 3.3) und führte die dort gestellten Diagnosen auf. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiter sei dem Beschwerdeführer momentan nicht zumutbar. In einer leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen sei er ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig (zuvor 1 6. September 2019 bis 12. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig). Der Ausprägungsgrad der dargestellten Symptomatik sei fraglich. Mit intensivierter Physiotherapie (zwei- bis dreimal wöchentlich) sei erfahrungs gemäss innerhalb eines Jahres mit dem Wiedererreichen einer vollen Belastbar keit zu rechnen. Bei instabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand sei in sechs Monaten eine Neubeurteilung empfohlen und eine Dokumentation der in tensivierten Physiotherapie einzuholen. 3.5
An seiner bisherigen Beurteilung hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 29. Januar 2022 (Urk. 13/122) fest. Ergänzend ist dem genannten Bericht zu entnehmen, dass der Rehabilitationsaufenthalt keine wesentliche, anhaltende Besserung gebracht habe (Ziff. 6.1) . Nebst der Immobilität der LWS mit Streckhaltung sei als weitere Funktionseinschränkung eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im lin ken Knie bei Gonarthrose vorhanden (Ziff. 6.2). 3.6
Bei persistierende m, immobilisierende m
Lumbovertebralsyndrom und Zustand nach epiduraler Infiltration L5 zu S1 wurde unter anderem zwecks Verlaufsbeur teilung am 8. Februar 2022 ein neues MRI der LWS durchgeführt (Urk. 13/123/1; V ergleichs-MRI vom 3. Dezember 2019, Urk. 13/123/3) . Gegenüber dem MRI vom 3. Dezember
2019 sei eine zunehmende erosive
Chondrose
L1 zu L2 Typ Modic 1 mit beginnend engem Spinalkanal auf dieser Höhe festzustellen. Weiter wurden in der Beurteilung Zeichen der Instabilität mit flüssigkeitshaltigen Facettengelen ken auch auf Höhe L2 zu L3 sowie eine Regredienz der medianen Diskushernie L4 / L5 mit noch leichtem Kontakt zu den L5 -Wurzeln im Rezessus beidseits ge nannt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Beurteilung ihres RAD ab und ging ge stützt darauf davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorliege und er in einer angepassten Tätigkeit ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1).
In medizinischer Hinsicht gilt es bezüglich der Beweiswertigkeit (vorstehend E.
1.4 und E. 1.5) der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ zu bemängeln, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) und auch mit derjenigen von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2) fehlt. Es fehlt des Weiteren gänzlich an einer Begründung der attes tierten
Arbeits (un) fähigkeit . Sodann ging die Beschwerdegegnerin über die vom RAD-Arzt aufgezeigten Unsicherheiten hinweg: Einerseits führte dieser einen un klaren, fraglichen Ausprägungsgrad der in den Akten ersichtlichen Symptomatik an, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren . Andererseits wies er in seiner Stel lungnahme vom 18. August 2021 auch auf einen zu diesem Zeitpunkt instabilen (besserungsfähigen) Gesundheitszustand hin und empfahl eine Neubeurteilung in sechs Monaten (vgl. E. 3.4). Es kann folglich entgegen der Einschätzung der Be schwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit von einer nicht dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, zumal selbst der RAD -Arzt für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiter eine 100%ige Einschränkung attestiert hatte . Die angefochtene Verfü gung erging zwar ein halbes Jahr nach dieser RAD-Stellungnahme, jedoch ohne erneute Vorlage an diesen. 4.2
Dr. Z.___ wies, wie auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ (vgl. E. 3.3), auf ein nicht immer und teilweise nicht vollumfänglich somatisch erklärbares Aus mass der Schmerzproblematik hin, weshalb eine psychiatrische Abklärung emp fohlen wurde (vgl. E. 3.1) . Es wurde mehrfach eine depressiv gedrückte Stimmung festgestellt (vgl. E. 3.1, 3.2). Das rheumatologische Konsilium bei Dr. Z.___ er folgte ohne Dolmetscher, wodurch die Anamneseerhebung «sehr schwierig» ge wesen sei (Urk. 13/37/2 unten). Dr. Z.___ hielt trotz Verständigungsproblematik in seiner Befunderhebung eine gedrückt-depressive Stimmung fest und vermutete bei der vorliegenden Schmerzentwicklung auch nicht somatische Anteile im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation (Urk. 13/37/3).
In somatischer Hinsicht geht aus den Beurteilungen durch Dr. Z.___ sowie durch Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht ohne weiteres nach vollziehbar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Be funde und Beschwerden eine entsprechend körperlich angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll. 4.3
Insgesamt lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte noch des vom VVG-Versicherer eingeholten Konsiliums zuverlässig beurteilen. Damit lässt sich die vorliegend zu beurteilende Frage nach einer leistungsrelevanten Verschlech terung nicht beantworten.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354 /2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 4. 4
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zur Beurteilung sei ner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher umfassender medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Dabei hat die Beschwerde gegnerin auch fehlende Berichte (unter anderem jene, welche vom RAD in der Stellungnahme vom 18. August 2021 erwähnt wurden; vgl. Urk. 13/11/4-6) ein zuholen . Dies hat sie in Verletzung ihrer Abklärungspflicht unterlassen, was je doch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2) darstellt.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. In Anwendung obiger Kriterien ist die se vorliegend auf Fr . 2'300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 28 . Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
E. 1.4 und E. 1.5) der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ zu bemängeln, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) und auch mit derjenigen von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2) fehlt. Es fehlt des Weiteren gänzlich an einer Begründung der attes tierten
Arbeits (un) fähigkeit . Sodann ging die Beschwerdegegnerin über die vom RAD-Arzt aufgezeigten Unsicherheiten hinweg: Einerseits führte dieser einen un klaren, fraglichen Ausprägungsgrad der in den Akten ersichtlichen Symptomatik an, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren . Andererseits wies er in seiner Stel lungnahme vom 18. August 2021 auch auf einen zu diesem Zeitpunkt instabilen (besserungsfähigen) Gesundheitszustand hin und empfahl eine Neubeurteilung in sechs Monaten (vgl. E. 3.4). Es kann folglich entgegen der Einschätzung der Be schwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit von einer nicht dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, zumal selbst der RAD -Arzt für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiter eine 100%ige Einschränkung attestiert hatte . Die angefochtene Verfü gung erging zwar ein halbes Jahr nach dieser RAD-Stellungnahme, jedoch ohne erneute Vorlage an diesen. 4.2
Dr. Z.___ wies, wie auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ (vgl. E. 3.3), auf ein nicht immer und teilweise nicht vollumfänglich somatisch erklärbares Aus mass der Schmerzproblematik hin, weshalb eine psychiatrische Abklärung emp fohlen wurde (vgl. E. 3.1) . Es wurde mehrfach eine depressiv gedrückte Stimmung festgestellt (vgl. E. 3.1, 3.2). Das rheumatologische Konsilium bei Dr. Z.___ er folgte ohne Dolmetscher, wodurch die Anamneseerhebung «sehr schwierig» ge wesen sei (Urk. 13/37/2 unten). Dr. Z.___ hielt trotz Verständigungsproblematik in seiner Befunderhebung eine gedrückt-depressive Stimmung fest und vermutete bei der vorliegenden Schmerzentwicklung auch nicht somatische Anteile im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation (Urk. 13/37/3).
In somatischer Hinsicht geht aus den Beurteilungen durch Dr. Z.___ sowie durch Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht ohne weiteres nach vollziehbar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Be funde und Beschwerden eine entsprechend körperlich angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll. 4.3
Insgesamt lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte noch des vom VVG-Versicherer eingeholten Konsiliums zuverlässig beurteilen. Damit lässt sich die vorliegend zu beurteilende Frage nach einer leistungsrelevanten Verschlech terung nicht beantworten.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354 /2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 4. 4
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zur Beurteilung sei ner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher umfassender medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Dabei hat die Beschwerde gegnerin auch fehlende Berichte (unter anderem jene, welche vom RAD in der Stellungnahme vom 18. August 2021 erwähnt wurden; vgl. Urk. 13/11/4-6) ein zuholen . Dies hat sie in Verletzung ihrer Abklärungspflicht unterlassen, was je doch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2) darstellt.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 2 Der Versicherte erhob am 9. März 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom
28. Februar 2022 (Urk.
2) und reichte innert angesetzter Nachfrist (vgl. Ver fügung v om 11. März 2022, Urk. 3) am 19. März
2022 eine verbesserte Beschwer deschrift ein (Urk. 5) . Er beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu zusprechen . Am 22. April
2022 reichte er - nun anwaltlich vertreten - eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, die Verfügung vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Akten und zur Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 7 S. 2) zog er am 27. April 2022 zurück (Urk. 11).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Mai 2022 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Am 7. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein, wobei er an den gestellten An trägen festhielt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund physischer Leiden vom 16. September 2019 bis 12. Mai 2020 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ab 13. Mai 2020 sei ihm eine ange passte Arbeit mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen zumutbar. Es sei intensivierte Physiotherapie zu empfehlen. Erfahrungsgemäss sei spätestens innerhalb eines Jahres mit dem Wiedererreichen einer vollen Belastbarkeit zu rechnen (S. 1). Es handle sich um keine Erkrankung, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Ein An spruch auf Invalidenleistungen sei nicht gegeben (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Fall sei von der Beschwerdegegnerin nie medizinisch abgeklärt worden. Trotz eines stationären Aufenthaltes könne er auch in einer leichten Tätigkeit nicht arbeiten. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht unterstützt, um eine andere berufliche Tätigkeit ausz u üben (Urk.
E. 2.3 Anlässlich der letzten umfassenden und rechtskräftigen Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 13 /15) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit 15. September
2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Kassen- und Küchenmitarbeiter zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 2 8. September 2014, in welchem diese anführte, dass der Beschwerdeführer wegen einer aktiven Osteochondrose L1 / 2 vom 17. Dezem ber
2013 bis am 1 4. September
2014 arbeitsunfähig gewesen und seit 15. Sep tember
2014 wieder voll arbeitsfähig ist . Z u prüfen ist im Rahmen der Neuanmel dung zum Leistungsbezug am 2 5. August
2020 (Urk. 13/18) demnach, ob sich sein Gesundheitszustand seit dieser letzten rechtskräftigen Beurteilung leistungs relevant verschlechtert hat. 3. 3.1
Im Auftrag des Krankenlohnausfallversicherers erstattete
Dr. Z.___ am 21. August
2020 ein rheumatologisches Konsilium (Urk. 13/37), welche s unter anderem auf einer Untersuchung vom 18. August 2020 basiert e . Gemäss Anam nese de s Stadtspitals B.___ sei es beim Beschwerdeführer nach einem Sturzer eignis im September 2019 aus 1.5 Metern auf den Rücken zu zum Teil immobili sierenden lumbovertebralen Schmerzen gekommen, wobei radiologisch eine Frak tur ausgeschlossen worden sei (S. 1).
Die Untersuchung sei gekennzeichnet durch eine vorgeführt ausgeprägte Schmerz perzeption mit Ausweichverhalten, Abstützen an der Wand und fixierter Flexionshaltung der Lenden- (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS) . Es hätten im Rückenbereich Bewegungsschmerzen, Druckdolenz und eine diffus verteilte und deutlich parathorakolumbale Hartspannbil d ung bestanden. Ausgehend vom Seg ment Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 hätten Facettengelenksschmerzen bestan den. Der Beschwerdeführer habe gut mitgewirkt, auch unbeobachtet sei ein deut liches Schonverhalten eingehalten worden. Die reproduzierbaren Befunde seien zwar zum Teil diffus generalisierend, jedoch mit Reproduzierbarkeit betreffend Segmentdysfunktion und Hartspannbildung. Die Grundstimmung sei sehr ge dr ü ckt und er wirke zeitweise verzweifelt; entsprechend müsse man bei erfolgter Kündigung und der Schmerzentwicklung auch nicht somatische Anteile im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation vermuten . Im MRI der LWS seien rele vante degener ative Veränderungen ersichtlich. Es sei jedoch schwierig, eine Ob jek tivierbarkeit des Schmerzausmasses zu erreichen, da die sprachliche Ver stän di gung erheblich limitiert sei (S. 3).
Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4) - chronifiziertes, erheblich ausgeprägtes lumbovertebrales Schmerzsyn drom EM (Erstmanifestation) September 2019 bei: - plurisegmental zum Teil fortgeschrittenen degenerativen Veränderun gen, insbesondere im Segment L4 / L5 mit medianer Diskushernie, kon sekutiver Spinalkanalstenose über 60 % und rezessaler Kompression der L5 Wurzel beidseits; - paralumbale Hartspannbildung mit segmentaler Funktionsstörung, keine sensomotorischen Ausfälle; - facettengelenksgeleitete Missempfindungen in die unteren Extremitä ten beidseits rechtsbetont
Die subjektive Angabe und Vorführung der Schmerzintensität sei en ausgeprägt, die klinisch reproduzierbaren Befunde würden eine relevante Beteiligung des lumbalen Achsenskelettes und der pa r alumbalen Weichteile bestätigen. Bisher sei keine effiziente Behandlung ausser Physiotherapie und Einnahme von Schmerz mitteln durchgeführt worden, so dass eine wesentliche Besserung nicht zu erwar ten sei. Bei einer solchen Schmerzperzeption sei physiotherapeutisch kaum eine wirksame Behandlung vermittelbar (S. 4 unten). Sowohl in der bisherigen Tätig keit im Reinigungsdienst wie auch in einer rückenschonenden Tätigkeit bestehe aktuell eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 oben). Es sei eine stationäre, mul timodale Rehabilitation zu empfehlen mit Zuzug einer psychologisch-psychiatri schen Exploration. Grundsätzlich gehe er davon aus, dass wiederum eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, jedoch müsse man mit einem weiterhin protrahierten Verlauf rechnen (S. 5 unten).
3.2
Seit dem 25. September
2019 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in hausärztlicher Behandlung. Im Bericht vom 20. November
2020 (Urk. 13/59/1- 6)
hielt
dieser schmerzbedingte Bewegun g seinschränkungen im Rücken sowie Schonhaltung der unteren BWS /LWS fest (Ziff. 2.2, 2.4). Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine depressive Entwicklung (Ziff. 2.5). Die weitere Prognose sei momentan ungewiss und abhängig von der weiteren Ent wicklung (Ziff. 2.7). Es sei eine multimodale stationäre Behandlung vorgesehen (Ziff. 2.8). Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. Y.___ eine schwer eingeschränkte BWS
- und LWS-Beweglichkeit mit chronischem Schmerzsyndrom (Ziff. 3.4). 3.3
Vom 26. April 2021 bis 16. Mai 2021 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert (Bericht vom 17. Mai 2021, Urk. 13/89). Die gestellten Diagnosen entsprachen jenen von Dr. Z.___ (S. 1; vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer habe an allen Therapieangeboten sehr engagiert und motiviert teilgenommen. Der ganze Rehabilitationsaufenthalt sei durch die Sprachbarriere beeinträchtigt gewesen. Im Verlauf habe eine deutlich verbesserte K örperhaltung und eine bessere muskuläre Stabilität festgestellt wer den können . Es habe sich aber eine gewisse Variabilität bezüglich Schmerzen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über Tage mit deutlicher Schmerzabnahme und solche mit erheblicher Schmerzexazerbation jeweils ohne fassbares äusseres Ereignis berichtet. Im durchgeführten rheumatologischen Konsil
habe sich ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mehr links als rechts ohne eindeutige sensomotorische Einschränkungen mit Hinweisen für eine zentrali sierte Schmerzsensibilisierung gezeigt. Es sei eine Anpassung der Schmerzmedi kation und eine Empfehlung
zur multimodalen Schmerzrehabilitation zwingend mit Übersetzungsmöglichkeit erfolgt (S. 2). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ver wies in seiner Stellungnahme vom 18. August 2021 (Urk. 13/110/4-6) auf den genannten Austrittsbericht der Rehaklinik C.___
(vorstehend E. 3.3) und führte die dort gestellten Diagnosen auf. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiter sei dem Beschwerdeführer momentan nicht zumutbar. In einer leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen sei er ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig (zuvor 1 6. September 2019 bis 12. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig). Der Ausprägungsgrad der dargestellten Symptomatik sei fraglich. Mit intensivierter Physiotherapie (zwei- bis dreimal wöchentlich) sei erfahrungs gemäss innerhalb eines Jahres mit dem Wiedererreichen einer vollen Belastbar keit zu rechnen. Bei instabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand sei in sechs Monaten eine Neubeurteilung empfohlen und eine Dokumentation der in tensivierten Physiotherapie einzuholen. 3.5
An seiner bisherigen Beurteilung hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 29. Januar 2022 (Urk. 13/122) fest. Ergänzend ist dem genannten Bericht zu entnehmen, dass der Rehabilitationsaufenthalt keine wesentliche, anhaltende Besserung gebracht habe (Ziff. 6.1) . Nebst der Immobilität der LWS mit Streckhaltung sei als weitere Funktionseinschränkung eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im lin ken Knie bei Gonarthrose vorhanden (Ziff. 6.2). 3.6
Bei persistierende m, immobilisierende m
Lumbovertebralsyndrom und Zustand nach epiduraler Infiltration L5 zu S1 wurde unter anderem zwecks Verlaufsbeur teilung am 8. Februar 2022 ein neues MRI der LWS durchgeführt (Urk. 13/123/1; V ergleichs-MRI vom 3. Dezember 2019, Urk. 13/123/3) . Gegenüber dem MRI vom 3. Dezember
2019 sei eine zunehmende erosive
Chondrose
L1 zu L2 Typ Modic 1 mit beginnend engem Spinalkanal auf dieser Höhe festzustellen. Weiter wurden in der Beurteilung Zeichen der Instabilität mit flüssigkeitshaltigen Facettengelen ken auch auf Höhe L2 zu L3 sowie eine Regredienz der medianen Diskushernie L4 / L5 mit noch leichtem Kontakt zu den L5 -Wurzeln im Rezessus beidseits ge nannt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Beurteilung ihres RAD ab und ging ge stützt darauf davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorliege und er in einer angepassten Tätigkeit ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1).
In medizinischer Hinsicht gilt es bezüglich der Beweiswertigkeit (vorstehend E.
E. 5 ) .
Ergänzend machte er geltend (Urk. 7), indem die Beschwerdegegnerin zitierte Arzt berichte nicht zu den Akten genommen (S. 4 Ziff. II.9) und sie ihre Verfügung mangelhaft begründet habe (S. 4 f. Ziff. II.10 f.), habe sie sein Recht auf rechtli ches Gehör verletzt. Gestützt auf die Beurteilungen seines Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als auch auf jene des ex ternen Gutachters Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM,
sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen (S. 5 f. Ziff. 12 ff.).
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt §
E. 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. In Anwendung obiger Kriterien ist die se vorliegend auf Fr . 2'300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 28 . Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00145
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 7. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich am
5. August 2014 erst mals unter Hinweis auf B eschwerden nach einem Sturz von der Leiter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Mit Verfügung vom 1. Dezember
2014 verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rechtskräftig eine n Rente nanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe (Urk. 13/15). 1.2
Am 25. August
2020 meldete sich der Versicherte wegen eines lumbospondylo genen Syndroms sowie eines Facettensyndroms mit Ausstrahlung in die Arme und Beine erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/18). Die IV-Stelle holte Arzt berichte ein
und zog Akten de r Kranken -L ohnausfallversicherung bei (Urk. 13/ 27-58, Urk. 13/68, Urk. 13/64-86, Urk. 13/95-108) . Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/111; Urk. 13/118) wies die IV-Stelle mit Ver fügung vom
28. Februar 2022 das Leistungsbegehren a b (Urk. 13/126 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. März 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom
28. Februar 2022 (Urk.
2) und reichte innert angesetzter Nachfrist (vgl. Ver fügung v om 11. März 2022, Urk. 3) am 19. März
2022 eine verbesserte Beschwer deschrift ein (Urk. 5) . Er beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu zusprechen . Am 22. April
2022 reichte er - nun anwaltlich vertreten - eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, die Verfügung vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Akten und zur Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 7 S. 2) zog er am 27. April 2022 zurück (Urk. 11).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Mai 2022 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Am 7. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein, wobei er an den gestellten An trägen festhielt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225 /2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 9C_647 /2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750 /2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund physischer Leiden vom 16. September 2019 bis 12. Mai 2020 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ab 13. Mai 2020 sei ihm eine ange passte Arbeit mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen zumutbar. Es sei intensivierte Physiotherapie zu empfehlen. Erfahrungsgemäss sei spätestens innerhalb eines Jahres mit dem Wiedererreichen einer vollen Belastbarkeit zu rechnen (S. 1). Es handle sich um keine Erkrankung, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Ein An spruch auf Invalidenleistungen sei nicht gegeben (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Fall sei von der Beschwerdegegnerin nie medizinisch abgeklärt worden. Trotz eines stationären Aufenthaltes könne er auch in einer leichten Tätigkeit nicht arbeiten. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht unterstützt, um eine andere berufliche Tätigkeit ausz u üben (Urk. 5) .
Ergänzend machte er geltend (Urk. 7), indem die Beschwerdegegnerin zitierte Arzt berichte nicht zu den Akten genommen (S. 4 Ziff. II.9) und sie ihre Verfügung mangelhaft begründet habe (S. 4 f. Ziff. II.10 f.), habe sie sein Recht auf rechtli ches Gehör verletzt. Gestützt auf die Beurteilungen seines Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als auch auf jene des ex ternen Gutachters Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM,
sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen (S. 5 f. Ziff. 12 ff.). 2.3
Anlässlich der letzten umfassenden und rechtskräftigen Leistungsbeurteilung mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 13 /15) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit 15. September
2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Kassen- und Küchenmitarbeiter zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 2 8. September 2014, in welchem diese anführte, dass der Beschwerdeführer wegen einer aktiven Osteochondrose L1 / 2 vom 17. Dezem ber
2013 bis am 1 4. September
2014 arbeitsunfähig gewesen und seit 15. Sep tember
2014 wieder voll arbeitsfähig ist . Z u prüfen ist im Rahmen der Neuanmel dung zum Leistungsbezug am 2 5. August
2020 (Urk. 13/18) demnach, ob sich sein Gesundheitszustand seit dieser letzten rechtskräftigen Beurteilung leistungs relevant verschlechtert hat. 3. 3.1
Im Auftrag des Krankenlohnausfallversicherers erstattete
Dr. Z.___ am 21. August
2020 ein rheumatologisches Konsilium (Urk. 13/37), welche s unter anderem auf einer Untersuchung vom 18. August 2020 basiert e . Gemäss Anam nese de s Stadtspitals B.___ sei es beim Beschwerdeführer nach einem Sturzer eignis im September 2019 aus 1.5 Metern auf den Rücken zu zum Teil immobili sierenden lumbovertebralen Schmerzen gekommen, wobei radiologisch eine Frak tur ausgeschlossen worden sei (S. 1).
Die Untersuchung sei gekennzeichnet durch eine vorgeführt ausgeprägte Schmerz perzeption mit Ausweichverhalten, Abstützen an der Wand und fixierter Flexionshaltung der Lenden- (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS) . Es hätten im Rückenbereich Bewegungsschmerzen, Druckdolenz und eine diffus verteilte und deutlich parathorakolumbale Hartspannbil d ung bestanden. Ausgehend vom Seg ment Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 hätten Facettengelenksschmerzen bestan den. Der Beschwerdeführer habe gut mitgewirkt, auch unbeobachtet sei ein deut liches Schonverhalten eingehalten worden. Die reproduzierbaren Befunde seien zwar zum Teil diffus generalisierend, jedoch mit Reproduzierbarkeit betreffend Segmentdysfunktion und Hartspannbildung. Die Grundstimmung sei sehr ge dr ü ckt und er wirke zeitweise verzweifelt; entsprechend müsse man bei erfolgter Kündigung und der Schmerzentwicklung auch nicht somatische Anteile im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation vermuten . Im MRI der LWS seien rele vante degener ative Veränderungen ersichtlich. Es sei jedoch schwierig, eine Ob jek tivierbarkeit des Schmerzausmasses zu erreichen, da die sprachliche Ver stän di gung erheblich limitiert sei (S. 3).
Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4) - chronifiziertes, erheblich ausgeprägtes lumbovertebrales Schmerzsyn drom EM (Erstmanifestation) September 2019 bei: - plurisegmental zum Teil fortgeschrittenen degenerativen Veränderun gen, insbesondere im Segment L4 / L5 mit medianer Diskushernie, kon sekutiver Spinalkanalstenose über 60 % und rezessaler Kompression der L5 Wurzel beidseits; - paralumbale Hartspannbildung mit segmentaler Funktionsstörung, keine sensomotorischen Ausfälle; - facettengelenksgeleitete Missempfindungen in die unteren Extremitä ten beidseits rechtsbetont
Die subjektive Angabe und Vorführung der Schmerzintensität sei en ausgeprägt, die klinisch reproduzierbaren Befunde würden eine relevante Beteiligung des lumbalen Achsenskelettes und der pa r alumbalen Weichteile bestätigen. Bisher sei keine effiziente Behandlung ausser Physiotherapie und Einnahme von Schmerz mitteln durchgeführt worden, so dass eine wesentliche Besserung nicht zu erwar ten sei. Bei einer solchen Schmerzperzeption sei physiotherapeutisch kaum eine wirksame Behandlung vermittelbar (S. 4 unten). Sowohl in der bisherigen Tätig keit im Reinigungsdienst wie auch in einer rückenschonenden Tätigkeit bestehe aktuell eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 oben). Es sei eine stationäre, mul timodale Rehabilitation zu empfehlen mit Zuzug einer psychologisch-psychiatri schen Exploration. Grundsätzlich gehe er davon aus, dass wiederum eine Steige rung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, jedoch müsse man mit einem weiterhin protrahierten Verlauf rechnen (S. 5 unten).
3.2
Seit dem 25. September
2019 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in hausärztlicher Behandlung. Im Bericht vom 20. November
2020 (Urk. 13/59/1- 6)
hielt
dieser schmerzbedingte Bewegun g seinschränkungen im Rücken sowie Schonhaltung der unteren BWS /LWS fest (Ziff. 2.2, 2.4). Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine depressive Entwicklung (Ziff. 2.5). Die weitere Prognose sei momentan ungewiss und abhängig von der weiteren Ent wicklung (Ziff. 2.7). Es sei eine multimodale stationäre Behandlung vorgesehen (Ziff. 2.8). Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. Y.___ eine schwer eingeschränkte BWS
- und LWS-Beweglichkeit mit chronischem Schmerzsyndrom (Ziff. 3.4). 3.3
Vom 26. April 2021 bis 16. Mai 2021 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert (Bericht vom 17. Mai 2021, Urk. 13/89). Die gestellten Diagnosen entsprachen jenen von Dr. Z.___ (S. 1; vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer habe an allen Therapieangeboten sehr engagiert und motiviert teilgenommen. Der ganze Rehabilitationsaufenthalt sei durch die Sprachbarriere beeinträchtigt gewesen. Im Verlauf habe eine deutlich verbesserte K örperhaltung und eine bessere muskuläre Stabilität festgestellt wer den können . Es habe sich aber eine gewisse Variabilität bezüglich Schmerzen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über Tage mit deutlicher Schmerzabnahme und solche mit erheblicher Schmerzexazerbation jeweils ohne fassbares äusseres Ereignis berichtet. Im durchgeführten rheumatologischen Konsil
habe sich ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mehr links als rechts ohne eindeutige sensomotorische Einschränkungen mit Hinweisen für eine zentrali sierte Schmerzsensibilisierung gezeigt. Es sei eine Anpassung der Schmerzmedi kation und eine Empfehlung
zur multimodalen Schmerzrehabilitation zwingend mit Übersetzungsmöglichkeit erfolgt (S. 2). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ver wies in seiner Stellungnahme vom 18. August 2021 (Urk. 13/110/4-6) auf den genannten Austrittsbericht der Rehaklinik C.___
(vorstehend E. 3.3) und führte die dort gestellten Diagnosen auf. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiter sei dem Beschwerdeführer momentan nicht zumutbar. In einer leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen sei er ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig (zuvor 1 6. September 2019 bis 12. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig). Der Ausprägungsgrad der dargestellten Symptomatik sei fraglich. Mit intensivierter Physiotherapie (zwei- bis dreimal wöchentlich) sei erfahrungs gemäss innerhalb eines Jahres mit dem Wiedererreichen einer vollen Belastbar keit zu rechnen. Bei instabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand sei in sechs Monaten eine Neubeurteilung empfohlen und eine Dokumentation der in tensivierten Physiotherapie einzuholen. 3.5
An seiner bisherigen Beurteilung hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 29. Januar 2022 (Urk. 13/122) fest. Ergänzend ist dem genannten Bericht zu entnehmen, dass der Rehabilitationsaufenthalt keine wesentliche, anhaltende Besserung gebracht habe (Ziff. 6.1) . Nebst der Immobilität der LWS mit Streckhaltung sei als weitere Funktionseinschränkung eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im lin ken Knie bei Gonarthrose vorhanden (Ziff. 6.2). 3.6
Bei persistierende m, immobilisierende m
Lumbovertebralsyndrom und Zustand nach epiduraler Infiltration L5 zu S1 wurde unter anderem zwecks Verlaufsbeur teilung am 8. Februar 2022 ein neues MRI der LWS durchgeführt (Urk. 13/123/1; V ergleichs-MRI vom 3. Dezember 2019, Urk. 13/123/3) . Gegenüber dem MRI vom 3. Dezember
2019 sei eine zunehmende erosive
Chondrose
L1 zu L2 Typ Modic 1 mit beginnend engem Spinalkanal auf dieser Höhe festzustellen. Weiter wurden in der Beurteilung Zeichen der Instabilität mit flüssigkeitshaltigen Facettengelen ken auch auf Höhe L2 zu L3 sowie eine Regredienz der medianen Diskushernie L4 / L5 mit noch leichtem Kontakt zu den L5 -Wurzeln im Rezessus beidseits ge nannt. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Beurteilung ihres RAD ab und ging ge stützt darauf davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorliege und er in einer angepassten Tätigkeit ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1).
In medizinischer Hinsicht gilt es bezüglich der Beweiswertigkeit (vorstehend E.
1.4 und E. 1.5) der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ zu bemängeln, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) und auch mit derjenigen von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2) fehlt. Es fehlt des Weiteren gänzlich an einer Begründung der attes tierten
Arbeits (un) fähigkeit . Sodann ging die Beschwerdegegnerin über die vom RAD-Arzt aufgezeigten Unsicherheiten hinweg: Einerseits führte dieser einen un klaren, fraglichen Ausprägungsgrad der in den Akten ersichtlichen Symptomatik an, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren . Andererseits wies er in seiner Stel lungnahme vom 18. August 2021 auch auf einen zu diesem Zeitpunkt instabilen (besserungsfähigen) Gesundheitszustand hin und empfahl eine Neubeurteilung in sechs Monaten (vgl. E. 3.4). Es kann folglich entgegen der Einschätzung der Be schwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit von einer nicht dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, zumal selbst der RAD -Arzt für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiter eine 100%ige Einschränkung attestiert hatte . Die angefochtene Verfü gung erging zwar ein halbes Jahr nach dieser RAD-Stellungnahme, jedoch ohne erneute Vorlage an diesen. 4.2
Dr. Z.___ wies, wie auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ (vgl. E. 3.3), auf ein nicht immer und teilweise nicht vollumfänglich somatisch erklärbares Aus mass der Schmerzproblematik hin, weshalb eine psychiatrische Abklärung emp fohlen wurde (vgl. E. 3.1) . Es wurde mehrfach eine depressiv gedrückte Stimmung festgestellt (vgl. E. 3.1, 3.2). Das rheumatologische Konsilium bei Dr. Z.___ er folgte ohne Dolmetscher, wodurch die Anamneseerhebung «sehr schwierig» ge wesen sei (Urk. 13/37/2 unten). Dr. Z.___ hielt trotz Verständigungsproblematik in seiner Befunderhebung eine gedrückt-depressive Stimmung fest und vermutete bei der vorliegenden Schmerzentwicklung auch nicht somatische Anteile im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation (Urk. 13/37/3).
In somatischer Hinsicht geht aus den Beurteilungen durch Dr. Z.___ sowie durch Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht ohne weiteres nach vollziehbar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Be funde und Beschwerden eine entsprechend körperlich angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll. 4.3
Insgesamt lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes noch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte noch des vom VVG-Versicherer eingeholten Konsiliums zuverlässig beurteilen. Damit lässt sich die vorliegend zu beurteilende Frage nach einer leistungsrelevanten Verschlech terung nicht beantworten.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354 /2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 4. 4
Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zur Beurteilung sei ner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher umfassender medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Dabei hat die Beschwerde gegnerin auch fehlende Berichte (unter anderem jene, welche vom RAD in der Stellungnahme vom 18. August 2021 erwähnt wurden; vgl. Urk. 13/11/4-6) ein zuholen . Dies hat sie in Verletzung ihrer Abklärungspflicht unterlassen, was je doch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2) darstellt.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. In Anwendung obiger Kriterien ist die se vorliegend auf Fr . 2'300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 28 . Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti