Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1984 , hat die Lehre zur Dentalassistentin absol viert, welche sie im Juli 2003 mit dem Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 7/1) . Im April 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf ein ADHD , Rückenprobleme und Allergien erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Beruf sberatung, Umschulung) an (Urk. 7/2). Nach getätigten erw e rblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit V erfügung vom 27. Januar 2005 mangels Vorlie gens eines relevanten Gesundheits schadens bzw. mangels unmittelbar drohender Invalidität den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/17) , welche r
Ent scheid unangefochten blieb . Im Jahr 2010 erlangte die Versicherte den Weiterbil dungstitel Prophylaxeassistentin mit Fachausweis SSO (Urk. 7/21). 1.2
Mit Gesuch vom 30. April 2021 meldete sich die Versicherte, welche
( hauptbe ruflich )
weiterhin als Prophylaxeassistentin tätig und
seit 2014 im Umfang von 80
% als solche
bei der Y.___ AG
angestellt war, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf seit ca . einem Jahr konstant bestehende gesundheitliche Beschwerden im Bereich Nacken , Schulter sowie Rückenschmerzen und Kieferschmerzen (Pressen; Urk .
7/ 22 ). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. August 2021 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/42). Dageg en erhob die Versicherte am 15. Septembe r 2021 sinngemäss Ein wand (Urk. 7/45). Nach weiteren medizinischen Abklärungen und nachdem die Versicherte durch ihren Hausarzt ergänzende Unterlagen zum Gesundheitszu stand hatte einreichen lassen , sowie nach Vorlage der Akten an den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD ; vgl. Urk. 7/ 57 ) , hielt die se
mit Verfügung vom 1. Februar 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2).
2.
Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträg en, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2022 aufzuheben (1.), es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (orthopä disch, psychiatrisch, neurologisch) und zur nachfolgenden Prüfung von berufli chen Massnahmen (Umschulung) sowie zur Rentenprüfung (2.), alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( 3.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___
mit Verfügung vom
22. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend ebenfalls frühestmöglich ab diesem Datum entsteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze od er teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatri sche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge st ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand ; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie derungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind ( Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3
IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
Die analoge Anwendung de r Grundsätze zur Rentenrevi sion gi lt analog auch dann, wenn es um Eingliederungsleistungen
geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 8 mit Hinweisen) . 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, die Prüfung der Akten durch den RAD habe ergeben, dass keine gesund heitliche Einschränkung vorliege, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit als Prophylaxeassistentin auswirke . Schon im Jahr 2004 hätten muskuläre Verspannungen vorgelegen, die mit Physiotherapie und schmerzlindernden Mittel n therapiert worden seien.
In der neurologischen Untersuchung habe keine neurologische Ursache der Beschwerden gefunden werden können. Auf die vom Chiropraktor ausgestellte Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich zu attestieren sei. Längere Arbeitsausfälle lägen nicht vor. Hinweise in den Berichten auf eine psychische Einschränkung blieben schliesslich ohne ärztliche Diagnosestellung und seien gemäss der Versicherten durch Sport am b esten zu bewältigen, dies er werde auch für die Rückenproble matik empfohlen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dage g en im Wesentlichen geltend machen , seit dem 7. Oktober 2021 liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei vollständiger Abklärung des Sachverhalts wäre
die IV-Stelle
zur Erkenntnis gelangt, dass organische Schäden vorliegen, die eine 100 %i ge Arbei ts unfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zur Folge haben und Anlass zu einer Umschulung gäben. Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Akteneinschätzung des RAD
basiere auf lückenhaften Grundlagen und gehe daher von falschen A nnahmen aus (Urk. 1) . 2.3
In Bezug auf berufliche Massnahmen
– der Anspruch auf solche wurde im Jahr erstmals 2005 verneint (Urk. 7/17) - liegt eine Neuanmeldung vor. Diesbezüglich ist als
Vergleichsbasis die Verfügung vom
27. Januar 2005 heranzuziehen . Diese stützte sich in medizinischer H insicht auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___ , Allgemeinpraxis und Sportmedizin, vom 3. November 20 1 4 ,
worin dieser
ein e anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4) diagnostiziert und
die Ein holung eines Gutachtens beim behandelnden Psychiater empfohlen hatte .
A us organischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
- sie leide vor allem in Stresssitua tionen an auftretenden Muskelverspannungen - voll arbeitsfähig (Urk. 7/11 ).
Der behandelnde Psychiater konnte mangels aktueller Behandlung der Versicherten keine Angaben zur medizinischen Situation machen (Urk. 7/15; vgl. auch Fest stellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/ 16 ).
3. 3.1
PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut B.___ , nannte in seiner Beurteilung vom 4. Juni 2021 gestützt auf die gleichentags durchgeführte Bildgebung
( MRI ) folgende Befunde/ Diagnosen : Diskrete Osteochondrose und linksbetonte Diskusprotrusion C5/6 mit Bedrängung der Wurzel C6 foraminal links > rechts, link sparamediane Diskusprotrusion C 3/4 mit knapp Kontakt zur Radix anterior von C4 links, Diskusprotrusion und leichte Spondylarthrosen C6/7 mit leichter Foramenstenose links > rechts . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/36/6). 3.2
Dr. C.___ , Fachchiropraktor SCG/ECU, nannte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom
24. Juni 2021 a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit N asen polypen 2014 OP sowie eine Nasenverkrümmung , als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf eine im Jahr 2019 erfolgte Behandlung bei Dr. D.___ wegen Depressionen . Bezüglich der objektiv en Befunde nannte er die im MRI- Bericht vom 4. Juni 2021 wiedergegebenen Diagnosen . Er führte im Wesentlichen aus, d ie Patientin habe mehrfach beklagt , dass die ergonomische Arbeitshaltung nicht vereinbar sei mit ihrer Rückengesundheit trotz intensivem Training ( Jiu Jitsu Turnierniveau). Bei längerer Arbeitsbelastung träten rezidivie rende Schwindel cervikogen auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. C.___ an, die bis herige Tätigkeit als Dentalhygienikerin ohne Pause sei 4 S td. täglich zumutbar, es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit der Nackenschulterregion bei längerem Sitzen über 4 Std. Bei angepasster körperlicher Tätigkeit und Möglichkeit für Frischluftzugang sei keine Einschränkung ersichtlich, auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt . Von 9. Juni bis 23. Juni 2021 habe er (Dr. C.___ ) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert (Urk. 7/36 ).
3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH f ür Psychiatrie und Psychotherap ie sowie Facharzt FMH für Neurologie , von der E.___ , liess a m
20. J uli 20 21 mit elektronischer Zuschrift an die IV-Stelle mitteilen, dass die Patientin seit über einem Jahr nicht mehr in Behandlung sei, weshalb keine Angaben gemacht werden könnten (Urk. 7/37). 3.4
Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, welche die Beschwerde führerin auf hausärztliche Zuweisung hin
neurologisch untersucht hatte, diag nosti zierte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2021 ein rechtsbetontes zervikobra chiales und – zephales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf eine neurologische Mitursache, r ezidivierende Polypen in Nasennebenhöhlen, leichte Rhinitis allergica sowie anamnestisch eine
Borderline -Störung , ED ca 2019 . In ihrer Beurteilung führte sie im Wesentlichen aus, a na m n estisch bestünden langjährige zervikozephale und dominant rechtsbetonte zervikobrachiale Schmerzen. Weder anamnestisch noch in den aktuellen Untersuchungen fänden sich neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome. Elektroneurographisch finde sich kein Hinweis für eine periphere Nervenkompression oder Läsion , insbesondere nicht des Nervus
medianus und ulnaris
beidseits . Im aktuellen MRI finde sich keine relevante Kom pression neuraler Strukturen. Somit finde sich keine neurologische (Mit-) Ursache der Beschwerden (Urk. 7/53) . 3. 5
Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Pneumologie FMH, Praxisgemeinschaft H.___, erklärte am 25. Oktober 2021 telefonisch gegenüber der IV-Stelle, die Kundin sei bei der Neu rologin gewesen und diese muskelbetonte Geschichte würde sich klar zeigen. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeit mehr machen, die immer in der gleichen Posi tion ausgeübt werden müsse. Sie müsse eine wechselbelastende Tätigkeit ausüben (Urk. 7/52). 3.6
Im Sprechstundenbericht des Wirbelsä ulenzentrum s der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021 , diagnostizierte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungs apparates, Oberarzt Wirbelsäulenchiru r gie, eine Zervikalgie bei Osteochondrose C5/6 mit neuroforaminaler Enge C5/6 beidseits. Im Befund nannte er e in blandes Integument zervikal ohne sensomotorische Defizite im Bereich der oberen Extre mitäten. Die Schmerzen seien vor allem interskapulär beidseitig lokalisiert. In der Beurteilung führte er aus, d er Patientin werde eine wohnortsnahe chiropraktische Be han d l ung vorgeschlagen. Weiter unterstütze er die Umschulung in eine wech selbelastende Arbeitstätigkeit. Angaben zur Arbeitsfähigke it machte er nicht (Urk. 7/56). 3.7
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom RAD, führte in ihrer Stellungahme vom 19. Januar 2022 im Wesentlichen aus, ein Gesundheitsschaden, der sich län gerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe nicht festg e stellt werden können. Die Kundin habe bereits im Jahr 2004 muskuläre Verspannungen im Nackenbereich beklagt, die damals mit Physiotherapie und Analgesie bei Bedarf therapiert worden seien. Auch aktuell beklage die Kundin, dass die Arbeitshaltung mit der Rückengesundheit nicht vereinbar sei. Die körperliche Haltung bei der Arbeit verschlimmere die Schmerzen im Nacken. Bezüglich Beschwerden sei im Herbst 2021 eine fachärztliche neurologische Vorstellung bei Dr. F.___ erfol g t, klinisch und elektroneurographisch habe keine neurologische Genese der Beschwerden festgestellt werden kön nen. Bildmorphologisch bestehe keine rele vante Kompression neuronaler Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule. Jedoch seien diskrete degenerative Veränderungen beschrieben. Diese deckten sich jedoch nicht mit den beschriebenen Beschwerden der Kundin. Aktuell liege nur ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. September 2021 für einen Zeitraum von vier Tagen vor, das unklare Angaben bezüglich des Grades der A rbeitsfähigkeit e n t halte. Eine Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen und zu bezeugen sei ärztliche Aufgabe. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von Herr n
C.___ ausgestellt, der gemäss Medizinalberuferegister
Chiropraktor mit Weiterbildung zur Fach chiro praktik sei. Es könne daher weder auf den Bericht noch die Arbeitsunfähigkeit abgestützt werden. Die im ärztlichen Bericht aufgeführten Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit , Nasenverkrümmung und Operation von Nasen polypen , führ t e n gemäss Akten zu keiner Arbeitsunfähigkeit oder fachärztlicher Behandlung im Zeitraum der Wartefrist.
Die Belastungssituation sei nachvollziehbar, zum aktuellen Zeitpunkt jedoch ohne Krankheitswert. Im Dossier des ersten und auch im aktuellen G esuch fä nden sich Hinweise auf eine psychiatrische Krankheitskomponente ohne ärztliche Diagnosestellung, Berichte oder Behandlung. Die Situation scheine, auch im Hinblick auf den fehlenden Arbeitsausfall, kompensiert. Ein Anspruch aus v ersi c herungsmedizinischer Sicht bestehe jedoch nicht (Urk. 7/57) . 3.8
Im Rahmen eines am 9. Februar 2022 bei der Verwaltung gestellten Wiedererwä gungsgesuches zur Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/72) reichte die Beschwerdeführerin diverse von Hausarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bzw. Dr. G.___ ausgestellte ärztliche Z eugnisse ins Recht, gemäss welchen die Beschwerdeführerin seit 7. Oktober 2021 aufgrund von Krankheit vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 7/64 ff.). 3. 9
Im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenzentrum s der Klinik I.___ vom 22. Februar 2022 über die am 17. Februar 2022 erfolgte Verlaufskontrolle gaben die verantwortlich zeichnenden Ärzte bei unverändert gestellten Diagnosen an, die Patientin berichte über die bekannten massiven Schmerzen cervikal . Sie sei in ihrer Arbeitstätigkeit als Prophylaxeassistentin im Dentalbereich seit Oktober 2021 krankgeschrieben, dies aufgrund des Zusammenhangs der Schmerzexazer bation mit der Arbeitstätigkeit. Im Befund ergäben sich keine neuen Erkenntnisse seit der letztmaligen Beurteilung. In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei der Patientin zeige sich eine chronische Zervikalgie bei Osteochondrose und neuro foraminaler Enge C5/6 beidseits. Komplett erkläre dies die Beschwerden nicht. Dementsprechend gingen sie von einem Zusammenhang der Tätigkeit als Pro phylaxeassistentin mit den Beschwerden aus. Die Umschulung in eine wechsel belastende Tätig keit werde weiterhin empfohlen und die Weiterführung der etablierten Chiropraktik besprochen. Eine routinemässige Verlaufskontrolle sei nicht vorgesehen (Ur k. 3/13) .
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin legte der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Februar 2022 die Beurteilung von Dr. K.___
vom RAD vom
19. Januar 2022 zugrunde, welche gestützt auf die Akten keinen dauerhaften Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sah . Jedoch kann
darauf , wie nachfol gend ausgeführt,
nicht abgestellt werden. 4.2
Vorab fällt auf, dass in den Ak ten, wie sie Dr. K.___ im Januar 2022
zur Beurtei lung vorgelegt worden waren , zufolge Fehlens eines hausärztlichen Berichts ( auch )
die seit 7. Oktober 2021 bestehende
v olls t ändige
Krankschreibung der Beschwerdeführerin durch den Hausarzt nicht dokumentiert war . Die Stellung nahme
von Dr. K.___
erging mith in
– wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt - in Unk enntnis
eines wesentlichen medizin i schen Aspekts , weshalb fraglich ist , ob die Beurteilung
– sie fusste sowohl in somatischer wie auch psych i atrischer Hinsicht
auf der Annahme , dass die B eschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 80
% arbeitstätig ist –
in Kenntnis der länger anhal tenden Krankschreibung gleich
ausgefallen wäre .
S chon allein unter diesem Aspekt bestehen daher erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD - Beurteilung vom 19. Januar 2022 . Fraglich ist aber auch , ob Dr. K.___
im Rahmen ihrer Beurteilung
auch den Bericht der Universitätsk linik
I.___ vom 14.
D ezember 2021
mit berücksichtigt hat , nachdem
sie sich
– trotz im Ü brigen detaillierter Stellungnahme - damit nicht auseinandergesetzt hat . Auch wenn Dr. J.___
im genannten Bericht keine konkreten
Angaben zur Arbeitsfä higkeit ge m acht hatte ,
führte er
immerhin aus , er
unters tütz e die Umschulung auf eine wechselbelastende Tätigkeit (E. 3.5 hiervor) , was vor dem Hintergrund der von ihm gestellten Diagnosen und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerde führerin
jedenfalls als H inweis auf eine mögliche
Einschränkung der arbeitsbe zogene n
Leistungsfähigkeit ver st anden werden kan n .
D enn d ass die Arbeitsfähigkeit
als
Dentalassistentin / Prophylaxeassistentin in anspruchs relevantem M ass
ein ge schränkt
sein könnte
oder
dass eine anspruchs relevante
Erwerbseinbusse u n mittelbar droht (vgl. E. 1.2 hiervor) , kann
nach Lage der Akten jedenfalls nicht hinreichend zuverlässig
ausgeschlossen werden (vgl. etwa die für die beantragte Umschulung aus erwerblicher Sicht voraus gesetzte leistungsspezifische Invalidität von lediglich ca. 20 %; dazu statt vieler etwa BGE 130 V 488 E. 4.2) . S o liegen b ei der B eschwerdeführerin
Pathologien an der Halswirbelsäule vor , welc he bildgebend nachgewiesen sind
(namentlich durch den MRI Beri cht vom 4. Juni 2021 ; E. 3.1 hiervor ) und welche – auch wenn Dr. F.___ aus neurologischer Sicht keine Ursache für die Beschwerden finden konnte (E. 3.4) – angesichts der mit der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin einhergehende n hohe n ( unergonomischen ) Belastung der Halswirbelsäule auch aus orthopädischer/rheumatologischer Sicht durchaus limitierend sein könnten.
Immerhin hatte der behandelnde Chiropraktor Dr. C.___ b ereits im Bericht vom 24.
Juni 2021 eine reduzierte Belastbarkeit der Nackenschulterregion beschrieben sowie
angesichts der Anforderungen der aktuellen Tätigkeit (körperlich monotone gebeugte und verdrehte Haltung ohne Frischluft-Pause) eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 4 Stunden pr o Tag attestiert ( E. 3.2 hiervor ) . Diese A ngaben
sind ent gegen der Auffassung von RAD- Ärztin Dr. K.___ nicht
ausser Acht zu lassen .
Gemäss den hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitsz eugnissen von Dr. L.___ bzw. Dr. G.___ besteht seit dem
7. Oktober 2021 alsdann nunmehr eine vollstän d ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7), wobei vor dem Hintergrund
der Verlautbarungen von Dr. G.___ gegenüber der IV-Stelle vom 25. Oktober 2021 (E. 3.5) ein Zusam menhang mit der Problematik an der Halswirbelsäule
angenommen bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn sich die medizinische S ituation gestützt auf den Bericht von Dr. C.___
– insoweit ist Dr. K.___ zu folgen – bzw . gestützt auf die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder den Bericht des Wirbel säulenzentrums der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021 ebenso
wenig
zuverlässig beurteilen lässt, sind die Berichte
jedoch geeignet, jedenfalls geringe Zweifel
an der Beurteilung durch Dr. K.___
zu wecken .
D ies gilt um so mehr, als nun auch im Sprechstundenberich t des Wirbelsäulenzentrums der Uni versitätsk linik I.___ vom 22. Februar 2022 (E. 3.8) - selbst wenn er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält - jedenfalls ein Zusammenhang zwischen der im Oktober 2021 erfolgten Schmerzexazerbation und der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin hergestellt wird (zur Berücksichtigung von medizinischen Berichten, die
zwar nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sich jedoch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 v om 9. August 2021 E. 3.4).
Nach dem Gesagten
bestehen jedenfalls geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsint ernen ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. K.___ ,
weshalb
darauf nicht abgestellt werden kann
und ergänzende A b k l ärungen erforderlich sind (vgl. E. 1.6 hiervor) . 4.3
Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zu r Durchführung von rechtsgenügl i c hen medizin i schen Ab k l ä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Dabei erscheinen
neben Abklärungen in somatischer
Hinsicht (rheumatologisch, neurologisch)
auch solche in psychiatri s cher Hi n sicht
angezeigt . So enthalten
die medizinischen Akten
verschiedene psychiatrische Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung [E.
2.3], Depressionen [E.
3.2], Borderline -Störung [E.
3.4]) und somit
Hinweise auf eine mögliche p sychische
Problematik , und ergibt sich, dass
die Beschwerde führerin
wiederholt in psychi a trischer Beha n dlung stand
(Urk.
7/11/5, Urk. 7/15 , Urk. 7/36 /3, Urk. 7/ 37 ) . Auch gaben
die verantwortlich zeichnenden Ärzte
der Universitätsk linik I.___
im Bericht vom
22. Februar 2022 an , die gestellten Diagnosen
erklär te n die Beschwerden nicht
k omplett ( E. 3.5 ) .
4 .4
N ach rechtskonformer Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine gesundheitlich bedingte Einschränkung
des Leistungsvermögens bzw. der Arbeitsfähigkeit besteh t
- sowie
in Bezug auf die beruflichen Massnah men
( da insoweit eine Neuanmeldung vorliegt ) in
analoger Berücksichtigung der Grundsätze über die Re ntenre vision (vgl. E. 1.5 ) - wird d ie Verwaltung über das Leistungsbegehren neu
zu v erfügen haben .
Anzumerken bleibt in Bezug auf den Rentenanspruch , dass - nachdem gemäss Akten
erst ab dem
7. Oktober 2021 eine längere Arbeitsunfähigkeit
bestand –
die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1 . 4
hievor ) bei Erlass der angefochtenen Verfügung (1. Februar 2022) no ch nicht bestanden war .
Auch wenn
die Verwaltung ablehnend verfügt e , ohne den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt zu haben , war die Verneinung eines Rentenanspruchs zumindest im Verfügungsz eitpunkt jedenfalls im Ergebnis korrekt . E ntsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch zunächst in Form beruflicher
Eingliederungsmassnahmen zurück zuweisen . In Nachachtung des mit Art. 28 Abs. 1 bis IVG verstärkten Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ wird eine neuerliche Rentenprüfung erst anhand zu nehmen sein, wenn die Eingliederungsmöglichkeiten , soweit auf diese ein Anspruch besteht, ausgeschöpft sind. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und , nachdem die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt (BGE 137 V 57), ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die obsiegende vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr . 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heiss ung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. F eb r u ar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurück gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungsanspruch (Berufliche Massnahmen, Rente) neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend ebenfalls frühestmöglich ab diesem Datum entsteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze od er teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatri sche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge st ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie derungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind ( Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
E. 1.5 ) - wird d ie Verwaltung über das Leistungsbegehren neu
zu v erfügen haben .
Anzumerken bleibt in Bezug auf den Rentenanspruch , dass - nachdem gemäss Akten
erst ab dem
7. Oktober 2021 eine längere Arbeitsunfähigkeit
bestand –
die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1 . 4
hievor ) bei Erlass der angefochtenen Verfügung (1. Februar 2022) no ch nicht bestanden war .
Auch wenn
die Verwaltung ablehnend verfügt e , ohne den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt zu haben , war die Verneinung eines Rentenanspruchs zumindest im Verfügungsz eitpunkt jedenfalls im Ergebnis korrekt . E ntsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch zunächst in Form beruflicher
Eingliederungsmassnahmen zurück zuweisen . In Nachachtung des mit Art. 28 Abs. 1 bis IVG verstärkten Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ wird eine neuerliche Rentenprüfung erst anhand zu nehmen sein, wenn die Eingliederungsmöglichkeiten , soweit auf diese ein Anspruch besteht, ausgeschöpft sind. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und , nachdem die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt (BGE 137 V 57), ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die obsiegende vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr . 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heiss ung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. F eb r u ar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurück gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungsanspruch (Berufliche Massnahmen, Rente) neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträg en, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2022 aufzuheben (1.), es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (orthopä disch, psychiatrisch, neurologisch) und zur nachfolgenden Prüfung von berufli chen Massnahmen (Umschulung) sowie zur Rentenprüfung (2.), alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( 3.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___
mit Verfügung vom
22. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, die Prüfung der Akten durch den RAD habe ergeben, dass keine gesund heitliche Einschränkung vorliege, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit als Prophylaxeassistentin auswirke . Schon im Jahr 2004 hätten muskuläre Verspannungen vorgelegen, die mit Physiotherapie und schmerzlindernden Mittel n therapiert worden seien.
In der neurologischen Untersuchung habe keine neurologische Ursache der Beschwerden gefunden werden können. Auf die vom Chiropraktor ausgestellte Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich zu attestieren sei. Längere Arbeitsausfälle lägen nicht vor. Hinweise in den Berichten auf eine psychische Einschränkung blieben schliesslich ohne ärztliche Diagnosestellung und seien gemäss der Versicherten durch Sport am b esten zu bewältigen, dies er werde auch für die Rückenproble matik empfohlen (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dage g en im Wesentlichen geltend machen , seit dem 7. Oktober 2021 liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei vollständiger Abklärung des Sachverhalts wäre
die IV-Stelle
zur Erkenntnis gelangt, dass organische Schäden vorliegen, die eine 100 %i ge Arbei ts unfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zur Folge haben und Anlass zu einer Umschulung gäben. Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Akteneinschätzung des RAD
basiere auf lückenhaften Grundlagen und gehe daher von falschen A nnahmen aus (Urk. 1) .
E. 2.3 In Bezug auf berufliche Massnahmen
– der Anspruch auf solche wurde im Jahr erstmals 2005 verneint (Urk. 7/17) - liegt eine Neuanmeldung vor. Diesbezüglich ist als
Vergleichsbasis die Verfügung vom
27. Januar 2005 heranzuziehen . Diese stützte sich in medizinischer H insicht auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___ , Allgemeinpraxis und Sportmedizin, vom 3. November 20 1 4 ,
worin dieser
ein e anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4) diagnostiziert und
die Ein holung eines Gutachtens beim behandelnden Psychiater empfohlen hatte .
A us organischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
- sie leide vor allem in Stresssitua tionen an auftretenden Muskelverspannungen - voll arbeitsfähig (Urk. 7/11 ).
Der behandelnde Psychiater konnte mangels aktueller Behandlung der Versicherten keine Angaben zur medizinischen Situation machen (Urk. 7/15; vgl. auch Fest stellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/ 16 ).
3.
E. 3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand ; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 3.1 PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut B.___ , nannte in seiner Beurteilung vom 4. Juni 2021 gestützt auf die gleichentags durchgeführte Bildgebung
( MRI ) folgende Befunde/ Diagnosen : Diskrete Osteochondrose und linksbetonte Diskusprotrusion C5/6 mit Bedrängung der Wurzel C6 foraminal links > rechts, link sparamediane Diskusprotrusion C 3/4 mit knapp Kontakt zur Radix anterior von C4 links, Diskusprotrusion und leichte Spondylarthrosen C6/7 mit leichter Foramenstenose links > rechts . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/36/6).
E. 3.2 Dr. C.___ , Fachchiropraktor SCG/ECU, nannte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom
24. Juni 2021 a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit N asen polypen 2014 OP sowie eine Nasenverkrümmung , als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf eine im Jahr 2019 erfolgte Behandlung bei Dr. D.___ wegen Depressionen . Bezüglich der objektiv en Befunde nannte er die im MRI- Bericht vom 4. Juni 2021 wiedergegebenen Diagnosen . Er führte im Wesentlichen aus, d ie Patientin habe mehrfach beklagt , dass die ergonomische Arbeitshaltung nicht vereinbar sei mit ihrer Rückengesundheit trotz intensivem Training ( Jiu Jitsu Turnierniveau). Bei längerer Arbeitsbelastung träten rezidivie rende Schwindel cervikogen auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. C.___ an, die bis herige Tätigkeit als Dentalhygienikerin ohne Pause sei 4 S td. täglich zumutbar, es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit der Nackenschulterregion bei längerem Sitzen über 4 Std. Bei angepasster körperlicher Tätigkeit und Möglichkeit für Frischluftzugang sei keine Einschränkung ersichtlich, auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt . Von 9. Juni bis 23. Juni 2021 habe er (Dr. C.___ ) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert (Urk. 7/36 ).
E. 3.3 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH f ür Psychiatrie und Psychotherap ie sowie Facharzt FMH für Neurologie , von der E.___ , liess a m
20. J uli 20 21 mit elektronischer Zuschrift an die IV-Stelle mitteilen, dass die Patientin seit über einem Jahr nicht mehr in Behandlung sei, weshalb keine Angaben gemacht werden könnten (Urk. 7/37).
E. 3.4 Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, welche die Beschwerde führerin auf hausärztliche Zuweisung hin
neurologisch untersucht hatte, diag nosti zierte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2021 ein rechtsbetontes zervikobra chiales und – zephales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf eine neurologische Mitursache, r ezidivierende Polypen in Nasennebenhöhlen, leichte Rhinitis allergica sowie anamnestisch eine
Borderline -Störung , ED ca 2019 . In ihrer Beurteilung führte sie im Wesentlichen aus, a na m n estisch bestünden langjährige zervikozephale und dominant rechtsbetonte zervikobrachiale Schmerzen. Weder anamnestisch noch in den aktuellen Untersuchungen fänden sich neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome. Elektroneurographisch finde sich kein Hinweis für eine periphere Nervenkompression oder Läsion , insbesondere nicht des Nervus
medianus und ulnaris
beidseits . Im aktuellen MRI finde sich keine relevante Kom pression neuraler Strukturen. Somit finde sich keine neurologische (Mit-) Ursache der Beschwerden (Urk. 7/53) . 3. 5
Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Pneumologie FMH, Praxisgemeinschaft H.___, erklärte am 25. Oktober 2021 telefonisch gegenüber der IV-Stelle, die Kundin sei bei der Neu rologin gewesen und diese muskelbetonte Geschichte würde sich klar zeigen. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeit mehr machen, die immer in der gleichen Posi tion ausgeübt werden müsse. Sie müsse eine wechselbelastende Tätigkeit ausüben (Urk. 7/52).
E. 3.5 hiervor) , was vor dem Hintergrund der von ihm gestellten Diagnosen und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerde führerin
jedenfalls als H inweis auf eine mögliche
Einschränkung der arbeitsbe zogene n
Leistungsfähigkeit ver st anden werden kan n .
D enn d ass die Arbeitsfähigkeit
als
Dentalassistentin / Prophylaxeassistentin in anspruchs relevantem M ass
ein ge schränkt
sein könnte
oder
dass eine anspruchs relevante
Erwerbseinbusse u n mittelbar droht (vgl. E. 1.2 hiervor) , kann
nach Lage der Akten jedenfalls nicht hinreichend zuverlässig
ausgeschlossen werden (vgl. etwa die für die beantragte Umschulung aus erwerblicher Sicht voraus gesetzte leistungsspezifische Invalidität von lediglich ca. 20 %; dazu statt vieler etwa BGE 130 V 488 E. 4.2) . S o liegen b ei der B eschwerdeführerin
Pathologien an der Halswirbelsäule vor , welc he bildgebend nachgewiesen sind
(namentlich durch den MRI Beri cht vom 4. Juni 2021 ; E. 3.1 hiervor ) und welche – auch wenn Dr. F.___ aus neurologischer Sicht keine Ursache für die Beschwerden finden konnte (E. 3.4) – angesichts der mit der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin einhergehende n hohe n ( unergonomischen ) Belastung der Halswirbelsäule auch aus orthopädischer/rheumatologischer Sicht durchaus limitierend sein könnten.
Immerhin hatte der behandelnde Chiropraktor Dr. C.___ b ereits im Bericht vom 24.
Juni 2021 eine reduzierte Belastbarkeit der Nackenschulterregion beschrieben sowie
angesichts der Anforderungen der aktuellen Tätigkeit (körperlich monotone gebeugte und verdrehte Haltung ohne Frischluft-Pause) eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 4 Stunden pr o Tag attestiert ( E. 3.2 hiervor ) . Diese A ngaben
sind ent gegen der Auffassung von RAD- Ärztin Dr. K.___ nicht
ausser Acht zu lassen .
Gemäss den hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitsz eugnissen von Dr. L.___ bzw. Dr. G.___ besteht seit dem
7. Oktober 2021 alsdann nunmehr eine vollstän d ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7), wobei vor dem Hintergrund
der Verlautbarungen von Dr. G.___ gegenüber der IV-Stelle vom 25. Oktober 2021 (E. 3.5) ein Zusam menhang mit der Problematik an der Halswirbelsäule
angenommen bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn sich die medizinische S ituation gestützt auf den Bericht von Dr. C.___
– insoweit ist Dr. K.___ zu folgen – bzw . gestützt auf die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder den Bericht des Wirbel säulenzentrums der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021 ebenso
wenig
zuverlässig beurteilen lässt, sind die Berichte
jedoch geeignet, jedenfalls geringe Zweifel
an der Beurteilung durch Dr. K.___
zu wecken .
D ies gilt um so mehr, als nun auch im Sprechstundenberich t des Wirbelsäulenzentrums der Uni versitätsk linik I.___ vom 22. Februar 2022 (E. 3.8) - selbst wenn er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält - jedenfalls ein Zusammenhang zwischen der im Oktober 2021 erfolgten Schmerzexazerbation und der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin hergestellt wird (zur Berücksichtigung von medizinischen Berichten, die
zwar nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sich jedoch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 v om 9. August 2021 E. 3.4).
Nach dem Gesagten
bestehen jedenfalls geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsint ernen ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. K.___ ,
weshalb
darauf nicht abgestellt werden kann
und ergänzende A b k l ärungen erforderlich sind (vgl. E. 1.6 hiervor) . 4.3
Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zu r Durchführung von rechtsgenügl i c hen medizin i schen Ab k l ä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Dabei erscheinen
neben Abklärungen in somatischer
Hinsicht (rheumatologisch, neurologisch)
auch solche in psychiatri s cher Hi n sicht
angezeigt . So enthalten
die medizinischen Akten
verschiedene psychiatrische Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung [E.
2.3], Depressionen [E.
3.2], Borderline -Störung [E.
3.4]) und somit
Hinweise auf eine mögliche p sychische
Problematik , und ergibt sich, dass
die Beschwerde führerin
wiederholt in psychi a trischer Beha n dlung stand
(Urk.
7/11/5, Urk. 7/15 , Urk. 7/36 /3, Urk. 7/ 37 ) . Auch gaben
die verantwortlich zeichnenden Ärzte
der Universitätsk linik I.___
im Bericht vom
22. Februar 2022 an , die gestellten Diagnosen
erklär te n die Beschwerden nicht
k omplett ( E. 3.5 ) .
4 .4
N ach rechtskonformer Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine gesundheitlich bedingte Einschränkung
des Leistungsvermögens bzw. der Arbeitsfähigkeit besteh t
- sowie
in Bezug auf die beruflichen Massnah men
( da insoweit eine Neuanmeldung vorliegt ) in
analoger Berücksichtigung der Grundsätze über die Re ntenre vision (vgl. E.
E. 3.6 Im Sprechstundenbericht des Wirbelsä ulenzentrum s der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021 , diagnostizierte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungs apparates, Oberarzt Wirbelsäulenchiru r gie, eine Zervikalgie bei Osteochondrose C5/6 mit neuroforaminaler Enge C5/6 beidseits. Im Befund nannte er e in blandes Integument zervikal ohne sensomotorische Defizite im Bereich der oberen Extre mitäten. Die Schmerzen seien vor allem interskapulär beidseitig lokalisiert. In der Beurteilung führte er aus, d er Patientin werde eine wohnortsnahe chiropraktische Be han d l ung vorgeschlagen. Weiter unterstütze er die Umschulung in eine wech selbelastende Arbeitstätigkeit. Angaben zur Arbeitsfähigke it machte er nicht (Urk. 7/56).
E. 3.7 Dr. med. K.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom RAD, führte in ihrer Stellungahme vom 19. Januar 2022 im Wesentlichen aus, ein Gesundheitsschaden, der sich län gerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe nicht festg e stellt werden können. Die Kundin habe bereits im Jahr 2004 muskuläre Verspannungen im Nackenbereich beklagt, die damals mit Physiotherapie und Analgesie bei Bedarf therapiert worden seien. Auch aktuell beklage die Kundin, dass die Arbeitshaltung mit der Rückengesundheit nicht vereinbar sei. Die körperliche Haltung bei der Arbeit verschlimmere die Schmerzen im Nacken. Bezüglich Beschwerden sei im Herbst 2021 eine fachärztliche neurologische Vorstellung bei Dr. F.___ erfol g t, klinisch und elektroneurographisch habe keine neurologische Genese der Beschwerden festgestellt werden kön nen. Bildmorphologisch bestehe keine rele vante Kompression neuronaler Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule. Jedoch seien diskrete degenerative Veränderungen beschrieben. Diese deckten sich jedoch nicht mit den beschriebenen Beschwerden der Kundin. Aktuell liege nur ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. September 2021 für einen Zeitraum von vier Tagen vor, das unklare Angaben bezüglich des Grades der A rbeitsfähigkeit e n t halte. Eine Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen und zu bezeugen sei ärztliche Aufgabe. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von Herr n
C.___ ausgestellt, der gemäss Medizinalberuferegister
Chiropraktor mit Weiterbildung zur Fach chiro praktik sei. Es könne daher weder auf den Bericht noch die Arbeitsunfähigkeit abgestützt werden. Die im ärztlichen Bericht aufgeführten Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit , Nasenverkrümmung und Operation von Nasen polypen , führ t e n gemäss Akten zu keiner Arbeitsunfähigkeit oder fachärztlicher Behandlung im Zeitraum der Wartefrist.
Die Belastungssituation sei nachvollziehbar, zum aktuellen Zeitpunkt jedoch ohne Krankheitswert. Im Dossier des ersten und auch im aktuellen G esuch fä nden sich Hinweise auf eine psychiatrische Krankheitskomponente ohne ärztliche Diagnosestellung, Berichte oder Behandlung. Die Situation scheine, auch im Hinblick auf den fehlenden Arbeitsausfall, kompensiert. Ein Anspruch aus v ersi c herungsmedizinischer Sicht bestehe jedoch nicht (Urk. 7/57) .
E. 3.8 Im Rahmen eines am 9. Februar 2022 bei der Verwaltung gestellten Wiedererwä gungsgesuches zur Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/72) reichte die Beschwerdeführerin diverse von Hausarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bzw. Dr. G.___ ausgestellte ärztliche Z eugnisse ins Recht, gemäss welchen die Beschwerdeführerin seit 7. Oktober 2021 aufgrund von Krankheit vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 7/64 ff.). 3.
E. 7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 9 Im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenzentrum s der Klinik I.___ vom 22. Februar 2022 über die am 17. Februar 2022 erfolgte Verlaufskontrolle gaben die verantwortlich zeichnenden Ärzte bei unverändert gestellten Diagnosen an, die Patientin berichte über die bekannten massiven Schmerzen cervikal . Sie sei in ihrer Arbeitstätigkeit als Prophylaxeassistentin im Dentalbereich seit Oktober 2021 krankgeschrieben, dies aufgrund des Zusammenhangs der Schmerzexazer bation mit der Arbeitstätigkeit. Im Befund ergäben sich keine neuen Erkenntnisse seit der letztmaligen Beurteilung. In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei der Patientin zeige sich eine chronische Zervikalgie bei Osteochondrose und neuro foraminaler Enge C5/6 beidseits. Komplett erkläre dies die Beschwerden nicht. Dementsprechend gingen sie von einem Zusammenhang der Tätigkeit als Pro phylaxeassistentin mit den Beschwerden aus. Die Umschulung in eine wechsel belastende Tätig keit werde weiterhin empfohlen und die Weiterführung der etablierten Chiropraktik besprochen. Eine routinemässige Verlaufskontrolle sei nicht vorgesehen (Ur k. 3/13) .
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin legte der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Februar 2022 die Beurteilung von Dr. K.___
vom RAD vom
19. Januar 2022 zugrunde, welche gestützt auf die Akten keinen dauerhaften Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sah . Jedoch kann
darauf , wie nachfol gend ausgeführt,
nicht abgestellt werden. 4.2
Vorab fällt auf, dass in den Ak ten, wie sie Dr. K.___ im Januar 2022
zur Beurtei lung vorgelegt worden waren , zufolge Fehlens eines hausärztlichen Berichts ( auch )
die seit 7. Oktober 2021 bestehende
v olls t ändige
Krankschreibung der Beschwerdeführerin durch den Hausarzt nicht dokumentiert war . Die Stellung nahme
von Dr. K.___
erging mith in
– wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt - in Unk enntnis
eines wesentlichen medizin i schen Aspekts , weshalb fraglich ist , ob die Beurteilung
– sie fusste sowohl in somatischer wie auch psych i atrischer Hinsicht
auf der Annahme , dass die B eschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 80
% arbeitstätig ist –
in Kenntnis der länger anhal tenden Krankschreibung gleich
ausgefallen wäre .
S chon allein unter diesem Aspekt bestehen daher erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD - Beurteilung vom 19. Januar 2022 . Fraglich ist aber auch , ob Dr. K.___
im Rahmen ihrer Beurteilung
auch den Bericht der Universitätsk linik
I.___ vom
E. 14 D ezember 2021
mit berücksichtigt hat , nachdem
sie sich
– trotz im Ü brigen detaillierter Stellungnahme - damit nicht auseinandergesetzt hat . Auch wenn Dr. J.___
im genannten Bericht keine konkreten
Angaben zur Arbeitsfä higkeit ge m acht hatte ,
führte er
immerhin aus , er
unters tütz e die Umschulung auf eine wechselbelastende Tätigkeit (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00132
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
19. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1984 , hat die Lehre zur Dentalassistentin absol viert, welche sie im Juli 2003 mit dem Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 7/1) . Im April 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf ein ADHD , Rückenprobleme und Allergien erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Beruf sberatung, Umschulung) an (Urk. 7/2). Nach getätigten erw e rblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit V erfügung vom 27. Januar 2005 mangels Vorlie gens eines relevanten Gesundheits schadens bzw. mangels unmittelbar drohender Invalidität den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/17) , welche r
Ent scheid unangefochten blieb . Im Jahr 2010 erlangte die Versicherte den Weiterbil dungstitel Prophylaxeassistentin mit Fachausweis SSO (Urk. 7/21). 1.2
Mit Gesuch vom 30. April 2021 meldete sich die Versicherte, welche
( hauptbe ruflich )
weiterhin als Prophylaxeassistentin tätig und
seit 2014 im Umfang von 80
% als solche
bei der Y.___ AG
angestellt war, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf seit ca . einem Jahr konstant bestehende gesundheitliche Beschwerden im Bereich Nacken , Schulter sowie Rückenschmerzen und Kieferschmerzen (Pressen; Urk .
7/ 22 ). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. August 2021 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/42). Dageg en erhob die Versicherte am 15. Septembe r 2021 sinngemäss Ein wand (Urk. 7/45). Nach weiteren medizinischen Abklärungen und nachdem die Versicherte durch ihren Hausarzt ergänzende Unterlagen zum Gesundheitszu stand hatte einreichen lassen , sowie nach Vorlage der Akten an den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD ; vgl. Urk. 7/ 57 ) , hielt die se
mit Verfügung vom 1. Februar 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2).
2.
Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträg en, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2022 aufzuheben (1.), es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (orthopä disch, psychiatrisch, neurologisch) und zur nachfolgenden Prüfung von berufli chen Massnahmen (Umschulung) sowie zur Rentenprüfung (2.), alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( 3.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___
mit Verfügung vom
22. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend ebenfalls frühestmöglich ab diesem Datum entsteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze od er teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatri sche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge st ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand ; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie derungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind ( Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3
IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).
Die analoge Anwendung de r Grundsätze zur Rentenrevi sion gi lt analog auch dann, wenn es um Eingliederungsleistungen
geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 8 mit Hinweisen) . 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, die Prüfung der Akten durch den RAD habe ergeben, dass keine gesund heitliche Einschränkung vorliege, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit als Prophylaxeassistentin auswirke . Schon im Jahr 2004 hätten muskuläre Verspannungen vorgelegen, die mit Physiotherapie und schmerzlindernden Mittel n therapiert worden seien.
In der neurologischen Untersuchung habe keine neurologische Ursache der Beschwerden gefunden werden können. Auf die vom Chiropraktor ausgestellte Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich zu attestieren sei. Längere Arbeitsausfälle lägen nicht vor. Hinweise in den Berichten auf eine psychische Einschränkung blieben schliesslich ohne ärztliche Diagnosestellung und seien gemäss der Versicherten durch Sport am b esten zu bewältigen, dies er werde auch für die Rückenproble matik empfohlen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dage g en im Wesentlichen geltend machen , seit dem 7. Oktober 2021 liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei vollständiger Abklärung des Sachverhalts wäre
die IV-Stelle
zur Erkenntnis gelangt, dass organische Schäden vorliegen, die eine 100 %i ge Arbei ts unfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zur Folge haben und Anlass zu einer Umschulung gäben. Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Akteneinschätzung des RAD
basiere auf lückenhaften Grundlagen und gehe daher von falschen A nnahmen aus (Urk. 1) . 2.3
In Bezug auf berufliche Massnahmen
– der Anspruch auf solche wurde im Jahr erstmals 2005 verneint (Urk. 7/17) - liegt eine Neuanmeldung vor. Diesbezüglich ist als
Vergleichsbasis die Verfügung vom
27. Januar 2005 heranzuziehen . Diese stützte sich in medizinischer H insicht auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___ , Allgemeinpraxis und Sportmedizin, vom 3. November 20 1 4 ,
worin dieser
ein e anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4) diagnostiziert und
die Ein holung eines Gutachtens beim behandelnden Psychiater empfohlen hatte .
A us organischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
- sie leide vor allem in Stresssitua tionen an auftretenden Muskelverspannungen - voll arbeitsfähig (Urk. 7/11 ).
Der behandelnde Psychiater konnte mangels aktueller Behandlung der Versicherten keine Angaben zur medizinischen Situation machen (Urk. 7/15; vgl. auch Fest stellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/ 16 ).
3. 3.1
PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut B.___ , nannte in seiner Beurteilung vom 4. Juni 2021 gestützt auf die gleichentags durchgeführte Bildgebung
( MRI ) folgende Befunde/ Diagnosen : Diskrete Osteochondrose und linksbetonte Diskusprotrusion C5/6 mit Bedrängung der Wurzel C6 foraminal links > rechts, link sparamediane Diskusprotrusion C 3/4 mit knapp Kontakt zur Radix anterior von C4 links, Diskusprotrusion und leichte Spondylarthrosen C6/7 mit leichter Foramenstenose links > rechts . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/36/6). 3.2
Dr. C.___ , Fachchiropraktor SCG/ECU, nannte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom
24. Juni 2021 a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit N asen polypen 2014 OP sowie eine Nasenverkrümmung , als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf eine im Jahr 2019 erfolgte Behandlung bei Dr. D.___ wegen Depressionen . Bezüglich der objektiv en Befunde nannte er die im MRI- Bericht vom 4. Juni 2021 wiedergegebenen Diagnosen . Er führte im Wesentlichen aus, d ie Patientin habe mehrfach beklagt , dass die ergonomische Arbeitshaltung nicht vereinbar sei mit ihrer Rückengesundheit trotz intensivem Training ( Jiu Jitsu Turnierniveau). Bei längerer Arbeitsbelastung träten rezidivie rende Schwindel cervikogen auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. C.___ an, die bis herige Tätigkeit als Dentalhygienikerin ohne Pause sei 4 S td. täglich zumutbar, es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit der Nackenschulterregion bei längerem Sitzen über 4 Std. Bei angepasster körperlicher Tätigkeit und Möglichkeit für Frischluftzugang sei keine Einschränkung ersichtlich, auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt . Von 9. Juni bis 23. Juni 2021 habe er (Dr. C.___ ) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert (Urk. 7/36 ).
3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH f ür Psychiatrie und Psychotherap ie sowie Facharzt FMH für Neurologie , von der E.___ , liess a m
20. J uli 20 21 mit elektronischer Zuschrift an die IV-Stelle mitteilen, dass die Patientin seit über einem Jahr nicht mehr in Behandlung sei, weshalb keine Angaben gemacht werden könnten (Urk. 7/37). 3.4
Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, welche die Beschwerde führerin auf hausärztliche Zuweisung hin
neurologisch untersucht hatte, diag nosti zierte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2021 ein rechtsbetontes zervikobra chiales und – zephales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf eine neurologische Mitursache, r ezidivierende Polypen in Nasennebenhöhlen, leichte Rhinitis allergica sowie anamnestisch eine
Borderline -Störung , ED ca 2019 . In ihrer Beurteilung führte sie im Wesentlichen aus, a na m n estisch bestünden langjährige zervikozephale und dominant rechtsbetonte zervikobrachiale Schmerzen. Weder anamnestisch noch in den aktuellen Untersuchungen fänden sich neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome. Elektroneurographisch finde sich kein Hinweis für eine periphere Nervenkompression oder Läsion , insbesondere nicht des Nervus
medianus und ulnaris
beidseits . Im aktuellen MRI finde sich keine relevante Kom pression neuraler Strukturen. Somit finde sich keine neurologische (Mit-) Ursache der Beschwerden (Urk. 7/53) . 3. 5
Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Pneumologie FMH, Praxisgemeinschaft H.___, erklärte am 25. Oktober 2021 telefonisch gegenüber der IV-Stelle, die Kundin sei bei der Neu rologin gewesen und diese muskelbetonte Geschichte würde sich klar zeigen. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeit mehr machen, die immer in der gleichen Posi tion ausgeübt werden müsse. Sie müsse eine wechselbelastende Tätigkeit ausüben (Urk. 7/52). 3.6
Im Sprechstundenbericht des Wirbelsä ulenzentrum s der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021 , diagnostizierte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungs apparates, Oberarzt Wirbelsäulenchiru r gie, eine Zervikalgie bei Osteochondrose C5/6 mit neuroforaminaler Enge C5/6 beidseits. Im Befund nannte er e in blandes Integument zervikal ohne sensomotorische Defizite im Bereich der oberen Extre mitäten. Die Schmerzen seien vor allem interskapulär beidseitig lokalisiert. In der Beurteilung führte er aus, d er Patientin werde eine wohnortsnahe chiropraktische Be han d l ung vorgeschlagen. Weiter unterstütze er die Umschulung in eine wech selbelastende Arbeitstätigkeit. Angaben zur Arbeitsfähigke it machte er nicht (Urk. 7/56). 3.7
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom RAD, führte in ihrer Stellungahme vom 19. Januar 2022 im Wesentlichen aus, ein Gesundheitsschaden, der sich län gerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe nicht festg e stellt werden können. Die Kundin habe bereits im Jahr 2004 muskuläre Verspannungen im Nackenbereich beklagt, die damals mit Physiotherapie und Analgesie bei Bedarf therapiert worden seien. Auch aktuell beklage die Kundin, dass die Arbeitshaltung mit der Rückengesundheit nicht vereinbar sei. Die körperliche Haltung bei der Arbeit verschlimmere die Schmerzen im Nacken. Bezüglich Beschwerden sei im Herbst 2021 eine fachärztliche neurologische Vorstellung bei Dr. F.___ erfol g t, klinisch und elektroneurographisch habe keine neurologische Genese der Beschwerden festgestellt werden kön nen. Bildmorphologisch bestehe keine rele vante Kompression neuronaler Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule. Jedoch seien diskrete degenerative Veränderungen beschrieben. Diese deckten sich jedoch nicht mit den beschriebenen Beschwerden der Kundin. Aktuell liege nur ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. September 2021 für einen Zeitraum von vier Tagen vor, das unklare Angaben bezüglich des Grades der A rbeitsfähigkeit e n t halte. Eine Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen und zu bezeugen sei ärztliche Aufgabe. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von Herr n
C.___ ausgestellt, der gemäss Medizinalberuferegister
Chiropraktor mit Weiterbildung zur Fach chiro praktik sei. Es könne daher weder auf den Bericht noch die Arbeitsunfähigkeit abgestützt werden. Die im ärztlichen Bericht aufgeführten Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit , Nasenverkrümmung und Operation von Nasen polypen , führ t e n gemäss Akten zu keiner Arbeitsunfähigkeit oder fachärztlicher Behandlung im Zeitraum der Wartefrist.
Die Belastungssituation sei nachvollziehbar, zum aktuellen Zeitpunkt jedoch ohne Krankheitswert. Im Dossier des ersten und auch im aktuellen G esuch fä nden sich Hinweise auf eine psychiatrische Krankheitskomponente ohne ärztliche Diagnosestellung, Berichte oder Behandlung. Die Situation scheine, auch im Hinblick auf den fehlenden Arbeitsausfall, kompensiert. Ein Anspruch aus v ersi c herungsmedizinischer Sicht bestehe jedoch nicht (Urk. 7/57) . 3.8
Im Rahmen eines am 9. Februar 2022 bei der Verwaltung gestellten Wiedererwä gungsgesuches zur Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 7/72) reichte die Beschwerdeführerin diverse von Hausarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bzw. Dr. G.___ ausgestellte ärztliche Z eugnisse ins Recht, gemäss welchen die Beschwerdeführerin seit 7. Oktober 2021 aufgrund von Krankheit vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 7/64 ff.). 3. 9
Im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenzentrum s der Klinik I.___ vom 22. Februar 2022 über die am 17. Februar 2022 erfolgte Verlaufskontrolle gaben die verantwortlich zeichnenden Ärzte bei unverändert gestellten Diagnosen an, die Patientin berichte über die bekannten massiven Schmerzen cervikal . Sie sei in ihrer Arbeitstätigkeit als Prophylaxeassistentin im Dentalbereich seit Oktober 2021 krankgeschrieben, dies aufgrund des Zusammenhangs der Schmerzexazer bation mit der Arbeitstätigkeit. Im Befund ergäben sich keine neuen Erkenntnisse seit der letztmaligen Beurteilung. In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei der Patientin zeige sich eine chronische Zervikalgie bei Osteochondrose und neuro foraminaler Enge C5/6 beidseits. Komplett erkläre dies die Beschwerden nicht. Dementsprechend gingen sie von einem Zusammenhang der Tätigkeit als Pro phylaxeassistentin mit den Beschwerden aus. Die Umschulung in eine wechsel belastende Tätig keit werde weiterhin empfohlen und die Weiterführung der etablierten Chiropraktik besprochen. Eine routinemässige Verlaufskontrolle sei nicht vorgesehen (Ur k. 3/13) .
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin legte der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Februar 2022 die Beurteilung von Dr. K.___
vom RAD vom
19. Januar 2022 zugrunde, welche gestützt auf die Akten keinen dauerhaften Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sah . Jedoch kann
darauf , wie nachfol gend ausgeführt,
nicht abgestellt werden. 4.2
Vorab fällt auf, dass in den Ak ten, wie sie Dr. K.___ im Januar 2022
zur Beurtei lung vorgelegt worden waren , zufolge Fehlens eines hausärztlichen Berichts ( auch )
die seit 7. Oktober 2021 bestehende
v olls t ändige
Krankschreibung der Beschwerdeführerin durch den Hausarzt nicht dokumentiert war . Die Stellung nahme
von Dr. K.___
erging mith in
– wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt - in Unk enntnis
eines wesentlichen medizin i schen Aspekts , weshalb fraglich ist , ob die Beurteilung
– sie fusste sowohl in somatischer wie auch psych i atrischer Hinsicht
auf der Annahme , dass die B eschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 80
% arbeitstätig ist –
in Kenntnis der länger anhal tenden Krankschreibung gleich
ausgefallen wäre .
S chon allein unter diesem Aspekt bestehen daher erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD - Beurteilung vom 19. Januar 2022 . Fraglich ist aber auch , ob Dr. K.___
im Rahmen ihrer Beurteilung
auch den Bericht der Universitätsk linik
I.___ vom 14.
D ezember 2021
mit berücksichtigt hat , nachdem
sie sich
– trotz im Ü brigen detaillierter Stellungnahme - damit nicht auseinandergesetzt hat . Auch wenn Dr. J.___
im genannten Bericht keine konkreten
Angaben zur Arbeitsfä higkeit ge m acht hatte ,
führte er
immerhin aus , er
unters tütz e die Umschulung auf eine wechselbelastende Tätigkeit (E. 3.5 hiervor) , was vor dem Hintergrund der von ihm gestellten Diagnosen und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerde führerin
jedenfalls als H inweis auf eine mögliche
Einschränkung der arbeitsbe zogene n
Leistungsfähigkeit ver st anden werden kan n .
D enn d ass die Arbeitsfähigkeit
als
Dentalassistentin / Prophylaxeassistentin in anspruchs relevantem M ass
ein ge schränkt
sein könnte
oder
dass eine anspruchs relevante
Erwerbseinbusse u n mittelbar droht (vgl. E. 1.2 hiervor) , kann
nach Lage der Akten jedenfalls nicht hinreichend zuverlässig
ausgeschlossen werden (vgl. etwa die für die beantragte Umschulung aus erwerblicher Sicht voraus gesetzte leistungsspezifische Invalidität von lediglich ca. 20 %; dazu statt vieler etwa BGE 130 V 488 E. 4.2) . S o liegen b ei der B eschwerdeführerin
Pathologien an der Halswirbelsäule vor , welc he bildgebend nachgewiesen sind
(namentlich durch den MRI Beri cht vom 4. Juni 2021 ; E. 3.1 hiervor ) und welche – auch wenn Dr. F.___ aus neurologischer Sicht keine Ursache für die Beschwerden finden konnte (E. 3.4) – angesichts der mit der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin einhergehende n hohe n ( unergonomischen ) Belastung der Halswirbelsäule auch aus orthopädischer/rheumatologischer Sicht durchaus limitierend sein könnten.
Immerhin hatte der behandelnde Chiropraktor Dr. C.___ b ereits im Bericht vom 24.
Juni 2021 eine reduzierte Belastbarkeit der Nackenschulterregion beschrieben sowie
angesichts der Anforderungen der aktuellen Tätigkeit (körperlich monotone gebeugte und verdrehte Haltung ohne Frischluft-Pause) eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 4 Stunden pr o Tag attestiert ( E. 3.2 hiervor ) . Diese A ngaben
sind ent gegen der Auffassung von RAD- Ärztin Dr. K.___ nicht
ausser Acht zu lassen .
Gemäss den hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitsz eugnissen von Dr. L.___ bzw. Dr. G.___ besteht seit dem
7. Oktober 2021 alsdann nunmehr eine vollstän d ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7), wobei vor dem Hintergrund
der Verlautbarungen von Dr. G.___ gegenüber der IV-Stelle vom 25. Oktober 2021 (E. 3.5) ein Zusam menhang mit der Problematik an der Halswirbelsäule
angenommen bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn sich die medizinische S ituation gestützt auf den Bericht von Dr. C.___
– insoweit ist Dr. K.___ zu folgen – bzw . gestützt auf die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder den Bericht des Wirbel säulenzentrums der Universitätsklinik I.___ vom 14. Dezember 2021 ebenso
wenig
zuverlässig beurteilen lässt, sind die Berichte
jedoch geeignet, jedenfalls geringe Zweifel
an der Beurteilung durch Dr. K.___
zu wecken .
D ies gilt um so mehr, als nun auch im Sprechstundenberich t des Wirbelsäulenzentrums der Uni versitätsk linik I.___ vom 22. Februar 2022 (E. 3.8) - selbst wenn er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält - jedenfalls ein Zusammenhang zwischen der im Oktober 2021 erfolgten Schmerzexazerbation und der Tätigkeit als Prophylaxeassistentin hergestellt wird (zur Berücksichtigung von medizinischen Berichten, die
zwar nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sich jedoch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 v om 9. August 2021 E. 3.4).
Nach dem Gesagten
bestehen jedenfalls geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsint ernen ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. K.___ ,
weshalb
darauf nicht abgestellt werden kann
und ergänzende A b k l ärungen erforderlich sind (vgl. E. 1.6 hiervor) . 4.3
Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2022 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zu r Durchführung von rechtsgenügl i c hen medizin i schen Ab k l ä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Dabei erscheinen
neben Abklärungen in somatischer
Hinsicht (rheumatologisch, neurologisch)
auch solche in psychiatri s cher Hi n sicht
angezeigt . So enthalten
die medizinischen Akten
verschiedene psychiatrische Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung [E.
2.3], Depressionen [E.
3.2], Borderline -Störung [E.
3.4]) und somit
Hinweise auf eine mögliche p sychische
Problematik , und ergibt sich, dass
die Beschwerde führerin
wiederholt in psychi a trischer Beha n dlung stand
(Urk.
7/11/5, Urk. 7/15 , Urk. 7/36 /3, Urk. 7/ 37 ) . Auch gaben
die verantwortlich zeichnenden Ärzte
der Universitätsk linik I.___
im Bericht vom
22. Februar 2022 an , die gestellten Diagnosen
erklär te n die Beschwerden nicht
k omplett ( E. 3.5 ) .
4 .4
N ach rechtskonformer Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine gesundheitlich bedingte Einschränkung
des Leistungsvermögens bzw. der Arbeitsfähigkeit besteh t
- sowie
in Bezug auf die beruflichen Massnah men
( da insoweit eine Neuanmeldung vorliegt ) in
analoger Berücksichtigung der Grundsätze über die Re ntenre vision (vgl. E. 1.5 ) - wird d ie Verwaltung über das Leistungsbegehren neu
zu v erfügen haben .
Anzumerken bleibt in Bezug auf den Rentenanspruch , dass - nachdem gemäss Akten
erst ab dem
7. Oktober 2021 eine längere Arbeitsunfähigkeit
bestand –
die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1 . 4
hievor ) bei Erlass der angefochtenen Verfügung (1. Februar 2022) no ch nicht bestanden war .
Auch wenn
die Verwaltung ablehnend verfügt e , ohne den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt zu haben , war die Verneinung eines Rentenanspruchs zumindest im Verfügungsz eitpunkt jedenfalls im Ergebnis korrekt . E ntsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch zunächst in Form beruflicher
Eingliederungsmassnahmen zurück zuweisen . In Nachachtung des mit Art. 28 Abs. 1 bis IVG verstärkten Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ wird eine neuerliche Rentenprüfung erst anhand zu nehmen sein, wenn die Eingliederungsmöglichkeiten , soweit auf diese ein Anspruch besteht, ausgeschöpft sind. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und , nachdem die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt (BGE 137 V 57), ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die obsiegende vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr . 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heiss ung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. F eb r u ar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurück gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungsanspruch (Berufliche Massnahmen, Rente) neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann