Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964 , meldete sich erstmals am 2 9. Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8). Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerbliche Situation abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Juli 2001 ( Urk. 11/105) sowohl einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Mass nahmen als auch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/111) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 6. Februar 2003 (Prozess Nr. IV.2001.00559; Urk. 11/115) ab. 1.2
Am 3 0. Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Erkrankung der Netzhaut und der Sehnerven erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/119). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2006 ( Urk. 11/130) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Hilflosenentschädigung . 1.3
Die Versicherte meldete sich am 2 8. August 2007 abermals zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/135). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische sowie erwerbli che Situation ab und erteilte der Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Integrationsmassnahmen ( Urk. 11/195; Urk. 11/205; Urk. 11/210; Urk. 11/217 ; Urk. 11/247 ). Die beruflichen Massnahmen wurden per 3 1. Dezember 2009 abge brochen (vgl. Mitteilung vom 5. Januar 2010, Urk. 11/256). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen u nd veranlasste insbesondere ein polydiszipli näre s
Gutachten , welche s am 2. August 2010 erstattet wurde ( Urk. 11/263), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 3. Januar 2011 berichtet wurde ( Urk. 11/267). Mit Verfügung en vom 2 7. Juli 2011 ( Urk. 11/ 296 ) und 1 9. August 2011 ( Urk. 11/298) sprach die IV Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2007 zu.
Das am 3 0. Juni 2011 gestellte Gesuch um Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/292) wies die IV Stelle mit Verfügung vom 2 6. März 2012 ( Urk. 11/325) ab und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen.
Mit Mitteilung vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/348) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. Auch mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 11/369) bestätigte die IV-Stelle den
bisherige n
Anspruch der Versicherten, woraufhin diese mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 11/370) eine beschwerdefähige Verfügung verlangte. Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte, hielt sie schliesslich mit Verfügung vom 8. April 2016 ( Urk. 11/383) an ihrem Entscheid vom 1 5. Oktober 2015 fest und bestätigte den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % . 1.4
Am 1 7. Januar 2020 stellte die Versicherte einen Antrag auf Erhöhung der Inva lidenrente ( Urk. 11/395), welchen sie in der Folge mit Schreiben vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 11/400) zurückzog. Mit Mitteilung vom 2. März 2020 ( Urk. 11/403) bestätigte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Invalidenrente. 1.5
Die Versicherte stellte am 1. Mai 2021 erneut einen Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 11/408). Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 ( Urk. 11/410) for derte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 3 0. Juni 2021 weitere aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin wurden mehrere Berichte ( Urk. 11/411) eingereicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/416; Urk. 11/428; Urk. 11/438), in dessen Rahmen weitere Berichte ( Urk. 11/437) eingingen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 11/440 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 1. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu r weiteren Abklärung betreffend die Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2022 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. April 2022 ( Urk.
12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, M osi mann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bun desgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurück liegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente beziehe. Mit Mitteilung vom 2. März 2020 sei die letztmalige IV-Revision abgeschlossen worden. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sei weiterhin ausgewiesen gewesen. Anhand der im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 3. Mai 2021 eingereichten ärztlichen Berichte sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Auf das neue Gesuch könne daher nicht ein getreten werden (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin überstrapaziere die Anforderungen, welche an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Es dürfe erwartet werden, dass diese in der Lage sei, die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Wenn den zuständigen Sachbearbeitenden die nötigen medizinischen Kenntnisse fehlen würden, so habe die Beschwerde gegnerin einen Vertrauensarzt beizuziehen. Sie sei seit sieben Jahren nicht mehr in einen Arbeitsprozess integriert. Die Versuche , sie im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle in den Arbeitsprozess einzuführen, seien gescheitert. In Kenntnis dieses Verlaufes und der im Arztbericht von Dr. med. Y.___ aufgeführten medizinischen Leiden sollte es für fachkundige Personen ohne weiteres nachvoll ziehbar sein, dass sie heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gegenüber der im Jahr 2016 noch bestätigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe sich eine klare Ver schlechterung ergeben (S. 17 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztm aligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
Nicht zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2), geht es vorliegend doch einzig um die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch (vorstehend E. 1. 2 ). Auf das diesbezügli che Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1
Die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. September 2007 (vgl. Ver fügungen vom 2 7. Juli und 1 9. August 2011; Urk. 11/296, Urk. 11/298) erfolgte in medizinischer Hinsicht
– der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 11/271 S. 7) –
insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gu tachten der Medas Z.___ vom 2. August 2010 ( Urk. 11 /263 ). Die Ärzte stellten dabei folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 4.1): - chronische Knieschmerzen links im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms bei nur diskreten degenerativen Veränderungen und anamnestischen Status nach Plicaresektion links 1997 - schwere neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F48.8 und F60.8) mit/bei: - Fibromyalgie respektive chronische r Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - familiäre, juvenile, autosomal dominant vererbbare Optikus -Atrophie
Sodann erwähnten sie mehrere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 32 f. Ziff. 4.2). Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine körper lich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit wurde bei Beachtung des Belastungsprofils als zu 50 % zumutbar erachtet (S. 33
Ziff. 5.1-5.2). 3.2
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruch s (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4 ) erfolgte im Rahmen des im Jahr 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei zunächst mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 11/369 ) und schliesslich nachdem die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 11/370) - auch mit Verfügung vom 8. April 2016 ( Urk. 11/383) der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt wurde. Die massge bende medizinische Aktenlage stellte sich wie folgt dar: 3.3
Mit Schreiben vom 9. April 2015 ( Urk. 11/356/8-9) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, ein beginnendes leichtes, weitgehend symmetrisches bradykinetisch -rigides Parkinson-Syndrom. Es fänden sich bild gebend keine Hinweise auf eine sekundäre Parkinsonform. Die Beschwerde führerin habe sehr gut und prompt auf die Medikation angesprochen, weshalb die Diagnose eines idiopathischen Parkinson -Syndroms bestätigt werden könne. Eine neurologische Verlaufskontrolle werde in einem Jahr empfohlen (S. 1 f.). 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, infor mierte mit Bericht vom 4. Juni 2015 ( Urk. 11/356/6-7) über einen verschlechter ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - b eginnendes Parkinson-Syndrom - i nstabile Persönlichkeitsstörung, Panikattacken (April 2012) - p anvertebrales zerviko -lumbal betontes Schmerzsyndrom mit/bei: - Diskushernie Th5/6 links, keine r Nervenwurzelkompression (März 2015) - mässiggradige r
Osteochondrose Th5-7 - Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts mit/bei: - Verdacht auf laterale Meniskusläsion links - Status nach Plica -Resektion links 2003 - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - Akne inversa Bereich Schambehaarung links - unklare Leberwerterhöhung, normale Leberhistologie März 2011 - Medikamentenunverträglichkeiten - Stressinkontinenz - Nikotinabusus
Die Beschwerdeführerin habe seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 nach einem Sturz eine Diskushernie Th5/6 mit klinisch entsprechender Nervenwurzelreizung und neuropathisc hem Schmerz links, prolongiertem Verlauf mit nur langsame m Ansprechen auf die Physiotherapie erlitten. Zusätzlich sei zunehmen d eine Erschöpfung aufgetreten. Die neurologische Abklärung habe die Verdachts diagnose eines Morbus Parkinson s bestätigt (S. 1). Es sei ihr aktuell knapp möglich , zweimal zwei Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie werde gegenwärtig mit den entsprechenden Medikamenten eingestellt. Es zeige sich eine leichte Ver besserung der Erschöpfung (S. 2). 3.5
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 11/363/6-8) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem leichtgradigen, weitgehend symmetrischen bradykinetisch -rigiden Pa rkinson-S yndrom leide (S. 1 Ziff. 1.3). Aus neurolo gischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Kassiererin in vollem Umfang (über 8
Stunden pro Tag) möglich. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 2 Ziff. 2.1). Es sei mit einer langsamen Zunahme der Parkinson -S ymp tomatik zu rechnen (S. 2 Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 4.1). 3.6
Dr. B.___ bestätigte m it Bericht vom 2 0. August 2015 ( Urk. 11/365) die bisher von ihr gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Morbus Parkinson vor allem rascher erschöpft. D ie vorbestehenden Schmerzen würden aber auch rascher arbeitseinschränkend wirken. Sie sei daher nur noch in der Lage , zwei halbe Tage pro Woche zu arbeiten. Mit einer vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht zu rechnen. Das Anstreben einer anderen Arbeit und damit einhergehender Leistungssteigerung sei nicht realistisch. Mit unterstützenden physiotherapeutischen Massnahmen und Antiparkinsontherapie könne der Verlust der Arbeitsfähigkeit hinausgezögert werden. 3.7
Mit RAD- Stellungnahme vom 2 8. September 2015 kam med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, dass keine neuen gesundheitli chen Einschränkungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien bekannt. Eine Diskushernie ohne Nervenwurzelkompression vermöge keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Das neu diagnostizierte Parkin son -S yndrom habe aktuell aus neurologischer Sicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sei aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ( Urk. 11/368 S. 3). 3.8
Mit Schreiben vom 3. November 2015 ( Urk. 11/372/1) erklärte sich Dr. B.___ mit der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentene rhöhungsgesuchs als nicht einverstanden. Das neu diagnostizierte Parkinson -S yndrom habe sich in den letzten sechs Monaten seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im März 2015 erheblich verschlechtert. Zudem seien die vorbestehenden Diagnosen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen worden. Ausserdem habe sich die vorbestehende psychische Labilität aufgrund der Diagnose eines Morbus Parkinson deutlich verschlechtert. Aktuell bestehe ein mittelstarkes depressives Zustandsbild, welches zu einer zusätzlichen Einschränkung der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit führe. 3.9
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Bericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 11/374) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes/multimodales Beschwerdebild mit Müdigkeit/Adynamie, höhergradig verminderter körperlicher und zum Teil neurokognitiver (Aufmerksamkeit, Konzentration) Leistungsminderung, deutlich erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebs- und Stimmungsminderung, Ein-/Durchschlaf störungen und zunehmender Erschöpfung, am ehesten gemischter Ätiolo gie - beginnendes hypokinetisch-rigid es Parkinson-Syndrom unklarer Zuordnung, Differentialdiagnose (DD): familiäre Form - Persönlichkeitsstörung mit aktuell depressiver Phase, rezidivierende Panikattacken April 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, multiple Medikamenten unverträglichkeiten, unklare Erhöhung der Leberwerte bei normaler Histologie März 2015
Es bestehe noch eine gewisse Unschärfe in Bezug auf die nähere nosologische Zuordnung des Krankheitsbildes. Eine symptomatische Form sei bereits mittels Magnetresonanztomographie ( MRI ) weitgehend ausgeschlossen worden. In der heutigen Untersuchung hätten sich klinisch-objektiv unter L- Dopa -Therapie in mässiger Dosis kaum Stigmata des extrapyramidalen Syndroms nachweisen lassen, was eher für das Vorliegen einer beginnenden L- Dopa - responsiven , idio patisch-familiären F orm spreche . Andererseits liege ein komplexes/multimodales Beschwerdebild vor , welches in einer mittelschweren bis höhergradigen
(>
80%igen) Einschränkung der Funktion beziehungsweise der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die alltäglichen Verpflichtungen als auch auf die berufliche Tätigkeit resultiere. Dieses überlagere sich mit einem bereits seit Jahren bestehenden Vorzustand bei bekanntem medizinischem und psychiatri schem Hintergrund, welcher zu einer vorbestehenden 50%igen Invali denrente geführt habe. Eine Trennung der vorbestehenden von den neu entstan denen sowie eine Trennung der Parkinson-assoziierten von den nicht-Parkinson-bedingten Komponenten sei nicht möglich . In Bezug auf die aktuelle Pharmako therapie der extrapyramidalen Erkrankung bestehe vorerst in Anbetracht der vor liegenden Befunde kein Optimierungsbedarf (S. 3 f.). 3.10
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 hielt med. pract . C.___ fest, dass Dr. D.___ keine Stellung zu den Rückfragen genommen habe. Die Fragen zu den funktionellen Einschränkungen würden nicht beantwortet. Ebenso wenig werde Stellung genommen zu einer eventuellen Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Juli 201 5. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht könne somit weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 2 8. September 2015 gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ festgehalten werden ( Urk. 11/382 S. 3). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit dem aktuell gestellten Antrag auf Erhöhung der Invali denrente ( Urk. 11/408) reichte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der vor liegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) die folgen den Berichte ein: 4.2
Dr. B.___
erklärte m it Schreiben vom 2 0. Februar 2019 ( Urk. 11/406) , dass die zwei Arbeitseinsätze an geschützten Arbeitsstellen seit Mai 2018 gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei , ein Arbeitspensum von 50 % zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4.3
Mit Bericht vom 2 3. Mai 2019 ( Urk. 11/411/10-13) nannte Dr. D.___ folgende aktuelle Diagnose (S. 1): - protrahiertes, in letzter Zeit phasenweise exazerbiertes Schmerzsyndrom im bilateralen lumbosakralen -, dorsalen/ dorso -lateralen Becken-/Hüft- und trochantären / peritrochantären Bereich mit/bei: - überwiegend vertebrospondylogenem / osteoartikulärem und tendo myo pa tischem / myofaszialem Ursprung - mit schmerzassoziierter Bewegungsblockade und höhergradiger Funk tionseinschränkung - ohne Hinweise für eine primär extrapyramidal-motorische beziehungs weise Parkinson-assoziierte Komponente (aktuell keine Zeichen der Erkrankung unter Pharmakotherapie) oder für eine floride
Radikulo pathie - chronischem
Panvertebralsyndrom , multifokale n
Osteochondrosen , Ventrolisthesis L3/4, schwere r
Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit ausgeprägter monosegmentaler Diskopathie L3/4, absoluter Spinalkanalstenose und rezessal-intraforaminal linksbetonter Ein engung, kaudale n Aktivitätszeichen beider Iliosakralgelenke ( ISG ) , unklarer Erhöhung der entzündlichen Parameter
Die von der Beschwerdeführerin seit zirka sechs Monaten beklagten Schmerzen könnten in Anbetracht der geschilderten Phänomenologie sowie des festgestellten klinischen Sachverhaltes nicht im Rahmen der Parkinson-Erkrankung gesehen werden. Es lägen keine Hinweise für eine jegliche Manifestation der pharmako logisch behandelten und gut kompensierten beziehungsweise klinisch aktuell in Form extrapyramidaler Zeichen nicht offensichtlichen Parkinson-Diagnose vor (S. 2 f.). 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, berichtete mit Schreiben vom 9. Juli 2020 ( Urk. 11/411/6-7) über die Jahreskontrolle bei diagnostiziertem Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Spondylo dese L3/4 am
1. Juli 201 9. Die Beschwerdeführerin habe über einen guten Verlauf berichtet. Sie ha be keine radikulären Schmerzen. Die Rückenschmerzen bestünden nur vorübergehend und selbstlimitierend nach stärkeren Belastungen. Ein senso -motorisches Defizit finde sich nicht mehr. Die Röntgenaufnahmen anlässlich der Halbjahreskontrolle hätten keinen Hinweis auf eine Lockerung der Schrauben bei zunehmender knöcherner Konsolidierung und einem leicht in den Lendenwirbelkörper ( LWK ) 4 gesinter ten Intervertebralcage gezeigt (S. 1 f.). 4.5
Dem Schreiben von Dr. med. Y.___ , praktischer Arzt, vom 3. Februar 2021 ( Urk. 11/405) sind die folgenden
– hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen zu ent nehmen (S. 1 f.): - anhaltende Schmerzstörung mit/bei: - aktuell vorwiegend myofaszialem und vertebrospondylogenem Schmerzsyndrom; DD: Fibromyalgie - panvertebralem
zerviko -l umbal betontem Schmerzsyndrom, 2019/05 absolute Spinalkanalstenose , schwere Spondylarthrose , eventuell L3-Reizsymptomatik links bei Status nach Diskushernie L3/4 mit geringer bis mässiger Kompression der Nervenwurzel L3 foraminal links (OP
2019) - Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, bei Verdacht auf laterale Meniskusläsion links und Status nach Plica -Resektion links 2003 - b eginnendes hypokinetisch-rigides Parkinson -S yndrom, stabile Verhält nisse unter Pharmakotherapie - chronische Fatigue - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Zügen - rezidivierende depressive Episoden - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - chronische Niereninsuffizienz - unklare Leberwerterhöhung - gastroesophageale
Refluxerkrankung - hyperaktive Blase - Sehschw äche beidseits von 50 % durch Nervus
opticus -Läsion perinatal
Aus ärztlicher Sicht könne a n einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kein ernst hafter Zweifel erhoben werden. Der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Beurteilung durch die IV-Stelle sukzessive und nach haltig verschlechtert. Es zeige sich eine Kombination mittelschwerer psychischer und schwerer körperlicher B eeinträchtigungen (S. 1). Nebst eines Morbus Parkinson habe über mehrere Jahre ein schweres lumbales Schmerzsyndrom bestanden, welches durch eine n neurochirurgischen Eingriff i m Jahr 2019 in Bezug auf die akute Bedrohung der Gehfähigkeit behoben worden sei. I n Bezug auf die chronische degenerative Veränderung der Wirbelsäule habe es allenfalls vorübergehend eingedämmt werden können. Zusammenfassend bestehe allenfalls e in labiles Gleichgewicht . Die Diagnosen seien fachärztlich überprüft worden. Es sei leicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine ganze Invalidenrente zustehe. Eine Wiederaufnahme der Beurteilung der Beren tung sei von ärztlicher Seite her mehrfach angesprochen worden, jedoch an der ängstlichen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin gescheitert (S. 2). 4.6
Die Ärzte des Zentrums F.___ nannten mit Bericht vom 1. Juni 2021 ( Urk. 11/411/1-
4) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) - Adipositas - Morbus Parkinson ( Erstdiagnose, ED , April 2015) - Arthrose mit Schmerzen in der rechten Schulter - lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Sturz mit Kontusion der LWS am 3 0. Dezember 2014 - chronische Knieschmerzen links im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms
Die Störung habe Krankheitswert. Seit dem Jahr 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4.7
Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals G.___ vom 6. Juli 2021 ( Urk. 11/437/3-5) sind folgende Notfalldiagnosen zu entnehmen (S. 1): - Panikattacke vom 6. Juli 2021 mit/bei: - DD: konvulsive Synkope, dissoziativer Anfall - bei chronischem Erschöpfungssyndrom mit psychosozialer Belastungs situation - rezidivierende n depressive n Episoden - Status nach Harnwegsinfekt, ED 1. Juli 2021 - aktuell am 6. Juli 2021: Urinstatus unauffällig
Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig zugewiesen worden bei erlittenem Zusammenbruch mit fraglich kurzzeitigem Bewusstseinsverlust. Bei fehlender postiktaler Verwirrtheit, normwertiger Kreatinkinase ( CK ) und neurologisch unauf fälliger Patientin sei nicht von einem epileptischen Ereignis auszugehen. Es habe sich im Gespräch eine deutliche psychosoziale Belastungssituat ion gezeigt, weshalb am ehesten von einer Panikattacke auszugehen sei. Die Beschwerde führerin sei in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S.
2
f.). 4.8
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juli 2021 hielt med. p ract . C.___ fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Veränderung des Gesundheits zustandes ausgewiesen sei. Dr. Y.___ verweise auf die Diagnoseliste. Eine solche gebe keine Auskünfte über die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nach der Operation eines Bandscheibenvorfalles im Jahr 2019 wieder gebessert. In Bezug auf den Morbus Parkinson würden weiterhin stabile Verhältnisse unter Pharmakotherapie beschrieben. Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ werde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (unverändert seit 2007). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei somit von einem im Wesentlichen unver änderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen ( Urk. 11/415 S. 4). 4.9
Die Ärzte des Zentrums F.___ erwähnten mit Schreiben vom 1 2. November 2021 ( Urk. 11/437/6-8) weiterhin dieselben Diagnosen. Die Beschwerdeführerin beziehe aufgrund Schmerzen und Weichteilrheuma sowie Depressionen seit dem Jahr 2007 eine 50%ige Invalidenrente. Diese Diagnosen seien bis heute vorhanden. Im Jahr 2015 sei ein Morbus Parkinson hinzuge kommen. Darüber hinaus sei am 1. November 2019 eine Operation an der LWS erfolgt, wodurch die Schmerzen deutlich hätten reduziert werden können. Die funktionellen Auswirkungen der Depression hätten sich seit dem Jahr 2018 deutlich verstärkt. Insgesamt liege eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin vor. Eine leichte Depression, wie 2016 behauptet, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die funktionellen Auswirkungen der mittel gradigen Depression im Rahmen der Parkinson-Erkrankung seien erheblich. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 ff.). 4.10
M it Schreiben vom 1 7. November 2021 ( Urk. 11/437/1-2) nannte
Dr. Y.___
folgende somatische Diagnosen (S. 1): - hypokinetisch-rigides Parkinson-Syndrom (ED 2015; durchgängig neuro logisch bestätigt und unter Medikation) - anhaltende Schmerzstörung, panvertebrales
zerviko -lumbal betontes Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts (unter kontinuierlicher, bedarfsangepasster Medikation) - gastroösophageale
Refluxkrankheit (unter kontinuierlicher, bedarfsange passter Medikation) - hyperaktive Blase (mit rezidivierender Inkontinenz) - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale (dauerhafte Therapie mit inhalativen
Corticoiden ) - multiple Medikamentenunverträglichkeiten
Die von der Beschwerdeführerin seit Jahren beschriebene ausgeprägte Müdigkeit und erhöhte Ermüdbarkeit bedeute gleichzeitig eine herabgesetzte Belastbarkeit auch am geschützten Arbeitsplatz. Es handle sich um ein reales, wenn auch subjektiv erfahrenes Beschwerdebild. Da das Beschwerdebild konsistent beschrieben werde, wäre dies anzuerkennen. Die Schmerzstörung bestehe weiter hin. D ie gastroösophageale
Refluxkrankheit
und das Asthma bronchiale hätten in der aktuellen Ausprägung keine Auswirkung en auf die Arb eitsfähigkeit, ausser man verst e h e sie als Ausdruck einer verminderten Belastbarkeit auf Stress. In Zusammenhang mit den p sychiatrischen Diagnosen sei dies durchaus plausibel. In der Summe sei zusätzlich zu den psychiatrischen Diagnosen von einer somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). 4.11
Mit RAD-Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 hielt med. pract . C.___ fest, dass Dr. Y.___ zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliere und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Er nenne jedoch keine neuen funktionellen Einschränkungen, sondern verweise lediglich pauschal auf die Diagnoseliste. In Bezug auf das Parkinson-Syndrom bestünden stabile Verhältnisse. Die Beschwerden im Bereich der LWS hätten si ch nach der im Jahr 2019 erfolgten Operation eher gebessert . Dr. Y.___ stütze sich im Wesentli chen auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Zu dem verweise er auf sozioökonomische Belastungen. Die einmalige ambulante Notfallbehand lung aufgrund einer Panikattacke vermöge keine langandauernde Veränderung der funktionellen Einschränkungen zu bewirken. Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ vom November 2021 werde bescheinigt, dass die Diagnosen im Wesentlichen seit dem Jahr 2007 unverändert seien. Eine Verstär kung der funktionellen Auswirkungen der Depression bestehe bereits seit 201 8. Es werde nun pauschal eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin erwähnt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert , ohne die Verschlechterung zu begründen. An der RAD Stellungnahme vom 1 6. Juli 2021 könne festgehalten werden. Eine nachweisliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht plausibel ausgewiesen ( Urk. 11/439 S. 5 f.). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die ausführlichen RAD-Beurteilungen durch med. pract . C.___ , wonach die Beschwerdeführerin mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung einge reichten ärztlichen Berichten keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun ve rmag (vorstehend E. 4. 8. E. 4.11 ). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden. 5.2
Dem Schreiben von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) lassen sich weder Diagnosen noch Befunde entnehmen, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer S icht nicht nachvollziehen lässt. Eine lediglich im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus , um auf einen veränderten G esundheits zustand zu schliessen (vorstehend E. 1.3 ).
Die Erkrankung an einem Morbus Parkinson war sodann bereits im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung diagnost iziert worden (vorstehend E. 3.3, E.
3.5, E. 3.9 ) . Diesbezüglich werden aktuell durch den Neurologen Dr. D.___ (vor stehend E. 4.3) weiterhin stabile Verhältnisse unter Pharmakotherapie beschrieben , wobei keine Hinweise auf eine jegliche Manifestation der nicht offensichtlichen Parkinson-Diagnose vorliegen .
Im Sommer 2019 erfolgte zwar eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylodese L3/4
bei bereits seit längerem bekannten Rückenschmerzen . J edoch lässt sich nur eine vorübergehende Verschlechterung erkennen , führte die erfolgte Operation doch zu einer im Vergleich zu vorher verbesserten gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdeführerin beklagte ein Jahr danach keine radikulären Schmerzen und gab an, dass die Rückenschmerzen nur vorübergehend und selbst limitierend nach stärkeren Belastungen bestünden. Ein senso -motorisches Defizit f and sich nicht mehr (vorstehend E. 4.4).
Dr. Y.___
listet e
in seinem Bericht vom Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) sodann einzig alle ihm bekannten relevanten somatischen sowie psyc hiatrischen Diagnosen auf und kam
– ohne jegliche Befunderhebung oder nähere Begrün dung – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztma ligen Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin erheblich und dauernd ver schlechtert hat, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. Ob sich die Befundlage seit der letztmaligen materiellen Beurteilung verändert hat, kann mangels dessen Erhebung nicht beurteilt werden. Auch seinem Schreiben vom Nove mber 2021 (vorstehend E. 4.10 ) lässt sich keine objektive Befunderhebung entnehmen und eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmali gen Beurteilung nicht erkennen. Vielmehr begnügt e sich Dr. Y.___
damit, auf die aus seiner Sicht glaubhafte Symptomschilderung der Beschwerdeführerin zu verweisen , und erwähnt e
überdies eine aktuelle Überlastung mit nicht invalidi tätsrelevanten sozioökonomischen Problemen .
Die einmalige Notfallbehandlung der Beschwerdeführerin im G.___ aufgrund einer Panikattacke bei deutlicher psychosozialer Belastungssituation (vorstehend E.
4.7) vermag ebenfalls keine länger
andauernde Veränderung der gesund heitli chen Situation glaubhaft zu machen.
Schliesslich vermögen auch die Berichte der Ärzte des Zentrums F.___ (vorstehend E. 4.6, E. 4.9 ) keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Das Vorhandensein eines psychischen Leidens und auch von psychosozialen Belastungen ist bereits seit langem bekannt (vgl. etwa psychiatri sches Gutachten vom Mai 2001 in Urk. 11/98 ). Eine depressive Entwicklung w ird
aus ärztlicher Sicht seit der im Jahr 2007 eingereichten Neuanmeldung erwähnt , wenn auch mit unterschiedlicher diagnostischer Einordnung (vgl. Urk. 11/158 S.
3 Ziff. 2.1; Urk. 11/163/3-11 S. 5; Urk. 11/180 S. 2; Urk. 11/183/3-6 S. 2 ; Urk. 11/389/4-71 S. 41 ) . Die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte etwa eine depressive Reaktion (ICD-10 F32.1) bei zu Grunde liegender Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 11/158 S. 3 Ziff. 2.1), wobei die Codierung ICD-10 F32.1 einer mittelgradigen depressiven Episode und damit dem gleichen Schweregrad wie aktuell entspricht. Um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, ist eine veränderte Befundlage massgebend (vorstehend E.
1. 3 ). Eine solch veränderte Befundlage kann mit den Berichten der Ärzte des Zentrums F.___ nicht glaubhaft gema cht werden, erweisen sich diese doch als nicht schlüssig und nachvollziehbar. So wird beispielsweise, obwohl die Beschwerdeführerin im Juni 2021 bei den aktuellen Beschwerden ein en Interessensverlust verneint hat, ein solcher anschliessend durch die Ärzte bei den Befunden der gegenwärtigen mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung aufgelistet (vgl. Urk. 11/411/1-4 S. 1 f.). Ausserdem wird, o bwohl im Februar und November 2021 wortwörtlich identische psychopatho logische B efunde erhoben wurden , im Bericht vom Februar 2021 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unverändert seit dem Jahr 2007 festgehalten, woge gen im Bericht vom November 2021 nun
– bei gleichbleibendem psychopatholo gische m Befund – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (vgl.
Urk. 11/411/1-4 S. 2 f.; Urk. 11/437/6-8 S. 2 f.).
Insgesamt erweisen sich die Berichte des Zentrums F.___ demnach als nicht beweiskräftig zur Glaubhaftmachung einer veränder ten gesundheitlichen Situation. 5.3
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sa chverhaltes (vorstehend E. 1.2 ).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufer legten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) . 6.3
Mit Verfügung vom 2 6. April 2022 ( Urk.
12) wurde unter anderem darauf hinge wiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner , Wint erthur, ermessensweise mit Fr. 2'7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, M osi mann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Die Versicherte meldete sich am 2 8. August 2007 abermals zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/135). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische sowie erwerbli che Situation ab und erteilte der Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Integrationsmassnahmen ( Urk. 11/195; Urk. 11/205; Urk. 11/210; Urk. 11/217 ; Urk. 11/247 ). Die beruflichen Massnahmen wurden per 3 1. Dezember 2009 abge brochen (vgl. Mitteilung vom 5. Januar 2010, Urk. 11/256). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen u nd veranlasste insbesondere ein polydiszipli näre s
Gutachten , welche s am 2. August 2010 erstattet wurde ( Urk. 11/263), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 3. Januar 2011 berichtet wurde ( Urk. 11/267). Mit Verfügung en vom
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201
E. 1.5 Die Versicherte stellte am 1. Mai 2021 erneut einen Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 11/408). Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 ( Urk. 11/410) for derte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 3 0. Juni 2021 weitere aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin wurden mehrere Berichte ( Urk. 11/411) eingereicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/416; Urk. 11/428; Urk. 11/438), in dessen Rahmen weitere Berichte ( Urk. 11/437) eingingen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
E. 2 Die Versicherte erhob am 1. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu r weiteren Abklärung betreffend die Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2022 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. April 2022 ( Urk.
12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente beziehe. Mit Mitteilung vom 2. März 2020 sei die letztmalige IV-Revision abgeschlossen worden. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sei weiterhin ausgewiesen gewesen. Anhand der im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 3. Mai 2021 eingereichten ärztlichen Berichte sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Auf das neue Gesuch könne daher nicht ein getreten werden (S. 1 ff.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin überstrapaziere die Anforderungen, welche an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Es dürfe erwartet werden, dass diese in der Lage sei, die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Wenn den zuständigen Sachbearbeitenden die nötigen medizinischen Kenntnisse fehlen würden, so habe die Beschwerde gegnerin einen Vertrauensarzt beizuziehen. Sie sei seit sieben Jahren nicht mehr in einen Arbeitsprozess integriert. Die Versuche , sie im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle in den Arbeitsprozess einzuführen, seien gescheitert. In Kenntnis dieses Verlaufes und der im Arztbericht von Dr. med. Y.___ aufgeführten medizinischen Leiden sollte es für fachkundige Personen ohne weiteres nachvoll ziehbar sein, dass sie heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gegenüber der im Jahr 2016 noch bestätigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe sich eine klare Ver schlechterung ergeben (S. 17 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztm aligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
Nicht zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2), geht es vorliegend doch einzig um die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch (vorstehend E. 1. 2 ). Auf das diesbezügli che Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
E. 3 E. 3.1.2). 2.
E. 3.1 Die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. September 2007 (vgl. Ver fügungen vom 2 7. Juli und 1 9. August 2011; Urk. 11/296, Urk. 11/298) erfolgte in medizinischer Hinsicht
– der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 11/271 S. 7) –
insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gu tachten der Medas Z.___ vom 2. August 2010 ( Urk. 11 /263 ). Die Ärzte stellten dabei folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 4.1): - chronische Knieschmerzen links im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms bei nur diskreten degenerativen Veränderungen und anamnestischen Status nach Plicaresektion links 1997 - schwere neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F48.8 und F60.8) mit/bei: - Fibromyalgie respektive chronische r Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - familiäre, juvenile, autosomal dominant vererbbare Optikus -Atrophie
Sodann erwähnten sie mehrere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 32 f. Ziff. 4.2). Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine körper lich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit wurde bei Beachtung des Belastungsprofils als zu 50 % zumutbar erachtet (S. 33
Ziff. 5.1-5.2).
E. 3.2 Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruch s (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4 ) erfolgte im Rahmen des im Jahr 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei zunächst mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 11/369 ) und schliesslich nachdem die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 11/370) - auch mit Verfügung vom 8. April 2016 ( Urk. 11/383) der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt wurde. Die massge bende medizinische Aktenlage stellte sich wie folgt dar:
E. 3.3 Mit Schreiben vom 9. April 2015 ( Urk. 11/356/8-9) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, ein beginnendes leichtes, weitgehend symmetrisches bradykinetisch -rigides Parkinson-Syndrom. Es fänden sich bild gebend keine Hinweise auf eine sekundäre Parkinsonform. Die Beschwerde führerin habe sehr gut und prompt auf die Medikation angesprochen, weshalb die Diagnose eines idiopathischen Parkinson -Syndroms bestätigt werden könne. Eine neurologische Verlaufskontrolle werde in einem Jahr empfohlen (S. 1 f.).
E. 3.4 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, infor mierte mit Bericht vom 4. Juni 2015 ( Urk. 11/356/6-7) über einen verschlechter ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - b eginnendes Parkinson-Syndrom - i nstabile Persönlichkeitsstörung, Panikattacken (April 2012) - p anvertebrales zerviko -lumbal betontes Schmerzsyndrom mit/bei: - Diskushernie Th5/6 links, keine r Nervenwurzelkompression (März 2015) - mässiggradige r
Osteochondrose Th5-7 - Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts mit/bei: - Verdacht auf laterale Meniskusläsion links - Status nach Plica -Resektion links 2003 - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - Akne inversa Bereich Schambehaarung links - unklare Leberwerterhöhung, normale Leberhistologie März 2011 - Medikamentenunverträglichkeiten - Stressinkontinenz - Nikotinabusus
Die Beschwerdeführerin habe seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 nach einem Sturz eine Diskushernie Th5/6 mit klinisch entsprechender Nervenwurzelreizung und neuropathisc hem Schmerz links, prolongiertem Verlauf mit nur langsame m Ansprechen auf die Physiotherapie erlitten. Zusätzlich sei zunehmen d eine Erschöpfung aufgetreten. Die neurologische Abklärung habe die Verdachts diagnose eines Morbus Parkinson s bestätigt (S. 1). Es sei ihr aktuell knapp möglich , zweimal zwei Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie werde gegenwärtig mit den entsprechenden Medikamenten eingestellt. Es zeige sich eine leichte Ver besserung der Erschöpfung (S. 2).
E. 3.5 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 11/363/6-8) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem leichtgradigen, weitgehend symmetrischen bradykinetisch -rigiden Pa rkinson-S yndrom leide (S. 1 Ziff. 1.3). Aus neurolo gischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Kassiererin in vollem Umfang (über 8
Stunden pro Tag) möglich. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 2 Ziff. 2.1). Es sei mit einer langsamen Zunahme der Parkinson -S ymp tomatik zu rechnen (S. 2 Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 4.1).
E. 3.6 Dr. B.___ bestätigte m it Bericht vom 2 0. August 2015 ( Urk. 11/365) die bisher von ihr gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Morbus Parkinson vor allem rascher erschöpft. D ie vorbestehenden Schmerzen würden aber auch rascher arbeitseinschränkend wirken. Sie sei daher nur noch in der Lage , zwei halbe Tage pro Woche zu arbeiten. Mit einer vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht zu rechnen. Das Anstreben einer anderen Arbeit und damit einhergehender Leistungssteigerung sei nicht realistisch. Mit unterstützenden physiotherapeutischen Massnahmen und Antiparkinsontherapie könne der Verlust der Arbeitsfähigkeit hinausgezögert werden.
E. 3.7 Mit RAD- Stellungnahme vom 2 8. September 2015 kam med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, dass keine neuen gesundheitli chen Einschränkungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien bekannt. Eine Diskushernie ohne Nervenwurzelkompression vermöge keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Das neu diagnostizierte Parkin son -S yndrom habe aktuell aus neurologischer Sicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sei aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ( Urk. 11/368 S. 3).
E. 3.8 Mit Schreiben vom 3. November 2015 ( Urk. 11/372/1) erklärte sich Dr. B.___ mit der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentene rhöhungsgesuchs als nicht einverstanden. Das neu diagnostizierte Parkinson -S yndrom habe sich in den letzten sechs Monaten seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im März 2015 erheblich verschlechtert. Zudem seien die vorbestehenden Diagnosen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen worden. Ausserdem habe sich die vorbestehende psychische Labilität aufgrund der Diagnose eines Morbus Parkinson deutlich verschlechtert. Aktuell bestehe ein mittelstarkes depressives Zustandsbild, welches zu einer zusätzlichen Einschränkung der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit führe.
E. 3.9 Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Bericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 11/374) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes/multimodales Beschwerdebild mit Müdigkeit/Adynamie, höhergradig verminderter körperlicher und zum Teil neurokognitiver (Aufmerksamkeit, Konzentration) Leistungsminderung, deutlich erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebs- und Stimmungsminderung, Ein-/Durchschlaf störungen und zunehmender Erschöpfung, am ehesten gemischter Ätiolo gie - beginnendes hypokinetisch-rigid es Parkinson-Syndrom unklarer Zuordnung, Differentialdiagnose (DD): familiäre Form - Persönlichkeitsstörung mit aktuell depressiver Phase, rezidivierende Panikattacken April 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, multiple Medikamenten unverträglichkeiten, unklare Erhöhung der Leberwerte bei normaler Histologie März 2015
Es bestehe noch eine gewisse Unschärfe in Bezug auf die nähere nosologische Zuordnung des Krankheitsbildes. Eine symptomatische Form sei bereits mittels Magnetresonanztomographie ( MRI ) weitgehend ausgeschlossen worden. In der heutigen Untersuchung hätten sich klinisch-objektiv unter L- Dopa -Therapie in mässiger Dosis kaum Stigmata des extrapyramidalen Syndroms nachweisen lassen, was eher für das Vorliegen einer beginnenden L- Dopa - responsiven , idio patisch-familiären F orm spreche . Andererseits liege ein komplexes/multimodales Beschwerdebild vor , welches in einer mittelschweren bis höhergradigen
(>
80%igen) Einschränkung der Funktion beziehungsweise der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die alltäglichen Verpflichtungen als auch auf die berufliche Tätigkeit resultiere. Dieses überlagere sich mit einem bereits seit Jahren bestehenden Vorzustand bei bekanntem medizinischem und psychiatri schem Hintergrund, welcher zu einer vorbestehenden 50%igen Invali denrente geführt habe. Eine Trennung der vorbestehenden von den neu entstan denen sowie eine Trennung der Parkinson-assoziierten von den nicht-Parkinson-bedingten Komponenten sei nicht möglich . In Bezug auf die aktuelle Pharmako therapie der extrapyramidalen Erkrankung bestehe vorerst in Anbetracht der vor liegenden Befunde kein Optimierungsbedarf (S. 3 f.).
E. 3.10 Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 hielt med. pract . C.___ fest, dass Dr. D.___ keine Stellung zu den Rückfragen genommen habe. Die Fragen zu den funktionellen Einschränkungen würden nicht beantwortet. Ebenso wenig werde Stellung genommen zu einer eventuellen Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Juli 201 5. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht könne somit weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 2 8. September 2015 gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ festgehalten werden ( Urk. 11/382 S. 3).
E. 4 gesinter ten Intervertebralcage gezeigt (S. 1 f.).
E. 4.1 Im Zusammenhang mit dem aktuell gestellten Antrag auf Erhöhung der Invali denrente ( Urk. 11/408) reichte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der vor liegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) die folgen den Berichte ein:
E. 4.2 Dr. B.___
erklärte m it Schreiben vom 2 0. Februar 2019 ( Urk. 11/406) , dass die zwei Arbeitseinsätze an geschützten Arbeitsstellen seit Mai 2018 gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei , ein Arbeitspensum von 50 % zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 4.3 Mit Bericht vom 2 3. Mai 2019 ( Urk. 11/411/10-13) nannte Dr. D.___ folgende aktuelle Diagnose (S. 1): - protrahiertes, in letzter Zeit phasenweise exazerbiertes Schmerzsyndrom im bilateralen lumbosakralen -, dorsalen/ dorso -lateralen Becken-/Hüft- und trochantären / peritrochantären Bereich mit/bei: - überwiegend vertebrospondylogenem / osteoartikulärem und tendo myo pa tischem / myofaszialem Ursprung - mit schmerzassoziierter Bewegungsblockade und höhergradiger Funk tionseinschränkung - ohne Hinweise für eine primär extrapyramidal-motorische beziehungs weise Parkinson-assoziierte Komponente (aktuell keine Zeichen der Erkrankung unter Pharmakotherapie) oder für eine floride
Radikulo pathie - chronischem
Panvertebralsyndrom , multifokale n
Osteochondrosen , Ventrolisthesis L3/4, schwere r
Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit ausgeprägter monosegmentaler Diskopathie L3/4, absoluter Spinalkanalstenose und rezessal-intraforaminal linksbetonter Ein engung, kaudale n Aktivitätszeichen beider Iliosakralgelenke ( ISG ) , unklarer Erhöhung der entzündlichen Parameter
Die von der Beschwerdeführerin seit zirka sechs Monaten beklagten Schmerzen könnten in Anbetracht der geschilderten Phänomenologie sowie des festgestellten klinischen Sachverhaltes nicht im Rahmen der Parkinson-Erkrankung gesehen werden. Es lägen keine Hinweise für eine jegliche Manifestation der pharmako logisch behandelten und gut kompensierten beziehungsweise klinisch aktuell in Form extrapyramidaler Zeichen nicht offensichtlichen Parkinson-Diagnose vor (S. 2 f.).
E. 4.4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, berichtete mit Schreiben vom 9. Juli 2020 ( Urk. 11/411/6-7) über die Jahreskontrolle bei diagnostiziertem Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Spondylo dese L3/4 am
1. Juli 201 9. Die Beschwerdeführerin habe über einen guten Verlauf berichtet. Sie ha be keine radikulären Schmerzen. Die Rückenschmerzen bestünden nur vorübergehend und selbstlimitierend nach stärkeren Belastungen. Ein senso -motorisches Defizit finde sich nicht mehr. Die Röntgenaufnahmen anlässlich der Halbjahreskontrolle hätten keinen Hinweis auf eine Lockerung der Schrauben bei zunehmender knöcherner Konsolidierung und einem leicht in den Lendenwirbelkörper ( LWK )
E. 4.5 Dem Schreiben von Dr. med. Y.___ , praktischer Arzt, vom 3. Februar 2021 ( Urk. 11/405) sind die folgenden
– hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen zu ent nehmen (S. 1 f.): - anhaltende Schmerzstörung mit/bei: - aktuell vorwiegend myofaszialem und vertebrospondylogenem Schmerzsyndrom; DD: Fibromyalgie - panvertebralem
zerviko -l umbal betontem Schmerzsyndrom, 2019/05 absolute Spinalkanalstenose , schwere Spondylarthrose , eventuell L3-Reizsymptomatik links bei Status nach Diskushernie L3/4 mit geringer bis mässiger Kompression der Nervenwurzel L3 foraminal links (OP
2019) - Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, bei Verdacht auf laterale Meniskusläsion links und Status nach Plica -Resektion links 2003 - b eginnendes hypokinetisch-rigides Parkinson -S yndrom, stabile Verhält nisse unter Pharmakotherapie - chronische Fatigue - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Zügen - rezidivierende depressive Episoden - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - chronische Niereninsuffizienz - unklare Leberwerterhöhung - gastroesophageale
Refluxerkrankung - hyperaktive Blase - Sehschw äche beidseits von 50 % durch Nervus
opticus -Läsion perinatal
Aus ärztlicher Sicht könne a n einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kein ernst hafter Zweifel erhoben werden. Der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Beurteilung durch die IV-Stelle sukzessive und nach haltig verschlechtert. Es zeige sich eine Kombination mittelschwerer psychischer und schwerer körperlicher B eeinträchtigungen (S. 1). Nebst eines Morbus Parkinson habe über mehrere Jahre ein schweres lumbales Schmerzsyndrom bestanden, welches durch eine n neurochirurgischen Eingriff i m Jahr 2019 in Bezug auf die akute Bedrohung der Gehfähigkeit behoben worden sei. I n Bezug auf die chronische degenerative Veränderung der Wirbelsäule habe es allenfalls vorübergehend eingedämmt werden können. Zusammenfassend bestehe allenfalls e in labiles Gleichgewicht . Die Diagnosen seien fachärztlich überprüft worden. Es sei leicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine ganze Invalidenrente zustehe. Eine Wiederaufnahme der Beurteilung der Beren tung sei von ärztlicher Seite her mehrfach angesprochen worden, jedoch an der ängstlichen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin gescheitert (S. 2).
E. 4.6 Die Ärzte des Zentrums F.___ nannten mit Bericht vom 1. Juni 2021 ( Urk. 11/411/1-
4) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) - Adipositas - Morbus Parkinson ( Erstdiagnose, ED , April 2015) - Arthrose mit Schmerzen in der rechten Schulter - lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Sturz mit Kontusion der LWS am 3 0. Dezember 2014 - chronische Knieschmerzen links im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms
Die Störung habe Krankheitswert. Seit dem Jahr 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
E. 4.7 Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals G.___ vom 6. Juli 2021 ( Urk. 11/437/3-5) sind folgende Notfalldiagnosen zu entnehmen (S. 1): - Panikattacke vom 6. Juli 2021 mit/bei: - DD: konvulsive Synkope, dissoziativer Anfall - bei chronischem Erschöpfungssyndrom mit psychosozialer Belastungs situation - rezidivierende n depressive n Episoden - Status nach Harnwegsinfekt, ED 1. Juli 2021 - aktuell am 6. Juli 2021: Urinstatus unauffällig
Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig zugewiesen worden bei erlittenem Zusammenbruch mit fraglich kurzzeitigem Bewusstseinsverlust. Bei fehlender postiktaler Verwirrtheit, normwertiger Kreatinkinase ( CK ) und neurologisch unauf fälliger Patientin sei nicht von einem epileptischen Ereignis auszugehen. Es habe sich im Gespräch eine deutliche psychosoziale Belastungssituat ion gezeigt, weshalb am ehesten von einer Panikattacke auszugehen sei. Die Beschwerde führerin sei in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S.
2
f.).
E. 4.8 Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juli 2021 hielt med. p ract . C.___ fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Veränderung des Gesundheits zustandes ausgewiesen sei. Dr. Y.___ verweise auf die Diagnoseliste. Eine solche gebe keine Auskünfte über die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nach der Operation eines Bandscheibenvorfalles im Jahr 2019 wieder gebessert. In Bezug auf den Morbus Parkinson würden weiterhin stabile Verhältnisse unter Pharmakotherapie beschrieben. Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ werde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (unverändert seit 2007). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei somit von einem im Wesentlichen unver änderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen ( Urk. 11/415 S. 4).
E. 4.9 Die Ärzte des Zentrums F.___ erwähnten mit Schreiben vom 1 2. November 2021 ( Urk. 11/437/6-8) weiterhin dieselben Diagnosen. Die Beschwerdeführerin beziehe aufgrund Schmerzen und Weichteilrheuma sowie Depressionen seit dem Jahr 2007 eine 50%ige Invalidenrente. Diese Diagnosen seien bis heute vorhanden. Im Jahr 2015 sei ein Morbus Parkinson hinzuge kommen. Darüber hinaus sei am 1. November 2019 eine Operation an der LWS erfolgt, wodurch die Schmerzen deutlich hätten reduziert werden können. Die funktionellen Auswirkungen der Depression hätten sich seit dem Jahr 2018 deutlich verstärkt. Insgesamt liege eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin vor. Eine leichte Depression, wie 2016 behauptet, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die funktionellen Auswirkungen der mittel gradigen Depression im Rahmen der Parkinson-Erkrankung seien erheblich. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 ff.).
E. 4.10 M it Schreiben vom 1 7. November 2021 ( Urk. 11/437/1-2) nannte
Dr. Y.___
folgende somatische Diagnosen (S. 1): - hypokinetisch-rigides Parkinson-Syndrom (ED 2015; durchgängig neuro logisch bestätigt und unter Medikation) - anhaltende Schmerzstörung, panvertebrales
zerviko -lumbal betontes Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts (unter kontinuierlicher, bedarfsangepasster Medikation) - gastroösophageale
Refluxkrankheit (unter kontinuierlicher, bedarfsange passter Medikation) - hyperaktive Blase (mit rezidivierender Inkontinenz) - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale (dauerhafte Therapie mit inhalativen
Corticoiden ) - multiple Medikamentenunverträglichkeiten
Die von der Beschwerdeführerin seit Jahren beschriebene ausgeprägte Müdigkeit und erhöhte Ermüdbarkeit bedeute gleichzeitig eine herabgesetzte Belastbarkeit auch am geschützten Arbeitsplatz. Es handle sich um ein reales, wenn auch subjektiv erfahrenes Beschwerdebild. Da das Beschwerdebild konsistent beschrieben werde, wäre dies anzuerkennen. Die Schmerzstörung bestehe weiter hin. D ie gastroösophageale
Refluxkrankheit
und das Asthma bronchiale hätten in der aktuellen Ausprägung keine Auswirkung en auf die Arb eitsfähigkeit, ausser man verst e h e sie als Ausdruck einer verminderten Belastbarkeit auf Stress. In Zusammenhang mit den p sychiatrischen Diagnosen sei dies durchaus plausibel. In der Summe sei zusätzlich zu den psychiatrischen Diagnosen von einer somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f.).
E. 4.11 Mit RAD-Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 hielt med. pract . C.___ fest, dass Dr. Y.___ zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliere und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Er nenne jedoch keine neuen funktionellen Einschränkungen, sondern verweise lediglich pauschal auf die Diagnoseliste. In Bezug auf das Parkinson-Syndrom bestünden stabile Verhältnisse. Die Beschwerden im Bereich der LWS hätten si ch nach der im Jahr 2019 erfolgten Operation eher gebessert . Dr. Y.___ stütze sich im Wesentli chen auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Zu dem verweise er auf sozioökonomische Belastungen. Die einmalige ambulante Notfallbehand lung aufgrund einer Panikattacke vermöge keine langandauernde Veränderung der funktionellen Einschränkungen zu bewirken. Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ vom November 2021 werde bescheinigt, dass die Diagnosen im Wesentlichen seit dem Jahr 2007 unverändert seien. Eine Verstär kung der funktionellen Auswirkungen der Depression bestehe bereits seit 201 8. Es werde nun pauschal eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin erwähnt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert , ohne die Verschlechterung zu begründen. An der RAD Stellungnahme vom 1 6. Juli 2021 könne festgehalten werden. Eine nachweisliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht plausibel ausgewiesen ( Urk. 11/439 S. 5 f.).
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die ausführlichen RAD-Beurteilungen durch med. pract . C.___ , wonach die Beschwerdeführerin mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung einge reichten ärztlichen Berichten keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun ve rmag (vorstehend E. 4. 8. E. 4.11 ). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden.
E. 5.2 Dem Schreiben von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) lassen sich weder Diagnosen noch Befunde entnehmen, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer S icht nicht nachvollziehen lässt. Eine lediglich im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus , um auf einen veränderten G esundheits zustand zu schliessen (vorstehend E. 1.3 ).
Die Erkrankung an einem Morbus Parkinson war sodann bereits im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung diagnost iziert worden (vorstehend E. 3.3, E.
3.5, E. 3.9 ) . Diesbezüglich werden aktuell durch den Neurologen Dr. D.___ (vor stehend E. 4.3) weiterhin stabile Verhältnisse unter Pharmakotherapie beschrieben , wobei keine Hinweise auf eine jegliche Manifestation der nicht offensichtlichen Parkinson-Diagnose vorliegen .
Im Sommer 2019 erfolgte zwar eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylodese L3/4
bei bereits seit längerem bekannten Rückenschmerzen . J edoch lässt sich nur eine vorübergehende Verschlechterung erkennen , führte die erfolgte Operation doch zu einer im Vergleich zu vorher verbesserten gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdeführerin beklagte ein Jahr danach keine radikulären Schmerzen und gab an, dass die Rückenschmerzen nur vorübergehend und selbst limitierend nach stärkeren Belastungen bestünden. Ein senso -motorisches Defizit f and sich nicht mehr (vorstehend E. 4.4).
Dr. Y.___
listet e
in seinem Bericht vom Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) sodann einzig alle ihm bekannten relevanten somatischen sowie psyc hiatrischen Diagnosen auf und kam
– ohne jegliche Befunderhebung oder nähere Begrün dung – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztma ligen Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin erheblich und dauernd ver schlechtert hat, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. Ob sich die Befundlage seit der letztmaligen materiellen Beurteilung verändert hat, kann mangels dessen Erhebung nicht beurteilt werden. Auch seinem Schreiben vom Nove mber 2021 (vorstehend E. 4.10 ) lässt sich keine objektive Befunderhebung entnehmen und eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmali gen Beurteilung nicht erkennen. Vielmehr begnügt e sich Dr. Y.___
damit, auf die aus seiner Sicht glaubhafte Symptomschilderung der Beschwerdeführerin zu verweisen , und erwähnt e
überdies eine aktuelle Überlastung mit nicht invalidi tätsrelevanten sozioökonomischen Problemen .
Die einmalige Notfallbehandlung der Beschwerdeführerin im G.___ aufgrund einer Panikattacke bei deutlicher psychosozialer Belastungssituation (vorstehend E.
4.7) vermag ebenfalls keine länger
andauernde Veränderung der gesund heitli chen Situation glaubhaft zu machen.
Schliesslich vermögen auch die Berichte der Ärzte des Zentrums F.___ (vorstehend E. 4.6, E. 4.9 ) keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Das Vorhandensein eines psychischen Leidens und auch von psychosozialen Belastungen ist bereits seit langem bekannt (vgl. etwa psychiatri sches Gutachten vom Mai 2001 in Urk. 11/98 ). Eine depressive Entwicklung w ird
aus ärztlicher Sicht seit der im Jahr 2007 eingereichten Neuanmeldung erwähnt , wenn auch mit unterschiedlicher diagnostischer Einordnung (vgl. Urk. 11/158 S.
3 Ziff. 2.1; Urk. 11/163/3-11 S. 5; Urk. 11/180 S. 2; Urk. 11/183/3-6 S. 2 ; Urk. 11/389/4-71 S. 41 ) . Die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte etwa eine depressive Reaktion (ICD-10 F32.1) bei zu Grunde liegender Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 11/158 S. 3 Ziff. 2.1), wobei die Codierung ICD-10 F32.1 einer mittelgradigen depressiven Episode und damit dem gleichen Schweregrad wie aktuell entspricht. Um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, ist eine veränderte Befundlage massgebend (vorstehend E.
1. 3 ). Eine solch veränderte Befundlage kann mit den Berichten der Ärzte des Zentrums F.___ nicht glaubhaft gema cht werden, erweisen sich diese doch als nicht schlüssig und nachvollziehbar. So wird beispielsweise, obwohl die Beschwerdeführerin im Juni 2021 bei den aktuellen Beschwerden ein en Interessensverlust verneint hat, ein solcher anschliessend durch die Ärzte bei den Befunden der gegenwärtigen mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung aufgelistet (vgl. Urk. 11/411/1-4 S. 1 f.). Ausserdem wird, o bwohl im Februar und November 2021 wortwörtlich identische psychopatho logische B efunde erhoben wurden , im Bericht vom Februar 2021 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unverändert seit dem Jahr 2007 festgehalten, woge gen im Bericht vom November 2021 nun
– bei gleichbleibendem psychopatholo gische m Befund – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (vgl.
Urk. 11/411/1-4 S. 2 f.; Urk. 11/437/6-8 S. 2 f.).
Insgesamt erweisen sich die Berichte des Zentrums F.___ demnach als nicht beweiskräftig zur Glaubhaftmachung einer veränder ten gesundheitlichen Situation.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sa chverhaltes (vorstehend E. 1.2 ).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr.
E. 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufer legten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) .
E. 6.3 Mit Verfügung vom 2 6. April 2022 ( Urk.
12) wurde unter anderem darauf hinge wiesen, dass gemäss §
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1964 , meldete sich erstmals am 2
- Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8). Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerbliche Situation abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1
- Juli 2001 ( Urk. 11/105) sowohl einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Mass nahmen als auch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/111) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2
- Februar 2003 (Prozess Nr. IV.2001.00559; Urk. 11/115) ab. 1.2 Am 3
- Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Erkrankung der Netzhaut und der Sehnerven erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/119). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
- Mai 2006 ( Urk. 11/130) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Hilflosenentschädigung . 1.3 Die Versicherte meldete sich am 2
- August 2007 abermals zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/135). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische sowie erwerbli che Situation ab und erteilte der Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Integrationsmassnahmen ( Urk. 11/195; Urk. 11/205; Urk. 11/210; Urk. 11/217 ; Urk. 11/247 ). Die beruflichen Massnahmen wurden per 3
- Dezember 2009 abge brochen (vgl. Mitteilung vom
- Januar 2010, Urk. 11/256). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen u nd veranlasste insbesondere ein polydiszipli näre s Gutachten , welche s am
- August 2010 erstattet wurde ( Urk. 11/263), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1
- Januar 2011 berichtet wurde ( Urk. 11/267). Mit Verfügung en vom 2
- Juli 2011 ( Urk. 11/ 296 ) und 1
- August 2011 ( Urk. 11/298) sprach die IV Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem
- September 2007 zu. Das am 3
- Juni 2011 gestellte Gesuch um Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/292) wies die IV Stelle mit Verfügung vom 2
- März 2012 ( Urk. 11/325) ab und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2013 ( Urk. 11/348) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. Auch mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2015 ( Urk. 11/369) bestätigte die IV-Stelle den bisherige n Anspruch der Versicherten, woraufhin diese mit Schreiben vom 1
- Oktober 2015 ( Urk. 11/370) eine beschwerdefähige Verfügung verlangte. Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte, hielt sie schliesslich mit Verfügung vom
- April 2016 ( Urk. 11/383) an ihrem Entscheid vom 1
- Oktober 2015 fest und bestätigte den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % . 1.4 Am 1
- Januar 2020 stellte die Versicherte einen Antrag auf Erhöhung der Inva lidenrente ( Urk. 11/395), welchen sie in der Folge mit Schreiben vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 11/400) zurückzog. Mit Mitteilung vom
- März 2020 ( Urk. 11/403) bestätigte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Invalidenrente. 1.5 Die Versicherte stellte am
- Mai 2021 erneut einen Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 11/408). Mit Schreiben vom
- Mai 2021 ( Urk. 11/410) for derte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 3
- Juni 2021 weitere aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin wurden mehrere Berichte ( Urk. 11/411) eingereicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/416; Urk. 11/428; Urk. 11/438), in dessen Rahmen weitere Berichte ( Urk. 11/437) eingingen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Januar 2022 ( Urk. 11/440 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.
- Die Versicherte erhob am
- März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- Januar 2022 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu r weiteren Abklärung betreffend die Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- April 2022 ( Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
- April 2022 ( Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, M osi mann, N 20 zu Art. 17 ATSG). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
- 3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bun desgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurück liegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- September 2007 eine halbe Invalidenrente beziehe. Mit Mitteilung vom
- März 2020 sei die letztmalige IV-Revision abgeschlossen worden. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sei weiterhin ausgewiesen gewesen. Anhand der im Rahmen des Revisionsgesuchs vom
- Mai 2021 eingereichten ärztlichen Berichte sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Auf das neue Gesuch könne daher nicht ein getreten werden (S. 1 ff.). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin überstrapaziere die Anforderungen, welche an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Es dürfe erwartet werden, dass diese in der Lage sei, die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Wenn den zuständigen Sachbearbeitenden die nötigen medizinischen Kenntnisse fehlen würden, so habe die Beschwerde gegnerin einen Vertrauensarzt beizuziehen. Sie sei seit sieben Jahren nicht mehr in einen Arbeitsprozess integriert. Die Versuche , sie im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle in den Arbeitsprozess einzuführen, seien gescheitert. In Kenntnis dieses Verlaufes und der im Arztbericht von Dr. med. Y.___ aufgeführten medizinischen Leiden sollte es für fachkundige Personen ohne weiteres nachvoll ziehbar sein, dass sie heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gegenüber der im Jahr 2016 noch bestätigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe sich eine klare Ver schlechterung ergeben (S. 17 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztm aligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. Nicht zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2), geht es vorliegend doch einzig um die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch (vorstehend E. 1. 2 ). Auf das diesbezügli che Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
- 3.1 Die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem
- September 2007 (vgl. Ver fügungen vom 2
- Juli und 1
- August 2011; Urk. 11/296, Urk. 11/298) erfolgte in medizinischer Hinsicht – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 11/271 S. 7) – insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gu tachten der Medas Z.___ vom
- August 2010 ( Urk. 11 /263 ). Die Ärzte stellten dabei folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 4.1): - chronische Knieschmerzen links im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms bei nur diskreten degenerativen Veränderungen und anamnestischen Status nach Plicaresektion links 1997 - schwere neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F48.8 und F60.8) mit/bei: - Fibromyalgie respektive chronische r Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - familiäre, juvenile, autosomal dominant vererbbare Optikus -Atrophie Sodann erwähnten sie mehrere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 32 f. Ziff. 4.2). Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine körper lich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit wurde bei Beachtung des Belastungsprofils als zu 50 % zumutbar erachtet (S. 33 Ziff. 5.1-5.2). 3.2 Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruch s (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4 ) erfolgte im Rahmen des im Jahr 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei zunächst mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2015 ( Urk. 11/369 ) und schliesslich nachdem die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 11/370) - auch mit Verfügung vom
- April 2016 ( Urk. 11/383) der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt wurde. Die massge bende medizinische Aktenlage stellte sich wie folgt dar: 3.3 Mit Schreiben vom
- April 2015 ( Urk. 11/356/8-9) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, ein beginnendes leichtes, weitgehend symmetrisches bradykinetisch -rigides Parkinson-Syndrom. Es fänden sich bild gebend keine Hinweise auf eine sekundäre Parkinsonform. Die Beschwerde führerin habe sehr gut und prompt auf die Medikation angesprochen, weshalb die Diagnose eines idiopathischen Parkinson -Syndroms bestätigt werden könne. Eine neurologische Verlaufskontrolle werde in einem Jahr empfohlen (S. 1 f.). 3.4 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, infor mierte mit Bericht vom
- Juni 2015 ( Urk. 11/356/6-7) über einen verschlechter ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - b eginnendes Parkinson-Syndrom - i nstabile Persönlichkeitsstörung, Panikattacken (April 2012) - p anvertebrales zerviko -lumbal betontes Schmerzsyndrom mit/bei: - Diskushernie Th5/6 links, keine r Nervenwurzelkompression (März 2015) - mässiggradige r Osteochondrose Th5-7 - Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts mit/bei: - Verdacht auf laterale Meniskusläsion links - Status nach Plica -Resektion links 2003 - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - Akne inversa Bereich Schambehaarung links - unklare Leberwerterhöhung, normale Leberhistologie März 2011 - Medikamentenunverträglichkeiten - Stressinkontinenz - Nikotinabusus Die Beschwerdeführerin habe seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 nach einem Sturz eine Diskushernie Th5/6 mit klinisch entsprechender Nervenwurzelreizung und neuropathisc hem Schmerz links, prolongiertem Verlauf mit nur langsame m Ansprechen auf die Physiotherapie erlitten. Zusätzlich sei zunehmen d eine Erschöpfung aufgetreten. Die neurologische Abklärung habe die Verdachts diagnose eines Morbus Parkinson s bestätigt (S. 1). Es sei ihr aktuell knapp möglich , zweimal zwei Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie werde gegenwärtig mit den entsprechenden Medikamenten eingestellt. Es zeige sich eine leichte Ver besserung der Erschöpfung (S. 2). 3.5 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2
- Juli 2015 ( Urk. 11/363/6-8) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem leichtgradigen, weitgehend symmetrischen bradykinetisch -rigiden Pa rkinson-S yndrom leide (S. 1 Ziff. 1.3). Aus neurolo gischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Kassiererin in vollem Umfang (über 8 Stunden pro Tag) möglich. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 2 Ziff. 2.1). Es sei mit einer langsamen Zunahme der Parkinson -S ymp tomatik zu rechnen (S. 2 Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 4.1). 3.6 Dr. B.___ bestätigte m it Bericht vom 2
- August 2015 ( Urk. 11/365) die bisher von ihr gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Morbus Parkinson vor allem rascher erschöpft. D ie vorbestehenden Schmerzen würden aber auch rascher arbeitseinschränkend wirken. Sie sei daher nur noch in der Lage , zwei halbe Tage pro Woche zu arbeiten. Mit einer vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht zu rechnen. Das Anstreben einer anderen Arbeit und damit einhergehender Leistungssteigerung sei nicht realistisch. Mit unterstützenden physiotherapeutischen Massnahmen und Antiparkinsontherapie könne der Verlust der Arbeitsfähigkeit hinausgezögert werden. 3.7 Mit RAD- Stellungnahme vom 2
- September 2015 kam med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, dass keine neuen gesundheitli chen Einschränkungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien bekannt. Eine Diskushernie ohne Nervenwurzelkompression vermöge keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Das neu diagnostizierte Parkin son -S yndrom habe aktuell aus neurologischer Sicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sei aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ( Urk. 11/368 S. 3). 3.8 Mit Schreiben vom
- November 2015 ( Urk. 11/372/1) erklärte sich Dr. B.___ mit der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentene rhöhungsgesuchs als nicht einverstanden. Das neu diagnostizierte Parkinson -S yndrom habe sich in den letzten sechs Monaten seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im März 2015 erheblich verschlechtert. Zudem seien die vorbestehenden Diagnosen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen worden. Ausserdem habe sich die vorbestehende psychische Labilität aufgrund der Diagnose eines Morbus Parkinson deutlich verschlechtert. Aktuell bestehe ein mittelstarkes depressives Zustandsbild, welches zu einer zusätzlichen Einschränkung der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit führe. 3.9 Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Bericht vom 3
- November 2015 ( Urk. 11/374) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes/multimodales Beschwerdebild mit Müdigkeit/Adynamie, höhergradig verminderter körperlicher und zum Teil neurokognitiver (Aufmerksamkeit, Konzentration) Leistungsminderung, deutlich erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebs- und Stimmungsminderung, Ein-/Durchschlaf störungen und zunehmender Erschöpfung, am ehesten gemischter Ätiolo gie - beginnendes hypokinetisch-rigid es Parkinson-Syndrom unklarer Zuordnung, Differentialdiagnose (DD): familiäre Form - Persönlichkeitsstörung mit aktuell depressiver Phase, rezidivierende Panikattacken April 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, multiple Medikamenten unverträglichkeiten, unklare Erhöhung der Leberwerte bei normaler Histologie März 2015 Es bestehe noch eine gewisse Unschärfe in Bezug auf die nähere nosologische Zuordnung des Krankheitsbildes. Eine symptomatische Form sei bereits mittels Magnetresonanztomographie ( MRI ) weitgehend ausgeschlossen worden. In der heutigen Untersuchung hätten sich klinisch-objektiv unter L- Dopa -Therapie in mässiger Dosis kaum Stigmata des extrapyramidalen Syndroms nachweisen lassen, was eher für das Vorliegen einer beginnenden L- Dopa - responsiven , idio patisch-familiären F orm spreche . Andererseits liege ein komplexes/multimodales Beschwerdebild vor , welches in einer mittelschweren bis höhergradigen (> 80%igen) Einschränkung der Funktion beziehungsweise der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die alltäglichen Verpflichtungen als auch auf die berufliche Tätigkeit resultiere. Dieses überlagere sich mit einem bereits seit Jahren bestehenden Vorzustand bei bekanntem medizinischem und psychiatri schem Hintergrund, welcher zu einer vorbestehenden 50%igen Invali denrente geführt habe. Eine Trennung der vorbestehenden von den neu entstan denen sowie eine Trennung der Parkinson-assoziierten von den nicht-Parkinson-bedingten Komponenten sei nicht möglich . In Bezug auf die aktuelle Pharmako therapie der extrapyramidalen Erkrankung bestehe vorerst in Anbetracht der vor liegenden Befunde kein Optimierungsbedarf (S. 3 f.). 3.10 Mit RAD-Stellungnahme vom 1
- Februar 2016 hielt med. pract . C.___ fest, dass Dr. D.___ keine Stellung zu den Rückfragen genommen habe. Die Fragen zu den funktionellen Einschränkungen würden nicht beantwortet. Ebenso wenig werde Stellung genommen zu einer eventuellen Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Juli 201
- Aus versiche rungsmedizinischer Sicht könne somit weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 2
- September 2015 gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ festgehalten werden ( Urk. 11/382 S. 3).
- 4.1 Im Zusammenhang mit dem aktuell gestellten Antrag auf Erhöhung der Invali denrente ( Urk. 11/408) reichte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der vor liegend angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2022 ( Urk. 2) die folgen den Berichte ein: 4.2 Dr. B.___ erklärte m it Schreiben vom 2
- Februar 2019 ( Urk. 11/406) , dass die zwei Arbeitseinsätze an geschützten Arbeitsstellen seit Mai 2018 gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei , ein Arbeitspensum von 50 % zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4.3 Mit Bericht vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 11/411/10-13) nannte Dr. D.___ folgende aktuelle Diagnose (S. 1): - protrahiertes, in letzter Zeit phasenweise exazerbiertes Schmerzsyndrom im bilateralen lumbosakralen -, dorsalen/ dorso -lateralen Becken-/Hüft- und trochantären / peritrochantären Bereich mit/bei: - überwiegend vertebrospondylogenem / osteoartikulärem und tendo myo pa tischem / myofaszialem Ursprung - mit schmerzassoziierter Bewegungsblockade und höhergradiger Funk tionseinschränkung - ohne Hinweise für eine primär extrapyramidal-motorische beziehungs weise Parkinson-assoziierte Komponente (aktuell keine Zeichen der Erkrankung unter Pharmakotherapie) oder für eine floride Radikulo pathie - chronischem Panvertebralsyndrom , multifokale n Osteochondrosen , Ventrolisthesis L3/4, schwere r Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit ausgeprägter monosegmentaler Diskopathie L3/4, absoluter Spinalkanalstenose und rezessal-intraforaminal linksbetonter Ein engung, kaudale n Aktivitätszeichen beider Iliosakralgelenke ( ISG ) , unklarer Erhöhung der entzündlichen Parameter Die von der Beschwerdeführerin seit zirka sechs Monaten beklagten Schmerzen könnten in Anbetracht der geschilderten Phänomenologie sowie des festgestellten klinischen Sachverhaltes nicht im Rahmen der Parkinson-Erkrankung gesehen werden. Es lägen keine Hinweise für eine jegliche Manifestation der pharmako logisch behandelten und gut kompensierten beziehungsweise klinisch aktuell in Form extrapyramidaler Zeichen nicht offensichtlichen Parkinson-Diagnose vor (S. 2 f.). 4.4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, berichtete mit Schreiben vom
- Juli 2020 ( Urk. 11/411/6-7) über die Jahreskontrolle bei diagnostiziertem Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Spondylo dese L3/4 am
- Juli 201
- Die Beschwerdeführerin habe über einen guten Verlauf berichtet. Sie ha be keine radikulären Schmerzen. Die Rückenschmerzen bestünden nur vorübergehend und selbstlimitierend nach stärkeren Belastungen. Ein senso -motorisches Defizit finde sich nicht mehr. Die Röntgenaufnahmen anlässlich der Halbjahreskontrolle hätten keinen Hinweis auf eine Lockerung der Schrauben bei zunehmender knöcherner Konsolidierung und einem leicht in den Lendenwirbelkörper ( LWK ) 4 gesinter ten Intervertebralcage gezeigt (S. 1 f.). 4.5 Dem Schreiben von Dr. med. Y.___ , praktischer Arzt, vom
- Februar 2021 ( Urk. 11/405) sind die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen zu ent nehmen (S. 1 f.): - anhaltende Schmerzstörung mit/bei: - aktuell vorwiegend myofaszialem und vertebrospondylogenem Schmerzsyndrom; DD: Fibromyalgie - panvertebralem zerviko -l umbal betontem Schmerzsyndrom, 2019/05 absolute Spinalkanalstenose , schwere Spondylarthrose , eventuell L3-Reizsymptomatik links bei Status nach Diskushernie L3/4 mit geringer bis mässiger Kompression der Nervenwurzel L3 foraminal links (OP 2019) - Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, bei Verdacht auf laterale Meniskusläsion links und Status nach Plica -Resektion links 2003 - b eginnendes hypokinetisch-rigides Parkinson -S yndrom, stabile Verhält nisse unter Pharmakotherapie - chronische Fatigue - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Zügen - rezidivierende depressive Episoden - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - chronische Niereninsuffizienz - unklare Leberwerterhöhung - gastroesophageale Refluxerkrankung - hyperaktive Blase - Sehschw äche beidseits von 50 % durch Nervus opticus -Läsion perinatal Aus ärztlicher Sicht könne a n einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kein ernst hafter Zweifel erhoben werden. Der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Beurteilung durch die IV-Stelle sukzessive und nach haltig verschlechtert. Es zeige sich eine Kombination mittelschwerer psychischer und schwerer körperlicher B eeinträchtigungen (S. 1). Nebst eines Morbus Parkinson habe über mehrere Jahre ein schweres lumbales Schmerzsyndrom bestanden, welches durch eine n neurochirurgischen Eingriff i m Jahr 2019 in Bezug auf die akute Bedrohung der Gehfähigkeit behoben worden sei. I n Bezug auf die chronische degenerative Veränderung der Wirbelsäule habe es allenfalls vorübergehend eingedämmt werden können. Zusammenfassend bestehe allenfalls e in labiles Gleichgewicht . Die Diagnosen seien fachärztlich überprüft worden. Es sei leicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine ganze Invalidenrente zustehe. Eine Wiederaufnahme der Beurteilung der Beren tung sei von ärztlicher Seite her mehrfach angesprochen worden, jedoch an der ängstlichen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin gescheitert (S. 2). 4.6 Die Ärzte des Zentrums F.___ nannten mit Bericht vom
- Juni 2021 ( Urk. 11/411/1- 4) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) - Adipositas - Morbus Parkinson ( Erstdiagnose, ED , April 2015) - Arthrose mit Schmerzen in der rechten Schulter - lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Sturz mit Kontusion der LWS am 3
- Dezember 2014 - chronische Knieschmerzen links im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms Die Störung habe Krankheitswert. Seit dem Jahr 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4.7 Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals G.___ vom
- Juli 2021 ( Urk. 11/437/3-5) sind folgende Notfalldiagnosen zu entnehmen (S. 1): - Panikattacke vom
- Juli 2021 mit/bei: - DD: konvulsive Synkope, dissoziativer Anfall - bei chronischem Erschöpfungssyndrom mit psychosozialer Belastungs situation - rezidivierende n depressive n Episoden - Status nach Harnwegsinfekt, ED
- Juli 2021 - aktuell am
- Juli 2021: Urinstatus unauffällig Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig zugewiesen worden bei erlittenem Zusammenbruch mit fraglich kurzzeitigem Bewusstseinsverlust. Bei fehlender postiktaler Verwirrtheit, normwertiger Kreatinkinase ( CK ) und neurologisch unauf fälliger Patientin sei nicht von einem epileptischen Ereignis auszugehen. Es habe sich im Gespräch eine deutliche psychosoziale Belastungssituat ion gezeigt, weshalb am ehesten von einer Panikattacke auszugehen sei. Die Beschwerde führerin sei in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2 f.). 4.8 Mit RAD-Stellungnahme vom 1
- Juli 2021 hielt med. p ract . C.___ fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Veränderung des Gesundheits zustandes ausgewiesen sei. Dr. Y.___ verweise auf die Diagnoseliste. Eine solche gebe keine Auskünfte über die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nach der Operation eines Bandscheibenvorfalles im Jahr 2019 wieder gebessert. In Bezug auf den Morbus Parkinson würden weiterhin stabile Verhältnisse unter Pharmakotherapie beschrieben. Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ werde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (unverändert seit 2007). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei somit von einem im Wesentlichen unver änderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen ( Urk. 11/415 S. 4). 4.9 Die Ärzte des Zentrums F.___ erwähnten mit Schreiben vom 1
- November 2021 ( Urk. 11/437/6-8) weiterhin dieselben Diagnosen. Die Beschwerdeführerin beziehe aufgrund Schmerzen und Weichteilrheuma sowie Depressionen seit dem Jahr 2007 eine 50%ige Invalidenrente. Diese Diagnosen seien bis heute vorhanden. Im Jahr 2015 sei ein Morbus Parkinson hinzuge kommen. Darüber hinaus sei am
- November 2019 eine Operation an der LWS erfolgt, wodurch die Schmerzen deutlich hätten reduziert werden können. Die funktionellen Auswirkungen der Depression hätten sich seit dem Jahr 2018 deutlich verstärkt. Insgesamt liege eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin vor. Eine leichte Depression, wie 2016 behauptet, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die funktionellen Auswirkungen der mittel gradigen Depression im Rahmen der Parkinson-Erkrankung seien erheblich. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 ff.). 4.10 M it Schreiben vom 1
- November 2021 ( Urk. 11/437/1-2) nannte Dr. Y.___ folgende somatische Diagnosen (S. 1): - hypokinetisch-rigides Parkinson-Syndrom (ED 2015; durchgängig neuro logisch bestätigt und unter Medikation) - anhaltende Schmerzstörung, panvertebrales zerviko -lumbal betontes Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts (unter kontinuierlicher, bedarfsangepasster Medikation) - gastroösophageale Refluxkrankheit (unter kontinuierlicher, bedarfsange passter Medikation) - hyperaktive Blase (mit rezidivierender Inkontinenz) - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale (dauerhafte Therapie mit inhalativen Corticoiden ) - multiple Medikamentenunverträglichkeiten Die von der Beschwerdeführerin seit Jahren beschriebene ausgeprägte Müdigkeit und erhöhte Ermüdbarkeit bedeute gleichzeitig eine herabgesetzte Belastbarkeit auch am geschützten Arbeitsplatz. Es handle sich um ein reales, wenn auch subjektiv erfahrenes Beschwerdebild. Da das Beschwerdebild konsistent beschrieben werde, wäre dies anzuerkennen. Die Schmerzstörung bestehe weiter hin. D ie gastroösophageale Refluxkrankheit und das Asthma bronchiale hätten in der aktuellen Ausprägung keine Auswirkung en auf die Arb eitsfähigkeit, ausser man verst e h e sie als Ausdruck einer verminderten Belastbarkeit auf Stress. In Zusammenhang mit den p sychiatrischen Diagnosen sei dies durchaus plausibel. In der Summe sei zusätzlich zu den psychiatrischen Diagnosen von einer somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). 4.11 Mit RAD-Stellungnahme vom
- Dezember 2021 hielt med. pract . C.___ fest, dass Dr. Y.___ zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliere und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Er nenne jedoch keine neuen funktionellen Einschränkungen, sondern verweise lediglich pauschal auf die Diagnoseliste. In Bezug auf das Parkinson-Syndrom bestünden stabile Verhältnisse. Die Beschwerden im Bereich der LWS hätten si ch nach der im Jahr 2019 erfolgten Operation eher gebessert . Dr. Y.___ stütze sich im Wesentli chen auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Zu dem verweise er auf sozioökonomische Belastungen. Die einmalige ambulante Notfallbehand lung aufgrund einer Panikattacke vermöge keine langandauernde Veränderung der funktionellen Einschränkungen zu bewirken. Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ vom November 2021 werde bescheinigt, dass die Diagnosen im Wesentlichen seit dem Jahr 2007 unverändert seien. Eine Verstär kung der funktionellen Auswirkungen der Depression bestehe bereits seit 201
- Es werde nun pauschal eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin erwähnt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert , ohne die Verschlechterung zu begründen. An der RAD Stellungnahme vom 1
- Juli 2021 könne festgehalten werden. Eine nachweisliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht plausibel ausgewiesen ( Urk. 11/439 S. 5 f.).
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die ausführlichen RAD-Beurteilungen durch med. pract . C.___ , wonach die Beschwerdeführerin mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung einge reichten ärztlichen Berichten keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun ve rmag (vorstehend E. 4.
- E. 4.11 ). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden. 5.2 Dem Schreiben von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) lassen sich weder Diagnosen noch Befunde entnehmen, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer S icht nicht nachvollziehen lässt. Eine lediglich im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus , um auf einen veränderten G esundheits zustand zu schliessen (vorstehend E. 1.3 ). Die Erkrankung an einem Morbus Parkinson war sodann bereits im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung diagnost iziert worden (vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.9 ) . Diesbezüglich werden aktuell durch den Neurologen Dr. D.___ (vor stehend E. 4.3) weiterhin stabile Verhältnisse unter Pharmakotherapie beschrieben , wobei keine Hinweise auf eine jegliche Manifestation der nicht offensichtlichen Parkinson-Diagnose vorliegen . Im Sommer 2019 erfolgte zwar eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylodese L3/4 bei bereits seit längerem bekannten Rückenschmerzen . J edoch lässt sich nur eine vorübergehende Verschlechterung erkennen , führte die erfolgte Operation doch zu einer im Vergleich zu vorher verbesserten gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdeführerin beklagte ein Jahr danach keine radikulären Schmerzen und gab an, dass die Rückenschmerzen nur vorübergehend und selbst limitierend nach stärkeren Belastungen bestünden. Ein senso -motorisches Defizit f and sich nicht mehr (vorstehend E. 4.4). Dr. Y.___ listet e in seinem Bericht vom Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) sodann einzig alle ihm bekannten relevanten somatischen sowie psyc hiatrischen Diagnosen auf und kam – ohne jegliche Befunderhebung oder nähere Begrün dung – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztma ligen Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin erheblich und dauernd ver schlechtert hat, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. Ob sich die Befundlage seit der letztmaligen materiellen Beurteilung verändert hat, kann mangels dessen Erhebung nicht beurteilt werden. Auch seinem Schreiben vom Nove mber 2021 (vorstehend E. 4.10 ) lässt sich keine objektive Befunderhebung entnehmen und eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmali gen Beurteilung nicht erkennen. Vielmehr begnügt e sich Dr. Y.___ damit, auf die aus seiner Sicht glaubhafte Symptomschilderung der Beschwerdeführerin zu verweisen , und erwähnt e überdies eine aktuelle Überlastung mit nicht invalidi tätsrelevanten sozioökonomischen Problemen . Die einmalige Notfallbehandlung der Beschwerdeführerin im G.___ aufgrund einer Panikattacke bei deutlicher psychosozialer Belastungssituation (vorstehend E. 4.7) vermag ebenfalls keine länger andauernde Veränderung der gesund heitli chen Situation glaubhaft zu machen. Schliesslich vermögen auch die Berichte der Ärzte des Zentrums F.___ (vorstehend E. 4.6, E. 4.9 ) keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Das Vorhandensein eines psychischen Leidens und auch von psychosozialen Belastungen ist bereits seit langem bekannt (vgl. etwa psychiatri sches Gutachten vom Mai 2001 in Urk. 11/98 ). Eine depressive Entwicklung w ird aus ärztlicher Sicht seit der im Jahr 2007 eingereichten Neuanmeldung erwähnt , wenn auch mit unterschiedlicher diagnostischer Einordnung (vgl. Urk. 11/158 S. 3 Ziff. 2.1; Urk. 11/163/3-11 S. 5; Urk. 11/180 S. 2; Urk. 11/183/3-6 S. 2 ; Urk. 11/389/4-71 S. 41 ) . Die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte etwa eine depressive Reaktion (ICD-10 F32.1) bei zu Grunde liegender Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 11/158 S. 3 Ziff. 2.1), wobei die Codierung ICD-10 F32.1 einer mittelgradigen depressiven Episode und damit dem gleichen Schweregrad wie aktuell entspricht. Um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, ist eine veränderte Befundlage massgebend (vorstehend E.
- 3 ). Eine solch veränderte Befundlage kann mit den Berichten der Ärzte des Zentrums F.___ nicht glaubhaft gema cht werden, erweisen sich diese doch als nicht schlüssig und nachvollziehbar. So wird beispielsweise, obwohl die Beschwerdeführerin im Juni 2021 bei den aktuellen Beschwerden ein en Interessensverlust verneint hat, ein solcher anschliessend durch die Ärzte bei den Befunden der gegenwärtigen mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung aufgelistet (vgl. Urk. 11/411/1-4 S. 1 f.). Ausserdem wird, o bwohl im Februar und November 2021 wortwörtlich identische psychopatho logische B efunde erhoben wurden , im Bericht vom Februar 2021 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unverändert seit dem Jahr 2007 festgehalten, woge gen im Bericht vom November 2021 nun – bei gleichbleibendem psychopatholo gische m Befund – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (vgl. Urk. 11/411/1-4 S. 2 f.; Urk. 11/437/6-8 S. 2 f.). Insgesamt erweisen sich die Berichte des Zentrums F.___ demnach als nicht beweiskräftig zur Glaubhaftmachung einer veränder ten gesundheitlichen Situation. 5.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sa chverhaltes (vorstehend E. 1.2 ). Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
- 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8
- -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufer legten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) . 6.3 Mit Verfügung vom 2
- April 2022 ( Urk. 12) wurde unter anderem darauf hinge wiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner , Wint erthur, ermessensweise mit Fr. 2'7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
- März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00130
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 2. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner Lindstrasse 28, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964 , meldete sich erstmals am 2 9. Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8). Nachdem die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerbliche Situation abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Juli 2001 ( Urk. 11/105) sowohl einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Mass nahmen als auch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/111) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 6. Februar 2003 (Prozess Nr. IV.2001.00559; Urk. 11/115) ab. 1.2
Am 3 0. Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Erkrankung der Netzhaut und der Sehnerven erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/119). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2006 ( Urk. 11/130) einen Anspruch der Versi cherten auf eine Hilflosenentschädigung . 1.3
Die Versicherte meldete sich am 2 8. August 2007 abermals zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/135). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische sowie erwerbli che Situation ab und erteilte der Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Integrationsmassnahmen ( Urk. 11/195; Urk. 11/205; Urk. 11/210; Urk. 11/217 ; Urk. 11/247 ). Die beruflichen Massnahmen wurden per 3 1. Dezember 2009 abge brochen (vgl. Mitteilung vom 5. Januar 2010, Urk. 11/256). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen u nd veranlasste insbesondere ein polydiszipli näre s
Gutachten , welche s am 2. August 2010 erstattet wurde ( Urk. 11/263), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 3. Januar 2011 berichtet wurde ( Urk. 11/267). Mit Verfügung en vom 2 7. Juli 2011 ( Urk. 11/ 296 ) und 1 9. August 2011 ( Urk. 11/298) sprach die IV Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2007 zu.
Das am 3 0. Juni 2011 gestellte Gesuch um Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/292) wies die IV Stelle mit Verfügung vom 2 6. März 2012 ( Urk. 11/325) ab und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen.
Mit Mitteilung vom 1 7. Dezember 2013 ( Urk. 11/348) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. Auch mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 11/369) bestätigte die IV-Stelle den
bisherige n
Anspruch der Versicherten, woraufhin diese mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 11/370) eine beschwerdefähige Verfügung verlangte. Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte, hielt sie schliesslich mit Verfügung vom 8. April 2016 ( Urk. 11/383) an ihrem Entscheid vom 1 5. Oktober 2015 fest und bestätigte den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % . 1.4
Am 1 7. Januar 2020 stellte die Versicherte einen Antrag auf Erhöhung der Inva lidenrente ( Urk. 11/395), welchen sie in der Folge mit Schreiben vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 11/400) zurückzog. Mit Mitteilung vom 2. März 2020 ( Urk. 11/403) bestätigte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Invalidenrente. 1.5
Die Versicherte stellte am 1. Mai 2021 erneut einen Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 11/408). Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 ( Urk. 11/410) for derte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 3 0. Juni 2021 weitere aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin wurden mehrere Berichte ( Urk. 11/411) eingereicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/416; Urk. 11/428; Urk. 11/438), in dessen Rahmen weitere Berichte ( Urk. 11/437) eingingen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk. 11/440 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 1. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu r weiteren Abklärung betreffend die Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2022 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. April 2022 ( Urk.
12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, M osi mann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bun desgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen). Je länger die letzte materielle Prüfung zurück liegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 262 E. 3, 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente beziehe. Mit Mitteilung vom 2. März 2020 sei die letztmalige IV-Revision abgeschlossen worden. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sei weiterhin ausgewiesen gewesen. Anhand der im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 3. Mai 2021 eingereichten ärztlichen Berichte sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Auf das neue Gesuch könne daher nicht ein getreten werden (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin überstrapaziere die Anforderungen, welche an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Es dürfe erwartet werden, dass diese in der Lage sei, die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Wenn den zuständigen Sachbearbeitenden die nötigen medizinischen Kenntnisse fehlen würden, so habe die Beschwerde gegnerin einen Vertrauensarzt beizuziehen. Sie sei seit sieben Jahren nicht mehr in einen Arbeitsprozess integriert. Die Versuche , sie im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle in den Arbeitsprozess einzuführen, seien gescheitert. In Kenntnis dieses Verlaufes und der im Arztbericht von Dr. med. Y.___ aufgeführten medizinischen Leiden sollte es für fachkundige Personen ohne weiteres nachvoll ziehbar sein, dass sie heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Gegenüber der im Jahr 2016 noch bestätigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe sich eine klare Ver schlechterung ergeben (S. 17 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztm aligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
Nicht zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2), geht es vorliegend doch einzig um die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch (vorstehend E. 1. 2 ). Auf das diesbezügli che Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1
Die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. September 2007 (vgl. Ver fügungen vom 2 7. Juli und 1 9. August 2011; Urk. 11/296, Urk. 11/298) erfolgte in medizinischer Hinsicht
– der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 11/271 S. 7) –
insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gu tachten der Medas Z.___ vom 2. August 2010 ( Urk. 11 /263 ). Die Ärzte stellten dabei folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 4.1): - chronische Knieschmerzen links im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms bei nur diskreten degenerativen Veränderungen und anamnestischen Status nach Plicaresektion links 1997 - schwere neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F48.8 und F60.8) mit/bei: - Fibromyalgie respektive chronische r Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - familiäre, juvenile, autosomal dominant vererbbare Optikus -Atrophie
Sodann erwähnten sie mehrere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 32 f. Ziff. 4.2). Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine körper lich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit wurde bei Beachtung des Belastungsprofils als zu 50 % zumutbar erachtet (S. 33
Ziff. 5.1-5.2). 3.2
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruch s (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4 ) erfolgte im Rahmen des im Jahr 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei zunächst mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 11/369 ) und schliesslich nachdem die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 11/370) - auch mit Verfügung vom 8. April 2016 ( Urk. 11/383) der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt wurde. Die massge bende medizinische Aktenlage stellte sich wie folgt dar: 3.3
Mit Schreiben vom 9. April 2015 ( Urk. 11/356/8-9) diagnostizierte Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, ein beginnendes leichtes, weitgehend symmetrisches bradykinetisch -rigides Parkinson-Syndrom. Es fänden sich bild gebend keine Hinweise auf eine sekundäre Parkinsonform. Die Beschwerde führerin habe sehr gut und prompt auf die Medikation angesprochen, weshalb die Diagnose eines idiopathischen Parkinson -Syndroms bestätigt werden könne. Eine neurologische Verlaufskontrolle werde in einem Jahr empfohlen (S. 1 f.). 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, infor mierte mit Bericht vom 4. Juni 2015 ( Urk. 11/356/6-7) über einen verschlechter ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - b eginnendes Parkinson-Syndrom - i nstabile Persönlichkeitsstörung, Panikattacken (April 2012) - p anvertebrales zerviko -lumbal betontes Schmerzsyndrom mit/bei: - Diskushernie Th5/6 links, keine r Nervenwurzelkompression (März 2015) - mässiggradige r
Osteochondrose Th5-7 - Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts mit/bei: - Verdacht auf laterale Meniskusläsion links - Status nach Plica -Resektion links 2003 - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - Akne inversa Bereich Schambehaarung links - unklare Leberwerterhöhung, normale Leberhistologie März 2011 - Medikamentenunverträglichkeiten - Stressinkontinenz - Nikotinabusus
Die Beschwerdeführerin habe seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 nach einem Sturz eine Diskushernie Th5/6 mit klinisch entsprechender Nervenwurzelreizung und neuropathisc hem Schmerz links, prolongiertem Verlauf mit nur langsame m Ansprechen auf die Physiotherapie erlitten. Zusätzlich sei zunehmen d eine Erschöpfung aufgetreten. Die neurologische Abklärung habe die Verdachts diagnose eines Morbus Parkinson s bestätigt (S. 1). Es sei ihr aktuell knapp möglich , zweimal zwei Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie werde gegenwärtig mit den entsprechenden Medikamenten eingestellt. Es zeige sich eine leichte Ver besserung der Erschöpfung (S. 2). 3.5
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 11/363/6-8) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem leichtgradigen, weitgehend symmetrischen bradykinetisch -rigiden Pa rkinson-S yndrom leide (S. 1 Ziff. 1.3). Aus neurolo gischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Kassiererin in vollem Umfang (über 8
Stunden pro Tag) möglich. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 2 Ziff. 2.1). Es sei mit einer langsamen Zunahme der Parkinson -S ymp tomatik zu rechnen (S. 2 Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 4.1). 3.6
Dr. B.___ bestätigte m it Bericht vom 2 0. August 2015 ( Urk. 11/365) die bisher von ihr gestellten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Morbus Parkinson vor allem rascher erschöpft. D ie vorbestehenden Schmerzen würden aber auch rascher arbeitseinschränkend wirken. Sie sei daher nur noch in der Lage , zwei halbe Tage pro Woche zu arbeiten. Mit einer vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht zu rechnen. Das Anstreben einer anderen Arbeit und damit einhergehender Leistungssteigerung sei nicht realistisch. Mit unterstützenden physiotherapeutischen Massnahmen und Antiparkinsontherapie könne der Verlust der Arbeitsfähigkeit hinausgezögert werden. 3.7
Mit RAD- Stellungnahme vom 2 8. September 2015 kam med. pract . C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, dass keine neuen gesundheitli chen Einschränkungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien bekannt. Eine Diskushernie ohne Nervenwurzelkompression vermöge keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Das neu diagnostizierte Parkin son -S yndrom habe aktuell aus neurologischer Sicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sei aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ( Urk. 11/368 S. 3). 3.8
Mit Schreiben vom 3. November 2015 ( Urk. 11/372/1) erklärte sich Dr. B.___ mit der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentene rhöhungsgesuchs als nicht einverstanden. Das neu diagnostizierte Parkinson -S yndrom habe sich in den letzten sechs Monaten seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im März 2015 erheblich verschlechtert. Zudem seien die vorbestehenden Diagnosen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen worden. Ausserdem habe sich die vorbestehende psychische Labilität aufgrund der Diagnose eines Morbus Parkinson deutlich verschlechtert. Aktuell bestehe ein mittelstarkes depressives Zustandsbild, welches zu einer zusätzlichen Einschränkung der vorbestehenden Arbeitsfähigkeit führe. 3.9
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Bericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 11/374) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes/multimodales Beschwerdebild mit Müdigkeit/Adynamie, höhergradig verminderter körperlicher und zum Teil neurokognitiver (Aufmerksamkeit, Konzentration) Leistungsminderung, deutlich erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebs- und Stimmungsminderung, Ein-/Durchschlaf störungen und zunehmender Erschöpfung, am ehesten gemischter Ätiolo gie - beginnendes hypokinetisch-rigid es Parkinson-Syndrom unklarer Zuordnung, Differentialdiagnose (DD): familiäre Form - Persönlichkeitsstörung mit aktuell depressiver Phase, rezidivierende Panikattacken April 2012 - panvertebrales Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, multiple Medikamenten unverträglichkeiten, unklare Erhöhung der Leberwerte bei normaler Histologie März 2015
Es bestehe noch eine gewisse Unschärfe in Bezug auf die nähere nosologische Zuordnung des Krankheitsbildes. Eine symptomatische Form sei bereits mittels Magnetresonanztomographie ( MRI ) weitgehend ausgeschlossen worden. In der heutigen Untersuchung hätten sich klinisch-objektiv unter L- Dopa -Therapie in mässiger Dosis kaum Stigmata des extrapyramidalen Syndroms nachweisen lassen, was eher für das Vorliegen einer beginnenden L- Dopa - responsiven , idio patisch-familiären F orm spreche . Andererseits liege ein komplexes/multimodales Beschwerdebild vor , welches in einer mittelschweren bis höhergradigen
(>
80%igen) Einschränkung der Funktion beziehungsweise der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die alltäglichen Verpflichtungen als auch auf die berufliche Tätigkeit resultiere. Dieses überlagere sich mit einem bereits seit Jahren bestehenden Vorzustand bei bekanntem medizinischem und psychiatri schem Hintergrund, welcher zu einer vorbestehenden 50%igen Invali denrente geführt habe. Eine Trennung der vorbestehenden von den neu entstan denen sowie eine Trennung der Parkinson-assoziierten von den nicht-Parkinson-bedingten Komponenten sei nicht möglich . In Bezug auf die aktuelle Pharmako therapie der extrapyramidalen Erkrankung bestehe vorerst in Anbetracht der vor liegenden Befunde kein Optimierungsbedarf (S. 3 f.). 3.10
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Februar 2016 hielt med. pract . C.___ fest, dass Dr. D.___ keine Stellung zu den Rückfragen genommen habe. Die Fragen zu den funktionellen Einschränkungen würden nicht beantwortet. Ebenso wenig werde Stellung genommen zu einer eventuellen Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Juli 201 5. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht könne somit weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 2 8. September 2015 gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ festgehalten werden ( Urk. 11/382 S. 3). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit dem aktuell gestellten Antrag auf Erhöhung der Invali denrente ( Urk. 11/408) reichte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der vor liegend angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) die folgen den Berichte ein: 4.2
Dr. B.___
erklärte m it Schreiben vom 2 0. Februar 2019 ( Urk. 11/406) , dass die zwei Arbeitseinsätze an geschützten Arbeitsstellen seit Mai 2018 gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei , ein Arbeitspensum von 50 % zu leisten. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4.3
Mit Bericht vom 2 3. Mai 2019 ( Urk. 11/411/10-13) nannte Dr. D.___ folgende aktuelle Diagnose (S. 1): - protrahiertes, in letzter Zeit phasenweise exazerbiertes Schmerzsyndrom im bilateralen lumbosakralen -, dorsalen/ dorso -lateralen Becken-/Hüft- und trochantären / peritrochantären Bereich mit/bei: - überwiegend vertebrospondylogenem / osteoartikulärem und tendo myo pa tischem / myofaszialem Ursprung - mit schmerzassoziierter Bewegungsblockade und höhergradiger Funk tionseinschränkung - ohne Hinweise für eine primär extrapyramidal-motorische beziehungs weise Parkinson-assoziierte Komponente (aktuell keine Zeichen der Erkrankung unter Pharmakotherapie) oder für eine floride
Radikulo pathie - chronischem
Panvertebralsyndrom , multifokale n
Osteochondrosen , Ventrolisthesis L3/4, schwere r
Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule ( LWS ) mit ausgeprägter monosegmentaler Diskopathie L3/4, absoluter Spinalkanalstenose und rezessal-intraforaminal linksbetonter Ein engung, kaudale n Aktivitätszeichen beider Iliosakralgelenke ( ISG ) , unklarer Erhöhung der entzündlichen Parameter
Die von der Beschwerdeführerin seit zirka sechs Monaten beklagten Schmerzen könnten in Anbetracht der geschilderten Phänomenologie sowie des festgestellten klinischen Sachverhaltes nicht im Rahmen der Parkinson-Erkrankung gesehen werden. Es lägen keine Hinweise für eine jegliche Manifestation der pharmako logisch behandelten und gut kompensierten beziehungsweise klinisch aktuell in Form extrapyramidaler Zeichen nicht offensichtlichen Parkinson-Diagnose vor (S. 2 f.). 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, berichtete mit Schreiben vom 9. Juli 2020 ( Urk. 11/411/6-7) über die Jahreskontrolle bei diagnostiziertem Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Spondylo dese L3/4 am
1. Juli 201 9. Die Beschwerdeführerin habe über einen guten Verlauf berichtet. Sie ha be keine radikulären Schmerzen. Die Rückenschmerzen bestünden nur vorübergehend und selbstlimitierend nach stärkeren Belastungen. Ein senso -motorisches Defizit finde sich nicht mehr. Die Röntgenaufnahmen anlässlich der Halbjahreskontrolle hätten keinen Hinweis auf eine Lockerung der Schrauben bei zunehmender knöcherner Konsolidierung und einem leicht in den Lendenwirbelkörper ( LWK ) 4 gesinter ten Intervertebralcage gezeigt (S. 1 f.). 4.5
Dem Schreiben von Dr. med. Y.___ , praktischer Arzt, vom 3. Februar 2021 ( Urk. 11/405) sind die folgenden
– hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen zu ent nehmen (S. 1 f.): - anhaltende Schmerzstörung mit/bei: - aktuell vorwiegend myofaszialem und vertebrospondylogenem Schmerzsyndrom; DD: Fibromyalgie - panvertebralem
zerviko -l umbal betontem Schmerzsyndrom, 2019/05 absolute Spinalkanalstenose , schwere Spondylarthrose , eventuell L3-Reizsymptomatik links bei Status nach Diskushernie L3/4 mit geringer bis mässiger Kompression der Nervenwurzel L3 foraminal links (OP
2019) - Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, bei Verdacht auf laterale Meniskusläsion links und Status nach Plica -Resektion links 2003 - b eginnendes hypokinetisch-rigides Parkinson -S yndrom, stabile Verhält nisse unter Pharmakotherapie - chronische Fatigue - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Zügen - rezidivierende depressive Episoden - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - chronische Niereninsuffizienz - unklare Leberwerterhöhung - gastroesophageale
Refluxerkrankung - hyperaktive Blase - Sehschw äche beidseits von 50 % durch Nervus
opticus -Läsion perinatal
Aus ärztlicher Sicht könne a n einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kein ernst hafter Zweifel erhoben werden. Der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Beurteilung durch die IV-Stelle sukzessive und nach haltig verschlechtert. Es zeige sich eine Kombination mittelschwerer psychischer und schwerer körperlicher B eeinträchtigungen (S. 1). Nebst eines Morbus Parkinson habe über mehrere Jahre ein schweres lumbales Schmerzsyndrom bestanden, welches durch eine n neurochirurgischen Eingriff i m Jahr 2019 in Bezug auf die akute Bedrohung der Gehfähigkeit behoben worden sei. I n Bezug auf die chronische degenerative Veränderung der Wirbelsäule habe es allenfalls vorübergehend eingedämmt werden können. Zusammenfassend bestehe allenfalls e in labiles Gleichgewicht . Die Diagnosen seien fachärztlich überprüft worden. Es sei leicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine ganze Invalidenrente zustehe. Eine Wiederaufnahme der Beurteilung der Beren tung sei von ärztlicher Seite her mehrfach angesprochen worden, jedoch an der ängstlichen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin gescheitert (S. 2). 4.6
Die Ärzte des Zentrums F.___ nannten mit Bericht vom 1. Juni 2021 ( Urk. 11/411/1-
4) folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) - Adipositas - Morbus Parkinson ( Erstdiagnose, ED , April 2015) - Arthrose mit Schmerzen in der rechten Schulter - lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Sturz mit Kontusion der LWS am 3 0. Dezember 2014 - chronische Knieschmerzen links im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms
Die Störung habe Krankheitswert. Seit dem Jahr 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4.7
Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals G.___ vom 6. Juli 2021 ( Urk. 11/437/3-5) sind folgende Notfalldiagnosen zu entnehmen (S. 1): - Panikattacke vom 6. Juli 2021 mit/bei: - DD: konvulsive Synkope, dissoziativer Anfall - bei chronischem Erschöpfungssyndrom mit psychosozialer Belastungs situation - rezidivierende n depressive n Episoden - Status nach Harnwegsinfekt, ED 1. Juli 2021 - aktuell am 6. Juli 2021: Urinstatus unauffällig
Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig zugewiesen worden bei erlittenem Zusammenbruch mit fraglich kurzzeitigem Bewusstseinsverlust. Bei fehlender postiktaler Verwirrtheit, normwertiger Kreatinkinase ( CK ) und neurologisch unauf fälliger Patientin sei nicht von einem epileptischen Ereignis auszugehen. Es habe sich im Gespräch eine deutliche psychosoziale Belastungssituat ion gezeigt, weshalb am ehesten von einer Panikattacke auszugehen sei. Die Beschwerde führerin sei in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S.
2
f.). 4.8
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juli 2021 hielt med. p ract . C.___ fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Veränderung des Gesundheits zustandes ausgewiesen sei. Dr. Y.___ verweise auf die Diagnoseliste. Eine solche gebe keine Auskünfte über die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nach der Operation eines Bandscheibenvorfalles im Jahr 2019 wieder gebessert. In Bezug auf den Morbus Parkinson würden weiterhin stabile Verhältnisse unter Pharmakotherapie beschrieben. Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ werde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (unverändert seit 2007). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei somit von einem im Wesentlichen unver änderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen ( Urk. 11/415 S. 4). 4.9
Die Ärzte des Zentrums F.___ erwähnten mit Schreiben vom 1 2. November 2021 ( Urk. 11/437/6-8) weiterhin dieselben Diagnosen. Die Beschwerdeführerin beziehe aufgrund Schmerzen und Weichteilrheuma sowie Depressionen seit dem Jahr 2007 eine 50%ige Invalidenrente. Diese Diagnosen seien bis heute vorhanden. Im Jahr 2015 sei ein Morbus Parkinson hinzuge kommen. Darüber hinaus sei am 1. November 2019 eine Operation an der LWS erfolgt, wodurch die Schmerzen deutlich hätten reduziert werden können. Die funktionellen Auswirkungen der Depression hätten sich seit dem Jahr 2018 deutlich verstärkt. Insgesamt liege eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin vor. Eine leichte Depression, wie 2016 behauptet, sei nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die funktionellen Auswirkungen der mittel gradigen Depression im Rahmen der Parkinson-Erkrankung seien erheblich. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 ff.). 4.10
M it Schreiben vom 1 7. November 2021 ( Urk. 11/437/1-2) nannte
Dr. Y.___
folgende somatische Diagnosen (S. 1): - hypokinetisch-rigides Parkinson-Syndrom (ED 2015; durchgängig neuro logisch bestätigt und unter Medikation) - anhaltende Schmerzstörung, panvertebrales
zerviko -lumbal betontes Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts (unter kontinuierlicher, bedarfsangepasster Medikation) - gastroösophageale
Refluxkrankheit (unter kontinuierlicher, bedarfsange passter Medikation) - hyperaktive Blase (mit rezidivierender Inkontinenz) - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale (dauerhafte Therapie mit inhalativen
Corticoiden ) - multiple Medikamentenunverträglichkeiten
Die von der Beschwerdeführerin seit Jahren beschriebene ausgeprägte Müdigkeit und erhöhte Ermüdbarkeit bedeute gleichzeitig eine herabgesetzte Belastbarkeit auch am geschützten Arbeitsplatz. Es handle sich um ein reales, wenn auch subjektiv erfahrenes Beschwerdebild. Da das Beschwerdebild konsistent beschrieben werde, wäre dies anzuerkennen. Die Schmerzstörung bestehe weiter hin. D ie gastroösophageale
Refluxkrankheit
und das Asthma bronchiale hätten in der aktuellen Ausprägung keine Auswirkung en auf die Arb eitsfähigkeit, ausser man verst e h e sie als Ausdruck einer verminderten Belastbarkeit auf Stress. In Zusammenhang mit den p sychiatrischen Diagnosen sei dies durchaus plausibel. In der Summe sei zusätzlich zu den psychiatrischen Diagnosen von einer somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). 4.11
Mit RAD-Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 hielt med. pract . C.___ fest, dass Dr. Y.___ zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliere und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Er nenne jedoch keine neuen funktionellen Einschränkungen, sondern verweise lediglich pauschal auf die Diagnoseliste. In Bezug auf das Parkinson-Syndrom bestünden stabile Verhältnisse. Die Beschwerden im Bereich der LWS hätten si ch nach der im Jahr 2019 erfolgten Operation eher gebessert . Dr. Y.___ stütze sich im Wesentli chen auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Zu dem verweise er auf sozioökonomische Belastungen. Die einmalige ambulante Notfallbehand lung aufgrund einer Panikattacke vermöge keine langandauernde Veränderung der funktionellen Einschränkungen zu bewirken. Im Bericht der Ärzte des Zentrums F.___ vom November 2021 werde bescheinigt, dass die Diagnosen im Wesentlichen seit dem Jahr 2007 unverändert seien. Eine Verstär kung der funktionellen Auswirkungen der Depression bestehe bereits seit 201 8. Es werde nun pauschal eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin erwähnt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert , ohne die Verschlechterung zu begründen. An der RAD Stellungnahme vom 1 6. Juli 2021 könne festgehalten werden. Eine nachweisliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht plausibel ausgewiesen ( Urk. 11/439 S. 5 f.). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die ausführlichen RAD-Beurteilungen durch med. pract . C.___ , wonach die Beschwerdeführerin mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung einge reichten ärztlichen Berichten keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun ve rmag (vorstehend E. 4. 8. E. 4.11 ). D ieser Einschätzung kann gefolgt werden. 5.2
Dem Schreiben von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) lassen sich weder Diagnosen noch Befunde entnehmen, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer S icht nicht nachvollziehen lässt. Eine lediglich im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus , um auf einen veränderten G esundheits zustand zu schliessen (vorstehend E. 1.3 ).
Die Erkrankung an einem Morbus Parkinson war sodann bereits im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung diagnost iziert worden (vorstehend E. 3.3, E.
3.5, E. 3.9 ) . Diesbezüglich werden aktuell durch den Neurologen Dr. D.___ (vor stehend E. 4.3) weiterhin stabile Verhältnisse unter Pharmakotherapie beschrieben , wobei keine Hinweise auf eine jegliche Manifestation der nicht offensichtlichen Parkinson-Diagnose vorliegen .
Im Sommer 2019 erfolgte zwar eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylodese L3/4
bei bereits seit längerem bekannten Rückenschmerzen . J edoch lässt sich nur eine vorübergehende Verschlechterung erkennen , führte die erfolgte Operation doch zu einer im Vergleich zu vorher verbesserten gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdeführerin beklagte ein Jahr danach keine radikulären Schmerzen und gab an, dass die Rückenschmerzen nur vorübergehend und selbst limitierend nach stärkeren Belastungen bestünden. Ein senso -motorisches Defizit f and sich nicht mehr (vorstehend E. 4.4).
Dr. Y.___
listet e
in seinem Bericht vom Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) sodann einzig alle ihm bekannten relevanten somatischen sowie psyc hiatrischen Diagnosen auf und kam
– ohne jegliche Befunderhebung oder nähere Begrün dung – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztma ligen Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin erheblich und dauernd ver schlechtert hat, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. Ob sich die Befundlage seit der letztmaligen materiellen Beurteilung verändert hat, kann mangels dessen Erhebung nicht beurteilt werden. Auch seinem Schreiben vom Nove mber 2021 (vorstehend E. 4.10 ) lässt sich keine objektive Befunderhebung entnehmen und eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmali gen Beurteilung nicht erkennen. Vielmehr begnügt e sich Dr. Y.___
damit, auf die aus seiner Sicht glaubhafte Symptomschilderung der Beschwerdeführerin zu verweisen , und erwähnt e
überdies eine aktuelle Überlastung mit nicht invalidi tätsrelevanten sozioökonomischen Problemen .
Die einmalige Notfallbehandlung der Beschwerdeführerin im G.___ aufgrund einer Panikattacke bei deutlicher psychosozialer Belastungssituation (vorstehend E.
4.7) vermag ebenfalls keine länger
andauernde Veränderung der gesund heitli chen Situation glaubhaft zu machen.
Schliesslich vermögen auch die Berichte der Ärzte des Zentrums F.___ (vorstehend E. 4.6, E. 4.9 ) keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Das Vorhandensein eines psychischen Leidens und auch von psychosozialen Belastungen ist bereits seit langem bekannt (vgl. etwa psychiatri sches Gutachten vom Mai 2001 in Urk. 11/98 ). Eine depressive Entwicklung w ird
aus ärztlicher Sicht seit der im Jahr 2007 eingereichten Neuanmeldung erwähnt , wenn auch mit unterschiedlicher diagnostischer Einordnung (vgl. Urk. 11/158 S.
3 Ziff. 2.1; Urk. 11/163/3-11 S. 5; Urk. 11/180 S. 2; Urk. 11/183/3-6 S. 2 ; Urk. 11/389/4-71 S. 41 ) . Die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte etwa eine depressive Reaktion (ICD-10 F32.1) bei zu Grunde liegender Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 11/158 S. 3 Ziff. 2.1), wobei die Codierung ICD-10 F32.1 einer mittelgradigen depressiven Episode und damit dem gleichen Schweregrad wie aktuell entspricht. Um eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, ist eine veränderte Befundlage massgebend (vorstehend E.
1. 3 ). Eine solch veränderte Befundlage kann mit den Berichten der Ärzte des Zentrums F.___ nicht glaubhaft gema cht werden, erweisen sich diese doch als nicht schlüssig und nachvollziehbar. So wird beispielsweise, obwohl die Beschwerdeführerin im Juni 2021 bei den aktuellen Beschwerden ein en Interessensverlust verneint hat, ein solcher anschliessend durch die Ärzte bei den Befunden der gegenwärtigen mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung aufgelistet (vgl. Urk. 11/411/1-4 S. 1 f.). Ausserdem wird, o bwohl im Februar und November 2021 wortwörtlich identische psychopatho logische B efunde erhoben wurden , im Bericht vom Februar 2021 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unverändert seit dem Jahr 2007 festgehalten, woge gen im Bericht vom November 2021 nun
– bei gleichbleibendem psychopatholo gische m Befund – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (vgl.
Urk. 11/411/1-4 S. 2 f.; Urk. 11/437/6-8 S. 2 f.).
Insgesamt erweisen sich die Berichte des Zentrums F.___ demnach als nicht beweiskräftig zur Glaubhaftmachung einer veränder ten gesundheitlichen Situation. 5.3
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sa chverhaltes (vorstehend E. 1.2 ).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin aufer legten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) . 6.3
Mit Verfügung vom 2 6. April 2022 ( Urk.
12) wurde unter anderem darauf hinge wiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner , Wint erthur, ermessensweise mit Fr. 2'7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, wird mit Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans