Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter zweier 1982 und 1987 geborener Kinder (Urk. 7/6/2-3). Sie arbeitete bis zum 15. Februar 2010 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 %
bei der Y.___ AG in Z.___
als Wäscherin (Urk. 7/5/14-19, Urk. 7/6/5, Urk. 7/13/1 ) . Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge eines am 12. September 2009 erlittenen Autounfalls mit HWS-Distorsionstrauma meldete sie sich am 12. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/7-8; vgl. auch Urk.
7/5/ 2 ). Nach
den üblichen berufliche n und medizinische n Abklärungen holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
das polydisziplinäre Gutachten de r
Begutachtungsinstitu t A.___ GmbH vom 27. Oktober 2011 ein (Urk. 7/47). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0
% und verneinte mit V erfügung vom 31 . Mai 2012 das Bestehen eines Renten anspruchs (Urk. 7/59; vgl. auch Urk. 7/50-52) . Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Nach Zusatzgesuchen (Urk. 7/65 , Urk. 7/109-110; vgl. auch Urk. 7/105 )
gewährte
die IV-Stelle der Versicherten
in den Jahren 2016 (Urk. 7/79-80, Urk. 7/94-95 , Urk. 7/102 ) und 2017 berufliche Ein gliederungsmassnahmen (Kursbesuche, Arbeitsvermittlung [Urk. 7/128]) . Am 7. Juli 2016 (Urk. 7/109-110) und erneut am 6. Juli 2018 wurde die Versicherte wegen eines K arpaltunnelsyndroms an der rechten Hand operiert (Urk. 7/133) .
Am 3. Dezember 2018 ersuchte sie unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit im Nachgang zur zweiten Operation erneut um Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente (Urk. 7/137). Die IV-Stelle holte daraufhin erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/143, Urk. 7/145-147, Urk. 7/149-150, Urk. 7/155-157, Urk. 7/164 , Urk. 7/175, Urk. 7/177, Urk. 7/179, Urk. 7/183 , Urk. 7/186, Urk.
7/189/4, Urk. 7/189/6 , Urk. 7/198 )
und klärte den erwerblichen Sachverhalt ab (Urk. 7/144, Urk. 7/148 ). Am 14. Februar 2020 erfolgte wegen eines Rezidivs des Karpaltunnelsyndroms ein weiterer o perativer Eingriff a n der rechten Hand (Urk. 7/171). Da die Handbeschwerden in der Folge anhielten, liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär neurologisch-handchirurgisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten de s
Zentrums B.___
vom 15. Juni 2021 (Urk. 7/203) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. September 2021 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/205). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/207 , Urk. 7/211 , U rk.
7/215 ) und weitere ärztliche Zeugnisse und Berichte eingereicht hatte (Urk.
7/206)
und die IV-Stelle die neuen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hatte würdigen lassen (Urk. 7/216/3-8), hielt sie mit Verfügung vom 1. Februar 2022 an der Leistungsabweisung fest (Urk. 2 =
U rk.
7/217). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas , mit Eingabe vom 25. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr min destens eine halbe Rente zu gewähren; eventualiter sei zunächst ein polydiszip linäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und danach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie ihrer Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2022 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefoch tenen Verfügung damit, gestützt auf die bidisziplinäre medizinische Abklärung und die Beurteilung des RAD stehe fest, dass seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie in einer leidens angepassten Arbeit
bestanden habe (Urk. 2 S. 1 ) . Lediglich nach den operativen Eingriffen sei die Beschwerdeführerin für drei Monate zu 100 % a rbeitsunfähig
gewesen . Da keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege, seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung nicht erfüllt. Entgegen den Vorbringen im Einwand gegen den Vorbe scheid bestehe ein stabiler Gesundheitszustand. Laut RAD hätten die Gutachter nämlich keine medizinischen Massnahmen empfehlen können, welche sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Das objektivierte leichtgradige sensible Karpaltunnelsyndrom links stelle per se keinen Operationsgrund dar. Fer ner sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in keinem der vorliegenden Arztberichte ein psychopathologischer Befund beschrieben worden, der einer mit telgradigen depressiven Symptomatik entspr eche. Eine posttraumatische Belas tungsstörung könne nicht vorliegen, nachdem bis 2011 höchstens eine leichte Depression diagnostiziert worden sei und das Eingangskriterium für diese Stö rung gar nicht gegeben sei. Es sei von Aggravation auszugehen. Eine zusätzliche psychiatrische Abklärung hätte deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Aussagen bezüglich Diagnose, Einschränkungen und Arbeitsfähigkeit machen können (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die IV-Stelle habe in der angefochtenen Verfügung nur den Ren t enanspruch beurteilt, obwohl sie ohne Mitwirkung der IV-S telle keine adäquate Anstellung finden könne. Sie sei bald 58 Jahre alt und zudem somatisch und psychisch angeschlagen, weshalb auch berufliche Massnahmen hätten durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 2). Ferner habe die IV-Stelle keinen Einkommensvergleich vorgenommen, obwohl ein sol cher wesentlicher Bestandteil einer Leistungsverfügung sei (Urk. 1 S. 3). Des Wei teren habe die IV-Stelle Tatsachen verdreht, indem sie davon ausgehe, dass stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden beziehungsweise nach den Operationen lediglich für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Auf Seite 51 des Gutachtens werde festgehalten, dass nach der ersten Operation im J uli 2016 für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dann bei per sistierender Symptomatik eine solche von 50 % bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe zunächst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und dann eine solche von 50 % bis zur dritten Ope ration im Februar 2020. Danach sei sie laut den Gutachtern erneut vollständig arbeitsunfähig g ewesen, und ab dem letzten handchirurgischen Bericht, das heisst ab dem 1. Oktober 2020, habe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfä higkeit mehr bestanden. Gestützt auf diese Beurteilung habe sie mindestens vorübergehend bis drei Monate nach dem September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 3). Alsdann unterschlage die IV-Stelle in ihrer Verfügung, dass die Gutachter auf Seite 49 davon ausgegangen seien, dass wegen der neu rophysiologischen Befunde eine Dekompression des Nervus medianus im Karpal tunnel links bei persistierender Symptomatik notwendig sei. Indem die IV-Stelle den medizinischen Zustand als definitiv betrachte, verstosse sie gegen diese gut achterliche Einschätzung. Die Gutachter ihrerseits hätten sich darüber hinwegge setzt, dass ihr die Teller und das Geschirr vor allem aus der linken Hand fallen würden , weil sie wegen des persistierenden Karpaltunnelsyndroms die entspre chende Kraft nicht aufbringe (Urk. 1 S. 4). D ie gutachterliche Beurteilung sei sodann vor allem hinsichtlich der psychischen Situation unzutreffend. Aus den Berichten von lic. phil. C.___
und Dr. med. D.___
vom 25. Januar 2019 und 24. Februar 2022 sowie aus der E-Mail von Dr. D.___ vom 28. Februar 2022 ergebe sich, dass s ie seit 2006 an einer rezidivierenden depressiven S törung mit einer aktuell mittelgradig en bis schweren Episode sowie an einer än g stlich ver meidenden Persönlichkeitsstörung leide . Die therapeutischen Bemühungen seien gescheitert, so dass eine chronifizierte Situation vorliege. Dr. D.___ beurteile sie denn auch als nicht arbeitsfähig. Mangels eine r medizinische n Abklärung, welche die einzelnen Leiden und ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer Gesamtschau beurteile, müsse das Gericht eine polydisziplinäre Gerichtsexpertise in Auftrag geben. Alternativ müsse ihr zumindest für jene Zeit, für welche die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit klar bestätigt hätten, eine Rente ausgerichtet werden (Urk. 1 S. 5 f.). 3.
3.1
Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle hätte vor dem Ren tenentscheid berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen (Urk. 1 S. 2), zu prüfen. 3.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom
1. Februar 2022 wurde nicht explizit über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 7/204 /5, Urk. 7/204/10 f. , Urk. 7/216 ).
Gemäss dem Titel der Verfügung («Kein Anspruch auf IV-Leistungen») und de r Erkenntnis («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen . » ; Urk. 7/217/1 ) wird zwar
mangels einer gesundheitlichen und lang andauernden Einschränkung der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung im Allgemeinen verneint . Allerdings lassen die Entscheiderwägungen jegli chen Bezug auf Eingliederungsmassnahmen oder auf die gesetzlichen Vorausset zungen dafür vermissen . Der rechtsprechungsgemäss massgebende wahre rechtliche Gehalt der Verfügung (BGE 120 V 496 E. 1a) erschöpft sich daher in der Verneinung des Rentenanspruches.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde, soweit damit die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt wird (Urk. 1 S. 2) , mangels eines Anfech tungsgegenstands nicht einzutreten. 3.3
Im Übrigen stellt das Vorgehen der IV-Stelle auch keine formelle Rechtsverwei gerung dar (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2 ). D ie
IV-Stelle
hat der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 berufliche Ein gliederungsmassnahmen gewährt (Urk. 7/79-80, Urk. 7/94-95, Urk. 7/102; vgl.
auch Urk. 7/128/1) . A m
21. November 2017
hat sie ihr mitgeteilt , dass ihr Gesuch um Arbeitsvermittlung abgewiesen werde, weil sie sich nicht einglie derungsfähig fühle. Sollte sie erneut die Durchführung beruflicher Massnahmen wünschen , habe sie ihrem Gesuch ein Motivationsschreiben, in dem aufgezeigt werde, zu welchen Tätigkeiten sie sich arbeitsfähig fühle, und die bisher getätigten Bewer bungen beizulegen (Urk. 7/127/1). In der Folge hat die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch eingereicht, auch nicht im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 7. September 2021 (Urk. 7/207, Urk. 7/211, Urk. 7/ 215) . Viel mehr hat sie in ihrem Zusatzgesuch um Überprüfung des Rentenanspruchs vom 3. Dezember 2018 festgehalten , dass sie nach Rücksprache mit ihren Ärzten nur noch die Möglichkeit einer Berentung sehe (Urk. 7/137). Wenn die IV-Stelle in dieser Situation am 1. Februar 2022
nicht über den Anspruch auf (weitere) beruf liche Eingliederungsmassnahmen verfügt hat , ist dies nicht zu beanstanden . 4 . 4 .1
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs eine anspruchser hebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 31.
Mai 2012 , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 7 /59 ). 4 .2
4.2.1
Der Verfügung vom
31. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht das polydiszi pli näre Gutachten der A.___
vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 7/47 ) zugrunde (Urk .
7/50/9 10 ). 4.2.2
Das A.___ -Gutachten vom
27. Oktober 2011
basiert auf fachärztlich-internisti schen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und neurologischen Untersu chungen vom 23. August 2011 (Urk. 7/47/1). Die Beschwerdeführerin gab den Gutachtern an, seit dem Autounfall vom 12. September 2009 mit Beschleuni gungsverletzung der Halswirbelsäule (HWS)
an Kopf-, Nacken- sowie Rücken schmerzen mit Ausstrahlungen vor allem auf die rechte Seite zu leiden . Sie könne auch schlecht schlafen wegen Albträumen und Schmerzen (Urk. 7/47/5-6, Urk.
7/47/15). Im allgemein-internistischen Status wurden keine wesentlichen patho logischen Befunde erhoben. Die neurologische Begutachtung ergab die Diagnose eines z ervikozephalen Schmerzsyndroms. Radikuläre Ausfälle konnten nicht erhoben werden, und auch eine strukturelle Läsion der Halswirbelsäule liess sich nicht nachweisen (Urk. 7/47/16) . Der psychiatrische Teilgutachter hielt in seiner Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall durch ihren letzten Vorgesetzten gedemütigt worden, als sie ihm gemeldet habe, vorübergehend arbeitsunfähig zu sein. Die Enttäuschung über sein Verhalten könne möglicher weise zur psychischen Überlagerung der Beschwerden beigetragen haben. Des halb sei eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) zu diagnostizieren. Dadurch würden die somatisch nur ungenügend objektivierbaren Beschwerden erklärt. Daneben bestehe noch eine leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0). Da keine Hinweise für lang anhaltende psychosoziale Belastungssituationen bestünden , könne hingegen keine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
werden ( Urk. 7/47/10, Urk. 7/47/16 ) .
Aus polydisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeiten
(vgl. Urk. 7/18/81, Urk. 7/47/6) . Aus somatischer Sicht seien ihr körperlich schwere Tätigkeiten sowie andauernde Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei ihre Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Rückblickend sei davon aus zugehen, dass nach dem Unfall für drei Monate eine vollständige, anschliessend für weitere drei Monate eine 50%ige und danach eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Spätestens neun Monate nach dem Unfall gelte die gutachter lich attestierte Arbeitsfähigkeit. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich zu maximal 50 % arbeitsfähig fühle, könne mit den erhobenen medizi nischen Befunden nicht erklärt werden (Urk. 7/47/1 5 f. ) . Die Schmerzverarbei tungsstörung erhöhe bloss die subjektive Schmerzempfindung , habe aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei den angegebe nen Halbtagsaktivitäten (vgl. Urk. 7/47/8) nämlich nicht wesentlich einge schränkt , und ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen . Dass die therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass sie auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeu gung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden wieder einer Arbeit nachzugehen. Laut den durchgeführten Laboruntersuchungen nehme sie das verordnete
Antidepressivum zudem nicht in der angegebenen Dosierung ein, was darauf schliessen lasse, dass sie sich durch die Beschwerden auch subjektiv nicht so stark beeinträchtigt fühle
( Urk. 7/47/11, Urk. 7/47/16). Da retrospektiv Hinweise fehlten , dass s ie während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten habe , könne die vom behandelnden Psy chiater Dr. med. E.___
attestierte 50% ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/30/7 -11 , Urk. 7/39) nicht bestätigt werden. Das gleiche gelte für die von den Ärzten der Klinik F.___
gestellte Verdachtsdiagnose einer post traumatischen Belastungsstörung (vgl. Urk. 7/22/6) : Die Beschwerdeführerin habe einen relativ banalen Unfall erlebt und leide nicht unter Flashbacks oder Albträu men. Damit seien weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttrau matischen Belastungsstörung gegeben (Urk. 7/47/11-12, Urk. 7/47/ 16-17 ). 4.2.3
Der RAD-Arzt empfahl am 7. November 2011, dem Gutachten zu folgen, und bestätigte die Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten seit dem Unfall und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit neun Monaten nach dem Unfallereignis (Urk. 7/50/10). 4.2.4
D araus schloss die IV-Stelle in der Verfügung vom 31. Mai 2012, die Beschwer deführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Spätestens neun Monate nach dem Unfall vom 12. September 2009 sei ihr eine Verweistätigkeit wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 7/59). 4.3 4.3.1
Im Rahmen des mit G esuch vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/137) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren s
fanden die folgende n medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten:
4. 3.2
Aus dem Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2019 ergibt sich die Diagnose einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Störung, welche seit 2006 bestehe, und die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls im Jahr 2009. Folgende psychischen Befunde werden genannt: Subjektiv und objektiv mittelgradige Konzentrations- und Merkfähig keitsprobleme, formal und inhaltlich eingeengtes Denken, mittel- bis schwergra dig depressive Grundstimmung, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, Schuldge fühle, Erschöpfungsgefühle, sozialer Rückzug, schwere Ein- und Durchschlafstö rungen, deutlich reduzierter Antrieb und Psychomotorik, innere Unruhe. Laut den Therapeuten bestünden bei der Beschwerdeführerin seit 2015 depressive Symp tome, welche sich nach der erfolglosen Karpaltunneloperation im Jahr 2018 ver stärkt hätten. Sie sei unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Einschränkungen höchstens zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 7/143/3-4; vgl. auch Urk.
7/87). 4.3.3
Am 27. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ neurologisch und handchirurgisch begutachtet, die Expertise wurde am 15. Juni 2021 fertiggestellt. Der bidisziplinären Gesamtbeurteilung ist zur Krankheitsentwicklung zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 bis zur Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 als Reinigungsfachfrau tätig war. Nach erstmaliger elektrophysiologischer Dokumentation eines Karpaltunnelsyn droms (CTS) beidseits (rechtsbetont) am 10. März 2016 seien insgesamt drei hand chirurgische Eingriffe rechts mit Dekompression des Nervus medianus erfolgt. Anschliessend sei im Rahmen der Kontrolluntersuchungen jeweils eine Besserung der Sensibilitätsstörungen dokumentiert worden . Die Beschwerdeführerin habe über permanente, jahrelange Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks, Unter- und Oberarms geklagt sowie über wiederholt auftretende Taubheitsgefühle im Bereich der Fingerbeeren und Daumen, Zeige- und Mittelfinger rechts und sie habe einen wi e derholten Kraftverlust der rechten Hand angegeben (Urk. 7/203/6). Häufig würden ihr Gegenstände aus der Hand fallen, etwa beim Essen o d er Han tieren mit Geschirr (Urk. 7/203/42).
Diese Beschwerden seien trotz dreifacher Ope ration und der jahrelang durchgeführten multimodalen Schmerztherapie unver ändert. Deshalb seien die Schmerzmittel grösstenteils abgesetzt worden, ohne dass es zu einer namhaften Veränderung der Beschwerden gekommen sei. Auch linksseitig seien die gleichen Beschwerden vorhanden. Hier trage sie seit Jahren, insbesondere n achts, eine Schiene. Die klinisch e Untersuchung ergab eine allen falls leichtgradig reduzierte Zweipunktediskrimination im Bereich der Finger beeren rechtsseitig und ein positives Tinel’sches Zeichen am Karpaltunnel beid seits (Urk. 7/203/6). Es liessen sich keinerlei vegetative Auffälligkeiten der Haut im Sinne eines abgelaufenen oder bestehenden komplexe n regionale n Schmerzsyndrom s
( CRPS ) erheben (Urk. 7/203/6, Urk. 7/203/47).
Der neurologi sche Gutachter wies auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung keinen schmerzgeplagten Eindruck gemacht hatte und auch kein aussergewöhnliches Stressniveau eruierbar war (Urk. 7/203/32). Dem handchirurgischen Gutachter imponierte sie von Beginn an als traurig und leicht depressiv (Urk. 7/203/46).
Die Gutachter diagnostizierten einen Status nach dreifacher Operation eines CTS rechts (im Juli 2016, Juli 2018 und Februar 2020) mit geringen sensiblen Residuen und ausgeprägter nicht-organneurologisch erklärbarer S ymptomaus weitung sowie ein aktenkundig leichtgradiges sensibles CTS links. Weiter hielten sie fest, es ergäben sich keine Hinweise für eine namhafte E inschränk ung der Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Reinigungskraft sowie der zuvor ausgeübten Funktion als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei. Objek tiv neurologisch liege aktuell eine diskrete sensible Affektion des Nervus media nus rechtsseitig vor (Urk. 7/203/ 7) . Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte
ergeben für manifeste, relevante Persönlichkeitsaspekte beziehungsweise eine Beeinträchtigung psychischer Funktionen (Urk. 7/203/8, Urk. 7/203/32 -33 ) . Die geschilderten Einschränkungen der Sensibilität der rechten Hand nach dreimali gen Dekompressionseingriffen am Nervus medianus seien im Rahmen der jetzigen Untersuchung und aufgrund des postoperativen Verlaufs nach dem dritten Ein griff nicht nachvollziehbar. Die beschriebene Karpaltunnelsyndrom-Symptoma tik links habe aufgrund der geringen Ausprägung keine versicherungsmedizinisch relevanten Einschränkungen zur Folge . Sowohl im Verlauf als auch anlässlich der aktuellen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen und insgesamt eine fehlende Plausibilität der angegebenen Beschwerden ergeben. Trotz Angabe permanenter Schmerzen habe während der gesamten Untersuchung keine entsprechende
Schmerzäusserung der Beschwerdeführerin beobachtet werden können. Die feh lende Wirkung der lange durchgeführten multimodalen Schmerztherapie und das Fortbestehen der Schmerzen nach Absetzung verschiedener Schmerzmittel im März 2021 spreche gegen eine relevante organneurologische Ursache der Schmer zen. Auch die Angabe, die Beschwerden seien im Bereich der linken Hand genauso stark wie rechts , obwohl hier mit Ausnahme einer Unterarmschiene keine Therapie erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der klini schen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Angaben zur Sens ibilitätsmin derung gemacht, welche keinem zentralen und peripheren Innervationsmuster entsprächen. Vegetative Zeichen, welche für das Vorliegen eines Morbus Sudeck (CRPS) sprechen könnten, seien weder aktenkundig gesichert beschrieben wor den, noch hätten sie im Rahmen der aktuellen Untersuchung erhoben werden können (Urk. 7/203/8-9). Die seitengleichen U mfang masse an den Unterarmen sprächen gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand (Urk. 7/203/50).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, nach der ersten Operation im Juli 2016 habe für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dann bei persistierender Symptomatik eine solche von 50 % bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe zunächst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und dann eine solche von 50 % bis zur dritten Operation im Februar 2020. Danach sei die Beschwerdeführerin erneut für drei Monate vollständig arbeitsun fähig gewesen, und ab dem letzten handchirurgischen Bericht vom 24. September 2020 beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2020 habe auch in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe seit jeher mit Ausnahme einer jeweils dreimonatigen Phase nach Eingriffen am rechten Handgelenk eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk.
7/203/9, Urk. 7/203/51-52). In therapeutischer Hinsicht pendent sei die aufgrund des neurophysiologischen Befundes nötige Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel links (Urk. 7/203/49, Urk. 7/203/51). Die dortige Karpaltunnel-Symptomatik sei gering ausgeprägt, weshalb sie zu keinen versicherungsmedizi nisch relevanten Einschränkungen führe (Urk. 7/203/50). Es bestünden keine medizinischen Massnahmen und Therapien, von welchen eine wesentliche Ver besserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (Urk.
7/203/9, Urk. 7/203/52).
Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit werde nebst neurologischen Kon trolluntersuchungen das Tragen einer linksseitigen volaren Unterarmschiene empfohlen (Urk. 7/203/39). 4.3.4
Am 28. Januar 2022 nahm Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie des RAD, eine ausführliche versicherungsmedizinische Würdigung der psychiatrischen Akten vor. Zum Bericht von lic. phil. C.___ und Dr.
D.___ bemerkte sie , der psychopathologische Befund lasse keine mittelgra dige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Die Beschwerdeführerin sei bisher in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen, und es bestehe sicher keine Depression seit dem Jahr 2006. Z udem wäre die angege bene Medikation nicht adäquat (Urk. 7/216/6).
Aus dem
bidisziplinären
B.___ -Gutachten vom 15. Juni 2021 ergebe sich ein normales Aktivitätsniveau. Dort werde auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keine antidepressive Medikation einnehme. Die im neurologischen Teilgutachten beschriebenen psychischen Befunde liessen keine psychischen Einschränkungen erkennen, insbesondere keine Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Inkonsistent dazu habe die Beschwerdeführerin während der anschliessenden handchirurgischen Untersuchung eine traurige und leicht depressive Stimmungs lage gehabt und mehrfach geweint (Urk. 7/216/7). Dem Gutachten seien verschie dene Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden zu entnehmen. Es müsse deshalb grundsätzlich auch da von ausgegangen werden, dass bei einer psychiat rischen Untersuchung Beschwerden aggraviert würden. Deshalb hätte ein psy chiatrisches Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Aussagen zu den Diagnosen und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen können (Urk. 7/216 /8). 4.3.5
Im Verlaufsbericht vom 24. F ebruar 2022 , ergänzt durch eine E-Mail vom 28.
F ebruar 2022 , beschrieb Dr. D.___ ein ausgesprochen depressives , aber auch ängstliches Zustandsbild mit beinahe schon wahnhaft gefärbten Ängs ten/Phobien. Im Vergleich zum Erstkontakt im September 2018 erscheine ihr die in der Verlaufskontrolle vom 21. Februar 2022
beobachtete Symptomatik als aus geprägter . Die körperlichen Probleme lähmten den Handlungsspielraum der Beschwerdeführerin . Versuche, sie mittels therapeutischer Interventionen wie dem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___ (im März/April 2010: vgl. Urk. 7/22/6) etwas mehr in eine Aktivität zu begleiten, hätten wenig Erfolg gezeitigt (Urk. 3/3 S. 1 ). In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivie renden depressiven Störung, mittelgradige bis schwere Episode, und einer ängst lich vermeidenden Persönlichkeitsstörung auszugehen (Urk. 3/4 S. 1) . Aus ärztli cher Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3 S. 2). 5. 5.1
Zu prüfen ist zunächst die strittige Frage, ob aufgrund der vorliegenden medizi nischen Berichte genügend Anhaltspunkte vorliegen für eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der r entenvernein enden Ver fügung vom
31. Mai 2012 . 5.2
Im A.___ -Gutachten vom
27. Oktober 2011 wurde nebst einer Schmerzverarbei tungsstörung eine leichte d epressive Episode diagnostiziert (Urk. 7/47/10). Dem neurologisch-handchirurgischen Gutachten der B.___ vom 27. April 2021 sind
unauffällige Ergebnisse der ausführlichen klinischen Untersuchung der psychi schen Funktionen durch den neurologischen Gutachter zu entnehmen (Urk.
7/203/32-33). Als psychische Auffälligkeit wird nurmehr eine traurige und leicht depressive Stimmungslage genannt , die zudem nur der begutachtende Handchi rurg beobachten konnte (Urk. 7/203/46) . Es kann davon ausgegangen werden , dass wenigstens dem
neurologische n Gutachter, dessen Fachgebiet sich auch mit Einschränkungen der psychischen Funktionen beschäftigt, eine erhebliche psy chische Symptomatik aufgefallen wäre. Die Angaben im B.___ -Gutachten spre chen folglich nicht dafür, dass sich die psychische Situation zwischenzeitlich erheblich verschlechtert hat. 5.3
I n den Akten finden sich immer wieder H inweise auf inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin ,
eine schlechte Compliance bei Untersuchungen sowie auf eine teils erhebliche Symptomausweitung (vgl. etwa den B ericht vom 2. März 2010 der Neurologin Dr. med. H.___
[Urk. 7/5/4 ], den B ericht vom 3.
Dezember 2009 über das in der Rehaklinik I.___
durchgeführte ambulante Assessment [Urk. 7/18/81 ] , den Bericht des S uva -Kreisarztes Dr. med. J.___
über seine Untersuchung vom 10. November 2010 [Urk. 7/38/4] sowie zuletzt das B.___ -Gutachten [ Urk. 7/ 203/8-9]) . Deshalb bedürfen ihre subjektiven Angaben auch zu psychischen Beeinträchtigungen besonders sorgfältiger Würdigung und Plausibilisierung. Dies gilt umso mehr bei der Beurteilung von Arbeitsunfähig keitszeugnissen behandelnder Ärzte beziehungsweise Therapiekräfte , bei denen auch die Erfahrungstatsache, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), berücksichtigt werden muss. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bereits der psychiatrische A.___ -Gutachter auf die Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. E.___ , dass die Beschwerdeführerin
wegen ihrer psychischen Probleme zu 50
% a rbeitsunfähig sei , nicht abstellte. Zudem schloss er aus der nur unregelmässigen Einnahme des verordneten Antidepressivums darauf, dass sich die Beschwerdeführer i n nicht besonders depressiv fühle (Urk. 7/47/11) . Im B ericht der Behandler innen
lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 25. Januar 2019 wird zwar auf eine gesundheitliche Verschlechterung , die 2015 begonnen habe, hingewiesen. Die RAD-Psychiater in Dr. G.___ wies zwar darauf hin, dass die in diesem Bericht angegebene Medikation mit Xanax , Lyrica und Temesta
(Urk. 7/143/3 , vgl. Urk. 7/87 ) zur Behandlung der von diesen
Therapeuten diag nostizierten mittelgradigen depressiven Störung
nicht adäquat sei (Urk. 7/216/6).
Selbst wenn dies zutreffend wäre
- was offen bleiben kann - , kann dieser Umstand der Beschwerdeführerin jedoch nicht angelastet werden, denn sie unterzog sich immerhin der von den behandelnden Fachleuten verschriebenen Medikation . Festzuhalten ist indes, dass
lic. phil. C.___ und Dr. D.___ , wie im Ü brigen auch der vorbehandelnde Psychiater Dr. med. K.___ , die somatischen Beschwer deangaben der Beschwerdeführerin übernahmen , ohne die aktenkundigen Hin weise auf erhebliche Inkonsistenzen zu thematisieren (Urk. 7/87/5, Urk. 7/143/3). Bei ihrer Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit berücksichtigten sie denn auch die für sie fachfremde n körperliche n Einschränkungen (Urk. 7/143/4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Diagnosen in den zwischenzeitlich erstellten Berichte n der behandelnden T herapeuten hauptsächlich auf den sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierten und die Behandler innen
die Arbeitsfähigkeit in Nachachtung ihres Behandlung s auftrages zu deren Gunsten einschätzten . Ihre Berichte sind deshalb nicht beweiskräftig und weder geeignet, Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche, längerdau ernde psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu geben , noch das B.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen . 5.4
Im Übrigen wurde die von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ gestellte Diagnose einer p osttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls im Jahr 2009
bereits von den A.___ -Gutachtern verworfen mit der Begründung,
weder das für diese Diagnose vorausgesetzt e, aussergewöhnlich belastende Lebensereignis noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien gegeben (Urk.
7/47/11-12 ). D eshalb liegt insoweit eine revisions
- beziehungsweise neuanmel dungs rechtlich unbeachtlich e andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachver halts vor
(vgl. vorstehend E. 1.5 ). Gleiches gilt für die von Dr. D.___
nach träglich im E-Mail vom 28. Februar 2022
diagnostizierte
ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/4 S. 1) . Eine Persönlichkeitsstörung beginnt bereits in der Kindheit oder A doleszenz (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 274) , hätte also anläss lich der Begutachtung im A.___
am 23. August 2011 schon bestanden. Die A.___ -Gutachter haben aber keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Urk.
7/47/7-12) . Unter diesen Umständen kann insofern jedenfalls nicht von einer wesentli chen gesundheitlichen Veränderung gesprochen werden .
Offen bleiben kann, ob die im letzten Bericht von Dr. D.___ vom
24. Februar 2022 im Vergleich zum Vorbericht vom
25. Januar 2019
erwähnte ausgeprägtere Symptomatik hin zu ein er mittelgradigen bis schweren depressiven Episode auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung hinzuweisen vermag. Denn die neuste Diagnose basiert auf den anlässlich der Konsultation vom
21. Februar 2022 erhobenen Befunden (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 3/4 S. 1) . Die angefochtene V erfü gung wurde in des bereits vorher, am
1. Februar 2022 erlassen.
D ie richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen. Eine Befunderhebung in zeitlicher Nähe zum Erlass der angefochtenen Verfügung fehlt. Im Weiteren
ist insbesondere für die Zeit zwischen dem 17. Januar 2019, der letzten psychothe rapeutischen Behandlung vor Erstellung des Berichts vom 25. Januar 2019 (Urk.
7/143/2) , und dem Verfügungserlass keine psychische Verschlechterung doku mentiert , zumal Dr. D.___
eine ausgeprägtere Symptomatik nicht sicher aus machte; sie hielt diese im Vergleich zum Erstkontakt lediglich für möglich . Daher lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass eine psy chische Verschlechterung bereits im relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 30 Rz 45 ff. mit Hinwei sen).
5.5
Immerhin ist evident, dass seit dem Referenzzeitpunkt mehrfach operativ ver sorgte Handbeschwerden aufgetreten sind . In sofern ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ohne Weiteres
belegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1). Es ist daher ohne Bindung an die frühere Beurteilung der Rentenanspruch umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E.
2.3). 6. 6.1
Strittig ist dabei , inwiefern sich die Handbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 6.2
Diesbezüglich liegt mit der bidisziplinären neurologisch-handchirurgischen Expertise der B.___ vom 15. Juni 2021 eine grundsätzlich beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage vor, da sie
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 6.3
D ie Beschwerdeführerin wendet ein , die Gutachter hätten sich darüber hinweg gesetzt, dass ihr wegen des Karpaltunnelsyndroms die Teller und das Geschirr vor allem aus der linken Hand fielen (Urk. 1 S. 4) .
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden: Im Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem hand chirurgischen Gutachter entsprechende Angaben ge macht hatt e (Urk. 7/203/42). Aufgrund der objektivierten Untersuchungsbefunde gelangten die Sachverstän digen indessen zur Einschätzung, dass solche Einschränkungen nicht nachvoll ziehbar beziehungsweise plausibel seien. Dementsprechend fanden sie auch keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/203/8-9, Urk.
7/203/50-52) .
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der handchirurgische Gutachter sei davon ausgegangen, dass wegen der neurophysiologischen Befunde eine Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel links bei persistierender Symptomatik notwendig sei , womit noch gar kein stabilisierter Gesundheitszu stand vorliege (Urk. 1 S. 4 ; vgl. Urk. 7/203/49 ), übersieht sie Folgendes: Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass die gering ausgeprägten Beschwerden in der linken Hand keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähig keit haben , obschon die Dekompression ausstehend ist . Die Gutachter führten denn auch aus, dass keine therapeutischen Massnahmen existierten, mit denen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne (Urk. 7/203/8-9, Urk. 7/203/50-52) . Vor diesem Hintergrund spielt es für den Rentenanspruch keine Rolle, dass das Leiden in der linken Hand mittels operativem Eingriff möglicherweise verbessert und diesbezüglich von einem labilen Gesundheitsgeschehen ausgegangen werden könnte (vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 Rz 17 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4).
6 . 4
6 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin
kritisiert sodann , die IV-Stelle habe nicht berücksichtigt, dass die B.___ - Gutachter ihr nicht bloss für die Zeit jeweils drei Monate nach den Operationen eine Arbeitsunfähig keit attestiert hätten (Urk. 1 S. 3, Urk.
7/204/10).
6 . 4 .2
Die B.___ -Gutachter hielten fest, nach der ersten Operation im Juli 2016 habe in der angestammten Tätigkeit zunächst für drei Monate eine 100%ige und dann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe vorerst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen und anschliessend eine solche von 50 % bis zur dritten Ope ration im Februar 2020. Danach sei die Beschwerdeführerin erneut drei Monate vollständig a rbeitsunfähig gewesen, und ab dem 1. Oktober 2020
habe auch in der angestammten Tätigkeit
als Reinigungskraft oder als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (Urk. 7/203/9, Urk.
7/203/51).
Aus diesen Angaben lässt sich zwar nicht eindeutig auf den Arbeitsfähigkeit sgrad in der bisherigen Tätigkeit ab dem vierten Monat
nach der letzten Operation im Februar 2020 , also von Mai bis Ende September 2020 , schliessen. Allerdings fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Referenz zeitpunkt am 31.
Mai 2012 davon aus ging , in einer körperlich schweren Tätigkeit mit andauernden Zwangshaltungen der HWS und Überkopfarbeiten, worunter die Beschwerdegeg nerin verfügungsweise die angestammte Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin fasste (Urk. 7/59) ,
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ( vgl.
auch Urk. 7/5 0/10) . Der RAD-Arzt wies am 8. Dezember 2020 unter Hinweis auf den Bericht des behandelnde n Handchirurgen Dr. med. L.___
vom 19.
August 2020 (Urk. 7/183) darauf hin, dass die panvertebralen Beschwerden weiterhin behandelt würden (Urk. 7/204/8). Die B.___ -Gutachte r haben diese Beschwerde n nicht abgeklärt und auch nicht thematisiert, inwiefern sich diese und die dadurch beeinträchtigte Leistungsfähigkeit zwischenzeitlich verbessert haben soll. Inso fern ist ihre Einschätzung nicht überzeugend, weshalb in diesem Punkt nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. M angels Nachweis es einer
diesbezügli chen gesundheitlichen Verbesserung ist unverändert
wenigstens seit Mai 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich auszugehen.
Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ist dem B.___ -Gutachten zu entnehmen, dass seit jeher mit Ausnahme einer jeweils drei-mona tigen postoperativen Phase nach den Eingriffen am rechten Handgelenk eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/203/9, Urk. 7/203/52). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss , dass jeweils nach Ablauf von drei Monaten posto perativ
wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand .
6 . 4 .3
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzt für die Entstehung eines Rentenanspruchs eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätig keit) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus (vorstehend E.
1.4). Mit Blick auf die seit dem Autounfall am 12. September 2009 bestehenden gesundheitlichen Leiden und der am 31. Mai 2012 anerkannten Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit gilt die d ie einjährige Wartezeit seither als bestan den. Da sich die Beschwerdeführerin e rst mit ihrem Zusatzgesuch vom 3.
Dezember 2018 erneut zum Rente nbezug angemeldet hatte (Urk. 7/137) ,
war die sechsmonatige Karenzfrist nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) am
3. Juni 2019 abgelaufen (vgl. auch Urk. 7/204/10) .
Ein Ren tenanspruch besteht folglich frühestens ab Anfang Juni 2019 (vorstehend E.
1.4). In jenem Zeitpunkt war sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 6. 4 .4
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerin war im Gastgewerbe und im Reinigungsbereich tätig. Sie erwirtschaftete im Jahr 2008, mithin im Jahr vor dem Autounfall am 12. September 2009, einen Jahreslohn von Fr. 37'189.-- (Fr. 33'270.-- + Fr. 3'919.--). Seither lagen ihre Jahreseinkommen bei höchstens etwa Fr. 20'000. (Urk. 7/144/2-3). Das im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebende hypothetische Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt werden. Vielmehr ist das Validen- und Invalideneinkommen mit Blick auf die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (für einfache und repetitive Hilfsarbeiten) zu berechnen.
Davon ausgehend resultiert s elbst unter Anwendung des höchstens zulässigen -
aber jedenfalls nicht gerechtfertigten
- Abzug es von 25 % für die Zeit ab Juni 2019 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 75 %. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. 6. 4 . 5
Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Folge bis zur dritten Ope ration im Februar 2020
in der angestammten Funktion zu 10 0 % arbeitsunfähig war, war die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E.
1.4) auch im Zeitpunkt des operativen Eingriffs erfüllt. Danach
bestand von Feb ruar bis April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten . Anschliessend war
die Beschwerdeführerin wieder vollständig arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit .
Mithin bestand ab Februar 2020 eine 100%ige Invalidität. Wegen dieser gesund heitlichen Verschlechterung ist zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine ganze Rent e entstanden ; rechtsprechungsgemäss gelangt in einer solchen Konstellation die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Infolge Verbes serung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Mai 2020 ist die ganze Rente bis zum Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Juli 2020 zu befristen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 Rz 112).
Nach dem Wiedererlagen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand hernach wieder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchs tens 25 %.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 7.
7.1
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur zu einem geringen Teil. Es rechtfertigt sich daher , ihr die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies ist hier der Fall, da sich höchstens die Hälfte der Ausführungen in der Beschwe rdeschrift mit dem Rentena nspruch aufgrund der gutachterlich attestierten befristeten Arbeitsunfähigkeit nach den drei Hand operationen befasst (vgl. Urk. 1 S. 3 ). Die unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäs s § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessende Prozessentschädigung is t deshalb um drei Viertel auf Fr.
55 0.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 1.5 ). Gleiches gilt für die von Dr. D.___
nach träglich im E-Mail vom 28. Februar 2022
diagnostizierte
ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/4 S. 1) . Eine Persönlichkeitsstörung beginnt bereits in der Kindheit oder A doleszenz (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 274) , hätte also anläss lich der Begutachtung im A.___
am 23. August 2011 schon bestanden. Die A.___ -Gutachter haben aber keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Urk.
7/47/7-12) . Unter diesen Umständen kann insofern jedenfalls nicht von einer wesentli chen gesundheitlichen Veränderung gesprochen werden .
Offen bleiben kann, ob die im letzten Bericht von Dr. D.___ vom
24. Februar 2022 im Vergleich zum Vorbericht vom
25. Januar 2019
erwähnte ausgeprägtere Symptomatik hin zu ein er mittelgradigen bis schweren depressiven Episode auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung hinzuweisen vermag. Denn die neuste Diagnose basiert auf den anlässlich der Konsultation vom
21. Februar 2022 erhobenen Befunden (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 3/4 S. 1) . Die angefochtene V erfü gung wurde in des bereits vorher, am
1. Februar 2022 erlassen.
D ie richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen. Eine Befunderhebung in zeitlicher Nähe zum Erlass der angefochtenen Verfügung fehlt. Im Weiteren
ist insbesondere für die Zeit zwischen dem 17. Januar 2019, der letzten psychothe rapeutischen Behandlung vor Erstellung des Berichts vom 25. Januar 2019 (Urk.
7/143/2) , und dem Verfügungserlass keine psychische Verschlechterung doku mentiert , zumal Dr. D.___
eine ausgeprägtere Symptomatik nicht sicher aus machte; sie hielt diese im Vergleich zum Erstkontakt lediglich für möglich . Daher lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass eine psy chische Verschlechterung bereits im relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 30 Rz 45 ff. mit Hinwei sen).
5.5
Immerhin ist evident, dass seit dem Referenzzeitpunkt mehrfach operativ ver sorgte Handbeschwerden aufgetreten sind . In sofern ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ohne Weiteres
belegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1). Es ist daher ohne Bindung an die frühere Beurteilung der Rentenanspruch umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E.
2.3). 6. 6.1
Strittig ist dabei , inwiefern sich die Handbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 6.2
Diesbezüglich liegt mit der bidisziplinären neurologisch-handchirurgischen Expertise der B.___ vom 15. Juni 2021 eine grundsätzlich beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage vor, da sie
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 6.3
D ie Beschwerdeführerin wendet ein , die Gutachter hätten sich darüber hinweg gesetzt, dass ihr wegen des Karpaltunnelsyndroms die Teller und das Geschirr vor allem aus der linken Hand fielen (Urk. 1 S. 4) .
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden: Im Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem hand chirurgischen Gutachter entsprechende Angaben ge macht hatt e (Urk. 7/203/42). Aufgrund der objektivierten Untersuchungsbefunde gelangten die Sachverstän digen indessen zur Einschätzung, dass solche Einschränkungen nicht nachvoll ziehbar beziehungsweise plausibel seien. Dementsprechend fanden sie auch keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/203/8-9, Urk.
7/203/50-52) .
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der handchirurgische Gutachter sei davon ausgegangen, dass wegen der neurophysiologischen Befunde eine Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel links bei persistierender Symptomatik notwendig sei , womit noch gar kein stabilisierter Gesundheitszu stand vorliege (Urk. 1 S. 4 ; vgl. Urk. 7/203/49 ), übersieht sie Folgendes: Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass die gering ausgeprägten Beschwerden in der linken Hand keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähig keit haben , obschon die Dekompression ausstehend ist . Die Gutachter führten denn auch aus, dass keine therapeutischen Massnahmen existierten, mit denen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne (Urk. 7/203/8-9, Urk. 7/203/50-52) . Vor diesem Hintergrund spielt es für den Rentenanspruch keine Rolle, dass das Leiden in der linken Hand mittels operativem Eingriff möglicherweise verbessert und diesbezüglich von einem labilen Gesundheitsgeschehen ausgegangen werden könnte (vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 Rz 17 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4).
6 . 4
6 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin
kritisiert sodann , die IV-Stelle habe nicht berücksichtigt, dass die B.___ - Gutachter ihr nicht bloss für die Zeit jeweils drei Monate nach den Operationen eine Arbeitsunfähig keit attestiert hätten (Urk. 1 S. 3, Urk.
7/204/10).
6 . 4 .2
Die B.___ -Gutachter hielten fest, nach der ersten Operation im Juli 2016 habe in der angestammten Tätigkeit zunächst für drei Monate eine 100%ige und dann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe vorerst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen und anschliessend eine solche von 50 % bis zur dritten Ope ration im Februar 2020. Danach sei die Beschwerdeführerin erneut drei Monate vollständig a rbeitsunfähig gewesen, und ab dem 1. Oktober 2020
habe auch in der angestammten Tätigkeit
als Reinigungskraft oder als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (Urk. 7/203/9, Urk.
7/203/51).
Aus diesen Angaben lässt sich zwar nicht eindeutig auf den Arbeitsfähigkeit sgrad in der bisherigen Tätigkeit ab dem vierten Monat
nach der letzten Operation im Februar 2020 , also von Mai bis Ende September 2020 , schliessen. Allerdings fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Referenz zeitpunkt am 31.
Mai 2012 davon aus ging , in einer körperlich schweren Tätigkeit mit andauernden Zwangshaltungen der HWS und Überkopfarbeiten, worunter die Beschwerdegeg nerin verfügungsweise die angestammte Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin fasste (Urk. 7/59) ,
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ( vgl.
auch Urk. 7/5 0/10) . Der RAD-Arzt wies am 8. Dezember 2020 unter Hinweis auf den Bericht des behandelnde n Handchirurgen Dr. med. L.___
vom 19.
August 2020 (Urk. 7/183) darauf hin, dass die panvertebralen Beschwerden weiterhin behandelt würden (Urk. 7/204/8). Die B.___ -Gutachte r haben diese Beschwerde n nicht abgeklärt und auch nicht thematisiert, inwiefern sich diese und die dadurch beeinträchtigte Leistungsfähigkeit zwischenzeitlich verbessert haben soll. Inso fern ist ihre Einschätzung nicht überzeugend, weshalb in diesem Punkt nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. M angels Nachweis es einer
diesbezügli chen gesundheitlichen Verbesserung ist unverändert
wenigstens seit Mai 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich auszugehen.
Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ist dem B.___ -Gutachten zu entnehmen, dass seit jeher mit Ausnahme einer jeweils drei-mona tigen postoperativen Phase nach den Eingriffen am rechten Handgelenk eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/203/9, Urk. 7/203/52). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss , dass jeweils nach Ablauf von drei Monaten posto perativ
wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand .
6 . 4 .3
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzt für die Entstehung eines Rentenanspruchs eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätig keit) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus (vorstehend E.
1.4). Mit Blick auf die seit dem Autounfall am 12. September 2009 bestehenden gesundheitlichen Leiden und der am 31. Mai 2012 anerkannten Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit gilt die d ie einjährige Wartezeit seither als bestan den. Da sich die Beschwerdeführerin e rst mit ihrem Zusatzgesuch vom 3.
Dezember 2018 erneut zum Rente nbezug angemeldet hatte (Urk. 7/137) ,
war die sechsmonatige Karenzfrist nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) am
3. Juni 2019 abgelaufen (vgl. auch Urk. 7/204/10) .
Ein Ren tenanspruch besteht folglich frühestens ab Anfang Juni 2019 (vorstehend E.
1.4). In jenem Zeitpunkt war sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 6. 4 .4
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerin war im Gastgewerbe und im Reinigungsbereich tätig. Sie erwirtschaftete im Jahr 2008, mithin im Jahr vor dem Autounfall am 12. September 2009, einen Jahreslohn von Fr. 37'189.-- (Fr. 33'270.-- + Fr. 3'919.--). Seither lagen ihre Jahreseinkommen bei höchstens etwa Fr. 20'000. (Urk. 7/144/2-3). Das im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebende hypothetische Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt werden. Vielmehr ist das Validen- und Invalideneinkommen mit Blick auf die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (für einfache und repetitive Hilfsarbeiten) zu berechnen.
Davon ausgehend resultiert s elbst unter Anwendung des höchstens zulässigen -
aber jedenfalls nicht gerechtfertigten
- Abzug es von 25 % für die Zeit ab Juni 2019 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 75 %. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. 6. 4 . 5
Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Folge bis zur dritten Ope ration im Februar 2020
in der angestammten Funktion zu
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas , mit Eingabe vom 25. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr min destens eine halbe Rente zu gewähren; eventualiter sei zunächst ein polydiszip linäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und danach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie ihrer Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2022 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefoch tenen Verfügung damit, gestützt auf die bidisziplinäre medizinische Abklärung und die Beurteilung des RAD stehe fest, dass seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie in einer leidens angepassten Arbeit
bestanden habe (Urk. 2 S. 1 ) . Lediglich nach den operativen Eingriffen sei die Beschwerdeführerin für drei Monate zu 100 % a rbeitsunfähig
gewesen . Da keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege, seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung nicht erfüllt. Entgegen den Vorbringen im Einwand gegen den Vorbe scheid bestehe ein stabiler Gesundheitszustand. Laut RAD hätten die Gutachter nämlich keine medizinischen Massnahmen empfehlen können, welche sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Das objektivierte leichtgradige sensible Karpaltunnelsyndrom links stelle per se keinen Operationsgrund dar. Fer ner sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in keinem der vorliegenden Arztberichte ein psychopathologischer Befund beschrieben worden, der einer mit telgradigen depressiven Symptomatik entspr eche. Eine posttraumatische Belas tungsstörung könne nicht vorliegen, nachdem bis 2011 höchstens eine leichte Depression diagnostiziert worden sei und das Eingangskriterium für diese Stö rung gar nicht gegeben sei. Es sei von Aggravation auszugehen. Eine zusätzliche psychiatrische Abklärung hätte deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Aussagen bezüglich Diagnose, Einschränkungen und Arbeitsfähigkeit machen können (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die IV-Stelle habe in der angefochtenen Verfügung nur den Ren t enanspruch beurteilt, obwohl sie ohne Mitwirkung der IV-S telle keine adäquate Anstellung finden könne. Sie sei bald 58 Jahre alt und zudem somatisch und psychisch angeschlagen, weshalb auch berufliche Massnahmen hätten durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 2). Ferner habe die IV-Stelle keinen Einkommensvergleich vorgenommen, obwohl ein sol cher wesentlicher Bestandteil einer Leistungsverfügung sei (Urk. 1 S. 3). Des Wei teren habe die IV-Stelle Tatsachen verdreht, indem sie davon ausgehe, dass stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden beziehungsweise nach den Operationen lediglich für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Auf Seite 51 des Gutachtens werde festgehalten, dass nach der ersten Operation im J uli 2016 für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dann bei per sistierender Symptomatik eine solche von 50 % bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe zunächst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und dann eine solche von 50 % bis zur dritten Ope ration im Februar 2020. Danach sei sie laut den Gutachtern erneut vollständig arbeitsunfähig g ewesen, und ab dem letzten handchirurgischen Bericht, das heisst ab dem 1. Oktober 2020, habe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfä higkeit mehr bestanden. Gestützt auf diese Beurteilung habe sie mindestens vorübergehend bis drei Monate nach dem September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 3). Alsdann unterschlage die IV-Stelle in ihrer Verfügung, dass die Gutachter auf Seite 49 davon ausgegangen seien, dass wegen der neu rophysiologischen Befunde eine Dekompression des Nervus medianus im Karpal tunnel links bei persistierender Symptomatik notwendig sei. Indem die IV-Stelle den medizinischen Zustand als definitiv betrachte, verstosse sie gegen diese gut achterliche Einschätzung. Die Gutachter ihrerseits hätten sich darüber hinwegge setzt, dass ihr die Teller und das Geschirr vor allem aus der linken Hand fallen würden , weil sie wegen des persistierenden Karpaltunnelsyndroms die entspre chende Kraft nicht aufbringe (Urk. 1 S. 4). D ie gutachterliche Beurteilung sei sodann vor allem hinsichtlich der psychischen Situation unzutreffend. Aus den Berichten von lic. phil. C.___
und Dr. med. D.___
vom 25. Januar 2019 und 24. Februar 2022 sowie aus der E-Mail von Dr. D.___ vom 28. Februar 2022 ergebe sich, dass s ie seit 2006 an einer rezidivierenden depressiven S törung mit einer aktuell mittelgradig en bis schweren Episode sowie an einer än g stlich ver meidenden Persönlichkeitsstörung leide . Die therapeutischen Bemühungen seien gescheitert, so dass eine chronifizierte Situation vorliege. Dr. D.___ beurteile sie denn auch als nicht arbeitsfähig. Mangels eine r medizinische n Abklärung, welche die einzelnen Leiden und ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer Gesamtschau beurteile, müsse das Gericht eine polydisziplinäre Gerichtsexpertise in Auftrag geben. Alternativ müsse ihr zumindest für jene Zeit, für welche die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit klar bestätigt hätten, eine Rente ausgerichtet werden (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 3.1 Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle hätte vor dem Ren tenentscheid berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen (Urk. 1 S. 2), zu prüfen.
E. 3.2 Aus dem Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2019 ergibt sich die Diagnose einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Störung, welche seit 2006 bestehe, und die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls im Jahr 2009. Folgende psychischen Befunde werden genannt: Subjektiv und objektiv mittelgradige Konzentrations- und Merkfähig keitsprobleme, formal und inhaltlich eingeengtes Denken, mittel- bis schwergra dig depressive Grundstimmung, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, Schuldge fühle, Erschöpfungsgefühle, sozialer Rückzug, schwere Ein- und Durchschlafstö rungen, deutlich reduzierter Antrieb und Psychomotorik, innere Unruhe. Laut den Therapeuten bestünden bei der Beschwerdeführerin seit 2015 depressive Symp tome, welche sich nach der erfolglosen Karpaltunneloperation im Jahr 2018 ver stärkt hätten. Sie sei unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Einschränkungen höchstens zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 7/143/3-4; vgl. auch Urk.
7/87).
E. 3.3 Im Übrigen stellt das Vorgehen der IV-Stelle auch keine formelle Rechtsverwei gerung dar (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2 ). D ie
IV-Stelle
hat der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 berufliche Ein gliederungsmassnahmen gewährt (Urk. 7/79-80, Urk. 7/94-95, Urk. 7/102; vgl.
auch Urk. 7/128/1) . A m
21. November 2017
hat sie ihr mitgeteilt , dass ihr Gesuch um Arbeitsvermittlung abgewiesen werde, weil sie sich nicht einglie derungsfähig fühle. Sollte sie erneut die Durchführung beruflicher Massnahmen wünschen , habe sie ihrem Gesuch ein Motivationsschreiben, in dem aufgezeigt werde, zu welchen Tätigkeiten sie sich arbeitsfähig fühle, und die bisher getätigten Bewer bungen beizulegen (Urk. 7/127/1). In der Folge hat die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch eingereicht, auch nicht im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 7. September 2021 (Urk. 7/207, Urk. 7/211, Urk. 7/ 215) . Viel mehr hat sie in ihrem Zusatzgesuch um Überprüfung des Rentenanspruchs vom 3. Dezember 2018 festgehalten , dass sie nach Rücksprache mit ihren Ärzten nur noch die Möglichkeit einer Berentung sehe (Urk. 7/137). Wenn die IV-Stelle in dieser Situation am 1. Februar 2022
nicht über den Anspruch auf (weitere) beruf liche Eingliederungsmassnahmen verfügt hat , ist dies nicht zu beanstanden .
E. 4 .1
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs eine anspruchser hebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 31.
Mai 2012 , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk.
E. 4.3.1 Im Rahmen des mit G esuch vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/137) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren s
fanden die folgende n medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten:
4.
E. 4.3.3 Am 27. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ neurologisch und handchirurgisch begutachtet, die Expertise wurde am 15. Juni 2021 fertiggestellt. Der bidisziplinären Gesamtbeurteilung ist zur Krankheitsentwicklung zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 bis zur Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 als Reinigungsfachfrau tätig war. Nach erstmaliger elektrophysiologischer Dokumentation eines Karpaltunnelsyn droms (CTS) beidseits (rechtsbetont) am 10. März 2016 seien insgesamt drei hand chirurgische Eingriffe rechts mit Dekompression des Nervus medianus erfolgt. Anschliessend sei im Rahmen der Kontrolluntersuchungen jeweils eine Besserung der Sensibilitätsstörungen dokumentiert worden . Die Beschwerdeführerin habe über permanente, jahrelange Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks, Unter- und Oberarms geklagt sowie über wiederholt auftretende Taubheitsgefühle im Bereich der Fingerbeeren und Daumen, Zeige- und Mittelfinger rechts und sie habe einen wi e derholten Kraftverlust der rechten Hand angegeben (Urk. 7/203/6). Häufig würden ihr Gegenstände aus der Hand fallen, etwa beim Essen o d er Han tieren mit Geschirr (Urk. 7/203/42).
Diese Beschwerden seien trotz dreifacher Ope ration und der jahrelang durchgeführten multimodalen Schmerztherapie unver ändert. Deshalb seien die Schmerzmittel grösstenteils abgesetzt worden, ohne dass es zu einer namhaften Veränderung der Beschwerden gekommen sei. Auch linksseitig seien die gleichen Beschwerden vorhanden. Hier trage sie seit Jahren, insbesondere n achts, eine Schiene. Die klinisch e Untersuchung ergab eine allen falls leichtgradig reduzierte Zweipunktediskrimination im Bereich der Finger beeren rechtsseitig und ein positives Tinel’sches Zeichen am Karpaltunnel beid seits (Urk. 7/203/6). Es liessen sich keinerlei vegetative Auffälligkeiten der Haut im Sinne eines abgelaufenen oder bestehenden komplexe n regionale n Schmerzsyndrom s
( CRPS ) erheben (Urk. 7/203/6, Urk. 7/203/47).
Der neurologi sche Gutachter wies auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung keinen schmerzgeplagten Eindruck gemacht hatte und auch kein aussergewöhnliches Stressniveau eruierbar war (Urk. 7/203/32). Dem handchirurgischen Gutachter imponierte sie von Beginn an als traurig und leicht depressiv (Urk. 7/203/46).
Die Gutachter diagnostizierten einen Status nach dreifacher Operation eines CTS rechts (im Juli 2016, Juli 2018 und Februar 2020) mit geringen sensiblen Residuen und ausgeprägter nicht-organneurologisch erklärbarer S ymptomaus weitung sowie ein aktenkundig leichtgradiges sensibles CTS links. Weiter hielten sie fest, es ergäben sich keine Hinweise für eine namhafte E inschränk ung der Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Reinigungskraft sowie der zuvor ausgeübten Funktion als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei. Objek tiv neurologisch liege aktuell eine diskrete sensible Affektion des Nervus media nus rechtsseitig vor (Urk. 7/203/ 7) . Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte
ergeben für manifeste, relevante Persönlichkeitsaspekte beziehungsweise eine Beeinträchtigung psychischer Funktionen (Urk. 7/203/8, Urk. 7/203/32 -33 ) . Die geschilderten Einschränkungen der Sensibilität der rechten Hand nach dreimali gen Dekompressionseingriffen am Nervus medianus seien im Rahmen der jetzigen Untersuchung und aufgrund des postoperativen Verlaufs nach dem dritten Ein griff nicht nachvollziehbar. Die beschriebene Karpaltunnelsyndrom-Symptoma tik links habe aufgrund der geringen Ausprägung keine versicherungsmedizinisch relevanten Einschränkungen zur Folge . Sowohl im Verlauf als auch anlässlich der aktuellen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen und insgesamt eine fehlende Plausibilität der angegebenen Beschwerden ergeben. Trotz Angabe permanenter Schmerzen habe während der gesamten Untersuchung keine entsprechende
Schmerzäusserung der Beschwerdeführerin beobachtet werden können. Die feh lende Wirkung der lange durchgeführten multimodalen Schmerztherapie und das Fortbestehen der Schmerzen nach Absetzung verschiedener Schmerzmittel im März 2021 spreche gegen eine relevante organneurologische Ursache der Schmer zen. Auch die Angabe, die Beschwerden seien im Bereich der linken Hand genauso stark wie rechts , obwohl hier mit Ausnahme einer Unterarmschiene keine Therapie erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der klini schen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Angaben zur Sens ibilitätsmin derung gemacht, welche keinem zentralen und peripheren Innervationsmuster entsprächen. Vegetative Zeichen, welche für das Vorliegen eines Morbus Sudeck (CRPS) sprechen könnten, seien weder aktenkundig gesichert beschrieben wor den, noch hätten sie im Rahmen der aktuellen Untersuchung erhoben werden können (Urk. 7/203/8-9). Die seitengleichen U mfang masse an den Unterarmen sprächen gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand (Urk. 7/203/50).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, nach der ersten Operation im Juli 2016 habe für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dann bei persistierender Symptomatik eine solche von 50 % bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe zunächst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und dann eine solche von 50 % bis zur dritten Operation im Februar 2020. Danach sei die Beschwerdeführerin erneut für drei Monate vollständig arbeitsun fähig gewesen, und ab dem letzten handchirurgischen Bericht vom 24. September 2020 beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2020 habe auch in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe seit jeher mit Ausnahme einer jeweils dreimonatigen Phase nach Eingriffen am rechten Handgelenk eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk.
7/203/9, Urk. 7/203/51-52). In therapeutischer Hinsicht pendent sei die aufgrund des neurophysiologischen Befundes nötige Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel links (Urk. 7/203/49, Urk. 7/203/51). Die dortige Karpaltunnel-Symptomatik sei gering ausgeprägt, weshalb sie zu keinen versicherungsmedizi nisch relevanten Einschränkungen führe (Urk. 7/203/50). Es bestünden keine medizinischen Massnahmen und Therapien, von welchen eine wesentliche Ver besserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (Urk.
7/203/9, Urk. 7/203/52).
Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit werde nebst neurologischen Kon trolluntersuchungen das Tragen einer linksseitigen volaren Unterarmschiene empfohlen (Urk. 7/203/39).
E. 4.3.4 Am 28. Januar 2022 nahm Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie des RAD, eine ausführliche versicherungsmedizinische Würdigung der psychiatrischen Akten vor. Zum Bericht von lic. phil. C.___ und Dr.
D.___ bemerkte sie , der psychopathologische Befund lasse keine mittelgra dige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Die Beschwerdeführerin sei bisher in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen, und es bestehe sicher keine Depression seit dem Jahr 2006. Z udem wäre die angege bene Medikation nicht adäquat (Urk. 7/216/6).
Aus dem
bidisziplinären
B.___ -Gutachten vom 15. Juni 2021 ergebe sich ein normales Aktivitätsniveau. Dort werde auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keine antidepressive Medikation einnehme. Die im neurologischen Teilgutachten beschriebenen psychischen Befunde liessen keine psychischen Einschränkungen erkennen, insbesondere keine Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Inkonsistent dazu habe die Beschwerdeführerin während der anschliessenden handchirurgischen Untersuchung eine traurige und leicht depressive Stimmungs lage gehabt und mehrfach geweint (Urk. 7/216/7). Dem Gutachten seien verschie dene Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden zu entnehmen. Es müsse deshalb grundsätzlich auch da von ausgegangen werden, dass bei einer psychiat rischen Untersuchung Beschwerden aggraviert würden. Deshalb hätte ein psy chiatrisches Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Aussagen zu den Diagnosen und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen können (Urk. 7/216 /8).
E. 4.3.5 Im Verlaufsbericht vom 24. F ebruar 2022 , ergänzt durch eine E-Mail vom 28.
F ebruar 2022 , beschrieb Dr. D.___ ein ausgesprochen depressives , aber auch ängstliches Zustandsbild mit beinahe schon wahnhaft gefärbten Ängs ten/Phobien. Im Vergleich zum Erstkontakt im September 2018 erscheine ihr die in der Verlaufskontrolle vom 21. Februar 2022
beobachtete Symptomatik als aus geprägter . Die körperlichen Probleme lähmten den Handlungsspielraum der Beschwerdeführerin . Versuche, sie mittels therapeutischer Interventionen wie dem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___ (im März/April 2010: vgl. Urk. 7/22/6) etwas mehr in eine Aktivität zu begleiten, hätten wenig Erfolg gezeitigt (Urk. 3/3 S. 1 ). In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivie renden depressiven Störung, mittelgradige bis schwere Episode, und einer ängst lich vermeidenden Persönlichkeitsstörung auszugehen (Urk. 3/4 S. 1) . Aus ärztli cher Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3 S. 2). 5. 5.1
Zu prüfen ist zunächst die strittige Frage, ob aufgrund der vorliegenden medizi nischen Berichte genügend Anhaltspunkte vorliegen für eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der r entenvernein enden Ver fügung vom
31. Mai 2012 . 5.2
Im A.___ -Gutachten vom
27. Oktober 2011 wurde nebst einer Schmerzverarbei tungsstörung eine leichte d epressive Episode diagnostiziert (Urk. 7/47/10). Dem neurologisch-handchirurgischen Gutachten der B.___ vom 27. April 2021 sind
unauffällige Ergebnisse der ausführlichen klinischen Untersuchung der psychi schen Funktionen durch den neurologischen Gutachter zu entnehmen (Urk.
7/203/32-33). Als psychische Auffälligkeit wird nurmehr eine traurige und leicht depressive Stimmungslage genannt , die zudem nur der begutachtende Handchi rurg beobachten konnte (Urk. 7/203/46) . Es kann davon ausgegangen werden , dass wenigstens dem
neurologische n Gutachter, dessen Fachgebiet sich auch mit Einschränkungen der psychischen Funktionen beschäftigt, eine erhebliche psy chische Symptomatik aufgefallen wäre. Die Angaben im B.___ -Gutachten spre chen folglich nicht dafür, dass sich die psychische Situation zwischenzeitlich erheblich verschlechtert hat. 5.3
I n den Akten finden sich immer wieder H inweise auf inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin ,
eine schlechte Compliance bei Untersuchungen sowie auf eine teils erhebliche Symptomausweitung (vgl. etwa den B ericht vom 2. März 2010 der Neurologin Dr. med. H.___
[Urk. 7/5/4 ], den B ericht vom 3.
Dezember 2009 über das in der Rehaklinik I.___
durchgeführte ambulante Assessment [Urk. 7/18/81 ] , den Bericht des S uva -Kreisarztes Dr. med. J.___
über seine Untersuchung vom 10. November 2010 [Urk. 7/38/4] sowie zuletzt das B.___ -Gutachten [ Urk. 7/ 203/8-9]) . Deshalb bedürfen ihre subjektiven Angaben auch zu psychischen Beeinträchtigungen besonders sorgfältiger Würdigung und Plausibilisierung. Dies gilt umso mehr bei der Beurteilung von Arbeitsunfähig keitszeugnissen behandelnder Ärzte beziehungsweise Therapiekräfte , bei denen auch die Erfahrungstatsache, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), berücksichtigt werden muss. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bereits der psychiatrische A.___ -Gutachter auf die Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. E.___ , dass die Beschwerdeführerin
wegen ihrer psychischen Probleme zu 50
% a rbeitsunfähig sei , nicht abstellte. Zudem schloss er aus der nur unregelmässigen Einnahme des verordneten Antidepressivums darauf, dass sich die Beschwerdeführer i n nicht besonders depressiv fühle (Urk. 7/47/11) . Im B ericht der Behandler innen
lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 25. Januar 2019 wird zwar auf eine gesundheitliche Verschlechterung , die 2015 begonnen habe, hingewiesen. Die RAD-Psychiater in Dr. G.___ wies zwar darauf hin, dass die in diesem Bericht angegebene Medikation mit Xanax , Lyrica und Temesta
(Urk. 7/143/3 , vgl. Urk. 7/87 ) zur Behandlung der von diesen
Therapeuten diag nostizierten mittelgradigen depressiven Störung
nicht adäquat sei (Urk. 7/216/6).
Selbst wenn dies zutreffend wäre
- was offen bleiben kann - , kann dieser Umstand der Beschwerdeführerin jedoch nicht angelastet werden, denn sie unterzog sich immerhin der von den behandelnden Fachleuten verschriebenen Medikation . Festzuhalten ist indes, dass
lic. phil. C.___ und Dr. D.___ , wie im Ü brigen auch der vorbehandelnde Psychiater Dr. med. K.___ , die somatischen Beschwer deangaben der Beschwerdeführerin übernahmen , ohne die aktenkundigen Hin weise auf erhebliche Inkonsistenzen zu thematisieren (Urk. 7/87/5, Urk. 7/143/3). Bei ihrer Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit berücksichtigten sie denn auch die für sie fachfremde n körperliche n Einschränkungen (Urk. 7/143/4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Diagnosen in den zwischenzeitlich erstellten Berichte n der behandelnden T herapeuten hauptsächlich auf den sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierten und die Behandler innen
die Arbeitsfähigkeit in Nachachtung ihres Behandlung s auftrages zu deren Gunsten einschätzten . Ihre Berichte sind deshalb nicht beweiskräftig und weder geeignet, Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche, längerdau ernde psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu geben , noch das B.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen . 5.4
Im Übrigen wurde die von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ gestellte Diagnose einer p osttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls im Jahr 2009
bereits von den A.___ -Gutachtern verworfen mit der Begründung,
weder das für diese Diagnose vorausgesetzt e, aussergewöhnlich belastende Lebensereignis noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien gegeben (Urk.
7/47/11-12 ). D eshalb liegt insoweit eine revisions
- beziehungsweise neuanmel dungs rechtlich unbeachtlich e andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachver halts vor
(vgl. vorstehend E.
E. 7 /59 ). 4 .2
4.2.1
Der Verfügung vom
31. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht das polydiszi pli näre Gutachten der A.___
vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 7/47 ) zugrunde (Urk .
7/50/9
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt nur zu einem geringen Teil. Es rechtfertigt sich daher , ihr die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
E. 7.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies ist hier der Fall, da sich höchstens die Hälfte der Ausführungen in der Beschwe rdeschrift mit dem Rentena nspruch aufgrund der gutachterlich attestierten befristeten Arbeitsunfähigkeit nach den drei Hand operationen befasst (vgl. Urk. 1 S. 3 ). Die unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäs s § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessende Prozessentschädigung is t deshalb um drei Viertel auf Fr.
55 0.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 10 0 % arbeitsunfähig war, war die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E.
1.4) auch im Zeitpunkt des operativen Eingriffs erfüllt. Danach
bestand von Feb ruar bis April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten . Anschliessend war
die Beschwerdeführerin wieder vollständig arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit .
Mithin bestand ab Februar 2020 eine 100%ige Invalidität. Wegen dieser gesund heitlichen Verschlechterung ist zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine ganze Rent e entstanden ; rechtsprechungsgemäss gelangt in einer solchen Konstellation die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Infolge Verbes serung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Mai 2020 ist die ganze Rente bis zum Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Juli 2020 zu befristen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 Rz 112).
Nach dem Wiedererlagen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand hernach wieder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchs tens 25 %.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00129
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
20. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter zweier 1982 und 1987 geborener Kinder (Urk. 7/6/2-3). Sie arbeitete bis zum 15. Februar 2010 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 %
bei der Y.___ AG in Z.___
als Wäscherin (Urk. 7/5/14-19, Urk. 7/6/5, Urk. 7/13/1 ) . Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge eines am 12. September 2009 erlittenen Autounfalls mit HWS-Distorsionstrauma meldete sie sich am 12. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/7-8; vgl. auch Urk.
7/5/ 2 ). Nach
den üblichen berufliche n und medizinische n Abklärungen holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
das polydisziplinäre Gutachten de r
Begutachtungsinstitu t A.___ GmbH vom 27. Oktober 2011 ein (Urk. 7/47). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0
% und verneinte mit V erfügung vom 31 . Mai 2012 das Bestehen eines Renten anspruchs (Urk. 7/59; vgl. auch Urk. 7/50-52) . Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Nach Zusatzgesuchen (Urk. 7/65 , Urk. 7/109-110; vgl. auch Urk. 7/105 )
gewährte
die IV-Stelle der Versicherten
in den Jahren 2016 (Urk. 7/79-80, Urk. 7/94-95 , Urk. 7/102 ) und 2017 berufliche Ein gliederungsmassnahmen (Kursbesuche, Arbeitsvermittlung [Urk. 7/128]) . Am 7. Juli 2016 (Urk. 7/109-110) und erneut am 6. Juli 2018 wurde die Versicherte wegen eines K arpaltunnelsyndroms an der rechten Hand operiert (Urk. 7/133) .
Am 3. Dezember 2018 ersuchte sie unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit im Nachgang zur zweiten Operation erneut um Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente (Urk. 7/137). Die IV-Stelle holte daraufhin erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/143, Urk. 7/145-147, Urk. 7/149-150, Urk. 7/155-157, Urk. 7/164 , Urk. 7/175, Urk. 7/177, Urk. 7/179, Urk. 7/183 , Urk. 7/186, Urk.
7/189/4, Urk. 7/189/6 , Urk. 7/198 )
und klärte den erwerblichen Sachverhalt ab (Urk. 7/144, Urk. 7/148 ). Am 14. Februar 2020 erfolgte wegen eines Rezidivs des Karpaltunnelsyndroms ein weiterer o perativer Eingriff a n der rechten Hand (Urk. 7/171). Da die Handbeschwerden in der Folge anhielten, liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär neurologisch-handchirurgisch begutachten. Gestützt auf das Gutachten de s
Zentrums B.___
vom 15. Juni 2021 (Urk. 7/203) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. September 2021 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/205). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/207 , Urk. 7/211 , U rk.
7/215 ) und weitere ärztliche Zeugnisse und Berichte eingereicht hatte (Urk.
7/206)
und die IV-Stelle die neuen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hatte würdigen lassen (Urk. 7/216/3-8), hielt sie mit Verfügung vom 1. Februar 2022 an der Leistungsabweisung fest (Urk. 2 =
U rk.
7/217). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas , mit Eingabe vom 25. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr min destens eine halbe Rente zu gewähren; eventualiter sei zunächst ein polydiszip linäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und danach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie ihrer Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2022 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbes serten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefoch tenen Verfügung damit, gestützt auf die bidisziplinäre medizinische Abklärung und die Beurteilung des RAD stehe fest, dass seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie in einer leidens angepassten Arbeit
bestanden habe (Urk. 2 S. 1 ) . Lediglich nach den operativen Eingriffen sei die Beschwerdeführerin für drei Monate zu 100 % a rbeitsunfähig
gewesen . Da keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege, seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung nicht erfüllt. Entgegen den Vorbringen im Einwand gegen den Vorbe scheid bestehe ein stabiler Gesundheitszustand. Laut RAD hätten die Gutachter nämlich keine medizinischen Massnahmen empfehlen können, welche sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Das objektivierte leichtgradige sensible Karpaltunnelsyndrom links stelle per se keinen Operationsgrund dar. Fer ner sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in keinem der vorliegenden Arztberichte ein psychopathologischer Befund beschrieben worden, der einer mit telgradigen depressiven Symptomatik entspr eche. Eine posttraumatische Belas tungsstörung könne nicht vorliegen, nachdem bis 2011 höchstens eine leichte Depression diagnostiziert worden sei und das Eingangskriterium für diese Stö rung gar nicht gegeben sei. Es sei von Aggravation auszugehen. Eine zusätzliche psychiatrische Abklärung hätte deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Aussagen bezüglich Diagnose, Einschränkungen und Arbeitsfähigkeit machen können (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die IV-Stelle habe in der angefochtenen Verfügung nur den Ren t enanspruch beurteilt, obwohl sie ohne Mitwirkung der IV-S telle keine adäquate Anstellung finden könne. Sie sei bald 58 Jahre alt und zudem somatisch und psychisch angeschlagen, weshalb auch berufliche Massnahmen hätten durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 2). Ferner habe die IV-Stelle keinen Einkommensvergleich vorgenommen, obwohl ein sol cher wesentlicher Bestandteil einer Leistungsverfügung sei (Urk. 1 S. 3). Des Wei teren habe die IV-Stelle Tatsachen verdreht, indem sie davon ausgehe, dass stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden beziehungsweise nach den Operationen lediglich für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Auf Seite 51 des Gutachtens werde festgehalten, dass nach der ersten Operation im J uli 2016 für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dann bei per sistierender Symptomatik eine solche von 50 % bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe zunächst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und dann eine solche von 50 % bis zur dritten Ope ration im Februar 2020. Danach sei sie laut den Gutachtern erneut vollständig arbeitsunfähig g ewesen, und ab dem letzten handchirurgischen Bericht, das heisst ab dem 1. Oktober 2020, habe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfä higkeit mehr bestanden. Gestützt auf diese Beurteilung habe sie mindestens vorübergehend bis drei Monate nach dem September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 3). Alsdann unterschlage die IV-Stelle in ihrer Verfügung, dass die Gutachter auf Seite 49 davon ausgegangen seien, dass wegen der neu rophysiologischen Befunde eine Dekompression des Nervus medianus im Karpal tunnel links bei persistierender Symptomatik notwendig sei. Indem die IV-Stelle den medizinischen Zustand als definitiv betrachte, verstosse sie gegen diese gut achterliche Einschätzung. Die Gutachter ihrerseits hätten sich darüber hinwegge setzt, dass ihr die Teller und das Geschirr vor allem aus der linken Hand fallen würden , weil sie wegen des persistierenden Karpaltunnelsyndroms die entspre chende Kraft nicht aufbringe (Urk. 1 S. 4). D ie gutachterliche Beurteilung sei sodann vor allem hinsichtlich der psychischen Situation unzutreffend. Aus den Berichten von lic. phil. C.___
und Dr. med. D.___
vom 25. Januar 2019 und 24. Februar 2022 sowie aus der E-Mail von Dr. D.___ vom 28. Februar 2022 ergebe sich, dass s ie seit 2006 an einer rezidivierenden depressiven S törung mit einer aktuell mittelgradig en bis schweren Episode sowie an einer än g stlich ver meidenden Persönlichkeitsstörung leide . Die therapeutischen Bemühungen seien gescheitert, so dass eine chronifizierte Situation vorliege. Dr. D.___ beurteile sie denn auch als nicht arbeitsfähig. Mangels eine r medizinische n Abklärung, welche die einzelnen Leiden und ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer Gesamtschau beurteile, müsse das Gericht eine polydisziplinäre Gerichtsexpertise in Auftrag geben. Alternativ müsse ihr zumindest für jene Zeit, für welche die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit klar bestätigt hätten, eine Rente ausgerichtet werden (Urk. 1 S. 5 f.). 3.
3.1
Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle hätte vor dem Ren tenentscheid berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen (Urk. 1 S. 2), zu prüfen. 3.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom
1. Februar 2022 wurde nicht explizit über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 7/204 /5, Urk. 7/204/10 f. , Urk. 7/216 ).
Gemäss dem Titel der Verfügung («Kein Anspruch auf IV-Leistungen») und de r Erkenntnis («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen . » ; Urk. 7/217/1 ) wird zwar
mangels einer gesundheitlichen und lang andauernden Einschränkung der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung im Allgemeinen verneint . Allerdings lassen die Entscheiderwägungen jegli chen Bezug auf Eingliederungsmassnahmen oder auf die gesetzlichen Vorausset zungen dafür vermissen . Der rechtsprechungsgemäss massgebende wahre rechtliche Gehalt der Verfügung (BGE 120 V 496 E. 1a) erschöpft sich daher in der Verneinung des Rentenanspruches.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde, soweit damit die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt wird (Urk. 1 S. 2) , mangels eines Anfech tungsgegenstands nicht einzutreten. 3.3
Im Übrigen stellt das Vorgehen der IV-Stelle auch keine formelle Rechtsverwei gerung dar (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2 ). D ie
IV-Stelle
hat der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 berufliche Ein gliederungsmassnahmen gewährt (Urk. 7/79-80, Urk. 7/94-95, Urk. 7/102; vgl.
auch Urk. 7/128/1) . A m
21. November 2017
hat sie ihr mitgeteilt , dass ihr Gesuch um Arbeitsvermittlung abgewiesen werde, weil sie sich nicht einglie derungsfähig fühle. Sollte sie erneut die Durchführung beruflicher Massnahmen wünschen , habe sie ihrem Gesuch ein Motivationsschreiben, in dem aufgezeigt werde, zu welchen Tätigkeiten sie sich arbeitsfähig fühle, und die bisher getätigten Bewer bungen beizulegen (Urk. 7/127/1). In der Folge hat die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch eingereicht, auch nicht im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 7. September 2021 (Urk. 7/207, Urk. 7/211, Urk. 7/ 215) . Viel mehr hat sie in ihrem Zusatzgesuch um Überprüfung des Rentenanspruchs vom 3. Dezember 2018 festgehalten , dass sie nach Rücksprache mit ihren Ärzten nur noch die Möglichkeit einer Berentung sehe (Urk. 7/137). Wenn die IV-Stelle in dieser Situation am 1. Februar 2022
nicht über den Anspruch auf (weitere) beruf liche Eingliederungsmassnahmen verfügt hat , ist dies nicht zu beanstanden . 4 . 4 .1
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs eine anspruchser hebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 31.
Mai 2012 , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 7 /59 ). 4 .2
4.2.1
Der Verfügung vom
31. Mai 2012 lag in medizinischer Hinsicht das polydiszi pli näre Gutachten der A.___
vom 27. Oktober 2011 ( Urk. 7/47 ) zugrunde (Urk .
7/50/9 10 ). 4.2.2
Das A.___ -Gutachten vom
27. Oktober 2011
basiert auf fachärztlich-internisti schen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und neurologischen Untersu chungen vom 23. August 2011 (Urk. 7/47/1). Die Beschwerdeführerin gab den Gutachtern an, seit dem Autounfall vom 12. September 2009 mit Beschleuni gungsverletzung der Halswirbelsäule (HWS)
an Kopf-, Nacken- sowie Rücken schmerzen mit Ausstrahlungen vor allem auf die rechte Seite zu leiden . Sie könne auch schlecht schlafen wegen Albträumen und Schmerzen (Urk. 7/47/5-6, Urk.
7/47/15). Im allgemein-internistischen Status wurden keine wesentlichen patho logischen Befunde erhoben. Die neurologische Begutachtung ergab die Diagnose eines z ervikozephalen Schmerzsyndroms. Radikuläre Ausfälle konnten nicht erhoben werden, und auch eine strukturelle Läsion der Halswirbelsäule liess sich nicht nachweisen (Urk. 7/47/16) . Der psychiatrische Teilgutachter hielt in seiner Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall durch ihren letzten Vorgesetzten gedemütigt worden, als sie ihm gemeldet habe, vorübergehend arbeitsunfähig zu sein. Die Enttäuschung über sein Verhalten könne möglicher weise zur psychischen Überlagerung der Beschwerden beigetragen haben. Des halb sei eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) zu diagnostizieren. Dadurch würden die somatisch nur ungenügend objektivierbaren Beschwerden erklärt. Daneben bestehe noch eine leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0). Da keine Hinweise für lang anhaltende psychosoziale Belastungssituationen bestünden , könne hingegen keine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
werden ( Urk. 7/47/10, Urk. 7/47/16 ) .
Aus polydisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeiten
(vgl. Urk. 7/18/81, Urk. 7/47/6) . Aus somatischer Sicht seien ihr körperlich schwere Tätigkeiten sowie andauernde Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei ihre Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Rückblickend sei davon aus zugehen, dass nach dem Unfall für drei Monate eine vollständige, anschliessend für weitere drei Monate eine 50%ige und danach eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Spätestens neun Monate nach dem Unfall gelte die gutachter lich attestierte Arbeitsfähigkeit. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich zu maximal 50 % arbeitsfähig fühle, könne mit den erhobenen medizi nischen Befunden nicht erklärt werden (Urk. 7/47/1 5 f. ) . Die Schmerzverarbei tungsstörung erhöhe bloss die subjektive Schmerzempfindung , habe aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei den angegebe nen Halbtagsaktivitäten (vgl. Urk. 7/47/8) nämlich nicht wesentlich einge schränkt , und ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen . Dass die therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass sie auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeu gung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden wieder einer Arbeit nachzugehen. Laut den durchgeführten Laboruntersuchungen nehme sie das verordnete
Antidepressivum zudem nicht in der angegebenen Dosierung ein, was darauf schliessen lasse, dass sie sich durch die Beschwerden auch subjektiv nicht so stark beeinträchtigt fühle
( Urk. 7/47/11, Urk. 7/47/16). Da retrospektiv Hinweise fehlten , dass s ie während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten habe , könne die vom behandelnden Psy chiater Dr. med. E.___
attestierte 50% ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/30/7 -11 , Urk. 7/39) nicht bestätigt werden. Das gleiche gelte für die von den Ärzten der Klinik F.___
gestellte Verdachtsdiagnose einer post traumatischen Belastungsstörung (vgl. Urk. 7/22/6) : Die Beschwerdeführerin habe einen relativ banalen Unfall erlebt und leide nicht unter Flashbacks oder Albträu men. Damit seien weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttrau matischen Belastungsstörung gegeben (Urk. 7/47/11-12, Urk. 7/47/ 16-17 ). 4.2.3
Der RAD-Arzt empfahl am 7. November 2011, dem Gutachten zu folgen, und bestätigte die Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten seit dem Unfall und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit neun Monaten nach dem Unfallereignis (Urk. 7/50/10). 4.2.4
D araus schloss die IV-Stelle in der Verfügung vom 31. Mai 2012, die Beschwer deführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Spätestens neun Monate nach dem Unfall vom 12. September 2009 sei ihr eine Verweistätigkeit wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 7/59). 4.3 4.3.1
Im Rahmen des mit G esuch vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/137) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren s
fanden die folgende n medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten:
4. 3.2
Aus dem Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2019 ergibt sich die Diagnose einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Störung, welche seit 2006 bestehe, und die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls im Jahr 2009. Folgende psychischen Befunde werden genannt: Subjektiv und objektiv mittelgradige Konzentrations- und Merkfähig keitsprobleme, formal und inhaltlich eingeengtes Denken, mittel- bis schwergra dig depressive Grundstimmung, Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, Schuldge fühle, Erschöpfungsgefühle, sozialer Rückzug, schwere Ein- und Durchschlafstö rungen, deutlich reduzierter Antrieb und Psychomotorik, innere Unruhe. Laut den Therapeuten bestünden bei der Beschwerdeführerin seit 2015 depressive Symp tome, welche sich nach der erfolglosen Karpaltunneloperation im Jahr 2018 ver stärkt hätten. Sie sei unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Einschränkungen höchstens zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 7/143/3-4; vgl. auch Urk.
7/87). 4.3.3
Am 27. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin in der B.___ neurologisch und handchirurgisch begutachtet, die Expertise wurde am 15. Juni 2021 fertiggestellt. Der bidisziplinären Gesamtbeurteilung ist zur Krankheitsentwicklung zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 bis zur Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 als Reinigungsfachfrau tätig war. Nach erstmaliger elektrophysiologischer Dokumentation eines Karpaltunnelsyn droms (CTS) beidseits (rechtsbetont) am 10. März 2016 seien insgesamt drei hand chirurgische Eingriffe rechts mit Dekompression des Nervus medianus erfolgt. Anschliessend sei im Rahmen der Kontrolluntersuchungen jeweils eine Besserung der Sensibilitätsstörungen dokumentiert worden . Die Beschwerdeführerin habe über permanente, jahrelange Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks, Unter- und Oberarms geklagt sowie über wiederholt auftretende Taubheitsgefühle im Bereich der Fingerbeeren und Daumen, Zeige- und Mittelfinger rechts und sie habe einen wi e derholten Kraftverlust der rechten Hand angegeben (Urk. 7/203/6). Häufig würden ihr Gegenstände aus der Hand fallen, etwa beim Essen o d er Han tieren mit Geschirr (Urk. 7/203/42).
Diese Beschwerden seien trotz dreifacher Ope ration und der jahrelang durchgeführten multimodalen Schmerztherapie unver ändert. Deshalb seien die Schmerzmittel grösstenteils abgesetzt worden, ohne dass es zu einer namhaften Veränderung der Beschwerden gekommen sei. Auch linksseitig seien die gleichen Beschwerden vorhanden. Hier trage sie seit Jahren, insbesondere n achts, eine Schiene. Die klinisch e Untersuchung ergab eine allen falls leichtgradig reduzierte Zweipunktediskrimination im Bereich der Finger beeren rechtsseitig und ein positives Tinel’sches Zeichen am Karpaltunnel beid seits (Urk. 7/203/6). Es liessen sich keinerlei vegetative Auffälligkeiten der Haut im Sinne eines abgelaufenen oder bestehenden komplexe n regionale n Schmerzsyndrom s
( CRPS ) erheben (Urk. 7/203/6, Urk. 7/203/47).
Der neurologi sche Gutachter wies auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung keinen schmerzgeplagten Eindruck gemacht hatte und auch kein aussergewöhnliches Stressniveau eruierbar war (Urk. 7/203/32). Dem handchirurgischen Gutachter imponierte sie von Beginn an als traurig und leicht depressiv (Urk. 7/203/46).
Die Gutachter diagnostizierten einen Status nach dreifacher Operation eines CTS rechts (im Juli 2016, Juli 2018 und Februar 2020) mit geringen sensiblen Residuen und ausgeprägter nicht-organneurologisch erklärbarer S ymptomaus weitung sowie ein aktenkundig leichtgradiges sensibles CTS links. Weiter hielten sie fest, es ergäben sich keine Hinweise für eine namhafte E inschränk ung der Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Reinigungskraft sowie der zuvor ausgeübten Funktion als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei. Objek tiv neurologisch liege aktuell eine diskrete sensible Affektion des Nervus media nus rechtsseitig vor (Urk. 7/203/ 7) . Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte
ergeben für manifeste, relevante Persönlichkeitsaspekte beziehungsweise eine Beeinträchtigung psychischer Funktionen (Urk. 7/203/8, Urk. 7/203/32 -33 ) . Die geschilderten Einschränkungen der Sensibilität der rechten Hand nach dreimali gen Dekompressionseingriffen am Nervus medianus seien im Rahmen der jetzigen Untersuchung und aufgrund des postoperativen Verlaufs nach dem dritten Ein griff nicht nachvollziehbar. Die beschriebene Karpaltunnelsyndrom-Symptoma tik links habe aufgrund der geringen Ausprägung keine versicherungsmedizinisch relevanten Einschränkungen zur Folge . Sowohl im Verlauf als auch anlässlich der aktuellen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen und insgesamt eine fehlende Plausibilität der angegebenen Beschwerden ergeben. Trotz Angabe permanenter Schmerzen habe während der gesamten Untersuchung keine entsprechende
Schmerzäusserung der Beschwerdeführerin beobachtet werden können. Die feh lende Wirkung der lange durchgeführten multimodalen Schmerztherapie und das Fortbestehen der Schmerzen nach Absetzung verschiedener Schmerzmittel im März 2021 spreche gegen eine relevante organneurologische Ursache der Schmer zen. Auch die Angabe, die Beschwerden seien im Bereich der linken Hand genauso stark wie rechts , obwohl hier mit Ausnahme einer Unterarmschiene keine Therapie erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der klini schen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Angaben zur Sens ibilitätsmin derung gemacht, welche keinem zentralen und peripheren Innervationsmuster entsprächen. Vegetative Zeichen, welche für das Vorliegen eines Morbus Sudeck (CRPS) sprechen könnten, seien weder aktenkundig gesichert beschrieben wor den, noch hätten sie im Rahmen der aktuellen Untersuchung erhoben werden können (Urk. 7/203/8-9). Die seitengleichen U mfang masse an den Unterarmen sprächen gegen einen Mindereinsatz der rechten Hand (Urk. 7/203/50).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, nach der ersten Operation im Juli 2016 habe für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dann bei persistierender Symptomatik eine solche von 50 % bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe zunächst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den und dann eine solche von 50 % bis zur dritten Operation im Februar 2020. Danach sei die Beschwerdeführerin erneut für drei Monate vollständig arbeitsun fähig gewesen, und ab dem letzten handchirurgischen Bericht vom 24. September 2020 beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2020 habe auch in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe seit jeher mit Ausnahme einer jeweils dreimonatigen Phase nach Eingriffen am rechten Handgelenk eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk.
7/203/9, Urk. 7/203/51-52). In therapeutischer Hinsicht pendent sei die aufgrund des neurophysiologischen Befundes nötige Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel links (Urk. 7/203/49, Urk. 7/203/51). Die dortige Karpaltunnel-Symptomatik sei gering ausgeprägt, weshalb sie zu keinen versicherungsmedizi nisch relevanten Einschränkungen führe (Urk. 7/203/50). Es bestünden keine medizinischen Massnahmen und Therapien, von welchen eine wesentliche Ver besserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (Urk.
7/203/9, Urk. 7/203/52).
Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit werde nebst neurologischen Kon trolluntersuchungen das Tragen einer linksseitigen volaren Unterarmschiene empfohlen (Urk. 7/203/39). 4.3.4
Am 28. Januar 2022 nahm Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie des RAD, eine ausführliche versicherungsmedizinische Würdigung der psychiatrischen Akten vor. Zum Bericht von lic. phil. C.___ und Dr.
D.___ bemerkte sie , der psychopathologische Befund lasse keine mittelgra dige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Die Beschwerdeführerin sei bisher in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen, und es bestehe sicher keine Depression seit dem Jahr 2006. Z udem wäre die angege bene Medikation nicht adäquat (Urk. 7/216/6).
Aus dem
bidisziplinären
B.___ -Gutachten vom 15. Juni 2021 ergebe sich ein normales Aktivitätsniveau. Dort werde auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keine antidepressive Medikation einnehme. Die im neurologischen Teilgutachten beschriebenen psychischen Befunde liessen keine psychischen Einschränkungen erkennen, insbesondere keine Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Inkonsistent dazu habe die Beschwerdeführerin während der anschliessenden handchirurgischen Untersuchung eine traurige und leicht depressive Stimmungs lage gehabt und mehrfach geweint (Urk. 7/216/7). Dem Gutachten seien verschie dene Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden zu entnehmen. Es müsse deshalb grundsätzlich auch da von ausgegangen werden, dass bei einer psychiat rischen Untersuchung Beschwerden aggraviert würden. Deshalb hätte ein psy chiatrisches Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Aussagen zu den Diagnosen und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen können (Urk. 7/216 /8). 4.3.5
Im Verlaufsbericht vom 24. F ebruar 2022 , ergänzt durch eine E-Mail vom 28.
F ebruar 2022 , beschrieb Dr. D.___ ein ausgesprochen depressives , aber auch ängstliches Zustandsbild mit beinahe schon wahnhaft gefärbten Ängs ten/Phobien. Im Vergleich zum Erstkontakt im September 2018 erscheine ihr die in der Verlaufskontrolle vom 21. Februar 2022
beobachtete Symptomatik als aus geprägter . Die körperlichen Probleme lähmten den Handlungsspielraum der Beschwerdeführerin . Versuche, sie mittels therapeutischer Interventionen wie dem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___ (im März/April 2010: vgl. Urk. 7/22/6) etwas mehr in eine Aktivität zu begleiten, hätten wenig Erfolg gezeitigt (Urk. 3/3 S. 1 ). In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivie renden depressiven Störung, mittelgradige bis schwere Episode, und einer ängst lich vermeidenden Persönlichkeitsstörung auszugehen (Urk. 3/4 S. 1) . Aus ärztli cher Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3 S. 2). 5. 5.1
Zu prüfen ist zunächst die strittige Frage, ob aufgrund der vorliegenden medizi nischen Berichte genügend Anhaltspunkte vorliegen für eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der r entenvernein enden Ver fügung vom
31. Mai 2012 . 5.2
Im A.___ -Gutachten vom
27. Oktober 2011 wurde nebst einer Schmerzverarbei tungsstörung eine leichte d epressive Episode diagnostiziert (Urk. 7/47/10). Dem neurologisch-handchirurgischen Gutachten der B.___ vom 27. April 2021 sind
unauffällige Ergebnisse der ausführlichen klinischen Untersuchung der psychi schen Funktionen durch den neurologischen Gutachter zu entnehmen (Urk.
7/203/32-33). Als psychische Auffälligkeit wird nurmehr eine traurige und leicht depressive Stimmungslage genannt , die zudem nur der begutachtende Handchi rurg beobachten konnte (Urk. 7/203/46) . Es kann davon ausgegangen werden , dass wenigstens dem
neurologische n Gutachter, dessen Fachgebiet sich auch mit Einschränkungen der psychischen Funktionen beschäftigt, eine erhebliche psy chische Symptomatik aufgefallen wäre. Die Angaben im B.___ -Gutachten spre chen folglich nicht dafür, dass sich die psychische Situation zwischenzeitlich erheblich verschlechtert hat. 5.3
I n den Akten finden sich immer wieder H inweise auf inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin ,
eine schlechte Compliance bei Untersuchungen sowie auf eine teils erhebliche Symptomausweitung (vgl. etwa den B ericht vom 2. März 2010 der Neurologin Dr. med. H.___
[Urk. 7/5/4 ], den B ericht vom 3.
Dezember 2009 über das in der Rehaklinik I.___
durchgeführte ambulante Assessment [Urk. 7/18/81 ] , den Bericht des S uva -Kreisarztes Dr. med. J.___
über seine Untersuchung vom 10. November 2010 [Urk. 7/38/4] sowie zuletzt das B.___ -Gutachten [ Urk. 7/ 203/8-9]) . Deshalb bedürfen ihre subjektiven Angaben auch zu psychischen Beeinträchtigungen besonders sorgfältiger Würdigung und Plausibilisierung. Dies gilt umso mehr bei der Beurteilung von Arbeitsunfähig keitszeugnissen behandelnder Ärzte beziehungsweise Therapiekräfte , bei denen auch die Erfahrungstatsache, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), berücksichtigt werden muss. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bereits der psychiatrische A.___ -Gutachter auf die Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters Dr. E.___ , dass die Beschwerdeführerin
wegen ihrer psychischen Probleme zu 50
% a rbeitsunfähig sei , nicht abstellte. Zudem schloss er aus der nur unregelmässigen Einnahme des verordneten Antidepressivums darauf, dass sich die Beschwerdeführer i n nicht besonders depressiv fühle (Urk. 7/47/11) . Im B ericht der Behandler innen
lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 25. Januar 2019 wird zwar auf eine gesundheitliche Verschlechterung , die 2015 begonnen habe, hingewiesen. Die RAD-Psychiater in Dr. G.___ wies zwar darauf hin, dass die in diesem Bericht angegebene Medikation mit Xanax , Lyrica und Temesta
(Urk. 7/143/3 , vgl. Urk. 7/87 ) zur Behandlung der von diesen
Therapeuten diag nostizierten mittelgradigen depressiven Störung
nicht adäquat sei (Urk. 7/216/6).
Selbst wenn dies zutreffend wäre
- was offen bleiben kann - , kann dieser Umstand der Beschwerdeführerin jedoch nicht angelastet werden, denn sie unterzog sich immerhin der von den behandelnden Fachleuten verschriebenen Medikation . Festzuhalten ist indes, dass
lic. phil. C.___ und Dr. D.___ , wie im Ü brigen auch der vorbehandelnde Psychiater Dr. med. K.___ , die somatischen Beschwer deangaben der Beschwerdeführerin übernahmen , ohne die aktenkundigen Hin weise auf erhebliche Inkonsistenzen zu thematisieren (Urk. 7/87/5, Urk. 7/143/3). Bei ihrer Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit berücksichtigten sie denn auch die für sie fachfremde n körperliche n Einschränkungen (Urk. 7/143/4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Diagnosen in den zwischenzeitlich erstellten Berichte n der behandelnden T herapeuten hauptsächlich auf den sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierten und die Behandler innen
die Arbeitsfähigkeit in Nachachtung ihres Behandlung s auftrages zu deren Gunsten einschätzten . Ihre Berichte sind deshalb nicht beweiskräftig und weder geeignet, Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche, längerdau ernde psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu geben , noch das B.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen . 5.4
Im Übrigen wurde die von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ gestellte Diagnose einer p osttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls im Jahr 2009
bereits von den A.___ -Gutachtern verworfen mit der Begründung,
weder das für diese Diagnose vorausgesetzt e, aussergewöhnlich belastende Lebensereignis noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien gegeben (Urk.
7/47/11-12 ). D eshalb liegt insoweit eine revisions
- beziehungsweise neuanmel dungs rechtlich unbeachtlich e andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachver halts vor
(vgl. vorstehend E. 1.5 ). Gleiches gilt für die von Dr. D.___
nach träglich im E-Mail vom 28. Februar 2022
diagnostizierte
ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/4 S. 1) . Eine Persönlichkeitsstörung beginnt bereits in der Kindheit oder A doleszenz (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Interna tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 274) , hätte also anläss lich der Begutachtung im A.___
am 23. August 2011 schon bestanden. Die A.___ -Gutachter haben aber keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Urk.
7/47/7-12) . Unter diesen Umständen kann insofern jedenfalls nicht von einer wesentli chen gesundheitlichen Veränderung gesprochen werden .
Offen bleiben kann, ob die im letzten Bericht von Dr. D.___ vom
24. Februar 2022 im Vergleich zum Vorbericht vom
25. Januar 2019
erwähnte ausgeprägtere Symptomatik hin zu ein er mittelgradigen bis schweren depressiven Episode auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung hinzuweisen vermag. Denn die neuste Diagnose basiert auf den anlässlich der Konsultation vom
21. Februar 2022 erhobenen Befunden (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 3/4 S. 1) . Die angefochtene V erfü gung wurde in des bereits vorher, am
1. Februar 2022 erlassen.
D ie richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen. Eine Befunderhebung in zeitlicher Nähe zum Erlass der angefochtenen Verfügung fehlt. Im Weiteren
ist insbesondere für die Zeit zwischen dem 17. Januar 2019, der letzten psychothe rapeutischen Behandlung vor Erstellung des Berichts vom 25. Januar 2019 (Urk.
7/143/2) , und dem Verfügungserlass keine psychische Verschlechterung doku mentiert , zumal Dr. D.___
eine ausgeprägtere Symptomatik nicht sicher aus machte; sie hielt diese im Vergleich zum Erstkontakt lediglich für möglich . Daher lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass eine psy chische Verschlechterung bereits im relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 30 Rz 45 ff. mit Hinwei sen).
5.5
Immerhin ist evident, dass seit dem Referenzzeitpunkt mehrfach operativ ver sorgte Handbeschwerden aufgetreten sind . In sofern ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ohne Weiteres
belegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1). Es ist daher ohne Bindung an die frühere Beurteilung der Rentenanspruch umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E.
2.3). 6. 6.1
Strittig ist dabei , inwiefern sich die Handbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 6.2
Diesbezüglich liegt mit der bidisziplinären neurologisch-handchirurgischen Expertise der B.___ vom 15. Juni 2021 eine grundsätzlich beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage vor, da sie
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 6.3
D ie Beschwerdeführerin wendet ein , die Gutachter hätten sich darüber hinweg gesetzt, dass ihr wegen des Karpaltunnelsyndroms die Teller und das Geschirr vor allem aus der linken Hand fielen (Urk. 1 S. 4) .
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden: Im Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem hand chirurgischen Gutachter entsprechende Angaben ge macht hatt e (Urk. 7/203/42). Aufgrund der objektivierten Untersuchungsbefunde gelangten die Sachverstän digen indessen zur Einschätzung, dass solche Einschränkungen nicht nachvoll ziehbar beziehungsweise plausibel seien. Dementsprechend fanden sie auch keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/203/8-9, Urk.
7/203/50-52) .
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der handchirurgische Gutachter sei davon ausgegangen, dass wegen der neurophysiologischen Befunde eine Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel links bei persistierender Symptomatik notwendig sei , womit noch gar kein stabilisierter Gesundheitszu stand vorliege (Urk. 1 S. 4 ; vgl. Urk. 7/203/49 ), übersieht sie Folgendes: Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass die gering ausgeprägten Beschwerden in der linken Hand keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähig keit haben , obschon die Dekompression ausstehend ist . Die Gutachter führten denn auch aus, dass keine therapeutischen Massnahmen existierten, mit denen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne (Urk. 7/203/8-9, Urk. 7/203/50-52) . Vor diesem Hintergrund spielt es für den Rentenanspruch keine Rolle, dass das Leiden in der linken Hand mittels operativem Eingriff möglicherweise verbessert und diesbezüglich von einem labilen Gesundheitsgeschehen ausgegangen werden könnte (vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 Rz 17 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4).
6 . 4
6 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin
kritisiert sodann , die IV-Stelle habe nicht berücksichtigt, dass die B.___ - Gutachter ihr nicht bloss für die Zeit jeweils drei Monate nach den Operationen eine Arbeitsunfähig keit attestiert hätten (Urk. 1 S. 3, Urk.
7/204/10).
6 . 4 .2
Die B.___ -Gutachter hielten fest, nach der ersten Operation im Juli 2016 habe in der angestammten Tätigkeit zunächst für drei Monate eine 100%ige und dann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden bis zur zweiten Operation im Juli 2018. Auch nach dieser Operation habe vorerst eine dreimonatige 100%ige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen und anschliessend eine solche von 50 % bis zur dritten Ope ration im Februar 2020. Danach sei die Beschwerdeführerin erneut drei Monate vollständig a rbeitsunfähig gewesen, und ab dem 1. Oktober 2020
habe auch in der angestammten Tätigkeit
als Reinigungskraft oder als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (Urk. 7/203/9, Urk.
7/203/51).
Aus diesen Angaben lässt sich zwar nicht eindeutig auf den Arbeitsfähigkeit sgrad in der bisherigen Tätigkeit ab dem vierten Monat
nach der letzten Operation im Februar 2020 , also von Mai bis Ende September 2020 , schliessen. Allerdings fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Referenz zeitpunkt am 31.
Mai 2012 davon aus ging , in einer körperlich schweren Tätigkeit mit andauernden Zwangshaltungen der HWS und Überkopfarbeiten, worunter die Beschwerdegeg nerin verfügungsweise die angestammte Tätigkeit als Wäscherei mitarbeiterin fasste (Urk. 7/59) ,
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit ( vgl.
auch Urk. 7/5 0/10) . Der RAD-Arzt wies am 8. Dezember 2020 unter Hinweis auf den Bericht des behandelnde n Handchirurgen Dr. med. L.___
vom 19.
August 2020 (Urk. 7/183) darauf hin, dass die panvertebralen Beschwerden weiterhin behandelt würden (Urk. 7/204/8). Die B.___ -Gutachte r haben diese Beschwerde n nicht abgeklärt und auch nicht thematisiert, inwiefern sich diese und die dadurch beeinträchtigte Leistungsfähigkeit zwischenzeitlich verbessert haben soll. Inso fern ist ihre Einschätzung nicht überzeugend, weshalb in diesem Punkt nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. M angels Nachweis es einer
diesbezügli chen gesundheitlichen Verbesserung ist unverändert
wenigstens seit Mai 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich auszugehen.
Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ist dem B.___ -Gutachten zu entnehmen, dass seit jeher mit Ausnahme einer jeweils drei-mona tigen postoperativen Phase nach den Eingriffen am rechten Handgelenk eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/203/9, Urk. 7/203/52). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss , dass jeweils nach Ablauf von drei Monaten posto perativ
wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestand .
6 . 4 .3
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzt für die Entstehung eines Rentenanspruchs eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätig keit) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus (vorstehend E.
1.4). Mit Blick auf die seit dem Autounfall am 12. September 2009 bestehenden gesundheitlichen Leiden und der am 31. Mai 2012 anerkannten Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit gilt die d ie einjährige Wartezeit seither als bestan den. Da sich die Beschwerdeführerin e rst mit ihrem Zusatzgesuch vom 3.
Dezember 2018 erneut zum Rente nbezug angemeldet hatte (Urk. 7/137) ,
war die sechsmonatige Karenzfrist nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) am
3. Juni 2019 abgelaufen (vgl. auch Urk. 7/204/10) .
Ein Ren tenanspruch besteht folglich frühestens ab Anfang Juni 2019 (vorstehend E.
1.4). In jenem Zeitpunkt war sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 6. 4 .4
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerin war im Gastgewerbe und im Reinigungsbereich tätig. Sie erwirtschaftete im Jahr 2008, mithin im Jahr vor dem Autounfall am 12. September 2009, einen Jahreslohn von Fr. 37'189.-- (Fr. 33'270.-- + Fr. 3'919.--). Seither lagen ihre Jahreseinkommen bei höchstens etwa Fr. 20'000. (Urk. 7/144/2-3). Das im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebende hypothetische Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt werden. Vielmehr ist das Validen- und Invalideneinkommen mit Blick auf die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (für einfache und repetitive Hilfsarbeiten) zu berechnen.
Davon ausgehend resultiert s elbst unter Anwendung des höchstens zulässigen -
aber jedenfalls nicht gerechtfertigten
- Abzug es von 25 % für die Zeit ab Juni 2019 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 75 %. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. 6. 4 . 5
Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Folge bis zur dritten Ope ration im Februar 2020
in der angestammten Funktion zu 10 0 % arbeitsunfähig war, war die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E.
1.4) auch im Zeitpunkt des operativen Eingriffs erfüllt. Danach
bestand von Feb ruar bis April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten . Anschliessend war
die Beschwerdeführerin wieder vollständig arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit .
Mithin bestand ab Februar 2020 eine 100%ige Invalidität. Wegen dieser gesund heitlichen Verschlechterung ist zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine ganze Rent e entstanden ; rechtsprechungsgemäss gelangt in einer solchen Konstellation die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Infolge Verbes serung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Mai 2020 ist die ganze Rente bis zum Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Juli 2020 zu befristen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 Rz 112).
Nach dem Wiedererlagen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand hernach wieder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchs tens 25 %.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin befristet für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 7.
7.1
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur zu einem geringen Teil. Es rechtfertigt sich daher , ihr die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies ist hier der Fall, da sich höchstens die Hälfte der Ausführungen in der Beschwe rdeschrift mit dem Rentena nspruch aufgrund der gutachterlich attestierten befristeten Arbeitsunfähigkeit nach den drei Hand operationen befasst (vgl. Urk. 1 S. 3 ). Die unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäs s § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessende Prozessentschädigung is t deshalb um drei Viertel auf Fr.
55 0.-- zu kürzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt