Sachverhalt
1.
1.1
Die 1988 in Kosovo geborene und seit Mai 1999 in der Schweiz wohnhafte X.___
leidet an einer kongenitalen , komplexen Skoliose sowie starken beidseitigen Knick-Senk-Füssen ( Pes
Planovalgus ) , derentwegen sie sich bereits im Kindes-, vor allem aber dann im Erwachsenenalter mehreren Operationen unterziehen musste. Nach einer ersten Anmeldung zum Hilfsmittelbezug bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
15. September 2003 (Eingangsdatum, Urk. 8/2 ) wurde ihr
a m 16. Dezember 2003 Kostengut sprache für orthopädische Serienschuhe gewährt ( Urk. 8/9). Nach einer weiteren Anmeldung am 22. April 2005 (Eingangsdatum, Urk. 8/10) erteilte ihr die IV Stelle
mit Verfügung vom
29. März 2006 sodann Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung (Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbil dung, Lehre zur Kauffrau , Profil B/E mit Fähigkeitsausweis an der Schule Y.___ , Urk. 8/25 , verlängert am 14. August 2007, Urk. 8/47 ), welche sie im Sommer 2010 erfolgreich abschloss ( Urk. 8/74 , 8/76 ). Am 15. Juli 2010 ersuchte die Versicherte um Unterstützung bei ihrer Weiterbildung bezie hungsweise eine 50%- ige Rente ( Urk. 8/77). Nachdem sie eine Vermittlung durch Z.___
abgelehnt hatte, stellte die IV-Stelle im Feststellungsblatt vom 29. Oktober 2010 fest, dass nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb kein Rentenan spruch bestehe ( Urk. 8/86 /3 ). 1.2
Am 1. Juli 2013 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte auf Veranlassung ihrer Krankentaggeldversicherung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/88 , 8/90 ). Am 16. September 2013 folgten eine Anmeldung für Hilf losenentschädigung ( Eingangsdatum, Urk. 8/100) und am
11. März 2014 für Hilfsmittel ( Eingangsdatum, Urk. 8/109). Letztere wurden m it Verfügungen vom 1 3. und 1
6. Mai 2014 abgewiesen
( Urk. 8/129, 8/130). Am 22. Juli 2015 wurde die K ostengut spr a che für die orthopädische n Serienschuhe verlängert ( Urk. 8/168) und
m it Verfügung vom
16. Dezember 2015 wurde der Versicherten schliesslich eine ganze Rente ab März 2014 zugesprochen ( Urk. 8/190). A m 16. Dezember 2016 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Hilflosenent schädigung ( Urk. 8/199), welches mit Verfügung vom 13. Ju n i 2017 abermals abg ewi esen wurde ( Urk. 8/216). 1.3
Im September 2017 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet ( Urk. 8/ 218), in dessen Rahm en unter anderem eine Begutachtung veranlasst wurde, welche auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten (Urk. 8/233-234) von PD Dr. med. A.___ ,
Zentrum B.___
durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2018, Urk. 8/243). In der Folge stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 27.
März 2019 ( Urk. 8/253 ) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand durch die Versicherte ( Urk. 8/254 ) nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und erliess am 11. August 2021 einen neuen Vorbe scheid, mit welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 sowie die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente vorsah ( Urk. 8/319). Am 20. August beziehungsweise 5. Oktober 2021 erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 8/320, 8/326). Die IV-Stelle setzte die Invalidenrente mit Verfügung vom
24. Januar 20 22 schliesslich im angekündigten Sinne herab
( Urk. 2 = Urk. 8/33 0 f. ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfü gung vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, mithin auch über den 1. März 2022 hinaus bis auf weiteres weiterhin eine ganze Rente der Eidge nössischen Invalidenversicherung zu gewähren . Eventualiter sei die Sache
an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines rechtsgenüglichen pol ydisziplinäre n medizinische n Gutachten s zurückzuweisen . Subeventualiter sei vom erkennenden Gericht ein entsprechendes polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzu holen.
In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s sowie einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne von A rt. 6 EMRK, an welcher sie selbst und auch ihre S chwester
( als Zeu gin ) zu befragen sei en . E ventualiter sei das vorlie gende Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts in Sachen 8C _ 256/2021 zu sistieren und im Anschluss an den Erlass dieses Urteil s den Parteien eine angemessene Frist zur ergänzende n Stel lungnahme anzusetzen ( Urk. 1 S. 3 ). Mit Beschwer deantwort vom
1. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
7. Juni 2022
und dem Hinweis, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde, angezei gt wurde ( Urk. 9 ).
Am
28. März 2023 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entspre chend - eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegeg nerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzich tete ( Urk. 12 ). Die Be schwerdeführerin hielt an ihren Anträgen fest ( Prot. S. 3 ff. ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend die Wiedererwägung einer Verfügung aus dem Jahr 2015 zu beurteilen ist, welche eine Rente ab März 2014 begründete, sind hier die bis 31. Dezember 2021 beziehungsweise bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich die Rentenzusprache vom 16. Dezember 2015 auf ungenügende medizinische Abklärungen in Bezug auf einen damals instabilen und verbesserungsfähigen Gesundheitszustand gestützt habe, weshalb die entsprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Aus medi zinischer Sicht sei gestützt auf das Gutac hten des Zentrums B.___ sowie die Stellung nahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeit en auszugehen. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin wäre auch ohne gesundheitliche Einschränkungen aufgrund von Umstrukturierungen aufgelöst worden. Deshalb sei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte zu ermitteln ; aus dem Einkommensvergleich
resultiere folglich ei n Invaliditätsgrad von 58 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
vorlie gendenfalls weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. Zudem seien das eingeholte Gutachten und die Beurteilungen des RAD nicht beweisverwertbar und die gesundheitliche Situation habe sich ausserdem seit 2015 mit neu hinzugekommen en Beschwerden und Beschwerdebildern eher ver schlechtert. Und schliesslich sei auch der Einkommensvergleich nicht richtig durchgeführt worden ( Urk. 1 ). 3. 3.1
Am 2. und 3. Juli 2018 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Zentrum B.___ eine rheumatologische Begutachtung mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Im Bericht vom
28. Dezember 2018 ( Urk. 8/243) nannte
PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation sowie Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 2): - Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei/mit - k ongenitale r und familiäre r Skoliose - d egenerat iven Veränderungen der unterst en beiden Lendenwirbelsäu lensegmente sowie muskulären Begleitreaktionen und redu z ierter Belastbarkeit - Status nach dorsaler H emi epiphysiodese Th12-Th7 (12/95 , in Serbien) - Status nach aufrichtender Spondylodese Th5-L2 (10.05.2000, Klinik C.___ ) - Status nach Verlängerung der Spondylodese nach distal bis L 4 bei
sub fusioneller Instabilität (04.03.2013, Klinik C.___ ) - Chronische Fussbeschwerden und reduzierte Belastbarkeit linke untere Extremität - Status nach korrigierender Double-Arthrodese links am 27.03.2015 - Talo-calcaneare und calcaneo -naviculare Coalitio
bds ., laterale Sublu xation der Peronealsehnen
bds . - S ymptomatischer Pes
Planovalgus , linksbetont - Leichte Per i arthropathia
genu links, fehlbelastungsbedingt - Wenig symptomatischer Pes
Planovalgus rechts - Adipositas - Anamnestisch Migräne
Er führte aus,
dass die Beschwerdeführerin an einer kongenitalen, offenbar fami liären komplexen Skoliose sowie an einem beidseitigen Pes
Planovalgus leide, wobei die erste operative Korrektur a m Rücken 1995 in Serbien erfolgt sei. Im Jahr 2000 sei eine aufrichtende Spondylodese von Th5 auf L2 in der Uni klinik C.___
durchgeführt worden , worauf die Beschwerdeführerin relativ geringe Beschwerden gehabt habe und 2010 eine durch die IV finanzierte E r staus b ildung habe abschliessen können. Von 2011 bis 2013 habe sie dann zu 100 % in der Datenverarbeitung im Immobilienbereich gearbeitet und gleichzeitig die BMS absolviert, bevor wegen zunehmen den Beschwerden lumbal im März 2013 ein e Verlängerung der Spondylodese bis B l ockwirbel L3/4 erfolgt sei. Seither sei auf grund von anhaltenden Problemen beim Sitzen keine berufliche Tätigkeit mehr aufgenommen worden und die Beschwerdeführerin stehe in dauernder physio therapeutischer und medikamentöser Behandlung.
A nlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin weiterhin belastungs verstärkte lumbale Beschwerden , teilweise auch bandförmige thorakale Beschwerden mit Angaben auf der VAS-Skala zwischen dem mittleren und oberen Bereich gezeigt. Diese würden hauptsächlich durch Medikamente beein flusst, es bestehe aber auch ein adäquater Umgang mit regelmässigen Bewe gungsübungen, Training und Anpassungen im Alltag. In objektiver Hinsicht bestehe eine Restbeweglichkeit im Bereich der Brustwirbelsäule, welche sich hauptsächlich im oberen Brustwirbelsäulenbereich abspiele, und im Bereich der untersten Lendenwirbelsäule, wobei die Flexion und Extension hauptsächlich aus den Hüftgelenken erfolge. Die lumbale Streckmuskulatur sei deutlich hyperton auf der rechten Seite, was sich unter Belastung noch verstärke. Dagegen fehlten Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom. In radiologischer Hin sicht bestehe gemäss den Akten eine intakte Lage des Osteosynthesematerials, jedoch begleitende degenerative Veränderungen des untersten Lendenwirbelsäu lenabschnittes ohne Progredienz. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bei guter Konsistenz und Leistungsbereitschaft eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit aufgrund der Lendenwirbelsäulenprobleme gezeigt.
Bei zunehmenden Beschwerden im Bereiche des linken Fusses sei am 27. März 2015 bei bekannten beidseitigen Pes
Planovalgus linksbetont und Entwicklung einer USG Arthrose mit Coalitio eine Double-Arthrodese calcaneo -naviculare sowie talocalcanear links erfolgt. Postoperativ habe sich eine Malunion des Talonaviculargelenkes links sowie eine Tendinose im Peronealsehnenbereich bei Sublokalisation beider Peronealsehnen entwickelt. Es beständen persistierende Beschwerden sowie eine reduzierte Belastungstoleranz.
Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin hauptsächlich bewe gungs
- und belastungsabhängige Beschwerden sowie eine reduzierte Belastbar keitstoleranz beklagt. Dies habe in objektiver Hinsicht mit einer schmerzhaften Dorsal-Extension im OSG, einer reduzierten globalen Beweglichkeit, einer loka lisierten Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der vorderen OSG-Kapsel, des USG und am Ansatz des Peronaeus
brevis , den schmerzhaft provozierbaren
Peronaeussehnen sowie einer ausgeprägten Atrophie der Unterschenkelmuskula tur bei deutlich geringerer Atrophie der Oberschenkelmuskulatur bestätigt werden können. In radiologischer Hinsicht werde eine Malunion im Bereich des Talona viculargelenkes beschrieben. Ausserdem bestehe in Übereinstimmung mit den Akten eine chronische Peronaeusreizung aufgrund einer Subluxation. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen Funktionen habe die Beschwerdeführerin bei guter Konsistenz und Leistungsbereitschaft eine reduzierte Belastbarkeitstoleranz im Bereiche des linken Fusses und der linken unteren Extremität gezeigt.
Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Kopfschmerzproblematik sei eher unwahrscheinlich und sei im Längsverlauf auch nicht als Grund für eine Funkti ons
- und Leistungsbeeinträchtigung erwähnt worden .
U nter Berücksichtigung der Resultate der Evaluation der arbeitsbezogenen funk tionellen Leistungsfähigkeit un d in Übereinstimmung mit den kl i ni schen Befun den und Be schwerden bestehe eine erhebliche Einschränkung der P räs enz. D er Be schwerdeführer in sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, welche als überwiegend sitzend mit nur geringen Wechselpositi onierungs-Möglichkeiten beschrie ben worden sei, lediglich halbtags mit einer Stunde vermehrten Pausen zumutbar. Die Leistungsfähigkeit im Rahmen dieser beschriebenen Präsenz sei nicht einge schränkt. Damit ergebe sich eine prozentuale Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit von 37.5 %. Diese Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch neun Monate na ch der erfolgten Fussoperation vo m 27. März 2015, also ab 1. Januar 2016 zumutbar. Optimal behin d erungsangepasst sei eine leichte wechselpositio nierte Tätigkeit mit höheren Anteilen Sitzen und der Möglichkeit von regel - mässigen Unterbrüchen durch Gehen und Stehen. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin während 5
Stunden pro Tag zumutbar unter Einhaltung von über den Tag verteilten Pausen von einer Stunde .
Daraus ergebe sich eine 50% ige Arbeitsfähigkeit, ohne weitere Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit sei ebe nfalls spätestens neun Monate nach der erwähnten Fusso peration beziehungsweise dem 1. Januar 2016 zumutbar (S. 32 ff.) . 3.2
Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten bei des Zentrums B.___ vom 28. Dezember 2018 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen rheumatologischen Untersuchungen der Beschwerdefüh rerin. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthal ten waren. Er berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die
arbeits bezogene funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann eingehend evaluiert (EFL, System Isernhagen, gemäss Richtlinien der Schweize rischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation SAR) und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zugrunde
gelegt. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des medizi nischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Somit kann auf dieses vollumfänglich abgestellt werden. 3.3
Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf verschiedene Rechtschreib- bezie hungsweise Redaktionsfehler im Gutachten dagegen vortragen lässt, dieses sei
– auch in inhaltlicher Hinsicht – fehlerhaft und unsorgfältig erstellt word en ( Urk. 1 S. 35 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus formellen Fehlern keine Rück schlüsse auf eine inhaltlich ungenügende Untersuchung beziehungsweise Beur teilung ziehen lassen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich PD Dr. A.___ eingehend mit den Beschwer den und Befunden der Beschwerde führerin auseinandergesetzt hat und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Resultate der ausführlich en Evaluation
der arbeitsbe zogenen funktionellen Leistungsfähigkeit und in Übereinstimmung mit den kli nischen Befunden und Beschwerden erfolgte. Auch die sonstige Kritik am Gutachten ist nicht stichhaltig . So stellt es nament lich entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 37) keinen Widerspruch dar, wenn der Gutachter neun Monate nach der Fussoperation vom 27. März 2015 von einem stabilen Gesundheitszustand ausgeht, obwohl gemäss Aktenlage in diesem Zeitpunkt noch ein Rehabilitationsdefizit hinsichtlich des linken Fusses bestand. So berücksichtigte PD Dr. A.___ bei seiner Beurteilung
ausdrücklich , dass die Operation nicht den gewünschten E ffekt erbracht hatt
e. Mithin bezieht sich der stabile Gesundheitszustand auf die vorangehende O pera tion und das nach stattgefundener Rehabilitationsphase eingetretene Ergebnis , welches eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erlaubte . PD Dr.
A.___ führte denn auch ausdrücklich aus, es habe sich im Rahmen der EFL bei guter Konsistenz und Leis tungsbereitschaft eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit gezeigt; die gezeigte Leistungsfähigkeit entspreche der gesundheitlichen Situation der Beschwerde führerin (Urk.
8/243 S.
35). Den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den hat der Gutachter mithin hinreichend Rechnung getragen. Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, das Gutachten sei bereits daher nicht beweis wertig, da PD Dr.
A.___ offenbar nicht nachdrücklich versucht habe, die am Spital D.___
angefertigte Bildgebung betreffend die HWS und den Schädel zu erhalten, ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung der funktionellen Leistungs fähigkeit primär anhand der Klinik erfolgt, während der Bildgebung bloss ergän zende r Stellenwert zukommt. Angaben zur Häufigkeit der geklagten Kopfschmer zen waren von der Beschwerdeführerin nicht erhältlich zu machen (Urk.
8/243 S.
25). Angesichts mittels EFL ermittelte r Belastbarkeit ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern der Beizug der fraglichen Bildgebung unerlässlich gewesen wäre. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut Operationen durchgeführt werden mussten, welche aber ebenfalls nicht das gewünschte Resultat erbrachten, selbstredend nicht, dass in der Z wischenzeit
– abgesehen von kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der Operationen – nicht ein stabiler Gesundheits zustand sowie eine gleichbleibende Arbeitsfähigkeit bestanden haben kann .
Ebensowenig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine zwischenzeitlich erfolgte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 25 ff. und 38 , Urk. 8/ 266
ff. ) . Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vo m RAD legte hierzu unter Bezugnahme auf die erwähnten Berichte dar, dass zu dem bereits im Gutachten gewürdigten Gesu ndheitsschaden nunmehr folgende Beschwerden und Diagnosen attestiert worden seien : Zervikospondyloge ne / myofasciale
Zervikozephalgien und wetterabhängige Kopfschmerzen sowie unklare Brachialgien rechts betont, DD CTS. Allerdings führte er schlüssig aus , dass in den Berichten zu keinem der genannten Körperabschnitte namhafte kli nisch funktionelle Störungen/Einschränkungen objektiviert werden konnten. I m MRI/Röntgen wurden neben einem angeborenen HWS-Block keine bildmorpho logische (vgl. Urk. 8/273 , 8/276 ) respektive in der ENMG ( Elektroneuromyogra phie ) keine relevante elektroph ysiologische Erklärung (vgl. Urk. 8/ 275 ) für die b eklagten Beschwerden gefunden. Zudem wurde im Bericht der Klinik F.___
vom 22. November 2019 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tät igkeit festgehalte n ( Urk. 8/266 , vgl. auch Urk. 8/273 ). Sodann scheinen die Migräne - kriterien nicht zuzutreffen und das MRI Schädel 2018 zeigte kein Kopfschmerz korrelat ( Urk. 8/280). Des Weiteren hat gemäss den Berichten ein Unfallgeschehen am 4. Mai 2020 keine frische knöcherne Verletzung bewirkt und die einge brachten Implantate lie gen weiterhin regelrecht. Eine vergleichsweise progre diente Diskushernie C5/C6 wirkt sich nicht symptomatisch aus ( Urk. 8/296) , weshalb die Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich keinen dauerhaften Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Gesamthaft betrachtet bestehen damit keine neuen und dauerhaften , die Arbeitsfähigkeit beschlagenden gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 8/318/ 5 f. und 8 ), weshalb nach wie vor auf das Gut achten des Zentrums B.___ abgestellt werden kann.
Gestützt auf die Einschätzung von PD Dr. A.___
und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer in in der angestammten Tätigkeit zu 37.5 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ( vgl. Belastungsprofil) zu 50 % arbeits fähig ist (vgl. E. 3.1). 4.
Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit etwa Mitte/Ende Dezember 2015 ( spätestens 9 Monate nach der am 27. März 2015 erfolgten Fusso peration [ korrigierende Double-Arthrodese ] ) beziehungs weise der Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 nicht wesent lich verändert. Damit lieg t kein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. 5 .
5.1
Umstritten ist, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind. 5.2
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 16. Dezember 2015 vo rnehmlich auf die B erichte des Hausarztes Dr. med. G.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, stützte. In seinem Bericht vom 19. Juni 2015 ( Urk. 8/161) führte dies er aus, dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik vorliege und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen von 20 % arbeitsfähig sehe. In der Stellungnahme vom
20. August 2015 ( Urk. 8/173) schilderte er, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, im häus lichen Rahmen etwa 2.5 bis 3 Stunden zu sitzen. Nach jeweils 40 Minuten müsse sie wegen Rückenschmerzen aufstehen und etwas herumgehen. Aus seiner Sicht sei eine bis zu 30%- ige Arbeitstätigkeit in sitzender Position, mit der Möglichkeit , zwischendurch aufzustehen, möglich. Weiter führte er aus, dass in den nächsten Monaten eine leichte, aber nicht bedeutende Steigerung möglich sei. Der RAD übernahm diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seiner Beurteilung vom 11. September 2015, allerdings ohne jegliche (nachvollziehbare) Begründung
und auch ohne Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Steigerung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/176/8) . Kommt hinzu, dass diese Einschätzung in Widerspruch zu den damals vorliegenden Facharztberichten stand . So schätzte Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uni klinik C.___ , die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden für eine leichte, körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln (sitzen, stehen und gehen) auf 50 % ein ( Bericht vom 15. April 2014, Urk. 8/127/5 f.). Für die Fussbeschwerden attestierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes , Leiter Fusschirurgie an der
Uni klinik C.___ , keine zusätzliche – längerfris tige – Arbeitsunfähigkeit. 12
Wochen nach erfolgter Operation hielt er vielmehr fest , dass die klinisch radiologische Verlaufskontrolle regelrecht erscheine und der Belastungsaufbau nun ohne Gips nach Massgabe der B eschwerden erfolg en solle und bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bei Bewältigung des A rbeitsweges
eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden könne ( Urk. 8/170/2 f.). 5.3
Ob e ine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt,
muss anhand der damaligen Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden ( BGE 141 V 405
E. 5.2 S. 414). So darf die Frage, ob nach Lage der Akten eine gutachterliche Abklärung not wendig gewesen wäre, nicht aufgrund der heute massgebenden Regeln beurteilt werden. Bereits zur Zei t der Leistungszusprechung am 16. Dezember 201 5 galt aber, dass die Arbeitsunfähigkeit in komplexen Fällen fachärztlich eingeschätzt werden musste. Die Verfügung ist qualifiziert unrichtig, wenn solche Abklä rungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.1 f.). Der Hausarzt Dr. G.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmlich gestützt auf ihre
eigenen Angaben auf lediglich 30 % ein , ohne dass hierfür jedwelche Anhaltspunkte in den Berichten der Fachärzte gegeben waren .
Die Beschwerde gegnerin übernahm diese unbegründete und nicht im Einklang mit der übrigen Aktenlage stehende Einschätzung in der Folge und berücksichtigte ausserdem nicht,
dass die korrigierende Double-Arthrodese im Zeitpunkt der regionalärztli chen Stellungnahme vom 1 1. September 2015 ( Urk. 8/176/8) erst einige Monate zurücklag und selbst der Hausarzt
auf eine möglich e – wenn auch nur leichte – Verbesserung hinwies .
Unter diesen Umständen fehlte es an hinreichend sorgfäl tigen medizinischen Abklärungen, wenn die IV-Stelle allein auf diese Berichte des Hausarztes abstellte und gestützt darauf der ( damals noch sehr jungen ) Beschwerdeführerin eine ganze Rente zusprach. Hinzu kommt, dass schon im Jahre 1999 mit
BGE 125 V 351
E. 3b/cc eine Beweiswürdigungsrichtlinie etabliert wurde, die den Beweiswert von Hausarztberichten deutlich relativierte; ab da konnte es jedenfalls in komplexeren Fällen schon nach allgemeinen beweisrecht lichen Grundsätzen nicht mehr als praxiskonform gelten, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Hilflosigkeit im Sinne von ATSG und IVG entschei dend auf einen Hausarztbericht abzustützen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E.
3.3.3). 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die ursprüngliche Rentenzusprache somit wegen klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ebenso ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (E. 1. 5 ). Die Beschwerde gegnerin hat ihren Ent scheid vom 16. Dezember 2015 demnach berechtigterweise in Wiedererwägung gezo gen. 6 . 6 .1
Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Renten an spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5. 2 ) und auf den Zeit punkt der Ren tenherabsetzung per 1. März 2022 zu ermitteln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_498/2017 vom 19. Juni 2018 E. 5.1). 6 .2
Damit ist zu prüfen , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwer de führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf sta tistische Werte der LSE- Tabelle n abgestellt, weil das Arbeitsverhältnis bei der J.___
AG auch ohne gesundheitliche Einschrän kungen aufgrund von Umstrukturierungen im Back Office Bereich aufgelöst worden wäre ( Urk. 8/317). Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft das Vor bringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 41 f. ) zu, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits einige Monate krankgeschrieben war, weshalb nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass allenfalls auch gesundheitliche Gründe bei der Kündi gung eine Rolle gespielt haben könnten. Allerdings liegen Anhaltspunkte, die eine Auflösung aus gesundheitlichen Gründen für überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der öffent lichen Verhandlung ausführen liess, ihre Schwester sei aus Loyalitätsgründen nicht (mehr) bereit zu bestätigen, dass eine Umstrukturierung im Backoffice gar nicht stattgefunden habe (vgl. Protokoll S. 5). Es k ommt hinzu, dass aufgrund des damaligen jungen Alters der Beschwerdeführerin, des Umstandes, dass es sich bei diesem Arbeitsverhältnis
um ihre erste richtige Arbeitsstelle nach der Ausbildung gehandelt hat und des nachweislich deutlich unterdurchschnittlichen Lohnes nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall heute nach wie vor an dieser Stelle tätig wäre.
Da die Beschwerdeführerin über das Eidgenössi s che Fähigkeitszeugnis zur Kauf frau verfügt ( Urk. 8/74) und es in nahezu jedem Sektor kaufmännische Tätig keiten gibt , ist zur Festsetzung des Valideneinkommens Tabelle TA1 (LSE 2018) zu Gunsten der Beschwerdeführerin - deren bisherige Tätigkeit wäre entgegen ihren Ausführungen (vgl. Protokoll S. 7) klarerweise in der Branche «Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» gemäss Ziffer 78 einzureihen, was einem monatlichen Medianlohn von Fr. 4'736.-- entspräche - das Total aller Branchen, Kompetenzniveau 2 ( Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenver - arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) , Frauen, mit einem Monatslohn von Fr. 4’849. -- zu Grunde zu legen . Da mit ergibt sich unter Berück sichtigung der durchschnittli chen Arbeits zeit im Jahr 2022 von 41,7 Stunden pro Woche ( aufgrund Vorjahr, vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilun gen [NOGA 2008], in Stun d en pro Woche, 2004-202 1 , Total ) sowie der Nominallo hnentwick lung bis ins Jahr 2022 (Bun des amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2 .10 , Nominallohnindex, Frauen, Total ) ein Ein kommen von rund Fr. 6 2’563 .-- ( Fr. 4’849.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.009 x 1.006 x 1.006 [aufgrund Vorjahr] ) .
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht eine
– von der im Rahmen des Einkommensvergleich s 2015 hinsichtlich Parallelisierung verwendete – abweichende Tabelle angewendet werden dürfe, geht insoweit fehl, als bei Vor liegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend , ohne Bindung an frühere Beurteilungen,
zu prüfen ist . 6.5Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der kaufmännischen Ausbildung der Beschwerdeführerin, welche mit dem Belas tungsprofil grundsätzlich kompatibel ist oder zumindest kompatibel ausgestaltet werden kann, ist auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 (LSE 2018) , Total, Kompetenzniveau 2, Frauen, abzustellen, was für ein zumut bares 50%iges Pensum einen Wert von rund Fr. 31’282.-- (Fr. 4’849.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.009 x 1.006 x 1.006 x 0.5) ergibt . 6.6
Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % , womit der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 (vgl. Art. 88 bis Abs.
2 lit . a IVV) nur noch ein Anspruch auf eine halbe Rente zusteht. Da selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges bis zu 15 % keine höhere Rente geschuldet wäre , kann – vor dem Hin tergrund , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) und vorliegend mit dem angepassten Belastungsprofil und den zeitli chen Limitierungen den entsprechenden Ein schränkungen der Beschwerdeführe rin grundsätzlich ausreichend entsprochen wurde sowie keine weiteren Abzugs gründe ersichtlich sind –
vorliegend offen bleiben, ob überhaupt ein (geringer) Abzug gerechtfertigt wäre. 7 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24 . Januar 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerdeführer in aufzuer le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die 1988 in Kosovo geborene und seit Mai 1999 in der Schweiz wohnhafte X.___
leidet an einer kongenitalen , komplexen Skoliose sowie starken beidseitigen Knick-Senk-Füssen ( Pes
Planovalgus ) , derentwegen sie sich bereits im Kindes-, vor allem aber dann im Erwachsenenalter mehreren Operationen unterziehen musste. Nach einer ersten Anmeldung zum Hilfsmittelbezug bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
15. September 2003 (Eingangsdatum, Urk. 8/2 ) wurde ihr
a m 16. Dezember 2003 Kostengut sprache für orthopädische Serienschuhe gewährt ( Urk. 8/9). Nach einer weiteren Anmeldung am 22. April 2005 (Eingangsdatum, Urk. 8/10) erteilte ihr die IV Stelle
mit Verfügung vom
29. März 2006 sodann Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung (Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbil dung, Lehre zur Kauffrau , Profil B/E mit Fähigkeitsausweis an der Schule Y.___ , Urk. 8/25 , verlängert am 14. August 2007, Urk. 8/47 ), welche sie im Sommer 2010 erfolgreich abschloss ( Urk. 8/74 , 8/76 ). Am 15. Juli 2010 ersuchte die Versicherte um Unterstützung bei ihrer Weiterbildung bezie hungsweise eine 50%- ige Rente ( Urk. 8/77). Nachdem sie eine Vermittlung durch Z.___
abgelehnt hatte, stellte die IV-Stelle im Feststellungsblatt vom 29. Oktober 2010 fest, dass nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb kein Rentenan spruch bestehe ( Urk. 8/86 /3 ).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.
E. 1.3 Im September 2017 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet ( Urk. 8/ 218), in dessen Rahm en unter anderem eine Begutachtung veranlasst wurde, welche auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten (Urk. 8/233-234) von PD Dr. med. A.___ ,
Zentrum B.___
durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2018, Urk. 8/243). In der Folge stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 27.
März 2019 ( Urk. 8/253 ) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand durch die Versicherte ( Urk. 8/254 ) nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und erliess am 11. August 2021 einen neuen Vorbe scheid, mit welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 sowie die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente vorsah ( Urk. 8/319). Am 20. August beziehungsweise 5. Oktober 2021 erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 8/320, 8/326). Die IV-Stelle setzte die Invalidenrente mit Verfügung vom
24. Januar 20 22 schliesslich im angekündigten Sinne herab
( Urk.
E. 1.5 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfü gung vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, mithin auch über den 1. März 2022 hinaus bis auf weiteres weiterhin eine ganze Rente der Eidge nössischen Invalidenversicherung zu gewähren . Eventualiter sei die Sache
an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines rechtsgenüglichen pol ydisziplinäre n medizinische n Gutachten s zurückzuweisen . Subeventualiter sei vom erkennenden Gericht ein entsprechendes polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzu holen.
In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s sowie einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne von A rt.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich die Rentenzusprache vom 16. Dezember 2015 auf ungenügende medizinische Abklärungen in Bezug auf einen damals instabilen und verbesserungsfähigen Gesundheitszustand gestützt habe, weshalb die entsprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Aus medi zinischer Sicht sei gestützt auf das Gutac hten des Zentrums B.___ sowie die Stellung nahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeit en auszugehen. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin wäre auch ohne gesundheitliche Einschränkungen aufgrund von Umstrukturierungen aufgelöst worden. Deshalb sei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte zu ermitteln ; aus dem Einkommensvergleich
resultiere folglich ei n Invaliditätsgrad von 58 % ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
vorlie gendenfalls weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. Zudem seien das eingeholte Gutachten und die Beurteilungen des RAD nicht beweisverwertbar und die gesundheitliche Situation habe sich ausserdem seit 2015 mit neu hinzugekommen en Beschwerden und Beschwerdebildern eher ver schlechtert. Und schliesslich sei auch der Einkommensvergleich nicht richtig durchgeführt worden ( Urk. 1 ). 3. 3.1
Am 2. und 3. Juli 2018 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Zentrum B.___ eine rheumatologische Begutachtung mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Im Bericht vom
28. Dezember 2018 ( Urk. 8/243) nannte
PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation sowie Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 2): - Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei/mit - k ongenitale r und familiäre r Skoliose - d egenerat iven Veränderungen der unterst en beiden Lendenwirbelsäu lensegmente sowie muskulären Begleitreaktionen und redu z ierter Belastbarkeit - Status nach dorsaler H emi epiphysiodese Th12-Th7 (12/95 , in Serbien) - Status nach aufrichtender Spondylodese Th5-L2 (10.05.2000, Klinik C.___ ) - Status nach Verlängerung der Spondylodese nach distal bis L 4 bei
sub fusioneller Instabilität (04.03.2013, Klinik C.___ ) - Chronische Fussbeschwerden und reduzierte Belastbarkeit linke untere Extremität - Status nach korrigierender Double-Arthrodese links am 27.03.2015 - Talo-calcaneare und calcaneo -naviculare Coalitio
bds ., laterale Sublu xation der Peronealsehnen
bds . - S ymptomatischer Pes
Planovalgus , linksbetont - Leichte Per i arthropathia
genu links, fehlbelastungsbedingt - Wenig symptomatischer Pes
Planovalgus rechts - Adipositas - Anamnestisch Migräne
Er führte aus,
dass die Beschwerdeführerin an einer kongenitalen, offenbar fami liären komplexen Skoliose sowie an einem beidseitigen Pes
Planovalgus leide, wobei die erste operative Korrektur a m Rücken 1995 in Serbien erfolgt sei. Im Jahr 2000 sei eine aufrichtende Spondylodese von Th5 auf L2 in der Uni klinik C.___
durchgeführt worden , worauf die Beschwerdeführerin relativ geringe Beschwerden gehabt habe und 2010 eine durch die IV finanzierte E r staus b ildung habe abschliessen können. Von 2011 bis 2013 habe sie dann zu 100 % in der Datenverarbeitung im Immobilienbereich gearbeitet und gleichzeitig die BMS absolviert, bevor wegen zunehmen den Beschwerden lumbal im März 2013 ein e Verlängerung der Spondylodese bis B l ockwirbel L3/4 erfolgt sei. Seither sei auf grund von anhaltenden Problemen beim Sitzen keine berufliche Tätigkeit mehr aufgenommen worden und die Beschwerdeführerin stehe in dauernder physio therapeutischer und medikamentöser Behandlung.
A nlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin weiterhin belastungs verstärkte lumbale Beschwerden , teilweise auch bandförmige thorakale Beschwerden mit Angaben auf der VAS-Skala zwischen dem mittleren und oberen Bereich gezeigt. Diese würden hauptsächlich durch Medikamente beein flusst, es bestehe aber auch ein adäquater Umgang mit regelmässigen Bewe gungsübungen, Training und Anpassungen im Alltag. In objektiver Hinsicht bestehe eine Restbeweglichkeit im Bereich der Brustwirbelsäule, welche sich hauptsächlich im oberen Brustwirbelsäulenbereich abspiele, und im Bereich der untersten Lendenwirbelsäule, wobei die Flexion und Extension hauptsächlich aus den Hüftgelenken erfolge. Die lumbale Streckmuskulatur sei deutlich hyperton auf der rechten Seite, was sich unter Belastung noch verstärke. Dagegen fehlten Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom. In radiologischer Hin sicht bestehe gemäss den Akten eine intakte Lage des Osteosynthesematerials, jedoch begleitende degenerative Veränderungen des untersten Lendenwirbelsäu lenabschnittes ohne Progredienz. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bei guter Konsistenz und Leistungsbereitschaft eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit aufgrund der Lendenwirbelsäulenprobleme gezeigt.
Bei zunehmenden Beschwerden im Bereiche des linken Fusses sei am 27. März 2015 bei bekannten beidseitigen Pes
Planovalgus linksbetont und Entwicklung einer USG Arthrose mit Coalitio eine Double-Arthrodese calcaneo -naviculare sowie talocalcanear links erfolgt. Postoperativ habe sich eine Malunion des Talonaviculargelenkes links sowie eine Tendinose im Peronealsehnenbereich bei Sublokalisation beider Peronealsehnen entwickelt. Es beständen persistierende Beschwerden sowie eine reduzierte Belastungstoleranz.
Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin hauptsächlich bewe gungs
- und belastungsabhängige Beschwerden sowie eine reduzierte Belastbar keitstoleranz beklagt. Dies habe in objektiver Hinsicht mit einer schmerzhaften Dorsal-Extension im OSG, einer reduzierten globalen Beweglichkeit, einer loka lisierten Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der vorderen OSG-Kapsel, des USG und am Ansatz des Peronaeus
brevis , den schmerzhaft provozierbaren
Peronaeussehnen sowie einer ausgeprägten Atrophie der Unterschenkelmuskula tur bei deutlich geringerer Atrophie der Oberschenkelmuskulatur bestätigt werden können. In radiologischer Hinsicht werde eine Malunion im Bereich des Talona viculargelenkes beschrieben. Ausserdem bestehe in Übereinstimmung mit den Akten eine chronische Peronaeusreizung aufgrund einer Subluxation. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen Funktionen habe die Beschwerdeführerin bei guter Konsistenz und Leistungsbereitschaft eine reduzierte Belastbarkeitstoleranz im Bereiche des linken Fusses und der linken unteren Extremität gezeigt.
Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Kopfschmerzproblematik sei eher unwahrscheinlich und sei im Längsverlauf auch nicht als Grund für eine Funkti ons
- und Leistungsbeeinträchtigung erwähnt worden .
U nter Berücksichtigung der Resultate der Evaluation der arbeitsbezogenen funk tionellen Leistungsfähigkeit un d in Übereinstimmung mit den kl i ni schen Befun den und Be schwerden bestehe eine erhebliche Einschränkung der P räs enz. D er Be schwerdeführer in sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, welche als überwiegend sitzend mit nur geringen Wechselpositi onierungs-Möglichkeiten beschrie ben worden sei, lediglich halbtags mit einer Stunde vermehrten Pausen zumutbar. Die Leistungsfähigkeit im Rahmen dieser beschriebenen Präsenz sei nicht einge schränkt. Damit ergebe sich eine prozentuale Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit von 37.5 %. Diese Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch neun Monate na ch der erfolgten Fussoperation vo m 27. März 2015, also ab 1. Januar 2016 zumutbar. Optimal behin d erungsangepasst sei eine leichte wechselpositio nierte Tätigkeit mit höheren Anteilen Sitzen und der Möglichkeit von regel - mässigen Unterbrüchen durch Gehen und Stehen. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin während 5
Stunden pro Tag zumutbar unter Einhaltung von über den Tag verteilten Pausen von einer Stunde .
Daraus ergebe sich eine 50% ige Arbeitsfähigkeit, ohne weitere Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit sei ebe nfalls spätestens neun Monate nach der erwähnten Fusso peration beziehungsweise dem 1. Januar 2016 zumutbar (S. 32 ff.) . 3.2
Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten bei des Zentrums B.___ vom 28. Dezember 2018 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen rheumatologischen Untersuchungen der Beschwerdefüh rerin. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthal ten waren. Er berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die
arbeits bezogene funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann eingehend evaluiert (EFL, System Isernhagen, gemäss Richtlinien der Schweize rischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation SAR) und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zugrunde
gelegt. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des medizi nischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Somit kann auf dieses vollumfänglich abgestellt werden. 3.3
Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf verschiedene Rechtschreib- bezie hungsweise Redaktionsfehler im Gutachten dagegen vortragen lässt, dieses sei
– auch in inhaltlicher Hinsicht – fehlerhaft und unsorgfältig erstellt word en ( Urk. 1 S. 35 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus formellen Fehlern keine Rück schlüsse auf eine inhaltlich ungenügende Untersuchung beziehungsweise Beur teilung ziehen lassen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich PD Dr. A.___ eingehend mit den Beschwer den und Befunden der Beschwerde führerin auseinandergesetzt hat und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Resultate der ausführlich en Evaluation
der arbeitsbe zogenen funktionellen Leistungsfähigkeit und in Übereinstimmung mit den kli nischen Befunden und Beschwerden erfolgte. Auch die sonstige Kritik am Gutachten ist nicht stichhaltig . So stellt es nament lich entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 37) keinen Widerspruch dar, wenn der Gutachter neun Monate nach der Fussoperation vom 27. März 2015 von einem stabilen Gesundheitszustand ausgeht, obwohl gemäss Aktenlage in diesem Zeitpunkt noch ein Rehabilitationsdefizit hinsichtlich des linken Fusses bestand. So berücksichtigte PD Dr. A.___ bei seiner Beurteilung
ausdrücklich , dass die Operation nicht den gewünschten E ffekt erbracht hatt
e. Mithin bezieht sich der stabile Gesundheitszustand auf die vorangehende O pera tion und das nach stattgefundener Rehabilitationsphase eingetretene Ergebnis , welches eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erlaubte . PD Dr.
A.___ führte denn auch ausdrücklich aus, es habe sich im Rahmen der EFL bei guter Konsistenz und Leis tungsbereitschaft eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit gezeigt; die gezeigte Leistungsfähigkeit entspreche der gesundheitlichen Situation der Beschwerde führerin (Urk.
8/243 S.
35). Den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den hat der Gutachter mithin hinreichend Rechnung getragen. Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, das Gutachten sei bereits daher nicht beweis wertig, da PD Dr.
A.___ offenbar nicht nachdrücklich versucht habe, die am Spital D.___
angefertigte Bildgebung betreffend die HWS und den Schädel zu erhalten, ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung der funktionellen Leistungs fähigkeit primär anhand der Klinik erfolgt, während der Bildgebung bloss ergän zende r Stellenwert zukommt. Angaben zur Häufigkeit der geklagten Kopfschmer zen waren von der Beschwerdeführerin nicht erhältlich zu machen (Urk.
8/243 S.
25). Angesichts mittels EFL ermittelte r Belastbarkeit ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern der Beizug der fraglichen Bildgebung unerlässlich gewesen wäre. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut Operationen durchgeführt werden mussten, welche aber ebenfalls nicht das gewünschte Resultat erbrachten, selbstredend nicht, dass in der Z wischenzeit
– abgesehen von kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der Operationen – nicht ein stabiler Gesundheits zustand sowie eine gleichbleibende Arbeitsfähigkeit bestanden haben kann .
Ebensowenig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine zwischenzeitlich erfolgte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 25 ff. und 38 , Urk. 8/ 266
ff. ) . Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vo m RAD legte hierzu unter Bezugnahme auf die erwähnten Berichte dar, dass zu dem bereits im Gutachten gewürdigten Gesu ndheitsschaden nunmehr folgende Beschwerden und Diagnosen attestiert worden seien : Zervikospondyloge ne / myofasciale
Zervikozephalgien und wetterabhängige Kopfschmerzen sowie unklare Brachialgien rechts betont, DD CTS. Allerdings führte er schlüssig aus , dass in den Berichten zu keinem der genannten Körperabschnitte namhafte kli nisch funktionelle Störungen/Einschränkungen objektiviert werden konnten. I m MRI/Röntgen wurden neben einem angeborenen HWS-Block keine bildmorpho logische (vgl. Urk. 8/273 , 8/276 ) respektive in der ENMG ( Elektroneuromyogra phie ) keine relevante elektroph ysiologische Erklärung (vgl. Urk. 8/ 275 ) für die b eklagten Beschwerden gefunden. Zudem wurde im Bericht der Klinik F.___
vom 22. November 2019 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tät igkeit festgehalte n ( Urk. 8/266 , vgl. auch Urk. 8/273 ). Sodann scheinen die Migräne - kriterien nicht zuzutreffen und das MRI Schädel 2018 zeigte kein Kopfschmerz korrelat ( Urk. 8/280). Des Weiteren hat gemäss den Berichten ein Unfallgeschehen am 4. Mai 2020 keine frische knöcherne Verletzung bewirkt und die einge brachten Implantate lie gen weiterhin regelrecht. Eine vergleichsweise progre diente Diskushernie C5/C6 wirkt sich nicht symptomatisch aus ( Urk. 8/296) , weshalb die Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich keinen dauerhaften Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Gesamthaft betrachtet bestehen damit keine neuen und dauerhaften , die Arbeitsfähigkeit beschlagenden gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 8/318/ 5 f. und 8 ), weshalb nach wie vor auf das Gut achten des Zentrums B.___ abgestellt werden kann.
Gestützt auf die Einschätzung von PD Dr. A.___
und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer in in der angestammten Tätigkeit zu 37.5 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ( vgl. Belastungsprofil) zu 50 % arbeits fähig ist (vgl. E. 3.1). 4.
Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit etwa Mitte/Ende Dezember 2015 ( spätestens 9 Monate nach der am 27. März 2015 erfolgten Fusso peration [ korrigierende Double-Arthrodese ] ) beziehungs weise der Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 nicht wesent lich verändert. Damit lieg t kein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. 5 .
5.1
Umstritten ist, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind. 5.2
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 16. Dezember 2015 vo rnehmlich auf die B erichte des Hausarztes Dr. med. G.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, stützte. In seinem Bericht vom 19. Juni 2015 ( Urk. 8/161) führte dies er aus, dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik vorliege und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen von 20 % arbeitsfähig sehe. In der Stellungnahme vom
20. August 2015 ( Urk. 8/173) schilderte er, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, im häus lichen Rahmen etwa 2.5 bis 3 Stunden zu sitzen. Nach jeweils 40 Minuten müsse sie wegen Rückenschmerzen aufstehen und etwas herumgehen. Aus seiner Sicht sei eine bis zu 30%- ige Arbeitstätigkeit in sitzender Position, mit der Möglichkeit , zwischendurch aufzustehen, möglich. Weiter führte er aus, dass in den nächsten Monaten eine leichte, aber nicht bedeutende Steigerung möglich sei. Der RAD übernahm diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seiner Beurteilung vom 11. September 2015, allerdings ohne jegliche (nachvollziehbare) Begründung
und auch ohne Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Steigerung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/176/8) . Kommt hinzu, dass diese Einschätzung in Widerspruch zu den damals vorliegenden Facharztberichten stand . So schätzte Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uni klinik C.___ , die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden für eine leichte, körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln (sitzen, stehen und gehen) auf 50 % ein ( Bericht vom 15. April 2014, Urk. 8/127/5 f.). Für die Fussbeschwerden attestierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes , Leiter Fusschirurgie an der
Uni klinik C.___ , keine zusätzliche – längerfris tige – Arbeitsunfähigkeit. 12
Wochen nach erfolgter Operation hielt er vielmehr fest , dass die klinisch radiologische Verlaufskontrolle regelrecht erscheine und der Belastungsaufbau nun ohne Gips nach Massgabe der B eschwerden erfolg en solle und bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bei Bewältigung des A rbeitsweges
eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden könne ( Urk. 8/170/2 f.). 5.3
Ob e ine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt,
muss anhand der damaligen Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden ( BGE 141 V 405
E. 5.2 S. 414). So darf die Frage, ob nach Lage der Akten eine gutachterliche Abklärung not wendig gewesen wäre, nicht aufgrund der heute massgebenden Regeln beurteilt werden. Bereits zur Zei t der Leistungszusprechung am 16. Dezember 201 5 galt aber, dass die Arbeitsunfähigkeit in komplexen Fällen fachärztlich eingeschätzt werden musste. Die Verfügung ist qualifiziert unrichtig, wenn solche Abklä rungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.1 f.). Der Hausarzt Dr. G.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmlich gestützt auf ihre
eigenen Angaben auf lediglich 30 % ein , ohne dass hierfür jedwelche Anhaltspunkte in den Berichten der Fachärzte gegeben waren .
Die Beschwerde gegnerin übernahm diese unbegründete und nicht im Einklang mit der übrigen Aktenlage stehende Einschätzung in der Folge und berücksichtigte ausserdem nicht,
dass die korrigierende Double-Arthrodese im Zeitpunkt der regionalärztli chen Stellungnahme vom 1 1. September 2015 ( Urk. 8/176/8) erst einige Monate zurücklag und selbst der Hausarzt
auf eine möglich e – wenn auch nur leichte – Verbesserung hinwies .
Unter diesen Umständen fehlte es an hinreichend sorgfäl tigen medizinischen Abklärungen, wenn die IV-Stelle allein auf diese Berichte des Hausarztes abstellte und gestützt darauf der ( damals noch sehr jungen ) Beschwerdeführerin eine ganze Rente zusprach. Hinzu kommt, dass schon im Jahre 1999 mit
BGE 125 V 351
E. 3b/cc eine Beweiswürdigungsrichtlinie etabliert wurde, die den Beweiswert von Hausarztberichten deutlich relativierte; ab da konnte es jedenfalls in komplexeren Fällen schon nach allgemeinen beweisrecht lichen Grundsätzen nicht mehr als praxiskonform gelten, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Hilflosigkeit im Sinne von ATSG und IVG entschei dend auf einen Hausarztbericht abzustützen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E.
3.3.3). 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die ursprüngliche Rentenzusprache somit wegen klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ebenso ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (E. 1. 5 ). Die Beschwerde gegnerin hat ihren Ent scheid vom 16. Dezember 2015 demnach berechtigterweise in Wiedererwägung gezo gen. 6 . 6 .1
Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Renten an spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5. 2 ) und auf den Zeit punkt der Ren tenherabsetzung per 1. März 2022 zu ermitteln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_498/2017 vom 19. Juni 2018 E. 5.1). 6 .2
Damit ist zu prüfen , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwer de führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 6 EMRK, an welcher sie selbst und auch ihre S chwester
( als Zeu gin ) zu befragen sei en . E ventualiter sei das vorlie gende Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts in Sachen 8C _ 256/2021 zu sistieren und im Anschluss an den Erlass dieses Urteil s den Parteien eine angemessene Frist zur ergänzende n Stel lungnahme anzusetzen ( Urk. 1 S. 3 ). Mit Beschwer deantwort vom
1. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk.
E. 6.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf sta tistische Werte der LSE- Tabelle n abgestellt, weil das Arbeitsverhältnis bei der J.___
AG auch ohne gesundheitliche Einschrän kungen aufgrund von Umstrukturierungen im Back Office Bereich aufgelöst worden wäre ( Urk. 8/317). Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft das Vor bringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 41 f. ) zu, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits einige Monate krankgeschrieben war, weshalb nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass allenfalls auch gesundheitliche Gründe bei der Kündi gung eine Rolle gespielt haben könnten. Allerdings liegen Anhaltspunkte, die eine Auflösung aus gesundheitlichen Gründen für überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der öffent lichen Verhandlung ausführen liess, ihre Schwester sei aus Loyalitätsgründen nicht (mehr) bereit zu bestätigen, dass eine Umstrukturierung im Backoffice gar nicht stattgefunden habe (vgl. Protokoll S. 5). Es k ommt hinzu, dass aufgrund des damaligen jungen Alters der Beschwerdeführerin, des Umstandes, dass es sich bei diesem Arbeitsverhältnis
um ihre erste richtige Arbeitsstelle nach der Ausbildung gehandelt hat und des nachweislich deutlich unterdurchschnittlichen Lohnes nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall heute nach wie vor an dieser Stelle tätig wäre.
Da die Beschwerdeführerin über das Eidgenössi s che Fähigkeitszeugnis zur Kauf frau verfügt ( Urk. 8/74) und es in nahezu jedem Sektor kaufmännische Tätig keiten gibt , ist zur Festsetzung des Valideneinkommens Tabelle TA1 (LSE 2018) zu Gunsten der Beschwerdeführerin - deren bisherige Tätigkeit wäre entgegen ihren Ausführungen (vgl. Protokoll S. 7) klarerweise in der Branche «Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» gemäss Ziffer 78 einzureihen, was einem monatlichen Medianlohn von Fr. 4'736.-- entspräche - das Total aller Branchen, Kompetenzniveau 2 ( Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenver - arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) , Frauen, mit einem Monatslohn von Fr. 4’849. -- zu Grunde zu legen . Da mit ergibt sich unter Berück sichtigung der durchschnittli chen Arbeits zeit im Jahr 2022 von 41,7 Stunden pro Woche ( aufgrund Vorjahr, vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilun gen [NOGA 2008], in Stun d en pro Woche, 2004-202 1 , Total ) sowie der Nominallo hnentwick lung bis ins Jahr 2022 (Bun des amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2 .10 , Nominallohnindex, Frauen, Total ) ein Ein kommen von rund Fr. 6 2’563 .-- ( Fr. 4’849.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.009 x 1.006 x 1.006 [aufgrund Vorjahr] ) .
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht eine
– von der im Rahmen des Einkommensvergleich s 2015 hinsichtlich Parallelisierung verwendete – abweichende Tabelle angewendet werden dürfe, geht insoweit fehl, als bei Vor liegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend , ohne Bindung an frühere Beurteilungen,
zu prüfen ist . 6.5Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der kaufmännischen Ausbildung der Beschwerdeführerin, welche mit dem Belas tungsprofil grundsätzlich kompatibel ist oder zumindest kompatibel ausgestaltet werden kann, ist auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 (LSE 2018) , Total, Kompetenzniveau 2, Frauen, abzustellen, was für ein zumut bares 50%iges Pensum einen Wert von rund Fr. 31’282.-- (Fr. 4’849.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.009 x 1.006 x 1.006 x 0.5) ergibt .
E. 6.6 Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % , womit der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 (vgl. Art. 88 bis Abs.
2 lit . a IVV) nur noch ein Anspruch auf eine halbe Rente zusteht. Da selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges bis zu 15 % keine höhere Rente geschuldet wäre , kann – vor dem Hin tergrund , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) und vorliegend mit dem angepassten Belastungsprofil und den zeitli chen Limitierungen den entsprechenden Ein schränkungen der Beschwerdeführe rin grundsätzlich ausreichend entsprochen wurde sowie keine weiteren Abzugs gründe ersichtlich sind –
vorliegend offen bleiben, ob überhaupt ein (geringer) Abzug gerechtfertigt wäre. 7 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24 . Januar 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerdeführer in aufzuer le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 7 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
7. Juni 2022
und dem Hinweis, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde, angezei gt wurde ( Urk.
E. 9 ).
Am
28. März 2023 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entspre chend - eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegeg nerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzich tete ( Urk.
E. 12 ). Die Be schwerdeführerin hielt an ihren Anträgen fest ( Prot. S. 3 ff. ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend die Wiedererwägung einer Verfügung aus dem Jahr 2015 zu beurteilen ist, welche eine Rente ab März 2014 begründete, sind hier die bis 31. Dezember 2021 beziehungsweise bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00122
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
21. April 2023 in Sachen X.___ Be schwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1988 in Kosovo geborene und seit Mai 1999 in der Schweiz wohnhafte X.___
leidet an einer kongenitalen , komplexen Skoliose sowie starken beidseitigen Knick-Senk-Füssen ( Pes
Planovalgus ) , derentwegen sie sich bereits im Kindes-, vor allem aber dann im Erwachsenenalter mehreren Operationen unterziehen musste. Nach einer ersten Anmeldung zum Hilfsmittelbezug bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
15. September 2003 (Eingangsdatum, Urk. 8/2 ) wurde ihr
a m 16. Dezember 2003 Kostengut sprache für orthopädische Serienschuhe gewährt ( Urk. 8/9). Nach einer weiteren Anmeldung am 22. April 2005 (Eingangsdatum, Urk. 8/10) erteilte ihr die IV Stelle
mit Verfügung vom
29. März 2006 sodann Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung (Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbil dung, Lehre zur Kauffrau , Profil B/E mit Fähigkeitsausweis an der Schule Y.___ , Urk. 8/25 , verlängert am 14. August 2007, Urk. 8/47 ), welche sie im Sommer 2010 erfolgreich abschloss ( Urk. 8/74 , 8/76 ). Am 15. Juli 2010 ersuchte die Versicherte um Unterstützung bei ihrer Weiterbildung bezie hungsweise eine 50%- ige Rente ( Urk. 8/77). Nachdem sie eine Vermittlung durch Z.___
abgelehnt hatte, stellte die IV-Stelle im Feststellungsblatt vom 29. Oktober 2010 fest, dass nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb kein Rentenan spruch bestehe ( Urk. 8/86 /3 ). 1.2
Am 1. Juli 2013 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte auf Veranlassung ihrer Krankentaggeldversicherung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/88 , 8/90 ). Am 16. September 2013 folgten eine Anmeldung für Hilf losenentschädigung ( Eingangsdatum, Urk. 8/100) und am
11. März 2014 für Hilfsmittel ( Eingangsdatum, Urk. 8/109). Letztere wurden m it Verfügungen vom 1 3. und 1
6. Mai 2014 abgewiesen
( Urk. 8/129, 8/130). Am 22. Juli 2015 wurde die K ostengut spr a che für die orthopädische n Serienschuhe verlängert ( Urk. 8/168) und
m it Verfügung vom
16. Dezember 2015 wurde der Versicherten schliesslich eine ganze Rente ab März 2014 zugesprochen ( Urk. 8/190). A m 16. Dezember 2016 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Hilflosenent schädigung ( Urk. 8/199), welches mit Verfügung vom 13. Ju n i 2017 abermals abg ewi esen wurde ( Urk. 8/216). 1.3
Im September 2017 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet ( Urk. 8/ 218), in dessen Rahm en unter anderem eine Begutachtung veranlasst wurde, welche auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten (Urk. 8/233-234) von PD Dr. med. A.___ ,
Zentrum B.___
durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2018, Urk. 8/243). In der Folge stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 27.
März 2019 ( Urk. 8/253 ) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand durch die Versicherte ( Urk. 8/254 ) nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und erliess am 11. August 2021 einen neuen Vorbe scheid, mit welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 sowie die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente vorsah ( Urk. 8/319). Am 20. August beziehungsweise 5. Oktober 2021 erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 8/320, 8/326). Die IV-Stelle setzte die Invalidenrente mit Verfügung vom
24. Januar 20 22 schliesslich im angekündigten Sinne herab
( Urk. 2 = Urk. 8/33 0 f. ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfü gung vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, mithin auch über den 1. März 2022 hinaus bis auf weiteres weiterhin eine ganze Rente der Eidge nössischen Invalidenversicherung zu gewähren . Eventualiter sei die Sache
an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines rechtsgenüglichen pol ydisziplinäre n medizinische n Gutachten s zurückzuweisen . Subeventualiter sei vom erkennenden Gericht ein entsprechendes polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzu holen.
In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s sowie einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne von A rt. 6 EMRK, an welcher sie selbst und auch ihre S chwester
( als Zeu gin ) zu befragen sei en . E ventualiter sei das vorlie gende Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts in Sachen 8C _ 256/2021 zu sistieren und im Anschluss an den Erlass dieses Urteil s den Parteien eine angemessene Frist zur ergänzende n Stel lungnahme anzusetzen ( Urk. 1 S. 3 ). Mit Beschwer deantwort vom
1. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
7. Juni 2022
und dem Hinweis, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde, angezei gt wurde ( Urk. 9 ).
Am
28. März 2023 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entspre chend - eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerdegeg nerin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzich tete ( Urk. 12 ). Die Be schwerdeführerin hielt an ihren Anträgen fest ( Prot. S. 3 ff. ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend die Wiedererwägung einer Verfügung aus dem Jahr 2015 zu beurteilen ist, welche eine Rente ab März 2014 begründete, sind hier die bis 31. Dezember 2021 beziehungsweise bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich die Rentenzusprache vom 16. Dezember 2015 auf ungenügende medizinische Abklärungen in Bezug auf einen damals instabilen und verbesserungsfähigen Gesundheitszustand gestützt habe, weshalb die entsprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Aus medi zinischer Sicht sei gestützt auf das Gutac hten des Zentrums B.___ sowie die Stellung nahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeit en auszugehen. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin wäre auch ohne gesundheitliche Einschränkungen aufgrund von Umstrukturierungen aufgelöst worden. Deshalb sei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte zu ermitteln ; aus dem Einkommensvergleich
resultiere folglich ei n Invaliditätsgrad von 58 % ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
vorlie gendenfalls weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. Zudem seien das eingeholte Gutachten und die Beurteilungen des RAD nicht beweisverwertbar und die gesundheitliche Situation habe sich ausserdem seit 2015 mit neu hinzugekommen en Beschwerden und Beschwerdebildern eher ver schlechtert. Und schliesslich sei auch der Einkommensvergleich nicht richtig durchgeführt worden ( Urk. 1 ). 3. 3.1
Am 2. und 3. Juli 2018 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Zentrum B.___ eine rheumatologische Begutachtung mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Im Bericht vom
28. Dezember 2018 ( Urk. 8/243) nannte
PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation sowie Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 2): - Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei/mit - k ongenitale r und familiäre r Skoliose - d egenerat iven Veränderungen der unterst en beiden Lendenwirbelsäu lensegmente sowie muskulären Begleitreaktionen und redu z ierter Belastbarkeit - Status nach dorsaler H emi epiphysiodese Th12-Th7 (12/95 , in Serbien) - Status nach aufrichtender Spondylodese Th5-L2 (10.05.2000, Klinik C.___ ) - Status nach Verlängerung der Spondylodese nach distal bis L 4 bei
sub fusioneller Instabilität (04.03.2013, Klinik C.___ ) - Chronische Fussbeschwerden und reduzierte Belastbarkeit linke untere Extremität - Status nach korrigierender Double-Arthrodese links am 27.03.2015 - Talo-calcaneare und calcaneo -naviculare Coalitio
bds ., laterale Sublu xation der Peronealsehnen
bds . - S ymptomatischer Pes
Planovalgus , linksbetont - Leichte Per i arthropathia
genu links, fehlbelastungsbedingt - Wenig symptomatischer Pes
Planovalgus rechts - Adipositas - Anamnestisch Migräne
Er führte aus,
dass die Beschwerdeführerin an einer kongenitalen, offenbar fami liären komplexen Skoliose sowie an einem beidseitigen Pes
Planovalgus leide, wobei die erste operative Korrektur a m Rücken 1995 in Serbien erfolgt sei. Im Jahr 2000 sei eine aufrichtende Spondylodese von Th5 auf L2 in der Uni klinik C.___
durchgeführt worden , worauf die Beschwerdeführerin relativ geringe Beschwerden gehabt habe und 2010 eine durch die IV finanzierte E r staus b ildung habe abschliessen können. Von 2011 bis 2013 habe sie dann zu 100 % in der Datenverarbeitung im Immobilienbereich gearbeitet und gleichzeitig die BMS absolviert, bevor wegen zunehmen den Beschwerden lumbal im März 2013 ein e Verlängerung der Spondylodese bis B l ockwirbel L3/4 erfolgt sei. Seither sei auf grund von anhaltenden Problemen beim Sitzen keine berufliche Tätigkeit mehr aufgenommen worden und die Beschwerdeführerin stehe in dauernder physio therapeutischer und medikamentöser Behandlung.
A nlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin weiterhin belastungs verstärkte lumbale Beschwerden , teilweise auch bandförmige thorakale Beschwerden mit Angaben auf der VAS-Skala zwischen dem mittleren und oberen Bereich gezeigt. Diese würden hauptsächlich durch Medikamente beein flusst, es bestehe aber auch ein adäquater Umgang mit regelmässigen Bewe gungsübungen, Training und Anpassungen im Alltag. In objektiver Hinsicht bestehe eine Restbeweglichkeit im Bereich der Brustwirbelsäule, welche sich hauptsächlich im oberen Brustwirbelsäulenbereich abspiele, und im Bereich der untersten Lendenwirbelsäule, wobei die Flexion und Extension hauptsächlich aus den Hüftgelenken erfolge. Die lumbale Streckmuskulatur sei deutlich hyperton auf der rechten Seite, was sich unter Belastung noch verstärke. Dagegen fehlten Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom. In radiologischer Hin sicht bestehe gemäss den Akten eine intakte Lage des Osteosynthesematerials, jedoch begleitende degenerative Veränderungen des untersten Lendenwirbelsäu lenabschnittes ohne Progredienz. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bei guter Konsistenz und Leistungsbereitschaft eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit aufgrund der Lendenwirbelsäulenprobleme gezeigt.
Bei zunehmenden Beschwerden im Bereiche des linken Fusses sei am 27. März 2015 bei bekannten beidseitigen Pes
Planovalgus linksbetont und Entwicklung einer USG Arthrose mit Coalitio eine Double-Arthrodese calcaneo -naviculare sowie talocalcanear links erfolgt. Postoperativ habe sich eine Malunion des Talonaviculargelenkes links sowie eine Tendinose im Peronealsehnenbereich bei Sublokalisation beider Peronealsehnen entwickelt. Es beständen persistierende Beschwerden sowie eine reduzierte Belastungstoleranz.
Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin hauptsächlich bewe gungs
- und belastungsabhängige Beschwerden sowie eine reduzierte Belastbar keitstoleranz beklagt. Dies habe in objektiver Hinsicht mit einer schmerzhaften Dorsal-Extension im OSG, einer reduzierten globalen Beweglichkeit, einer loka lisierten Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der vorderen OSG-Kapsel, des USG und am Ansatz des Peronaeus
brevis , den schmerzhaft provozierbaren
Peronaeussehnen sowie einer ausgeprägten Atrophie der Unterschenkelmuskula tur bei deutlich geringerer Atrophie der Oberschenkelmuskulatur bestätigt werden können. In radiologischer Hinsicht werde eine Malunion im Bereich des Talona viculargelenkes beschrieben. Ausserdem bestehe in Übereinstimmung mit den Akten eine chronische Peronaeusreizung aufgrund einer Subluxation. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen Funktionen habe die Beschwerdeführerin bei guter Konsistenz und Leistungsbereitschaft eine reduzierte Belastbarkeitstoleranz im Bereiche des linken Fusses und der linken unteren Extremität gezeigt.
Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Kopfschmerzproblematik sei eher unwahrscheinlich und sei im Längsverlauf auch nicht als Grund für eine Funkti ons
- und Leistungsbeeinträchtigung erwähnt worden .
U nter Berücksichtigung der Resultate der Evaluation der arbeitsbezogenen funk tionellen Leistungsfähigkeit un d in Übereinstimmung mit den kl i ni schen Befun den und Be schwerden bestehe eine erhebliche Einschränkung der P räs enz. D er Be schwerdeführer in sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, welche als überwiegend sitzend mit nur geringen Wechselpositi onierungs-Möglichkeiten beschrie ben worden sei, lediglich halbtags mit einer Stunde vermehrten Pausen zumutbar. Die Leistungsfähigkeit im Rahmen dieser beschriebenen Präsenz sei nicht einge schränkt. Damit ergebe sich eine prozentuale Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit von 37.5 %. Diese Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch neun Monate na ch der erfolgten Fussoperation vo m 27. März 2015, also ab 1. Januar 2016 zumutbar. Optimal behin d erungsangepasst sei eine leichte wechselpositio nierte Tätigkeit mit höheren Anteilen Sitzen und der Möglichkeit von regel - mässigen Unterbrüchen durch Gehen und Stehen. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin während 5
Stunden pro Tag zumutbar unter Einhaltung von über den Tag verteilten Pausen von einer Stunde .
Daraus ergebe sich eine 50% ige Arbeitsfähigkeit, ohne weitere Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit sei ebe nfalls spätestens neun Monate nach der erwähnten Fusso peration beziehungsweise dem 1. Januar 2016 zumutbar (S. 32 ff.) . 3.2
Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten bei des Zentrums B.___ vom 28. Dezember 2018 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen rheumatologischen Untersuchungen der Beschwerdefüh rerin. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthal ten waren. Er berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die
arbeits bezogene funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann eingehend evaluiert (EFL, System Isernhagen, gemäss Richtlinien der Schweize rischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation SAR) und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zugrunde
gelegt. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des medizi nischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Somit kann auf dieses vollumfänglich abgestellt werden. 3.3
Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf verschiedene Rechtschreib- bezie hungsweise Redaktionsfehler im Gutachten dagegen vortragen lässt, dieses sei
– auch in inhaltlicher Hinsicht – fehlerhaft und unsorgfältig erstellt word en ( Urk. 1 S. 35 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus formellen Fehlern keine Rück schlüsse auf eine inhaltlich ungenügende Untersuchung beziehungsweise Beur teilung ziehen lassen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich PD Dr. A.___ eingehend mit den Beschwer den und Befunden der Beschwerde führerin auseinandergesetzt hat und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Resultate der ausführlich en Evaluation
der arbeitsbe zogenen funktionellen Leistungsfähigkeit und in Übereinstimmung mit den kli nischen Befunden und Beschwerden erfolgte. Auch die sonstige Kritik am Gutachten ist nicht stichhaltig . So stellt es nament lich entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 37) keinen Widerspruch dar, wenn der Gutachter neun Monate nach der Fussoperation vom 27. März 2015 von einem stabilen Gesundheitszustand ausgeht, obwohl gemäss Aktenlage in diesem Zeitpunkt noch ein Rehabilitationsdefizit hinsichtlich des linken Fusses bestand. So berücksichtigte PD Dr. A.___ bei seiner Beurteilung
ausdrücklich , dass die Operation nicht den gewünschten E ffekt erbracht hatt
e. Mithin bezieht sich der stabile Gesundheitszustand auf die vorangehende O pera tion und das nach stattgefundener Rehabilitationsphase eingetretene Ergebnis , welches eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erlaubte . PD Dr.
A.___ führte denn auch ausdrücklich aus, es habe sich im Rahmen der EFL bei guter Konsistenz und Leis tungsbereitschaft eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit gezeigt; die gezeigte Leistungsfähigkeit entspreche der gesundheitlichen Situation der Beschwerde führerin (Urk.
8/243 S.
35). Den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den hat der Gutachter mithin hinreichend Rechnung getragen. Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, das Gutachten sei bereits daher nicht beweis wertig, da PD Dr.
A.___ offenbar nicht nachdrücklich versucht habe, die am Spital D.___
angefertigte Bildgebung betreffend die HWS und den Schädel zu erhalten, ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung der funktionellen Leistungs fähigkeit primär anhand der Klinik erfolgt, während der Bildgebung bloss ergän zende r Stellenwert zukommt. Angaben zur Häufigkeit der geklagten Kopfschmer zen waren von der Beschwerdeführerin nicht erhältlich zu machen (Urk.
8/243 S.
25). Angesichts mittels EFL ermittelte r Belastbarkeit ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern der Beizug der fraglichen Bildgebung unerlässlich gewesen wäre. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut Operationen durchgeführt werden mussten, welche aber ebenfalls nicht das gewünschte Resultat erbrachten, selbstredend nicht, dass in der Z wischenzeit
– abgesehen von kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der Operationen – nicht ein stabiler Gesundheits zustand sowie eine gleichbleibende Arbeitsfähigkeit bestanden haben kann .
Ebensowenig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine zwischenzeitlich erfolgte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 25 ff. und 38 , Urk. 8/ 266
ff. ) . Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vo m RAD legte hierzu unter Bezugnahme auf die erwähnten Berichte dar, dass zu dem bereits im Gutachten gewürdigten Gesu ndheitsschaden nunmehr folgende Beschwerden und Diagnosen attestiert worden seien : Zervikospondyloge ne / myofasciale
Zervikozephalgien und wetterabhängige Kopfschmerzen sowie unklare Brachialgien rechts betont, DD CTS. Allerdings führte er schlüssig aus , dass in den Berichten zu keinem der genannten Körperabschnitte namhafte kli nisch funktionelle Störungen/Einschränkungen objektiviert werden konnten. I m MRI/Röntgen wurden neben einem angeborenen HWS-Block keine bildmorpho logische (vgl. Urk. 8/273 , 8/276 ) respektive in der ENMG ( Elektroneuromyogra phie ) keine relevante elektroph ysiologische Erklärung (vgl. Urk. 8/ 275 ) für die b eklagten Beschwerden gefunden. Zudem wurde im Bericht der Klinik F.___
vom 22. November 2019 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tät igkeit festgehalte n ( Urk. 8/266 , vgl. auch Urk. 8/273 ). Sodann scheinen die Migräne - kriterien nicht zuzutreffen und das MRI Schädel 2018 zeigte kein Kopfschmerz korrelat ( Urk. 8/280). Des Weiteren hat gemäss den Berichten ein Unfallgeschehen am 4. Mai 2020 keine frische knöcherne Verletzung bewirkt und die einge brachten Implantate lie gen weiterhin regelrecht. Eine vergleichsweise progre diente Diskushernie C5/C6 wirkt sich nicht symptomatisch aus ( Urk. 8/296) , weshalb die Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich keinen dauerhaften Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Gesamthaft betrachtet bestehen damit keine neuen und dauerhaften , die Arbeitsfähigkeit beschlagenden gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 8/318/ 5 f. und 8 ), weshalb nach wie vor auf das Gut achten des Zentrums B.___ abgestellt werden kann.
Gestützt auf die Einschätzung von PD Dr. A.___
und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer in in der angestammten Tätigkeit zu 37.5 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ( vgl. Belastungsprofil) zu 50 % arbeits fähig ist (vgl. E. 3.1). 4.
Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit etwa Mitte/Ende Dezember 2015 ( spätestens 9 Monate nach der am 27. März 2015 erfolgten Fusso peration [ korrigierende Double-Arthrodese ] ) beziehungs weise der Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 nicht wesent lich verändert. Damit lieg t kein Revisions grund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. 5 .
5.1
Umstritten ist, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind. 5.2
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 16. Dezember 2015 vo rnehmlich auf die B erichte des Hausarztes Dr. med. G.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, stützte. In seinem Bericht vom 19. Juni 2015 ( Urk. 8/161) führte dies er aus, dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik vorliege und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen von 20 % arbeitsfähig sehe. In der Stellungnahme vom
20. August 2015 ( Urk. 8/173) schilderte er, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, im häus lichen Rahmen etwa 2.5 bis 3 Stunden zu sitzen. Nach jeweils 40 Minuten müsse sie wegen Rückenschmerzen aufstehen und etwas herumgehen. Aus seiner Sicht sei eine bis zu 30%- ige Arbeitstätigkeit in sitzender Position, mit der Möglichkeit , zwischendurch aufzustehen, möglich. Weiter führte er aus, dass in den nächsten Monaten eine leichte, aber nicht bedeutende Steigerung möglich sei. Der RAD übernahm diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seiner Beurteilung vom 11. September 2015, allerdings ohne jegliche (nachvollziehbare) Begründung
und auch ohne Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Steigerung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/176/8) . Kommt hinzu, dass diese Einschätzung in Widerspruch zu den damals vorliegenden Facharztberichten stand . So schätzte Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uni klinik C.___ , die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden für eine leichte, körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln (sitzen, stehen und gehen) auf 50 % ein ( Bericht vom 15. April 2014, Urk. 8/127/5 f.). Für die Fussbeschwerden attestierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes , Leiter Fusschirurgie an der
Uni klinik C.___ , keine zusätzliche – längerfris tige – Arbeitsunfähigkeit. 12
Wochen nach erfolgter Operation hielt er vielmehr fest , dass die klinisch radiologische Verlaufskontrolle regelrecht erscheine und der Belastungsaufbau nun ohne Gips nach Massgabe der B eschwerden erfolg en solle und bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bei Bewältigung des A rbeitsweges
eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden könne ( Urk. 8/170/2 f.). 5.3
Ob e ine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt,
muss anhand der damaligen Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) beurteilt werden ( BGE 141 V 405
E. 5.2 S. 414). So darf die Frage, ob nach Lage der Akten eine gutachterliche Abklärung not wendig gewesen wäre, nicht aufgrund der heute massgebenden Regeln beurteilt werden. Bereits zur Zei t der Leistungszusprechung am 16. Dezember 201 5 galt aber, dass die Arbeitsunfähigkeit in komplexen Fällen fachärztlich eingeschätzt werden musste. Die Verfügung ist qualifiziert unrichtig, wenn solche Abklä rungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.1 f.). Der Hausarzt Dr. G.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmlich gestützt auf ihre
eigenen Angaben auf lediglich 30 % ein , ohne dass hierfür jedwelche Anhaltspunkte in den Berichten der Fachärzte gegeben waren .
Die Beschwerde gegnerin übernahm diese unbegründete und nicht im Einklang mit der übrigen Aktenlage stehende Einschätzung in der Folge und berücksichtigte ausserdem nicht,
dass die korrigierende Double-Arthrodese im Zeitpunkt der regionalärztli chen Stellungnahme vom 1 1. September 2015 ( Urk. 8/176/8) erst einige Monate zurücklag und selbst der Hausarzt
auf eine möglich e – wenn auch nur leichte – Verbesserung hinwies .
Unter diesen Umständen fehlte es an hinreichend sorgfäl tigen medizinischen Abklärungen, wenn die IV-Stelle allein auf diese Berichte des Hausarztes abstellte und gestützt darauf der ( damals noch sehr jungen ) Beschwerdeführerin eine ganze Rente zusprach. Hinzu kommt, dass schon im Jahre 1999 mit
BGE 125 V 351
E. 3b/cc eine Beweiswürdigungsrichtlinie etabliert wurde, die den Beweiswert von Hausarztberichten deutlich relativierte; ab da konnte es jedenfalls in komplexeren Fällen schon nach allgemeinen beweisrecht lichen Grundsätzen nicht mehr als praxiskonform gelten, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Hilflosigkeit im Sinne von ATSG und IVG entschei dend auf einen Hausarztbericht abzustützen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E.
3.3.3). 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die ursprüngliche Rentenzusprache somit wegen klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ebenso ist die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (E. 1. 5 ). Die Beschwerde gegnerin hat ihren Ent scheid vom 16. Dezember 2015 demnach berechtigterweise in Wiedererwägung gezo gen. 6 . 6 .1
Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Renten an spruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 140 V 514 E. 5. 2 ) und auf den Zeit punkt der Ren tenherabsetzung per 1. März 2022 zu ermitteln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_498/2017 vom 19. Juni 2018 E. 5.1). 6 .2
Damit ist zu prüfen , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwer de führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf sta tistische Werte der LSE- Tabelle n abgestellt, weil das Arbeitsverhältnis bei der J.___
AG auch ohne gesundheitliche Einschrän kungen aufgrund von Umstrukturierungen im Back Office Bereich aufgelöst worden wäre ( Urk. 8/317). Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft das Vor bringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 41 f. ) zu, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits einige Monate krankgeschrieben war, weshalb nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass allenfalls auch gesundheitliche Gründe bei der Kündi gung eine Rolle gespielt haben könnten. Allerdings liegen Anhaltspunkte, die eine Auflösung aus gesundheitlichen Gründen für überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der öffent lichen Verhandlung ausführen liess, ihre Schwester sei aus Loyalitätsgründen nicht (mehr) bereit zu bestätigen, dass eine Umstrukturierung im Backoffice gar nicht stattgefunden habe (vgl. Protokoll S. 5). Es k ommt hinzu, dass aufgrund des damaligen jungen Alters der Beschwerdeführerin, des Umstandes, dass es sich bei diesem Arbeitsverhältnis
um ihre erste richtige Arbeitsstelle nach der Ausbildung gehandelt hat und des nachweislich deutlich unterdurchschnittlichen Lohnes nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall heute nach wie vor an dieser Stelle tätig wäre.
Da die Beschwerdeführerin über das Eidgenössi s che Fähigkeitszeugnis zur Kauf frau verfügt ( Urk. 8/74) und es in nahezu jedem Sektor kaufmännische Tätig keiten gibt , ist zur Festsetzung des Valideneinkommens Tabelle TA1 (LSE 2018) zu Gunsten der Beschwerdeführerin - deren bisherige Tätigkeit wäre entgegen ihren Ausführungen (vgl. Protokoll S. 7) klarerweise in der Branche «Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» gemäss Ziffer 78 einzureihen, was einem monatlichen Medianlohn von Fr. 4'736.-- entspräche - das Total aller Branchen, Kompetenzniveau 2 ( Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenver - arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) , Frauen, mit einem Monatslohn von Fr. 4’849. -- zu Grunde zu legen . Da mit ergibt sich unter Berück sichtigung der durchschnittli chen Arbeits zeit im Jahr 2022 von 41,7 Stunden pro Woche ( aufgrund Vorjahr, vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilun gen [NOGA 2008], in Stun d en pro Woche, 2004-202 1 , Total ) sowie der Nominallo hnentwick lung bis ins Jahr 2022 (Bun des amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2 .10 , Nominallohnindex, Frauen, Total ) ein Ein kommen von rund Fr. 6 2’563 .-- ( Fr. 4’849.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.009 x 1.006 x 1.006 [aufgrund Vorjahr] ) .
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht eine
– von der im Rahmen des Einkommensvergleich s 2015 hinsichtlich Parallelisierung verwendete – abweichende Tabelle angewendet werden dürfe, geht insoweit fehl, als bei Vor liegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend , ohne Bindung an frühere Beurteilungen,
zu prüfen ist . 6.5Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der kaufmännischen Ausbildung der Beschwerdeführerin, welche mit dem Belas tungsprofil grundsätzlich kompatibel ist oder zumindest kompatibel ausgestaltet werden kann, ist auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 (LSE 2018) , Total, Kompetenzniveau 2, Frauen, abzustellen, was für ein zumut bares 50%iges Pensum einen Wert von rund Fr. 31’282.-- (Fr. 4’849.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.009 x 1.006 x 1.006 x 0.5) ergibt . 6.6
Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % , womit der Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 (vgl. Art. 88 bis Abs.
2 lit . a IVV) nur noch ein Anspruch auf eine halbe Rente zusteht. Da selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges bis zu 15 % keine höhere Rente geschuldet wäre , kann – vor dem Hin tergrund , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) und vorliegend mit dem angepassten Belastungsprofil und den zeitli chen Limitierungen den entsprechenden Ein schränkungen der Beschwerdeführe rin grundsätzlich ausreichend entsprochen wurde sowie keine weiteren Abzugs gründe ersichtlich sind –
vorliegend offen bleiben, ob überhaupt ein (geringer) Abzug gerechtfertigt wäre. 7 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24 . Januar 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerdeführer in aufzuer le gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling