Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1966, war bei der Y.___
als Schichtführer tätig und meldete sich am 11. Juli 2009 unter Hinweis auf eine Depression, Panikattacken, Diabetes und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsb ezug an . Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, dem Versi cherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 3 1. August 2010 eine ganze Rente, vom 1. April bis 30. September 2011 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinder renten zu ( Urk. 9/379 S. 2 ). 1.2
Nach Eingang eines am 2. Oktober 2013 ausgefüllten R evisionsfragebogens (Urk. 9 /235) veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, das am 4. und 5. Febr uar 2016 erstattet wurde (Urk. 9 /271-272).
Am 21. April 2016, am 13. Juli 2017 und am 4. April 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung verschiedener Massnahmen zur Ver bes serung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/273, Urk. 9/294, Urk. 9 /324). Auf grund
der Stellungnahme ihres RAD, wonach die Schadenminderungspflicht des Versicherten als erfüllt anzusehen sei und die aktuellen Arztberichte nicht schlüs sig seien , teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. Juni 2020 mit, dass sie eine medizinische Untersu chung (Psychiatrie und Neuropsy chologie) bei Dr. med. B.___ und dipl. psych. C.___ als notwendig erachte n würde
(Urk. 9 /361). Daran hielt die IV-Stelle - nach Eingang der Stellungnahme des Ver sicherten vom 6. Juli 2020 (Urk. 9 /365) - mit Zwischenverfügung vom 10. August 2020 fest (Urk. 9/369 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. April 2021 ab (Urk. 9/379). 1.3
Die Konsensbeurteilung des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinä ren Gutachtens datiert vom 5. Oktober 2021 (Urk. 9/390). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht (Urk. 9/392) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom Verfü gung vom 27. Januar 2022 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am
25. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Ans pruch auf eine ganze Rente habe, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und N eubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestel lung von Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 29. März 2022 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertre tung zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14 . April 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie das Feststellungsblatt vom 16. Februar 2022 ( Urk. 9/410 ) zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 31. Mai 2022 (Urk. 13) und wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2022 zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3, je mit Hin weisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] , 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechender Einkommensver gleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mögliche n Leistungs entfaltung entgegen ste hen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E. 4.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den langjährigen Arbeitsabs tinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 1.3
Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend ein zugehen. 2. 2.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung
– wie auch im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 9/390) – etwas mehr als 55 Jahre alt war und seit rund
zwölf Jahren eine Rente der Invaliden versicherung bezog, wobei die IV-Stelle seit dem 1. Oktober 2011 durchgehend eine ganze Rente ausrichtete.
Entsprechend der zitier ten bundesger icht lichen Rechtsprechung sind die Anspruchsvorausset zungen bezüglich Alter und Dauer des Rentenbezugs aber nicht kum ulativ zu erfüllen. Vielmehr ge nügt es, wenn eine versicherte Person sich allein aufgrund des fort geschrittenen Alters nur erschwert wieder in den Arbeitsprozess eingliedern kann. D emnach kann der Beschwerdeführer
nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbst eingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine E ingliederungshilfe zu gewähren . 2.2
Die angefochtene Verfügung stützt sich in med izinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das vorliegende bidisziplinäre Gutachten vom 5. Oktober 2021. Die dafür verantwortlichen Fachpersonen hielten dabei fest, dass aufgrund der schwerwie genden Aggravation des Beschwerdeführers keine Diagnose habe gestellt und auch keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe vorgenommen werden könne n (Urk. 9/390/56 ff.). Weitgehend offen blieb im Rahmen der Kon sensbeurteilung auch, ob die Aggravation erst im Rahmen der aktuellen Beurtei lung zu Tage getreten ist , oder ob es sich im Wesentlichen u m eine andere Beur teilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handelt ( eher in diesem Sinne etwa Urk. 9/390 /63 unten). 2.3
Selbst wenn man u nter diesen Umständen davon ausginge, dass der Beschwerde führer die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs schuldhaft verhin dert hat und die Aufhebung der Rente demnach – mangels möglicher fundierter Abklärung der aktuell zumutbaren Leistungsfähigkeit – rechtens wäre, würde dies nichts am Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdean twort (Urk. 8 S. 2) kann allein aufgrund der von den Gutachtern festgestellten Aggravation nicht auf eine zumutbare Selbsteingliederung geschlossen werden, auch wenn man den Rentenanspruch aufgrund der medizinischen Aktenlage ver neinen würde. So fusst der in solchen Fällen während der Eingliederung weiter laufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versicherten P erson.
Auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hat und seit rund zwölf Jahren – auch nach Auf fassung der Beschwerdegegnerin wohl zu Recht - eine Rente der Invalidenversi cherung bezogen hat, wirkt sich die attestierte Aggravation des Beschwerdefüh rers aber nicht aus.
Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung eine Rentenauf hebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Auf ein fehlendes Interesse kann aber aufgrund der vorliegenden Akten nicht geschlossen werden. So wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2019 im Rahmen der ihm obliegenden Schadenmin derungspflicht darauf hingewiesen, dass er sich eine ganztägige Tätigkeit im geschützten Rahmen suchen solle, d i es mit dem Ziel des Aufbaus einer Tages struktur (Urk. 9/324 S. 2). Unbeachtet der Frage, ob eine solche Auflage bei unklarer medizinischer Aktenlage überhaupt zulässig ist, hat sich der Beschwer deführer um eine Anstellung im Bereich der Verpackungslogistik bemüht, welche er am 5. August 2019 antreten konnte (Urk. 9/368). In seinem Bericht vom 15. Juli 2020 führte der Arbeitgeber aus, dass die Tagesarbeitszeit des Beschwer de führers seit Beginn des Arbeitsverhältnisses von 3 auf 4.5 Stunden habe gesteigert werden können bei einer Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen in der Höhe von 40 %. In der freien Wirtschaft sei von einer solchen von 0 % auszugehen. Integrationsmassnahmen der IV in den ersten Arbeitsmarkt seien nicht zu unter stützen, da die psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu stark verfes tigt seien (Urk. 9/368 S. 2 f.).
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht auf einen mangelnden Eingliede rungswillen geschlossen werden. Aufgrund der Rückmeldungen des Arbeitgebers erscheint es vielmehr fraglich, ob eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich ist; auf alle Fälle kann der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Anzumerken ist dabei, dass selbst bei ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden könnte , da der Beschwerde führer aufgrund seines Alters eben nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann . Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfä llige Wiedereingliederungsmass nahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen ( Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf eine solche Ein gliederung hat die Beschwerde gegnerin bislang unbestrittenermassen verzichtet (Urk. 8 S. 2) . 2.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr oblie genden Eingliederungsauftrag bisl ang nicht nachgekommen ist. Dar aus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht akti v gefördert oder sich der Beschwer deführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver fahren entsprechend geweigert ha t, an den angedachten Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin vo n der bisherigen Erwerbsunfähig keit auf dem allg emeinen Arbeitsmarkt aus zugehen, was sich im Übrigen auch mit den Angaben des involvierten Arbeitge bers deckt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspr uch auf die bishe rige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich abschliessende Aus führungen zum bidisziplinären Gutachten vom 5. Oktober 2021 sowie zur Frage einer Gehörsverletzung (vgl. Urk. 13). Eine abschliessende Einschätzung der Leis tungsfähigkeit ist d abei ohnehin erst nach erfolgten Eingliederungsbemühungen möglich, wobei sich allenfalls auch eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit aufdrängt. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entspr echend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Weiter ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2022 mit der F eststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3, je mit Hin weisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] , 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechender Einkommensver gleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mögliche n Leistungs entfaltung entgegen ste hen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E. 4.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den langjährigen Arbeitsabs tinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
E. 1.3 Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend ein zugehen.
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am
25. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Ans pruch auf eine ganze Rente habe, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und N eubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestel lung von Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 29. März 2022 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertre tung zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14 . April 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie das Feststellungsblatt vom 16. Februar 2022 ( Urk. 9/410 ) zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 31. Mai 2022 (Urk. 13) und wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2022 zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung
– wie auch im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 9/390) – etwas mehr als 55 Jahre alt war und seit rund
zwölf Jahren eine Rente der Invaliden versicherung bezog, wobei die IV-Stelle seit dem 1. Oktober 2011 durchgehend eine ganze Rente ausrichtete.
Entsprechend der zitier ten bundesger icht lichen Rechtsprechung sind die Anspruchsvorausset zungen bezüglich Alter und Dauer des Rentenbezugs aber nicht kum ulativ zu erfüllen. Vielmehr ge nügt es, wenn eine versicherte Person sich allein aufgrund des fort geschrittenen Alters nur erschwert wieder in den Arbeitsprozess eingliedern kann. D emnach kann der Beschwerdeführer
nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbst eingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine E ingliederungshilfe zu gewähren .
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich in med izinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das vorliegende bidisziplinäre Gutachten vom 5. Oktober 2021. Die dafür verantwortlichen Fachpersonen hielten dabei fest, dass aufgrund der schwerwie genden Aggravation des Beschwerdeführers keine Diagnose habe gestellt und auch keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe vorgenommen werden könne n (Urk. 9/390/56 ff.). Weitgehend offen blieb im Rahmen der Kon sensbeurteilung auch, ob die Aggravation erst im Rahmen der aktuellen Beurtei lung zu Tage getreten ist , oder ob es sich im Wesentlichen u m eine andere Beur teilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handelt ( eher in diesem Sinne etwa Urk. 9/390 /63 unten).
E. 2.3 Selbst wenn man u nter diesen Umständen davon ausginge, dass der Beschwerde führer die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs schuldhaft verhin dert hat und die Aufhebung der Rente demnach – mangels möglicher fundierter Abklärung der aktuell zumutbaren Leistungsfähigkeit – rechtens wäre, würde dies nichts am Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdean twort (Urk. 8 S. 2) kann allein aufgrund der von den Gutachtern festgestellten Aggravation nicht auf eine zumutbare Selbsteingliederung geschlossen werden, auch wenn man den Rentenanspruch aufgrund der medizinischen Aktenlage ver neinen würde. So fusst der in solchen Fällen während der Eingliederung weiter laufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versicherten P erson.
Auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hat und seit rund zwölf Jahren – auch nach Auf fassung der Beschwerdegegnerin wohl zu Recht - eine Rente der Invalidenversi cherung bezogen hat, wirkt sich die attestierte Aggravation des Beschwerdefüh rers aber nicht aus.
Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung eine Rentenauf hebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Auf ein fehlendes Interesse kann aber aufgrund der vorliegenden Akten nicht geschlossen werden. So wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2019 im Rahmen der ihm obliegenden Schadenmin derungspflicht darauf hingewiesen, dass er sich eine ganztägige Tätigkeit im geschützten Rahmen suchen solle, d i es mit dem Ziel des Aufbaus einer Tages struktur (Urk. 9/324 S. 2). Unbeachtet der Frage, ob eine solche Auflage bei unklarer medizinischer Aktenlage überhaupt zulässig ist, hat sich der Beschwer deführer um eine Anstellung im Bereich der Verpackungslogistik bemüht, welche er am 5. August 2019 antreten konnte (Urk. 9/368). In seinem Bericht vom 15. Juli 2020 führte der Arbeitgeber aus, dass die Tagesarbeitszeit des Beschwer de führers seit Beginn des Arbeitsverhältnisses von 3 auf 4.5 Stunden habe gesteigert werden können bei einer Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen in der Höhe von 40 %. In der freien Wirtschaft sei von einer solchen von 0 % auszugehen. Integrationsmassnahmen der IV in den ersten Arbeitsmarkt seien nicht zu unter stützen, da die psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu stark verfes tigt seien (Urk. 9/368 S. 2 f.).
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht auf einen mangelnden Eingliede rungswillen geschlossen werden. Aufgrund der Rückmeldungen des Arbeitgebers erscheint es vielmehr fraglich, ob eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich ist; auf alle Fälle kann der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Anzumerken ist dabei, dass selbst bei ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden könnte , da der Beschwerde führer aufgrund seines Alters eben nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann . Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfä llige Wiedereingliederungsmass nahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen ( Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf eine solche Ein gliederung hat die Beschwerde gegnerin bislang unbestrittenermassen verzichtet (Urk. 8 S. 2) .
E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr oblie genden Eingliederungsauftrag bisl ang nicht nachgekommen ist. Dar aus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht akti v gefördert oder sich der Beschwer deführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver fahren entsprechend geweigert ha t, an den angedachten Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin vo n der bisherigen Erwerbsunfähig keit auf dem allg emeinen Arbeitsmarkt aus zugehen, was sich im Übrigen auch mit den Angaben des involvierten Arbeitge bers deckt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspr uch auf die bishe rige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich abschliessende Aus führungen zum bidisziplinären Gutachten vom 5. Oktober 2021 sowie zur Frage einer Gehörsverletzung (vgl. Urk. 13). Eine abschliessende Einschätzung der Leis tungsfähigkeit ist d abei ohnehin erst nach erfolgten Eingliederungsbemühungen möglich, wobei sich allenfalls auch eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit aufdrängt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00117
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
23. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1966, war bei der Y.___
als Schichtführer tätig und meldete sich am 11. Juli 2009 unter Hinweis auf eine Depression, Panikattacken, Diabetes und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsb ezug an . Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, dem Versi cherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 3 1. August 2010 eine ganze Rente, vom 1. April bis 30. September 2011 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinder renten zu ( Urk. 9/379 S. 2 ). 1.2
Nach Eingang eines am 2. Oktober 2013 ausgefüllten R evisionsfragebogens (Urk. 9 /235) veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, das am 4. und 5. Febr uar 2016 erstattet wurde (Urk. 9 /271-272).
Am 21. April 2016, am 13. Juli 2017 und am 4. April 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung verschiedener Massnahmen zur Ver bes serung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/273, Urk. 9/294, Urk. 9 /324). Auf grund
der Stellungnahme ihres RAD, wonach die Schadenminderungspflicht des Versicherten als erfüllt anzusehen sei und die aktuellen Arztberichte nicht schlüs sig seien , teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. Juni 2020 mit, dass sie eine medizinische Untersu chung (Psychiatrie und Neuropsy chologie) bei Dr. med. B.___ und dipl. psych. C.___ als notwendig erachte n würde
(Urk. 9 /361). Daran hielt die IV-Stelle - nach Eingang der Stellungnahme des Ver sicherten vom 6. Juli 2020 (Urk. 9 /365) - mit Zwischenverfügung vom 10. August 2020 fest (Urk. 9/369 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. April 2021 ab (Urk. 9/379). 1.3
Die Konsensbeurteilung des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinä ren Gutachtens datiert vom 5. Oktober 2021 (Urk. 9/390). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht (Urk. 9/392) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom Verfü gung vom 27. Januar 2022 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am
25. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Ans pruch auf eine ganze Rente habe, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und N eubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hin sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestel lung von Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 29. März 2022 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertre tung zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14 . April 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie das Feststellungsblatt vom 16. Februar 2022 ( Urk. 9/410 ) zur Kenntnis gebracht (Urk. 10 ); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 31. Mai 2022 (Urk. 13) und wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2022 zugestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3, je mit Hin weisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] , 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechender Einkommensver gleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mögliche n Leistungs entfaltung entgegen ste hen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E. 4.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgen den langjährigen Arbeitsabs tinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 1.3
Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend ein zugehen. 2. 2.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung
– wie auch im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 9/390) – etwas mehr als 55 Jahre alt war und seit rund
zwölf Jahren eine Rente der Invaliden versicherung bezog, wobei die IV-Stelle seit dem 1. Oktober 2011 durchgehend eine ganze Rente ausrichtete.
Entsprechend der zitier ten bundesger icht lichen Rechtsprechung sind die Anspruchsvorausset zungen bezüglich Alter und Dauer des Rentenbezugs aber nicht kum ulativ zu erfüllen. Vielmehr ge nügt es, wenn eine versicherte Person sich allein aufgrund des fort geschrittenen Alters nur erschwert wieder in den Arbeitsprozess eingliedern kann. D emnach kann der Beschwerdeführer
nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbst eingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine E ingliederungshilfe zu gewähren . 2.2
Die angefochtene Verfügung stützt sich in med izinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das vorliegende bidisziplinäre Gutachten vom 5. Oktober 2021. Die dafür verantwortlichen Fachpersonen hielten dabei fest, dass aufgrund der schwerwie genden Aggravation des Beschwerdeführers keine Diagnose habe gestellt und auch keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe vorgenommen werden könne n (Urk. 9/390/56 ff.). Weitgehend offen blieb im Rahmen der Kon sensbeurteilung auch, ob die Aggravation erst im Rahmen der aktuellen Beurtei lung zu Tage getreten ist , oder ob es sich im Wesentlichen u m eine andere Beur teilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handelt ( eher in diesem Sinne etwa Urk. 9/390 /63 unten). 2.3
Selbst wenn man u nter diesen Umständen davon ausginge, dass der Beschwerde führer die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs schuldhaft verhin dert hat und die Aufhebung der Rente demnach – mangels möglicher fundierter Abklärung der aktuell zumutbaren Leistungsfähigkeit – rechtens wäre, würde dies nichts am Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdean twort (Urk. 8 S. 2) kann allein aufgrund der von den Gutachtern festgestellten Aggravation nicht auf eine zumutbare Selbsteingliederung geschlossen werden, auch wenn man den Rentenanspruch aufgrund der medizinischen Aktenlage ver neinen würde. So fusst der in solchen Fällen während der Eingliederung weiter laufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versicherten P erson.
Auf den Umstand , dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hat und seit rund zwölf Jahren – auch nach Auf fassung der Beschwerdegegnerin wohl zu Recht - eine Rente der Invalidenversi cherung bezogen hat, wirkt sich die attestierte Aggravation des Beschwerdefüh rers aber nicht aus.
Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung eine Rentenauf hebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Auf ein fehlendes Interesse kann aber aufgrund der vorliegenden Akten nicht geschlossen werden. So wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2019 im Rahmen der ihm obliegenden Schadenmin derungspflicht darauf hingewiesen, dass er sich eine ganztägige Tätigkeit im geschützten Rahmen suchen solle, d i es mit dem Ziel des Aufbaus einer Tages struktur (Urk. 9/324 S. 2). Unbeachtet der Frage, ob eine solche Auflage bei unklarer medizinischer Aktenlage überhaupt zulässig ist, hat sich der Beschwer deführer um eine Anstellung im Bereich der Verpackungslogistik bemüht, welche er am 5. August 2019 antreten konnte (Urk. 9/368). In seinem Bericht vom 15. Juli 2020 führte der Arbeitgeber aus, dass die Tagesarbeitszeit des Beschwer de führers seit Beginn des Arbeitsverhältnisses von 3 auf 4.5 Stunden habe gesteigert werden können bei einer Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen in der Höhe von 40 %. In der freien Wirtschaft sei von einer solchen von 0 % auszugehen. Integrationsmassnahmen der IV in den ersten Arbeitsmarkt seien nicht zu unter stützen, da die psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu stark verfes tigt seien (Urk. 9/368 S. 2 f.).
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht auf einen mangelnden Eingliede rungswillen geschlossen werden. Aufgrund der Rückmeldungen des Arbeitgebers erscheint es vielmehr fraglich, ob eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich ist; auf alle Fälle kann der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Anzumerken ist dabei, dass selbst bei ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden könnte , da der Beschwerde führer aufgrund seines Alters eben nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann . Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfä llige Wiedereingliederungsmass nahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen ( Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf eine solche Ein gliederung hat die Beschwerde gegnerin bislang unbestrittenermassen verzichtet (Urk. 8 S. 2) . 2.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr oblie genden Eingliederungsauftrag bisl ang nicht nachgekommen ist. Dar aus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwer degegnerin die Wiedereingliederung nicht akti v gefördert oder sich der Beschwer deführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitver fahren entsprechend geweigert ha t, an den angedachten Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin vo n der bisherigen Erwerbsunfähig keit auf dem allg emeinen Arbeitsmarkt aus zugehen, was sich im Übrigen auch mit den Angaben des involvierten Arbeitge bers deckt.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspr uch auf die bishe rige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich abschliessende Aus führungen zum bidisziplinären Gutachten vom 5. Oktober 2021 sowie zur Frage einer Gehörsverletzung (vgl. Urk. 13). Eine abschliessende Einschätzung der Leis tungsfähigkeit ist d abei ohnehin erst nach erfolgten Eingliederungsbemühungen möglich, wobei sich allenfalls auch eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit aufdrängt. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entspr echend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Weiter ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2022 mit der F eststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty