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IV.2022.00115

Sachverhalt bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2023-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ war vom

1. J uni

1991

bis 31 . Oktober 2020 als Director Technology Management /Business Development in einem 100 %-Pensum bei der Y.____

GmbH tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 21. April 2020 war . Die Arbeitsstelle wurde von Seiten der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/29). Der Versicherte meldete sich am 16. September 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf mangelndes Selbstvertrauen, starke Ermüdbarkeit, schlechte Konzentration, Interessenverlust, gedrückte Stimmung und Antriebslosigkeit bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13).

Die IV-Stelle zog die Akten des Krankent aggeldversicherers bei (Urk. 7/15, Urk. 7/3 7. Urk. 7/43, Urk. 7/60) und tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen. A m 3. November 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 7/23).

Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45). Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 28. Januar 2022 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/68 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab April 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen und danach nach Prüfung/ Durchführung von Eingliederungsmassnahmen über den Leistungs anspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Seit dem 1. Januar 2022 sind die (gleichgebliebenen) Aufgaben des RAD in Art.

54a IVG geregelt. Neu bestimmt Art.

49 Abs.

1 bis IVV, dass bei der Fest setzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art.

54a Abs.

3 IVG) die medizi nisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist.

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.6

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Es bestünden weiterhin Behand lungsoptionen, die nicht wahrgenommen würden. D es W eiteren bestünden psychosozi al e Belastungsfaktoren, die als nicht IV-relevant anzusehen seien. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach Einsicht in die RAD-Beurteilung vom 4. November 2021 werde deutlich, dass die RAD-Ärztin ihre Einschätzung nicht gestützt auf die aktuelle Situation vom November 2021 getroffen habe . Vielmehr habe sie ihre Schlüsse lediglich gestützt auf prognostische Annahmen in dem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten vom 3. Februar 2021 gezogen. Unbeachtet sei die von der Krankentaggeldversicherung veranlasste zweite Plausibilisierung der Arbeits unfähigkeit vom 21. August 2021 geblieben, bei welcher nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden sei. Der Hinweis auf psychosoziale Ursachen der Arbeitsunfähigkeit sei klar aktenwidrig. Er sei schon längere Zeit vor der Kündigung in psychiatrischer Behandlung gestanden (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.

3.1

PD Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem B ericht vom 22. Juli 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und führte aus, der Beschwerdeführer befind e sich seit dem 15. April 2014 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Über die Jahre habe sich ein weitgehend konstantes Bild einer mittelschweren depressiven Episode gezeigt, die der Beschwerdeführer jedoch durch erhebliche Willensanstrengung habe bewäl tigen können,

wodurch er einigermassen in der Lage gewesen sei, unter erheb lichen Einschränkungen, seiner Arbeit nachzugehen. Es sei immer wieder zu leichten Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen der depressiven Symp tomatik gekommen. Entscheidend auslösend (im Sinne einer reaktiven Reaktion) sei immer die berufliche Situation gewesen. Eine vollständige Remission sei während der gesamten letzten sechs Jahre nicht erreicht worden. Zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei es im Winter 2019/2020 gekommen. Hintergrund sei gewesen, dass es im Rahmen der Corona-Krise deutliche Schwierigkeiten in der Firma gegeben habe. Eskaliert sei die Situation im Sinne einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Sympto matik, nachdem der Beschwerdeführer am 21. April 2020 die Kündigung erhalten habe . Seit der Kündigung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15 S. 43 ff.) . 3.2

In seinem Bericht vom 13. Oktober 2020 zuhanden des Krankentaggeld - versicherers hielt PD Dr. Z.___ fest, seit dem 1. O ktober 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 %. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne, gegenwärtig sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer noch deutlich depressive Symptome zeige, entscheidend ausgelöst durch die gegenwärtige Ar beitslosigkeit (Urk. 7/37 S. 13 ff.). 3.3

In seinem Bericht vom 9. November 2020 zuhanden der IV-Stelle führte PD Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine mittelschwere depressive Symptomatik, die sich trotz hinreichender pharma kologisch er und psychotherapeutischer Behandlung bisher nicht nachhaltig gebessert habe. Die depressive Symptomatik zeige sich in erster Linie in einer Antriebslosigkeit und einer schnellen Erschöpfung sowie in einer Nieder geschlagenheit. Gegenwärtig könne keine gute Prognose angegeben werden, da als Mitauslöser, wenn nicht als entscheidender Auslöser der depressiven Kompensation die Kündigung anzu sehen sei. Der Beschwerdeführer sei kognitiv im Prinzip sehr leistungsfähig und auch hinreichend motiviert und sehr stark interessiert, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Eine Wiedereingliederung sei für die nächsten drei Monate jedoch zu früh (Urk. 7/28). 3.4

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in ihrem Bericht betreffend die Untersuchung vom 18. Januar 2021 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag des Krankentaggeld-versicherers die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgra dige depressive Episode (F.32.1) . Sie führte aus, es liege ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild vor. Der Beschwerdeführer weise eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit auf. D as Zustandsbild werde durch die erfolgte Kündigung negativ mitunterhalten. Vom 18. Januar bis 30. April 2021 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Ab 1. bis 31. Mai 2021 bestehe voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 1. bis 30. Juni 2021 eine solche von 30 % (U rk. 7/43). 3.5

PD Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Mai 2021 zuhanden der IV-Stelle fest, weiterhin bestehe eine mittelschwere depressive Symptomatik, die sich bis heute nicht soweit gebessert habe, dass eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die depressive Symptomatik zeige sich weiterhin in erster Linie in einem verminderten Antrieb, einer schnellen Erschöpfung und Niedergeschlagen heit sowie verschiedenen kognitiven Symptomen wie verminderte Konzentration und erhöhte Vergesslichkeit. Seit dem 1. Mai 2021 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 60 % (Urk. 7/53) .

In seinem Bericht vom 21. Mai 2021 zuhanden des Krankentaggeldversicherers attestierte PD Dr. Z.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/60 S. 10 f.). 3.6

In seinem Bericht vom 29. Juli 2021 zuhanden des Krankentaggeldversicherers, führte PD Dr. Z.___ aus, in der Zusammenschau des Krankheitsverlaufs seit April 2020 bleibe festzuhalten, dass sich zunächst als Folge der Kündigung bei vorbestehender mittelschwerer depressiver Episode eine schwere depressive Episode gezeigt habe. Über den Sommer 2020 bis Frühjahr 2021 habe sich eine zwar sehr langsame, aber doch kontinuierliche Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt, so dass die Arbeitsfähigkeit sehr langsam habe gesteigert werden können, wobei zu Beginn des Mai 2021 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Die psychische Verfassung sei jedoch immer noch so instabil gewesen, dass er im Rahmen der Reduktion der Krankentaggelder im 2021 so instabil geworden sei, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung der depres siven Episode gekommen sei, dass eher wieder eine schwere depressive Episode vorgelegen habe. Aufgrund der noch deutlichen Wiederverschlechterung der depressiven Symptomatik (Stand 7. Juli 2021) habe er den Beschwerdefüh rer zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (U rk. 7/62). 3.7

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie und Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht betreffend die Unter suchung vom 13. August 2021 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag des Krankentaggeldversicherers die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) sowie psyc hische r und Verhaltensstörungen durch Alkohol: S chädlich er Gebrauch (F.10.1) und attestierte

ab 1. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Medikation sollte überprüft und angepasst werden. Es sollte eine Alkohol abstinenz mit Nachweis mittels Laborkontrolle durchgeführt werden. Bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (Konzentrationsstörungen, erhöhtes Schlaf bedürfnis) sollte dies abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer sollte auch an einen Neurologen zur Abklärung des Tremors und der Wortfindungsstörungen überwiesen werden. Ohne Anpassung der Behandlung werde die Arbeitsunfähig keit längere Zeit fortbestehen (Urk. 7/64) . 3.8

RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führt e in ihrer S tellungnahme vom 4. November 2021 aus, am 18. Januar 2021 sei eine psychiatrische Begutachtung im Auftrag der Kranken taggeldversicherung durchgeführt worden. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F33.1) sei gestellt worden, die durch die Kündigung aufrechterhalten werde.

Nach Angaben des Behandlers sei eine Verschlechterung als Reaktion auf die Reduktion der Krankentaggelder im Mai 2021 angegeben worden. Im weiteren Verlauf werde mit einer Verbesserung der A rbeitsfähigkeit gerech net. Dies hänge von den belastenden Faktoren in der Umwelt ab. Psycho sozial belasten d seien der Stellenverlust und die Reduktion der Krankentaggelder. Ressource sei die Unterstützung durch die Familie. Die funktionellen Leistungs einsch rä nkungen beträfen alle Lebensbereiche. Ein dauerhafter Gesundheits schaden sei nicht anzunehmen. Der psychische Z ustand habe sich bereits bessern können und werde durch psychosoziale Belastungen aufrechterhalten (U rk. 7/66 S . 4 f.).

In ihrer Beurteilung vom 13. Dezember 2021 hielt RAD-Ärztin Dr. C.___ ergänzend fest, am 13. August sei eine erneute psychiatrische Begutachtung im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführt worden. Es sei wieder eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1) ohne (richtig : mit [vgl. Urk. 7/64/8]) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden . Ein dauer hafter Gesundheitsschaden sei weiterhin nicht anzunehmen. Da eine wesentliche Besserung in der ambulanten Behandlung trotz der positiven Prognose des Behandlers und der beiden psychiatrischen Gutachterinnen nicht eingetreten sei, sei eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Optimierung der Medikation über mindestens vier Wochen indiziert. Die Massnahme sei medizinisch zumut bar. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch überwiegend wahrscheinlich innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erwarten. Da sowohl die beiden Gutachterinnen als auch der ambulante Behandler eine mittel gradige Depression mit prognostizierter Verbesserung sähen und keine Zweifel an den Unterlagen bestünden, ergebe sich keine Notwendigkeit für eine erneute psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/66 S. 6). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob bei m Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, der ihn derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom

28. Januar 2022 insbesondere auf die Aktenbeurteilung en ihrer RAD-Ärztin Dr. C.___ vom

4. November und 13. Dezember 202 1. Diese hielt zusammen fassend fest, da ss sowohl die beiden Gutachterinnen als auch der ambulante Behandler eine mittelgradige Depression mit prognostizierter Verbesserung diagnostiziert hätten und keine Zwei fel an den Unterlagen bestünden . Der psychische Zustand werde durch psychosoziale Belastungen aufrechterhalten. Da eine wesentliche Besserung in der ambulanten Behandlung trotz der positiven Prognose des Behandlers und der beiden psychiatrischen Gutachterinnen nicht eingetreten sei, sei eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Optimierung der Medikation über mindestens vier Wochen indiziert. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch überwiegend wahrscheinlich innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erwarten. Ein dauerhafter Gesundheits schaden sei nicht anzunehmen

(vgl. vorne E. 3.8). 4.3

Gestützt auf die in Bezug auf die Diagnose übereinstimmende medizinische Aktenlage ist von einer mittelgradigen de pressiven Störung auszugehen . RAD-Ärztin Dr. C.___

ging von der Therapierbarkeit der Störung und der Möglichkeit der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus und gelangt e zum Schluss, ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht anzuneh men .

Bei der Therapierbarkeit

handelt es sich lediglich um ein Kriterium, das im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren zu beachten ist. Eine anhand einer umfassenden Prüfung der Standardindikatoren vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor .

Auf den von Dr. B.___ festgestellten weiteren Abklärungsbedarf betreffend Konzentrationsstörungen, erhöhtem Schlafbedürfnis, Tremor und Wortfindungs störungen (vgl. vorne E. 3.7) ging die RAD-Ärztin sodann nicht ein. Sie äussert e sich auch nicht zu den abweichenden Auffassungen des behandelnden Psychia ters sowie der Gutachterinnen der Krankentaggeldversicherung, welche dem Beschwerdeführer allesamt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % attestier t en.

Der RAD-Ärztin ist zwar darin beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Stellenverlust, Reduktion der Krankentaggelder) erwähnt wu rden, welche das psychische Be schwerdebild mitbestimm t en . Diese wurden jedoch nicht vom allenfalls krankheitsbedingten Unvermögen, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen, abgegrenzt und ausgeklammert. Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszu stand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden.

Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sachverstän digen bzw. einer ungenügenden

medizinischen Aktenlage kann ange sichts der Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 1 .6) nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Durchführung

weiterer medizinischer Abklärun gen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Beachtung der normativen Vorgaben der Rechtsprechung . Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, ob

trotz lediglich mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 4. 4

Da sich die Aktenlage als unzureichend erweist, sind weitere Abklärungen notwendig, u m über den Rentenanspruch des Beschwer de führers befinden zu können. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweis en, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiege n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers mit Schreiben vom 28. April 2022 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 15 M inuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.85 als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'769.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1'769.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ war vom

1. J uni

1991

bis 31 . Oktober 2020 als Director Technology Management /Business Development in einem 100 %-Pensum bei der Y.____

GmbH tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 21. April 2020 war . Die Arbeitsstelle wurde von Seiten der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/29). Der Versicherte meldete sich am 16. September 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf mangelndes Selbstvertrauen, starke Ermüdbarkeit, schlechte Konzentration, Interessenverlust, gedrückte Stimmung und Antriebslosigkeit bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13).

Die IV-Stelle zog die Akten des Krankent aggeldversicherers bei (Urk. 7/15, Urk. 7/3 7. Urk. 7/43, Urk. 7/60) und tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen. A m 3. November 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 7/23).

Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45). Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 28. Januar 2022 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/68 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Seit dem 1. Januar 2022 sind die (gleichgebliebenen) Aufgaben des RAD in Art.

54a IVG geregelt. Neu bestimmt Art.

49 Abs.

1 bis IVV, dass bei der Fest setzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art.

54a Abs.

E. 1.6 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab April 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen und danach nach Prüfung/ Durchführung von Eingliederungsmassnahmen über den Leistungs anspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Es bestünden weiterhin Behand lungsoptionen, die nicht wahrgenommen würden. D es W eiteren bestünden psychosozi al e Belastungsfaktoren, die als nicht IV-relevant anzusehen seien.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach Einsicht in die RAD-Beurteilung vom 4. November 2021 werde deutlich, dass die RAD-Ärztin ihre Einschätzung nicht gestützt auf die aktuelle Situation vom November 2021 getroffen habe . Vielmehr habe sie ihre Schlüsse lediglich gestützt auf prognostische Annahmen in dem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten vom 3. Februar 2021 gezogen. Unbeachtet sei die von der Krankentaggeldversicherung veranlasste zweite Plausibilisierung der Arbeits unfähigkeit vom 21. August 2021 geblieben, bei welcher nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden sei. Der Hinweis auf psychosoziale Ursachen der Arbeitsunfähigkeit sei klar aktenwidrig. Er sei schon längere Zeit vor der Kündigung in psychiatrischer Behandlung gestanden (Urk. 1 S. 6 ff.).

E. 3 IVG) die medizi nisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist.

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3.1 PD Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem B ericht vom 22. Juli 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und führte aus, der Beschwerdeführer befind e sich seit dem 15. April 2014 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Über die Jahre habe sich ein weitgehend konstantes Bild einer mittelschweren depressiven Episode gezeigt, die der Beschwerdeführer jedoch durch erhebliche Willensanstrengung habe bewäl tigen können,

wodurch er einigermassen in der Lage gewesen sei, unter erheb lichen Einschränkungen, seiner Arbeit nachzugehen. Es sei immer wieder zu leichten Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen der depressiven Symp tomatik gekommen. Entscheidend auslösend (im Sinne einer reaktiven Reaktion) sei immer die berufliche Situation gewesen. Eine vollständige Remission sei während der gesamten letzten sechs Jahre nicht erreicht worden. Zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei es im Winter 2019/2020 gekommen. Hintergrund sei gewesen, dass es im Rahmen der Corona-Krise deutliche Schwierigkeiten in der Firma gegeben habe. Eskaliert sei die Situation im Sinne einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Sympto matik, nachdem der Beschwerdeführer am 21. April 2020 die Kündigung erhalten habe . Seit der Kündigung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15 S. 43 ff.) .

E. 3.2 In seinem Bericht vom 13. Oktober 2020 zuhanden des Krankentaggeld - versicherers hielt PD Dr. Z.___ fest, seit dem 1. O ktober 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 %. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne, gegenwärtig sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer noch deutlich depressive Symptome zeige, entscheidend ausgelöst durch die gegenwärtige Ar beitslosigkeit (Urk. 7/37 S. 13 ff.).

E. 3.3 In seinem Bericht vom 9. November 2020 zuhanden der IV-Stelle führte PD Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine mittelschwere depressive Symptomatik, die sich trotz hinreichender pharma kologisch er und psychotherapeutischer Behandlung bisher nicht nachhaltig gebessert habe. Die depressive Symptomatik zeige sich in erster Linie in einer Antriebslosigkeit und einer schnellen Erschöpfung sowie in einer Nieder geschlagenheit. Gegenwärtig könne keine gute Prognose angegeben werden, da als Mitauslöser, wenn nicht als entscheidender Auslöser der depressiven Kompensation die Kündigung anzu sehen sei. Der Beschwerdeführer sei kognitiv im Prinzip sehr leistungsfähig und auch hinreichend motiviert und sehr stark interessiert, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Eine Wiedereingliederung sei für die nächsten drei Monate jedoch zu früh (Urk. 7/28).

E. 3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in ihrem Bericht betreffend die Untersuchung vom 18. Januar 2021 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag des Krankentaggeld-versicherers die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgra dige depressive Episode (F.32.1) . Sie führte aus, es liege ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild vor. Der Beschwerdeführer weise eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit auf. D as Zustandsbild werde durch die erfolgte Kündigung negativ mitunterhalten. Vom 18. Januar bis 30. April 2021 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Ab 1. bis 31. Mai 2021 bestehe voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 1. bis 30. Juni 2021 eine solche von 30 % (U rk. 7/43).

E. 3.5 PD Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Mai 2021 zuhanden der IV-Stelle fest, weiterhin bestehe eine mittelschwere depressive Symptomatik, die sich bis heute nicht soweit gebessert habe, dass eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die depressive Symptomatik zeige sich weiterhin in erster Linie in einem verminderten Antrieb, einer schnellen Erschöpfung und Niedergeschlagen heit sowie verschiedenen kognitiven Symptomen wie verminderte Konzentration und erhöhte Vergesslichkeit. Seit dem 1. Mai 2021 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 60 % (Urk. 7/53) .

In seinem Bericht vom 21. Mai 2021 zuhanden des Krankentaggeldversicherers attestierte PD Dr. Z.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/60 S. 10 f.).

E. 3.6 In seinem Bericht vom 29. Juli 2021 zuhanden des Krankentaggeldversicherers, führte PD Dr. Z.___ aus, in der Zusammenschau des Krankheitsverlaufs seit April 2020 bleibe festzuhalten, dass sich zunächst als Folge der Kündigung bei vorbestehender mittelschwerer depressiver Episode eine schwere depressive Episode gezeigt habe. Über den Sommer 2020 bis Frühjahr 2021 habe sich eine zwar sehr langsame, aber doch kontinuierliche Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt, so dass die Arbeitsfähigkeit sehr langsam habe gesteigert werden können, wobei zu Beginn des Mai 2021 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Die psychische Verfassung sei jedoch immer noch so instabil gewesen, dass er im Rahmen der Reduktion der Krankentaggelder im 2021 so instabil geworden sei, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung der depres siven Episode gekommen sei, dass eher wieder eine schwere depressive Episode vorgelegen habe. Aufgrund der noch deutlichen Wiederverschlechterung der depressiven Symptomatik (Stand 7. Juli 2021) habe er den Beschwerdefüh rer zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (U rk. 7/62).

E. 3.7 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie und Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht betreffend die Unter suchung vom 13. August 2021 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag des Krankentaggeldversicherers die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) sowie psyc hische r und Verhaltensstörungen durch Alkohol: S chädlich er Gebrauch (F.10.1) und attestierte

ab 1. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Medikation sollte überprüft und angepasst werden. Es sollte eine Alkohol abstinenz mit Nachweis mittels Laborkontrolle durchgeführt werden. Bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (Konzentrationsstörungen, erhöhtes Schlaf bedürfnis) sollte dies abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer sollte auch an einen Neurologen zur Abklärung des Tremors und der Wortfindungsstörungen überwiesen werden. Ohne Anpassung der Behandlung werde die Arbeitsunfähig keit längere Zeit fortbestehen (Urk. 7/64) .

E. 4 Da sich die Aktenlage als unzureichend erweist, sind weitere Abklärungen notwendig, u m über den Rentenanspruch des Beschwer de führers befinden zu können. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweis en, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei m Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, der ihn derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom

28. Januar 2022 insbesondere auf die Aktenbeurteilung en ihrer RAD-Ärztin Dr. C.___ vom

4. November und 13. Dezember 202 1. Diese hielt zusammen fassend fest, da ss sowohl die beiden Gutachterinnen als auch der ambulante Behandler eine mittelgradige Depression mit prognostizierter Verbesserung diagnostiziert hätten und keine Zwei fel an den Unterlagen bestünden . Der psychische Zustand werde durch psychosoziale Belastungen aufrechterhalten. Da eine wesentliche Besserung in der ambulanten Behandlung trotz der positiven Prognose des Behandlers und der beiden psychiatrischen Gutachterinnen nicht eingetreten sei, sei eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Optimierung der Medikation über mindestens vier Wochen indiziert. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch überwiegend wahrscheinlich innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erwarten. Ein dauerhafter Gesundheits schaden sei nicht anzunehmen

(vgl. vorne E.

E. 4.3 Gestützt auf die in Bezug auf die Diagnose übereinstimmende medizinische Aktenlage ist von einer mittelgradigen de pressiven Störung auszugehen . RAD-Ärztin Dr. C.___

ging von der Therapierbarkeit der Störung und der Möglichkeit der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus und gelangt e zum Schluss, ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht anzuneh men .

Bei der Therapierbarkeit

handelt es sich lediglich um ein Kriterium, das im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren zu beachten ist. Eine anhand einer umfassenden Prüfung der Standardindikatoren vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor .

Auf den von Dr. B.___ festgestellten weiteren Abklärungsbedarf betreffend Konzentrationsstörungen, erhöhtem Schlafbedürfnis, Tremor und Wortfindungs störungen (vgl. vorne E. 3.7) ging die RAD-Ärztin sodann nicht ein. Sie äussert e sich auch nicht zu den abweichenden Auffassungen des behandelnden Psychia ters sowie der Gutachterinnen der Krankentaggeldversicherung, welche dem Beschwerdeführer allesamt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % attestier t en.

Der RAD-Ärztin ist zwar darin beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Stellenverlust, Reduktion der Krankentaggelder) erwähnt wu rden, welche das psychische Be schwerdebild mitbestimm t en . Diese wurden jedoch nicht vom allenfalls krankheitsbedingten Unvermögen, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen, abgegrenzt und ausgeklammert. Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszu stand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden.

Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sachverstän digen bzw. einer ungenügenden

medizinischen Aktenlage kann ange sichts der Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 1 .6) nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Durchführung

weiterer medizinischer Abklärun gen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Beachtung der normativen Vorgaben der Rechtsprechung . Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, ob

trotz lediglich mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiege n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 5.2 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers mit Schreiben vom 28. April 2022 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von

E. 7 Stunden und 15 M inuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.85 als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'769.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1'769.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00115

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

18. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ war vom

1. J uni

1991

bis 31 . Oktober 2020 als Director Technology Management /Business Development in einem 100 %-Pensum bei der Y.____

GmbH tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 21. April 2020 war . Die Arbeitsstelle wurde von Seiten der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/29). Der Versicherte meldete sich am 16. September 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf mangelndes Selbstvertrauen, starke Ermüdbarkeit, schlechte Konzentration, Interessenverlust, gedrückte Stimmung und Antriebslosigkeit bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13).

Die IV-Stelle zog die Akten des Krankent aggeldversicherers bei (Urk. 7/15, Urk. 7/3 7. Urk. 7/43, Urk. 7/60) und tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen. A m 3. November 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 7/23).

Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45). Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 28. Januar 2022 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/68 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab April 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen und danach nach Prüfung/ Durchführung von Eingliederungsmassnahmen über den Leistungs anspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Seit dem 1. Januar 2022 sind die (gleichgebliebenen) Aufgaben des RAD in Art.

54a IVG geregelt. Neu bestimmt Art.

49 Abs.

1 bis IVV, dass bei der Fest setzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art.

54a Abs.

3 IVG) die medizi nisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist.

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.6

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislo sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Es bestünden weiterhin Behand lungsoptionen, die nicht wahrgenommen würden. D es W eiteren bestünden psychosozi al e Belastungsfaktoren, die als nicht IV-relevant anzusehen seien. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach Einsicht in die RAD-Beurteilung vom 4. November 2021 werde deutlich, dass die RAD-Ärztin ihre Einschätzung nicht gestützt auf die aktuelle Situation vom November 2021 getroffen habe . Vielmehr habe sie ihre Schlüsse lediglich gestützt auf prognostische Annahmen in dem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten vom 3. Februar 2021 gezogen. Unbeachtet sei die von der Krankentaggeldversicherung veranlasste zweite Plausibilisierung der Arbeits unfähigkeit vom 21. August 2021 geblieben, bei welcher nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden sei. Der Hinweis auf psychosoziale Ursachen der Arbeitsunfähigkeit sei klar aktenwidrig. Er sei schon längere Zeit vor der Kündigung in psychiatrischer Behandlung gestanden (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.

3.1

PD Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem B ericht vom 22. Juli 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und führte aus, der Beschwerdeführer befind e sich seit dem 15. April 2014 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Über die Jahre habe sich ein weitgehend konstantes Bild einer mittelschweren depressiven Episode gezeigt, die der Beschwerdeführer jedoch durch erhebliche Willensanstrengung habe bewäl tigen können,

wodurch er einigermassen in der Lage gewesen sei, unter erheb lichen Einschränkungen, seiner Arbeit nachzugehen. Es sei immer wieder zu leichten Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen der depressiven Symp tomatik gekommen. Entscheidend auslösend (im Sinne einer reaktiven Reaktion) sei immer die berufliche Situation gewesen. Eine vollständige Remission sei während der gesamten letzten sechs Jahre nicht erreicht worden. Zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei es im Winter 2019/2020 gekommen. Hintergrund sei gewesen, dass es im Rahmen der Corona-Krise deutliche Schwierigkeiten in der Firma gegeben habe. Eskaliert sei die Situation im Sinne einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Sympto matik, nachdem der Beschwerdeführer am 21. April 2020 die Kündigung erhalten habe . Seit der Kündigung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15 S. 43 ff.) . 3.2

In seinem Bericht vom 13. Oktober 2020 zuhanden des Krankentaggeld - versicherers hielt PD Dr. Z.___ fest, seit dem 1. O ktober 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 %. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne, gegenwärtig sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer noch deutlich depressive Symptome zeige, entscheidend ausgelöst durch die gegenwärtige Ar beitslosigkeit (Urk. 7/37 S. 13 ff.). 3.3

In seinem Bericht vom 9. November 2020 zuhanden der IV-Stelle führte PD Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine mittelschwere depressive Symptomatik, die sich trotz hinreichender pharma kologisch er und psychotherapeutischer Behandlung bisher nicht nachhaltig gebessert habe. Die depressive Symptomatik zeige sich in erster Linie in einer Antriebslosigkeit und einer schnellen Erschöpfung sowie in einer Nieder geschlagenheit. Gegenwärtig könne keine gute Prognose angegeben werden, da als Mitauslöser, wenn nicht als entscheidender Auslöser der depressiven Kompensation die Kündigung anzu sehen sei. Der Beschwerdeführer sei kognitiv im Prinzip sehr leistungsfähig und auch hinreichend motiviert und sehr stark interessiert, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Eine Wiedereingliederung sei für die nächsten drei Monate jedoch zu früh (Urk. 7/28). 3.4

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in ihrem Bericht betreffend die Untersuchung vom 18. Januar 2021 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag des Krankentaggeld-versicherers die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgra dige depressive Episode (F.32.1) . Sie führte aus, es liege ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild vor. Der Beschwerdeführer weise eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit auf. D as Zustandsbild werde durch die erfolgte Kündigung negativ mitunterhalten. Vom 18. Januar bis 30. April 2021 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Ab 1. bis 31. Mai 2021 bestehe voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 1. bis 30. Juni 2021 eine solche von 30 % (U rk. 7/43). 3.5

PD Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Mai 2021 zuhanden der IV-Stelle fest, weiterhin bestehe eine mittelschwere depressive Symptomatik, die sich bis heute nicht soweit gebessert habe, dass eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die depressive Symptomatik zeige sich weiterhin in erster Linie in einem verminderten Antrieb, einer schnellen Erschöpfung und Niedergeschlagen heit sowie verschiedenen kognitiven Symptomen wie verminderte Konzentration und erhöhte Vergesslichkeit. Seit dem 1. Mai 2021 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 60 % (Urk. 7/53) .

In seinem Bericht vom 21. Mai 2021 zuhanden des Krankentaggeldversicherers attestierte PD Dr. Z.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/60 S. 10 f.). 3.6

In seinem Bericht vom 29. Juli 2021 zuhanden des Krankentaggeldversicherers, führte PD Dr. Z.___ aus, in der Zusammenschau des Krankheitsverlaufs seit April 2020 bleibe festzuhalten, dass sich zunächst als Folge der Kündigung bei vorbestehender mittelschwerer depressiver Episode eine schwere depressive Episode gezeigt habe. Über den Sommer 2020 bis Frühjahr 2021 habe sich eine zwar sehr langsame, aber doch kontinuierliche Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt, so dass die Arbeitsfähigkeit sehr langsam habe gesteigert werden können, wobei zu Beginn des Mai 2021 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Die psychische Verfassung sei jedoch immer noch so instabil gewesen, dass er im Rahmen der Reduktion der Krankentaggelder im 2021 so instabil geworden sei, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung der depres siven Episode gekommen sei, dass eher wieder eine schwere depressive Episode vorgelegen habe. Aufgrund der noch deutlichen Wiederverschlechterung der depressiven Symptomatik (Stand 7. Juli 2021) habe er den Beschwerdefüh rer zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (U rk. 7/62). 3.7

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie und Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht betreffend die Unter suchung vom 13. August 2021 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag des Krankentaggeldversicherers die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) sowie psyc hische r und Verhaltensstörungen durch Alkohol: S chädlich er Gebrauch (F.10.1) und attestierte

ab 1. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Die Medikation sollte überprüft und angepasst werden. Es sollte eine Alkohol abstinenz mit Nachweis mittels Laborkontrolle durchgeführt werden. Bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (Konzentrationsstörungen, erhöhtes Schlaf bedürfnis) sollte dies abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer sollte auch an einen Neurologen zur Abklärung des Tremors und der Wortfindungsstörungen überwiesen werden. Ohne Anpassung der Behandlung werde die Arbeitsunfähig keit längere Zeit fortbestehen (Urk. 7/64) . 3.8

RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führt e in ihrer S tellungnahme vom 4. November 2021 aus, am 18. Januar 2021 sei eine psychiatrische Begutachtung im Auftrag der Kranken taggeldversicherung durchgeführt worden. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F33.1) sei gestellt worden, die durch die Kündigung aufrechterhalten werde.

Nach Angaben des Behandlers sei eine Verschlechterung als Reaktion auf die Reduktion der Krankentaggelder im Mai 2021 angegeben worden. Im weiteren Verlauf werde mit einer Verbesserung der A rbeitsfähigkeit gerech net. Dies hänge von den belastenden Faktoren in der Umwelt ab. Psycho sozial belasten d seien der Stellenverlust und die Reduktion der Krankentaggelder. Ressource sei die Unterstützung durch die Familie. Die funktionellen Leistungs einsch rä nkungen beträfen alle Lebensbereiche. Ein dauerhafter Gesundheits schaden sei nicht anzunehmen. Der psychische Z ustand habe sich bereits bessern können und werde durch psychosoziale Belastungen aufrechterhalten (U rk. 7/66 S . 4 f.).

In ihrer Beurteilung vom 13. Dezember 2021 hielt RAD-Ärztin Dr. C.___ ergänzend fest, am 13. August sei eine erneute psychiatrische Begutachtung im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführt worden. Es sei wieder eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (F33.1) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1) ohne (richtig : mit [vgl. Urk. 7/64/8]) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden . Ein dauer hafter Gesundheitsschaden sei weiterhin nicht anzunehmen. Da eine wesentliche Besserung in der ambulanten Behandlung trotz der positiven Prognose des Behandlers und der beiden psychiatrischen Gutachterinnen nicht eingetreten sei, sei eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Optimierung der Medikation über mindestens vier Wochen indiziert. Die Massnahme sei medizinisch zumut bar. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch überwiegend wahrscheinlich innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erwarten. Da sowohl die beiden Gutachterinnen als auch der ambulante Behandler eine mittel gradige Depression mit prognostizierter Verbesserung sähen und keine Zweifel an den Unterlagen bestünden, ergebe sich keine Notwendigkeit für eine erneute psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/66 S. 6). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob bei m Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, der ihn derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom

28. Januar 2022 insbesondere auf die Aktenbeurteilung en ihrer RAD-Ärztin Dr. C.___ vom

4. November und 13. Dezember 202 1. Diese hielt zusammen fassend fest, da ss sowohl die beiden Gutachterinnen als auch der ambulante Behandler eine mittelgradige Depression mit prognostizierter Verbesserung diagnostiziert hätten und keine Zwei fel an den Unterlagen bestünden . Der psychische Zustand werde durch psychosoziale Belastungen aufrechterhalten. Da eine wesentliche Besserung in der ambulanten Behandlung trotz der positiven Prognose des Behandlers und der beiden psychiatrischen Gutachterinnen nicht eingetreten sei, sei eine stationäre psychiatrische Behandlung mit Optimierung der Medikation über mindestens vier Wochen indiziert. Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch überwiegend wahrscheinlich innerhalb von ein bis zwei Monaten zu erwarten. Ein dauerhafter Gesundheits schaden sei nicht anzunehmen

(vgl. vorne E. 3.8). 4.3

Gestützt auf die in Bezug auf die Diagnose übereinstimmende medizinische Aktenlage ist von einer mittelgradigen de pressiven Störung auszugehen . RAD-Ärztin Dr. C.___

ging von der Therapierbarkeit der Störung und der Möglichkeit der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus und gelangt e zum Schluss, ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht anzuneh men .

Bei der Therapierbarkeit

handelt es sich lediglich um ein Kriterium, das im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren zu beachten ist. Eine anhand einer umfassenden Prüfung der Standardindikatoren vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor .

Auf den von Dr. B.___ festgestellten weiteren Abklärungsbedarf betreffend Konzentrationsstörungen, erhöhtem Schlafbedürfnis, Tremor und Wortfindungs störungen (vgl. vorne E. 3.7) ging die RAD-Ärztin sodann nicht ein. Sie äussert e sich auch nicht zu den abweichenden Auffassungen des behandelnden Psychia ters sowie der Gutachterinnen der Krankentaggeldversicherung, welche dem Beschwerdeführer allesamt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % attestier t en.

Der RAD-Ärztin ist zwar darin beizupflichten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Stellenverlust, Reduktion der Krankentaggelder) erwähnt wu rden, welche das psychische Be schwerdebild mitbestimm t en . Diese wurden jedoch nicht vom allenfalls krankheitsbedingten Unvermögen, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen, abgegrenzt und ausgeklammert. Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszu stand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden.

Die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarer Einschätzungen der Sachverstän digen bzw. einer ungenügenden

medizinischen Aktenlage kann ange sichts der Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 1 .6) nicht der Ausschluss einer Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG oder die Annahme der Beweislosigkeit sein, sondern dies erfordert die Durchführung

weiterer medizinischer Abklärun gen zur Verifizierung oder zum Ausschluss der durch die behandelnden Ärzte attestierten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Beachtung der normativen Vorgaben der Rechtsprechung . Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, ob

trotz lediglich mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 4. 4

Da sich die Aktenlage als unzureichend erweist, sind weitere Abklärungen notwendig, u m über den Rentenanspruch des Beschwer de führers befinden zu können. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweis en, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiege n gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers mit Schreiben vom 28. April 2022 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 15 M inuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.85 als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'769.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1'769.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht