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IV.2022.00109

Rückwirkende Rentenaufhebung. Psychisch ist kein relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen (Aggravation). Meldepflichtverletzung (Internetrecherche, Observation, Falschangaben anlässlich Abklärungsgespräch), daher rückwirkende Aufhebung rechtens.

Zürich SozVersG · 2022-12-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am 2. Februar 2006 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine gan z e Invalidenrente zu (Urk. 13/64, Urk. 13/68 ).

Am 12. Oktober 2010 (Urk. 1 3 /82) und am 17. August 2016 (Urk. 13 /139) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2 Infolge eines - aufgrund

einer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (Urk. 13 /148) – bei der Versicherten zuhause am 16. Mai 2017 (Urk. 13 /207) durchgeführten Abklärungsgespräches veranlasste die IV-Stelle Spezialabklä rungen (Internetrecherche und Observation; vgl. Urk. 13 /194 S. 2). Deren Ergebnisse liess sie durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellung nahme vom 23. Juli 2018 [Urk. 13 /194 S. 6 f.]) beurteilen. Am

1. November

201 8 (Urk. 13 / 205) v erfügte die IV-Stelle die vorsorgliche Rentensistierung per sofort (Ende Oktober ). Eine dagegen am 22. November 2018 (Urk. 13/214/3-1 3 ) erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.01019 vom

17. Juli 2019 (Urk. 13/244) ab. Daneben hatte d ie IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt und ein polydisziplinäres internistisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten beim Zentrum Y.___ , in Z.___ , veranlasst, welches dieses am 12. Juli 2019 (Urk. 13/242) erstattet hatte .

Die Y.___ -Gutachter erläuterten am 27. September 2019 (Urk. 13/246) auf Rück frage der IV-Stelle ihr Gutachten aus neurologischer und orthopädischer Sicht .

Die IV-Stelle veranlasste

ein ergänzende s

psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten , welches

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dipl.-Psych. und Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ , Fachpsychologe FSP für Neurologie und für Verkehrspsychologie, am 13. Januar 2021 (Urk. 13/304) erstattete n.

Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 13/325 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. Januar 2022 (Urk. 2) die ganze Invalidenrente rückwirkend per Ende Juli 2017 (Observation) auf und forderte die vo m

31. Juli 2017 bis 31. Oktober 2018 ausgerichtete n Rentenleistungen zurück (S. 1). 2.

Die Versicherte erhob am

23. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom

21. Januar 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend auf den Sistierungs zeit punkt wieder eine ganze Rente der Invaliden versicherung auszurichten sowie, es sei das rechtswidrig beschaffte Observations material aus den Akten zu entfernen und es seien alle Hinweise auf die rechts widrige Observation zu entfernen;

eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen ohne Einbezug der rechtswidrigen Observation. Zudem beantragte die Beschwer deführer in die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , als ihre unentgeltliche Rechts vertreter in (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

15. Juni 2022 (Urk. 10 ) Abweisung der Beschwerde. In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Februar 2022 gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk.

14) die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , als ihre unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren. Mit Replik vom 22. September 2022 (Urk. 20) ver wies die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen auf ihre Beschwerdeschrift und reichte am

5. Oktober 2022 (Urk. 23) einen aktuellen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (Urk. 24). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 2. November 2022 (Urk. 26) am Abweisungsbegehren fest, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 4 . November 2022 (Urk. 27) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtss ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Aufhebung eines Rentenanspruchs vorliegend vor dem

1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in bei den Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.

3.2 mit Hinweisen). Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwal tungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grund le gend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich pra xisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi täten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2). 1.6

Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Un recht erwirkt hat oder der ihm nach Art.

77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den (Art.

31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszu standes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebe ne nfalls der wirtschaftlichen Ver hältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hin weisen ). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 21 . Januar 20 22 (Urk. 2) aus , aufgrund von Spezialabklärungen und einer Observation habe sie mit Ver fügung vom 1. November 2018 die Invalidenrente wegen Verdachts auf Versi cherungsmissbrauch sistiert (S. 2).

Im

psychiatrisch- neuropsychologische n Gut achten vom 13. Januar 2021 würden diverse Inkonsistenzen erwähnt. Die Erläu terungen der Beschwerdeführerin würden von den Gutachtern als nicht plausibel bezeichnet. Simulation und Aggravation müssten angenommen werden. Daneben bestünden gemäss den Gutachtern auch erhebliche Ressourcen . Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Da kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei, sei die Rente aufzuheben.

Die vorliegende Verbesserung ihres Gesundheitszustandes hätte die Beschwerdeführerin melden müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt. Im Falle einer Meldepflichtverletzung erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erhebli chen Änderung.

Die Invalidenrente werde deshalb rückwirkend per Ende Juli 2017 (Observation) aufgehoben. Die versicherte Person habe die seither unrecht mässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 23 . Februar 20 22 (Urk. 1) auf den Standpunkt, da kein hinreichender Anfangsverdacht für eine Observation bestanden habe, für diese damals die gesetzlichen Grundlagen gefehlt hätten

und sie zudem nicht verhältnismässig gewesen sei , dürften die Observationsergebnisse beweisrechtlich nicht verwertet werden. Gutachten, wel che unter Einbezug rechtswidrig erlangten Observationsmaterials entstanden seien, seien grundsätzlich aus dem Recht zu weisen (S. 7-10). Im Y.___ -Gutachten vom

12. Juli 2019 seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass aufgrund der psychiatrischen Erkrankung überhaupt keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gutachten belege aber auch, dass sie aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit höchstens noch zwischen 50 % bis 70 % arbeitsfähig sei . Gestützt auf das Y.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass sie im Juli 2019 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei (S. 10-12).

Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin das bidisziplinäre Gutachten vom

13. Januar 2021 aus näher dargelegten Gründen (S. 12-14) und brachte vor , dass die Beschwerdegegnerin - sofern von der Beweistauglichkeit der beiden Gutach ten aus gegangen würde - keine neue Indik a torenprüfung hätte vornehmen dürfen (S. 14-17). Ferner sei es fraglich, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung überhaupt massgeblich verändert habe (S. 17). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei Personen , deren Renten nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hätten, herab gesetzt oder aufgehoben würden, vorgängig Massnahmen der Eingliederung durchzuführen seien. Dies sei bei ihr nicht gemacht und auch nicht geprüft wor den (S. 17 f.). Im Übrigen sei die Rückforderung der Versicherungsleistung für die Zeit von Juli 2017 bis Ende Oktober 2018 verjährt (S. 18). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 15. Juni 2022 (Urk. 10), im Y.___ -Gutachten sei aus somatischer Sicht eine nur teilweise Arbeits fähigkeit angenommen worden. In angestammter Tätigkeit sei von einer Arbeits fähigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit in der Höhe von 70 % ausge gangen worden (S. 7 Ziff. 30). Das letzte Arbeitsverhältnis sei aufgrund von Rationalisierungsmassnahmen aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin wäre demnach auch bei guter Gesundheit nicht mehr bei der damaligen Arbeitgeberin tätig, weshalb beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhe bung (LSE) abzustellen sei. Da sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen auf die LSE-Tabelle TA1 abzustellen sei, resultiere in einem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 30 %. Bereits bei der Qualifika tion als Vollerwerbstätige würde daraus ein rentenausschliessender Invaliditäts grad resultieren. Unter der Berücksichtigung der Qualifikation als Teilerwerbstä tige (80 % Erwerb / 20 % Haushalt) wäre der Invaliditätsgrad tiefer, zumal die Beschwerdeführerin im Haushalt voll arbeitsfähig sei (S. 8 f.). Die Rechtsprechung über Eingliederungsmassnahmen bei über 55-Jährigen oder einem Rentenbezug von mindestens 15 Jahren k omme vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin beim Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juli 2017 noch keine 15 Jahre eine Rente bezogen habe (S. 9). Die Rückforderung sei nicht ver jährt (S. 9 f.). 2.4

In ihrer Replik vom 22. September 2022 (Urk. 20) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ohne Einwilligung des damaligen Partners dessen IV-Akten beigezogen und auf dessen Aussage abgestellt, sie habe ein Nagel- und Kosmetikstudio betrieben, womit sie ihre Schweigepflicht breche . Sie verhalte sich damit rechtswidrig (S. 2). 2.5

In ihrer Duplik vom 2. November 2022 (Urk. 26) hielt die Be schwerdegegnerin fest, Art. 33 ATSG [Schweigepflicht] bezwecke nicht den Schutz der betroffenen Person. Die verwendete Aussage betreffe nicht den Lebenspartner u nd damit nicht ihn als von Art. 33 ATSG geschützte Person. Es handle sich auch nicht um besonders schützenswerte Daten. D ie Übernahme der Aussage des Lebenspartners sei verhältnismässig und rechtmässig gewesen (S. 2). 2. 6

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert (Revisions grund) und ob sie ihre Meldepflicht verletzt hat und damit eine Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Leistungen statthaft ist. Im Fall einer Meldepflicht verletzung erfolgt eine Herabsetzung nicht pro futuro , sondern auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung hin.

Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer in bildet die Verfügung vom

15. Juli

2008 (Urk. 13 / 68 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin ih r ab 1. Januar

200 6 eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die rentenbestätigenden Mitteilungen vom

12. Oktober 2010 (Urk. 16/82) und vom 17. August 2016 (Urk. 13/139) beruhten lediglich auf de r von den behandelnden Ärzt e n weiterhin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne umfassende Beurteilung der Beschwerdegegnerin über die Veränderung des Gesundheits zustandes oder Funk tionseinschränkungen

( vgl. Urk. 13/81 S. 2) bezieh ungsweise die Mitteilung vom 17 . August 2016

lediglich auf einem kurzen

Formularbericht des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 13 / 135 und Urk. 13/136 S. 2 ). E ine materielle Prüfung mit rech t s konformer Sachverhaltsab klärung

fand dabei nicht statt (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013

E. 6.2 ). 3.

Die Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 13/68) stützte sich zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes zur Hauptsache auf das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

vom 8. Dezember 2006 (Urk. 13/18) (vgl. Feststellungsblätter vom 11 . Juni 200 7 [Urk. 13/22 S. 2 f. ] und vom 24. Juni 2008 [Urk. 13/62] ). Dr. C.___ nannte als Hauptdiagnose ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch bei einer auffäl ligen Primärpersönlichkeit mit abhängigen, selbstunsicheren und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F10.26) und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Episode schweren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfs arbeiten jedwelcher Art (S. 7). 4. 4.1 4.1.1

Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 12. Juli 2019 (Urk. 13/ 242/ 2-82) nannten Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.): - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung - S tändiger Konsum von Benzodiazepinen und Opioiden - Rechts betontes Cervikobrachialsyndrom - Lumbovertebralsyndrom

Die Y.___ -Gutachter hielten in ihrer Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei derzeit primär aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfä hig. Dies werde mit dem Opioid- und Benzodiazepinkonsum begründet. Diese Angaben gälten für die ursprüngliche Tätigkeit und auch jede angepasste Tätig keit und schliesse die rheumatologische und orthopädische Einschätzung mit ein. Aus orthopädischer Sicht sei sie heute für alle Tätigkeiten mit Heben von Lasten bis zu 10 kg zu ca. 70

% arbeitsfähig. Für alle optimal angepassten Tätigkeiten sei sie aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht nach erfolgreicher Um setzung der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen zu 100

% arbeitsfähig (S. 11).

Zudem sei die Beschwerdeführerin im Haushalt

voll arbeitsfähig. Dies auch wenn sie durch die übermässige Einnahme von Benzodiazepinen und Opi aten verlangsamt sei und müde werde (S. 15). 4.1.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führten

Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___ am 27. September 2019 (Urk. 13/246)

aus neurologischer und orthopädischer Sicht aus , im Hinblick auf die im Jahr 2005 zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei für eine angepasste Tätigkeit ein initiales Arbeitspensum von 50 % geschätzt worden, welches aus neurologischer Sicht langsam auf 70 % gesteigert werden könne. Die 30%ige Einschränkung berücksichtige die generell vermin derte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule, die auch in einer ange passten Tätigkeit zum Tragen kommen könne. Aus orthopädischer Sicht sei wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine schwere und andauernd mittelschwere rückenbelastende körperliche Arbeit mit repetitiver Arbeit ü ber K opf nicht möglich. Das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sei nicht möglich. Das Besteigen von Leitern sei nicht möglich. Regelmässiges Bücken oder Knie n sei nicht möglich . Die angepasste Tätigkeit brauche genügend Pausen, was zu einer Leistungsverminderung führe und somit eine Gesamtar beitsfähigkeit von 70 % ergebe (S. 2 f.). 4.2

Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ nannte n in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung in ihrem psychiatrisch-neuropsychologi schen Gutachten vom 13. Januar 2021 (Urk. 13/304) folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Merkmalen (ICD-10 F61.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in leicht- bis mittelgradi ger Episode (ICD-10 F33.0) - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) - Abhängigkeit von Benzodiazepinen mit gegenwärtigem Substanzge brauch (ICD-10 F13.24) - ( I atrogene) Abhängigkeit von Opioiden mit gegenwärtigem Substanzge brauch (ICD-10 F11.24) - mit/bei leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen der Aufmerksamkeit und Konzentration, des figuralen und verbalen Lernens und Gedächtnisses sowie in den Exekutivfunktionen

Die Gutachter führten aus, die Gesamtarbeitsfähigkeit resultiere weitestgehend aus der psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit. Beide Teilgutachten zögen zur Fest stellung der Arbeitsfähigkeit Defizite in der Erbringung der fachlichen Kompe tenzen und der Durchhaltefähigkeit heran. Die Einschätzungen seien konsistent zueinander. Beide Einschätzungen basierten auf einer mittelgradig eingeschränk ten Belastbarkeit und kognitiven Einschränkungen. Es bestünden keine Inkonsis tenzen. Zusätzlich berücksichtige die psychiatrische Einschätzung Einschränkun gen durch die Persönlichkeitsstörung. Der in der neuropsychologischen Untersu chung festgestellten bis zu mittelgradigen kognitiven Einschränkung werde durch zusätzliche 10 % Einschränkung zur psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit Rech nung getragen. Es bestehe somit für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von 65-75 %, für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70

%. Für die Haushaltstätigkeit gelte gesamthaft unverändert eine Einschrän kung von 5-10 % (S. 16). 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte, die Observationsakten aus dem Recht zu wei sen und alle Hinweise auf die rechtswidrige Observation seien ebenfalls zu ent fernen ( Urk. 1 S. 2 ; E. 2.2 ). Vor dem Inkrafttreten von Art. 43a ATSG am 1. Oktober 2019 mangelte es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für eine Observation im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext, was das Bundes ge richt mit BGE 143 I 377 vom 14. Juli 2017 erkannt e . Im besagten Entscheid wurde jedoch d ie Verwertung rechtswidrig erlangten Materials unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde, wenn Gegenstand der Observation unbeeinflusste Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, und wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und den Observationszeitraum begrenzt war. Die versicherte Person durfte demnach ins gesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwachung au sgesetzt sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2). 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer in wurde mit Verfügung vom

15. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 aufgrund eine s

Alkoholabhängigkeitssyndrom s

und einer depres sive n Episode schweren Grades , welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründete n

(E. 3 hie r vor), eine ganze Rente zugesprochen. Im Zuge eines bei der Beschwerdeführerin zuhause am 16. Mai 2017

durchgeführten Abklärungsge spräches

präsentierte sie sich in einem desolaten Zustand

( « [ die Beschwerdefüh rerin] erhebt sich bei meiner Ankunft langsam und beschwerlich vom Sofa. […] Sie hat eine etwas wirre Frisur, das Haar ist fettig. Sie hinterlässt einen unge pflegten Gesamteindruck […] . Sie wirkt träge und müde.», «Das Haar wasche sie gar nicht. Ihre Schwägerin sei Coiffeuse und wasche ihr alle 7-10 Tage das Haar. Ihre Zähne putze [die Beschwerdeführerin] lediglich 2 Mal pro Woche», « Sie würde nichts unternehmen und nur zu Hause vor dem TV sitzen», «Das Haus verlasse sie nicht aus eigenem Antrieb, nur Aufforderung von Herr H.___

[damaliger Lebenspartner], oder wenn sie einen Arzttermin habe. […] Sie pflege aktiv keine gesellschaftlichen Kontakte» ; vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenent schädigung über die Erhebung vom 16. Mai 2017 [Urk. 13/207 S. 2, S. 3 unten , S. 4 oben und S. 5 ] ). 5.2.2

Dagegen zeigte eine einfache Internetrecherche vo n öffentlich zugänglichen Fotos ein vollkommen anderes Bild .

Zahlreiche von der Beschwerdeführerin auf ihrem Facebook-Profil « X.___ » offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 13/188/22-43), welche sie in der Zeit vom 15. Juni

2014 bis zum 13. Juni

2018 in einer Spanne über vier Jahre zeigen, zeigen sie ausnahmslos gut gelaunt, schön zurechtgemacht, geschminkt und ordentlich frisiert. Es finden sich darunter Fotos, welche die Beschwerdeführerin am Strand (Urk. 13/188/37-38), in einem Flugzeug (Urk. 13/188/33), in Gesellschaft (Urk. 13/188/28) und in einem Restau rant (Urk. 13/188/40) zeigen. Daneben liegen Fotos vor, auf welchen sie sich draussen aufhält (vgl. Urk. 13/188/22, Urk. 13/188/27-28, Urk. 13/36-38, Urk. 13/188/41 -42 ) und bei einer Aufführung von Salto Natale (Urk. 13/188/39). Ebenso liegen offen zugängliche Fotos der Beschwerdeführerin von ihrem Profil bei « I.___ » bei den Akten (Urk. 13/188/14- 19 ). Dabei handelt es sich um ein online-Projekt, bei welchem Italienerinnen Kunden bei ihnen zuhause beibringen, authentisch italienisch zu kochen (Urk. 13/188/20-21). Die Beschwer deführerin bot ihre Dienste unter dem Pseudonym « J.___ » bis mindestens am 26. Juni 2019 an (vgl. Urk. 13/ 244

E. 4.4). Auf den Profilfotos sieht die Beschwerdeführerin gepflegt aus. Sie zeigt si ch unter anderem beim Kochen sowie umgeben von zubereiteten Speisen (vgl. Urk. 13/188/14-18). 5.2.3

Mit Blick auf die de r ganzen Rente zugrundeliegende angeblich vollständige Ar beitsunfähigkeit aufgrund des Alkoholsyndroms und einer schweren depressiven Episode wie auch das beim Gespräch vom 16. Mai 2017 vermittelte Bild ergaben sich ausgewiesene Zweifel an den demonstrierten Unzulänglichkeiten und der vollständigen Leistungsunfähigkeit. Die Observation wurde von der Beschwerde gegnerin damit zu Recht eingeleitet. Sie war auf einen einzigen Vormittag begrenzt (Donnerstag, 22. Juni 2017, 7:00 bis 11:30 Uhr; Urk. 13 /1 91 S. 1 1) und wurde im Freien durchgeführt (Autofahrt Wohnort zur Suva, Aussenbereich Café K.___ , in L.___ ; vgl. Urk. 13/191 S. 14-25) . Die Beschwerdeführer in war somit weder einer systema tischen noch einer ständigen Überwachung ausgese tzt und erlitt einen relativ be scheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Intere sse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs gegenüber, ergibt sich, dass die Observations ergebnisse

in die Beweiswür digung einzubeziehen sind .

Entspre chend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter diese - nebst weiteren Gesichtspunkten - in ihre Beurteilungen miteinfliessen liessen. 6 . 6 .1 6.1.1

Was das Y.___ -Gutachten angeht, ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin bezüglich de s psychischen Gesundheitszustand s zu Recht nicht auf die ses abgestellt hat. Dr.

G.___ attestierte der Beschwerdeführerin darin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem Verweis auf den Opioid- und Ben zodiazepinkonsum

bei einem von ihm aber nahezu unauffälligen erhobenen B efund (bewusstseinsklar, allseits orientiert, kooperativ, freundlich, unauffällige Psychomotorik, Mimik und Gestik, geordnetes, logisches , auf die als Ungerech tigkeit empfundene Situation mit der IV fokussiertes

Denken, keine Hinweise auf Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeitsstörungen, Antworten ohne Verzögerungen, deprimierte Stimmung, reduzierte Schwingungsfähigkeit, keine Hinweise auf Affekt l abilität, keine Hinweise für spezifische Ängste, keine Hin weise für Wahn, Halluzinationen oder Ich-Erlebnisstörungen, keine Eigen- oder Fremdgefährdung; Urk. 13/242/2-82 S. 72 f. ). Dies ist nicht nachvollziehbar.

6.1.2

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist das Y.___ -Gutachten indes nicht zu beanstanden. So beruhen das

internistische (S. 37 -46 ), das orthopädische (S. 47 53 ) und das neurologische (S. 54-62) Teilgutachten jeweils auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde n in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtig en die geklagten Be schwerden und set z en sich mit diesen sowie dem Verhalten d er Beschwerdeführerin auseinander. Dr. D.___ konnte gestützt auf die Akten und seine Untersuchung schlüssig aufzeigen, dass aus internistischer Sicht keine Befunde mit funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (S. 9 Mitte und S. 44 f.). Ebenso legte Dr. E.___ gestützt auf die Vorakten (S. 47 f.) , die vorhandene Bildgebung (S. 50 f.) und seine eigene Untersuchung - hierbei insbesondere mit einer Funk tionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt ( S. 49 f. ; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2)

- plausibel dar, dass aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit Heben von Lasten bis 10 kg zu ca. 70 % gegeben ist , wobei die Rendementsreduktion auf den Pausenbedarf im Zusammenhang mit den Einschränkungen zurückgeht (E. 4.1.1 2). Dr. F.___

erläuterte nachvoll ziehbar, dass aus neurologischer Sicht eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, wobei er auf zeigte, dass weder wegen des Cervikobrachialsyndroms ein radi kuläres sensomotorisches Reiz- und/oder Ausfallsyndrom besteht noch hinsicht lich des Lumbove r tebralsyndroms radikuläre Ausfälle gegeben sind und in erster Linie eine ausgesprochene muskuläre Dekonditionierung

vorliegt (S. 6 Mitte und S. 8, vgl. auch S. 59 f.). Eine muskuläre Dekonditionierung ist kein lang andau ernder Gesund heitsschaden im Sinne des IVG. In der ergänzenden Erläuterung vom 27. September 2019 (E. 4.1.2) unterstreicht er denn auch , dass die aus neu rologischer Sicht bestehende « 30%ige » Einschränkung die generell verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule berücksichtigt . Damit decken sich die orthopädische und die neurologische Einschätzung bei einer Ren dementseinbusse von 30 %. In der

interdisziplinären Konsensbeurteilung wird denn auch im somatischen Teil über die funktionellen Auswirkungen die neuro logische und orthopädische Darlegung zusammengezogen und gesamtheitlich auf die Einschränkungen bedingt durch verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule verwiesen (S. 9 oben). In der Folge führten die Gutachter aus somatischer Sicht in der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit

- bei nicht bestehenden neurologischen Ausfällen - lediglich noch die Einschränkung aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht an und attestier t en schlüssig eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70

% mit dem Hinweis, dass unter Umsetzung gewisser Massnahmen ( Auf b autraining Rück en

- und Schultermusku latur )

eine 100% ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann (S. 11 f.). 6.1.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht als in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig anzusehen. 6 .2 6.2.1

Das psychiatrisch-neuropsychologisch e Gutachten von Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

vom

13. Januar 2021 ( E. 4.2 ) beruht

auf den erforderlichen klinischen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet . Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 8) war den Gutachte r n die Vorgeschichte , insbeson dere auch der Aufenthalt in der Klinik M.___

Ende 2020 zum Medikamenten entzug ,

bestens bekannt und floss

in die Beurteilung mit ein (Urk. 13/304/18-62 S. 22 oben, S. 23 unten) . Dr. A.___ hielt bezüglich des Aufenthalts sogar eine telefonische Rücksprache mit der Klink M.___

(Urk. 13/ 304/18-62 S. 30 ) . Ent gegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 Ziff. 8) waren die Gutachter auch nicht gehalten, Rückfragen mit der Fachbeiständin der Beschwer deführerin zu tätigen, waren sie doch durch die umfangreichen medizinischen Akten und ihre eigenen eingehenden Erhebungen bestens dazu in der Lage, den medizinischen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einzuschätzen .

Die Gutachter berücksichtigt en die geklagten Beschwer den und setzt en sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander . Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei widersprüchlich, dass die psychiatrische Gutachterin keine Konzentrations- und Ermüdungserscheinun gen habe feststellen können, aber die neuropsychologische Untersuchung wegen extremer Antriebs- und Belastbarkeitsminderung gestaffelt habe durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 9). Dies ist keineswegs so. Die ursprüngliche Exploration durch Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

wurde abgebrochen , da sich die Beschwerdefü hrerin jammerig und unmotiviert zeigte und schnell abblockte - gegenüber dem RAD angegeben als Antriebs- und Belas t barkeitsmin derung (vgl. Urk. 13/324 S. 10 oben) - was so auch im Gutachten festgehalten worden ist (Urk. 13/304/63-82 S. 8 Mitte). Inwiefern die Gutachter hätten vorein genommen sein sollen (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 10), nur weil sie im Gutachten fest hielten, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber die Bedeutung

einer

Ren tenzusprache

erwähnt hatte und sie ein «vermeintliches» Recht thematisierten , ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil zeugen solche Angaben von der Qualität der Exploration und der differenzierten Sicht der Gutachter. Anhaltspunkte für ei ne Befangenheit bestehen keine , zumal die Gutachter mit dem Adjektiv «vermeint lich» klarerweise nicht insinuieren wollten, es bestehe kein Recht. Im Gegenteil schlossen sie ja auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit .

Zu Recht wies die Beschwerdeführerin aber auf die Tatsache hin, dass die neu ropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine unfundierte Schätzung darstellt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 11). Tatsächlich vermag es nicht zu überzeugen, wenn Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss . B.___ in einem 18-seitigen neuropsychologi schen Teilgutachten einmal die Arbeitsfähigkeit mit 25 % (mit Datum vom

21. Dezember 2021 ; Urk. 13/295 S. 18) und einmal zusammen mit dem Gesamt gutachten mit 50 % (Datum vom 5. Januar 2021; Urk. 13/304/63-82 S. 18 ) angab , ohne dies e Abweichung zu erklären . Insgesamt le gte er auch nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch welche Einschränkungen die funktionelle Leis tungsfähigkeit in welchem Ausmass wie beeinträchtigt wird .

D as von der Beschwerdeführerin präsentierte widersprüchliche Verhalten berücksichtig t e er überhaupt nicht (Urk. 13/304/63-82) . Das neuropsychologische Teilgutachten verma g daher in diesem Aspekt nicht zu überzeugen. Schliesslich begründeten die Gutachter

aber in ihrer Konsensbeurteilung unter der Leitung von Dr. A.___

ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich plausibel

und attestierten der Beschwer deführerin aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankungen ausgehend von der psychischen Beurteilung unter Berücksichtigung der neuropsychologi schen Einschränkungen mit einem Zuschlag von 10 % eine Gesamtarbeitsunfä higkeit in einer angestammten Tätigkeit von 65-75 % und einer angepassten von 60-70 %

(E. 4.2) .

Dr. A.___ legte indes in der Konsensbeurteilung offen, dass es ihr aufgrund der Inkonsistenzen erschwert beziehungsweise nur eingeschränkt möglich war, krankheitsbedingte Funktionseinschränkungen von kran kh eitsferner Motivati onslosigkeit, Aggravation und Leistungsbegehren zu differenzieren (Urk. 13/304/1- 17 S. 10 oben ) , und stellte sich die Frage, ob das in der neuropsy chologischen Untersuchung beobachtbare Verhalten zusätzlich aggravierende Anteile enthielt (S. 13). Sie hielt die Angabe für die Einschränkung der Arbeits fähigkeit daher auch nur für annäherungsweise möglich (S. 14 oben). 6.2.2

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzaus weitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Aus weitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Errei chung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseins nähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne « bewusste » Symptomerzeugung hin deuten (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 ).

Die Beschwerdeführerin bemerkte in den Begutachtungen wiederholt klar und deutlich, wie zentral für sie die Gewährung einer Invalidenrente i st. So zeigte sie sich bereits gegenüber den Y.___ -Gutachtern als primär wütend und belastet durch den Wegfall der finanziellen Absicherung in der Form der einstmaligen ganzen Rente (Urk. 13/242/2-82 S. 10 oben) . Dergleichen äusserte sie sich auch gegen über Dr. A.___ , welche eine übermässige und unangemessen hohe Anspruchs haltung der Beschwerdeführerin bezüglich einer Invalidenrente feststellte ( Urk. 13/304 /1-17 S. 8). So beharrte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ bei einem verfestigten und nicht reflektierbare n Anspruchsdenken auf Leistung en der Invalidenversicherung mit der Motivation , für ihr Anliegen bis zum «europäischen Gerichtshof für Menschenrechte» zu gehen, wenn es sein müsse (Urk. 13/304/18-62 S. 27, S. 30 unten, S. 40 f.).

Damit ist gerade i m Hin blick auf das von der Beschwerdeführerin zum Teil arg widersprüchlich gezeigte Verhalten und angesichts ihrer nicht kohärenten Symptomschilderung ganz offensichtlich der Erhalt einer Invalidenrente die entscheidende Motivation für das gezeigte Verhalten .

Dass es sich beim von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhalten nicht nur um eine einfache Übertreibung oder Symptomausweitung handelt, sondern um eine absichtliche und gesteuerte Symptomerzeugung ,

ergibt sich anhand der mannig faltigen , zum Teil grotesk wirkenden Handlungen und realitätsfernen Angaben der Beschwerdeführerin. Bereits ihr groteskes Verhalten anlässlich des Abklä rungsgespräches vom

16. Mai 2017 im Zuge des Antrages auf eine Hilflosen ent schädigung, wo sich die Beschwerdeführerin in einem absolut desolaten, hilflosen und unselbständigen Zustand präsentierte, während sie sich aber zur selben Zeit im Internet bei Reisen, in Gesellschaft und am Strand gut gelaunt, ordentlich frisiert und zurechtgemacht ablichten liess sowie ihre Dienstleitungen als Köchin auf einem Internetportal anbot (vgl. E. 5.2), zeigt dies anschaulich auf. Ebenso wurde dies es Verhalten in sbesondere auch von den Gutachtern festgestellt. Dr. G.___ vom Y.___ wies darauf hin, dass sowohl die Angaben in den Akten widersprüchlich sind, als auch Diskrepanzen in den Angaben der Beschwerdefüh rerin im subjektiv beklagten Leiden und den objektiven Befunden bestehen (Urk. 13/242/2-82 S. 77). Dr. A.___

kam zum gleichen Schluss und betonte , dass sich in der Gesamtschau aller Akten und Befunde zahlreiche Inkonsistenzen ergeben und die widersprüchliche n Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen aufgefallen sind, sodass sie hinsichtlich gewisser Verhalten und Angaben zum Schluss kam, dass Simulation und Aggravation angenommen wer d en müssen

(Urk. 13/ 304/18-62 S. 35-37 und S. 43 ) . Zur Veranschaulichung wies Dr. A.___ auf verschiedene Handlungen und Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungsgespräche zur Beurteilung der beantrag t en Hilflo senentschädigung am 16. Mai 2017 sowie am 4. Oktober 2018 und dem von ihr erhobenen klinischen Befund im Zusammenhang mit den von der Beschwerde führerin eigenanamnestischen Angaben hin . So gab die Beschwerdeführerin bei spielsweise an, dass ihr Partner das Kochen übernehmen müsse, dann aber, dass sie nachts aufstehe, um sich selbst etwas zu kochen. Weiter berichtet e sie, auf die Unterstützung der Mutter angewiesen zu sein, anderseits aber auch, dass sie sich Sorgen um ihre Mutter mache, welche in Italien alleine sei und welche sie nicht besuchen gehen könne. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, bei der Kör perpflege auf die Angehörigen angewiesen zu sein, um diesbezüglich aber auch zu berichten, keine funktionellen Einschränkungen zu haben. Auch gab sie wie der, seit mehreren Jahren das Haus nicht zu verlassen, auf die Anwesenheit der Familie und wegen starker Unsicherheit bei längeren Gehstrecken auf den Roll stuhl angewiesen zu sein, was aber durch die Internetrecherche und den Obser vationsbericht klar widerlegt ist. Dr. A.___ verwies bezüglich der Inkonsisten zen auch auf die Auffälligkeit, dass neue Beschwerden hinzukommen und plötz lich wieder verschwinden (Beispiel Bulimie) und trotz der damaligen Absolvierung einer Entzugstherapie keine dafür typischen Symptome vorlagen (S. 36 und S. 43). Insgesamt liegen unzählige

Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung vor.

Dass dieses aggravieren d e Verhalten krankheitsbedingt sein könnte, wurde weder von den Y.___ -Gutachtern noch von Dr. A.___ je in Betracht gezogen. Demnach muss von einer bewussten und gesteuerten nicht krankheitsbedingten Symptom erzeugung ( Aggravation ) ausgegangen werden.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das im Gutachten beschr ie bene

aggravie rende Verhalten der Beschwerdeführerin bis hin zum

Vorbringen von nichtvor handenen nicht objektivierb aren Symptomen als ausgewiesen. In der Konsequenz liegt aus psychi atri scher Sicht keine versicherte Gesundheitsschädigung vor.

Die Durchführung eines strukturierte n Beweisverfahren s erübrigt sich damit (Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 ) . 6.3

Zum mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Urk. 23) nachgereichten Bericht von Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2022 (Urk. 24) ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Praxis der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - vorliegend der 21. Januar 2022 - die (zeitliche) Grenze der richterlichen Überprüfung bildet ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . Im Bericht wird eine «aktuell» von der Beschwerdeführerin berichtete Verschlechterung - also gut rund acht Monate nach dem Verfügungs zeitpunkt - erwähnt (S. 1). Aus dem Bericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt in Frage zu stellen wäre. Eine seither allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheits zustandes wäre im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin gel tend zu machen. 6 . 4

Nach dem Gesagten kann für den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich auf den somatischen Teil des Y.___ -Gutachtens sowie die psychiatrisch-neuropsycho logis c he Expertise von Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

abgestellt werden, wobei hinsichtlich de r psychischen Beschwerden von einer Aggravation auszugehen ist, welche einen invalidenversicherungsrechtlich rele vanten psychischen Gesundheitsschaden ausschliesst (vgl. E. 6.1-2). Damit ist der medizinische Sachverhalt abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen

- wie dem von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte n Obergutachten (Urk. 1 S. 2) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.

1d). Demnach ist die Beschwerdefüh rerin aus somatischen Gründen als zu 30 % eingeschränkt res pektive insgesamt als in einer angepassten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig zu erachten. 7.

Massgeblich für die mit Verfügung vom 15. Juli 2008 zugesprochene ganze Rente war die damals attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in erster Linie aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndrom s mit ständigem Substanzgebrauch (E. 3). Diese ist nach einhelliger Meinung der psychiatrischen Fachärzte nicht mehr gegeben (E. 4.1-2), sodass bereits dadurch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes im Sinne eines Revisionsgrundes ausgewiesen ist ( vgl. auch Urk. 13/304/18-62 S. 39 Ziff. 8) . Vielmehr noch liegt aber in psychiatrischer Hin sicht

überhaupt kein inval i denversicherungsrechtlich relevante r Gesundheits schaden mehr vor (vgl. E. 6.2 und E. 6.4 vorstehend ) .

Insoweit ist ein Revision s grund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend (« allseitig » ) zu prüfen .

Zwar ist kein psychischer Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, aber aufgrund der rein somatischen Beschwerden ist die Beschwerdeführerin lediglich in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (E. 6 vorstehend). Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Einschränkungen sind daher im Folgenden zu prüfen. 8 . 8.1

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom

21. Januar 2022 fälschli cherweise keinen Einkommensvergleich vorgenommen (E. 2.1) , was sie in ihrer ausführlichen Beschwerdeantwort erkannte und ihre diesbezügliche Auffassung aufzeigte (E. 2.3) . Die Beschwerdeführerin liess in ihrer darauffolgenden Replik die Ausführungen zum Einkommensvergleich unbestritten stehen und ergänzte einzig, dass die Beschwerdegegnerin nicht hätte auf die Aussage des Partner s der Beschwerdeführerin abstellen dürfen , sie habe ein N agel- und Fuss studio betrie ben (E. 2.4). 8.2 8.2.1

Für den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist die Beschwerdeführerin im Status als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Dabei ist von einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Anteil Aufgabenbereich

( Haushalt )

von 20 % auszugehen , wie er bereits der ursprünglichen Rentenzusprache vom

15. Juli 2008 (Urk. 13/64 und Urk. 13/68 ; vgl. auch Urk. 13/20 S. 2 Mitte ) zugrunde gelegt wurde. Die Beschwerdeführer in hat seit der Rentenzusprache

keine Arbeitsstelle angetreten und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor , dass sich das Verhältnis des Erwerbsanteils oder des Haushaltsanteils verändert hätte.

8.2 .2

Wa s den Erwerbsteil angeht, ist festzustellen , dass di e Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bei der O.___

AG im Jahr 2005 aus wirtschaftlichen Gründen ver lor en hatte

(Rationalisierungs- und R estrukturierungs massnahmen; Urk. 13/12 S. 1). Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 11. Dezember 2020; Urk. 13/293) . Sie verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 13/6 S. 4) und übte vor ihrer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 - soweit sie überhaupt arbeitstätig war - Hilfsarbeitstätigkeiten aus (vgl. Urk. 13/3 und Urk. 13/11). Demnach ist sowohl für das Validen - als auch das Invalideneinkom men auf dieselben Tabellenlöhne de r

vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

abzustellen ( TA1_tirage_skill_level, Löhne für Frauen , Total, Kompetenzniveau 1 , einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ).

Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung .

D er Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7) . Ein Tabellenlohnabzug ist vorliegend nicht angezeigt, wird doch den leidensbedingten Einschränkungen bereits mit der Arbeitsunfähigkeitsschätzung

Rechnung getragen (vgl. E. 4.1.1-2; BGE 146 V 16 E. 4.1 ). Dementsprechend resultiert im Erwerbsteil ein dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechender Invaliditätsgrad von 30 % (E. 6.4) .

Da in psychischer Hinsicht kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (Aggravation; E. 6.2) und die Y.___ -Gutachter keine Einschrän kungen im Haushalt feststellen konnten (E. 4.1.1 in fine ) , beträgt der Invaliditäts grad im Aufgabenbereich (Haushalt) 0 %.

Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 24 % im Erwerbsteil ( 30 % x 0.8) und einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgaben bereich von 0 % resultiert insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % ( 24 % + 0 %). 9 .

9.1

Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente aufzuheben ist. Die Beschwer degegnerin stellte die Re ntenzahlung rückwirkend per 31. Juli 2017 ein und begründete dies mit einer Meldepflichtverletzung (E. 2.1). Dabei ist darauf hinzu weisen, dass e ine leichte Fahrlässigkeit seitens der

versicherten Person genügt, um eine Meldepflichtverletzung zu begehen (BGE 118 V 214 E. 2a).

Die Beschwerdeführer in wurde in den Jahren 2008 bis 2016 in den Verfügungen und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin mehrfach auf ihre Meldepflicht hinsichtlich Veränderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver hältnis sen hingewiesen, so explizit auch bezüglich « Veränderung des Gesund heits zu stand es » (vgl. Urk. 13 / 64 S. 2 , Urk. 13 / 82 und Urk. 13 / 139 ). Das

bei der ursprüng lichen Zusprache einer ganzen Rente im Vordergrund stehende Alkohol abhän gig keitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (E. 3) hatte die Beschwer deführerin bereits im Jahr 2013 dauerhaft überwunden (vgl.

Urk. 13/304/18-62 S. 39) . Eine diesbezügliche Meldung hat die Beschwerdefüh rerin unterlassen. Daneben legte die Beschwerdeführerin über die Jahre mindes tens seit dem Jahr 2010 aber auch mannigfaltiges Verhalten an den Tag, welches nicht mit einer vollständigen funktionellen Einschränkung vereinbar ist . Es musste ihr bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass sie nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einer voll ständigen Arbeitsunfä higkeit , beziehen konnte . Bereits im Jahr 2 010 absolvierte sie erfolgreich

einen mehrmonatigen Kosmetikkurs , welcher schwerlich mit einer vollen Arbeitsunfä higkeit vereinbar ist (vgl. Urk. 13/ 78 S. 2 oben ) .

Gleiches gilt für das Erlangen eines Motorradbrevets im Jahre 2013 (Urk. 13/242/2-82 S. 76) sowie für das ab dem Jahr 2014 dokumentierte Privat- und Sozialleben und die Tätigkeit bei « I.___ » (E. 5.2.2) . Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin zudem auch noch ein Nagel- und Fussstudio bei sich zu Hause betrieben hat oder nicht (vgl. E. 2.3-4) , weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

D ie Beschwerdeführer in hat den wesentlich veränderten Gesundheitszustand abe r nicht nur nicht gemeldet, son dern sie hat bei der Befragung durch die Beschwer degegnerin im November

2015 wahr heits widrige Ausführungen gemacht (unver änderter Gesundheitszustand [Urk. 13/129 Ziff. 3.4], obwohl sie das Alkoholsyn drom im Jahr 2013 überwunden hatte) , obschon sie gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegen über den Sozialversicherern ver pflichtet war (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4 in fine ). Unter diesen Umständen ist eine schuldhafte Meldepflichtv erletzung ohne Zweifel gegeben.

Daneben ist auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich spätestens im Zeit punkt Ende Juli 2017 der g estalt präsentiert, als in psychischer Hinsicht aufgrund der Aggravation ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den nicht mehr bestand en hatte . Aufgrund der zeitlich vorangehenden,

parallel zeitlich und nachgängig dokumentierten Verhaltensweisen ( ausgewiesenes aus giebiges Sozial- und Privatleben belegt durch Internet präsenz und Observation) sowie der dazu diametral entgegenstehenden Präsentation anlässlich des Gesprä ches vom Mai 2017 (Abklärung Hilflosenentschädigung) und der durch die Gut achter festgestellten Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin

ist davon mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl.

E. 5-6 vorstehend) .

Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Be schwerdeführer in ihre Meldepflicht spätestens im Zeitpunkt der Observation im Juli 2017 verletzte, indem sie sie über ihren allfällig verbesserten Gesundheitszu stand nicht informierte und ab diesem Zeitpunkt aus psychischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung des psychischen Gesundheitszustandes mehr vorlag . 9 . 2

Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Rechtspre chung bezüglich durchzuführender Eingliederungsmassnahmen vor der Renten einstellung bei Personen ab dem

55. Altersjahr oder über 15 -jährigem Renten bezug (E. 2.2 ) ist zu bemerken, dass sie

im Zeitpunkt der Rentensistierung vom 1.

Nove m ber 2018 (Urk. 13/205) 45 Jahre alt war und erst seit knapp 13 Jahren eine Rente bezog. Wohl ist - zumindest zur Bestimmung des massgeblichen Alters - rechtsprechungsg e mäss auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (zur Publika tion vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2). Die Rentenaufhebung erfolgte wohl mit Verfügung vom 21. Januar 2022 und damit 15 Jahre und 5 Monate nach Rentenbeginn, die Beschwerdeführerin bezog damals aber nicht während mindestens 15 Jahren eine Rente. 9 . 3

Demnach sind die rückwirkende Rentenaufhebung per

31. Juli 201 7 und die -

erst im Grundsatz angeordnete - Rückerstattung der Rente für die Zeit vom 31. Juli

2017 bis 31. Oktober 2018 mit Blick auf Art. 25 ATSG nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde führt (zur Verjährung der Rückforderung vgl. das Urteil IV.2022.00253 des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum). 10 .

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs.

1 bis

IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14)

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Am 16. November 2022 (Urk . 2 8 ) reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin Lotti Sigg, Winterthur, eine Aufwandzusammenstellung mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 17 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 114.95 ein (Urk. 29) . En t sprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'250.50 (inklusive Barauslagen von Fr. 114.95 und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

D ie Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 4'250.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtss ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Aufhebung eines Rentenanspruchs vorliegend vor dem

1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in bei den Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.

E. 1.6 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Un recht erwirkt hat oder der ihm nach Art.

77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den (Art.

31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszu standes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebe ne nfalls der wirtschaftlichen Ver hältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hin weisen ). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom

E. 3 /82) und am 17. August 2016 (Urk. 13 /139) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwal tungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grund le gend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich pra xisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi täten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

E. 8 (Urk.

E. 8.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom

21. Januar 2022 fälschli cherweise keinen Einkommensvergleich vorgenommen (E. 2.1) , was sie in ihrer ausführlichen Beschwerdeantwort erkannte und ihre diesbezügliche Auffassung aufzeigte (E. 2.3) . Die Beschwerdeführerin liess in ihrer darauffolgenden Replik die Ausführungen zum Einkommensvergleich unbestritten stehen und ergänzte einzig, dass die Beschwerdegegnerin nicht hätte auf die Aussage des Partner s der Beschwerdeführerin abstellen dürfen , sie habe ein N agel- und Fuss studio betrie ben (E. 2.4).

E. 8.2 .2

Wa s den Erwerbsteil angeht, ist festzustellen , dass di e Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bei der O.___

AG im Jahr 2005 aus wirtschaftlichen Gründen ver lor en hatte

(Rationalisierungs- und R estrukturierungs massnahmen; Urk. 13/12 S. 1). Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 11. Dezember 2020; Urk. 13/293) . Sie verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 13/6 S. 4) und übte vor ihrer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 - soweit sie überhaupt arbeitstätig war - Hilfsarbeitstätigkeiten aus (vgl. Urk. 13/3 und Urk. 13/11). Demnach ist sowohl für das Validen - als auch das Invalideneinkom men auf dieselben Tabellenlöhne de r

vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

abzustellen ( TA1_tirage_skill_level, Löhne für Frauen , Total, Kompetenzniveau 1 , einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ).

Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung .

D er Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7) . Ein Tabellenlohnabzug ist vorliegend nicht angezeigt, wird doch den leidensbedingten Einschränkungen bereits mit der Arbeitsunfähigkeitsschätzung

Rechnung getragen (vgl. E. 4.1.1-2; BGE 146 V 16 E. 4.1 ). Dementsprechend resultiert im Erwerbsteil ein dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechender Invaliditätsgrad von 30 % (E. 6.4) .

Da in psychischer Hinsicht kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (Aggravation; E. 6.2) und die Y.___ -Gutachter keine Einschrän kungen im Haushalt feststellen konnten (E. 4.1.1 in fine ) , beträgt der Invaliditäts grad im Aufgabenbereich (Haushalt) 0 %.

Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 24 % im Erwerbsteil ( 30 % x 0.8) und einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgaben bereich von 0 % resultiert insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von

E. 8.2.1 Für den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist die Beschwerdeführerin im Status als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Dabei ist von einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Anteil Aufgabenbereich

( Haushalt )

von 20 % auszugehen , wie er bereits der ursprünglichen Rentenzusprache vom

15. Juli 2008 (Urk. 13/64 und Urk. 13/68 ; vgl. auch Urk. 13/20 S. 2 Mitte ) zugrunde gelegt wurde. Die Beschwerdeführer in hat seit der Rentenzusprache

keine Arbeitsstelle angetreten und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor , dass sich das Verhältnis des Erwerbsanteils oder des Haushaltsanteils verändert hätte.

E. 13 / 205) v erfügte die IV-Stelle die vorsorgliche Rentensistierung per sofort (Ende Oktober ). Eine dagegen am 22. November 2018 (Urk. 13/214/3-1 3 ) erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.01019 vom

17. Juli 2019 (Urk. 13/244) ab. Daneben hatte d ie IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt und ein polydisziplinäres internistisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten beim Zentrum Y.___ , in Z.___ , veranlasst, welches dieses am 12. Juli 2019 (Urk. 13/242) erstattet hatte .

Die Y.___ -Gutachter erläuterten am 27. September 2019 (Urk. 13/246) auf Rück frage der IV-Stelle ihr Gutachten aus neurologischer und orthopädischer Sicht .

Die IV-Stelle veranlasste

ein ergänzende s

psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten , welches

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dipl.-Psych. und Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ , Fachpsychologe FSP für Neurologie und für Verkehrspsychologie, am 13. Januar 2021 (Urk. 13/304) erstattete n.

Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 13/325 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. Januar 2022 (Urk. 2) die ganze Invalidenrente rückwirkend per Ende Juli 2017 (Observation) auf und forderte die vo m

31. Juli 2017 bis 31. Oktober 2018 ausgerichtete n Rentenleistungen zurück (S. 1). 2.

Die Versicherte erhob am

23. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom

21. Januar 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend auf den Sistierungs zeit punkt wieder eine ganze Rente der Invaliden versicherung auszurichten sowie, es sei das rechtswidrig beschaffte Observations material aus den Akten zu entfernen und es seien alle Hinweise auf die rechts widrige Observation zu entfernen;

eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen ohne Einbezug der rechtswidrigen Observation. Zudem beantragte die Beschwer deführer in die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , als ihre unentgeltliche Rechts vertreter in (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

15. Juni 2022 (Urk. 10 ) Abweisung der Beschwerde. In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Februar 2022 gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk.

14) die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , als ihre unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren. Mit Replik vom 22. September 2022 (Urk. 20) ver wies die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen auf ihre Beschwerdeschrift und reichte am

5. Oktober 2022 (Urk. 23) einen aktuellen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (Urk. 24). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 2. November 2022 (Urk. 26) am Abweisungsbegehren fest, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 4 . November 2022 (Urk. 27) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2).

E. 21 . Januar 20

E. 22 (Urk. 2) aus , aufgrund von Spezialabklärungen und einer Observation habe sie mit Ver fügung vom 1. November 2018 die Invalidenrente wegen Verdachts auf Versi cherungsmissbrauch sistiert (S. 2).

Im

psychiatrisch- neuropsychologische n Gut achten vom 13. Januar 2021 würden diverse Inkonsistenzen erwähnt. Die Erläu terungen der Beschwerdeführerin würden von den Gutachtern als nicht plausibel bezeichnet. Simulation und Aggravation müssten angenommen werden. Daneben bestünden gemäss den Gutachtern auch erhebliche Ressourcen . Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Da kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei, sei die Rente aufzuheben.

Die vorliegende Verbesserung ihres Gesundheitszustandes hätte die Beschwerdeführerin melden müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt. Im Falle einer Meldepflichtverletzung erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erhebli chen Änderung.

Die Invalidenrente werde deshalb rückwirkend per Ende Juli 2017 (Observation) aufgehoben. Die versicherte Person habe die seither unrecht mässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom

E. 23 . Februar 20 22 (Urk. 1) auf den Standpunkt, da kein hinreichender Anfangsverdacht für eine Observation bestanden habe, für diese damals die gesetzlichen Grundlagen gefehlt hätten

und sie zudem nicht verhältnismässig gewesen sei , dürften die Observationsergebnisse beweisrechtlich nicht verwertet werden. Gutachten, wel che unter Einbezug rechtswidrig erlangten Observationsmaterials entstanden seien, seien grundsätzlich aus dem Recht zu weisen (S. 7-10). Im Y.___ -Gutachten vom

12. Juli 2019 seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass aufgrund der psychiatrischen Erkrankung überhaupt keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gutachten belege aber auch, dass sie aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit höchstens noch zwischen 50 % bis 70 % arbeitsfähig sei . Gestützt auf das Y.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass sie im Juli 2019 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei (S. 10-12).

Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin das bidisziplinäre Gutachten vom

13. Januar 2021 aus näher dargelegten Gründen (S. 12-14) und brachte vor , dass die Beschwerdegegnerin - sofern von der Beweistauglichkeit der beiden Gutach ten aus gegangen würde - keine neue Indik a torenprüfung hätte vornehmen dürfen (S. 14-17). Ferner sei es fraglich, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung überhaupt massgeblich verändert habe (S. 17). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei Personen , deren Renten nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hätten, herab gesetzt oder aufgehoben würden, vorgängig Massnahmen der Eingliederung durchzuführen seien. Dies sei bei ihr nicht gemacht und auch nicht geprüft wor den (S. 17 f.). Im Übrigen sei die Rückforderung der Versicherungsleistung für die Zeit von Juli 2017 bis Ende Oktober 2018 verjährt (S. 18). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 15. Juni 2022 (Urk. 10), im Y.___ -Gutachten sei aus somatischer Sicht eine nur teilweise Arbeits fähigkeit angenommen worden. In angestammter Tätigkeit sei von einer Arbeits fähigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit in der Höhe von 70 % ausge gangen worden (S. 7 Ziff. 30). Das letzte Arbeitsverhältnis sei aufgrund von Rationalisierungsmassnahmen aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin wäre demnach auch bei guter Gesundheit nicht mehr bei der damaligen Arbeitgeberin tätig, weshalb beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhe bung (LSE) abzustellen sei. Da sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen auf die LSE-Tabelle TA1 abzustellen sei, resultiere in einem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 30 %. Bereits bei der Qualifika tion als Vollerwerbstätige würde daraus ein rentenausschliessender Invaliditäts grad resultieren. Unter der Berücksichtigung der Qualifikation als Teilerwerbstä tige (80 % Erwerb / 20 % Haushalt) wäre der Invaliditätsgrad tiefer, zumal die Beschwerdeführerin im Haushalt voll arbeitsfähig sei (S. 8 f.). Die Rechtsprechung über Eingliederungsmassnahmen bei über 55-Jährigen oder einem Rentenbezug von mindestens 15 Jahren k omme vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin beim Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juli 2017 noch keine 15 Jahre eine Rente bezogen habe (S. 9). Die Rückforderung sei nicht ver jährt (S. 9 f.). 2.4

In ihrer Replik vom 22. September 2022 (Urk. 20) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ohne Einwilligung des damaligen Partners dessen IV-Akten beigezogen und auf dessen Aussage abgestellt, sie habe ein Nagel- und Kosmetikstudio betrieben, womit sie ihre Schweigepflicht breche . Sie verhalte sich damit rechtswidrig (S. 2). 2.5

In ihrer Duplik vom 2. November 2022 (Urk. 26) hielt die Be schwerdegegnerin fest, Art. 33 ATSG [Schweigepflicht] bezwecke nicht den Schutz der betroffenen Person. Die verwendete Aussage betreffe nicht den Lebenspartner u nd damit nicht ihn als von Art. 33 ATSG geschützte Person. Es handle sich auch nicht um besonders schützenswerte Daten. D ie Übernahme der Aussage des Lebenspartners sei verhältnismässig und rechtmässig gewesen (S. 2). 2. 6

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert (Revisions grund) und ob sie ihre Meldepflicht verletzt hat und damit eine Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Leistungen statthaft ist. Im Fall einer Meldepflicht verletzung erfolgt eine Herabsetzung nicht pro futuro , sondern auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung hin.

Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer in bildet die Verfügung vom

15. Juli

2008 (Urk. 13 / 68 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin ih r ab 1. Januar

200 6 eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die rentenbestätigenden Mitteilungen vom

12. Oktober 2010 (Urk. 16/82) und vom 17. August 2016 (Urk. 13/139) beruhten lediglich auf de r von den behandelnden Ärzt e n weiterhin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne umfassende Beurteilung der Beschwerdegegnerin über die Veränderung des Gesundheits zustandes oder Funk tionseinschränkungen

( vgl. Urk. 13/81 S. 2) bezieh ungsweise die Mitteilung vom 17 . August 2016

lediglich auf einem kurzen

Formularbericht des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 13 / 135 und Urk. 13/136 S. 2 ). E ine materielle Prüfung mit rech t s konformer Sachverhaltsab klärung

fand dabei nicht statt (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013

E. 6.2 ). 3.

Die Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 13/68) stützte sich zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes zur Hauptsache auf das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

vom 8. Dezember 2006 (Urk. 13/18) (vgl. Feststellungsblätter vom 11 . Juni 200 7 [Urk. 13/22 S. 2 f. ] und vom 24. Juni 2008 [Urk. 13/62] ). Dr. C.___ nannte als Hauptdiagnose ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch bei einer auffäl ligen Primärpersönlichkeit mit abhängigen, selbstunsicheren und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F10.26) und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Episode schweren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfs arbeiten jedwelcher Art (S. 7). 4. 4.1 4.1.1

Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 12. Juli 2019 (Urk. 13/ 242/ 2-82) nannten Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.): - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung - S tändiger Konsum von Benzodiazepinen und Opioiden - Rechts betontes Cervikobrachialsyndrom - Lumbovertebralsyndrom

Die Y.___ -Gutachter hielten in ihrer Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei derzeit primär aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfä hig. Dies werde mit dem Opioid- und Benzodiazepinkonsum begründet. Diese Angaben gälten für die ursprüngliche Tätigkeit und auch jede angepasste Tätig keit und schliesse die rheumatologische und orthopädische Einschätzung mit ein. Aus orthopädischer Sicht sei sie heute für alle Tätigkeiten mit Heben von Lasten bis zu 10 kg zu ca. 70

% arbeitsfähig. Für alle optimal angepassten Tätigkeiten sei sie aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht nach erfolgreicher Um setzung der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen zu 100

% arbeitsfähig (S. 11).

Zudem sei die Beschwerdeführerin im Haushalt

voll arbeitsfähig. Dies auch wenn sie durch die übermässige Einnahme von Benzodiazepinen und Opi aten verlangsamt sei und müde werde (S. 15). 4.1.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führten

Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___ am 27. September 2019 (Urk. 13/246)

aus neurologischer und orthopädischer Sicht aus , im Hinblick auf die im Jahr 2005 zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei für eine angepasste Tätigkeit ein initiales Arbeitspensum von 50 % geschätzt worden, welches aus neurologischer Sicht langsam auf 70 % gesteigert werden könne. Die 30%ige Einschränkung berücksichtige die generell vermin derte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule, die auch in einer ange passten Tätigkeit zum Tragen kommen könne. Aus orthopädischer Sicht sei wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine schwere und andauernd mittelschwere rückenbelastende körperliche Arbeit mit repetitiver Arbeit ü ber K opf nicht möglich. Das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sei nicht möglich. Das Besteigen von Leitern sei nicht möglich. Regelmässiges Bücken oder Knie n sei nicht möglich . Die angepasste Tätigkeit brauche genügend Pausen, was zu einer Leistungsverminderung führe und somit eine Gesamtar beitsfähigkeit von 70 % ergebe (S. 2 f.). 4.2

Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ nannte n in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung in ihrem psychiatrisch-neuropsychologi schen Gutachten vom 13. Januar 2021 (Urk. 13/304) folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Merkmalen (ICD-10 F61.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in leicht- bis mittelgradi ger Episode (ICD-10 F33.0) - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) - Abhängigkeit von Benzodiazepinen mit gegenwärtigem Substanzge brauch (ICD-10 F13.24) - ( I atrogene) Abhängigkeit von Opioiden mit gegenwärtigem Substanzge brauch (ICD-10 F11.24) - mit/bei leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen der Aufmerksamkeit und Konzentration, des figuralen und verbalen Lernens und Gedächtnisses sowie in den Exekutivfunktionen

Die Gutachter führten aus, die Gesamtarbeitsfähigkeit resultiere weitestgehend aus der psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit. Beide Teilgutachten zögen zur Fest stellung der Arbeitsfähigkeit Defizite in der Erbringung der fachlichen Kompe tenzen und der Durchhaltefähigkeit heran. Die Einschätzungen seien konsistent zueinander. Beide Einschätzungen basierten auf einer mittelgradig eingeschränk ten Belastbarkeit und kognitiven Einschränkungen. Es bestünden keine Inkonsis tenzen. Zusätzlich berücksichtige die psychiatrische Einschätzung Einschränkun gen durch die Persönlichkeitsstörung. Der in der neuropsychologischen Untersu chung festgestellten bis zu mittelgradigen kognitiven Einschränkung werde durch zusätzliche 10 % Einschränkung zur psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit Rech nung getragen. Es bestehe somit für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von 65-75 %, für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70

%. Für die Haushaltstätigkeit gelte gesamthaft unverändert eine Einschrän kung von 5-10 % (S. 16). 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte, die Observationsakten aus dem Recht zu wei sen und alle Hinweise auf die rechtswidrige Observation seien ebenfalls zu ent fernen ( Urk. 1 S. 2 ; E. 2.2 ). Vor dem Inkrafttreten von Art. 43a ATSG am 1. Oktober 2019 mangelte es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für eine Observation im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext, was das Bundes ge richt mit BGE 143 I 377 vom 14. Juli 2017 erkannt e . Im besagten Entscheid wurde jedoch d ie Verwertung rechtswidrig erlangten Materials unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde, wenn Gegenstand der Observation unbeeinflusste Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, und wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und den Observationszeitraum begrenzt war. Die versicherte Person durfte demnach ins gesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwachung au sgesetzt sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2). 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer in wurde mit Verfügung vom

15. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 aufgrund eine s

Alkoholabhängigkeitssyndrom s

und einer depres sive n Episode schweren Grades , welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründete n

(E. 3 hie r vor), eine ganze Rente zugesprochen. Im Zuge eines bei der Beschwerdeführerin zuhause am 16. Mai 2017

durchgeführten Abklärungsge spräches

präsentierte sie sich in einem desolaten Zustand

( « [ die Beschwerdefüh rerin] erhebt sich bei meiner Ankunft langsam und beschwerlich vom Sofa. […] Sie hat eine etwas wirre Frisur, das Haar ist fettig. Sie hinterlässt einen unge pflegten Gesamteindruck […] . Sie wirkt träge und müde.», «Das Haar wasche sie gar nicht. Ihre Schwägerin sei Coiffeuse und wasche ihr alle 7-10 Tage das Haar. Ihre Zähne putze [die Beschwerdeführerin] lediglich 2 Mal pro Woche», « Sie würde nichts unternehmen und nur zu Hause vor dem TV sitzen», «Das Haus verlasse sie nicht aus eigenem Antrieb, nur Aufforderung von Herr H.___

[damaliger Lebenspartner], oder wenn sie einen Arzttermin habe. […] Sie pflege aktiv keine gesellschaftlichen Kontakte» ; vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenent schädigung über die Erhebung vom 16. Mai 2017 [Urk. 13/207 S. 2, S. 3 unten , S. 4 oben und S. 5 ] ). 5.2.2

Dagegen zeigte eine einfache Internetrecherche vo n öffentlich zugänglichen Fotos ein vollkommen anderes Bild .

Zahlreiche von der Beschwerdeführerin auf ihrem Facebook-Profil « X.___ » offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 13/188/22-43), welche sie in der Zeit vom 15. Juni

2014 bis zum 13. Juni

2018 in einer Spanne über vier Jahre zeigen, zeigen sie ausnahmslos gut gelaunt, schön zurechtgemacht, geschminkt und ordentlich frisiert. Es finden sich darunter Fotos, welche die Beschwerdeführerin am Strand (Urk. 13/188/37-38), in einem Flugzeug (Urk. 13/188/33), in Gesellschaft (Urk. 13/188/28) und in einem Restau rant (Urk. 13/188/40) zeigen. Daneben liegen Fotos vor, auf welchen sie sich draussen aufhält (vgl. Urk. 13/188/22, Urk. 13/188/27-28, Urk. 13/36-38, Urk. 13/188/41 -42 ) und bei einer Aufführung von Salto Natale (Urk. 13/188/39). Ebenso liegen offen zugängliche Fotos der Beschwerdeführerin von ihrem Profil bei « I.___ » bei den Akten (Urk. 13/188/14- 19 ). Dabei handelt es sich um ein online-Projekt, bei welchem Italienerinnen Kunden bei ihnen zuhause beibringen, authentisch italienisch zu kochen (Urk. 13/188/20-21). Die Beschwer deführerin bot ihre Dienste unter dem Pseudonym « J.___ » bis mindestens am 26. Juni 2019 an (vgl. Urk. 13/ 244

E. 4.4). Auf den Profilfotos sieht die Beschwerdeführerin gepflegt aus. Sie zeigt si ch unter anderem beim Kochen sowie umgeben von zubereiteten Speisen (vgl. Urk. 13/188/14-18). 5.2.3

Mit Blick auf die de r ganzen Rente zugrundeliegende angeblich vollständige Ar beitsunfähigkeit aufgrund des Alkoholsyndroms und einer schweren depressiven Episode wie auch das beim Gespräch vom 16. Mai 2017 vermittelte Bild ergaben sich ausgewiesene Zweifel an den demonstrierten Unzulänglichkeiten und der vollständigen Leistungsunfähigkeit. Die Observation wurde von der Beschwerde gegnerin damit zu Recht eingeleitet. Sie war auf einen einzigen Vormittag begrenzt (Donnerstag, 22. Juni 2017, 7:00 bis 11:30 Uhr; Urk. 13 /1 91 S. 1 1) und wurde im Freien durchgeführt (Autofahrt Wohnort zur Suva, Aussenbereich Café K.___ , in L.___ ; vgl. Urk. 13/191 S. 14-25) . Die Beschwerdeführer in war somit weder einer systema tischen noch einer ständigen Überwachung ausgese tzt und erlitt einen relativ be scheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Intere sse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs gegenüber, ergibt sich, dass die Observations ergebnisse

in die Beweiswür digung einzubeziehen sind .

Entspre chend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter diese - nebst weiteren Gesichtspunkten - in ihre Beurteilungen miteinfliessen liessen. 6 . 6 .1 6.1.1

Was das Y.___ -Gutachten angeht, ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin bezüglich de s psychischen Gesundheitszustand s zu Recht nicht auf die ses abgestellt hat. Dr.

G.___ attestierte der Beschwerdeführerin darin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem Verweis auf den Opioid- und Ben zodiazepinkonsum

bei einem von ihm aber nahezu unauffälligen erhobenen B efund (bewusstseinsklar, allseits orientiert, kooperativ, freundlich, unauffällige Psychomotorik, Mimik und Gestik, geordnetes, logisches , auf die als Ungerech tigkeit empfundene Situation mit der IV fokussiertes

Denken, keine Hinweise auf Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeitsstörungen, Antworten ohne Verzögerungen, deprimierte Stimmung, reduzierte Schwingungsfähigkeit, keine Hinweise auf Affekt l abilität, keine Hinweise für spezifische Ängste, keine Hin weise für Wahn, Halluzinationen oder Ich-Erlebnisstörungen, keine Eigen- oder Fremdgefährdung; Urk. 13/242/2-82 S. 72 f. ). Dies ist nicht nachvollziehbar.

6.1.2

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist das Y.___ -Gutachten indes nicht zu beanstanden. So beruhen das

internistische (S. 37 -46 ), das orthopädische (S. 47 53 ) und das neurologische (S. 54-62) Teilgutachten jeweils auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde n in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtig en die geklagten Be schwerden und set z en sich mit diesen sowie dem Verhalten d er Beschwerdeführerin auseinander. Dr. D.___ konnte gestützt auf die Akten und seine Untersuchung schlüssig aufzeigen, dass aus internistischer Sicht keine Befunde mit funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (S. 9 Mitte und S. 44 f.). Ebenso legte Dr. E.___ gestützt auf die Vorakten (S. 47 f.) , die vorhandene Bildgebung (S. 50 f.) und seine eigene Untersuchung - hierbei insbesondere mit einer Funk tionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt ( S. 49 f. ; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2)

- plausibel dar, dass aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit Heben von Lasten bis 10 kg zu ca. 70 % gegeben ist , wobei die Rendementsreduktion auf den Pausenbedarf im Zusammenhang mit den Einschränkungen zurückgeht (E. 4.1.1 2). Dr. F.___

erläuterte nachvoll ziehbar, dass aus neurologischer Sicht eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, wobei er auf zeigte, dass weder wegen des Cervikobrachialsyndroms ein radi kuläres sensomotorisches Reiz- und/oder Ausfallsyndrom besteht noch hinsicht lich des Lumbove r tebralsyndroms radikuläre Ausfälle gegeben sind und in erster Linie eine ausgesprochene muskuläre Dekonditionierung

vorliegt (S. 6 Mitte und S. 8, vgl. auch S. 59 f.). Eine muskuläre Dekonditionierung ist kein lang andau ernder Gesund heitsschaden im Sinne des IVG. In der ergänzenden Erläuterung vom 27. September 2019 (E. 4.1.2) unterstreicht er denn auch , dass die aus neu rologischer Sicht bestehende « 30%ige » Einschränkung die generell verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule berücksichtigt . Damit decken sich die orthopädische und die neurologische Einschätzung bei einer Ren dementseinbusse von 30 %. In der

interdisziplinären Konsensbeurteilung wird denn auch im somatischen Teil über die funktionellen Auswirkungen die neuro logische und orthopädische Darlegung zusammengezogen und gesamtheitlich auf die Einschränkungen bedingt durch verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule verwiesen (S. 9 oben). In der Folge führten die Gutachter aus somatischer Sicht in der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit

- bei nicht bestehenden neurologischen Ausfällen - lediglich noch die Einschränkung aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht an und attestier t en schlüssig eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70

% mit dem Hinweis, dass unter Umsetzung gewisser Massnahmen ( Auf b autraining Rück en

- und Schultermusku latur )

eine 100% ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann (S. 11 f.). 6.1.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht als in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig anzusehen. 6 .2 6.2.1

Das psychiatrisch-neuropsychologisch e Gutachten von Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

vom

13. Januar 2021 ( E. 4.2 ) beruht

auf den erforderlichen klinischen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet . Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 8) war den Gutachte r n die Vorgeschichte , insbeson dere auch der Aufenthalt in der Klinik M.___

Ende 2020 zum Medikamenten entzug ,

bestens bekannt und floss

in die Beurteilung mit ein (Urk. 13/304/18-62 S. 22 oben, S. 23 unten) . Dr. A.___ hielt bezüglich des Aufenthalts sogar eine telefonische Rücksprache mit der Klink M.___

(Urk. 13/ 304/18-62 S. 30 ) . Ent gegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 Ziff. 8) waren die Gutachter auch nicht gehalten, Rückfragen mit der Fachbeiständin der Beschwer deführerin zu tätigen, waren sie doch durch die umfangreichen medizinischen Akten und ihre eigenen eingehenden Erhebungen bestens dazu in der Lage, den medizinischen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einzuschätzen .

Die Gutachter berücksichtigt en die geklagten Beschwer den und setzt en sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander . Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei widersprüchlich, dass die psychiatrische Gutachterin keine Konzentrations- und Ermüdungserscheinun gen habe feststellen können, aber die neuropsychologische Untersuchung wegen extremer Antriebs- und Belastbarkeitsminderung gestaffelt habe durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 9). Dies ist keineswegs so. Die ursprüngliche Exploration durch Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

wurde abgebrochen , da sich die Beschwerdefü hrerin jammerig und unmotiviert zeigte und schnell abblockte - gegenüber dem RAD angegeben als Antriebs- und Belas t barkeitsmin derung (vgl. Urk. 13/324 S. 10 oben) - was so auch im Gutachten festgehalten worden ist (Urk. 13/304/63-82 S. 8 Mitte). Inwiefern die Gutachter hätten vorein genommen sein sollen (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 10), nur weil sie im Gutachten fest hielten, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber die Bedeutung

einer

Ren tenzusprache

erwähnt hatte und sie ein «vermeintliches» Recht thematisierten , ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil zeugen solche Angaben von der Qualität der Exploration und der differenzierten Sicht der Gutachter. Anhaltspunkte für ei ne Befangenheit bestehen keine , zumal die Gutachter mit dem Adjektiv «vermeint lich» klarerweise nicht insinuieren wollten, es bestehe kein Recht. Im Gegenteil schlossen sie ja auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit .

Zu Recht wies die Beschwerdeführerin aber auf die Tatsache hin, dass die neu ropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine unfundierte Schätzung darstellt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 11). Tatsächlich vermag es nicht zu überzeugen, wenn Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss . B.___ in einem 18-seitigen neuropsychologi schen Teilgutachten einmal die Arbeitsfähigkeit mit 25 % (mit Datum vom

21. Dezember 2021 ; Urk. 13/295 S. 18) und einmal zusammen mit dem Gesamt gutachten mit 50 % (Datum vom 5. Januar 2021; Urk. 13/304/63-82 S. 18 ) angab , ohne dies e Abweichung zu erklären . Insgesamt le gte er auch nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch welche Einschränkungen die funktionelle Leis tungsfähigkeit in welchem Ausmass wie beeinträchtigt wird .

D as von der Beschwerdeführerin präsentierte widersprüchliche Verhalten berücksichtig t e er überhaupt nicht (Urk. 13/304/63-82) . Das neuropsychologische Teilgutachten verma g daher in diesem Aspekt nicht zu überzeugen. Schliesslich begründeten die Gutachter

aber in ihrer Konsensbeurteilung unter der Leitung von Dr. A.___

ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich plausibel

und attestierten der Beschwer deführerin aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankungen ausgehend von der psychischen Beurteilung unter Berücksichtigung der neuropsychologi schen Einschränkungen mit einem Zuschlag von 10 % eine Gesamtarbeitsunfä higkeit in einer angestammten Tätigkeit von 65-75 % und einer angepassten von 60-70 %

(E. 4.2) .

Dr. A.___ legte indes in der Konsensbeurteilung offen, dass es ihr aufgrund der Inkonsistenzen erschwert beziehungsweise nur eingeschränkt möglich war, krankheitsbedingte Funktionseinschränkungen von kran kh eitsferner Motivati onslosigkeit, Aggravation und Leistungsbegehren zu differenzieren (Urk. 13/304/1- 17 S. 10 oben ) , und stellte sich die Frage, ob das in der neuropsy chologischen Untersuchung beobachtbare Verhalten zusätzlich aggravierende Anteile enthielt (S. 13). Sie hielt die Angabe für die Einschränkung der Arbeits fähigkeit daher auch nur für annäherungsweise möglich (S. 14 oben). 6.2.2

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzaus weitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Aus weitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Errei chung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseins nähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne « bewusste » Symptomerzeugung hin deuten (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 ).

Die Beschwerdeführerin bemerkte in den Begutachtungen wiederholt klar und deutlich, wie zentral für sie die Gewährung einer Invalidenrente i st. So zeigte sie sich bereits gegenüber den Y.___ -Gutachtern als primär wütend und belastet durch den Wegfall der finanziellen Absicherung in der Form der einstmaligen ganzen Rente (Urk. 13/242/2-82 S. 10 oben) . Dergleichen äusserte sie sich auch gegen über Dr. A.___ , welche eine übermässige und unangemessen hohe Anspruchs haltung der Beschwerdeführerin bezüglich einer Invalidenrente feststellte ( Urk. 13/304 /1-17 S. 8). So beharrte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ bei einem verfestigten und nicht reflektierbare n Anspruchsdenken auf Leistung en der Invalidenversicherung mit der Motivation , für ihr Anliegen bis zum «europäischen Gerichtshof für Menschenrechte» zu gehen, wenn es sein müsse (Urk. 13/304/18-62 S. 27, S. 30 unten, S. 40 f.).

Damit ist gerade i m Hin blick auf das von der Beschwerdeführerin zum Teil arg widersprüchlich gezeigte Verhalten und angesichts ihrer nicht kohärenten Symptomschilderung ganz offensichtlich der Erhalt einer Invalidenrente die entscheidende Motivation für das gezeigte Verhalten .

Dass es sich beim von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhalten nicht nur um eine einfache Übertreibung oder Symptomausweitung handelt, sondern um eine absichtliche und gesteuerte Symptomerzeugung ,

ergibt sich anhand der mannig faltigen , zum Teil grotesk wirkenden Handlungen und realitätsfernen Angaben der Beschwerdeführerin. Bereits ihr groteskes Verhalten anlässlich des Abklä rungsgespräches vom

16. Mai 2017 im Zuge des Antrages auf eine Hilflosen ent schädigung, wo sich die Beschwerdeführerin in einem absolut desolaten, hilflosen und unselbständigen Zustand präsentierte, während sie sich aber zur selben Zeit im Internet bei Reisen, in Gesellschaft und am Strand gut gelaunt, ordentlich frisiert und zurechtgemacht ablichten liess sowie ihre Dienstleitungen als Köchin auf einem Internetportal anbot (vgl. E. 5.2), zeigt dies anschaulich auf. Ebenso wurde dies es Verhalten in sbesondere auch von den Gutachtern festgestellt. Dr. G.___ vom Y.___ wies darauf hin, dass sowohl die Angaben in den Akten widersprüchlich sind, als auch Diskrepanzen in den Angaben der Beschwerdefüh rerin im subjektiv beklagten Leiden und den objektiven Befunden bestehen (Urk. 13/242/2-82 S. 77). Dr. A.___

kam zum gleichen Schluss und betonte , dass sich in der Gesamtschau aller Akten und Befunde zahlreiche Inkonsistenzen ergeben und die widersprüchliche n Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen aufgefallen sind, sodass sie hinsichtlich gewisser Verhalten und Angaben zum Schluss kam, dass Simulation und Aggravation angenommen wer d en müssen

(Urk. 13/ 304/18-62 S. 35-37 und S. 43 ) . Zur Veranschaulichung wies Dr. A.___ auf verschiedene Handlungen und Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungsgespräche zur Beurteilung der beantrag t en Hilflo senentschädigung am 16. Mai 2017 sowie am 4. Oktober 2018 und dem von ihr erhobenen klinischen Befund im Zusammenhang mit den von der Beschwerde führerin eigenanamnestischen Angaben hin . So gab die Beschwerdeführerin bei spielsweise an, dass ihr Partner das Kochen übernehmen müsse, dann aber, dass sie nachts aufstehe, um sich selbst etwas zu kochen. Weiter berichtet e sie, auf die Unterstützung der Mutter angewiesen zu sein, anderseits aber auch, dass sie sich Sorgen um ihre Mutter mache, welche in Italien alleine sei und welche sie nicht besuchen gehen könne. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, bei der Kör perpflege auf die Angehörigen angewiesen zu sein, um diesbezüglich aber auch zu berichten, keine funktionellen Einschränkungen zu haben. Auch gab sie wie der, seit mehreren Jahren das Haus nicht zu verlassen, auf die Anwesenheit der Familie und wegen starker Unsicherheit bei längeren Gehstrecken auf den Roll stuhl angewiesen zu sein, was aber durch die Internetrecherche und den Obser vationsbericht klar widerlegt ist. Dr. A.___ verwies bezüglich der Inkonsisten zen auch auf die Auffälligkeit, dass neue Beschwerden hinzukommen und plötz lich wieder verschwinden (Beispiel Bulimie) und trotz der damaligen Absolvierung einer Entzugstherapie keine dafür typischen Symptome vorlagen (S. 36 und S. 43). Insgesamt liegen unzählige

Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung vor.

Dass dieses aggravieren d e Verhalten krankheitsbedingt sein könnte, wurde weder von den Y.___ -Gutachtern noch von Dr. A.___ je in Betracht gezogen. Demnach muss von einer bewussten und gesteuerten nicht krankheitsbedingten Symptom erzeugung ( Aggravation ) ausgegangen werden.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das im Gutachten beschr ie bene

aggravie rende Verhalten der Beschwerdeführerin bis hin zum

Vorbringen von nichtvor handenen nicht objektivierb aren Symptomen als ausgewiesen. In der Konsequenz liegt aus psychi atri scher Sicht keine versicherte Gesundheitsschädigung vor.

Die Durchführung eines strukturierte n Beweisverfahren s erübrigt sich damit (Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 ) . 6.3

Zum mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Urk. 23) nachgereichten Bericht von Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2022 (Urk. 24) ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Praxis der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - vorliegend der 21. Januar 2022 - die (zeitliche) Grenze der richterlichen Überprüfung bildet ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . Im Bericht wird eine «aktuell» von der Beschwerdeführerin berichtete Verschlechterung - also gut rund acht Monate nach dem Verfügungs zeitpunkt - erwähnt (S. 1). Aus dem Bericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt in Frage zu stellen wäre. Eine seither allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheits zustandes wäre im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin gel tend zu machen. 6 . 4

Nach dem Gesagten kann für den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich auf den somatischen Teil des Y.___ -Gutachtens sowie die psychiatrisch-neuropsycho logis c he Expertise von Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

abgestellt werden, wobei hinsichtlich de r psychischen Beschwerden von einer Aggravation auszugehen ist, welche einen invalidenversicherungsrechtlich rele vanten psychischen Gesundheitsschaden ausschliesst (vgl. E. 6.1-2). Damit ist der medizinische Sachverhalt abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen

- wie dem von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte n Obergutachten (Urk. 1 S. 2) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.

1d). Demnach ist die Beschwerdefüh rerin aus somatischen Gründen als zu 30 % eingeschränkt res pektive insgesamt als in einer angepassten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig zu erachten. 7.

Massgeblich für die mit Verfügung vom 15. Juli 2008 zugesprochene ganze Rente war die damals attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in erster Linie aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndrom s mit ständigem Substanzgebrauch (E. 3). Diese ist nach einhelliger Meinung der psychiatrischen Fachärzte nicht mehr gegeben (E. 4.1-2), sodass bereits dadurch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes im Sinne eines Revisionsgrundes ausgewiesen ist ( vgl. auch Urk. 13/304/18-62 S. 39 Ziff. 8) . Vielmehr noch liegt aber in psychiatrischer Hin sicht

überhaupt kein inval i denversicherungsrechtlich relevante r Gesundheits schaden mehr vor (vgl. E. 6.2 und E. 6.4 vorstehend ) .

Insoweit ist ein Revision s grund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend (« allseitig » ) zu prüfen .

Zwar ist kein psychischer Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, aber aufgrund der rein somatischen Beschwerden ist die Beschwerdeführerin lediglich in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (E. 6 vorstehend). Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Einschränkungen sind daher im Folgenden zu prüfen. 8 .

E. 24 % + 0 %). 9 .

9.1

Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente aufzuheben ist. Die Beschwer degegnerin stellte die Re ntenzahlung rückwirkend per 31. Juli 2017 ein und begründete dies mit einer Meldepflichtverletzung (E. 2.1). Dabei ist darauf hinzu weisen, dass e ine leichte Fahrlässigkeit seitens der

versicherten Person genügt, um eine Meldepflichtverletzung zu begehen (BGE 118 V 214 E. 2a).

Die Beschwerdeführer in wurde in den Jahren 2008 bis 2016 in den Verfügungen und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin mehrfach auf ihre Meldepflicht hinsichtlich Veränderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver hältnis sen hingewiesen, so explizit auch bezüglich « Veränderung des Gesund heits zu stand es » (vgl. Urk. 13 / 64 S. 2 , Urk. 13 / 82 und Urk. 13 / 139 ). Das

bei der ursprüng lichen Zusprache einer ganzen Rente im Vordergrund stehende Alkohol abhän gig keitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (E. 3) hatte die Beschwer deführerin bereits im Jahr 2013 dauerhaft überwunden (vgl.

Urk. 13/304/18-62 S. 39) . Eine diesbezügliche Meldung hat die Beschwerdefüh rerin unterlassen. Daneben legte die Beschwerdeführerin über die Jahre mindes tens seit dem Jahr 2010 aber auch mannigfaltiges Verhalten an den Tag, welches nicht mit einer vollständigen funktionellen Einschränkung vereinbar ist . Es musste ihr bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass sie nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einer voll ständigen Arbeitsunfä higkeit , beziehen konnte . Bereits im Jahr 2 010 absolvierte sie erfolgreich

einen mehrmonatigen Kosmetikkurs , welcher schwerlich mit einer vollen Arbeitsunfä higkeit vereinbar ist (vgl. Urk. 13/ 78 S. 2 oben ) .

Gleiches gilt für das Erlangen eines Motorradbrevets im Jahre 2013 (Urk. 13/242/2-82 S. 76) sowie für das ab dem Jahr 2014 dokumentierte Privat- und Sozialleben und die Tätigkeit bei « I.___ » (E. 5.2.2) . Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin zudem auch noch ein Nagel- und Fussstudio bei sich zu Hause betrieben hat oder nicht (vgl. E. 2.3-4) , weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

D ie Beschwerdeführer in hat den wesentlich veränderten Gesundheitszustand abe r nicht nur nicht gemeldet, son dern sie hat bei der Befragung durch die Beschwer degegnerin im November

2015 wahr heits widrige Ausführungen gemacht (unver änderter Gesundheitszustand [Urk. 13/129 Ziff. 3.4], obwohl sie das Alkoholsyn drom im Jahr 2013 überwunden hatte) , obschon sie gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegen über den Sozialversicherern ver pflichtet war (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4 in fine ). Unter diesen Umständen ist eine schuldhafte Meldepflichtv erletzung ohne Zweifel gegeben.

Daneben ist auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich spätestens im Zeit punkt Ende Juli 2017 der g estalt präsentiert, als in psychischer Hinsicht aufgrund der Aggravation ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den nicht mehr bestand en hatte . Aufgrund der zeitlich vorangehenden,

parallel zeitlich und nachgängig dokumentierten Verhaltensweisen ( ausgewiesenes aus giebiges Sozial- und Privatleben belegt durch Internet präsenz und Observation) sowie der dazu diametral entgegenstehenden Präsentation anlässlich des Gesprä ches vom Mai 2017 (Abklärung Hilflosenentschädigung) und der durch die Gut achter festgestellten Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin

ist davon mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl.

E. 5-6 vorstehend) .

Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Be schwerdeführer in ihre Meldepflicht spätestens im Zeitpunkt der Observation im Juli 2017 verletzte, indem sie sie über ihren allfällig verbesserten Gesundheitszu stand nicht informierte und ab diesem Zeitpunkt aus psychischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung des psychischen Gesundheitszustandes mehr vorlag . 9 . 2

Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Rechtspre chung bezüglich durchzuführender Eingliederungsmassnahmen vor der Renten einstellung bei Personen ab dem

55. Altersjahr oder über 15 -jährigem Renten bezug (E. 2.2 ) ist zu bemerken, dass sie

im Zeitpunkt der Rentensistierung vom 1.

Nove m ber 2018 (Urk. 13/205) 45 Jahre alt war und erst seit knapp 13 Jahren eine Rente bezog. Wohl ist - zumindest zur Bestimmung des massgeblichen Alters - rechtsprechungsg e mäss auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (zur Publika tion vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2). Die Rentenaufhebung erfolgte wohl mit Verfügung vom 21. Januar 2022 und damit 15 Jahre und 5 Monate nach Rentenbeginn, die Beschwerdeführerin bezog damals aber nicht während mindestens 15 Jahren eine Rente. 9 . 3

Demnach sind die rückwirkende Rentenaufhebung per

31. Juli 201 7 und die -

erst im Grundsatz angeordnete - Rückerstattung der Rente für die Zeit vom 31. Juli

2017 bis 31. Oktober 2018 mit Blick auf Art.

E. 25 ATSG nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde führt (zur Verjährung der Rückforderung vgl. das Urteil IV.2022.00253 des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum). 10 .

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs.

1 bis

IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14)

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Am 16. November 2022 (Urk . 2 8 ) reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin Lotti Sigg, Winterthur, eine Aufwandzusammenstellung mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 17 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 114.95 ein (Urk. 29) . En t sprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'250.50 (inklusive Barauslagen von Fr. 114.95 und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

D ie Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 4'250.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00109

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

28. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am 2. Februar 2006 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine gan z e Invalidenrente zu (Urk. 13/64, Urk. 13/68 ).

Am 12. Oktober 2010 (Urk. 1 3 /82) und am 17. August 2016 (Urk. 13 /139) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2 Infolge eines - aufgrund

einer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (Urk. 13 /148) – bei der Versicherten zuhause am 16. Mai 2017 (Urk. 13 /207) durchgeführten Abklärungsgespräches veranlasste die IV-Stelle Spezialabklä rungen (Internetrecherche und Observation; vgl. Urk. 13 /194 S. 2). Deren Ergebnisse liess sie durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellung nahme vom 23. Juli 2018 [Urk. 13 /194 S. 6 f.]) beurteilen. Am

1. November

201 8 (Urk. 13 / 205) v erfügte die IV-Stelle die vorsorgliche Rentensistierung per sofort (Ende Oktober ). Eine dagegen am 22. November 2018 (Urk. 13/214/3-1 3 ) erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.01019 vom

17. Juli 2019 (Urk. 13/244) ab. Daneben hatte d ie IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt und ein polydisziplinäres internistisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten beim Zentrum Y.___ , in Z.___ , veranlasst, welches dieses am 12. Juli 2019 (Urk. 13/242) erstattet hatte .

Die Y.___ -Gutachter erläuterten am 27. September 2019 (Urk. 13/246) auf Rück frage der IV-Stelle ihr Gutachten aus neurologischer und orthopädischer Sicht .

Die IV-Stelle veranlasste

ein ergänzende s

psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten , welches

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dipl.-Psych. und Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ , Fachpsychologe FSP für Neurologie und für Verkehrspsychologie, am 13. Januar 2021 (Urk. 13/304) erstattete n.

Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 13/325 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

21. Januar 2022 (Urk. 2) die ganze Invalidenrente rückwirkend per Ende Juli 2017 (Observation) auf und forderte die vo m

31. Juli 2017 bis 31. Oktober 2018 ausgerichtete n Rentenleistungen zurück (S. 1). 2.

Die Versicherte erhob am

23. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom

21. Januar 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend auf den Sistierungs zeit punkt wieder eine ganze Rente der Invaliden versicherung auszurichten sowie, es sei das rechtswidrig beschaffte Observations material aus den Akten zu entfernen und es seien alle Hinweise auf die rechts widrige Observation zu entfernen;

eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen ohne Einbezug der rechtswidrigen Observation. Zudem beantragte die Beschwer deführer in die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , als ihre unentgeltliche Rechts vertreter in (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

15. Juni 2022 (Urk. 10 ) Abweisung der Beschwerde. In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Februar 2022 gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk.

14) die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , als ihre unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren. Mit Replik vom 22. September 2022 (Urk. 20) ver wies die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen auf ihre Beschwerdeschrift und reichte am

5. Oktober 2022 (Urk. 23) einen aktuellen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (Urk. 24). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 2. November 2022 (Urk. 26) am Abweisungsbegehren fest, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 4 . November 2022 (Urk. 27) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtss ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Aufhebung eines Rentenanspruchs vorliegend vor dem

1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in bei den Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.

3.2 mit Hinweisen). Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwal tungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grund le gend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich pra xisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi täten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2). 1.6

Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Un recht erwirkt hat oder der ihm nach Art.

77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den (Art.

31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszu standes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebe ne nfalls der wirtschaftlichen Ver hältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hin weisen ). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 21 . Januar 20 22 (Urk. 2) aus , aufgrund von Spezialabklärungen und einer Observation habe sie mit Ver fügung vom 1. November 2018 die Invalidenrente wegen Verdachts auf Versi cherungsmissbrauch sistiert (S. 2).

Im

psychiatrisch- neuropsychologische n Gut achten vom 13. Januar 2021 würden diverse Inkonsistenzen erwähnt. Die Erläu terungen der Beschwerdeführerin würden von den Gutachtern als nicht plausibel bezeichnet. Simulation und Aggravation müssten angenommen werden. Daneben bestünden gemäss den Gutachtern auch erhebliche Ressourcen . Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Da kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei, sei die Rente aufzuheben.

Die vorliegende Verbesserung ihres Gesundheitszustandes hätte die Beschwerdeführerin melden müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt. Im Falle einer Meldepflichtverletzung erfolge die Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erhebli chen Änderung.

Die Invalidenrente werde deshalb rückwirkend per Ende Juli 2017 (Observation) aufgehoben. Die versicherte Person habe die seither unrecht mässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 23 . Februar 20 22 (Urk. 1) auf den Standpunkt, da kein hinreichender Anfangsverdacht für eine Observation bestanden habe, für diese damals die gesetzlichen Grundlagen gefehlt hätten

und sie zudem nicht verhältnismässig gewesen sei , dürften die Observationsergebnisse beweisrechtlich nicht verwertet werden. Gutachten, wel che unter Einbezug rechtswidrig erlangten Observationsmaterials entstanden seien, seien grundsätzlich aus dem Recht zu weisen (S. 7-10). Im Y.___ -Gutachten vom

12. Juli 2019 seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass aufgrund der psychiatrischen Erkrankung überhaupt keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gutachten belege aber auch, dass sie aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit höchstens noch zwischen 50 % bis 70 % arbeitsfähig sei . Gestützt auf das Y.___ -Gutachten sei davon auszugehen, dass sie im Juli 2019 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei (S. 10-12).

Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin das bidisziplinäre Gutachten vom

13. Januar 2021 aus näher dargelegten Gründen (S. 12-14) und brachte vor , dass die Beschwerdegegnerin - sofern von der Beweistauglichkeit der beiden Gutach ten aus gegangen würde - keine neue Indik a torenprüfung hätte vornehmen dürfen (S. 14-17). Ferner sei es fraglich, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung überhaupt massgeblich verändert habe (S. 17). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei Personen , deren Renten nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hätten, herab gesetzt oder aufgehoben würden, vorgängig Massnahmen der Eingliederung durchzuführen seien. Dies sei bei ihr nicht gemacht und auch nicht geprüft wor den (S. 17 f.). Im Übrigen sei die Rückforderung der Versicherungsleistung für die Zeit von Juli 2017 bis Ende Oktober 2018 verjährt (S. 18). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 15. Juni 2022 (Urk. 10), im Y.___ -Gutachten sei aus somatischer Sicht eine nur teilweise Arbeits fähigkeit angenommen worden. In angestammter Tätigkeit sei von einer Arbeits fähigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit in der Höhe von 70 % ausge gangen worden (S. 7 Ziff. 30). Das letzte Arbeitsverhältnis sei aufgrund von Rationalisierungsmassnahmen aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin wäre demnach auch bei guter Gesundheit nicht mehr bei der damaligen Arbeitgeberin tätig, weshalb beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhe bung (LSE) abzustellen sei. Da sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen auf die LSE-Tabelle TA1 abzustellen sei, resultiere in einem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 30 %. Bereits bei der Qualifika tion als Vollerwerbstätige würde daraus ein rentenausschliessender Invaliditäts grad resultieren. Unter der Berücksichtigung der Qualifikation als Teilerwerbstä tige (80 % Erwerb / 20 % Haushalt) wäre der Invaliditätsgrad tiefer, zumal die Beschwerdeführerin im Haushalt voll arbeitsfähig sei (S. 8 f.). Die Rechtsprechung über Eingliederungsmassnahmen bei über 55-Jährigen oder einem Rentenbezug von mindestens 15 Jahren k omme vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin beim Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juli 2017 noch keine 15 Jahre eine Rente bezogen habe (S. 9). Die Rückforderung sei nicht ver jährt (S. 9 f.). 2.4

In ihrer Replik vom 22. September 2022 (Urk. 20) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ohne Einwilligung des damaligen Partners dessen IV-Akten beigezogen und auf dessen Aussage abgestellt, sie habe ein Nagel- und Kosmetikstudio betrieben, womit sie ihre Schweigepflicht breche . Sie verhalte sich damit rechtswidrig (S. 2). 2.5

In ihrer Duplik vom 2. November 2022 (Urk. 26) hielt die Be schwerdegegnerin fest, Art. 33 ATSG [Schweigepflicht] bezwecke nicht den Schutz der betroffenen Person. Die verwendete Aussage betreffe nicht den Lebenspartner u nd damit nicht ihn als von Art. 33 ATSG geschützte Person. Es handle sich auch nicht um besonders schützenswerte Daten. D ie Übernahme der Aussage des Lebenspartners sei verhältnismässig und rechtmässig gewesen (S. 2). 2. 6

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert (Revisions grund) und ob sie ihre Meldepflicht verletzt hat und damit eine Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Leistungen statthaft ist. Im Fall einer Meldepflicht verletzung erfolgt eine Herabsetzung nicht pro futuro , sondern auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung hin.

Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer in bildet die Verfügung vom

15. Juli

2008 (Urk. 13 / 68 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin ih r ab 1. Januar

200 6 eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die rentenbestätigenden Mitteilungen vom

12. Oktober 2010 (Urk. 16/82) und vom 17. August 2016 (Urk. 13/139) beruhten lediglich auf de r von den behandelnden Ärzt e n weiterhin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne umfassende Beurteilung der Beschwerdegegnerin über die Veränderung des Gesundheits zustandes oder Funk tionseinschränkungen

( vgl. Urk. 13/81 S. 2) bezieh ungsweise die Mitteilung vom 17 . August 2016

lediglich auf einem kurzen

Formularbericht des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 13 / 135 und Urk. 13/136 S. 2 ). E ine materielle Prüfung mit rech t s konformer Sachverhaltsab klärung

fand dabei nicht statt (vgl. BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013

E. 6.2 ). 3.

Die Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 13/68) stützte sich zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes zur Hauptsache auf das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

vom 8. Dezember 2006 (Urk. 13/18) (vgl. Feststellungsblätter vom 11 . Juni 200 7 [Urk. 13/22 S. 2 f. ] und vom 24. Juni 2008 [Urk. 13/62] ). Dr. C.___ nannte als Hauptdiagnose ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch bei einer auffäl ligen Primärpersönlichkeit mit abhängigen, selbstunsicheren und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F10.26) und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Episode schweren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfs arbeiten jedwelcher Art (S. 7). 4. 4.1 4.1.1

Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 12. Juli 2019 (Urk. 13/ 242/ 2-82) nannten Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.): - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung - S tändiger Konsum von Benzodiazepinen und Opioiden - Rechts betontes Cervikobrachialsyndrom - Lumbovertebralsyndrom

Die Y.___ -Gutachter hielten in ihrer Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei derzeit primär aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfä hig. Dies werde mit dem Opioid- und Benzodiazepinkonsum begründet. Diese Angaben gälten für die ursprüngliche Tätigkeit und auch jede angepasste Tätig keit und schliesse die rheumatologische und orthopädische Einschätzung mit ein. Aus orthopädischer Sicht sei sie heute für alle Tätigkeiten mit Heben von Lasten bis zu 10 kg zu ca. 70

% arbeitsfähig. Für alle optimal angepassten Tätigkeiten sei sie aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht nach erfolgreicher Um setzung der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen zu 100

% arbeitsfähig (S. 11).

Zudem sei die Beschwerdeführerin im Haushalt

voll arbeitsfähig. Dies auch wenn sie durch die übermässige Einnahme von Benzodiazepinen und Opi aten verlangsamt sei und müde werde (S. 15). 4.1.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führten

Dr. D.___ , Dr. E.___ und Dr. F.___ am 27. September 2019 (Urk. 13/246)

aus neurologischer und orthopädischer Sicht aus , im Hinblick auf die im Jahr 2005 zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei für eine angepasste Tätigkeit ein initiales Arbeitspensum von 50 % geschätzt worden, welches aus neurologischer Sicht langsam auf 70 % gesteigert werden könne. Die 30%ige Einschränkung berücksichtige die generell vermin derte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule, die auch in einer ange passten Tätigkeit zum Tragen kommen könne. Aus orthopädischer Sicht sei wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine schwere und andauernd mittelschwere rückenbelastende körperliche Arbeit mit repetitiver Arbeit ü ber K opf nicht möglich. Das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sei nicht möglich. Das Besteigen von Leitern sei nicht möglich. Regelmässiges Bücken oder Knie n sei nicht möglich . Die angepasste Tätigkeit brauche genügend Pausen, was zu einer Leistungsverminderung führe und somit eine Gesamtar beitsfähigkeit von 70 % ergebe (S. 2 f.). 4.2

Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___ nannte n in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung in ihrem psychiatrisch-neuropsychologi schen Gutachten vom 13. Januar 2021 (Urk. 13/304) folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Merkmalen (ICD-10 F61.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in leicht- bis mittelgradi ger Episode (ICD-10 F33.0) - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) - Abhängigkeit von Benzodiazepinen mit gegenwärtigem Substanzge brauch (ICD-10 F13.24) - ( I atrogene) Abhängigkeit von Opioiden mit gegenwärtigem Substanzge brauch (ICD-10 F11.24) - mit/bei leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen der Aufmerksamkeit und Konzentration, des figuralen und verbalen Lernens und Gedächtnisses sowie in den Exekutivfunktionen

Die Gutachter führten aus, die Gesamtarbeitsfähigkeit resultiere weitestgehend aus der psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit. Beide Teilgutachten zögen zur Fest stellung der Arbeitsfähigkeit Defizite in der Erbringung der fachlichen Kompe tenzen und der Durchhaltefähigkeit heran. Die Einschätzungen seien konsistent zueinander. Beide Einschätzungen basierten auf einer mittelgradig eingeschränk ten Belastbarkeit und kognitiven Einschränkungen. Es bestünden keine Inkonsis tenzen. Zusätzlich berücksichtige die psychiatrische Einschätzung Einschränkun gen durch die Persönlichkeitsstörung. Der in der neuropsychologischen Untersu chung festgestellten bis zu mittelgradigen kognitiven Einschränkung werde durch zusätzliche 10 % Einschränkung zur psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit Rech nung getragen. Es bestehe somit für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von 65-75 %, für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70

%. Für die Haushaltstätigkeit gelte gesamthaft unverändert eine Einschrän kung von 5-10 % (S. 16). 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte, die Observationsakten aus dem Recht zu wei sen und alle Hinweise auf die rechtswidrige Observation seien ebenfalls zu ent fernen ( Urk. 1 S. 2 ; E. 2.2 ). Vor dem Inkrafttreten von Art. 43a ATSG am 1. Oktober 2019 mangelte es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für eine Observation im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext, was das Bundes ge richt mit BGE 143 I 377 vom 14. Juli 2017 erkannt e . Im besagten Entscheid wurde jedoch d ie Verwertung rechtswidrig erlangten Materials unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde, wenn Gegenstand der Observation unbeeinflusste Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, und wenn die Observation in Bezug auf die Observationstage und den Observationszeitraum begrenzt war. Die versicherte Person durfte demnach ins gesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwachung au sgesetzt sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2). 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer in wurde mit Verfügung vom

15. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 aufgrund eine s

Alkoholabhängigkeitssyndrom s

und einer depres sive n Episode schweren Grades , welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründete n

(E. 3 hie r vor), eine ganze Rente zugesprochen. Im Zuge eines bei der Beschwerdeführerin zuhause am 16. Mai 2017

durchgeführten Abklärungsge spräches

präsentierte sie sich in einem desolaten Zustand

( « [ die Beschwerdefüh rerin] erhebt sich bei meiner Ankunft langsam und beschwerlich vom Sofa. […] Sie hat eine etwas wirre Frisur, das Haar ist fettig. Sie hinterlässt einen unge pflegten Gesamteindruck […] . Sie wirkt träge und müde.», «Das Haar wasche sie gar nicht. Ihre Schwägerin sei Coiffeuse und wasche ihr alle 7-10 Tage das Haar. Ihre Zähne putze [die Beschwerdeführerin] lediglich 2 Mal pro Woche», « Sie würde nichts unternehmen und nur zu Hause vor dem TV sitzen», «Das Haus verlasse sie nicht aus eigenem Antrieb, nur Aufforderung von Herr H.___

[damaliger Lebenspartner], oder wenn sie einen Arzttermin habe. […] Sie pflege aktiv keine gesellschaftlichen Kontakte» ; vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenent schädigung über die Erhebung vom 16. Mai 2017 [Urk. 13/207 S. 2, S. 3 unten , S. 4 oben und S. 5 ] ). 5.2.2

Dagegen zeigte eine einfache Internetrecherche vo n öffentlich zugänglichen Fotos ein vollkommen anderes Bild .

Zahlreiche von der Beschwerdeführerin auf ihrem Facebook-Profil « X.___ » offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 13/188/22-43), welche sie in der Zeit vom 15. Juni

2014 bis zum 13. Juni

2018 in einer Spanne über vier Jahre zeigen, zeigen sie ausnahmslos gut gelaunt, schön zurechtgemacht, geschminkt und ordentlich frisiert. Es finden sich darunter Fotos, welche die Beschwerdeführerin am Strand (Urk. 13/188/37-38), in einem Flugzeug (Urk. 13/188/33), in Gesellschaft (Urk. 13/188/28) und in einem Restau rant (Urk. 13/188/40) zeigen. Daneben liegen Fotos vor, auf welchen sie sich draussen aufhält (vgl. Urk. 13/188/22, Urk. 13/188/27-28, Urk. 13/36-38, Urk. 13/188/41 -42 ) und bei einer Aufführung von Salto Natale (Urk. 13/188/39). Ebenso liegen offen zugängliche Fotos der Beschwerdeführerin von ihrem Profil bei « I.___ » bei den Akten (Urk. 13/188/14- 19 ). Dabei handelt es sich um ein online-Projekt, bei welchem Italienerinnen Kunden bei ihnen zuhause beibringen, authentisch italienisch zu kochen (Urk. 13/188/20-21). Die Beschwer deführerin bot ihre Dienste unter dem Pseudonym « J.___ » bis mindestens am 26. Juni 2019 an (vgl. Urk. 13/ 244

E. 4.4). Auf den Profilfotos sieht die Beschwerdeführerin gepflegt aus. Sie zeigt si ch unter anderem beim Kochen sowie umgeben von zubereiteten Speisen (vgl. Urk. 13/188/14-18). 5.2.3

Mit Blick auf die de r ganzen Rente zugrundeliegende angeblich vollständige Ar beitsunfähigkeit aufgrund des Alkoholsyndroms und einer schweren depressiven Episode wie auch das beim Gespräch vom 16. Mai 2017 vermittelte Bild ergaben sich ausgewiesene Zweifel an den demonstrierten Unzulänglichkeiten und der vollständigen Leistungsunfähigkeit. Die Observation wurde von der Beschwerde gegnerin damit zu Recht eingeleitet. Sie war auf einen einzigen Vormittag begrenzt (Donnerstag, 22. Juni 2017, 7:00 bis 11:30 Uhr; Urk. 13 /1 91 S. 1 1) und wurde im Freien durchgeführt (Autofahrt Wohnort zur Suva, Aussenbereich Café K.___ , in L.___ ; vgl. Urk. 13/191 S. 14-25) . Die Beschwerdeführer in war somit weder einer systema tischen noch einer ständigen Überwachung ausgese tzt und erlitt einen relativ be scheidenen Eingriff in ihre grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Intere sse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs gegenüber, ergibt sich, dass die Observations ergebnisse

in die Beweiswür digung einzubeziehen sind .

Entspre chend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter diese - nebst weiteren Gesichtspunkten - in ihre Beurteilungen miteinfliessen liessen. 6 . 6 .1 6.1.1

Was das Y.___ -Gutachten angeht, ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin bezüglich de s psychischen Gesundheitszustand s zu Recht nicht auf die ses abgestellt hat. Dr.

G.___ attestierte der Beschwerdeführerin darin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem Verweis auf den Opioid- und Ben zodiazepinkonsum

bei einem von ihm aber nahezu unauffälligen erhobenen B efund (bewusstseinsklar, allseits orientiert, kooperativ, freundlich, unauffällige Psychomotorik, Mimik und Gestik, geordnetes, logisches , auf die als Ungerech tigkeit empfundene Situation mit der IV fokussiertes

Denken, keine Hinweise auf Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeitsstörungen, Antworten ohne Verzögerungen, deprimierte Stimmung, reduzierte Schwingungsfähigkeit, keine Hinweise auf Affekt l abilität, keine Hinweise für spezifische Ängste, keine Hin weise für Wahn, Halluzinationen oder Ich-Erlebnisstörungen, keine Eigen- oder Fremdgefährdung; Urk. 13/242/2-82 S. 72 f. ). Dies ist nicht nachvollziehbar.

6.1.2

Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist das Y.___ -Gutachten indes nicht zu beanstanden. So beruhen das

internistische (S. 37 -46 ), das orthopädische (S. 47 53 ) und das neurologische (S. 54-62) Teilgutachten jeweils auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde n in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtig en die geklagten Be schwerden und set z en sich mit diesen sowie dem Verhalten d er Beschwerdeführerin auseinander. Dr. D.___ konnte gestützt auf die Akten und seine Untersuchung schlüssig aufzeigen, dass aus internistischer Sicht keine Befunde mit funktionellen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (S. 9 Mitte und S. 44 f.). Ebenso legte Dr. E.___ gestützt auf die Vorakten (S. 47 f.) , die vorhandene Bildgebung (S. 50 f.) und seine eigene Untersuchung - hierbei insbesondere mit einer Funk tionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt ( S. 49 f. ; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2)

- plausibel dar, dass aus orthopädischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit Heben von Lasten bis 10 kg zu ca. 70 % gegeben ist , wobei die Rendementsreduktion auf den Pausenbedarf im Zusammenhang mit den Einschränkungen zurückgeht (E. 4.1.1 2). Dr. F.___

erläuterte nachvoll ziehbar, dass aus neurologischer Sicht eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, wobei er auf zeigte, dass weder wegen des Cervikobrachialsyndroms ein radi kuläres sensomotorisches Reiz- und/oder Ausfallsyndrom besteht noch hinsicht lich des Lumbove r tebralsyndroms radikuläre Ausfälle gegeben sind und in erster Linie eine ausgesprochene muskuläre Dekonditionierung

vorliegt (S. 6 Mitte und S. 8, vgl. auch S. 59 f.). Eine muskuläre Dekonditionierung ist kein lang andau ernder Gesund heitsschaden im Sinne des IVG. In der ergänzenden Erläuterung vom 27. September 2019 (E. 4.1.2) unterstreicht er denn auch , dass die aus neu rologischer Sicht bestehende « 30%ige » Einschränkung die generell verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule berücksichtigt . Damit decken sich die orthopädische und die neurologische Einschätzung bei einer Ren dementseinbusse von 30 %. In der

interdisziplinären Konsensbeurteilung wird denn auch im somatischen Teil über die funktionellen Auswirkungen die neuro logische und orthopädische Darlegung zusammengezogen und gesamtheitlich auf die Einschränkungen bedingt durch verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule verwiesen (S. 9 oben). In der Folge führten die Gutachter aus somatischer Sicht in der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit

- bei nicht bestehenden neurologischen Ausfällen - lediglich noch die Einschränkung aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht an und attestier t en schlüssig eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70

% mit dem Hinweis, dass unter Umsetzung gewisser Massnahmen ( Auf b autraining Rück en

- und Schultermusku latur )

eine 100% ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann (S. 11 f.). 6.1.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht als in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig anzusehen. 6 .2 6.2.1

Das psychiatrisch-neuropsychologisch e Gutachten von Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

vom

13. Januar 2021 ( E. 4.2 ) beruht

auf den erforderlichen klinischen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet . Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 8) war den Gutachte r n die Vorgeschichte , insbeson dere auch der Aufenthalt in der Klinik M.___

Ende 2020 zum Medikamenten entzug ,

bestens bekannt und floss

in die Beurteilung mit ein (Urk. 13/304/18-62 S. 22 oben, S. 23 unten) . Dr. A.___ hielt bezüglich des Aufenthalts sogar eine telefonische Rücksprache mit der Klink M.___

(Urk. 13/ 304/18-62 S. 30 ) . Ent gegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 Ziff. 8) waren die Gutachter auch nicht gehalten, Rückfragen mit der Fachbeiständin der Beschwer deführerin zu tätigen, waren sie doch durch die umfangreichen medizinischen Akten und ihre eigenen eingehenden Erhebungen bestens dazu in der Lage, den medizinischen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einzuschätzen .

Die Gutachter berücksichtigt en die geklagten Beschwer den und setzt en sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander . Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei widersprüchlich, dass die psychiatrische Gutachterin keine Konzentrations- und Ermüdungserscheinun gen habe feststellen können, aber die neuropsychologische Untersuchung wegen extremer Antriebs- und Belastbarkeitsminderung gestaffelt habe durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 9). Dies ist keineswegs so. Die ursprüngliche Exploration durch Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

wurde abgebrochen , da sich die Beschwerdefü hrerin jammerig und unmotiviert zeigte und schnell abblockte - gegenüber dem RAD angegeben als Antriebs- und Belas t barkeitsmin derung (vgl. Urk. 13/324 S. 10 oben) - was so auch im Gutachten festgehalten worden ist (Urk. 13/304/63-82 S. 8 Mitte). Inwiefern die Gutachter hätten vorein genommen sein sollen (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 10), nur weil sie im Gutachten fest hielten, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber die Bedeutung

einer

Ren tenzusprache

erwähnt hatte und sie ein «vermeintliches» Recht thematisierten , ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil zeugen solche Angaben von der Qualität der Exploration und der differenzierten Sicht der Gutachter. Anhaltspunkte für ei ne Befangenheit bestehen keine , zumal die Gutachter mit dem Adjektiv «vermeint lich» klarerweise nicht insinuieren wollten, es bestehe kein Recht. Im Gegenteil schlossen sie ja auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit .

Zu Recht wies die Beschwerdeführerin aber auf die Tatsache hin, dass die neu ropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine unfundierte Schätzung darstellt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 11). Tatsächlich vermag es nicht zu überzeugen, wenn Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss . B.___ in einem 18-seitigen neuropsychologi schen Teilgutachten einmal die Arbeitsfähigkeit mit 25 % (mit Datum vom

21. Dezember 2021 ; Urk. 13/295 S. 18) und einmal zusammen mit dem Gesamt gutachten mit 50 % (Datum vom 5. Januar 2021; Urk. 13/304/63-82 S. 18 ) angab , ohne dies e Abweichung zu erklären . Insgesamt le gte er auch nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch welche Einschränkungen die funktionelle Leis tungsfähigkeit in welchem Ausmass wie beeinträchtigt wird .

D as von der Beschwerdeführerin präsentierte widersprüchliche Verhalten berücksichtig t e er überhaupt nicht (Urk. 13/304/63-82) . Das neuropsychologische Teilgutachten verma g daher in diesem Aspekt nicht zu überzeugen. Schliesslich begründeten die Gutachter

aber in ihrer Konsensbeurteilung unter der Leitung von Dr. A.___

ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich plausibel

und attestierten der Beschwer deführerin aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankungen ausgehend von der psychischen Beurteilung unter Berücksichtigung der neuropsychologi schen Einschränkungen mit einem Zuschlag von 10 % eine Gesamtarbeitsunfä higkeit in einer angestammten Tätigkeit von 65-75 % und einer angepassten von 60-70 %

(E. 4.2) .

Dr. A.___ legte indes in der Konsensbeurteilung offen, dass es ihr aufgrund der Inkonsistenzen erschwert beziehungsweise nur eingeschränkt möglich war, krankheitsbedingte Funktionseinschränkungen von kran kh eitsferner Motivati onslosigkeit, Aggravation und Leistungsbegehren zu differenzieren (Urk. 13/304/1- 17 S. 10 oben ) , und stellte sich die Frage, ob das in der neuropsy chologischen Untersuchung beobachtbare Verhalten zusätzlich aggravierende Anteile enthielt (S. 13). Sie hielt die Angabe für die Einschränkung der Arbeits fähigkeit daher auch nur für annäherungsweise möglich (S. 14 oben). 6.2.2

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzaus weitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Aus weitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Errei chung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseins nähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne « bewusste » Symptomerzeugung hin deuten (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 ).

Die Beschwerdeführerin bemerkte in den Begutachtungen wiederholt klar und deutlich, wie zentral für sie die Gewährung einer Invalidenrente i st. So zeigte sie sich bereits gegenüber den Y.___ -Gutachtern als primär wütend und belastet durch den Wegfall der finanziellen Absicherung in der Form der einstmaligen ganzen Rente (Urk. 13/242/2-82 S. 10 oben) . Dergleichen äusserte sie sich auch gegen über Dr. A.___ , welche eine übermässige und unangemessen hohe Anspruchs haltung der Beschwerdeführerin bezüglich einer Invalidenrente feststellte ( Urk. 13/304 /1-17 S. 8). So beharrte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ bei einem verfestigten und nicht reflektierbare n Anspruchsdenken auf Leistung en der Invalidenversicherung mit der Motivation , für ihr Anliegen bis zum «europäischen Gerichtshof für Menschenrechte» zu gehen, wenn es sein müsse (Urk. 13/304/18-62 S. 27, S. 30 unten, S. 40 f.).

Damit ist gerade i m Hin blick auf das von der Beschwerdeführerin zum Teil arg widersprüchlich gezeigte Verhalten und angesichts ihrer nicht kohärenten Symptomschilderung ganz offensichtlich der Erhalt einer Invalidenrente die entscheidende Motivation für das gezeigte Verhalten .

Dass es sich beim von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhalten nicht nur um eine einfache Übertreibung oder Symptomausweitung handelt, sondern um eine absichtliche und gesteuerte Symptomerzeugung ,

ergibt sich anhand der mannig faltigen , zum Teil grotesk wirkenden Handlungen und realitätsfernen Angaben der Beschwerdeführerin. Bereits ihr groteskes Verhalten anlässlich des Abklä rungsgespräches vom

16. Mai 2017 im Zuge des Antrages auf eine Hilflosen ent schädigung, wo sich die Beschwerdeführerin in einem absolut desolaten, hilflosen und unselbständigen Zustand präsentierte, während sie sich aber zur selben Zeit im Internet bei Reisen, in Gesellschaft und am Strand gut gelaunt, ordentlich frisiert und zurechtgemacht ablichten liess sowie ihre Dienstleitungen als Köchin auf einem Internetportal anbot (vgl. E. 5.2), zeigt dies anschaulich auf. Ebenso wurde dies es Verhalten in sbesondere auch von den Gutachtern festgestellt. Dr. G.___ vom Y.___ wies darauf hin, dass sowohl die Angaben in den Akten widersprüchlich sind, als auch Diskrepanzen in den Angaben der Beschwerdefüh rerin im subjektiv beklagten Leiden und den objektiven Befunden bestehen (Urk. 13/242/2-82 S. 77). Dr. A.___

kam zum gleichen Schluss und betonte , dass sich in der Gesamtschau aller Akten und Befunde zahlreiche Inkonsistenzen ergeben und die widersprüchliche n Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen aufgefallen sind, sodass sie hinsichtlich gewisser Verhalten und Angaben zum Schluss kam, dass Simulation und Aggravation angenommen wer d en müssen

(Urk. 13/ 304/18-62 S. 35-37 und S. 43 ) . Zur Veranschaulichung wies Dr. A.___ auf verschiedene Handlungen und Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungsgespräche zur Beurteilung der beantrag t en Hilflo senentschädigung am 16. Mai 2017 sowie am 4. Oktober 2018 und dem von ihr erhobenen klinischen Befund im Zusammenhang mit den von der Beschwerde führerin eigenanamnestischen Angaben hin . So gab die Beschwerdeführerin bei spielsweise an, dass ihr Partner das Kochen übernehmen müsse, dann aber, dass sie nachts aufstehe, um sich selbst etwas zu kochen. Weiter berichtet e sie, auf die Unterstützung der Mutter angewiesen zu sein, anderseits aber auch, dass sie sich Sorgen um ihre Mutter mache, welche in Italien alleine sei und welche sie nicht besuchen gehen könne. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, bei der Kör perpflege auf die Angehörigen angewiesen zu sein, um diesbezüglich aber auch zu berichten, keine funktionellen Einschränkungen zu haben. Auch gab sie wie der, seit mehreren Jahren das Haus nicht zu verlassen, auf die Anwesenheit der Familie und wegen starker Unsicherheit bei längeren Gehstrecken auf den Roll stuhl angewiesen zu sein, was aber durch die Internetrecherche und den Obser vationsbericht klar widerlegt ist. Dr. A.___ verwies bezüglich der Inkonsisten zen auch auf die Auffälligkeit, dass neue Beschwerden hinzukommen und plötz lich wieder verschwinden (Beispiel Bulimie) und trotz der damaligen Absolvierung einer Entzugstherapie keine dafür typischen Symptome vorlagen (S. 36 und S. 43). Insgesamt liegen unzählige

Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung vor.

Dass dieses aggravieren d e Verhalten krankheitsbedingt sein könnte, wurde weder von den Y.___ -Gutachtern noch von Dr. A.___ je in Betracht gezogen. Demnach muss von einer bewussten und gesteuerten nicht krankheitsbedingten Symptom erzeugung ( Aggravation ) ausgegangen werden.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das im Gutachten beschr ie bene

aggravie rende Verhalten der Beschwerdeführerin bis hin zum

Vorbringen von nichtvor handenen nicht objektivierb aren Symptomen als ausgewiesen. In der Konsequenz liegt aus psychi atri scher Sicht keine versicherte Gesundheitsschädigung vor.

Die Durchführung eines strukturierte n Beweisverfahren s erübrigt sich damit (Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 ) . 6.3

Zum mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Urk. 23) nachgereichten Bericht von Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2022 (Urk. 24) ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Praxis der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - vorliegend der 21. Januar 2022 - die (zeitliche) Grenze der richterlichen Überprüfung bildet ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . Im Bericht wird eine «aktuell» von der Beschwerdeführerin berichtete Verschlechterung - also gut rund acht Monate nach dem Verfügungs zeitpunkt - erwähnt (S. 1). Aus dem Bericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt in Frage zu stellen wäre. Eine seither allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheits zustandes wäre im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin gel tend zu machen. 6 . 4

Nach dem Gesagten kann für den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich auf den somatischen Teil des Y.___ -Gutachtens sowie die psychiatrisch-neuropsycho logis c he Expertise von Dr. A.___ und Dipl.-Psych. sowie Dipl.-Inf.-Wiss. B.___

abgestellt werden, wobei hinsichtlich de r psychischen Beschwerden von einer Aggravation auszugehen ist, welche einen invalidenversicherungsrechtlich rele vanten psychischen Gesundheitsschaden ausschliesst (vgl. E. 6.1-2). Damit ist der medizinische Sachverhalt abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen

- wie dem von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte n Obergutachten (Urk. 1 S. 2) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.

1d). Demnach ist die Beschwerdefüh rerin aus somatischen Gründen als zu 30 % eingeschränkt res pektive insgesamt als in einer angepassten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig zu erachten. 7.

Massgeblich für die mit Verfügung vom 15. Juli 2008 zugesprochene ganze Rente war die damals attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in erster Linie aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndrom s mit ständigem Substanzgebrauch (E. 3). Diese ist nach einhelliger Meinung der psychiatrischen Fachärzte nicht mehr gegeben (E. 4.1-2), sodass bereits dadurch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes im Sinne eines Revisionsgrundes ausgewiesen ist ( vgl. auch Urk. 13/304/18-62 S. 39 Ziff. 8) . Vielmehr noch liegt aber in psychiatrischer Hin sicht

überhaupt kein inval i denversicherungsrechtlich relevante r Gesundheits schaden mehr vor (vgl. E. 6.2 und E. 6.4 vorstehend ) .

Insoweit ist ein Revision s grund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend (« allseitig » ) zu prüfen .

Zwar ist kein psychischer Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, aber aufgrund der rein somatischen Beschwerden ist die Beschwerdeführerin lediglich in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (E. 6 vorstehend). Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Einschränkungen sind daher im Folgenden zu prüfen. 8 . 8.1

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom

21. Januar 2022 fälschli cherweise keinen Einkommensvergleich vorgenommen (E. 2.1) , was sie in ihrer ausführlichen Beschwerdeantwort erkannte und ihre diesbezügliche Auffassung aufzeigte (E. 2.3) . Die Beschwerdeführerin liess in ihrer darauffolgenden Replik die Ausführungen zum Einkommensvergleich unbestritten stehen und ergänzte einzig, dass die Beschwerdegegnerin nicht hätte auf die Aussage des Partner s der Beschwerdeführerin abstellen dürfen , sie habe ein N agel- und Fuss studio betrie ben (E. 2.4). 8.2 8.2.1

Für den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist die Beschwerdeführerin im Status als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Dabei ist von einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Anteil Aufgabenbereich

( Haushalt )

von 20 % auszugehen , wie er bereits der ursprünglichen Rentenzusprache vom

15. Juli 2008 (Urk. 13/64 und Urk. 13/68 ; vgl. auch Urk. 13/20 S. 2 Mitte ) zugrunde gelegt wurde. Die Beschwerdeführer in hat seit der Rentenzusprache

keine Arbeitsstelle angetreten und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor , dass sich das Verhältnis des Erwerbsanteils oder des Haushaltsanteils verändert hätte.

8.2 .2

Wa s den Erwerbsteil angeht, ist festzustellen , dass di e Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle bei der O.___

AG im Jahr 2005 aus wirtschaftlichen Gründen ver lor en hatte

(Rationalisierungs- und R estrukturierungs massnahmen; Urk. 13/12 S. 1). Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 11. Dezember 2020; Urk. 13/293) . Sie verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 13/6 S. 4) und übte vor ihrer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 - soweit sie überhaupt arbeitstätig war - Hilfsarbeitstätigkeiten aus (vgl. Urk. 13/3 und Urk. 13/11). Demnach ist sowohl für das Validen - als auch das Invalideneinkom men auf dieselben Tabellenlöhne de r

vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

abzustellen ( TA1_tirage_skill_level, Löhne für Frauen , Total, Kompetenzniveau 1 , einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ).

Sind Validen- und Invaliden einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung .

D er Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7) . Ein Tabellenlohnabzug ist vorliegend nicht angezeigt, wird doch den leidensbedingten Einschränkungen bereits mit der Arbeitsunfähigkeitsschätzung

Rechnung getragen (vgl. E. 4.1.1-2; BGE 146 V 16 E. 4.1 ). Dementsprechend resultiert im Erwerbsteil ein dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechender Invaliditätsgrad von 30 % (E. 6.4) .

Da in psychischer Hinsicht kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (Aggravation; E. 6.2) und die Y.___ -Gutachter keine Einschrän kungen im Haushalt feststellen konnten (E. 4.1.1 in fine ) , beträgt der Invaliditäts grad im Aufgabenbereich (Haushalt) 0 %.

Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 24 % im Erwerbsteil ( 30 % x 0.8) und einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgaben bereich von 0 % resultiert insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % ( 24 % + 0 %). 9 .

9.1

Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente aufzuheben ist. Die Beschwer degegnerin stellte die Re ntenzahlung rückwirkend per 31. Juli 2017 ein und begründete dies mit einer Meldepflichtverletzung (E. 2.1). Dabei ist darauf hinzu weisen, dass e ine leichte Fahrlässigkeit seitens der

versicherten Person genügt, um eine Meldepflichtverletzung zu begehen (BGE 118 V 214 E. 2a).

Die Beschwerdeführer in wurde in den Jahren 2008 bis 2016 in den Verfügungen und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin mehrfach auf ihre Meldepflicht hinsichtlich Veränderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver hältnis sen hingewiesen, so explizit auch bezüglich « Veränderung des Gesund heits zu stand es » (vgl. Urk. 13 / 64 S. 2 , Urk. 13 / 82 und Urk. 13 / 139 ). Das

bei der ursprüng lichen Zusprache einer ganzen Rente im Vordergrund stehende Alkohol abhän gig keitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (E. 3) hatte die Beschwer deführerin bereits im Jahr 2013 dauerhaft überwunden (vgl.

Urk. 13/304/18-62 S. 39) . Eine diesbezügliche Meldung hat die Beschwerdefüh rerin unterlassen. Daneben legte die Beschwerdeführerin über die Jahre mindes tens seit dem Jahr 2010 aber auch mannigfaltiges Verhalten an den Tag, welches nicht mit einer vollständigen funktionellen Einschränkung vereinbar ist . Es musste ihr bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass sie nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einer voll ständigen Arbeitsunfä higkeit , beziehen konnte . Bereits im Jahr 2 010 absolvierte sie erfolgreich

einen mehrmonatigen Kosmetikkurs , welcher schwerlich mit einer vollen Arbeitsunfä higkeit vereinbar ist (vgl. Urk. 13/ 78 S. 2 oben ) .

Gleiches gilt für das Erlangen eines Motorradbrevets im Jahre 2013 (Urk. 13/242/2-82 S. 76) sowie für das ab dem Jahr 2014 dokumentierte Privat- und Sozialleben und die Tätigkeit bei « I.___ » (E. 5.2.2) . Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin zudem auch noch ein Nagel- und Fussstudio bei sich zu Hause betrieben hat oder nicht (vgl. E. 2.3-4) , weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

D ie Beschwerdeführer in hat den wesentlich veränderten Gesundheitszustand abe r nicht nur nicht gemeldet, son dern sie hat bei der Befragung durch die Beschwer degegnerin im November

2015 wahr heits widrige Ausführungen gemacht (unver änderter Gesundheitszustand [Urk. 13/129 Ziff. 3.4], obwohl sie das Alkoholsyn drom im Jahr 2013 überwunden hatte) , obschon sie gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegen über den Sozialversicherern ver pflichtet war (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4 in fine ). Unter diesen Umständen ist eine schuldhafte Meldepflichtv erletzung ohne Zweifel gegeben.

Daneben ist auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich spätestens im Zeit punkt Ende Juli 2017 der g estalt präsentiert, als in psychischer Hinsicht aufgrund der Aggravation ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den nicht mehr bestand en hatte . Aufgrund der zeitlich vorangehenden,

parallel zeitlich und nachgängig dokumentierten Verhaltensweisen ( ausgewiesenes aus giebiges Sozial- und Privatleben belegt durch Internet präsenz und Observation) sowie der dazu diametral entgegenstehenden Präsentation anlässlich des Gesprä ches vom Mai 2017 (Abklärung Hilflosenentschädigung) und der durch die Gut achter festgestellten Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin

ist davon mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl.

E. 5-6 vorstehend) .

Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Be schwerdeführer in ihre Meldepflicht spätestens im Zeitpunkt der Observation im Juli 2017 verletzte, indem sie sie über ihren allfällig verbesserten Gesundheitszu stand nicht informierte und ab diesem Zeitpunkt aus psychischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung des psychischen Gesundheitszustandes mehr vorlag . 9 . 2

Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Rechtspre chung bezüglich durchzuführender Eingliederungsmassnahmen vor der Renten einstellung bei Personen ab dem

55. Altersjahr oder über 15 -jährigem Renten bezug (E. 2.2 ) ist zu bemerken, dass sie

im Zeitpunkt der Rentensistierung vom 1.

Nove m ber 2018 (Urk. 13/205) 45 Jahre alt war und erst seit knapp 13 Jahren eine Rente bezog. Wohl ist - zumindest zur Bestimmung des massgeblichen Alters - rechtsprechungsg e mäss auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (zur Publika tion vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2). Die Rentenaufhebung erfolgte wohl mit Verfügung vom 21. Januar 2022 und damit 15 Jahre und 5 Monate nach Rentenbeginn, die Beschwerdeführerin bezog damals aber nicht während mindestens 15 Jahren eine Rente. 9 . 3

Demnach sind die rückwirkende Rentenaufhebung per

31. Juli 201 7 und die -

erst im Grundsatz angeordnete - Rückerstattung der Rente für die Zeit vom 31. Juli

2017 bis 31. Oktober 2018 mit Blick auf Art. 25 ATSG nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde führt (zur Verjährung der Rückforderung vgl. das Urteil IV.2022.00253 des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum). 10 .

D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs.

1 bis

IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14)

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Am 16. November 2022 (Urk . 2 8 ) reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin Lotti Sigg, Winterthur, eine Aufwandzusammenstellung mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 17 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 114.95 ein (Urk. 29) . En t sprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'250.50 (inklusive Barauslagen von Fr. 114.95 und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

D ie Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 4'250.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller