opencaselaw.ch

IV.2022.00100

Entscheid aufgrund der Akten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nach Auflage zu Alkoholabstinenz infolge der neuen Rechtsprechung zu Suchterkrankungen nicht rechtmässig. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid.

Zürich SozVersG · 2022-08-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, ist gelernter K och. Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde per 14. August 2019 aufgelöst (Urk. 9/1, Urk. 9/3/3). Am 28. November 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 13. Mai 2020 mit, dass keine Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 9/3, Urk. 9/7, Urk. 9/9, Urk. 9/13). Nach weiteren medi zinischen Abklärungen auferlegte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom

1. September 2021 eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer Durchführung eines sechsmonatigen Alkoholentzugs bei mindestens zweiwöchentlicher psychiat risch-suchtmedizinischer Begleitung (U rk. 9 /45; Urk. 9/17, Urk. 9/33-34, Urk. 9/ 42, Urk. 9/44). Mit Vorbescheid vom 23. November 2021 stellte sie die Abwe i sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der Versicherte nicht alkoholabsti nent sei und e r somit seiner Mitwirkungs pflicht nicht nachkomme (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefoc htene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegne rin sei zu verpflichten, ihm IV-Leistungen, namentlich eine Rente, zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Auf Aufforderung des Gerichts reich te er weitere Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit ein (Urk. 5, Urk. 10-12). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

1. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 18 . Januar 2022.

Hinsichtlich der Prüfung der Leistungspflicht ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechts folgen führt. Soweit mangels Relevanz nichts anderes vermerkt, werden nachfol ge nd der Einfachheit halber die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab

1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän gig keitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7). 2.3

2.3.1

Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invali denversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Zusätzlich verpflichtet Art. 7 Abs. 1 respektive Art. 7b Abs. 1 IVG die anspruchs berechtigten Personen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbs leben getroffen werden, zu erleichtern (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.2). Gemäss Art. 7a IVG gilt jede Massnahme als zumutbar, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Mass nah men, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 2.3.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien in erster Linie durch dessen unkontrollierten Alkoholkonsum verursacht. Es sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer bei Abstinenz seiner bisherigen Arbeit als Koch in vollem Pensum nachgehen könnte. Mit Schreiben vom 1. September 2021 sei ihm deshalb eine entsprechende Massnahme auferlegt worden. Der Beschwer deführer befinde sich nun zwar in einer psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die er alle zwei bis drei Wochen wahrnehme. Eine kontrollierte Abs tinenz finde jedoch nicht statt. Damit komme der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungspflicht nicht nach. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer sei daher so zu stellen, als ob er seiner Mitwirkungspflicht nachkäme. Damit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch auszugehen (Urk. 2). 3.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Änderung der Rechtspre chung zu den Suchterkrankungen mit BGE 145 V 215 seien Abhängigkeitssyn drome gleich wie alle anderen psychischen Erkrankungen zu behandeln. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen eines Gesundheitsschaden s bei ihm unbestritten. Laut den behandelnden Ärzten der Klinik Y.___ führe seine Suchterkrankung dazu, dass er aktuell bloss in einem geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig sei, was einer vollen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daher nach Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens eine Invaliden rente sprechen müssen. Es stehe ihr natürlich frei, eine Rentenzusprache mit einer Auflage zu verbinden. Dabei sei jedoch zu beachten, dass nur Massnahmen verlangt werden könnten, die zumutbar seien und einen positiven Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. Die Frage der Zumutbarkeit und Zweckmäs sigkeit einer Alkoholabstinenz habe die Beschwer degegnerin jedoch nicht geprüft. Im Falle des Beschwerdeführers sei fraglich, ob er überhaupt die notwen dige Krankheitseinsicht aufbringe n könn e, damit eine Entzugstherapie er folgreich sein könne (Urk. 1). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ohne weiterführende n Abklärungen anhand der vorliegenden Akten beurteilte und verneinte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

1. September 2021 im Sinne einer der Abklärung des Gesundheitsschadens vorge lagerten Mitwirkungspflicht (gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG) zu einer sechsmona tigen Alkoholabstinenz bei mindestens zweiwöchentlicher psychiatrisc h-suchtmedizinischer Begleitung

auf. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum

30. September 2021, damit er mitteile, wo er die erwähnte Massnahme durch führe. Mit der Aufforderung verband sie die Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten oder eines Nichteintreten s (Urk. 9/45) . Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist nicht hatte verlaut en lassen und die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben hatten, dass sich der Beschwerde führer keinem Alkoholentzug unterzog, fällte sie androhungs gemäss einen Sach entscheid aufgrund der Akten (Urk. 2), mithin ohne detaillierte, weiterführende Abklärung des Leistungsanspruchs. 4.3

Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin die mit dem bundesgericht lichen Leitentscheid BGE 145 V 215 geänderte Rechtsprechung bei Suchterkran kungen ignoriert. Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkran kungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugs behandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (vgl. Urteil de s Bundes gerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2). Nach geänderter Recht sprechung sind auch primäre Abhä ngigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits s chäden abzuklären . Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbe handlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Sucht geschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant u nd deshalb auszuscheiden vorweg ge nommen. Demgegenüber darf eine En tzugsbehandlung als Behandlungsmass nahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - un verändert jederzeit zur Schaden min derung angeordnet werd en (BGE 145 V 215 E. 8.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.4

Die hier mit Schreiben der IV-Stelle vom 1. September 2021 (Urk. 9/45) mitge teilte Auflage zur Alkoholabstinenz und psychiatris ch-psychotherapeutischen Behand lung hätte somit allein als medizinische Behandlungsmassnahme ges tützt auf die Schadenminderungs pflicht (Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin diese Anordnung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren und die Leistungsprüfung schliesslich ohne Weiterungen aufgrund der Akten vornahm, war das Vor gehen im Lichte der neuesten Rechtsp rechung nicht zulässig . 5.

Unzulässig ist auch die Begründung zur verfügten Abweisung des Leistungs be gehrens, bei welcher die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Alkohol absti nenz auf das F ehlen einer relevanten Gesundheitsschädigung schloss (Urk. 2). Denn die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus ( BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b). Vorliegend lassen die aufliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs des Beschwerde führers zu .

Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.__ _ , wo sich der Beschwerde führer vom 3. September bis 23. November 2019 stationär aufgehalten hatte, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: sonstige psychische und Verhaltensstö rungen, kognitive Defizite (ICD-10 D10.8) und eine alkoholische L eberzirrhose. Sie führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit von der Aufrechterhaltung der Alko holabstinenz abhänge. Nähere Angaben dazu vermochten sie jedoch nicht zu machen (Bericht vom 1. April 2020, Urk. 9/7) , weshalb gestützt auf diesen Bericht keine rechtsgenügliche Bestimmung der Arbeitsfähigkeit möglich ist. Gleich verhält es sich mit dem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Juli 2020, da diese auf die E inschätzung der Ärzte der Klinik Z.___ verwies , wobei sie darüber hinaus festhielt, dass von Seiten der Leberzirrhose eine leichte körperliche Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 9/1 7/7-9).

Die Ärzte der Klinik Y.___ , wo der Beschwerdeführer vom 16. April bis

1. Juni 2021 stationär behandelt wurde und seit 2. Juni 2021 in ambulanter Be handlung ist, gingen im Bericht vom 27. September 2021 von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), leichten kognitiven Störungen am ehesten im Rahmen des Abhängigkeitssyndroms, einer Leberzirrhose Child B, einem Status nach Lues Stadium II, einer arteriellen Hypertonie, einem essentiel len Tremor, eine r chronischen Diarrhoe und einer

erosiven

Bulbitis

duodeni aus . Sie betonten, dass keine Abstin enzkontrolle durchgeführt werde . Der Beschwer deführer mache keinen Alkoholentzug und sei nicht abstinent. Sie hielten die Ausübung einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer ange passten Tätigkeit bis zur vier Stunden im Tag für möglich (Urk. 9/48; vgl. auch Urk. 9/42/1-6, Urk. 9/44 ) . Dazu ist festzuhalten, dass unklar ist, was nun gilt, da eine Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist.

Im Lichte dieser Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen hat (B GE 145 V 215). Schliesslich wird zu prüfen sein, ob eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen, zumutbar und verhältnismässig ist. 6.

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschlies send über die Fragen eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung entschieden werden. Die angefochtene Verfü gung vom

18. Januar 2022 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen . Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der u nent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 18. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüch e des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 September 2021 eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer Durchführung eines sechsmonatigen Alkoholentzugs bei mindestens zweiwöchentlicher psychiat risch-suchtmedizinischer Begleitung (U rk. 9 /45; Urk. 9/17, Urk. 9/33-34, Urk. 9/ 42, Urk. 9/44). Mit Vorbescheid vom 23. November 2021 stellte sie die Abwe i sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der Versicherte nicht alkoholabsti nent sei und e r somit seiner Mitwirkungs pflicht nicht nachkomme (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefoc htene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegne rin sei zu verpflichten, ihm IV-Leistungen, namentlich eine Rente, zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Auf Aufforderung des Gerichts reich te er weitere Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit ein (Urk. 5, Urk. 10-12). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

1. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 18 . Januar 2022.

Hinsichtlich der Prüfung der Leistungspflicht ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechts folgen führt. Soweit mangels Relevanz nichts anderes vermerkt, werden nachfol ge nd der Einfachheit halber die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab

1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.2 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän gig keitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7).

E. 2.3.1 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invali denversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Zusätzlich verpflichtet Art. 7 Abs. 1 respektive Art. 7b Abs. 1 IVG die anspruchs berechtigten Personen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbs leben getroffen werden, zu erleichtern (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.2). Gemäss Art. 7a IVG gilt jede Massnahme als zumutbar, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Mass nah men, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

E. 2.3.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien in erster Linie durch dessen unkontrollierten Alkoholkonsum verursacht. Es sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer bei Abstinenz seiner bisherigen Arbeit als Koch in vollem Pensum nachgehen könnte. Mit Schreiben vom 1. September 2021 sei ihm deshalb eine entsprechende Massnahme auferlegt worden. Der Beschwer deführer befinde sich nun zwar in einer psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die er alle zwei bis drei Wochen wahrnehme. Eine kontrollierte Abs tinenz finde jedoch nicht statt. Damit komme der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungspflicht nicht nach. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer sei daher so zu stellen, als ob er seiner Mitwirkungspflicht nachkäme. Damit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch auszugehen (Urk. 2).

E. 3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Änderung der Rechtspre chung zu den Suchterkrankungen mit BGE 145 V 215 seien Abhängigkeitssyn drome gleich wie alle anderen psychischen Erkrankungen zu behandeln. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen eines Gesundheitsschaden s bei ihm unbestritten. Laut den behandelnden Ärzten der Klinik Y.___ führe seine Suchterkrankung dazu, dass er aktuell bloss in einem geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig sei, was einer vollen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daher nach Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens eine Invaliden rente sprechen müssen. Es stehe ihr natürlich frei, eine Rentenzusprache mit einer Auflage zu verbinden. Dabei sei jedoch zu beachten, dass nur Massnahmen verlangt werden könnten, die zumutbar seien und einen positiven Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. Die Frage der Zumutbarkeit und Zweckmäs sigkeit einer Alkoholabstinenz habe die Beschwer degegnerin jedoch nicht geprüft. Im Falle des Beschwerdeführers sei fraglich, ob er überhaupt die notwen dige Krankheitseinsicht aufbringe n könn e, damit eine Entzugstherapie er folgreich sein könne (Urk. 1).

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ohne weiterführende n Abklärungen anhand der vorliegenden Akten beurteilte und verneinte.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

1. September 2021 im Sinne einer der Abklärung des Gesundheitsschadens vorge lagerten Mitwirkungspflicht (gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG) zu einer sechsmona tigen Alkoholabstinenz bei mindestens zweiwöchentlicher psychiatrisc h-suchtmedizinischer Begleitung

auf. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum

30. September 2021, damit er mitteile, wo er die erwähnte Massnahme durch führe. Mit der Aufforderung verband sie die Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten oder eines Nichteintreten s (Urk. 9/45) . Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist nicht hatte verlaut en lassen und die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben hatten, dass sich der Beschwerde führer keinem Alkoholentzug unterzog, fällte sie androhungs gemäss einen Sach entscheid aufgrund der Akten (Urk. 2), mithin ohne detaillierte, weiterführende Abklärung des Leistungsanspruchs.

E. 4.3 Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin die mit dem bundesgericht lichen Leitentscheid BGE 145 V 215 geänderte Rechtsprechung bei Suchterkran kungen ignoriert. Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkran kungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugs behandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (vgl. Urteil de s Bundes gerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2). Nach geänderter Recht sprechung sind auch primäre Abhä ngigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits s chäden abzuklären . Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbe handlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Sucht geschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant u nd deshalb auszuscheiden vorweg ge nommen. Demgegenüber darf eine En tzugsbehandlung als Behandlungsmass nahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - un verändert jederzeit zur Schaden min derung angeordnet werd en (BGE 145 V 215 E. 8.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

E. 4.4 Die hier mit Schreiben der IV-Stelle vom 1. September 2021 (Urk. 9/45) mitge teilte Auflage zur Alkoholabstinenz und psychiatris ch-psychotherapeutischen Behand lung hätte somit allein als medizinische Behandlungsmassnahme ges tützt auf die Schadenminderungs pflicht (Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin diese Anordnung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren und die Leistungsprüfung schliesslich ohne Weiterungen aufgrund der Akten vornahm, war das Vor gehen im Lichte der neuesten Rechtsp rechung nicht zulässig .

E. 5 Unzulässig ist auch die Begründung zur verfügten Abweisung des Leistungs be gehrens, bei welcher die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Alkohol absti nenz auf das F ehlen einer relevanten Gesundheitsschädigung schloss (Urk. 2). Denn die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus ( BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b). Vorliegend lassen die aufliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs des Beschwerde führers zu .

Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.__ _ , wo sich der Beschwerde führer vom 3. September bis 23. November 2019 stationär aufgehalten hatte, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: sonstige psychische und Verhaltensstö rungen, kognitive Defizite (ICD-10 D10.8) und eine alkoholische L eberzirrhose. Sie führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit von der Aufrechterhaltung der Alko holabstinenz abhänge. Nähere Angaben dazu vermochten sie jedoch nicht zu machen (Bericht vom 1. April 2020, Urk. 9/7) , weshalb gestützt auf diesen Bericht keine rechtsgenügliche Bestimmung der Arbeitsfähigkeit möglich ist. Gleich verhält es sich mit dem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Juli 2020, da diese auf die E inschätzung der Ärzte der Klinik Z.___ verwies , wobei sie darüber hinaus festhielt, dass von Seiten der Leberzirrhose eine leichte körperliche Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 9/1 7/7-9).

Die Ärzte der Klinik Y.___ , wo der Beschwerdeführer vom 16. April bis

1. Juni 2021 stationär behandelt wurde und seit 2. Juni 2021 in ambulanter Be handlung ist, gingen im Bericht vom 27. September 2021 von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), leichten kognitiven Störungen am ehesten im Rahmen des Abhängigkeitssyndroms, einer Leberzirrhose Child B, einem Status nach Lues Stadium II, einer arteriellen Hypertonie, einem essentiel len Tremor, eine r chronischen Diarrhoe und einer

erosiven

Bulbitis

duodeni aus . Sie betonten, dass keine Abstin enzkontrolle durchgeführt werde . Der Beschwer deführer mache keinen Alkoholentzug und sei nicht abstinent. Sie hielten die Ausübung einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer ange passten Tätigkeit bis zur vier Stunden im Tag für möglich (Urk. 9/48; vgl. auch Urk. 9/42/1-6, Urk. 9/44 ) . Dazu ist festzuhalten, dass unklar ist, was nun gilt, da eine Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist.

Im Lichte dieser Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen hat (B GE 145 V 215). Schliesslich wird zu prüfen sein, ob eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen, zumutbar und verhältnismässig ist.

E. 6 Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschlies send über die Fragen eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung entschieden werden. Die angefochtene Verfü gung vom

18. Januar 2022 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.

E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen . Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der u nent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 18. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüch e des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00100

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

22. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, ist gelernter K och. Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde per 14. August 2019 aufgelöst (Urk. 9/1, Urk. 9/3/3). Am 28. November 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9/1). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 13. Mai 2020 mit, dass keine Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 9/3, Urk. 9/7, Urk. 9/9, Urk. 9/13). Nach weiteren medi zinischen Abklärungen auferlegte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom

1. September 2021 eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer Durchführung eines sechsmonatigen Alkoholentzugs bei mindestens zweiwöchentlicher psychiat risch-suchtmedizinischer Begleitung (U rk. 9 /45; Urk. 9/17, Urk. 9/33-34, Urk. 9/ 42, Urk. 9/44). Mit Vorbescheid vom 23. November 2021 stellte sie die Abwe i sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der Versicherte nicht alkoholabsti nent sei und e r somit seiner Mitwirkungs pflicht nicht nachkomme (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefoc htene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegne rin sei zu verpflichten, ihm IV-Leistungen, namentlich eine Rente, zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Auf Aufforderung des Gerichts reich te er weitere Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit ein (Urk. 5, Urk. 10-12). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

1. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 18 . Januar 2022.

Hinsichtlich der Prüfung der Leistungspflicht ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechts folgen führt. Soweit mangels Relevanz nichts anderes vermerkt, werden nachfol ge nd der Einfachheit halber die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab

1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum stö rungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen des halb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psy chischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitt eln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän gig keitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person aus wirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.

7). 2.3

2.3.1

Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invali denversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Zusätzlich verpflichtet Art. 7 Abs. 1 respektive Art. 7b Abs. 1 IVG die anspruchs berechtigten Personen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbs leben getroffen werden, zu erleichtern (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.2). Gemäss Art. 7a IVG gilt jede Massnahme als zumutbar, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Mass nah men, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 2.3.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien in erster Linie durch dessen unkontrollierten Alkoholkonsum verursacht. Es sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer bei Abstinenz seiner bisherigen Arbeit als Koch in vollem Pensum nachgehen könnte. Mit Schreiben vom 1. September 2021 sei ihm deshalb eine entsprechende Massnahme auferlegt worden. Der Beschwer deführer befinde sich nun zwar in einer psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die er alle zwei bis drei Wochen wahrnehme. Eine kontrollierte Abs tinenz finde jedoch nicht statt. Damit komme der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungspflicht nicht nach. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer sei daher so zu stellen, als ob er seiner Mitwirkungspflicht nachkäme. Damit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch auszugehen (Urk. 2). 3.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Änderung der Rechtspre chung zu den Suchterkrankungen mit BGE 145 V 215 seien Abhängigkeitssyn drome gleich wie alle anderen psychischen Erkrankungen zu behandeln. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen eines Gesundheitsschaden s bei ihm unbestritten. Laut den behandelnden Ärzten der Klinik Y.___ führe seine Suchterkrankung dazu, dass er aktuell bloss in einem geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig sei, was einer vollen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daher nach Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens eine Invaliden rente sprechen müssen. Es stehe ihr natürlich frei, eine Rentenzusprache mit einer Auflage zu verbinden. Dabei sei jedoch zu beachten, dass nur Massnahmen verlangt werden könnten, die zumutbar seien und einen positiven Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. Die Frage der Zumutbarkeit und Zweckmäs sigkeit einer Alkoholabstinenz habe die Beschwer degegnerin jedoch nicht geprüft. Im Falle des Beschwerdeführers sei fraglich, ob er überhaupt die notwen dige Krankheitseinsicht aufbringe n könn e, damit eine Entzugstherapie er folgreich sein könne (Urk. 1). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ohne weiterführende n Abklärungen anhand der vorliegenden Akten beurteilte und verneinte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

1. September 2021 im Sinne einer der Abklärung des Gesundheitsschadens vorge lagerten Mitwirkungspflicht (gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG) zu einer sechsmona tigen Alkoholabstinenz bei mindestens zweiwöchentlicher psychiatrisc h-suchtmedizinischer Begleitung

auf. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum

30. September 2021, damit er mitteile, wo er die erwähnte Massnahme durch führe. Mit der Aufforderung verband sie die Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten oder eines Nichteintreten s (Urk. 9/45) . Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist nicht hatte verlaut en lassen und die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben hatten, dass sich der Beschwerde führer keinem Alkoholentzug unterzog, fällte sie androhungs gemäss einen Sach entscheid aufgrund der Akten (Urk. 2), mithin ohne detaillierte, weiterführende Abklärung des Leistungsanspruchs. 4.3

Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin die mit dem bundesgericht lichen Leitentscheid BGE 145 V 215 geänderte Rechtsprechung bei Suchterkran kungen ignoriert. Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkran kungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugs behandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (vgl. Urteil de s Bundes gerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2). Nach geänderter Recht sprechung sind auch primäre Abhä ngigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheits s chäden abzuklären . Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbe handlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs verfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Sucht geschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant u nd deshalb auszuscheiden vorweg ge nommen. Demgegenüber darf eine En tzugsbehandlung als Behandlungsmass nahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - un verändert jederzeit zur Schaden min derung angeordnet werd en (BGE 145 V 215 E. 8.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.4

Die hier mit Schreiben der IV-Stelle vom 1. September 2021 (Urk. 9/45) mitge teilte Auflage zur Alkoholabstinenz und psychiatris ch-psychotherapeutischen Behand lung hätte somit allein als medizinische Behandlungsmassnahme ges tützt auf die Schadenminderungs pflicht (Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgen dürfen. Da die Beschwerdegegnerin diese Anordnung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren und die Leistungsprüfung schliesslich ohne Weiterungen aufgrund der Akten vornahm, war das Vor gehen im Lichte der neuesten Rechtsp rechung nicht zulässig . 5.

Unzulässig ist auch die Begründung zur verfügten Abweisung des Leistungs be gehrens, bei welcher die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Alkohol absti nenz auf das F ehlen einer relevanten Gesundheitsschädigung schloss (Urk. 2). Denn die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus ( BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b). Vorliegend lassen die aufliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs des Beschwerde führers zu .

Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.__ _ , wo sich der Beschwerde führer vom 3. September bis 23. November 2019 stationär aufgehalten hatte, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: sonstige psychische und Verhaltensstö rungen, kognitive Defizite (ICD-10 D10.8) und eine alkoholische L eberzirrhose. Sie führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit von der Aufrechterhaltung der Alko holabstinenz abhänge. Nähere Angaben dazu vermochten sie jedoch nicht zu machen (Bericht vom 1. April 2020, Urk. 9/7) , weshalb gestützt auf diesen Bericht keine rechtsgenügliche Bestimmung der Arbeitsfähigkeit möglich ist. Gleich verhält es sich mit dem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Juli 2020, da diese auf die E inschätzung der Ärzte der Klinik Z.___ verwies , wobei sie darüber hinaus festhielt, dass von Seiten der Leberzirrhose eine leichte körperliche Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 9/1 7/7-9).

Die Ärzte der Klinik Y.___ , wo der Beschwerdeführer vom 16. April bis

1. Juni 2021 stationär behandelt wurde und seit 2. Juni 2021 in ambulanter Be handlung ist, gingen im Bericht vom 27. September 2021 von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), leichten kognitiven Störungen am ehesten im Rahmen des Abhängigkeitssyndroms, einer Leberzirrhose Child B, einem Status nach Lues Stadium II, einer arteriellen Hypertonie, einem essentiel len Tremor, eine r chronischen Diarrhoe und einer

erosiven

Bulbitis

duodeni aus . Sie betonten, dass keine Abstin enzkontrolle durchgeführt werde . Der Beschwer deführer mache keinen Alkoholentzug und sei nicht abstinent. Sie hielten die Ausübung einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer ange passten Tätigkeit bis zur vier Stunden im Tag für möglich (Urk. 9/48; vgl. auch Urk. 9/42/1-6, Urk. 9/44 ) . Dazu ist festzuhalten, dass unklar ist, was nun gilt, da eine Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist.

Im Lichte dieser Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen hat (B GE 145 V 215). Schliesslich wird zu prüfen sein, ob eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen, zumutbar und verhältnismässig ist. 6.

Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschlies send über die Fragen eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung entschieden werden. Die angefochtene Verfü gung vom

18. Januar 2022 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Be schwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen . Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der u nent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 18. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüch e des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger