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IV.2022.00099

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2022-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982 und Mutter zweier 2012 und 2015 geborener Kinder, ist gelernte Malerin (vgl. Urk. 8/ 7/1). Seit November 2013

arbeitet sie drei Tage pro Woche als Tagesmutter und seit August 2018 an zwei Halbtagen pro Woche als Spielgruppenleiterassistenz . Daneben ist sie seit Mai 2017 n ebenberuf lich (jedes zweite Wochenende) als Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___

tätig (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/39/4) .

Am

31. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozi al ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psy chische Belastung mit Burnout-Symptomatik zum Bezug von Leistungen der In validen ver si che rung an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentag geld ver siche rung (Urk. 8/9, Urk. 8/29-30, Urk. 8/37) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/33, Urk. 8/39, Urk. 8/44) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/15) ein . Mit Mit tei lung vom

2. März 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Ein glie derungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/36). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/46) . Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. November 2021 (Urk. 8/47) sowie ergänzend vom 10. Januar 2022 (Urk. 8/51)

Einwand. M it Ver fügung vom 24. Januar 202 2

verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leis tun gen der Invaliden versiche rung (Urk. 8/54 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

17. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärung an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

25. März 2022

(Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom

28. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungs- insbesondere eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema tisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4 1.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten eine gute Prognose ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb davon auszugehen, dass keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege. Betreffend Qualifika tion sei gestützt auf die Krankentaggeldakten von einem Beschäftigungsgrad von 80 % auszugehen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Fe bruar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Annahme einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit per 1. November 2020 werde durch die medizinische Akten lage widerlegt. Die drei angestammten Tätigkeiten (als Mitarbeiterin in einem Freizeitpark, als Tagesmutter und als Spielgruppenmitarbeiterin) seien aus unter schied lichen Gründen längerfristig nicht geeignet. Deshalb werde seitens behan delnder Ärztin eine berufliche Umorientie rung empfohlen. Es seien ent sprechende Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen. Bezüglich der Qualifikation und der Methode der Invaliditätsbemessung sei zu berücksichtigen, dass sie mehr als 100 % ge ar beitet habe. Die Annahme eines lediglich 80%-Pensums bei Gesund heit sei nicht zutreffend . 3. 3.1

Gemäss m ed. prakt. Z.___, Praktischer Arzt FMH, wurde die Beschwer de führerin am 16. März 2020 wegen einer depressiven Verstimmung bei Überbe las tung seit Februar 2020 in Folge massivster Erschöpfung bei ihm vorstellig. In seinem Bericht vom 10. Ja nuar 2021 (Urk. 8/33) führte er aus, auch die Trennung vom Kindsvater und die Versorgung der Kinder würden der Beschwerdeführerin zusetzen. Im Rah men des Todes des Grossvaters sei es zu einer Verschlechterung der Depression gekommen, sicher auch bei bekannter familiärer Problematik durch den Suizid der eigenen Mutter in ihrer Kindheit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter Schlafstörung, Traurigkeit, verminderter Konzentration und rascher Ermüdbarkeit zu leiden. Med. prakt. Z.___ gab an, die Beschwerde führerin wirke vermindert schwingungsfähig und emotional instabil. Er diagnos tizierte eine mittel gradige depressive Episode (bestehend seit Februar 2020), eine psycho soziale Belastung bei Trennung sowie eine Colitis ulcerosa (seit Februar 2017) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter, Spiel gruppen leiterin und Mitar bei terin im Freizeitpark Y.___ zwischen dem 16. März und 7. Juni 2020 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei der Beschwerdeführerin bis Ende August 2020 ein 25%-Pensum zumutbar gewesen, welches im Sep tember 2020 auf 50 % habe gesteigert werden können. Im Oktober sei es erneut zu einer vollständigen Ar beits unfähigkeit gekommen. Seit November 2020 attes tier te med. prakt. Z.___ der Beschwerdeführerin eine 70%ige A rbeitsunfähigkeit, wobei er angab, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei durch medizinische Mass nah men, insbesondere professionelle psychotherapeutische Begleitung besserungs fä hig. 3.2

Seit 28. Januar 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1x pro Woche) . Dr. A.___ kon statierte in ihrem Arztbericht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/39), seit der definitiven Trennung von ihrem Partner und dem Vater der Kinder im Frühjahr 2020 (keine Alimente mehr für die Kinder, keine Unterstützung mehr bei der Versorgung der Kinder) und dem Beginn der Corona Massnahmen leide die Beschwerdeführerin unter einer aus geprägten depressiven Symptomatik (traurig-niedergedrückte Stimmungslage, in nere Unruhe, Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörun gen). Als weitere Belastung seien der Tod ihres Grossvaters und seither bestehende Erbschafts streitig keiten zu nennen. Aktuell stünden bei der Beschwerde führerin die Ver sor gung des Vaters sowie die Erbschaft im Fokus. Ihre Stimmung sei anhaltend leicht bis mässig gedrückt. Ausserdem sei eine an haltende Erschöpfung spürbar. Sie sei immer wieder ratlos bis hin- und her ge rissen. Die Schwingungs fähigkeit sei noch reduziert, einen Anhalt für psycho tische Symptome oder Sui zidalität gebe es nicht.

Die Beschwerdeführerin sei geräuschempfindlich, vergess lich und habe die Tendenz, sich zu viele Gedanken zu machen. Sie verliere manchmal den Überblick und habe Mühe die Prioritäten richtig zu setzen. Ihr Schlaf habe sich jedoch seit März 2021 deutlich gebessert. So habe die Beschwer deführerin angegeben, teil weise bis zu 7 Stunden pro Nacht (vorher 4 Stunden pro Nacht) schlafen zu können. Dr. A.___ diagnostizierte eine depressive Stö rung (ICD-10: F32.2) und attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Tages mutter eine 50%ige und in ihrer Tätig keit als Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Tätig keit als Spielgruppen leiterin könne sie in ihrem 15%-Pensum vollumfänglich aus üben. Aufgrund der guten Motivation und Koope ra tion sowie der ausge zeich ne ten Ressourcen halte sie die Wieder er langung einer 80-100%igen Arbeits fähigkeit innerhalb des nächsten Jahres je doch für sehr wahrscheinlich. Notwendig sei eine regelmässige psychiatrisch-psycho therapeutische Behand lung. 3.3

Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 3. November 2021 (Urk. 8/44) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest: - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) bei - Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung (ICD-10: F43.1) - Depressive Episode, mittelgradig (ICD-10: F32.11) - Vergewaltigung 2006 (ICD-10: Z65) - Negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61, Z81) - Colitis ulcerosa (ICD-10: K51)

Sie führte aus, in den letzten Monaten habe sich das psychische Befinden de r Beschwerdeführerin infolge des Wiederauftauchen s vieler Erinnerungen an trau ma tisierende Erlebnisse in der Kindheit und die erlittene Vergewaltigung 2006 insofern verschlimmert, als sie verstärkt unter innerer Unruhe leide, viel schneller gereizt reagiere und sehr lärmempfindlich geworden sei. Sie habe daher ihre Tätig keit als Tagesmutter weiter reduzieren müssen. Aktuell betreue sie nur noch ein Kind an einem Tag in der Woche. Es erscheine fraglich, inwieweit sie diese Tätigkeit mittel- bis längerfristig wieder aufstocken könne. Das Pensum als Spiel gruppenleiterassisten tin habe die Beschwerdeführerin ab August 2021 von 20 auf 30 % (1.5 Tage) erhöhen können, da sie wegen der zweiten Betreuungsperson weniger Verantwortung tragen müsse (könne pu nktuelle Unfähigkeiten, z.B. Un konzentriertheit, Vergesslichkeit, Verlangsamung ausgleichen) und so weniger in Stress gerate. Trotz der Zunahme der Krankheitssymptomatik sei die Be schwer de führerin arbeitsfähig geblieben und wolle ihre Arbeitsfähigkeit auf jeden Fall wieder verbessern und steigern. Dr. A.___ empfahl neben der Fort setzung der psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung eine achtsam keits basierte, beruf lich orien tier te Begleitung mit dem Ziel, die physische und psy chi sche Stabi lität sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufzubauen. Die Fort setzung der Behandlung und Unterstützung in Bezug auf die Ar beits integration vorausge setzt, erachtete Dr. A.___ die Wiedererlangung einer 80-100%igen Arbeitsfähig keit für wahrscheinlich. 3.4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 11. Juli 2021 ins Recht gelegt (Urk. 3/4). Demnach arbeite die Beschwerde führerin krankheitsbedingt nur noch an zwei anstatt drei Tagen als Tagesmutter, wobei ihre Leistungsfähigkeit um 1/3 reduziert sei. Dies bedeute, dass sie nur noch jeweils zwei Kinder den ganzen Tag und eines stundenweise betreue. Vorher habe sie jeweils vier bis fünf Kinder betreut. Es sei nicht absehbar, wann die Beschwerdeführerin ihr Pensum wieder aufstocken könne. Vielmehr sei es ein grosser Erfolg, dass sie das aktuelle Arbeitspensum aufrechterhalten könne. Eine präzise Angabe der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Beurteilung in medizinischer Hinsicht allein gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vorgenommen. Eine Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde nicht eingeholt. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetz licher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellung nahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesger ichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indessen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es liegt zwar eine fach ärztliche (psychiatrische) Stellungnahme vor, in welcher die erhobenen Be funde, die diagnostischen Überlegungen sowie die Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit jedoch nur rudimentär dargelegt werden (E. 3.2) .

Dr. A.___ diagnos ti zierte eine de pressive Störung und beurteilte das Leistungsvermögen der Be schwer de füh re rin in den verschie de nen angestammten Tätigkeiten entspre chend dem effektiv ausgeübten Pensum unterschied lich, ohne genau aus zuführen, inwiefern die medizinische Symptomatik in der Ausführung der unter schied lichen Tätigkei ten ein schränkend

wirkt . Weiter berichtete Dr. A.___ trotz Ver schlechterung der Krankheits sympto matik von einer teil weisen Pensum stei ge rung, wies

diesbe züg lich jedoch auch auf eine Einschrän kung der Leis tungs fähigkeit hin und führte aus, dass die Un kon zentriertheit, Ver gesslichkeit und Ver lang samung der Beschwerdeführerin durch die zweite Be treu ungsperson aus geglichen werden könne (E. 3.3). Schliess lich sah sich Dr. A.___ auch nicht in der Lage, eine ab schliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit vorzunehmen (vgl. E.

3.4). Wohl äusserte sie, dass die Beschwer de führerin unter Fortsetzung der psych iatrisch-psychotherapeutischen Behand lung wieder eine 80-100%ige Ar beits fähig keit erlangen könne (E. 3.2, E. 3.3 in fine). Die Ver besserung des Gesund heits zu stan des und damit einher gehend die volle Arbeits fähigkeit wird jedoch ledig lich für die Zu kunft, das heisst prog nos tisch geäussert. Das alleinige Ab stellen auf ein e prognos tische ärztliche Ein schätz ung ohne weitere ob jek ti vier bare Be funde, die eine an dauernde Verbes se rung des Gesundheitszustandes dar legen, genügt nicht. Letztlich berichtete Dr. A.___ auch über schwierige soziale Umstände und ihre Ausführungen lassen eine Ab grenzung zu einer psychia trischen Diagnose missen. Die Prüfung der in vali den versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arzt berichte nicht genügend dazu äus sern. Eine Auseinan der setzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren be züg lich einer all fälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszuschlies sen, dass die diagnostizierte depressive Störung e in Ausmass er reicht hat, das invalidenversicherungsrechtlich relevant ist.

Solange aber An haltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sach ver halts abklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversiche rungs rechtlich relevan ten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b mit Hinweis).

Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt -

nach mutmasslichem Ablauf des Wartejahrs (März 2021)

- als offensichtlich un ge nü gend abgeklärt.

5.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Die Beschwer de ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere medizi nische Abklärungen tätige. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungs anspruch zu entscheiden haben. 6. 6.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.2

Nach § 34 Abs. 1 und 3 GS VGer und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende besch werdeführende Person Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Str eitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses festzusetzende Proz ess ent schädigung. Diese ist vor lie gend in Anwendung dieser Grundsätze und nach Ein sicht in die Honorarnote vom

12. Mai 2022 (Urk. 15) an tragsgemäss auf Fr. 2'196.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

24. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’196 . 45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982 und Mutter zweier 2012 und 2015 geborener Kinder, ist gelernte Malerin (vgl. Urk. 8/ 7/1). Seit November 2013

arbeitet sie drei Tage pro Woche als Tagesmutter und seit August 2018 an zwei Halbtagen pro Woche als Spielgruppenleiterassistenz . Daneben ist sie seit Mai 2017 n ebenberuf lich (jedes zweite Wochenende) als Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___

tätig (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/39/4) .

Am

31. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozi al ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psy chische Belastung mit Burnout-Symptomatik zum Bezug von Leistungen der In validen ver si che rung an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentag geld ver siche rung (Urk. 8/9, Urk. 8/29-30, Urk. 8/37) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/33, Urk. 8/39, Urk. 8/44) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/15) ein . Mit Mit tei lung vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungs- insbesondere eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema tisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.4.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

17. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärung an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

25. März 2022

(Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom

28. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 14).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten eine gute Prognose ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb davon auszugehen, dass keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege. Betreffend Qualifika tion sei gestützt auf die Krankentaggeldakten von einem Beschäftigungsgrad von 80 % auszugehen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Fe bruar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Annahme einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit per 1. November 2020 werde durch die medizinische Akten lage widerlegt. Die drei angestammten Tätigkeiten (als Mitarbeiterin in einem Freizeitpark, als Tagesmutter und als Spielgruppenmitarbeiterin) seien aus unter schied lichen Gründen längerfristig nicht geeignet. Deshalb werde seitens behan delnder Ärztin eine berufliche Umorientie rung empfohlen. Es seien ent sprechende Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen. Bezüglich der Qualifikation und der Methode der Invaliditätsbemessung sei zu berücksichtigen, dass sie mehr als 100 % ge ar beitet habe. Die Annahme eines lediglich 80%-Pensums bei Gesund heit sei nicht zutreffend .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gemäss m ed. prakt. Z.___, Praktischer Arzt FMH, wurde die Beschwer de führerin am 16. März 2020 wegen einer depressiven Verstimmung bei Überbe las tung seit Februar 2020 in Folge massivster Erschöpfung bei ihm vorstellig. In seinem Bericht vom 10. Ja nuar 2021 (Urk. 8/33) führte er aus, auch die Trennung vom Kindsvater und die Versorgung der Kinder würden der Beschwerdeführerin zusetzen. Im Rah men des Todes des Grossvaters sei es zu einer Verschlechterung der Depression gekommen, sicher auch bei bekannter familiärer Problematik durch den Suizid der eigenen Mutter in ihrer Kindheit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter Schlafstörung, Traurigkeit, verminderter Konzentration und rascher Ermüdbarkeit zu leiden. Med. prakt. Z.___ gab an, die Beschwerde führerin wirke vermindert schwingungsfähig und emotional instabil. Er diagnos tizierte eine mittel gradige depressive Episode (bestehend seit Februar 2020), eine psycho soziale Belastung bei Trennung sowie eine Colitis ulcerosa (seit Februar 2017) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter, Spiel gruppen leiterin und Mitar bei terin im Freizeitpark Y.___ zwischen dem 16. März und 7. Juni 2020 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei der Beschwerdeführerin bis Ende August 2020 ein 25%-Pensum zumutbar gewesen, welches im Sep tember 2020 auf 50 % habe gesteigert werden können. Im Oktober sei es erneut zu einer vollständigen Ar beits unfähigkeit gekommen. Seit November 2020 attes tier te med. prakt. Z.___ der Beschwerdeführerin eine 70%ige A rbeitsunfähigkeit, wobei er angab, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei durch medizinische Mass nah men, insbesondere professionelle psychotherapeutische Begleitung besserungs fä hig.

E. 3.2 Seit 28. Januar 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1x pro Woche) . Dr. A.___ kon statierte in ihrem Arztbericht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/39), seit der definitiven Trennung von ihrem Partner und dem Vater der Kinder im Frühjahr 2020 (keine Alimente mehr für die Kinder, keine Unterstützung mehr bei der Versorgung der Kinder) und dem Beginn der Corona Massnahmen leide die Beschwerdeführerin unter einer aus geprägten depressiven Symptomatik (traurig-niedergedrückte Stimmungslage, in nere Unruhe, Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörun gen). Als weitere Belastung seien der Tod ihres Grossvaters und seither bestehende Erbschafts streitig keiten zu nennen. Aktuell stünden bei der Beschwerde führerin die Ver sor gung des Vaters sowie die Erbschaft im Fokus. Ihre Stimmung sei anhaltend leicht bis mässig gedrückt. Ausserdem sei eine an haltende Erschöpfung spürbar. Sie sei immer wieder ratlos bis hin- und her ge rissen. Die Schwingungs fähigkeit sei noch reduziert, einen Anhalt für psycho tische Symptome oder Sui zidalität gebe es nicht.

Die Beschwerdeführerin sei geräuschempfindlich, vergess lich und habe die Tendenz, sich zu viele Gedanken zu machen. Sie verliere manchmal den Überblick und habe Mühe die Prioritäten richtig zu setzen. Ihr Schlaf habe sich jedoch seit März 2021 deutlich gebessert. So habe die Beschwer deführerin angegeben, teil weise bis zu 7 Stunden pro Nacht (vorher 4 Stunden pro Nacht) schlafen zu können. Dr. A.___ diagnostizierte eine depressive Stö rung (ICD-10: F32.2) und attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Tages mutter eine 50%ige und in ihrer Tätig keit als Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Tätig keit als Spielgruppen leiterin könne sie in ihrem 15%-Pensum vollumfänglich aus üben. Aufgrund der guten Motivation und Koope ra tion sowie der ausge zeich ne ten Ressourcen halte sie die Wieder er langung einer 80-100%igen Arbeits fähigkeit innerhalb des nächsten Jahres je doch für sehr wahrscheinlich. Notwendig sei eine regelmässige psychiatrisch-psycho therapeutische Behand lung.

E. 3.3 in fine). Die Ver besserung des Gesund heits zu stan des und damit einher gehend die volle Arbeits fähigkeit wird jedoch ledig lich für die Zu kunft, das heisst prog nos tisch geäussert. Das alleinige Ab stellen auf ein e prognos tische ärztliche Ein schätz ung ohne weitere ob jek ti vier bare Be funde, die eine an dauernde Verbes se rung des Gesundheitszustandes dar legen, genügt nicht. Letztlich berichtete Dr. A.___ auch über schwierige soziale Umstände und ihre Ausführungen lassen eine Ab grenzung zu einer psychia trischen Diagnose missen. Die Prüfung der in vali den versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arzt berichte nicht genügend dazu äus sern. Eine Auseinan der setzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren be züg lich einer all fälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszuschlies sen, dass die diagnostizierte depressive Störung e in Ausmass er reicht hat, das invalidenversicherungsrechtlich relevant ist.

Solange aber An haltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sach ver halts abklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversiche rungs rechtlich relevan ten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b mit Hinweis).

Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt -

nach mutmasslichem Ablauf des Wartejahrs (März 2021)

- als offensichtlich un ge nü gend abgeklärt.

E. 3.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 11. Juli 2021 ins Recht gelegt (Urk. 3/4). Demnach arbeite die Beschwerde führerin krankheitsbedingt nur noch an zwei anstatt drei Tagen als Tagesmutter, wobei ihre Leistungsfähigkeit um 1/3 reduziert sei. Dies bedeute, dass sie nur noch jeweils zwei Kinder den ganzen Tag und eines stundenweise betreue. Vorher habe sie jeweils vier bis fünf Kinder betreut. Es sei nicht absehbar, wann die Beschwerdeführerin ihr Pensum wieder aufstocken könne. Vielmehr sei es ein grosser Erfolg, dass sie das aktuelle Arbeitspensum aufrechterhalten könne. Eine präzise Angabe der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Beurteilung in medizinischer Hinsicht allein gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vorgenommen. Eine Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde nicht eingeholt. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetz licher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellung nahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesger ichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indessen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es liegt zwar eine fach ärztliche (psychiatrische) Stellungnahme vor, in welcher die erhobenen Be funde, die diagnostischen Überlegungen sowie die Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit jedoch nur rudimentär dargelegt werden (E. 3.2) .

Dr. A.___ diagnos ti zierte eine de pressive Störung und beurteilte das Leistungsvermögen der Be schwer de füh re rin in den verschie de nen angestammten Tätigkeiten entspre chend dem effektiv ausgeübten Pensum unterschied lich, ohne genau aus zuführen, inwiefern die medizinische Symptomatik in der Ausführung der unter schied lichen Tätigkei ten ein schränkend

wirkt . Weiter berichtete Dr. A.___ trotz Ver schlechterung der Krankheits sympto matik von einer teil weisen Pensum stei ge rung, wies

diesbe züg lich jedoch auch auf eine Einschrän kung der Leis tungs fähigkeit hin und führte aus, dass die Un kon zentriertheit, Ver gesslichkeit und Ver lang samung der Beschwerdeführerin durch die zweite Be treu ungsperson aus geglichen werden könne (E. 3.3). Schliess lich sah sich Dr. A.___ auch nicht in der Lage, eine ab schliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit vorzunehmen (vgl. E.

3.4). Wohl äusserte sie, dass die Beschwer de führerin unter Fortsetzung der psych iatrisch-psychotherapeutischen Behand lung wieder eine 80-100%ige Ar beits fähig keit erlangen könne (E. 3.2, E.

E. 5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Die Beschwer de ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere medizi nische Abklärungen tätige. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungs anspruch zu entscheiden haben.

E. 6.1 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 und 3 GS VGer und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende besch werdeführende Person Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Str eitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses festzusetzende Proz ess ent schädigung. Diese ist vor lie gend in Anwendung dieser Grundsätze und nach Ein sicht in die Honorarnote vom

12. Mai 2022 (Urk. 15) an tragsgemäss auf Fr. 2'196.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

24. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’196 . 45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00099

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

30. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982 und Mutter zweier 2012 und 2015 geborener Kinder, ist gelernte Malerin (vgl. Urk. 8/ 7/1). Seit November 2013

arbeitet sie drei Tage pro Woche als Tagesmutter und seit August 2018 an zwei Halbtagen pro Woche als Spielgruppenleiterassistenz . Daneben ist sie seit Mai 2017 n ebenberuf lich (jedes zweite Wochenende) als Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___

tätig (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/39/4) .

Am

31. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozi al ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psy chische Belastung mit Burnout-Symptomatik zum Bezug von Leistungen der In validen ver si che rung an (Urk. 8/8). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentag geld ver siche rung (Urk. 8/9, Urk. 8/29-30, Urk. 8/37) bei, holte die Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 8/33, Urk. 8/39, Urk. 8/44) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/15) ein . Mit Mit tei lung vom

2. März 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Ein glie derungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/36). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/46) . Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. November 2021 (Urk. 8/47) sowie ergänzend vom 10. Januar 2022 (Urk. 8/51)

Einwand. M it Ver fügung vom 24. Januar 202 2

verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leis tun gen der Invaliden versiche rung (Urk. 8/54 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

17. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärung an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

25. März 2022

(Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom

28. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungs- insbesondere eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema tisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4 1.4.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten eine gute Prognose ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb davon auszugehen, dass keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege. Betreffend Qualifika tion sei gestützt auf die Krankentaggeldakten von einem Beschäftigungsgrad von 80 % auszugehen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Fe bruar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Annahme einer Verbes serung der Arbeitsfähigkeit per 1. November 2020 werde durch die medizinische Akten lage widerlegt. Die drei angestammten Tätigkeiten (als Mitarbeiterin in einem Freizeitpark, als Tagesmutter und als Spielgruppenmitarbeiterin) seien aus unter schied lichen Gründen längerfristig nicht geeignet. Deshalb werde seitens behan delnder Ärztin eine berufliche Umorientie rung empfohlen. Es seien ent sprechende Ein gliederungsmassnahmen zu prüfen. Bezüglich der Qualifikation und der Methode der Invaliditätsbemessung sei zu berücksichtigen, dass sie mehr als 100 % ge ar beitet habe. Die Annahme eines lediglich 80%-Pensums bei Gesund heit sei nicht zutreffend . 3. 3.1

Gemäss m ed. prakt. Z.___, Praktischer Arzt FMH, wurde die Beschwer de führerin am 16. März 2020 wegen einer depressiven Verstimmung bei Überbe las tung seit Februar 2020 in Folge massivster Erschöpfung bei ihm vorstellig. In seinem Bericht vom 10. Ja nuar 2021 (Urk. 8/33) führte er aus, auch die Trennung vom Kindsvater und die Versorgung der Kinder würden der Beschwerdeführerin zusetzen. Im Rah men des Todes des Grossvaters sei es zu einer Verschlechterung der Depression gekommen, sicher auch bei bekannter familiärer Problematik durch den Suizid der eigenen Mutter in ihrer Kindheit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter Schlafstörung, Traurigkeit, verminderter Konzentration und rascher Ermüdbarkeit zu leiden. Med. prakt. Z.___ gab an, die Beschwerde führerin wirke vermindert schwingungsfähig und emotional instabil. Er diagnos tizierte eine mittel gradige depressive Episode (bestehend seit Februar 2020), eine psycho soziale Belastung bei Trennung sowie eine Colitis ulcerosa (seit Februar 2017) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter, Spiel gruppen leiterin und Mitar bei terin im Freizeitpark Y.___ zwischen dem 16. März und 7. Juni 2020 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei der Beschwerdeführerin bis Ende August 2020 ein 25%-Pensum zumutbar gewesen, welches im Sep tember 2020 auf 50 % habe gesteigert werden können. Im Oktober sei es erneut zu einer vollständigen Ar beits unfähigkeit gekommen. Seit November 2020 attes tier te med. prakt. Z.___ der Beschwerdeführerin eine 70%ige A rbeitsunfähigkeit, wobei er angab, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei durch medizinische Mass nah men, insbesondere professionelle psychotherapeutische Begleitung besserungs fä hig. 3.2

Seit 28. Januar 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1x pro Woche) . Dr. A.___ kon statierte in ihrem Arztbericht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/39), seit der definitiven Trennung von ihrem Partner und dem Vater der Kinder im Frühjahr 2020 (keine Alimente mehr für die Kinder, keine Unterstützung mehr bei der Versorgung der Kinder) und dem Beginn der Corona Massnahmen leide die Beschwerdeführerin unter einer aus geprägten depressiven Symptomatik (traurig-niedergedrückte Stimmungslage, in nere Unruhe, Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörun gen). Als weitere Belastung seien der Tod ihres Grossvaters und seither bestehende Erbschafts streitig keiten zu nennen. Aktuell stünden bei der Beschwerde führerin die Ver sor gung des Vaters sowie die Erbschaft im Fokus. Ihre Stimmung sei anhaltend leicht bis mässig gedrückt. Ausserdem sei eine an haltende Erschöpfung spürbar. Sie sei immer wieder ratlos bis hin- und her ge rissen. Die Schwingungs fähigkeit sei noch reduziert, einen Anhalt für psycho tische Symptome oder Sui zidalität gebe es nicht.

Die Beschwerdeführerin sei geräuschempfindlich, vergess lich und habe die Tendenz, sich zu viele Gedanken zu machen. Sie verliere manchmal den Überblick und habe Mühe die Prioritäten richtig zu setzen. Ihr Schlaf habe sich jedoch seit März 2021 deutlich gebessert. So habe die Beschwer deführerin angegeben, teil weise bis zu 7 Stunden pro Nacht (vorher 4 Stunden pro Nacht) schlafen zu können. Dr. A.___ diagnostizierte eine depressive Stö rung (ICD-10: F32.2) und attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Tages mutter eine 50%ige und in ihrer Tätig keit als Mitarbeiterin im Freizeitpark Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Tätig keit als Spielgruppen leiterin könne sie in ihrem 15%-Pensum vollumfänglich aus üben. Aufgrund der guten Motivation und Koope ra tion sowie der ausge zeich ne ten Ressourcen halte sie die Wieder er langung einer 80-100%igen Arbeits fähigkeit innerhalb des nächsten Jahres je doch für sehr wahrscheinlich. Notwendig sei eine regelmässige psychiatrisch-psycho therapeutische Behand lung. 3.3

Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 3. November 2021 (Urk. 8/44) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest: - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) bei - Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung (ICD-10: F43.1) - Depressive Episode, mittelgradig (ICD-10: F32.11) - Vergewaltigung 2006 (ICD-10: Z65) - Negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61, Z81) - Colitis ulcerosa (ICD-10: K51)

Sie führte aus, in den letzten Monaten habe sich das psychische Befinden de r Beschwerdeführerin infolge des Wiederauftauchen s vieler Erinnerungen an trau ma tisierende Erlebnisse in der Kindheit und die erlittene Vergewaltigung 2006 insofern verschlimmert, als sie verstärkt unter innerer Unruhe leide, viel schneller gereizt reagiere und sehr lärmempfindlich geworden sei. Sie habe daher ihre Tätig keit als Tagesmutter weiter reduzieren müssen. Aktuell betreue sie nur noch ein Kind an einem Tag in der Woche. Es erscheine fraglich, inwieweit sie diese Tätigkeit mittel- bis längerfristig wieder aufstocken könne. Das Pensum als Spiel gruppenleiterassisten tin habe die Beschwerdeführerin ab August 2021 von 20 auf 30 % (1.5 Tage) erhöhen können, da sie wegen der zweiten Betreuungsperson weniger Verantwortung tragen müsse (könne pu nktuelle Unfähigkeiten, z.B. Un konzentriertheit, Vergesslichkeit, Verlangsamung ausgleichen) und so weniger in Stress gerate. Trotz der Zunahme der Krankheitssymptomatik sei die Be schwer de führerin arbeitsfähig geblieben und wolle ihre Arbeitsfähigkeit auf jeden Fall wieder verbessern und steigern. Dr. A.___ empfahl neben der Fort setzung der psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung eine achtsam keits basierte, beruf lich orien tier te Begleitung mit dem Ziel, die physische und psy chi sche Stabi lität sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufzubauen. Die Fort setzung der Behandlung und Unterstützung in Bezug auf die Ar beits integration vorausge setzt, erachtete Dr. A.___ die Wiedererlangung einer 80-100%igen Arbeitsfähig keit für wahrscheinlich. 3.4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 11. Juli 2021 ins Recht gelegt (Urk. 3/4). Demnach arbeite die Beschwerde führerin krankheitsbedingt nur noch an zwei anstatt drei Tagen als Tagesmutter, wobei ihre Leistungsfähigkeit um 1/3 reduziert sei. Dies bedeute, dass sie nur noch jeweils zwei Kinder den ganzen Tag und eines stundenweise betreue. Vorher habe sie jeweils vier bis fünf Kinder betreut. Es sei nicht absehbar, wann die Beschwerdeführerin ihr Pensum wieder aufstocken könne. Vielmehr sei es ein grosser Erfolg, dass sie das aktuelle Arbeitspensum aufrechterhalten könne. Eine präzise Angabe der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Beurteilung in medizinischer Hinsicht allein gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vorgenommen. Eine Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde nicht eingeholt. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetz licher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellung nahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesger ichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indessen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es liegt zwar eine fach ärztliche (psychiatrische) Stellungnahme vor, in welcher die erhobenen Be funde, die diagnostischen Überlegungen sowie die Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit jedoch nur rudimentär dargelegt werden (E. 3.2) .

Dr. A.___ diagnos ti zierte eine de pressive Störung und beurteilte das Leistungsvermögen der Be schwer de füh re rin in den verschie de nen angestammten Tätigkeiten entspre chend dem effektiv ausgeübten Pensum unterschied lich, ohne genau aus zuführen, inwiefern die medizinische Symptomatik in der Ausführung der unter schied lichen Tätigkei ten ein schränkend

wirkt . Weiter berichtete Dr. A.___ trotz Ver schlechterung der Krankheits sympto matik von einer teil weisen Pensum stei ge rung, wies

diesbe züg lich jedoch auch auf eine Einschrän kung der Leis tungs fähigkeit hin und führte aus, dass die Un kon zentriertheit, Ver gesslichkeit und Ver lang samung der Beschwerdeführerin durch die zweite Be treu ungsperson aus geglichen werden könne (E. 3.3). Schliess lich sah sich Dr. A.___ auch nicht in der Lage, eine ab schliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit vorzunehmen (vgl. E.

3.4). Wohl äusserte sie, dass die Beschwer de führerin unter Fortsetzung der psych iatrisch-psychotherapeutischen Behand lung wieder eine 80-100%ige Ar beits fähig keit erlangen könne (E. 3.2, E. 3.3 in fine). Die Ver besserung des Gesund heits zu stan des und damit einher gehend die volle Arbeits fähigkeit wird jedoch ledig lich für die Zu kunft, das heisst prog nos tisch geäussert. Das alleinige Ab stellen auf ein e prognos tische ärztliche Ein schätz ung ohne weitere ob jek ti vier bare Be funde, die eine an dauernde Verbes se rung des Gesundheitszustandes dar legen, genügt nicht. Letztlich berichtete Dr. A.___ auch über schwierige soziale Umstände und ihre Ausführungen lassen eine Ab grenzung zu einer psychia trischen Diagnose missen. Die Prüfung der in vali den versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arzt berichte nicht genügend dazu äus sern. Eine Auseinan der setzung mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren be züg lich einer all fälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszuschlies sen, dass die diagnostizierte depressive Störung e in Ausmass er reicht hat, das invalidenversicherungsrechtlich relevant ist.

Solange aber An haltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sach ver halts abklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersu chungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversiche rungs rechtlich relevan ten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b mit Hinweis).

Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt -

nach mutmasslichem Ablauf des Wartejahrs (März 2021)

- als offensichtlich un ge nü gend abgeklärt.

5.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Die Beschwer de ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere medizi nische Abklärungen tätige. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Leistungs anspruch zu entscheiden haben. 6. 6.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.2

Nach § 34 Abs. 1 und 3 GS VGer und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende besch werdeführende Person Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Str eitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses festzusetzende Proz ess ent schädigung. Diese ist vor lie gend in Anwendung dieser Grundsätze und nach Ein sicht in die Honorarnote vom

12. Mai 2022 (Urk. 15) an tragsgemäss auf Fr. 2'196.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

24. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’196 . 45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler