Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___
meldete sich am
22. März 2021 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/2). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizini sche Abklärun gen und zog die Akten der U nfallversicherung Suva bei (Urk. 15/7, 15/11). M it Verfügung vom
19. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch
(Urk. 2 = Urk. 15/31) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
17. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer F rist zur eigenhänd igen Unter zeichnung der Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Nach Eingang der verbesserten Beschwerde (Urk.
7) wurde das Gesuch um unentgeltliche Recht s vertretung mit Verfügung vom 10. März 2022 abgewiesen und Frist zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Formular sowie weitere Belege ein (Urk. 11, 12, 13/1-7) . M it Beschwer de antwort vom
27. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Be schwerde (Urk. 14), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom
3. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 16). Am 19. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht ein (Urk. 17 und 18), welcher der Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Ver fü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann inner halb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung [IVG]). 1.2
In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ein wände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 2.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da kein Vorbescheid verfahren durchgeführt worden sei (Urk. 1). Zu diesem Um stand äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 nicht (Urk. 14). 3.
3.1
In den Akten befindet sich ein am 24. November 2021 datierter Vorbescheid (Urk. 15/30), welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist, der diesen gemäss seinen Aussagen aber offenbar nicht erhalten hat . Davon abgesehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für eine rechtsgültige Zustellung des mit A Post versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen vermag
– zumal kein Einwand erhoben wurde und auch keine anderweitigen Hinweise auf die Zustellung des Vorbescheides aktenkundig sind, ist vor diesem Hinter grund davon auszugehen, dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchge führt worden war. 3.2
Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall - überhaupt kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und Urteil des Bu ndesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen).
Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2). Es kann nur in speziell gelagerten Aus nahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahrens bloss einem for malistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesger ichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3) . 3.3
Vorliegend stehen neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens
- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Insbesondere aber bedeutet eine Rück weisung keinen formalistischen Leerlauf. Bei der Durchsicht der Akten fällt viel mehr auf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung einer vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten lediglich gestützt auf eine telefonische Rück frage beim R egionalen Ärztlichen Dienst (R AD) im Rahmen der E ingliederungs massnahmen
fällte, welche von der Eingliederungsberaterin auf vier Zeilen zusammengefasst wurde (vgl. Urk. 15/27/5, 15/29/2) . Die Kreisärztin der Suva äusserte sich in ihren kurzen Stellungnahmen sodann nur zur angestammten Tätigkeit, indem sie die Prognose betreffend einer vollen Wiederaufnahme dies bezüglich als eher schlecht beurteilte (Urk. 15/11/7 und 25). Und auch gestützt auf die Behandlerberichte lässt sich keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten abgeben, zumal sich im Ver lauf nach der letzten Operation eine Verschlechterung der Situation eingestellt ha ben soll (vgl. Urk. 3/5, 18) .
Damit fehlt es vorliegend offensichtlich auch an einer nachvollziehbaren Begründung der Verfügung vom 19. Januar 202 2. Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheid verfahrens wird sich die Beschwerde gegnerin (auch) dazu eingehender zu äussern und weitere medizinische Ab klärungen vorzunehmen haben. 3.4
Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vo m Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung als gegenstandslos. 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Pr ozessentschädigung auf Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, an schliessend ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungs gesuch von X.___ neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1965 geborene X.___
meldete sich am
22. März 2021 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/2). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizini sche Abklärun gen und zog die Akten der U nfallversicherung Suva bei (Urk. 15/7, 15/11). M it Verfügung vom
19. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch
(Urk.
E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Ver fü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann inner halb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung [IVG]).
E. 1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ein wände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
17. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer F rist zur eigenhänd igen Unter zeichnung der Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Nach Eingang der verbesserten Beschwerde (Urk.
7) wurde das Gesuch um unentgeltliche Recht s vertretung mit Verfügung vom 10. März 2022 abgewiesen und Frist zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Formular sowie weitere Belege ein (Urk. 11, 12, 13/1-7) . M it Beschwer de antwort vom
27. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Be schwerde (Urk. 14), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom
3. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 16). Am 19. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht ein (Urk. 17 und 18), welcher der Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 IVG, Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 2.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da kein Vorbescheid verfahren durchgeführt worden sei (Urk. 1). Zu diesem Um stand äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 nicht (Urk. 14).
E. 3.1 In den Akten befindet sich ein am 24. November 2021 datierter Vorbescheid (Urk. 15/30), welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist, der diesen gemäss seinen Aussagen aber offenbar nicht erhalten hat . Davon abgesehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für eine rechtsgültige Zustellung des mit A Post versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen vermag
– zumal kein Einwand erhoben wurde und auch keine anderweitigen Hinweise auf die Zustellung des Vorbescheides aktenkundig sind, ist vor diesem Hinter grund davon auszugehen, dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchge führt worden war.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall - überhaupt kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und Urteil des Bu ndesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen).
Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2). Es kann nur in speziell gelagerten Aus nahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahrens bloss einem for malistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesger ichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3) .
E. 3.3 Vorliegend stehen neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens
- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Insbesondere aber bedeutet eine Rück weisung keinen formalistischen Leerlauf. Bei der Durchsicht der Akten fällt viel mehr auf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung einer vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten lediglich gestützt auf eine telefonische Rück frage beim R egionalen Ärztlichen Dienst (R AD) im Rahmen der E ingliederungs massnahmen
fällte, welche von der Eingliederungsberaterin auf vier Zeilen zusammengefasst wurde (vgl. Urk. 15/27/5, 15/29/2) . Die Kreisärztin der Suva äusserte sich in ihren kurzen Stellungnahmen sodann nur zur angestammten Tätigkeit, indem sie die Prognose betreffend einer vollen Wiederaufnahme dies bezüglich als eher schlecht beurteilte (Urk. 15/11/7 und 25). Und auch gestützt auf die Behandlerberichte lässt sich keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten abgeben, zumal sich im Ver lauf nach der letzten Operation eine Verschlechterung der Situation eingestellt ha ben soll (vgl. Urk. 3/5, 18) .
Damit fehlt es vorliegend offensichtlich auch an einer nachvollziehbaren Begründung der Verfügung vom 19. Januar 202 2. Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheid verfahrens wird sich die Beschwerde gegnerin (auch) dazu eingehender zu äussern und weitere medizinische Ab klärungen vorzunehmen haben.
E. 3.4 Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vo m Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung als gegenstandslos.
E. 4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Pr ozessentschädigung auf Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, an schliessend ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungs gesuch von X.___ neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00098
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 7. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___
meldete sich am
22. März 2021 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall bei der Sozialver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/2). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruf lich-erwerb liche sowie medizini sche Abklärun gen und zog die Akten der U nfallversicherung Suva bei (Urk. 15/7, 15/11). M it Verfügung vom
19. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch
(Urk. 2 = Urk. 15/31) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
17. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer F rist zur eigenhänd igen Unter zeichnung der Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Nach Eingang der verbesserten Beschwerde (Urk.
7) wurde das Gesuch um unentgeltliche Recht s vertretung mit Verfügung vom 10. März 2022 abgewiesen und Frist zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Formular sowie weitere Belege ein (Urk. 11, 12, 13/1-7) . M it Beschwer de antwort vom
27. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Be schwerde (Urk. 14), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom
3. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 16). Am 19. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht ein (Urk. 17 und 18), welcher der Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Ver fü gungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann inner halb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung [IVG]). 1.2
In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ein wände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 2.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da kein Vorbescheid verfahren durchgeführt worden sei (Urk. 1). Zu diesem Um stand äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 nicht (Urk. 14). 3.
3.1
In den Akten befindet sich ein am 24. November 2021 datierter Vorbescheid (Urk. 15/30), welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist, der diesen gemäss seinen Aussagen aber offenbar nicht erhalten hat . Davon abgesehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für eine rechtsgültige Zustellung des mit A Post versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen vermag
– zumal kein Einwand erhoben wurde und auch keine anderweitigen Hinweise auf die Zustellung des Vorbescheides aktenkundig sind, ist vor diesem Hinter grund davon auszugehen, dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchge führt worden war. 3.2
Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall - überhaupt kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und Urteil des Bu ndesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen).
Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2). Es kann nur in speziell gelagerten Aus nahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahrens bloss einem for malistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesger ichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3) . 3.3
Vorliegend stehen neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens
- im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Insbesondere aber bedeutet eine Rück weisung keinen formalistischen Leerlauf. Bei der Durchsicht der Akten fällt viel mehr auf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung einer vollen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten lediglich gestützt auf eine telefonische Rück frage beim R egionalen Ärztlichen Dienst (R AD) im Rahmen der E ingliederungs massnahmen
fällte, welche von der Eingliederungsberaterin auf vier Zeilen zusammengefasst wurde (vgl. Urk. 15/27/5, 15/29/2) . Die Kreisärztin der Suva äusserte sich in ihren kurzen Stellungnahmen sodann nur zur angestammten Tätigkeit, indem sie die Prognose betreffend einer vollen Wiederaufnahme dies bezüglich als eher schlecht beurteilte (Urk. 15/11/7 und 25). Und auch gestützt auf die Behandlerberichte lässt sich keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten abgeben, zumal sich im Ver lauf nach der letzten Operation eine Verschlechterung der Situation eingestellt ha ben soll (vgl. Urk. 3/5, 18) .
Damit fehlt es vorliegend offensichtlich auch an einer nachvollziehbaren Begründung der Verfügung vom 19. Januar 202 2. Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheid verfahrens wird sich die Beschwerde gegnerin (auch) dazu eingehender zu äussern und weitere medizinische Ab klärungen vorzunehmen haben. 3.4
Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vo m Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung als gegenstandslos. 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Pr ozessentschädigung auf Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, an schliessend ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungs gesuch von X.___ neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling