Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961 , war seit seiner Einreise in die Schweiz am 1. Juni
2011 im Stundenl ohn bei der Y.___
am Z.___ als Parking -Agent angestellt ( Urk. 6/1 und Urk. 6/17/1). Nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeber in per 3 1. März
2017 gekündigt worden war
( Urk. 6/17/5), bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 6/1 1 ). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Ba u ch wandhernie, Adipositas per magna, arterielle n Hypertonie und eine s Status nach Dissektion Arteria Mesenterica sowie unter Angabe einer 100%igen Arbeits unfähigkeit seit September
2018 meldete er sich am 1 6. Februar 2020 zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung an ( Urk. 6/7
Ziff. 4.3 und Ziff. 6 .1 ). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, zog Berichte der behandelnden Ärzte bei und unterbreite te die Akten ihrem regiona len ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung ( Urk. 6/43) . Nach Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom 3 1. August
2021 ( Urk. 6/43/5-8) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober
2021 die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente (ganze Rente von August 2020 bis Oktober 2021 und halbe Rente ab November 2021) in Aus sicht ( Urk. 6/4 5). Daran hielt sie mit Verfügung en vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 ( Urk. 6/53, 6/60 , 6/62, 6/65
= Urk. 2 ) fest. 2.
Dagegen erhob der V ersicherte mit Eingabe vom 1 5. Februar
2022 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag , die Verfügung en betreffend halbe Rente sei en aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente der Invalidenversiche rung zu entrichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März
2022 schloss die IV Stelle auf A bweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der frü hestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 ent standen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen , wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2). 1.4
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Perso nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsab stinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 1.5
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). 1.6
Die Verwaltung muss sich damit vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Ein gliederungs massnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Ein gliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist nament lich der Fall, wenn bis her schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchser hebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbe darf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die ver sicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesell schaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbstein gliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bun desgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) . Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit ent sprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wie der) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. August 2020 nach der Anmeldung im Februar 2020 ( Urk. 6/7/8). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) schloss am 3 1. August 2021 aufgrund der aufliegenden ärztlichen Berichte auf eine fast drei jährige Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit und empfahl einen vorsichti gen beruf l ichen Wiedereinstieg mit einem anfänglichen 50%igen Pensum ( Urk. 6/43/8). Dies bei den Diagnosen (1) eines langjährigen metabolischen Syndroms mit Bluthochdruck, erhöhten Blutfetten und extremer Fettleibigkeit (BMI 45), (2) einer schweren Schlafapnoe, (3) einer Kniegelenks minder belast barkeit bei degenerativen Veränderungen aufgrund der Fettleibigkeit sowie (4) einer chroni schen Darmpassagestörung
bei Status nach mehrfachen Bauchein griffen ( Gerin n selentfernung 06/2012, Not-OP bei eingeklemmtem Bauchwand bruch 09/2018, Korrektur eines Narbenbruchs der Bauchdecke 02/2020 [ Urk. 6/43/6] von 28 x 31 cm [ Urk. 6/13/17]). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. 3. 3 .1
Der 1961 geborene Beschwerdeführer war im V erfügungszeitpunkt am 24 . /2 7. Januar 2022 und auch im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente ab November 2021 über 55 Jahre alt. Nach den obigen Aus führungen (vgl. E . 1.4 f. ) fällt er demnach unter den besonders geschütz ten Per sonenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Aus den Akten ergeben sich keine Anhalts punkte dafür , dass die Beschwerd egegnerin dem Beschwerdeführer im Zusam menhang mit der in Frage stehenden Rentenherabsetzung Eingliederungsmass nahmen angeboten hat. Aus dem Feststellungsblatt vom 26. Oktober
2021 ( Urk. 6/43) ergibt sich vielmehr, dass im Rahmen der Erstabklärungen vom 5. März
2020 (S. 1) selbst auf ein Standortgespräch verzichtet wurde mit der Begründung , der Beschwerdeführer sei 59-jährig , verfüge über keine A usbildung, werde vom Sozialamt unterstützt und sei gemäss den vorhandenen Zeugnissen 100 % a rbeitsunfähig .
Zum Fallabschluss wurde sodann bemerkt, dass es fraglich sei, ob mit Eingliederungsmassnahmen noch eine Verbesserung der Arbeits fähig keit erreicht werden könne (S. 9).
Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungs massnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Per son die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese V oraussetzun gen sind im Falle des Beschwerdef ührers nicht gegeben, da die Beschwerdegeg nerin ab September 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl.
Zusammenstellung der Arbeitsunfähigkeiten durch den RAD der Beschwer de geg nerin [ Urk. 6/43 S. 7 ] ). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entneh men, dass es sich bei m
Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 2 0. Janua r 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3 .2
Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters, der län geren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit attestierte r vollständige r Arbeitsun fähigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederu ng nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Entsprechend sind d ie angefochtene n Verfügung en vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) aufzuhe ben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 ). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Ba u ch wandhernie, Adipositas per magna, arterielle n Hypertonie und eine s Status nach Dissektion Arteria Mesenterica sowie unter Angabe einer 100%igen Arbeits unfähigkeit seit September
2018 meldete er sich am 1 6. Februar 2020 zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung an ( Urk. 6/7
Ziff. 4.3 und Ziff.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der frü hestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 ent standen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen , wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
E. 1.4 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Perso nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsab stinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
E. 1.5 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).
E. 1.6 Die Verwaltung muss sich damit vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Ein gliederungs massnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Ein gliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist nament lich der Fall, wenn bis her schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchser hebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbe darf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die ver sicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesell schaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbstein gliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bun desgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) . Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit ent sprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wie der) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. August 2020 nach der Anmeldung im Februar 2020 ( Urk. 6/7/8). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) schloss am 3 1. August 2021 aufgrund der aufliegenden ärztlichen Berichte auf eine fast drei jährige Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit und empfahl einen vorsichti gen beruf l ichen Wiedereinstieg mit einem anfänglichen 50%igen Pensum ( Urk. 6/43/8). Dies bei den Diagnosen (1) eines langjährigen metabolischen Syndroms mit Bluthochdruck, erhöhten Blutfetten und extremer Fettleibigkeit (BMI 45), (2) einer schweren Schlafapnoe, (3) einer Kniegelenks minder belast barkeit bei degenerativen Veränderungen aufgrund der Fettleibigkeit sowie (4) einer chroni schen Darmpassagestörung
bei Status nach mehrfachen Bauchein griffen ( Gerin n selentfernung 06/2012, Not-OP bei eingeklemmtem Bauchwand bruch 09/2018, Korrektur eines Narbenbruchs der Bauchdecke 02/2020 [ Urk. 6/43/6] von 28 x 31 cm [ Urk. 6/13/17]). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. 3. 3 .1
Der 1961 geborene Beschwerdeführer war im V erfügungszeitpunkt am 24 . /2 7. Januar 2022 und auch im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente ab November 2021 über 55 Jahre alt. Nach den obigen Aus führungen (vgl. E . 1.4 f. ) fällt er demnach unter den besonders geschütz ten Per sonenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Aus den Akten ergeben sich keine Anhalts punkte dafür , dass die Beschwerd egegnerin dem Beschwerdeführer im Zusam menhang mit der in Frage stehenden Rentenherabsetzung Eingliederungsmass nahmen angeboten hat. Aus dem Feststellungsblatt vom 26. Oktober
2021 ( Urk. 6/43) ergibt sich vielmehr, dass im Rahmen der Erstabklärungen vom 5. März
2020 (S. 1) selbst auf ein Standortgespräch verzichtet wurde mit der Begründung , der Beschwerdeführer sei 59-jährig , verfüge über keine A usbildung, werde vom Sozialamt unterstützt und sei gemäss den vorhandenen Zeugnissen 100 % a rbeitsunfähig .
Zum Fallabschluss wurde sodann bemerkt, dass es fraglich sei, ob mit Eingliederungsmassnahmen noch eine Verbesserung der Arbeits fähig keit erreicht werden könne (S. 9).
Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungs massnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Per son die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese V oraussetzun gen sind im Falle des Beschwerdef ührers nicht gegeben, da die Beschwerdegeg nerin ab September 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl.
Zusammenstellung der Arbeitsunfähigkeiten durch den RAD der Beschwer de geg nerin [ Urk. 6/43 S. 7 ] ). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entneh men, dass es sich bei m
Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 2 0. Janua r 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3 .2
Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters, der län geren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit attestierte r vollständige r Arbeitsun fähigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederu ng nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Entsprechend sind d ie angefochtene n Verfügung en vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) aufzuhe ben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 .1 ). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, zog Berichte der behandelnden Ärzte bei und unterbreite te die Akten ihrem regiona len ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung ( Urk. 6/43) . Nach Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom 3 1. August
2021 ( Urk. 6/43/5-8) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober
2021 die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente (ganze Rente von August 2020 bis Oktober 2021 und halbe Rente ab November 2021) in Aus sicht ( Urk. 6/4 5). Daran hielt sie mit Verfügung en vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 ( Urk. 6/53, 6/60 , 6/62, 6/65
= Urk. 2 ) fest. 2.
Dagegen erhob der V ersicherte mit Eingabe vom 1 5. Februar
2022 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag , die Verfügung en betreffend halbe Rente sei en aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente der Invalidenversiche rung zu entrichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März
2022 schloss die IV Stelle auf A bweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00095
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
30. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961 , war seit seiner Einreise in die Schweiz am 1. Juni
2011 im Stundenl ohn bei der Y.___
am Z.___ als Parking -Agent angestellt ( Urk. 6/1 und Urk. 6/17/1). Nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeber in per 3 1. März
2017 gekündigt worden war
( Urk. 6/17/5), bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 6/1 1 ). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Ba u ch wandhernie, Adipositas per magna, arterielle n Hypertonie und eine s Status nach Dissektion Arteria Mesenterica sowie unter Angabe einer 100%igen Arbeits unfähigkeit seit September
2018 meldete er sich am 1 6. Februar 2020 zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung an ( Urk. 6/7
Ziff. 4.3 und Ziff. 6 .1 ). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, zog Berichte der behandelnden Ärzte bei und unterbreite te die Akten ihrem regiona len ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung ( Urk. 6/43) . Nach Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom 3 1. August
2021 ( Urk. 6/43/5-8) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober
2021 die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente (ganze Rente von August 2020 bis Oktober 2021 und halbe Rente ab November 2021) in Aus sicht ( Urk. 6/4 5). Daran hielt sie mit Verfügung en vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 ( Urk. 6/53, 6/60 , 6/62, 6/65
= Urk. 2 ) fest. 2.
Dagegen erhob der V ersicherte mit Eingabe vom 1 5. Februar
2022 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag , die Verfügung en betreffend halbe Rente sei en aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente der Invalidenversiche rung zu entrichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März
2022 schloss die IV Stelle auf A bweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 2. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der frü hestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 ent standen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen , wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2). 1.4
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Perso nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsab stinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitz standsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähn tes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 1.5
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). 1.6
Die Verwaltung muss sich damit vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungs fähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Ein gliederungs massnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Ein gliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist nament lich der Fall, wenn bis her schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchser hebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbe darf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die ver sicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesell schaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbstein gliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bun desgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) . Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit ent sprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wie der) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. August 2020 nach der Anmeldung im Februar 2020 ( Urk. 6/7/8). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) schloss am 3 1. August 2021 aufgrund der aufliegenden ärztlichen Berichte auf eine fast drei jährige Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit und empfahl einen vorsichti gen beruf l ichen Wiedereinstieg mit einem anfänglichen 50%igen Pensum ( Urk. 6/43/8). Dies bei den Diagnosen (1) eines langjährigen metabolischen Syndroms mit Bluthochdruck, erhöhten Blutfetten und extremer Fettleibigkeit (BMI 45), (2) einer schweren Schlafapnoe, (3) einer Kniegelenks minder belast barkeit bei degenerativen Veränderungen aufgrund der Fettleibigkeit sowie (4) einer chroni schen Darmpassagestörung
bei Status nach mehrfachen Bauchein griffen ( Gerin n selentfernung 06/2012, Not-OP bei eingeklemmtem Bauchwand bruch 09/2018, Korrektur eines Narbenbruchs der Bauchdecke 02/2020 [ Urk. 6/43/6] von 28 x 31 cm [ Urk. 6/13/17]). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. 3. 3 .1
Der 1961 geborene Beschwerdeführer war im V erfügungszeitpunkt am 24 . /2 7. Januar 2022 und auch im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente ab November 2021 über 55 Jahre alt. Nach den obigen Aus führungen (vgl. E . 1.4 f. ) fällt er demnach unter den besonders geschütz ten Per sonenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Aus den Akten ergeben sich keine Anhalts punkte dafür , dass die Beschwerd egegnerin dem Beschwerdeführer im Zusam menhang mit der in Frage stehenden Rentenherabsetzung Eingliederungsmass nahmen angeboten hat. Aus dem Feststellungsblatt vom 26. Oktober
2021 ( Urk. 6/43) ergibt sich vielmehr, dass im Rahmen der Erstabklärungen vom 5. März
2020 (S. 1) selbst auf ein Standortgespräch verzichtet wurde mit der Begründung , der Beschwerdeführer sei 59-jährig , verfüge über keine A usbildung, werde vom Sozialamt unterstützt und sei gemäss den vorhandenen Zeugnissen 100 % a rbeitsunfähig .
Zum Fallabschluss wurde sodann bemerkt, dass es fraglich sei, ob mit Eingliederungsmassnahmen noch eine Verbesserung der Arbeits fähig keit erreicht werden könne (S. 9).
Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungs massnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Per son die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese V oraussetzun gen sind im Falle des Beschwerdef ührers nicht gegeben, da die Beschwerdegeg nerin ab September 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl.
Zusammenstellung der Arbeitsunfähigkeiten durch den RAD der Beschwer de geg nerin [ Urk. 6/43 S. 7 ] ). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entneh men, dass es sich bei m
Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 2 0. Janua r 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3 .2
Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters, der län geren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit attestierte r vollständige r Arbeitsun fähigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederu ng nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Entsprechend sind d ie angefochtene n Verfügung en vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 ( Urk.
2) aufzuhe ben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. und 2 7. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef