Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 (Urk. 9/68) wurde die Höhe des Rentenanspruchs für die Zeit nach 30. September 2020 nicht fest gelegt, sondern die Sache diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin über wiesen (S. 13 E. 6.3 f.). Die damals angefochtene Ver fügung datierte vom 2 4. Juni 2020 und dieser Zeitpunkt bildete das Ende des Beurteilungszeitraums des Gerichts. Diese Abklärungen wurden gemäss den An gaben der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung noch nicht an die Hand genommen (Urk. 8/4 S. 18) respektive waren am 25. März 2022 noch im Gange (Urk. 7 S. 2), weshalb deren Ergebnisse beim Ent scheid vom 14. Januar 2022 (Urk. 2)
noch gar nicht berücksichtigt werden konnten .
Nichtsdestotrotz steht dem Beschwerdeführer gemäss dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung nicht nur für die Zeit vom 1. Mai bis Ende September 2020 eine Viertelsrente zu, sondern auch für die Zeitspanne ab 1. Oktober 2020 (S. 1 f.). Die Verfügung vom 14. Januar 2022 trägt somit dem Urteil vom 30. Juni 2021 nicht vollends Rechnung respektive ist irrtümlich formuliert, weshalb sie insofern aufzuheben ist, als dass sie den Zeitraum ab Oktober 2020 beschlägt. In diesem Sinne ist die Beschwer de teilweise gutzuheissen .
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen .
E. 3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berück sichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene
Ver fügung vom 14. Januar 2022 insofern aufgehoben wird, als sie den Zeitr aum ab 1. Oktober 2020 betrifft, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 6.4 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 (Prozess IV.2020.00555) über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und von Kopien von Urk. 8/1-4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00090
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 6. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
1.1
Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 9/61) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/63/3-9) hiess das Sozialversicherungs gericht mit Urteil vom 30. Juni 2021 (Urk. 9/68, Prozess IV.2020.00555) insofern teilweise gut, als es die genannte Verfügung der IV-Stelle aufhob und feststellte, dass der Versicherte ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine V iertel s rente der Invalidenversicherung habe und die Sache an die IV-Stelle über wies, damit diese für die Zeit ab Ende September 2020 weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der erwerblichen Situation des Versicherten vornehme (S. 13 E. 6. 3 f.). 1.2
Am 14. Januar 2022 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf das erwähnte Urteil vom 30. Juni 2021 verfügungsweise fest, dass dem Versicherten ab 1. Mai 2020 ein Anspruch auf eine Viertel s rente der Invalidenversicherung zustehe und setzte
gleichzeitig die Höhe der Rentenleistungen vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 sowie ab 1. Januar 2021 fest (Urk. 2 S. 1). 1.3
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2022 (Urk. 3/3)
beantragte der Ver sicherte bei der IV-Stelle die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2022 sowie die Ausrichtung einer ganzen I nvalidenrente ab 1. Oktober 202 0. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen (S. 1). 1.4
A m 14. Februar 2022 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ent scheid der IV-Stelle vom 14. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei die genannte Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzu ordnen, subeventuell sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2022 zu sistieren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass sie mit der ang efochtenen Verfügung das Urteil vom 30. Juni 2021 umgesetzt und eine Viertel srente verfügt habe . Im Übrigen seien die Abklärungen betreffend eine allfällige Veränderung der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägung 6.4 des Urteils im Gange und ein entsprechender Entscheid werde folgen (S. 1 f.). 2.
Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 (Urk. 9/68) wurde die Höhe des Rentenanspruchs für die Zeit nach 30. September 2020 nicht fest gelegt, sondern die Sache diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin über wiesen (S. 13 E. 6.3 f.). Die damals angefochtene Ver fügung datierte vom 2 4. Juni 2020 und dieser Zeitpunkt bildete das Ende des Beurteilungszeitraums des Gerichts. Diese Abklärungen wurden gemäss den An gaben der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung noch nicht an die Hand genommen (Urk. 8/4 S. 18) respektive waren am 25. März 2022 noch im Gange (Urk. 7 S. 2), weshalb deren Ergebnisse beim Ent scheid vom 14. Januar 2022 (Urk. 2)
noch gar nicht berücksichtigt werden konnten .
Nichtsdestotrotz steht dem Beschwerdeführer gemäss dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung nicht nur für die Zeit vom 1. Mai bis Ende September 2020 eine Viertelsrente zu, sondern auch für die Zeitspanne ab 1. Oktober 2020 (S. 1 f.). Die Verfügung vom 14. Januar 2022 trägt somit dem Urteil vom 30. Juni 2021 nicht vollends Rechnung respektive ist irrtümlich formuliert, weshalb sie insofern aufzuheben ist, als dass sie den Zeitraum ab Oktober 2020 beschlägt. In diesem Sinne ist die Beschwer de teilweise gutzuheissen . 3.
3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen . 3.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berück sichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene
Ver fügung vom 14. Januar 2022 insofern aufgehoben wird, als sie den Zeitr aum ab 1. Oktober 2020 betrifft, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 6.4 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 (Prozess IV.2020.00555) über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und von Kopien von Urk. 8/1-4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais