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IV.2022.00084

Bindung an das rechtskräftige Rückweisungsurteil bezüglich der Statusfrage, Verwertbarkeit Rest-AF verneint, Bemessung des Rentenanspruchs gemäss der gemischten Methode, keine Beitragslücken auf Grund der Entrichtung von Beiträgen von mehr als der doppelten Höhe des Mindestbeitrages durch den Ehegatten, teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-09-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH, Z.___ , im teilzeitlichen Umfang von 15 Stunden in der Woche als Raumpflegerin tätig (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9). Gleichzeitig war sie seit dem 8. Februar 1999 als Raumpflegerin bei der A.___ AG, Zürich, im teilzeit lichen Um fang von 12.5 Stunden in der Woche tätig ( Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9) , als sie sich am 21. November 2008 mit dem Hinweis auf Hüftprobleme bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 6/7 Ziff. 6.1 ). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom

7. Januar 2010 (Urk. 6/36 ), worin ihr eine Ver neinung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aus sicht gestellt wurde, Einwendungen (Urk. 6/37, Urk. 6/41 ) erhoben hatte, veran lasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle (Abklä rungs bericht vom

12. April 2010 ; Urk. 6/44) und erliess am 15. August 2012 einen erneuten Vorbescheid (Urk. 6/68), wogegen die Versicherte am 5. Oktober 2012 Einwendungen erhob (Urk. 6/73). Mit Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeiträume vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2

Die Versicherte war seit 15. August 2013 bei der B.___ AG, C.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin tätig (Urk. 6/101/1), als sie sich am 6. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversiche rung mit dem Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/100 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle veranlasste eine erneute Abklärung im Haus halt an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom

16. Januar 2019 ; Urk.

6/ 119 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/122-123 und Urk. 6/131) mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/135) einen Renten anspruch der Versicherten. In Gutheissung der von der Versicherten gegen die Verfügung vom

6. Mai 2019 am

23. Mai 2019 erhobenen Beschwerde ( Urk. 6/136/3-9 ) hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (Prozess Nummer IV.2019.00363; Urk. 6/139) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts betreffend die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück. Dieses Urteil wurde von den Par teien nicht angefochten . 1.3

In Nachachtung des Urteil s

des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk.

6/139) liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch begutachten (Gutach ten vom 26. April 2021; Urk. 6/167) und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten (Abklärungsbericht vom

23. Juli 2021 ; Urk. 6/ 169 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173, Urk. 6/176) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 6/193-194 und Urk. 6/181 = Urk. 2) für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. 2.

Gegen die Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

8. Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1)

und beantragte, es sei ihr ab

1. August 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, wobei die Rente unter Berücksichtigung einer vollständigen B eitragsdauer von September 1994 bis Dezember 2017 zu berech nen sei; eventuell sei die Rente aufgrund der Rentenskala 29 zu berechnen und aufgrund der aktuellen Verfügung wie folgt festzusetzen: ab

1. Mai 2020: Fr.

738.-- im Monat, ab

1. Januar 2021: Fr. 744.-- im Monat und ab

1. April 2021: Fr. 248.-- im Monat (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. M ai 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle eine Rückweisung der Sache zu neuer Rentenberechnung, weil die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihrem Ehegatten entrichteten Beiträge keine Beitragslücken aufweise (vgl. Urk. 10/1). Davon wurde die Beschwerdefüh rerin am 1. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss lit . c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV ; Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben ) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2022 ent standen ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. 1. 2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1. 3

Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten mit den angefochtenen Verfü gungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdeführerin beantragte beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2018 (Urk. 1 S. 2). 1. 4

Da die am 12. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55.

Altersjahr bereits vollendet hatte, und da die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente welche letztmals per 1. April 2021 revidiert wurde, im Streite steht, kommen die bis 31. Dezember 20 21 gültig gewesenen Normen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

auf den vorlie genden Fall zur Anwendung und werden im Folgenden in diese n Fassung en zitiert. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1

Di e Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en vom

24. Januar 2022 (Urk. 2) gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Umfang von 65 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im anerkann ten Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde, und dass eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt durch ihren Aussendienst eine solche von 1.4 % er geben habe. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage nach Ablauf des Warte jahres im März 2019 die Ausübung einer behinderungs angepassten Erwerbstätig keit im Umfang von

50 % eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten gewe sen sei, resultiere bei einer Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 65 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 30.5 % , im Haushalt ein solcher von 0.5 % und ein G esamtinvaliditätsgrad von 31 % , wes halb ein Rentenanspruch nicht bestanden habe.

Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Mai 2020 verschlechtert habe, habe ab diesem Zeit punkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % bestanden, weshalb ab Mai 2020 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 verbessert habe und ihr eine behinderungs angepasste Erwerbstätigkeit erneut im Umfang von 35 % eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten gewesen sei , habe ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % bestanden , weshalb ab April 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden habe. 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass

in Bezug auf die Qualifikation als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige keine Bin dungswirkung des rechtskräftige n Urteil s des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) bestehe . Vielmehr sei eine Neubeurteilung der Qualifikation vorzunehmen, wobei von einer Qualifikation als Vollerwerbstät ige auszugehen sei ( Urk 1 S . 5 ). Bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt sei sodann nicht auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung durch den Aussendienst der Be schwerdegegnerin , sondern auf die diesbezügliche Beurteilung durch Dr. med. D.___ in deren orthopädischem Gutachten abzustellen (Urk. 1 S. 6). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die B eschwerdeführerin, welche das 60. Altersjahr bereits vollendet habe , ein fortgeschrittenes Alter aufweise und bisher aus schliesslich als Reinigerin gearbeitet habe . Da ihr die bisherige Tätigkeit als Rei nigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, und da ihr eine berufliche Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit auf Grund ihres fortgeschrit tenen Alters nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 8), könne sie die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, weshalb von einer vollständigen Ein schränkung im erwerblichen B ereich auszugehen sei. Zudem sei die Beschwerde gegnerin bei der Re n tenberechnung zu Unrecht von Beitragslücken in den Jahren 2009 und 2010 ausgegangen. Da ihr Ehegatte in diesen Beitragsjahren mehr als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt habe, hätten vielmehr keine Beitragslücken bestanden und sei die Rente auf Grundlage der Rentenskala 29 zu berechnen ( Urk 1 S. 9). Sodann sei von einem Eintritt des Gesundheitsschadens und Beginn des Wart ejahres im Mai 2017 auszugehen, weshalb ein Rentenanspruch bereits sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2018 und mit hin im August 2018 entstanden sei (Urk. 1 S. 11). 3.3

In ihrer Eingabe vom 11. März 2022 (Urk. 9) führte die IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihrem Ehegatten entrichteten Beiträge keine Beitragslücken aufweise, und beantragte diesbezüglich e ine Rückweisung der Sache an sie selbst zu neuer Rentenberechnung . 3.4

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 4. 4.1

Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 und 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberechti gung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung ( zum Beispiel der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) b eanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der rich terlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen (Urteil 8C_81 1/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 4.2

Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage n nach dem In validitätsgrad oder der Qualifikation der versicherten Person als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Tätige dienen demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung . Diese Fragen gehören nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3). 4.3

Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundes - gericht (BGG) kein Endentscheid . Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit . a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich vielmehr um Zwischenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2). 4.4

Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts beziehungs weise ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem über eine ma terielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelne s Element der Bemessung des Rentenanspruchs, wie beispielsweise die Frage nach der Bemessung des In validitätsgrades in Anwendung der gemischten Methode , entschieden wurde, bin det sowohl die Verwaltung bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Versicherungsgericht , das den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a), nicht aber das Bundesgericht . Diese Grundsatzfrage wird beim Bundesgericht zusammen mit dem neu zu fäl lenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht kann demnach, wenn der Endentscheid angefochten wird, über eine Grundsatz frage, über welche bereits in einem Zwischenentscheid entschieden wurde, erneut entscheiden , auch wenn der Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten wurde beziehungsweise nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 122 V 477 E. 5.2.3) . 4.5

In Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Prozess Nr. IV.2019.00363; Urk. 6/139) wurde auf die Erwägungen verwiesen. Diese w u rden damit Bestandteil des Dispositivs und haben an dessen formeller Rechtskraft teil (Urteil des Bundes gerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1 ; BGE 113 V 159 E.

1c ). Dem zufolge waren die Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 31 . Oktober 2019 , da unangefochten geblieben, grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht ver bindlich. Daran ändert nichts, dass in diesen Erwägungen lediglich über Teil aspekte der Bemessung des Rentenanspruchs entschieden wurde, welche, da ein abschliessender Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis - den Renten anspruch - noch nicht vorlag , nicht in materielle Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2.

Dezember 2013 E. 4.4) . 5. 5.1

In Bezug auf die Statusfrage erwog das hiesige Gericht im unangefochten geblie benen Urteil vom 31. Oktober 2019 (Urk. 139) das Folgende: « 3.6 3.6.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 30. Au gust 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH im Umfang von 15 Stunden in der Woche (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9) und ab 8. Februar 1999 bei der A.___ AG im Umfang 12.5 Stunden in der Woche (Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9) als Raumpflegerin tätig war, insgesamt in einem teilzeitlichen Umfang von 65 % (12.5 + 15 ÷ 42 Stunden) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als sie am 29. Oktober 2007 arbeits unfähig wurde (Urk. 6/17/1-2 S. 1). Anschliessend wurde sie am 7. November 2007 im Bereich ihrer linken Hüfte operiert. Dabei wurde ihr eine Totalprothese eingesetzt (Urk. 6/17/3-4 S. 1). Die Beschwer degegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75), worin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde, insbesondere auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8; vgl. Urk. 6/47 S. 1). Darin gingen diese Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von maximal 50 % zuzumuten sei, und dass die realistische Möglichkeit bestehe, dass in Bezug auf körperlich weniger belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglich keit eines häufigen Positionswechsels in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähig keit zu erreichen sei (S. 2). Demgegenüber ging Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Gebäudereini gerin arbeiten könne, und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten von 50 %. Die Beschwerde gegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2010 (Urk. 6/44) im Umfang von 68 % als Erwerbstätige und im Um fang von 32 % als im Haushalt Tätige. Dabei ist festzuhalten, dass das angestammte Pensum, wie oben dargelegt, nicht 68 %, sondern 65 % betrug; richtig wäre somit eine Qualifikation von 65 % zu 35 % gewe sen, zumal die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach eigenen Angaben weiterhin im angestammten Pensum tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 6/44/3 oben). 3.6.2

Nach der Einstellung der bisher ausgerichteten befristeten ganzen Rente per 30. April 2012 gingen die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass in der bis herigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit höchstens eine Arbeits fähigkeit von 50 % bestehe (S. 1). In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 15. August 2013 dennoch im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % erneut als Gebäudereinige rin bei der B.___ AG tätig (Urk. 6/101/1). Am 2. Oktober 2017 wurde ein Pfannenwechsel im Bereich der Totalprothese in der linken Hüfte durchgeführt (Urk. 6/99/2). Gleichzeitig litt die Beschwer deführerin unter einer aktivierten Varusgonarthrose und unter Schmer zen im Bereich ihres rechten Kniegelenks, weshalb ihr am 2. Mai 2018 eine Knietototalprothese im rechten Knie eingesetzt wurde (Urk. 6/112/1-5 Ziff. 2.2). Anlässlich der Abklä rung vor Ort im Haus halt vom 12. Dezember 2018 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie bei guter Ge sundheit weiterhin bei der B.___ AG im Umfang des bis herigen Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin arbeiten würde (Urk. 6/119 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 6/119) im Umfang von 28 % als Erwerbstätige und im Umfang von 72 % als im Haushalt Tätige. 3.7

Während die Ärzte der Universitätsklinik E.___ in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8) der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumuten wollten, gingen Dr. F.___ in sei nem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) und die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zuzumuten war. Demzu folge ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jeden falls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, welche in der Zeit vom 15. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung zum Leistungs bezug vom 6. Feb ruar 2018 (Urk. 6/100) im Umfang eines Arbeits pensums von 28 % als Gebäude reinigerin bei der B.___ AG tätig war, während dieser Zeit die von ihr ursprünglich (vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008) ausgeübte Tätigkeit als Gebäude reinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von insgesamt 65 % aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten war.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss lit . c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV ; Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben ) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2022 ent standen ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. 1.

E. 1.2 Die Versicherte war seit 15. August 2013 bei der B.___ AG, C.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin tätig (Urk. 6/101/1), als sie sich am 6. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversiche rung mit dem Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/100 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle veranlasste eine erneute Abklärung im Haus halt an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom

16. Januar 2019 ; Urk.

6/ 119 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/122-123 und Urk. 6/131) mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/135) einen Renten anspruch der Versicherten. In Gutheissung der von der Versicherten gegen die Verfügung vom

6. Mai 2019 am

23. Mai 2019 erhobenen Beschwerde ( Urk. 6/136/3-9 ) hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (Prozess Nummer IV.2019.00363; Urk. 6/139) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts betreffend die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück. Dieses Urteil wurde von den Par teien nicht angefochten .

E. 1.3 In Nachachtung des Urteil s

des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk.

6/139) liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch begutachten (Gutach ten vom 26. April 2021; Urk. 6/167) und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten (Abklärungsbericht vom

23. Juli 2021 ; Urk. 6/ 169 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173, Urk. 6/176) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 6/193-194 und Urk. 6/181 = Urk. 2) für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu.

E. 2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1

Di e Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en vom

24. Januar 2022 (Urk. 2) gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Umfang von 65 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im anerkann ten Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde, und dass eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt durch ihren Aussendienst eine solche von 1.4 % er geben habe. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage nach Ablauf des Warte jahres im März 2019 die Ausübung einer behinderungs angepassten Erwerbstätig keit im Umfang von

50 % eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten gewe sen sei, resultiere bei einer Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 65 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 30.5 % , im Haushalt ein solcher von 0.5 % und ein G esamtinvaliditätsgrad von 31 % , wes halb ein Rentenanspruch nicht bestanden habe.

Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Mai 2020 verschlechtert habe, habe ab diesem Zeit punkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % bestanden, weshalb ab Mai 2020 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 verbessert habe und ihr eine behinderungs angepasste Erwerbstätigkeit erneut im Umfang von 35 % eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten gewesen sei , habe ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % bestanden , weshalb ab April 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden habe. 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass

in Bezug auf die Qualifikation als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige keine Bin dungswirkung des rechtskräftige n Urteil s des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) bestehe . Vielmehr sei eine Neubeurteilung der Qualifikation vorzunehmen, wobei von einer Qualifikation als Vollerwerbstät ige auszugehen sei ( Urk 1 S . 5 ). Bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt sei sodann nicht auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung durch den Aussendienst der Be schwerdegegnerin , sondern auf die diesbezügliche Beurteilung durch Dr. med. D.___ in deren orthopädischem Gutachten abzustellen (Urk. 1 S. 6). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die B eschwerdeführerin, welche das 60. Altersjahr bereits vollendet habe , ein fortgeschrittenes Alter aufweise und bisher aus schliesslich als Reinigerin gearbeitet habe . Da ihr die bisherige Tätigkeit als Rei nigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, und da ihr eine berufliche Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit auf Grund ihres fortgeschrit tenen Alters nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 8), könne sie die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, weshalb von einer vollständigen Ein schränkung im erwerblichen B ereich auszugehen sei. Zudem sei die Beschwerde gegnerin bei der Re n tenberechnung zu Unrecht von Beitragslücken in den Jahren 2009 und 2010 ausgegangen. Da ihr Ehegatte in diesen Beitragsjahren mehr als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt habe, hätten vielmehr keine Beitragslücken bestanden und sei die Rente auf Grundlage der Rentenskala 29 zu berechnen ( Urk 1 S. 9). Sodann sei von einem Eintritt des Gesundheitsschadens und Beginn des Wart ejahres im Mai 2017 auszugehen, weshalb ein Rentenanspruch bereits sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2018 und mit hin im August 2018 entstanden sei (Urk. 1 S. 11).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten mit den angefochtenen Verfü gungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdeführerin beantragte beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2018 (Urk. 1 S. 2). 1.

E. 3.3 In ihrer Eingabe vom 11. März 2022 (Urk. 9) führte die IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihrem Ehegatten entrichteten Beiträge keine Beitragslücken aufweise, und beantragte diesbezüglich e ine Rückweisung der Sache an sie selbst zu neuer Rentenberechnung .

E. 3.4 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.

E. 3.6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 30. Au gust 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH im Umfang von 15 Stunden in der Woche (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9) und ab 8. Februar 1999 bei der A.___ AG im Umfang 12.5 Stunden in der Woche (Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9) als Raumpflegerin tätig war, insgesamt in einem teilzeitlichen Umfang von 65 % (12.5 + 15 ÷ 42 Stunden) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als sie am 29. Oktober 2007 arbeits unfähig wurde (Urk. 6/17/1-2 S. 1). Anschliessend wurde sie am 7. November 2007 im Bereich ihrer linken Hüfte operiert. Dabei wurde ihr eine Totalprothese eingesetzt (Urk. 6/17/3-4 S. 1). Die Beschwer degegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75), worin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde, insbesondere auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8; vgl. Urk. 6/47 S. 1). Darin gingen diese Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von maximal 50 % zuzumuten sei, und dass die realistische Möglichkeit bestehe, dass in Bezug auf körperlich weniger belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglich keit eines häufigen Positionswechsels in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähig keit zu erreichen sei (S. 2). Demgegenüber ging Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Gebäudereini gerin arbeiten könne, und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten von 50 %. Die Beschwerde gegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2010 (Urk. 6/44) im Umfang von 68 % als Erwerbstätige und im Um fang von 32 % als im Haushalt Tätige. Dabei ist festzuhalten, dass das angestammte Pensum, wie oben dargelegt, nicht 68 %, sondern 65 % betrug; richtig wäre somit eine Qualifikation von 65 % zu 35 % gewe sen, zumal die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach eigenen Angaben weiterhin im angestammten Pensum tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 6/44/3 oben).

E. 3.6.2 Nach der Einstellung der bisher ausgerichteten befristeten ganzen Rente per 30. April 2012 gingen die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass in der bis herigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit höchstens eine Arbeits fähigkeit von 50 % bestehe (S. 1). In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 15. August 2013 dennoch im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % erneut als Gebäudereinige rin bei der B.___ AG tätig (Urk. 6/101/1). Am 2. Oktober 2017 wurde ein Pfannenwechsel im Bereich der Totalprothese in der linken Hüfte durchgeführt (Urk. 6/99/2). Gleichzeitig litt die Beschwer deführerin unter einer aktivierten Varusgonarthrose und unter Schmer zen im Bereich ihres rechten Kniegelenks, weshalb ihr am 2. Mai 2018 eine Knietototalprothese im rechten Knie eingesetzt wurde (Urk. 6/112/1-5 Ziff. 2.2). Anlässlich der Abklä rung vor Ort im Haus halt vom 12. Dezember 2018 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie bei guter Ge sundheit weiterhin bei der B.___ AG im Umfang des bis herigen Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin arbeiten würde (Urk. 6/119 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 6/119) im Umfang von 28 % als Erwerbstätige und im Umfang von 72 % als im Haushalt Tätige.

E. 3.7 Während die Ärzte der Universitätsklinik E.___ in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8) der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumuten wollten, gingen Dr. F.___ in sei nem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) und die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zuzumuten war. Demzu folge ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jeden falls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, welche in der Zeit vom 15. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung zum Leistungs bezug vom 6. Feb ruar 2018 (Urk. 6/100) im Umfang eines Arbeits pensums von 28 % als Gebäude reinigerin bei der B.___ AG tätig war, während dieser Zeit die von ihr ursprünglich (vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008) ausgeübte Tätigkeit als Gebäude reinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von insgesamt 65 % aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten war.

E. 4 Da die am 12. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55.

Altersjahr bereits vollendet hatte, und da die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente welche letztmals per 1. April 2021 revidiert wurde, im Streite steht, kommen die bis 31. Dezember 20 21 gültig gewesenen Normen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

auf den vorlie genden Fall zur Anwendung und werden im Folgenden in diese n Fassung en zitiert. 2.

E. 4.1 Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 und 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberechti gung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung ( zum Beispiel der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) b eanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der rich terlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen (Urteil 8C_81 1/2012 vom 4. März 2013 E. 3).

E. 4.2 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage n nach dem In validitätsgrad oder der Qualifikation der versicherten Person als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Tätige dienen demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung . Diese Fragen gehören nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3).

E. 4.3 Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundes - gericht (BGG) kein Endentscheid . Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit . a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich vielmehr um Zwischenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2).

E. 4.4 Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts beziehungs weise ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem über eine ma terielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelne s Element der Bemessung des Rentenanspruchs, wie beispielsweise die Frage nach der Bemessung des In validitätsgrades in Anwendung der gemischten Methode , entschieden wurde, bin det sowohl die Verwaltung bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Versicherungsgericht , das den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a), nicht aber das Bundesgericht . Diese Grundsatzfrage wird beim Bundesgericht zusammen mit dem neu zu fäl lenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht kann demnach, wenn der Endentscheid angefochten wird, über eine Grundsatz frage, über welche bereits in einem Zwischenentscheid entschieden wurde, erneut entscheiden , auch wenn der Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten wurde beziehungsweise nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 122 V 477 E. 5.2.3) .

E. 4.5 In Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Prozess Nr. IV.2019.00363; Urk. 6/139) wurde auf die Erwägungen verwiesen. Diese w u rden damit Bestandteil des Dispositivs und haben an dessen formeller Rechtskraft teil (Urteil des Bundes gerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1 ; BGE 113 V 159 E.

1c ). Dem zufolge waren die Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 31 . Oktober 2019 , da unangefochten geblieben, grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht ver bindlich. Daran ändert nichts, dass in diesen Erwägungen lediglich über Teil aspekte der Bemessung des Rentenanspruchs entschieden wurde, welche, da ein abschliessender Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis - den Renten anspruch - noch nicht vorlag , nicht in materielle Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2.

Dezember 2013 E. 4.4) .

E. 5.1 In Bezug auf die Statusfrage erwog das hiesige Gericht im unangefochten geblie benen Urteil vom 31. Oktober 2019 (Urk. 139) das Folgende: «

Dispositiv
  1. Mai 2019 bis
  2. Ja nuar 2022 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Haushalt a bklärungsbericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 6/169) sind keine Angaben der Beschwerdeführerin zum Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden enthal ten, da die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Er wägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 verwies (Ziff. 3.4). Auch die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme zum Vorbe scheid vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/176) und in ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2022 (Urk. 1) nicht geltend, dass eine Statusänderung auf G rund einer Verände rung der Verhältnisse im Zeitraum vom 6.   Mai 2019 bis 24.   Januar 2022 einge treten sei . Die Beschwerdeführerin brachte vielmehr lediglich vor , dass die Erwä gungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 31.   Oktober 2019 zu ihrer Qualifika tion als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich Tätige für die Beschwerde gegnerin und für das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich seien, und dass auf Grund von Umständen, welche sich vor dem Zeitraum vom 6. Mai 2019 bis 24. Januar 2022 zugetragen hätten, nicht darauf abzustellen sei (Urk . 1 S. 5). Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist eine Statusänderung im Zeitraum vom
  3. Mai 2019 bis 24. Januar 2022 daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.4      Demzufolge hat es dabei zu bleiben, dass vorliegend gestützt auf E. 3.6 - 3.10 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.1) davon auszugehen ist , dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 65 % ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde.
  4. 6.1      Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage hinsichtlich einer revisionsrechtlich relevanten Verände rung im Vergleichszeitraum vom
  5. März 2013 bis 24. Januar 2022 (vorstehend E. 3.4 ) zu prüfen. 6.2      Bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 21. März 2013 betreffend Zuspra che einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 (Urk. 6/92; Urk. 6/75) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt fol gendermassen dar: 6.3      Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ stellten mit Bericht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8) die folgende n Diagnosen (Ziff. 1.1): - Hüftabduktorenschwäche und Restbeschwerden Oberschenkel links bei - Status nach Cerclagenentfernung Hüftgelenk links mit Débridement und Pfannenwechsel am 15. August 2008 bei Luxation der Hüfttotal endoprothese links - Status nach Hüfttotalendoprothese links am 7. November 2007 bei ho her Hüftluxation - Hüft-Teilprothese rechts am 15. Februar 2006 bei Hüftdysplasie D ie Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei zu maximal 50  % zuzumuten . In körperlich weniger belastende n , vorwiegend sitzende n Tä tigkeiten mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels sei in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 2). 6.4      Am 18. August 2011 erfolg t e eine erneute Operation der linken Hüfte (Urk. 6/56). Die Ärzte der Klinik G.___ hielten mit Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/3-4) fest, die Beschwerdeführerin sei unter angepassten Bedingungen als Reinigungskraft bis zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 5), ebenso in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 2). In der nicht angepassten (ange stamm ten) Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 7 . 7 .1      Bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
  6. Januar 2022 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
  7. 2      Die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, erwähnten im Operations bericht vom 2. Oktober 2017 (Urk. 6/99/9-10), dass die Beschwerde führerin unter zunehmenden Beschwerden mit Psoassymptomatik und Zeichen einer Pfannen lockerung gelitten habe, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Pfannenlockerung links bei: - Status nach Pfannenwechsel am 18. August 2011 - Status nach Hüft-Totalprothese links bei hoher Luxation am 7. November 2007 - Status nach Hüft-Totalprothese rechts      Am 2. Oktober 2017 sei ein Pfannenwechsel links in minimalinvasiver Technik durchgeführt worden (S. 1).
  8. 3      Dr.  F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 6/99/11-12), dass die Beschwerdeführerin seit Monaten unter zunehmenden linksseitigen Hüft schmerzen mit Funktionsbeeinträchtigung gelitten habe, weshalb am 2. Oktober 2017 ein Pfannenwechsel links durchgeführt worden sei. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin unter rechtsseitigen Knieschmerzen, welche nach der Opera tion vom
  9. Februar 2018 noch zugenommen hätten, gelitten , w eshalb eine In filtra tion durchgeführt worden sei (S. 1). Bis Ende Februar 2018 sei von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätig keit dürfte in Zukunft grundsätzlich möglich sein (S. 2).
  10. 4      Die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, diagnostizierten mit Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/108/12-13) eine aktivierte Gonarthrose rechts und erwähnten, dass am 26. Januar 2018 eine Infiltration durchgeführt worden sei (S. 1). Da die konser vativen Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft seien, und da die Beschwerde führerin unter deutlichen Einschränkungen leide, sei ein operatives Vorgehen im Sinne einer Knietotalendoprothese rechts ange zeigt (S. 2).
  11. 5      Dr.  F.___ stellte in seinem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 6/108/7-11) die fol genden Diagnosen (Ziff. 2.5): - mediale Valgusgonarthrose rechts - chronische Hüftschmerzen links bei Status nach wiederholten Hüftopera tionen      Er stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Oktober 2017 fest (Ziff. 1.3) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich wieder arbeitsfähig werden sollte. Ob sie ihren Beruf als Reinigungskraft weiterhin werde ausüben können, sei noch unsicher (Ziff. 2.7).
  12. 6      Mit Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 6/112/2-6) hielten die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, fest, dass am 2. Mai 2018 eine Totalpro these im rechten Knie der Beschwer deführerin implantiert worden sei (Ziff. 2.2), und dass gegenwärtig eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ein Arbeits versuch sei nach drei Monaten post operativ vorgesehen (Ziff. 4.5).      In ihrem Bericht vom 23. August 2018 (Urk. 6/117) stellten die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, fest, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerde führerin als Reinigungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin könne auf Grund ihres körperlichen Allge meinzustandes wahrscheinlich nicht mehr als Reini gungskraft arbeiten (Ziff. 3.3). Es sei ihr indes zuzumuten, eine sitzende Tätigkeit auszuüben (Ziff. 2.1).      In ihrem Schreiben vom 13. März 2019 (Urk. 6/129) führten die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, aus, dass in einer b ehinde rungsangepassten, überwie gend sitzend ausgeübten Tätigkeit von eine r Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % auszugehen sei . 7.7      Dr.  F.___ nahm am 19. Februar 2019 Stellung und hielt fest, die Beschwerde führerin sei aktuell für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Knieopera tion habe nicht den gewünschten Erfolg erbracht und die Patientin sei stark symptomatisch. Auch im Haushalt bestehe eine starke Einschränkung, belastende Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 6/128).      In seinem Bericht vom 14. Februar 2020 (Urk. 6/146) führte Dr. F.___ aus, dass im bisherigen Beruf der Beschwerdeführerin als Reinigungsfachfrau gegenwärtig und in der Zukunft keine A rbeitsfähigkeit mehr bestehe, und dass möglicherweise eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel in einer sit zenden Tätigkeit bestehe (Ziff. 2.7), wobei er nicht beurteilen könne, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tä tigkeit zuzumuten sei (Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin sei auch bei der Aus übung von Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt und auf die Mithilfe von Familienmitgliedern angewiesen (Ziff. 4.5). 7.8      Die Ärzte der Klinik G.___ , Hüft- und Kniechirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. März 2020 (Urk. 6/150) einen Verdacht auf eine Lockerung der vor 15 Jahren implantierten und bereits einmal ersetzten Hüftprothese rechts. Die Beschwerdeführerin leide im Bereich der rechten Hüfte unter intensiven Schmerzen. Eine computertomographische (CT) Untersuchung des rechten Be ckens habe eine osteolytische Reaktion im Bereich der Schrauben, jedoch keine wesentliche Lockerung des Schaftes ergeben (S. 1). Auf Grund einer deutlichen Schmerzprovokation ab einer Flexion von 70 Grad sei ein Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte vorgesehen, wobei nicht von einer gelockerten Situa tion auszugehen sei (S. 2).      Im Operationsbericht vom 19. Mai 2020 (Urk. 6/155/8-9) hielten die Ärzte der Klinik G.___ , Hüft- und Kniechirurgie, fest, dass am 18. Mai 2020 ein Pfan nenwechsel im Bereich der rechten Hüfte der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei (S. 1). 7.9      Die Ärzte der Rehaklinik H.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 6/157), dass die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 19. Juni 2020 stationär behandelt worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): Hauptdiagnose: - Status nach Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte vom 18. Mai 2020 bei Pfannenlockerung bei: - Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich der rechten Hüfte vor 15 Jahren weitere Diagnosen: - Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich der linken Hüfte im Jahre 2017 - Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich des rechten Knies im Jahre 2018 - Knieschmerzen links bei beginnender Gonarthrose - Allergie auf Novalgin      Die Ärzte führten aus, dass sich im Verlauf der Hospitalisation ein postoperatives Lymphödem zurückgebildet habe, und dass die Beschwerdeführerin bei Klinik austritt mit zwei Unterarmgehstöcken den 4-Punkte-Gang im Bereich der Klinik und ihrer Umgebung sicher beherrscht habe, und dass ihr auch das Treppenstei gen einwandfrei möglich gewesen sei. Postoperativ sei weiterhin ein intensives Training erforderlich, damit eine vollständige Wiederherstellung der ursprüng lichen Mobilität und Belastbarkeit erreicht werden könne (S. 2). 7.10      In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6/160) führten die Ärzte der Klinik G.___ , Hüft- und Kniechirurgie, aus, dass es zu einer Zunahme der Beschwerden im Bereich der Ledenwirbelsäule (LWS) gekommen sei, seit dem die Beschwerdeführerin keine Gehstöcke mehr verwende t habe (S. 1). In Bezug auf die Hüfte sei eine Weiterführung des Kraftaufbaus der Rumpfmuskulatur indiziert. In Bezug auf die LWS sei eine Kontrolle durch die Kollegen der Wirbelsäulen chirurgie vorgesehen (S. 2). 7.11      Die Ärzte der Klinik G.___ , Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neuro chirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2020 (Urk. 6/161/9-11), dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Rückenschmerzen, welche sie bei langanhaltenden und stehenden Tätigkeiten einschränke, leide (S. 2) und stell ten die folgenden (Haupt-)Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgien mit Radikulopathie L4 links mit/bei: - aktivierte Spondylarthrose L4/S1 sowie breitbasige Diskusprotrusion L4/5 mit foraminaler Einengung der Nervenwurzeln L4 links      Die Ärzte erwähnten, dass sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert hätten, weil diese angegeben habe, Hausfrau zu sein und diesbe züglich im Umfang von 0 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Es sei eine Überweisung an die Kollegen der manuellen Medizin erfolgt (S. 2). 7.12      Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , erwähnte in ihrem Gutachten vom 26.   April 2021 (Urk. 6/167/1-126), dass sie die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin am 18. März 2021 untersucht habe (S. 1) und stellte folgende orthopädische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (als Reinigungs kraft und im Haushalt , S. 21 ): - funktionelle Einschränkung Hüfte links bei angeborener Hüftdysplasie/ Hüftluxation bei/mit: - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 7. November 2007 - Status nach Cerclagenentfernung , Débridement und Pfannenwechsel im Bereich der linken Hüfte am 15. August 2008 - Status nach Systemwechsel der linksseitigen Hüftprothese auf Ganz schale und Polarcup am 18. August 2011 - Status nach Pfannenwechsel links mit azetabulärem Aufbau mit Aug ment am 2. Oktober 2017 bei Lockerung der Pfanne und Pfannenabrieb - erneute Pfannenlockerung links (gemäss CT der Hüfte links vom 31 .   März 2021) - funktionelle Einschränkung der linken Schulter bei/mit: - Status nach Treppensturz am 26. Juni 2014 mit Partialruptur Supra - spinatus - frozen Shoulder links und unveränderter Partialruptur Supraspinatus (gemäss Artho -MRI der linken Schulter vom 31. März 2021) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: - aktivierten Facettengelenksarthrosen L4/L5 beidseits und L5/S1 links, mässige Foramenstenosen L4/L5 links und L5/S1 links      Sodann stellte sie folgende orthopädische Diagnosen ohne Relevanz für die Ar beitsfähigkeit: - Restbeschwerden im Bereich der rechten Hüfte bei/mit: - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts bei Hüft dysplasie rechts am 15. Februar 2006 - Status nach Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte am 19. Mai 2020 - chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei/mit: - leichter Foramenstenose C2/3 links und C3/4 rechts ohne Kompression von neurogenen Strukturen sowie leichte multisegmentale Facetten gelenksdegenerationen - Restbeschwerden im Bereich des rechten Knies bei/mit: - Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 2. Mai 2018 - ohne Lockerungszeichen - Halluxvalgus beidseits, ohne Beschwerden      Die Ärztin führte aus, dass die Diagnose einer erneuten Pfannenlockerung im Bereich der linken Hüfte erst anlässlich der Begutachtung gestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des linken Beins über wiegend auf diese neue Pfannenlockerung zurückzuführen seien, und dass die Befunde im Bereich der LWS eher als sekundär zu betrachten seien. Die Beschwer deführerin sei auf Grund der im Vordergrund stehenden erneuten Pfannenlocke rung links sowie auf Grund der Leiden im Bereich der linken Schulter und der LWS in der Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit in der Reinigung als auch bezüglich der Tätigkeiten im Haushalt, abgesehen von sehr leichten, wechselseitigen Tätigkeiten , eingeschränkt . Bis zur Therapie der Pfannenlockerung links sei ihr auch eine Verweistätigkeit nur eingeschränkt zu zumuten. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht, von ausschliesslich gehenden, sitzenden und stehenden Tä tigkeiten, von Tätigkeiten mit dem Besteigen von Treppen oder Gerüsten, von Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Grund, von Tätigkeiten in knieender , ge hockter und gebückter Position, von Überkopfarbeiten sowie von Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen nicht mehr zuzumuten (S. 23). Die bis herige Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei ihr spätestens seit dem 19. Mai 2020 dauerhaft nicht mehr zuzumuten (S. 25).      Da die Beschwerdeführerin seit März 2018 unter zunehmenden Kniebeschwerden rechts gelitten habe , worauf anschliessend am 2. Mai 2018 die Implantation einer K nietotalprothese rechts erfolgt sei , sei davon auszugehen , dass der Beschwerde führerin in der Zeit vom März 2018 bis Ende des Jahres 2018 auf Grund der Beschwerden im Bereich des rechten Knies die Ausübung einer angepassten Tä tigkeit nicht zuzumuten gewesen sei . Anschliessend sei ihr ab Januar 2019 bis zur erneuten Operation im Bereich der rechten Hüfte wegen einer Pfannenlocke rung am 19. Mai 2020 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselseitigen beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten gewesen. In der Zeit vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 habe in Bezug auf angepasste Tätigkeiten eine vollständige Ar beitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2021 sei der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 35 % (2 x 1.5 Stunden pro Tag) , ohne Leis tungseinschränkung, zuzumuten (S. 25). Ihren Ausführungen zur Zumutbarkeit von Verweistätigkeiten komme auch bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt Geltung zu (S. 26). 7.13      Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (Urk. 6/171/6) aus, dass auf das ortho pädische Gutachten von Dr. D.___ vom 26. April 2021 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf für die Zeit ab März 2018 von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszuge hen sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei für die Zeit ab Ende des Jahres 2018 bis zur Operation der rechten Hüfte vom
  13. Mai 2020 von einer Arbeitsfä higkeit im Umfang von 50 % , danach von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit ab Januar 2021 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 35 % auszugehen . Aus medizinischer Sicht sei e ine Pfannenrevisions-Operation an der linken Hüfte sinnvoll. Anschliessend werde eine Verlaufsbeurteilung erforderlich sein .
  14. 8.1      Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand b ei Erlass der an gefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin unter einer angeborene Hüftdysplasie und Hüftluxation beidseits leidet, dass am 7. November 2007 im Bereich der linken Hüfte eine To talprothese implantiert wurde, und dass am 15. August 2008, am 18. August 2011 und am 2. Oktober 2017 je ein Pfannenwechsel durchgeführt wurde. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom
  15. April 2021 (vorstehend E. 7.12 ) wurde im Rahmen der Begutachtung zudem eine erneute Pfannen - lockerung links festgestellt, welche in Zukunft einen erneuten Pfannenwechsel erfordern wird . Im Bereich der rechten Hüfte wurde am 15.   Februar 2006 eine Totalprothese implantiert und anschliessend am 19. Mai 2020 ein Pfannenwech sel durchgeführt. Am 2. Mai 2018 wurde sodann im Bereich des rechten Knies der Beschwerdeführerin eine Totalprothese implantiert. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin unter einer funktionellen Einschränkung der linken Schulter im Sinne einer Frozen Shoulder bei einer Partialruptur der Supraspinatussehne , unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie unter einem chronischen zervikalen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 7.12 ). 8.2      Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie Untere Extremitäten, vom 13. März 2019 war der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zuzumuten , die Aus übung einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätig keit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % indes möglich (vorstehend E.
  16. 6 ). Demgegenüber gingen Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom
  17. April 2021 (vorstehend E. 7.1 2 ) und damit übereinstimmend Dr. I.___ in seiner Stellung nahme vom 12. Mai 2021 (vorstehend E. 7.1 3 ) davon aus, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelas tenden Tätigkeit ab Januar 2019 bis 18 . Mai 2020 im Umfang eines Pensums von 50 % zu mutbar gewesen war , dass ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 nicht mehr zuzumuten gewesen war , und dass ihr anschliessend die Ausübung einer solchen Tätigkeit für die Zeit ab Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 35 % möglich ist . Demgegenüber ging Dr. F.___ in seinem Bericht vom 14. Februar 2020 (vor stehend E.
  18. 7 ) zwar davon aus, dass möglicherweise eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Dr. F.___ konnte d ie Frage , in welchem Ausmass beziehungsweise in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zuzumuten sei, indes nicht beantwor ten . 8.3 8.3.1      Das Gutachten von Dr. D.___ vom
  19. April 2021 (vorstehend E. 7.1 2 ) erf üllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dungsgrundlage ( vorste hend E. 2.5 ). Denn die Gutachter in verfügte als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die für die Beur teilung der die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden Leiden angezeigt e fachärztliche Aus- und Weiter bildung. Zu dem hatte die Gutachterin Kennt ni s sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzte sich in angemessener Weise mit den geäusser ten Beschwerden auseinan der und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise . 8.3.2      In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachterin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich funktionelle Einbussen berücksichtigte . Denn die Ärztinnen und Ärzte haben sich gemäss der Rechtsprechung in ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit dazu zu äussern, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versi cherte Person die Folgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2015 vom 5.   Septem ber 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281). Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Ärztinnen und Ärzte frei, insbesondere daraufhin, ob Letztere ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung sind, sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).      Die Gutachterin legte in nachvollziehbarer Weise dar, auf Grund welcher gestell te r Diagnosen d ie Beschwerdeführerin in funktioneller Hinsicht beeinträchtigt ist, und welche Diagnosen bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht relevant sind. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin durch eine im Rahmen der Begutachtung festgestellte er neute Pfannenlockerung bei der Totalprothese im Bereich der linken Hüfte sowie durch eine Frozen Shoulder und durch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführe rin die Ausübung von Tätigkeiten, zumindest bis zur Versorgung der Pfannen lockerung links , welche ein Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht, das Besteigen von Treppen oder Gerüsten oder ein Gehen auf unebenem Grund erfordern sowie ausschliesslich gehende, sitzende und ste hende Tätigkeiten, Tätigkeiten in knieender , geh ockter und gebückter Position, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen nicht mehr zuzumuten seien. Die Gutachterin legte alsdann in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von März 2018 bis Ende des Jahres 2018 und vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 die Aus übung einer angepasste n Tätigkeit nicht zuzumuten war, dass ihr ab Januar 2019 bis 18 . Mai 2020 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten war, und dass ihr s eit Januar 2021 die Ausübung einer solchen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 35 %, ohne Leistungseinschränkung, zu mutbar ist . 8.3.3      Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten durch Dr. D.___ als nachvollziehbar begründet und vermag zu überzeugen , weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.
  20. 4      Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ vom
  21. März 2019 , wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer b ehinderungsangepassten, überwie gend sitzend en Tätigkeit im Umfang eines Ar beitspensums von 40 % zuzumuten sei ( vorstehend E.
  22. 6 ). Denn einerseits hatten die Ärzte der Klinik G.___ zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung der Arbeitsfähig keit keine Kenntnis der von Dr. D.___ festgestellten Pfannenlockerung im Bereich der linken Hüfttotalprothese. Andererseits lässt sich ihrer Beurteilung weder ein nachvollziehbar begründetes Zumutbarkeitsprofil , noch eine nachvollziehbar be gründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in angepassten Tätigkeiten entnehmen, weshalb darauf vorliegend nicht a bgestellt werden kann .
  23. 5      Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 14. Februar 2020 (vorstehend E.
  24. 7 ) kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil sich seiner Beurteilung keine An gaben zum zeitlichen Umfang einer der Beschwerdeführerin zumutbaren ange passten Tätigkeit entnehmen lässt.
  25. 6      Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom
  26. April 2021 (vorstehend E. 7.1 2 ) sowie auf die damit grundsätzlich übereinstimmende Beur teilung durch Dr. I.___ vom
  27. Mai 2021 (vorstehend E . 7.1 3 ) ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vo m 1. März 2018 bis
  28. Dezember 2018 und vom 19. Mai 2020 bis
  29. Dezember 2020 nicht mehr zuzumuten war, dass ihr die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 18. Mai 2020 im Umfang eines Pensums von 50 % und ab 1. Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 35 %, ohne Leistungs einschränkung, zuzumuten war.
  30. 7      Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück-weisung der Sache an die Beschwerdegegneri n zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Zu Recht stellt die Beschwerdefüh rerin das Gutachten denn auch nicht in Frage. 9 . 9 .1      Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Renten anspruchs. 9 .2      Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die War tezeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächti gung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bundesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeits fähig war (Art. 29 ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.4). 9 .3      Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Um fang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin we nigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil e des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E.   3.2 ; 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1 ). 9 .4      Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 6. Februar 2018 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht (Urk. 6/100 Ziff. 6.1) , weshalb e in Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im August 2018 entstehen konnte . 9 .5 9 .5.1      Dr. D.___ stellte in ihrem Gutachten im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich fest, dass sie darin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 folgend erst ab dem Jahre 2018 beurteilt habe (Urk. 6/167 S. 24 f.) . Wenn sich daraus mithin für den davor liegenden Zeitraum nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in an gestammter Tätigkeit schliessen lässt, so ergibt sich indessen aus Erwägung 3.7 des erwähnten Urteils, dass die Beschwerdeführerin ihr damaliges Pensum von 65   % als Gebäudereinigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben im Stande war (Urk. 6/139/9-10). Mithin war das Wartejahr im Zeitpunkt der Neuanmeldung längst abgelaufen. Was die Frage des Rentenbeginns (vgl. vorste hende E. 9.3) betrifft, so ist die Gutachterin in nachvollziehbarer Weise neben einer Arbeitsunfähigkeit in bisherige r Tätigkeit auch von einer solchen in an gepassten Tätigkeit en in der Zeit von März 2018 bis Ende des Jahres 2018 aus gegangen (vorstehend E. 8.7 ). 9 .5 .2      Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass im Bereich der linken Hüfte der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 ein Pfannenwechsel durchgeführt wurde (Urk. 6/99/9). Infolgedessen attestierten die Ärzte der Klinik G.___ für die Zeit vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (Urk. 6/99/1, Urk. 6/99/5). Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 lässt sich den Akten indes keine ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ent nehmen. In ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk.   6/99/3-4) stellten die Ärzte der Klinik G.___ zwar eine Pfannenlockerung und eine Psoasirritation im Be reich der linken Hüfte fest und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leide. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten die Ärzte der Klinik G.___ der Beschwerdeführerin indes nicht. Von der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Neuanmeldung vom 6. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vor dem 1. Oktober 2017 denn auch nicht geltend gemacht . Vielmehr hielt sie darin ausdrücklich fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % erst am 2. Oktober 2017 begonn en habe (Urk. 6/100 Ziff. 4.3). Soweit die Be schwerdeführerin beschwerdeweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - auch in angepassten Tätigkeiten - bereits ab Mai 2017 geltend machen will (Urk. 1 S. 10 unten), kann ihr nicht gefolgt werden, fehlt es hierfür doch einerseits an entsprechenden ärztlichen Attesten, und war sie andererseits nachweislich bis zum 1. Oktober 2017 in einem Teilzeitpensum als Reinigerin tätig gewesen (Urk. 6/101/1). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist vielmehr davon auszugehen, dass erstmals vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit ( in einem Umfang von 100 % ) ausgewiesen ist. 9 .5 .3      Für die Zeit nach dem 29. Dezember 2017 attestierte Dr. F.___ der Beschwerde führerin in seinem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 6/99/11-12) auf Grund eines protrahierten Heilungsverlaufs nach dem Pfannenwechsel im Bereich der linken Hüfte vom 2. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. Oktober 2017 bis Ende Februar 201 8 (Ziff. 6 .1).      Mit Bericht vom 3. April 2018 (Urk. 6/108/7-11) attestierte Dr. F.___ eine Ar beitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für die Zeit ab 2. Oktober 2017 bis auf Weiteres (Ziff. 1.3) und führte aus, dass der Beschwerdeführerin auch die Aus übung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei (Ziff. 4.2), wobei die Prognose zur Eingliederung nach der vorgesehenen Operation beziehungsweise nach der Implantation einer Totalprothese im Bereich des rechten Kniegelenks neu zu beurteilen sei (Ziff. 4.3). 9 .5 .4      Die Ärzte der Klinik G.___ erwähnten im Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/108/12-13), dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Beschwer den im rechten Kniegelenk leide, und dass sie eine am 26. Januar 2018 durchge führte Infiltration nicht vertragen habe . Die Beschwerdeführerin sei in ihrem All tag durch die Schmerzen im Bereich des rechten Knies eingeschränkt und könne sich nur mit Hilfe von Gehstöcken fortbewegen (S. 1). Bei ausgeschöpften kon servativen Massnahmen und einer deutlichen Beeinträchtigung sei die Implanta tion einer Knie totalendoprothese angezeigt (S.  2). 9 .5 .5      In Würdigung der erwähnten medizinischen Akten ist eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ohne Unterbruch) in einem Umfang von 100 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Zeitraum vom 1.  Oktober 2017 bis Ende 2018 erstellt. 9 .6      Nachdem mit Verfügung vom 21. März 2013 der damalige Rentenanspruch be fristet worden war, weil die Beschwerdeführerin über eine Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % verfügte, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36.15 % führte (Urk. 6/75/4), im Rahmen der Neuanmeldung vor Oktober 2017 eine höhere Arbeitsunfähigkeit indessen nicht ausgewiesen ist, steht ein Rentenanspruch frühestens ab August 2018 in Frage (E. 9.3 und 9.4 sowie 9.5.1 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 und 9C_878/2 017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 sowie Art. 29 Abs. 1 IVG).
  31. 10.1      Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, wobei die Beschwer deführer in auf ihr fortgeschrittenes Alter verweist (Urk. 1 S.  8 f. ). 10 .2      Gemäss der Rechtsprechung kann das vorgerückte Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versi cherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen indes relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundes gerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5, 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4 und 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; Hans-Jakob Mosimann , Problemzone Invalideneinkommen - Alter, Leid ensabzug, Selbstein gliederung, Parallelis ierung, in: Sozialversicherungs rechtstagung 2018, Ueli Kieser [Hrsg.], Zürich 2019, S. 161 ff., 164 ff.). 10 .3      Das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 4-5; 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). Mit Urteil vom 31. Oktober 2019 erachtete das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin für nicht ausreichend, weshalb es die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückwies, um den Sachverhalt in orthopädischer Hinsicht zu ergänzen (Urk. 6/139/15). Diesem Auftrag ist die Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr.  D.___ nachgekommen. Mithin ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin zu beantworten ist, auf jenen der Gutachtenserstellung, mithin auf April 2021 (E. 7.1 2 ) abzustellen, wovon die Beschwerdeführerin (spätestens) im September 2021 Kenntnis erhielt (Urk. 6/173-175). Damals war die am 12. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 6/8) bereits über 60 Jahre alt, womit ihr bis zur ordentlichen Pensionierung noch drei Jahre und 8 Monate verblieben. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche die Rechtsprechung für die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat (E. 10.2), wäre die Dauer von knapp vier Jahren grundsätzlich ausreichend, um auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine neue Arbeitsgelegenheit zu finden, zumal bei einfachen Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführerin noch zumutbar wären, nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Ins Gewicht fällt vorlie gend aber, dass die Gutachterin eine erneute Pfannenlockerung links erhob (E.   7.1 2 ) und daher eine weitere Operation in Betracht zog (Urk. 6/167/26). Auch der RAD erachtete eine Pfannenrevisions-OP an der linken Hüfte aus medizinischer Sicht für sinnvoll (Urk. 6/171/6). Diese Unwägbarkeit einer anstehenden Hüft operation sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bloss noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 35 % verfügt und wegen der gesundheitlichen Ein schränkungen (Pfannenlockerung links, Schulter, LSW) ein begrenztes Anforde rungsprofil besteht (vorstehend E. 7.1 2 ; vgl. auch Urk. 6/167/25, wonach die 35%ige Restarbeitsfähigkeit eine Tätigkeit während ca. 2 mal 1.5 Stunden täglich zulässt), führen dazu, dass die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht mehr nachgefragt wird. Es muss damit gerechnet werden, dass eine potenzielle Arbeitgeberin mit Blick auf mögliche anstehende krankheitsbedingte Unterbrüche davon abgehalten wird, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ge stützt auf die Selbsteingliederungspflicht ist der Beschwerdeführerin demnach nicht mehr zumutbar. Infolgedessen ist aus erwerblicher Sicht von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen.
  32. 11.1      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). ). 11.2      Nachdem der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zuzumuten und mithin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen ist (E. 10.3), liegt im erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 100 % vor.
  33. 12.1      Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behin derung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienange hörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufga ben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Ge sundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 12.2      Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass - gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.      Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.      Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt - führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher - ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 12.3      Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 6/169 Ziff. 6) enthält eine eingehen de Abklärung der Wohn verhältnisse so wie der im Haushalt der Besch werdeführerin anfallenden Tätig keiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfal lenden Tätigkeiten in fünf Aufgaben aufgeteilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach de ren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätig keiten bewertet (Ernährung: 30 %; Wohnungspflege: 40 %; Einkauf: 10 %; Wäsche und Kleiderpflege: 20 %, Betreuung: 0 %). Anschliessend wurde für jede n der Tätig keitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt (Ernährung: 1.3 %; Wohnungs pflege: 2.5 %; Einkauf: 0 %; Wäsche und Kleiderpflege: 0 %; Betreuung: 0 %). 12.4      Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die anlässlich der Haushaltabklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben fest, die Situation im Haushalt sei seit der letzten Abklärung im Jahr 2019 fast unverändert geblieben (Urk. 6/169/2). Infolgedessen verwies sie im Wesentlichen auf den am 16. Januar 2019 erstatte ten Bericht (Urk. 6/119) und erhob insgesamt eine behinderungsbedingte Ein schränkung im Haushalt von 1.4 % (Urk. 6/169/6). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, im Jahr 2010 sei bereits eine Einschränkung von 25 % im Haushalt erhoben worden, weshalb der neue Abklärungsbericht nicht nachvoll ziehbar sei und im Übrigen in eklatanter Weise dem Gutachten von Dr. D.___ widerspreche (Urk. 1 S. 6 f.), vermag sie nicht durchzudringen.      Der Abklärungsbericht vom 23. Juli 2021 genügt den von der Rechtsprechung an einen beweiswertigen Haushaltsabklärungsbericht (E. 12.2) vollumfänglich. Ins besondere erging er in Kenntnis der medizinischen Aktenlage, berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und ist plausibel begründet. Die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten wurden von der Abklärungsperson wie dar gelegt in fünf Aufgaben aufgeteilt und in weitere Arbeiten aufgliedert. Daraus wird zwanglos erkenntlich, dass die Abklärungsperson den von der Beschwerde führerin geklagten Beeinträchtigungen und Einschränkungen hinreichend Rech nung getragen hat. So berücksichtigte sie Einschränkungen für spezielle Reini gungen in der Küche sowie in der Wohnung, welche sich insbesondere daraus ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin kaum mehr bücken oder sich nicht hinknien kann. Damit trug die Abklärungsperson - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - den im Gutachten von Dr.  D.___ genannten Einschränkun gen in Bezug auf Haushaltstätigkeiten angemessen Rechnung. Dr. D.___ hatte denn auch einzig in allgemeiner Weise festgehalten, den Aussagen zur Zumut barkeit von Verweistätigkeiten komme auch bei der Beurteilung der Einschrän kungen im Haushalt Geltung zu (vorstehend E. 7.1 2 ). Über das entsprechende Anforderungsprofil hinausgehende Einschränkungen hinsichtlich Haushalttätig keiten benannte die Gutachterin aber keine. Ein Widerspruch des Haushaltabklä rungsberichts vom 23. Juli 2021 zum Gutachten ist mithin nicht auszumachen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Abklärungsperson - wie von der Recht sprechung gefordert (vorstehend E. 12. 1 ) - die Mithilfe des Ehegatten und der noch im gleichen Haushalt wohnenden beiden Töchter der Beschwerdeführerin bei der Zubereitung von Speisen, der Wohnungspflege und beim Einkaufen be rücksichtigt hat. Dass sowohl der Ehemann als auch die beiden Töchter den An gaben der Beschwerdeführerin zufolge ganztägig erwerbstätig sind, ändert hieran nichts, geht doch die Mithilfe von Familienangehörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vorstehend E. 12.1).      Ob der Haushaltabklärungsbericht aus dem Jahr 2010 die vorgenannten Beweis würdigungskriterien erfüllte, kann vorliegend mangels Notwendigkeit offen gelassen werden. 12.5      Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 65 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 35 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 65  % ( 100  % x 0.6 5 ) und ein gewichtet er Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 0.5  % (1 .4  % x 0. 35 ) und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 66 %.
  34. Zusammenfassend besteht damit bei einem Invaliditätsgrad von 66 % und mit Wirkung ab August 2018 (vorstehend E. 9.6) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. 14 . 14 .1      Zu prüfen bleibt, ob bei der Berechnung der Rente zusätzliche Beitragsjahre zu berücksichtigen sind, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte (Urk. 1 S. 2). 14 . 2      Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG s ind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Berechnung der ordent lichen Renten sinngemäss anwendbar. 14 .3      Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG gelten die eigenen Beiträge nichterwerbstätiger Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Bei träge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat . Als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG gilt nur die versicherte Per son, welcher dieser Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung , AHVV; BGE 139 V 12 E. 5.1) zukommt. 14 .4      Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 betrug der Min destbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG ab 1. Januar 2011 Fr. 387.-- im Jahr. 15 . 15 .1      Mit den Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2; Accor-Kundenberechnungs - blatt) legte die Beschwerdegegnerin der Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 23 Jahren und 8 Monaten zugrunde. Die Beschwerdegegnerin ging insbeson dere davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 nur 9, im Jahre 2010 nur 2 und im Jahre 2011 keine Be itragsmonate aufgewiesen habe. 15.2      Bei den Akten befindet sich ein IK-Auszug des Ehegattens der Beschwerde - führerin , J.___ , für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31.   Dezember 2011 (Urk.   1 0/2), wonach Letzterer in diesem Zeit raum in jedem einzelnen J ahr einen beitragspflichtigen Verdienst von über Fr. 90'000.-- erzielt hat. 15 .3      Gemäss dem IK-Auszug des Ehegattens der Beschwerdeführerin (Urk. 10/2) hat Letzterer in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 jeweils von Ja nuar bis Dezember eine beitragspflichtige , unselbständige Erwerbstätigkeit aus geübt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdefüh rerin während dieser Zeit als dauernd und voll Erwerbstätige r zu qualifizieren ist. Bei den jährlich erzielten beitragspflichtigen Verdienst en von über Fr. 90'000.-- sowie bei einem AHV/IV/EO-Beitragssatz im Jahre 2011 von 10.3 % steht damit fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Zeit von 2009 bis 2011 Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag von Fr. 774.-- ( Fr. 387.-- x 2) übersteigenden Umfang entrichtet hat. Demzufolge weist die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 keine Beitragslücken auf, was die zuständige Ausgleichskasse auf Anfrage der Beschwerdegegnerin denn auch darlegte (Urk. 10/1-2), weshalb Letztere die Rückweisung der Sache zwecks Renten-Neu berechnung beantragte (Urk. 9). 16 .      Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 6 6 % ab
  35. August 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, wobei bei der Berechnung der Rente auf Grund des Umstandes, dass der Ehegatte der Be schwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2011 als voll Erwerbstätiger Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag übersteigenden Umfang entrichtet hat, in diesem Zeitraum keine Beitragslücken zu berücksichtigen sind . Zur Neuberech - nung der Rente ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.      Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 17 .      17 .1      Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis F r. 1'000.--) auf insgesamt Fr. 9 00.-- fest zusetzen und gemäss dem Verfa hrensausgang (vgl. dazu auch unten E. 17.3) von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 17 .2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 17 .3      Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur t eilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese ist in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr.  2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  36. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  37. Januar 2022 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
  38. August 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, und es wird festgestellt , dass der Ehegatte der Beschwerdeführe rin in den Jahren 2009 bis 2011 als voll Erwerbstätiger Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag übersteigenden Umfang entrichtet hat , weshalb die Sache zur Neu berechnung an die IV Stelle zurückzuweisen ist . Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen.
  39. Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu - gestellt .
  40. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len.
  41. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  42. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00084

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

12. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH, Z.___ , im teilzeitlichen Umfang von 15 Stunden in der Woche als Raumpflegerin tätig (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9). Gleichzeitig war sie seit dem 8. Februar 1999 als Raumpflegerin bei der A.___ AG, Zürich, im teilzeit lichen Um fang von 12.5 Stunden in der Woche tätig ( Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9) , als sie sich am 21. November 2008 mit dem Hinweis auf Hüftprobleme bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 6/7 Ziff. 6.1 ). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom

7. Januar 2010 (Urk. 6/36 ), worin ihr eine Ver neinung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aus sicht gestellt wurde, Einwendungen (Urk. 6/37, Urk. 6/41 ) erhoben hatte, veran lasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle (Abklä rungs bericht vom

12. April 2010 ; Urk. 6/44) und erliess am 15. August 2012 einen erneuten Vorbescheid (Urk. 6/68), wogegen die Versicherte am 5. Oktober 2012 Einwendungen erhob (Urk. 6/73). Mit Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeiträume vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2

Die Versicherte war seit 15. August 2013 bei der B.___ AG, C.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin tätig (Urk. 6/101/1), als sie sich am 6. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversiche rung mit dem Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/100 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle veranlasste eine erneute Abklärung im Haus halt an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom

16. Januar 2019 ; Urk.

6/ 119 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/122-123 und Urk. 6/131) mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/135) einen Renten anspruch der Versicherten. In Gutheissung der von der Versicherten gegen die Verfügung vom

6. Mai 2019 am

23. Mai 2019 erhobenen Beschwerde ( Urk. 6/136/3-9 ) hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (Prozess Nummer IV.2019.00363; Urk. 6/139) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts betreffend die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück. Dieses Urteil wurde von den Par teien nicht angefochten . 1.3

In Nachachtung des Urteil s

des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk.

6/139) liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch begutachten (Gutach ten vom 26. April 2021; Urk. 6/167) und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten (Abklärungsbericht vom

23. Juli 2021 ; Urk. 6/ 169 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173, Urk. 6/176) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 6/193-194 und Urk. 6/181 = Urk. 2) für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. 2.

Gegen die Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

8. Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1)

und beantragte, es sei ihr ab

1. August 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, wobei die Rente unter Berücksichtigung einer vollständigen B eitragsdauer von September 1994 bis Dezember 2017 zu berech nen sei; eventuell sei die Rente aufgrund der Rentenskala 29 zu berechnen und aufgrund der aktuellen Verfügung wie folgt festzusetzen: ab

1. Mai 2020: Fr.

738.-- im Monat, ab

1. Januar 2021: Fr. 744.-- im Monat und ab

1. April 2021: Fr. 248.-- im Monat (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. M ai 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle eine Rückweisung der Sache zu neuer Rentenberechnung, weil die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihrem Ehegatten entrichteten Beiträge keine Beitragslücken aufweise (vgl. Urk. 10/1). Davon wurde die Beschwerdefüh rerin am 1. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss lit . c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV ; Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben ) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2022 ent standen ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. 1. 2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1. 3

Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten mit den angefochtenen Verfü gungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdeführerin beantragte beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2018 (Urk. 1 S. 2). 1. 4

Da die am 12. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55.

Altersjahr bereits vollendet hatte, und da die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente welche letztmals per 1. April 2021 revidiert wurde, im Streite steht, kommen die bis 31. Dezember 20 21 gültig gewesenen Normen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

auf den vorlie genden Fall zur Anwendung und werden im Folgenden in diese n Fassung en zitiert. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1

Di e Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en vom

24. Januar 2022 (Urk. 2) gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Umfang von 65 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im anerkann ten Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde, und dass eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt durch ihren Aussendienst eine solche von 1.4 % er geben habe. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage nach Ablauf des Warte jahres im März 2019 die Ausübung einer behinderungs angepassten Erwerbstätig keit im Umfang von

50 % eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten gewe sen sei, resultiere bei einer Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 65 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 30.5 % , im Haushalt ein solcher von 0.5 % und ein G esamtinvaliditätsgrad von 31 % , wes halb ein Rentenanspruch nicht bestanden habe.

Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Mai 2020 verschlechtert habe, habe ab diesem Zeit punkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % bestanden, weshalb ab Mai 2020 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 verbessert habe und ihr eine behinderungs angepasste Erwerbstätigkeit erneut im Umfang von 35 % eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten gewesen sei , habe ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % bestanden , weshalb ab April 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden habe. 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass

in Bezug auf die Qualifikation als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige keine Bin dungswirkung des rechtskräftige n Urteil s des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) bestehe . Vielmehr sei eine Neubeurteilung der Qualifikation vorzunehmen, wobei von einer Qualifikation als Vollerwerbstät ige auszugehen sei ( Urk 1 S . 5 ). Bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt sei sodann nicht auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung durch den Aussendienst der Be schwerdegegnerin , sondern auf die diesbezügliche Beurteilung durch Dr. med. D.___ in deren orthopädischem Gutachten abzustellen (Urk. 1 S. 6). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die B eschwerdeführerin, welche das 60. Altersjahr bereits vollendet habe , ein fortgeschrittenes Alter aufweise und bisher aus schliesslich als Reinigerin gearbeitet habe . Da ihr die bisherige Tätigkeit als Rei nigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, und da ihr eine berufliche Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit auf Grund ihres fortgeschrit tenen Alters nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 8), könne sie die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, weshalb von einer vollständigen Ein schränkung im erwerblichen B ereich auszugehen sei. Zudem sei die Beschwerde gegnerin bei der Re n tenberechnung zu Unrecht von Beitragslücken in den Jahren 2009 und 2010 ausgegangen. Da ihr Ehegatte in diesen Beitragsjahren mehr als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt habe, hätten vielmehr keine Beitragslücken bestanden und sei die Rente auf Grundlage der Rentenskala 29 zu berechnen ( Urk 1 S. 9). Sodann sei von einem Eintritt des Gesundheitsschadens und Beginn des Wart ejahres im Mai 2017 auszugehen, weshalb ein Rentenanspruch bereits sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2018 und mit hin im August 2018 entstanden sei (Urk. 1 S. 11). 3.3

In ihrer Eingabe vom 11. März 2022 (Urk. 9) führte die IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihrem Ehegatten entrichteten Beiträge keine Beitragslücken aufweise, und beantragte diesbezüglich e ine Rückweisung der Sache an sie selbst zu neuer Rentenberechnung . 3.4

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 4. 4.1

Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 und 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberechti gung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung ( zum Beispiel der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) b eanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der rich terlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen (Urteil 8C_81 1/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 4.2

Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage n nach dem In validitätsgrad oder der Qualifikation der versicherten Person als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Tätige dienen demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung . Diese Fragen gehören nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3). 4.3

Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundes - gericht (BGG) kein Endentscheid . Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit . a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich vielmehr um Zwischenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2). 4.4

Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts beziehungs weise ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem über eine ma terielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelne s Element der Bemessung des Rentenanspruchs, wie beispielsweise die Frage nach der Bemessung des In validitätsgrades in Anwendung der gemischten Methode , entschieden wurde, bin det sowohl die Verwaltung bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Versicherungsgericht , das den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a), nicht aber das Bundesgericht . Diese Grundsatzfrage wird beim Bundesgericht zusammen mit dem neu zu fäl lenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht kann demnach, wenn der Endentscheid angefochten wird, über eine Grundsatz frage, über welche bereits in einem Zwischenentscheid entschieden wurde, erneut entscheiden , auch wenn der Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten wurde beziehungsweise nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 122 V 477 E. 5.2.3) . 4.5

In Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Prozess Nr. IV.2019.00363; Urk. 6/139) wurde auf die Erwägungen verwiesen. Diese w u rden damit Bestandteil des Dispositivs und haben an dessen formeller Rechtskraft teil (Urteil des Bundes gerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1 ; BGE 113 V 159 E.

1c ). Dem zufolge waren die Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 31 . Oktober 2019 , da unangefochten geblieben, grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht ver bindlich. Daran ändert nichts, dass in diesen Erwägungen lediglich über Teil aspekte der Bemessung des Rentenanspruchs entschieden wurde, welche, da ein abschliessender Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis - den Renten anspruch - noch nicht vorlag , nicht in materielle Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2.

Dezember 2013 E. 4.4) . 5. 5.1

In Bezug auf die Statusfrage erwog das hiesige Gericht im unangefochten geblie benen Urteil vom 31. Oktober 2019 (Urk. 139) das Folgende: « 3.6 3.6.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 30. Au gust 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH im Umfang von 15 Stunden in der Woche (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9) und ab 8. Februar 1999 bei der A.___ AG im Umfang 12.5 Stunden in der Woche (Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9) als Raumpflegerin tätig war, insgesamt in einem teilzeitlichen Umfang von 65 % (12.5 + 15 ÷ 42 Stunden) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als sie am 29. Oktober 2007 arbeits unfähig wurde (Urk. 6/17/1-2 S. 1). Anschliessend wurde sie am 7. November 2007 im Bereich ihrer linken Hüfte operiert. Dabei wurde ihr eine Totalprothese eingesetzt (Urk. 6/17/3-4 S. 1). Die Beschwer degegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75), worin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde, insbesondere auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8; vgl. Urk. 6/47 S. 1). Darin gingen diese Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von maximal 50 % zuzumuten sei, und dass die realistische Möglichkeit bestehe, dass in Bezug auf körperlich weniger belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglich keit eines häufigen Positionswechsels in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähig keit zu erreichen sei (S. 2). Demgegenüber ging Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Gebäudereini gerin arbeiten könne, und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten von 50 %. Die Beschwerde gegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2010 (Urk. 6/44) im Umfang von 68 % als Erwerbstätige und im Um fang von 32 % als im Haushalt Tätige. Dabei ist festzuhalten, dass das angestammte Pensum, wie oben dargelegt, nicht 68 %, sondern 65 % betrug; richtig wäre somit eine Qualifikation von 65 % zu 35 % gewe sen, zumal die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach eigenen Angaben weiterhin im angestammten Pensum tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 6/44/3 oben). 3.6.2

Nach der Einstellung der bisher ausgerichteten befristeten ganzen Rente per 30. April 2012 gingen die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass in der bis herigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit höchstens eine Arbeits fähigkeit von 50 % bestehe (S. 1). In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 15. August 2013 dennoch im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % erneut als Gebäudereinige rin bei der B.___ AG tätig (Urk. 6/101/1). Am 2. Oktober 2017 wurde ein Pfannenwechsel im Bereich der Totalprothese in der linken Hüfte durchgeführt (Urk. 6/99/2). Gleichzeitig litt die Beschwer deführerin unter einer aktivierten Varusgonarthrose und unter Schmer zen im Bereich ihres rechten Kniegelenks, weshalb ihr am 2. Mai 2018 eine Knietototalprothese im rechten Knie eingesetzt wurde (Urk. 6/112/1-5 Ziff. 2.2). Anlässlich der Abklä rung vor Ort im Haus halt vom 12. Dezember 2018 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie bei guter Ge sundheit weiterhin bei der B.___ AG im Umfang des bis herigen Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin arbeiten würde (Urk. 6/119 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) gestützt auf den Haus haltabklärungsbericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 6/119) im Umfang von 28 % als Erwerbstätige und im Umfang von 72 % als im Haushalt Tätige. 3.7

Während die Ärzte der Universitätsklinik E.___ in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8) der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumuten wollten, gingen Dr. F.___ in sei nem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) und die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zuzumuten war. Demzu folge ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jeden falls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, welche in der Zeit vom 15. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung zum Leistungs bezug vom 6. Feb ruar 2018 (Urk. 6/100) im Umfang eines Arbeits pensums von 28 % als Gebäude reinigerin bei der B.___ AG tätig war, während dieser Zeit die von ihr ursprünglich (vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008) ausgeübte Tätigkeit als Gebäude reinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von insgesamt 65 % aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten war. Aus diesen Gründen kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung zum Leistungs bezug vom 6. Februar 2018 lediglich im Umfang von 28 % als Gebäu dereinigerin eine Erwerbstätigkeit ausübte, nicht geschlossen werden, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden lediglich in diesem Umfang er werbstätig gewesen wäre. Vielmehr sind, wie bereits erwähnt (vorste hend E. 3.5), bei der Beurteilung der Statusfrage lediglich gesundheit lich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, nicht hinge gen veränderte Lebens umstände, welche als spezifischer Teil der Invali denbiographie erscheinen, zu berücksichtigen. Um solche Umstände, welche die Beschwerdeführerin zur Reduktion des Umfangs ihrer Er werbstätigkeit als Gebäudereinigerin von 65 % auf 28 % bewogen ha ben, handelt es sich jedoch vorliegend. 3.8

Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, kann vorliegend daher nicht auf die Aussagen der Be schwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort in ihrem Haushalt vom 12. Dezember 2018 abgestellt werden, wonach sie bei guter Ge sundheit weiterhin bei der B.___ AG im Umfang des bis herigen Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin arbeiten würde. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits in erheb lichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt und es war ihr die Ausübung einer Tätigkeit als Gebäudereinigerin im ursprünglichen Um fang eines Pensums von 65 % nicht mehr zuzumuten. 3.9

Zu berücksichtigen ist indes der Umstand, dass, wie sich aus dem IK-Auszug (Urk. 6/21) ergibt, die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Ge sundheitsschadens nie in einem vollzeitlichen Umfang erwerbstätig war. Mangels äusserer Indizien, welche auf eine vollzeitliche Erwerbstätig keit im Gesundheitsfall schliessen lies sen, kann daher ausschliesslich auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6), wonach sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei, nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang bei uneingeschränkter Gesundheit geschlossen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin trotz der Betreuungsauf gaben für ihre im Oktober 2007 18, 16 und 14 Jahre alten Kinder (vgl. Urk. 1 S. 5) zu diesem Zeitpunkt bereits möglich gewesen wäre, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn sie dies gewollt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor dem Oktober 2007 konkrete Anstalten im Hinblick auf die Aufnahme einer Vollzeit stelle getroffen hätte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht glaubhaft zu machen, dass sie heute anders als vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2007 voll erwerbstätig wäre. 3.10

In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Aussagen der Beschwer deführerin im Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2010 (Urk. 6/44), worin sie angab, ohne Gesundheitsschaden im bisherigen Umfang (eines Arbeits pensums von insgesamt 65 %) erwerbstätig zu sein (Ziff. 2.5), ist mit überwie gender Wahrscheinlichkeit daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe rin bei Gesundheit weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 65 % ausüben und im restlichen Um fang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde. Eine Statusänderung ist damit nicht eingetreten . » 5.2

Die E. 3.6 - 3.10 des hiesigen Gerichts im Entscheid vom 31.

Oktober 2019 (vor stehend E.

5.1), wonach die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/135) ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 65 % ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre, sind im vorliegenden Verfahren verbindlich, weshalb darauf abzustellen ist . Z u prüfen ist im Folgenden indes, ob im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 6.

Mai 2019 (Urk. 6/135) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 24.

Januar 2022 (Urk. 2) eine Statusänderung eingetreten ist. 5.3

Anhaltspunkte für eine Statusänderung in der Zeit vom

6. Mai 2019 bis

24. Ja nuar 2022 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Haushalt a bklärungsbericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 6/169) sind keine Angaben der Beschwerdeführerin zum Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden enthal ten, da die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Er wägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 verwies (Ziff. 3.4). Auch die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme zum Vorbe scheid vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/176) und in ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2022 (Urk. 1) nicht geltend, dass eine Statusänderung auf G rund einer Verände rung der Verhältnisse im Zeitraum vom 6.

Mai 2019 bis 24.

Januar 2022 einge treten sei . Die Beschwerdeführerin brachte vielmehr lediglich vor , dass die Erwä gungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 31.

Oktober 2019 zu ihrer Qualifika tion als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich Tätige für die Beschwerde gegnerin und für das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich seien, und dass auf Grund von Umständen, welche sich vor dem Zeitraum vom 6. Mai 2019 bis 24. Januar 2022 zugetragen hätten, nicht darauf abzustellen sei

(Urk . 1 S. 5). Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist eine Statusänderung im Zeitraum vom

6. Mai 2019 bis 24. Januar 2022 daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.4

Demzufolge hat es dabei zu bleiben, dass vorliegend gestützt auf E. 3.6 - 3.10 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.1) davon auszugehen ist , dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 65 % ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde. 6. 6.1

Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage hinsichtlich einer revisionsrechtlich relevanten Verände rung im Vergleichszeitraum vom

21. März 2013 bis 24. Januar 2022 (vorstehend E. 3.4 ) zu prüfen. 6.2

Bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 21. März 2013 betreffend Zuspra che einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 (Urk. 6/92; Urk. 6/75) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt fol gendermassen dar: 6.3

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___

stellten mit Bericht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8) die folgende n Diagnosen (Ziff. 1.1): - Hüftabduktorenschwäche und Restbeschwerden Oberschenkel links bei - Status nach Cerclagenentfernung Hüftgelenk links mit Débridement und Pfannenwechsel am 15. August 2008 bei Luxation der Hüfttotal endoprothese links - Status nach Hüfttotalendoprothese links am 7. November 2007 bei ho her Hüftluxation - Hüft-Teilprothese rechts am 15. Februar 2006 bei Hüftdysplasie D ie Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei zu maximal 50 % zuzumuten . In körperlich weniger belastende n , vorwiegend sitzende n Tä tigkeiten mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels sei in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 2). 6.4

Am 18. August 2011 erfolg t e eine erneute Operation der linken Hüfte (Urk. 6/56). Die Ärzte der Klinik G.___ hielten mit Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/3-4) fest, die Beschwerdeführerin sei unter angepassten Bedingungen als Reinigungskraft bis zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 5), ebenso in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 2). In der nicht angepassten (ange stamm ten) Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 7 . 7 .1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom

24. Januar 2022 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 7. 2

Die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, erwähnten im Operations bericht vom 2. Oktober 2017 (Urk. 6/99/9-10), dass die Beschwerde führerin unter zunehmenden Beschwerden mit Psoassymptomatik und Zeichen einer Pfannen lockerung gelitten habe, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Pfannenlockerung links bei: - Status nach Pfannenwechsel am 18. August 2011 - Status nach Hüft-Totalprothese links bei hoher Luxation am 7. November 2007 - Status nach Hüft-Totalprothese rechts

Am 2. Oktober 2017 sei ein Pfannenwechsel links in minimalinvasiver Technik durchgeführt worden (S. 1). 7. 3

Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 6/99/11-12), dass die Beschwerdeführerin seit Monaten unter zunehmenden linksseitigen Hüft schmerzen mit Funktionsbeeinträchtigung gelitten habe, weshalb am 2. Oktober 2017 ein Pfannenwechsel links durchgeführt worden sei. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin unter rechtsseitigen Knieschmerzen,

welche nach der Opera tion vom 2. Februar 2018 noch zugenommen hätten, gelitten , w eshalb eine In filtra tion durchgeführt worden sei (S. 1). Bis Ende Februar 2018 sei von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätig keit dürfte in Zukunft grundsätzlich möglich sein (S. 2). 7. 4

Die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, diagnostizierten mit Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/108/12-13) eine aktivierte Gonarthrose rechts und erwähnten, dass am 26. Januar 2018 eine Infiltration durchgeführt worden sei (S. 1). Da die konser vativen Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft seien, und da die Beschwerde führerin unter deutlichen Einschränkungen leide, sei ein operatives Vorgehen im Sinne einer Knietotalendoprothese rechts ange zeigt (S. 2). 7. 5

Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 6/108/7-11) die fol genden Diagnosen (Ziff. 2.5): - mediale Valgusgonarthrose rechts - chronische Hüftschmerzen links bei Status nach wiederholten Hüftopera tionen

Er stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Oktober 2017 fest (Ziff. 1.3) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich wieder arbeitsfähig werden sollte. Ob sie ihren Beruf als Reinigungskraft weiterhin werde ausüben können, sei noch unsicher (Ziff. 2.7). 7. 6

Mit Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 6/112/2-6) hielten die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, fest, dass am 2. Mai 2018 eine Totalpro these im rechten Knie der Beschwer deführerin implantiert worden sei (Ziff. 2.2), und dass gegenwärtig eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ein Arbeits versuch sei nach drei Monaten post operativ vorgesehen (Ziff. 4.5).

In ihrem Bericht vom 23. August 2018 (Urk. 6/117) stellten die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, fest, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerde führerin als Reinigungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin könne auf Grund ihres körperlichen Allge meinzustandes wahrscheinlich nicht mehr als Reini gungskraft arbeiten (Ziff. 3.3). Es sei ihr indes zuzumuten, eine sitzende Tätigkeit auszuüben (Ziff. 2.1).

In ihrem Schreiben vom 13. März 2019 (Urk. 6/129) führten die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie untere Extremitäten, aus, dass in einer b ehinde rungsangepassten, überwie gend sitzend ausgeübten Tätigkeit von eine r Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % auszugehen sei . 7.7

Dr. F.___ nahm am 19. Februar 2019 Stellung und hielt fest, die Beschwerde führerin sei aktuell für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Knieopera tion habe nicht den gewünschten Erfolg erbracht und die Patientin sei stark symptomatisch. Auch im Haushalt bestehe eine starke Einschränkung, belastende Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 6/128).

In seinem Bericht vom 14. Februar 2020 (Urk. 6/146) führte Dr. F.___ aus, dass im bisherigen Beruf der Beschwerdeführerin als Reinigungsfachfrau gegenwärtig und in der Zukunft keine A rbeitsfähigkeit mehr bestehe, und dass möglicherweise eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel in einer sit zenden Tätigkeit bestehe (Ziff. 2.7), wobei er nicht beurteilen könne, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tä tigkeit zuzumuten sei (Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin sei auch bei der Aus übung von Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt und auf die Mithilfe von Familienmitgliedern angewiesen (Ziff. 4.5). 7.8

Die Ärzte der Klinik G.___ , Hüft- und Kniechirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. März 2020 (Urk. 6/150) einen Verdacht auf eine Lockerung der vor 15 Jahren implantierten und bereits einmal ersetzten Hüftprothese rechts. Die Beschwerdeführerin leide im Bereich der rechten Hüfte unter intensiven Schmerzen. Eine computertomographische (CT) Untersuchung des rechten Be ckens habe eine osteolytische Reaktion im Bereich der Schrauben, jedoch keine wesentliche Lockerung des Schaftes ergeben (S. 1). Auf Grund einer deutlichen Schmerzprovokation ab einer Flexion von 70 Grad sei ein Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte vorgesehen, wobei nicht von einer gelockerten Situa tion auszugehen sei (S. 2).

Im Operationsbericht vom 19. Mai 2020 (Urk. 6/155/8-9) hielten die Ärzte der Klinik G.___ , Hüft- und Kniechirurgie, fest, dass am 18. Mai 2020 ein Pfan nenwechsel im Bereich der rechten Hüfte der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei (S. 1). 7.9

Die Ärzte der Rehaklinik H.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 6/157), dass die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 19. Juni 2020 stationär behandelt worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): Hauptdiagnose: - Status nach Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte vom 18. Mai 2020 bei Pfannenlockerung bei: - Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich der rechten Hüfte vor 15 Jahren weitere Diagnosen: - Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich der linken Hüfte im Jahre 2017 - Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich des rechten Knies im Jahre 2018 - Knieschmerzen links bei beginnender Gonarthrose - Allergie auf Novalgin

Die Ärzte führten aus, dass sich im Verlauf der Hospitalisation ein postoperatives Lymphödem zurückgebildet habe, und dass die Beschwerdeführerin bei Klinik austritt mit zwei Unterarmgehstöcken den 4-Punkte-Gang im Bereich der Klinik und ihrer Umgebung sicher beherrscht habe, und dass ihr auch das Treppenstei gen einwandfrei möglich gewesen sei. Postoperativ sei weiterhin ein intensives Training erforderlich, damit eine vollständige Wiederherstellung der ursprüng lichen Mobilität und Belastbarkeit erreicht werden könne (S. 2). 7.10

In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6/160) führten die Ärzte der Klinik G.___ , Hüft- und Kniechirurgie, aus, dass es zu einer Zunahme der Beschwerden im Bereich der Ledenwirbelsäule

(LWS) gekommen sei, seit dem die

Beschwerdeführerin keine Gehstöcke mehr verwende t habe (S. 1). In Bezug auf die Hüfte sei eine Weiterführung des Kraftaufbaus der Rumpfmuskulatur indiziert. In Bezug auf die LWS sei eine Kontrolle durch die Kollegen der Wirbelsäulen chirurgie vorgesehen (S. 2). 7.11

Die Ärzte der Klinik G.___ , Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neuro chirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2020 (Urk. 6/161/9-11), dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Rückenschmerzen, welche sie bei langanhaltenden und stehenden Tätigkeiten einschränke, leide (S. 2) und stell ten die folgenden (Haupt-)Diagnosen (S. 1): - chronische Lumbalgien mit Radikulopathie L4 links mit/bei: - aktivierte Spondylarthrose L4/S1 sowie breitbasige

Diskusprotrusion L4/5 mit foraminaler Einengung der Nervenwurzeln L4 links

Die Ärzte erwähnten, dass sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert hätten, weil diese angegeben habe, Hausfrau zu sein und diesbe züglich im Umfang von 0 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Es sei eine Überweisung an die Kollegen der manuellen Medizin erfolgt (S. 2). 7.12

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , erwähnte in ihrem Gutachten vom 26.

April 2021 (Urk. 6/167/1-126), dass sie die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin am 18. März 2021 untersucht habe (S. 1) und stellte folgende

orthopädische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (als Reinigungs kraft und im Haushalt , S. 21 ): - funktionelle Einschränkung Hüfte links bei angeborener Hüftdysplasie/

Hüftluxation bei/mit: - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 7. November 2007 - Status nach Cerclagenentfernung , Débridement und Pfannenwechsel im Bereich der linken Hüfte am 15. August 2008 - Status nach Systemwechsel der linksseitigen Hüftprothese auf Ganz schale und Polarcup am 18. August 2011 - Status nach Pfannenwechsel links mit azetabulärem Aufbau mit Aug ment am 2. Oktober 2017 bei Lockerung der Pfanne und Pfannenabrieb - erneute Pfannenlockerung links (gemäss CT der Hüfte links vom 31 .

März 2021) - funktionelle Einschränkung der linken Schulter bei/mit: - Status nach Treppensturz am 26. Juni 2014 mit Partialruptur Supra - spinatus - frozen

Shoulder links und unveränderter Partialruptur Supraspinatus (gemäss Artho -MRI der linken Schulter vom 31. März 2021) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: - aktivierten Facettengelenksarthrosen L4/L5 beidseits und L5/S1 links, mässige Foramenstenosen L4/L5 links und L5/S1 links

Sodann stellte sie folgende orthopädische Diagnosen ohne Relevanz für die Ar beitsfähigkeit: - Restbeschwerden im Bereich der rechten Hüfte bei/mit: - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts bei Hüft dysplasie rechts am 15. Februar 2006 - Status nach Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte am 19. Mai 2020 - chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei/mit: - leichter Foramenstenose C2/3 links und C3/4 rechts ohne Kompression von neurogenen Strukturen sowie leichte multisegmentale Facetten gelenksdegenerationen - Restbeschwerden im Bereich des rechten Knies bei/mit: - Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 2. Mai 2018 - ohne Lockerungszeichen - Halluxvalgus

beidseits, ohne Beschwerden

Die Ärztin führte aus, dass die Diagnose einer erneuten Pfannenlockerung im Bereich der linken Hüfte erst anlässlich der Begutachtung gestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des linken Beins über wiegend auf diese neue Pfannenlockerung zurückzuführen seien, und dass die Befunde im Bereich der LWS eher als sekundär zu betrachten seien. Die Beschwer deführerin sei auf Grund der im Vordergrund stehenden erneuten Pfannenlocke rung links sowie auf Grund der Leiden im Bereich der linken Schulter und der LWS in der Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit in der Reinigung als auch bezüglich der Tätigkeiten im Haushalt, abgesehen von sehr leichten, wechselseitigen Tätigkeiten , eingeschränkt . Bis zur Therapie der

Pfannenlockerung links sei ihr auch eine Verweistätigkeit nur eingeschränkt zu zumuten. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht, von ausschliesslich gehenden, sitzenden und stehenden Tä tigkeiten, von Tätigkeiten mit dem Besteigen von Treppen oder Gerüsten, von Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Grund, von Tätigkeiten in knieender , ge hockter und gebückter Position, von Überkopfarbeiten sowie von Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen nicht mehr zuzumuten (S. 23). Die bis herige Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei ihr spätestens seit dem 19. Mai 2020 dauerhaft nicht mehr zuzumuten (S. 25).

Da die Beschwerdeführerin seit März 2018 unter zunehmenden Kniebeschwerden rechts gelitten habe , worauf anschliessend am 2. Mai 2018 die Implantation einer K nietotalprothese rechts erfolgt sei , sei davon auszugehen , dass der Beschwerde führerin in der Zeit vom März 2018 bis Ende des Jahres 2018 auf Grund der Beschwerden im Bereich des rechten Knies die Ausübung einer angepassten Tä tigkeit nicht zuzumuten gewesen sei . Anschliessend sei ihr ab Januar 2019 bis zur erneuten Operation im Bereich der rechten Hüfte wegen einer Pfannenlocke rung am 19. Mai 2020 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselseitigen beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten gewesen. In der Zeit vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 habe in Bezug auf angepasste Tätigkeiten eine vollständige Ar beitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2021 sei der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 35 % (2 x 1.5 Stunden pro Tag) , ohne Leis tungseinschränkung, zuzumuten (S. 25). Ihren Ausführungen zur Zumutbarkeit von Verweistätigkeiten komme auch bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt Geltung zu (S. 26). 7.13

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (Urk. 6/171/6) aus, dass auf das ortho pädische Gutachten von Dr. D.___ vom 26. April 2021 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf für die Zeit ab März 2018 von einer vollständigen Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszuge hen sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei für die Zeit ab Ende des Jahres 2018 bis zur Operation der rechten Hüfte vom 19. Mai 2020 von einer Arbeitsfä higkeit im Umfang von 50 % , danach von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit ab Januar 2021 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 35

% auszugehen . Aus medizinischer Sicht sei

e ine Pfannenrevisions-Operation an der linken Hüfte sinnvoll. Anschliessend werde eine Verlaufsbeurteilung erforderlich sein . 8. 8.1

Den erwähnten medizinischen Akten

zum Gesundheitszustand b ei Erlass der an gefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin unter einer angeborene Hüftdysplasie und Hüftluxation beidseits leidet, dass

am 7. November 2007 im Bereich der linken Hüfte eine To talprothese implantiert wurde, und dass am 15. August 2008, am 18. August 2011 und am 2. Oktober 2017 je ein Pfannenwechsel durchgeführt wurde. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom

26. April 2021 (vorstehend E. 7.12 ) wurde im Rahmen der Begutachtung zudem eine erneute Pfannen - lockerung links festgestellt, welche in Zukunft einen erneuten Pfannenwechsel erfordern wird . Im Bereich der rechten Hüfte wurde am 15.

Februar 2006 eine Totalprothese implantiert und anschliessend am 19. Mai 2020 ein Pfannenwech sel durchgeführt. Am 2. Mai 2018 wurde sodann im Bereich des rechten Knies der Beschwerdeführerin eine Totalprothese implantiert. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin unter einer funktionellen Einschränkung der linken Schulter im Sinne einer Frozen

Shoulder bei einer Partialruptur der Supraspinatussehne , unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie unter einem chronischen zervikalen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 7.12 ). 8.2

Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ , Orthopädie Untere Extremitäten,

vom 13. März 2019 war der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zuzumuten , die Aus übung einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätig keit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % indes möglich (vorstehend E. 7. 6 ). Demgegenüber gingen Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom

26. April 2021 (vorstehend E. 7.1 2 ) und damit übereinstimmend Dr. I.___ in seiner Stellung nahme vom 12. Mai 2021 (vorstehend E. 7.1 3 ) davon aus, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelas tenden Tätigkeit ab Januar 2019 bis 18 . Mai 2020 im Umfang eines Pensums von 50 % zu mutbar

gewesen war , dass ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 nicht mehr zuzumuten gewesen war , und dass ihr anschliessend die Ausübung einer solchen Tätigkeit für die Zeit ab Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 35 % möglich ist . Demgegenüber ging Dr. F.___ in seinem Bericht vom 14. Februar 2020 (vor stehend E. 7. 7 ) zwar davon aus, dass möglicherweise eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Dr. F.___

konnte d ie Frage , in welchem Ausmass beziehungsweise in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zuzumuten sei, indes nicht beantwor ten . 8.3 8.3.1

Das Gutachten von Dr. D.___ vom

26. April 2021 (vorstehend E. 7.1 2 ) erf üllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dungsgrundlage ( vorste hend E. 2.5 ). Denn die Gutachter in verfügte als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

über die für die Beur teilung der die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigenden Leiden angezeigt e fachärztliche Aus- und Weiter bildung.

Zu dem hatte die Gutachterin Kennt ni s sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten , setzte sich in angemessener Weise mit den geäusser ten Beschwerden auseinan der und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise . 8.3.2

In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachterin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich funktionelle Einbussen berücksichtigte . Denn die Ärztinnen und Ärzte haben sich gemäss der Rechtsprechung in ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit dazu zu äussern, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versi cherte Person die Folgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2015 vom 5.

Septem ber 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281). Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Ärztinnen und Ärzte frei, insbesondere daraufhin, ob Letztere ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung sind, sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

Die Gutachterin legte in nachvollziehbarer Weise dar, auf Grund welcher gestell te r Diagnosen d ie Beschwerdeführerin in funktioneller Hinsicht beeinträchtigt ist, und welche Diagnosen bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht relevant sind. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin durch eine im Rahmen der Begutachtung festgestellte er neute Pfannenlockerung bei der Totalprothese im Bereich der linken Hüfte sowie durch eine Frozen

Shoulder und durch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführe rin die Ausübung von Tätigkeiten, zumindest bis zur Versorgung der Pfannen lockerung links , welche ein Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht, das Besteigen von Treppen oder Gerüsten oder ein Gehen auf unebenem Grund erfordern sowie ausschliesslich gehende, sitzende und ste hende Tätigkeiten, Tätigkeiten in knieender , geh ockter und gebückter Position, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen nicht mehr zuzumuten seien. Die Gutachterin legte alsdann in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von März 2018 bis Ende des Jahres 2018 und vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 die Aus übung einer angepasste n Tätigkeit nicht zuzumuten war, dass ihr ab Januar 2019 bis 18 . Mai 2020 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechsel belastenden Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten war, und dass ihr s eit Januar 2021 die Ausübung einer solchen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 35 %, ohne Leistungseinschränkung, zu mutbar ist . 8.3.3

Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten durch Dr. D.___

als nachvollziehbar begründet und vermag zu überzeugen , weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann. 8. 4

Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ vom

13. März 2019 , wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer b ehinderungsangepassten, überwie gend sitzend en Tätigkeit im Umfang eines Ar beitspensums von 40 % zuzumuten sei ( vorstehend E. 7. 6 ). Denn einerseits hatten die Ärzte der Klinik G.___ zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung der Arbeitsfähig keit keine Kenntnis der von Dr. D.___ festgestellten Pfannenlockerung im Bereich der linken Hüfttotalprothese. Andererseits lässt sich ihrer Beurteilung weder ein nachvollziehbar begründetes Zumutbarkeitsprofil , noch eine nachvollziehbar be gründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in angepassten Tätigkeiten entnehmen, weshalb darauf vorliegend nicht a bgestellt werden kann . 8. 5

Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 14. Februar 2020 (vorstehend E. 7. 7 ) kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil sich seiner Beurteilung keine An gaben zum zeitlichen Umfang einer der Beschwerdeführerin zumutbaren ange passten Tätigkeit entnehmen lässt. 8. 6

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom

26. April 2021 (vorstehend E. 7.1 2 ) sowie auf die damit grundsätzlich übereinstimmende Beur teilung durch Dr. I.___ vom

12. Mai 2021 (vorstehend E . 7.1 3 ) ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vo m 1. März 2018 bis

31. Dezember 2018 und vom 19. Mai 2020 bis

31. Dezember 2020 nicht mehr zuzumuten war, dass ihr die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 18. Mai 2020 im Umfang eines Pensums von 50 % und ab 1. Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 35 %, ohne Leistungs einschränkung, zuzumuten war. 8. 7

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück-weisung der Sache an die Beschwerdegegneri n zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Zu Recht stellt die Beschwerdefüh rerin das Gutachten denn auch nicht in Frage. 9 . 9 .1

Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Renten anspruchs. 9 .2

Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die War tezeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun fähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein trächti gung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bundesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeits fähig war (Art. 29 ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.4). 9 .3

Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Um fang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin we nigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil e des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E.

3.2 ; 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1 ). 9 .4

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 6. Februar 2018 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht

(Urk. 6/100 Ziff. 6.1) , weshalb e in Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im August 2018 entstehen konnte . 9 .5 9 .5.1

Dr. D.___ stellte in ihrem Gutachten im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich fest, dass sie darin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 folgend

erst ab dem Jahre 2018 beurteilt habe (Urk. 6/167 S. 24 f.) . Wenn sich daraus mithin für den davor liegenden Zeitraum nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in an gestammter Tätigkeit schliessen lässt, so ergibt sich indessen aus Erwägung 3.7 des erwähnten Urteils, dass die Beschwerdeführerin ihr damaliges Pensum von 65

% als Gebäudereinigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben im Stande war (Urk. 6/139/9-10). Mithin war das Wartejahr im Zeitpunkt der Neuanmeldung längst abgelaufen. Was die Frage des Rentenbeginns (vgl. vorste hende E. 9.3) betrifft, so ist die Gutachterin in nachvollziehbarer Weise

neben einer Arbeitsunfähigkeit in bisherige r Tätigkeit

auch von einer solchen in an gepassten Tätigkeit en in der Zeit von März 2018 bis Ende des Jahres 2018 aus gegangen (vorstehend E. 8.7 ). 9 .5 .2

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass im Bereich der linken Hüfte der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 ein Pfannenwechsel durchgeführt wurde (Urk. 6/99/9). Infolgedessen attestierten die Ärzte der Klinik G.___ für die Zeit vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (Urk. 6/99/1, Urk. 6/99/5). Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 lässt sich den Akten indes keine ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ent nehmen. In ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk.

6/99/3-4) stellten die Ärzte der Klinik G.___ zwar eine Pfannenlockerung und eine Psoasirritation im Be reich der linken Hüfte fest und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leide. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten die Ärzte der Klinik G.___ der Beschwerdeführerin indes nicht. Von der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Neuanmeldung vom 6. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vor dem 1. Oktober 2017 denn auch nicht geltend gemacht . Vielmehr hielt sie darin ausdrücklich fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % erst am 2. Oktober 2017 begonn en habe (Urk. 6/100 Ziff. 4.3). Soweit die Be schwerdeführerin beschwerdeweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - auch in angepassten Tätigkeiten - bereits ab Mai 2017 geltend machen will (Urk. 1 S. 10 unten), kann ihr nicht gefolgt werden, fehlt es hierfür doch einerseits an entsprechenden ärztlichen Attesten, und war sie andererseits nachweislich bis zum 1. Oktober 2017 in einem Teilzeitpensum als Reinigerin tätig gewesen (Urk. 6/101/1). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist vielmehr davon auszugehen, dass erstmals vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit ( in einem Umfang von 100 % ) ausgewiesen ist. 9 .5 .3

Für die Zeit nach dem 29. Dezember 2017 attestierte Dr. F.___ der Beschwerde führerin in seinem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 6/99/11-12) auf Grund eines protrahierten Heilungsverlaufs nach dem Pfannenwechsel im Bereich der linken Hüfte vom 2. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. Oktober 2017 bis Ende Februar 201 8 (Ziff. 6 .1).

Mit Bericht vom 3. April 2018 (Urk. 6/108/7-11) attestierte Dr. F.___ eine Ar beitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für die Zeit ab 2. Oktober 2017 bis auf Weiteres (Ziff. 1.3) und führte aus, dass der Beschwerdeführerin auch die Aus übung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei (Ziff. 4.2), wobei die Prognose zur Eingliederung nach der vorgesehenen Operation beziehungsweise nach der Implantation einer Totalprothese im Bereich des rechten Kniegelenks neu zu beurteilen sei (Ziff. 4.3). 9 .5 .4

Die Ärzte der Klinik G.___ erwähnten im Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/108/12-13), dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Beschwer den im rechten Kniegelenk leide, und dass sie eine am 26. Januar 2018 durchge führte Infiltration nicht vertragen habe . Die Beschwerdeführerin sei in ihrem

All tag durch die Schmerzen im Bereich des rechten Knies eingeschränkt und könne sich nur mit Hilfe von Gehstöcken fortbewegen (S. 1). Bei ausgeschöpften kon servativen Massnahmen und einer deutlichen

Beeinträchtigung sei die Implanta tion einer Knie totalendoprothese angezeigt (S. 2). 9 .5 .5

In Würdigung der erwähnten medizinischen Akten ist eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ohne Unterbruch) in einem Umfang von 100 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis Ende 2018 erstellt. 9 .6

Nachdem mit Verfügung vom 21. März 2013 der damalige Rentenanspruch be fristet worden war, weil die Beschwerdeführerin über eine Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % verfügte, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36.15 % führte (Urk. 6/75/4), im Rahmen der Neuanmeldung vor Oktober 2017 eine höhere Arbeitsunfähigkeit indessen nicht ausgewiesen ist, steht ein Rentenanspruch frühestens ab August 2018 in Frage (E. 9.3 und 9.4 sowie 9.5.1 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 und 9C_878/2 017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 sowie Art. 29 Abs. 1 IVG). 10. 10.1

Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, wobei die Beschwer deführer in auf ihr fortgeschrittenes Alter verweist (Urk.

1 S. 8 f. ). 10 .2

Gemäss der Rechtsprechung kann das vorgerückte Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versi cherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen indes relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundes gerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5, 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4 und 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; Hans-Jakob Mosimann , Problemzone Invalideneinkommen - Alter, Leid ensabzug, Selbstein gliederung, Parallelis ierung, in: Sozialversicherungs rechtstagung 2018, Ueli Kieser [Hrsg.], Zürich 2019, S. 161 ff., 164 ff.). 10 .3

Das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 4-5; 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). Mit Urteil vom 31. Oktober 2019 erachtete das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin für nicht ausreichend, weshalb es die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückwies, um den Sachverhalt in orthopädischer Hinsicht zu ergänzen (Urk. 6/139/15). Diesem Auftrag ist die Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ nachgekommen. Mithin ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin zu beantworten ist, auf jenen der Gutachtenserstellung, mithin auf April 2021 (E. 7.1 2 ) abzustellen, wovon die Beschwerdeführerin (spätestens) im September 2021 Kenntnis erhielt (Urk. 6/173-175). Damals war die am 12. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 6/8) bereits über 60 Jahre alt, womit ihr bis zur ordentlichen Pensionierung noch drei Jahre und 8 Monate verblieben. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche die Rechtsprechung für die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat (E. 10.2), wäre die Dauer von knapp vier Jahren grundsätzlich ausreichend, um auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine neue Arbeitsgelegenheit zu finden, zumal bei einfachen Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführerin noch zumutbar wären, nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Ins Gewicht fällt vorlie gend aber, dass die Gutachterin eine erneute Pfannenlockerung links erhob (E.

7.1 2 ) und daher eine weitere Operation in Betracht zog (Urk. 6/167/26). Auch der RAD erachtete eine Pfannenrevisions-OP an der linken Hüfte aus medizinischer Sicht für sinnvoll (Urk. 6/171/6). Diese Unwägbarkeit einer anstehenden Hüft operation sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bloss noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 35 % verfügt und wegen der gesundheitlichen Ein schränkungen (Pfannenlockerung links, Schulter, LSW) ein begrenztes Anforde rungsprofil besteht (vorstehend E. 7.1 2 ; vgl. auch Urk. 6/167/25, wonach die 35%ige Restarbeitsfähigkeit eine Tätigkeit während ca. 2 mal 1.5 Stunden täglich zulässt), führen dazu, dass die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht mehr nachgefragt wird. Es muss damit gerechnet werden, dass eine potenzielle Arbeitgeberin mit Blick auf mögliche anstehende krankheitsbedingte Unterbrüche davon abgehalten wird, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ge stützt auf die Selbsteingliederungspflicht ist der Beschwerdeführerin demnach nicht mehr zumutbar. Infolgedessen ist aus erwerblicher Sicht von einer Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen. 11. 11.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). ). 11.2

Nachdem der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zuzumuten und mithin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen ist (E. 10.3), liegt im erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 100 % vor. 12. 12.1

Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behin derung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienange hörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufga ben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Ge sundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 12.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass - gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt - führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher - ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 12.3

Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 6/169 Ziff. 6) enthält eine eingehen de Abklärung der Wohn verhältnisse so wie der im Haushalt der Besch werdeführerin anfallenden Tätig keiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfal lenden Tätigkeiten in fünf Aufgaben aufgeteilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach de ren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämt lichen anfallenden Tätig keiten bewertet (Ernährung: 30 %; Wohnungspflege: 40 %; Einkauf: 10 %; Wäsche und Kleiderpflege: 20 %, Betreuung: 0 %). Anschliessend wurde für jede n der Tätig keitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt (Ernährung: 1.3 %; Wohnungs pflege: 2.5 %; Einkauf: 0 %; Wäsche und Kleiderpflege: 0 %; Betreuung: 0 %). 12.4

Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die anlässlich der Haushaltabklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben fest, die Situation im Haushalt sei seit der letzten Abklärung im Jahr 2019 fast unverändert geblieben (Urk. 6/169/2). Infolgedessen verwies sie im Wesentlichen auf den am 16. Januar 2019 erstatte ten Bericht (Urk. 6/119) und erhob insgesamt eine behinderungsbedingte Ein schränkung im Haushalt von 1.4 % (Urk. 6/169/6). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, im Jahr 2010 sei bereits eine Einschränkung von 25 % im Haushalt erhoben worden, weshalb der neue Abklärungsbericht nicht nachvoll ziehbar sei und im Übrigen in eklatanter Weise dem Gutachten von Dr. D.___ widerspreche (Urk. 1 S. 6 f.), vermag sie nicht durchzudringen.

Der Abklärungsbericht vom 23. Juli 2021 genügt den von der Rechtsprechung an einen beweiswertigen Haushaltsabklärungsbericht (E. 12.2) vollumfänglich. Ins besondere erging er in Kenntnis der medizinischen Aktenlage, berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und ist plausibel begründet. Die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten wurden von der Abklärungsperson wie dar gelegt in fünf Aufgaben aufgeteilt und in weitere Arbeiten aufgliedert. Daraus wird zwanglos erkenntlich, dass die Abklärungsperson den von der Beschwerde führerin geklagten Beeinträchtigungen und Einschränkungen hinreichend Rech nung getragen hat. So berücksichtigte sie Einschränkungen für spezielle Reini gungen in der Küche sowie in der Wohnung, welche sich insbesondere daraus ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin kaum mehr bücken oder sich nicht hinknien kann. Damit trug die Abklärungsperson - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - den im Gutachten von Dr. D.___ genannten Einschränkun gen in Bezug auf Haushaltstätigkeiten angemessen Rechnung. Dr. D.___ hatte denn auch einzig in allgemeiner Weise festgehalten, den Aussagen zur Zumut barkeit von Verweistätigkeiten komme auch bei der Beurteilung der Einschrän kungen im Haushalt Geltung zu (vorstehend E. 7.1 2 ). Über das entsprechende Anforderungsprofil hinausgehende Einschränkungen hinsichtlich Haushalttätig keiten benannte die Gutachterin aber keine. Ein Widerspruch des Haushaltabklä rungsberichts vom 23. Juli 2021 zum Gutachten ist mithin nicht auszumachen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Abklärungsperson - wie von der Recht sprechung gefordert (vorstehend E. 12. 1 ) - die Mithilfe des Ehegatten und der noch im gleichen Haushalt wohnenden beiden Töchter der Beschwerdeführerin bei der Zubereitung von Speisen, der Wohnungspflege und beim Einkaufen be rücksichtigt hat. Dass sowohl der Ehemann als auch die beiden Töchter den An gaben der Beschwerdeführerin zufolge ganztägig erwerbstätig sind, ändert hieran nichts, geht doch die Mithilfe von Familienangehörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vorstehend E. 12.1).

Ob der Haushaltabklärungsbericht aus dem Jahr 2010 die vorgenannten Beweis würdigungskriterien erfüllte, kann vorliegend mangels Notwendigkeit offen gelassen werden. 12.5

Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 65 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 35 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 65 % ( 100 % x 0.6 5 ) und ein gewichtet er Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 0.5 % (1 .4 % x 0. 35 ) und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 66 %. 13.

Zusammenfassend besteht damit bei einem Invaliditätsgrad von 66 % und mit Wirkung ab August 2018 (vorstehend E. 9.6) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. 14 . 14 .1

Zu prüfen bleibt, ob bei der Berechnung der Rente zusätzliche Beitragsjahre zu berücksichtigen sind, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte (Urk. 1 S. 2). 14 . 2

Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG s ind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Berechnung der ordent lichen Renten sinngemäss anwendbar. 14 .3

Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG gelten die eigenen Beiträge nichterwerbstätiger Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Bei träge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat . Als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG gilt nur die versicherte Per son, welcher dieser Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung , AHVV; BGE 139 V 12 E. 5.1) zukommt. 14 .4

Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 betrug der Min destbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG ab 1. Januar 2011 Fr. 387.-- im Jahr. 15 . 15 .1

Mit den Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2; Accor-Kundenberechnungs - blatt) legte die Beschwerdegegnerin der Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 23 Jahren und 8 Monaten zugrunde. Die Beschwerdegegnerin ging insbeson dere davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 nur 9, im Jahre 2010 nur 2 und im Jahre 2011 keine Be itragsmonate aufgewiesen habe. 15.2

Bei den Akten befindet sich ein IK-Auszug des Ehegattens der Beschwerde - führerin , J.___ , für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31.

Dezember 2011 (Urk.

1 0/2), wonach Letzterer in diesem Zeit raum in jedem einzelnen J ahr einen beitragspflichtigen Verdienst von über Fr. 90'000.-- erzielt hat.

15 .3

Gemäss dem IK-Auszug des Ehegattens der Beschwerdeführerin (Urk. 10/2) hat Letzterer in der

Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 jeweils von Ja nuar bis Dezember eine beitragspflichtige , unselbständige Erwerbstätigkeit aus geübt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdefüh rerin während dieser Zeit als dauernd und voll Erwerbstätige r zu qualifizieren ist. Bei den jährlich erzielten beitragspflichtigen Verdienst en

von über Fr. 90'000.--

sowie bei einem AHV/IV/EO-Beitragssatz im Jahre 2011 von 10.3 % steht damit fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Zeit von 2009 bis 2011 Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag von Fr. 774.-- ( Fr. 387.-- x 2) übersteigenden Umfang entrichtet hat. Demzufolge weist die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 keine Beitragslücken auf, was die zuständige Ausgleichskasse auf Anfrage der Beschwerdegegnerin denn auch darlegte (Urk. 10/1-2), weshalb Letztere die Rückweisung der Sache zwecks Renten-Neu berechnung beantragte (Urk. 9). 16 .

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 6 6 % ab 1. August 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, wobei bei der Berechnung der Rente auf Grund des Umstandes, dass der Ehegatte der Be schwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2011 als voll Erwerbstätiger Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag übersteigenden Umfang entrichtet hat, in diesem Zeitraum keine Beitragslücken zu berücksichtigen sind . Zur Neuberech - nung der Rente ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 17 .

17 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis F

r. 1'000.--) auf insgesamt Fr. 9 00.-- fest zusetzen und gemäss dem Verfa hrensausgang (vgl. dazu auch unten E. 17.3) von der Beschwerdegegnerin

zu tragen. 17 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 17 .3

Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur t eilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese ist in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. Januar 2022 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, und es wird festgestellt , dass der Ehegatte der Beschwerdeführe rin in den Jahren 2009 bis 2011 als voll Erwerbstätiger Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag übersteigenden Umfang entrichtet hat , weshalb die Sache zur Neu berechnung an die IV Stelle zurückzuweisen ist . Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu - gestellt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelVolz