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IV.2022.00081

Beweiskräftiges MEDAS-Gutachten. Wird von diesem Gutachter ausgegangen, so besteht Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2022-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 196 6 in der Türkei ( Urk. 7/132/1) , hat k eine Berufsaus bil dung absolviert (Urk.

7/48/1 ). Sie reiste im Jahr 19 86

in die Schweiz ein ( Urk. 7/7/1, Urk. 7/7/4) . In der Folge erlangte sie im Jahr 1999 das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 7/132/2 ).

In der Schweiz hatte die Versicherte ab dem Jahr 1986 ver schie dene Hilfsarbeits tätigkeiten inne , namentlich in einer Bäckerei sowie in einer Druckerei und in der Metallin dustrie ( Urk. 7/172/19,

Urk. 7/172/29-39,

Urk. 7/172/48 siehe auch den IK-Auszug vom 1 3. Oktober 2009, Urk. 7/11) . Ab dem 3. Oktober 2005 arbeitete sie in einem 100%-Pensum als Mitarbeiterin in der Ver packung für die Y.___ AG ( Urk. 7/7/7 , Urk. 7/14 /7 , Urk.

7/27/5 ) . Am 2 0. Mai 2009 sprach die Y.___ AG die Kündigung aus ( Urk. 7/14/10).

Sie meldete

die Versi cherte

a m 3 . September 2009 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf eine seit dem 2 5. Mai 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit we gen psychischen Prob lemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfas sung an (Urk. 7/2). Nach dem Früher fas sungs ge spräch vom 15 . Sep tember 20 09 ( Urk. 7/4) erachtete die IV-Stelle eine An mel dung zum Leistungs bezug als ange zeigt ( Urk.

7/5/1 ).

Daraufhin reichte die Ver sicherte am 6. Okto ber 2009 (Ein gangs datum) eine IV-Anmeldung ein (Urk. 7/ 7 ).

In der Folge löste

d ie Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Ver sicherten per 3 0. November 2009 auf ( Urk. 7/14/2). Die IV-Stelle tätigte Ab klä rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie gewährte überdies Ein gliederungsmassnah men (Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeits trai ning s , Urk. 7/50, Urk. 7/66, Urk.

7/83, Urk. 7/96).

Mit diesen Mass nahmen konnte keine konstante Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht wer den ( vgl. Urk.

7/1 7 2 /3 ) , woraufhin die IV-Stelle den Rentenanspruch prüfte . Mit Vor be scheid vom 2 6. Juni 2012 stell te die IV-Stelle der Versicherten die Aus richtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 in Aussicht ( Urk. 7/126 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Juli 2012 Einwand, weil sie mit dem Ren tenbeginn nicht einverstanden war ( Urk. 7/133 ) . Nach einer länge ren Auseinan der setzung zwischen der IV-Stelle und der Versicherten

betreffend Notwendigkeit von wei teren medizinischen Abklärungen durch eine Begutach tung (vgl. Urk.

7/154 , Urk. 7/163 ) holte die IV-Stelle das interdisziplinäre medi zi nische Gutachten des Zentrums Z.___ vom 25.

Februar 2014 (Urk.

7/17 2 ) ein .

Die

Z.___ -Gutachter attestierten d e r

Ver sicherte n aus psy chischen Gründen sowohl für ihre bisherige Tätigkeit als auch für eine Ver wei sungstätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/172/51). Die IV-Stelle prüfte dieses Gutachten und gelangte am 9.

April 2014 zum Schluss, dass der Versicherten aus orthopädi scher Sicht leichte bis mittelschwere Tätig keiten vollschichtig zumutbar seien. Die im Z.___ -Gutachten beschriebene depressive Er krankung sei als reaktiv und nicht als endogene, schwere, erhebliche und chronifizierte Erkrankung einzu stufen. Demnach liege kein invalidisierender Gesund heits schaden vor (Urk.

7/175/8). Am Folgetag

erliess IV-Stelle einen neuen Vor bescheid ,

mit wel chem sie der Versicherten die Abweisung ihres Renten be gehrens an kündigte (Urk.

7/177). Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Mai 2014 Ein wand ( Urk. 7/179, mit Einwandergänzung vom 2 6. Juni 2014, Urk. 7/182). Am 9.

Juli 2014 verfügte die IV-Stelle wie vorbe schieden Abweisung des Renten be gehrens ( Urk. 7/184). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

In der Folge meldete sich die Versicherte am 2 4. Januar 2018 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.

7/193, Urk. 7/197/1). Ihrer Anmeldung legte sie den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Januar 2018 bei ( Urk. 7/192). Nach dem Erhalt weiterer Arztberichte (Urk.

7/199, Urk. 7/202-207) und durchge führtem

Vorbescheid verfahren

( Urk. 7/198 , Urk. 7/208 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2018 mit der Begründung, die Versicherte habe keine Verschlech terung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht, auf deren neues Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 7/209).

Am 6. September 2018 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle eine Wiedererwägungsgesuch ein. Sie ersuchte die IV-Stelle , auf ihre Verfügung vom 9. August 2018 zurückzukommen, weil noch Abklärungen zu ihrer Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht durchzu führen seien (Urk. 7/216). Die IV-Stelle entsprach diesem Gesuch und hob ihre frühere Ver fü gung mit Verfügung vom 1 3. September 2019 wiederer wägungs weise auf (Urk.

7/219).

Hernach tätigte sie Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt, wobei sie insbe s ondere den Bericht des Hausarztes der Versicher ten, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Januar 2019 (Urk.

7/221/7-8, mit beigelegten Berichte n von weiteren Fach ärztinnen und Fach ärzten, Urk.

7/221/ 10-26 ) und den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2 2. Mai 2019 (Urk.

7/228) einholte.

M it Vorbe scheid vom 20. Juni 2019 zeigte s ie der Versicherten die Ab weisung ihres Leis tungsbegehrens an (Urk. 7/230). Dagegen erhob die Ver sicherte am 13.

August 2019 Einwand (Urk. 7/23 6 ). Aufgrund der Einwand begründung vom 14. Okto ber 2019 mit Hinweis auf eine Kontrolluntersuchung in der Klinik für Neuro chirurgie des Universitätsspitals C.___ (Urk. 7/241) holte die IV-Stelle dort den Bericht vom 26.

November 2019 ( Urk. 7/242/4) ein .

Alsdann

legte die Ver si cherte mit Eingabe vom 3. Januar 2020 ( Urk. 7/249) zunächst den Bericht zur Hospitali sation in der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 2 3. bis 2 7. Dezember 2019 ( Urk. 7/248) auf . A m

11. März 2020

gab sie de r IV-Stelle kund , dass sie am

7. Februar 2020 von Dr. med. D.___ , Neuro chirurgie FMH, am Rücken operiert w orden sei ( Urk. 7/252 ). D ie IV-Stelle holte sodann den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/260) und den Bericht von Dr. D.___ vom 1. September 2020 ( Urk. 7/262) ein. Am 2 2. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine umfassende medizini sche Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheuma tologie, Neu rologie und Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 7/264). Der Gutach tensauftrag wurde per Zufallsprinzip an die E.___ AG vergeben ( Urk. 7/269). Die E.___ AG erstattete ihr Gutachten am 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274). Die Versicherte liess

sich a m 2 8. Mai 2021 zum Gutachten ver nehmen ( Urk. 7/277, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/276).

Als Nächstes reichte sie die Bericht e des Zent rums F.___

vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 7/284 /1-4 ) und von Dr. A.___ vom

28. Juli 2021 ( Urk. 7/284/5-7) ein ( Urk. 7/285) .

Nach der Prüfung dieser Unterlagen (Urk. 7/288/11-12) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 3 0. Dezember 2021 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 7 . Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

30. Dezember 2021 sei ih r

eine

ganze

Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine neue polydis zipli näre Begutachtung als Oberexpertise in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18 . März 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7 /1-2 91 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom

9. Juli 2014 ( Urk. 7/184 ), womit das Rentenbegehren de r Beschwerdeführer in

abge wies en wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom

30. Dezember 2021 (Urk . 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in und/oder de r en er werbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass sie nunmehr An spruch auf eine Invalidenrente hat . 1.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefo chtenen Verfügung vom 30. Dezem ber 2021 im Wesentlichen fest, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen keine relevante Gesundheitsstörung vor liege . Die Ausübung einer körperlich leichte n und wechselbelastenden Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Kartonverarbeitung sei optimal leidensadaptiert und der Beschwerde füh rerin zumutbar ( Urk. 2 S. 2). 1 . 3

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen , der psychiatrische E.___ -Gutachter habe eine rechtliche Beurteilung des Falles vorgenommen, an statt eine medizinische Beurteilung abzugeben ( Urk. 1 S. 5, S. 6). Die behan deln den Fachärzte hätten das E.___ -Gutachten überprüft. Dr. B.___ habe erklärt, dass sie weder lange stehen, sitzen noch gehen könne. Zudem habe er ihre psychischen Beschwerden (sehr labil bis häufig dekompensierend bei einer depressiven Störung mit Angst zuständen ) erwähnt . Weiter habe er ausge führt, dass gerade die Diagnose des Endometriumkarzinoms bei der Beschwer de füh rerin zu erheblichen Angstzu ständen führe (Urk. 1 S. 5). Zu dieser Prob lematik habe der E.___ -Gutachter - sowie auch der A rzt vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin

- nicht Stellung bezogen (Urk. 1 S. 6 - 7). Alsdann habe Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 28. Juli 2021 auf die Angst prob lema tik hingewiesen und darüber hinaus fest ge halten, dass wei ter hin eine Depression diagnostiziert werden müsse. Auch die Fachärzte des F.___ hätten nebst der genera li sierten Angststörung die Diagnose «rezidi vie rende depressive Störung» gestellt (Urk. 1 S. 6). Aufgrund dieser Berichte und des Z.___ -Gutachtens aus dem Jahr 2014 sei erstellt, dass sie an einer depressi ven Störung leide. Entsprechend sei das psychiatrische Teil gutachten der E.___ AG nicht schlüssig (Urk. 1 S. 7). Eben so wenig vermöge der somatische Teil des E.___ -Gutachtens zu über zeugen. Dafür spreche die erwähnte Beur teilung von Dr. B.___ . Auf das E.___ -Gutachten könne somit nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die Vorakten , die nachvollziehbaren Berichte der behandelnden Ärzte und die tatsächliche Situation davon auszugehen, dass sie auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus diesen Gründen habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Falls das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, der Rentenanspruch sei noch nicht ausgewiesen, müsse eine neue poly disziplinäre Begutachtung als Ober expertise eingehol t werden (Urk. 1 S. 7). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwend bar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 2.5 2.5.1

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Be stimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2.5.2

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV) .

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Verän derung des Gesundheitszustandes hinaus. Auf die Einräumung einer War tedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die «sofortige» Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht an nähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt (Urteil des Bundes gerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.6

2.6.1

Versicherungsträger und das Sozialver sicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.6.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.6.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex perten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Thera piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3. 3.1

3.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom

25. Februar 2014 (Urk. 7/172 ) waren Ärzte der Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Ortho pädie sowie eine Fachperson für Neuropsychologie beteiligt ( Urk. 7/172/21, Urk. 7/172/23 ,

Urk. 7/172/27,

Urk. 7/172/43).

Die Z.___ -Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/172/47 , vgl. für die Kodierung der psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-10: Urk. 7/172/33 ): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, verletzlichen und for dernden Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit dissozia ti ven und neurasthenischen Anteilen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/172/48): - Generalisiertes myofascialbetontes Schmerzsyndrom - Typ Fibromyalgie, zum Teil entsprechend den Kriterien des American Col lege of

Rheumatol o g y 2010 - Übergewicht (BMI 26) - Status nach Hämorrhoiden-Operation - Status nach Tonsillektomie 3.1.2

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese keine Ausbildung absolviert und entsprechend in adaptierten Tätig keiten gearbeitet habe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei ihre Arbeit für die

Y.___ AG leicht gewesen. Die Arbeit im G .___ im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin finanzierten Eingliede rungs massnahmen werde ebenfalls als leicht eingeschätzt. Ein genaues Stellenprofil liege nicht vor. Wäh rend den psychiatrischen Hospitalisationen (vgl. dazu etwa den Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009, Urk. 7/25) habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden. Aufgrund einer sorgfältigen Aktendurchsicht und der Beurteilung der aktuellen psychia trischen Exploration sei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsun fähig keit zu attestieren.

Diese Angabe gelte ab der aktuellen gutachterlichen Beur teilung. Demgegenüber könne die nach der psychiatrischen Untersuchung des RAD vom 1 7. April 2012 attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (vgl. Urk. 7/120) nicht bestätigt wer den ( Urk. 7/172/51). 3.1.3

Diesbezüglich gilt es aber zu berücksichtigen , dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Ver fü gung vom

9. Juli 2014 (Urk. 7/184) nicht auf das von den

Z.___ -Gutachter rein mit psychi schen Einschränkungen der Beschwerdeführerin be gründete Arbeits fähigkeit sattest

ab ge stellt hat . Die Rechtsanwender der Beschwer degegnerin gelangten

- gestützt auf eine Stellungnah me des RAD vom 13. März 2014, wonach der Ausprägungsgrad der rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der wenig pathologischen Befunde und der lediglich sub jektiv beklag ten, nicht objektivierbaren Beschwerden angezweifel t werden müsse (Urk. 7/175/7) - seiner zeit zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor liege (Urk. 7/175/8). 3.2 3.2.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Dezember 2021 ( Urk.

2) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten vo m 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274) ab. 3.2.2

3.2.2.1

An diesem Gutachten wirkten die Dres . med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, federführender Gutachter, J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie/ Diabetolo gie sowie Kardiologie, K.___ , Facharzt für Neurologie, und L.___ , Fach arzt für Rheumatologie, mit ( Urk. 7/274/14-15).

Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 7/274/9).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) führ ten sie an ( Urk. 7/274/9): - Lumbovertrebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Status nach (St. n.) mikrochirurgischer Dekompression L4/5 bei Spinalkanalstenose L4/5 am 1 2. Juni 2018 - St. n. dekompressiver Fensterung ohne Discektomie L3/4 beidseits bei mittelmässiger Spinalkanalstenose L3/ 4 am 7. Februar 2020 - Zeichen der Symptomausweitung - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.42) - Arterielle Hypertonie - St. n. mittel- bis hochgradiger sensoneuronaler Schwerhörigkeit beidseits bei Status nach Otitis media beidseits - Hypercholesterinämie - St. n. Endometriumkarzinom , Erstdiagnose (ED) Mai 2016, TNN Stadium pT1a G1 FIGO la R0 mit St. n. Hysteroskopie mit Kür ettag e sowie Poly penentfernung und laparoskopischer Hysterektomie mit Salpingektomie

bds 06/2016 - St. n. Hämorrhoidenoperation - St. n. Tonillektomie - Prädiabetes (HbA1c 6.1%) - Spannungskopfschmerzen - St. n. Stressfraktur Tibiakopf links ohne Dislokation (MRI 2 0. November 2019 ) 3.2.2.2

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (K onsensbeurteilung) der E.___ -Gut achter ist zur Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen insbesondere zu entnehmen, dass bei der klinisch-rheumatologischen Untersuchung eine schmerzhaft eingesteifte Lendenwirbelsäule (LWS) feststellbar gewesen sei. Hin weise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik würden sich aktuell nicht ergeben. Es bestehe ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syn d rom bei St. n. zweimaliger Wirbelsäulenoperation, zuletzt vor einem Jahr. Im MRI der LWS vom 1 8. Januar 2021 seien dazu passend moderate degenerative und postoperative Veränderungen ohne Zeichen einer Nervenwurzel kompro mittie rung dargestellt worden . Es müsse von einem failed back surgery -Synd rom ge sprochen werden. Es gebe aber auch Waddell -Zeichen als Hinweis auf eine Symptom aus weitung. Jedenfalls würden sich für die körperlich leichte letzte Tätigkeit keine Einschränkungen ergeben, auch wenn die medizinische Leis tungsfähigkeit im Vergleich zu der vor den Operationen nicht mehr gleich sei (Urk. 7/274/7).

Psychiatrisch könne nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen und der ak tuelle n Exploration eine Diagnose aus dem depressiven Spektrum nicht bestä tigt werden. Die Beschwerdeführerin hadere mit dem Tod ihres Vaters und ihres älte ren Bruders, der praktisch die Vaterrolle übernommen habe. Sie habe diese beiden Verluste nicht verarbeitet. Es handle sich mithin um ein psychologisches, nicht um ein psychiatrisches Problem. Es sei nicht plausibel, dass seit dem Tod des älteren Bruders im Jahr 2007 eine depressive Episode bestehe, oder dass es gar zu einer chronischen Depression gekommen sei. Auch wenn eine damalige Anpas sungsstörung angenommen würde, könne diese nicht über mehrere Jahre persi stieren (Urk. 7/274/7). Die Beschwerdeführerin beschreibe keinerlei Dyna mik in ihrem Beschwerdekomplex in dieser langen Zeit (Urk. 7/274/7-8). Erwähnenswert sei auch die Feststellung, dass die Versicherte viel weine, was für eine melan cholische Depression nicht typisch sei. Bemerkenswerterweise hätten langjährige psychotherapeutische Behandlungen und auch psycho phar makologische Ansätze keinerlei subjektive Wirkung gezeigt. Auch dieser Aspekt unterstreiche die Hypo these, dass es sich hier nicht um eine Depression, sondern um normal psycho logische Reaktionen beziehungsweise um immer noch nicht verar beitete Verlust schmerzen handle . Was hierbei ein Rehabilita tions hin dernis darstelle sei nicht bekannt und für die (durch die E.___ -Gutach ter) zu beant wortenden Fragen auch nicht relevant. An dieser Ein schätzung würden auch die intermittierend auf tretenden Suizidgedanken der Beschwerde führerin nichts

ändern. Als weitere, zum Teil erhebliche Belastungsfaktoren seien die relativ vielen Operationen in den letzten Jahren zu nennen, auch Sorgen um die A us bildung der Kinder. Zudem sch i e nen psychische Faktoren eine Rolle bei der Wahrnehmung und Ausprägung der Schmerzen zu besitzen, ohne dafür aber primär verantwortlich zu sein oder im Vordergrund zu stehen. Eine separate, mithin jen seits der orga nisch bedingten Schmerz kom po nente an zunehmende Bedeutung für die berufs bezogene Leistungsfähigkeit erscheine nicht plausibel ( Urk. 7/274/8).

In neurologischer Hinsicht sei sodann festzuhalten, dass d ie Anamnese für das Vorliegen chronischer Spannungskopfschmerzen sprechen würde. Unter einer leitliniengerechten Therapie sei die Prognose diesbezüglich aber grundsätzlich gut ( Urk. 7/274/8).

Internistisch sei eine arterielle Hypertonie bekannt, derzeit zufriedenstellend eingestellt. Im Laber habe sich ein HbA1c 6.1 % gezeigt, was ein erhöhtes Dia betes-Risiko bedeute ( Urk. 7/274/8). 3.2.2.3

Alsdann führten die Gutachter aus, sie hätten auf keinem Fachgebiet eine Er krankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest stellen können ( Urk. 7/274/12). Somit sei sie sowohl in der bisherigen Tätigkeit (als Hilfsarbeiterin in der Kartonverarbeitung, vgl. Urk. 7/7/7, Urk. 7/14/7, Urk. 7/27/5, Urk. 7/274/40) als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/274/11) .

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachter jeweils fest, dass die im letzten Gutachten vom 2 5. Februar 2014 ausschliesslich psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 40 % retrospektiv nach Zugrundelegung der gültigen versicherungsmedizinischen Standards nicht nachvollziehbar

sei . Am 8. Februar 2018 sei der erste Bericht über ein Rückenleiden, das zu den anschliessenden zwei Wirbelsäulenoperationen geführt habe ,

dokumentiert . Es scheine wenig wahrscheinlich, dass zwischenzeitlich wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die aktuell eingeschätzte volle Arbeits fä higkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit gelte ab spätestens drei Monaten nach dem letzten Wirbelsäuleneingriff, mithin ab Anfang Mai 2020 ( Urk. 7/274/11-12). 3.2.3

Laut de r

vom rheumatologischen E.___ -Gutachter Dr. L.___ wiedergegebenen E-Mail-Nachricht des behandelnden Neurochirurg e n

Dr. D.___ vom 1 9. März 2021 kam es am 1 8. Januar 2021 zu einer neu en MRI-Untersuchung der LWS. Dazu notierte Dr. D.___ , dass bei der Beschwerdeführerin keine (weitere) Ope ra tion nötig sei ( Urk. 7/2 74/79 ). Er empfehle ihr nur eine medikamentöse The ra pie. Er injiziere der Beschwerdeführerin bei ca. jeder Sitzung 3 ml Voltaren 75 mg und 2 ml Tramadol 100 mg intramuskulär ( i.m .). Der nächste Termin sei für den Mai 2021 vereinbart ( Urk. 7/274/80). 3.2.4

In seiner S tellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2021 führte Dr. B.___

die folgenden Diag nosen an ( Urk. 7/276 /1): - Therapieresistentes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei zusätzlich radikulärer Komponente bei bildmorphologischer Rezes susstenose L4/5 beidseits sowie L5-Reizung beidseits sowie Zustand nach zwei Rückenoperationen (2018 und 2020) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) mit andauernder Schlafstörung - Karzinophopie mit/bei Zustand nach Endometriumkarzinom (2016) und positiver Familienanamnese - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.42) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) - Chronische Spannungskopfschmerzen - Chronische cervicovertebrale und cervico cephale Beschwerden - St. n. Otitis media beidseits (Mittelohrentzündung) mit mittel- und hoch gradiger sensoneuronaler Schwerhörigkeit links betont - Zustand nach Stressfraktur Tibiakopf links (2019 ) mit persistierenden Rest beschwerden - Arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 26) - Hypercholesterinämie

Dr. B.___ hielt dazu unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin weder lange stehen noch sitzen noch gehen könne. Sie leide unter massiven Rückenbeschwerden und Beinschmerzen nach Belastung ( Urk. 7/276/1). Zudem sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr labil bis häufig dekompensiert bei einer depressiven Störung mit Angstzuständen. Sie sei im Alltag auf die Hilfe von Angehörigen angewiesen, vor allem auf die Unterstützung durch ihren Ehe mann. In den letzten Monaten habe ihr Ehemann sie bei allen Arztkonsula tio nen begleitet. Die Beschwerdeführerin leide unter erheblichen Ängsten und Sor gen im Alltag. Sie zeige eine völlige Verunsicherung. Es bestehe ein Ver dacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Insgesamt sei die psychi sche und körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten trotz intensiven fachärztlichen Behandlungen erheblich ein ge schränkt. Aus den genannten Gründen bestehe bei ihr sogar eine zunehmende Problematik mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73, Urk. 7/276/2). Aufgrund d er bestehenden Leiden sei die Beschwerdeführe rin weiterhin zu maximal 20 % arbeitsfähig ( Urk. 7/276/1). 3.2.5

Nach dem Vorgespräch im F.___ vom 28. Mai 2021 wurden im von Dr. med. M.___ , Oberarzt, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. N.___ , klinischer Psychologe und Supervisor (Urk. 7/284/4), unterzeichneten Bericht vom 15. Juli 2021 die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/284/ 1 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Tinnitus (ICD-10: H93.1) - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei Operationen 2018, 2020 und einer vor gesehenen Revision - St. n. Ellbogenoperation links im Jahr 1990 (Diagnose von Dr. med. O.___ 3 0. Juni 2010)

Gemäss der Beurteilung der Fachpersonen des F.___ hat die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin Krankheitswert. Sie habe als Ziel formuliert, die Depres sion sowie die Schmerzen zu reduzieren. Da die Depression bereits seit 2009 vor han den sei, sei diese eine e igenständige Störung, welche 7 Jahre vor den Schmerzen eingesetzt habe und nach 6 Monaten stationärer Behandlung kli nisch relevant sei. Die Beurteilung des E.___ -Gutachters Dr. I.___ sei daher nicht nachvoll ziehbar und entspreche nicht den Tatsachen (Urk. 7/284/3). 3.2.6

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___

führte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2021 die folgenden Diagnosen an ( Urk. 7 / 284/7 ) : - Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1) - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

Dr. A.___

hielt weiter fest , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der oben genannten Störungen und psychischen Funktionsstörungen nicht in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auszuüben. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/284/7). 4. 4.1

Mit Blick auf die Frage , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sei der Verfügung vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/184) in somatischer Hinsicht verän dert hat, ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutach ter Dr. L.___

ab

8. Februar 2018 wegen ein es Rückenleiden s , da s anschliessend zu zwei Wirbel säulenoperationen geführt habe , von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus gegangen ist . Er führte weiter aus, dass p ostoperativ zwar ein er freulicher Ver lauf beschrieben

werde . Es fehle aber eine Einschätzung zur Ent wicklung der Arbeitsfähigkeit. Immerhin sei im weiteren Verlauf ein lumbo spondylogenes Syndrom mit myofascialem Schmerzsyndrom der paraverte bralen und glutealen Muskulatur beidseits durch das Zentrum P.___ beschrieben wor den . Schliesslich sei im Dezember 2019 von der Neuro chirurgie des C.___ ein akut exazerbierendes chronisches lumbo spondy logenes Schmerzsyndrom mit zusätzlicher radikulärer Komponente rap portiert worden. Hernach sei im Februar 2020 der zweite Eingriff erfolgt. Es scheine retrospektiv wenig wahr scheinlich, dass zwischenzeitlich eine relevante Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden sei. Die aktuell eingeschätzte volle Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gelte ab spätestens drei Mona ten nach dem letzten Wirbelsäulen eingriff, mithin ab Anfang Mai 2020 (Urk. 7/274/83). Dieselbe Einschätzung findet sich in der Gesamtbeurteilung der E.___ -Gutachter (E. 3.2.2.3 ). Dies bezüglich hielt Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) in seiner Stel lungnahme vom 2 0. April 2021 fest, dass für die Zeitperiode von Februar 2018 bis einschliesslich April 2020 retrospektiv wegen des lumbalen Rückenleidens mit der Notwendigkeit zweier operativer Eingriffe an der LWS aus versiche rungsmedizinischer/gutachterlicher Sicht überwiegend wahrscheinlich eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 7/288/10). Darauf ist abzustellen. Für die Zeit ab Anfang Mai 2020 hat gemäss der über zeugenden, mit den fehlenden somatischen Be funden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründeten Beurteilung der Gutachter aber in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin mehr bestan den (E. 3.2.2.2 f.). Dr. L.___ hat für sein rheumatologisches Gutachten die fremd anam nestischen Auskünfte des behan delnden Neurochirurgie Dr. D.___ einholt. Dessen Einschätzung wurde im E.___ -Gutachten somit berücksichtigt (E. 3.2.3) . Alsdann standen den E.___ -Gutachtern die gesamten medizinischen IV-Akten und damit insbesondere auch die bisherigen Berichte von Dr. B.___ zur Verfügung (vgl. den Akten auszug im Gutachten, Urk. 7/274/ 16-36 ) . Dass dieser die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Stellung nahme vom

25. Mai 2021 mit höchstens 20 % beurteilt , begründet keine Zweifel am E.___ -Gutachten vom 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274). Der Allgemeinmediziner Dr. B.___ äussert sich fach fremd, da er seine Beurteilung im Wesent li chen mit seiner Ansicht nach beste henden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 2 3. November 2021 E. 3.2) . 4.2

Was die Beurteilungen der psychiatrischen Fachärzte betrifft, so ist es diejenige des E.___ - Gutachters Dr. I.___ , die zu überzeugen vermag. Die Beschwerde führerin hält dafür, dass auf die Berichte ihres behandelnde n Psychiater s sowie den Be richt des F.___ vom

15. Juli 2021 abzustellen sei (E. 1.3). Diese Berichte lassen aber insbesondere die folgenden Widersprüche zu den übrigen Akten erkennen:

Dr. A.___ ga b in seinem Bericht vom 28. Juli 2021

- wie schon in seinem mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht vom 17. Januar 2018 ( Urk. 7/192/3) - die Diagnose p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) wieder (E.

3.2.6) . Im B ericht vom 1 7. September 2018 nannte der behandelnde Psychiater zwei belastende Ereignisse (Tod des Vaters, 1984, und Tod des ältesten Bruders, 2007, Urk. 7/192/2) . G emäss seiner Beurteilung best anden überdies typische Symptome für eine p osttraumatische Belastungs störung wie Wieder erleben ( « Flash backs») etc. ( Urk. 7/192/3). Er setzte sich aber nicht damit auseinander, dass die Beschwerde führerin trotz dieser beiden Ereig nisse in den Jahren 1984 und 2007 und der dadurch ausgelösten psychischen Belastung nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 bis zur mündlichen Kündigung durch d ie Y.___ AG am 2 0. Mai 2009 (Urk.

7/14/10)

e iner Arbeitstätigkeit

nach gehen konnte

und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für Y.___ AG ab 3.

Oktober 2005 in einem 100%-Pensum

tätig war (Urk.

7/14/3 , Urk.

7/274/40 ) . Über diese Tätigkeit

sagte die Beschwerdefüh rerin gegenüber den behandelnden Fachpersonen der H.___ AG wäh rend ih re s dortigen stationären A uf enthalts vom 11.

Septem ber bis 7.

Dezember 2009, sie sei der Meinung gewesen, dass sie gut und zuverlässig gearbeitet und nie gestritten habe sowie immer pünktlich und nie krank gewe sen sei ( Urk. 7/25/1). Nach dem Tod des Bruders vor wenigen Jahren sei sie lange sehr traurig und deprimiert gewesen. Im Anschluss sei es ihr aber wieder vollständig gut gegan gen ( Urk. 7/25/2). Laut den Fachpersonen der H.___ AG war die Kündigung des Arbeits vertrages der Auslöser für die psy chischen Symptome der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/24/2 ). Darauf ging Dr. A.___ ebenso wenig ein, wie darauf, dass im Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009 die Diagnose Angststörung mit Panikat ta cken (ICD-10: F41.0) nicht gestellt wurde. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass den Fach per sonen der H.___ AG während dem rund 2 Monate dau ernden statio nären Aufenthalt der Beschwer deführerin

in der dortigen Klinik eine Angst störung mit Panikattacken ver borgen geblieben ist . Es wäre daher an

Dr. A.___ und den Fachpersonen des F.___ gelegen, die Ursache und Entwick lung der von ihnen diagnostizierten Angststörung (E. 3.2.5 f.) schlüssig und nachvollziehbar aufzuzeigen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6) sind sie dem nicht nachge kommen.

Kommt hin zu, dass auch dies be züglich Wider sprüche zu den übrigen Akten bestehen . So wurde im Bericht des F.___ vom 15.

Juli 2021 fest gehalten, dass die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2009 Angst vor dem Fliegen habe (Urk.

7/284/1). Laut den Anga ben der Beschwerde führerin gege nüber dem psychiatrischen Z.___ -Gutachter ist sie aber im Sommer 2013 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist , um dort Ferien zu verbringen ( Urk. 7/172/30).

Alsdann führte Dr.

A.___ in den Berichten vom 17. Januar 2018

( Urk. 7/192/3) , vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/260) und vom

2

8. Juli 2021 ( Urk. 7/284/5-7) unter anderem die Diagnose rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symp tome an . Wie fest gehalten, wurde die Beschwerdeführerin bereits einmal wegen einer schweren Depression (und anderer psychisch er Leiden) stationär behandelt, womit aufgrund des Lei dens drucks für die Betroffene oder den Betroffenen

eine schwere Depression in der Praxis wohl nach Möglichkeit auch therapiert wird . Im Falle der Beschwer deführerin ist dem Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009 zu ent nehmen, dass die depressive Symptomatik unter anti depressiver Pharmako therapie und psychotherapeutischen Interven ti onen fast vollständig remittiert sei (Urk. 7/25/3). Deswegen hätte

Dr. A.___ seine Ausfüh rungen , wonach keine Besserung mehr erreicht werden könne, weil die psychi schen Stö rungen chronifiziert seien (Urk.

7/284/7) , begründen müs sen. So wie die Akten liegen, können diese Ausführungen jedenfalls nicht nach vollzogen werden . Was schliesslich die von Dr. A.___ diag nostizierte c hro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10: F45.41) betrifft, so muss gesagt werden, dass er auch diese Diagnose stellung in keinem seiner Berichte begrün det . Diesbezüglich ist zu er wähnen, dass die Fach per sonen des F.___ keine sol che Diagnose gestellt ha ben (Urk.

7/284/1). Die E.___ -Gutachter hielten in die sem Zusammenhang in ihrer Gesamtbeurteilung fest, dass psychische Faktoren eine Rolle bei der Wahr nehmung und Ausprägung der Schmerzen zu besitzen

sch i e nen, ohne dafür aber primär verantwortlich zu sein oder im Vordergrund zu stehen (E. 3.2.2.2) . Für sie hat die Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.2.2.1 ). In einer Gesamtschau vermögen d ie Berichte von Dr.

A.___ und derjenige des F.___ somit keine Zweifel an der Beur teilung des psychiatrischen E.___ -Gutachters, wonach die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für Y.___ AG zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/274/48), zu begründen . Zu ergänzen ist, dass im E.___ -Gutachten keine Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin aus psychi schen Gründen im hier zu prüfenden Zeitraum seit Erlass der Verfü gung vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/184)

festgehalten wurde (Urk.

7/274/49-50). 4.3

Weil das E.___ -Gutachten vom

am 12. April 2021 (Urk. 7/274)

den An for de rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise genügt (E.

2.6.1 ) und die übrigen Akten - wie aufgezeigt - keine Zweifel an diesem Gutachten begrün den , ist darauf abzustellen. 5.

Die Feststellung der E.___ -Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode von Februar 2018 bis und mit Ende April 2020 sowohl in der an ge stammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kartonverarbeitung als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 4.1), führt nach dem Ablauf des Wartejahres (E. 2.5.1 ) und

in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu einem befristeten Rentenan spruch der Beschwerdeführerin vom 1.

Feb ruar 2019 bis 31.

Juli 2020 . 6.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2021 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin

vom 1.

Februar 2019 bis 3 1 .

Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Weil die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, sind ihr Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

600.-- aufzuerlegen. Die übrigen Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

200.-- sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen . 7.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerde füh rerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Dezember 2021 insoweit aufgehoben , als festgestellt wird, dass die Beschwer deführerin vom 1.

Februar 2019 bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr.

600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr.

200.--) auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom

9. Juli 2014 ( Urk. 7/184 ), womit das Rentenbegehren de r Beschwerdeführer in

abge wies en wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom

30. Dezember 2021 (Urk . 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in und/oder de r en er werbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass sie nunmehr An spruch auf eine Invalidenrente hat .

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefo chtenen Verfügung vom 30. Dezem ber 2021 im Wesentlichen fest, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen keine relevante Gesundheitsstörung vor liege . Die Ausübung einer körperlich leichte n und wechselbelastenden Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Kartonverarbeitung sei optimal leidensadaptiert und der Beschwerde füh rerin zumutbar ( Urk. 2 S. 2). 1 . 3

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen , der psychiatrische E.___ -Gutachter habe eine rechtliche Beurteilung des Falles vorgenommen, an statt eine medizinische Beurteilung abzugeben ( Urk. 1 S. 5, S. 6). Die behan deln den Fachärzte hätten das E.___ -Gutachten überprüft. Dr. B.___ habe erklärt, dass sie weder lange stehen, sitzen noch gehen könne. Zudem habe er ihre psychischen Beschwerden (sehr labil bis häufig dekompensierend bei einer depressiven Störung mit Angst zuständen ) erwähnt . Weiter habe er ausge führt, dass gerade die Diagnose des Endometriumkarzinoms bei der Beschwer de füh rerin zu erheblichen Angstzu ständen führe (Urk. 1 S. 5). Zu dieser Prob lematik habe der E.___ -Gutachter - sowie auch der A rzt vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin

- nicht Stellung bezogen (Urk. 1 S. 6 - 7). Alsdann habe Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 28. Juli 2021 auf die Angst prob lema tik hingewiesen und darüber hinaus fest ge halten, dass wei ter hin eine Depression diagnostiziert werden müsse. Auch die Fachärzte des F.___ hätten nebst der genera li sierten Angststörung die Diagnose «rezidi vie rende depressive Störung» gestellt (Urk. 1 S. 6). Aufgrund dieser Berichte und des Z.___ -Gutachtens aus dem Jahr 2014 sei erstellt, dass sie an einer depressi ven Störung leide. Entsprechend sei das psychiatrische Teil gutachten der E.___ AG nicht schlüssig (Urk. 1 S. 7). Eben so wenig vermöge der somatische Teil des E.___ -Gutachtens zu über zeugen. Dafür spreche die erwähnte Beur teilung von Dr. B.___ . Auf das E.___ -Gutachten könne somit nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die Vorakten , die nachvollziehbaren Berichte der behandelnden Ärzte und die tatsächliche Situation davon auszugehen, dass sie auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus diesen Gründen habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Falls das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, der Rentenanspruch sei noch nicht ausgewiesen, müsse eine neue poly disziplinäre Begutachtung als Ober expertise eingehol t werden (Urk. 1 S. 7). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwend bar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 2.5 2.5.1

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Be stimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2.5.2

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV) .

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Verän derung des Gesundheitszustandes hinaus. Auf die Einräumung einer War tedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die «sofortige» Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht an nähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt (Urteil des Bundes gerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.6

2.6.1

Versicherungsträger und das Sozialver sicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.6.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.6.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex perten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Thera piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3. 3.1

3.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom

25. Februar 2014 (Urk. 7/172 ) waren Ärzte der Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Ortho pädie sowie eine Fachperson für Neuropsychologie beteiligt ( Urk. 7/172/21, Urk. 7/172/23 ,

Urk. 7/172/27,

Urk. 7/172/43).

Die Z.___ -Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/172/47 , vgl. für die Kodierung der psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-10: Urk. 7/172/33 ): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, verletzlichen und for dernden Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit dissozia ti ven und neurasthenischen Anteilen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/172/48): - Generalisiertes myofascialbetontes Schmerzsyndrom - Typ Fibromyalgie, zum Teil entsprechend den Kriterien des American Col lege of

Rheumatol o g y 2010 - Übergewicht (BMI 26) - Status nach Hämorrhoiden-Operation - Status nach Tonsillektomie 3.1.2

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese keine Ausbildung absolviert und entsprechend in adaptierten Tätig keiten gearbeitet habe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei ihre Arbeit für die

Y.___ AG leicht gewesen. Die Arbeit im G .___ im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin finanzierten Eingliede rungs massnahmen werde ebenfalls als leicht eingeschätzt. Ein genaues Stellenprofil liege nicht vor. Wäh rend den psychiatrischen Hospitalisationen (vgl. dazu etwa den Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009, Urk. 7/25) habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden. Aufgrund einer sorgfältigen Aktendurchsicht und der Beurteilung der aktuellen psychia trischen Exploration sei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsun fähig keit zu attestieren.

Diese Angabe gelte ab der aktuellen gutachterlichen Beur teilung. Demgegenüber könne die nach der psychiatrischen Untersuchung des RAD vom 1 7. April 2012 attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (vgl. Urk. 7/120) nicht bestätigt wer den ( Urk. 7/172/51). 3.1.3

Diesbezüglich gilt es aber zu berücksichtigen , dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Ver fü gung vom

9. Juli 2014 (Urk. 7/184) nicht auf das von den

Z.___ -Gutachter rein mit psychi schen Einschränkungen der Beschwerdeführerin be gründete Arbeits fähigkeit sattest

ab ge stellt hat . Die Rechtsanwender der Beschwer degegnerin gelangten

- gestützt auf eine Stellungnah me des RAD vom 13. März 2014, wonach der Ausprägungsgrad der rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der wenig pathologischen Befunde und der lediglich sub jektiv beklag ten, nicht objektivierbaren Beschwerden angezweifel t werden müsse (Urk. 7/175/7) - seiner zeit zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor liege (Urk. 7/175/8). 3.2 3.2.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Dezember 2021 ( Urk.

2) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten vo m 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274) ab. 3.2.2

3.2.2.1

An diesem Gutachten wirkten die Dres . med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, federführender Gutachter, J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie/ Diabetolo gie sowie Kardiologie, K.___ , Facharzt für Neurologie, und L.___ , Fach arzt für Rheumatologie, mit ( Urk. 7/274/14-15).

Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 7/274/9).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) führ ten sie an ( Urk. 7/274/9): - Lumbovertrebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Status nach (St. n.) mikrochirurgischer Dekompression L4/5 bei Spinalkanalstenose L4/5 am 1 2. Juni 2018 - St. n. dekompressiver Fensterung ohne Discektomie L3/4 beidseits bei mittelmässiger Spinalkanalstenose L3/ 4 am 7. Februar 2020 - Zeichen der Symptomausweitung - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.42) - Arterielle Hypertonie - St. n. mittel- bis hochgradiger sensoneuronaler Schwerhörigkeit beidseits bei Status nach Otitis media beidseits - Hypercholesterinämie - St. n. Endometriumkarzinom , Erstdiagnose (ED) Mai 2016, TNN Stadium pT1a G1 FIGO la R0 mit St. n. Hysteroskopie mit Kür ettag e sowie Poly penentfernung und laparoskopischer Hysterektomie mit Salpingektomie

bds 06/2016 - St. n. Hämorrhoidenoperation - St. n. Tonillektomie - Prädiabetes (HbA1c 6.1%) - Spannungskopfschmerzen - St. n. Stressfraktur Tibiakopf links ohne Dislokation (MRI 2 0. November 2019 ) 3.2.2.2

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (K onsensbeurteilung) der E.___ -Gut achter ist zur Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen insbesondere zu entnehmen, dass bei der klinisch-rheumatologischen Untersuchung eine schmerzhaft eingesteifte Lendenwirbelsäule (LWS) feststellbar gewesen sei. Hin weise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik würden sich aktuell nicht ergeben. Es bestehe ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syn d rom bei St. n. zweimaliger Wirbelsäulenoperation, zuletzt vor einem Jahr. Im MRI der LWS vom 1 8. Januar 2021 seien dazu passend moderate degenerative und postoperative Veränderungen ohne Zeichen einer Nervenwurzel kompro mittie rung dargestellt worden . Es müsse von einem failed back surgery -Synd rom ge sprochen werden. Es gebe aber auch Waddell -Zeichen als Hinweis auf eine Symptom aus weitung. Jedenfalls würden sich für die körperlich leichte letzte Tätigkeit keine Einschränkungen ergeben, auch wenn die medizinische Leis tungsfähigkeit im Vergleich zu der vor den Operationen nicht mehr gleich sei (Urk. 7/274/7).

Psychiatrisch könne nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen und der ak tuelle n Exploration eine Diagnose aus dem depressiven Spektrum nicht bestä tigt werden. Die Beschwerdeführerin hadere mit dem Tod ihres Vaters und ihres älte ren Bruders, der praktisch die Vaterrolle übernommen habe. Sie habe diese beiden Verluste nicht verarbeitet. Es handle sich mithin um ein psychologisches, nicht um ein psychiatrisches Problem. Es sei nicht plausibel, dass seit dem Tod des älteren Bruders im Jahr 2007 eine depressive Episode bestehe, oder dass es gar zu einer chronischen Depression gekommen sei. Auch wenn eine damalige Anpas sungsstörung angenommen würde, könne diese nicht über mehrere Jahre persi stieren (Urk. 7/274/7). Die Beschwerdeführerin beschreibe keinerlei Dyna mik in ihrem Beschwerdekomplex in dieser langen Zeit (Urk. 7/274/7-8). Erwähnenswert sei auch die Feststellung, dass die Versicherte viel weine, was für eine melan cholische Depression nicht typisch sei. Bemerkenswerterweise hätten langjährige psychotherapeutische Behandlungen und auch psycho phar makologische Ansätze keinerlei subjektive Wirkung gezeigt. Auch dieser Aspekt unterstreiche die Hypo these, dass es sich hier nicht um eine Depression, sondern um normal psycho logische Reaktionen beziehungsweise um immer noch nicht verar beitete Verlust schmerzen handle . Was hierbei ein Rehabilita tions hin dernis darstelle sei nicht bekannt und für die (durch die E.___ -Gutach ter) zu beant wortenden Fragen auch nicht relevant. An dieser Ein schätzung würden auch die intermittierend auf tretenden Suizidgedanken der Beschwerde führerin nichts

ändern. Als weitere, zum Teil erhebliche Belastungsfaktoren seien die relativ vielen Operationen in den letzten Jahren zu nennen, auch Sorgen um die A us bildung der Kinder. Zudem sch i e nen psychische Faktoren eine Rolle bei der Wahrnehmung und Ausprägung der Schmerzen zu besitzen, ohne dafür aber primär verantwortlich zu sein oder im Vordergrund zu stehen. Eine separate, mithin jen seits der orga nisch bedingten Schmerz kom po nente an zunehmende Bedeutung für die berufs bezogene Leistungsfähigkeit erscheine nicht plausibel ( Urk. 7/274/8).

In neurologischer Hinsicht sei sodann festzuhalten, dass d ie Anamnese für das Vorliegen chronischer Spannungskopfschmerzen sprechen würde. Unter einer leitliniengerechten Therapie sei die Prognose diesbezüglich aber grundsätzlich gut ( Urk. 7/274/8).

Internistisch sei eine arterielle Hypertonie bekannt, derzeit zufriedenstellend eingestellt. Im Laber habe sich ein HbA1c 6.1 % gezeigt, was ein erhöhtes Dia betes-Risiko bedeute ( Urk. 7/274/8). 3.2.2.3

Alsdann führten die Gutachter aus, sie hätten auf keinem Fachgebiet eine Er krankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest stellen können ( Urk. 7/274/12). Somit sei sie sowohl in der bisherigen Tätigkeit (als Hilfsarbeiterin in der Kartonverarbeitung, vgl. Urk. 7/7/7, Urk. 7/14/7, Urk. 7/27/5, Urk. 7/274/40) als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/274/11) .

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachter jeweils fest, dass die im letzten Gutachten vom 2 5. Februar 2014 ausschliesslich psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 40 % retrospektiv nach Zugrundelegung der gültigen versicherungsmedizinischen Standards nicht nachvollziehbar

sei . Am 8. Februar 2018 sei der erste Bericht über ein Rückenleiden, das zu den anschliessenden zwei Wirbelsäulenoperationen geführt habe ,

dokumentiert . Es scheine wenig wahrscheinlich, dass zwischenzeitlich wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die aktuell eingeschätzte volle Arbeits fä higkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit gelte ab spätestens drei Monaten nach dem letzten Wirbelsäuleneingriff, mithin ab Anfang Mai 2020 ( Urk. 7/274/11-12). 3.2.3

Laut de r

vom rheumatologischen E.___ -Gutachter Dr. L.___ wiedergegebenen E-Mail-Nachricht des behandelnden Neurochirurg e n

Dr. D.___ vom 1 9. März 2021 kam es am 1 8. Januar 2021 zu einer neu en MRI-Untersuchung der LWS. Dazu notierte Dr. D.___ , dass bei der Beschwerdeführerin keine (weitere) Ope ra tion nötig sei ( Urk. 7/2 74/79 ). Er empfehle ihr nur eine medikamentöse The ra pie. Er injiziere der Beschwerdeführerin bei ca. jeder Sitzung 3 ml Voltaren 75 mg und 2 ml Tramadol 100 mg intramuskulär ( i.m .). Der nächste Termin sei für den Mai 2021 vereinbart ( Urk. 7/274/80). 3.2.4

In seiner S tellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2021 führte Dr. B.___

die folgenden Diag nosen an ( Urk. 7/276 /1): - Therapieresistentes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei zusätzlich radikulärer Komponente bei bildmorphologischer Rezes susstenose L4/5 beidseits sowie L5-Reizung beidseits sowie Zustand nach zwei Rückenoperationen (2018 und 2020) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) mit andauernder Schlafstörung - Karzinophopie mit/bei Zustand nach Endometriumkarzinom (2016) und positiver Familienanamnese - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.42) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) - Chronische Spannungskopfschmerzen - Chronische cervicovertebrale und cervico cephale Beschwerden - St. n. Otitis media beidseits (Mittelohrentzündung) mit mittel- und hoch gradiger sensoneuronaler Schwerhörigkeit links betont - Zustand nach Stressfraktur Tibiakopf links (2019 ) mit persistierenden Rest beschwerden - Arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 26) - Hypercholesterinämie

Dr. B.___ hielt dazu unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin weder lange stehen noch sitzen noch gehen könne. Sie leide unter massiven Rückenbeschwerden und Beinschmerzen nach Belastung ( Urk. 7/276/1). Zudem sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr labil bis häufig dekompensiert bei einer depressiven Störung mit Angstzuständen. Sie sei im Alltag auf die Hilfe von Angehörigen angewiesen, vor allem auf die Unterstützung durch ihren Ehe mann. In den letzten Monaten habe ihr Ehemann sie bei allen Arztkonsula tio nen begleitet. Die Beschwerdeführerin leide unter erheblichen Ängsten und Sor gen im Alltag. Sie zeige eine völlige Verunsicherung. Es bestehe ein Ver dacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Insgesamt sei die psychi sche und körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten trotz intensiven fachärztlichen Behandlungen erheblich ein ge schränkt. Aus den genannten Gründen bestehe bei ihr sogar eine zunehmende Problematik mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73, Urk. 7/276/2). Aufgrund d er bestehenden Leiden sei die Beschwerdeführe rin weiterhin zu maximal 20 % arbeitsfähig ( Urk. 7/276/1). 3.2.5

Nach dem Vorgespräch im F.___ vom 28. Mai 2021 wurden im von Dr. med. M.___ , Oberarzt, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. N.___ , klinischer Psychologe und Supervisor (Urk. 7/284/4), unterzeichneten Bericht vom 15. Juli 2021 die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/284/ 1 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Tinnitus (ICD-10: H93.1) - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei Operationen 2018, 2020 und einer vor gesehenen Revision - St. n. Ellbogenoperation links im Jahr 1990 (Diagnose von Dr. med. O.___ 3 0. Juni 2010)

Gemäss der Beurteilung der Fachpersonen des F.___ hat die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin Krankheitswert. Sie habe als Ziel formuliert, die Depres sion sowie die Schmerzen zu reduzieren. Da die Depression bereits seit 2009 vor han den sei, sei diese eine e igenständige Störung, welche 7 Jahre vor den Schmerzen eingesetzt habe und nach 6 Monaten stationärer Behandlung kli nisch relevant sei. Die Beurteilung des E.___ -Gutachters Dr. I.___ sei daher nicht nachvoll ziehbar und entspreche nicht den Tatsachen (Urk. 7/284/3). 3.2.6

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___

führte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2021 die folgenden Diagnosen an ( Urk. 7 / 284/7 ) : - Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1) - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

Dr. A.___

hielt weiter fest , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der oben genannten Störungen und psychischen Funktionsstörungen nicht in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auszuüben. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/284/7). 4. 4.1

Mit Blick auf die Frage , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sei der Verfügung vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/184) in somatischer Hinsicht verän dert hat, ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutach ter Dr. L.___

ab

8. Februar 2018 wegen ein es Rückenleiden s , da s anschliessend zu zwei Wirbel säulenoperationen geführt habe , von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus gegangen ist . Er führte weiter aus, dass p ostoperativ zwar ein er freulicher Ver lauf beschrieben

werde . Es fehle aber eine Einschätzung zur Ent wicklung der Arbeitsfähigkeit. Immerhin sei im weiteren Verlauf ein lumbo spondylogenes Syndrom mit myofascialem Schmerzsyndrom der paraverte bralen und glutealen Muskulatur beidseits durch das Zentrum P.___ beschrieben wor den . Schliesslich sei im Dezember 2019 von der Neuro chirurgie des C.___ ein akut exazerbierendes chronisches lumbo spondy logenes Schmerzsyndrom mit zusätzlicher radikulärer Komponente rap portiert worden. Hernach sei im Februar 2020 der zweite Eingriff erfolgt. Es scheine retrospektiv wenig wahr scheinlich, dass zwischenzeitlich eine relevante Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden sei. Die aktuell eingeschätzte volle Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gelte ab spätestens drei Mona ten nach dem letzten Wirbelsäulen eingriff, mithin ab Anfang Mai 2020 (Urk. 7/274/83). Dieselbe Einschätzung findet sich in der Gesamtbeurteilung der E.___ -Gutachter (E. 3.2.2.3 ). Dies bezüglich hielt Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) in seiner Stel lungnahme vom 2 0. April 2021 fest, dass für die Zeitperiode von Februar 2018 bis einschliesslich April 2020 retrospektiv wegen des lumbalen Rückenleidens mit der Notwendigkeit zweier operativer Eingriffe an der LWS aus versiche rungsmedizinischer/gutachterlicher Sicht überwiegend wahrscheinlich eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 7/288/10). Darauf ist abzustellen. Für die Zeit ab Anfang Mai 2020 hat gemäss der über zeugenden, mit den fehlenden somatischen Be funden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründeten Beurteilung der Gutachter aber in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin mehr bestan den (E. 3.2.2.2 f.). Dr. L.___ hat für sein rheumatologisches Gutachten die fremd anam nestischen Auskünfte des behan delnden Neurochirurgie Dr. D.___ einholt. Dessen Einschätzung wurde im E.___ -Gutachten somit berücksichtigt (E. 3.2.3) . Alsdann standen den E.___ -Gutachtern die gesamten medizinischen IV-Akten und damit insbesondere auch die bisherigen Berichte von Dr. B.___ zur Verfügung (vgl. den Akten auszug im Gutachten, Urk. 7/274/ 16-36 ) . Dass dieser die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Stellung nahme vom

25. Mai 2021 mit höchstens 20 % beurteilt , begründet keine Zweifel am E.___ -Gutachten vom 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274). Der Allgemeinmediziner Dr. B.___ äussert sich fach fremd, da er seine Beurteilung im Wesent li chen mit seiner Ansicht nach beste henden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 2 3. November 2021 E. 3.2) . 4.2

Was die Beurteilungen der psychiatrischen Fachärzte betrifft, so ist es diejenige des E.___ - Gutachters Dr. I.___ , die zu überzeugen vermag. Die Beschwerde führerin hält dafür, dass auf die Berichte ihres behandelnde n Psychiater s sowie den Be richt des F.___ vom

15. Juli 2021 abzustellen sei (E. 1.3). Diese Berichte lassen aber insbesondere die folgenden Widersprüche zu den übrigen Akten erkennen:

Dr. A.___ ga b in seinem Bericht vom 28. Juli 2021

- wie schon in seinem mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht vom 17. Januar 2018 ( Urk. 7/192/3) - die Diagnose p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) wieder (E.

3.2.6) . Im B ericht vom 1 7. September 2018 nannte der behandelnde Psychiater zwei belastende Ereignisse (Tod des Vaters, 1984, und Tod des ältesten Bruders, 2007, Urk. 7/192/2) . G emäss seiner Beurteilung best anden überdies typische Symptome für eine p osttraumatische Belastungs störung wie Wieder erleben ( « Flash backs») etc. ( Urk. 7/192/3). Er setzte sich aber nicht damit auseinander, dass die Beschwerde führerin trotz dieser beiden Ereig nisse in den Jahren 1984 und 2007 und der dadurch ausgelösten psychischen Belastung nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 bis zur mündlichen Kündigung durch d ie Y.___ AG am 2 0. Mai 2009 (Urk.

7/14/10)

e iner Arbeitstätigkeit

nach gehen konnte

und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für Y.___ AG ab 3.

Oktober 2005 in einem 100%-Pensum

tätig war (Urk.

7/14/3 , Urk.

7/274/40 ) . Über diese Tätigkeit

sagte die Beschwerdefüh rerin gegenüber den behandelnden Fachpersonen der H.___ AG wäh rend ih re s dortigen stationären A uf enthalts vom 11.

Septem ber bis 7.

Dezember 2009, sie sei der Meinung gewesen, dass sie gut und zuverlässig gearbeitet und nie gestritten habe sowie immer pünktlich und nie krank gewe sen sei ( Urk. 7/25/1). Nach dem Tod des Bruders vor wenigen Jahren sei sie lange sehr traurig und deprimiert gewesen. Im Anschluss sei es ihr aber wieder vollständig gut gegan gen ( Urk. 7/25/2). Laut den Fachpersonen der H.___ AG war die Kündigung des Arbeits vertrages der Auslöser für die psy chischen Symptome der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/24/2 ). Darauf ging Dr. A.___ ebenso wenig ein, wie darauf, dass im Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009 die Diagnose Angststörung mit Panikat ta cken (ICD-10: F41.0) nicht gestellt wurde. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass den Fach per sonen der H.___ AG während dem rund 2 Monate dau ernden statio nären Aufenthalt der Beschwer deführerin

in der dortigen Klinik eine Angst störung mit Panikattacken ver borgen geblieben ist . Es wäre daher an

Dr. A.___ und den Fachpersonen des F.___ gelegen, die Ursache und Entwick lung der von ihnen diagnostizierten Angststörung (E. 3.2.5 f.) schlüssig und nachvollziehbar aufzuzeigen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6) sind sie dem nicht nachge kommen.

Kommt hin zu, dass auch dies be züglich Wider sprüche zu den übrigen Akten bestehen . So wurde im Bericht des F.___ vom 15.

Juli 2021 fest gehalten, dass die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2009 Angst vor dem Fliegen habe (Urk.

7/284/1). Laut den Anga ben der Beschwerde führerin gege nüber dem psychiatrischen Z.___ -Gutachter ist sie aber im Sommer 2013 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist , um dort Ferien zu verbringen ( Urk. 7/172/30).

Alsdann führte Dr.

A.___ in den Berichten vom 17. Januar 2018

( Urk. 7/192/3) , vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/260) und vom

2

8. Juli 2021 ( Urk. 7/284/5-7) unter anderem die Diagnose rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symp tome an . Wie fest gehalten, wurde die Beschwerdeführerin bereits einmal wegen einer schweren Depression (und anderer psychisch er Leiden) stationär behandelt, womit aufgrund des Lei dens drucks für die Betroffene oder den Betroffenen

eine schwere Depression in der Praxis wohl nach Möglichkeit auch therapiert wird . Im Falle der Beschwer deführerin ist dem Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009 zu ent nehmen, dass die depressive Symptomatik unter anti depressiver Pharmako therapie und psychotherapeutischen Interven ti onen fast vollständig remittiert sei (Urk. 7/25/3). Deswegen hätte

Dr. A.___ seine Ausfüh rungen , wonach keine Besserung mehr erreicht werden könne, weil die psychi schen Stö rungen chronifiziert seien (Urk.

7/284/7) , begründen müs sen. So wie die Akten liegen, können diese Ausführungen jedenfalls nicht nach vollzogen werden . Was schliesslich die von Dr. A.___ diag nostizierte c hro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10: F45.41) betrifft, so muss gesagt werden, dass er auch diese Diagnose stellung in keinem seiner Berichte begrün det . Diesbezüglich ist zu er wähnen, dass die Fach per sonen des F.___ keine sol che Diagnose gestellt ha ben (Urk.

7/284/1). Die E.___ -Gutachter hielten in die sem Zusammenhang in ihrer Gesamtbeurteilung fest, dass psychische Faktoren eine Rolle bei der Wahr nehmung und Ausprägung der Schmerzen zu besitzen

sch i e nen, ohne dafür aber primär verantwortlich zu sein oder im Vordergrund zu stehen (E. 3.2.2.2) . Für sie hat die Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.2.2.1 ). In einer Gesamtschau vermögen d ie Berichte von Dr.

A.___ und derjenige des F.___ somit keine Zweifel an der Beur teilung des psychiatrischen E.___ -Gutachters, wonach die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für Y.___ AG zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/274/48), zu begründen . Zu ergänzen ist, dass im E.___ -Gutachten keine Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin aus psychi schen Gründen im hier zu prüfenden Zeitraum seit Erlass der Verfü gung vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/184)

festgehalten wurde (Urk.

7/274/49-50). 4.3

Weil das E.___ -Gutachten vom

am 12. April 2021 (Urk. 7/274)

den An for de rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise genügt (E.

2.6.1 ) und die übrigen Akten - wie aufgezeigt - keine Zweifel an diesem Gutachten begrün den , ist darauf abzustellen. 5.

Die Feststellung der E.___ -Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode von Februar 2018 bis und mit Ende April 2020 sowohl in der an ge stammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kartonverarbeitung als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 4.1), führt nach dem Ablauf des Wartejahres (E. 2.5.1 ) und

in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu einem befristeten Rentenan spruch der Beschwerdeführerin vom 1.

Feb ruar 2019 bis 31.

Juli 2020 . 6.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2021 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin

vom 1.

Februar 2019 bis 3 1 .

Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Weil die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, sind ihr Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

600.-- aufzuerlegen. Die übrigen Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

200.-- sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen . 7.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerde füh rerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Dezember 2021 insoweit aufgehoben , als festgestellt wird, dass die Beschwer deführerin vom 1.

Februar 2019 bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr.

600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr.

200.--) auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 in der Türkei ( Urk. 7/132/1) , hat k eine Berufsaus bil dung absolviert (Urk.

7/48/1 ). Sie reiste im Jahr 19 86

in die Schweiz ein ( Urk. 7/7/1, Urk. 7/7/4) . In der Folge erlangte sie im Jahr 1999 das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 7/132/2 ).

In der Schweiz hatte die Versicherte ab dem Jahr 1986 ver schie dene Hilfsarbeits tätigkeiten inne , namentlich in einer Bäckerei sowie in einer Druckerei und in der Metallin dustrie ( Urk. 7/172/19,

Urk. 7/172/29-39,

Urk. 7/172/48 siehe auch den IK-Auszug vom 1 3. Oktober 2009, Urk. 7/11) . Ab dem 3. Oktober 2005 arbeitete sie in einem 100%-Pensum als Mitarbeiterin in der Ver packung für die Y.___ AG ( Urk. 7/7/7 , Urk. 7/14 /7 , Urk.

7/27/5 ) . Am 2 0. Mai 2009 sprach die Y.___ AG die Kündigung aus ( Urk. 7/14/10).

Sie meldete

die Versi cherte

a m 3 . September 2009 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf eine seit dem 2 5. Mai 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit we gen psychischen Prob lemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfas sung an (Urk. 7/2). Nach dem Früher fas sungs ge spräch vom 15 . Sep tember 20

E. 09 ( Urk. 7/4) erachtete die IV-Stelle eine An mel dung zum Leistungs bezug als ange zeigt ( Urk.

7/5/1 ).

Daraufhin reichte die Ver sicherte am 6. Okto ber 2009 (Ein gangs datum) eine IV-Anmeldung ein (Urk. 7/ 7 ).

In der Folge löste

d ie Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Ver sicherten per 3 0. November 2009 auf ( Urk. 7/14/2). Die IV-Stelle tätigte Ab klä rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie gewährte überdies Ein gliederungsmassnah men (Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeits trai ning s , Urk. 7/50, Urk. 7/66, Urk.

7/83, Urk. 7/96).

Mit diesen Mass nahmen konnte keine konstante Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht wer den ( vgl. Urk.

7/1 7 2 /3 ) , woraufhin die IV-Stelle den Rentenanspruch prüfte . Mit Vor be scheid vom 2 6. Juni 2012 stell te die IV-Stelle der Versicherten die Aus richtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 in Aussicht ( Urk. 7/126 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Juli 2012 Einwand, weil sie mit dem Ren tenbeginn nicht einverstanden war ( Urk. 7/133 ) . Nach einer länge ren Auseinan der setzung zwischen der IV-Stelle und der Versicherten

betreffend Notwendigkeit von wei teren medizinischen Abklärungen durch eine Begutach tung (vgl. Urk.

7/154 , Urk. 7/163 ) holte die IV-Stelle das interdisziplinäre medi zi nische Gutachten des Zentrums Z.___ vom 25.

Februar 2014 (Urk.

7/17 2 ) ein .

Die

Z.___ -Gutachter attestierten d e r

Ver sicherte n aus psy chischen Gründen sowohl für ihre bisherige Tätigkeit als auch für eine Ver wei sungstätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/172/51). Die IV-Stelle prüfte dieses Gutachten und gelangte am 9.

April 2014 zum Schluss, dass der Versicherten aus orthopädi scher Sicht leichte bis mittelschwere Tätig keiten vollschichtig zumutbar seien. Die im Z.___ -Gutachten beschriebene depressive Er krankung sei als reaktiv und nicht als endogene, schwere, erhebliche und chronifizierte Erkrankung einzu stufen. Demnach liege kein invalidisierender Gesund heits schaden vor (Urk.

7/175/8). Am Folgetag

erliess IV-Stelle einen neuen Vor bescheid ,

mit wel chem sie der Versicherten die Abweisung ihres Renten be gehrens an kündigte (Urk.

7/177). Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Mai 2014 Ein wand ( Urk. 7/179, mit Einwandergänzung vom 2 6. Juni 2014, Urk. 7/182). Am 9.

Juli 2014 verfügte die IV-Stelle wie vorbe schieden Abweisung des Renten be gehrens ( Urk. 7/184). Diese Verfügung blieb unangefochten.

E. 11 März 2020

gab sie de r IV-Stelle kund , dass sie am

7. Februar 2020 von Dr. med. D.___ , Neuro chirurgie FMH, am Rücken operiert w orden sei ( Urk. 7/252 ). D ie IV-Stelle holte sodann den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/260) und den Bericht von Dr. D.___ vom 1. September 2020 ( Urk. 7/262) ein. Am 2 2. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine umfassende medizini sche Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheuma tologie, Neu rologie und Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 7/264). Der Gutach tensauftrag wurde per Zufallsprinzip an die E.___ AG vergeben ( Urk. 7/269). Die E.___ AG erstattete ihr Gutachten am 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274). Die Versicherte liess

sich a m 2 8. Mai 2021 zum Gutachten ver nehmen ( Urk. 7/277, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/276).

Als Nächstes reichte sie die Bericht e des Zent rums F.___

vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 7/284 /1-4 ) und von Dr. A.___ vom

28. Juli 2021 ( Urk. 7/284/5-7) ein ( Urk. 7/285) .

Nach der Prüfung dieser Unterlagen (Urk. 7/288/11-12) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 3 0. Dezember 2021 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 7 . Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

30. Dezember 2021 sei ih r

eine

ganze

Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine neue polydis zipli näre Begutachtung als Oberexpertise in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18 . März 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7 /1-2 91 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00081

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. Dezember 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 196 6 in der Türkei ( Urk. 7/132/1) , hat k eine Berufsaus bil dung absolviert (Urk.

7/48/1 ). Sie reiste im Jahr 19 86

in die Schweiz ein ( Urk. 7/7/1, Urk. 7/7/4) . In der Folge erlangte sie im Jahr 1999 das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 7/132/2 ).

In der Schweiz hatte die Versicherte ab dem Jahr 1986 ver schie dene Hilfsarbeits tätigkeiten inne , namentlich in einer Bäckerei sowie in einer Druckerei und in der Metallin dustrie ( Urk. 7/172/19,

Urk. 7/172/29-39,

Urk. 7/172/48 siehe auch den IK-Auszug vom 1 3. Oktober 2009, Urk. 7/11) . Ab dem 3. Oktober 2005 arbeitete sie in einem 100%-Pensum als Mitarbeiterin in der Ver packung für die Y.___ AG ( Urk. 7/7/7 , Urk. 7/14 /7 , Urk.

7/27/5 ) . Am 2 0. Mai 2009 sprach die Y.___ AG die Kündigung aus ( Urk. 7/14/10).

Sie meldete

die Versi cherte

a m 3 . September 2009 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf eine seit dem 2 5. Mai 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit we gen psychischen Prob lemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfas sung an (Urk. 7/2). Nach dem Früher fas sungs ge spräch vom 15 . Sep tember 20 09 ( Urk. 7/4) erachtete die IV-Stelle eine An mel dung zum Leistungs bezug als ange zeigt ( Urk.

7/5/1 ).

Daraufhin reichte die Ver sicherte am 6. Okto ber 2009 (Ein gangs datum) eine IV-Anmeldung ein (Urk. 7/ 7 ).

In der Folge löste

d ie Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Ver sicherten per 3 0. November 2009 auf ( Urk. 7/14/2). Die IV-Stelle tätigte Ab klä rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie gewährte überdies Ein gliederungsmassnah men (Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeits trai ning s , Urk. 7/50, Urk. 7/66, Urk.

7/83, Urk. 7/96).

Mit diesen Mass nahmen konnte keine konstante Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht wer den ( vgl. Urk.

7/1 7 2 /3 ) , woraufhin die IV-Stelle den Rentenanspruch prüfte . Mit Vor be scheid vom 2 6. Juni 2012 stell te die IV-Stelle der Versicherten die Aus richtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 in Aussicht ( Urk. 7/126 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Juli 2012 Einwand, weil sie mit dem Ren tenbeginn nicht einverstanden war ( Urk. 7/133 ) . Nach einer länge ren Auseinan der setzung zwischen der IV-Stelle und der Versicherten

betreffend Notwendigkeit von wei teren medizinischen Abklärungen durch eine Begutach tung (vgl. Urk.

7/154 , Urk. 7/163 ) holte die IV-Stelle das interdisziplinäre medi zi nische Gutachten des Zentrums Z.___ vom 25.

Februar 2014 (Urk.

7/17 2 ) ein .

Die

Z.___ -Gutachter attestierten d e r

Ver sicherte n aus psy chischen Gründen sowohl für ihre bisherige Tätigkeit als auch für eine Ver wei sungstätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/172/51). Die IV-Stelle prüfte dieses Gutachten und gelangte am 9.

April 2014 zum Schluss, dass der Versicherten aus orthopädi scher Sicht leichte bis mittelschwere Tätig keiten vollschichtig zumutbar seien. Die im Z.___ -Gutachten beschriebene depressive Er krankung sei als reaktiv und nicht als endogene, schwere, erhebliche und chronifizierte Erkrankung einzu stufen. Demnach liege kein invalidisierender Gesund heits schaden vor (Urk.

7/175/8). Am Folgetag

erliess IV-Stelle einen neuen Vor bescheid ,

mit wel chem sie der Versicherten die Abweisung ihres Renten be gehrens an kündigte (Urk.

7/177). Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Mai 2014 Ein wand ( Urk. 7/179, mit Einwandergänzung vom 2 6. Juni 2014, Urk. 7/182). Am 9.

Juli 2014 verfügte die IV-Stelle wie vorbe schieden Abweisung des Renten be gehrens ( Urk. 7/184). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

In der Folge meldete sich die Versicherte am 2 4. Januar 2018 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.

7/193, Urk. 7/197/1). Ihrer Anmeldung legte sie den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Januar 2018 bei ( Urk. 7/192). Nach dem Erhalt weiterer Arztberichte (Urk.

7/199, Urk. 7/202-207) und durchge führtem

Vorbescheid verfahren

( Urk. 7/198 , Urk. 7/208 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2018 mit der Begründung, die Versicherte habe keine Verschlech terung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht, auf deren neues Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 7/209).

Am 6. September 2018 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle eine Wiedererwägungsgesuch ein. Sie ersuchte die IV-Stelle , auf ihre Verfügung vom 9. August 2018 zurückzukommen, weil noch Abklärungen zu ihrer Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht durchzu führen seien (Urk. 7/216). Die IV-Stelle entsprach diesem Gesuch und hob ihre frühere Ver fü gung mit Verfügung vom 1 3. September 2019 wiederer wägungs weise auf (Urk.

7/219).

Hernach tätigte sie Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt, wobei sie insbe s ondere den Bericht des Hausarztes der Versicher ten, Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Januar 2019 (Urk.

7/221/7-8, mit beigelegten Berichte n von weiteren Fach ärztinnen und Fach ärzten, Urk.

7/221/ 10-26 ) und den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2 2. Mai 2019 (Urk.

7/228) einholte.

M it Vorbe scheid vom 20. Juni 2019 zeigte s ie der Versicherten die Ab weisung ihres Leis tungsbegehrens an (Urk. 7/230). Dagegen erhob die Ver sicherte am 13.

August 2019 Einwand (Urk. 7/23 6 ). Aufgrund der Einwand begründung vom 14. Okto ber 2019 mit Hinweis auf eine Kontrolluntersuchung in der Klinik für Neuro chirurgie des Universitätsspitals C.___ (Urk. 7/241) holte die IV-Stelle dort den Bericht vom 26.

November 2019 ( Urk. 7/242/4) ein .

Alsdann

legte die Ver si cherte mit Eingabe vom 3. Januar 2020 ( Urk. 7/249) zunächst den Bericht zur Hospitali sation in der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 2 3. bis 2 7. Dezember 2019 ( Urk. 7/248) auf . A m

11. März 2020

gab sie de r IV-Stelle kund , dass sie am

7. Februar 2020 von Dr. med. D.___ , Neuro chirurgie FMH, am Rücken operiert w orden sei ( Urk. 7/252 ). D ie IV-Stelle holte sodann den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/260) und den Bericht von Dr. D.___ vom 1. September 2020 ( Urk. 7/262) ein. Am 2 2. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine umfassende medizini sche Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheuma tologie, Neu rologie und Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 7/264). Der Gutach tensauftrag wurde per Zufallsprinzip an die E.___ AG vergeben ( Urk. 7/269). Die E.___ AG erstattete ihr Gutachten am 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274). Die Versicherte liess

sich a m 2 8. Mai 2021 zum Gutachten ver nehmen ( Urk. 7/277, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2021, Urk. 7/276).

Als Nächstes reichte sie die Bericht e des Zent rums F.___

vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 7/284 /1-4 ) und von Dr. A.___ vom

28. Juli 2021 ( Urk. 7/284/5-7) ein ( Urk. 7/285) .

Nach der Prüfung dieser Unterlagen (Urk. 7/288/11-12) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 3 0. Dezember 2021 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 7 . Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom

30. Dezember 2021 sei ih r

eine

ganze

Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine neue polydis zipli näre Begutachtung als Oberexpertise in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18 . März 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7 /1-2 91 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom

9. Juli 2014 ( Urk. 7/184 ), womit das Rentenbegehren de r Beschwerdeführer in

abge wies en wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom

30. Dezember 2021 (Urk . 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in und/oder de r en er werbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass sie nunmehr An spruch auf eine Invalidenrente hat . 1.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefo chtenen Verfügung vom 30. Dezem ber 2021 im Wesentlichen fest, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen keine relevante Gesundheitsstörung vor liege . Die Ausübung einer körperlich leichte n und wechselbelastenden Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Kartonverarbeitung sei optimal leidensadaptiert und der Beschwerde füh rerin zumutbar ( Urk. 2 S. 2). 1 . 3

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen , der psychiatrische E.___ -Gutachter habe eine rechtliche Beurteilung des Falles vorgenommen, an statt eine medizinische Beurteilung abzugeben ( Urk. 1 S. 5, S. 6). Die behan deln den Fachärzte hätten das E.___ -Gutachten überprüft. Dr. B.___ habe erklärt, dass sie weder lange stehen, sitzen noch gehen könne. Zudem habe er ihre psychischen Beschwerden (sehr labil bis häufig dekompensierend bei einer depressiven Störung mit Angst zuständen ) erwähnt . Weiter habe er ausge führt, dass gerade die Diagnose des Endometriumkarzinoms bei der Beschwer de füh rerin zu erheblichen Angstzu ständen führe (Urk. 1 S. 5). Zu dieser Prob lematik habe der E.___ -Gutachter - sowie auch der A rzt vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin

- nicht Stellung bezogen (Urk. 1 S. 6 - 7). Alsdann habe Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 28. Juli 2021 auf die Angst prob lema tik hingewiesen und darüber hinaus fest ge halten, dass wei ter hin eine Depression diagnostiziert werden müsse. Auch die Fachärzte des F.___ hätten nebst der genera li sierten Angststörung die Diagnose «rezidi vie rende depressive Störung» gestellt (Urk. 1 S. 6). Aufgrund dieser Berichte und des Z.___ -Gutachtens aus dem Jahr 2014 sei erstellt, dass sie an einer depressi ven Störung leide. Entsprechend sei das psychiatrische Teil gutachten der E.___ AG nicht schlüssig (Urk. 1 S. 7). Eben so wenig vermöge der somatische Teil des E.___ -Gutachtens zu über zeugen. Dafür spreche die erwähnte Beur teilung von Dr. B.___ . Auf das E.___ -Gutachten könne somit nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die Vorakten , die nachvollziehbaren Berichte der behandelnden Ärzte und die tatsächliche Situation davon auszugehen, dass sie auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus diesen Gründen habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Falls das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, der Rentenanspruch sei noch nicht ausgewiesen, müsse eine neue poly disziplinäre Begutachtung als Ober expertise eingehol t werden (Urk. 1 S. 7). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwend bar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 2.5 2.5.1

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Be stimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2.5.2

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV) .

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Verän derung des Gesundheitszustandes hinaus. Auf die Einräumung einer War tedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die «sofortige» Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht an nähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt (Urteil des Bundes gerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.6

2.6.1

Versicherungsträger und das Sozialver sicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.6.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.6.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex perten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Thera piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3. 3.1

3.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom

25. Februar 2014 (Urk. 7/172 ) waren Ärzte der Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Ortho pädie sowie eine Fachperson für Neuropsychologie beteiligt ( Urk. 7/172/21, Urk. 7/172/23 ,

Urk. 7/172/27,

Urk. 7/172/43).

Die Z.___ -Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/172/47 , vgl. für die Kodierung der psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-10: Urk. 7/172/33 ): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, verletzlichen und for dernden Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit dissozia ti ven und neurasthenischen Anteilen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/172/48): - Generalisiertes myofascialbetontes Schmerzsyndrom - Typ Fibromyalgie, zum Teil entsprechend den Kriterien des American Col lege of

Rheumatol o g y 2010 - Übergewicht (BMI 26) - Status nach Hämorrhoiden-Operation - Status nach Tonsillektomie 3.1.2

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese keine Ausbildung absolviert und entsprechend in adaptierten Tätig keiten gearbeitet habe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei ihre Arbeit für die

Y.___ AG leicht gewesen. Die Arbeit im G .___ im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin finanzierten Eingliede rungs massnahmen werde ebenfalls als leicht eingeschätzt. Ein genaues Stellenprofil liege nicht vor. Wäh rend den psychiatrischen Hospitalisationen (vgl. dazu etwa den Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009, Urk. 7/25) habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden. Aufgrund einer sorgfältigen Aktendurchsicht und der Beurteilung der aktuellen psychia trischen Exploration sei der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsun fähig keit zu attestieren.

Diese Angabe gelte ab der aktuellen gutachterlichen Beur teilung. Demgegenüber könne die nach der psychiatrischen Untersuchung des RAD vom 1 7. April 2012 attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (vgl. Urk. 7/120) nicht bestätigt wer den ( Urk. 7/172/51). 3.1.3

Diesbezüglich gilt es aber zu berücksichtigen , dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Ver fü gung vom

9. Juli 2014 (Urk. 7/184) nicht auf das von den

Z.___ -Gutachter rein mit psychi schen Einschränkungen der Beschwerdeführerin be gründete Arbeits fähigkeit sattest

ab ge stellt hat . Die Rechtsanwender der Beschwer degegnerin gelangten

- gestützt auf eine Stellungnah me des RAD vom 13. März 2014, wonach der Ausprägungsgrad der rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der wenig pathologischen Befunde und der lediglich sub jektiv beklag ten, nicht objektivierbaren Beschwerden angezweifel t werden müsse (Urk. 7/175/7) - seiner zeit zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor liege (Urk. 7/175/8). 3.2 3.2.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Dezember 2021 ( Urk.

2) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten vo m 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274) ab. 3.2.2

3.2.2.1

An diesem Gutachten wirkten die Dres . med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, federführender Gutachter, J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie/ Diabetolo gie sowie Kardiologie, K.___ , Facharzt für Neurologie, und L.___ , Fach arzt für Rheumatologie, mit ( Urk. 7/274/14-15).

Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 7/274/9).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) führ ten sie an ( Urk. 7/274/9): - Lumbovertrebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Status nach (St. n.) mikrochirurgischer Dekompression L4/5 bei Spinalkanalstenose L4/5 am 1 2. Juni 2018 - St. n. dekompressiver Fensterung ohne Discektomie L3/4 beidseits bei mittelmässiger Spinalkanalstenose L3/ 4 am 7. Februar 2020 - Zeichen der Symptomausweitung - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.42) - Arterielle Hypertonie - St. n. mittel- bis hochgradiger sensoneuronaler Schwerhörigkeit beidseits bei Status nach Otitis media beidseits - Hypercholesterinämie - St. n. Endometriumkarzinom , Erstdiagnose (ED) Mai 2016, TNN Stadium pT1a G1 FIGO la R0 mit St. n. Hysteroskopie mit Kür ettag e sowie Poly penentfernung und laparoskopischer Hysterektomie mit Salpingektomie

bds 06/2016 - St. n. Hämorrhoidenoperation - St. n. Tonillektomie - Prädiabetes (HbA1c 6.1%) - Spannungskopfschmerzen - St. n. Stressfraktur Tibiakopf links ohne Dislokation (MRI 2 0. November 2019 ) 3.2.2.2

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (K onsensbeurteilung) der E.___ -Gut achter ist zur Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen insbesondere zu entnehmen, dass bei der klinisch-rheumatologischen Untersuchung eine schmerzhaft eingesteifte Lendenwirbelsäule (LWS) feststellbar gewesen sei. Hin weise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik würden sich aktuell nicht ergeben. Es bestehe ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syn d rom bei St. n. zweimaliger Wirbelsäulenoperation, zuletzt vor einem Jahr. Im MRI der LWS vom 1 8. Januar 2021 seien dazu passend moderate degenerative und postoperative Veränderungen ohne Zeichen einer Nervenwurzel kompro mittie rung dargestellt worden . Es müsse von einem failed back surgery -Synd rom ge sprochen werden. Es gebe aber auch Waddell -Zeichen als Hinweis auf eine Symptom aus weitung. Jedenfalls würden sich für die körperlich leichte letzte Tätigkeit keine Einschränkungen ergeben, auch wenn die medizinische Leis tungsfähigkeit im Vergleich zu der vor den Operationen nicht mehr gleich sei (Urk. 7/274/7).

Psychiatrisch könne nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen und der ak tuelle n Exploration eine Diagnose aus dem depressiven Spektrum nicht bestä tigt werden. Die Beschwerdeführerin hadere mit dem Tod ihres Vaters und ihres älte ren Bruders, der praktisch die Vaterrolle übernommen habe. Sie habe diese beiden Verluste nicht verarbeitet. Es handle sich mithin um ein psychologisches, nicht um ein psychiatrisches Problem. Es sei nicht plausibel, dass seit dem Tod des älteren Bruders im Jahr 2007 eine depressive Episode bestehe, oder dass es gar zu einer chronischen Depression gekommen sei. Auch wenn eine damalige Anpas sungsstörung angenommen würde, könne diese nicht über mehrere Jahre persi stieren (Urk. 7/274/7). Die Beschwerdeführerin beschreibe keinerlei Dyna mik in ihrem Beschwerdekomplex in dieser langen Zeit (Urk. 7/274/7-8). Erwähnenswert sei auch die Feststellung, dass die Versicherte viel weine, was für eine melan cholische Depression nicht typisch sei. Bemerkenswerterweise hätten langjährige psychotherapeutische Behandlungen und auch psycho phar makologische Ansätze keinerlei subjektive Wirkung gezeigt. Auch dieser Aspekt unterstreiche die Hypo these, dass es sich hier nicht um eine Depression, sondern um normal psycho logische Reaktionen beziehungsweise um immer noch nicht verar beitete Verlust schmerzen handle . Was hierbei ein Rehabilita tions hin dernis darstelle sei nicht bekannt und für die (durch die E.___ -Gutach ter) zu beant wortenden Fragen auch nicht relevant. An dieser Ein schätzung würden auch die intermittierend auf tretenden Suizidgedanken der Beschwerde führerin nichts

ändern. Als weitere, zum Teil erhebliche Belastungsfaktoren seien die relativ vielen Operationen in den letzten Jahren zu nennen, auch Sorgen um die A us bildung der Kinder. Zudem sch i e nen psychische Faktoren eine Rolle bei der Wahrnehmung und Ausprägung der Schmerzen zu besitzen, ohne dafür aber primär verantwortlich zu sein oder im Vordergrund zu stehen. Eine separate, mithin jen seits der orga nisch bedingten Schmerz kom po nente an zunehmende Bedeutung für die berufs bezogene Leistungsfähigkeit erscheine nicht plausibel ( Urk. 7/274/8).

In neurologischer Hinsicht sei sodann festzuhalten, dass d ie Anamnese für das Vorliegen chronischer Spannungskopfschmerzen sprechen würde. Unter einer leitliniengerechten Therapie sei die Prognose diesbezüglich aber grundsätzlich gut ( Urk. 7/274/8).

Internistisch sei eine arterielle Hypertonie bekannt, derzeit zufriedenstellend eingestellt. Im Laber habe sich ein HbA1c 6.1 % gezeigt, was ein erhöhtes Dia betes-Risiko bedeute ( Urk. 7/274/8). 3.2.2.3

Alsdann führten die Gutachter aus, sie hätten auf keinem Fachgebiet eine Er krankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest stellen können ( Urk. 7/274/12). Somit sei sie sowohl in der bisherigen Tätigkeit (als Hilfsarbeiterin in der Kartonverarbeitung, vgl. Urk. 7/7/7, Urk. 7/14/7, Urk. 7/27/5, Urk. 7/274/40) als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/274/11) .

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachter jeweils fest, dass die im letzten Gutachten vom 2 5. Februar 2014 ausschliesslich psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 40 % retrospektiv nach Zugrundelegung der gültigen versicherungsmedizinischen Standards nicht nachvollziehbar

sei . Am 8. Februar 2018 sei der erste Bericht über ein Rückenleiden, das zu den anschliessenden zwei Wirbelsäulenoperationen geführt habe ,

dokumentiert . Es scheine wenig wahrscheinlich, dass zwischenzeitlich wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die aktuell eingeschätzte volle Arbeits fä higkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit gelte ab spätestens drei Monaten nach dem letzten Wirbelsäuleneingriff, mithin ab Anfang Mai 2020 ( Urk. 7/274/11-12). 3.2.3

Laut de r

vom rheumatologischen E.___ -Gutachter Dr. L.___ wiedergegebenen E-Mail-Nachricht des behandelnden Neurochirurg e n

Dr. D.___ vom 1 9. März 2021 kam es am 1 8. Januar 2021 zu einer neu en MRI-Untersuchung der LWS. Dazu notierte Dr. D.___ , dass bei der Beschwerdeführerin keine (weitere) Ope ra tion nötig sei ( Urk. 7/2 74/79 ). Er empfehle ihr nur eine medikamentöse The ra pie. Er injiziere der Beschwerdeführerin bei ca. jeder Sitzung 3 ml Voltaren 75 mg und 2 ml Tramadol 100 mg intramuskulär ( i.m .). Der nächste Termin sei für den Mai 2021 vereinbart ( Urk. 7/274/80). 3.2.4

In seiner S tellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2021 führte Dr. B.___

die folgenden Diag nosen an ( Urk. 7/276 /1): - Therapieresistentes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei zusätzlich radikulärer Komponente bei bildmorphologischer Rezes susstenose L4/5 beidseits sowie L5-Reizung beidseits sowie Zustand nach zwei Rückenoperationen (2018 und 2020) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) mit andauernder Schlafstörung - Karzinophopie mit/bei Zustand nach Endometriumkarzinom (2016) und positiver Familienanamnese - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.42) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) - Chronische Spannungskopfschmerzen - Chronische cervicovertebrale und cervico cephale Beschwerden - St. n. Otitis media beidseits (Mittelohrentzündung) mit mittel- und hoch gradiger sensoneuronaler Schwerhörigkeit links betont - Zustand nach Stressfraktur Tibiakopf links (2019 ) mit persistierenden Rest beschwerden - Arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 26) - Hypercholesterinämie

Dr. B.___ hielt dazu unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin weder lange stehen noch sitzen noch gehen könne. Sie leide unter massiven Rückenbeschwerden und Beinschmerzen nach Belastung ( Urk. 7/276/1). Zudem sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr labil bis häufig dekompensiert bei einer depressiven Störung mit Angstzuständen. Sie sei im Alltag auf die Hilfe von Angehörigen angewiesen, vor allem auf die Unterstützung durch ihren Ehe mann. In den letzten Monaten habe ihr Ehemann sie bei allen Arztkonsula tio nen begleitet. Die Beschwerdeführerin leide unter erheblichen Ängsten und Sor gen im Alltag. Sie zeige eine völlige Verunsicherung. Es bestehe ein Ver dacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Insgesamt sei die psychi sche und körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten trotz intensiven fachärztlichen Behandlungen erheblich ein ge schränkt. Aus den genannten Gründen bestehe bei ihr sogar eine zunehmende Problematik mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73, Urk. 7/276/2). Aufgrund d er bestehenden Leiden sei die Beschwerdeführe rin weiterhin zu maximal 20 % arbeitsfähig ( Urk. 7/276/1). 3.2.5

Nach dem Vorgespräch im F.___ vom 28. Mai 2021 wurden im von Dr. med. M.___ , Oberarzt, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. N.___ , klinischer Psychologe und Supervisor (Urk. 7/284/4), unterzeichneten Bericht vom 15. Juli 2021 die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/284/ 1 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Tinnitus (ICD-10: H93.1) - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei Operationen 2018, 2020 und einer vor gesehenen Revision - St. n. Ellbogenoperation links im Jahr 1990 (Diagnose von Dr. med. O.___ 3 0. Juni 2010)

Gemäss der Beurteilung der Fachpersonen des F.___ hat die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin Krankheitswert. Sie habe als Ziel formuliert, die Depres sion sowie die Schmerzen zu reduzieren. Da die Depression bereits seit 2009 vor han den sei, sei diese eine e igenständige Störung, welche 7 Jahre vor den Schmerzen eingesetzt habe und nach 6 Monaten stationärer Behandlung kli nisch relevant sei. Die Beurteilung des E.___ -Gutachters Dr. I.___ sei daher nicht nachvoll ziehbar und entspreche nicht den Tatsachen (Urk. 7/284/3). 3.2.6

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___

führte in seinem Bericht vom 2 8. Juli 2021 die folgenden Diagnosen an ( Urk. 7 / 284/7 ) : - Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1) - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

Dr. A.___

hielt weiter fest , dass die Beschwerdeführerin aufgrund der oben genannten Störungen und psychischen Funktionsstörungen nicht in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auszuüben. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/284/7). 4. 4.1

Mit Blick auf die Frage , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin sei der Verfügung vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/184) in somatischer Hinsicht verän dert hat, ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutach ter Dr. L.___

ab

8. Februar 2018 wegen ein es Rückenleiden s , da s anschliessend zu zwei Wirbel säulenoperationen geführt habe , von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus gegangen ist . Er führte weiter aus, dass p ostoperativ zwar ein er freulicher Ver lauf beschrieben

werde . Es fehle aber eine Einschätzung zur Ent wicklung der Arbeitsfähigkeit. Immerhin sei im weiteren Verlauf ein lumbo spondylogenes Syndrom mit myofascialem Schmerzsyndrom der paraverte bralen und glutealen Muskulatur beidseits durch das Zentrum P.___ beschrieben wor den . Schliesslich sei im Dezember 2019 von der Neuro chirurgie des C.___ ein akut exazerbierendes chronisches lumbo spondy logenes Schmerzsyndrom mit zusätzlicher radikulärer Komponente rap portiert worden. Hernach sei im Februar 2020 der zweite Eingriff erfolgt. Es scheine retrospektiv wenig wahr scheinlich, dass zwischenzeitlich eine relevante Arbeitsfähigkeit wieder erreicht worden sei. Die aktuell eingeschätzte volle Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gelte ab spätestens drei Mona ten nach dem letzten Wirbelsäulen eingriff, mithin ab Anfang Mai 2020 (Urk. 7/274/83). Dieselbe Einschätzung findet sich in der Gesamtbeurteilung der E.___ -Gutachter (E. 3.2.2.3 ). Dies bezüglich hielt Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) in seiner Stel lungnahme vom 2 0. April 2021 fest, dass für die Zeitperiode von Februar 2018 bis einschliesslich April 2020 retrospektiv wegen des lumbalen Rückenleidens mit der Notwendigkeit zweier operativer Eingriffe an der LWS aus versiche rungsmedizinischer/gutachterlicher Sicht überwiegend wahrscheinlich eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 7/288/10). Darauf ist abzustellen. Für die Zeit ab Anfang Mai 2020 hat gemäss der über zeugenden, mit den fehlenden somatischen Be funden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründeten Beurteilung der Gutachter aber in somatischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin mehr bestan den (E. 3.2.2.2 f.). Dr. L.___ hat für sein rheumatologisches Gutachten die fremd anam nestischen Auskünfte des behan delnden Neurochirurgie Dr. D.___ einholt. Dessen Einschätzung wurde im E.___ -Gutachten somit berücksichtigt (E. 3.2.3) . Alsdann standen den E.___ -Gutachtern die gesamten medizinischen IV-Akten und damit insbesondere auch die bisherigen Berichte von Dr. B.___ zur Verfügung (vgl. den Akten auszug im Gutachten, Urk. 7/274/ 16-36 ) . Dass dieser die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Stellung nahme vom

25. Mai 2021 mit höchstens 20 % beurteilt , begründet keine Zweifel am E.___ -Gutachten vom 1 2. April 2021 ( Urk. 7/274). Der Allgemeinmediziner Dr. B.___ äussert sich fach fremd, da er seine Beurteilung im Wesent li chen mit seiner Ansicht nach beste henden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 2 3. November 2021 E. 3.2) . 4.2

Was die Beurteilungen der psychiatrischen Fachärzte betrifft, so ist es diejenige des E.___ - Gutachters Dr. I.___ , die zu überzeugen vermag. Die Beschwerde führerin hält dafür, dass auf die Berichte ihres behandelnde n Psychiater s sowie den Be richt des F.___ vom

15. Juli 2021 abzustellen sei (E. 1.3). Diese Berichte lassen aber insbesondere die folgenden Widersprüche zu den übrigen Akten erkennen:

Dr. A.___ ga b in seinem Bericht vom 28. Juli 2021

- wie schon in seinem mit der Neuanmeldung aufgelegten Bericht vom 17. Januar 2018 ( Urk. 7/192/3) - die Diagnose p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) wieder (E.

3.2.6) . Im B ericht vom 1 7. September 2018 nannte der behandelnde Psychiater zwei belastende Ereignisse (Tod des Vaters, 1984, und Tod des ältesten Bruders, 2007, Urk. 7/192/2) . G emäss seiner Beurteilung best anden überdies typische Symptome für eine p osttraumatische Belastungs störung wie Wieder erleben ( « Flash backs») etc. ( Urk. 7/192/3). Er setzte sich aber nicht damit auseinander, dass die Beschwerde führerin trotz dieser beiden Ereig nisse in den Jahren 1984 und 2007 und der dadurch ausgelösten psychischen Belastung nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 bis zur mündlichen Kündigung durch d ie Y.___ AG am 2 0. Mai 2009 (Urk.

7/14/10)

e iner Arbeitstätigkeit

nach gehen konnte

und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für Y.___ AG ab 3.

Oktober 2005 in einem 100%-Pensum

tätig war (Urk.

7/14/3 , Urk.

7/274/40 ) . Über diese Tätigkeit

sagte die Beschwerdefüh rerin gegenüber den behandelnden Fachpersonen der H.___ AG wäh rend ih re s dortigen stationären A uf enthalts vom 11.

Septem ber bis 7.

Dezember 2009, sie sei der Meinung gewesen, dass sie gut und zuverlässig gearbeitet und nie gestritten habe sowie immer pünktlich und nie krank gewe sen sei ( Urk. 7/25/1). Nach dem Tod des Bruders vor wenigen Jahren sei sie lange sehr traurig und deprimiert gewesen. Im Anschluss sei es ihr aber wieder vollständig gut gegan gen ( Urk. 7/25/2). Laut den Fachpersonen der H.___ AG war die Kündigung des Arbeits vertrages der Auslöser für die psy chischen Symptome der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/24/2 ). Darauf ging Dr. A.___ ebenso wenig ein, wie darauf, dass im Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009 die Diagnose Angststörung mit Panikat ta cken (ICD-10: F41.0) nicht gestellt wurde. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass den Fach per sonen der H.___ AG während dem rund 2 Monate dau ernden statio nären Aufenthalt der Beschwer deführerin

in der dortigen Klinik eine Angst störung mit Panikattacken ver borgen geblieben ist . Es wäre daher an

Dr. A.___ und den Fachpersonen des F.___ gelegen, die Ursache und Entwick lung der von ihnen diagnostizierten Angststörung (E. 3.2.5 f.) schlüssig und nachvollziehbar aufzuzeigen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6) sind sie dem nicht nachge kommen.

Kommt hin zu, dass auch dies be züglich Wider sprüche zu den übrigen Akten bestehen . So wurde im Bericht des F.___ vom 15.

Juli 2021 fest gehalten, dass die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2009 Angst vor dem Fliegen habe (Urk.

7/284/1). Laut den Anga ben der Beschwerde führerin gege nüber dem psychiatrischen Z.___ -Gutachter ist sie aber im Sommer 2013 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist , um dort Ferien zu verbringen ( Urk. 7/172/30).

Alsdann führte Dr.

A.___ in den Berichten vom 17. Januar 2018

( Urk. 7/192/3) , vom 1 7. Juli 2020 ( Urk. 7/260) und vom

2

8. Juli 2021 ( Urk. 7/284/5-7) unter anderem die Diagnose rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symp tome an . Wie fest gehalten, wurde die Beschwerdeführerin bereits einmal wegen einer schweren Depression (und anderer psychisch er Leiden) stationär behandelt, womit aufgrund des Lei dens drucks für die Betroffene oder den Betroffenen

eine schwere Depression in der Praxis wohl nach Möglichkeit auch therapiert wird . Im Falle der Beschwer deführerin ist dem Austrittsbericht der H.___ AG vom 8. Dezember 2009 zu ent nehmen, dass die depressive Symptomatik unter anti depressiver Pharmako therapie und psychotherapeutischen Interven ti onen fast vollständig remittiert sei (Urk. 7/25/3). Deswegen hätte

Dr. A.___ seine Ausfüh rungen , wonach keine Besserung mehr erreicht werden könne, weil die psychi schen Stö rungen chronifiziert seien (Urk.

7/284/7) , begründen müs sen. So wie die Akten liegen, können diese Ausführungen jedenfalls nicht nach vollzogen werden . Was schliesslich die von Dr. A.___ diag nostizierte c hro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10: F45.41) betrifft, so muss gesagt werden, dass er auch diese Diagnose stellung in keinem seiner Berichte begrün det . Diesbezüglich ist zu er wähnen, dass die Fach per sonen des F.___ keine sol che Diagnose gestellt ha ben (Urk.

7/284/1). Die E.___ -Gutachter hielten in die sem Zusammenhang in ihrer Gesamtbeurteilung fest, dass psychische Faktoren eine Rolle bei der Wahr nehmung und Ausprägung der Schmerzen zu besitzen

sch i e nen, ohne dafür aber primär verantwortlich zu sein oder im Vordergrund zu stehen (E. 3.2.2.2) . Für sie hat die Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.2.2.1 ). In einer Gesamtschau vermögen d ie Berichte von Dr.

A.___ und derjenige des F.___ somit keine Zweifel an der Beur teilung des psychiatrischen E.___ -Gutachters, wonach die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für Y.___ AG zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/274/48), zu begründen . Zu ergänzen ist, dass im E.___ -Gutachten keine Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin aus psychi schen Gründen im hier zu prüfenden Zeitraum seit Erlass der Verfü gung vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/184)

festgehalten wurde (Urk.

7/274/49-50). 4.3

Weil das E.___ -Gutachten vom

am 12. April 2021 (Urk. 7/274)

den An for de rungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise genügt (E.

2.6.1 ) und die übrigen Akten - wie aufgezeigt - keine Zweifel an diesem Gutachten begrün den , ist darauf abzustellen. 5.

Die Feststellung der E.___ -Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode von Februar 2018 bis und mit Ende April 2020 sowohl in der an ge stammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kartonverarbeitung als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 4.1), führt nach dem Ablauf des Wartejahres (E. 2.5.1 ) und

in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu einem befristeten Rentenan spruch der Beschwerdeführerin vom 1.

Feb ruar 2019 bis 31.

Juli 2020 . 6.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2021 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben , als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin

vom 1.

Februar 2019 bis 3 1 .

Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Weil die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, sind ihr Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

600.-- aufzuerlegen. Die übrigen Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

200.-- sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen . 7.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerde füh rerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Dezember 2021 insoweit aufgehoben , als festgestellt wird, dass die Beschwer deführerin vom 1.

Februar 2019 bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln (Fr.

600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr.

200.--) auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher