Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1992 und 1996; vgl. Urk. 7 /17 /3) und war seit 1994 mit Unterbrüchen bei der Y.___
AG tätig, zuletzt als Filialleiterin (Urk. 7/7, Urk. 7/10). Am 22. Dezember 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem sie ab dem 16. Januar 2012 wieder zu 100 % als Filialleiterin bei der Y.___ AG gearbeitet hatte
(vgl. Urk. 7/6 S. 3, Urk. 7/11/1-2 S. 2 unten), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. April 2012 ab (Urk. 7/15). 1.2
Mit Eingang am 28. April 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Komplikationen nach Unterarmfraktur erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie brauche Hilfe bei der Arbeitsintegration am jetzigen Arbeitsplatz (Urk. 7/17 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankenversicherung (Urk. 7 /18 ) und Unfallversicherung (Urk. 7 /38, Urk. 7 /41, Urk. 7 /52-54, Urk. 7 /56-57, Urk. 7 /59, Urk. 7 /61, Urk. 7 /66) bei. Es fand ein Arbeitsversuch statt (vgl. Urk. 7 /25/1-5 Ziff. 1.9, Urk. 7 /25/8-9 S. 2, Urk. 7 /33-36, Urk. 7/39, Urk. 7 /42). Am 9. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass Eingliederungsmassnahm en zurzeit nicht möglich seien (Urk. 7 /50). Das Arbeitsver hältnis mit der Y.___ AG wurde per 31. Dezember 2016 gekündigt (Urk. 7 /52 /332). Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte die Suva der Beschwerdeführerin die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2019 mit (Urk. 7 /61/2-4). Die Suva sprach der Ver sicherten mit Verfü gung vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/122/18-19) ab 1.
April 2019 gestützt auf einen Vergleich vom 1. Mai 2020 ( Urk. 7/122/55) eine Rente bei einer Erwerbsunfähig keit von 15 % zu. Die IV-Stelle gewährte der Versicherten berufliche Massnah men und sprach ihr Taggelder zu (Urk. 7/67, Urk. 7 /68, Urk. 7 /74, Urk. 7 /78 , Urk. 7/113 [Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Mai 2020, IV.2019.00589], Urk. 7/120 ).
A b 1. Februar 2020 war die Versicherte als Verkäuferin bei der Z.___
tätig (Urk. 7/87) und die IV-Stelle teilte der Versicherten am 5. Februar 2020 mit, die Eingliederungsberatung sei erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/90). Mit Vorbe scheid vom 3.
März 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/104 , Urk. 7/114 ).
Nach einem neuen Vorbescheidverfahren (Urk. 7/138, Urk. 7/142) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
7. Januar 2022 eine vom 1. November 2016 bis 31. August 2018 befristete, ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/148, Urk. 7/151 = Urk. 2 ) . 2.
Die Versicherte erhob am 7. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglic h eine befristete Rente bis 31. August 2018 zugesprochen worden sei. Ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete Invalidenrente , zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklä rungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de r Beschwerdeführer in am
18. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend
eine bis 31. August 2018
befristete Rente Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw . 3a mit Hinweis).
War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.3 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4. Auflage 2022 , Art.
30 N 120 S. 442 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 ). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom
31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin s eit Nov ember 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bei der Y.___ AG. Bis längstens Mai 20 18 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepasste n Tätigkeit bestanden. D anach sei für eine optimal angepasste Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Begründung S. 1) . Somit bestehe vom
1. November 2016 bis Ende August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (Begründung S. 1 f.) . Ab Juni 2018 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 % (Begründung S. 2).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend, e s bestünden erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. A.___
(Urk. 1 S. 8 Rz 15) . Er stütze seine Beurteilung im Wesentlichen auf eine kreisärztliche Beurteilung, die fast 3
½ Jahre zurückliege. Der Kreisarzt habe den Verlauf der weiteren Eingliederung nicht berücksichtigen können. Seitens der Hausärzte würde zumindest implizit zum Ausdruck gebracht , dass die zwischenzeitlich ausge übte angepasste Tätigkeit zu 70 % das maximal mögliche Pensum sei. Der RAD-Arzt habe sich damit nicht genügend auseinander gesetzt (S. 9) . Eine Aktenbeurteilung genüge nicht (S. 10) . Als Invalideneinkommen sei das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 39'650.-- einzusetzen. Daher resultiere ein IV-Grad von 46 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 11 Rz 18) . Der Anspruch auf eine Viertelsrente e rgäbe sich auc h beim von der Eingliederungsbe ratung noch als m öglich erachteten Pensum von 80 % (S. 12 Rz 19) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in und dabei insbesondere die Höhe der en Restarbeitsfähigkeit und die Höhe des Invalideneinkommens.
Mit Verfügung vom
24. April 2012 (Urk. 7/15 ) hatte
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab gelehnt und zur Begründung aus geführt , die Beschwerde führerin sei innerhalb des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG in ihrer angestammten Täti gkeit wieder voll arbeitsfähig (S. 1). Unter diesen Umständen ist der Rentenanspruch nicht unter dem Blickwinkel einer revisionsbegründenden Veränderung des Sachverhaltes, sondern wie eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.4). 3. 3.1
Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ , Institut für Diagnostische und Interven tionelle Radiologie, führten mit Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/59/16) aus, es gebe keinen Hinweis auf eine Pathologie des Plexus brachialis, insbes ondere kein en Hinweis auf ein neuro genes Thoracic - outlet-Syndrom . 3. 2
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 9. November 2018 (Urk. 7/61/5-12) in seiner Beurteilung aufgrund der Aktenlage fest, a ls unfallkausale Läsionen könnten übe rwiegend wahrscheinlich die neu ro pathische Restsymptomatik der rechten Hand bei Status nach distaler Radiusfrak tur anerkannt werden. Ein myogenes Thoracic
outlet -Syndrom rechts se i ausge schlossen worden. Die g e klagte Schultergürtelsymptomatik sei überwiegend wahrscheinlich nicht Folge der distalen Radiusfraktur, sondern einer thorakalen Haltungsinsuffizienz, die durch eine geeignete Trainingstherapie relativ rasch behandelt werden könne (S. 6 Mitte) . Von weiteren physiot herapeutischen und ergotherapeu tischen Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik mehr zu erwarten (S. 7 oben) . Die angestammte Tätig keit
sei nicht mehr zumutbar (S. 7 Ziff. 3) . Eine näher umschriebene angepasste, sehr leichte Tätigkeit bis 5 kg Heben und Tragen bis Lendenhöhe sei vollumfäng lich zumutbar (S. 7 Ziff. 5) . 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte mit B ericht vom 2. Dezember 2018 (Urk. 7/62/2-5) eine vollständige Arbeitsun fähigkeit vom 6. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 als Angestellte bei Y.___ im Verkauf (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin habe immer noch Schmerzen in der rechten Hand und vor allem weniger Schmerzen (Ziff. 2.2). Sie sei nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei er diesbezüglich auf den Suva-Bericht verwies (vgl. Ziff. 2.7).
Auch betreffend Funktionseinschränkungen ver wies er a uf den Bericht des Kreisarztes (Ziff. 3.4). 3.4
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med.
E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bericht ete am 27. September 2019 (Urk. 7/83/3-10) über eine kreisärztliche Untersuchung vom
26. September 201 9. Klinisch finde sich eine diskrete Einschränkung der Beweg lichkeit des rechten Schultergelenks im Seitenvergleich mit Zeichen eines subak romialen
Impingement . Es fänden sich k eine überwiegend wahrscheinlich unfall kausalen Veränderungen im rechten Schultergelenk (S. 7 Ziff. 1). Die Diagnose des myogenen Thoracic
outlet -Syndroms habe nicht bestätigt werden können, daher ändere sich an der Beurteilung des med izinischen Endzustandes und des Zumutbarkeitsprofils nichts (S. 7 f. Ziff. 2). 3.5
Dr. D.___
führte mit Bericht vom 16. Dezember 2019 (U rk. 7/84) aus, er attestiere der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichtere körperliche Arbeiten mit wenig repetitiven Belastungen der Hände, z um Beispiel als Verkäuferin im Nonfood Bereich. 3.6
Im Schlussbericht Arbeitsversuch vom 23.
und 27. Januar 2020 (Urk. 7/89/1-3) wurde über einen Einsatz der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Verkauf (Abteilungen Mode, Haushalt, Dekoration, Papeterie) im F.___
vom Juni bis Dezember 2019 berichtet ( vgl. S. 1). Die Beschwerdeführerin habe am En de des Arbeitsversuchs eine Leistungsfähigkeit von zirka 80
% bei einer Arbeitsfähigkeit von zirka 70
% in leichter angepasster Tätigkeit erreicht. Von Seiten des behan delnden Arztes werde eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80
% empfohlen. Der Arbeitgeber sei sehr zufrieden gewesen . Die Beschwerdeführerin habe während dem gesamten Arbeitsversuch kein en Fehl tag gehabt , trotzdem gebe es kein Anstellungsangebot mangels Vakanz . W enn eine geeignete Stelle frei werde, melde sich F.___ bei der Beschwerdeführerin (S. 1 f.) . Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert u nd zuverlässig. Im Laufe des Ar beitsversuchs habe sie auch bei Arbeiten bis zu sieben Stunden kaum mehr Schmerzen gehabt als an freien Tagen. Sie arbeite aktiv daran, eine geeignete Anstellung zu suchen (S. 2). 3.7
Dr.
D.___
führte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2020 (Urk. 7/97) aus, z urzeit sei die Beschwerdeführerin infolge chroni scher Schmerzproblematik nach einer H andgelenksfraktur nicht voll ar beitsfähig. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin leichte, wenig belastende Arbeiten für die rechte Hand durchführen könne. Vom 1. Februar 2020 bis 30. April 2020 bestehe eine 70% ige Arbeitsfähigkeit. 3.8
Im Schlussbericht Arbeitsvermittlung G.___
vom 6. und 11. Mai 2020 (Urk. 7/109
= Urk. 3/3 , v gl. auch Urk. 7/108 ) wurde ausgeführt, die Beschwerde führerin habe per 1. Februar 2020 eine Arbeit im Pensum von 70 % bei der Z.___
( Filiale K.___) in der Backwarenabteilung angenommen. Der Arbeitgeber und die Beschwerdeführerin hätten während der Probezeit erkannt, dass diese Tätig keit nicht ganz einer angepasste n
Tätigkeit entspreche. Aufgrund zunehmender Beschwerden sei der Beschwerdeführerin eine Umteilung an die Kasse mit einem Pensum von 50 % per 1. Mai 2020 angeboten worden. Dieses Angebot habe die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Alternativen und finanzielle r Ressourcen angenommen (S. 1) . Das Ziel einer nachhaltigen beruflichen Eingliederung sei teilweise erreicht worden. Sie habe die Probezeit beim aktuellen Arbeitgeber bestanden. Es sei jedoch eine Anpassung des Vertrages (Abstufung, Umteilung an die Kasse, Reduktion des Pensums) aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Ein schränkungen erfolgt (S. 2 oben). Die Zusammenarbeit während des Programms sei reibungslos, konstruktiv und lösungsorientiert verlaufen (S. 3 Mitte).
3.9 Dr. med. H.___ , Nachfolger des Haus arztes Dr.
D.___ (vgl. Urk. 7/127) , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2020 (Urk. 7/128/3-7) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2020 (Ziff. 1.1) , wobei die letzte Kontrolle am 10. Juni 2020 stattgefunden habe . Ab 1. Februar 2020 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin könne die rechte Hand nicht gut belasten. Sie bekomme rasch starke Schmerzen. Sie arbeite aber aktuell in einem Pensum von 70 bis 80 % (Ziff. 2.2). Die Prognose bei einer Arbeit, die die rechte Hand nicht gross belaste, sei gut. Bei m Arbeitsversuch im
N onfood Bereich bei F.___
sei es problemlos gewesen (Ziff. 2.7) . Sie a rbeite aktuell an der Kasse bei der Z.___ zu 70 % (Ziff. 3.1). Sie habe Schmerzen, sage es aus Angst vor Stellenverlust niemanden (Ziff. 3.2) . Die a ktuelle Tätigkeit sei repetitiv, teilweise streng (Ziff. 3.3) . Die b isherige Tätigkeit sei sieben Stunden pro Tag zumutbar, wenn die rechte Hand nicht zu stark belastet werde (Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier bis fünf Stunden p ro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
Die Prognose sei eigentlich gut (Ziff. 4.3) . Wenn die rechte Hand ent lastet sei, dann habe sie gute Chance n (Ziff. 4.4) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine Anpassungsstörung nach Unfall (Ziff. 2.5) . Und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Lagerungsschwindel seit Oktober 2015 ( Ziff. 2.6). 3.10
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/136/7-10) aus, a ufgrund der vorliegenden, zum grössten Teil aber bereits mehrere Jahre alten Arztberichte sei der letztendlich unfallbedingte, somatische Gesundheitsschaden ausgewiesen: Restbeschwerden rechts Hand mit/bei leichter radioulnarer Arthrose, Gefühlsstörungen Digitus ( Dig . ) I-V und Kraftminderung. Die zusätzliche unfallfremde Diagnose Impingementsyndro m rechte Schulter trete hinsicht lich der Bedeutung im Alltag in den Hintergrund. Die a ngestammte Tätigkeit sei seit November 20 15 nicht mehr zumutbar (Arbeits unfähigkeit 100 % ) . Die k reisärztliche Beurteilung vom November 2018 betref fend angepasste Tä tigkeit , wonach eine adäquat angepasste Tätigkeit ohne zeit liche oder leistungsmässige Einschränkung möglich und zumutbar sei, das heisse eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe , sei nachvollziehbar. Auch der Hausarzt Dr. D.___
bescheinige dies zunächst, nur drei Monate später gehe er ohne Angabe erklärender Befunde plötzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus , zumindest für Februar bis April 20 2 0. Sein Praxisnachfolger spreche von zirka vier bis fünf Stunden , also von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 bis 60 %. Dies sei im Hinblick auf die im kreisärztlichen Untersuchungsbericht beschriebenen klinischen Befunde nicht plausibel (S. 3) . Insgesamt sei retrospektiv medizinthe oretisch davon auszugehen, dass auch eine angepasste Tätigkeit zunächst ab November 2015 bis längstens Mai 2018 (Untersuchungen im Spital B.___ /Kli nik für Rheumatologie) nicht möglich gewesen sei (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Da nach bestehe in einem näher umschriebenen Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (S. 3 f.).
Dr. A.___
führte mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 (Urk. 7/146/4) aus, e r könne auch Diagnosen würdigen, die nicht in sein Fachgebiet fall en würden. Die vom Hausarzt Dr. H.___ genannten Diagnosen «Anpassungsstörung» und «Lagerungsschwindel» seien offenbar von diesem gestellt und bislang nicht fach ärztlich psychiatrisch beziehungsweise neurologisch bestätigt. Aus versiche rungsmed izinischer Sicht seien beide Diagnosen per se nicht geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es würden keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen vorliegen , die etwas an seiner letzten Beurteilung ändern würden. 3.11
Nach Verfügungserlass
führte
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , zuhanden der Beschwerde führerin mit Bericht vom 29. Januar 2022 (Urk. 3/4) aus, er b etreue die Beschwerdeführerin erst seit kurzem hausärzt lich (S. 1 Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin erst zweimalig gesehen und könne zur Arbeitsfähigkeit keine Aussage treffen (S. 2 Ziff. 4).
Zudem listet er Konsultationen der Jahre 2019 bis 2021 auf (vgl. S. 1 Ziff. 1). 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführe r in in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin
seit November 2015 (vgl. unter anderem Urk. 7/52/140; Urk. 7/52/126-127) vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang die Beschwerdefüh rer in in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Der Kreisarzt der Suva, Dr. C.___ , erachtete im November 2018 nach Ausschluss eines myogenen Thoracic
outlet -Syndroms im Mai 2018 eine näher umschriebene angepasste, sehr leichte Tätigkeit bis 5 kg Heben und Tragen bis Lendenhöhe für vollumfänglich zumutbar (vorstehend E. 3.2). Ein weiterer Kreisarzt der Suva
hielt im September 2019 an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest (vorstehend E. 3.4).
RAD-Arzt Dr. A.___ kam nach Einsicht sämtlicher medizinischer Akten zum Schluss (vorstehend E. 3.10),
die Beschwerdeführerin leide an Restbeschwerden an der rechten Hand mit/bei leichter radioulnarer Arthrose, Gefühlsstörungen Digitus ( Dig .) I-V und Kraftminderung. Die zusätzliche unfallfremde Diagnose Impingementsyndrom rechte Schulter trete hinsichtlich der Bedeutung im Alltag in den Hintergrund. Die angestammte Tätigkeit sei seit November 2015 nicht mehr zumutbar (Arbeitsunfähigkeit 100 %). Die kreisärztliche Beurteilung vom November 2018 betreffend angepasste Tätigkeit, wonach eine adäquat angepasste Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung möglich und zumutbar sei, das heisse eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, sei nachvoll ziehbar.
Insgesamt sei unter Berücksichtigung aller vorliegenden klinischen und apparativen Befunde retrospektiv m edizintheoret isch zunächst auch von einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bis längstens M ai 2018 - und damit bis zu den Untersuchungen im USZ - auszugehen. Danach bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. 4.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.4
Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ entspricht den allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen an einen är ztlichen Bericht, auch wenn Dr. A.___
die Beschwerdeführer in selbst nicht untersucht e . Seiner Stellungnahme lagen sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar begründet, dass seit spätes tens Juni 2018 in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Dr.
A.___ stellte dabei weitgehend auf die Berichte der Kreisärzte der Suva (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4) ab. Diese setzten sich umfassend mit der medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit auseinander und deren Berichte erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Bericht (vgl. vorstehend E. 1. 7 ). Dass Dr. A.___ auf ihre Einschätzung betreffend die somatischen Beschwerden abstellte, ist daher nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass diese Beurteilung vom langjährigen Hausarzt Dr. D.___ auch bestätigt wurde, sowohl im Dezember 2018 (vorstehend E. 3.3) als auch im Dezember 2019 (vorstehend E. 3.5). Am 1 6. Dezember 2019 bes tätigt e er ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Arbeiten mit wenig repetitiven Belastungen der Hände, zum Beispiel als Verkäuferin im Nonfood Bereich (vor stehend E. 3.5) .
Der Arbeitsversuch bei der F.___ im Nonfood Bereich vom Juni bis Dezember 2019 verlief denn auch durchwegs positiv. Die Beschwerde führerin macht beschwerdeweise geltend, dort nie eine vollständige Arbeitsfähig keit erreicht zu haben (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin
während des Arbeitsversuchs n ie zu 100
% gearbeitet . Gemäss Schlussbericht habe sie offenbar eine Leistungsfähigkeit von zirka 80 % bei eine r Arbeitsfähig keit von zirka 70 % in leichter angepasster Tätigkeit erreicht (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die Beschwerdeführerin selber hat sich aber sehr wohl in der Lage gesehen, mehr zu arbeiten, auch bei bis zu 7 Stunden pro Tag, die sie im Laufe des Arbeitsversuchs offenbar zumindest manchmal zu leisten hatte, habe sie kaum mehr Schmerzen gehabt als an freien Tagen (vgl. vorstehend E. 3.6) . Gemäss ihren Angaben habe i hr offenbar der Hausarzt gesagt , er empfehle , nicht mehr als 80 % zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 3.6) . Dies wurde im Verlaufsproto koll Eingliederungsberatung
so festgehalten (vgl. Eintrag vom 25. September 2019; Urk. 7/91 S. 11). Gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigte der Haus arzt am 1 6. Dezember 2019 indes ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vorstehend E. 3.5) . Dass Dr. D.___ nur drei Monate später von einer zurzeit bestehenden, nicht vollständigen Arbeitsfähigkeit sprach und der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Februar bis 30. April 2020 attestierte (vorstehend E. 3.7 ) , ist, wie Dr. A.___ zu Recht festhielt (vorstehend E. 3.10) , durch keine erklärenden Befunde belegt und somit grund sätzlich nicht nachvollziehbar begründet . Bei seiner Beurteilung dürfte sich Dr. D.___
allerdings auf die durch die Beschwerdeführerin effektiv ausge übte Tätigkeit bei der Z.___
(Filiale K.___) in der Backwarenabteilung ab 1. Februar 2020 zu 70.73 % (29 Std./Wo; Urk. 7/87)
be zogen haben , bei welcher die B eschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben wieder vermehrt Schmerzen bekommen habe , und die unbestrittenermassen nicht einer vollumfänglich ange passten Tätigkeit entsprach
(vgl. vorstehend E. 3.8). Dr. D.___ hielt im gleichen Bericht auch fest, dass es wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin leichte, wenig belastbare Arbeiten für die rechte Hand durchführen könne (vor stehend E. 3.7) , was bei der Tätigkeit in der Backwarenabteilung offenbar nicht gewährleistet war.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge ab 1. Juni 2020 befristet bis 3 0. November 2020 in eine Z.___ Filiale in J.___
versetzt bei einem Pensum von 33 Stunden pro Woche ( vgl. Urk. 7/125) . Dies ent spricht bei einer 41
Stunden-Woche bei 100
% einem Pensum von 80.49 % ( 33 x 100 / 41;
29 Stunden entsprechen gemäss Akten einem Pensum von 70.73 % ) .
Dort hat die Beschwerdeführerin an der Kasse im Food Bereich gearbeitet, doch scheint die zu verrichtende Tätigkei t auch nicht wirklich angepasst
gewesen zu sein (vgl.
Urk. 1 S. 7 unten) . Dies geht auch aus dem B ericht des Nachfolgers von Dr. D.___ , Hausarzt Dr. H.___
(vorstehend 3.9) ,
hervor, der a ls letzte Konsultation den 10. Juni 20 20 angab und die aktuelle Tätigkeit als repetitiv und teilweise sehr streng bezeichnete. Dabei dürfte es sich um die Stelle in J.___ gehandelt haben.
Seit Dez ember 20 20 arbeitet die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum von 70.73
% i n
der Z.___
(Filiale K.___) an der Kasse (vgl. Urk. 7/131, Urk. 1 S. 7 Mitte) . Die Situ ation dort sei gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin eine andere als in J.___ , da in der Z.___
(Filiale K.___) in der Regel keine Gross einkäufe gemacht würden . Diese Filiale werde v or allem
von Schüler n, Studenten und Erwerbstätigen frequentiert, die vorwiegend kleine Einkäufe für den soforti gen Gebrauch tätigten. D aher müsse die Beschwerdeführerin dort häufig nur mit leichten Gegenständen hantieren , weshalb die Tätigkeit gemäss der Beschwerde führerin angepasst
sei (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) .
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass ihr diese Tätigkeit nur zu 70 % zumutbar sei. Dies ist allerdings med izinisch nicht ausgewiesen. Auf die subjek tive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden. Viel mehr ist es die A rztperson, die in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen und damit zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat. Wie bereits ausgeführt, erscheint aufgrund der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. A.___
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit spätestens Juni 2018 als ausgewiesen. Daran vermag auch die Beurteilung durch Dr. H.___ nichts zu ändern , der sich in seinem Bericht vom Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9) angesichts der letzten Kontrolle vom 1 0. Juni 2020 auf die Arbeit in J.___ bezogen haben dürfte. Zudem hielt er ausdrücklich fest, dass die Prognose bei einer Arbeit, die die rechte Hand nicht gross belaste, gut sei. Der Arbeitsversuch im Nonfood-Bereich in der F.___ sei
problemlos gewesen. Seine Angaben zum zumutbaren Pensum in der bisherigen Tätigkeit
(7 Stunden pro Tag) bezie hungsweise
in einer angepassten Tätigkeit (etwa 4 bis 5 Stunden pro Tag) sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Anzufügen bleibt, dass sich selbst bei der Annahme, seine diesbezüglichen Angaben seien gerade umgekehrt zu verste hen, bei einer Zumutbarkeit von 7 Stunden pro T ag auf ein letztlich zumut bares Pensum von über 80 % (85.37 % der 41-Std.-Woche) und damit auf ein wesent lich höheres Pensum schliessen liesse , als die Beschwerdeführerin geltend macht.
Soweit Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung nach Unfall nannte (vgl. vorstehend E. 3.9), wies Dr. A.___ zu Recht darauf hin, dass diese bislang nicht fachärztlich psychiatrisch bestätigt worden ist (vgl. vorstehend E. 3.10). Zudem wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung von Dr. H.___ nicht weiter begründet.
Der neuste Hausarzt Dr. I.___ vermochte nichts zur Arbeitsfähigkeit zu sagen (vgl. vorstehend E. 3.11) . Auch aus den aufgeführten Konsultationen l assen sich diesbezüglich keine Rückschlüsse ziehen.
Schliesslich
wird beschwerdeweise nichts Wesentliches vorgebracht, das auf eine veränderte Befundlage gegenüber derjenigen, die den Kreisärzten vorlag, hinwei sen würde. Die Suva ist bei ihrer Rentenzusprache ab April 2019 im Mai 2020 auch von einer 100%gen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 7/122/55, Urk. 7/122/18-19). 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin in der bisherigen Arbeitstätigkeit seit November 2015 vollständig arbeitsunfähig ist , und ihr eine angepasste Tätigkeit zunächst auch nicht zumut bar war. Seit Juni 2018 besteht indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
(vgl. vorstehend E. 3.10) .
Damit ist der ver langte Revisionsgrund ausgewiesen .
Der Sachverhalt lässt sich dabei anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 2 7. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind. Von weiteren Abklärungen sind ausserdem keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin rich tigerweise auf die Angab en der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/31 ) ab, wonach die Beschwerdeführer in in ihrer
bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 100 %
seit 2016 ein Einkommen von Fr. 73’840.-- erzielte (Urk. 7/135 S. 1, Urk. 2 Begrün dung S. 1 unten ). Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 74'5 06. --, wie im Einkommensver gleich der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde ( Urk. 7/135; in der angefoch tenen Verfügung wurde fälschlicherweise ein Betrag von Fr. 74'806.-- genannt, Urk. 2 Begründung S. 1 f.) . D avon ist vorliegend auszugehen. 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.6
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pens um zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.5 ). Die Beschwerdeführerin übt derzeit keine 100%ige angepasste Tätigkeit aus. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf die Tabel lenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von F rauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen (Lohn strukturerhebung [LSE] 2018, TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenz niveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) ergibt sich per 2018 in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54’681 . --
( Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 ). 5. 7
Der Vergleich des hypothetischen Invalideneinkommens (Fr. 54’681 . -- ) mit dem hypot heti schen Valideneinkommen (Fr. 74'5 06.-- ) ergibt eine Er werbseinbusse von Fr. 19’825 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 27 % . Da mit besteht kein Rentenanspruch mehr ab September 2018. 5.8
Die Beschwerdegegneri n gewährte keinen Leidensabzug. Wie es sich mit einem solchen Abzug vom Tabellenlohn verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei Gewährung eines grosszügigen Abzuges von 15 %
- wie ihn die Suva schliesslich vergleichsweise gewährte, vgl. Urk. 7/122/55 , zuerst sah sie einen Abzug von 5 % vor, vgl. Urk. 7/66/2-5 –
kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad result iert. Denn bei einem Abzug von 15 % beträgt das hypot hetische Invalideneinkommen Fr. 46'478.85 ( Fr. 54’681 .00 x 0. 8
5) und damit die Differenz zum hypothetischen Valideneinkommen (vorstehend E.
5. 3 ; Fr. 74'5 06.-- ) r und Fr. 28 ' 0 27 .-- . Daraus würde ein ebenfalls nicht anspruchsbe gründender Invaliditätsgrad von rund 3 8 % resultieren.
Der von der Beschwerde führerin geforderte gesamthafte Maximalabzug von 25 % , bestehend aus einem leidensbedingten Abzug von 10 % und einem Abzug von 15 % gemäss neuesten Untersuchungen ( Urk. 1 S. 12 f. Rz 21-23) , ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. 5.9
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das bei der Z.___ aktuell erzielte Einkommen von monatlich Fr. 3’050.-- beziehungsweise jährlich Fr. 39'650.-- sei als Invalideneinkommen einzusetzen (Urk. 1 S. 11 Rz 18). Dieses Einkommen erzielt die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 70.73 % (vgl. Urk. 7/87) in einer Tätigkeit, die gemäss ihren eigenen Aussagen e iner angepassten Tätigkeit entspricht . Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da angesichts der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit von 100 % die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit pensenmässig nicht ausschöpfte. Der bei tatsächlich ausgeübtem Pensum erzielte Lohn wäre auf das Entgelt bei voll ausgeschöpftem Pensum hochzurechnen. Dieses beliefe sich bei einem Pensum von 100 % auf rund Fr. 56'058.--. Aus dem Vergleich mit dem hypothe tischen Valideneinkommen
resultierte ebenfalls ein Invaliditätsgrad, der weit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % läge.
5.10
Zusammenfassend erweisen sich sämtliche beschwerdeweise erhobenen Ein wände gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend
eine bis 31. August 2018
befristete Rente Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw . 3a mit Hinweis).
War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.3 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4. Auflage 2022 , Art.
30 N 120 S. 442 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 ).
E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom
31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 7. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglic h eine befristete Rente bis 31. August 2018 zugesprochen worden sei. Ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete Invalidenrente , zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklä rungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de r Beschwerdeführer in am
18. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin s eit Nov ember 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bei der Y.___ AG. Bis längstens Mai 20 18 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepasste n Tätigkeit bestanden. D anach sei für eine optimal angepasste Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Begründung S. 1) . Somit bestehe vom
1. November 2016 bis Ende August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (Begründung S. 1 f.) . Ab Juni 2018 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 % (Begründung S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend, e s bestünden erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. A.___
(Urk. 1 S. 8 Rz 15) . Er stütze seine Beurteilung im Wesentlichen auf eine kreisärztliche Beurteilung, die fast 3
½ Jahre zurückliege. Der Kreisarzt habe den Verlauf der weiteren Eingliederung nicht berücksichtigen können. Seitens der Hausärzte würde zumindest implizit zum Ausdruck gebracht , dass die zwischenzeitlich ausge übte angepasste Tätigkeit zu 70 % das maximal mögliche Pensum sei. Der RAD-Arzt habe sich damit nicht genügend auseinander gesetzt (S. 9) . Eine Aktenbeurteilung genüge nicht (S. 10) . Als Invalideneinkommen sei das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 39'650.-- einzusetzen. Daher resultiere ein IV-Grad von 46 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 11 Rz 18) . Der Anspruch auf eine Viertelsrente e rgäbe sich auc h beim von der Eingliederungsbe ratung noch als m öglich erachteten Pensum von 80 % (S. 12 Rz 19) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in und dabei insbesondere die Höhe der en Restarbeitsfähigkeit und die Höhe des Invalideneinkommens.
Mit Verfügung vom
24. April 2012 (Urk. 7/15 ) hatte
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab gelehnt und zur Begründung aus geführt , die Beschwerde führerin sei innerhalb des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG in ihrer angestammten Täti gkeit wieder voll arbeitsfähig (S. 1). Unter diesen Umständen ist der Rentenanspruch nicht unter dem Blickwinkel einer revisionsbegründenden Veränderung des Sachverhaltes, sondern wie eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.4). 3. 3.1
Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ , Institut für Diagnostische und Interven tionelle Radiologie, führten mit Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/59/16) aus, es gebe keinen Hinweis auf eine Pathologie des Plexus brachialis, insbes ondere kein en Hinweis auf ein neuro genes Thoracic - outlet-Syndrom . 3. 2
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 9. November 2018 (Urk. 7/61/5-12) in seiner Beurteilung aufgrund der Aktenlage fest, a ls unfallkausale Läsionen könnten übe rwiegend wahrscheinlich die neu ro pathische Restsymptomatik der rechten Hand bei Status nach distaler Radiusfrak tur anerkannt werden. Ein myogenes Thoracic
outlet -Syndrom rechts se i ausge schlossen worden. Die g e klagte Schultergürtelsymptomatik sei überwiegend wahrscheinlich nicht Folge der distalen Radiusfraktur, sondern einer thorakalen Haltungsinsuffizienz, die durch eine geeignete Trainingstherapie relativ rasch behandelt werden könne (S. 6 Mitte) . Von weiteren physiot herapeutischen und ergotherapeu tischen Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik mehr zu erwarten (S. 7 oben) . Die angestammte Tätig keit
sei nicht mehr zumutbar (S. 7 Ziff. 3) . Eine näher umschriebene angepasste, sehr leichte Tätigkeit bis 5 kg Heben und Tragen bis Lendenhöhe sei vollumfäng lich zumutbar (S. 7 Ziff. 5) . 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte mit B ericht vom 2. Dezember 2018 (Urk. 7/62/2-5) eine vollständige Arbeitsun fähigkeit vom 6. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 als Angestellte bei Y.___ im Verkauf (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin habe immer noch Schmerzen in der rechten Hand und vor allem weniger Schmerzen (Ziff. 2.2). Sie sei nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei er diesbezüglich auf den Suva-Bericht verwies (vgl. Ziff. 2.7).
Auch betreffend Funktionseinschränkungen ver wies er a uf den Bericht des Kreisarztes (Ziff. 3.4). 3.4
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med.
E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bericht ete am 27. September 2019 (Urk. 7/83/3-10) über eine kreisärztliche Untersuchung vom
26. September 201 9. Klinisch finde sich eine diskrete Einschränkung der Beweg lichkeit des rechten Schultergelenks im Seitenvergleich mit Zeichen eines subak romialen
Impingement . Es fänden sich k eine überwiegend wahrscheinlich unfall kausalen Veränderungen im rechten Schultergelenk (S. 7 Ziff. 1). Die Diagnose des myogenen Thoracic
outlet -Syndroms habe nicht bestätigt werden können, daher ändere sich an der Beurteilung des med izinischen Endzustandes und des Zumutbarkeitsprofils nichts (S. 7 f. Ziff. 2). 3.5
Dr. D.___
führte mit Bericht vom 16. Dezember 2019 (U rk. 7/84) aus, er attestiere der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichtere körperliche Arbeiten mit wenig repetitiven Belastungen der Hände, z um Beispiel als Verkäuferin im Nonfood Bereich. 3.6
Im Schlussbericht Arbeitsversuch vom 23.
und 27. Januar 2020 (Urk. 7/89/1-3) wurde über einen Einsatz der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Verkauf (Abteilungen Mode, Haushalt, Dekoration, Papeterie) im F.___
vom Juni bis Dezember 2019 berichtet ( vgl. S. 1). Die Beschwerdeführerin habe am En de des Arbeitsversuchs eine Leistungsfähigkeit von zirka 80
% bei einer Arbeitsfähigkeit von zirka 70
% in leichter angepasster Tätigkeit erreicht. Von Seiten des behan delnden Arztes werde eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80
% empfohlen. Der Arbeitgeber sei sehr zufrieden gewesen . Die Beschwerdeführerin habe während dem gesamten Arbeitsversuch kein en Fehl tag gehabt , trotzdem gebe es kein Anstellungsangebot mangels Vakanz . W enn eine geeignete Stelle frei werde, melde sich F.___ bei der Beschwerdeführerin (S. 1 f.) . Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert u nd zuverlässig. Im Laufe des Ar beitsversuchs habe sie auch bei Arbeiten bis zu sieben Stunden kaum mehr Schmerzen gehabt als an freien Tagen. Sie arbeite aktiv daran, eine geeignete Anstellung zu suchen (S. 2). 3.7
Dr.
D.___
führte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2020 (Urk. 7/97) aus, z urzeit sei die Beschwerdeführerin infolge chroni scher Schmerzproblematik nach einer H andgelenksfraktur nicht voll ar beitsfähig. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin leichte, wenig belastende Arbeiten für die rechte Hand durchführen könne. Vom 1. Februar 2020 bis 30. April 2020 bestehe eine 70% ige Arbeitsfähigkeit. 3.8
Im Schlussbericht Arbeitsvermittlung G.___
vom 6. und 11. Mai 2020 (Urk. 7/109
= Urk. 3/3 , v gl. auch Urk. 7/108 ) wurde ausgeführt, die Beschwerde führerin habe per 1. Februar 2020 eine Arbeit im Pensum von 70 % bei der Z.___
( Filiale K.___) in der Backwarenabteilung angenommen. Der Arbeitgeber und die Beschwerdeführerin hätten während der Probezeit erkannt, dass diese Tätig keit nicht ganz einer angepasste n
Tätigkeit entspreche. Aufgrund zunehmender Beschwerden sei der Beschwerdeführerin eine Umteilung an die Kasse mit einem Pensum von 50 % per 1. Mai 2020 angeboten worden. Dieses Angebot habe die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Alternativen und finanzielle r Ressourcen angenommen (S. 1) . Das Ziel einer nachhaltigen beruflichen Eingliederung sei teilweise erreicht worden. Sie habe die Probezeit beim aktuellen Arbeitgeber bestanden. Es sei jedoch eine Anpassung des Vertrages (Abstufung, Umteilung an die Kasse, Reduktion des Pensums) aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Ein schränkungen erfolgt (S. 2 oben). Die Zusammenarbeit während des Programms sei reibungslos, konstruktiv und lösungsorientiert verlaufen (S. 3 Mitte).
3.9 Dr. med. H.___ , Nachfolger des Haus arztes Dr.
D.___ (vgl. Urk. 7/127) , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2020 (Urk. 7/128/3-7) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2020 (Ziff. 1.1) , wobei die letzte Kontrolle am 10. Juni 2020 stattgefunden habe . Ab 1. Februar 2020 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin könne die rechte Hand nicht gut belasten. Sie bekomme rasch starke Schmerzen. Sie arbeite aber aktuell in einem Pensum von 70 bis 80 % (Ziff. 2.2). Die Prognose bei einer Arbeit, die die rechte Hand nicht gross belaste, sei gut. Bei m Arbeitsversuch im
N onfood Bereich bei F.___
sei es problemlos gewesen (Ziff. 2.7) . Sie a rbeite aktuell an der Kasse bei der Z.___ zu 70 % (Ziff. 3.1). Sie habe Schmerzen, sage es aus Angst vor Stellenverlust niemanden (Ziff. 3.2) . Die a ktuelle Tätigkeit sei repetitiv, teilweise streng (Ziff. 3.3) . Die b isherige Tätigkeit sei sieben Stunden pro Tag zumutbar, wenn die rechte Hand nicht zu stark belastet werde (Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier bis fünf Stunden p ro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
Die Prognose sei eigentlich gut (Ziff. 4.3) . Wenn die rechte Hand ent lastet sei, dann habe sie gute Chance n (Ziff. 4.4) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine Anpassungsstörung nach Unfall (Ziff. 2.5) . Und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Lagerungsschwindel seit Oktober 2015 ( Ziff. 2.6). 3.10
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/136/7-10) aus, a ufgrund der vorliegenden, zum grössten Teil aber bereits mehrere Jahre alten Arztberichte sei der letztendlich unfallbedingte, somatische Gesundheitsschaden ausgewiesen: Restbeschwerden rechts Hand mit/bei leichter radioulnarer Arthrose, Gefühlsstörungen Digitus ( Dig . ) I-V und Kraftminderung. Die zusätzliche unfallfremde Diagnose Impingementsyndro m rechte Schulter trete hinsicht lich der Bedeutung im Alltag in den Hintergrund. Die a ngestammte Tätigkeit sei seit November 20 15 nicht mehr zumutbar (Arbeits unfähigkeit 100 % ) . Die k reisärztliche Beurteilung vom November 2018 betref fend angepasste Tä tigkeit , wonach eine adäquat angepasste Tätigkeit ohne zeit liche oder leistungsmässige Einschränkung möglich und zumutbar sei, das heisse eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe , sei nachvollziehbar. Auch der Hausarzt Dr. D.___
bescheinige dies zunächst, nur drei Monate später gehe er ohne Angabe erklärender Befunde plötzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus , zumindest für Februar bis April 20 2 0. Sein Praxisnachfolger spreche von zirka vier bis fünf Stunden , also von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 bis 60 %. Dies sei im Hinblick auf die im kreisärztlichen Untersuchungsbericht beschriebenen klinischen Befunde nicht plausibel (S. 3) . Insgesamt sei retrospektiv medizinthe oretisch davon auszugehen, dass auch eine angepasste Tätigkeit zunächst ab November 2015 bis längstens Mai 2018 (Untersuchungen im Spital B.___ /Kli nik für Rheumatologie) nicht möglich gewesen sei (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Da nach bestehe in einem näher umschriebenen Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (S. 3 f.).
Dr. A.___
führte mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 (Urk. 7/146/4) aus, e r könne auch Diagnosen würdigen, die nicht in sein Fachgebiet fall en würden. Die vom Hausarzt Dr. H.___ genannten Diagnosen «Anpassungsstörung» und «Lagerungsschwindel» seien offenbar von diesem gestellt und bislang nicht fach ärztlich psychiatrisch beziehungsweise neurologisch bestätigt. Aus versiche rungsmed izinischer Sicht seien beide Diagnosen per se nicht geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es würden keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen vorliegen , die etwas an seiner letzten Beurteilung ändern würden. 3.11
Nach Verfügungserlass
führte
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , zuhanden der Beschwerde führerin mit Bericht vom 29. Januar 2022 (Urk. 3/4) aus, er b etreue die Beschwerdeführerin erst seit kurzem hausärzt lich (S. 1 Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin erst zweimalig gesehen und könne zur Arbeitsfähigkeit keine Aussage treffen (S. 2 Ziff. 4).
Zudem listet er Konsultationen der Jahre 2019 bis 2021 auf (vgl. S. 1 Ziff. 1). 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführe r in in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin
seit November 2015 (vgl. unter anderem Urk. 7/52/140; Urk. 7/52/126-127) vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang die Beschwerdefüh rer in in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Der Kreisarzt der Suva, Dr. C.___ , erachtete im November 2018 nach Ausschluss eines myogenen Thoracic
outlet -Syndroms im Mai 2018 eine näher umschriebene angepasste, sehr leichte Tätigkeit bis 5 kg Heben und Tragen bis Lendenhöhe für vollumfänglich zumutbar (vorstehend E. 3.2). Ein weiterer Kreisarzt der Suva
hielt im September 2019 an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest (vorstehend E. 3.4).
RAD-Arzt Dr. A.___ kam nach Einsicht sämtlicher medizinischer Akten zum Schluss (vorstehend E. 3.10),
die Beschwerdeführerin leide an Restbeschwerden an der rechten Hand mit/bei leichter radioulnarer Arthrose, Gefühlsstörungen Digitus ( Dig .) I-V und Kraftminderung. Die zusätzliche unfallfremde Diagnose Impingementsyndrom rechte Schulter trete hinsichtlich der Bedeutung im Alltag in den Hintergrund. Die angestammte Tätigkeit sei seit November 2015 nicht mehr zumutbar (Arbeitsunfähigkeit 100 %). Die kreisärztliche Beurteilung vom November 2018 betreffend angepasste Tätigkeit, wonach eine adäquat angepasste Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung möglich und zumutbar sei, das heisse eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, sei nachvoll ziehbar.
Insgesamt sei unter Berücksichtigung aller vorliegenden klinischen und apparativen Befunde retrospektiv m edizintheoret isch zunächst auch von einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bis längstens M ai 2018 - und damit bis zu den Untersuchungen im USZ - auszugehen. Danach bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. 4.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.4
Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ entspricht den allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen an einen är ztlichen Bericht, auch wenn Dr. A.___
die Beschwerdeführer in selbst nicht untersucht e . Seiner Stellungnahme lagen sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar begründet, dass seit spätes tens Juni 2018 in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Dr.
A.___ stellte dabei weitgehend auf die Berichte der Kreisärzte der Suva (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4) ab. Diese setzten sich umfassend mit der medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit auseinander und deren Berichte erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Bericht (vgl. vorstehend E. 1. 7 ). Dass Dr. A.___ auf ihre Einschätzung betreffend die somatischen Beschwerden abstellte, ist daher nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass diese Beurteilung vom langjährigen Hausarzt Dr. D.___ auch bestätigt wurde, sowohl im Dezember 2018 (vorstehend E. 3.3) als auch im Dezember 2019 (vorstehend E. 3.5). Am 1 6. Dezember 2019 bes tätigt e er ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Arbeiten mit wenig repetitiven Belastungen der Hände, zum Beispiel als Verkäuferin im Nonfood Bereich (vor stehend E. 3.5) .
Der Arbeitsversuch bei der F.___ im Nonfood Bereich vom Juni bis Dezember 2019 verlief denn auch durchwegs positiv. Die Beschwerde führerin macht beschwerdeweise geltend, dort nie eine vollständige Arbeitsfähig keit erreicht zu haben (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin
während des Arbeitsversuchs n ie zu 100
% gearbeitet . Gemäss Schlussbericht habe sie offenbar eine Leistungsfähigkeit von zirka 80 % bei eine r Arbeitsfähig keit von zirka 70 % in leichter angepasster Tätigkeit erreicht (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die Beschwerdeführerin selber hat sich aber sehr wohl in der Lage gesehen, mehr zu arbeiten, auch bei bis zu 7 Stunden pro Tag, die sie im Laufe des Arbeitsversuchs offenbar zumindest manchmal zu leisten hatte, habe sie kaum mehr Schmerzen gehabt als an freien Tagen (vgl. vorstehend E. 3.6) . Gemäss ihren Angaben habe i hr offenbar der Hausarzt gesagt , er empfehle , nicht mehr als 80 % zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 3.6) . Dies wurde im Verlaufsproto koll Eingliederungsberatung
so festgehalten (vgl. Eintrag vom 25. September 2019; Urk. 7/91 S. 11). Gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigte der Haus arzt am 1 6. Dezember 2019 indes ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vorstehend E. 3.5) . Dass Dr. D.___ nur drei Monate später von einer zurzeit bestehenden, nicht vollständigen Arbeitsfähigkeit sprach und der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Februar bis 30. April 2020 attestierte (vorstehend E. 3.7 ) , ist, wie Dr. A.___ zu Recht festhielt (vorstehend E. 3.10) , durch keine erklärenden Befunde belegt und somit grund sätzlich nicht nachvollziehbar begründet . Bei seiner Beurteilung dürfte sich Dr. D.___
allerdings auf die durch die Beschwerdeführerin effektiv ausge übte Tätigkeit bei der Z.___
(Filiale K.___) in der Backwarenabteilung ab 1. Februar 2020 zu 70.73 % (29 Std./Wo; Urk. 7/87)
be zogen haben , bei welcher die B eschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben wieder vermehrt Schmerzen bekommen habe , und die unbestrittenermassen nicht einer vollumfänglich ange passten Tätigkeit entsprach
(vgl. vorstehend E. 3.8). Dr. D.___ hielt im gleichen Bericht auch fest, dass es wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin leichte, wenig belastbare Arbeiten für die rechte Hand durchführen könne (vor stehend E. 3.7) , was bei der Tätigkeit in der Backwarenabteilung offenbar nicht gewährleistet war.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge ab 1. Juni 2020 befristet bis 3 0. November 2020 in eine Z.___ Filiale in J.___
versetzt bei einem Pensum von 33 Stunden pro Woche ( vgl. Urk. 7/125) . Dies ent spricht bei einer 41
Stunden-Woche bei 100
% einem Pensum von 80.49 % ( 33 x 100 / 41;
29 Stunden entsprechen gemäss Akten einem Pensum von 70.73 % ) .
Dort hat die Beschwerdeführerin an der Kasse im Food Bereich gearbeitet, doch scheint die zu verrichtende Tätigkei t auch nicht wirklich angepasst
gewesen zu sein (vgl.
Urk. 1 S. 7 unten) . Dies geht auch aus dem B ericht des Nachfolgers von Dr. D.___ , Hausarzt Dr. H.___
(vorstehend 3.9) ,
hervor, der a ls letzte Konsultation den 10. Juni 20 20 angab und die aktuelle Tätigkeit als repetitiv und teilweise sehr streng bezeichnete. Dabei dürfte es sich um die Stelle in J.___ gehandelt haben.
Seit Dez ember 20 20 arbeitet die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum von 70.73
% i n
der Z.___
(Filiale K.___) an der Kasse (vgl. Urk. 7/131, Urk. 1 S. 7 Mitte) . Die Situ ation dort sei gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin eine andere als in J.___ , da in der Z.___
(Filiale K.___) in der Regel keine Gross einkäufe gemacht würden . Diese Filiale werde v or allem
von Schüler n, Studenten und Erwerbstätigen frequentiert, die vorwiegend kleine Einkäufe für den soforti gen Gebrauch tätigten. D aher müsse die Beschwerdeführerin dort häufig nur mit leichten Gegenständen hantieren , weshalb die Tätigkeit gemäss der Beschwerde führerin angepasst
sei (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) .
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass ihr diese Tätigkeit nur zu 70 % zumutbar sei. Dies ist allerdings med izinisch nicht ausgewiesen. Auf die subjek tive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden. Viel mehr ist es die A rztperson, die in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen und damit zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat. Wie bereits ausgeführt, erscheint aufgrund der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. A.___
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit spätestens Juni 2018 als ausgewiesen. Daran vermag auch die Beurteilung durch Dr. H.___ nichts zu ändern , der sich in seinem Bericht vom Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9) angesichts der letzten Kontrolle vom 1 0. Juni 2020 auf die Arbeit in J.___ bezogen haben dürfte. Zudem hielt er ausdrücklich fest, dass die Prognose bei einer Arbeit, die die rechte Hand nicht gross belaste, gut sei. Der Arbeitsversuch im Nonfood-Bereich in der F.___ sei
problemlos gewesen. Seine Angaben zum zumutbaren Pensum in der bisherigen Tätigkeit
(7 Stunden pro Tag) bezie hungsweise
in einer angepassten Tätigkeit (etwa 4 bis 5 Stunden pro Tag) sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Anzufügen bleibt, dass sich selbst bei der Annahme, seine diesbezüglichen Angaben seien gerade umgekehrt zu verste hen, bei einer Zumutbarkeit von 7 Stunden pro T ag auf ein letztlich zumut bares Pensum von über 80 % (85.37 % der 41-Std.-Woche) und damit auf ein wesent lich höheres Pensum schliessen liesse , als die Beschwerdeführerin geltend macht.
Soweit Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung nach Unfall nannte (vgl. vorstehend E. 3.9), wies Dr. A.___ zu Recht darauf hin, dass diese bislang nicht fachärztlich psychiatrisch bestätigt worden ist (vgl. vorstehend E. 3.10). Zudem wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung von Dr. H.___ nicht weiter begründet.
Der neuste Hausarzt Dr. I.___ vermochte nichts zur Arbeitsfähigkeit zu sagen (vgl. vorstehend E. 3.11) . Auch aus den aufgeführten Konsultationen l assen sich diesbezüglich keine Rückschlüsse ziehen.
Schliesslich
wird beschwerdeweise nichts Wesentliches vorgebracht, das auf eine veränderte Befundlage gegenüber derjenigen, die den Kreisärzten vorlag, hinwei sen würde. Die Suva ist bei ihrer Rentenzusprache ab April 2019 im Mai 2020 auch von einer 100%gen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 7/122/55, Urk. 7/122/18-19). 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin in der bisherigen Arbeitstätigkeit seit November 2015 vollständig arbeitsunfähig ist , und ihr eine angepasste Tätigkeit zunächst auch nicht zumut bar war. Seit Juni 2018 besteht indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
(vgl. vorstehend E. 3.10) .
Damit ist der ver langte Revisionsgrund ausgewiesen .
Der Sachverhalt lässt sich dabei anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 2 7. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind. Von weiteren Abklärungen sind ausserdem keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin rich tigerweise auf die Angab en der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/31 ) ab, wonach die Beschwerdeführer in in ihrer
bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 100 %
seit 2016 ein Einkommen von Fr. 73’840.-- erzielte (Urk. 7/135 S. 1, Urk. 2 Begrün dung S. 1 unten ). Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 74'5 06. --, wie im Einkommensver gleich der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde ( Urk. 7/135; in der angefoch tenen Verfügung wurde fälschlicherweise ein Betrag von Fr. 74'806.-- genannt, Urk. 2 Begründung S. 1 f.) . D avon ist vorliegend auszugehen. 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.6
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pens um zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.5 ). Die Beschwerdeführerin übt derzeit keine 100%ige angepasste Tätigkeit aus. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf die Tabel lenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von F rauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen (Lohn strukturerhebung [LSE] 2018, TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenz niveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) ergibt sich per 2018 in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54’681 . --
( Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 ). 5. 7
Der Vergleich des hypothetischen Invalideneinkommens (Fr. 54’681 . -- ) mit dem hypot heti schen Valideneinkommen (Fr. 74'5 06.-- ) ergibt eine Er werbseinbusse von Fr. 19’825 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 27 % . Da mit besteht kein Rentenanspruch mehr ab September 2018. 5.8
Die Beschwerdegegneri n gewährte keinen Leidensabzug. Wie es sich mit einem solchen Abzug vom Tabellenlohn verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei Gewährung eines grosszügigen Abzuges von 15 %
- wie ihn die Suva schliesslich vergleichsweise gewährte, vgl. Urk. 7/122/55 , zuerst sah sie einen Abzug von 5 % vor, vgl. Urk. 7/66/2-5 –
kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad result iert. Denn bei einem Abzug von 15 % beträgt das hypot hetische Invalideneinkommen Fr. 46'478.85 ( Fr. 54’681 .00 x 0.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00080
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
31. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1992 und 1996; vgl. Urk. 7 /17 /3) und war seit 1994 mit Unterbrüchen bei der Y.___
AG tätig, zuletzt als Filialleiterin (Urk. 7/7, Urk. 7/10). Am 22. Dezember 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem sie ab dem 16. Januar 2012 wieder zu 100 % als Filialleiterin bei der Y.___ AG gearbeitet hatte
(vgl. Urk. 7/6 S. 3, Urk. 7/11/1-2 S. 2 unten), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. April 2012 ab (Urk. 7/15). 1.2
Mit Eingang am 28. April 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Komplikationen nach Unterarmfraktur erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie brauche Hilfe bei der Arbeitsintegration am jetzigen Arbeitsplatz (Urk. 7/17 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankenversicherung (Urk. 7 /18 ) und Unfallversicherung (Urk. 7 /38, Urk. 7 /41, Urk. 7 /52-54, Urk. 7 /56-57, Urk. 7 /59, Urk. 7 /61, Urk. 7 /66) bei. Es fand ein Arbeitsversuch statt (vgl. Urk. 7 /25/1-5 Ziff. 1.9, Urk. 7 /25/8-9 S. 2, Urk. 7 /33-36, Urk. 7/39, Urk. 7 /42). Am 9. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass Eingliederungsmassnahm en zurzeit nicht möglich seien (Urk. 7 /50). Das Arbeitsver hältnis mit der Y.___ AG wurde per 31. Dezember 2016 gekündigt (Urk. 7 /52 /332). Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte die Suva der Beschwerdeführerin die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2019 mit (Urk. 7 /61/2-4). Die Suva sprach der Ver sicherten mit Verfü gung vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/122/18-19) ab 1.
April 2019 gestützt auf einen Vergleich vom 1. Mai 2020 ( Urk. 7/122/55) eine Rente bei einer Erwerbsunfähig keit von 15 % zu. Die IV-Stelle gewährte der Versicherten berufliche Massnah men und sprach ihr Taggelder zu (Urk. 7/67, Urk. 7 /68, Urk. 7 /74, Urk. 7 /78 , Urk. 7/113 [Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Mai 2020, IV.2019.00589], Urk. 7/120 ).
A b 1. Februar 2020 war die Versicherte als Verkäuferin bei der Z.___
tätig (Urk. 7/87) und die IV-Stelle teilte der Versicherten am 5. Februar 2020 mit, die Eingliederungsberatung sei erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/90). Mit Vorbe scheid vom 3.
März 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/104 , Urk. 7/114 ).
Nach einem neuen Vorbescheidverfahren (Urk. 7/138, Urk. 7/142) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
7. Januar 2022 eine vom 1. November 2016 bis 31. August 2018 befristete, ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/148, Urk. 7/151 = Urk. 2 ) . 2.
Die Versicherte erhob am 7. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglic h eine befristete Rente bis 31. August 2018 zugesprochen worden sei. Ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete Invalidenrente , zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklä rungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de r Beschwerdeführer in am
18. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend
eine bis 31. August 2018
befristete Rente Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw . 3a mit Hinweis).
War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.3 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4. Auflage 2022 , Art.
30 N 120 S. 442 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 ). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom
31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin s eit Nov ember 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bei der Y.___ AG. Bis längstens Mai 20 18 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepasste n Tätigkeit bestanden. D anach sei für eine optimal angepasste Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Begründung S. 1) . Somit bestehe vom
1. November 2016 bis Ende August 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (Begründung S. 1 f.) . Ab Juni 2018 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 % (Begründung S. 2).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend, e s bestünden erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. A.___
(Urk. 1 S. 8 Rz 15) . Er stütze seine Beurteilung im Wesentlichen auf eine kreisärztliche Beurteilung, die fast 3
½ Jahre zurückliege. Der Kreisarzt habe den Verlauf der weiteren Eingliederung nicht berücksichtigen können. Seitens der Hausärzte würde zumindest implizit zum Ausdruck gebracht , dass die zwischenzeitlich ausge übte angepasste Tätigkeit zu 70 % das maximal mögliche Pensum sei. Der RAD-Arzt habe sich damit nicht genügend auseinander gesetzt (S. 9) . Eine Aktenbeurteilung genüge nicht (S. 10) . Als Invalideneinkommen sei das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 39'650.-- einzusetzen. Daher resultiere ein IV-Grad von 46 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 11 Rz 18) . Der Anspruch auf eine Viertelsrente e rgäbe sich auc h beim von der Eingliederungsbe ratung noch als m öglich erachteten Pensum von 80 % (S. 12 Rz 19) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerdeführer in und dabei insbesondere die Höhe der en Restarbeitsfähigkeit und die Höhe des Invalideneinkommens.
Mit Verfügung vom
24. April 2012 (Urk. 7/15 ) hatte
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab gelehnt und zur Begründung aus geführt , die Beschwerde führerin sei innerhalb des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG in ihrer angestammten Täti gkeit wieder voll arbeitsfähig (S. 1). Unter diesen Umständen ist der Rentenanspruch nicht unter dem Blickwinkel einer revisionsbegründenden Veränderung des Sachverhaltes, sondern wie eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug zu prüfen (vgl. vorstehende E. 1.4). 3. 3.1
Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ , Institut für Diagnostische und Interven tionelle Radiologie, führten mit Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/59/16) aus, es gebe keinen Hinweis auf eine Pathologie des Plexus brachialis, insbes ondere kein en Hinweis auf ein neuro genes Thoracic - outlet-Syndrom . 3. 2
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 9. November 2018 (Urk. 7/61/5-12) in seiner Beurteilung aufgrund der Aktenlage fest, a ls unfallkausale Läsionen könnten übe rwiegend wahrscheinlich die neu ro pathische Restsymptomatik der rechten Hand bei Status nach distaler Radiusfrak tur anerkannt werden. Ein myogenes Thoracic
outlet -Syndrom rechts se i ausge schlossen worden. Die g e klagte Schultergürtelsymptomatik sei überwiegend wahrscheinlich nicht Folge der distalen Radiusfraktur, sondern einer thorakalen Haltungsinsuffizienz, die durch eine geeignete Trainingstherapie relativ rasch behandelt werden könne (S. 6 Mitte) . Von weiteren physiot herapeutischen und ergotherapeu tischen Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik mehr zu erwarten (S. 7 oben) . Die angestammte Tätig keit
sei nicht mehr zumutbar (S. 7 Ziff. 3) . Eine näher umschriebene angepasste, sehr leichte Tätigkeit bis 5 kg Heben und Tragen bis Lendenhöhe sei vollumfäng lich zumutbar (S. 7 Ziff. 5) . 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte mit B ericht vom 2. Dezember 2018 (Urk. 7/62/2-5) eine vollständige Arbeitsun fähigkeit vom 6. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 als Angestellte bei Y.___ im Verkauf (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin habe immer noch Schmerzen in der rechten Hand und vor allem weniger Schmerzen (Ziff. 2.2). Sie sei nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei er diesbezüglich auf den Suva-Bericht verwies (vgl. Ziff. 2.7).
Auch betreffend Funktionseinschränkungen ver wies er a uf den Bericht des Kreisarztes (Ziff. 3.4). 3.4
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med.
E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bericht ete am 27. September 2019 (Urk. 7/83/3-10) über eine kreisärztliche Untersuchung vom
26. September 201 9. Klinisch finde sich eine diskrete Einschränkung der Beweg lichkeit des rechten Schultergelenks im Seitenvergleich mit Zeichen eines subak romialen
Impingement . Es fänden sich k eine überwiegend wahrscheinlich unfall kausalen Veränderungen im rechten Schultergelenk (S. 7 Ziff. 1). Die Diagnose des myogenen Thoracic
outlet -Syndroms habe nicht bestätigt werden können, daher ändere sich an der Beurteilung des med izinischen Endzustandes und des Zumutbarkeitsprofils nichts (S. 7 f. Ziff. 2). 3.5
Dr. D.___
führte mit Bericht vom 16. Dezember 2019 (U rk. 7/84) aus, er attestiere der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichtere körperliche Arbeiten mit wenig repetitiven Belastungen der Hände, z um Beispiel als Verkäuferin im Nonfood Bereich. 3.6
Im Schlussbericht Arbeitsversuch vom 23.
und 27. Januar 2020 (Urk. 7/89/1-3) wurde über einen Einsatz der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Verkauf (Abteilungen Mode, Haushalt, Dekoration, Papeterie) im F.___
vom Juni bis Dezember 2019 berichtet ( vgl. S. 1). Die Beschwerdeführerin habe am En de des Arbeitsversuchs eine Leistungsfähigkeit von zirka 80
% bei einer Arbeitsfähigkeit von zirka 70
% in leichter angepasster Tätigkeit erreicht. Von Seiten des behan delnden Arztes werde eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80
% empfohlen. Der Arbeitgeber sei sehr zufrieden gewesen . Die Beschwerdeführerin habe während dem gesamten Arbeitsversuch kein en Fehl tag gehabt , trotzdem gebe es kein Anstellungsangebot mangels Vakanz . W enn eine geeignete Stelle frei werde, melde sich F.___ bei der Beschwerdeführerin (S. 1 f.) . Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert u nd zuverlässig. Im Laufe des Ar beitsversuchs habe sie auch bei Arbeiten bis zu sieben Stunden kaum mehr Schmerzen gehabt als an freien Tagen. Sie arbeite aktiv daran, eine geeignete Anstellung zu suchen (S. 2). 3.7
Dr.
D.___
führte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2020 (Urk. 7/97) aus, z urzeit sei die Beschwerdeführerin infolge chroni scher Schmerzproblematik nach einer H andgelenksfraktur nicht voll ar beitsfähig. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin leichte, wenig belastende Arbeiten für die rechte Hand durchführen könne. Vom 1. Februar 2020 bis 30. April 2020 bestehe eine 70% ige Arbeitsfähigkeit. 3.8
Im Schlussbericht Arbeitsvermittlung G.___
vom 6. und 11. Mai 2020 (Urk. 7/109
= Urk. 3/3 , v gl. auch Urk. 7/108 ) wurde ausgeführt, die Beschwerde führerin habe per 1. Februar 2020 eine Arbeit im Pensum von 70 % bei der Z.___
( Filiale K.___) in der Backwarenabteilung angenommen. Der Arbeitgeber und die Beschwerdeführerin hätten während der Probezeit erkannt, dass diese Tätig keit nicht ganz einer angepasste n
Tätigkeit entspreche. Aufgrund zunehmender Beschwerden sei der Beschwerdeführerin eine Umteilung an die Kasse mit einem Pensum von 50 % per 1. Mai 2020 angeboten worden. Dieses Angebot habe die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Alternativen und finanzielle r Ressourcen angenommen (S. 1) . Das Ziel einer nachhaltigen beruflichen Eingliederung sei teilweise erreicht worden. Sie habe die Probezeit beim aktuellen Arbeitgeber bestanden. Es sei jedoch eine Anpassung des Vertrages (Abstufung, Umteilung an die Kasse, Reduktion des Pensums) aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Ein schränkungen erfolgt (S. 2 oben). Die Zusammenarbeit während des Programms sei reibungslos, konstruktiv und lösungsorientiert verlaufen (S. 3 Mitte).
3.9 Dr. med. H.___ , Nachfolger des Haus arztes Dr.
D.___ (vgl. Urk. 7/127) , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2020 (Urk. 7/128/3-7) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2020 (Ziff. 1.1) , wobei die letzte Kontrolle am 10. Juni 2020 stattgefunden habe . Ab 1. Februar 2020 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin könne die rechte Hand nicht gut belasten. Sie bekomme rasch starke Schmerzen. Sie arbeite aber aktuell in einem Pensum von 70 bis 80 % (Ziff. 2.2). Die Prognose bei einer Arbeit, die die rechte Hand nicht gross belaste, sei gut. Bei m Arbeitsversuch im
N onfood Bereich bei F.___
sei es problemlos gewesen (Ziff. 2.7) . Sie a rbeite aktuell an der Kasse bei der Z.___ zu 70 % (Ziff. 3.1). Sie habe Schmerzen, sage es aus Angst vor Stellenverlust niemanden (Ziff. 3.2) . Die a ktuelle Tätigkeit sei repetitiv, teilweise streng (Ziff. 3.3) . Die b isherige Tätigkeit sei sieben Stunden pro Tag zumutbar, wenn die rechte Hand nicht zu stark belastet werde (Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier bis fünf Stunden p ro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
Die Prognose sei eigentlich gut (Ziff. 4.3) . Wenn die rechte Hand ent lastet sei, dann habe sie gute Chance n (Ziff. 4.4) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine Anpassungsstörung nach Unfall (Ziff. 2.5) . Und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Lagerungsschwindel seit Oktober 2015 ( Ziff. 2.6). 3.10
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (Urk. 7/136/7-10) aus, a ufgrund der vorliegenden, zum grössten Teil aber bereits mehrere Jahre alten Arztberichte sei der letztendlich unfallbedingte, somatische Gesundheitsschaden ausgewiesen: Restbeschwerden rechts Hand mit/bei leichter radioulnarer Arthrose, Gefühlsstörungen Digitus ( Dig . ) I-V und Kraftminderung. Die zusätzliche unfallfremde Diagnose Impingementsyndro m rechte Schulter trete hinsicht lich der Bedeutung im Alltag in den Hintergrund. Die a ngestammte Tätigkeit sei seit November 20 15 nicht mehr zumutbar (Arbeits unfähigkeit 100 % ) . Die k reisärztliche Beurteilung vom November 2018 betref fend angepasste Tä tigkeit , wonach eine adäquat angepasste Tätigkeit ohne zeit liche oder leistungsmässige Einschränkung möglich und zumutbar sei, das heisse eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe , sei nachvollziehbar. Auch der Hausarzt Dr. D.___
bescheinige dies zunächst, nur drei Monate später gehe er ohne Angabe erklärender Befunde plötzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus , zumindest für Februar bis April 20 2 0. Sein Praxisnachfolger spreche von zirka vier bis fünf Stunden , also von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 bis 60 %. Dies sei im Hinblick auf die im kreisärztlichen Untersuchungsbericht beschriebenen klinischen Befunde nicht plausibel (S. 3) . Insgesamt sei retrospektiv medizinthe oretisch davon auszugehen, dass auch eine angepasste Tätigkeit zunächst ab November 2015 bis längstens Mai 2018 (Untersuchungen im Spital B.___ /Kli nik für Rheumatologie) nicht möglich gewesen sei (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Da nach bestehe in einem näher umschriebenen Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (S. 3 f.).
Dr. A.___
führte mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 (Urk. 7/146/4) aus, e r könne auch Diagnosen würdigen, die nicht in sein Fachgebiet fall en würden. Die vom Hausarzt Dr. H.___ genannten Diagnosen «Anpassungsstörung» und «Lagerungsschwindel» seien offenbar von diesem gestellt und bislang nicht fach ärztlich psychiatrisch beziehungsweise neurologisch bestätigt. Aus versiche rungsmed izinischer Sicht seien beide Diagnosen per se nicht geeignet, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es würden keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen vorliegen , die etwas an seiner letzten Beurteilung ändern würden. 3.11
Nach Verfügungserlass
führte
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , zuhanden der Beschwerde führerin mit Bericht vom 29. Januar 2022 (Urk. 3/4) aus, er b etreue die Beschwerdeführerin erst seit kurzem hausärzt lich (S. 1 Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin erst zweimalig gesehen und könne zur Arbeitsfähigkeit keine Aussage treffen (S. 2 Ziff. 4).
Zudem listet er Konsultationen der Jahre 2019 bis 2021 auf (vgl. S. 1 Ziff. 1). 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführe r in in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin
seit November 2015 (vgl. unter anderem Urk. 7/52/140; Urk. 7/52/126-127) vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang die Beschwerdefüh rer in in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Der Kreisarzt der Suva, Dr. C.___ , erachtete im November 2018 nach Ausschluss eines myogenen Thoracic
outlet -Syndroms im Mai 2018 eine näher umschriebene angepasste, sehr leichte Tätigkeit bis 5 kg Heben und Tragen bis Lendenhöhe für vollumfänglich zumutbar (vorstehend E. 3.2). Ein weiterer Kreisarzt der Suva
hielt im September 2019 an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest (vorstehend E. 3.4).
RAD-Arzt Dr. A.___ kam nach Einsicht sämtlicher medizinischer Akten zum Schluss (vorstehend E. 3.10),
die Beschwerdeführerin leide an Restbeschwerden an der rechten Hand mit/bei leichter radioulnarer Arthrose, Gefühlsstörungen Digitus ( Dig .) I-V und Kraftminderung. Die zusätzliche unfallfremde Diagnose Impingementsyndrom rechte Schulter trete hinsichtlich der Bedeutung im Alltag in den Hintergrund. Die angestammte Tätigkeit sei seit November 2015 nicht mehr zumutbar (Arbeitsunfähigkeit 100 %). Die kreisärztliche Beurteilung vom November 2018 betreffend angepasste Tätigkeit, wonach eine adäquat angepasste Tätigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung möglich und zumutbar sei, das heisse eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, sei nachvoll ziehbar.
Insgesamt sei unter Berücksichtigung aller vorliegenden klinischen und apparativen Befunde retrospektiv m edizintheoret isch zunächst auch von einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bis längstens M ai 2018 - und damit bis zu den Untersuchungen im USZ - auszugehen. Danach bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. 4.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.4
Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ entspricht den allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen an einen är ztlichen Bericht, auch wenn Dr. A.___
die Beschwerdeführer in selbst nicht untersucht e . Seiner Stellungnahme lagen sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar begründet, dass seit spätes tens Juni 2018 in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Dr.
A.___ stellte dabei weitgehend auf die Berichte der Kreisärzte der Suva (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4) ab. Diese setzten sich umfassend mit der medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit auseinander und deren Berichte erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Bericht (vgl. vorstehend E. 1. 7 ). Dass Dr. A.___ auf ihre Einschätzung betreffend die somatischen Beschwerden abstellte, ist daher nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass diese Beurteilung vom langjährigen Hausarzt Dr. D.___ auch bestätigt wurde, sowohl im Dezember 2018 (vorstehend E. 3.3) als auch im Dezember 2019 (vorstehend E. 3.5). Am 1 6. Dezember 2019 bes tätigt e er ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Arbeiten mit wenig repetitiven Belastungen der Hände, zum Beispiel als Verkäuferin im Nonfood Bereich (vor stehend E. 3.5) .
Der Arbeitsversuch bei der F.___ im Nonfood Bereich vom Juni bis Dezember 2019 verlief denn auch durchwegs positiv. Die Beschwerde führerin macht beschwerdeweise geltend, dort nie eine vollständige Arbeitsfähig keit erreicht zu haben (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin
während des Arbeitsversuchs n ie zu 100
% gearbeitet . Gemäss Schlussbericht habe sie offenbar eine Leistungsfähigkeit von zirka 80 % bei eine r Arbeitsfähig keit von zirka 70 % in leichter angepasster Tätigkeit erreicht (vgl. vorstehend E. 3.6) . Die Beschwerdeführerin selber hat sich aber sehr wohl in der Lage gesehen, mehr zu arbeiten, auch bei bis zu 7 Stunden pro Tag, die sie im Laufe des Arbeitsversuchs offenbar zumindest manchmal zu leisten hatte, habe sie kaum mehr Schmerzen gehabt als an freien Tagen (vgl. vorstehend E. 3.6) . Gemäss ihren Angaben habe i hr offenbar der Hausarzt gesagt , er empfehle , nicht mehr als 80 % zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 3.6) . Dies wurde im Verlaufsproto koll Eingliederungsberatung
so festgehalten (vgl. Eintrag vom 25. September 2019; Urk. 7/91 S. 11). Gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigte der Haus arzt am 1 6. Dezember 2019 indes ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vorstehend E. 3.5) . Dass Dr. D.___ nur drei Monate später von einer zurzeit bestehenden, nicht vollständigen Arbeitsfähigkeit sprach und der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Februar bis 30. April 2020 attestierte (vorstehend E. 3.7 ) , ist, wie Dr. A.___ zu Recht festhielt (vorstehend E. 3.10) , durch keine erklärenden Befunde belegt und somit grund sätzlich nicht nachvollziehbar begründet . Bei seiner Beurteilung dürfte sich Dr. D.___
allerdings auf die durch die Beschwerdeführerin effektiv ausge übte Tätigkeit bei der Z.___
(Filiale K.___) in der Backwarenabteilung ab 1. Februar 2020 zu 70.73 % (29 Std./Wo; Urk. 7/87)
be zogen haben , bei welcher die B eschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben wieder vermehrt Schmerzen bekommen habe , und die unbestrittenermassen nicht einer vollumfänglich ange passten Tätigkeit entsprach
(vgl. vorstehend E. 3.8). Dr. D.___ hielt im gleichen Bericht auch fest, dass es wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin leichte, wenig belastbare Arbeiten für die rechte Hand durchführen könne (vor stehend E. 3.7) , was bei der Tätigkeit in der Backwarenabteilung offenbar nicht gewährleistet war.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge ab 1. Juni 2020 befristet bis 3 0. November 2020 in eine Z.___ Filiale in J.___
versetzt bei einem Pensum von 33 Stunden pro Woche ( vgl. Urk. 7/125) . Dies ent spricht bei einer 41
Stunden-Woche bei 100
% einem Pensum von 80.49 % ( 33 x 100 / 41;
29 Stunden entsprechen gemäss Akten einem Pensum von 70.73 % ) .
Dort hat die Beschwerdeführerin an der Kasse im Food Bereich gearbeitet, doch scheint die zu verrichtende Tätigkei t auch nicht wirklich angepasst
gewesen zu sein (vgl.
Urk. 1 S. 7 unten) . Dies geht auch aus dem B ericht des Nachfolgers von Dr. D.___ , Hausarzt Dr. H.___
(vorstehend 3.9) ,
hervor, der a ls letzte Konsultation den 10. Juni 20 20 angab und die aktuelle Tätigkeit als repetitiv und teilweise sehr streng bezeichnete. Dabei dürfte es sich um die Stelle in J.___ gehandelt haben.
Seit Dez ember 20 20 arbeitet die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum von 70.73
% i n
der Z.___
(Filiale K.___) an der Kasse (vgl. Urk. 7/131, Urk. 1 S. 7 Mitte) . Die Situ ation dort sei gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin eine andere als in J.___ , da in der Z.___
(Filiale K.___) in der Regel keine Gross einkäufe gemacht würden . Diese Filiale werde v or allem
von Schüler n, Studenten und Erwerbstätigen frequentiert, die vorwiegend kleine Einkäufe für den soforti gen Gebrauch tätigten. D aher müsse die Beschwerdeführerin dort häufig nur mit leichten Gegenständen hantieren , weshalb die Tätigkeit gemäss der Beschwerde führerin angepasst
sei (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) .
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass ihr diese Tätigkeit nur zu 70 % zumutbar sei. Dies ist allerdings med izinisch nicht ausgewiesen. Auf die subjek tive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden. Viel mehr ist es die A rztperson, die in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen und damit zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat. Wie bereits ausgeführt, erscheint aufgrund der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. A.___
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit spätestens Juni 2018 als ausgewiesen. Daran vermag auch die Beurteilung durch Dr. H.___ nichts zu ändern , der sich in seinem Bericht vom Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9) angesichts der letzten Kontrolle vom 1 0. Juni 2020 auf die Arbeit in J.___ bezogen haben dürfte. Zudem hielt er ausdrücklich fest, dass die Prognose bei einer Arbeit, die die rechte Hand nicht gross belaste, gut sei. Der Arbeitsversuch im Nonfood-Bereich in der F.___ sei
problemlos gewesen. Seine Angaben zum zumutbaren Pensum in der bisherigen Tätigkeit
(7 Stunden pro Tag) bezie hungsweise
in einer angepassten Tätigkeit (etwa 4 bis 5 Stunden pro Tag) sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Anzufügen bleibt, dass sich selbst bei der Annahme, seine diesbezüglichen Angaben seien gerade umgekehrt zu verste hen, bei einer Zumutbarkeit von 7 Stunden pro T ag auf ein letztlich zumut bares Pensum von über 80 % (85.37 % der 41-Std.-Woche) und damit auf ein wesent lich höheres Pensum schliessen liesse , als die Beschwerdeführerin geltend macht.
Soweit Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung nach Unfall nannte (vgl. vorstehend E. 3.9), wies Dr. A.___ zu Recht darauf hin, dass diese bislang nicht fachärztlich psychiatrisch bestätigt worden ist (vgl. vorstehend E. 3.10). Zudem wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung von Dr. H.___ nicht weiter begründet.
Der neuste Hausarzt Dr. I.___ vermochte nichts zur Arbeitsfähigkeit zu sagen (vgl. vorstehend E. 3.11) . Auch aus den aufgeführten Konsultationen l assen sich diesbezüglich keine Rückschlüsse ziehen.
Schliesslich
wird beschwerdeweise nichts Wesentliches vorgebracht, das auf eine veränderte Befundlage gegenüber derjenigen, die den Kreisärzten vorlag, hinwei sen würde. Die Suva ist bei ihrer Rentenzusprache ab April 2019 im Mai 2020 auch von einer 100%gen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 7/122/55, Urk. 7/122/18-19). 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwer deführerin in der bisherigen Arbeitstätigkeit seit November 2015 vollständig arbeitsunfähig ist , und ihr eine angepasste Tätigkeit zunächst auch nicht zumut bar war. Seit Juni 2018 besteht indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
(vgl. vorstehend E. 3.10) .
Damit ist der ver langte Revisionsgrund ausgewiesen .
Der Sachverhalt lässt sich dabei anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 2 7. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind. Von weiteren Abklärungen sind ausserdem keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin rich tigerweise auf die Angab en der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/31 ) ab, wonach die Beschwerdeführer in in ihrer
bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 100 %
seit 2016 ein Einkommen von Fr. 73’840.-- erzielte (Urk. 7/135 S. 1, Urk. 2 Begrün dung S. 1 unten ). Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 74'5 06. --, wie im Einkommensver gleich der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde ( Urk. 7/135; in der angefoch tenen Verfügung wurde fälschlicherweise ein Betrag von Fr. 74'806.-- genannt, Urk. 2 Begründung S. 1 f.) . D avon ist vorliegend auszugehen. 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.6
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pens um zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.5 ). Die Beschwerdeführerin übt derzeit keine 100%ige angepasste Tätigkeit aus. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf die Tabel lenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von F rauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen (Lohn strukturerhebung [LSE] 2018, TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenz niveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) ergibt sich per 2018 in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54’681 . --
( Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 ). 5. 7
Der Vergleich des hypothetischen Invalideneinkommens (Fr. 54’681 . -- ) mit dem hypot heti schen Valideneinkommen (Fr. 74'5 06.-- ) ergibt eine Er werbseinbusse von Fr. 19’825 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 27 % . Da mit besteht kein Rentenanspruch mehr ab September 2018. 5.8
Die Beschwerdegegneri n gewährte keinen Leidensabzug. Wie es sich mit einem solchen Abzug vom Tabellenlohn verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei Gewährung eines grosszügigen Abzuges von 15 %
- wie ihn die Suva schliesslich vergleichsweise gewährte, vgl. Urk. 7/122/55 , zuerst sah sie einen Abzug von 5 % vor, vgl. Urk. 7/66/2-5 –
kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad result iert. Denn bei einem Abzug von 15 % beträgt das hypot hetische Invalideneinkommen Fr. 46'478.85 ( Fr. 54’681 .00 x 0. 8
5) und damit die Differenz zum hypothetischen Valideneinkommen (vorstehend E.
5. 3 ; Fr. 74'5 06.-- ) r und Fr. 28 ' 0 27 .-- . Daraus würde ein ebenfalls nicht anspruchsbe gründender Invaliditätsgrad von rund 3 8 % resultieren.
Der von der Beschwerde führerin geforderte gesamthafte Maximalabzug von 25 % , bestehend aus einem leidensbedingten Abzug von 10 % und einem Abzug von 15 % gemäss neuesten Untersuchungen ( Urk. 1 S. 12 f. Rz 21-23) , ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. 5.9
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das bei der Z.___ aktuell erzielte Einkommen von monatlich Fr. 3’050.-- beziehungsweise jährlich Fr. 39'650.-- sei als Invalideneinkommen einzusetzen (Urk. 1 S. 11 Rz 18). Dieses Einkommen erzielt die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 70.73 % (vgl. Urk. 7/87) in einer Tätigkeit, die gemäss ihren eigenen Aussagen e iner angepassten Tätigkeit entspricht . Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da angesichts der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit von 100 % die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit pensenmässig nicht ausschöpfte. Der bei tatsächlich ausgeübtem Pensum erzielte Lohn wäre auf das Entgelt bei voll ausgeschöpftem Pensum hochzurechnen. Dieses beliefe sich bei einem Pensum von 100 % auf rund Fr. 56'058.--. Aus dem Vergleich mit dem hypothe tischen Valideneinkommen
resultierte ebenfalls ein Invaliditätsgrad, der weit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % läge.
5.10
Zusammenfassend erweisen sich sämtliche beschwerdeweise erhobenen Ein wände gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller