Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1986, gelernter Lebensmittelpraktiker (Urk. 11/2 Ziff. 5.3), war zuletzt seit dem 1. September 200 8 als Linienführer bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 11/ 11 Ziff. 2.1-2) und meldete sich am
3. September 2019 unter Hinweis auf ein seit dem 1 5. März 2019 bestehendes Burnout nach jahrelangem Mobbing, Stress un d Problemen mit dem Vorgesetz t en
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /2 Ziff. 6.1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerblich e und die medizinische Situation ab, zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei
und gewährte dem Versicherten am 2 1. Januar 2020 v om 7. Januar bis 6. Juli 2020
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits vermittlung/Job Coaching (Urk. 11/12). Am 1 4. Juli 2020 teilte sie dem Versi cherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen zurzeit n icht möglich sei (Urk. 11/14). Nachdem die behandelnden Fachpersonen der Inte grierten Psychiatrie A.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (Urk. 11/28) die Gewährung von Integrationsmassnahmen befürworteten, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 4. März 2021 mit, dass die Kosten für ein Belastbarkeits training vom 8. März bis 6. Juni 2021 übernommen würden (Urk. 11/32) . Sodann erteilte sie am 2. Juni 2021 Kostengutsprache für ein Aufbau training vom 7. Juni bis 5. Dezember 2021 (Urk. 11/46). Am 1 6. September 2021 wurden die Eingliederungsmassnahmen per 1 4. September 2021 vorzeitig beendet (Urk. 11/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/64; Urk. 11/ 67, Urk. 11/78) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2021 eine ganze Rente samt e iner Kinderrente für B.___
zu (Urk. 11/ 8 4 und
Urk. 11/90 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 4. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass ihm bereits ab 1. März 2020 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Es sei für das zweite Kind C.___, geboren 1 9. Januar 2020, ebenfalls eine Kinderrente ab Beginn der R entenzusprache zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom
4. Februar 2022 (Urk.
6) ersetzte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 1 2. Januar 2022 (Urk.
2) und sprach dem Versicherten ab 1. September 2021 eine ganze Invaliden rente samt Kinderrente n fü r B.___ und C.___ zu. Am
9. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass damit sein zweiter Antrag betreffend die Zusprache einer Kinderrente für C.___ entfalle, er aber an seinem ersten Antrag, dass ihm ab 1. März 2020 eine ganze Rente sowie die zugehörigen Kinderrenten zuzusprechen seien, festhalte (Urk. 5). Am 3 1. Mai 2022 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 9. August 2022 wurde die Personalvorsorgestiftung der D.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 13), welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am
1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 6) die Zusprache einer ganzen Rente samt Kinderrenten ab September 2021 damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für Leistungen der Invalidenversicherung am 1 7. September 2019 dieser zunächst mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei. Es sei aus krankheitsbedingten Gründen zu kurzzeitigen Unter brüchen mit stationären Massnahmen gekommen. Am 1 4. September 2021 hätten die Eingliederungsmassnahmen dann aus gesundheitlichen Gründen abgebro chen werden müssen. Danach sei der Rentenanspruch geprüft worden. Aufgrund dessen, dass keine Arbeitsfähigkeit vorliege, entstehe eine Erwerbseinbusse von 100 %, was dem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entspreche. Der Anspruch entstehe nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im September 202 1. Die behandelnden Ärzte hätten bis im Dezember 2020 Eingliederungs massnahmen unterstützt und empfohlen. Daraus ergebe sich, dass bis zum Zeit punkt des Abbruches im September 2021 auch die Behandler von einer Eingliederungs fähigkeit ausgegangen seien. Aus diesem Grund bestehe erst nach dieser Massnahme ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Begründung S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass er seit dem 1 8. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das Wartejahr sei per 1 7. März 2020 abgelaufen, weshalb der Rentenanspruch per 1. März 2020 entstanden sei, da in diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist seit der Anmel dung bereits verstrichen gewesen sei. Nach erfolgter Anmeldung seien von der Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Arbeits vermittlung durchgeführt worden, wobei kein Taggeld ausgerichtet worden sei. Am 1 4. Juli 2020 habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die Durch führung der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen aktuell ni cht möglich sei, weshalb diese a bgebrochen worden sei. Erst am
4. März 2021 habe die Beschwerdegegnerin erneut entschieden, Eingliederungsmassnahmen im Rah men eines Belastbarkeitstrainings durchzuführen. Es sei damit unzutreffend, dass durchgehend Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, und ihm sei erst mit Durchführung des Belastbarkeitstrainings für den Zeitraum ab dem 8. März 2021 ein Taggeld zugesprochen worden. Am 1 4. Juli 2020 habe die Beschwerde gegner in selbst festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Eingliederungs m assnahmen möglich gewesen seien. Im Zeitpunkt, in welchem sein Rentenanspruch entstanden sei, habe er kein IV-Taggeld bezogen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin würde dazu führen, dass er trotz ausgewie senem Rentenanspruch für die Dauer eines ganzen Jahres keine Leistungen der Invalidenversicherung erhalte (S. 5 Ziff. 3.1). Am 1 9. Januar 2020 sei seine Tochter auf die Welt gekommen, weshalb für diese ebenfalls eine Kinderrente auszurichten sei (S. 5 f. Ziff. 3.2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist allein der Beginn des Rentenanspruchs, welcher nach der Beschwerdegegnerin auf den 1. September 2021 und nach dem Beschwerde führer auf 1. März 2020 festzusetzen ist.
Unbestritten ist d er Anspruch des Beschwerde führers auf eine ganze Rente. 3. 3 . 1
Die Fachpersonen der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 1. April 2020 (Urk. 11/23/25-27) als Diagnose eine m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3 2. 1; S. 1). Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 4. September 2019 bis 2 8. Februar 2020 im teilstationären Angebot befunden habe (S. 1 Mitte). Zum Zeitpunkt des Austrittes sei er weiterhin zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Es sei eine Anmeldung bei der IV erfolgt und ein Job Coach habe installiert werden können, der ihn bei der Reintegration ins Berufsleben unterstütze. Grundsätzlich sei von einer günstigen Prognose auszugehen, wenn die weitere Stabilisierung in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgen könne (S. 3 oben). 3 . 2
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (Urk. 11/23/39-68) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Verbitterungsstörung - akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen
Dr. E.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 4. August 2020 unter sucht (S. 1) . Es finde sich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, weder für die ange stammte Tätigkeit noch für angepasste Tätigkeiten. Dies aufgrund der schwer ausgeprägten depressiven E pisode mit der erwähnten Symptomatik . Der Beschwerde führer werde überdies nächste Woche für einen stationären Auf enthalt in die Depressions- und Angststation der A.___ eintreten (S. 27 Ziff. 8).
Dr. E.___ führte aus, dass keine Zweifel am Vorliegen einer schwer ausgepräg ten depressiven Episode bestünden. Die Kriterien dafür seien eindeutig gemäss ICD-10 erfüllt. Diese depressive Entwicklung sei reaktiv auf eine länger dauernde Mobbing-Situation am Arbeitsplatz entstanden. Zudem zeige der Versicherte eine leicht akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen. Zusätzlich müsse eine posttraumatische Verbitterungsstörung angenommen werden. Es handle sich hier nicht um eine im ICD-10 enthaltene Krankheitsen t ität, sondern um ein Syndrom, welches sich im Anschluss an ein negatives Lebensereignis entwickeln könne und dabei persistierende Symptome entwickle (S. 25 Ziff. 4.1). Beim Beschwerdeführer bestünden schwere Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie in der Flexibi lität und Umstellungsfähigkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei er in den Spontan-Aktivitäten, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Gruppen fähigkeit sowie in den familiären und intimen Beziehungen (S. 26 Ziff. 5.1). Dr. E.___ führte aus, dass sich keine Inkonsistenzen in der Beschwerde schilderung und in Bezug auf die Akten gefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Aggravation und kein Ve rdeutlichungsverhalten gezeigt (S. 27 Ziff. 6.1). Es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, ohne dass die bisherigen therapeutischen Interventionen erfolgreich gewesen wären (S. 29 Ziff. 12). 3. 3
Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - reduzierter Visus des linken Auges (50 %), seit Kindheit
Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 0. August 2020 in stationärer Behandlung befinde und der geplante Austritts termin der 2 9. Oktober 2020 sei (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Erk rankung zu 100 % arbeitsunfähig. Die Schwere der Erkran kung und die gescheiterte Wiedereingliederung nach der tagesklinischen Behand lung zeigten, dass er auf mehr Unterstützung beim Wiedereinstieg angewiesen sei. Die Prognose sei aufgrund der Schwere der Störung sowie aufgrund der beste henden Funktionseinschränkungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gene rell eher ungünstig (Ziff. 2.7).
Aktuell werde eine Rei ntegration auf dem 1. Arbeitsmarkt als eher unrealistisch angesehen (Ziff. 4. 1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit mit zwei bis drei Stunden am Tag könnte bei gutem Verlauf zumutbar sein. Die medikamentöse Behandlung sei mit gutem Erfolg optimiert worden. Der Patient zeige eine hohe Motivation für Wiedereingliederungsmassnahmen. Diese sollten jedoch aufgrund der tiefen Frustrationstoleranz dem Belastungsprofil angepasst sein (Ziff. 4.2). Die Fachpersonen hielten fest, dass sie von einem langsamen schrittweisen Wieder einstieg und Anstieg der Belastbarkeit ausgingen (Ziff. 4.3). Eine Tätigkeit in geschütz ter Umgebung und ohne äusseren Leistungsdruck könnte den inneren Druck des Patienten entlasten und die längerfristige Prognose für eine erfolg reiche Eingliederung begünstigen (Ziff. 5). 3. 4
Die Fachpersonen de r
A.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (Urk. 11/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung: Narzisstisch-kränkbar, passiv-agg ressiv, impulsiv (IC D-10 F61.0) - mittelgradige b is schwere depressive Episoden, schwere Episoden teilweise mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1, F32.2) - posttraumatische Verbitterungsstörung (Diagnose Dr. E.___)
Die Fachpersonen führten aus, dass seit dem 2 2. März 2019 durch sie und zuvor durch den Hausarzt für alle Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Ziff. 1.3). Um eine volle oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, sei es nötig, Integrationsmassnahmen zu instal lieren. Der Beschwerdeführer müsse in kleinen Schritten wieder an den ers ten Ar beitsmarkt herangeführt werden (Ziff. 2.7). Er sei nicht dazu in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren (Ziff. 3.1). Die Fähigkeit zur Teilnahme an beruf lichen Integrationsmassnahmen sei gegeben. Die Leistungsfähigkeit sei reduziert (Ziff. 3.5). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei derzeit während zwei bis drei Stunden pro Tag möglich, mit Steigerung (Ziff. 4.2). Ein Integrationsprogramm würde
den psychischen Zustand des Patienten sicher stabilisieren und ihm wieder Hoffnung und Zuversicht geben (Ziff. 4.2). 3. 5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 1 8. September 2021 (Urk. 11/62/7) als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch verlaufende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Verbitterungsstörung bei Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, Differenzialdiagnose (DD): Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61).
Dr. F.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Betriebs mitarbeiter, welche Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspreche, seit dem 1 8. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Aufgrund der fehlenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach adäquater psychiat risch-psychotherapeutischer und stationärer Behandlung sei von einer ungünsti gen Prognose auszugehen. Ob sich der Gesundheitszustand nach zwei - bis drei jähriger Fortführung der Behandlung wesentlich verbessern lasse, bleibe offen. Die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei grund sätzlich indiziert. Bei der posttraumatischen Verbitterungsstörung handle es sich nicht um eine ICD-10 Diagnose, sondern um ein Syndrom. Differenzial diagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Besch werde schilderung sei konsistent . 4. 4. 1
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, geht die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. September 2021 (vorstehend E. 3. 5), wonach seit dem 1 8. März 2019 aufgrund der psychischen Symptomatik eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, einher mit der übrigen medizinischen Aktenlage, namentlich de n Berichte n der behandelnden Fachpersonen der A.___
(vorstehend E. 3. 1, E. 3. 3 - 4) wie auch mit der Einschätzung des Gutachters der Krankentaggeldversicherung Dr. E.___
in seinem Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (vorstehend E. 3. 2), weshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf abzustellen ist. 4 . 2
Da der Beschwerdeführer damit seit
März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war, und die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug am 3. September 2019 (Urk. 11/2) erfolgte, ist der hypothetische Rentenbeginn unter Berücksichtigung von
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und
Art. 29 Abs. 1 IVG per 1. März 2020 festzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungs massnahmen mehr in Betracht fallen . Der in der Invaliden versicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsma ssnahme beziehungsweise dem damit verbun denen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7). 4.3
Im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. März 2020 waren die von der IV-Stelle im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen seit dem 7. Januar 2020 gewährte Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching am Laufen (Urk. 11/ 12), welche Massnahmen am 1 4. Juli 2020 aus gesundheitlichen Gründen abge brochen wurden (Urk. 11/14).
Abgesehen davon, dass während dieser Frühinterventionsmassnahmen kein IV-Taggeld ausgerichtet wurde, fehlte es in diesem Zeitraum mit Blick auf die medi zinische Aktenlage auch an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie aus dem Bericht der Fachpersonen der A.___ vom 2 1. April 2020 (vorstehend E. 3.1) hervorgeht, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gewäh rung der Frühinterventionsmassnahmen noch in der tagesklinischen Behandlung am A.___, und es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkei t attestiert . Nach dem Austritt aus der Tagesklinik per Ende Februar 2020
waren aufgrund des schlech ten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vom 8. bis 1 6. Mai 2020, vom 2 6. Mai bis 2. Juni 2020 sowie vom 9. bis 2 4. Juni 2020 stationäre Aufenthalte am A.___ zur Krisenintervention erforderlich (vgl. Urk. 11/28/6-7, Urk. 11/28/8-10) .
Der Gutachter der Krankentaggeldversicherung, Dr. E.___, verneinte in seinem Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (vorstehend E. 3. 2) bei unter anderem diagn ostizierter schwerer depressiven Episode (ICD-10 F32.2) das Vor liegen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer . Damit war er ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im März 2020 weder eingliederungs fähig noch wurde ihm aufgrund von Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld zugesprochen, weshalb ihm ab März 2020 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungs massnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen) oder fast ein Jahr spät er solche dann gewährt wurden. Der Umstand, dass die Fachpersonen der A.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 4) Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich befürworteten, dies obwohl sie im Vorbericht vom 1. Oktober 2020 (vorstehend E. 3. 3) eine Reintegration auf dem 1. Arbeitsmarkt als eher unrealistisch ansahen, rechtfertigt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf eine den Rentenanspruch aufschiebende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, nicht .
So führt denn der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers während des vom 8. März bis 6. Juni 2021 gewährten Belastbarkeitstrainings (Urk. 11/32, Urk. 11/38) respektive während des ab
7. Juni 2021 bis zu seinem vorzeitigen Abbruch per 1 4. September 20 21 durchgeführten Aufbautraining s (Urk. 11/46, Urk. 11/48, Urk. 11/59)
lediglich zu einer Unterbrechun g des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 nachfolgend), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11 f.). 4. 4
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklä rungs
- oder Eingliederungsmassnahmen u m einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Renten zahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei die Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).
Die Dauer des Taggeldbezugs (8 . März bis 1 4. September 2021; Urk. 11/38, Urk. 11/48 und Urk. 11/59) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte ab 1. Juli 20 21 (E nde des dritten vollen Kalender monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am 1. September 2021 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf. 4.5
In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022
(Urk. 6) aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom März bis September 2 021 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente samt Kinderrenten der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020, unter Beach tung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom März
bis September 20 21 ausge richteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung samt Kinderrenten hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der D.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 6. September 2021 wurden die Eingliederungsmassnahmen per 1 4. September 2021 vorzeitig beendet (Urk. 11/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/64; Urk. 11/ 67, Urk. 11/78) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2021 eine ganze Rente samt e iner Kinderrente für B.___
zu (Urk. 11/ 8
E. 1.1 Am
1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 4 und
Urk. 11/90 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 4. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass ihm bereits ab 1. März 2020 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Es sei für das zweite Kind C.___, geboren 1 9. Januar 2020, ebenfalls eine Kinderrente ab Beginn der R entenzusprache zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom
4. Februar 2022 (Urk.
6) ersetzte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 1 2. Januar 2022 (Urk.
2) und sprach dem Versicherten ab 1. September 2021 eine ganze Invaliden rente samt Kinderrente n fü r B.___ und C.___ zu. Am
9. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass damit sein zweiter Antrag betreffend die Zusprache einer Kinderrente für C.___ entfalle, er aber an seinem ersten Antrag, dass ihm ab 1. März 2020 eine ganze Rente sowie die zugehörigen Kinderrenten zuzusprechen seien, festhalte (Urk. 5). Am 3 1. Mai 2022 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 9. August 2022 wurde die Personalvorsorgestiftung der D.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 13), welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.3 Im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. März 2020 waren die von der IV-Stelle im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen seit dem 7. Januar 2020 gewährte Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching am Laufen (Urk. 11/
E. 4.4 nachfolgend), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11 f.). 4. 4
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklä rungs
- oder Eingliederungsmassnahmen u m einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Renten zahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei die Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).
Die Dauer des Taggeldbezugs (8 . März bis 1 4. September 2021; Urk. 11/38, Urk. 11/48 und Urk. 11/59) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte ab 1. Juli 20 21 (E nde des dritten vollen Kalender monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am 1. September 2021 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf.
E. 4.5 In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022
(Urk. 6) aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom März bis September 2 021 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente samt Kinderrenten der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020, unter Beach tung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom März
bis September 20 21 ausge richteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung samt Kinderrenten hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der D.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 6) die Zusprache einer ganzen Rente samt Kinderrenten ab September 2021 damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für Leistungen der Invalidenversicherung am 1 7. September 2019 dieser zunächst mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei. Es sei aus krankheitsbedingten Gründen zu kurzzeitigen Unter brüchen mit stationären Massnahmen gekommen. Am 1 4. September 2021 hätten die Eingliederungsmassnahmen dann aus gesundheitlichen Gründen abgebro chen werden müssen. Danach sei der Rentenanspruch geprüft worden. Aufgrund dessen, dass keine Arbeitsfähigkeit vorliege, entstehe eine Erwerbseinbusse von 100 %, was dem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entspreche. Der Anspruch entstehe nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im September 202 1. Die behandelnden Ärzte hätten bis im Dezember 2020 Eingliederungs massnahmen unterstützt und empfohlen. Daraus ergebe sich, dass bis zum Zeit punkt des Abbruches im September 2021 auch die Behandler von einer Eingliederungs fähigkeit ausgegangen seien. Aus diesem Grund bestehe erst nach dieser Massnahme ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Begründung S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass er seit dem 1 8. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das Wartejahr sei per 1 7. März 2020 abgelaufen, weshalb der Rentenanspruch per 1. März 2020 entstanden sei, da in diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist seit der Anmel dung bereits verstrichen gewesen sei. Nach erfolgter Anmeldung seien von der Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Arbeits vermittlung durchgeführt worden, wobei kein Taggeld ausgerichtet worden sei. Am 1 4. Juli 2020 habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die Durch führung der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen aktuell ni cht möglich sei, weshalb diese a bgebrochen worden sei. Erst am
4. März 2021 habe die Beschwerdegegnerin erneut entschieden, Eingliederungsmassnahmen im Rah men eines Belastbarkeitstrainings durchzuführen. Es sei damit unzutreffend, dass durchgehend Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, und ihm sei erst mit Durchführung des Belastbarkeitstrainings für den Zeitraum ab dem 8. März 2021 ein Taggeld zugesprochen worden. Am 1 4. Juli 2020 habe die Beschwerde gegner in selbst festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Eingliederungs m assnahmen möglich gewesen seien. Im Zeitpunkt, in welchem sein Rentenanspruch entstanden sei, habe er kein IV-Taggeld bezogen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin würde dazu führen, dass er trotz ausgewie senem Rentenanspruch für die Dauer eines ganzen Jahres keine Leistungen der Invalidenversicherung erhalte (S. 5 Ziff. 3.1). Am 1 9. Januar 2020 sei seine Tochter auf die Welt gekommen, weshalb für diese ebenfalls eine Kinderrente auszurichten sei (S. 5 f. Ziff. 3.2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist allein der Beginn des Rentenanspruchs, welcher nach der Beschwerdegegnerin auf den 1. September 2021 und nach dem Beschwerde führer auf 1. März 2020 festzusetzen ist.
Unbestritten ist d er Anspruch des Beschwerde führers auf eine ganze Rente. 3. 3 . 1
Die Fachpersonen der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 1. April 2020 (Urk. 11/23/25-27) als Diagnose eine m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3 2. 1; S. 1). Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 4. September 2019 bis 2 8. Februar 2020 im teilstationären Angebot befunden habe (S. 1 Mitte). Zum Zeitpunkt des Austrittes sei er weiterhin zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Es sei eine Anmeldung bei der IV erfolgt und ein Job Coach habe installiert werden können, der ihn bei der Reintegration ins Berufsleben unterstütze. Grundsätzlich sei von einer günstigen Prognose auszugehen, wenn die weitere Stabilisierung in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgen könne (S. 3 oben). 3 . 2
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (Urk. 11/23/39-68) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Verbitterungsstörung - akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen
Dr. E.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 4. August 2020 unter sucht (S. 1) . Es finde sich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, weder für die ange stammte Tätigkeit noch für angepasste Tätigkeiten. Dies aufgrund der schwer ausgeprägten depressiven E pisode mit der erwähnten Symptomatik . Der Beschwerde führer werde überdies nächste Woche für einen stationären Auf enthalt in die Depressions- und Angststation der A.___ eintreten (S. 27 Ziff. 8).
Dr. E.___ führte aus, dass keine Zweifel am Vorliegen einer schwer ausgepräg ten depressiven Episode bestünden. Die Kriterien dafür seien eindeutig gemäss ICD-10 erfüllt. Diese depressive Entwicklung sei reaktiv auf eine länger dauernde Mobbing-Situation am Arbeitsplatz entstanden. Zudem zeige der Versicherte eine leicht akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen. Zusätzlich müsse eine posttraumatische Verbitterungsstörung angenommen werden. Es handle sich hier nicht um eine im ICD-10 enthaltene Krankheitsen t ität, sondern um ein Syndrom, welches sich im Anschluss an ein negatives Lebensereignis entwickeln könne und dabei persistierende Symptome entwickle (S. 25 Ziff. 4.1). Beim Beschwerdeführer bestünden schwere Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie in der Flexibi lität und Umstellungsfähigkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei er in den Spontan-Aktivitäten, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Gruppen fähigkeit sowie in den familiären und intimen Beziehungen (S. 26 Ziff. 5.1). Dr. E.___ führte aus, dass sich keine Inkonsistenzen in der Beschwerde schilderung und in Bezug auf die Akten gefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Aggravation und kein Ve rdeutlichungsverhalten gezeigt (S. 27 Ziff. 6.1). Es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, ohne dass die bisherigen therapeutischen Interventionen erfolgreich gewesen wären (S. 29 Ziff. 12). 3. 3
Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - reduzierter Visus des linken Auges (50 %), seit Kindheit
Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 0. August 2020 in stationärer Behandlung befinde und der geplante Austritts termin der 2 9. Oktober 2020 sei (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Erk rankung zu 100 % arbeitsunfähig. Die Schwere der Erkran kung und die gescheiterte Wiedereingliederung nach der tagesklinischen Behand lung zeigten, dass er auf mehr Unterstützung beim Wiedereinstieg angewiesen sei. Die Prognose sei aufgrund der Schwere der Störung sowie aufgrund der beste henden Funktionseinschränkungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gene rell eher ungünstig (Ziff. 2.7).
Aktuell werde eine Rei ntegration auf dem 1. Arbeitsmarkt als eher unrealistisch angesehen (Ziff. 4. 1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit mit zwei bis drei Stunden am Tag könnte bei gutem Verlauf zumutbar sein. Die medikamentöse Behandlung sei mit gutem Erfolg optimiert worden. Der Patient zeige eine hohe Motivation für Wiedereingliederungsmassnahmen. Diese sollten jedoch aufgrund der tiefen Frustrationstoleranz dem Belastungsprofil angepasst sein (Ziff. 4.2). Die Fachpersonen hielten fest, dass sie von einem langsamen schrittweisen Wieder einstieg und Anstieg der Belastbarkeit ausgingen (Ziff. 4.3). Eine Tätigkeit in geschütz ter Umgebung und ohne äusseren Leistungsdruck könnte den inneren Druck des Patienten entlasten und die längerfristige Prognose für eine erfolg reiche Eingliederung begünstigen (Ziff. 5). 3. 4
Die Fachpersonen de r
A.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (Urk. 11/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung: Narzisstisch-kränkbar, passiv-agg ressiv, impulsiv (IC D-10 F61.0) - mittelgradige b is schwere depressive Episoden, schwere Episoden teilweise mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1, F32.2) - posttraumatische Verbitterungsstörung (Diagnose Dr. E.___)
Die Fachpersonen führten aus, dass seit dem 2 2. März 2019 durch sie und zuvor durch den Hausarzt für alle Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Ziff. 1.3). Um eine volle oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, sei es nötig, Integrationsmassnahmen zu instal lieren. Der Beschwerdeführer müsse in kleinen Schritten wieder an den ers ten Ar beitsmarkt herangeführt werden (Ziff. 2.7). Er sei nicht dazu in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren (Ziff. 3.1). Die Fähigkeit zur Teilnahme an beruf lichen Integrationsmassnahmen sei gegeben. Die Leistungsfähigkeit sei reduziert (Ziff. 3.5). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei derzeit während zwei bis drei Stunden pro Tag möglich, mit Steigerung (Ziff. 4.2). Ein Integrationsprogramm würde
den psychischen Zustand des Patienten sicher stabilisieren und ihm wieder Hoffnung und Zuversicht geben (Ziff. 4.2). 3. 5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 1 8. September 2021 (Urk. 11/62/7) als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch verlaufende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Verbitterungsstörung bei Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, Differenzialdiagnose (DD): Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61).
Dr. F.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Betriebs mitarbeiter, welche Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspreche, seit dem 1 8. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Aufgrund der fehlenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach adäquater psychiat risch-psychotherapeutischer und stationärer Behandlung sei von einer ungünsti gen Prognose auszugehen. Ob sich der Gesundheitszustand nach zwei - bis drei jähriger Fortführung der Behandlung wesentlich verbessern lasse, bleibe offen. Die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei grund sätzlich indiziert. Bei der posttraumatischen Verbitterungsstörung handle es sich nicht um eine ICD-10 Diagnose, sondern um ein Syndrom. Differenzial diagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Besch werde schilderung sei konsistent . 4. 4. 1
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, geht die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. September 2021 (vorstehend E. 3. 5), wonach seit dem 1 8. März 2019 aufgrund der psychischen Symptomatik eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, einher mit der übrigen medizinischen Aktenlage, namentlich de n Berichte n der behandelnden Fachpersonen der A.___
(vorstehend E. 3. 1, E. 3. 3 - 4) wie auch mit der Einschätzung des Gutachters der Krankentaggeldversicherung Dr. E.___
in seinem Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (vorstehend E. 3. 2), weshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf abzustellen ist. 4 . 2
Da der Beschwerdeführer damit seit
März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war, und die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug am 3. September 2019 (Urk. 11/2) erfolgte, ist der hypothetische Rentenbeginn unter Berücksichtigung von
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und
Art. 29 Abs. 1 IVG per 1. März 2020 festzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungs massnahmen mehr in Betracht fallen . Der in der Invaliden versicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsma ssnahme beziehungsweise dem damit verbun denen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7).
E. 12 ), welche Massnahmen am 1 4. Juli 2020 aus gesundheitlichen Gründen abge brochen wurden (Urk. 11/14).
Abgesehen davon, dass während dieser Frühinterventionsmassnahmen kein IV-Taggeld ausgerichtet wurde, fehlte es in diesem Zeitraum mit Blick auf die medi zinische Aktenlage auch an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie aus dem Bericht der Fachpersonen der A.___ vom 2 1. April 2020 (vorstehend E. 3.1) hervorgeht, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gewäh rung der Frühinterventionsmassnahmen noch in der tagesklinischen Behandlung am A.___, und es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkei t attestiert . Nach dem Austritt aus der Tagesklinik per Ende Februar 2020
waren aufgrund des schlech ten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vom 8. bis 1 6. Mai 2020, vom 2 6. Mai bis 2. Juni 2020 sowie vom 9. bis 2 4. Juni 2020 stationäre Aufenthalte am A.___ zur Krisenintervention erforderlich (vgl. Urk. 11/28/6-7, Urk. 11/28/8-10) .
Der Gutachter der Krankentaggeldversicherung, Dr. E.___, verneinte in seinem Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (vorstehend E. 3. 2) bei unter anderem diagn ostizierter schwerer depressiven Episode (ICD-10 F32.2) das Vor liegen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer . Damit war er ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im März 2020 weder eingliederungs fähig noch wurde ihm aufgrund von Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld zugesprochen, weshalb ihm ab März 2020 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungs massnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen) oder fast ein Jahr spät er solche dann gewährt wurden. Der Umstand, dass die Fachpersonen der A.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 4) Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich befürworteten, dies obwohl sie im Vorbericht vom 1. Oktober 2020 (vorstehend E. 3. 3) eine Reintegration auf dem 1. Arbeitsmarkt als eher unrealistisch ansahen, rechtfertigt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf eine den Rentenanspruch aufschiebende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, nicht .
So führt denn der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers während des vom 8. März bis 6. Juni 2021 gewährten Belastbarkeitstrainings (Urk. 11/32, Urk. 11/38) respektive während des ab
7. Juni 2021 bis zu seinem vorzeitigen Abbruch per 1 4. September 20 21 durchgeführten Aufbautraining s (Urk. 11/46, Urk. 11/48, Urk. 11/59)
lediglich zu einer Unterbrechun g des Rentenanspruchs (siehe E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00077
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
29. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic.
iur . Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1986, gelernter Lebensmittelpraktiker (Urk. 11/2 Ziff. 5.3), war zuletzt seit dem 1. September 200 8 als Linienführer bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 11/ 11 Ziff. 2.1-2) und meldete sich am
3. September 2019 unter Hinweis auf ein seit dem 1 5. März 2019 bestehendes Burnout nach jahrelangem Mobbing, Stress un d Problemen mit dem Vorgesetz t en
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /2 Ziff. 6.1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerblich e und die medizinische Situation ab, zog die Akten des Krankentag geldversicherers bei
und gewährte dem Versicherten am 2 1. Januar 2020 v om 7. Januar bis 6. Juli 2020
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits vermittlung/Job Coaching (Urk. 11/12). Am 1 4. Juli 2020 teilte sie dem Versi cherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen zurzeit n icht möglich sei (Urk. 11/14). Nachdem die behandelnden Fachpersonen der Inte grierten Psychiatrie A.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (Urk. 11/28) die Gewährung von Integrationsmassnahmen befürworteten, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 4. März 2021 mit, dass die Kosten für ein Belastbarkeits training vom 8. März bis 6. Juni 2021 übernommen würden (Urk. 11/32) . Sodann erteilte sie am 2. Juni 2021 Kostengutsprache für ein Aufbau training vom 7. Juni bis 5. Dezember 2021 (Urk. 11/46). Am 1 6. September 2021 wurden die Eingliederungsmassnahmen per 1 4. September 2021 vorzeitig beendet (Urk. 11/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/64; Urk. 11/ 67, Urk. 11/78) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2021 eine ganze Rente samt e iner Kinderrente für B.___
zu (Urk. 11/ 8 4 und
Urk. 11/90 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 4. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2022 (Urk.
2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass ihm bereits ab 1. März 2020 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Es sei für das zweite Kind C.___, geboren 1 9. Januar 2020, ebenfalls eine Kinderrente ab Beginn der R entenzusprache zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom
4. Februar 2022 (Urk.
6) ersetzte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 1 2. Januar 2022 (Urk.
2) und sprach dem Versicherten ab 1. September 2021 eine ganze Invaliden rente samt Kinderrente n fü r B.___ und C.___ zu. Am
9. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass damit sein zweiter Antrag betreffend die Zusprache einer Kinderrente für C.___ entfalle, er aber an seinem ersten Antrag, dass ihm ab 1. März 2020 eine ganze Rente sowie die zugehörigen Kinderrenten zuzusprechen seien, festhalte (Urk. 5). Am 3 1. Mai 2022 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 9. August 2022 wurde die Personalvorsorgestiftung der D.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 13), welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am
1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Ren ten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 6) die Zusprache einer ganzen Rente samt Kinderrenten ab September 2021 damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für Leistungen der Invalidenversicherung am 1 7. September 2019 dieser zunächst mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei. Es sei aus krankheitsbedingten Gründen zu kurzzeitigen Unter brüchen mit stationären Massnahmen gekommen. Am 1 4. September 2021 hätten die Eingliederungsmassnahmen dann aus gesundheitlichen Gründen abgebro chen werden müssen. Danach sei der Rentenanspruch geprüft worden. Aufgrund dessen, dass keine Arbeitsfähigkeit vorliege, entstehe eine Erwerbseinbusse von 100 %, was dem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entspreche. Der Anspruch entstehe nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im September 202 1. Die behandelnden Ärzte hätten bis im Dezember 2020 Eingliederungs massnahmen unterstützt und empfohlen. Daraus ergebe sich, dass bis zum Zeit punkt des Abbruches im September 2021 auch die Behandler von einer Eingliederungs fähigkeit ausgegangen seien. Aus diesem Grund bestehe erst nach dieser Massnahme ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Begründung S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass er seit dem 1 8. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das Wartejahr sei per 1 7. März 2020 abgelaufen, weshalb der Rentenanspruch per 1. März 2020 entstanden sei, da in diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist seit der Anmel dung bereits verstrichen gewesen sei. Nach erfolgter Anmeldung seien von der Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Arbeits vermittlung durchgeführt worden, wobei kein Taggeld ausgerichtet worden sei. Am 1 4. Juli 2020 habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die Durch führung der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen aktuell ni cht möglich sei, weshalb diese a bgebrochen worden sei. Erst am
4. März 2021 habe die Beschwerdegegnerin erneut entschieden, Eingliederungsmassnahmen im Rah men eines Belastbarkeitstrainings durchzuführen. Es sei damit unzutreffend, dass durchgehend Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, und ihm sei erst mit Durchführung des Belastbarkeitstrainings für den Zeitraum ab dem 8. März 2021 ein Taggeld zugesprochen worden. Am 1 4. Juli 2020 habe die Beschwerde gegner in selbst festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Eingliederungs m assnahmen möglich gewesen seien. Im Zeitpunkt, in welchem sein Rentenanspruch entstanden sei, habe er kein IV-Taggeld bezogen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin würde dazu führen, dass er trotz ausgewie senem Rentenanspruch für die Dauer eines ganzen Jahres keine Leistungen der Invalidenversicherung erhalte (S. 5 Ziff. 3.1). Am 1 9. Januar 2020 sei seine Tochter auf die Welt gekommen, weshalb für diese ebenfalls eine Kinderrente auszurichten sei (S. 5 f. Ziff. 3.2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist allein der Beginn des Rentenanspruchs, welcher nach der Beschwerdegegnerin auf den 1. September 2021 und nach dem Beschwerde führer auf 1. März 2020 festzusetzen ist.
Unbestritten ist d er Anspruch des Beschwerde führers auf eine ganze Rente. 3. 3 . 1
Die Fachpersonen der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 1. April 2020 (Urk. 11/23/25-27) als Diagnose eine m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F3 2. 1; S. 1). Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 4. September 2019 bis 2 8. Februar 2020 im teilstationären Angebot befunden habe (S. 1 Mitte). Zum Zeitpunkt des Austrittes sei er weiterhin zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Es sei eine Anmeldung bei der IV erfolgt und ein Job Coach habe installiert werden können, der ihn bei der Reintegration ins Berufsleben unterstütze. Grundsätzlich sei von einer günstigen Prognose auszugehen, wenn die weitere Stabilisierung in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgen könne (S. 3 oben). 3 . 2
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (Urk. 11/23/39-68) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Verbitterungsstörung - akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen
Dr. E.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 4. August 2020 unter sucht (S. 1) . Es finde sich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, weder für die ange stammte Tätigkeit noch für angepasste Tätigkeiten. Dies aufgrund der schwer ausgeprägten depressiven E pisode mit der erwähnten Symptomatik . Der Beschwerde führer werde überdies nächste Woche für einen stationären Auf enthalt in die Depressions- und Angststation der A.___ eintreten (S. 27 Ziff. 8).
Dr. E.___ führte aus, dass keine Zweifel am Vorliegen einer schwer ausgepräg ten depressiven Episode bestünden. Die Kriterien dafür seien eindeutig gemäss ICD-10 erfüllt. Diese depressive Entwicklung sei reaktiv auf eine länger dauernde Mobbing-Situation am Arbeitsplatz entstanden. Zudem zeige der Versicherte eine leicht akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen. Zusätzlich müsse eine posttraumatische Verbitterungsstörung angenommen werden. Es handle sich hier nicht um eine im ICD-10 enthaltene Krankheitsen t ität, sondern um ein Syndrom, welches sich im Anschluss an ein negatives Lebensereignis entwickeln könne und dabei persistierende Symptome entwickle (S. 25 Ziff. 4.1). Beim Beschwerdeführer bestünden schwere Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie in der Flexibi lität und Umstellungsfähigkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei er in den Spontan-Aktivitäten, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Gruppen fähigkeit sowie in den familiären und intimen Beziehungen (S. 26 Ziff. 5.1). Dr. E.___ führte aus, dass sich keine Inkonsistenzen in der Beschwerde schilderung und in Bezug auf die Akten gefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Aggravation und kein Ve rdeutlichungsverhalten gezeigt (S. 27 Ziff. 6.1). Es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, ohne dass die bisherigen therapeutischen Interventionen erfolgreich gewesen wären (S. 29 Ziff. 12). 3. 3
Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - reduzierter Visus des linken Auges (50 %), seit Kindheit
Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 0. August 2020 in stationärer Behandlung befinde und der geplante Austritts termin der 2 9. Oktober 2020 sei (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Erk rankung zu 100 % arbeitsunfähig. Die Schwere der Erkran kung und die gescheiterte Wiedereingliederung nach der tagesklinischen Behand lung zeigten, dass er auf mehr Unterstützung beim Wiedereinstieg angewiesen sei. Die Prognose sei aufgrund der Schwere der Störung sowie aufgrund der beste henden Funktionseinschränkungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gene rell eher ungünstig (Ziff. 2.7).
Aktuell werde eine Rei ntegration auf dem 1. Arbeitsmarkt als eher unrealistisch angesehen (Ziff. 4. 1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit mit zwei bis drei Stunden am Tag könnte bei gutem Verlauf zumutbar sein. Die medikamentöse Behandlung sei mit gutem Erfolg optimiert worden. Der Patient zeige eine hohe Motivation für Wiedereingliederungsmassnahmen. Diese sollten jedoch aufgrund der tiefen Frustrationstoleranz dem Belastungsprofil angepasst sein (Ziff. 4.2). Die Fachpersonen hielten fest, dass sie von einem langsamen schrittweisen Wieder einstieg und Anstieg der Belastbarkeit ausgingen (Ziff. 4.3). Eine Tätigkeit in geschütz ter Umgebung und ohne äusseren Leistungsdruck könnte den inneren Druck des Patienten entlasten und die längerfristige Prognose für eine erfolg reiche Eingliederung begünstigen (Ziff. 5). 3. 4
Die Fachpersonen de r
A.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (Urk. 11/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung: Narzisstisch-kränkbar, passiv-agg ressiv, impulsiv (IC D-10 F61.0) - mittelgradige b is schwere depressive Episoden, schwere Episoden teilweise mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1, F32.2) - posttraumatische Verbitterungsstörung (Diagnose Dr. E.___)
Die Fachpersonen führten aus, dass seit dem 2 2. März 2019 durch sie und zuvor durch den Hausarzt für alle Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Ziff. 1.3). Um eine volle oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, sei es nötig, Integrationsmassnahmen zu instal lieren. Der Beschwerdeführer müsse in kleinen Schritten wieder an den ers ten Ar beitsmarkt herangeführt werden (Ziff. 2.7). Er sei nicht dazu in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren (Ziff. 3.1). Die Fähigkeit zur Teilnahme an beruf lichen Integrationsmassnahmen sei gegeben. Die Leistungsfähigkeit sei reduziert (Ziff. 3.5). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei derzeit während zwei bis drei Stunden pro Tag möglich, mit Steigerung (Ziff. 4.2). Ein Integrationsprogramm würde
den psychischen Zustand des Patienten sicher stabilisieren und ihm wieder Hoffnung und Zuversicht geben (Ziff. 4.2). 3. 5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 1 8. September 2021 (Urk. 11/62/7) als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch verlaufende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Verbitterungsstörung bei Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, Differenzialdiagnose (DD): Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61).
Dr. F.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Betriebs mitarbeiter, welche Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspreche, seit dem 1 8. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Aufgrund der fehlenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach adäquater psychiat risch-psychotherapeutischer und stationärer Behandlung sei von einer ungünsti gen Prognose auszugehen. Ob sich der Gesundheitszustand nach zwei - bis drei jähriger Fortführung der Behandlung wesentlich verbessern lasse, bleibe offen. Die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei grund sätzlich indiziert. Bei der posttraumatischen Verbitterungsstörung handle es sich nicht um eine ICD-10 Diagnose, sondern um ein Syndrom. Differenzial diagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Besch werde schilderung sei konsistent . 4. 4. 1
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, geht die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. September 2021 (vorstehend E. 3. 5), wonach seit dem 1 8. März 2019 aufgrund der psychischen Symptomatik eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, einher mit der übrigen medizinischen Aktenlage, namentlich de n Berichte n der behandelnden Fachpersonen der A.___
(vorstehend E. 3. 1, E. 3. 3 - 4) wie auch mit der Einschätzung des Gutachters der Krankentaggeldversicherung Dr. E.___
in seinem Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (vorstehend E. 3. 2), weshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf abzustellen ist. 4 . 2
Da der Beschwerdeführer damit seit
März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war, und die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug am 3. September 2019 (Urk. 11/2) erfolgte, ist der hypothetische Rentenbeginn unter Berücksichtigung von
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und
Art. 29 Abs. 1 IVG per 1. März 2020 festzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungs massnahmen mehr in Betracht fallen . Der in der Invaliden versicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsma ssnahme beziehungsweise dem damit verbun denen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Renten anspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungs fähig ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7). 4.3
Im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. März 2020 waren die von der IV-Stelle im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen seit dem 7. Januar 2020 gewährte Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching am Laufen (Urk. 11/ 12), welche Massnahmen am 1 4. Juli 2020 aus gesundheitlichen Gründen abge brochen wurden (Urk. 11/14).
Abgesehen davon, dass während dieser Frühinterventionsmassnahmen kein IV-Taggeld ausgerichtet wurde, fehlte es in diesem Zeitraum mit Blick auf die medi zinische Aktenlage auch an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie aus dem Bericht der Fachpersonen der A.___ vom 2 1. April 2020 (vorstehend E. 3.1) hervorgeht, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gewäh rung der Frühinterventionsmassnahmen noch in der tagesklinischen Behandlung am A.___, und es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkei t attestiert . Nach dem Austritt aus der Tagesklinik per Ende Februar 2020
waren aufgrund des schlech ten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vom 8. bis 1 6. Mai 2020, vom 2 6. Mai bis 2. Juni 2020 sowie vom 9. bis 2 4. Juni 2020 stationäre Aufenthalte am A.___ zur Krisenintervention erforderlich (vgl. Urk. 11/28/6-7, Urk. 11/28/8-10) .
Der Gutachter der Krankentaggeldversicherung, Dr. E.___, verneinte in seinem Untersuchungsbericht vom 1 7. August 2020 (vorstehend E. 3. 2) bei unter anderem diagn ostizierter schwerer depressiven Episode (ICD-10 F32.2) das Vor liegen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer . Damit war er ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im März 2020 weder eingliederungs fähig noch wurde ihm aufgrund von Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld zugesprochen, weshalb ihm ab März 2020 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungs massnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 14 mit Hinweisen) oder fast ein Jahr spät er solche dann gewährt wurden. Der Umstand, dass die Fachpersonen der A.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (vorstehend E. 3. 4) Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich befürworteten, dies obwohl sie im Vorbericht vom 1. Oktober 2020 (vorstehend E. 3. 3) eine Reintegration auf dem 1. Arbeitsmarkt als eher unrealistisch ansahen, rechtfertigt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf eine den Rentenanspruch aufschiebende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, nicht .
So führt denn der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers während des vom 8. März bis 6. Juni 2021 gewährten Belastbarkeitstrainings (Urk. 11/32, Urk. 11/38) respektive während des ab
7. Juni 2021 bis zu seinem vorzeitigen Abbruch per 1 4. September 20 21 durchgeführten Aufbautraining s (Urk. 11/46, Urk. 11/48, Urk. 11/59)
lediglich zu einer Unterbrechun g des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 nachfolgend), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz . 11 f.). 4. 4
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklä rungs
- oder Eingliederungsmassnahmen u m einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Renten zahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei die Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).
Die Dauer des Taggeldbezugs (8 . März bis 1 4. September 2021; Urk. 11/38, Urk. 11/48 und Urk. 11/59) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte ab 1. Juli 20 21 (E nde des dritten vollen Kalender monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am 1. September 2021 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf. 4.5
In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022
(Urk. 6) aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom März bis September 2 021 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente samt Kinderrenten der Invalidenversicherung hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Baraus lagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020, unter Beach tung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom März
bis September 20 21 ausge richteten Taggeld der Invaliden versicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung samt Kinderrenten hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorgestiftung der D.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan