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IV.2022.00067

Abstellen auf die im polydisziplinären Gutachten der Unfallversicherung festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nach Belastungsprofil, an HV berichtete Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgte nach Verfügungserlass, kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2023-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1968 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1995), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit dem 1. November 2003 als Haushälterin für die Y.___

(Urk. 9/9 und Urk.

9/22) . Am 3. November 2018 erlitt die Versicherte als Beifahrerin eines Per sonenwagens einen Auffahrunfall auf der Autobahn . Die Visana Services AG (nachfolgend: Visana) als zuständige r Unfallversicher er erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk.

9/11/5 und Urk. 9/11/13) .

Nach einer Früherfas sung (Urk. 9/2)

meldete sich die Versicherte am 31. Juli 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf den Verkehrsunfall sowie eine dadurch resultierende Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Unfallversi cherungsakten (Urk. 9/11) sowie Auszü g e aus dem individuellen Konto bei (Urk.

9/18-19) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/22). Mit E ingabe vom 28. Oktober 2019 reichte die Versicherte den Bericht vom 7. August 2019 des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkra n kungen an der Klinik Z.___

zu den Akten (U r

k. 9/23-24). Im Weitern holte die IV-Stelle die neuen Unfallversi che rungsa kten (U r k.

9 /32) sowie Berichte der behandelnden Ärzte

ein (U rk. 9/33 Urk. 9/36). Mit Mitteilung vom 31.

Januar 2020 informierte die IV-Stelle die Ver si cherte, dass zurzeit keine E ingl i e derungsmassnahmen möglich seien (Urk.

9/34). Mit Vorbescheid vom 27.

Februar 2020 stellte die IV-Stelle ihr die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9 / 42).

Dagegen erhob die Versicherte am 24 .

März 2020 Einwand (Urk. 9/45).

Daraufhin zog die IV-Stelle die neusten

Unfallversicherungsakten

bei (Urk.

9/62 und

Urk. 9/66), darunter eine Kopie des von der Visana als zuständige m Unfallversicherer veranlassten polydisziplinären Gutachtens vom 10.

Februar 2021 der A.___

GmbH (Urk. 9/78) sowie eine Kopie der von ihr al s zuständige m

Krankentaggeldversicherer veranlassten

orthopädi schen und psychiatrischen Second O pinion vom 11. Mai 2021 der B.___ AG (Urk. 9/79). Ferner verlangte die IV-Stelle weitere Berichte d er behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/67, Urk. 9/74, Urk.

9/76 und Urk. 9/81) . Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 ersetzte die IV-Stelle denjenigen vom 27. Februar 2020 und hielt an der Leistungsablehnung fest (Urk. 9/83). Dageg en erhob die Versicherte am 23. August (Urk. 9/88)

und am 21.

September 2021 unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 9/91-96) erneut E inwand. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/99 =

Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50

% zuzusprechen sei, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache verbunden mit der Auflage, ein neues medi zinisches polydisziplinäres Administrativgutachten i.S.v. Art. 44 ATSG einzuho len, an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um eine öffentliche Verhand lung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Beschwerdeergänzung vom 2. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die

von der Visana als zuständige m

Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene interne versiche rungsmedizinische Beurteilung vom 19. Oktober 2021 von Dr. C.___

zu den Akten (Urk. 5 und Urk. 6/7-8). Mit Beschwerdeantwort vom

9. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde

(Urk. 8

unter Beilage der IV-Akten [Urk. 9/1-101), was der Beschwerdeführerin am

15. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am

11. Januar 2023 wurde eine Hauptver handlung durchgeführt (vgl. Protokoll S. 3 - 7), anlässlich welcher die Beschwer deführerin weitere Unterlagen (Urk. 15 /1- 9) zu den Akten reichte. Die Beschwer degegnerin, welcher das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 11 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin wie von ihr angezeigt fern (Urk. 14) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, ergänzend zu den Unterlagen des involvierten Unfallversicherers seien Bericht e

bei de n behandelnden Ärzten ein geholt worden. Der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes

(RAD) nach sei der Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Haushälterin weiterhin zu 50 % zumutbar . In einer ihren Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Aus dem entsprechenden Einkommens vergleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von 29 %.

Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe .

Im weiteren Ver lauf sei vom Unfallversicherer eine interdisziplinäre Begutachtung bei der A.___ GmbH durchgeführt worden. I n diesem Gutachten sei der Beschwerdeführe rin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haus hälterin sowie eine 100%ige in einer körperlich leichten Tätigkeit

attestiert wor den, weshalb am Entscheid festgehalten werde. Am Entscheid könne auch nach der Erstattung des

bidisziplinäre n

Gutachten s

(orthopädisch -psychiatrisch) vom 11. M ai 2021, welche s den Gesundheitszustand umfassend abgeklärt habe, wei terhin festgehalten werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der

behandelnde Rheumatologe Prof. D

r. me d .

D.___

habe ihr eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht attestiert . Es sei bei ihr neu eine ausge de hnte artikularseitige Partialruptur der Supraspi natussehne festgestellt worden . Auf die Tatsache der nachweisbaren

Verschlech terung des Gesundheits zustandes aus rheumatologischer Sicht g ehe der von der Beschwerdegegnerin beigezogene RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner Stellung nahme vom 22. Oktober 2021 jedoch nicht ein. Der Hinweis, dass der von Prof.

Dr. med. D.___ verfasste Bericht vom

31. August 2021 ein Bericht eines behandelnden Arztes sei, weshalb ihm kein B e weiswert zukommen könne, genüge nicht . Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen

von Prof. Dr. D.___ vom Vertrau ensarzt der Visan a in ihrer Funktion als K rankentaggeldversi cherung übernom men worden sei en . Der Vertrauensarzt habe nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu etwa 40 % arbeitsfähig sei. Es sei ganz evident, dass der Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 31.

A ugust 2021 de n Vertra uen sarzt der Visana dazu gebracht habe, das

von ihr eingeholt e

bidi s ziplinäre Gutachten nich t mehr als b e weistau g lich anzusehen . Im Ergebnis könnten die Ausführungen

v om RAD-Arzt Dr .

E.___ vom 22.

Oktober 2021 demnach in keinster Weise zur Beurteilung ihrer Restarbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als beweistauglich angesehen wer den . Die Beschwerdegegnerin hätte

somit bei der Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder auf das Gutachten de r

A.___

G m b H für die

Unfallversicherung

noch auf das bidisziplinäre

Gutachten

für die kollektive Krankentaggeldversicherung

abstützen dürfen (Urk . 2) . 3. 3.1

Im Bericht vom 7. August 2019 hielt Prof. Dr. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Zentrum für Rheuma- und K nochenerkr a n kungen an der Klinik Z.___, folgende Diagnosen fest (Urk.

9/ 24/1): - Oligoarthritis bei Spondyloarthr ose undifferenziert mit sek undärer Arth rose Mittelfuss bds ., DD am ehesten Psoriasis-Arthritis bei Hautpsoriasis - Tendinitis calcarea im Schulterbereich links - St.

n. Magenbypass Operation 2012 wegen morbider Adipositas - Schmerzen im Bereich

der

linken I nguina und lumbal bds . bei bekannter Osteochondrose L4/5/S1 und Skoliose mit V er d acht auf klin ische Instabi lität

- s tationäre Osteopenie der Lendenwirbelsäule (LWS) und Hüftregion unter C alzium - und Vit amin D Substitution gegenüber 2018 - Chronische, progredi ente und therapieresistente Nack enschmerzen bei : - Dezelerations t rauma der Halswirbelsäule (HWS) am 3.11.2018 nach Autofahrunfall bei vorbestehenden deg . Veränderungen der HWS C4-7 im ko n v entionellen HWS R öntgen sowie wiederholten HWS MRI seit 2010 - Depressive Verstimmung 3.2

Im Bericht vom 8. Januar 2020

diagnostizierte

Dr. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2016 in Behandlung war, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom bei rheumatischer Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit werde von der Hausärz t in attestiert. Bis zum Autounfall am 3. November 2018 sei die Beschwerdeführerin als Haushälterin voll arbeitsfähig gewesen, danach voll arbeits un fähig und aktuell

wieder knapp 50 % arbeitsfähig mit erheblichen Einschränkungen . Diese Tätigkeit sei körperlich streng für eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung mit degenerati ven Gelenkveränderungen und chronischem Schmerzsyndrom (U r

k. 9/33/2- 3).

Im gleichentags datierten Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin führte Dr. F.___

weiter aus, für die rheumatologische Behandlung und damit die Schmerzbehandlung sei Prof. Dr. D.___ zuständig, allenfalls die Hausärztin. Die Beschwerdeführerin habe aber auch bei ihm immer wieder über Gelenkschmerzen geklagt, vor allem im Nackenbereich, was sie bei ihrer Arbeit als Haushälterin nebst ihrem eigenen Haushalt zunehmend eingeschränkt habe. Diese hätten auch immer wieder zu Erschöpfungszustände n und vermehrt depres siver Verstimmung geführt. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivieren den depressiven Störung und sei eine asthenische, rasch zu Übermüdung und Erschöpfung neigende Person .

W ie weit dies auch mit der j ahrelangen sehr schmerzhaften rheumatischen Erkrankung und den damit einhergehenden Behin derungen zusammenhänge, müsse offenbleiben. Aus psychiatrischer Sich werde die Arbeitseinschränkung von ihm summarisch wegen des chronischen Schmerzsyndroms, der depressiven Erkrankung und der asthenischen Persönlich keit auf ca. 50 % veranschlagt, wobei sicher ca. 20-25% psychiatrisch erklärt werden könn ten . Es bestehe jetzt noch die optimale Lösung, dass die A.___ sich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin weiter zu 50 % als Haushälterin zu beschäftigen. Wenn sie diese Stelle verlieren würde, wäre sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen sehr schlechten Deutschkenntnissen und minimaler Schulbildung nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt platzierbar (Urk.

9/33/7-8). 3. 3

Im Bericht vom

18. Februar 2020 führte Prof. Dr. D.___ aus, er denke, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Pfarrei arbeitsfähig bleiben könne. Die aktuelle Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin körperlich mässig stark belas tend und abwechselnd. Diese Tätigkeit im 50%-Pensum sei nahezu ideal und solle nicht modifiziert werden. Eine Eingliederung sei nicht nötig. Eine 50%ige Rente sei sinnvoll. In zwei bis drei Jahren soll t e eine Re e val u ation durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit sei ihr vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine leidensange passte Tätigkeit sei ihr ebenfalls vier Stunden zumutbar. Die Tätigkeit als Haus hälterin sei nahezu optimal a ngepasst in einem Pensum von 50 % (Urk. 9/36/2 4). 3. 4

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie des RAD, übernahm in seiner Stellungnahme vom

25. Februar 2020

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/41/5 f.) : - Oligoarthritis bei Spondylarthr ose undifferenziert mit sek undärer Arthrose Mittelfuss bds ., DD am ehesten Psoriasis-Arthritis bei Hautpsoriasis - Tendinitis calcarea im Schulterbereich links - Schmerzen im Bereich der li nken Leiste und lumbal bds . bei bekannter Osteochondrose L4/5/S1 und Skoliose - Stationäre Osteopenie der LWS und Hüftregion unter C alzium

- und Vit . D Substitution gegenüber 2018

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er: - ein Zustand nach Magenbypass Operation (2012) wegen morbider Adipo sitas - chronische, progrediente und therapieresist e n t e N ack enschmerzen bei Dezelerationstrauma der HWS (03.11.2018) bei vorbestehenden degenera tiven Veränderungen der HWS C4-7 - depressive V erstimmung

Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen seien zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 5. November bis am 3. Dezember 2018 voll arbeitsun fähig gewesen und ab dem

4. Dezember bis auf weiteres zu 50 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit könne theoretisch versiche rungsmedizinisch mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in leicht en angepassten Tätigkeiten in W e chselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg und ohne Verharren in Z wangshaltungen, ausgegangen werden (Urk. 9/41/6). 3. 5

Im Verlaufsbericht vom

27. Januar 2021 (Eingangsdatum)

f ührte Dr. med. H.___

des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen an der Klinik Z.___

die Nackenschmerzen neu unter der Diagnose

c ervicovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrosen HWK C 4-7 und

Dezelerationstrauma der HWS 11/201 8

auf . Ferner erhob er neu zusätzlich eine leicht symptomatische Gonarthrose links. Anamnestisch arbeite die Beschwerde führerin an sechs Tagen je dreieinhalb Stunden als Haushaltshilfe in einer Pfarrei, wo sie vor allem Essen rüsten und kochen müsse. Dies er scheine, zumindest auf grund der heutigen Anamnese/Untersuchung, weiter möglich. Aus rein rheuma tologischer Sicht (entzündlich degenerativ) bestehe eine um

30 % bis

50

% redu zierte Leistungsfähigkeit. Während

degenerativen und entzündlichen Krankheits schüben könne

ein e

höhere

Arbeitsunfähigkeit bis 50 % gerechtfertigt sein. Bezüglich entzündlicher Systemerkr a nkung sei bekannterweise bei Psoriasis-Arthritiden mit einem

chronisch rezidivierende n Verlauf zu rechnen, welche r

zumindest

unter der Therapie aktuell nicht schle cht kontrolliert erscheine . Den noch könnten aber ondulierende Krankheitsschübe bei degenerativen Verände rungen in der Wirbelsäule

auftreten, während welcher die

Beschwerdeführerin

jeweils akut stärker beeinträchtigt wäre (Urk. 9/67) . 3. 6 3. 6 .1

Am

10. Februar 2021 erstattete die A.___ GmbH das vom Unfallversicherer Visana in Auftrag gegebene

polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/78). 3. 6 .2

Dr. phil. I.___, Neuropsychologe FSP, Dr. J.___, Facharzt Neurologie, Dr. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. K.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. L.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellten im polydisziplinä ren Gutachten vom 10. Februar 2021

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen (Urk. 9/78/32-33) : - Verdacht auf ein chronisches, organisch-strukturell nicht begründbares Schmerzsyndrom speziell mit hochgradiger S ch m e rzangabe in der Wir belsäule, im Schulter -

und Nackenbereich bei : - e xzessivem

ärztlich v e r ordn e tem

Medikamentenkonsum, unter ande rem auch mit abhän gig keit s erzeugender Medikation (Tramadol, Dia zepam), Möglichkeit einer Substanzabhän g igkeit und

o pioid indu zierte r Hy p eralgesie (OIH) - h ochgradig chronifiziertem

Z ervikal synd ro m mit schmerzhafter Bewe gung s einschränkung mit kli ni sch- neurologisch

asymptomati schen radiologischen Veränderungen - Tendinitis calcare a linke Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit - V . a. Spondylar t h r opathi e, DD

Psoriasis-Arthropathie

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben: - St. n. möglichem HWS-Beschleunigungstrauma ohne nachweisbare orga nisch-strukturelle Läsionen, ohne psychische Traumafolgestörung und ohne plausible neuropsychologische Defizite, folgenlos ausgeheilt - Anamnestisch St. n. depressiven Episoden im Zusammenhang mit einer Adiposit as, psychiatrisch behandelt, aktuell mit fortgesetzter medikamen töser antidepressiver B ehandlung, aktuell ohne Zeichen einer depressiven Störung - Inkonsistenzen in den Befunden un d in d er

Beschwerdepräsent at ion mit Zeichen von Aggravation un d

nachgewiesenem

« malingering » in der neu rop s y ch ologischen Untersuchung

Im Wesentlichen führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei festzu stellen, dass d er Unfall vom 3. November 2018 auf eine vorgeschädigte Halswir belsäule getroffen sei . Bereits wenige Wochen vor dem Unfall und auch im Jahre 2010 habe eine Indikation zu einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestanden, di e V erschl e i ssveränderungen aufgezeigt habe. Die Vergleichsauf nahme nach dem Unfall ergebe keine traumatische V eränderung an der Halswir belsäule oder Hinweise auf eine Verschlechterung der Vorbefunde, speziell auch keine Hinweise auf frische Verletzungen an Bändern, B andsch e i ben oder K n o chen. Die aktuelle Sc h merzsymptomatik an der Halswirbelsäule trage den Cha rakter einer hochgradigen Schmerzchro nifizierung m it Sympt o mausweitung, die organisch-strukturell nicht begründe t werden könne. Hier spielten mit Wahr scheinlichkeit unfallfremde Faktoren die entscheidende Rolle, psychiatrische Fak toren, möglicherweise aber auch medikamenteninduzierte

Einflüsse, wie eine opi oid induzierte Hyperal ges i e oder eine Abhän gigkeitsproblematik. Auch die Mög lichkeit eines medikamenteninduzierte n Kopfschmerzes sei zu diskutieren (Urk.

9/78/28) . Auf neurologischem Fachgebiet sei von einem chronifizierten Schmerz nach Trauma auszugehen, wobei zahlreich e

Inkonsistenzen

vorlägen . E s sei von einer erheblichen Beschwerdeausweitung und

Symptom verdeutlichung

auszuge hen (Urk. 9/78/29). In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten keine verwertbaren Befunde erhoben werden können. Die Beschwer deführerin sei in zwei der drei durchgeführten Beschwerden- bzw. Performanz validierungs tests durch gefallen . Dies habe zur Folge, dass die Testresultate der neuropsychologi schen

Untersuchung nicht verwertbar seien, da sie nicht glaub würdig und nicht plausibel seien. Sie seien gekennzeichnet

durch erhebliche S e lbstlimitierungen und Inkonsistenzen, wie sie auch in den anderen Unter suchungen aufgefallen seien. Somit könne aus neuropsychologischer Sicht

keine Aussage zum kogniti ven Funktionsniveau der Beschwerdeführer i n gemacht werden. Es könne ledig lich darauf

hingewiesen werden, dass klinisch keine Hinweise auf relevante kog nitive Störungen und von medizinischer Seite keine objektiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, mit denen eine neuropsychologische

Beeinträch tigung begründet werden könnte (Urk. 9/78/29). Aus psychiatrischer Sicht könne eine psychiatrische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht objektiviert werden. Die auch in den anderen Untersuchungen aufgefalle nen Inkonsistenzen in den Befunden, den Beschwerdeangaben und dem Spon tanverhalten der Beschwerdeführerin stellten keine psychiatrische E r kr ankung dar und liessen sich nicht durch die psychiatrische Vorgeschi ch te mit medika mentös behandelter depressiver Phase erklären. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (Urk.

9/78/30) . Aus internistisch-rheumatischer Sicht habe der

aktuelle Untersuchungs s tatus leichte Hinweise auf einen vermut lich

arthritischen Befall an mehreren Gelenken ergeben, welch e

v on der Beschwerdeführerin im Gespräch gar nicht explizit erwähnt worden seien (Ha u pt beschwerde sei ein Nackensch m erz mit Ausstrahlung in Rücken und Arme) . Ferner müsse d ie mässige Behinderung der Schultermobilität links n icht zwin gend als synovitische Arthritis betrachtet werden, sondern könne auch auf mechanischer I rritation beruhen . Zu berück sichtigen

sei zudem, dass die Beschwerdeführer in

seit längerem unter einer sehr intensiven antiphlogistischen Behandlung mit TNF Alpha-Hemmer in Kombi nation mit M eth otrexat stehe und somit nicht ein unbehandeltes, sondern ein maximal

behandelte s Zustandsbild biete . Unter Berücksichtigung der vor liegenden objektiven Befunde erscheine die von der Beschwerdeführerin angeführte Teilbehinderung in ihrer Arbeitstätigkeit plausibel. Sie führe an, dass sie ihre Aufgaben für das Kochen der Mittags- und Abendmahlzeiten an ihrer Arbeitsstelle erfüllen könne, während manuell stärker belastende Tätigkeiten wie Staubsaugen, weit e re Reinigungsarbeiten oder Klei derbügeln für sie nicht ausführbar seien. In diesem Sinne könne der gegenwärti gen

Arbeitsun fähigkeitsdeklaration von 50 % zugestimmt werden. Für die Sc h merzintensität ergäben sich aus der Beobachtung der Beschwerdeführerin

während des Gesprächs so wie anlässlich der Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte;

bei ihrer Angabe (bereits im Ruhezustand anhaltend VAS 8 bis 9) dürfte es sich um eine massive Überschätzung

dieser

Skalierung, jedoch nicht um eine be wuss t e

Aggravation handeln (Urk. 9/ 78/31) . 3. 6 .3

Zur Arbeitsfähigkeit merkten die Gutachter an, dass die aktuell von den behan delnden Ärzten noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der unfallfremden gesundheitlichen Problematik ausgew i esen sei. Diese Arbeitsunfä higkeit betreffe alle körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten . Für kör perlich leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100

%. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder zumutbar gewesen. Aus Sicht der unfallfremden gesund heit lichen

Beeinträchtigungen benötige die Beschwerdeführerin eine weitere Behand lung . Diese solle entsprechend der Richtlinien in der Behandlung chronischer Schmerzerkr a nkungen ausgestaltet werden . Bei adäquater

Therapie entsprechend der Richtlinien sei eine namhafte

Besserung innerhalb von ein paar Monaten zu erwarten (Urk. 9/78/36) . 3. 7

Im Bericht vom 24. Februar 2021 führt Dr. med. M.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, unter Verweis auf die von Prof. Dr. D.___ und Dr.

F.___

gestellten Diagnosen aus, 50 % der angestammten Tätigkeit entspreche der angepassten Tätigkeit. Mehr als 50 % sei nicht möglich. Die Beschwerdefüh rerin sei sehr motiviert zu arbeiten und habe in vielen J ahren der Krankheit diese 50 % immer geleistet. Gegenw ä rtig erledige die Beschwerdeführerin den Haushalt in der Pfarrei: Einkäufe (mit Hilfe b eim Lastentragen), Kochen, Reinigung (ohne Ü berkopfarbeiten). Es sei alles unternommen worden, dass die Beschwerdeführe rin bei den langjährigen Arbeitgebern weiterarbeiten könne. Mit 50 % sei die Beschwerdeführerin ausgelastet. Die körperlich strengen Arbeiten im Haushalt würden von anderen übernommen. Repetitive Aufgaben wie Bügeln, Wäsche auf hängen, Betten beziehen sowie Überkopfarbeiten, Tragen von schweren Lasten grösser als 8 kg und repetitive Arbeiten seien nicht möglich. Die Beschwerdefüh rerin habe ein gutes familiäres Umfeld. Sonst bestünden wenig Recourcen . Die ganze Kraft werde zum Erhalt der aktuellen Arbeitsstelle benötigt. Die bisherige Tätigkeit sei 3.5 Stunden pro Tag während sechs Tagen (inkl. Samstag) zumutbar . Eine l eidensangepasste Tätigkeit sei 3.5 Stunden pro Tag während sechs Tagen oder 4 Stunden pro Tag während fünf Tagen zumutbar. Eine bessere Eingliede rung als die bereits erfolgt e sei nicht möglich (Urk.

9 /74/3-5). 3. 8

Im Verlaufsbericht vom 20. März 2021 führte Dr. F.___ aus, die bisherige Tätig keit sei der Beschwerdeführerin max. 4 Stunden pro Tag zumutbar, wobei diverse Arbeiten nicht möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht realisierbar . Die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert, habe keine Ausbildung sowie eine asthenische sowie zu depressiven Einbrüchen neigende Persönlichkeit und sei in der Schweiz schlecht integriert. Ein Arbeitsversuch

von 60 % bis 70 % sei rasch gescheitert . Jetzt bestehe eine Anstellung durch die A.___ in einem 50%-Pensum, was nur mit einer 50%igen IV-Rente haltbar sein werde. Die Prog nose s ei ungünstig (Urk. 9/7 6/1 -3) . 3. 9 3. 9 .1

Am

11. Mai 2021 erstattete die B.___

d as

vom

Krankentaggeldversicherer Visana in A uftrag gegebene orthopädische und psychiatrische Gutachten im Sinne einer Second O pinion (Urk. 9/79) . 3. 9 .2

Dr. N.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der orthopädischen Second Opinion aus, d er kli nische

Untersuchungsbefund zeige keine namhafte Funktionseinschränkung. Aktenkundig liege ein MR der gesamten Wirbelsäule vor, bei dem bis auf a lters entsprechende geringe degenerative Veränderungen insbesondere keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen des Achsenorgans besch rieben würden . Eine auf eine rheumatologische Erkr ankung

hinweisende Labordiagnostik liege den A ktenunterla gen nicht bei . Aufgrund des Fehlens

sämtlicher klinische r Anzeichen (Gelenkschwellungen, Funktionseinschränkungen, nachweisbare intraartikuläre Ergüsse), des fehlenden bildmorphologischen Nachweises für eine Spondylarthri tis und des Fehlens der Wirksamkeit der bisher durchgeführten rheumatologi schen Therapie ersch e i ne eine spezifische rheumatologische Erkrankung eher nicht wahrscheinlich. Daher sei bei Fehlen eines namhaften Störungsbefundes auf orthopädischem Fachgebiet eine namhafte Reduktion der Belastbarkeit in der angestammten und oder jeder vergleichbaren Arbeit nicht ausreichen d zu begründen. Es liege kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit

ein schränkende Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet vor (Urk. 9/ 79/16). 3. 9 .3

Dr. O.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurtei lung fest, ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund s

seien

keine erheblichen B eei n t rächtigungen zu objektivieren. Ebenfalls diskrepant zum Beschwerdevortrag (dort würden

starke Schmerzen mit einer Intensität von VAS 7 bis 8 berichtet) entstehe in d e r hiesigen Untersuchung kein erheblich

schmerzgeplagter Eindruck . Insbesondere fände n sich kein Schonsitz, keine Schonhaltung, keine erhebliche n Schmerzentäusserung en, keine vegetati ven schmerzassoziierten Beeinträchtigungen. Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten weitgehend ungestört . Eine affektive Störung s ei somit

bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10 konform zu diagnostizie ren.

Auch eine andere psychiatrische Erkrankung

liege nicht vor . Im Übrigen liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, einen den berichteten

Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und

unbewältigter seelisch

grosser

psychosozialer Konflikt sei

anamnestisch nicht herauszuarbeiten, auch hier fehle somit das defi nierend e Diagnos e kriteri u m nach ICD-10. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit i m

angestammten Ber ei ch sowie für den gesamten allge meinen Arbeitsmarkt geltend. Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psy chiatri s ch- psychotherapeutischer Behandlung, nehme zwei

ausreichend dosiert e Antidepressiva ein. Allerdings

fände n derzeit nur niederfrequente telefonische T ermine statt. Hier wäre zuletzt also eine Therapieintensivierung auch neben einer vielschichtigen A rbeitstätigkeit möglich . Dabei könnte therapeutisch auf Insuffizienzerleben und V ermeidu n gsve r halten fokussiert werden und ein gestuf ter Belastungsaufbau angestrebt werden. Aktenkundig werde durch die Behandler das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode referiert, was bei Fehlen von Befunddaten nicht hinreichend nachvollzogen werden könne. Zumindest sei jedoch anhand des hiesigen klinischen Eindruckes von einem ausreichenden The rapieerfolg der installierten medikamentösen Behandlung auszugehen, sodass die Einschätzung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Untersu chungszeitpunkt gelten könne (Urk. 9/79/29-30). 3. 1 0

Prof. Dr. D.___

fügte den von ihm bisher gestellten Diagnosen in seine r

Stellungnahme vom 31. August 2021 die Diagnose einer ganz kleinen transmura len Supraspinatussehnenruptur

links hinzu. Die Sehne sei etwas aufgetrieben, nicht signifikant retrahiert, keine ossäre Unregelmässigkeiten an Sehnenansätzen, insb esondere

d ie

Supraspinatus

- und lange Bizeps sehne seien intakt. Es bestehe eine leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose. Prof. Dr. D.___ führte insbeson dere au s, die gutachterliche Beurteilung von Dr. N.___ sei sehr oberflächlich gehalten. Er habe kein Verständnis vom Prinzip der SpA bzw. wenig entzündli chen Psoriasisarthritis oder von reaktiven

Oligoarthritiden, die bei der Beschwer deführerin wiederholt festgestellt bzw. objektiviert hätten werden können.

Er kenne

Enthesitiden, die komplizierend bei diese r

Form der entzündlichen rheu matologischen

Erkrankung

auftr e ten könn t en, nicht und schon gar nicht die unspezifischen Symptome des Bewegungsapparates bei Hyp e rlaxizität . Von daher sei diese s

Gutachten

rheumatologisch wenig aussagekräftig und werde dem kom plexen rheumatologischen

Leiden nicht gerecht . Aufgrund des langjährigen Ver laufes und der anamnestisch und aktuell

nachweisbaren pathologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen

Arbeit als Haushaltshilfe

bei A.___ maximal 60 % arbeitsfähig . In einer leidensangepassten Tätigkeit

sei sie

ebenfalls

maximal 60

% arbeitsfähig, da ihre jetzige

Tätigkeit auf Grund

der selbständigen Einteilung der Arbeit, der wechselhaft möglichen sitzen den und stehenden Position und bei Fehlen von Tragen von Gewichten über 10

kg in Kombination mit dem jetzigen Pensum von 50 % als optimal leidensange passte Arbeit

eingestuft werden könne (Urk. 9/95). 3.1 1

KD Dr. E.___, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabi litation und Innere Medizin, des RAD führte in seiner Stellungnahme vom 22.

Oktober 2021 aus, zusammenfassend könne auf das bidisziplinäre Gutachten (orthopädisch-psychiatrisch) vom 11. Mai 2021 abgestellt werden. Unbestritten

sei, dass sich die Befunde seit vielen Jahren nicht geändert hätten

(bestätigt durch mehrere MR-Untersuchungen), so dass abgesehen vom Autounfall, von dem keine bleibenden Schäden bestünden, keine Hinweise und insbesondere keine Befunde vorlägen, welche ein e Änderung des Arbeitseinsatzes begründeten . Der Rheuma tologe nenne als Ha uptdiagnose « eine Oligoarthritis bei undifferenzierter

S p on d ylarthritis », ohne dass die Diagnosekriterien der Fachgesellschaften für eine Spondyl arthritis oder sp e ziell für eine differenzialdiagnostisch erwogene Pso riasis arthritis erfüllt seien. Leider fehle der Laborwert HLA B27, doch könne davon ausgegangen werde, dass HLA B 27 negativ sei (ein positiver Befund wäre in der Diagnose aufgeführt worden);

negativ

seien andere Parameter wie RF, ACPA, ANAK und Anti- dsDNS -AK. Eine Arthritis sei 2007 an den Hüften und Knien nachg ew i e sen worden, do ch seither wohl nicht mehr, so dass von einem Sta tus

nach Oligo arthritis gesprochen werden sollte. Insbesondere habe eine ent zündliche Aktivität in den

letzten Jahren i m MR T vom 19.11 . 2018, 11.02.2020, 29.7.2021 und 29.07.2021 (richtig wohl: 04.08.2021) sowie humoral ausgeschlos sen werden können (die Beschwerdeführerin injiziere Adalimumab) . E r empfehle, auf das bid i sziplinäre (orthopädisch e, psychiatrisch e) Gutachten vom 11.

Mai

2021, in welchem der

Gesundheitszustand umfassen d

abgeklärt

worden sei, abzustellen (Urk. 9/98). 4.

4.1

Vorliegend zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit arbeits- bezie hungsweise leistungs fähig ist. 4.2

Das vom Unfallversicherer Visana eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 10.

Februar 2021 beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen (Urk.

9/78/13-25) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) verfasst (Urk.

9/78/4-7). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begrün dete Diagnosen gestellt, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinanderge setzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk.

9/26-31) . Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 5). 4.3

Aus somatischer Sicht sahen die Gutachter als wesentlich an, dass es sich bei den subjektiv im Vordergrund stehenden Schmerzen im Rücken- und Schulterbereich überwiegend wahrscheinlich um eine somatische Erkrankung mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, Tendinosis

calcarea an der linken Schulter und Oligoarthritis handelt, welche zu schmerzhaften Funktionsein schränkungen führen können . Diese objektivierbaren Befunde erklären

das Aus mass und die Intensität der subjektiv geltend gemachten Schmerzen und Funkti onseinschränkungen aber nicht (Urk. 9/78/34; vgl. auch Urk. 9/78/26-31) . So konnten die Gutachter während den Explorationen bei der Beschwerdeführerin unbeobachtet ein unauffälliges Bewegungsverhalten, ein flüssiges An- und Aus kleiden sowie ein Sitzen ohne auffällige Positionsänderungen feststellen (Urk.

9/78/13,

Urk. 9/78/ 1 6, Urk. 9/78/1 9 und Urk. 9/78/21) . In der neuropsycho logischen Untersuchung waren aufgrund der Beschwerde- und Performanzvali dierung

sogar die objektiven Kriterien für « malingering » erfüllt, d.h. gemäss den Gutachtern lag eine willentliche Vortäuschung oder Übertreibung von kognitiven Beschwerden vor (Urk. 9/78/33 vgl. auch Urk. 9/78/23). Infolgedessen kann der Einschätzung, es liege aufgrund der schmerzhaften Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule sowie der linken Schulter eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten vor, gefolgt werden (E.

3.6.3), zumal dies auch im Einklang mit dem von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Tagesablauf steht (Urk. 9/78/12).

In Anbetracht der von den Gutachtern erhobenen und bei der Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfä higkeit berücksichtigten Einschränkungen der

Schultermobilität links wie auch der Haltungsinsuffizienz der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/78/13-14 und Urk.

9/78/21-22) ändern die später zu den Akten gereichten Befunde der

MRT

der linken Schulter vom 29. Juli 2021 (Urk. 9/93) als auch der MR T vom 4. August 2021 der rechten und linken Hüfte sowie des Beckens (Urk.

9/94) -

welche im Übrigen weiterhin keine entzündlichen Veränderungen oder Enthesitiden im Becken und in der Hüftregion zeigt e

- nichts. 4.4

Der psychiatrische Teilgutachter führte schlüssig aus, dass sich in der Folge der langwierigen schmerzhaften systemischen Erkrankung eine Fokussierung auf die Schmerzwahrnehmung mit Entwicklung einer gewissen Verarbeitungsstörung ergeben habe, jedoch kaum

Hinweise auf eine somatoforme Ausprägung bestün den . Ferner konnte er auch keine depressive Begleiterkrankung beobachten, wies allerdings auf die schon seit Jahren bestehende ausgebaute antidepressive Medi kation hin . Somit hielt der psychiatrische Teilgutachter überzeugend und konklu dent fest, dass keine psychiatrische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit objektivi ert werden könne, zumal die Beschwerdeführerin auch als inte griert und mit einem weitgehend intakten Sozialniveau erschein e . Die auch in den anderen Untersuchungen aufgefallenen Inkonsistenzen in den Befunden, den Beschwerdeangaben und dem Spontanverhalten der Beschwerdeführer i n stell t en ebenfalls keine psychiatrische Erkrankung

dar und liessen

sich nicht durch die psychiatrische Vorgeschichte mit medikamentös behandelter

depressiver Phase erklären

(Urk. 9/78/30; vgl. auch Urk. 9/78/18-19). An dieser Stelle ist anzumer ken, dass sich die Beurteilungen im Bericht vom 8. Januar 2020 (E 3.2) und im Bericht vom 20.

März 2021 (E. 3.8) des behandelnden Psychiaters stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen. E ine umfassende klinische Befunderhebung sowie eine entsprechende Beurteilung des Schweregrades der depressiven Störung fehlen. Entsprechend kann auch die von ihm veranschlagte psychiatrisch erklärte Arbeitsunfähigkeit von ca. 20-25 % nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus begründete er die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit fachfremden rheumatologischen sowie invaliditätsfremden Fak toren wie schlechte Integration und Ausbildung. Demnach ist die gutachterlich

festgestellte fehlende psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit

auch vor dem Hintergrund der von der IV-Stelle eingeholten Berichte des behandelnden Psy chiaters schlüssig und überzeugend. Im Übrigen konnte auch Dr. O.___, welchem der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. November 2020 (Urk. 9/79/26) vorlag, in seiner Beurteilung vom 11. Mai 2021 gestützt auf die klinische Befun derhebung keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren (E. 3.9.3). 4.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 31. August 2021 (E.

3. 10)

sowie der versicherungsinterne n Stellungnahme von Dr.

C.___

für den Krankentaggeldversicherer vom 19.

Oktober 2021 (Urk. 6/8) abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Einschätzungen der beiden Ärzte im Gegensatz zu den gutachterlichen Feststellungen der A.___ GmbH nicht auf objektiv erhobene Befunde, sondern auf das von der Beschwerdeführe rin angegebene aktuelle 50%-Pensum in ihrer Tätigkeit als Haushälterin für die A.___, welches vor dem Hintergrund der von sämt lichen Gutachtern in der polydisziplinären Begutachtung als auch der psychiat rischen Second Opinion festgestellten erheblichen Selbstlimitierung und Inkon sistenzen bezüglich der Schmerzangaben wenig plausibel erscheint,

stützt (E.

3.6.2 und E. 3.9.3). W eder den Ausführungen von Prof. Dr. D.___, der von ubiquitären unspezifischen und schon seit Jahren bestehenden Schmerzen ohne Entzündungszeichen bzw. Enthesitiden spricht (vgl. Urk. 9/95/3),

noch den Aus führungen von Dr.

C.___

kann entnommen werden, weshalb der Beschwer deführerin unter den erhobenen Befunden eine leidensangepasste leichte Tätig keit nicht voll zumutbar sein soll. Indes widersprechen sie dieser gutachterlich festgestellten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit mit ihren Ausfüh rungen ohnehin nicht, da sie in ihrer Einschätzung nicht vom vollen Rendement der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Haushälterin ausgehen, sondern von eine r um 50

% reduzierten und effektiv erfüllten

Arbeitsbelastung (Kochen der Mittags- und Abendmahlzeiten, Wegfall manuell stärker belastende r Tätigkeiten, wie Staubsaugen, Reinigungsarbeiten über Kopf oder Kleiderbügeln), was eine r 50% igen Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht . 4. 6

Zusammenfassend bestehen daher keine Indizien, die gegen die gutachterliche Beurteilung sprechen würden, weshalb auf die im Gutachten von der

A.___ GmbH vom 10. Februar 2021

attestierte Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepassten leichten Tätigkeit (E. 3.6.3) abzustellen ist .

Von weiteren Abklärun gen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.

Hinsichtlich der anlässlich der Hauptverhandlung berichteten

Verschlechterung der Beschwerden an der linken Schulter nach Schulterarthroskopie links am 26.

September 2022 sowie neuen Beschwerden am linken Knie und des beklagten

Hallux

(vgl. Protokoll S. 4- 5 und Urk. 15 /1 -9) ist anzumerken, dass f ür die rich terliche Beurteilung im konkreten Fall allein die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) sind . Die als neu beklagten Beschwerden bzw. die Verschlech terung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit sollen jedoch im Februar/September 2022 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2021

(Urk.

2) eingetreten sein (vgl. Protokoll S. 5). 6.

Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfak toren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (E. 1. 3). Bei diesem Aus gang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin, wie von Dr. N.___ in der orthopädischen Second Opinion vom 11. Mai 2021 (E.

3. 9 .2) und dem RAD-Arzt KA Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2 .

Oktober 2021 (E. 3.1 1) begründet, allenfalls ihre bisher ige Tätigkeit als Haushälterin voll zumutbar ist .

7 .

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 /1- 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1995), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit dem 1. November 2003 als Haushälterin für die Y.___

(Urk. 9/9 und Urk.

9/22) . Am 3. November 2018 erlitt die Versicherte als Beifahrerin eines Per sonenwagens einen Auffahrunfall auf der Autobahn . Die Visana Services AG (nachfolgend: Visana) als zuständige r Unfallversicher er erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk.

9/11/5 und Urk. 9/11/13) .

Nach einer Früherfas sung (Urk. 9/2)

meldete sich die Versicherte am 31. Juli 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf den Verkehrsunfall sowie eine dadurch resultierende Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Unfallversi cherungsakten (Urk. 9/11) sowie Auszü g e aus dem individuellen Konto bei (Urk.

9/18-19) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/22). Mit E ingabe vom 28. Oktober 2019 reichte die Versicherte den Bericht vom 7. August 2019 des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkra n kungen an der Klinik Z.___

zu den Akten (U r

k. 9/23-24). Im Weitern holte die IV-Stelle die neuen Unfallversi che rungsa kten (U r k.

9 /32) sowie Berichte der behandelnden Ärzte

ein (U rk. 9/33 Urk. 9/36). Mit Mitteilung vom 31.

Januar 2020 informierte die IV-Stelle die Ver si cherte, dass zurzeit keine E ingl i e derungsmassnahmen möglich seien (Urk.

9/34). Mit Vorbescheid vom 27.

Februar 2020 stellte die IV-Stelle ihr die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9 / 42).

Dagegen erhob die Versicherte am 24 .

März 2020 Einwand (Urk. 9/45).

Daraufhin zog die IV-Stelle die neusten

Unfallversicherungsakten

bei (Urk.

9/62 und

Urk. 9/66), darunter eine Kopie des von der Visana als zuständige m Unfallversicherer veranlassten polydisziplinären Gutachtens vom 10.

Februar 2021 der A.___

GmbH (Urk. 9/78) sowie eine Kopie der von ihr al s zuständige m

Krankentaggeldversicherer veranlassten

orthopädi schen und psychiatrischen Second O pinion vom 11. Mai 2021 der B.___ AG (Urk. 9/79). Ferner verlangte die IV-Stelle weitere Berichte d er behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/67, Urk. 9/74, Urk.

9/76 und Urk. 9/81) . Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 ersetzte die IV-Stelle denjenigen vom 27. Februar 2020 und hielt an der Leistungsablehnung fest (Urk. 9/83). Dageg en erhob die Versicherte am 23. August (Urk. 9/88)

und am 21.

September 2021 unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 9/91-96) erneut E inwand. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/99 =

Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50

% zuzusprechen sei, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache verbunden mit der Auflage, ein neues medi zinisches polydisziplinäres Administrativgutachten i.S.v. Art. 44 ATSG einzuho len, an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um eine öffentliche Verhand lung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Beschwerdeergänzung vom 2. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die

von der Visana als zuständige m

Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene interne versiche rungsmedizinische Beurteilung vom 19. Oktober 2021 von Dr. C.___

zu den Akten (Urk. 5 und Urk. 6/7-8). Mit Beschwerdeantwort vom

9. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde

(Urk. 8

unter Beilage der IV-Akten [Urk. 9/1-101), was der Beschwerdeführerin am

15. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am

11. Januar 2023 wurde eine Hauptver handlung durchgeführt (vgl. Protokoll S.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, ergänzend zu den Unterlagen des involvierten Unfallversicherers seien Bericht e

bei de n behandelnden Ärzten ein geholt worden. Der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes

(RAD) nach sei der Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Haushälterin weiterhin zu 50 % zumutbar . In einer ihren Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Aus dem entsprechenden Einkommens vergleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von 29 %.

Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe .

Im weiteren Ver lauf sei vom Unfallversicherer eine interdisziplinäre Begutachtung bei der A.___ GmbH durchgeführt worden. I n diesem Gutachten sei der Beschwerdeführe rin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haus hälterin sowie eine 100%ige in einer körperlich leichten Tätigkeit

attestiert wor den, weshalb am Entscheid festgehalten werde. Am Entscheid könne auch nach der Erstattung des

bidisziplinäre n

Gutachten s

(orthopädisch -psychiatrisch) vom 11. M ai 2021, welche s den Gesundheitszustand umfassend abgeklärt habe, wei terhin festgehalten werden (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der

behandelnde Rheumatologe Prof. D

r. me d .

D.___

habe ihr eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht attestiert . Es sei bei ihr neu eine ausge de hnte artikularseitige Partialruptur der Supraspi natussehne festgestellt worden . Auf die Tatsache der nachweisbaren

Verschlech terung des Gesundheits zustandes aus rheumatologischer Sicht g ehe der von der Beschwerdegegnerin beigezogene RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner Stellung nahme vom 22. Oktober 2021 jedoch nicht ein. Der Hinweis, dass der von Prof.

Dr. med. D.___ verfasste Bericht vom

31. August 2021 ein Bericht eines behandelnden Arztes sei, weshalb ihm kein B e weiswert zukommen könne, genüge nicht . Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen

von Prof. Dr. D.___ vom Vertrau ensarzt der Visan a in ihrer Funktion als K rankentaggeldversi cherung übernom men worden sei en . Der Vertrauensarzt habe nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu etwa 40 % arbeitsfähig sei. Es sei ganz evident, dass der Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 31.

A ugust 2021 de n Vertra uen sarzt der Visana dazu gebracht habe, das

von ihr eingeholt e

bidi s ziplinäre Gutachten nich t mehr als b e weistau g lich anzusehen . Im Ergebnis könnten die Ausführungen

v om RAD-Arzt Dr .

E.___ vom 22.

Oktober 2021 demnach in keinster Weise zur Beurteilung ihrer Restarbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als beweistauglich angesehen wer den . Die Beschwerdegegnerin hätte

somit bei der Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder auf das Gutachten de r

A.___

G m b H für die

Unfallversicherung

noch auf das bidisziplinäre

Gutachten

für die kollektive Krankentaggeldversicherung

abstützen dürfen (Urk . 2) . 3.

E. 3.1 1

KD Dr. E.___, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabi litation und Innere Medizin, des RAD führte in seiner Stellungnahme vom 22.

Oktober 2021 aus, zusammenfassend könne auf das bidisziplinäre Gutachten (orthopädisch-psychiatrisch) vom 11. Mai 2021 abgestellt werden. Unbestritten

sei, dass sich die Befunde seit vielen Jahren nicht geändert hätten

(bestätigt durch mehrere MR-Untersuchungen), so dass abgesehen vom Autounfall, von dem keine bleibenden Schäden bestünden, keine Hinweise und insbesondere keine Befunde vorlägen, welche ein e Änderung des Arbeitseinsatzes begründeten . Der Rheuma tologe nenne als Ha uptdiagnose « eine Oligoarthritis bei undifferenzierter

S p on d ylarthritis », ohne dass die Diagnosekriterien der Fachgesellschaften für eine Spondyl arthritis oder sp e ziell für eine differenzialdiagnostisch erwogene Pso riasis arthritis erfüllt seien. Leider fehle der Laborwert HLA B27, doch könne davon ausgegangen werde, dass HLA B 27 negativ sei (ein positiver Befund wäre in der Diagnose aufgeführt worden);

negativ

seien andere Parameter wie RF, ACPA, ANAK und Anti- dsDNS -AK. Eine Arthritis sei 2007 an den Hüften und Knien nachg ew i e sen worden, do ch seither wohl nicht mehr, so dass von einem Sta tus

nach Oligo arthritis gesprochen werden sollte. Insbesondere habe eine ent zündliche Aktivität in den

letzten Jahren i m MR T vom 19.11 . 2018, 11.02.2020, 29.7.2021 und 29.07.2021 (richtig wohl: 04.08.2021) sowie humoral ausgeschlos sen werden können (die Beschwerdeführerin injiziere Adalimumab) . E r empfehle, auf das bid i sziplinäre (orthopädisch e, psychiatrisch e) Gutachten vom 11.

Mai

2021, in welchem der

Gesundheitszustand umfassen d

abgeklärt

worden sei, abzustellen (Urk. 9/98). 4.

4.1

Vorliegend zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit arbeits- bezie hungsweise leistungs fähig ist. 4.2

Das vom Unfallversicherer Visana eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 10.

Februar 2021 beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen (Urk.

9/78/13-25) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) verfasst (Urk.

9/78/4-7). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begrün dete Diagnosen gestellt, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinanderge setzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk.

9/26-31) . Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 5). 4.3

Aus somatischer Sicht sahen die Gutachter als wesentlich an, dass es sich bei den subjektiv im Vordergrund stehenden Schmerzen im Rücken- und Schulterbereich überwiegend wahrscheinlich um eine somatische Erkrankung mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, Tendinosis

calcarea an der linken Schulter und Oligoarthritis handelt, welche zu schmerzhaften Funktionsein schränkungen führen können . Diese objektivierbaren Befunde erklären

das Aus mass und die Intensität der subjektiv geltend gemachten Schmerzen und Funkti onseinschränkungen aber nicht (Urk. 9/78/34; vgl. auch Urk. 9/78/26-31) . So konnten die Gutachter während den Explorationen bei der Beschwerdeführerin unbeobachtet ein unauffälliges Bewegungsverhalten, ein flüssiges An- und Aus kleiden sowie ein Sitzen ohne auffällige Positionsänderungen feststellen (Urk.

9/78/13,

Urk. 9/78/ 1 6, Urk. 9/78/1 9 und Urk. 9/78/21) . In der neuropsycho logischen Untersuchung waren aufgrund der Beschwerde- und Performanzvali dierung

sogar die objektiven Kriterien für « malingering » erfüllt, d.h. gemäss den Gutachtern lag eine willentliche Vortäuschung oder Übertreibung von kognitiven Beschwerden vor (Urk. 9/78/33 vgl. auch Urk. 9/78/23). Infolgedessen kann der Einschätzung, es liege aufgrund der schmerzhaften Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule sowie der linken Schulter eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten vor, gefolgt werden (E.

3.6.3), zumal dies auch im Einklang mit dem von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Tagesablauf steht (Urk. 9/78/12).

In Anbetracht der von den Gutachtern erhobenen und bei der Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfä higkeit berücksichtigten Einschränkungen der

Schultermobilität links wie auch der Haltungsinsuffizienz der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/78/13-14 und Urk.

9/78/21-22) ändern die später zu den Akten gereichten Befunde der

MRT

der linken Schulter vom 29. Juli 2021 (Urk. 9/93) als auch der MR T vom 4. August 2021 der rechten und linken Hüfte sowie des Beckens (Urk.

9/94) -

welche im Übrigen weiterhin keine entzündlichen Veränderungen oder Enthesitiden im Becken und in der Hüftregion zeigt e

- nichts. 4.4

Der psychiatrische Teilgutachter führte schlüssig aus, dass sich in der Folge der langwierigen schmerzhaften systemischen Erkrankung eine Fokussierung auf die Schmerzwahrnehmung mit Entwicklung einer gewissen Verarbeitungsstörung ergeben habe, jedoch kaum

Hinweise auf eine somatoforme Ausprägung bestün den . Ferner konnte er auch keine depressive Begleiterkrankung beobachten, wies allerdings auf die schon seit Jahren bestehende ausgebaute antidepressive Medi kation hin . Somit hielt der psychiatrische Teilgutachter überzeugend und konklu dent fest, dass keine psychiatrische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit objektivi ert werden könne, zumal die Beschwerdeführerin auch als inte griert und mit einem weitgehend intakten Sozialniveau erschein e . Die auch in den anderen Untersuchungen aufgefallenen Inkonsistenzen in den Befunden, den Beschwerdeangaben und dem Spontanverhalten der Beschwerdeführer i n stell t en ebenfalls keine psychiatrische Erkrankung

dar und liessen

sich nicht durch die psychiatrische Vorgeschichte mit medikamentös behandelter

depressiver Phase erklären

(Urk. 9/78/30; vgl. auch Urk. 9/78/18-19). An dieser Stelle ist anzumer ken, dass sich die Beurteilungen im Bericht vom 8. Januar 2020 (E 3.2) und im Bericht vom 20.

März 2021 (E. 3.8) des behandelnden Psychiaters stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen. E ine umfassende klinische Befunderhebung sowie eine entsprechende Beurteilung des Schweregrades der depressiven Störung fehlen. Entsprechend kann auch die von ihm veranschlagte psychiatrisch erklärte Arbeitsunfähigkeit von ca. 20-25 % nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus begründete er die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit fachfremden rheumatologischen sowie invaliditätsfremden Fak toren wie schlechte Integration und Ausbildung. Demnach ist die gutachterlich

festgestellte fehlende psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit

auch vor dem Hintergrund der von der IV-Stelle eingeholten Berichte des behandelnden Psy chiaters schlüssig und überzeugend. Im Übrigen konnte auch Dr. O.___, welchem der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. November 2020 (Urk. 9/79/26) vorlag, in seiner Beurteilung vom 11. Mai 2021 gestützt auf die klinische Befun derhebung keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren (E. 3.9.3). 4.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 31. August 2021 (E.

3. 10)

sowie der versicherungsinterne n Stellungnahme von Dr.

C.___

für den Krankentaggeldversicherer vom 19.

Oktober 2021 (Urk. 6/8) abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Einschätzungen der beiden Ärzte im Gegensatz zu den gutachterlichen Feststellungen der A.___ GmbH nicht auf objektiv erhobene Befunde, sondern auf das von der Beschwerdeführe rin angegebene aktuelle 50%-Pensum in ihrer Tätigkeit als Haushälterin für die A.___, welches vor dem Hintergrund der von sämt lichen Gutachtern in der polydisziplinären Begutachtung als auch der psychiat rischen Second Opinion festgestellten erheblichen Selbstlimitierung und Inkon sistenzen bezüglich der Schmerzangaben wenig plausibel erscheint,

stützt (E.

3.6.2 und E. 3.9.3). W eder den Ausführungen von Prof. Dr. D.___, der von ubiquitären unspezifischen und schon seit Jahren bestehenden Schmerzen ohne Entzündungszeichen bzw. Enthesitiden spricht (vgl. Urk. 9/95/3),

noch den Aus führungen von Dr.

C.___

kann entnommen werden, weshalb der Beschwer deführerin unter den erhobenen Befunden eine leidensangepasste leichte Tätig keit nicht voll zumutbar sein soll. Indes widersprechen sie dieser gutachterlich festgestellten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit mit ihren Ausfüh rungen ohnehin nicht, da sie in ihrer Einschätzung nicht vom vollen Rendement der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Haushälterin ausgehen, sondern von eine r um 50

% reduzierten und effektiv erfüllten

Arbeitsbelastung (Kochen der Mittags- und Abendmahlzeiten, Wegfall manuell stärker belastende r Tätigkeiten, wie Staubsaugen, Reinigungsarbeiten über Kopf oder Kleiderbügeln), was eine r 50% igen Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht . 4. 6

Zusammenfassend bestehen daher keine Indizien, die gegen die gutachterliche Beurteilung sprechen würden, weshalb auf die im Gutachten von der

A.___ GmbH vom 10. Februar 2021

attestierte Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepassten leichten Tätigkeit (E. 3.6.3) abzustellen ist .

Von weiteren Abklärun gen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.

Hinsichtlich der anlässlich der Hauptverhandlung berichteten

Verschlechterung der Beschwerden an der linken Schulter nach Schulterarthroskopie links am 26.

September 2022 sowie neuen Beschwerden am linken Knie und des beklagten

Hallux

(vgl. Protokoll S. 4- 5 und Urk. 15 /1 -9) ist anzumerken, dass f ür die rich terliche Beurteilung im konkreten Fall allein die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) sind . Die als neu beklagten Beschwerden bzw. die Verschlech terung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit sollen jedoch im Februar/September 2022 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2021

(Urk.

2) eingetreten sein (vgl. Protokoll S. 5). 6.

Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfak toren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (E. 1. 3). Bei diesem Aus gang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin, wie von Dr. N.___ in der orthopädischen Second Opinion vom 11. Mai 2021 (E.

3. 9 .2) und dem RAD-Arzt KA Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2 .

Oktober 2021 (E. 3.1 1) begründet, allenfalls ihre bisher ige Tätigkeit als Haushälterin voll zumutbar ist .

7 .

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 /1- 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 3.2 Im Bericht vom 8. Januar 2020

diagnostizierte

Dr. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2016 in Behandlung war, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom bei rheumatischer Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit werde von der Hausärz t in attestiert. Bis zum Autounfall am 3. November 2018 sei die Beschwerdeführerin als Haushälterin voll arbeitsfähig gewesen, danach voll arbeits un fähig und aktuell

wieder knapp 50 % arbeitsfähig mit erheblichen Einschränkungen . Diese Tätigkeit sei körperlich streng für eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung mit degenerati ven Gelenkveränderungen und chronischem Schmerzsyndrom (U r

k. 9/33/2- 3).

Im gleichentags datierten Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin führte Dr. F.___

weiter aus, für die rheumatologische Behandlung und damit die Schmerzbehandlung sei Prof. Dr. D.___ zuständig, allenfalls die Hausärztin. Die Beschwerdeführerin habe aber auch bei ihm immer wieder über Gelenkschmerzen geklagt, vor allem im Nackenbereich, was sie bei ihrer Arbeit als Haushälterin nebst ihrem eigenen Haushalt zunehmend eingeschränkt habe. Diese hätten auch immer wieder zu Erschöpfungszustände n und vermehrt depres siver Verstimmung geführt. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivieren den depressiven Störung und sei eine asthenische, rasch zu Übermüdung und Erschöpfung neigende Person .

W ie weit dies auch mit der j ahrelangen sehr schmerzhaften rheumatischen Erkrankung und den damit einhergehenden Behin derungen zusammenhänge, müsse offenbleiben. Aus psychiatrischer Sich werde die Arbeitseinschränkung von ihm summarisch wegen des chronischen Schmerzsyndroms, der depressiven Erkrankung und der asthenischen Persönlich keit auf ca. 50 % veranschlagt, wobei sicher ca. 20-25% psychiatrisch erklärt werden könn ten . Es bestehe jetzt noch die optimale Lösung, dass die A.___ sich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin weiter zu 50 % als Haushälterin zu beschäftigen. Wenn sie diese Stelle verlieren würde, wäre sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen sehr schlechten Deutschkenntnissen und minimaler Schulbildung nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt platzierbar (Urk.

9/33/7-8). 3. 3

Im Bericht vom

E. 7 ), anlässlich welcher die Beschwer deführerin weitere Unterlagen (Urk. 15 /1-

E. 9 ) zu den Akten reichte. Die Beschwer degegnerin, welcher das Erscheinen freigestellt worden war (Urk.

E. 11 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin wie von ihr angezeigt fern (Urk.

E. 14 ) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 18 Februar 2020 führte Prof. Dr. D.___ aus, er denke, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Pfarrei arbeitsfähig bleiben könne. Die aktuelle Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin körperlich mässig stark belas tend und abwechselnd. Diese Tätigkeit im 50%-Pensum sei nahezu ideal und solle nicht modifiziert werden. Eine Eingliederung sei nicht nötig. Eine 50%ige Rente sei sinnvoll. In zwei bis drei Jahren soll t e eine Re e val u ation durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit sei ihr vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine leidensange passte Tätigkeit sei ihr ebenfalls vier Stunden zumutbar. Die Tätigkeit als Haus hälterin sei nahezu optimal a ngepasst in einem Pensum von 50 % (Urk. 9/36/2 4). 3. 4

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie des RAD, übernahm in seiner Stellungnahme vom

25. Februar 2020

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/41/5 f.) : - Oligoarthritis bei Spondylarthr ose undifferenziert mit sek undärer Arthrose Mittelfuss bds ., DD am ehesten Psoriasis-Arthritis bei Hautpsoriasis - Tendinitis calcarea im Schulterbereich links - Schmerzen im Bereich der li nken Leiste und lumbal bds . bei bekannter Osteochondrose L4/5/S1 und Skoliose - Stationäre Osteopenie der LWS und Hüftregion unter C alzium

- und Vit . D Substitution gegenüber 2018

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er: - ein Zustand nach Magenbypass Operation (2012) wegen morbider Adipo sitas - chronische, progrediente und therapieresist e n t e N ack enschmerzen bei Dezelerationstrauma der HWS (03.11.2018) bei vorbestehenden degenera tiven Veränderungen der HWS C4-7 - depressive V erstimmung

Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen seien zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 5. November bis am 3. Dezember 2018 voll arbeitsun fähig gewesen und ab dem

4. Dezember bis auf weiteres zu 50 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit könne theoretisch versiche rungsmedizinisch mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in leicht en angepassten Tätigkeiten in W e chselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg und ohne Verharren in Z wangshaltungen, ausgegangen werden (Urk. 9/41/6). 3. 5

Im Verlaufsbericht vom

27. Januar 2021 (Eingangsdatum)

f ührte Dr. med. H.___

des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen an der Klinik Z.___

die Nackenschmerzen neu unter der Diagnose

c ervicovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrosen HWK C 4-7 und

Dezelerationstrauma der HWS 11/201 8

auf . Ferner erhob er neu zusätzlich eine leicht symptomatische Gonarthrose links. Anamnestisch arbeite die Beschwerde führerin an sechs Tagen je dreieinhalb Stunden als Haushaltshilfe in einer Pfarrei, wo sie vor allem Essen rüsten und kochen müsse. Dies er scheine, zumindest auf grund der heutigen Anamnese/Untersuchung, weiter möglich. Aus rein rheuma tologischer Sicht (entzündlich degenerativ) bestehe eine um

30 % bis

50

% redu zierte Leistungsfähigkeit. Während

degenerativen und entzündlichen Krankheits schüben könne

ein e

höhere

Arbeitsunfähigkeit bis 50 % gerechtfertigt sein. Bezüglich entzündlicher Systemerkr a nkung sei bekannterweise bei Psoriasis-Arthritiden mit einem

chronisch rezidivierende n Verlauf zu rechnen, welche r

zumindest

unter der Therapie aktuell nicht schle cht kontrolliert erscheine . Den noch könnten aber ondulierende Krankheitsschübe bei degenerativen Verände rungen in der Wirbelsäule

auftreten, während welcher die

Beschwerdeführerin

jeweils akut stärker beeinträchtigt wäre (Urk. 9/67) . 3. 6 3. 6 .1

Am

10. Februar 2021 erstattete die A.___ GmbH das vom Unfallversicherer Visana in Auftrag gegebene

polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/78). 3. 6 .2

Dr. phil. I.___, Neuropsychologe FSP, Dr. J.___, Facharzt Neurologie, Dr. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. K.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. L.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellten im polydisziplinä ren Gutachten vom 10. Februar 2021

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen (Urk. 9/78/32-33) : - Verdacht auf ein chronisches, organisch-strukturell nicht begründbares Schmerzsyndrom speziell mit hochgradiger S ch m e rzangabe in der Wir belsäule, im Schulter -

und Nackenbereich bei : - e xzessivem

ärztlich v e r ordn e tem

Medikamentenkonsum, unter ande rem auch mit abhän gig keit s erzeugender Medikation (Tramadol, Dia zepam), Möglichkeit einer Substanzabhän g igkeit und

o pioid indu zierte r Hy p eralgesie (OIH) - h ochgradig chronifiziertem

Z ervikal synd ro m mit schmerzhafter Bewe gung s einschränkung mit kli ni sch- neurologisch

asymptomati schen radiologischen Veränderungen - Tendinitis calcare a linke Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit - V . a. Spondylar t h r opathi e, DD

Psoriasis-Arthropathie

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben: - St. n. möglichem HWS-Beschleunigungstrauma ohne nachweisbare orga nisch-strukturelle Läsionen, ohne psychische Traumafolgestörung und ohne plausible neuropsychologische Defizite, folgenlos ausgeheilt - Anamnestisch St. n. depressiven Episoden im Zusammenhang mit einer Adiposit as, psychiatrisch behandelt, aktuell mit fortgesetzter medikamen töser antidepressiver B ehandlung, aktuell ohne Zeichen einer depressiven Störung - Inkonsistenzen in den Befunden un d in d er

Beschwerdepräsent at ion mit Zeichen von Aggravation un d

nachgewiesenem

« malingering » in der neu rop s y ch ologischen Untersuchung

Im Wesentlichen führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei festzu stellen, dass d er Unfall vom 3. November 2018 auf eine vorgeschädigte Halswir belsäule getroffen sei . Bereits wenige Wochen vor dem Unfall und auch im Jahre 2010 habe eine Indikation zu einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestanden, di e V erschl e i ssveränderungen aufgezeigt habe. Die Vergleichsauf nahme nach dem Unfall ergebe keine traumatische V eränderung an der Halswir belsäule oder Hinweise auf eine Verschlechterung der Vorbefunde, speziell auch keine Hinweise auf frische Verletzungen an Bändern, B andsch e i ben oder K n o chen. Die aktuelle Sc h merzsymptomatik an der Halswirbelsäule trage den Cha rakter einer hochgradigen Schmerzchro nifizierung m it Sympt o mausweitung, die organisch-strukturell nicht begründe t werden könne. Hier spielten mit Wahr scheinlichkeit unfallfremde Faktoren die entscheidende Rolle, psychiatrische Fak toren, möglicherweise aber auch medikamenteninduzierte

Einflüsse, wie eine opi oid induzierte Hyperal ges i e oder eine Abhän gigkeitsproblematik. Auch die Mög lichkeit eines medikamenteninduzierte n Kopfschmerzes sei zu diskutieren (Urk.

9/78/28) . Auf neurologischem Fachgebiet sei von einem chronifizierten Schmerz nach Trauma auszugehen, wobei zahlreich e

Inkonsistenzen

vorlägen . E s sei von einer erheblichen Beschwerdeausweitung und

Symptom verdeutlichung

auszuge hen (Urk. 9/78/29). In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten keine verwertbaren Befunde erhoben werden können. Die Beschwer deführerin sei in zwei der drei durchgeführten Beschwerden- bzw. Performanz validierungs tests durch gefallen . Dies habe zur Folge, dass die Testresultate der neuropsychologi schen

Untersuchung nicht verwertbar seien, da sie nicht glaub würdig und nicht plausibel seien. Sie seien gekennzeichnet

durch erhebliche S e lbstlimitierungen und Inkonsistenzen, wie sie auch in den anderen Unter suchungen aufgefallen seien. Somit könne aus neuropsychologischer Sicht

keine Aussage zum kogniti ven Funktionsniveau der Beschwerdeführer i n gemacht werden. Es könne ledig lich darauf

hingewiesen werden, dass klinisch keine Hinweise auf relevante kog nitive Störungen und von medizinischer Seite keine objektiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, mit denen eine neuropsychologische

Beeinträch tigung begründet werden könnte (Urk. 9/78/29). Aus psychiatrischer Sicht könne eine psychiatrische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht objektiviert werden. Die auch in den anderen Untersuchungen aufgefalle nen Inkonsistenzen in den Befunden, den Beschwerdeangaben und dem Spon tanverhalten der Beschwerdeführerin stellten keine psychiatrische E r kr ankung dar und liessen sich nicht durch die psychiatrische Vorgeschi ch te mit medika mentös behandelter depressiver Phase erklären. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (Urk.

9/78/30) . Aus internistisch-rheumatischer Sicht habe der

aktuelle Untersuchungs s tatus leichte Hinweise auf einen vermut lich

arthritischen Befall an mehreren Gelenken ergeben, welch e

v on der Beschwerdeführerin im Gespräch gar nicht explizit erwähnt worden seien (Ha u pt beschwerde sei ein Nackensch m erz mit Ausstrahlung in Rücken und Arme) . Ferner müsse d ie mässige Behinderung der Schultermobilität links n icht zwin gend als synovitische Arthritis betrachtet werden, sondern könne auch auf mechanischer I rritation beruhen . Zu berück sichtigen

sei zudem, dass die Beschwerdeführer in

seit längerem unter einer sehr intensiven antiphlogistischen Behandlung mit TNF Alpha-Hemmer in Kombi nation mit M eth otrexat stehe und somit nicht ein unbehandeltes, sondern ein maximal

behandelte s Zustandsbild biete . Unter Berücksichtigung der vor liegenden objektiven Befunde erscheine die von der Beschwerdeführerin angeführte Teilbehinderung in ihrer Arbeitstätigkeit plausibel. Sie führe an, dass sie ihre Aufgaben für das Kochen der Mittags- und Abendmahlzeiten an ihrer Arbeitsstelle erfüllen könne, während manuell stärker belastende Tätigkeiten wie Staubsaugen, weit e re Reinigungsarbeiten oder Klei derbügeln für sie nicht ausführbar seien. In diesem Sinne könne der gegenwärti gen

Arbeitsun fähigkeitsdeklaration von 50 % zugestimmt werden. Für die Sc h merzintensität ergäben sich aus der Beobachtung der Beschwerdeführerin

während des Gesprächs so wie anlässlich der Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte;

bei ihrer Angabe (bereits im Ruhezustand anhaltend VAS 8 bis 9) dürfte es sich um eine massive Überschätzung

dieser

Skalierung, jedoch nicht um eine be wuss t e

Aggravation handeln (Urk. 9/ 78/31) . 3. 6 .3

Zur Arbeitsfähigkeit merkten die Gutachter an, dass die aktuell von den behan delnden Ärzten noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der unfallfremden gesundheitlichen Problematik ausgew i esen sei. Diese Arbeitsunfä higkeit betreffe alle körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten . Für kör perlich leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100

%. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder zumutbar gewesen. Aus Sicht der unfallfremden gesund heit lichen

Beeinträchtigungen benötige die Beschwerdeführerin eine weitere Behand lung . Diese solle entsprechend der Richtlinien in der Behandlung chronischer Schmerzerkr a nkungen ausgestaltet werden . Bei adäquater

Therapie entsprechend der Richtlinien sei eine namhafte

Besserung innerhalb von ein paar Monaten zu erwarten (Urk. 9/78/36) . 3. 7

Im Bericht vom 24. Februar 2021 führt Dr. med. M.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, unter Verweis auf die von Prof. Dr. D.___ und Dr.

F.___

gestellten Diagnosen aus, 50 % der angestammten Tätigkeit entspreche der angepassten Tätigkeit. Mehr als 50 % sei nicht möglich. Die Beschwerdefüh rerin sei sehr motiviert zu arbeiten und habe in vielen J ahren der Krankheit diese 50 % immer geleistet. Gegenw ä rtig erledige die Beschwerdeführerin den Haushalt in der Pfarrei: Einkäufe (mit Hilfe b eim Lastentragen), Kochen, Reinigung (ohne Ü berkopfarbeiten). Es sei alles unternommen worden, dass die Beschwerdeführe rin bei den langjährigen Arbeitgebern weiterarbeiten könne. Mit 50 % sei die Beschwerdeführerin ausgelastet. Die körperlich strengen Arbeiten im Haushalt würden von anderen übernommen. Repetitive Aufgaben wie Bügeln, Wäsche auf hängen, Betten beziehen sowie Überkopfarbeiten, Tragen von schweren Lasten grösser als 8 kg und repetitive Arbeiten seien nicht möglich. Die Beschwerdefüh rerin habe ein gutes familiäres Umfeld. Sonst bestünden wenig Recourcen . Die ganze Kraft werde zum Erhalt der aktuellen Arbeitsstelle benötigt. Die bisherige Tätigkeit sei 3.5 Stunden pro Tag während sechs Tagen (inkl. Samstag) zumutbar . Eine l eidensangepasste Tätigkeit sei 3.5 Stunden pro Tag während sechs Tagen oder 4 Stunden pro Tag während fünf Tagen zumutbar. Eine bessere Eingliede rung als die bereits erfolgt e sei nicht möglich (Urk.

9 /74/3-5). 3. 8

Im Verlaufsbericht vom 20. März 2021 führte Dr. F.___ aus, die bisherige Tätig keit sei der Beschwerdeführerin max. 4 Stunden pro Tag zumutbar, wobei diverse Arbeiten nicht möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht realisierbar . Die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert, habe keine Ausbildung sowie eine asthenische sowie zu depressiven Einbrüchen neigende Persönlichkeit und sei in der Schweiz schlecht integriert. Ein Arbeitsversuch

von 60 % bis 70 % sei rasch gescheitert . Jetzt bestehe eine Anstellung durch die A.___ in einem 50%-Pensum, was nur mit einer 50%igen IV-Rente haltbar sein werde. Die Prog nose s ei ungünstig (Urk. 9/7 6/1 -3) . 3. 9 3. 9 .1

Am

11. Mai 2021 erstattete die B.___

d as

vom

Krankentaggeldversicherer Visana in A uftrag gegebene orthopädische und psychiatrische Gutachten im Sinne einer Second O pinion (Urk. 9/79) . 3. 9 .2

Dr. N.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der orthopädischen Second Opinion aus, d er kli nische

Untersuchungsbefund zeige keine namhafte Funktionseinschränkung. Aktenkundig liege ein MR der gesamten Wirbelsäule vor, bei dem bis auf a lters entsprechende geringe degenerative Veränderungen insbesondere keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen des Achsenorgans besch rieben würden . Eine auf eine rheumatologische Erkr ankung

hinweisende Labordiagnostik liege den A ktenunterla gen nicht bei . Aufgrund des Fehlens

sämtlicher klinische r Anzeichen (Gelenkschwellungen, Funktionseinschränkungen, nachweisbare intraartikuläre Ergüsse), des fehlenden bildmorphologischen Nachweises für eine Spondylarthri tis und des Fehlens der Wirksamkeit der bisher durchgeführten rheumatologi schen Therapie ersch e i ne eine spezifische rheumatologische Erkrankung eher nicht wahrscheinlich. Daher sei bei Fehlen eines namhaften Störungsbefundes auf orthopädischem Fachgebiet eine namhafte Reduktion der Belastbarkeit in der angestammten und oder jeder vergleichbaren Arbeit nicht ausreichen d zu begründen. Es liege kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit

ein schränkende Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet vor (Urk. 9/ 79/16). 3. 9 .3

Dr. O.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurtei lung fest, ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund s

seien

keine erheblichen B eei n t rächtigungen zu objektivieren. Ebenfalls diskrepant zum Beschwerdevortrag (dort würden

starke Schmerzen mit einer Intensität von VAS 7 bis 8 berichtet) entstehe in d e r hiesigen Untersuchung kein erheblich

schmerzgeplagter Eindruck . Insbesondere fände n sich kein Schonsitz, keine Schonhaltung, keine erhebliche n Schmerzentäusserung en, keine vegetati ven schmerzassoziierten Beeinträchtigungen. Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten weitgehend ungestört . Eine affektive Störung s ei somit

bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10 konform zu diagnostizie ren.

Auch eine andere psychiatrische Erkrankung

liege nicht vor . Im Übrigen liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, einen den berichteten

Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und

unbewältigter seelisch

grosser

psychosozialer Konflikt sei

anamnestisch nicht herauszuarbeiten, auch hier fehle somit das defi nierend e Diagnos e kriteri u m nach ICD-10. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit i m

angestammten Ber ei ch sowie für den gesamten allge meinen Arbeitsmarkt geltend. Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psy chiatri s ch- psychotherapeutischer Behandlung, nehme zwei

ausreichend dosiert e Antidepressiva ein. Allerdings

fände n derzeit nur niederfrequente telefonische T ermine statt. Hier wäre zuletzt also eine Therapieintensivierung auch neben einer vielschichtigen A rbeitstätigkeit möglich . Dabei könnte therapeutisch auf Insuffizienzerleben und V ermeidu n gsve r halten fokussiert werden und ein gestuf ter Belastungsaufbau angestrebt werden. Aktenkundig werde durch die Behandler das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode referiert, was bei Fehlen von Befunddaten nicht hinreichend nachvollzogen werden könne. Zumindest sei jedoch anhand des hiesigen klinischen Eindruckes von einem ausreichenden The rapieerfolg der installierten medikamentösen Behandlung auszugehen, sodass die Einschätzung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Untersu chungszeitpunkt gelten könne (Urk. 9/79/29-30). 3. 1 0

Prof. Dr. D.___

fügte den von ihm bisher gestellten Diagnosen in seine r

Stellungnahme vom 31. August 2021 die Diagnose einer ganz kleinen transmura len Supraspinatussehnenruptur

links hinzu. Die Sehne sei etwas aufgetrieben, nicht signifikant retrahiert, keine ossäre Unregelmässigkeiten an Sehnenansätzen, insb esondere

d ie

Supraspinatus

- und lange Bizeps sehne seien intakt. Es bestehe eine leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose. Prof. Dr. D.___ führte insbeson dere au s, die gutachterliche Beurteilung von Dr. N.___ sei sehr oberflächlich gehalten. Er habe kein Verständnis vom Prinzip der SpA bzw. wenig entzündli chen Psoriasisarthritis oder von reaktiven

Oligoarthritiden, die bei der Beschwer deführerin wiederholt festgestellt bzw. objektiviert hätten werden können.

Er kenne

Enthesitiden, die komplizierend bei diese r

Form der entzündlichen rheu matologischen

Erkrankung

auftr e ten könn t en, nicht und schon gar nicht die unspezifischen Symptome des Bewegungsapparates bei Hyp e rlaxizität . Von daher sei diese s

Gutachten

rheumatologisch wenig aussagekräftig und werde dem kom plexen rheumatologischen

Leiden nicht gerecht . Aufgrund des langjährigen Ver laufes und der anamnestisch und aktuell

nachweisbaren pathologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen

Arbeit als Haushaltshilfe

bei A.___ maximal 60 % arbeitsfähig . In einer leidensangepassten Tätigkeit

sei sie

ebenfalls

maximal 60

% arbeitsfähig, da ihre jetzige

Tätigkeit auf Grund

der selbständigen Einteilung der Arbeit, der wechselhaft möglichen sitzen den und stehenden Position und bei Fehlen von Tragen von Gewichten über 10

kg in Kombination mit dem jetzigen Pensum von 50 % als optimal leidensange passte Arbeit

eingestuft werden könne (Urk. 9/95).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00067

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

17. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1968 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1995), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit dem 1. November 2003 als Haushälterin für die Y.___

(Urk. 9/9 und Urk.

9/22) . Am 3. November 2018 erlitt die Versicherte als Beifahrerin eines Per sonenwagens einen Auffahrunfall auf der Autobahn . Die Visana Services AG (nachfolgend: Visana) als zuständige r Unfallversicher er erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk.

9/11/5 und Urk. 9/11/13) .

Nach einer Früherfas sung (Urk. 9/2)

meldete sich die Versicherte am 31. Juli 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf den Verkehrsunfall sowie eine dadurch resultierende Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Unfallversi cherungsakten (Urk. 9/11) sowie Auszü g e aus dem individuellen Konto bei (Urk.

9/18-19) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/22). Mit E ingabe vom 28. Oktober 2019 reichte die Versicherte den Bericht vom 7. August 2019 des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkra n kungen an der Klinik Z.___

zu den Akten (U r

k. 9/23-24). Im Weitern holte die IV-Stelle die neuen Unfallversi che rungsa kten (U r k.

9 /32) sowie Berichte der behandelnden Ärzte

ein (U rk. 9/33 Urk. 9/36). Mit Mitteilung vom 31.

Januar 2020 informierte die IV-Stelle die Ver si cherte, dass zurzeit keine E ingl i e derungsmassnahmen möglich seien (Urk.

9/34). Mit Vorbescheid vom 27.

Februar 2020 stellte die IV-Stelle ihr die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9 / 42).

Dagegen erhob die Versicherte am 24 .

März 2020 Einwand (Urk. 9/45).

Daraufhin zog die IV-Stelle die neusten

Unfallversicherungsakten

bei (Urk.

9/62 und

Urk. 9/66), darunter eine Kopie des von der Visana als zuständige m Unfallversicherer veranlassten polydisziplinären Gutachtens vom 10.

Februar 2021 der A.___

GmbH (Urk. 9/78) sowie eine Kopie der von ihr al s zuständige m

Krankentaggeldversicherer veranlassten

orthopädi schen und psychiatrischen Second O pinion vom 11. Mai 2021 der B.___ AG (Urk. 9/79). Ferner verlangte die IV-Stelle weitere Berichte d er behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/67, Urk. 9/74, Urk.

9/76 und Urk. 9/81) . Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 ersetzte die IV-Stelle denjenigen vom 27. Februar 2020 und hielt an der Leistungsablehnung fest (Urk. 9/83). Dageg en erhob die Versicherte am 23. August (Urk. 9/88)

und am 21.

September 2021 unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 9/91-96) erneut E inwand. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/99 =

Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50

% zuzusprechen sei, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache verbunden mit der Auflage, ein neues medi zinisches polydisziplinäres Administrativgutachten i.S.v. Art. 44 ATSG einzuho len, an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um eine öffentliche Verhand lung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Beschwerdeergänzung vom 2. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die

von der Visana als zuständige m

Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene interne versiche rungsmedizinische Beurteilung vom 19. Oktober 2021 von Dr. C.___

zu den Akten (Urk. 5 und Urk. 6/7-8). Mit Beschwerdeantwort vom

9. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde

(Urk. 8

unter Beilage der IV-Akten [Urk. 9/1-101), was der Beschwerdeführerin am

15. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am

11. Januar 2023 wurde eine Hauptver handlung durchgeführt (vgl. Protokoll S. 3 - 7), anlässlich welcher die Beschwer deführerin weitere Unterlagen (Urk. 15 /1- 9) zu den Akten reichte. Die Beschwer degegnerin, welcher das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 11 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin wie von ihr angezeigt fern (Urk. 14) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, ergänzend zu den Unterlagen des involvierten Unfallversicherers seien Bericht e

bei de n behandelnden Ärzten ein geholt worden. Der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes

(RAD) nach sei der Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Haushälterin weiterhin zu 50 % zumutbar . In einer ihren Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Aus dem entsprechenden Einkommens vergleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von 29 %.

Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe .

Im weiteren Ver lauf sei vom Unfallversicherer eine interdisziplinäre Begutachtung bei der A.___ GmbH durchgeführt worden. I n diesem Gutachten sei der Beschwerdeführe rin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haus hälterin sowie eine 100%ige in einer körperlich leichten Tätigkeit

attestiert wor den, weshalb am Entscheid festgehalten werde. Am Entscheid könne auch nach der Erstattung des

bidisziplinäre n

Gutachten s

(orthopädisch -psychiatrisch) vom 11. M ai 2021, welche s den Gesundheitszustand umfassend abgeklärt habe, wei terhin festgehalten werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der

behandelnde Rheumatologe Prof. D

r. me d .

D.___

habe ihr eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht attestiert . Es sei bei ihr neu eine ausge de hnte artikularseitige Partialruptur der Supraspi natussehne festgestellt worden . Auf die Tatsache der nachweisbaren

Verschlech terung des Gesundheits zustandes aus rheumatologischer Sicht g ehe der von der Beschwerdegegnerin beigezogene RAD-Arzt Dr. E.___

in seiner Stellung nahme vom 22. Oktober 2021 jedoch nicht ein. Der Hinweis, dass der von Prof.

Dr. med. D.___ verfasste Bericht vom

31. August 2021 ein Bericht eines behandelnden Arztes sei, weshalb ihm kein B e weiswert zukommen könne, genüge nicht . Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen

von Prof. Dr. D.___ vom Vertrau ensarzt der Visan a in ihrer Funktion als K rankentaggeldversi cherung übernom men worden sei en . Der Vertrauensarzt habe nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu etwa 40 % arbeitsfähig sei. Es sei ganz evident, dass der Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 31.

A ugust 2021 de n Vertra uen sarzt der Visana dazu gebracht habe, das

von ihr eingeholt e

bidi s ziplinäre Gutachten nich t mehr als b e weistau g lich anzusehen . Im Ergebnis könnten die Ausführungen

v om RAD-Arzt Dr .

E.___ vom 22.

Oktober 2021 demnach in keinster Weise zur Beurteilung ihrer Restarbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als beweistauglich angesehen wer den . Die Beschwerdegegnerin hätte

somit bei der Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder auf das Gutachten de r

A.___

G m b H für die

Unfallversicherung

noch auf das bidisziplinäre

Gutachten

für die kollektive Krankentaggeldversicherung

abstützen dürfen (Urk . 2) . 3. 3.1

Im Bericht vom 7. August 2019 hielt Prof. Dr. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Zentrum für Rheuma- und K nochenerkr a n kungen an der Klinik Z.___, folgende Diagnosen fest (Urk.

9/ 24/1): - Oligoarthritis bei Spondyloarthr ose undifferenziert mit sek undärer Arth rose Mittelfuss bds ., DD am ehesten Psoriasis-Arthritis bei Hautpsoriasis - Tendinitis calcarea im Schulterbereich links - St.

n. Magenbypass Operation 2012 wegen morbider Adipositas - Schmerzen im Bereich

der

linken I nguina und lumbal bds . bei bekannter Osteochondrose L4/5/S1 und Skoliose mit V er d acht auf klin ische Instabi lität

- s tationäre Osteopenie der Lendenwirbelsäule (LWS) und Hüftregion unter C alzium - und Vit amin D Substitution gegenüber 2018 - Chronische, progredi ente und therapieresistente Nack enschmerzen bei : - Dezelerations t rauma der Halswirbelsäule (HWS) am 3.11.2018 nach Autofahrunfall bei vorbestehenden deg . Veränderungen der HWS C4-7 im ko n v entionellen HWS R öntgen sowie wiederholten HWS MRI seit 2010 - Depressive Verstimmung 3.2

Im Bericht vom 8. Januar 2020

diagnostizierte

Dr. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2016 in Behandlung war, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom bei rheumatischer Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit werde von der Hausärz t in attestiert. Bis zum Autounfall am 3. November 2018 sei die Beschwerdeführerin als Haushälterin voll arbeitsfähig gewesen, danach voll arbeits un fähig und aktuell

wieder knapp 50 % arbeitsfähig mit erheblichen Einschränkungen . Diese Tätigkeit sei körperlich streng für eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung mit degenerati ven Gelenkveränderungen und chronischem Schmerzsyndrom (U r

k. 9/33/2- 3).

Im gleichentags datierten Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin führte Dr. F.___

weiter aus, für die rheumatologische Behandlung und damit die Schmerzbehandlung sei Prof. Dr. D.___ zuständig, allenfalls die Hausärztin. Die Beschwerdeführerin habe aber auch bei ihm immer wieder über Gelenkschmerzen geklagt, vor allem im Nackenbereich, was sie bei ihrer Arbeit als Haushälterin nebst ihrem eigenen Haushalt zunehmend eingeschränkt habe. Diese hätten auch immer wieder zu Erschöpfungszustände n und vermehrt depres siver Verstimmung geführt. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivieren den depressiven Störung und sei eine asthenische, rasch zu Übermüdung und Erschöpfung neigende Person .

W ie weit dies auch mit der j ahrelangen sehr schmerzhaften rheumatischen Erkrankung und den damit einhergehenden Behin derungen zusammenhänge, müsse offenbleiben. Aus psychiatrischer Sich werde die Arbeitseinschränkung von ihm summarisch wegen des chronischen Schmerzsyndroms, der depressiven Erkrankung und der asthenischen Persönlich keit auf ca. 50 % veranschlagt, wobei sicher ca. 20-25% psychiatrisch erklärt werden könn ten . Es bestehe jetzt noch die optimale Lösung, dass die A.___ sich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin weiter zu 50 % als Haushälterin zu beschäftigen. Wenn sie diese Stelle verlieren würde, wäre sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen sehr schlechten Deutschkenntnissen und minimaler Schulbildung nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt platzierbar (Urk.

9/33/7-8). 3. 3

Im Bericht vom

18. Februar 2020 führte Prof. Dr. D.___ aus, er denke, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Pfarrei arbeitsfähig bleiben könne. Die aktuelle Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin körperlich mässig stark belas tend und abwechselnd. Diese Tätigkeit im 50%-Pensum sei nahezu ideal und solle nicht modifiziert werden. Eine Eingliederung sei nicht nötig. Eine 50%ige Rente sei sinnvoll. In zwei bis drei Jahren soll t e eine Re e val u ation durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit sei ihr vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine leidensange passte Tätigkeit sei ihr ebenfalls vier Stunden zumutbar. Die Tätigkeit als Haus hälterin sei nahezu optimal a ngepasst in einem Pensum von 50 % (Urk. 9/36/2 4). 3. 4

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie des RAD, übernahm in seiner Stellungnahme vom

25. Februar 2020

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/41/5 f.) : - Oligoarthritis bei Spondylarthr ose undifferenziert mit sek undärer Arthrose Mittelfuss bds ., DD am ehesten Psoriasis-Arthritis bei Hautpsoriasis - Tendinitis calcarea im Schulterbereich links - Schmerzen im Bereich der li nken Leiste und lumbal bds . bei bekannter Osteochondrose L4/5/S1 und Skoliose - Stationäre Osteopenie der LWS und Hüftregion unter C alzium

- und Vit . D Substitution gegenüber 2018

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er: - ein Zustand nach Magenbypass Operation (2012) wegen morbider Adipo sitas - chronische, progrediente und therapieresist e n t e N ack enschmerzen bei Dezelerationstrauma der HWS (03.11.2018) bei vorbestehenden degenera tiven Veränderungen der HWS C4-7 - depressive V erstimmung

Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen seien zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 5. November bis am 3. Dezember 2018 voll arbeitsun fähig gewesen und ab dem

4. Dezember bis auf weiteres zu 50 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit könne theoretisch versiche rungsmedizinisch mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in leicht en angepassten Tätigkeiten in W e chselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg und ohne Verharren in Z wangshaltungen, ausgegangen werden (Urk. 9/41/6). 3. 5

Im Verlaufsbericht vom

27. Januar 2021 (Eingangsdatum)

f ührte Dr. med. H.___

des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen an der Klinik Z.___

die Nackenschmerzen neu unter der Diagnose

c ervicovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrosen HWK C 4-7 und

Dezelerationstrauma der HWS 11/201 8

auf . Ferner erhob er neu zusätzlich eine leicht symptomatische Gonarthrose links. Anamnestisch arbeite die Beschwerde führerin an sechs Tagen je dreieinhalb Stunden als Haushaltshilfe in einer Pfarrei, wo sie vor allem Essen rüsten und kochen müsse. Dies er scheine, zumindest auf grund der heutigen Anamnese/Untersuchung, weiter möglich. Aus rein rheuma tologischer Sicht (entzündlich degenerativ) bestehe eine um

30 % bis

50

% redu zierte Leistungsfähigkeit. Während

degenerativen und entzündlichen Krankheits schüben könne

ein e

höhere

Arbeitsunfähigkeit bis 50 % gerechtfertigt sein. Bezüglich entzündlicher Systemerkr a nkung sei bekannterweise bei Psoriasis-Arthritiden mit einem

chronisch rezidivierende n Verlauf zu rechnen, welche r

zumindest

unter der Therapie aktuell nicht schle cht kontrolliert erscheine . Den noch könnten aber ondulierende Krankheitsschübe bei degenerativen Verände rungen in der Wirbelsäule

auftreten, während welcher die

Beschwerdeführerin

jeweils akut stärker beeinträchtigt wäre (Urk. 9/67) . 3. 6 3. 6 .1

Am

10. Februar 2021 erstattete die A.___ GmbH das vom Unfallversicherer Visana in Auftrag gegebene

polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/78). 3. 6 .2

Dr. phil. I.___, Neuropsychologe FSP, Dr. J.___, Facharzt Neurologie, Dr. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. K.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. L.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellten im polydisziplinä ren Gutachten vom 10. Februar 2021

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen (Urk. 9/78/32-33) : - Verdacht auf ein chronisches, organisch-strukturell nicht begründbares Schmerzsyndrom speziell mit hochgradiger S ch m e rzangabe in der Wir belsäule, im Schulter -

und Nackenbereich bei : - e xzessivem

ärztlich v e r ordn e tem

Medikamentenkonsum, unter ande rem auch mit abhän gig keit s erzeugender Medikation (Tramadol, Dia zepam), Möglichkeit einer Substanzabhän g igkeit und

o pioid indu zierte r Hy p eralgesie (OIH) - h ochgradig chronifiziertem

Z ervikal synd ro m mit schmerzhafter Bewe gung s einschränkung mit kli ni sch- neurologisch

asymptomati schen radiologischen Veränderungen - Tendinitis calcare a linke Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit - V . a. Spondylar t h r opathi e, DD

Psoriasis-Arthropathie

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben: - St. n. möglichem HWS-Beschleunigungstrauma ohne nachweisbare orga nisch-strukturelle Läsionen, ohne psychische Traumafolgestörung und ohne plausible neuropsychologische Defizite, folgenlos ausgeheilt - Anamnestisch St. n. depressiven Episoden im Zusammenhang mit einer Adiposit as, psychiatrisch behandelt, aktuell mit fortgesetzter medikamen töser antidepressiver B ehandlung, aktuell ohne Zeichen einer depressiven Störung - Inkonsistenzen in den Befunden un d in d er

Beschwerdepräsent at ion mit Zeichen von Aggravation un d

nachgewiesenem

« malingering » in der neu rop s y ch ologischen Untersuchung

Im Wesentlichen führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei festzu stellen, dass d er Unfall vom 3. November 2018 auf eine vorgeschädigte Halswir belsäule getroffen sei . Bereits wenige Wochen vor dem Unfall und auch im Jahre 2010 habe eine Indikation zu einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestanden, di e V erschl e i ssveränderungen aufgezeigt habe. Die Vergleichsauf nahme nach dem Unfall ergebe keine traumatische V eränderung an der Halswir belsäule oder Hinweise auf eine Verschlechterung der Vorbefunde, speziell auch keine Hinweise auf frische Verletzungen an Bändern, B andsch e i ben oder K n o chen. Die aktuelle Sc h merzsymptomatik an der Halswirbelsäule trage den Cha rakter einer hochgradigen Schmerzchro nifizierung m it Sympt o mausweitung, die organisch-strukturell nicht begründe t werden könne. Hier spielten mit Wahr scheinlichkeit unfallfremde Faktoren die entscheidende Rolle, psychiatrische Fak toren, möglicherweise aber auch medikamenteninduzierte

Einflüsse, wie eine opi oid induzierte Hyperal ges i e oder eine Abhän gigkeitsproblematik. Auch die Mög lichkeit eines medikamenteninduzierte n Kopfschmerzes sei zu diskutieren (Urk.

9/78/28) . Auf neurologischem Fachgebiet sei von einem chronifizierten Schmerz nach Trauma auszugehen, wobei zahlreich e

Inkonsistenzen

vorlägen . E s sei von einer erheblichen Beschwerdeausweitung und

Symptom verdeutlichung

auszuge hen (Urk. 9/78/29). In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten keine verwertbaren Befunde erhoben werden können. Die Beschwer deführerin sei in zwei der drei durchgeführten Beschwerden- bzw. Performanz validierungs tests durch gefallen . Dies habe zur Folge, dass die Testresultate der neuropsychologi schen

Untersuchung nicht verwertbar seien, da sie nicht glaub würdig und nicht plausibel seien. Sie seien gekennzeichnet

durch erhebliche S e lbstlimitierungen und Inkonsistenzen, wie sie auch in den anderen Unter suchungen aufgefallen seien. Somit könne aus neuropsychologischer Sicht

keine Aussage zum kogniti ven Funktionsniveau der Beschwerdeführer i n gemacht werden. Es könne ledig lich darauf

hingewiesen werden, dass klinisch keine Hinweise auf relevante kog nitive Störungen und von medizinischer Seite keine objektiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, mit denen eine neuropsychologische

Beeinträch tigung begründet werden könnte (Urk. 9/78/29). Aus psychiatrischer Sicht könne eine psychiatrische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht objektiviert werden. Die auch in den anderen Untersuchungen aufgefalle nen Inkonsistenzen in den Befunden, den Beschwerdeangaben und dem Spon tanverhalten der Beschwerdeführerin stellten keine psychiatrische E r kr ankung dar und liessen sich nicht durch die psychiatrische Vorgeschi ch te mit medika mentös behandelter depressiver Phase erklären. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (Urk.

9/78/30) . Aus internistisch-rheumatischer Sicht habe der

aktuelle Untersuchungs s tatus leichte Hinweise auf einen vermut lich

arthritischen Befall an mehreren Gelenken ergeben, welch e

v on der Beschwerdeführerin im Gespräch gar nicht explizit erwähnt worden seien (Ha u pt beschwerde sei ein Nackensch m erz mit Ausstrahlung in Rücken und Arme) . Ferner müsse d ie mässige Behinderung der Schultermobilität links n icht zwin gend als synovitische Arthritis betrachtet werden, sondern könne auch auf mechanischer I rritation beruhen . Zu berück sichtigen

sei zudem, dass die Beschwerdeführer in

seit längerem unter einer sehr intensiven antiphlogistischen Behandlung mit TNF Alpha-Hemmer in Kombi nation mit M eth otrexat stehe und somit nicht ein unbehandeltes, sondern ein maximal

behandelte s Zustandsbild biete . Unter Berücksichtigung der vor liegenden objektiven Befunde erscheine die von der Beschwerdeführerin angeführte Teilbehinderung in ihrer Arbeitstätigkeit plausibel. Sie führe an, dass sie ihre Aufgaben für das Kochen der Mittags- und Abendmahlzeiten an ihrer Arbeitsstelle erfüllen könne, während manuell stärker belastende Tätigkeiten wie Staubsaugen, weit e re Reinigungsarbeiten oder Klei derbügeln für sie nicht ausführbar seien. In diesem Sinne könne der gegenwärti gen

Arbeitsun fähigkeitsdeklaration von 50 % zugestimmt werden. Für die Sc h merzintensität ergäben sich aus der Beobachtung der Beschwerdeführerin

während des Gesprächs so wie anlässlich der Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte;

bei ihrer Angabe (bereits im Ruhezustand anhaltend VAS 8 bis 9) dürfte es sich um eine massive Überschätzung

dieser

Skalierung, jedoch nicht um eine be wuss t e

Aggravation handeln (Urk. 9/ 78/31) . 3. 6 .3

Zur Arbeitsfähigkeit merkten die Gutachter an, dass die aktuell von den behan delnden Ärzten noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der unfallfremden gesundheitlichen Problematik ausgew i esen sei. Diese Arbeitsunfä higkeit betreffe alle körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten . Für kör perlich leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100

%. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder zumutbar gewesen. Aus Sicht der unfallfremden gesund heit lichen

Beeinträchtigungen benötige die Beschwerdeführerin eine weitere Behand lung . Diese solle entsprechend der Richtlinien in der Behandlung chronischer Schmerzerkr a nkungen ausgestaltet werden . Bei adäquater

Therapie entsprechend der Richtlinien sei eine namhafte

Besserung innerhalb von ein paar Monaten zu erwarten (Urk. 9/78/36) . 3. 7

Im Bericht vom 24. Februar 2021 führt Dr. med. M.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, unter Verweis auf die von Prof. Dr. D.___ und Dr.

F.___

gestellten Diagnosen aus, 50 % der angestammten Tätigkeit entspreche der angepassten Tätigkeit. Mehr als 50 % sei nicht möglich. Die Beschwerdefüh rerin sei sehr motiviert zu arbeiten und habe in vielen J ahren der Krankheit diese 50 % immer geleistet. Gegenw ä rtig erledige die Beschwerdeführerin den Haushalt in der Pfarrei: Einkäufe (mit Hilfe b eim Lastentragen), Kochen, Reinigung (ohne Ü berkopfarbeiten). Es sei alles unternommen worden, dass die Beschwerdeführe rin bei den langjährigen Arbeitgebern weiterarbeiten könne. Mit 50 % sei die Beschwerdeführerin ausgelastet. Die körperlich strengen Arbeiten im Haushalt würden von anderen übernommen. Repetitive Aufgaben wie Bügeln, Wäsche auf hängen, Betten beziehen sowie Überkopfarbeiten, Tragen von schweren Lasten grösser als 8 kg und repetitive Arbeiten seien nicht möglich. Die Beschwerdefüh rerin habe ein gutes familiäres Umfeld. Sonst bestünden wenig Recourcen . Die ganze Kraft werde zum Erhalt der aktuellen Arbeitsstelle benötigt. Die bisherige Tätigkeit sei 3.5 Stunden pro Tag während sechs Tagen (inkl. Samstag) zumutbar . Eine l eidensangepasste Tätigkeit sei 3.5 Stunden pro Tag während sechs Tagen oder 4 Stunden pro Tag während fünf Tagen zumutbar. Eine bessere Eingliede rung als die bereits erfolgt e sei nicht möglich (Urk.

9 /74/3-5). 3. 8

Im Verlaufsbericht vom 20. März 2021 führte Dr. F.___ aus, die bisherige Tätig keit sei der Beschwerdeführerin max. 4 Stunden pro Tag zumutbar, wobei diverse Arbeiten nicht möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht realisierbar . Die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert, habe keine Ausbildung sowie eine asthenische sowie zu depressiven Einbrüchen neigende Persönlichkeit und sei in der Schweiz schlecht integriert. Ein Arbeitsversuch

von 60 % bis 70 % sei rasch gescheitert . Jetzt bestehe eine Anstellung durch die A.___ in einem 50%-Pensum, was nur mit einer 50%igen IV-Rente haltbar sein werde. Die Prog nose s ei ungünstig (Urk. 9/7 6/1 -3) . 3. 9 3. 9 .1

Am

11. Mai 2021 erstattete die B.___

d as

vom

Krankentaggeldversicherer Visana in A uftrag gegebene orthopädische und psychiatrische Gutachten im Sinne einer Second O pinion (Urk. 9/79) . 3. 9 .2

Dr. N.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der orthopädischen Second Opinion aus, d er kli nische

Untersuchungsbefund zeige keine namhafte Funktionseinschränkung. Aktenkundig liege ein MR der gesamten Wirbelsäule vor, bei dem bis auf a lters entsprechende geringe degenerative Veränderungen insbesondere keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen des Achsenorgans besch rieben würden . Eine auf eine rheumatologische Erkr ankung

hinweisende Labordiagnostik liege den A ktenunterla gen nicht bei . Aufgrund des Fehlens

sämtlicher klinische r Anzeichen (Gelenkschwellungen, Funktionseinschränkungen, nachweisbare intraartikuläre Ergüsse), des fehlenden bildmorphologischen Nachweises für eine Spondylarthri tis und des Fehlens der Wirksamkeit der bisher durchgeführten rheumatologi schen Therapie ersch e i ne eine spezifische rheumatologische Erkrankung eher nicht wahrscheinlich. Daher sei bei Fehlen eines namhaften Störungsbefundes auf orthopädischem Fachgebiet eine namhafte Reduktion der Belastbarkeit in der angestammten und oder jeder vergleichbaren Arbeit nicht ausreichen d zu begründen. Es liege kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit

ein schränkende Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet vor (Urk. 9/ 79/16). 3. 9 .3

Dr. O.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurtei lung fest, ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund s

seien

keine erheblichen B eei n t rächtigungen zu objektivieren. Ebenfalls diskrepant zum Beschwerdevortrag (dort würden

starke Schmerzen mit einer Intensität von VAS 7 bis 8 berichtet) entstehe in d e r hiesigen Untersuchung kein erheblich

schmerzgeplagter Eindruck . Insbesondere fände n sich kein Schonsitz, keine Schonhaltung, keine erhebliche n Schmerzentäusserung en, keine vegetati ven schmerzassoziierten Beeinträchtigungen. Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten weitgehend ungestört . Eine affektive Störung s ei somit

bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10 konform zu diagnostizie ren.

Auch eine andere psychiatrische Erkrankung

liege nicht vor . Im Übrigen liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, einen den berichteten

Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und

unbewältigter seelisch

grosser

psychosozialer Konflikt sei

anamnestisch nicht herauszuarbeiten, auch hier fehle somit das defi nierend e Diagnos e kriteri u m nach ICD-10. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit i m

angestammten Ber ei ch sowie für den gesamten allge meinen Arbeitsmarkt geltend. Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psy chiatri s ch- psychotherapeutischer Behandlung, nehme zwei

ausreichend dosiert e Antidepressiva ein. Allerdings

fände n derzeit nur niederfrequente telefonische T ermine statt. Hier wäre zuletzt also eine Therapieintensivierung auch neben einer vielschichtigen A rbeitstätigkeit möglich . Dabei könnte therapeutisch auf Insuffizienzerleben und V ermeidu n gsve r halten fokussiert werden und ein gestuf ter Belastungsaufbau angestrebt werden. Aktenkundig werde durch die Behandler das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode referiert, was bei Fehlen von Befunddaten nicht hinreichend nachvollzogen werden könne. Zumindest sei jedoch anhand des hiesigen klinischen Eindruckes von einem ausreichenden The rapieerfolg der installierten medikamentösen Behandlung auszugehen, sodass die Einschätzung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Untersu chungszeitpunkt gelten könne (Urk. 9/79/29-30). 3. 1 0

Prof. Dr. D.___

fügte den von ihm bisher gestellten Diagnosen in seine r

Stellungnahme vom 31. August 2021 die Diagnose einer ganz kleinen transmura len Supraspinatussehnenruptur

links hinzu. Die Sehne sei etwas aufgetrieben, nicht signifikant retrahiert, keine ossäre Unregelmässigkeiten an Sehnenansätzen, insb esondere

d ie

Supraspinatus

- und lange Bizeps sehne seien intakt. Es bestehe eine leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose. Prof. Dr. D.___ führte insbeson dere au s, die gutachterliche Beurteilung von Dr. N.___ sei sehr oberflächlich gehalten. Er habe kein Verständnis vom Prinzip der SpA bzw. wenig entzündli chen Psoriasisarthritis oder von reaktiven

Oligoarthritiden, die bei der Beschwer deführerin wiederholt festgestellt bzw. objektiviert hätten werden können.

Er kenne

Enthesitiden, die komplizierend bei diese r

Form der entzündlichen rheu matologischen

Erkrankung

auftr e ten könn t en, nicht und schon gar nicht die unspezifischen Symptome des Bewegungsapparates bei Hyp e rlaxizität . Von daher sei diese s

Gutachten

rheumatologisch wenig aussagekräftig und werde dem kom plexen rheumatologischen

Leiden nicht gerecht . Aufgrund des langjährigen Ver laufes und der anamnestisch und aktuell

nachweisbaren pathologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen

Arbeit als Haushaltshilfe

bei A.___ maximal 60 % arbeitsfähig . In einer leidensangepassten Tätigkeit

sei sie

ebenfalls

maximal 60

% arbeitsfähig, da ihre jetzige

Tätigkeit auf Grund

der selbständigen Einteilung der Arbeit, der wechselhaft möglichen sitzen den und stehenden Position und bei Fehlen von Tragen von Gewichten über 10

kg in Kombination mit dem jetzigen Pensum von 50 % als optimal leidensange passte Arbeit

eingestuft werden könne (Urk. 9/95). 3.1 1

KD Dr. E.___, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabi litation und Innere Medizin, des RAD führte in seiner Stellungnahme vom 22.

Oktober 2021 aus, zusammenfassend könne auf das bidisziplinäre Gutachten (orthopädisch-psychiatrisch) vom 11. Mai 2021 abgestellt werden. Unbestritten

sei, dass sich die Befunde seit vielen Jahren nicht geändert hätten

(bestätigt durch mehrere MR-Untersuchungen), so dass abgesehen vom Autounfall, von dem keine bleibenden Schäden bestünden, keine Hinweise und insbesondere keine Befunde vorlägen, welche ein e Änderung des Arbeitseinsatzes begründeten . Der Rheuma tologe nenne als Ha uptdiagnose « eine Oligoarthritis bei undifferenzierter

S p on d ylarthritis », ohne dass die Diagnosekriterien der Fachgesellschaften für eine Spondyl arthritis oder sp e ziell für eine differenzialdiagnostisch erwogene Pso riasis arthritis erfüllt seien. Leider fehle der Laborwert HLA B27, doch könne davon ausgegangen werde, dass HLA B 27 negativ sei (ein positiver Befund wäre in der Diagnose aufgeführt worden);

negativ

seien andere Parameter wie RF, ACPA, ANAK und Anti- dsDNS -AK. Eine Arthritis sei 2007 an den Hüften und Knien nachg ew i e sen worden, do ch seither wohl nicht mehr, so dass von einem Sta tus

nach Oligo arthritis gesprochen werden sollte. Insbesondere habe eine ent zündliche Aktivität in den

letzten Jahren i m MR T vom 19.11 . 2018, 11.02.2020, 29.7.2021 und 29.07.2021 (richtig wohl: 04.08.2021) sowie humoral ausgeschlos sen werden können (die Beschwerdeführerin injiziere Adalimumab) . E r empfehle, auf das bid i sziplinäre (orthopädisch e, psychiatrisch e) Gutachten vom 11.

Mai

2021, in welchem der

Gesundheitszustand umfassen d

abgeklärt

worden sei, abzustellen (Urk. 9/98). 4.

4.1

Vorliegend zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit arbeits- bezie hungsweise leistungs fähig ist. 4.2

Das vom Unfallversicherer Visana eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 10.

Februar 2021 beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen (Urk.

9/78/13-25) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) verfasst (Urk.

9/78/4-7). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begrün dete Diagnosen gestellt, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinanderge setzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk.

9/26-31) . Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1. 5). 4.3

Aus somatischer Sicht sahen die Gutachter als wesentlich an, dass es sich bei den subjektiv im Vordergrund stehenden Schmerzen im Rücken- und Schulterbereich überwiegend wahrscheinlich um eine somatische Erkrankung mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, Tendinosis

calcarea an der linken Schulter und Oligoarthritis handelt, welche zu schmerzhaften Funktionsein schränkungen führen können . Diese objektivierbaren Befunde erklären

das Aus mass und die Intensität der subjektiv geltend gemachten Schmerzen und Funkti onseinschränkungen aber nicht (Urk. 9/78/34; vgl. auch Urk. 9/78/26-31) . So konnten die Gutachter während den Explorationen bei der Beschwerdeführerin unbeobachtet ein unauffälliges Bewegungsverhalten, ein flüssiges An- und Aus kleiden sowie ein Sitzen ohne auffällige Positionsänderungen feststellen (Urk.

9/78/13,

Urk. 9/78/ 1 6, Urk. 9/78/1 9 und Urk. 9/78/21) . In der neuropsycho logischen Untersuchung waren aufgrund der Beschwerde- und Performanzvali dierung

sogar die objektiven Kriterien für « malingering » erfüllt, d.h. gemäss den Gutachtern lag eine willentliche Vortäuschung oder Übertreibung von kognitiven Beschwerden vor (Urk. 9/78/33 vgl. auch Urk. 9/78/23). Infolgedessen kann der Einschätzung, es liege aufgrund der schmerzhaften Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule sowie der linken Schulter eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten vor, gefolgt werden (E.

3.6.3), zumal dies auch im Einklang mit dem von der Beschwerdefüh rerin geschilderten Tagesablauf steht (Urk. 9/78/12).

In Anbetracht der von den Gutachtern erhobenen und bei der Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfä higkeit berücksichtigten Einschränkungen der

Schultermobilität links wie auch der Haltungsinsuffizienz der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/78/13-14 und Urk.

9/78/21-22) ändern die später zu den Akten gereichten Befunde der

MRT

der linken Schulter vom 29. Juli 2021 (Urk. 9/93) als auch der MR T vom 4. August 2021 der rechten und linken Hüfte sowie des Beckens (Urk.

9/94) -

welche im Übrigen weiterhin keine entzündlichen Veränderungen oder Enthesitiden im Becken und in der Hüftregion zeigt e

- nichts. 4.4

Der psychiatrische Teilgutachter führte schlüssig aus, dass sich in der Folge der langwierigen schmerzhaften systemischen Erkrankung eine Fokussierung auf die Schmerzwahrnehmung mit Entwicklung einer gewissen Verarbeitungsstörung ergeben habe, jedoch kaum

Hinweise auf eine somatoforme Ausprägung bestün den . Ferner konnte er auch keine depressive Begleiterkrankung beobachten, wies allerdings auf die schon seit Jahren bestehende ausgebaute antidepressive Medi kation hin . Somit hielt der psychiatrische Teilgutachter überzeugend und konklu dent fest, dass keine psychiatrische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit objektivi ert werden könne, zumal die Beschwerdeführerin auch als inte griert und mit einem weitgehend intakten Sozialniveau erschein e . Die auch in den anderen Untersuchungen aufgefallenen Inkonsistenzen in den Befunden, den Beschwerdeangaben und dem Spontanverhalten der Beschwerdeführer i n stell t en ebenfalls keine psychiatrische Erkrankung

dar und liessen

sich nicht durch die psychiatrische Vorgeschichte mit medikamentös behandelter

depressiver Phase erklären

(Urk. 9/78/30; vgl. auch Urk. 9/78/18-19). An dieser Stelle ist anzumer ken, dass sich die Beurteilungen im Bericht vom 8. Januar 2020 (E 3.2) und im Bericht vom 20.

März 2021 (E. 3.8) des behandelnden Psychiaters stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen. E ine umfassende klinische Befunderhebung sowie eine entsprechende Beurteilung des Schweregrades der depressiven Störung fehlen. Entsprechend kann auch die von ihm veranschlagte psychiatrisch erklärte Arbeitsunfähigkeit von ca. 20-25 % nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus begründete er die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit fachfremden rheumatologischen sowie invaliditätsfremden Fak toren wie schlechte Integration und Ausbildung. Demnach ist die gutachterlich

festgestellte fehlende psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit

auch vor dem Hintergrund der von der IV-Stelle eingeholten Berichte des behandelnden Psy chiaters schlüssig und überzeugend. Im Übrigen konnte auch Dr. O.___, welchem der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. November 2020 (Urk. 9/79/26) vorlag, in seiner Beurteilung vom 11. Mai 2021 gestützt auf die klinische Befun derhebung keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren (E. 3.9.3). 4.5

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 31. August 2021 (E.

3. 10)

sowie der versicherungsinterne n Stellungnahme von Dr.

C.___

für den Krankentaggeldversicherer vom 19.

Oktober 2021 (Urk. 6/8) abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Einschätzungen der beiden Ärzte im Gegensatz zu den gutachterlichen Feststellungen der A.___ GmbH nicht auf objektiv erhobene Befunde, sondern auf das von der Beschwerdeführe rin angegebene aktuelle 50%-Pensum in ihrer Tätigkeit als Haushälterin für die A.___, welches vor dem Hintergrund der von sämt lichen Gutachtern in der polydisziplinären Begutachtung als auch der psychiat rischen Second Opinion festgestellten erheblichen Selbstlimitierung und Inkon sistenzen bezüglich der Schmerzangaben wenig plausibel erscheint,

stützt (E.

3.6.2 und E. 3.9.3). W eder den Ausführungen von Prof. Dr. D.___, der von ubiquitären unspezifischen und schon seit Jahren bestehenden Schmerzen ohne Entzündungszeichen bzw. Enthesitiden spricht (vgl. Urk. 9/95/3),

noch den Aus führungen von Dr.

C.___

kann entnommen werden, weshalb der Beschwer deführerin unter den erhobenen Befunden eine leidensangepasste leichte Tätig keit nicht voll zumutbar sein soll. Indes widersprechen sie dieser gutachterlich festgestellten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit mit ihren Ausfüh rungen ohnehin nicht, da sie in ihrer Einschätzung nicht vom vollen Rendement der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Haushälterin ausgehen, sondern von eine r um 50

% reduzierten und effektiv erfüllten

Arbeitsbelastung (Kochen der Mittags- und Abendmahlzeiten, Wegfall manuell stärker belastende r Tätigkeiten, wie Staubsaugen, Reinigungsarbeiten über Kopf oder Kleiderbügeln), was eine r 50% igen Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht . 4. 6

Zusammenfassend bestehen daher keine Indizien, die gegen die gutachterliche Beurteilung sprechen würden, weshalb auf die im Gutachten von der

A.___ GmbH vom 10. Februar 2021

attestierte Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepassten leichten Tätigkeit (E. 3.6.3) abzustellen ist .

Von weiteren Abklärun gen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.

Hinsichtlich der anlässlich der Hauptverhandlung berichteten

Verschlechterung der Beschwerden an der linken Schulter nach Schulterarthroskopie links am 26.

September 2022 sowie neuen Beschwerden am linken Knie und des beklagten

Hallux

(vgl. Protokoll S. 4- 5 und Urk. 15 /1 -9) ist anzumerken, dass f ür die rich terliche Beurteilung im konkreten Fall allein die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) sind . Die als neu beklagten Beschwerden bzw. die Verschlech terung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit sollen jedoch im Februar/September 2022 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2021

(Urk.

2) eingetreten sein (vgl. Protokoll S. 5). 6.

Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfak toren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (E. 1. 3). Bei diesem Aus gang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin, wie von Dr. N.___ in der orthopädischen Second Opinion vom 11. Mai 2021 (E.

3. 9 .2) und dem RAD-Arzt KA Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2 .

Oktober 2021 (E. 3.1 1) begründet, allenfalls ihre bisher ige Tätigkeit als Haushälterin voll zumutbar ist .

7 .

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 /1- 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz