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IV.2022.00065

Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig, Indikatorenprüfung, Abweisung, UP/URV

Zürich SozVersG · 2022-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 3. November 2008 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1). Nach Abklärun gen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/19). In den Folgejahren reichte der Versicherte zwei weitere Leistungsbegehren ein ( Urk. 7/31, 7/49), auf welche die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eintrat ( Urk. 7/47, 7/69).

Am 29. Oktober 2020 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte abermals eine IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf verschiedene Arztberichte ( Urk. 7/70, 7/71). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sach verhalt ab und gab insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung in Au f trag (Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom

8. August 2021 [ Urk. 7 /87] und Gutachten von d ipl.

Arzt Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

30. August 2021 [ Urk. 7 /88]) .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom

23. September 2021 [ Urk. 7 /90]; Ein wand vom

28. September beziehungsweise 9. Dezember 2021 [ Urk. 7/92, 7/97 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Dezember 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7/100 ) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

31. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom

16. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 ) . Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt , um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen ( Urk. 8), welches am 26. April 2022 beim Gericht einging ( vgl. Urk. 10, 11, 12/5-6). Mit Verfügung vom 5.

Mai 2022 wurde d ie Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

1.4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1

5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das eingeholte Gutachten in sämtlichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt lediglich zu 30 % eingeschränkt sei. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bes t ehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen vorliege. B estritten sei allein der Umfang der Arbeitsunfä higkeit. Dieser sei seitens der IV-Stelle nicht abgeklärt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Y.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege benen rheumatologischen Gutachten vom 8. August 2021 ( Urk. 7/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7 /87/15 ): - Chronisches Thorakovertebralsyndrom - a namnestisch ausgelöst/verstärkt durch drei Verkehrsunfälle 2003, 2005 und 2007 ohne strukturelle traumatische Veränderungen - l eichte Fehlstatik durch Abflachung der thorakalen Kyphose - k ein radiologisches strukturelles Korrelat

Er führte aus, dass sich beim Beschwerdeführer nach drei erlittenen Verkehrsun fälle n

in der aktuellen klinischen Untersuchung eine schmerzhafte Bewegungs einschränkung von BWS und LWS mit vertebralen und paravertebralen Druck dolenzen vor allem im Bereich der mittleren BWS und der unteren LWS

zeige . Ebenfalls bestehe ein deutliches demonstratives Schmerzverhalten: W ährend der gesamten Anamneseerhebung stehe der Beschwerdeführer in dabei jedoch lockerer Haltung, während der körperlichen Untersuchung sitze er jeweils nur sehr kurz und stehe sofort wieder auf, der gesamte U ntersuchu n g sgang sei begleitet von häufigem Stöhnen und Schmerzmimik. Die übrige kö rperliche Untersuchung sei weit gehend unauffä llig bis auf einen statisch ung ünstigen leichten thorakalen Flachrücken. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik beständen nicht. Auch die erneute radiologische Abklärung der gesamten Wirbelsäule bringe bis auf eine leichte skoli ot i s che F ehlhalt ung und den erwähnten thorakalen Flachrücken keine relevanten pathologischen Befunde. Somit beständen aus rheumatologische r

Sicht keine Hinweise für eine strukturelle Ursache der langjährigen Rückenschmerzen, sowohl posttraumatische wie auch degenerative oder entzündlich-rheumatische Schmerzursachen könnten ausge schlossen werden. Somatisch müssten die Rückenschmerzen deshalb als unspezifisch beurteilt werden. Lediglich der statisch ungünstige Flachrücken könne gelegentliche thorakale Schmerzen bei langdauernder ungünstiger Fehl haltung beziehungsweise dem häufigen Heben von schweren Lasten erklären. Die beklagten dauernden Rückenschmerzen bei jeder bereits geringen körperlichen Belastung oder in jeglichen Körperpositionen liessen sich somatisch nicht plausibel erklären. Diesbezüglich bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und den weitgehend unauffälligen objektivierbaren strukturellen Befunden im Bereich der Wirbelsäule.

Aufgrund der objektiven Befunde bestehe allenfalls eine gewisse Verminderung der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule im Rahmen des st atisch ungünstigen Flachrückens, a ndere funktionelle Einschränkungen der körperlichen Belastbar keit seien aus rheumatologischer Sicht nicht plausibel. Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit beständen dabei lediglich für langdauerndes vorgeneigtes Stehen an Ort oder vorgeneigtes Sitzen sowie für das vereinzelte Heben oder Tragen von schweren beziehungsweise das häufige Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten. Die Tätigkeit als Automobilassistent, welche der Beschwerdeführer bis Ende 2007 ausgeübt habe, sei als wechselbelastend und körperlich maximal mittelschwer einzustufen und aus somatischer Sicht finde sich keine Begründung für eine leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung der Arbeit sfähigkeit in dieser Tätigkeit. Die spätere Tätigkeit als Ca ll Agent müsse aus rein medizin i s cher Sicht als eher ungünstig betrachtet werden, bei rein sitzender Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 %, dies aufgrund vermehrt notwendiger Pausen. Fal ls regelmässiges Aufstehen und B e wegen möglich seien, wäre auch in dieser Tätigkeit eine volle Arbeit sfä higkeit medizinisch zumutbar

(Urk. 7/87/15 ff.) . 3.2

Dipl. Arzt

Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. August

2021 ( Urk. 7 /88) folgende Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 7/88/14): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung bei psychosozialen und biografischen Stressoren (ICD-10 F54) - Anhaltender berichteter Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.1)

Dipl. Arzt Z.___

führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer subjektiv Symptome schildere, die einem anhaltend depressiven Erleben zugeordnet werden könnten. Im objektiven Befund zeige s ich eine leichtgradig niederges timmte Grundauslenkung bei aber guter affektiver Modulierbarkeit, insbesondere bei unbelasteten Gesprächsinhalten. Wuterleben vermittle der Beschwerdeführer ins besondere im Zusammenhang mit der Be zi e hung zu seinem Hausarzt, von dem er sich unverstanden und provoziert fühle. Der Beschwerdeführer berichte eine reduzierte Alltagsaktivität und fehlende externe Tagesstruktur, beschr e ibe aber eine pos i tiv besetzte Bezi e hung und auch Alltags- und Freizeitaktivitäten, sei mit dem eigenen PW zur Untersuchung gefahren und nach eigenen Angaben am Wochen en de vor der Untersuchung mehrere Tag e im Tessin gewesen, wohin er selber mit dem PW gefahren sei. Die leichtgradige depressive Symptomatik sei aktuell psychotherapeutisch und psychopharmakologisch antidepressiv unbehan delt. Der objektivierbare Befund erfülle gemäss klinischer U ntersuchung nicht die K riterien für eine depressive Episode . Auch für die Vorgeschichte könne die wiederholt formulierte Beurteilung einer schweren depressiven Episode bezie hungsweise eines anhaltend schwergradigen depres siven Zustandsbildes aus den dokumentierten psychopathologischen Untersuchungsbefunden nicht objekti vierbar nachvollzogen werden. Unter ausdrücklicher Würdigung und Berücksich tigung der subj ektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers könne im Rahmen der vorliegenden Begutachtung eine anhaltend leichtgradige depressive Verstimmung mit zeitweise möglichen stärkeren Stimmungsschwankungen und affektiven Auslenkungen nachvollzogen und die diagnostische Zuordnung im Sinne einer anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung Dysthymia

(ICD-10 F34.1 ) getroffen werden Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33 ) und insbesondere eines anhaltend schwergradigen depressiven Zustandsbildes könne gutachterlich psychiatrisch aufgrund der aktuellen Abklärung und ausgewerteten Aktenlage nicht bestätigt werden.

Weiter zeige der Beschwerdeführer eine erschwerte Schmerzbeschwerdever arbeitung mit subjektiv empfundener Verletzung und Kränkung durch Ärzte, von denen er sich unverstanden beziehungswei se unzu reichend behandelt fühle; auch sehe er eine chronisch anhaltende Einschränkung nach drei berichteten Unfallereignissen. Eine zusätzliche Belastung bestehe durch die aktuell fehlende Perspektive und damit verbundene empfundene Hoffnungs losigkeit bei berichtetem grossem Druck vom zuständigen Sozialamt. In diesem Zusammenhang liege unter Gewichtung der psychodynamisch wirksamen Stressoren und Belastungsfaktoren eine erschwerte Schmerzverarbeitung entsprechend der Codierung ICD-10 F54 vor. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 )

bestehe hingegen nicht, es fänden sich insbesond ere keine schwerwiegenden Life-E vents oder schwerwiegenden innerpsychischen Konfliktdynamiken, die ausreichend geeignet wären, ein sub jektiv derartig ausgeprägtes chronifiziertes Schmerzgeschehen psychiatrisch hin reichend nachvollziehbar erscheinen zu lassen . Schliesslich liege ein berichteter regelmässiger Cannabis-Konsum im Sinne einer Selbstmedikation (ICD-10 F12.1 ) vor. Dieser Aspekt sei nicht im Sinne einer primären Suchterkrankung, sondern sekundär als subjektiver Selbstbehandlungsversuch des Beschwerdeführers zu gewichten.

Aufgrund der affektiven Störungskomponente und der erschwerten Schmerzver arbeitung mit notwendigen vermehrtem Pausen- und Erholungsbedarf sei eine Leistungslimitierung von 30 % bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbare angepasst e Verweistätigkeiten ausgewiesen. Zeitweise könnten vorübergehend höhergradige psychiatrisch bedingte Einschränkungen im Rahmen psychischer Krisen möglich gewesen sein. Aus der Akten- und Befundlage könne aber zu keinem Zeitpunkt eine andauernde und therapeutisch nicht mehr beeinflussbare höhergradige Leistungseinschränkung im Rahmen eines primären psychiatrischen Erkrankungsprozesses nachvollzogen werden ( Urk. 7/88/13 ff.). 4. 4.1

Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. August 2021 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdefüh rers. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerde geg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Er berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des medizi nischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Folglich kann auf das Gutachten vollumfänglich abgestellt werden.

Gestützt auf die Einschätzung von Dr. Y.___

und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht subjektiv unter anhaltenden, langjährigen, vorwiegend thorakalen Rückenschmerzen im Sinne eines chroni schen Thorakovertebralsyndrom s

leidet, für welche s sich somatisch kein Korrelat finden lässt. L ediglich der statisch ungünstige Flachrücken kann gelegentlich thorakale Schmerzen bei langdauernder ungünstiger Fehlhaltung beziehungs weise dem häufigen Heben von schweren Lasten erklären. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestehen hingegen nicht.

Aufgrund dieser unspezifi schen Rückenschmerzen sind dem Beschwerdeführer jegliche wechselbelastende

– häufiges Wechseln der Körperposition (Sitzen, Stehen, Gehen), insbesondere unter Vermeidung von langdauerndem vorgeneigtem Stehen an Ort oder lang dauerndem vorgeneigtem Sitzen – und körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit en mit häufigem Heben oder Tragen von leichten Lasten bis etwa 7 kg sowie gelegentlichem Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten bis 20 kg vollschichtig zumutbar. Darunter fällt auch die angestammte Tätigkeit als Auto mobilassistent, nicht hingegen die ebenfalls angestammte Tätigkeit als Call Agent, in welcher aufgrund vermehrt notwendiger Pausen von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 % auszugehen ist (vgl. E. 3.1 , Urk. 7/87/15 ff. ). 4.2

Das psychiatrische Gutachten von dipl. Arzt Z.___

vom

30. August 2021 ( E. 3.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 7/88/7 ff. ), Symptom er fassung und Verhalt ensbeobachtung ( Urk. 7/88/13 ff.) umfasst (Urteil des Bun desge richts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in ausführ licher Auseinandersetzung mit den Vorakten ers tattet ( Urk. 7/88/4 ff., 15, 17) . Dabei wurden in sbesondere die Berichte von dipl. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 7/70/1 f., 7/77/1 ff. ),

umfassend gewürdigt. Diesbezüglich zeigte dipl. Arzt Z.___

überzeugend auf, dass der Beschwerde führer an einer Dysthymia leidet, dass die Voraussetzungen für eine rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10 F33 hingegen nicht erfüllt sind. Auch im Längsverlauf mögen zwar zeitweise die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt gewesen sein, ein schwergradiges depressives Zusta ndsbild lag aufgrund der von dipl. med.

A.___ erhobenen Befundlage jedoch nicht vor. Weiter legte dipl. Arzt Z.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung bei psycho sozialen und biografischen Stressoren ( ICD-10 F54) vorliegt, während die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) nicht gestellt werden kann. U nd schliesslich liegt ein anha ltender berichteter Cannabis-Konsum ( ICD-10 F12.1) vor. Dipl. Arzt Z.___

berücksichtigte bei seiner Beurteilung die geklagten Beschwerden und setzte sich dabei mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers eingehend auseinander. 4.3 4.3 .1

Zu prüfen bleibt folglich, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.4.2), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom

15. März 2018 E. 3.2). 4.3 .2

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext» (vgl. E. 1.4.2).

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete dipl. Arzt Z.___

Auffassung s- und Konzentrationsfähigkeit sowie Gedächtnis leistungen im Rahmen des klinisch-psychiatrischen Interviews als intakt, wobei auch keine nachlassende kognitive Leistungsfähigkeit/Ermüdung im Verlauf des Gesprächs beobachtet werden konnte. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt, psychomotorisch sei er etwas angespannt und unruhig. In der Stimmungslage sei er leicht belastet mit einer etwas gedrückt- dysphorischen Grundauslenkung. Er vermittle Gereiztheit und Wuterleben in Zusammenhang mit Ärzten, von denen er sich unverstanden fühle. In unbelasteten Gesprächs sequenzen bestehe aber eine gute Modulierbarkeit und der Beschwerdeführer berichte flüssig. Der Gutachter verneinte sodann Hinweis e für Wahnerleben, Halluzinationen oder Beeinflussungserleben, ebenso eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer geordnet, kon zentriert und flüssig berichtend und es beständen keine formalen Denkstörungen ( Urk. 7/88/13 ).

In Bezug auf Behand lungs

- und Eingliederungserfolg oder -resistenz hielt dipl.

Arzt Z.___ fest, der Beschwerdeführer hätte seit 2017 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit dem Einsatz verschiedener Antidepressiva gestanden. Zum Abklärungszeitpunkt sei die Therapie wegen angegebener krankheitsbedingter Abwesenheit des Psychiaters unterbrochen und es erfolge auch keine antidepressive oder schmerzmodulierende Psychophar maka-Medikation. Angesichts der durch den ambulanten Psychiater wiederholt formulierten Diagnose einer chronischen schwergradigen rezidivierenden depres siven Störung erstaune, dass zu keinem Zeitpunk t der Versuch einer stationären psychiatrischen Behandlung erfolgt beziehungsweise auch nur gegenüber dem Beschwerdeführer thematisiert worden sei. S tationär sei eine interdisziplinäre Behandlung im Sch merz-Programm der Klinik B.___ erfolgt. Aus dem Bericht deute sich eine gewisse Beeinflussbarkeit der psychischen Situation bei aber unverändert eingenomme n er Schmerzposition an. Dokumentiert sei eine weitge hende beziehungsweise vollständige Resistenz des subjektiv erlebten Schmerzge schehens gegenüber sämtlichen durchgeführten Behandlungsinterventionen, was sich weder rheumatologisch noch psychiatrisch erklären lasse . Es sei die Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen und anti depressiv psychopharmakologischen Behandlung zur Stimmungsstabilisierung, Schmerzmodulation und gesprächstherapeutischen Entlastung zu empfehlen . Angesichts des bisherigen Verlaufs und der eingenommenen Position des B es c h werdeführer s müsse die P rognose als ung ünstig angenommen werden und es sei aus gutachte r l ich psychiatrischer S icht n i c h t mit einem zeitnah en Wieder einstieg in einen Arbeitspr o zess zu rechnen , was allein im Rahmen der objektivierbaren psychiatrischen Erkrankungskomponente jedoch nicht nachvoll ziehbar begründbar sei ( Urk. 7/88/17 f. ).

Angesichts der eher be schei denen Befunde insbesondere im affektiven Bereich ist insge samt auf eine geringe Aus prägung der diagnosere levanten B efunde zu schliessen. Dabei ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung handelt , die nach Schwere grad und Dauer der einzelnen Episoden die Kri terien für eine leichte oder mit telgradige rezidivierende depressive Störung gerade nicht erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 183). Und auch die ebenfalls diagnostizierte erschwerte Schmerzbeschwerde verarbeitung bei psychosozialen und biografischen Stressoren ( ICD-10 F54) erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung ( ICD-10 F45.4).

In der Persönlichkeit zeigten sich keine primären Auffälligkeiten beziehungsweise psychopathologisch objektivierbaren Befunde ( Urk. 7 /88/14) . Funktionell resul tier en zwar Beeinträchtigungen bezüglich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexibilität in einem klinisch-psychiatrisch relevanten Ausmass. Dieses erreicht aber nicht einmal annähernd die völlige funktionelle Limitierung entsprechend der vom Beschwer deführer geltend gemachten Funktionseinschränkung ( Urk. 7/88/20).

Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den psy chiatrischen Diagnosen lässt die Prüfung der ersten Kategorie insgesamt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als dipl. Arzt Z.___

mit Blick auf den «sozialen Kon text» nachvollziehbar festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über vor handene und mobilisierbare Ressourcen mit langjähriger stabiler Partnerbe ziehung, der beruflichen Grundausbildung und jahrelangen Arbeitsleistung, der Alltagsgestaltung mit gewisser Mitarbeit in der Versorgung der Wohnung, dem Fahren mit dem eigenen Auto, dem Spazieren- beziehungsweise auswärts Essen- oder Trinkengehen , den Kontakten zu seiner Schwester , dem sehr gepflegten und modischen äusseren Ersc heinungsbild und dem höflich bemühten Auftreten ( Urk. 7/88/11, 19).

4.3 .3

Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl.

E. 1.4.2) wies dipl. Arzt Z.___ darauf hin, dass die Diagnose einer schwergra digen depressiven Episode beziehungsweise eines anhaltend schwergradigen depressiven Erkrankungsgeschehens im Rahmen der Diagnose ICD-10 F33 aktuell nicht bestätigt und aus der Aktenlage und der psychopathologischen Befunder hebung nicht nachvollzogen werden könne. Die diesbezügliche Diskrepanz könne im Rahmen der Begutachtung nicht aufgelöst werden, das demonstrierte Funkti onsniveau und die Angaben zur Alltagsgestaltung würden zwar einen Hinweis auf eine gewisse depressive Grundverstimmung und entsprechend passiv-limitierte Entwicklung geben, die berichteten Alltagsabläufe seien aber nicht mit der Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode vereinbar. Diese wäre grundsätzlich auch behandel- und besserbar beziehungsweise sollte im Rahmen einer stationäre n Behandlung angegangen werden, was ebenfalls im langjährigen geltend gemachten psychiatrischen Krankheitsverlauf ni cht erfolgt sei, was auch diskrepant sei und sich nicht erklären lasse. Das subjektiv schwerstgradig erlebt berichtete Schmerzgeschehen des Beschwerdeführers könne im Rahmen der gestellten psychiatrischen Diagnosen im subjektiv formulierten Ausmass nicht erklärt beziehungsweise nachvollzogen werden. Es fänden sich diesbezüglich gewisse Diskrepanzen, indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersu chung erklärt habe, nicht sitzen, sondern lieber stehen zu wollen, gleichzeitig aber mit dem Auto zur Untersuchung gekommen und wieder nach Hause gefahren sei und zusätzlich berichtet habe, am Wochenende mit dem Auto für einige Tage ins Tessin gereist zu sein, bei allerdings berichteten vermehrten Schmerzen und Erholungsbedarf nach der Reise. Auch wenn der Beschwerde führer im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nachvollziehbar Leidens druck und Schmerzerleben vermittelt habe, so sei das subjektiv berich tete Ausmass aus psychiatrischer Sicht im Rahmen eines primär psychiatrischen Erkrankungsgeschehens nicht hinreichend erklärbar ( Urk. 7/88/18 f.). Folglich kann auch nicht von einer gleichmässige n Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden, geht der Beschwerde führer doch keine r beruflichen Tätigkeit nach , weist jedoch ver schie dene Akt ivitäte n im Tagesablauf auf . 4 .3 .4

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psy chopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer de führer möglich sind, gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht. Die von dipl. Arzt Z.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angestammter und angepasster Tätigkeit erscheint vor diesem Hin ter grund sehr grosszügig . Da sie in dieser Höhe allerdings nicht rentenrelevant erscheint , kann vorläufig darauf abgestellt werden. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer sodann anzudeuten scheint , es bestünden Diskre panzen zwischen dem Gutachten und de m Bericht seines Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 1 S. 4 f., 3/4 ) , ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Thera p euten

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeiti gen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sone n beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sodann vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen selbst festge halten habe, dass keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr umsetzbar sei (Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen. Einerseits erfolgten diese Ausführungen im Hinblick auf mögliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/81) , bei welchen auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Und anderer seits fand en die Begutachtung des Beschwerdeführers und damit die eingehende n medizinischen Abklärungen erst zu einem späteren Zeitpunkt statt. 4.5

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügte (Urk. 1 S. 4) , kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann ver zichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä run gen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl.

144 V 361 E. 6.5, 136 I 299 E. 5.3). Davon, dass die von ihr getätigten Ab klä rungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwer de führers erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. Folglich bedurfte es keiner weitergehenden

Abklärungen. 5. 5.1

Nachdem der Beschwerdeführer auch in seinen angestammten Tätigkeiten nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente mangels Bestehens des Wartejahres nicht erfüllt (vgl. E. 1.3).

Doch selbst wenn die Tätigkeit als Automobilassistent zeitweise auch schwe rere Aufgabenbereiche beinhaltet hätte und damit nicht mehr zumutbar wäre, resultierte vorliegend kein rentenanspruch s begründender Invaliditätsgrad: 5.2

Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3

Vorliegend sind das Valideneinko mmen (aufgrund der schwankenden und unre gel mässigen Einkünfte sowie

Zeiten von Arbeitslosigkeit kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausge hend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Vorliegend besteht kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichti gen:

Zunächst führt die gesundheitlich bed ingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bere its eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätig kei ten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 1 6 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit de m Belastungsprofil und de r reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde den entsprechenden Ein schränkungen (vermehrter Pausen- und Erholungsbedarf) bereits genügend Rechnung getragen.

Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes

Alte r nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kom petenzni veau 1 ge mäss LSE 2018 ) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Und schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Folglich ergibt sich entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

6.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

16. Dezember 2021 ( Urk.

2) im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unent geltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 12/5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle zu gewähren. 7.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen, wes halb ihre Entschädigung vom Gericht

festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) auf Fr. 1‘5 00.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 7.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts ver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 31. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle , wird mit Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 3. November 2008 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1). Nach Abklärun gen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/19). In den Folgejahren reichte der Versicherte zwei weitere Leistungsbegehren ein ( Urk. 7/31, 7/49), auf welche die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eintrat ( Urk. 7/47, 7/69).

Am 29. Oktober 2020 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte abermals eine IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf verschiedene Arztberichte ( Urk. 7/70, 7/71). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sach verhalt ab und gab insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung in Au f trag (Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom

8. August 2021 [ Urk. 7 /87] und Gutachten von d ipl.

Arzt Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

30. August 2021 [ Urk. 7 /88]) .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom

23. September 2021 [ Urk. 7 /90]; Ein wand vom

28. September beziehungsweise 9. Dezember 2021 [ Urk. 7/92, 7/97 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Dezember 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1

5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

31. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom

16. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das eingeholte Gutachten in sämtlichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt lediglich zu 30 % eingeschränkt sei. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bes t ehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen vorliege. B estritten sei allein der Umfang der Arbeitsunfä higkeit. Dieser sei seitens der IV-Stelle nicht abgeklärt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Y.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege benen rheumatologischen Gutachten vom 8. August 2021 ( Urk. 7/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7 /87/15 ): - Chronisches Thorakovertebralsyndrom - a namnestisch ausgelöst/verstärkt durch drei Verkehrsunfälle 2003, 2005 und 2007 ohne strukturelle traumatische Veränderungen - l eichte Fehlstatik durch Abflachung der thorakalen Kyphose - k ein radiologisches strukturelles Korrelat

Er führte aus, dass sich beim Beschwerdeführer nach drei erlittenen Verkehrsun fälle n

in der aktuellen klinischen Untersuchung eine schmerzhafte Bewegungs einschränkung von BWS und LWS mit vertebralen und paravertebralen Druck dolenzen vor allem im Bereich der mittleren BWS und der unteren LWS

zeige . Ebenfalls bestehe ein deutliches demonstratives Schmerzverhalten: W ährend der gesamten Anamneseerhebung stehe der Beschwerdeführer in dabei jedoch lockerer Haltung, während der körperlichen Untersuchung sitze er jeweils nur sehr kurz und stehe sofort wieder auf, der gesamte U ntersuchu n g sgang sei begleitet von häufigem Stöhnen und Schmerzmimik. Die übrige kö rperliche Untersuchung sei weit gehend unauffä llig bis auf einen statisch ung ünstigen leichten thorakalen Flachrücken. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik beständen nicht. Auch die erneute radiologische Abklärung der gesamten Wirbelsäule bringe bis auf eine leichte skoli ot i s che F ehlhalt ung und den erwähnten thorakalen Flachrücken keine relevanten pathologischen Befunde. Somit beständen aus rheumatologische r

Sicht keine Hinweise für eine strukturelle Ursache der langjährigen Rückenschmerzen, sowohl posttraumatische wie auch degenerative oder entzündlich-rheumatische Schmerzursachen könnten ausge schlossen werden. Somatisch müssten die Rückenschmerzen deshalb als unspezifisch beurteilt werden. Lediglich der statisch ungünstige Flachrücken könne gelegentliche thorakale Schmerzen bei langdauernder ungünstiger Fehl haltung beziehungsweise dem häufigen Heben von schweren Lasten erklären. Die beklagten dauernden Rückenschmerzen bei jeder bereits geringen körperlichen Belastung oder in jeglichen Körperpositionen liessen sich somatisch nicht plausibel erklären. Diesbezüglich bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und den weitgehend unauffälligen objektivierbaren strukturellen Befunden im Bereich der Wirbelsäule.

Aufgrund der objektiven Befunde bestehe allenfalls eine gewisse Verminderung der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule im Rahmen des st atisch ungünstigen Flachrückens, a ndere funktionelle Einschränkungen der körperlichen Belastbar keit seien aus rheumatologischer Sicht nicht plausibel. Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit beständen dabei lediglich für langdauerndes vorgeneigtes Stehen an Ort oder vorgeneigtes Sitzen sowie für das vereinzelte Heben oder Tragen von schweren beziehungsweise das häufige Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten. Die Tätigkeit als Automobilassistent, welche der Beschwerdeführer bis Ende 2007 ausgeübt habe, sei als wechselbelastend und körperlich maximal mittelschwer einzustufen und aus somatischer Sicht finde sich keine Begründung für eine leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung der Arbeit sfähigkeit in dieser Tätigkeit. Die spätere Tätigkeit als Ca ll Agent müsse aus rein medizin i s cher Sicht als eher ungünstig betrachtet werden, bei rein sitzender Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 %, dies aufgrund vermehrt notwendiger Pausen. Fal ls regelmässiges Aufstehen und B e wegen möglich seien, wäre auch in dieser Tätigkeit eine volle Arbeit sfä higkeit medizinisch zumutbar

(Urk. 7/87/15 ff.) . 3.2

Dipl. Arzt

Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. August

2021 ( Urk. 7 /88) folgende Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 7/88/14): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung bei psychosozialen und biografischen Stressoren (ICD-10 F54) - Anhaltender berichteter Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.1)

Dipl. Arzt Z.___

führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer subjektiv Symptome schildere, die einem anhaltend depressiven Erleben zugeordnet werden könnten. Im objektiven Befund zeige s ich eine leichtgradig niederges timmte Grundauslenkung bei aber guter affektiver Modulierbarkeit, insbesondere bei unbelasteten Gesprächsinhalten. Wuterleben vermittle der Beschwerdeführer ins besondere im Zusammenhang mit der Be zi e hung zu seinem Hausarzt, von dem er sich unverstanden und provoziert fühle. Der Beschwerdeführer berichte eine reduzierte Alltagsaktivität und fehlende externe Tagesstruktur, beschr e ibe aber eine pos i tiv besetzte Bezi e hung und auch Alltags- und Freizeitaktivitäten, sei mit dem eigenen PW zur Untersuchung gefahren und nach eigenen Angaben am Wochen en de vor der Untersuchung mehrere Tag e im Tessin gewesen, wohin er selber mit dem PW gefahren sei. Die leichtgradige depressive Symptomatik sei aktuell psychotherapeutisch und psychopharmakologisch antidepressiv unbehan delt. Der objektivierbare Befund erfülle gemäss klinischer U ntersuchung nicht die K riterien für eine depressive Episode . Auch für die Vorgeschichte könne die wiederholt formulierte Beurteilung einer schweren depressiven Episode bezie hungsweise eines anhaltend schwergradigen depres siven Zustandsbildes aus den dokumentierten psychopathologischen Untersuchungsbefunden nicht objekti vierbar nachvollzogen werden. Unter ausdrücklicher Würdigung und Berücksich tigung der subj ektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers könne im Rahmen der vorliegenden Begutachtung eine anhaltend leichtgradige depressive Verstimmung mit zeitweise möglichen stärkeren Stimmungsschwankungen und affektiven Auslenkungen nachvollzogen und die diagnostische Zuordnung im Sinne einer anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung Dysthymia

(ICD-10 F34.1 ) getroffen werden Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33 ) und insbesondere eines anhaltend schwergradigen depressiven Zustandsbildes könne gutachterlich psychiatrisch aufgrund der aktuellen Abklärung und ausgewerteten Aktenlage nicht bestätigt werden.

Weiter zeige der Beschwerdeführer eine erschwerte Schmerzbeschwerdever arbeitung mit subjektiv empfundener Verletzung und Kränkung durch Ärzte, von denen er sich unverstanden beziehungswei se unzu reichend behandelt fühle; auch sehe er eine chronisch anhaltende Einschränkung nach drei berichteten Unfallereignissen. Eine zusätzliche Belastung bestehe durch die aktuell fehlende Perspektive und damit verbundene empfundene Hoffnungs losigkeit bei berichtetem grossem Druck vom zuständigen Sozialamt. In diesem Zusammenhang liege unter Gewichtung der psychodynamisch wirksamen Stressoren und Belastungsfaktoren eine erschwerte Schmerzverarbeitung entsprechend der Codierung ICD-10 F54 vor. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 )

bestehe hingegen nicht, es fänden sich insbesond ere keine schwerwiegenden Life-E vents oder schwerwiegenden innerpsychischen Konfliktdynamiken, die ausreichend geeignet wären, ein sub jektiv derartig ausgeprägtes chronifiziertes Schmerzgeschehen psychiatrisch hin reichend nachvollziehbar erscheinen zu lassen . Schliesslich liege ein berichteter regelmässiger Cannabis-Konsum im Sinne einer Selbstmedikation (ICD-10 F12.1 ) vor. Dieser Aspekt sei nicht im Sinne einer primären Suchterkrankung, sondern sekundär als subjektiver Selbstbehandlungsversuch des Beschwerdeführers zu gewichten.

Aufgrund der affektiven Störungskomponente und der erschwerten Schmerzver arbeitung mit notwendigen vermehrtem Pausen- und Erholungsbedarf sei eine Leistungslimitierung von 30 % bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbare angepasst e Verweistätigkeiten ausgewiesen. Zeitweise könnten vorübergehend höhergradige psychiatrisch bedingte Einschränkungen im Rahmen psychischer Krisen möglich gewesen sein. Aus der Akten- und Befundlage könne aber zu keinem Zeitpunkt eine andauernde und therapeutisch nicht mehr beeinflussbare höhergradige Leistungseinschränkung im Rahmen eines primären psychiatrischen Erkrankungsprozesses nachvollzogen werden ( Urk. 7/88/13 ff.). 4. 4.1

Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. August 2021 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdefüh rers. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerde geg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Er berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des medizi nischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Folglich kann auf das Gutachten vollumfänglich abgestellt werden.

Gestützt auf die Einschätzung von Dr. Y.___

und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht subjektiv unter anhaltenden, langjährigen, vorwiegend thorakalen Rückenschmerzen im Sinne eines chroni schen Thorakovertebralsyndrom s

leidet, für welche s sich somatisch kein Korrelat finden lässt. L ediglich der statisch ungünstige Flachrücken kann gelegentlich thorakale Schmerzen bei langdauernder ungünstiger Fehlhaltung beziehungs weise dem häufigen Heben von schweren Lasten erklären. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestehen hingegen nicht.

Aufgrund dieser unspezifi schen Rückenschmerzen sind dem Beschwerdeführer jegliche wechselbelastende

– häufiges Wechseln der Körperposition (Sitzen, Stehen, Gehen), insbesondere unter Vermeidung von langdauerndem vorgeneigtem Stehen an Ort oder lang dauerndem vorgeneigtem Sitzen – und körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit en mit häufigem Heben oder Tragen von leichten Lasten bis etwa 7 kg sowie gelegentlichem Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten bis 20 kg vollschichtig zumutbar. Darunter fällt auch die angestammte Tätigkeit als Auto mobilassistent, nicht hingegen die ebenfalls angestammte Tätigkeit als Call Agent, in welcher aufgrund vermehrt notwendiger Pausen von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 % auszugehen ist (vgl. E. 3.1 , Urk. 7/87/15 ff. ). 4.2

Das psychiatrische Gutachten von dipl. Arzt Z.___

vom

30. August 2021 ( E. 3.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 7/88/7 ff. ), Symptom er fassung und Verhalt ensbeobachtung ( Urk. 7/88/13 ff.) umfasst (Urteil des Bun desge richts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in ausführ licher Auseinandersetzung mit den Vorakten ers tattet ( Urk. 7/88/4 ff., 15, 17) . Dabei wurden in sbesondere die Berichte von dipl. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 7/70/1 f., 7/77/1 ff. ),

umfassend gewürdigt. Diesbezüglich zeigte dipl. Arzt Z.___

überzeugend auf, dass der Beschwerde führer an einer Dysthymia leidet, dass die Voraussetzungen für eine rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10 F33 hingegen nicht erfüllt sind. Auch im Längsverlauf mögen zwar zeitweise die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt gewesen sein, ein schwergradiges depressives Zusta ndsbild lag aufgrund der von dipl. med.

A.___ erhobenen Befundlage jedoch nicht vor. Weiter legte dipl. Arzt Z.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung bei psycho sozialen und biografischen Stressoren ( ICD-10 F54) vorliegt, während die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) nicht gestellt werden kann. U nd schliesslich liegt ein anha ltender berichteter Cannabis-Konsum ( ICD-10 F12.1) vor. Dipl. Arzt Z.___

berücksichtigte bei seiner Beurteilung die geklagten Beschwerden und setzte sich dabei mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers eingehend auseinander. 4.3 4.3 .1

Zu prüfen bleibt folglich, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.4.2), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom

15. März 2018 E. 3.2). 4.3 .2

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext» (vgl. E. 1.4.2).

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete dipl. Arzt Z.___

Auffassung s- und Konzentrationsfähigkeit sowie Gedächtnis leistungen im Rahmen des klinisch-psychiatrischen Interviews als intakt, wobei auch keine nachlassende kognitive Leistungsfähigkeit/Ermüdung im Verlauf des Gesprächs beobachtet werden konnte. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt, psychomotorisch sei er etwas angespannt und unruhig. In der Stimmungslage sei er leicht belastet mit einer etwas gedrückt- dysphorischen Grundauslenkung. Er vermittle Gereiztheit und Wuterleben in Zusammenhang mit Ärzten, von denen er sich unverstanden fühle. In unbelasteten Gesprächs sequenzen bestehe aber eine gute Modulierbarkeit und der Beschwerdeführer berichte flüssig. Der Gutachter verneinte sodann Hinweis e für Wahnerleben, Halluzinationen oder Beeinflussungserleben, ebenso eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer geordnet, kon zentriert und flüssig berichtend und es beständen keine formalen Denkstörungen ( Urk. 7/88/13 ).

In Bezug auf Behand lungs

- und Eingliederungserfolg oder -resistenz hielt dipl.

Arzt Z.___ fest, der Beschwerdeführer hätte seit 2017 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit dem Einsatz verschiedener Antidepressiva gestanden. Zum Abklärungszeitpunkt sei die Therapie wegen angegebener krankheitsbedingter Abwesenheit des Psychiaters unterbrochen und es erfolge auch keine antidepressive oder schmerzmodulierende Psychophar maka-Medikation. Angesichts der durch den ambulanten Psychiater wiederholt formulierten Diagnose einer chronischen schwergradigen rezidivierenden depres siven Störung erstaune, dass zu keinem Zeitpunk t der Versuch einer stationären psychiatrischen Behandlung erfolgt beziehungsweise auch nur gegenüber dem Beschwerdeführer thematisiert worden sei. S tationär sei eine interdisziplinäre Behandlung im Sch merz-Programm der Klinik B.___ erfolgt. Aus dem Bericht deute sich eine gewisse Beeinflussbarkeit der psychischen Situation bei aber unverändert eingenomme n er Schmerzposition an. Dokumentiert sei eine weitge hende beziehungsweise vollständige Resistenz des subjektiv erlebten Schmerzge schehens gegenüber sämtlichen durchgeführten Behandlungsinterventionen, was sich weder rheumatologisch noch psychiatrisch erklären lasse . Es sei die Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen und anti depressiv psychopharmakologischen Behandlung zur Stimmungsstabilisierung, Schmerzmodulation und gesprächstherapeutischen Entlastung zu empfehlen . Angesichts des bisherigen Verlaufs und der eingenommenen Position des B es c h werdeführer s müsse die P rognose als ung ünstig angenommen werden und es sei aus gutachte r l ich psychiatrischer S icht n i c h t mit einem zeitnah en Wieder einstieg in einen Arbeitspr o zess zu rechnen , was allein im Rahmen der objektivierbaren psychiatrischen Erkrankungskomponente jedoch nicht nachvoll ziehbar begründbar sei ( Urk. 7/88/17 f. ).

Angesichts der eher be schei denen Befunde insbesondere im affektiven Bereich ist insge samt auf eine geringe Aus prägung der diagnosere levanten B efunde zu schliessen. Dabei ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung handelt , die nach Schwere grad und Dauer der einzelnen Episoden die Kri terien für eine leichte oder mit telgradige rezidivierende depressive Störung gerade nicht erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 183). Und auch die ebenfalls diagnostizierte erschwerte Schmerzbeschwerde verarbeitung bei psychosozialen und biografischen Stressoren ( ICD-10 F54) erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung ( ICD-10 F45.4).

In der Persönlichkeit zeigten sich keine primären Auffälligkeiten beziehungsweise psychopathologisch objektivierbaren Befunde ( Urk. 7 /88/14) . Funktionell resul tier en zwar Beeinträchtigungen bezüglich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexibilität in einem klinisch-psychiatrisch relevanten Ausmass. Dieses erreicht aber nicht einmal annähernd die völlige funktionelle Limitierung entsprechend der vom Beschwer deführer geltend gemachten Funktionseinschränkung ( Urk. 7/88/20).

Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den psy chiatrischen Diagnosen lässt die Prüfung der ersten Kategorie insgesamt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als dipl. Arzt Z.___

mit Blick auf den «sozialen Kon text» nachvollziehbar festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über vor handene und mobilisierbare Ressourcen mit langjähriger stabiler Partnerbe ziehung, der beruflichen Grundausbildung und jahrelangen Arbeitsleistung, der Alltagsgestaltung mit gewisser Mitarbeit in der Versorgung der Wohnung, dem Fahren mit dem eigenen Auto, dem Spazieren- beziehungsweise auswärts Essen- oder Trinkengehen , den Kontakten zu seiner Schwester , dem sehr gepflegten und modischen äusseren Ersc heinungsbild und dem höflich bemühten Auftreten ( Urk. 7/88/11, 19).

4.3 .3

Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl.

E. 1.4.2) wies dipl. Arzt Z.___ darauf hin, dass die Diagnose einer schwergra digen depressiven Episode beziehungsweise eines anhaltend schwergradigen depressiven Erkrankungsgeschehens im Rahmen der Diagnose ICD-10 F33 aktuell nicht bestätigt und aus der Aktenlage und der psychopathologischen Befunder hebung nicht nachvollzogen werden könne. Die diesbezügliche Diskrepanz könne im Rahmen der Begutachtung nicht aufgelöst werden, das demonstrierte Funkti onsniveau und die Angaben zur Alltagsgestaltung würden zwar einen Hinweis auf eine gewisse depressive Grundverstimmung und entsprechend passiv-limitierte Entwicklung geben, die berichteten Alltagsabläufe seien aber nicht mit der Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode vereinbar. Diese wäre grundsätzlich auch behandel- und besserbar beziehungsweise sollte im Rahmen einer stationäre n Behandlung angegangen werden, was ebenfalls im langjährigen geltend gemachten psychiatrischen Krankheitsverlauf ni cht erfolgt sei, was auch diskrepant sei und sich nicht erklären lasse. Das subjektiv schwerstgradig erlebt berichtete Schmerzgeschehen des Beschwerdeführers könne im Rahmen der gestellten psychiatrischen Diagnosen im subjektiv formulierten Ausmass nicht erklärt beziehungsweise nachvollzogen werden. Es fänden sich diesbezüglich gewisse Diskrepanzen, indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersu chung erklärt habe, nicht sitzen, sondern lieber stehen zu wollen, gleichzeitig aber mit dem Auto zur Untersuchung gekommen und wieder nach Hause gefahren sei und zusätzlich berichtet habe, am Wochenende mit dem Auto für einige Tage ins Tessin gereist zu sein, bei allerdings berichteten vermehrten Schmerzen und Erholungsbedarf nach der Reise. Auch wenn der Beschwerde führer im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nachvollziehbar Leidens druck und Schmerzerleben vermittelt habe, so sei das subjektiv berich tete Ausmass aus psychiatrischer Sicht im Rahmen eines primär psychiatrischen Erkrankungsgeschehens nicht hinreichend erklärbar ( Urk. 7/88/18 f.). Folglich kann auch nicht von einer gleichmässige n Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden, geht der Beschwerde führer doch keine r beruflichen Tätigkeit nach , weist jedoch ver schie dene Akt ivitäte n im Tagesablauf auf . 4 .3 .4

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psy chopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer de führer möglich sind, gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht. Die von dipl. Arzt Z.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angestammter und angepasster Tätigkeit erscheint vor diesem Hin ter grund sehr grosszügig . Da sie in dieser Höhe allerdings nicht rentenrelevant erscheint , kann vorläufig darauf abgestellt werden. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer sodann anzudeuten scheint , es bestünden Diskre panzen zwischen dem Gutachten und de m Bericht seines Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 1 S. 4 f., 3/4 ) , ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Thera p euten

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeiti gen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sone n beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sodann vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen selbst festge halten habe, dass keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr umsetzbar sei (Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen. Einerseits erfolgten diese Ausführungen im Hinblick auf mögliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/81) , bei welchen auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Und anderer seits fand en die Begutachtung des Beschwerdeführers und damit die eingehende n medizinischen Abklärungen erst zu einem späteren Zeitpunkt statt. 4.5

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügte (Urk. 1 S. 4) , kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann ver zichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä run gen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl.

144 V 361 E. 6.5, 136 I 299 E. 5.3). Davon, dass die von ihr getätigten Ab klä rungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwer de führers erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. Folglich bedurfte es keiner weitergehenden

Abklärungen. 5. 5.1

Nachdem der Beschwerdeführer auch in seinen angestammten Tätigkeiten nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente mangels Bestehens des Wartejahres nicht erfüllt (vgl. E. 1.3).

Doch selbst wenn die Tätigkeit als Automobilassistent zeitweise auch schwe rere Aufgabenbereiche beinhaltet hätte und damit nicht mehr zumutbar wäre, resultierte vorliegend kein rentenanspruch s begründender Invaliditätsgrad: 5.2

Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3

Vorliegend sind das Valideneinko mmen (aufgrund der schwankenden und unre gel mässigen Einkünfte sowie

Zeiten von Arbeitslosigkeit kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausge hend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Vorliegend besteht kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichti gen:

Zunächst führt die gesundheitlich bed ingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bere its eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätig kei ten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 1 6 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit de m Belastungsprofil und de r reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde den entsprechenden Ein schränkungen (vermehrter Pausen- und Erholungsbedarf) bereits genügend Rechnung getragen.

Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes

Alte r nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kom petenzni veau 1 ge mäss LSE 2018 ) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Und schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Folglich ergibt sich entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

6.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

16. Dezember 2021 ( Urk.

2) im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unent geltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 12/5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle zu gewähren. 7.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen, wes halb ihre Entschädigung vom Gericht

festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) auf Fr. 1‘5 00.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 7.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts ver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 31. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle , wird mit Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00065

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

21. Oktober 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Schaub Hochl Rechtsanwälte AG Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 3. November 2008 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/1). Nach Abklärun gen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/19). In den Folgejahren reichte der Versicherte zwei weitere Leistungsbegehren ein ( Urk. 7/31, 7/49), auf welche die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eintrat ( Urk. 7/47, 7/69).

Am 29. Oktober 2020 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte abermals eine IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf verschiedene Arztberichte ( Urk. 7/70, 7/71). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sach verhalt ab und gab insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung in Au f trag (Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom

8. August 2021 [ Urk. 7 /87] und Gutachten von d ipl.

Arzt Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

30. August 2021 [ Urk. 7 /88]) .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom

23. September 2021 [ Urk. 7 /90]; Ein wand vom

28. September beziehungsweise 9. Dezember 2021 [ Urk. 7/92, 7/97 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

16. Dezember 2021 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7/100 ) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

31. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom

16. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 ) . Mit Verfügung vom 22. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt , um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen ( Urk. 8), welches am 26. April 2022 beim Gericht einging ( vgl. Urk. 10, 11, 12/5-6). Mit Verfügung vom 5.

Mai 2022 wurde d ie Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

1.4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1

5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das eingeholte Gutachten in sämtlichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt lediglich zu 30 % eingeschränkt sei. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bes t ehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen vorliege. B estritten sei allein der Umfang der Arbeitsunfä higkeit. Dieser sei seitens der IV-Stelle nicht abgeklärt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Y.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege benen rheumatologischen Gutachten vom 8. August 2021 ( Urk. 7/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7 /87/15 ): - Chronisches Thorakovertebralsyndrom - a namnestisch ausgelöst/verstärkt durch drei Verkehrsunfälle 2003, 2005 und 2007 ohne strukturelle traumatische Veränderungen - l eichte Fehlstatik durch Abflachung der thorakalen Kyphose - k ein radiologisches strukturelles Korrelat

Er führte aus, dass sich beim Beschwerdeführer nach drei erlittenen Verkehrsun fälle n

in der aktuellen klinischen Untersuchung eine schmerzhafte Bewegungs einschränkung von BWS und LWS mit vertebralen und paravertebralen Druck dolenzen vor allem im Bereich der mittleren BWS und der unteren LWS

zeige . Ebenfalls bestehe ein deutliches demonstratives Schmerzverhalten: W ährend der gesamten Anamneseerhebung stehe der Beschwerdeführer in dabei jedoch lockerer Haltung, während der körperlichen Untersuchung sitze er jeweils nur sehr kurz und stehe sofort wieder auf, der gesamte U ntersuchu n g sgang sei begleitet von häufigem Stöhnen und Schmerzmimik. Die übrige kö rperliche Untersuchung sei weit gehend unauffä llig bis auf einen statisch ung ünstigen leichten thorakalen Flachrücken. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik beständen nicht. Auch die erneute radiologische Abklärung der gesamten Wirbelsäule bringe bis auf eine leichte skoli ot i s che F ehlhalt ung und den erwähnten thorakalen Flachrücken keine relevanten pathologischen Befunde. Somit beständen aus rheumatologische r

Sicht keine Hinweise für eine strukturelle Ursache der langjährigen Rückenschmerzen, sowohl posttraumatische wie auch degenerative oder entzündlich-rheumatische Schmerzursachen könnten ausge schlossen werden. Somatisch müssten die Rückenschmerzen deshalb als unspezifisch beurteilt werden. Lediglich der statisch ungünstige Flachrücken könne gelegentliche thorakale Schmerzen bei langdauernder ungünstiger Fehl haltung beziehungsweise dem häufigen Heben von schweren Lasten erklären. Die beklagten dauernden Rückenschmerzen bei jeder bereits geringen körperlichen Belastung oder in jeglichen Körperpositionen liessen sich somatisch nicht plausibel erklären. Diesbezüglich bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und den weitgehend unauffälligen objektivierbaren strukturellen Befunden im Bereich der Wirbelsäule.

Aufgrund der objektiven Befunde bestehe allenfalls eine gewisse Verminderung der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule im Rahmen des st atisch ungünstigen Flachrückens, a ndere funktionelle Einschränkungen der körperlichen Belastbar keit seien aus rheumatologischer Sicht nicht plausibel. Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit beständen dabei lediglich für langdauerndes vorgeneigtes Stehen an Ort oder vorgeneigtes Sitzen sowie für das vereinzelte Heben oder Tragen von schweren beziehungsweise das häufige Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten. Die Tätigkeit als Automobilassistent, welche der Beschwerdeführer bis Ende 2007 ausgeübt habe, sei als wechselbelastend und körperlich maximal mittelschwer einzustufen und aus somatischer Sicht finde sich keine Begründung für eine leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung der Arbeit sfähigkeit in dieser Tätigkeit. Die spätere Tätigkeit als Ca ll Agent müsse aus rein medizin i s cher Sicht als eher ungünstig betrachtet werden, bei rein sitzender Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 %, dies aufgrund vermehrt notwendiger Pausen. Fal ls regelmässiges Aufstehen und B e wegen möglich seien, wäre auch in dieser Tätigkeit eine volle Arbeit sfä higkeit medizinisch zumutbar

(Urk. 7/87/15 ff.) . 3.2

Dipl. Arzt

Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. August

2021 ( Urk. 7 /88) folgende Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 7/88/14): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung bei psychosozialen und biografischen Stressoren (ICD-10 F54) - Anhaltender berichteter Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.1)

Dipl. Arzt Z.___

führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer subjektiv Symptome schildere, die einem anhaltend depressiven Erleben zugeordnet werden könnten. Im objektiven Befund zeige s ich eine leichtgradig niederges timmte Grundauslenkung bei aber guter affektiver Modulierbarkeit, insbesondere bei unbelasteten Gesprächsinhalten. Wuterleben vermittle der Beschwerdeführer ins besondere im Zusammenhang mit der Be zi e hung zu seinem Hausarzt, von dem er sich unverstanden und provoziert fühle. Der Beschwerdeführer berichte eine reduzierte Alltagsaktivität und fehlende externe Tagesstruktur, beschr e ibe aber eine pos i tiv besetzte Bezi e hung und auch Alltags- und Freizeitaktivitäten, sei mit dem eigenen PW zur Untersuchung gefahren und nach eigenen Angaben am Wochen en de vor der Untersuchung mehrere Tag e im Tessin gewesen, wohin er selber mit dem PW gefahren sei. Die leichtgradige depressive Symptomatik sei aktuell psychotherapeutisch und psychopharmakologisch antidepressiv unbehan delt. Der objektivierbare Befund erfülle gemäss klinischer U ntersuchung nicht die K riterien für eine depressive Episode . Auch für die Vorgeschichte könne die wiederholt formulierte Beurteilung einer schweren depressiven Episode bezie hungsweise eines anhaltend schwergradigen depres siven Zustandsbildes aus den dokumentierten psychopathologischen Untersuchungsbefunden nicht objekti vierbar nachvollzogen werden. Unter ausdrücklicher Würdigung und Berücksich tigung der subj ektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers könne im Rahmen der vorliegenden Begutachtung eine anhaltend leichtgradige depressive Verstimmung mit zeitweise möglichen stärkeren Stimmungsschwankungen und affektiven Auslenkungen nachvollzogen und die diagnostische Zuordnung im Sinne einer anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung Dysthymia

(ICD-10 F34.1 ) getroffen werden Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33 ) und insbesondere eines anhaltend schwergradigen depressiven Zustandsbildes könne gutachterlich psychiatrisch aufgrund der aktuellen Abklärung und ausgewerteten Aktenlage nicht bestätigt werden.

Weiter zeige der Beschwerdeführer eine erschwerte Schmerzbeschwerdever arbeitung mit subjektiv empfundener Verletzung und Kränkung durch Ärzte, von denen er sich unverstanden beziehungswei se unzu reichend behandelt fühle; auch sehe er eine chronisch anhaltende Einschränkung nach drei berichteten Unfallereignissen. Eine zusätzliche Belastung bestehe durch die aktuell fehlende Perspektive und damit verbundene empfundene Hoffnungs losigkeit bei berichtetem grossem Druck vom zuständigen Sozialamt. In diesem Zusammenhang liege unter Gewichtung der psychodynamisch wirksamen Stressoren und Belastungsfaktoren eine erschwerte Schmerzverarbeitung entsprechend der Codierung ICD-10 F54 vor. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 )

bestehe hingegen nicht, es fänden sich insbesond ere keine schwerwiegenden Life-E vents oder schwerwiegenden innerpsychischen Konfliktdynamiken, die ausreichend geeignet wären, ein sub jektiv derartig ausgeprägtes chronifiziertes Schmerzgeschehen psychiatrisch hin reichend nachvollziehbar erscheinen zu lassen . Schliesslich liege ein berichteter regelmässiger Cannabis-Konsum im Sinne einer Selbstmedikation (ICD-10 F12.1 ) vor. Dieser Aspekt sei nicht im Sinne einer primären Suchterkrankung, sondern sekundär als subjektiver Selbstbehandlungsversuch des Beschwerdeführers zu gewichten.

Aufgrund der affektiven Störungskomponente und der erschwerten Schmerzver arbeitung mit notwendigen vermehrtem Pausen- und Erholungsbedarf sei eine Leistungslimitierung von 30 % bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbare angepasst e Verweistätigkeiten ausgewiesen. Zeitweise könnten vorübergehend höhergradige psychiatrisch bedingte Einschränkungen im Rahmen psychischer Krisen möglich gewesen sein. Aus der Akten- und Befundlage könne aber zu keinem Zeitpunkt eine andauernde und therapeutisch nicht mehr beeinflussbare höhergradige Leistungseinschränkung im Rahmen eines primären psychiatrischen Erkrankungsprozesses nachvollzogen werden ( Urk. 7/88/13 ff.). 4. 4.1

Das im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. August 2021 (E. 3.1) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Es basiert auf den not wendigen rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdefüh rers. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerde geg nerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Er berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des medizi nischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Folglich kann auf das Gutachten vollumfänglich abgestellt werden.

Gestützt auf die Einschätzung von Dr. Y.___

und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage ist damit rechts genüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht subjektiv unter anhaltenden, langjährigen, vorwiegend thorakalen Rückenschmerzen im Sinne eines chroni schen Thorakovertebralsyndrom s

leidet, für welche s sich somatisch kein Korrelat finden lässt. L ediglich der statisch ungünstige Flachrücken kann gelegentlich thorakale Schmerzen bei langdauernder ungünstiger Fehlhaltung beziehungs weise dem häufigen Heben von schweren Lasten erklären. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestehen hingegen nicht.

Aufgrund dieser unspezifi schen Rückenschmerzen sind dem Beschwerdeführer jegliche wechselbelastende

– häufiges Wechseln der Körperposition (Sitzen, Stehen, Gehen), insbesondere unter Vermeidung von langdauerndem vorgeneigtem Stehen an Ort oder lang dauerndem vorgeneigtem Sitzen – und körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit en mit häufigem Heben oder Tragen von leichten Lasten bis etwa 7 kg sowie gelegentlichem Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten bis 20 kg vollschichtig zumutbar. Darunter fällt auch die angestammte Tätigkeit als Auto mobilassistent, nicht hingegen die ebenfalls angestammte Tätigkeit als Call Agent, in welcher aufgrund vermehrt notwendiger Pausen von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 % auszugehen ist (vgl. E. 3.1 , Urk. 7/87/15 ff. ). 4.2

Das psychiatrische Gutachten von dipl. Arzt Z.___

vom

30. August 2021 ( E. 3.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 7/88/7 ff. ), Symptom er fassung und Verhalt ensbeobachtung ( Urk. 7/88/13 ff.) umfasst (Urteil des Bun desge richts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in ausführ licher Auseinandersetzung mit den Vorakten ers tattet ( Urk. 7/88/4 ff., 15, 17) . Dabei wurden in sbesondere die Berichte von dipl. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 7/70/1 f., 7/77/1 ff. ),

umfassend gewürdigt. Diesbezüglich zeigte dipl. Arzt Z.___

überzeugend auf, dass der Beschwerde führer an einer Dysthymia leidet, dass die Voraussetzungen für eine rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10 F33 hingegen nicht erfüllt sind. Auch im Längsverlauf mögen zwar zeitweise die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt gewesen sein, ein schwergradiges depressives Zusta ndsbild lag aufgrund der von dipl. med.

A.___ erhobenen Befundlage jedoch nicht vor. Weiter legte dipl. Arzt Z.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung bei psycho sozialen und biografischen Stressoren ( ICD-10 F54) vorliegt, während die Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) nicht gestellt werden kann. U nd schliesslich liegt ein anha ltender berichteter Cannabis-Konsum ( ICD-10 F12.1) vor. Dipl. Arzt Z.___

berücksichtigte bei seiner Beurteilung die geklagten Beschwerden und setzte sich dabei mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers eingehend auseinander. 4.3 4.3 .1

Zu prüfen bleibt folglich, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht einer rechtlichen Überprüfung im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren standhält (vgl. E. 1.4.2), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden kann, ohne dass eine beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom

15. März 2018 E. 3.2). 4.3 .2

Die erste Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst die Komplexe «Gesund heitsschädigung», «Persönlichkeit» sowie «sozialer Kontext» (vgl. E. 1.4.2).

Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete dipl. Arzt Z.___

Auffassung s- und Konzentrationsfähigkeit sowie Gedächtnis leistungen im Rahmen des klinisch-psychiatrischen Interviews als intakt, wobei auch keine nachlassende kognitive Leistungsfähigkeit/Ermüdung im Verlauf des Gesprächs beobachtet werden konnte. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt, psychomotorisch sei er etwas angespannt und unruhig. In der Stimmungslage sei er leicht belastet mit einer etwas gedrückt- dysphorischen Grundauslenkung. Er vermittle Gereiztheit und Wuterleben in Zusammenhang mit Ärzten, von denen er sich unverstanden fühle. In unbelasteten Gesprächs sequenzen bestehe aber eine gute Modulierbarkeit und der Beschwerdeführer berichte flüssig. Der Gutachter verneinte sodann Hinweis e für Wahnerleben, Halluzinationen oder Beeinflussungserleben, ebenso eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer geordnet, kon zentriert und flüssig berichtend und es beständen keine formalen Denkstörungen ( Urk. 7/88/13 ).

In Bezug auf Behand lungs

- und Eingliederungserfolg oder -resistenz hielt dipl.

Arzt Z.___ fest, der Beschwerdeführer hätte seit 2017 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit dem Einsatz verschiedener Antidepressiva gestanden. Zum Abklärungszeitpunkt sei die Therapie wegen angegebener krankheitsbedingter Abwesenheit des Psychiaters unterbrochen und es erfolge auch keine antidepressive oder schmerzmodulierende Psychophar maka-Medikation. Angesichts der durch den ambulanten Psychiater wiederholt formulierten Diagnose einer chronischen schwergradigen rezidivierenden depres siven Störung erstaune, dass zu keinem Zeitpunk t der Versuch einer stationären psychiatrischen Behandlung erfolgt beziehungsweise auch nur gegenüber dem Beschwerdeführer thematisiert worden sei. S tationär sei eine interdisziplinäre Behandlung im Sch merz-Programm der Klinik B.___ erfolgt. Aus dem Bericht deute sich eine gewisse Beeinflussbarkeit der psychischen Situation bei aber unverändert eingenomme n er Schmerzposition an. Dokumentiert sei eine weitge hende beziehungsweise vollständige Resistenz des subjektiv erlebten Schmerzge schehens gegenüber sämtlichen durchgeführten Behandlungsinterventionen, was sich weder rheumatologisch noch psychiatrisch erklären lasse . Es sei die Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen und anti depressiv psychopharmakologischen Behandlung zur Stimmungsstabilisierung, Schmerzmodulation und gesprächstherapeutischen Entlastung zu empfehlen . Angesichts des bisherigen Verlaufs und der eingenommenen Position des B es c h werdeführer s müsse die P rognose als ung ünstig angenommen werden und es sei aus gutachte r l ich psychiatrischer S icht n i c h t mit einem zeitnah en Wieder einstieg in einen Arbeitspr o zess zu rechnen , was allein im Rahmen der objektivierbaren psychiatrischen Erkrankungskomponente jedoch nicht nachvoll ziehbar begründbar sei ( Urk. 7/88/17 f. ).

Angesichts der eher be schei denen Befunde insbesondere im affektiven Bereich ist insge samt auf eine geringe Aus prägung der diagnosere levanten B efunde zu schliessen. Dabei ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) um eine chronische depressive Verstimmung handelt , die nach Schwere grad und Dauer der einzelnen Episoden die Kri terien für eine leichte oder mit telgradige rezidivierende depressive Störung gerade nicht erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 183). Und auch die ebenfalls diagnostizierte erschwerte Schmerzbeschwerde verarbeitung bei psychosozialen und biografischen Stressoren ( ICD-10 F54) erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine anhaltende somatoforme Schmerz störung ( ICD-10 F45.4).

In der Persönlichkeit zeigten sich keine primären Auffälligkeiten beziehungsweise psychopathologisch objektivierbaren Befunde ( Urk. 7 /88/14) . Funktionell resul tier en zwar Beeinträchtigungen bezüglich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit, Anpassungsfähigkeit und situativer und interpersoneller Flexibilität in einem klinisch-psychiatrisch relevanten Ausmass. Dieses erreicht aber nicht einmal annähernd die völlige funktionelle Limitierung entsprechend der vom Beschwer deführer geltend gemachten Funktionseinschränkung ( Urk. 7/88/20).

Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den psy chiatrischen Diagnosen lässt die Prüfung der ersten Kategorie insgesamt nicht den Schluss auf einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu. Dies gilt umso mehr, als dipl. Arzt Z.___

mit Blick auf den «sozialen Kon text» nachvollziehbar festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über vor handene und mobilisierbare Ressourcen mit langjähriger stabiler Partnerbe ziehung, der beruflichen Grundausbildung und jahrelangen Arbeitsleistung, der Alltagsgestaltung mit gewisser Mitarbeit in der Versorgung der Wohnung, dem Fahren mit dem eigenen Auto, dem Spazieren- beziehungsweise auswärts Essen- oder Trinkengehen , den Kontakten zu seiner Schwester , dem sehr gepflegten und modischen äusseren Ersc heinungsbild und dem höflich bemühten Auftreten ( Urk. 7/88/11, 19).

4.3 .3

Hinsichtlich der beweisrechtlich relevanten Kategorie der «Konsistenz» (vgl.

E. 1.4.2) wies dipl. Arzt Z.___ darauf hin, dass die Diagnose einer schwergra digen depressiven Episode beziehungsweise eines anhaltend schwergradigen depressiven Erkrankungsgeschehens im Rahmen der Diagnose ICD-10 F33 aktuell nicht bestätigt und aus der Aktenlage und der psychopathologischen Befunder hebung nicht nachvollzogen werden könne. Die diesbezügliche Diskrepanz könne im Rahmen der Begutachtung nicht aufgelöst werden, das demonstrierte Funkti onsniveau und die Angaben zur Alltagsgestaltung würden zwar einen Hinweis auf eine gewisse depressive Grundverstimmung und entsprechend passiv-limitierte Entwicklung geben, die berichteten Alltagsabläufe seien aber nicht mit der Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode vereinbar. Diese wäre grundsätzlich auch behandel- und besserbar beziehungsweise sollte im Rahmen einer stationäre n Behandlung angegangen werden, was ebenfalls im langjährigen geltend gemachten psychiatrischen Krankheitsverlauf ni cht erfolgt sei, was auch diskrepant sei und sich nicht erklären lasse. Das subjektiv schwerstgradig erlebt berichtete Schmerzgeschehen des Beschwerdeführers könne im Rahmen der gestellten psychiatrischen Diagnosen im subjektiv formulierten Ausmass nicht erklärt beziehungsweise nachvollzogen werden. Es fänden sich diesbezüglich gewisse Diskrepanzen, indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersu chung erklärt habe, nicht sitzen, sondern lieber stehen zu wollen, gleichzeitig aber mit dem Auto zur Untersuchung gekommen und wieder nach Hause gefahren sei und zusätzlich berichtet habe, am Wochenende mit dem Auto für einige Tage ins Tessin gereist zu sein, bei allerdings berichteten vermehrten Schmerzen und Erholungsbedarf nach der Reise. Auch wenn der Beschwerde führer im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nachvollziehbar Leidens druck und Schmerzerleben vermittelt habe, so sei das subjektiv berich tete Ausmass aus psychiatrischer Sicht im Rahmen eines primär psychiatrischen Erkrankungsgeschehens nicht hinreichend erklärbar ( Urk. 7/88/18 f.). Folglich kann auch nicht von einer gleichmässige n Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden, geht der Beschwerde führer doch keine r beruflichen Tätigkeit nach , weist jedoch ver schie dene Akt ivitäte n im Tagesablauf auf . 4 .3 .4

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer zudem über mobilisierende Ressourcen. Massgebend für die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen. Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psy chopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer de führer möglich sind, gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht. Die von dipl. Arzt Z.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angestammter und angepasster Tätigkeit erscheint vor diesem Hin ter grund sehr grosszügig . Da sie in dieser Höhe allerdings nicht rentenrelevant erscheint , kann vorläufig darauf abgestellt werden. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer sodann anzudeuten scheint , es bestünden Diskre panzen zwischen dem Gutachten und de m Bericht seines Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 1 S. 4 f., 3/4 ) , ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Thera p euten

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeiti gen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sone n beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sodann vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen selbst festge halten habe, dass keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr umsetzbar sei (Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen. Einerseits erfolgten diese Ausführungen im Hinblick auf mögliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/81) , bei welchen auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Und anderer seits fand en die Begutachtung des Beschwerdeführers und damit die eingehende n medizinischen Abklärungen erst zu einem späteren Zeitpunkt statt. 4.5

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügte (Urk. 1 S. 4) , kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann ver zichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä run gen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei tere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (anti zipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersu chungs grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl.

144 V 361 E. 6.5, 136 I 299 E. 5.3). Davon, dass die von ihr getätigten Ab klä rungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwer de führers erlaubten, ging die IV-Stelle nach dem Gesagten denn auch zu Recht aus. Folglich bedurfte es keiner weitergehenden

Abklärungen. 5. 5.1

Nachdem der Beschwerdeführer auch in seinen angestammten Tätigkeiten nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente mangels Bestehens des Wartejahres nicht erfüllt (vgl. E. 1.3).

Doch selbst wenn die Tätigkeit als Automobilassistent zeitweise auch schwe rere Aufgabenbereiche beinhaltet hätte und damit nicht mehr zumutbar wäre, resultierte vorliegend kein rentenanspruch s begründender Invaliditätsgrad: 5.2

Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3

Vorliegend sind das Valideneinko mmen (aufgrund der schwankenden und unre gel mässigen Einkünfte sowie

Zeiten von Arbeitslosigkeit kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausge hend vom glei chen Tabellenwert zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Vorliegend besteht kein Anlass, einen leidensbe dingten Abzug zu be rücksichti gen:

Zunächst führt die gesundheitlich bed ingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bere its eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätig kei ten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

Zu beachten ist weiter , dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 1 6 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit de m Belastungsprofil und de r reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde den entsprechenden Ein schränkungen (vermehrter Pausen- und Erholungsbedarf) bereits genügend Rechnung getragen.

Sodann führt ein allfällig fortge schrittenes

Alte r nicht automatisch zu einem Ab zug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kom petenzni veau 1 ge mäss LSE 2018 ) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Und schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Folglich ergibt sich entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

6.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

16. Dezember 2021 ( Urk.

2) im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unent geltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 12/5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle zu gewähren. 7.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, hat davon abgesehen, eine Kostennote einzureichen, wes halb ihre Entschädigung vom Gericht

festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) auf Fr. 1‘5 00.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 7.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts ver tretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 31. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse

genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle , wird mit Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling