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IV.2022.00052

Leistungsabweisung bestätigt. Der Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 hält die Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss dem an sich beweiskräftigen MEDAS-Gutachten bei zahlreichen psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren nicht stand. Haushaltsabklärung obsolet. Überweisung zur Prüfung der geltend gemachten Verschlechterung als Neuanmeldung. (BGE 8C_680/2022)

Zürich SozVersG · 2022-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, lebt seit Anfang August 2010 bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Ab Dezember 2011 ist sie gelegentlich stundenweise in der Raum pflege erwerbstätig (Urk. 11 /3/2-6, Urk. 11 /5, Urk. 11 /6/2, Urk. 11 /6/6-7 , Urk. 11/ 56 /67 ). Am 3. Juni 2017 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invali denversicherung wegen Rücken- und psychischen Beschwerden sowie wegen des Verdachts auf Epilepsie zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Auszug aus dem individu ellen Konto der Versicherten (Urk. 11 /5) und den Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 19. Juni 2017 (Urk. 11 /6) ein. Ausserdem ersuchte sie Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , mit Schreiben vom 24. Juli und 30. August 2017 (Urk. 11 /9-10) um Erstattung eines Berichts; dieser liess sich nicht verlauten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wie s

die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 11 /29). Die dagegen am 6. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 11/14/3-4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2018.00321 mit Urteil vom 27. März 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die S ache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung sowie neuem Entscheid über die Leistungs ansprüche zurückgewiesen wurde (Urk. 8/19/12). 1.2

Die IV-Stelle holte daraufhin die Bericht e des Psychotherapeuten Y.___ vom 7. Dezember 2019 (Urk. 11/25), von D r. Z.___ vom 1. April 2020 ( Urk. 11/33/2-6) , ergänzt mit Schreiben vom

21. Juli 2020 (Urk. 11/46/3) , und

von D r. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2020 (Urk. 11/41) sowie das polydisziplinäre Gutachten der B.___

vom 22. Januar 2022 (Urk. 11/56) ein. Mit Vorbe scheid vom 13. April 2021 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens an (Urk. 11/61). Dage gen erhob die Versicherte am 5. Juni 2021, ergänzt mit Schreiben vom 17. Mai 2021, Einwände (Urk. 11/65, Urk. 11/67). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 11/71 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Psychotherapeuten Y.___ , mit Eingabe vom 22. Januar

2022 , ergänzt mit Eingaben vom 9. Februar und vom

11. März 2022, Beschwerde und beantragte sinnge mäss, die Verfügung vom

7. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Rente zuzusprechen . Weiter sei festzustellen, dass die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegte Recht s mittelfrist von 30 Tagen

ver fassungswidrig sei, da sie gegen die Rechtsgleichheit verstosse ; eventualiter sei die Rechtsmittelfrist aufzuheben . Ferner sei zu prüfen, ob ein Amtsmissbrauch oder allenfalls eine Fahrlässigkeit von Seiten der IV-Stelle und/oder ob ein Ver gehen oder eine Fahrlässigkeit von Seiten der Ärzte der B.___ GmbH vorliegen würden, die strafrechtlich zu ahnden wären (Urk. 1 , Urk. 4 , Urk. 7 S.

1

f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 9. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2022 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 11. Juni 2022 ( Urk. 19), welche der Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2022 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG

in der ab

1. Januar 2022 g ültigen Fassung ) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 202 2. Da hier ein allfälliger Rentenanspruch

frühestmöglich jedenfalls

vor dem 1. Januar 2022 entst anden ist , sind di e bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

2.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bes tehenden Folgen des Gesundheits schadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.2.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3

2.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.

16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigk eit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in bei den Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus , d ie medizinische Abklärung mit mehreren Fachrichtungen habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst im Rahmen von fünf Stunden pro Tag weiterhin ausführen könne. Die externe Untersu chung und insbesondere die gestellten Diagnosen seien plausibel. Die psychiatri sche Teiluntersuchung sei durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie mit Hilfe einer Dolmetscherin erstellt worden. Traumata könnten auch zu anderen psychischen Störungen führen, ohne dass dabei die Kriterien einer Post traumatischen Belastungsstörung erfüllt sein müssten. Weiter hätten keine gravierenden strukturpathologischen Befunde und Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt werden können. A uch würden die bis herigen therapeutischen Massnahmen nicht den behaupteten Beschwerden ent sprechen. Aus psychiatrischer Sicht würden viele persönliche Faktoren vorliegen, wie beispielsweise die fehlende Integration, Ausbildung und Sprachkenntnisse, die keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen würden. Die vorhan denen Ängste und ihr Vermeidungs- und Zwangsverhalten sei en aufgrund des sozio kulturellen Hintergrund s der Beschwerdeführerin nach vollziehbar, würden jedoch ebenfalls keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen. Es könne durchaus sein, dass die Leistungseinschränkungen überwiegend wahr scheinlich durch die psychische Störung resultieren würden. Diese seien jedoch nicht aus reichend behandelt worden. Es werde eine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung in türkischer Sprache mit Verhaltenstherapie zum Erlernen des Umgangs mit ihren Ängsten empfohlen. Auch sollte d ie gegenwärtige Thera pie nicht weiter im Beisein und mit Übersetzung des Ehemannes stattfinden. Es werde von einer Verbesserung der gesundheitlichen Störung in den nächsten zwei bis drei Jahren ausgegangen, sofern die Beschwerdeführerin eine muttersprachli che Behandlung durchführe. Eine Abklärung der Einschränkung in den Haus halts tätigkeiten werde nicht durchgeführt, da keine invalidisierende gesundheit liche Einschränkung vorliege (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin

unter Verweis auf die R essourcenprüfung vom 10. März 2021 ( Urk. 11/ 60 ) zusätzlich, dass vo n den im psychiatrischen Teilg utachten aufgelisteten Diagnosen nur die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, berücksichtigte werden könne. Denn die generalisierte Angststörung sei gemäss dem Gutachten nicht konsistent und aufgrund der fehlenden Codierung und dem Verweis «sehr wahr scheinlich» nur als Verdachtsdiagnose anzusehen. Die anderen Diagnosen seien Z-codiert und rechtsprechungsgemäss nicht rechtserheblich; sie würden damit als ressourcenhemmend ausser Acht fallen. Auch lägen bezüglich der daher zu prü fenden funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung lediglich wenige und leichte objektive Befunde wie eine deutlich affektarme Stimmung und ein deutlich affektarmer Affekt ohne Affektlabilität sowie eine geringfügig beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit vor . Auch sei keine adäquate Therapie erfolgt, was gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung spreche. Die Beschwerdeführerin nehme laut dem Gutachten zudem nur psychiatrische Behandlung in Anspruch, wenn der Ehegatte dekompensiere oder sie zusammen in Paartherapie seien. Eine leitliniengerechte Therapie für die Beschwerdeführerin alleine sei nicht erfolgt. Eine solche Therapie werde ihr jedoch geraten, was indes nicht auf ein IV-relevantes Leiden hinweisen müsse. Als Ressource seien der Kon takt zu ihren beiden Kindern und zu der befreundeten Familie zu nennen. Ressourcenhemmend seien die fehlende Integration und Deutschkenntnisse sowie die Probleme in der Ehe beziehungsweise mit dem kranken E hemann. Die psychosozialen Belastungen stünden klar im Vordergrund, wie sich aus dem Sachverhalt ergebe ( Urk. 10 S. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor , sie und ihr Ehemann hätten wegen militärischer Verfolgung flüchten müssen. Der Ehemann sei mit 14 Jahren das erste Mal inhaftiert und gefoltert worden. Nach der Geburt der beiden gemeinsa men Kinder habe der Ehemann auch vom neuen Wohnort flüchten müssen. Sie, die Beschwerdeführerin , habe die Kinder daher alleine grossgezogen; dabei sei sie von der Militärpolizei immer wieder bedrängt und bedroht worden. Nachdem der Ehemann in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe er seine Ehefrau vor einigen Jahren (im Jahr 2010; Urk. 11/3/2) zu sich holen können. Sie habe den Haushalt besorgt und den Kontakt zu den Kindern behalten sowie vor vier Jahren (ab 2016; Urk. 5/2) eine Arbeit für Nachbarn als Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von 30 % und einem Einkommen von monatlich etwa Fr. 1'000.-- aufgenommen. Sie habe jedoch zunehmend an Rückenschmerzen gelitten. Zunehmend hätten ihr auch die periodischen Traumaexpositionen ihres Ehemannes verbunden mit viel Ärger und Streit zu schaffen gemacht. Ausserdem hätten ihr die Kinder und die Familie gefehlt (Urk. 4 S. 2, Urk. 7 S. 3).

Sodann wendet die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid ein, d i e von der

Beschwerdegegnerin nach dem Gerichtsurteil v om 27. März 2019 vorgenommene Abklärung sei als Basis für eine Entscheidfindung über die Arbeitsfähigkeit ungeeignet. Eine objektive auf Fachbeurteilungen beruhende Abklärung sehe anders aus (Urk. 7 S. 13) . Schon die Formulierung der Ausgangs bedingungen und Fragestellungen im Auftrag an die B.___

(Urk. 11/50) enthiel ten Fehler und Ungenauigkeiten, welche von den Gutachtern übernommen worden seien. So sei die Auflistung der ärztlichen Zeugnisse falsch; in der Anmel dung zum Leistungsbezug werde (richtigerweise) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2010 angegeben . Erwiesenermassen falsch sei ausserdem die Aussage, dass aus somatischer Sicht keine konkreten Befunde oder Angaben zu funktio nellen Einschränkungen bestünden und eine spezifische Behandlung nicht statt finde. Denn es würden Berichte der Klinik C.___ und der Uni versitäts klinik D.___ sowie zwei Berichte des Hausarztes vorliegen. Auch in den therapeutischen und psychiatrischen Berichten werde die Schmerz thematik behandelt. Falsch sei auch, dass sich die psychiatrischen Angaben einzig auf Aussagen des Ehemannes stützen würden. Es habe in keiner Phase ein Gespräch mit dem Ehemann stattgefunden, obschon das sinnvoll gewesen wäre. Dies zeige, dass die Beschwerdegegnerin die therapeutischen und psychiatrischen Berichte des Psychotherapeuten Y.___ und dessen delegierende Psychiate rin negiere . Inhaltlich n icht gerechtfertigt und suggestiv seien weiter die Aussa ge n der Beschwerdegegnerin im Auftragsschreiben (Urk. 11/50/2)

über inhaltliche Defizite allfälliger nicht namentlich genannter Berichte , wenn erklärt werde, dass Diagnosekriterien, Beurteilungen von Fähigkeiten und funktionellen Einschrän kungen oder eine Begründung der Leistungsminderung nicht vorgelegt würden. Zum einen würden diese Kriterien zumindest ansatzweise durchaus thematisiert. Zum anderen müssten die Bericht e der Behandler diese Ansprüche an die Ver laufsberichte nicht erfüllen, denn diese orientierten sich an den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für amtliche Gutachten. Der Scha den (bezüglich des B.___ -Gutachtens) sei damit indes bereits angerichtet. Die Generalverurteilung in der Auftragserteilung, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien weder Diagnosen noch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvoll ziehbar, komme wie ein absolutes Verdikt einer deutungshoheitlichen Setzung daher. Dies stelle in Frage, ob der Regionalen Ärztliche Dienst (RAD) das trauma therapeutische Geschehen verstanden habe (Urk. 7 S. 4 ff.) .

Das polydisziplinäre Gutachten stelle sich als eine Art Gefälligkeitsgutachten

dar. Die falschen und tendenziösen Auftragsangaben seien von den Gutachtern über nommen worden, ohne sie zu hinterfragen, was die Neutralität und Unabhängig keit der Gutachter in Frage stelle. Türkische Berichte beispielsweise zur Epilepsie seien nicht eingeholt und der behandelnde Psychotherapeut sowie Dr. A.___ nicht angefragt worden. Dahingestellt bleibe, was das Ergebnis der gutachterli chen Blutuntersuchung, wonach das Psychopharmaka Seroquel nicht habe nach gewiesen werden können, für die Klärung der Aufgabenstellung gebracht habe. Dabei sei es offenbar mehr um die Verlässlichkeit der Angaben der Beschwerde führerin oder die Qualität des Therapieverlaufs gegangen. Die Klärung der Haus haltstätigkeit sei vom psychiatrischen Gutacht er Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nur beiläufig abgehandelt worden. Die Befunde seien einigermassen umfassend beschrieben worden, eine fundierte Herleitung zu den diagnostischen Beurteilungen fehle indes vollständig. Die Diagnosen seien nicht eindeutig und zum Teil grundfalsch besprochen worden. In der Gesamt beurteilung werde ihre Bemerkung anlässlich der Begutachtung zitiert, dass sie , die Beschwerdeführerin , drei Bandscheiben habe. Was damit gemeint sei, werde aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Aus dem aufgeführten biographiegeschicht lichen Verlauf der Traumaexpositionen von ihr und ihrem Ehemann

seien keine traumaspezifischen Schlüsse gezogen worden . Auch seien ihre Angaben zur Kontrolle der Haus- und Wohnungstür, des Effekts der Corona-Pandemie, zu den Ausbrüchen des Ehemannes, ihrem hohen Blutdruck, wenn sie traurig sei, sowie zu den wahnhaften Vergiftungsvor stellungen von Tomaten nicht in einen Gesamtzusammenhang psychischer Belastungen und der Traumaexpositionen gestellt worden. Es fehle sodann an einer Klärung der D iskrepanz der gutachter lich gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) , im Unterschied zu jener der behan delnden Ärzte einer mittleren bis schweren depressiven Störung. Bezüglich der Anmerkung «sehr wahr scheinlich» bei der Diagnose einer generalisierten Angst störung ohne ICD-Verweis stelle sich die Frage, was dies bedeute und warum die Gutachter nicht zu einem unzweideutigen Schluss gekommen seien. Diese Art der Relativierung stehe dem Bestreben einer objektiven Beschreibung der Krankheits symptome und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entgegen. Einerseits hätte man erwarten können, dass die Gutachter versucht hätten, weitere Infor mationen zu generieren, um diese Frage eindeutig beurteilen zu können. Ande rerseits würden die Symptombeschreibungen dermassen klar und eindeutig vor liegen , dass daraus logisch erweise

eine entsprechende Setzung gefolgt wäre . Dementsprechend habe der psychiatrische Gutachter die Angstthematik in das Zentrum seiner Beurteilung gesetzt. Die Diagnose «sonstige negative Kindheits erlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin (Z61. 8)» sei unstatthaft aufgeblasen und entfremdet worden. Dies sei wie eine Korrektur oder Abschwächung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolge störung . Das zur Relativierung G esagte gelte auch für die Diagnose «Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Z73. 0)» , wobei hier ausserdem die Codierung falsch sei und wohl Z73.1 gemeint sei. Bezüglich der im Gutachten aufgeführten funktionellen Auswirkungen der Befunde wäre die Beantwortung der Frage inte ressant, welche leidensangepassten Tätigkeiten für sie in Frage kommen könnten. Die Arbeit als Reinigungskraft sei schon anstrengend genug und etwas Anderes habe sie nie gelernt. Die in Ziffer 4.5 und Ziffer 4.6 des Gutachtens gemachten Ausführungen (Urk. 11/56/12) zu de n Ressourcen und der Konsistenz prüfung seien nichtssagend und für die Klärung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Es sei zudem widersprüchlich, wenn aus rheumatologischer Sicht einerseits keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin attestiert werde, andererseits aber Einschränkungen beim Treppensteigen, Tragen von Lasten, Fensterputzen und Knien auf dem Boden aufgeführt würden . D as Argument der Gutachter (in Ziffer 4.7; Urk. 11/56/13) bezüglich der Diskrepanz zur hausärztli chen Beurteilung, welche auf eine andere Beschreibung des Verlaufs zurückge führt werde, sei ein unklares Argument. Auch stehe di e Einschätzung der Gutachter einer auch retrospektiv angegebenen Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden im Reinigungsdienst im Widerspruch zu der von der delegierenden Psychiaterin Dr. A.___ attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit ab 201 0. Zur Therapie empfehlung der Gutachter einer von einem türkischen Thera peuten durchgeführ ten Verhaltenstherapie zur Bearbeitung der chronischen Ängste sei anzumerken, dass gerade eine Verhaltenstherapie zur Bearbeitung von neurotischen Störungen und insbesondere von Traumaexpositionen

unzu reichend sei. Diverse verglei chende Studien hätten ausserdem gezeigt, dass Therapieerfolge weniger mit konkreten Ansätzen als mit der Person des Therapeuten zu tun h ätten . Bei Trauma expositionen sei es wichtig, dass körper orientiert und mit dem Vagus gearbeitet werde. Dies sei, wenn das Gericht diese Fragen klären wolle, mit den entspre chenden Fachleuten und nicht aufgrund der Beurteilungen der einge spannten amtlichen Gutachter beziehungsweise mit der Beschwerdegegnerin abzuklären. Ferner habe e ine eigentliche Konsensbe sprechung der Gutachter nicht stattgefun den. Eine solche sei lediglich elektro nisch auf der eigenen Daten bank mit Durch sicht der Fachgutachter sämtlicher Gutachten an drei Tagen erfolgt und der Gut achter Dr. med. F.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versatzstücke der Einzelgutachter zusammengetrage n (Urk. 7 S. 6 ff. ).

Angesichts dieser Kritik am Gutachten müsse auch an der Integrität und Glaub würdigkeit der Arbeit des RAD, der die gutachterliche Bestandesaufnahme und insbesondere die Diagnostik geprüft und als integer befunden habe , gezweifelt werden. Mit dieser gängigen Praxis sei die Rechtssicherheit gefährdet. Des Weiteren seien in der Kommentierung respektive Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin

im Feststellungsblatt auf S eite 2 (Urk. 11/70/2) zum Ein wandschreiben (Urk. 11/67) die psychosomatischen Beschwerden nicht themati siert worden und die Einwände ungenau wiedergegeben worden. So seien die Fragestellungen an die Gutachter nicht nur «äusserst mangelhaft», sondern zum Teil grundfalsch, verdreht und unsachlich. Auch sei das Gutachten nicht nur «oberflächlich». Unter dem Titel «Stellungnahme KB» treffe die Bemerkung, dass eine Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht fehle, nicht zu . Hinsichtlich der Indikatorenprüfung werde eventuell auf die «Ressourcenprüfung» vom 13. April 2021 (Urk. 11/60) Bezug genommen. Darin würden indes lediglich zu dieser Zeit bekannte Angaben aufgelistet, von einer Indikatorenprüfung könne nichts fest gestellt werden. Betreffend die Stellungnahme des RAD (vom 2. August 2021, Urk. 11/70/3) sei zu bemerken, dass darin vom RAD-Berater erstmals eine Aus sage über Traumaexpositionen gemacht worden sei, indem er erklärt habe, dass Traumata auch zu anderen psychischen Störungen führen könnten, ohne dass die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erfüllt seien. All fällige Kriterien für eine PTBS seien weder von den Gutachtern noch vom RAD geprüft worden (Urk. 7 S. 10 ff . ).

In der Replik bemerkte die Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin

sei auf die These, dass das Gutachten aus mehreren Gründen befangen und sogar falsch sei, insbesondere bezüglich der Diagnostik, mit keinem Wort eingegangen. Es werde wie in der Beschwerde ausgeführt bestritten, dass das Gutachten alle recht lichen Anforderungen erfülle und ihm volle r Beweiswert zukomme. Ebenfalls unbrauchbar und tendenziös wie das Gutachten selber sei die Diagnose bespre chung der Beschwerdegegnerin . Die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Kritik am Therapieverlauf sei von Grund auf falsch ausgerichtet. W ie das Bundesgericht schon mehrfach festgestellt habe, sei die Arbeitsfähigkeit unab hängig vom Therapieverlauf zu beurteilen. Bezüglich eines angeblich ausführlich aufgeführten strukturierte n Beweisverfahren s in Form einer «Ressourcenprüfung» habe sie, die Beschwerdeführerin , nicht s Verwertbares feststellen können. Das Hervorheben von psychosozialen Belastungen, die aus Sicht der Beschwerdegeg nerin nicht rentenbegründend sein sollen, sei als reine Abwehr zur Faktenbeu r teilung anzusehen (Urk. 15 ).

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Zeit nach dem Vorbescheid verfahren

habe sich ab Mitte 2021 eine massive Verschlechterung ihrer Gesund heitssituation eingestellt. Ende J uli 2021 habe sie ihren Arbeitsvertrag kündigen müssen. Mitte Oktober 2021 sei sie mit ihrem Ehemann in die Türkei geflogen. Ihre Rückenschmerzen hätten sich dermassen verstärkt, dass sie völlig immobili siert worden sei und ärztliche Hilfe benötigt habe. Erst drei Monate später sei sie per Rollstuhl soweit reisefähig gewesen, dass ein Rückflug habe organisiert wer den können. Es sei eine Abklärung im Spital G.___ gefolgt. Auch zuhause habe sie über Monate nur liegen können. Hausarbeit sei überhaupt nicht möglich gewesen. Erst nach Monaten hätten die Schmerzen langsam nachgelassen. Die bessere Behandlung in der Schweiz habe zu einer Verbesserung ihres Zustandes geführt. Aktuell (zurzeit der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2022; Urk. 7) könne sie im Haushalt wieder einiges machen, insbesondere kochen. Alles andere, namentlich Wäsche waschen, staubsaugen, einkaufen etc. sei ihr nicht möglich. Diese Arbeiten würden von ihrem Ehemann oder befreundeten Frauen verrichtet. Diese Verschlechterung sei therapeutisch natürlich behandelt worden. Die dele gierende Psychiaterin habe sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. An eine Aufnahme ihrer Arbeit, weder im Haus noch in der Reinigung, sei bei weitem noch nicht zu denken. Eine erneute Abklärung sei unabdingbar. Eine solche sei indes nicht von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (Urk. 7 S. 3 und S. 13, Urk. 4 S. 2 f. ). 3 .3

3 .3.1

Auf die Anträge der Beschwerdeführerin , es sei zu klären, ob von Seiten der Beschwerdegegnerin ein Amtsmissbrauch oder allenfalls eine Fahrlässigkeit vorliege, die strafrechtlich zu ahnden wäre, und ob auf Seiten des ärztlichen Gutachtens der B.___ GmbH strafrechtlich ein Vergehen oder mindestens eine straf rechtlich zu beurteilende Fahrlässigkeit vorliege (Urk. 7 S. 1), ist mangels sachli cher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Straf sachen (vgl. § 2 f. des Gesetz es über das Soz ialver sicherungsgeri cht, GSVGer ) nicht einzutreten. 3 .3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inval idenversicherung verneint hat.

Der frühestmögliche (hypothetische) Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Anmeldung vom 3. Juni 2017 ( Urk. 11 / 3 ) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Dezember 201 7. Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk.

2) bildet recht sprechungsgemäss zudem die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

4 . 4 .1

4 .1.1

Zu klären ist zunächst die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizini scher Sicht.

Aufgrund des frühestmöglichen Rentenbeginns ab Dezember 2017 ist hier die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Dezember 2016 (sogenanntes Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und ab Dezember 2017 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit von Interesse.

Im Urteil IV.2018.00321 vom 2 7. März 201 9 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass auf grund des

damals allein vorliegenden Berichte s

des behandelnden Psychotherapeuten Y.___

vom 19. Juni 2017 (Urk. 11/6) nicht abschliessend über die Leistungsansprüche der Beschwerde füh rerin entschieden werden könne und dass ergänzende medizinische Abklärungen , insbesondere aus fachärztlich-psychiatrische r, aber auch aus somatischer Sicht, vorzunehmen seien, welche einer Gesamtbeurteilung der funktionellen Auswir kungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen unter Berück sichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BGE 141 V

281, 143

V

409, 418) Rechnung zu tragen hätt en. Ausserdem sei zu bestimmen, ob im Gesundheitsfall von einer 100%igen Erwerbstätigkeit oder ob von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit Haus ha ltstätigkeit auszugehen sei und ob eine Haushaltsabklärung vorzunehmen sei (E . 3.2- 4 ; Urk. 11/ 19/8-12 ). 4 .1.2

Im Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 19. Juni 2017 , bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2010 in Behandlung gewesen sei (Urk. 11 /6/1), war ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Ehe mann, ihren Kindern (geboren 1989 und 1990; Urk. 11/25/4) und weiteren Ver wandten von ihrem Heimato rt in die türkische Stadt H.___ geflüchtet, von wo ihr Ehemann wegen weiterer Verfolgung nach Europa geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin mit der Familie des Ehemannes in einer kleinen Wohnung gelebt, wo sie mehrere Zusammenbrüche gehabt habe und auch auf epileptische Anfälle behandelt worden sei. Im Jahr 2010 habe sie ein Visum bekommen und sei zu ihrem Ehemann nach I.___ gezogen. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann krank geworden und habe nicht mehr arbeiten können sowie einen IV-Antrag gestellt. Auch die Beschwerdeführerin habe unter den Beschwerden ihres Mannes gelitten und habe massive Rückenprobleme bekommen, die ärztlich nichtoperativ behandelt würden. Psychisch sei es ihr ebenfalls zunehmend schlechter gegangen. Am Leben erhalten habe sie die gute Vernetzung mit Nach barn und Bekannten, periodische Besuche ihrer beiden (erwachsenen) Kinder und die telefonischen Verbindungen. Mit der Assimilation tue sie sich nach wie vor schwer. Die psychische Einschränkung sei vom Ehemann abhängig. Da ihr Ehe mann ebenfalls oft zuhause sei, manchmal seine Medikamente nicht einnehme und immer wieder Wutanfälle habe, sei sie zunehmend labil und auch präpsy chotisch geworden . Schwierigkeiten habe sie vor allem in der Nacht. Sie leide an Backflashs, wache auf, mache Licht und frage, wo sie sei, wolle mit ihrem Ehe mann telefonieren, obschon er da sei, etc. Es seien die Diagnosen depressiver Episoden (ICD-10 F32), einer Panikstörung ( ICD-10 F41.0), einer P osttrauma ti schen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), Albträume (ICD F51.5) und einer dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44) zu stellen. Die psychiatrische Medikation werde abgeklärt. Zur derzeitigen medizinischen Versorgung sei auf den Hausarzt verwiesen. Dank ihrer Nachbarin könne sie zu zirka 20 % in deren Reinigungs dienst arbeiten. Diese Tätigkeit könne sie ebenso wie den Haushalt und die Besorgung ihres kleinen Gartens nur unter Schmerzen bewältigen.

In der Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 80%ige Arbeit sunfähigkeit seit 201 0. Prognos tisch sei davon auszugehen, dass die Symptomatik bestehen bleiben, solange als die Familie in der Türkei nicht wieder zusammenkommen könne, was wenig wahrscheinlich sei. Denn die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei massiv von ihrer Lebensorganisation und vom Wohlbefinden ihres Ehemannes abhängig. Die islamische Religion verlange ihren Gehorsam und die Priorit ät des Ehe man nes. Sie werde zwischen beiden Lebenswelten (Türkei mit den Kindern und Verwandten einerseits sowie der Schweiz mit dem Ehemann und Bekannten andererseits) aufgerieben. Zumindest sollte sich die finanzielle Situation nunmehr beruhigen, nachdem ihrem Ehemann nach vier Jahren eine IV-Rente zuge spro chen worden sei und auch die Finanzsituat ion bezüglich Ergänzungsleistun gen abgeklärt sei. Auch scheine dem Sohn der Einstieg in die Erwerbstätigkeit zu gelingen und die Tochter habe geheiratet sowie ein eigenes Kind bekommen (Urk. 11/6 ). 4.2 4 .2. 1

Den von der Beschwerde gegn erin nu nmehr eingeholten B erichten ist im Wesent lichen das Folgende zu entnehmen.

Gemäss dem Bericht der Radio logie und Neuroradiologie der Klinik C.___

vom 10. September 2015 ergab die Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) gleichen Datums eine Chondrose

vor allem auf Höhe L4/L5 mit flacher breitbasiger Di s kushernie und Tangierung der Nerven wurzel L5 im Recessus rechtsbetont sowie zusätzlich eine Einengung des Spinal kanals > 50 % (Urk. 11/33/7).

I n den Bericht en

des Psychotherapeuten Y.___

vom 7. Dezember 2019 (Urk. 11/25) und vom 16. März 2020 (Urk. 11/29) wurde weitgehend dasselbe ausgeführt wie im Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 11/6). Insbesondere wurden dieselben Diagnosen festgehalten und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit als Reini gungsmitarbeiterin von zirka 20 % respektive von 20

bis 30 % angegeben.

Im Bericht vom 7. Dezember 2019 wurde ausserdem erklärt, d ie Konsultation en wür den unregelmässig erfolgen, zum Teil mit Paargesprächen; der Ehemann müsse übersetzen (Urk. 11/25 /2 ).

Die delegierende Psychiaterin D r. A.___ attestierte in den Arztzeugnis sen vom 17. Dezember 2019 , vom 25. Juni 2020 und vom 26. März 2021 je eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 (Urk. 11/30) , vom 1. Juli bis 30. September 2020 (Urk. 11/44) und vom 1. April bis 30. Juni 2021

(Urk. 11/69). Im Bericht vom

12. Juni 2020 erklärte D r. A.___ ,

sie begleite die Beschwerdeführerin im Rahmen der delegierten Psychotherapie von Y.___ seit Januar 2017 und deren Ehemann seit August 201 5. Insgesamt verweise sie auf den Bericht des Psychotherapeuten vom 7. Dezember 201 9. Sie habe die Beschwerdeführerin letztmals am 25. Februar 2020 und am 27. Mai 2020 zusammen mit ihrem Ehemann gesehen, der jeweils als Übersetzter wirke, da die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne. Aus diesem Grund sei es schwierig, einen differenzierten psychopathologischen Befund zu erheben. Es sei gemäss seinen Angaben und auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin von einem ängstlich-depressiven Syndrom mit Panikattacken und Alpträumen aus zugehen. Sie schrecke in der Nacht auf und irre dann umher und telefoniere der Tochter in der Türkei. Der Schlaf sei dadurch erheblich gestört. Sie habe auch psychotisch anmutende Ideen, dass die Tomaten vergiftet seien , und werfe diese dann weg. Die Beschwerdeführerin sei durch ihr massives Rückenleiden und den gestörten Nachtschlaf erheblich eingeschränkt. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), Panikstörung (ICD-10 F41.0), P osttrau ma tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Alpträume (ICD-10 F51.5). Die Arbeits unfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht fusse vor allem auf der ängstlich-depressiven Symptomatik mit Panikattacken und der PTBS. Die Versicherte traue sich kaum aus dem Haus, was in der Coronakrise noch verschärft worden sei (Urk. 11 /41).

Der Hausarzt D r. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit August 2011 in Behandlung ist, hatte gemäss dem Bericht vom 1. April 2020 die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Osteochondrose L4/5 mit flacher, breitbasiger Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts und mehr als 50%iger Einengung des Spinalkanals auf Höhe L4/5 sowie einer arteriellen Hypertonie gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Pharyngitis sicca und eine gastroösophage a le

Refluxkrankheit auf. Die Beschwerdeführerin habe scheinbar schwere Depressionen und befinde sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. A.___ . Zudem habe sie seit Jahren zum Teil sehr limitierende bezie hungsweise immobilisierende Kreuzschmerzen mit intermit tierender Ausstrah lung in die Beine beidseits, vor allem rechts , und eine arterielle Hypertonie. Als objektive Befunde seien die folgenden festgestellt worden: ein leicht reduzierter Allgemeinzustand, depressiv wirkend, mit im Übrigen unauffällige m internisti schem Status, neurologisch grob ohne Ausfälle, Wirbel säule im Lot, starke Druck dolenz und Hartspann paravertebral LWS, einge schränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der LWS in alle Richtungen. Die Prognose sei ungünstig. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in körperlich leichten, wechsel belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten maximal im Umfang von 5 0 % arbeitsfähig. Die Belastbarkeit des Achsenskelettes sei massiv eingeschränkt. In psychischer Hinsicht bestehe sicher auch eine Einschränkung. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zirka zu 20 bis 30 % eingeschränkt (Urk. 11/33/2-5). In der Berichtsergänzung vom 21. Juli 2020 erklärte Dr. Z.___ zudem, insgesamt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % gegeben ; diesbezüglich sei die Psychia terin anzufragen . Bezüglich der Lumbalgie werde die Beschwerdeführerin mit lokalen und systematischen n icht steroidale n Antirheumatika (NSAR) in üblicher Dosierung behandelt, jedoch ohne jeglichen Erfolg; und es hätten mehrere phy siotherapeutische Behandlungen stattgefunden, welche wegen Nichtansprechens nicht fortgesetzt worden seien. Eine stationäre Behandlung habe seines Wissens nicht stattgefunden. Bei ihm hätten im Jahr 2015 vier, im Jahr 2016 fünf, im Jahr 2017 drei, im Jahr 2018 neun Konsultationen und im Jahr 2019 eine Konsulta tion, und zwar am 21. September 2019, stattgefunden. Das Datum der letzten Konsultation sei jenes im 2019 gewesen (Urk. 11/46/3). 4 .2. 2

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Ergänzung der Aktenlage eingeholte polydisziplinären Gutachten der B.___ vom

22. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin am

26. November 2020 aus allgemein-internistischer, am 5. Januar 2021 aus rheumatologischer und am 11. Januar 2021 aus psychia tri scher Sicht untersucht (Urk. 11/56/4 ). Im Gutachten wurde zu den angegebenen Beschwerden ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe anlässlich der Begutach tung auf die Frage nach ihren Beschwerden am Bewegungsapparat angegeben , auf dem MRT seien an drei Stellen Bandscheiben (gemeint wohl Bandscheiben vorfälle) festgestellt worden. Auf Nachfrage, wo sie Schmerzen habe, habe sie die Stellen am Rücken gezeigt, insbesondere lumbal ausstrahlen d ins linke Bein. Sie könne beim Kochen nach fünf bis zehn Minuten nicht mehr stehen wegen der starken Schmerzen. Seit einigen Jahren habe sie Knieschmerzen beidseits, wenn sie Treppen hochsteige oder wenn sie aufwärtsgehen müsse. Auch seien beide Beine ab den Knien nach unten schmerzhaft inklusive der Füsse. Seit etwa zwei Jahren leide sie an Schmerzen am ganzen rechten Arm, welche sich vor allem bei Haushaltsarbeiten bemerkbar machen würden und wenn sie nachts auf der rech ten S eite liege. Auf die psychischen Beschwerden angesprochen, habe die Beschwerdeführerin erklärt, nicht nur ihr Mann habe in der Türkei viel Verfol gung erlebt . So sei i hr Haus niedergebrannt worden und sie seien nur mit Schu hen geflüchtet. Die Soldaten seien in der Nacht ständig gekommen und hätten Beleidigungen ausgesprochen sowie randaliert. Ein Onkel mütterlicherseits sei ins Feuer geworfen worden, sie hätten ihn wieder herausnehmen müssen; er habe überlebt. Die Beschwerdeführerin habe von täglichem Terror gesprochen , auch als ihr Gatte anderswo gelebt habe. Sie hätten grosse Angst gehabt. Ihr Ehemann habe U-Haft und Gefängnis mit Folter erlebt, sie aber nicht. Er sei länger im Gefängnis gewesen, so dass sie die Ehe kaum hätten leben können. Als ihr Mann im Jahr 1995 in die Schweiz gegangen sei , seien die Kinder sieben und acht Jahre alt gewesen. A ktuell kontrolliere sie jede Nacht die Haustüre, ob diese abgeschlos sen sei. Nachts habe sie Angst und könne alleine nicht schlafen. Wegen des Erlebten habe sie noch immer Angst, wenn sie Soldaten sehe. Bilder würden hochkommen. Sie habe Angst vor jeder Kleinigkeit. Die Ängste hätten sich durch Corona noch verstärkt und sie vermeide auch vieles wegen Corona. Sie sei inner lich unruhig und angespannt. Geschlagen worden sei sie noch nie, sie werde aber mit Worten von ihrem Ehemann drangsaliert und beschimpft; sie antworte jeweils nicht. Nur ein Wort von ihr und ihr Ehemann reagiere gereizt und nervös, so dass sie versuchen müsse, leise und ruhig zu bleiben. Ihr Gatte mache sich selbst und sie kaputt; er sei eben krank. Auf Nachfrage habe sie erklärt, dass die Angst gegenüber der Depression überwiege. Wenn sie traurig sei, gehe ihr Blutdruck hoch. Sie habe deswegen schon Medikamente nehmen müssen. 2005 habe sie nachts einen epileptischen Anfall in der Türkei erlebt. Deswegen habe sie heute Angst. Der letzte Anfall sei schon lange her, vielleicht sechs Jahre. Medikamente hätten damals geholfen; heute habe sie Medikamente in Reserve, falls sie wieder einen Anfall hätte; sie nehme aber keine Antiepileptika

im Sinne einer regelmäs sigen Einnahme . Seit drei Jahren habe sie starke Schluckstörungen mit einem Engegefühl im Hals und Druckgefühl beim Schlucken. Sie mache sich viele und negative Gedanken , habe häufig M agenschmerzen, Blähungen und wenig Appe tit. Jedes Symptom im Körper löse bei ihr grosse Sorgen aus. Manchmal habe sie schlechte Träume und schreie nachts. Jede Nacht habe sie Angst wegen des Erlebten und der Epilepsie

(Urk. 11 /56/8-9, Urk. 11 /56/24-25 , Urk. 11 /56/37 , Urk. 11/56/59-63 ).

Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) ; generalisierte Angststörung sehr wahrscheinlich; sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfol gung als Kurdin (ICD-10 Z61.8) ; Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0 ; richtig Z73.1 , vgl. E. 4.3.7 hernach ). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt: Unspezifische Kreuz schmerzen, klinisch im Vordergrund ansatztendinotische Beschwerde n am medialen Beckenkamm rechts (SIPS) , mit/bei radiologisch geringgradigen dege nerativen Veränderungen mit Chondrosen im Bereich der LWS und flacher breit basiger Diskushernie LWK 4/5 (Lendenwirbelkörper) sowie Spinalkanal stenose auf dieser Höhe gemäss dem MRT der LWS vom 10. September 2015 ; klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen mit/bei Genua vara von 4° beidseits und palpatorisch

Bakerzyste links; muskulärer Dysbalance am Schultergürtel beidseits ( Trapezius ) und am Beckengürtel beidseits (Knie flexoren); Hallux

valgus beidseits; klinisch er Verdacht auf beginnende Gross zehengrundgelen k sarthrose rechts; Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 14/18 positiven Fibrom y algie-Druckpunkten und 3/3 positiven Kontrollpunkten, nicht einem rheumatischen Krankheitsbild entsprechend; Probleme in Verbin dung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus; Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3); atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) bei in der Türkei lebenden Kindern; Probleme in Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politische Verfol gung durchgemacht hat; arterielle Hypertonie; anamnestisch Epilepsie anfallsfrei (Urk. 11/56/10-11).

Aus allgemeininternistischer Sicht wurde

keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und keine Einschränkung der Arbeits- und L eistungs fähigkeit attestiert (Urk. 11/56/330-31).

Aus rheumatologischer Sicht sei wegen der unspezifischen Kreuzschmerzen körperliche Schwerarbeit nicht sinnvoll, wobei dies der Beschwerdeführerin schon aus konstitutionellen Gründen nicht möglich sei. Auch sollten keine Tätig keiten mit spezifischer Belastung der Kniegelenke ausgeführt werden, das heisse keine Tätigkeiten auf den Knie n oder in Zwangshaltung für die Kniegelenke und auch nicht Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder verbunden mit wiederhol tem Treppensteigen. Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen bestehe aus rheumatologischer Sicht aktuell und retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Bei dieser Beurteilung seien Beschwerden im Rahmen der erwähnten Schmerzfehl verarbeitung nicht berück sichtigt (Urk. 11/56/11, Urk. 11/56/13 , Urk. 11/56/46-47 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst und in einer leidensangepassten Tätigkeit während fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Die Arbeit müsste einfache repetitive Tätigkeiten beinhalten ohne Anforderungen an kognitive und/oder intellektuelle Leistungen. Im Haushalt könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (Urk. 11/56/14 , Urk. 11/56/79-80 ). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zudem ausgeführt, d ie Beschwerde führerin sei mit dem Familiennachzug im Jahr 2010 in die Schweiz gekommen und lebe seither mit ihrem Gatten in einer komplexen Ehe. Die Kinder seien in der Türkei geblieben. Der Gatte habe seit sieben Jahren nicht mehr gearbeitet und sei nach politischer Verfolgung psychisch erkrankt. Er zeige offenbar immer wie der Impulsdurchbrüche. Dieser Umstand habe bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zu zunehmender ängstlicher Anspan nung geführt mit übermässi gen Sorgen. Sie habe auch funktionelle Störungen entwickelt mit Schluckstörun gen und einem Globusgefühl. Sie habe gelegentlich einen hohen Blutdruck. Sie habe Ängste nachts, weil sie bereits 2005 in der Türkei zweimal epileptische Anf älle erlebt hab e , die erfolgreich mit Antie pi leptika hätten behandelt werden können. In den letzten Jahren sei sie bezüglich Epilepsie symp tomfrei gewesen. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin Hinweise auf eine nicht vollständig ausge prägte generalisierte Angststörung mit übermässigen Sorgen und Anspannungen, ängstlicher Selbstbeobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Magenschmerzen, Blähungen, Schluckbeschwerden und unspezifischen Schmer zen, die schwer lokalisiert werden könnten. Sie lebe, was die Sozialkompetenz und die Umsetzung von persönlichen Wünschen anbelang e , sicher eine Vita minima ; sie müsse auch in der Ehe seit Jahren immer wieder darauf achtgeben, den Mann ja nicht mit zu vielen Worten zu provozieren, was dazu geführt habe, dass sie immer leiser und schweigsamer geworden sei. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin zu 20 bis 30 % bei einer Nachbarin in deren Reinigungs dienst als Reinigungshilfe mitgeholfen. Diese Tätigkeit führe sie immer noch dann aus, wenn sie sich körperlich und psychisch dazu imstande fühl

e. Es könne nicht geklärt werden, wie häufig sie diese Arbeitseinsätze effektiv tätigen könne. S i e habe wegen unspezifischer Ängste und ihrer Rückzugstendenz ein gewisses Ver meidungsver halten angenommen, sie könne dies jedoch durch brechen. So könne sie auch einkaufen gehen. Es bestünden gesichert viele inva liditätsfremde Fakto ren, die zusätzlich dazu beitragen, dass sie sich in der Schweiz schlecht integrie ren könne, beruflich wenig Perspektiven habe. Sie sei Analpha betin und habe keine Schule besucht; sie könne weder lesen noch schreiben, so dass auch schwer wiegende schulische Defizite vorliegen würden. Auch spreche sie kein Wort Deutsch. Diese Faktoren würden nicht nur bei der beruflichen Integration eine wesentliche Rolle spielen, sondern dürften auch Schwierigkeiten bezüglich Anpassungsleistungen an die komplexen sozialen Umstände und beim adäquaten Umgehen mit Ängsten und beeindruckenden Sorgen bereiten. So sei sie in gewis ser Weise in einem Teufelskreis gefangen von Ängsten, Selbst beobachtung, Ver meidungs verhalten und Rückzugstendenzen

(Urk. 11/56/75-76). In der Untersu chung gewinne man klar den Eindruck, dass die schwierige Ehesituation mit den Impulsdurchbrüchen des Gatten aus psychischen Gründen massgeblich an den Sorgen der Beschwerdeführerin , an ihrer Rückzugstendenz und an ihrem Ver stummen beteiligt sei; ein Umstand der allerdings noch nicht dazu führe, dass sie relevant depressiv wäre. Eine relevante Depressivität liege nicht vor; es könne eine leichte Depressivität ausgemacht werden. Im Vorder grund stehe die genera lisierte Angststörung, die wahrscheinlich ihren Ursprung bereits in den Erfahrun gen als Kurdin in der Türkei habe, wo sie und ihre Familie politischen Verfolgun gen ausgesetzt gewesen sei oder zumindest habe beiwohnen müssen. Die Angst störung sei allerdings nicht schwerst ausgeprägt, sondern wechselhaft zwischen leicht bis mittelgradig, unterschiedlich im Ausmass und im Durchdringungsgrad der Symptomatik im Längsverlauf. Sie könne von ihr auch überwunden werden. Dass sie das Haus nie verlassen würde, habe sie heute (in der gutachterlichen Untersuchung) nicht bestätigt (Urk. 11/56/78).

Sie sei nur leicht vermindert belastbar generell, leicht vermindert stressbelastungsfähig und leicht vermindert konfliktfähig. Sie reagiere mit ängstlichen, angespannten Wahrnehmungen und Körpersensationen im Sinne einer sehr wahrscheinlich vor liegenden generellen Angststörung (Urk. 11/56/77).

Aus polydisziplinärer Sicht hielten die Gutachter schliesslich fest, sie seien nach eingehender Konsensbesprechung zum Schluss gekommen, dass die Besc hwerde führerin im Reinigungsdienst fünf Stunden täglich arbeitsfähig sei. Dies Einschät zung gelte auch retrospektiv, soweit dies aufgrund der Akten beurteilbar sei. Auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Im Haushalt könn t e n keine wesentlichen Einschrän kungen ausgemacht werden. Zur Begründung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit und Gesamt-Arbeitsunfähigkeit werde auf die Fachgutachten verwiesen (Urk. 11/56/14). 4 .2. 3

Damit wurde von den Gutachtern unter Berücksichtigung der durchschnittlichen (vom Bundesamt für Statistik [BFS] erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit

in den letzten Jahren von 41,7 Stunden ( vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wir t schaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total , 2011-2021; abrufbar unter www.bfs.admin.ch/asset/de/22708568 )

eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ([ 5 Tg . x 5 h] x

100 :

41.7 ). 4 .3 4 .3.1

Mit dem polydisziplinären Gutachten der B.___

vom

22. Januar 2021 (Urk. 11/56 ) liegt in medizinischer Hinsicht nunmehr eine umfassende inter dis ziplinär-fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersu chungen beruht und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Ver haltens der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sowohl bezüglich der somatischen als auch bezüglich der psychischen Beschwerden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig begründet dargelegt. Auch sind die getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das B.___ -Gutachten erfüllt damit in medizinischer Hinsicht alle rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl. BGE 134 V

231 E. 5.1 , 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .3.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt , führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich kann der Rüge, dadurch, dass die Gutachter die falschen und tendenziösen Angaben im Auftragsschreiben der Beschwerdegeg nerin

an die B.___ vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/50) übernommen hätten, stelle die Neutra lität und Unabhängigkeit der Gutachter in Frage und es handle sich um eine Art Gefälligkeitsgutachten (Urk. 7 S. 6 ), nicht gefolgt werden. Zum einen wird aus den Ausführungen im Auftragsschreiben deutlich, dass die darin gemachten Angaben die Sichtweise der Beschwerdegegnerin aufgrund der damaligen Akten lage darstellen, für welche - wie vom Gericht angeordnet (Urk. 11/19)

- mit dem Gutachten gerade eine neue Entscheid grundlage geschaffen werden sollte. Zum anderen gaben die Gutachter das Schreiben im Gutachten ,

wie der Titel «Anlass und Umstände der Begutachtung (im Original übernommen)» schon erklärt , als Ganzes und wörtlich

zu Beginn des Gutachtens wieder (Urk. 11/56/5-7) , ohne bei ihrer Beurteilung darauf abzustellen oder daraus Schlüsse zu ziehen. Allein daraus, dass das A uftragsschrei ben der Beschwerdegegnerin im Gutachten auf geführt wurde, kann nicht geschlossen werden, die Gutachter hätten die darin gemachten Angaben unbesehen in ihre

fachärztliche Beurteilung einfliessen las sen . Die Gutachter stützten sich bei ihrer Begutachtung vielmehr auf die eigene Exploration, auf eigene Untersuchungen und sie b ezogen sich korrekt direkt auf den Inhalt der medizinischen V orakten , etwa auf den «IV-Bericht vom 0 1.04.2020» des Hausarztes (Urk. 11/56/13) ,

und /oder

zitierten in den Fachgut achten die massgeblichen Berichte richtig , etwa den Bericht von D r. A.___ vom 12. Juni 2020 im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/ 56/58-59 ).

Auch zogen sie angesichts der im Ergebnis attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/56/13-14) eigene Schlussfolgerungen.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin , die « Auflistung der ärztlichen Zeug nisse » im Auftragsschreiben sei falsch (Urk. 7 S. 4), i st zudem unzutreffend. Denn Dr. A.___ hat

- wie im Auftragsschreiben richtig dargestellt (Urk. 11/50/2) - am 17. Dezember 2019 (Urk. 11/30 ) und ausserdem in sämtlichen weiteren im Vorbescheidverfahren aktenkundigen Arztzeugnissen (Urk. 11/44 , Urk. 11/69) tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert . Auch Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit nicht über 70 % (Urk. 11/46/3). Die von der Beschwerdeführerin behauptete 80%ige Arbeitsun fähigkeit

oder eine höhere Arbeitsun fähigkeit wurde n dagegen insbe sondere bis zur B.___ -B egutachtung im Januar 2021 ( und abgesehen von dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Z eugnis von Dr. A.___

vom 2 5. Juni 2021 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 ; Urk. 5/1) von ärztli cher Seite nicht attestiert.

Was die Beschwerdeführerin weiter gegen das im Auftragsschreiben vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/50) zum medizinischen Sachverhalt Festgehaltene aus führt (Urk. 7 S. 4 ff.), ist ebenfalls nicht zielführend. Entscheidend und hier zu beurteilen ist nicht das darin Aufgeführte, sondern sind die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter vor dem Hintergrund der übrigen medizini schen Aktenlage. Denn zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) ist nicht die Auftragserteilung der Beschwerdegegnerin massgeblich, sondern das Ergebnis der B.___ -Begutachtung. Dieses, das Gutachten, und die übrigen medizinischen Akten bilde n

im gegenwärtigen Verfahrensstadium den Gegen stand der Beweiswürdigung, wobei das Gutachten wie ausgeführt als ärztliche Entscheidungsgrundlage als beweiskräftig

zu qualifizieren ist. 4 .3.3

Die von der Beschwerdeführerin

(Urk. 7 S. 4) sodann als Beleg e für somatische Befunde , somatisch bedingte funktionelle Einschränkungen und Behandlungen

erwähnten Berichte der Radiologie der Klinik C.___

zum MRT der LWS vom

10. September 2015 (U rk. 11/33/7 ) und des Zentrums J.___

vom 2. Oktober 2018 (Urk. 11/33/8 ) sowie die zwei Berichte von Dr. Z.___

vom 1. und 16. April 2020 (Urk. 11/33/2-5, Urk. 11/46/3) lagen den Gutachtern vor (vgl. «Aktenzusammenfassung», Urk. 11/56/ 84-86 ). I nsbesondere die mittels MRT der LWS erhobenen Befunde wurde im rheumatologischen Teilgutachten zusammen mit den klinischen Befunden berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt .

Auch die vom Hausarzt Dr. Z.___ erhobenen Befunde wurden fachärztlich schlüssig diskutiert

(Urk. 11/56/45, Urk. 11/56/47-48).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (U rk. 7 S. 9) ist insbesondere die Erklärung im Gutachten zur Diskrepanz der hausärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund des Beschwerdeverlaufes nicht «unklar» , sondern wurde nachvollziehbar begründet. Und zwar wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich die Diskrepanz der hausärztlichen Einschätzung einer zirka 50%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab Mitte August 2015 (im Gegen satz zur aus rheumatologisch-gutachterlicher Sicht 0 % Arbeitsunfähigkeit aktu ell und retrospektiv) dadurch erkläre, dass der Hausarzt den Beschwerdeverlauf anders beschreibe, als dies die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung getan habe. Denn sie habe geschildert, dass sich die Beschwerden durch Massage behandlungen gebessert hätten und sie deshalb schon seit zwei bis drei Jahren keine Behandlungen mehr verschrieben erhalten habe. Auch die Schmerz mittel reserve müsse sie zeitweise eine ganze Woche nicht einnehmen. Über die vom Hausarzt beschriebenen massiven Exazerbationen mit Immobilität habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Auch in der klinischen Untersuchung hätten sich Unterschiede gefunden. Der Hausarzt habe in seinem Bericht vom 1. April 2020 (Urk. 11/33-2-5) starke Druckdolenzen und einen paravertebralen Muskel hartspan n im Bereich der LWS mit schmerzhafter und deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der LWS erwähnt. Dagegen sei aktuell der Finger-Boden-Abstand 0 cm ohne Aufrichteschmerzen und auch die seitliche Beweglichkeit und Rekli nation seien nur geringgradig sowie ohne Schmerzprovo kation eingeschränkt gewesen. Ein segmentaler Befund im Bereich der LWS habe nicht erhoben werden können. Dagegen seien die Hauptschmerzen ausserhalb der LWS am medialen Beckenkamm recht s im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzes zu lokali sieren. Dies erkläre die verschiedene Gewichtung der Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/56/13-14, Urk. 11/56/47-48).

Diese gutachterlich-fachärztlichen Erläuterungen sind sachlich fundiert und überzeugen. Dabei wurden insbesondere auch die Schmerzangaben anhand der klinisch und bildgebend erhobenen Befunde überprüft und fachärztlich gewürdigt sowie die Schmerzentwicklung berücksichtigt, was für die beweisrechtlich gefor derte Objektivierung der Schmerzangaben in somatis cher Hinsicht massgeblich ist. Hinzu kommt, dass sich die Behandlung der Lumbalgie g emäss dem Bericht von Dr. Z.___

vom 21. Juli 2020 erfolglos auf die Gabe von lokalen und systemischen nicht steroidale n Antirheumatik a (NSAR) sowie die Durchführung mehrer er p hysiotherapeutische r Behandlungen, welche wegen nicht Ansprechens abgebrochen worden seien,

beschränkte. Dennoch folgte auf das vom Hausarzt veranlasste MRT der LWS im Jahr 2015 (Urk. 11/33/7) in der hier massgeblichen Zeit ab Dezember 2016 keine spezialärztliche rheumatologische oder orthopä disch-chirurgische oder stationäre Behandlung. A us den Berichten von Dr. Z.___ geht denn auch nicht hervor, dass die Exazerbationen mit Immo bilität anhielten und in den letzten Jahren mehrfach stattfanden. Von einer Exazerbation sprach er lediglich in der Vergangenheitsform , indem er erklärte,

die Beschwerdeführerin habe eine massive Exazerbation der bereits bekannten Lumbalgie mit beinahe Immobilität gehabt (Urk. 11/33/7). Auch dies spricht für die rheumatologische Erklärung im Gutachten.

Weiter ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Urk. 7 S. 9 )

nicht wider sprüchlich , dass im Gutachten aus rheumatologischer Sicht k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert wurde (Urk. 11/56/13-14) , aber wegen bestimmter funktioneller Beeinträchtigungen bestimmte Tätigkeit en wie körperliche Schwer arbeit und die Knie spezifisch belastende Haltungen als nicht zumutbar beurteilt wurden (Urk. 11/56/11; Urk. 11/56/4 6-48). Das erste bezieht sich auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit, das zweite auf das Belastungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeiten innerhalb der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit. Der rheumato logische Gutachter erklärte denn auch ausdrücklich, dass unter Berücksichtigung der oben aufgeführten qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen, eben des Belastungsprofils, aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

als Reinigungsmitarbeiterin bestehe (Urk. 11/56/13, Urk. 11/56/47). 4 .3.4

Ebenfalls nicht gegen den Beweiswert des B.___ -Gutachtens spricht der von der Beschwerdeführerin gerügte Umstand, dass die Gutachter keine türkischen Berichte zur Epilepsie und keine fremdanamnestischen Auskünfte vom behan delnden Psychotherapeuten sowie

von D r. A.___

eingeholt haben. Zur angeblichen Epilepsie hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie seit Jahren anfall s frei sei, dies obschon sie nach ihren Angaben auch keine Medikamente dagegen mehr einnimmt (Urk. 11/56 /6 2 ) . Es bestand daher bezüglich des hier interessierenden Zeitraums ab Dezember 2016 kein Anlass für weitere A bklärun gen, zumal auch der Hausarzt, bei dem die Beschwerdeführerin seit August 2011 in Behandlung ist (Urk. 11/33/2), keine solche Erkrankung , Behandlung

und keine dadurch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufführte (U rk. 11/33/5). Auch Anfragen an den behandelnden Psychothera peuten und an Dr. A.___ erübrigten sich, nachdem von ihnen aktuelle Berichte eingeholt worden waren. Zudem kommt den Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter

fremdanam nestische

Angaben einholt oder Zusatzun tersuchungen anordnet (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ). 4 .3.5

D ie Einwände der Beschwerdeführerin

gegen das Gutachten aus psychiatrischer Sicht

vermögen an der Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Sie rügt insbesondere die gutachterlich-psychiatrische Diagnostik und eine mangelhafte Berücksichtigung der Traumaexpositionen sowie der Traumafolgestörung (Urk. 7 S. 7 ff.).

Dagegen ist einzuwenden, dass im Gesamtgutachten zur Herleitung und Begrün dung der aktuellen Diagnosen auf die einzelnen Fachgutachten verwiesen wurde (Urk. 11/56/9). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde denn auch nachvollzieh bar aufgezeigt, aufgrund welcher Symptome und Überlegungen die im Vorder grund stehende generalisierte Angststörung diagnostiziert wurde , wie dieses Beschwerdebild

mit Ursprung in den Erfahrungen der politischen Verfolgungen in der Türkei und vor dem Hintergrund der komplexen Ehe mit psychischer Erkrankung

des Ehemannes

entstanden ist , welche r Schweregrad ihr aktuell zukommt und welche funktionellen Störungen sowie Einschränkungen sich einstellten (Urk. 11/56/73 -78 ) . Wenn der Gutachter diese Diagnose als «sehr wahr scheinlich» gegeben bezeichnet ( Urk. 11/56/73), ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenf alls nicht zu beanstanden. Denn nach gutachterlicher Feststellung zeigte die Beschwerdeführerin

lediglich Hinweise auf eine nicht voll ständig ausgeprägte generalisierte Angststörung mit übermässigen Sorgen und Anspannung, ängstlicher Selbstbeobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Magenschmerzen, Blähungen, Schluckbeschwerden und unspezi fische Schmerzen, die sch wer lokalisiert werden könnten (Urk. 11/56/75) .

Damit wurde den festgestellten Befunden (U rk. 11/56/71-73) und Gegebenheiten Rech nung getragen, zumal die Beschwerdeführerin

gemäss den gutachterlichen Fest stellungen klinisch nic ht wesentlich ängstlich wirkte (Urk. 11/56/73) und sie das unter anderem wegen unspezifischer Ängste angenommene gewisse Vermei dungsverhalten auch durchbrechen kann (Urk. 11/56/76).

Zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), führte der psychiatrische Gutachter aus, eine relevante Depressivität liege nicht vor, aber eine leichte Depressivität könne aus gemacht werden (Urk. 11/56/78). Es trifft zu, dass der Gutachter die einzelnen Diagnosekriterien hierzu nicht diskutierte. Allerdings ergibt sich bereits aus dem erhobenen psychiatrischen Befund (Urk. 11/56/71-73), dass die depressive Sympto matik jedenfalls nicht schwer ist. Denn ausser einer deutlichen Affekt armut, wurden ansonsten eher geringe Symptome festgestellt (nie affektlabil, klinisch nicht wesentlich depressiv, eher nüchtern in ihren Affekten, mässig teil nahmslos, kaum sichtbar traurig, weint nie, nicht übermässig verzweifelt, nur geringgradig beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit; Urk. 11/56/73). Im psychophysischen Eindruck und in der Art und Weise, wie die Beschwerde führerin mit der Dolmetscherin Kontakt aufnehme und Fragen beantworte, hätten sich keine relevanten, zumindest mittelgradige bis schwere depressive Sympto matik gezeigt. Sie sei im Antrieb adäquat, vigil und aufmerksam (Urk. 11/56/71). Die gutachterliche Diagnose weicht von jener der behandelnden Psychiaterin zudem nur leicht ab. Denn diese diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 11/41/1), und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) nicht etwa eine mittelschwere bis schwere. Auch hierzu ist anzumerken, dass dem Bericht der behandelnden Psychiaterin überdies keine Befunde zu einer depressi ven Symptomatik zu entnehmen sind. Der Hausarzt sodann führte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) keine psychiatrische Diagnose auf. Er erwähnte im Bericht vom 1. April 2020 lediglich, die Beschwerdeführerin habe scheinbar schwere Depressionen und es sei eine massive depressive Symp tomatik wie Morgentief, Pessimismus, Angstzustände und Schwindelgefühl gegeben (Urk. 11/33/5). Hiermit lässt sich jedoch die Annahme eines schweren depressiven Geschehens abweichend zu r fachärztlichen Beurteilung des Gutach ters und der behandelnden Psychiaterin nicht begründen. 4 .3.6

Des Weiteren setzte sich der psychiatrische Gutachter auch mit de n von der behandelnden Psychiaterin (Urk. 11/41/1) gestellten Diagnosen einer Panik störung (ICD-10 F41.0) und einer PTBS (ICD-10 F43.1) auseinander und legte überzeugend dar, weshalb diese Diagnosen nicht gestellt werden konnten . So erklärte er, dass Hinweise auf ein Paniksyndrom, welche die Psychiaterin und der Psychotherapeut angenommen hätten, nicht vorliegen würden. Dass die Beschwerdeführerin ängstlich reagieren könne, liege in der Problematik der generalisierten Angststörung begründet. Eine isolierte Panikstörung im Sinne einer episodisch paroxysmalen Angst liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei eher grundängstlich und besorgt über längere Zeiträume ( Urk. 11/56/77 ).

Auch mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F 41.0 ist es stimmig , dass der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer Panikstörung verworfen hat. Denn nach den Leitlinien ist diesbezüglich eine eindeutige Diagnose nur bei mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines Zeitraum s von etwa einem Monat aufgetreten sind, wobei zwischen den Attacken - abgesehen von Erwartungsangst - weitgehend angstfreie Zeiträume liege müssen ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 197) . A ngesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin

zu ihren Ängsten (Angst vor jeder Kleinigkeit, insbesondere Krankheiten, Angst in der Nacht wegen des Erlebten und der Epilepsie, innerliche Unruhe und Ange spanntheit wegen der Angst, alles sei zu viel für sie, sie mache sich viele Sorgen; Urk. 11/56/60-63) kann nicht von angstfreien Zeiträumen und mehreren Attacken pro Monat gesprochen werden . Nichts A nderes ist dem Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen, in welchem von nächtlichem Auf schrecken , Albträumen und psychotisch anmutenden Ideen die Rede ist (Urk. 11/41/1).

F ür die Diagnose einer PTBS fehlt es gemäss den gutachterlichen Ausführungen insbesondere an Hinweisen auf Flashback s (Nachhall erinnerungen ) und die Angaben seien

selbst mit der Dolmetscherin wenig präzise geblieben (Urk. 11/56/77). Auch die

behandelnde

Psychiaterin nannte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2020 keine spezifischen psychopathologischen Befunde zu einer PTBS (Urk. 11/41; vgl. dazu auch hernach E. 4 .3. 10 ). Die Annahme einer PTBS wäre daher auch aus beweisrechtlicher Sicht nicht ausreichend gesichert. Insofern greift auch die Rüge der Beschwerdeführerin nicht, Kriterien für eine PTBS seien weder von den Gutachtern noch vom RAD geprüft worden (Urk. 7 S. 12 ) . Der RAD-Arzt Dipl. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2021, zum psychiatrischen Teilgutachten zudem, die gestellten Diagnosen würden plausibel erscheinen und anders als durch den Behandler dargestellt, könnten Traumata auch zu anderen psychischen Störungen führen, ohne dass die Kriterien für eine PTBS erfüllt seien (Urk. 11/70/3). Auch dies spricht für die gutachterlichen Schlussfolgerungen.

D as Vorbringen der Beschwerdeführerin , es seien keine traumaspezifischen Schlüsse aus dem biographiegeschichtlichen Verlauf der Traumaexpositionen gezogen worden (Urk. 7 S. 6) , geht in gleicher Weise fehl. Denn d ie «erlebten traumatischen politischen Ereignisse in der Türkei» (Urk. 11/56/72) wurden vom psychiatrischen Gutachter in die Beurteilung einbezogen , indem er ausführte, selbstverständlich beschäftige sich die Beschwerdeführerin auch damit; sie spreche davon, dass sich diese Gedankengänge bei ihr festsetzen würden. Sie habe allerdings ruhig auch über den Onkel berichten können, als dieser vom Militär ins Feuer geworfen worden sei, und habe beim Erzählen keine emotional affektive Reaktion gezeigt. Sie sei kontrolliert, gefasst, aber wahrscheinlich innerlich effektiv beunruhigt, was man nach aussen schwer wahrnehmen könne (Urk. 11/56/72-73). Den Erfahrungen als Kurdin in der Türkei trug der psychia trische Gutachter weiter Rechnung, indem er sie ebenfalls im Rahmen der gene ralisierten Angststörung als wahrscheinlichen Ursprung erkannte (Urk. 11/56/78 ) und ausserdem unter der Diagnose sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Aus grenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin ( ICD-10 Z61.8) einordnete. Dem Einwand der Beschwerdeführerin , d ies komme einer Korrektur oder Abschwä chung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolgestörung gleich (Urk. 7 S. 8), kann angesichts des hiervor und zur PTBS Ausgeführten nicht zugestimmt werden.

Der psychiatrische Gutachter hat ebenso die von der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) angesprochenen Ausbrüche des Ehemannes und den hohen Blutdruck berücksichtigt und deren Bedeutung nachvollziehbar im Rahmen der Angststö rung wie folgt dargelegt. Die Impulsdurchbrüche hätten bei der Beschwerde füh rerin in den letzten Jahren zu ängstlicher Anspannung geführt mit übermäs sigen Sorgen. Sie habe auch funktionelle Störungen entwickelt wie Schluck störungen und ein Globusgefühl sowie einen hohen Blutdruck (Urk. 11/56/75).

D er von der Beschwerdeführerin

geschilderte n Kontrolle der H aus tür (U rk. 11/56/ 60 ) und d er im Bericht von D r. A.___ vom 12. Juni 2020 fest gehaltene n Angst, das Haus zu verlassen, was sich in der Coronakrise noch ver schärft habe (Urk. 11/ 41/2 ) , ist ebenfalls mit der generalisierten Angststörung sowie ausserdem mit dem Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/73) hinlänglich Rechnung getragen worden . Im psychiatrischen Teil gutachten wurde dazu ferner vermerkt, es gebe Hinweis e auf gewisse Kontroll zwänge und unspezifische Ängste (Urk. 11/56/72). Dass die Beschwerdeführerin das Haus nie alleine verlassen würde, habe sie anlässlich der Begutachtung nicht bestätigt ( Urk. 11/56/78).

4 .3.7

Dass mit dem Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/73) eine Abschwächung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolge störung anzunehmen sei, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt (Urk. 7 S. 8), ist ebenfalls nicht

stichhaltig . Denn der Umstand , dass die Beschwerdeführerin

etwa stets die T ür kontrol lieren muss, um schlafen zu können (Urk. 11/56/60) , weil sie aufgrund traumatischer Erlebnisse und de r schwierigen Eheverhältnisse , verstärkt durch die Corona-Pandemie, Ängste entwickelt hat (Urk. 11/56/60-63) , ändert nichts daran, dass sich damit aktuell gewisse verfestigte Verhaltensmuster zeigen. Wie die Ängste, welche im Gutachten ausführlich fachärztlich besprochen wur den, entstanden sind , mag für die therapeutische Behandlung massgeblich sein, nicht jedoch für die Beurteilung der hier massgeblichen funktionellen Störungen und Auswirkungen.

Zutreffend ist dagegen der Einwand , dass die im Gutachten bei der Diagnose Ver dacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge aufgeführte Codierung ICD-10 Z73.0 (Burnout) offensichtlich falsch ist .

Die

naheliegendste Codierung ICD-10 Z73.1 heisst nicht «zwanghafte Persönlichkeitszüge», sondern «Akzentuierung von Per sönlichkeitszügen » . Unter ICD-10 Z73.1 wird zudem aufgeführt, es handle sich um ein Verhaltensmuster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakterisiert sei (vgl. ICD-10, abrufbar unter www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/kode-suche ) . Dass ein solches Verhaltensmuster bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, ist naheliegend. Dennoch wird unabhängig von der diagnostischen Einord nung mit der Beschreibung des Gutachters «Verdacht auf zwanghafte Persönlich keitszüge», welche unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (Urk. 11/56/10), deutlich gemacht , dass die Persönlichkeitszüge

zumindest zwanghaft anmuten und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen kön nen . Da es sich dabei aber ohnehin nur um eine n Verdacht bezüglich einer Z-D iagnose handelt , denen rechtsprechungsgemäss als invaliditätsrechtlich nicht erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen keine Bedeutung zukommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis ), und da diesbezüglich überdies keine fachärztlich eindeutige und relevante Diagnose gestellt werden konnte, ist die genaue und korrekt benannte diagnostische Ein ordnung hier ohne Relevanz . Dass im Übrigen eine eigentliche Persönlichkeits störung oder ein e Zwangsneurose vorliegen würden, wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch von der behandelnden Psy chiaterin nicht diagnostiziert. 4 .3.8

Bezüglich der allein vom behandelnden Psychotherapeuten gestellten Diagnose einer diss oziativen Amnesie (ICD-10 F44; in der Nacht auftretend , Teil der PTBS , Urk. 11/29/1) erklärte der psychiatrische Gutachter, dass keine relevanten Hin weise auf eine dissoziative Symptomatik vorliegen würden. Auch dies begründete er nachvollziehbar, indem er ausführte, dass es mit einer echten dissoziativen Symptomatik nicht vereinbar sei, wenn die Beschwerdeführerin

- wie im Bericht von Dr. A.___ vom 12. Juni 2020 erwähnt (Urk. 11/41/1) - wegen möglicher Anspannung erwache, schreie und dann doch der Tochter telefonieren könne (Urk. 11/56/77). Weiterungen dazu erübrigen sich, zumal auch die behandelnde Psychiaterin eine solche Diagnose nicht stellte (Urk. 11/41).

Weiter wies der Gutachter zu Recht darauf hin, dass im Bericht (von Dr. A.___ vom 12. Juni 2020; Urk. 11/41/1) zwar erwähnt werde, dass die Beschwer deführerin durch das massive Rückenleiden und den gestörten Nachtschlaf erheblich eingeschränkt sein solle, nicht jedoch, in welchen Funktionen dies der Fall sein solle (Urk. 11/56/77). 4 .3.9

Schliesslich ist zu beachten, dass die diagnostische Einordnung des Leidens rechtssprechungsgemäss nicht ausschlaggebend ist ; vielmehr ist auf objektivier ter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzu weisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ; vgl. E. 5.3.1 nach stehend ). I m Zusammenhang mit abweichenden Einschätzungen ist sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 125 V 351

E.

3b/cc ; vgl. dazu auch E. 4 .3. 10

nachstehend ) als auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE

1 37 V

210 E. 3.4.2.3 ), Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). Auch mit Blick auf diese Rechtsprechung ist die vom psychiatrischen B.___ -Gutachter ausführlich begründete

Diagnostik

nicht in Zweifel zu ziehen. 4 .3. 10

Bezüglich der Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei zu klären und die Diskriminie rung allenfalls rückgängig zu machen, welche durch die Rechtsprechung ent stehe, dass behandelnde Ärzte beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zuguns ten ihrer Patienten aussagen würden (Urk. 7 S. 2). Für eine Änderung dieser lang jährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteile des Bundesgericht 8C_744/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2 und 8C_129/2021 vom 1 5. April 2021 E. 3) besteht hier indes weder Anlass noch Grund .

So war bereits im Urteil IV.2018.00321 vom 27. März 2019 festgestellt worden, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Berichte des Psychothera peuten Y.___ abgestellt werden kann, sondern es hierzu einer ärztlichen und insbesondere bezüglich der psychischen Beschwerden einer psychiatrischen Ein schätzung mit fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Gesundheitsbeeinträchti gung bedarf (E. 3.2-3.3; Urk. 11/19 S. 8 ff.).

Dies gilt umso mehr, als der hier vollzogene

Rollenwechsel des behandelnden Therapeuten Y.___ zum Rechts vertreter de r Beschwerdeführer in den Beweiswert seiner Aussagen von vornherein erheblich mindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3).

Auf den Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ vom 12. Juni 2020 (Urk. 11/41) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, da sie darin keine Aussage zum Um fang der Arbeitsunfähigkeit machte. Ihre unbegründeten ärztlichen Atteste bezie hen sich zudem nur auf einen befristeten, nicht zusammenhängenden Zeitraum und enthalten überdies keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk. 11/30, Urk. 11/44, Urk. 11/69, Urk. 5/1). Im Bericht vom 12. Juni 2020 wies die Psychiaterin zudem ausdrücklich darauf hin, dass es schwierig sei, einen differenzierten psychopathologischen Befund zu erheben, weil die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne , und dass sie die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann gesehen habe, der jeweils als Übersetzer wirke (Urk. 11/41/1). Ein die gestellten Diagnosen erklärender hinrei chender psychopathologischer Befund wurde nicht aufgeführt. Damit vermag ihr Bericht die fachärztlich-gutachterliche Einschätzung im B.___ -Gutachten weder in Frage zu stellen, noch als Beweisgrundlage zu dienen.

Wie sich au s dem hiervor Ausgeführten (E. 4 .3. 3 und E . 4 . 3. 5 ) und zusätzlich in Würdigung der auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung

des Hausarztes ergibt, sind alsdann auch die Berichte von Dr. Z.___ vom 1. und 16. April 2020 (Urk. 11/33/2-5, Urk. 11/46/3) nicht dazu geeignet, die Einschätzung der Gutach ter in Zweifel zu ziehen. 4.3.11

Gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 6

f. und S. 9 ) , es habe keine reale Konsensbesprechung der Gutachter « face

to

face » stattgefunden, son dern nur eine auf der eigenen Datenbank mit Durchsicht der Fachgutachter sämt licher Gutachten an drei Tagen, ist einzuwenden, dass die Konsensbe sprechung mit Teilnahme sämtlicher B.___ -Gutachter gemäss dem Gutachten im Januar 2021 stattfand (Urk. 11/56/16 ). In dieser Zeit waren in der Schweiz im R ahm en der Corona- Pandemie noch immer verschiedene

Massnahmen in Kraft mit dem Ziel, die Zahl d er Kontakte zum Schutze der Bevölkerung stark zu reduzieren, da die Ansteckungszahlen auf sehr hohem Niveau

stagnier t en . Unter anderem wurde d ie schweizerische Bevölkerung aufgefordert, zu Hause zu bleiben (vgl. die Medien mitteilungen des Bundesrates vom 18.12.2020 und vom

13. Januar 2021 ; www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.html ). Insbeson dere unter solchen Umständen ist eine alternative Konsensbesprechung ohne per sönliche Anwesenheit aller Gutachter in einem Raum nicht zu beanstanden. Aber auch unabhängig davon ist nicht zwingend, dass die Konsensbesprechung von Angesicht zu Anges icht der Gutachter stattfindet. Der Einsatz von e lektronische n Hilfsmittel n bei der Konsensbeurteilung , etwa mittels

Bildtelefonie, Videokonferen zen etc. , ist

nicht grundsätzlich ausgeschlossen , sofern sämtliche Gutachter

- wie hier - die anderen Teilgutachten gesichtet haben und letztlich den Inhalt des Gesamtgutachtens kennen s owie ihm abschliessend zustimmen. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst eine abschlies sende Konsens besprechung nicht in jedem Fall zwingend ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

D er Z weck interdisziplinärer Gutachten liegt darin , alle relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG

versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschlies senden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsens diskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammen führung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwingend ( Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 2.2). Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattge funden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich, im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrele vanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutach ten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fach ärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten verein baren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechts widrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gu tachtens die Beweiskraft fehlt ( BGE 143 V 124 E. 2.2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 2.2).

Hier liegen insbesondere mit dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten je beweiskräftige fachärztliche Beurteilungen vor, die mit der zusam menfassenden Beurteilung im Hauptgutachten überdies nicht im Widerspruch stehen. Auch deshalb ist die Art der Konsensbesprechung letztlich nicht entschei dend . 4.3.12

Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Klärung der Haushalts tätig keit vom psychiatrischen Gutachter nur beiläufig abgehandelt worden sei (Urk. 7 S. 6). Zwar trifft dies insofern zu, als im Gutachten - abweichend zum Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/50/2-3; Urk. 11/56/6-7) - keine detaillierten Angaben zu den einzelnen in Frage kommenden Bereiche im Haushalt (Ernäh rung, Wohnung- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche- und Kleiderpflege) gemacht wurden. Allerdings erübrigte sich dies, da die Gutachter insgesamt auf keine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit schlossen (Urk. 11/56/14). Sowohl dem psy chiatrischen als auch dem rheumatologischen Teilgutachten ist zudem zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beeinträchtigt ist (Urk. 11/56/76 , Urk. 11/56/49 ) und dass sie die Haushaltsarbeiten

- abgesehen vo n grösseren

Einkäufen ( «Grössere Einkäufe würden durch den Ehemann erle dig t , kleinere würden sie zusammen machen, ganz selten kaufe sie selbst etwas ein.»; Urk. 11/56/ 40 ) - ohne Hilfe des Ehemannes erledigt («Sie müsse kochen, weil ihr Gatte krank sei und nichts selber machen könne.»; Urk. 11/56/69). Es wäre daher müssig gewesen und hätte keinen Unterschied gemacht, wenn sich die Gutachter zusätzlich zu den einzelnen Bereichen in gleicher Weise geäussert hätten.

Im Übrigen ist i m Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt recht sprechungsgemäss in erster Linie nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesge richts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweis ).

Dies gilt grundsätz lich auch dann, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht ; e iner ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen (vgl. dazu Urteile des Bundes gerichts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 ). Wie sich aus den nachstehenden E rwägungen ergibt, erübrigt sich abschliessend

jedoch

eine Haushaltsabklärung

(vgl. E. 5.8.2 ) .

4 .4

Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass das B.___ -Gutachten eine beweiskräf tige Entscheidungsgrundlage bildet. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwer degegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Recht in medizinischer Hinsicht grundsätzlich vom Beweiswert des B.___ -Gutachtens vom 2

2. Januar 2021 ( Urk. 11/56) ausgegangen ist. 5 . 5 .1

5 .1.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es nicht allein in der Zustän digkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet . Ein solcher ist gegeben , wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148 V 49 E. 6.2.1, 145 V 361 E.

4.3; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 5.1 und E. 6.5). Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfas senden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vor gaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_84/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 5.2). 5 .1.2

In Anwendung dieser Rechtsprechung wich die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid von der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der B.___ -Gutachter aus rechtlicher Sicht ab , indem sie nach summarischer Prüfung der Standardin dikato ren (BGE 141 V 281, 143 V 418 ), bezeichnet als «Ressourcenprüfung»

( Urk. 11/ 59/10, Urk. 11/ 60 ) , die aus psychiatrisch-gu tachterlicher Sicht attestierte

40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidens angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4 .2.4 hiervor ) ausklammerte

und das Vorliegen einer anspruchs begründenden gesundheitlichen Einschränkung verneinte (Urk. 2 S. 1 f. ; Urk. 11/70/2-3 ) .

Dies und insbesondere die «Ressourcenprüfung» vom 13. April 2021 (Urk. 11/60) sowie die ergänzenden Ausführungen dazu in der Beschwerdeantwort

(U rk. 10 S. 2 ) werden von der Beschwerdeführeri n bestritten . In der Ressourcenprüfung würden lediglich derzeit bekannte Angaben aufgelistet, von einer Indikatoren prüfung könne dagegen nichts festgestellt werden (Urk. 7 S . 12, Urk. 15 S. 2 ).

5.1.3

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit der B.___ -Gutachter, insbesondere die psychiatrische Beurteilung, auch aus rechtlicher Sicht Bestand hat. Hierzu ist im Folgenden die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom

30. November 2017 E. 7). Ausschlussgründe, welche die Annahme einer Gesund heitsbeeinträchtigung verbieten und eine solche Prüfung daher obsolet machen würden, namentlich indem eine Leistungseinschränkung etwa auf Aggravation oder einer ähnlich en Erscheinung beruht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2), liegen unstrittig keine vor. Gemäss dem B.___ -Gutachten entsprechen die von der Beschwerdeführerin subjektiv gemachten Angaben zu ihren Beschwerden

abge sehen von diffus geschilderten Armschmerzen rechts den klinischen Untersu chungsbefunden (Urk . 11/56/12, Urk. 11/56/ 47 ). 5 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1; präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 ) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3 ; präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8.1 ) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 5.3 5.3.1

Unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

führte das Bundesgericht hin sichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) aus, dass eine Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung bestehe; insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweise. Fehle in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, gehe daher fehl ( BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich aber nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitigt (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychi schen Störungen ( BGE 143 V 418 E. 6). Wie stark die versicherte Person in sozi alen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Dieser beziehungs weise die betreffende Kategorie ( « funktioneller Schweregrad » ) überschneidet sich dabei teilweise mit den fachärztlichen Angaben zur Diagnosestellung ( BGE 143 V 418

E. 5.2.3). Auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein ( BGE 143 V 418 E. 5.2.2 , 141 V 281

E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar auf zuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstel lationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Ver sicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgen abschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen

( zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.2) . 5.3.2

Die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) weist bereits selbst einen Bezug zum Schweregrad der Erkrankung auf, indem die diagnoserel e vanten Befunde nicht schwer wiegen. Dementsprechend hat der psychiatrische B.___ -Gutachter berücksichtigt, dass diese Symptomatik nicht im Vordergrund steht und keine relevante Depressivität vorliegt. Auch die massgeblich für die Sorgen der Beschwerdeführerin ursächliche schwierige Ehesituation mit Impulsdurchbrüchen des Gatten, welche an ihrer Rückzugstendenz und an ihrem Verstummen beteiligt sei, führe noch nicht dazu, dass sie relevant depressiv sei (Urk. 11/56/78).

B ezüglich der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) stellte der Gutachter ebenfalls fest, dass diese nicht schwerst , sondern wechselhaft zwi schen leicht bis mittelgradig, unterschiedlich im Ausmass und im Durchdrin gungsgrad der Symptomatik im Längsverlauf ausgeprägt sei. Sie könne von der Beschwerdeführerin überwunden werden (Urk. 11/56/78). Die Symptome beschränkten sich auf übermässige Sorgen und Anspannung, ängstliche Selbst beobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Schluckbeschwer den und unspezifische Schmerzen. Ausserdem befand der Gutachter die genera lisierte Angststörung als nicht vollständig ausgeprägt (Urk. 11/56/75, Urk. 11/56/77). In funktioneller Hinsicht wurden aus psychiatrischer Sicht dem entsprechend eine nur leicht verminderte Belastbarkeit, Stressbelastungs- und Konfliktfähigkeit festgehalten (Urk. 11/56/77) .

Bei den vom psychiatrischen Gutachter aufgeführten Z-codierte n Diagnosen ist zu beachten , dass diese r echtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der inva liditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis). Im Gutach ten wurden diese

auch mehrheitlich - mit Ausnahme der Diagnose sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin (ICD-10 Z61.8) und des Verdachts auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ge ordnet. Darunter fallen Probleme in Verbind ung mit Ausbildung und Bildung ( ICD-10 Z55 ) bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus, Schwierigkeiten be i der kulturellen Eingewöhnung ( ICD-10 Z60.3), atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) bei in der Türkei lebenden Kindern; Proble me in Beziehung zum Ehepartner ( ICD-10 Z63.0 ) bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politis che Verfolgung durchgemacht hat

( Urk. 11/56/10-11, Urk. 1156/73-74 ) . 5.3.3

Diese Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betreffen ferner psy chosoziale und soziokulturelle

Belastungen, welche auszuklammern sind, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis ; Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 ). Der psychiatrische Gutachter berück sichtigte diese Umstände, namentlich den Analphabetismus, die schulischen Defizite sowie fehlenden Deutschkenntnisse, korrekt als invaliditätsfremde Faktoren , wozu er anmerkte , dass

sie

zusätzlich dazu beitragen würden , dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz schlecht integrieren könne und beruflich wenig P erspektiven habe (Urk. 11/56/76).

Im Sinne der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; vgl. E. 5.3.4 nach ste hend und E. 2.2.2 hiervor) schilderte er im Hinblick auf die festgestellte verselb ständigte psychische Gesundheitsstörung ferner differenziert, dass diese Faktoren die Anpassung an die komplexen sozialen Umstände und den adäquaten Umgang mit den Ängsten sowie mit den beeindruckenden Sorgen erschweren dürften und dass die Beschwerdeführerin in gewisser Weise in einem Teufelskreis gefangen sei von Ängsten, Selbstbeobachtung, Vermeidungsverhalten und Rückzugsten denzen (Urk. 11/56/76). Auch damit ist indes keine schwere psychische Gesund heitsbeeinträchtigung anzunehmen, da gemäss dem Gutachten das wegen der unspezifischen Ängste und Rückzugstendenzen angenommene gewisse Vermei dungsverhalten auch durchbrochen werden kann (Urk. 11/56/76). 5.3.4

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , die Rechtsprechung und Praxis zu den psychosozialen und soziokulturellen

Belastungsfaktoren, wonach diese Faktoren nicht als invaliditätsbegründend gelten würden, sei mit Art. 3 und 6 ATSG nicht vereinbar, was vom Gericht zu klären sei, da es in der Klaviatur der psychiatri schen und psychotherapeutischen Diagnostik eine solche Unterscheidung nicht gebe (Urk. 7 S. 2 f.), kann nicht gefolgt werden.

Zum einen liegt der Ausschluss solcher invaliditätsfremder Faktoren in Art. 4 IVG und nicht in A rt. 3 und 6 ATSG begründet. Art. 4 Abs. 1 IVG versichert zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Um stände nicht zu begreifen sind (BGE 127 V 294 E. 5a). Zum anderen wurde im hierzu massgeblichen Leitentscheid BGE 127 V 294 eingeräumt und berücksich tigt, dass sich so lche Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmäs sig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen (E. 5a). In diesem Leitentscheid wurde weiter erkannt, dass es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat braucht, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker

psychosoziale

oder

soziokulturelle

Faktoren

im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden

soziokulturellen

Faktoren

herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterschei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizini schen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der

soziokulturellen

Belastungssituation

zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und

soziokulturellen

Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ( BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis ).

Wie bereits im Urteil IV.2018.00321 vom 27. März 2019 ausgeführt (E. 3.3.3; Urk. 11/19 S. 11) hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 141 V 281 zudem erklärt, dass d er im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung gel tende enge Krankheitsbegriff soziale Faktoren nur so weit aus klammere, als es darum gehe , die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicher ten Faktoren zu umschreiben . Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädi gungen würden durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen würden (E. 3.4.2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird somit durchaus danach untersch ie den, ob und in welchem Ausmass die betreffenden Belastungsfaktoren das Krankheitsgeschehen bestimmen , ob aus medizinischer Sicht eine psychische Störung von Krankheitswert vorliegt und ob die sozialen Belastungsfaktoren von dieser im Hinblick auf die funktionellen Folgen untrennbar sind (vgl. auch E . 2.2.2 hiervor). Ein Abweichen von der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren mit Neubeurteilung dieser Frage ist daher nicht angezeigt , weshalb sie auch hier wie ausgeführt beachtlich bleibt. 5.3.5

Somit si nd bezüglich des Komplexes Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 218 E. 4.3.1) nebst der leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik lediglich eine nicht vollständige ausgeprägte generalisierte Angststörung mit eher leichter Symptomatik beachtlich . Den unmittelbaren Beeinträchtigungen durch die psy chosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren ist

hier bei

keine Relevanz zuzumessen.

Die Kategorie «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome » lässt damit nicht bereits die Annahme einer schweren Ausprägung de s

psychischen Krankheitsgeschehens zu.

Es ist zu prüfen, ob sich dennoch eine erhebliche Schwere der Gesundheitss törung in ihrer rechtlichen Relevanz bei deren funktionellen Auswirkungen

anhand der übrigen Standardindikatoren zeigt. 5 .4 5. 4 .1

Zum Schweregradindikator des Behandlungserfolges oder der Behandlungs resistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien) im Hinblick auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung, insbesondere der psychischen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ,

geht aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Juni 2020 hervor, sie begleite im Rahmen der delegierten Psychotherapie von Y.___ nebst der Beschwerdeführerin seit Januar 2017 auch deren Ehemann seit August 201 5. Dieser wirke jeweils als Übersetzer, da die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne. Nebst den Gesprächen mit dem Psychotherapeuten seien bei der Beschwerdeführerin schon verschiedene Antidepressiva eingesetzt worden, welche sie allesamt (zuletzt Escitalopram ) nicht gut toleriert habe. Seit dem 27. Mai 2020 erhalte sie nun Quetiapin

Mepha in einer Dosierung von 25 mg, welches gut wirke und die Schlafqualität verbessere. Die Beschwerdeführerin werde vom Psychotherapeuten wöchentlich oder 14-täglich gesehen und im Rah men der Supervision von ihr, Dr. A.___ , alle zwei bis drei Monate (Urk. 11/41) .

Im Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 7. Dezember 2019 wurde dagegen ausgeführt, die Behandlung finde unregelmässig statt. Zum Teil seien es Paargespräche. Der Ehemann müsse übersetzen (Urk. 11/25/2).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei beim Psychotherapeuten Y.___ zusammen mit ihrem Ehemann in Behand lung. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei zu Beginn (September 2011, Urk. 11/25/2) ein paar Mal ein Dolmetscher dabei gewesen. Aktuell dolmetsche aber nur ihr Gatte. Befragt, wie häufig sie dort gewesen sei, habe sie erwähnt, ihr Mann gehe wöchentlich. Seit Corona gehe sie nicht mehr in die Praxis. Der Psy chotherapeut komme aber ab und zu auf Besuch, manchmal einmal, manchmal zweimal pro Monat. Auf die Frage, ob er wegen ihres Gatten oder wegen ihr Hausbesuche mache, habe sie erklärt, dass er ihren Mann und sie unterstütze. Er sage ihr immer, dass es besser werde. Am Telefon rede er mit ihrem Ehemann. Wenn er spüre, dass die Stimme des Ehemannes nicht gut sei, komme er sofort vorbei. Die Frage, ob sie eine spezielle Therapie wegen ihrer Ängste vom Psycho therapeuten erhalte, habe sie verneint. In der gleichen Praxis sei auch eine Dame (gemeint wohl Dr. A.___ ), die zweimal an den Gesprächen dabei gewesen sei. Sie habe ein paar Gespräche bei ihr gehabt, dann sei Corona dazwischenge kommen und man habe abgeschlossen. Sie habe nicht mehr gehen wollen. Sie habe einen türkischen Hausarzt, mit dem sie sprechen könne (Urk. 11/56/70). Der psychiatrische Gutachter führte dazu nachvollziehbar aus, dass die Beschwerde führerin aktuell nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei und sie eine psy chiatrische Behandlung nur dann in Anspruch nehme, wenn der Gatte dekom pensiere und dieser vom Psychiater (richtig: Psychotherapeut) notfallmässig mit einem Hausbesuch aufgesucht werden müsse. Es sei dringend eine psychiatrische Therapie der Angststörung angezeigt, und zwar auf Türkisch (Urk. 11/56/78). Die Beschwerdeführerin müsste mit einer Verhaltenstherapie lernen, adäquat mit den Ängsten umzugehen, statt zu vermeiden, sich zurückziehen und sich übermässig von den Symptomen beeindrucken zu lassen. Es sollte theoretisch bedingt mög lich sein, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant zu ver bessern. In der Realität könne dies aber angesichts der Sprachbarriere, der man gelnden Integration in der Schweiz und des Analphabetismus kaum bewerkstel ligt werden (Urk. 11/56/80-81, Urk. 11/56/15).

Damit ist ausgewiesen, dass sich die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung der Beschwerdeführerin

nebst der psychiatrischen medikamentösen Behand lung auf die Betreuung hauptsächlich

durch einen delegierten Psychotherapeuten mit unregelmässigen, teils monatlichen, teils vierzehntägigen Therapiesitzungen beschränkt, welche vor allem im Rahmen der Behandlung ihres Ehemannes oder von Paarsitzungen stattfindet, bei welchen überdies der Ehemann als Übersetzer fungiert. Hinzu kommt, dass die von der Psychiaterin zuletzt eingerichtete medi kamentöse Behandlung mit dem Wirkstoff Quetiapin (Urk. 11/41/2) gemäss dem Ergebnis der gutachterlichen Blutuntersuchung weit unterhalb der Konsensusleit linien lag (Urk. 11/56/87, Urk. 11/56/90). 5.4.2

Es kann bei dieser Sachlage

und angesichts der dringenden gutachterlichen Therapieempfehlung mit Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit nicht von einer adäquate n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung und vom Aus schöpfen der Therapieoptionen

respektive vom definitive n Scheitern einer indi zierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durch geführten Therapie, welche auf eine negative Prognose hinweist (vgl. BGE 141 V

281 E. 4.3.1.2), gesprochen werden.

Die Bedenken des psychiatrischen Gutachters , in der Realität könne eine psychia trische Therapie aber angesichts der Sprachbarriere, der mangelnden Integration in der Schweiz und des Analphabetismus kaum bewerkstelligt werden (Urk. 11/56/81) , können nicht geteilt werden . Denn es ist der Beschwerdeführerin auch möglich, sich von ihrem türkisch sprechenden Hausarzt behandeln zu lassen

(«..., dann sei Corona dazwischengekommen und man habe abgeschlossen. Sie habe nicht mehr hingehen wollen. Sie habe einen türkischen Hausarzt, Dr. L.___ , mit welchem sie sprechen könne.» ; Urk. 11 /56/ 70 ) ;

weder die mangelnde Integra tion noch ihr Analphabetismus oder die mangelnden Deutschkenntnisse vermö gen sie

mithin an Arzt-Konsultationen zu hindern . Die Bedenken sind zudem letztlich unerheblich, da die genannten Faktoren und insbesondere die fehlenden Deutschkenntnisse der seit 2010 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin

jedenfalls nicht von der Invalidenversicherung zu vertreten sind. 5.4.3

Die Beschwerdeführerin wendet zur gutachterlichen Therapieempfehlung ein, gerade eine Verhaltenstherapie zur Bearbeitung von neurotischen Störungen und insbesondere von Traumaexpositionen

sei unzureichend. Bei Traumaexpositionen sei es wichtig, dass körperorientiert und mit dem Vagus gearbeitet werde.

Thera pieerfolge hätten zudem weniger mit konkreten Ansätzen als mit der Person des Therapeuten zu tun (U rk. 7 S. 9 ) .

Hieraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die ser vom Psychotherapeuten vertretene unterschiedliche Behandlungsansatz zur Traumaexposition

ist bedingt durch die u nterschiedliche diagnos tische Einord nung und Gewichtung der Symptomatik, der PTBS mit Panikstörung von den Behandlern einerseits und der Angststörung vom psychiatrischen Gutachter andererseits. Indes steht unabhängig davon fest, dass die bisher durchgeführte Behandlung ungenügend war . Denn

selbst die behandelnde Psychiaterin war nach eigenen Angaben (Urk. 11/41/1) im Rahmen der bisherigen, bereits seit 2017 aufgegleisten Behandlung nicht in der Lage, einen verlässlichen psychopatho lo gischen Befund zu erstellen. Es hat denn auch nie e ine spezifische, allein auf die Beschwerdeführerin ausgerichtete psychiatrische Behandlung in türkischer Spra che ausserhalb der schwierigen Ehesituation und ohne Ehemann stattgefunden , dies obschon dessen Impulsdurchbrüche nach überzeugender gutachterlicher Ein schätzung massgeblich an den Sorgen der Beschwerde führerin, an ihrer Rück zugstendenz und an ihrem Verstumme n beteiligt sind (Urk. 11/56/78). Auch daher ist die bisherige Therapie in Zweifel zu ziehen .

Vor diesem Hintergrund und eingedenk der überzeugenden gutachterlichen Ein schätzung ist auch ohne die beantragte weitere Abklärung (Urk. 7 S. 9)

erstellt , dass eine

vom Ehemann unabhängige, regelmässige

psychiatrische Therapie in türkischer Sprache unter Berücksichtigung der Angststörung

angezeigt ist . 5. 4.4

Aufgrund des Gesagten kann auch dem unter dem Titel «Ausschöpfung von Therapiemöglichkeiten» gestellten Antrag der Beschwerdeführerin , es sei festzu stellen, dass das beliebte Stilmittel von IV-Stellen und von amtlichen Gutachten, von den Versicherten und ihren behandelnden Fachkräften Therapiemassnahmen zu verlangen, nicht legitim sei und nur dazu diene, der Kernaufgabe der Beurtei lung einer objektivierten Arbeitsfähig keit auszuweichen (Urk. 7 S. 3), nicht gefolgt werden. 5. 5

5.5.1

Beim Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 , präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8 ) fallen die somatischen krankheitswertigen Störungen

als ressourcenhemmender Faktor und rechtlich bedeutsame Komorbiditäten hier angesichts der insofern gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (U rk. 11/56/13-14 ) ausser Betracht .

Auch ergeben sich keine fachärztlichen Hin weise auf eine Interferenz der somatischen Erkrankungen mit der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik.

Bei den psychischen Beschwerdebildern steht gemäss dem psychiatrischen Gut achter die generalisierte Angststörung im Vordergrund (Urk. 11/56/78 ) .

Mit Bezug auf die

leichte depressive Störung wurde im Gutachten keine spezifische Wechselwirkung der Befunde oder eine dadurch bedingte ressourcenhemmende Wirkung aufgeführt und keine ausdrückliche Stellung zum Indikator Komorbidi täten genommen. Zwar ist es naheliegend und möglich , dass die depressive Stim mung mit Affektarmut und gering beeinträchtigten kognitiven Funktionen (Auf merksamkeit und Merkfähigkeit; Urk. 11/56/71-73)

durch die unspezifischen Ängste und Sorgen mit funktionellen Störungen (Schluckstörungen und Globus gefühl) und umgekehrt ungünstig beeinflusst werden. Eine leichte ressourcen hemmende Wirkung durch die psychischen Symptome ist mithin

denkbar ; mangels besonderer , weder gutachterlich genannter noch aktenkundiger konkre ter Interferenzen ist eine solche aber jedenfalls nicht als erheblich anzunehmen , zumal die generalisierte Angststörung nicht vollständig ausgeprägt ist (Urk. 11/56/75) . Eine rechtlich bedeutsame Komorbidität ist damit nicht zu begründen. 5.5. 2

Unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zusammenfassend , bei insge samt leichten und jedenfalls nicht schweren psychischen Krankheit en , einem verbleibenden

bedeutenden therapeutischen Potential

und ohne gewichtige Komor bidität, das Vorliegen einer schwere n psychische n Störung zu verneinen. Es müss t en daher gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie rende Erkr ankung geschlossen werden kann ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2) . 5.6 5.6.1

Zum Komplex Persönlichkeit ( Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2) fällt ins Gewicht, dass keine fachärztlich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung vorlie gt, sondern lediglich der Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/10) , der sich am Ehesten auf die im Gutachten erwähnten «gewissen Kontrollzwänge» (Urk. 11/56/72) bezieht. Diesem Verdacht ordneten die Gutachter zwar eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung bei, indem sie ihn unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordneten (Urk. 11/56/10). Weitere Erläuterungen hierzu, welche zur hier mass geblichen Klärung des funktionellen Schweregrades respektive der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung beitragen würden, wurden indes nicht aufge führt. Eine die persönlichen Ressourcen betreffende Beeinträchtigung ist hieraus damit

aus rechtlicher Sicht nicht erwiesen.

Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur sind zumindest die von den Gutachtern dar gelegte Beeinträchtigung der Sozialkompetenz und der persönliche n Kompetenz (Urk. 11/56/79) beachtlich. Im psychiatrischen Befund wurde hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Ich -I dentität als Person wenig spürbar. Man gewinne den Eindruck , dass sie in ungünstigen ehelichen und psychosozialen Umständen fern der Heimat leben müsse, über die sie sich allerdings nicht beklage, die sie eher fatalistisch hinnehme. Sie vermittle nicht das Gefühl einer Persönlichkeit, die sich von den Strukturen her bezüglich Selbstwertgefühl imstande sehen würde, eigene Lebensziele zu verfolgen. Dementsprechend gefan gen sei sie auch in der psychischen, durch politische Verfolgung bedingte Fehl entwicklung ihres Ehegatten (Urk. 11/56/72). I n seiner Beurteilung erklärte der psychiatrische Gutachter ferner , die Beschwerdeführerin lebe, was die Sozialkom petenz und die Umsetzung von persönlichen Wünschen anbelange, sicher eine Vita minima ; sie müsse auch in der Ehe seit Jahren immer wieder darauf achtge ben, den Ehemann ja nicht mit zu vielen Worten zu provozieren, was dazu geführt habe, dass sie immer leiser und schweigsamer geworden sei (Urk. 11/56/75-76). Dementsprechend schlossen die Gutachter nachvollziehbar auf mässige (persön liche) Ressourcen (Urk. 11/56/12, Urk. 11/56/79) . Es ist damit davon auszugehen, dass sich die teilweise problematische Persönlich keit der Beschwerdeführerin lei cht ressourcenhemmend auswirkt. 5. 6.2

Beim Komplex «sozialer Lebenskontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) sind allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, mithin soweit die negative funktionelle Auswirkung nicht Folge einer Erkrankung ist, recht spre chungsgemäss auszuklammern. Beachtlich sind mobilisierbare Ressourcen im sozialen Lebenskontext, etwa die Unterstützung, die der versicherten Person im sozialen Netzwerk zuteilwird.

Im Gutachten wurde dazu festgehalten , dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert ist. E ine Integration ins G esellschaftsleben dürfte effektiv schwierig sein, da sie kein Wort Deutsch spreche und traditionell Türkisch geklei det sei, dies jedoch nicht wegen psychiatrischer Erkrankung, sondern aus psychosozialen Gründen (Urk. 11/56/12). Insoweit wurde korrekt berücksichtigt, dass diese direkt negative funktionelle Auswirkung nicht beachtlich ist. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben müssen bezüglich des Indikators «sozialer Kontext» zudem die Belastungen durch die «komplexe Ehesituation » (Urk. 11/56/) .

Die hier insbesondere interessierenden mobilisierbare n Ressourcen im sozialen Lebenskontext wurden im Gutachten nicht als solche aufgeführt . Solche sind nach der Darstellung des behandelnden Psychotherapeuten im Bericht vom

7. Dezember 2019 ( Urk. 11/25/4-5) indes durchaus vorhanden, wenn auch nur

geringfügig. So wurde erklärt, dass die gute Vernetzung mit Nachbarn und Bekannten sowie periodische Besuche ihrer beiden (erwachsenen) Kinder und die telefonischen Verbindungen sie «am Leben erhalten» hätten (Urk. 11/25/4). Die Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wurde denn auch durch eine Nach barin vermittelt (Urk. 11/25/5) .

Insgesamt ist das soziale Umfeld damit

als auch bestätigender, sich potenziell immerhin gering gradig günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor zu beur teilen. 5.6.3

Die Besprechung der Indikatoren zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ( BGE 141 V 281 E. 4.3) ergibt , dass bei grundsätzlich fehlender

schwere r psychi sche r Störung selbst unter Berücksichtigung der leicht ressourcenhem menden Auswirkung der Persönlichkeit kein erheblicher funktioneller Schweregrad aus zumachen ist, zumal

bezüglich des Lebenskontext es

zumindest geringe mobili sierbare Ressourcen verfügbar sind . G ewichtige Gründe, wonach dennoch auf eine invalidisierende Erkr ankung geschlossen werden könnte, sind dem Gutach ten ebenfalls nicht zu entnehmen. 5.7

5.7.1

N ichts A nderes ergibt sich aus der Prüfung der Kategorie «Konsistenz» .

Zum Indikator der « gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist das Folgende relevant . Die

Beschwerdeführerin

hat anlässlich der Begutachtung berichtet , sie stehe um 6:30 Uhr fürs Gebet auf und bleibe danach zu Hause , wenn sie keine Arbeit (auf Abruf) habe , koche etwas , mach e

etwas. A uch am Nachmittag mache sie nichts Besonderes. Sie bereite das Abendessen vor und Staubsauge eventuell. Das sei alles. Sie sei meistens in der Wohnung und habe keine grösseren Aktivi täten. Mit dem Ehemann zusammen mache sie die kleineren Einkäufe, ganz selten kaufe sie selbst etwas ein. Abends sitze sie oft vor dem Fernseher. Normalerweise gehe sie um 21

Uhr ins Bett und schlafe u m 22 Uhr ein (Urk. 11/56/69 , Urk. 11/56/40 ).

Früher habe sie gestrickt, heute nicht mehr, sie habe keine Lust mehr, da der Kopf voll sei respektive da sie im Kopf depressiv sei (Urk. 11/56/64). Sie hätten wenige Freunde. Die Familie (gemeint wohl sie und ihr Ehemann) treffe eine Familie mit einem kleinen Kind regelmässig; er sei ein Freund des Eheman nes. Diese kämen auf Besuch unter der Woche und manchmal auch am Wochen ende (Urk. 11/56/65). Üblicherweise besuche sie einmal im Jahr ferienhalber wäh rend eines Monats die Familie und die Kinder in der Türkei, sie habe mit ihnen telefonische Kontakte. 2020 habe sie wegen Corona nicht hinreisen können ( Urk. 11/56/68, Urk. 11/56/39).

Die Gutachter erklärten , dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht gegeben sei. Die Beschwer deführerin lebe eine Vita minima

jedoch nicht nur wegen einer psychiatrischen Problematik, sondern auch aus psychosozialen Gründen. Sie habe sich seit der Einreise im Jahr 2010 nicht integrieren können (Urk. 11/56/12, Urk. 11/56/79). Damit berücksichtigten die Gutachter zwar zu Recht wiederum die invaliditäts fremden Gründe für das nach ihrer Einschätzung geringe Aktivitätsniveau. Jedoch ist eine krankheitsbedingte erhebliche Einschränkung des Aktivitäts niveaus im Sinne eines sozialen Rückzuges aufgrund der psychischen Beschwer den im nichterwerblichen Bereich nicht weiter begründet und nicht auszu machen; sie hat regelmässig Kontakt zur Familie, reist in der Regel einmal pro Jahr für einen Monat zu ihnen, hat ausserdem regelmässigen Umgang mit Freun den und offenbar auch Kontakt zu den Nachbarn. Wie ausgeführt, besteht nach Angaben des behandelnden Therapeuten eine gute Vernetzung mit Nachbarn und Bekannten sowie periodische Besuche (Urk. 11/25/4).

Ausserdem ist der Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor Beginn der psycho therapeutischen Behandlung im Jahr 2011 respektive vor Eintritt des Gesund heitsschadens kaum möglich. Denn

weil die Beschwerdeführerin

nur kurz zuvor, im Jahr 2010, in die Schweiz kam (Urk. 11/3/2) , kann nicht hinreichend geklärt werden, inwieweit das im V erlauf gezeigte Aktivitätsniveau im nichterwerblichen Bereich, das

zwar n icht besonders ausgeprägt , aber auc h nicht gänzlich e inge schränkt war,

von der Integrationsproblematik und von soziokulturellen Gründen abhängt.

So sind a usser dem Hobby Stricken keine Aktivitäten auszumachen , welche krank heitsbedingt eingestellt wurden und nicht wegen der Lebensum stände von je her oder unter dem Eindruck der Krankheit des Ehemannes unter lassen werden .

Es kann daher nicht als erwiesen gelten , dass die Aktivitätenniveaus im erwerb lichen und im aussererwerblichen Bereich miteinander vereinbar sind , wobei dies im Verhältnis zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu sehen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 3.2). 5.7.2

Der Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Auch diesbezüglich besteht eine entscheidende Inkonsistenz , indem die psychischen Störungen bisher nicht adäquat behandelt wurden . Die Behand lungsmöglichkeiten - medikamentös wie auch therapeutisch - wurden, wie hier vor festgestellte (E. 5.4), bei Weitem nicht ausgeschöpft, zumal sich die die Beschwerdeführerin mit der unregelmässigen psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung zusammen mit ihrem Ehemann und zuletzt mit der sporadischen Behandlung bei ihrem Hausarzt begnügt hat. Mit Blick auf den Behandlungsver lauf kann daher insgesamt nicht von einem hohen Leidensdruck gesprochen wer den. 5.7.3

Die gutachterliche Einschätzung der 40%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit hält damit der Konsistenzprüfung nicht stand. 5.8

5.8.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen, weshalb aus juristischer Sicht der medizi nisch -gutachterlichen,

allein mit psychischen Beschwerden begründeter Arbeits unfähigkeit von 40 % ( Urk. 11/56/13-14) nicht gefolgt werden kann . 5.8.2

Die Beschwerdegegnerin ging daher trotz des an sich beweiskräftigen B.___ -Gutachtens zu Recht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehlt.

Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtig erkannt hat, ist bei diesem Ausgang e ine Abklärung im Haushaltsbereich (vgl. dazu E. 4. 3 .12 hiervor) mit Klärung der Statusfrage ( prozentuale Bestimmung des Umfangs Erwerbs bereich/Aufgabenbe reich) und der Einschränkung en in den verschiedenen Haushalt sbereichen vor Ort hinfällig . Denn selbst wenn sich herausstellen würde, dass (zugunsten der Beschwerdeführerin ) im besten Fall von einem Umfang von 100 % im Erwerbs bereich auszugehen sei , weil die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 100%igen Tätigkeit nachgehen würde, wäre letztlich mit der allei n massgeb li chen, aus somatischer Sicht festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 11/56/13-14) kein anspruchsrelevanter Invaliditätsgrad begründbar. 6.

6.1

An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin , es habe sich ab Mitte 2021 eine massive Verschlechterung ihrer Gesundheits situa tion eingestellt (U rk. 7 S. 3 und S. 13, Urk. 4 S. 2 f. ) , zumindest bezüglich des hier beachtlichen Z eitraum s richterlicher Überprüfungsbefugnis ( BGE 143 V

409 E. 2.1 , 122 V 77 E. 2b ) bis zur Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) ,

nichts zu ändern. Denn für die Begründung eines Rentenanspruchs, und nur ein solcher wurde geltend gemacht (Urk. 7 S. 1), müsste eine Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG)

von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres

(sogenanntes Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) mit anschliessender Invalidität ( Art. 8 ATSG) von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bestanden haben . Mit einer allfällige n Verschlechterung des Gesund heitszustandes ab M itte 2021 könnte das Wartejahr bis zum 7. Januar 2022 (Urk. 2)

allerdings selbst ausgehend von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % noch nicht erfüllt gewesen sein. Im hier beachtlichen Zeitraum konnte daher jedenfalls noch kein Rentenanspruch entstanden sein.

Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird daher im Rahmen einer Neuanmeldung (erstmalige Geltendmachung der Verschlechterung mit Eingabe vom 9. Februar 2022 [Urk. 4 S. 2 f.] unter Beilage des Arztzeugnisses von D r. A.___ vom 2 5. Juni 2021 [Urk. 5/1] und des Aufhebungsvertrages vom

24. Juni 2021 [Urk. 5/2] ) von der Beschwerdegegnerin

- auch unter dem Blick der Eintretensfrage ( Art. 87 Abs. 3 IVV) - zu prüfen sein. 6.2

Die Beschwerdeführerin beantragt des Weitern die Überprüfung und allfällige Auf hebung der 30 - tägigen Recht smittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG , da sie gegen die Rechtsgleichheit verstosse

und Versicherte ohne Möglichkeit der Vertretung, diese Frist nicht einhalten könnten. Es sei zudem stossend, dass Ämter und Gerichte alle Zeit der Welt hätten, um ihre Dossiers zu klären und Entscheide zu fällen (Urk. 7 S. 1 f.) .

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich sind , um die ordnungsgemässe und insbesondere auch die rechtsgleiche Abwick lung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleis ten (Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 2 3. Februar 2007 E. 8.1). Insbesondere aber wird e ine Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungs m äs sigkeit durch das Gericht aufgrund von

A rt. 190 der Bundesverfassung (BV), wonach Bundesge setze und Völkerrecht für das Bunde sgericht und die anderen rechts anwendenden Behörden massgebend sind, beschränkt . Aufgrund von Art. 190 BV haben das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden Bundesgesetze selbst dann anzuwenden, wenn diese verfassungswidrig sind , da sie der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Urteil e des Bundesgerichts 1C_220/2014 vom 23. M ai 2014 und 9C_385/2021 vom 21.

Dezember 2021 E. 5.1 ). Die im Gesetz verankerte Entscheidung des Gesetzgebers

einer 30 - tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gilt es somit zu respektieren . Dem hat die Beschwer degegnerin im angefochtenen Entsche id mit korrekter Rechtsmittelbe lehrung Rechnung getragen (Urk. 2 S. 2). 6.3

Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.

Sämtliche weitere Vorbringen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise . Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von der sinngemäss beantragte n Einho lung eines Gerichtsgutachtens (U rk. 7 S. 13 a.E . ), sind keine anderen entscheidre levanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 , 124 V 90 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 1 7. Februar 2021 E. 5.4 )

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegeg nerin zur Prüfung der Neuanmeldung ( vgl. E. 6.1 vorstehend) zu überweisen. 7 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1972, lebt seit Anfang August 2010 bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Ab Dezember 2011 ist sie gelegentlich stundenweise in der Raum pflege erwerbstätig (Urk. 11 /3/2-6, Urk. 11 /5, Urk. 11 /6/2, Urk. 11 /6/6-7 , Urk. 11/ 56 /67 ). Am 3. Juni 2017 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invali denversicherung wegen Rücken- und psychischen Beschwerden sowie wegen des Verdachts auf Epilepsie zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Auszug aus dem individu ellen Konto der Versicherten (Urk. 11 /5) und den Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 19. Juni 2017 (Urk. 11 /6) ein. Ausserdem ersuchte sie Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , mit Schreiben vom 24. Juli und 30. August 2017 (Urk. 11 /9-10) um Erstattung eines Berichts; dieser liess sich nicht verlauten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wie s

die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 11 /29). Die dagegen am 6. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 11/14/3-4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2018.00321 mit Urteil vom 27. März 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die S ache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung sowie neuem Entscheid über die Leistungs ansprüche zurückgewiesen wurde (Urk. 8/19/12).

E. 1.2 Die IV-Stelle holte daraufhin die Bericht e des Psychotherapeuten Y.___ vom 7. Dezember 2019 (Urk. 11/25), von D r. Z.___ vom 1. April 2020 ( Urk. 11/33/2-6) , ergänzt mit Schreiben vom

21. Juli 2020 (Urk. 11/46/3) , und

von D r. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2020 (Urk. 11/41) sowie das polydisziplinäre Gutachten der B.___

vom 22. Januar 2022 (Urk. 11/56) ein. Mit Vorbe scheid vom 13. April 2021 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens an (Urk. 11/61). Dage gen erhob die Versicherte am 5. Juni 2021, ergänzt mit Schreiben vom 17. Mai 2021, Einwände (Urk. 11/65, Urk. 11/67). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 11/71 = Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Psychotherapeuten Y.___ , mit Eingabe vom 22. Januar

2022 , ergänzt mit Eingaben vom 9. Februar und vom

11. März 2022, Beschwerde und beantragte sinnge mäss, die Verfügung vom

7. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Rente zuzusprechen . Weiter sei festzustellen, dass die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegte Recht s mittelfrist von 30 Tagen

ver fassungswidrig sei, da sie gegen die Rechtsgleichheit verstosse ; eventualiter sei die Rechtsmittelfrist aufzuheben . Ferner sei zu prüfen, ob ein Amtsmissbrauch oder allenfalls eine Fahrlässigkeit von Seiten der IV-Stelle und/oder ob ein Ver gehen oder eine Fahrlässigkeit von Seiten der Ärzte der B.___ GmbH vorliegen würden, die strafrechtlich zu ahnden wären (Urk. 1 , Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). Auch mit Blick auf diese Rechtsprechung ist die vom psychiatrischen B.___ -Gutachter ausführlich begründete

Diagnostik

nicht in Zweifel zu ziehen. 4 .3. 10

Bezüglich der Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei zu klären und die Diskriminie rung allenfalls rückgängig zu machen, welche durch die Rechtsprechung ent stehe, dass behandelnde Ärzte beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zuguns ten ihrer Patienten aussagen würden (Urk. 7 S. 2). Für eine Änderung dieser lang jährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteile des Bundesgericht 8C_744/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2 und 8C_129/2021 vom 1 5. April 2021 E. 3) besteht hier indes weder Anlass noch Grund .

So war bereits im Urteil IV.2018.00321 vom 27. März 2019 festgestellt worden, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Berichte des Psychothera peuten Y.___ abgestellt werden kann, sondern es hierzu einer ärztlichen und insbesondere bezüglich der psychischen Beschwerden einer psychiatrischen Ein schätzung mit fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Gesundheitsbeeinträchti gung bedarf (E. 3.2-3.3; Urk. 11/19 S. 8 ff.).

Dies gilt umso mehr, als der hier vollzogene

Rollenwechsel des behandelnden Therapeuten Y.___ zum Rechts vertreter de r Beschwerdeführer in den Beweiswert seiner Aussagen von vornherein erheblich mindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3).

Auf den Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ vom 12. Juni 2020 (Urk. 11/41) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, da sie darin keine Aussage zum Um fang der Arbeitsunfähigkeit machte. Ihre unbegründeten ärztlichen Atteste bezie hen sich zudem nur auf einen befristeten, nicht zusammenhängenden Zeitraum und enthalten überdies keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk. 11/30, Urk. 11/44, Urk. 11/69, Urk. 5/1). Im Bericht vom 12. Juni 2020 wies die Psychiaterin zudem ausdrücklich darauf hin, dass es schwierig sei, einen differenzierten psychopathologischen Befund zu erheben, weil die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne , und dass sie die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann gesehen habe, der jeweils als Übersetzer wirke (Urk. 11/41/1). Ein die gestellten Diagnosen erklärender hinrei chender psychopathologischer Befund wurde nicht aufgeführt. Damit vermag ihr Bericht die fachärztlich-gutachterliche Einschätzung im B.___ -Gutachten weder in Frage zu stellen, noch als Beweisgrundlage zu dienen.

Wie sich au s dem hiervor Ausgeführten (E. 4 .3. 3 und E . 4 . 3. 5 ) und zusätzlich in Würdigung der auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung

des Hausarztes ergibt, sind alsdann auch die Berichte von Dr. Z.___ vom 1. und 16. April 2020 (Urk. 11/33/2-5, Urk. 11/46/3) nicht dazu geeignet, die Einschätzung der Gutach ter in Zweifel zu ziehen. 4.3.11

Gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 6

f. und S. 9 ) , es habe keine reale Konsensbesprechung der Gutachter « face

to

face » stattgefunden, son dern nur eine auf der eigenen Datenbank mit Durchsicht der Fachgutachter sämt licher Gutachten an drei Tagen, ist einzuwenden, dass die Konsensbe sprechung mit Teilnahme sämtlicher B.___ -Gutachter gemäss dem Gutachten im Januar 2021 stattfand (Urk. 11/56/16 ). In dieser Zeit waren in der Schweiz im R ahm en der Corona- Pandemie noch immer verschiedene

Massnahmen in Kraft mit dem Ziel, die Zahl d er Kontakte zum Schutze der Bevölkerung stark zu reduzieren, da die Ansteckungszahlen auf sehr hohem Niveau

stagnier t en . Unter anderem wurde d ie schweizerische Bevölkerung aufgefordert, zu Hause zu bleiben (vgl. die Medien mitteilungen des Bundesrates vom 18.12.2020 und vom

13. Januar 2021 ; www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.html ). Insbeson dere unter solchen Umständen ist eine alternative Konsensbesprechung ohne per sönliche Anwesenheit aller Gutachter in einem Raum nicht zu beanstanden. Aber auch unabhängig davon ist nicht zwingend, dass die Konsensbesprechung von Angesicht zu Anges icht der Gutachter stattfindet. Der Einsatz von e lektronische n Hilfsmittel n bei der Konsensbeurteilung , etwa mittels

Bildtelefonie, Videokonferen zen etc. , ist

nicht grundsätzlich ausgeschlossen , sofern sämtliche Gutachter

- wie hier - die anderen Teilgutachten gesichtet haben und letztlich den Inhalt des Gesamtgutachtens kennen s owie ihm abschliessend zustimmen. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst eine abschlies sende Konsens besprechung nicht in jedem Fall zwingend ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

D er Z weck interdisziplinärer Gutachten liegt darin , alle relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG

versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschlies senden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsens diskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammen führung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwingend ( Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 2.2). Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattge funden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich, im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrele vanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutach ten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fach ärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten verein baren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechts widrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gu tachtens die Beweiskraft fehlt ( BGE 143 V 124 E. 2.2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 2.2).

Hier liegen insbesondere mit dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten je beweiskräftige fachärztliche Beurteilungen vor, die mit der zusam menfassenden Beurteilung im Hauptgutachten überdies nicht im Widerspruch stehen. Auch deshalb ist die Art der Konsensbesprechung letztlich nicht entschei dend . 4.3.12

Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Klärung der Haushalts tätig keit vom psychiatrischen Gutachter nur beiläufig abgehandelt worden sei (Urk. 7 S. 6). Zwar trifft dies insofern zu, als im Gutachten - abweichend zum Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/50/2-3; Urk. 11/56/6-7) - keine detaillierten Angaben zu den einzelnen in Frage kommenden Bereiche im Haushalt (Ernäh rung, Wohnung- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche- und Kleiderpflege) gemacht wurden. Allerdings erübrigte sich dies, da die Gutachter insgesamt auf keine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit schlossen (Urk. 11/56/14). Sowohl dem psy chiatrischen als auch dem rheumatologischen Teilgutachten ist zudem zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beeinträchtigt ist (Urk. 11/56/76 , Urk. 11/56/49 ) und dass sie die Haushaltsarbeiten

- abgesehen vo n grösseren

Einkäufen ( «Grössere Einkäufe würden durch den Ehemann erle dig t , kleinere würden sie zusammen machen, ganz selten kaufe sie selbst etwas ein.»; Urk. 11/56/ 40 ) - ohne Hilfe des Ehemannes erledigt («Sie müsse kochen, weil ihr Gatte krank sei und nichts selber machen könne.»; Urk. 11/56/69). Es wäre daher müssig gewesen und hätte keinen Unterschied gemacht, wenn sich die Gutachter zusätzlich zu den einzelnen Bereichen in gleicher Weise geäussert hätten.

Im Übrigen ist i m Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt recht sprechungsgemäss in erster Linie nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesge richts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweis ).

Dies gilt grundsätz lich auch dann, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht ; e iner ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen (vgl. dazu Urteile des Bundes gerichts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 ). Wie sich aus den nachstehenden E rwägungen ergibt, erübrigt sich abschliessend

jedoch

eine Haushaltsabklärung

(vgl. E. 5.8.2 ) .

4 .4

Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass das B.___ -Gutachten eine beweiskräf tige Entscheidungsgrundlage bildet. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwer degegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Recht in medizinischer Hinsicht grundsätzlich vom Beweiswert des B.___ -Gutachtens vom 2

2. Januar 2021 ( Urk. 11/56) ausgegangen ist. 5 . 5 .1

5 .1.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es nicht allein in der Zustän digkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet . Ein solcher ist gegeben , wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148 V 49 E. 6.2.1, 145 V 361 E.

4.3; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 5.1 und E. 6.5). Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfas senden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vor gaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_84/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 5.2). 5 .1.2

In Anwendung dieser Rechtsprechung wich die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid von der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der B.___ -Gutachter aus rechtlicher Sicht ab , indem sie nach summarischer Prüfung der Standardin dikato ren (BGE 141 V 281, 143 V 418 ), bezeichnet als «Ressourcenprüfung»

( Urk. 11/ 59/10, Urk. 11/ 60 ) , die aus psychiatrisch-gu tachterlicher Sicht attestierte

40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidens angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4 .2.4 hiervor ) ausklammerte

und das Vorliegen einer anspruchs begründenden gesundheitlichen Einschränkung verneinte (Urk. 2 S. 1 f. ; Urk. 11/70/2-3 ) .

Dies und insbesondere die «Ressourcenprüfung» vom 13. April 2021 (Urk. 11/60) sowie die ergänzenden Ausführungen dazu in der Beschwerdeantwort

(U rk. 10 S. 2 ) werden von der Beschwerdeführeri n bestritten . In der Ressourcenprüfung würden lediglich derzeit bekannte Angaben aufgelistet, von einer Indikatoren prüfung könne dagegen nichts festgestellt werden (Urk. 7 S . 12, Urk. 15 S. 2 ).

5.1.3

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit der B.___ -Gutachter, insbesondere die psychiatrische Beurteilung, auch aus rechtlicher Sicht Bestand hat. Hierzu ist im Folgenden die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom

30. November 2017 E. 7). Ausschlussgründe, welche die Annahme einer Gesund heitsbeeinträchtigung verbieten und eine solche Prüfung daher obsolet machen würden, namentlich indem eine Leistungseinschränkung etwa auf Aggravation oder einer ähnlich en Erscheinung beruht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2), liegen unstrittig keine vor. Gemäss dem B.___ -Gutachten entsprechen die von der Beschwerdeführerin subjektiv gemachten Angaben zu ihren Beschwerden

abge sehen von diffus geschilderten Armschmerzen rechts den klinischen Untersu chungsbefunden (Urk . 11/56/12, Urk. 11/56/ 47 ). 5 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1; präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 ) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3 ; präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8.1 ) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 5.3 5.3.1

Unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

führte das Bundesgericht hin sichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) aus, dass eine Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung bestehe; insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweise. Fehle in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, gehe daher fehl ( BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich aber nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitigt (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychi schen Störungen ( BGE 143 V 418 E. 6). Wie stark die versicherte Person in sozi alen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Dieser beziehungs weise die betreffende Kategorie ( « funktioneller Schweregrad » ) überschneidet sich dabei teilweise mit den fachärztlichen Angaben zur Diagnosestellung ( BGE 143 V 418

E. 5.2.3). Auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein ( BGE 143 V 418 E. 5.2.2 , 141 V 281

E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar auf zuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstel lationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Ver sicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgen abschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen

( zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.2) . 5.3.2

Die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) weist bereits selbst einen Bezug zum Schweregrad der Erkrankung auf, indem die diagnoserel e vanten Befunde nicht schwer wiegen. Dementsprechend hat der psychiatrische B.___ -Gutachter berücksichtigt, dass diese Symptomatik nicht im Vordergrund steht und keine relevante Depressivität vorliegt. Auch die massgeblich für die Sorgen der Beschwerdeführerin ursächliche schwierige Ehesituation mit Impulsdurchbrüchen des Gatten, welche an ihrer Rückzugstendenz und an ihrem Verstummen beteiligt sei, führe noch nicht dazu, dass sie relevant depressiv sei (Urk. 11/56/78).

B ezüglich der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) stellte der Gutachter ebenfalls fest, dass diese nicht schwerst , sondern wechselhaft zwi schen leicht bis mittelgradig, unterschiedlich im Ausmass und im Durchdrin gungsgrad der Symptomatik im Längsverlauf ausgeprägt sei. Sie könne von der Beschwerdeführerin überwunden werden (Urk. 11/56/78). Die Symptome beschränkten sich auf übermässige Sorgen und Anspannung, ängstliche Selbst beobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Schluckbeschwer den und unspezifische Schmerzen. Ausserdem befand der Gutachter die genera lisierte Angststörung als nicht vollständig ausgeprägt (Urk. 11/56/75, Urk. 11/56/77). In funktioneller Hinsicht wurden aus psychiatrischer Sicht dem entsprechend eine nur leicht verminderte Belastbarkeit, Stressbelastungs- und Konfliktfähigkeit festgehalten (Urk. 11/56/77) .

Bei den vom psychiatrischen Gutachter aufgeführten Z-codierte n Diagnosen ist zu beachten , dass diese r echtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der inva liditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis). Im Gutach ten wurden diese

auch mehrheitlich - mit Ausnahme der Diagnose sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin (ICD-10 Z61.8) und des Verdachts auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ge ordnet. Darunter fallen Probleme in Verbind ung mit Ausbildung und Bildung ( ICD-10 Z55 ) bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus, Schwierigkeiten be i der kulturellen Eingewöhnung ( ICD-10 Z60.3), atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) bei in der Türkei lebenden Kindern; Proble me in Beziehung zum Ehepartner ( ICD-10 Z63.0 ) bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politis che Verfolgung durchgemacht hat

( Urk. 11/56/10-11, Urk. 1156/73-74 ) . 5.3.3

Diese Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betreffen ferner psy chosoziale und soziokulturelle

Belastungen, welche auszuklammern sind, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis ; Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 ). Der psychiatrische Gutachter berück sichtigte diese Umstände, namentlich den Analphabetismus, die schulischen Defizite sowie fehlenden Deutschkenntnisse, korrekt als invaliditätsfremde Faktoren , wozu er anmerkte , dass

sie

zusätzlich dazu beitragen würden , dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz schlecht integrieren könne und beruflich wenig P erspektiven habe (Urk. 11/56/76).

Im Sinne der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; vgl. E. 5.3.4 nach ste hend und E. 2.2.2 hiervor) schilderte er im Hinblick auf die festgestellte verselb ständigte psychische Gesundheitsstörung ferner differenziert, dass diese Faktoren die Anpassung an die komplexen sozialen Umstände und den adäquaten Umgang mit den Ängsten sowie mit den beeindruckenden Sorgen erschweren dürften und dass die Beschwerdeführerin in gewisser Weise in einem Teufelskreis gefangen sei von Ängsten, Selbstbeobachtung, Vermeidungsverhalten und Rückzugsten denzen (Urk. 11/56/76). Auch damit ist indes keine schwere psychische Gesund heitsbeeinträchtigung anzunehmen, da gemäss dem Gutachten das wegen der unspezifischen Ängste und Rückzugstendenzen angenommene gewisse Vermei dungsverhalten auch durchbrochen werden kann (Urk. 11/56/76). 5.3.4

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , die Rechtsprechung und Praxis zu den psychosozialen und soziokulturellen

Belastungsfaktoren, wonach diese Faktoren nicht als invaliditätsbegründend gelten würden, sei mit Art. 3 und 6 ATSG nicht vereinbar, was vom Gericht zu klären sei, da es in der Klaviatur der psychiatri schen und psychotherapeutischen Diagnostik eine solche Unterscheidung nicht gebe (Urk. 7 S. 2 f.), kann nicht gefolgt werden.

Zum einen liegt der Ausschluss solcher invaliditätsfremder Faktoren in Art. 4 IVG und nicht in A rt. 3 und 6 ATSG begründet. Art. 4 Abs. 1 IVG versichert zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Um stände nicht zu begreifen sind (BGE 127 V 294 E. 5a). Zum anderen wurde im hierzu massgeblichen Leitentscheid BGE 127 V 294 eingeräumt und berücksich tigt, dass sich so lche Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmäs sig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen (E. 5a). In diesem Leitentscheid wurde weiter erkannt, dass es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat braucht, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker

psychosoziale

oder

soziokulturelle

Faktoren

im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden

soziokulturellen

Faktoren

herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterschei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizini schen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der

soziokulturellen

Belastungssituation

zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und

soziokulturellen

Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ( BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis ).

Wie bereits im Urteil IV.2018.00321 vom 27. März 2019 ausgeführt (E. 3.3.3; Urk. 11/19 S. 11) hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 141 V 281 zudem erklärt, dass d er im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung gel tende enge Krankheitsbegriff soziale Faktoren nur so weit aus klammere, als es darum gehe , die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicher ten Faktoren zu umschreiben . Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädi gungen würden durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen würden (E. 3.4.2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird somit durchaus danach untersch ie den, ob und in welchem Ausmass die betreffenden Belastungsfaktoren das Krankheitsgeschehen bestimmen , ob aus medizinischer Sicht eine psychische Störung von Krankheitswert vorliegt und ob die sozialen Belastungsfaktoren von dieser im Hinblick auf die funktionellen Folgen untrennbar sind (vgl. auch E .

E. 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.2 hiervor). Ein Abweichen von der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren mit Neubeurteilung dieser Frage ist daher nicht angezeigt , weshalb sie auch hier wie ausgeführt beachtlich bleibt. 5.3.5

Somit si nd bezüglich des Komplexes Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 218 E. 4.3.1) nebst der leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik lediglich eine nicht vollständige ausgeprägte generalisierte Angststörung mit eher leichter Symptomatik beachtlich . Den unmittelbaren Beeinträchtigungen durch die psy chosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren ist

hier bei

keine Relevanz zuzumessen.

Die Kategorie «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome » lässt damit nicht bereits die Annahme einer schweren Ausprägung de s

psychischen Krankheitsgeschehens zu.

Es ist zu prüfen, ob sich dennoch eine erhebliche Schwere der Gesundheitss törung in ihrer rechtlichen Relevanz bei deren funktionellen Auswirkungen

anhand der übrigen Standardindikatoren zeigt. 5 .4 5. 4 .1

Zum Schweregradindikator des Behandlungserfolges oder der Behandlungs resistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien) im Hinblick auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung, insbesondere der psychischen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ,

geht aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Juni 2020 hervor, sie begleite im Rahmen der delegierten Psychotherapie von Y.___ nebst der Beschwerdeführerin seit Januar 2017 auch deren Ehemann seit August 201 5. Dieser wirke jeweils als Übersetzer, da die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne. Nebst den Gesprächen mit dem Psychotherapeuten seien bei der Beschwerdeführerin schon verschiedene Antidepressiva eingesetzt worden, welche sie allesamt (zuletzt Escitalopram ) nicht gut toleriert habe. Seit dem 27. Mai 2020 erhalte sie nun Quetiapin

Mepha in einer Dosierung von 25 mg, welches gut wirke und die Schlafqualität verbessere. Die Beschwerdeführerin werde vom Psychotherapeuten wöchentlich oder 14-täglich gesehen und im Rah men der Supervision von ihr, Dr. A.___ , alle zwei bis drei Monate (Urk. 11/41) .

Im Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 7. Dezember 2019 wurde dagegen ausgeführt, die Behandlung finde unregelmässig statt. Zum Teil seien es Paargespräche. Der Ehemann müsse übersetzen (Urk. 11/25/2).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei beim Psychotherapeuten Y.___ zusammen mit ihrem Ehemann in Behand lung. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei zu Beginn (September 2011, Urk. 11/25/2) ein paar Mal ein Dolmetscher dabei gewesen. Aktuell dolmetsche aber nur ihr Gatte. Befragt, wie häufig sie dort gewesen sei, habe sie erwähnt, ihr Mann gehe wöchentlich. Seit Corona gehe sie nicht mehr in die Praxis. Der Psy chotherapeut komme aber ab und zu auf Besuch, manchmal einmal, manchmal zweimal pro Monat. Auf die Frage, ob er wegen ihres Gatten oder wegen ihr Hausbesuche mache, habe sie erklärt, dass er ihren Mann und sie unterstütze. Er sage ihr immer, dass es besser werde. Am Telefon rede er mit ihrem Ehemann. Wenn er spüre, dass die Stimme des Ehemannes nicht gut sei, komme er sofort vorbei. Die Frage, ob sie eine spezielle Therapie wegen ihrer Ängste vom Psycho therapeuten erhalte, habe sie verneint. In der gleichen Praxis sei auch eine Dame (gemeint wohl Dr. A.___ ), die zweimal an den Gesprächen dabei gewesen sei. Sie habe ein paar Gespräche bei ihr gehabt, dann sei Corona dazwischenge kommen und man habe abgeschlossen. Sie habe nicht mehr gehen wollen. Sie habe einen türkischen Hausarzt, mit dem sie sprechen könne (Urk. 11/56/70). Der psychiatrische Gutachter führte dazu nachvollziehbar aus, dass die Beschwerde führerin aktuell nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei und sie eine psy chiatrische Behandlung nur dann in Anspruch nehme, wenn der Gatte dekom pensiere und dieser vom Psychiater (richtig: Psychotherapeut) notfallmässig mit einem Hausbesuch aufgesucht werden müsse. Es sei dringend eine psychiatrische Therapie der Angststörung angezeigt, und zwar auf Türkisch (Urk. 11/56/78). Die Beschwerdeführerin müsste mit einer Verhaltenstherapie lernen, adäquat mit den Ängsten umzugehen, statt zu vermeiden, sich zurückziehen und sich übermässig von den Symptomen beeindrucken zu lassen. Es sollte theoretisch bedingt mög lich sein, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant zu ver bessern. In der Realität könne dies aber angesichts der Sprachbarriere, der man gelnden Integration in der Schweiz und des Analphabetismus kaum bewerkstel ligt werden (Urk. 11/56/80-81, Urk. 11/56/15).

Damit ist ausgewiesen, dass sich die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung der Beschwerdeführerin

nebst der psychiatrischen medikamentösen Behand lung auf die Betreuung hauptsächlich

durch einen delegierten Psychotherapeuten mit unregelmässigen, teils monatlichen, teils vierzehntägigen Therapiesitzungen beschränkt, welche vor allem im Rahmen der Behandlung ihres Ehemannes oder von Paarsitzungen stattfindet, bei welchen überdies der Ehemann als Übersetzer fungiert. Hinzu kommt, dass die von der Psychiaterin zuletzt eingerichtete medi kamentöse Behandlung mit dem Wirkstoff Quetiapin (Urk. 11/41/2) gemäss dem Ergebnis der gutachterlichen Blutuntersuchung weit unterhalb der Konsensusleit linien lag (Urk. 11/56/87, Urk. 11/56/90). 5.4.2

Es kann bei dieser Sachlage

und angesichts der dringenden gutachterlichen Therapieempfehlung mit Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit nicht von einer adäquate n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung und vom Aus schöpfen der Therapieoptionen

respektive vom definitive n Scheitern einer indi zierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durch geführten Therapie, welche auf eine negative Prognose hinweist (vgl. BGE 141 V

281 E. 4.3.1.2), gesprochen werden.

Die Bedenken des psychiatrischen Gutachters , in der Realität könne eine psychia trische Therapie aber angesichts der Sprachbarriere, der mangelnden Integration in der Schweiz und des Analphabetismus kaum bewerkstelligt werden (Urk. 11/56/81) , können nicht geteilt werden . Denn es ist der Beschwerdeführerin auch möglich, sich von ihrem türkisch sprechenden Hausarzt behandeln zu lassen

(«..., dann sei Corona dazwischengekommen und man habe abgeschlossen. Sie habe nicht mehr hingehen wollen. Sie habe einen türkischen Hausarzt, Dr. L.___ , mit welchem sie sprechen könne.» ; Urk. 11 /56/ 70 ) ;

weder die mangelnde Integra tion noch ihr Analphabetismus oder die mangelnden Deutschkenntnisse vermö gen sie

mithin an Arzt-Konsultationen zu hindern . Die Bedenken sind zudem letztlich unerheblich, da die genannten Faktoren und insbesondere die fehlenden Deutschkenntnisse der seit 2010 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin

jedenfalls nicht von der Invalidenversicherung zu vertreten sind. 5.4.3

Die Beschwerdeführerin wendet zur gutachterlichen Therapieempfehlung ein, gerade eine Verhaltenstherapie zur Bearbeitung von neurotischen Störungen und insbesondere von Traumaexpositionen

sei unzureichend. Bei Traumaexpositionen sei es wichtig, dass körperorientiert und mit dem Vagus gearbeitet werde.

Thera pieerfolge hätten zudem weniger mit konkreten Ansätzen als mit der Person des Therapeuten zu tun (U rk. 7 S. 9 ) .

Hieraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die ser vom Psychotherapeuten vertretene unterschiedliche Behandlungsansatz zur Traumaexposition

ist bedingt durch die u nterschiedliche diagnos tische Einord nung und Gewichtung der Symptomatik, der PTBS mit Panikstörung von den Behandlern einerseits und der Angststörung vom psychiatrischen Gutachter andererseits. Indes steht unabhängig davon fest, dass die bisher durchgeführte Behandlung ungenügend war . Denn

selbst die behandelnde Psychiaterin war nach eigenen Angaben (Urk. 11/41/1) im Rahmen der bisherigen, bereits seit 2017 aufgegleisten Behandlung nicht in der Lage, einen verlässlichen psychopatho lo gischen Befund zu erstellen. Es hat denn auch nie e ine spezifische, allein auf die Beschwerdeführerin ausgerichtete psychiatrische Behandlung in türkischer Spra che ausserhalb der schwierigen Ehesituation und ohne Ehemann stattgefunden , dies obschon dessen Impulsdurchbrüche nach überzeugender gutachterlicher Ein schätzung massgeblich an den Sorgen der Beschwerde führerin, an ihrer Rück zugstendenz und an ihrem Verstumme n beteiligt sind (Urk. 11/56/78). Auch daher ist die bisherige Therapie in Zweifel zu ziehen .

Vor diesem Hintergrund und eingedenk der überzeugenden gutachterlichen Ein schätzung ist auch ohne die beantragte weitere Abklärung (Urk. 7 S. 9)

erstellt , dass eine

vom Ehemann unabhängige, regelmässige

psychiatrische Therapie in türkischer Sprache unter Berücksichtigung der Angststörung

angezeigt ist . 5.

E. 2.2.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 2.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.

16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigk eit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in bei den Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus , d ie medizinische Abklärung mit mehreren Fachrichtungen habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst im Rahmen von fünf Stunden pro Tag weiterhin ausführen könne. Die externe Untersu chung und insbesondere die gestellten Diagnosen seien plausibel. Die psychiatri sche Teiluntersuchung sei durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie mit Hilfe einer Dolmetscherin erstellt worden. Traumata könnten auch zu anderen psychischen Störungen führen, ohne dass dabei die Kriterien einer Post traumatischen Belastungsstörung erfüllt sein müssten. Weiter hätten keine gravierenden strukturpathologischen Befunde und Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt werden können. A uch würden die bis herigen therapeutischen Massnahmen nicht den behaupteten Beschwerden ent sprechen. Aus psychiatrischer Sicht würden viele persönliche Faktoren vorliegen, wie beispielsweise die fehlende Integration, Ausbildung und Sprachkenntnisse, die keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen würden. Die vorhan denen Ängste und ihr Vermeidungs- und Zwangsverhalten sei en aufgrund des sozio kulturellen Hintergrund s der Beschwerdeführerin nach vollziehbar, würden jedoch ebenfalls keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen. Es könne durchaus sein, dass die Leistungseinschränkungen überwiegend wahr scheinlich durch die psychische Störung resultieren würden. Diese seien jedoch nicht aus reichend behandelt worden. Es werde eine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung in türkischer Sprache mit Verhaltenstherapie zum Erlernen des Umgangs mit ihren Ängsten empfohlen. Auch sollte d ie gegenwärtige Thera pie nicht weiter im Beisein und mit Übersetzung des Ehemannes stattfinden. Es werde von einer Verbesserung der gesundheitlichen Störung in den nächsten zwei bis drei Jahren ausgegangen, sofern die Beschwerdeführerin eine muttersprachli che Behandlung durchführe. Eine Abklärung der Einschränkung in den Haus halts tätigkeiten werde nicht durchgeführt, da keine invalidisierende gesundheit liche Einschränkung vorliege (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin

unter Verweis auf die R essourcenprüfung vom 10. März 2021 ( Urk. 11/ 60 ) zusätzlich, dass vo n den im psychiatrischen Teilg utachten aufgelisteten Diagnosen nur die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, berücksichtigte werden könne. Denn die generalisierte Angststörung sei gemäss dem Gutachten nicht konsistent und aufgrund der fehlenden Codierung und dem Verweis «sehr wahr scheinlich» nur als Verdachtsdiagnose anzusehen. Die anderen Diagnosen seien Z-codiert und rechtsprechungsgemäss nicht rechtserheblich; sie würden damit als ressourcenhemmend ausser Acht fallen. Auch lägen bezüglich der daher zu prü fenden funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung lediglich wenige und leichte objektive Befunde wie eine deutlich affektarme Stimmung und ein deutlich affektarmer Affekt ohne Affektlabilität sowie eine geringfügig beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit vor . Auch sei keine adäquate Therapie erfolgt, was gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung spreche. Die Beschwerdeführerin nehme laut dem Gutachten zudem nur psychiatrische Behandlung in Anspruch, wenn der Ehegatte dekompensiere oder sie zusammen in Paartherapie seien. Eine leitliniengerechte Therapie für die Beschwerdeführerin alleine sei nicht erfolgt. Eine solche Therapie werde ihr jedoch geraten, was indes nicht auf ein IV-relevantes Leiden hinweisen müsse. Als Ressource seien der Kon takt zu ihren beiden Kindern und zu der befreundeten Familie zu nennen. Ressourcenhemmend seien die fehlende Integration und Deutschkenntnisse sowie die Probleme in der Ehe beziehungsweise mit dem kranken E hemann. Die psychosozialen Belastungen stünden klar im Vordergrund, wie sich aus dem Sachverhalt ergebe ( Urk. 10 S. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor , sie und ihr Ehemann hätten wegen militärischer Verfolgung flüchten müssen. Der Ehemann sei mit 14 Jahren das erste Mal inhaftiert und gefoltert worden. Nach der Geburt der beiden gemeinsa men Kinder habe der Ehemann auch vom neuen Wohnort flüchten müssen. Sie, die Beschwerdeführerin , habe die Kinder daher alleine grossgezogen; dabei sei sie von der Militärpolizei immer wieder bedrängt und bedroht worden. Nachdem der Ehemann in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe er seine Ehefrau vor einigen Jahren (im Jahr 2010; Urk. 11/3/2) zu sich holen können. Sie habe den Haushalt besorgt und den Kontakt zu den Kindern behalten sowie vor vier Jahren (ab 2016; Urk. 5/2) eine Arbeit für Nachbarn als Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von 30 % und einem Einkommen von monatlich etwa Fr. 1'000.-- aufgenommen. Sie habe jedoch zunehmend an Rückenschmerzen gelitten. Zunehmend hätten ihr auch die periodischen Traumaexpositionen ihres Ehemannes verbunden mit viel Ärger und Streit zu schaffen gemacht. Ausserdem hätten ihr die Kinder und die Familie gefehlt (Urk. 4 S. 2, Urk. 7 S. 3).

Sodann wendet die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid ein, d i e von der

Beschwerdegegnerin nach dem Gerichtsurteil v om 27. März 2019 vorgenommene Abklärung sei als Basis für eine Entscheidfindung über die Arbeitsfähigkeit ungeeignet. Eine objektive auf Fachbeurteilungen beruhende Abklärung sehe anders aus (Urk. 7 S. 13) . Schon die Formulierung der Ausgangs bedingungen und Fragestellungen im Auftrag an die B.___

(Urk. 11/50) enthiel ten Fehler und Ungenauigkeiten, welche von den Gutachtern übernommen worden seien. So sei die Auflistung der ärztlichen Zeugnisse falsch; in der Anmel dung zum Leistungsbezug werde (richtigerweise) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2010 angegeben . Erwiesenermassen falsch sei ausserdem die Aussage, dass aus somatischer Sicht keine konkreten Befunde oder Angaben zu funktio nellen Einschränkungen bestünden und eine spezifische Behandlung nicht statt finde. Denn es würden Berichte der Klinik C.___ und der Uni versitäts klinik D.___ sowie zwei Berichte des Hausarztes vorliegen. Auch in den therapeutischen und psychiatrischen Berichten werde die Schmerz thematik behandelt. Falsch sei auch, dass sich die psychiatrischen Angaben einzig auf Aussagen des Ehemannes stützen würden. Es habe in keiner Phase ein Gespräch mit dem Ehemann stattgefunden, obschon das sinnvoll gewesen wäre. Dies zeige, dass die Beschwerdegegnerin die therapeutischen und psychiatrischen Berichte des Psychotherapeuten Y.___ und dessen delegierende Psychiate rin negiere . Inhaltlich n icht gerechtfertigt und suggestiv seien weiter die Aussa ge n der Beschwerdegegnerin im Auftragsschreiben (Urk. 11/50/2)

über inhaltliche Defizite allfälliger nicht namentlich genannter Berichte , wenn erklärt werde, dass Diagnosekriterien, Beurteilungen von Fähigkeiten und funktionellen Einschrän kungen oder eine Begründung der Leistungsminderung nicht vorgelegt würden. Zum einen würden diese Kriterien zumindest ansatzweise durchaus thematisiert. Zum anderen müssten die Bericht e der Behandler diese Ansprüche an die Ver laufsberichte nicht erfüllen, denn diese orientierten sich an den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für amtliche Gutachten. Der Scha den (bezüglich des B.___ -Gutachtens) sei damit indes bereits angerichtet. Die Generalverurteilung in der Auftragserteilung, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien weder Diagnosen noch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvoll ziehbar, komme wie ein absolutes Verdikt einer deutungshoheitlichen Setzung daher. Dies stelle in Frage, ob der Regionalen Ärztliche Dienst (RAD) das trauma therapeutische Geschehen verstanden habe (Urk. 7 S. 4 ff.) .

Das polydisziplinäre Gutachten stelle sich als eine Art Gefälligkeitsgutachten

dar. Die falschen und tendenziösen Auftragsangaben seien von den Gutachtern über nommen worden, ohne sie zu hinterfragen, was die Neutralität und Unabhängig keit der Gutachter in Frage stelle. Türkische Berichte beispielsweise zur Epilepsie seien nicht eingeholt und der behandelnde Psychotherapeut sowie Dr. A.___ nicht angefragt worden. Dahingestellt bleibe, was das Ergebnis der gutachterli chen Blutuntersuchung, wonach das Psychopharmaka Seroquel nicht habe nach gewiesen werden können, für die Klärung der Aufgabenstellung gebracht habe. Dabei sei es offenbar mehr um die Verlässlichkeit der Angaben der Beschwerde führerin oder die Qualität des Therapieverlaufs gegangen. Die Klärung der Haus haltstätigkeit sei vom psychiatrischen Gutacht er Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nur beiläufig abgehandelt worden. Die Befunde seien einigermassen umfassend beschrieben worden, eine fundierte Herleitung zu den diagnostischen Beurteilungen fehle indes vollständig. Die Diagnosen seien nicht eindeutig und zum Teil grundfalsch besprochen worden. In der Gesamt beurteilung werde ihre Bemerkung anlässlich der Begutachtung zitiert, dass sie , die Beschwerdeführerin , drei Bandscheiben habe. Was damit gemeint sei, werde aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Aus dem aufgeführten biographiegeschicht lichen Verlauf der Traumaexpositionen von ihr und ihrem Ehemann

seien keine traumaspezifischen Schlüsse gezogen worden . Auch seien ihre Angaben zur Kontrolle der Haus- und Wohnungstür, des Effekts der Corona-Pandemie, zu den Ausbrüchen des Ehemannes, ihrem hohen Blutdruck, wenn sie traurig sei, sowie zu den wahnhaften Vergiftungsvor stellungen von Tomaten nicht in einen Gesamtzusammenhang psychischer Belastungen und der Traumaexpositionen gestellt worden. Es fehle sodann an einer Klärung der D iskrepanz der gutachter lich gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) , im Unterschied zu jener der behan delnden Ärzte einer mittleren bis schweren depressiven Störung. Bezüglich der Anmerkung «sehr wahr scheinlich» bei der Diagnose einer generalisierten Angst störung ohne ICD-Verweis stelle sich die Frage, was dies bedeute und warum die Gutachter nicht zu einem unzweideutigen Schluss gekommen seien. Diese Art der Relativierung stehe dem Bestreben einer objektiven Beschreibung der Krankheits symptome und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entgegen. Einerseits hätte man erwarten können, dass die Gutachter versucht hätten, weitere Infor mationen zu generieren, um diese Frage eindeutig beurteilen zu können. Ande rerseits würden die Symptombeschreibungen dermassen klar und eindeutig vor liegen , dass daraus logisch erweise

eine entsprechende Setzung gefolgt wäre . Dementsprechend habe der psychiatrische Gutachter die Angstthematik in das Zentrum seiner Beurteilung gesetzt. Die Diagnose «sonstige negative Kindheits erlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin (Z61. 8)» sei unstatthaft aufgeblasen und entfremdet worden. Dies sei wie eine Korrektur oder Abschwächung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolge störung . Das zur Relativierung G esagte gelte auch für die Diagnose «Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Z73. 0)» , wobei hier ausserdem die Codierung falsch sei und wohl Z73.1 gemeint sei. Bezüglich der im Gutachten aufgeführten funktionellen Auswirkungen der Befunde wäre die Beantwortung der Frage inte ressant, welche leidensangepassten Tätigkeiten für sie in Frage kommen könnten. Die Arbeit als Reinigungskraft sei schon anstrengend genug und etwas Anderes habe sie nie gelernt. Die in Ziffer 4.5 und Ziffer

E. 4 , Urk. 7 S.

1

f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 9. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2022 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 11. Juni 2022 ( Urk. 19), welche der Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2022 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG

in der ab

1. Januar 2022 g ültigen Fassung ) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 202 2. Da hier ein allfälliger Rentenanspruch

frühestmöglich jedenfalls

vor dem 1. Januar 2022 entst anden ist , sind di e bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden. 2.

E. 4.2 4 .2. 1

Den von der Beschwerde gegn erin nu nmehr eingeholten B erichten ist im Wesent lichen das Folgende zu entnehmen.

Gemäss dem Bericht der Radio logie und Neuroradiologie der Klinik C.___

vom 10. September 2015 ergab die Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) gleichen Datums eine Chondrose

vor allem auf Höhe L4/L5 mit flacher breitbasiger Di s kushernie und Tangierung der Nerven wurzel L5 im Recessus rechtsbetont sowie zusätzlich eine Einengung des Spinal kanals > 50 % (Urk. 11/33/7).

I n den Bericht en

des Psychotherapeuten Y.___

vom 7. Dezember 2019 (Urk. 11/25) und vom 16. März 2020 (Urk. 11/29) wurde weitgehend dasselbe ausgeführt wie im Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 11/6). Insbesondere wurden dieselben Diagnosen festgehalten und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit als Reini gungsmitarbeiterin von zirka 20 % respektive von 20

bis 30 % angegeben.

Im Bericht vom 7. Dezember 2019 wurde ausserdem erklärt, d ie Konsultation en wür den unregelmässig erfolgen, zum Teil mit Paargesprächen; der Ehemann müsse übersetzen (Urk. 11/25 /2 ).

Die delegierende Psychiaterin D r. A.___ attestierte in den Arztzeugnis sen vom 17. Dezember 2019 , vom 25. Juni 2020 und vom 26. März 2021 je eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 (Urk. 11/30) , vom 1. Juli bis 30. September 2020 (Urk. 11/44) und vom 1. April bis 30. Juni 2021

(Urk. 11/69). Im Bericht vom

12. Juni 2020 erklärte D r. A.___ ,

sie begleite die Beschwerdeführerin im Rahmen der delegierten Psychotherapie von Y.___ seit Januar 2017 und deren Ehemann seit August 201 5. Insgesamt verweise sie auf den Bericht des Psychotherapeuten vom 7. Dezember 201 9. Sie habe die Beschwerdeführerin letztmals am 25. Februar 2020 und am 27. Mai 2020 zusammen mit ihrem Ehemann gesehen, der jeweils als Übersetzter wirke, da die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne. Aus diesem Grund sei es schwierig, einen differenzierten psychopathologischen Befund zu erheben. Es sei gemäss seinen Angaben und auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin von einem ängstlich-depressiven Syndrom mit Panikattacken und Alpträumen aus zugehen. Sie schrecke in der Nacht auf und irre dann umher und telefoniere der Tochter in der Türkei. Der Schlaf sei dadurch erheblich gestört. Sie habe auch psychotisch anmutende Ideen, dass die Tomaten vergiftet seien , und werfe diese dann weg. Die Beschwerdeführerin sei durch ihr massives Rückenleiden und den gestörten Nachtschlaf erheblich eingeschränkt. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), Panikstörung (ICD-10 F41.0), P osttrau ma tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Alpträume (ICD-10 F51.5). Die Arbeits unfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht fusse vor allem auf der ängstlich-depressiven Symptomatik mit Panikattacken und der PTBS. Die Versicherte traue sich kaum aus dem Haus, was in der Coronakrise noch verschärft worden sei (Urk.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten kann auch dem unter dem Titel «Ausschöpfung von Therapiemöglichkeiten» gestellten Antrag der Beschwerdeführerin , es sei festzu stellen, dass das beliebte Stilmittel von IV-Stellen und von amtlichen Gutachten, von den Versicherten und ihren behandelnden Fachkräften Therapiemassnahmen zu verlangen, nicht legitim sei und nur dazu diene, der Kernaufgabe der Beurtei lung einer objektivierten Arbeitsfähig keit auszuweichen (Urk. 7 S. 3), nicht gefolgt werden. 5. 5

5.5.1

Beim Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 , präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8 ) fallen die somatischen krankheitswertigen Störungen

als ressourcenhemmender Faktor und rechtlich bedeutsame Komorbiditäten hier angesichts der insofern gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (U rk. 11/56/13-14 ) ausser Betracht .

Auch ergeben sich keine fachärztlichen Hin weise auf eine Interferenz der somatischen Erkrankungen mit der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik.

Bei den psychischen Beschwerdebildern steht gemäss dem psychiatrischen Gut achter die generalisierte Angststörung im Vordergrund (Urk. 11/56/78 ) .

Mit Bezug auf die

leichte depressive Störung wurde im Gutachten keine spezifische Wechselwirkung der Befunde oder eine dadurch bedingte ressourcenhemmende Wirkung aufgeführt und keine ausdrückliche Stellung zum Indikator Komorbidi täten genommen. Zwar ist es naheliegend und möglich , dass die depressive Stim mung mit Affektarmut und gering beeinträchtigten kognitiven Funktionen (Auf merksamkeit und Merkfähigkeit; Urk. 11/56/71-73)

durch die unspezifischen Ängste und Sorgen mit funktionellen Störungen (Schluckstörungen und Globus gefühl) und umgekehrt ungünstig beeinflusst werden. Eine leichte ressourcen hemmende Wirkung durch die psychischen Symptome ist mithin

denkbar ; mangels besonderer , weder gutachterlich genannter noch aktenkundiger konkre ter Interferenzen ist eine solche aber jedenfalls nicht als erheblich anzunehmen , zumal die generalisierte Angststörung nicht vollständig ausgeprägt ist (Urk. 11/56/75) . Eine rechtlich bedeutsame Komorbidität ist damit nicht zu begründen. 5.5. 2

Unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zusammenfassend , bei insge samt leichten und jedenfalls nicht schweren psychischen Krankheit en , einem verbleibenden

bedeutenden therapeutischen Potential

und ohne gewichtige Komor bidität, das Vorliegen einer schwere n psychische n Störung zu verneinen. Es müss t en daher gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie rende Erkr ankung geschlossen werden kann ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2) . 5.6 5.6.1

Zum Komplex Persönlichkeit ( Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2) fällt ins Gewicht, dass keine fachärztlich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung vorlie gt, sondern lediglich der Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/10) , der sich am Ehesten auf die im Gutachten erwähnten «gewissen Kontrollzwänge» (Urk. 11/56/72) bezieht. Diesem Verdacht ordneten die Gutachter zwar eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung bei, indem sie ihn unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordneten (Urk. 11/56/10). Weitere Erläuterungen hierzu, welche zur hier mass geblichen Klärung des funktionellen Schweregrades respektive der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung beitragen würden, wurden indes nicht aufge führt. Eine die persönlichen Ressourcen betreffende Beeinträchtigung ist hieraus damit

aus rechtlicher Sicht nicht erwiesen.

Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur sind zumindest die von den Gutachtern dar gelegte Beeinträchtigung der Sozialkompetenz und der persönliche n Kompetenz (Urk. 11/56/79) beachtlich. Im psychiatrischen Befund wurde hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Ich -I dentität als Person wenig spürbar. Man gewinne den Eindruck , dass sie in ungünstigen ehelichen und psychosozialen Umständen fern der Heimat leben müsse, über die sie sich allerdings nicht beklage, die sie eher fatalistisch hinnehme. Sie vermittle nicht das Gefühl einer Persönlichkeit, die sich von den Strukturen her bezüglich Selbstwertgefühl imstande sehen würde, eigene Lebensziele zu verfolgen. Dementsprechend gefan gen sei sie auch in der psychischen, durch politische Verfolgung bedingte Fehl entwicklung ihres Ehegatten (Urk. 11/56/72). I n seiner Beurteilung erklärte der psychiatrische Gutachter ferner , die Beschwerdeführerin lebe, was die Sozialkom petenz und die Umsetzung von persönlichen Wünschen anbelange, sicher eine Vita minima ; sie müsse auch in der Ehe seit Jahren immer wieder darauf achtge ben, den Ehemann ja nicht mit zu vielen Worten zu provozieren, was dazu geführt habe, dass sie immer leiser und schweigsamer geworden sei (Urk. 11/56/75-76). Dementsprechend schlossen die Gutachter nachvollziehbar auf mässige (persön liche) Ressourcen (Urk. 11/56/12, Urk. 11/56/79) . Es ist damit davon auszugehen, dass sich die teilweise problematische Persönlich keit der Beschwerdeführerin lei cht ressourcenhemmend auswirkt. 5.

E. 4.6 des Gutachtens gemachten Ausführungen (Urk. 11/56/12) zu de n Ressourcen und der Konsistenz prüfung seien nichtssagend und für die Klärung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Es sei zudem widersprüchlich, wenn aus rheumatologischer Sicht einerseits keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin attestiert werde, andererseits aber Einschränkungen beim Treppensteigen, Tragen von Lasten, Fensterputzen und Knien auf dem Boden aufgeführt würden . D as Argument der Gutachter (in Ziffer 4.7; Urk. 11/56/13) bezüglich der Diskrepanz zur hausärztli chen Beurteilung, welche auf eine andere Beschreibung des Verlaufs zurückge führt werde, sei ein unklares Argument. Auch stehe di e Einschätzung der Gutachter einer auch retrospektiv angegebenen Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden im Reinigungsdienst im Widerspruch zu der von der delegierenden Psychiaterin Dr. A.___ attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit ab 201 0. Zur Therapie empfehlung der Gutachter einer von einem türkischen Thera peuten durchgeführ ten Verhaltenstherapie zur Bearbeitung der chronischen Ängste sei anzumerken, dass gerade eine Verhaltenstherapie zur Bearbeitung von neurotischen Störungen und insbesondere von Traumaexpositionen

unzu reichend sei. Diverse verglei chende Studien hätten ausserdem gezeigt, dass Therapieerfolge weniger mit konkreten Ansätzen als mit der Person des Therapeuten zu tun h ätten . Bei Trauma expositionen sei es wichtig, dass körper orientiert und mit dem Vagus gearbeitet werde. Dies sei, wenn das Gericht diese Fragen klären wolle, mit den entspre chenden Fachleuten und nicht aufgrund der Beurteilungen der einge spannten amtlichen Gutachter beziehungsweise mit der Beschwerdegegnerin abzuklären. Ferner habe e ine eigentliche Konsensbe sprechung der Gutachter nicht stattgefun den. Eine solche sei lediglich elektro nisch auf der eigenen Daten bank mit Durch sicht der Fachgutachter sämtlicher Gutachten an drei Tagen erfolgt und der Gut achter Dr. med. F.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versatzstücke der Einzelgutachter zusammengetrage n (Urk. 7 S. 6 ff. ).

Angesichts dieser Kritik am Gutachten müsse auch an der Integrität und Glaub würdigkeit der Arbeit des RAD, der die gutachterliche Bestandesaufnahme und insbesondere die Diagnostik geprüft und als integer befunden habe , gezweifelt werden. Mit dieser gängigen Praxis sei die Rechtssicherheit gefährdet. Des Weiteren seien in der Kommentierung respektive Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin

im Feststellungsblatt auf S eite 2 (Urk. 11/70/2) zum Ein wandschreiben (Urk. 11/67) die psychosomatischen Beschwerden nicht themati siert worden und die Einwände ungenau wiedergegeben worden. So seien die Fragestellungen an die Gutachter nicht nur «äusserst mangelhaft», sondern zum Teil grundfalsch, verdreht und unsachlich. Auch sei das Gutachten nicht nur «oberflächlich». Unter dem Titel «Stellungnahme KB» treffe die Bemerkung, dass eine Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht fehle, nicht zu . Hinsichtlich der Indikatorenprüfung werde eventuell auf die «Ressourcenprüfung» vom 13. April 2021 (Urk. 11/60) Bezug genommen. Darin würden indes lediglich zu dieser Zeit bekannte Angaben aufgelistet, von einer Indikatorenprüfung könne nichts fest gestellt werden. Betreffend die Stellungnahme des RAD (vom 2. August 2021, Urk. 11/70/3) sei zu bemerken, dass darin vom RAD-Berater erstmals eine Aus sage über Traumaexpositionen gemacht worden sei, indem er erklärt habe, dass Traumata auch zu anderen psychischen Störungen führen könnten, ohne dass die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erfüllt seien. All fällige Kriterien für eine PTBS seien weder von den Gutachtern noch vom RAD geprüft worden (Urk. 7 S. 10 ff . ).

In der Replik bemerkte die Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin

sei auf die These, dass das Gutachten aus mehreren Gründen befangen und sogar falsch sei, insbesondere bezüglich der Diagnostik, mit keinem Wort eingegangen. Es werde wie in der Beschwerde ausgeführt bestritten, dass das Gutachten alle recht lichen Anforderungen erfülle und ihm volle r Beweiswert zukomme. Ebenfalls unbrauchbar und tendenziös wie das Gutachten selber sei die Diagnose bespre chung der Beschwerdegegnerin . Die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Kritik am Therapieverlauf sei von Grund auf falsch ausgerichtet. W ie das Bundesgericht schon mehrfach festgestellt habe, sei die Arbeitsfähigkeit unab hängig vom Therapieverlauf zu beurteilen. Bezüglich eines angeblich ausführlich aufgeführten strukturierte n Beweisverfahren s in Form einer «Ressourcenprüfung» habe sie, die Beschwerdeführerin , nicht s Verwertbares feststellen können. Das Hervorheben von psychosozialen Belastungen, die aus Sicht der Beschwerdegeg nerin nicht rentenbegründend sein sollen, sei als reine Abwehr zur Faktenbeu r teilung anzusehen (Urk. 15 ).

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Zeit nach dem Vorbescheid verfahren

habe sich ab Mitte 2021 eine massive Verschlechterung ihrer Gesund heitssituation eingestellt. Ende J uli 2021 habe sie ihren Arbeitsvertrag kündigen müssen. Mitte Oktober 2021 sei sie mit ihrem Ehemann in die Türkei geflogen. Ihre Rückenschmerzen hätten sich dermassen verstärkt, dass sie völlig immobili siert worden sei und ärztliche Hilfe benötigt habe. Erst drei Monate später sei sie per Rollstuhl soweit reisefähig gewesen, dass ein Rückflug habe organisiert wer den können. Es sei eine Abklärung im Spital G.___ gefolgt. Auch zuhause habe sie über Monate nur liegen können. Hausarbeit sei überhaupt nicht möglich gewesen. Erst nach Monaten hätten die Schmerzen langsam nachgelassen. Die bessere Behandlung in der Schweiz habe zu einer Verbesserung ihres Zustandes geführt. Aktuell (zurzeit der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2022; Urk. 7) könne sie im Haushalt wieder einiges machen, insbesondere kochen. Alles andere, namentlich Wäsche waschen, staubsaugen, einkaufen etc. sei ihr nicht möglich. Diese Arbeiten würden von ihrem Ehemann oder befreundeten Frauen verrichtet. Diese Verschlechterung sei therapeutisch natürlich behandelt worden. Die dele gierende Psychiaterin habe sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. An eine Aufnahme ihrer Arbeit, weder im Haus noch in der Reinigung, sei bei weitem noch nicht zu denken. Eine erneute Abklärung sei unabdingbar. Eine solche sei indes nicht von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (Urk. 7 S. 3 und S. 13, Urk. 4 S. 2 f. ). 3 .3

3 .3.1

Auf die Anträge der Beschwerdeführerin , es sei zu klären, ob von Seiten der Beschwerdegegnerin ein Amtsmissbrauch oder allenfalls eine Fahrlässigkeit vorliege, die strafrechtlich zu ahnden wäre, und ob auf Seiten des ärztlichen Gutachtens der B.___ GmbH strafrechtlich ein Vergehen oder mindestens eine straf rechtlich zu beurteilende Fahrlässigkeit vorliege (Urk. 7 S. 1), ist mangels sachli cher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Straf sachen (vgl. § 2 f. des Gesetz es über das Soz ialver sicherungsgeri cht, GSVGer ) nicht einzutreten. 3 .3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inval idenversicherung verneint hat.

Der frühestmögliche (hypothetische) Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Anmeldung vom 3. Juni 2017 ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin , es habe sich ab Mitte 2021 eine massive Verschlechterung ihrer Gesundheits situa tion eingestellt (U rk. 7 S. 3 und S. 13, Urk. 4 S. 2 f. ) , zumindest bezüglich des hier beachtlichen Z eitraum s richterlicher Überprüfungsbefugnis ( BGE 143 V

409 E. 2.1 , 122 V 77 E. 2b ) bis zur Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) ,

nichts zu ändern. Denn für die Begründung eines Rentenanspruchs, und nur ein solcher wurde geltend gemacht (Urk. 7 S. 1), müsste eine Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG)

von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres

(sogenanntes Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) mit anschliessender Invalidität ( Art. 8 ATSG) von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bestanden haben . Mit einer allfällige n Verschlechterung des Gesund heitszustandes ab M itte 2021 könnte das Wartejahr bis zum 7. Januar 2022 (Urk. 2)

allerdings selbst ausgehend von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % noch nicht erfüllt gewesen sein. Im hier beachtlichen Zeitraum konnte daher jedenfalls noch kein Rentenanspruch entstanden sein.

Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird daher im Rahmen einer Neuanmeldung (erstmalige Geltendmachung der Verschlechterung mit Eingabe vom 9. Februar 2022 [Urk. 4 S. 2 f.] unter Beilage des Arztzeugnisses von D r. A.___ vom 2 5. Juni 2021 [Urk. 5/1] und des Aufhebungsvertrages vom

24. Juni 2021 [Urk. 5/2] ) von der Beschwerdegegnerin

- auch unter dem Blick der Eintretensfrage ( Art. 87 Abs. 3 IVV) - zu prüfen sein.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weitern die Überprüfung und allfällige Auf hebung der 30 - tägigen Recht smittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG , da sie gegen die Rechtsgleichheit verstosse

und Versicherte ohne Möglichkeit der Vertretung, diese Frist nicht einhalten könnten. Es sei zudem stossend, dass Ämter und Gerichte alle Zeit der Welt hätten, um ihre Dossiers zu klären und Entscheide zu fällen (Urk. 7 S. 1 f.) .

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich sind , um die ordnungsgemässe und insbesondere auch die rechtsgleiche Abwick lung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleis ten (Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 2 3. Februar 2007 E. 8.1). Insbesondere aber wird e ine Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungs m äs sigkeit durch das Gericht aufgrund von

A rt. 190 der Bundesverfassung (BV), wonach Bundesge setze und Völkerrecht für das Bunde sgericht und die anderen rechts anwendenden Behörden massgebend sind, beschränkt . Aufgrund von Art. 190 BV haben das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden Bundesgesetze selbst dann anzuwenden, wenn diese verfassungswidrig sind , da sie der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Urteil e des Bundesgerichts 1C_220/2014 vom 23. M ai 2014 und 9C_385/2021 vom 21.

Dezember 2021 E. 5.1 ). Die im Gesetz verankerte Entscheidung des Gesetzgebers

einer 30 - tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gilt es somit zu respektieren . Dem hat die Beschwer degegnerin im angefochtenen Entsche id mit korrekter Rechtsmittelbe lehrung Rechnung getragen (Urk. 2 S. 2).

E. 6.3 Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.

Sämtliche weitere Vorbringen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise . Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von der sinngemäss beantragte n Einho lung eines Gerichtsgutachtens (U rk. 7 S. 13 a.E . ), sind keine anderen entscheidre levanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 , 124 V 90 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 1 7. Februar 2021 E. 5.4 )

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegeg nerin zur Prüfung der Neuanmeldung ( vgl. E. 6.1 vorstehend) zu überweisen. 7 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 /56/37 , Urk. 11/56/59-63 ).

Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) ; generalisierte Angststörung sehr wahrscheinlich; sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfol gung als Kurdin (ICD-10 Z61.8) ; Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0 ; richtig Z73.1 , vgl. E. 4.3.7 hernach ). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt: Unspezifische Kreuz schmerzen, klinisch im Vordergrund ansatztendinotische Beschwerde n am medialen Beckenkamm rechts (SIPS) , mit/bei radiologisch geringgradigen dege nerativen Veränderungen mit Chondrosen im Bereich der LWS und flacher breit basiger Diskushernie LWK 4/5 (Lendenwirbelkörper) sowie Spinalkanal stenose auf dieser Höhe gemäss dem MRT der LWS vom 10. September 2015 ; klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen mit/bei Genua vara von 4° beidseits und palpatorisch

Bakerzyste links; muskulärer Dysbalance am Schultergürtel beidseits ( Trapezius ) und am Beckengürtel beidseits (Knie flexoren); Hallux

valgus beidseits; klinisch er Verdacht auf beginnende Gross zehengrundgelen k sarthrose rechts; Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 14/18 positiven Fibrom y algie-Druckpunkten und 3/3 positiven Kontrollpunkten, nicht einem rheumatischen Krankheitsbild entsprechend; Probleme in Verbin dung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus; Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3); atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) bei in der Türkei lebenden Kindern; Probleme in Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politische Verfol gung durchgemacht hat; arterielle Hypertonie; anamnestisch Epilepsie anfallsfrei (Urk. 11/56/10-11).

Aus allgemeininternistischer Sicht wurde

keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und keine Einschränkung der Arbeits- und L eistungs fähigkeit attestiert (Urk. 11/56/330-31).

Aus rheumatologischer Sicht sei wegen der unspezifischen Kreuzschmerzen körperliche Schwerarbeit nicht sinnvoll, wobei dies der Beschwerdeführerin schon aus konstitutionellen Gründen nicht möglich sei. Auch sollten keine Tätig keiten mit spezifischer Belastung der Kniegelenke ausgeführt werden, das heisse keine Tätigkeiten auf den Knie n oder in Zwangshaltung für die Kniegelenke und auch nicht Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder verbunden mit wiederhol tem Treppensteigen. Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen bestehe aus rheumatologischer Sicht aktuell und retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Bei dieser Beurteilung seien Beschwerden im Rahmen der erwähnten Schmerzfehl verarbeitung nicht berück sichtigt (Urk. 11/56/11, Urk. 11/56/13 , Urk. 11/56/46-47 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst und in einer leidensangepassten Tätigkeit während fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Die Arbeit müsste einfache repetitive Tätigkeiten beinhalten ohne Anforderungen an kognitive und/oder intellektuelle Leistungen. Im Haushalt könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (Urk. 11/56/14 , Urk. 11/56/79-80 ). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zudem ausgeführt, d ie Beschwerde führerin sei mit dem Familiennachzug im Jahr 2010 in die Schweiz gekommen und lebe seither mit ihrem Gatten in einer komplexen Ehe. Die Kinder seien in der Türkei geblieben. Der Gatte habe seit sieben Jahren nicht mehr gearbeitet und sei nach politischer Verfolgung psychisch erkrankt. Er zeige offenbar immer wie der Impulsdurchbrüche. Dieser Umstand habe bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zu zunehmender ängstlicher Anspan nung geführt mit übermässi gen Sorgen. Sie habe auch funktionelle Störungen entwickelt mit Schluckstörun gen und einem Globusgefühl. Sie habe gelegentlich einen hohen Blutdruck. Sie habe Ängste nachts, weil sie bereits 2005 in der Türkei zweimal epileptische Anf älle erlebt hab e , die erfolgreich mit Antie pi leptika hätten behandelt werden können. In den letzten Jahren sei sie bezüglich Epilepsie symp tomfrei gewesen. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin Hinweise auf eine nicht vollständig ausge prägte generalisierte Angststörung mit übermässigen Sorgen und Anspannungen, ängstlicher Selbstbeobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Magenschmerzen, Blähungen, Schluckbeschwerden und unspezifischen Schmer zen, die schwer lokalisiert werden könnten. Sie lebe, was die Sozialkompetenz und die Umsetzung von persönlichen Wünschen anbelang e , sicher eine Vita minima ; sie müsse auch in der Ehe seit Jahren immer wieder darauf achtgeben, den Mann ja nicht mit zu vielen Worten zu provozieren, was dazu geführt habe, dass sie immer leiser und schweigsamer geworden sei. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin zu 20 bis 30 % bei einer Nachbarin in deren Reinigungs dienst als Reinigungshilfe mitgeholfen. Diese Tätigkeit führe sie immer noch dann aus, wenn sie sich körperlich und psychisch dazu imstande fühl

e. Es könne nicht geklärt werden, wie häufig sie diese Arbeitseinsätze effektiv tätigen könne. S i e habe wegen unspezifischer Ängste und ihrer Rückzugstendenz ein gewisses Ver meidungsver halten angenommen, sie könne dies jedoch durch brechen. So könne sie auch einkaufen gehen. Es bestünden gesichert viele inva liditätsfremde Fakto ren, die zusätzlich dazu beitragen, dass sie sich in der Schweiz schlecht integrie ren könne, beruflich wenig Perspektiven habe. Sie sei Analpha betin und habe keine Schule besucht; sie könne weder lesen noch schreiben, so dass auch schwer wiegende schulische Defizite vorliegen würden. Auch spreche sie kein Wort Deutsch. Diese Faktoren würden nicht nur bei der beruflichen Integration eine wesentliche Rolle spielen, sondern dürften auch Schwierigkeiten bezüglich Anpassungsleistungen an die komplexen sozialen Umstände und beim adäquaten Umgehen mit Ängsten und beeindruckenden Sorgen bereiten. So sei sie in gewis ser Weise in einem Teufelskreis gefangen von Ängsten, Selbst beobachtung, Ver meidungs verhalten und Rückzugstendenzen

(Urk. 11/56/75-76). In der Untersu chung gewinne man klar den Eindruck, dass die schwierige Ehesituation mit den Impulsdurchbrüchen des Gatten aus psychischen Gründen massgeblich an den Sorgen der Beschwerdeführerin , an ihrer Rückzugstendenz und an ihrem Ver stummen beteiligt sei; ein Umstand der allerdings noch nicht dazu führe, dass sie relevant depressiv wäre. Eine relevante Depressivität liege nicht vor; es könne eine leichte Depressivität ausgemacht werden. Im Vorder grund stehe die genera lisierte Angststörung, die wahrscheinlich ihren Ursprung bereits in den Erfahrun gen als Kurdin in der Türkei habe, wo sie und ihre Familie politischen Verfolgun gen ausgesetzt gewesen sei oder zumindest habe beiwohnen müssen. Die Angst störung sei allerdings nicht schwerst ausgeprägt, sondern wechselhaft zwischen leicht bis mittelgradig, unterschiedlich im Ausmass und im Durchdringungsgrad der Symptomatik im Längsverlauf. Sie könne von ihr auch überwunden werden. Dass sie das Haus nie verlassen würde, habe sie heute (in der gutachterlichen Untersuchung) nicht bestätigt (Urk. 11/56/78).

Sie sei nur leicht vermindert belastbar generell, leicht vermindert stressbelastungsfähig und leicht vermindert konfliktfähig. Sie reagiere mit ängstlichen, angespannten Wahrnehmungen und Körpersensationen im Sinne einer sehr wahrscheinlich vor liegenden generellen Angststörung (Urk. 11/56/77).

Aus polydisziplinärer Sicht hielten die Gutachter schliesslich fest, sie seien nach eingehender Konsensbesprechung zum Schluss gekommen, dass die Besc hwerde führerin im Reinigungsdienst fünf Stunden täglich arbeitsfähig sei. Dies Einschät zung gelte auch retrospektiv, soweit dies aufgrund der Akten beurteilbar sei. Auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Im Haushalt könn t e n keine wesentlichen Einschrän kungen ausgemacht werden. Zur Begründung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit und Gesamt-Arbeitsunfähigkeit werde auf die Fachgutachten verwiesen (Urk. 11/56/14). 4 .2. 3

Damit wurde von den Gutachtern unter Berücksichtigung der durchschnittlichen (vom Bundesamt für Statistik [BFS] erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit

in den letzten Jahren von 41,7 Stunden ( vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wir t schaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total , 2011-2021; abrufbar unter www.bfs.admin.ch/asset/de/22708568 )

eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ([ 5 Tg . x 5 h] x

100 :

41.7 ). 4 .3 4 .3.1

Mit dem polydisziplinären Gutachten der B.___

vom

22. Januar 2021 (Urk. 11/56 ) liegt in medizinischer Hinsicht nunmehr eine umfassende inter dis ziplinär-fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersu chungen beruht und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Ver haltens der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sowohl bezüglich der somatischen als auch bezüglich der psychischen Beschwerden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig begründet dargelegt. Auch sind die getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das B.___ -Gutachten erfüllt damit in medizinischer Hinsicht alle rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl. BGE 134 V

231 E. 5.1 , 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .3.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt , führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich kann der Rüge, dadurch, dass die Gutachter die falschen und tendenziösen Angaben im Auftragsschreiben der Beschwerdegeg nerin

an die B.___ vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/50) übernommen hätten, stelle die Neutra lität und Unabhängigkeit der Gutachter in Frage und es handle sich um eine Art Gefälligkeitsgutachten (Urk. 7 S. 6 ), nicht gefolgt werden. Zum einen wird aus den Ausführungen im Auftragsschreiben deutlich, dass die darin gemachten Angaben die Sichtweise der Beschwerdegegnerin aufgrund der damaligen Akten lage darstellen, für welche - wie vom Gericht angeordnet (Urk. 11/19)

- mit dem Gutachten gerade eine neue Entscheid grundlage geschaffen werden sollte. Zum anderen gaben die Gutachter das Schreiben im Gutachten ,

wie der Titel «Anlass und Umstände der Begutachtung (im Original übernommen)» schon erklärt , als Ganzes und wörtlich

zu Beginn des Gutachtens wieder (Urk. 11/56/5-7) , ohne bei ihrer Beurteilung darauf abzustellen oder daraus Schlüsse zu ziehen. Allein daraus, dass das A uftragsschrei ben der Beschwerdegegnerin im Gutachten auf geführt wurde, kann nicht geschlossen werden, die Gutachter hätten die darin gemachten Angaben unbesehen in ihre

fachärztliche Beurteilung einfliessen las sen . Die Gutachter stützten sich bei ihrer Begutachtung vielmehr auf die eigene Exploration, auf eigene Untersuchungen und sie b ezogen sich korrekt direkt auf den Inhalt der medizinischen V orakten , etwa auf den «IV-Bericht vom 0 1.04.2020» des Hausarztes (Urk. 11/56/13) ,

und /oder

zitierten in den Fachgut achten die massgeblichen Berichte richtig , etwa den Bericht von D r. A.___ vom 12. Juni 2020 im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/ 56/58-59 ).

Auch zogen sie angesichts der im Ergebnis attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/56/13-14) eigene Schlussfolgerungen.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin , die « Auflistung der ärztlichen Zeug nisse » im Auftragsschreiben sei falsch (Urk. 7 S. 4), i st zudem unzutreffend. Denn Dr. A.___ hat

- wie im Auftragsschreiben richtig dargestellt (Urk. 11/50/2) - am 17. Dezember 2019 (Urk. 11/30 ) und ausserdem in sämtlichen weiteren im Vorbescheidverfahren aktenkundigen Arztzeugnissen (Urk. 11/44 , Urk. 11/69) tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert . Auch Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit nicht über 70 % (Urk. 11/46/3). Die von der Beschwerdeführerin behauptete 80%ige Arbeitsun fähigkeit

oder eine höhere Arbeitsun fähigkeit wurde n dagegen insbe sondere bis zur B.___ -B egutachtung im Januar 2021 ( und abgesehen von dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Z eugnis von Dr. A.___

vom 2 5. Juni 2021 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 ; Urk. 5/1) von ärztli cher Seite nicht attestiert.

Was die Beschwerdeführerin weiter gegen das im Auftragsschreiben vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/50) zum medizinischen Sachverhalt Festgehaltene aus führt (Urk. 7 S. 4 ff.), ist ebenfalls nicht zielführend. Entscheidend und hier zu beurteilen ist nicht das darin Aufgeführte, sondern sind die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter vor dem Hintergrund der übrigen medizini schen Aktenlage. Denn zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) ist nicht die Auftragserteilung der Beschwerdegegnerin massgeblich, sondern das Ergebnis der B.___ -Begutachtung. Dieses, das Gutachten, und die übrigen medizinischen Akten bilde n

im gegenwärtigen Verfahrensstadium den Gegen stand der Beweiswürdigung, wobei das Gutachten wie ausgeführt als ärztliche Entscheidungsgrundlage als beweiskräftig

zu qualifizieren ist. 4 .3.3

Die von der Beschwerdeführerin

(Urk. 7 S. 4) sodann als Beleg e für somatische Befunde , somatisch bedingte funktionelle Einschränkungen und Behandlungen

erwähnten Berichte der Radiologie der Klinik C.___

zum MRT der LWS vom

10. September 2015 (U rk. 11/33/7 ) und des Zentrums J.___

vom 2. Oktober 2018 (Urk. 11/33/8 ) sowie die zwei Berichte von Dr. Z.___

vom 1. und 16. April 2020 (Urk. 11/33/2-5, Urk. 11/46/3) lagen den Gutachtern vor (vgl. «Aktenzusammenfassung», Urk. 11/56/ 84-86 ). I nsbesondere die mittels MRT der LWS erhobenen Befunde wurde im rheumatologischen Teilgutachten zusammen mit den klinischen Befunden berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt .

Auch die vom Hausarzt Dr. Z.___ erhobenen Befunde wurden fachärztlich schlüssig diskutiert

(Urk. 11/56/45, Urk. 11/56/47-48).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (U rk. 7 S. 9) ist insbesondere die Erklärung im Gutachten zur Diskrepanz der hausärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund des Beschwerdeverlaufes nicht «unklar» , sondern wurde nachvollziehbar begründet. Und zwar wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich die Diskrepanz der hausärztlichen Einschätzung einer zirka 50%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab Mitte August 2015 (im Gegen satz zur aus rheumatologisch-gutachterlicher Sicht 0 % Arbeitsunfähigkeit aktu ell und retrospektiv) dadurch erkläre, dass der Hausarzt den Beschwerdeverlauf anders beschreibe, als dies die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung getan habe. Denn sie habe geschildert, dass sich die Beschwerden durch Massage behandlungen gebessert hätten und sie deshalb schon seit zwei bis drei Jahren keine Behandlungen mehr verschrieben erhalten habe. Auch die Schmerz mittel reserve müsse sie zeitweise eine ganze Woche nicht einnehmen. Über die vom Hausarzt beschriebenen massiven Exazerbationen mit Immobilität habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Auch in der klinischen Untersuchung hätten sich Unterschiede gefunden. Der Hausarzt habe in seinem Bericht vom 1. April 2020 (Urk. 11/33-2-5) starke Druckdolenzen und einen paravertebralen Muskel hartspan n im Bereich der LWS mit schmerzhafter und deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der LWS erwähnt. Dagegen sei aktuell der Finger-Boden-Abstand 0 cm ohne Aufrichteschmerzen und auch die seitliche Beweglichkeit und Rekli nation seien nur geringgradig sowie ohne Schmerzprovo kation eingeschränkt gewesen. Ein segmentaler Befund im Bereich der LWS habe nicht erhoben werden können. Dagegen seien die Hauptschmerzen ausserhalb der LWS am medialen Beckenkamm recht s im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzes zu lokali sieren. Dies erkläre die verschiedene Gewichtung der Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/56/13-14, Urk. 11/56/47-48).

Diese gutachterlich-fachärztlichen Erläuterungen sind sachlich fundiert und überzeugen. Dabei wurden insbesondere auch die Schmerzangaben anhand der klinisch und bildgebend erhobenen Befunde überprüft und fachärztlich gewürdigt sowie die Schmerzentwicklung berücksichtigt, was für die beweisrechtlich gefor derte Objektivierung der Schmerzangaben in somatis cher Hinsicht massgeblich ist. Hinzu kommt, dass sich die Behandlung der Lumbalgie g emäss dem Bericht von Dr. Z.___

vom 21. Juli 2020 erfolglos auf die Gabe von lokalen und systemischen nicht steroidale n Antirheumatik a (NSAR) sowie die Durchführung mehrer er p hysiotherapeutische r Behandlungen, welche wegen nicht Ansprechens abgebrochen worden seien,

beschränkte. Dennoch folgte auf das vom Hausarzt veranlasste MRT der LWS im Jahr 2015 (Urk. 11/33/7) in der hier massgeblichen Zeit ab Dezember 2016 keine spezialärztliche rheumatologische oder orthopä disch-chirurgische oder stationäre Behandlung. A us den Berichten von Dr. Z.___ geht denn auch nicht hervor, dass die Exazerbationen mit Immo bilität anhielten und in den letzten Jahren mehrfach stattfanden. Von einer Exazerbation sprach er lediglich in der Vergangenheitsform , indem er erklärte,

die Beschwerdeführerin habe eine massive Exazerbation der bereits bekannten Lumbalgie mit beinahe Immobilität gehabt (Urk. 11/33/7). Auch dies spricht für die rheumatologische Erklärung im Gutachten.

Weiter ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Urk. 7 S. 9 )

nicht wider sprüchlich , dass im Gutachten aus rheumatologischer Sicht k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert wurde (Urk. 11/56/13-14) , aber wegen bestimmter funktioneller Beeinträchtigungen bestimmte Tätigkeit en wie körperliche Schwer arbeit und die Knie spezifisch belastende Haltungen als nicht zumutbar beurteilt wurden (Urk. 11/56/11; Urk. 11/56/4 6-48). Das erste bezieht sich auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit, das zweite auf das Belastungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeiten innerhalb der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit. Der rheumato logische Gutachter erklärte denn auch ausdrücklich, dass unter Berücksichtigung der oben aufgeführten qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen, eben des Belastungsprofils, aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

als Reinigungsmitarbeiterin bestehe (Urk. 11/56/13, Urk. 11/56/47). 4 .3.4

Ebenfalls nicht gegen den Beweiswert des B.___ -Gutachtens spricht der von der Beschwerdeführerin gerügte Umstand, dass die Gutachter keine türkischen Berichte zur Epilepsie und keine fremdanamnestischen Auskünfte vom behan delnden Psychotherapeuten sowie

von D r. A.___

eingeholt haben. Zur angeblichen Epilepsie hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie seit Jahren anfall s frei sei, dies obschon sie nach ihren Angaben auch keine Medikamente dagegen mehr einnimmt (Urk. 11/56 /6 2 ) . Es bestand daher bezüglich des hier interessierenden Zeitraums ab Dezember 2016 kein Anlass für weitere A bklärun gen, zumal auch der Hausarzt, bei dem die Beschwerdeführerin seit August 2011 in Behandlung ist (Urk. 11/33/2), keine solche Erkrankung , Behandlung

und keine dadurch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufführte (U rk. 11/33/5). Auch Anfragen an den behandelnden Psychothera peuten und an Dr. A.___ erübrigten sich, nachdem von ihnen aktuelle Berichte eingeholt worden waren. Zudem kommt den Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter

fremdanam nestische

Angaben einholt oder Zusatzun tersuchungen anordnet (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ). 4 .3.5

D ie Einwände der Beschwerdeführerin

gegen das Gutachten aus psychiatrischer Sicht

vermögen an der Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Sie rügt insbesondere die gutachterlich-psychiatrische Diagnostik und eine mangelhafte Berücksichtigung der Traumaexpositionen sowie der Traumafolgestörung (Urk. 7 S. 7 ff.).

Dagegen ist einzuwenden, dass im Gesamtgutachten zur Herleitung und Begrün dung der aktuellen Diagnosen auf die einzelnen Fachgutachten verwiesen wurde (Urk. 11/56/9). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde denn auch nachvollzieh bar aufgezeigt, aufgrund welcher Symptome und Überlegungen die im Vorder grund stehende generalisierte Angststörung diagnostiziert wurde , wie dieses Beschwerdebild

mit Ursprung in den Erfahrungen der politischen Verfolgungen in der Türkei und vor dem Hintergrund der komplexen Ehe mit psychischer Erkrankung

des Ehemannes

entstanden ist , welche r Schweregrad ihr aktuell zukommt und welche funktionellen Störungen sowie Einschränkungen sich einstellten (Urk. 11/56/73 -78 ) . Wenn der Gutachter diese Diagnose als «sehr wahr scheinlich» gegeben bezeichnet ( Urk. 11/56/73), ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenf alls nicht zu beanstanden. Denn nach gutachterlicher Feststellung zeigte die Beschwerdeführerin

lediglich Hinweise auf eine nicht voll ständig ausgeprägte generalisierte Angststörung mit übermässigen Sorgen und Anspannung, ängstlicher Selbstbeobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Magenschmerzen, Blähungen, Schluckbeschwerden und unspezi fische Schmerzen, die sch wer lokalisiert werden könnten (Urk. 11/56/75) .

Damit wurde den festgestellten Befunden (U rk. 11/56/71-73) und Gegebenheiten Rech nung getragen, zumal die Beschwerdeführerin

gemäss den gutachterlichen Fest stellungen klinisch nic ht wesentlich ängstlich wirkte (Urk. 11/56/73) und sie das unter anderem wegen unspezifischer Ängste angenommene gewisse Vermei dungsverhalten auch durchbrechen kann (Urk. 11/56/76).

Zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), führte der psychiatrische Gutachter aus, eine relevante Depressivität liege nicht vor, aber eine leichte Depressivität könne aus gemacht werden (Urk. 11/56/78). Es trifft zu, dass der Gutachter die einzelnen Diagnosekriterien hierzu nicht diskutierte. Allerdings ergibt sich bereits aus dem erhobenen psychiatrischen Befund (Urk. 11/56/71-73), dass die depressive Sympto matik jedenfalls nicht schwer ist. Denn ausser einer deutlichen Affekt armut, wurden ansonsten eher geringe Symptome festgestellt (nie affektlabil, klinisch nicht wesentlich depressiv, eher nüchtern in ihren Affekten, mässig teil nahmslos, kaum sichtbar traurig, weint nie, nicht übermässig verzweifelt, nur geringgradig beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit; Urk. 11/56/73). Im psychophysischen Eindruck und in der Art und Weise, wie die Beschwerde führerin mit der Dolmetscherin Kontakt aufnehme und Fragen beantworte, hätten sich keine relevanten, zumindest mittelgradige bis schwere depressive Sympto matik gezeigt. Sie sei im Antrieb adäquat, vigil und aufmerksam (Urk. 11/56/71). Die gutachterliche Diagnose weicht von jener der behandelnden Psychiaterin zudem nur leicht ab. Denn diese diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 11/41/1), und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) nicht etwa eine mittelschwere bis schwere. Auch hierzu ist anzumerken, dass dem Bericht der behandelnden Psychiaterin überdies keine Befunde zu einer depressi ven Symptomatik zu entnehmen sind. Der Hausarzt sodann führte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) keine psychiatrische Diagnose auf. Er erwähnte im Bericht vom 1. April 2020 lediglich, die Beschwerdeführerin habe scheinbar schwere Depressionen und es sei eine massive depressive Symp tomatik wie Morgentief, Pessimismus, Angstzustände und Schwindelgefühl gegeben (Urk. 11/33/5). Hiermit lässt sich jedoch die Annahme eines schweren depressiven Geschehens abweichend zu r fachärztlichen Beurteilung des Gutach ters und der behandelnden Psychiaterin nicht begründen. 4 .3.6

Des Weiteren setzte sich der psychiatrische Gutachter auch mit de n von der behandelnden Psychiaterin (Urk. 11/41/1) gestellten Diagnosen einer Panik störung (ICD-10 F41.0) und einer PTBS (ICD-10 F43.1) auseinander und legte überzeugend dar, weshalb diese Diagnosen nicht gestellt werden konnten . So erklärte er, dass Hinweise auf ein Paniksyndrom, welche die Psychiaterin und der Psychotherapeut angenommen hätten, nicht vorliegen würden. Dass die Beschwerdeführerin ängstlich reagieren könne, liege in der Problematik der generalisierten Angststörung begründet. Eine isolierte Panikstörung im Sinne einer episodisch paroxysmalen Angst liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei eher grundängstlich und besorgt über längere Zeiträume ( Urk. 11/56/77 ).

Auch mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F 41.0 ist es stimmig , dass der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer Panikstörung verworfen hat. Denn nach den Leitlinien ist diesbezüglich eine eindeutige Diagnose nur bei mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines Zeitraum s von etwa einem Monat aufgetreten sind, wobei zwischen den Attacken - abgesehen von Erwartungsangst - weitgehend angstfreie Zeiträume liege müssen ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 197) . A ngesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin

zu ihren Ängsten (Angst vor jeder Kleinigkeit, insbesondere Krankheiten, Angst in der Nacht wegen des Erlebten und der Epilepsie, innerliche Unruhe und Ange spanntheit wegen der Angst, alles sei zu viel für sie, sie mache sich viele Sorgen; Urk. 11/56/60-63) kann nicht von angstfreien Zeiträumen und mehreren Attacken pro Monat gesprochen werden . Nichts A nderes ist dem Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen, in welchem von nächtlichem Auf schrecken , Albträumen und psychotisch anmutenden Ideen die Rede ist (Urk. 11/41/1).

F ür die Diagnose einer PTBS fehlt es gemäss den gutachterlichen Ausführungen insbesondere an Hinweisen auf Flashback s (Nachhall erinnerungen ) und die Angaben seien

selbst mit der Dolmetscherin wenig präzise geblieben (Urk. 11/56/77). Auch die

behandelnde

Psychiaterin nannte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2020 keine spezifischen psychopathologischen Befunde zu einer PTBS (Urk. 11/41; vgl. dazu auch hernach E. 4 .3. 10 ). Die Annahme einer PTBS wäre daher auch aus beweisrechtlicher Sicht nicht ausreichend gesichert. Insofern greift auch die Rüge der Beschwerdeführerin nicht, Kriterien für eine PTBS seien weder von den Gutachtern noch vom RAD geprüft worden (Urk. 7 S.

E. 12 ) . Der RAD-Arzt Dipl. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2021, zum psychiatrischen Teilgutachten zudem, die gestellten Diagnosen würden plausibel erscheinen und anders als durch den Behandler dargestellt, könnten Traumata auch zu anderen psychischen Störungen führen, ohne dass die Kriterien für eine PTBS erfüllt seien (Urk. 11/70/3). Auch dies spricht für die gutachterlichen Schlussfolgerungen.

D as Vorbringen der Beschwerdeführerin , es seien keine traumaspezifischen Schlüsse aus dem biographiegeschichtlichen Verlauf der Traumaexpositionen gezogen worden (Urk. 7 S. 6) , geht in gleicher Weise fehl. Denn d ie «erlebten traumatischen politischen Ereignisse in der Türkei» (Urk. 11/56/72) wurden vom psychiatrischen Gutachter in die Beurteilung einbezogen , indem er ausführte, selbstverständlich beschäftige sich die Beschwerdeführerin auch damit; sie spreche davon, dass sich diese Gedankengänge bei ihr festsetzen würden. Sie habe allerdings ruhig auch über den Onkel berichten können, als dieser vom Militär ins Feuer geworfen worden sei, und habe beim Erzählen keine emotional affektive Reaktion gezeigt. Sie sei kontrolliert, gefasst, aber wahrscheinlich innerlich effektiv beunruhigt, was man nach aussen schwer wahrnehmen könne (Urk. 11/56/72-73). Den Erfahrungen als Kurdin in der Türkei trug der psychia trische Gutachter weiter Rechnung, indem er sie ebenfalls im Rahmen der gene ralisierten Angststörung als wahrscheinlichen Ursprung erkannte (Urk. 11/56/78 ) und ausserdem unter der Diagnose sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Aus grenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin ( ICD-10 Z61.8) einordnete. Dem Einwand der Beschwerdeführerin , d ies komme einer Korrektur oder Abschwä chung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolgestörung gleich (Urk. 7 S. 8), kann angesichts des hiervor und zur PTBS Ausgeführten nicht zugestimmt werden.

Der psychiatrische Gutachter hat ebenso die von der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) angesprochenen Ausbrüche des Ehemannes und den hohen Blutdruck berücksichtigt und deren Bedeutung nachvollziehbar im Rahmen der Angststö rung wie folgt dargelegt. Die Impulsdurchbrüche hätten bei der Beschwerde füh rerin in den letzten Jahren zu ängstlicher Anspannung geführt mit übermäs sigen Sorgen. Sie habe auch funktionelle Störungen entwickelt wie Schluck störungen und ein Globusgefühl sowie einen hohen Blutdruck (Urk. 11/56/75).

D er von der Beschwerdeführerin

geschilderte n Kontrolle der H aus tür (U rk. 11/56/ 60 ) und d er im Bericht von D r. A.___ vom 12. Juni 2020 fest gehaltene n Angst, das Haus zu verlassen, was sich in der Coronakrise noch ver schärft habe (Urk. 11/ 41/2 ) , ist ebenfalls mit der generalisierten Angststörung sowie ausserdem mit dem Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/73) hinlänglich Rechnung getragen worden . Im psychiatrischen Teil gutachten wurde dazu ferner vermerkt, es gebe Hinweis e auf gewisse Kontroll zwänge und unspezifische Ängste (Urk. 11/56/72). Dass die Beschwerdeführerin das Haus nie alleine verlassen würde, habe sie anlässlich der Begutachtung nicht bestätigt ( Urk. 11/56/78).

4 .3.7

Dass mit dem Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/73) eine Abschwächung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolge störung anzunehmen sei, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt (Urk. 7 S. 8), ist ebenfalls nicht

stichhaltig . Denn der Umstand , dass die Beschwerdeführerin

etwa stets die T ür kontrol lieren muss, um schlafen zu können (Urk. 11/56/60) , weil sie aufgrund traumatischer Erlebnisse und de r schwierigen Eheverhältnisse , verstärkt durch die Corona-Pandemie, Ängste entwickelt hat (Urk. 11/56/60-63) , ändert nichts daran, dass sich damit aktuell gewisse verfestigte Verhaltensmuster zeigen. Wie die Ängste, welche im Gutachten ausführlich fachärztlich besprochen wur den, entstanden sind , mag für die therapeutische Behandlung massgeblich sein, nicht jedoch für die Beurteilung der hier massgeblichen funktionellen Störungen und Auswirkungen.

Zutreffend ist dagegen der Einwand , dass die im Gutachten bei der Diagnose Ver dacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge aufgeführte Codierung ICD-10 Z73.0 (Burnout) offensichtlich falsch ist .

Die

naheliegendste Codierung ICD-10 Z73.1 heisst nicht «zwanghafte Persönlichkeitszüge», sondern «Akzentuierung von Per sönlichkeitszügen » . Unter ICD-10 Z73.1 wird zudem aufgeführt, es handle sich um ein Verhaltensmuster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakterisiert sei (vgl. ICD-10, abrufbar unter www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/kode-suche ) . Dass ein solches Verhaltensmuster bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, ist naheliegend. Dennoch wird unabhängig von der diagnostischen Einord nung mit der Beschreibung des Gutachters «Verdacht auf zwanghafte Persönlich keitszüge», welche unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (Urk. 11/56/10), deutlich gemacht , dass die Persönlichkeitszüge

zumindest zwanghaft anmuten und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen kön nen . Da es sich dabei aber ohnehin nur um eine n Verdacht bezüglich einer Z-D iagnose handelt , denen rechtsprechungsgemäss als invaliditätsrechtlich nicht erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen keine Bedeutung zukommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis ), und da diesbezüglich überdies keine fachärztlich eindeutige und relevante Diagnose gestellt werden konnte, ist die genaue und korrekt benannte diagnostische Ein ordnung hier ohne Relevanz . Dass im Übrigen eine eigentliche Persönlichkeits störung oder ein e Zwangsneurose vorliegen würden, wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch von der behandelnden Psy chiaterin nicht diagnostiziert. 4 .3.8

Bezüglich der allein vom behandelnden Psychotherapeuten gestellten Diagnose einer diss oziativen Amnesie (ICD-10 F44; in der Nacht auftretend , Teil der PTBS , Urk. 11/29/1) erklärte der psychiatrische Gutachter, dass keine relevanten Hin weise auf eine dissoziative Symptomatik vorliegen würden. Auch dies begründete er nachvollziehbar, indem er ausführte, dass es mit einer echten dissoziativen Symptomatik nicht vereinbar sei, wenn die Beschwerdeführerin

- wie im Bericht von Dr. A.___ vom 12. Juni 2020 erwähnt (Urk. 11/41/1) - wegen möglicher Anspannung erwache, schreie und dann doch der Tochter telefonieren könne (Urk. 11/56/77). Weiterungen dazu erübrigen sich, zumal auch die behandelnde Psychiaterin eine solche Diagnose nicht stellte (Urk. 11/41).

Weiter wies der Gutachter zu Recht darauf hin, dass im Bericht (von Dr. A.___ vom 12. Juni 2020; Urk. 11/41/1) zwar erwähnt werde, dass die Beschwer deführerin durch das massive Rückenleiden und den gestörten Nachtschlaf erheblich eingeschränkt sein solle, nicht jedoch, in welchen Funktionen dies der Fall sein solle (Urk. 11/56/77). 4 .3.9

Schliesslich ist zu beachten, dass die diagnostische Einordnung des Leidens rechtssprechungsgemäss nicht ausschlaggebend ist ; vielmehr ist auf objektivier ter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzu weisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ; vgl. E. 5.3.1 nach stehend ). I m Zusammenhang mit abweichenden Einschätzungen ist sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 125 V 351

E.

3b/cc ; vgl. dazu auch E. 4 .3. 10

nachstehend ) als auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE

1 37 V

210 E. 3.4.2.3 ), Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00052

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, lebt seit Anfang August 2010 bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Ab Dezember 2011 ist sie gelegentlich stundenweise in der Raum pflege erwerbstätig (Urk. 11 /3/2-6, Urk. 11 /5, Urk. 11 /6/2, Urk. 11 /6/6-7 , Urk. 11/ 56 /67 ). Am 3. Juni 2017 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invali denversicherung wegen Rücken- und psychischen Beschwerden sowie wegen des Verdachts auf Epilepsie zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Auszug aus dem individu ellen Konto der Versicherten (Urk. 11 /5) und den Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 19. Juni 2017 (Urk. 11 /6) ein. Ausserdem ersuchte sie Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , mit Schreiben vom 24. Juli und 30. August 2017 (Urk. 11 /9-10) um Erstattung eines Berichts; dieser liess sich nicht verlauten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wie s

die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 11 /29). Die dagegen am 6. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 11/14/3-4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2018.00321 mit Urteil vom 27. März 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die S ache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung sowie neuem Entscheid über die Leistungs ansprüche zurückgewiesen wurde (Urk. 8/19/12). 1.2

Die IV-Stelle holte daraufhin die Bericht e des Psychotherapeuten Y.___ vom 7. Dezember 2019 (Urk. 11/25), von D r. Z.___ vom 1. April 2020 ( Urk. 11/33/2-6) , ergänzt mit Schreiben vom

21. Juli 2020 (Urk. 11/46/3) , und

von D r. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2020 (Urk. 11/41) sowie das polydisziplinäre Gutachten der B.___

vom 22. Januar 2022 (Urk. 11/56) ein. Mit Vorbe scheid vom 13. April 2021 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens an (Urk. 11/61). Dage gen erhob die Versicherte am 5. Juni 2021, ergänzt mit Schreiben vom 17. Mai 2021, Einwände (Urk. 11/65, Urk. 11/67). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 11/71 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Psychotherapeuten Y.___ , mit Eingabe vom 22. Januar

2022 , ergänzt mit Eingaben vom 9. Februar und vom

11. März 2022, Beschwerde und beantragte sinnge mäss, die Verfügung vom

7. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Rente zuzusprechen . Weiter sei festzustellen, dass die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegte Recht s mittelfrist von 30 Tagen

ver fassungswidrig sei, da sie gegen die Rechtsgleichheit verstosse ; eventualiter sei die Rechtsmittelfrist aufzuheben . Ferner sei zu prüfen, ob ein Amtsmissbrauch oder allenfalls eine Fahrlässigkeit von Seiten der IV-Stelle und/oder ob ein Ver gehen oder eine Fahrlässigkeit von Seiten der Ärzte der B.___ GmbH vorliegen würden, die strafrechtlich zu ahnden wären (Urk. 1 , Urk. 4 , Urk. 7 S.

1

f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 9. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2022 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 11. Juni 2022 ( Urk. 19), welche der Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2022 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 21 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG

in der ab

1. Januar 2022 g ültigen Fassung ) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 202 2. Da hier ein allfälliger Rentenanspruch

frühestmöglich jedenfalls

vor dem 1. Januar 2022 entst anden ist , sind di e bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

2.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bes tehenden Folgen des Gesundheits schadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.2.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3

2.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.

16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigk eit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in bei den Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus , d ie medizinische Abklärung mit mehreren Fachrichtungen habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst im Rahmen von fünf Stunden pro Tag weiterhin ausführen könne. Die externe Untersu chung und insbesondere die gestellten Diagnosen seien plausibel. Die psychiatri sche Teiluntersuchung sei durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie mit Hilfe einer Dolmetscherin erstellt worden. Traumata könnten auch zu anderen psychischen Störungen führen, ohne dass dabei die Kriterien einer Post traumatischen Belastungsstörung erfüllt sein müssten. Weiter hätten keine gravierenden strukturpathologischen Befunde und Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt werden können. A uch würden die bis herigen therapeutischen Massnahmen nicht den behaupteten Beschwerden ent sprechen. Aus psychiatrischer Sicht würden viele persönliche Faktoren vorliegen, wie beispielsweise die fehlende Integration, Ausbildung und Sprachkenntnisse, die keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen würden. Die vorhan denen Ängste und ihr Vermeidungs- und Zwangsverhalten sei en aufgrund des sozio kulturellen Hintergrund s der Beschwerdeführerin nach vollziehbar, würden jedoch ebenfalls keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen. Es könne durchaus sein, dass die Leistungseinschränkungen überwiegend wahr scheinlich durch die psychische Störung resultieren würden. Diese seien jedoch nicht aus reichend behandelt worden. Es werde eine psychiatrisch-psycho thera peutische Behandlung in türkischer Sprache mit Verhaltenstherapie zum Erlernen des Umgangs mit ihren Ängsten empfohlen. Auch sollte d ie gegenwärtige Thera pie nicht weiter im Beisein und mit Übersetzung des Ehemannes stattfinden. Es werde von einer Verbesserung der gesundheitlichen Störung in den nächsten zwei bis drei Jahren ausgegangen, sofern die Beschwerdeführerin eine muttersprachli che Behandlung durchführe. Eine Abklärung der Einschränkung in den Haus halts tätigkeiten werde nicht durchgeführt, da keine invalidisierende gesundheit liche Einschränkung vorliege (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin

unter Verweis auf die R essourcenprüfung vom 10. März 2021 ( Urk. 11/ 60 ) zusätzlich, dass vo n den im psychiatrischen Teilg utachten aufgelisteten Diagnosen nur die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, berücksichtigte werden könne. Denn die generalisierte Angststörung sei gemäss dem Gutachten nicht konsistent und aufgrund der fehlenden Codierung und dem Verweis «sehr wahr scheinlich» nur als Verdachtsdiagnose anzusehen. Die anderen Diagnosen seien Z-codiert und rechtsprechungsgemäss nicht rechtserheblich; sie würden damit als ressourcenhemmend ausser Acht fallen. Auch lägen bezüglich der daher zu prü fenden funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung lediglich wenige und leichte objektive Befunde wie eine deutlich affektarme Stimmung und ein deutlich affektarmer Affekt ohne Affektlabilität sowie eine geringfügig beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit vor . Auch sei keine adäquate Therapie erfolgt, was gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung spreche. Die Beschwerdeführerin nehme laut dem Gutachten zudem nur psychiatrische Behandlung in Anspruch, wenn der Ehegatte dekompensiere oder sie zusammen in Paartherapie seien. Eine leitliniengerechte Therapie für die Beschwerdeführerin alleine sei nicht erfolgt. Eine solche Therapie werde ihr jedoch geraten, was indes nicht auf ein IV-relevantes Leiden hinweisen müsse. Als Ressource seien der Kon takt zu ihren beiden Kindern und zu der befreundeten Familie zu nennen. Ressourcenhemmend seien die fehlende Integration und Deutschkenntnisse sowie die Probleme in der Ehe beziehungsweise mit dem kranken E hemann. Die psychosozialen Belastungen stünden klar im Vordergrund, wie sich aus dem Sachverhalt ergebe ( Urk. 10 S. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor , sie und ihr Ehemann hätten wegen militärischer Verfolgung flüchten müssen. Der Ehemann sei mit 14 Jahren das erste Mal inhaftiert und gefoltert worden. Nach der Geburt der beiden gemeinsa men Kinder habe der Ehemann auch vom neuen Wohnort flüchten müssen. Sie, die Beschwerdeführerin , habe die Kinder daher alleine grossgezogen; dabei sei sie von der Militärpolizei immer wieder bedrängt und bedroht worden. Nachdem der Ehemann in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe er seine Ehefrau vor einigen Jahren (im Jahr 2010; Urk. 11/3/2) zu sich holen können. Sie habe den Haushalt besorgt und den Kontakt zu den Kindern behalten sowie vor vier Jahren (ab 2016; Urk. 5/2) eine Arbeit für Nachbarn als Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von 30 % und einem Einkommen von monatlich etwa Fr. 1'000.-- aufgenommen. Sie habe jedoch zunehmend an Rückenschmerzen gelitten. Zunehmend hätten ihr auch die periodischen Traumaexpositionen ihres Ehemannes verbunden mit viel Ärger und Streit zu schaffen gemacht. Ausserdem hätten ihr die Kinder und die Familie gefehlt (Urk. 4 S. 2, Urk. 7 S. 3).

Sodann wendet die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid ein, d i e von der

Beschwerdegegnerin nach dem Gerichtsurteil v om 27. März 2019 vorgenommene Abklärung sei als Basis für eine Entscheidfindung über die Arbeitsfähigkeit ungeeignet. Eine objektive auf Fachbeurteilungen beruhende Abklärung sehe anders aus (Urk. 7 S. 13) . Schon die Formulierung der Ausgangs bedingungen und Fragestellungen im Auftrag an die B.___

(Urk. 11/50) enthiel ten Fehler und Ungenauigkeiten, welche von den Gutachtern übernommen worden seien. So sei die Auflistung der ärztlichen Zeugnisse falsch; in der Anmel dung zum Leistungsbezug werde (richtigerweise) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2010 angegeben . Erwiesenermassen falsch sei ausserdem die Aussage, dass aus somatischer Sicht keine konkreten Befunde oder Angaben zu funktio nellen Einschränkungen bestünden und eine spezifische Behandlung nicht statt finde. Denn es würden Berichte der Klinik C.___ und der Uni versitäts klinik D.___ sowie zwei Berichte des Hausarztes vorliegen. Auch in den therapeutischen und psychiatrischen Berichten werde die Schmerz thematik behandelt. Falsch sei auch, dass sich die psychiatrischen Angaben einzig auf Aussagen des Ehemannes stützen würden. Es habe in keiner Phase ein Gespräch mit dem Ehemann stattgefunden, obschon das sinnvoll gewesen wäre. Dies zeige, dass die Beschwerdegegnerin die therapeutischen und psychiatrischen Berichte des Psychotherapeuten Y.___ und dessen delegierende Psychiate rin negiere . Inhaltlich n icht gerechtfertigt und suggestiv seien weiter die Aussa ge n der Beschwerdegegnerin im Auftragsschreiben (Urk. 11/50/2)

über inhaltliche Defizite allfälliger nicht namentlich genannter Berichte , wenn erklärt werde, dass Diagnosekriterien, Beurteilungen von Fähigkeiten und funktionellen Einschrän kungen oder eine Begründung der Leistungsminderung nicht vorgelegt würden. Zum einen würden diese Kriterien zumindest ansatzweise durchaus thematisiert. Zum anderen müssten die Bericht e der Behandler diese Ansprüche an die Ver laufsberichte nicht erfüllen, denn diese orientierten sich an den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für amtliche Gutachten. Der Scha den (bezüglich des B.___ -Gutachtens) sei damit indes bereits angerichtet. Die Generalverurteilung in der Auftragserteilung, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien weder Diagnosen noch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvoll ziehbar, komme wie ein absolutes Verdikt einer deutungshoheitlichen Setzung daher. Dies stelle in Frage, ob der Regionalen Ärztliche Dienst (RAD) das trauma therapeutische Geschehen verstanden habe (Urk. 7 S. 4 ff.) .

Das polydisziplinäre Gutachten stelle sich als eine Art Gefälligkeitsgutachten

dar. Die falschen und tendenziösen Auftragsangaben seien von den Gutachtern über nommen worden, ohne sie zu hinterfragen, was die Neutralität und Unabhängig keit der Gutachter in Frage stelle. Türkische Berichte beispielsweise zur Epilepsie seien nicht eingeholt und der behandelnde Psychotherapeut sowie Dr. A.___ nicht angefragt worden. Dahingestellt bleibe, was das Ergebnis der gutachterli chen Blutuntersuchung, wonach das Psychopharmaka Seroquel nicht habe nach gewiesen werden können, für die Klärung der Aufgabenstellung gebracht habe. Dabei sei es offenbar mehr um die Verlässlichkeit der Angaben der Beschwerde führerin oder die Qualität des Therapieverlaufs gegangen. Die Klärung der Haus haltstätigkeit sei vom psychiatrischen Gutacht er Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nur beiläufig abgehandelt worden. Die Befunde seien einigermassen umfassend beschrieben worden, eine fundierte Herleitung zu den diagnostischen Beurteilungen fehle indes vollständig. Die Diagnosen seien nicht eindeutig und zum Teil grundfalsch besprochen worden. In der Gesamt beurteilung werde ihre Bemerkung anlässlich der Begutachtung zitiert, dass sie , die Beschwerdeführerin , drei Bandscheiben habe. Was damit gemeint sei, werde aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Aus dem aufgeführten biographiegeschicht lichen Verlauf der Traumaexpositionen von ihr und ihrem Ehemann

seien keine traumaspezifischen Schlüsse gezogen worden . Auch seien ihre Angaben zur Kontrolle der Haus- und Wohnungstür, des Effekts der Corona-Pandemie, zu den Ausbrüchen des Ehemannes, ihrem hohen Blutdruck, wenn sie traurig sei, sowie zu den wahnhaften Vergiftungsvor stellungen von Tomaten nicht in einen Gesamtzusammenhang psychischer Belastungen und der Traumaexpositionen gestellt worden. Es fehle sodann an einer Klärung der D iskrepanz der gutachter lich gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) , im Unterschied zu jener der behan delnden Ärzte einer mittleren bis schweren depressiven Störung. Bezüglich der Anmerkung «sehr wahr scheinlich» bei der Diagnose einer generalisierten Angst störung ohne ICD-Verweis stelle sich die Frage, was dies bedeute und warum die Gutachter nicht zu einem unzweideutigen Schluss gekommen seien. Diese Art der Relativierung stehe dem Bestreben einer objektiven Beschreibung der Krankheits symptome und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entgegen. Einerseits hätte man erwarten können, dass die Gutachter versucht hätten, weitere Infor mationen zu generieren, um diese Frage eindeutig beurteilen zu können. Ande rerseits würden die Symptombeschreibungen dermassen klar und eindeutig vor liegen , dass daraus logisch erweise

eine entsprechende Setzung gefolgt wäre . Dementsprechend habe der psychiatrische Gutachter die Angstthematik in das Zentrum seiner Beurteilung gesetzt. Die Diagnose «sonstige negative Kindheits erlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin (Z61. 8)» sei unstatthaft aufgeblasen und entfremdet worden. Dies sei wie eine Korrektur oder Abschwächung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolge störung . Das zur Relativierung G esagte gelte auch für die Diagnose «Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Z73. 0)» , wobei hier ausserdem die Codierung falsch sei und wohl Z73.1 gemeint sei. Bezüglich der im Gutachten aufgeführten funktionellen Auswirkungen der Befunde wäre die Beantwortung der Frage inte ressant, welche leidensangepassten Tätigkeiten für sie in Frage kommen könnten. Die Arbeit als Reinigungskraft sei schon anstrengend genug und etwas Anderes habe sie nie gelernt. Die in Ziffer 4.5 und Ziffer 4.6 des Gutachtens gemachten Ausführungen (Urk. 11/56/12) zu de n Ressourcen und der Konsistenz prüfung seien nichtssagend und für die Klärung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Es sei zudem widersprüchlich, wenn aus rheumatologischer Sicht einerseits keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin attestiert werde, andererseits aber Einschränkungen beim Treppensteigen, Tragen von Lasten, Fensterputzen und Knien auf dem Boden aufgeführt würden . D as Argument der Gutachter (in Ziffer 4.7; Urk. 11/56/13) bezüglich der Diskrepanz zur hausärztli chen Beurteilung, welche auf eine andere Beschreibung des Verlaufs zurückge führt werde, sei ein unklares Argument. Auch stehe di e Einschätzung der Gutachter einer auch retrospektiv angegebenen Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden im Reinigungsdienst im Widerspruch zu der von der delegierenden Psychiaterin Dr. A.___ attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit ab 201 0. Zur Therapie empfehlung der Gutachter einer von einem türkischen Thera peuten durchgeführ ten Verhaltenstherapie zur Bearbeitung der chronischen Ängste sei anzumerken, dass gerade eine Verhaltenstherapie zur Bearbeitung von neurotischen Störungen und insbesondere von Traumaexpositionen

unzu reichend sei. Diverse verglei chende Studien hätten ausserdem gezeigt, dass Therapieerfolge weniger mit konkreten Ansätzen als mit der Person des Therapeuten zu tun h ätten . Bei Trauma expositionen sei es wichtig, dass körper orientiert und mit dem Vagus gearbeitet werde. Dies sei, wenn das Gericht diese Fragen klären wolle, mit den entspre chenden Fachleuten und nicht aufgrund der Beurteilungen der einge spannten amtlichen Gutachter beziehungsweise mit der Beschwerdegegnerin abzuklären. Ferner habe e ine eigentliche Konsensbe sprechung der Gutachter nicht stattgefun den. Eine solche sei lediglich elektro nisch auf der eigenen Daten bank mit Durch sicht der Fachgutachter sämtlicher Gutachten an drei Tagen erfolgt und der Gut achter Dr. med. F.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versatzstücke der Einzelgutachter zusammengetrage n (Urk. 7 S. 6 ff. ).

Angesichts dieser Kritik am Gutachten müsse auch an der Integrität und Glaub würdigkeit der Arbeit des RAD, der die gutachterliche Bestandesaufnahme und insbesondere die Diagnostik geprüft und als integer befunden habe , gezweifelt werden. Mit dieser gängigen Praxis sei die Rechtssicherheit gefährdet. Des Weiteren seien in der Kommentierung respektive Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin

im Feststellungsblatt auf S eite 2 (Urk. 11/70/2) zum Ein wandschreiben (Urk. 11/67) die psychosomatischen Beschwerden nicht themati siert worden und die Einwände ungenau wiedergegeben worden. So seien die Fragestellungen an die Gutachter nicht nur «äusserst mangelhaft», sondern zum Teil grundfalsch, verdreht und unsachlich. Auch sei das Gutachten nicht nur «oberflächlich». Unter dem Titel «Stellungnahme KB» treffe die Bemerkung, dass eine Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht fehle, nicht zu . Hinsichtlich der Indikatorenprüfung werde eventuell auf die «Ressourcenprüfung» vom 13. April 2021 (Urk. 11/60) Bezug genommen. Darin würden indes lediglich zu dieser Zeit bekannte Angaben aufgelistet, von einer Indikatorenprüfung könne nichts fest gestellt werden. Betreffend die Stellungnahme des RAD (vom 2. August 2021, Urk. 11/70/3) sei zu bemerken, dass darin vom RAD-Berater erstmals eine Aus sage über Traumaexpositionen gemacht worden sei, indem er erklärt habe, dass Traumata auch zu anderen psychischen Störungen führen könnten, ohne dass die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erfüllt seien. All fällige Kriterien für eine PTBS seien weder von den Gutachtern noch vom RAD geprüft worden (Urk. 7 S. 10 ff . ).

In der Replik bemerkte die Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin

sei auf die These, dass das Gutachten aus mehreren Gründen befangen und sogar falsch sei, insbesondere bezüglich der Diagnostik, mit keinem Wort eingegangen. Es werde wie in der Beschwerde ausgeführt bestritten, dass das Gutachten alle recht lichen Anforderungen erfülle und ihm volle r Beweiswert zukomme. Ebenfalls unbrauchbar und tendenziös wie das Gutachten selber sei die Diagnose bespre chung der Beschwerdegegnerin . Die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Kritik am Therapieverlauf sei von Grund auf falsch ausgerichtet. W ie das Bundesgericht schon mehrfach festgestellt habe, sei die Arbeitsfähigkeit unab hängig vom Therapieverlauf zu beurteilen. Bezüglich eines angeblich ausführlich aufgeführten strukturierte n Beweisverfahren s in Form einer «Ressourcenprüfung» habe sie, die Beschwerdeführerin , nicht s Verwertbares feststellen können. Das Hervorheben von psychosozialen Belastungen, die aus Sicht der Beschwerdegeg nerin nicht rentenbegründend sein sollen, sei als reine Abwehr zur Faktenbeu r teilung anzusehen (Urk. 15 ).

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Zeit nach dem Vorbescheid verfahren

habe sich ab Mitte 2021 eine massive Verschlechterung ihrer Gesund heitssituation eingestellt. Ende J uli 2021 habe sie ihren Arbeitsvertrag kündigen müssen. Mitte Oktober 2021 sei sie mit ihrem Ehemann in die Türkei geflogen. Ihre Rückenschmerzen hätten sich dermassen verstärkt, dass sie völlig immobili siert worden sei und ärztliche Hilfe benötigt habe. Erst drei Monate später sei sie per Rollstuhl soweit reisefähig gewesen, dass ein Rückflug habe organisiert wer den können. Es sei eine Abklärung im Spital G.___ gefolgt. Auch zuhause habe sie über Monate nur liegen können. Hausarbeit sei überhaupt nicht möglich gewesen. Erst nach Monaten hätten die Schmerzen langsam nachgelassen. Die bessere Behandlung in der Schweiz habe zu einer Verbesserung ihres Zustandes geführt. Aktuell (zurzeit der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2022; Urk. 7) könne sie im Haushalt wieder einiges machen, insbesondere kochen. Alles andere, namentlich Wäsche waschen, staubsaugen, einkaufen etc. sei ihr nicht möglich. Diese Arbeiten würden von ihrem Ehemann oder befreundeten Frauen verrichtet. Diese Verschlechterung sei therapeutisch natürlich behandelt worden. Die dele gierende Psychiaterin habe sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. An eine Aufnahme ihrer Arbeit, weder im Haus noch in der Reinigung, sei bei weitem noch nicht zu denken. Eine erneute Abklärung sei unabdingbar. Eine solche sei indes nicht von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen (Urk. 7 S. 3 und S. 13, Urk. 4 S. 2 f. ). 3 .3

3 .3.1

Auf die Anträge der Beschwerdeführerin , es sei zu klären, ob von Seiten der Beschwerdegegnerin ein Amtsmissbrauch oder allenfalls eine Fahrlässigkeit vorliege, die strafrechtlich zu ahnden wäre, und ob auf Seiten des ärztlichen Gutachtens der B.___ GmbH strafrechtlich ein Vergehen oder mindestens eine straf rechtlich zu beurteilende Fahrlässigkeit vorliege (Urk. 7 S. 1), ist mangels sachli cher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Straf sachen (vgl. § 2 f. des Gesetz es über das Soz ialver sicherungsgeri cht, GSVGer ) nicht einzutreten. 3 .3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inval idenversicherung verneint hat.

Der frühestmögliche (hypothetische) Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Anmeldung vom 3. Juni 2017 ( Urk. 11 / 3 ) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Dezember 201 7. Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk.

2) bildet recht sprechungsgemäss zudem die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

4 . 4 .1

4 .1.1

Zu klären ist zunächst die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizini scher Sicht.

Aufgrund des frühestmöglichen Rentenbeginns ab Dezember 2017 ist hier die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Dezember 2016 (sogenanntes Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und ab Dezember 2017 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit von Interesse.

Im Urteil IV.2018.00321 vom 2 7. März 201 9 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass auf grund des

damals allein vorliegenden Berichte s

des behandelnden Psychotherapeuten Y.___

vom 19. Juni 2017 (Urk. 11/6) nicht abschliessend über die Leistungsansprüche der Beschwerde füh rerin entschieden werden könne und dass ergänzende medizinische Abklärungen , insbesondere aus fachärztlich-psychiatrische r, aber auch aus somatischer Sicht, vorzunehmen seien, welche einer Gesamtbeurteilung der funktionellen Auswir kungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen unter Berück sichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BGE 141 V

281, 143

V

409, 418) Rechnung zu tragen hätt en. Ausserdem sei zu bestimmen, ob im Gesundheitsfall von einer 100%igen Erwerbstätigkeit oder ob von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit Haus ha ltstätigkeit auszugehen sei und ob eine Haushaltsabklärung vorzunehmen sei (E . 3.2- 4 ; Urk. 11/ 19/8-12 ). 4 .1.2

Im Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 19. Juni 2017 , bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2010 in Behandlung gewesen sei (Urk. 11 /6/1), war ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Ehe mann, ihren Kindern (geboren 1989 und 1990; Urk. 11/25/4) und weiteren Ver wandten von ihrem Heimato rt in die türkische Stadt H.___ geflüchtet, von wo ihr Ehemann wegen weiterer Verfolgung nach Europa geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin mit der Familie des Ehemannes in einer kleinen Wohnung gelebt, wo sie mehrere Zusammenbrüche gehabt habe und auch auf epileptische Anfälle behandelt worden sei. Im Jahr 2010 habe sie ein Visum bekommen und sei zu ihrem Ehemann nach I.___ gezogen. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann krank geworden und habe nicht mehr arbeiten können sowie einen IV-Antrag gestellt. Auch die Beschwerdeführerin habe unter den Beschwerden ihres Mannes gelitten und habe massive Rückenprobleme bekommen, die ärztlich nichtoperativ behandelt würden. Psychisch sei es ihr ebenfalls zunehmend schlechter gegangen. Am Leben erhalten habe sie die gute Vernetzung mit Nach barn und Bekannten, periodische Besuche ihrer beiden (erwachsenen) Kinder und die telefonischen Verbindungen. Mit der Assimilation tue sie sich nach wie vor schwer. Die psychische Einschränkung sei vom Ehemann abhängig. Da ihr Ehe mann ebenfalls oft zuhause sei, manchmal seine Medikamente nicht einnehme und immer wieder Wutanfälle habe, sei sie zunehmend labil und auch präpsy chotisch geworden . Schwierigkeiten habe sie vor allem in der Nacht. Sie leide an Backflashs, wache auf, mache Licht und frage, wo sie sei, wolle mit ihrem Ehe mann telefonieren, obschon er da sei, etc. Es seien die Diagnosen depressiver Episoden (ICD-10 F32), einer Panikstörung ( ICD-10 F41.0), einer P osttrauma ti schen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), Albträume (ICD F51.5) und einer dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44) zu stellen. Die psychiatrische Medikation werde abgeklärt. Zur derzeitigen medizinischen Versorgung sei auf den Hausarzt verwiesen. Dank ihrer Nachbarin könne sie zu zirka 20 % in deren Reinigungs dienst arbeiten. Diese Tätigkeit könne sie ebenso wie den Haushalt und die Besorgung ihres kleinen Gartens nur unter Schmerzen bewältigen.

In der Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 80%ige Arbeit sunfähigkeit seit 201 0. Prognos tisch sei davon auszugehen, dass die Symptomatik bestehen bleiben, solange als die Familie in der Türkei nicht wieder zusammenkommen könne, was wenig wahrscheinlich sei. Denn die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei massiv von ihrer Lebensorganisation und vom Wohlbefinden ihres Ehemannes abhängig. Die islamische Religion verlange ihren Gehorsam und die Priorit ät des Ehe man nes. Sie werde zwischen beiden Lebenswelten (Türkei mit den Kindern und Verwandten einerseits sowie der Schweiz mit dem Ehemann und Bekannten andererseits) aufgerieben. Zumindest sollte sich die finanzielle Situation nunmehr beruhigen, nachdem ihrem Ehemann nach vier Jahren eine IV-Rente zuge spro chen worden sei und auch die Finanzsituat ion bezüglich Ergänzungsleistun gen abgeklärt sei. Auch scheine dem Sohn der Einstieg in die Erwerbstätigkeit zu gelingen und die Tochter habe geheiratet sowie ein eigenes Kind bekommen (Urk. 11/6 ). 4.2 4 .2. 1

Den von der Beschwerde gegn erin nu nmehr eingeholten B erichten ist im Wesent lichen das Folgende zu entnehmen.

Gemäss dem Bericht der Radio logie und Neuroradiologie der Klinik C.___

vom 10. September 2015 ergab die Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) gleichen Datums eine Chondrose

vor allem auf Höhe L4/L5 mit flacher breitbasiger Di s kushernie und Tangierung der Nerven wurzel L5 im Recessus rechtsbetont sowie zusätzlich eine Einengung des Spinal kanals > 50 % (Urk. 11/33/7).

I n den Bericht en

des Psychotherapeuten Y.___

vom 7. Dezember 2019 (Urk. 11/25) und vom 16. März 2020 (Urk. 11/29) wurde weitgehend dasselbe ausgeführt wie im Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 11/6). Insbesondere wurden dieselben Diagnosen festgehalten und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit als Reini gungsmitarbeiterin von zirka 20 % respektive von 20

bis 30 % angegeben.

Im Bericht vom 7. Dezember 2019 wurde ausserdem erklärt, d ie Konsultation en wür den unregelmässig erfolgen, zum Teil mit Paargesprächen; der Ehemann müsse übersetzen (Urk. 11/25 /2 ).

Die delegierende Psychiaterin D r. A.___ attestierte in den Arztzeugnis sen vom 17. Dezember 2019 , vom 25. Juni 2020 und vom 26. März 2021 je eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 (Urk. 11/30) , vom 1. Juli bis 30. September 2020 (Urk. 11/44) und vom 1. April bis 30. Juni 2021

(Urk. 11/69). Im Bericht vom

12. Juni 2020 erklärte D r. A.___ ,

sie begleite die Beschwerdeführerin im Rahmen der delegierten Psychotherapie von Y.___ seit Januar 2017 und deren Ehemann seit August 201 5. Insgesamt verweise sie auf den Bericht des Psychotherapeuten vom 7. Dezember 201 9. Sie habe die Beschwerdeführerin letztmals am 25. Februar 2020 und am 27. Mai 2020 zusammen mit ihrem Ehemann gesehen, der jeweils als Übersetzter wirke, da die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne. Aus diesem Grund sei es schwierig, einen differenzierten psychopathologischen Befund zu erheben. Es sei gemäss seinen Angaben und auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin von einem ängstlich-depressiven Syndrom mit Panikattacken und Alpträumen aus zugehen. Sie schrecke in der Nacht auf und irre dann umher und telefoniere der Tochter in der Türkei. Der Schlaf sei dadurch erheblich gestört. Sie habe auch psychotisch anmutende Ideen, dass die Tomaten vergiftet seien , und werfe diese dann weg. Die Beschwerdeführerin sei durch ihr massives Rückenleiden und den gestörten Nachtschlaf erheblich eingeschränkt. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), Panikstörung (ICD-10 F41.0), P osttrau ma tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Alpträume (ICD-10 F51.5). Die Arbeits unfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht fusse vor allem auf der ängstlich-depressiven Symptomatik mit Panikattacken und der PTBS. Die Versicherte traue sich kaum aus dem Haus, was in der Coronakrise noch verschärft worden sei (Urk. 11 /41).

Der Hausarzt D r. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit August 2011 in Behandlung ist, hatte gemäss dem Bericht vom 1. April 2020 die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Osteochondrose L4/5 mit flacher, breitbasiger Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts und mehr als 50%iger Einengung des Spinalkanals auf Höhe L4/5 sowie einer arteriellen Hypertonie gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Pharyngitis sicca und eine gastroösophage a le

Refluxkrankheit auf. Die Beschwerdeführerin habe scheinbar schwere Depressionen und befinde sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. A.___ . Zudem habe sie seit Jahren zum Teil sehr limitierende bezie hungsweise immobilisierende Kreuzschmerzen mit intermit tierender Ausstrah lung in die Beine beidseits, vor allem rechts , und eine arterielle Hypertonie. Als objektive Befunde seien die folgenden festgestellt worden: ein leicht reduzierter Allgemeinzustand, depressiv wirkend, mit im Übrigen unauffällige m internisti schem Status, neurologisch grob ohne Ausfälle, Wirbel säule im Lot, starke Druck dolenz und Hartspann paravertebral LWS, einge schränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der LWS in alle Richtungen. Die Prognose sei ungünstig. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in körperlich leichten, wechsel belastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten maximal im Umfang von 5 0 % arbeitsfähig. Die Belastbarkeit des Achsenskelettes sei massiv eingeschränkt. In psychischer Hinsicht bestehe sicher auch eine Einschränkung. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zirka zu 20 bis 30 % eingeschränkt (Urk. 11/33/2-5). In der Berichtsergänzung vom 21. Juli 2020 erklärte Dr. Z.___ zudem, insgesamt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % gegeben ; diesbezüglich sei die Psychia terin anzufragen . Bezüglich der Lumbalgie werde die Beschwerdeführerin mit lokalen und systematischen n icht steroidale n Antirheumatika (NSAR) in üblicher Dosierung behandelt, jedoch ohne jeglichen Erfolg; und es hätten mehrere phy siotherapeutische Behandlungen stattgefunden, welche wegen Nichtansprechens nicht fortgesetzt worden seien. Eine stationäre Behandlung habe seines Wissens nicht stattgefunden. Bei ihm hätten im Jahr 2015 vier, im Jahr 2016 fünf, im Jahr 2017 drei, im Jahr 2018 neun Konsultationen und im Jahr 2019 eine Konsulta tion, und zwar am 21. September 2019, stattgefunden. Das Datum der letzten Konsultation sei jenes im 2019 gewesen (Urk. 11/46/3). 4 .2. 2

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Ergänzung der Aktenlage eingeholte polydisziplinären Gutachten der B.___ vom

22. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin am

26. November 2020 aus allgemein-internistischer, am 5. Januar 2021 aus rheumatologischer und am 11. Januar 2021 aus psychia tri scher Sicht untersucht (Urk. 11/56/4 ). Im Gutachten wurde zu den angegebenen Beschwerden ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe anlässlich der Begutach tung auf die Frage nach ihren Beschwerden am Bewegungsapparat angegeben , auf dem MRT seien an drei Stellen Bandscheiben (gemeint wohl Bandscheiben vorfälle) festgestellt worden. Auf Nachfrage, wo sie Schmerzen habe, habe sie die Stellen am Rücken gezeigt, insbesondere lumbal ausstrahlen d ins linke Bein. Sie könne beim Kochen nach fünf bis zehn Minuten nicht mehr stehen wegen der starken Schmerzen. Seit einigen Jahren habe sie Knieschmerzen beidseits, wenn sie Treppen hochsteige oder wenn sie aufwärtsgehen müsse. Auch seien beide Beine ab den Knien nach unten schmerzhaft inklusive der Füsse. Seit etwa zwei Jahren leide sie an Schmerzen am ganzen rechten Arm, welche sich vor allem bei Haushaltsarbeiten bemerkbar machen würden und wenn sie nachts auf der rech ten S eite liege. Auf die psychischen Beschwerden angesprochen, habe die Beschwerdeführerin erklärt, nicht nur ihr Mann habe in der Türkei viel Verfol gung erlebt . So sei i hr Haus niedergebrannt worden und sie seien nur mit Schu hen geflüchtet. Die Soldaten seien in der Nacht ständig gekommen und hätten Beleidigungen ausgesprochen sowie randaliert. Ein Onkel mütterlicherseits sei ins Feuer geworfen worden, sie hätten ihn wieder herausnehmen müssen; er habe überlebt. Die Beschwerdeführerin habe von täglichem Terror gesprochen , auch als ihr Gatte anderswo gelebt habe. Sie hätten grosse Angst gehabt. Ihr Ehemann habe U-Haft und Gefängnis mit Folter erlebt, sie aber nicht. Er sei länger im Gefängnis gewesen, so dass sie die Ehe kaum hätten leben können. Als ihr Mann im Jahr 1995 in die Schweiz gegangen sei , seien die Kinder sieben und acht Jahre alt gewesen. A ktuell kontrolliere sie jede Nacht die Haustüre, ob diese abgeschlos sen sei. Nachts habe sie Angst und könne alleine nicht schlafen. Wegen des Erlebten habe sie noch immer Angst, wenn sie Soldaten sehe. Bilder würden hochkommen. Sie habe Angst vor jeder Kleinigkeit. Die Ängste hätten sich durch Corona noch verstärkt und sie vermeide auch vieles wegen Corona. Sie sei inner lich unruhig und angespannt. Geschlagen worden sei sie noch nie, sie werde aber mit Worten von ihrem Ehemann drangsaliert und beschimpft; sie antworte jeweils nicht. Nur ein Wort von ihr und ihr Ehemann reagiere gereizt und nervös, so dass sie versuchen müsse, leise und ruhig zu bleiben. Ihr Gatte mache sich selbst und sie kaputt; er sei eben krank. Auf Nachfrage habe sie erklärt, dass die Angst gegenüber der Depression überwiege. Wenn sie traurig sei, gehe ihr Blutdruck hoch. Sie habe deswegen schon Medikamente nehmen müssen. 2005 habe sie nachts einen epileptischen Anfall in der Türkei erlebt. Deswegen habe sie heute Angst. Der letzte Anfall sei schon lange her, vielleicht sechs Jahre. Medikamente hätten damals geholfen; heute habe sie Medikamente in Reserve, falls sie wieder einen Anfall hätte; sie nehme aber keine Antiepileptika

im Sinne einer regelmäs sigen Einnahme . Seit drei Jahren habe sie starke Schluckstörungen mit einem Engegefühl im Hals und Druckgefühl beim Schlucken. Sie mache sich viele und negative Gedanken , habe häufig M agenschmerzen, Blähungen und wenig Appe tit. Jedes Symptom im Körper löse bei ihr grosse Sorgen aus. Manchmal habe sie schlechte Träume und schreie nachts. Jede Nacht habe sie Angst wegen des Erlebten und der Epilepsie

(Urk. 11 /56/8-9, Urk. 11 /56/24-25 , Urk. 11 /56/37 , Urk. 11/56/59-63 ).

Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) ; generalisierte Angststörung sehr wahrscheinlich; sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfol gung als Kurdin (ICD-10 Z61.8) ; Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0 ; richtig Z73.1 , vgl. E. 4.3.7 hernach ). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt: Unspezifische Kreuz schmerzen, klinisch im Vordergrund ansatztendinotische Beschwerde n am medialen Beckenkamm rechts (SIPS) , mit/bei radiologisch geringgradigen dege nerativen Veränderungen mit Chondrosen im Bereich der LWS und flacher breit basiger Diskushernie LWK 4/5 (Lendenwirbelkörper) sowie Spinalkanal stenose auf dieser Höhe gemäss dem MRT der LWS vom 10. September 2015 ; klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen mit/bei Genua vara von 4° beidseits und palpatorisch

Bakerzyste links; muskulärer Dysbalance am Schultergürtel beidseits ( Trapezius ) und am Beckengürtel beidseits (Knie flexoren); Hallux

valgus beidseits; klinisch er Verdacht auf beginnende Gross zehengrundgelen k sarthrose rechts; Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 14/18 positiven Fibrom y algie-Druckpunkten und 3/3 positiven Kontrollpunkten, nicht einem rheumatischen Krankheitsbild entsprechend; Probleme in Verbin dung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus; Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3); atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) bei in der Türkei lebenden Kindern; Probleme in Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politische Verfol gung durchgemacht hat; arterielle Hypertonie; anamnestisch Epilepsie anfallsfrei (Urk. 11/56/10-11).

Aus allgemeininternistischer Sicht wurde

keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und keine Einschränkung der Arbeits- und L eistungs fähigkeit attestiert (Urk. 11/56/330-31).

Aus rheumatologischer Sicht sei wegen der unspezifischen Kreuzschmerzen körperliche Schwerarbeit nicht sinnvoll, wobei dies der Beschwerdeführerin schon aus konstitutionellen Gründen nicht möglich sei. Auch sollten keine Tätig keiten mit spezifischer Belastung der Kniegelenke ausgeführt werden, das heisse keine Tätigkeiten auf den Knie n oder in Zwangshaltung für die Kniegelenke und auch nicht Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder verbunden mit wiederhol tem Treppensteigen. Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen bestehe aus rheumatologischer Sicht aktuell und retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Bei dieser Beurteilung seien Beschwerden im Rahmen der erwähnten Schmerzfehl verarbeitung nicht berück sichtigt (Urk. 11/56/11, Urk. 11/56/13 , Urk. 11/56/46-47 ).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst und in einer leidensangepassten Tätigkeit während fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Die Arbeit müsste einfache repetitive Tätigkeiten beinhalten ohne Anforderungen an kognitive und/oder intellektuelle Leistungen. Im Haushalt könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (Urk. 11/56/14 , Urk. 11/56/79-80 ). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zudem ausgeführt, d ie Beschwerde führerin sei mit dem Familiennachzug im Jahr 2010 in die Schweiz gekommen und lebe seither mit ihrem Gatten in einer komplexen Ehe. Die Kinder seien in der Türkei geblieben. Der Gatte habe seit sieben Jahren nicht mehr gearbeitet und sei nach politischer Verfolgung psychisch erkrankt. Er zeige offenbar immer wie der Impulsdurchbrüche. Dieser Umstand habe bei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zu zunehmender ängstlicher Anspan nung geführt mit übermässi gen Sorgen. Sie habe auch funktionelle Störungen entwickelt mit Schluckstörun gen und einem Globusgefühl. Sie habe gelegentlich einen hohen Blutdruck. Sie habe Ängste nachts, weil sie bereits 2005 in der Türkei zweimal epileptische Anf älle erlebt hab e , die erfolgreich mit Antie pi leptika hätten behandelt werden können. In den letzten Jahren sei sie bezüglich Epilepsie symp tomfrei gewesen. Aktuell zeige die Beschwerdeführerin Hinweise auf eine nicht vollständig ausge prägte generalisierte Angststörung mit übermässigen Sorgen und Anspannungen, ängstlicher Selbstbeobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Magenschmerzen, Blähungen, Schluckbeschwerden und unspezifischen Schmer zen, die schwer lokalisiert werden könnten. Sie lebe, was die Sozialkompetenz und die Umsetzung von persönlichen Wünschen anbelang e , sicher eine Vita minima ; sie müsse auch in der Ehe seit Jahren immer wieder darauf achtgeben, den Mann ja nicht mit zu vielen Worten zu provozieren, was dazu geführt habe, dass sie immer leiser und schweigsamer geworden sei. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin zu 20 bis 30 % bei einer Nachbarin in deren Reinigungs dienst als Reinigungshilfe mitgeholfen. Diese Tätigkeit führe sie immer noch dann aus, wenn sie sich körperlich und psychisch dazu imstande fühl

e. Es könne nicht geklärt werden, wie häufig sie diese Arbeitseinsätze effektiv tätigen könne. S i e habe wegen unspezifischer Ängste und ihrer Rückzugstendenz ein gewisses Ver meidungsver halten angenommen, sie könne dies jedoch durch brechen. So könne sie auch einkaufen gehen. Es bestünden gesichert viele inva liditätsfremde Fakto ren, die zusätzlich dazu beitragen, dass sie sich in der Schweiz schlecht integrie ren könne, beruflich wenig Perspektiven habe. Sie sei Analpha betin und habe keine Schule besucht; sie könne weder lesen noch schreiben, so dass auch schwer wiegende schulische Defizite vorliegen würden. Auch spreche sie kein Wort Deutsch. Diese Faktoren würden nicht nur bei der beruflichen Integration eine wesentliche Rolle spielen, sondern dürften auch Schwierigkeiten bezüglich Anpassungsleistungen an die komplexen sozialen Umstände und beim adäquaten Umgehen mit Ängsten und beeindruckenden Sorgen bereiten. So sei sie in gewis ser Weise in einem Teufelskreis gefangen von Ängsten, Selbst beobachtung, Ver meidungs verhalten und Rückzugstendenzen

(Urk. 11/56/75-76). In der Untersu chung gewinne man klar den Eindruck, dass die schwierige Ehesituation mit den Impulsdurchbrüchen des Gatten aus psychischen Gründen massgeblich an den Sorgen der Beschwerdeführerin , an ihrer Rückzugstendenz und an ihrem Ver stummen beteiligt sei; ein Umstand der allerdings noch nicht dazu führe, dass sie relevant depressiv wäre. Eine relevante Depressivität liege nicht vor; es könne eine leichte Depressivität ausgemacht werden. Im Vorder grund stehe die genera lisierte Angststörung, die wahrscheinlich ihren Ursprung bereits in den Erfahrun gen als Kurdin in der Türkei habe, wo sie und ihre Familie politischen Verfolgun gen ausgesetzt gewesen sei oder zumindest habe beiwohnen müssen. Die Angst störung sei allerdings nicht schwerst ausgeprägt, sondern wechselhaft zwischen leicht bis mittelgradig, unterschiedlich im Ausmass und im Durchdringungsgrad der Symptomatik im Längsverlauf. Sie könne von ihr auch überwunden werden. Dass sie das Haus nie verlassen würde, habe sie heute (in der gutachterlichen Untersuchung) nicht bestätigt (Urk. 11/56/78).

Sie sei nur leicht vermindert belastbar generell, leicht vermindert stressbelastungsfähig und leicht vermindert konfliktfähig. Sie reagiere mit ängstlichen, angespannten Wahrnehmungen und Körpersensationen im Sinne einer sehr wahrscheinlich vor liegenden generellen Angststörung (Urk. 11/56/77).

Aus polydisziplinärer Sicht hielten die Gutachter schliesslich fest, sie seien nach eingehender Konsensbesprechung zum Schluss gekommen, dass die Besc hwerde führerin im Reinigungsdienst fünf Stunden täglich arbeitsfähig sei. Dies Einschät zung gelte auch retrospektiv, soweit dies aufgrund der Akten beurteilbar sei. Auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Im Haushalt könn t e n keine wesentlichen Einschrän kungen ausgemacht werden. Zur Begründung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit und Gesamt-Arbeitsunfähigkeit werde auf die Fachgutachten verwiesen (Urk. 11/56/14). 4 .2. 3

Damit wurde von den Gutachtern unter Berücksichtigung der durchschnittlichen (vom Bundesamt für Statistik [BFS] erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit

in den letzten Jahren von 41,7 Stunden ( vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wir t schaftsabtei lungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total , 2011-2021; abrufbar unter www.bfs.admin.ch/asset/de/22708568 )

eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ([ 5 Tg . x 5 h] x

100 :

41.7 ). 4 .3 4 .3.1

Mit dem polydisziplinären Gutachten der B.___

vom

22. Januar 2021 (Urk. 11/56 ) liegt in medizinischer Hinsicht nunmehr eine umfassende inter dis ziplinär-fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersu chungen beruht und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Ver haltens der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sowohl bezüglich der somatischen als auch bezüglich der psychischen Beschwerden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig begründet dargelegt. Auch sind die getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das B.___ -Gutachten erfüllt damit in medizinischer Hinsicht alle rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrund lagen (vgl. BGE 134 V

231 E. 5.1 , 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 .3.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt , führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Namentlich kann der Rüge, dadurch, dass die Gutachter die falschen und tendenziösen Angaben im Auftragsschreiben der Beschwerdegeg nerin

an die B.___ vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/50) übernommen hätten, stelle die Neutra lität und Unabhängigkeit der Gutachter in Frage und es handle sich um eine Art Gefälligkeitsgutachten (Urk. 7 S. 6 ), nicht gefolgt werden. Zum einen wird aus den Ausführungen im Auftragsschreiben deutlich, dass die darin gemachten Angaben die Sichtweise der Beschwerdegegnerin aufgrund der damaligen Akten lage darstellen, für welche - wie vom Gericht angeordnet (Urk. 11/19)

- mit dem Gutachten gerade eine neue Entscheid grundlage geschaffen werden sollte. Zum anderen gaben die Gutachter das Schreiben im Gutachten ,

wie der Titel «Anlass und Umstände der Begutachtung (im Original übernommen)» schon erklärt , als Ganzes und wörtlich

zu Beginn des Gutachtens wieder (Urk. 11/56/5-7) , ohne bei ihrer Beurteilung darauf abzustellen oder daraus Schlüsse zu ziehen. Allein daraus, dass das A uftragsschrei ben der Beschwerdegegnerin im Gutachten auf geführt wurde, kann nicht geschlossen werden, die Gutachter hätten die darin gemachten Angaben unbesehen in ihre

fachärztliche Beurteilung einfliessen las sen . Die Gutachter stützten sich bei ihrer Begutachtung vielmehr auf die eigene Exploration, auf eigene Untersuchungen und sie b ezogen sich korrekt direkt auf den Inhalt der medizinischen V orakten , etwa auf den «IV-Bericht vom 0 1.04.2020» des Hausarztes (Urk. 11/56/13) ,

und /oder

zitierten in den Fachgut achten die massgeblichen Berichte richtig , etwa den Bericht von D r. A.___ vom 12. Juni 2020 im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/ 56/58-59 ).

Auch zogen sie angesichts der im Ergebnis attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/56/13-14) eigene Schlussfolgerungen.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin , die « Auflistung der ärztlichen Zeug nisse » im Auftragsschreiben sei falsch (Urk. 7 S. 4), i st zudem unzutreffend. Denn Dr. A.___ hat

- wie im Auftragsschreiben richtig dargestellt (Urk. 11/50/2) - am 17. Dezember 2019 (Urk. 11/30 ) und ausserdem in sämtlichen weiteren im Vorbescheidverfahren aktenkundigen Arztzeugnissen (Urk. 11/44 , Urk. 11/69) tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert . Auch Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit nicht über 70 % (Urk. 11/46/3). Die von der Beschwerdeführerin behauptete 80%ige Arbeitsun fähigkeit

oder eine höhere Arbeitsun fähigkeit wurde n dagegen insbe sondere bis zur B.___ -B egutachtung im Januar 2021 ( und abgesehen von dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Z eugnis von Dr. A.___

vom 2 5. Juni 2021 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 ; Urk. 5/1) von ärztli cher Seite nicht attestiert.

Was die Beschwerdeführerin weiter gegen das im Auftragsschreiben vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/50) zum medizinischen Sachverhalt Festgehaltene aus führt (Urk. 7 S. 4 ff.), ist ebenfalls nicht zielführend. Entscheidend und hier zu beurteilen ist nicht das darin Aufgeführte, sondern sind die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter vor dem Hintergrund der übrigen medizini schen Aktenlage. Denn zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) ist nicht die Auftragserteilung der Beschwerdegegnerin massgeblich, sondern das Ergebnis der B.___ -Begutachtung. Dieses, das Gutachten, und die übrigen medizinischen Akten bilde n

im gegenwärtigen Verfahrensstadium den Gegen stand der Beweiswürdigung, wobei das Gutachten wie ausgeführt als ärztliche Entscheidungsgrundlage als beweiskräftig

zu qualifizieren ist. 4 .3.3

Die von der Beschwerdeführerin

(Urk. 7 S. 4) sodann als Beleg e für somatische Befunde , somatisch bedingte funktionelle Einschränkungen und Behandlungen

erwähnten Berichte der Radiologie der Klinik C.___

zum MRT der LWS vom

10. September 2015 (U rk. 11/33/7 ) und des Zentrums J.___

vom 2. Oktober 2018 (Urk. 11/33/8 ) sowie die zwei Berichte von Dr. Z.___

vom 1. und 16. April 2020 (Urk. 11/33/2-5, Urk. 11/46/3) lagen den Gutachtern vor (vgl. «Aktenzusammenfassung», Urk. 11/56/ 84-86 ). I nsbesondere die mittels MRT der LWS erhobenen Befunde wurde im rheumatologischen Teilgutachten zusammen mit den klinischen Befunden berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt .

Auch die vom Hausarzt Dr. Z.___ erhobenen Befunde wurden fachärztlich schlüssig diskutiert

(Urk. 11/56/45, Urk. 11/56/47-48).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (U rk. 7 S. 9) ist insbesondere die Erklärung im Gutachten zur Diskrepanz der hausärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund des Beschwerdeverlaufes nicht «unklar» , sondern wurde nachvollziehbar begründet. Und zwar wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich die Diskrepanz der hausärztlichen Einschätzung einer zirka 50%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab Mitte August 2015 (im Gegen satz zur aus rheumatologisch-gutachterlicher Sicht 0 % Arbeitsunfähigkeit aktu ell und retrospektiv) dadurch erkläre, dass der Hausarzt den Beschwerdeverlauf anders beschreibe, als dies die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung getan habe. Denn sie habe geschildert, dass sich die Beschwerden durch Massage behandlungen gebessert hätten und sie deshalb schon seit zwei bis drei Jahren keine Behandlungen mehr verschrieben erhalten habe. Auch die Schmerz mittel reserve müsse sie zeitweise eine ganze Woche nicht einnehmen. Über die vom Hausarzt beschriebenen massiven Exazerbationen mit Immobilität habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Auch in der klinischen Untersuchung hätten sich Unterschiede gefunden. Der Hausarzt habe in seinem Bericht vom 1. April 2020 (Urk. 11/33-2-5) starke Druckdolenzen und einen paravertebralen Muskel hartspan n im Bereich der LWS mit schmerzhafter und deutlich eingeschränkter Beweglichkeit der LWS erwähnt. Dagegen sei aktuell der Finger-Boden-Abstand 0 cm ohne Aufrichteschmerzen und auch die seitliche Beweglichkeit und Rekli nation seien nur geringgradig sowie ohne Schmerzprovo kation eingeschränkt gewesen. Ein segmentaler Befund im Bereich der LWS habe nicht erhoben werden können. Dagegen seien die Hauptschmerzen ausserhalb der LWS am medialen Beckenkamm recht s im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzes zu lokali sieren. Dies erkläre die verschiedene Gewichtung der Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/56/13-14, Urk. 11/56/47-48).

Diese gutachterlich-fachärztlichen Erläuterungen sind sachlich fundiert und überzeugen. Dabei wurden insbesondere auch die Schmerzangaben anhand der klinisch und bildgebend erhobenen Befunde überprüft und fachärztlich gewürdigt sowie die Schmerzentwicklung berücksichtigt, was für die beweisrechtlich gefor derte Objektivierung der Schmerzangaben in somatis cher Hinsicht massgeblich ist. Hinzu kommt, dass sich die Behandlung der Lumbalgie g emäss dem Bericht von Dr. Z.___

vom 21. Juli 2020 erfolglos auf die Gabe von lokalen und systemischen nicht steroidale n Antirheumatik a (NSAR) sowie die Durchführung mehrer er p hysiotherapeutische r Behandlungen, welche wegen nicht Ansprechens abgebrochen worden seien,

beschränkte. Dennoch folgte auf das vom Hausarzt veranlasste MRT der LWS im Jahr 2015 (Urk. 11/33/7) in der hier massgeblichen Zeit ab Dezember 2016 keine spezialärztliche rheumatologische oder orthopä disch-chirurgische oder stationäre Behandlung. A us den Berichten von Dr. Z.___ geht denn auch nicht hervor, dass die Exazerbationen mit Immo bilität anhielten und in den letzten Jahren mehrfach stattfanden. Von einer Exazerbation sprach er lediglich in der Vergangenheitsform , indem er erklärte,

die Beschwerdeführerin habe eine massive Exazerbation der bereits bekannten Lumbalgie mit beinahe Immobilität gehabt (Urk. 11/33/7). Auch dies spricht für die rheumatologische Erklärung im Gutachten.

Weiter ist e ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Urk. 7 S. 9 )

nicht wider sprüchlich , dass im Gutachten aus rheumatologischer Sicht k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert wurde (Urk. 11/56/13-14) , aber wegen bestimmter funktioneller Beeinträchtigungen bestimmte Tätigkeit en wie körperliche Schwer arbeit und die Knie spezifisch belastende Haltungen als nicht zumutbar beurteilt wurden (Urk. 11/56/11; Urk. 11/56/4 6-48). Das erste bezieht sich auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit, das zweite auf das Belastungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeiten innerhalb der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit. Der rheumato logische Gutachter erklärte denn auch ausdrücklich, dass unter Berücksichtigung der oben aufgeführten qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen, eben des Belastungsprofils, aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

als Reinigungsmitarbeiterin bestehe (Urk. 11/56/13, Urk. 11/56/47). 4 .3.4

Ebenfalls nicht gegen den Beweiswert des B.___ -Gutachtens spricht der von der Beschwerdeführerin gerügte Umstand, dass die Gutachter keine türkischen Berichte zur Epilepsie und keine fremdanamnestischen Auskünfte vom behan delnden Psychotherapeuten sowie

von D r. A.___

eingeholt haben. Zur angeblichen Epilepsie hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie seit Jahren anfall s frei sei, dies obschon sie nach ihren Angaben auch keine Medikamente dagegen mehr einnimmt (Urk. 11/56 /6 2 ) . Es bestand daher bezüglich des hier interessierenden Zeitraums ab Dezember 2016 kein Anlass für weitere A bklärun gen, zumal auch der Hausarzt, bei dem die Beschwerdeführerin seit August 2011 in Behandlung ist (Urk. 11/33/2), keine solche Erkrankung , Behandlung

und keine dadurch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufführte (U rk. 11/33/5). Auch Anfragen an den behandelnden Psychothera peuten und an Dr. A.___ erübrigten sich, nachdem von ihnen aktuelle Berichte eingeholt worden waren. Zudem kommt den Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter

fremdanam nestische

Angaben einholt oder Zusatzun tersuchungen anordnet (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ). 4 .3.5

D ie Einwände der Beschwerdeführerin

gegen das Gutachten aus psychiatrischer Sicht

vermögen an der Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Sie rügt insbesondere die gutachterlich-psychiatrische Diagnostik und eine mangelhafte Berücksichtigung der Traumaexpositionen sowie der Traumafolgestörung (Urk. 7 S. 7 ff.).

Dagegen ist einzuwenden, dass im Gesamtgutachten zur Herleitung und Begrün dung der aktuellen Diagnosen auf die einzelnen Fachgutachten verwiesen wurde (Urk. 11/56/9). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde denn auch nachvollzieh bar aufgezeigt, aufgrund welcher Symptome und Überlegungen die im Vorder grund stehende generalisierte Angststörung diagnostiziert wurde , wie dieses Beschwerdebild

mit Ursprung in den Erfahrungen der politischen Verfolgungen in der Türkei und vor dem Hintergrund der komplexen Ehe mit psychischer Erkrankung

des Ehemannes

entstanden ist , welche r Schweregrad ihr aktuell zukommt und welche funktionellen Störungen sowie Einschränkungen sich einstellten (Urk. 11/56/73 -78 ) . Wenn der Gutachter diese Diagnose als «sehr wahr scheinlich» gegeben bezeichnet ( Urk. 11/56/73), ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenf alls nicht zu beanstanden. Denn nach gutachterlicher Feststellung zeigte die Beschwerdeführerin

lediglich Hinweise auf eine nicht voll ständig ausgeprägte generalisierte Angststörung mit übermässigen Sorgen und Anspannung, ängstlicher Selbstbeobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Magenschmerzen, Blähungen, Schluckbeschwerden und unspezi fische Schmerzen, die sch wer lokalisiert werden könnten (Urk. 11/56/75) .

Damit wurde den festgestellten Befunden (U rk. 11/56/71-73) und Gegebenheiten Rech nung getragen, zumal die Beschwerdeführerin

gemäss den gutachterlichen Fest stellungen klinisch nic ht wesentlich ängstlich wirkte (Urk. 11/56/73) und sie das unter anderem wegen unspezifischer Ängste angenommene gewisse Vermei dungsverhalten auch durchbrechen kann (Urk. 11/56/76).

Zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), führte der psychiatrische Gutachter aus, eine relevante Depressivität liege nicht vor, aber eine leichte Depressivität könne aus gemacht werden (Urk. 11/56/78). Es trifft zu, dass der Gutachter die einzelnen Diagnosekriterien hierzu nicht diskutierte. Allerdings ergibt sich bereits aus dem erhobenen psychiatrischen Befund (Urk. 11/56/71-73), dass die depressive Sympto matik jedenfalls nicht schwer ist. Denn ausser einer deutlichen Affekt armut, wurden ansonsten eher geringe Symptome festgestellt (nie affektlabil, klinisch nicht wesentlich depressiv, eher nüchtern in ihren Affekten, mässig teil nahmslos, kaum sichtbar traurig, weint nie, nicht übermässig verzweifelt, nur geringgradig beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit; Urk. 11/56/73). Im psychophysischen Eindruck und in der Art und Weise, wie die Beschwerde führerin mit der Dolmetscherin Kontakt aufnehme und Fragen beantworte, hätten sich keine relevanten, zumindest mittelgradige bis schwere depressive Sympto matik gezeigt. Sie sei im Antrieb adäquat, vigil und aufmerksam (Urk. 11/56/71). Die gutachterliche Diagnose weicht von jener der behandelnden Psychiaterin zudem nur leicht ab. Denn diese diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 11/41/1), und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) nicht etwa eine mittelschwere bis schwere. Auch hierzu ist anzumerken, dass dem Bericht der behandelnden Psychiaterin überdies keine Befunde zu einer depressi ven Symptomatik zu entnehmen sind. Der Hausarzt sodann führte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) keine psychiatrische Diagnose auf. Er erwähnte im Bericht vom 1. April 2020 lediglich, die Beschwerdeführerin habe scheinbar schwere Depressionen und es sei eine massive depressive Symp tomatik wie Morgentief, Pessimismus, Angstzustände und Schwindelgefühl gegeben (Urk. 11/33/5). Hiermit lässt sich jedoch die Annahme eines schweren depressiven Geschehens abweichend zu r fachärztlichen Beurteilung des Gutach ters und der behandelnden Psychiaterin nicht begründen. 4 .3.6

Des Weiteren setzte sich der psychiatrische Gutachter auch mit de n von der behandelnden Psychiaterin (Urk. 11/41/1) gestellten Diagnosen einer Panik störung (ICD-10 F41.0) und einer PTBS (ICD-10 F43.1) auseinander und legte überzeugend dar, weshalb diese Diagnosen nicht gestellt werden konnten . So erklärte er, dass Hinweise auf ein Paniksyndrom, welche die Psychiaterin und der Psychotherapeut angenommen hätten, nicht vorliegen würden. Dass die Beschwerdeführerin ängstlich reagieren könne, liege in der Problematik der generalisierten Angststörung begründet. Eine isolierte Panikstörung im Sinne einer episodisch paroxysmalen Angst liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei eher grundängstlich und besorgt über längere Zeiträume ( Urk. 11/56/77 ).

Auch mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F 41.0 ist es stimmig , dass der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer Panikstörung verworfen hat. Denn nach den Leitlinien ist diesbezüglich eine eindeutige Diagnose nur bei mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines Zeitraum s von etwa einem Monat aufgetreten sind, wobei zwischen den Attacken - abgesehen von Erwartungsangst - weitgehend angstfreie Zeiträume liege müssen ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 197) . A ngesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin

zu ihren Ängsten (Angst vor jeder Kleinigkeit, insbesondere Krankheiten, Angst in der Nacht wegen des Erlebten und der Epilepsie, innerliche Unruhe und Ange spanntheit wegen der Angst, alles sei zu viel für sie, sie mache sich viele Sorgen; Urk. 11/56/60-63) kann nicht von angstfreien Zeiträumen und mehreren Attacken pro Monat gesprochen werden . Nichts A nderes ist dem Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen, in welchem von nächtlichem Auf schrecken , Albträumen und psychotisch anmutenden Ideen die Rede ist (Urk. 11/41/1).

F ür die Diagnose einer PTBS fehlt es gemäss den gutachterlichen Ausführungen insbesondere an Hinweisen auf Flashback s (Nachhall erinnerungen ) und die Angaben seien

selbst mit der Dolmetscherin wenig präzise geblieben (Urk. 11/56/77). Auch die

behandelnde

Psychiaterin nannte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2020 keine spezifischen psychopathologischen Befunde zu einer PTBS (Urk. 11/41; vgl. dazu auch hernach E. 4 .3. 10 ). Die Annahme einer PTBS wäre daher auch aus beweisrechtlicher Sicht nicht ausreichend gesichert. Insofern greift auch die Rüge der Beschwerdeführerin nicht, Kriterien für eine PTBS seien weder von den Gutachtern noch vom RAD geprüft worden (Urk. 7 S. 12 ) . Der RAD-Arzt Dipl. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2021, zum psychiatrischen Teilgutachten zudem, die gestellten Diagnosen würden plausibel erscheinen und anders als durch den Behandler dargestellt, könnten Traumata auch zu anderen psychischen Störungen führen, ohne dass die Kriterien für eine PTBS erfüllt seien (Urk. 11/70/3). Auch dies spricht für die gutachterlichen Schlussfolgerungen.

D as Vorbringen der Beschwerdeführerin , es seien keine traumaspezifischen Schlüsse aus dem biographiegeschichtlichen Verlauf der Traumaexpositionen gezogen worden (Urk. 7 S. 6) , geht in gleicher Weise fehl. Denn d ie «erlebten traumatischen politischen Ereignisse in der Türkei» (Urk. 11/56/72) wurden vom psychiatrischen Gutachter in die Beurteilung einbezogen , indem er ausführte, selbstverständlich beschäftige sich die Beschwerdeführerin auch damit; sie spreche davon, dass sich diese Gedankengänge bei ihr festsetzen würden. Sie habe allerdings ruhig auch über den Onkel berichten können, als dieser vom Militär ins Feuer geworfen worden sei, und habe beim Erzählen keine emotional affektive Reaktion gezeigt. Sie sei kontrolliert, gefasst, aber wahrscheinlich innerlich effektiv beunruhigt, was man nach aussen schwer wahrnehmen könne (Urk. 11/56/72-73). Den Erfahrungen als Kurdin in der Türkei trug der psychia trische Gutachter weiter Rechnung, indem er sie ebenfalls im Rahmen der gene ralisierten Angststörung als wahrscheinlichen Ursprung erkannte (Urk. 11/56/78 ) und ausserdem unter der Diagnose sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Aus grenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin ( ICD-10 Z61.8) einordnete. Dem Einwand der Beschwerdeführerin , d ies komme einer Korrektur oder Abschwä chung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolgestörung gleich (Urk. 7 S. 8), kann angesichts des hiervor und zur PTBS Ausgeführten nicht zugestimmt werden.

Der psychiatrische Gutachter hat ebenso die von der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 7) angesprochenen Ausbrüche des Ehemannes und den hohen Blutdruck berücksichtigt und deren Bedeutung nachvollziehbar im Rahmen der Angststö rung wie folgt dargelegt. Die Impulsdurchbrüche hätten bei der Beschwerde füh rerin in den letzten Jahren zu ängstlicher Anspannung geführt mit übermäs sigen Sorgen. Sie habe auch funktionelle Störungen entwickelt wie Schluck störungen und ein Globusgefühl sowie einen hohen Blutdruck (Urk. 11/56/75).

D er von der Beschwerdeführerin

geschilderte n Kontrolle der H aus tür (U rk. 11/56/ 60 ) und d er im Bericht von D r. A.___ vom 12. Juni 2020 fest gehaltene n Angst, das Haus zu verlassen, was sich in der Coronakrise noch ver schärft habe (Urk. 11/ 41/2 ) , ist ebenfalls mit der generalisierten Angststörung sowie ausserdem mit dem Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/73) hinlänglich Rechnung getragen worden . Im psychiatrischen Teil gutachten wurde dazu ferner vermerkt, es gebe Hinweis e auf gewisse Kontroll zwänge und unspezifische Ängste (Urk. 11/56/72). Dass die Beschwerdeführerin das Haus nie alleine verlassen würde, habe sie anlässlich der Begutachtung nicht bestätigt ( Urk. 11/56/78).

4 .3.7

Dass mit dem Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/73) eine Abschwächung der von den behandelnden Ärzten postulierten Traumafolge störung anzunehmen sei, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt (Urk. 7 S. 8), ist ebenfalls nicht

stichhaltig . Denn der Umstand , dass die Beschwerdeführerin

etwa stets die T ür kontrol lieren muss, um schlafen zu können (Urk. 11/56/60) , weil sie aufgrund traumatischer Erlebnisse und de r schwierigen Eheverhältnisse , verstärkt durch die Corona-Pandemie, Ängste entwickelt hat (Urk. 11/56/60-63) , ändert nichts daran, dass sich damit aktuell gewisse verfestigte Verhaltensmuster zeigen. Wie die Ängste, welche im Gutachten ausführlich fachärztlich besprochen wur den, entstanden sind , mag für die therapeutische Behandlung massgeblich sein, nicht jedoch für die Beurteilung der hier massgeblichen funktionellen Störungen und Auswirkungen.

Zutreffend ist dagegen der Einwand , dass die im Gutachten bei der Diagnose Ver dacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge aufgeführte Codierung ICD-10 Z73.0 (Burnout) offensichtlich falsch ist .

Die

naheliegendste Codierung ICD-10 Z73.1 heisst nicht «zwanghafte Persönlichkeitszüge», sondern «Akzentuierung von Per sönlichkeitszügen » . Unter ICD-10 Z73.1 wird zudem aufgeführt, es handle sich um ein Verhaltensmuster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakterisiert sei (vgl. ICD-10, abrufbar unter www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/kode-suche ) . Dass ein solches Verhaltensmuster bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, ist naheliegend. Dennoch wird unabhängig von der diagnostischen Einord nung mit der Beschreibung des Gutachters «Verdacht auf zwanghafte Persönlich keitszüge», welche unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (Urk. 11/56/10), deutlich gemacht , dass die Persönlichkeitszüge

zumindest zwanghaft anmuten und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen kön nen . Da es sich dabei aber ohnehin nur um eine n Verdacht bezüglich einer Z-D iagnose handelt , denen rechtsprechungsgemäss als invaliditätsrechtlich nicht erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen keine Bedeutung zukommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis ), und da diesbezüglich überdies keine fachärztlich eindeutige und relevante Diagnose gestellt werden konnte, ist die genaue und korrekt benannte diagnostische Ein ordnung hier ohne Relevanz . Dass im Übrigen eine eigentliche Persönlichkeits störung oder ein e Zwangsneurose vorliegen würden, wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch von der behandelnden Psy chiaterin nicht diagnostiziert. 4 .3.8

Bezüglich der allein vom behandelnden Psychotherapeuten gestellten Diagnose einer diss oziativen Amnesie (ICD-10 F44; in der Nacht auftretend , Teil der PTBS , Urk. 11/29/1) erklärte der psychiatrische Gutachter, dass keine relevanten Hin weise auf eine dissoziative Symptomatik vorliegen würden. Auch dies begründete er nachvollziehbar, indem er ausführte, dass es mit einer echten dissoziativen Symptomatik nicht vereinbar sei, wenn die Beschwerdeführerin

- wie im Bericht von Dr. A.___ vom 12. Juni 2020 erwähnt (Urk. 11/41/1) - wegen möglicher Anspannung erwache, schreie und dann doch der Tochter telefonieren könne (Urk. 11/56/77). Weiterungen dazu erübrigen sich, zumal auch die behandelnde Psychiaterin eine solche Diagnose nicht stellte (Urk. 11/41).

Weiter wies der Gutachter zu Recht darauf hin, dass im Bericht (von Dr. A.___ vom 12. Juni 2020; Urk. 11/41/1) zwar erwähnt werde, dass die Beschwer deführerin durch das massive Rückenleiden und den gestörten Nachtschlaf erheblich eingeschränkt sein solle, nicht jedoch, in welchen Funktionen dies der Fall sein solle (Urk. 11/56/77). 4 .3.9

Schliesslich ist zu beachten, dass die diagnostische Einordnung des Leidens rechtssprechungsgemäss nicht ausschlaggebend ist ; vielmehr ist auf objektivier ter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzu weisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ; vgl. E. 5.3.1 nach stehend ). I m Zusammenhang mit abweichenden Einschätzungen ist sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 125 V 351

E.

3b/cc ; vgl. dazu auch E. 4 .3. 10

nachstehend ) als auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE

1 37 V

210 E. 3.4.2.3 ), Rechnung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). Auch mit Blick auf diese Rechtsprechung ist die vom psychiatrischen B.___ -Gutachter ausführlich begründete

Diagnostik

nicht in Zweifel zu ziehen. 4 .3. 10

Bezüglich der Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei zu klären und die Diskriminie rung allenfalls rückgängig zu machen, welche durch die Rechtsprechung ent stehe, dass behandelnde Ärzte beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zuguns ten ihrer Patienten aussagen würden (Urk. 7 S. 2). Für eine Änderung dieser lang jährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteile des Bundesgericht 8C_744/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2 und 8C_129/2021 vom 1 5. April 2021 E. 3) besteht hier indes weder Anlass noch Grund .

So war bereits im Urteil IV.2018.00321 vom 27. März 2019 festgestellt worden, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Berichte des Psychothera peuten Y.___ abgestellt werden kann, sondern es hierzu einer ärztlichen und insbesondere bezüglich der psychischen Beschwerden einer psychiatrischen Ein schätzung mit fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Gesundheitsbeeinträchti gung bedarf (E. 3.2-3.3; Urk. 11/19 S. 8 ff.).

Dies gilt umso mehr, als der hier vollzogene

Rollenwechsel des behandelnden Therapeuten Y.___ zum Rechts vertreter de r Beschwerdeführer in den Beweiswert seiner Aussagen von vornherein erheblich mindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3).

Auf den Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ vom 12. Juni 2020 (Urk. 11/41) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, da sie darin keine Aussage zum Um fang der Arbeitsunfähigkeit machte. Ihre unbegründeten ärztlichen Atteste bezie hen sich zudem nur auf einen befristeten, nicht zusammenhängenden Zeitraum und enthalten überdies keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk. 11/30, Urk. 11/44, Urk. 11/69, Urk. 5/1). Im Bericht vom 12. Juni 2020 wies die Psychiaterin zudem ausdrücklich darauf hin, dass es schwierig sei, einen differenzierten psychopathologischen Befund zu erheben, weil die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne , und dass sie die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann gesehen habe, der jeweils als Übersetzer wirke (Urk. 11/41/1). Ein die gestellten Diagnosen erklärender hinrei chender psychopathologischer Befund wurde nicht aufgeführt. Damit vermag ihr Bericht die fachärztlich-gutachterliche Einschätzung im B.___ -Gutachten weder in Frage zu stellen, noch als Beweisgrundlage zu dienen.

Wie sich au s dem hiervor Ausgeführten (E. 4 .3. 3 und E . 4 . 3. 5 ) und zusätzlich in Würdigung der auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung

des Hausarztes ergibt, sind alsdann auch die Berichte von Dr. Z.___ vom 1. und 16. April 2020 (Urk. 11/33/2-5, Urk. 11/46/3) nicht dazu geeignet, die Einschätzung der Gutach ter in Zweifel zu ziehen. 4.3.11

Gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 6

f. und S. 9 ) , es habe keine reale Konsensbesprechung der Gutachter « face

to

face » stattgefunden, son dern nur eine auf der eigenen Datenbank mit Durchsicht der Fachgutachter sämt licher Gutachten an drei Tagen, ist einzuwenden, dass die Konsensbe sprechung mit Teilnahme sämtlicher B.___ -Gutachter gemäss dem Gutachten im Januar 2021 stattfand (Urk. 11/56/16 ). In dieser Zeit waren in der Schweiz im R ahm en der Corona- Pandemie noch immer verschiedene

Massnahmen in Kraft mit dem Ziel, die Zahl d er Kontakte zum Schutze der Bevölkerung stark zu reduzieren, da die Ansteckungszahlen auf sehr hohem Niveau

stagnier t en . Unter anderem wurde d ie schweizerische Bevölkerung aufgefordert, zu Hause zu bleiben (vgl. die Medien mitteilungen des Bundesrates vom 18.12.2020 und vom

13. Januar 2021 ; www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.html ). Insbeson dere unter solchen Umständen ist eine alternative Konsensbesprechung ohne per sönliche Anwesenheit aller Gutachter in einem Raum nicht zu beanstanden. Aber auch unabhängig davon ist nicht zwingend, dass die Konsensbesprechung von Angesicht zu Anges icht der Gutachter stattfindet. Der Einsatz von e lektronische n Hilfsmittel n bei der Konsensbeurteilung , etwa mittels

Bildtelefonie, Videokonferen zen etc. , ist

nicht grundsätzlich ausgeschlossen , sofern sämtliche Gutachter

- wie hier - die anderen Teilgutachten gesichtet haben und letztlich den Inhalt des Gesamtgutachtens kennen s owie ihm abschliessend zustimmen. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst eine abschlies sende Konsens besprechung nicht in jedem Fall zwingend ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

D er Z weck interdisziplinärer Gutachten liegt darin , alle relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG

versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschlies senden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsens diskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammen führung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwingend ( Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 2.2). Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattge funden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich, im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrele vanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutach ten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fach ärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten verein baren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechts widrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gu tachtens die Beweiskraft fehlt ( BGE 143 V 124 E. 2.2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 2.2).

Hier liegen insbesondere mit dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten je beweiskräftige fachärztliche Beurteilungen vor, die mit der zusam menfassenden Beurteilung im Hauptgutachten überdies nicht im Widerspruch stehen. Auch deshalb ist die Art der Konsensbesprechung letztlich nicht entschei dend . 4.3.12

Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Klärung der Haushalts tätig keit vom psychiatrischen Gutachter nur beiläufig abgehandelt worden sei (Urk. 7 S. 6). Zwar trifft dies insofern zu, als im Gutachten - abweichend zum Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/50/2-3; Urk. 11/56/6-7) - keine detaillierten Angaben zu den einzelnen in Frage kommenden Bereiche im Haushalt (Ernäh rung, Wohnung- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche- und Kleiderpflege) gemacht wurden. Allerdings erübrigte sich dies, da die Gutachter insgesamt auf keine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit schlossen (Urk. 11/56/14). Sowohl dem psy chiatrischen als auch dem rheumatologischen Teilgutachten ist zudem zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beeinträchtigt ist (Urk. 11/56/76 , Urk. 11/56/49 ) und dass sie die Haushaltsarbeiten

- abgesehen vo n grösseren

Einkäufen ( «Grössere Einkäufe würden durch den Ehemann erle dig t , kleinere würden sie zusammen machen, ganz selten kaufe sie selbst etwas ein.»; Urk. 11/56/ 40 ) - ohne Hilfe des Ehemannes erledigt («Sie müsse kochen, weil ihr Gatte krank sei und nichts selber machen könne.»; Urk. 11/56/69). Es wäre daher müssig gewesen und hätte keinen Unterschied gemacht, wenn sich die Gutachter zusätzlich zu den einzelnen Bereichen in gleicher Weise geäussert hätten.

Im Übrigen ist i m Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt recht sprechungsgemäss in erster Linie nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsun fähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesge richts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweis ).

Dies gilt grundsätz lich auch dann, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht ; e iner ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen (vgl. dazu Urteile des Bundes gerichts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 ). Wie sich aus den nachstehenden E rwägungen ergibt, erübrigt sich abschliessend

jedoch

eine Haushaltsabklärung

(vgl. E. 5.8.2 ) .

4 .4

Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass das B.___ -Gutachten eine beweiskräf tige Entscheidungsgrundlage bildet. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwer degegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Recht in medizinischer Hinsicht grundsätzlich vom Beweiswert des B.___ -Gutachtens vom 2

2. Januar 2021 ( Urk. 11/56) ausgegangen ist. 5 . 5 .1

5 .1.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es nicht allein in der Zustän digkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet . Ein solcher ist gegeben , wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148 V 49 E. 6.2.1, 145 V 361 E.

4.3; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 5.1 und E. 6.5). Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfas senden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vor gaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_84/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 5.2). 5 .1.2

In Anwendung dieser Rechtsprechung wich die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid von der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der B.___ -Gutachter aus rechtlicher Sicht ab , indem sie nach summarischer Prüfung der Standardin dikato ren (BGE 141 V 281, 143 V 418 ), bezeichnet als «Ressourcenprüfung»

( Urk. 11/ 59/10, Urk. 11/ 60 ) , die aus psychiatrisch-gu tachterlicher Sicht attestierte

40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidens angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4 .2.4 hiervor ) ausklammerte

und das Vorliegen einer anspruchs begründenden gesundheitlichen Einschränkung verneinte (Urk. 2 S. 1 f. ; Urk. 11/70/2-3 ) .

Dies und insbesondere die «Ressourcenprüfung» vom 13. April 2021 (Urk. 11/60) sowie die ergänzenden Ausführungen dazu in der Beschwerdeantwort

(U rk. 10 S. 2 ) werden von der Beschwerdeführeri n bestritten . In der Ressourcenprüfung würden lediglich derzeit bekannte Angaben aufgelistet, von einer Indikatoren prüfung könne dagegen nichts festgestellt werden (Urk. 7 S . 12, Urk. 15 S. 2 ).

5.1.3

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit der B.___ -Gutachter, insbesondere die psychiatrische Beurteilung, auch aus rechtlicher Sicht Bestand hat. Hierzu ist im Folgenden die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom

30. November 2017 E. 7). Ausschlussgründe, welche die Annahme einer Gesund heitsbeeinträchtigung verbieten und eine solche Prüfung daher obsolet machen würden, namentlich indem eine Leistungseinschränkung etwa auf Aggravation oder einer ähnlich en Erscheinung beruht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2), liegen unstrittig keine vor. Gemäss dem B.___ -Gutachten entsprechen die von der Beschwerdeführerin subjektiv gemachten Angaben zu ihren Beschwerden

abge sehen von diffus geschilderten Armschmerzen rechts den klinischen Untersu chungsbefunden (Urk . 11/56/12, Urk. 11/56/ 47 ). 5 .2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1; präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 ) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3 ; präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8.1 ) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 5.3 5.3.1

Unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

führte das Bundesgericht hin sichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) aus, dass eine Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung bestehe; insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweise. Fehle in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, gehe daher fehl ( BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich aber nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitigt (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychi schen Störungen ( BGE 143 V 418 E. 6). Wie stark die versicherte Person in sozi alen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Dieser beziehungs weise die betreffende Kategorie ( « funktioneller Schweregrad » ) überschneidet sich dabei teilweise mit den fachärztlichen Angaben zur Diagnosestellung ( BGE 143 V 418

E. 5.2.3). Auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein ( BGE 143 V 418 E. 5.2.2 , 141 V 281

E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar auf zuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstel lationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Ver sicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgen abschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen

( zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.2) . 5.3.2

Die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) weist bereits selbst einen Bezug zum Schweregrad der Erkrankung auf, indem die diagnoserel e vanten Befunde nicht schwer wiegen. Dementsprechend hat der psychiatrische B.___ -Gutachter berücksichtigt, dass diese Symptomatik nicht im Vordergrund steht und keine relevante Depressivität vorliegt. Auch die massgeblich für die Sorgen der Beschwerdeführerin ursächliche schwierige Ehesituation mit Impulsdurchbrüchen des Gatten, welche an ihrer Rückzugstendenz und an ihrem Verstummen beteiligt sei, führe noch nicht dazu, dass sie relevant depressiv sei (Urk. 11/56/78).

B ezüglich der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) stellte der Gutachter ebenfalls fest, dass diese nicht schwerst , sondern wechselhaft zwi schen leicht bis mittelgradig, unterschiedlich im Ausmass und im Durchdrin gungsgrad der Symptomatik im Längsverlauf ausgeprägt sei. Sie könne von der Beschwerdeführerin überwunden werden (Urk. 11/56/78). Die Symptome beschränkten sich auf übermässige Sorgen und Anspannung, ängstliche Selbst beobachtung um Körpersymptome wie Magen-Darmprobleme, Schluckbeschwer den und unspezifische Schmerzen. Ausserdem befand der Gutachter die genera lisierte Angststörung als nicht vollständig ausgeprägt (Urk. 11/56/75, Urk. 11/56/77). In funktioneller Hinsicht wurden aus psychiatrischer Sicht dem entsprechend eine nur leicht verminderte Belastbarkeit, Stressbelastungs- und Konfliktfähigkeit festgehalten (Urk. 11/56/77) .

Bei den vom psychiatrischen Gutachter aufgeführten Z-codierte n Diagnosen ist zu beachten , dass diese r echtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der inva liditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweis). Im Gutach ten wurden diese

auch mehrheitlich - mit Ausnahme der Diagnose sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Ausgrenzung und Erleben von Verfolgung als Kurdin (ICD-10 Z61.8) und des Verdachts auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ge ordnet. Darunter fallen Probleme in Verbind ung mit Ausbildung und Bildung ( ICD-10 Z55 ) bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus, Schwierigkeiten be i der kulturellen Eingewöhnung ( ICD-10 Z60.3), atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) bei in der Türkei lebenden Kindern; Proble me in Beziehung zum Ehepartner ( ICD-10 Z63.0 ) bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politis che Verfolgung durchgemacht hat

( Urk. 11/56/10-11, Urk. 1156/73-74 ) . 5.3.3

Diese Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betreffen ferner psy chosoziale und soziokulturelle

Belastungen, welche auszuklammern sind, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis ; Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 ). Der psychiatrische Gutachter berück sichtigte diese Umstände, namentlich den Analphabetismus, die schulischen Defizite sowie fehlenden Deutschkenntnisse, korrekt als invaliditätsfremde Faktoren , wozu er anmerkte , dass

sie

zusätzlich dazu beitragen würden , dass die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz schlecht integrieren könne und beruflich wenig P erspektiven habe (Urk. 11/56/76).

Im Sinne der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; vgl. E. 5.3.4 nach ste hend und E. 2.2.2 hiervor) schilderte er im Hinblick auf die festgestellte verselb ständigte psychische Gesundheitsstörung ferner differenziert, dass diese Faktoren die Anpassung an die komplexen sozialen Umstände und den adäquaten Umgang mit den Ängsten sowie mit den beeindruckenden Sorgen erschweren dürften und dass die Beschwerdeführerin in gewisser Weise in einem Teufelskreis gefangen sei von Ängsten, Selbstbeobachtung, Vermeidungsverhalten und Rückzugsten denzen (Urk. 11/56/76). Auch damit ist indes keine schwere psychische Gesund heitsbeeinträchtigung anzunehmen, da gemäss dem Gutachten das wegen der unspezifischen Ängste und Rückzugstendenzen angenommene gewisse Vermei dungsverhalten auch durchbrochen werden kann (Urk. 11/56/76). 5.3.4

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , die Rechtsprechung und Praxis zu den psychosozialen und soziokulturellen

Belastungsfaktoren, wonach diese Faktoren nicht als invaliditätsbegründend gelten würden, sei mit Art. 3 und 6 ATSG nicht vereinbar, was vom Gericht zu klären sei, da es in der Klaviatur der psychiatri schen und psychotherapeutischen Diagnostik eine solche Unterscheidung nicht gebe (Urk. 7 S. 2 f.), kann nicht gefolgt werden.

Zum einen liegt der Ausschluss solcher invaliditätsfremder Faktoren in Art. 4 IVG und nicht in A rt. 3 und 6 ATSG begründet. Art. 4 Abs. 1 IVG versichert zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Um stände nicht zu begreifen sind (BGE 127 V 294 E. 5a). Zum anderen wurde im hierzu massgeblichen Leitentscheid BGE 127 V 294 eingeräumt und berücksich tigt, dass sich so lche Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmäs sig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen (E. 5a). In diesem Leitentscheid wurde weiter erkannt, dass es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat braucht, das ( fach )ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker

psychosoziale

oder

soziokulturelle

Faktoren

im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden

soziokulturellen

Faktoren

herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterschei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizini schen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der

soziokulturellen

Belastungssituation

zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und

soziokulturellen

Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ( BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis ).

Wie bereits im Urteil IV.2018.00321 vom 27. März 2019 ausgeführt (E. 3.3.3; Urk. 11/19 S. 11) hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 141 V 281 zudem erklärt, dass d er im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung gel tende enge Krankheitsbegriff soziale Faktoren nur so weit aus klammere, als es darum gehe , die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicher ten Faktoren zu umschreiben . Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädi gungen würden durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen würden (E. 3.4.2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird somit durchaus danach untersch ie den, ob und in welchem Ausmass die betreffenden Belastungsfaktoren das Krankheitsgeschehen bestimmen , ob aus medizinischer Sicht eine psychische Störung von Krankheitswert vorliegt und ob die sozialen Belastungsfaktoren von dieser im Hinblick auf die funktionellen Folgen untrennbar sind (vgl. auch E . 2.2.2 hiervor). Ein Abweichen von der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren mit Neubeurteilung dieser Frage ist daher nicht angezeigt , weshalb sie auch hier wie ausgeführt beachtlich bleibt. 5.3.5

Somit si nd bezüglich des Komplexes Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 218 E. 4.3.1) nebst der leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik lediglich eine nicht vollständige ausgeprägte generalisierte Angststörung mit eher leichter Symptomatik beachtlich . Den unmittelbaren Beeinträchtigungen durch die psy chosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren ist

hier bei

keine Relevanz zuzumessen.

Die Kategorie «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome » lässt damit nicht bereits die Annahme einer schweren Ausprägung de s

psychischen Krankheitsgeschehens zu.

Es ist zu prüfen, ob sich dennoch eine erhebliche Schwere der Gesundheitss törung in ihrer rechtlichen Relevanz bei deren funktionellen Auswirkungen

anhand der übrigen Standardindikatoren zeigt. 5 .4 5. 4 .1

Zum Schweregradindikator des Behandlungserfolges oder der Behandlungs resistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien) im Hinblick auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung, insbesondere der psychischen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ,

geht aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 2. Juni 2020 hervor, sie begleite im Rahmen der delegierten Psychotherapie von Y.___ nebst der Beschwerdeführerin seit Januar 2017 auch deren Ehemann seit August 201 5. Dieser wirke jeweils als Übersetzer, da die Beschwerdeführerin kaum ein Wort Deutsch könne. Nebst den Gesprächen mit dem Psychotherapeuten seien bei der Beschwerdeführerin schon verschiedene Antidepressiva eingesetzt worden, welche sie allesamt (zuletzt Escitalopram ) nicht gut toleriert habe. Seit dem 27. Mai 2020 erhalte sie nun Quetiapin

Mepha in einer Dosierung von 25 mg, welches gut wirke und die Schlafqualität verbessere. Die Beschwerdeführerin werde vom Psychotherapeuten wöchentlich oder 14-täglich gesehen und im Rah men der Supervision von ihr, Dr. A.___ , alle zwei bis drei Monate (Urk. 11/41) .

Im Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 7. Dezember 2019 wurde dagegen ausgeführt, die Behandlung finde unregelmässig statt. Zum Teil seien es Paargespräche. Der Ehemann müsse übersetzen (Urk. 11/25/2).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei beim Psychotherapeuten Y.___ zusammen mit ihrem Ehemann in Behand lung. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei zu Beginn (September 2011, Urk. 11/25/2) ein paar Mal ein Dolmetscher dabei gewesen. Aktuell dolmetsche aber nur ihr Gatte. Befragt, wie häufig sie dort gewesen sei, habe sie erwähnt, ihr Mann gehe wöchentlich. Seit Corona gehe sie nicht mehr in die Praxis. Der Psy chotherapeut komme aber ab und zu auf Besuch, manchmal einmal, manchmal zweimal pro Monat. Auf die Frage, ob er wegen ihres Gatten oder wegen ihr Hausbesuche mache, habe sie erklärt, dass er ihren Mann und sie unterstütze. Er sage ihr immer, dass es besser werde. Am Telefon rede er mit ihrem Ehemann. Wenn er spüre, dass die Stimme des Ehemannes nicht gut sei, komme er sofort vorbei. Die Frage, ob sie eine spezielle Therapie wegen ihrer Ängste vom Psycho therapeuten erhalte, habe sie verneint. In der gleichen Praxis sei auch eine Dame (gemeint wohl Dr. A.___ ), die zweimal an den Gesprächen dabei gewesen sei. Sie habe ein paar Gespräche bei ihr gehabt, dann sei Corona dazwischenge kommen und man habe abgeschlossen. Sie habe nicht mehr gehen wollen. Sie habe einen türkischen Hausarzt, mit dem sie sprechen könne (Urk. 11/56/70). Der psychiatrische Gutachter führte dazu nachvollziehbar aus, dass die Beschwerde führerin aktuell nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei und sie eine psy chiatrische Behandlung nur dann in Anspruch nehme, wenn der Gatte dekom pensiere und dieser vom Psychiater (richtig: Psychotherapeut) notfallmässig mit einem Hausbesuch aufgesucht werden müsse. Es sei dringend eine psychiatrische Therapie der Angststörung angezeigt, und zwar auf Türkisch (Urk. 11/56/78). Die Beschwerdeführerin müsste mit einer Verhaltenstherapie lernen, adäquat mit den Ängsten umzugehen, statt zu vermeiden, sich zurückziehen und sich übermässig von den Symptomen beeindrucken zu lassen. Es sollte theoretisch bedingt mög lich sein, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant zu ver bessern. In der Realität könne dies aber angesichts der Sprachbarriere, der man gelnden Integration in der Schweiz und des Analphabetismus kaum bewerkstel ligt werden (Urk. 11/56/80-81, Urk. 11/56/15).

Damit ist ausgewiesen, dass sich die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung der Beschwerdeführerin

nebst der psychiatrischen medikamentösen Behand lung auf die Betreuung hauptsächlich

durch einen delegierten Psychotherapeuten mit unregelmässigen, teils monatlichen, teils vierzehntägigen Therapiesitzungen beschränkt, welche vor allem im Rahmen der Behandlung ihres Ehemannes oder von Paarsitzungen stattfindet, bei welchen überdies der Ehemann als Übersetzer fungiert. Hinzu kommt, dass die von der Psychiaterin zuletzt eingerichtete medi kamentöse Behandlung mit dem Wirkstoff Quetiapin (Urk. 11/41/2) gemäss dem Ergebnis der gutachterlichen Blutuntersuchung weit unterhalb der Konsensusleit linien lag (Urk. 11/56/87, Urk. 11/56/90). 5.4.2

Es kann bei dieser Sachlage

und angesichts der dringenden gutachterlichen Therapieempfehlung mit Verbesserungspotential der Arbeitsfähigkeit nicht von einer adäquate n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung und vom Aus schöpfen der Therapieoptionen

respektive vom definitive n Scheitern einer indi zierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durch geführten Therapie, welche auf eine negative Prognose hinweist (vgl. BGE 141 V

281 E. 4.3.1.2), gesprochen werden.

Die Bedenken des psychiatrischen Gutachters , in der Realität könne eine psychia trische Therapie aber angesichts der Sprachbarriere, der mangelnden Integration in der Schweiz und des Analphabetismus kaum bewerkstelligt werden (Urk. 11/56/81) , können nicht geteilt werden . Denn es ist der Beschwerdeführerin auch möglich, sich von ihrem türkisch sprechenden Hausarzt behandeln zu lassen

(«..., dann sei Corona dazwischengekommen und man habe abgeschlossen. Sie habe nicht mehr hingehen wollen. Sie habe einen türkischen Hausarzt, Dr. L.___ , mit welchem sie sprechen könne.» ; Urk. 11 /56/ 70 ) ;

weder die mangelnde Integra tion noch ihr Analphabetismus oder die mangelnden Deutschkenntnisse vermö gen sie

mithin an Arzt-Konsultationen zu hindern . Die Bedenken sind zudem letztlich unerheblich, da die genannten Faktoren und insbesondere die fehlenden Deutschkenntnisse der seit 2010 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin

jedenfalls nicht von der Invalidenversicherung zu vertreten sind. 5.4.3

Die Beschwerdeführerin wendet zur gutachterlichen Therapieempfehlung ein, gerade eine Verhaltenstherapie zur Bearbeitung von neurotischen Störungen und insbesondere von Traumaexpositionen

sei unzureichend. Bei Traumaexpositionen sei es wichtig, dass körperorientiert und mit dem Vagus gearbeitet werde.

Thera pieerfolge hätten zudem weniger mit konkreten Ansätzen als mit der Person des Therapeuten zu tun (U rk. 7 S. 9 ) .

Hieraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die ser vom Psychotherapeuten vertretene unterschiedliche Behandlungsansatz zur Traumaexposition

ist bedingt durch die u nterschiedliche diagnos tische Einord nung und Gewichtung der Symptomatik, der PTBS mit Panikstörung von den Behandlern einerseits und der Angststörung vom psychiatrischen Gutachter andererseits. Indes steht unabhängig davon fest, dass die bisher durchgeführte Behandlung ungenügend war . Denn

selbst die behandelnde Psychiaterin war nach eigenen Angaben (Urk. 11/41/1) im Rahmen der bisherigen, bereits seit 2017 aufgegleisten Behandlung nicht in der Lage, einen verlässlichen psychopatho lo gischen Befund zu erstellen. Es hat denn auch nie e ine spezifische, allein auf die Beschwerdeführerin ausgerichtete psychiatrische Behandlung in türkischer Spra che ausserhalb der schwierigen Ehesituation und ohne Ehemann stattgefunden , dies obschon dessen Impulsdurchbrüche nach überzeugender gutachterlicher Ein schätzung massgeblich an den Sorgen der Beschwerde führerin, an ihrer Rück zugstendenz und an ihrem Verstumme n beteiligt sind (Urk. 11/56/78). Auch daher ist die bisherige Therapie in Zweifel zu ziehen .

Vor diesem Hintergrund und eingedenk der überzeugenden gutachterlichen Ein schätzung ist auch ohne die beantragte weitere Abklärung (Urk. 7 S. 9)

erstellt , dass eine

vom Ehemann unabhängige, regelmässige

psychiatrische Therapie in türkischer Sprache unter Berücksichtigung der Angststörung

angezeigt ist . 5. 4.4

Aufgrund des Gesagten kann auch dem unter dem Titel «Ausschöpfung von Therapiemöglichkeiten» gestellten Antrag der Beschwerdeführerin , es sei festzu stellen, dass das beliebte Stilmittel von IV-Stellen und von amtlichen Gutachten, von den Versicherten und ihren behandelnden Fachkräften Therapiemassnahmen zu verlangen, nicht legitim sei und nur dazu diene, der Kernaufgabe der Beurtei lung einer objektivierten Arbeitsfähig keit auszuweichen (Urk. 7 S. 3), nicht gefolgt werden. 5. 5

5.5.1

Beim Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 , präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8 ) fallen die somatischen krankheitswertigen Störungen

als ressourcenhemmender Faktor und rechtlich bedeutsame Komorbiditäten hier angesichts der insofern gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit (U rk. 11/56/13-14 ) ausser Betracht .

Auch ergeben sich keine fachärztlichen Hin weise auf eine Interferenz der somatischen Erkrankungen mit der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik.

Bei den psychischen Beschwerdebildern steht gemäss dem psychiatrischen Gut achter die generalisierte Angststörung im Vordergrund (Urk. 11/56/78 ) .

Mit Bezug auf die

leichte depressive Störung wurde im Gutachten keine spezifische Wechselwirkung der Befunde oder eine dadurch bedingte ressourcenhemmende Wirkung aufgeführt und keine ausdrückliche Stellung zum Indikator Komorbidi täten genommen. Zwar ist es naheliegend und möglich , dass die depressive Stim mung mit Affektarmut und gering beeinträchtigten kognitiven Funktionen (Auf merksamkeit und Merkfähigkeit; Urk. 11/56/71-73)

durch die unspezifischen Ängste und Sorgen mit funktionellen Störungen (Schluckstörungen und Globus gefühl) und umgekehrt ungünstig beeinflusst werden. Eine leichte ressourcen hemmende Wirkung durch die psychischen Symptome ist mithin

denkbar ; mangels besonderer , weder gutachterlich genannter noch aktenkundiger konkre ter Interferenzen ist eine solche aber jedenfalls nicht als erheblich anzunehmen , zumal die generalisierte Angststörung nicht vollständig ausgeprägt ist (Urk. 11/56/75) . Eine rechtlich bedeutsame Komorbidität ist damit nicht zu begründen. 5.5. 2

Unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zusammenfassend , bei insge samt leichten und jedenfalls nicht schweren psychischen Krankheit en , einem verbleibenden

bedeutenden therapeutischen Potential

und ohne gewichtige Komor bidität, das Vorliegen einer schwere n psychische n Störung zu verneinen. Es müss t en daher gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie rende Erkr ankung geschlossen werden kann ( BGE 148 V 49 E. 6.2.2) . 5.6 5.6.1

Zum Komplex Persönlichkeit ( Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2) fällt ins Gewicht, dass keine fachärztlich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung vorlie gt, sondern lediglich der Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 11/56/10) , der sich am Ehesten auf die im Gutachten erwähnten «gewissen Kontrollzwänge» (Urk. 11/56/72) bezieht. Diesem Verdacht ordneten die Gutachter zwar eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung bei, indem sie ihn unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordneten (Urk. 11/56/10). Weitere Erläuterungen hierzu, welche zur hier mass geblichen Klärung des funktionellen Schweregrades respektive der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung beitragen würden, wurden indes nicht aufge führt. Eine die persönlichen Ressourcen betreffende Beeinträchtigung ist hieraus damit

aus rechtlicher Sicht nicht erwiesen.

Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur sind zumindest die von den Gutachtern dar gelegte Beeinträchtigung der Sozialkompetenz und der persönliche n Kompetenz (Urk. 11/56/79) beachtlich. Im psychiatrischen Befund wurde hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Ich -I dentität als Person wenig spürbar. Man gewinne den Eindruck , dass sie in ungünstigen ehelichen und psychosozialen Umständen fern der Heimat leben müsse, über die sie sich allerdings nicht beklage, die sie eher fatalistisch hinnehme. Sie vermittle nicht das Gefühl einer Persönlichkeit, die sich von den Strukturen her bezüglich Selbstwertgefühl imstande sehen würde, eigene Lebensziele zu verfolgen. Dementsprechend gefan gen sei sie auch in der psychischen, durch politische Verfolgung bedingte Fehl entwicklung ihres Ehegatten (Urk. 11/56/72). I n seiner Beurteilung erklärte der psychiatrische Gutachter ferner , die Beschwerdeführerin lebe, was die Sozialkom petenz und die Umsetzung von persönlichen Wünschen anbelange, sicher eine Vita minima ; sie müsse auch in der Ehe seit Jahren immer wieder darauf achtge ben, den Ehemann ja nicht mit zu vielen Worten zu provozieren, was dazu geführt habe, dass sie immer leiser und schweigsamer geworden sei (Urk. 11/56/75-76). Dementsprechend schlossen die Gutachter nachvollziehbar auf mässige (persön liche) Ressourcen (Urk. 11/56/12, Urk. 11/56/79) . Es ist damit davon auszugehen, dass sich die teilweise problematische Persönlich keit der Beschwerdeführerin lei cht ressourcenhemmend auswirkt. 5. 6.2

Beim Komplex «sozialer Lebenskontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) sind allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, mithin soweit die negative funktionelle Auswirkung nicht Folge einer Erkrankung ist, recht spre chungsgemäss auszuklammern. Beachtlich sind mobilisierbare Ressourcen im sozialen Lebenskontext, etwa die Unterstützung, die der versicherten Person im sozialen Netzwerk zuteilwird.

Im Gutachten wurde dazu festgehalten , dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert ist. E ine Integration ins G esellschaftsleben dürfte effektiv schwierig sein, da sie kein Wort Deutsch spreche und traditionell Türkisch geklei det sei, dies jedoch nicht wegen psychiatrischer Erkrankung, sondern aus psychosozialen Gründen (Urk. 11/56/12). Insoweit wurde korrekt berücksichtigt, dass diese direkt negative funktionelle Auswirkung nicht beachtlich ist. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben müssen bezüglich des Indikators «sozialer Kontext» zudem die Belastungen durch die «komplexe Ehesituation » (Urk. 11/56/) .

Die hier insbesondere interessierenden mobilisierbare n Ressourcen im sozialen Lebenskontext wurden im Gutachten nicht als solche aufgeführt . Solche sind nach der Darstellung des behandelnden Psychotherapeuten im Bericht vom

7. Dezember 2019 ( Urk. 11/25/4-5) indes durchaus vorhanden, wenn auch nur

geringfügig. So wurde erklärt, dass die gute Vernetzung mit Nachbarn und Bekannten sowie periodische Besuche ihrer beiden (erwachsenen) Kinder und die telefonischen Verbindungen sie «am Leben erhalten» hätten (Urk. 11/25/4). Die Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wurde denn auch durch eine Nach barin vermittelt (Urk. 11/25/5) .

Insgesamt ist das soziale Umfeld damit

als auch bestätigender, sich potenziell immerhin gering gradig günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor zu beur teilen. 5.6.3

Die Besprechung der Indikatoren zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ( BGE 141 V 281 E. 4.3) ergibt , dass bei grundsätzlich fehlender

schwere r psychi sche r Störung selbst unter Berücksichtigung der leicht ressourcenhem menden Auswirkung der Persönlichkeit kein erheblicher funktioneller Schweregrad aus zumachen ist, zumal

bezüglich des Lebenskontext es

zumindest geringe mobili sierbare Ressourcen verfügbar sind . G ewichtige Gründe, wonach dennoch auf eine invalidisierende Erkr ankung geschlossen werden könnte, sind dem Gutach ten ebenfalls nicht zu entnehmen. 5.7

5.7.1

N ichts A nderes ergibt sich aus der Prüfung der Kategorie «Konsistenz» .

Zum Indikator der « gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist das Folgende relevant . Die

Beschwerdeführerin

hat anlässlich der Begutachtung berichtet , sie stehe um 6:30 Uhr fürs Gebet auf und bleibe danach zu Hause , wenn sie keine Arbeit (auf Abruf) habe , koche etwas , mach e

etwas. A uch am Nachmittag mache sie nichts Besonderes. Sie bereite das Abendessen vor und Staubsauge eventuell. Das sei alles. Sie sei meistens in der Wohnung und habe keine grösseren Aktivi täten. Mit dem Ehemann zusammen mache sie die kleineren Einkäufe, ganz selten kaufe sie selbst etwas ein. Abends sitze sie oft vor dem Fernseher. Normalerweise gehe sie um 21

Uhr ins Bett und schlafe u m 22 Uhr ein (Urk. 11/56/69 , Urk. 11/56/40 ).

Früher habe sie gestrickt, heute nicht mehr, sie habe keine Lust mehr, da der Kopf voll sei respektive da sie im Kopf depressiv sei (Urk. 11/56/64). Sie hätten wenige Freunde. Die Familie (gemeint wohl sie und ihr Ehemann) treffe eine Familie mit einem kleinen Kind regelmässig; er sei ein Freund des Eheman nes. Diese kämen auf Besuch unter der Woche und manchmal auch am Wochen ende (Urk. 11/56/65). Üblicherweise besuche sie einmal im Jahr ferienhalber wäh rend eines Monats die Familie und die Kinder in der Türkei, sie habe mit ihnen telefonische Kontakte. 2020 habe sie wegen Corona nicht hinreisen können ( Urk. 11/56/68, Urk. 11/56/39).

Die Gutachter erklärten , dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht gegeben sei. Die Beschwer deführerin lebe eine Vita minima

jedoch nicht nur wegen einer psychiatrischen Problematik, sondern auch aus psychosozialen Gründen. Sie habe sich seit der Einreise im Jahr 2010 nicht integrieren können (Urk. 11/56/12, Urk. 11/56/79). Damit berücksichtigten die Gutachter zwar zu Recht wiederum die invaliditäts fremden Gründe für das nach ihrer Einschätzung geringe Aktivitätsniveau. Jedoch ist eine krankheitsbedingte erhebliche Einschränkung des Aktivitäts niveaus im Sinne eines sozialen Rückzuges aufgrund der psychischen Beschwer den im nichterwerblichen Bereich nicht weiter begründet und nicht auszu machen; sie hat regelmässig Kontakt zur Familie, reist in der Regel einmal pro Jahr für einen Monat zu ihnen, hat ausserdem regelmässigen Umgang mit Freun den und offenbar auch Kontakt zu den Nachbarn. Wie ausgeführt, besteht nach Angaben des behandelnden Therapeuten eine gute Vernetzung mit Nachbarn und Bekannten sowie periodische Besuche (Urk. 11/25/4).

Ausserdem ist der Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor Beginn der psycho therapeutischen Behandlung im Jahr 2011 respektive vor Eintritt des Gesund heitsschadens kaum möglich. Denn

weil die Beschwerdeführerin

nur kurz zuvor, im Jahr 2010, in die Schweiz kam (Urk. 11/3/2) , kann nicht hinreichend geklärt werden, inwieweit das im V erlauf gezeigte Aktivitätsniveau im nichterwerblichen Bereich, das

zwar n icht besonders ausgeprägt , aber auc h nicht gänzlich e inge schränkt war,

von der Integrationsproblematik und von soziokulturellen Gründen abhängt.

So sind a usser dem Hobby Stricken keine Aktivitäten auszumachen , welche krank heitsbedingt eingestellt wurden und nicht wegen der Lebensum stände von je her oder unter dem Eindruck der Krankheit des Ehemannes unter lassen werden .

Es kann daher nicht als erwiesen gelten , dass die Aktivitätenniveaus im erwerb lichen und im aussererwerblichen Bereich miteinander vereinbar sind , wobei dies im Verhältnis zur gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu sehen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 3.2). 5.7.2

Der Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Auch diesbezüglich besteht eine entscheidende Inkonsistenz , indem die psychischen Störungen bisher nicht adäquat behandelt wurden . Die Behand lungsmöglichkeiten - medikamentös wie auch therapeutisch - wurden, wie hier vor festgestellte (E. 5.4), bei Weitem nicht ausgeschöpft, zumal sich die die Beschwerdeführerin mit der unregelmässigen psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung zusammen mit ihrem Ehemann und zuletzt mit der sporadischen Behandlung bei ihrem Hausarzt begnügt hat. Mit Blick auf den Behandlungsver lauf kann daher insgesamt nicht von einem hohen Leidensdruck gesprochen wer den. 5.7.3

Die gutachterliche Einschätzung der 40%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit hält damit der Konsistenzprüfung nicht stand. 5.8

5.8.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen, weshalb aus juristischer Sicht der medizi nisch -gutachterlichen,

allein mit psychischen Beschwerden begründeter Arbeits unfähigkeit von 40 % ( Urk. 11/56/13-14) nicht gefolgt werden kann . 5.8.2

Die Beschwerdegegnerin ging daher trotz des an sich beweiskräftigen B.___ -Gutachtens zu Recht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden fehlt.

Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtig erkannt hat, ist bei diesem Ausgang e ine Abklärung im Haushaltsbereich (vgl. dazu E. 4. 3 .12 hiervor) mit Klärung der Statusfrage ( prozentuale Bestimmung des Umfangs Erwerbs bereich/Aufgabenbe reich) und der Einschränkung en in den verschiedenen Haushalt sbereichen vor Ort hinfällig . Denn selbst wenn sich herausstellen würde, dass (zugunsten der Beschwerdeführerin ) im besten Fall von einem Umfang von 100 % im Erwerbs bereich auszugehen sei , weil die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 100%igen Tätigkeit nachgehen würde, wäre letztlich mit der allei n massgeb li chen, aus somatischer Sicht festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 11/56/13-14) kein anspruchsrelevanter Invaliditätsgrad begründbar. 6.

6.1

An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin , es habe sich ab Mitte 2021 eine massive Verschlechterung ihrer Gesundheits situa tion eingestellt (U rk. 7 S. 3 und S. 13, Urk. 4 S. 2 f. ) , zumindest bezüglich des hier beachtlichen Z eitraum s richterlicher Überprüfungsbefugnis ( BGE 143 V

409 E. 2.1 , 122 V 77 E. 2b ) bis zur Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) ,

nichts zu ändern. Denn für die Begründung eines Rentenanspruchs, und nur ein solcher wurde geltend gemacht (Urk. 7 S. 1), müsste eine Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG)

von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres

(sogenanntes Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) mit anschliessender Invalidität ( Art. 8 ATSG) von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bestanden haben . Mit einer allfällige n Verschlechterung des Gesund heitszustandes ab M itte 2021 könnte das Wartejahr bis zum 7. Januar 2022 (Urk. 2)

allerdings selbst ausgehend von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % noch nicht erfüllt gewesen sein. Im hier beachtlichen Zeitraum konnte daher jedenfalls noch kein Rentenanspruch entstanden sein.

Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird daher im Rahmen einer Neuanmeldung (erstmalige Geltendmachung der Verschlechterung mit Eingabe vom 9. Februar 2022 [Urk. 4 S. 2 f.] unter Beilage des Arztzeugnisses von D r. A.___ vom 2 5. Juni 2021 [Urk. 5/1] und des Aufhebungsvertrages vom

24. Juni 2021 [Urk. 5/2] ) von der Beschwerdegegnerin

- auch unter dem Blick der Eintretensfrage ( Art. 87 Abs. 3 IVV) - zu prüfen sein. 6.2

Die Beschwerdeführerin beantragt des Weitern die Überprüfung und allfällige Auf hebung der 30 - tägigen Recht smittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG , da sie gegen die Rechtsgleichheit verstosse

und Versicherte ohne Möglichkeit der Vertretung, diese Frist nicht einhalten könnten. Es sei zudem stossend, dass Ämter und Gerichte alle Zeit der Welt hätten, um ihre Dossiers zu klären und Entscheide zu fällen (Urk. 7 S. 1 f.) .

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich sind , um die ordnungsgemässe und insbesondere auch die rechtsgleiche Abwick lung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleis ten (Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 2 3. Februar 2007 E. 8.1). Insbesondere aber wird e ine Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungs m äs sigkeit durch das Gericht aufgrund von

A rt. 190 der Bundesverfassung (BV), wonach Bundesge setze und Völkerrecht für das Bunde sgericht und die anderen rechts anwendenden Behörden massgebend sind, beschränkt . Aufgrund von Art. 190 BV haben das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden Bundesgesetze selbst dann anzuwenden, wenn diese verfassungswidrig sind , da sie der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Urteil e des Bundesgerichts 1C_220/2014 vom 23. M ai 2014 und 9C_385/2021 vom 21.

Dezember 2021 E. 5.1 ). Die im Gesetz verankerte Entscheidung des Gesetzgebers

einer 30 - tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gilt es somit zu respektieren . Dem hat die Beschwer degegnerin im angefochtenen Entsche id mit korrekter Rechtsmittelbe lehrung Rechnung getragen (Urk. 2 S. 2). 6.3

Die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.

Sämtliche weitere Vorbringen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise . Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von der sinngemäss beantragte n Einho lung eines Gerichtsgutachtens (U rk. 7 S. 13 a.E . ), sind keine anderen entscheidre levanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 , 124 V 90 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 1 7. Februar 2021 E. 5.4 )

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegeg nerin zur Prüfung der Neuanmeldung ( vgl. E. 6.1 vorstehend) zu überweisen. 7 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann