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IV.2022.00050

Rückzug der Beschwerde nach Hinweis auf eine mögliche reformatio in peius bei Rückweisung an die Beschwerdegegnerin

Zürich SozVersG · 2023-01-11 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00050

IV. Kammer Ersatzrichter Sonderegger als Referent Gerichtsschreiber Brügger Verfügung vom

11. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Mit Beschluss vom 1. Dezember

2022 (Urk. 23) teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Dezem ber 2021 (Urk. 2) und die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zu neuer Entschei dung nach ergänzenden Abklärungen in Erwägung ziehe. Da das Ergeb nis einer solchen ergänzenden Abklärung nicht voraussehbar sei, sei es denkbar, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welches den Anspruch auf Ausrichtung der zuge spro chenen Invaliden rente in Frage stellen könnte. Diesfalls hätte die Auf hebung der ange fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung eine Schlech ter stellung des Beschwerdeführers zur Folge. Es sei ihm daher Gele genheit zu geben, die Prozesschancen und -risiken nochmals abzu wä gen und da bei eine etwaige nachteilige Abänderung des angefochtenen Ent schei des in Be tracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglich keit auf merksam gemacht, die Beschwerde zurückzuziehen, womit der ange fochtene Ent scheid in Rechtskraft erwachsen würde.

Am 3 0. Dezember

2022 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 2 6. Janu ar

2022 gegen die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Dezember

2021 zurück (Urk. 25).

Das Verfahren ist damit als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschrei ben.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. -- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Referent erkennt: 1.

Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brügger