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IV.2022.00043

Neuanmeldung. Veränderung ausgewiesen. Beweiswertiges Gutachten. 80 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Keine Indikatorenprüfung durch Rechtsanwender erforderlich, da jedenfalls keine höhere Einschränkung, als mit gutachterlicher Indikatorenprüfung bestätigt und gestützt darauf rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Einkommensvergleich. Abweisung. (BGE 8C_77/2023)

Zürich SozVersG · 2018-05-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1971 geborene X.___ , ohne Ausbildung und

von August 2015

bis 3 1. März 2017 als Betriebsmitarbeiterin ( Küche )

bei der Z.___

AG mit einem Pensum von 80 % angestellt ( Urk. 10/19/1, 10/ 77 /1-2 ), meldete sich am 27. Januar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am 31. August 2017 verfügungsweise ab ( Urk. 10/ 22).

Am 12. März 2018 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug ( berufliche Massnahmen ) an ( Urk. 10/ 25 in Verbin dung mit Urk. 10/ 2 7). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom

29. Mai 2018 ( Urk. 10/ 36)

einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen . 1.2

Am 4. September 2019 erfolgte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, psychi sche Probleme (Depression, Burn-Out) und familiäre Belastungen (Probleme mit der Tochter) eine erneute Anmeldung der V ersicherten ( Urk. 10/ 46). Die IV- Stelle

stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom

16. Januar 2020 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 10/ 61), wogegen letztere Einwand ( Urk. 10/ 62, Urk. 10/

69) erhob . Am 14. April 2020 teilte die IV- Stelle mit, sie trete auf das Leistungsbegehren ein ( Urk. 10/ 70) , und nahm alsdann erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor, wobei sie eine bi disziplinäre (Rheumatologie, Psychiatrie) Begutachtung bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 16. Juli 2021; Urk. 10/ 93 /1-11 ) , veranlasste. Am 10. September 2021 hielt die IV-Stelle die Versicherte im Hinblick auf zukünftige Leistungsansprüche unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens sechs bis zwölf Monate einer fachärztlichen Psychotherapie mit konsequent durchgeführter antidepressiver Therapie zu unterziehen ( Urk. 10/ 98). Gleichentags stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/ 99), wogegen letztere am 8. Oktober 2 021 Einwand ( Urk. 10/

102) erhob . Mit Verfügung vom 9. Dez ember 2021 (Urk. 2) wies die IV- Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2022 , vertreten durch ihren Psychotherapeuten lic. phil. Y.___ , Beschwerde (Urk. 1 , verbessert in: Urk. 4 ) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 202 1. Am 8. März 2022 machte die Beschwer deführerin eine weitere Eingabe (Urk. 7) . Mit Beschwerdean twort vom

11. März 2 022 (Urk.

9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete am 25. März 2022 (Urk. 11) auf eine Stellungnahme betreffend die Ei ngabe vom 8. März 2022 (Urk. 7) . Am 1. Mai 2022 erstattete die Beschwer deführerin Replik (Urk. 13), wobei die Beschwerdegegnerin am 1. Juni

2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 15) , was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 16) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1

IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 40 9 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; v gl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Bes chwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen Gutachten in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne dauer haftes Sitzen und Stehen, ohne Vornüberbeugen und Bücken, ohne Überk opfar beiten) zu 100 % arbeitsfähig sei. Soziale Belastungsfaktoren (fehlende berufliche Ausbildung, Krankheit der Tochter, finanzielle Situation) könnten seitens der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Mit einer konsequent durchgeführten antidepressiven Therapie sei eine volle Arbeitsfähigkeit möglich .

Die Beschwerdeführerin sei sodann in ihrem Al ltag normal aktiv. Da letztere uneingeschränkt arbeitsfähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 4, Urk. 7 ), das eingeholte Gutachten genüge den Grundsätzen betreffend den Beweiswert einer ärztlichen Expertise in keiner Weise. Es sei in der Beantwortung der gestellten Fragen nicht umfassend und tendenziös. Das Gutachten beruhe nur ansatzweise auf allseitigen Untersuchungen, wobei die geklagten Beschwerden zwar mehrheitlich genannt worden seien, aber in ihrer Beurteilung nur dazu genutzt worden seien, u m zu zeigen, wie subjektiv und wunsch bezogen sich die Beschwerden präsentiert hätten. W enn schon, hätten die Gutachter ihre eigenen Befunde mit denjenigen der Fachleute konfrontieren müssen, was jedoch nicht ansatzweise geschehen sei. Die medizinischen Beurteilungen und Zusammen hänge seien weder einleuchtend noch fachlich begründet. Was die Gutachter vor allem praktiziert hätten , sei eine «gebetsmühlenartige» Wiederholung ihrer Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, vertrauend auf ihre amtliche Glaubwürdigkeit und ihr Wissen, dass sie damit den bundesamtlichen Sparbemühungen entsprechen würden (Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 8). Abschliessend wies die Beschwerdeführer in auf ei ne massive Verschlechterung ihr es Gesundheitszustands in den letzten sechs Monaten hin (S. 8 Ziff. 9). 2.3

Zu prüfen ist zunächst , ob seit der mit Verfügung vom

31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 ) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 9. Dezember 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1.5). Im Zusammenhang mit der Verfügung vom

31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 )

– wie auch mit jener vom 29. Mai 2018 ( Urk. 10/ 36) -

wurden einzig somatische Beschwerden (chronifiziertes lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts sowie chronifizierte Schmerzen im Schultergürtelbereich und interscapulär beidseits) thematisiert ( Urk. 10/14/1-5, Urk. 10/14/20-21, Urk. 10/ 2 8 /2-3) . B ei der hier zu prüfenden Neua nmeldung vom 4. September 2019 ( Urk. 10/

46) standen neben den bekannten Rückenschmerzen neu psychische Beschwerden im Vordergrund, wobei die Beschwerdeführerin seit dem 3. April 2019 in psychologisch-psychiat rischer Behandlung steht ( Urk. 10/ 46 S. 6 Ziff. 6 .1, Urk. 10/ 58, Urk. 10 /68/21 , Urk. 10/ 86 ) und ein psychischer Gesundheitsschaden auch gutachterlich diagnos tiziert wurde ( Urk. 10/93 S. 21) . Entsprechend ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Nachgang zur leistungsabwei sen den Verfügung vom 31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 ) respektive vom

29. Mai 2018 ( Urk. 10/

36) in revisionsrelevanter Weise verändert hat ( vgl. auch Urk. 10/ 93/12-38 S. 26 ) , weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Sicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (E. 1.5) .

3. 3.1

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 16. Juli 2021 ( Urk. 10/ 93/1 1

1) stellten die Gutachter Dres . A.___ und B.___ folgende Diagnosen (S. 7 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Fehlform (leichter Hohlrundrücken) - leichten altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS) mit

Osteochondrosen und Spondyl ar throsen L4/ L 5 > L5/S1, kleiner subligamentärer medianer Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression - ausgeprägten myofaszialen Befunden mit Differentialdiagnose (DD) über Spina iliaca p osterior su perior beidseits und Trochanter bursi t is

beidseits - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei: - Fehlform (leichter Hohlrundrücken) - altersentsprechenden degenerativen Veränderungen - myofaszialen Befunden mit DD über Spina scapulae links - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - unklare Knochenpathologie im distalen Femur links (DD Kno cheninfarkt, anderes), abklärungsbedürftig - Adipositas WHO Grad I (160 cm , 80,8 kg, BMI 31.5 kg/m³) - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

Die Experten führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Sozialhilfeab hängigkeit, die angespannte finanzielle Situation, die psychische Erkrankung ihrer Tochter und die fehlende Perspektive belastet. Sie sei in der Lage, einen Zwei-Personen-Haushalt selbständig zu führen, unternehme regelmässig längere Spaziergänge, sehe fern und pflege Kontakt mit einer Freundin (S. 9).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe als Hilfsköchin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer leichten, rückenschonenden Tätigkeit liege eine solche von 80 % vor (S. 10). 3. 2

Dr. A.___ kam aus rheumatologischer Sicht zum Schluss, dass sowohl das lumbos pondylogene als auch das z er v ikospondylogene Syndrom beidseits auf keine radikuläre Symptomatik zurückgeführt werden könnten und weichteilrheumati sche Befunde das Beschwerdebild dominierten ( Urk. 10/94 S. 56 f.). Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Küche erachtete er als noch zu 50 % , eine leichte Arbeit ohne dauerndes Sitzen, nicht dauerndes Stehen und ohne Zwangs stellungen als zu 100 % zumutbar (S. 62). Das Ergebnis des auf seine Empfehlung zur Abklärung einer unklaren Knochenpathologie im distalen Femur links (S. 59) nachträglich durchgeführten MRI ( Urk. 10/95) führte zu keiner Änderung seiner Einschätzung ( Urk. 10/96). 3.3

Dr. B.___

führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2021 ( Urk. 10/ 93/ 12-38 ) aus, das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer Ehe unter finanziellen Schwierigkeiten gelitten und ihr Ehemann sei unstet gewesen, wobei sie teilweise vorübergehend in Marokko gelebt hätten. Des Weiteren sei sie durch ihre Tochter belastet, die an einer Aufmerksamkeit sdefizit-/Hyperaktivitätsstörung respektive seit drei Jahren zusätzlich an einer Schizophrenie leide. Vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastung sei die psychische Überlagerung der geklagten somati schen Beschwerden einzuordnen. Es handle sich um eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin leide auch unter depressiven Verstimmungen, fühle sich unwohl und minderwertig und zeige einen sozialen Rückzug, da sie das Gefühl habe, sie werde in der Schweiz diskriminiert. Sie könne aber mithilfe der Medikamente gut schlafen, habe am Morgen keine grosse Mühe mit Aufstehen, kümmere sich tagsüber um den Haushalt , unternehme Spaziergänge und schaue fern. Sie sei im Alltag nicht durch schwere depressive Sym ptome beeinträchtigt und beklag e keinen « Lebens verleider » oder Suizidgedanken. Die Depression sei leichtgradig ausgeprägt , wobei es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode handle (S. 21 f.).

Dr. B.___ hielt weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychologischer Behandlung befinde und antidepressiv behandelt werde. Im Gegensatz zu ihren Angaben nehme sie das Antidepressivum Sertralin gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen nicht ein (S. 22).

Die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit während sieben bis acht Stunden anwesend sein. Aufgrund der Depression und der Schmerzstörung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ,

wobei in der angestam mten wie auch in jeder den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit seit April 2019 respektive seit Beginn der ambula nten psychologischen Behandlung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege

(S. 24 f.; vgl. auch S. 26).

Der G utachter führte weiter aus, der Beschwerdeführerin sei eine regelmässig e Einnahme des Antidepressivums zumutbar .

Im Weiteren würde eine konsequent durchgeführte antidepressive Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit innert zwei bis drei Monaten zu einer Aufh ellung der Depression und zu einer Verbesserung d er Arbeitsfähigkeit führen (S. 25). 4. 4.1

Die rheumatologische Expertise von Dr. A.___ wurde von der Beschwerdeführerin nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (E. 1.6) Zweifel an den Schlussfolgerun gen von Dr. A.___ auf. 4.2

Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom

16. Juli 2021 (vgl. E. 3.2 ) entspricht ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatri schen Untersuchungen. D er Gutachter berücksich tigte detailliert die g eklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander ( Urk. 10/ 93/ 12-38 S. 16 f., S. 22 f. ). Die Expertise wurde ausserdem

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf d ie medizinischen Vorakten nahm (S. 5 ff., S. 17, S. 23 f. ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht in nach vollziehbarer Weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei er in jeglicher Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % seit April 2019 ausging (S. 21, S. 24 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4 . 3

Die Einwände de r Beschwerdeführer in vom 26. Januar und 8. März 2022 (Urk. 4 , Urk. 7) gegen die Beweiskraft des Gutachtens

gehen fehl . Bezüglich des Hin weises, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründung und Beschlussfassung transparent darzuste llen (Urk. 4 S. 1, Urk. 7 S. 1), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die G ründe darlegte , weshalb von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 10/ 97/ 8). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann oder vielmehr in einer leidensangepassten Tätigkeit auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen ist, ist eine Frage der Würdigung der Aktenlage im Lichte der massgeblichen rechtlichen Grundlagen, nicht aber einer allfällig fehlenden oder intransparenten Begründung seitens der Beschwerdegegnerin .

Betreffend den Einwand , die von der Beschwerdegegnerin umschriebene ange passte Tätigkeit besitze infolge eines nichtexistenten ausgeglichenen Arbeits marktes keine Realisierungschancen (Urk. 4 S. 2) , ist zu bemerken , dass es sich beim Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (vgl. Art. 16 ATSG) rechtsprechungsgemäss um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) .

Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässig en Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

Ebenso z ielt der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Berück sichtigung von psychosozialen Belastungsfaktoren durch die Beschwerde gegnerin (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 2 , S. 5 ) ins Leere. Rechtsprechungsgemäss sind solche Faktoren nur dann mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen

– wie im vorliegenden Fall ( vgl. Urk. 10/ 93/12-38 S. 21 f.) – nur direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3).

Die B eschwerdeführerin belässt es sodann lediglich beim pauschalen Hinweis, die gutachterlichen Befunde stimmten mit ihrem Arbeitsverlauf nicht überein und legt allfällige diesbezügliche Widersprüche nicht konkret dar (Urk. 7 S. 4) . Im Weiteren lag den Experten der Schlussbericht der C.___ vom 23. Februar 2018 (Urk. 10/29)

vor (Urk. 10/93/12-38 S. 9), wobei der Arbeitsversuch – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht aus Krankheitsgründen beendet wurde, sondern weil das Arbeitsprogramm abgeschlossen war. D ie Beschwerde führerin wurde ferner als sehr zuverlässig, aufmerksam, sozialkompetent , verant wortungsbewusst und flexibel einsetzbar beschrieben . Bezüglich ihrer Arbeit in der Gastronomie oder Reinigung wurde sie zufolge ihres Gesundheitszustandes als nicht voll belastbar erachtet

(S. 1). Dies steht nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen , insbesondere auch nicht zur Diagnose der ledig lich leichten depressiven Episode (S. 21).

Was den Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Befangenheit der Gutachter angeht (Urk. 7 S. 6 f.), ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der regelmässige Beizug eines Experten durch den Versicherungsträger für sich allein genommen keinen Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters begründet ( BGE 13 7 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen ) . Im Übrigen lassen sich auch aus dem pauschale n Hinweis de r Beschwerdeführer in auf den «Scheincharakter» der gutachterlichen Untersuchung keine (konkreten) Anhaltspunkte für eine Befangenheit ableiten.

Die Beschwerdeführerin beliess es sodann lediglich beim allgemeinen Hinweis, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten sechs Monaten seit der Eingabe vom 8. März 2022 massiv verschlechtert (Urk. 7 S. 8) und reichte insbesondere keine fachärztlichen Berichte ein, welche eine solche Veränderung belegen , was keinen hinreichen Anlass für weitere Abklärungen bildet .

Schliesslich ist a uf die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. Mai 2022 (Urk. 13) gemachte n Vorbringen nicht weiter einzugehen, da diese im Wesentlichen die inhaltliche Kürze der Beschwerdeantwort (Urk. 9) betreffen und keine Auseinandersetzung mit dem in Frage st ehenden Rentenanspruch erfolgt. 4.4

4.4.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkei t ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hin weisen). 4.4 .2

Dr. B.___ legte in seiner Expertise in Diskussion der Befunde unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung sowie der Ressourcen der Beschwer deführerin und unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren, so insbesondere der psychischen K rankheit d er Tochter der Beschwer deführerin , überzeugend dar, dass die lediglich leicht ausgeprägte depressive Störung wie auch die Schmerzstörung seit Jahren wesentlich durch die belastende psychosoziale Situation mitbedingt sind

und dass sich die vom behandelnden Psychologen attestierte gänzliche A rbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht bestätigen lässt ( Urk. 10/93 S. 23 f.). Ob eine gerichtliche Überprüfung der Standardindika toren den gutachterlichen Schluss auf eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit auch in angepasster Tätigkeit bestätigen würde, was von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ressourcenprüfung ( Urk. 10/97/8) in F rage gestellt wurde und im Lichte der bescheidenen Befundlage sowie angesichts der Therapierbarkeit der depressiven Störung, der deutlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin und der Massgeblichkeit der psychosozialen Faktoren fraglich scheint, kann im Folgenden offenbleiben.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5), hat die gutachterlich fest gestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit keinen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad zur Folge, weshalb auf ein vom Rechtsanwender zusätzlich durchzuführendes strukturiertes Beweisverfahren verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 2 6. Mai 2021 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 5.

5.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin ist auf den bei der Z.___ erzielten Monatsl ohn von Fr. 3’120 .-- (80 %-Pensum) abzustellen (Urk. 10/19/4, 10/ 77 /1-2 ), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns und der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS] , T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Total Frauen) für das massgebende Jahr 2020 einem Lohn von Fr. 42 ’ 039.85 entspricht.

Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist unter B erücksichtigung dessen , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung von leichten körperlichen Arbeiten zu 80 % zumutbar ist, auf den Tabellenlohn der vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 für Hilfsarbeiten gemäss Tabelle TA1 tirage

skill

level , privater Sektor, abzustellen. Dabei resultiert für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, T. 03.02.03.01.04.01) e in Invalidenlohn von Fr. 55'722.-- ( Fr. 4371 .-- x 12 / 40 x 41.7 / 2732 x

2784 ), was bei einem Pensum von 80 % ein massgebliches Einkommen von Fr. 44'577.60 ergibt.

Faktoren, welche einen Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigen könnten (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), sind keine ersichtlich. 5.2

Bei Anwendung der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs ergibt sich keine Einkommensbusse , weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.4) vorliegt. Dies gilt umso mehr, wenn der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode bestimmt und die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs tätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert wird (vgl. Urk. 10/ 60 S. 1,

Urk. 10/ 97/1) , kann sie doch den Haushalt gemäss eigenen Angaben selbständig führen ( Urk. 10/ 93/ 12-38 S. 19, vgl. auch S. 27).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1

IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 40 9 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; v gl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2022 , vertreten durch ihren Psychotherapeuten lic. phil. Y.___ , Beschwerde (Urk. 1 , verbessert in: Urk. 4 ) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 202 1. Am 8. März 2022 machte die Beschwer deführerin eine weitere Eingabe (Urk. 7) . Mit Beschwerdean twort vom

11. März 2 022 (Urk.

9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete am 25. März 2022 (Urk. 11) auf eine Stellungnahme betreffend die Ei ngabe vom 8. März 2022 (Urk. 7) . Am 1. Mai 2022 erstattete die Beschwer deführerin Replik (Urk. 13), wobei die Beschwerdegegnerin am 1. Juni

2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 15) , was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 16) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Bes chwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen Gutachten in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne dauer haftes Sitzen und Stehen, ohne Vornüberbeugen und Bücken, ohne Überk opfar beiten) zu 100 % arbeitsfähig sei. Soziale Belastungsfaktoren (fehlende berufliche Ausbildung, Krankheit der Tochter, finanzielle Situation) könnten seitens der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Mit einer konsequent durchgeführten antidepressiven Therapie sei eine volle Arbeitsfähigkeit möglich .

Die Beschwerdeführerin sei sodann in ihrem Al ltag normal aktiv. Da letztere uneingeschränkt arbeitsfähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 4, Urk. 7 ), das eingeholte Gutachten genüge den Grundsätzen betreffend den Beweiswert einer ärztlichen Expertise in keiner Weise. Es sei in der Beantwortung der gestellten Fragen nicht umfassend und tendenziös. Das Gutachten beruhe nur ansatzweise auf allseitigen Untersuchungen, wobei die geklagten Beschwerden zwar mehrheitlich genannt worden seien, aber in ihrer Beurteilung nur dazu genutzt worden seien, u m zu zeigen, wie subjektiv und wunsch bezogen sich die Beschwerden präsentiert hätten. W enn schon, hätten die Gutachter ihre eigenen Befunde mit denjenigen der Fachleute konfrontieren müssen, was jedoch nicht ansatzweise geschehen sei. Die medizinischen Beurteilungen und Zusammen hänge seien weder einleuchtend noch fachlich begründet. Was die Gutachter vor allem praktiziert hätten , sei eine «gebetsmühlenartige» Wiederholung ihrer Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, vertrauend auf ihre amtliche Glaubwürdigkeit und ihr Wissen, dass sie damit den bundesamtlichen Sparbemühungen entsprechen würden (Urk.

E. 2.3 Zu prüfen ist zunächst , ob seit der mit Verfügung vom

31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 ) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 9. Dezember 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1.5). Im Zusammenhang mit der Verfügung vom

31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 )

– wie auch mit jener vom 29. Mai 2018 ( Urk. 10/ 36) -

wurden einzig somatische Beschwerden (chronifiziertes lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts sowie chronifizierte Schmerzen im Schultergürtelbereich und interscapulär beidseits) thematisiert ( Urk. 10/14/1-5, Urk. 10/14/20-21, Urk. 10/ 2

E. 7 S. 7 f. Ziff. 8). Abschliessend wies die Beschwerdeführer in auf ei ne massive Verschlechterung ihr es Gesundheitszustands in den letzten sechs Monaten hin (S. 8 Ziff. 9).

E. 8 /2-3) . B ei der hier zu prüfenden Neua nmeldung vom 4. September 2019 ( Urk. 10/

46) standen neben den bekannten Rückenschmerzen neu psychische Beschwerden im Vordergrund, wobei die Beschwerdeführerin seit dem 3. April 2019 in psychologisch-psychiat rischer Behandlung steht ( Urk. 10/ 46 S. 6 Ziff. 6 .1, Urk. 10/ 58, Urk. 10 /68/21 , Urk. 10/ 86 ) und ein psychischer Gesundheitsschaden auch gutachterlich diagnos tiziert wurde ( Urk. 10/93 S. 21) . Entsprechend ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Nachgang zur leistungsabwei sen den Verfügung vom 31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 ) respektive vom

29. Mai 2018 ( Urk. 10/

36) in revisionsrelevanter Weise verändert hat ( vgl. auch Urk. 10/ 93/12-38 S. 26 ) , weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Sicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (E. 1.5) .

3. 3.1

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 16. Juli 2021 ( Urk. 10/ 93/1 1

1) stellten die Gutachter Dres . A.___ und B.___ folgende Diagnosen (S. 7 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Fehlform (leichter Hohlrundrücken) - leichten altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS) mit

Osteochondrosen und Spondyl ar throsen L4/ L 5 > L5/S1, kleiner subligamentärer medianer Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression - ausgeprägten myofaszialen Befunden mit Differentialdiagnose (DD) über Spina iliaca p osterior su perior beidseits und Trochanter bursi t is

beidseits - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei: - Fehlform (leichter Hohlrundrücken) - altersentsprechenden degenerativen Veränderungen - myofaszialen Befunden mit DD über Spina scapulae links - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - unklare Knochenpathologie im distalen Femur links (DD Kno cheninfarkt, anderes), abklärungsbedürftig - Adipositas WHO Grad I (160 cm , 80,8 kg, BMI 31.5 kg/m³) - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

Die Experten führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Sozialhilfeab hängigkeit, die angespannte finanzielle Situation, die psychische Erkrankung ihrer Tochter und die fehlende Perspektive belastet. Sie sei in der Lage, einen Zwei-Personen-Haushalt selbständig zu führen, unternehme regelmässig längere Spaziergänge, sehe fern und pflege Kontakt mit einer Freundin (S. 9).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe als Hilfsköchin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer leichten, rückenschonenden Tätigkeit liege eine solche von 80 % vor (S. 10). 3. 2

Dr. A.___ kam aus rheumatologischer Sicht zum Schluss, dass sowohl das lumbos pondylogene als auch das z er v ikospondylogene Syndrom beidseits auf keine radikuläre Symptomatik zurückgeführt werden könnten und weichteilrheumati sche Befunde das Beschwerdebild dominierten ( Urk. 10/94 S. 56 f.). Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Küche erachtete er als noch zu 50 % , eine leichte Arbeit ohne dauerndes Sitzen, nicht dauerndes Stehen und ohne Zwangs stellungen als zu 100 % zumutbar (S. 62). Das Ergebnis des auf seine Empfehlung zur Abklärung einer unklaren Knochenpathologie im distalen Femur links (S. 59) nachträglich durchgeführten MRI ( Urk. 10/95) führte zu keiner Änderung seiner Einschätzung ( Urk. 10/96). 3.3

Dr. B.___

führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2021 ( Urk. 10/ 93/ 12-38 ) aus, das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer Ehe unter finanziellen Schwierigkeiten gelitten und ihr Ehemann sei unstet gewesen, wobei sie teilweise vorübergehend in Marokko gelebt hätten. Des Weiteren sei sie durch ihre Tochter belastet, die an einer Aufmerksamkeit sdefizit-/Hyperaktivitätsstörung respektive seit drei Jahren zusätzlich an einer Schizophrenie leide. Vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastung sei die psychische Überlagerung der geklagten somati schen Beschwerden einzuordnen. Es handle sich um eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin leide auch unter depressiven Verstimmungen, fühle sich unwohl und minderwertig und zeige einen sozialen Rückzug, da sie das Gefühl habe, sie werde in der Schweiz diskriminiert. Sie könne aber mithilfe der Medikamente gut schlafen, habe am Morgen keine grosse Mühe mit Aufstehen, kümmere sich tagsüber um den Haushalt , unternehme Spaziergänge und schaue fern. Sie sei im Alltag nicht durch schwere depressive Sym ptome beeinträchtigt und beklag e keinen « Lebens verleider » oder Suizidgedanken. Die Depression sei leichtgradig ausgeprägt , wobei es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode handle (S. 21 f.).

Dr. B.___ hielt weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychologischer Behandlung befinde und antidepressiv behandelt werde. Im Gegensatz zu ihren Angaben nehme sie das Antidepressivum Sertralin gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen nicht ein (S. 22).

Die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit während sieben bis acht Stunden anwesend sein. Aufgrund der Depression und der Schmerzstörung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ,

wobei in der angestam mten wie auch in jeder den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit seit April 2019 respektive seit Beginn der ambula nten psychologischen Behandlung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege

(S. 24 f.; vgl. auch S. 26).

Der G utachter führte weiter aus, der Beschwerdeführerin sei eine regelmässig e Einnahme des Antidepressivums zumutbar .

Im Weiteren würde eine konsequent durchgeführte antidepressive Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit innert zwei bis drei Monaten zu einer Aufh ellung der Depression und zu einer Verbesserung d er Arbeitsfähigkeit führen (S. 25). 4. 4.1

Die rheumatologische Expertise von Dr. A.___ wurde von der Beschwerdeführerin nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (E. 1.6) Zweifel an den Schlussfolgerun gen von Dr. A.___ auf. 4.2

Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom

16. Juli 2021 (vgl. E. 3.2 ) entspricht ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatri schen Untersuchungen. D er Gutachter berücksich tigte detailliert die g eklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander ( Urk. 10/ 93/ 12-38 S. 16 f., S. 22 f. ). Die Expertise wurde ausserdem

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf d ie medizinischen Vorakten nahm (S. 5 ff., S. 17, S. 23 f. ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht in nach vollziehbarer Weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei er in jeglicher Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % seit April 2019 ausging (S. 21, S. 24 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4 . 3

Die Einwände de r Beschwerdeführer in vom 26. Januar und 8. März 2022 (Urk. 4 , Urk. 7) gegen die Beweiskraft des Gutachtens

gehen fehl . Bezüglich des Hin weises, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründung und Beschlussfassung transparent darzuste llen (Urk. 4 S. 1, Urk. 7 S. 1), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die G ründe darlegte , weshalb von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 10/ 97/ 8). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann oder vielmehr in einer leidensangepassten Tätigkeit auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen ist, ist eine Frage der Würdigung der Aktenlage im Lichte der massgeblichen rechtlichen Grundlagen, nicht aber einer allfällig fehlenden oder intransparenten Begründung seitens der Beschwerdegegnerin .

Betreffend den Einwand , die von der Beschwerdegegnerin umschriebene ange passte Tätigkeit besitze infolge eines nichtexistenten ausgeglichenen Arbeits marktes keine Realisierungschancen (Urk. 4 S. 2) , ist zu bemerken , dass es sich beim Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (vgl. Art. 16 ATSG) rechtsprechungsgemäss um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) .

Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässig en Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

Ebenso z ielt der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Berück sichtigung von psychosozialen Belastungsfaktoren durch die Beschwerde gegnerin (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 2 , S. 5 ) ins Leere. Rechtsprechungsgemäss sind solche Faktoren nur dann mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen

– wie im vorliegenden Fall ( vgl. Urk. 10/ 93/12-38 S. 21 f.) – nur direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3).

Die B eschwerdeführerin belässt es sodann lediglich beim pauschalen Hinweis, die gutachterlichen Befunde stimmten mit ihrem Arbeitsverlauf nicht überein und legt allfällige diesbezügliche Widersprüche nicht konkret dar (Urk. 7 S. 4) . Im Weiteren lag den Experten der Schlussbericht der C.___ vom 23. Februar 2018 (Urk. 10/29)

vor (Urk. 10/93/12-38 S. 9), wobei der Arbeitsversuch – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht aus Krankheitsgründen beendet wurde, sondern weil das Arbeitsprogramm abgeschlossen war. D ie Beschwerde führerin wurde ferner als sehr zuverlässig, aufmerksam, sozialkompetent , verant wortungsbewusst und flexibel einsetzbar beschrieben . Bezüglich ihrer Arbeit in der Gastronomie oder Reinigung wurde sie zufolge ihres Gesundheitszustandes als nicht voll belastbar erachtet

(S. 1). Dies steht nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen , insbesondere auch nicht zur Diagnose der ledig lich leichten depressiven Episode (S. 21).

Was den Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Befangenheit der Gutachter angeht (Urk. 7 S. 6 f.), ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der regelmässige Beizug eines Experten durch den Versicherungsträger für sich allein genommen keinen Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters begründet ( BGE

E. 13 7 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen ) . Im Übrigen lassen sich auch aus dem pauschale n Hinweis de r Beschwerdeführer in auf den «Scheincharakter» der gutachterlichen Untersuchung keine (konkreten) Anhaltspunkte für eine Befangenheit ableiten.

Die Beschwerdeführerin beliess es sodann lediglich beim allgemeinen Hinweis, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten sechs Monaten seit der Eingabe vom 8. März 2022 massiv verschlechtert (Urk. 7 S. 8) und reichte insbesondere keine fachärztlichen Berichte ein, welche eine solche Veränderung belegen , was keinen hinreichen Anlass für weitere Abklärungen bildet .

Schliesslich ist a uf die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. Mai 2022 (Urk. 13) gemachte n Vorbringen nicht weiter einzugehen, da diese im Wesentlichen die inhaltliche Kürze der Beschwerdeantwort (Urk. 9) betreffen und keine Auseinandersetzung mit dem in Frage st ehenden Rentenanspruch erfolgt. 4.4

4.4.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkei t ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hin weisen). 4.4 .2

Dr. B.___ legte in seiner Expertise in Diskussion der Befunde unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung sowie der Ressourcen der Beschwer deführerin und unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren, so insbesondere der psychischen K rankheit d er Tochter der Beschwer deführerin , überzeugend dar, dass die lediglich leicht ausgeprägte depressive Störung wie auch die Schmerzstörung seit Jahren wesentlich durch die belastende psychosoziale Situation mitbedingt sind

und dass sich die vom behandelnden Psychologen attestierte gänzliche A rbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht bestätigen lässt ( Urk. 10/93 S. 23 f.). Ob eine gerichtliche Überprüfung der Standardindika toren den gutachterlichen Schluss auf eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit auch in angepasster Tätigkeit bestätigen würde, was von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ressourcenprüfung ( Urk. 10/97/8) in F rage gestellt wurde und im Lichte der bescheidenen Befundlage sowie angesichts der Therapierbarkeit der depressiven Störung, der deutlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin und der Massgeblichkeit der psychosozialen Faktoren fraglich scheint, kann im Folgenden offenbleiben.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5), hat die gutachterlich fest gestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit keinen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad zur Folge, weshalb auf ein vom Rechtsanwender zusätzlich durchzuführendes strukturiertes Beweisverfahren verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 2 6. Mai 2021 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 5.

5.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin ist auf den bei der Z.___ erzielten Monatsl ohn von Fr. 3’120 .-- (80 %-Pensum) abzustellen (Urk. 10/19/4, 10/ 77 /1-2 ), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns und der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS] , T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Total Frauen) für das massgebende Jahr 2020 einem Lohn von Fr. 42 ’ 039.85 entspricht.

Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist unter B erücksichtigung dessen , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung von leichten körperlichen Arbeiten zu 80 % zumutbar ist, auf den Tabellenlohn der vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 für Hilfsarbeiten gemäss Tabelle TA1 tirage

skill

level , privater Sektor, abzustellen. Dabei resultiert für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, T. 03.02.03.01.04.01) e in Invalidenlohn von Fr. 55'722.-- ( Fr. 4371 .-- x 12 / 40 x 41.7 / 2732 x

2784 ), was bei einem Pensum von 80 % ein massgebliches Einkommen von Fr. 44'577.60 ergibt.

Faktoren, welche einen Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigen könnten (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), sind keine ersichtlich. 5.2

Bei Anwendung der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs ergibt sich keine Einkommensbusse , weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.4) vorliegt. Dies gilt umso mehr, wenn der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode bestimmt und die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs tätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert wird (vgl. Urk. 10/ 60 S. 1,

Urk. 10/ 97/1) , kann sie doch den Haushalt gemäss eigenen Angaben selbständig führen ( Urk. 10/ 93/ 12-38 S. 19, vgl. auch S. 27).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00043

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 3 0. November 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1971 geborene X.___ , ohne Ausbildung und

von August 2015

bis 3 1. März 2017 als Betriebsmitarbeiterin ( Küche )

bei der Z.___

AG mit einem Pensum von 80 % angestellt ( Urk. 10/19/1, 10/ 77 /1-2 ), meldete sich am 27. Januar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am 31. August 2017 verfügungsweise ab ( Urk. 10/ 22).

Am 12. März 2018 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug ( berufliche Massnahmen ) an ( Urk. 10/ 25 in Verbin dung mit Urk. 10/ 2 7). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom

29. Mai 2018 ( Urk. 10/ 36)

einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen . 1.2

Am 4. September 2019 erfolgte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, psychi sche Probleme (Depression, Burn-Out) und familiäre Belastungen (Probleme mit der Tochter) eine erneute Anmeldung der V ersicherten ( Urk. 10/ 46). Die IV- Stelle

stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom

16. Januar 2020 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 10/ 61), wogegen letztere Einwand ( Urk. 10/ 62, Urk. 10/

69) erhob . Am 14. April 2020 teilte die IV- Stelle mit, sie trete auf das Leistungsbegehren ein ( Urk. 10/ 70) , und nahm alsdann erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor, wobei sie eine bi disziplinäre (Rheumatologie, Psychiatrie) Begutachtung bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 16. Juli 2021; Urk. 10/ 93 /1-11 ) , veranlasste. Am 10. September 2021 hielt die IV-Stelle die Versicherte im Hinblick auf zukünftige Leistungsansprüche unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens sechs bis zwölf Monate einer fachärztlichen Psychotherapie mit konsequent durchgeführter antidepressiver Therapie zu unterziehen ( Urk. 10/ 98). Gleichentags stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 10/ 99), wogegen letztere am 8. Oktober 2 021 Einwand ( Urk. 10/

102) erhob . Mit Verfügung vom 9. Dez ember 2021 (Urk. 2) wies die IV- Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2022 , vertreten durch ihren Psychotherapeuten lic. phil. Y.___ , Beschwerde (Urk. 1 , verbessert in: Urk. 4 ) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 202 1. Am 8. März 2022 machte die Beschwer deführerin eine weitere Eingabe (Urk. 7) . Mit Beschwerdean twort vom

11. März 2 022 (Urk.

9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete am 25. März 2022 (Urk. 11) auf eine Stellungnahme betreffend die Ei ngabe vom 8. März 2022 (Urk. 7) . Am 1. Mai 2022 erstattete die Beschwer deführerin Replik (Urk. 13), wobei die Beschwerdegegnerin am 1. Juni

2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 15) , was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 16) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1

IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 40 9 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; v gl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zum utbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Bes chwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen Gutachten in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne dauer haftes Sitzen und Stehen, ohne Vornüberbeugen und Bücken, ohne Überk opfar beiten) zu 100 % arbeitsfähig sei. Soziale Belastungsfaktoren (fehlende berufliche Ausbildung, Krankheit der Tochter, finanzielle Situation) könnten seitens der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Mit einer konsequent durchgeführten antidepressiven Therapie sei eine volle Arbeitsfähigkeit möglich .

Die Beschwerdeführerin sei sodann in ihrem Al ltag normal aktiv. Da letztere uneingeschränkt arbeitsfähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 4, Urk. 7 ), das eingeholte Gutachten genüge den Grundsätzen betreffend den Beweiswert einer ärztlichen Expertise in keiner Weise. Es sei in der Beantwortung der gestellten Fragen nicht umfassend und tendenziös. Das Gutachten beruhe nur ansatzweise auf allseitigen Untersuchungen, wobei die geklagten Beschwerden zwar mehrheitlich genannt worden seien, aber in ihrer Beurteilung nur dazu genutzt worden seien, u m zu zeigen, wie subjektiv und wunsch bezogen sich die Beschwerden präsentiert hätten. W enn schon, hätten die Gutachter ihre eigenen Befunde mit denjenigen der Fachleute konfrontieren müssen, was jedoch nicht ansatzweise geschehen sei. Die medizinischen Beurteilungen und Zusammen hänge seien weder einleuchtend noch fachlich begründet. Was die Gutachter vor allem praktiziert hätten , sei eine «gebetsmühlenartige» Wiederholung ihrer Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, vertrauend auf ihre amtliche Glaubwürdigkeit und ihr Wissen, dass sie damit den bundesamtlichen Sparbemühungen entsprechen würden (Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 8). Abschliessend wies die Beschwerdeführer in auf ei ne massive Verschlechterung ihr es Gesundheitszustands in den letzten sechs Monaten hin (S. 8 Ziff. 9). 2.3

Zu prüfen ist zunächst , ob seit der mit Verfügung vom

31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 ) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 9. Dezember 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1.5). Im Zusammenhang mit der Verfügung vom

31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 )

– wie auch mit jener vom 29. Mai 2018 ( Urk. 10/ 36) -

wurden einzig somatische Beschwerden (chronifiziertes lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts sowie chronifizierte Schmerzen im Schultergürtelbereich und interscapulär beidseits) thematisiert ( Urk. 10/14/1-5, Urk. 10/14/20-21, Urk. 10/ 2 8 /2-3) . B ei der hier zu prüfenden Neua nmeldung vom 4. September 2019 ( Urk. 10/

46) standen neben den bekannten Rückenschmerzen neu psychische Beschwerden im Vordergrund, wobei die Beschwerdeführerin seit dem 3. April 2019 in psychologisch-psychiat rischer Behandlung steht ( Urk. 10/ 46 S. 6 Ziff. 6 .1, Urk. 10/ 58, Urk. 10 /68/21 , Urk. 10/ 86 ) und ein psychischer Gesundheitsschaden auch gutachterlich diagnos tiziert wurde ( Urk. 10/93 S. 21) . Entsprechend ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Nachgang zur leistungsabwei sen den Verfügung vom 31. August 2017 ( Urk. 10/ 22 ) respektive vom

29. Mai 2018 ( Urk. 10/

36) in revisionsrelevanter Weise verändert hat ( vgl. auch Urk. 10/ 93/12-38 S. 26 ) , weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Sicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (E. 1.5) .

3. 3.1

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 16. Juli 2021 ( Urk. 10/ 93/1 1

1) stellten die Gutachter Dres . A.___ und B.___ folgende Diagnosen (S. 7 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Fehlform (leichter Hohlrundrücken) - leichten altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS) mit

Osteochondrosen und Spondyl ar throsen L4/ L 5 > L5/S1, kleiner subligamentärer medianer Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression - ausgeprägten myofaszialen Befunden mit Differentialdiagnose (DD) über Spina iliaca p osterior su perior beidseits und Trochanter bursi t is

beidseits - chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei: - Fehlform (leichter Hohlrundrücken) - altersentsprechenden degenerativen Veränderungen - myofaszialen Befunden mit DD über Spina scapulae links - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - unklare Knochenpathologie im distalen Femur links (DD Kno cheninfarkt, anderes), abklärungsbedürftig - Adipositas WHO Grad I (160 cm , 80,8 kg, BMI 31.5 kg/m³) - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

Die Experten führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Sozialhilfeab hängigkeit, die angespannte finanzielle Situation, die psychische Erkrankung ihrer Tochter und die fehlende Perspektive belastet. Sie sei in der Lage, einen Zwei-Personen-Haushalt selbständig zu führen, unternehme regelmässig längere Spaziergänge, sehe fern und pflege Kontakt mit einer Freundin (S. 9).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe als Hilfsköchin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer leichten, rückenschonenden Tätigkeit liege eine solche von 80 % vor (S. 10). 3. 2

Dr. A.___ kam aus rheumatologischer Sicht zum Schluss, dass sowohl das lumbos pondylogene als auch das z er v ikospondylogene Syndrom beidseits auf keine radikuläre Symptomatik zurückgeführt werden könnten und weichteilrheumati sche Befunde das Beschwerdebild dominierten ( Urk. 10/94 S. 56 f.). Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Küche erachtete er als noch zu 50 % , eine leichte Arbeit ohne dauerndes Sitzen, nicht dauerndes Stehen und ohne Zwangs stellungen als zu 100 % zumutbar (S. 62). Das Ergebnis des auf seine Empfehlung zur Abklärung einer unklaren Knochenpathologie im distalen Femur links (S. 59) nachträglich durchgeführten MRI ( Urk. 10/95) führte zu keiner Änderung seiner Einschätzung ( Urk. 10/96). 3.3

Dr. B.___

führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2021 ( Urk. 10/ 93/ 12-38 ) aus, das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer Ehe unter finanziellen Schwierigkeiten gelitten und ihr Ehemann sei unstet gewesen, wobei sie teilweise vorübergehend in Marokko gelebt hätten. Des Weiteren sei sie durch ihre Tochter belastet, die an einer Aufmerksamkeit sdefizit-/Hyperaktivitätsstörung respektive seit drei Jahren zusätzlich an einer Schizophrenie leide. Vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastung sei die psychische Überlagerung der geklagten somati schen Beschwerden einzuordnen. Es handle sich um eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin leide auch unter depressiven Verstimmungen, fühle sich unwohl und minderwertig und zeige einen sozialen Rückzug, da sie das Gefühl habe, sie werde in der Schweiz diskriminiert. Sie könne aber mithilfe der Medikamente gut schlafen, habe am Morgen keine grosse Mühe mit Aufstehen, kümmere sich tagsüber um den Haushalt , unternehme Spaziergänge und schaue fern. Sie sei im Alltag nicht durch schwere depressive Sym ptome beeinträchtigt und beklag e keinen « Lebens verleider » oder Suizidgedanken. Die Depression sei leichtgradig ausgeprägt , wobei es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode handle (S. 21 f.).

Dr. B.___ hielt weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychologischer Behandlung befinde und antidepressiv behandelt werde. Im Gegensatz zu ihren Angaben nehme sie das Antidepressivum Sertralin gemäss den durchgeführten Blutuntersuchungen nicht ein (S. 22).

Die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit während sieben bis acht Stunden anwesend sein. Aufgrund der Depression und der Schmerzstörung bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ,

wobei in der angestam mten wie auch in jeder den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit seit April 2019 respektive seit Beginn der ambula nten psychologischen Behandlung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege

(S. 24 f.; vgl. auch S. 26).

Der G utachter führte weiter aus, der Beschwerdeführerin sei eine regelmässig e Einnahme des Antidepressivums zumutbar .

Im Weiteren würde eine konsequent durchgeführte antidepressive Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit innert zwei bis drei Monaten zu einer Aufh ellung der Depression und zu einer Verbesserung d er Arbeitsfähigkeit führen (S. 25). 4. 4.1

Die rheumatologische Expertise von Dr. A.___ wurde von der Beschwerdeführerin nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (E. 1.6) Zweifel an den Schlussfolgerun gen von Dr. A.___ auf. 4.2

Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom

16. Juli 2021 (vgl. E. 3.2 ) entspricht ebenfalls den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatri schen Untersuchungen. D er Gutachter berücksich tigte detailliert die g eklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander ( Urk. 10/ 93/ 12-38 S. 16 f., S. 22 f. ). Die Expertise wurde ausserdem

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf d ie medizinischen Vorakten nahm (S. 5 ff., S. 17, S. 23 f. ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht in nach vollziehbarer Weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei er in jeglicher Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % seit April 2019 ausging (S. 21, S. 24 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4 . 3

Die Einwände de r Beschwerdeführer in vom 26. Januar und 8. März 2022 (Urk. 4 , Urk. 7) gegen die Beweiskraft des Gutachtens

gehen fehl . Bezüglich des Hin weises, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründung und Beschlussfassung transparent darzuste llen (Urk. 4 S. 1, Urk. 7 S. 1), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die G ründe darlegte , weshalb von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 10/ 97/ 8). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann oder vielmehr in einer leidensangepassten Tätigkeit auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen ist, ist eine Frage der Würdigung der Aktenlage im Lichte der massgeblichen rechtlichen Grundlagen, nicht aber einer allfällig fehlenden oder intransparenten Begründung seitens der Beschwerdegegnerin .

Betreffend den Einwand , die von der Beschwerdegegnerin umschriebene ange passte Tätigkeit besitze infolge eines nichtexistenten ausgeglichenen Arbeits marktes keine Realisierungschancen (Urk. 4 S. 2) , ist zu bemerken , dass es sich beim Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts (vgl. Art. 16 ATSG) rechtsprechungsgemäss um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) .

Im Übrigen sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässig en Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

Ebenso z ielt der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Berück sichtigung von psychosozialen Belastungsfaktoren durch die Beschwerde gegnerin (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 2 , S. 5 ) ins Leere. Rechtsprechungsgemäss sind solche Faktoren nur dann mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen

– wie im vorliegenden Fall ( vgl. Urk. 10/ 93/12-38 S. 21 f.) – nur direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3).

Die B eschwerdeführerin belässt es sodann lediglich beim pauschalen Hinweis, die gutachterlichen Befunde stimmten mit ihrem Arbeitsverlauf nicht überein und legt allfällige diesbezügliche Widersprüche nicht konkret dar (Urk. 7 S. 4) . Im Weiteren lag den Experten der Schlussbericht der C.___ vom 23. Februar 2018 (Urk. 10/29)

vor (Urk. 10/93/12-38 S. 9), wobei der Arbeitsversuch – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht aus Krankheitsgründen beendet wurde, sondern weil das Arbeitsprogramm abgeschlossen war. D ie Beschwerde führerin wurde ferner als sehr zuverlässig, aufmerksam, sozialkompetent , verant wortungsbewusst und flexibel einsetzbar beschrieben . Bezüglich ihrer Arbeit in der Gastronomie oder Reinigung wurde sie zufolge ihres Gesundheitszustandes als nicht voll belastbar erachtet

(S. 1). Dies steht nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen , insbesondere auch nicht zur Diagnose der ledig lich leichten depressiven Episode (S. 21).

Was den Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Befangenheit der Gutachter angeht (Urk. 7 S. 6 f.), ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der regelmässige Beizug eines Experten durch den Versicherungsträger für sich allein genommen keinen Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters begründet ( BGE 13 7 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen ) . Im Übrigen lassen sich auch aus dem pauschale n Hinweis de r Beschwerdeführer in auf den «Scheincharakter» der gutachterlichen Untersuchung keine (konkreten) Anhaltspunkte für eine Befangenheit ableiten.

Die Beschwerdeführerin beliess es sodann lediglich beim allgemeinen Hinweis, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten sechs Monaten seit der Eingabe vom 8. März 2022 massiv verschlechtert (Urk. 7 S. 8) und reichte insbesondere keine fachärztlichen Berichte ein, welche eine solche Veränderung belegen , was keinen hinreichen Anlass für weitere Abklärungen bildet .

Schliesslich ist a uf die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. Mai 2022 (Urk. 13) gemachte n Vorbringen nicht weiter einzugehen, da diese im Wesentlichen die inhaltliche Kürze der Beschwerdeantwort (Urk. 9) betreffen und keine Auseinandersetzung mit dem in Frage st ehenden Rentenanspruch erfolgt. 4.4

4.4.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkei t ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hin weisen). 4.4 .2

Dr. B.___ legte in seiner Expertise in Diskussion der Befunde unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung sowie der Ressourcen der Beschwer deführerin und unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren, so insbesondere der psychischen K rankheit d er Tochter der Beschwer deführerin , überzeugend dar, dass die lediglich leicht ausgeprägte depressive Störung wie auch die Schmerzstörung seit Jahren wesentlich durch die belastende psychosoziale Situation mitbedingt sind

und dass sich die vom behandelnden Psychologen attestierte gänzliche A rbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht bestätigen lässt ( Urk. 10/93 S. 23 f.). Ob eine gerichtliche Überprüfung der Standardindika toren den gutachterlichen Schluss auf eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfä higkeit auch in angepasster Tätigkeit bestätigen würde, was von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ressourcenprüfung ( Urk. 10/97/8) in F rage gestellt wurde und im Lichte der bescheidenen Befundlage sowie angesichts der Therapierbarkeit der depressiven Störung, der deutlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin und der Massgeblichkeit der psychosozialen Faktoren fraglich scheint, kann im Folgenden offenbleiben.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5), hat die gutachterlich fest gestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit keinen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad zur Folge, weshalb auf ein vom Rechtsanwender zusätzlich durchzuführendes strukturiertes Beweisverfahren verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 2 6. Mai 2021 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 5.

5.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin ist auf den bei der Z.___ erzielten Monatsl ohn von Fr. 3’120 .-- (80 %-Pensum) abzustellen (Urk. 10/19/4, 10/ 77 /1-2 ), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns und der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS] , T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Total Frauen) für das massgebende Jahr 2020 einem Lohn von Fr. 42 ’ 039.85 entspricht.

Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist unter B erücksichtigung dessen , dass der Beschwerdeführerin die Ausübung von leichten körperlichen Arbeiten zu 80 % zumutbar ist, auf den Tabellenlohn der vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 für Hilfsarbeiten gemäss Tabelle TA1 tirage

skill

level , privater Sektor, abzustellen. Dabei resultiert für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, T. 03.02.03.01.04.01) e in Invalidenlohn von Fr. 55'722.-- ( Fr. 4371 .-- x 12 / 40 x 41.7 / 2732 x

2784 ), was bei einem Pensum von 80 % ein massgebliches Einkommen von Fr. 44'577.60 ergibt.

Faktoren, welche einen Abzug vom Tabel lenlohn rechtfertigen könnten (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), sind keine ersichtlich. 5.2

Bei Anwendung der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs ergibt sich keine Einkommensbusse , weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.4) vorliegt. Dies gilt umso mehr, wenn der Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode bestimmt und die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs tätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert wird (vgl. Urk. 10/ 60 S. 1,

Urk. 10/ 97/1) , kann sie doch den Haushalt gemäss eigenen Angaben selbständig führen ( Urk. 10/ 93/ 12-38 S. 19, vgl. auch S. 27).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais