Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , der 1996 geborenen
X.___
ab 1. April 2018 eine Dreiviertels- und ab 1. Juli 2019 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 11/227 in Verbindung mit Urk. 11/237-238). Nach Berechnung der Renten betreffnisse
hatte sich für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. November 2021 eine Nachzahlung seitens der Invalidenversicherung von Fr. 89'123.-- ergeben . Die sozialen Dienste der Stadt Winterthur hatten am 24. November 2021 einen Antrag auf Verrechnung für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2021 für ihrerseits erbrachte Leistungen an die Versicherte von Fr. 63'214.90 gestellt (Urk. 11/232). D ie IV-Stelle verfügte deshalb daraus resultierende Nachzahlungen von unter anderem Fr. 3'292.90 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2019
und von Fr. 59’922 .-- für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis
30. November 2021
und die laufende Rente für Dezember 2021 von Fr. 2'230.-- (Verfügungen vom 14. Dezember 2021; Urk. 11/242 und Urk. 11/238 = Urk. 2) . Sie überwies diese Nachzahlungen und die Rente von Dezember 2021 zwecks Verrechnung mit erbrachten Sozialhilfel eistungen an die
s ozialen Dienste der Stadt Winterthur
( nachfolgend: Stadt Winterthur ; vgl. Urk. 24 ) . 2.
Am 21. Januar 2022 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2021, mit welcher der Betrag von Fr. 62'152. --
an die Stadt Winterthur ausbezahlt wurde (Urk. 2), und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, eine Verfügung mit einer nachv ollzieh baren Berechnung der von der Stadt Winterthur verrechenbaren Forderungen zu erlassen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsver fügung vom 31. März 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechts anwalt Jonas Steiner, Aarau, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 21. April 2022 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 19) wurde die Stadt Winterthur, Departement Soziales, Sozialberatung, zum Verfah ren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2022 (Urk. 24) beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde, was den Parteien am 13. Juli 2022 (Urk. 26) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können unter anderem der öffentliche n Fürsorge abgetreten werden , soweit diese Vorschusszahlungen leiste t (Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG ).
Nach Art. 85 bis
IVV können öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ver langen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Ren tennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, aus bezahlt werden (Abs. 3). 1.3
Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85 bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Bunde sgerichtes I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 E . 3.3.3). 1.4
Rechtsgru ndlage für die von der Stadt Winterthur der Beschwerdeführer in erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; LS 851.1). Dieses sieht in § 19 Abs. 2 vor, dass die Fürsorge be hörde von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstat tungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Wei ter geht aus § 27 Abs. 1 lit . a Sozialhilfegesetz hervor, dass rechtmässig bezo gene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- und Privatver sicherungen oder von haftpflichtig en oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe . Damit wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz für den Fall rückwirkender Leis tungszusprache ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invaliden versicherung als Sozi alversicherung normativ festgehalten (vgl. Urteile des Sozial versicherungsge richts des Kantons Zürich IV.2008.01244 vom 30. September 2010 E. 2.1 und IV.2009.01071 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 und E. 3.3). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin ab April 2018 eine Dreiviertelsrente sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 11/237). In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wur de der Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente, entsprechend einem monatlichen Betreffnis von insgesamt Fr. 2'212.-- (bis Dezember 2020) respektive Fr. 2'230.-- (ab 1. Januar 2021) , zugesprochen. Ausbezahlt wurde ein Betrag von Fr. 62'152.-- , der sich zusammensetzt e aus einer Nachzahlung von Fr. 59'922.-- für die Monate September 2019 bis November 2021 sowie der laufenden Dezem ber-Rente in der Höhe von Fr. 2'230.-- (S. 1-2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stel lungnahme der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 (Urk. 10), worin festge halten wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie gemäss Angaben der Stadt Winterthur in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2021 mit insge samt Fr. 107'780.40 unterstützt worden sei. N ach Abzug der Einnahmen von Fr. 44'565.50 sei zu Gunsten der Stadt Winterthur ein Betrag von Fr. 63'214.90 ver blieben. Der Kontoauszug erscheine korrekt und sei mit Bezug auf den Nach zah lungsbetrag der IV periodengerecht. Wenn der Verrechnungsantrag der Stadt Winterthur korrekt ausgefüllt worden sei, so sei auch die Verrechnung korrekt erfolgt, da man sich auf diese Angaben stützen müsse. Soweit die Beschwerde führerin Zweifel an der Korrektheit der Höhe des Verrechnungsbetrages hege, so habe sie sich direkt an die Stadt Winterthur zu wenden (S. 1 unten f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 1), der Bet rag von insgesamt Fr. 63'214.90 (Fr. 59'922.-- plus Fr. 3'292.90) sei nicht korrekt. Denn die Stadt Win terthur habe sie ab 1. Juni 2019 mit durchschnittlich Fr. 1'649.10 pro Monat unterstützt. Für den geltend gemachten Verrechnungszeitraum von Juni 2019 bis November 2021 (30 Monate) entspreche dies einer Summe von Fr. 49'473.--, wes halb die geltend gemachte Forderung der Stadt Winterthur somit Fr. 13'741.90 höher sei als die Unterstützungsbeiträge gemäss Budget (S. 3 f. Ziff. 6). Weiter sei im Klient inn enkonto 31 Mal der Mietzins von F
r. 1'151.-- beziehungsweise Fr. 1'138.-- als Ausgabe aufgeführt, obwohl gemäss Budget der Mietzins direkt von ihr (der Beschwerdeführerin) bezahlt werde (S. 4 Ziff. 7-8). Die Berechnung der Rückforderung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Begrün dungs pflicht verletzt worden sei (S. 5 Ziff. 11-12).
Replizierend (Urk. 13) führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeantwort fehle eine materielle Auseinandersetzung mit der Beschwerde und auch in der Stellungnahme der Ausgleichskasse finde sich keine detaillierte Begründung für die Höhe der Verrechnung. Es gehe nicht an, dass die Sozialhilfe einfach ungeprüfte, offenbar fehlerhafte Verrechnungsanträge stelle und die Beschwerdegegnerin diese übernehme. Dies erst recht, da sie (die Beschwerdefüh rerin) lediglich im Allgemeinen der Verrechnung zugestimmt habe ( S. 3 Ziff. 56). 2.3
Die Beigeladene lässt sich wie folgt vernehmen (Urk. 24): Die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2019 bis Dezember 2021 erneut mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden. Zuvor sei sie in der Zeit von Mai 2014 bis September 2014 und von Februar 2016 bis April 2016 unterstützt worden. Am 14. Dezember 2021 habe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von September 2019 bis November 2021 die Nachzahlung von insgesamt Fr. 62'152.-- verfügt , wobei
d ie Nachzahlung für Dezember 2019 separat aufgeführt worden
sei . Für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2019 sei ebenfalls am 14. Dezember 2021 eine weitere Nachzah lung in Höhe von Fr. 3'292.90 verfügt worden, da die Beschwerdegegnerin einen neuen Invaliditätsgrad ermittelt habe. Die Nachzahlungen umfassten somit ins gesamt Fr. 65'444.90. Am 17. Februar 2022 habe die Beschwerdegegnerin die Abrechnung der Sozialen Dienste unterzeichnet, worin dieser Betrag genannt worden sei ( S. 2). Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Nachzahlungs betrag von Fr. 63'214.90 nicht korrekt sein könne. Sie verkenne dabei, dass sich der Betrag gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2019 auf Fr. 62'152.-- belaufe und sich dessen Berechnung ohne weiteres aus der in der genannten Verfügung erwähnten Abrechnung ergebe. Was den geltend gemachten Mietzins angehe, so sei dieser monatlich an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Das «K» im Budget (vgl. Urk. 3/5) bedeute «Zahlung an die Klientin» durch die Sozialen Dienste. Mit diesem Betrag habe sie die laufende Miete monatlich an den Ver mieter zahlen können. Daher habe man diesen Betrag zu Recht als Ausgabe im Kontoauszug berücksichtigt. Es sei weiter auch nicht nur die Unterstützungs summe von Fr. 49'473.-- für die Beschwerdeführerin aufgewendet worden. Die gesamthaften Ausgaben liessen sich dem Klien tinnenkontoauszug entnehmen (S. 3). 2.4
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) vorgenommenen Verrechnung mit Sozialhilfeleistun gen
der Beigeladenen in Höhe von Fr. 62'152.-- . Der Rentenbeginn, die Renten höhe und der Invaliditätsgrad sind unbestritten. Die weiteren Verfügungen von 14. Dezember 2021, insbesondere diejenige betreffend Verrechnung von Fr. 3'292.90 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2019 (Urk. 11/235) , blieben unangefochten. 3. 3.1
Mit Schreiben vom 18. November 2021 informierte die Ausgleichskasse die Bei geladene (Urk. 11/229) und den Sozialdienst der Stadt Kloten (Urk. 11/230), die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum von 1. April 2018 bis 30. November 2021 Anspruch auf Nachzahlungen der Invalidenversicherung in Höhe von ins gesamt Fr. 89'123.--, was gleichzeitig den verfügbaren Betrag darstelle. Die Stadt Kloten stellte am 23. November 2019 (U rk. 11/231/5) anhand des am 22. November 2021 (Urk. 11/231/1-2) unterzeichneten entsprechenden Formulars Antrag auf Verrechnung von Fr. 6'636.-- für den Zeitr aum vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019. Die Beigeladene stellte am 2
4. November 2021 (Urk. 11/232/1
2) für die Zeit von Juni 2019 bis 30. November 2021 Antrag auf Verrechnung von Fr. 63'214.90. Das Formular war am 24. November 2021 auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden (vgl. S. 1). Beigelegt war der vom 1. Dezember 2021 datierende Kl ientinnenkontoauszug (auch wenn er gemäss Überschrift den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2021 betrifft ; Urk. 11/232/4-20 ; Datum unten rechts ). Aus diesem ergeben sich (bis Ende November 2021)
Einnahmen in Höhe von Fr. 44'656.50 und Ausgaben in Höhe von Fr. 107'780.40 und damit ein Saldo von Fr. 63'214.90 (vgl. S. 17 des Konto auszugs). 3.2
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 11/234) wurden der Stadt Kloten die geltend gemachten Fr. 6'636.-- überwiesen (vgl. S. 2) . Für die Monate Juli bis August 2019 wurde n der Beigeladenen mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 Fr. 3'292.90 ausbezahlt (Urk. 11/235) . Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2 ) wurden der Beigeladenen Fr. 62'152.-- überwiesen . Dieser Betrag setzt sich aus den Nachzahlungen für die Monate September 2019 bis November 2021 in Höhe von Fr. 59'922.-- sowie der Rente für den Mona t Dezember 2021 in Höhe von Fr. 2'230.-- zusammen. In sgesamt wurde n der Beigeladenen , wie d ie se bestätigt (vgl. Urk. 24 S. 2) ,
Fr. 65'444.90
ausb ezahlt. Auch d ie Beschwerdeführerin bestätigte
am 17. Februar 2022
in der Gesamtabrechnung vom 1. Februar 2022, mit der ihr noch Fr. 4'893.05
entrichtet wurde n und die im Unterschied zum Klientinnen kontoauszug vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 11/232/4-20 ) den Zeitraum bis Ende Dezember 2021 umfasst,
den Betrag von Fr. 65'444.90 gegenüber der Beigelade nen mit ihrer Unterschrift (Urk. 25/3).
3.3
Die Verrechnung erfolgte aufgrund des dafür vorgesehenen Formulars und des beigelegten Kontoauszu ges (Urk. 11/232 ). Die Beigeladene erläuterte nachvoll ziehbar , wie es sich mit den Mietzinszahlungen verhält (vgl. Urk. 3/5 -6), zudem ergibt sich diese Aus gabe auch aus den Angaben im K lientinnenkontoauszug
(Urk. 11/232/4-20 S. 3-4 ). Ebenso sind daraus (sowie aus der Schlussabrechnung; Urk. 25/3) die Gesamtausgaben im kongruenten Unterstützungszeitraum sowie die Differenz zu den Einnahmen ersichtlich und es besteht kein Anlass , an der Berechnung des Rückforderungsbetrages zu zweifeln.
3.4
Im Übrigen sind St r eitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rücke rstattungs forderung zwischen der Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen . D ie IV-Stelle ist nicht befugt, darüber zu befinden (Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung (IVG),
3. Auflage 2014, S. 532 Rn 16).
Die Beschwerdeführerin wurde im Formular über die Gesamtabrechnung, welches sie am
17. Februar 2022 unterzeichnete (Urk. 25/3), darauf aufmerksam gemacht, dass sie dagegen Einsprache erheben könne. D ies hat sie nicht getan (vgl. Urk. 27 ), weshalb es im vorliegenden Verfahren damit sein Bewenden hat. 3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist , wenn auch der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen ist, als es der angefochtenen Verfügung teilweise an der wünsch baren Klarheit fehlt, zumal auch der Begriff Verrechnung - im Unterschied etwa zur den Sozialdienst Kloten betreffenden Verfügung (Urk. 11/234/2) - (wohl irr tümlicherweise) nicht ausdrücklich erwähnt wurde und auch die Zahlungsemp fängerin lediglich aus dem Mitteilungssatz ersichtlich ist (Urk. 2 S. 3 unten) . Aber s elbst wenn
- wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - eine Verletzung der Begründungspflicht vorläge, wäre diese jedenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände nicht schwerwiegend und auf eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle wäre im Sinne einer Heilung des Mangels zu verzichten. Denn dem hie sigen Gericht steht die volle Kognition zu und die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2 und 8C_765/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1
Da die
vorliegend e
Streitigkeit nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliden versicherungs leistungen betrifft
(vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 21. April 2022 (Urk. 14) ist der unentgelt liche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, mit Fr. 2‘562.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau 1, wird mit Fr. 2’562 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Juli 2019 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 11/227 in Verbindung mit Urk. 11/237-238). Nach Berechnung der Renten betreffnisse
hatte sich für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. November 2021 eine Nachzahlung seitens der Invalidenversicherung von Fr. 89'123.-- ergeben . Die sozialen Dienste der Stadt Winterthur hatten am 24. November 2021 einen Antrag auf Verrechnung für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2021 für ihrerseits erbrachte Leistungen an die Versicherte von Fr. 63'214.90 gestellt (Urk. 11/232). D ie IV-Stelle verfügte deshalb daraus resultierende Nachzahlungen von unter anderem Fr. 3'292.90 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2019
und von Fr. 59’922 .-- für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis
30. November 2021
und die laufende Rente für Dezember 2021 von Fr. 2'230.-- (Verfügungen vom 14. Dezember 2021; Urk. 11/242 und Urk. 11/238 = Urk. 2) . Sie überwies diese Nachzahlungen und die Rente von Dezember 2021 zwecks Verrechnung mit erbrachten Sozialhilfel eistungen an die
s ozialen Dienste der Stadt Winterthur
( nachfolgend: Stadt Winterthur ; vgl. Urk. 24 ) .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können unter anderem der öffentliche n Fürsorge abgetreten werden , soweit diese Vorschusszahlungen leiste t (Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG ).
Nach Art. 85 bis
IVV können öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ver langen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Ren tennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, aus bezahlt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85 bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Bunde sgerichtes I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 E . 3.3.3).
E. 1.4 Rechtsgru ndlage für die von der Stadt Winterthur der Beschwerdeführer in erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; LS 851.1). Dieses sieht in § 19 Abs. 2 vor, dass die Fürsorge be hörde von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstat tungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Wei ter geht aus § 27 Abs. 1 lit . a Sozialhilfegesetz hervor, dass rechtmässig bezo gene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- und Privatver sicherungen oder von haftpflichtig en oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe . Damit wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz für den Fall rückwirkender Leis tungszusprache ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invaliden versicherung als Sozi alversicherung normativ festgehalten (vgl. Urteile des Sozial versicherungsge richts des Kantons Zürich IV.2008.01244 vom 30. September 2010 E. 2.1 und IV.2009.01071 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 und E. 3.3).
E. 2 Am 21. Januar 2022 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2021, mit welcher der Betrag von Fr. 62'152. --
an die Stadt Winterthur ausbezahlt wurde (Urk. 2), und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, eine Verfügung mit einer nachv ollzieh baren Berechnung der von der Stadt Winterthur verrechenbaren Forderungen zu erlassen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsver fügung vom 31. März 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechts anwalt Jonas Steiner, Aarau, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 21. April 2022 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 19) wurde die Stadt Winterthur, Departement Soziales, Sozialberatung, zum Verfah ren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2022 (Urk. 24) beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde, was den Parteien am 13. Juli 2022 (Urk. 26) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin ab April 2018 eine Dreiviertelsrente sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 11/237). In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wur de der Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente, entsprechend einem monatlichen Betreffnis von insgesamt Fr. 2'212.-- (bis Dezember 2020) respektive Fr. 2'230.-- (ab 1. Januar 2021) , zugesprochen. Ausbezahlt wurde ein Betrag von Fr. 62'152.-- , der sich zusammensetzt e aus einer Nachzahlung von Fr. 59'922.-- für die Monate September 2019 bis November 2021 sowie der laufenden Dezem ber-Rente in der Höhe von Fr. 2'230.-- (S. 1-2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stel lungnahme der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 (Urk. 10), worin festge halten wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie gemäss Angaben der Stadt Winterthur in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2021 mit insge samt Fr. 107'780.40 unterstützt worden sei. N ach Abzug der Einnahmen von Fr. 44'565.50 sei zu Gunsten der Stadt Winterthur ein Betrag von Fr. 63'214.90 ver blieben. Der Kontoauszug erscheine korrekt und sei mit Bezug auf den Nach zah lungsbetrag der IV periodengerecht. Wenn der Verrechnungsantrag der Stadt Winterthur korrekt ausgefüllt worden sei, so sei auch die Verrechnung korrekt erfolgt, da man sich auf diese Angaben stützen müsse. Soweit die Beschwerde führerin Zweifel an der Korrektheit der Höhe des Verrechnungsbetrages hege, so habe sie sich direkt an die Stadt Winterthur zu wenden (S. 1 unten f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 1), der Bet rag von insgesamt Fr. 63'214.90 (Fr. 59'922.-- plus Fr. 3'292.90) sei nicht korrekt. Denn die Stadt Win terthur habe sie ab 1. Juni 2019 mit durchschnittlich Fr. 1'649.10 pro Monat unterstützt. Für den geltend gemachten Verrechnungszeitraum von Juni 2019 bis November 2021 (30 Monate) entspreche dies einer Summe von Fr. 49'473.--, wes halb die geltend gemachte Forderung der Stadt Winterthur somit Fr. 13'741.90 höher sei als die Unterstützungsbeiträge gemäss Budget (S. 3 f. Ziff. 6). Weiter sei im Klient inn enkonto 31 Mal der Mietzins von F
r. 1'151.-- beziehungsweise Fr. 1'138.-- als Ausgabe aufgeführt, obwohl gemäss Budget der Mietzins direkt von ihr (der Beschwerdeführerin) bezahlt werde (S. 4 Ziff. 7-8). Die Berechnung der Rückforderung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Begrün dungs pflicht verletzt worden sei (S. 5 Ziff. 11-12).
Replizierend (Urk. 13) führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeantwort fehle eine materielle Auseinandersetzung mit der Beschwerde und auch in der Stellungnahme der Ausgleichskasse finde sich keine detaillierte Begründung für die Höhe der Verrechnung. Es gehe nicht an, dass die Sozialhilfe einfach ungeprüfte, offenbar fehlerhafte Verrechnungsanträge stelle und die Beschwerdegegnerin diese übernehme. Dies erst recht, da sie (die Beschwerdefüh rerin) lediglich im Allgemeinen der Verrechnung zugestimmt habe ( S. 3 Ziff. 56).
E. 2.3 Die Beigeladene lässt sich wie folgt vernehmen (Urk. 24): Die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2019 bis Dezember 2021 erneut mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden. Zuvor sei sie in der Zeit von Mai 2014 bis September 2014 und von Februar 2016 bis April 2016 unterstützt worden. Am 14. Dezember 2021 habe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von September 2019 bis November 2021 die Nachzahlung von insgesamt Fr. 62'152.-- verfügt , wobei
d ie Nachzahlung für Dezember 2019 separat aufgeführt worden
sei . Für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2019 sei ebenfalls am 14. Dezember 2021 eine weitere Nachzah lung in Höhe von Fr. 3'292.90 verfügt worden, da die Beschwerdegegnerin einen neuen Invaliditätsgrad ermittelt habe. Die Nachzahlungen umfassten somit ins gesamt Fr. 65'444.90. Am 17. Februar 2022 habe die Beschwerdegegnerin die Abrechnung der Sozialen Dienste unterzeichnet, worin dieser Betrag genannt worden sei ( S. 2). Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Nachzahlungs betrag von Fr. 63'214.90 nicht korrekt sein könne. Sie verkenne dabei, dass sich der Betrag gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2019 auf Fr. 62'152.-- belaufe und sich dessen Berechnung ohne weiteres aus der in der genannten Verfügung erwähnten Abrechnung ergebe. Was den geltend gemachten Mietzins angehe, so sei dieser monatlich an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Das «K» im Budget (vgl. Urk. 3/5) bedeute «Zahlung an die Klientin» durch die Sozialen Dienste. Mit diesem Betrag habe sie die laufende Miete monatlich an den Ver mieter zahlen können. Daher habe man diesen Betrag zu Recht als Ausgabe im Kontoauszug berücksichtigt. Es sei weiter auch nicht nur die Unterstützungs summe von Fr. 49'473.-- für die Beschwerdeführerin aufgewendet worden. Die gesamthaften Ausgaben liessen sich dem Klien tinnenkontoauszug entnehmen (S. 3).
E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) vorgenommenen Verrechnung mit Sozialhilfeleistun gen
der Beigeladenen in Höhe von Fr. 62'152.-- . Der Rentenbeginn, die Renten höhe und der Invaliditätsgrad sind unbestritten. Die weiteren Verfügungen von 14. Dezember 2021, insbesondere diejenige betreffend Verrechnung von Fr. 3'292.90 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2019 (Urk. 11/235) , blieben unangefochten.
E. 3.1 Mit Schreiben vom 18. November 2021 informierte die Ausgleichskasse die Bei geladene (Urk. 11/229) und den Sozialdienst der Stadt Kloten (Urk. 11/230), die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum von 1. April 2018 bis 30. November 2021 Anspruch auf Nachzahlungen der Invalidenversicherung in Höhe von ins gesamt Fr. 89'123.--, was gleichzeitig den verfügbaren Betrag darstelle. Die Stadt Kloten stellte am 23. November 2019 (U rk. 11/231/5) anhand des am 22. November 2021 (Urk. 11/231/1-2) unterzeichneten entsprechenden Formulars Antrag auf Verrechnung von Fr. 6'636.-- für den Zeitr aum vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019. Die Beigeladene stellte am 2
4. November 2021 (Urk. 11/232/1
2) für die Zeit von Juni 2019 bis 30. November 2021 Antrag auf Verrechnung von Fr. 63'214.90. Das Formular war am 24. November 2021 auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden (vgl. S. 1). Beigelegt war der vom 1. Dezember 2021 datierende Kl ientinnenkontoauszug (auch wenn er gemäss Überschrift den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2021 betrifft ; Urk. 11/232/4-20 ; Datum unten rechts ). Aus diesem ergeben sich (bis Ende November 2021)
Einnahmen in Höhe von Fr. 44'656.50 und Ausgaben in Höhe von Fr. 107'780.40 und damit ein Saldo von Fr. 63'214.90 (vgl. S. 17 des Konto auszugs).
E. 3.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 11/234) wurden der Stadt Kloten die geltend gemachten Fr. 6'636.-- überwiesen (vgl. S. 2) . Für die Monate Juli bis August 2019 wurde n der Beigeladenen mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 Fr. 3'292.90 ausbezahlt (Urk. 11/235) . Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2 ) wurden der Beigeladenen Fr. 62'152.-- überwiesen . Dieser Betrag setzt sich aus den Nachzahlungen für die Monate September 2019 bis November 2021 in Höhe von Fr. 59'922.-- sowie der Rente für den Mona t Dezember 2021 in Höhe von Fr. 2'230.-- zusammen. In sgesamt wurde n der Beigeladenen , wie d ie se bestätigt (vgl. Urk. 24 S. 2) ,
Fr. 65'444.90
ausb ezahlt. Auch d ie Beschwerdeführerin bestätigte
am 17. Februar 2022
in der Gesamtabrechnung vom 1. Februar 2022, mit der ihr noch Fr. 4'893.05
entrichtet wurde n und die im Unterschied zum Klientinnen kontoauszug vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 11/232/4-20 ) den Zeitraum bis Ende Dezember 2021 umfasst,
den Betrag von Fr. 65'444.90 gegenüber der Beigelade nen mit ihrer Unterschrift (Urk. 25/3).
E. 3.3 Die Verrechnung erfolgte aufgrund des dafür vorgesehenen Formulars und des beigelegten Kontoauszu ges (Urk. 11/232 ). Die Beigeladene erläuterte nachvoll ziehbar , wie es sich mit den Mietzinszahlungen verhält (vgl. Urk. 3/5 -6), zudem ergibt sich diese Aus gabe auch aus den Angaben im K lientinnenkontoauszug
(Urk. 11/232/4-20 S. 3-4 ). Ebenso sind daraus (sowie aus der Schlussabrechnung; Urk. 25/3) die Gesamtausgaben im kongruenten Unterstützungszeitraum sowie die Differenz zu den Einnahmen ersichtlich und es besteht kein Anlass , an der Berechnung des Rückforderungsbetrages zu zweifeln.
E. 3.4 Im Übrigen sind St r eitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rücke rstattungs forderung zwischen der Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen . D ie IV-Stelle ist nicht befugt, darüber zu befinden (Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung (IVG),
3. Auflage 2014, S. 532 Rn 16).
Die Beschwerdeführerin wurde im Formular über die Gesamtabrechnung, welches sie am
17. Februar 2022 unterzeichnete (Urk. 25/3), darauf aufmerksam gemacht, dass sie dagegen Einsprache erheben könne. D ies hat sie nicht getan (vgl. Urk. 27 ), weshalb es im vorliegenden Verfahren damit sein Bewenden hat.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist , wenn auch der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen ist, als es der angefochtenen Verfügung teilweise an der wünsch baren Klarheit fehlt, zumal auch der Begriff Verrechnung - im Unterschied etwa zur den Sozialdienst Kloten betreffenden Verfügung (Urk. 11/234/2) - (wohl irr tümlicherweise) nicht ausdrücklich erwähnt wurde und auch die Zahlungsemp fängerin lediglich aus dem Mitteilungssatz ersichtlich ist (Urk. 2 S. 3 unten) . Aber s elbst wenn
- wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - eine Verletzung der Begründungspflicht vorläge, wäre diese jedenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände nicht schwerwiegend und auf eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle wäre im Sinne einer Heilung des Mangels zu verzichten. Denn dem hie sigen Gericht steht die volle Kognition zu und die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2 und 8C_765/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
E. 4.1 Da die
vorliegend e
Streitigkeit nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliden versicherungs leistungen betrifft
(vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 4.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 21. April 2022 (Urk. 14) ist der unentgelt liche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, mit Fr. 2‘562.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau 1, wird mit Fr. 2’562 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00036
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
31. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg schadenanwaelte.ch Buchserstrasse 18, Postfach 2716, 5001 Aarau 1 dieser substituiert durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stadt Winterthur Departement Soziales, Sozialberatung Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , der 1996 geborenen
X.___
ab 1. April 2018 eine Dreiviertels- und ab 1. Juli 2019 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 11/227 in Verbindung mit Urk. 11/237-238). Nach Berechnung der Renten betreffnisse
hatte sich für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. November 2021 eine Nachzahlung seitens der Invalidenversicherung von Fr. 89'123.-- ergeben . Die sozialen Dienste der Stadt Winterthur hatten am 24. November 2021 einen Antrag auf Verrechnung für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2021 für ihrerseits erbrachte Leistungen an die Versicherte von Fr. 63'214.90 gestellt (Urk. 11/232). D ie IV-Stelle verfügte deshalb daraus resultierende Nachzahlungen von unter anderem Fr. 3'292.90 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2019
und von Fr. 59’922 .-- für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis
30. November 2021
und die laufende Rente für Dezember 2021 von Fr. 2'230.-- (Verfügungen vom 14. Dezember 2021; Urk. 11/242 und Urk. 11/238 = Urk. 2) . Sie überwies diese Nachzahlungen und die Rente von Dezember 2021 zwecks Verrechnung mit erbrachten Sozialhilfel eistungen an die
s ozialen Dienste der Stadt Winterthur
( nachfolgend: Stadt Winterthur ; vgl. Urk. 24 ) . 2.
Am 21. Januar 2022 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2021, mit welcher der Betrag von Fr. 62'152. --
an die Stadt Winterthur ausbezahlt wurde (Urk. 2), und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, eine Verfügung mit einer nachv ollzieh baren Berechnung der von der Stadt Winterthur verrechenbaren Forderungen zu erlassen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsver fügung vom 31. März 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechts anwalt Jonas Steiner, Aarau, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 21. April 2022 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 19) wurde die Stadt Winterthur, Departement Soziales, Sozialberatung, zum Verfah ren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2022 (Urk. 24) beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde, was den Parteien am 13. Juli 2022 (Urk. 26) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können unter anderem der öffentliche n Fürsorge abgetreten werden , soweit diese Vorschusszahlungen leiste t (Art. 22 Abs. 2 lit . a ATSG ).
Nach Art. 85 bis
IVV können öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ver langen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Ren tennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, aus bezahlt werden (Abs. 3). 1.3
Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85 bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Bunde sgerichtes I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 E . 3.3.3). 1.4
Rechtsgru ndlage für die von der Stadt Winterthur der Beschwerdeführer in erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; LS 851.1). Dieses sieht in § 19 Abs. 2 vor, dass die Fürsorge be hörde von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstat tungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Wei ter geht aus § 27 Abs. 1 lit . a Sozialhilfegesetz hervor, dass rechtmässig bezo gene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- und Privatver sicherungen oder von haftpflichtig en oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe . Damit wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz für den Fall rückwirkender Leis tungszusprache ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invaliden versicherung als Sozi alversicherung normativ festgehalten (vgl. Urteile des Sozial versicherungsge richts des Kantons Zürich IV.2008.01244 vom 30. September 2010 E. 2.1 und IV.2009.01071 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 und E. 3.3). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin ab April 2018 eine Dreiviertelsrente sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 11/237). In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wur de der Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente, entsprechend einem monatlichen Betreffnis von insgesamt Fr. 2'212.-- (bis Dezember 2020) respektive Fr. 2'230.-- (ab 1. Januar 2021) , zugesprochen. Ausbezahlt wurde ein Betrag von Fr. 62'152.-- , der sich zusammensetzt e aus einer Nachzahlung von Fr. 59'922.-- für die Monate September 2019 bis November 2021 sowie der laufenden Dezem ber-Rente in der Höhe von Fr. 2'230.-- (S. 1-2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stel lungnahme der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 (Urk. 10), worin festge halten wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie gemäss Angaben der Stadt Winterthur in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2021 mit insge samt Fr. 107'780.40 unterstützt worden sei. N ach Abzug der Einnahmen von Fr. 44'565.50 sei zu Gunsten der Stadt Winterthur ein Betrag von Fr. 63'214.90 ver blieben. Der Kontoauszug erscheine korrekt und sei mit Bezug auf den Nach zah lungsbetrag der IV periodengerecht. Wenn der Verrechnungsantrag der Stadt Winterthur korrekt ausgefüllt worden sei, so sei auch die Verrechnung korrekt erfolgt, da man sich auf diese Angaben stützen müsse. Soweit die Beschwerde führerin Zweifel an der Korrektheit der Höhe des Verrechnungsbetrages hege, so habe sie sich direkt an die Stadt Winterthur zu wenden (S. 1 unten f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 1), der Bet rag von insgesamt Fr. 63'214.90 (Fr. 59'922.-- plus Fr. 3'292.90) sei nicht korrekt. Denn die Stadt Win terthur habe sie ab 1. Juni 2019 mit durchschnittlich Fr. 1'649.10 pro Monat unterstützt. Für den geltend gemachten Verrechnungszeitraum von Juni 2019 bis November 2021 (30 Monate) entspreche dies einer Summe von Fr. 49'473.--, wes halb die geltend gemachte Forderung der Stadt Winterthur somit Fr. 13'741.90 höher sei als die Unterstützungsbeiträge gemäss Budget (S. 3 f. Ziff. 6). Weiter sei im Klient inn enkonto 31 Mal der Mietzins von F
r. 1'151.-- beziehungsweise Fr. 1'138.-- als Ausgabe aufgeführt, obwohl gemäss Budget der Mietzins direkt von ihr (der Beschwerdeführerin) bezahlt werde (S. 4 Ziff. 7-8). Die Berechnung der Rückforderung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Begrün dungs pflicht verletzt worden sei (S. 5 Ziff. 11-12).
Replizierend (Urk. 13) führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeantwort fehle eine materielle Auseinandersetzung mit der Beschwerde und auch in der Stellungnahme der Ausgleichskasse finde sich keine detaillierte Begründung für die Höhe der Verrechnung. Es gehe nicht an, dass die Sozialhilfe einfach ungeprüfte, offenbar fehlerhafte Verrechnungsanträge stelle und die Beschwerdegegnerin diese übernehme. Dies erst recht, da sie (die Beschwerdefüh rerin) lediglich im Allgemeinen der Verrechnung zugestimmt habe ( S. 3 Ziff. 56). 2.3
Die Beigeladene lässt sich wie folgt vernehmen (Urk. 24): Die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2019 bis Dezember 2021 erneut mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden. Zuvor sei sie in der Zeit von Mai 2014 bis September 2014 und von Februar 2016 bis April 2016 unterstützt worden. Am 14. Dezember 2021 habe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von September 2019 bis November 2021 die Nachzahlung von insgesamt Fr. 62'152.-- verfügt , wobei
d ie Nachzahlung für Dezember 2019 separat aufgeführt worden
sei . Für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2019 sei ebenfalls am 14. Dezember 2021 eine weitere Nachzah lung in Höhe von Fr. 3'292.90 verfügt worden, da die Beschwerdegegnerin einen neuen Invaliditätsgrad ermittelt habe. Die Nachzahlungen umfassten somit ins gesamt Fr. 65'444.90. Am 17. Februar 2022 habe die Beschwerdegegnerin die Abrechnung der Sozialen Dienste unterzeichnet, worin dieser Betrag genannt worden sei ( S. 2). Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Nachzahlungs betrag von Fr. 63'214.90 nicht korrekt sein könne. Sie verkenne dabei, dass sich der Betrag gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2019 auf Fr. 62'152.-- belaufe und sich dessen Berechnung ohne weiteres aus der in der genannten Verfügung erwähnten Abrechnung ergebe. Was den geltend gemachten Mietzins angehe, so sei dieser monatlich an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Das «K» im Budget (vgl. Urk. 3/5) bedeute «Zahlung an die Klientin» durch die Sozialen Dienste. Mit diesem Betrag habe sie die laufende Miete monatlich an den Ver mieter zahlen können. Daher habe man diesen Betrag zu Recht als Ausgabe im Kontoauszug berücksichtigt. Es sei weiter auch nicht nur die Unterstützungs summe von Fr. 49'473.-- für die Beschwerdeführerin aufgewendet worden. Die gesamthaften Ausgaben liessen sich dem Klien tinnenkontoauszug entnehmen (S. 3). 2.4
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) vorgenommenen Verrechnung mit Sozialhilfeleistun gen
der Beigeladenen in Höhe von Fr. 62'152.-- . Der Rentenbeginn, die Renten höhe und der Invaliditätsgrad sind unbestritten. Die weiteren Verfügungen von 14. Dezember 2021, insbesondere diejenige betreffend Verrechnung von Fr. 3'292.90 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2019 (Urk. 11/235) , blieben unangefochten. 3. 3.1
Mit Schreiben vom 18. November 2021 informierte die Ausgleichskasse die Bei geladene (Urk. 11/229) und den Sozialdienst der Stadt Kloten (Urk. 11/230), die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum von 1. April 2018 bis 30. November 2021 Anspruch auf Nachzahlungen der Invalidenversicherung in Höhe von ins gesamt Fr. 89'123.--, was gleichzeitig den verfügbaren Betrag darstelle. Die Stadt Kloten stellte am 23. November 2019 (U rk. 11/231/5) anhand des am 22. November 2021 (Urk. 11/231/1-2) unterzeichneten entsprechenden Formulars Antrag auf Verrechnung von Fr. 6'636.-- für den Zeitr aum vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019. Die Beigeladene stellte am 2
4. November 2021 (Urk. 11/232/1
2) für die Zeit von Juni 2019 bis 30. November 2021 Antrag auf Verrechnung von Fr. 63'214.90. Das Formular war am 24. November 2021 auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden (vgl. S. 1). Beigelegt war der vom 1. Dezember 2021 datierende Kl ientinnenkontoauszug (auch wenn er gemäss Überschrift den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2021 betrifft ; Urk. 11/232/4-20 ; Datum unten rechts ). Aus diesem ergeben sich (bis Ende November 2021)
Einnahmen in Höhe von Fr. 44'656.50 und Ausgaben in Höhe von Fr. 107'780.40 und damit ein Saldo von Fr. 63'214.90 (vgl. S. 17 des Konto auszugs). 3.2
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 11/234) wurden der Stadt Kloten die geltend gemachten Fr. 6'636.-- überwiesen (vgl. S. 2) . Für die Monate Juli bis August 2019 wurde n der Beigeladenen mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 Fr. 3'292.90 ausbezahlt (Urk. 11/235) . Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2 ) wurden der Beigeladenen Fr. 62'152.-- überwiesen . Dieser Betrag setzt sich aus den Nachzahlungen für die Monate September 2019 bis November 2021 in Höhe von Fr. 59'922.-- sowie der Rente für den Mona t Dezember 2021 in Höhe von Fr. 2'230.-- zusammen. In sgesamt wurde n der Beigeladenen , wie d ie se bestätigt (vgl. Urk. 24 S. 2) ,
Fr. 65'444.90
ausb ezahlt. Auch d ie Beschwerdeführerin bestätigte
am 17. Februar 2022
in der Gesamtabrechnung vom 1. Februar 2022, mit der ihr noch Fr. 4'893.05
entrichtet wurde n und die im Unterschied zum Klientinnen kontoauszug vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 11/232/4-20 ) den Zeitraum bis Ende Dezember 2021 umfasst,
den Betrag von Fr. 65'444.90 gegenüber der Beigelade nen mit ihrer Unterschrift (Urk. 25/3).
3.3
Die Verrechnung erfolgte aufgrund des dafür vorgesehenen Formulars und des beigelegten Kontoauszu ges (Urk. 11/232 ). Die Beigeladene erläuterte nachvoll ziehbar , wie es sich mit den Mietzinszahlungen verhält (vgl. Urk. 3/5 -6), zudem ergibt sich diese Aus gabe auch aus den Angaben im K lientinnenkontoauszug
(Urk. 11/232/4-20 S. 3-4 ). Ebenso sind daraus (sowie aus der Schlussabrechnung; Urk. 25/3) die Gesamtausgaben im kongruenten Unterstützungszeitraum sowie die Differenz zu den Einnahmen ersichtlich und es besteht kein Anlass , an der Berechnung des Rückforderungsbetrages zu zweifeln.
3.4
Im Übrigen sind St r eitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rücke rstattungs forderung zwischen der Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen . D ie IV-Stelle ist nicht befugt, darüber zu befinden (Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung (IVG),
3. Auflage 2014, S. 532 Rn 16).
Die Beschwerdeführerin wurde im Formular über die Gesamtabrechnung, welches sie am
17. Februar 2022 unterzeichnete (Urk. 25/3), darauf aufmerksam gemacht, dass sie dagegen Einsprache erheben könne. D ies hat sie nicht getan (vgl. Urk. 27 ), weshalb es im vorliegenden Verfahren damit sein Bewenden hat. 3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist , wenn auch der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen ist, als es der angefochtenen Verfügung teilweise an der wünsch baren Klarheit fehlt, zumal auch der Begriff Verrechnung - im Unterschied etwa zur den Sozialdienst Kloten betreffenden Verfügung (Urk. 11/234/2) - (wohl irr tümlicherweise) nicht ausdrücklich erwähnt wurde und auch die Zahlungsemp fängerin lediglich aus dem Mitteilungssatz ersichtlich ist (Urk. 2 S. 3 unten) . Aber s elbst wenn
- wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - eine Verletzung der Begründungspflicht vorläge, wäre diese jedenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände nicht schwerwiegend und auf eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle wäre im Sinne einer Heilung des Mangels zu verzichten. Denn dem hie sigen Gericht steht die volle Kognition zu und die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2 und 8C_765/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1
Da die
vorliegend e
Streitigkeit nicht
die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliden versicherungs leistungen betrifft
(vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Ver fahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 21. April 2022 (Urk. 14) ist der unentgelt liche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, mit Fr. 2‘562.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau 1, wird mit Fr. 2’562 .50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard