Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962 in der ehemaligen Y.___ und Schweizerin, ist ver heiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Töchtern (geboren 1987 und 1988) . Seit Geburt leidet sie an ein er
Beeinträchtigung am linken Arm ( Amelie, Fehlen der linken Hand bzw . des linken Unterarmes bis zum Ellbogen). I n der ehemaligen Y.___
absolvierte sie eine Ausbil dung zur Wirtschaftskauffrau
( Urk. 6/2) , in welchem Beruf sie (in der Buchhaltung ; Urk. 6/18 ) bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1987 tätig war ; danach war sie Hausfrau und Mutter . I m Jahr 1992 reiste sie
in die S chw e i z ein ( Urk. 6/ 4/3 ) .
I m Jahr 1999 nahm sie eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Ludothek auf ( Urk. 6/17) . Mit Gesuch vom 21. August 2014 meldete sich
X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 3 ). Per 1.
November 2014 nahm sie eine teilzeitliche Tätigkeit als Lageristin in einem Spielwarengeschäft auf ( Urk. 6/19). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizin i scher und erwerblicher H insicht und führte am 25. November 2014 eine A bklärung der beeinträch tigten A rbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durc h ( Bericht vom 1 3. Januar 2015; Urk. 6/12) . Auch tätigte sie Abklärungen bezüglich des Anspruch s auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/13) , welchen Anspruch sie in der Folge verneinte (Urk. 6/13 und Urk. 6/15) .
Am 1. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass – da sie angemessen eingegliedert sei – weder A nspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente bestehe ( Urk. 6/ 20 ) .
Am 2 2. Februar 2017 wandte sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie ihre Stelle im Spielwarengeschäft infolge Geschäftsaufgabe verloren habe, erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 6/24). In der Folge gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention (in Form von Computerkursen und Arbeitsvermittlung durch Beratung und U nterstütz ung bei der Stellensuche durch Profil Arbeit und Handicap ) , welche sie
– nachdem es nicht gelungen war, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren – per 23.
Juli 2018 abschloss (Urk.
6/44) . Nach
Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 6/49 ) sowie nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/50 ff. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2019 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.
6/60 ). Da gegen erhob die Versicherte
am 28. Mai 2019 Beschwerde , welche das hiesige Gericht mit U rteil vom 17. März 2020 (Prozess Nr. IV.2019 .00384)
in dem Sinne gut hiess , als es die angefochtene Verfügung aufhob und die S ache zu rechts genüglichen medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der aus der Ein gliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse und recht s konformer Ermittlung des Inval i ditätsgrades (als Teilerwerbstätige) an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
6/63) . 1.2
Die IV-Stelle nahm daraufhin beim (neuen) Hausarzt ergänzende Abklärungen vor ( Urk. 6/69 ). In der Folge
veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtun g , womit die Z.___ AG, M EDAS
A.___ , beauftragt wurde (Gutachten vom 2 4. April 2021; Urk. 6/91). Gestützt auf die so getätigten medizinischen Abklärungen
sowie – mangels Veränderung der S ituation im Aufgabenbereich – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2015 erliess die IV-Stelle am 20. September 2021 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie in Anwendung der gemischten Methode den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6/101) . Dageg en erhob die Versicherte am 21. Oktober 2021 Einwand
(Urk. 6/106). Mit V erfügung vom 29. November 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.
Dage g en liess die Versicherte am 1 7. Januar 2022 wiederum Beschwerde erheben (U rk.
1) mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 29. November 2021 aufzu heben (1.) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , der Beschwerde führerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt ) zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmässiger Hinsicht liess sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen sei, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterla gen einzureichen (Urk. 7). Am 14. März 2022 reichte die Beschwerdeführer in eine Stellungnahme ein (Urk. 10). Die Beschw erdegegnerin verzichtete am 13. April 202 2 auf Ausführungen hierzu (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im W esent lichen damit, sie habe nach dem Urteil vom 1 7. März 2020 umfassende medizinische Abklärungen getätigt. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in jeder körperlich leichten , angepassten Tätigkeit, welche einarmig ausgeführt werden könne, zu 100
% arbeitsfähig.
Der Ein kommensvergleich ergebe im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 36 % . Im Haushalt liege unverändert eine Einschränkung von 0.75
% vor. In An wendung der gemischten Methode (90
% Erwerbstätigkeit /10
% Haushalt )
resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 33
% , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei ( Urk. 2).
2.2
Die Beschwerdeführer in lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Z.___ Gutachten nicht verwertbar sei, namentlich da der Experte
Dr. B.___ eine Titelanmassung begehe . Auch hätten sich weder die Ärzte der Z.___ AG noch die Beschwerdegegnerin an die Anweisung des Gerichts gehalten, wonach der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der aus der Eingliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse abzuklären sei. Berücksichtige man diese Erkenntnisse ,
komme man zum Schluss , dass die Versicherte sowohl in angestammter als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig und im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 1). 3. 3.1
Die medizinischen und beruflich-erwerblichen A kten , wie sie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. März 2020 zugrunde lag en , werden vorlie gend nicht erneut wiedergegeben. D iesbezüglich wird auf die dortigen Erwägungen Ziff. 3 . / 3.1-3 .6
verwiesen ( Urk. 6/63 /7 ff. ) .
Im Nachgang zum Urteil vom 17. März 2020 fanden zur Hauptsache die folgenden Berichte Eingang in die Akten : 3.2
Dipl. Arzt C.___ , Praktischer Arzt, von der Praxis D.___ gab am 2 1. Juli 2020 gegenüber der IV-Stelle an, sie hätten die Beschwerdeführerin erst zweimal gesehen. Sie könnten keine Angaben mache n ( Urk. 6/69; vgl. auch Urk. 6/ 7 3 ) . 3.3 3.3 .1
Im polydisziplinäre n (neurologisch en , internistisch en , orthopädisch en und psychiatrisch en ) Gutachten der
Z.___ AG, Medas
A.___ , vom 24. April 2021 stell ten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte im Rahmen der medizinischen Gesamtwürdigung konsensual
die folgenden Diagnosen ( Urk. 6/91/10 ff . ):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Partielle Hemimelie linker Arm (ICD-10: Q73.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Cervikovertebrales und - spondylogenes Syndrom rechts (ICD-10:
M54.02) - Osteochondrose C5-7 - Leichte linkskonvexe zervikothorakale Skoliose
Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung führten sie im Wesentlichen aus, weder in der bisherigen Tätigkeit (Lageristin ; vgl. S. 14 ) noch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit ; dabei gelte das seitens des ortho pädischen und neurologischen Gutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 1 2 ). Für eine Tätigkeit, welche mit einem Arm ausgeübt werden könne, bestehe eine volle Restarbeitsfähigkeit. Da die Explorandin durch die Amelie als funktional einarmig zu betrachten sei, ergäben sich im Haushalt selbstredend Einschränkungen (S. 14). Zum Verlauf hielten sie im Wesentlichen fest, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne die begutachtende Person auch früher selber untersucht zu haben, nicht unproblematisch sei. Auf Grundlage der im aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen seien die echtzeit li ch vorgenommenen Beurteilungen nachvollziehbar bzw . wür den sie wie in der früh er e n Verfügung von ein er vollen Arbeitsfähigkeit aus gehen (S. 12 f. ) .
Jedoch müsse festgehalten werden, dass es für die Explorandin schwierig sein möge, eine Arbeitsstelle zu finden, da sie nur Tätigkeiten mit einer Einarmigkeit ausüben könne. Es gelte demnach , die Explorandin seitens der IV in den Arbeitsmarkt einzuführen (S. 13 ) . 3.3 .2
Der Neurologe Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem T eilgutachten vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 6/91/40 ff.) zur Hauptsache aus, aufgrund der Anamnese, der Beschwerden-Schilderung als auch der Befunde könne ein cervicovertebrales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom fest gehalten werden. F okale neuro l o gische Defizite zeigten sich nicht, womit ein cervicoradi kuläre s Syndrom ausgeschlossen werden könne. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Amelie des linken Unterarmes auf geführt, da diese gewisse Arbeiten verunmögliche. Prinzipiell schliesse die Amelie eine Tätigkeit, die einarmig ausgeübt werden könne, jedoch nicht aus; in einer solchen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( S. 13, S. 16) . 3.3 .3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte
in seinem Teilgutachten vom 18. Januar 2021 ( Urk. 6/91/58 ff.) aus internistischer Sicht weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch be schrieb er F unkt i o nseinschränkungen. Aus rein allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer etwaigen Verweistätigkeit eingeschränkt (S. 16 ff.). 3.3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopäd i e und – so der Briefkopf – Rheumatologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 10. März 2021 (Urk. 6/91 /78 ff.) zur Haupt sache fest , es würden diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Nackens angegeben. Eine nennenswerte Verspannung könne in diesem Bereich nicht gefunden werden. Die H alswirbelsäule werde endgr adig steif gehalten, ansonsten sei diese annähe r nd frei bewegbar. Die restliche Wirbelsäule z eige keine Auffälligkeiten und es würden in diesem Bereich auch keine Beschwerden geklagt. Beim Vornüberbeugen mit dur c hgestreck t en Be i nen k önne mit den rechten Fingern der Boden erreich t werden. D ie Wirbelsäule entfalte sich hierbei regelrecht. Insg e samt könn ten keine wesentlichen Verhärtungen der Wirbelsäulenmuskulatur oder gar Myogelosen gefunden werden (S. 15) .
Es liege eine Peromelie des linken Armes vor, wobei der Unterarmstumpf 9 cm betrage. Der Stumpf sei völlig reizlos, ebenso das Ellenbogengelenk links. Die Schulter sei aufgru nd des verkürzten linken Armes sogar deutlich bewegbar er als die rechte Seite. Eine Einschränkung der rechten Schulter, auch bei geklagten Schmerzen, könne nicht gefunden werden (S. 15) .
Der Nacken - und Schürzengriff sei mit der rechten Seite und andeutungsweise links problemlos durchführbar. Die restlichen Gelenke des rechten Armes seien frei bewegbar und reizlos. Normale Handbeschwielung rechts, das Fingerspiel sei rechts frei und der Faustschluss sei rechts kräftig. Das Ankleiden nach der Unter suchung erfolge zügig und gekonnt, ebenso wie das Entkleiden . Hierbei werde auch keine Einsc h r änkung im Bereich der re c hten Schulter bzw . Halswirbel säulen-/Kopfbew e gung feststellbar (S. 15 f.) .
Die mitgebrachten Röntgenbilder der Halswirbelsäule vom 2 1. März 2019 zeigten eine mässige Osteochondrose C5-7, die restliche Halswirbelsäule zeige keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Es bestehe eine ca . 8 Grad links konvexe ze rvikothorakale Skoli ose (S. 16) .
Eine wesentliche Einschränkung der Halswirbelsäule oder insbesondere der rechten Schulter habe bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Gegebenenfalls wäre hier eine orthopädische antiphlogistische Behandlung erforderlich. Somit sei einzig und allein die fehlende Hand links, beziehungsweise der fehlende Unterarm mit Hand, begrenzend. Auch könne kein Unterschied zur Feststellung vom 1 3. Janu ar 2015 festgestellt werden ( S. 17 ).
Zur Arbeit s fähigkeit gab Dr. B.___ an, die Tätigkeit als Lageristin sei ein un geeigneter Beruf aufgrund der Umstände. Angepasst seien sämtliche Tätigkeiten, bei denen nicht ständig zwei Hände benutzt werden müssten (z.B. leichte Büro tätigkeit, Aufsicht führen etc . ) . Eine solche Tätigkeit sei ohne Einschränkungen vollschichtig zumutbar ( S. 19 f.). 3.3.5
Dr. med. Dipl.-Psych .
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. Februar 2021 ( Urk. 6/91/104 ff.) im Wes e ntlichen an, in diagnostischer Hinsicht bestehe in Anwendung der ICD-10, dem Diagnostikmanual der WHO, zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder den körperlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Tätigkeit. Auch sei im Verlauf keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und wurde nicht attestiert
( S. 16, S. 21 ). 3.4
Pract . med. H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2021 im Wesentlichen fest, das Gutachten der Z.___ A G sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb da rau f abgestellt werden könne (Urk. 6/100/5 f.).
In s einer Stellungnahme vom 3 . November 2021
(Urk. 6/108/3 f.) zu den Vor bringen im Vorbescheidverfahren führte er im Wesentlichen aus, als wesentliche gesundheitliche Einschränkung bestehe bei der Kundin ein fehlender Unterarm auf der linken Seite (angeboren), daraus resultiere eine funktionelle Einarmigkeit seit Geburt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser seit der Geburt bestehenden Ein schränkungen gewisse Kompensationsmechanismen angeeignet habe, welche einen gewissen Ausgleich des Handicaps bewirk t en.
Die Einschätzung/Beurteilung d es «Profil Arbeit und Handicap»-Schlussbericht s vom 20. Juli 2018 wie auch die Angaben im Assessmentbericht vom
5. Juli 2017 seien sehr wohl im Rahmen des Gutachtens der Z.___ AG berücksichtigt. Dies spiegle sich im Gutachten wider, die funktionellen Einschränkungen der erhobenen Befunde würden beschrieben, es erfolge eine Beschreibung der Belastungsfaktoren und der Ressourcen der Kundin und eine Stellungnahme zu einer angepasste n Tätigkeit. Wie dem Belastungsprofil zu entnehmen sei, sei es für die K undin mögl i c h, körperlich leichte, angepasste Tä tigkeiten , welche ein armig ausgeführt werden könnten, vollzeitig auszuüben. Die Gutachter hätten explizit darauf verwiesen, dass es für die Kundin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung schwierig sei, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Dies sei so auch im Schlussbericht « Profil Arbeit und Handicap » vom 2 0. Juli 2018 bestätigt worden. Die im Schlussb ericht erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei letztlich darauf zurück zu führen , dass sich die Beschw e rdeführerin
– wie im Bericht dargelegt – körperlich überfordere. Dies könne aber nicht der Sinn der Eingliederung sein. In einer körperlich angepassten Tätigkeit – entsprechend dem Belastungsprofil – komme es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zu einer Überforderung; wichtig sei, dass eine solche Tätigkeit einarmig
ausgeübt werden könne (S. 4).
Folgende Tätigkeiten seien – um konkreter zu werden – denkbar:
- Arbeiten an einer Rezeption/Empfang, welche im Wesentlichen beratende Auf gaben beinhalten; bei Tätigkeiten am PC/Telefon sollte auf eine entsprechende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes geachtet werden, und ggf. weitere Hilfsmittel eingesetzt werden (z .B. Spracherkennungsprogramm, Freisprech anlage, etc.)
- überwiegend visuelle Kontroll-/Überwachungsaufgaben/Qualitätskontrollen etc. , bei denen nur selten eine Dokumentation zu erfolgen habe, Dokumentationsaufgaben mittels einfache n einarmig auszuübenden Befehlen (z . B . einfache Bestätigung mit einer Taste in einem Computerprogramm, Strich liste etc . )
Ob solche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, sei letztlich durch den Rechtsanwender zu prüfen und aus versicherungs medizinischer Sicht weder Aufgabe des medizinischen Gutachtens noch des RAD. Wie erwähnt hätten die Gutachter jedoch darauf verwiesen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung das Finden einer Anstellung im ersten Arbeits markt schwierig sei. Z usammenfassend könne an der RAD- Stellungnahme vom 8. Mai 2021 abgestützt auf das Gutachten der Z.___ AG festgehalten werden ( Urk. 6/108/4) . 4. 4.1
Das Gutachten der Z.___ AG
beruht auf umfassenden Untersuchungen in den notwendigen medizinischen Disziplinen und wurde in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) erstellt. Die begutachtenden Fachpersonen setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander, stellten gestützt auf ihre Untersuchungen nachvollziehbare Diagnosen , legten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend dar und ihre Sch lussfolgerungen sind
plausibel . Insbesondere zeigten sie nachvollziehbar auf, dass aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin massgeblich (nur) aufgrund der Amelie bzw. Peromelie
des linken Vorderarmes eingeschränkt ist und deshalb jedenfalls in einer leidensangepassten, ei narmig auszuübenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht . 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin lässt den Beweiswert des Gutachtens unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 mit der Begründung in Frage stellen, dass sich
Dr. B.___ als Facharzt für Orthopädie und R heuma tologie bezeichne , obwohl er über keinen Weiterbildungstitel in Rheuma tologie verfüge. Er begehe damit eine Titelanmassung, weshalb er unglaubwürdig und das Vertrauen in ihn erschüttert sei.
A uf sein Guta c hten sei um so weniger abzustellen ,
als vorliegend ein Gutachter notwendig gewesen wäre , der über einen Weiterbil d ungstitel i n Rheumatologie verfüge ( Urk. 1 S. 6 ff.). 4.2.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise hängt davon ab, ob die begutachtende Person über die ent sprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visie renden Arztperson voraus gesetzt . Die Titelanmassung stellt den Beweiswert eines medizinischen Gut achtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3
Gemäss dem online abrufbaren Eintrag im Medizinalberuferegist er ( medregom.admin.c h) hat Dr. B.___ in I.___ 1981 das A rztdiplo m er worben und im Jahr 1988 in I.___
den Weiterbildungstitel Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegung s apparates erlangt (An erkennung in der Schweiz im Jahr 2015) . Seine Teil e xpertise unterzeichnete er mit «Facharzt für Orthopädie und Rheumatol o gie» ( Urk. 6/91/102) .
D ie Beschwerd eführer in stellte den Beweiswert der
Expertise von Dr. B.___
unter Hinweis auf das er wähnte bundesgerichtliche Urteil 8C_66/2010 in Frage .
Dr. B.___
wurde mit der orthopädische n Begutachtung der Beschwerdeführerin
beauftragt ,
wobei er über den ( i.___ ) Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates
verfügt. Mithin verfügt er
in der vorliegend
massgebenden Diszi p lin über die von ihm angegebene Fach ausbildung und
bezüglich der zu beantwortenden Fragen über die erforderliche Qualifikation (zum Erwerb der Facharztbildung im Ausland vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5 mit Hinweisen, ins besondere auf
BGE 137 V 210 E. 3.3.2) . Dies gilt u mso mehr ,
als
nicht zu trifft, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine r h e umatologis ch e Begutachtung erfor derlich
gewesen wäre . D enn bei der Beschwerdeführerin
liegt
neben der ( im Vor dergrund stehenden )
Diagn o se einer Hemimelie des linken Armes ein cerviko vert e brales und - spondylogenes S yndrom rechts
mit/bei Osteochondrose C5-7 so wie l eichte r linkskonvexe r
zervikothorakale r Skoliose vor, d eren Beurteilung - wie auch von anderen Auffälligkeiten und Gesundheitsschäden
an der W irbel säule bzw . am Bewegungsapparat -
durchaus in den Kompetenzbereich auch
de s Orthopädi schen Chirurgen fällt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 90/07 vom 2 8. August 2007 E. 4.1 ) . Dass Dr. B.___
sich – soweit ersichtlich ohne ent sprechende Berechtigung –
auch Facharzt für Rheumatologie
nennt ,
ändert
daher
jedenfalls im v orliegend en K onte xt
nichts daran , dass er aus orth o pädischer Sicht über d en angegebenen erforderlichen Titel und die damit einhergehende Fach kenntnis verfügt .
Die Untersuchungen und Beurteilungen erfolgten vor liegend somit anders als im erwähnten Urteil 8C_66/20 10
allesamt durch in ihrem Bereich ausgebildete F achärzte. 4.2.4
Wenn
auch
die fachliche Qualifikation von Dr. B.___ im vorliegenden Fall ausser Frage steht, so hätte die Beschwerdegegnerin
trotzdem nicht ohne Weiterungen auf dessen Teilgutachten beziehungsweise das Gutachten der
Z.___ AG ab stellen dürfen. Mit dem gestützt auf das Medizinalberuferegister begründeten Ein wand einer Titelanmassung stand eine erhebliche Infragestellung des Gutachtens im Raum ( Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen ) .
Die Besch werdegegnerin selbst nannte Dr. B.___ in der entscheidenden Verfügung vom 9. November 2020 ( Urk. 6/80), mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Erhebung von Einwänden gegen die Gutachter personen angesetzt worden war, ebenfalls Facharzt für Orthopädie und Rheuma tologie , und nannte somit einen möglicherweise fehlenden Facharzttitel und suggerierte eine möglicherweise fehlende doppelte Facharztqualifikation. Unter diesen Umständen muss te
die Beschwerdegegnerin selbst ein
grosses Inter esse daran haben, die fachliche Kompetenz von Dr. B.___ vor dem Entscheid in der vorliegenden Sache ergänzend zu klären. Umso mehr gilt dies im Hinblick auf
künftige, namentlich spezif isch rheumatologische Gutachten. Da die Beschwerdegegnerin kein e weiteren Erhebungen zur Q ualifikation von Dr. B.___ , seiner Ausbildung und seinem Leistungsausweis im Bereich der Rheumatologie vorge nommen und namentlich keine Begründung bei Dr. B.___ und der Z.___ AG für die Bezeichnung als Facharzt für Rheumatologie ein geholt hat, kann letzt lich nicht absc hliessend beurteilt werden, ob – wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte – ein
erheblicher Vertrauensverlust besteht,
der die Geeignetheit von Dr. B.___
in F rage zu stellen vermag ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 51 zu Art. 44 ). In diesem Zusammenhang festzu halten ist, dass der Frage der Vertrauenswürdigkeit von Arztpersonen grosse Bedeutung zukommt. So setzt ge mäss
Art. 36 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinal berufe ( Medizinalberufegesetz , MedBG ) die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung etwa
voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist ( Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2020 vom 2 8. August 2020 E. 3.3.5). Nach
Art. 58 lit . b MedBG macht sich zudem strafbar, wer eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe eine Aus- oder Weiterbildung gemäss MedBG absolviert, ohne diese erfolgreich abgeschlossen zu haben (vgl. auch Art. 58 lit . a MedBG ).
Die Sache ist aus diesem Grund
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die fachliche Qualifikation von Dr. B.___ im Bereich der Rheumatologie und die Gründe für das Nennen eines im Medizinalberuferegister nicht ver zeichneten Facharzttitels kläre. Je nach dem Ergebnis dieser weiteren Prüfung w ird die B eschwerdegegnerin im Anschluss ergänzende Abklärungen vorzu nehmen oder in der Sac he direkt zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne von E. 4.2.4, über den Rentenanspruch neu befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Hinweis auf E. 4.2.4 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 3 ). Per 1.
November 2014 nahm sie eine teilzeitliche Tätigkeit als Lageristin in einem Spielwarengeschäft auf ( Urk. 6/19). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizin i scher und erwerblicher H insicht und führte am 25. November 2014 eine A bklärung der beeinträch tigten A rbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durc h ( Bericht vom 1 3. Januar 2015; Urk. 6/12) . Auch tätigte sie Abklärungen bezüglich des Anspruch s auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/13) , welchen Anspruch sie in der Folge verneinte (Urk. 6/13 und Urk. 6/15) .
Am 1. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass – da sie angemessen eingegliedert sei – weder A nspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente bestehe ( Urk. 6/ 20 ) .
Am 2 2. Februar 2017 wandte sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie ihre Stelle im Spielwarengeschäft infolge Geschäftsaufgabe verloren habe, erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 6/24). In der Folge gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention (in Form von Computerkursen und Arbeitsvermittlung durch Beratung und U nterstütz ung bei der Stellensuche durch Profil Arbeit und Handicap ) , welche sie
– nachdem es nicht gelungen war, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren – per 23.
Juli 2018 abschloss (Urk.
6/44) . Nach
Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 6/49 ) sowie nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/50 ff. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2019 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.
6/60 ). Da gegen erhob die Versicherte
am 28. Mai 2019 Beschwerde , welche das hiesige Gericht mit U rteil vom 17. März 2020 (Prozess Nr. IV.2019 .00384)
in dem Sinne gut hiess , als es die angefochtene Verfügung aufhob und die S ache zu rechts genüglichen medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der aus der Ein gliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse und recht s konformer Ermittlung des Inval i ditätsgrades (als Teilerwerbstätige) an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
6/63) .
E. 3.1 Die medizinischen und beruflich-erwerblichen A kten , wie sie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. März 2020 zugrunde lag en , werden vorlie gend nicht erneut wiedergegeben. D iesbezüglich wird auf die dortigen Erwägungen Ziff. 3 . / 3.1-3 .6
verwiesen ( Urk. 6/63 /7 ff. ) .
Im Nachgang zum Urteil vom 17. März 2020 fanden zur Hauptsache die folgenden Berichte Eingang in die Akten :
E. 3.2 Dipl. Arzt C.___ , Praktischer Arzt, von der Praxis D.___ gab am 2 1. Juli 2020 gegenüber der IV-Stelle an, sie hätten die Beschwerdeführerin erst zweimal gesehen. Sie könnten keine Angaben mache n ( Urk. 6/69; vgl. auch Urk. 6/ 7 3 ) .
E. 3.3 .3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte
in seinem Teilgutachten vom 18. Januar 2021 ( Urk. 6/91/58 ff.) aus internistischer Sicht weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch be schrieb er F unkt i o nseinschränkungen. Aus rein allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer etwaigen Verweistätigkeit eingeschränkt (S. 16 ff.).
E. 3.3.4 Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopäd i e und – so der Briefkopf – Rheumatologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 10. März 2021 (Urk. 6/91 /78 ff.) zur Haupt sache fest , es würden diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Nackens angegeben. Eine nennenswerte Verspannung könne in diesem Bereich nicht gefunden werden. Die H alswirbelsäule werde endgr adig steif gehalten, ansonsten sei diese annähe r nd frei bewegbar. Die restliche Wirbelsäule z eige keine Auffälligkeiten und es würden in diesem Bereich auch keine Beschwerden geklagt. Beim Vornüberbeugen mit dur c hgestreck t en Be i nen k önne mit den rechten Fingern der Boden erreich t werden. D ie Wirbelsäule entfalte sich hierbei regelrecht. Insg e samt könn ten keine wesentlichen Verhärtungen der Wirbelsäulenmuskulatur oder gar Myogelosen gefunden werden (S. 15) .
Es liege eine Peromelie des linken Armes vor, wobei der Unterarmstumpf 9 cm betrage. Der Stumpf sei völlig reizlos, ebenso das Ellenbogengelenk links. Die Schulter sei aufgru nd des verkürzten linken Armes sogar deutlich bewegbar er als die rechte Seite. Eine Einschränkung der rechten Schulter, auch bei geklagten Schmerzen, könne nicht gefunden werden (S. 15) .
Der Nacken - und Schürzengriff sei mit der rechten Seite und andeutungsweise links problemlos durchführbar. Die restlichen Gelenke des rechten Armes seien frei bewegbar und reizlos. Normale Handbeschwielung rechts, das Fingerspiel sei rechts frei und der Faustschluss sei rechts kräftig. Das Ankleiden nach der Unter suchung erfolge zügig und gekonnt, ebenso wie das Entkleiden . Hierbei werde auch keine Einsc h r änkung im Bereich der re c hten Schulter bzw . Halswirbel säulen-/Kopfbew e gung feststellbar (S. 15 f.) .
Die mitgebrachten Röntgenbilder der Halswirbelsäule vom 2 1. März 2019 zeigten eine mässige Osteochondrose C5-7, die restliche Halswirbelsäule zeige keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Es bestehe eine ca . 8 Grad links konvexe ze rvikothorakale Skoli ose (S. 16) .
Eine wesentliche Einschränkung der Halswirbelsäule oder insbesondere der rechten Schulter habe bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Gegebenenfalls wäre hier eine orthopädische antiphlogistische Behandlung erforderlich. Somit sei einzig und allein die fehlende Hand links, beziehungsweise der fehlende Unterarm mit Hand, begrenzend. Auch könne kein Unterschied zur Feststellung vom 1 3. Janu ar 2015 festgestellt werden ( S. 17 ).
Zur Arbeit s fähigkeit gab Dr. B.___ an, die Tätigkeit als Lageristin sei ein un geeigneter Beruf aufgrund der Umstände. Angepasst seien sämtliche Tätigkeiten, bei denen nicht ständig zwei Hände benutzt werden müssten (z.B. leichte Büro tätigkeit, Aufsicht führen etc . ) . Eine solche Tätigkeit sei ohne Einschränkungen vollschichtig zumutbar ( S. 19 f.).
E. 3.3.5 Dr. med. Dipl.-Psych .
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. Februar 2021 ( Urk. 6/91/104 ff.) im Wes e ntlichen an, in diagnostischer Hinsicht bestehe in Anwendung der ICD-10, dem Diagnostikmanual der WHO, zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder den körperlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Tätigkeit. Auch sei im Verlauf keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und wurde nicht attestiert
( S. 16, S. 21 ).
E. 3.4 Pract . med. H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2021 im Wesentlichen fest, das Gutachten der Z.___ A G sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb da rau f abgestellt werden könne (Urk. 6/100/5 f.).
In s einer Stellungnahme vom 3 . November 2021
(Urk. 6/108/3 f.) zu den Vor bringen im Vorbescheidverfahren führte er im Wesentlichen aus, als wesentliche gesundheitliche Einschränkung bestehe bei der Kundin ein fehlender Unterarm auf der linken Seite (angeboren), daraus resultiere eine funktionelle Einarmigkeit seit Geburt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser seit der Geburt bestehenden Ein schränkungen gewisse Kompensationsmechanismen angeeignet habe, welche einen gewissen Ausgleich des Handicaps bewirk t en.
Die Einschätzung/Beurteilung d es «Profil Arbeit und Handicap»-Schlussbericht s vom 20. Juli 2018 wie auch die Angaben im Assessmentbericht vom
5. Juli 2017 seien sehr wohl im Rahmen des Gutachtens der Z.___ AG berücksichtigt. Dies spiegle sich im Gutachten wider, die funktionellen Einschränkungen der erhobenen Befunde würden beschrieben, es erfolge eine Beschreibung der Belastungsfaktoren und der Ressourcen der Kundin und eine Stellungnahme zu einer angepasste n Tätigkeit. Wie dem Belastungsprofil zu entnehmen sei, sei es für die K undin mögl i c h, körperlich leichte, angepasste Tä tigkeiten , welche ein armig ausgeführt werden könnten, vollzeitig auszuüben. Die Gutachter hätten explizit darauf verwiesen, dass es für die Kundin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung schwierig sei, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Dies sei so auch im Schlussbericht « Profil Arbeit und Handicap » vom 2 0. Juli 2018 bestätigt worden. Die im Schlussb ericht erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei letztlich darauf zurück zu führen , dass sich die Beschw e rdeführerin
– wie im Bericht dargelegt – körperlich überfordere. Dies könne aber nicht der Sinn der Eingliederung sein. In einer körperlich angepassten Tätigkeit – entsprechend dem Belastungsprofil – komme es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zu einer Überforderung; wichtig sei, dass eine solche Tätigkeit einarmig
ausgeübt werden könne (S. 4).
Folgende Tätigkeiten seien – um konkreter zu werden – denkbar:
- Arbeiten an einer Rezeption/Empfang, welche im Wesentlichen beratende Auf gaben beinhalten; bei Tätigkeiten am PC/Telefon sollte auf eine entsprechende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes geachtet werden, und ggf. weitere Hilfsmittel eingesetzt werden (z .B. Spracherkennungsprogramm, Freisprech anlage, etc.)
- überwiegend visuelle Kontroll-/Überwachungsaufgaben/Qualitätskontrollen etc. , bei denen nur selten eine Dokumentation zu erfolgen habe, Dokumentationsaufgaben mittels einfache n einarmig auszuübenden Befehlen (z . B . einfache Bestätigung mit einer Taste in einem Computerprogramm, Strich liste etc . )
Ob solche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, sei letztlich durch den Rechtsanwender zu prüfen und aus versicherungs medizinischer Sicht weder Aufgabe des medizinischen Gutachtens noch des RAD. Wie erwähnt hätten die Gutachter jedoch darauf verwiesen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung das Finden einer Anstellung im ersten Arbeits markt schwierig sei. Z usammenfassend könne an der RAD- Stellungnahme vom 8. Mai 2021 abgestützt auf das Gutachten der Z.___ AG festgehalten werden ( Urk. 6/108/4) . 4. 4.1
Das Gutachten der Z.___ AG
beruht auf umfassenden Untersuchungen in den notwendigen medizinischen Disziplinen und wurde in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) erstellt. Die begutachtenden Fachpersonen setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander, stellten gestützt auf ihre Untersuchungen nachvollziehbare Diagnosen , legten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend dar und ihre Sch lussfolgerungen sind
plausibel . Insbesondere zeigten sie nachvollziehbar auf, dass aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin massgeblich (nur) aufgrund der Amelie bzw. Peromelie
des linken Vorderarmes eingeschränkt ist und deshalb jedenfalls in einer leidensangepassten, ei narmig auszuübenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht . 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin lässt den Beweiswert des Gutachtens unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 mit der Begründung in Frage stellen, dass sich
Dr. B.___ als Facharzt für Orthopädie und R heuma tologie bezeichne , obwohl er über keinen Weiterbildungstitel in Rheuma tologie verfüge. Er begehe damit eine Titelanmassung, weshalb er unglaubwürdig und das Vertrauen in ihn erschüttert sei.
A uf sein Guta c hten sei um so weniger abzustellen ,
als vorliegend ein Gutachter notwendig gewesen wäre , der über einen Weiterbil d ungstitel i n Rheumatologie verfüge ( Urk. 1 S. 6 ff.). 4.2.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise hängt davon ab, ob die begutachtende Person über die ent sprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visie renden Arztperson voraus gesetzt . Die Titelanmassung stellt den Beweiswert eines medizinischen Gut achtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3
Gemäss dem online abrufbaren Eintrag im Medizinalberuferegist er ( medregom.admin.c h) hat Dr. B.___ in I.___ 1981 das A rztdiplo m er worben und im Jahr 1988 in I.___
den Weiterbildungstitel Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegung s apparates erlangt (An erkennung in der Schweiz im Jahr 2015) . Seine Teil e xpertise unterzeichnete er mit «Facharzt für Orthopädie und Rheumatol o gie» ( Urk. 6/91/102) .
D ie Beschwerd eführer in stellte den Beweiswert der
Expertise von Dr. B.___
unter Hinweis auf das er wähnte bundesgerichtliche Urteil 8C_66/2010 in Frage .
Dr. B.___
wurde mit der orthopädische n Begutachtung der Beschwerdeführerin
beauftragt ,
wobei er über den ( i.___ ) Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates
verfügt. Mithin verfügt er
in der vorliegend
massgebenden Diszi p lin über die von ihm angegebene Fach ausbildung und
bezüglich der zu beantwortenden Fragen über die erforderliche Qualifikation (zum Erwerb der Facharztbildung im Ausland vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5 mit Hinweisen, ins besondere auf
BGE 137 V 210 E. 3.3.2) . Dies gilt u mso mehr ,
als
nicht zu trifft, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine r h e umatologis ch e Begutachtung erfor derlich
gewesen wäre . D enn bei der Beschwerdeführerin
liegt
neben der ( im Vor dergrund stehenden )
Diagn o se einer Hemimelie des linken Armes ein cerviko vert e brales und - spondylogenes S yndrom rechts
mit/bei Osteochondrose C5-7 so wie l eichte r linkskonvexe r
zervikothorakale r Skoliose vor, d eren Beurteilung - wie auch von anderen Auffälligkeiten und Gesundheitsschäden
an der W irbel säule bzw . am Bewegungsapparat -
durchaus in den Kompetenzbereich auch
de s Orthopädi schen Chirurgen fällt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 90/07 vom 2 8. August 2007 E. 4.1 ) . Dass Dr. B.___
sich – soweit ersichtlich ohne ent sprechende Berechtigung –
auch Facharzt für Rheumatologie
nennt ,
ändert
daher
jedenfalls im v orliegend en K onte xt
nichts daran , dass er aus orth o pädischer Sicht über d en angegebenen erforderlichen Titel und die damit einhergehende Fach kenntnis verfügt .
Die Untersuchungen und Beurteilungen erfolgten vor liegend somit anders als im erwähnten Urteil 8C_66/20 10
allesamt durch in ihrem Bereich ausgebildete F achärzte. 4.2.4
Wenn
auch
die fachliche Qualifikation von Dr. B.___ im vorliegenden Fall ausser Frage steht, so hätte die Beschwerdegegnerin
trotzdem nicht ohne Weiterungen auf dessen Teilgutachten beziehungsweise das Gutachten der
Z.___ AG ab stellen dürfen. Mit dem gestützt auf das Medizinalberuferegister begründeten Ein wand einer Titelanmassung stand eine erhebliche Infragestellung des Gutachtens im Raum ( Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen ) .
Die Besch werdegegnerin selbst nannte Dr. B.___ in der entscheidenden Verfügung vom 9. November 2020 ( Urk. 6/80), mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Erhebung von Einwänden gegen die Gutachter personen angesetzt worden war, ebenfalls Facharzt für Orthopädie und Rheuma tologie , und nannte somit einen möglicherweise fehlenden Facharzttitel und suggerierte eine möglicherweise fehlende doppelte Facharztqualifikation. Unter diesen Umständen muss te
die Beschwerdegegnerin selbst ein
grosses Inter esse daran haben, die fachliche Kompetenz von Dr. B.___ vor dem Entscheid in der vorliegenden Sache ergänzend zu klären. Umso mehr gilt dies im Hinblick auf
künftige, namentlich spezif isch rheumatologische Gutachten. Da die Beschwerdegegnerin kein e weiteren Erhebungen zur Q ualifikation von Dr. B.___ , seiner Ausbildung und seinem Leistungsausweis im Bereich der Rheumatologie vorge nommen und namentlich keine Begründung bei Dr. B.___ und der Z.___ AG für die Bezeichnung als Facharzt für Rheumatologie ein geholt hat, kann letzt lich nicht absc hliessend beurteilt werden, ob – wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte – ein
erheblicher Vertrauensverlust besteht,
der die Geeignetheit von Dr. B.___
in F rage zu stellen vermag ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 51 zu Art. 44 ). In diesem Zusammenhang festzu halten ist, dass der Frage der Vertrauenswürdigkeit von Arztpersonen grosse Bedeutung zukommt. So setzt ge mäss
Art. 36 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinal berufe ( Medizinalberufegesetz , MedBG ) die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung etwa
voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist ( Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2020 vom 2 8. August 2020 E. 3.3.5). Nach
Art. 58 lit . b MedBG macht sich zudem strafbar, wer eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe eine Aus- oder Weiterbildung gemäss MedBG absolviert, ohne diese erfolgreich abgeschlossen zu haben (vgl. auch Art. 58 lit . a MedBG ).
Die Sache ist aus diesem Grund
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die fachliche Qualifikation von Dr. B.___ im Bereich der Rheumatologie und die Gründe für das Nennen eines im Medizinalberuferegister nicht ver zeichneten Facharzttitels kläre. Je nach dem Ergebnis dieser weiteren Prüfung w ird die B eschwerdegegnerin im Anschluss ergänzende Abklärungen vorzu nehmen oder in der Sac he direkt zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne von E. 4.2.4, über den Rentenanspruch neu befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Hinweis auf E. 4.2.4 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im W esent lichen damit, sie habe nach dem Urteil vom 1 7. März 2020 umfassende medizinische Abklärungen getätigt. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in jeder körperlich leichten , angepassten Tätigkeit, welche einarmig ausgeführt werden könne, zu 100
% arbeitsfähig.
Der Ein kommensvergleich ergebe im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 36 % . Im Haushalt liege unverändert eine Einschränkung von 0.75
% vor. In An wendung der gemischten Methode (90
% Erwerbstätigkeit /10
% Haushalt )
resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 33
% , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei ( Urk. 2).
2.2
Die Beschwerdeführer in lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Z.___ Gutachten nicht verwertbar sei, namentlich da der Experte
Dr. B.___ eine Titelanmassung begehe . Auch hätten sich weder die Ärzte der Z.___ AG noch die Beschwerdegegnerin an die Anweisung des Gerichts gehalten, wonach der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der aus der Eingliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse abzuklären sei. Berücksichtige man diese Erkenntnisse ,
komme man zum Schluss , dass die Versicherte sowohl in angestammter als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig und im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 1). 3.
E. 12 f. ) .
Jedoch müsse festgehalten werden, dass es für die Explorandin schwierig sein möge, eine Arbeitsstelle zu finden, da sie nur Tätigkeiten mit einer Einarmigkeit ausüben könne. Es gelte demnach , die Explorandin seitens der IV in den Arbeitsmarkt einzuführen (S. 13 ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00028
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3 0. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962 in der ehemaligen Y.___ und Schweizerin, ist ver heiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Töchtern (geboren 1987 und 1988) . Seit Geburt leidet sie an ein er
Beeinträchtigung am linken Arm ( Amelie, Fehlen der linken Hand bzw . des linken Unterarmes bis zum Ellbogen). I n der ehemaligen Y.___
absolvierte sie eine Ausbil dung zur Wirtschaftskauffrau
( Urk. 6/2) , in welchem Beruf sie (in der Buchhaltung ; Urk. 6/18 ) bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1987 tätig war ; danach war sie Hausfrau und Mutter . I m Jahr 1992 reiste sie
in die S chw e i z ein ( Urk. 6/ 4/3 ) .
I m Jahr 1999 nahm sie eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Ludothek auf ( Urk. 6/17) . Mit Gesuch vom 21. August 2014 meldete sich
X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 3 ). Per 1.
November 2014 nahm sie eine teilzeitliche Tätigkeit als Lageristin in einem Spielwarengeschäft auf ( Urk. 6/19). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizin i scher und erwerblicher H insicht und führte am 25. November 2014 eine A bklärung der beeinträch tigten A rbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durc h ( Bericht vom 1 3. Januar 2015; Urk. 6/12) . Auch tätigte sie Abklärungen bezüglich des Anspruch s auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/13) , welchen Anspruch sie in der Folge verneinte (Urk. 6/13 und Urk. 6/15) .
Am 1. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass – da sie angemessen eingegliedert sei – weder A nspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente bestehe ( Urk. 6/ 20 ) .
Am 2 2. Februar 2017 wandte sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie ihre Stelle im Spielwarengeschäft infolge Geschäftsaufgabe verloren habe, erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 6/24). In der Folge gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention (in Form von Computerkursen und Arbeitsvermittlung durch Beratung und U nterstütz ung bei der Stellensuche durch Profil Arbeit und Handicap ) , welche sie
– nachdem es nicht gelungen war, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren – per 23.
Juli 2018 abschloss (Urk.
6/44) . Nach
Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 6/49 ) sowie nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/50 ff. ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2019 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.
6/60 ). Da gegen erhob die Versicherte
am 28. Mai 2019 Beschwerde , welche das hiesige Gericht mit U rteil vom 17. März 2020 (Prozess Nr. IV.2019 .00384)
in dem Sinne gut hiess , als es die angefochtene Verfügung aufhob und die S ache zu rechts genüglichen medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der aus der Ein gliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse und recht s konformer Ermittlung des Inval i ditätsgrades (als Teilerwerbstätige) an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
6/63) . 1.2
Die IV-Stelle nahm daraufhin beim (neuen) Hausarzt ergänzende Abklärungen vor ( Urk. 6/69 ). In der Folge
veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtun g , womit die Z.___ AG, M EDAS
A.___ , beauftragt wurde (Gutachten vom 2 4. April 2021; Urk. 6/91). Gestützt auf die so getätigten medizinischen Abklärungen
sowie – mangels Veränderung der S ituation im Aufgabenbereich – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2015 erliess die IV-Stelle am 20. September 2021 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie in Anwendung der gemischten Methode den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6/101) . Dageg en erhob die Versicherte am 21. Oktober 2021 Einwand
(Urk. 6/106). Mit V erfügung vom 29. November 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.
Dage g en liess die Versicherte am 1 7. Januar 2022 wiederum Beschwerde erheben (U rk.
1) mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 29. November 2021 aufzu heben (1.) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , der Beschwerde führerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt ) zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmässiger Hinsicht liess sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen sei, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterla gen einzureichen (Urk. 7). Am 14. März 2022 reichte die Beschwerdeführer in eine Stellungnahme ein (Urk. 10). Die Beschw erdegegnerin verzichtete am 13. April 202 2 auf Ausführungen hierzu (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im W esent lichen damit, sie habe nach dem Urteil vom 1 7. März 2020 umfassende medizinische Abklärungen getätigt. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in jeder körperlich leichten , angepassten Tätigkeit, welche einarmig ausgeführt werden könne, zu 100
% arbeitsfähig.
Der Ein kommensvergleich ergebe im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 36 % . Im Haushalt liege unverändert eine Einschränkung von 0.75
% vor. In An wendung der gemischten Methode (90
% Erwerbstätigkeit /10
% Haushalt )
resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 33
% , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei ( Urk. 2).
2.2
Die Beschwerdeführer in lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Z.___ Gutachten nicht verwertbar sei, namentlich da der Experte
Dr. B.___ eine Titelanmassung begehe . Auch hätten sich weder die Ärzte der Z.___ AG noch die Beschwerdegegnerin an die Anweisung des Gerichts gehalten, wonach der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der aus der Eingliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse abzuklären sei. Berücksichtige man diese Erkenntnisse ,
komme man zum Schluss , dass die Versicherte sowohl in angestammter als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig und im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 1). 3. 3.1
Die medizinischen und beruflich-erwerblichen A kten , wie sie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. März 2020 zugrunde lag en , werden vorlie gend nicht erneut wiedergegeben. D iesbezüglich wird auf die dortigen Erwägungen Ziff. 3 . / 3.1-3 .6
verwiesen ( Urk. 6/63 /7 ff. ) .
Im Nachgang zum Urteil vom 17. März 2020 fanden zur Hauptsache die folgenden Berichte Eingang in die Akten : 3.2
Dipl. Arzt C.___ , Praktischer Arzt, von der Praxis D.___ gab am 2 1. Juli 2020 gegenüber der IV-Stelle an, sie hätten die Beschwerdeführerin erst zweimal gesehen. Sie könnten keine Angaben mache n ( Urk. 6/69; vgl. auch Urk. 6/ 7 3 ) . 3.3 3.3 .1
Im polydisziplinäre n (neurologisch en , internistisch en , orthopädisch en und psychiatrisch en ) Gutachten der
Z.___ AG, Medas
A.___ , vom 24. April 2021 stell ten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte im Rahmen der medizinischen Gesamtwürdigung konsensual
die folgenden Diagnosen ( Urk. 6/91/10 ff . ):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Partielle Hemimelie linker Arm (ICD-10: Q73.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Cervikovertebrales und - spondylogenes Syndrom rechts (ICD-10:
M54.02) - Osteochondrose C5-7 - Leichte linkskonvexe zervikothorakale Skoliose
Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung führten sie im Wesentlichen aus, weder in der bisherigen Tätigkeit (Lageristin ; vgl. S. 14 ) noch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit ; dabei gelte das seitens des ortho pädischen und neurologischen Gutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 1 2 ). Für eine Tätigkeit, welche mit einem Arm ausgeübt werden könne, bestehe eine volle Restarbeitsfähigkeit. Da die Explorandin durch die Amelie als funktional einarmig zu betrachten sei, ergäben sich im Haushalt selbstredend Einschränkungen (S. 14). Zum Verlauf hielten sie im Wesentlichen fest, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne die begutachtende Person auch früher selber untersucht zu haben, nicht unproblematisch sei. Auf Grundlage der im aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen seien die echtzeit li ch vorgenommenen Beurteilungen nachvollziehbar bzw . wür den sie wie in der früh er e n Verfügung von ein er vollen Arbeitsfähigkeit aus gehen (S. 12 f. ) .
Jedoch müsse festgehalten werden, dass es für die Explorandin schwierig sein möge, eine Arbeitsstelle zu finden, da sie nur Tätigkeiten mit einer Einarmigkeit ausüben könne. Es gelte demnach , die Explorandin seitens der IV in den Arbeitsmarkt einzuführen (S. 13 ) . 3.3 .2
Der Neurologe Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem T eilgutachten vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 6/91/40 ff.) zur Hauptsache aus, aufgrund der Anamnese, der Beschwerden-Schilderung als auch der Befunde könne ein cervicovertebrales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom fest gehalten werden. F okale neuro l o gische Defizite zeigten sich nicht, womit ein cervicoradi kuläre s Syndrom ausgeschlossen werden könne. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Amelie des linken Unterarmes auf geführt, da diese gewisse Arbeiten verunmögliche. Prinzipiell schliesse die Amelie eine Tätigkeit, die einarmig ausgeübt werden könne, jedoch nicht aus; in einer solchen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( S. 13, S. 16) . 3.3 .3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte
in seinem Teilgutachten vom 18. Januar 2021 ( Urk. 6/91/58 ff.) aus internistischer Sicht weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch be schrieb er F unkt i o nseinschränkungen. Aus rein allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer etwaigen Verweistätigkeit eingeschränkt (S. 16 ff.). 3.3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopäd i e und – so der Briefkopf – Rheumatologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 10. März 2021 (Urk. 6/91 /78 ff.) zur Haupt sache fest , es würden diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Nackens angegeben. Eine nennenswerte Verspannung könne in diesem Bereich nicht gefunden werden. Die H alswirbelsäule werde endgr adig steif gehalten, ansonsten sei diese annähe r nd frei bewegbar. Die restliche Wirbelsäule z eige keine Auffälligkeiten und es würden in diesem Bereich auch keine Beschwerden geklagt. Beim Vornüberbeugen mit dur c hgestreck t en Be i nen k önne mit den rechten Fingern der Boden erreich t werden. D ie Wirbelsäule entfalte sich hierbei regelrecht. Insg e samt könn ten keine wesentlichen Verhärtungen der Wirbelsäulenmuskulatur oder gar Myogelosen gefunden werden (S. 15) .
Es liege eine Peromelie des linken Armes vor, wobei der Unterarmstumpf 9 cm betrage. Der Stumpf sei völlig reizlos, ebenso das Ellenbogengelenk links. Die Schulter sei aufgru nd des verkürzten linken Armes sogar deutlich bewegbar er als die rechte Seite. Eine Einschränkung der rechten Schulter, auch bei geklagten Schmerzen, könne nicht gefunden werden (S. 15) .
Der Nacken - und Schürzengriff sei mit der rechten Seite und andeutungsweise links problemlos durchführbar. Die restlichen Gelenke des rechten Armes seien frei bewegbar und reizlos. Normale Handbeschwielung rechts, das Fingerspiel sei rechts frei und der Faustschluss sei rechts kräftig. Das Ankleiden nach der Unter suchung erfolge zügig und gekonnt, ebenso wie das Entkleiden . Hierbei werde auch keine Einsc h r änkung im Bereich der re c hten Schulter bzw . Halswirbel säulen-/Kopfbew e gung feststellbar (S. 15 f.) .
Die mitgebrachten Röntgenbilder der Halswirbelsäule vom 2 1. März 2019 zeigten eine mässige Osteochondrose C5-7, die restliche Halswirbelsäule zeige keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Es bestehe eine ca . 8 Grad links konvexe ze rvikothorakale Skoli ose (S. 16) .
Eine wesentliche Einschränkung der Halswirbelsäule oder insbesondere der rechten Schulter habe bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Gegebenenfalls wäre hier eine orthopädische antiphlogistische Behandlung erforderlich. Somit sei einzig und allein die fehlende Hand links, beziehungsweise der fehlende Unterarm mit Hand, begrenzend. Auch könne kein Unterschied zur Feststellung vom 1 3. Janu ar 2015 festgestellt werden ( S. 17 ).
Zur Arbeit s fähigkeit gab Dr. B.___ an, die Tätigkeit als Lageristin sei ein un geeigneter Beruf aufgrund der Umstände. Angepasst seien sämtliche Tätigkeiten, bei denen nicht ständig zwei Hände benutzt werden müssten (z.B. leichte Büro tätigkeit, Aufsicht führen etc . ) . Eine solche Tätigkeit sei ohne Einschränkungen vollschichtig zumutbar ( S. 19 f.). 3.3.5
Dr. med. Dipl.-Psych .
G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. Februar 2021 ( Urk. 6/91/104 ff.) im Wes e ntlichen an, in diagnostischer Hinsicht bestehe in Anwendung der ICD-10, dem Diagnostikmanual der WHO, zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder den körperlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Tätigkeit. Auch sei im Verlauf keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und wurde nicht attestiert
( S. 16, S. 21 ). 3.4
Pract . med. H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2021 im Wesentlichen fest, das Gutachten der Z.___ A G sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb da rau f abgestellt werden könne (Urk. 6/100/5 f.).
In s einer Stellungnahme vom 3 . November 2021
(Urk. 6/108/3 f.) zu den Vor bringen im Vorbescheidverfahren führte er im Wesentlichen aus, als wesentliche gesundheitliche Einschränkung bestehe bei der Kundin ein fehlender Unterarm auf der linken Seite (angeboren), daraus resultiere eine funktionelle Einarmigkeit seit Geburt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser seit der Geburt bestehenden Ein schränkungen gewisse Kompensationsmechanismen angeeignet habe, welche einen gewissen Ausgleich des Handicaps bewirk t en.
Die Einschätzung/Beurteilung d es «Profil Arbeit und Handicap»-Schlussbericht s vom 20. Juli 2018 wie auch die Angaben im Assessmentbericht vom
5. Juli 2017 seien sehr wohl im Rahmen des Gutachtens der Z.___ AG berücksichtigt. Dies spiegle sich im Gutachten wider, die funktionellen Einschränkungen der erhobenen Befunde würden beschrieben, es erfolge eine Beschreibung der Belastungsfaktoren und der Ressourcen der Kundin und eine Stellungnahme zu einer angepasste n Tätigkeit. Wie dem Belastungsprofil zu entnehmen sei, sei es für die K undin mögl i c h, körperlich leichte, angepasste Tä tigkeiten , welche ein armig ausgeführt werden könnten, vollzeitig auszuüben. Die Gutachter hätten explizit darauf verwiesen, dass es für die Kundin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung schwierig sei, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Dies sei so auch im Schlussbericht « Profil Arbeit und Handicap » vom 2 0. Juli 2018 bestätigt worden. Die im Schlussb ericht erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei letztlich darauf zurück zu führen , dass sich die Beschw e rdeführerin
– wie im Bericht dargelegt – körperlich überfordere. Dies könne aber nicht der Sinn der Eingliederung sein. In einer körperlich angepassten Tätigkeit – entsprechend dem Belastungsprofil – komme es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zu einer Überforderung; wichtig sei, dass eine solche Tätigkeit einarmig
ausgeübt werden könne (S. 4).
Folgende Tätigkeiten seien – um konkreter zu werden – denkbar:
- Arbeiten an einer Rezeption/Empfang, welche im Wesentlichen beratende Auf gaben beinhalten; bei Tätigkeiten am PC/Telefon sollte auf eine entsprechende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes geachtet werden, und ggf. weitere Hilfsmittel eingesetzt werden (z .B. Spracherkennungsprogramm, Freisprech anlage, etc.)
- überwiegend visuelle Kontroll-/Überwachungsaufgaben/Qualitätskontrollen etc. , bei denen nur selten eine Dokumentation zu erfolgen habe, Dokumentationsaufgaben mittels einfache n einarmig auszuübenden Befehlen (z . B . einfache Bestätigung mit einer Taste in einem Computerprogramm, Strich liste etc . )
Ob solche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, sei letztlich durch den Rechtsanwender zu prüfen und aus versicherungs medizinischer Sicht weder Aufgabe des medizinischen Gutachtens noch des RAD. Wie erwähnt hätten die Gutachter jedoch darauf verwiesen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung das Finden einer Anstellung im ersten Arbeits markt schwierig sei. Z usammenfassend könne an der RAD- Stellungnahme vom 8. Mai 2021 abgestützt auf das Gutachten der Z.___ AG festgehalten werden ( Urk. 6/108/4) . 4. 4.1
Das Gutachten der Z.___ AG
beruht auf umfassenden Untersuchungen in den notwendigen medizinischen Disziplinen und wurde in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) erstellt. Die begutachtenden Fachpersonen setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander, stellten gestützt auf ihre Untersuchungen nachvollziehbare Diagnosen , legten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend dar und ihre Sch lussfolgerungen sind
plausibel . Insbesondere zeigten sie nachvollziehbar auf, dass aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin massgeblich (nur) aufgrund der Amelie bzw. Peromelie
des linken Vorderarmes eingeschränkt ist und deshalb jedenfalls in einer leidensangepassten, ei narmig auszuübenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht . 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin lässt den Beweiswert des Gutachtens unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 mit der Begründung in Frage stellen, dass sich
Dr. B.___ als Facharzt für Orthopädie und R heuma tologie bezeichne , obwohl er über keinen Weiterbildungstitel in Rheuma tologie verfüge. Er begehe damit eine Titelanmassung, weshalb er unglaubwürdig und das Vertrauen in ihn erschüttert sei.
A uf sein Guta c hten sei um so weniger abzustellen ,
als vorliegend ein Gutachter notwendig gewesen wäre , der über einen Weiterbil d ungstitel i n Rheumatologie verfüge ( Urk. 1 S. 6 ff.). 4.2.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise hängt davon ab, ob die begutachtende Person über die ent sprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visie renden Arztperson voraus gesetzt . Die Titelanmassung stellt den Beweiswert eines medizinischen Gut achtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3
Gemäss dem online abrufbaren Eintrag im Medizinalberuferegist er ( medregom.admin.c h) hat Dr. B.___ in I.___ 1981 das A rztdiplo m er worben und im Jahr 1988 in I.___
den Weiterbildungstitel Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegung s apparates erlangt (An erkennung in der Schweiz im Jahr 2015) . Seine Teil e xpertise unterzeichnete er mit «Facharzt für Orthopädie und Rheumatol o gie» ( Urk. 6/91/102) .
D ie Beschwerd eführer in stellte den Beweiswert der
Expertise von Dr. B.___
unter Hinweis auf das er wähnte bundesgerichtliche Urteil 8C_66/2010 in Frage .
Dr. B.___
wurde mit der orthopädische n Begutachtung der Beschwerdeführerin
beauftragt ,
wobei er über den ( i.___ ) Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates
verfügt. Mithin verfügt er
in der vorliegend
massgebenden Diszi p lin über die von ihm angegebene Fach ausbildung und
bezüglich der zu beantwortenden Fragen über die erforderliche Qualifikation (zum Erwerb der Facharztbildung im Ausland vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5 mit Hinweisen, ins besondere auf
BGE 137 V 210 E. 3.3.2) . Dies gilt u mso mehr ,
als
nicht zu trifft, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine r h e umatologis ch e Begutachtung erfor derlich
gewesen wäre . D enn bei der Beschwerdeführerin
liegt
neben der ( im Vor dergrund stehenden )
Diagn o se einer Hemimelie des linken Armes ein cerviko vert e brales und - spondylogenes S yndrom rechts
mit/bei Osteochondrose C5-7 so wie l eichte r linkskonvexe r
zervikothorakale r Skoliose vor, d eren Beurteilung - wie auch von anderen Auffälligkeiten und Gesundheitsschäden
an der W irbel säule bzw . am Bewegungsapparat -
durchaus in den Kompetenzbereich auch
de s Orthopädi schen Chirurgen fällt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 90/07 vom 2 8. August 2007 E. 4.1 ) . Dass Dr. B.___
sich – soweit ersichtlich ohne ent sprechende Berechtigung –
auch Facharzt für Rheumatologie
nennt ,
ändert
daher
jedenfalls im v orliegend en K onte xt
nichts daran , dass er aus orth o pädischer Sicht über d en angegebenen erforderlichen Titel und die damit einhergehende Fach kenntnis verfügt .
Die Untersuchungen und Beurteilungen erfolgten vor liegend somit anders als im erwähnten Urteil 8C_66/20 10
allesamt durch in ihrem Bereich ausgebildete F achärzte. 4.2.4
Wenn
auch
die fachliche Qualifikation von Dr. B.___ im vorliegenden Fall ausser Frage steht, so hätte die Beschwerdegegnerin
trotzdem nicht ohne Weiterungen auf dessen Teilgutachten beziehungsweise das Gutachten der
Z.___ AG ab stellen dürfen. Mit dem gestützt auf das Medizinalberuferegister begründeten Ein wand einer Titelanmassung stand eine erhebliche Infragestellung des Gutachtens im Raum ( Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen ) .
Die Besch werdegegnerin selbst nannte Dr. B.___ in der entscheidenden Verfügung vom 9. November 2020 ( Urk. 6/80), mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Erhebung von Einwänden gegen die Gutachter personen angesetzt worden war, ebenfalls Facharzt für Orthopädie und Rheuma tologie , und nannte somit einen möglicherweise fehlenden Facharzttitel und suggerierte eine möglicherweise fehlende doppelte Facharztqualifikation. Unter diesen Umständen muss te
die Beschwerdegegnerin selbst ein
grosses Inter esse daran haben, die fachliche Kompetenz von Dr. B.___ vor dem Entscheid in der vorliegenden Sache ergänzend zu klären. Umso mehr gilt dies im Hinblick auf
künftige, namentlich spezif isch rheumatologische Gutachten. Da die Beschwerdegegnerin kein e weiteren Erhebungen zur Q ualifikation von Dr. B.___ , seiner Ausbildung und seinem Leistungsausweis im Bereich der Rheumatologie vorge nommen und namentlich keine Begründung bei Dr. B.___ und der Z.___ AG für die Bezeichnung als Facharzt für Rheumatologie ein geholt hat, kann letzt lich nicht absc hliessend beurteilt werden, ob – wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte – ein
erheblicher Vertrauensverlust besteht,
der die Geeignetheit von Dr. B.___
in F rage zu stellen vermag ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 51 zu Art. 44 ). In diesem Zusammenhang festzu halten ist, dass der Frage der Vertrauenswürdigkeit von Arztpersonen grosse Bedeutung zukommt. So setzt ge mäss
Art. 36 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinal berufe ( Medizinalberufegesetz , MedBG ) die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung etwa
voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist ( Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2020 vom 2 8. August 2020 E. 3.3.5). Nach
Art. 58 lit . b MedBG macht sich zudem strafbar, wer eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe eine Aus- oder Weiterbildung gemäss MedBG absolviert, ohne diese erfolgreich abgeschlossen zu haben (vgl. auch Art. 58 lit . a MedBG ).
Die Sache ist aus diesem Grund
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die fachliche Qualifikation von Dr. B.___ im Bereich der Rheumatologie und die Gründe für das Nennen eines im Medizinalberuferegister nicht ver zeichneten Facharzttitels kläre. Je nach dem Ergebnis dieser weiteren Prüfung w ird die B eschwerdegegnerin im Anschluss ergänzende Abklärungen vorzu nehmen oder in der Sac he direkt zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne von E. 4.2.4, über den Rentenanspruch neu befinde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Hinweis auf E. 4.2.4 sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann