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IV.2022.00024

Neuanmeldung: entgegen der IV-Stelle kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psych. Gutachten abgestellt werden (unzulässige Parallelüberprüfung); Rückweisung zur Festlegung der Qualifikation und des Valideneinkommens.

Zürich SozVersG · 2022-12-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1987, gelernte Fachangestellte Gesundheit (vgl. Urk. 8/1/9) , war seit dem 1. November 2013 mit einem Pensum von 90 % als Leitung Aktivierung in einem Alterszentrum in B.___ tätig (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 5.4) . Unter Hinweis auf eine depressiv e Störung meldete sich die Versicherte am 2 5. Novem ber 201 4 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 / 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 2 7. April 2015 ( Urk. 8/25) einen A nspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente mit der Begründung, infolge Wiedererlangens einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei die einjährige Wartefrist nicht erfüllt . 1.2

Nach einer Meldung betreffend Früherfassung vom 1 5. November 2018 (Urk. 8/28) meldete sich die Versicherte a m 2 2. Dezember 2018 ( Urk. 8/ 33 ) auf forderungsgemäss (vgl. Urk. 8/30/1)

erneut bei der Invalidenversicherung an. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung mit Job Coaching ( Urk. 8/56) sowie einen Arbeitsversuch (Urk. 8/61) zu. A m

1. März 2020

trat die Versicherte eine unbefristete Anstellung als Aktivierungstherapeutin in einem Pensum von 50 % an (U rk. 8/74). Mit Vor bescheid vom 2 4. April 2020 ( Urk. 8/83) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine n ablehnenden Rente nentscheid in Aussicht . Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/84, Urk. 8/90, Urk. 8/92), holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 4. Februar 2021 erstattet wurde (U rk. 8/105 ; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1 9. März 2021, Urk. 8/110 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 116 ,

Urk. 8/ 117 ,

Urk. 8/ 120 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. November 2021 einen Rentenanspruch der Ver sicherten (U rk. 8/ 122 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Januar 2022 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 3 0. November 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Oktober 2019 eine ganze Rente und mit Wirkung ab Juni 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten ( Ziff. 1 ). Even tuell sei die Sache

zur ergänzenden Haushaltsabklärung und zu allfälligen beruf lich-erwerblichen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Ziff. 2) .

Die IV-Stelle schloss am 1 6. Februar 2022 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde . Diese Eingabe wurde der Beschwerde führ erin am 2 3. Februar 2022

zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

1.4.1

Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Renten revision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revi sionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.4.2

War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IV G (vgl. E. 1.3 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 1. 5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin . Nachdem die Beschwerdeg egnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 7. April 2015 ( Urk. 8/25 ) mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. auch Feststellun gsblatt für Beschluss, Urk. 8/22 ), darf das neuerliche Leistungs gesuch vom

22. Dezember 2018 (Urk. 8/33 )

nicht unter dem eingeschränkten Blickwi nkel der Revision (vgl. E. 1.4.1 ) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erstanmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln bezie hungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in eine Inva l i denrente zusteht (vgl. E. 1.4.2 ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, dass der erwerbliche Lebenslauf der Beschwerdeführerin bis anhin stabil gewesen sei. Sozial schwierige Situationen wie Todesfälle in der Familie hätten eine Arbeits unfähigkeit ausgelöst, was verständlich sei. Weitere soziale Faktoren wie Unzu friedenheit mit der aktuellen Lebensform und Konflikte in der Partnerschaft hätten sich ungünstig ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin könne eine Tages struktur aufrechterhalten, dies auch an arbeitsfreien Tagen. Es bestünden auch noch Therapieoptionen, mit denen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne . Sie gehe davon aus, dass mit weiteren medizinischen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des früheren Pensums erreicht werden könne (S. 2 oben). Zusammenfassend seien die sozialen Belastungsfaktoren ausschlag gebend für die Arbeitsunfähigkeit . Diese könnten nicht berücksichtigt werden (S. 2 Mitte) .

Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass dem psychiatrischen Gutachten nicht zu entnehmen sei, weshalb trotz therapierbarer und lediglich leichtgradig ausgeprägter Depression sowie der diagnostizierten kombinierten Pers önlichkeitsstörung funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich dauerhaft und erheblich auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin auswirkten. Leistungseinschränkungen seien vorlie gend keine ersichtlich (S. 1). Der gutachterlich attestierten 40%igen Arbeitsunfä higkeit sei die rechtliche Relevanz abzusprechen, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (S. 1 f.). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass

sie als Gesunde ein 90%-Pensum ausgeübt habe (S. 5 Mitte). Sollte das Gericht nicht die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode als angezeigt erachten, seien die Einschränkungen im Aufgabenbereich von 10 % durch eine Haushalts abklärung zu erheben. Die früher intensiv ausgeübten Hobbies und die Pflege des Gartens und Haushalts seien ihr nur in stark eingeschränktem Masse möglich (S. 5 unten). In der angefochtenen Verfügung werde – in Verletzung der Begrün dungspflicht – das Ergebnis des eingeholten Gutachtens von Dr. Y.___ nicht dargestellt und es fehle auch eine inhaltliche Auseinandersetzung (S. 6 oben) . D r. Y.___ sei ausführlich und überzeugend begründet zum Schluss gekommen, dass sie im Gutachtenszeitpunkt zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. Die gutachter liche Beurteilung werde im Wesentlichen durch die Beurteilung des Dr. Z.___ , der maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich erachte, und den Umstand, dass sie seit März 202 0 zu 50 % arbeitstätig sei, bestätigt (S. 6 Mitte). Die medi zinisch nicht belegten Annahmen des IV-internen Rechtsanwender s zu den psychosozialen Faktoren als Ursache der schwierigen Situation seien nicht über zeugend (S. 8 Mitte). Die unzutreffenden Annahmen zur Tagesstruktur genügten keineswegs, um vom G utachten abzuweich en (S. 8 unten). Bezüglich der Arbeits unfähigkeit ab Oktober 2018 sei auf die Beurteilung des behandelnden Dr. Z.___ abzustellen (S. 9 unten). Ab Oktober 2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, wobei der Taggeldbezug zu berücksichtigen sei (S. 10 f.). Eine Herabsetzung der Rente sei erst drei Monate nach Erlangung der Teilarbeitsfähig keit per März 2020 möglich (S. 11).

3 . 3 .1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Dezember 2018 sind insbeson dere folgende Berichte zu berücksichtigen: 3 .2

Dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 4. Februar 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/70) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1 unten). Die aktuelle Episode sei durch eine Überlastungssituation bei der Arbeit, d en Einzug in ein eigenes Haus mit vermehrter Hausarbeit und der Krebserkrankung der Mutter auf Grundlage einer perfektionistischen Persönlichkeitsstruktur aus gelöst worden. Die Psychopathologie zeige sich in Form von Schlafstörungen, einem verminderten Antrieb, Stimmungsschwankungen bei insgesamt gedrückter Stimmung, kognitiven Einbussen, einem sozialen Rückzug, Gereiztheit, Lustlo sigkeit und einem Gefühl der Überlastung insgesamt (S. 1 Mitte).

Dipl. med. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit der Erstbehandlung vom 3. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Aktuell mache sie einen Arbeitsversuch (S. 1 unten). Die regelmässige Psychotherapie werde durch das Antidepressivum Brintellix unterstützt (S. 1 f.). Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin auf einem aktuell mittelgradigen psychischen Niveau stabi lisieren können (S. 2). 3 .3

I m Bericht vom 2 2. Januar 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/73) nannte dipl. med. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung - Persönlichkeitsstörung - Burnout

Dipl. med. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Monat bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2) .

A ktuell laufe ein Arbeitsversuch;

die Beschwer deführerin werde einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung von 50 % erhalten ( Ziff. 4.3) . Dipl. med. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2018 bis 2 8. Februar 2019 eine 100%ige, vom 1. März bis 3 1. Mai 2019 eine 60%ige, vom 1. Juni bis 3 0. September 2019 eine 50%ige, vom 1. Oktober bis 3 0. November 2019 eine 40%ige sowie seit dem 1. Dezember 2019 wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin werde prognos tisch 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt in angestammter Tätigkeit arbeiten können (Z iff. 2.7).

A m 2 2. Januar 2020 führte dipl. med. Z.___ zuhanden der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 8/80/2) aus , dass sich die zuversichtliche Prognose einer vollstän digen Remission der auffälligen Psychopathologie leider nicht bewahrheitet habe. Der Beschwerdeführerin sei es lediglich möglich gewesen, sich auf einem mässi gen, eher niedrigen psychischen Niveau zu stabilisieren, was einer Arbeitsfähig keit von 50 % entspreche. 3 . 4

In der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2020 ( Urk. 8/93) gab dipl. med. Z.___

an, dass die Kognition, die Belastbarkeit insgesamt sowie der Antrieb und die Energie der Beschwerdeführerin vermindert seien. Es seien vermehrte Pausen notwendig bei insgesamt verringerter Belastbarkeit. Ein 50 %-Pensum sei möglich (S. 2 oben).

Bei Chronifizierung der Symptomatik sei nicht mehr von einer Anpas sungsstörung auszugehen. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht bereits nach zwei Stunden diagnostiziert werden; dies bedürfe eines längeren Kennenlernens (S. 2 Mitte). 3 . 5

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiat rischen Gutachten vom 4. Februar 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/105) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Mitte ): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades (ICD-10 F33.0)

Dr. Y.___ führte

aus, dass das Gespräch mehrere Male habe unt erbrochen werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin erschöpft beziehungsweise psychisch überfordert gefühlt habe (S. 12 Mitte).

Zu den Untersuchungsbefunden gab Dr. Y.___ an, der Gedankengang sei kohärent und intelligent, vorwiegend negati vistisch auf ihr eigenes Versagen bezogen. Die Stimmung sei deprimiert, der Antrieb ausreichend, die affektive Modulation gesteigert, das Selbstwertgefühl stark reduziert mit Schuldgefühlen bei hohem, ehrgeizigem Ich-Ideal. Ihre Ängste seien auf die Depression, das Gefühl ihres Versagens bezogen. Sie erwähne wie derkehrende Panikattacken, eine Schlafstörung sowie einen offenbar atypischen Gesichtsschmerz (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin mach e sich seit der Jugend Gedanken über ihr Aussehen und ihre Figur. Die psychische und psychosomati sche Erkrankung sei offenbar nach dem Tod des Vaters im Jahr 2013 eskaliert. Körperkontrolle fungiere bei ihr als Ersatz für von ihr sonst nicht zu kontrollie rende Gedanken und Gefühle. Nach der Behandlung in C.___ habe sie eine esoterische Therapiemethode begonnen, die sich reconnective

healing nenne. Sie praktiziere ausserdem täglich mehrfach Medi t a tion, Atemtherapie und Yoga (S. 13 unten).

Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Partner dessen Elternhaus, ein ehemaliges Bauernhaus mit grossem Garten. Eigentlich sei es genau der Ort, den sie sich immer gewünscht habe, den sie aber aufgrund ihrer Einschränkungen nicht wirklich mit Leben füllen könne. Mit Hausarbeit und Garten sei sie meist völlig überfordert. An eine Familiengründung könne sie in ihrem Zustand gar nicht denken. Seit der Kindergartenzeit bestünden bei der Beschwerdeführerin Selbstunsicherheit, Ehrgeiz, Stimmungsschwankungen, ein ständiges Auf und Ab in der Suche nach einer stabilen Identität. Ihre Berufsentscheidung für die Arbeit mit alten Menschen als Aktivierungstherapeutin habe sie nicht weiter reflektiert. Man könne nur vermuten, dass bei dieser Entscheidung der Wegfall des für sie eher quälenden Umgangs mit Gleichaltrigen, der Angst ausgeschlossen zu werden und des dadurch bedingten Drucks zur Anpassung und Rivalität eine wichtige Rolle spielten. Sie könne in diesem Beruf auch ihre kreativen Fähigkeiten zur Geltung bringen, die sie auch zu Hause in einem eigenen Atelier auslebe (S. 14 Mitte).

Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung führte Dr. Y.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin einerseits Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebe ner Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen, Vorsicht und Starrheit feststellbar seien, zum anderen eine Tendenz, Impulse auszuagieren, verbunden mit unvor hersehbaren Stimmungsschwankungen. Es f i nde sich eine eingeschränkte Symbolisierungsfähigkeit, die auf die Kontrolle des Körpers durch Sport, strikte Essensregimes, Körpertechni ken wie Medi t ation, Atemtherapie und Yoga rekur riere, um emotionale Stabilität zu erreichen , sowie eine Tendenz zu magischem Denken. Die wiederholt in der Anamnese festgestellten schweren depressiven Zustände liessen sich aktuell nicht nachweisen (S. 15 oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien weitgehend konsistent und plausibel. Die von aussen in vielen Bereichen als erfolgreich erscheinende Lebensgestaltung werde von ihr selber als tägliche Ka tastrophe empfunden (S. 15 Mitte). Die Forderungen an sich selber, die bis zur Erschöpfung erfüllt werden müssten, führten nicht zu einem positiven Selbstbild, sondern relativierten nur das Empfinden eigenen Versagens. Seit der Jugendzeit berichte die Beschwerdeführerin von deutlichen Defiziten im sozialen Kontakt, so dass sich die realisierten Kontakte offenbar vorwiegend auf den familiären Bereich konzentrierten. Ansonsten blieben sie im Bemühen, als nett und freundlich wahrgenommen zu werden, stecken (S. 15 unten).

Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Akti vierungstherapeutin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Mitte). Die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit sei gleich hoch (S. 17 oben). Bis etwa 2013 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig gewesen. Durch den Tod der Eltern, die eigenen ehrgeizigen Erwartungen an die Entwicklung ihrer Persön lichkeit und Partnerschaft, zuletzt auch die beruflichen Enttäuschungen an ihrer jetzigen Arbeitsstelle, bestehe seither eine deutliche Minderung der Arbeitsfähig keit auf durchschnittlich etwa 60 % (S. 16 unten). Aufgrund ihrer anankastischen, emotional instabilen und depressiven Symptome fehlten de r Beschwerdeführerin insbesondere die Selbstsicherheit und Gelassenheit, ihre Fähigkeiten zuverlässig in ihre berufliche Arbeit einzubringen. Die Beschwerdeführerin schildere ein zermürbendes Auf und Ab, das mit Selbstbeschimpfung und Erschöpfung ende und keine gleichmässige Arbeitsleistung zulasse (S. 16 Mitte). Eine Besserung des psychischen Zustandes sei zu erwarten in Abhängigkeit nicht nur vom Erfolg der Behandlung, sondern auch durch Wechsel des Arbeitsplatzes und Klärung der privaten Situation (S. 17 f.). 3 .6

Mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. März 2021 ( Urk. 8/110) hielt Dr. Y.___ fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin, die seit ihrer Jugend in unterschiedlichem Ausmass bestehe, einer psychotherapeutischen Behandlung zugänglich sei (S. 2 f.). Auf die Frage hin, ob sich durch einen Arbeitsplatzwechsel eine höhere Arbeitsfähigkeit ergebe, hielt Dr. Y.___ fest, dass dies ungewiss sei. Immerhin erfülle die Beschwerde führerin trotz ihrer 50%-Anstellung tageweise auch eine psychisch sehr belas tende Aufgabe ganztägig (S. 3 Mitte). Der jetzt begonnenen psychotherapeu tischen Behandlung sei Zeit zu geben, die erhoffte Wirksamkeit unter Beweis zu stellen. Falls sich innerhalb von etwa einem halben Jahr keine wesentliche Besserung zei ge, wäre nicht nur die von der Beschwerdeführerin selbst ins Spiel gebrachte Paartherapie, sondern insbesondere eine stationäre Psychotherapie zu erwägen (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin befinde sich an einem kritischen Punkt ihrer Biografie. Die alten Bindungen und Aufgaben seien durch den zwischenzeitlichen Tod der Eltern weggefallen. Mit ihrem Partner lebe sie seit Jahren in einer offenbar zwiespältigen Beziehung. Der Beruf alleine als Grundlage einer befriedigenden Lebensführung habe sie enttäuscht (S. 3 f.).

Bei gutem Ver lauf der medizinischen Massnahmen bliebe trotzdem noch die Persönlichkeitsstö rung, durch die mit einer fortbestehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Diese Einschränkung schätze er auf etwa 20 % (S. 4).

3 .7

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztli cher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August (richtig wohl: April) 2021 (Urk. 8/115/5) fest, es werde empfohlen, auf das Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen. Dieses erfülle die formalen Qualitätskri terien weitgehend, sei weitgehend nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen weitgehend plausibel. Eine vorzeitige Überprüfung in einem Jahr sei empfehlenswert. 3 .8

Die Beschwerdegegnerin nahm am 2 8. Juli 2021 eine Ressourcenprüfung vor ( Urk. 8/115/6). Sie hielt fest, dass weiterhin Therapieoptionen bestünden. Die Beschwerdeführerin lehne eine stationäre Behandlung ab. Mit weiteren medizini schen Massnahmen sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe über all die Jahre im ersten Arbeitsmarkt bestehen können . Effektive Leistungseinschränkungen auf grund der Persönlichkeitsstörung seien keine ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund eines Erschöpfungszustandes angemeldet. Dieser gelte als vorübergehend. Auch die psychosozialen Belastungsfaktoren (unzufrieden mit der Anstellung, Konflikte in der Partnerschaft, Todesfälle in der Familie sowie unzufrieden mit der aktuellen Lebensform, eigene ehrgeizige Erwartungen) könn ten nicht berücksichtigt werden. Die aktuelle Verschlechterung sei durch psycho soziale Faktoren ausgelöst und die Begründung für die Arbeitsunfähigkeit. Aus IV-rechtlicher Sicht bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. 4 . 4 . 1

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom 4. Februar 2021 (Urk. 8 / 105 ) und die ergänzende Stellungnahme vom 1 9. März 2021 ( Urk. 8/110) abgestellt werden.

Das psychiatri sche

Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Expertisen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1. 6 ). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zur Verfügung gestellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein .

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades. Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 40 % (vgl. vorstehend E. 3 .5) .

Vorliegend stützen sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerde gegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Y.___ . So empfahl RAD-Arzt Dr. A.___ , welchem das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ samt ergänzender Stellungnahme zur Beurteilung vorgelegt wurde, darauf abzustellen (vgl. vorstehend E. 3 .7 ).

D ie Beschwerdegegnerin gelangte indessen

– abweichend von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten – auf Grundlage ihrer Ressourcenprüfung vom Juli 2021

zum Schluss, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So gelte ein Erschöpfungszustand als vorübergehend und d ie aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei durch psychosoziale Belastungsfaktoren begründet, welche nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. vorstehend E.

3 .8 ).

Soweit im Rahmen der Ressourcenprüfung die Diagnose der Persönlichkeitsstö rung in Frage gestellt wurde, ist festzuhalten, dass nicht nur der Gutachter Dr. Y.___ , sondern auch der behandelnde Psychiater dipl. med. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte n . Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind nicht geeignet, an der Diagnose der Persönlichk eitsstörung Zweifel zu erwe cken, zumal diese nicht aus medizinischer Sicht – RAD-Arzt Dr. A.___ empfahl, auf das p sychiatrische Gutachten von Dr.

Y.___ abzustellen – , sondern erst im Rahmen einer Ressourcenprüfung angezweifelt wurde. Soweit die Beschwerde gegnerin geltend machte, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre im ersten Arbeitsmarkt habe bestehen können, ist darauf hinzuweisen, dass

Persönlich keitsstörungen unter günstigen äusseren Bedingungen über viele Jahre gut kom pensiert sein können und sich im Alltag und im beruflichen Bereich wenig auswirken . 4 . 2

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten abgewichen ist.

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4 . 3

Die Abweichung von der gutachterlich attestierten Leistungsfähigkeit begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit dem Vorliegen von psychosozialen Faktoren ( U nzufrieden heit mit der Anstellung und der aktuellen Lebensform , Konflikte in der Partnerschaft, Todesfälle in der Familie, eigene ehrgeizige Erwar tungen ; vgl. vorstehend E. 3 .8 ).

Dr. Y.___ hielt fest, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend in unterschiedlichem Ausmass bestehe (vorstehend E. 3 .6) . Die Persönlichkeitsstörung war offenbar während einer langen Zeit gut kompensiert, so dass die Beschwerdeführerin erfolgreich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und eine Weiterbildung abschliessen konnte. Die psychische Erkrankung trat schliesslich nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 erst mals in Erscheinung (vgl. vorstehend E. 3 .5). Insofern kann der Tod des Vaters als Auslöser gesehen werden. Des Weiteren ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen. So nannte D r. Y.___ neben dem Tod der Eltern berufliche Enttäuschungen an ihrer jetzigen Arbeitsstelle (vgl. vorstehend E. 3 .5) und eine zwiespältige Beziehung mit ihrem Partner (vgl. vorstehend E. 3 . 6 ). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte in Kenntnis dieser sozialen Umstände

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen sowie eine rezidivierende depres sive Störung.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt somit eine von allfälligen psychosozialen Belastungsfaktoren zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit de r Beschwerdeführerin vo r (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2).

Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb hinsichtlich der attestierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auf das Gutachten abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) . D ie 40%ige Einschränkung vermag insbesondere

auch angesichts des Tagesablaufs

der Beschwerdeführerin (vgl.

entsprechende Angaben im Gutachten, Urk. 8/105 S. 10 , sowie Ergänzungen und Korrekturhinweise der Beschwerdeführerin in Urk. 8/108 ) zu überzeugen ; so kann von einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen wer den. 4 . 4

Vor diesem Hintergrund ist eine invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass weiterhin Therapieoptionen bestünden und mit weiteren medizinischen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen sei (vgl. vorstehend E. 3 .8). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ . Dieser führte aus , dass bei gutem Verlauf der medi zinischen Massnahmen lediglich noch mit einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit von etwa 20 % aufgrund der Persönlichkeitsstörung zu rechnen sei (vgl. vorstehend E. 3 .6). Dazu ist festzuhalten, dass e ine noch bestehende Behand lungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dazu führt , dass ein Rentenanspruch nicht entstehen kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2014 vom

2. September 2014 E. 4.5). Eine nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeit ist nicht unter dem Aspekt einer Anspruchsvoraussetzung, sondern unter jenem der Schadenminderung zu betrachten. Wenn sich die Erwerbsfähigkeit durch eine noch nicht ausgeschöpfte medizinische Behandlung weiter verbessern lässt, bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitver fahrens , bevor eine (Renten-)Leistung verweigert werden kann (Patrick Fässler , Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsver fahren? in: SZS 02/2017 S. 137 ff., S. 157).

4 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkei tsbeurteilung beweiskräftig ist. Indem die Beschwerdegegnerin entgegen der RAD-Beurteilung und lediglich gestützt auf die Ressourcenprüfung vom Juli 2021 (vorstehend

E. 3 .8 ) von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im psy chiatrischen Gutachten abwich, nahm sie eine unzulässige ( juristische ) Parallel beurteilung vor (vgl. vorstehend E. 4 . 2 ).

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist davon auszugehen, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht.

Zu prüfen bleiben die erwerbli chen Auswirkungen. 5 . 5 .1

Dem invalidenversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin kommt bei der Methodenwahl im Rahmen der Invaliditätsbemessung entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, BGE 141 V 15 E. 3.1 ).

Die Beschwerde gegnerin liess die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin bisher offen – und nahm entsprechend auch keine

Invaliditätsbemessung vor – , da sie nicht von einem IV-relevanten Gesund heitsschaden ausging (vgl. Urk. 8/121 S. 2 unten , Urk. 2 S. 2 unten ). 5 .2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5 .3

Die erwerblichen Komponenten waren bisher noch nicht Gegenstand des Verfah rens. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt somit ungenü gend festgestellt, weshalb die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen ist.

6 .

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar ist. Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigung waren bisher noch nicht Gegenstand des Verfahrens. Die angefoch tene Verfügung

vom 3 0. November 2021 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen respektive zur Bestimmung des Validenein kommens sowie zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige mit bzw. ohne Aufgabenbe reich und zur erneuten Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 . 7 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , machte mit Honorarnote vom 1 0. März 2022 ( Urk. 1 1 ) einen Aufwand von 8 Stunden und 10 Minuten sowie Bara uslagen von Fr. 53.90 , beides zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, entsprechend ein er

Entschädigung von Fr. 1'993.05 (ein schliesslich Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint als angemessen, sodass die Beschwerdeführerin

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in diesem Umfang von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu entschädigen

ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Verfügung vom 3 0. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abkl ärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'993.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4.1 Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Renten revision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revi sionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IV G (vgl. E. 1.3 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 1. 5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin . Nachdem die Beschwerdeg egnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 7. April 2015 ( Urk. 8/25 ) mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. auch Feststellun gsblatt für Beschluss, Urk. 8/22 ), darf das neuerliche Leistungs gesuch vom

22. Dezember 2018 (Urk. 8/33 )

nicht unter dem eingeschränkten Blickwi nkel der Revision (vgl. E. 1.4.1 ) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erstanmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln bezie hungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in eine Inva l i denrente zusteht (vgl. E. 1.4.2 ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, dass der erwerbliche Lebenslauf der Beschwerdeführerin bis anhin stabil gewesen sei. Sozial schwierige Situationen wie Todesfälle in der Familie hätten eine Arbeits unfähigkeit ausgelöst, was verständlich sei. Weitere soziale Faktoren wie Unzu friedenheit mit der aktuellen Lebensform und Konflikte in der Partnerschaft hätten sich ungünstig ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin könne eine Tages struktur aufrechterhalten, dies auch an arbeitsfreien Tagen. Es bestünden auch noch Therapieoptionen, mit denen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne . Sie gehe davon aus, dass mit weiteren medizinischen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des früheren Pensums erreicht werden könne (S. 2 oben). Zusammenfassend seien die sozialen Belastungsfaktoren ausschlag gebend für die Arbeitsunfähigkeit . Diese könnten nicht berücksichtigt werden (S. 2 Mitte) .

Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass dem psychiatrischen Gutachten nicht zu entnehmen sei, weshalb trotz therapierbarer und lediglich leichtgradig ausgeprägter Depression sowie der diagnostizierten kombinierten Pers önlichkeitsstörung funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich dauerhaft und erheblich auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin auswirkten. Leistungseinschränkungen seien vorlie gend keine ersichtlich (S. 1). Der gutachterlich attestierten 40%igen Arbeitsunfä higkeit sei die rechtliche Relevanz abzusprechen, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (S. 1 f.). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass

sie als Gesunde ein 90%-Pensum ausgeübt habe (S. 5 Mitte). Sollte das Gericht nicht die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode als angezeigt erachten, seien die Einschränkungen im Aufgabenbereich von 10 % durch eine Haushalts abklärung zu erheben. Die früher intensiv ausgeübten Hobbies und die Pflege des Gartens und Haushalts seien ihr nur in stark eingeschränktem Masse möglich (S. 5 unten). In der angefochtenen Verfügung werde – in Verletzung der Begrün dungspflicht – das Ergebnis des eingeholten Gutachtens von Dr. Y.___ nicht dargestellt und es fehle auch eine inhaltliche Auseinandersetzung (S. 6 oben) . D r. Y.___ sei ausführlich und überzeugend begründet zum Schluss gekommen, dass sie im Gutachtenszeitpunkt zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. Die gutachter liche Beurteilung werde im Wesentlichen durch die Beurteilung des Dr. Z.___ , der maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich erachte, und den Umstand, dass sie seit März 202 0 zu 50 % arbeitstätig sei, bestätigt (S. 6 Mitte). Die medi zinisch nicht belegten Annahmen des IV-internen Rechtsanwender s zu den psychosozialen Faktoren als Ursache der schwierigen Situation seien nicht über zeugend (S. 8 Mitte). Die unzutreffenden Annahmen zur Tagesstruktur genügten keineswegs, um vom G utachten abzuweich en (S. 8 unten). Bezüglich der Arbeits unfähigkeit ab Oktober 2018 sei auf die Beurteilung des behandelnden Dr. Z.___ abzustellen (S. 9 unten). Ab Oktober 2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, wobei der Taggeldbezug zu berücksichtigen sei (S.

E. 4 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 f.). Eine Herabsetzung der Rente sei erst drei Monate nach Erlangung der Teilarbeitsfähig keit per März 2020 möglich (S. 11).

3 . 3 .1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Dezember 2018 sind insbeson dere folgende Berichte zu berücksichtigen: 3 .2

Dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 4. Februar 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/70) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1 unten). Die aktuelle Episode sei durch eine Überlastungssituation bei der Arbeit, d en Einzug in ein eigenes Haus mit vermehrter Hausarbeit und der Krebserkrankung der Mutter auf Grundlage einer perfektionistischen Persönlichkeitsstruktur aus gelöst worden. Die Psychopathologie zeige sich in Form von Schlafstörungen, einem verminderten Antrieb, Stimmungsschwankungen bei insgesamt gedrückter Stimmung, kognitiven Einbussen, einem sozialen Rückzug, Gereiztheit, Lustlo sigkeit und einem Gefühl der Überlastung insgesamt (S. 1 Mitte).

Dipl. med. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit der Erstbehandlung vom 3. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Aktuell mache sie einen Arbeitsversuch (S. 1 unten). Die regelmässige Psychotherapie werde durch das Antidepressivum Brintellix unterstützt (S. 1 f.). Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin auf einem aktuell mittelgradigen psychischen Niveau stabi lisieren können (S. 2). 3 .3

I m Bericht vom 2 2. Januar 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/73) nannte dipl. med. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung - Persönlichkeitsstörung - Burnout

Dipl. med. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Monat bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2) .

A ktuell laufe ein Arbeitsversuch;

die Beschwer deführerin werde einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung von 50 % erhalten ( Ziff. 4.3) . Dipl. med. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2018 bis 2 8. Februar 2019 eine 100%ige, vom 1. März bis 3 1. Mai 2019 eine 60%ige, vom 1. Juni bis 3 0. September 2019 eine 50%ige, vom 1. Oktober bis 3 0. November 2019 eine 40%ige sowie seit dem 1. Dezember 2019 wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin werde prognos tisch 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt in angestammter Tätigkeit arbeiten können (Z iff. 2.7).

A m 2 2. Januar 2020 führte dipl. med. Z.___ zuhanden der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 8/80/2) aus , dass sich die zuversichtliche Prognose einer vollstän digen Remission der auffälligen Psychopathologie leider nicht bewahrheitet habe. Der Beschwerdeführerin sei es lediglich möglich gewesen, sich auf einem mässi gen, eher niedrigen psychischen Niveau zu stabilisieren, was einer Arbeitsfähig keit von 50 % entspreche. 3 . 4

In der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2020 ( Urk. 8/93) gab dipl. med. Z.___

an, dass die Kognition, die Belastbarkeit insgesamt sowie der Antrieb und die Energie der Beschwerdeführerin vermindert seien. Es seien vermehrte Pausen notwendig bei insgesamt verringerter Belastbarkeit. Ein 50 %-Pensum sei möglich (S. 2 oben).

Bei Chronifizierung der Symptomatik sei nicht mehr von einer Anpas sungsstörung auszugehen. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht bereits nach zwei Stunden diagnostiziert werden; dies bedürfe eines längeren Kennenlernens (S. 2 Mitte). 3 . 5

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiat rischen Gutachten vom 4. Februar 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/105) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

E. 13 unten).

Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Partner dessen Elternhaus, ein ehemaliges Bauernhaus mit grossem Garten. Eigentlich sei es genau der Ort, den sie sich immer gewünscht habe, den sie aber aufgrund ihrer Einschränkungen nicht wirklich mit Leben füllen könne. Mit Hausarbeit und Garten sei sie meist völlig überfordert. An eine Familiengründung könne sie in ihrem Zustand gar nicht denken. Seit der Kindergartenzeit bestünden bei der Beschwerdeführerin Selbstunsicherheit, Ehrgeiz, Stimmungsschwankungen, ein ständiges Auf und Ab in der Suche nach einer stabilen Identität. Ihre Berufsentscheidung für die Arbeit mit alten Menschen als Aktivierungstherapeutin habe sie nicht weiter reflektiert. Man könne nur vermuten, dass bei dieser Entscheidung der Wegfall des für sie eher quälenden Umgangs mit Gleichaltrigen, der Angst ausgeschlossen zu werden und des dadurch bedingten Drucks zur Anpassung und Rivalität eine wichtige Rolle spielten. Sie könne in diesem Beruf auch ihre kreativen Fähigkeiten zur Geltung bringen, die sie auch zu Hause in einem eigenen Atelier auslebe (S. 14 Mitte).

Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung führte Dr. Y.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin einerseits Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebe ner Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen, Vorsicht und Starrheit feststellbar seien, zum anderen eine Tendenz, Impulse auszuagieren, verbunden mit unvor hersehbaren Stimmungsschwankungen. Es f i nde sich eine eingeschränkte Symbolisierungsfähigkeit, die auf die Kontrolle des Körpers durch Sport, strikte Essensregimes, Körpertechni ken wie Medi t ation, Atemtherapie und Yoga rekur riere, um emotionale Stabilität zu erreichen , sowie eine Tendenz zu magischem Denken. Die wiederholt in der Anamnese festgestellten schweren depressiven Zustände liessen sich aktuell nicht nachweisen (S. 15 oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien weitgehend konsistent und plausibel. Die von aussen in vielen Bereichen als erfolgreich erscheinende Lebensgestaltung werde von ihr selber als tägliche Ka tastrophe empfunden (S. 15 Mitte). Die Forderungen an sich selber, die bis zur Erschöpfung erfüllt werden müssten, führten nicht zu einem positiven Selbstbild, sondern relativierten nur das Empfinden eigenen Versagens. Seit der Jugendzeit berichte die Beschwerdeführerin von deutlichen Defiziten im sozialen Kontakt, so dass sich die realisierten Kontakte offenbar vorwiegend auf den familiären Bereich konzentrierten. Ansonsten blieben sie im Bemühen, als nett und freundlich wahrgenommen zu werden, stecken (S. 15 unten).

Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Akti vierungstherapeutin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Mitte). Die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit sei gleich hoch (S. 17 oben). Bis etwa 2013 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig gewesen. Durch den Tod der Eltern, die eigenen ehrgeizigen Erwartungen an die Entwicklung ihrer Persön lichkeit und Partnerschaft, zuletzt auch die beruflichen Enttäuschungen an ihrer jetzigen Arbeitsstelle, bestehe seither eine deutliche Minderung der Arbeitsfähig keit auf durchschnittlich etwa 60 % (S. 16 unten). Aufgrund ihrer anankastischen, emotional instabilen und depressiven Symptome fehlten de r Beschwerdeführerin insbesondere die Selbstsicherheit und Gelassenheit, ihre Fähigkeiten zuverlässig in ihre berufliche Arbeit einzubringen. Die Beschwerdeführerin schildere ein zermürbendes Auf und Ab, das mit Selbstbeschimpfung und Erschöpfung ende und keine gleichmässige Arbeitsleistung zulasse (S. 16 Mitte). Eine Besserung des psychischen Zustandes sei zu erwarten in Abhängigkeit nicht nur vom Erfolg der Behandlung, sondern auch durch Wechsel des Arbeitsplatzes und Klärung der privaten Situation (S. 17 f.). 3 .6

Mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. März 2021 ( Urk. 8/110) hielt Dr. Y.___ fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin, die seit ihrer Jugend in unterschiedlichem Ausmass bestehe, einer psychotherapeutischen Behandlung zugänglich sei (S. 2 f.). Auf die Frage hin, ob sich durch einen Arbeitsplatzwechsel eine höhere Arbeitsfähigkeit ergebe, hielt Dr. Y.___ fest, dass dies ungewiss sei. Immerhin erfülle die Beschwerde führerin trotz ihrer 50%-Anstellung tageweise auch eine psychisch sehr belas tende Aufgabe ganztägig (S. 3 Mitte). Der jetzt begonnenen psychotherapeu tischen Behandlung sei Zeit zu geben, die erhoffte Wirksamkeit unter Beweis zu stellen. Falls sich innerhalb von etwa einem halben Jahr keine wesentliche Besserung zei ge, wäre nicht nur die von der Beschwerdeführerin selbst ins Spiel gebrachte Paartherapie, sondern insbesondere eine stationäre Psychotherapie zu erwägen (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin befinde sich an einem kritischen Punkt ihrer Biografie. Die alten Bindungen und Aufgaben seien durch den zwischenzeitlichen Tod der Eltern weggefallen. Mit ihrem Partner lebe sie seit Jahren in einer offenbar zwiespältigen Beziehung. Der Beruf alleine als Grundlage einer befriedigenden Lebensführung habe sie enttäuscht (S. 3 f.).

Bei gutem Ver lauf der medizinischen Massnahmen bliebe trotzdem noch die Persönlichkeitsstö rung, durch die mit einer fortbestehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Diese Einschränkung schätze er auf etwa 20 % (S. 4).

3 .7

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztli cher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August (richtig wohl: April) 2021 (Urk. 8/115/5) fest, es werde empfohlen, auf das Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen. Dieses erfülle die formalen Qualitätskri terien weitgehend, sei weitgehend nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen weitgehend plausibel. Eine vorzeitige Überprüfung in einem Jahr sei empfehlenswert. 3 .8

Die Beschwerdegegnerin nahm am 2 8. Juli 2021 eine Ressourcenprüfung vor ( Urk. 8/115/6). Sie hielt fest, dass weiterhin Therapieoptionen bestünden. Die Beschwerdeführerin lehne eine stationäre Behandlung ab. Mit weiteren medizini schen Massnahmen sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe über all die Jahre im ersten Arbeitsmarkt bestehen können . Effektive Leistungseinschränkungen auf grund der Persönlichkeitsstörung seien keine ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund eines Erschöpfungszustandes angemeldet. Dieser gelte als vorübergehend. Auch die psychosozialen Belastungsfaktoren (unzufrieden mit der Anstellung, Konflikte in der Partnerschaft, Todesfälle in der Familie sowie unzufrieden mit der aktuellen Lebensform, eigene ehrgeizige Erwartungen) könn ten nicht berücksichtigt werden. Die aktuelle Verschlechterung sei durch psycho soziale Faktoren ausgelöst und die Begründung für die Arbeitsunfähigkeit. Aus IV-rechtlicher Sicht bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. 4 . 4 . 1

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom 4. Februar 2021 (Urk. 8 / 105 ) und die ergänzende Stellungnahme vom 1 9. März 2021 ( Urk. 8/110) abgestellt werden.

Das psychiatri sche

Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Expertisen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1. 6 ). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zur Verfügung gestellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein .

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades. Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 40 % (vgl. vorstehend E. 3 .5) .

Vorliegend stützen sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerde gegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Y.___ . So empfahl RAD-Arzt Dr. A.___ , welchem das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ samt ergänzender Stellungnahme zur Beurteilung vorgelegt wurde, darauf abzustellen (vgl. vorstehend E. 3 .7 ).

D ie Beschwerdegegnerin gelangte indessen

– abweichend von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten – auf Grundlage ihrer Ressourcenprüfung vom Juli 2021

zum Schluss, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So gelte ein Erschöpfungszustand als vorübergehend und d ie aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei durch psychosoziale Belastungsfaktoren begründet, welche nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. vorstehend E.

3 .8 ).

Soweit im Rahmen der Ressourcenprüfung die Diagnose der Persönlichkeitsstö rung in Frage gestellt wurde, ist festzuhalten, dass nicht nur der Gutachter Dr. Y.___ , sondern auch der behandelnde Psychiater dipl. med. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte n . Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind nicht geeignet, an der Diagnose der Persönlichk eitsstörung Zweifel zu erwe cken, zumal diese nicht aus medizinischer Sicht – RAD-Arzt Dr. A.___ empfahl, auf das p sychiatrische Gutachten von Dr.

Y.___ abzustellen – , sondern erst im Rahmen einer Ressourcenprüfung angezweifelt wurde. Soweit die Beschwerde gegnerin geltend machte, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre im ersten Arbeitsmarkt habe bestehen können, ist darauf hinzuweisen, dass

Persönlich keitsstörungen unter günstigen äusseren Bedingungen über viele Jahre gut kom pensiert sein können und sich im Alltag und im beruflichen Bereich wenig auswirken . 4 . 2

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten abgewichen ist.

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4 . 3

Die Abweichung von der gutachterlich attestierten Leistungsfähigkeit begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit dem Vorliegen von psychosozialen Faktoren ( U nzufrieden heit mit der Anstellung und der aktuellen Lebensform , Konflikte in der Partnerschaft, Todesfälle in der Familie, eigene ehrgeizige Erwar tungen ; vgl. vorstehend E. 3 .8 ).

Dr. Y.___ hielt fest, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend in unterschiedlichem Ausmass bestehe (vorstehend E. 3 .6) . Die Persönlichkeitsstörung war offenbar während einer langen Zeit gut kompensiert, so dass die Beschwerdeführerin erfolgreich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und eine Weiterbildung abschliessen konnte. Die psychische Erkrankung trat schliesslich nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 erst mals in Erscheinung (vgl. vorstehend E. 3 .5). Insofern kann der Tod des Vaters als Auslöser gesehen werden. Des Weiteren ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen. So nannte D r. Y.___ neben dem Tod der Eltern berufliche Enttäuschungen an ihrer jetzigen Arbeitsstelle (vgl. vorstehend E. 3 .5) und eine zwiespältige Beziehung mit ihrem Partner (vgl. vorstehend E. 3 . 6 ). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte in Kenntnis dieser sozialen Umstände

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen sowie eine rezidivierende depres sive Störung.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt somit eine von allfälligen psychosozialen Belastungsfaktoren zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit de r Beschwerdeführerin vo r (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2).

Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb hinsichtlich der attestierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auf das Gutachten abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) . D ie 40%ige Einschränkung vermag insbesondere

auch angesichts des Tagesablaufs

der Beschwerdeführerin (vgl.

entsprechende Angaben im Gutachten, Urk. 8/105 S. 10 , sowie Ergänzungen und Korrekturhinweise der Beschwerdeführerin in Urk. 8/108 ) zu überzeugen ; so kann von einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen wer den. 4 . 4

Vor diesem Hintergrund ist eine invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass weiterhin Therapieoptionen bestünden und mit weiteren medizinischen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen sei (vgl. vorstehend E. 3 .8). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ . Dieser führte aus , dass bei gutem Verlauf der medi zinischen Massnahmen lediglich noch mit einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit von etwa 20 % aufgrund der Persönlichkeitsstörung zu rechnen sei (vgl. vorstehend E. 3 .6). Dazu ist festzuhalten, dass e ine noch bestehende Behand lungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dazu führt , dass ein Rentenanspruch nicht entstehen kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2014 vom

2. September 2014 E. 4.5). Eine nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeit ist nicht unter dem Aspekt einer Anspruchsvoraussetzung, sondern unter jenem der Schadenminderung zu betrachten. Wenn sich die Erwerbsfähigkeit durch eine noch nicht ausgeschöpfte medizinische Behandlung weiter verbessern lässt, bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitver fahrens , bevor eine (Renten-)Leistung verweigert werden kann (Patrick Fässler , Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsver fahren? in: SZS 02/2017 S. 137 ff., S. 157).

4 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkei tsbeurteilung beweiskräftig ist. Indem die Beschwerdegegnerin entgegen der RAD-Beurteilung und lediglich gestützt auf die Ressourcenprüfung vom Juli 2021 (vorstehend

E. 3 .8 ) von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im psy chiatrischen Gutachten abwich, nahm sie eine unzulässige ( juristische ) Parallel beurteilung vor (vgl. vorstehend E. 4 . 2 ).

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist davon auszugehen, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht.

Zu prüfen bleiben die erwerbli chen Auswirkungen. 5 . 5 .1

Dem invalidenversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin kommt bei der Methodenwahl im Rahmen der Invaliditätsbemessung entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, BGE 141 V 15 E. 3.1 ).

Die Beschwerde gegnerin liess die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin bisher offen – und nahm entsprechend auch keine

Invaliditätsbemessung vor – , da sie nicht von einem IV-relevanten Gesund heitsschaden ausging (vgl. Urk. 8/121 S. 2 unten , Urk. 2 S. 2 unten ). 5 .2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5 .3

Die erwerblichen Komponenten waren bisher noch nicht Gegenstand des Verfah rens. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt somit ungenü gend festgestellt, weshalb die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen ist.

6 .

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar ist. Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigung waren bisher noch nicht Gegenstand des Verfahrens. Die angefoch tene Verfügung

vom 3 0. November 2021 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen respektive zur Bestimmung des Validenein kommens sowie zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige mit bzw. ohne Aufgabenbe reich und zur erneuten Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 . 7 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , machte mit Honorarnote vom 1 0. März 2022 ( Urk. 1 1 ) einen Aufwand von 8 Stunden und 10 Minuten sowie Bara uslagen von Fr. 53.90 , beides zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, entsprechend ein er

Entschädigung von Fr. 1'993.05 (ein schliesslich Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint als angemessen, sodass die Beschwerdeführerin

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in diesem Umfang von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu entschädigen

ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Verfügung vom 3 0. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abkl ärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'993.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00024

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 9. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1987, gelernte Fachangestellte Gesundheit (vgl. Urk. 8/1/9) , war seit dem 1. November 2013 mit einem Pensum von 90 % als Leitung Aktivierung in einem Alterszentrum in B.___ tätig (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 5.4) . Unter Hinweis auf eine depressiv e Störung meldete sich die Versicherte am 2 5. Novem ber 201 4 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 / 2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 2 7. April 2015 ( Urk. 8/25) einen A nspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente mit der Begründung, infolge Wiedererlangens einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei die einjährige Wartefrist nicht erfüllt . 1.2

Nach einer Meldung betreffend Früherfassung vom 1 5. November 2018 (Urk. 8/28) meldete sich die Versicherte a m 2 2. Dezember 2018 ( Urk. 8/ 33 ) auf forderungsgemäss (vgl. Urk. 8/30/1)

erneut bei der Invalidenversicherung an. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung mit Job Coaching ( Urk. 8/56) sowie einen Arbeitsversuch (Urk. 8/61) zu. A m

1. März 2020

trat die Versicherte eine unbefristete Anstellung als Aktivierungstherapeutin in einem Pensum von 50 % an (U rk. 8/74). Mit Vor bescheid vom 2 4. April 2020 ( Urk. 8/83) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine n ablehnenden Rente nentscheid in Aussicht . Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/84, Urk. 8/90, Urk. 8/92), holte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 4. Februar 2021 erstattet wurde (U rk. 8/105 ; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1 9. März 2021, Urk. 8/110 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/ 116 ,

Urk. 8/ 117 ,

Urk. 8/ 120 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. November 2021 einen Rentenanspruch der Ver sicherten (U rk. 8/ 122 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Januar 2022 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 3 0. November 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Oktober 2019 eine ganze Rente und mit Wirkung ab Juni 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten ( Ziff. 1 ). Even tuell sei die Sache

zur ergänzenden Haushaltsabklärung und zu allfälligen beruf lich-erwerblichen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Ziff. 2) .

Die IV-Stelle schloss am 1 6. Februar 2022 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde . Diese Eingabe wurde der Beschwerde führ erin am 2 3. Februar 2022

zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

1.4.1

Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ver langt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Renten revision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revi sionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.4.2

War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IV G (vgl. E. 1.3 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invali dität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 1. 5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin . Nachdem die Beschwerdeg egnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 7. April 2015 ( Urk. 8/25 ) mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. auch Feststellun gsblatt für Beschluss, Urk. 8/22 ), darf das neuerliche Leistungs gesuch vom

22. Dezember 2018 (Urk. 8/33 )

nicht unter dem eingeschränkten Blickwi nkel der Revision (vgl. E. 1.4.1 ) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erstanmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln bezie hungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in eine Inva l i denrente zusteht (vgl. E. 1.4.2 ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, dass der erwerbliche Lebenslauf der Beschwerdeführerin bis anhin stabil gewesen sei. Sozial schwierige Situationen wie Todesfälle in der Familie hätten eine Arbeits unfähigkeit ausgelöst, was verständlich sei. Weitere soziale Faktoren wie Unzu friedenheit mit der aktuellen Lebensform und Konflikte in der Partnerschaft hätten sich ungünstig ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin könne eine Tages struktur aufrechterhalten, dies auch an arbeitsfreien Tagen. Es bestünden auch noch Therapieoptionen, mit denen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne . Sie gehe davon aus, dass mit weiteren medizinischen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des früheren Pensums erreicht werden könne (S. 2 oben). Zusammenfassend seien die sozialen Belastungsfaktoren ausschlag gebend für die Arbeitsunfähigkeit . Diese könnten nicht berücksichtigt werden (S. 2 Mitte) .

Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass dem psychiatrischen Gutachten nicht zu entnehmen sei, weshalb trotz therapierbarer und lediglich leichtgradig ausgeprägter Depression sowie der diagnostizierten kombinierten Pers önlichkeitsstörung funktionelle Leistungseinschränkungen resultierten, die sich dauerhaft und erheblich auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin auswirkten. Leistungseinschränkungen seien vorlie gend keine ersichtlich (S. 1). Der gutachterlich attestierten 40%igen Arbeitsunfä higkeit sei die rechtliche Relevanz abzusprechen, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (S. 1 f.). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass

sie als Gesunde ein 90%-Pensum ausgeübt habe (S. 5 Mitte). Sollte das Gericht nicht die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode als angezeigt erachten, seien die Einschränkungen im Aufgabenbereich von 10 % durch eine Haushalts abklärung zu erheben. Die früher intensiv ausgeübten Hobbies und die Pflege des Gartens und Haushalts seien ihr nur in stark eingeschränktem Masse möglich (S. 5 unten). In der angefochtenen Verfügung werde – in Verletzung der Begrün dungspflicht – das Ergebnis des eingeholten Gutachtens von Dr. Y.___ nicht dargestellt und es fehle auch eine inhaltliche Auseinandersetzung (S. 6 oben) . D r. Y.___ sei ausführlich und überzeugend begründet zum Schluss gekommen, dass sie im Gutachtenszeitpunkt zu 60 % arbeitsfähig gewesen sei. Die gutachter liche Beurteilung werde im Wesentlichen durch die Beurteilung des Dr. Z.___ , der maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich erachte, und den Umstand, dass sie seit März 202 0 zu 50 % arbeitstätig sei, bestätigt (S. 6 Mitte). Die medi zinisch nicht belegten Annahmen des IV-internen Rechtsanwender s zu den psychosozialen Faktoren als Ursache der schwierigen Situation seien nicht über zeugend (S. 8 Mitte). Die unzutreffenden Annahmen zur Tagesstruktur genügten keineswegs, um vom G utachten abzuweich en (S. 8 unten). Bezüglich der Arbeits unfähigkeit ab Oktober 2018 sei auf die Beurteilung des behandelnden Dr. Z.___ abzustellen (S. 9 unten). Ab Oktober 2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, wobei der Taggeldbezug zu berücksichtigen sei (S. 10 f.). Eine Herabsetzung der Rente sei erst drei Monate nach Erlangung der Teilarbeitsfähig keit per März 2020 möglich (S. 11).

3 . 3 .1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Dezember 2018 sind insbeson dere folgende Berichte zu berücksichtigen: 3 .2

Dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 4. Februar 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/70) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1 unten). Die aktuelle Episode sei durch eine Überlastungssituation bei der Arbeit, d en Einzug in ein eigenes Haus mit vermehrter Hausarbeit und der Krebserkrankung der Mutter auf Grundlage einer perfektionistischen Persönlichkeitsstruktur aus gelöst worden. Die Psychopathologie zeige sich in Form von Schlafstörungen, einem verminderten Antrieb, Stimmungsschwankungen bei insgesamt gedrückter Stimmung, kognitiven Einbussen, einem sozialen Rückzug, Gereiztheit, Lustlo sigkeit und einem Gefühl der Überlastung insgesamt (S. 1 Mitte).

Dipl. med. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit der Erstbehandlung vom 3. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Aktuell mache sie einen Arbeitsversuch (S. 1 unten). Die regelmässige Psychotherapie werde durch das Antidepressivum Brintellix unterstützt (S. 1 f.). Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin auf einem aktuell mittelgradigen psychischen Niveau stabi lisieren können (S. 2). 3 .3

I m Bericht vom 2 2. Januar 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/73) nannte dipl. med. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung - Persönlichkeitsstörung - Burnout

Dipl. med. Z.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Monat bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2) .

A ktuell laufe ein Arbeitsversuch;

die Beschwer deführerin werde einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung von 50 % erhalten ( Ziff. 4.3) . Dipl. med. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2018 bis 2 8. Februar 2019 eine 100%ige, vom 1. März bis 3 1. Mai 2019 eine 60%ige, vom 1. Juni bis 3 0. September 2019 eine 50%ige, vom 1. Oktober bis 3 0. November 2019 eine 40%ige sowie seit dem 1. Dezember 2019 wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin werde prognos tisch 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt in angestammter Tätigkeit arbeiten können (Z iff. 2.7).

A m 2 2. Januar 2020 führte dipl. med. Z.___ zuhanden der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 8/80/2) aus , dass sich die zuversichtliche Prognose einer vollstän digen Remission der auffälligen Psychopathologie leider nicht bewahrheitet habe. Der Beschwerdeführerin sei es lediglich möglich gewesen, sich auf einem mässi gen, eher niedrigen psychischen Niveau zu stabilisieren, was einer Arbeitsfähig keit von 50 % entspreche. 3 . 4

In der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2020 ( Urk. 8/93) gab dipl. med. Z.___

an, dass die Kognition, die Belastbarkeit insgesamt sowie der Antrieb und die Energie der Beschwerdeführerin vermindert seien. Es seien vermehrte Pausen notwendig bei insgesamt verringerter Belastbarkeit. Ein 50 %-Pensum sei möglich (S. 2 oben).

Bei Chronifizierung der Symptomatik sei nicht mehr von einer Anpas sungsstörung auszugehen. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht bereits nach zwei Stunden diagnostiziert werden; dies bedürfe eines längeren Kennenlernens (S. 2 Mitte). 3 . 5

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiat rischen Gutachten vom 4. Februar 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/105) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Mitte ): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades (ICD-10 F33.0)

Dr. Y.___ führte

aus, dass das Gespräch mehrere Male habe unt erbrochen werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin erschöpft beziehungsweise psychisch überfordert gefühlt habe (S. 12 Mitte).

Zu den Untersuchungsbefunden gab Dr. Y.___ an, der Gedankengang sei kohärent und intelligent, vorwiegend negati vistisch auf ihr eigenes Versagen bezogen. Die Stimmung sei deprimiert, der Antrieb ausreichend, die affektive Modulation gesteigert, das Selbstwertgefühl stark reduziert mit Schuldgefühlen bei hohem, ehrgeizigem Ich-Ideal. Ihre Ängste seien auf die Depression, das Gefühl ihres Versagens bezogen. Sie erwähne wie derkehrende Panikattacken, eine Schlafstörung sowie einen offenbar atypischen Gesichtsschmerz (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin mach e sich seit der Jugend Gedanken über ihr Aussehen und ihre Figur. Die psychische und psychosomati sche Erkrankung sei offenbar nach dem Tod des Vaters im Jahr 2013 eskaliert. Körperkontrolle fungiere bei ihr als Ersatz für von ihr sonst nicht zu kontrollie rende Gedanken und Gefühle. Nach der Behandlung in C.___ habe sie eine esoterische Therapiemethode begonnen, die sich reconnective

healing nenne. Sie praktiziere ausserdem täglich mehrfach Medi t a tion, Atemtherapie und Yoga (S. 13 unten).

Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Partner dessen Elternhaus, ein ehemaliges Bauernhaus mit grossem Garten. Eigentlich sei es genau der Ort, den sie sich immer gewünscht habe, den sie aber aufgrund ihrer Einschränkungen nicht wirklich mit Leben füllen könne. Mit Hausarbeit und Garten sei sie meist völlig überfordert. An eine Familiengründung könne sie in ihrem Zustand gar nicht denken. Seit der Kindergartenzeit bestünden bei der Beschwerdeführerin Selbstunsicherheit, Ehrgeiz, Stimmungsschwankungen, ein ständiges Auf und Ab in der Suche nach einer stabilen Identität. Ihre Berufsentscheidung für die Arbeit mit alten Menschen als Aktivierungstherapeutin habe sie nicht weiter reflektiert. Man könne nur vermuten, dass bei dieser Entscheidung der Wegfall des für sie eher quälenden Umgangs mit Gleichaltrigen, der Angst ausgeschlossen zu werden und des dadurch bedingten Drucks zur Anpassung und Rivalität eine wichtige Rolle spielten. Sie könne in diesem Beruf auch ihre kreativen Fähigkeiten zur Geltung bringen, die sie auch zu Hause in einem eigenen Atelier auslebe (S. 14 Mitte).

Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung führte Dr. Y.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin einerseits Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebe ner Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen, Vorsicht und Starrheit feststellbar seien, zum anderen eine Tendenz, Impulse auszuagieren, verbunden mit unvor hersehbaren Stimmungsschwankungen. Es f i nde sich eine eingeschränkte Symbolisierungsfähigkeit, die auf die Kontrolle des Körpers durch Sport, strikte Essensregimes, Körpertechni ken wie Medi t ation, Atemtherapie und Yoga rekur riere, um emotionale Stabilität zu erreichen , sowie eine Tendenz zu magischem Denken. Die wiederholt in der Anamnese festgestellten schweren depressiven Zustände liessen sich aktuell nicht nachweisen (S. 15 oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien weitgehend konsistent und plausibel. Die von aussen in vielen Bereichen als erfolgreich erscheinende Lebensgestaltung werde von ihr selber als tägliche Ka tastrophe empfunden (S. 15 Mitte). Die Forderungen an sich selber, die bis zur Erschöpfung erfüllt werden müssten, führten nicht zu einem positiven Selbstbild, sondern relativierten nur das Empfinden eigenen Versagens. Seit der Jugendzeit berichte die Beschwerdeführerin von deutlichen Defiziten im sozialen Kontakt, so dass sich die realisierten Kontakte offenbar vorwiegend auf den familiären Bereich konzentrierten. Ansonsten blieben sie im Bemühen, als nett und freundlich wahrgenommen zu werden, stecken (S. 15 unten).

Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Akti vierungstherapeutin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Mitte). Die Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit sei gleich hoch (S. 17 oben). Bis etwa 2013 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig gewesen. Durch den Tod der Eltern, die eigenen ehrgeizigen Erwartungen an die Entwicklung ihrer Persön lichkeit und Partnerschaft, zuletzt auch die beruflichen Enttäuschungen an ihrer jetzigen Arbeitsstelle, bestehe seither eine deutliche Minderung der Arbeitsfähig keit auf durchschnittlich etwa 60 % (S. 16 unten). Aufgrund ihrer anankastischen, emotional instabilen und depressiven Symptome fehlten de r Beschwerdeführerin insbesondere die Selbstsicherheit und Gelassenheit, ihre Fähigkeiten zuverlässig in ihre berufliche Arbeit einzubringen. Die Beschwerdeführerin schildere ein zermürbendes Auf und Ab, das mit Selbstbeschimpfung und Erschöpfung ende und keine gleichmässige Arbeitsleistung zulasse (S. 16 Mitte). Eine Besserung des psychischen Zustandes sei zu erwarten in Abhängigkeit nicht nur vom Erfolg der Behandlung, sondern auch durch Wechsel des Arbeitsplatzes und Klärung der privaten Situation (S. 17 f.). 3 .6

Mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. März 2021 ( Urk. 8/110) hielt Dr. Y.___ fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin, die seit ihrer Jugend in unterschiedlichem Ausmass bestehe, einer psychotherapeutischen Behandlung zugänglich sei (S. 2 f.). Auf die Frage hin, ob sich durch einen Arbeitsplatzwechsel eine höhere Arbeitsfähigkeit ergebe, hielt Dr. Y.___ fest, dass dies ungewiss sei. Immerhin erfülle die Beschwerde führerin trotz ihrer 50%-Anstellung tageweise auch eine psychisch sehr belas tende Aufgabe ganztägig (S. 3 Mitte). Der jetzt begonnenen psychotherapeu tischen Behandlung sei Zeit zu geben, die erhoffte Wirksamkeit unter Beweis zu stellen. Falls sich innerhalb von etwa einem halben Jahr keine wesentliche Besserung zei ge, wäre nicht nur die von der Beschwerdeführerin selbst ins Spiel gebrachte Paartherapie, sondern insbesondere eine stationäre Psychotherapie zu erwägen (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin befinde sich an einem kritischen Punkt ihrer Biografie. Die alten Bindungen und Aufgaben seien durch den zwischenzeitlichen Tod der Eltern weggefallen. Mit ihrem Partner lebe sie seit Jahren in einer offenbar zwiespältigen Beziehung. Der Beruf alleine als Grundlage einer befriedigenden Lebensführung habe sie enttäuscht (S. 3 f.).

Bei gutem Ver lauf der medizinischen Massnahmen bliebe trotzdem noch die Persönlichkeitsstö rung, durch die mit einer fortbestehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Diese Einschränkung schätze er auf etwa 20 % (S. 4).

3 .7

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztli cher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. August (richtig wohl: April) 2021 (Urk. 8/115/5) fest, es werde empfohlen, auf das Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen. Dieses erfülle die formalen Qualitätskri terien weitgehend, sei weitgehend nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen weitgehend plausibel. Eine vorzeitige Überprüfung in einem Jahr sei empfehlenswert. 3 .8

Die Beschwerdegegnerin nahm am 2 8. Juli 2021 eine Ressourcenprüfung vor ( Urk. 8/115/6). Sie hielt fest, dass weiterhin Therapieoptionen bestünden. Die Beschwerdeführerin lehne eine stationäre Behandlung ab. Mit weiteren medizini schen Massnahmen sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe über all die Jahre im ersten Arbeitsmarkt bestehen können . Effektive Leistungseinschränkungen auf grund der Persönlichkeitsstörung seien keine ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund eines Erschöpfungszustandes angemeldet. Dieser gelte als vorübergehend. Auch die psychosozialen Belastungsfaktoren (unzufrieden mit der Anstellung, Konflikte in der Partnerschaft, Todesfälle in der Familie sowie unzufrieden mit der aktuellen Lebensform, eigene ehrgeizige Erwartungen) könn ten nicht berücksichtigt werden. Die aktuelle Verschlechterung sei durch psycho soziale Faktoren ausgelöst und die Begründung für die Arbeitsunfähigkeit. Aus IV-rechtlicher Sicht bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. 4 . 4 . 1

In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___

vom 4. Februar 2021 (Urk. 8 / 105 ) und die ergänzende Stellungnahme vom 1 9. März 2021 ( Urk. 8/110) abgestellt werden.

Das psychiatri sche

Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweis wert medizinischer Expertisen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1. 6 ). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zur Verfügung gestellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein .

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades. Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 40 % (vgl. vorstehend E. 3 .5) .

Vorliegend stützen sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerde gegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Y.___ . So empfahl RAD-Arzt Dr. A.___ , welchem das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ samt ergänzender Stellungnahme zur Beurteilung vorgelegt wurde, darauf abzustellen (vgl. vorstehend E. 3 .7 ).

D ie Beschwerdegegnerin gelangte indessen

– abweichend von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten – auf Grundlage ihrer Ressourcenprüfung vom Juli 2021

zum Schluss, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So gelte ein Erschöpfungszustand als vorübergehend und d ie aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei durch psychosoziale Belastungsfaktoren begründet, welche nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. vorstehend E.

3 .8 ).

Soweit im Rahmen der Ressourcenprüfung die Diagnose der Persönlichkeitsstö rung in Frage gestellt wurde, ist festzuhalten, dass nicht nur der Gutachter Dr. Y.___ , sondern auch der behandelnde Psychiater dipl. med. Z.___ eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte n . Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin sind nicht geeignet, an der Diagnose der Persönlichk eitsstörung Zweifel zu erwe cken, zumal diese nicht aus medizinischer Sicht – RAD-Arzt Dr. A.___ empfahl, auf das p sychiatrische Gutachten von Dr.

Y.___ abzustellen – , sondern erst im Rahmen einer Ressourcenprüfung angezweifelt wurde. Soweit die Beschwerde gegnerin geltend machte, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre im ersten Arbeitsmarkt habe bestehen können, ist darauf hinzuweisen, dass

Persönlich keitsstörungen unter günstigen äusseren Bedingungen über viele Jahre gut kom pensiert sein können und sich im Alltag und im beruflichen Bereich wenig auswirken . 4 . 2

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten abgewichen ist.

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4 . 3

Die Abweichung von der gutachterlich attestierten Leistungsfähigkeit begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit dem Vorliegen von psychosozialen Faktoren ( U nzufrieden heit mit der Anstellung und der aktuellen Lebensform , Konflikte in der Partnerschaft, Todesfälle in der Familie, eigene ehrgeizige Erwar tungen ; vgl. vorstehend E. 3 .8 ).

Dr. Y.___ hielt fest, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend in unterschiedlichem Ausmass bestehe (vorstehend E. 3 .6) . Die Persönlichkeitsstörung war offenbar während einer langen Zeit gut kompensiert, so dass die Beschwerdeführerin erfolgreich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und eine Weiterbildung abschliessen konnte. Die psychische Erkrankung trat schliesslich nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 erst mals in Erscheinung (vgl. vorstehend E. 3 .5). Insofern kann der Tod des Vaters als Auslöser gesehen werden. Des Weiteren ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen. So nannte D r. Y.___ neben dem Tod der Eltern berufliche Enttäuschungen an ihrer jetzigen Arbeitsstelle (vgl. vorstehend E. 3 .5) und eine zwiespältige Beziehung mit ihrem Partner (vgl. vorstehend E. 3 . 6 ). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte in Kenntnis dieser sozialen Umstände

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen sowie eine rezidivierende depres sive Störung.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt somit eine von allfälligen psychosozialen Belastungsfaktoren zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit de r Beschwerdeführerin vo r (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2).

Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, weshalb hinsichtlich der attestierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auf das Gutachten abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) . D ie 40%ige Einschränkung vermag insbesondere

auch angesichts des Tagesablaufs

der Beschwerdeführerin (vgl.

entsprechende Angaben im Gutachten, Urk. 8/105 S. 10 , sowie Ergänzungen und Korrekturhinweise der Beschwerdeführerin in Urk. 8/108 ) zu überzeugen ; so kann von einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen wer den. 4 . 4

Vor diesem Hintergrund ist eine invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % überwiegend wahrscheinlich.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass weiterhin Therapieoptionen bestünden und mit weiteren medizinischen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erreichen sei (vgl. vorstehend E. 3 .8). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ . Dieser führte aus , dass bei gutem Verlauf der medi zinischen Massnahmen lediglich noch mit einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit von etwa 20 % aufgrund der Persönlichkeitsstörung zu rechnen sei (vgl. vorstehend E. 3 .6). Dazu ist festzuhalten, dass e ine noch bestehende Behand lungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dazu führt , dass ein Rentenanspruch nicht entstehen kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2014 vom

2. September 2014 E. 4.5). Eine nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeit ist nicht unter dem Aspekt einer Anspruchsvoraussetzung, sondern unter jenem der Schadenminderung zu betrachten. Wenn sich die Erwerbsfähigkeit durch eine noch nicht ausgeschöpfte medizinische Behandlung weiter verbessern lässt, bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitver fahrens , bevor eine (Renten-)Leistung verweigert werden kann (Patrick Fässler , Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsver fahren? in: SZS 02/2017 S. 137 ff., S. 157).

4 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkei tsbeurteilung beweiskräftig ist. Indem die Beschwerdegegnerin entgegen der RAD-Beurteilung und lediglich gestützt auf die Ressourcenprüfung vom Juli 2021 (vorstehend

E. 3 .8 ) von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im psy chiatrischen Gutachten abwich, nahm sie eine unzulässige ( juristische ) Parallel beurteilung vor (vgl. vorstehend E. 4 . 2 ).

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist davon auszugehen, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht.

Zu prüfen bleiben die erwerbli chen Auswirkungen. 5 . 5 .1

Dem invalidenversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin kommt bei der Methodenwahl im Rahmen der Invaliditätsbemessung entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, BGE 141 V 15 E. 3.1 ).

Die Beschwerde gegnerin liess die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin bisher offen – und nahm entsprechend auch keine

Invaliditätsbemessung vor – , da sie nicht von einem IV-relevanten Gesund heitsschaden ausging (vgl. Urk. 8/121 S. 2 unten , Urk. 2 S. 2 unten ). 5 .2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5 .3

Die erwerblichen Komponenten waren bisher noch nicht Gegenstand des Verfah rens. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt somit ungenü gend festgestellt, weshalb die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen ist.

6 .

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar ist. Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein trächtigung waren bisher noch nicht Gegenstand des Verfahrens. Die angefoch tene Verfügung

vom 3 0. November 2021 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen respektive zur Bestimmung des Validenein kommens sowie zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige mit bzw. ohne Aufgabenbe reich und zur erneuten Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 . 7 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

7 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz , machte mit Honorarnote vom 1 0. März 2022 ( Urk. 1 1 ) einen Aufwand von 8 Stunden und 10 Minuten sowie Bara uslagen von Fr. 53.90 , beides zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, entsprechend ein er

Entschädigung von Fr. 1'993.05 (ein schliesslich Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint als angemessen, sodass die Beschwerdeführerin

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in diesem Umfang von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu entschädigen

ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Verfügung vom 3 0. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abkl ärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'993.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni