Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___, von Beruf Metallbearbeiter mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, war zuletzt von April 2013 bis Ende März 2014
bei der Y.___ GmbH sowie Z.___ GmbH und von April bis Ende 2014 bei der A.___ Gmb H
angestellt . Seither bezog er Arbeitslosenentschädigung und ab April 2015 Sozialhilfe (vgl. IK-Auszug vom 7. Mai 2018, Urk. 8/ 1 9/3) . Am 9. März 2018 mel dete die zuständige Sozialberaterin den Versicherten zuf olge längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/ 4, vgl. auch Urk. 8/ 9/2 ff.). Nachdem am 28. März
2018 ein Beratungsgespräch bei der IV Stelle stattgefunden hatte (Urk. 8/ 5 f.), meldete sich der Versicher te am 2 5. April
2018 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Arthrose und Schmer zen in den Knien sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Rücken, der Arme und Schultern bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 12).
Mit Mitteilung vom 1 2. März 2019 erteilte d ie IV- Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für einen Nothelferkurs (Urk. 8/29) . Nachdem der Versicherte eine Arbeits vermittlung ab ge lehnt hatt e (vgl. Protokoll der Eingliederungs beratung, Urk. 8/ 34/6 f.), schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (vgl. Mittei lu ng vom 2. Mai 2019, Urk. 8/
33) und tätigte im Hinblick auf die Ren tenprüfung we itere Abk lärungen. Mit Schreiben vom 22. November
2019 ersuchte der Versicherte um eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/ 48). Daraufhin erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (vgl. Mitteilung vom 1 8. Dezember 2020, Urk. 8/ 61), welche aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 1. Juni 2021, Urk. 8/ 71 /1). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/ 82, Urk. 8/ 86, Urk. 8/
88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. November 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. Januar
2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen V erfügung vom 25. November 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine teilweise Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzu führen und die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 6. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 0. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde sein em Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung entsprochen und Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen, Jona, als unentgelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). In der Folge reichte der Besc hwerdeführer aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 13 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten des regionalen ärztlichen Dienste (RAD), die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_19 8/ 2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. November 2021 erwog die Beschwer degegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein Gesundheits schaden mit andauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor. Dem Beschwerdeführer sei jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangshaltungen, zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Somatiker gingen von einem hochgradigen Verdacht auf eine Somatisierung bzw. ein fibromyalgi sches Schmerzsyndrom aus. Alsdann gehe der Hausarzt zusammen mit der Ein gliederungs stelle klar von einer Einschränk ung der Erwerbsfähigkeit aus. Ein A rbeitseinsatz im Spital B.___ habe denn auch ergeben, dass die Motivation des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzproblematik nicht habe aufrecht erhalten werden könne n . Die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik sei somit trotz grosser Motivation nicht möglich, weshalb sich wiederum die Frage nach einer psychischen Grunderkrankung, welche die Antriebskraft erheblich mindere, ergebe. Die vom Sozialamt angeordnete psychiatrische Abklärung sei nicht aus sagekräftig, weil angesichts der kurzen Behandlungsdauer im Monatsintervall keine somatoforme Schmerzstörung habe diagnostiziert werden können. Daher bedürfe es der Einholung weiterer Arztberichte bzw. Erstellung eines polydiszip linären Gutachtens. Der RAD habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt. Zudem sei die diagnostizierte Kommunikationsstörung mit 10%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Endbeurteilung nicht berücksichtigt worden . Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer seit 2007 zunehmend an diversen körperlichen Beschwerden mit teilweise erheblichen Schmerzen, für welche es nur bedingt organische Ursachen gebe. Alsdann seien die bisherigen medizinischen Abklärungen eher rudimentär ausgefallen. Insbe sondere seien keine eingehenden psychiatrischen Untersuchungen durchgeführt worden; es lägen lediglich testpsychologische resp. psychoneurologische Abklä rungen vor dem Hintergrund einer möglichen Autismuserkrankung vor. Die Untersuchungsergebnisse ergäben Hinweise auf eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine Gesamtbetrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fachgebieten sei ausgeblieben. Dies allenfalls auch, weil sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend für sich selbst einsetzen könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zwar häufig motiviert auftrete, es letztlich aber nicht schaffe, diese Motivation längerfristig aufrechtzuerhalten. Die sozial und finanziell angespannte Situation sowie auch geringe Antriebskraft verhinderten es zusätzlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die nötigen Behandlungen genügend fordernd auftrete. Mithin bedürfe es einer ganzheitlichen Betrachtung und Abklärung. Eine nicht fächerübergreifende Betrachtung werde der vorliegen den Sache nicht gerecht (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 2 7. August 2018 (1) rezidivierende Arthralgien (Schultern/LWS) ohne spezifische rheumatologische Diagnose, (2) DD Fibromyalgie, Somatisierung, Dekonditionie rung seit 20 16, (3) einen Status nach Diskushernie L5/S1 20 07 mit konservativer Therapie, (4) Adipositas BMI 32 sowie (5) den Verdacht auf eine Persönlichkeits problematik
mit Somatisierung, sozialer Desintegration fest . Es bestünden monatliche Kontrollen; eine stationäre Behandlung habe in den letzten Jahren nicht stattgefunden. Aus klinischer Sicht bestehe ein mässiger painful
arc beid seits, rechts mehr als links. Die LWS sei diffus druckdolent und es bestünden deutliche Bewegungseinschränkungen in alle Richtungen, ohne neurologische Ausfälle. Der Beschwerdeführer sei zudem adipös und befinde sich aufgrund ei n er allg e meinen Inaktivität in einem schlechten Trainingszustand. Er sei seit Jahren nicht mehr vo l l arbeitsfähig mit den entsprechenden sozialen Folgen (prekäre Wohnsituation, allein, Arbeitsmassnahmen abgeschlossen, sozial abhängig). Hin sichtlich einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit
bestehe
seit 2016 eine 50 % ige A rbeitsfähig keit (mit Unterbrüchen von 100%iger Arbeitsunfähigkeit); so etwa für Botengänge und Hilfsarbeiten in Bädern oder am Empfang . Ein schränkend seien Lumbalgien bei längerem Sitzen sowie Schulterbeschwerden bei schweren körperlichen Arbeiten . Der Beschwerdeführer nehme blutdrucksen kende Medikamente ein (Urk. 8/ 22 /1-3). 3.2
Im Verlaufsbericht vom 2 2. Juni 2019 berichtete Dr. C.___, der Beschwerde führer sei sicher seit 2010 gefangen in einem Kreislauf von Arbeitslosigkeit, sozialer Abhängigkeit, schlechter Wohnsituation, Isolation und körperlichen Beschwerden. Theoretisch sei er sicherlich zu 50 % fähig, leichte, wechselbelas tende und ungelernte Arbeiten zu verrichte n (Kasse/ Empfang /Theke/Hilfsarbeiten im Hallenbad). Therapeutische Anstrengungen, an der Dekonditionierung un d Beschwerden etwas zu ändern (P hysiotherapie, medikamentöse Therapie, rheu matologische Abklärung, Psychotherapie), seien mehrmals im Sande verlaufen
(Urk. 8/ 38); im Verlaufsbericht vom 2 1. April 2020 hielt Dr. C.___ zudem eine Desintegration/Abhängigkeit sowie Diabetes II fest. Die Motivation des Beschwer deführers hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung sei gering; ein schränkend seien auch die körperliche und psychische Dekonditionierung . Der Beschwerdeführer nehme keine Therapien wahr; di e Psychotherapie bei der D.___ sei nach zwei Sitzungen abgebrochen worden (Urk. 8/ 54; zur diagnosti zierten Diabetes, vgl. auch Urk. 8/ 58). 3.3
Im Konsiliarbericht vom 1 2. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Rheumatologie, Arthralgien unklarer Ätiologie und differenzial diagnostisch eine Somatisierung (Urk. 8/ 22/4) . In klinischer Hinsicht habe der adi pöse Beschwerdeführer eine Streckhaltung der LWS gezeigt. Die Sensibilität und Kraft der K ennmuskulatur sei u nauffällig resp. normal . Die LWS- Lateroflexion sei beidseits blockiert. Weitere Bewegungseinschränkungen hätten sich hinsicht lich der oberen Extremitäten ergeben; andererseits sei das Anziehen des Hemdes problemlos möglich gewesen. Zudem notierte Dr. E.___ eine Druckdolenz über dem Schultergürtel beidseits.
Aufgrund der Laborbefunde hätten sich keine Hin weise auf eine entzündlich rheumati sche Erkrankung ergeben . Bei alle dem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierung bzw. auf ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom. E s empfeh le sich eine aktive physiothera peu tische Intervention mit Übergang in ein Fitnessprogramm. Dies sei für den weiteren Verlauf unab dingbar. Aus rheumatischer Sicht seien keine weiteren Kontrollen notwendig (Urk. 8/ 22/5). 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam
mit interner Stellungnahme vom 5. Juli 2019 zum Schluss, die psychosozialen Faktoren seien vorliegend nicht zu über sehen. Zudem sei die
hausärztlicherseits post ulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – nicht plausibel. Vielmehr sei medizintheoretisch überwi e gend wahrscheinlich von einer quantitativ uneinge schränkten, vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leicht - bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangsha ndlung en auszugehen (Urk. 8/ 81/4). 3.5
Aufgrund einer im Psychiatriezentrum D.___ zur Abklärung des intellektuellen Leistungsniveaus am 3 0. September 2019 durchge führten neuropsychologischen Untersuchung wurde eine minimale kognitive Funktionsstörung, am ehesten im Rahmen der Schmerzen (ICD-10: R52.2), bei eine m durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen diagnostiziert. Das Arbeits tempo sowie der Antrieb des Beschwerdeführers seien deutlich reduziert . Es habe lange Antwortlatenzen gegeben und die Ermüdbarkeit sei erhöht. Zudem habe der Beschwerdeführer Rück en schmerzen mit Stärke 8/10 geschildert . Sub jektiv stünden diese sowie seit längerem bestehende Schlafprobleme im Vorder grund. Im Übrigen habe sich der Beschwerdefü hrer als affektiv unauffällig b eschrieben; seine Stimmung und d er Antrieb seien normal. Zudem sei er gut im analytischen Denken und stark im Lösen von Problemen. Er sei auch vielseitig interessiert, so etwa an geschichtlichen Erei gnissen, an der Vereinfachung von Abläufen (z. B. einfacheres Rechnen) sowie an Produkten, die es nicht in der Massenproduktion gebe. Ausserdem bastle er sehr viel und habe immer sehr viele Ideen hierfür. Er fotograf iere auch sehr gern und habe ein hohes technisches Interesse . Aus objektiver Sicht bestünden gewisse Merkmale (Interessen, Hinweise auf systematisches Denken, Verhalten während der Untersuchung [Blickkontakt nicht immer aufrechterhaltend, psychomotorisch etwas unruhig]), wie sie typisch seien für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung. Aufgrund des vorlie genden Untersuchungsgrundes sowie der begrenzten Untersuchungszeit habe indes nicht näher darauf eingegangen werden können. Soweit sich der Verdacht erhärte, könne dies zu gegebener Zeit näher abgeklärt
werden (Bericht vom 5. November 2019, Urk. 8/ 46). 3.6
Die nach dem 1 6. Juli 2019 an zwei Sitzungen (vgl. Urk. 8/54/2) behandelnden Psychologen de s Psychiatriezentrums D.___
hielten im Bericht vom 5. März 2020 den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0), auf eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) sowie auf einen atypische n Autismus (ICD-10: F84.1) fest
(Urk. 8/ 52/3). In objektiver Hin sicht bestünden keine eruierbaren Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und keine auffälligen mnestischen Störungen. Das formale Denken des Beschwer deführers sei geordnet. Affektiv sei er euthym und schwingungsfähig. Der Antrieb und die Psychomotorik seien bis auf unwillkürliche Spasmen
unauffällig . Die Prognose sei grundsätzlich gut, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei. Es bestünden vorwiegend somatische Einschränkungen;
die kognitive Testung sei weitestgehend unauffällig verblieb en . Zudem bestehe ein grosser Leidensdruck aufgrund der prekären sozio-ökonomischen Situation. Als Medikamente nehme der Beschwerdeführer Blutdruckmedikamente sowie Schmerzmittel infolge Rücken schmerzen ein (Urk. 8/ 52). 3.7
Auf entsprechende Z uweisung hin wurde der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 zwecks Autismusabklärung erneut neuropsychologisch untersucht. Dabei ergab sich differenzialdiagnostisch der Verdacht auf eine nicht nähere bezeich nete K ommu n i kationsstörung (DSM-5 F80.9). Es hätten sich erneut auffällige Antwortlatenzen gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer Fragen weitaus holend und umfassend beantwortet. Alsdann hätten sich erneut Symptome einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis ergeben. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit (z. B. Schwierig keiten Small -Talk zu führen sowie Hierarchien zu respektieren und relevante Infor mationen nur auf explizite Frage zu geben) und leichte Defizite im nonver balen Kommunikationsverhalten (z. B. schriftliche Kom munikation ohne Emojis). Wei ter habe der Beschwerdeführer zwar Defizite in der Aufnahme, Aufrechter haltung und im Verständnis von Bezi e hungen verneint. Allerdings sei es ihm schwerge fallen, die Personen aus seinem Umfeld nach Enge der Beziehung einzu teilen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Spezialinteressen und viele kleine Pro jekte berichtet, mit denen er sehr viel Zeit verbringe oder sich dafür Informa ti onsmaterial beschaffe. Insgesamt sei eine abschliessende Beurteilung einer Erkran kung aus dem autistischen Formenkreis bei allem dem schwierig. Die Ergebnisse spezifischer Testinstrumente zur Exploration der Sozialkompetenz hätten leicht auffällige Resultate gezeigt. Der Beschwerdeführer sehe sich im All tag allerdings nicht beeinträchtigt. Dies habe wohl zum unauffälligen Ergebnis der Selbstbeurteilungsinstrumente geführt. Lediglich der Fragebogen zur Syste matisierung sei hochauffällig gewesen und sei ein Hinweis auf eine A utismus erkrankung; d agegen würden die nicht ausreichenden Hinweise auf einge schränkte, repetitive Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten sprechen (Urk. 8/ 59). 3.8
Die am 1 2. Juni 2021 durchgeführte MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. untere Brustwirbelsäule (BWS) zeigte im Wesentlichen eine Chrondrose der Bandscheibe L5/S1 sowie eine flache dorsale Protrusion der B and scheibe L4/5, beides ohne Nachwei s einer Nervenwurzelkompression; ferner eine leichtgradige, nicht aktivierte Spondylarthrose L3/4 beidseits sowie mehrsegmen tale, leicht- bis mässiggradige ventrale Spondylosen (Urk. 8/ 75). 3.9
Der im Mai/Juni 2021 behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 5. Juli 2021 keine Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden in einer nicht näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose hinsichtlich einer Wiedereingliederung gut; dieser stehe jedoch die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers im Wege (Urk. 8/ 78). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter rezidivierenden Arthralgien (Schultern/LWS) unklarer Ätiologie, ohne Hinweise auf ein entzündliches Geschehen oder eine anderweitige rheumatische Grunderkrankung und ohne erhebliche organische Ursachen leidet (Urk. 8/22/4, Urk. 1 S. 5). In Kenntnis des MRT-Befundes vom 1 2. Juni
2021 (Urk. 8/75) erachtete Dr. G.___ denn auch eine weitestgehend uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden täglich als zumutbar an (E. 3.9). Die Einschätzung von Dr. F.___, der die von Dr. C.___ postulierte zeitliche Ein schränkung (vgl. E. 3.2) auch in einer angepassten Tätigkeit als nicht plausibel erachtete (E. 3.4), erweist sich daher als schlüssig. Die Vorbringen des Beschwer deführers, wonach einer möglichen psychischen Grunderkrankung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachzugehen sei, ist nicht zu hören. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte zwar mangels einer Organizität wiederholt eine zugrundeliegende mögliche Psychosomatik vermuteten bzw. die ungünstige psychosoziale Situation ins Feld führten, sich hieraus jedoch keine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nach möglichen psychischen Gesund heitsschäden ergibt. Der medizinischen Aktenlage sind
keine Hinweis e auf eine massgebliche depressive Erkrankung (vgl. Urk. 8/22/1: «keine depressive Stim mungslage») oder auf schwerwiegende Einschränkungen durch
die Verdachts- oder Differenzialdiagnose n
(F ibromyalgie bzw. Somatisierung, Urk. 8/22/2, Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/46/2 f., Urk. 8/54) bzw. durch die leichte Intelli genzminderung, nicht organisch e Insomnie bzw. durch den allenfalls gegebenen atypischen Autismus (Urk. 8/52/3) zu entnehmen. Für eine Psychotherapie besteht - nach zweimaliger Konsultation - offensichtlich keine Motivation (vgl.
Urk. 8/38, Urk. 8/54/2), was Rückschlüsse auf einen fehlenden Leidensdruck zulässt. Dasselbe gilt für die wiederholt als zumindest schmerzverstärkende Umstände genannte Adipositas und psychische/physische Dekonditionierung (Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/54); diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, in Eigenregie eine Verbesserung anzustreben. Die zweimalige neuropsychologische Abklärung erbrachte eine minimale kognitive Funktions störung zu Tage (vgl. Urk. 8/59/5) und nur einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Kommunikationsstörung, die den Beschwerdeführer jedoch offen sichtlich im Alltag nicht einschränken (E. 3.7). Selbst wenn jedoch der Akten beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Eintrag vom 2 3. April 2020, Urk. 8/72/5) gefolgt und aufgrund der Verdachtsdiagnose Kommunikationsstörung eine 10%ige Ein schränkung attestiert würde (vgl. Urk. 8/72/2 und Urk. 8/72/8), vermöchte dies am Resultat nichts zu ändern. Weitere Abklärungen im Hinblick auf eine Gesamt betrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fach gebieten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen nicht notwendig.
Die nachgereichten Arbeitsunfähigkeitsatteste über den Zeitraum Juni (Urk. 14), Juli (Urk.
16) und August bis Oktober 2022 (Urk.
18) beziehen sich ausschliesslich auf einen Sachverhalt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und sind daher für die gerichtliche Beurteilung zum vornherein unbeachtlich (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 4.2
Ist dem Beschwerdeführer jedoch eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätig keit (zum vollständigen Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit bzw. den qualitativen Einschränkungen vgl. Urk. 8/81/4) in einem Pensum von jedenfalls 90 % zuzumuten, kann ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad ohne Weiterungen ausgeschlossen werden. Unter Zugrundlegung desselben tabellari schen Wertes sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen (vgl. zu dieser rechnerischen Vereinfachung: Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1) und selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen sogenannten Leidensabzugs von 25 % (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ([90 x 0,75] - 100 = 32,5 %). 4.3
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannte Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen, Jona, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist die Entschädigung unter Beachtung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), des notwendigen Aufwands sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen (vgl. § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in
Nicole Gierer
Zelezen, Jona, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T) aus der Gerichtskasse entschäd igt . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 9/3) . Am 9. März 2018 mel dete die zuständige Sozialberaterin den Versicherten zuf olge längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten des regionalen ärztlichen Dienste (RAD), die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_19 8/ 2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 4 , vgl. auch Urk. 8/ 9/2 ff.). Nachdem am 28. März
2018 ein Beratungsgespräch bei der IV Stelle stattgefunden hatte (Urk. 8/
E. 4.1 In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter rezidivierenden Arthralgien (Schultern/LWS) unklarer Ätiologie, ohne Hinweise auf ein entzündliches Geschehen oder eine anderweitige rheumatische Grunderkrankung und ohne erhebliche organische Ursachen leidet (Urk. 8/22/4, Urk. 1 S. 5). In Kenntnis des MRT-Befundes vom 1 2. Juni
2021 (Urk. 8/75) erachtete Dr. G.___ denn auch eine weitestgehend uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden täglich als zumutbar an (E. 3.9). Die Einschätzung von Dr. F.___, der die von Dr. C.___ postulierte zeitliche Ein schränkung (vgl. E. 3.2) auch in einer angepassten Tätigkeit als nicht plausibel erachtete (E. 3.4), erweist sich daher als schlüssig. Die Vorbringen des Beschwer deführers, wonach einer möglichen psychischen Grunderkrankung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachzugehen sei, ist nicht zu hören. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte zwar mangels einer Organizität wiederholt eine zugrundeliegende mögliche Psychosomatik vermuteten bzw. die ungünstige psychosoziale Situation ins Feld führten, sich hieraus jedoch keine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nach möglichen psychischen Gesund heitsschäden ergibt. Der medizinischen Aktenlage sind
keine Hinweis e auf eine massgebliche depressive Erkrankung (vgl. Urk. 8/22/1: «keine depressive Stim mungslage») oder auf schwerwiegende Einschränkungen durch
die Verdachts- oder Differenzialdiagnose n
(F ibromyalgie bzw. Somatisierung, Urk. 8/22/2, Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/46/2 f., Urk. 8/54) bzw. durch die leichte Intelli genzminderung, nicht organisch e Insomnie bzw. durch den allenfalls gegebenen atypischen Autismus (Urk. 8/52/3) zu entnehmen. Für eine Psychotherapie besteht - nach zweimaliger Konsultation - offensichtlich keine Motivation (vgl.
Urk. 8/38, Urk. 8/54/2), was Rückschlüsse auf einen fehlenden Leidensdruck zulässt. Dasselbe gilt für die wiederholt als zumindest schmerzverstärkende Umstände genannte Adipositas und psychische/physische Dekonditionierung (Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/54); diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, in Eigenregie eine Verbesserung anzustreben. Die zweimalige neuropsychologische Abklärung erbrachte eine minimale kognitive Funktions störung zu Tage (vgl. Urk. 8/59/5) und nur einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Kommunikationsstörung, die den Beschwerdeführer jedoch offen sichtlich im Alltag nicht einschränken (E. 3.7). Selbst wenn jedoch der Akten beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Eintrag vom 2 3. April 2020, Urk. 8/72/5) gefolgt und aufgrund der Verdachtsdiagnose Kommunikationsstörung eine 10%ige Ein schränkung attestiert würde (vgl. Urk. 8/72/2 und Urk. 8/72/8), vermöchte dies am Resultat nichts zu ändern. Weitere Abklärungen im Hinblick auf eine Gesamt betrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fach gebieten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen nicht notwendig.
Die nachgereichten Arbeitsunfähigkeitsatteste über den Zeitraum Juni (Urk. 14), Juli (Urk.
16) und August bis Oktober 2022 (Urk.
18) beziehen sich ausschliesslich auf einen Sachverhalt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und sind daher für die gerichtliche Beurteilung zum vornherein unbeachtlich (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 4.2 Ist dem Beschwerdeführer jedoch eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätig keit (zum vollständigen Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit bzw. den qualitativen Einschränkungen vgl. Urk. 8/81/4) in einem Pensum von jedenfalls 90 % zuzumuten, kann ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad ohne Weiterungen ausgeschlossen werden. Unter Zugrundlegung desselben tabellari schen Wertes sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen (vgl. zu dieser rechnerischen Vereinfachung: Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1) und selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen sogenannten Leidensabzugs von 25 % (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ([90 x 0,75] - 100 = 32,5 %).
E. 4.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.
E. 5 f.), meldete sich der Versicher te am 2 5. April
2018 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Arthrose und Schmer zen in den Knien sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Rücken, der Arme und Schultern bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 12).
Mit Mitteilung vom 1 2. März 2019 erteilte d ie IV- Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für einen Nothelferkurs (Urk. 8/29) . Nachdem der Versicherte eine Arbeits vermittlung ab ge lehnt hatt e (vgl. Protokoll der Eingliederungs beratung, Urk. 8/ 34/6 f.), schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (vgl. Mittei lu ng vom 2. Mai 2019, Urk. 8/
33) und tätigte im Hinblick auf die Ren tenprüfung we itere Abk lärungen. Mit Schreiben vom 22. November
2019 ersuchte der Versicherte um eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/ 48). Daraufhin erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (vgl. Mitteilung vom 1 8. Dezember 2020, Urk. 8/ 61), welche aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 1. Juni 2021, Urk. 8/ 71 /1). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/ 82, Urk. 8/ 86, Urk. 8/
88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. November 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. Januar
2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen V erfügung vom 25. November 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine teilweise Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzu führen und die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 6. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 0. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde sein em Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung entsprochen und Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen, Jona, als unentgelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). In der Folge reichte der Besc hwerdeführer aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 13 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.2 Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannte Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen, Jona, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist die Entschädigung unter Beachtung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), des notwendigen Aufwands sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen (vgl. § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in
Nicole Gierer
Zelezen, Jona, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T) aus der Gerichtskasse entschäd igt . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. November 2021 erwog die Beschwer degegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein Gesundheits schaden mit andauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor. Dem Beschwerdeführer sei jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangshaltungen, zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Somatiker gingen von einem hochgradigen Verdacht auf eine Somatisierung bzw. ein fibromyalgi sches Schmerzsyndrom aus. Alsdann gehe der Hausarzt zusammen mit der Ein gliederungs stelle klar von einer Einschränk ung der Erwerbsfähigkeit aus. Ein A rbeitseinsatz im Spital B.___ habe denn auch ergeben, dass die Motivation des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzproblematik nicht habe aufrecht erhalten werden könne n . Die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik sei somit trotz grosser Motivation nicht möglich, weshalb sich wiederum die Frage nach einer psychischen Grunderkrankung, welche die Antriebskraft erheblich mindere, ergebe. Die vom Sozialamt angeordnete psychiatrische Abklärung sei nicht aus sagekräftig, weil angesichts der kurzen Behandlungsdauer im Monatsintervall keine somatoforme Schmerzstörung habe diagnostiziert werden können. Daher bedürfe es der Einholung weiterer Arztberichte bzw. Erstellung eines polydiszip linären Gutachtens. Der RAD habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt. Zudem sei die diagnostizierte Kommunikationsstörung mit 10%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Endbeurteilung nicht berücksichtigt worden . Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer seit 2007 zunehmend an diversen körperlichen Beschwerden mit teilweise erheblichen Schmerzen, für welche es nur bedingt organische Ursachen gebe. Alsdann seien die bisherigen medizinischen Abklärungen eher rudimentär ausgefallen. Insbe sondere seien keine eingehenden psychiatrischen Untersuchungen durchgeführt worden; es lägen lediglich testpsychologische resp. psychoneurologische Abklä rungen vor dem Hintergrund einer möglichen Autismuserkrankung vor. Die Untersuchungsergebnisse ergäben Hinweise auf eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine Gesamtbetrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fachgebieten sei ausgeblieben. Dies allenfalls auch, weil sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend für sich selbst einsetzen könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zwar häufig motiviert auftrete, es letztlich aber nicht schaffe, diese Motivation längerfristig aufrechtzuerhalten. Die sozial und finanziell angespannte Situation sowie auch geringe Antriebskraft verhinderten es zusätzlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die nötigen Behandlungen genügend fordernd auftrete. Mithin bedürfe es einer ganzheitlichen Betrachtung und Abklärung. Eine nicht fächerübergreifende Betrachtung werde der vorliegen den Sache nicht gerecht (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 2 7. August 2018 (1) rezidivierende Arthralgien (Schultern/LWS) ohne spezifische rheumatologische Diagnose, (2) DD Fibromyalgie, Somatisierung, Dekonditionie rung seit 20 16, (3) einen Status nach Diskushernie L5/S1 20 07 mit konservativer Therapie, (4) Adipositas BMI 32 sowie (5) den Verdacht auf eine Persönlichkeits problematik
mit Somatisierung, sozialer Desintegration fest . Es bestünden monatliche Kontrollen; eine stationäre Behandlung habe in den letzten Jahren nicht stattgefunden. Aus klinischer Sicht bestehe ein mässiger painful
arc beid seits, rechts mehr als links. Die LWS sei diffus druckdolent und es bestünden deutliche Bewegungseinschränkungen in alle Richtungen, ohne neurologische Ausfälle. Der Beschwerdeführer sei zudem adipös und befinde sich aufgrund ei n er allg e meinen Inaktivität in einem schlechten Trainingszustand. Er sei seit Jahren nicht mehr vo l l arbeitsfähig mit den entsprechenden sozialen Folgen (prekäre Wohnsituation, allein, Arbeitsmassnahmen abgeschlossen, sozial abhängig). Hin sichtlich einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit
bestehe
seit 2016 eine 50 % ige A rbeitsfähig keit (mit Unterbrüchen von 100%iger Arbeitsunfähigkeit); so etwa für Botengänge und Hilfsarbeiten in Bädern oder am Empfang . Ein schränkend seien Lumbalgien bei längerem Sitzen sowie Schulterbeschwerden bei schweren körperlichen Arbeiten . Der Beschwerdeführer nehme blutdrucksen kende Medikamente ein (Urk. 8/ 22 /1-3). 3.2
Im Verlaufsbericht vom 2 2. Juni 2019 berichtete Dr. C.___, der Beschwerde führer sei sicher seit 2010 gefangen in einem Kreislauf von Arbeitslosigkeit, sozialer Abhängigkeit, schlechter Wohnsituation, Isolation und körperlichen Beschwerden. Theoretisch sei er sicherlich zu 50 % fähig, leichte, wechselbelas tende und ungelernte Arbeiten zu verrichte n (Kasse/ Empfang /Theke/Hilfsarbeiten im Hallenbad). Therapeutische Anstrengungen, an der Dekonditionierung un d Beschwerden etwas zu ändern (P hysiotherapie, medikamentöse Therapie, rheu matologische Abklärung, Psychotherapie), seien mehrmals im Sande verlaufen
(Urk. 8/ 38); im Verlaufsbericht vom 2 1. April 2020 hielt Dr. C.___ zudem eine Desintegration/Abhängigkeit sowie Diabetes II fest. Die Motivation des Beschwer deführers hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung sei gering; ein schränkend seien auch die körperliche und psychische Dekonditionierung . Der Beschwerdeführer nehme keine Therapien wahr; di e Psychotherapie bei der D.___ sei nach zwei Sitzungen abgebrochen worden (Urk. 8/ 54; zur diagnosti zierten Diabetes, vgl. auch Urk. 8/ 58). 3.3
Im Konsiliarbericht vom 1 2. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Rheumatologie, Arthralgien unklarer Ätiologie und differenzial diagnostisch eine Somatisierung (Urk. 8/ 22/4) . In klinischer Hinsicht habe der adi pöse Beschwerdeführer eine Streckhaltung der LWS gezeigt. Die Sensibilität und Kraft der K ennmuskulatur sei u nauffällig resp. normal . Die LWS- Lateroflexion sei beidseits blockiert. Weitere Bewegungseinschränkungen hätten sich hinsicht lich der oberen Extremitäten ergeben; andererseits sei das Anziehen des Hemdes problemlos möglich gewesen. Zudem notierte Dr. E.___ eine Druckdolenz über dem Schultergürtel beidseits.
Aufgrund der Laborbefunde hätten sich keine Hin weise auf eine entzündlich rheumati sche Erkrankung ergeben . Bei alle dem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierung bzw. auf ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom. E s empfeh le sich eine aktive physiothera peu tische Intervention mit Übergang in ein Fitnessprogramm. Dies sei für den weiteren Verlauf unab dingbar. Aus rheumatischer Sicht seien keine weiteren Kontrollen notwendig (Urk. 8/ 22/5). 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam
mit interner Stellungnahme vom 5. Juli 2019 zum Schluss, die psychosozialen Faktoren seien vorliegend nicht zu über sehen. Zudem sei die
hausärztlicherseits post ulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – nicht plausibel. Vielmehr sei medizintheoretisch überwi e gend wahrscheinlich von einer quantitativ uneinge schränkten, vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leicht - bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangsha ndlung en auszugehen (Urk. 8/ 81/4). 3.5
Aufgrund einer im Psychiatriezentrum D.___ zur Abklärung des intellektuellen Leistungsniveaus am 3 0. September 2019 durchge führten neuropsychologischen Untersuchung wurde eine minimale kognitive Funktionsstörung, am ehesten im Rahmen der Schmerzen (ICD-10: R52.2), bei eine m durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen diagnostiziert. Das Arbeits tempo sowie der Antrieb des Beschwerdeführers seien deutlich reduziert . Es habe lange Antwortlatenzen gegeben und die Ermüdbarkeit sei erhöht. Zudem habe der Beschwerdeführer Rück en schmerzen mit Stärke 8/10 geschildert . Sub jektiv stünden diese sowie seit längerem bestehende Schlafprobleme im Vorder grund. Im Übrigen habe sich der Beschwerdefü hrer als affektiv unauffällig b eschrieben; seine Stimmung und d er Antrieb seien normal. Zudem sei er gut im analytischen Denken und stark im Lösen von Problemen. Er sei auch vielseitig interessiert, so etwa an geschichtlichen Erei gnissen, an der Vereinfachung von Abläufen (z. B. einfacheres Rechnen) sowie an Produkten, die es nicht in der Massenproduktion gebe. Ausserdem bastle er sehr viel und habe immer sehr viele Ideen hierfür. Er fotograf iere auch sehr gern und habe ein hohes technisches Interesse . Aus objektiver Sicht bestünden gewisse Merkmale (Interessen, Hinweise auf systematisches Denken, Verhalten während der Untersuchung [Blickkontakt nicht immer aufrechterhaltend, psychomotorisch etwas unruhig]), wie sie typisch seien für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung. Aufgrund des vorlie genden Untersuchungsgrundes sowie der begrenzten Untersuchungszeit habe indes nicht näher darauf eingegangen werden können. Soweit sich der Verdacht erhärte, könne dies zu gegebener Zeit näher abgeklärt
werden (Bericht vom 5. November 2019, Urk. 8/ 46). 3.6
Die nach dem 1 6. Juli 2019 an zwei Sitzungen (vgl. Urk. 8/54/2) behandelnden Psychologen de s Psychiatriezentrums D.___
hielten im Bericht vom 5. März 2020 den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0), auf eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) sowie auf einen atypische n Autismus (ICD-10: F84.1) fest
(Urk. 8/ 52/3). In objektiver Hin sicht bestünden keine eruierbaren Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und keine auffälligen mnestischen Störungen. Das formale Denken des Beschwer deführers sei geordnet. Affektiv sei er euthym und schwingungsfähig. Der Antrieb und die Psychomotorik seien bis auf unwillkürliche Spasmen
unauffällig . Die Prognose sei grundsätzlich gut, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei. Es bestünden vorwiegend somatische Einschränkungen;
die kognitive Testung sei weitestgehend unauffällig verblieb en . Zudem bestehe ein grosser Leidensdruck aufgrund der prekären sozio-ökonomischen Situation. Als Medikamente nehme der Beschwerdeführer Blutdruckmedikamente sowie Schmerzmittel infolge Rücken schmerzen ein (Urk. 8/ 52). 3.7
Auf entsprechende Z uweisung hin wurde der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 zwecks Autismusabklärung erneut neuropsychologisch untersucht. Dabei ergab sich differenzialdiagnostisch der Verdacht auf eine nicht nähere bezeich nete K ommu n i kationsstörung (DSM-5 F80.9). Es hätten sich erneut auffällige Antwortlatenzen gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer Fragen weitaus holend und umfassend beantwortet. Alsdann hätten sich erneut Symptome einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis ergeben. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit (z. B. Schwierig keiten Small -Talk zu führen sowie Hierarchien zu respektieren und relevante Infor mationen nur auf explizite Frage zu geben) und leichte Defizite im nonver balen Kommunikationsverhalten (z. B. schriftliche Kom munikation ohne Emojis). Wei ter habe der Beschwerdeführer zwar Defizite in der Aufnahme, Aufrechter haltung und im Verständnis von Bezi e hungen verneint. Allerdings sei es ihm schwerge fallen, die Personen aus seinem Umfeld nach Enge der Beziehung einzu teilen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Spezialinteressen und viele kleine Pro jekte berichtet, mit denen er sehr viel Zeit verbringe oder sich dafür Informa ti onsmaterial beschaffe. Insgesamt sei eine abschliessende Beurteilung einer Erkran kung aus dem autistischen Formenkreis bei allem dem schwierig. Die Ergebnisse spezifischer Testinstrumente zur Exploration der Sozialkompetenz hätten leicht auffällige Resultate gezeigt. Der Beschwerdeführer sehe sich im All tag allerdings nicht beeinträchtigt. Dies habe wohl zum unauffälligen Ergebnis der Selbstbeurteilungsinstrumente geführt. Lediglich der Fragebogen zur Syste matisierung sei hochauffällig gewesen und sei ein Hinweis auf eine A utismus erkrankung; d agegen würden die nicht ausreichenden Hinweise auf einge schränkte, repetitive Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten sprechen (Urk. 8/ 59). 3.8
Die am 1 2. Juni 2021 durchgeführte MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. untere Brustwirbelsäule (BWS) zeigte im Wesentlichen eine Chrondrose der Bandscheibe L5/S1 sowie eine flache dorsale Protrusion der B and scheibe L4/5, beides ohne Nachwei s einer Nervenwurzelkompression; ferner eine leichtgradige, nicht aktivierte Spondylarthrose L3/4 beidseits sowie mehrsegmen tale, leicht- bis mässiggradige ventrale Spondylosen (Urk. 8/ 75). 3.9
Der im Mai/Juni 2021 behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 5. Juli 2021 keine Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden in einer nicht näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose hinsichtlich einer Wiedereingliederung gut; dieser stehe jedoch die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers im Wege (Urk. 8/ 78). 4.
Dispositiv
- Der 1964 geborene X.___ , von Beruf Metallbearbeiter mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, war zuletzt von April 2013 bis Ende März 2014 bei der Y.___ GmbH sowie Z.___ GmbH und von April bis Ende 2014 bei der A.___ Gmb H angestellt . Seither bezog er Arbeitslosenentschädigung und ab April 2015 Sozialhilfe ( vgl. IK-Auszug vom
- Mai 2018 , Urk. 8/ 1 9/3 ) . Am
- März 2018 mel dete die zuständige Sozialberaterin den Versicherten zuf olge längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an ( Urk. 8/ 4 , vgl. auch Urk. 8/ 9/2 ff.). Nachdem am 28. März 2018 ein Beratungsgespräch bei der IV Stelle stattgefunden hatte ( Urk. 8/ 5 f.), meldete sich der Versicher te am 2
- April 2018 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Arthrose und Schmer zen in den Knien sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Rücken, der Arme und Schultern bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 12 ). Mit Mitteilung vom 1
- März 2019 erteilte d ie IV- Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für einen Nothelferkurs ( Urk. 8/29) . Nachdem der Versicherte eine Arbeits vermittlung ab ge lehnt hatt e (vgl. Protokoll der Eingliederungs beratung, Urk. 8/ 34/6 f.), schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab ( vgl. Mittei lu ng vom
- Mai 2019, Urk. 8/ 33) und tätigte im Hinblick auf die Ren tenprüfung we itere Abk lärungen. Mit Schreiben vom 22. November 2019 ersuchte der Versicherte um eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/ 48). Daraufhin erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus ( vgl. Mitteilung vom 1
- Dezember 2020, Urk. 8/ 61), welche aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen wurde ( vgl. Mitteilung vom
- Juni 2021, Urk. 8/ 71 /1 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/ 82, Urk. 8/ 86, Urk. 8/ 88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- November 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Januar 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen V erfügung vom 25. November 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine teilweise Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzu führen und die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1
- Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1
- März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde sein em Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung entsprochen und Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen , Jona, als unentgelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). In der Folge reichte der Besc hwerdeführer aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein ( Urk. 13 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten des regionalen ärztlichen Dienste (RAD), die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_19 8/ 2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- November 2021 erwog die Beschwer degegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein Gesundheits schaden mit andauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor. Dem Beschwerdeführer sei jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit , ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangshaltungen , zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Somatiker gingen von einem hochgradigen Verdacht auf eine Somatisierung bzw. ein fibromyalgi sches Schmerzsyndrom aus. Alsdann gehe der Hausarzt zusammen mit der Ein gliederungs stelle klar von einer Einschränk ung der Erwerbsfähigkeit aus. Ein A rbeitseinsatz im Spital B.___ habe denn auch ergeben, dass die Motivation des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzproblematik nicht habe aufrecht erhalten werden könne n . Die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik sei somit trotz grosser Motivation nicht möglich, weshalb sich wiederum die Frage nach einer psychischen Grunderkrankung, welche die Antriebskraft erheblich mindere, ergebe. Die vom Sozialamt angeordnete psychiatrische Abklärung sei nicht aus sagekräftig, weil angesichts der kurzen Behandlungsdauer im Monatsintervall keine somatoforme Schmerzstörung habe diagnostiziert werden können. Daher bedürfe es der Einholung weiterer Arztberichte bzw. Erstellung eines polydiszip linären Gutachtens. Der RAD habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt. Zudem sei die diagnostizierte Kommunikationsstörung mit 10%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Endbeurteilung nicht berücksichtigt worden . Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer seit 2007 zunehmend an diversen körperlichen Beschwerden mit teilweise erheblichen Schmerzen, für welche es nur bedingt organische Ursachen gebe. Alsdann seien die bisherigen medizinischen Abklärungen eher rudimentär ausgefallen. Insbe sondere seien keine eingehenden psychiatrischen Untersuchungen durchgeführt worden; es lägen lediglich testpsychologische resp. psychoneurologische Abklä rungen vor dem Hintergrund einer möglichen Autismuserkrankung vor. Die Untersuchungsergebnisse ergäben Hinweise auf eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine Gesamtbetrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fachgebieten sei ausgeblieben. Dies allenfalls auch, weil sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend für sich selbst einsetzen könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zwar häufig motiviert auftrete, es letztlich aber nicht schaffe, diese Motivation längerfristig aufrechtzuerhalten. Die sozial und finanziell angespannte Situation sowie auch geringe Antriebskraft verhinderten es zusätzlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die nötigen Behandlungen genügend fordernd auftrete. Mithin bedürfe es einer ganzheitlichen Betrachtung und Abklärung. Eine nicht fächerübergreifende Betrachtung werde der vorliegen den Sache nicht gerecht ( Urk. 1).
- 3.1 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 2
- August 2018 (1) rezidivierende Arthralgien (Schultern/LWS) ohne spezifische rheumatologische Diagnose, (2) DD Fibromyalgie, Somatisierung, Dekonditionie rung seit 20 16, (3) einen Status nach Diskushernie L5/S1 20 07 mit konservativer Therapie, (4) Adipositas BMI 32 sowie (5) den Verdacht auf eine Persönlichkeits problematik mit Somatisierung, sozialer Desintegration fest . Es bestünden monatliche Kontrollen; eine stationäre Behandlung habe in den letzten Jahren nicht stattgefunden. Aus klinischer Sicht bestehe ein mässiger painful arc beid seits, rechts mehr als links. Die LWS sei diffus druckdolent und es bestünden deutliche Bewegungseinschränkungen in alle Richtungen, ohne neurologische Ausfälle. Der Beschwerdeführer sei zudem adipös und befinde sich aufgrund ei n er allg e meinen Inaktivität in einem schlechten Trainingszustand. Er sei seit Jahren nicht mehr vo l l arbeitsfähig mit den entsprechenden sozialen Folgen (prekäre Wohnsituation, allein, Arbeitsmassnahmen abgeschlossen, sozial abhängig). Hin sichtlich einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit bestehe seit 2016 eine 50 % ige A rbeitsfähig keit (mit Unterbrüchen von 100%iger Arbeitsunfähigkeit) ; so etwa für Botengänge und Hilfsarbeiten in Bädern oder am Empfang . Ein schränkend seien Lumbalgien bei längerem Sitzen sowie Schulterbeschwerden bei schweren körperlichen Arbeiten . Der Beschwerdeführer nehme blutdrucksen kende Medikamente ein ( Urk. 8/ 22 /1-3 ). 3.2 Im Verlaufsbericht vom 2
- Juni 2019 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerde führer sei sicher seit 2010 gefangen in einem Kreislauf von Arbeitslosigkeit, sozialer Abhängigkeit, schlechter Wohnsituation, Isolation und körperlichen Beschwerden. Theoretisch sei er sicherlich zu 50 % fähig, leichte, wechselbelas tende und ungelernte Arbeiten zu verrichte n (Kasse/ Empfang /Theke/Hilfsarbeiten im Hallenbad). Therapeutische Anstrengungen, an der Dekonditionierung un d Beschwerden etwas zu ändern (P hysiotherapie, medikamentöse Therapie , rheu matologische Abklärung, Psychotherapie ) , seien mehrmals im Sande verlaufen ( Urk. 8/ 38); im Verlaufsbericht vom 2
- April 2020 hielt Dr. C.___ zudem eine Desintegration/Abhängigkeit sowie Diabetes II fest. Die Motivation des Beschwer deführers hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung sei gering ; ein schränkend seien auch die körperliche und psychische Dekonditionierung . Der Beschwerdeführer nehme keine Therapien wahr; di e Psychotherapie bei der D.___ sei nach zwei Sitzungen abgebrochen worden ( Urk. 8/ 54 ; zur diagnosti zierten Diabetes , vgl. auch Urk. 8/ 58 ). 3.3 Im Konsiliarbericht vom 1
- Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie, Arthralgien unklarer Ätiologie und differenzial diagnostisch eine Somatisierung ( Urk. 8/ 22/4) . In klinischer Hinsicht habe der adi pöse Beschwerdeführer eine Streckhaltung der LWS gezeigt. Die Sensibilität und Kraft der K ennmuskulatur sei u nauffällig resp. normal . Die LWS- Lateroflexion sei beidseits blockiert. Weitere Bewegungseinschränkungen hätten sich hinsicht lich der oberen Extremitäten ergeben ; andererseits sei das Anziehen des Hemdes problemlos möglich gewesen. Zudem notierte Dr. E.___ eine Druckdolenz über dem Schultergürtel beidseits. Aufgrund der Laborbefunde hätten sich keine Hin weise auf eine entzündlich rheumati sche Erkrankung ergeben . Bei alle dem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierung bzw. auf ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom. E s empfeh le sich eine aktive physiothera peu tische Intervention mit Übergang in ein Fitnessprogramm. Dies sei für den weiteren Verlauf unab dingbar. Aus rheumatischer Sicht seien keine weiteren Kontrollen notwendig ( Urk. 8/ 22/5). 3.4 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , kam mit interner Stellungnahme vom
- Juli 2019 zum Schluss , die psychosozialen Faktoren seien vorliegend nicht zu über sehen. Zudem sei die hausärztlicherseits post ulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – nicht plausibel. Vielmehr sei medizintheoretisch überwi e gend wahrscheinlich von einer quantitativ uneinge schränkten, vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leicht - bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangsha ndlung en auszugehen ( Urk. 8/ 81/4). 3.5 Aufgrund einer im Psychiatriezentrum D.___ zur Abklärung des intellektuellen Leistungsniveaus am 3
- September 2019 durchge führten neuropsychologischen Untersuchung wurde eine minimale kognitive Funktionsstörung, am ehesten im Rahmen der Schmerzen (ICD-10: R52.2), bei eine m durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen diagnostiziert. Das Arbeits tempo sowie der Antrieb des Beschwerdeführers seien deutlich reduziert . Es habe lange Antwortlatenzen gegeben und die Ermüdbarkeit sei erhöht. Zudem habe der Beschwerdeführer Rück en schmerzen mit Stärke 8/10 geschildert . Sub jektiv stünden diese sowie seit längerem bestehende Schlafprobleme im Vorder grund. Im Übrigen habe sich der Beschwerdefü hrer als affektiv unauffällig b eschrieben; seine Stimmung und d er Antrieb seien normal. Zudem sei er gut im analytischen Denken und stark im Lösen von Problemen. Er sei auch vielseitig interessiert, so etwa an geschichtlichen Erei gnissen, an der Vereinfachung von Abläufen (z. B. einfacheres Rechnen) sowie an Produkten, die es nicht in der Massenproduktion gebe. Ausserdem bastle er sehr viel und habe immer sehr viele Ideen hierfür. Er fotograf iere auch sehr gern und habe ein hohes technisches Interesse . Aus objektiver Sicht bestünden gewisse Merkmale (Interessen, Hinweise auf systematisches Denken, Verhalten während der Untersuchung [Blickkontakt nicht immer aufrechterhaltend, psychomotorisch etwas unruhig]) , wie sie typisch seien für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung. Aufgrund des vorlie genden Untersuchungsgrundes sowie der begrenzten Untersuchungszeit habe indes nicht näher darauf eingegangen werden können. Soweit sich der Verdacht erhärte, könne dies zu gegebener Zeit näher abgeklärt werden ( Bericht vom
- November 2019 , Urk. 8/ 46). 3.6 Die nach dem 1
- Juli 2019 an zwei Sitzungen (vgl. Urk. 8/54/2) behandelnden Psychologen de s Psychiatriezentrums D.___ hielten im Bericht vom 5. März 2020 den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0), auf eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) sowie auf einen atypische n Autismus (ICD-10: F84.1) fest ( Urk. 8/ 52/3). In objektiver Hin sicht bestünden keine eruierbaren Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und keine auffälligen mnestischen Störungen. Das formale Denken des Beschwer deführers sei geordnet. Affektiv sei er euthym und schwingungsfähig. Der Antrieb und die Psychomotorik seien bis auf unwillkürliche Spasmen unauffällig . Die Prognose sei grundsätzlich gut, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei. Es bestünden vorwiegend somatische Einschränkungen; die kognitive Testung sei weitestgehend unauffällig verblieb en . Zudem bestehe ein grosser Leidensdruck aufgrund der prekären sozio-ökonomischen Situation. Als Medikamente nehme der Beschwerdeführer Blutdruckmedikamente sowie Schmerzmittel infolge Rücken schmerzen ein ( Urk. 8/ 52). 3.7 Auf entsprechende Z uweisung hin wurde der Beschwerdeführer am
- Oktober 2020 zwecks Autismusabklärung erneut neuropsychologisch untersucht. Dabei ergab sich differenzialdiagnostisch der Verdacht auf eine nicht nähere bezeich nete K ommu n i kationsstörung (DSM-5 F80.9). Es hätten sich erneut auffällige Antwortlatenzen gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer Fragen weitaus holend und umfassend beantwortet. Alsdann hätten sich erneut Symptome einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis ergeben. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit (z. B. Schwierig keiten Small -Talk zu führen sowie Hierarchien zu respektieren und relevante Infor mationen nur auf explizite Frage zu geben) und leichte Defizite im nonver balen Kommunikationsverhalten (z. B. schriftliche Kom munikation ohne Emojis). Wei ter habe der Beschwerdeführer zwar Defizite in der Aufnahme, Aufrechter haltung und im Verständnis von Bezi e hungen verneint. Allerdings sei es ihm schwerge fallen, die Personen aus seinem Umfeld nach Enge der Beziehung einzu teilen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Spezialinteressen und viele kleine Pro jekte berichtet , mit denen er sehr viel Zeit verbringe oder sich dafür Informa ti onsmaterial beschaffe. Insgesamt sei eine abschliessende Beurteilung einer Erkran kung aus dem autistischen Formenkreis bei allem dem schwierig. Die Ergebnisse spezifischer Testinstrumente zur Exploration der Sozialkompetenz hätten leicht auffällige Resultate gezeigt. Der Beschwerdeführer sehe sich im All tag allerdings nicht beeinträchtigt. Dies habe wohl zum unauffälligen Ergebnis der Selbstbeurteilungsinstrumente geführt. Lediglich der Fragebogen zur Syste matisierung sei hochauffällig gewesen und sei ein Hinweis auf eine A utismus erkrankung ; d agegen würden die nicht ausreichenden Hinweise auf einge schränkte, repetitive Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten sprechen ( Urk. 8/ 59). 3.8 Die am 1
- Juni 2021 durchgeführte MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ( LWS ) inkl. untere Brustwirbelsäule ( BWS ) zeigte im Wesentlichen eine Chrondrose der Bandscheibe L5/S1 sowie eine flache dorsale Protrusion der B and scheibe L4/5 , beides ohne Nachwei s einer Nervenwurzelkompression; ferner eine leichtgradige, nicht aktivierte Spondylarthrose L3/4 beidseits sowie mehrsegmen tale, leicht- bis mässiggradige ventrale Spondylosen ( Urk. 8/ 75). 3.9 Der im Mai/Juni 2021 behandelnde Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom
- Juli 2021 keine Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden in einer nicht näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose hinsichtlich einer Wiedereingliederung gut; dieser stehe jedoch die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers im Wege ( Urk. 8/ 78).
- 4.1 In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter rezidivierenden Arthralgien (Schultern/LWS) unklarer Ätiologie, ohne Hinweise auf ein entzündliches Geschehen oder eine anderweitige rheumatische Grunderkrankung und ohne erhebliche organische Ursachen leidet ( Urk. 8/22/4, Urk. 1 S. 5). In Kenntnis des MRT-Befundes vom 1
- Juni 2021 ( Urk. 8/75) erachtete Dr. G.___ denn auch eine weitestgehend uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden täglich als zumutbar an (E. 3.9). Die Einschätzung von Dr. F.___ , der die von Dr. C.___ postulierte zeitliche Ein schränkung (vgl. E. 3.2) auch in einer angepassten Tätigkeit als nicht plausibel erachtete (E. 3.4), erweist sich daher als schlüssig. Die Vorbringen des Beschwer deführers, wonach einer möglichen psychischen Grunderkrankung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachzugehen sei, ist nicht zu hören. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte zwar mangels einer Organizität wiederholt eine zugrundeliegende mögliche Psychosomatik vermuteten bzw. die ungünstige psychosoziale Situation ins Feld führten, sich hieraus jedoch keine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nach möglichen psychischen Gesund heitsschäden ergibt. Der medizinischen Aktenlage sind keine Hinweis e auf eine massgebliche depressive Erkrankung (vgl. Urk. 8/22/1: «keine depressive Stim mungslage») oder auf schwerwiegende Einschränkungen durch die Verdachts- oder Differenzialdiagnose n ( F ibromyalgie bzw. Somatisierung, Urk. 8/22/2, Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/46/2 f. , Urk. 8/54) bzw. durch die leichte Intelli genzminderung, nicht organisch e Insomnie bzw. durch den allenfalls gegebenen atypischen Autismus ( Urk. 8/52/3) zu entnehmen. Für eine Psychotherapie besteht - nach zweimaliger Konsultation - offensichtlich keine Motivation (vgl. Urk. 8/38, Urk. 8/54/2), was Rückschlüsse auf einen fehlenden Leidensdruck zulässt. Dasselbe gilt für die wiederholt als zumindest schmerzverstärkende Umstände genannte Adipositas und psychische/physische Dekonditionierung ( Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/54); diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, in Eigenregie eine Verbesserung anzustreben. Die zweimalige neuropsychologische Abklärung erbrachte eine minimale kognitive Funktions störung zu Tage (vgl. Urk. 8/59/5) und nur einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Kommunikationsstörung, die den Beschwerdeführer jedoch offen sichtlich im Alltag nicht einschränken (E. 3.7). Selbst wenn jedoch der Akten beurteilung von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Eintrag vom 2
- April 2020, Urk. 8/72/5) gefolgt und aufgrund der Verdachtsdiagnose Kommunikationsstörung eine 10%ige Ein schränkung attestiert würde (vgl. Urk. 8/72/2 und Urk. 8/72/8), vermöchte dies am Resultat nichts zu ändern. Weitere Abklärungen im Hinblick auf eine Gesamt betrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fach gebieten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen nicht notwendig. Die nachgereichten Arbeitsunfähigkeitsatteste über den Zeitraum Juni ( Urk. 14), Juli ( Urk. 16) und August bis Oktober 2022 ( Urk. 18) beziehen sich ausschliesslich auf einen Sachverhalt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und sind daher für die gerichtliche Beurteilung zum vornherein unbeachtlich (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 4.2 Ist dem Beschwerdeführer jedoch eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätig keit (zum vollständigen Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit bzw. den qualitativen Einschränkungen vgl. Urk. 8/81/4) in einem Pensum von jedenfalls 90 % zuzumuten, kann ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad ohne Weiterungen ausgeschlossen werden. Unter Zugrundlegung desselben tabellari schen Wertes sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen (vgl. zu dieser rechnerischen Vereinfachung: Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1
- Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1
- April 2017 E. 3.2.1) und selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen sogenannten Leidensabzugs von 25 % (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ([90 x 0,75] - 100 = 32,5 % ). 4.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2 Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannte Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen , Jona , ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist die Entschädigung unter Beachtung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), des notwendigen Aufwands sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen (vgl. § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen .
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers , Rechtsanwä lt in Nicole Gierer Zelezen , Jona , wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) aus der Gerichtskasse entschäd igt . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00018
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
17. Oktober 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen Knus
Gnädinger Landolt, Rechtsanwälte Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___, von Beruf Metallbearbeiter mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, war zuletzt von April 2013 bis Ende März 2014
bei der Y.___ GmbH sowie Z.___ GmbH und von April bis Ende 2014 bei der A.___ Gmb H
angestellt . Seither bezog er Arbeitslosenentschädigung und ab April 2015 Sozialhilfe (vgl. IK-Auszug vom 7. Mai 2018, Urk. 8/ 1 9/3) . Am 9. März 2018 mel dete die zuständige Sozialberaterin den Versicherten zuf olge längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/ 4, vgl. auch Urk. 8/ 9/2 ff.). Nachdem am 28. März
2018 ein Beratungsgespräch bei der IV Stelle stattgefunden hatte (Urk. 8/ 5 f.), meldete sich der Versicher te am 2 5. April
2018 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Arthrose und Schmer zen in den Knien sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Rücken, der Arme und Schultern bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 12).
Mit Mitteilung vom 1 2. März 2019 erteilte d ie IV- Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für einen Nothelferkurs (Urk. 8/29) . Nachdem der Versicherte eine Arbeits vermittlung ab ge lehnt hatt e (vgl. Protokoll der Eingliederungs beratung, Urk. 8/ 34/6 f.), schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (vgl. Mittei lu ng vom 2. Mai 2019, Urk. 8/
33) und tätigte im Hinblick auf die Ren tenprüfung we itere Abk lärungen. Mit Schreiben vom 22. November
2019 ersuchte der Versicherte um eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/ 48). Daraufhin erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (vgl. Mitteilung vom 1 8. Dezember 2020, Urk. 8/ 61), welche aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 1. Juni 2021, Urk. 8/ 71 /1). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/ 82, Urk. 8/ 86, Urk. 8/
88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. November 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. Januar
2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen V erfügung vom 25. November 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine teilweise Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzu führen und die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 6. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 0. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde sein em Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung entsprochen und Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen, Jona, als unentgelt liche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). In der Folge reichte der Besc hwerdeführer aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 13 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten des regionalen ärztlichen Dienste (RAD), die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_19 8/ 2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. November 2021 erwog die Beschwer degegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein Gesundheits schaden mit andauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor. Dem Beschwerdeführer sei jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangshaltungen, zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Somatiker gingen von einem hochgradigen Verdacht auf eine Somatisierung bzw. ein fibromyalgi sches Schmerzsyndrom aus. Alsdann gehe der Hausarzt zusammen mit der Ein gliederungs stelle klar von einer Einschränk ung der Erwerbsfähigkeit aus. Ein A rbeitseinsatz im Spital B.___ habe denn auch ergeben, dass die Motivation des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzproblematik nicht habe aufrecht erhalten werden könne n . Die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik sei somit trotz grosser Motivation nicht möglich, weshalb sich wiederum die Frage nach einer psychischen Grunderkrankung, welche die Antriebskraft erheblich mindere, ergebe. Die vom Sozialamt angeordnete psychiatrische Abklärung sei nicht aus sagekräftig, weil angesichts der kurzen Behandlungsdauer im Monatsintervall keine somatoforme Schmerzstörung habe diagnostiziert werden können. Daher bedürfe es der Einholung weiterer Arztberichte bzw. Erstellung eines polydiszip linären Gutachtens. Der RAD habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt. Zudem sei die diagnostizierte Kommunikationsstörung mit 10%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Endbeurteilung nicht berücksichtigt worden . Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer seit 2007 zunehmend an diversen körperlichen Beschwerden mit teilweise erheblichen Schmerzen, für welche es nur bedingt organische Ursachen gebe. Alsdann seien die bisherigen medizinischen Abklärungen eher rudimentär ausgefallen. Insbe sondere seien keine eingehenden psychiatrischen Untersuchungen durchgeführt worden; es lägen lediglich testpsychologische resp. psychoneurologische Abklä rungen vor dem Hintergrund einer möglichen Autismuserkrankung vor. Die Untersuchungsergebnisse ergäben Hinweise auf eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine Gesamtbetrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fachgebieten sei ausgeblieben. Dies allenfalls auch, weil sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend für sich selbst einsetzen könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zwar häufig motiviert auftrete, es letztlich aber nicht schaffe, diese Motivation längerfristig aufrechtzuerhalten. Die sozial und finanziell angespannte Situation sowie auch geringe Antriebskraft verhinderten es zusätzlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die nötigen Behandlungen genügend fordernd auftrete. Mithin bedürfe es einer ganzheitlichen Betrachtung und Abklärung. Eine nicht fächerübergreifende Betrachtung werde der vorliegen den Sache nicht gerecht (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 2 7. August 2018 (1) rezidivierende Arthralgien (Schultern/LWS) ohne spezifische rheumatologische Diagnose, (2) DD Fibromyalgie, Somatisierung, Dekonditionie rung seit 20 16, (3) einen Status nach Diskushernie L5/S1 20 07 mit konservativer Therapie, (4) Adipositas BMI 32 sowie (5) den Verdacht auf eine Persönlichkeits problematik
mit Somatisierung, sozialer Desintegration fest . Es bestünden monatliche Kontrollen; eine stationäre Behandlung habe in den letzten Jahren nicht stattgefunden. Aus klinischer Sicht bestehe ein mässiger painful
arc beid seits, rechts mehr als links. Die LWS sei diffus druckdolent und es bestünden deutliche Bewegungseinschränkungen in alle Richtungen, ohne neurologische Ausfälle. Der Beschwerdeführer sei zudem adipös und befinde sich aufgrund ei n er allg e meinen Inaktivität in einem schlechten Trainingszustand. Er sei seit Jahren nicht mehr vo l l arbeitsfähig mit den entsprechenden sozialen Folgen (prekäre Wohnsituation, allein, Arbeitsmassnahmen abgeschlossen, sozial abhängig). Hin sichtlich einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit
bestehe
seit 2016 eine 50 % ige A rbeitsfähig keit (mit Unterbrüchen von 100%iger Arbeitsunfähigkeit); so etwa für Botengänge und Hilfsarbeiten in Bädern oder am Empfang . Ein schränkend seien Lumbalgien bei längerem Sitzen sowie Schulterbeschwerden bei schweren körperlichen Arbeiten . Der Beschwerdeführer nehme blutdrucksen kende Medikamente ein (Urk. 8/ 22 /1-3). 3.2
Im Verlaufsbericht vom 2 2. Juni 2019 berichtete Dr. C.___, der Beschwerde führer sei sicher seit 2010 gefangen in einem Kreislauf von Arbeitslosigkeit, sozialer Abhängigkeit, schlechter Wohnsituation, Isolation und körperlichen Beschwerden. Theoretisch sei er sicherlich zu 50 % fähig, leichte, wechselbelas tende und ungelernte Arbeiten zu verrichte n (Kasse/ Empfang /Theke/Hilfsarbeiten im Hallenbad). Therapeutische Anstrengungen, an der Dekonditionierung un d Beschwerden etwas zu ändern (P hysiotherapie, medikamentöse Therapie, rheu matologische Abklärung, Psychotherapie), seien mehrmals im Sande verlaufen
(Urk. 8/ 38); im Verlaufsbericht vom 2 1. April 2020 hielt Dr. C.___ zudem eine Desintegration/Abhängigkeit sowie Diabetes II fest. Die Motivation des Beschwer deführers hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung sei gering; ein schränkend seien auch die körperliche und psychische Dekonditionierung . Der Beschwerdeführer nehme keine Therapien wahr; di e Psychotherapie bei der D.___ sei nach zwei Sitzungen abgebrochen worden (Urk. 8/ 54; zur diagnosti zierten Diabetes, vgl. auch Urk. 8/ 58). 3.3
Im Konsiliarbericht vom 1 2. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Rheumatologie, Arthralgien unklarer Ätiologie und differenzial diagnostisch eine Somatisierung (Urk. 8/ 22/4) . In klinischer Hinsicht habe der adi pöse Beschwerdeführer eine Streckhaltung der LWS gezeigt. Die Sensibilität und Kraft der K ennmuskulatur sei u nauffällig resp. normal . Die LWS- Lateroflexion sei beidseits blockiert. Weitere Bewegungseinschränkungen hätten sich hinsicht lich der oberen Extremitäten ergeben; andererseits sei das Anziehen des Hemdes problemlos möglich gewesen. Zudem notierte Dr. E.___ eine Druckdolenz über dem Schultergürtel beidseits.
Aufgrund der Laborbefunde hätten sich keine Hin weise auf eine entzündlich rheumati sche Erkrankung ergeben . Bei alle dem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierung bzw. auf ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom. E s empfeh le sich eine aktive physiothera peu tische Intervention mit Übergang in ein Fitnessprogramm. Dies sei für den weiteren Verlauf unab dingbar. Aus rheumatischer Sicht seien keine weiteren Kontrollen notwendig (Urk. 8/ 22/5). 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam
mit interner Stellungnahme vom 5. Juli 2019 zum Schluss, die psychosozialen Faktoren seien vorliegend nicht zu über sehen. Zudem sei die
hausärztlicherseits post ulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – nicht plausibel. Vielmehr sei medizintheoretisch überwi e gend wahrscheinlich von einer quantitativ uneinge schränkten, vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leicht - bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangsha ndlung en auszugehen (Urk. 8/ 81/4). 3.5
Aufgrund einer im Psychiatriezentrum D.___ zur Abklärung des intellektuellen Leistungsniveaus am 3 0. September 2019 durchge führten neuropsychologischen Untersuchung wurde eine minimale kognitive Funktionsstörung, am ehesten im Rahmen der Schmerzen (ICD-10: R52.2), bei eine m durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen diagnostiziert. Das Arbeits tempo sowie der Antrieb des Beschwerdeführers seien deutlich reduziert . Es habe lange Antwortlatenzen gegeben und die Ermüdbarkeit sei erhöht. Zudem habe der Beschwerdeführer Rück en schmerzen mit Stärke 8/10 geschildert . Sub jektiv stünden diese sowie seit längerem bestehende Schlafprobleme im Vorder grund. Im Übrigen habe sich der Beschwerdefü hrer als affektiv unauffällig b eschrieben; seine Stimmung und d er Antrieb seien normal. Zudem sei er gut im analytischen Denken und stark im Lösen von Problemen. Er sei auch vielseitig interessiert, so etwa an geschichtlichen Erei gnissen, an der Vereinfachung von Abläufen (z. B. einfacheres Rechnen) sowie an Produkten, die es nicht in der Massenproduktion gebe. Ausserdem bastle er sehr viel und habe immer sehr viele Ideen hierfür. Er fotograf iere auch sehr gern und habe ein hohes technisches Interesse . Aus objektiver Sicht bestünden gewisse Merkmale (Interessen, Hinweise auf systematisches Denken, Verhalten während der Untersuchung [Blickkontakt nicht immer aufrechterhaltend, psychomotorisch etwas unruhig]), wie sie typisch seien für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung. Aufgrund des vorlie genden Untersuchungsgrundes sowie der begrenzten Untersuchungszeit habe indes nicht näher darauf eingegangen werden können. Soweit sich der Verdacht erhärte, könne dies zu gegebener Zeit näher abgeklärt
werden (Bericht vom 5. November 2019, Urk. 8/ 46). 3.6
Die nach dem 1 6. Juli 2019 an zwei Sitzungen (vgl. Urk. 8/54/2) behandelnden Psychologen de s Psychiatriezentrums D.___
hielten im Bericht vom 5. März 2020 den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0), auf eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) sowie auf einen atypische n Autismus (ICD-10: F84.1) fest
(Urk. 8/ 52/3). In objektiver Hin sicht bestünden keine eruierbaren Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und keine auffälligen mnestischen Störungen. Das formale Denken des Beschwer deführers sei geordnet. Affektiv sei er euthym und schwingungsfähig. Der Antrieb und die Psychomotorik seien bis auf unwillkürliche Spasmen
unauffällig . Die Prognose sei grundsätzlich gut, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei. Es bestünden vorwiegend somatische Einschränkungen;
die kognitive Testung sei weitestgehend unauffällig verblieb en . Zudem bestehe ein grosser Leidensdruck aufgrund der prekären sozio-ökonomischen Situation. Als Medikamente nehme der Beschwerdeführer Blutdruckmedikamente sowie Schmerzmittel infolge Rücken schmerzen ein (Urk. 8/ 52). 3.7
Auf entsprechende Z uweisung hin wurde der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 zwecks Autismusabklärung erneut neuropsychologisch untersucht. Dabei ergab sich differenzialdiagnostisch der Verdacht auf eine nicht nähere bezeich nete K ommu n i kationsstörung (DSM-5 F80.9). Es hätten sich erneut auffällige Antwortlatenzen gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer Fragen weitaus holend und umfassend beantwortet. Alsdann hätten sich erneut Symptome einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis ergeben. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit (z. B. Schwierig keiten Small -Talk zu führen sowie Hierarchien zu respektieren und relevante Infor mationen nur auf explizite Frage zu geben) und leichte Defizite im nonver balen Kommunikationsverhalten (z. B. schriftliche Kom munikation ohne Emojis). Wei ter habe der Beschwerdeführer zwar Defizite in der Aufnahme, Aufrechter haltung und im Verständnis von Bezi e hungen verneint. Allerdings sei es ihm schwerge fallen, die Personen aus seinem Umfeld nach Enge der Beziehung einzu teilen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Spezialinteressen und viele kleine Pro jekte berichtet, mit denen er sehr viel Zeit verbringe oder sich dafür Informa ti onsmaterial beschaffe. Insgesamt sei eine abschliessende Beurteilung einer Erkran kung aus dem autistischen Formenkreis bei allem dem schwierig. Die Ergebnisse spezifischer Testinstrumente zur Exploration der Sozialkompetenz hätten leicht auffällige Resultate gezeigt. Der Beschwerdeführer sehe sich im All tag allerdings nicht beeinträchtigt. Dies habe wohl zum unauffälligen Ergebnis der Selbstbeurteilungsinstrumente geführt. Lediglich der Fragebogen zur Syste matisierung sei hochauffällig gewesen und sei ein Hinweis auf eine A utismus erkrankung; d agegen würden die nicht ausreichenden Hinweise auf einge schränkte, repetitive Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten sprechen (Urk. 8/ 59). 3.8
Die am 1 2. Juni 2021 durchgeführte MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. untere Brustwirbelsäule (BWS) zeigte im Wesentlichen eine Chrondrose der Bandscheibe L5/S1 sowie eine flache dorsale Protrusion der B and scheibe L4/5, beides ohne Nachwei s einer Nervenwurzelkompression; ferner eine leichtgradige, nicht aktivierte Spondylarthrose L3/4 beidseits sowie mehrsegmen tale, leicht- bis mässiggradige ventrale Spondylosen (Urk. 8/ 75). 3.9
Der im Mai/Juni 2021 behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 5. Juli 2021 keine Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden in einer nicht näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose hinsichtlich einer Wiedereingliederung gut; dieser stehe jedoch die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers im Wege (Urk. 8/ 78). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter rezidivierenden Arthralgien (Schultern/LWS) unklarer Ätiologie, ohne Hinweise auf ein entzündliches Geschehen oder eine anderweitige rheumatische Grunderkrankung und ohne erhebliche organische Ursachen leidet (Urk. 8/22/4, Urk. 1 S. 5). In Kenntnis des MRT-Befundes vom 1 2. Juni
2021 (Urk. 8/75) erachtete Dr. G.___ denn auch eine weitestgehend uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden täglich als zumutbar an (E. 3.9). Die Einschätzung von Dr. F.___, der die von Dr. C.___ postulierte zeitliche Ein schränkung (vgl. E. 3.2) auch in einer angepassten Tätigkeit als nicht plausibel erachtete (E. 3.4), erweist sich daher als schlüssig. Die Vorbringen des Beschwer deführers, wonach einer möglichen psychischen Grunderkrankung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachzugehen sei, ist nicht zu hören. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte zwar mangels einer Organizität wiederholt eine zugrundeliegende mögliche Psychosomatik vermuteten bzw. die ungünstige psychosoziale Situation ins Feld führten, sich hieraus jedoch keine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nach möglichen psychischen Gesund heitsschäden ergibt. Der medizinischen Aktenlage sind
keine Hinweis e auf eine massgebliche depressive Erkrankung (vgl. Urk. 8/22/1: «keine depressive Stim mungslage») oder auf schwerwiegende Einschränkungen durch
die Verdachts- oder Differenzialdiagnose n
(F ibromyalgie bzw. Somatisierung, Urk. 8/22/2, Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/46/2 f., Urk. 8/54) bzw. durch die leichte Intelli genzminderung, nicht organisch e Insomnie bzw. durch den allenfalls gegebenen atypischen Autismus (Urk. 8/52/3) zu entnehmen. Für eine Psychotherapie besteht - nach zweimaliger Konsultation - offensichtlich keine Motivation (vgl.
Urk. 8/38, Urk. 8/54/2), was Rückschlüsse auf einen fehlenden Leidensdruck zulässt. Dasselbe gilt für die wiederholt als zumindest schmerzverstärkende Umstände genannte Adipositas und psychische/physische Dekonditionierung (Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/54); diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, in Eigenregie eine Verbesserung anzustreben. Die zweimalige neuropsychologische Abklärung erbrachte eine minimale kognitive Funktions störung zu Tage (vgl. Urk. 8/59/5) und nur einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Kommunikationsstörung, die den Beschwerdeführer jedoch offen sichtlich im Alltag nicht einschränken (E. 3.7). Selbst wenn jedoch der Akten beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Eintrag vom 2 3. April 2020, Urk. 8/72/5) gefolgt und aufgrund der Verdachtsdiagnose Kommunikationsstörung eine 10%ige Ein schränkung attestiert würde (vgl. Urk. 8/72/2 und Urk. 8/72/8), vermöchte dies am Resultat nichts zu ändern. Weitere Abklärungen im Hinblick auf eine Gesamt betrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fach gebieten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen nicht notwendig.
Die nachgereichten Arbeitsunfähigkeitsatteste über den Zeitraum Juni (Urk. 14), Juli (Urk.
16) und August bis Oktober 2022 (Urk.
18) beziehen sich ausschliesslich auf einen Sachverhalt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und sind daher für die gerichtliche Beurteilung zum vornherein unbeachtlich (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 4.2
Ist dem Beschwerdeführer jedoch eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätig keit (zum vollständigen Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit bzw. den qualitativen Einschränkungen vgl. Urk. 8/81/4) in einem Pensum von jedenfalls 90 % zuzumuten, kann ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad ohne Weiterungen ausgeschlossen werden. Unter Zugrundlegung desselben tabellari schen Wertes sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen (vgl. zu dieser rechnerischen Vereinfachung: Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1) und selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen sogenannten Leidensabzugs von 25 % (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ([90 x 0,75] - 100 = 32,5 %). 4.3
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannte Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen, Jona, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist die Entschädigung unter Beachtung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), des notwendigen Aufwands sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen (vgl. § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in
Nicole Gierer
Zelezen, Jona, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T) aus der Gerichtskasse entschäd igt . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Gierer
Zelezen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger