Sachverhalt
1.
Die 19 91 geborene X.___, welche der Gemeinschaft der Fahrenden angehört, meldete sich am 11. Februar 200 5 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Morbus Hodgkin – Erkrankung erstmals bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug
(Perücke) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde hierfür Kosten gutsprache in der Höhe von maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr erteilt (Urk. 7/6) .
Am 27. Juli 2009 (Eingangs datum) nahm die Versicherte unter Angabe derselben E rkrankung bei der IV-Stelle St. Gallen eine Anmeldung für Erwachsene betref fend Beruflicher Integration/Rente vor (Urk. 7/10). Nach Abklärungen in beruf lich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
3. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/29). Der behandelnde Psychiater reichte am 11. Oktober 2011 ein erneutes Gesuch um IV-Leistungen ein (Urk. 7/30), auf welches mit Verfügung vom 23 . November 2011 nicht einge treten wurde (Urk. 7/33).
Am 27. September 2016 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf die Morbus Hodgkin – Erkrankung in der Kindheit und die d a rauf folgen den Schwierigkeiten mit der Psyche, Herzattacken und chronische n Schmerzen wiederum bei der IV-Stelle, nunmehr im Kanton Zürich, z um Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizi ni schen Sachverhalt ab und stellte mit Vorbescheid vom 22. März 2017 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Nach Eingang des Einwan des vom 11. April 2017 (Urk. 7/62) tätigte die IV-Stelle weitere Abklä rungen und gab insbesondere eine neuropsychologische Begutachtung bei D r. rer . soc . Y.___, Dip lom-Psychologin, Psychologin FSP, Klinische Neuropsycho login GNP, von der Klinik Z.___
AG in Auf trag (Gutachten vom
14. Januar 2018 [ Urk. 7/75 ], Ergänzung vom 2. März 2018 [ Urk. 7/78]) .
Am 4. Mai 2018 wurde der Vers icher ten eine Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht bezüglich einer achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung oder der Behand lung in einer Tagesklinik auferlegt (Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 26. Septem ber 2018 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verlet zung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 7/97). Dagegen erhob die Versicherte am
3. Oktober 2018 Einwand (Urk. 7/101) und begab sich vom 1. O k tober 2018 bis 23. November 2018 in die tage sklinische Behandlung des Zentrum s
A.___
(B ericht vom 21. März 2019,
Urk. 7/110).
Am 10. November 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht stellte (Urk. 7/122). Nach der Einwand erhebung
(Urk. 7/125, 7/127, 7/134) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 25. November 2021 ab (Urk. 7/142 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die ange fochtene Verfügung aufzuheben sei und ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren seien . Eventualiter sei ein verwal tungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsver tretung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 f). Mit Verfü gung vom 20. Januar 2022 wurde ihr Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 4) . Mit Beschwer deantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Nach Ein reichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, der Unterstützungs bestätigung der Stadt B.___ vom 21. Februar 2022 sowie weiterer Belege (Urk. 9 -11) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2022 die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie festgestellt, dass die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht erforderlich sei (Urk. 12). Am 4. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), bezüglich welcher die B eschwerdegegnerin auf eine Stellung nahme verzichtete (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4.3
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass gestützt auf die vorgenommenen Abklärun gen keine gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Zudem seien die Behandlungsoptionen weiterhin nicht ausgeschöpft. Durch Anpassung der Me dikation, mindestens monatliche
Konsultationen b eim Psychiater und wöchentliche Psychotherapie könne die gesundheitliche Situation weiter verbessert werden. Es könne medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass durch diese Anpassungen eine Remission der D epression erreicht werden könne . Die ge sundheitliche Situation werde ausser dem erheblich durch die fehlende Berufsausbild ung, die alleinige Erziehung der Kinder sowie die Abhängigkeit von wirtschaftlicher Sozialhilfe beeinflusst. Diese Faktoren seien IV-fremd und könnten nicht berücksichtig t werden (Urk. 2). 2. 2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht entgegenstehe und eine depressive Störung nicht mehr per se als behandel bar angesehen werden dürfe. Sie stehe seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein, wobei die Medikation bereits diverse Male angepasst worden sei. Das neuropsychologische Gutachten der Klinik Z.___ AG aus dem Jahr 2018 habe sie als erheblich eingeschränkt und hochgradig arbeits unfähig eingestuft. Die daraufhin auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung habe sie mit dem achtwöchigen Aufenthalt im
Zentrum A.___ klarerweise erfüllt, ohne dass es dabei zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Das Zent rum A.___ habe auch ihre Compliance bestätigt. Weiter lägen keine IV-fremden Faktoren vor, vielmehr seien diese allesamt als Folge der Erkrankung zu betrachten (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Y.___ vom Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik Z.___
AG erstat tete am 14. Januar 2018 ein neuropsychologisches Gutachten . Sie führte aus, dass momentan eine depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Ausprägung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich einschränk
e. Die als mittelgra dige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive
Beeinträchti gung sei als Folge der depressiven Störung zu bewerten. Aus der Nachhilfe in der Schule und den im Vergleich zu den weiteren Fähigkeiten auffälligen Recht schreibproblemen ergebe sich auch der Verdacht auf eine Lese / Rechtschreib schwäche, wobei dies e jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei. Eine Lernstörung sei nicht zu diag nostizieren, die intellektuelle Leistungsfäh igkeit der Beschwerdeführerin we rde durch die eingesetzten Verfah ren sowie die Auswirkungen der depressiven Störung unterschätzt. Quantitativ bestehe aktuell ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden pro Tag. Weiter eingeschränkt werde das aktuelle Leistungsvermögen durch die Verlang samung, das erschwerte Lernen und den reduzierten Antrieb. Bei Besserung der depressiven Störung sei anzunehmen, dass das kognitive und intellektuelle Leis tungsvermögen für einfache Tätigkeiten in einem gut strukturierten Arbeits umfeld mit reduzierten Anforderungen an Arbeitstempo, Schriftsprache und Rechnen sowie Selbst st ändigkeit ausreichend sei. Der Umfang der Tätigkeit sei stark abhängig vom Ausprägungsgrad der depressiven Störung und könne aktuell nicht prognostiziert werden. Eine regelmässige Tätigke i t, welche eine Tages struktur gebe, wäre a uch unterstütz end für die Behandlung der depressiven Störung. Bezüglich des Erfolgs der Behandlung der depressiven Störung sei die Medikamentenadhärenz der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Faktor. Weiter könne eine höhere P sychotherapiefrequenz sinnvoll sein, solange die Symptome so stark ausgeprägt seien und die Medikamentenadhärenz nicht gegeben sei. Ein en Behandlungsbedarf der kognitiven Einschränkungen gebe es nicht, da sich diese bei Verbesserung der depressiven Störung ebenfalls deutlich verbessern würden (Urk. 7/75) .
Am 2. März 2018 ergänzte Dr. Y.___, dass die im Gutachten insgesamt als mittel gradige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchti gung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % entspreche. Aufgrund der aktuell schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik könne dieses Leistungsvermögen jedoch nicht abgerufen werden, womit aktuell von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen
sei . Bei Besserung der depressiven Symptome sei ebenfalls von einer Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/78) . 3.2
Das Zentrum A.___
berichtete am
21. März 2019 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung vom 1. Oktober bis 23. November 201 8. Es stellte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärti g mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), von Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine s
Status nach Hodgkin Tumor (Patientinnenangabe) sowie
von Knieschmer zen beidseits mit/bei Meniskusriss beidseits (Patientinnenangabe) und führte aus, das s die Beschwerdeführerin am 23. November 2018 minimal verbessert und wei t erhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitations behandlung entlassen worden sei. Die Depression habe minimal reduziert werden können. Besonders positiv auf die psychische Befindlichkeit hätten sich die einzeltherapeutischen Gespräch e sowie das Erlernen von Entspannungs- und Achtsamkeitsmethoden aus gewirkt. Da es sich um eine rezidivierende Depression handle, sei zum momentanen Zeitpunkt nicht von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei am 6. Dezember 2018 zum ersten Mal nach der tagesklinischen Behandlung ambulant in die Behandlung zurückgekehrt (Urk. 7/110) . 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 30. Dezember 2019 und 22.
Okto ber 2021 eine med i zinische Beurteilung vor . Sie führte aus, dass die psychiatri sche Therapie der weiterhin bestehenden mittelgradigen Depression nicht ausge schöpft sei. Es best ü nden noch viele Behandlungsoptionen. Die Compliance der Beschwerdeführerin werde sehr wechselhaft beschrieben. So werde beispielsweise angegeben, die kognitive Verhaltenstherapie werde durchgeführt, soweit es ihr als Fahrende möglich sei. Die Beschwerdeführer in erhalte Cipralex, eine Dosie rung werde nicht angegeben, eine leitliniengerechte Behandlung mit Validierung anhand der Medikamentenspiegel, gegebenenfalls bei nicht ausreichender Wirkung eine Erhöhung, ein Wechsel oder eine Zweifachkombination würden nicht durchgeführt . Die Arbeitsfähigkeit und die aktuellen Einschränkungen würden aufgrund der kognitiven Einschränkungen gesehen. Diese seien laut neu ropsychologischem Gutachten der Klinik Z.___
AG besserungsfähig, wenn denn die depressive Episode lege artis behandelt werden würde. Es lägen erhebliche psychosoziale Faktoren vor und die funktionelle n Leistungseinschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche. In ihrer Funktion als Mutter sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Eine Vollremission sei medizintheoretisch durch die Anpassung der Medikation, der Behandlungsfrequenz (mindestens monatlich) und einer zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlung (mindestens wöchentlich) möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei damit kein dauerhafter Ge sundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/121/4 f., 7/141/4). 4.
4.1
Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ver schiedenen Berichten vo n einer chronischen depressiven Entwicklung mit rezidivierenden Angstzuständen bei familiärer Vorbelastung mit Dysthymie (Urk. 7/18, 7/30, 7/57, 7/66/8, 7/95) . Die Neuropsychologin Dr. Y.___
– welcher es allerdings an einem Facharzttitel und damit der fachlichen Qualifikation zur Stel lung von psychiatrischen Diagnosen fehlt – stellte eine als mittelgradige neu ropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchtigung fest, welche sie als Folge einer depressiven Störung wertete (Urk. 7/75, 7/78, vgl. E. 3.1). Und das Zentrum A.___ erhob verschiedene Befunde, welche es als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie Panikatta cken interpretierte (Urk. 7/110, vgl. E. 3.2) . Sowohl die Fachärzte als auch die Neuropsychologin attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegen über eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Zur Begründung führte sie – gestützt auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom
30. Dezember 2019 und 22. Oktober 2021
(Urk. 7/121/4 f., 7/141/4, vgl. E. 3.3)
– aus, dass mit einer intensivierten Therapie sowie dem Wegfall der schwie rigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 2). 4.3
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut ent gegensteht. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zudem von langjährigen Psychotherapiebesuchen bei einem Facharzt auszugehen, womit ein Leidensdruck – trotz der zumindest nicht regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka und dem bisherigen Fehlen einer stationären Behandlung – nicht zum Vornherein verneint werden kann. Auch hinsichtlich der offenbar vorliegenden erheblichen psychosozialen Faktoren (Wohnsituation auf einem Durchgangsparkplatz, alleinerziehende Mutter, Abhängigkeit vom Sozialamt, nur sehr kurze Schulbildung) ist darauf hinzu weisen, dass beim Vorliegen von psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren eingehend zu prüfen ist, ob diese
direkt oder nur mittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1.4.3). Zu dieser Abgrenzung äusserte sich der RAD nicht näher. Damit ist ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die d erzeitige Aktenlage nicht ohne W eite res aus zuschliessen. 4.4
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschlies send beurteilen:
Hinsichtlich der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist zu berücksichtigen, dass sich eine (leicht- bis) mittel gradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri sche Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt .
Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden in der bisherigen Aktenlage weder vom behandelnden P sychiater noch vom Zentrum A.___
und auch nicht durch die neuropsychologische Abklärung – welche allerdings nur eine Zusatzuntersuchung darstellt, während es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychol ogischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E 4.2) – genügend aufgezeigt . Insbesondere ist es gestützt auf die se Berichte nicht möglich, die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.4.2, BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3). Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der diagnostizierten Panikstörung auf.
Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind. 4.5
Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so befinden sich
diesbezüglich lediglich ältere Berichte in den Akten. Diese weisen neben dem Hodgkin Lymphom in der Kindheit eine aktivierte Gonarthrose beidseits, retropa tellär betont, eine Ruptur des medialen Meniskus in der Pars intermedia am rech ten Knie, einen Status nach Sturz mit d istaler Fibulafraktur etwa 2007
(anamnes tisch), einen Status nach Plattenosteosnynthese
und eine leichtgradige Tendinit i s der kurzen P eronealsehne am OSG rechts aus, wobei soweit aktenkundig jeweils keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (Urk. 7/66) . Demzufolge ist zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich grundsätzlich vollum fänglich arbeitsfähig ist. Allerdings werden die Akten in dieser Hinsicht zu vervollständigen beziehungsweise zu aktualisieren und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein. 4.6
Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiat rischer als auch in somatischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom
25. November 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Dies e ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschä digung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 19 91 geborene X.___, welche der Gemeinschaft der Fahrenden angehört, meldete sich am 11. Februar 200
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4.2 , BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3). Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der diagnostizierten Panikstörung auf.
Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind. 4.5
Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so befinden sich
diesbezüglich lediglich ältere Berichte in den Akten. Diese weisen neben dem Hodgkin Lymphom in der Kindheit eine aktivierte Gonarthrose beidseits, retropa tellär betont, eine Ruptur des medialen Meniskus in der Pars intermedia am rech ten Knie, einen Status nach Sturz mit d istaler Fibulafraktur etwa 2007
(anamnes tisch), einen Status nach Plattenosteosnynthese
und eine leichtgradige Tendinit i s der kurzen P eronealsehne am OSG rechts aus, wobei soweit aktenkundig jeweils keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (Urk. 7/66) . Demzufolge ist zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich grundsätzlich vollum fänglich arbeitsfähig ist. Allerdings werden die Akten in dieser Hinsicht zu vervollständigen beziehungsweise zu aktualisieren und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein. 4.6
Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiat rischer als auch in somatischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom
25. November 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. 5.
E. 1.4.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass gestützt auf die vorgenommenen Abklärun gen keine gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Zudem seien die Behandlungsoptionen weiterhin nicht ausgeschöpft. Durch Anpassung der Me dikation, mindestens monatliche
Konsultationen b eim Psychiater und wöchentliche Psychotherapie könne die gesundheitliche Situation weiter verbessert werden. Es könne medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass durch diese Anpassungen eine Remission der D epression erreicht werden könne . Die ge sundheitliche Situation werde ausser dem erheblich durch die fehlende Berufsausbild ung, die alleinige Erziehung der Kinder sowie die Abhängigkeit von wirtschaftlicher Sozialhilfe beeinflusst. Diese Faktoren seien IV-fremd und könnten nicht berücksichtig t werden (Urk. 2). 2. 2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht entgegenstehe und eine depressive Störung nicht mehr per se als behandel bar angesehen werden dürfe. Sie stehe seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein, wobei die Medikation bereits diverse Male angepasst worden sei. Das neuropsychologische Gutachten der Klinik Z.___ AG aus dem Jahr 2018 habe sie als erheblich eingeschränkt und hochgradig arbeits unfähig eingestuft. Die daraufhin auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung habe sie mit dem achtwöchigen Aufenthalt im
Zentrum A.___ klarerweise erfüllt, ohne dass es dabei zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Das Zent rum A.___ habe auch ihre Compliance bestätigt. Weiter lägen keine IV-fremden Faktoren vor, vielmehr seien diese allesamt als Folge der Erkrankung zu betrachten (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Y.___ vom Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik Z.___
AG erstat tete am 14. Januar 2018 ein neuropsychologisches Gutachten . Sie führte aus, dass momentan eine depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Ausprägung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich einschränk
e. Die als mittelgra dige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive
Beeinträchti gung sei als Folge der depressiven Störung zu bewerten. Aus der Nachhilfe in der Schule und den im Vergleich zu den weiteren Fähigkeiten auffälligen Recht schreibproblemen ergebe sich auch der Verdacht auf eine Lese / Rechtschreib schwäche, wobei dies e jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei. Eine Lernstörung sei nicht zu diag nostizieren, die intellektuelle Leistungsfäh igkeit der Beschwerdeführerin we rde durch die eingesetzten Verfah ren sowie die Auswirkungen der depressiven Störung unterschätzt. Quantitativ bestehe aktuell ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden pro Tag. Weiter eingeschränkt werde das aktuelle Leistungsvermögen durch die Verlang samung, das erschwerte Lernen und den reduzierten Antrieb. Bei Besserung der depressiven Störung sei anzunehmen, dass das kognitive und intellektuelle Leis tungsvermögen für einfache Tätigkeiten in einem gut strukturierten Arbeits umfeld mit reduzierten Anforderungen an Arbeitstempo, Schriftsprache und Rechnen sowie Selbst st ändigkeit ausreichend sei. Der Umfang der Tätigkeit sei stark abhängig vom Ausprägungsgrad der depressiven Störung und könne aktuell nicht prognostiziert werden. Eine regelmässige Tätigke i t, welche eine Tages struktur gebe, wäre a uch unterstütz end für die Behandlung der depressiven Störung. Bezüglich des Erfolgs der Behandlung der depressiven Störung sei die Medikamentenadhärenz der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Faktor. Weiter könne eine höhere P sychotherapiefrequenz sinnvoll sein, solange die Symptome so stark ausgeprägt seien und die Medikamentenadhärenz nicht gegeben sei. Ein en Behandlungsbedarf der kognitiven Einschränkungen gebe es nicht, da sich diese bei Verbesserung der depressiven Störung ebenfalls deutlich verbessern würden (Urk. 7/75) .
Am 2. März 2018 ergänzte Dr. Y.___, dass die im Gutachten insgesamt als mittel gradige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchti gung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % entspreche. Aufgrund der aktuell schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik könne dieses Leistungsvermögen jedoch nicht abgerufen werden, womit aktuell von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen
sei . Bei Besserung der depressiven Symptome sei ebenfalls von einer Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/78) . 3.2
Das Zentrum A.___
berichtete am
21. März 2019 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung vom 1. Oktober bis 23. November 201 8. Es stellte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärti g mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), von Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine s
Status nach Hodgkin Tumor (Patientinnenangabe) sowie
von Knieschmer zen beidseits mit/bei Meniskusriss beidseits (Patientinnenangabe) und führte aus, das s die Beschwerdeführerin am 23. November 2018 minimal verbessert und wei t erhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitations behandlung entlassen worden sei. Die Depression habe minimal reduziert werden können. Besonders positiv auf die psychische Befindlichkeit hätten sich die einzeltherapeutischen Gespräch e sowie das Erlernen von Entspannungs- und Achtsamkeitsmethoden aus gewirkt. Da es sich um eine rezidivierende Depression handle, sei zum momentanen Zeitpunkt nicht von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei am 6. Dezember 2018 zum ersten Mal nach der tagesklinischen Behandlung ambulant in die Behandlung zurückgekehrt (Urk. 7/110) . 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 30. Dezember 2019 und 22.
Okto ber 2021 eine med i zinische Beurteilung vor . Sie führte aus, dass die psychiatri sche Therapie der weiterhin bestehenden mittelgradigen Depression nicht ausge schöpft sei. Es best ü nden noch viele Behandlungsoptionen. Die Compliance der Beschwerdeführerin werde sehr wechselhaft beschrieben. So werde beispielsweise angegeben, die kognitive Verhaltenstherapie werde durchgeführt, soweit es ihr als Fahrende möglich sei. Die Beschwerdeführer in erhalte Cipralex, eine Dosie rung werde nicht angegeben, eine leitliniengerechte Behandlung mit Validierung anhand der Medikamentenspiegel, gegebenenfalls bei nicht ausreichender Wirkung eine Erhöhung, ein Wechsel oder eine Zweifachkombination würden nicht durchgeführt . Die Arbeitsfähigkeit und die aktuellen Einschränkungen würden aufgrund der kognitiven Einschränkungen gesehen. Diese seien laut neu ropsychologischem Gutachten der Klinik Z.___
AG besserungsfähig, wenn denn die depressive Episode lege artis behandelt werden würde. Es lägen erhebliche psychosoziale Faktoren vor und die funktionelle n Leistungseinschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche. In ihrer Funktion als Mutter sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Eine Vollremission sei medizintheoretisch durch die Anpassung der Medikation, der Behandlungsfrequenz (mindestens monatlich) und einer zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlung (mindestens wöchentlich) möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei damit kein dauerhafter Ge sundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/121/4 f., 7/141/4). 4.
4.1
Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ver schiedenen Berichten vo n einer chronischen depressiven Entwicklung mit rezidivierenden Angstzuständen bei familiärer Vorbelastung mit Dysthymie (Urk. 7/18, 7/30, 7/57, 7/66/8, 7/95) . Die Neuropsychologin Dr. Y.___
– welcher es allerdings an einem Facharzttitel und damit der fachlichen Qualifikation zur Stel lung von psychiatrischen Diagnosen fehlt – stellte eine als mittelgradige neu ropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchtigung fest, welche sie als Folge einer depressiven Störung wertete (Urk. 7/75, 7/78, vgl. E. 3.1). Und das Zentrum A.___ erhob verschiedene Befunde, welche es als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie Panikatta cken interpretierte (Urk. 7/110, vgl. E. 3.2) . Sowohl die Fachärzte als auch die Neuropsychologin attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegen über eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Zur Begründung führte sie – gestützt auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom
30. Dezember 2019 und 22. Oktober 2021
(Urk. 7/121/4 f., 7/141/4, vgl. E. 3.3)
– aus, dass mit einer intensivierten Therapie sowie dem Wegfall der schwie rigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 2). 4.3
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut ent gegensteht. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zudem von langjährigen Psychotherapiebesuchen bei einem Facharzt auszugehen, womit ein Leidensdruck – trotz der zumindest nicht regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka und dem bisherigen Fehlen einer stationären Behandlung – nicht zum Vornherein verneint werden kann. Auch hinsichtlich der offenbar vorliegenden erheblichen psychosozialen Faktoren (Wohnsituation auf einem Durchgangsparkplatz, alleinerziehende Mutter, Abhängigkeit vom Sozialamt, nur sehr kurze Schulbildung) ist darauf hinzu weisen, dass beim Vorliegen von psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren eingehend zu prüfen ist, ob diese
direkt oder nur mittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1.4.3). Zu dieser Abgrenzung äusserte sich der RAD nicht näher. Damit ist ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die d erzeitige Aktenlage nicht ohne W eite res aus zuschliessen. 4.4
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschlies send beurteilen:
Hinsichtlich der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist zu berücksichtigen, dass sich eine (leicht- bis) mittel gradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri sche Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt .
Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden in der bisherigen Aktenlage weder vom behandelnden P sychiater noch vom Zentrum A.___
und auch nicht durch die neuropsychologische Abklärung – welche allerdings nur eine Zusatzuntersuchung darstellt, während es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychol ogischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E 4.2) – genügend aufgezeigt . Insbesondere ist es gestützt auf die se Berichte nicht möglich, die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E.
E. 5 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Morbus Hodgkin – Erkrankung erstmals bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug
(Perücke) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde hierfür Kosten gutsprache in der Höhe von maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr erteilt (Urk. 7/6) .
Am 27. Juli 2009 (Eingangs datum) nahm die Versicherte unter Angabe derselben E rkrankung bei der IV-Stelle St. Gallen eine Anmeldung für Erwachsene betref fend Beruflicher Integration/Rente vor (Urk. 7/10). Nach Abklärungen in beruf lich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
3. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/29). Der behandelnde Psychiater reichte am 11. Oktober 2011 ein erneutes Gesuch um IV-Leistungen ein (Urk. 7/30), auf welches mit Verfügung vom 23 . November 2011 nicht einge treten wurde (Urk. 7/33).
Am 27. September 2016 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf die Morbus Hodgkin – Erkrankung in der Kindheit und die d a rauf folgen den Schwierigkeiten mit der Psyche, Herzattacken und chronische n Schmerzen wiederum bei der IV-Stelle, nunmehr im Kanton Zürich, z um Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizi ni schen Sachverhalt ab und stellte mit Vorbescheid vom 22. März 2017 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Nach Eingang des Einwan des vom 11. April 2017 (Urk. 7/62) tätigte die IV-Stelle weitere Abklä rungen und gab insbesondere eine neuropsychologische Begutachtung bei D r. rer . soc . Y.___, Dip lom-Psychologin, Psychologin FSP, Klinische Neuropsycho login GNP, von der Klinik Z.___
AG in Auf trag (Gutachten vom
14. Januar 2018 [ Urk. 7/75 ], Ergänzung vom 2. März 2018 [ Urk. 7/78]) .
Am 4. Mai 2018 wurde der Vers icher ten eine Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht bezüglich einer achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung oder der Behand lung in einer Tagesklinik auferlegt (Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 26. Septem ber 2018 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verlet zung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 7/97). Dagegen erhob die Versicherte am
3. Oktober 2018 Einwand (Urk. 7/101) und begab sich vom 1. O k tober 2018 bis 23. November 2018 in die tage sklinische Behandlung des Zentrum s
A.___
(B ericht vom 21. März 2019,
Urk. 7/110).
Am 10. November 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht stellte (Urk. 7/122). Nach der Einwand erhebung
(Urk. 7/125, 7/127, 7/134) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 25. November 2021 ab (Urk. 7/142 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die ange fochtene Verfügung aufzuheben sei und ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren seien . Eventualiter sei ein verwal tungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsver tretung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 f). Mit Verfü gung vom 20. Januar 2022 wurde ihr Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 4) . Mit Beschwer deantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Nach Ein reichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, der Unterstützungs bestätigung der Stadt B.___ vom 21. Februar 2022 sowie weiterer Belege (Urk.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Dies e ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschä digung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00017
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 2. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 19 91 geborene X.___, welche der Gemeinschaft der Fahrenden angehört, meldete sich am 11. Februar 200 5 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Morbus Hodgkin – Erkrankung erstmals bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug
(Perücke) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (Urk. 7/ 1). Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde hierfür Kosten gutsprache in der Höhe von maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr erteilt (Urk. 7/6) .
Am 27. Juli 2009 (Eingangs datum) nahm die Versicherte unter Angabe derselben E rkrankung bei der IV-Stelle St. Gallen eine Anmeldung für Erwachsene betref fend Beruflicher Integration/Rente vor (Urk. 7/10). Nach Abklärungen in beruf lich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
3. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/29). Der behandelnde Psychiater reichte am 11. Oktober 2011 ein erneutes Gesuch um IV-Leistungen ein (Urk. 7/30), auf welches mit Verfügung vom 23 . November 2011 nicht einge treten wurde (Urk. 7/33).
Am 27. September 2016 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf die Morbus Hodgkin – Erkrankung in der Kindheit und die d a rauf folgen den Schwierigkeiten mit der Psyche, Herzattacken und chronische n Schmerzen wiederum bei der IV-Stelle, nunmehr im Kanton Zürich, z um Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizi ni schen Sachverhalt ab und stellte mit Vorbescheid vom 22. März 2017 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Nach Eingang des Einwan des vom 11. April 2017 (Urk. 7/62) tätigte die IV-Stelle weitere Abklä rungen und gab insbesondere eine neuropsychologische Begutachtung bei D r. rer . soc . Y.___, Dip lom-Psychologin, Psychologin FSP, Klinische Neuropsycho login GNP, von der Klinik Z.___
AG in Auf trag (Gutachten vom
14. Januar 2018 [ Urk. 7/75 ], Ergänzung vom 2. März 2018 [ Urk. 7/78]) .
Am 4. Mai 2018 wurde der Vers icher ten eine Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht bezüglich einer achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung oder der Behand lung in einer Tagesklinik auferlegt (Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 26. Septem ber 2018 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verlet zung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 7/97). Dagegen erhob die Versicherte am
3. Oktober 2018 Einwand (Urk. 7/101) und begab sich vom 1. O k tober 2018 bis 23. November 2018 in die tage sklinische Behandlung des Zentrum s
A.___
(B ericht vom 21. März 2019,
Urk. 7/110).
Am 10. November 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht stellte (Urk. 7/122). Nach der Einwand erhebung
(Urk. 7/125, 7/127, 7/134) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 25. November 2021 ab (Urk. 7/142 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die ange fochtene Verfügung aufzuheben sei und ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren seien . Eventualiter sei ein verwal tungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsver tretung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 f). Mit Verfü gung vom 20. Januar 2022 wurde ihr Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 4) . Mit Beschwer deantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Nach Ein reichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, der Unterstützungs bestätigung der Stadt B.___ vom 21. Februar 2022 sowie weiterer Belege (Urk. 9 -11) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2022 die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie festgestellt, dass die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht erforderlich sei (Urk. 12). Am 4. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), bezüglich welcher die B eschwerdegegnerin auf eine Stellung nahme verzichtete (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4.3
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak to ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psy cho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass gestützt auf die vorgenommenen Abklärun gen keine gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Zudem seien die Behandlungsoptionen weiterhin nicht ausgeschöpft. Durch Anpassung der Me dikation, mindestens monatliche
Konsultationen b eim Psychiater und wöchentliche Psychotherapie könne die gesundheitliche Situation weiter verbessert werden. Es könne medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass durch diese Anpassungen eine Remission der D epression erreicht werden könne . Die ge sundheitliche Situation werde ausser dem erheblich durch die fehlende Berufsausbild ung, die alleinige Erziehung der Kinder sowie die Abhängigkeit von wirtschaftlicher Sozialhilfe beeinflusst. Diese Faktoren seien IV-fremd und könnten nicht berücksichtig t werden (Urk. 2). 2. 2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht entgegenstehe und eine depressive Störung nicht mehr per se als behandel bar angesehen werden dürfe. Sie stehe seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein, wobei die Medikation bereits diverse Male angepasst worden sei. Das neuropsychologische Gutachten der Klinik Z.___ AG aus dem Jahr 2018 habe sie als erheblich eingeschränkt und hochgradig arbeits unfähig eingestuft. Die daraufhin auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung habe sie mit dem achtwöchigen Aufenthalt im
Zentrum A.___ klarerweise erfüllt, ohne dass es dabei zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Das Zent rum A.___ habe auch ihre Compliance bestätigt. Weiter lägen keine IV-fremden Faktoren vor, vielmehr seien diese allesamt als Folge der Erkrankung zu betrachten (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Y.___ vom Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik Z.___
AG erstat tete am 14. Januar 2018 ein neuropsychologisches Gutachten . Sie führte aus, dass momentan eine depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Ausprägung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich einschränk
e. Die als mittelgra dige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive
Beeinträchti gung sei als Folge der depressiven Störung zu bewerten. Aus der Nachhilfe in der Schule und den im Vergleich zu den weiteren Fähigkeiten auffälligen Recht schreibproblemen ergebe sich auch der Verdacht auf eine Lese / Rechtschreib schwäche, wobei dies e jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei. Eine Lernstörung sei nicht zu diag nostizieren, die intellektuelle Leistungsfäh igkeit der Beschwerdeführerin we rde durch die eingesetzten Verfah ren sowie die Auswirkungen der depressiven Störung unterschätzt. Quantitativ bestehe aktuell ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden pro Tag. Weiter eingeschränkt werde das aktuelle Leistungsvermögen durch die Verlang samung, das erschwerte Lernen und den reduzierten Antrieb. Bei Besserung der depressiven Störung sei anzunehmen, dass das kognitive und intellektuelle Leis tungsvermögen für einfache Tätigkeiten in einem gut strukturierten Arbeits umfeld mit reduzierten Anforderungen an Arbeitstempo, Schriftsprache und Rechnen sowie Selbst st ändigkeit ausreichend sei. Der Umfang der Tätigkeit sei stark abhängig vom Ausprägungsgrad der depressiven Störung und könne aktuell nicht prognostiziert werden. Eine regelmässige Tätigke i t, welche eine Tages struktur gebe, wäre a uch unterstütz end für die Behandlung der depressiven Störung. Bezüglich des Erfolgs der Behandlung der depressiven Störung sei die Medikamentenadhärenz der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Faktor. Weiter könne eine höhere P sychotherapiefrequenz sinnvoll sein, solange die Symptome so stark ausgeprägt seien und die Medikamentenadhärenz nicht gegeben sei. Ein en Behandlungsbedarf der kognitiven Einschränkungen gebe es nicht, da sich diese bei Verbesserung der depressiven Störung ebenfalls deutlich verbessern würden (Urk. 7/75) .
Am 2. März 2018 ergänzte Dr. Y.___, dass die im Gutachten insgesamt als mittel gradige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchti gung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % entspreche. Aufgrund der aktuell schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik könne dieses Leistungsvermögen jedoch nicht abgerufen werden, womit aktuell von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen
sei . Bei Besserung der depressiven Symptome sei ebenfalls von einer Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/78) . 3.2
Das Zentrum A.___
berichtete am
21. März 2019 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung vom 1. Oktober bis 23. November 201 8. Es stellte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärti g mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), von Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine s
Status nach Hodgkin Tumor (Patientinnenangabe) sowie
von Knieschmer zen beidseits mit/bei Meniskusriss beidseits (Patientinnenangabe) und führte aus, das s die Beschwerdeführerin am 23. November 2018 minimal verbessert und wei t erhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitations behandlung entlassen worden sei. Die Depression habe minimal reduziert werden können. Besonders positiv auf die psychische Befindlichkeit hätten sich die einzeltherapeutischen Gespräch e sowie das Erlernen von Entspannungs- und Achtsamkeitsmethoden aus gewirkt. Da es sich um eine rezidivierende Depression handle, sei zum momentanen Zeitpunkt nicht von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei am 6. Dezember 2018 zum ersten Mal nach der tagesklinischen Behandlung ambulant in die Behandlung zurückgekehrt (Urk. 7/110) . 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 30. Dezember 2019 und 22.
Okto ber 2021 eine med i zinische Beurteilung vor . Sie führte aus, dass die psychiatri sche Therapie der weiterhin bestehenden mittelgradigen Depression nicht ausge schöpft sei. Es best ü nden noch viele Behandlungsoptionen. Die Compliance der Beschwerdeführerin werde sehr wechselhaft beschrieben. So werde beispielsweise angegeben, die kognitive Verhaltenstherapie werde durchgeführt, soweit es ihr als Fahrende möglich sei. Die Beschwerdeführer in erhalte Cipralex, eine Dosie rung werde nicht angegeben, eine leitliniengerechte Behandlung mit Validierung anhand der Medikamentenspiegel, gegebenenfalls bei nicht ausreichender Wirkung eine Erhöhung, ein Wechsel oder eine Zweifachkombination würden nicht durchgeführt . Die Arbeitsfähigkeit und die aktuellen Einschränkungen würden aufgrund der kognitiven Einschränkungen gesehen. Diese seien laut neu ropsychologischem Gutachten der Klinik Z.___
AG besserungsfähig, wenn denn die depressive Episode lege artis behandelt werden würde. Es lägen erhebliche psychosoziale Faktoren vor und die funktionelle n Leistungseinschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche. In ihrer Funktion als Mutter sei die Beschwer deführerin nicht eingeschränkt. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Eine Vollremission sei medizintheoretisch durch die Anpassung der Medikation, der Behandlungsfrequenz (mindestens monatlich) und einer zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlung (mindestens wöchentlich) möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei damit kein dauerhafter Ge sundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/121/4 f., 7/141/4). 4.
4.1
Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ver schiedenen Berichten vo n einer chronischen depressiven Entwicklung mit rezidivierenden Angstzuständen bei familiärer Vorbelastung mit Dysthymie (Urk. 7/18, 7/30, 7/57, 7/66/8, 7/95) . Die Neuropsychologin Dr. Y.___
– welcher es allerdings an einem Facharzttitel und damit der fachlichen Qualifikation zur Stel lung von psychiatrischen Diagnosen fehlt – stellte eine als mittelgradige neu ropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchtigung fest, welche sie als Folge einer depressiven Störung wertete (Urk. 7/75, 7/78, vgl. E. 3.1). Und das Zentrum A.___ erhob verschiedene Befunde, welche es als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie Panikatta cken interpretierte (Urk. 7/110, vgl. E. 3.2) . Sowohl die Fachärzte als auch die Neuropsychologin attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegen über eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Zur Begründung führte sie – gestützt auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom
30. Dezember 2019 und 22. Oktober 2021
(Urk. 7/121/4 f., 7/141/4, vgl. E. 3.3)
– aus, dass mit einer intensivierten Therapie sowie dem Wegfall der schwie rigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 2). 4.3
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut ent gegensteht. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zudem von langjährigen Psychotherapiebesuchen bei einem Facharzt auszugehen, womit ein Leidensdruck – trotz der zumindest nicht regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka und dem bisherigen Fehlen einer stationären Behandlung – nicht zum Vornherein verneint werden kann. Auch hinsichtlich der offenbar vorliegenden erheblichen psychosozialen Faktoren (Wohnsituation auf einem Durchgangsparkplatz, alleinerziehende Mutter, Abhängigkeit vom Sozialamt, nur sehr kurze Schulbildung) ist darauf hinzu weisen, dass beim Vorliegen von psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren eingehend zu prüfen ist, ob diese
direkt oder nur mittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1.4.3). Zu dieser Abgrenzung äusserte sich der RAD nicht näher. Damit ist ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die d erzeitige Aktenlage nicht ohne W eite res aus zuschliessen. 4.4
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung er füllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschlies send beurteilen:
Hinsichtlich der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist zu berücksichtigen, dass sich eine (leicht- bis) mittel gradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri sche Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt .
Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden in der bisherigen Aktenlage weder vom behandelnden P sychiater noch vom Zentrum A.___
und auch nicht durch die neuropsychologische Abklärung – welche allerdings nur eine Zusatzuntersuchung darstellt, während es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychol ogischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E 4.2) – genügend aufgezeigt . Insbesondere ist es gestützt auf die se Berichte nicht möglich, die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.4.2, BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3). Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der diagnostizierten Panikstörung auf.
Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind. 4.5
Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so befinden sich
diesbezüglich lediglich ältere Berichte in den Akten. Diese weisen neben dem Hodgkin Lymphom in der Kindheit eine aktivierte Gonarthrose beidseits, retropa tellär betont, eine Ruptur des medialen Meniskus in der Pars intermedia am rech ten Knie, einen Status nach Sturz mit d istaler Fibulafraktur etwa 2007
(anamnes tisch), einen Status nach Plattenosteosnynthese
und eine leichtgradige Tendinit i s der kurzen P eronealsehne am OSG rechts aus, wobei soweit aktenkundig jeweils keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (Urk. 7/66) . Demzufolge ist zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich grundsätzlich vollum fänglich arbeitsfähig ist. Allerdings werden die Akten in dieser Hinsicht zu vervollständigen beziehungsweise zu aktualisieren und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein. 4.6
Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiat rischer als auch in somatischer Hinsicht als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom
25. November 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Dies e ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschä digung von Fr. 1’8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling