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IV.2022.00013

Abstellen auf psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten; psychiatrisches Gutachten erfüllt Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens; aufgrund des Prozentvergleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

Zürich SozVersG · 2022-12-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1987 geborene X.___ ohne Berufsbildung arbeitete nach mehreren Gele genheitsjobs zuletzt vom 1. Oktober 2012 bis am 16. Januar 2 013 in der Produk tion für die Y.___ AG (Urk. 8/16) . Nach einer Früherfassung (Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte am

30. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5).

Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle Bericht e de r behan delnden Ärzte ein (Urk. 8/13 und Urk. 8/ 23-24), zog einen Auszug aus dem indi viduellen Konto bei (Urk. 8/15) und

holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/16) .

Mit Mitteilung vom 22. April 2014 erteilte sie dem Versicherten

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/27 ff.)

und anschliessend

mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 für ein a nschliessendes Aufbautraining (U rk.

8/35 ff.). In der Folge übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014

die Kosten für eine

Vorlehre zum Informatiker bei Z.___

im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 8/43 ff.) und anschliessend mit

Mitteilung vom 8. Juli 2015 zum Informatik praktiker EBA (Urk. 8/62 ff.) . Aus gesundheitlichen Gründen wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom

18. Juli 2017 um ein Jahr verlängert (Urk. 8/ 99 ff.). Nach erfolgreichem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatikparkierter EBA im Som mer 2018 (Urk. 8/130) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit Mitteilung vom 5. November 2018 Kostengu tsprache für ein Arbeitstr a ining im Sinne einer Abklärung bei m

A.___

bis zum 31. Januar 2019 (U r k. 8/ 135) .

A m 26. März 2019 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen

nicht möglich sei, weshalb nunmehr die Rentenprü fung erfolge (Urk. 8/14 7-148). Mit Schreiben vom 28. November 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheits zustandes einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und ihr den behandelnden Arzt mitzuteilen, mit der Androhung, dass sonst auf das Rentengesuch nicht eingetreten werde (Urk.

8/154). Nach Einholung eines aktuellen Berichts de r behandelnden Psychiater in

(Urk. 8/157) sowie eines Aus zug s aus dem individuellen Konto (Urk.

8/164) liess die IV-Stelle den Versicherten durch PD Dr. B.___

vom

Institut für Psychiatrie und Psychotherapie C.___

AG psychiatrisch begutachten (Expertise vom 30. Dezember 2020, Urk. 8/171) . Anschliessen d holte die IV-Stelle auf Veranlassung von PD Dr. B.___ ergänzend ein neurologisches Gutacht en bei d ipl. Psych. D.___

(Expertise vom 29. Februar 2021, Urk.

8/179) sowie eine abschliessende gutachterliche Stel lungnahme von PD. Dr. B.___ vom 1. April 2021 ein (U r

k. 8/181) .

Mit Vorbescheid vom

7. Mai 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/185).

Dagegen erhob die Gemeinde Dürnten im Na men des Versicherten am 2. Juni 2021 Einwand (Urk. 8/197). Mit Verfügung vom

10. September 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am

21. September 2021

«Einspruch» bei der IV-Stelle und beantragte sin n gemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfü gung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 3/ 1-2). Die IV-Stelle überwies die Eingabe am

10. Januar 2022 zur Behandlung als Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4 -5). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2 . Februar 202 2

angezeigt wurde (Urk. 9) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gestützt auf die psychiatrische und neuropsychologische Abklärung sei es dem Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen

Massnahmen möglich gewesen, seine r bisherige n Tätigkeit in einem Pensum von 70 % nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche seinem I nvaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner habe die medizinische Untersuchung gezeigt, dass er die möglichen medi zinischen Massnahmen weiterhin nicht ausschöpfe. Durch eine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Berücksichtigung statio närer und teilstationärer Behandlungsmöglichkeiten, Anpassung der Medikation mit monatlichen Blutsspiegelkontrollen, könnte sich der Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern. Der Beschwerdeführer habe telefonisch Unterstüt zung durch Eingliederungsma ss nahmen beantragt, z wischenzeitlich jedoch mit geteilt, dafür nicht b e reit zu sein. Daher seien im Ansch l uss keine weiteren beruflichen Massnahmen geprüft worden (Urk. 2) 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen, was sich bis heute nicht verändert habe, auch wenn es Zeiten gebe, in welchen es ihm besser

gehe . Er besuche weiterhin seit seiner Jugend Therapien und es

hätten zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik E.___

stattgefunden . Auch müsse er seit fünf Jahren ein Antidepressivum einnehmen (Urk. 1). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 im Wesentlichen auf das Gutachten vom 30. Dezember 2020 von PD Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Konsil iar

- und Liaisonpsychiatrie, am

Institut C.___ (Urk. 8/171) sowie das neuropsychologische Gut achten vom

29. Februar 2021 von dipl. Psych. D.___

(U r

k. 8/179)

ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179 /3-19), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

PD Dr. B.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panik störung (ICD-10: F41.0), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) sowie ein en Verdacht auf eine Lernbehinderung (Urk. 8/171/23). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde aktuell nur auf die leichten Einschrän kungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die leichte depressive Sympto matik sowie die P aniks t öru ng mit niedriger Anfallsfrequenz bezogen. Die gut achterlich vermutete Intelligenzproblema ti k müsse vor ihr er Beurteilung, auch in der Wechselwirkung mit den and e ren bestehenden Diagnosen, erst neuropsycho logisch abgeklärt werden und könne erst danach in die Gesamtbeurteilung ein fliessen . F ü r den im geschützten R ahmen erlernte n

Beruf eines Informatikprakti kers EBA bestünden ausserhalb von Panikattacken keine Einschränkungen der zeitlichen Belastbarkeit und nur geringe Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (verminderte Entscheidungs

- und Urteilsfähigkeit mit vermehrter Unsicherheit) durch die leicht e

Depression von ca. 10 %. Bei Panikattacken käme es jedoch zu einem mehrtägigen vollständigen

Arbeitsausfall von ca. vier Tagen im Monat. Bei einem durchschnittlichen Monat von 20

Arbeitstagen würde dies eine zusätz liche Einschränkung von 20 % darstellen. So würde insgesamt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, nur bezogen auf die aktuell leichtgradige Depression und die aktuelle Ausprägung der P anikstö rung, von insgesamt 30 % für den Beruf als Informatikpraktiker EBA bestehen. Der rückwirkende zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei kaum sicher zu rekonstruieren . Auf der Grundlage der Akten und nach den Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Begutachtung könne aber angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durchgängig mindes te ns so

stark wie zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Für die in den Akten dokumentieren depressiven Krisen in den Jahren 2005, 2012/2013, 2016 und 2018 könne ein deutlich

höherer

Grad der Arbeitsunfähig keit von b is hin zur vollständigen

Aufhebung angenommen werden. Die Beurtei lung

einer

Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit könne erst nach entsprechender Intelligenztestung

abschliessend erfolgen. Therapeutisch seien die pharmakologischen und die psychotherapeutischen Behandlungsmög lichkeiten für die beiden

genannten

Diagnosen aktuell noch nicht vollständig ausgeschöpft. Eine allfällige Lernbehind erung

würde die Therapierbarkeit der beiden Diagnosen mit den Standard therapien, insbesondere bezüglich der Psy chotherapie, deutlich einschränken (Urk. 8/171/31-32). 3.3

Dipl. Psych. D.___ stellte als Diagnose minimale neurokogniti ve Störungen im Bereich der Exek utivfunktionen, am ehesten im Rahmen psychischer Störungen . Sie erläuterte zusammenfassen d, aufgrund der Anamnese, der Aktenlage und den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung

könne von überwiegend uneinge schränkten kognitiven (einschliesslich

intellektuellen) Fähigkeiten ausgegangen werden. Jedoch leide der Beschwerdeführer

rezidivierend unter mehr oder weni ger deutlich ausgeprägten depressiven und ängstlichen Störungen mit Somatisie rung und entsprechendem Vermeidungsverhalten, was dazu führe, dass er hinter seinem kognitive n Potenzial zurückbleibe. Eine negative Rolle dürf t e auch der B erufswahl zukommen, welche be r ei ts von Anfang an von Ambivalenzen geprägt gewesen sei. Aus der Schul- und Ausbildungsbiographie und der Aktenlage könne abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über eine nahezu uneingeschränkte kognitive Leistun gs fähigkeit verfüge, er diese jedoch aufgrun d psychischer Stö rungen, Somatisierungstendenzen und Vermeidung nicht zuverlässig

aktivieren könne. Während den beruflichen Massnahmen

seien laufende Anpassungen des Ausbildungssettings und der Anforderungen nötig gewesen und das bis anhin erreichte Ausbildungsnivea u bleibe dennoch hinter dem kognitiven Potenzial des Beschwerdeführers zurück (Urk. 8/179/29-30) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, es könne aus rein neuropsychologi scher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Aufgrund der fehlenden psychischen und physischen Stabilität sowie den Moti vationsschwankungen könne diese jedoch nic ht zuverlässig umgesetzt werden (Urk. 8/179 /31). 3. 4

In der abschliessenden gutachterlichen Stellungnahme nach zusätzlich

neuropsy chologischer Begutachtung vom 1. April 2021 führte PD Dr. B.___ insbesondere aus, insgesamt hätten sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Einschränkungen, welche über die Einschränkungen der psychiat rischen Diagnose hinausgingen, ergeben. In der eigenen psychiatrischen Begut achtung vom 30. Dezember 2020 hätten eine Panikstörung und eine rezidivie rende

depressive Störung zum B egutachtu n g szeitpunkt leichtgradig festgestellt werden könne n, welche die im neuropsychologischen Gutachten aufgezeigten minimalen Auffälligkeiten dur chaus erklär en könnten. Der im psychiatrischen Gutachten geäusserte möglich e Verdacht auf eine Lernb e hinderung habe sich neuropsychologisch nicht bestätigen lassen, sodass zu

den psychiatrischen Diag nosen keine zusätzlich einschränkenden Faktoren berücksichtigt werden müss t en, weshalb der Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei 30 % bleibe. Auf grund der ausgeschlossenen Lernbehinderung könne bezüglich der therapeuti schen Massnahmen auf das gesamte Repertoire pharmakologischer wie auch p sy chotherapeutischer Behandlung bei de r Panikstörung aber auch der Depression

zurückgegriffen werden . Es wäre nach den Leitlinien eine Weiterentwicklung der bestehenden Me dikation notwendig. Zusätzlich wäre angesichts der durchschnitt lichen Intelligenz zu einer höherfrequent iert en Psychotherapie (wöchentlich) zu raten.

Auf der Grundlage der nun erfolgten

neuropsychologischen Abklärung, könne ergänzt werden, dass eine angepasste Tätigkeit möglichst wenig sprachba siert sein sollte und kein

komplexes

Sprachverständnis

erwarten dürfe . Dies wäre in der Tätigkeit als Informatik praktiker EBA bereits erfüllt (Urk. 8/181). 4.

4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf das psychiatrische Gutachten vom

30. Dezember 2020 (Urk. 8/171), das ergänzend eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 29.

Februar 2021 (Urk. 8/179) sowie die abschliessende gutachterliche Stellungnahme

vom 1. April 2021 (Urk. 8/181), welche auf umfassenden fachärztlichen psychiatri schen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhten und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst wurden (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179/3-19) . Die vorhan denen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt.

Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Demnach sind die rechtspre chungsgemässen Anforderun gen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen erfüllt (vgl. E. 1.7). 4.2

Der psychiatrische Gutachter nannte in seinem Gutachten als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (E. 3.2) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht, nach dem sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Ein schränkungen ergeben hatten, welche über die Einschränkungen der psychiatri schen Diagnose hinausgingen, in der angestammten Tätigkeit als Informatikprak tiker EBA sowie in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit 30 % in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sei (E. 3.3-3.4).

Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 6) in seine Beur teilung in genügendem Umfang einbezogen hat.

So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt, ebenso mit dem bisherigen Behandlungserfolg (Urk. 8/171/ 20 -27). Er legte in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass es durch eine Panikattacke während

dieser und danach zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers komme, was sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke . Ferne r habe sich in der Untersuchung im klinischen Eindruck nur eine leicht abgesenkte Stimmung und einen leicht abgesenkte n Antrieb bei erhaltener Stimmungs

- und Freudfähi gkeit gezeigt . Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass sich keine Hinweise für das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung fänden

(Urk. 8/171/ 20-21).

In der ergänzenden Stellungnahme sah der psychiatrische Gutach ter noch diverse medikamentöse aber auch psychotherapeutische Behand lungs möglichkeiten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeits fähig keit no ch erheblich verbessern könnten (Urk. 8/181/3-4).

Persönliche Ressourcen k o nnten insbesondere im praktischen Bereich gesehen werden (Ur k. 8/171/ 28-29). Aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt nur noch leicht vorhandenen depressiven Symptomen und einer niedrigen Frequenz von Panikattacken im Rahmen der Panikstörung liege nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor (Urk. 8/171/ 31). Den sozialen Kontext betreffend wurde im psychiatri schen Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr in die T ürkei reise, um seine M utter zu besuche n, und sie ihn mehrfach im Jahr für längere Ze it in der Schweiz besuche. Ferner habe der Beschwer deführer i n der Schweiz seinen besten Kollegen a us der Kindheit, mit welchem er regelmässig etwas unternehme. Gleichzeitig besuche er alle zwei Wochen seine Schwester und ihre Familie (Urk. Urk. 8/171/ 16).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen erschienen in der Schilderung glaubhaft und stünden nicht im Widerspruch zu den Akten, sondern könnten nachvollzogen

werden . Inkonsistent zu den vom Beschwerdeführer selbst als nur g ering/leichtgradig berichteten gesundheitlichen E inschränkungen sei, dass er sich selbst als voll ständig arbeitsunfähig an sehe und für sich eine längere Erho lungsphase mit besserer finanzieller Versor g ung ohne lästigen Druck vom Sozi aldienst proklamiere . Angesichts der vom Beschwerdeführer angegeben en Beschwerden sei diese Selbstsicht mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kaum nachvollziehbar, da die Alltagsaktivitäten aktuell durch seine Beschwerden äusserst

geringfügig

beeinträchtigt seien (Urk. 8/171/28 vgl. auch. Urk. 8/171/16) .

4.3

Vor diesem Hintergrund vermag die gutachterliche Einschätzung einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 3 0 % wegen der Panikstörung sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung gegenwärtig leichtgradig als maximal

zu überzeugen. Der Gutachter PD Dr. B.___ hat in seiner Beurteilung die einschlä gigen Indikatoren berücksichtigt und sich damit an die massgebenden normati ven Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderun gen des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb darauf abzustellen ist. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen Gründen eingeschränkte Leistungs fähigkeit de s Beschwerdeführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5. 2

Gemäss Erwerbsbiographie

(Urk. 8/164)

begnügte sich der Beschwerdeführer nach seiner abgebrochenen Lehre zum Detailhändler (Urk. 8/171/15)

ab 2015 aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspotential

- nach der im Sommer 2018 abgeschlossenen Lehre als Informatikpraktiker EBA - tiefen Einkommen, weshalb der Beschwerdeführer nun in seiner erlernten Tätigkeit als Informatik praktiker EBA ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte. Da dem psychiatrischen Gutachter die erlernte und somit angestammte Tätigkeit als Informatikpraktiker EBA auch als o ptimal angepasste Tätigkeit erschien

(E. 3.4), ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand einer Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 70 %) vorzu nehmen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von maximal 30 %. 5.3

Demnach besteht aufgrund des nicht rentenbegrün denden Invaliditätsgrades kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente . 6 .

Nach dem Gesagten

erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. An dieser Stelle ist darauf hin zuweisen, dass weder die Akten dem beweiskräftigen psychiatrischen und neu ropsychologischen Gutachten widersprechende medizinische Berichte enthalten, noch entsprechende Berichte vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. Auf grund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträcht lich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1987 geborene X.___ ohne Berufsbildung arbeitete nach mehreren Gele genheitsjobs zuletzt vom 1. Oktober 2012 bis am 16. Januar 2 013 in der Produk tion für die Y.___ AG (Urk. 8/16) . Nach einer Früherfassung (Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte am

30. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5).

Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle Bericht e de r behan delnden Ärzte ein (Urk. 8/13 und Urk. 8/ 23-24), zog einen Auszug aus dem indi viduellen Konto bei (Urk. 8/15) und

holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/16) .

Mit Mitteilung vom 22. April 2014 erteilte sie dem Versicherten

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/27 ff.)

und anschliessend

mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 für ein a nschliessendes Aufbautraining (U rk.

8/35 ff.). In der Folge übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014

die Kosten für eine

Vorlehre zum Informatiker bei Z.___

im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 8/43 ff.) und anschliessend mit

Mitteilung vom 8. Juli 2015 zum Informatik praktiker EBA (Urk. 8/62 ff.) . Aus gesundheitlichen Gründen wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom

18. Juli 2017 um ein Jahr verlängert (Urk. 8/ 99 ff.). Nach erfolgreichem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatikparkierter EBA im Som mer 2018 (Urk. 8/130) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit Mitteilung vom 5. November 2018 Kostengu tsprache für ein Arbeitstr a ining im Sinne einer Abklärung bei m

A.___

bis zum 31. Januar 2019 (U r k. 8/ 135) .

A m 26. März 2019 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen

nicht möglich sei, weshalb nunmehr die Rentenprü fung erfolge (Urk. 8/14 7-148). Mit Schreiben vom 28. November 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheits zustandes einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und ihr den behandelnden Arzt mitzuteilen, mit der Androhung, dass sonst auf das Rentengesuch nicht eingetreten werde (Urk.

8/154). Nach Einholung eines aktuellen Berichts de r behandelnden Psychiater in

(Urk. 8/157) sowie eines Aus zug s aus dem individuellen Konto (Urk.

8/164) liess die IV-Stelle den Versicherten durch PD Dr. B.___

vom

Institut für Psychiatrie und Psychotherapie C.___

AG psychiatrisch begutachten (Expertise vom 30. Dezember 2020, Urk. 8/171) . Anschliessen d holte die IV-Stelle auf Veranlassung von PD Dr. B.___ ergänzend ein neurologisches Gutacht en bei d ipl. Psych. D.___

(Expertise vom 29. Februar 2021, Urk.

8/179) sowie eine abschliessende gutachterliche Stel lungnahme von PD. Dr. B.___ vom 1. April 2021 ein (U r

k. 8/181) .

Mit Vorbescheid vom

7. Mai 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/185).

Dagegen erhob die Gemeinde Dürnten im Na men des Versicherten am 2. Juni 2021 Einwand (Urk. 8/197). Mit Verfügung vom

10. September 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen)

E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.

E. 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am

21. September 2021

«Einspruch» bei der IV-Stelle und beantragte sin n gemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfü gung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 3/ 1-2). Die IV-Stelle überwies die Eingabe am

10. Januar 2022 zur Behandlung als Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4 -5). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gestützt auf die psychiatrische und neuropsychologische Abklärung sei es dem Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen

Massnahmen möglich gewesen, seine r bisherige n Tätigkeit in einem Pensum von 70 % nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche seinem I nvaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner habe die medizinische Untersuchung gezeigt, dass er die möglichen medi zinischen Massnahmen weiterhin nicht ausschöpfe. Durch eine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Berücksichtigung statio närer und teilstationärer Behandlungsmöglichkeiten, Anpassung der Medikation mit monatlichen Blutsspiegelkontrollen, könnte sich der Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern. Der Beschwerdeführer habe telefonisch Unterstüt zung durch Eingliederungsma ss nahmen beantragt, z wischenzeitlich jedoch mit geteilt, dafür nicht b e reit zu sein. Daher seien im Ansch l uss keine weiteren beruflichen Massnahmen geprüft worden (Urk. 2)

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen, was sich bis heute nicht verändert habe, auch wenn es Zeiten gebe, in welchen es ihm besser

gehe . Er besuche weiterhin seit seiner Jugend Therapien und es

hätten zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik E.___

stattgefunden . Auch müsse er seit fünf Jahren ein Antidepressivum einnehmen (Urk. 1). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 im Wesentlichen auf das Gutachten vom 30. Dezember 2020 von PD Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Konsil iar

- und Liaisonpsychiatrie, am

Institut C.___ (Urk. 8/171) sowie das neuropsychologische Gut achten vom

29. Februar 2021 von dipl. Psych. D.___

(U r

k. 8/179)

ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179 /3-19), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

PD Dr. B.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panik störung (ICD-10: F41.0), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) sowie ein en Verdacht auf eine Lernbehinderung (Urk. 8/171/23). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde aktuell nur auf die leichten Einschrän kungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die leichte depressive Sympto matik sowie die P aniks t öru ng mit niedriger Anfallsfrequenz bezogen. Die gut achterlich vermutete Intelligenzproblema ti k müsse vor ihr er Beurteilung, auch in der Wechselwirkung mit den and e ren bestehenden Diagnosen, erst neuropsycho logisch abgeklärt werden und könne erst danach in die Gesamtbeurteilung ein fliessen . F ü r den im geschützten R ahmen erlernte n

Beruf eines Informatikprakti kers EBA bestünden ausserhalb von Panikattacken keine Einschränkungen der zeitlichen Belastbarkeit und nur geringe Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (verminderte Entscheidungs

- und Urteilsfähigkeit mit vermehrter Unsicherheit) durch die leicht e

Depression von ca. 10 %. Bei Panikattacken käme es jedoch zu einem mehrtägigen vollständigen

Arbeitsausfall von ca. vier Tagen im Monat. Bei einem durchschnittlichen Monat von 20

Arbeitstagen würde dies eine zusätz liche Einschränkung von 20 % darstellen. So würde insgesamt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, nur bezogen auf die aktuell leichtgradige Depression und die aktuelle Ausprägung der P anikstö rung, von insgesamt 30 % für den Beruf als Informatikpraktiker EBA bestehen. Der rückwirkende zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei kaum sicher zu rekonstruieren . Auf der Grundlage der Akten und nach den Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Begutachtung könne aber angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durchgängig mindes te ns so

stark wie zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Für die in den Akten dokumentieren depressiven Krisen in den Jahren 2005, 2012/2013, 2016 und 2018 könne ein deutlich

höherer

Grad der Arbeitsunfähig keit von b is hin zur vollständigen

Aufhebung angenommen werden. Die Beurtei lung

einer

Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit könne erst nach entsprechender Intelligenztestung

abschliessend erfolgen. Therapeutisch seien die pharmakologischen und die psychotherapeutischen Behandlungsmög lichkeiten für die beiden

genannten

Diagnosen aktuell noch nicht vollständig ausgeschöpft. Eine allfällige Lernbehind erung

würde die Therapierbarkeit der beiden Diagnosen mit den Standard therapien, insbesondere bezüglich der Psy chotherapie, deutlich einschränken (Urk. 8/171/31-32). 3.3

Dipl. Psych. D.___ stellte als Diagnose minimale neurokogniti ve Störungen im Bereich der Exek utivfunktionen, am ehesten im Rahmen psychischer Störungen . Sie erläuterte zusammenfassen d, aufgrund der Anamnese, der Aktenlage und den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung

könne von überwiegend uneinge schränkten kognitiven (einschliesslich

intellektuellen) Fähigkeiten ausgegangen werden. Jedoch leide der Beschwerdeführer

rezidivierend unter mehr oder weni ger deutlich ausgeprägten depressiven und ängstlichen Störungen mit Somatisie rung und entsprechendem Vermeidungsverhalten, was dazu führe, dass er hinter seinem kognitive n Potenzial zurückbleibe. Eine negative Rolle dürf t e auch der B erufswahl zukommen, welche be r ei ts von Anfang an von Ambivalenzen geprägt gewesen sei. Aus der Schul- und Ausbildungsbiographie und der Aktenlage könne abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über eine nahezu uneingeschränkte kognitive Leistun gs fähigkeit verfüge, er diese jedoch aufgrun d psychischer Stö rungen, Somatisierungstendenzen und Vermeidung nicht zuverlässig

aktivieren könne. Während den beruflichen Massnahmen

seien laufende Anpassungen des Ausbildungssettings und der Anforderungen nötig gewesen und das bis anhin erreichte Ausbildungsnivea u bleibe dennoch hinter dem kognitiven Potenzial des Beschwerdeführers zurück (Urk. 8/179/29-30) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, es könne aus rein neuropsychologi scher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Aufgrund der fehlenden psychischen und physischen Stabilität sowie den Moti vationsschwankungen könne diese jedoch nic ht zuverlässig umgesetzt werden (Urk. 8/179 /31). 3. 4

In der abschliessenden gutachterlichen Stellungnahme nach zusätzlich

neuropsy chologischer Begutachtung vom 1. April 2021 führte PD Dr. B.___ insbesondere aus, insgesamt hätten sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Einschränkungen, welche über die Einschränkungen der psychiat rischen Diagnose hinausgingen, ergeben. In der eigenen psychiatrischen Begut achtung vom 30. Dezember 2020 hätten eine Panikstörung und eine rezidivie rende

depressive Störung zum B egutachtu n g szeitpunkt leichtgradig festgestellt werden könne n, welche die im neuropsychologischen Gutachten aufgezeigten minimalen Auffälligkeiten dur chaus erklär en könnten. Der im psychiatrischen Gutachten geäusserte möglich e Verdacht auf eine Lernb e hinderung habe sich neuropsychologisch nicht bestätigen lassen, sodass zu

den psychiatrischen Diag nosen keine zusätzlich einschränkenden Faktoren berücksichtigt werden müss t en, weshalb der Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei 30 % bleibe. Auf grund der ausgeschlossenen Lernbehinderung könne bezüglich der therapeuti schen Massnahmen auf das gesamte Repertoire pharmakologischer wie auch p sy chotherapeutischer Behandlung bei de r Panikstörung aber auch der Depression

zurückgegriffen werden . Es wäre nach den Leitlinien eine Weiterentwicklung der bestehenden Me dikation notwendig. Zusätzlich wäre angesichts der durchschnitt lichen Intelligenz zu einer höherfrequent iert en Psychotherapie (wöchentlich) zu raten.

Auf der Grundlage der nun erfolgten

neuropsychologischen Abklärung, könne ergänzt werden, dass eine angepasste Tätigkeit möglichst wenig sprachba siert sein sollte und kein

komplexes

Sprachverständnis

erwarten dürfe . Dies wäre in der Tätigkeit als Informatik praktiker EBA bereits erfüllt (Urk. 8/181). 4.

4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf das psychiatrische Gutachten vom

30. Dezember 2020 (Urk. 8/171), das ergänzend eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 29.

Februar 2021 (Urk. 8/179) sowie die abschliessende gutachterliche Stellungnahme

vom 1. April 2021 (Urk. 8/181), welche auf umfassenden fachärztlichen psychiatri schen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhten und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst wurden (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179/3-19) . Die vorhan denen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt.

Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Demnach sind die rechtspre chungsgemässen Anforderun gen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen erfüllt (vgl. E. 1.7). 4.2

Der psychiatrische Gutachter nannte in seinem Gutachten als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (E. 3.2) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht, nach dem sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Ein schränkungen ergeben hatten, welche über die Einschränkungen der psychiatri schen Diagnose hinausgingen, in der angestammten Tätigkeit als Informatikprak tiker EBA sowie in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit 30 % in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sei (E. 3.3-3.4).

Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 6) in seine Beur teilung in genügendem Umfang einbezogen hat.

So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt, ebenso mit dem bisherigen Behandlungserfolg (Urk. 8/171/ 20 -27). Er legte in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass es durch eine Panikattacke während

dieser und danach zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers komme, was sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke . Ferne r habe sich in der Untersuchung im klinischen Eindruck nur eine leicht abgesenkte Stimmung und einen leicht abgesenkte n Antrieb bei erhaltener Stimmungs

- und Freudfähi gkeit gezeigt . Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass sich keine Hinweise für das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung fänden

(Urk. 8/171/ 20-21).

In der ergänzenden Stellungnahme sah der psychiatrische Gutach ter noch diverse medikamentöse aber auch psychotherapeutische Behand lungs möglichkeiten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeits fähig keit no ch erheblich verbessern könnten (Urk. 8/181/3-4).

Persönliche Ressourcen k o nnten insbesondere im praktischen Bereich gesehen werden (Ur k. 8/171/ 28-29). Aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt nur noch leicht vorhandenen depressiven Symptomen und einer niedrigen Frequenz von Panikattacken im Rahmen der Panikstörung liege nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor (Urk. 8/171/ 31). Den sozialen Kontext betreffend wurde im psychiatri schen Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr in die T ürkei reise, um seine M utter zu besuche n, und sie ihn mehrfach im Jahr für längere Ze it in der Schweiz besuche. Ferner habe der Beschwer deführer i n der Schweiz seinen besten Kollegen a us der Kindheit, mit welchem er regelmässig etwas unternehme. Gleichzeitig besuche er alle zwei Wochen seine Schwester und ihre Familie (Urk. Urk. 8/171/ 16).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen erschienen in der Schilderung glaubhaft und stünden nicht im Widerspruch zu den Akten, sondern könnten nachvollzogen

werden . Inkonsistent zu den vom Beschwerdeführer selbst als nur g ering/leichtgradig berichteten gesundheitlichen E inschränkungen sei, dass er sich selbst als voll ständig arbeitsunfähig an sehe und für sich eine längere Erho lungsphase mit besserer finanzieller Versor g ung ohne lästigen Druck vom Sozi aldienst proklamiere . Angesichts der vom Beschwerdeführer angegeben en Beschwerden sei diese Selbstsicht mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kaum nachvollziehbar, da die Alltagsaktivitäten aktuell durch seine Beschwerden äusserst

geringfügig

beeinträchtigt seien (Urk. 8/171/28 vgl. auch. Urk. 8/171/16) .

4.3

Vor diesem Hintergrund vermag die gutachterliche Einschätzung einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 3 0 % wegen der Panikstörung sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung gegenwärtig leichtgradig als maximal

zu überzeugen. Der Gutachter PD Dr. B.___ hat in seiner Beurteilung die einschlä gigen Indikatoren berücksichtigt und sich damit an die massgebenden normati ven Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderun gen des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb darauf abzustellen ist. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen Gründen eingeschränkte Leistungs fähigkeit de s Beschwerdeführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5. 2

Gemäss Erwerbsbiographie

(Urk. 8/164)

begnügte sich der Beschwerdeführer nach seiner abgebrochenen Lehre zum Detailhändler (Urk. 8/171/15)

ab 2015 aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspotential

- nach der im Sommer 2018 abgeschlossenen Lehre als Informatikpraktiker EBA - tiefen Einkommen, weshalb der Beschwerdeführer nun in seiner erlernten Tätigkeit als Informatik praktiker EBA ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte. Da dem psychiatrischen Gutachter die erlernte und somit angestammte Tätigkeit als Informatikpraktiker EBA auch als o ptimal angepasste Tätigkeit erschien

(E. 3.4), ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand einer Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 70 %) vorzu nehmen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von maximal 30 %. 5.3

Demnach besteht aufgrund des nicht rentenbegrün denden Invaliditätsgrades kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente . 6 .

Nach dem Gesagten

erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 7 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. An dieser Stelle ist darauf hin zuweisen, dass weder die Akten dem beweiskräftigen psychiatrischen und neu ropsychologischen Gutachten widersprechende medizinische Berichte enthalten, noch entsprechende Berichte vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. Auf grund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträcht lich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Dispositiv
  1. Der 1987 geborene X.___ ohne Berufsbildung arbeitete nach mehreren Gele genheitsjobs zuletzt vom 1. Oktober 2012 bis am 16. Januar 2 013 in der Produk tion für die Y.___ AG (Urk. 8/16) . Nach einer Früherfassung (Urk. 8/2 ) meldete sich der Versicherte am
  2. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle Bericht e de r behan delnden Ärzte ein (Urk. 8/13 und Urk. 8/ 23-24 ), zog einen Auszug aus dem indi viduellen Konto bei (Urk. 8/15 ) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk.  8/16) . Mit Mitteilung vom 22. April 2014 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/27 ff.) und anschliessend mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 für ein a nschliessendes Aufbautraining (U rk.   8/35 ff.). In der Folge übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15.  Dezember 2014 die Kosten für eine Vorlehre zum Informatiker bei Z.___ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 8/43 ff. ) und anschliessend mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 zum Informatik praktiker EBA (Urk. 8/62 ff.) . Aus gesundheitlichen Gründen wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom
  3. Juli 2017 um ein Jahr verlängert (Urk. 8/ 99 ff. ). Nach erfolgreichem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatikparkierter EBA im Som mer 2018 (Urk. 8/130) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 5. November 2018 Kostengu tsprache für ein Arbeitstr a ining im Sinne einer Abklärung bei m A.___ bis zum 31. Januar 2019 (U r k. 8/ 135) . A m 26.  März 2019 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, weshalb nunmehr die Rentenprü fung erfolge (Urk. 8/14 7-148 ). Mit Schreiben vom 28. November 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf , sich zur Verbesserung seines Gesundheits zustandes einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und ihr den behandelnden Arzt mitzuteilen, mit der Androhung, dass sonst auf das Rentengesuch nicht eingetreten werde (Urk.   8/154). Nach Einholung eines aktuellen Berichts de r behandelnden Psychiater in (Urk. 8/157) sowie eines Aus zug s aus dem individuellen Konto (Urk.   8/164) liess die IV-Stelle den Versicherten durch PD Dr. B.___ vom Institut für Psychiatrie und Psychotherapie C.___ AG psychiatrisch begutachten (Expertise vom 30.  Dezember 2020 , Urk. 8/171 ) . Anschliessen d holte die IV-Stelle auf Veranlassung von PD Dr. B.___ ergänzend ein neurologisches Gutacht en bei d ipl. Psych. D.___ (Expertise vom 29. Februar 2021, Urk.   8/179) sowie eine abschliessende gutachterliche Stel lungnahme von PD. Dr. B.___ vom 1. April 2021 ein (U r k. 8/181) . Mit Vorbescheid vom
  4. Mai 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/185 ). Dagegen erhob die Gemeinde Dürnten im Na men des Versicherten am 2. Juni  2021 Einwand (Urk. 8/197). Mit Verfügung vom
  5. September 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2 .      Dagegen erhob der Versicherte am
  6. September 2021 «Einspruch» bei der IV-Stelle und beantragte sin n gemäss , unter Aufhebung der angefochtenen Verfü gung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 3/ 1-2 ). Die IV-Stelle überwies die Eingabe am
  7. Januar 2022 zur Behandlung als Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4 -5 ). Mit Beschwerdeantwort vom
  8. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2 . Februar  202 2 angezeigt wurde (Urk. 9) .
  9. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ) 1.6      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_604/2017 vom 15. März  2018 E. 7.4).
  11. 7      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
  12. 2.1      Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gestützt auf die psychiatrische und neuropsychologische Abklärung sei es dem Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Massnahmen möglich gewesen, seine r bisherige n Tätigkeit in einem Pensum von 70 % nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche seinem I nvaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner habe die medizinische Untersuchung gezeigt, dass er die möglichen medi zinischen Massnahmen weiterhin nicht ausschöpfe. Durch eine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Berücksichtigung statio närer und teilstationärer Behandlungsmöglichkeiten, Anpassung der Medikation mit monatlichen Blutsspiegelkontrollen, könnte sich der Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern. Der Beschwerdeführer habe telefonisch Unterstüt zung durch Eingliederungsma ss nahmen beantragt, z wischenzeitlich jedoch mit geteilt, dafür nicht b e reit zu sein. Daher seien im Ansch l uss keine weiteren beruflichen Massnahmen geprüft worden (Urk. 2) 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen, was sich bis heute nicht verändert habe , auch wenn es Zeiten gebe , in welchen es ihm besser gehe . Er besuche weiterhin seit seiner Jugend Therapien und es hätten zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik E.___ stattgefunden . Auch müsse er seit fünf Jahren ein Antidepressivum einnehmen (Urk.  1).
  13. 3.1      Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 im Wesentlichen auf das Gutachten vom 30. Dezember 2020 von PD Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Konsil iar - und Liaisonpsychiatrie , am Institut C.___ (Urk. 8/171) sowie das neuropsychologische Gut achten vom
  14. Februar 2021 von dipl. Psych. D.___ (U r k. 8/179) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179 /3-19 ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2      PD Dr. B.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panik störung (ICD-10: F41.0), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) sowie ein en Verdacht auf eine Lernbehinderung (Urk. 8/171/23). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde aktuell nur auf die leichten Einschrän kungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die leichte depressive Sympto matik sowie die P aniks t öru ng mit niedriger Anfallsfrequenz bezogen. Die gut achterlich vermutete Intelligenzproblema ti k müsse vor ihr er Beurteilung, auch in der Wechselwirkung mit den and e ren bestehenden Diagnosen , erst neuropsycho logisch abgeklärt werden und könne erst danach in die Gesamtbeurteilung ein fliessen . F ü r den im geschützten R ahmen erlernte n Beruf eines Informatikprakti kers EBA bestünden ausserhalb von Panikattacken keine Einschränkungen der zeitlichen Belastbarkeit und nur geringe Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (verminderte Entscheidungs - und Urteilsfähigkeit mit vermehrter Unsicherheit ) durch die leicht e Depression von ca. 10 %. Bei Panikattacken käme es jedoch zu einem mehrtägigen vollständigen Arbeitsausfall von ca. vier Tagen im Monat. Bei einem durchschnittlichen Monat von 20   Arbeitstagen würde dies eine zusätz liche Einschränkung von 20 % darstellen. So würde insgesamt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit , nur bezogen auf die aktuell leichtgradige Depression und die aktuelle Ausprägung der P anikstö rung, von insgesamt 30 % für den Beruf als Informatikpraktiker EBA bestehen. Der rückwirkende zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei kaum sicher zu rekonstruieren . Auf der Grundlage der Akten und nach den Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Begutachtung könne aber angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durchgängig mindes te ns so stark wie zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Für die in den Akten dokumentieren depressiven Krisen in den Jahren 2005, 2012/2013, 2016 und 2018 könne ein deutlich höherer Grad der Arbeitsunfähig keit von b is hin zur vollständigen Aufhebung angenommen werden. Die Beurtei lung einer Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit könne erst nach entsprechender Intelligenztestung abschliessend erfolgen. Therapeutisch seien die pharmakologischen und die psychotherapeutischen Behandlungsmög lichkeiten für die beiden genannten Diagnosen aktuell noch nicht vollständig ausgeschöpft. Eine allfällige Lernbehind erung würde die Therapierbarkeit der beiden Diagnosen mit den Standard therapien , insbesondere bezüglich der Psy chotherapie , deutlich einschränken (Urk. 8/171/31-32). 3.3      Dipl. Psych. D.___ stellte als Diagnose minimale neurokogniti ve Störungen im Bereich der Exek utivfunktionen, am ehesten im Rahmen psychischer Störungen . Sie erläuterte zusammenfassen d , aufgrund der Anamnese, der Aktenlage und den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung könne von überwiegend uneinge schränkten kognitiven ( einschliesslich intellektuellen ) Fähigkeiten ausgegangen werden. Jedoch leide der Beschwerdeführer rezidivierend unter mehr oder weni ger deutlich ausgeprägten depressiven und ängstlichen Störungen mit Somatisie rung und entsprechendem Vermeidungsverhalten, was dazu führe, dass er hinter seinem kognitive n Potenzial zurückbleibe. Eine negative Rolle dürf t e auch der B erufswahl zukommen, welche be r ei ts von Anfang an von Ambivalenzen geprägt gewesen sei. Aus der Schul- und Ausbildungsbiographie und der Aktenlage könne abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über eine nahezu uneingeschränkte kognitive Leistun gs fähigkeit verfüge, er diese jedoch aufgrun d psychischer Stö rungen , Somatisierungstendenzen und Vermeidung nicht zuverlässig aktivieren könne. Während den beruflichen Massnahmen seien laufende Anpassungen des Ausbildungssettings und der Anforderungen nötig gewesen und das bis anhin erreichte Ausbildungsnivea u bleibe dennoch hinter dem kognitiven Potenzial des Beschwerdeführers zurück (Urk. 8/179/29-30) .      Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, es könne aus rein neuropsychologi scher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der fehlenden psychischen und physischen Stabilität sowie den Moti vationsschwankungen könne diese jedoch nic ht zuverlässig umgesetzt werden (Urk. 8/179 /31 ).
  15. 4      In der abschliessenden gutachterlichen Stellungnahme nach zusätzlich neuropsy chologischer Begutachtung vom 1. April 2021 führte PD Dr. B.___ insbesondere aus, insgesamt hätten sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Einschränkungen, welche über die Einschränkungen der psychiat rischen Diagnose hinausgingen, ergeben. In der eigenen psychiatrischen Begut achtung vom 30. Dezember 2020 hätten eine Panikstörung und eine rezidivie rende depressive Störung zum B egutachtu n g szeitpunkt leichtgradig festgestellt werden könne n , welche die im neuropsychologischen Gutachten aufgezeigten minimalen Auffälligkeiten dur chaus erklär en könnten. Der im psychiatrischen Gutachten geäusserte möglich e Verdacht auf eine Lernb e hinderung habe sich neuropsychologisch nicht bestätigen lassen, sodass zu den psychiatrischen Diag nosen keine zusätzlich einschränkenden Faktoren berücksichtigt werden müss t en, weshalb der Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei 30 % bleibe. Auf grund der ausgeschlossenen Lernbehinderung könne bezüglich der therapeuti schen Massnahmen auf das gesamte Repertoire pharmakologischer wie auch p sy chotherapeutischer Behandlung bei de r Panikstörung aber auch der Depression zurückgegriffen werden . Es wäre nach den Leitlinien eine Weiterentwicklung der bestehenden Me dikation notwendig. Zusätzlich wäre angesichts der durchschnitt lichen Intelligenz zu einer höherfrequent iert en Psychotherapie (wöchentlich) zu raten. Auf der Grundlage der nun erfolgten neuropsychologischen Abklärung, könne ergänzt werden, dass eine angepasste Tätigkeit möglichst wenig sprachba siert sein sollte und kein komplexes Sprachverständnis erwarten dürfe . Dies wäre in der Tätigkeit als Informatik praktiker EBA bereits erfüllt (Urk.  8/181).
  16. 4.1      Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf das psychiatrische Gutachten vom
  17. Dezember 2020 (Urk. 8/171), das ergänzend eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 29.   Februar 2021 (Urk. 8/179) sowie die abschliessende gutachterliche Stellungnahme vom 1. April  2021 (Urk. 8/181) , welche auf umfassenden fachärztlichen psychiatri schen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhten und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst wurden ( Urk. 8/171/5-10 und Urk.  8/179/3-19 ) . Die vorhan denen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Demnach sind die rechtspre chungsgemässen Anforderun gen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen erfüllt (vgl. E. 1.7 ). 4.2      Der psychiatrische Gutachter nannte in seinem Gutachten als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (E. 3.2) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht , nach dem sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Ein schränkungen ergeben hatten , welche über die Einschränkungen der psychiatri schen Diagnose hinausgingen , in der angestammten Tätigkeit als Informatikprak tiker EBA sowie in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit 30 % in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sei (E. 3.3-3.4).      Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 6 ) in seine Beur teilung in genügendem Umfang einbezogen hat. So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt, ebenso mit dem bisherigen Behandlungserfolg (Urk. 8/171/ 20 -27 ). Er legte in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass es durch eine Panikattacke während dieser und danach zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers komme , was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke . Ferne r habe sich in der Untersuchung im klinischen Eindruck nur eine leicht abgesenkte Stimmung und einen leicht abgesenkte n Antrieb bei erhaltener Stimmungs - und Freudfähi gkeit gezeigt . Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass sich keine Hinweise für das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung fänden ( Urk.  8/171/ 20-21 ). In der ergänzenden Stellungnahme sah der psychiatrische Gutach ter noch diverse medikamentöse aber auch psychotherapeutische Behand lungs möglichkeiten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeits fähig keit no ch erheblich verbessern könnten ( Urk.  8/181/3-4 ). Persönliche Ressourcen k o nnten insbesondere im praktischen Bereich gesehen werden ( Ur k.  8/171/ 28-29). Aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt nur noch leicht vorhandenen depressiven Symptomen und einer niedrigen Frequenz von Panikattacken im Rahmen der Panikstörung liege nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor ( Urk. 8/171/ 31). Den sozialen Kontext betreffend wurde im psychiatri schen Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr in die T ürkei reise, um seine M utter zu besuche n , und sie ihn mehrfach im Jahr für längere Ze it in der Schweiz besuche. Ferner habe der Beschwer deführer i n der Schweiz seinen besten Kollegen a us der Kindheit , mit welchem er regelmässig etwas unternehme. Gleichzeitig besuche er alle zwei Wochen seine Schwester und ihre Familie (Urk. Urk. 8/171/ 16). Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen erschienen in der Schilderung glaubhaft und stünden nicht im Widerspruch zu den Akten, sondern könnten nachvollzogen werden . Inkonsistent zu den vom Beschwerdeführer selbst als nur g ering/leichtgradig berichteten gesundheitlichen E inschränkungen sei, dass er sich selbst als voll ständig arbeitsunfähig an sehe und für sich eine längere Erho lungsphase mit besserer finanzieller Versor g ung ohne lästigen Druck vom Sozi aldienst proklamiere . Angesichts der vom Beschwerdeführer angegeben en Beschwerden sei diese Selbstsicht mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kaum nachvollziehbar, da die Alltagsaktivitäten aktuell durch seine Beschwerden äusserst geringfügig beeinträchtigt seien (Urk. 8/171/28 vgl. auch. Urk. 8/171/16) . 4.3      Vor diesem Hintergrund vermag die gutachterliche Einschätzung einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 3 0 % wegen der Panikstörung sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung gegenwärtig leichtgradig als maximal zu überzeugen. Der Gutachter PD Dr. B.___ hat in seiner Beurteilung die einschlä gigen Indikatoren berücksichtigt und sich damit an die massgebenden normati ven Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderun gen des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb darauf abzustellen ist.
  18. Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen Gründen eingeschränkte Leistungs fähigkeit de s Beschwerdeführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).      Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
  19. 2      Gemäss Erwerbsbiographie (Urk. 8/164 ) begnügte sich der Beschwerdeführer nach seiner abgebrochenen Lehre zum Detailhändler (Urk. 8/171/15) ab 2015 aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspotential - nach der im Sommer 2018 abgeschlossenen Lehre als Informatikpraktiker EBA - tiefen Einkommen , weshalb der Beschwerdeführer nun in seiner erlernten Tätigkeit als Informatik praktiker EBA ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte. Da dem psychiatrischen Gutachter die erlernte und somit angestammte Tätigkeit als Informatikpraktiker EBA auch als o ptimal angepasste Tätigkeit erschien (E. 3.4) , ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand einer Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen ( Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 70 %) vorzu nehmen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von maximal 30 %. 5.3      Demnach besteht aufgrund des nicht rentenbegrün denden Invaliditätsgrades kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente . 6 .      Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  20. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. An dieser Stelle ist darauf hin zuweisen, dass weder die Akten dem beweiskräftigen psychiatrischen und neu ropsychologischen Gutachten widersprechende medizinische Berichte enthalten, noch entsprechende Berichte vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. Auf grund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträcht lich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen . Das Gericht erkennt:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  22. Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00013

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

15. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1987 geborene X.___ ohne Berufsbildung arbeitete nach mehreren Gele genheitsjobs zuletzt vom 1. Oktober 2012 bis am 16. Januar 2 013 in der Produk tion für die Y.___ AG (Urk. 8/16) . Nach einer Früherfassung (Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte am

30. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5).

Zur Abklärung der medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle Bericht e de r behan delnden Ärzte ein (Urk. 8/13 und Urk. 8/ 23-24), zog einen Auszug aus dem indi viduellen Konto bei (Urk. 8/15) und

holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/16) .

Mit Mitteilung vom 22. April 2014 erteilte sie dem Versicherten

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/27 ff.)

und anschliessend

mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 für ein a nschliessendes Aufbautraining (U rk.

8/35 ff.). In der Folge übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014

die Kosten für eine

Vorlehre zum Informatiker bei Z.___

im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 8/43 ff.) und anschliessend mit

Mitteilung vom 8. Juli 2015 zum Informatik praktiker EBA (Urk. 8/62 ff.) . Aus gesundheitlichen Gründen wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom

18. Juli 2017 um ein Jahr verlängert (Urk. 8/ 99 ff.). Nach erfolgreichem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatikparkierter EBA im Som mer 2018 (Urk. 8/130) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit Mitteilung vom 5. November 2018 Kostengu tsprache für ein Arbeitstr a ining im Sinne einer Abklärung bei m

A.___

bis zum 31. Januar 2019 (U r k. 8/ 135) .

A m 26. März 2019 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen

nicht möglich sei, weshalb nunmehr die Rentenprü fung erfolge (Urk. 8/14 7-148). Mit Schreiben vom 28. November 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheits zustandes einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und ihr den behandelnden Arzt mitzuteilen, mit der Androhung, dass sonst auf das Rentengesuch nicht eingetreten werde (Urk.

8/154). Nach Einholung eines aktuellen Berichts de r behandelnden Psychiater in

(Urk. 8/157) sowie eines Aus zug s aus dem individuellen Konto (Urk.

8/164) liess die IV-Stelle den Versicherten durch PD Dr. B.___

vom

Institut für Psychiatrie und Psychotherapie C.___

AG psychiatrisch begutachten (Expertise vom 30. Dezember 2020, Urk. 8/171) . Anschliessen d holte die IV-Stelle auf Veranlassung von PD Dr. B.___ ergänzend ein neurologisches Gutacht en bei d ipl. Psych. D.___

(Expertise vom 29. Februar 2021, Urk.

8/179) sowie eine abschliessende gutachterliche Stel lungnahme von PD. Dr. B.___ vom 1. April 2021 ein (U r

k. 8/181) .

Mit Vorbescheid vom

7. Mai 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/185).

Dagegen erhob die Gemeinde Dürnten im Na men des Versicherten am 2. Juni 2021 Einwand (Urk. 8/197). Mit Verfügung vom

10. September 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am

21. September 2021

«Einspruch» bei der IV-Stelle und beantragte sin n gemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfü gung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 3/ 1-2). Die IV-Stelle überwies die Eingabe am

10. Januar 2022 zur Behandlung als Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4 -5). Mit Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2 . Februar 202 2

angezeigt wurde (Urk. 9) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) 1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gestützt auf die psychiatrische und neuropsychologische Abklärung sei es dem Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen

Massnahmen möglich gewesen, seine r bisherige n Tätigkeit in einem Pensum von 70 % nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche seinem I nvaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner habe die medizinische Untersuchung gezeigt, dass er die möglichen medi zinischen Massnahmen weiterhin nicht ausschöpfe. Durch eine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Berücksichtigung statio närer und teilstationärer Behandlungsmöglichkeiten, Anpassung der Medikation mit monatlichen Blutsspiegelkontrollen, könnte sich der Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern. Der Beschwerdeführer habe telefonisch Unterstüt zung durch Eingliederungsma ss nahmen beantragt, z wischenzeitlich jedoch mit geteilt, dafür nicht b e reit zu sein. Daher seien im Ansch l uss keine weiteren beruflichen Massnahmen geprüft worden (Urk. 2) 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen, was sich bis heute nicht verändert habe, auch wenn es Zeiten gebe, in welchen es ihm besser

gehe . Er besuche weiterhin seit seiner Jugend Therapien und es

hätten zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik E.___

stattgefunden . Auch müsse er seit fünf Jahren ein Antidepressivum einnehmen (Urk. 1). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 im Wesentlichen auf das Gutachten vom 30. Dezember 2020 von PD Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Konsil iar

- und Liaisonpsychiatrie, am

Institut C.___ (Urk. 8/171) sowie das neuropsychologische Gut achten vom

29. Februar 2021 von dipl. Psych. D.___

(U r

k. 8/179)

ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179 /3-19), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

PD Dr. B.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panik störung (ICD-10: F41.0), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) sowie ein en Verdacht auf eine Lernbehinderung (Urk. 8/171/23). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde aktuell nur auf die leichten Einschrän kungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die leichte depressive Sympto matik sowie die P aniks t öru ng mit niedriger Anfallsfrequenz bezogen. Die gut achterlich vermutete Intelligenzproblema ti k müsse vor ihr er Beurteilung, auch in der Wechselwirkung mit den and e ren bestehenden Diagnosen, erst neuropsycho logisch abgeklärt werden und könne erst danach in die Gesamtbeurteilung ein fliessen . F ü r den im geschützten R ahmen erlernte n

Beruf eines Informatikprakti kers EBA bestünden ausserhalb von Panikattacken keine Einschränkungen der zeitlichen Belastbarkeit und nur geringe Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (verminderte Entscheidungs

- und Urteilsfähigkeit mit vermehrter Unsicherheit) durch die leicht e

Depression von ca. 10 %. Bei Panikattacken käme es jedoch zu einem mehrtägigen vollständigen

Arbeitsausfall von ca. vier Tagen im Monat. Bei einem durchschnittlichen Monat von 20

Arbeitstagen würde dies eine zusätz liche Einschränkung von 20 % darstellen. So würde insgesamt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, nur bezogen auf die aktuell leichtgradige Depression und die aktuelle Ausprägung der P anikstö rung, von insgesamt 30 % für den Beruf als Informatikpraktiker EBA bestehen. Der rückwirkende zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei kaum sicher zu rekonstruieren . Auf der Grundlage der Akten und nach den Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Begutachtung könne aber angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durchgängig mindes te ns so

stark wie zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Für die in den Akten dokumentieren depressiven Krisen in den Jahren 2005, 2012/2013, 2016 und 2018 könne ein deutlich

höherer

Grad der Arbeitsunfähig keit von b is hin zur vollständigen

Aufhebung angenommen werden. Die Beurtei lung

einer

Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit könne erst nach entsprechender Intelligenztestung

abschliessend erfolgen. Therapeutisch seien die pharmakologischen und die psychotherapeutischen Behandlungsmög lichkeiten für die beiden

genannten

Diagnosen aktuell noch nicht vollständig ausgeschöpft. Eine allfällige Lernbehind erung

würde die Therapierbarkeit der beiden Diagnosen mit den Standard therapien, insbesondere bezüglich der Psy chotherapie, deutlich einschränken (Urk. 8/171/31-32). 3.3

Dipl. Psych. D.___ stellte als Diagnose minimale neurokogniti ve Störungen im Bereich der Exek utivfunktionen, am ehesten im Rahmen psychischer Störungen . Sie erläuterte zusammenfassen d, aufgrund der Anamnese, der Aktenlage und den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung

könne von überwiegend uneinge schränkten kognitiven (einschliesslich

intellektuellen) Fähigkeiten ausgegangen werden. Jedoch leide der Beschwerdeführer

rezidivierend unter mehr oder weni ger deutlich ausgeprägten depressiven und ängstlichen Störungen mit Somatisie rung und entsprechendem Vermeidungsverhalten, was dazu führe, dass er hinter seinem kognitive n Potenzial zurückbleibe. Eine negative Rolle dürf t e auch der B erufswahl zukommen, welche be r ei ts von Anfang an von Ambivalenzen geprägt gewesen sei. Aus der Schul- und Ausbildungsbiographie und der Aktenlage könne abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über eine nahezu uneingeschränkte kognitive Leistun gs fähigkeit verfüge, er diese jedoch aufgrun d psychischer Stö rungen, Somatisierungstendenzen und Vermeidung nicht zuverlässig

aktivieren könne. Während den beruflichen Massnahmen

seien laufende Anpassungen des Ausbildungssettings und der Anforderungen nötig gewesen und das bis anhin erreichte Ausbildungsnivea u bleibe dennoch hinter dem kognitiven Potenzial des Beschwerdeführers zurück (Urk. 8/179/29-30) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, es könne aus rein neuropsychologi scher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Aufgrund der fehlenden psychischen und physischen Stabilität sowie den Moti vationsschwankungen könne diese jedoch nic ht zuverlässig umgesetzt werden (Urk. 8/179 /31). 3. 4

In der abschliessenden gutachterlichen Stellungnahme nach zusätzlich

neuropsy chologischer Begutachtung vom 1. April 2021 führte PD Dr. B.___ insbesondere aus, insgesamt hätten sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Einschränkungen, welche über die Einschränkungen der psychiat rischen Diagnose hinausgingen, ergeben. In der eigenen psychiatrischen Begut achtung vom 30. Dezember 2020 hätten eine Panikstörung und eine rezidivie rende

depressive Störung zum B egutachtu n g szeitpunkt leichtgradig festgestellt werden könne n, welche die im neuropsychologischen Gutachten aufgezeigten minimalen Auffälligkeiten dur chaus erklär en könnten. Der im psychiatrischen Gutachten geäusserte möglich e Verdacht auf eine Lernb e hinderung habe sich neuropsychologisch nicht bestätigen lassen, sodass zu

den psychiatrischen Diag nosen keine zusätzlich einschränkenden Faktoren berücksichtigt werden müss t en, weshalb der Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei 30 % bleibe. Auf grund der ausgeschlossenen Lernbehinderung könne bezüglich der therapeuti schen Massnahmen auf das gesamte Repertoire pharmakologischer wie auch p sy chotherapeutischer Behandlung bei de r Panikstörung aber auch der Depression

zurückgegriffen werden . Es wäre nach den Leitlinien eine Weiterentwicklung der bestehenden Me dikation notwendig. Zusätzlich wäre angesichts der durchschnitt lichen Intelligenz zu einer höherfrequent iert en Psychotherapie (wöchentlich) zu raten.

Auf der Grundlage der nun erfolgten

neuropsychologischen Abklärung, könne ergänzt werden, dass eine angepasste Tätigkeit möglichst wenig sprachba siert sein sollte und kein

komplexes

Sprachverständnis

erwarten dürfe . Dies wäre in der Tätigkeit als Informatik praktiker EBA bereits erfüllt (Urk. 8/181). 4.

4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf das psychiatrische Gutachten vom

30. Dezember 2020 (Urk. 8/171), das ergänzend eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 29.

Februar 2021 (Urk. 8/179) sowie die abschliessende gutachterliche Stellungnahme

vom 1. April 2021 (Urk. 8/181), welche auf umfassenden fachärztlichen psychiatri schen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhten und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst wurden (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179/3-19) . Die vorhan denen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt.

Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Demnach sind die rechtspre chungsgemässen Anforderun gen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen erfüllt (vgl. E. 1.7). 4.2

Der psychiatrische Gutachter nannte in seinem Gutachten als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (E. 3.2) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht, nach dem sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Ein schränkungen ergeben hatten, welche über die Einschränkungen der psychiatri schen Diagnose hinausgingen, in der angestammten Tätigkeit als Informatikprak tiker EBA sowie in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit 30 % in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sei (E. 3.3-3.4).

Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 6) in seine Beur teilung in genügendem Umfang einbezogen hat.

So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt, ebenso mit dem bisherigen Behandlungserfolg (Urk. 8/171/ 20 -27). Er legte in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass es durch eine Panikattacke während

dieser und danach zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers komme, was sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke . Ferne r habe sich in der Untersuchung im klinischen Eindruck nur eine leicht abgesenkte Stimmung und einen leicht abgesenkte n Antrieb bei erhaltener Stimmungs

- und Freudfähi gkeit gezeigt . Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass sich keine Hinweise für das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung fänden

(Urk. 8/171/ 20-21).

In der ergänzenden Stellungnahme sah der psychiatrische Gutach ter noch diverse medikamentöse aber auch psychotherapeutische Behand lungs möglichkeiten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeits fähig keit no ch erheblich verbessern könnten (Urk. 8/181/3-4).

Persönliche Ressourcen k o nnten insbesondere im praktischen Bereich gesehen werden (Ur k. 8/171/ 28-29). Aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt nur noch leicht vorhandenen depressiven Symptomen und einer niedrigen Frequenz von Panikattacken im Rahmen der Panikstörung liege nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor (Urk. 8/171/ 31). Den sozialen Kontext betreffend wurde im psychiatri schen Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr in die T ürkei reise, um seine M utter zu besuche n, und sie ihn mehrfach im Jahr für längere Ze it in der Schweiz besuche. Ferner habe der Beschwer deführer i n der Schweiz seinen besten Kollegen a us der Kindheit, mit welchem er regelmässig etwas unternehme. Gleichzeitig besuche er alle zwei Wochen seine Schwester und ihre Familie (Urk. Urk. 8/171/ 16).

Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen erschienen in der Schilderung glaubhaft und stünden nicht im Widerspruch zu den Akten, sondern könnten nachvollzogen

werden . Inkonsistent zu den vom Beschwerdeführer selbst als nur g ering/leichtgradig berichteten gesundheitlichen E inschränkungen sei, dass er sich selbst als voll ständig arbeitsunfähig an sehe und für sich eine längere Erho lungsphase mit besserer finanzieller Versor g ung ohne lästigen Druck vom Sozi aldienst proklamiere . Angesichts der vom Beschwerdeführer angegeben en Beschwerden sei diese Selbstsicht mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kaum nachvollziehbar, da die Alltagsaktivitäten aktuell durch seine Beschwerden äusserst

geringfügig

beeinträchtigt seien (Urk. 8/171/28 vgl. auch. Urk. 8/171/16) .

4.3

Vor diesem Hintergrund vermag die gutachterliche Einschätzung einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 3 0 % wegen der Panikstörung sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung gegenwärtig leichtgradig als maximal

zu überzeugen. Der Gutachter PD Dr. B.___ hat in seiner Beurteilung die einschlä gigen Indikatoren berücksichtigt und sich damit an die massgebenden normati ven Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderun gen des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb darauf abzustellen ist. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen Gründen eingeschränkte Leistungs fähigkeit de s Beschwerdeführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5. 2

Gemäss Erwerbsbiographie

(Urk. 8/164)

begnügte sich der Beschwerdeführer nach seiner abgebrochenen Lehre zum Detailhändler (Urk. 8/171/15)

ab 2015 aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspotential

- nach der im Sommer 2018 abgeschlossenen Lehre als Informatikpraktiker EBA - tiefen Einkommen, weshalb der Beschwerdeführer nun in seiner erlernten Tätigkeit als Informatik praktiker EBA ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte. Da dem psychiatrischen Gutachter die erlernte und somit angestammte Tätigkeit als Informatikpraktiker EBA auch als o ptimal angepasste Tätigkeit erschien

(E. 3.4), ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand einer Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 70 %) vorzu nehmen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von maximal 30 %. 5.3

Demnach besteht aufgrund des nicht rentenbegrün denden Invaliditätsgrades kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente . 6 .

Nach dem Gesagten

erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. An dieser Stelle ist darauf hin zuweisen, dass weder die Akten dem beweiskräftigen psychiatrischen und neu ropsychologischen Gutachten widersprechende medizinische Berichte enthalten, noch entsprechende Berichte vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. Auf grund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträcht lich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz