Sachverhalt
1.
X.___ , gebo ren 1962, hat ursprünglich die Ausbildung zum Maschinen mechaniker absolviert . Danach übte er verschiedene andere Erwerbs t ätigkeiten aus, war namentlich als Bildhauer tätig (von 1986 bis 2005 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit) sowie im Bereich Messebau , ab 2006 arbeitete er hauptsächlich für diverse Firmen in der Messebaumontage (vgl. Urk. 10/7-8 ) .
Seit dem Jahr 2017 bezieht er Sozialhilf e (vgl. Urk. 10/ 41/2 sowie Urk. 10/48/9 ) . Am 23. November 2017 wurde
X.___ durch den Sozialdienst der damaligen Wohnsitzgemeinde bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie eine seit September 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Früher fassung an gemeldet (Urk. 10/3) ; a m
4. Januar 2018 erfolgte die Anmeld ung zur beruflichen Integration bzw. zum Rente nbezug ( Urk. 10/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2018 (U rk. 10/33)
Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Ausbildungskurs [ Computer-Einführungskurs ] sowie eine Potentialabklärung
[Durchführungsstelle
Y.___ ] ) ;
die
Eingliederungsmassnahmen schloss
sie nach durchgeführter Potentialabklärung (vgl. Abschlussbericht vom 1. Februar 2019, Urk. 10/39) mit Mitteilung vom 5. Februar 2019 wieder ab (Urk. 10/40). Nach durchgeführten weiteren medizinischen A bklärungen sowie Veranlassung eines Abklärungs berichts
für Selbständigerwerbende (U rk. 10/66) stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 18. September 2020 mit Wirkung ab 1. September
2018 die rückwirkende Zusprache einer ganzen Rente in
Aussicht, welche sie per 1. Mai 2019 auf ein e halbe Rente herabsetze (Urk. 10/70). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2020 Einwand mit der Begründung , dass sich sein Gesundheitszustand im Verlauf nicht verbessert habe und er bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt gänzlich erwerbsunfähig sei ( Urk. 10/75).
D ie IV- S telle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten ergänzende Berichte ein und veranlasste schliesslich
eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Facharzt FMH für Rheumatologie (rheumatologische Begutachtung inkl. Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit
[ EFL ] ; Urk. 10/90). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 2 8. Juni 2021 (Urk. 10/98 ) verneinte die IV-Stelle mit neuem Vorbesch eid vom 6. Oktober 2021 einen Anspruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 10/102). Daran hielt sie nach Einwa nd des Beschwerdeführers vom 3. November 2021 ( Urk. 10/105) mit Verfügung vom 18. November 2021 fest (Urk.
2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eing abe vom 4. Januar 2022 Beschwerde erheben mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 18. November 2021 aufzu heben und der Invaliditätsgrad des Versicherten neu festzulegen und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein neues Gutachten zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführe r s sowie der Verwertbarkeit einer allfällig bestehenden Resta rbeitsfähigkeit betreffend eine angepasste Tätigkeit in Auftrag zu geben und danach den Invaliditätsgrad neu festzulegen (2.), unter Kosten- und Ent schädi gungsfolgen (zzgl. 7.7
% MWSt ) zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In prozessualer Hinsicht liess X.___
zudem die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Jonas Achermann als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2022 reichte er ergänzend eine Erklärung betreffend Rechtsschutzversicherung ins Recht ( Urk. 7-8). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was X.___ mit Verfügung vom 2 2. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. März 2022 reichte Rechtsanwalt Achermann seine Honorarnote vom 1. März 2022 ins Recht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederung smassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) . 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, gemäss den getätigten Abklärungen bestehe seit dem 16. Oktober
2017 in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Jedoch sei dem Beschwerdeführer a b diesem Zeitpunkt eine leidens angepasste leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 80
% zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15
%, was keinen Rentenanspruch begründe ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen schlussfolgernd vorbringe n, die Beschwer degegnerin stütze sich bei ihrer Verfügung vom 1 8. September 2021 auf das Gutachten von Dr. Z.___ , welches zwar richtigerweise bestätige, dass im bisherigen Tätigkeitsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in angepasster Tätigkeit festlege. Wie trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich auf eine 80% ige Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich geschlossen werde, bl e i be unklar . Auch müsse das Belastungsprofil gemäss EFL nach unten korrigiert werden, sei doch die entsprechende Beurteilung nicht unter realitätsnahen Bedingungen erfolgt. Eine Stelle gemäss dem angegebenen Belastungsprofil gebe es alsdann für den Beschwerdeführer im ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht. Auch sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Dass der Bericht der Y.___ aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ unbeachtlich sei, sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 , insbes. S. 17). 3. 3.1
PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, sowie leite nder Oberarzt an der B.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Februar 2018 an den Hausarzt pan vertebrale Schmerzen mit/bei multise gmentaler Diskopat h ie LW S mit kleiner dorso -medialer Diskushernie L4/5 ohne Kompression der VaL a -Struktur (MRI 01. 11.2017). Beim Patienten bestünden paravertebrale Schmerzen lumbal betont bei leicht - b is mässiggradigen Veränderungen. D ie Ursache für die episodenhaften ausstrahlenden Beschwerden in die Beine entsprächen dem L5 Dermatom , d ie elektrischen Sensationen und rezidivierende n ausstrahlende n Nackenbeschwerden einschliesslich Lähmung der Arme seien nicht klar. Zur genaueren Abklärung werde der Patient zur Beurteilung der Elektrophysiologie einschliesslich Komp lettierung der MRI mit BW S und HWS
an die Neurologie überwiesen . Darüber
hinaus bestehe ev entuell eine rheumatologische Erkrankung. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht ( Urk. 10/24). 3.2
Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnos t i zierte in seinem Formularbericht an die IV-Stelle a m 2 3. Februar 2018 unter Bezugnahme auf den MRI- Befund des D.___ vom 1. November
2017 (vgl. dazu Urk. 10/22/8f.)
eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5, eine leichte Recessusstenose LWK 5 bds . , eine
Anulusruptur rechts foraminal L5/S1, mögliche L5 Reizung rechts , ein chronisches lumbospon d ylogenes Syndrom sowie N ackenschmerzen. Seit Jahren bestünden rezidivierende lumbale Schmer zen, insbesondere beim Heben von Lasten. Seit Mitte Oktober 2017 bestehe eine Schmerzresistenz mit wechselnder Ausstrahlung in die Beine linksbetont, ausser dem auch Nackenbeschwerden. Als Bildhauer und Messebauer bestehe seit dem
16. Oktober 2017 bis mindestens zum 31. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Es seien weitere Abklärungen (neurologisch und rheumatologisch) in der Schulthess -K link vereinbart.
Angaben zu einer angepassten Tätigkeit machte Dr. C.___ nicht ( Urk. 10/22 /1-6 ). 3.3
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie und Oberärzti n Neurologie an der B.___ ,
stellte in ihrem Bericht vom 5. März 2018 nach durchgeführten Abklärungen (MRI, Elektrophy siologie) die folgenden Diagnosen ( Urk. 10/25/1-2) : - Lumbospondylogenes Syndrom mit Verdacht auf radikuläres Reizsyn drom S1,
exazerbiert ca . 09/2017 - Anamnestisch: Lumboglutealgien mit links Schmerzausstrahlung in Dermatom 1 - Klinisch: Lasègue links positiv, kein radi k uläres sensomotorisches Defizit - MRI LWS 01.11.2017 : multisegmentale leichte Diskopathie mit möglicher leichter rezessaler I rritation der Nervenwurzel S1 links auf Segmenthöhe L5/S1 - EMG 28.02.2018: Kennmuskulatur L4-S1 l i nks ohne Denervationszei chen - Röntgen LW S 09.02.2018: mult i seg m en tale Osteochondrose , Spondylose bei insgesamt gu t erhaltener Bandscheibenhöhe, l eichte skoliot ische Fehlstellung, gut erhaltenes sagittales Profil - Zervikospondylogenes Schmerz s yndrom mit inter m ittierend radikulärer Reizung für C6 linksbetont - Klinisch 05.03.2018 : Radi k uläre Provokationsmanöver bland,
deutliche Druckdolenz Facettengelenke der mittleren HWS, kein radi k uläres sensomot orisches Defizit - EMG 05.03.2018: Kennmuskulatur C5-C6 rechts und C6 links ohne Denervationszeichen - Röntgen HWS 09.02.2018 : leichte bis mittelgradige degenerative Ver änderungen p.m. HWK 5/6 mit spondylophytären Ausziehungen, leicht reduzierten Intervertebralabständen HWK3-HWK6, erhaltenes Hinter kantenalignement sagittal - MRI HWS, BWS vom 03.03.2018: keine Spinalkanalstenose oder Myelopa t hie. Spondylarthrosen C3-C6, Unkovertebralarthrosen C3-C7, aktivierte Osteochondrose C6/ 7. Mögliche Neurokompre ssion C4/5 für die Nervenwurzel C5 rechts, C5/6 für NWC 6 bds . leichtgradig für C7 links (C6/7) . BWS nur mit leichten degener ativen Veränderungen ( Diskusbul ging Th4/5 und Th 7-11, keine Neurokompression ) .
Dr. E.___ führte im Wesentlichen aus, k orrelierend zu den auch cervikal beschriebenen Schmerzen zeigten sich MR-tomographisch mittelgradige degene rative Veränderungen, vor allem der mittleren und unteren HWS mit mehrsegmental leichter auch ne u r ofor a min aler Einengung vor allem für die Nervenwurzeln C5-C6 rechts und C6 links, welche nach Anamnese und klinischem Status auch mit einer dortigen radik ul ären Reizung vereinbar seien. Nadelmyographisch zeige sich in entsprechender K ennmuskulat u r noch keine Denervation . B ezügl i c h der BWS zeigten sich nur leichte degenerative Verände rungen, hier ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Eine Nervenwurzelinfilt r a t ion S1 sei geplant. Bezüglich der Arbeitssituation sei der Patient (da seit 09/2017 AUF) im Gespräch mit der IV-Stelle .
A us medizinischer Sicht seien bei entsprechenden degenerativen Veränderungen
vor allem im Bereich de r HWS einseitig die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten ungü nstig, vor allem sei das Tragen /Heben von schweren Gewichten zu vermeiden ( Urk. 10/25).
Nach am 2 0. März 2018 durchgeführter Infiltrat i on ( Urk. 10/26) hielt Dr. E.___
aufgrund einer Telefonkonsultation am 1 0. April 2018 fest, bei passager sehr gutem Ansprechen auf die Infiltra ti on könne zusätzlich zu den lumbospondylo genen Schmerzen eine radikuläre Reizkomponente für S1 links bestätigt werden. Mit dem Patienten sei vereinbart, dass er sich im Bedarfsfall im Abstand von 3
Monaten zur letzten I nfiltrat i o n bei erneuten Lumbalgien oder Zervikalgien erneut zur Infiltra t ion melde ( Urk. 10/2 7 ). 3.4
Am 3 0. April 2018 diagn os t i zierte n die für den Bericht der B.___ , verantwortlich zeichnenden Ärzte zusätzlich eine Thalassämia minor. Angaben zur Arbeitsfähig keit machten sie nicht ( Urk. 10/28) . 3.5
Vom 7. Januar bis zum 1. Februar 2019 fand im Rahmen der
beruflichen Eingl i e derungsm assnahmen eine Potentialabklärung
durch die
Y.___
statt. Im entsprechenden Abschlussbericht vom 1. Februar 2019 hielten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen fest, während der vierwöchigen Abklärung habe seitens des Beschwerdeführers ein hohes E ngage ment festg e stellt werden können, indem er sich offen und motiviert gezeigt habe, an den verschiedenen T estunge n und B eratungsgesprächen teilzunehm en. A ufgrund seiner instabilen körperlichen Befindlichkeit habe sich die Potentialabklärung für ihn als sehr herausfordernd erwiesen. Je nach Tagesform sei es ihm aufgrund von starken Schmerzen insbe sondere im Rücken (unterer Rücken und Bereich der Halswirbelsäule) und gelegentlich auch im Knie nicht möglich gewesen, an der Abklärung teilzuneh men. Er habe die Abklärung an insgesamt sieben Tagen nicht wahrnehmen können und viermal früher verlassen müssen. Aufgrund der starken Schmerzen und der dadurch bedingten instabilen Präsenzwahrnehmung bestehe aus Sicht der Y.___ aktuell keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt. Um eine A ussage bezügl i c h der künftigen Eingliederungschancen im ersten Arbeitsmarkt machen zu können ,
würden ärztliche Abkl ä r ungen und Einschätzungen als notwendig erachtet ( Urk. 10/39). 3.6
Am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 10/38) , 2 6. März 2019 ( Urk. 10/45) , 2 6. Juni 2019 und am 1. Oktober 2019 ( Urk. 10/63) wurden in der B.___ Infiltrationen an der Halswirbelsäule dur c hgeführt .
3.7
Im an die IV- Stelle gerichteten
Versicherungsbericht berichtete die Neurologin Dr. E.___
von der B.___
am 8. Oktober 2019 unter Angabe der bereits bekannten Diagnosen über einen stationären Zustand . E s bestehe eine funktionelle Einschränkung infolge Schmerzen . Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, im Rahmen der Sprechstunde sei keine detaillierte Berufsanamnese erhoben worden, die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht beurteilbar. E ine zum Teil reduzierte Leistungsfähigkeit infolge des Sc hmerzsyndrom s sei vorstellbar ( Urk. 10/53). 3.8
Hausarzt Dr. C.___ berichtete im Januar 2020 bei letzter Kontrolle am 11. Januar 2020 im Rahmen einer akuten Lumbalgie über einen stationären Gesundheitszustand, trotz wiederholter Infiltrationen sei es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Als Bildhauer und Messebauer sei der Patient nicht mehr einsetzbar. Bezüglich Ressourcenprofil sei er im Januar 2019 abge klärt worden. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/59). 3.9
Dr. med. F.___ , Facharzt für O rthop ädische C hirur g i e FMH, diagnos t i zierte im Bericht vom 5. November 2020 an die IV-Stelle einen St. nach Kniearthroskopie rechts, Plice ktomie , mediale Korpus/ Hinterhornresektion , late rale Korpusresektion , Knorpel- Dé bridement medialer Femurkondyl
am 20. Ma i 2020 bei medio- lateraler Meniskop athie mit Plica
mediopate llaris mit Retropatellararthr o se mit Chondromalazie Grad II bis p a rtie l l I II, for t geschritt ene Chondromalazie medialer Femu rkondyl sowie laterale Meniskusläsion Kniegelenk rechts. Er habe den Patienten am 2 0. Mai 2020 am rechte n Knie operiert, die erste Nachkontrolle sei am 2 6. Mai 2020 erfolgt, seitdem habe er den Patienten ni c ht mehr in der Sprechstunde beurteilt , so dass er bezüglich der aktue l len Situation keine Angaben machen könne ( Urk. 10/78 /7 ). 3.10
Hausarzt Dr. C.___ verwies in seinem Formularbericht vom 3 0. November
2020 an die IV-Stelle auf die am 2 0. Januar 20 20 gestellten Diagnosen und ergänzte im Wesentlichen , das s am 20. Mai 2020 eine Kniearth r o s k opie durchge führt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100
%. Es bestünden nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im cervikalen Bereich und lumbal. Aktuell sei die HWS- Beweglichkeit nicht eingeschränkt, hingegen zeige sich lumbal ein ausgeprägter Hartspann mit aufgehobener LWS-Flexion, Fingerbo denabstand 20 cm. Aktuell würden keine Analgetika eingesetzt. Die vertebralen Einschränkungen behinderten weiter h in eine Tätigkeit als Bildhauer oder Messe bauer. Effektiv gehe es dem Patienten besser aufgrund der Infiltrationen an der HWS in der B.___ sowie auch der Vermeidung der körperlichen Belastungen.
Die Aussage im Vorbescheid, wonach der Patient seit dem 7. Januar 2019 zu 50% arbeitsfähig sei, stehe im Widerspruch zu seiner ( Dr. C.___
s) Einschätzungen. Es sei ihm ni c ht bekannt, ob sich die Deklaration auf
eine fachärztliche Expertise stütze, seines Wissens sei der Patient nie medizinisch begutachtet word e n , was aufgrund der diskrepanten Einschätzungen nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 10/79). 3.11
Neurologin Dr. E.___ von der B.___ führte am 30. Dezember 2020 auf Nachfrage der IV-Stelle
zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, der Versicherte sei letztmalig am 2 9. Oktober 2019 bezüglich Schmerzen am Bewegungsapparat bei ihnen in Behandlung gestanden (Infiltrationstherapie) . Ein fokal-neurologisches Defizit habe nicht bestanden. Es hätten funktionelle Einschränkungen bestanden bezüglich chronischer Schmerzen, der aktuelle Stand sei nicht bekannt. Im Rahmen der neurologischen Sprechstunde habe keine gut achterliche Beurteilung stattgefunden und eine detaillierte Arbeits anamnes e sei nicht erhoben worden. Bei Fragen zur Arbeitsfähigkeit infolge chronischer Schmerzen sei daher eine arbeitsmedizinische Beurtei lung/Begutachtung empfohlen ( Urk. 10/86) .
3.12
Vom 7. bis 8. Juni 2021 wurde im Auf t r a g der IV-Stelle im
G.___ eine Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit durch geführt. Im entsprechenden Bericht vo m
8. Juni 2021 bezeichnete die verantwort lich zeichnende Fachperson als arbeitsrelevante Probleme Schmerzen an der LWS und am Nacken sowie eine verminderte Stabilisationsfähigkeit am Rumpf (LWS bis HWS) . Nach getätigten Abklärungen hielt sie s chluss folgernd fest, die beobachtete B elastbarkeit entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg) ; z eitlich sollte die Belastung wechselbelastend ganztags möglich sein. Sitzen, Stehen an Ort und Stehen und Gehen seien dem Klienten je manchmal (das heisst insgesamt ½ bis 3 Stunden) möglich. Selten möglich seien Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen , vorgeneigt es
S itzen, Rotation im Sitzen, Hockestellung , wiederholte Kniebeugen. Manchmal möglich seien neben dem Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und G ehen auch Leitersteigen, Treppensteigen, Stossen, Ziehen , Gehen. Die beobachtete Belastbarkeit liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Bezüglich Eingliederung empfahl sie die Arbeitssuche (Urk. 10/97/2). 3. 13
Am 1 8. Juni 2021 wurde der Beschw e rdeführer durch Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie FMH, untersucht. In seinem Gutachten vom 28. Jun i 2021 stellte dieser die folgenden Diagnosen (Urk. 10/98/41) :
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Unspezifische Rückenschmerzen mit/bei - Symptomausweitung - Fehlhaltung der Wirbelsäule - Degenerativen HWS-Veränderungen
- Status nach lumbalem Morbus Scheuermann 2. Mediale Gonarthrose rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Talass a emia minor 4. Pollenallergie 5. Nikotinabusus (40 pack years )
Dr. Z.___ führte im Wesentlichen aus, a nlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über konstante und belastungsabhängige Kreuz- und Nacken schmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in die Extremitäten sowie über vor allem witterungsbedingt verstärkte Knieschmerzen rechts geklagt. Limitiert sehe er sich dadurch bei körperlich schweren Tätigkeiten sowie längerem Stehen und Sitzen, vor allem in ungünstigen P osi t i onen (S. 44 f.) .
Zu r Untersuchung erscheine ein 59- jähriger Mann in rechtem Allg e meinzustand. Es z eige sich ein grenzwertiges Ü bergewicht bei deutlicher abdominaler Adiposi tas. Dabei imponiere der Versicherte bei schlanken proximalen Extremitäten muskulär nicht sehr kräftig. Ein leicht erhöhter Blutdruck se i zumindest kontroll bedürftig. Die internistischen Diagnosen
Talassaemia
minor, P ollenallergie sowie Nikotinabusus wür d en nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Sei anamnestisch auch ein regelmässiger Alkoholkonsum erwähnt worden, habe er ( Dr. Z.___ ) bei der Untersuchung nicht den Eindruck eines schädigenden Konsums gewonnen (S.
45) .
Ansonsten sei auch der kursorische neurologische Status nicht zielführend gewesen, insbesondere habe dieser keine Hinweise auf eine radikuläre Sympto matik ergeben (S. 45) .
Der Beschwerdeführer zeige meist eine minim skoliotische Fehlhaltung nach links. Se ine H altung sei schlaff mit Rückverlagerung des Oberkörpers bei vorgehaltenem Abdomen. Lasse er im Einbeinstand eine gewisse Stabilisation des Rumpfes erkennen, so verlagere er beim Arm-Vorhaltetest nach Matthias primär den Oberkörper weiter zurück. Stabil richte er sich auch mit Instruktionen nicht auf. Bereits bei leichter Flexion der Arme sei eine ungenügende muskuläre Stabilisation der Schulterblätter rechtsbetont erkennbar. Den Globaltest nach Spring habe er na ch wenigen Versuchen bei Angabe von lumbalen Schmerzen abgebrochen. Belastungslimiten hätten somit nicht beobachtet werden können, obwohl muskuläre Defizite evident seien (S. 45) .
Die Wirbelsäule habe auf allen Etagen eine relevante Bewegungseinschränkung und sch merzhafte seg mentale Befund e vermissen lassen. Die Halswirbelsäule habe eine freie Beweglichkeit sowohl der Kopfgelenke wie auch i m unteren Teil gezeigt. T horakal hätten die Rumpfrotationen gewisse lumbale Flankenschmerzen ausgelöst, jedoch kein e th o r akalen Schmerzen. Die Lendenwirbelsäule sei diffus druckdolent gewesen, was hinreichend durch die beschriebene Fe hlhaltung erklär t werde. Ein R eklin ationsschmerz werde erklärt durch die chronische fehl haltungsbedingte Überlastung der dorsalen Strukturen. Dennoch hätten die Quadrantentests keine I rradiationen in die unteren Extremitäten im Sinne einer spondylogenen Problematik ausgelöst (S. 46) .
Insofern würden die beschriebenen degen era tiven Veränderungen zervikal und lumbal kein klinisches Korrelat finde
n. Zudem imponierten diese bei einem 59 j ä h rige n Mann nicht speziell auffällig. Lumbal s eien diese im Zusammenhang mit e iner durchgemachten Wachstumsstörung (M. Scheuermann) zu sehen, wobei die Bandscheibenfächer erstaunlich gut erhalten seien. Spondylotische Reaktionen würden sowieso nicht mit der Klinik korr e lieren. Der strukturelle Wirbelsäulen schaden könne als mässig quantifiziert werden. Die muskuläre Problematik sei reversibel. I nsofern i mp o niere das W irbelsäulenleiden nicht als gravier end.
Schmerzen im Bereich der Extremitäten liessen sich somit mit der W irbelsäulen problematik nicht erklären und
es habe auch von neurologischer S eite elektrophysiologisch nie ein radikuläres Syndrom nachgewi e sen werden können. Bereits der Wirbelsäulenchirurg Dr. A.___ habe im Februar 2018 gemeint, die Ursache der ep is odenhaften , ausst r ahlenden Beschwerden in die Beine, die elektrischen Sensationen und rezidivierenden Nackenschmerzen einschliesslich Lähmung der Arme sei nicht klar. Auch anlässlich der Untersuchung («heute») zeige der Beschwerdeführer auffallende muskuläre Schmerzen im Bereich des Schultergürtel s und des Oberkörpers, die sich mit der fehlhaltungsbedingten muskulären Dysbalance kaum erklären liessen (S. 46).
Der rechtsseitige Kniebefund sei klinisch absolut bland. Im MRI und auch arthroskopisch seien relevante Degenerationen beschrieben. Diese erklärten hinreichend di e bewegungs- und belastungsabhä n g i gen Beschwerden, die anläss lich der Untersuch ung ( « heute » ) absolut im Hintergrund stünden. Beklagt würden vielmehr witterungsbedingte Schmerzen. Eine relevante Knieproblematik könne ausgeschlossen werden. Es fänden sich bei symmetrischen Beinumfängen auch keine Hinweise fü r einen schonungsbedingten Mindergebrauch der rechten unteren Extremität (S. 46) .
Zusammenfassend handle es sich um eine chronifizierte, vor allem muskuläre Schmerzproblemati k , die sich nicht hinreichend mit den klinischen Befunden und mit den objektiven strukturellen Alterationen erklären lasse. Habe die Sympto matik mit Rückenschmerzen begonnen und sich im Verlauf ohne klares klinisches Korrelat ausgeweitet, spreche dies für eine Symptomausweitung. Auffallend sei au ch die Diskrepanz zwischen den als s tark angegebenen Beschwerden, Limit i e rungen und dem minimalen Analgetikabedarf
sowie dem weitgeh enden Verzicht auch auf andere med i zinische Massnahmen. Auch scheine der Beschwerdeführer im Alltag durchaus funktionstüchtig. All diese Überlegungen liessen eine somatofo rme Kompone nte vermuten. Eine relevante psychiatrische Erkrankung sei aber nicht offensichtlich (S. 47) .
Zur Arbeitsfäh i g k eit führte Dr. Z.___ aus, die bisherige Tä tigkeit als Bildhauer und Messe standbauer sei heute nicht mehr möglich. Da eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit ab 1 6. Oktober 2017 gemeldet sei, sei davon auszugehen, dass seither für die bisherige Tätigkeit nie mehr eine A rbeitsfähig k e i t bestanden habe. Eine opti mal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, wechselbelastend ohne häufiges Sitzen, Stehen an Ort und Gehen, ohne Tätigkeiten über Schulter höhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Rotationen im Sitzen, Hockestellung und wiederholte Kniebeugen) sei vollzeitlich möglich. Aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bestehe eine Leistungsminderung von maximal 20 %; insofern bestehe bezüglich eines Pensums von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zum diesbezüglichen zeitlichen Verlauf hielt Dr. Z.___ fest, da der Hausarzt Dr. C.___ am 23. Feb ruar 2018 geschrieben habe , dass im Haushalt keine E in schränkungen best ünden, habe das wohl auch für das beschriebene Belastungs profil zu gelten. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass abgesehen von kurzen, zeitlich nicht zu definierenden Absenzen seit der gemeldeten Arbeitsun fähigkeit ab 16. Oktober 2017 eine angepasste Tätigkeit immer hätte durchgeführt werden können. Für eine solche Tätigkeit lasse sich auch nach der K niearthro skopie vom 22. Mai 2020 höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von einem Monat begründen (S. 55). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. Z.___
beruht auf einer ausführlichen
Untersuchung des Beschwerdeführer s
und
wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den medi zinischen Vorakten e inschliesslich der Ergebnisse der
durchgeführten P o ten tialabklärung und
der
Erkenntnisse aus der EFL erstellt .
Der
Gutachter setzt e sich einlässlich mit den vom Beschwerdeführer
gemachten Angaben und geklagten Beschwerden ausein ander
und stellte nachvollziehbare Diagnosen. Er legte die medizinische Situation einleuchtend dar und die von ihm gezogenen Schlüsse können nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund der
bildgebend ausgewie senen degenerativen Befunde namentlich der Halswirbelsäule , der
gestellten D iagnosen und der anlässlich der Untersuchung
erhobenen klinischen Befunde ( insbesondere fehlende radikuläre Symptomatik, Fehlen einer relevanten Bewegungseinschränkung
auf allen Etagen der Wirbelsäule, namentlich im Bereich der Halswirbelsäule, jedoch Druckdolenzen im Bereich der LWS und HWS /Schultergürtel ) kann insbesondere nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeit en
zwar nicht mehr zumutbar sind , jedoch
– unter Einhaltung des genannten Belastungsprofils - eine Arbeitsfähig keit
in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht . D ies gilt um so mehr, als die Einschätzung von Dr. Z.___ auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der durchgeführten EFL steht , wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit
– mit gewissen Einschränkungen –
vollzeitlich arbeits fähig ist (E. 3.12 hiervor) und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ zu d en Angaben der behandelnden Ärzte
kontrastiert .
So äusserte sich Hausarzt Dr. C.___ soweit ersichtlich
lediglich zur Ar beitsfähigkeit als Bildhauer und Messebauer (E. 3.2, E. 3.8, E. 3.10) und
kann aus den Berichten von Dr. E.___
– selbst wenn sie zur (Rest- ) Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend Stellung bezog
–
immerhin geschlossen werden , dass auch sie jedenfalls von e ine r bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgeht . So
hatte sie mit Blick auf die im Vordergrund stehenden degenerativen Veränderungen namentlich im Bereich der Halswirbelsäule
aus medizinischer Sicht einzig einseitig die Wirbelsäule belas tende Tätigkeiten als ungünstig bezeichnet und angegeben, dass das Tragen/Heben von schweren Gewicht en zu vermeiden sei ( E. 3.3 ) bzw. festgehal ten ,
dass eine funktionelle Einschränkung infolge Schmerzen bestehe bzw.
eine «zum Teil reduzierte» Leistungsfähigkeit infolge des Schmerzsyndrom s «vorstellbar»
sei ( E. 3.7 ).
Schliesslich kann die
von Dr. Z.___ attestierte
Arbeitsfähigkeit (von 80
%) in angepasster Tätigkeit auch unter quantitativen Aspekten
nachvollzogen werden .
Wenn Dr. Z.___ grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit in einer
leidens ange passten Tätigkeit ausgeht und dem Beschwerdeführer infolge erhöhten Pausenbedarfs eine Leistungsminderung um 20
%
zugesteht , erscheint dies plausibel und leuchtet dies nicht zuletzt im Lichte der Angaben von
Dr. E.___
( won a ch aufgrund der Schmerzen eine zum Te il reduzierte Leistungsfähigkeit vorstellbar sei )
ebenfalls ein . 4.2
4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer gegen das Gutachten ein wendet , es sei eine ableh nende Haltung des Gutachters erkennbar ,
da Dr. Z.___ wiederholt die nicht vorhandene M otivation erwähne und das Gutachten an mehreren Stellen den Eindruck erw e cke , der Beschwerdeführer spiele etwas vor
( Urk. 1 S. 12) ,
überzeugt dieses Vorbringen nicht . Es ist nicht
ersichtlich , inwiefern die gestützt auf die Angaben des Besc hwerdefü h r ers
get r offene Feststellung , wonach der Beschwer deführer eine erneute Arbeits t ätigkeit ausschliesse , weil er sich für eine körperlich leichte Tätigkeit am Computer nicht qualif i ziert sehe (vgl. dazu etwa Gutachten S. 31 und 34) und seine aktuelle Leistungsfähigkeit nur mit der früher sehr strengen Tätigkeit im Messebau vergleiche (S. 48f. ) ,
aus objektiven Gründen den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen
vermag . D ies gilt auch für die Angabe n , wona ch
sich der Beschwerdeführer durch di e
anh a ltende Krankschrei bung bestätigt fühle, dass er an einem gravierenden Bandscheibenschaden leide , und dass es nicht den Eindruck mache , dass sich der Beschwerdeführer aus eige nem Antrieb um eine erneute E rwerbs t ätigkeit kümmere ( S. 49 ;
vgl. auch S. 53) .
D enn mit diesen Ausführungen verleiht der Gutachter
lediglich seinen Beo b ach tungen und Ü berlegung en hinsichtlich der aus Sicht des Beschwerdeführer s
gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechenden
- krankheit sfremde n
- Aspekte
Ausdruck , was unter dem Gesichtspunkt der Unvoreing e nommenheit
nicht
zu beanstanden ist. Insbesondere trifft nicht zu, dass Dr. Z.___ dem Beschwer deführer ein simulie rendes Verhalten ( « e t was vorspielen » )
zum Vorwurf macht e , hatte Dr. Z.___
die Unters uchung doch als weitgehend aussagekräftig beurteilt und die teilweise festgestellten inadäquaten Reaktionen lediglich im Rahme n einer Verdeutlichung interpre tiert ( Gutachten S. 36). Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen zu verkennen, dass i m Rahmen der klinischen Untersuchung sich die Gutachtens person, welche die Angaben des Exploranden nicht vorbehaltlos als richtig annehmen darf, auch zum beobachteten Verhalten und zur Plausibilität der ge klagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Widersprüche aufzuzeigen hat ( vgl. dazu etwa Urteil
des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 4.4 unter Hinweis auf Urteile 9C_699/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 3.2 und 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Unter letzteren Aspekt fällt denn auch, dass der Gutachter das vom Beschwerdeführer anlässlich der Unter suchung geschi l de r te Aktivitätsniveau im Alltag
( vgl. dazu S. 32 f. ; vgl. auch S. 36 und S. 48) sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2020 in keiner Behandlung mehr stand und
Schmerzmittel lediglich bei Bedarf bzw. nicht regelmässig einnimmt (vgl. S. 49 f. ) , in sein e Beurteilung miteinbezogen hat . 4.2.2
Aber auch s owei t der Beschwerdeführer die Massgeblichkeit der – die Einschät zung von Dr. Z.___
im Grundsatz bestä t i genden - Ergebnisse der EFL in Abrede stellt unter Hinweis darauf, dass diese nicht unter realitätsnahen Beding u ngen erfolgt sei , ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Die hierzu
(einzig) angeführte Begründung, die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit kniend ausführen könne, habe auf weichen Matten statt g efunden, und dass im Arbeits leben kaum je weiche Matten am Boden liegen würden (vgl. Urk. 1 S. 13) ,
verfängt nicht. Sie ist schon daher unbehelflich , als dem Beschwerdeführ er angesichts des festg el e gten medizinischen Belastungsprofi l s kniende Tätigkeiten ohnehin
nicht bzw.
nur selten
zumut bar sind und es ihm im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 120 V 368 E. 6b ) zuzu muten
wäre , zur Schonung seines rechten Knies eine Knieschutzmatte e i nzusetzen . 4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf den eine rel e vante A rbeitsfähigkeit
vernein en den
Abschlussbericht der Y.___ hinweisen lässt ,
ist zu berücksich tigen, dass n ach der Rechtsprechung d ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist . Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versiche rten Person wiedergeben ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Auch im Falle des Beschwerdeführers beruhte die Beurteilung im Bericht der Y.___
auf im Rahmen der Abklärungen angestellten Verhaltensbeobach t ung en und sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers . Wie Dr. Z.___
in seiner Expertise
dazu stellungnehmend festhielt, wurden a lsdann nicht nur medizinische, sondern auch andere Faktoren ( wie eine aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Befindlichkeit instabile Präsenzwahr nehmung ) berücksichtigt, und darüber
hinaus für Aussagen bezüglich der Eingliederungschancen eine ärztliche Abklä rung als notwendig erachtet (S. 52). Die Ergebnisse vermögen die Schlussfolge rungen im Gutachten von Dr. Z.___ daher nicht in Frage zu stellen. 4.3
Zusammengefasst ist die Beurteilung von Dr. Z.___ und somit der Beweiswert des Gutachten s vom 2 8. Juni 2021 nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist demnach
gest ütz t darauf
mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen B eweisgrad der über w i e genden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1) erstellt , dass der Beschwerdeführer seit September/Oktober 2017 in seinen zul etzt ausgeübten Tät igkeit en als Bildhauer und Messebauer nicht meh r arbeitsfähig ist,
jedoch seither in einer leidensang e passten Tätigkeit eine Arbeitsfäh i gkeit von 80
% bestand bzw. besteht. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl.
Urk. 1 S. 14 ). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ) .
Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar
2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 5.3
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen an der W irbels äu l e und a m rechten Knie . Jedoch ist ihm gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ eine wechselbel a stende ,
leichte bis mittelschwer e Tätigkeit
ohne Arbeiten über Schul terhöhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Rotationen im Sitzen, Hockestellung und wiederholte Kniebeugen in einem Pensum von 80
% zumutbar . Das Belas tungsprofil ist
damit zwar eingeschränkt, jedoch nicht derart eng, dass es dem Beschwerdeführer
nicht möglich wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Weshalb ihm vor dem Hintergrund des genannten Belastbarkeitsprofils etwa
(leichte ) Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten nicht zumutbar sein sollen,
ist nicht ersichtlich.
Daher und da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. E. 5.2 hiervor), kann nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle
zu m Vorneherein ausgeschlossen
sei . Dies gilt im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Un verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen en twickelt hat (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5 mit Hinweis) , selbst unter Berücksichtigung dessen , dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer [Teil-]Erwerbstätigkeit
[hier: gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. Juni
2021 ] ; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 ) 59 ½ Jahre alt war . So werden die vorliegend in Betracht fallenden leidensangepassten (Hilfs-)Tätigkeiten auf dem massgebenden
(hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und erfordern in der Regel keine lange Einarbeitungszeit. 6.
6.1
Beim Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin laut Einkommensver gleich vom 6. Oktober 2 021 ( Urk. 10/100) gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 7. August 2020 für das Jahr 2018 von einem gestützt auf Tabellenlöhne der Schweizer ischen Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE; TA1, Kompetenzniveau 1 [Hilfsarbeiten]
im Sektor 3 Dienstleistungen) ermittelten und auf das Jahr 2018 errechneten
Wert von Fr. 62 '697.65 aus ( vgl. Urk. 10/100 unter Hinweis auf U rk. 10/66 /8 ; vgl. auch U rk. 10/67). Beim Invalideneinkommen zog sie ebenfalls Tabellenlöhne der LSE 2016 b ei und stellte auf den Zentralwert (Median) der im Kompetenzniveau 1 von Männern im Total aller Wirts chafts zweige erzielten Löhne ab , wobei sie per 2018 ein jährliches Einkommen von F r. 66‘ 803.40 errechnete, wa s bei einem zumutbaren Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘442.70
ergab und
i n Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen
zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet)
15 % führte (Urk. 2 S. 2 ; vgl. wiederum Urk. 10/100 ) . Der so erfolgte Einkommensvergleich
blieb bis auf die Frage des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenloh n (vgl. hierzu E. 6.2 hienach) unbestritten, weshalb sich bei fehlenden Anhaltspunkten auf diesbezüg liche Fehler Weiterungen bezüglich der Vergleichseinkommen im Grundsatz
erübrigen . 6.2
Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen nicht als ange zeigt erachtete (vgl. auch Urk. 10/100) ,
beantragt der B eschwerdeführer
einen Abzug von «mindestens» 25 % ( Urk. 1 S. 15).
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
vor dem Hintergrund
der persönlichen und be ruflichen Merkmale des Beschwerdeführers ein solcher Abzug vorzunehmen ist , kann jedoch offen bleiben. Denn ein leidensbedingter Abzug
ist
nach der Recht sprechung auf maximal 25 % festzusetzen (vgl. dazu
etwa BGE 135 V 297 E. 5.2 ) und führte vorliegend
selbst ein –
im Falle des Beschwerdeführers kaum gerechtfertigter –
maximaler A bzug vom Invalideneinkommen von 25 % zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (Fr. 62'697.65 - Fr. 53‘442.70 x 0.75 /
Fr. 62'697.65 x 100) und somit
ebenfalls nicht zu einem rentenbegründenden I nvaliditätsgrad
( von mindestens 40 % ; vgl. E. 1.3; so auch Urk.
10/100). 7.
Zusammengefasst hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom
18. November 2021 erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen
ist . 8 . 8 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt , weshalb dem Beschwerdeführer a ntragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist . 8 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird alsdann – auch im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Honorarnote vom 1. März 2022 macht e Rechtsanwalt Jonas Achermann einen zu entschädigenden Betrag von F r.
4‘365.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend ( Urk. 13).
Jedoch erscheint der angegebene Aufwand – i nsbesondere für das Verfassen der Beschwerde (über 13 Stunden ) –
der Sache nicht als angemes sen . So
präsentiert sich der vorliegende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht als besonde r s komplex und stellten sich in rechtlicher Hinsicht keine besonders schwierigen Fragen . A ngesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des gerechtfertigten Aufwands sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung daher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2‘900.-- festzusetzen. 8 .3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angem essen. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sobald er d azu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Jonas Achermann, Wetzikon , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt , u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Achermann, Wetzikon, wird mit Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Achermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___ , gebo ren 1962, hat ursprünglich die Ausbildung zum Maschinen mechaniker absolviert . Danach übte er verschiedene andere Erwerbs t ätigkeiten aus, war namentlich als Bildhauer tätig (von 1986 bis 2005 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit) sowie im Bereich Messebau , ab 2006 arbeitete er hauptsächlich für diverse Firmen in der Messebaumontage (vgl. Urk. 10/7-8 ) .
Seit dem Jahr 2017 bezieht er Sozialhilf e (vgl. Urk. 10/ 41/2 sowie Urk. 10/48/9 ) . Am 23. November 2017 wurde
X.___ durch den Sozialdienst der damaligen Wohnsitzgemeinde bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie eine seit September 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Früher fassung an gemeldet (Urk. 10/3) ; a m
4. Januar 2018 erfolgte die Anmeld ung zur beruflichen Integration bzw. zum Rente nbezug ( Urk. 10/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2018 (U rk. 10/33)
Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Ausbildungskurs [ Computer-Einführungskurs ] sowie eine Potentialabklärung
[Durchführungsstelle
Y.___ ] ) ;
die
Eingliederungsmassnahmen schloss
sie nach durchgeführter Potentialabklärung (vgl. Abschlussbericht vom 1. Februar 2019, Urk. 10/39) mit Mitteilung vom 5. Februar 2019 wieder ab (Urk. 10/40). Nach durchgeführten weiteren medizinischen A bklärungen sowie Veranlassung eines Abklärungs berichts
für Selbständigerwerbende (U rk. 10/66) stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 18. September 2020 mit Wirkung ab 1. September
2018 die rückwirkende Zusprache einer ganzen Rente in
Aussicht, welche sie per 1. Mai 2019 auf ein e halbe Rente herabsetze (Urk. 10/70). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2020 Einwand mit der Begründung , dass sich sein Gesundheitszustand im Verlauf nicht verbessert habe und er bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt gänzlich erwerbsunfähig sei ( Urk. 10/75).
D ie IV- S telle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten ergänzende Berichte ein und veranlasste schliesslich
eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Facharzt FMH für Rheumatologie (rheumatologische Begutachtung inkl. Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit
[ EFL ] ; Urk. 10/90). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 2 8. Juni 2021 (Urk. 10/98 ) verneinte die IV-Stelle mit neuem Vorbesch eid vom 6. Oktober 2021 einen Anspruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 10/102). Daran hielt sie nach Einwa nd des Beschwerdeführers vom 3. November 2021 ( Urk. 10/105) mit Verfügung vom 18. November 2021 fest (Urk.
2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) .
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eing abe vom 4. Januar 2022 Beschwerde erheben mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 18. November 2021 aufzu heben und der Invaliditätsgrad des Versicherten neu festzulegen und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein neues Gutachten zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführe r s sowie der Verwertbarkeit einer allfällig bestehenden Resta rbeitsfähigkeit betreffend eine angepasste Tätigkeit in Auftrag zu geben und danach den Invaliditätsgrad neu festzulegen (2.), unter Kosten- und Ent schädi gungsfolgen (zzgl. 7.7
% MWSt ) zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In prozessualer Hinsicht liess X.___
zudem die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Jonas Achermann als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2022 reichte er ergänzend eine Erklärung betreffend Rechtsschutzversicherung ins Recht ( Urk. 7-8). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was X.___ mit Verfügung vom 2 2. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. März 2022 reichte Rechtsanwalt Achermann seine Honorarnote vom 1. März 2022 ins Recht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, gemäss den getätigten Abklärungen bestehe seit dem 16. Oktober
2017 in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Jedoch sei dem Beschwerdeführer a b diesem Zeitpunkt eine leidens angepasste leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 80
% zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15
%, was keinen Rentenanspruch begründe ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen schlussfolgernd vorbringe n, die Beschwer degegnerin stütze sich bei ihrer Verfügung vom 1 8. September 2021 auf das Gutachten von Dr. Z.___ , welches zwar richtigerweise bestätige, dass im bisherigen Tätigkeitsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in angepasster Tätigkeit festlege. Wie trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich auf eine 80% ige Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich geschlossen werde, bl e i be unklar . Auch müsse das Belastungsprofil gemäss EFL nach unten korrigiert werden, sei doch die entsprechende Beurteilung nicht unter realitätsnahen Bedingungen erfolgt. Eine Stelle gemäss dem angegebenen Belastungsprofil gebe es alsdann für den Beschwerdeführer im ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht. Auch sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Dass der Bericht der Y.___ aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ unbeachtlich sei, sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 , insbes. S. 17). 3.
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederung smassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 3.1 mit Hinweis ) .
Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar
2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 5.3
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen an der W irbels äu l e und a m rechten Knie . Jedoch ist ihm gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ eine wechselbel a stende ,
leichte bis mittelschwer e Tätigkeit
ohne Arbeiten über Schul terhöhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Rotationen im Sitzen, Hockestellung und wiederholte Kniebeugen in einem Pensum von 80
% zumutbar . Das Belas tungsprofil ist
damit zwar eingeschränkt, jedoch nicht derart eng, dass es dem Beschwerdeführer
nicht möglich wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Weshalb ihm vor dem Hintergrund des genannten Belastbarkeitsprofils etwa
(leichte ) Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten nicht zumutbar sein sollen,
ist nicht ersichtlich.
Daher und da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. E. 5.2 hiervor), kann nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle
zu m Vorneherein ausgeschlossen
sei . Dies gilt im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Un verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen en twickelt hat (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5 mit Hinweis) , selbst unter Berücksichtigung dessen , dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer [Teil-]Erwerbstätigkeit
[hier: gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. Juni
2021 ] ; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 ) 59 ½ Jahre alt war . So werden die vorliegend in Betracht fallenden leidensangepassten (Hilfs-)Tätigkeiten auf dem massgebenden
(hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und erfordern in der Regel keine lange Einarbeitungszeit. 6.
E. 3.2 Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnos t i zierte in seinem Formularbericht an die IV-Stelle a m 2 3. Februar 2018 unter Bezugnahme auf den MRI- Befund des D.___ vom 1. November
2017 (vgl. dazu Urk. 10/22/8f.)
eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5, eine leichte Recessusstenose LWK 5 bds . , eine
Anulusruptur rechts foraminal L5/S1, mögliche L5 Reizung rechts , ein chronisches lumbospon d ylogenes Syndrom sowie N ackenschmerzen. Seit Jahren bestünden rezidivierende lumbale Schmer zen, insbesondere beim Heben von Lasten. Seit Mitte Oktober 2017 bestehe eine Schmerzresistenz mit wechselnder Ausstrahlung in die Beine linksbetont, ausser dem auch Nackenbeschwerden. Als Bildhauer und Messebauer bestehe seit dem
16. Oktober 2017 bis mindestens zum 31. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Es seien weitere Abklärungen (neurologisch und rheumatologisch) in der Schulthess -K link vereinbart.
Angaben zu einer angepassten Tätigkeit machte Dr. C.___ nicht ( Urk. 10/22 /1-6 ).
E. 3.3 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie und Oberärzti n Neurologie an der B.___ ,
stellte in ihrem Bericht vom 5. März 2018 nach durchgeführten Abklärungen (MRI, Elektrophy siologie) die folgenden Diagnosen ( Urk. 10/25/1-2) : - Lumbospondylogenes Syndrom mit Verdacht auf radikuläres Reizsyn drom S1,
exazerbiert ca . 09/2017 - Anamnestisch: Lumboglutealgien mit links Schmerzausstrahlung in Dermatom 1 - Klinisch: Lasègue links positiv, kein radi k uläres sensomotorisches Defizit - MRI LWS 01.11.2017 : multisegmentale leichte Diskopathie mit möglicher leichter rezessaler I rritation der Nervenwurzel S1 links auf Segmenthöhe L5/S1 - EMG 28.02.2018: Kennmuskulatur L4-S1 l i nks ohne Denervationszei chen - Röntgen LW S 09.02.2018: mult i seg m en tale Osteochondrose , Spondylose bei insgesamt gu t erhaltener Bandscheibenhöhe, l eichte skoliot ische Fehlstellung, gut erhaltenes sagittales Profil - Zervikospondylogenes Schmerz s yndrom mit inter m ittierend radikulärer Reizung für C6 linksbetont - Klinisch 05.03.2018 : Radi k uläre Provokationsmanöver bland,
deutliche Druckdolenz Facettengelenke der mittleren HWS, kein radi k uläres sensomot orisches Defizit - EMG 05.03.2018: Kennmuskulatur C5-C6 rechts und C6 links ohne Denervationszeichen - Röntgen HWS 09.02.2018 : leichte bis mittelgradige degenerative Ver änderungen p.m. HWK 5/6 mit spondylophytären Ausziehungen, leicht reduzierten Intervertebralabständen HWK3-HWK6, erhaltenes Hinter kantenalignement sagittal - MRI HWS, BWS vom 03.03.2018: keine Spinalkanalstenose oder Myelopa t hie. Spondylarthrosen C3-C6, Unkovertebralarthrosen C3-C7, aktivierte Osteochondrose C6/ 7. Mögliche Neurokompre ssion C4/5 für die Nervenwurzel C5 rechts, C5/6 für NWC 6 bds . leichtgradig für C7 links (C6/7) . BWS nur mit leichten degener ativen Veränderungen ( Diskusbul ging Th4/5 und Th 7-11, keine Neurokompression ) .
Dr. E.___ führte im Wesentlichen aus, k orrelierend zu den auch cervikal beschriebenen Schmerzen zeigten sich MR-tomographisch mittelgradige degene rative Veränderungen, vor allem der mittleren und unteren HWS mit mehrsegmental leichter auch ne u r ofor a min aler Einengung vor allem für die Nervenwurzeln C5-C6 rechts und C6 links, welche nach Anamnese und klinischem Status auch mit einer dortigen radik ul ären Reizung vereinbar seien. Nadelmyographisch zeige sich in entsprechender K ennmuskulat u r noch keine Denervation . B ezügl i c h der BWS zeigten sich nur leichte degenerative Verände rungen, hier ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Eine Nervenwurzelinfilt r a t ion S1 sei geplant. Bezüglich der Arbeitssituation sei der Patient (da seit 09/2017 AUF) im Gespräch mit der IV-Stelle .
A us medizinischer Sicht seien bei entsprechenden degenerativen Veränderungen
vor allem im Bereich de r HWS einseitig die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten ungü nstig, vor allem sei das Tragen /Heben von schweren Gewichten zu vermeiden ( Urk. 10/25).
Nach am 2 0. März 2018 durchgeführter Infiltrat i on ( Urk. 10/26) hielt Dr. E.___
aufgrund einer Telefonkonsultation am 1 0. April 2018 fest, bei passager sehr gutem Ansprechen auf die Infiltra ti on könne zusätzlich zu den lumbospondylo genen Schmerzen eine radikuläre Reizkomponente für S1 links bestätigt werden. Mit dem Patienten sei vereinbart, dass er sich im Bedarfsfall im Abstand von 3
Monaten zur letzten I nfiltrat i o n bei erneuten Lumbalgien oder Zervikalgien erneut zur Infiltra t ion melde ( Urk. 10/2 7 ).
E. 3.4 Am 3 0. April 2018 diagn os t i zierte n die für den Bericht der B.___ , verantwortlich zeichnenden Ärzte zusätzlich eine Thalassämia minor. Angaben zur Arbeitsfähig keit machten sie nicht ( Urk. 10/28) .
E. 3.5 Vom 7. Januar bis zum 1. Februar 2019 fand im Rahmen der
beruflichen Eingl i e derungsm assnahmen eine Potentialabklärung
durch die
Y.___
statt. Im entsprechenden Abschlussbericht vom 1. Februar 2019 hielten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen fest, während der vierwöchigen Abklärung habe seitens des Beschwerdeführers ein hohes E ngage ment festg e stellt werden können, indem er sich offen und motiviert gezeigt habe, an den verschiedenen T estunge n und B eratungsgesprächen teilzunehm en. A ufgrund seiner instabilen körperlichen Befindlichkeit habe sich die Potentialabklärung für ihn als sehr herausfordernd erwiesen. Je nach Tagesform sei es ihm aufgrund von starken Schmerzen insbe sondere im Rücken (unterer Rücken und Bereich der Halswirbelsäule) und gelegentlich auch im Knie nicht möglich gewesen, an der Abklärung teilzuneh men. Er habe die Abklärung an insgesamt sieben Tagen nicht wahrnehmen können und viermal früher verlassen müssen. Aufgrund der starken Schmerzen und der dadurch bedingten instabilen Präsenzwahrnehmung bestehe aus Sicht der Y.___ aktuell keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt. Um eine A ussage bezügl i c h der künftigen Eingliederungschancen im ersten Arbeitsmarkt machen zu können ,
würden ärztliche Abkl ä r ungen und Einschätzungen als notwendig erachtet ( Urk. 10/39).
E. 3.6 Am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 10/38) , 2 6. März 2019 ( Urk. 10/45) , 2 6. Juni 2019 und am 1. Oktober 2019 ( Urk. 10/63) wurden in der B.___ Infiltrationen an der Halswirbelsäule dur c hgeführt .
E. 3.7 Im an die IV- Stelle gerichteten
Versicherungsbericht berichtete die Neurologin Dr. E.___
von der B.___
am 8. Oktober 2019 unter Angabe der bereits bekannten Diagnosen über einen stationären Zustand . E s bestehe eine funktionelle Einschränkung infolge Schmerzen . Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, im Rahmen der Sprechstunde sei keine detaillierte Berufsanamnese erhoben worden, die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht beurteilbar. E ine zum Teil reduzierte Leistungsfähigkeit infolge des Sc hmerzsyndrom s sei vorstellbar ( Urk. 10/53).
E. 3.8 Hausarzt Dr. C.___ berichtete im Januar 2020 bei letzter Kontrolle am 11. Januar 2020 im Rahmen einer akuten Lumbalgie über einen stationären Gesundheitszustand, trotz wiederholter Infiltrationen sei es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Als Bildhauer und Messebauer sei der Patient nicht mehr einsetzbar. Bezüglich Ressourcenprofil sei er im Januar 2019 abge klärt worden. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/59).
E. 3.9 Dr. med. F.___ , Facharzt für O rthop ädische C hirur g i e FMH, diagnos t i zierte im Bericht vom 5. November 2020 an die IV-Stelle einen St. nach Kniearthroskopie rechts, Plice ktomie , mediale Korpus/ Hinterhornresektion , late rale Korpusresektion , Knorpel- Dé bridement medialer Femurkondyl
am 20. Ma i 2020 bei medio- lateraler Meniskop athie mit Plica
mediopate llaris mit Retropatellararthr o se mit Chondromalazie Grad II bis p a rtie l l I II, for t geschritt ene Chondromalazie medialer Femu rkondyl sowie laterale Meniskusläsion Kniegelenk rechts. Er habe den Patienten am 2 0. Mai 2020 am rechte n Knie operiert, die erste Nachkontrolle sei am 2 6. Mai 2020 erfolgt, seitdem habe er den Patienten ni c ht mehr in der Sprechstunde beurteilt , so dass er bezüglich der aktue l len Situation keine Angaben machen könne ( Urk. 10/78 /7 ).
E. 3.10 Hausarzt Dr. C.___ verwies in seinem Formularbericht vom 3 0. November
2020 an die IV-Stelle auf die am 2 0. Januar 20 20 gestellten Diagnosen und ergänzte im Wesentlichen , das s am 20. Mai 2020 eine Kniearth r o s k opie durchge führt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100
%. Es bestünden nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im cervikalen Bereich und lumbal. Aktuell sei die HWS- Beweglichkeit nicht eingeschränkt, hingegen zeige sich lumbal ein ausgeprägter Hartspann mit aufgehobener LWS-Flexion, Fingerbo denabstand 20 cm. Aktuell würden keine Analgetika eingesetzt. Die vertebralen Einschränkungen behinderten weiter h in eine Tätigkeit als Bildhauer oder Messe bauer. Effektiv gehe es dem Patienten besser aufgrund der Infiltrationen an der HWS in der B.___ sowie auch der Vermeidung der körperlichen Belastungen.
Die Aussage im Vorbescheid, wonach der Patient seit dem 7. Januar 2019 zu 50% arbeitsfähig sei, stehe im Widerspruch zu seiner ( Dr. C.___
s) Einschätzungen. Es sei ihm ni c ht bekannt, ob sich die Deklaration auf
eine fachärztliche Expertise stütze, seines Wissens sei der Patient nie medizinisch begutachtet word e n , was aufgrund der diskrepanten Einschätzungen nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 10/79).
E. 3.11 Neurologin Dr. E.___ von der B.___ führte am 30. Dezember 2020 auf Nachfrage der IV-Stelle
zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, der Versicherte sei letztmalig am 2 9. Oktober 2019 bezüglich Schmerzen am Bewegungsapparat bei ihnen in Behandlung gestanden (Infiltrationstherapie) . Ein fokal-neurologisches Defizit habe nicht bestanden. Es hätten funktionelle Einschränkungen bestanden bezüglich chronischer Schmerzen, der aktuelle Stand sei nicht bekannt. Im Rahmen der neurologischen Sprechstunde habe keine gut achterliche Beurteilung stattgefunden und eine detaillierte Arbeits anamnes e sei nicht erhoben worden. Bei Fragen zur Arbeitsfähigkeit infolge chronischer Schmerzen sei daher eine arbeitsmedizinische Beurtei lung/Begutachtung empfohlen ( Urk. 10/86) .
E. 3.12 Vom 7. bis 8. Juni 2021 wurde im Auf t r a g der IV-Stelle im
G.___ eine Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit durch geführt. Im entsprechenden Bericht vo m
8. Juni 2021 bezeichnete die verantwort lich zeichnende Fachperson als arbeitsrelevante Probleme Schmerzen an der LWS und am Nacken sowie eine verminderte Stabilisationsfähigkeit am Rumpf (LWS bis HWS) . Nach getätigten Abklärungen hielt sie s chluss folgernd fest, die beobachtete B elastbarkeit entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg) ; z eitlich sollte die Belastung wechselbelastend ganztags möglich sein. Sitzen, Stehen an Ort und Stehen und Gehen seien dem Klienten je manchmal (das heisst insgesamt ½ bis 3 Stunden) möglich. Selten möglich seien Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen , vorgeneigt es
S itzen, Rotation im Sitzen, Hockestellung , wiederholte Kniebeugen. Manchmal möglich seien neben dem Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und G ehen auch Leitersteigen, Treppensteigen, Stossen, Ziehen , Gehen. Die beobachtete Belastbarkeit liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Bezüglich Eingliederung empfahl sie die Arbeitssuche (Urk. 10/97/2). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Beim Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin laut Einkommensver gleich vom 6. Oktober 2 021 ( Urk. 10/100) gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 7. August 2020 für das Jahr 2018 von einem gestützt auf Tabellenlöhne der Schweizer ischen Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE; TA1, Kompetenzniveau 1 [Hilfsarbeiten]
im Sektor 3 Dienstleistungen) ermittelten und auf das Jahr 2018 errechneten
Wert von Fr. 62 '697.65 aus ( vgl. Urk. 10/100 unter Hinweis auf U rk. 10/66 /8 ; vgl. auch U rk. 10/67). Beim Invalideneinkommen zog sie ebenfalls Tabellenlöhne der LSE 2016 b ei und stellte auf den Zentralwert (Median) der im Kompetenzniveau 1 von Männern im Total aller Wirts chafts zweige erzielten Löhne ab , wobei sie per 2018 ein jährliches Einkommen von F r. 66‘ 803.40 errechnete, wa s bei einem zumutbaren Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘442.70
ergab und
i n Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen
zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet)
E. 6.2 Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen nicht als ange zeigt erachtete (vgl. auch Urk. 10/100) ,
beantragt der B eschwerdeführer
einen Abzug von «mindestens» 25 % ( Urk. 1 S. 15).
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
vor dem Hintergrund
der persönlichen und be ruflichen Merkmale des Beschwerdeführers ein solcher Abzug vorzunehmen ist , kann jedoch offen bleiben. Denn ein leidensbedingter Abzug
ist
nach der Recht sprechung auf maximal 25 % festzusetzen (vgl. dazu
etwa BGE 135 V 297 E. 5.2 ) und führte vorliegend
selbst ein –
im Falle des Beschwerdeführers kaum gerechtfertigter –
maximaler A bzug vom Invalideneinkommen von 25 % zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (Fr. 62'697.65 - Fr. 53‘442.70 x 0.75 /
Fr. 62'697.65 x 100) und somit
ebenfalls nicht zu einem rentenbegründenden I nvaliditätsgrad
( von mindestens 40 % ; vgl. E. 1.3; so auch Urk.
10/100). 7.
Zusammengefasst hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom
18. November 2021 erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen
ist . 8 . 8 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt , weshalb dem Beschwerdeführer a ntragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist . 8 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird alsdann – auch im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Honorarnote vom 1. März 2022 macht e Rechtsanwalt Jonas Achermann einen zu entschädigenden Betrag von F r.
4‘365.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend ( Urk. 13).
Jedoch erscheint der angegebene Aufwand – i nsbesondere für das Verfassen der Beschwerde (über 13 Stunden ) –
der Sache nicht als angemes sen . So
präsentiert sich der vorliegende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht als besonde r s komplex und stellten sich in rechtlicher Hinsicht keine besonders schwierigen Fragen . A ngesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des gerechtfertigten Aufwands sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung daher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2‘900.-- festzusetzen. 8 .3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angem essen. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sobald er d azu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Jonas Achermann, Wetzikon , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt , u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Achermann, Wetzikon, wird mit Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Achermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 Am 1 8. Juni 2021 wurde der Beschw e rdeführer durch Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie FMH, untersucht. In seinem Gutachten vom 28. Jun i 2021 stellte dieser die folgenden Diagnosen (Urk. 10/98/41) :
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Unspezifische Rückenschmerzen mit/bei - Symptomausweitung - Fehlhaltung der Wirbelsäule - Degenerativen HWS-Veränderungen
- Status nach lumbalem Morbus Scheuermann 2. Mediale Gonarthrose rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Talass a emia minor 4. Pollenallergie 5. Nikotinabusus (40 pack years )
Dr. Z.___ führte im Wesentlichen aus, a nlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über konstante und belastungsabhängige Kreuz- und Nacken schmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in die Extremitäten sowie über vor allem witterungsbedingt verstärkte Knieschmerzen rechts geklagt. Limitiert sehe er sich dadurch bei körperlich schweren Tätigkeiten sowie längerem Stehen und Sitzen, vor allem in ungünstigen P osi t i onen (S. 44 f.) .
Zu r Untersuchung erscheine ein 59- jähriger Mann in rechtem Allg e meinzustand. Es z eige sich ein grenzwertiges Ü bergewicht bei deutlicher abdominaler Adiposi tas. Dabei imponiere der Versicherte bei schlanken proximalen Extremitäten muskulär nicht sehr kräftig. Ein leicht erhöhter Blutdruck se i zumindest kontroll bedürftig. Die internistischen Diagnosen
Talassaemia
minor, P ollenallergie sowie Nikotinabusus wür d en nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Sei anamnestisch auch ein regelmässiger Alkoholkonsum erwähnt worden, habe er ( Dr. Z.___ ) bei der Untersuchung nicht den Eindruck eines schädigenden Konsums gewonnen (S.
45) .
Ansonsten sei auch der kursorische neurologische Status nicht zielführend gewesen, insbesondere habe dieser keine Hinweise auf eine radikuläre Sympto matik ergeben (S. 45) .
Der Beschwerdeführer zeige meist eine minim skoliotische Fehlhaltung nach links. Se ine H altung sei schlaff mit Rückverlagerung des Oberkörpers bei vorgehaltenem Abdomen. Lasse er im Einbeinstand eine gewisse Stabilisation des Rumpfes erkennen, so verlagere er beim Arm-Vorhaltetest nach Matthias primär den Oberkörper weiter zurück. Stabil richte er sich auch mit Instruktionen nicht auf. Bereits bei leichter Flexion der Arme sei eine ungenügende muskuläre Stabilisation der Schulterblätter rechtsbetont erkennbar. Den Globaltest nach Spring habe er na ch wenigen Versuchen bei Angabe von lumbalen Schmerzen abgebrochen. Belastungslimiten hätten somit nicht beobachtet werden können, obwohl muskuläre Defizite evident seien (S. 45) .
Die Wirbelsäule habe auf allen Etagen eine relevante Bewegungseinschränkung und sch merzhafte seg mentale Befund e vermissen lassen. Die Halswirbelsäule habe eine freie Beweglichkeit sowohl der Kopfgelenke wie auch i m unteren Teil gezeigt. T horakal hätten die Rumpfrotationen gewisse lumbale Flankenschmerzen ausgelöst, jedoch kein e th o r akalen Schmerzen. Die Lendenwirbelsäule sei diffus druckdolent gewesen, was hinreichend durch die beschriebene Fe hlhaltung erklär t werde. Ein R eklin ationsschmerz werde erklärt durch die chronische fehl haltungsbedingte Überlastung der dorsalen Strukturen. Dennoch hätten die Quadrantentests keine I rradiationen in die unteren Extremitäten im Sinne einer spondylogenen Problematik ausgelöst (S. 46) .
Insofern würden die beschriebenen degen era tiven Veränderungen zervikal und lumbal kein klinisches Korrelat finde
n. Zudem imponierten diese bei einem 59 j ä h rige n Mann nicht speziell auffällig. Lumbal s eien diese im Zusammenhang mit e iner durchgemachten Wachstumsstörung (M. Scheuermann) zu sehen, wobei die Bandscheibenfächer erstaunlich gut erhalten seien. Spondylotische Reaktionen würden sowieso nicht mit der Klinik korr e lieren. Der strukturelle Wirbelsäulen schaden könne als mässig quantifiziert werden. Die muskuläre Problematik sei reversibel. I nsofern i mp o niere das W irbelsäulenleiden nicht als gravier end.
Schmerzen im Bereich der Extremitäten liessen sich somit mit der W irbelsäulen problematik nicht erklären und
es habe auch von neurologischer S eite elektrophysiologisch nie ein radikuläres Syndrom nachgewi e sen werden können. Bereits der Wirbelsäulenchirurg Dr. A.___ habe im Februar 2018 gemeint, die Ursache der ep is odenhaften , ausst r ahlenden Beschwerden in die Beine, die elektrischen Sensationen und rezidivierenden Nackenschmerzen einschliesslich Lähmung der Arme sei nicht klar. Auch anlässlich der Untersuchung («heute») zeige der Beschwerdeführer auffallende muskuläre Schmerzen im Bereich des Schultergürtel s und des Oberkörpers, die sich mit der fehlhaltungsbedingten muskulären Dysbalance kaum erklären liessen (S. 46).
Der rechtsseitige Kniebefund sei klinisch absolut bland. Im MRI und auch arthroskopisch seien relevante Degenerationen beschrieben. Diese erklärten hinreichend di e bewegungs- und belastungsabhä n g i gen Beschwerden, die anläss lich der Untersuch ung ( « heute » ) absolut im Hintergrund stünden. Beklagt würden vielmehr witterungsbedingte Schmerzen. Eine relevante Knieproblematik könne ausgeschlossen werden. Es fänden sich bei symmetrischen Beinumfängen auch keine Hinweise fü r einen schonungsbedingten Mindergebrauch der rechten unteren Extremität (S. 46) .
Zusammenfassend handle es sich um eine chronifizierte, vor allem muskuläre Schmerzproblemati k , die sich nicht hinreichend mit den klinischen Befunden und mit den objektiven strukturellen Alterationen erklären lasse. Habe die Sympto matik mit Rückenschmerzen begonnen und sich im Verlauf ohne klares klinisches Korrelat ausgeweitet, spreche dies für eine Symptomausweitung. Auffallend sei au ch die Diskrepanz zwischen den als s tark angegebenen Beschwerden, Limit i e rungen und dem minimalen Analgetikabedarf
sowie dem weitgeh enden Verzicht auch auf andere med i zinische Massnahmen. Auch scheine der Beschwerdeführer im Alltag durchaus funktionstüchtig. All diese Überlegungen liessen eine somatofo rme Kompone nte vermuten. Eine relevante psychiatrische Erkrankung sei aber nicht offensichtlich (S. 47) .
Zur Arbeitsfäh i g k eit führte Dr. Z.___ aus, die bisherige Tä tigkeit als Bildhauer und Messe standbauer sei heute nicht mehr möglich. Da eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit ab 1 6. Oktober 2017 gemeldet sei, sei davon auszugehen, dass seither für die bisherige Tätigkeit nie mehr eine A rbeitsfähig k e i t bestanden habe. Eine opti mal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, wechselbelastend ohne häufiges Sitzen, Stehen an Ort und Gehen, ohne Tätigkeiten über Schulter höhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Rotationen im Sitzen, Hockestellung und wiederholte Kniebeugen) sei vollzeitlich möglich. Aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bestehe eine Leistungsminderung von maximal 20 %; insofern bestehe bezüglich eines Pensums von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zum diesbezüglichen zeitlichen Verlauf hielt Dr. Z.___ fest, da der Hausarzt Dr. C.___ am 23. Feb ruar 2018 geschrieben habe , dass im Haushalt keine E in schränkungen best ünden, habe das wohl auch für das beschriebene Belastungs profil zu gelten. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass abgesehen von kurzen, zeitlich nicht zu definierenden Absenzen seit der gemeldeten Arbeitsun fähigkeit ab 16. Oktober 2017 eine angepasste Tätigkeit immer hätte durchgeführt werden können. Für eine solche Tätigkeit lasse sich auch nach der K niearthro skopie vom 22. Mai 2020 höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von einem Monat begründen (S. 55). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. Z.___
beruht auf einer ausführlichen
Untersuchung des Beschwerdeführer s
und
wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den medi zinischen Vorakten e inschliesslich der Ergebnisse der
durchgeführten P o ten tialabklärung und
der
Erkenntnisse aus der EFL erstellt .
Der
Gutachter setzt e sich einlässlich mit den vom Beschwerdeführer
gemachten Angaben und geklagten Beschwerden ausein ander
und stellte nachvollziehbare Diagnosen. Er legte die medizinische Situation einleuchtend dar und die von ihm gezogenen Schlüsse können nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund der
bildgebend ausgewie senen degenerativen Befunde namentlich der Halswirbelsäule , der
gestellten D iagnosen und der anlässlich der Untersuchung
erhobenen klinischen Befunde ( insbesondere fehlende radikuläre Symptomatik, Fehlen einer relevanten Bewegungseinschränkung
auf allen Etagen der Wirbelsäule, namentlich im Bereich der Halswirbelsäule, jedoch Druckdolenzen im Bereich der LWS und HWS /Schultergürtel ) kann insbesondere nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeit en
zwar nicht mehr zumutbar sind , jedoch
– unter Einhaltung des genannten Belastungsprofils - eine Arbeitsfähig keit
in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht . D ies gilt um so mehr, als die Einschätzung von Dr. Z.___ auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der durchgeführten EFL steht , wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit
– mit gewissen Einschränkungen –
vollzeitlich arbeits fähig ist (E. 3.12 hiervor) und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ zu d en Angaben der behandelnden Ärzte
kontrastiert .
So äusserte sich Hausarzt Dr. C.___ soweit ersichtlich
lediglich zur Ar beitsfähigkeit als Bildhauer und Messebauer (E. 3.2, E. 3.8, E. 3.10) und
kann aus den Berichten von Dr. E.___
– selbst wenn sie zur (Rest- ) Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend Stellung bezog
–
immerhin geschlossen werden , dass auch sie jedenfalls von e ine r bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgeht . So
hatte sie mit Blick auf die im Vordergrund stehenden degenerativen Veränderungen namentlich im Bereich der Halswirbelsäule
aus medizinischer Sicht einzig einseitig die Wirbelsäule belas tende Tätigkeiten als ungünstig bezeichnet und angegeben, dass das Tragen/Heben von schweren Gewicht en zu vermeiden sei ( E. 3.3 ) bzw. festgehal ten ,
dass eine funktionelle Einschränkung infolge Schmerzen bestehe bzw.
eine «zum Teil reduzierte» Leistungsfähigkeit infolge des Schmerzsyndrom s «vorstellbar»
sei ( E. 3.7 ).
Schliesslich kann die
von Dr. Z.___ attestierte
Arbeitsfähigkeit (von 80
%) in angepasster Tätigkeit auch unter quantitativen Aspekten
nachvollzogen werden .
Wenn Dr. Z.___ grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit in einer
leidens ange passten Tätigkeit ausgeht und dem Beschwerdeführer infolge erhöhten Pausenbedarfs eine Leistungsminderung um 20
%
zugesteht , erscheint dies plausibel und leuchtet dies nicht zuletzt im Lichte der Angaben von
Dr. E.___
( won a ch aufgrund der Schmerzen eine zum Te il reduzierte Leistungsfähigkeit vorstellbar sei )
ebenfalls ein . 4.2
4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer gegen das Gutachten ein wendet , es sei eine ableh nende Haltung des Gutachters erkennbar ,
da Dr. Z.___ wiederholt die nicht vorhandene M otivation erwähne und das Gutachten an mehreren Stellen den Eindruck erw e cke , der Beschwerdeführer spiele etwas vor
( Urk. 1 S. 12) ,
überzeugt dieses Vorbringen nicht . Es ist nicht
ersichtlich , inwiefern die gestützt auf die Angaben des Besc hwerdefü h r ers
get r offene Feststellung , wonach der Beschwer deführer eine erneute Arbeits t ätigkeit ausschliesse , weil er sich für eine körperlich leichte Tätigkeit am Computer nicht qualif i ziert sehe (vgl. dazu etwa Gutachten S. 31 und 34) und seine aktuelle Leistungsfähigkeit nur mit der früher sehr strengen Tätigkeit im Messebau vergleiche (S. 48f. ) ,
aus objektiven Gründen den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen
vermag . D ies gilt auch für die Angabe n , wona ch
sich der Beschwerdeführer durch di e
anh a ltende Krankschrei bung bestätigt fühle, dass er an einem gravierenden Bandscheibenschaden leide , und dass es nicht den Eindruck mache , dass sich der Beschwerdeführer aus eige nem Antrieb um eine erneute E rwerbs t ätigkeit kümmere ( S. 49 ;
vgl. auch S. 53) .
D enn mit diesen Ausführungen verleiht der Gutachter
lediglich seinen Beo b ach tungen und Ü berlegung en hinsichtlich der aus Sicht des Beschwerdeführer s
gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechenden
- krankheit sfremde n
- Aspekte
Ausdruck , was unter dem Gesichtspunkt der Unvoreing e nommenheit
nicht
zu beanstanden ist. Insbesondere trifft nicht zu, dass Dr. Z.___ dem Beschwer deführer ein simulie rendes Verhalten ( « e t was vorspielen » )
zum Vorwurf macht e , hatte Dr. Z.___
die Unters uchung doch als weitgehend aussagekräftig beurteilt und die teilweise festgestellten inadäquaten Reaktionen lediglich im Rahme n einer Verdeutlichung interpre tiert ( Gutachten S. 36). Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen zu verkennen, dass i m Rahmen der klinischen Untersuchung sich die Gutachtens person, welche die Angaben des Exploranden nicht vorbehaltlos als richtig annehmen darf, auch zum beobachteten Verhalten und zur Plausibilität der ge klagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Widersprüche aufzuzeigen hat ( vgl. dazu etwa Urteil
des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 4.4 unter Hinweis auf Urteile 9C_699/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 3.2 und 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Unter letzteren Aspekt fällt denn auch, dass der Gutachter das vom Beschwerdeführer anlässlich der Unter suchung geschi l de r te Aktivitätsniveau im Alltag
( vgl. dazu S. 32 f. ; vgl. auch S. 36 und S. 48) sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2020 in keiner Behandlung mehr stand und
Schmerzmittel lediglich bei Bedarf bzw. nicht regelmässig einnimmt (vgl. S. 49 f. ) , in sein e Beurteilung miteinbezogen hat . 4.2.2
Aber auch s owei t der Beschwerdeführer die Massgeblichkeit der – die Einschät zung von Dr. Z.___
im Grundsatz bestä t i genden - Ergebnisse der EFL in Abrede stellt unter Hinweis darauf, dass diese nicht unter realitätsnahen Beding u ngen erfolgt sei , ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Die hierzu
(einzig) angeführte Begründung, die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit kniend ausführen könne, habe auf weichen Matten statt g efunden, und dass im Arbeits leben kaum je weiche Matten am Boden liegen würden (vgl. Urk. 1 S. 13) ,
verfängt nicht. Sie ist schon daher unbehelflich , als dem Beschwerdeführ er angesichts des festg el e gten medizinischen Belastungsprofi l s kniende Tätigkeiten ohnehin
nicht bzw.
nur selten
zumut bar sind und es ihm im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 120 V 368 E. 6b ) zuzu muten
wäre , zur Schonung seines rechten Knies eine Knieschutzmatte e i nzusetzen . 4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf den eine rel e vante A rbeitsfähigkeit
vernein en den
Abschlussbericht der Y.___ hinweisen lässt ,
ist zu berücksich tigen, dass n ach der Rechtsprechung d ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist . Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versiche rten Person wiedergeben ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Auch im Falle des Beschwerdeführers beruhte die Beurteilung im Bericht der Y.___
auf im Rahmen der Abklärungen angestellten Verhaltensbeobach t ung en und sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers . Wie Dr. Z.___
in seiner Expertise
dazu stellungnehmend festhielt, wurden a lsdann nicht nur medizinische, sondern auch andere Faktoren ( wie eine aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Befindlichkeit instabile Präsenzwahr nehmung ) berücksichtigt, und darüber
hinaus für Aussagen bezüglich der Eingliederungschancen eine ärztliche Abklä rung als notwendig erachtet (S. 52). Die Ergebnisse vermögen die Schlussfolge rungen im Gutachten von Dr. Z.___ daher nicht in Frage zu stellen. 4.3
Zusammengefasst ist die Beurteilung von Dr. Z.___ und somit der Beweiswert des Gutachten s vom 2 8. Juni 2021 nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist demnach
gest ütz t darauf
mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen B eweisgrad der über w i e genden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1) erstellt , dass der Beschwerdeführer seit September/Oktober 2017 in seinen zul etzt ausgeübten Tät igkeit en als Bildhauer und Messebauer nicht meh r arbeitsfähig ist,
jedoch seither in einer leidensang e passten Tätigkeit eine Arbeitsfäh i gkeit von 80
% bestand bzw. besteht. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl.
Urk. 1 S. 14 ). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E.
E. 15 % führte (Urk. 2 S. 2 ; vgl. wiederum Urk. 10/100 ) . Der so erfolgte Einkommensvergleich
blieb bis auf die Frage des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenloh n (vgl. hierzu E. 6.2 hienach) unbestritten, weshalb sich bei fehlenden Anhaltspunkten auf diesbezüg liche Fehler Weiterungen bezüglich der Vergleichseinkommen im Grundsatz
erübrigen .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00005
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 3. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Achermann Streiff von Kaenel AG, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8620 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , gebo ren 1962, hat ursprünglich die Ausbildung zum Maschinen mechaniker absolviert . Danach übte er verschiedene andere Erwerbs t ätigkeiten aus, war namentlich als Bildhauer tätig (von 1986 bis 2005 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit) sowie im Bereich Messebau , ab 2006 arbeitete er hauptsächlich für diverse Firmen in der Messebaumontage (vgl. Urk. 10/7-8 ) .
Seit dem Jahr 2017 bezieht er Sozialhilf e (vgl. Urk. 10/ 41/2 sowie Urk. 10/48/9 ) . Am 23. November 2017 wurde
X.___ durch den Sozialdienst der damaligen Wohnsitzgemeinde bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie eine seit September 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Früher fassung an gemeldet (Urk. 10/3) ; a m
4. Januar 2018 erfolgte die Anmeld ung zur beruflichen Integration bzw. zum Rente nbezug ( Urk. 10/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2018 (U rk. 10/33)
Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Ausbildungskurs [ Computer-Einführungskurs ] sowie eine Potentialabklärung
[Durchführungsstelle
Y.___ ] ) ;
die
Eingliederungsmassnahmen schloss
sie nach durchgeführter Potentialabklärung (vgl. Abschlussbericht vom 1. Februar 2019, Urk. 10/39) mit Mitteilung vom 5. Februar 2019 wieder ab (Urk. 10/40). Nach durchgeführten weiteren medizinischen A bklärungen sowie Veranlassung eines Abklärungs berichts
für Selbständigerwerbende (U rk. 10/66) stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbe scheid vom 18. September 2020 mit Wirkung ab 1. September
2018 die rückwirkende Zusprache einer ganzen Rente in
Aussicht, welche sie per 1. Mai 2019 auf ein e halbe Rente herabsetze (Urk. 10/70). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2020 Einwand mit der Begründung , dass sich sein Gesundheitszustand im Verlauf nicht verbessert habe und er bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt gänzlich erwerbsunfähig sei ( Urk. 10/75).
D ie IV- S telle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten ergänzende Berichte ein und veranlasste schliesslich
eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Facharzt FMH für Rheumatologie (rheumatologische Begutachtung inkl. Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit
[ EFL ] ; Urk. 10/90). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 2 8. Juni 2021 (Urk. 10/98 ) verneinte die IV-Stelle mit neuem Vorbesch eid vom 6. Oktober 2021 einen Anspruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 10/102). Daran hielt sie nach Einwa nd des Beschwerdeführers vom 3. November 2021 ( Urk. 10/105) mit Verfügung vom 18. November 2021 fest (Urk.
2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eing abe vom 4. Januar 2022 Beschwerde erheben mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 18. November 2021 aufzu heben und der Invaliditätsgrad des Versicherten neu festzulegen und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein neues Gutachten zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführe r s sowie der Verwertbarkeit einer allfällig bestehenden Resta rbeitsfähigkeit betreffend eine angepasste Tätigkeit in Auftrag zu geben und danach den Invaliditätsgrad neu festzulegen (2.), unter Kosten- und Ent schädi gungsfolgen (zzgl. 7.7
% MWSt ) zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In prozessualer Hinsicht liess X.___
zudem die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Jonas Achermann als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3 1. Januar 2022 reichte er ergänzend eine Erklärung betreffend Rechtsschutzversicherung ins Recht ( Urk. 7-8). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was X.___ mit Verfügung vom 2 2. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. März 2022 reichte Rechtsanwalt Achermann seine Honorarnote vom 1. März 2022 ins Recht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederung smassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) . 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, gemäss den getätigten Abklärungen bestehe seit dem 16. Oktober
2017 in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Jedoch sei dem Beschwerdeführer a b diesem Zeitpunkt eine leidens angepasste leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 80
% zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15
%, was keinen Rentenanspruch begründe ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen schlussfolgernd vorbringe n, die Beschwer degegnerin stütze sich bei ihrer Verfügung vom 1 8. September 2021 auf das Gutachten von Dr. Z.___ , welches zwar richtigerweise bestätige, dass im bisherigen Tätigkeitsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80
% in angepasster Tätigkeit festlege. Wie trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich auf eine 80% ige Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich geschlossen werde, bl e i be unklar . Auch müsse das Belastungsprofil gemäss EFL nach unten korrigiert werden, sei doch die entsprechende Beurteilung nicht unter realitätsnahen Bedingungen erfolgt. Eine Stelle gemäss dem angegebenen Belastungsprofil gebe es alsdann für den Beschwerdeführer im ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht. Auch sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Dass der Bericht der Y.___ aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ unbeachtlich sei, sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 , insbes. S. 17). 3. 3.1
PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, sowie leite nder Oberarzt an der B.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Februar 2018 an den Hausarzt pan vertebrale Schmerzen mit/bei multise gmentaler Diskopat h ie LW S mit kleiner dorso -medialer Diskushernie L4/5 ohne Kompression der VaL a -Struktur (MRI 01. 11.2017). Beim Patienten bestünden paravertebrale Schmerzen lumbal betont bei leicht - b is mässiggradigen Veränderungen. D ie Ursache für die episodenhaften ausstrahlenden Beschwerden in die Beine entsprächen dem L5 Dermatom , d ie elektrischen Sensationen und rezidivierende n ausstrahlende n Nackenbeschwerden einschliesslich Lähmung der Arme seien nicht klar. Zur genaueren Abklärung werde der Patient zur Beurteilung der Elektrophysiologie einschliesslich Komp lettierung der MRI mit BW S und HWS
an die Neurologie überwiesen . Darüber
hinaus bestehe ev entuell eine rheumatologische Erkrankung. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht ( Urk. 10/24). 3.2
Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnos t i zierte in seinem Formularbericht an die IV-Stelle a m 2 3. Februar 2018 unter Bezugnahme auf den MRI- Befund des D.___ vom 1. November
2017 (vgl. dazu Urk. 10/22/8f.)
eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5, eine leichte Recessusstenose LWK 5 bds . , eine
Anulusruptur rechts foraminal L5/S1, mögliche L5 Reizung rechts , ein chronisches lumbospon d ylogenes Syndrom sowie N ackenschmerzen. Seit Jahren bestünden rezidivierende lumbale Schmer zen, insbesondere beim Heben von Lasten. Seit Mitte Oktober 2017 bestehe eine Schmerzresistenz mit wechselnder Ausstrahlung in die Beine linksbetont, ausser dem auch Nackenbeschwerden. Als Bildhauer und Messebauer bestehe seit dem
16. Oktober 2017 bis mindestens zum 31. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Es seien weitere Abklärungen (neurologisch und rheumatologisch) in der Schulthess -K link vereinbart.
Angaben zu einer angepassten Tätigkeit machte Dr. C.___ nicht ( Urk. 10/22 /1-6 ). 3.3
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie und Oberärzti n Neurologie an der B.___ ,
stellte in ihrem Bericht vom 5. März 2018 nach durchgeführten Abklärungen (MRI, Elektrophy siologie) die folgenden Diagnosen ( Urk. 10/25/1-2) : - Lumbospondylogenes Syndrom mit Verdacht auf radikuläres Reizsyn drom S1,
exazerbiert ca . 09/2017 - Anamnestisch: Lumboglutealgien mit links Schmerzausstrahlung in Dermatom 1 - Klinisch: Lasègue links positiv, kein radi k uläres sensomotorisches Defizit - MRI LWS 01.11.2017 : multisegmentale leichte Diskopathie mit möglicher leichter rezessaler I rritation der Nervenwurzel S1 links auf Segmenthöhe L5/S1 - EMG 28.02.2018: Kennmuskulatur L4-S1 l i nks ohne Denervationszei chen - Röntgen LW S 09.02.2018: mult i seg m en tale Osteochondrose , Spondylose bei insgesamt gu t erhaltener Bandscheibenhöhe, l eichte skoliot ische Fehlstellung, gut erhaltenes sagittales Profil - Zervikospondylogenes Schmerz s yndrom mit inter m ittierend radikulärer Reizung für C6 linksbetont - Klinisch 05.03.2018 : Radi k uläre Provokationsmanöver bland,
deutliche Druckdolenz Facettengelenke der mittleren HWS, kein radi k uläres sensomot orisches Defizit - EMG 05.03.2018: Kennmuskulatur C5-C6 rechts und C6 links ohne Denervationszeichen - Röntgen HWS 09.02.2018 : leichte bis mittelgradige degenerative Ver änderungen p.m. HWK 5/6 mit spondylophytären Ausziehungen, leicht reduzierten Intervertebralabständen HWK3-HWK6, erhaltenes Hinter kantenalignement sagittal - MRI HWS, BWS vom 03.03.2018: keine Spinalkanalstenose oder Myelopa t hie. Spondylarthrosen C3-C6, Unkovertebralarthrosen C3-C7, aktivierte Osteochondrose C6/ 7. Mögliche Neurokompre ssion C4/5 für die Nervenwurzel C5 rechts, C5/6 für NWC 6 bds . leichtgradig für C7 links (C6/7) . BWS nur mit leichten degener ativen Veränderungen ( Diskusbul ging Th4/5 und Th 7-11, keine Neurokompression ) .
Dr. E.___ führte im Wesentlichen aus, k orrelierend zu den auch cervikal beschriebenen Schmerzen zeigten sich MR-tomographisch mittelgradige degene rative Veränderungen, vor allem der mittleren und unteren HWS mit mehrsegmental leichter auch ne u r ofor a min aler Einengung vor allem für die Nervenwurzeln C5-C6 rechts und C6 links, welche nach Anamnese und klinischem Status auch mit einer dortigen radik ul ären Reizung vereinbar seien. Nadelmyographisch zeige sich in entsprechender K ennmuskulat u r noch keine Denervation . B ezügl i c h der BWS zeigten sich nur leichte degenerative Verände rungen, hier ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Eine Nervenwurzelinfilt r a t ion S1 sei geplant. Bezüglich der Arbeitssituation sei der Patient (da seit 09/2017 AUF) im Gespräch mit der IV-Stelle .
A us medizinischer Sicht seien bei entsprechenden degenerativen Veränderungen
vor allem im Bereich de r HWS einseitig die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten ungü nstig, vor allem sei das Tragen /Heben von schweren Gewichten zu vermeiden ( Urk. 10/25).
Nach am 2 0. März 2018 durchgeführter Infiltrat i on ( Urk. 10/26) hielt Dr. E.___
aufgrund einer Telefonkonsultation am 1 0. April 2018 fest, bei passager sehr gutem Ansprechen auf die Infiltra ti on könne zusätzlich zu den lumbospondylo genen Schmerzen eine radikuläre Reizkomponente für S1 links bestätigt werden. Mit dem Patienten sei vereinbart, dass er sich im Bedarfsfall im Abstand von 3
Monaten zur letzten I nfiltrat i o n bei erneuten Lumbalgien oder Zervikalgien erneut zur Infiltra t ion melde ( Urk. 10/2 7 ). 3.4
Am 3 0. April 2018 diagn os t i zierte n die für den Bericht der B.___ , verantwortlich zeichnenden Ärzte zusätzlich eine Thalassämia minor. Angaben zur Arbeitsfähig keit machten sie nicht ( Urk. 10/28) . 3.5
Vom 7. Januar bis zum 1. Februar 2019 fand im Rahmen der
beruflichen Eingl i e derungsm assnahmen eine Potentialabklärung
durch die
Y.___
statt. Im entsprechenden Abschlussbericht vom 1. Februar 2019 hielten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen fest, während der vierwöchigen Abklärung habe seitens des Beschwerdeführers ein hohes E ngage ment festg e stellt werden können, indem er sich offen und motiviert gezeigt habe, an den verschiedenen T estunge n und B eratungsgesprächen teilzunehm en. A ufgrund seiner instabilen körperlichen Befindlichkeit habe sich die Potentialabklärung für ihn als sehr herausfordernd erwiesen. Je nach Tagesform sei es ihm aufgrund von starken Schmerzen insbe sondere im Rücken (unterer Rücken und Bereich der Halswirbelsäule) und gelegentlich auch im Knie nicht möglich gewesen, an der Abklärung teilzuneh men. Er habe die Abklärung an insgesamt sieben Tagen nicht wahrnehmen können und viermal früher verlassen müssen. Aufgrund der starken Schmerzen und der dadurch bedingten instabilen Präsenzwahrnehmung bestehe aus Sicht der Y.___ aktuell keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt. Um eine A ussage bezügl i c h der künftigen Eingliederungschancen im ersten Arbeitsmarkt machen zu können ,
würden ärztliche Abkl ä r ungen und Einschätzungen als notwendig erachtet ( Urk. 10/39). 3.6
Am 2 8. Januar 2019 ( Urk. 10/38) , 2 6. März 2019 ( Urk. 10/45) , 2 6. Juni 2019 und am 1. Oktober 2019 ( Urk. 10/63) wurden in der B.___ Infiltrationen an der Halswirbelsäule dur c hgeführt .
3.7
Im an die IV- Stelle gerichteten
Versicherungsbericht berichtete die Neurologin Dr. E.___
von der B.___
am 8. Oktober 2019 unter Angabe der bereits bekannten Diagnosen über einen stationären Zustand . E s bestehe eine funktionelle Einschränkung infolge Schmerzen . Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, im Rahmen der Sprechstunde sei keine detaillierte Berufsanamnese erhoben worden, die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht beurteilbar. E ine zum Teil reduzierte Leistungsfähigkeit infolge des Sc hmerzsyndrom s sei vorstellbar ( Urk. 10/53). 3.8
Hausarzt Dr. C.___ berichtete im Januar 2020 bei letzter Kontrolle am 11. Januar 2020 im Rahmen einer akuten Lumbalgie über einen stationären Gesundheitszustand, trotz wiederholter Infiltrationen sei es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Als Bildhauer und Messebauer sei der Patient nicht mehr einsetzbar. Bezüglich Ressourcenprofil sei er im Januar 2019 abge klärt worden. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/59). 3.9
Dr. med. F.___ , Facharzt für O rthop ädische C hirur g i e FMH, diagnos t i zierte im Bericht vom 5. November 2020 an die IV-Stelle einen St. nach Kniearthroskopie rechts, Plice ktomie , mediale Korpus/ Hinterhornresektion , late rale Korpusresektion , Knorpel- Dé bridement medialer Femurkondyl
am 20. Ma i 2020 bei medio- lateraler Meniskop athie mit Plica
mediopate llaris mit Retropatellararthr o se mit Chondromalazie Grad II bis p a rtie l l I II, for t geschritt ene Chondromalazie medialer Femu rkondyl sowie laterale Meniskusläsion Kniegelenk rechts. Er habe den Patienten am 2 0. Mai 2020 am rechte n Knie operiert, die erste Nachkontrolle sei am 2 6. Mai 2020 erfolgt, seitdem habe er den Patienten ni c ht mehr in der Sprechstunde beurteilt , so dass er bezüglich der aktue l len Situation keine Angaben machen könne ( Urk. 10/78 /7 ). 3.10
Hausarzt Dr. C.___ verwies in seinem Formularbericht vom 3 0. November
2020 an die IV-Stelle auf die am 2 0. Januar 20 20 gestellten Diagnosen und ergänzte im Wesentlichen , das s am 20. Mai 2020 eine Kniearth r o s k opie durchge führt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100
%. Es bestünden nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im cervikalen Bereich und lumbal. Aktuell sei die HWS- Beweglichkeit nicht eingeschränkt, hingegen zeige sich lumbal ein ausgeprägter Hartspann mit aufgehobener LWS-Flexion, Fingerbo denabstand 20 cm. Aktuell würden keine Analgetika eingesetzt. Die vertebralen Einschränkungen behinderten weiter h in eine Tätigkeit als Bildhauer oder Messe bauer. Effektiv gehe es dem Patienten besser aufgrund der Infiltrationen an der HWS in der B.___ sowie auch der Vermeidung der körperlichen Belastungen.
Die Aussage im Vorbescheid, wonach der Patient seit dem 7. Januar 2019 zu 50% arbeitsfähig sei, stehe im Widerspruch zu seiner ( Dr. C.___
s) Einschätzungen. Es sei ihm ni c ht bekannt, ob sich die Deklaration auf
eine fachärztliche Expertise stütze, seines Wissens sei der Patient nie medizinisch begutachtet word e n , was aufgrund der diskrepanten Einschätzungen nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 10/79). 3.11
Neurologin Dr. E.___ von der B.___ führte am 30. Dezember 2020 auf Nachfrage der IV-Stelle
zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, der Versicherte sei letztmalig am 2 9. Oktober 2019 bezüglich Schmerzen am Bewegungsapparat bei ihnen in Behandlung gestanden (Infiltrationstherapie) . Ein fokal-neurologisches Defizit habe nicht bestanden. Es hätten funktionelle Einschränkungen bestanden bezüglich chronischer Schmerzen, der aktuelle Stand sei nicht bekannt. Im Rahmen der neurologischen Sprechstunde habe keine gut achterliche Beurteilung stattgefunden und eine detaillierte Arbeits anamnes e sei nicht erhoben worden. Bei Fragen zur Arbeitsfähigkeit infolge chronischer Schmerzen sei daher eine arbeitsmedizinische Beurtei lung/Begutachtung empfohlen ( Urk. 10/86) .
3.12
Vom 7. bis 8. Juni 2021 wurde im Auf t r a g der IV-Stelle im
G.___ eine Evaluation der f unktionellen Leistungsfähigkeit durch geführt. Im entsprechenden Bericht vo m
8. Juni 2021 bezeichnete die verantwort lich zeichnende Fachperson als arbeitsrelevante Probleme Schmerzen an der LWS und am Nacken sowie eine verminderte Stabilisationsfähigkeit am Rumpf (LWS bis HWS) . Nach getätigten Abklärungen hielt sie s chluss folgernd fest, die beobachtete B elastbarkeit entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg) ; z eitlich sollte die Belastung wechselbelastend ganztags möglich sein. Sitzen, Stehen an Ort und Stehen und Gehen seien dem Klienten je manchmal (das heisst insgesamt ½ bis 3 Stunden) möglich. Selten möglich seien Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen , vorgeneigt es
S itzen, Rotation im Sitzen, Hockestellung , wiederholte Kniebeugen. Manchmal möglich seien neben dem Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und G ehen auch Leitersteigen, Treppensteigen, Stossen, Ziehen , Gehen. Die beobachtete Belastbarkeit liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Bezüglich Eingliederung empfahl sie die Arbeitssuche (Urk. 10/97/2). 3. 13
Am 1 8. Juni 2021 wurde der Beschw e rdeführer durch Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie FMH, untersucht. In seinem Gutachten vom 28. Jun i 2021 stellte dieser die folgenden Diagnosen (Urk. 10/98/41) :
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Unspezifische Rückenschmerzen mit/bei - Symptomausweitung - Fehlhaltung der Wirbelsäule - Degenerativen HWS-Veränderungen
- Status nach lumbalem Morbus Scheuermann 2. Mediale Gonarthrose rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Talass a emia minor 4. Pollenallergie 5. Nikotinabusus (40 pack years )
Dr. Z.___ führte im Wesentlichen aus, a nlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über konstante und belastungsabhängige Kreuz- und Nacken schmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in die Extremitäten sowie über vor allem witterungsbedingt verstärkte Knieschmerzen rechts geklagt. Limitiert sehe er sich dadurch bei körperlich schweren Tätigkeiten sowie längerem Stehen und Sitzen, vor allem in ungünstigen P osi t i onen (S. 44 f.) .
Zu r Untersuchung erscheine ein 59- jähriger Mann in rechtem Allg e meinzustand. Es z eige sich ein grenzwertiges Ü bergewicht bei deutlicher abdominaler Adiposi tas. Dabei imponiere der Versicherte bei schlanken proximalen Extremitäten muskulär nicht sehr kräftig. Ein leicht erhöhter Blutdruck se i zumindest kontroll bedürftig. Die internistischen Diagnosen
Talassaemia
minor, P ollenallergie sowie Nikotinabusus wür d en nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Sei anamnestisch auch ein regelmässiger Alkoholkonsum erwähnt worden, habe er ( Dr. Z.___ ) bei der Untersuchung nicht den Eindruck eines schädigenden Konsums gewonnen (S.
45) .
Ansonsten sei auch der kursorische neurologische Status nicht zielführend gewesen, insbesondere habe dieser keine Hinweise auf eine radikuläre Sympto matik ergeben (S. 45) .
Der Beschwerdeführer zeige meist eine minim skoliotische Fehlhaltung nach links. Se ine H altung sei schlaff mit Rückverlagerung des Oberkörpers bei vorgehaltenem Abdomen. Lasse er im Einbeinstand eine gewisse Stabilisation des Rumpfes erkennen, so verlagere er beim Arm-Vorhaltetest nach Matthias primär den Oberkörper weiter zurück. Stabil richte er sich auch mit Instruktionen nicht auf. Bereits bei leichter Flexion der Arme sei eine ungenügende muskuläre Stabilisation der Schulterblätter rechtsbetont erkennbar. Den Globaltest nach Spring habe er na ch wenigen Versuchen bei Angabe von lumbalen Schmerzen abgebrochen. Belastungslimiten hätten somit nicht beobachtet werden können, obwohl muskuläre Defizite evident seien (S. 45) .
Die Wirbelsäule habe auf allen Etagen eine relevante Bewegungseinschränkung und sch merzhafte seg mentale Befund e vermissen lassen. Die Halswirbelsäule habe eine freie Beweglichkeit sowohl der Kopfgelenke wie auch i m unteren Teil gezeigt. T horakal hätten die Rumpfrotationen gewisse lumbale Flankenschmerzen ausgelöst, jedoch kein e th o r akalen Schmerzen. Die Lendenwirbelsäule sei diffus druckdolent gewesen, was hinreichend durch die beschriebene Fe hlhaltung erklär t werde. Ein R eklin ationsschmerz werde erklärt durch die chronische fehl haltungsbedingte Überlastung der dorsalen Strukturen. Dennoch hätten die Quadrantentests keine I rradiationen in die unteren Extremitäten im Sinne einer spondylogenen Problematik ausgelöst (S. 46) .
Insofern würden die beschriebenen degen era tiven Veränderungen zervikal und lumbal kein klinisches Korrelat finde
n. Zudem imponierten diese bei einem 59 j ä h rige n Mann nicht speziell auffällig. Lumbal s eien diese im Zusammenhang mit e iner durchgemachten Wachstumsstörung (M. Scheuermann) zu sehen, wobei die Bandscheibenfächer erstaunlich gut erhalten seien. Spondylotische Reaktionen würden sowieso nicht mit der Klinik korr e lieren. Der strukturelle Wirbelsäulen schaden könne als mässig quantifiziert werden. Die muskuläre Problematik sei reversibel. I nsofern i mp o niere das W irbelsäulenleiden nicht als gravier end.
Schmerzen im Bereich der Extremitäten liessen sich somit mit der W irbelsäulen problematik nicht erklären und
es habe auch von neurologischer S eite elektrophysiologisch nie ein radikuläres Syndrom nachgewi e sen werden können. Bereits der Wirbelsäulenchirurg Dr. A.___ habe im Februar 2018 gemeint, die Ursache der ep is odenhaften , ausst r ahlenden Beschwerden in die Beine, die elektrischen Sensationen und rezidivierenden Nackenschmerzen einschliesslich Lähmung der Arme sei nicht klar. Auch anlässlich der Untersuchung («heute») zeige der Beschwerdeführer auffallende muskuläre Schmerzen im Bereich des Schultergürtel s und des Oberkörpers, die sich mit der fehlhaltungsbedingten muskulären Dysbalance kaum erklären liessen (S. 46).
Der rechtsseitige Kniebefund sei klinisch absolut bland. Im MRI und auch arthroskopisch seien relevante Degenerationen beschrieben. Diese erklärten hinreichend di e bewegungs- und belastungsabhä n g i gen Beschwerden, die anläss lich der Untersuch ung ( « heute » ) absolut im Hintergrund stünden. Beklagt würden vielmehr witterungsbedingte Schmerzen. Eine relevante Knieproblematik könne ausgeschlossen werden. Es fänden sich bei symmetrischen Beinumfängen auch keine Hinweise fü r einen schonungsbedingten Mindergebrauch der rechten unteren Extremität (S. 46) .
Zusammenfassend handle es sich um eine chronifizierte, vor allem muskuläre Schmerzproblemati k , die sich nicht hinreichend mit den klinischen Befunden und mit den objektiven strukturellen Alterationen erklären lasse. Habe die Sympto matik mit Rückenschmerzen begonnen und sich im Verlauf ohne klares klinisches Korrelat ausgeweitet, spreche dies für eine Symptomausweitung. Auffallend sei au ch die Diskrepanz zwischen den als s tark angegebenen Beschwerden, Limit i e rungen und dem minimalen Analgetikabedarf
sowie dem weitgeh enden Verzicht auch auf andere med i zinische Massnahmen. Auch scheine der Beschwerdeführer im Alltag durchaus funktionstüchtig. All diese Überlegungen liessen eine somatofo rme Kompone nte vermuten. Eine relevante psychiatrische Erkrankung sei aber nicht offensichtlich (S. 47) .
Zur Arbeitsfäh i g k eit führte Dr. Z.___ aus, die bisherige Tä tigkeit als Bildhauer und Messe standbauer sei heute nicht mehr möglich. Da eine 100 % ige Arbeitsfä higkeit ab 1 6. Oktober 2017 gemeldet sei, sei davon auszugehen, dass seither für die bisherige Tätigkeit nie mehr eine A rbeitsfähig k e i t bestanden habe. Eine opti mal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, wechselbelastend ohne häufiges Sitzen, Stehen an Ort und Gehen, ohne Tätigkeiten über Schulter höhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Rotationen im Sitzen, Hockestellung und wiederholte Kniebeugen) sei vollzeitlich möglich. Aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bestehe eine Leistungsminderung von maximal 20 %; insofern bestehe bezüglich eines Pensums von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zum diesbezüglichen zeitlichen Verlauf hielt Dr. Z.___ fest, da der Hausarzt Dr. C.___ am 23. Feb ruar 2018 geschrieben habe , dass im Haushalt keine E in schränkungen best ünden, habe das wohl auch für das beschriebene Belastungs profil zu gelten. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass abgesehen von kurzen, zeitlich nicht zu definierenden Absenzen seit der gemeldeten Arbeitsun fähigkeit ab 16. Oktober 2017 eine angepasste Tätigkeit immer hätte durchgeführt werden können. Für eine solche Tätigkeit lasse sich auch nach der K niearthro skopie vom 22. Mai 2020 höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von einem Monat begründen (S. 55). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. Z.___
beruht auf einer ausführlichen
Untersuchung des Beschwerdeführer s
und
wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den medi zinischen Vorakten e inschliesslich der Ergebnisse der
durchgeführten P o ten tialabklärung und
der
Erkenntnisse aus der EFL erstellt .
Der
Gutachter setzt e sich einlässlich mit den vom Beschwerdeführer
gemachten Angaben und geklagten Beschwerden ausein ander
und stellte nachvollziehbare Diagnosen. Er legte die medizinische Situation einleuchtend dar und die von ihm gezogenen Schlüsse können nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund der
bildgebend ausgewie senen degenerativen Befunde namentlich der Halswirbelsäule , der
gestellten D iagnosen und der anlässlich der Untersuchung
erhobenen klinischen Befunde ( insbesondere fehlende radikuläre Symptomatik, Fehlen einer relevanten Bewegungseinschränkung
auf allen Etagen der Wirbelsäule, namentlich im Bereich der Halswirbelsäule, jedoch Druckdolenzen im Bereich der LWS und HWS /Schultergürtel ) kann insbesondere nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeit en
zwar nicht mehr zumutbar sind , jedoch
– unter Einhaltung des genannten Belastungsprofils - eine Arbeitsfähig keit
in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht . D ies gilt um so mehr, als die Einschätzung von Dr. Z.___ auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der durchgeführten EFL steht , wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit
– mit gewissen Einschränkungen –
vollzeitlich arbeits fähig ist (E. 3.12 hiervor) und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ zu d en Angaben der behandelnden Ärzte
kontrastiert .
So äusserte sich Hausarzt Dr. C.___ soweit ersichtlich
lediglich zur Ar beitsfähigkeit als Bildhauer und Messebauer (E. 3.2, E. 3.8, E. 3.10) und
kann aus den Berichten von Dr. E.___
– selbst wenn sie zur (Rest- ) Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend Stellung bezog
–
immerhin geschlossen werden , dass auch sie jedenfalls von e ine r bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgeht . So
hatte sie mit Blick auf die im Vordergrund stehenden degenerativen Veränderungen namentlich im Bereich der Halswirbelsäule
aus medizinischer Sicht einzig einseitig die Wirbelsäule belas tende Tätigkeiten als ungünstig bezeichnet und angegeben, dass das Tragen/Heben von schweren Gewicht en zu vermeiden sei ( E. 3.3 ) bzw. festgehal ten ,
dass eine funktionelle Einschränkung infolge Schmerzen bestehe bzw.
eine «zum Teil reduzierte» Leistungsfähigkeit infolge des Schmerzsyndrom s «vorstellbar»
sei ( E. 3.7 ).
Schliesslich kann die
von Dr. Z.___ attestierte
Arbeitsfähigkeit (von 80
%) in angepasster Tätigkeit auch unter quantitativen Aspekten
nachvollzogen werden .
Wenn Dr. Z.___ grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit in einer
leidens ange passten Tätigkeit ausgeht und dem Beschwerdeführer infolge erhöhten Pausenbedarfs eine Leistungsminderung um 20
%
zugesteht , erscheint dies plausibel und leuchtet dies nicht zuletzt im Lichte der Angaben von
Dr. E.___
( won a ch aufgrund der Schmerzen eine zum Te il reduzierte Leistungsfähigkeit vorstellbar sei )
ebenfalls ein . 4.2
4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer gegen das Gutachten ein wendet , es sei eine ableh nende Haltung des Gutachters erkennbar ,
da Dr. Z.___ wiederholt die nicht vorhandene M otivation erwähne und das Gutachten an mehreren Stellen den Eindruck erw e cke , der Beschwerdeführer spiele etwas vor
( Urk. 1 S. 12) ,
überzeugt dieses Vorbringen nicht . Es ist nicht
ersichtlich , inwiefern die gestützt auf die Angaben des Besc hwerdefü h r ers
get r offene Feststellung , wonach der Beschwer deführer eine erneute Arbeits t ätigkeit ausschliesse , weil er sich für eine körperlich leichte Tätigkeit am Computer nicht qualif i ziert sehe (vgl. dazu etwa Gutachten S. 31 und 34) und seine aktuelle Leistungsfähigkeit nur mit der früher sehr strengen Tätigkeit im Messebau vergleiche (S. 48f. ) ,
aus objektiven Gründen den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen
vermag . D ies gilt auch für die Angabe n , wona ch
sich der Beschwerdeführer durch di e
anh a ltende Krankschrei bung bestätigt fühle, dass er an einem gravierenden Bandscheibenschaden leide , und dass es nicht den Eindruck mache , dass sich der Beschwerdeführer aus eige nem Antrieb um eine erneute E rwerbs t ätigkeit kümmere ( S. 49 ;
vgl. auch S. 53) .
D enn mit diesen Ausführungen verleiht der Gutachter
lediglich seinen Beo b ach tungen und Ü berlegung en hinsichtlich der aus Sicht des Beschwerdeführer s
gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechenden
- krankheit sfremde n
- Aspekte
Ausdruck , was unter dem Gesichtspunkt der Unvoreing e nommenheit
nicht
zu beanstanden ist. Insbesondere trifft nicht zu, dass Dr. Z.___ dem Beschwer deführer ein simulie rendes Verhalten ( « e t was vorspielen » )
zum Vorwurf macht e , hatte Dr. Z.___
die Unters uchung doch als weitgehend aussagekräftig beurteilt und die teilweise festgestellten inadäquaten Reaktionen lediglich im Rahme n einer Verdeutlichung interpre tiert ( Gutachten S. 36). Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen zu verkennen, dass i m Rahmen der klinischen Untersuchung sich die Gutachtens person, welche die Angaben des Exploranden nicht vorbehaltlos als richtig annehmen darf, auch zum beobachteten Verhalten und zur Plausibilität der ge klagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Widersprüche aufzuzeigen hat ( vgl. dazu etwa Urteil
des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 2 4. Mai 2022 E. 4.4 unter Hinweis auf Urteile 9C_699/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 3.2 und 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Unter letzteren Aspekt fällt denn auch, dass der Gutachter das vom Beschwerdeführer anlässlich der Unter suchung geschi l de r te Aktivitätsniveau im Alltag
( vgl. dazu S. 32 f. ; vgl. auch S. 36 und S. 48) sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2020 in keiner Behandlung mehr stand und
Schmerzmittel lediglich bei Bedarf bzw. nicht regelmässig einnimmt (vgl. S. 49 f. ) , in sein e Beurteilung miteinbezogen hat . 4.2.2
Aber auch s owei t der Beschwerdeführer die Massgeblichkeit der – die Einschät zung von Dr. Z.___
im Grundsatz bestä t i genden - Ergebnisse der EFL in Abrede stellt unter Hinweis darauf, dass diese nicht unter realitätsnahen Beding u ngen erfolgt sei , ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Die hierzu
(einzig) angeführte Begründung, die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit kniend ausführen könne, habe auf weichen Matten statt g efunden, und dass im Arbeits leben kaum je weiche Matten am Boden liegen würden (vgl. Urk. 1 S. 13) ,
verfängt nicht. Sie ist schon daher unbehelflich , als dem Beschwerdeführ er angesichts des festg el e gten medizinischen Belastungsprofi l s kniende Tätigkeiten ohnehin
nicht bzw.
nur selten
zumut bar sind und es ihm im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 120 V 368 E. 6b ) zuzu muten
wäre , zur Schonung seines rechten Knies eine Knieschutzmatte e i nzusetzen . 4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf den eine rel e vante A rbeitsfähigkeit
vernein en den
Abschlussbericht der Y.___ hinweisen lässt ,
ist zu berücksich tigen, dass n ach der Rechtsprechung d ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist . Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versiche rten Person wiedergeben ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Auch im Falle des Beschwerdeführers beruhte die Beurteilung im Bericht der Y.___
auf im Rahmen der Abklärungen angestellten Verhaltensbeobach t ung en und sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers . Wie Dr. Z.___
in seiner Expertise
dazu stellungnehmend festhielt, wurden a lsdann nicht nur medizinische, sondern auch andere Faktoren ( wie eine aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Befindlichkeit instabile Präsenzwahr nehmung ) berücksichtigt, und darüber
hinaus für Aussagen bezüglich der Eingliederungschancen eine ärztliche Abklä rung als notwendig erachtet (S. 52). Die Ergebnisse vermögen die Schlussfolge rungen im Gutachten von Dr. Z.___ daher nicht in Frage zu stellen. 4.3
Zusammengefasst ist die Beurteilung von Dr. Z.___ und somit der Beweiswert des Gutachten s vom 2 8. Juni 2021 nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist demnach
gest ütz t darauf
mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen B eweisgrad der über w i e genden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1) erstellt , dass der Beschwerdeführer seit September/Oktober 2017 in seinen zul etzt ausgeübten Tät igkeit en als Bildhauer und Messebauer nicht meh r arbeitsfähig ist,
jedoch seither in einer leidensang e passten Tätigkeit eine Arbeitsfäh i gkeit von 80
% bestand bzw. besteht. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl.
Urk. 1 S. 14 ). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ) .
Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsge mäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar
2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ). 5.3
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen an der W irbels äu l e und a m rechten Knie . Jedoch ist ihm gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ eine wechselbel a stende ,
leichte bis mittelschwer e Tätigkeit
ohne Arbeiten über Schul terhöhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Rotationen im Sitzen, Hockestellung und wiederholte Kniebeugen in einem Pensum von 80
% zumutbar . Das Belas tungsprofil ist
damit zwar eingeschränkt, jedoch nicht derart eng, dass es dem Beschwerdeführer
nicht möglich wäre, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Weshalb ihm vor dem Hintergrund des genannten Belastbarkeitsprofils etwa
(leichte ) Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten nicht zumutbar sein sollen,
ist nicht ersichtlich.
Daher und da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. E. 5.2 hiervor), kann nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle
zu m Vorneherein ausgeschlossen
sei . Dies gilt im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Un verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen en twickelt hat (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5 mit Hinweis) , selbst unter Berücksichtigung dessen , dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer [Teil-]Erwerbstätigkeit
[hier: gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. Juni
2021 ] ; vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1 ) 59 ½ Jahre alt war . So werden die vorliegend in Betracht fallenden leidensangepassten (Hilfs-)Tätigkeiten auf dem massgebenden
(hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und erfordern in der Regel keine lange Einarbeitungszeit. 6.
6.1
Beim Valideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin laut Einkommensver gleich vom 6. Oktober 2 021 ( Urk. 10/100) gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 7. August 2020 für das Jahr 2018 von einem gestützt auf Tabellenlöhne der Schweizer ischen Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE; TA1, Kompetenzniveau 1 [Hilfsarbeiten]
im Sektor 3 Dienstleistungen) ermittelten und auf das Jahr 2018 errechneten
Wert von Fr. 62 '697.65 aus ( vgl. Urk. 10/100 unter Hinweis auf U rk. 10/66 /8 ; vgl. auch U rk. 10/67). Beim Invalideneinkommen zog sie ebenfalls Tabellenlöhne der LSE 2016 b ei und stellte auf den Zentralwert (Median) der im Kompetenzniveau 1 von Männern im Total aller Wirts chafts zweige erzielten Löhne ab , wobei sie per 2018 ein jährliches Einkommen von F r. 66‘ 803.40 errechnete, wa s bei einem zumutbaren Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘442.70
ergab und
i n Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen
zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet)
15 % führte (Urk. 2 S. 2 ; vgl. wiederum Urk. 10/100 ) . Der so erfolgte Einkommensvergleich
blieb bis auf die Frage des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenloh n (vgl. hierzu E. 6.2 hienach) unbestritten, weshalb sich bei fehlenden Anhaltspunkten auf diesbezüg liche Fehler Weiterungen bezüglich der Vergleichseinkommen im Grundsatz
erübrigen . 6.2
Während die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug vom Invaliden einkommen nicht als ange zeigt erachtete (vgl. auch Urk. 10/100) ,
beantragt der B eschwerdeführer
einen Abzug von «mindestens» 25 % ( Urk. 1 S. 15).
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
vor dem Hintergrund
der persönlichen und be ruflichen Merkmale des Beschwerdeführers ein solcher Abzug vorzunehmen ist , kann jedoch offen bleiben. Denn ein leidensbedingter Abzug
ist
nach der Recht sprechung auf maximal 25 % festzusetzen (vgl. dazu
etwa BGE 135 V 297 E. 5.2 ) und führte vorliegend
selbst ein –
im Falle des Beschwerdeführers kaum gerechtfertigter –
maximaler A bzug vom Invalideneinkommen von 25 % zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (Fr. 62'697.65 - Fr. 53‘442.70 x 0.75 /
Fr. 62'697.65 x 100) und somit
ebenfalls nicht zu einem rentenbegründenden I nvaliditätsgrad
( von mindestens 40 % ; vgl. E. 1.3; so auch Urk.
10/100). 7.
Zusammengefasst hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom
18. November 2021 erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen
ist . 8 . 8 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt , weshalb dem Beschwerdeführer a ntragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist . 8 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird alsdann – auch im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Honorarnote vom 1. März 2022 macht e Rechtsanwalt Jonas Achermann einen zu entschädigenden Betrag von F r.
4‘365.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend ( Urk. 13).
Jedoch erscheint der angegebene Aufwand – i nsbesondere für das Verfassen der Beschwerde (über 13 Stunden ) –
der Sache nicht als angemes sen . So
präsentiert sich der vorliegende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht als besonde r s komplex und stellten sich in rechtlicher Hinsicht keine besonders schwierigen Fragen . A ngesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des gerechtfertigten Aufwands sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung daher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2‘900.-- festzusetzen. 8 .3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angem essen. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sobald er d azu in der Lage ist . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Jonas Achermann, Wetzikon , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt , u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Achermann, Wetzikon, wird mit Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Achermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann