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IV.2022.00004

Übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2022-09-07 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 43 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) und sich die versicherte Person den für die Beurteilung notwendig en und zumut baren Untersuchungen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass die Fachdisziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten vom Versicherungs träger und bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt werden (Art.

E. 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit . a-c ATSG; vgl. dazu auch BGE 139 V 349), dass mithin vom Gericht diesbezüglich keine Auflagen zu erteilen sind, dass die übereinstimmende n Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist un d deshalb die Verfügung vom 19. November 2021 (Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mit diese die erforder lichen Ab klärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 4 00.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge-setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) gilt, dass d er vertretene Beschwerdeführer ausgangsg emäss Anspruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer), dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10. 8 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 97.20

(Urk. 12) als angemessen erscheint

und die Prozessentschädigung u nter Berücksichtigung dieses Aufwands sowie gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2' 66 4 . --

(ink

l. Barauslagen und MWSt) festzu setzen ist, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’664 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

E. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00004

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

7. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 9. November 2021

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Januar 2022 (Poststempel, Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2022 (Urk. 5), die damit eingereichte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Februar 2022 (Urk. 6), die IV-Akten (Urk. 7/1-146), die Replik vom 1 3. Juni 2022 (Urk. 12) sowie Duplik vom 2 0. Juli 2022 (U rk. 14) unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. November 2021 – allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere Rentenleistungen, zu gewähren (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2022 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur polydisziplinären Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 5, unter Beila ge der IV-Akten, Urk. 7/1-146, und der Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2022, Urk. 6) dass sich der Beschwerdeführer

replicando

mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärte; dies mit der Auflage, dass lediglich eine psychiatrische, allenfalls neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen sei (Urk. 12), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik erneut die Rückweisung zur polydiszipli nären Abklärung beantragte, da die Prognose gestützt auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 22. Sep tember 2021 auch in der Somatik unklar sei und die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 14, Urk. 7/141) in Erwägung, dass nunmehr jedenfalls übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung vorliegen, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt (Art. 43 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) und sich die versicherte Person den für die Beurteilung notwendig en und zumut baren Untersuchungen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass die Fachdisziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten vom Versicherungs träger und bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt werden (Art. 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit . a-c ATSG; vgl. dazu auch BGE 139 V 349), dass mithin vom Gericht diesbezüglich keine Auflagen zu erteilen sind, dass die übereinstimmende n Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist un d deshalb die Verfügung vom 19. November 2021 (Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mit diese die erforder lichen Ab klärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 4 00.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge-setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) gilt, dass d er vertretene Beschwerdeführer ausgangsg emäss Anspruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer), dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10. 8 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 97.20

(Urk. 12) als angemessen erscheint

und die Prozessentschädigung u nter Berücksichtigung dieses Aufwands sowie gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2' 66 4 . --

(ink

l. Barauslagen und MWSt) festzu setzen ist, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’664 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger