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IV.2021.00758

Angestammte Tätigkeit im Gartenbau seit Unfall nicht mehr zumutbar, behinderungsangepasste leichte und mittelschwere Tätigkeit zu 100 % möglich, Einkommensvergleich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-10-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, ist Vater von vier Kindern (geboren 1996, 1997, 2009, 2012, Urk. 8/3 Ziff. 3). Der Versicherte war seit dem 2 7. Juni 2018 als Selbstän digerwerbender

bei der Y.___ GmbH in Z.___ im Gartenbau tätig und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Juni 2020 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers zuzog (Urk. 8/6/138 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 8/6/108). Die Suva erbrach te die gesetzlichen Versicherungsl eistungen (vgl. Urk. 8/6/132).

Der Versicherte meldete sich am 3. Februar 2021 unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 9. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/12) und medizinische (Urk. 8/2) Abklärungen

und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/6, Urk. 8/13) zum Verfahren bei. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 2 8. April 2021 mit, dass Eingliederungsmassnahmen

nicht angezeigt seien (Urk. 8/9). M it Verfügung vom 2 6. August 2021 (Urk. 8/13/8-10) verneinte die Suva einen Rentenanspruch. Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2021 (Urk. 8/15) stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einw ände (Urk. 8/25) vor und reichte ein psychiatrisches Gutachten von 2003 (Urk. 8/24) ein.

Mit Verfügung vom 1 1. November 2021 (Urk. 8/30 = Urk.

2) verneinte die IV Stelle einen Rentenanspruch. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 1 5. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. November 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1 1. Februar 2021 eine ganze Rente zuzüglich Verzugs zinsen von 5 % zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales

und spezialärztliches gerichtliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einzuholen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhalts abklärung und Neubeur teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrens rechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2022 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 3. März 2022 (Urk.

9) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.

10) mit Belegen (Urk. 11/2-10) ein.

Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. März 2022 zuge stellt (Urk. 12). Am 2. Mai und am 7. Juni 2022 (Urk. 13, Urk.

15) reichte er

dem Gericht weitere medizinische Berichte und Akten (Urk. 14/1 -2, Urk.

16) ein. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Dezember

2021 die unentgeltliche Prozess führung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seiner Rechts vertre terin bewilligt (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 1. November 2021 (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei infolge des Unfalles vom 9. Juni 2020 als Land schaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich des Unfalles sei inzwischen der medizinische Endzustand erreicht . Aufgrund der eingeschränkten Belastbar keit sei dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Arbeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. L aut seinen Angaben habe er mit der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Gartenbau einen Jahreslohn von Fr. 65'000.-- erzielt (S. 1). Eine kör pe rlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gemäss Belastungs profil sei ihm hingegen vollumfänglich möglich. Der Beschwerdeführer könne mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte

einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, n ach der kreisärztliche n Untersuchung vom 1 2. Mai 2021 bestehe für eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit . Unzureichende Deutschkenntnisse und eine schlechte Schulbildung führten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Leistungsfähigkeit (S . 2 Ziff. 2 oben). Gemäss dem IK-Auszug und unter Berück sichtigung des Durchschnittseinkommens der letzten drei bis fünf Jahre ergebe sich gegenüber dem Einkommensvergleich der Suva keine massgebliche Verän derung des Valideneinkommens . Auf die Berechnungen der Suva und der Beschwerdegegnerin könne daher abgestellt werden (S. 2 Ziff. 3). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei viele Jahre bei verschiedenen Arbeitge bern im Gartenbau tätig gewesen. Zuletzt habe er in dem von ihm und seinem Sohn 2018 gegründeten Unternehmen im Gartenbau gearbeitet. Am 9. Juni 2020 sei er bei der Arbeit aus mehreren Metern Höhe von der Leiter gestürzt, wobei er sich eine Lendenwirbelfraktur zugezogen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Nach dem kreisärztlichen Bericht vom 1 7. Mai 2021 solle ihm eine mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit möglich sein. Allen anderen ärztlichen Berichten zufolge sei ihm lediglich eine leichte, wechselbelastende Teilzeit-Tätigkeit möglich. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass er in der Lage sein soll e, in mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit en ein Arbeitspensum von 100 % auszuüben (S. 6 f. Ziff. 7.4). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die kreisärztliche Beurteilung derart von den übrigen medizinischen Befunden abweichen könne (S. 8 Ziff. 7.8).

Der Beschwerdeführer könne keine Arbeit en verrichten, bei denen er einen Com puter bedienen, Protokolle schreiben oder L isten erstellen müsse. Es sei nicht ersichtlich, welche leichte Arbeitstätigkeit ih m möglich sein soll e (S. 9 f. Ziff. 8.2). Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er ein Jahreseinkommen mit gesundheitli cher Einschränkung von Fr. 69'268.-- generieren könne (S. 11 Ziff. 8.4; vgl. auch Urk. 13 und Urk. 15). 2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 9. Juni 2020, als er bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers (LWK) zuzog (Urk. 8/6/138 Ziff. 4-6, Urk. 8/6/108 Mitte). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik B.___, stellte im Bericht vom 1 9. Juni 2020 (Urk. 8/6/70) die Diagnose tra umatische instabile Fraktur LWK 1 nach Leitersturz aus mehreren Metern Höhe (vgl. auch den Opera tionsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. Juni 2020, Urk. 8/6/71-72). 3.3

Dr. A.___ attestierte in mehreren ärztlichen Zeugnissen vom 2 1. Juli 2020 bis 2. Februar 2021 (Urk. 8/2) für die Zeit vom 9. Juni 2020 bis 2. März 2021 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. auch Urk. 3/3-4). 3.4

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, Klinik B.___, führte im Bericht vom 2 7. Juli 2020 (Urk. 8/6/113) zum erhobenen Befund aus, es bestehe eine regelrechte transpedikuläre Schraubenlage nach dorsaler Spondy lodese der LWK 1 und 3 bei einem Zustand nach einer Chanc e-F raktur LWK

2. 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation, Rehaklinik E.___, führte in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 (Urk. 8/6/12) aus, der Patient habe keine Ziele für die Rehabilitation angegeben und es bestehe kein therapeutischer Auftrag . Er sei fest davon überzeugt, dass er sich von orthopädischer Se ite nicht bewegen und belasten dürfe . Der Patient werde zukünftig eher nicht mehr als Gärtner arbeiten. Aus ihrer Sicht spreche aus medizinisch-theoretischer Sicht nichts gegen leichtere Arbeiten. 3.6

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ erstatteten am 1 0. Februar 2021 (Urk. 8/6/8-9) einen provisorischen Kurzbericht über die stationäre Behandlung des Beschwer deführers in der Rehaklinik E.___ . Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):

Unfall vom 9. Juni 2020: Sturz von Leiter aus mehreren Metern Höhe - MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 0. Juni 2020 «Chance»-Fraktur bei wahrschei nlichem Flexions-Trauma von LWK

1, möglicher Kompro mittierung der Clauda

equina bei einer Hinterwandverletzung, Spondy lolyse / Spondylolisthesis L5/S1 mit fortgeschrittener Degeneration des Zwi schenwirbeltraumas und möglicher Kompromittierung der Nerven wurzel L 5 beidseits - CT LWS vom 1 1. Juni 2020 intraoperativ vor Instrumentierung: mehr fragmentäre Chance f raktur, s tereotaktischer Marke r am Processus

spino sus von LWK

2,

A nterolisthesis Grad 1 bis 2 LWK

5/SWK

1, deutliche Osteochondrose, Spondylolyse - 1 1. Juni 2020 dorsolaterale

Spondylodese mit P edikelschrauben und Stangen BWK

12 - LKW

2 - MRI Brustwirbelsäule (BWS)/LWS vom 1. September 2020 regelhafte Ver laufskontrolle nach Stabilisation einer LWK 1-Fraktur mit Spondylodese, unverändert starke degenerative Veränderungen im Segment LWK 5/SWK 1 - Röntgen u nd CT LWS vom 2 4. November 2020 unveränderte, stabile Stellungsverhältnisse mit Zeichen einer Fragment-Konsolidation bei Zustand nach Spondylodese TH12/L2 bei Kompressionsfraktur von LWK 1, zuneh mende Sklerosierung und ossärer Umbau, betont entlang der traumati schen Diskushernie

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten aus, es bestünden zunehmende Rücken schmerzen belastungs- und bewegungsabhängig über der LWS, eine einge schr änkte Beweglichkeit des Rumpfes, ein dysfunktionales Schmerzverhalten, ein Nystagmus, Analphabetismus und fehlende Deutschkenntnisse (S. 1 Mitte). Die ambulante Rehabilitation sei vorzeitig abgebrochen worden bei nicht vorhande nem Behandlun gsauftrag seitens des Patienten, nicht möglicher Zielvereinbarung und entsprechend fehlenden Fortschritten. Der Patient sei davon überzeugt, dass er sich nicht bewegen und belasten dürfe. Die Tätigkeit als selbstän d ig

erwerb en der Gärtner sei nicht mehr zumutbar. Es handle sich um eine schwere, rücken belastende Tätigkeit mit Zwangshaltungen. Die Anforderungen seien

dafür zu hoch. Für diese Tätigkeit bestehe daher seit dem 1 1. Februar 2021 eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten). Für andere berufliche Tätigkeiten sei die Zumutbarkeit noch nicht festgelegt worden (S. 2). 3.7

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ bestätigten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2021 (Urk. 8/13/116-119) nach der Behandlung des Patienten vom 1 9. Januar bis 1 0. Februar 2021 (S. 1 Mitte) für die Tätigkeit als Gärtner seit dem 1 1. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Mitte). Weiter wurde ausgeführt, für eine andere berufliche Tätigkeit sei die Zumutbarkeit noch nicht festgelegt worden. Ein Bericht der Ärzte der

Klinik B.___ vom 2. Februar 2021 stehe noch aus. Sollte daraus nichts Gegenteiliges hervorgehen, seien aktuell medizi nisch-theoretisch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den Rumpf und ohne Schläge und Vibrationsbelastung ganz tags möglich. H insichtlich der Präsenzzeit sollte bestenfalls ein gestufter beruflicher Wiederein stieg erfolgen. Als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die Vor bereitung auf eine berufliche Reintegration festgelegt worden. Das Ziel sei teil weise erreicht worden (S. 2 unten).

Acht Monate nach operativ versorgter LWK 1-Fraktur und zuletzt radiologischen Zeichen einer Fragment-Konsolidation mit umschriebener Aufweitung des vor maligen Frakturspaltes in der hinteren Hälfte der Bodenplatte von LWK 1 bestün den die beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. Die Erarbeitung von Zielen für die Rehabilitation sei während der ambulanten Rehabilitation nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe ein dysfunktionales und teils inkonsisten tes Verhalten gezeigt. Die Bereitschaft für eine Verbesserung der Funktion und der Belastung sei nicht ersichtlich gewesen. Dies bei der Überzeugung des Beschwerdeführers, der operierende Arzt habe ihm Bewegungen und Belastungen und die Durchführung von Therapien verboten. Aus dem vorliegenden Arzt bericht gehe dies nicht hervor. Daher sei der vorzeitige Austritt des Patienten erfolgt (S. 3 oben).

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Dia gnosen nach Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___

nur ungenügend erklären . Langfristig sei die bisherige rückenbelastende Tätigkeit als Gärtner aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zu empfehlen. Mittlerweile sollten zumindest leichtere, rückenschonende Tätigkeiten möglich sein (S. 3 Mitte). Der Patient habe sich in den Therapien und bei den Übungen sehr stark schmer zfokussiert und in der Belastbarkeit limit iert gezeigt. Es sei ihm schwer gefallen, sich während der Reha bilitation von den Schmerzen zu distanzieren und Eigenverantwortung zu übernehmen (S. 3 unten). Weiter habe der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes Mühe gezeigt, die Belastung bei den Übungen zu steigern (S. 4 oben). 3.8

3.8.1

Am 1 2. Mai 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, statt. Dr. F.___

gab im Bericht vom 1 7. Mai 2021 (Urk. 8/13/35-40 = Urk. 8/13/73-78)

an, die kreisärztliche Untersuchung sei mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er bei Dr. A.___ in Behandlung sei. Am 3 0. Juni 2021 sei eine Verlaufskontrolle geplant (S. 3 oben). Zum Tagesablauf habe er erklärt, er stehe meistens um sechs Uhr früh auf. Er müsse dann spazieren gehen, meistens etwa eine Stunde. Anschliessend nehme er das Frühstück mit seiner Frau und seine Tabletten ein. Danach gehe er entweder nochmals raus oder mache seine Übungen. Anschlies send müsse er sich ausruhen. Nach dem Mittagessen gehe er erneut spazieren. Die Nachtruhe sei gestört. Er werde wegen der Schmerzen mehrmals wach (S. 3 Mitte). Die Tätigkeiten im Haushalt würden von seiner Ehefrau erledigt. Zudem benötige er die Hilfe der Ehefrau beim sich Bereitmachen und beim Anziehen. Im Moment fühle er sich nicht arbeitsfähig. Die Schmerzen würden zwischen 7 und 8 auf der Schmer z skala (0-10) betragen. Beim Gehen und Stehen habe er eigentlich weniger Beschwerden als beim längeren Sitzen . Eine Physiotherapie finde aktuell nicht statt (S. 3 unten).

Der Beschwerdeführer habe zur beruflichen Situation angegeben, dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert und er in der Schweiz angelernt

im Gartenbau gearbeitet habe (S. 4 oben). 3.8.2

Dr. F.___ gab zu den erhobenen Befunden an, d er Beschwerdeführer habe sich beim Aufrufen zügig erhoben. Das Gangbild sei raumgreifend und unauffällig gewesen. Treppensteigen sei im Wechselschritt erfolgt. Während der Anamnese sei er zum Teil aufgestanden und ein paar Schritte gegangen. In die Hocke gehen und Hinknien könne der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen nicht. Nach vorne beugen sei ebenfalls nicht möglich (S. 4 oben). 3.8.3

Die Kreisärztin nannte als Diagnose persistierende Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation einer instabilen LWK

1 Fraktur nach Sturz von der Leiter vom 9. Juni 202 0. Der operative Eingriff vom 1 1. Juni 2020 sowie der postoperative Heilverlauf gestalteten sich bezüglich der Wundheilung unauffällig und bezüglich der Rehabilitation als protrahiert. Eine Behandlung in der Rehaklinik E.___ habe zu keiner wesentlichen Veränderung geführt (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer fühle sich im Gartenbau aktuell nicht arbeitsfähig. Eine andere leichte Tätigkeit traue er sich aber zu . Klinisch habe sich im Bereich der LWS eine reizfreie Narbe gezeigt. Paravertebral seien keine mus kulären Verspannungen festgestellt worden. Neurologisch bestehe ein unauf fälliges Bild . Die Rotation und Seitneigung seien soweit seitengleich unauffällig, ebenso die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten (S. 5 Mitte). In den letzten Wochen und Monaten habe sich keine wesentliche Veränderung der Befunde ergeben. Insgesamt sei von einem stationären Zustand auszugehen, wobei radiologisch ein gutes Ergebnis vorliege . Die subjektiv angegebenen Beschwerden seien etwas diskrepant zur Bildgebung und der klinischen Unter suchung.

Die bisherige Tätigkeit im Gartenbau sei als körperlich schwere Tätigkeit einzu schätzen. Für solche Tätigkeiten sei daher von einer bleibenden Einschränkung auszugehen. In einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne repetitiv nach vorn gebeugte Körperhaltung, liege aber eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S.

5

unten). Gewisse Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation der instabilen LWK 1-Fraktur sei en nachvollziehbar und unfallkausal. Die Beurteilung des Integritätsschadens sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht angeben könne, welche Medikamente und in welcher Dosierung er einnehme. Die eingenommenen Schmerzmittel sollten sodann mittels Medika mentenspiel kontrolliert werden (S.

6 oben).

Es sei ein Abschlussgespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva erfolgt. Dabei sei erörtert worden, dass aufgrund der klinischen Untersuchung, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und dem Verlauf der medizinische Endzustand vorliege. Das Hauptaugenmerk sollte dementsprechend auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen gelegt werden, da für eine körperlich schwere Tätigkeit wie im Gartenbau eine gewisse Einschränkung bestehen bleiben werde. Der Beschwerdeführer werde weiterhin Schmerzmittel benötigen. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht (S. 6). 3.9

Dr. A.___ stellte im Bericht vom 9. Juli 2021 (Urk. 8/13/41) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach Stabilisation von dorsal bei instabiler LWK 1-Fraktur nach Leitersturz vom 9. Juni 2020 - Anteli sthese L5/S1 mit enger

Foramina L5 beidseits

Dr. A.___ führte zum Verlauf an, der Beschwerdeführer klage über die gleichen belastungsabhängigen Schmerzen und nehme immer noch regelmässig Schmerz mittel ein. In der angestammten Tätigkeit als Gärtner und Landschaftsgärtner bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste leichte Tätigkeit bestehe nach seiner Einschätzung medizinisch-theoretisch mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit. Bildgebend zeige sich in der Verlaufskontrolle eine günstige Stellung der Implantate, ohne Lockerungszeichen. Neue Probleme bestünden nicht. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei vorderhand keine Inter vention erforderlich . Der Beschwerdeführer klage über eine rasche Ermüdbarkeit und über Probleme bei der jetzigen Wohnung, da er dort viele Treppen steigen müsse. Eine angepasste Wohnsit uation wäre natürlich hilfreich. Dr. A.___ habe für weitere drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 3.10

Im Bericht vom 5. Oktober 2021 (Urk. 14/1/ 5) nannte Dr. A.___

die folgenden Diagnosen: - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - Zustand nach traumatischer Wirbelkörperfraktur LWK 1, Leitersturz vom 9. Juni 2020 - Zustand nach Spondylodese BWK 12-LWK 2, 1 1. Juni 2020 - degenerative Veränderungen mit Antelisthese L5/S1 und enge n

Foramina L5 beidseits bei Spondylolyse

Die bildgebende Verlaufskontrolle vom Juni 2021 zeige stabile Verhältnisse. Vor derhand bleibe der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Eine Intervention komme aber aktuell nicht infrage. Auch bestehe trotz enger Foramina keine radikuläre Ausstrahlung. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht würden keine weiteren Mass nahmen empfohlen. Anzustreben sei eine Wiedereingliederung in eine rückenge rechte, wechselbelastende Tätigkeit.

Bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen

– ergänzt um die Hyperlordose der BWS

- hielt Dr. A.___ im Bericht vom 2 0. Dezember

2021 fest (Urk. 14/1/4), obwohl die bildgebende Verlaufskontrolle eine korrekte Lage der Implantate und keine Lockerungszeichen ergeben habe, sei die Wirbelsäule aktuell kaum belastbar. Radikuläre Symptome best ü nden keine . Zur Beurteilung der Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Abklärung nötig . 3.1 1

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 8. April 2022 (Urk. 14/1 /2-3) in Ergänzung zu den oben genannten D iagnosen (S. 1 oben)

eine Cervikobrachialgie rechts, Diffe rentialdiagnose Wurzelkompression, degenerative Veränderungen .

Dr. A.___ gab zum Verlauf an, das Hauptproblem stellten nach wie vor die belastenden Rückenschmerzen dar. Zusätzlich komme es in der letzten Zeit ver mehrt zu in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen. Diese bestünden vor allem nachts, so dass der Beschwerdeführer deswegen wach werde. Er sei insge samt durch die traumatische Wirbelsäulenproblematik mit Kontusion und einem Zustand nach Fraktur und Spondylodese bei BWK 12-LWK 2 am 1 1. Juni 2022 (richtig: 2020) sowie die bekannten degenerativen Veränderungen tief lumbal beeinträchtigt. In der angestammten Tätigkeit als Gärtner sei eine Arbeitsfähig keit nicht mehr vorstellbar. Es würde n Abklärungen mit einem MRI der HWS sowie eine fachneurologische Abklärung durchgeführt. Er, Dr. A.___, habe eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen. Ob in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich sei, könne am ehesten durch eine arbeits medizinische Abklärung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nehme wei terhin Schmerzmittel und einen Magenschutz ein (S. 1 unten). 3.1 2

Dr. A.___ gab im Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführe rs vom 1 1. April 2022 (Urk. 14/1/1) an, aus wirbelsäulenmedizinsicher Sicht bestehe eine deutliche Einschränkung. Eine körperlich leichte Tätigkeit, wie von der Rechts vertreterin beschrieben, sei allenfalls mit einem Teilzeitpensum möglich. Die Ein schätzung sei jedoch schwierig, weshalb er eine arbeitsmedizinische Abklärung empfehle . Die Ausübung einer vollumfänglichen Tätigkeit sei nicht realistisch.

Neben der posttraumatischen Problematik bestünden degenerative Veränderun gen im Bereich der unteren LWS. Zurzeit werde abgeklärt, ob ähnliche Probleme im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bestünden. Möglich sei eine Tätigkeit mit kürzeren Botengängen, ohne schwere Trage- oder Hebearbeiten. Nicht möglich seien längeres Sitzen und das Tragen und Heben von Lasten. 3.1 3

Dr. A.___

stellte im Bericht vom 3 0. Mai 2022 (Urk. 16) zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen diejenige einer Cervicobrachialgie rechtsbetont, einer Dis kopathie und Foraminalstenose C5/6, C6/7 rechtsbetont. Zum Verlauf gab er an, die belastenden Rückenschmerzen stünden nach wie vor im Vordergrund. Dies stelle sicherlich das Hauptproblem dar. Daneben bestünden auch cerviko brachial gieforme Schmerzen sowie eine deutliche belastungsabhängige Symptoma tik. Im angestammten Beruf als Gärtner sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr vor stellbar. Ob ei ne leichte angepasste Tätigkeit in Teilzeit möglich sei, müsste sich über weitere Abklärungen zeigen. Nach seiner Einschätzung sei grundsätzlich bereits eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % nicht mehr möglich. Der Beschwerde führer nehme regelmässig Schmerzmittel ein. 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer war seit Juni 2018

als Selbständigerwerbender

in der von ihm betriebenen Y.___ GmbH im Gartenbau tätig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1,

Urk. 8/14 S. 1 unten) . Beim Unfall vom 9. Juni 2020 zog er sich im We sentlichen eine Fraktur von LWK

1 zu, die am 1 1. Juni

2020 operativ versorgt wurde (dorsolaterale

Spondylodese, E . 3.2, 3.4 und 3.6 hiervor, Urk. 8/6 /71).

Suva-Kreisärztin Dr. F.___ nannte im Bericht vom 1 7. Mai 2021 als Diagnose persistierende Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation einer instabilen LWK

1-Fraktur (E. 3.8. 3). Nach ihrer Ein schät zung ist

der medizinische Endzustand hi nsichtlich der Unfallfolgen erreicht.

Dr. F.___ hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit im Gartenbau nicht mehr möglich sei . Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit attestierte sie dage gen eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8. 3). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2021 für die ange stammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für den Rumpf und ohne Schläge und Vibrationsbelastung attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.7).

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 8. April 2022 als Diagnosen einen Zustand nach trauma tischer Wirbelkörperfraktur LWK

1 und nach dorsolateraler

Spondy lodese BWK

12-LWK

2, degenerative Veränderungen, Hyperlordose BWS, Antelis these L5/S1 bei Spondylolyse und enge n

Foramina L5 beidseits und eine Cervik obrachialgie rechts. Als Differentialdiagnose nannte Dr. A.___ eine Wurze l kompression und degene rative Veränderungen (E. 3.1 1). Der behandelnde Arzt liess offen, ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 20-30 % möglich sei . Im Bericht vom 3 0. Mai 2022 schloss er eine ent spre chende Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.1 1 und 3.1 3).

Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren zudem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Dezember 2003 (Urk. 8/24) ein,

welches die Bezirks anwaltschaft Zürich im Rahmen eines Strafverfahrens

in Auftrag gegeben hatte und bei welchem bei der Herstellung der Kopie weite Teile abgedeckt wurden . 5.2

Die angestammte Tätigkeit als Gärtner ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfallereignisses unbestritten nicht mehr möglich. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Arbeitspensum ihm eine behinderungsangepasste T ätigkeit zugemutet werden kann.

Der Bericht der Suva-Kreisärztin

vom 1 7. Mai 2021 beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Untersuchung

vom 1 2. Mai 202 1. Die Berichte der behandelnden Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 1 0. und 1 2. Februar 2021

(E. 3.6 und 3.7) lagen der Kreisärztin vor . Im Bericht

vom 2. Februar 2021 zu einem am gleichen Tag erstellten MRI der LWS wurde unter anderem eine unveränderte Spondy lolyse / Spondylolisthese bei L5/S1 beschrieben mit fortgeschrittener Degeneration des Zwischenwirbelraumes und möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel L5 beidseits (Urk. 8/13/110 unten). Der Bericht vom 2. Februar 2021

ist im Bericht

vom 1 7. Mai 2021 unter den Vorakten vermerkt (Urk. 8/13/74 unten) . Die Dege neration bei L5/S1 war der Kreisärztin daher bekannt. Sie trug den geklagten Beschwerden sodann

ausreichend Rechnung und d er Bericht vom 1 7. Mai 2021 wurde

in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt.

Dr. F.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte körperlich schwere und belastende Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zugemutet werden kann. Damit trug sie den seit dem Unfall vom 9. Juni

2020 bestehenden gesundheitlichen Restbeschwerden, die vor allem

den Bereich der LWS

betreffen,

Rechnung . Da die Beschwerden nur eine körperlich schwere Tätigkeit wie jene im Gartenbau ausschliessen, attestierte die Kreisärztin für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit folgerichtig eine volle Arbei tsfähigkeit (vorstehend E. 3.8.3).

Der Bericht von Dr. F.___

vom 1 7. Mai 2021 vermag bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen

zu überzeugen . Er deckt sich sodann weitgehend mit der Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ . Der Bericht erfüllt daher die Anforderungen an den B eweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 4.1) . Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung durch Dr. F.___ sprechen würden, sind nicht ersichtlich . Der Umstand, dass die Ärzte der Rehaklinik E.___ für eine körperlich leichte Tätigkeit, nicht aber für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestier ten, spricht nicht per se gegen die Beurteilung durch Dr. F.___, zumal auch Dr. F.___ nicht in erster Linie mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete, sondern leichte bis mittelschwere . Wesentlich ist jedoch, dass sowohl Dr. F.___ als auch die Ärzte der Rehaklinik E.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen. Eine allfällige Abweichung im Belastungs profil könnte – falls sie wesentlich wäre – bezüglich der Frage der Verwertbarkeit ins Gewicht fallen (vgl. unten E. 5.4).

Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___

vermögen insbesondere auch deshalb zu überzeugen, als selbst Dr. A.___ wieder holt festhielt, dass keine radikuläre Ausstrahlung beziehungsweise Symptome bestünden und er aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine weiteren Massnah men empfehle. Vielmehr regte er noch im Oktober 2021 eine Wiedereingliederung in eine rückengerechte, wechselbelastende Tätigkeit an (vgl. vorstehend E. 3.10). Aus welchen Gründen er in späteren Berichten von einer Teilarbeitsfähigkeit von 20-30 % beziehungsweise gar keiner Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätig keit ausging, legte er hingegen nicht dar. Vielmehr empfahl er eine arbeits medizinische Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.11-3.13). Aufgrund dieser Empfeh lung ist jedoch nach wie vor anzunehmen, dass Dr. A.___ durchaus von einer zumindest gewissen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, ansons ten eine arbeitsmedizinische Abklärung keinen Sinn machen dürfte.

Auch die von Dr. A.___ in den Berichten vom 8. April und vom 3 0. Mai

2022 neu gestellte Diagnose einer Cervikobrachialgie rechts ändert an diesem Resultat nichts, da gemäss Dr. A.___ die bekannten Rückenschmerzen in der LWS das Hauptproblem der Beschwerden darstellen (E. 3.11 und 3.13) und nicht begründet dargelegt wurde, inwiefern die cervikobrachialgieformen Schmerzen den Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit weiter einschränken . Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich deshalb.

Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 2 3. Dezember 2003 (Urk. 8/24) sind ebenfalls keine ergän zenden medizinischen Abklärungen angezeigt, zumal weder daraus (soweit es überhaupt kopiert wurde) noch aus dem Einwand vom 1. November

2021 (vgl.

Urk. 8/25) oder der Beschwerde (vgl. Urk. 1) ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll .

Der Sachverhalt lässt sich somit anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. F.___ vom 1 7. M ai 2021, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind. Von weiteren Abklärungen sind ausserdem keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

Im Übrigen drängt sich, soweit Dr. A.___ damit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) meint, keine arbeitsmedizinische Abklärung auf, zumal bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzen den Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten .

D iese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zumal es um eine begrenzte Problematik im Sinne von Rückenbe schwerden geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.

5.4.3) .

Ausserdem wurde anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik E.___ ein dysfunktionales und teils inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.7), was eine arbeitsmedizinische Abklärung als umso weniger sinnvoll erscheinen lässt . 5.3

Es kann damit für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___

abgestellt werden . Der Bericht

vom 1 7. Mai 2021 deckt sich, wie erwähnt, weitgehend mit der Beurtei lung durch die behandelnden Ärzte der Rehaklinik E.___ . Er

widerspricht sodann nicht den übrigen medizinischen Akten, wie der Beschwerdeführer vor brachte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7.4) . Der Bericht der Kreisärztin fügt sich vielmehr gut in die medizinische

Aktenlage ein . Schliesslich erachtete auch der behandelnde Arzt Dr. A.___ im Bericht vom 8. und im Schreiben vom 1 1. April 2022 zunächst eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest mit einem Teilzeitpensum als möglich (E. 3.1 1 und 3.1 2 hiervor).

Dr. A.___ stellte in den Berichten vom 8. April und 3 0. Mai 2022 neu die Di a gnose einer Cervikobrachialgie rechts (E. 31 1 und 3.1 3) . Die Berichte des behan delnden Arztes

lagen Dr. F.___ nicht vor. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Cervikobrachialgie neben den bereits bekannten Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit zusätzlich und massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Gemäss Dr. A.___ stehen die bekannten Rückenschmerzen im Vordergrund. Dass der behandelnde Arzt im Bericht vom 3 0. Mai 2022 selbst eine behinderungsange passte Tätigkeit als nicht mehr möglich bezeichnete, vermag dagegen nicht zu überzeugen, zumal er zunächst eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausschloss (E. 3.1 1). Im Bericht vom 9. Juli 2021 äusserte er sich gar dahingehend, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.9 hiervor).

Die behandel nden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Ver hältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 315 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl.

U rteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ ist daher zurückhaltend zu bewerten, zumal er eine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Schrei ben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1 1. Apri l 2022 als schwierig bezeichnet hatte (E. 3.1 2 hiervor). 5.4

Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau seit dem Unfall nicht mehr möglich ist. Eine behinderungsangepasste körperlich leichte, aber auch eine mittelschwere Tätigkeit kann ihm hingegen zu 100 % zugemutet wer den.

Dabei ist

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Ur. 1 S. 10 f. Ziff. 8.2 ff.) – das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermit teln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör perlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst ferner auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozia len Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a).

Angesichts des Belastungsprofils, wonach der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne repetitiv nach vorn gebeugte Körper haltung zu 100 % arbeitsfähig ist, bestehen keine Zweifel, dass er diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, zumal die zumutbare Tätigkeit in kei ner Weise nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hin weisen). Dies hätte im Übrigen auch zu gelten, wenn lediglich noch eine leichte Tätigkeit möglich wäre. Ferner führt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schwierigkeit zu lesen und zu schreiben (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.2, S. 11 Ziff. 8.4)

nicht zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, zumal es sich dabei um ein invaliditätsfremde s

Element handelt, welches ihn überdies bisher nicht an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit hinderte .

5.5

Im IK-Auszug vom 2 7. Mai 2021 wurde für das Jahr 2018 für die Monate Juni bis Dezember 2018 betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 53'319.-- (Fr. 50'000.-- + Fr. 3'319.-- = Fr. 53'319.--, Urk. 8/12

S. 2 unten) abgerechnet. Für das Jahr 2019 liegt kein Eintrag im IK-Auszug vor (Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/27) und gemäss IK-Auszug vom 1 0. November 2021 wurde für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 30'000.-- abgerechnet (Urk. 8/27). Die Y.___ GmbH wurde im J uni 2018 gegründet (Urk. 8/14 S. 1 unten). Aufgrund des kurzen Zeitraumes und der stark schwan kenden Einkommensangaben seit der Gründung des Unternehmens kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das

Einkommen des Jahres 2018 gemäss IK-Auszug abgestellt werden, welches die Monate Juni bis Dezembe r 2018 betrifft. Es ist daher der Berechnung der Suva zu folgen, welche auf ein Einkom men von Fr. 65'000.-- (Fr. 5'000.-- x 13 = Fr. 65'000.--) gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 1 5. Juni 2020 abstellte (Urk. 8/264, Urk. 8/13/9 oben). 5.6

Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 9. Juni 2020 in der angestamm ten Tätigkeit im Gartenbau zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob per Ende Juli 2021 ein Rentenanspruch bestand, nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 3. Februar 2021 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3 S. 9 Ziff. 10). Nachfolgend ist auf das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gartenbau erzielte

Valideneinkommen

von Fr. 65'000.-- abzustellen. 5.7

Selbst unter Berücksichtigung der LSE 2020 TA1_tirage_skill_level (vgl. jedoch BGE 143 V 295) hätte der Beschwerdeführer in einer einfachen Tätigkeit körper licher oder handwerklicher Art im Kompetenzniveau 1 durchschnittlich ein Ein kommen von Fr. 5'261.-- verdienen können. Da der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bezüglich des Arbeitspensums nicht in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und lediglich Zwangshaltungen in der LWS und eine repetitiv nach vorn geneigte Körperhaltung zu vermeiden sind, drängt sich ein leidensbedingter Abzug rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres auf (vgl.

auch unten) . Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) resultiert für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 65’815 .-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7= Fr. 65’815 .--).

Wird das

Valideneinkommen von Fr. 65'000 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65’81 5. verglichen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 % . Unter diesen Umständen resultiert selbst bei einem leidensbedingten Abzug (vgl. vorstehend E. 4.5) von 25 %, für welchen die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 24 % (Fr. 65'000.-- - Fr. 49'361.— = Fr. 15'639.--; Fr. 15'639.--/ Fr. 65'000.-- =24 %), sodass die Höhe eines allfälligen leidensbedingten Abzugs letztlich offen gelassen werden kann. 5. 8

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei einem deutlich unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sind die Kosten jedoch einstweilen der Gerichtskasse aufzuerlegen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in ist für ihre Aufwendungen bei einer Beschwerdeschrift von rund 13 Seiten unter Berücksichtigung der weiteren Ein gaben an das Gericht vom 2. Mai und vom 7. Juni 2022, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver tretung und der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. 6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gericht s kos ten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20- 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1966, ist Vater von vier Kindern (geboren 1996, 1997, 2009, 2012, Urk. 8/3 Ziff. 3). Der Versicherte war seit dem 2 7. Juni 2018 als Selbstän digerwerbender

bei der Y.___ GmbH in Z.___ im Gartenbau tätig und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Juni 2020 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers zuzog (Urk. 8/6/138 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 8/6/108). Die Suva erbrach te die gesetzlichen Versicherungsl eistungen (vgl. Urk. 8/6/132).

Der Versicherte meldete sich am 3. Februar 2021 unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 9. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/12) und medizinische (Urk. 8/2) Abklärungen

und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/6, Urk. 8/13) zum Verfahren bei. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 2 8. April 2021 mit, dass Eingliederungsmassnahmen

nicht angezeigt seien (Urk. 8/9). M it Verfügung vom 2 6. August 2021 (Urk. 8/13/8-10) verneinte die Suva einen Rentenanspruch. Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2021 (Urk. 8/15) stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einw ände (Urk. 8/25) vor und reichte ein psychiatrisches Gutachten von 2003 (Urk. 8/24) ein.

Mit Verfügung vom 1 1. November 2021 (Urk. 8/30 = Urk.

2) verneinte die IV Stelle einen Rentenanspruch.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 1. November 2021 (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei infolge des Unfalles vom 9. Juni 2020 als Land schaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich des Unfalles sei inzwischen der medizinische Endzustand erreicht . Aufgrund der eingeschränkten Belastbar keit sei dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Arbeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. L aut seinen Angaben habe er mit der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Gartenbau einen Jahreslohn von Fr. 65'000.-- erzielt (S. 1). Eine kör pe rlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gemäss Belastungs profil sei ihm hingegen vollumfänglich möglich. Der Beschwerdeführer könne mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte

einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, n ach der kreisärztliche n Untersuchung vom 1 2. Mai 2021 bestehe für eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit . Unzureichende Deutschkenntnisse und eine schlechte Schulbildung führten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Leistungsfähigkeit (S . 2 Ziff. 2 oben). Gemäss dem IK-Auszug und unter Berück sichtigung des Durchschnittseinkommens der letzten drei bis fünf Jahre ergebe sich gegenüber dem Einkommensvergleich der Suva keine massgebliche Verän derung des Valideneinkommens . Auf die Berechnungen der Suva und der Beschwerdegegnerin könne daher abgestellt werden (S. 2 Ziff. 3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei viele Jahre bei verschiedenen Arbeitge bern im Gartenbau tätig gewesen. Zuletzt habe er in dem von ihm und seinem Sohn 2018 gegründeten Unternehmen im Gartenbau gearbeitet. Am 9. Juni 2020 sei er bei der Arbeit aus mehreren Metern Höhe von der Leiter gestürzt, wobei er sich eine Lendenwirbelfraktur zugezogen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Nach dem kreisärztlichen Bericht vom 1 7. Mai 2021 solle ihm eine mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit möglich sein. Allen anderen ärztlichen Berichten zufolge sei ihm lediglich eine leichte, wechselbelastende Teilzeit-Tätigkeit möglich. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass er in der Lage sein soll e, in mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit en ein Arbeitspensum von 100 % auszuüben (S. 6 f. Ziff. 7.4). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die kreisärztliche Beurteilung derart von den übrigen medizinischen Befunden abweichen könne (S. 8 Ziff. 7.8).

Der Beschwerdeführer könne keine Arbeit en verrichten, bei denen er einen Com puter bedienen, Protokolle schreiben oder L isten erstellen müsse. Es sei nicht ersichtlich, welche leichte Arbeitstätigkeit ih m möglich sein soll e (S. 9 f. Ziff. 8.2). Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er ein Jahreseinkommen mit gesundheitli cher Einschränkung von Fr. 69'268.-- generieren könne (S. 11 Ziff.

E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 9. Juni 2020, als er bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers (LWK) zuzog (Urk. 8/6/138 Ziff. 4-6, Urk. 8/6/108 Mitte). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik B.___, stellte im Bericht vom 1 9. Juni 2020 (Urk. 8/6/70) die Diagnose tra umatische instabile Fraktur LWK 1 nach Leitersturz aus mehreren Metern Höhe (vgl. auch den Opera tionsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. Juni 2020, Urk. 8/6/71-72). 3.3

Dr. A.___ attestierte in mehreren ärztlichen Zeugnissen vom 2 1. Juli 2020 bis 2. Februar 2021 (Urk. 8/2) für die Zeit vom 9. Juni 2020 bis 2. März 2021 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. auch Urk. 3/3-4). 3.4

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, Klinik B.___, führte im Bericht vom 2 7. Juli 2020 (Urk. 8/6/113) zum erhobenen Befund aus, es bestehe eine regelrechte transpedikuläre Schraubenlage nach dorsaler Spondy lodese der LWK 1 und 3 bei einem Zustand nach einer Chanc e-F raktur LWK

2. 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation, Rehaklinik E.___, führte in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 (Urk. 8/6/12) aus, der Patient habe keine Ziele für die Rehabilitation angegeben und es bestehe kein therapeutischer Auftrag . Er sei fest davon überzeugt, dass er sich von orthopädischer Se ite nicht bewegen und belasten dürfe . Der Patient werde zukünftig eher nicht mehr als Gärtner arbeiten. Aus ihrer Sicht spreche aus medizinisch-theoretischer Sicht nichts gegen leichtere Arbeiten. 3.6

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ erstatteten am 1 0. Februar 2021 (Urk. 8/6/8-9) einen provisorischen Kurzbericht über die stationäre Behandlung des Beschwer deführers in der Rehaklinik E.___ . Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):

Unfall vom 9. Juni 2020: Sturz von Leiter aus mehreren Metern Höhe - MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 0. Juni 2020 «Chance»-Fraktur bei wahrschei nlichem Flexions-Trauma von LWK

1, möglicher Kompro mittierung der Clauda

equina bei einer Hinterwandverletzung, Spondy lolyse / Spondylolisthesis L5/S1 mit fortgeschrittener Degeneration des Zwi schenwirbeltraumas und möglicher Kompromittierung der Nerven wurzel L 5 beidseits - CT LWS vom 1 1. Juni 2020 intraoperativ vor Instrumentierung: mehr fragmentäre Chance f raktur, s tereotaktischer Marke r am Processus

spino sus von LWK

2,

A nterolisthesis Grad 1 bis 2 LWK

5/SWK

1, deutliche Osteochondrose, Spondylolyse - 1 1. Juni 2020 dorsolaterale

Spondylodese mit P edikelschrauben und Stangen BWK

12 - LKW

2 - MRI Brustwirbelsäule (BWS)/LWS vom 1. September 2020 regelhafte Ver laufskontrolle nach Stabilisation einer LWK 1-Fraktur mit Spondylodese, unverändert starke degenerative Veränderungen im Segment LWK 5/SWK 1 - Röntgen u nd CT LWS vom 2 4. November 2020 unveränderte, stabile Stellungsverhältnisse mit Zeichen einer Fragment-Konsolidation bei Zustand nach Spondylodese TH12/L2 bei Kompressionsfraktur von LWK 1, zuneh mende Sklerosierung und ossärer Umbau, betont entlang der traumati schen Diskushernie

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten aus, es bestünden zunehmende Rücken schmerzen belastungs- und bewegungsabhängig über der LWS, eine einge schr änkte Beweglichkeit des Rumpfes, ein dysfunktionales Schmerzverhalten, ein Nystagmus, Analphabetismus und fehlende Deutschkenntnisse (S. 1 Mitte). Die ambulante Rehabilitation sei vorzeitig abgebrochen worden bei nicht vorhande nem Behandlun gsauftrag seitens des Patienten, nicht möglicher Zielvereinbarung und entsprechend fehlenden Fortschritten. Der Patient sei davon überzeugt, dass er sich nicht bewegen und belasten dürfe. Die Tätigkeit als selbstän d ig

erwerb en der Gärtner sei nicht mehr zumutbar. Es handle sich um eine schwere, rücken belastende Tätigkeit mit Zwangshaltungen. Die Anforderungen seien

dafür zu hoch. Für diese Tätigkeit bestehe daher seit dem 1 1. Februar 2021 eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten). Für andere berufliche Tätigkeiten sei die Zumutbarkeit noch nicht festgelegt worden (S. 2). 3.7

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ bestätigten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2021 (Urk. 8/13/116-119) nach der Behandlung des Patienten vom 1 9. Januar bis 1 0. Februar 2021 (S. 1 Mitte) für die Tätigkeit als Gärtner seit dem 1 1. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Mitte). Weiter wurde ausgeführt, für eine andere berufliche Tätigkeit sei die Zumutbarkeit noch nicht festgelegt worden. Ein Bericht der Ärzte der

Klinik B.___ vom 2. Februar 2021 stehe noch aus. Sollte daraus nichts Gegenteiliges hervorgehen, seien aktuell medizi nisch-theoretisch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den Rumpf und ohne Schläge und Vibrationsbelastung ganz tags möglich. H insichtlich der Präsenzzeit sollte bestenfalls ein gestufter beruflicher Wiederein stieg erfolgen. Als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die Vor bereitung auf eine berufliche Reintegration festgelegt worden. Das Ziel sei teil weise erreicht worden (S. 2 unten).

Acht Monate nach operativ versorgter LWK 1-Fraktur und zuletzt radiologischen Zeichen einer Fragment-Konsolidation mit umschriebener Aufweitung des vor maligen Frakturspaltes in der hinteren Hälfte der Bodenplatte von LWK 1 bestün den die beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. Die Erarbeitung von Zielen für die Rehabilitation sei während der ambulanten Rehabilitation nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe ein dysfunktionales und teils inkonsisten tes Verhalten gezeigt. Die Bereitschaft für eine Verbesserung der Funktion und der Belastung sei nicht ersichtlich gewesen. Dies bei der Überzeugung des Beschwerdeführers, der operierende Arzt habe ihm Bewegungen und Belastungen und die Durchführung von Therapien verboten. Aus dem vorliegenden Arzt bericht gehe dies nicht hervor. Daher sei der vorzeitige Austritt des Patienten erfolgt (S. 3 oben).

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Dia gnosen nach Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___

nur ungenügend erklären . Langfristig sei die bisherige rückenbelastende Tätigkeit als Gärtner aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zu empfehlen. Mittlerweile sollten zumindest leichtere, rückenschonende Tätigkeiten möglich sein (S. 3 Mitte). Der Patient habe sich in den Therapien und bei den Übungen sehr stark schmer zfokussiert und in der Belastbarkeit limit iert gezeigt. Es sei ihm schwer gefallen, sich während der Reha bilitation von den Schmerzen zu distanzieren und Eigenverantwortung zu übernehmen (S. 3 unten). Weiter habe der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes Mühe gezeigt, die Belastung bei den Übungen zu steigern (S. 4 oben). 3.8

3.8.1

Am 1 2. Mai 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, statt. Dr. F.___

gab im Bericht vom 1 7. Mai 2021 (Urk. 8/13/35-40 = Urk. 8/13/73-78)

an, die kreisärztliche Untersuchung sei mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er bei Dr. A.___ in Behandlung sei. Am 3 0. Juni 2021 sei eine Verlaufskontrolle geplant (S. 3 oben). Zum Tagesablauf habe er erklärt, er stehe meistens um sechs Uhr früh auf. Er müsse dann spazieren gehen, meistens etwa eine Stunde. Anschliessend nehme er das Frühstück mit seiner Frau und seine Tabletten ein. Danach gehe er entweder nochmals raus oder mache seine Übungen. Anschlies send müsse er sich ausruhen. Nach dem Mittagessen gehe er erneut spazieren. Die Nachtruhe sei gestört. Er werde wegen der Schmerzen mehrmals wach (S. 3 Mitte). Die Tätigkeiten im Haushalt würden von seiner Ehefrau erledigt. Zudem benötige er die Hilfe der Ehefrau beim sich Bereitmachen und beim Anziehen. Im Moment fühle er sich nicht arbeitsfähig. Die Schmerzen würden zwischen 7 und 8 auf der Schmer z skala (0-10) betragen. Beim Gehen und Stehen habe er eigentlich weniger Beschwerden als beim längeren Sitzen . Eine Physiotherapie finde aktuell nicht statt (S. 3 unten).

Der Beschwerdeführer habe zur beruflichen Situation angegeben, dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert und er in der Schweiz angelernt

im Gartenbau gearbeitet habe (S. 4 oben). 3.8.2

Dr. F.___ gab zu den erhobenen Befunden an, d er Beschwerdeführer habe sich beim Aufrufen zügig erhoben. Das Gangbild sei raumgreifend und unauffällig gewesen. Treppensteigen sei im Wechselschritt erfolgt. Während der Anamnese sei er zum Teil aufgestanden und ein paar Schritte gegangen. In die Hocke gehen und Hinknien könne der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen nicht. Nach vorne beugen sei ebenfalls nicht möglich (S. 4 oben). 3.8.3

Die Kreisärztin nannte als Diagnose persistierende Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation einer instabilen LWK

1 Fraktur nach Sturz von der Leiter vom 9. Juni 202 0. Der operative Eingriff vom 1 1. Juni 2020 sowie der postoperative Heilverlauf gestalteten sich bezüglich der Wundheilung unauffällig und bezüglich der Rehabilitation als protrahiert. Eine Behandlung in der Rehaklinik E.___ habe zu keiner wesentlichen Veränderung geführt (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer fühle sich im Gartenbau aktuell nicht arbeitsfähig. Eine andere leichte Tätigkeit traue er sich aber zu . Klinisch habe sich im Bereich der LWS eine reizfreie Narbe gezeigt. Paravertebral seien keine mus kulären Verspannungen festgestellt worden. Neurologisch bestehe ein unauf fälliges Bild . Die Rotation und Seitneigung seien soweit seitengleich unauffällig, ebenso die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten (S. 5 Mitte). In den letzten Wochen und Monaten habe sich keine wesentliche Veränderung der Befunde ergeben. Insgesamt sei von einem stationären Zustand auszugehen, wobei radiologisch ein gutes Ergebnis vorliege . Die subjektiv angegebenen Beschwerden seien etwas diskrepant zur Bildgebung und der klinischen Unter suchung.

Die bisherige Tätigkeit im Gartenbau sei als körperlich schwere Tätigkeit einzu schätzen. Für solche Tätigkeiten sei daher von einer bleibenden Einschränkung auszugehen. In einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne repetitiv nach vorn gebeugte Körperhaltung, liege aber eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S.

5

unten). Gewisse Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation der instabilen LWK 1-Fraktur sei en nachvollziehbar und unfallkausal. Die Beurteilung des Integritätsschadens sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht angeben könne, welche Medikamente und in welcher Dosierung er einnehme. Die eingenommenen Schmerzmittel sollten sodann mittels Medika mentenspiel kontrolliert werden (S.

6 oben).

Es sei ein Abschlussgespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva erfolgt. Dabei sei erörtert worden, dass aufgrund der klinischen Untersuchung, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und dem Verlauf der medizinische Endzustand vorliege. Das Hauptaugenmerk sollte dementsprechend auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen gelegt werden, da für eine körperlich schwere Tätigkeit wie im Gartenbau eine gewisse Einschränkung bestehen bleiben werde. Der Beschwerdeführer werde weiterhin Schmerzmittel benötigen. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht (S. 6). 3.9

Dr. A.___ stellte im Bericht vom 9. Juli 2021 (Urk. 8/13/41) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach Stabilisation von dorsal bei instabiler LWK 1-Fraktur nach Leitersturz vom 9. Juni 2020 - Anteli sthese L5/S1 mit enger

Foramina L5 beidseits

Dr. A.___ führte zum Verlauf an, der Beschwerdeführer klage über die gleichen belastungsabhängigen Schmerzen und nehme immer noch regelmässig Schmerz mittel ein. In der angestammten Tätigkeit als Gärtner und Landschaftsgärtner bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste leichte Tätigkeit bestehe nach seiner Einschätzung medizinisch-theoretisch mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit. Bildgebend zeige sich in der Verlaufskontrolle eine günstige Stellung der Implantate, ohne Lockerungszeichen. Neue Probleme bestünden nicht. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei vorderhand keine Inter vention erforderlich . Der Beschwerdeführer klage über eine rasche Ermüdbarkeit und über Probleme bei der jetzigen Wohnung, da er dort viele Treppen steigen müsse. Eine angepasste Wohnsit uation wäre natürlich hilfreich. Dr. A.___ habe für weitere drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 3.10

Im Bericht vom 5. Oktober 2021 (Urk. 14/1/ 5) nannte Dr. A.___

die folgenden Diagnosen: - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - Zustand nach traumatischer Wirbelkörperfraktur LWK 1, Leitersturz vom 9. Juni 2020 - Zustand nach Spondylodese BWK 12-LWK 2, 1 1. Juni 2020 - degenerative Veränderungen mit Antelisthese L5/S1 und enge n

Foramina L5 beidseits bei Spondylolyse

Die bildgebende Verlaufskontrolle vom Juni 2021 zeige stabile Verhältnisse. Vor derhand bleibe der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Eine Intervention komme aber aktuell nicht infrage. Auch bestehe trotz enger Foramina keine radikuläre Ausstrahlung. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht würden keine weiteren Mass nahmen empfohlen. Anzustreben sei eine Wiedereingliederung in eine rückenge rechte, wechselbelastende Tätigkeit.

Bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen

– ergänzt um die Hyperlordose der BWS

- hielt Dr. A.___ im Bericht vom 2 0. Dezember

2021 fest (Urk. 14/1/4), obwohl die bildgebende Verlaufskontrolle eine korrekte Lage der Implantate und keine Lockerungszeichen ergeben habe, sei die Wirbelsäule aktuell kaum belastbar. Radikuläre Symptome best ü nden keine . Zur Beurteilung der Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Abklärung nötig . 3.1 1

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 8. April 2022 (Urk. 14/1 /2-3) in Ergänzung zu den oben genannten D iagnosen (S. 1 oben)

eine Cervikobrachialgie rechts, Diffe rentialdiagnose Wurzelkompression, degenerative Veränderungen .

Dr. A.___ gab zum Verlauf an, das Hauptproblem stellten nach wie vor die belastenden Rückenschmerzen dar. Zusätzlich komme es in der letzten Zeit ver mehrt zu in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen. Diese bestünden vor allem nachts, so dass der Beschwerdeführer deswegen wach werde. Er sei insge samt durch die traumatische Wirbelsäulenproblematik mit Kontusion und einem Zustand nach Fraktur und Spondylodese bei BWK 12-LWK 2 am 1 1. Juni 2022 (richtig: 2020) sowie die bekannten degenerativen Veränderungen tief lumbal beeinträchtigt. In der angestammten Tätigkeit als Gärtner sei eine Arbeitsfähig keit nicht mehr vorstellbar. Es würde n Abklärungen mit einem MRI der HWS sowie eine fachneurologische Abklärung durchgeführt. Er, Dr. A.___, habe eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen. Ob in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich sei, könne am ehesten durch eine arbeits medizinische Abklärung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nehme wei terhin Schmerzmittel und einen Magenschutz ein (S. 1 unten). 3.1 2

Dr. A.___ gab im Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführe rs vom 1 1. April 2022 (Urk. 14/1/1) an, aus wirbelsäulenmedizinsicher Sicht bestehe eine deutliche Einschränkung. Eine körperlich leichte Tätigkeit, wie von der Rechts vertreterin beschrieben, sei allenfalls mit einem Teilzeitpensum möglich. Die Ein schätzung sei jedoch schwierig, weshalb er eine arbeitsmedizinische Abklärung empfehle . Die Ausübung einer vollumfänglichen Tätigkeit sei nicht realistisch.

Neben der posttraumatischen Problematik bestünden degenerative Veränderun gen im Bereich der unteren LWS. Zurzeit werde abgeklärt, ob ähnliche Probleme im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bestünden. Möglich sei eine Tätigkeit mit kürzeren Botengängen, ohne schwere Trage- oder Hebearbeiten. Nicht möglich seien längeres Sitzen und das Tragen und Heben von Lasten. 3.1 3

Dr. A.___

stellte im Bericht vom 3 0. Mai 2022 (Urk. 16) zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen diejenige einer Cervicobrachialgie rechtsbetont, einer Dis kopathie und Foraminalstenose C5/6, C6/7 rechtsbetont. Zum Verlauf gab er an, die belastenden Rückenschmerzen stünden nach wie vor im Vordergrund. Dies stelle sicherlich das Hauptproblem dar. Daneben bestünden auch cerviko brachial gieforme Schmerzen sowie eine deutliche belastungsabhängige Symptoma tik. Im angestammten Beruf als Gärtner sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr vor stellbar. Ob ei ne leichte angepasste Tätigkeit in Teilzeit möglich sei, müsste sich über weitere Abklärungen zeigen. Nach seiner Einschätzung sei grundsätzlich bereits eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % nicht mehr möglich. Der Beschwerde führer nehme regelmässig Schmerzmittel ein. 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer war seit Juni 2018

als Selbständigerwerbender

in der von ihm betriebenen Y.___ GmbH im Gartenbau tätig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1,

Urk. 8/14 S. 1 unten) . Beim Unfall vom 9. Juni 2020 zog er sich im We sentlichen eine Fraktur von LWK

1 zu, die am 1 1. Juni

2020 operativ versorgt wurde (dorsolaterale

Spondylodese, E . 3.2, 3.4 und 3.6 hiervor, Urk. 8/6 /71).

Suva-Kreisärztin Dr. F.___ nannte im Bericht vom 1 7. Mai 2021 als Diagnose persistierende Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation einer instabilen LWK

1-Fraktur (E. 3.8. 3). Nach ihrer Ein schät zung ist

der medizinische Endzustand hi nsichtlich der Unfallfolgen erreicht.

Dr. F.___ hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit im Gartenbau nicht mehr möglich sei . Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit attestierte sie dage gen eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8. 3). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2021 für die ange stammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für den Rumpf und ohne Schläge und Vibrationsbelastung attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.7).

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 8. April 2022 als Diagnosen einen Zustand nach trauma tischer Wirbelkörperfraktur LWK

1 und nach dorsolateraler

Spondy lodese BWK

12-LWK

2, degenerative Veränderungen, Hyperlordose BWS, Antelis these L5/S1 bei Spondylolyse und enge n

Foramina L5 beidseits und eine Cervik obrachialgie rechts. Als Differentialdiagnose nannte Dr. A.___ eine Wurze l kompression und degene rative Veränderungen (E. 3.1 1). Der behandelnde Arzt liess offen, ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 20-30 % möglich sei . Im Bericht vom 3 0. Mai 2022 schloss er eine ent spre chende Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.1 1 und 3.1 3).

Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren zudem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Dezember 2003 (Urk. 8/24) ein,

welches die Bezirks anwaltschaft Zürich im Rahmen eines Strafverfahrens

in Auftrag gegeben hatte und bei welchem bei der Herstellung der Kopie weite Teile abgedeckt wurden . 5.2

Die angestammte Tätigkeit als Gärtner ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfallereignisses unbestritten nicht mehr möglich. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Arbeitspensum ihm eine behinderungsangepasste T ätigkeit zugemutet werden kann.

Der Bericht der Suva-Kreisärztin

vom 1 7. Mai 2021 beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Untersuchung

vom 1 2. Mai 202 1. Die Berichte der behandelnden Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 1 0. und 1 2. Februar 2021

(E. 3.6 und 3.7) lagen der Kreisärztin vor . Im Bericht

vom 2. Februar 2021 zu einem am gleichen Tag erstellten MRI der LWS wurde unter anderem eine unveränderte Spondy lolyse / Spondylolisthese bei L5/S1 beschrieben mit fortgeschrittener Degeneration des Zwischenwirbelraumes und möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel L5 beidseits (Urk. 8/13/110 unten). Der Bericht vom 2. Februar 2021

ist im Bericht

vom 1 7. Mai 2021 unter den Vorakten vermerkt (Urk. 8/13/74 unten) . Die Dege neration bei L5/S1 war der Kreisärztin daher bekannt. Sie trug den geklagten Beschwerden sodann

ausreichend Rechnung und d er Bericht vom 1 7. Mai 2021 wurde

in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt.

Dr. F.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte körperlich schwere und belastende Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zugemutet werden kann. Damit trug sie den seit dem Unfall vom 9. Juni

2020 bestehenden gesundheitlichen Restbeschwerden, die vor allem

den Bereich der LWS

betreffen,

Rechnung . Da die Beschwerden nur eine körperlich schwere Tätigkeit wie jene im Gartenbau ausschliessen, attestierte die Kreisärztin für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit folgerichtig eine volle Arbei tsfähigkeit (vorstehend E. 3.8.3).

Der Bericht von Dr. F.___

vom 1 7. Mai 2021 vermag bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen

zu überzeugen . Er deckt sich sodann weitgehend mit der Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ . Der Bericht erfüllt daher die Anforderungen an den B eweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 4.1) . Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung durch Dr. F.___ sprechen würden, sind nicht ersichtlich . Der Umstand, dass die Ärzte der Rehaklinik E.___ für eine körperlich leichte Tätigkeit, nicht aber für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestier ten, spricht nicht per se gegen die Beurteilung durch Dr. F.___, zumal auch Dr. F.___ nicht in erster Linie mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete, sondern leichte bis mittelschwere . Wesentlich ist jedoch, dass sowohl Dr. F.___ als auch die Ärzte der Rehaklinik E.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen. Eine allfällige Abweichung im Belastungs profil könnte – falls sie wesentlich wäre – bezüglich der Frage der Verwertbarkeit ins Gewicht fallen (vgl. unten E. 5.4).

Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___

vermögen insbesondere auch deshalb zu überzeugen, als selbst Dr. A.___ wieder holt festhielt, dass keine radikuläre Ausstrahlung beziehungsweise Symptome bestünden und er aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine weiteren Massnah men empfehle. Vielmehr regte er noch im Oktober 2021 eine Wiedereingliederung in eine rückengerechte, wechselbelastende Tätigkeit an (vgl. vorstehend E. 3.10). Aus welchen Gründen er in späteren Berichten von einer Teilarbeitsfähigkeit von 20-30 % beziehungsweise gar keiner Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätig keit ausging, legte er hingegen nicht dar. Vielmehr empfahl er eine arbeits medizinische Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.11-3.13). Aufgrund dieser Empfeh lung ist jedoch nach wie vor anzunehmen, dass Dr. A.___ durchaus von einer zumindest gewissen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, ansons ten eine arbeitsmedizinische Abklärung keinen Sinn machen dürfte.

Auch die von Dr. A.___ in den Berichten vom 8. April und vom 3 0. Mai

2022 neu gestellte Diagnose einer Cervikobrachialgie rechts ändert an diesem Resultat nichts, da gemäss Dr. A.___ die bekannten Rückenschmerzen in der LWS das Hauptproblem der Beschwerden darstellen (E. 3.11 und 3.13) und nicht begründet dargelegt wurde, inwiefern die cervikobrachialgieformen Schmerzen den Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit weiter einschränken . Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich deshalb.

Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 2 3. Dezember 2003 (Urk. 8/24) sind ebenfalls keine ergän zenden medizinischen Abklärungen angezeigt, zumal weder daraus (soweit es überhaupt kopiert wurde) noch aus dem Einwand vom 1. November

2021 (vgl.

Urk. 8/25) oder der Beschwerde (vgl. Urk. 1) ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll .

Der Sachverhalt lässt sich somit anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. F.___ vom 1 7. M ai 2021, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind. Von weiteren Abklärungen sind ausserdem keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

Im Übrigen drängt sich, soweit Dr. A.___ damit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) meint, keine arbeitsmedizinische Abklärung auf, zumal bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzen den Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten .

D iese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zumal es um eine begrenzte Problematik im Sinne von Rückenbe schwerden geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.

5.4.3) .

Ausserdem wurde anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik E.___ ein dysfunktionales und teils inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.7), was eine arbeitsmedizinische Abklärung als umso weniger sinnvoll erscheinen lässt . 5.3

Es kann damit für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___

abgestellt werden . Der Bericht

vom 1 7. Mai 2021 deckt sich, wie erwähnt, weitgehend mit der Beurtei lung durch die behandelnden Ärzte der Rehaklinik E.___ . Er

widerspricht sodann nicht den übrigen medizinischen Akten, wie der Beschwerdeführer vor brachte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7.4) . Der Bericht der Kreisärztin fügt sich vielmehr gut in die medizinische

Aktenlage ein . Schliesslich erachtete auch der behandelnde Arzt Dr. A.___ im Bericht vom 8. und im Schreiben vom 1 1. April 2022 zunächst eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest mit einem Teilzeitpensum als möglich (E. 3.1 1 und 3.1 2 hiervor).

Dr. A.___ stellte in den Berichten vom 8. April und 3 0. Mai 2022 neu die Di a gnose einer Cervikobrachialgie rechts (E. 31 1 und 3.1 3) . Die Berichte des behan delnden Arztes

lagen Dr. F.___ nicht vor. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Cervikobrachialgie neben den bereits bekannten Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit zusätzlich und massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Gemäss Dr. A.___ stehen die bekannten Rückenschmerzen im Vordergrund. Dass der behandelnde Arzt im Bericht vom 3 0. Mai 2022 selbst eine behinderungsange passte Tätigkeit als nicht mehr möglich bezeichnete, vermag dagegen nicht zu überzeugen, zumal er zunächst eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausschloss (E. 3.1 1). Im Bericht vom 9. Juli 2021 äusserte er sich gar dahingehend, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.9 hiervor).

Die behandel nden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Ver hältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 315 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl.

U rteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ ist daher zurückhaltend zu bewerten, zumal er eine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Schrei ben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1 1. Apri l 2022 als schwierig bezeichnet hatte (E. 3.1 2 hiervor). 5.4

Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau seit dem Unfall nicht mehr möglich ist. Eine behinderungsangepasste körperlich leichte, aber auch eine mittelschwere Tätigkeit kann ihm hingegen zu 100 % zugemutet wer den.

Dabei ist

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Ur. 1 S. 10 f. Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sind die Kosten jedoch einstweilen der Gerichtskasse aufzuerlegen.

E. 6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreter in ist für ihre Aufwendungen bei einer Beschwerdeschrift von rund 13 Seiten unter Berücksichtigung der weiteren Ein gaben an das Gericht vom 2. Mai und vom 7. Juni 2022, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver tretung und der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 8.2 ff.) – das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermit teln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör perlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst ferner auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozia len Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a).

Angesichts des Belastungsprofils, wonach der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne repetitiv nach vorn gebeugte Körper haltung zu 100 % arbeitsfähig ist, bestehen keine Zweifel, dass er diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, zumal die zumutbare Tätigkeit in kei ner Weise nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hin weisen). Dies hätte im Übrigen auch zu gelten, wenn lediglich noch eine leichte Tätigkeit möglich wäre. Ferner führt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schwierigkeit zu lesen und zu schreiben (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.2, S. 11 Ziff. 8.4)

nicht zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, zumal es sich dabei um ein invaliditätsfremde s

Element handelt, welches ihn überdies bisher nicht an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit hinderte .

5.5

Im IK-Auszug vom 2 7. Mai 2021 wurde für das Jahr 2018 für die Monate Juni bis Dezember 2018 betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 53'319.-- (Fr. 50'000.-- + Fr. 3'319.-- = Fr. 53'319.--, Urk. 8/12

S. 2 unten) abgerechnet. Für das Jahr 2019 liegt kein Eintrag im IK-Auszug vor (Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/27) und gemäss IK-Auszug vom 1 0. November 2021 wurde für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 30'000.-- abgerechnet (Urk. 8/27). Die Y.___ GmbH wurde im J uni 2018 gegründet (Urk. 8/14 S. 1 unten). Aufgrund des kurzen Zeitraumes und der stark schwan kenden Einkommensangaben seit der Gründung des Unternehmens kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das

Einkommen des Jahres 2018 gemäss IK-Auszug abgestellt werden, welches die Monate Juni bis Dezembe r 2018 betrifft. Es ist daher der Berechnung der Suva zu folgen, welche auf ein Einkom men von Fr. 65'000.-- (Fr. 5'000.-- x 13 = Fr. 65'000.--) gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 1 5. Juni 2020 abstellte (Urk. 8/264, Urk. 8/13/9 oben). 5.6

Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 9. Juni 2020 in der angestamm ten Tätigkeit im Gartenbau zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob per Ende Juli 2021 ein Rentenanspruch bestand, nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 3. Februar 2021 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3 S. 9 Ziff. 10). Nachfolgend ist auf das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gartenbau erzielte

Valideneinkommen

von Fr. 65'000.-- abzustellen. 5.7

Selbst unter Berücksichtigung der LSE 2020 TA1_tirage_skill_level (vgl. jedoch BGE 143 V 295) hätte der Beschwerdeführer in einer einfachen Tätigkeit körper licher oder handwerklicher Art im Kompetenzniveau 1 durchschnittlich ein Ein kommen von Fr. 5'261.-- verdienen können. Da der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bezüglich des Arbeitspensums nicht in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und lediglich Zwangshaltungen in der LWS und eine repetitiv nach vorn geneigte Körperhaltung zu vermeiden sind, drängt sich ein leidensbedingter Abzug rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres auf (vgl.

auch unten) . Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) resultiert für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 65’815 .-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7= Fr. 65’815 .--).

Wird das

Valideneinkommen von Fr. 65'000 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65’81 5. verglichen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 % . Unter diesen Umständen resultiert selbst bei einem leidensbedingten Abzug (vgl. vorstehend E. 4.5) von 25 %, für welchen die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 24 % (Fr. 65'000.-- - Fr. 49'361.— = Fr. 15'639.--; Fr. 15'639.--/ Fr. 65'000.-- =24 %), sodass die Höhe eines allfälligen leidensbedingten Abzugs letztlich offen gelassen werden kann. 5. 8

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei einem deutlich unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

E. 8.4 ; vgl. auch Urk.

E. 13 und Urk.

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gericht s kos ten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00758

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 7. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, ist Vater von vier Kindern (geboren 1996, 1997, 2009, 2012, Urk. 8/3 Ziff. 3). Der Versicherte war seit dem 2 7. Juni 2018 als Selbstän digerwerbender

bei der Y.___ GmbH in Z.___ im Gartenbau tätig und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Juni 2020 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers zuzog (Urk. 8/6/138 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 8/6/108). Die Suva erbrach te die gesetzlichen Versicherungsl eistungen (vgl. Urk. 8/6/132).

Der Versicherte meldete sich am 3. Februar 2021 unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 9. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/12) und medizinische (Urk. 8/2) Abklärungen

und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/6, Urk. 8/13) zum Verfahren bei. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 2 8. April 2021 mit, dass Eingliederungsmassnahmen

nicht angezeigt seien (Urk. 8/9). M it Verfügung vom 2 6. August 2021 (Urk. 8/13/8-10) verneinte die Suva einen Rentenanspruch. Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2021 (Urk. 8/15) stellte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einw ände (Urk. 8/25) vor und reichte ein psychiatrisches Gutachten von 2003 (Urk. 8/24) ein.

Mit Verfügung vom 1 1. November 2021 (Urk. 8/30 = Urk.

2) verneinte die IV Stelle einen Rentenanspruch. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 1 5. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. November 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1 1. Februar 2021 eine ganze Rente zuzüglich Verzugs zinsen von 5 % zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales

und spezialärztliches gerichtliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einzuholen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhalts abklärung und Neubeur teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrens rechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2022 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 3. März 2022 (Urk.

9) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.

10) mit Belegen (Urk. 11/2-10) ein.

Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. März 2022 zuge stellt (Urk. 12). Am 2. Mai und am 7. Juni 2022 (Urk. 13, Urk.

15) reichte er

dem Gericht weitere medizinische Berichte und Akten (Urk. 14/1 -2, Urk.

16) ein. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1 5. Dezember

2021 die unentgeltliche Prozess führung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seiner Rechts vertre terin bewilligt (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 1 1. November 2021 (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei infolge des Unfalles vom 9. Juni 2020 als Land schaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich des Unfalles sei inzwischen der medizinische Endzustand erreicht . Aufgrund der eingeschränkten Belastbar keit sei dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Arbeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. L aut seinen Angaben habe er mit der selbständigen Erwerbs tätigkeit im Gartenbau einen Jahreslohn von Fr. 65'000.-- erzielt (S. 1). Eine kör pe rlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gemäss Belastungs profil sei ihm hingegen vollumfänglich möglich. Der Beschwerdeführer könne mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte

einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, n ach der kreisärztliche n Untersuchung vom 1 2. Mai 2021 bestehe für eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit . Unzureichende Deutschkenntnisse und eine schlechte Schulbildung führten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Leistungsfähigkeit (S . 2 Ziff. 2 oben). Gemäss dem IK-Auszug und unter Berück sichtigung des Durchschnittseinkommens der letzten drei bis fünf Jahre ergebe sich gegenüber dem Einkommensvergleich der Suva keine massgebliche Verän derung des Valideneinkommens . Auf die Berechnungen der Suva und der Beschwerdegegnerin könne daher abgestellt werden (S. 2 Ziff. 3). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei viele Jahre bei verschiedenen Arbeitge bern im Gartenbau tätig gewesen. Zuletzt habe er in dem von ihm und seinem Sohn 2018 gegründeten Unternehmen im Gartenbau gearbeitet. Am 9. Juni 2020 sei er bei der Arbeit aus mehreren Metern Höhe von der Leiter gestürzt, wobei er sich eine Lendenwirbelfraktur zugezogen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Nach dem kreisärztlichen Bericht vom 1 7. Mai 2021 solle ihm eine mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit möglich sein. Allen anderen ärztlichen Berichten zufolge sei ihm lediglich eine leichte, wechselbelastende Teilzeit-Tätigkeit möglich. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass er in der Lage sein soll e, in mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit en ein Arbeitspensum von 100 % auszuüben (S. 6 f. Ziff. 7.4). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die kreisärztliche Beurteilung derart von den übrigen medizinischen Befunden abweichen könne (S. 8 Ziff. 7.8).

Der Beschwerdeführer könne keine Arbeit en verrichten, bei denen er einen Com puter bedienen, Protokolle schreiben oder L isten erstellen müsse. Es sei nicht ersichtlich, welche leichte Arbeitstätigkeit ih m möglich sein soll e (S. 9 f. Ziff. 8.2). Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er ein Jahreseinkommen mit gesundheitli cher Einschränkung von Fr. 69'268.-- generieren könne (S. 11 Ziff. 8.4; vgl. auch Urk. 13 und Urk. 15). 2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer verunfallte am 9. Juni 2020, als er bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers (LWK) zuzog (Urk. 8/6/138 Ziff. 4-6, Urk. 8/6/108 Mitte). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik B.___, stellte im Bericht vom 1 9. Juni 2020 (Urk. 8/6/70) die Diagnose tra umatische instabile Fraktur LWK 1 nach Leitersturz aus mehreren Metern Höhe (vgl. auch den Opera tionsbericht von Dr. A.___ vom 1 1. Juni 2020, Urk. 8/6/71-72). 3.3

Dr. A.___ attestierte in mehreren ärztlichen Zeugnissen vom 2 1. Juli 2020 bis 2. Februar 2021 (Urk. 8/2) für die Zeit vom 9. Juni 2020 bis 2. März 2021 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. auch Urk. 3/3-4). 3.4

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, Klinik B.___, führte im Bericht vom 2 7. Juli 2020 (Urk. 8/6/113) zum erhobenen Befund aus, es bestehe eine regelrechte transpedikuläre Schraubenlage nach dorsaler Spondy lodese der LWK 1 und 3 bei einem Zustand nach einer Chanc e-F raktur LWK

2. 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation, Rehaklinik E.___, führte in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 (Urk. 8/6/12) aus, der Patient habe keine Ziele für die Rehabilitation angegeben und es bestehe kein therapeutischer Auftrag . Er sei fest davon überzeugt, dass er sich von orthopädischer Se ite nicht bewegen und belasten dürfe . Der Patient werde zukünftig eher nicht mehr als Gärtner arbeiten. Aus ihrer Sicht spreche aus medizinisch-theoretischer Sicht nichts gegen leichtere Arbeiten. 3.6

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ erstatteten am 1 0. Februar 2021 (Urk. 8/6/8-9) einen provisorischen Kurzbericht über die stationäre Behandlung des Beschwer deführers in der Rehaklinik E.___ . Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):

Unfall vom 9. Juni 2020: Sturz von Leiter aus mehreren Metern Höhe - MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 0. Juni 2020 «Chance»-Fraktur bei wahrschei nlichem Flexions-Trauma von LWK

1, möglicher Kompro mittierung der Clauda

equina bei einer Hinterwandverletzung, Spondy lolyse / Spondylolisthesis L5/S1 mit fortgeschrittener Degeneration des Zwi schenwirbeltraumas und möglicher Kompromittierung der Nerven wurzel L 5 beidseits - CT LWS vom 1 1. Juni 2020 intraoperativ vor Instrumentierung: mehr fragmentäre Chance f raktur, s tereotaktischer Marke r am Processus

spino sus von LWK

2,

A nterolisthesis Grad 1 bis 2 LWK

5/SWK

1, deutliche Osteochondrose, Spondylolyse - 1 1. Juni 2020 dorsolaterale

Spondylodese mit P edikelschrauben und Stangen BWK

12 - LKW

2 - MRI Brustwirbelsäule (BWS)/LWS vom 1. September 2020 regelhafte Ver laufskontrolle nach Stabilisation einer LWK 1-Fraktur mit Spondylodese, unverändert starke degenerative Veränderungen im Segment LWK 5/SWK 1 - Röntgen u nd CT LWS vom 2 4. November 2020 unveränderte, stabile Stellungsverhältnisse mit Zeichen einer Fragment-Konsolidation bei Zustand nach Spondylodese TH12/L2 bei Kompressionsfraktur von LWK 1, zuneh mende Sklerosierung und ossärer Umbau, betont entlang der traumati schen Diskushernie

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten aus, es bestünden zunehmende Rücken schmerzen belastungs- und bewegungsabhängig über der LWS, eine einge schr änkte Beweglichkeit des Rumpfes, ein dysfunktionales Schmerzverhalten, ein Nystagmus, Analphabetismus und fehlende Deutschkenntnisse (S. 1 Mitte). Die ambulante Rehabilitation sei vorzeitig abgebrochen worden bei nicht vorhande nem Behandlun gsauftrag seitens des Patienten, nicht möglicher Zielvereinbarung und entsprechend fehlenden Fortschritten. Der Patient sei davon überzeugt, dass er sich nicht bewegen und belasten dürfe. Die Tätigkeit als selbstän d ig

erwerb en der Gärtner sei nicht mehr zumutbar. Es handle sich um eine schwere, rücken belastende Tätigkeit mit Zwangshaltungen. Die Anforderungen seien

dafür zu hoch. Für diese Tätigkeit bestehe daher seit dem 1 1. Februar 2021 eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten). Für andere berufliche Tätigkeiten sei die Zumutbarkeit noch nicht festgelegt worden (S. 2). 3.7

Die Ärzte der Rehaklinik E.___ bestätigten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2021 (Urk. 8/13/116-119) nach der Behandlung des Patienten vom 1 9. Januar bis 1 0. Februar 2021 (S. 1 Mitte) für die Tätigkeit als Gärtner seit dem 1 1. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Mitte). Weiter wurde ausgeführt, für eine andere berufliche Tätigkeit sei die Zumutbarkeit noch nicht festgelegt worden. Ein Bericht der Ärzte der

Klinik B.___ vom 2. Februar 2021 stehe noch aus. Sollte daraus nichts Gegenteiliges hervorgehen, seien aktuell medizi nisch-theoretisch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den Rumpf und ohne Schläge und Vibrationsbelastung ganz tags möglich. H insichtlich der Präsenzzeit sollte bestenfalls ein gestufter beruflicher Wiederein stieg erfolgen. Als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die Vor bereitung auf eine berufliche Reintegration festgelegt worden. Das Ziel sei teil weise erreicht worden (S. 2 unten).

Acht Monate nach operativ versorgter LWK 1-Fraktur und zuletzt radiologischen Zeichen einer Fragment-Konsolidation mit umschriebener Aufweitung des vor maligen Frakturspaltes in der hinteren Hälfte der Bodenplatte von LWK 1 bestün den die beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. Die Erarbeitung von Zielen für die Rehabilitation sei während der ambulanten Rehabilitation nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe ein dysfunktionales und teils inkonsisten tes Verhalten gezeigt. Die Bereitschaft für eine Verbesserung der Funktion und der Belastung sei nicht ersichtlich gewesen. Dies bei der Überzeugung des Beschwerdeführers, der operierende Arzt habe ihm Bewegungen und Belastungen und die Durchführung von Therapien verboten. Aus dem vorliegenden Arzt bericht gehe dies nicht hervor. Daher sei der vorzeitige Austritt des Patienten erfolgt (S. 3 oben).

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Dia gnosen nach Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___

nur ungenügend erklären . Langfristig sei die bisherige rückenbelastende Tätigkeit als Gärtner aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zu empfehlen. Mittlerweile sollten zumindest leichtere, rückenschonende Tätigkeiten möglich sein (S. 3 Mitte). Der Patient habe sich in den Therapien und bei den Übungen sehr stark schmer zfokussiert und in der Belastbarkeit limit iert gezeigt. Es sei ihm schwer gefallen, sich während der Reha bilitation von den Schmerzen zu distanzieren und Eigenverantwortung zu übernehmen (S. 3 unten). Weiter habe der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes Mühe gezeigt, die Belastung bei den Übungen zu steigern (S. 4 oben). 3.8

3.8.1

Am 1 2. Mai 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, statt. Dr. F.___

gab im Bericht vom 1 7. Mai 2021 (Urk. 8/13/35-40 = Urk. 8/13/73-78)

an, die kreisärztliche Untersuchung sei mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er bei Dr. A.___ in Behandlung sei. Am 3 0. Juni 2021 sei eine Verlaufskontrolle geplant (S. 3 oben). Zum Tagesablauf habe er erklärt, er stehe meistens um sechs Uhr früh auf. Er müsse dann spazieren gehen, meistens etwa eine Stunde. Anschliessend nehme er das Frühstück mit seiner Frau und seine Tabletten ein. Danach gehe er entweder nochmals raus oder mache seine Übungen. Anschlies send müsse er sich ausruhen. Nach dem Mittagessen gehe er erneut spazieren. Die Nachtruhe sei gestört. Er werde wegen der Schmerzen mehrmals wach (S. 3 Mitte). Die Tätigkeiten im Haushalt würden von seiner Ehefrau erledigt. Zudem benötige er die Hilfe der Ehefrau beim sich Bereitmachen und beim Anziehen. Im Moment fühle er sich nicht arbeitsfähig. Die Schmerzen würden zwischen 7 und 8 auf der Schmer z skala (0-10) betragen. Beim Gehen und Stehen habe er eigentlich weniger Beschwerden als beim längeren Sitzen . Eine Physiotherapie finde aktuell nicht statt (S. 3 unten).

Der Beschwerdeführer habe zur beruflichen Situation angegeben, dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert und er in der Schweiz angelernt

im Gartenbau gearbeitet habe (S. 4 oben). 3.8.2

Dr. F.___ gab zu den erhobenen Befunden an, d er Beschwerdeführer habe sich beim Aufrufen zügig erhoben. Das Gangbild sei raumgreifend und unauffällig gewesen. Treppensteigen sei im Wechselschritt erfolgt. Während der Anamnese sei er zum Teil aufgestanden und ein paar Schritte gegangen. In die Hocke gehen und Hinknien könne der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen nicht. Nach vorne beugen sei ebenfalls nicht möglich (S. 4 oben). 3.8.3

Die Kreisärztin nannte als Diagnose persistierende Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation einer instabilen LWK

1 Fraktur nach Sturz von der Leiter vom 9. Juni 202 0. Der operative Eingriff vom 1 1. Juni 2020 sowie der postoperative Heilverlauf gestalteten sich bezüglich der Wundheilung unauffällig und bezüglich der Rehabilitation als protrahiert. Eine Behandlung in der Rehaklinik E.___ habe zu keiner wesentlichen Veränderung geführt (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer fühle sich im Gartenbau aktuell nicht arbeitsfähig. Eine andere leichte Tätigkeit traue er sich aber zu . Klinisch habe sich im Bereich der LWS eine reizfreie Narbe gezeigt. Paravertebral seien keine mus kulären Verspannungen festgestellt worden. Neurologisch bestehe ein unauf fälliges Bild . Die Rotation und Seitneigung seien soweit seitengleich unauffällig, ebenso die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten (S. 5 Mitte). In den letzten Wochen und Monaten habe sich keine wesentliche Veränderung der Befunde ergeben. Insgesamt sei von einem stationären Zustand auszugehen, wobei radiologisch ein gutes Ergebnis vorliege . Die subjektiv angegebenen Beschwerden seien etwas diskrepant zur Bildgebung und der klinischen Unter suchung.

Die bisherige Tätigkeit im Gartenbau sei als körperlich schwere Tätigkeit einzu schätzen. Für solche Tätigkeiten sei daher von einer bleibenden Einschränkung auszugehen. In einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne repetitiv nach vorn gebeugte Körperhaltung, liege aber eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S.

5

unten). Gewisse Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation der instabilen LWK 1-Fraktur sei en nachvollziehbar und unfallkausal. Die Beurteilung des Integritätsschadens sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht angeben könne, welche Medikamente und in welcher Dosierung er einnehme. Die eingenommenen Schmerzmittel sollten sodann mittels Medika mentenspiel kontrolliert werden (S.

6 oben).

Es sei ein Abschlussgespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva erfolgt. Dabei sei erörtert worden, dass aufgrund der klinischen Untersuchung, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und dem Verlauf der medizinische Endzustand vorliege. Das Hauptaugenmerk sollte dementsprechend auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen gelegt werden, da für eine körperlich schwere Tätigkeit wie im Gartenbau eine gewisse Einschränkung bestehen bleiben werde. Der Beschwerdeführer werde weiterhin Schmerzmittel benötigen. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht (S. 6). 3.9

Dr. A.___ stellte im Bericht vom 9. Juli 2021 (Urk. 8/13/41) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach Stabilisation von dorsal bei instabiler LWK 1-Fraktur nach Leitersturz vom 9. Juni 2020 - Anteli sthese L5/S1 mit enger

Foramina L5 beidseits

Dr. A.___ führte zum Verlauf an, der Beschwerdeführer klage über die gleichen belastungsabhängigen Schmerzen und nehme immer noch regelmässig Schmerz mittel ein. In der angestammten Tätigkeit als Gärtner und Landschaftsgärtner bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine angepasste leichte Tätigkeit bestehe nach seiner Einschätzung medizinisch-theoretisch mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit. Bildgebend zeige sich in der Verlaufskontrolle eine günstige Stellung der Implantate, ohne Lockerungszeichen. Neue Probleme bestünden nicht. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei vorderhand keine Inter vention erforderlich . Der Beschwerdeführer klage über eine rasche Ermüdbarkeit und über Probleme bei der jetzigen Wohnung, da er dort viele Treppen steigen müsse. Eine angepasste Wohnsit uation wäre natürlich hilfreich. Dr. A.___ habe für weitere drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 3.10

Im Bericht vom 5. Oktober 2021 (Urk. 14/1/ 5) nannte Dr. A.___

die folgenden Diagnosen: - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - Zustand nach traumatischer Wirbelkörperfraktur LWK 1, Leitersturz vom 9. Juni 2020 - Zustand nach Spondylodese BWK 12-LWK 2, 1 1. Juni 2020 - degenerative Veränderungen mit Antelisthese L5/S1 und enge n

Foramina L5 beidseits bei Spondylolyse

Die bildgebende Verlaufskontrolle vom Juni 2021 zeige stabile Verhältnisse. Vor derhand bleibe der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Eine Intervention komme aber aktuell nicht infrage. Auch bestehe trotz enger Foramina keine radikuläre Ausstrahlung. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht würden keine weiteren Mass nahmen empfohlen. Anzustreben sei eine Wiedereingliederung in eine rückenge rechte, wechselbelastende Tätigkeit.

Bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen

– ergänzt um die Hyperlordose der BWS

- hielt Dr. A.___ im Bericht vom 2 0. Dezember

2021 fest (Urk. 14/1/4), obwohl die bildgebende Verlaufskontrolle eine korrekte Lage der Implantate und keine Lockerungszeichen ergeben habe, sei die Wirbelsäule aktuell kaum belastbar. Radikuläre Symptome best ü nden keine . Zur Beurteilung der Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Abklärung nötig . 3.1 1

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 8. April 2022 (Urk. 14/1 /2-3) in Ergänzung zu den oben genannten D iagnosen (S. 1 oben)

eine Cervikobrachialgie rechts, Diffe rentialdiagnose Wurzelkompression, degenerative Veränderungen .

Dr. A.___ gab zum Verlauf an, das Hauptproblem stellten nach wie vor die belastenden Rückenschmerzen dar. Zusätzlich komme es in der letzten Zeit ver mehrt zu in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen. Diese bestünden vor allem nachts, so dass der Beschwerdeführer deswegen wach werde. Er sei insge samt durch die traumatische Wirbelsäulenproblematik mit Kontusion und einem Zustand nach Fraktur und Spondylodese bei BWK 12-LWK 2 am 1 1. Juni 2022 (richtig: 2020) sowie die bekannten degenerativen Veränderungen tief lumbal beeinträchtigt. In der angestammten Tätigkeit als Gärtner sei eine Arbeitsfähig keit nicht mehr vorstellbar. Es würde n Abklärungen mit einem MRI der HWS sowie eine fachneurologische Abklärung durchgeführt. Er, Dr. A.___, habe eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen. Ob in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich sei, könne am ehesten durch eine arbeits medizinische Abklärung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nehme wei terhin Schmerzmittel und einen Magenschutz ein (S. 1 unten). 3.1 2

Dr. A.___ gab im Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführe rs vom 1 1. April 2022 (Urk. 14/1/1) an, aus wirbelsäulenmedizinsicher Sicht bestehe eine deutliche Einschränkung. Eine körperlich leichte Tätigkeit, wie von der Rechts vertreterin beschrieben, sei allenfalls mit einem Teilzeitpensum möglich. Die Ein schätzung sei jedoch schwierig, weshalb er eine arbeitsmedizinische Abklärung empfehle . Die Ausübung einer vollumfänglichen Tätigkeit sei nicht realistisch.

Neben der posttraumatischen Problematik bestünden degenerative Veränderun gen im Bereich der unteren LWS. Zurzeit werde abgeklärt, ob ähnliche Probleme im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bestünden. Möglich sei eine Tätigkeit mit kürzeren Botengängen, ohne schwere Trage- oder Hebearbeiten. Nicht möglich seien längeres Sitzen und das Tragen und Heben von Lasten. 3.1 3

Dr. A.___

stellte im Bericht vom 3 0. Mai 2022 (Urk. 16) zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen diejenige einer Cervicobrachialgie rechtsbetont, einer Dis kopathie und Foraminalstenose C5/6, C6/7 rechtsbetont. Zum Verlauf gab er an, die belastenden Rückenschmerzen stünden nach wie vor im Vordergrund. Dies stelle sicherlich das Hauptproblem dar. Daneben bestünden auch cerviko brachial gieforme Schmerzen sowie eine deutliche belastungsabhängige Symptoma tik. Im angestammten Beruf als Gärtner sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr vor stellbar. Ob ei ne leichte angepasste Tätigkeit in Teilzeit möglich sei, müsste sich über weitere Abklärungen zeigen. Nach seiner Einschätzung sei grundsätzlich bereits eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % nicht mehr möglich. Der Beschwerde führer nehme regelmässig Schmerzmittel ein. 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 4.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer war seit Juni 2018

als Selbständigerwerbender

in der von ihm betriebenen Y.___ GmbH im Gartenbau tätig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1,

Urk. 8/14 S. 1 unten) . Beim Unfall vom 9. Juni 2020 zog er sich im We sentlichen eine Fraktur von LWK

1 zu, die am 1 1. Juni

2020 operativ versorgt wurde (dorsolaterale

Spondylodese, E . 3.2, 3.4 und 3.6 hiervor, Urk. 8/6 /71).

Suva-Kreisärztin Dr. F.___ nannte im Bericht vom 1 7. Mai 2021 als Diagnose persistierende Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation einer instabilen LWK

1-Fraktur (E. 3.8. 3). Nach ihrer Ein schät zung ist

der medizinische Endzustand hi nsichtlich der Unfallfolgen erreicht.

Dr. F.___ hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit im Gartenbau nicht mehr möglich sei . Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit attestierte sie dage gen eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8. 3). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2021 für die ange stammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für den Rumpf und ohne Schläge und Vibrationsbelastung attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.7).

Dr. A.___ nannte im Bericht vom 8. April 2022 als Diagnosen einen Zustand nach trauma tischer Wirbelkörperfraktur LWK

1 und nach dorsolateraler

Spondy lodese BWK

12-LWK

2, degenerative Veränderungen, Hyperlordose BWS, Antelis these L5/S1 bei Spondylolyse und enge n

Foramina L5 beidseits und eine Cervik obrachialgie rechts. Als Differentialdiagnose nannte Dr. A.___ eine Wurze l kompression und degene rative Veränderungen (E. 3.1 1). Der behandelnde Arzt liess offen, ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 20-30 % möglich sei . Im Bericht vom 3 0. Mai 2022 schloss er eine ent spre chende Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.1 1 und 3.1 3).

Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren zudem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Dezember 2003 (Urk. 8/24) ein,

welches die Bezirks anwaltschaft Zürich im Rahmen eines Strafverfahrens

in Auftrag gegeben hatte und bei welchem bei der Herstellung der Kopie weite Teile abgedeckt wurden . 5.2

Die angestammte Tätigkeit als Gärtner ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfallereignisses unbestritten nicht mehr möglich. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Arbeitspensum ihm eine behinderungsangepasste T ätigkeit zugemutet werden kann.

Der Bericht der Suva-Kreisärztin

vom 1 7. Mai 2021 beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Untersuchung

vom 1 2. Mai 202 1. Die Berichte der behandelnden Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 1 0. und 1 2. Februar 2021

(E. 3.6 und 3.7) lagen der Kreisärztin vor . Im Bericht

vom 2. Februar 2021 zu einem am gleichen Tag erstellten MRI der LWS wurde unter anderem eine unveränderte Spondy lolyse / Spondylolisthese bei L5/S1 beschrieben mit fortgeschrittener Degeneration des Zwischenwirbelraumes und möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel L5 beidseits (Urk. 8/13/110 unten). Der Bericht vom 2. Februar 2021

ist im Bericht

vom 1 7. Mai 2021 unter den Vorakten vermerkt (Urk. 8/13/74 unten) . Die Dege neration bei L5/S1 war der Kreisärztin daher bekannt. Sie trug den geklagten Beschwerden sodann

ausreichend Rechnung und d er Bericht vom 1 7. Mai 2021 wurde

in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt.

Dr. F.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte körperlich schwere und belastende Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zugemutet werden kann. Damit trug sie den seit dem Unfall vom 9. Juni

2020 bestehenden gesundheitlichen Restbeschwerden, die vor allem

den Bereich der LWS

betreffen,

Rechnung . Da die Beschwerden nur eine körperlich schwere Tätigkeit wie jene im Gartenbau ausschliessen, attestierte die Kreisärztin für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit folgerichtig eine volle Arbei tsfähigkeit (vorstehend E. 3.8.3).

Der Bericht von Dr. F.___

vom 1 7. Mai 2021 vermag bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen

zu überzeugen . Er deckt sich sodann weitgehend mit der Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ . Der Bericht erfüllt daher die Anforderungen an den B eweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 4.1) . Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung durch Dr. F.___ sprechen würden, sind nicht ersichtlich . Der Umstand, dass die Ärzte der Rehaklinik E.___ für eine körperlich leichte Tätigkeit, nicht aber für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestier ten, spricht nicht per se gegen die Beurteilung durch Dr. F.___, zumal auch Dr. F.___ nicht in erster Linie mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete, sondern leichte bis mittelschwere . Wesentlich ist jedoch, dass sowohl Dr. F.___ als auch die Ärzte der Rehaklinik E.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen. Eine allfällige Abweichung im Belastungs profil könnte – falls sie wesentlich wäre – bezüglich der Frage der Verwertbarkeit ins Gewicht fallen (vgl. unten E. 5.4).

Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___

vermögen insbesondere auch deshalb zu überzeugen, als selbst Dr. A.___ wieder holt festhielt, dass keine radikuläre Ausstrahlung beziehungsweise Symptome bestünden und er aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine weiteren Massnah men empfehle. Vielmehr regte er noch im Oktober 2021 eine Wiedereingliederung in eine rückengerechte, wechselbelastende Tätigkeit an (vgl. vorstehend E. 3.10). Aus welchen Gründen er in späteren Berichten von einer Teilarbeitsfähigkeit von 20-30 % beziehungsweise gar keiner Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätig keit ausging, legte er hingegen nicht dar. Vielmehr empfahl er eine arbeits medizinische Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.11-3.13). Aufgrund dieser Empfeh lung ist jedoch nach wie vor anzunehmen, dass Dr. A.___ durchaus von einer zumindest gewissen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, ansons ten eine arbeitsmedizinische Abklärung keinen Sinn machen dürfte.

Auch die von Dr. A.___ in den Berichten vom 8. April und vom 3 0. Mai

2022 neu gestellte Diagnose einer Cervikobrachialgie rechts ändert an diesem Resultat nichts, da gemäss Dr. A.___ die bekannten Rückenschmerzen in der LWS das Hauptproblem der Beschwerden darstellen (E. 3.11 und 3.13) und nicht begründet dargelegt wurde, inwiefern die cervikobrachialgieformen Schmerzen den Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit weiter einschränken . Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich deshalb.

Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 2 3. Dezember 2003 (Urk. 8/24) sind ebenfalls keine ergän zenden medizinischen Abklärungen angezeigt, zumal weder daraus (soweit es überhaupt kopiert wurde) noch aus dem Einwand vom 1. November

2021 (vgl.

Urk. 8/25) oder der Beschwerde (vgl. Urk. 1) ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll .

Der Sachverhalt lässt sich somit anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. F.___ vom 1 7. M ai 2021, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind. Von weiteren Abklärungen sind ausserdem keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

Im Übrigen drängt sich, soweit Dr. A.___ damit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) meint, keine arbeitsmedizinische Abklärung auf, zumal bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzen den Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten .

D iese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zumal es um eine begrenzte Problematik im Sinne von Rückenbe schwerden geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.

5.4.3) .

Ausserdem wurde anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik E.___ ein dysfunktionales und teils inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.7), was eine arbeitsmedizinische Abklärung als umso weniger sinnvoll erscheinen lässt . 5.3

Es kann damit für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___

abgestellt werden . Der Bericht

vom 1 7. Mai 2021 deckt sich, wie erwähnt, weitgehend mit der Beurtei lung durch die behandelnden Ärzte der Rehaklinik E.___ . Er

widerspricht sodann nicht den übrigen medizinischen Akten, wie der Beschwerdeführer vor brachte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7.4) . Der Bericht der Kreisärztin fügt sich vielmehr gut in die medizinische

Aktenlage ein . Schliesslich erachtete auch der behandelnde Arzt Dr. A.___ im Bericht vom 8. und im Schreiben vom 1 1. April 2022 zunächst eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest mit einem Teilzeitpensum als möglich (E. 3.1 1 und 3.1 2 hiervor).

Dr. A.___ stellte in den Berichten vom 8. April und 3 0. Mai 2022 neu die Di a gnose einer Cervikobrachialgie rechts (E. 31 1 und 3.1 3) . Die Berichte des behan delnden Arztes

lagen Dr. F.___ nicht vor. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Cervikobrachialgie neben den bereits bekannten Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit zusätzlich und massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Gemäss Dr. A.___ stehen die bekannten Rückenschmerzen im Vordergrund. Dass der behandelnde Arzt im Bericht vom 3 0. Mai 2022 selbst eine behinderungsange passte Tätigkeit als nicht mehr möglich bezeichnete, vermag dagegen nicht zu überzeugen, zumal er zunächst eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausschloss (E. 3.1 1). Im Bericht vom 9. Juli 2021 äusserte er sich gar dahingehend, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.9 hiervor).

Die behandel nden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Ver hältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 315 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl.

U rteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ ist daher zurückhaltend zu bewerten, zumal er eine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Schrei ben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1 1. Apri l 2022 als schwierig bezeichnet hatte (E. 3.1 2 hiervor). 5.4

Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau seit dem Unfall nicht mehr möglich ist. Eine behinderungsangepasste körperlich leichte, aber auch eine mittelschwere Tätigkeit kann ihm hingegen zu 100 % zugemutet wer den.

Dabei ist

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Ur. 1 S. 10 f. Ziff. 8.2 ff.) – das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermit teln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör perlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9 C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst ferner auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozia len Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a).

Angesichts des Belastungsprofils, wonach der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne repetitiv nach vorn gebeugte Körper haltung zu 100 % arbeitsfähig ist, bestehen keine Zweifel, dass er diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, zumal die zumutbare Tätigkeit in kei ner Weise nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgericht s 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2 .1, je mit weiteren Hin weisen). Dies hätte im Übrigen auch zu gelten, wenn lediglich noch eine leichte Tätigkeit möglich wäre. Ferner führt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schwierigkeit zu lesen und zu schreiben (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.2, S. 11 Ziff. 8.4)

nicht zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, zumal es sich dabei um ein invaliditätsfremde s

Element handelt, welches ihn überdies bisher nicht an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit hinderte .

5.5

Im IK-Auszug vom 2 7. Mai 2021 wurde für das Jahr 2018 für die Monate Juni bis Dezember 2018 betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 53'319.-- (Fr. 50'000.-- + Fr. 3'319.-- = Fr. 53'319.--, Urk. 8/12

S. 2 unten) abgerechnet. Für das Jahr 2019 liegt kein Eintrag im IK-Auszug vor (Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/27) und gemäss IK-Auszug vom 1 0. November 2021 wurde für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 30'000.-- abgerechnet (Urk. 8/27). Die Y.___ GmbH wurde im J uni 2018 gegründet (Urk. 8/14 S. 1 unten). Aufgrund des kurzen Zeitraumes und der stark schwan kenden Einkommensangaben seit der Gründung des Unternehmens kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das

Einkommen des Jahres 2018 gemäss IK-Auszug abgestellt werden, welches die Monate Juni bis Dezembe r 2018 betrifft. Es ist daher der Berechnung der Suva zu folgen, welche auf ein Einkom men von Fr. 65'000.-- (Fr. 5'000.-- x 13 = Fr. 65'000.--) gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 1 5. Juni 2020 abstellte (Urk. 8/264, Urk. 8/13/9 oben). 5.6

Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 9. Juni 2020 in der angestamm ten Tätigkeit im Gartenbau zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob per Ende Juli 2021 ein Rentenanspruch bestand, nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 3. Februar 2021 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3 S. 9 Ziff. 10). Nachfolgend ist auf das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gartenbau erzielte

Valideneinkommen

von Fr. 65'000.-- abzustellen. 5.7

Selbst unter Berücksichtigung der LSE 2020 TA1_tirage_skill_level (vgl. jedoch BGE 143 V 295) hätte der Beschwerdeführer in einer einfachen Tätigkeit körper licher oder handwerklicher Art im Kompetenzniveau 1 durchschnittlich ein Ein kommen von Fr. 5'261.-- verdienen können. Da der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bezüglich des Arbeitspensums nicht in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist und lediglich Zwangshaltungen in der LWS und eine repetitiv nach vorn geneigte Körperhaltung zu vermeiden sind, drängt sich ein leidensbedingter Abzug rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres auf (vgl.

auch unten) . Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) resultiert für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 65’815 .-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7= Fr. 65’815 .--).

Wird das

Valideneinkommen von Fr. 65'000 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65’81 5. verglichen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 % . Unter diesen Umständen resultiert selbst bei einem leidensbedingten Abzug (vgl. vorstehend E. 4.5) von 25 %, für welchen die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 24 % (Fr. 65'000.-- - Fr. 49'361.— = Fr. 15'639.--; Fr. 15'639.--/ Fr. 65'000.-- =24 %), sodass die Höhe eines allfälligen leidensbedingten Abzugs letztlich offen gelassen werden kann. 5. 8

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei einem deutlich unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sind die Kosten jedoch einstweilen der Gerichtskasse aufzuerlegen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in ist für ihre Aufwendungen bei einer Beschwerdeschrift von rund 13 Seiten unter Berücksichtigung der weiteren Ein gaben an das Gericht vom 2. Mai und vom 7. Juni 2022, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver tretung und der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. 6.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gericht s kos ten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20- 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger