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IV.2021.00751

Befristete Rente zugesprochen; Selbsteingliederung zumutbar

Zürich SozVersG · 2022-07-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___

war vom 1. Januar 2000 bis am 3 1. Mai 2016 als Education Manager bei der Y.___ GmbH angest e llt, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 1 3. November 2015 war ( Urk. 17/ 21). Nachdem X.___ v om 9. bis 2 2. November 2016 (Urk.

17/13/7-8) sowie vom 9. April bis 3. Mai 2017 ( Urk. 17/13/3-6) in der Psychiatrie Z.___ hospitalisiert ge wesen war, war sie ab dem 3 0. Juni 201 7

erneut in stationäre r

Behandlung in der Psychiatrie Z.___

( Urk. 17/13 /1-2 ). Am 1 0. August 2017 trat sie aus der Psychiatrie Z.___ aus und begab sich

in stationäre Behandlung in der Klinik A.___ ( Urk. 17/ 12). Am 4. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/ 2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen ( Urk. 17/

7) und führte mit der Versicherten am 2 2. Januar 2018 ein Standortgespräch durch ( Urk. 17/ 9). In der Folge gingen bei der IV-Stelle Berichte der Klinik A.___ ( Urk. 17/12) und der Psychiatrie Z.___ ( Urk. 17/13) ein. Am 2 5. Januar 2018 endete der stationäre Aufenthalt der Versicherten in der Klinik A.___ und sie trat zur Nachbehandlung ins Zentrum B.___

ein ( Urk. 17/12/3). Am 1 2. Februar 2018 nahm sie eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 %

bei der Stiftung C.___

im geschützten Rahmen auf (Urk. 17/ 16, Urk. 17/ 19). Die Versicherte trat per 3 1. Januar 2019 aus dem Zentrum B.___ Zürich aus. Gleichzeitig endete ihre Tätigkeit für die Stiftung C.___ ( Urk. 17/ 27). A m 4. Februar 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien ( Urk. 17/ 29). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht vom K.___ , Oberarzt, vom Zentrum B.___ Zürich eingeholt hatte ( Urk. 17/40) und der behandelnde Psychiater med. pract. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , trotz diverser Auf forderungen ( Urk. 17/ 22, Urk. 17/ 23, Urk. 17/ 24, Urk. 17/ 25, Urk. 17/ 28, Urk. 17/ 33, Urk. 17/ 37, Urk. 17/ 42, Urk. 17/ 44, Urk. 17/ 48, Urk. 17/ 49, Urk. 17/ 50 ) keinen Bericht eingereicht hatte ( Urk. 17/ 54/8) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 in Aussicht, einen Leistungsanspruch der Ver sicherten zu verneinen ( Urk. 17/ 55). Am 3 0. November 2020 ging bei der IV-Stelle ein Bericht von Dr. D.___ ein ( Urk. 17/ 70). In der Folge gab sie bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. F.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein bi disziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 17/ 84), welches am 1. Juli 2021 erstattet wurde ( Urk. 17/ 98 -99 ) . Am 2 7. September 2021 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, einen Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen ( Urk. 1 7 /101). Dageg en erhob die Versicherte am 28. Oktober 2021 Einwand ( Urk. 1 7 /106). Mit Verfügung vom 9. November 2021 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.

Mit

einer mit 8. Dezember 2021 datierten Eingabe ( Urk. 1) erhob die Versicherte unter Beilage eines Berichts von med. pract. D.___ vom 9. Dezember 2021 (Urk.

3) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 ( Urk.

5) wurde ihr Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird und um den angefochtenen Ent scheid einzureichen. Mit Eingabe vom 1 7. Januar 2022 liess die Beschwerde führerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch, beantragen ( Urk. 7): «1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2021 sei auf zuheben und es sei die Oberbegutachtung betreffend Anamnese, sämtliche infrage kommende n Diagnosen, Art und Umfang der Erwerbsfähigkeit so wie Wiedereingliederung hinsichtlich Rentenanspruch und Ansprüche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. 2.

Es sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin festzulegen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen, das heisst berufliche Massnahmen ( Art. 16 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Ausrichtung von Taggeldern und allfällig Finanz z uschüsse n für Selbst ständige zu veranlassen.

Eventuali t er sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin festzulegen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen, das heisst Umschulung ( Art. 17 IVG) und Berufsberatung, Arbeits vermittlung, Taggelder bzw. allfällig Finanzzuschüsse für Selbstständig erwerbende zu veranlassen. 3.

Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Corinne Schoch als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2022 ( Urk.

16) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. März 2022 an gezeigt wurde ( Urk. 18). Am 2 5. April 2022 reichte Rechtsanwältin Corinne Schoch eine – ergänzte – Honorarnote ein ( Urk. 19 und Urk. 20; vgl. auch Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.2

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit Anfang 2016 zu 20 % in der bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit eingeschränkt. Ein Rentenanspruch entstehe erst, wenn die einjährige gesetzliche Wartefrist, während welcher eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % habe vorliegen müsse n , erfüllt sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Sie könne weiterhin ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 7), seit ihrer Entlassung bei der Y.___

GmbH per Ende 2016 sei s ie zu 100 %

erwerbsunfähig gewesen. Seit einigen Monaten bestehe eine 80 % ige E rwerbs unfähig keit . Die Unterscheidung in Phasen, wie im Gutachten geschehen, welche sie in den Kliniken verbracht habe, und in Phasen, in welchen sie nicht stationär behandelt worden sei, sei nicht opportun. Dies gelte umso mehr, als sie nach Austritt aus der Klinik A.___ am 2 8. Januar 2018 während eines Jahres im betreuten Zentrum B.___ gewohnt und in dieser Zeit auf dem geschüt z t en, zweiten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Das Wartejahr sei demnach ohne Weiteres ab gelaufen. Selbst im Gutachten werde festgestellt, dass von einer aktuell geltenden Erwerbsunfähigkeit von 70 bis 80 % auszugehen sei. Bei Unterstützung durch eine Rente und Eingliederungsmassnahmen könne Aussicht bestehen, allenfalls eine gewisse Erwerbsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu erreiche n . Sie benötige dabei jedoch erhebliche Unterstützung betreffend Eingliederung, und dies nicht nur während sechs Mo n aten, sondern im Rahmen einer rol lenden Planung .

Das Gutachten von Dr. E.___ erfülle die Voraussetzungen an ein beweis kräftiges medizinisches Gutachten nicht. Dr. E.___ forsche den bekannten, äusserst schwierigen Verhältnissen ihrer psychisch-erkrankten Mutter, welche in Kliniken habe eintreten müssen, nicht nach und bezeichne die Erkrankung der Mutter als ein en nicht zu berücksichtigende n « li f e -event». Bei der vorhanden gewesenen familiären Konstellation könne nicht mehr von unbeachtlichen « li f e -events» ausgegangen werden, sondern von hochgradig belasteten Familien verhältnissen, welche sie mutmasslich geprägt hätten und allenfalls zu heutigen Belastungen und Beeinträchtigungen beitrügen. Auch den von ihr berichteten überaus belastenden Dingen in der Ehe in den Jahren 2010 bis 2012 habe Dr. E.___ nicht nachgeforscht. Den Ursachen des Abhängigkeitssyndroms Alko hol bzw. der Erkrankung selbst sei

Dr. E.___

nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nach gegangen . Weiter habe er nicht berücksichtig t , dass sie an Schlaf störungen leide. Sie habe jede Nacht Durchschlafstörungen. Dr. E.___

habe festgehalten, es sei im Zeitpunkt des Gutachtens kein sozialer Rückzug zu er kennen. Was Anderes als ein sozialer Rückzug sei es, wenn eine Person alleine in einer Wohnung lebe und keinerlei Bekanntschaften ausser virtuellen Kontakten über das Internet pflege. Sie lebe sozial durchwegs isoliert. Des Weiteren habe Dr. E.___ entgegen der neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil.

F.___ festgestellt, Konzentrationsstörungen lägen nicht vor . Schliesslich habe Dr. E.___ die anlässlich der psychodiagnostischen Abklärung vom 2 7. November 2017

in der Klinik A.___ festgestellten Auffälligkeiten einer zwanghaften Persönlichkeit weder geprüft noch berücksichtigt. Er habe zudem keine Rücksprache mit ihren verschiedenen Therapeuten genommen.

Dass sie, nachdem sie die Integrationsmassnahmen auf dem geschützten Arbeits markt Anfang 2019 beendet habe, sofort und ohne jede Unterstützung auf dem 1. Arbeitsmarkt hätte tätig werden können, sei « Theoretisiererei ». Und dies scheine auc h dem Gutachter bewusst zu sein , ansonsten würde er nicht i n wider sprüchl i c her Weise zur vorzitierten Beurteilung empfehlen, sie vorerst mittels SVA-gestützter beruflicher Massnahmen zu 20 bis 30 % einzugliedern und die Erwerbstätigkeit sodann stufenweise zu erhöhen. Wäre der Gutachter effektiv der Ansicht, sie sei zu 80 % erwerbsfähig, hätte er keine Eing liederungsmassnahmen empfohlen.

Der Gutachter habe si ch in keiner Weise mit ihrer bisherigen Tätigkeit bzw. dem e r forderlichen Profil auseinandergesetzt. Das Belastungsprofil sei als überdurch schnittlich hoch zu beurteilen. Ihr sei gerade deshalb gekündigt worden, weil sie dieser sehr hohen Belastung nicht mehr gewachsen gewesen sei.

Da das Gutachten in verschiedener Hinsicht unvollständig, aktenwidrig und nicht korrekt sei, sei eine Oberbegutachtung anzuordnen. A ufgrund d e ssen sei dann zu prüfen, ob eine Rente zuzusprechen sei. Zudem seien unabhängig von der Ober begutachtung schnellst möglich die notwendigen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Werde die Oberbegutachtung wider Erwarten abgelehnt, so sei die Rentenprüfung gleichwohl vorzunehmen, da sie erst seit einigen Monaten zu 20 % erwerbsfähig und die Prognose ungewiss sei. Um die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten seien zudem intensive und angemessene Eingliederungs massnahmen notwendig und anzuordnen. 3. 3.1

Es liegen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor: 3.2

Mit Austrittsbericht vom 1 7. August 2017 ( Urk. 17/13/1-2) nannten MSc G.___ und Dr. med. H.___ , Assi s tenza r zt,

von der Psychiatrie Z.___ als Diagnosen: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (akuter Rausch) mit bei - 2,4 ‰ Atemalkohol am 3 0. Juni 2017 (ICD-10 F10.0) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom - e igenanamnestisch abstinent seit einem Jahr (ICD-10 F10.2) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - a bsichtliche Selbstschädigung mit/bei - Status nach Suizidversuch 3 0. Juni 2017 mit 0,45 l hochprozentigem Alkohol und Ingestion von 20mg

Escitalopram (ICD-10 X84.9 !) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59) - Nussallergie

Die Beschwerdeführerin sei mit fürsorg erischer Unterbringung (FU) aufgrund akuter Suizidalitä t mit Status nach Suizidversuch zur Krisenintervention und Ent zugsbehandlung unter Oxazepam hospitalisiert worden. Während den ersten zwölf Stunden hätten sich mittelschwere Entzugszeichen mit mittelgradig erhöh ten Vitalwerten, insbesondere Tachykardie, gezeigt. In den folgenden 72 Stunden habe sie sich weiterhin entzügig gezeigt. Nach Routine-Kontrollen sei die Beschwerdeführerin auf Venlafaxin 75 mg 1-0-0-0 eingestellt worden und habe von einer raschen Remission suizidaler Absichten und einer aufgehellten Grund stimmung mit gesteigertem Antrieb berichtet. Sozialdienstlich sei eine Sozial hilfe-Anmeldung und die Einleitung einer Trennung vom aktuellen Lebenspartner aufgegleist worden. Die Beschwerdeführerin habe sich rasch und freundlich ins Stationsmilieu integriert. Sie habe teilweise eine co -therapeutische Verhaltens weise gegenüber Mitpatienten gezeigt, habe sich aber nach vermehr tem Auf fordern davon distanzieren können. Das sp e zi a ltherapeutische Angebot, bestehend aus B ew egungs-, Kunst- und Ergotherapie , sei pünktlich und regel mässig von der Beschwe rdeführerin wahrgenommen worden. Sie habe eine grosse Freude an den Aktivitäten, K reativität und Ausdauer gezeigt . 3.3

Dipl. psych. I.___ und MSc J.___ , Psychologin, von der Klinik A.___ , in welcher die Beschwerdeführerin vom 1 0. August 2017 bis am 2 5. Januar 2018 hospitalisiert war,

führten mit Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 17/12) als Diagnosen bei Austritt an: - p sychische und Verhal ten sstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Persönlichkeitsakzentuierung narzisstisch/abhängig (ICD-10 Z73.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F17.22)

Dipl. Psych. I.___ und MSc J.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Dauer des stationären Aufenthaltes vom 1 0. August 2017 bis 2 5. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 3.4

Oberarzt K.___ vom Zentrum B.___ Zürich erklärte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 17/40), die Beschwerdeführerin sei vom 2 0. Dezember 2018 bis am 6. Mai 2019 durch ihn behandelt worden. Die Behandlung sei durch die Beschwerdeführerin beendet worden. Zum Austritts zeitpunkt sei sie sowohl körperlich als auch psychisch stabil gewesen. Von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Als einzige Diagnose führte Ober arzt K.___ ICD-10 F10.20 ( P sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol , Abhängigkeitssyndrom ) an. Er mass dieser Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. 3.5

Med. pract.

D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. November 2020 ( Urk. 17/70) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung - k omplexe posttraumatische Belastungsstörung - Beziehungsstörung

Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2016 in der Psychiatrie, Klinik A.___ bzw. Zentrum B.___ , gewesen. Der Austritt sei am 3 1. Januar 2019 erfolgt. Seither gelinge es ihr erfolgreich mit neuem Verhalten ihre ganze Gesundheit zu regenerieren und sich allmählich wieder in die Gesellschaft einzugliedern (beispielsweise Krankheitseinsicht, Abstinenz, immer besserwerdendes Tagesmanagement). Zur zeit sei aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung keine Belastung möglich.

3.6

Dr. E.___ und lic. phil. F.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2021 ( Urk. 17/98) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 1 7 /98/17): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und kränk baren Anteilen (ICD-10 F61.0) – unter Anwendung der ICD-11-Kriteren sei eine leichte (ICD-11: 6D10.0), nicht aber eine mittelgradige (ICD—10 6D10.1) oder schwere Persönlichkeitsstörung (ICD-11: 6D10.2) zu diagnostizieren.

Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an ( Urk. 17/98/17): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) mit Binge-Trinkverhalten und abstinenten Phasen, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) – aufgrund der der zeitigen Abstinenz lässt sich eine Persönlichkeitsdiagnostik vornehmen.

Als neuropsychologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit erhoben die Gutachter ( Urk. 17/98/17): - m inimale kognitive Störung mit einzelnen leichten Minderleistungen innerhalb der Aufmerksamkeitsfunktionen, bei ansonsten durchwegs durchschnittlichen bis gut durchschnittlichen Leistungen, bei einem durchschnittlichen Intelligenzniveau (Wor tschatztest Verbal-IQ: 104 – Schmidt & Metzler, 1992) .

Weite re n aktenanamnestischen Diagnosen massen die Gutachter keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu und erklärten, d ie aktenkundige Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit/bei Problemen in Verbindung mit psychosozialen Belastungen (ICD-10 Z59) sei möglich, werde durch die Akten angaben aber unzureichend begründet (fehlende ICD-10-Kriterienprüfung in alkoholabstinentem Zustand). Die aktenkundigen Diagnosen einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) und eines narzisstischen Persönlichkeitsakzents (ICD-10 Z73.1) liessen sich nicht nachvollziehen, weil weder depressive Merkmale in alkoholabstinentem Zustand dokumentiert seien noch ein episodisches Krankheitsgeschehen (ICD-10 F33) beschrieben werde, welches si ch vom episodischen Trinkverhalten (ICD-10 F10.2) abgrenzen lasse. Die Akten enthielten keine aussagekräftige Persönlichkeitsdiagnostik (fehlende ICD-10-Kriterienprüfung in alkoholabstinentem Zustand). Im Rahmen ihrer psychiatrischen Untersuchung vom 1 6. April 2021 habe sich aber eine Per sönlichkeitsdiagnostik vornehmen lassen (ICD-10 F61.0). Die aktenkundige Diagnose einer nicht komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) oder einer komplexen Form (ICD-10 F43.1 und F62.0) werde weder durch anamnestische Angaben noch durch psychopathologische Befunde gestützt und letztlich auch nicht durch eine entsprechende ICD-10 -Kriterienprüfung substantiiert ( Urk. 17/98/17-18).

Hinsichtlich funktioneller Auswirkungen der Befunde/Diagnosen aus psychiatrischer Sicht erklärte Dr. E.___ , aufgrund der Untersuchung vom 16. April 2021 liessen sich bei der Beschwerdeführerin relevante psychische Störungen (ICD-10 F61.0/F10.2) diagnostizieren, welche mit derzeit minimalen funktionellen Einschränkungen einhergingen (Alkoholabstinenz). In ange stammter und gleichzeitig angepasster Tätigkeit mit entsprechenden Anforderungen an Anpassung, Strukturierungs- und Planungsfähigkeit, Flexibilität und Interaktionsfähigkeit (beispielsweise Instruktionstätigkeiten) sei aufgrund des Funktionsprofils (Mini-ICF-APP) von einer Arbeitsfähigkeit auszu gehen, welche sich zwischen unbeeinträchtigt bis leicht beeinträchtigt bewege. Gemäss Konsens entspreche eine leichtgradige Leistungseinbusse einer Reduktion von rund einem Drittel. In Annäherung sei bei der Beschwerdeführerin eine maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründbar (6 bis 7 normproduktive Stunden pro Tag). Aus neuropsychologischer Sicht erklärte

lic. phil. F.___ , die neuropsychologische Untersuchung habe ein weitgehend unauffälliges Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen Leistungen in allen Funktionsbereichen ergeben , nebst partiellen leichten Minderleistungen innerhalb einzelner Aspekte der Auf merksamkeitsfunktionen, entsprechend einer minimalen ko gnitiven Störung . Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich. Somit sei ein mehrheitlich unauffälliges neuropsychologisches Funktionsvermögen in allen Funktionsbereichen festzu halten (Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, Lern- und Gedächtnis funktionen, Sprache, visuell-räumliche Funktionen sowie schul isch e Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben, Rechnen).

Betreffend eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte erklärten die Gutachten, wie dargelegt, sei unte r Anwendung der ICD-11-Kriterien eine leichte Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren. Die Biografie der Beschwerdeführerin lasse in einigen, nicht aber in allen oder den meisten Lebensbereichen ein sozial un an gepasstes und im Verlauf malada ptives Verhalten erkennen (Urk. 17/98/1 8).

Zur Konsistenz erklärten die Gutachter, während der gutachterlichen Erhebung der Vorgeschichte und des Befundes seien durch die Beschwerdeführerin konsistente Inhalte vorgetragen worden. Sie habe einen phasenweisen Alkohol überkonsum erwähnt, habe dem früheren Alkoholkonsum aber nicht dieselbe Bedeutung beizumessen geschienen gehabt , welche den Akten zu entnehmen sei (wiederholte und prolongierte Alkoholentzugssymptomatik während stationärer Aufenthalte). Dies stelle aber keine Inkonsistenz im engeren Sinne dar, sondern bilde ein der Alkoholstörung (ICD-10 F10.2) inhärentes Krankheitssymptom ab. Die subjektiv geäusserten arbeitsbezogenen funktionellen E i nschränk un gen mit einer weitgehenden Unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können, zeigten Abweichungen zur Beurteilung des vorliegenden Gutachtens (nachvoll ziehbare funktionelle Einschränkungen, aber ohne nennenswerten Verlust der Fähigkeit zur Partizipation und Teilhabe). Die se Diskrepanz sei einer Dekonditi oni erung und Selbstlimitierung geschuldet und besitze daher keinen Krankheitswert. Insgesamt sei ein konsistentes Bild mit authentisch imponieren den Schilderungen entstanden. Die im vorliegenden Gutachten dargelegten Be funden seien als valide zu betrachten. Die Performanzvalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung vo m 2 8. Juni 2021 sei unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe kooperati v und ausdauernd mitgearbeitet ( Urk. 17/98/20) .

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht an , in Abhängigkeit des Anforderungsprofils sei eine maximal leichte funktionelle Beeinträchtigung begründbar. In der angestammten Tätigkeit sei bei einem neuen Arbeitgeber von sechs bis sieben Stunden täglicher, normproduktiver Anwesenheit auszugehen (80%ige Arbeitsfähigkeit). Aufgrund von Dekondit on ierungseffekten sei eine gestufte Wiedereingliederung anzu streben (Beginn im Pensum von 20 bis 30 % ). Eine zeitnahe SVA-gestützte berufliche Massnahme mit Beginn im Pensum 20 bis 30 % sei der Beschwerde führer in medizinisch zumutbar. Das Pensum lasse sich danac h innert längstens sechs Monate auf das Zielpensum 80 % steigern (Wegfall dekonditionierender Effekte nach begonnener Eingliederung). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden in der angestammte n Tätigkeit (Education Manager) keine Ein schränkungen in der Anwesenheit und keine nennenswerten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit während der Anwesenheit (100%ige Arbeitsfähigkeit). Die angestammte Tätigkeit sei als leidensangepasst zu beurteilen. Unter Berück sichtigung der Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und gleichzeitig angepasster Tätigkeit auszugehen (sechs bis sieben norm produktive Stunden täglich bei einer uneingeschränkten Fähigkeit zur Anwesen heit ; Urk. 17/98/20-21 ). 3.7

Mit Bericht an das hiesige Gericht vom 9. Dezember 2021 ( Urk.

3) nannte med. pract. D.___ als Diagnosen: - Status nach Anpassun g sstörung (ICD-10 F43) März 2021 zum Teil über gegangen in eine komplexe posttraumat ische Belastungsstörung ab 2022 - k omplexe posttraumatische Belastungsstörung - Beziehungsstörung - Status nach sekundärem Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit un tauglichen Selbstheilungsversuchen - Verdachtsdiagnose eines Wernicke-Korsakoff-Syndroms (ICD-10 E51.2 ) mindestens während einer gewissen Krankheitszeit

Seines Erachtens fehle

dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten der ganze Bezug zu den vielen Akten der Verlaufsgeschichte von 2016 bis heute. So sei zum Beispiel nirgends festgehalten, ob anderweitige Krankschreibungen, welche angeblich vorlägen, einbezogen worden seien. Die häufigen Hinweise auf eine schwere Alkoholerkrankung in der Folge seien ebenfalls nirgends in die Beurteilung einbezogen worden, obwohl die Beschwerdeführerin mehrere FU in der Psychiatrie Z.___ durchlaufen habe. Ab Eintritt in die Klinik A.___ am 1 0. O ktober 2017 sei eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit belegt. Aus fachlicher Sicht sei rein formal gegen das Gutachten nichts einzuwenden, inhaltlich aber fehlten wesentliche Fakten des Krankheitsverlaufs vollständig.

Bei der Beschwerdeführerin liege eine weitgehend abgeklungen e psychische Krankheit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit voran gegangener Anpassungsstörung mit sekundärem Alkoholmissbrauch vor. Der vorhandene frühere Leistungsausweis und die nach Therapie sehr gute Besserung des Gesundheitszustandes erforder t e n eine Abklärung und einen Eingliederungs versuch durch die Beschwerdegegnerin. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gut achten von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 (E. 3.6 ; vgl. Urk. 17 /100/4-5) und ging von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus. Es gilt jedoch zu beachten, dass sich aus dem Gutachten entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht für den gesamten massgebenden Zeitraum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. Gemäss Dr. E.___ besteht zwar seit Anfang 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, davon ausgenommen sind allerdings sämtliche stationären ( Psychiatrie Z.___ , Klinik A.___ ) und rehabilitativen Aufenthalte ( Zentrum B.___ ). Während diesen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ( Urk. 17/98/72). Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 2 2. November 2016 ( Urk. 17/13/7-8) sowie vom 9. April bis 3. Mai 2017 ( Urk. 17/13/3-6) in der Psychiatrie Z.___ hospitalisiert. Ab dem 3 0. Juni 2017 war sie erneut in der Psychiatrie Z.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 17/13 /1-2 ). Am 1 0. August 2017 trat sie aus der Psychiatrie Z.___ aus und begab sich gleichentags in stationäre Behandlung in der Klinik A.___ ( Urk. 17/12). Ab dem 2 5. Januar 2018 wohnte die Beschwerdeführerin im Zentrum B.___ Zürich und nahm am 1 2. Februar 2018 eine Tätigkeit bei der Stiftung C.___

im geschützten Rahmen auf (Urk. 17/16, Urk. 17/19). Sie trat per 3 1. Januar 2019 aus dem Zentrum B.___ aus. Gleich zeitig endete ihre Tätigkeit für die Stiftung C.___ ( Urk. 17/27). Gestützt auf das Gutachten ergibt sich somit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2016 bis am 8. November 2016, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis am 2 2. November 2016, eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 3. November 2016

bis am 8. April 2017, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. April bis am 3. Mai 2017, eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Mai bis am 2 9. Juni 2017 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vom 3 0. Juni 2017 bis am 3 1. Januar 201 9. 4.2 4.2.1

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.2.2

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gut achtens von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgeru ngen nachvollziehbar begründet . Die Gutachter haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 7) setzten sich die Gutachter eingehend mit der Anamnese und der Erkrankung ihrer Mutter aus einander. So ergibt sich aus dem Gutachten denn auc h, dass die Beschwerde führerin bedingt durch die beeinträchtigte Gesundheit der Mutter viel Zei t bei den Grosseltern verbracht hatte , e inem wohlbehüteten Umfeld (Urk. 17/98/40).

Auch mit den weiteren für die Beschwerdeführerin belastenden Ereignissen setzten die Gutachter sich ausein an der , namentlich mit d er «Entwurzelung» durch den Um zug in den Kanton Wallis und die Schwierigkeit sich im Kanton Wallis einzuleben ( Urk. 17/98/40; Urk. 17/98/43)

sowie

mit der Kündigung durch die Y.___ GmbH ( Urk. 17/98/43). Dass Dr. E.___ diese Ereignisse als «Life Events», das heisst psychosoziale Belastungen, bezeichnete ( Urk. 17/98/43) , bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 7) nicht, dass er diese als unbeachtlich erachtete, sondern dass er sie nicht als « t raumatische Ereignisse» im Sinne von ICD-10 F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung) qualifizierte ( Urk. 17/98/43; Urk. 17/98/47). Inwieweit diese Beurteilung nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich , handelt es sich bei den infrage stehenden Ereignissen doch nicht um Ereignisse mit Bedrohung der körperlichen Sicherheit und Unversehrtheit (vgl. Urk. 17/98/66).

Entgegen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 8) berücksichtig t e Dr. E.___ auch ihre Schlafstörungen . Er erachtete diese jedoch nicht als in einer für eine Mit begründung einer depressive n Stö rung notw endigen Schwere als gegeben an ( Urk. 17/98/61). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein sozialer Rückzug vorlie g e ( Urk. 7 S. 8), da sich ihre Kontakte auf Internet-Kontakte beschränk t e n ( Urk. 17/98/43), verfängt nicht. Auch wenn virtuelle Kontakte nicht mit realen Kontakten gleichzu setzen sind, können sie sich doch positiv auf die Ressou rcen auswirken, weshalb bei regen

Kontakten via Internet auch nicht von einem sozialen Rückzug im Rechts sinne ausgegangen werden kann. Gilt doch generell, je ausgeprägter eine Unter stützung im sozialen Umfeld ist, desto besser ist die Prognose eines erfolgreichen Umgangs mit belastenden Faktoren (Bo rer in: Sutter- Somm [Hrsg.], IM PULSE – Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Band Nr. 22, BGE 141 V 281 – Post-Überwindbarkeitsrechtsprechung, Rz. 126).

Mit ihrem Einwand , Dr. E.___ habe im Gegensatz zu lic. phil. F.___ Konzentrationsstörungen verneint ( Urk. 7 S. 8), lässt die Beschwerdeführerin aus ser Acht, dass Dr. E.___ explizit auf das neuropsychologische Teilgutachten verwies und erklärte, dass Abweichungen zur klinischen Beurteilung mögli c h seien, wobei der neuropsychologischen Untersuchung dabei ein höherer Aus sagewert zukomme ( Urk. 17/98/53). Die neuropsychologische Testung ergab je doch gar keine relevanten Abweichungen, zeigte sich doch die Konzentration in der Verhaltensbeobachtung als stabil ( Urk. 17/99/6) und ergab der 2 & 7 RUFF-Test nur bezüglich Tempo

einen lei cht unterdurchschnittliche Wert ( Urk. 17/99/7). Aus neuropsychologischer Sicht wurde denn auch – im Gegensatz zur psychiatrischen Beurteilung - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.6).

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin ( Urk. 7 S. 8) , dass die Fach personen der Klinik A.___ im Januar 2018 erklärten, dass sich aus dem Screening-Fragebogen eine Auffälligkeit in der Skala zwanghafte Persönlichkeit ergeben habe ( Urk. 17/15/3). Hieraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, erachteten doch auch die Fachpersonen der Klinik A.___ die Kriteri e n einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt und die berichteten Persönlichkeitseigenschaften als im Normbereich liegend (Urk .

17/15/3). Die Beschwerdeführerin verneinte denn auch im Rahme n der Begutachtung Zwangs gedank en und rituelle Z w angshandlungen gegen einen inneren Widerstand ( Urk. 17/98/54). Sie bringt auch beschwerdeweise in keiner Weise vor, inwieweit eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung bzw. Auffälligkeit vorliegen soll.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. E.___ dem Abhängigkeitssyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zugemessen habe ( Urk. 7 S. 9), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Gutachter die Diagnose Alkoholabhän g igkeit anführten, dies allerdings bei aktueller Abstinenz . Es ist daher nachvollzie h bar, dass sie dem Alkoholabhängigkeitssyndrom – aktuell - keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zumassen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebracht e Wernicke-Enzephalopathie wurde lediglich von med. pract . D.___ in seinem Bericht vom 9. Dezember 2021 angeführt (E. 3.7) , und zwar als Verdachtsdiagnose während einer gewissen Krankheitszeit. Dass sich die Gutachter nicht zu dieser nach der Begutachtung genannten Verdachtsdiagnose äussern, stellt das Gutachten selbst redend nicht infrage.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet , die Gutachter hätten es u nterlassen, mit den behandelnden Ärzten Rückspr a che zu nehmen ( Urk. 7 S. 9) ,

lässt sie aus ser Acht , dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungs methoden ein weiter Ermessensspielraum zu steht und die Einholung fremd anamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines beweis kräftigen Gutachtens darstellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Dies gilt vor liegend umso mehr, als umfassende Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen.

Soweit die Beschwerdeführer i n beanstandet, dass keine 80%ige E rw erbsfähigkeit ausgewiesen sei, gilt es zu beachten, dass die Gutachter tatsächlich nahelegen, eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 20 bis 30 % zu beginnen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht sofort eine 80%ige Erwerbstätigkeit anrechenbar ist. Die Gutachter begründen das tiefere Einstiegspensum mit Dekonditionierungseffekten ( Urk. 17/98/71), die sie wesentlich auf die seit Jahren bestehende Arbeitslosigkeit zurückführten ( Urk. 17/98/57). S olche sind jedoch grundsätzlich kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5. ) .

Die Gutachter haben sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 11) sehr wohl mit den Anforderungen an der angestammten Arbeitsstelle aus einandergesetzt. So führten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung explizit an, dass gemäss Arbeitgeberin die Anforderungen an Konzentration, Aufmerk samkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen als gross an gegeben worden sein ( Urk. 17/98/2 7 ). Weiter hielten sie fest, dass gemäss An gaben der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Mitarbeiter weiter gestiegen seien ( Urk. 17/98/36). Es l i egen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkei t in der angestammten Tätigkeit diese n Anforderungen keine R e chnung getragen hätten. 4.2.3

Aus den A ustrittsberichten von MSc G.___ und Dr. H.___ von der Psychiatrie Z.___ vom 17. August 2017 ( E. 3.2) und von d ipl. psych. I.___ und MSc J.___ von der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2018 (E. 3.3) ergibt sich nichts, was das Gutachten infrage stellen würde, gingen die Gutachter doch für die Dauer der stationären Aufenthalte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachteten die Beschwerdeführerin auch nach der Berichterstattung durch dipl. psych. I.___ und MSc G.___ von der Klinik A.___ noch für ein weiteres Jahr als arbeitsunfähig.

Auch aus dem Bericht von Oberarzt

K.___ vom Zentrum B.___ vom 2 7. Juni 2019 (E. 3.4) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei ten, er klärte Oberarzt K.___ doch, dass zum Austrittszeitpunkt die Beschwerde führerin sowohl körperlich als auch psychisch stabil gewesen sei und von ihnen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.

Hinsichtlich des Berichts von med. pract.

D.___ vom 2 4. November 2020 (E. 3.5) legten die Gutachter dar , dass eine posttraumatische Be l a stungsstörung weder durch anamnestische Angaben noch durch psychopathologische Befund e gestützt und letztlich auch nicht durch eine entsprechende ICD-10-Kritierenprüfung sub stantiiert werde ( Urk. 17/98/70). Dem ist nichts a nzufügen, bleibt doch voll kommen unklar, welches bzw. welche Ereignisse med. pract.

D.___ a l s ursächlich für eine posttraumatische Belastungsstörung erachtet e . Ein derartiges Ereignis ist denn – wie dargelegt – auch nicht ersich t l ich. Auch aus dem im Beschwerde verfahren eingereichten Bericht von med. pract. D.___ vom 9. Dezember 2021 (E.

3.7) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren G unsten ableiten. Vielmehr ergibt sich aus dem B ericht, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert hat. Dass weiterhin eine Dekonditionierung besteht , ist unbestritten, diese vermag jedoch keinen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. E. 4.2.2 ). Hin sichtlich der von Dr. D.___ angeführten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 als beweiskräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. Dezember 2017 bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 17/2) . Der Rentenanspruch ent stand daher gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Juni 201 8. In diesem Zeitpunkt war das Wartejahr der Beschwerdeführerin bereits abgelaufen

und be trug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit rund 90 %

(vgl. E. 4.1) . Da die Beschwerdeführ erin in diesem Zeitpunkt zu 100 % erwerbsunfähig

und nicht ein gliederungsfähig war (vgl. Urk. 17/29; Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) , hat sie ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Nachdem gestüt zt auf das Gutachten ab dem 1. Februar 2019 wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (E. 4.1) , besteht ab 1. Mai 2019

– grundsätzlich (vgl. E. 5.2 nachfolgend) - kein Rentenanspruch mehr ( Art. 88a Abs. 1 IVV) . 5.2 5.2.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Be zugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöp fen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen ver fügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder i n das Erwerbsleben integrieren (BGE 145 V 209 E. 5.1). Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 5 5. Altersjahr grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5. Altersjahres mass gebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung (vgl. BGE 141 V

5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, wurde vom Bundesgericht bisher offengelassen ( vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4).

Je nachdem, auf welchen Zeitpunkt man vorliegend abstellt, hat die am 1 5. Juli 1964 geborene Beschwerdeführerin noch keine 55 Jahre zurück gelegt. Wie nachfolgend zu zeigen, kann die Frage nach dem massgeblichen Zeit punkt auch vorliegend offenbleiben. 5.2.2

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine äusserst breite Ausbildung. So erwarb sie 1985 die Matura. Von 1985 bis 1987 absolvierte sie die Fachschule L.___ und von 1994 bis 1995 bildete sie sich zur Marketing planerin mit eidgenössischen Fachausweis weiter . Ab 2000 absolvierte sie zudem betriebsinterne Weiterbildungen im Bereich Kosmetik ( Urk. 17/99/16). Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch nicht nur über eine sehr gute Ausbildung, sondern auch über breite Berufserfahrung. S o arbeitete sie in verschiedenen Funktionen in R eisebüro s , übte Tätigkeiten im Verkauf aus und war insbesond e re während mehr als 15 Jahren als Education Manager tätig. Bei letzterer Tätigkeit hatte sie unter anderem Schulungen sowie Kundenevents durchzuführen (U rk. 17/21, Urk. 17/99/15 -16 ) . Die Beschwerdeführerin, welche die angestammte Tätigkeit wieder zu 80 % ausüben kann (E. 5.1), ist daher als fähig zu erachten , das wieder ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbst eingliederung erwerblich zu verwerten . Entsprechend besteht ab 1. Mai 2019 kein Rentenanspruch mehr. 6.

Betreffend den eventualiter gestellten Antrag de r Beschwerdeführer in , ih r seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerde gegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat ( Urk. 2) . Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist lediglich ein allfälliger Renten anspruch der Beschwerdeführerin (Verfügung, kein Anspruch auf eine Invaliden rente; Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft) . Mangels An fechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu treten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung gen ommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018 bis am 3 0. April 2019 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen , soweit überhaupt darauf einzutreten ist . 8. 8.1

G emäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 8 00.-- festzu setzen. Die Kosten sind aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerde führerin zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin be dürftig ist ( Urk. 8 /4/1-5 und Urk. 14 ), ist ihr antragsgemäss ( Urk. 7 ) die unent geltlich e Prozessführung zu bewilligen (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4

des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die ob siegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in machte mit Honorarnote vom 25. April 2022 ( Urk. 19, Urk. 20 ) einen Aufwand von 1 7 S tunden und 30 Minuten gelten d . Dieser Aufwand ist der Streitsache nicht mehr angemessen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch aktenmässig überdurchschnittlich umfa ngreich. Durchgeführt wurde ein Schriftenwechsel. Angerechnet werden kann vor diesem Hintergrund ein Aufwand von 1 2 Stunden. Die Parteientschädigung ist folglich auf (gerundet)

Fr. 3'0 00.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen .

Diese ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin , soweit über die zuzusprechende befristete ganze Invalidenrente hinausgehend (sog. Über klagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E.

2c ; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). 8.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 7. Januar 2022 wird de r Beschwerdeführer in die un entgeltliche Pro zessführung gewährt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2021 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018

bis am 3 0. April 2019 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 533.35) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 266.65) auferlegt.

Zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 533 . 35 einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 3. November 2015 war ( Urk. 17/ 21). Nachdem X.___ v om 9. bis 2 2. November 2016 (Urk.

17/13/7-8) sowie vom 9. April bis 3. Mai 2017 ( Urk. 17/13/3-6) in der Psychiatrie Z.___ hospitalisiert ge wesen war, war sie ab dem

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 7) setzten sich die Gutachter eingehend mit der Anamnese und der Erkrankung ihrer Mutter aus einander. So ergibt sich aus dem Gutachten denn auc h, dass die Beschwerde führerin bedingt durch die beeinträchtigte Gesundheit der Mutter viel Zei t bei den Grosseltern verbracht hatte , e inem wohlbehüteten Umfeld (Urk. 17/98/40).

Auch mit den weiteren für die Beschwerdeführerin belastenden Ereignissen setzten die Gutachter sich ausein an der , namentlich mit d er «Entwurzelung» durch den Um zug in den Kanton Wallis und die Schwierigkeit sich im Kanton Wallis einzuleben ( Urk. 17/98/40; Urk. 17/98/43)

sowie

mit der Kündigung durch die Y.___ GmbH ( Urk. 17/98/43). Dass Dr. E.___ diese Ereignisse als «Life Events», das heisst psychosoziale Belastungen, bezeichnete ( Urk. 17/98/43) , bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 7) nicht, dass er diese als unbeachtlich erachtete, sondern dass er sie nicht als « t raumatische Ereignisse» im Sinne von ICD-10 F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung) qualifizierte ( Urk. 17/98/43; Urk. 17/98/47). Inwieweit diese Beurteilung nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich , handelt es sich bei den infrage stehenden Ereignissen doch nicht um Ereignisse mit Bedrohung der körperlichen Sicherheit und Unversehrtheit (vgl. Urk. 17/98/66).

Entgegen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 8) berücksichtig t e Dr. E.___ auch ihre Schlafstörungen . Er erachtete diese jedoch nicht als in einer für eine Mit begründung einer depressive n Stö rung notw endigen Schwere als gegeben an ( Urk. 17/98/61). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein sozialer Rückzug vorlie g e ( Urk. 7 S. 8), da sich ihre Kontakte auf Internet-Kontakte beschränk t e n ( Urk. 17/98/43), verfängt nicht. Auch wenn virtuelle Kontakte nicht mit realen Kontakten gleichzu setzen sind, können sie sich doch positiv auf die Ressou rcen auswirken, weshalb bei regen

Kontakten via Internet auch nicht von einem sozialen Rückzug im Rechts sinne ausgegangen werden kann. Gilt doch generell, je ausgeprägter eine Unter stützung im sozialen Umfeld ist, desto besser ist die Prognose eines erfolgreichen Umgangs mit belastenden Faktoren (Bo rer in: Sutter- Somm [Hrsg.], IM PULSE – Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Band Nr. 22, BGE 141 V 281 – Post-Überwindbarkeitsrechtsprechung, Rz. 126).

Mit ihrem Einwand , Dr. E.___ habe im Gegensatz zu lic. phil. F.___ Konzentrationsstörungen verneint ( Urk. 7 S. 8), lässt die Beschwerdeführerin aus ser Acht, dass Dr. E.___ explizit auf das neuropsychologische Teilgutachten verwies und erklärte, dass Abweichungen zur klinischen Beurteilung mögli c h seien, wobei der neuropsychologischen Untersuchung dabei ein höherer Aus sagewert zukomme ( Urk. 17/98/53). Die neuropsychologische Testung ergab je doch gar keine relevanten Abweichungen, zeigte sich doch die Konzentration in der Verhaltensbeobachtung als stabil ( Urk. 17/99/6) und ergab der 2 & 7 RUFF-Test nur bezüglich Tempo

einen lei cht unterdurchschnittliche Wert ( Urk. 17/99/7). Aus neuropsychologischer Sicht wurde denn auch – im Gegensatz zur psychiatrischen Beurteilung - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.6).

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin ( Urk. 7 S. 8) , dass die Fach personen der Klinik A.___ im Januar 2018 erklärten, dass sich aus dem Screening-Fragebogen eine Auffälligkeit in der Skala zwanghafte Persönlichkeit ergeben habe ( Urk. 17/15/3). Hieraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, erachteten doch auch die Fachpersonen der Klinik A.___ die Kriteri e n einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt und die berichteten Persönlichkeitseigenschaften als im Normbereich liegend (Urk .

17/15/3). Die Beschwerdeführerin verneinte denn auch im Rahme n der Begutachtung Zwangs gedank en und rituelle Z w angshandlungen gegen einen inneren Widerstand ( Urk. 17/98/54). Sie bringt auch beschwerdeweise in keiner Weise vor, inwieweit eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung bzw. Auffälligkeit vorliegen soll.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. E.___ dem Abhängigkeitssyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zugemessen habe ( Urk. 7 S. 9), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Gutachter die Diagnose Alkoholabhän g igkeit anführten, dies allerdings bei aktueller Abstinenz . Es ist daher nachvollzie h bar, dass sie dem Alkoholabhängigkeitssyndrom – aktuell - keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zumassen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebracht e Wernicke-Enzephalopathie wurde lediglich von med. pract . D.___ in seinem Bericht vom 9. Dezember 2021 angeführt (E. 3.7) , und zwar als Verdachtsdiagnose während einer gewissen Krankheitszeit. Dass sich die Gutachter nicht zu dieser nach der Begutachtung genannten Verdachtsdiagnose äussern, stellt das Gutachten selbst redend nicht infrage.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet , die Gutachter hätten es u nterlassen, mit den behandelnden Ärzten Rückspr a che zu nehmen ( Urk. 7 S. 9) ,

lässt sie aus ser Acht , dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungs methoden ein weiter Ermessensspielraum zu steht und die Einholung fremd anamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines beweis kräftigen Gutachtens darstellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Dies gilt vor liegend umso mehr, als umfassende Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen.

Soweit die Beschwerdeführer i n beanstandet, dass keine 80%ige E rw erbsfähigkeit ausgewiesen sei, gilt es zu beachten, dass die Gutachter tatsächlich nahelegen, eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 20 bis 30 % zu beginnen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht sofort eine 80%ige Erwerbstätigkeit anrechenbar ist. Die Gutachter begründen das tiefere Einstiegspensum mit Dekonditionierungseffekten ( Urk. 17/98/71), die sie wesentlich auf die seit Jahren bestehende Arbeitslosigkeit zurückführten ( Urk. 17/98/57). S olche sind jedoch grundsätzlich kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5. ) .

Die Gutachter haben sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 11) sehr wohl mit den Anforderungen an der angestammten Arbeitsstelle aus einandergesetzt. So führten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung explizit an, dass gemäss Arbeitgeberin die Anforderungen an Konzentration, Aufmerk samkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen als gross an gegeben worden sein ( Urk. 17/98/2 7 ). Weiter hielten sie fest, dass gemäss An gaben der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Mitarbeiter weiter gestiegen seien ( Urk. 17/98/36). Es l i egen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkei t in der angestammten Tätigkeit diese n Anforderungen keine R e chnung getragen hätten. 4.2.3

Aus den A ustrittsberichten von MSc G.___ und Dr. H.___ von der Psychiatrie Z.___ vom 17. August 2017 ( E. 3.2) und von d ipl. psych. I.___ und MSc J.___ von der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2018 (E. 3.3) ergibt sich nichts, was das Gutachten infrage stellen würde, gingen die Gutachter doch für die Dauer der stationären Aufenthalte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachteten die Beschwerdeführerin auch nach der Berichterstattung durch dipl. psych. I.___ und MSc G.___ von der Klinik A.___ noch für ein weiteres Jahr als arbeitsunfähig.

Auch aus dem Bericht von Oberarzt

K.___ vom Zentrum B.___ vom 2 7. Juni 2019 (E. 3.4) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei ten, er klärte Oberarzt K.___ doch, dass zum Austrittszeitpunkt die Beschwerde führerin sowohl körperlich als auch psychisch stabil gewesen sei und von ihnen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.

Hinsichtlich des Berichts von med. pract.

D.___ vom 2 4. November 2020 (E. 3.5) legten die Gutachter dar , dass eine posttraumatische Be l a stungsstörung weder durch anamnestische Angaben noch durch psychopathologische Befund e gestützt und letztlich auch nicht durch eine entsprechende ICD-10-Kritierenprüfung sub stantiiert werde ( Urk. 17/98/70). Dem ist nichts a nzufügen, bleibt doch voll kommen unklar, welches bzw. welche Ereignisse med. pract.

D.___ a l s ursächlich für eine posttraumatische Belastungsstörung erachtet e . Ein derartiges Ereignis ist denn – wie dargelegt – auch nicht ersich t l ich. Auch aus dem im Beschwerde verfahren eingereichten Bericht von med. pract. D.___ vom 9. Dezember 2021 (E.

3.7) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren G unsten ableiten. Vielmehr ergibt sich aus dem B ericht, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert hat. Dass weiterhin eine Dekonditionierung besteht , ist unbestritten, diese vermag jedoch keinen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. E. 4.2.2 ). Hin sichtlich der von Dr. D.___ angeführten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 als beweiskräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. Dezember 2017 bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 17/2) . Der Rentenanspruch ent stand daher gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Juni 201 8. In diesem Zeitpunkt war das Wartejahr der Beschwerdeführerin bereits abgelaufen

und be trug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit rund 90 %

(vgl. E. 4.1) . Da die Beschwerdeführ erin in diesem Zeitpunkt zu 100 % erwerbsunfähig

und nicht ein gliederungsfähig war (vgl. Urk. 17/29; Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) , hat sie ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Nachdem gestüt zt auf das Gutachten ab dem 1. Februar 2019 wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (E. 4.1) , besteht ab 1. Mai 2019

– grundsätzlich (vgl. E. 5.2 nachfolgend) - kein Rentenanspruch mehr ( Art. 88a Abs. 1 IVV) . 5.2 5.2.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Be zugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöp fen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen ver fügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder i n das Erwerbsleben integrieren (BGE 145 V 209 E. 5.1). Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 5 5. Altersjahr grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5. Altersjahres mass gebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung (vgl. BGE 141 V

5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, wurde vom Bundesgericht bisher offengelassen ( vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4).

Je nachdem, auf welchen Zeitpunkt man vorliegend abstellt, hat die am 1 5. Juli 1964 geborene Beschwerdeführerin noch keine 55 Jahre zurück gelegt. Wie nachfolgend zu zeigen, kann die Frage nach dem massgeblichen Zeit punkt auch vorliegend offenbleiben. 5.2.2

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine äusserst breite Ausbildung. So erwarb sie 1985 die Matura. Von 1985 bis 1987 absolvierte sie die Fachschule L.___ und von 1994 bis 1995 bildete sie sich zur Marketing planerin mit eidgenössischen Fachausweis weiter . Ab 2000 absolvierte sie zudem betriebsinterne Weiterbildungen im Bereich Kosmetik ( Urk. 17/99/16). Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch nicht nur über eine sehr gute Ausbildung, sondern auch über breite Berufserfahrung. S o arbeitete sie in verschiedenen Funktionen in R eisebüro s , übte Tätigkeiten im Verkauf aus und war insbesond e re während mehr als 15 Jahren als Education Manager tätig. Bei letzterer Tätigkeit hatte sie unter anderem Schulungen sowie Kundenevents durchzuführen (U rk. 17/21, Urk. 17/99/15 -16 ) . Die Beschwerdeführerin, welche die angestammte Tätigkeit wieder zu 80 % ausüben kann (E. 5.1), ist daher als fähig zu erachten , das wieder ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbst eingliederung erwerblich zu verwerten . Entsprechend besteht ab 1. Mai 2019 kein Rentenanspruch mehr. 6.

Betreffend den eventualiter gestellten Antrag de r Beschwerdeführer in , ih r seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerde gegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat ( Urk. 2) . Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist lediglich ein allfälliger Renten anspruch der Beschwerdeführerin (Verfügung, kein Anspruch auf eine Invaliden rente; Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft) . Mangels An fechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu treten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung gen ommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018 bis am 3 0. April 2019 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen , soweit überhaupt darauf einzutreten ist .

E. 1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3.2 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit Anfang 2016 zu 20 % in der bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit eingeschränkt. Ein Rentenanspruch entstehe erst, wenn die einjährige gesetzliche Wartefrist, während welcher eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % habe vorliegen müsse n , erfüllt sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Sie könne weiterhin ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 7), seit ihrer Entlassung bei der Y.___

GmbH per Ende 2016 sei s ie zu 100 %

erwerbsunfähig gewesen. Seit einigen Monaten bestehe eine 80 % ige E rwerbs unfähig keit . Die Unterscheidung in Phasen, wie im Gutachten geschehen, welche sie in den Kliniken verbracht habe, und in Phasen, in welchen sie nicht stationär behandelt worden sei, sei nicht opportun. Dies gelte umso mehr, als sie nach Austritt aus der Klinik A.___ am 2 8. Januar 2018 während eines Jahres im betreuten Zentrum B.___ gewohnt und in dieser Zeit auf dem geschüt z t en, zweiten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Das Wartejahr sei demnach ohne Weiteres ab gelaufen. Selbst im Gutachten werde festgestellt, dass von einer aktuell geltenden Erwerbsunfähigkeit von 70 bis 80 % auszugehen sei. Bei Unterstützung durch eine Rente und Eingliederungsmassnahmen könne Aussicht bestehen, allenfalls eine gewisse Erwerbsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu erreiche n . Sie benötige dabei jedoch erhebliche Unterstützung betreffend Eingliederung, und dies nicht nur während sechs Mo n aten, sondern im Rahmen einer rol lenden Planung .

Das Gutachten von Dr. E.___ erfülle die Voraussetzungen an ein beweis kräftiges medizinisches Gutachten nicht. Dr. E.___ forsche den bekannten, äusserst schwierigen Verhältnissen ihrer psychisch-erkrankten Mutter, welche in Kliniken habe eintreten müssen, nicht nach und bezeichne die Erkrankung der Mutter als ein en nicht zu berücksichtigende n « li f e -event». Bei der vorhanden gewesenen familiären Konstellation könne nicht mehr von unbeachtlichen « li f e -events» ausgegangen werden, sondern von hochgradig belasteten Familien verhältnissen, welche sie mutmasslich geprägt hätten und allenfalls zu heutigen Belastungen und Beeinträchtigungen beitrügen. Auch den von ihr berichteten überaus belastenden Dingen in der Ehe in den Jahren 2010 bis 2012 habe Dr. E.___ nicht nachgeforscht. Den Ursachen des Abhängigkeitssyndroms Alko hol bzw. der Erkrankung selbst sei

Dr. E.___

nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nach gegangen . Weiter habe er nicht berücksichtig t , dass sie an Schlaf störungen leide. Sie habe jede Nacht Durchschlafstörungen. Dr. E.___

habe festgehalten, es sei im Zeitpunkt des Gutachtens kein sozialer Rückzug zu er kennen. Was Anderes als ein sozialer Rückzug sei es, wenn eine Person alleine in einer Wohnung lebe und keinerlei Bekanntschaften ausser virtuellen Kontakten über das Internet pflege. Sie lebe sozial durchwegs isoliert. Des Weiteren habe Dr. E.___ entgegen der neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil.

F.___ festgestellt, Konzentrationsstörungen lägen nicht vor . Schliesslich habe Dr. E.___ die anlässlich der psychodiagnostischen Abklärung vom 2 7. November 2017

in der Klinik A.___ festgestellten Auffälligkeiten einer zwanghaften Persönlichkeit weder geprüft noch berücksichtigt. Er habe zudem keine Rücksprache mit ihren verschiedenen Therapeuten genommen.

Dass sie, nachdem sie die Integrationsmassnahmen auf dem geschützten Arbeits markt Anfang 2019 beendet habe, sofort und ohne jede Unterstützung auf dem 1. Arbeitsmarkt hätte tätig werden können, sei « Theoretisiererei ». Und dies scheine auc h dem Gutachter bewusst zu sein , ansonsten würde er nicht i n wider sprüchl i c her Weise zur vorzitierten Beurteilung empfehlen, sie vorerst mittels SVA-gestützter beruflicher Massnahmen zu 20 bis 30 % einzugliedern und die Erwerbstätigkeit sodann stufenweise zu erhöhen. Wäre der Gutachter effektiv der Ansicht, sie sei zu 80 % erwerbsfähig, hätte er keine Eing liederungsmassnahmen empfohlen.

Der Gutachter habe si ch in keiner Weise mit ihrer bisherigen Tätigkeit bzw. dem e r forderlichen Profil auseinandergesetzt. Das Belastungsprofil sei als überdurch schnittlich hoch zu beurteilen. Ihr sei gerade deshalb gekündigt worden, weil sie dieser sehr hohen Belastung nicht mehr gewachsen gewesen sei.

Da das Gutachten in verschiedener Hinsicht unvollständig, aktenwidrig und nicht korrekt sei, sei eine Oberbegutachtung anzuordnen. A ufgrund d e ssen sei dann zu prüfen, ob eine Rente zuzusprechen sei. Zudem seien unabhängig von der Ober begutachtung schnellst möglich die notwendigen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Werde die Oberbegutachtung wider Erwarten abgelehnt, so sei die Rentenprüfung gleichwohl vorzunehmen, da sie erst seit einigen Monaten zu 20 % erwerbsfähig und die Prognose ungewiss sei. Um die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten seien zudem intensive und angemessene Eingliederungs massnahmen notwendig und anzuordnen. 3.

E. 3 0. Juni 201

E. 3.1 Es liegen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor:

E. 3.2 Mit Austrittsbericht vom 1 7. August 2017 ( Urk. 17/13/1-2) nannten MSc G.___ und Dr. med. H.___ , Assi s tenza r zt,

von der Psychiatrie Z.___ als Diagnosen: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (akuter Rausch) mit bei - 2,4 ‰ Atemalkohol am 3 0. Juni 2017 (ICD-10 F10.0) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom - e igenanamnestisch abstinent seit einem Jahr (ICD-10 F10.2) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - a bsichtliche Selbstschädigung mit/bei - Status nach Suizidversuch 3 0. Juni 2017 mit 0,45 l hochprozentigem Alkohol und Ingestion von 20mg

Escitalopram (ICD-10 X84.9 !) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59) - Nussallergie

Die Beschwerdeführerin sei mit fürsorg erischer Unterbringung (FU) aufgrund akuter Suizidalitä t mit Status nach Suizidversuch zur Krisenintervention und Ent zugsbehandlung unter Oxazepam hospitalisiert worden. Während den ersten zwölf Stunden hätten sich mittelschwere Entzugszeichen mit mittelgradig erhöh ten Vitalwerten, insbesondere Tachykardie, gezeigt. In den folgenden 72 Stunden habe sie sich weiterhin entzügig gezeigt. Nach Routine-Kontrollen sei die Beschwerdeführerin auf Venlafaxin 75 mg 1-0-0-0 eingestellt worden und habe von einer raschen Remission suizidaler Absichten und einer aufgehellten Grund stimmung mit gesteigertem Antrieb berichtet. Sozialdienstlich sei eine Sozial hilfe-Anmeldung und die Einleitung einer Trennung vom aktuellen Lebenspartner aufgegleist worden. Die Beschwerdeführerin habe sich rasch und freundlich ins Stationsmilieu integriert. Sie habe teilweise eine co -therapeutische Verhaltens weise gegenüber Mitpatienten gezeigt, habe sich aber nach vermehr tem Auf fordern davon distanzieren können. Das sp e zi a ltherapeutische Angebot, bestehend aus B ew egungs-, Kunst- und Ergotherapie , sei pünktlich und regel mässig von der Beschwe rdeführerin wahrgenommen worden. Sie habe eine grosse Freude an den Aktivitäten, K reativität und Ausdauer gezeigt .

E. 3.3 Dipl. psych. I.___ und MSc J.___ , Psychologin, von der Klinik A.___ , in welcher die Beschwerdeführerin vom 1 0. August 2017 bis am 2 5. Januar 2018 hospitalisiert war,

führten mit Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 17/12) als Diagnosen bei Austritt an: - p sychische und Verhal ten sstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Persönlichkeitsakzentuierung narzisstisch/abhängig (ICD-10 Z73.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F17.22)

Dipl. Psych. I.___ und MSc J.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Dauer des stationären Aufenthaltes vom 1 0. August 2017 bis 2 5. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit.

E. 3.4 Oberarzt K.___ vom Zentrum B.___ Zürich erklärte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 17/40), die Beschwerdeführerin sei vom 2 0. Dezember 2018 bis am 6. Mai 2019 durch ihn behandelt worden. Die Behandlung sei durch die Beschwerdeführerin beendet worden. Zum Austritts zeitpunkt sei sie sowohl körperlich als auch psychisch stabil gewesen. Von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Als einzige Diagnose führte Ober arzt K.___ ICD-10 F10.20 ( P sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol , Abhängigkeitssyndrom ) an. Er mass dieser Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.

E. 3.5 Med. pract.

D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. November 2020 ( Urk. 17/70) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung - k omplexe posttraumatische Belastungsstörung - Beziehungsstörung

Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2016 in der Psychiatrie, Klinik A.___ bzw. Zentrum B.___ , gewesen. Der Austritt sei am 3 1. Januar 2019 erfolgt. Seither gelinge es ihr erfolgreich mit neuem Verhalten ihre ganze Gesundheit zu regenerieren und sich allmählich wieder in die Gesellschaft einzugliedern (beispielsweise Krankheitseinsicht, Abstinenz, immer besserwerdendes Tagesmanagement). Zur zeit sei aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung keine Belastung möglich.

E. 3.6 Dr. E.___ und lic. phil. F.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2021 ( Urk. 17/98) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 1 7 /98/17): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und kränk baren Anteilen (ICD-10 F61.0) – unter Anwendung der ICD-11-Kriteren sei eine leichte (ICD-11: 6D10.0), nicht aber eine mittelgradige (ICD—10 6D10.1) oder schwere Persönlichkeitsstörung (ICD-11: 6D10.2) zu diagnostizieren.

Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an ( Urk. 17/98/17): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) mit Binge-Trinkverhalten und abstinenten Phasen, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) – aufgrund der der zeitigen Abstinenz lässt sich eine Persönlichkeitsdiagnostik vornehmen.

Als neuropsychologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit erhoben die Gutachter ( Urk. 17/98/17): - m inimale kognitive Störung mit einzelnen leichten Minderleistungen innerhalb der Aufmerksamkeitsfunktionen, bei ansonsten durchwegs durchschnittlichen bis gut durchschnittlichen Leistungen, bei einem durchschnittlichen Intelligenzniveau (Wor tschatztest Verbal-IQ: 104 – Schmidt & Metzler, 1992) .

Weite re n aktenanamnestischen Diagnosen massen die Gutachter keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu und erklärten, d ie aktenkundige Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit/bei Problemen in Verbindung mit psychosozialen Belastungen (ICD-10 Z59) sei möglich, werde durch die Akten angaben aber unzureichend begründet (fehlende ICD-10-Kriterienprüfung in alkoholabstinentem Zustand). Die aktenkundigen Diagnosen einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) und eines narzisstischen Persönlichkeitsakzents (ICD-10 Z73.1) liessen sich nicht nachvollziehen, weil weder depressive Merkmale in alkoholabstinentem Zustand dokumentiert seien noch ein episodisches Krankheitsgeschehen (ICD-10 F33) beschrieben werde, welches si ch vom episodischen Trinkverhalten (ICD-10 F10.2) abgrenzen lasse. Die Akten enthielten keine aussagekräftige Persönlichkeitsdiagnostik (fehlende ICD-10-Kriterienprüfung in alkoholabstinentem Zustand). Im Rahmen ihrer psychiatrischen Untersuchung vom 1 6. April 2021 habe sich aber eine Per sönlichkeitsdiagnostik vornehmen lassen (ICD-10 F61.0). Die aktenkundige Diagnose einer nicht komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) oder einer komplexen Form (ICD-10 F43.1 und F62.0) werde weder durch anamnestische Angaben noch durch psychopathologische Befunde gestützt und letztlich auch nicht durch eine entsprechende ICD-10 -Kriterienprüfung substantiiert ( Urk. 17/98/17-18).

Hinsichtlich funktioneller Auswirkungen der Befunde/Diagnosen aus psychiatrischer Sicht erklärte Dr. E.___ , aufgrund der Untersuchung vom 16. April 2021 liessen sich bei der Beschwerdeführerin relevante psychische Störungen (ICD-10 F61.0/F10.2) diagnostizieren, welche mit derzeit minimalen funktionellen Einschränkungen einhergingen (Alkoholabstinenz). In ange stammter und gleichzeitig angepasster Tätigkeit mit entsprechenden Anforderungen an Anpassung, Strukturierungs- und Planungsfähigkeit, Flexibilität und Interaktionsfähigkeit (beispielsweise Instruktionstätigkeiten) sei aufgrund des Funktionsprofils (Mini-ICF-APP) von einer Arbeitsfähigkeit auszu gehen, welche sich zwischen unbeeinträchtigt bis leicht beeinträchtigt bewege. Gemäss Konsens entspreche eine leichtgradige Leistungseinbusse einer Reduktion von rund einem Drittel. In Annäherung sei bei der Beschwerdeführerin eine maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründbar (6 bis 7 normproduktive Stunden pro Tag). Aus neuropsychologischer Sicht erklärte

lic. phil. F.___ , die neuropsychologische Untersuchung habe ein weitgehend unauffälliges Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen Leistungen in allen Funktionsbereichen ergeben , nebst partiellen leichten Minderleistungen innerhalb einzelner Aspekte der Auf merksamkeitsfunktionen, entsprechend einer minimalen ko gnitiven Störung . Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich. Somit sei ein mehrheitlich unauffälliges neuropsychologisches Funktionsvermögen in allen Funktionsbereichen festzu halten (Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, Lern- und Gedächtnis funktionen, Sprache, visuell-räumliche Funktionen sowie schul isch e Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben, Rechnen).

Betreffend eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte erklärten die Gutachten, wie dargelegt, sei unte r Anwendung der ICD-11-Kriterien eine leichte Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren. Die Biografie der Beschwerdeführerin lasse in einigen, nicht aber in allen oder den meisten Lebensbereichen ein sozial un an gepasstes und im Verlauf malada ptives Verhalten erkennen (Urk. 17/98/1 8).

Zur Konsistenz erklärten die Gutachter, während der gutachterlichen Erhebung der Vorgeschichte und des Befundes seien durch die Beschwerdeführerin konsistente Inhalte vorgetragen worden. Sie habe einen phasenweisen Alkohol überkonsum erwähnt, habe dem früheren Alkoholkonsum aber nicht dieselbe Bedeutung beizumessen geschienen gehabt , welche den Akten zu entnehmen sei (wiederholte und prolongierte Alkoholentzugssymptomatik während stationärer Aufenthalte). Dies stelle aber keine Inkonsistenz im engeren Sinne dar, sondern bilde ein der Alkoholstörung (ICD-10 F10.2) inhärentes Krankheitssymptom ab. Die subjektiv geäusserten arbeitsbezogenen funktionellen E i nschränk un gen mit einer weitgehenden Unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können, zeigten Abweichungen zur Beurteilung des vorliegenden Gutachtens (nachvoll ziehbare funktionelle Einschränkungen, aber ohne nennenswerten Verlust der Fähigkeit zur Partizipation und Teilhabe). Die se Diskrepanz sei einer Dekonditi oni erung und Selbstlimitierung geschuldet und besitze daher keinen Krankheitswert. Insgesamt sei ein konsistentes Bild mit authentisch imponieren den Schilderungen entstanden. Die im vorliegenden Gutachten dargelegten Be funden seien als valide zu betrachten. Die Performanzvalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung vo m 2 8. Juni 2021 sei unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe kooperati v und ausdauernd mitgearbeitet ( Urk. 17/98/20) .

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht an , in Abhängigkeit des Anforderungsprofils sei eine maximal leichte funktionelle Beeinträchtigung begründbar. In der angestammten Tätigkeit sei bei einem neuen Arbeitgeber von sechs bis sieben Stunden täglicher, normproduktiver Anwesenheit auszugehen (80%ige Arbeitsfähigkeit). Aufgrund von Dekondit on ierungseffekten sei eine gestufte Wiedereingliederung anzu streben (Beginn im Pensum von 20 bis 30 % ). Eine zeitnahe SVA-gestützte berufliche Massnahme mit Beginn im Pensum 20 bis 30 % sei der Beschwerde führer in medizinisch zumutbar. Das Pensum lasse sich danac h innert längstens sechs Monate auf das Zielpensum 80 % steigern (Wegfall dekonditionierender Effekte nach begonnener Eingliederung). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden in der angestammte n Tätigkeit (Education Manager) keine Ein schränkungen in der Anwesenheit und keine nennenswerten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit während der Anwesenheit (100%ige Arbeitsfähigkeit). Die angestammte Tätigkeit sei als leidensangepasst zu beurteilen. Unter Berück sichtigung der Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und gleichzeitig angepasster Tätigkeit auszugehen (sechs bis sieben norm produktive Stunden täglich bei einer uneingeschränkten Fähigkeit zur Anwesen heit ; Urk. 17/98/20-21 ).

E. 3.7 Mit Bericht an das hiesige Gericht vom 9. Dezember 2021 ( Urk.

3) nannte med. pract. D.___ als Diagnosen: - Status nach Anpassun g sstörung (ICD-10 F43) März 2021 zum Teil über gegangen in eine komplexe posttraumat ische Belastungsstörung ab 2022 - k omplexe posttraumatische Belastungsstörung - Beziehungsstörung - Status nach sekundärem Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit un tauglichen Selbstheilungsversuchen - Verdachtsdiagnose eines Wernicke-Korsakoff-Syndroms (ICD-10 E51.2 ) mindestens während einer gewissen Krankheitszeit

Seines Erachtens fehle

dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten der ganze Bezug zu den vielen Akten der Verlaufsgeschichte von 2016 bis heute. So sei zum Beispiel nirgends festgehalten, ob anderweitige Krankschreibungen, welche angeblich vorlägen, einbezogen worden seien. Die häufigen Hinweise auf eine schwere Alkoholerkrankung in der Folge seien ebenfalls nirgends in die Beurteilung einbezogen worden, obwohl die Beschwerdeführerin mehrere FU in der Psychiatrie Z.___ durchlaufen habe. Ab Eintritt in die Klinik A.___ am 1 0. O ktober 2017 sei eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit belegt. Aus fachlicher Sicht sei rein formal gegen das Gutachten nichts einzuwenden, inhaltlich aber fehlten wesentliche Fakten des Krankheitsverlaufs vollständig.

Bei der Beschwerdeführerin liege eine weitgehend abgeklungen e psychische Krankheit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit voran gegangener Anpassungsstörung mit sekundärem Alkoholmissbrauch vor. Der vorhandene frühere Leistungsausweis und die nach Therapie sehr gute Besserung des Gesundheitszustandes erforder t e n eine Abklärung und einen Eingliederungs versuch durch die Beschwerdegegnerin. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gut achten von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 (E. 3.6 ; vgl. Urk. 17 /100/4-5) und ging von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus. Es gilt jedoch zu beachten, dass sich aus dem Gutachten entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht für den gesamten massgebenden Zeitraum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. Gemäss Dr. E.___ besteht zwar seit Anfang 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, davon ausgenommen sind allerdings sämtliche stationären ( Psychiatrie Z.___ , Klinik A.___ ) und rehabilitativen Aufenthalte ( Zentrum B.___ ). Während diesen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ( Urk. 17/98/72). Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 2 2. November 2016 ( Urk. 17/13/7-8) sowie vom 9. April bis 3. Mai 2017 ( Urk. 17/13/3-6) in der Psychiatrie Z.___ hospitalisiert. Ab dem 3 0. Juni 2017 war sie erneut in der Psychiatrie Z.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 17/13 /1-2 ). Am 1 0. August 2017 trat sie aus der Psychiatrie Z.___ aus und begab sich gleichentags in stationäre Behandlung in der Klinik A.___ ( Urk. 17/12). Ab dem 2 5. Januar 2018 wohnte die Beschwerdeführerin im Zentrum B.___ Zürich und nahm am 1 2. Februar 2018 eine Tätigkeit bei der Stiftung C.___

im geschützten Rahmen auf (Urk. 17/16, Urk. 17/19). Sie trat per 3 1. Januar 2019 aus dem Zentrum B.___ aus. Gleich zeitig endete ihre Tätigkeit für die Stiftung C.___ ( Urk. 17/27). Gestützt auf das Gutachten ergibt sich somit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2016 bis am 8. November 2016, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis am 2 2. November 2016, eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 3. November 2016

bis am 8. April 2017, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. April bis am 3. Mai 2017, eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Mai bis am 2 9. Juni 2017 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vom 3 0. Juni 2017 bis am 3 1. Januar 201 9. 4.2 4.2.1

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.2.2

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gut achtens von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgeru ngen nachvollziehbar begründet . Die Gutachter haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E.

E. 7 /106). Mit Verfügung vom 9. November 2021 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.

Mit

einer mit 8. Dezember 2021 datierten Eingabe ( Urk. 1) erhob die Versicherte unter Beilage eines Berichts von med. pract. D.___ vom 9. Dezember 2021 (Urk.

3) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 ( Urk.

5) wurde ihr Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird und um den angefochtenen Ent scheid einzureichen. Mit Eingabe vom 1 7. Januar 2022 liess die Beschwerde führerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch, beantragen ( Urk. 7): «1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2021 sei auf zuheben und es sei die Oberbegutachtung betreffend Anamnese, sämtliche infrage kommende n Diagnosen, Art und Umfang der Erwerbsfähigkeit so wie Wiedereingliederung hinsichtlich Rentenanspruch und Ansprüche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. 2.

Es sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin festzulegen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen, das heisst berufliche Massnahmen ( Art. 16 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Ausrichtung von Taggeldern und allfällig Finanz z uschüsse n für Selbst ständige zu veranlassen.

Eventuali t er sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin festzulegen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen, das heisst Umschulung ( Art. 17 IVG) und Berufsberatung, Arbeits vermittlung, Taggelder bzw. allfällig Finanzzuschüsse für Selbstständig erwerbende zu veranlassen. 3.

Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Corinne Schoch als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2022 ( Urk.

16) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. März 2022 an gezeigt wurde ( Urk. 18). Am 2 5. April 2022 reichte Rechtsanwältin Corinne Schoch eine – ergänzte – Honorarnote ein ( Urk. 19 und Urk. 20; vgl. auch Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die ob siegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in machte mit Honorarnote vom 25. April 2022 ( Urk. 19, Urk. 20 ) einen Aufwand von 1 7 S tunden und 30 Minuten gelten d . Dieser Aufwand ist der Streitsache nicht mehr angemessen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch aktenmässig überdurchschnittlich umfa ngreich. Durchgeführt wurde ein Schriftenwechsel. Angerechnet werden kann vor diesem Hintergrund ein Aufwand von 1 2 Stunden. Die Parteientschädigung ist folglich auf (gerundet)

Fr. 3'0 00.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen .

Diese ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin , soweit über die zuzusprechende befristete ganze Invalidenrente hinausgehend (sog. Über klagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E.

2c ; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).

E. 8.1 G emäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 7. Januar 2022 wird de r Beschwerdeführer in die un entgeltliche Pro zessführung gewährt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2021 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018

bis am 3 0. April 2019 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 533.35) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 266.65) auferlegt.

Zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 533 . 35 einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00751

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 7. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch Schifflände 22, Postfach 1019, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___

war vom 1. Januar 2000 bis am 3 1. Mai 2016 als Education Manager bei der Y.___ GmbH angest e llt, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 1 3. November 2015 war ( Urk. 17/ 21). Nachdem X.___ v om 9. bis 2 2. November 2016 (Urk.

17/13/7-8) sowie vom 9. April bis 3. Mai 2017 ( Urk. 17/13/3-6) in der Psychiatrie Z.___ hospitalisiert ge wesen war, war sie ab dem 3 0. Juni 201 7

erneut in stationäre r

Behandlung in der Psychiatrie Z.___

( Urk. 17/13 /1-2 ). Am 1 0. August 2017 trat sie aus der Psychiatrie Z.___ aus und begab sich

in stationäre Behandlung in der Klinik A.___ ( Urk. 17/ 12). Am 4. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/ 2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen ( Urk. 17/

7) und führte mit der Versicherten am 2 2. Januar 2018 ein Standortgespräch durch ( Urk. 17/ 9). In der Folge gingen bei der IV-Stelle Berichte der Klinik A.___ ( Urk. 17/12) und der Psychiatrie Z.___ ( Urk. 17/13) ein. Am 2 5. Januar 2018 endete der stationäre Aufenthalt der Versicherten in der Klinik A.___ und sie trat zur Nachbehandlung ins Zentrum B.___

ein ( Urk. 17/12/3). Am 1 2. Februar 2018 nahm sie eine Tätigkeit in einem Pensum von 80 %

bei der Stiftung C.___

im geschützten Rahmen auf (Urk. 17/ 16, Urk. 17/ 19). Die Versicherte trat per 3 1. Januar 2019 aus dem Zentrum B.___ Zürich aus. Gleichzeitig endete ihre Tätigkeit für die Stiftung C.___ ( Urk. 17/ 27). A m 4. Februar 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien ( Urk. 17/ 29). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht vom K.___ , Oberarzt, vom Zentrum B.___ Zürich eingeholt hatte ( Urk. 17/40) und der behandelnde Psychiater med. pract. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , trotz diverser Auf forderungen ( Urk. 17/ 22, Urk. 17/ 23, Urk. 17/ 24, Urk. 17/ 25, Urk. 17/ 28, Urk. 17/ 33, Urk. 17/ 37, Urk. 17/ 42, Urk. 17/ 44, Urk. 17/ 48, Urk. 17/ 49, Urk. 17/ 50 ) keinen Bericht eingereicht hatte ( Urk. 17/ 54/8) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 in Aussicht, einen Leistungsanspruch der Ver sicherten zu verneinen ( Urk. 17/ 55). Am 3 0. November 2020 ging bei der IV-Stelle ein Bericht von Dr. D.___ ein ( Urk. 17/ 70). In der Folge gab sie bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. F.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein bi disziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 17/ 84), welches am 1. Juli 2021 erstattet wurde ( Urk. 17/ 98 -99 ) . Am 2 7. September 2021 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, einen Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen ( Urk. 1 7 /101). Dageg en erhob die Versicherte am 28. Oktober 2021 Einwand ( Urk. 1 7 /106). Mit Verfügung vom 9. November 2021 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten ( Urk. 2). 2.

Mit

einer mit 8. Dezember 2021 datierten Eingabe ( Urk. 1) erhob die Versicherte unter Beilage eines Berichts von med. pract. D.___ vom 9. Dezember 2021 (Urk.

3) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 ( Urk.

5) wurde ihr Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird und um den angefochtenen Ent scheid einzureichen. Mit Eingabe vom 1 7. Januar 2022 liess die Beschwerde führerin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch, beantragen ( Urk. 7): «1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2021 sei auf zuheben und es sei die Oberbegutachtung betreffend Anamnese, sämtliche infrage kommende n Diagnosen, Art und Umfang der Erwerbsfähigkeit so wie Wiedereingliederung hinsichtlich Rentenanspruch und Ansprüche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. 2.

Es sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin festzulegen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen, das heisst berufliche Massnahmen ( Art. 16 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Ausrichtung von Taggeldern und allfällig Finanz z uschüsse n für Selbst ständige zu veranlassen.

Eventuali t er sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin festzulegen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen, das heisst Umschulung ( Art. 17 IVG) und Berufsberatung, Arbeits vermittlung, Taggelder bzw. allfällig Finanzzuschüsse für Selbstständig erwerbende zu veranlassen. 3.

Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Corinne Schoch als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. März 2022 ( Urk.

16) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. März 2022 an gezeigt wurde ( Urk. 18). Am 2 5. April 2022 reichte Rechtsanwältin Corinne Schoch eine – ergänzte – Honorarnote ein ( Urk. 19 und Urk. 20; vgl. auch Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.2

Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit Anfang 2016 zu 20 % in der bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit eingeschränkt. Ein Rentenanspruch entstehe erst, wenn die einjährige gesetzliche Wartefrist, während welcher eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % habe vorliegen müsse n , erfüllt sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Sie könne weiterhin ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 7), seit ihrer Entlassung bei der Y.___

GmbH per Ende 2016 sei s ie zu 100 %

erwerbsunfähig gewesen. Seit einigen Monaten bestehe eine 80 % ige E rwerbs unfähig keit . Die Unterscheidung in Phasen, wie im Gutachten geschehen, welche sie in den Kliniken verbracht habe, und in Phasen, in welchen sie nicht stationär behandelt worden sei, sei nicht opportun. Dies gelte umso mehr, als sie nach Austritt aus der Klinik A.___ am 2 8. Januar 2018 während eines Jahres im betreuten Zentrum B.___ gewohnt und in dieser Zeit auf dem geschüt z t en, zweiten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Das Wartejahr sei demnach ohne Weiteres ab gelaufen. Selbst im Gutachten werde festgestellt, dass von einer aktuell geltenden Erwerbsunfähigkeit von 70 bis 80 % auszugehen sei. Bei Unterstützung durch eine Rente und Eingliederungsmassnahmen könne Aussicht bestehen, allenfalls eine gewisse Erwerbsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu erreiche n . Sie benötige dabei jedoch erhebliche Unterstützung betreffend Eingliederung, und dies nicht nur während sechs Mo n aten, sondern im Rahmen einer rol lenden Planung .

Das Gutachten von Dr. E.___ erfülle die Voraussetzungen an ein beweis kräftiges medizinisches Gutachten nicht. Dr. E.___ forsche den bekannten, äusserst schwierigen Verhältnissen ihrer psychisch-erkrankten Mutter, welche in Kliniken habe eintreten müssen, nicht nach und bezeichne die Erkrankung der Mutter als ein en nicht zu berücksichtigende n « li f e -event». Bei der vorhanden gewesenen familiären Konstellation könne nicht mehr von unbeachtlichen « li f e -events» ausgegangen werden, sondern von hochgradig belasteten Familien verhältnissen, welche sie mutmasslich geprägt hätten und allenfalls zu heutigen Belastungen und Beeinträchtigungen beitrügen. Auch den von ihr berichteten überaus belastenden Dingen in der Ehe in den Jahren 2010 bis 2012 habe Dr. E.___ nicht nachgeforscht. Den Ursachen des Abhängigkeitssyndroms Alko hol bzw. der Erkrankung selbst sei

Dr. E.___

nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nach gegangen . Weiter habe er nicht berücksichtig t , dass sie an Schlaf störungen leide. Sie habe jede Nacht Durchschlafstörungen. Dr. E.___

habe festgehalten, es sei im Zeitpunkt des Gutachtens kein sozialer Rückzug zu er kennen. Was Anderes als ein sozialer Rückzug sei es, wenn eine Person alleine in einer Wohnung lebe und keinerlei Bekanntschaften ausser virtuellen Kontakten über das Internet pflege. Sie lebe sozial durchwegs isoliert. Des Weiteren habe Dr. E.___ entgegen der neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil.

F.___ festgestellt, Konzentrationsstörungen lägen nicht vor . Schliesslich habe Dr. E.___ die anlässlich der psychodiagnostischen Abklärung vom 2 7. November 2017

in der Klinik A.___ festgestellten Auffälligkeiten einer zwanghaften Persönlichkeit weder geprüft noch berücksichtigt. Er habe zudem keine Rücksprache mit ihren verschiedenen Therapeuten genommen.

Dass sie, nachdem sie die Integrationsmassnahmen auf dem geschützten Arbeits markt Anfang 2019 beendet habe, sofort und ohne jede Unterstützung auf dem 1. Arbeitsmarkt hätte tätig werden können, sei « Theoretisiererei ». Und dies scheine auc h dem Gutachter bewusst zu sein , ansonsten würde er nicht i n wider sprüchl i c her Weise zur vorzitierten Beurteilung empfehlen, sie vorerst mittels SVA-gestützter beruflicher Massnahmen zu 20 bis 30 % einzugliedern und die Erwerbstätigkeit sodann stufenweise zu erhöhen. Wäre der Gutachter effektiv der Ansicht, sie sei zu 80 % erwerbsfähig, hätte er keine Eing liederungsmassnahmen empfohlen.

Der Gutachter habe si ch in keiner Weise mit ihrer bisherigen Tätigkeit bzw. dem e r forderlichen Profil auseinandergesetzt. Das Belastungsprofil sei als überdurch schnittlich hoch zu beurteilen. Ihr sei gerade deshalb gekündigt worden, weil sie dieser sehr hohen Belastung nicht mehr gewachsen gewesen sei.

Da das Gutachten in verschiedener Hinsicht unvollständig, aktenwidrig und nicht korrekt sei, sei eine Oberbegutachtung anzuordnen. A ufgrund d e ssen sei dann zu prüfen, ob eine Rente zuzusprechen sei. Zudem seien unabhängig von der Ober begutachtung schnellst möglich die notwendigen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Werde die Oberbegutachtung wider Erwarten abgelehnt, so sei die Rentenprüfung gleichwohl vorzunehmen, da sie erst seit einigen Monaten zu 20 % erwerbsfähig und die Prognose ungewiss sei. Um die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten seien zudem intensive und angemessene Eingliederungs massnahmen notwendig und anzuordnen. 3. 3.1

Es liegen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor: 3.2

Mit Austrittsbericht vom 1 7. August 2017 ( Urk. 17/13/1-2) nannten MSc G.___ und Dr. med. H.___ , Assi s tenza r zt,

von der Psychiatrie Z.___ als Diagnosen: - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (akuter Rausch) mit bei - 2,4 ‰ Atemalkohol am 3 0. Juni 2017 (ICD-10 F10.0) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom - e igenanamnestisch abstinent seit einem Jahr (ICD-10 F10.2) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - a bsichtliche Selbstschädigung mit/bei - Status nach Suizidversuch 3 0. Juni 2017 mit 0,45 l hochprozentigem Alkohol und Ingestion von 20mg

Escitalopram (ICD-10 X84.9 !) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59) - Nussallergie

Die Beschwerdeführerin sei mit fürsorg erischer Unterbringung (FU) aufgrund akuter Suizidalitä t mit Status nach Suizidversuch zur Krisenintervention und Ent zugsbehandlung unter Oxazepam hospitalisiert worden. Während den ersten zwölf Stunden hätten sich mittelschwere Entzugszeichen mit mittelgradig erhöh ten Vitalwerten, insbesondere Tachykardie, gezeigt. In den folgenden 72 Stunden habe sie sich weiterhin entzügig gezeigt. Nach Routine-Kontrollen sei die Beschwerdeführerin auf Venlafaxin 75 mg 1-0-0-0 eingestellt worden und habe von einer raschen Remission suizidaler Absichten und einer aufgehellten Grund stimmung mit gesteigertem Antrieb berichtet. Sozialdienstlich sei eine Sozial hilfe-Anmeldung und die Einleitung einer Trennung vom aktuellen Lebenspartner aufgegleist worden. Die Beschwerdeführerin habe sich rasch und freundlich ins Stationsmilieu integriert. Sie habe teilweise eine co -therapeutische Verhaltens weise gegenüber Mitpatienten gezeigt, habe sich aber nach vermehr tem Auf fordern davon distanzieren können. Das sp e zi a ltherapeutische Angebot, bestehend aus B ew egungs-, Kunst- und Ergotherapie , sei pünktlich und regel mässig von der Beschwe rdeführerin wahrgenommen worden. Sie habe eine grosse Freude an den Aktivitäten, K reativität und Ausdauer gezeigt . 3.3

Dipl. psych. I.___ und MSc J.___ , Psychologin, von der Klinik A.___ , in welcher die Beschwerdeführerin vom 1 0. August 2017 bis am 2 5. Januar 2018 hospitalisiert war,

führten mit Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 17/12) als Diagnosen bei Austritt an: - p sychische und Verhal ten sstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Persönlichkeitsakzentuierung narzisstisch/abhängig (ICD-10 Z73.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F17.22)

Dipl. Psych. I.___ und MSc J.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Dauer des stationären Aufenthaltes vom 1 0. August 2017 bis 2 5. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 3.4

Oberarzt K.___ vom Zentrum B.___ Zürich erklärte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 2 7. Juni 2019 ( Urk. 17/40), die Beschwerdeführerin sei vom 2 0. Dezember 2018 bis am 6. Mai 2019 durch ihn behandelt worden. Die Behandlung sei durch die Beschwerdeführerin beendet worden. Zum Austritts zeitpunkt sei sie sowohl körperlich als auch psychisch stabil gewesen. Von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Als einzige Diagnose führte Ober arzt K.___ ICD-10 F10.20 ( P sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol , Abhängigkeitssyndrom ) an. Er mass dieser Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. 3.5

Med. pract.

D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. November 2020 ( Urk. 17/70) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung - k omplexe posttraumatische Belastungsstörung - Beziehungsstörung

Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2016 in der Psychiatrie, Klinik A.___ bzw. Zentrum B.___ , gewesen. Der Austritt sei am 3 1. Januar 2019 erfolgt. Seither gelinge es ihr erfolgreich mit neuem Verhalten ihre ganze Gesundheit zu regenerieren und sich allmählich wieder in die Gesellschaft einzugliedern (beispielsweise Krankheitseinsicht, Abstinenz, immer besserwerdendes Tagesmanagement). Zur zeit sei aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung keine Belastung möglich.

3.6

Dr. E.___ und lic. phil. F.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2021 ( Urk. 17/98) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 1 7 /98/17): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und kränk baren Anteilen (ICD-10 F61.0) – unter Anwendung der ICD-11-Kriteren sei eine leichte (ICD-11: 6D10.0), nicht aber eine mittelgradige (ICD—10 6D10.1) oder schwere Persönlichkeitsstörung (ICD-11: 6D10.2) zu diagnostizieren.

Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an ( Urk. 17/98/17): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) mit Binge-Trinkverhalten und abstinenten Phasen, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20) – aufgrund der der zeitigen Abstinenz lässt sich eine Persönlichkeitsdiagnostik vornehmen.

Als neuropsychologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit erhoben die Gutachter ( Urk. 17/98/17): - m inimale kognitive Störung mit einzelnen leichten Minderleistungen innerhalb der Aufmerksamkeitsfunktionen, bei ansonsten durchwegs durchschnittlichen bis gut durchschnittlichen Leistungen, bei einem durchschnittlichen Intelligenzniveau (Wor tschatztest Verbal-IQ: 104 – Schmidt & Metzler, 1992) .

Weite re n aktenanamnestischen Diagnosen massen die Gutachter keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu und erklärten, d ie aktenkundige Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit/bei Problemen in Verbindung mit psychosozialen Belastungen (ICD-10 Z59) sei möglich, werde durch die Akten angaben aber unzureichend begründet (fehlende ICD-10-Kriterienprüfung in alkoholabstinentem Zustand). Die aktenkundigen Diagnosen einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) und eines narzisstischen Persönlichkeitsakzents (ICD-10 Z73.1) liessen sich nicht nachvollziehen, weil weder depressive Merkmale in alkoholabstinentem Zustand dokumentiert seien noch ein episodisches Krankheitsgeschehen (ICD-10 F33) beschrieben werde, welches si ch vom episodischen Trinkverhalten (ICD-10 F10.2) abgrenzen lasse. Die Akten enthielten keine aussagekräftige Persönlichkeitsdiagnostik (fehlende ICD-10-Kriterienprüfung in alkoholabstinentem Zustand). Im Rahmen ihrer psychiatrischen Untersuchung vom 1 6. April 2021 habe sich aber eine Per sönlichkeitsdiagnostik vornehmen lassen (ICD-10 F61.0). Die aktenkundige Diagnose einer nicht komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) oder einer komplexen Form (ICD-10 F43.1 und F62.0) werde weder durch anamnestische Angaben noch durch psychopathologische Befunde gestützt und letztlich auch nicht durch eine entsprechende ICD-10 -Kriterienprüfung substantiiert ( Urk. 17/98/17-18).

Hinsichtlich funktioneller Auswirkungen der Befunde/Diagnosen aus psychiatrischer Sicht erklärte Dr. E.___ , aufgrund der Untersuchung vom 16. April 2021 liessen sich bei der Beschwerdeführerin relevante psychische Störungen (ICD-10 F61.0/F10.2) diagnostizieren, welche mit derzeit minimalen funktionellen Einschränkungen einhergingen (Alkoholabstinenz). In ange stammter und gleichzeitig angepasster Tätigkeit mit entsprechenden Anforderungen an Anpassung, Strukturierungs- und Planungsfähigkeit, Flexibilität und Interaktionsfähigkeit (beispielsweise Instruktionstätigkeiten) sei aufgrund des Funktionsprofils (Mini-ICF-APP) von einer Arbeitsfähigkeit auszu gehen, welche sich zwischen unbeeinträchtigt bis leicht beeinträchtigt bewege. Gemäss Konsens entspreche eine leichtgradige Leistungseinbusse einer Reduktion von rund einem Drittel. In Annäherung sei bei der Beschwerdeführerin eine maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründbar (6 bis 7 normproduktive Stunden pro Tag). Aus neuropsychologischer Sicht erklärte

lic. phil. F.___ , die neuropsychologische Untersuchung habe ein weitgehend unauffälliges Profil mit mehrheitlich durchschnittlichen Leistungen in allen Funktionsbereichen ergeben , nebst partiellen leichten Minderleistungen innerhalb einzelner Aspekte der Auf merksamkeitsfunktionen, entsprechend einer minimalen ko gnitiven Störung . Das Intelligenzniveau sei durchschnittlich. Somit sei ein mehrheitlich unauffälliges neuropsychologisches Funktionsvermögen in allen Funktionsbereichen festzu halten (Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, Lern- und Gedächtnis funktionen, Sprache, visuell-räumliche Funktionen sowie schul isch e Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben, Rechnen).

Betreffend eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte erklärten die Gutachten, wie dargelegt, sei unte r Anwendung der ICD-11-Kriterien eine leichte Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren. Die Biografie der Beschwerdeführerin lasse in einigen, nicht aber in allen oder den meisten Lebensbereichen ein sozial un an gepasstes und im Verlauf malada ptives Verhalten erkennen (Urk. 17/98/1 8).

Zur Konsistenz erklärten die Gutachter, während der gutachterlichen Erhebung der Vorgeschichte und des Befundes seien durch die Beschwerdeführerin konsistente Inhalte vorgetragen worden. Sie habe einen phasenweisen Alkohol überkonsum erwähnt, habe dem früheren Alkoholkonsum aber nicht dieselbe Bedeutung beizumessen geschienen gehabt , welche den Akten zu entnehmen sei (wiederholte und prolongierte Alkoholentzugssymptomatik während stationärer Aufenthalte). Dies stelle aber keine Inkonsistenz im engeren Sinne dar, sondern bilde ein der Alkoholstörung (ICD-10 F10.2) inhärentes Krankheitssymptom ab. Die subjektiv geäusserten arbeitsbezogenen funktionellen E i nschränk un gen mit einer weitgehenden Unfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können, zeigten Abweichungen zur Beurteilung des vorliegenden Gutachtens (nachvoll ziehbare funktionelle Einschränkungen, aber ohne nennenswerten Verlust der Fähigkeit zur Partizipation und Teilhabe). Die se Diskrepanz sei einer Dekonditi oni erung und Selbstlimitierung geschuldet und besitze daher keinen Krankheitswert. Insgesamt sei ein konsistentes Bild mit authentisch imponieren den Schilderungen entstanden. Die im vorliegenden Gutachten dargelegten Be funden seien als valide zu betrachten. Die Performanzvalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung vo m 2 8. Juni 2021 sei unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe kooperati v und ausdauernd mitgearbeitet ( Urk. 17/98/20) .

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht an , in Abhängigkeit des Anforderungsprofils sei eine maximal leichte funktionelle Beeinträchtigung begründbar. In der angestammten Tätigkeit sei bei einem neuen Arbeitgeber von sechs bis sieben Stunden täglicher, normproduktiver Anwesenheit auszugehen (80%ige Arbeitsfähigkeit). Aufgrund von Dekondit on ierungseffekten sei eine gestufte Wiedereingliederung anzu streben (Beginn im Pensum von 20 bis 30 % ). Eine zeitnahe SVA-gestützte berufliche Massnahme mit Beginn im Pensum 20 bis 30 % sei der Beschwerde führer in medizinisch zumutbar. Das Pensum lasse sich danac h innert längstens sechs Monate auf das Zielpensum 80 % steigern (Wegfall dekonditionierender Effekte nach begonnener Eingliederung). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden in der angestammte n Tätigkeit (Education Manager) keine Ein schränkungen in der Anwesenheit und keine nennenswerten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit während der Anwesenheit (100%ige Arbeitsfähigkeit). Die angestammte Tätigkeit sei als leidensangepasst zu beurteilen. Unter Berück sichtigung der Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und gleichzeitig angepasster Tätigkeit auszugehen (sechs bis sieben norm produktive Stunden täglich bei einer uneingeschränkten Fähigkeit zur Anwesen heit ; Urk. 17/98/20-21 ). 3.7

Mit Bericht an das hiesige Gericht vom 9. Dezember 2021 ( Urk.

3) nannte med. pract. D.___ als Diagnosen: - Status nach Anpassun g sstörung (ICD-10 F43) März 2021 zum Teil über gegangen in eine komplexe posttraumat ische Belastungsstörung ab 2022 - k omplexe posttraumatische Belastungsstörung - Beziehungsstörung - Status nach sekundärem Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit un tauglichen Selbstheilungsversuchen - Verdachtsdiagnose eines Wernicke-Korsakoff-Syndroms (ICD-10 E51.2 ) mindestens während einer gewissen Krankheitszeit

Seines Erachtens fehle

dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten der ganze Bezug zu den vielen Akten der Verlaufsgeschichte von 2016 bis heute. So sei zum Beispiel nirgends festgehalten, ob anderweitige Krankschreibungen, welche angeblich vorlägen, einbezogen worden seien. Die häufigen Hinweise auf eine schwere Alkoholerkrankung in der Folge seien ebenfalls nirgends in die Beurteilung einbezogen worden, obwohl die Beschwerdeführerin mehrere FU in der Psychiatrie Z.___ durchlaufen habe. Ab Eintritt in die Klinik A.___ am 1 0. O ktober 2017 sei eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit belegt. Aus fachlicher Sicht sei rein formal gegen das Gutachten nichts einzuwenden, inhaltlich aber fehlten wesentliche Fakten des Krankheitsverlaufs vollständig.

Bei der Beschwerdeführerin liege eine weitgehend abgeklungen e psychische Krankheit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit voran gegangener Anpassungsstörung mit sekundärem Alkoholmissbrauch vor. Der vorhandene frühere Leistungsausweis und die nach Therapie sehr gute Besserung des Gesundheitszustandes erforder t e n eine Abklärung und einen Eingliederungs versuch durch die Beschwerdegegnerin. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gut achten von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 (E. 3.6 ; vgl. Urk. 17 /100/4-5) und ging von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus. Es gilt jedoch zu beachten, dass sich aus dem Gutachten entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht für den gesamten massgebenden Zeitraum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. Gemäss Dr. E.___ besteht zwar seit Anfang 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, davon ausgenommen sind allerdings sämtliche stationären ( Psychiatrie Z.___ , Klinik A.___ ) und rehabilitativen Aufenthalte ( Zentrum B.___ ). Während diesen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ( Urk. 17/98/72). Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 2 2. November 2016 ( Urk. 17/13/7-8) sowie vom 9. April bis 3. Mai 2017 ( Urk. 17/13/3-6) in der Psychiatrie Z.___ hospitalisiert. Ab dem 3 0. Juni 2017 war sie erneut in der Psychiatrie Z.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 17/13 /1-2 ). Am 1 0. August 2017 trat sie aus der Psychiatrie Z.___ aus und begab sich gleichentags in stationäre Behandlung in der Klinik A.___ ( Urk. 17/12). Ab dem 2 5. Januar 2018 wohnte die Beschwerdeführerin im Zentrum B.___ Zürich und nahm am 1 2. Februar 2018 eine Tätigkeit bei der Stiftung C.___

im geschützten Rahmen auf (Urk. 17/16, Urk. 17/19). Sie trat per 3 1. Januar 2019 aus dem Zentrum B.___ aus. Gleich zeitig endete ihre Tätigkeit für die Stiftung C.___ ( Urk. 17/27). Gestützt auf das Gutachten ergibt sich somit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2016 bis am 8. November 2016, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis am 2 2. November 2016, eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 3. November 2016

bis am 8. April 2017, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. April bis am 3. Mai 2017, eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Mai bis am 2 9. Juni 2017 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vom 3 0. Juni 2017 bis am 3 1. Januar 201 9. 4.2 4.2.1

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.2.2

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gut achtens von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgeru ngen nachvollziehbar begründet . Die Gutachter haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 7) setzten sich die Gutachter eingehend mit der Anamnese und der Erkrankung ihrer Mutter aus einander. So ergibt sich aus dem Gutachten denn auc h, dass die Beschwerde führerin bedingt durch die beeinträchtigte Gesundheit der Mutter viel Zei t bei den Grosseltern verbracht hatte , e inem wohlbehüteten Umfeld (Urk. 17/98/40).

Auch mit den weiteren für die Beschwerdeführerin belastenden Ereignissen setzten die Gutachter sich ausein an der , namentlich mit d er «Entwurzelung» durch den Um zug in den Kanton Wallis und die Schwierigkeit sich im Kanton Wallis einzuleben ( Urk. 17/98/40; Urk. 17/98/43)

sowie

mit der Kündigung durch die Y.___ GmbH ( Urk. 17/98/43). Dass Dr. E.___ diese Ereignisse als «Life Events», das heisst psychosoziale Belastungen, bezeichnete ( Urk. 17/98/43) , bedeutet entgegen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 7) nicht, dass er diese als unbeachtlich erachtete, sondern dass er sie nicht als « t raumatische Ereignisse» im Sinne von ICD-10 F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung) qualifizierte ( Urk. 17/98/43; Urk. 17/98/47). Inwieweit diese Beurteilung nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich , handelt es sich bei den infrage stehenden Ereignissen doch nicht um Ereignisse mit Bedrohung der körperlichen Sicherheit und Unversehrtheit (vgl. Urk. 17/98/66).

Entgegen der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 8) berücksichtig t e Dr. E.___ auch ihre Schlafstörungen . Er erachtete diese jedoch nicht als in einer für eine Mit begründung einer depressive n Stö rung notw endigen Schwere als gegeben an ( Urk. 17/98/61). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein sozialer Rückzug vorlie g e ( Urk. 7 S. 8), da sich ihre Kontakte auf Internet-Kontakte beschränk t e n ( Urk. 17/98/43), verfängt nicht. Auch wenn virtuelle Kontakte nicht mit realen Kontakten gleichzu setzen sind, können sie sich doch positiv auf die Ressou rcen auswirken, weshalb bei regen

Kontakten via Internet auch nicht von einem sozialen Rückzug im Rechts sinne ausgegangen werden kann. Gilt doch generell, je ausgeprägter eine Unter stützung im sozialen Umfeld ist, desto besser ist die Prognose eines erfolgreichen Umgangs mit belastenden Faktoren (Bo rer in: Sutter- Somm [Hrsg.], IM PULSE – Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Band Nr. 22, BGE 141 V 281 – Post-Überwindbarkeitsrechtsprechung, Rz. 126).

Mit ihrem Einwand , Dr. E.___ habe im Gegensatz zu lic. phil. F.___ Konzentrationsstörungen verneint ( Urk. 7 S. 8), lässt die Beschwerdeführerin aus ser Acht, dass Dr. E.___ explizit auf das neuropsychologische Teilgutachten verwies und erklärte, dass Abweichungen zur klinischen Beurteilung mögli c h seien, wobei der neuropsychologischen Untersuchung dabei ein höherer Aus sagewert zukomme ( Urk. 17/98/53). Die neuropsychologische Testung ergab je doch gar keine relevanten Abweichungen, zeigte sich doch die Konzentration in der Verhaltensbeobachtung als stabil ( Urk. 17/99/6) und ergab der 2 & 7 RUFF-Test nur bezüglich Tempo

einen lei cht unterdurchschnittliche Wert ( Urk. 17/99/7). Aus neuropsychologischer Sicht wurde denn auch – im Gegensatz zur psychiatrischen Beurteilung - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.6).

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin ( Urk. 7 S. 8) , dass die Fach personen der Klinik A.___ im Januar 2018 erklärten, dass sich aus dem Screening-Fragebogen eine Auffälligkeit in der Skala zwanghafte Persönlichkeit ergeben habe ( Urk. 17/15/3). Hieraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, erachteten doch auch die Fachpersonen der Klinik A.___ die Kriteri e n einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt und die berichteten Persönlichkeitseigenschaften als im Normbereich liegend (Urk .

17/15/3). Die Beschwerdeführerin verneinte denn auch im Rahme n der Begutachtung Zwangs gedank en und rituelle Z w angshandlungen gegen einen inneren Widerstand ( Urk. 17/98/54). Sie bringt auch beschwerdeweise in keiner Weise vor, inwieweit eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung bzw. Auffälligkeit vorliegen soll.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. E.___ dem Abhängigkeitssyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zugemessen habe ( Urk. 7 S. 9), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Gutachter die Diagnose Alkoholabhän g igkeit anführten, dies allerdings bei aktueller Abstinenz . Es ist daher nachvollzie h bar, dass sie dem Alkoholabhängigkeitssyndrom – aktuell - keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zumassen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebracht e Wernicke-Enzephalopathie wurde lediglich von med. pract . D.___ in seinem Bericht vom 9. Dezember 2021 angeführt (E. 3.7) , und zwar als Verdachtsdiagnose während einer gewissen Krankheitszeit. Dass sich die Gutachter nicht zu dieser nach der Begutachtung genannten Verdachtsdiagnose äussern, stellt das Gutachten selbst redend nicht infrage.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet , die Gutachter hätten es u nterlassen, mit den behandelnden Ärzten Rückspr a che zu nehmen ( Urk. 7 S. 9) ,

lässt sie aus ser Acht , dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungs methoden ein weiter Ermessensspielraum zu steht und die Einholung fremd anamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines beweis kräftigen Gutachtens darstellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Dies gilt vor liegend umso mehr, als umfassende Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen.

Soweit die Beschwerdeführer i n beanstandet, dass keine 80%ige E rw erbsfähigkeit ausgewiesen sei, gilt es zu beachten, dass die Gutachter tatsächlich nahelegen, eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 20 bis 30 % zu beginnen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht sofort eine 80%ige Erwerbstätigkeit anrechenbar ist. Die Gutachter begründen das tiefere Einstiegspensum mit Dekonditionierungseffekten ( Urk. 17/98/71), die sie wesentlich auf die seit Jahren bestehende Arbeitslosigkeit zurückführten ( Urk. 17/98/57). S olche sind jedoch grundsätzlich kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5. ) .

Die Gutachter haben sich entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 11) sehr wohl mit den Anforderungen an der angestammten Arbeitsstelle aus einandergesetzt. So führten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung explizit an, dass gemäss Arbeitgeberin die Anforderungen an Konzentration, Aufmerk samkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen als gross an gegeben worden sein ( Urk. 17/98/2 7 ). Weiter hielten sie fest, dass gemäss An gaben der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Mitarbeiter weiter gestiegen seien ( Urk. 17/98/36). Es l i egen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkei t in der angestammten Tätigkeit diese n Anforderungen keine R e chnung getragen hätten. 4.2.3

Aus den A ustrittsberichten von MSc G.___ und Dr. H.___ von der Psychiatrie Z.___ vom 17. August 2017 ( E. 3.2) und von d ipl. psych. I.___ und MSc J.___ von der Klinik A.___ vom 3 0. Januar 2018 (E. 3.3) ergibt sich nichts, was das Gutachten infrage stellen würde, gingen die Gutachter doch für die Dauer der stationären Aufenthalte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachteten die Beschwerdeführerin auch nach der Berichterstattung durch dipl. psych. I.___ und MSc G.___ von der Klinik A.___ noch für ein weiteres Jahr als arbeitsunfähig.

Auch aus dem Bericht von Oberarzt

K.___ vom Zentrum B.___ vom 2 7. Juni 2019 (E. 3.4) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei ten, er klärte Oberarzt K.___ doch, dass zum Austrittszeitpunkt die Beschwerde führerin sowohl körperlich als auch psychisch stabil gewesen sei und von ihnen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.

Hinsichtlich des Berichts von med. pract.

D.___ vom 2 4. November 2020 (E. 3.5) legten die Gutachter dar , dass eine posttraumatische Be l a stungsstörung weder durch anamnestische Angaben noch durch psychopathologische Befund e gestützt und letztlich auch nicht durch eine entsprechende ICD-10-Kritierenprüfung sub stantiiert werde ( Urk. 17/98/70). Dem ist nichts a nzufügen, bleibt doch voll kommen unklar, welches bzw. welche Ereignisse med. pract.

D.___ a l s ursächlich für eine posttraumatische Belastungsstörung erachtet e . Ein derartiges Ereignis ist denn – wie dargelegt – auch nicht ersich t l ich. Auch aus dem im Beschwerde verfahren eingereichten Bericht von med. pract. D.___ vom 9. Dezember 2021 (E.

3.7) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren G unsten ableiten. Vielmehr ergibt sich aus dem B ericht, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert hat. Dass weiterhin eine Dekonditionierung besteht , ist unbestritten, diese vermag jedoch keinen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. E. 4.2.2 ). Hin sichtlich der von Dr. D.___ angeführten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. E.___ und lic. phil. F.___ vom 1. Juli 2021 als beweiskräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. Dezember 2017 bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 17/2) . Der Rentenanspruch ent stand daher gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Juni 201 8. In diesem Zeitpunkt war das Wartejahr der Beschwerdeführerin bereits abgelaufen

und be trug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit rund 90 %

(vgl. E. 4.1) . Da die Beschwerdeführ erin in diesem Zeitpunkt zu 100 % erwerbsunfähig

und nicht ein gliederungsfähig war (vgl. Urk. 17/29; Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) , hat sie ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Nachdem gestüt zt auf das Gutachten ab dem 1. Februar 2019 wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (E. 4.1) , besteht ab 1. Mai 2019

– grundsätzlich (vgl. E. 5.2 nachfolgend) - kein Rentenanspruch mehr ( Art. 88a Abs. 1 IVV) . 5.2 5.2.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Be zugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöp fen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen ver fügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder i n das Erwerbsleben integrieren (BGE 145 V 209 E. 5.1). Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 5 5. Altersjahr grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 5 5. Altersjahres mass gebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung (vgl. BGE 141 V

5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, wurde vom Bundesgericht bisher offengelassen ( vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4).

Je nachdem, auf welchen Zeitpunkt man vorliegend abstellt, hat die am 1 5. Juli 1964 geborene Beschwerdeführerin noch keine 55 Jahre zurück gelegt. Wie nachfolgend zu zeigen, kann die Frage nach dem massgeblichen Zeit punkt auch vorliegend offenbleiben. 5.2.2

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine äusserst breite Ausbildung. So erwarb sie 1985 die Matura. Von 1985 bis 1987 absolvierte sie die Fachschule L.___ und von 1994 bis 1995 bildete sie sich zur Marketing planerin mit eidgenössischen Fachausweis weiter . Ab 2000 absolvierte sie zudem betriebsinterne Weiterbildungen im Bereich Kosmetik ( Urk. 17/99/16). Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch nicht nur über eine sehr gute Ausbildung, sondern auch über breite Berufserfahrung. S o arbeitete sie in verschiedenen Funktionen in R eisebüro s , übte Tätigkeiten im Verkauf aus und war insbesond e re während mehr als 15 Jahren als Education Manager tätig. Bei letzterer Tätigkeit hatte sie unter anderem Schulungen sowie Kundenevents durchzuführen (U rk. 17/21, Urk. 17/99/15 -16 ) . Die Beschwerdeführerin, welche die angestammte Tätigkeit wieder zu 80 % ausüben kann (E. 5.1), ist daher als fähig zu erachten , das wieder ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbst eingliederung erwerblich zu verwerten . Entsprechend besteht ab 1. Mai 2019 kein Rentenanspruch mehr. 6.

Betreffend den eventualiter gestellten Antrag de r Beschwerdeführer in , ih r seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerde gegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat ( Urk. 2) . Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist lediglich ein allfälliger Renten anspruch der Beschwerdeführerin (Verfügung, kein Anspruch auf eine Invaliden rente; Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft) . Mangels An fechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzu treten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung gen ommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018 bis am 3 0. April 2019 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen , soweit überhaupt darauf einzutreten ist . 8. 8.1

G emäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 8 00.-- festzu setzen. Die Kosten sind aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerde führerin zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vorn herein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin be dürftig ist ( Urk. 8 /4/1-5 und Urk. 14 ), ist ihr antragsgemäss ( Urk. 7 ) die unent geltlich e Prozessführung zu bewilligen (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4

des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8 .2

Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die ob siegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in machte mit Honorarnote vom 25. April 2022 ( Urk. 19, Urk. 20 ) einen Aufwand von 1 7 S tunden und 30 Minuten gelten d . Dieser Aufwand ist der Streitsache nicht mehr angemessen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch aktenmässig überdurchschnittlich umfa ngreich. Durchgeführt wurde ein Schriftenwechsel. Angerechnet werden kann vor diesem Hintergrund ein Aufwand von 1 2 Stunden. Die Parteientschädigung ist folglich auf (gerundet)

Fr. 3'0 00.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen .

Diese ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin , soweit über die zuzusprechende befristete ganze Invalidenrente hinausgehend (sog. Über klagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E.

2c ; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). 8.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 7. Januar 2022 wird de r Beschwerdeführer in die un entgeltliche Pro zessführung gewährt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass in Aufhebung der an gefochtenen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2021 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018

bis am 3 0. April 2019 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 533.35) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 266.65) auferlegt.

Zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 533 . 35 einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler