Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 9. November 2021 (Urk.
2) sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ für die Dauer vom 1. November 2021 bis zum 3 0. April 2022 ein Taggeld nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalid enversicherung (IVG) zu einem Ansatz von Fr. 60.80 zu, bemessen auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 76.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprache eines höheren Taggeldes mit der Begrün dung, beim als Bemessungsgrundlage herangezogenen Verdienst handle es sich um einen sechs Jahr e zurückliegenden Praktikumslohn im Rahmen seiner Zweit a usbildung an der Hotelfachschule . Sowohl im Erstberuf als Koch wie auch mit abge schlossener Zweitausbildung hätte er einen wesentlich höheren Verdienst erzielen können.
Die Beschwerdegegnerin bzw. die mit der Berechnung des Taggeldes betraute Ausgleichskasse Hotela beantragte in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 7). 2.
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2022 (Urk. 9) ersuchte das Gericht den Beschwer deführer um S tellungnahme dazu, ob er (angesichts der Ausführungen der Beschwerdegegnerin) an seiner Beschwerde festhalten wolle und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Der Verfügung wurde eine vorformulierte Rückzugserklärung beigelegt. Diese wurde von der Rechts vertreterin mit Datum vom 2 2. Februar 2022 unterschrieben zurückgesandt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Abgesehen davon, dass die Vollmacht (vgl. Urk.
3) fraglich zur Rückzugs erklärung ermächtigt - sie umfasst vom Wortlaut her einzig die Berechtigung, Vergleiche abzuschliessen - kann die Rückzugserklärung nur in Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin und als Zustimmung hierzu verstanden werden. Da eine förmliche Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) nach Lage der Akten (noch) nicht ergangen ist, kann das Verfahren auch nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Daher ist, gestützt auf die übereinstimmenden Rechtsbegehren, denen die vorliegenden Akten nicht entgegenstehen, die Beschwerde gutzuheissen und Sache in Aufhe bung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zur Neu bemessung des IV-Taggeldes zurückzuweisen. 2.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.
Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung der mass geblichen Bemessungsgrundlagen (vgl. auch § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) ermessen s weise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese das IV Taggeld neu bemesse. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin w ird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 des Bundesgesetzes über die Invalid enversicherung (IVG) zu einem Ansatz von Fr. 60.80 zu, bemessen auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 76.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprache eines höheren Taggeldes mit der Begrün dung, beim als Bemessungsgrundlage herangezogenen Verdienst handle es sich um einen sechs Jahr e zurückliegenden Praktikumslohn im Rahmen seiner Zweit a usbildung an der Hotelfachschule . Sowohl im Erstberuf als Koch wie auch mit abge schlossener Zweitausbildung hätte er einen wesentlich höheren Verdienst erzielen können.
Die Beschwerdegegnerin bzw. die mit der Berechnung des Taggeldes betraute Ausgleichskasse Hotela beantragte in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 7).
E. 2 Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2022 (Urk. 9) ersuchte das Gericht den Beschwer deführer um S tellungnahme dazu, ob er (angesichts der Ausführungen der Beschwerdegegnerin) an seiner Beschwerde festhalten wolle und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Der Verfügung wurde eine vorformulierte Rückzugserklärung beigelegt. Diese wurde von der Rechts vertreterin mit Datum vom 2 2. Februar 2022 unterschrieben zurückgesandt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Abgesehen davon, dass die Vollmacht (vgl. Urk.
3) fraglich zur Rückzugs erklärung ermächtigt - sie umfasst vom Wortlaut her einzig die Berechtigung, Vergleiche abzuschliessen - kann die Rückzugserklärung nur in Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin und als Zustimmung hierzu verstanden werden. Da eine förmliche Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs.
E. 3 Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung der mass geblichen Bemessungsgrundlagen (vgl. auch § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §
E. 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) ermessen s weise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese das IV Taggeld neu bemesse. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin w ird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00749
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
11. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwältin MLaw Marina Walther, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 9. November 2021 (Urk.
2) sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ für die Dauer vom 1. November 2021 bis zum 3 0. April 2022 ein Taggeld nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalid enversicherung (IVG) zu einem Ansatz von Fr. 60.80 zu, bemessen auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 76.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprache eines höheren Taggeldes mit der Begrün dung, beim als Bemessungsgrundlage herangezogenen Verdienst handle es sich um einen sechs Jahr e zurückliegenden Praktikumslohn im Rahmen seiner Zweit a usbildung an der Hotelfachschule . Sowohl im Erstberuf als Koch wie auch mit abge schlossener Zweitausbildung hätte er einen wesentlich höheren Verdienst erzielen können.
Die Beschwerdegegnerin bzw. die mit der Berechnung des Taggeldes betraute Ausgleichskasse Hotela beantragte in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 7). 2.
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2022 (Urk. 9) ersuchte das Gericht den Beschwer deführer um S tellungnahme dazu, ob er (angesichts der Ausführungen der Beschwerdegegnerin) an seiner Beschwerde festhalten wolle und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Der Verfügung wurde eine vorformulierte Rückzugserklärung beigelegt. Diese wurde von der Rechts vertreterin mit Datum vom 2 2. Februar 2022 unterschrieben zurückgesandt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Abgesehen davon, dass die Vollmacht (vgl. Urk.
3) fraglich zur Rückzugs erklärung ermächtigt - sie umfasst vom Wortlaut her einzig die Berechtigung, Vergleiche abzuschliessen - kann die Rückzugserklärung nur in Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin und als Zustimmung hierzu verstanden werden. Da eine förmliche Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) nach Lage der Akten (noch) nicht ergangen ist, kann das Verfahren auch nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Daher ist, gestützt auf die übereinstimmenden Rechtsbegehren, denen die vorliegenden Akten nicht entgegenstehen, die Beschwerde gutzuheissen und Sache in Aufhe bung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zur Neu bemessung des IV-Taggeldes zurückzuweisen. 2.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.
Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung der mass geblichen Bemessungsgrundlagen (vgl. auch § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) ermessen s weise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese das IV Taggeld neu bemesse. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin w ird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger