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IV.2021.00742

Gestützt auf das MEDAS-Gutachten noch 80 % arbeitsfähig angepasst; rentenausschliessender Invaliditätsgrad; Abweisung. (BGE 8C_362/2023)

Zürich SozVersG · 2023-03-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der jahrelang erwerbslose und zuletzt von der Sozialhilfe unterstützte

X.___ , geboren 1968, arbeitete zuletzt im Rahmen eines Beschäftigungspro gram mes bis 2019 als Lieferwagen-Chauffeur (vgl. Urk. 10/95/98 Ziff. 3.2.7 ; Urk. 10/97 ). Unter Hinweis auf somatische Beschwerden meldete sich der Ver si cherte am

24. Mai 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/33 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte ihm am 18 . Juni 201 9 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/39). Ferner veranlasste sie bei der Y.___

AG ( MEDAS Z.___ ) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 10. Juni 2021 erstattet wurde (Urk . 10/95 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/99-100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

11. November 2021 (Urk. 10/109 = Urk. 2) einen Anspruch de s Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

2.1

D er Versicherte erhob am

7. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

11. November 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 1 ). Mit Eingabe vom

20. Januar 2022 ersuchte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in pro zessualer Hinsicht um Akteneinsicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 5).

Die IV-Stelle schloss mit B eschwerdeantwort vom

31. Januar 2022 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 11) unter Zustellung der Akten und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass ein zweiter Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde .

2.2

Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Urk. 12) nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung und reichte als Beilage einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 13/1) ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 . Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14) . Am

25. Oktober 2022 ging eine weitere Eingabe de s Beschwerdeführers (Urk . 15 ) samt Beilage (Urk . 16 ) ein , welche der Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2022 zugestellt wurde (Urk. 17). 2.3

Nach Feststellung der Unvollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ AG ( MEDAS Z.___ ) in den Akten und Einholung des fehlenden Teilgut ach tens « Allgemeine Innere Medizin » wurde dieses mit Verfügung vom 22. Februar 2023 (Urk. 21) den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdegeg nerin teilte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 ihren Verzicht darauf mit (Urk. 23). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom

6. März 2023 (Urk. 24) verneh men. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. März 2023

zur Kenntnis gebracht (Urk. 27 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers mit der Begründung, gestützt auf die medizinische Abklärung bestehe auf grund der gesundheitlichen Situation in der angestammten Tätigkeit als Chauf feur eine erhebliche Einschränkung. In einer angepassten Tätigkeit sei de m Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 2 S. 1). In einer solchen Tätigkeit resultiere nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein ren tenausschliessende r Invaliditätsgrad von 22 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seinen Gesund heitszustand gehörig abzuklären. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien stärker, als es die Untersuchungen zutage gebracht hätten. Er habe grosse Prob leme mit seinem linken Auge und mit seinem Rücken (Diskushernie). Um arbeiten zu können, brauche er starke Medikamente, die ihn aber stark ermüdeten, was die Konzentration, Reflexe oder das Sprechtempo senke (S. 1). Unberück sichtigt sei bei der polydisziplinären Begutachtung die Frage geblieben, wie er sich wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern könne. Aus psychiatrischer Sicht sei dies nicht ohne eine «zeitliche Wiedereingliederung» möglich (Urk. 12 S. 2 oben). Die Begutach tung sei unvollständig. Gerade die Augenprobleme könnten im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Frage der Arbeitsfähigkeit oder auch der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit beeinflussen. Die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen erscheine deshalb ang e zeigt. Zumindest wäre aber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Leiden zu beurteil en. Dabei hätten das Alter, die sehr lange Arbeitslosigkeit und seine mangelhaften Deutschkenntnisse gebührend in die Beurteilung einzufliessen (S. 2 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch de s Beschwerdeführe rs. 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. med

A.___ , Assistenzärztin, Universitätsspital B.___ , über die in der Augenklinik durchgeführte Untersuchung der Hornhaut vom 23. März 2017 (Urk. 13/1) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten zentralen Hornhautnarbe und an einem se kundärem Strabismus divergens leide (S. 1) und dass eine Operation aufgrund der Kompli kationen und des ungewissen Visuspotentials nicht empfohlen werde (S. 2). 3. 2

Dr. med. univ. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, berichtete am 12. Juni 2019 über den seit 11. Dezember 2018 bei ihm in Behandlung stehenden Beschwerdeführer (Urk. 10/37 = Urk. 10/40 ). Er nannte als Diagnose eine chronische Lum boischi algie rechts, eine fortgeschrittene Osteochon d rose L3/L5, eine Spondylose , eine diskrete bilaterale Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 mit möglicher re z essaler Affektion der Radix L5 rechts und eine kleine mediane aszendierende Diskus her nie L5/S1 (Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei wegen anhaltend starke r Rücken schmerzen in seine Praxis gekommen. Es bestehe trotz durchgeführter Physiothe rapie eine chronische Lumboischialgie rechts mit persistierender Dysästhesie im Bereich der Ventralseite des Oberschenkels. Der Beschwerdeführer habe immer wieder vermehrt Rückenschmerzen. Ohne Schmerzmittel gehe es nicht mehr. Die Physiotherapie helfe ihm etwas (Ziff. 2.2). Er habe kontinuierliche Rückenschmer zen mit Lumboischialgie rechts mit immer wiederkehrende n Schmerzattacken. Das Autofahren sei mühsam möglich, jedoch nur für kurze Strecken (Ziff. 3.4). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bestehe von 19. b is 21. Dezember 2018, von 10. bis 8. Februar 2019, von 10. b is 18. Februar 2019 und von 4. März bis 3. Juni 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 4. Juni 2019 bestehe für leichte körperliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeits fähigkeit im Umfang von 3-4 Stunden (Ziff. 1.3 , Ziff. 4.1 ). Eine berufliche Umschulung sei wichtig , er könne keine schweren Gegenstände tragen . Aufgrund der Rückenschmerzen sei das Tragen von Gepäckkoffer n aktuell nicht möglich. Aktuell sei eine mittels Computerto mographie (CT) gezielte Wurzelinfiltration geplant. Sollte er darauf gut anspre chen, sei ein Arbeitsversuch geplant (Ziff. 2.8). 3. 3

Ergänzend hielt Dr. C.___ in seinem am 18. September 2019 bei der Beschwer degegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/44) fest, bei gleichbleibender Diag nose (vgl. Ziff. 1.2) handle es sich beim Beschwerdeführer um einen chronischen Schmerzpatienten, welcher aufgrund der Rückenschmerzen auch leichte Tätig kei ten wie Staubsaugen zuhause nicht mehr machen könne. Es bestünden keine neu rologischen Ausfälle (Ziff. 1.3). Der Beruf als Taxichauffeur sei nicht mehr mög lich, jedoch sitzende Tätigkeiten im Umfang von 2-4 Stunden pro Tag (Ziff.

2.1). Es bestehe nur eine teilweise und kurzzeitige Arbeitsfähigkeit. Eine CT

gezielte Infiltration sei empfohlen, aber vom Beschwerdeführer aus Angst vor Komplika tionen abgelehnt worden (Ziff. 4.1). 3. 4

Am 12. November 2019 fand eine orthopädische Untersuchung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regi o naler Ärztlicher Dienst (RAD) , statt. Im Bericht vom 13. November 2019 (Urk. 10/51) nannte Dr. D.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2): - c hronische, progrediente Lumboischialgie rechts bei - a ktenanamnestisch fortgeschrittener Osteochondrose , Spondylose und Spondylarthrose L4/5 mit möglicher rezessaler Affektion der Wurzel L5 und kleiner, medianer, aszendierender Diskushernie L5/S1 - a ktuell: sensibler und motorischer Wurzelreizsymptomatik rechts

Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei in deutscher Sprache nur sehr eingeschränkt möglich gewesen , weshalb die RAD-Untersuchung abgebrochen und lediglich unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ein intensives, rein kurativmedizinisches Beratungsgespräch hinsichtlich der anamnestisch berichteten Symptome, deren Ätiologie sowie sich ergebenden the rapeutischen Optionen geführt worden sei (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer berichte, etwa seit dem Jahr 2013 an lumbalen Rückenschmerzen zu leiden. Er sei damals mehrfach in der Uniklinik E.___

untersucht und behandelt worden. Letztendlich habe ihm einer der Ärzte eine Operation empfohlen, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bezüglich zu erreichender Schmerzfreiheit nur eine Chance von 50:50 bes tünde . Er habe eine grosse Angst vor einer Operation, unter anderem auch deshalb, weil sein Vater nach einer Rückenoperation im Rollstuhl sitze (S. 1 Mitte).

Dr. D.___ hielt fest, a nlässlich der ausführlichen Erläuterung sei dem Beschwer de führer dringend nahgelegt worden, aufgrund der doch eindeutigen Progredienz seiner Beschwerdesymptomatik mit neu aufgetretenen, neurogenen Symptomen, nochmals die Uniklinik E.___ aufzusuchen zwecks einer Verlaufskontrolle und Prüfung der bestehenden therapeutischen Optionen, speziell aber der Indikation zur operativen Dekompression (S. 2 Mitte). 3. 5

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ berichteten am 31. März 2020 (Urk. 10/58/7-11) und diagnostizierten beim Beschwerdeführer Lumboischialgien beidseits bei Osteochondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer leide an Lumboischialgien

beidseits , am ehesten bedingt durch die beginnende Osteochondrose L4/5 mit deutlicher Bandscheibenverschmä le rung. Ein Grossteil seiner Beschwerden sei sehr wahrscheinlich hierauf zurück zu führen. Es sei eine Infiltration empfohlen worden, welche er aber ablehne (S. 2). 3. 6

Mit Verlaufsbericht vom 6. September 2020 (Urk. 10/64) führte Dr. C.___ bei gleichbleibender Diagnose (Ziff. 1.1) aus, d ie Einschränkungen des Beschwerde führer s seien stationär. Er benötige immer Analgetika, die Physiotherapie sei momentan pausiert, da er Angst vor einer Ansteckung wegen dem Corona-Virus habe (Ziff. 1.3). Die Prognose sei nicht gut (Ziff. 3.3). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei teilweise durch Physiotherapie und Gewichtsreduktion erziel bar (Ziff. 4.1). 3. 7

Die an der Universitätsklinik E.___ am 13. November 2020 durchgeführte neu rologische und neuropsychologische Untersuchung (Bericht vom 13. November 2020, Urk. 10/72) ergab als Diagnose Lumboischialgien beidseits sowie einen Verdacht auf ein chronisch radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Osteo chondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 (S. 1 oben). Die Ärzte führten aus, die generalisierte Sensibilitätsstörung im rechten Bein lasse sich anhand der neuro physiologischen Untersuchung und des vorliegenden Magnetresonanz tomogra phie (MRI)-Befundes nicht erklären, insbesondere nicht die Sensibili tätsstörung am medialen Oberschenkel. Provokationsmanöver einer Meralgia

paraesthetica seien negativ. Ebenso wäre der Befund hierfür auch vor allem medial gelegen. Hinsichtlich therapeutischer Optionen erfolge eine Befundbe sprechung mit den Kollegen der Wirbelsäulenorthopädie (S. 3). 3. 8

Med. pract . F.___ , Assistenzärztin an der Universitätsklinik E.___ , hielt in ihrem Bericht vom 18. November 2020 (Urk. 10/71/4-5) fest, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers bei Diagnose Lumboischialgien beidseits bei Osteochondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 sei stationär (S. 1). 3. 9

3.9.1

Im Gutachten der Y.___ AG ( MEDAS Z.___ ) vom

10. Juni 2021 (Urk. 10/95 ; Urk. 20) , basierend auf Untersuchungen vom

14. April, 18. Mai und 4. Juni 2021 in den medizinischen Fachrichtungen orthopädische Chirurgie, A llgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie ,

nannten die zuständigen Ärzte die folgen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 11 Ziff. 4.2.1 ): - chronische Lumboischialgie rechts - fortgeschrittene Osteochondrose L4/L5, Spondylose und diskrete bila terale Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 mit mögliche r

re z essale r Affek tion der Radix L5 rechts - kleine, mediane, aszendierende Diskushernie - schmerzhafte Wurzelläsion L5 rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut ach ter eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas WHO Grad I, Spannungskopf schmerzen, eine Spinalkanalstenose Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2 ; S. 11 Ziff. 4.2.2). 3. 9.2

In der orthopädischen Abklärung vom 4. Juni 2021 (Urk. 10/95/38 ff.) diagnos tizierte der Gutachter eine chronische Lumboischialgie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/95/57 Ziff. 6.1) und führte aus, aufgrund dieser Erkran kung bestünden für das Heben und Bewegen von relevanten Lasten sowie für eine permanent stehende und gehende Tätigkeit Einschränkungen , weshalb der Beschwerdeführer als Kleinlastwagen- und Taxichauffeur seit September 2018 als vollständig arbeitsunfähig zu bezeichnen sei (Urk. 10/95/61 Ziff. 8.1 . 1 ff. ). In einer seinem Leiden angepassten , sehr leichten und überwiegend sitzenden Arbeitstätigkeit best ehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungs minderung während dieser Anwesenheit von 10-20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 10/95/63 f.). 3. 9.3

Auf dem Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin führte der zuständige Experte aus ( Urk. 20 S. 16 Ziff. 7.4 ), aufgrund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage ergäben sich auf allgem e in-inter nistischem Fachgebiet keine IV-relevante Diagnosen oder entsprechende Funkti onseinschränkungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemein-internisti scher Sicht nicht eingeschränkt. 3. 9.4

Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer c hronischen Lumboischialgie mit schmerzhaf t er Wurzelläsion L5 rechts leide. Die bildgebende Untersuchung der LWS vom Juli 2013 habe eine rechts mediolaterale Diskushernie bei LWK 4/5 mit Kompression der Wurzel L5 gezeigt. Die Kontrolle vom März 2020 habe eine Regredienz der Diskushernie auf Höhe L4/5 mit begin nender Osteochondrose

Modic I mit Spinalkanalstenose bei deutlicher Bandschei benverschmälerung ergeben . Zusätzlich habe sich eine deutliche Lipomatose auf Höhe L5/S1 beidseits gezeigt ohne abgrenzbare Nervenkom pression. Neurolo gisch bestünden noch leichte motorische und sensible Ausfälle, wobei der Beschwerdeführer zu einer demonstrativen Verstärkung der Symp tomatik neige (Urk. 10/95/84 Ziff. 7.1). Aufgrund der schmerzhaften sensomo torischen Wurzel reizsymptomatik bestehe eine Einschränkung der Leistung in der angestammten Tätigkeit um 20 % (Urk. 10/95/85 Ziff. 8.1). In einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu geringer Wechsel belastung sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (Urk. 10/95/87 Ziff. 8.2). Spätes tens ab dem 29. November 2018 habe die neurologische Prob lematik vorgelegen. Ein früherer Beginn sei zwar möglich (MRI der LWS vom 10. Juli 2013 bereits mit Wurzelkompression L5 rechts), jedoch nicht dokumen tiert ( Urk. 10/95/86 f.). 3. 9.5

Der begutachtende Psychiater konnte auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben, nannte aber als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2; Urk. 10/95/104 Ziff. 6.1-2). Er schilderte, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers bei den psychiatrischen Beschwerden als gering ausgeprägt erscheine. Zwar würden diese den Beschwerdeführer stören, jedoch sei für ihn die hausärztliche Behandlung vollkommend ausreichend. Die psychiatrischen Beschwerden seien objektivierbar leicht ausgeprägt, es liege ei ne Angst und depressive Störung gemischt vor, die definitionsgemäss von der Schwere der Erkrankung her unterhalb einer leichten Depression oder einer Angststörung liege. Die definitionsgemäss bei depressiver Symptomatik vor lie genden Symptome von depressiver und gedrückter Stimmung fänden sich beim Beschwerdeführer leichtgradig ausgeprägt. Subjektiv liege psychiatrischerseits ein geringer Leidensdruck vor. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten gewesen. Dieser habe ihn aber nicht weiterbringen können. Es sei für den Beschwerdeführer ausreichend, wenn er wisse, dass die körperlichen Symptome nicht gefährlich seien. Ein Rückgang des Aktivitätsniveaus sei kaum zu erkennen (Urk. 6/95/107). Psychiatrisch sei der Beschwerdeführer gering ausgeprägt eingeschränkt, die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt sei nicht eingeschränkt. Er könne weiterhin acht Stunden täglich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausüben. Nachdem er zuletzt im Januar 2019 vier Stunden täglich in einem Programm der Arbeitslosenversicherung gearbeitet habe, sei zwar von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht auszugehen, es sei jedoch zu erwarten, dass dies nicht ohne zeitliche Wiedereingliederung möglich sei (Urk. 6/95/108 f.). 3. 9.6

Aus interdisziplinärer Sicht führten die Experten aus ( Urk. 10/95/12 ff. ), aus neu rologischer Sicht sei eine leichte sensomotorische Wurzelreizsymptomatik mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Diese löse eine Schmerzsymptomatik aus, die den Beschwerdeführer bei der Arbeitstätigkeit in der Leistungsfähigkeit einschränke. Diese Einschränkung sei als gering zu bezeichnen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden Einschränkungen hinsichtlich der degenerativen Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Sie schränkten den Beschwerdeführer relevant im Hinblick auf eine permanent stehende und gehende Tätigkeit ein. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, relevante Gewichtslasten zu heben, zu bewegen und in teilweiser Zwangshaltung zu hantieren. Diese Fähigkeiten würden aber von einem Taxichauffeur erwartet. Er sei angewiesen, Gepäckstücke seiner Kunden in den Kofferraum zu verstauen oder wieder zu entladen. Dies geschehe überwiegend in einer vornübergeneigten Haltung. Diese Haltung löse beim Beschwerdeführer relevante Schmerzen im Rückenbereich aus (Ziff. 4.3) . Bei der psychiatrischen Exploration sei keine wesentliche Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung aufgefallen (Ziff. 4.4). Die – näher ausgeführten – Ressourcen seien beim Beschwerdeführer als eingeschränkt zu bezeichnen (Ziff. 4.5). Weder lägen Inkonsistenzen vor, noch zeigten sich Hinweise für Aggravation oder Simulation (Ziff. 4.6).

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeits u nfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Die Arbeitstätigkeit sollte überwiegend im Sitzen verrichtet werden und gering wech selbestand (alternierend im Sitzen, Gehen und Stehen) sein. Sie sollte nicht in gebückter oder vornübergebeugter Haltung im Sitzen und/oder Stehen, mit häu figer Rumpfrotation nach rechts/links im Sitzen oder Stehen und in kauernder oder knieender Stellung verrichtet werden und mit asymmetrischen Lasteinwir kungen einhergehen. Ebenso seien Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zum Selbstschutz und zum Schutz anderer ausgeschlossen. Gleiches gelte für Gehen in unebenem Gelände und längere s Abwärtsgehen sowie häufige s Treppensteigen (repetitiv), für das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten (maximal 5 kg) und das Bedienen von gefährliche n /schwere n /vibrierende n Maschinen . Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich eine sehr leichte , sitzende Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/95/15 Ziff. 4.11). Retrospektiv bestehe seit September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit beziehungsweise eine 20%ige Arbeits un fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer ein 100%-Pensum bewäl tigen, jedoch sei zu erwarten, dass dies nicht ohne zeitliche Wiedereingliederung möglich sei. Die neurologische Problematik habe spätestens ab dem 29. November 2018 vorgelegen (Urk. 10/95/13). 3. 1 0

RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (Urk. 10/98/10) das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten für beweistauglich. Es bestehe ab November 2018 durchgehend und bis auf Weiteres in der ange stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit – näher ausgeführtem –

Belas tungsprofil sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.1 1

Dr.

med.

univ. G.___ , Facharzt für Ophthalmologie, berichtete am 7. Oktober 2022 (Urk. 16). Das linke Auge des Beschwerdeführers sei seit Jahren fast blind. Nun sei es gerötet und verursache Schmerzen . Der Beschwerdeführer sei in der Augenklinik des Universitätsspitals B.___ gewesen, dabei sei eine Korneatransplantation (Hornhauttransplantation) am 18. Februar 2019 zur Sprache gekommen (S. 1). 4. 4.1

D as ausführliche Gutachten der MEDAS Z.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien ( vgl. vorstehend E.

1. 6 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen de s Beschwerdeführe r s auseinander, berücksichtigt auch die medi zinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach vollziehbar und vermag zu überzeugen , weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Die somatischen Gutachter begründeten nachvollziehbar, dass aufgrund der Befunde sowie der vorliegenden Aktendokumente Einschränkungen hinsichtlich der degenerativen Erkrankung der Lendenwirbelsäule bestehen , welche den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine permanent stehende und gehende Tätig keit einschränken und das Heben, Bewegen und Hantieren in Zwangshaltung mit relevanten Gewichtslasten verunmöglichen (vgl. vorstehend E. 3.9.2 f. ). Dement sprechend erachteten sie die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxi- und Lieferwagenchauffeur nicht mehr verrichtbar , was sich auch mit de n

Einschätzung en von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 f.) und dem RAD-Arzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) deckt. 4.3

Auch der psychiatrische Gutachter setzte sich mit dem psychischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden kann. Dabei befasste er sich umfassend mit den geklag ten Beschwerden. Der Gutachter äusserte sich hierzu, dass objektivierbare leicht ausgeprägte psychische Beschwerden in Form einer Angst und depressiven Stö rung gemischt vorlägen, diese indes hinsichtlich Schwere der Erkrankung unter halb einer leichten Depression oder einer Angststörung lägen. Diese würden den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einschränken , weshalb eine invalidisierende Wirkung abzusprechen sei.

Es be s tehe ein geringer Leidensdruck , ein Rückgang des Aktivitätsniveaus sei kaum zu erkennen .

Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer einzelnen Sitzung keine fachtherapeu ti schen Massnahmen in Anspruch genommen (vgl. vorstehend E. 3.9.5). Zu beach ten ist zudem , dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur eine schwere psy chische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE 143 V 418 E.

5.2.2; BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). Selbst eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dau erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewich tige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E.

6.2.2).

4. 4

Die Kritik des Beschwerdeführers an der gutachterlichen Feststellung beschränkt sich schliesslich auf eine Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge, die indes in keiner Weise belegt ist (Urk. 1). Namentlich finden sich in den Akten keine Hinweise einer über die gutachterliche Einschätzung hinausgehende Beeinträch tigung und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich de r vom Beschwer deführer bemängelten fehlenden Abklärung seines Augenleidens ist festzuhalten, dass der eingereichte Bericht aus dem Jahr 2017 datiert , im MEDAS-Gutachten die Augenproblematik bei der Beschwerdeschilderung nicht thematisiert wurde und die Tätigkeit als Berufschauffeur gemäss Gutachten ohnehin nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus beziehen sich die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf die

- im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht massgebliche (zum Abstellen auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt vgl. etwa BGE 132 V 215 E.

3.1.1 mit Hin weis) - gesundheitliche Entwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

11. November 2021 , wozu sich Weiterungen erübrigen.

Darüber hinaus

ist festzuhalten, dass selbst Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3). 4.5

Auch die Berichte der behandelnden Ärzte , soweit sie überhaupt Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthalten (vgl. vorstehend E. 1.5), vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen. Der Bericht von Dr. C.___ vom September 2018, wonach lediglich eine teilweise und kurzzeitige , sitzende Arbeitsfähigkeit von 2-4 Stunden möglich sei (vgl. vorstehend E. 3 .2), stellt eine Momentaufnahme dar. Einerseits bezog sich seine Einschätzung der Arbeits fä higkeit lediglich auf sitzende Tätigkeiten, andererseits wies er auf eine Besserung mittels Infiltration hin. Da rüber hinaus ist rechtsprechungsgemäss zu berücksich tigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Grün den und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte –

bezie hungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2.

April 2007 E.

4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17.

Februar 2011 E.

4.1). 4. 6

Zusammenfassend ist somit gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom

10. Juni 202 1 von einer seit November 2018 bestehenden vollständigen Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit dem von den Gutachtern formulierten (vgl.

vor stehend E. 3.9.6) und vom RAD -Arzt bestätigten (vgl. vorstehend E. 3.10) Belas tungsprofil auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Folgen der 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 5.2 .1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5. 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berec h net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 4. Auflage 2022, Rn 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahr scheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsscha den abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invaliden einkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entspre chende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf enthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die ver sicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl.

BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Per son selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.2.4

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19.

Juni 2017 E.

4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18.

April 2017 E.

3.2.1) 5.3

Nachdem beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsunfähigkeit spätestens ab November 2018 auszugehen ist und die Anmeldung zum Leistungsbezug am

24. Mai 2019 erfolgte ( Urk. 10/33 ), fällt der potenzielle Rentenbeginn auf 1.

November 2019 ( Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG, Art.

29 IVG). 5.4

Der ungelernte Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/ 35 ) als Hilfsarbeiter bis Oktober 2002 ein Erwerbs ein kommen, hernach bezog er Arbeitslosenentschädigung und war anschliessend – mit Ausnahme der Jahre 2006 bis 2008 - nicht erwerbstätig.

Von November bis Januar 2019 war er im Rahmen einer Integrationsmassnahme des Sozialamtes als Chauffeur in einem 50%-Pensum tätig (Urk. 10/95/46 Ziff. 3.2.7). Mit über wie gender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin vergleich bare Hilfsarbeiten verrichten, wobei aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner letzten Anstellung nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Ver dienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist. Deshalb ist für die Bestim mung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) zurückzugreifen (vgl. auch vorstehend E. 5.2.3) .

In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtete der Beschwerdeführer unter anderem mittelschwere Tätigkeiten, die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wären. Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Aus übung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. Da für die Bemes sung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustel len ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.

Dezember 2016 E.

3.2 und E. 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Invalideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzustellen.

Ein Leidensabzug erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Gutachter auch die funktionellen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 2 0

% als adä quat abgebildet

erachteten ( vgl. vorstehend E . 3.9 ), nicht gerechtfertigt, zumal die sich aus gesundheitlicher Sicht ergebenden Einschränkungen damit bereits berücksichtigt sind. Andere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Die beiden Vergleichseinkommen sind , wie oben dargelegt, ausgehend vom gleichen statistischen Wert zu bestimmen, womit der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähig keit von 20 % entspricht.

Aufgrund der hochprozentigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange pass ten Tätigkeit ist eine Selbsteingliederung

– auch entgegen der unbegründeten Ansicht des psychiatrischen Gutachters (vgl. vorstehend E. 3.9.5) - zumutbar , mithin kann der Beschwerdeführer ohne vorgängige Eingliederung ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E.

3.2 und 6.3 mit Hinweisen) . Ausserdem verneinte die Beschwerdegegnerin i m Schreiben vom 18. Juni 2019 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/39). In der angefochtenen Verfügung wurde deshalb ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen auch nicht mehr geprüft.

Betreffend den eventualiter gestellten Antrag de s Beschwerdeführe rs, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist fest zustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (Urk.

2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist lediglich ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführe rs ( « K ein Anspruch auf eine Invalidenrente » ; « Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft » ). Mangels Anfechtungsgegenstands wäre deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint; die angefochtene Verfügung vom

11. November 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr.

800.-- festzusetzen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.2

Nach Einsicht in die Honorarnote vom

1. Juni 2022 (Urk. 13/2) , ergänzt am 6. März 2023 (Urk. 25), ist der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwer defüh rer s , Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, mit Fr. 1'330.75 aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 7.3

D er Beschwerdeführer ist auf §

16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten w ird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, wird mit Fr. 1'330.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Ebnöther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Der jahrelang erwerbslose und zuletzt von der Sozialhilfe unterstützte

X.___ , geboren 1968, arbeitete zuletzt im Rahmen eines Beschäftigungspro gram mes bis 2019 als Lieferwagen-Chauffeur (vgl. Urk. 10/95/98 Ziff. 3.2.7 ; Urk. 10/97 ). Unter Hinweis auf somatische Beschwerden meldete sich der Ver si cherte am

24. Mai 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/33 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte ihm am 18 . Juni 201 9 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/39). Ferner veranlasste sie bei der Y.___

AG ( MEDAS Z.___ ) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 10. Juni 2021 erstattet wurde (Urk . 10/95 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/99-100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

11. November 2021 (Urk. 10/109 = Urk. 2) einen Anspruch de s Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers mit der Begründung, gestützt auf die medizinische Abklärung bestehe auf grund der gesundheitlichen Situation in der angestammten Tätigkeit als Chauf feur eine erhebliche Einschränkung. In einer angepassten Tätigkeit sei de m Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 2 S. 1). In einer solchen Tätigkeit resultiere nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein ren tenausschliessende r Invaliditätsgrad von 22 % (S. 2).

E. 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch de s Beschwerdeführe rs. 3.

E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.

E. 3.1 1

Dr.

med.

univ. G.___ , Facharzt für Ophthalmologie, berichtete am 7. Oktober 2022 (Urk. 16). Das linke Auge des Beschwerdeführers sei seit Jahren fast blind. Nun sei es gerötet und verursache Schmerzen . Der Beschwerdeführer sei in der Augenklinik des Universitätsspitals B.___ gewesen, dabei sei eine Korneatransplantation (Hornhauttransplantation) am 18. Februar 2019 zur Sprache gekommen (S. 1). 4.

E. 3.1.1 mit Hin weis) - gesundheitliche Entwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

11. November 2021 , wozu sich Weiterungen erübrigen.

Darüber hinaus

ist festzuhalten, dass selbst Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3).

E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen) . Ausserdem verneinte die Beschwerdegegnerin i m Schreiben vom 18. Juni 2019 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/39). In der angefochtenen Verfügung wurde deshalb ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen auch nicht mehr geprüft.

Betreffend den eventualiter gestellten Antrag de s Beschwerdeführe rs, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist fest zustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (Urk.

2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist lediglich ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführe rs ( « K ein Anspruch auf eine Invalidenrente » ; « Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft » ). Mangels Anfechtungsgegenstands wäre deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint; die angefochtene Verfügung vom

11. November 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

E. 4 Am 12. November 2019 fand eine orthopädische Untersuchung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regi o naler Ärztlicher Dienst (RAD) , statt. Im Bericht vom 13. November 2019 (Urk. 10/51) nannte Dr. D.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2): - c hronische, progrediente Lumboischialgie rechts bei - a ktenanamnestisch fortgeschrittener Osteochondrose , Spondylose und Spondylarthrose L4/5 mit möglicher rezessaler Affektion der Wurzel L5 und kleiner, medianer, aszendierender Diskushernie L5/S1 - a ktuell: sensibler und motorischer Wurzelreizsymptomatik rechts

Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei in deutscher Sprache nur sehr eingeschränkt möglich gewesen , weshalb die RAD-Untersuchung abgebrochen und lediglich unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ein intensives, rein kurativmedizinisches Beratungsgespräch hinsichtlich der anamnestisch berichteten Symptome, deren Ätiologie sowie sich ergebenden the rapeutischen Optionen geführt worden sei (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer berichte, etwa seit dem Jahr 2013 an lumbalen Rückenschmerzen zu leiden. Er sei damals mehrfach in der Uniklinik E.___

untersucht und behandelt worden. Letztendlich habe ihm einer der Ärzte eine Operation empfohlen, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bezüglich zu erreichender Schmerzfreiheit nur eine Chance von 50:50 bes tünde . Er habe eine grosse Angst vor einer Operation, unter anderem auch deshalb, weil sein Vater nach einer Rückenoperation im Rollstuhl sitze (S. 1 Mitte).

Dr. D.___ hielt fest, a nlässlich der ausführlichen Erläuterung sei dem Beschwer de führer dringend nahgelegt worden, aufgrund der doch eindeutigen Progredienz seiner Beschwerdesymptomatik mit neu aufgetretenen, neurogenen Symptomen, nochmals die Uniklinik E.___ aufzusuchen zwecks einer Verlaufskontrolle und Prüfung der bestehenden therapeutischen Optionen, speziell aber der Indikation zur operativen Dekompression (S. 2 Mitte). 3.

E. 4.1 D as ausführliche Gutachten der MEDAS Z.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien ( vgl. vorstehend E.

1. 6 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen de s Beschwerdeführe r s auseinander, berücksichtigt auch die medi zinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach vollziehbar und vermag zu überzeugen , weshalb darauf abzustellen ist.

E. 4.2 Die somatischen Gutachter begründeten nachvollziehbar, dass aufgrund der Befunde sowie der vorliegenden Aktendokumente Einschränkungen hinsichtlich der degenerativen Erkrankung der Lendenwirbelsäule bestehen , welche den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine permanent stehende und gehende Tätig keit einschränken und das Heben, Bewegen und Hantieren in Zwangshaltung mit relevanten Gewichtslasten verunmöglichen (vgl. vorstehend E. 3.9.2 f. ). Dement sprechend erachteten sie die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxi- und Lieferwagenchauffeur nicht mehr verrichtbar , was sich auch mit de n

Einschätzung en von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 f.) und dem RAD-Arzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) deckt.

E. 4.3 Auch der psychiatrische Gutachter setzte sich mit dem psychischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden kann. Dabei befasste er sich umfassend mit den geklag ten Beschwerden. Der Gutachter äusserte sich hierzu, dass objektivierbare leicht ausgeprägte psychische Beschwerden in Form einer Angst und depressiven Stö rung gemischt vorlägen, diese indes hinsichtlich Schwere der Erkrankung unter halb einer leichten Depression oder einer Angststörung lägen. Diese würden den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einschränken , weshalb eine invalidisierende Wirkung abzusprechen sei.

Es be s tehe ein geringer Leidensdruck , ein Rückgang des Aktivitätsniveaus sei kaum zu erkennen .

Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer einzelnen Sitzung keine fachtherapeu ti schen Massnahmen in Anspruch genommen (vgl. vorstehend E. 3.9.5). Zu beach ten ist zudem , dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur eine schwere psy chische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE 143 V 418 E.

5.2.2; BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). Selbst eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dau erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewich tige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E.

6.2.2).

4. 4

Die Kritik des Beschwerdeführers an der gutachterlichen Feststellung beschränkt sich schliesslich auf eine Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge, die indes in keiner Weise belegt ist (Urk. 1). Namentlich finden sich in den Akten keine Hinweise einer über die gutachterliche Einschätzung hinausgehende Beeinträch tigung und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich de r vom Beschwer deführer bemängelten fehlenden Abklärung seines Augenleidens ist festzuhalten, dass der eingereichte Bericht aus dem Jahr 2017 datiert , im MEDAS-Gutachten die Augenproblematik bei der Beschwerdeschilderung nicht thematisiert wurde und die Tätigkeit als Berufschauffeur gemäss Gutachten ohnehin nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus beziehen sich die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf die

- im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht massgebliche (zum Abstellen auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt vgl. etwa BGE 132 V 215 E.

E. 4.5 Auch die Berichte der behandelnden Ärzte , soweit sie überhaupt Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthalten (vgl. vorstehend E. 1.5), vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen. Der Bericht von Dr. C.___ vom September 2018, wonach lediglich eine teilweise und kurzzeitige , sitzende Arbeitsfähigkeit von 2-4 Stunden möglich sei (vgl. vorstehend E. 3 .2), stellt eine Momentaufnahme dar. Einerseits bezog sich seine Einschätzung der Arbeits fä higkeit lediglich auf sitzende Tätigkeiten, andererseits wies er auf eine Besserung mittels Infiltration hin. Da rüber hinaus ist rechtsprechungsgemäss zu berücksich tigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Grün den und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte –

bezie hungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2.

April 2007 E.

4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17.

Februar 2011 E.

4.1). 4. 6

Zusammenfassend ist somit gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom

10. Juni 202 1 von einer seit November 2018 bestehenden vollständigen Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit dem von den Gutachtern formulierten (vgl.

vor stehend E. 3.9.6) und vom RAD -Arzt bestätigten (vgl. vorstehend E. 3.10) Belas tungsprofil auszugehen. 5.

E. 5 Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ berichteten am 31. März 2020 (Urk. 10/58/7-11) und diagnostizierten beim Beschwerdeführer Lumboischialgien beidseits bei Osteochondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer leide an Lumboischialgien

beidseits , am ehesten bedingt durch die beginnende Osteochondrose L4/5 mit deutlicher Bandscheibenverschmä le rung. Ein Grossteil seiner Beschwerden sei sehr wahrscheinlich hierauf zurück zu führen. Es sei eine Infiltration empfohlen worden, welche er aber ablehne (S. 2). 3.

E. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Folgen der 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

E. 5.2 .1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.

E. 5.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berec h net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 4. Auflage 2022, Rn 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahr scheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsscha den abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invaliden einkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entspre chende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf enthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die ver sicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl.

BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Per son selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 5.2.4 Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19.

Juni 2017 E.

4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18.

April 2017 E.

3.2.1)

E. 5.3 Nachdem beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsunfähigkeit spätestens ab November 2018 auszugehen ist und die Anmeldung zum Leistungsbezug am

24. Mai 2019 erfolgte ( Urk. 10/33 ), fällt der potenzielle Rentenbeginn auf 1.

November 2019 ( Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG, Art.

29 IVG).

E. 5.4 Der ungelernte Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/ 35 ) als Hilfsarbeiter bis Oktober 2002 ein Erwerbs ein kommen, hernach bezog er Arbeitslosenentschädigung und war anschliessend – mit Ausnahme der Jahre 2006 bis 2008 - nicht erwerbstätig.

Von November bis Januar 2019 war er im Rahmen einer Integrationsmassnahme des Sozialamtes als Chauffeur in einem 50%-Pensum tätig (Urk. 10/95/46 Ziff. 3.2.7). Mit über wie gender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin vergleich bare Hilfsarbeiten verrichten, wobei aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner letzten Anstellung nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Ver dienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist. Deshalb ist für die Bestim mung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) zurückzugreifen (vgl. auch vorstehend E. 5.2.3) .

In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtete der Beschwerdeführer unter anderem mittelschwere Tätigkeiten, die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wären. Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Aus übung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. Da für die Bemes sung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustel len ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.

Dezember 2016 E.

E. 6 Mit Verlaufsbericht vom 6. September 2020 (Urk. 10/64) führte Dr. C.___ bei gleichbleibender Diagnose (Ziff. 1.1) aus, d ie Einschränkungen des Beschwerde führer s seien stationär. Er benötige immer Analgetika, die Physiotherapie sei momentan pausiert, da er Angst vor einer Ansteckung wegen dem Corona-Virus habe (Ziff. 1.3). Die Prognose sei nicht gut (Ziff. 3.3). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei teilweise durch Physiotherapie und Gewichtsreduktion erziel bar (Ziff. 4.1). 3.

E. 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Invalideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzustellen.

Ein Leidensabzug erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Gutachter auch die funktionellen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 2 0

% als adä quat abgebildet

erachteten ( vgl. vorstehend E . 3.9 ), nicht gerechtfertigt, zumal die sich aus gesundheitlicher Sicht ergebenden Einschränkungen damit bereits berücksichtigt sind. Andere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Die beiden Vergleichseinkommen sind , wie oben dargelegt, ausgehend vom gleichen statistischen Wert zu bestimmen, womit der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähig keit von 20 % entspricht.

Aufgrund der hochprozentigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange pass ten Tätigkeit ist eine Selbsteingliederung

– auch entgegen der unbegründeten Ansicht des psychiatrischen Gutachters (vgl. vorstehend E. 3.9.5) - zumutbar , mithin kann der Beschwerdeführer ohne vorgängige Eingliederung ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E.

E. 7 Die an der Universitätsklinik E.___ am 13. November 2020 durchgeführte neu rologische und neuropsychologische Untersuchung (Bericht vom 13. November 2020, Urk. 10/72) ergab als Diagnose Lumboischialgien beidseits sowie einen Verdacht auf ein chronisch radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Osteo chondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 (S. 1 oben). Die Ärzte führten aus, die generalisierte Sensibilitätsstörung im rechten Bein lasse sich anhand der neuro physiologischen Untersuchung und des vorliegenden Magnetresonanz tomogra phie (MRI)-Befundes nicht erklären, insbesondere nicht die Sensibili tätsstörung am medialen Oberschenkel. Provokationsmanöver einer Meralgia

paraesthetica seien negativ. Ebenso wäre der Befund hierfür auch vor allem medial gelegen. Hinsichtlich therapeutischer Optionen erfolge eine Befundbe sprechung mit den Kollegen der Wirbelsäulenorthopädie (S. 3). 3.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr.

800.-- festzusetzen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.

E. 7.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom

1. Juni 2022 (Urk. 13/2) , ergänzt am 6. März 2023 (Urk. 25), ist der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwer defüh rer s , Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, mit Fr. 1'330.75 aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

E. 7.3 D er Beschwerdeführer ist auf §

16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten w ird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, wird mit Fr. 1'330.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Ebnöther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

E. 8 Med. pract . F.___ , Assistenzärztin an der Universitätsklinik E.___ , hielt in ihrem Bericht vom 18. November 2020 (Urk. 10/71/4-5) fest, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers bei Diagnose Lumboischialgien beidseits bei Osteochondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 sei stationär (S. 1). 3.

E. 9 3.9.1

Im Gutachten der Y.___ AG ( MEDAS Z.___ ) vom

10. Juni 2021 (Urk. 10/95 ; Urk. 20) , basierend auf Untersuchungen vom

14. April, 18. Mai und 4. Juni 2021 in den medizinischen Fachrichtungen orthopädische Chirurgie, A llgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie ,

nannten die zuständigen Ärzte die folgen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 11 Ziff. 4.2.1 ): - chronische Lumboischialgie rechts - fortgeschrittene Osteochondrose L4/L5, Spondylose und diskrete bila terale Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 mit mögliche r

re z essale r Affek tion der Radix L5 rechts - kleine, mediane, aszendierende Diskushernie - schmerzhafte Wurzelläsion L5 rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut ach ter eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas WHO Grad I, Spannungskopf schmerzen, eine Spinalkanalstenose Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2 ; S. 11 Ziff. 4.2.2). 3.

E. 9.2 In der orthopädischen Abklärung vom 4. Juni 2021 (Urk. 10/95/38 ff.) diagnos tizierte der Gutachter eine chronische Lumboischialgie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/95/57 Ziff. 6.1) und führte aus, aufgrund dieser Erkran kung bestünden für das Heben und Bewegen von relevanten Lasten sowie für eine permanent stehende und gehende Tätigkeit Einschränkungen , weshalb der Beschwerdeführer als Kleinlastwagen- und Taxichauffeur seit September 2018 als vollständig arbeitsunfähig zu bezeichnen sei (Urk. 10/95/61 Ziff. 8.1 . 1 ff. ). In einer seinem Leiden angepassten , sehr leichten und überwiegend sitzenden Arbeitstätigkeit best ehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungs minderung während dieser Anwesenheit von 10-20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 10/95/63 f.). 3.

E. 9.3 Auf dem Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin führte der zuständige Experte aus ( Urk. 20 S. 16 Ziff. 7.4 ), aufgrund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage ergäben sich auf allgem e in-inter nistischem Fachgebiet keine IV-relevante Diagnosen oder entsprechende Funkti onseinschränkungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemein-internisti scher Sicht nicht eingeschränkt. 3.

E. 9.4 Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer c hronischen Lumboischialgie mit schmerzhaf t er Wurzelläsion L5 rechts leide. Die bildgebende Untersuchung der LWS vom Juli 2013 habe eine rechts mediolaterale Diskushernie bei LWK 4/5 mit Kompression der Wurzel L5 gezeigt. Die Kontrolle vom März 2020 habe eine Regredienz der Diskushernie auf Höhe L4/5 mit begin nender Osteochondrose

Modic I mit Spinalkanalstenose bei deutlicher Bandschei benverschmälerung ergeben . Zusätzlich habe sich eine deutliche Lipomatose auf Höhe L5/S1 beidseits gezeigt ohne abgrenzbare Nervenkom pression. Neurolo gisch bestünden noch leichte motorische und sensible Ausfälle, wobei der Beschwerdeführer zu einer demonstrativen Verstärkung der Symp tomatik neige (Urk. 10/95/84 Ziff. 7.1). Aufgrund der schmerzhaften sensomo torischen Wurzel reizsymptomatik bestehe eine Einschränkung der Leistung in der angestammten Tätigkeit um 20 % (Urk. 10/95/85 Ziff. 8.1). In einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu geringer Wechsel belastung sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (Urk. 10/95/87 Ziff. 8.2). Spätes tens ab dem 29. November 2018 habe die neurologische Prob lematik vorgelegen. Ein früherer Beginn sei zwar möglich (MRI der LWS vom 10. Juli 2013 bereits mit Wurzelkompression L5 rechts), jedoch nicht dokumen tiert ( Urk. 10/95/86 f.). 3.

E. 9.5 Der begutachtende Psychiater konnte auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben, nannte aber als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2; Urk. 10/95/104 Ziff. 6.1-2). Er schilderte, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers bei den psychiatrischen Beschwerden als gering ausgeprägt erscheine. Zwar würden diese den Beschwerdeführer stören, jedoch sei für ihn die hausärztliche Behandlung vollkommend ausreichend. Die psychiatrischen Beschwerden seien objektivierbar leicht ausgeprägt, es liege ei ne Angst und depressive Störung gemischt vor, die definitionsgemäss von der Schwere der Erkrankung her unterhalb einer leichten Depression oder einer Angststörung liege. Die definitionsgemäss bei depressiver Symptomatik vor lie genden Symptome von depressiver und gedrückter Stimmung fänden sich beim Beschwerdeführer leichtgradig ausgeprägt. Subjektiv liege psychiatrischerseits ein geringer Leidensdruck vor. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten gewesen. Dieser habe ihn aber nicht weiterbringen können. Es sei für den Beschwerdeführer ausreichend, wenn er wisse, dass die körperlichen Symptome nicht gefährlich seien. Ein Rückgang des Aktivitätsniveaus sei kaum zu erkennen (Urk. 6/95/107). Psychiatrisch sei der Beschwerdeführer gering ausgeprägt eingeschränkt, die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt sei nicht eingeschränkt. Er könne weiterhin acht Stunden täglich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausüben. Nachdem er zuletzt im Januar 2019 vier Stunden täglich in einem Programm der Arbeitslosenversicherung gearbeitet habe, sei zwar von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht auszugehen, es sei jedoch zu erwarten, dass dies nicht ohne zeitliche Wiedereingliederung möglich sei (Urk. 6/95/108 f.). 3.

E. 9.6 Aus interdisziplinärer Sicht führten die Experten aus ( Urk. 10/95/12 ff. ), aus neu rologischer Sicht sei eine leichte sensomotorische Wurzelreizsymptomatik mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Diese löse eine Schmerzsymptomatik aus, die den Beschwerdeführer bei der Arbeitstätigkeit in der Leistungsfähigkeit einschränke. Diese Einschränkung sei als gering zu bezeichnen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden Einschränkungen hinsichtlich der degenerativen Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Sie schränkten den Beschwerdeführer relevant im Hinblick auf eine permanent stehende und gehende Tätigkeit ein. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, relevante Gewichtslasten zu heben, zu bewegen und in teilweiser Zwangshaltung zu hantieren. Diese Fähigkeiten würden aber von einem Taxichauffeur erwartet. Er sei angewiesen, Gepäckstücke seiner Kunden in den Kofferraum zu verstauen oder wieder zu entladen. Dies geschehe überwiegend in einer vornübergeneigten Haltung. Diese Haltung löse beim Beschwerdeführer relevante Schmerzen im Rückenbereich aus (Ziff. 4.3) . Bei der psychiatrischen Exploration sei keine wesentliche Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung aufgefallen (Ziff. 4.4). Die – näher ausgeführten – Ressourcen seien beim Beschwerdeführer als eingeschränkt zu bezeichnen (Ziff. 4.5). Weder lägen Inkonsistenzen vor, noch zeigten sich Hinweise für Aggravation oder Simulation (Ziff. 4.6).

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeits u nfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Die Arbeitstätigkeit sollte überwiegend im Sitzen verrichtet werden und gering wech selbestand (alternierend im Sitzen, Gehen und Stehen) sein. Sie sollte nicht in gebückter oder vornübergebeugter Haltung im Sitzen und/oder Stehen, mit häu figer Rumpfrotation nach rechts/links im Sitzen oder Stehen und in kauernder oder knieender Stellung verrichtet werden und mit asymmetrischen Lasteinwir kungen einhergehen. Ebenso seien Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zum Selbstschutz und zum Schutz anderer ausgeschlossen. Gleiches gelte für Gehen in unebenem Gelände und längere s Abwärtsgehen sowie häufige s Treppensteigen (repetitiv), für das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten (maximal 5 kg) und das Bedienen von gefährliche n /schwere n /vibrierende n Maschinen . Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich eine sehr leichte , sitzende Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/95/15 Ziff. 4.11). Retrospektiv bestehe seit September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit beziehungsweise eine 20%ige Arbeits un fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer ein 100%-Pensum bewäl tigen, jedoch sei zu erwarten, dass dies nicht ohne zeitliche Wiedereingliederung möglich sei. Die neurologische Problematik habe spätestens ab dem 29. November 2018 vorgelegen (Urk. 10/95/13). 3. 1 0

RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (Urk. 10/98/10) das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten für beweistauglich. Es bestehe ab November 2018 durchgehend und bis auf Weiteres in der ange stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit – näher ausgeführtem –

Belas tungsprofil sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00742

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

27. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther advokatur

kanonengasse Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der jahrelang erwerbslose und zuletzt von der Sozialhilfe unterstützte

X.___ , geboren 1968, arbeitete zuletzt im Rahmen eines Beschäftigungspro gram mes bis 2019 als Lieferwagen-Chauffeur (vgl. Urk. 10/95/98 Ziff. 3.2.7 ; Urk. 10/97 ). Unter Hinweis auf somatische Beschwerden meldete sich der Ver si cherte am

24. Mai 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/33 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte ihm am 18 . Juni 201 9 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/39). Ferner veranlasste sie bei der Y.___

AG ( MEDAS Z.___ ) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 10. Juni 2021 erstattet wurde (Urk . 10/95 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/99-100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

11. November 2021 (Urk. 10/109 = Urk. 2) einen Anspruch de s Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

2.1

D er Versicherte erhob am

7. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom

11. November 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 1 ). Mit Eingabe vom

20. Januar 2022 ersuchte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in pro zessualer Hinsicht um Akteneinsicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 5).

Die IV-Stelle schloss mit B eschwerdeantwort vom

31. Januar 2022 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (Urk. 11) unter Zustellung der Akten und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass ein zweiter Schriften wechsel als nicht erforderlich erachtet werde .

2.2

Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Urk. 12) nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung und reichte als Beilage einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 13/1) ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 . Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14) . Am

25. Oktober 2022 ging eine weitere Eingabe de s Beschwerdeführers (Urk . 15 ) samt Beilage (Urk . 16 ) ein , welche der Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2022 zugestellt wurde (Urk. 17). 2.3

Nach Feststellung der Unvollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ AG ( MEDAS Z.___ ) in den Akten und Einholung des fehlenden Teilgut ach tens « Allgemeine Innere Medizin » wurde dieses mit Verfügung vom 22. Februar 2023 (Urk. 21) den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdegeg nerin teilte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 ihren Verzicht darauf mit (Urk. 23). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom

6. März 2023 (Urk. 24) verneh men. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. März 2023

zur Kenntnis gebracht (Urk. 27 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers mit der Begründung, gestützt auf die medizinische Abklärung bestehe auf grund der gesundheitlichen Situation in der angestammten Tätigkeit als Chauf feur eine erhebliche Einschränkung. In einer angepassten Tätigkeit sei de m Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 2 S. 1). In einer solchen Tätigkeit resultiere nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein ren tenausschliessende r Invaliditätsgrad von 22 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seinen Gesund heitszustand gehörig abzuklären. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien stärker, als es die Untersuchungen zutage gebracht hätten. Er habe grosse Prob leme mit seinem linken Auge und mit seinem Rücken (Diskushernie). Um arbeiten zu können, brauche er starke Medikamente, die ihn aber stark ermüdeten, was die Konzentration, Reflexe oder das Sprechtempo senke (S. 1). Unberück sichtigt sei bei der polydisziplinären Begutachtung die Frage geblieben, wie er sich wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern könne. Aus psychiatrischer Sicht sei dies nicht ohne eine «zeitliche Wiedereingliederung» möglich (Urk. 12 S. 2 oben). Die Begutach tung sei unvollständig. Gerade die Augenprobleme könnten im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Frage der Arbeitsfähigkeit oder auch der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit beeinflussen. Die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen erscheine deshalb ang e zeigt. Zumindest wäre aber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Leiden zu beurteil en. Dabei hätten das Alter, die sehr lange Arbeitslosigkeit und seine mangelhaften Deutschkenntnisse gebührend in die Beurteilung einzufliessen (S. 2 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch de s Beschwerdeführe rs. 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. med

A.___ , Assistenzärztin, Universitätsspital B.___ , über die in der Augenklinik durchgeführte Untersuchung der Hornhaut vom 23. März 2017 (Urk. 13/1) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten zentralen Hornhautnarbe und an einem se kundärem Strabismus divergens leide (S. 1) und dass eine Operation aufgrund der Kompli kationen und des ungewissen Visuspotentials nicht empfohlen werde (S. 2). 3. 2

Dr. med. univ. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, berichtete am 12. Juni 2019 über den seit 11. Dezember 2018 bei ihm in Behandlung stehenden Beschwerdeführer (Urk. 10/37 = Urk. 10/40 ). Er nannte als Diagnose eine chronische Lum boischi algie rechts, eine fortgeschrittene Osteochon d rose L3/L5, eine Spondylose , eine diskrete bilaterale Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 mit möglicher re z essaler Affektion der Radix L5 rechts und eine kleine mediane aszendierende Diskus her nie L5/S1 (Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei wegen anhaltend starke r Rücken schmerzen in seine Praxis gekommen. Es bestehe trotz durchgeführter Physiothe rapie eine chronische Lumboischialgie rechts mit persistierender Dysästhesie im Bereich der Ventralseite des Oberschenkels. Der Beschwerdeführer habe immer wieder vermehrt Rückenschmerzen. Ohne Schmerzmittel gehe es nicht mehr. Die Physiotherapie helfe ihm etwas (Ziff. 2.2). Er habe kontinuierliche Rückenschmer zen mit Lumboischialgie rechts mit immer wiederkehrende n Schmerzattacken. Das Autofahren sei mühsam möglich, jedoch nur für kurze Strecken (Ziff. 3.4). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bestehe von 19. b is 21. Dezember 2018, von 10. bis 8. Februar 2019, von 10. b is 18. Februar 2019 und von 4. März bis 3. Juni 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 4. Juni 2019 bestehe für leichte körperliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeits fähigkeit im Umfang von 3-4 Stunden (Ziff. 1.3 , Ziff. 4.1 ). Eine berufliche Umschulung sei wichtig , er könne keine schweren Gegenstände tragen . Aufgrund der Rückenschmerzen sei das Tragen von Gepäckkoffer n aktuell nicht möglich. Aktuell sei eine mittels Computerto mographie (CT) gezielte Wurzelinfiltration geplant. Sollte er darauf gut anspre chen, sei ein Arbeitsversuch geplant (Ziff. 2.8). 3. 3

Ergänzend hielt Dr. C.___ in seinem am 18. September 2019 bei der Beschwer degegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/44) fest, bei gleichbleibender Diag nose (vgl. Ziff. 1.2) handle es sich beim Beschwerdeführer um einen chronischen Schmerzpatienten, welcher aufgrund der Rückenschmerzen auch leichte Tätig kei ten wie Staubsaugen zuhause nicht mehr machen könne. Es bestünden keine neu rologischen Ausfälle (Ziff. 1.3). Der Beruf als Taxichauffeur sei nicht mehr mög lich, jedoch sitzende Tätigkeiten im Umfang von 2-4 Stunden pro Tag (Ziff.

2.1). Es bestehe nur eine teilweise und kurzzeitige Arbeitsfähigkeit. Eine CT

gezielte Infiltration sei empfohlen, aber vom Beschwerdeführer aus Angst vor Komplika tionen abgelehnt worden (Ziff. 4.1). 3. 4

Am 12. November 2019 fand eine orthopädische Untersuchung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regi o naler Ärztlicher Dienst (RAD) , statt. Im Bericht vom 13. November 2019 (Urk. 10/51) nannte Dr. D.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2): - c hronische, progrediente Lumboischialgie rechts bei - a ktenanamnestisch fortgeschrittener Osteochondrose , Spondylose und Spondylarthrose L4/5 mit möglicher rezessaler Affektion der Wurzel L5 und kleiner, medianer, aszendierender Diskushernie L5/S1 - a ktuell: sensibler und motorischer Wurzelreizsymptomatik rechts

Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei in deutscher Sprache nur sehr eingeschränkt möglich gewesen , weshalb die RAD-Untersuchung abgebrochen und lediglich unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ein intensives, rein kurativmedizinisches Beratungsgespräch hinsichtlich der anamnestisch berichteten Symptome, deren Ätiologie sowie sich ergebenden the rapeutischen Optionen geführt worden sei (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer berichte, etwa seit dem Jahr 2013 an lumbalen Rückenschmerzen zu leiden. Er sei damals mehrfach in der Uniklinik E.___

untersucht und behandelt worden. Letztendlich habe ihm einer der Ärzte eine Operation empfohlen, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bezüglich zu erreichender Schmerzfreiheit nur eine Chance von 50:50 bes tünde . Er habe eine grosse Angst vor einer Operation, unter anderem auch deshalb, weil sein Vater nach einer Rückenoperation im Rollstuhl sitze (S. 1 Mitte).

Dr. D.___ hielt fest, a nlässlich der ausführlichen Erläuterung sei dem Beschwer de führer dringend nahgelegt worden, aufgrund der doch eindeutigen Progredienz seiner Beschwerdesymptomatik mit neu aufgetretenen, neurogenen Symptomen, nochmals die Uniklinik E.___ aufzusuchen zwecks einer Verlaufskontrolle und Prüfung der bestehenden therapeutischen Optionen, speziell aber der Indikation zur operativen Dekompression (S. 2 Mitte). 3. 5

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ berichteten am 31. März 2020 (Urk. 10/58/7-11) und diagnostizierten beim Beschwerdeführer Lumboischialgien beidseits bei Osteochondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer leide an Lumboischialgien

beidseits , am ehesten bedingt durch die beginnende Osteochondrose L4/5 mit deutlicher Bandscheibenverschmä le rung. Ein Grossteil seiner Beschwerden sei sehr wahrscheinlich hierauf zurück zu führen. Es sei eine Infiltration empfohlen worden, welche er aber ablehne (S. 2). 3. 6

Mit Verlaufsbericht vom 6. September 2020 (Urk. 10/64) führte Dr. C.___ bei gleichbleibender Diagnose (Ziff. 1.1) aus, d ie Einschränkungen des Beschwerde führer s seien stationär. Er benötige immer Analgetika, die Physiotherapie sei momentan pausiert, da er Angst vor einer Ansteckung wegen dem Corona-Virus habe (Ziff. 1.3). Die Prognose sei nicht gut (Ziff. 3.3). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei teilweise durch Physiotherapie und Gewichtsreduktion erziel bar (Ziff. 4.1). 3. 7

Die an der Universitätsklinik E.___ am 13. November 2020 durchgeführte neu rologische und neuropsychologische Untersuchung (Bericht vom 13. November 2020, Urk. 10/72) ergab als Diagnose Lumboischialgien beidseits sowie einen Verdacht auf ein chronisch radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Osteo chondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 (S. 1 oben). Die Ärzte führten aus, die generalisierte Sensibilitätsstörung im rechten Bein lasse sich anhand der neuro physiologischen Untersuchung und des vorliegenden Magnetresonanz tomogra phie (MRI)-Befundes nicht erklären, insbesondere nicht die Sensibili tätsstörung am medialen Oberschenkel. Provokationsmanöver einer Meralgia

paraesthetica seien negativ. Ebenso wäre der Befund hierfür auch vor allem medial gelegen. Hinsichtlich therapeutischer Optionen erfolge eine Befundbe sprechung mit den Kollegen der Wirbelsäulenorthopädie (S. 3). 3. 8

Med. pract . F.___ , Assistenzärztin an der Universitätsklinik E.___ , hielt in ihrem Bericht vom 18. November 2020 (Urk. 10/71/4-5) fest, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers bei Diagnose Lumboischialgien beidseits bei Osteochondrose L4/5 und Lipomatose L5/S1 sei stationär (S. 1). 3. 9

3.9.1

Im Gutachten der Y.___ AG ( MEDAS Z.___ ) vom

10. Juni 2021 (Urk. 10/95 ; Urk. 20) , basierend auf Untersuchungen vom

14. April, 18. Mai und 4. Juni 2021 in den medizinischen Fachrichtungen orthopädische Chirurgie, A llgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie ,

nannten die zuständigen Ärzte die folgen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 11 Ziff. 4.2.1 ): - chronische Lumboischialgie rechts - fortgeschrittene Osteochondrose L4/L5, Spondylose und diskrete bila terale Spondylarthrose auf Höhe L4/L5 mit mögliche r

re z essale r Affek tion der Radix L5 rechts - kleine, mediane, aszendierende Diskushernie - schmerzhafte Wurzelläsion L5 rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut ach ter eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas WHO Grad I, Spannungskopf schmerzen, eine Spinalkanalstenose Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2 ; S. 11 Ziff. 4.2.2). 3. 9.2

In der orthopädischen Abklärung vom 4. Juni 2021 (Urk. 10/95/38 ff.) diagnos tizierte der Gutachter eine chronische Lumboischialgie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/95/57 Ziff. 6.1) und führte aus, aufgrund dieser Erkran kung bestünden für das Heben und Bewegen von relevanten Lasten sowie für eine permanent stehende und gehende Tätigkeit Einschränkungen , weshalb der Beschwerdeführer als Kleinlastwagen- und Taxichauffeur seit September 2018 als vollständig arbeitsunfähig zu bezeichnen sei (Urk. 10/95/61 Ziff. 8.1 . 1 ff. ). In einer seinem Leiden angepassten , sehr leichten und überwiegend sitzenden Arbeitstätigkeit best ehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungs minderung während dieser Anwesenheit von 10-20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 10/95/63 f.). 3. 9.3

Auf dem Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin führte der zuständige Experte aus ( Urk. 20 S. 16 Ziff. 7.4 ), aufgrund der Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage ergäben sich auf allgem e in-inter nistischem Fachgebiet keine IV-relevante Diagnosen oder entsprechende Funkti onseinschränkungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemein-internisti scher Sicht nicht eingeschränkt. 3. 9.4

Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer c hronischen Lumboischialgie mit schmerzhaf t er Wurzelläsion L5 rechts leide. Die bildgebende Untersuchung der LWS vom Juli 2013 habe eine rechts mediolaterale Diskushernie bei LWK 4/5 mit Kompression der Wurzel L5 gezeigt. Die Kontrolle vom März 2020 habe eine Regredienz der Diskushernie auf Höhe L4/5 mit begin nender Osteochondrose

Modic I mit Spinalkanalstenose bei deutlicher Bandschei benverschmälerung ergeben . Zusätzlich habe sich eine deutliche Lipomatose auf Höhe L5/S1 beidseits gezeigt ohne abgrenzbare Nervenkom pression. Neurolo gisch bestünden noch leichte motorische und sensible Ausfälle, wobei der Beschwerdeführer zu einer demonstrativen Verstärkung der Symp tomatik neige (Urk. 10/95/84 Ziff. 7.1). Aufgrund der schmerzhaften sensomo torischen Wurzel reizsymptomatik bestehe eine Einschränkung der Leistung in der angestammten Tätigkeit um 20 % (Urk. 10/95/85 Ziff. 8.1). In einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu geringer Wechsel belastung sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich (Urk. 10/95/87 Ziff. 8.2). Spätes tens ab dem 29. November 2018 habe die neurologische Prob lematik vorgelegen. Ein früherer Beginn sei zwar möglich (MRI der LWS vom 10. Juli 2013 bereits mit Wurzelkompression L5 rechts), jedoch nicht dokumen tiert ( Urk. 10/95/86 f.). 3. 9.5

Der begutachtende Psychiater konnte auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben, nannte aber als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Stö rung gemischt (ICD-10 F41.2; Urk. 10/95/104 Ziff. 6.1-2). Er schilderte, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers bei den psychiatrischen Beschwerden als gering ausgeprägt erscheine. Zwar würden diese den Beschwerdeführer stören, jedoch sei für ihn die hausärztliche Behandlung vollkommend ausreichend. Die psychiatrischen Beschwerden seien objektivierbar leicht ausgeprägt, es liege ei ne Angst und depressive Störung gemischt vor, die definitionsgemäss von der Schwere der Erkrankung her unterhalb einer leichten Depression oder einer Angststörung liege. Die definitionsgemäss bei depressiver Symptomatik vor lie genden Symptome von depressiver und gedrückter Stimmung fänden sich beim Beschwerdeführer leichtgradig ausgeprägt. Subjektiv liege psychiatrischerseits ein geringer Leidensdruck vor. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten gewesen. Dieser habe ihn aber nicht weiterbringen können. Es sei für den Beschwerdeführer ausreichend, wenn er wisse, dass die körperlichen Symptome nicht gefährlich seien. Ein Rückgang des Aktivitätsniveaus sei kaum zu erkennen (Urk. 6/95/107). Psychiatrisch sei der Beschwerdeführer gering ausgeprägt eingeschränkt, die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt sei nicht eingeschränkt. Er könne weiterhin acht Stunden täglich die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausüben. Nachdem er zuletzt im Januar 2019 vier Stunden täglich in einem Programm der Arbeitslosenversicherung gearbeitet habe, sei zwar von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht auszugehen, es sei jedoch zu erwarten, dass dies nicht ohne zeitliche Wiedereingliederung möglich sei (Urk. 6/95/108 f.). 3. 9.6

Aus interdisziplinärer Sicht führten die Experten aus ( Urk. 10/95/12 ff. ), aus neu rologischer Sicht sei eine leichte sensomotorische Wurzelreizsymptomatik mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Diese löse eine Schmerzsymptomatik aus, die den Beschwerdeführer bei der Arbeitstätigkeit in der Leistungsfähigkeit einschränke. Diese Einschränkung sei als gering zu bezeichnen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden Einschränkungen hinsichtlich der degenerativen Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Sie schränkten den Beschwerdeführer relevant im Hinblick auf eine permanent stehende und gehende Tätigkeit ein. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, relevante Gewichtslasten zu heben, zu bewegen und in teilweiser Zwangshaltung zu hantieren. Diese Fähigkeiten würden aber von einem Taxichauffeur erwartet. Er sei angewiesen, Gepäckstücke seiner Kunden in den Kofferraum zu verstauen oder wieder zu entladen. Dies geschehe überwiegend in einer vornübergeneigten Haltung. Diese Haltung löse beim Beschwerdeführer relevante Schmerzen im Rückenbereich aus (Ziff. 4.3) . Bei der psychiatrischen Exploration sei keine wesentliche Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung aufgefallen (Ziff. 4.4). Die – näher ausgeführten – Ressourcen seien beim Beschwerdeführer als eingeschränkt zu bezeichnen (Ziff. 4.5). Weder lägen Inkonsistenzen vor, noch zeigten sich Hinweise für Aggravation oder Simulation (Ziff. 4.6).

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeits u nfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20 %. Die Arbeitstätigkeit sollte überwiegend im Sitzen verrichtet werden und gering wech selbestand (alternierend im Sitzen, Gehen und Stehen) sein. Sie sollte nicht in gebückter oder vornübergebeugter Haltung im Sitzen und/oder Stehen, mit häu figer Rumpfrotation nach rechts/links im Sitzen oder Stehen und in kauernder oder knieender Stellung verrichtet werden und mit asymmetrischen Lasteinwir kungen einhergehen. Ebenso seien Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten zum Selbstschutz und zum Schutz anderer ausgeschlossen. Gleiches gelte für Gehen in unebenem Gelände und längere s Abwärtsgehen sowie häufige s Treppensteigen (repetitiv), für das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten (maximal 5 kg) und das Bedienen von gefährliche n /schwere n /vibrierende n Maschinen . Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich eine sehr leichte , sitzende Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/95/15 Ziff. 4.11). Retrospektiv bestehe seit September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit beziehungsweise eine 20%ige Arbeits un fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer ein 100%-Pensum bewäl tigen, jedoch sei zu erwarten, dass dies nicht ohne zeitliche Wiedereingliederung möglich sei. Die neurologische Problematik habe spätestens ab dem 29. November 2018 vorgelegen (Urk. 10/95/13). 3. 1 0

RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 (Urk. 10/98/10) das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten für beweistauglich. Es bestehe ab November 2018 durchgehend und bis auf Weiteres in der ange stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit – näher ausgeführtem –

Belas tungsprofil sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.1 1

Dr.

med.

univ. G.___ , Facharzt für Ophthalmologie, berichtete am 7. Oktober 2022 (Urk. 16). Das linke Auge des Beschwerdeführers sei seit Jahren fast blind. Nun sei es gerötet und verursache Schmerzen . Der Beschwerdeführer sei in der Augenklinik des Universitätsspitals B.___ gewesen, dabei sei eine Korneatransplantation (Hornhauttransplantation) am 18. Februar 2019 zur Sprache gekommen (S. 1). 4. 4.1

D as ausführliche Gutachten der MEDAS Z.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien ( vgl. vorstehend E.

1. 6 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen de s Beschwerdeführe r s auseinander, berücksichtigt auch die medi zinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach vollziehbar und vermag zu überzeugen , weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Die somatischen Gutachter begründeten nachvollziehbar, dass aufgrund der Befunde sowie der vorliegenden Aktendokumente Einschränkungen hinsichtlich der degenerativen Erkrankung der Lendenwirbelsäule bestehen , welche den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine permanent stehende und gehende Tätig keit einschränken und das Heben, Bewegen und Hantieren in Zwangshaltung mit relevanten Gewichtslasten verunmöglichen (vgl. vorstehend E. 3.9.2 f. ). Dement sprechend erachteten sie die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxi- und Lieferwagenchauffeur nicht mehr verrichtbar , was sich auch mit de n

Einschätzung en von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 f.) und dem RAD-Arzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) deckt. 4.3

Auch der psychiatrische Gutachter setzte sich mit dem psychischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden kann. Dabei befasste er sich umfassend mit den geklag ten Beschwerden. Der Gutachter äusserte sich hierzu, dass objektivierbare leicht ausgeprägte psychische Beschwerden in Form einer Angst und depressiven Stö rung gemischt vorlägen, diese indes hinsichtlich Schwere der Erkrankung unter halb einer leichten Depression oder einer Angststörung lägen. Diese würden den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einschränken , weshalb eine invalidisierende Wirkung abzusprechen sei.

Es be s tehe ein geringer Leidensdruck , ein Rückgang des Aktivitätsniveaus sei kaum zu erkennen .

Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer einzelnen Sitzung keine fachtherapeu ti schen Massnahmen in Anspruch genommen (vgl. vorstehend E. 3.9.5). Zu beach ten ist zudem , dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur eine schwere psy chische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE 143 V 418 E.

5.2.2; BGE 141 V 281 E.

4.3.1.2). Selbst eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dau erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewich tige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E.

6.2.2).

4. 4

Die Kritik des Beschwerdeführers an der gutachterlichen Feststellung beschränkt sich schliesslich auf eine Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge, die indes in keiner Weise belegt ist (Urk. 1). Namentlich finden sich in den Akten keine Hinweise einer über die gutachterliche Einschätzung hinausgehende Beeinträch tigung und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich de r vom Beschwer deführer bemängelten fehlenden Abklärung seines Augenleidens ist festzuhalten, dass der eingereichte Bericht aus dem Jahr 2017 datiert , im MEDAS-Gutachten die Augenproblematik bei der Beschwerdeschilderung nicht thematisiert wurde und die Tätigkeit als Berufschauffeur gemäss Gutachten ohnehin nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus beziehen sich die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf die

- im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht massgebliche (zum Abstellen auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt vgl. etwa BGE 132 V 215 E.

3.1.1 mit Hin weis) - gesundheitliche Entwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

11. November 2021 , wozu sich Weiterungen erübrigen.

Darüber hinaus

ist festzuhalten, dass selbst Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3). 4.5

Auch die Berichte der behandelnden Ärzte , soweit sie überhaupt Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthalten (vgl. vorstehend E. 1.5), vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen. Der Bericht von Dr. C.___ vom September 2018, wonach lediglich eine teilweise und kurzzeitige , sitzende Arbeitsfähigkeit von 2-4 Stunden möglich sei (vgl. vorstehend E. 3 .2), stellt eine Momentaufnahme dar. Einerseits bezog sich seine Einschätzung der Arbeits fä higkeit lediglich auf sitzende Tätigkeiten, andererseits wies er auf eine Besserung mittels Infiltration hin. Da rüber hinaus ist rechtsprechungsgemäss zu berücksich tigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Grün den und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte –

bezie hungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2.

April 2007 E.

4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17.

Februar 2011 E.

4.1). 4. 6

Zusammenfassend ist somit gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom

10. Juni 202 1 von einer seit November 2018 bestehenden vollständigen Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tätigkeit und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit dem von den Gutachtern formulierten (vgl.

vor stehend E. 3.9.6) und vom RAD -Arzt bestätigten (vgl. vorstehend E. 3.10) Belas tungsprofil auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Folgen der 8 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 5.2 .1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5. 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berec h net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 4. Auflage 2022, Rn 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahr scheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsscha den abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invaliden einkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entspre chende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf enthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die ver sicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mässem Ermessen gesamt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl.

BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kommen, wenn eine versicherte Per son selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.2.4

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19.

Juni 2017 E.

4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18.

April 2017 E.

3.2.1) 5.3

Nachdem beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsunfähigkeit spätestens ab November 2018 auszugehen ist und die Anmeldung zum Leistungsbezug am

24. Mai 2019 erfolgte ( Urk. 10/33 ), fällt der potenzielle Rentenbeginn auf 1.

November 2019 ( Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG, Art.

29 IVG). 5.4

Der ungelernte Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/ 35 ) als Hilfsarbeiter bis Oktober 2002 ein Erwerbs ein kommen, hernach bezog er Arbeitslosenentschädigung und war anschliessend – mit Ausnahme der Jahre 2006 bis 2008 - nicht erwerbstätig.

Von November bis Januar 2019 war er im Rahmen einer Integrationsmassnahme des Sozialamtes als Chauffeur in einem 50%-Pensum tätig (Urk. 10/95/46 Ziff. 3.2.7). Mit über wie gender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin vergleich bare Hilfsarbeiten verrichten, wobei aufgrund der verstrichenen Zeit seit seiner letzten Anstellung nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Ver dienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist. Deshalb ist für die Bestim mung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) zurückzugreifen (vgl. auch vorstehend E. 5.2.3) .

In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtete der Beschwerdeführer unter anderem mittelschwere Tätigkeiten, die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wären. Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Aus übung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. Da für die Bemes sung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustel len ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.

Dezember 2016 E.

3.2 und E. 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Invalideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzustellen.

Ein Leidensabzug erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Gutachter auch die funktionellen Einschränkungen mit einer Leistungsminderung von 2 0

% als adä quat abgebildet

erachteten ( vgl. vorstehend E . 3.9 ), nicht gerechtfertigt, zumal die sich aus gesundheitlicher Sicht ergebenden Einschränkungen damit bereits berücksichtigt sind. Andere Gründe für einen Abzug sind nicht ersichtlich. Die beiden Vergleichseinkommen sind , wie oben dargelegt, ausgehend vom gleichen statistischen Wert zu bestimmen, womit der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähig keit von 20 % entspricht.

Aufgrund der hochprozentigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsange pass ten Tätigkeit ist eine Selbsteingliederung

– auch entgegen der unbegründeten Ansicht des psychiatrischen Gutachters (vgl. vorstehend E. 3.9.5) - zumutbar , mithin kann der Beschwerdeführer ohne vorgängige Eingliederung ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E.

3.2 und 6.3 mit Hinweisen) . Ausserdem verneinte die Beschwerdegegnerin i m Schreiben vom 18. Juni 2019 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/39). In der angefochtenen Verfügung wurde deshalb ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen auch nicht mehr geprüft.

Betreffend den eventualiter gestellten Antrag de s Beschwerdeführe rs, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren, ist fest zustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat (Urk.

2). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist lediglich ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführe rs ( « K ein Anspruch auf eine Invalidenrente » ; « Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft » ). Mangels Anfechtungsgegenstands wäre deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint; die angefochtene Verfügung vom

11. November 2021 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten sind auf Fr.

800.-- festzusetzen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.2

Nach Einsicht in die Honorarnote vom

1. Juni 2022 (Urk. 13/2) , ergänzt am 6. März 2023 (Urk. 25), ist der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwer defüh rer s , Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, mit Fr. 1'330.75 aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 7.3

D er Beschwerdeführer ist auf §

16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten w ird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, wird mit Fr. 1'330.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Ebnöther - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler