Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1968, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1989, 1992, 1994 und 1996), meldete sich am 23. Februar 2018 unter Hinweis auf körperliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6; vgl. Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 7/27) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da die einjährige Wartezeit nicht erfüllt worden sei. 1.2
Am 30. November 2018 melde te sich die Ve rsicherte unter Hinweis auf körperli che Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28; vgl. Urk. 7/57) . Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/29). Am 23. April 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass derzeit keine Ein gliederungsmassnahmen durchführbar seien, da sie kein Deutsch spreche (Urk. 7/48). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung, worüber am 31. Januar 2020 berichtet wurde (Urk. 7/53). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2020 (Urk. 7/58) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2020 Ein wand (Urk. 7/59 = Urk. 7/60) und reichte am 10. Dezember 2020 die diesbezüg liche Begründung ein (Urk. 7/72 = Urk. 7/74). In der Folge holt e die IV-Stelle bei der Y.___ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
3. Juni 2021 erstattet wurde (Urk. 7/85 /1-69). Mit Verfügung vom 5. November 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch . 2.
Die Versicherte erhob am
6. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
5. November 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen, insbesondere einer neuropsycholo gi schen Abklärung, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2 Ziff. I.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Januar 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der B eschwerdeführerin am 14. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das eingeholte MEDAS-Gutachten beweiskräftig und die Beschwerdeführerin gestützt darauf in einer angepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung vollum fänglich arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht habe keine dauerhafte Ein schränkung festgestellt werden können .
Die Beschwerdeführerin sei zudem als 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushalts bereich eine Einschränkung von 9 % vorliege. Im Erwerbsbereich ergebe sich keine Erwerbseinbusse und somit keine Einschränkung. Bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 4 % resultiere kein Rentenanspruch (S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass das psychiatrische Teilg utac hten weder umfassend noch schlüssig sei. Zudem sei eine neuropsychologische Abklärung notwendig. Indem die Beschwerdegeg nerin dennoch auf das MEDAS-Gutachten abgestellt habe, habe sie den Unter su chungsgrundsatz verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihren Abklärungs pflichten nicht nachgekommen beziehungsweise habe sie die angefochtene Ver fügung verfrüht und ohne schlüssige medizinische Beurteilung erlassen . Ausser dem sei die Qualifikation zu beanst anden, so sei sie als zu 100 % E rwerbstätig e zu qualifizieren (S. 5 ff. Ziff. III .6-11). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin am Beweiswert des eingeholten polydisziplinären Gutachtens fest. Da keine psychiatrische Diag nose habe gestellt werden können, die eine neuropsychologische Einschränkung erklärten könnte, erübrige sich eine neuropsychologische Abklärung. Zudem stelle der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar, wonach die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als 50 % im Haus halt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/46/3-9) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit Juni 2018 behandle (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - unvollständig kon solidierte
Sternotomie des Manubrium
sterni nach aor tokoronarem Bypass am 3. Juli 2018 - persistierende, ausgeprägte Nackenschmerzen nach aortokoronarem Bypass am 3. Juli 2018 - koronare 2-Gefässerkrankung bei Status nach 3-fachem aortokoronarem Bypass und einer arteriellen Hypertonie
Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv absolut nicht in der Lage, ihrer Arbeit als Reinigungsfachfrau wieder nachzugehen. Aufgrund dieser Selbsteinschätzung sei es unklar, ob die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig werde (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell ohne Arbeit und sei nicht arbeitsfähig (Ziff. 3.1). Aktuell sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit noch nicht zumutbar (Ziff. 4.1). In einer körperlich weniger belastenden Arbeit sei es wahrscheinlich möglich, die Beschwerdeführerin später wieder in den Arbeitsprozess einzuglie dern (Ziff. 4.3).
3.2
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie, führten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/50/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 behan deln würden (Ziff. 1.1) und nannte n eine unvollständig konsolidierte Sternotomie des Manubrium
sterni S22, Erstdiagnose Dezember 2018, als Diagnose (Ziff. 2.5). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei aufgrund der aktuell weiterhin bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden momentan nicht realistisch. Bei Besserung der Beschwerden sei ein langsamer Wiedereinstieg möglich. Geeigneter wäre eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben der Arme über 90° und ohne Heben von Lasten (Ziff. 2.7).
3. 3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 7/55) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 13. November 2019 behandle, wobei gegenwärtig zwei bis drei Sitzun gen pro Woche stattfänden (Ziff. 1.1-1.2). Die Beschwerdeführerin habe sich im Juli 2018 einer Herzoperation unterziehen müssen, wobei sie einen dreifachen Aorta koronaren Bypass erhalten habe. Die Diagnose der Herzerkrankung sei völ lig unerwartet gekommen, seither sei die Beschwerdeführerin sehr ängstlich und fürchte sich vor einem erneuten koronaren Ereignis (Ziff. 2.1). Die Beschwerde führerin habe über eine depressive Stimmung und massive Ängste berichtet, es könnte ihr demnächst wieder etwas Schlimmes passieren (Ziff. 2.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 2.5). Seit dem 13. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3; vgl. Ziff. 4.1-4.2).
3.4
In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2020 (Urk. 7/73/1-3) nannte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und chronische Schmerzen mit psychi schen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei auf gutem Weg zur Besserung gewesen, als die Corona Pandemie gekommen sei. In dieser Zeit sei sie sehr ängstlich geworden und ihre Ängste hätten sich verschlechtert (Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie verlasse ihr Haus nur bei gemeinsamen Spaziergängen mit ihrem Mann und sei sogar im Haushalt eingeschränkt, weshalb ihr Mann und ihr Sohn viel helfen müssten (Ziff. 4).
3. 5
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2020 (Urk. 7/73/4-5) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer koronaren 2-Gefässerkrankung leide (S. 1 Mitte) und seit der Operation im Juli 2018 grosse psychosoziale beziehungs weise psychosomatische Beschwerden habe. So bestehe ein chronifiziertes Beschwerdebild, wobei die thorakalen Symptome nicht primär ischämiesuspekt erscheinen würden. Echokardiographisch hätten sich sehr erfreuliche Befunde mit allseits normal grossen Herzhöhlen, normaler linkesventrikulärer systolischer Funktion und unauffälligen Klappenverhältnisse n gezeigt (S. 2 Mitte).
3. 6
Die Gutachter der MEDAS erstatteten am 3. Juni 2021 das von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/85/1-9) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten sowie auf ein internistisches (Urk. 7/85/10-24), psychiatrisches (Urk. 7/85/25-44) und ein rheumatologische s (Urk. 7/85/45-69) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten eine beginnende Varusgonarthrose beidseits bei radiolo gisch leichten degenerativen Veränderungen und einer Periarth r opathia
genus als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/1-9 S. 5 Ziff. 4.2.1). Zudem nannte n sie eine koronare 2-Gefässerkrankung, eine arterielle Hypertension, eine mässige Adipositas, Hammerzehen des Dig . III und IV beidseits sowie einen Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.2).
Internistisch erseits sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2018 wegen akuter ischä mischer Herzkrankheit zuerst transluminal, dann unmittelbar danach offen (Ster notomie) mittels dreifachem Bypass versorgt worden . Die kardiale Funktion sei gemäss Bericht vom Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5) gut. Seit der Herzope ration klage die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ausgeweiteten Schmerz syndroms auch über Beschwerden nach der Sternotomie . Diese hätten sich im Verlauf allmählich gebessert.
Vom rheumatologischen Gutachter seien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich beginnende Varusgonarthrosen beschrieben worden.
Psychiatrischerseits habe keine relevante Diagnose gestellt werden können. Das ausgeweitete Schmerzerleben, dessen Beginn die Beschwerdeführerin nicht habe richtig orten können, lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht auf relevante kör perliche Befunde abstützen. Bei der Einschätzung hätten zudem diverse Hinweise, vor allem die anlässlich der körperlichen
Untersuchung beobachteten Inkonsis tenzen, eine entscheidende Rolle gespielt (S. 4 f. Ziff. 4.1).
Die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde erklärten das generalisierte Beschwerdebild nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht erklären können, wie sich die generalisierten Schmerzen konkret auswirken würden und habe eine Bes serung im bisherigen Verlauf seit Juni 2018 angegeben. S ie habe sich im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Untersuchung ausgeprägt symp tomverdeutlichend und selbstlimitierend verhalten. Es hätten Diskrepanzen bezüglich Bewegungsausmass und Mobilität festgestellt werden können, wenn sich die Beschwerdeführerin in der bewussten Untersuchungssituation gewusst habe oder sich nicht beobachtet gefühlt habe (S. 6 Ziff. 4.6).
Von Juni 2018 bis Juli 2019 habe weder in der bisherigen noch in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden bedingt durch die Erholung nach der Herzoperation im Juni 2018 und der verzögerten Heilung der Sternoto mie . Von August 2019 bis Februar 2021 habe für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen; seit März 2021 liege aufgrund der festge stellten Kniearthrose eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (S. 6 Ziff. 4.7-4.9).
3. 7
Dr. B.___ nahm am 15. August 2021 zum MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 6) Stellung (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90) und nannte dabei eine ge neralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), sonstige anhaltende affektive Störun gen (ICD-10 F34.8) und chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht fähig, einer Arbeit nachzugehen, da sie aufgrund der Ängste ihr Haus nur bei gemeinsamen Spaziergängen mit ihrem Mann verlasse. Eine ange passte Tätigkeit könnte sie in einem Umfang von zirka 20-30 % vorerst im geschützten Rahmen ausüben. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3).
Entgegen der Ansicht der Gutachter, die einen Status nach An passungsstörung diagnostiziert hätten (vgl. vorstehend E. 3.6), liege eine anhaltende Störung vor, da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht wirklich gebessert habe (Ziff. 5). Die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin interpretiere sie als ein Sympto m der Depression und permanenten Sorgen. Eine neurokognitive Abklärung wäre angebracht, um eine eventuell frühere kognitive Störung zu diagnostizieren (Ziff.
6). Zudem seien die Kriterien für eine generali sierte Angststörung und für chronische Schmerzen mit psychischen und körper lichen F aktoren erfüllt (Ziff. 7). 3.8
Die Ärzte der Rheumatologie des Kantonsspitals A.___
führten in ihrem Verlaufsbericht vom 23. September 2021 (Urk. 7/89/5-7 = Urk. 7/91) aus, dass d ie Beschwerdeführerin an Polyarthralgien leide, insbesondere der Knie-, OSG und Handgelenke sowie der Schultern bei beginnender Polyarthrose sowie myofaszialen Reaktionen. In den radiologischen Bildgebungen des rechten Knies vom März 2021 hätten sich beginnende degenerative Veränderungen gezeigt. Bei fehlender humoraler Ent zündungsaktivität, nicht entzündlicher Gelenkspunktion sowie fehlenden Kristal len in der Punktion sei nicht von einer entzündlichen Ätiologie, sondern von einer mechanisch degenerativen Ursache auszugehen. Es werde die Weiterfüh rung der begonnenen Physiotherapie empfohlen (S. 2). 3. 9
D.___, Dipl. Physiotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 1. November 2021 (Urk. 3/4) aus, dass in den 18 Physiotherapiesitzungen keine Verbesserung der Schmerzsituation sowie der objektiven Parameter habe erzielt werden können. Die dauerhaften Schmerzen im ganzen Körper würden dazu füh ren, dass eine aktive Therapie auf sehr niedrigen Niveau bereits sehr schwierig sei. Die Physiotherapie werde abgeschlossen.
4. 4.1
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom Juni 2021 (vorstehend E. 3.6) um fasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumato logie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/85/1-9 S. 8). Das MEDAS-Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das MEDAS-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweis kräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich. 4.2
In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, sie diagnostizierten lediglich einen Status nach Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.6).
Der psychiatrische Gutachter legte i n seinem Teilgutachten dar, dass die Beschwerdeführerin gemäss B ericht von Dr. B.___ vom 25. März 2020 (vgl. vor stehend E. 3.3) seit dem 13. November 2019 von ihr behandelt werde und seitdem 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Verdachtes auf eine Angststörung und eine depressive Verstimmung von einem psychiatri schen Oberarzt der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 19. September bis zum
22. Oktober 2019 krankgeschrieben worden. Bis zum Beginn der psychi atri sc hen Behandlung sei sie laut dem
Bericht der Hausärztin aufgrund depressi ver Symptomatik krankgeschrieben worden. Betreffend den psychopathologi schen Befund habe Dr. B.___
dargelegt, dass keine Gedächtnisstörungen vorhan den gewesen seien und die Beschwerdeführerin in der Grundstimmung «ziemlich gedrückt» gewesen sei . Als Diagnose sei im besagten Bericht von Dr. B.___
eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom aufgeführt und dar gelegt worden, dass i m damals bisherigen Therapieverl auf keine Besserung ein getreten sei.
Der psychiatrische Gutachter kam diesbezüglich zum Schluss, dass eine mittel gradige depressive Symptomatik aus dem Bericht anhand der geschilderten objektiven
Beeinträchtigungen nicht nachzuvollziehen sei. Plausibel sei eine Reaktionsbildung im Sinne einer
Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depres siven Symptomatik. Einem weiteren ärztlichen
Bericht von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) sei die gleiche Diagnose zu entnehmen. Zusätzlich werde der Verdacht auf eine generalisierte Angststörung geäu ssert und als Diagnose
chronische Schmerzen mit psychischen und körperli chen Faktoren angegeben. Es werde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auf einem guten Weg zur Besserung gewesen sei, bis die
Corona-Pandemie gekommen sei. Dadurch sei sie ängstlich und verunsichert
gewesen, habe sich sozial isoliert gefühlt, weil sie ihre Kinder und Enkelkinder nicht habe sehen können. Die Dosis der Antidepressiva sei erhöht worden. Der psychiatrische Medas -Gutachter kam diesbezüglich zum Schluss, dass i m psychopathologischen Befund verglichen mit dem vorangegangenen Bericht eine gleichbleibende psychische Beeinträchtigung geschildert werde . Insgesamt sei anamnestisch wie aktenkundig eine geringe psy chische Beeinträchtigung im Sinne einer Anpassungsstörung nachvollziehbar (Urk. 7/85/25-44 S. 15 f. Ziff. 6).
Zusammenfassend kam d er psychiatrische Gutachter nach der Würdigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der aktenkundigen Berichte sowie gestützt auf die eigenen Untersuchungsergebnisse in seinem Teil gutachten zum Schluss, dass es bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr scheinlich nach der
Herzoperation vor dem Hintergrund der er Familienanamnese mit gehäuften kardialen Erkrankungen und auch dadurch bedingten Todesfällen zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Symp tomatik zirka ab September 2019 gekommen sei. Aktenkundig werde eine vorübergehende Besserung mit einer erneuten Zunahme der Symptomatik beschrieben, wobei im Bericht vom Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine gleichbleibende psychische Beeinträchtigung verglichen mit dem Vorbericht vom Anfang des Jahres 2019 (richtig: 2020; vgl. vorstehend E. 3.3) beschrieben werde. Für die Symptomatik aufrechterhaltend seien überwiegend wahrscheinlich der Tod des Bruders der Beschwerdeführerin vor einem Jahr gewesen, welch er eben falls kardial bedingt gewesen sei und
die soziale Isolation, welcher sich die Beschwerdeführerin auf grund pandemiebedingter Ängste
unterzog en habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht mehr sozial isoliert, beschreibe für sie wohltuende
Kontakte mi t ihren Kindern, den Grosskindern, aber auch anderen Kindern auf dem Spielplatz, wirke auch nicht mehr namhaft psychisch beein trächtigt. Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Beeinträchtigungsaus mass sei nur teilweise nachvollziehbar .
I nsbesondere sei die von ihr
postulierte Vergesslichkeit nicht objektivierbar . Auch werde diese aktenkundig nicht erwähnt. Weiter sei die Versicherte affektiv, abgesehen von einer themenabhän gigen kurzzeitigen Affektinkontinenz, adäquat. Entsprechend sei in der Gegen übertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Das von der Versicherten berichtete alltägliche Funktionsniveau lasse ferner keine Rück schlüsse auf eine namhafte psychische Beeinträchtigung zu. Zusammenfassend habe bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine
Anpassungs störung mit l ängerer depressiver Reaktion von September 2019 bis maximal Ende des Jahres 2020 bestanden . B ei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine geringgradige
psychische Beeint rächtigung, welche die Arbeitsfä higkeit und die alltägliche
Funktionsfähigke it nicht namhaft beeinträchtige.
Anhaltspunkte für eine generalisierte Angststörung würden sich hingegen nicht ergeben. Das von der Beschwerdeführerin g eklagte Angstniveau sei nicht patho logisch und vor dem Hintergrund der Familienanamnese nachzuvollziehen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung bei nicht vorhandener Evidenz für einen fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikt und einer klinisch nicht evidenten namhaften Schmerzbeeinträchtigung ergeben (Urk. 7/85/25-44 S. 10 Mitte, S. 16 f. Ziff. 6, S. 18 Ziff. 7.3).
Die Herleitung und Begründung der psychiatrischen Diagnose ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal der psychiatri sche Gutachter auch begründet darlegte, weshalb seine Einschätzung von derje nigen von Dr. B.___ abweicht.
M ithin ist von einem Status nach Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) auszugehen. Die von den Gutachtern in psychiatrischer Hinsicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/1-9 S. 4 ff., Urk. 7/85/25-44 S. 18 ff. Ziff. 8; vgl. vorstehend E. 3.6) erscheint nachvollziehbar, weshalb ebenfalls darauf abgestellt werden kann. Da keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann vorliegend auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ver zichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.6). 4.3
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom August 2021 (vor stehend E. 3.7)
von einer generalisierten Angststörung, sonstigen anhaltenden affektiven Störungen und chronischen Schmerzen mit psychischen und körperli chen Faktoren auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. III) . In Bezug auf die geltend gemachten Ängste kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über Ängste berichtet habe, an einem Herztod zu sterben und Angst habe, dass sie ins Spital müsse und sie wegen der Pandemie restriktionen niemanden besuchen dürfe und dort allein sterben müsse (Urk. 7/85/25-44 S. 7 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 3.2). Der psychiatrische G utachter kam diesbezüglich
in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das g eklagte Angstniveau nicht pathologisch und vor dem Hintergrund der Famili enanamnese nachzuvollziehen sei (vorstehend E. 4.2) . Dr. B.___
führte in ihrer Stellungnahme vom A ugust 2021 lediglich aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine generalisierte Angstst örung erfüllt seien (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90 S. 2 unten f.), ohne diese
jedoch bezogen auf die Beschwerdeführerin näher darzulegen . Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dem psychiatrischen G utachter fol gend (vorstehend E. 4.2) ist deshalb davon auszugehen, dass die Kriterien für eine generalisierte Angststörung nicht erfüllt sind . Die diesbezüglichen Einwendungen erweisen sich daher als unbegründet.
In Bezug auf eine affektive S törung legte der psychiatrische Gutachter in schlüs siger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von einem Status nach Anpas sungsstörung mit längerer dep ressiver Reaktion auszugehen ist
(vorstehend E. 3.6). Daran vermag die Ansicht von Dr. B.___, die von einer anhaltenden Stö rung aus geht, da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht wirklich gebessert habe (vorstehend E. 3.7), nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass Dr. B.___
in diesem Zusammenhang sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) diag nostizierte (vgl. vorstehend E. 3.7). Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, 2015, handelt es sich dabei um eine Restkategorie für anhaltende affektive Störungen, die nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug dauern, um die Krite rien unter anderem für Dysthymia zu erfüllen, wobei die Dysthymia die Kriterien für eine leichte depressive Störung nicht erfüllt (S. 183 und S. 184). Es ist daher selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden Ärztin nicht verfehlt, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, dass lediglich ein Status nach Anpassungsstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlag.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergesslichkeit
kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwer deführerin mehrfach erwähnt hab e, vergesslich zu sein. So vergesse sie beispiels weise, die Wohnungstür zu schliessen (Urk. 7/85/25-44 S. 7 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 3.2, S. 12 Ziff. 4.1). Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass die geltend gemachte Vergess lichkeit nur teilweise nachvollziehbar sei. Auch sei eine solche aktenkundig nicht erwähnt (vorstehend E. 3. 6). Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ interpre tierte die Vergesslich keit sodann als ein Symptom der Depression und permanen ter Sorgen und erachtete eine neurokognitive Abklärung als angebracht, um eine eventuell frühere kognitive Störung zu diagnostizieren (vorstehend E. 3.7). Hin weise auf eine kognitive Störung in der Vergangenheit ergeben sich aus den echt zeitlichen Berichten nicht, womit sich eine neuropsychologische Abklärung zur Eruierung einer allfällige n frühere n kognitive n Störung nicht aufdrängt . Indem Dr. B.___ die geklagte Vergesslichkeit in Verbindung brachte mit der von ihr diagnostizierten Depression und der permanenten Sorgen der Beschwerdeführe rin, ergibt sich ebenfalls keine Veranlassung, die aktuell geltend gemachte Ver gesslichkeit neuropsychologisch weiter abzuklären . Dies gilt umso mehr, als dass der psychiatrische Gutachter darlegte, dass eine Vergesslichkeit im Rahmen der Begutachtung nicht habe objektiviert werden können (Urk. 7/85/42 Ziff. 7.3) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht auch noch neur opsychologisch untersucht wurde, dies ins besondere aufgrund des Umstandes, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde, die eine neuropsychologische Einschränkung hätte erklären können . Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 5 Ziff. III.6) erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdi gung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).
Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter in schlüssiger und nachvollzieh barer Weise dar, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungs störung bei nicht vorhandener Evidenz für einen fehlverarbeiteten/unver arbeiteten innerseelischen Konflikt und einer klinisch nicht evidenten namhaften Schmerzbeeinträchtigung ergeben würden (vorstehend E. 3.6). Indem die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ lediglich ausführt e, dass die Kriterien für chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren vorhande n seien, ohne diese jedoch bezogen auf die Beschwerdeführerin näher zu bezeich nen (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90 S. 3 unten f.; vorstehend E. 3.7), ver mag sie am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. Ausserdem ist auch hier auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Nach dem Gesagten vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin und der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ nichts am Beweiswert des psychiatri schen Teilgutachtens zu ändern. 4.4
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist und folglich eine 100%ige Arbeitsfähig keit vorliegt. 4.5
Im somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine beginnende Varus gonarthrose beidseits bei radiologisch leichten degenerativen Veränderungen und einer Periarthropathia
genus als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit sowie eine koronare 2-Gefässerkrankung, eine arterielle Hypertension, eine mässige Adipositas und Hammerzehen des Dig . III und IV beidseits ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8).
Der internistische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass a us inter nistischer Sicht der Verlauf der koronaren Herzkrankheit nicht aussergewöhnlich sei. Das angetroffene Beschwerdebild nach erfolgreicher offener Herzoperation sei für eine gewisse Episode von vielleicht einem Jahr plausibel. Die Befunde anlässlich der aktuellen körperlichen Untersuchung würden das ausgeweitete kör perliche Beschwerdebild jedoch nicht erklären (Urk. 7/85/10-24 S. 14 Ziff. 7.3). Ab Beginn der kardiologischen Behandlung im Juni 2018 bis zum Abschluss der Reha im August 2018 habe keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen, seit September 2018 liege aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/85/10-24 S. 14 f. Ziff. 8).
Der rheumatologische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass die im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Begutachtung geschil derten Ganzkörperschmerzen sowie die geklagten funktionellen Einschränkungen angesichts der Anamnese, der Aktenlage sowie de r Befunde in der klinischen Untersuchung aus rheumatologischer Sicht ursächlich nicht mit objektivierbaren somatischen gesundheitlichen Störungen erklärt und damit einer Ursache zuge ordnet werden könnten (Urk. 7/85/45-69 S. 21 f. Ziff. 7.3). Angesichts der Aktenlage, der Anamnese, der Klinik und der Bildgebung lasse sich rheumatolo gisch eine bewegungs- und belastungsakzentuierte Beschwerdesymptomatik in beiden Kniegelenken plausibilisieren. In diesem Kontext lasse sich aus rheuma tologischer Sicht eine Zunahme von Kniebeschwerden unter kumulativer Belas tung und daher eine leichte quantitative und qualitative Einschränkung der Geh-
und Stehfähigkeit plausibilisieren (Urk. 7/85/45-69 S. 22 Ziff. 7.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit der rheumatologischen Beurteilung im Kantonsspital A.___, bei welcher die Gonarthrose obj ektiviert worden sei (vgl. Urk. 7/85/45-69 S. 8 Ziff. 2), eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, leichten und wech selbelastenden Tätigkeit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/45-69 S. 22 ff. Ziff. 8).
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die angestammte und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar,
zumal die Gutachter begründet dar legten, dass die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde das generalisierte Beschwerdebild nicht erklären und selbst d ie Beschwerdeführerin nicht habe dar legen können, wie sich die generalisierten Schmerzen konkret auswirken würden, und sie eine Besserung im bisherigen Verlauf se it Juni 2018 angegeben habe (vgl. vorstehend E. 3.6). Dabei brachte die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht keine substantiierte Kritik an den jeweiligen Teilgutachten vor (vgl. Urk. 1). 4.6
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aufgrund der aktuellen Physiothe rapie noch kein stabiler Gesundheitszustand bestehe. Indem die Beschwerdegeg nerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dennoch erlassen habe, habe sie diese verfrüht erlassen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.9). Dem Bericht der Physiotherapeutin D.___ vom November 2021 (vorstehend E. 3.9) kann entnommen werden, dass die Physiotherapie nach 18 Sitzung en abgeschlossen wurde, da mit dieser keine Verbesserung der Schmerzsituation habe erzielt werden können. Dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Physiotherapie die angefochtene Verfü gung erlassen hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Es hat demnach keine ver frühte Beurteilung stattgefunden. 4.7
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau von August 2019 bis Februar 2021 zu 100 % zumutbar war; seit März 2021 liegt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit liegt seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. 4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem MEDAS-Gutachten volle r Beweis wert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das einge holte MEDAS-Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau von August 2019 bis Februar 2021 und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit März 2021 auszugehen. In einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Anteil von sitzen der Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund besteht seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 4.4, E. 4.7). Die Beschwerdeführerin ist demnach in einer ange passten Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu erachten (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 6.4) . 5. 5.1
Am 30. Januar 2020 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 31. Januar 2020 berichtet wurde (Urk. 7/53). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem jüngsten Sohn (gebo ren 1996), der bereits erwachsen sei, in einer Wohnung lebe. Die drei älteren Kinder würden selbständig wohnen (S. 2 Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit 100 % arbeiten. Sie habe frü her schon bei einer Gemüsefarm in einem Vollzeitpensum gearbeitet, jedoch nur sehr wenig verdient. Diese Stelle sei ihr im Jahr 2010 gekündigt worden. Nach der Kündigung habe sie infolge der schlechten Deutschkenntnisse keine andere Arbeit im hohen Pensum mehr gefunden. Sie habe genommen, was sich geboten habe und dies sei die Reinigungsstelle bei F.___ gewesen. Nachdem sie die Stelle dort angetreten habe, habe sie zunächst keine weiteren Stellenbemühungen unternommen. Im Jahr 2013 habe sie bei G.___ eine zusätzliche Reinigungstätigkeit aufgenommen, jedoch habe sie do rt auf Abruf gearbeitet (S. 3 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbs tätige und zu 50 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten acht Jahren vor der Erkrankung zirka in einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Das Argument, dass die Beschwerdeführerin wegen den schlechten Deutschkenntnissen keine Vollzeitstelle mehr gefunden habe, könne nicht berücksichtigt werden, da die mangelnden Sprachkenntnisse invali ditätsfremd seien (S. 3 Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1).
Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich Ernährung eine Einschränkung von 10 % und gewichtet von 35 % und für den Bereich Wohnungs- und Haus pflege und Haustierhaltung eine Einschränkung von 15 % und gewichtet von 35 % (S. 4 ff. Ziff. 6.1 und 6.2). Total resultiere eine Einschränkung von 8.75 % im Haushalt (S. 4 ff. Ziff. 6) 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Januar 2020 (vorstehend E. 5.1) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige aus (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum tätig wäre (Urk. 1 S. 7 III.11; vgl. vorstehend E. 2.2). Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. 5.3
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Im Jahr 1995 reiste sie in die Schweiz ein .
I n den Jahren 2004 bis 2010 hat sie als Hilfsarbeiterin auf einer Gemüsefarm gearbeitet (vgl. Urk. 7/6 S. 1; Urk. 7/35; Urk. 7/53/ S. 2 Ziff. 2.1). Von April 2011 bis Mai 2018 war sie bei der F.___ als Unterhaltsreinigerin für jeweils 14.50 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 7/18/1-5; Urk. 7/35). Ab Mai 2018 war sie dann bei der H.___ AG für jeweils 15 Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/21). Zudem arbei tete die Beschwerdeführerin ab September 2013 bei der G.___ für jeweils zirka 5 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 7/16 /1-6, Urk. 7/35/1).
Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Erkrankung zuletzt zirka 20 Stunden pro Woche als Reini gungsmitarbeiter in gearbeitet (vorstehend E. 5.1), womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin einer teil zeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Indes bemühte sich die Beschwer deführerin stets um eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit, weshalb sie bei ver schiedenen Arbeitgebern gleichzeitig tätig war. Ausserdem weist ihre Erwerbsbi ographie eine seit dem Jahr 2000 durchgehende Erwerbstätigkeit und insbeson dere in den Jahren 2004 bis 2010 eine 100%ige Tätigkeit im Gemüsebau aus (Urk. 7/35/1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem anfänglich sämtliche der vier Kinder minderjährig waren (vgl. Urk. 7/6). Im Weiteren war der Ehemann nach ebenfalls langjähriger Erwerbstätigkeit seit Sommer 2019 arbeitslos geworden (Urk. 7/53/1), womit die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit (zumindest ab Sommer 2019) in einem 100%-Pensum gearbeitet hätte (vgl. Urk. 7/53/3 oben), nachvollziehbar erscheint . Diese Frage kann jedoch letzt lich offen gelassen werden, da selbst bei einer sozialversi cherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige bei der attestierten 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Valideneinkommens
den bei der F.___ AG gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 13. April 2018 (vgl. Urk. 7/18/1-5) zuletzt erzielten Stundenlohn von Fr. 20.99 (Fr. 19.20 + Fr. 1.79 Anteil 13.
Mo natslohn) heran und berechnete dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 22'921. -- (Fr. 20.99 x 42 x 52 :
2) für ein 50 %-Pensum beziehungsweise von Fr. 45'842. - für ein 100 %-Pensum (Urk. 7/56 S. 1).
Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste, leichte und wechselbelastende Tätig keit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund zu 100
% zumutbar (vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdegegnerin zog z ur Ermittlung des Invalideneinkommens den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und berechnete dabei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 54'95 5.-- (Fr. 4'371. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005). 6.3
Ob angesichts der
ermittelten Vergleichswerte eine Parallelisierung vorzunehmen wäre (vgl. BGE 141 V 1 E. 5.4), kann ebenfalls offen gelassen werden. Denn selbst wenn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen als rechnerische Vereinfachung ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 6.2)
berechnet und sich damit deren genaue Ermittlung erübrig en würde n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad . Denn dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, für welchen vorliegend rechtsprechungsgemäss die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgeric hts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hin weis; 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) .
Angesichts der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) resultiert e somit bei einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 0 %.
Würde mit der Beschwerdegegnerin von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige (50 %) ausgegangen (vgl. vorstehend E. 5, E. 6.2), würde b ei einem Valideneinkommen von Fr. 45'842.-- sowie einem Inva lideneinkommen von Fr. 54'955.-- keine Erwerbseinbusse resultieren, was zu kei ner Einschränkung im Erwerbsbereich führt. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 31. Januar 2020 wurde für den Haushalt eine Einschränkung von 8.75 % ausge wiesen (vorstehend E. 5.1), was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 4.36 % ergibt. Damit würde ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von total rund 4 % resultieren . 6.4
Das Wartejahr lief im Juni 2019 (vgl. Urk. 7/85/6) ab (Art. 28 IVG, vorstehend E. 1.3) und die Medas -Gutachter attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2019 (vgl. vorstehend E. 4.8). Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Medas -Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bis Juli 2019 einzig gestützt auf das AUF-Attest der Rheumatologie des Kantonsspitals A.___ attestierten (vgl. Urk. 7/85/6), nach ihrer Einschätzung jedoch aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht ab September 2018 (Urk. 7/85/24) beziehungsweise durchgehend (Urk. 7/85/43 oben) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand und aus rheumatologischer Sicht von einer zeitlich definierten vollständigen bis partiellen Arbeitsunfähigkeit lediglich 2017 und 2018 nach der Herzoperation auszugehen war (Urk. 7/85/67). Mangels dezidierter fachärztlicher Angaben in den Akten lasse sich der zeitliche Verlauf retrospektiv nicht fundiert nachvollziehen (Urk. 7/85/68 oben).
Dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 6. Juni 2019 und dessen Aufstellung der AUF-Zeugnisse vom 4. Juni 2019 (Urk. 7/50 S. 1 und 2, Z iff. 1.3 und Ziff. 2.7 sowie S.
10) ist zu entnehmen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungs fach frau bis zum 5. Juli 2019 attestiert wurde. Geeigneter als die angestammte Tätig keit sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche zwischen 2-6 Stunden täglich ausgeführt werden könne, wobei die Prognose gut sei (S. 3 Ziff. 4.2 und 4.3). Angesichts der Ausführungen im Medas -Gutachten, wonach sich im Jahr 2019 in den einzelnen Fachgebieten keine Arbeitsunfähigkeit eruieren liess, und der Angaben im besagten Bericht des Kantonsspitals A.___, wonach eine angepasste Tätigkeit
bis zu 6 Stunden täglich bei guter Prognose zumutbar sei, ist eine für Juni 2019 anzunehmende Invalidität nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. 6. 5
Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 0 % beziehungsweise 4 % kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2 Ziff. I.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Januar 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der B eschwerdeführerin am 14. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das eingeholte MEDAS-Gutachten beweiskräftig und die Beschwerdeführerin gestützt darauf in einer angepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung vollum fänglich arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht habe keine dauerhafte Ein schränkung festgestellt werden können .
Die Beschwerdeführerin sei zudem als 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushalts bereich eine Einschränkung von 9 % vorliege. Im Erwerbsbereich ergebe sich keine Erwerbseinbusse und somit keine Einschränkung. Bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 4 % resultiere kein Rentenanspruch (S. 2 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass das psychiatrische Teilg utac hten weder umfassend noch schlüssig sei. Zudem sei eine neuropsychologische Abklärung notwendig. Indem die Beschwerdegeg nerin dennoch auf das MEDAS-Gutachten abgestellt habe, habe sie den Unter su chungsgrundsatz verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihren Abklärungs pflichten nicht nachgekommen beziehungsweise habe sie die angefochtene Ver fügung verfrüht und ohne schlüssige medizinische Beurteilung erlassen . Ausser dem sei die Qualifikation zu beanst anden, so sei sie als zu 100 % E rwerbstätig e zu qualifizieren (S. 5 ff. Ziff. III .6-11).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin am Beweiswert des eingeholten polydisziplinären Gutachtens fest. Da keine psychiatrische Diag nose habe gestellt werden können, die eine neuropsychologische Einschränkung erklärten könnte, erübrige sich eine neuropsychologische Abklärung. Zudem stelle der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar, wonach die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als 50 % im Haus halt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/46/3-9) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit Juni 2018 behandle (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - unvollständig kon solidierte
Sternotomie des Manubrium
sterni nach aor tokoronarem Bypass am 3. Juli 2018 - persistierende, ausgeprägte Nackenschmerzen nach aortokoronarem Bypass am 3. Juli 2018 - koronare 2-Gefässerkrankung bei Status nach 3-fachem aortokoronarem Bypass und einer arteriellen Hypertonie
Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv absolut nicht in der Lage, ihrer Arbeit als Reinigungsfachfrau wieder nachzugehen. Aufgrund dieser Selbsteinschätzung sei es unklar, ob die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig werde (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell ohne Arbeit und sei nicht arbeitsfähig (Ziff. 3.1). Aktuell sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit noch nicht zumutbar (Ziff. 4.1). In einer körperlich weniger belastenden Arbeit sei es wahrscheinlich möglich, die Beschwerdeführerin später wieder in den Arbeitsprozess einzuglie dern (Ziff. 4.3).
3.2
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie, führten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/50/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 behan deln würden (Ziff. 1.1) und nannte n eine unvollständig konsolidierte Sternotomie des Manubrium
sterni S22, Erstdiagnose Dezember 2018, als Diagnose (Ziff. 2.5). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei aufgrund der aktuell weiterhin bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden momentan nicht realistisch. Bei Besserung der Beschwerden sei ein langsamer Wiedereinstieg möglich. Geeigneter wäre eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben der Arme über 90° und ohne Heben von Lasten (Ziff. 2.7).
3. 3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 7/55) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 13. November 2019 behandle, wobei gegenwärtig zwei bis drei Sitzun gen pro Woche stattfänden (Ziff. 1.1-1.2). Die Beschwerdeführerin habe sich im Juli 2018 einer Herzoperation unterziehen müssen, wobei sie einen dreifachen Aorta koronaren Bypass erhalten habe. Die Diagnose der Herzerkrankung sei völ lig unerwartet gekommen, seither sei die Beschwerdeführerin sehr ängstlich und fürchte sich vor einem erneuten koronaren Ereignis (Ziff. 2.1). Die Beschwerde führerin habe über eine depressive Stimmung und massive Ängste berichtet, es könnte ihr demnächst wieder etwas Schlimmes passieren (Ziff. 2.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 2.5). Seit dem 13. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3; vgl. Ziff. 4.1-4.2).
3.4
In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2020 (Urk. 7/73/1-3) nannte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und chronische Schmerzen mit psychi schen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei auf gutem Weg zur Besserung gewesen, als die Corona Pandemie gekommen sei. In dieser Zeit sei sie sehr ängstlich geworden und ihre Ängste hätten sich verschlechtert (Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie verlasse ihr Haus nur bei gemeinsamen Spaziergängen mit ihrem Mann und sei sogar im Haushalt eingeschränkt, weshalb ihr Mann und ihr Sohn viel helfen müssten (Ziff. 4).
3. 5
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2020 (Urk. 7/73/4-5) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer koronaren 2-Gefässerkrankung leide (S. 1 Mitte) und seit der Operation im Juli 2018 grosse psychosoziale beziehungs weise psychosomatische Beschwerden habe. So bestehe ein chronifiziertes Beschwerdebild, wobei die thorakalen Symptome nicht primär ischämiesuspekt erscheinen würden. Echokardiographisch hätten sich sehr erfreuliche Befunde mit allseits normal grossen Herzhöhlen, normaler linkesventrikulärer systolischer Funktion und unauffälligen Klappenverhältnisse n gezeigt (S. 2 Mitte).
3. 6
Die Gutachter der MEDAS erstatteten am 3. Juni 2021 das von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/85/1-9) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten sowie auf ein internistisches (Urk. 7/85/10-24), psychiatrisches (Urk. 7/85/25-44) und ein rheumatologische s (Urk. 7/85/45-69) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten eine beginnende Varusgonarthrose beidseits bei radiolo gisch leichten degenerativen Veränderungen und einer Periarth r opathia
genus als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/1-9 S. 5 Ziff. 4.2.1). Zudem nannte n sie eine koronare 2-Gefässerkrankung, eine arterielle Hypertension, eine mässige Adipositas, Hammerzehen des Dig . III und IV beidseits sowie einen Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.2).
Internistisch erseits sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2018 wegen akuter ischä mischer Herzkrankheit zuerst transluminal, dann unmittelbar danach offen (Ster notomie) mittels dreifachem Bypass versorgt worden . Die kardiale Funktion sei gemäss Bericht vom Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5) gut. Seit der Herzope ration klage die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ausgeweiteten Schmerz syndroms auch über Beschwerden nach der Sternotomie . Diese hätten sich im Verlauf allmählich gebessert.
Vom rheumatologischen Gutachter seien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich beginnende Varusgonarthrosen beschrieben worden.
Psychiatrischerseits habe keine relevante Diagnose gestellt werden können. Das ausgeweitete Schmerzerleben, dessen Beginn die Beschwerdeführerin nicht habe richtig orten können, lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht auf relevante kör perliche Befunde abstützen. Bei der Einschätzung hätten zudem diverse Hinweise, vor allem die anlässlich der körperlichen
Untersuchung beobachteten Inkonsis tenzen, eine entscheidende Rolle gespielt (S. 4 f. Ziff. 4.1).
Die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde erklärten das generalisierte Beschwerdebild nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht erklären können, wie sich die generalisierten Schmerzen konkret auswirken würden und habe eine Bes serung im bisherigen Verlauf seit Juni 2018 angegeben. S ie habe sich im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Untersuchung ausgeprägt symp tomverdeutlichend und selbstlimitierend verhalten. Es hätten Diskrepanzen bezüglich Bewegungsausmass und Mobilität festgestellt werden können, wenn sich die Beschwerdeführerin in der bewussten Untersuchungssituation gewusst habe oder sich nicht beobachtet gefühlt habe (S. 6 Ziff. 4.6).
Von Juni 2018 bis Juli 2019 habe weder in der bisherigen noch in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden bedingt durch die Erholung nach der Herzoperation im Juni 2018 und der verzögerten Heilung der Sternoto mie . Von August 2019 bis Februar 2021 habe für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen; seit März 2021 liege aufgrund der festge stellten Kniearthrose eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (S. 6 Ziff. 4.7-4.9).
3.
E. 6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Valideneinkommens
den bei der F.___ AG gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 13. April 2018 (vgl. Urk. 7/18/1-5) zuletzt erzielten Stundenlohn von Fr. 20.99 (Fr. 19.20 + Fr. 1.79 Anteil 13.
Mo natslohn) heran und berechnete dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 22'921. -- (Fr. 20.99 x 42 x 52 :
2) für ein 50 %-Pensum beziehungsweise von Fr. 45'842. - für ein 100 %-Pensum (Urk. 7/56 S. 1).
Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste, leichte und wechselbelastende Tätig keit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund zu 100
% zumutbar (vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdegegnerin zog z ur Ermittlung des Invalideneinkommens den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und berechnete dabei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 54'95 5.-- (Fr. 4'371. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005).
E. 6.3 Ob angesichts der
ermittelten Vergleichswerte eine Parallelisierung vorzunehmen wäre (vgl. BGE 141 V 1 E. 5.4), kann ebenfalls offen gelassen werden. Denn selbst wenn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen als rechnerische Vereinfachung ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 6.2)
berechnet und sich damit deren genaue Ermittlung erübrig en würde n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad . Denn dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, für welchen vorliegend rechtsprechungsgemäss die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgeric hts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hin weis; 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) .
Angesichts der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) resultiert e somit bei einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 0 %.
Würde mit der Beschwerdegegnerin von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige (50 %) ausgegangen (vgl. vorstehend E. 5, E. 6.2), würde b ei einem Valideneinkommen von Fr. 45'842.-- sowie einem Inva lideneinkommen von Fr. 54'955.-- keine Erwerbseinbusse resultieren, was zu kei ner Einschränkung im Erwerbsbereich führt. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 31. Januar 2020 wurde für den Haushalt eine Einschränkung von 8.75 % ausge wiesen (vorstehend E. 5.1), was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 4.36 % ergibt. Damit würde ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von total rund 4 % resultieren .
E. 6.4 Das Wartejahr lief im Juni 2019 (vgl. Urk. 7/85/6) ab (Art. 28 IVG, vorstehend E. 1.3) und die Medas -Gutachter attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2019 (vgl. vorstehend E. 4.8). Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Medas -Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bis Juli 2019 einzig gestützt auf das AUF-Attest der Rheumatologie des Kantonsspitals A.___ attestierten (vgl. Urk. 7/85/6), nach ihrer Einschätzung jedoch aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht ab September 2018 (Urk. 7/85/24) beziehungsweise durchgehend (Urk. 7/85/43 oben) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand und aus rheumatologischer Sicht von einer zeitlich definierten vollständigen bis partiellen Arbeitsunfähigkeit lediglich 2017 und 2018 nach der Herzoperation auszugehen war (Urk. 7/85/67). Mangels dezidierter fachärztlicher Angaben in den Akten lasse sich der zeitliche Verlauf retrospektiv nicht fundiert nachvollziehen (Urk. 7/85/68 oben).
Dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 6. Juni 2019 und dessen Aufstellung der AUF-Zeugnisse vom 4. Juni 2019 (Urk. 7/50 S. 1 und 2, Z iff. 1.3 und Ziff. 2.7 sowie S.
10) ist zu entnehmen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungs fach frau bis zum 5. Juli 2019 attestiert wurde. Geeigneter als die angestammte Tätig keit sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche zwischen 2-6 Stunden täglich ausgeführt werden könne, wobei die Prognose gut sei (S. 3 Ziff. 4.2 und 4.3). Angesichts der Ausführungen im Medas -Gutachten, wonach sich im Jahr 2019 in den einzelnen Fachgebieten keine Arbeitsunfähigkeit eruieren liess, und der Angaben im besagten Bericht des Kantonsspitals A.___, wonach eine angepasste Tätigkeit
bis zu 6 Stunden täglich bei guter Prognose zumutbar sei, ist eine für Juni 2019 anzunehmende Invalidität nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. 6. 5
Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 0 % beziehungsweise 4 % kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger
E. 7 Dr. B.___ nahm am 15. August 2021 zum MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 6) Stellung (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90) und nannte dabei eine ge neralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), sonstige anhaltende affektive Störun gen (ICD-10 F34.8) und chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht fähig, einer Arbeit nachzugehen, da sie aufgrund der Ängste ihr Haus nur bei gemeinsamen Spaziergängen mit ihrem Mann verlasse. Eine ange passte Tätigkeit könnte sie in einem Umfang von zirka 20-30 % vorerst im geschützten Rahmen ausüben. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3).
Entgegen der Ansicht der Gutachter, die einen Status nach An passungsstörung diagnostiziert hätten (vgl. vorstehend E. 3.6), liege eine anhaltende Störung vor, da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht wirklich gebessert habe (Ziff. 5). Die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin interpretiere sie als ein Sympto m der Depression und permanenten Sorgen. Eine neurokognitive Abklärung wäre angebracht, um eine eventuell frühere kognitive Störung zu diagnostizieren (Ziff.
6). Zudem seien die Kriterien für eine generali sierte Angststörung und für chronische Schmerzen mit psychischen und körper lichen F aktoren erfüllt (Ziff. 7). 3.8
Die Ärzte der Rheumatologie des Kantonsspitals A.___
führten in ihrem Verlaufsbericht vom 23. September 2021 (Urk. 7/89/5-7 = Urk. 7/91) aus, dass d ie Beschwerdeführerin an Polyarthralgien leide, insbesondere der Knie-, OSG und Handgelenke sowie der Schultern bei beginnender Polyarthrose sowie myofaszialen Reaktionen. In den radiologischen Bildgebungen des rechten Knies vom März 2021 hätten sich beginnende degenerative Veränderungen gezeigt. Bei fehlender humoraler Ent zündungsaktivität, nicht entzündlicher Gelenkspunktion sowie fehlenden Kristal len in der Punktion sei nicht von einer entzündlichen Ätiologie, sondern von einer mechanisch degenerativen Ursache auszugehen. Es werde die Weiterfüh rung der begonnenen Physiotherapie empfohlen (S. 2). 3.
E. 9 D.___, Dipl. Physiotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 1. November 2021 (Urk. 3/4) aus, dass in den 18 Physiotherapiesitzungen keine Verbesserung der Schmerzsituation sowie der objektiven Parameter habe erzielt werden können. Die dauerhaften Schmerzen im ganzen Körper würden dazu füh ren, dass eine aktive Therapie auf sehr niedrigen Niveau bereits sehr schwierig sei. Die Physiotherapie werde abgeschlossen.
4. 4.1
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom Juni 2021 (vorstehend E. 3.6) um fasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumato logie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/85/1-9 S. 8). Das MEDAS-Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das MEDAS-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweis kräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich. 4.2
In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, sie diagnostizierten lediglich einen Status nach Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.6).
Der psychiatrische Gutachter legte i n seinem Teilgutachten dar, dass die Beschwerdeführerin gemäss B ericht von Dr. B.___ vom 25. März 2020 (vgl. vor stehend E. 3.3) seit dem 13. November 2019 von ihr behandelt werde und seitdem 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Verdachtes auf eine Angststörung und eine depressive Verstimmung von einem psychiatri schen Oberarzt der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 19. September bis zum
22. Oktober 2019 krankgeschrieben worden. Bis zum Beginn der psychi atri sc hen Behandlung sei sie laut dem
Bericht der Hausärztin aufgrund depressi ver Symptomatik krankgeschrieben worden. Betreffend den psychopathologi schen Befund habe Dr. B.___
dargelegt, dass keine Gedächtnisstörungen vorhan den gewesen seien und die Beschwerdeführerin in der Grundstimmung «ziemlich gedrückt» gewesen sei . Als Diagnose sei im besagten Bericht von Dr. B.___
eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom aufgeführt und dar gelegt worden, dass i m damals bisherigen Therapieverl auf keine Besserung ein getreten sei.
Der psychiatrische Gutachter kam diesbezüglich zum Schluss, dass eine mittel gradige depressive Symptomatik aus dem Bericht anhand der geschilderten objektiven
Beeinträchtigungen nicht nachzuvollziehen sei. Plausibel sei eine Reaktionsbildung im Sinne einer
Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depres siven Symptomatik. Einem weiteren ärztlichen
Bericht von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) sei die gleiche Diagnose zu entnehmen. Zusätzlich werde der Verdacht auf eine generalisierte Angststörung geäu ssert und als Diagnose
chronische Schmerzen mit psychischen und körperli chen Faktoren angegeben. Es werde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auf einem guten Weg zur Besserung gewesen sei, bis die
Corona-Pandemie gekommen sei. Dadurch sei sie ängstlich und verunsichert
gewesen, habe sich sozial isoliert gefühlt, weil sie ihre Kinder und Enkelkinder nicht habe sehen können. Die Dosis der Antidepressiva sei erhöht worden. Der psychiatrische Medas -Gutachter kam diesbezüglich zum Schluss, dass i m psychopathologischen Befund verglichen mit dem vorangegangenen Bericht eine gleichbleibende psychische Beeinträchtigung geschildert werde . Insgesamt sei anamnestisch wie aktenkundig eine geringe psy chische Beeinträchtigung im Sinne einer Anpassungsstörung nachvollziehbar (Urk. 7/85/25-44 S. 15 f. Ziff. 6).
Zusammenfassend kam d er psychiatrische Gutachter nach der Würdigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der aktenkundigen Berichte sowie gestützt auf die eigenen Untersuchungsergebnisse in seinem Teil gutachten zum Schluss, dass es bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr scheinlich nach der
Herzoperation vor dem Hintergrund der er Familienanamnese mit gehäuften kardialen Erkrankungen und auch dadurch bedingten Todesfällen zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Symp tomatik zirka ab September 2019 gekommen sei. Aktenkundig werde eine vorübergehende Besserung mit einer erneuten Zunahme der Symptomatik beschrieben, wobei im Bericht vom Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine gleichbleibende psychische Beeinträchtigung verglichen mit dem Vorbericht vom Anfang des Jahres 2019 (richtig: 2020; vgl. vorstehend E. 3.3) beschrieben werde. Für die Symptomatik aufrechterhaltend seien überwiegend wahrscheinlich der Tod des Bruders der Beschwerdeführerin vor einem Jahr gewesen, welch er eben falls kardial bedingt gewesen sei und
die soziale Isolation, welcher sich die Beschwerdeführerin auf grund pandemiebedingter Ängste
unterzog en habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht mehr sozial isoliert, beschreibe für sie wohltuende
Kontakte mi t ihren Kindern, den Grosskindern, aber auch anderen Kindern auf dem Spielplatz, wirke auch nicht mehr namhaft psychisch beein trächtigt. Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Beeinträchtigungsaus mass sei nur teilweise nachvollziehbar .
I nsbesondere sei die von ihr
postulierte Vergesslichkeit nicht objektivierbar . Auch werde diese aktenkundig nicht erwähnt. Weiter sei die Versicherte affektiv, abgesehen von einer themenabhän gigen kurzzeitigen Affektinkontinenz, adäquat. Entsprechend sei in der Gegen übertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Das von der Versicherten berichtete alltägliche Funktionsniveau lasse ferner keine Rück schlüsse auf eine namhafte psychische Beeinträchtigung zu. Zusammenfassend habe bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine
Anpassungs störung mit l ängerer depressiver Reaktion von September 2019 bis maximal Ende des Jahres 2020 bestanden . B ei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine geringgradige
psychische Beeint rächtigung, welche die Arbeitsfä higkeit und die alltägliche
Funktionsfähigke it nicht namhaft beeinträchtige.
Anhaltspunkte für eine generalisierte Angststörung würden sich hingegen nicht ergeben. Das von der Beschwerdeführerin g eklagte Angstniveau sei nicht patho logisch und vor dem Hintergrund der Familienanamnese nachzuvollziehen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung bei nicht vorhandener Evidenz für einen fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikt und einer klinisch nicht evidenten namhaften Schmerzbeeinträchtigung ergeben (Urk. 7/85/25-44 S. 10 Mitte, S. 16 f. Ziff. 6, S. 18 Ziff. 7.3).
Die Herleitung und Begründung der psychiatrischen Diagnose ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal der psychiatri sche Gutachter auch begründet darlegte, weshalb seine Einschätzung von derje nigen von Dr. B.___ abweicht.
M ithin ist von einem Status nach Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) auszugehen. Die von den Gutachtern in psychiatrischer Hinsicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/1-9 S. 4 ff., Urk. 7/85/25-44 S. 18 ff. Ziff. 8; vgl. vorstehend E. 3.6) erscheint nachvollziehbar, weshalb ebenfalls darauf abgestellt werden kann. Da keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann vorliegend auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ver zichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.6). 4.3
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom August 2021 (vor stehend E. 3.7)
von einer generalisierten Angststörung, sonstigen anhaltenden affektiven Störungen und chronischen Schmerzen mit psychischen und körperli chen Faktoren auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. III) . In Bezug auf die geltend gemachten Ängste kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über Ängste berichtet habe, an einem Herztod zu sterben und Angst habe, dass sie ins Spital müsse und sie wegen der Pandemie restriktionen niemanden besuchen dürfe und dort allein sterben müsse (Urk. 7/85/25-44 S. 7 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 3.2). Der psychiatrische G utachter kam diesbezüglich
in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das g eklagte Angstniveau nicht pathologisch und vor dem Hintergrund der Famili enanamnese nachzuvollziehen sei (vorstehend E. 4.2) . Dr. B.___
führte in ihrer Stellungnahme vom A ugust 2021 lediglich aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine generalisierte Angstst örung erfüllt seien (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90 S. 2 unten f.), ohne diese
jedoch bezogen auf die Beschwerdeführerin näher darzulegen . Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dem psychiatrischen G utachter fol gend (vorstehend E. 4.2) ist deshalb davon auszugehen, dass die Kriterien für eine generalisierte Angststörung nicht erfüllt sind . Die diesbezüglichen Einwendungen erweisen sich daher als unbegründet.
In Bezug auf eine affektive S törung legte der psychiatrische Gutachter in schlüs siger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von einem Status nach Anpas sungsstörung mit längerer dep ressiver Reaktion auszugehen ist
(vorstehend E. 3.6). Daran vermag die Ansicht von Dr. B.___, die von einer anhaltenden Stö rung aus geht, da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht wirklich gebessert habe (vorstehend E. 3.7), nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass Dr. B.___
in diesem Zusammenhang sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) diag nostizierte (vgl. vorstehend E. 3.7). Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, 2015, handelt es sich dabei um eine Restkategorie für anhaltende affektive Störungen, die nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug dauern, um die Krite rien unter anderem für Dysthymia zu erfüllen, wobei die Dysthymia die Kriterien für eine leichte depressive Störung nicht erfüllt (S. 183 und S. 184). Es ist daher selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden Ärztin nicht verfehlt, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, dass lediglich ein Status nach Anpassungsstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlag.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergesslichkeit
kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwer deführerin mehrfach erwähnt hab e, vergesslich zu sein. So vergesse sie beispiels weise, die Wohnungstür zu schliessen (Urk. 7/85/25-44 S. 7 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 3.2, S. 12 Ziff. 4.1). Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass die geltend gemachte Vergess lichkeit nur teilweise nachvollziehbar sei. Auch sei eine solche aktenkundig nicht erwähnt (vorstehend E. 3. 6). Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ interpre tierte die Vergesslich keit sodann als ein Symptom der Depression und permanen ter Sorgen und erachtete eine neurokognitive Abklärung als angebracht, um eine eventuell frühere kognitive Störung zu diagnostizieren (vorstehend E. 3.7). Hin weise auf eine kognitive Störung in der Vergangenheit ergeben sich aus den echt zeitlichen Berichten nicht, womit sich eine neuropsychologische Abklärung zur Eruierung einer allfällige n frühere n kognitive n Störung nicht aufdrängt . Indem Dr. B.___ die geklagte Vergesslichkeit in Verbindung brachte mit der von ihr diagnostizierten Depression und der permanenten Sorgen der Beschwerdeführe rin, ergibt sich ebenfalls keine Veranlassung, die aktuell geltend gemachte Ver gesslichkeit neuropsychologisch weiter abzuklären . Dies gilt umso mehr, als dass der psychiatrische Gutachter darlegte, dass eine Vergesslichkeit im Rahmen der Begutachtung nicht habe objektiviert werden können (Urk. 7/85/42 Ziff. 7.3) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht auch noch neur opsychologisch untersucht wurde, dies ins besondere aufgrund des Umstandes, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde, die eine neuropsychologische Einschränkung hätte erklären können . Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 5 Ziff. III.6) erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdi gung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).
Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter in schlüssiger und nachvollzieh barer Weise dar, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungs störung bei nicht vorhandener Evidenz für einen fehlverarbeiteten/unver arbeiteten innerseelischen Konflikt und einer klinisch nicht evidenten namhaften Schmerzbeeinträchtigung ergeben würden (vorstehend E. 3.6). Indem die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ lediglich ausführt e, dass die Kriterien für chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren vorhande n seien, ohne diese jedoch bezogen auf die Beschwerdeführerin näher zu bezeich nen (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90 S. 3 unten f.; vorstehend E. 3.7), ver mag sie am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. Ausserdem ist auch hier auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Nach dem Gesagten vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin und der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ nichts am Beweiswert des psychiatri schen Teilgutachtens zu ändern. 4.4
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist und folglich eine 100%ige Arbeitsfähig keit vorliegt. 4.5
Im somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine beginnende Varus gonarthrose beidseits bei radiologisch leichten degenerativen Veränderungen und einer Periarthropathia
genus als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit sowie eine koronare 2-Gefässerkrankung, eine arterielle Hypertension, eine mässige Adipositas und Hammerzehen des Dig . III und IV beidseits ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8).
Der internistische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass a us inter nistischer Sicht der Verlauf der koronaren Herzkrankheit nicht aussergewöhnlich sei. Das angetroffene Beschwerdebild nach erfolgreicher offener Herzoperation sei für eine gewisse Episode von vielleicht einem Jahr plausibel. Die Befunde anlässlich der aktuellen körperlichen Untersuchung würden das ausgeweitete kör perliche Beschwerdebild jedoch nicht erklären (Urk. 7/85/10-24 S. 14 Ziff. 7.3). Ab Beginn der kardiologischen Behandlung im Juni 2018 bis zum Abschluss der Reha im August 2018 habe keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen, seit September 2018 liege aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/85/10-24 S. 14 f. Ziff. 8).
Der rheumatologische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass die im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Begutachtung geschil derten Ganzkörperschmerzen sowie die geklagten funktionellen Einschränkungen angesichts der Anamnese, der Aktenlage sowie de r Befunde in der klinischen Untersuchung aus rheumatologischer Sicht ursächlich nicht mit objektivierbaren somatischen gesundheitlichen Störungen erklärt und damit einer Ursache zuge ordnet werden könnten (Urk. 7/85/45-69 S. 21 f. Ziff. 7.3). Angesichts der Aktenlage, der Anamnese, der Klinik und der Bildgebung lasse sich rheumatolo gisch eine bewegungs- und belastungsakzentuierte Beschwerdesymptomatik in beiden Kniegelenken plausibilisieren. In diesem Kontext lasse sich aus rheuma tologischer Sicht eine Zunahme von Kniebeschwerden unter kumulativer Belas tung und daher eine leichte quantitative und qualitative Einschränkung der Geh-
und Stehfähigkeit plausibilisieren (Urk. 7/85/45-69 S. 22 Ziff. 7.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit der rheumatologischen Beurteilung im Kantonsspital A.___, bei welcher die Gonarthrose obj ektiviert worden sei (vgl. Urk. 7/85/45-69 S. 8 Ziff. 2), eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, leichten und wech selbelastenden Tätigkeit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/45-69 S. 22 ff. Ziff. 8).
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die angestammte und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar,
zumal die Gutachter begründet dar legten, dass die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde das generalisierte Beschwerdebild nicht erklären und selbst d ie Beschwerdeführerin nicht habe dar legen können, wie sich die generalisierten Schmerzen konkret auswirken würden, und sie eine Besserung im bisherigen Verlauf se it Juni 2018 angegeben habe (vgl. vorstehend E. 3.6). Dabei brachte die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht keine substantiierte Kritik an den jeweiligen Teilgutachten vor (vgl. Urk. 1). 4.6
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aufgrund der aktuellen Physiothe rapie noch kein stabiler Gesundheitszustand bestehe. Indem die Beschwerdegeg nerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dennoch erlassen habe, habe sie diese verfrüht erlassen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.9). Dem Bericht der Physiotherapeutin D.___ vom November 2021 (vorstehend E. 3.9) kann entnommen werden, dass die Physiotherapie nach 18 Sitzung en abgeschlossen wurde, da mit dieser keine Verbesserung der Schmerzsituation habe erzielt werden können. Dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Physiotherapie die angefochtene Verfü gung erlassen hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Es hat demnach keine ver frühte Beurteilung stattgefunden. 4.7
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau von August 2019 bis Februar 2021 zu 100 % zumutbar war; seit März 2021 liegt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit liegt seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. 4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem MEDAS-Gutachten volle r Beweis wert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das einge holte MEDAS-Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau von August 2019 bis Februar 2021 und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit März 2021 auszugehen. In einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Anteil von sitzen der Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund besteht seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 4.4, E. 4.7). Die Beschwerdeführerin ist demnach in einer ange passten Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu erachten (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 6.4) . 5. 5.1
Am 30. Januar 2020 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 31. Januar 2020 berichtet wurde (Urk. 7/53). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem jüngsten Sohn (gebo ren 1996), der bereits erwachsen sei, in einer Wohnung lebe. Die drei älteren Kinder würden selbständig wohnen (S. 2 Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit 100 % arbeiten. Sie habe frü her schon bei einer Gemüsefarm in einem Vollzeitpensum gearbeitet, jedoch nur sehr wenig verdient. Diese Stelle sei ihr im Jahr 2010 gekündigt worden. Nach der Kündigung habe sie infolge der schlechten Deutschkenntnisse keine andere Arbeit im hohen Pensum mehr gefunden. Sie habe genommen, was sich geboten habe und dies sei die Reinigungsstelle bei F.___ gewesen. Nachdem sie die Stelle dort angetreten habe, habe sie zunächst keine weiteren Stellenbemühungen unternommen. Im Jahr 2013 habe sie bei G.___ eine zusätzliche Reinigungstätigkeit aufgenommen, jedoch habe sie do rt auf Abruf gearbeitet (S. 3 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbs tätige und zu 50 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten acht Jahren vor der Erkrankung zirka in einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Das Argument, dass die Beschwerdeführerin wegen den schlechten Deutschkenntnissen keine Vollzeitstelle mehr gefunden habe, könne nicht berücksichtigt werden, da die mangelnden Sprachkenntnisse invali ditätsfremd seien (S. 3 Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1).
Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich Ernährung eine Einschränkung von 10 % und gewichtet von 35 % und für den Bereich Wohnungs- und Haus pflege und Haustierhaltung eine Einschränkung von 15 % und gewichtet von 35 % (S. 4 ff. Ziff. 6.1 und 6.2). Total resultiere eine Einschränkung von 8.75 % im Haushalt (S. 4 ff. Ziff. 6) 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Januar 2020 (vorstehend E. 5.1) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige aus (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum tätig wäre (Urk. 1 S. 7 III.11; vgl. vorstehend E. 2.2). Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. 5.3
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Im Jahr 1995 reiste sie in die Schweiz ein .
I n den Jahren 2004 bis 2010 hat sie als Hilfsarbeiterin auf einer Gemüsefarm gearbeitet (vgl. Urk. 7/6 S. 1; Urk. 7/35; Urk. 7/53/ S. 2 Ziff. 2.1). Von April 2011 bis Mai 2018 war sie bei der F.___ als Unterhaltsreinigerin für jeweils 14.50 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 7/18/1-5; Urk. 7/35). Ab Mai 2018 war sie dann bei der H.___ AG für jeweils 15 Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/21). Zudem arbei tete die Beschwerdeführerin ab September 2013 bei der G.___ für jeweils zirka 5 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 7/16 /1-6, Urk. 7/35/1).
Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Erkrankung zuletzt zirka 20 Stunden pro Woche als Reini gungsmitarbeiter in gearbeitet (vorstehend E. 5.1), womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin einer teil zeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Indes bemühte sich die Beschwer deführerin stets um eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit, weshalb sie bei ver schiedenen Arbeitgebern gleichzeitig tätig war. Ausserdem weist ihre Erwerbsbi ographie eine seit dem Jahr 2000 durchgehende Erwerbstätigkeit und insbeson dere in den Jahren 2004 bis 2010 eine 100%ige Tätigkeit im Gemüsebau aus (Urk. 7/35/1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem anfänglich sämtliche der vier Kinder minderjährig waren (vgl. Urk. 7/6). Im Weiteren war der Ehemann nach ebenfalls langjähriger Erwerbstätigkeit seit Sommer 2019 arbeitslos geworden (Urk. 7/53/1), womit die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit (zumindest ab Sommer 2019) in einem 100%-Pensum gearbeitet hätte (vgl. Urk. 7/53/3 oben), nachvollziehbar erscheint . Diese Frage kann jedoch letzt lich offen gelassen werden, da selbst bei einer sozialversi cherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige bei der attestierten 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00740
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
31. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1968, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1989, 1992, 1994 und 1996), meldete sich am 23. Februar 2018 unter Hinweis auf körperliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6; vgl. Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 7/27) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da die einjährige Wartezeit nicht erfüllt worden sei. 1.2
Am 30. November 2018 melde te sich die Ve rsicherte unter Hinweis auf körperli che Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28; vgl. Urk. 7/57) . Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/29). Am 23. April 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass derzeit keine Ein gliederungsmassnahmen durchführbar seien, da sie kein Deutsch spreche (Urk. 7/48). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung, worüber am 31. Januar 2020 berichtet wurde (Urk. 7/53). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2020 (Urk. 7/58) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenan spruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2020 Ein wand (Urk. 7/59 = Urk. 7/60) und reichte am 10. Dezember 2020 die diesbezüg liche Begründung ein (Urk. 7/72 = Urk. 7/74). In der Folge holt e die IV-Stelle bei der Y.___ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
3. Juni 2021 erstattet wurde (Urk. 7/85 /1-69). Mit Verfügung vom 5. November 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch . 2.
Die Versicherte erhob am
6. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom
5. November 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen, insbesondere einer neuropsycholo gi schen Abklärung, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S.
2 Ziff. I.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Januar 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der B eschwerdeführerin am 14. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das eingeholte MEDAS-Gutachten beweiskräftig und die Beschwerdeführerin gestützt darauf in einer angepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung vollum fänglich arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht habe keine dauerhafte Ein schränkung festgestellt werden können .
Die Beschwerdeführerin sei zudem als 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushalts bereich eine Einschränkung von 9 % vorliege. Im Erwerbsbereich ergebe sich keine Erwerbseinbusse und somit keine Einschränkung. Bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 4 % resultiere kein Rentenanspruch (S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass das psychiatrische Teilg utac hten weder umfassend noch schlüssig sei. Zudem sei eine neuropsychologische Abklärung notwendig. Indem die Beschwerdegeg nerin dennoch auf das MEDAS-Gutachten abgestellt habe, habe sie den Unter su chungsgrundsatz verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihren Abklärungs pflichten nicht nachgekommen beziehungsweise habe sie die angefochtene Ver fügung verfrüht und ohne schlüssige medizinische Beurteilung erlassen . Ausser dem sei die Qualifikation zu beanst anden, so sei sie als zu 100 % E rwerbstätig e zu qualifizieren (S. 5 ff. Ziff. III .6-11). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin am Beweiswert des eingeholten polydisziplinären Gutachtens fest. Da keine psychiatrische Diag nose habe gestellt werden können, die eine neuropsychologische Einschränkung erklärten könnte, erübrige sich eine neuropsychologische Abklärung. Zudem stelle der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar, wonach die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als 50 % im Haus halt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/46/3-9) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit Juni 2018 behandle (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - unvollständig kon solidierte
Sternotomie des Manubrium
sterni nach aor tokoronarem Bypass am 3. Juli 2018 - persistierende, ausgeprägte Nackenschmerzen nach aortokoronarem Bypass am 3. Juli 2018 - koronare 2-Gefässerkrankung bei Status nach 3-fachem aortokoronarem Bypass und einer arteriellen Hypertonie
Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv absolut nicht in der Lage, ihrer Arbeit als Reinigungsfachfrau wieder nachzugehen. Aufgrund dieser Selbsteinschätzung sei es unklar, ob die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig werde (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell ohne Arbeit und sei nicht arbeitsfähig (Ziff. 3.1). Aktuell sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit noch nicht zumutbar (Ziff. 4.1). In einer körperlich weniger belastenden Arbeit sei es wahrscheinlich möglich, die Beschwerdeführerin später wieder in den Arbeitsprozess einzuglie dern (Ziff. 4.3).
3.2
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie, führten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/50/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 behan deln würden (Ziff. 1.1) und nannte n eine unvollständig konsolidierte Sternotomie des Manubrium
sterni S22, Erstdiagnose Dezember 2018, als Diagnose (Ziff. 2.5). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei aufgrund der aktuell weiterhin bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden momentan nicht realistisch. Bei Besserung der Beschwerden sei ein langsamer Wiedereinstieg möglich. Geeigneter wäre eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben der Arme über 90° und ohne Heben von Lasten (Ziff. 2.7).
3. 3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 7/55) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 13. November 2019 behandle, wobei gegenwärtig zwei bis drei Sitzun gen pro Woche stattfänden (Ziff. 1.1-1.2). Die Beschwerdeführerin habe sich im Juli 2018 einer Herzoperation unterziehen müssen, wobei sie einen dreifachen Aorta koronaren Bypass erhalten habe. Die Diagnose der Herzerkrankung sei völ lig unerwartet gekommen, seither sei die Beschwerdeführerin sehr ängstlich und fürchte sich vor einem erneuten koronaren Ereignis (Ziff. 2.1). Die Beschwerde führerin habe über eine depressive Stimmung und massive Ängste berichtet, es könnte ihr demnächst wieder etwas Schlimmes passieren (Ziff. 2.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 2.5). Seit dem 13. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3; vgl. Ziff. 4.1-4.2).
3.4
In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2020 (Urk. 7/73/1-3) nannte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und chronische Schmerzen mit psychi schen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei auf gutem Weg zur Besserung gewesen, als die Corona Pandemie gekommen sei. In dieser Zeit sei sie sehr ängstlich geworden und ihre Ängste hätten sich verschlechtert (Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie verlasse ihr Haus nur bei gemeinsamen Spaziergängen mit ihrem Mann und sei sogar im Haushalt eingeschränkt, weshalb ihr Mann und ihr Sohn viel helfen müssten (Ziff. 4).
3. 5
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2020 (Urk. 7/73/4-5) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer koronaren 2-Gefässerkrankung leide (S. 1 Mitte) und seit der Operation im Juli 2018 grosse psychosoziale beziehungs weise psychosomatische Beschwerden habe. So bestehe ein chronifiziertes Beschwerdebild, wobei die thorakalen Symptome nicht primär ischämiesuspekt erscheinen würden. Echokardiographisch hätten sich sehr erfreuliche Befunde mit allseits normal grossen Herzhöhlen, normaler linkesventrikulärer systolischer Funktion und unauffälligen Klappenverhältnisse n gezeigt (S. 2 Mitte).
3. 6
Die Gutachter der MEDAS erstatteten am 3. Juni 2021 das von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/85/1-9) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten sowie auf ein internistisches (Urk. 7/85/10-24), psychiatrisches (Urk. 7/85/25-44) und ein rheumatologische s (Urk. 7/85/45-69) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten eine beginnende Varusgonarthrose beidseits bei radiolo gisch leichten degenerativen Veränderungen und einer Periarth r opathia
genus als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/1-9 S. 5 Ziff. 4.2.1). Zudem nannte n sie eine koronare 2-Gefässerkrankung, eine arterielle Hypertension, eine mässige Adipositas, Hammerzehen des Dig . III und IV beidseits sowie einen Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.2).
Internistisch erseits sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2018 wegen akuter ischä mischer Herzkrankheit zuerst transluminal, dann unmittelbar danach offen (Ster notomie) mittels dreifachem Bypass versorgt worden . Die kardiale Funktion sei gemäss Bericht vom Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5) gut. Seit der Herzope ration klage die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ausgeweiteten Schmerz syndroms auch über Beschwerden nach der Sternotomie . Diese hätten sich im Verlauf allmählich gebessert.
Vom rheumatologischen Gutachter seien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich beginnende Varusgonarthrosen beschrieben worden.
Psychiatrischerseits habe keine relevante Diagnose gestellt werden können. Das ausgeweitete Schmerzerleben, dessen Beginn die Beschwerdeführerin nicht habe richtig orten können, lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht auf relevante kör perliche Befunde abstützen. Bei der Einschätzung hätten zudem diverse Hinweise, vor allem die anlässlich der körperlichen
Untersuchung beobachteten Inkonsis tenzen, eine entscheidende Rolle gespielt (S. 4 f. Ziff. 4.1).
Die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde erklärten das generalisierte Beschwerdebild nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht erklären können, wie sich die generalisierten Schmerzen konkret auswirken würden und habe eine Bes serung im bisherigen Verlauf seit Juni 2018 angegeben. S ie habe sich im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Untersuchung ausgeprägt symp tomverdeutlichend und selbstlimitierend verhalten. Es hätten Diskrepanzen bezüglich Bewegungsausmass und Mobilität festgestellt werden können, wenn sich die Beschwerdeführerin in der bewussten Untersuchungssituation gewusst habe oder sich nicht beobachtet gefühlt habe (S. 6 Ziff. 4.6).
Von Juni 2018 bis Juli 2019 habe weder in der bisherigen noch in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden bedingt durch die Erholung nach der Herzoperation im Juni 2018 und der verzögerten Heilung der Sternoto mie . Von August 2019 bis Februar 2021 habe für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen; seit März 2021 liege aufgrund der festge stellten Kniearthrose eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (S. 6 Ziff. 4.7-4.9).
3. 7
Dr. B.___ nahm am 15. August 2021 zum MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 6) Stellung (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90) und nannte dabei eine ge neralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), sonstige anhaltende affektive Störun gen (ICD-10 F34.8) und chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht fähig, einer Arbeit nachzugehen, da sie aufgrund der Ängste ihr Haus nur bei gemeinsamen Spaziergängen mit ihrem Mann verlasse. Eine ange passte Tätigkeit könnte sie in einem Umfang von zirka 20-30 % vorerst im geschützten Rahmen ausüben. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3).
Entgegen der Ansicht der Gutachter, die einen Status nach An passungsstörung diagnostiziert hätten (vgl. vorstehend E. 3.6), liege eine anhaltende Störung vor, da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht wirklich gebessert habe (Ziff. 5). Die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin interpretiere sie als ein Sympto m der Depression und permanenten Sorgen. Eine neurokognitive Abklärung wäre angebracht, um eine eventuell frühere kognitive Störung zu diagnostizieren (Ziff.
6). Zudem seien die Kriterien für eine generali sierte Angststörung und für chronische Schmerzen mit psychischen und körper lichen F aktoren erfüllt (Ziff. 7). 3.8
Die Ärzte der Rheumatologie des Kantonsspitals A.___
führten in ihrem Verlaufsbericht vom 23. September 2021 (Urk. 7/89/5-7 = Urk. 7/91) aus, dass d ie Beschwerdeführerin an Polyarthralgien leide, insbesondere der Knie-, OSG und Handgelenke sowie der Schultern bei beginnender Polyarthrose sowie myofaszialen Reaktionen. In den radiologischen Bildgebungen des rechten Knies vom März 2021 hätten sich beginnende degenerative Veränderungen gezeigt. Bei fehlender humoraler Ent zündungsaktivität, nicht entzündlicher Gelenkspunktion sowie fehlenden Kristal len in der Punktion sei nicht von einer entzündlichen Ätiologie, sondern von einer mechanisch degenerativen Ursache auszugehen. Es werde die Weiterfüh rung der begonnenen Physiotherapie empfohlen (S. 2). 3. 9
D.___, Dipl. Physiotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 1. November 2021 (Urk. 3/4) aus, dass in den 18 Physiotherapiesitzungen keine Verbesserung der Schmerzsituation sowie der objektiven Parameter habe erzielt werden können. Die dauerhaften Schmerzen im ganzen Körper würden dazu füh ren, dass eine aktive Therapie auf sehr niedrigen Niveau bereits sehr schwierig sei. Die Physiotherapie werde abgeschlossen.
4. 4.1
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom Juni 2021 (vorstehend E. 3.6) um fasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumato logie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/85/1-9 S. 8). Das MEDAS-Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das MEDAS-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweis kräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich. 4.2
In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, sie diagnostizierten lediglich einen Status nach Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.6).
Der psychiatrische Gutachter legte i n seinem Teilgutachten dar, dass die Beschwerdeführerin gemäss B ericht von Dr. B.___ vom 25. März 2020 (vgl. vor stehend E. 3.3) seit dem 13. November 2019 von ihr behandelt werde und seitdem 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Verdachtes auf eine Angststörung und eine depressive Verstimmung von einem psychiatri schen Oberarzt der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 19. September bis zum
22. Oktober 2019 krankgeschrieben worden. Bis zum Beginn der psychi atri sc hen Behandlung sei sie laut dem
Bericht der Hausärztin aufgrund depressi ver Symptomatik krankgeschrieben worden. Betreffend den psychopathologi schen Befund habe Dr. B.___
dargelegt, dass keine Gedächtnisstörungen vorhan den gewesen seien und die Beschwerdeführerin in der Grundstimmung «ziemlich gedrückt» gewesen sei . Als Diagnose sei im besagten Bericht von Dr. B.___
eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom aufgeführt und dar gelegt worden, dass i m damals bisherigen Therapieverl auf keine Besserung ein getreten sei.
Der psychiatrische Gutachter kam diesbezüglich zum Schluss, dass eine mittel gradige depressive Symptomatik aus dem Bericht anhand der geschilderten objektiven
Beeinträchtigungen nicht nachzuvollziehen sei. Plausibel sei eine Reaktionsbildung im Sinne einer
Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depres siven Symptomatik. Einem weiteren ärztlichen
Bericht von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) sei die gleiche Diagnose zu entnehmen. Zusätzlich werde der Verdacht auf eine generalisierte Angststörung geäu ssert und als Diagnose
chronische Schmerzen mit psychischen und körperli chen Faktoren angegeben. Es werde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auf einem guten Weg zur Besserung gewesen sei, bis die
Corona-Pandemie gekommen sei. Dadurch sei sie ängstlich und verunsichert
gewesen, habe sich sozial isoliert gefühlt, weil sie ihre Kinder und Enkelkinder nicht habe sehen können. Die Dosis der Antidepressiva sei erhöht worden. Der psychiatrische Medas -Gutachter kam diesbezüglich zum Schluss, dass i m psychopathologischen Befund verglichen mit dem vorangegangenen Bericht eine gleichbleibende psychische Beeinträchtigung geschildert werde . Insgesamt sei anamnestisch wie aktenkundig eine geringe psy chische Beeinträchtigung im Sinne einer Anpassungsstörung nachvollziehbar (Urk. 7/85/25-44 S. 15 f. Ziff. 6).
Zusammenfassend kam d er psychiatrische Gutachter nach der Würdigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der aktenkundigen Berichte sowie gestützt auf die eigenen Untersuchungsergebnisse in seinem Teil gutachten zum Schluss, dass es bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr scheinlich nach der
Herzoperation vor dem Hintergrund der er Familienanamnese mit gehäuften kardialen Erkrankungen und auch dadurch bedingten Todesfällen zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Symp tomatik zirka ab September 2019 gekommen sei. Aktenkundig werde eine vorübergehende Besserung mit einer erneuten Zunahme der Symptomatik beschrieben, wobei im Bericht vom Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine gleichbleibende psychische Beeinträchtigung verglichen mit dem Vorbericht vom Anfang des Jahres 2019 (richtig: 2020; vgl. vorstehend E. 3.3) beschrieben werde. Für die Symptomatik aufrechterhaltend seien überwiegend wahrscheinlich der Tod des Bruders der Beschwerdeführerin vor einem Jahr gewesen, welch er eben falls kardial bedingt gewesen sei und
die soziale Isolation, welcher sich die Beschwerdeführerin auf grund pandemiebedingter Ängste
unterzog en habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht mehr sozial isoliert, beschreibe für sie wohltuende
Kontakte mi t ihren Kindern, den Grosskindern, aber auch anderen Kindern auf dem Spielplatz, wirke auch nicht mehr namhaft psychisch beein trächtigt. Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Beeinträchtigungsaus mass sei nur teilweise nachvollziehbar .
I nsbesondere sei die von ihr
postulierte Vergesslichkeit nicht objektivierbar . Auch werde diese aktenkundig nicht erwähnt. Weiter sei die Versicherte affektiv, abgesehen von einer themenabhän gigen kurzzeitigen Affektinkontinenz, adäquat. Entsprechend sei in der Gegen übertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Das von der Versicherten berichtete alltägliche Funktionsniveau lasse ferner keine Rück schlüsse auf eine namhafte psychische Beeinträchtigung zu. Zusammenfassend habe bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine
Anpassungs störung mit l ängerer depressiver Reaktion von September 2019 bis maximal Ende des Jahres 2020 bestanden . B ei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine geringgradige
psychische Beeint rächtigung, welche die Arbeitsfä higkeit und die alltägliche
Funktionsfähigke it nicht namhaft beeinträchtige.
Anhaltspunkte für eine generalisierte Angststörung würden sich hingegen nicht ergeben. Das von der Beschwerdeführerin g eklagte Angstniveau sei nicht patho logisch und vor dem Hintergrund der Familienanamnese nachzuvollziehen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung bei nicht vorhandener Evidenz für einen fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikt und einer klinisch nicht evidenten namhaften Schmerzbeeinträchtigung ergeben (Urk. 7/85/25-44 S. 10 Mitte, S. 16 f. Ziff. 6, S. 18 Ziff. 7.3).
Die Herleitung und Begründung der psychiatrischen Diagnose ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal der psychiatri sche Gutachter auch begründet darlegte, weshalb seine Einschätzung von derje nigen von Dr. B.___ abweicht.
M ithin ist von einem Status nach Anpassungsstö rung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) auszugehen. Die von den Gutachtern in psychiatrischer Hinsicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/1-9 S. 4 ff., Urk. 7/85/25-44 S. 18 ff. Ziff. 8; vgl. vorstehend E. 3.6) erscheint nachvollziehbar, weshalb ebenfalls darauf abgestellt werden kann. Da keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann vorliegend auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ver zichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.6). 4.3
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom August 2021 (vor stehend E. 3.7)
von einer generalisierten Angststörung, sonstigen anhaltenden affektiven Störungen und chronischen Schmerzen mit psychischen und körperli chen Faktoren auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. III) . In Bezug auf die geltend gemachten Ängste kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über Ängste berichtet habe, an einem Herztod zu sterben und Angst habe, dass sie ins Spital müsse und sie wegen der Pandemie restriktionen niemanden besuchen dürfe und dort allein sterben müsse (Urk. 7/85/25-44 S. 7 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 3.2). Der psychiatrische G utachter kam diesbezüglich
in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das g eklagte Angstniveau nicht pathologisch und vor dem Hintergrund der Famili enanamnese nachzuvollziehen sei (vorstehend E. 4.2) . Dr. B.___
führte in ihrer Stellungnahme vom A ugust 2021 lediglich aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine generalisierte Angstst örung erfüllt seien (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90 S. 2 unten f.), ohne diese
jedoch bezogen auf die Beschwerdeführerin näher darzulegen . Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dem psychiatrischen G utachter fol gend (vorstehend E. 4.2) ist deshalb davon auszugehen, dass die Kriterien für eine generalisierte Angststörung nicht erfüllt sind . Die diesbezüglichen Einwendungen erweisen sich daher als unbegründet.
In Bezug auf eine affektive S törung legte der psychiatrische Gutachter in schlüs siger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von einem Status nach Anpas sungsstörung mit längerer dep ressiver Reaktion auszugehen ist
(vorstehend E. 3.6). Daran vermag die Ansicht von Dr. B.___, die von einer anhaltenden Stö rung aus geht, da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht wirklich gebessert habe (vorstehend E. 3.7), nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass Dr. B.___
in diesem Zusammenhang sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) diag nostizierte (vgl. vorstehend E. 3.7). Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, 2015, handelt es sich dabei um eine Restkategorie für anhaltende affektive Störungen, die nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug dauern, um die Krite rien unter anderem für Dysthymia zu erfüllen, wobei die Dysthymia die Kriterien für eine leichte depressive Störung nicht erfüllt (S. 183 und S. 184). Es ist daher selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden Ärztin nicht verfehlt, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, dass lediglich ein Status nach Anpassungsstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorlag.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergesslichkeit
kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwer deführerin mehrfach erwähnt hab e, vergesslich zu sein. So vergesse sie beispiels weise, die Wohnungstür zu schliessen (Urk. 7/85/25-44 S. 7 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 3.2, S. 12 Ziff. 4.1). Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass die geltend gemachte Vergess lichkeit nur teilweise nachvollziehbar sei. Auch sei eine solche aktenkundig nicht erwähnt (vorstehend E. 3. 6). Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ interpre tierte die Vergesslich keit sodann als ein Symptom der Depression und permanen ter Sorgen und erachtete eine neurokognitive Abklärung als angebracht, um eine eventuell frühere kognitive Störung zu diagnostizieren (vorstehend E. 3.7). Hin weise auf eine kognitive Störung in der Vergangenheit ergeben sich aus den echt zeitlichen Berichten nicht, womit sich eine neuropsychologische Abklärung zur Eruierung einer allfällige n frühere n kognitive n Störung nicht aufdrängt . Indem Dr. B.___ die geklagte Vergesslichkeit in Verbindung brachte mit der von ihr diagnostizierten Depression und der permanenten Sorgen der Beschwerdeführe rin, ergibt sich ebenfalls keine Veranlassung, die aktuell geltend gemachte Ver gesslichkeit neuropsychologisch weiter abzuklären . Dies gilt umso mehr, als dass der psychiatrische Gutachter darlegte, dass eine Vergesslichkeit im Rahmen der Begutachtung nicht habe objektiviert werden können (Urk. 7/85/42 Ziff. 7.3) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht auch noch neur opsychologisch untersucht wurde, dies ins besondere aufgrund des Umstandes, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde, die eine neuropsychologische Einschränkung hätte erklären können . Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 5 Ziff. III.6) erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdi gung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).
Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter in schlüssiger und nachvollzieh barer Weise dar, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungs störung bei nicht vorhandener Evidenz für einen fehlverarbeiteten/unver arbeiteten innerseelischen Konflikt und einer klinisch nicht evidenten namhaften Schmerzbeeinträchtigung ergeben würden (vorstehend E. 3.6). Indem die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ lediglich ausführt e, dass die Kriterien für chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren vorhande n seien, ohne diese jedoch bezogen auf die Beschwerdeführerin näher zu bezeich nen (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90 S. 3 unten f.; vorstehend E. 3.7), ver mag sie am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. Ausserdem ist auch hier auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Nach dem Gesagten vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin und der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ nichts am Beweiswert des psychiatri schen Teilgutachtens zu ändern. 4.4
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist und folglich eine 100%ige Arbeitsfähig keit vorliegt. 4.5
Im somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine beginnende Varus gonarthrose beidseits bei radiologisch leichten degenerativen Veränderungen und einer Periarthropathia
genus als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit sowie eine koronare 2-Gefässerkrankung, eine arterielle Hypertension, eine mässige Adipositas und Hammerzehen des Dig . III und IV beidseits ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8).
Der internistische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass a us inter nistischer Sicht der Verlauf der koronaren Herzkrankheit nicht aussergewöhnlich sei. Das angetroffene Beschwerdebild nach erfolgreicher offener Herzoperation sei für eine gewisse Episode von vielleicht einem Jahr plausibel. Die Befunde anlässlich der aktuellen körperlichen Untersuchung würden das ausgeweitete kör perliche Beschwerdebild jedoch nicht erklären (Urk. 7/85/10-24 S. 14 Ziff. 7.3). Ab Beginn der kardiologischen Behandlung im Juni 2018 bis zum Abschluss der Reha im August 2018 habe keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen, seit September 2018 liege aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/85/10-24 S. 14 f. Ziff. 8).
Der rheumatologische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass die im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Begutachtung geschil derten Ganzkörperschmerzen sowie die geklagten funktionellen Einschränkungen angesichts der Anamnese, der Aktenlage sowie de r Befunde in der klinischen Untersuchung aus rheumatologischer Sicht ursächlich nicht mit objektivierbaren somatischen gesundheitlichen Störungen erklärt und damit einer Ursache zuge ordnet werden könnten (Urk. 7/85/45-69 S. 21 f. Ziff. 7.3). Angesichts der Aktenlage, der Anamnese, der Klinik und der Bildgebung lasse sich rheumatolo gisch eine bewegungs- und belastungsakzentuierte Beschwerdesymptomatik in beiden Kniegelenken plausibilisieren. In diesem Kontext lasse sich aus rheuma tologischer Sicht eine Zunahme von Kniebeschwerden unter kumulativer Belas tung und daher eine leichte quantitative und qualitative Einschränkung der Geh-
und Stehfähigkeit plausibilisieren (Urk. 7/85/45-69 S. 22 Ziff. 7.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit der rheumatologischen Beurteilung im Kantonsspital A.___, bei welcher die Gonarthrose obj ektiviert worden sei (vgl. Urk. 7/85/45-69 S. 8 Ziff. 2), eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, leichten und wech selbelastenden Tätigkeit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/45-69 S. 22 ff. Ziff. 8).
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die angestammte und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar,
zumal die Gutachter begründet dar legten, dass die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde das generalisierte Beschwerdebild nicht erklären und selbst d ie Beschwerdeführerin nicht habe dar legen können, wie sich die generalisierten Schmerzen konkret auswirken würden, und sie eine Besserung im bisherigen Verlauf se it Juni 2018 angegeben habe (vgl. vorstehend E. 3.6). Dabei brachte die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht keine substantiierte Kritik an den jeweiligen Teilgutachten vor (vgl. Urk. 1). 4.6
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aufgrund der aktuellen Physiothe rapie noch kein stabiler Gesundheitszustand bestehe. Indem die Beschwerdegeg nerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dennoch erlassen habe, habe sie diese verfrüht erlassen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.9). Dem Bericht der Physiotherapeutin D.___ vom November 2021 (vorstehend E. 3.9) kann entnommen werden, dass die Physiotherapie nach 18 Sitzung en abgeschlossen wurde, da mit dieser keine Verbesserung der Schmerzsituation habe erzielt werden können. Dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Physiotherapie die angefochtene Verfü gung erlassen hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Es hat demnach keine ver frühte Beurteilung stattgefunden. 4.7
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau von August 2019 bis Februar 2021 zu 100 % zumutbar war; seit März 2021 liegt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit liegt seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. 4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem MEDAS-Gutachten volle r Beweis wert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das einge holte MEDAS-Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau von August 2019 bis Februar 2021 und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit März 2021 auszugehen. In einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Anteil von sitzen der Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund besteht seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 4.4, E. 4.7). Die Beschwerdeführerin ist demnach in einer ange passten Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu erachten (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 6.4) . 5. 5.1
Am 30. Januar 2020 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 31. Januar 2020 berichtet wurde (Urk. 7/53). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem jüngsten Sohn (gebo ren 1996), der bereits erwachsen sei, in einer Wohnung lebe. Die drei älteren Kinder würden selbständig wohnen (S. 2 Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit 100 % arbeiten. Sie habe frü her schon bei einer Gemüsefarm in einem Vollzeitpensum gearbeitet, jedoch nur sehr wenig verdient. Diese Stelle sei ihr im Jahr 2010 gekündigt worden. Nach der Kündigung habe sie infolge der schlechten Deutschkenntnisse keine andere Arbeit im hohen Pensum mehr gefunden. Sie habe genommen, was sich geboten habe und dies sei die Reinigungsstelle bei F.___ gewesen. Nachdem sie die Stelle dort angetreten habe, habe sie zunächst keine weiteren Stellenbemühungen unternommen. Im Jahr 2013 habe sie bei G.___ eine zusätzliche Reinigungstätigkeit aufgenommen, jedoch habe sie do rt auf Abruf gearbeitet (S. 3 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbs tätige und zu 50 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten acht Jahren vor der Erkrankung zirka in einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Das Argument, dass die Beschwerdeführerin wegen den schlechten Deutschkenntnissen keine Vollzeitstelle mehr gefunden habe, könne nicht berücksichtigt werden, da die mangelnden Sprachkenntnisse invali ditätsfremd seien (S. 3 Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1).
Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich Ernährung eine Einschränkung von 10 % und gewichtet von 35 % und für den Bereich Wohnungs- und Haus pflege und Haustierhaltung eine Einschränkung von 15 % und gewichtet von 35 % (S. 4 ff. Ziff. 6.1 und 6.2). Total resultiere eine Einschränkung von 8.75 % im Haushalt (S. 4 ff. Ziff. 6) 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Januar 2020 (vorstehend E. 5.1) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige aus (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum tätig wäre (Urk. 1 S. 7 III.11; vgl. vorstehend E. 2.2). Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. 5.3
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Im Jahr 1995 reiste sie in die Schweiz ein .
I n den Jahren 2004 bis 2010 hat sie als Hilfsarbeiterin auf einer Gemüsefarm gearbeitet (vgl. Urk. 7/6 S. 1; Urk. 7/35; Urk. 7/53/ S. 2 Ziff. 2.1). Von April 2011 bis Mai 2018 war sie bei der F.___ als Unterhaltsreinigerin für jeweils 14.50 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 7/18/1-5; Urk. 7/35). Ab Mai 2018 war sie dann bei der H.___ AG für jeweils 15 Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/21). Zudem arbei tete die Beschwerdeführerin ab September 2013 bei der G.___ für jeweils zirka 5 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 7/16 /1-6, Urk. 7/35/1).
Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Erkrankung zuletzt zirka 20 Stunden pro Woche als Reini gungsmitarbeiter in gearbeitet (vorstehend E. 5.1), womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin einer teil zeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Indes bemühte sich die Beschwer deführerin stets um eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit, weshalb sie bei ver schiedenen Arbeitgebern gleichzeitig tätig war. Ausserdem weist ihre Erwerbsbi ographie eine seit dem Jahr 2000 durchgehende Erwerbstätigkeit und insbeson dere in den Jahren 2004 bis 2010 eine 100%ige Tätigkeit im Gemüsebau aus (Urk. 7/35/1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem anfänglich sämtliche der vier Kinder minderjährig waren (vgl. Urk. 7/6). Im Weiteren war der Ehemann nach ebenfalls langjähriger Erwerbstätigkeit seit Sommer 2019 arbeitslos geworden (Urk. 7/53/1), womit die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit (zumindest ab Sommer 2019) in einem 100%-Pensum gearbeitet hätte (vgl. Urk. 7/53/3 oben), nachvollziehbar erscheint . Diese Frage kann jedoch letzt lich offen gelassen werden, da selbst bei einer sozialversi cherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige bei der attestierten 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Valideneinkommens
den bei der F.___ AG gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 13. April 2018 (vgl. Urk. 7/18/1-5) zuletzt erzielten Stundenlohn von Fr. 20.99 (Fr. 19.20 + Fr. 1.79 Anteil 13.
Mo natslohn) heran und berechnete dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 22'921. -- (Fr. 20.99 x 42 x 52 :
2) für ein 50 %-Pensum beziehungsweise von Fr. 45'842. - für ein 100 %-Pensum (Urk. 7/56 S. 1).
Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste, leichte und wechselbelastende Tätig keit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund zu 100
% zumutbar (vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdegegnerin zog z ur Ermittlung des Invalideneinkommens den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und berechnete dabei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 54'95 5.-- (Fr. 4'371. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005). 6.3
Ob angesichts der
ermittelten Vergleichswerte eine Parallelisierung vorzunehmen wäre (vgl. BGE 141 V 1 E. 5.4), kann ebenfalls offen gelassen werden. Denn selbst wenn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen als rechnerische Vereinfachung ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 6.2)
berechnet und sich damit deren genaue Ermittlung erübrig en würde n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad . Denn dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel lenlohn, für welchen vorliegend rechtsprechungsgemäss die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgeric hts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hin weis; 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) .
Angesichts der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) resultiert e somit bei einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 0 %.
Würde mit der Beschwerdegegnerin von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige (50 %) ausgegangen (vgl. vorstehend E. 5, E. 6.2), würde b ei einem Valideneinkommen von Fr. 45'842.-- sowie einem Inva lideneinkommen von Fr. 54'955.-- keine Erwerbseinbusse resultieren, was zu kei ner Einschränkung im Erwerbsbereich führt. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 31. Januar 2020 wurde für den Haushalt eine Einschränkung von 8.75 % ausge wiesen (vorstehend E. 5.1), was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 4.36 % ergibt. Damit würde ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von total rund 4 % resultieren . 6.4
Das Wartejahr lief im Juni 2019 (vgl. Urk. 7/85/6) ab (Art. 28 IVG, vorstehend E. 1.3) und die Medas -Gutachter attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2019 (vgl. vorstehend E. 4.8). Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Medas -Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bis Juli 2019 einzig gestützt auf das AUF-Attest der Rheumatologie des Kantonsspitals A.___ attestierten (vgl. Urk. 7/85/6), nach ihrer Einschätzung jedoch aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht ab September 2018 (Urk. 7/85/24) beziehungsweise durchgehend (Urk. 7/85/43 oben) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand und aus rheumatologischer Sicht von einer zeitlich definierten vollständigen bis partiellen Arbeitsunfähigkeit lediglich 2017 und 2018 nach der Herzoperation auszugehen war (Urk. 7/85/67). Mangels dezidierter fachärztlicher Angaben in den Akten lasse sich der zeitliche Verlauf retrospektiv nicht fundiert nachvollziehen (Urk. 7/85/68 oben).
Dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 6. Juni 2019 und dessen Aufstellung der AUF-Zeugnisse vom 4. Juni 2019 (Urk. 7/50 S. 1 und 2, Z iff. 1.3 und Ziff. 2.7 sowie S.
10) ist zu entnehmen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungs fach frau bis zum 5. Juli 2019 attestiert wurde. Geeigneter als die angestammte Tätig keit sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche zwischen 2-6 Stunden täglich ausgeführt werden könne, wobei die Prognose gut sei (S. 3 Ziff. 4.2 und 4.3). Angesichts der Ausführungen im Medas -Gutachten, wonach sich im Jahr 2019 in den einzelnen Fachgebieten keine Arbeitsunfähigkeit eruieren liess, und der Angaben im besagten Bericht des Kantonsspitals A.___, wonach eine angepasste Tätigkeit
bis zu 6 Stunden täglich bei guter Prognose zumutbar sei, ist eine für Juni 2019 anzunehmende Invalidität nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. 6. 5
Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 0 % beziehungsweise 4 % kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG). Vor l iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger