Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1982, meldete sich wegen psychischen Problemen und verschiedenen körperlichen Leiden am
12. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/5) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Gegen den am 12. November 2018 erlassenen Vorbescheid (Urk. 13/60) erhob der Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13/62) unter Beilage eine r Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 von med. pract . Y.___, Oberarzt Zentrum
Z.___, Abhängigkeitserkrankungen (SSAM) . Darin wurde festgehalten, es sei beim Versicherten vor dem Hintergrund seiner ADHS-Diagnose bei einer kompletten Abstinenz von Cannabis nicht von einer Verbes serung seines Befindens und damit auch nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/61/1). Die IV-Stelle kam nach erneuter medizinischer Einschätzung zum Schluss, der Gesundheitszustand des Versicher ten könne sich durch eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung alle ein bis zwei Wochen über sechs Monate wesentlich verbessern, weshalb sie ihm mit Schreiben vom 31. Januar 2019 eine Schadenminderungspflicht mit Durch führung der genannten Massnahme auferlegte (Urk. 13/64).
Im Bericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/74) kam med. pract . Y.___
zum Schluss, dem Versicherten sei keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar (Ziff. 4.1) und eine Eingliederung sei kaum realistisch (Ziff. 4.3). Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Border line, histrionischen, antisozialen und narzisstischen Anteilen und ein Status nach mehreren mittelgradig depressiven Episoden genannt (Ziff. 2.5). Die IV-Stelle veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt, welches am 13. November 2020 erstattet wurde (Urk. 13/81). Dr. A.___
stellte die folgende Diagnose: Störung durch Can n abinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch. Ausgehend von dieser psychischen Gesundheitsstörung und vor dem Hinter grund, dass objektiv keine psychopathologische Symptomatik zu beurteilen bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren sei, die aus medizi nisch-theoretischer Sicht eine höhergradige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu begründen vermöge, attestierte er dem Versicherten seit der IV-Anmeldung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 13/81/20-21). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung zur Erhaltung des Gesundheitszustandes, Urk. 13/83).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/84; Urk. 13/88) und nach Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Gutachter Dr. A.___ (vgl. Urk. 13/9 8, Urk. 13/100; Urk. 13/102-103), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3. November 2021 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/109 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2021 Beschwerde erheben, wobei die materiellen Rechtsbegehren auf Zusprache einer Invalidenrente, eventu ell auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen lauteten und er Antrag auf Einholung eines Gerichtgutachtens stellen liess (Urk. 1 S . 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) . Mit Gerichtsverfügung vom 18. März 2022 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).
Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 entschied das Gericht, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen (Urk. 17). Nachdem die Parteien auf Einwände gegen die in Aussicht genommene Expertin verzichtet und keine Ergänzungs fragen vorgebracht hatten (vgl. Urk. 19), wurde das Gutachten mit Beschluss vom
15. Juli 2022 (Urk. 20) angeordnet. Das psychiatrische Gutachten wurde am 13. Februar 2023 durch Dr. B.___ erstattet (Urk. 26). Der Beschwer deführer liess sich dazu am 29. März 2023 (Urk. 32) und die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 36) am 15. Mai 2023 (Urk. 35 -36) vernehmen. Die Eingaben wurden den Parteien gegenseitig zugestellt (Urk. 34, Urk. 37). Am 1. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 2).
Nach Zustellung des Gerichtsgutachtens von Dr. B.___ vom 13. Februar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2023 eine Stellung nahme ihres RAD vom 3. Mai 2023 ein. Die fachpsychiatrische RAD-Ärztin empfahl darin, vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen. Der Beschwerdeführer sei demzufolge seit 2012 erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, so dass seither keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorgelegen habe. Dies werde überwiegend wahrscheinlich auch dauerhaft der Fall sein (Urk. 36 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2021 die getätigten medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere das von Dr. A.___ erstellte Gutachten (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3 ff.) und ersuchte um Durchführung eines Gerichtsgutachtens (S. 13 Ziff. 17).
Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das bei Dr. B.___ eingeholte Gerichtsgutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 32). 3.
Die Gerichtsgutachterin Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 26 S. 42 f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden, histrio nischen, narzisstischen und Borderline -Anteilen (ICD-10 F 61) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) - Abhängigkeit von Cannabinoiden mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F 12.24) - abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F 63) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F 33.0) - Differentialdiagnose (DD) zusätzlich hyperkinetische Störung (ICD-10 F 90.1)
Dr. B.___ führte zu den funktionellen Einschränkungen aus, beim Beschwerdeführer beständen leichte funktionelle Einschränkungen in der Kompetenz- und Wissensanwendung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mittel schwere in der Flexibil i tät und Umstellungsfähigkeit; mittelschwer e bis schwere in der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit; schwere in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturie rung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Die Einschränkungen würden in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich betreffen (S. 68 f. Ziff. 6). Die Berufsbiographie wie der Verlauf der aktuellen Massnahme, mit der der Beschwerdeführer eine Busse abarbeite, sprächen deut lich gegen eine relevante Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Selbst in der aktuell geschützten Umgebung komme der Beschwerdeführer nicht regelmässig und nur unter erhöhtem Aufwand durch die Bet r euungspersonen zurecht. Wegen der Impulskontrollprobleme sei es selbst auf dem zweiten Arbeitsmarkt regelmässig zu Abbrüchen gekommen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er gar nie über längere Zeit in einer Anstellung bleiben können. Die Impuls kontrollprobleme seien Teil der Persönlichkeitsstörung und nicht durch psycho soziale Faktoren oder Cannabiskonsum zu erklären (S. 69 Ziff. 7).
Nach den vorliegenden Informationen reiche die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bis in die Kindheit zurück. Die vorliegenden Akten sprächen dafür, dass die psychische Störung und die daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bereits im Juli 2016 (sechs Monate vor Anmeldung zum Leistungsbezug) bestanden habe (S. 72 Ziff. 9).
Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, der Cannabiskonsum bzw. eine -abstinenz würden sehr wahrscheinlich nicht zu einer relevanten Besserung der Leistungsfähigkeit führen. Angesichts der schweren komorbiden Störung und des bisherigen Verlaufs sei eine Abstinenz weder geeignet noch zumutbar (S. 73 Ziff. 10). 4.
Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1) vollumfänglich. So ist es für die streitigen Belange umfassend, legt es doch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeits un fähigkeit nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 26 S. 16-21) eingehend und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vor-Einschätzungen (S. 62-68) abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterin
vermögen hinsichtlich der Einschränkung der Leistungs fähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit Blick auf die von ihr dargelegten sympto matischen Fähigkeitsstörungen und ihre Auseinandersetzung mit den praxisge mäss massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281) in Korrelation zum Ausmass der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Die Gerichts gutachterin legte auch einleuchtend dar, weshalb nicht auf das Vorgutachten von Dr. A.___
abgestellt werden kann (S. 62-66) .
Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisge mäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4),
sowie vor dem Hintergrund, dass beide Parteien, insbesondere auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 36), fest ge halten haben, die Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten seien nachvollziehbar und schlüssig, ist auf die Expertise von Dr. B.___ abzustellen. Bei seit mindestens Juli 2016 bestehender vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit besteht beim Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Etwas anderes machten auch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD nicht geltend (vgl. Urk. 35-36).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 (bei der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2017 eingegangene Anmeldung, vgl. Urk. 13/5/1, plus sechs Monate gemäss Art. 29 IVG) basierend auf einem Invali ditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zu r Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m unentgelt lichen Rechtsvertreter Silvan Meier Rhein eine angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der eingereichten, angemessenen Honorarnote (Urk. 38) auf Fr. 3'076.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.3
In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichts expertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E.
4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E.
6.1, 139 V 469 E.
4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere in das Gutachten von Dr. A.___ vom
13. November 2020 (Urk. 13/81; dessen Ergänzungen in Urk. 13/100 und Urk. 13/103), die
Berichte von med. pract . C.___, Ärztlicher Leiter Zentrum Z.___, vom 12. Juni 2017 (Urk. 13/30), med .
pract .
Y.___ vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/74) und dessen Schreiben vom 6. Dezember 2018 und 5. Juli 2019 (Urk. 13/61/1 und Urk. 13/70) sowie den
Auszug aus dem Gutachten der
Klinik D.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 13/43/1-3), gelangte das Gericht zur Auffassung (Urk. 17, Urk. 20), dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Die Gerichtsgutachter in gelangte in schlüssiger Weise zu einer von Dr. A.___ abweichenden Einschätzung. Entsprechend kann auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.
Dr. B.___ stellte dem Gericht insgesamt Rechnung über Fr. 10‘298.-- (Fr. 473.-- + Fr. 9‘825. --; vgl. Urk. 25 und Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgut achten von Fr. 10‘298 .-- zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . November 202 1 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3'076.50
(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 10‘298 .-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1982, meldete sich wegen psychischen Problemen und verschiedenen körperlichen Leiden am
12. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/5) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Gegen den am 12. November 2018 erlassenen Vorbescheid (Urk. 13/60) erhob der Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13/62) unter Beilage eine r Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 von med. pract . Y.___, Oberarzt Zentrum
Z.___, Abhängigkeitserkrankungen (SSAM) . Darin wurde festgehalten, es sei beim Versicherten vor dem Hintergrund seiner ADHS-Diagnose bei einer kompletten Abstinenz von Cannabis nicht von einer Verbes serung seines Befindens und damit auch nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/61/1). Die IV-Stelle kam nach erneuter medizinischer Einschätzung zum Schluss, der Gesundheitszustand des Versicher ten könne sich durch eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung alle ein bis zwei Wochen über sechs Monate wesentlich verbessern, weshalb sie ihm mit Schreiben vom 31. Januar 2019 eine Schadenminderungspflicht mit Durch führung der genannten Massnahme auferlegte (Urk. 13/64).
Im Bericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/74) kam med. pract . Y.___
zum Schluss, dem Versicherten sei keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar (Ziff. 4.1) und eine Eingliederung sei kaum realistisch (Ziff. 4.3). Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Border line, histrionischen, antisozialen und narzisstischen Anteilen und ein Status nach mehreren mittelgradig depressiven Episoden genannt (Ziff. 2.5). Die IV-Stelle veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt, welches am 13. November 2020 erstattet wurde (Urk. 13/81). Dr. A.___
stellte die folgende Diagnose: Störung durch Can n abinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch. Ausgehend von dieser psychischen Gesundheitsstörung und vor dem Hinter grund, dass objektiv keine psychopathologische Symptomatik zu beurteilen bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren sei, die aus medizi nisch-theoretischer Sicht eine höhergradige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu begründen vermöge, attestierte er dem Versicherten seit der IV-Anmeldung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 13/81/20-21). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung zur Erhaltung des Gesundheitszustandes, Urk. 13/83).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/84; Urk. 13/88) und nach Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Gutachter Dr. A.___ (vgl. Urk. 13/9 8, Urk. 13/100; Urk. 13/102-103), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3. November 2021 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/109 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2021 Beschwerde erheben, wobei die materiellen Rechtsbegehren auf Zusprache einer Invalidenrente, eventu ell auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen lauteten und er Antrag auf Einholung eines Gerichtgutachtens stellen liess (Urk. 1 S . 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) . Mit Gerichtsverfügung vom 18. März 2022 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).
Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 entschied das Gericht, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen (Urk. 17). Nachdem die Parteien auf Einwände gegen die in Aussicht genommene Expertin verzichtet und keine Ergänzungs fragen vorgebracht hatten (vgl. Urk. 19), wurde das Gutachten mit Beschluss vom
15. Juli 2022 (Urk. 20) angeordnet. Das psychiatrische Gutachten wurde am 13. Februar 2023 durch Dr. B.___ erstattet (Urk. 26). Der Beschwer deführer liess sich dazu am 29. März 2023 (Urk. 32) und die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 36) am 15. Mai 2023 (Urk. 35 -36) vernehmen. Die Eingaben wurden den Parteien gegenseitig zugestellt (Urk. 34, Urk. 37). Am 1. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 2).
Nach Zustellung des Gerichtsgutachtens von Dr. B.___ vom 13. Februar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2023 eine Stellung nahme ihres RAD vom 3. Mai 2023 ein. Die fachpsychiatrische RAD-Ärztin empfahl darin, vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen. Der Beschwerdeführer sei demzufolge seit 2012 erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, so dass seither keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorgelegen habe. Dies werde überwiegend wahrscheinlich auch dauerhaft der Fall sein (Urk. 36 S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2021 die getätigten medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere das von Dr. A.___ erstellte Gutachten (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3 ff.) und ersuchte um Durchführung eines Gerichtsgutachtens (S. 13 Ziff. 17).
Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das bei Dr. B.___ eingeholte Gerichtsgutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 32). 3.
Die Gerichtsgutachterin Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 26 S. 42 f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden, histrio nischen, narzisstischen und Borderline -Anteilen (ICD-10 F 61) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) - Abhängigkeit von Cannabinoiden mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F 12.24) - abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F 63) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F 33.0) - Differentialdiagnose (DD) zusätzlich hyperkinetische Störung (ICD-10 F 90.1)
Dr. B.___ führte zu den funktionellen Einschränkungen aus, beim Beschwerdeführer beständen leichte funktionelle Einschränkungen in der Kompetenz- und Wissensanwendung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mittel schwere in der Flexibil i tät und Umstellungsfähigkeit; mittelschwer e bis schwere in der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit; schwere in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturie rung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Die Einschränkungen würden in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich betreffen (S. 68 f. Ziff. 6). Die Berufsbiographie wie der Verlauf der aktuellen Massnahme, mit der der Beschwerdeführer eine Busse abarbeite, sprächen deut lich gegen eine relevante Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Selbst in der aktuell geschützten Umgebung komme der Beschwerdeführer nicht regelmässig und nur unter erhöhtem Aufwand durch die Bet r euungspersonen zurecht. Wegen der Impulskontrollprobleme sei es selbst auf dem zweiten Arbeitsmarkt regelmässig zu Abbrüchen gekommen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er gar nie über längere Zeit in einer Anstellung bleiben können. Die Impuls kontrollprobleme seien Teil der Persönlichkeitsstörung und nicht durch psycho soziale Faktoren oder Cannabiskonsum zu erklären (S. 69 Ziff. 7).
Nach den vorliegenden Informationen reiche die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bis in die Kindheit zurück. Die vorliegenden Akten sprächen dafür, dass die psychische Störung und die daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bereits im Juli 2016 (sechs Monate vor Anmeldung zum Leistungsbezug) bestanden habe (S. 72 Ziff. 9).
Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, der Cannabiskonsum bzw. eine -abstinenz würden sehr wahrscheinlich nicht zu einer relevanten Besserung der Leistungsfähigkeit führen. Angesichts der schweren komorbiden Störung und des bisherigen Verlaufs sei eine Abstinenz weder geeignet noch zumutbar (S. 73 Ziff. 10). 4.
Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1) vollumfänglich. So ist es für die streitigen Belange umfassend, legt es doch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeits un fähigkeit nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 26 S. 16-21) eingehend und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vor-Einschätzungen (S. 62-68) abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterin
vermögen hinsichtlich der Einschränkung der Leistungs fähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit Blick auf die von ihr dargelegten sympto matischen Fähigkeitsstörungen und ihre Auseinandersetzung mit den praxisge mäss massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281) in Korrelation zum Ausmass der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Die Gerichts gutachterin legte auch einleuchtend dar, weshalb nicht auf das Vorgutachten von Dr. A.___
abgestellt werden kann (S. 62-66) .
Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisge mäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4),
sowie vor dem Hintergrund, dass beide Parteien, insbesondere auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 36), fest ge halten haben, die Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten seien nachvollziehbar und schlüssig, ist auf die Expertise von Dr. B.___ abzustellen. Bei seit mindestens Juli 2016 bestehender vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit besteht beim Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Etwas anderes machten auch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD nicht geltend (vgl. Urk. 35-36).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 (bei der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2017 eingegangene Anmeldung, vgl. Urk. 13/5/1, plus sechs Monate gemäss Art. 29 IVG) basierend auf einem Invali ditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zu r Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m unentgelt lichen Rechtsvertreter Silvan Meier Rhein eine angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der eingereichten, angemessenen Honorarnote (Urk. 38) auf Fr. 3'076.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.3
In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichts expertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E.
4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 , 139 V 469 E.
4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere in das Gutachten von Dr. A.___ vom
13. November 2020 (Urk. 13/81; dessen Ergänzungen in Urk. 13/100 und Urk. 13/103), die
Berichte von med. pract . C.___, Ärztlicher Leiter Zentrum Z.___, vom 12. Juni 2017 (Urk. 13/30), med .
pract .
Y.___ vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/74) und dessen Schreiben vom 6. Dezember 2018 und 5. Juli 2019 (Urk. 13/61/1 und Urk. 13/70) sowie den
Auszug aus dem Gutachten der
Klinik D.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 13/43/1-3), gelangte das Gericht zur Auffassung (Urk. 17, Urk. 20), dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Die Gerichtsgutachter in gelangte in schlüssiger Weise zu einer von Dr. A.___ abweichenden Einschätzung. Entsprechend kann auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.
Dr. B.___ stellte dem Gericht insgesamt Rechnung über Fr. 10‘298.-- (Fr. 473.-- + Fr. 9‘825. --; vgl. Urk. 25 und Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgut achten von Fr. 10‘298 .-- zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . November 202 1 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3'076.50
(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 10‘298 .-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00739
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
12. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1982, meldete sich wegen psychischen Problemen und verschiedenen körperlichen Leiden am
12. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/5) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Gegen den am 12. November 2018 erlassenen Vorbescheid (Urk. 13/60) erhob der Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13/62) unter Beilage eine r Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 von med. pract . Y.___, Oberarzt Zentrum
Z.___, Abhängigkeitserkrankungen (SSAM) . Darin wurde festgehalten, es sei beim Versicherten vor dem Hintergrund seiner ADHS-Diagnose bei einer kompletten Abstinenz von Cannabis nicht von einer Verbes serung seines Befindens und damit auch nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/61/1). Die IV-Stelle kam nach erneuter medizinischer Einschätzung zum Schluss, der Gesundheitszustand des Versicher ten könne sich durch eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung alle ein bis zwei Wochen über sechs Monate wesentlich verbessern, weshalb sie ihm mit Schreiben vom 31. Januar 2019 eine Schadenminderungspflicht mit Durch führung der genannten Massnahme auferlegte (Urk. 13/64).
Im Bericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/74) kam med. pract . Y.___
zum Schluss, dem Versicherten sei keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar (Ziff. 4.1) und eine Eingliederung sei kaum realistisch (Ziff. 4.3). Als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde n eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Border line, histrionischen, antisozialen und narzisstischen Anteilen und ein Status nach mehreren mittelgradig depressiven Episoden genannt (Ziff. 2.5). Die IV-Stelle veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt, welches am 13. November 2020 erstattet wurde (Urk. 13/81). Dr. A.___
stellte die folgende Diagnose: Störung durch Can n abinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch. Ausgehend von dieser psychischen Gesundheitsstörung und vor dem Hinter grund, dass objektiv keine psychopathologische Symptomatik zu beurteilen bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren sei, die aus medizi nisch-theoretischer Sicht eine höhergradige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu begründen vermöge, attestierte er dem Versicherten seit der IV-Anmeldung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 13/81/20-21). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung zur Erhaltung des Gesundheitszustandes, Urk. 13/83).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/84; Urk. 13/88) und nach Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Gutachter Dr. A.___ (vgl. Urk. 13/9 8, Urk. 13/100; Urk. 13/102-103), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 3. November 2021 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/109 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2021 Beschwerde erheben, wobei die materiellen Rechtsbegehren auf Zusprache einer Invalidenrente, eventu ell auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen lauteten und er Antrag auf Einholung eines Gerichtgutachtens stellen liess (Urk. 1 S . 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) . Mit Gerichtsverfügung vom 18. März 2022 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).
Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 entschied das Gericht, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen (Urk. 17). Nachdem die Parteien auf Einwände gegen die in Aussicht genommene Expertin verzichtet und keine Ergänzungs fragen vorgebracht hatten (vgl. Urk. 19), wurde das Gutachten mit Beschluss vom
15. Juli 2022 (Urk. 20) angeordnet. Das psychiatrische Gutachten wurde am 13. Februar 2023 durch Dr. B.___ erstattet (Urk. 26). Der Beschwer deführer liess sich dazu am 29. März 2023 (Urk. 32) und die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 36) am 15. Mai 2023 (Urk. 35 -36) vernehmen. Die Eingaben wurden den Parteien gegenseitig zugestellt (Urk. 34, Urk. 37). Am 1. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 2).
Nach Zustellung des Gerichtsgutachtens von Dr. B.___ vom 13. Februar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2023 eine Stellung nahme ihres RAD vom 3. Mai 2023 ein. Die fachpsychiatrische RAD-Ärztin empfahl darin, vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen. Der Beschwerdeführer sei demzufolge seit 2012 erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, so dass seither keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorgelegen habe. Dies werde überwiegend wahrscheinlich auch dauerhaft der Fall sein (Urk. 36 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2021 die getätigten medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere das von Dr. A.___ erstellte Gutachten (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3 ff.) und ersuchte um Durchführung eines Gerichtsgutachtens (S. 13 Ziff. 17).
Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das bei Dr. B.___ eingeholte Gerichtsgutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 32). 3.
Die Gerichtsgutachterin Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 26 S. 42 f.): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden, histrio nischen, narzisstischen und Borderline -Anteilen (ICD-10 F 61) - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) - Abhängigkeit von Cannabinoiden mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F 12.24) - abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F 63) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F 33.0) - Differentialdiagnose (DD) zusätzlich hyperkinetische Störung (ICD-10 F 90.1)
Dr. B.___ führte zu den funktionellen Einschränkungen aus, beim Beschwerdeführer beständen leichte funktionelle Einschränkungen in der Kompetenz- und Wissensanwendung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mittel schwere in der Flexibil i tät und Umstellungsfähigkeit; mittelschwer e bis schwere in der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit; schwere in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturie rung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Die Einschränkungen würden in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich betreffen (S. 68 f. Ziff. 6). Die Berufsbiographie wie der Verlauf der aktuellen Massnahme, mit der der Beschwerdeführer eine Busse abarbeite, sprächen deut lich gegen eine relevante Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Selbst in der aktuell geschützten Umgebung komme der Beschwerdeführer nicht regelmässig und nur unter erhöhtem Aufwand durch die Bet r euungspersonen zurecht. Wegen der Impulskontrollprobleme sei es selbst auf dem zweiten Arbeitsmarkt regelmässig zu Abbrüchen gekommen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er gar nie über längere Zeit in einer Anstellung bleiben können. Die Impuls kontrollprobleme seien Teil der Persönlichkeitsstörung und nicht durch psycho soziale Faktoren oder Cannabiskonsum zu erklären (S. 69 Ziff. 7).
Nach den vorliegenden Informationen reiche die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bis in die Kindheit zurück. Die vorliegenden Akten sprächen dafür, dass die psychische Störung und die daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bereits im Juli 2016 (sechs Monate vor Anmeldung zum Leistungsbezug) bestanden habe (S. 72 Ziff. 9).
Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, der Cannabiskonsum bzw. eine -abstinenz würden sehr wahrscheinlich nicht zu einer relevanten Besserung der Leistungsfähigkeit führen. Angesichts der schweren komorbiden Störung und des bisherigen Verlaufs sei eine Abstinenz weder geeignet noch zumutbar (S. 73 Ziff. 10). 4.
Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1) vollumfänglich. So ist es für die streitigen Belange umfassend, legt es doch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeits un fähigkeit nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 26 S. 16-21) eingehend und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vor-Einschätzungen (S. 62-68) abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterin
vermögen hinsichtlich der Einschränkung der Leistungs fähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit Blick auf die von ihr dargelegten sympto matischen Fähigkeitsstörungen und ihre Auseinandersetzung mit den praxisge mäss massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281) in Korrelation zum Ausmass der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Die Gerichts gutachterin legte auch einleuchtend dar, weshalb nicht auf das Vorgutachten von Dr. A.___
abgestellt werden kann (S. 62-66) .
Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisge mäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4),
sowie vor dem Hintergrund, dass beide Parteien, insbesondere auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 36), fest ge halten haben, die Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten seien nachvollziehbar und schlüssig, ist auf die Expertise von Dr. B.___ abzustellen. Bei seit mindestens Juli 2016 bestehender vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit besteht beim Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Etwas anderes machten auch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD nicht geltend (vgl. Urk. 35-36).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 (bei der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2017 eingegangene Anmeldung, vgl. Urk. 13/5/1, plus sechs Monate gemäss Art. 29 IVG) basierend auf einem Invali ditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zu r Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m unentgelt lichen Rechtsvertreter Silvan Meier Rhein eine angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der eingereichten, angemessenen Honorarnote (Urk. 38) auf Fr. 3'076.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 5.3
In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichts expertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E.
4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E.
6.1, 139 V 469 E.
4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere in das Gutachten von Dr. A.___ vom
13. November 2020 (Urk. 13/81; dessen Ergänzungen in Urk. 13/100 und Urk. 13/103), die
Berichte von med. pract . C.___, Ärztlicher Leiter Zentrum Z.___, vom 12. Juni 2017 (Urk. 13/30), med .
pract .
Y.___ vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/74) und dessen Schreiben vom 6. Dezember 2018 und 5. Juli 2019 (Urk. 13/61/1 und Urk. 13/70) sowie den
Auszug aus dem Gutachten der
Klinik D.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 13/43/1-3), gelangte das Gericht zur Auffassung (Urk. 17, Urk. 20), dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Die Gerichtsgutachter in gelangte in schlüssiger Weise zu einer von Dr. A.___ abweichenden Einschätzung. Entsprechend kann auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.
Dr. B.___ stellte dem Gericht insgesamt Rechnung über Fr. 10‘298.-- (Fr. 473.-- + Fr. 9‘825. --; vgl. Urk. 25 und Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgut achten von Fr. 10‘298 .-- zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . November 202 1 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3'076.50
(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 10‘298 .-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 28 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti