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IV.2021.00736

Versicherte, die krankheitsbedingt nur noch teilzeitlich eingesetzt werden kann und keine Führungsfunktionen mehr wahrnehmen kann, die im Übrigen jedoch im gleichen Bereich arbeiten kann, in dem sie mutmasslich auch bei voller Gesundheit tätig wäre. Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Prozentvergleichs, in dessen Rahmen den eingebüssten Fähigkeiten zur vollzeitlichen Einsetzbarkeit und zur Bekleidung von Führungspositionen Rechnung getragen wird.

Zürich SozVersG · 2022-06-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959,

war

nac h der obligatorischen Schulzeit

in verschiedenen Branchen im Rahmen von jeweils kürzerdauernden Anstellungen tätig (vgl. den Auszug aus dem ind ividuellen Konto vom 1 7. März 2 014, Urk. 7/8/1-2) , erwarb im Oktober 1989 das Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte ( Urk. 7/2/5) und arbeitete danach während einiger Jahr e bei der Stadtverwaltung Y.___ ( Urk. 7/8/2). Im Juni 1996 erlangte sie nach dreijähriger Ausbildung das Diplom für Erwachsenenbild ung an der Z.___ (

Urk.

7/2/ 3- 4), und 1998/1999 durchlief sie einen berufsbeglei tenden Lehrgang für Organisationsentwicklung/Unternehmensentwicklung , den sie im November 1999 mit dem Zertifikat d er A.___ mit Sitz in Österreich abschloss ( Urk. 7/2/1).

Von Oktober 1998 bis Juli 2000 arbeitete X.___ bei der B.___ ; nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (Angaben der Arbeits losenkasse der Gewerkschaft Bau & In dustrie vom 1 9. März 2004, Urk. 7/9) trat sie im Dezember 2001 bei der B.___

erneut eine Stelle

- als Zentrumsleiterin - an, die bis Ende Juni 2002 befristet war (vgl. Urk. 7/8/4-5 und die Angaben der B.___ vom 1 6. März 2004, Urk. 7/7). Anschliessend war X.___

auf Mandatsbasis als Seminarleite rin/Erwachsenen bildnerin für die C.___ AG und für das D.___

tätig (Aufstellung von X.___ in Urk. 7/1; Angaben der C.___ vom 25. März 2004, Urk. 7/11, und des D.___ vom 5. April 2004, Urk. 7/12). 1.2

A m 4. März 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche run g an ( Urk. 7/3 ) und gab an, an chronischer Erschöpfung sowie an Schmerzen, chronisch rezidivierenden Infekte n und Fieber zu leiden und deswegen seit März 2002 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen zu sein, bei einer fortbestehen den 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 ( Urk. 7/3/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte n e ben den Angaben der Arbeitgeber den Bericht der Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. März 2004 ein ( Urk. 7/10), befragte die V ersicherte zum Erwerbspensum, das sie bei guter Gesundheit innehätte ( Urk. 7/14), und sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 24. September 2004 ab dem 1. März 2003 ein e halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu ( Urk. 7/23; Feststellungsblatt in Urk. 7/15). Die Verfügung blieb unangefochten.

Im Frühjahr 2006 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege und nah m hierbei die Angaben der Versicherten vom 6. März 2006 entgegen (Urk. 7/26) , holte den Bericht von Dr. E.___ vom 1 4. März 2006 ein (Urk. 7/27) und liess durch das Arbeitsintegrationsunternehmen F.___ , wo die Versicherte seit dem 1. Dezember 2005 eine 50%-Stelle als Erwachsen enbildnerin und Bildungsleiterin innehatte, den Bericht vo m 2 3. März 2006 erstellen (Urk. 7/28). Am 2 8. März 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 7/30 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/29 ) , was die Versicherte erneut unbeanstandet liess.

Auf den 1. Januar 2008 hin erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum bei der F.___ auf 60 %

und übernahm dabei neben der Funktion der Bildungsleiterin diejenige eines Mitglieds des Leitenden Aus schusses (Arbeitsvertrag vom 1. Feb ruar 2008, Urk. 7/31 ). Sie teilte dies der I V-Stelle mit (Schreiben vom 13. April 2008, Urk. 7/32), worauf diese den Bericht von Dr. E.___ vom 2 1. April 2008 ( Urk. 7/35) und die Angaben der Arbeitgeberin vom 2 3. April 2008 ( Urk. 7/34) einholte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten aufgrund des neu ermittelten Invaliditäts grades von 43 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/41+42; Feststellungsblatt in Urk. 7/36). Die Versicherte akzeptierte auch diesen Entscheid. 1.3

Nachdem die Versicherte ab dem 3 1. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war und Leistungen aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin bei der Helsa na Zusatzversicherung AG (Helsana) erhalten hatte (vgl. die Unterlagen der Helsana in Urk. 7/49 /1-30 mit den Zeugnissen des G.___ ), gelangte sie am 2. Juli 2013 wieder an die Invalidenversicherung ( Urk. 7/48). Die IV- Stelle holte neben den Unterlagen der Helsana d en Bericht des G.___ vom 1 7. Juli 2013 ein ( Urk. 7/54) und liess durch den seit Januar 2013 behandeln den Psychiater Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom August 2013 (Eingang) verfassen ( Urk. 7/61) . Ferner erkundigte sie sich bei der F.___

und erfuhr durch deren Bericht vom 1 3. August 2013 von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2013 ( Urk. 7/60). Nachdem die IV-Stelle ausserdem die Beurte i lu ng ihres RAD-Arztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom 2 6. Au gust 2013 eingeholt hatte (Urk. 7/62/3-4), eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. O ktober 2013, dass keine dauerhafte Verschlechterung des G esundheitszustandes ausgewiesen sei und sie daher bei einem Invaliditätsgrad von nach wie vor 43 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe ( Urk. 7/65; Fest stellungsblatt in Urk. 7/62). Die Versicherte liess diese Verfügung wiederum unangefochten. 1.4

In der Folge teilte Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, bei der die Versicherte seit Januar 2020 in Behandlung stand, der IV-Stelle mit Zuschrift vom 1 8. März 2021 mit, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Patientin

verschlechtert habe ( Urk. 7/77), und verfasste am 8. April 2021 hierzu einen begründenden Bericht ( Urk. 7/79). Die IV-Stelle holte bei Dr. J.___ die zusätzlichen Angaben v om 1 8. Mai 2021 ein ( Urk. 7/84) und liess ferner dur ch das Universitätsspital K.___ , Dermatologische Klinik, den Bericht vom 3. Juni 2021 erstel len ( Urk. 7/87). Gestützt auf die Stellungnahm e des RAD-Arztes pract . med. L.___ , Facharzt für Arbeitsmediz in, vom 2 3. Juni 2021 (Urk. 7/95/ 2 3) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten d araufhin mit Vorbe scheid vom 9. Juli 2021, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und daher keine Erhö hung der Rente vorgesehen sei ( Urk. 7/89 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/95 ). Die Versicher t e, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, liess mit Eingabe vom 6. September 2021 Einwendungen erheben ( Urk. 7/93) und als neue medizi nische Unterlagen zwei Bericht e des Universitätsspitals K.___ über Abklärungen im Zusammenhang mit dem geklagten chronischen Erschöpfungszustand einreichen, nämlich einen Bericht der Klinik für Konsili arpsychiatrie und Psychosomatik, Sprechstunde für chronische Müdigkeit, vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 7/92/4-5) und einen Bericht der Klinik für Immunologie vom 1 2. Februar 2021 ( Urk. 7/92/1-3); ausserdem liess sie ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. März 2021 beilegen ( Urk. 7/92/6). Die IV-Stelle gelangte mit den neu eingereichten Berichten nochmals an pract . med. L.___ (Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2021, Urk. 7/98/2-3) ; anschliessend entschied sie mit Verfügung vom 3. November 2021 im Sinne ihres Vorbescheids und lehnte es ab, die bisherige Invalidenrente zu erhöhen ( Urk. 2 = Urk. 7/99 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/98 ) . 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess X.___ durch Rechtsan walt Sebastian Lorentz gegen die Verfügung vom 3. November 2021 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich nochmals Stellung zu nehmen ( Urk. 6). Von der Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) wurde deshalb abgesehen , und die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde die NEST Sammelstiftung als zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Diese retournierte am 1 4. Juni 2022 ( Urk.

11) die zur Einsicht zugestellten Gerichtsa kten und legte Unterlagen zum Vorsorgeverhältnis bei (Urk. 12/1 6), ohne sich jedoch zum Verfahren zu äussern.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze R ente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe R ente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels r ente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2 2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tä tigkeit und der Anteil der Tätigkeit im nichterwerblichen Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gem ischte Methode der Invalidi täts bemessung).

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessu ng (Einkommensvergleich, Betäti gungsver gleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Recht sprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, sind auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.2.2

Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grund sätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massge bend . Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Inval idenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann kann i n gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidi tät erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewer ten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidi tätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungs gemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vg

l. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenan spruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Inv alidi tätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau ert hat. Im Falle eines Revisionsgesuchs, das von der versicherten Person ausgeht, erfolgt d ie Erhöhung der Ren te gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das R evisionsbegehren gestellt worden ist. 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ersuchens der Psychiaterin Dr. J.___ vom 1 8. März 2021 ( Urk. 7/77) Anspruch auf eine höhere als die bisherige Viertelsrente hat. 4. 4.1

Da eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Diskussion steht, ist die erste Voraussetzung für eine weiterführende materielle Anspruchsprüfung, dass sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen V erfügung vom 3. November 2021 ( Urk.

2) in potentiell rentenerheblicher Weise verändert hat. Zeitliche V ergleichsbasis ist dabei die Verfügung vom 9. Oktober 2013, mit der die Beschwerdegegnerin das erstmalige Rentenerhöhu ngsgesuch vom 2. Juli 2013 ( Urk. 7/48) abgewiesen hat ( Urk. 7/65). Denn die Beschwerdegegnerin hatte damals zum einen me dizinische Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschafft, indem sie die Akten der Helsana beigezogen (Urk. 7/49 /1-30 ) und einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ eingeholt hatte ( Urk. 7/61), und zum andern hatte sie auch umfassende Auskünfte der F.___ erhalten, in deren Rahmen sich die Arbeitgeberin eingehend zu den beruflichen Anforderungen und zur beobachteten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatte ( Urk. 7/60). 4 .2

A ngesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin das erneute Rentenrevisions gesuch vom März 2021 durch ihre behandelnde Psychiaterin hatte stellen lassen und diese im Bericht vom 8. April 2021 auf eine gesundheitliche Verschlechte rung seit 2012 hingewiesen hatte ( Urk. 7/79), beschränkte sich die Beschwerde gegnerin bei der Prüfung der Frage nach einer Veränderung auf den medizinischen Sachverhalt. Dementsprechend begründete sie

nach Einholen der Stellungnahme von pract . med. L.___ vom 2 3. Juni 2021 ( Urk. 7/95/ 2- 3) schon den Vorb e scheid vom 9. Juli 2021 einzig mit dem Fehlen einer dauerhaften Verschlechterung des Ges undheitszustandes (Urk. 7/89/2) und argumentierte in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 wieder gleich ( Urk. 2 S. 1-2), nachdem sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 6. September 2021 ebenfalls in erster Linie auf den Gesundheitszustand bezogen hatten ( Urk. 7/93) un d pract . med. L.___ am 29. Oktober 2021 nochmals Stellung genommen hatte ( Urk. 7/98/2-3).

Es gilt indessen zu beachten, dass

sich die Beschwerdeführerin zur Zeit des Erlasses der angefochtenen V erfügung vom 3. November 2021 in einer anderen beruflichen S ituation befand , als dies zur Zeit des Erlasses der Vergleichsverfü gung vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/65) der Fall gewesen war. Denn damals hatte sie immer noch im langjährigen Arbeitsverhältnis mit der F.___ gestanden, auch wenn sie krankheitsbedingt seit Ende Januar 2013 nicht mehr im Einsatz gewesen war (vgl. Urk. 7/49 /1-30 und Urk. 7/60/1+5) . D ie Auflösung des Arbeits verhältnisses war zwar gemäss den Angaben der Arbeitgeberin ursprünglich bereits auf En de Juni 2013 geplant gewesen, d er effektive Kündigungstermin war jedoch aufgrund der arbeitsrechtlichen Sperrfrist auf Ende November 2013 hinausgeschoben worden ( Urk. 7/60/3), und das Arbeitsverhältnis war demge mäss beim Erlass der Verfügung vom

9. Oktober 2013 noch nicht beendet gewesen. Folgerichtig war d ie Beschwerdegegnerin daher bei der Bemessung des damaligen Invalideneinkommens wie schon im Jahr 2008 (vgl. Urk. 7/36/2) vom tatsächlich erzielten Lohn bei der F.___ ausgegangen und hatte diesen ledig lich der Lohnentwicklung seit 2008 angepasst ( Urk. 7/62/4). Dieses Invalidenein kommen

kann indessen nach dem Verlust der Stelle bei der F.___ nicht mehr massgebend sein, da es ab dann den tatsächlichen Verh ältnissen nicht mehr entsprach. 4 .3

Damit ist seit dem Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2013

eine Veränderung

in den erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten, die potentiell rentenrelevant ist. Diese Veränderung für sich allein gebietet aufgrund der dargelegten Rechtsprechung bereits die umfassende, voraussetzungslose Prüfung des Rentenanspruchs, ohne dass es dafür noch auf eine gesundheitliche Veränderung ankäme. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, von der Überprü fung der erwerblichen Verhältnisse mit der Begründung abzusehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (vgl. Urk. 7/95/3), ist demgegenüber nicht rechtskonform. 5. 5.1

I n medizinischer Hinsicht hatte Dr. E.___ im Bericht vom 2 3. März 2004 die Diagnose eines CFS ( chronic

fatigue

syndrom ) mit chronisch rezidivierenden Infekten bei Zustand nach EBV (Epstein-Barr- Virus) - Infektion, Fibromyalgien und Gesichtsneuralgien mit Beginn im Jahr 1999 und die Diagnose eines Burn out-Syndroms mit Depressionen mit Beginn in der Zeit von Ende 2001/Anfang 2002 aufgeführt ( Urk. 7/10/1). Es waren diese Diagnosen, verbunden mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit seit März 2002 ( Urk. 7/10/1), welche die Beschwerdegegnerin zur Zusprechung der halben Rente mit der Verfügung vom 2 4. September 2004 ( Urk. 7/23) bewogen hatten.

Zur Zeit des Revisionsverfahrens im Jahr 2006 stand die Beschwerdeführerin im 50%-Pensum des im Dezember 2015 eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der F.___ (vgl. Urk. 7/28) . Den generellen Gesundheitszustand bezeichnete Dr. E.___ im Bericht vom 1 4. März 2006 als stationär und wies in Bezug auf die D epressionen auf eine deutlich e Besserung hin, bemerkte aber auch, dass die Beschwerdeführerin oft mit Fieber bei rezidivierenden Infekten im HNO-Bere i ch arbeite und auch Phasen mit schlechtem A llgemeinzustand durchlaufe, weshalb sie sich zwar im Beruf trotz der reduzierten Gesundheit voll einsetzen könne, jedoch weiterhin zu maximal 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/27). Auf dieser Beurteilung gründete die Bestätigung der halbe n Rente vom 2 8. März 2006 (Urk. 7/30).

Die Aufstockung des Pensums bei der F.___ AG auf 60 %

per Anfang Januar 2008 erfolgte sodann gemäss den Angaben von Dr. E.___ im Bericht vom 2 1. A pril 2008 zunächst aus Anlass eines Arbeitsversuchs in Absprache mit einer Beraterin der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/35/3), und die Ärztin sprach diesmal von einem verbesserten Gesundheitszustand ( Urk. 7/35/1), wies aber auf die weiterhin vorhandenen chronischen schweren Erschöpfungszustände mit Neural gien, Fibromyalgie und häufigen Infekte n mit und ohne Fieber hin (Urk. 7/35/3). Die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente mit der Verfügung vom 6. Oktober 2008 basierte somit auf der Steigerung des Arbeitspensums , der zwar keine namhafte gesundheitliche Veränderung, jedoch eine gewisse gesundheit liche Stabilisierung zugrunde lag (vgl. Urk. 7/41/1). 5. 2

Der Beschwerdeführerin gela ng es in der Folge auch, das 60%- Pensum (beziehungsweise 55%-Pensum; vgl. Urk. 7/60/2) über mehrere Jahre zu halten ; die Arbeitgeberin hielt im Bericht vom 1 3. August 2013 fest, die Abwesenheiten hätten sich über die Jahre in Grenzen gehalten ( Urk. 7/60/8). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4) kann daher nicht von einem gescheiterten Versuch gesprochen werden.

Den gesundheitlichen Einbruch sodann mit einer mehrmonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Ende Januar 2013 , der zum Rentenerhöhungsgesuch vom 2. Juli 2013 führte ( Urk. 7/48), sah die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerde führerin unter anderem auch in einem Zusammenhang mit der geplanten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2013 ( Urk. 7/60/8), die gemäss ihren Ausführungen auf die Schliessung der von der Beschwerdeführerin geleite ten Bildungsabteilung zurückzuführen war (Urk.

7/60/1). In den medizinischen Unterlagen der damaligen Zeit ist zwar der Befund einer Di s kushernie auf der Höhe L4/L5 dokumentiert , der sich im November 2012 anlässlich von Abklärun gen wegen rezidivierender Rückenschmer zen nach einem Verhebetrauma gezeigt hatte (Bericht des medizinisch-radiologischen Instituts Zür ich vom 2 9. November 2012, Urk. 7/49/25). Bei der Behandlung der B eschwerdeführerin im G.___ stand jedoch gemäss den Angaben des Zen trums gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Juli 2013 und den vorangegangenen Angaben gegenüber der Vorsorgeeinrichtung vom 1 6. Mai 2013 die bekannte psychophy sische Erschöpfungssymptomatik im Vordergrund, und der Zentrumsarzt sprach von einer Zunahme der Symptomatik seit September 2012 bei extremer Arbeits situation ( Urk. 7/54/1-3 und Urk. 7/54/6-7). Die Vermutung eines Zusammen hangs mit der in Aussicht gestandenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses i st daher nicht von der Hand zu weisen und mag tatsächlich eine Rolle gespi elt haben bei der Exazerbation der bekannten langjährigen gesundheitlichen P roblematik ab September 20 12, die auch im Bericht von Dr. H.___ vom August 2013 erwähnt ist ( Urk. 7/61/1). 5. 3

Nachdem die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Viertelsrente mit der Verfügung vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/65) ungeachtet des gesundheitlichen Einbruchs akzeptiert hatte, ist der gesundheitliche Verlauf in der nachfolgenden Zeit nicht mehr durch zeitlich unmittelbare medizinische Unterlagen dokumen tiert. Insbesondere stand die Beschwerdeführerin bei der Psychiaterin Dr. J.___ erst seit Januar 2020 in Behandlung ( Urk. 7/79/ 1, Urk. 7/84/3) , und wenn die Ärzt in daher berichtete, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich seit 2012 weiter verschlechtert und die notwendige Erholungszeit habe sich im Lauf der letzten Jahre zunehmend verlängert ( Urk. 7/79/1), so basiert dies nicht auf eigenen, anlässlich einer persönlichen Begleitung getroffenen Feststellungen.

Dem RAD-Arzt p ract . med. L.___ (vgl. Urk. 7/98/2-3) ist sodann darin zuzu stimmen, dass die Abklärungen in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit und in der Klinik für Immunologi e des Universitätsspitals K.___ in den Jahren 2020 und 2021 keine grundsätzlich neuen Befunde und Diagnosen ergeben hatten. V ielmehr wird im Bericht über die Vorsprache der Beschwerdeführerin in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit vom Frühjahr 2020 erneut die anhaltende Erschöpfungssymptomatik seit 2003 mit wiederkehrenden Infektio nen und Neuralgien hervorgehoben , und die Ärztinnen stellten wiederum die Diagnosen eines chronischen Müdigkeitssyndroms, differentialdiagnostisch einer Neurasthenie , un d einer Depression ( Urk. 7/92/4-5). Auch die anschliessend im Februar 2021 veranlasste n Abklärungen in der Klinik für Immunologie ergab en keine grundsätzlich neuen Gesichtspunkte, sondern die Beschwerdeführerin berichtete auch d ort vom langjährigen, nach einem Burnout und einer Epstein-Barr-Virus-Infektion manifest gewordenen Erschöpfungszustand mit rezidivie renden grippalen Symptomen, Gliederschmerzen und Gesichtsneuralgien , ohne dass sich indessen laborchemische oder endokrinologische Auffälligkeiten ergeben hätten (Urk. 7/92/ 1-2).

In qualitativer Hinsicht gingen die Ärztinnen

der Sprechstunde für chronische Müdigkeit des Universitätsspitals K.___ aber immerhin von einer mittelschweren Episode der Depression aus ( Urk. 7/92/4), Dr. J.___ sprach ebenfalls von wiederkehrende n depressive n Zustände n mittle ren Grades (Urk. 7/79/2) , und Dr. M.___ , der die Beschwerdeführerin seit Anfang 2016 hausärztlich behandelte , beobachtete gemäss seinem Zeugnis vom 2 5. März 2021 im Behandlungszeitraum aus eigener Wahrnehmung eine gesundheitliche Verschlechterung ( Urk. 7/92/6) .

Es muss daher angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand und die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Stellenverlust im Jahr 2013 in einem gewissen M ass destabilisiert haben . Soweit Dr. M.___ allerdings von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit der Behandlungsaufnahme bei ihm im Januar 2016 ausging ( Urk. 7/92/6), so hatte die Beschwerdeführerin gemäss den Unterlagen, die sie im Beschwerdeverfahren einreichen liess , im Sep tember 2014 an der Hochschule N.___ einen Mastertitel in Supervision und Organisationsberatung erworben ( Urk. 3/ 3 ) , und im M ai 2020 , also kürzere Zeit vor der Einreichung des Rentenerhöhungsgesuches,

hatte ihr die A.___ das Zertifikat für den erfolgreichen Abschluss eines Kurses im Gebiet des Business Coaching ausgestellt ( Urk. 3/4). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem Verlust ihrer langjährigen

60%

beziehungsweise 55%- Stelle und trotz der damit einhergegan genen ,

gewissen gesundheitlichen Destabilisierung ein Potential zur Anwendung und zur Erweiterung ihrer beruflichen Fähigkeiten erhalten geblieben war. Immerhin hatte aber d ie ehemalige Vorgesetzte bei der F.___

im Bericht vom August 2013 auf die Stressfaktoren hingewiesen, welche mit der leitenden beruf liche n Stellung der Beschwerde führerin verbunden und ihrer instabilen Gesund heit nicht förderlich gewesen seien, und sie hatte daher für die Zukunft eine Stabsstelle oder eine Stelle in der Beratung

- zu einem Pensum von 50-60% - als geeigneter erachtet als eine Stelle mit operativen Aufgaben und Führungsverantwortung ( Urk. 7/60/8). Diese Hinweise sind stichhaltig, da es sich bei der F.___ um ein Arbeitsintegrationsunternehmen handelt und die Berichterstatterin daher über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der beruflichen Eingliederung verfügt haben muss. 5. 4

Obwohl die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre eine Stelle mit Leitungs funktionen inngehabt hatte, ist demnach eine erfolgreiche Wiedereinglieder ung in eine solche Position unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich und als nicht zumut bar zu beurteilen ist im Weiteren auch eine Eingliederung in ein Arbeitspensum von mehr als 50 % , zumal der Arbeitsumfang der Beschwerdeführerin bei der F.___ (vgl. Urk. 7/31/1) stundenmässig offenbar

zumindest in der letzten Zeit nur einem 55%-Pensum entsprochen hatte ( vgl. Urk. 7/60/2) und nicht wie ursprünglich vereinb art einem 60%-Pensum (vgl. Urk. 7/31/1 und Urk. 7/34/3 ).

Als zumutbar erscheint angesichts des dargelegten Eingliederung s

- und Weiter bildungspotentials aber immerhin ein 50%-Pensum ,

wie es die Beschwerdeführe rin bei Antritt der Stelle bei der F.___ innegehabt hatte und in dessen Rahmen sie eine gesundheitliche Stabilisierung erlebt hatte. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass es der Beschwerdeführerin in den Jahren nach 2013 nicht gelungen war, ein solches Pensum zu realisieren, sondern sie gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 0. Juni 2021 mehrheitlich Arbeitsl osenentschädigung bezogen und - geringfügige - Einkünfte als Selbständigerwerbende deklariert hatte ( Urk. 7/88). 6. 6.1

Was die Erwerbseinbusse anbelangt, welche bei zumutbarer Einsetzung der verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit resultiert, so liess die Beschwerde führerin zunächst vorbringen, ihre Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschritte nen Alters (Geburtsjahr 1959) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten zu können ( Urk. 1 S. 7 f.). Ihre Situation unterscheidet sich indessen von derjenigen in den angeführten Anwendungsfällen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn dort ging es um Konstellationen, in denen die Arbeitsfähigkeit erst nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen feststand ; in solchen Fällen ist für die verbleibende Aktivitätsdauer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die medizi nischen Unterlagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3. 4). Vorliegen denfalls waren hingegen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch die Grenzen dieser Leistungsfähigkeit bereits zur Zeit des Verlusts der Stelle bei der F.___ im Wesentlichen bekannt, und fü r die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist daher auf den gesamten Zeitraum seit dem Stellenverlust , als die Beschwerdeführerin erst 54 Jahre alt war, abzustellen . Unter diesen Umständen ist die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als grundsätzlich verwertbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu e rachten. 6.2 6.2.1

Im Eventualstandpunkt liess die Beschwerdeführerin sodann das Valideneinkom men als zu tief bemessen rügen und dabei namentlich auf den Masterabschluss des Jahres 2014 hinweisen, der ein Indiz dafür sei, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weitere Karrier eschritte vollzogen hätte (Urk. 1 S. 9). 6.2.2

Bei der Frage nach der mutmasslichen beruflichen Laufbahn bei guter Gesundheit und dem entsprechenden Einkommen spielt die B erufsbiografie vor der Burnout-Erkrankung im Jahr 1999 und der Virusinfektion mit dem nachfolgenden Erschöpfungszustand Ende 2001/Anfang 2002 eine R olle.

A us den Eintragungen im individuellen Konto ergibt sich dazu , dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss der Schulzeit in häufig wechselnden beruf lichen Stellungen mit wechselnden Arbeitspensen gestanden hatte. Dabei erwarb sie n ach einer

Z eit aufeinanderfolgender Tätigkeiten in den verschiedensten Branchen, wie Hotel, Banken und Bekleidung (vgl. Urk. 7/8/1-2) , das Fähigkeits zeugnis als kaufmännische Angeste llte erst im Jahr 1989, im Alter von 30 Jahren ( Urk. 7/2/5) , das Diplom für Erwachsenenbildung datiert vom Jahr 1996 ( Urk. 7/2/ 3- 4 ; mit gesamtschweizerischer Anerkennung ab 1998, vgl. Urk. 7/2/2 ) , und schliesslich schloss die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 eine weitere

- berufsbegleitende - Ausbildung ab ( Urk. 7/2/1) . E ntsprechend d er langjährigen Aus- und W eiterbildungszeit hatte die B eschwerdeführerin auch in der Zeit ab 1990 vorwiegend kürzerdauernde , teilzeitliche

Arbeitsverhältnisse inne , die von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung durchbrochen waren

( vgl. Urk. 7/8/2-4) .

Die Beschwerdeführerin brachte in der Stel lungnahme vom 9. Juli 2004 allerdings vor, dass ihr früheres Arbeitspensum - also dasjenige bei der B.___ von Oktober 1998 bis Juli 2000 und von Dezember 2001 bis Juni 2002 - deshalb 80 % umfasst habe, weil sie parallel dazu eine zeitintensive Weiter bil dung gemacht habe, dass sie heute jedoch bei guter Gesundheit ein 100%-Pensum versehen würde ( Urk. 7/14). Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin trotz deren häufiger Teilzeittätigkei t en in der V ergangenheit als Person einstufte, die zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprechung und im weiteren Verlauf bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/ 15/2, Urk. 7/36/2, Urk. 7/62/1, Urk. 7/95/ 1 und Urk. 7/98/1). 6.2.3

P roblematisch ist jedoch , dass die Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich des Jahres 2008 bei der Festlegung des Valideneinkommens vom Monatslohn von Fr. 6'484.50 ausging, den die Beschwerdeführerin zuletzt im 80%-Pensum bei der B.___ erhalten hatte , und diesen Lohn auf den Lohn eines 100%-Pensums aufrechnete (vgl. Urk. 7/7/2 und Urk. 7/36/2). Denn bei dieser Stelle hatte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt ( Urk. 7/7/1), und

es

kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin fortbestanden hätte beziehungs w eise erneuert worden wäre. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführe rin die Mögli chkeit gehabt hätte, das vereinbarte 80%-Pensum nach Abschluss ihrer Weiterbildung auf ein volles Pensum auszudehnen und ihr Einkommen entsprechen d dieser Ausdehnung zu erhöhen.

E s wäre daher

schon im Jahr 2008 angezeigt gewesen, das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen.

Die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wären auch bei der nachfolgen den Rentenrevision des J ahres 2013 massg ebend gewesen, und sie sind auch für die vorliegend strittige Rentenrevision aufgr und des Gesuchs des Jahres 2021 massgebend . O b das Abstellen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt allerdings zu einem Valideneinkommen in der Grössenordnung der geltend gemachten Jahres summe von Fr. 140'000.-- führt (vgl. Urk. 1 S. 9), erscheint als fraglich. Denn es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nicht erst bei der F.___ , sondern schon im Rahmen ihrer Tätigkeit als Zentrumsleiterin bei der B.___ Führungsfunktionen ausgeübt hatte (vgl. Urk. 7/1/1),

weitere Arbeitsver hältnisse mit Kaderaufgaben sind jedoch nicht dokumentiert. Damit ist es wohl überwiegend wahrscheinlich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin leitende Aufgaben versehen hätte, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die absol vierten beruflichen Weiterbildungen sie dazu befähigt hätten, wesentlich besser entlöhnte Stellen zu bekleiden, fehlen hingegen.

Nach dem Verlust der langjährigen, gesundheitlich angepassten Stelle bei der F.___ Ende 2013

muss indessen nach dem vorstehend Ausgeführten auch das Invalideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermittelt werden. Dabei ist aufgrund der Einschätzung der ehemaligen Vorgesetz ten bei der F.___ ( Urk. 7/60/8), aber auch aufgrund der Weiterbildungsakti vitäten in den Jahren 2014 und 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im gleichen Bereich eingesetzt werden kann, in dem sie mutmasslich auch bei voller Gesundheit tätig wäre, nämlich im Bereich der Erwachsenenbildung, der Organi sationsentwicklung und -beratung und des Coachings, dass für sie jedoch keine Führungsposition mehr in Betracht kommt.

Sind somit die Tätigkeitsgebiete mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung miteinander vergleichbar, so ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen und den eingebüssten Fähigkeiten zur vollzeitlichen Einsetzbarkeit und zur Bekleidung von Führungspositionen im Rahmen dieses Prozentvergleichs Rechnung zu tragen. Es erübrigt sich daher , die Höhe des Valideneinkommens konkret zu beziffern. 6.4

Für die Ermittlung der prozentualen Einbusse, die aus dem Verlust der vollzeit lichen Einsatzfähigkeit und der Eignung für Führungsaufgaben resultiert, ist die Tabelle T 18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 heranzuziehen ( m onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen ); es handelt sich dabei um die aktuells te Version, die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 vorlag. Nach dieser Tabelle belief sich der Zentralwert (Lohn, über dem be ziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden , vollzeitäquivalent und unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden ) des Lohnes, de n Frauen im Jahr 2018 bei vollze itlicher Tätigkeit (mehr als 90 %) im unteren Kader (Kategorie 3) erzielten, auf Fr. 7‘738.--. Von diesem Wert ist auf der Seite des Valideneinkom mens auszugehen, da der dargelegte berufliche Werdegang der Beschwerdefüh rerin den Schluss nicht zulässt, dass sie bei guter Gesundheit eine Führungsposition der zusammengenommenen Kategorien 1+2 (o berstes, oberes und mittleres Kader ) eingenommen hätte. Auf der Seite des Invalideneinkommens ist die Beschwerdeführerin als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Beschäfti gungsgrad von 50-74 % in der Kategorie « ohne Kaderfunktion » einzustufen, was zu einem Zent ralwert von Fr. 6‘000.-- führt.

Ausgehend von diesen Werten hat d ie Beschwerdeführerin bei der Verrichtung eines 50%-Pensums ohne Führungsfunktionen im Vergleich zur Verrichtung eines Vollzeitpensums mit Führungsaufgaben eine Erwerbse inbusse von gerundet 61 % zu gewärtigen ( 100 % abzüglich [ 100 :

Fr. 7‘738.-- x Fr. 6 ‘ 000.-- : 2]), was zu einer Dreiviertelsrente berechtigt. Bei einem solchen Prozentvergleich treten die Überlegungen zur Invaliditätskonformität der Tabellenlöhne ( Urk. 1 S. 9 f.) in den Hintergrund, da die zitierte Tabelle

vorliegendenfalls nicht zu r Ermittlung absoluter

Lohngrössen , sondern lediglich zur Ermittlung der prozentualen Differenz zwischen Vollzeit-Kaderlöhnen und Teilzeitlöhnen bei fehlender Kader funktion herangezogen wird. Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass sich ihre verminderte Leistungsfähig keit auch bei der Verrichtung v on Teilzeitarbeit auswirken kann, als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Beschäftigungsg rad von lediglich 25 49 % eingestuft und somit ein Zentralw ert von Fr. 5‘503.-- eingesetzt würde , erst ein Invaliditäts grad von gerundet 64 %

(100 % abzüglich [100 : Fr. 7‘738.-- x Fr. 5‘503.-- : 2]) , was nicht zu einer höheren als einer Dreiviertelsrente führt. 7 .

Die Beschwerdeführerin hat damit aufgrund ihres Rentenerhöhungsgesuchs vom März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Diese ist ihr gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV ab dem 1. März 2021 zuzusprechen; da die massgebende Veränderung durch den Stellenverlust und die damit einhergehende gesundheit liche Destabilisierung schon Jahre zurückliegt, war die dreimonatige Frist nach Art. 88a Abs. 2 IVV im Zeitpunkt der Gesuchstellung längst abgelaufen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist di e angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 demnach aufzuheben , und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. 9 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Da die Geltendmachung einer ganzen Rente keinen höheren Prozessaufwand generiert hat , als dies im Falle der Geltendmachung einer Teilrente der Fall gewesen wäre (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezem ber 2020 E. 4.4), steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu. Diese ist aufgrund der massgebenden Kriteri en auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird di e angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen - NEST Sammelstiftung, Molkenstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959,

war

nac h der obligatorischen Schulzeit

in verschiedenen Branchen im Rahmen von jeweils kürzerdauernden Anstellungen tätig (vgl. den Auszug aus dem ind ividuellen Konto vom 1 7. März 2 014, Urk. 7/8/1-2) , erwarb im Oktober 1989 das Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte ( Urk. 7/2/5) und arbeitete danach während einiger Jahr e bei der Stadtverwaltung Y.___ ( Urk. 7/8/2). Im Juni 1996 erlangte sie nach dreijähriger Ausbildung das Diplom für Erwachsenenbild ung an der Z.___ (

Urk.

7/2/

E. 1.2 A m 4. März 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche run g an ( Urk. 7/3 ) und gab an, an chronischer Erschöpfung sowie an Schmerzen, chronisch rezidivierenden Infekte n und Fieber zu leiden und deswegen seit März 2002 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen zu sein, bei einer fortbestehen den 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 ( Urk. 7/3/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte n e ben den Angaben der Arbeitgeber den Bericht der Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. März 2004 ein ( Urk. 7/10), befragte die V ersicherte zum Erwerbspensum, das sie bei guter Gesundheit innehätte ( Urk. 7/14), und sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 24. September 2004 ab dem 1. März 2003 ein e halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu ( Urk. 7/23; Feststellungsblatt in Urk. 7/15). Die Verfügung blieb unangefochten.

Im Frühjahr 2006 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege und nah m hierbei die Angaben der Versicherten vom 6. März 2006 entgegen (Urk. 7/26) , holte den Bericht von Dr. E.___ vom 1 4. März 2006 ein (Urk. 7/27) und liess durch das Arbeitsintegrationsunternehmen F.___ , wo die Versicherte seit dem 1. Dezember 2005 eine 50%-Stelle als Erwachsen enbildnerin und Bildungsleiterin innehatte, den Bericht vo m 2 3. März 2006 erstellen (Urk. 7/28). Am 2 8. März 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 7/30 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/29 ) , was die Versicherte erneut unbeanstandet liess.

Auf den 1. Januar 2008 hin erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum bei der F.___ auf 60 %

und übernahm dabei neben der Funktion der Bildungsleiterin diejenige eines Mitglieds des Leitenden Aus schusses (Arbeitsvertrag vom 1. Feb ruar 2008, Urk. 7/31 ). Sie teilte dies der I V-Stelle mit (Schreiben vom 13. April 2008, Urk. 7/32), worauf diese den Bericht von Dr. E.___ vom 2 1. April 2008 ( Urk. 7/35) und die Angaben der Arbeitgeberin vom 2 3. April 2008 ( Urk. 7/34) einholte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten aufgrund des neu ermittelten Invaliditäts grades von 43 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/41+42; Feststellungsblatt in Urk. 7/36). Die Versicherte akzeptierte auch diesen Entscheid.

E. 1.3 Nachdem die Versicherte ab dem 3 1. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war und Leistungen aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin bei der Helsa na Zusatzversicherung AG (Helsana) erhalten hatte (vgl. die Unterlagen der Helsana in Urk. 7/49 /1-30 mit den Zeugnissen des G.___ ), gelangte sie am 2. Juli 2013 wieder an die Invalidenversicherung ( Urk. 7/48). Die IV- Stelle holte neben den Unterlagen der Helsana d en Bericht des G.___ vom 1 7. Juli 2013 ein ( Urk. 7/54) und liess durch den seit Januar 2013 behandeln den Psychiater Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom August 2013 (Eingang) verfassen ( Urk. 7/61) . Ferner erkundigte sie sich bei der F.___

und erfuhr durch deren Bericht vom 1 3. August 2013 von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2013 ( Urk. 7/60). Nachdem die IV-Stelle ausserdem die Beurte i lu ng ihres RAD-Arztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom 2 6. Au gust 2013 eingeholt hatte (Urk. 7/62/3-4), eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. O ktober 2013, dass keine dauerhafte Verschlechterung des G esundheitszustandes ausgewiesen sei und sie daher bei einem Invaliditätsgrad von nach wie vor 43 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe ( Urk. 7/65; Fest stellungsblatt in Urk. 7/62). Die Versicherte liess diese Verfügung wiederum unangefochten.

E. 1.4 In der Folge teilte Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, bei der die Versicherte seit Januar 2020 in Behandlung stand, der IV-Stelle mit Zuschrift vom 1 8. März 2021 mit, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Patientin

verschlechtert habe ( Urk. 7/77), und verfasste am 8. April 2021 hierzu einen begründenden Bericht ( Urk. 7/79). Die IV-Stelle holte bei Dr. J.___ die zusätzlichen Angaben v om 1 8. Mai 2021 ein ( Urk. 7/84) und liess ferner dur ch das Universitätsspital K.___ , Dermatologische Klinik, den Bericht vom 3. Juni 2021 erstel len ( Urk. 7/87). Gestützt auf die Stellungnahm e des RAD-Arztes pract . med. L.___ , Facharzt für Arbeitsmediz in, vom 2 3. Juni 2021 (Urk. 7/95/ 2 3) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten d araufhin mit Vorbe scheid vom 9. Juli 2021, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und daher keine Erhö hung der Rente vorgesehen sei ( Urk. 7/89 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/95 ). Die Versicher t e, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, liess mit Eingabe vom 6. September 2021 Einwendungen erheben ( Urk. 7/93) und als neue medizi nische Unterlagen zwei Bericht e des Universitätsspitals K.___ über Abklärungen im Zusammenhang mit dem geklagten chronischen Erschöpfungszustand einreichen, nämlich einen Bericht der Klinik für Konsili arpsychiatrie und Psychosomatik, Sprechstunde für chronische Müdigkeit, vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 7/92/4-5) und einen Bericht der Klinik für Immunologie vom 1 2. Februar 2021 ( Urk. 7/92/1-3); ausserdem liess sie ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. März 2021 beilegen ( Urk. 7/92/6). Die IV-Stelle gelangte mit den neu eingereichten Berichten nochmals an pract . med. L.___ (Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2021, Urk. 7/98/2-3) ; anschliessend entschied sie mit Verfügung vom 3. November 2021 im Sinne ihres Vorbescheids und lehnte es ab, die bisherige Invalidenrente zu erhöhen ( Urk. 2 = Urk. 7/99 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/98 ) . 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess X.___ durch Rechtsan walt Sebastian Lorentz gegen die Verfügung vom 3. November 2021 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich nochmals Stellung zu nehmen ( Urk. 6). Von der Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) wurde deshalb abgesehen , und die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde die NEST Sammelstiftung als zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Diese retournierte am 1 4. Juni 2022 ( Urk.

11) die zur Einsicht zugestellten Gerichtsa kten und legte Unterlagen zum Vorsorgeverhältnis bei (Urk. 12/1 6), ohne sich jedoch zum Verfahren zu äussern.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze R ente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe R ente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels r ente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2 2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tä tigkeit und der Anteil der Tätigkeit im nichterwerblichen Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gem ischte Methode der Invalidi täts bemessung).

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessu ng (Einkommensvergleich, Betäti gungsver gleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Recht sprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, sind auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.2.2

Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grund sätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massge bend . Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Inval idenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann kann i n gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidi tät erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewer ten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidi tätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungs gemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vg

l. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenan spruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Inv alidi tätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau ert hat. Im Falle eines Revisionsgesuchs, das von der versicherten Person ausgeht, erfolgt d ie Erhöhung der Ren te gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das R evisionsbegehren gestellt worden ist.

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ersuchens der Psychiaterin Dr. J.___ vom 1 8. März 2021 ( Urk. 7/77) Anspruch auf eine höhere als die bisherige Viertelsrente hat.

E. 4 .3

Damit ist seit dem Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2013

eine Veränderung

in den erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten, die potentiell rentenrelevant ist. Diese Veränderung für sich allein gebietet aufgrund der dargelegten Rechtsprechung bereits die umfassende, voraussetzungslose Prüfung des Rentenanspruchs, ohne dass es dafür noch auf eine gesundheitliche Veränderung ankäme. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, von der Überprü fung der erwerblichen Verhältnisse mit der Begründung abzusehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (vgl. Urk. 7/95/3), ist demgegenüber nicht rechtskonform.

E. 4.1 Da eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Diskussion steht, ist die erste Voraussetzung für eine weiterführende materielle Anspruchsprüfung, dass sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen V erfügung vom 3. November 2021 ( Urk.

2) in potentiell rentenerheblicher Weise verändert hat. Zeitliche V ergleichsbasis ist dabei die Verfügung vom 9. Oktober 2013, mit der die Beschwerdegegnerin das erstmalige Rentenerhöhu ngsgesuch vom 2. Juli 2013 ( Urk. 7/48) abgewiesen hat ( Urk. 7/65). Denn die Beschwerdegegnerin hatte damals zum einen me dizinische Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschafft, indem sie die Akten der Helsana beigezogen (Urk. 7/49 /1-30 ) und einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ eingeholt hatte ( Urk. 7/61), und zum andern hatte sie auch umfassende Auskünfte der F.___ erhalten, in deren Rahmen sich die Arbeitgeberin eingehend zu den beruflichen Anforderungen und zur beobachteten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatte ( Urk. 7/60).

E. 5 4

Obwohl die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre eine Stelle mit Leitungs funktionen inngehabt hatte, ist demnach eine erfolgreiche Wiedereinglieder ung in eine solche Position unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich und als nicht zumut bar zu beurteilen ist im Weiteren auch eine Eingliederung in ein Arbeitspensum von mehr als 50 % , zumal der Arbeitsumfang der Beschwerdeführerin bei der F.___ (vgl. Urk. 7/31/1) stundenmässig offenbar

zumindest in der letzten Zeit nur einem 55%-Pensum entsprochen hatte ( vgl. Urk. 7/60/2) und nicht wie ursprünglich vereinb art einem 60%-Pensum (vgl. Urk. 7/31/1 und Urk. 7/34/3 ).

Als zumutbar erscheint angesichts des dargelegten Eingliederung s

- und Weiter bildungspotentials aber immerhin ein 50%-Pensum ,

wie es die Beschwerdeführe rin bei Antritt der Stelle bei der F.___ innegehabt hatte und in dessen Rahmen sie eine gesundheitliche Stabilisierung erlebt hatte. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass es der Beschwerdeführerin in den Jahren nach 2013 nicht gelungen war, ein solches Pensum zu realisieren, sondern sie gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 0. Juni 2021 mehrheitlich Arbeitsl osenentschädigung bezogen und - geringfügige - Einkünfte als Selbständigerwerbende deklariert hatte ( Urk. 7/88).

E. 5.1 I n medizinischer Hinsicht hatte Dr. E.___ im Bericht vom 2 3. März 2004 die Diagnose eines CFS ( chronic

fatigue

syndrom ) mit chronisch rezidivierenden Infekten bei Zustand nach EBV (Epstein-Barr- Virus) - Infektion, Fibromyalgien und Gesichtsneuralgien mit Beginn im Jahr 1999 und die Diagnose eines Burn out-Syndroms mit Depressionen mit Beginn in der Zeit von Ende 2001/Anfang 2002 aufgeführt ( Urk. 7/10/1). Es waren diese Diagnosen, verbunden mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit seit März 2002 ( Urk. 7/10/1), welche die Beschwerdegegnerin zur Zusprechung der halben Rente mit der Verfügung vom 2 4. September 2004 ( Urk. 7/23) bewogen hatten.

Zur Zeit des Revisionsverfahrens im Jahr 2006 stand die Beschwerdeführerin im 50%-Pensum des im Dezember 2015 eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der F.___ (vgl. Urk. 7/28) . Den generellen Gesundheitszustand bezeichnete Dr. E.___ im Bericht vom 1 4. März 2006 als stationär und wies in Bezug auf die D epressionen auf eine deutlich e Besserung hin, bemerkte aber auch, dass die Beschwerdeführerin oft mit Fieber bei rezidivierenden Infekten im HNO-Bere i ch arbeite und auch Phasen mit schlechtem A llgemeinzustand durchlaufe, weshalb sie sich zwar im Beruf trotz der reduzierten Gesundheit voll einsetzen könne, jedoch weiterhin zu maximal 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/27). Auf dieser Beurteilung gründete die Bestätigung der halbe n Rente vom 2 8. März 2006 (Urk. 7/30).

Die Aufstockung des Pensums bei der F.___ AG auf 60 %

per Anfang Januar 2008 erfolgte sodann gemäss den Angaben von Dr. E.___ im Bericht vom 2 1. A pril 2008 zunächst aus Anlass eines Arbeitsversuchs in Absprache mit einer Beraterin der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/35/3), und die Ärztin sprach diesmal von einem verbesserten Gesundheitszustand ( Urk. 7/35/1), wies aber auf die weiterhin vorhandenen chronischen schweren Erschöpfungszustände mit Neural gien, Fibromyalgie und häufigen Infekte n mit und ohne Fieber hin (Urk. 7/35/3). Die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente mit der Verfügung vom 6. Oktober 2008 basierte somit auf der Steigerung des Arbeitspensums , der zwar keine namhafte gesundheitliche Veränderung, jedoch eine gewisse gesundheit liche Stabilisierung zugrunde lag (vgl. Urk. 7/41/1).

E. 6 ‘ 000.-- : 2]), was zu einer Dreiviertelsrente berechtigt. Bei einem solchen Prozentvergleich treten die Überlegungen zur Invaliditätskonformität der Tabellenlöhne ( Urk. 1 S. 9 f.) in den Hintergrund, da die zitierte Tabelle

vorliegendenfalls nicht zu r Ermittlung absoluter

Lohngrössen , sondern lediglich zur Ermittlung der prozentualen Differenz zwischen Vollzeit-Kaderlöhnen und Teilzeitlöhnen bei fehlender Kader funktion herangezogen wird. Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass sich ihre verminderte Leistungsfähig keit auch bei der Verrichtung v on Teilzeitarbeit auswirken kann, als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Beschäftigungsg rad von lediglich 25 49 % eingestuft und somit ein Zentralw ert von Fr. 5‘503.-- eingesetzt würde , erst ein Invaliditäts grad von gerundet 64 %

(100 % abzüglich [100 : Fr. 7‘738.-- x Fr. 5‘503.-- : 2]) , was nicht zu einer höheren als einer Dreiviertelsrente führt.

E. 6.1 Was die Erwerbseinbusse anbelangt, welche bei zumutbarer Einsetzung der verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit resultiert, so liess die Beschwerde führerin zunächst vorbringen, ihre Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschritte nen Alters (Geburtsjahr 1959) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten zu können ( Urk. 1 S. 7 f.). Ihre Situation unterscheidet sich indessen von derjenigen in den angeführten Anwendungsfällen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn dort ging es um Konstellationen, in denen die Arbeitsfähigkeit erst nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen feststand ; in solchen Fällen ist für die verbleibende Aktivitätsdauer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die medizi nischen Unterlagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3. 4). Vorliegen denfalls waren hingegen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch die Grenzen dieser Leistungsfähigkeit bereits zur Zeit des Verlusts der Stelle bei der F.___ im Wesentlichen bekannt, und fü r die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist daher auf den gesamten Zeitraum seit dem Stellenverlust , als die Beschwerdeführerin erst 54 Jahre alt war, abzustellen . Unter diesen Umständen ist die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als grundsätzlich verwertbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu e rachten.

E. 6.2.1 Im Eventualstandpunkt liess die Beschwerdeführerin sodann das Valideneinkom men als zu tief bemessen rügen und dabei namentlich auf den Masterabschluss des Jahres 2014 hinweisen, der ein Indiz dafür sei, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weitere Karrier eschritte vollzogen hätte (Urk. 1 S. 9).

E. 6.2.2 Bei der Frage nach der mutmasslichen beruflichen Laufbahn bei guter Gesundheit und dem entsprechenden Einkommen spielt die B erufsbiografie vor der Burnout-Erkrankung im Jahr 1999 und der Virusinfektion mit dem nachfolgenden Erschöpfungszustand Ende 2001/Anfang 2002 eine R olle.

A us den Eintragungen im individuellen Konto ergibt sich dazu , dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss der Schulzeit in häufig wechselnden beruf lichen Stellungen mit wechselnden Arbeitspensen gestanden hatte. Dabei erwarb sie n ach einer

Z eit aufeinanderfolgender Tätigkeiten in den verschiedensten Branchen, wie Hotel, Banken und Bekleidung (vgl. Urk. 7/8/1-2) , das Fähigkeits zeugnis als kaufmännische Angeste llte erst im Jahr 1989, im Alter von 30 Jahren ( Urk. 7/2/5) , das Diplom für Erwachsenenbildung datiert vom Jahr 1996 ( Urk. 7/2/ 3- 4 ; mit gesamtschweizerischer Anerkennung ab 1998, vgl. Urk. 7/2/2 ) , und schliesslich schloss die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 eine weitere

- berufsbegleitende - Ausbildung ab ( Urk. 7/2/1) . E ntsprechend d er langjährigen Aus- und W eiterbildungszeit hatte die B eschwerdeführerin auch in der Zeit ab 1990 vorwiegend kürzerdauernde , teilzeitliche

Arbeitsverhältnisse inne , die von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung durchbrochen waren

( vgl. Urk. 7/8/2-4) .

Die Beschwerdeführerin brachte in der Stel lungnahme vom 9. Juli 2004 allerdings vor, dass ihr früheres Arbeitspensum - also dasjenige bei der B.___ von Oktober 1998 bis Juli 2000 und von Dezember 2001 bis Juni 2002 - deshalb 80 % umfasst habe, weil sie parallel dazu eine zeitintensive Weiter bil dung gemacht habe, dass sie heute jedoch bei guter Gesundheit ein 100%-Pensum versehen würde ( Urk. 7/14). Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin trotz deren häufiger Teilzeittätigkei t en in der V ergangenheit als Person einstufte, die zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprechung und im weiteren Verlauf bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/ 15/2, Urk. 7/36/2, Urk. 7/62/1, Urk. 7/95/ 1 und Urk. 7/98/1).

E. 6.2.3 P roblematisch ist jedoch , dass die Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich des Jahres 2008 bei der Festlegung des Valideneinkommens vom Monatslohn von Fr. 6'484.50 ausging, den die Beschwerdeführerin zuletzt im 80%-Pensum bei der B.___ erhalten hatte , und diesen Lohn auf den Lohn eines 100%-Pensums aufrechnete (vgl. Urk. 7/7/2 und Urk. 7/36/2). Denn bei dieser Stelle hatte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt ( Urk. 7/7/1), und

es

kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin fortbestanden hätte beziehungs w eise erneuert worden wäre. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführe rin die Mögli chkeit gehabt hätte, das vereinbarte 80%-Pensum nach Abschluss ihrer Weiterbildung auf ein volles Pensum auszudehnen und ihr Einkommen entsprechen d dieser Ausdehnung zu erhöhen.

E s wäre daher

schon im Jahr 2008 angezeigt gewesen, das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen.

Die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wären auch bei der nachfolgen den Rentenrevision des J ahres 2013 massg ebend gewesen, und sie sind auch für die vorliegend strittige Rentenrevision aufgr und des Gesuchs des Jahres 2021 massgebend . O b das Abstellen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt allerdings zu einem Valideneinkommen in der Grössenordnung der geltend gemachten Jahres summe von Fr. 140'000.-- führt (vgl. Urk. 1 S. 9), erscheint als fraglich. Denn es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nicht erst bei der F.___ , sondern schon im Rahmen ihrer Tätigkeit als Zentrumsleiterin bei der B.___ Führungsfunktionen ausgeübt hatte (vgl. Urk. 7/1/1),

weitere Arbeitsver hältnisse mit Kaderaufgaben sind jedoch nicht dokumentiert. Damit ist es wohl überwiegend wahrscheinlich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin leitende Aufgaben versehen hätte, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die absol vierten beruflichen Weiterbildungen sie dazu befähigt hätten, wesentlich besser entlöhnte Stellen zu bekleiden, fehlen hingegen.

Nach dem Verlust der langjährigen, gesundheitlich angepassten Stelle bei der F.___ Ende 2013

muss indessen nach dem vorstehend Ausgeführten auch das Invalideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermittelt werden. Dabei ist aufgrund der Einschätzung der ehemaligen Vorgesetz ten bei der F.___ ( Urk. 7/60/8), aber auch aufgrund der Weiterbildungsakti vitäten in den Jahren 2014 und 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im gleichen Bereich eingesetzt werden kann, in dem sie mutmasslich auch bei voller Gesundheit tätig wäre, nämlich im Bereich der Erwachsenenbildung, der Organi sationsentwicklung und -beratung und des Coachings, dass für sie jedoch keine Führungsposition mehr in Betracht kommt.

Sind somit die Tätigkeitsgebiete mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung miteinander vergleichbar, so ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen und den eingebüssten Fähigkeiten zur vollzeitlichen Einsetzbarkeit und zur Bekleidung von Führungspositionen im Rahmen dieses Prozentvergleichs Rechnung zu tragen. Es erübrigt sich daher , die Höhe des Valideneinkommens konkret zu beziffern.

E. 6.4 Für die Ermittlung der prozentualen Einbusse, die aus dem Verlust der vollzeit lichen Einsatzfähigkeit und der Eignung für Führungsaufgaben resultiert, ist die Tabelle T 18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 heranzuziehen ( m onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen ); es handelt sich dabei um die aktuells te Version, die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 vorlag. Nach dieser Tabelle belief sich der Zentralwert (Lohn, über dem be ziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden , vollzeitäquivalent und unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden ) des Lohnes, de n Frauen im Jahr 2018 bei vollze itlicher Tätigkeit (mehr als 90 %) im unteren Kader (Kategorie 3) erzielten, auf Fr. 7‘738.--. Von diesem Wert ist auf der Seite des Valideneinkom mens auszugehen, da der dargelegte berufliche Werdegang der Beschwerdefüh rerin den Schluss nicht zulässt, dass sie bei guter Gesundheit eine Führungsposition der zusammengenommenen Kategorien 1+2 (o berstes, oberes und mittleres Kader ) eingenommen hätte. Auf der Seite des Invalideneinkommens ist die Beschwerdeführerin als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Beschäfti gungsgrad von 50-74 % in der Kategorie « ohne Kaderfunktion » einzustufen, was zu einem Zent ralwert von Fr. 6‘000.-- führt.

Ausgehend von diesen Werten hat d ie Beschwerdeführerin bei der Verrichtung eines 50%-Pensums ohne Führungsfunktionen im Vergleich zur Verrichtung eines Vollzeitpensums mit Führungsaufgaben eine Erwerbse inbusse von gerundet 61 % zu gewärtigen ( 100 % abzüglich [ 100 :

Fr. 7‘738.-- x Fr.

E. 7 .

Die Beschwerdeführerin hat damit aufgrund ihres Rentenerhöhungsgesuchs vom März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Diese ist ihr gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV ab dem 1. März 2021 zuzusprechen; da die massgebende Veränderung durch den Stellenverlust und die damit einhergehende gesundheit liche Destabilisierung schon Jahre zurückliegt, war die dreimonatige Frist nach Art. 88a Abs. 2 IVV im Zeitpunkt der Gesuchstellung längst abgelaufen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist di e angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 demnach aufzuheben , und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

E. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen.

E. 9 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Da die Geltendmachung einer ganzen Rente keinen höheren Prozessaufwand generiert hat , als dies im Falle der Geltendmachung einer Teilrente der Fall gewesen wäre (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezem ber 2020 E. 4.4), steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu. Diese ist aufgrund der massgebenden Kriteri en auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird di e angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen - NEST Sammelstiftung, Molkenstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00736

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 7. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin w eitere Verfahrensbeteiligte: NEST Sammelstiftung Molkenstrasse 21, 8004 Zürich

Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959,

war

nac h der obligatorischen Schulzeit

in verschiedenen Branchen im Rahmen von jeweils kürzerdauernden Anstellungen tätig (vgl. den Auszug aus dem ind ividuellen Konto vom 1 7. März 2 014, Urk. 7/8/1-2) , erwarb im Oktober 1989 das Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte ( Urk. 7/2/5) und arbeitete danach während einiger Jahr e bei der Stadtverwaltung Y.___ ( Urk. 7/8/2). Im Juni 1996 erlangte sie nach dreijähriger Ausbildung das Diplom für Erwachsenenbild ung an der Z.___ (

Urk.

7/2/ 3- 4), und 1998/1999 durchlief sie einen berufsbeglei tenden Lehrgang für Organisationsentwicklung/Unternehmensentwicklung , den sie im November 1999 mit dem Zertifikat d er A.___ mit Sitz in Österreich abschloss ( Urk. 7/2/1).

Von Oktober 1998 bis Juli 2000 arbeitete X.___ bei der B.___ ; nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (Angaben der Arbeits losenkasse der Gewerkschaft Bau & In dustrie vom 1 9. März 2004, Urk. 7/9) trat sie im Dezember 2001 bei der B.___

erneut eine Stelle

- als Zentrumsleiterin - an, die bis Ende Juni 2002 befristet war (vgl. Urk. 7/8/4-5 und die Angaben der B.___ vom 1 6. März 2004, Urk. 7/7). Anschliessend war X.___

auf Mandatsbasis als Seminarleite rin/Erwachsenen bildnerin für die C.___ AG und für das D.___

tätig (Aufstellung von X.___ in Urk. 7/1; Angaben der C.___ vom 25. März 2004, Urk. 7/11, und des D.___ vom 5. April 2004, Urk. 7/12). 1.2

A m 4. März 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche run g an ( Urk. 7/3 ) und gab an, an chronischer Erschöpfung sowie an Schmerzen, chronisch rezidivierenden Infekte n und Fieber zu leiden und deswegen seit März 2002 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen zu sein, bei einer fortbestehen den 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 ( Urk. 7/3/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte n e ben den Angaben der Arbeitgeber den Bericht der Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. März 2004 ein ( Urk. 7/10), befragte die V ersicherte zum Erwerbspensum, das sie bei guter Gesundheit innehätte ( Urk. 7/14), und sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 24. September 2004 ab dem 1. März 2003 ein e halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu ( Urk. 7/23; Feststellungsblatt in Urk. 7/15). Die Verfügung blieb unangefochten.

Im Frühjahr 2006 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege und nah m hierbei die Angaben der Versicherten vom 6. März 2006 entgegen (Urk. 7/26) , holte den Bericht von Dr. E.___ vom 1 4. März 2006 ein (Urk. 7/27) und liess durch das Arbeitsintegrationsunternehmen F.___ , wo die Versicherte seit dem 1. Dezember 2005 eine 50%-Stelle als Erwachsen enbildnerin und Bildungsleiterin innehatte, den Bericht vo m 2 3. März 2006 erstellen (Urk. 7/28). Am 2 8. März 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 7/30 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/29 ) , was die Versicherte erneut unbeanstandet liess.

Auf den 1. Januar 2008 hin erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum bei der F.___ auf 60 %

und übernahm dabei neben der Funktion der Bildungsleiterin diejenige eines Mitglieds des Leitenden Aus schusses (Arbeitsvertrag vom 1. Feb ruar 2008, Urk. 7/31 ). Sie teilte dies der I V-Stelle mit (Schreiben vom 13. April 2008, Urk. 7/32), worauf diese den Bericht von Dr. E.___ vom 2 1. April 2008 ( Urk. 7/35) und die Angaben der Arbeitgeberin vom 2 3. April 2008 ( Urk. 7/34) einholte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten aufgrund des neu ermittelten Invaliditäts grades von 43 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/41+42; Feststellungsblatt in Urk. 7/36). Die Versicherte akzeptierte auch diesen Entscheid. 1.3

Nachdem die Versicherte ab dem 3 1. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war und Leistungen aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin bei der Helsa na Zusatzversicherung AG (Helsana) erhalten hatte (vgl. die Unterlagen der Helsana in Urk. 7/49 /1-30 mit den Zeugnissen des G.___ ), gelangte sie am 2. Juli 2013 wieder an die Invalidenversicherung ( Urk. 7/48). Die IV- Stelle holte neben den Unterlagen der Helsana d en Bericht des G.___ vom 1 7. Juli 2013 ein ( Urk. 7/54) und liess durch den seit Januar 2013 behandeln den Psychiater Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom August 2013 (Eingang) verfassen ( Urk. 7/61) . Ferner erkundigte sie sich bei der F.___

und erfuhr durch deren Bericht vom 1 3. August 2013 von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2013 ( Urk. 7/60). Nachdem die IV-Stelle ausserdem die Beurte i lu ng ihres RAD-Arztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom 2 6. Au gust 2013 eingeholt hatte (Urk. 7/62/3-4), eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. O ktober 2013, dass keine dauerhafte Verschlechterung des G esundheitszustandes ausgewiesen sei und sie daher bei einem Invaliditätsgrad von nach wie vor 43 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe ( Urk. 7/65; Fest stellungsblatt in Urk. 7/62). Die Versicherte liess diese Verfügung wiederum unangefochten. 1.4

In der Folge teilte Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, bei der die Versicherte seit Januar 2020 in Behandlung stand, der IV-Stelle mit Zuschrift vom 1 8. März 2021 mit, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Patientin

verschlechtert habe ( Urk. 7/77), und verfasste am 8. April 2021 hierzu einen begründenden Bericht ( Urk. 7/79). Die IV-Stelle holte bei Dr. J.___ die zusätzlichen Angaben v om 1 8. Mai 2021 ein ( Urk. 7/84) und liess ferner dur ch das Universitätsspital K.___ , Dermatologische Klinik, den Bericht vom 3. Juni 2021 erstel len ( Urk. 7/87). Gestützt auf die Stellungnahm e des RAD-Arztes pract . med. L.___ , Facharzt für Arbeitsmediz in, vom 2 3. Juni 2021 (Urk. 7/95/ 2 3) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten d araufhin mit Vorbe scheid vom 9. Juli 2021, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und daher keine Erhö hung der Rente vorgesehen sei ( Urk. 7/89 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/95 ). Die Versicher t e, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, liess mit Eingabe vom 6. September 2021 Einwendungen erheben ( Urk. 7/93) und als neue medizi nische Unterlagen zwei Bericht e des Universitätsspitals K.___ über Abklärungen im Zusammenhang mit dem geklagten chronischen Erschöpfungszustand einreichen, nämlich einen Bericht der Klinik für Konsili arpsychiatrie und Psychosomatik, Sprechstunde für chronische Müdigkeit, vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 7/92/4-5) und einen Bericht der Klinik für Immunologie vom 1 2. Februar 2021 ( Urk. 7/92/1-3); ausserdem liess sie ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. März 2021 beilegen ( Urk. 7/92/6). Die IV-Stelle gelangte mit den neu eingereichten Berichten nochmals an pract . med. L.___ (Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2021, Urk. 7/98/2-3) ; anschliessend entschied sie mit Verfügung vom 3. November 2021 im Sinne ihres Vorbescheids und lehnte es ab, die bisherige Invalidenrente zu erhöhen ( Urk. 2 = Urk. 7/99 ; Feststellungsblatt in Urk. 7/98 ) . 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess X.___ durch Rechtsan walt Sebastian Lorentz gegen die Verfügung vom 3. November 2021 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich nochmals Stellung zu nehmen ( Urk. 6). Von der Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) wurde deshalb abgesehen , und die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde die NEST Sammelstiftung als zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Diese retournierte am 1 4. Juni 2022 ( Urk.

11) die zur Einsicht zugestellten Gerichtsa kten und legte Unterlagen zum Vorsorgeverhältnis bei (Urk. 12/1 6), ohne sich jedoch zum Verfahren zu äussern.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze R ente, wenn sie mindestens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe R ente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels r ente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2.2 2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invaliditä t für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tä tigkeit und der Anteil der Tätigkeit im nichterwerblichen Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gem ischte Methode der Invalidi täts bemessung).

Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessu ng (Einkommensvergleich, Betäti gungsver gleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Recht sprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzu nehmen oder auszudehnen, sind auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.2.2

Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grund sätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massge bend . Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Inval idenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann kann i n gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidi tät erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewer ten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidi tätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungs gemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vg

l. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenan spruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Inv alidi tätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau ert hat. Im Falle eines Revisionsgesuchs, das von der versicherten Person ausgeht, erfolgt d ie Erhöhung der Ren te gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das R evisionsbegehren gestellt worden ist. 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ersuchens der Psychiaterin Dr. J.___ vom 1 8. März 2021 ( Urk. 7/77) Anspruch auf eine höhere als die bisherige Viertelsrente hat. 4. 4.1

Da eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Diskussion steht, ist die erste Voraussetzung für eine weiterführende materielle Anspruchsprüfung, dass sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen V erfügung vom 3. November 2021 ( Urk.

2) in potentiell rentenerheblicher Weise verändert hat. Zeitliche V ergleichsbasis ist dabei die Verfügung vom 9. Oktober 2013, mit der die Beschwerdegegnerin das erstmalige Rentenerhöhu ngsgesuch vom 2. Juli 2013 ( Urk. 7/48) abgewiesen hat ( Urk. 7/65). Denn die Beschwerdegegnerin hatte damals zum einen me dizinische Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschafft, indem sie die Akten der Helsana beigezogen (Urk. 7/49 /1-30 ) und einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ eingeholt hatte ( Urk. 7/61), und zum andern hatte sie auch umfassende Auskünfte der F.___ erhalten, in deren Rahmen sich die Arbeitgeberin eingehend zu den beruflichen Anforderungen und zur beobachteten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatte ( Urk. 7/60). 4 .2

A ngesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin das erneute Rentenrevisions gesuch vom März 2021 durch ihre behandelnde Psychiaterin hatte stellen lassen und diese im Bericht vom 8. April 2021 auf eine gesundheitliche Verschlechte rung seit 2012 hingewiesen hatte ( Urk. 7/79), beschränkte sich die Beschwerde gegnerin bei der Prüfung der Frage nach einer Veränderung auf den medizinischen Sachverhalt. Dementsprechend begründete sie

nach Einholen der Stellungnahme von pract . med. L.___ vom 2 3. Juni 2021 ( Urk. 7/95/ 2- 3) schon den Vorb e scheid vom 9. Juli 2021 einzig mit dem Fehlen einer dauerhaften Verschlechterung des Ges undheitszustandes (Urk. 7/89/2) und argumentierte in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 wieder gleich ( Urk. 2 S. 1-2), nachdem sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 6. September 2021 ebenfalls in erster Linie auf den Gesundheitszustand bezogen hatten ( Urk. 7/93) un d pract . med. L.___ am 29. Oktober 2021 nochmals Stellung genommen hatte ( Urk. 7/98/2-3).

Es gilt indessen zu beachten, dass

sich die Beschwerdeführerin zur Zeit des Erlasses der angefochtenen V erfügung vom 3. November 2021 in einer anderen beruflichen S ituation befand , als dies zur Zeit des Erlasses der Vergleichsverfü gung vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/65) der Fall gewesen war. Denn damals hatte sie immer noch im langjährigen Arbeitsverhältnis mit der F.___ gestanden, auch wenn sie krankheitsbedingt seit Ende Januar 2013 nicht mehr im Einsatz gewesen war (vgl. Urk. 7/49 /1-30 und Urk. 7/60/1+5) . D ie Auflösung des Arbeits verhältnisses war zwar gemäss den Angaben der Arbeitgeberin ursprünglich bereits auf En de Juni 2013 geplant gewesen, d er effektive Kündigungstermin war jedoch aufgrund der arbeitsrechtlichen Sperrfrist auf Ende November 2013 hinausgeschoben worden ( Urk. 7/60/3), und das Arbeitsverhältnis war demge mäss beim Erlass der Verfügung vom

9. Oktober 2013 noch nicht beendet gewesen. Folgerichtig war d ie Beschwerdegegnerin daher bei der Bemessung des damaligen Invalideneinkommens wie schon im Jahr 2008 (vgl. Urk. 7/36/2) vom tatsächlich erzielten Lohn bei der F.___ ausgegangen und hatte diesen ledig lich der Lohnentwicklung seit 2008 angepasst ( Urk. 7/62/4). Dieses Invalidenein kommen

kann indessen nach dem Verlust der Stelle bei der F.___ nicht mehr massgebend sein, da es ab dann den tatsächlichen Verh ältnissen nicht mehr entsprach. 4 .3

Damit ist seit dem Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2013

eine Veränderung

in den erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten, die potentiell rentenrelevant ist. Diese Veränderung für sich allein gebietet aufgrund der dargelegten Rechtsprechung bereits die umfassende, voraussetzungslose Prüfung des Rentenanspruchs, ohne dass es dafür noch auf eine gesundheitliche Veränderung ankäme. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, von der Überprü fung der erwerblichen Verhältnisse mit der Begründung abzusehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (vgl. Urk. 7/95/3), ist demgegenüber nicht rechtskonform. 5. 5.1

I n medizinischer Hinsicht hatte Dr. E.___ im Bericht vom 2 3. März 2004 die Diagnose eines CFS ( chronic

fatigue

syndrom ) mit chronisch rezidivierenden Infekten bei Zustand nach EBV (Epstein-Barr- Virus) - Infektion, Fibromyalgien und Gesichtsneuralgien mit Beginn im Jahr 1999 und die Diagnose eines Burn out-Syndroms mit Depressionen mit Beginn in der Zeit von Ende 2001/Anfang 2002 aufgeführt ( Urk. 7/10/1). Es waren diese Diagnosen, verbunden mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit seit März 2002 ( Urk. 7/10/1), welche die Beschwerdegegnerin zur Zusprechung der halben Rente mit der Verfügung vom 2 4. September 2004 ( Urk. 7/23) bewogen hatten.

Zur Zeit des Revisionsverfahrens im Jahr 2006 stand die Beschwerdeführerin im 50%-Pensum des im Dezember 2015 eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der F.___ (vgl. Urk. 7/28) . Den generellen Gesundheitszustand bezeichnete Dr. E.___ im Bericht vom 1 4. März 2006 als stationär und wies in Bezug auf die D epressionen auf eine deutlich e Besserung hin, bemerkte aber auch, dass die Beschwerdeführerin oft mit Fieber bei rezidivierenden Infekten im HNO-Bere i ch arbeite und auch Phasen mit schlechtem A llgemeinzustand durchlaufe, weshalb sie sich zwar im Beruf trotz der reduzierten Gesundheit voll einsetzen könne, jedoch weiterhin zu maximal 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 7/27). Auf dieser Beurteilung gründete die Bestätigung der halbe n Rente vom 2 8. März 2006 (Urk. 7/30).

Die Aufstockung des Pensums bei der F.___ AG auf 60 %

per Anfang Januar 2008 erfolgte sodann gemäss den Angaben von Dr. E.___ im Bericht vom 2 1. A pril 2008 zunächst aus Anlass eines Arbeitsversuchs in Absprache mit einer Beraterin der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/35/3), und die Ärztin sprach diesmal von einem verbesserten Gesundheitszustand ( Urk. 7/35/1), wies aber auf die weiterhin vorhandenen chronischen schweren Erschöpfungszustände mit Neural gien, Fibromyalgie und häufigen Infekte n mit und ohne Fieber hin (Urk. 7/35/3). Die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente mit der Verfügung vom 6. Oktober 2008 basierte somit auf der Steigerung des Arbeitspensums , der zwar keine namhafte gesundheitliche Veränderung, jedoch eine gewisse gesundheit liche Stabilisierung zugrunde lag (vgl. Urk. 7/41/1). 5. 2

Der Beschwerdeführerin gela ng es in der Folge auch, das 60%- Pensum (beziehungsweise 55%-Pensum; vgl. Urk. 7/60/2) über mehrere Jahre zu halten ; die Arbeitgeberin hielt im Bericht vom 1 3. August 2013 fest, die Abwesenheiten hätten sich über die Jahre in Grenzen gehalten ( Urk. 7/60/8). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4) kann daher nicht von einem gescheiterten Versuch gesprochen werden.

Den gesundheitlichen Einbruch sodann mit einer mehrmonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Ende Januar 2013 , der zum Rentenerhöhungsgesuch vom 2. Juli 2013 führte ( Urk. 7/48), sah die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerde führerin unter anderem auch in einem Zusammenhang mit der geplanten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2013 ( Urk. 7/60/8), die gemäss ihren Ausführungen auf die Schliessung der von der Beschwerdeführerin geleite ten Bildungsabteilung zurückzuführen war (Urk.

7/60/1). In den medizinischen Unterlagen der damaligen Zeit ist zwar der Befund einer Di s kushernie auf der Höhe L4/L5 dokumentiert , der sich im November 2012 anlässlich von Abklärun gen wegen rezidivierender Rückenschmer zen nach einem Verhebetrauma gezeigt hatte (Bericht des medizinisch-radiologischen Instituts Zür ich vom 2 9. November 2012, Urk. 7/49/25). Bei der Behandlung der B eschwerdeführerin im G.___ stand jedoch gemäss den Angaben des Zen trums gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Juli 2013 und den vorangegangenen Angaben gegenüber der Vorsorgeeinrichtung vom 1 6. Mai 2013 die bekannte psychophy sische Erschöpfungssymptomatik im Vordergrund, und der Zentrumsarzt sprach von einer Zunahme der Symptomatik seit September 2012 bei extremer Arbeits situation ( Urk. 7/54/1-3 und Urk. 7/54/6-7). Die Vermutung eines Zusammen hangs mit der in Aussicht gestandenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses i st daher nicht von der Hand zu weisen und mag tatsächlich eine Rolle gespi elt haben bei der Exazerbation der bekannten langjährigen gesundheitlichen P roblematik ab September 20 12, die auch im Bericht von Dr. H.___ vom August 2013 erwähnt ist ( Urk. 7/61/1). 5. 3

Nachdem die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Viertelsrente mit der Verfügung vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 7/65) ungeachtet des gesundheitlichen Einbruchs akzeptiert hatte, ist der gesundheitliche Verlauf in der nachfolgenden Zeit nicht mehr durch zeitlich unmittelbare medizinische Unterlagen dokumen tiert. Insbesondere stand die Beschwerdeführerin bei der Psychiaterin Dr. J.___ erst seit Januar 2020 in Behandlung ( Urk. 7/79/ 1, Urk. 7/84/3) , und wenn die Ärzt in daher berichtete, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich seit 2012 weiter verschlechtert und die notwendige Erholungszeit habe sich im Lauf der letzten Jahre zunehmend verlängert ( Urk. 7/79/1), so basiert dies nicht auf eigenen, anlässlich einer persönlichen Begleitung getroffenen Feststellungen.

Dem RAD-Arzt p ract . med. L.___ (vgl. Urk. 7/98/2-3) ist sodann darin zuzu stimmen, dass die Abklärungen in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit und in der Klinik für Immunologi e des Universitätsspitals K.___ in den Jahren 2020 und 2021 keine grundsätzlich neuen Befunde und Diagnosen ergeben hatten. V ielmehr wird im Bericht über die Vorsprache der Beschwerdeführerin in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit vom Frühjahr 2020 erneut die anhaltende Erschöpfungssymptomatik seit 2003 mit wiederkehrenden Infektio nen und Neuralgien hervorgehoben , und die Ärztinnen stellten wiederum die Diagnosen eines chronischen Müdigkeitssyndroms, differentialdiagnostisch einer Neurasthenie , un d einer Depression ( Urk. 7/92/4-5). Auch die anschliessend im Februar 2021 veranlasste n Abklärungen in der Klinik für Immunologie ergab en keine grundsätzlich neuen Gesichtspunkte, sondern die Beschwerdeführerin berichtete auch d ort vom langjährigen, nach einem Burnout und einer Epstein-Barr-Virus-Infektion manifest gewordenen Erschöpfungszustand mit rezidivie renden grippalen Symptomen, Gliederschmerzen und Gesichtsneuralgien , ohne dass sich indessen laborchemische oder endokrinologische Auffälligkeiten ergeben hätten (Urk. 7/92/ 1-2).

In qualitativer Hinsicht gingen die Ärztinnen

der Sprechstunde für chronische Müdigkeit des Universitätsspitals K.___ aber immerhin von einer mittelschweren Episode der Depression aus ( Urk. 7/92/4), Dr. J.___ sprach ebenfalls von wiederkehrende n depressive n Zustände n mittle ren Grades (Urk. 7/79/2) , und Dr. M.___ , der die Beschwerdeführerin seit Anfang 2016 hausärztlich behandelte , beobachtete gemäss seinem Zeugnis vom 2 5. März 2021 im Behandlungszeitraum aus eigener Wahrnehmung eine gesundheitliche Verschlechterung ( Urk. 7/92/6) .

Es muss daher angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand und die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Stellenverlust im Jahr 2013 in einem gewissen M ass destabilisiert haben . Soweit Dr. M.___ allerdings von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit der Behandlungsaufnahme bei ihm im Januar 2016 ausging ( Urk. 7/92/6), so hatte die Beschwerdeführerin gemäss den Unterlagen, die sie im Beschwerdeverfahren einreichen liess , im Sep tember 2014 an der Hochschule N.___ einen Mastertitel in Supervision und Organisationsberatung erworben ( Urk. 3/ 3 ) , und im M ai 2020 , also kürzere Zeit vor der Einreichung des Rentenerhöhungsgesuches,

hatte ihr die A.___ das Zertifikat für den erfolgreichen Abschluss eines Kurses im Gebiet des Business Coaching ausgestellt ( Urk. 3/4). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem Verlust ihrer langjährigen

60%

beziehungsweise 55%- Stelle und trotz der damit einhergegan genen ,

gewissen gesundheitlichen Destabilisierung ein Potential zur Anwendung und zur Erweiterung ihrer beruflichen Fähigkeiten erhalten geblieben war. Immerhin hatte aber d ie ehemalige Vorgesetzte bei der F.___

im Bericht vom August 2013 auf die Stressfaktoren hingewiesen, welche mit der leitenden beruf liche n Stellung der Beschwerde führerin verbunden und ihrer instabilen Gesund heit nicht förderlich gewesen seien, und sie hatte daher für die Zukunft eine Stabsstelle oder eine Stelle in der Beratung

- zu einem Pensum von 50-60% - als geeigneter erachtet als eine Stelle mit operativen Aufgaben und Führungsverantwortung ( Urk. 7/60/8). Diese Hinweise sind stichhaltig, da es sich bei der F.___ um ein Arbeitsintegrationsunternehmen handelt und die Berichterstatterin daher über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der beruflichen Eingliederung verfügt haben muss. 5. 4

Obwohl die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre eine Stelle mit Leitungs funktionen inngehabt hatte, ist demnach eine erfolgreiche Wiedereinglieder ung in eine solche Position unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich und als nicht zumut bar zu beurteilen ist im Weiteren auch eine Eingliederung in ein Arbeitspensum von mehr als 50 % , zumal der Arbeitsumfang der Beschwerdeführerin bei der F.___ (vgl. Urk. 7/31/1) stundenmässig offenbar

zumindest in der letzten Zeit nur einem 55%-Pensum entsprochen hatte ( vgl. Urk. 7/60/2) und nicht wie ursprünglich vereinb art einem 60%-Pensum (vgl. Urk. 7/31/1 und Urk. 7/34/3 ).

Als zumutbar erscheint angesichts des dargelegten Eingliederung s

- und Weiter bildungspotentials aber immerhin ein 50%-Pensum ,

wie es die Beschwerdeführe rin bei Antritt der Stelle bei der F.___ innegehabt hatte und in dessen Rahmen sie eine gesundheitliche Stabilisierung erlebt hatte. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass es der Beschwerdeführerin in den Jahren nach 2013 nicht gelungen war, ein solches Pensum zu realisieren, sondern sie gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 0. Juni 2021 mehrheitlich Arbeitsl osenentschädigung bezogen und - geringfügige - Einkünfte als Selbständigerwerbende deklariert hatte ( Urk. 7/88). 6. 6.1

Was die Erwerbseinbusse anbelangt, welche bei zumutbarer Einsetzung der verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit resultiert, so liess die Beschwerde führerin zunächst vorbringen, ihre Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschritte nen Alters (Geburtsjahr 1959) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten zu können ( Urk. 1 S. 7 f.). Ihre Situation unterscheidet sich indessen von derjenigen in den angeführten Anwendungsfällen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn dort ging es um Konstellationen, in denen die Arbeitsfähigkeit erst nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen feststand ; in solchen Fällen ist für die verbleibende Aktivitätsdauer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die medizi nischen Unterlagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3. 4). Vorliegen denfalls waren hingegen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch die Grenzen dieser Leistungsfähigkeit bereits zur Zeit des Verlusts der Stelle bei der F.___ im Wesentlichen bekannt, und fü r die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist daher auf den gesamten Zeitraum seit dem Stellenverlust , als die Beschwerdeführerin erst 54 Jahre alt war, abzustellen . Unter diesen Umständen ist die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als grundsätzlich verwertbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu e rachten. 6.2 6.2.1

Im Eventualstandpunkt liess die Beschwerdeführerin sodann das Valideneinkom men als zu tief bemessen rügen und dabei namentlich auf den Masterabschluss des Jahres 2014 hinweisen, der ein Indiz dafür sei, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weitere Karrier eschritte vollzogen hätte (Urk. 1 S. 9). 6.2.2

Bei der Frage nach der mutmasslichen beruflichen Laufbahn bei guter Gesundheit und dem entsprechenden Einkommen spielt die B erufsbiografie vor der Burnout-Erkrankung im Jahr 1999 und der Virusinfektion mit dem nachfolgenden Erschöpfungszustand Ende 2001/Anfang 2002 eine R olle.

A us den Eintragungen im individuellen Konto ergibt sich dazu , dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss der Schulzeit in häufig wechselnden beruf lichen Stellungen mit wechselnden Arbeitspensen gestanden hatte. Dabei erwarb sie n ach einer

Z eit aufeinanderfolgender Tätigkeiten in den verschiedensten Branchen, wie Hotel, Banken und Bekleidung (vgl. Urk. 7/8/1-2) , das Fähigkeits zeugnis als kaufmännische Angeste llte erst im Jahr 1989, im Alter von 30 Jahren ( Urk. 7/2/5) , das Diplom für Erwachsenenbildung datiert vom Jahr 1996 ( Urk. 7/2/ 3- 4 ; mit gesamtschweizerischer Anerkennung ab 1998, vgl. Urk. 7/2/2 ) , und schliesslich schloss die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 eine weitere

- berufsbegleitende - Ausbildung ab ( Urk. 7/2/1) . E ntsprechend d er langjährigen Aus- und W eiterbildungszeit hatte die B eschwerdeführerin auch in der Zeit ab 1990 vorwiegend kürzerdauernde , teilzeitliche

Arbeitsverhältnisse inne , die von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung durchbrochen waren

( vgl. Urk. 7/8/2-4) .

Die Beschwerdeführerin brachte in der Stel lungnahme vom 9. Juli 2004 allerdings vor, dass ihr früheres Arbeitspensum - also dasjenige bei der B.___ von Oktober 1998 bis Juli 2000 und von Dezember 2001 bis Juni 2002 - deshalb 80 % umfasst habe, weil sie parallel dazu eine zeitintensive Weiter bil dung gemacht habe, dass sie heute jedoch bei guter Gesundheit ein 100%-Pensum versehen würde ( Urk. 7/14). Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin trotz deren häufiger Teilzeittätigkei t en in der V ergangenheit als Person einstufte, die zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprechung und im weiteren Verlauf bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/ 15/2, Urk. 7/36/2, Urk. 7/62/1, Urk. 7/95/ 1 und Urk. 7/98/1). 6.2.3

P roblematisch ist jedoch , dass die Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich des Jahres 2008 bei der Festlegung des Valideneinkommens vom Monatslohn von Fr. 6'484.50 ausging, den die Beschwerdeführerin zuletzt im 80%-Pensum bei der B.___ erhalten hatte , und diesen Lohn auf den Lohn eines 100%-Pensums aufrechnete (vgl. Urk. 7/7/2 und Urk. 7/36/2). Denn bei dieser Stelle hatte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt ( Urk. 7/7/1), und

es

kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin fortbestanden hätte beziehungs w eise erneuert worden wäre. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführe rin die Mögli chkeit gehabt hätte, das vereinbarte 80%-Pensum nach Abschluss ihrer Weiterbildung auf ein volles Pensum auszudehnen und ihr Einkommen entsprechen d dieser Ausdehnung zu erhöhen.

E s wäre daher

schon im Jahr 2008 angezeigt gewesen, das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen.

Die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wären auch bei der nachfolgen den Rentenrevision des J ahres 2013 massg ebend gewesen, und sie sind auch für die vorliegend strittige Rentenrevision aufgr und des Gesuchs des Jahres 2021 massgebend . O b das Abstellen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt allerdings zu einem Valideneinkommen in der Grössenordnung der geltend gemachten Jahres summe von Fr. 140'000.-- führt (vgl. Urk. 1 S. 9), erscheint als fraglich. Denn es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nicht erst bei der F.___ , sondern schon im Rahmen ihrer Tätigkeit als Zentrumsleiterin bei der B.___ Führungsfunktionen ausgeübt hatte (vgl. Urk. 7/1/1),

weitere Arbeitsver hältnisse mit Kaderaufgaben sind jedoch nicht dokumentiert. Damit ist es wohl überwiegend wahrscheinlich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin leitende Aufgaben versehen hätte, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die absol vierten beruflichen Weiterbildungen sie dazu befähigt hätten, wesentlich besser entlöhnte Stellen zu bekleiden, fehlen hingegen.

Nach dem Verlust der langjährigen, gesundheitlich angepassten Stelle bei der F.___ Ende 2013

muss indessen nach dem vorstehend Ausgeführten auch das Invalideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermittelt werden. Dabei ist aufgrund der Einschätzung der ehemaligen Vorgesetz ten bei der F.___ ( Urk. 7/60/8), aber auch aufgrund der Weiterbildungsakti vitäten in den Jahren 2014 und 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im gleichen Bereich eingesetzt werden kann, in dem sie mutmasslich auch bei voller Gesundheit tätig wäre, nämlich im Bereich der Erwachsenenbildung, der Organi sationsentwicklung und -beratung und des Coachings, dass für sie jedoch keine Führungsposition mehr in Betracht kommt.

Sind somit die Tätigkeitsgebiete mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung miteinander vergleichbar, so ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen und den eingebüssten Fähigkeiten zur vollzeitlichen Einsetzbarkeit und zur Bekleidung von Führungspositionen im Rahmen dieses Prozentvergleichs Rechnung zu tragen. Es erübrigt sich daher , die Höhe des Valideneinkommens konkret zu beziffern. 6.4

Für die Ermittlung der prozentualen Einbusse, die aus dem Verlust der vollzeit lichen Einsatzfähigkeit und der Eignung für Führungsaufgaben resultiert, ist die Tabelle T 18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 heranzuziehen ( m onatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen ); es handelt sich dabei um die aktuells te Version, die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 vorlag. Nach dieser Tabelle belief sich der Zentralwert (Lohn, über dem be ziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden , vollzeitäquivalent und unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden ) des Lohnes, de n Frauen im Jahr 2018 bei vollze itlicher Tätigkeit (mehr als 90 %) im unteren Kader (Kategorie 3) erzielten, auf Fr. 7‘738.--. Von diesem Wert ist auf der Seite des Valideneinkom mens auszugehen, da der dargelegte berufliche Werdegang der Beschwerdefüh rerin den Schluss nicht zulässt, dass sie bei guter Gesundheit eine Führungsposition der zusammengenommenen Kategorien 1+2 (o berstes, oberes und mittleres Kader ) eingenommen hätte. Auf der Seite des Invalideneinkommens ist die Beschwerdeführerin als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Beschäfti gungsgrad von 50-74 % in der Kategorie « ohne Kaderfunktion » einzustufen, was zu einem Zent ralwert von Fr. 6‘000.-- führt.

Ausgehend von diesen Werten hat d ie Beschwerdeführerin bei der Verrichtung eines 50%-Pensums ohne Führungsfunktionen im Vergleich zur Verrichtung eines Vollzeitpensums mit Führungsaufgaben eine Erwerbse inbusse von gerundet 61 % zu gewärtigen ( 100 % abzüglich [ 100 :

Fr. 7‘738.-- x Fr. 6 ‘ 000.-- : 2]), was zu einer Dreiviertelsrente berechtigt. Bei einem solchen Prozentvergleich treten die Überlegungen zur Invaliditätskonformität der Tabellenlöhne ( Urk. 1 S. 9 f.) in den Hintergrund, da die zitierte Tabelle

vorliegendenfalls nicht zu r Ermittlung absoluter

Lohngrössen , sondern lediglich zur Ermittlung der prozentualen Differenz zwischen Vollzeit-Kaderlöhnen und Teilzeitlöhnen bei fehlender Kader funktion herangezogen wird. Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass sich ihre verminderte Leistungsfähig keit auch bei der Verrichtung v on Teilzeitarbeit auswirken kann, als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Beschäftigungsg rad von lediglich 25 49 % eingestuft und somit ein Zentralw ert von Fr. 5‘503.-- eingesetzt würde , erst ein Invaliditäts grad von gerundet 64 %

(100 % abzüglich [100 : Fr. 7‘738.-- x Fr. 5‘503.-- : 2]) , was nicht zu einer höheren als einer Dreiviertelsrente führt. 7 .

Die Beschwerdeführerin hat damit aufgrund ihres Rentenerhöhungsgesuchs vom März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Diese ist ihr gestützt auf Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV ab dem 1. März 2021 zuzusprechen; da die massgebende Veränderung durch den Stellenverlust und die damit einhergehende gesundheit liche Destabilisierung schon Jahre zurückliegt, war die dreimonatige Frist nach Art. 88a Abs. 2 IVV im Zeitpunkt der Gesuchstellung längst abgelaufen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist di e angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 demnach aufzuheben , und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. 9 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Da die Geltendmachung einer ganzen Rente keinen höheren Prozessaufwand generiert hat , als dies im Falle der Geltendmachung einer Teilrente der Fall gewesen wäre (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezem ber 2020 E. 4.4), steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu. Diese ist aufgrund der massgebenden Kriteri en auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird di e angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-6 - Bundesamt für Sozialversicherungen - NEST Sammelstiftung, Molkenstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel