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IV.2021.00734

Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Hirnschlag in einer GmbH, bei der der Versicherte gemäss eigenen Angaben Teilhaber und Mitglied der Geschäftsleitung ist. Prozentvergleich anstelle eines Einkommensvergleichs.

Zürich SozVersG · 2022-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, absolvierte nach der obligatorischen Schul zeit eine Berufslehre zum Informatiker EFZ (Urk. 7/2/5 und Urk. 7/10/3). Ab

November 2014

war er als S elbständigerwerbender

im Bereich Unternehmens beratung, P ersonalvermittlung

tätig und ab 9. A pril 2018

war er zusätzlich bei der Y.___ GmbH im Verkauf und in der Kundenberatung

in einem Pensum von 80 %

angestellt (Urk. 7/2/6, Urk. 7/10/2 und Urk. 7/14/1

f.). Unter Hinweis auf eine n am 1 5. Juni 2018 erlittenen Schlaganfall meldete er sich am 21. November 2018 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am 2. Juli 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass gegenwärtig keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da er beim bisherigen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 %

arbeite . Sodann werde sie

über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Ablauf der Wartezeit separat v erfügen

(Urk. 7/19). Nach dem Beizug von weiteren medizinischen Berichte n

sowie den Akten der Krankentaggeldversicherung en (Urk. 7/22 und Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2020 die Zusprache einer von Juni bis Dezember 2019 befristeten Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/44) . Nac h erhobenem Einwand (Urk. 7/50) erliess die IV-Stelle am 13. November 2020 einen weiteren Vorbescheid und kündigte die Zusprache einer halben Rente von Juni bis Dezember 2019 und ab Januar bis Ende Mai 2020 eine befristete

Viertelsrente

an (Urk. 7/63). Nach erneutem Einwand (Urk. 7/67) und dem Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen

erliess die IV-Stelle am 2 8. Mai 2021 (Urk. 7/85)

abermals einen Vorbescheid und teilte

die

vorgesehene Zusprache einer befriste te n halben Rente von Juni bis Dezember 2019 und einer unbefristeten Viertelsrente ab J anuar 2020 mit . Nachdem kein e weiteren E inwände eingegangen war en, entsch i e d sie m it Verfügungen vom 2.

November 2021 in angekündigtem Sinne (Urk. 2).

2.

Da gegen erhob der Versicherte am 3. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 2. November 2021 sei aufzuheben und es sei ab 1. Januar 2020 weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerde antwort vom 2 8. Januar 2022 (Urk. 6)

Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2021 (Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenom men, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aus den Akten hervor gehe, dass der Beschwerdeführer seit 1 3. Juni 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die einjährige Wartefrist laufe im Juni 2019 ab und ab diesem Zeitpunkt sei er wieder 50 % arbeit sfähig für alle Tätigkeiten. Dies ergebe einen IV-Grad von 50 %

und ab 1. Juni 2019 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Per 1 3. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer sein Pensum auf 60 % erhöht und ab 1. Januar 2020 lieg e

somit ein IV-Grad von 40 % vor, sodass die Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen erziele, sei keine dreimonatige Frist nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.

Bezüglich Valideneinkommen und Prozentvergleich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Standortgespräch vom 3. Dezember 2018 mitgeteilt habe, es sei geplant gewesen, dass er die s elbständige Tätigkeit aufgebe und er nur noch im Angestelltenverhältnis tätig sein woll e . Dabei handle es sich um eine Aussag e der ersten Stunde und es sei davon auszugehen, dass er sein Pensum beim Arbeitgeber auf 100 % gesteigert hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner bishe rigen Tätigkeit ein höheres Einkommen als in einer all fälligen angepassten Tätig keit erzielen könne, sei der Prozentvergleich gerechtfertigt.

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2), dass er per 1 3. Dezember 2019 sein Pensum auf 60 % habe steigern können, treffe nicht zu. Dies sei zwar geplant, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. So sei auch im neusten Sprechstundenbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 0. Januar 2021 erwähnt worden, dass er in einem 50 % - Pensum arbeite. Auch sei der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 9. April 2018 durch den Ve rtrag vom 3 0. März 2020 per 17. Juni 2020 angepasst und ein Arbeitspensum von 48 % bei einem Lohn von F r. 31'200.-- jährlich vereinbart worden. Der Invaliditätsgrad betrage somit 52

% und er habe damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3

Strittig und

zu prüfen ist der

Rentenanspruch

und dabei insbesondere, ob die

nach Ablauf des Wartejahrs ab J uni 2019 zugesprochene halbe Rente ab Januar 2020 zu Recht auf eine Viertelsrente

h erabgesetzt wurde. 3.

3.1

Dr. med. A.___, leitender Arzt Neurologie am Kantonsspital Z.___, wie s im Bericht vom 2 4. September 2019 (Urk. 7/24) auf die Behandlung seit 1 3. Juni 2018 mit letzter Kontrolle vom 4. September 2019 hin (Ziff. 1.1) . Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe vom 1 3. bis 1 8. Juni sowie im Oktober 2018 r ezidivierende ischämische Minor -Strokes im Posterior -Stromgebie t erlitten. Initial habe keine antithrombotische Medikation bestanden, im Verlauf unter Monotherapie mit Aspirin bestünden klinisch Schwindel, Gangunsicherheit, Dysarthrie und ein Hornersyndrom links (Ziff. 2.1) . Der Beschwerde führer berichte, dass es ihm an sich gut gehe . Flackerlicht sei allerdings schwierig für ihn zu verarbeiten, es sei dann wie eine Art Overload und er sei extrem unsicher, müsse mit dem Auto anhalten. Er habe Mühe diese Eindrücke zu verarbeiten. Deshalb fahre er nicht mehr auf der Autobahn. Mit den Lichtern in einem Tunnel habe er ebenfalls Probleme. Bei schnellen Kopfbewegungen komme es zu Trümmel, da die Bilder nicht sofort wieder stabil seien. Er arbeite weiterhin 50 % u nd wolle vorsichtig sein, da b emerkt wo rden sei, dass die Durchblutung des Gehirns bei ihm schlecht sei. Er müsse zudem teilweise nach Deutschland und Österreich fahren, könne dies aber nicht auf der Autobahn, sodass er vereinz elt geflogen sei . Er sei im Büro tä tig, nehme Kalibrierungstätigkeite n vor (Ziff. 2.2). D ie Arbeitsfähigkeit sei derzeit auf 50 % festgelegt. Der Beschwerdeführer schildere weiterhin eine eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit und es werde nun abgeklärt, ob die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gesteigert werden könne. Die Prognose zur weiteren Steigerung des Arbeitspen sums sei deshalb noch nicht möglich (Ziff. 2.7). 3.2

Fachpsychologin und Neuropsychologin SVNP/FSP B.___ führt e

im U nter suchungsb ericht vom 1 5. Oktober 2019 (Urk. 7/29/8-15) aus (S. 2

f.), der Beschwerdeführer berichte, er sei in der Geschäftsleitung einer Sensorenfirma als Verkäufer tätig und Teilinhaber der Firma. Vor dem Schlaganfall habe er noch eine andere Firma geführt. Aktuell arbeite er 50 % für die Sensorenfirma . Seine Tätigkeit s ei dort der Verkauf am Telefon und die Kalibrierung und Testung von Sensoren. Er sei von 10 Uhr bis 16 Uhr an der Arbeit. Eigentlich sei geplant worden, einmal pro Woche einen « Austag » zu nehmen, aber das klappe nicht regelmässig (S. 3). Zum

Untersuchungsbefund hielt die Neurop sychologin fest (S. 5 f.), d er vollständig ori entierte und sich in der Untersuchung adäquat verhal tende Beschwerdeführer zeige eine leichte neuropsychologische Störung. Die dargestellten Hauptschwierigkeiten bestünden in einer zugrundeliegenden Erschöpfung, mehr körperlich als kognitiv, und mit diesem Zustand einhergehend eine verminderte Konzentrationsleistung und Belastbarkeit. Im Aufm erksamkeits- und Belastbarkeitstest zeige er unter Zeitdruck eine ungenügende Verarbeitungs geschwindigkeit und Konzen trationsleistung bei noch knapp vorhandener Fehlerkontroll

e. In der Prüfung der Aufmerksamkeitsleistungen bestünden insgesamt regelrechte Leistungen, jedoch zeigten sich qualitativ wiederkehrende Ausre isser (lapses

of

attention) als Ausdruck von Mo menten der Unaufmerksam keit (Konzentration). Auch die verminderte Fehlerkontrolle sei Ausdruck von Einbrüche n in der Konzentration . Er berichte von einer weiterhin vorhandenen Erschöpfung, welche die Leistungsfähigkeit und somit auch die Arbeitsfähigkeit vermindere . Sehr gute Leistungen zeige er im Bereich Lernen und Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und der Visuokonstruktion . Auch das Arbeitsverhalten, die Kooperation und die Leistungsbereitschaft präsentierten sich regelrecht und er zeige ein gutes Durchhaltevermögen und sei im Affekt und der Schwingungs fähigkeit unter Beanspruchung stabil. In Zusammenschau sei das aktuelle klinische Bild im Rahmen des ICD-Klassifikationssystem s als F06.7, leichte neuropsychologische Störung, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der insgesamt vorhandenen gesun dheitlichen Belastungssituation einzuordnen (S. 6). Bei einer leichten kognitiven Störung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 90 % auszugehen. Aufgrund der zugrundeli egenden erhöhten Erschöpfung sei aus rein neuropsychologischer Sicht das körperliche Aktivitätenniveau anzupas sen und die

Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 %

weiterhin beizubehalten. Bei Einhaltung der Anpassungen sei

aus rein neuropsychologischer Sicht von einer Verbesserung der

Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und Le istungsfähig keit auszugehen, so dass ab Januar 2020 eine Steigerung der Präsenzzeit um 20 %, bei einer Leistungsfähigkeit von 75 %, vorzunehmen sei.

Die Arbeitsfähigkeit läge dann bei 70 % (S. 7) .

3.3

Zu einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung vom 4. August 2020 (Urk. 7/66), durchgeführt am Kantonsspital Z.___, berichtete Dr. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie (S. 4), beim allseits orientierten Beschwerdeführer zeigten sich insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Aufmerksamkeitsbereich mit Schwerpunkt in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit. Zusätzlich lieferten aber auch auffällige Supralernspannen sowie Interferenzlisten verbales als auch nonverbales Material als Hinweise für Aufmerksamkeitsdefizite. Diese deuteten auf leichte Defizite in der Informationsaufnahme hin, was sich mit den anderen auffälligen Ergebnissen in der Informationsverarbeitung und fokussier ten Aufmerksamkeit decke. Im Bereich der visuellen Wahrnehmung zeige sich eine leicht bis mittelschwe re visuokonstruktive Störung, DD im Rahmen exekuti ver Schwierigkeiten in der Planung. Unauffällige Leistung en seien in allen weiteren kognitiven Teilfunktionen im Bereich der exekutiven Funktionen (Flexibilität, Interferenz- und Impulskontrolle), des Gedächtnisses (verbales und nonverbales Gedächtnis), der Wahrnehmung (Gestaltwahrnehmung, Figur-Grund-Differenzierung) und der Aufmerksamkeit (Alertness, geteilte Aufmerk samkeit) zu finden. Zusammenfassend sprächen die Befunde für eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Anhand der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 1 5. Oktober 2019 lasse sich schlussfolgern, dass Defizite in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit vor allem im Sinne einer beeinträchtigten Fehlerkontrolle sowie von Leistungsschwankungen geblieben seien, oder gar eine Verschlechterung vorhanden sei . Für die berufliche Tätigkeit entsprä chen die vorliegenden Befunde mit leicht - bis mittelgradiger Funktions störung einer arbeitsbezogenen Leistungsminderung von 30 bis 50 % . 3.4

Im Verlaufsbericht vom 2 3. März 2021 (Urk. 7/77) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest : Status nach rezidivierenden ischämischen Minor-Strokes im Posterior Strom gebiet - Am 13.06./18.0 6. und im Oktober 2018, i nitial ohne antithrombotische Medikation, im Verlauf unter Monotherapie mit Aspirin - Klinik: Schwindel, Gangunsicherheit, Dysarthrie, Hornersyndrom links - MRI Schädel (25.09.2018, bei Abklärung von unsystematischem Schwin del im INO): Keine frische Ischämie; ch ronische Infarkte zerebellär beidseits . - MRI Schädel (08.11.2018): Subakuter Infarkt i m Posteriorstromgebiet links - MRI Schädel (11.02.2019) : Kein frischer akuter oder subakuter ischämi scher Infarkt - Kardiale Abklärung: Kein Nachweis einer kardialen Emboliequelle - Zerebrale Farbduplex-Sonographi e (25.09.2018): Mässiggradige VA-Abgangsstenose rechts; proximaler VA-Verschluss links mit Kollaterali sation im V2-Segment über Externa-Kollateralen; keine Veränderung zur Voruntersuchung - Zerebrale Farbduplexsonographie (06.02.2019): Zunahme der Vertebral arterien-Abgangsstenose rechts mit nun Strömungsgeschwindigkeit am Abgang deutlich >300 cm/s bei unverändertem Vertebralarterienver schluss links in VO/V1 - Zerebr ale Farbduplexsonographie (04.09 .2019, 10.07.2020, 15.01.2021): Konstanter Befund extra- und intrakraniell - Vaskulitis-Screening: Negativ inkl. Anticardiolipin und Beta-2-Glycopro tein-Antikörper - Neuropsychologische Untersuchung vom 04.08.2020: Leichte bis mittel gradige neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt im Aufmerksam keits

- und Konzentrationsbereich, integrierte psychologische Therapie mit Schwerpunkt Aufmerksamkeitstraining, Krankheitsverarbeitung und Strukturierung des privaten und beruflichen Alltags empfohlen - Ät iologie: Arterioarteriell emboli sch (TOAST 1): Atherosklero tischer proximaler Verschluss A . vertebralis links, > 50%i ge Ve rtebralis-Abgangsstenose rechts - cvRF : Arterielle Hypertonie, sistierter Nikotinkon sum, Dyslipidämie, positive Fami lienanamnese D er Arzt führt aus, d urch die ko gnitiven Einschränkungen bestehe eine deutliche Einschränkung im zeitlichen Rahmen, den der Beschwerdeführer leisten könne. Die Leistungsfähig keit sei im September 2019 mit ca. 50 % angegeben worden. Im neuropsychologischen Befundbericht vom August 2020 sei für die berufliche Tätigkeit entsprechend den vorliegenden neuropsychologischen Befunden mit leichter bis mittelgradiger Funktionsstörung eine arbeitsbezogene Leistungsmin derung von 30 bis 50 % angegeben worden. Dieser Wert dürfte nach wie vor gültig sein. 3.5

Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führt e in der Aktenbeurteilung vom 1 2. April 2021 (Urk. 7/83/4

f.) aus, die neuropsy chologische Verla ufskontrolle vom 4. August 2020

habe weiterhin eine messbare leichte bis mitte l schwere neurokognitive Funktionsstörung gezeigt und der neurologische Bericht vom 2 3. März 2021 ergebe keine neuen Schlaganfallereig nisse bei stabilen neur ologischen Befunden und verweise auf die neuropsycholo gische Abklärung. Ab Januar 2020 sei somit in Ergänzung zur bisherig en Stellungnahme eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fü r alle Tätigkeiten anzunehmen, da sich die Störung der Au fmerksamkeitsfunktionen und die kognitive Fatig u e auf alle Tätigkeiten auswirk t e n . Durch ein gezieltes neurokognitives Training und eine regel mässige psychologische Therapie sei eine Verbesserung lang fristig denkbar und es werde eine erneute medizinische Beurteilung in zwei bis drei Jahren empfohlen. 4. 4.1

Die medizinischen Berichte stimm en

im Wesentlichen darin überein, dass beim Beschwerdeführer,

nachdem er im Juni und Oktober 2018 ischämische Minor-Strokes im Posterior -Stromgebiet erlitten hatte, Einschränkungen in der körper liche n Leistungsfähigkeit

(Erschöpfungszustände) zurück geblieben sind. D abei zeigte sich anlässlich der ersten neuropsychologischen U ntersuchung, dass die Erschöpfung ssymptomatik mehr körperlich als kognitiv in Erscheinung tritt und mit di esem Zustand einhergehend eine verminderte Konzentrationsleistung und Belastbarkeit besteht . Es wurde aufgezeigt, dass unter Zeitdruck eine ungenü gende V erarbeitungsgeschwindigkeit und eine verminderte Fehlerkontrolle als Ausdruck von Einbrüchen in der Konzentration

zu verzeichnen sind . Sehr gute Leistungen zeigten sich hingegen i m Bereich Lernen und Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und de r V isuokonstruktion

(E. 3.2 hiervor) .

Dem widersprach auch der behandelnde Neurologe hinsichtlich seiner attestierten 50 % igen

Arbeits fähigkeit nicht, nachdem er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von den ausstehenden

Ergebnissen der neuropsychologische n A bklärung en abhängig machte (vgl. E. 3.1 hiervor). D ass die Neuropsychologin hinsichtlich ihrer Beurteilung

und unter Berücksichtigung, dass das körperliche Aktivitätenniveau angepasst wird,

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 90 % ab Januar 2020 in Betracht zog, ist damit nachvollziehbar .

Die weitere neuropsychologische Untersuchung im August 2020 ergab

leichte bis mittelschwere Defizite im Aufmerksamkeitsbereich mit Schwerpunkt in der selek tiven und fokussierten Aufmerksamkeit . Sodann wurde im

Bereich der visuellen Wahrnehmung eine leicht e bis mittelschwe re visuokonstruktive Störung

festge halten, während i n allen anderen kognitiven Teilfunktionen im Bereich der exekutiven Funktionen (Gedächtnis, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit)

keine Auffälligkeiten verzeichnet werden konnten . Die Befunde wurden nun einer leichte n bis mittelgradige n neuropsychologische n Störung zugeordnet und in Bezug auf die neuropsychologische Voruntersuchung gefolgert, dass bei der

selektiven

und fokussierten Aufmerksamkeit vor allem Störungen im Sinne einer beeinträchtigten Fehlerkontrolle sowie Leist ungsschwankungen geblieben sind

oder gar eine Verschlechterung erfahren haben . Aufgrund der als l eicht bis mittelgradig eingestuften Funktionsstörung wurde in Bezug auf die Arbeitsfähig keit eine Leistungsminderung von 30 bis 50 % gesehen (E. 3.3). Dieser Beurtei lung schloss sich der behandelnde Neurologe im Bericht vom 2 3. März 2021 an (E. 3.4) . Somit überzeugt auch die Beurteilung des RAD-Arztes vom 12. April 2021, wonach bei stabilen neurologischen Befunden ohne neue Schlaganfall ereignisse ab Januar 2020 von einer dem Mittelwert entsprechenden Arbeitsun fähigkeit von 40 %

respektive von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in allen Tätigkeiten

auszugehen sei (E. 3.5 hiervor), was denn auch dem vom Beschwer deführer ab 1 3. Dezember 2019 geleisteten Pensum entspricht (vgl. nachfolgende E. 4.2.1) .

Die der Zusprache der halben Invalidenrente vo m

1. Juni bis 3 1. Dezember 2019 zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit wird sodann von den Parteien nicht in Frage gestellt und findet in den Akten Bestätigung. 4.2

4.2.1

B eim Beschwerdeführer ist damit ab Januar 2020 in bisheriger und in anderen seinem ursprünglichen Leistungsniveau entsprechenden Tätigkeit en

von eine r 6 0%ige n

Restarbeitsfähigkeit und damit einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung auszugehen

(vgl. E. 4.1). Was die erwerblichen Auswirkungen dies er Einschränkung anbelangt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12), dass der Beschwerdeführer als Angestellter bei der E.___ AG

im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 72'000. -- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 6 3'280.-- erzielt e . Im Jahr 2015 rechnete er als Selbständiger werbender ein Einkommen von Fr. 56'800.-- ab. Aus den Buch haltungsunterlagen ergibt sich für das Jahr 2016 aus der selbständigen Erwerbs tätigkeit ein Bruttogewinn von Fr. 36'932.-- und für das Jahr 2017 ein solcher von Fr. 25'328.-- (Urk. 7/33 und 7/35). A b

9. April 2018 war er bei der F.___ GmbH zu einem Pensum von 80 % (32 Stunden bei betriebsüb lichen 40 Stunden pro Woche) und einem Jahreslohn von Fr. 52'000. -- (13 x Fr. 4'000.-- respektive bei 100 %

einem Jahreslohn von Fr. 65'000. --

zuzüglich Provision) angestellt (Urk. 7/2/6 Ziff. 5.4, vgl. auch Urk. 7/14 Ziff. 2.3), bevor er kurz darauf am 1 3. Juni 2018 den ersten Schlaganfall erlitt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätte er die selbständige Tätigkeit auch bei guter Gesundheit aufgegeben, da diese nicht so gut gelaufen sei, weshalb er die 80%ige T ätigkeit aufgenommen habe (Urk. 7/13, vgl. auch Urk. 7/10/3). Diese Erstaussage wurde entgegen späteren Ausführungen (vgl. Urk. 7/37) beschwerdeweise nicht mehr bestritten. Hinsichtlich des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2019 die selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Aufstockung des Pensum s

bei der F.___ GmbH auf 100 % aufgegeben hätte .

D abei ist den Angaben de r Arbeitgeber in vom 1 1. M ärz 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 70'000.-- erzielt hätte (Urk. 7/14/5 Ziff. 5.2). N aheliegend ist, dass sich diese Angabe auf ein 100

% P ensum bezieh t, scheint es doch wenig plausibel, dass bei gleicher Tätigkeit innert Jah resfrist ein Lohnsprung von Fr. 18'000.-- und damit eine Lohnsteigerung von mehr als 25 % gegenüber dem Anfangssa lär erfolgt wäre .

Indes erscheint ohnehin fraglich, ob die Lohnangaben der Arbeitgeberin eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung der Vergleichseinkommen dar stellen.

Gemäss anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in der neuropsycholo gischen

Abklärung vo m 1 4 . Okt ober 2019 (Urk. 7/29/8-15 S. 2

f., vgl. auch: Urk. 7/ 29/4)

ist er nebst seiner Tätigkeit im

Verkauf und in der Sensor en prüfung

auch Mitglied

der Geschäftsleitung und Teilinhaber der F.___ GmbH . Angaben hierzu finden sich im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/14) keine. Sodann wirft die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals aufgelegte Arbeitsver tragsanpassung datierend vom 3 0. März 2020 (Urk. 3) deutliche Fragen auf. Darin wurde festgehalten, dass die wöchentliche Arbeitszeit ab 1 7. Juni 2020 19.2 Stunden verteilt auf drei oder vier Arbeitstage bei einem Arbeitspensum von 48 % und der Bruttomonatslohn Fr. 2'400. -- betrage n würden, wobei das Arbeitspen sum dem « arbeitsfähigen Pensum » während der Krankheit im Jahr 2020 entspre che. Abgesehen vom Umstand, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die angebliche Vertragsänderung vom 3 0. März 2020 weder im Einwand des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers vom 1 7. August 2020 (Urk. 7/50) noch in demjenigen vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 7/67) Erwähnung fand, liess der Beschwerdeführer in beiden Einwänden darlegen, dass er sein Pensum ab 1. Januar 2020 (Urk. 7/50/2, 7/67/4) auf 60 % habe steigern können. Anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2020 hatte der Beschwerdeführer gar persönlich erklärt, er arbeite seit 1 3. Dezember 2019 konstant zu 60 % und das werde vorläufig auch so bleiben (Urk. 7/37), was im Übrigen mit den Arbeitsunfähigkeitsattesten seines Hausarztes Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, gegenüber dem Taggeldversiche rer übereinstimmt (Urk. 7/40/69) und wovon auszugehen ist . Entsprechend kritisch zu würdigen sind damit die Angaben de r A rbe itgeber in .

4.2.2

In Zusammenschau weist die medizinische Aktenlage beim Beschwerdeführer seit Januar 2020 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in allen anderen Tätigkeite n aus . Dies stimmt auch mit den Eigena ngaben vom 2 8. Mai 2020 überein, wonach der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er

bei der bisherigen Arbeitgeber in seit 1 3. Dezember 2019 konstant 60

% arbeite, die s vorläufig weiterhin so bleibe und

eine weitere Steigerung auf 80 % gescheitert sei (vgl. Urk. 7/37). In erwerblicher Hinsicht ergibt sich, dass a ufgrund der kurzen Anstellungsdauer vor Eintritt des Gesundheitsschadens und seiner (späteren) Funktion als Mitglied der Geschäf tsleitung und Inhaber der Firma sowie angesichts der Ungereimtheiten in Bezug auf die Angaben zu m Pensum und zur beruflichen Funktion gestützt auf die Arbeitgeberangaben

weder ein Validen- noch Invalideneinkommen hinreichend zuverläs sig ermittelt werden kann, respektive sich die Annahme nicht rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle an gleicher Stelle ein höheres Einkommen als aktuell erzielen würde. Sodann wird von den Parteien nicht in Frage gestellt und drängen sich anhand der Akten keine Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der F.___ GmbH weiterhin ausübt und dort grundsätzlic h gut eingegliedert ist . Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu Recht mittels eines Prozentvergleich s fest (z um Proz entver gleich vgl. hiervor E. 1.4), zumal weitere Faktoren im Sinne von BGE 126 V 75, welche die Verwertung der besagten Restarbeitsfähigkeit noch zusätzlich erschweren, nicht geltend gemacht werden und die Akten nicht auf solche schliessen lassen:

Der Beschwerdeführer, welcher gemäss seiner Arbeitgeberin im Kontakt mit Kunden absolut hervorragend sei und auch weiterhin in diesem Bereich eingesetzt werde (Urk. 7/14/4),

arbeitet e

ab 1 3. Dezember 2019 in einem A rbeitspensum von 60 %, was dem medizinisch zumutbaren Pensum entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass er

ab diesem Zeitpunkt k einen diesem

Pensum entsprechenden L ohn erhalten hat,

liegen

nicht vor . Vielmehr ist seinem Einwand vom 1 6. Dezember 2020 zu entnehmen, dass er ab Januar 2020 ein jährliches Einkommen von Fr. 39'000.-- er zielt hat (Urk. 7/67/4).

Damit ist davon auszugehen, dass der Bes chwerdeführer spätestens ab Januar 2020 d en Lohn entsprechend seinem medizinisch Leistungsprof il erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte deshalb die verbesserte Erwerbsfähigkeit zu Recht ab Januar 2020 und nicht erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach

Art. 88a Abs. 1 IVV, wurde doch mit der Erhöhung des Pensums auf 60 % ab 1 3. Dezember 2019 die Erwerbsfähigkeit in diesem Rahmen ersichtlich und ist seither von der Beständigkeit derselben auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/20 12 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.3.2) .

Die angefochtene Verfügung ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1983, absolvierte nach der obligatorischen Schul zeit eine Berufslehre zum Informatiker EFZ (Urk. 7/2/5 und Urk. 7/10/3). Ab

November 2014

war er als S elbständigerwerbender

im Bereich Unternehmens beratung, P ersonalvermittlung

tätig und ab 9. A pril 2018

war er zusätzlich bei der Y.___ GmbH im Verkauf und in der Kundenberatung

in einem Pensum von 80 %

angestellt (Urk. 7/2/6, Urk. 7/10/2 und Urk. 7/14/1

f.). Unter Hinweis auf eine n am 1 5. Juni 2018 erlittenen Schlaganfall meldete er sich am 21. November 2018 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.5 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenom men, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aus den Akten hervor gehe, dass der Beschwerdeführer seit 1 3. Juni 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die einjährige Wartefrist laufe im Juni 2019 ab und ab diesem Zeitpunkt sei er wieder 50 % arbeit sfähig für alle Tätigkeiten. Dies ergebe einen IV-Grad von 50 %

und ab 1. Juni 2019 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Per 1 3. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer sein Pensum auf 60 % erhöht und ab 1. Januar 2020 lieg e

somit ein IV-Grad von 40 % vor, sodass die Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen erziele, sei keine dreimonatige Frist nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.

Bezüglich Valideneinkommen und Prozentvergleich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Standortgespräch vom 3. Dezember 2018 mitgeteilt habe, es sei geplant gewesen, dass er die s elbständige Tätigkeit aufgebe und er nur noch im Angestelltenverhältnis tätig sein woll e . Dabei handle es sich um eine Aussag e der ersten Stunde und es sei davon auszugehen, dass er sein Pensum beim Arbeitgeber auf 100 % gesteigert hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner bishe rigen Tätigkeit ein höheres Einkommen als in einer all fälligen angepassten Tätig keit erzielen könne, sei der Prozentvergleich gerechtfertigt.

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2), dass er per 1 3. Dezember 2019 sein Pensum auf 60 % habe steigern können, treffe nicht zu. Dies sei zwar geplant, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. So sei auch im neusten Sprechstundenbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 0. Januar 2021 erwähnt worden, dass er in einem 50 % - Pensum arbeite. Auch sei der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 9. April 2018 durch den Ve rtrag vom 3 0. März 2020 per 17. Juni 2020 angepasst und ein Arbeitspensum von 48 % bei einem Lohn von F r. 31'200.-- jährlich vereinbart worden. Der Invaliditätsgrad betrage somit 52

% und er habe damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3

Strittig und

zu prüfen ist der

Rentenanspruch

und dabei insbesondere, ob die

nach Ablauf des Wartejahrs ab J uni 2019 zugesprochene halbe Rente ab Januar 2020 zu Recht auf eine Viertelsrente

h erabgesetzt wurde. 3.

3.1

Dr. med. A.___, leitender Arzt Neurologie am Kantonsspital Z.___, wie s im Bericht vom 2 4. September 2019 (Urk. 7/24) auf die Behandlung seit 1 3. Juni 2018 mit letzter Kontrolle vom 4. September 2019 hin (Ziff. 1.1) . Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe vom 1 3. bis 1 8. Juni sowie im Oktober 2018 r ezidivierende ischämische Minor -Strokes im Posterior -Stromgebie t erlitten. Initial habe keine antithrombotische Medikation bestanden, im Verlauf unter Monotherapie mit Aspirin bestünden klinisch Schwindel, Gangunsicherheit, Dysarthrie und ein Hornersyndrom links (Ziff. 2.1) . Der Beschwerde führer berichte, dass es ihm an sich gut gehe . Flackerlicht sei allerdings schwierig für ihn zu verarbeiten, es sei dann wie eine Art Overload und er sei extrem unsicher, müsse mit dem Auto anhalten. Er habe Mühe diese Eindrücke zu verarbeiten. Deshalb fahre er nicht mehr auf der Autobahn. Mit den Lichtern in einem Tunnel habe er ebenfalls Probleme. Bei schnellen Kopfbewegungen komme es zu Trümmel, da die Bilder nicht sofort wieder stabil seien. Er arbeite weiterhin 50 % u nd wolle vorsichtig sein, da b emerkt wo rden sei, dass die Durchblutung des Gehirns bei ihm schlecht sei. Er müsse zudem teilweise nach Deutschland und Österreich fahren, könne dies aber nicht auf der Autobahn, sodass er vereinz elt geflogen sei . Er sei im Büro tä tig, nehme Kalibrierungstätigkeite n vor (Ziff. 2.2). D ie Arbeitsfähigkeit sei derzeit auf 50 % festgelegt. Der Beschwerdeführer schildere weiterhin eine eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit und es werde nun abgeklärt, ob die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gesteigert werden könne. Die Prognose zur weiteren Steigerung des Arbeitspen sums sei deshalb noch nicht möglich (Ziff. 2.7). 3.2

Fachpsychologin und Neuropsychologin SVNP/FSP B.___ führt e

im U nter suchungsb ericht vom 1 5. Oktober 2019 (Urk. 7/29/8-15) aus (S. 2

f.), der Beschwerdeführer berichte, er sei in der Geschäftsleitung einer Sensorenfirma als Verkäufer tätig und Teilinhaber der Firma. Vor dem Schlaganfall habe er noch eine andere Firma geführt. Aktuell arbeite er 50 % für die Sensorenfirma . Seine Tätigkeit s ei dort der Verkauf am Telefon und die Kalibrierung und Testung von Sensoren. Er sei von 10 Uhr bis 16 Uhr an der Arbeit. Eigentlich sei geplant worden, einmal pro Woche einen « Austag » zu nehmen, aber das klappe nicht regelmässig (S. 3). Zum

Untersuchungsbefund hielt die Neurop sychologin fest (S. 5 f.), d er vollständig ori entierte und sich in der Untersuchung adäquat verhal tende Beschwerdeführer zeige eine leichte neuropsychologische Störung. Die dargestellten Hauptschwierigkeiten bestünden in einer zugrundeliegenden Erschöpfung, mehr körperlich als kognitiv, und mit diesem Zustand einhergehend eine verminderte Konzentrationsleistung und Belastbarkeit. Im Aufm erksamkeits- und Belastbarkeitstest zeige er unter Zeitdruck eine ungenügende Verarbeitungs geschwindigkeit und Konzen trationsleistung bei noch knapp vorhandener Fehlerkontroll

e. In der Prüfung der Aufmerksamkeitsleistungen bestünden insgesamt regelrechte Leistungen, jedoch zeigten sich qualitativ wiederkehrende Ausre isser (lapses

of

attention) als Ausdruck von Mo menten der Unaufmerksam keit (Konzentration). Auch die verminderte Fehlerkontrolle sei Ausdruck von Einbrüche n in der Konzentration . Er berichte von einer weiterhin vorhandenen Erschöpfung, welche die Leistungsfähigkeit und somit auch die Arbeitsfähigkeit vermindere . Sehr gute Leistungen zeige er im Bereich Lernen und Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und der Visuokonstruktion . Auch das Arbeitsverhalten, die Kooperation und die Leistungsbereitschaft präsentierten sich regelrecht und er zeige ein gutes Durchhaltevermögen und sei im Affekt und der Schwingungs fähigkeit unter Beanspruchung stabil. In Zusammenschau sei das aktuelle klinische Bild im Rahmen des ICD-Klassifikationssystem s als F06.7, leichte neuropsychologische Störung, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der insgesamt vorhandenen gesun dheitlichen Belastungssituation einzuordnen (S. 6). Bei einer leichten kognitiven Störung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 90 % auszugehen. Aufgrund der zugrundeli egenden erhöhten Erschöpfung sei aus rein neuropsychologischer Sicht das körperliche Aktivitätenniveau anzupas sen und die

Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 %

weiterhin beizubehalten. Bei Einhaltung der Anpassungen sei

aus rein neuropsychologischer Sicht von einer Verbesserung der

Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und Le istungsfähig keit auszugehen, so dass ab Januar 2020 eine Steigerung der Präsenzzeit um 20 %, bei einer Leistungsfähigkeit von 75 %, vorzunehmen sei.

Die Arbeitsfähigkeit läge dann bei 70 % (S. 7) .

3.3

Zu einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung vom 4. August 2020 (Urk. 7/66), durchgeführt am Kantonsspital Z.___, berichtete Dr. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie (S. 4), beim allseits orientierten Beschwerdeführer zeigten sich insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Aufmerksamkeitsbereich mit Schwerpunkt in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit. Zusätzlich lieferten aber auch auffällige Supralernspannen sowie Interferenzlisten verbales als auch nonverbales Material als Hinweise für Aufmerksamkeitsdefizite. Diese deuteten auf leichte Defizite in der Informationsaufnahme hin, was sich mit den anderen auffälligen Ergebnissen in der Informationsverarbeitung und fokussier ten Aufmerksamkeit decke. Im Bereich der visuellen Wahrnehmung zeige sich eine leicht bis mittelschwe re visuokonstruktive Störung, DD im Rahmen exekuti ver Schwierigkeiten in der Planung. Unauffällige Leistung en seien in allen weiteren kognitiven Teilfunktionen im Bereich der exekutiven Funktionen (Flexibilität, Interferenz- und Impulskontrolle), des Gedächtnisses (verbales und nonverbales Gedächtnis), der Wahrnehmung (Gestaltwahrnehmung, Figur-Grund-Differenzierung) und der Aufmerksamkeit (Alertness, geteilte Aufmerk samkeit) zu finden. Zusammenfassend sprächen die Befunde für eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Anhand der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 1 5. Oktober 2019 lasse sich schlussfolgern, dass Defizite in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit vor allem im Sinne einer beeinträchtigten Fehlerkontrolle sowie von Leistungsschwankungen geblieben seien, oder gar eine Verschlechterung vorhanden sei . Für die berufliche Tätigkeit entsprä chen die vorliegenden Befunde mit leicht - bis mittelgradiger Funktions störung einer arbeitsbezogenen Leistungsminderung von 30 bis 50 % . 3.4

Im Verlaufsbericht vom 2 3. März 2021 (Urk. 7/77) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest : Status nach rezidivierenden ischämischen Minor-Strokes im Posterior Strom gebiet - Am 13.06./18.0 6. und im Oktober 2018, i nitial ohne antithrombotische Medikation, im Verlauf unter Monotherapie mit Aspirin - Klinik: Schwindel, Gangunsicherheit, Dysarthrie, Hornersyndrom links - MRI Schädel (25.09.2018, bei Abklärung von unsystematischem Schwin del im INO): Keine frische Ischämie; ch ronische Infarkte zerebellär beidseits . - MRI Schädel (08.11.2018): Subakuter Infarkt i m Posteriorstromgebiet links - MRI Schädel (11.02.2019) : Kein frischer akuter oder subakuter ischämi scher Infarkt - Kardiale Abklärung: Kein Nachweis einer kardialen Emboliequelle - Zerebrale Farbduplex-Sonographi e (25.09.2018): Mässiggradige VA-Abgangsstenose rechts; proximaler VA-Verschluss links mit Kollaterali sation im V2-Segment über Externa-Kollateralen; keine Veränderung zur Voruntersuchung - Zerebrale Farbduplexsonographie (06.02.2019): Zunahme der Vertebral arterien-Abgangsstenose rechts mit nun Strömungsgeschwindigkeit am Abgang deutlich >300 cm/s bei unverändertem Vertebralarterienver schluss links in VO/V1 - Zerebr ale Farbduplexsonographie (04.09 .2019, 10.07.2020, 15.01.2021): Konstanter Befund extra- und intrakraniell - Vaskulitis-Screening: Negativ inkl. Anticardiolipin und Beta-2-Glycopro tein-Antikörper - Neuropsychologische Untersuchung vom 04.08.2020: Leichte bis mittel gradige neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt im Aufmerksam keits

- und Konzentrationsbereich, integrierte psychologische Therapie mit Schwerpunkt Aufmerksamkeitstraining, Krankheitsverarbeitung und Strukturierung des privaten und beruflichen Alltags empfohlen - Ät iologie: Arterioarteriell emboli sch (TOAST 1): Atherosklero tischer proximaler Verschluss A . vertebralis links, > 50%i ge Ve rtebralis-Abgangsstenose rechts - cvRF : Arterielle Hypertonie, sistierter Nikotinkon sum, Dyslipidämie, positive Fami lienanamnese D er Arzt führt aus, d urch die ko gnitiven Einschränkungen bestehe eine deutliche Einschränkung im zeitlichen Rahmen, den der Beschwerdeführer leisten könne. Die Leistungsfähig keit sei im September 2019 mit ca. 50 % angegeben worden. Im neuropsychologischen Befundbericht vom August 2020 sei für die berufliche Tätigkeit entsprechend den vorliegenden neuropsychologischen Befunden mit leichter bis mittelgradiger Funktionsstörung eine arbeitsbezogene Leistungsmin derung von 30 bis 50 % angegeben worden. Dieser Wert dürfte nach wie vor gültig sein. 3.5

Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führt e in der Aktenbeurteilung vom 1 2. April 2021 (Urk. 7/83/4

f.) aus, die neuropsy chologische Verla ufskontrolle vom 4. August 2020

habe weiterhin eine messbare leichte bis mitte l schwere neurokognitive Funktionsstörung gezeigt und der neurologische Bericht vom 2 3. März 2021 ergebe keine neuen Schlaganfallereig nisse bei stabilen neur ologischen Befunden und verweise auf die neuropsycholo gische Abklärung. Ab Januar 2020 sei somit in Ergänzung zur bisherig en Stellungnahme eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fü r alle Tätigkeiten anzunehmen, da sich die Störung der Au fmerksamkeitsfunktionen und die kognitive Fatig u e auf alle Tätigkeiten auswirk t e n . Durch ein gezieltes neurokognitives Training und eine regel mässige psychologische Therapie sei eine Verbesserung lang fristig denkbar und es werde eine erneute medizinische Beurteilung in zwei bis drei Jahren empfohlen. 4. 4.1

Die medizinischen Berichte stimm en

im Wesentlichen darin überein, dass beim Beschwerdeführer,

nachdem er im Juni und Oktober 2018 ischämische Minor-Strokes im Posterior -Stromgebiet erlitten hatte, Einschränkungen in der körper liche n Leistungsfähigkeit

(Erschöpfungszustände) zurück geblieben sind. D abei zeigte sich anlässlich der ersten neuropsychologischen U ntersuchung, dass die Erschöpfung ssymptomatik mehr körperlich als kognitiv in Erscheinung tritt und mit di esem Zustand einhergehend eine verminderte Konzentrationsleistung und Belastbarkeit besteht . Es wurde aufgezeigt, dass unter Zeitdruck eine ungenü gende V erarbeitungsgeschwindigkeit und eine verminderte Fehlerkontrolle als Ausdruck von Einbrüchen in der Konzentration

zu verzeichnen sind . Sehr gute Leistungen zeigten sich hingegen i m Bereich Lernen und Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und de r V isuokonstruktion

(E. 3.2 hiervor) .

Dem widersprach auch der behandelnde Neurologe hinsichtlich seiner attestierten 50 % igen

Arbeits fähigkeit nicht, nachdem er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von den ausstehenden

Ergebnissen der neuropsychologische n A bklärung en abhängig machte (vgl. E. 3.1 hiervor). D ass die Neuropsychologin hinsichtlich ihrer Beurteilung

und unter Berücksichtigung, dass das körperliche Aktivitätenniveau angepasst wird,

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 90 % ab Januar 2020 in Betracht zog, ist damit nachvollziehbar .

Die weitere neuropsychologische Untersuchung im August 2020 ergab

leichte bis mittelschwere Defizite im Aufmerksamkeitsbereich mit Schwerpunkt in der selek tiven und fokussierten Aufmerksamkeit . Sodann wurde im

Bereich der visuellen Wahrnehmung eine leicht e bis mittelschwe re visuokonstruktive Störung

festge halten, während i n allen anderen kognitiven Teilfunktionen im Bereich der exekutiven Funktionen (Gedächtnis, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit)

keine Auffälligkeiten verzeichnet werden konnten . Die Befunde wurden nun einer leichte n bis mittelgradige n neuropsychologische n Störung zugeordnet und in Bezug auf die neuropsychologische Voruntersuchung gefolgert, dass bei der

selektiven

und fokussierten Aufmerksamkeit vor allem Störungen im Sinne einer beeinträchtigten Fehlerkontrolle sowie Leist ungsschwankungen geblieben sind

oder gar eine Verschlechterung erfahren haben . Aufgrund der als l eicht bis mittelgradig eingestuften Funktionsstörung wurde in Bezug auf die Arbeitsfähig keit eine Leistungsminderung von 30 bis 50 % gesehen (E. 3.3). Dieser Beurtei lung schloss sich der behandelnde Neurologe im Bericht vom 2 3. März 2021 an (E. 3.4) . Somit überzeugt auch die Beurteilung des RAD-Arztes vom 12. April 2021, wonach bei stabilen neurologischen Befunden ohne neue Schlaganfall ereignisse ab Januar 2020 von einer dem Mittelwert entsprechenden Arbeitsun fähigkeit von 40 %

respektive von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in allen Tätigkeiten

auszugehen sei (E. 3.5 hiervor), was denn auch dem vom Beschwer deführer ab 1 3. Dezember 2019 geleisteten Pensum entspricht (vgl. nachfolgende E. 4.2.1) .

Die der Zusprache der halben Invalidenrente vo m

1. Juni bis 3 1. Dezember 2019 zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit wird sodann von den Parteien nicht in Frage gestellt und findet in den Akten Bestätigung. 4.2

4.2.1

B eim Beschwerdeführer ist damit ab Januar 2020 in bisheriger und in anderen seinem ursprünglichen Leistungsniveau entsprechenden Tätigkeit en

von eine r 6 0%ige n

Restarbeitsfähigkeit und damit einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung auszugehen

(vgl. E. 4.1). Was die erwerblichen Auswirkungen dies er Einschränkung anbelangt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12), dass der Beschwerdeführer als Angestellter bei der E.___ AG

im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 72'000. -- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 6 3'280.-- erzielt e . Im Jahr 2015 rechnete er als Selbständiger werbender ein Einkommen von Fr. 56'800.-- ab. Aus den Buch haltungsunterlagen ergibt sich für das Jahr 2016 aus der selbständigen Erwerbs tätigkeit ein Bruttogewinn von Fr. 36'932.-- und für das Jahr 2017 ein solcher von Fr. 25'328.-- (Urk. 7/33 und 7/35). A b

9. April 2018 war er bei der F.___ GmbH zu einem Pensum von 80 % (32 Stunden bei betriebsüb lichen 40 Stunden pro Woche) und einem Jahreslohn von Fr. 52'000. -- (13 x Fr. 4'000.-- respektive bei 100 %

einem Jahreslohn von Fr. 65'000. --

zuzüglich Provision) angestellt (Urk. 7/2/6 Ziff. 5.4, vgl. auch Urk. 7/14 Ziff. 2.3), bevor er kurz darauf am 1 3. Juni 2018 den ersten Schlaganfall erlitt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätte er die selbständige Tätigkeit auch bei guter Gesundheit aufgegeben, da diese nicht so gut gelaufen sei, weshalb er die 80%ige T ätigkeit aufgenommen habe (Urk. 7/13, vgl. auch Urk. 7/10/3). Diese Erstaussage wurde entgegen späteren Ausführungen (vgl. Urk. 7/37) beschwerdeweise nicht mehr bestritten. Hinsichtlich des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2019 die selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Aufstockung des Pensum s

bei der F.___ GmbH auf 100 % aufgegeben hätte .

D abei ist den Angaben de r Arbeitgeber in vom 1 1. M ärz 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 70'000.-- erzielt hätte (Urk. 7/14/5 Ziff. 5.2). N aheliegend ist, dass sich diese Angabe auf ein 100

% P ensum bezieh t, scheint es doch wenig plausibel, dass bei gleicher Tätigkeit innert Jah resfrist ein Lohnsprung von Fr. 18'000.-- und damit eine Lohnsteigerung von mehr als 25 % gegenüber dem Anfangssa lär erfolgt wäre .

Indes erscheint ohnehin fraglich, ob die Lohnangaben der Arbeitgeberin eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung der Vergleichseinkommen dar stellen.

Gemäss anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in der neuropsycholo gischen

Abklärung vo m 1 4 . Okt ober 2019 (Urk. 7/29/8-15 S. 2

f., vgl. auch: Urk. 7/ 29/4)

ist er nebst seiner Tätigkeit im

Verkauf und in der Sensor en prüfung

auch Mitglied

der Geschäftsleitung und Teilinhaber der F.___ GmbH . Angaben hierzu finden sich im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/14) keine. Sodann wirft die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals aufgelegte Arbeitsver tragsanpassung datierend vom 3 0. März 2020 (Urk. 3) deutliche Fragen auf. Darin wurde festgehalten, dass die wöchentliche Arbeitszeit ab 1 7. Juni 2020 19.2 Stunden verteilt auf drei oder vier Arbeitstage bei einem Arbeitspensum von 48 % und der Bruttomonatslohn Fr. 2'400. -- betrage n würden, wobei das Arbeitspen sum dem « arbeitsfähigen Pensum » während der Krankheit im Jahr 2020 entspre che. Abgesehen vom Umstand, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die angebliche Vertragsänderung vom 3 0. März 2020 weder im Einwand des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers vom 1 7. August 2020 (Urk. 7/50) noch in demjenigen vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 7/67) Erwähnung fand, liess der Beschwerdeführer in beiden Einwänden darlegen, dass er sein Pensum ab 1. Januar 2020 (Urk. 7/50/2, 7/67/4) auf 60 % habe steigern können. Anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2020 hatte der Beschwerdeführer gar persönlich erklärt, er arbeite seit 1 3. Dezember 2019 konstant zu 60 % und das werde vorläufig auch so bleiben (Urk. 7/37), was im Übrigen mit den Arbeitsunfähigkeitsattesten seines Hausarztes Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, gegenüber dem Taggeldversiche rer übereinstimmt (Urk. 7/40/69) und wovon auszugehen ist . Entsprechend kritisch zu würdigen sind damit die Angaben de r A rbe itgeber in .

4.2.2

In Zusammenschau weist die medizinische Aktenlage beim Beschwerdeführer seit Januar 2020 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in allen anderen Tätigkeite n aus . Dies stimmt auch mit den Eigena ngaben vom 2 8. Mai 2020 überein, wonach der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er

bei der bisherigen Arbeitgeber in seit 1 3. Dezember 2019 konstant 60

% arbeite, die s vorläufig weiterhin so bleibe und

eine weitere Steigerung auf 80 % gescheitert sei (vgl. Urk. 7/37). In erwerblicher Hinsicht ergibt sich, dass a ufgrund der kurzen Anstellungsdauer vor Eintritt des Gesundheitsschadens und seiner (späteren) Funktion als Mitglied der Geschäf tsleitung und Inhaber der Firma sowie angesichts der Ungereimtheiten in Bezug auf die Angaben zu m Pensum und zur beruflichen Funktion gestützt auf die Arbeitgeberangaben

weder ein Validen- noch Invalideneinkommen hinreichend zuverläs sig ermittelt werden kann, respektive sich die Annahme nicht rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle an gleicher Stelle ein höheres Einkommen als aktuell erzielen würde. Sodann wird von den Parteien nicht in Frage gestellt und drängen sich anhand der Akten keine Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der F.___ GmbH weiterhin ausübt und dort grundsätzlic h gut eingegliedert ist . Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu Recht mittels eines Prozentvergleich s fest (z um Proz entver gleich vgl. hiervor E. 1.4), zumal weitere Faktoren im Sinne von BGE 126 V 75, welche die Verwertung der besagten Restarbeitsfähigkeit noch zusätzlich erschweren, nicht geltend gemacht werden und die Akten nicht auf solche schliessen lassen:

Der Beschwerdeführer, welcher gemäss seiner Arbeitgeberin im Kontakt mit Kunden absolut hervorragend sei und auch weiterhin in diesem Bereich eingesetzt werde (Urk. 7/14/4),

arbeitet e

ab 1 3. Dezember 2019 in einem A rbeitspensum von 60 %, was dem medizinisch zumutbaren Pensum entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass er

ab diesem Zeitpunkt k einen diesem

Pensum entsprechenden L ohn erhalten hat,

liegen

nicht vor . Vielmehr ist seinem Einwand vom 1 6. Dezember 2020 zu entnehmen, dass er ab Januar 2020 ein jährliches Einkommen von Fr. 39'000.-- er zielt hat (Urk. 7/67/4).

Damit ist davon auszugehen, dass der Bes chwerdeführer spätestens ab Januar 2020 d en Lohn entsprechend seinem medizinisch Leistungsprof il erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte deshalb die verbesserte Erwerbsfähigkeit zu Recht ab Januar 2020 und nicht erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach

Art. 88a Abs. 1 IVV, wurde doch mit der Erhöhung des Pensums auf 60 % ab 1 3. Dezember 2019 die Erwerbsfähigkeit in diesem Rahmen ersichtlich und ist seither von der Beständigkeit derselben auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.3.2) .

Die angefochtene Verfügung ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00734

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 3. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Franziska Venghaus Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, absolvierte nach der obligatorischen Schul zeit eine Berufslehre zum Informatiker EFZ (Urk. 7/2/5 und Urk. 7/10/3). Ab

November 2014

war er als S elbständigerwerbender

im Bereich Unternehmens beratung, P ersonalvermittlung

tätig und ab 9. A pril 2018

war er zusätzlich bei der Y.___ GmbH im Verkauf und in der Kundenberatung

in einem Pensum von 80 %

angestellt (Urk. 7/2/6, Urk. 7/10/2 und Urk. 7/14/1

f.). Unter Hinweis auf eine n am 1 5. Juni 2018 erlittenen Schlaganfall meldete er sich am 21. November 2018 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Am 2. Juli 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass gegenwärtig keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da er beim bisherigen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 %

arbeite . Sodann werde sie

über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Ablauf der Wartezeit separat v erfügen

(Urk. 7/19). Nach dem Beizug von weiteren medizinischen Berichte n

sowie den Akten der Krankentaggeldversicherung en (Urk. 7/22 und Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2020 die Zusprache einer von Juni bis Dezember 2019 befristeten Viertelsrente

in Aussicht (Urk. 7/44) . Nac h erhobenem Einwand (Urk. 7/50) erliess die IV-Stelle am 13. November 2020 einen weiteren Vorbescheid und kündigte die Zusprache einer halben Rente von Juni bis Dezember 2019 und ab Januar bis Ende Mai 2020 eine befristete

Viertelsrente

an (Urk. 7/63). Nach erneutem Einwand (Urk. 7/67) und dem Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen

erliess die IV-Stelle am 2 8. Mai 2021 (Urk. 7/85)

abermals einen Vorbescheid und teilte

die

vorgesehene Zusprache einer befriste te n halben Rente von Juni bis Dezember 2019 und einer unbefristeten Viertelsrente ab J anuar 2020 mit . Nachdem kein e weiteren E inwände eingegangen war en, entsch i e d sie m it Verfügungen vom 2.

November 2021 in angekündigtem Sinne (Urk. 2).

2.

Da gegen erhob der Versicherte am 3. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 2. November 2021 sei aufzuheben und es sei ab 1. Januar 2020 weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerde antwort vom 2 8. Januar 2022 (Urk. 6)

Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 1. Januar 2021 (Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenom men, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aus den Akten hervor gehe, dass der Beschwerdeführer seit 1 3. Juni 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die einjährige Wartefrist laufe im Juni 2019 ab und ab diesem Zeitpunkt sei er wieder 50 % arbeit sfähig für alle Tätigkeiten. Dies ergebe einen IV-Grad von 50 %

und ab 1. Juni 2019 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Per 1 3. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer sein Pensum auf 60 % erhöht und ab 1. Januar 2020 lieg e

somit ein IV-Grad von 40 % vor, sodass die Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen erziele, sei keine dreimonatige Frist nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.

Bezüglich Valideneinkommen und Prozentvergleich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Standortgespräch vom 3. Dezember 2018 mitgeteilt habe, es sei geplant gewesen, dass er die s elbständige Tätigkeit aufgebe und er nur noch im Angestelltenverhältnis tätig sein woll e . Dabei handle es sich um eine Aussag e der ersten Stunde und es sei davon auszugehen, dass er sein Pensum beim Arbeitgeber auf 100 % gesteigert hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner bishe rigen Tätigkeit ein höheres Einkommen als in einer all fälligen angepassten Tätig keit erzielen könne, sei der Prozentvergleich gerechtfertigt.

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2), dass er per 1 3. Dezember 2019 sein Pensum auf 60 % habe steigern können, treffe nicht zu. Dies sei zwar geplant, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. So sei auch im neusten Sprechstundenbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 0. Januar 2021 erwähnt worden, dass er in einem 50 % - Pensum arbeite. Auch sei der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 9. April 2018 durch den Ve rtrag vom 3 0. März 2020 per 17. Juni 2020 angepasst und ein Arbeitspensum von 48 % bei einem Lohn von F r. 31'200.-- jährlich vereinbart worden. Der Invaliditätsgrad betrage somit 52

% und er habe damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2.3

Strittig und

zu prüfen ist der

Rentenanspruch

und dabei insbesondere, ob die

nach Ablauf des Wartejahrs ab J uni 2019 zugesprochene halbe Rente ab Januar 2020 zu Recht auf eine Viertelsrente

h erabgesetzt wurde. 3.

3.1

Dr. med. A.___, leitender Arzt Neurologie am Kantonsspital Z.___, wie s im Bericht vom 2 4. September 2019 (Urk. 7/24) auf die Behandlung seit 1 3. Juni 2018 mit letzter Kontrolle vom 4. September 2019 hin (Ziff. 1.1) . Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe vom 1 3. bis 1 8. Juni sowie im Oktober 2018 r ezidivierende ischämische Minor -Strokes im Posterior -Stromgebie t erlitten. Initial habe keine antithrombotische Medikation bestanden, im Verlauf unter Monotherapie mit Aspirin bestünden klinisch Schwindel, Gangunsicherheit, Dysarthrie und ein Hornersyndrom links (Ziff. 2.1) . Der Beschwerde führer berichte, dass es ihm an sich gut gehe . Flackerlicht sei allerdings schwierig für ihn zu verarbeiten, es sei dann wie eine Art Overload und er sei extrem unsicher, müsse mit dem Auto anhalten. Er habe Mühe diese Eindrücke zu verarbeiten. Deshalb fahre er nicht mehr auf der Autobahn. Mit den Lichtern in einem Tunnel habe er ebenfalls Probleme. Bei schnellen Kopfbewegungen komme es zu Trümmel, da die Bilder nicht sofort wieder stabil seien. Er arbeite weiterhin 50 % u nd wolle vorsichtig sein, da b emerkt wo rden sei, dass die Durchblutung des Gehirns bei ihm schlecht sei. Er müsse zudem teilweise nach Deutschland und Österreich fahren, könne dies aber nicht auf der Autobahn, sodass er vereinz elt geflogen sei . Er sei im Büro tä tig, nehme Kalibrierungstätigkeite n vor (Ziff. 2.2). D ie Arbeitsfähigkeit sei derzeit auf 50 % festgelegt. Der Beschwerdeführer schildere weiterhin eine eingeschränkte

körperliche Leistungsfähigkeit und es werde nun abgeklärt, ob die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gesteigert werden könne. Die Prognose zur weiteren Steigerung des Arbeitspen sums sei deshalb noch nicht möglich (Ziff. 2.7). 3.2

Fachpsychologin und Neuropsychologin SVNP/FSP B.___ führt e

im U nter suchungsb ericht vom 1 5. Oktober 2019 (Urk. 7/29/8-15) aus (S. 2

f.), der Beschwerdeführer berichte, er sei in der Geschäftsleitung einer Sensorenfirma als Verkäufer tätig und Teilinhaber der Firma. Vor dem Schlaganfall habe er noch eine andere Firma geführt. Aktuell arbeite er 50 % für die Sensorenfirma . Seine Tätigkeit s ei dort der Verkauf am Telefon und die Kalibrierung und Testung von Sensoren. Er sei von 10 Uhr bis 16 Uhr an der Arbeit. Eigentlich sei geplant worden, einmal pro Woche einen « Austag » zu nehmen, aber das klappe nicht regelmässig (S. 3). Zum

Untersuchungsbefund hielt die Neurop sychologin fest (S. 5 f.), d er vollständig ori entierte und sich in der Untersuchung adäquat verhal tende Beschwerdeführer zeige eine leichte neuropsychologische Störung. Die dargestellten Hauptschwierigkeiten bestünden in einer zugrundeliegenden Erschöpfung, mehr körperlich als kognitiv, und mit diesem Zustand einhergehend eine verminderte Konzentrationsleistung und Belastbarkeit. Im Aufm erksamkeits- und Belastbarkeitstest zeige er unter Zeitdruck eine ungenügende Verarbeitungs geschwindigkeit und Konzen trationsleistung bei noch knapp vorhandener Fehlerkontroll

e. In der Prüfung der Aufmerksamkeitsleistungen bestünden insgesamt regelrechte Leistungen, jedoch zeigten sich qualitativ wiederkehrende Ausre isser (lapses

of

attention) als Ausdruck von Mo menten der Unaufmerksam keit (Konzentration). Auch die verminderte Fehlerkontrolle sei Ausdruck von Einbrüche n in der Konzentration . Er berichte von einer weiterhin vorhandenen Erschöpfung, welche die Leistungsfähigkeit und somit auch die Arbeitsfähigkeit vermindere . Sehr gute Leistungen zeige er im Bereich Lernen und Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und der Visuokonstruktion . Auch das Arbeitsverhalten, die Kooperation und die Leistungsbereitschaft präsentierten sich regelrecht und er zeige ein gutes Durchhaltevermögen und sei im Affekt und der Schwingungs fähigkeit unter Beanspruchung stabil. In Zusammenschau sei das aktuelle klinische Bild im Rahmen des ICD-Klassifikationssystem s als F06.7, leichte neuropsychologische Störung, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der insgesamt vorhandenen gesun dheitlichen Belastungssituation einzuordnen (S. 6). Bei einer leichten kognitiven Störung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 90 % auszugehen. Aufgrund der zugrundeli egenden erhöhten Erschöpfung sei aus rein neuropsychologischer Sicht das körperliche Aktivitätenniveau anzupas sen und die

Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 %

weiterhin beizubehalten. Bei Einhaltung der Anpassungen sei

aus rein neuropsychologischer Sicht von einer Verbesserung der

Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und Le istungsfähig keit auszugehen, so dass ab Januar 2020 eine Steigerung der Präsenzzeit um 20 %, bei einer Leistungsfähigkeit von 75 %, vorzunehmen sei.

Die Arbeitsfähigkeit läge dann bei 70 % (S. 7) .

3.3

Zu einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung vom 4. August 2020 (Urk. 7/66), durchgeführt am Kantonsspital Z.___, berichtete Dr. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie (S. 4), beim allseits orientierten Beschwerdeführer zeigten sich insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Aufmerksamkeitsbereich mit Schwerpunkt in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit. Zusätzlich lieferten aber auch auffällige Supralernspannen sowie Interferenzlisten verbales als auch nonverbales Material als Hinweise für Aufmerksamkeitsdefizite. Diese deuteten auf leichte Defizite in der Informationsaufnahme hin, was sich mit den anderen auffälligen Ergebnissen in der Informationsverarbeitung und fokussier ten Aufmerksamkeit decke. Im Bereich der visuellen Wahrnehmung zeige sich eine leicht bis mittelschwe re visuokonstruktive Störung, DD im Rahmen exekuti ver Schwierigkeiten in der Planung. Unauffällige Leistung en seien in allen weiteren kognitiven Teilfunktionen im Bereich der exekutiven Funktionen (Flexibilität, Interferenz- und Impulskontrolle), des Gedächtnisses (verbales und nonverbales Gedächtnis), der Wahrnehmung (Gestaltwahrnehmung, Figur-Grund-Differenzierung) und der Aufmerksamkeit (Alertness, geteilte Aufmerk samkeit) zu finden. Zusammenfassend sprächen die Befunde für eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Anhand der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 1 5. Oktober 2019 lasse sich schlussfolgern, dass Defizite in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit vor allem im Sinne einer beeinträchtigten Fehlerkontrolle sowie von Leistungsschwankungen geblieben seien, oder gar eine Verschlechterung vorhanden sei . Für die berufliche Tätigkeit entsprä chen die vorliegenden Befunde mit leicht - bis mittelgradiger Funktions störung einer arbeitsbezogenen Leistungsminderung von 30 bis 50 % . 3.4

Im Verlaufsbericht vom 2 3. März 2021 (Urk. 7/77) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest : Status nach rezidivierenden ischämischen Minor-Strokes im Posterior Strom gebiet - Am 13.06./18.0 6. und im Oktober 2018, i nitial ohne antithrombotische Medikation, im Verlauf unter Monotherapie mit Aspirin - Klinik: Schwindel, Gangunsicherheit, Dysarthrie, Hornersyndrom links - MRI Schädel (25.09.2018, bei Abklärung von unsystematischem Schwin del im INO): Keine frische Ischämie; ch ronische Infarkte zerebellär beidseits . - MRI Schädel (08.11.2018): Subakuter Infarkt i m Posteriorstromgebiet links - MRI Schädel (11.02.2019) : Kein frischer akuter oder subakuter ischämi scher Infarkt - Kardiale Abklärung: Kein Nachweis einer kardialen Emboliequelle - Zerebrale Farbduplex-Sonographi e (25.09.2018): Mässiggradige VA-Abgangsstenose rechts; proximaler VA-Verschluss links mit Kollaterali sation im V2-Segment über Externa-Kollateralen; keine Veränderung zur Voruntersuchung - Zerebrale Farbduplexsonographie (06.02.2019): Zunahme der Vertebral arterien-Abgangsstenose rechts mit nun Strömungsgeschwindigkeit am Abgang deutlich >300 cm/s bei unverändertem Vertebralarterienver schluss links in VO/V1 - Zerebr ale Farbduplexsonographie (04.09 .2019, 10.07.2020, 15.01.2021): Konstanter Befund extra- und intrakraniell - Vaskulitis-Screening: Negativ inkl. Anticardiolipin und Beta-2-Glycopro tein-Antikörper - Neuropsychologische Untersuchung vom 04.08.2020: Leichte bis mittel gradige neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt im Aufmerksam keits

- und Konzentrationsbereich, integrierte psychologische Therapie mit Schwerpunkt Aufmerksamkeitstraining, Krankheitsverarbeitung und Strukturierung des privaten und beruflichen Alltags empfohlen - Ät iologie: Arterioarteriell emboli sch (TOAST 1): Atherosklero tischer proximaler Verschluss A . vertebralis links, > 50%i ge Ve rtebralis-Abgangsstenose rechts - cvRF : Arterielle Hypertonie, sistierter Nikotinkon sum, Dyslipidämie, positive Fami lienanamnese D er Arzt führt aus, d urch die ko gnitiven Einschränkungen bestehe eine deutliche Einschränkung im zeitlichen Rahmen, den der Beschwerdeführer leisten könne. Die Leistungsfähig keit sei im September 2019 mit ca. 50 % angegeben worden. Im neuropsychologischen Befundbericht vom August 2020 sei für die berufliche Tätigkeit entsprechend den vorliegenden neuropsychologischen Befunden mit leichter bis mittelgradiger Funktionsstörung eine arbeitsbezogene Leistungsmin derung von 30 bis 50 % angegeben worden. Dieser Wert dürfte nach wie vor gültig sein. 3.5

Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führt e in der Aktenbeurteilung vom 1 2. April 2021 (Urk. 7/83/4

f.) aus, die neuropsy chologische Verla ufskontrolle vom 4. August 2020

habe weiterhin eine messbare leichte bis mitte l schwere neurokognitive Funktionsstörung gezeigt und der neurologische Bericht vom 2 3. März 2021 ergebe keine neuen Schlaganfallereig nisse bei stabilen neur ologischen Befunden und verweise auf die neuropsycholo gische Abklärung. Ab Januar 2020 sei somit in Ergänzung zur bisherig en Stellungnahme eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fü r alle Tätigkeiten anzunehmen, da sich die Störung der Au fmerksamkeitsfunktionen und die kognitive Fatig u e auf alle Tätigkeiten auswirk t e n . Durch ein gezieltes neurokognitives Training und eine regel mässige psychologische Therapie sei eine Verbesserung lang fristig denkbar und es werde eine erneute medizinische Beurteilung in zwei bis drei Jahren empfohlen. 4. 4.1

Die medizinischen Berichte stimm en

im Wesentlichen darin überein, dass beim Beschwerdeführer,

nachdem er im Juni und Oktober 2018 ischämische Minor-Strokes im Posterior -Stromgebiet erlitten hatte, Einschränkungen in der körper liche n Leistungsfähigkeit

(Erschöpfungszustände) zurück geblieben sind. D abei zeigte sich anlässlich der ersten neuropsychologischen U ntersuchung, dass die Erschöpfung ssymptomatik mehr körperlich als kognitiv in Erscheinung tritt und mit di esem Zustand einhergehend eine verminderte Konzentrationsleistung und Belastbarkeit besteht . Es wurde aufgezeigt, dass unter Zeitdruck eine ungenü gende V erarbeitungsgeschwindigkeit und eine verminderte Fehlerkontrolle als Ausdruck von Einbrüchen in der Konzentration

zu verzeichnen sind . Sehr gute Leistungen zeigten sich hingegen i m Bereich Lernen und Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und de r V isuokonstruktion

(E. 3.2 hiervor) .

Dem widersprach auch der behandelnde Neurologe hinsichtlich seiner attestierten 50 % igen

Arbeits fähigkeit nicht, nachdem er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von den ausstehenden

Ergebnissen der neuropsychologische n A bklärung en abhängig machte (vgl. E. 3.1 hiervor). D ass die Neuropsychologin hinsichtlich ihrer Beurteilung

und unter Berücksichtigung, dass das körperliche Aktivitätenniveau angepasst wird,

eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 90 % ab Januar 2020 in Betracht zog, ist damit nachvollziehbar .

Die weitere neuropsychologische Untersuchung im August 2020 ergab

leichte bis mittelschwere Defizite im Aufmerksamkeitsbereich mit Schwerpunkt in der selek tiven und fokussierten Aufmerksamkeit . Sodann wurde im

Bereich der visuellen Wahrnehmung eine leicht e bis mittelschwe re visuokonstruktive Störung

festge halten, während i n allen anderen kognitiven Teilfunktionen im Bereich der exekutiven Funktionen (Gedächtnis, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit)

keine Auffälligkeiten verzeichnet werden konnten . Die Befunde wurden nun einer leichte n bis mittelgradige n neuropsychologische n Störung zugeordnet und in Bezug auf die neuropsychologische Voruntersuchung gefolgert, dass bei der

selektiven

und fokussierten Aufmerksamkeit vor allem Störungen im Sinne einer beeinträchtigten Fehlerkontrolle sowie Leist ungsschwankungen geblieben sind

oder gar eine Verschlechterung erfahren haben . Aufgrund der als l eicht bis mittelgradig eingestuften Funktionsstörung wurde in Bezug auf die Arbeitsfähig keit eine Leistungsminderung von 30 bis 50 % gesehen (E. 3.3). Dieser Beurtei lung schloss sich der behandelnde Neurologe im Bericht vom 2 3. März 2021 an (E. 3.4) . Somit überzeugt auch die Beurteilung des RAD-Arztes vom 12. April 2021, wonach bei stabilen neurologischen Befunden ohne neue Schlaganfall ereignisse ab Januar 2020 von einer dem Mittelwert entsprechenden Arbeitsun fähigkeit von 40 %

respektive von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in allen Tätigkeiten

auszugehen sei (E. 3.5 hiervor), was denn auch dem vom Beschwer deführer ab 1 3. Dezember 2019 geleisteten Pensum entspricht (vgl. nachfolgende E. 4.2.1) .

Die der Zusprache der halben Invalidenrente vo m

1. Juni bis 3 1. Dezember 2019 zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit wird sodann von den Parteien nicht in Frage gestellt und findet in den Akten Bestätigung. 4.2

4.2.1

B eim Beschwerdeführer ist damit ab Januar 2020 in bisheriger und in anderen seinem ursprünglichen Leistungsniveau entsprechenden Tätigkeit en

von eine r 6 0%ige n

Restarbeitsfähigkeit und damit einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung auszugehen

(vgl. E. 4.1). Was die erwerblichen Auswirkungen dies er Einschränkung anbelangt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12), dass der Beschwerdeführer als Angestellter bei der E.___ AG

im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 72'000. -- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 6 3'280.-- erzielt e . Im Jahr 2015 rechnete er als Selbständiger werbender ein Einkommen von Fr. 56'800.-- ab. Aus den Buch haltungsunterlagen ergibt sich für das Jahr 2016 aus der selbständigen Erwerbs tätigkeit ein Bruttogewinn von Fr. 36'932.-- und für das Jahr 2017 ein solcher von Fr. 25'328.-- (Urk. 7/33 und 7/35). A b

9. April 2018 war er bei der F.___ GmbH zu einem Pensum von 80 % (32 Stunden bei betriebsüb lichen 40 Stunden pro Woche) und einem Jahreslohn von Fr. 52'000. -- (13 x Fr. 4'000.-- respektive bei 100 %

einem Jahreslohn von Fr. 65'000. --

zuzüglich Provision) angestellt (Urk. 7/2/6 Ziff. 5.4, vgl. auch Urk. 7/14 Ziff. 2.3), bevor er kurz darauf am 1 3. Juni 2018 den ersten Schlaganfall erlitt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätte er die selbständige Tätigkeit auch bei guter Gesundheit aufgegeben, da diese nicht so gut gelaufen sei, weshalb er die 80%ige T ätigkeit aufgenommen habe (Urk. 7/13, vgl. auch Urk. 7/10/3). Diese Erstaussage wurde entgegen späteren Ausführungen (vgl. Urk. 7/37) beschwerdeweise nicht mehr bestritten. Hinsichtlich des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2019 die selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Aufstockung des Pensum s

bei der F.___ GmbH auf 100 % aufgegeben hätte .

D abei ist den Angaben de r Arbeitgeber in vom 1 1. M ärz 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 70'000.-- erzielt hätte (Urk. 7/14/5 Ziff. 5.2). N aheliegend ist, dass sich diese Angabe auf ein 100

% P ensum bezieh t, scheint es doch wenig plausibel, dass bei gleicher Tätigkeit innert Jah resfrist ein Lohnsprung von Fr. 18'000.-- und damit eine Lohnsteigerung von mehr als 25 % gegenüber dem Anfangssa lär erfolgt wäre .

Indes erscheint ohnehin fraglich, ob die Lohnangaben der Arbeitgeberin eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung der Vergleichseinkommen dar stellen.

Gemäss anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in der neuropsycholo gischen

Abklärung vo m 1 4 . Okt ober 2019 (Urk. 7/29/8-15 S. 2

f., vgl. auch: Urk. 7/ 29/4)

ist er nebst seiner Tätigkeit im

Verkauf und in der Sensor en prüfung

auch Mitglied

der Geschäftsleitung und Teilinhaber der F.___ GmbH . Angaben hierzu finden sich im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/14) keine. Sodann wirft die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals aufgelegte Arbeitsver tragsanpassung datierend vom 3 0. März 2020 (Urk. 3) deutliche Fragen auf. Darin wurde festgehalten, dass die wöchentliche Arbeitszeit ab 1 7. Juni 2020 19.2 Stunden verteilt auf drei oder vier Arbeitstage bei einem Arbeitspensum von 48 % und der Bruttomonatslohn Fr. 2'400. -- betrage n würden, wobei das Arbeitspen sum dem « arbeitsfähigen Pensum » während der Krankheit im Jahr 2020 entspre che. Abgesehen vom Umstand, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die angebliche Vertragsänderung vom 3 0. März 2020 weder im Einwand des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers vom 1 7. August 2020 (Urk. 7/50) noch in demjenigen vom 1 6. Dezember 2020 (Urk. 7/67) Erwähnung fand, liess der Beschwerdeführer in beiden Einwänden darlegen, dass er sein Pensum ab 1. Januar 2020 (Urk. 7/50/2, 7/67/4) auf 60 % habe steigern können. Anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2020 hatte der Beschwerdeführer gar persönlich erklärt, er arbeite seit 1 3. Dezember 2019 konstant zu 60 % und das werde vorläufig auch so bleiben (Urk. 7/37), was im Übrigen mit den Arbeitsunfähigkeitsattesten seines Hausarztes Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, gegenüber dem Taggeldversiche rer übereinstimmt (Urk. 7/40/69) und wovon auszugehen ist . Entsprechend kritisch zu würdigen sind damit die Angaben de r A rbe itgeber in .

4.2.2

In Zusammenschau weist die medizinische Aktenlage beim Beschwerdeführer seit Januar 2020 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in allen anderen Tätigkeite n aus . Dies stimmt auch mit den Eigena ngaben vom 2 8. Mai 2020 überein, wonach der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er

bei der bisherigen Arbeitgeber in seit 1 3. Dezember 2019 konstant 60

% arbeite, die s vorläufig weiterhin so bleibe und

eine weitere Steigerung auf 80 % gescheitert sei (vgl. Urk. 7/37). In erwerblicher Hinsicht ergibt sich, dass a ufgrund der kurzen Anstellungsdauer vor Eintritt des Gesundheitsschadens und seiner (späteren) Funktion als Mitglied der Geschäf tsleitung und Inhaber der Firma sowie angesichts der Ungereimtheiten in Bezug auf die Angaben zu m Pensum und zur beruflichen Funktion gestützt auf die Arbeitgeberangaben

weder ein Validen- noch Invalideneinkommen hinreichend zuverläs sig ermittelt werden kann, respektive sich die Annahme nicht rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle an gleicher Stelle ein höheres Einkommen als aktuell erzielen würde. Sodann wird von den Parteien nicht in Frage gestellt und drängen sich anhand der Akten keine Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der F.___ GmbH weiterhin ausübt und dort grundsätzlic h gut eingegliedert ist . Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu Recht mittels eines Prozentvergleich s fest (z um Proz entver gleich vgl. hiervor E. 1.4), zumal weitere Faktoren im Sinne von BGE 126 V 75, welche die Verwertung der besagten Restarbeitsfähigkeit noch zusätzlich erschweren, nicht geltend gemacht werden und die Akten nicht auf solche schliessen lassen:

Der Beschwerdeführer, welcher gemäss seiner Arbeitgeberin im Kontakt mit Kunden absolut hervorragend sei und auch weiterhin in diesem Bereich eingesetzt werde (Urk. 7/14/4),

arbeitet e

ab 1 3. Dezember 2019 in einem A rbeitspensum von 60 %, was dem medizinisch zumutbaren Pensum entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass er

ab diesem Zeitpunkt k einen diesem

Pensum entsprechenden L ohn erhalten hat,

liegen

nicht vor . Vielmehr ist seinem Einwand vom 1 6. Dezember 2020 zu entnehmen, dass er ab Januar 2020 ein jährliches Einkommen von Fr. 39'000.-- er zielt hat (Urk. 7/67/4).

Damit ist davon auszugehen, dass der Bes chwerdeführer spätestens ab Januar 2020 d en Lohn entsprechend seinem medizinisch Leistungsprof il erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte deshalb die verbesserte Erwerbsfähigkeit zu Recht ab Januar 2020 und nicht erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach

Art. 88a Abs. 1 IVV, wurde doch mit der Erhöhung des Pensums auf 60 % ab 1 3. Dezember 2019 die Erwerbsfähigkeit in diesem Rahmen ersichtlich und ist seither von der Beständigkeit derselben auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/20 12 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.3.2) .

Die angefochtene Verfügung ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef