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IV.2021.00730

Zweifel an versicherungsinterner ärztlicher Beurteilung, Rückenbeschwerden und dokumentierte psychische Beschwerden ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2021-11-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978, ist Vater einer 2018 geborenen Tochter (Urk. 7/3 S. 1). Zuletzt war er als selbständiger Taxichauffeur tätig (vgl. Urk. 7/10). Der Versicherte meldete sich am 3 1. August 2020 unter Hinweis auf eine mittelschwere depressive Krise nach starken körperliche n Beschwerden bei der Invalidenvers icherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/5, Urk. 7/13-14, Urk. 7/17, Urk. 7/20-2 1) und erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/10-12) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2021 (Urk. 7/25) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Der Versichere brac hte dagegen Einwände (Urk. 7/30, Urk. 7/36) vor und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/35) ein.

Mit Verfügung vom 3. November 2021 (Urk. 7/38 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese aufzuheben und es seien sein Gesundheitszustand und berufliche Massnahmen zu prüfen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes ein Gutachten einzuholen oder anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-5). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies e wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder i n den Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, nach den medizinischen Abklärungen sei de m Beschwerdeführer die bisherige selbständige Tätigkeit als Taxifahrer aktuell zu 30 % zumutbar, wobei das Arbeitspensum noch gesteigert werden könne. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ihm seit März 2021 ein volles Pensum zugemutet werden. Es solle sich um eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung handeln, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 5 kg und ohne Verharren in Zwangs haltungen (S. 1 unten).

Hinsichtlich der neu eingereichten Berichte des behandelnden Psychiaters vom 1 2. April und vom 1 3. Oktober 2021 fehle aus versicherungsmedizini s cher Sicht eine medizinisch leitliniengerechte nachvollziehbare Plausibilisierung der Diagnosen gemäss ICD-1 0. Aus versicherungsmedizini s cher Sicht lägen somit keine neuen Fakten, Tatsachen oder Diagnosen vor, die eine Ergänzung oder Änderung der bisherigen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erforderten (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss der Einschätzung durch den behandelnden Rückenspezialisten bestehe adaptiert nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht berücksichtigt, sondern auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer a ngepassten Tätigkeit abgestellt . Gemäss dem behandelnden Psychiater bestehe zudem

aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15).

Der RAD der Beschwerdegegnerin sei in seiner Beurteilung vom 2 5. September 2020 von einer schrittweisen Steigerung der Ar beitsfähigkeit von 50 bis 100 % bis zum 1 9. März 2021 ausgegangen (S. 9 Ziff. 16). Zur Einschätzung durch den RAD sei zu sagen, dass es sich beim RAD-Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Rheumatologie handle. Zudem sei keine eigene Untersuchung durchgeführt worden. Es bestünden daher mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellung en . Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte könne nicht mit Sicherheit gesagte werden, dass keine gesundheitliche Beein trächtigung mehr bestehe . Eine solche sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich. Zudem könne vorliegend nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Erhebung von Beweisen verzichtet werden (S. 10 Ziff. 19).

Es sei durch ein Gutachten abzu klären, ob dem Beschwerdeführer eine Rücken operation zugemutet werden könne und ob eine solche Behandlung eine Ver besserung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Beschwerdegegnerin habe die Diagnose eines Morbus Scheuermann ausserdem nicht gewürdigt. Hin sichtlich der psychiatrischen Beschwerden seien die Standardindikatoren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen (S. 10 Ziff. 20). 2.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob auf die vorliegenden medizinischen B erichte abgestellt werden kann oder ob der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte im Bericht vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 7/5/9-10) folgende Diagnosen (S. 1): - chron ische Lumboischialgie beidseits L5 + S1 bei Bandscheibenvorfall bei L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurze l S1 und L5 links - lumbales Facettensyndrom L4-S1 beidseits

3.2

Dr. Z.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2020 und in einem nicht datierten Zeugnis (Urk. 7/5/3-4) für die Zeit vom 1. März bis 3 0. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . 3. 3

Dipl. Ärztin med. pract . A.___, praktische Ärztin, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. Mai 2020 (Urk. 7/5/2) für die Zeit vom 1. bis 3 1. Mai 2020 in folge Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.4

Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Dezember 2017 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/17/8 Ziff. 1.1). Dr. B.___

gab im Arztzeugnis vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 7/5/1) an, der Patient leide an einer mittel schweren depressiven Krise mit somatischen Beschwerden. A ufgrund seines Gesundheitszustandes sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand müsse periodisch neu beurteilt werden. 3.5

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 4. September 2020 (Urk. 7/13/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - chronische Lumboischialgie L5 + S1, links mehr als rechts, mit Kompression der Nervenwurzel L5/S1 links - lumbale Facetten

Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, der Patient klage seit 2016 über Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, linksbetont. Es bestünden Kribbel parästhesien im Dermatom L5/S 1. Die Schmerzen würden beim Sitzen und Stehen über längere Zeit auftreten (Ziff. 2.1).

Dr. Z.___ gab zur Arbeits fähigkeit an, vom 1. bis 3 1. März 2020 habe e ine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. April bis 3 1. Mai 2020 von 100 % bestanden .

Seit dem 9. bis zum 3 0. September 2020 bestehe erneut eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). Das Tragen von sehr schweren Lasten sei schmerzhaft (Ziff. 3.4). Die bisherige beziehungsweise eine körperlich leichte Arbeit sei mit einem Pensum von 30 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für 4.2 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.1 und 4.2). Es werde eine Operation empfohlen . Der Patient wolle dies aber nicht (Ziff. 2.8). 3.6

Dipl. Ärztin m ed. pract . A.___

stellte im Bericht vom 2 9. September 2020 (Urk. 7/14 /2-5) zu sätzlich die Diagnose Morbus Scheuermann, Erstdiagnose 2020 (Ziff. 2.5). Als funktionelle Einschränkung gab sie an, langes Sitzen im Auto sei dem Beschwerdeführer nur erschwert möglic h (Ziff. 3.4). 3.7

Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 7/17/8-12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Dr. B.___ führte zur Symptomatik aus, im Vordergrund stehe ein Rest einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerde führer habe im Irak zu einer schiitischen Minderheit gehört, die unter dem politischen Regime von Saddam Hussein stark gelitten habe. Er habe beim Ein marsch der Amerikaner im Irak die Gelegenheit zur Flucht genützt (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer habe die Erlebnisse im Irak n icht restlos verarbeitet. Diese belasteten ihn sehr. Er sei gekennzeichnet von Schreckhaftigkeit und der Un fähigkeit zur Entspannung. Weiter bestünden quälende Ängste und wieder kehrende Erinnerungen an die Ereignisse im Irak. Im Vordergrund stünden aktuell die somatischen Beschwerden. Soweit feststellbar sei der Patient effektiv depressiv (S. 2 Ziff. 2.4).

Für die Tätigkeit als Taxifahrer habe vom 1. bis 3 1. März 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bestanden. Seit dem 2 0. Mai 2020 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3). Es sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über derartige psychische Ressourcen verfüge, dass er die Schmerzen und die Depressivität ohne Weiteres mittels Willens anstrengung überwinden könne (S. 2 Ziff. 2.7). Er übe derzeit keine Erwerbs tätigkeit aus (S. 3 Ziff. 3.1). 3.8

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in der Stellung nahme vom 1 5. Dezember 2020 (Urk. 7/24 S. 4) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben): - chronische therapieresistente Lumboischialgie S1 links bei/mit - radiologischer Zunahme des mässiggradigen

breitbasigen Band scheibenvorfalls mit Anulus

fibrosus Riss - nach kaudal bis an die Nervenwurzel S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links - mässiggradige r

breitbasige r Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 linksbetont - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Für die bisherige Tätigkei t als selbständiger Taxifahrer sei vom 1. März bis 3 0. April 2020 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. Mai bis 2 4. September 2020 von 100 %

attestiert worden. Seit dem 2 5. September 2020 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfä higkeit von 70 % (S. 4 oben). Schweres Heben und das Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit ge mäss Belastungsprofil habe vom 1. März bis 3 0. April 2020 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. Mai bis 2 4. September 2020 von 100 %

bestanden. Seit dem 2 5. September 2020 bestehe bis auf Weiteres in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit schrittweiser Steigerung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 4 Mitte).

Insbesondere nach der vorgeschlagenen Operation sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen . Die vorliegend en Arztberichte seien schlüssig und nachvollziehbar. Da es sich um einen instabilen Gesundheitszustand handle, werde empfohlen, die Aktenlage in einem halben Jahr zu aktualisieren für eine abschliessende Stellungnahme des RAD (S. 4 unten). 3.9

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik E.___, gab im Bericht vom 2 6. März 2021 (Urk. 7/20/7-10) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. März 2021 in der Universitätsklinik E.___ in ambulanter Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1). Er erhalte eine Infiltration. A nschliessend werde eine chiropraktische Behandlung durchgeführt (S. 1 Ziff. 1.2). Von ihrer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).

Dr. D.___ nannte als Diagnosen (S. 1 oben): chronische Lumbalgie und schmerzhafte S1-Radikulopathie links sowie Verdacht auf sensorische L5-Radikulopathie mit/bei - MRI Lendenwirbelsäule (März 2021) stationäre geringe Segment degeneration L5/S1 mit vorbestehendem Diskuskontakt zur S1-Wurzel recessal beidseits, ansonsten keine Nervenwurzel-Affektion - s egmentaler Dysfunktion L5/S1 und myoten dinotischen Veränderungen in den Mm. glutaeus

m edius, quadratus

lumborum und er ector

spinae beidseits

Gemäss dem MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 9. März 2021 b estünden eine fort geschrittene Diskusdegeneration bei L5/S1 mit Anulus

fibrosus -Riss und eine leichte foraminale Stenose bei L5 /S1 links. In einem Röntgenbild der Lenden wirbelsäule vom 1 9. März 2021 sei eine deutliche Vergrösserung des Processus

transversus rechts mehr als links mit Verdacht auf eine Nearthrosbi ld ung rechts seitig festgestellt worden (S. 2 Ziff. 2.4).

Sofern es die S chmerzen erlauben würden, sei es dem Patienten möglich, in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2). 3.10

Dr. B.___ gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. April 2021 (Urk. 7/29) an, der Patient sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aktuell voll arbeits unfähig, psychisch sowie somatisch . Der Gesundheitszustand müsse periodisch neu beurteilt werden. 3.11

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Chiropraktische Medizin, stellte n im Be richt vom 1 7. Juni 2021 (Urk. 7/21/7-9) zusätzlich neu die Diagnose chronische Lumbo ischialgie links, klinisch am ehesten L5-Radikulopathie links, Differential diagnose S1-Radikulopathie links, im Rahmen einer atypischen

Dermatom verteilung (S. 1).

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten weiter aus, der Patient habe über lumbale Schmerzen berichtet mit einer Stärke von 6.5 von 10 auf der Schmerzskala mit Ausstrahlung über den linken lateralen Oberschenkel bis in den lateralen Unterschenkel. Die Schmerzen seien 2016 nach dem Zügeltermin auf getreten . Beim Autofahren und bei Einnahme einer gebückten Haltung komme es zur Exazerbation der Beschwerden . Ein externer Neurochirurg habe zu einer S1-Nervenwurzel-Dekompression links geraten (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Schmerzen bestünden beim Sitzen und langen Stehen (S. 2 Ziff. 3.4). 3.12

RAD-Arzt Dr. C.___

gab in der Stellungnahme vom 9. August 2021 (Urk. 7/24 S. 6 f.) an, die in der Universitätsklink E.___ durchgeführten Therapien hätten subjektiv keine Verbesserung der Beschwerden gebracht. Die objektive Ein schätzung durch die Ärzte der Universitätsklinik E.___ sei aber klar (S. 6 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bestehe s eit dem 2 5. September 2020 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % mit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit. I n einer angepassten Tätigkeit habe s eit dem 2 5. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % über sechs Monate. Seit dem 1 9. März 2021 bestehe daher in einer ange passten Tätigkeit bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 7 oben). 3.13

Dr. B.___ gab im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 (Urk. 7/35) an, im Gegensatz zu früheren Untersuchungen liege inzwischen eine schwere depressive Störung vor, die das leistungsrelevante klinische Bild vollständig dominiere. Der psychopathologische Befund nach AMDP, das Ergebnis des MDI-Tests (Major depression

inventory) sowie der klinische G esamteindruck wiesen auf eine somatische sowie eine psychische Störung hin (S. 1 Mitte).

Der Pat ient wirke zeitweilig agitiert und dann wieder verzweifelt. Ganz im Vordergrund stünden eine hochgradige Niedergeschlagenheit und eine erhebliche Störung der Vitalgefühle. Diese prägten die damit in Zusammenhang stehenden Gefühle eines praktisch aufgehobenen Selbstvertrauens und des Gefangenseins in einem sinnlosen Leben. Zudem lägen eine Konzentrations- und Gedächtnis störung, Passivität und eine schwere Antriebslosigkeit vor und es bestehe eine depressive Stimmungslage im Sinne einer tiefen Bedrücktheit und einer allgemeinen Freudlosigkeit. Hinzu kämen ein Energieverlust und eine Verminderung des Antriebs. Wei ter bestünden Albträume in Form sich ständig a ufdrängender und wiederkehrender Erinnerungen an traumatische Erlebnisse im Irak mit Foltererfahrung. Der Psychiater gab als weitere Symptome an die Unfähigkeit einer realitätsgerechten Einschätzung einer neuen Situation, ein unrealistisches Gefährdungsgefühl und eine erhöhte Reizbarkeit (S. 1 unten).

Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung sei derart beeinträchtigt, dass die Möglichkeit zur selbständigen Bewältigung von alltäglichen Aufgaben stark begrenzt sei. Aufgrund der zunehmenden Rückenschmerzen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, die Leistung als Taxichauffeur zu erbringen (S. 2 oben).

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 oben): - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10 F62.0), kombinie rt mit Anteilen einer emotional- instabilen ängstlich-ver meidenden Persönlichkeit 3.14

Dr. C.___ nahm am 3. November 2021 (Urk. 7/37 S. 3 f.) Stellung zum Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Oktober 202 1. Er führte aus, es fehle an einer leitliniengerechten Plausibilisierung gemäss ICD-10 der von Dr. B.___ gestellten Diagnosen. Ebenso unbrauchbar bei mangelhafter Plausibilisierung sei der Bericht von Dr. B.___ vom 1 2. April 202 1. Aus versicherungs medizinischer Sicht bestünden keine neuen, unberücksichtigten Fakten, Tat sachen oder Diagnosen, die eine Ergänzung oder Änderung der letzten Stellung nahme des RAD erforderten. 4. 4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauer haftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer leidet an Rückenbeschwerden. Zudem ist er in psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ nannten als Diagnosen eine chronische Lumbalgie, eine schmerzhafte S1-Radi k ulopathie links sowie einen Ver d acht auf eine sensorische L5-Radikulopath ie (E 3.9 und 3.11 hiervor). Dipl. Ärztin med. pract . A.___

diagnostizierte zudem einen Morbus Scheuermann (E. 3.6). Dr. D.___ gab im Bericht vom 2 6. März 2021 an, der Patient könne in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten, sofern es die Schmerzen erlaubten (E. 3.9). Dr. Z.___ attestierte im Bericht vom 24 September 2020 für die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für eine angepass te Tätigkeit eine solche von 50 % (vorstehend E. 3.5).

Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Dezember 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (E. 3.7). Im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 stellte der behandelnde Psychiater ausserdem die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung, kombiniert mit Anteilen einer emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (E. 3.1 3 hiervor). Dr. B.___ attestierte seit dem 1. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und seit dem 2 0. Mai 2020 von 100 % (E. 3.7 hier vor).

RAD-Arzt Dr. C.___

attestierte in der Stellungnahme vom 9. August 2021 für die bisherige Tätigkeit nach ein er Arbeitsunfähigkeit von 80 % beziehungsweise 100 % seit dem 1. März 2020 ab dem 2 5. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 %

bei

einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit . Für eine angepasste Tätigkeit habe seit dem 1. März 2020 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

beziehungsweise 100 % bestanden . Seit dem 2 5. September 2020 attestierte Dr. C.___

für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit einer schrittweisen Steigerung der Arbe itsfähigkeit über sechs Monate, so dass ab dem 1 9. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestand en habe (E. 3.12). 5.2

Bezüglich der funktionellen Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden liegen divergierende Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Dr. Z.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für eine angepasste Tätigkeit eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.5). Dr. D.___ stellte dagegen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab mit dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitspensum aufgrund der Schmerzen möglich ist (E. 3.9). Da unterschiedliche Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, kann der von

Dr. C.___ angenommenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 2 5. September 2020 nich t ohne Weiteres gefolgt werden. Dr. C.___

legte zudem nicht dar, weshalb er die von

Dr. Z.___ attestierte eingeschränkte Arbeits fähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit in der Stellungnahme vom 9. August 2021 nicht mehr berücksichtigte .

Des Weiteren ist derzeit unklar, ob eine Rückenoperation

zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde . Zudem wurde die von Dipl. Ärztin med. pract . A.___ gestellte Diagnose eines Morbus Scheuermann hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt.

Dr. C.___ bezeichnete die von Dr. B.___

im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 gestellten D iagno sen aus versicherungsmedizinischer Sicht als nicht plausibel (E. 3.14 hiervor), obwohl er sie in seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2020 noch als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Aus psychiatrischer Sicht liegen die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2020 und vom 1 3. Oktober 2021 vo r. Bei dem von Dr. C.___ erwähnten Bericht vom 1 2. April 2021 handelt es sich lediglich um ein ärztliches Zeugnis (E. 3.10). Den Bericht vom 7. Dezember 2020 (E. 3.7) erwähnte der RAD-Arzt dagegen nicht.

Die im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 wiedergegebenen Befunde las sen darauf schliessen, dass möglicherweise eine

massgebliche depressive Störung

vorliegt, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . Nach den Angaben von Dr. B.___

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem eher ver schlechtert, da er im Oktober 2021 eine nun

schwere depressive Störung erwähnte (E. 3.13 hiervor). Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei RAD-Arzt

Dr. C.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie ha ndelt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19) .

Es fehlt daher einer fachärztlichen psychiatrischen

Beurteilung

des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die knappe Einschätzung durch Dr. C.___ vom 3. November 2021 vermag nicht zu überzeugen.

Es bestehen somit Zweifel an den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 5. Dezember 2020, 9. August 2021 und vom 3. November 2021, weshalb nicht darauf abgestellt werden k ann (vgl. E. 4.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung

zudem ein strukturierte s Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 4.2) .

Die eingehende Prüfung der Standardindikatoren ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten jedoch nicht möglich. Eine abschliessende Beurteilung einzig gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters

kommt sodann ebenfalls nicht in Frage.

5.3

Eine Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich sowohl hinsichtlich der rheumatologischen als auch der psychiatrischen Beschwer den als unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, die entsprechenden fachärztlichen Untersuchungen zu veranlassen. Hinsicht lich der Rückenbeschwerden ist ausserdem abzuklären, ob eine Rücken operation zu einer Verbesserung der Schmerzsituation

und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde . In psychiatrischer Hinsicht ist der Gesund heitszustand mittels eines psychiatrischen Gutachtens ergänzend abzuklären.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung der rheumatologischen und der psychiatrischen Beschwerden. An schliessend hat sie über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen standslos ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 ) und erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/10-12) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2021 (Urk. 7/25) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Der Versichere brac hte dagegen Einwände (Urk. 7/30, Urk. 7/36) vor und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/35) ein.

Mit Verfügung vom 3. November 2021 (Urk. 7/38 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder i n den Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese aufzuheben und es seien sein Gesundheitszustand und berufliche Massnahmen zu prüfen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes ein Gutachten einzuholen oder anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-5). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies e wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 und 2.2). Schmerzen bestünden beim Sitzen und langen Stehen (S. 2 Ziff. 3.4). 3.12

RAD-Arzt Dr. C.___

gab in der Stellungnahme vom 9. August 2021 (Urk. 7/24 S. 6 f.) an, die in der Universitätsklink E.___ durchgeführten Therapien hätten subjektiv keine Verbesserung der Beschwerden gebracht. Die objektive Ein schätzung durch die Ärzte der Universitätsklinik E.___ sei aber klar (S. 6 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bestehe s eit dem 2 5. September 2020 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % mit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit. I n einer angepassten Tätigkeit habe s eit dem 2 5. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % über sechs Monate. Seit dem 1 9. März 2021 bestehe daher in einer ange passten Tätigkeit bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 7 oben). 3.13

Dr. B.___ gab im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 (Urk. 7/35) an, im Gegensatz zu früheren Untersuchungen liege inzwischen eine schwere depressive Störung vor, die das leistungsrelevante klinische Bild vollständig dominiere. Der psychopathologische Befund nach AMDP, das Ergebnis des MDI-Tests (Major depression

inventory) sowie der klinische G esamteindruck wiesen auf eine somatische sowie eine psychische Störung hin (S. 1 Mitte).

Der Pat ient wirke zeitweilig agitiert und dann wieder verzweifelt. Ganz im Vordergrund stünden eine hochgradige Niedergeschlagenheit und eine erhebliche Störung der Vitalgefühle. Diese prägten die damit in Zusammenhang stehenden Gefühle eines praktisch aufgehobenen Selbstvertrauens und des Gefangenseins in einem sinnlosen Leben. Zudem lägen eine Konzentrations- und Gedächtnis störung, Passivität und eine schwere Antriebslosigkeit vor und es bestehe eine depressive Stimmungslage im Sinne einer tiefen Bedrücktheit und einer allgemeinen Freudlosigkeit. Hinzu kämen ein Energieverlust und eine Verminderung des Antriebs. Wei ter bestünden Albträume in Form sich ständig a ufdrängender und wiederkehrender Erinnerungen an traumatische Erlebnisse im Irak mit Foltererfahrung. Der Psychiater gab als weitere Symptome an die Unfähigkeit einer realitätsgerechten Einschätzung einer neuen Situation, ein unrealistisches Gefährdungsgefühl und eine erhöhte Reizbarkeit (S. 1 unten).

Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung sei derart beeinträchtigt, dass die Möglichkeit zur selbständigen Bewältigung von alltäglichen Aufgaben stark begrenzt sei. Aufgrund der zunehmenden Rückenschmerzen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, die Leistung als Taxichauffeur zu erbringen (S. 2 oben).

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 oben): - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10 F62.0), kombinie rt mit Anteilen einer emotional- instabilen ängstlich-ver meidenden Persönlichkeit 3.14

Dr. C.___ nahm am 3. November 2021 (Urk. 7/37 S. 3 f.) Stellung zum Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Oktober 202 1. Er führte aus, es fehle an einer leitliniengerechten Plausibilisierung gemäss ICD-10 der von Dr. B.___ gestellten Diagnosen. Ebenso unbrauchbar bei mangelhafter Plausibilisierung sei der Bericht von Dr. B.___ vom 1 2. April 202 1. Aus versicherungs medizinischer Sicht bestünden keine neuen, unberücksichtigten Fakten, Tat sachen oder Diagnosen, die eine Ergänzung oder Änderung der letzten Stellung nahme des RAD erforderten. 4. 4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss der Einschätzung durch den behandelnden Rückenspezialisten bestehe adaptiert nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht berücksichtigt, sondern auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer a ngepassten Tätigkeit abgestellt . Gemäss dem behandelnden Psychiater bestehe zudem

aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15).

Der RAD der Beschwerdegegnerin sei in seiner Beurteilung vom 2 5. September 2020 von einer schrittweisen Steigerung der Ar beitsfähigkeit von 50 bis 100 % bis zum 1 9. März 2021 ausgegangen (S. 9 Ziff. 16). Zur Einschätzung durch den RAD sei zu sagen, dass es sich beim RAD-Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Rheumatologie handle. Zudem sei keine eigene Untersuchung durchgeführt worden. Es bestünden daher mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellung en . Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte könne nicht mit Sicherheit gesagte werden, dass keine gesundheitliche Beein trächtigung mehr bestehe . Eine solche sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich. Zudem könne vorliegend nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Erhebung von Beweisen verzichtet werden (S. 10 Ziff. 19).

Es sei durch ein Gutachten abzu klären, ob dem Beschwerdeführer eine Rücken operation zugemutet werden könne und ob eine solche Behandlung eine Ver besserung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Beschwerdegegnerin habe die Diagnose eines Morbus Scheuermann ausserdem nicht gewürdigt. Hin sichtlich der psychiatrischen Beschwerden seien die Standardindikatoren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen (S. 10 Ziff. 20).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob auf die vorliegenden medizinischen B erichte abgestellt werden kann oder ob der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte im Bericht vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 7/5/9-10) folgende Diagnosen (S. 1): - chron ische Lumboischialgie beidseits L5 + S1 bei Bandscheibenvorfall bei L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurze l S1 und L5 links - lumbales Facettensyndrom L4-S1 beidseits

3.2

Dr. Z.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2020 und in einem nicht datierten Zeugnis (Urk. 7/5/3-4) für die Zeit vom 1. März bis 3 0. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . 3. 3

Dipl. Ärztin med. pract . A.___, praktische Ärztin, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. Mai 2020 (Urk. 7/5/2) für die Zeit vom 1. bis 3 1. Mai 2020 in folge Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.4

Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Dezember 2017 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/17/8 Ziff. 1.1). Dr. B.___

gab im Arztzeugnis vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 7/5/1) an, der Patient leide an einer mittel schweren depressiven Krise mit somatischen Beschwerden. A ufgrund seines Gesundheitszustandes sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand müsse periodisch neu beurteilt werden. 3.5

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 4. September 2020 (Urk. 7/13/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - chronische Lumboischialgie L5 + S1, links mehr als rechts, mit Kompression der Nervenwurzel L5/S1 links - lumbale Facetten

Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, der Patient klage seit 2016 über Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, linksbetont. Es bestünden Kribbel parästhesien im Dermatom L5/S 1. Die Schmerzen würden beim Sitzen und Stehen über längere Zeit auftreten (Ziff. 2.1).

Dr. Z.___ gab zur Arbeits fähigkeit an, vom 1. bis 3 1. März 2020 habe e ine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. April bis 3 1. Mai 2020 von 100 % bestanden .

Seit dem 9. bis zum 3 0. September 2020 bestehe erneut eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). Das Tragen von sehr schweren Lasten sei schmerzhaft (Ziff. 3.4). Die bisherige beziehungsweise eine körperlich leichte Arbeit sei mit einem Pensum von 30 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für 4.2 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.1 und 4.2). Es werde eine Operation empfohlen . Der Patient wolle dies aber nicht (Ziff. 2.8). 3.6

Dipl. Ärztin m ed. pract . A.___

stellte im Bericht vom 2 9. September 2020 (Urk. 7/14 /2-5) zu sätzlich die Diagnose Morbus Scheuermann, Erstdiagnose 2020 (Ziff. 2.5). Als funktionelle Einschränkung gab sie an, langes Sitzen im Auto sei dem Beschwerdeführer nur erschwert möglic h (Ziff. 3.4). 3.7

Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 7/17/8-12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Dr. B.___ führte zur Symptomatik aus, im Vordergrund stehe ein Rest einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerde führer habe im Irak zu einer schiitischen Minderheit gehört, die unter dem politischen Regime von Saddam Hussein stark gelitten habe. Er habe beim Ein marsch der Amerikaner im Irak die Gelegenheit zur Flucht genützt (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer habe die Erlebnisse im Irak n icht restlos verarbeitet. Diese belasteten ihn sehr. Er sei gekennzeichnet von Schreckhaftigkeit und der Un fähigkeit zur Entspannung. Weiter bestünden quälende Ängste und wieder kehrende Erinnerungen an die Ereignisse im Irak. Im Vordergrund stünden aktuell die somatischen Beschwerden. Soweit feststellbar sei der Patient effektiv depressiv (S. 2 Ziff. 2.4).

Für die Tätigkeit als Taxifahrer habe vom 1. bis 3 1. März 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bestanden. Seit dem 2 0. Mai 2020 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3). Es sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über derartige psychische Ressourcen verfüge, dass er die Schmerzen und die Depressivität ohne Weiteres mittels Willens anstrengung überwinden könne (S. 2 Ziff. 2.7). Er übe derzeit keine Erwerbs tätigkeit aus (S. 3 Ziff. 3.1). 3.8

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in der Stellung nahme vom 1 5. Dezember 2020 (Urk. 7/24 S. 4) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben): - chronische therapieresistente Lumboischialgie S1 links bei/mit - radiologischer Zunahme des mässiggradigen

breitbasigen Band scheibenvorfalls mit Anulus

fibrosus Riss - nach kaudal bis an die Nervenwurzel S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links - mässiggradige r

breitbasige r Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 linksbetont - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Für die bisherige Tätigkei t als selbständiger Taxifahrer sei vom 1. März bis 3 0. April 2020 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. Mai bis 2 4. September 2020 von 100 %

attestiert worden. Seit dem 2 5. September 2020 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfä higkeit von 70 % (S. 4 oben). Schweres Heben und das Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit ge mäss Belastungsprofil habe vom 1. März bis 3 0. April 2020 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. Mai bis 2 4. September 2020 von 100 %

bestanden. Seit dem 2 5. September 2020 bestehe bis auf Weiteres in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit schrittweiser Steigerung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 4 Mitte).

Insbesondere nach der vorgeschlagenen Operation sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen . Die vorliegend en Arztberichte seien schlüssig und nachvollziehbar. Da es sich um einen instabilen Gesundheitszustand handle, werde empfohlen, die Aktenlage in einem halben Jahr zu aktualisieren für eine abschliessende Stellungnahme des RAD (S. 4 unten). 3.9

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik E.___, gab im Bericht vom 2 6. März 2021 (Urk. 7/20/7-10) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. März 2021 in der Universitätsklinik E.___ in ambulanter Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1). Er erhalte eine Infiltration. A nschliessend werde eine chiropraktische Behandlung durchgeführt (S. 1 Ziff. 1.2). Von ihrer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).

Dr. D.___ nannte als Diagnosen (S. 1 oben): chronische Lumbalgie und schmerzhafte S1-Radikulopathie links sowie Verdacht auf sensorische L5-Radikulopathie mit/bei - MRI Lendenwirbelsäule (März 2021) stationäre geringe Segment degeneration L5/S1 mit vorbestehendem Diskuskontakt zur S1-Wurzel recessal beidseits, ansonsten keine Nervenwurzel-Affektion - s egmentaler Dysfunktion L5/S1 und myoten dinotischen Veränderungen in den Mm. glutaeus

m edius, quadratus

lumborum und er ector

spinae beidseits

Gemäss dem MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 9. März 2021 b estünden eine fort geschrittene Diskusdegeneration bei L5/S1 mit Anulus

fibrosus -Riss und eine leichte foraminale Stenose bei L5 /S1 links. In einem Röntgenbild der Lenden wirbelsäule vom 1 9. März 2021 sei eine deutliche Vergrösserung des Processus

transversus rechts mehr als links mit Verdacht auf eine Nearthrosbi ld ung rechts seitig festgestellt worden (S. 2 Ziff. 2.4).

Sofern es die S chmerzen erlauben würden, sei es dem Patienten möglich, in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2). 3.10

Dr. B.___ gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. April 2021 (Urk. 7/29) an, der Patient sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aktuell voll arbeits unfähig, psychisch sowie somatisch . Der Gesundheitszustand müsse periodisch neu beurteilt werden. 3.11

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Chiropraktische Medizin, stellte n im Be richt vom 1 7. Juni 2021 (Urk. 7/21/7-9) zusätzlich neu die Diagnose chronische Lumbo ischialgie links, klinisch am ehesten L5-Radikulopathie links, Differential diagnose S1-Radikulopathie links, im Rahmen einer atypischen

Dermatom verteilung (S. 1).

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten weiter aus, der Patient habe über lumbale Schmerzen berichtet mit einer Stärke von 6.5 von 10 auf der Schmerzskala mit Ausstrahlung über den linken lateralen Oberschenkel bis in den lateralen Unterschenkel. Die Schmerzen seien 2016 nach dem Zügeltermin auf getreten . Beim Autofahren und bei Einnahme einer gebückten Haltung komme es zur Exazerbation der Beschwerden . Ein externer Neurochirurg habe zu einer S1-Nervenwurzel-Dekompression links geraten (S. 1 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauer haftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer leidet an Rückenbeschwerden. Zudem ist er in psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ nannten als Diagnosen eine chronische Lumbalgie, eine schmerzhafte S1-Radi k ulopathie links sowie einen Ver d acht auf eine sensorische L5-Radikulopath ie (E 3.9 und 3.11 hiervor). Dipl. Ärztin med. pract . A.___

diagnostizierte zudem einen Morbus Scheuermann (E. 3.6). Dr. D.___ gab im Bericht vom 2 6. März 2021 an, der Patient könne in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten, sofern es die Schmerzen erlaubten (E. 3.9). Dr. Z.___ attestierte im Bericht vom 24 September 2020 für die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für eine angepass te Tätigkeit eine solche von 50 % (vorstehend E. 3.5).

Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Dezember 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (E. 3.7). Im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 stellte der behandelnde Psychiater ausserdem die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung, kombiniert mit Anteilen einer emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (E. 3.1 3 hiervor). Dr. B.___ attestierte seit dem 1. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und seit dem 2 0. Mai 2020 von 100 % (E. 3.7 hier vor).

RAD-Arzt Dr. C.___

attestierte in der Stellungnahme vom 9. August 2021 für die bisherige Tätigkeit nach ein er Arbeitsunfähigkeit von 80 % beziehungsweise 100 % seit dem 1. März 2020 ab dem 2 5. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 %

bei

einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit . Für eine angepasste Tätigkeit habe seit dem 1. März 2020 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

beziehungsweise 100 % bestanden . Seit dem 2 5. September 2020 attestierte Dr. C.___

für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit einer schrittweisen Steigerung der Arbe itsfähigkeit über sechs Monate, so dass ab dem 1 9. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestand en habe (E. 3.12). 5.2

Bezüglich der funktionellen Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden liegen divergierende Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Dr. Z.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für eine angepasste Tätigkeit eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.5). Dr. D.___ stellte dagegen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab mit dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitspensum aufgrund der Schmerzen möglich ist (E. 3.9). Da unterschiedliche Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, kann der von

Dr. C.___ angenommenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 2 5. September 2020 nich t ohne Weiteres gefolgt werden. Dr. C.___

legte zudem nicht dar, weshalb er die von

Dr. Z.___ attestierte eingeschränkte Arbeits fähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit in der Stellungnahme vom 9. August 2021 nicht mehr berücksichtigte .

Des Weiteren ist derzeit unklar, ob eine Rückenoperation

zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde . Zudem wurde die von Dipl. Ärztin med. pract . A.___ gestellte Diagnose eines Morbus Scheuermann hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt.

Dr. C.___ bezeichnete die von Dr. B.___

im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 gestellten D iagno sen aus versicherungsmedizinischer Sicht als nicht plausibel (E. 3.14 hiervor), obwohl er sie in seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2020 noch als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Aus psychiatrischer Sicht liegen die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2020 und vom 1 3. Oktober 2021 vo r. Bei dem von Dr. C.___ erwähnten Bericht vom 1 2. April 2021 handelt es sich lediglich um ein ärztliches Zeugnis (E. 3.10). Den Bericht vom 7. Dezember 2020 (E. 3.7) erwähnte der RAD-Arzt dagegen nicht.

Die im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 wiedergegebenen Befunde las sen darauf schliessen, dass möglicherweise eine

massgebliche depressive Störung

vorliegt, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . Nach den Angaben von Dr. B.___

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem eher ver schlechtert, da er im Oktober 2021 eine nun

schwere depressive Störung erwähnte (E. 3.13 hiervor). Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei RAD-Arzt

Dr. C.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie ha ndelt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19) .

Es fehlt daher einer fachärztlichen psychiatrischen

Beurteilung

des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die knappe Einschätzung durch Dr. C.___ vom 3. November 2021 vermag nicht zu überzeugen.

Es bestehen somit Zweifel an den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 5. Dezember 2020, 9. August 2021 und vom 3. November 2021, weshalb nicht darauf abgestellt werden k ann (vgl. E. 4.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung

zudem ein strukturierte s Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 4.2) .

Die eingehende Prüfung der Standardindikatoren ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten jedoch nicht möglich. Eine abschliessende Beurteilung einzig gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters

kommt sodann ebenfalls nicht in Frage.

5.3

Eine Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich sowohl hinsichtlich der rheumatologischen als auch der psychiatrischen Beschwer den als unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, die entsprechenden fachärztlichen Untersuchungen zu veranlassen. Hinsicht lich der Rückenbeschwerden ist ausserdem abzuklären, ob eine Rücken operation zu einer Verbesserung der Schmerzsituation

und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde . In psychiatrischer Hinsicht ist der Gesund heitszustand mittels eines psychiatrischen Gutachtens ergänzend abzuklären.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung der rheumatologischen und der psychiatrischen Beschwerden. An schliessend hat sie über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen standslos ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00730

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 1. März 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, ist Vater einer 2018 geborenen Tochter (Urk. 7/3 S. 1). Zuletzt war er als selbständiger Taxichauffeur tätig (vgl. Urk. 7/10). Der Versicherte meldete sich am 3 1. August 2020 unter Hinweis auf eine mittelschwere depressive Krise nach starken körperliche n Beschwerden bei der Invalidenvers icherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/5, Urk. 7/13-14, Urk. 7/17, Urk. 7/20-2 1) und erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/10-12) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2021 (Urk. 7/25) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Der Versichere brac hte dagegen Einwände (Urk. 7/30, Urk. 7/36) vor und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/35) ein.

Mit Verfügung vom 3. November 2021 (Urk. 7/38 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2021 (Urk.

2) und beantragte, diese aufzuheben und es seien sein Gesundheitszustand und berufliche Massnahmen zu prüfen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes ein Gutachten einzuholen oder anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-5). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies e wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder i n den Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, nach den medizinischen Abklärungen sei de m Beschwerdeführer die bisherige selbständige Tätigkeit als Taxifahrer aktuell zu 30 % zumutbar, wobei das Arbeitspensum noch gesteigert werden könne. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ihm seit März 2021 ein volles Pensum zugemutet werden. Es solle sich um eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung handeln, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 5 kg und ohne Verharren in Zwangs haltungen (S. 1 unten).

Hinsichtlich der neu eingereichten Berichte des behandelnden Psychiaters vom 1 2. April und vom 1 3. Oktober 2021 fehle aus versicherungsmedizini s cher Sicht eine medizinisch leitliniengerechte nachvollziehbare Plausibilisierung der Diagnosen gemäss ICD-1 0. Aus versicherungsmedizini s cher Sicht lägen somit keine neuen Fakten, Tatsachen oder Diagnosen vor, die eine Ergänzung oder Änderung der bisherigen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erforderten (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss der Einschätzung durch den behandelnden Rückenspezialisten bestehe adaptiert nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht berücksichtigt, sondern auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer a ngepassten Tätigkeit abgestellt . Gemäss dem behandelnden Psychiater bestehe zudem

aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15).

Der RAD der Beschwerdegegnerin sei in seiner Beurteilung vom 2 5. September 2020 von einer schrittweisen Steigerung der Ar beitsfähigkeit von 50 bis 100 % bis zum 1 9. März 2021 ausgegangen (S. 9 Ziff. 16). Zur Einschätzung durch den RAD sei zu sagen, dass es sich beim RAD-Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Rheumatologie handle. Zudem sei keine eigene Untersuchung durchgeführt worden. Es bestünden daher mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellung en . Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte könne nicht mit Sicherheit gesagte werden, dass keine gesundheitliche Beein trächtigung mehr bestehe . Eine solche sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich. Zudem könne vorliegend nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Erhebung von Beweisen verzichtet werden (S. 10 Ziff. 19).

Es sei durch ein Gutachten abzu klären, ob dem Beschwerdeführer eine Rücken operation zugemutet werden könne und ob eine solche Behandlung eine Ver besserung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Beschwerdegegnerin habe die Diagnose eines Morbus Scheuermann ausserdem nicht gewürdigt. Hin sichtlich der psychiatrischen Beschwerden seien die Standardindikatoren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen (S. 10 Ziff. 20). 2.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob auf die vorliegenden medizinischen B erichte abgestellt werden kann oder ob der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte im Bericht vom 1 3. Februar 2020 (Urk. 7/5/9-10) folgende Diagnosen (S. 1): - chron ische Lumboischialgie beidseits L5 + S1 bei Bandscheibenvorfall bei L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurze l S1 und L5 links - lumbales Facettensyndrom L4-S1 beidseits

3.2

Dr. Z.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2020 und in einem nicht datierten Zeugnis (Urk. 7/5/3-4) für die Zeit vom 1. März bis 3 0. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . 3. 3

Dipl. Ärztin med. pract . A.___, praktische Ärztin, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. Mai 2020 (Urk. 7/5/2) für die Zeit vom 1. bis 3 1. Mai 2020 in folge Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.4

Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Dezember 2017 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/17/8 Ziff. 1.1). Dr. B.___

gab im Arztzeugnis vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 7/5/1) an, der Patient leide an einer mittel schweren depressiven Krise mit somatischen Beschwerden. A ufgrund seines Gesundheitszustandes sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand müsse periodisch neu beurteilt werden. 3.5

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 4. September 2020 (Urk. 7/13/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - chronische Lumboischialgie L5 + S1, links mehr als rechts, mit Kompression der Nervenwurzel L5/S1 links - lumbale Facetten

Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, der Patient klage seit 2016 über Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, linksbetont. Es bestünden Kribbel parästhesien im Dermatom L5/S 1. Die Schmerzen würden beim Sitzen und Stehen über längere Zeit auftreten (Ziff. 2.1).

Dr. Z.___ gab zur Arbeits fähigkeit an, vom 1. bis 3 1. März 2020 habe e ine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. April bis 3 1. Mai 2020 von 100 % bestanden .

Seit dem 9. bis zum 3 0. September 2020 bestehe erneut eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). Das Tragen von sehr schweren Lasten sei schmerzhaft (Ziff. 3.4). Die bisherige beziehungsweise eine körperlich leichte Arbeit sei mit einem Pensum von 30 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für 4.2 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.1 und 4.2). Es werde eine Operation empfohlen . Der Patient wolle dies aber nicht (Ziff. 2.8). 3.6

Dipl. Ärztin m ed. pract . A.___

stellte im Bericht vom 2 9. September 2020 (Urk. 7/14 /2-5) zu sätzlich die Diagnose Morbus Scheuermann, Erstdiagnose 2020 (Ziff. 2.5). Als funktionelle Einschränkung gab sie an, langes Sitzen im Auto sei dem Beschwerdeführer nur erschwert möglic h (Ziff. 3.4). 3.7

Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 7/17/8-12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Dr. B.___ führte zur Symptomatik aus, im Vordergrund stehe ein Rest einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerde führer habe im Irak zu einer schiitischen Minderheit gehört, die unter dem politischen Regime von Saddam Hussein stark gelitten habe. Er habe beim Ein marsch der Amerikaner im Irak die Gelegenheit zur Flucht genützt (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer habe die Erlebnisse im Irak n icht restlos verarbeitet. Diese belasteten ihn sehr. Er sei gekennzeichnet von Schreckhaftigkeit und der Un fähigkeit zur Entspannung. Weiter bestünden quälende Ängste und wieder kehrende Erinnerungen an die Ereignisse im Irak. Im Vordergrund stünden aktuell die somatischen Beschwerden. Soweit feststellbar sei der Patient effektiv depressiv (S. 2 Ziff. 2.4).

Für die Tätigkeit als Taxifahrer habe vom 1. bis 3 1. März 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bestanden. Seit dem 2 0. Mai 2020 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3). Es sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über derartige psychische Ressourcen verfüge, dass er die Schmerzen und die Depressivität ohne Weiteres mittels Willens anstrengung überwinden könne (S. 2 Ziff. 2.7). Er übe derzeit keine Erwerbs tätigkeit aus (S. 3 Ziff. 3.1). 3.8

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in der Stellung nahme vom 1 5. Dezember 2020 (Urk. 7/24 S. 4) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben): - chronische therapieresistente Lumboischialgie S1 links bei/mit - radiologischer Zunahme des mässiggradigen

breitbasigen Band scheibenvorfalls mit Anulus

fibrosus Riss - nach kaudal bis an die Nervenwurzel S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links - mässiggradige r

breitbasige r Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 linksbetont - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Für die bisherige Tätigkei t als selbständiger Taxifahrer sei vom 1. März bis 3 0. April 2020 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. Mai bis 2 4. September 2020 von 100 %

attestiert worden. Seit dem 2 5. September 2020 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfä higkeit von 70 % (S. 4 oben). Schweres Heben und das Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit ge mäss Belastungsprofil habe vom 1. März bis 3 0. April 2020 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. Mai bis 2 4. September 2020 von 100 %

bestanden. Seit dem 2 5. September 2020 bestehe bis auf Weiteres in einer ange passten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit schrittweiser Steigerung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 4 Mitte).

Insbesondere nach der vorgeschlagenen Operation sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen . Die vorliegend en Arztberichte seien schlüssig und nachvollziehbar. Da es sich um einen instabilen Gesundheitszustand handle, werde empfohlen, die Aktenlage in einem halben Jahr zu aktualisieren für eine abschliessende Stellungnahme des RAD (S. 4 unten). 3.9

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik E.___, gab im Bericht vom 2 6. März 2021 (Urk. 7/20/7-10) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. März 2021 in der Universitätsklinik E.___ in ambulanter Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1). Er erhalte eine Infiltration. A nschliessend werde eine chiropraktische Behandlung durchgeführt (S. 1 Ziff. 1.2). Von ihrer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).

Dr. D.___ nannte als Diagnosen (S. 1 oben): chronische Lumbalgie und schmerzhafte S1-Radikulopathie links sowie Verdacht auf sensorische L5-Radikulopathie mit/bei - MRI Lendenwirbelsäule (März 2021) stationäre geringe Segment degeneration L5/S1 mit vorbestehendem Diskuskontakt zur S1-Wurzel recessal beidseits, ansonsten keine Nervenwurzel-Affektion - s egmentaler Dysfunktion L5/S1 und myoten dinotischen Veränderungen in den Mm. glutaeus

m edius, quadratus

lumborum und er ector

spinae beidseits

Gemäss dem MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 9. März 2021 b estünden eine fort geschrittene Diskusdegeneration bei L5/S1 mit Anulus

fibrosus -Riss und eine leichte foraminale Stenose bei L5 /S1 links. In einem Röntgenbild der Lenden wirbelsäule vom 1 9. März 2021 sei eine deutliche Vergrösserung des Processus

transversus rechts mehr als links mit Verdacht auf eine Nearthrosbi ld ung rechts seitig festgestellt worden (S. 2 Ziff. 2.4).

Sofern es die S chmerzen erlauben würden, sei es dem Patienten möglich, in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten . In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2). 3.10

Dr. B.___ gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. April 2021 (Urk. 7/29) an, der Patient sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aktuell voll arbeits unfähig, psychisch sowie somatisch . Der Gesundheitszustand müsse periodisch neu beurteilt werden. 3.11

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Chiropraktische Medizin, stellte n im Be richt vom 1 7. Juni 2021 (Urk. 7/21/7-9) zusätzlich neu die Diagnose chronische Lumbo ischialgie links, klinisch am ehesten L5-Radikulopathie links, Differential diagnose S1-Radikulopathie links, im Rahmen einer atypischen

Dermatom verteilung (S. 1).

Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten weiter aus, der Patient habe über lumbale Schmerzen berichtet mit einer Stärke von 6.5 von 10 auf der Schmerzskala mit Ausstrahlung über den linken lateralen Oberschenkel bis in den lateralen Unterschenkel. Die Schmerzen seien 2016 nach dem Zügeltermin auf getreten . Beim Autofahren und bei Einnahme einer gebückten Haltung komme es zur Exazerbation der Beschwerden . Ein externer Neurochirurg habe zu einer S1-Nervenwurzel-Dekompression links geraten (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Schmerzen bestünden beim Sitzen und langen Stehen (S. 2 Ziff. 3.4). 3.12

RAD-Arzt Dr. C.___

gab in der Stellungnahme vom 9. August 2021 (Urk. 7/24 S. 6 f.) an, die in der Universitätsklink E.___ durchgeführten Therapien hätten subjektiv keine Verbesserung der Beschwerden gebracht. Die objektive Ein schätzung durch die Ärzte der Universitätsklinik E.___ sei aber klar (S. 6 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bestehe s eit dem 2 5. September 2020 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % mit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit. I n einer angepassten Tätigkeit habe s eit dem 2 5. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % über sechs Monate. Seit dem 1 9. März 2021 bestehe daher in einer ange passten Tätigkeit bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 7 oben). 3.13

Dr. B.___ gab im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 (Urk. 7/35) an, im Gegensatz zu früheren Untersuchungen liege inzwischen eine schwere depressive Störung vor, die das leistungsrelevante klinische Bild vollständig dominiere. Der psychopathologische Befund nach AMDP, das Ergebnis des MDI-Tests (Major depression

inventory) sowie der klinische G esamteindruck wiesen auf eine somatische sowie eine psychische Störung hin (S. 1 Mitte).

Der Pat ient wirke zeitweilig agitiert und dann wieder verzweifelt. Ganz im Vordergrund stünden eine hochgradige Niedergeschlagenheit und eine erhebliche Störung der Vitalgefühle. Diese prägten die damit in Zusammenhang stehenden Gefühle eines praktisch aufgehobenen Selbstvertrauens und des Gefangenseins in einem sinnlosen Leben. Zudem lägen eine Konzentrations- und Gedächtnis störung, Passivität und eine schwere Antriebslosigkeit vor und es bestehe eine depressive Stimmungslage im Sinne einer tiefen Bedrücktheit und einer allgemeinen Freudlosigkeit. Hinzu kämen ein Energieverlust und eine Verminderung des Antriebs. Wei ter bestünden Albträume in Form sich ständig a ufdrängender und wiederkehrender Erinnerungen an traumatische Erlebnisse im Irak mit Foltererfahrung. Der Psychiater gab als weitere Symptome an die Unfähigkeit einer realitätsgerechten Einschätzung einer neuen Situation, ein unrealistisches Gefährdungsgefühl und eine erhöhte Reizbarkeit (S. 1 unten).

Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung sei derart beeinträchtigt, dass die Möglichkeit zur selbständigen Bewältigung von alltäglichen Aufgaben stark begrenzt sei. Aufgrund der zunehmenden Rückenschmerzen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, die Leistung als Taxichauffeur zu erbringen (S. 2 oben).

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 oben): - mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1) - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10 F62.0), kombinie rt mit Anteilen einer emotional- instabilen ängstlich-ver meidenden Persönlichkeit 3.14

Dr. C.___ nahm am 3. November 2021 (Urk. 7/37 S. 3 f.) Stellung zum Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Oktober 202 1. Er führte aus, es fehle an einer leitliniengerechten Plausibilisierung gemäss ICD-10 der von Dr. B.___ gestellten Diagnosen. Ebenso unbrauchbar bei mangelhafter Plausibilisierung sei der Bericht von Dr. B.___ vom 1 2. April 202 1. Aus versicherungs medizinischer Sicht bestünden keine neuen, unberücksichtigten Fakten, Tat sachen oder Diagnosen, die eine Ergänzung oder Änderung der letzten Stellung nahme des RAD erforderten. 4. 4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauer haftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer leidet an Rückenbeschwerden. Zudem ist er in psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ nannten als Diagnosen eine chronische Lumbalgie, eine schmerzhafte S1-Radi k ulopathie links sowie einen Ver d acht auf eine sensorische L5-Radikulopath ie (E 3.9 und 3.11 hiervor). Dipl. Ärztin med. pract . A.___

diagnostizierte zudem einen Morbus Scheuermann (E. 3.6). Dr. D.___ gab im Bericht vom 2 6. März 2021 an, der Patient könne in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten, sofern es die Schmerzen erlaubten (E. 3.9). Dr. Z.___ attestierte im Bericht vom 24 September 2020 für die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für eine angepass te Tätigkeit eine solche von 50 % (vorstehend E. 3.5).

Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Dezember 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (E. 3.7). Im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 stellte der behandelnde Psychiater ausserdem die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung, kombiniert mit Anteilen einer emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (E. 3.1 3 hiervor). Dr. B.___ attestierte seit dem 1. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und seit dem 2 0. Mai 2020 von 100 % (E. 3.7 hier vor).

RAD-Arzt Dr. C.___

attestierte in der Stellungnahme vom 9. August 2021 für die bisherige Tätigkeit nach ein er Arbeitsunfähigkeit von 80 % beziehungsweise 100 % seit dem 1. März 2020 ab dem 2 5. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 %

bei

einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit . Für eine angepasste Tätigkeit habe seit dem 1. März 2020 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

beziehungsweise 100 % bestanden . Seit dem 2 5. September 2020 attestierte Dr. C.___

für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit einer schrittweisen Steigerung der Arbe itsfähigkeit über sechs Monate, so dass ab dem 1 9. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestand en habe (E. 3.12). 5.2

Bezüglich der funktionellen Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden liegen divergierende Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Dr. Z.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für eine angepasste Tätigkeit eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.5). Dr. D.___ stellte dagegen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab mit dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitspensum aufgrund der Schmerzen möglich ist (E. 3.9). Da unterschiedliche Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, kann der von

Dr. C.___ angenommenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 2 5. September 2020 nich t ohne Weiteres gefolgt werden. Dr. C.___

legte zudem nicht dar, weshalb er die von

Dr. Z.___ attestierte eingeschränkte Arbeits fähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit in der Stellungnahme vom 9. August 2021 nicht mehr berücksichtigte .

Des Weiteren ist derzeit unklar, ob eine Rückenoperation

zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde . Zudem wurde die von Dipl. Ärztin med. pract . A.___ gestellte Diagnose eines Morbus Scheuermann hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt.

Dr. C.___ bezeichnete die von Dr. B.___

im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 gestellten D iagno sen aus versicherungsmedizinischer Sicht als nicht plausibel (E. 3.14 hiervor), obwohl er sie in seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2020 noch als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Aus psychiatrischer Sicht liegen die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2020 und vom 1 3. Oktober 2021 vo r. Bei dem von Dr. C.___ erwähnten Bericht vom 1 2. April 2021 handelt es sich lediglich um ein ärztliches Zeugnis (E. 3.10). Den Bericht vom 7. Dezember 2020 (E. 3.7) erwähnte der RAD-Arzt dagegen nicht.

Die im Bericht vom 1 3. Oktober 2021 wiedergegebenen Befunde las sen darauf schliessen, dass möglicherweise eine

massgebliche depressive Störung

vorliegt, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . Nach den Angaben von Dr. B.___

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem eher ver schlechtert, da er im Oktober 2021 eine nun

schwere depressive Störung erwähnte (E. 3.13 hiervor). Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei RAD-Arzt

Dr. C.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie ha ndelt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19) .

Es fehlt daher einer fachärztlichen psychiatrischen

Beurteilung

des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die knappe Einschätzung durch Dr. C.___ vom 3. November 2021 vermag nicht zu überzeugen.

Es bestehen somit Zweifel an den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 5. Dezember 2020, 9. August 2021 und vom 3. November 2021, weshalb nicht darauf abgestellt werden k ann (vgl. E. 4.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung

zudem ein strukturierte s Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 4.2) .

Die eingehende Prüfung der Standardindikatoren ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten jedoch nicht möglich. Eine abschliessende Beurteilung einzig gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters

kommt sodann ebenfalls nicht in Frage.

5.3

Eine Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich sowohl hinsichtlich der rheumatologischen als auch der psychiatrischen Beschwer den als unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, die entsprechenden fachärztlichen Untersuchungen zu veranlassen. Hinsicht lich der Rückenbeschwerden ist ausserdem abzuklären, ob eine Rücken operation zu einer Verbesserung der Schmerzsituation

und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde . In psychiatrischer Hinsicht ist der Gesund heitszustand mittels eines psychiatrischen Gutachtens ergänzend abzuklären.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung der rheumatologischen und der psychiatrischen Beschwerden. An schliessend hat sie über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen standslos ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger