Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt seit dem Jahr 2014 als Sprachlehrerin beim Weiterbildungsinstitut Y.___
in Z.___
zu einem Pensum von 30 %, als sie sich am 1. Juli 2016 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Leiden (Depression, Angstzustände, schnelle Erschöpfung, geringe Belastbarkeit) zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 6/5). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Expertise von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; U rk. 6/73)
sowie Abklärung der beein trächtigten Ar beitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 6/75), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4.
Februar
2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente
(Urk. 6/89). 1.2
Am 27. April 2021 beantragte X.___ unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, erneut Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 6/96 f.) und reichte n ach Aufforderung der IV-Stelle, die Verschlechterung zu belegen (Urk. 6/99), einen ärztlichen Kurzbericht ihres be handelnd en Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, ein (Bericht vom 8. Juni 2021; Ur k. 6/100) . Nach durchge führten Abklärungen, namentlich nach
Beizug der Akten des zuständigen Kran kentaggeld versicherers (Urk. 6/103), und nachdem die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sie ihre Tätigkeit
bei der Y.___
nach langer Krankheit in einem um die Hälfte reduzierten Pensum wieder aufgenommen habe, und sie aktu elle Lohn abrechnungen eingereicht hatte (Urk. 6/104 ff.), stellte die I V-Stelle mit Vorbescheid vom 7. September 2021 abermals die Verneinung eine s An spruc h s auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/110). Dagegen erhob X.___
am 14. September 2021 unter Einreichung eines weiteren Kurzberichts des behandelnden Psychiaters
Dr. B.___
(vom 3. September 2021) Ein wand (Urk. 6 /111-112). Mit Verfügung vom 1. November 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente b estehe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 9. November 2021 Beschwerde (U rk. 1) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts (« zur Nachbesserung»; Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung und Neuprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Ver sicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, ins beson dere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliede rungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Ein gliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Aus künfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können . 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Versicherte monatlich 14-20 Lektionen abso l vie re . Dies sei mehr als das Pen sum, wie es der letzten Verfügung vom 4. Februar 2020 zugrunde gelegen habe . Demnach könne t rotz der ungünstigen Ein s chränkungen, die von den behandeln den Fachpersonen attestiert würden, keine Verschlechterung der Erkrankung fest gestellt werden. Mit dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Schreiben von Dr. B.___
habe die Versicherte kein en anderen Sachverhalt geltend machen können . Daher bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2). 2.2
In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wes e ntlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung in zweifacher H insicht unvollständig sei: So habe die IV-Stelle die fachärztlichen Zeugnisse von Dr. B.___
nicht zur Kenntnis genommen; mit der von ihm diagnostizierten schizoaffektiven Störung werde durchaus eine Verschlimmerung gegenüber der früheren Diagnose geltend ge macht. Auch werde das krankheitsbedingt zunehmend reduzierte Arbeitspensum nicht berücksichtigt; alsdann sei das A rbeitsverhältnis
bei der Y.___ per Anfang September 2021 aufgelöst
worden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 führt die IV-Stelle aus, dass ge stützt auf die medizinischen Unterlagen, welche der leistungsabweisenden Ver fügung vom 1. November 2021 zugrunde lagen, kein abschliessender Entscheid über einen Leistungsanspruch möglich sei . Bevor über den Leistungsanspruch entschieden werden kö nne, seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt . A ngesichts der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beeinträchtigungen bestünden durchaus Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitsschadens. Ob eine solche ausgewiesen sei, lasse sich jedoch anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen; die ärztlichen Kurzb erichte des Psychiaters
Dr. B.___ vermöchten den beweis rechtlichen Anforderungen nicht zu genügen (Urk. 5). 2.4
Da nun auch die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung davon ausgeht, dass angesichts der (gemeint wohl : von Dr. B.___) ge stellten Diagnosen (diagnostizierten Beeinträchtigungen) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung bestehen, und dass die Entscheidgrundlagen, wie sie der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 zugrunde liegen,
unvollständig sind,
und
nun auch die Beschwerdegegnerin beantragt, dass die Sache an sie zurückzuweisen sei, liegen sinngemäss übereinstimmende Anträge auf Rückweisung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung
(«Nachbes se rung») vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1. November 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese rechtsgenügliche Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.5
Bei diesem Verfahrensausgang kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegen den Urteil sein Bewenden haben.
3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgte n
rechts ge nüglichen
Abklärung en über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Ver sicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, ins beson dere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliede rungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Ein gliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Aus künfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können .
E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Versicherte monatlich 14-20 Lektionen abso l vie re . Dies sei mehr als das Pen sum, wie es der letzten Verfügung vom 4. Februar 2020 zugrunde gelegen habe . Demnach könne t rotz der ungünstigen Ein s chränkungen, die von den behandeln den Fachpersonen attestiert würden, keine Verschlechterung der Erkrankung fest gestellt werden. Mit dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Schreiben von Dr. B.___
habe die Versicherte kein en anderen Sachverhalt geltend machen können . Daher bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2). 2.2
In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wes e ntlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung in zweifacher H insicht unvollständig sei: So habe die IV-Stelle die fachärztlichen Zeugnisse von Dr. B.___
nicht zur Kenntnis genommen; mit der von ihm diagnostizierten schizoaffektiven Störung werde durchaus eine Verschlimmerung gegenüber der früheren Diagnose geltend ge macht. Auch werde das krankheitsbedingt zunehmend reduzierte Arbeitspensum nicht berücksichtigt; alsdann sei das A rbeitsverhältnis
bei der Y.___ per Anfang September 2021 aufgelöst
worden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 führt die IV-Stelle aus, dass ge stützt auf die medizinischen Unterlagen, welche der leistungsabweisenden Ver fügung vom 1. November 2021 zugrunde lagen, kein abschliessender Entscheid über einen Leistungsanspruch möglich sei . Bevor über den Leistungsanspruch entschieden werden kö nne, seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt . A ngesichts der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beeinträchtigungen bestünden durchaus Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitsschadens. Ob eine solche ausgewiesen sei, lasse sich jedoch anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen; die ärztlichen Kurzb erichte des Psychiaters
Dr. B.___ vermöchten den beweis rechtlichen Anforderungen nicht zu genügen (Urk. 5). 2.4
Da nun auch die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung davon ausgeht, dass angesichts der (gemeint wohl : von Dr. B.___) ge stellten Diagnosen (diagnostizierten Beeinträchtigungen) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung bestehen, und dass die Entscheidgrundlagen, wie sie der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 zugrunde liegen,
unvollständig sind,
und
nun auch die Beschwerdegegnerin beantragt, dass die Sache an sie zurückzuweisen sei, liegen sinngemäss übereinstimmende Anträge auf Rückweisung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung
(«Nachbes se rung») vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1. November 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese rechtsgenügliche Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.5
Bei diesem Verfahrensausgang kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegen den Urteil sein Bewenden haben.
3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgte n
rechts ge nüglichen
Abklärung en über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 6 /111-112). Mit Verfügung vom 1. November 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente b estehe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 9. November 2021 Beschwerde (U rk. 1) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts (« zur Nachbesserung»; Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung und Neuprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00718
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3 1. Januar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt seit dem Jahr 2014 als Sprachlehrerin beim Weiterbildungsinstitut Y.___
in Z.___
zu einem Pensum von 30 %, als sie sich am 1. Juli 2016 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Leiden (Depression, Angstzustände, schnelle Erschöpfung, geringe Belastbarkeit) zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 6/5). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Expertise von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; U rk. 6/73)
sowie Abklärung der beein trächtigten Ar beitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 6/75), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4.
Februar
2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente
(Urk. 6/89). 1.2
Am 27. April 2021 beantragte X.___ unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, erneut Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 6/96 f.) und reichte n ach Aufforderung der IV-Stelle, die Verschlechterung zu belegen (Urk. 6/99), einen ärztlichen Kurzbericht ihres be handelnd en Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, ein (Bericht vom 8. Juni 2021; Ur k. 6/100) . Nach durchge führten Abklärungen, namentlich nach
Beizug der Akten des zuständigen Kran kentaggeld versicherers (Urk. 6/103), und nachdem die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sie ihre Tätigkeit
bei der Y.___
nach langer Krankheit in einem um die Hälfte reduzierten Pensum wieder aufgenommen habe, und sie aktu elle Lohn abrechnungen eingereicht hatte (Urk. 6/104 ff.), stellte die I V-Stelle mit Vorbescheid vom 7. September 2021 abermals die Verneinung eine s An spruc h s auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/110). Dagegen erhob X.___
am 14. September 2021 unter Einreichung eines weiteren Kurzberichts des behandelnden Psychiaters
Dr. B.___
(vom 3. September 2021) Ein wand (Urk. 6 /111-112). Mit Verfügung vom 1. November 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente b estehe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 9. November 2021 Beschwerde (U rk. 1) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts (« zur Nachbesserung»; Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung und Neuprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Ver sicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, ins beson dere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliede rungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Ein gliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Aus künfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können . 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Versicherte monatlich 14-20 Lektionen abso l vie re . Dies sei mehr als das Pen sum, wie es der letzten Verfügung vom 4. Februar 2020 zugrunde gelegen habe . Demnach könne t rotz der ungünstigen Ein s chränkungen, die von den behandeln den Fachpersonen attestiert würden, keine Verschlechterung der Erkrankung fest gestellt werden. Mit dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Schreiben von Dr. B.___
habe die Versicherte kein en anderen Sachverhalt geltend machen können . Daher bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2). 2.2
In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wes e ntlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung in zweifacher H insicht unvollständig sei: So habe die IV-Stelle die fachärztlichen Zeugnisse von Dr. B.___
nicht zur Kenntnis genommen; mit der von ihm diagnostizierten schizoaffektiven Störung werde durchaus eine Verschlimmerung gegenüber der früheren Diagnose geltend ge macht. Auch werde das krankheitsbedingt zunehmend reduzierte Arbeitspensum nicht berücksichtigt; alsdann sei das A rbeitsverhältnis
bei der Y.___ per Anfang September 2021 aufgelöst
worden (Urk. 1). 2.3
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 führt die IV-Stelle aus, dass ge stützt auf die medizinischen Unterlagen, welche der leistungsabweisenden Ver fügung vom 1. November 2021 zugrunde lagen, kein abschliessender Entscheid über einen Leistungsanspruch möglich sei . Bevor über den Leistungsanspruch entschieden werden kö nne, seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt . A ngesichts der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beeinträchtigungen bestünden durchaus Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitsschadens. Ob eine solche ausgewiesen sei, lasse sich jedoch anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen; die ärztlichen Kurzb erichte des Psychiaters
Dr. B.___ vermöchten den beweis rechtlichen Anforderungen nicht zu genügen (Urk. 5). 2.4
Da nun auch die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung davon ausgeht, dass angesichts der (gemeint wohl : von Dr. B.___) ge stellten Diagnosen (diagnostizierten Beeinträchtigungen) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung bestehen, und dass die Entscheidgrundlagen, wie sie der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 zugrunde liegen,
unvollständig sind,
und
nun auch die Beschwerdegegnerin beantragt, dass die Sache an sie zurückzuweisen sei, liegen sinngemäss übereinstimmende Anträge auf Rückweisung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung
(«Nachbes se rung») vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1. November 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese rechtsgenügliche Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.5
Bei diesem Verfahrensausgang kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegen den Urteil sein Bewenden haben.
3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgte n
rechts ge nüglichen
Abklärung en über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann