opencaselaw.ch

IV.2021.00715

Rente; Rückweisung zu weiteren Abklärungen bei mehr als geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung.

Zürich SozVersG · 2022-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1980 geborene X.___ ist gelernte Hotelfachassistentin und Mutter zweier Kinder (2006, 2008; Urk. 7/3). Ab dem 6. September 2010 war sie als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/21). Im Zusammenhang mit starken Rückenbeschwerden kam es erstmals ab März 2019 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, wobei sich die Versicherte in diesem Zusammenhang am 1 4. Oktober 2019 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3, Urk. 7/36 S. 2). Mit Schreiben vom 1 8. März 2020 informierte die Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf die gesundheitlichen Probleme über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni 2020 (Urk. 7/27). 1.2

Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen gewährte die IV-Stelle Leistun gen in Form eines Ausbildungskurses, eines Englisch-Diplomvorbereitungskurses sowie der Bezahlung der Prüfungsgebühr für das Cambridge Advanced English (Urk. 7/28, Urk. 7/32, Urk. 7/40). Eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte im Auftrag des Krankentaggeldversicherers Generali

am 24.

respektive 2 7. Juni 2020 (Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 2 0. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab, bei bestehender 100%iger Arbeitsunfähig keit (U rk. 7/42). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/59 S. 4 ff.) stell t e die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 8. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 fest (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 9. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen . E ventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Januar 2022 – unter Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme – zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss ihrer Einschätzung in den nächsten vier bis sechs Monaten mit einer Intensivierung der Therapie sowie einer Anpassung der Medikation mit einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne; das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens sei dabei nicht erfüllt (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch von rheumatologischen D iagnosen auszugehen sei; w eiter sei die Dauerhaftigkeit der Beschwerden bei einer 2.75 Jahre dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer vom RAD attestierten 50%igen Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit bald 2 Jahren gegeben (U rk. 1 S. 15 f.). Tatsache sei weiter, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der K rankentaggeldversicherung

zwei Jahre lang ein volles Taggeld erhalten habe. Zudem sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, auch handle es sich bei der RAD-Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung (S. 20 f.). Zuletzt sei anzumerken, dass es nicht mehr allein auf die Therapierbarkeit der Beschwerden ankomme, sondern ein strukturiertes Beweisverfahren durchzufüh ren sei, was unterblieben sei (S. 21). 3. 3.1

Aufgrund der persistierenden Rückenbeschwerden wurde am 1 5. November 2019 ein MRI der BWS sowie der LWS erstellt. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung dahingehend, dass weitgehend von altersentsprechenden unauffälligen Verhältnisse n betreffend BWS und LWS ohne relevante Kompression der neuralen Strukturen auszugehen sei . E s bestehe keine Spondylolisthesis beziehungsweise Diszitis, lediglich eine leichte Fazetten gelenkshypertrophie lumbal (Urk. 7/13/7). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und leitender Arzt an der Klinik C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2020 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0).

Die Beschwerdeführerin stehe bei ihnen seit dem 2 1. Januar 2019 alle ein bis drei Wochen in Behandlung. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen; die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (Urk. 7/19). 3.3

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers fand im Juni 2020 eine Plausibilisie rung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht statt.

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 2020 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund einer chronisch verlaufenden Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.2) sowie eine mögliche Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1). In der angestammten Tätigkeit sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Einschätzung handle. Für die Behandlung sei eine psychiatrische Komplexbehandlung unter initial stationären Bedingungen nötig .

D as Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit sei in etwa sechs Monaten zu erwarten . Es seien psychische Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit führend. Zu empfehlen sei eine erneute Bewertung der Arbeitsfähigkeit in ca. 6 Monaten, um das Ausmass der Besserung bestimmen zu können (Urk. 7/36/13 ff.).

Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2020 fest, dass

keine oder unklare Diagnosen vorhanden

seien .

E s bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumindest für mittel schwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und T ragen (Urk. 7/36/7 f.). 3.4

In seinem Bericht vom 5. Februar 2021 ging Dr. B.___ von einem stationären Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unverändertem psychopathologischem Befund aus. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen, bei mittelfristig bis langfristig günstiger Prognose (Urk. 7/52). 3.5

In ihrer Stellungnahme vom 1 0. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (Dr. B.___, 5. Februar 2021). In der bisherigen Tätigkeit würden Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit durch die depressive Symptomatik und die belastende Schichtarbeit/Mobbingsituation bestehen . Eine Remission der mittelgradigen depressiven Episode sei innerhalb der nächsten 4-6 Monate zu erwarten und damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; auch seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.

Da von Dr. Z.___ im psychiatrischen Befund keine Zwangsgedanken, -handlungen und - impulse festgestellt worden seien, könne der Diagnose einer Zwangsstörung nicht gefolgt werden. Eine mögliche Traumafolgestörung habe vom Behandler nicht bestätigt werden können. Trotz ADHS sei die Beschwerde führer in über Jahre in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen und eine diesbezügliche Einschränkung sei daher auch weiterhin nicht zu erwarten. Weiter fehle einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaf tigkeit. Die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine nachvoll ziehbar, jedoch die danach festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit bei stationärem Zustand nicht (Urk. 7/59 S. 4-7).

In ihrer telefonischen Auskunft vom 1 7. Juni 2021 führte Dr. E.___ aus, dass vorliegend von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Bei leitliniengerechter Behandlung sei in 4 bis 6 Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen; es fehle hier demnach an der Dauerhaftigkeit der Beschwerden (Urk. 7/59 S. 7). 4. 4.1

Wie aus den Einschätzung en von Dr. Z.___ sowie Dr. D.___ ersichtlich, stehen vorliegend bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychische Faktoren im Vordergrund, was auch d as Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 1 5. November 2019 nahelegt.

In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr. E.___

vom RAD. Den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi ger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 4.2

Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. E.___

erfolgte gestützt auf die Akten . Soweit sie davon ausging, die Arbeitsfähigkeit sei bei leitliniengetreuer Behandlung innerhalb von vier bis sechs Monaten wiederherstellbar, kann sie sich allein auf die prognostische Einschätzung von Dr. Z.___ stütz en . Dr. Z.___

erachtete jedoch explizit die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung in ca. 6 Monaten als erforderlich, um eine mögliche Verbesserung des Zustands zu überprüfen . Eine solche weitere Untersuchung und Beurteilung ist nicht akten kundig. Bei dieser Sachlage ist in keiner Weise von einer feststehenden sicheren Prognose und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, den es allein im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen g älte. D ie Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurtei lung ist deshalb unzulässig.

Weiter ist anzumerken, dass ein Abstellen auf die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein bei Auflage einer konkret formulierten Schadenminde rungspflicht möglich wäre, und sofern die entsprechenden Massnahmen schuldhaft nicht umgesetzt würden. Eine solche Auflage – etwa hinsichtlich einer stationären oder teilstationären Massnahme – ist aber seitens der Beschwerde gegnerin nicht erfolgt (vgl. immerhin den Hinweis im Rahmen der Nachfrage beim RAD vom 1 7. Juni 2021; Urk. 7/59 S. 7).

Nicht zu überzeugen vermag weiter die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschrän kung nicht gegeben sei. Die beteiligten Fachärzte gingen seit April 2019 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Dr. B.___ schätzte sodann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepass ten Tätigkeit jeweils gleich ein (vgl. E. 3.2, E.

3.4), und

Dr. Z.___

wies darauf hin, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht arbeitsplatzbezogen sei (E. 3.3). Damit blieb die Beschwerdeführerin gemäss den fachärztlichen Einschätzungen trotz pharmakologischen und gesprächstherapeutischen Bemühungen seit April 2019 wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . Angesichts dessen kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelschweren Depression

(vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung .

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Bei der Einschätzung von Dr. Z.___ handelt es sich im Wesentlichen um eine prognostische Einschätzung, wobei er auf die Notwendigkeit einer Folgeuntersuchung verwies. Dr. B.___ wiederum schätzte die Arbeitsfähigkeit bei stationärem Zustand zunächst mit 50 % und rund ein Jahr später mit 0 % ein, was nicht nachvollzogen werden kann. Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt nicht zu überzeugen; zudem ist das Abstellen auf eine Prognose ohne vorgängige Anordnung einer Schadenminderungspflicht nicht zulässig und die Schlussfolgerung einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens ist nicht hinreichend erstellt . Bei dieser Sachlage bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizi nischen Sachverhalts.

Vor diesem Hintergrund erscheint es unumgänglich, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar scheinen die psychischen Probleme im Vordergrund zu stehen, jedoch wies Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2020 darauf hin, dass bezüg lich der HWS ein MRI erwogen werden könne, da die zuletzt durchgeführte Diagnostik doch schon längere Zeit zurückliege (Urk. 7/36/8). 4.3

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 9. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen . E ventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Januar 2022 – unter Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme – zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss ihrer Einschätzung in den nächsten vier bis sechs Monaten mit einer Intensivierung der Therapie sowie einer Anpassung der Medikation mit einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne; das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens sei dabei nicht erfüllt (Urk. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch von rheumatologischen D iagnosen auszugehen sei; w eiter sei die Dauerhaftigkeit der Beschwerden bei einer 2.75 Jahre dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer vom RAD attestierten 50%igen Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit bald 2 Jahren gegeben (U rk. 1 S. 15 f.). Tatsache sei weiter, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der K rankentaggeldversicherung

zwei Jahre lang ein volles Taggeld erhalten habe. Zudem sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, auch handle es sich bei der RAD-Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung (S. 20 f.). Zuletzt sei anzumerken, dass es nicht mehr allein auf die Therapierbarkeit der Beschwerden ankomme, sondern ein strukturiertes Beweisverfahren durchzufüh ren sei, was unterblieben sei (S. 21).

E. 3.1 Aufgrund der persistierenden Rückenbeschwerden wurde am 1 5. November 2019 ein MRI der BWS sowie der LWS erstellt. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung dahingehend, dass weitgehend von altersentsprechenden unauffälligen Verhältnisse n betreffend BWS und LWS ohne relevante Kompression der neuralen Strukturen auszugehen sei . E s bestehe keine Spondylolisthesis beziehungsweise Diszitis, lediglich eine leichte Fazetten gelenkshypertrophie lumbal (Urk. 7/13/7).

E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und leitender Arzt an der Klinik C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2020 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0).

Die Beschwerdeführerin stehe bei ihnen seit dem 2 1. Januar 2019 alle ein bis drei Wochen in Behandlung. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen; die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (Urk. 7/19).

E. 3.3 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers fand im Juni 2020 eine Plausibilisie rung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht statt.

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 2020 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund einer chronisch verlaufenden Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.2) sowie eine mögliche Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1). In der angestammten Tätigkeit sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Einschätzung handle. Für die Behandlung sei eine psychiatrische Komplexbehandlung unter initial stationären Bedingungen nötig .

D as Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit sei in etwa sechs Monaten zu erwarten . Es seien psychische Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit führend. Zu empfehlen sei eine erneute Bewertung der Arbeitsfähigkeit in ca. 6 Monaten, um das Ausmass der Besserung bestimmen zu können (Urk. 7/36/13 ff.).

Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2020 fest, dass

keine oder unklare Diagnosen vorhanden

seien .

E s bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumindest für mittel schwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und T ragen (Urk. 7/36/7 f.).

E. 3.4 In seinem Bericht vom 5. Februar 2021 ging Dr. B.___ von einem stationären Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unverändertem psychopathologischem Befund aus. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen, bei mittelfristig bis langfristig günstiger Prognose (Urk. 7/52).

E. 3.5 In ihrer Stellungnahme vom 1 0. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (Dr. B.___, 5. Februar 2021). In der bisherigen Tätigkeit würden Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit durch die depressive Symptomatik und die belastende Schichtarbeit/Mobbingsituation bestehen . Eine Remission der mittelgradigen depressiven Episode sei innerhalb der nächsten 4-6 Monate zu erwarten und damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; auch seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.

Da von Dr. Z.___ im psychiatrischen Befund keine Zwangsgedanken, -handlungen und - impulse festgestellt worden seien, könne der Diagnose einer Zwangsstörung nicht gefolgt werden. Eine mögliche Traumafolgestörung habe vom Behandler nicht bestätigt werden können. Trotz ADHS sei die Beschwerde führer in über Jahre in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen und eine diesbezügliche Einschränkung sei daher auch weiterhin nicht zu erwarten. Weiter fehle einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaf tigkeit. Die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine nachvoll ziehbar, jedoch die danach festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit bei stationärem Zustand nicht (Urk. 7/59 S. 4-7).

In ihrer telefonischen Auskunft vom 1 7. Juni 2021 führte Dr. E.___ aus, dass vorliegend von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Bei leitliniengerechter Behandlung sei in 4 bis 6 Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen; es fehle hier demnach an der Dauerhaftigkeit der Beschwerden (Urk. 7/59 S. 7).

E. 4.1 Wie aus den Einschätzung en von Dr. Z.___ sowie Dr. D.___ ersichtlich, stehen vorliegend bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychische Faktoren im Vordergrund, was auch d as Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 1 5. November 2019 nahelegt.

In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr. E.___

vom RAD. Den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi ger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

E. 4.2 Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. E.___

erfolgte gestützt auf die Akten . Soweit sie davon ausging, die Arbeitsfähigkeit sei bei leitliniengetreuer Behandlung innerhalb von vier bis sechs Monaten wiederherstellbar, kann sie sich allein auf die prognostische Einschätzung von Dr. Z.___ stütz en . Dr. Z.___

erachtete jedoch explizit die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung in ca. 6 Monaten als erforderlich, um eine mögliche Verbesserung des Zustands zu überprüfen . Eine solche weitere Untersuchung und Beurteilung ist nicht akten kundig. Bei dieser Sachlage ist in keiner Weise von einer feststehenden sicheren Prognose und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, den es allein im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen g älte. D ie Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurtei lung ist deshalb unzulässig.

Weiter ist anzumerken, dass ein Abstellen auf die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein bei Auflage einer konkret formulierten Schadenminde rungspflicht möglich wäre, und sofern die entsprechenden Massnahmen schuldhaft nicht umgesetzt würden. Eine solche Auflage – etwa hinsichtlich einer stationären oder teilstationären Massnahme – ist aber seitens der Beschwerde gegnerin nicht erfolgt (vgl. immerhin den Hinweis im Rahmen der Nachfrage beim RAD vom 1 7. Juni 2021; Urk. 7/59 S. 7).

Nicht zu überzeugen vermag weiter die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschrän kung nicht gegeben sei. Die beteiligten Fachärzte gingen seit April 2019 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Dr. B.___ schätzte sodann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepass ten Tätigkeit jeweils gleich ein (vgl. E. 3.2, E.

3.4), und

Dr. Z.___

wies darauf hin, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht arbeitsplatzbezogen sei (E. 3.3). Damit blieb die Beschwerdeführerin gemäss den fachärztlichen Einschätzungen trotz pharmakologischen und gesprächstherapeutischen Bemühungen seit April 2019 wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . Angesichts dessen kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelschweren Depression

(vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung .

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Bei der Einschätzung von Dr. Z.___ handelt es sich im Wesentlichen um eine prognostische Einschätzung, wobei er auf die Notwendigkeit einer Folgeuntersuchung verwies. Dr. B.___ wiederum schätzte die Arbeitsfähigkeit bei stationärem Zustand zunächst mit 50 % und rund ein Jahr später mit 0 % ein, was nicht nachvollzogen werden kann. Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt nicht zu überzeugen; zudem ist das Abstellen auf eine Prognose ohne vorgängige Anordnung einer Schadenminderungspflicht nicht zulässig und die Schlussfolgerung einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens ist nicht hinreichend erstellt . Bei dieser Sachlage bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizi nischen Sachverhalts.

Vor diesem Hintergrund erscheint es unumgänglich, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar scheinen die psychischen Probleme im Vordergrund zu stehen, jedoch wies Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2020 darauf hin, dass bezüg lich der HWS ein MRI erwogen werden könne, da die zuletzt durchgeführte Diagnostik doch schon längere Zeit zurückliege (Urk. 7/36/8).

E. 4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Dispositiv
  1. 1.1      Die im Jahre 1980 geborene X.___ ist gelernte Hotelfachassistentin und Mutter zweier Kinder (2006, 2008; Urk.  7/3). Ab dem
  2. September 2010 war sie als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/21). Im Zusammenhang mit starken Rückenbeschwerden kam es erstmals ab März 2019 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, wobei sich die Versicherte in diesem Zusammenhang am 1
  3. Oktober 2019 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk.  7/3 , Urk.  7/36 S. 2 ). Mit Schreiben vom 1
  4. März 2020 informierte die Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf die gesundheitlichen Probleme über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3
  5. Juni 2020 ( Urk.  7/27). 1.2      Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen gewährte die IV-Stelle Leistun gen in Form eines Ausbildungskurses, eines Englisch-Diplomvorbereitungskurses sowie der Bezahlung der Prüfungsgebühr für das Cambridge Advanced English ( Urk.  7/28, Urk.  7/32, Urk.  7/40). Eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte im Auftrag des Krankentaggeldversicherers Generali am 24.   respektive 2
  6. Juni 2020 ( Urk.  7/36). Mit Mitteilung vom 2
  7. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab, bei bestehender 100%iger Arbeitsunfähig keit (U rk.  7/42). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk.  7/59 S. 4 ff.) stell t e die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  8. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk.  7/60) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2
  9. Oktober 2021 fest ( Urk.  7/75 = Urk.  2).
  10. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2
  11. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen . E ventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  12. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  13. Januar 2022 – unter Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme – zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V   396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V   215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).      Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss ihrer Einschätzung in den nächsten vier bis sechs Monaten mit einer Intensivierung der Therapie sowie einer Anpassung der Medikation mit einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne; das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens sei dabei nicht erfüllt ( Urk.  2) . 2.2      Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch von rheumatologischen D iagnosen auszugehen sei; w eiter sei die Dauerhaftigkeit der Beschwerden bei einer 2.75 Jahre dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer vom RAD attestierten 50%igen Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit bald 2 Jahren gegeben (U rk.  1 S. 15 f.). Tatsache sei weiter, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschätzung von Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der K rankentaggeldversicherung zwei Jahre lang ein volles Taggeld erhalten habe. Zudem sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, auch handle es sich bei der RAD-Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung (S. 20 f.). Zuletzt sei anzumerken, dass es nicht mehr allein auf die Therapierbarkeit der Beschwerden ankomme, sondern ein strukturiertes Beweisverfahren durchzufüh ren sei, was unterblieben sei (S. 21).
  16. 3.1      Aufgrund der persistierenden Rückenbeschwerden wurde am 1
  17. November 2019 ein MRI der BWS sowie der LWS erstellt. Dr.  med. A.___ , Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung dahingehend, dass weitgehend von altersentsprechenden unauffälligen Verhältnisse n betreffend BWS und LWS ohne relevante Kompression der neuralen Strukturen auszugehen sei . E s bestehe keine Spondylolisthesis beziehungsweise Diszitis , lediglich eine leichte Fazetten gelenkshypertrophie lumbal ( Urk.  7/13/7). 3.2      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und leitender Arzt an der Klinik C.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
  18. Januar 2020 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , sowie eine einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0).      Die Beschwerdeführerin stehe bei ihnen seit dem 2
  19. Januar 2019 alle ein bis drei Wochen in Behandlung. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % auszugehen ; die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig ( Urk.  7/19). 3.3      Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers fand im Juni 2020 eine Plausibilisie rung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht statt.      Dr.  Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
  20. Juni 2020 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund einer chronisch verlaufenden Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.2) sowie eine mögliche Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1). In der angestammten Tätigkeit sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Einschätzung handle. Für die Behandlung sei eine psychiatrische Komplexbehandlung unter initial stationären Bedingungen nötig . D as Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit sei in etwa sechs Monaten zu erwarten . Es seien psychische Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit führend. Zu empfehlen sei eine erneute Bewertung der Arbeitsfähigkeit in ca. 6 Monaten, um das Ausmass der Besserung bestimmen zu können ( Urk.  7/36/13 ff.).      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 2
  21. Juni 2020 fest, dass keine oder unklare Diagnosen vorhanden seien . E s bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumindest für mittel schwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und T ragen ( Urk.  7/36/7 f.). 3.4      In seinem Bericht vom
  22. Februar 2021 ging Dr.  B.___ von einem stationären Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unverändertem psychopathologischem Befund aus. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0  % auszugehen, bei mittelfristig bis langfristig günstiger Prognose ( Urk.  7/52). 3.5      In ihrer Stellungnahme vom 1
  23. Juni 2021 diagnostizierte Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode ( Dr.  B.___ ,
  24. Februar 2021). In der bisherigen Tätigkeit würden Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit durch die depressive Symptomatik und die belastende Schichtarbeit/Mobbingsituation bestehen . Eine Remission der mittelgradigen depressiven Episode sei innerhalb der nächsten 4-6 Monate zu erwarten und damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ; auch seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.      Da von Dr.  Z.___ im psychiatrischen Befund keine Zwangsgedanken, -handlungen und - impulse festgestellt worden seien, könne der Diagnose einer Zwangsstörung nicht gefolgt werden. Eine mögliche Traumafolgestörung habe vom Behandler nicht bestätigt werden können. Trotz ADHS sei die Beschwerde führer in über Jahre in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen und eine diesbezügliche Einschränkung sei daher auch weiterhin nicht zu erwarten. Weiter fehle einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaf tigkeit. Die von Dr.  B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine nachvoll ziehbar, jedoch die danach festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit bei stationärem Zustand nicht ( Urk.  7/59 S. 4-7).      In ihrer telefonischen Auskunft vom 1
  25. Juni 2021 führte Dr.  E.___ aus, dass vorliegend von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Bei leitliniengerechter Behandlung sei in 4 bis 6 Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen; es fehle hier demnach an der Dauerhaftigkeit der Beschwerden ( Urk.  7/59 S. 7).
  26. 4.1      Wie aus den Einschätzung en von Dr.  Z.___ sowie Dr.  D.___ ersichtlich, stehen vorliegend bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychische Faktoren im Vordergrund, was auch d as Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 1
  27. November 2019 nahelegt.      In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr.  E.___ vom RAD. Den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi ger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.   4.7). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen ). 4.2      Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr.  E.___ erfolgte gestützt auf die Akten . Soweit sie davon ausging, die Arbeitsfähigkeit sei bei leitliniengetreuer Behandlung innerhalb von vier bis sechs Monaten wiederherstellbar , kann sie sich allein auf die prognostische Einschätzung von Dr.  Z.___ stütz en . Dr.  Z.___ erachtete jedoch explizit die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung in ca. 6 Monaten als erforderlich, um eine mögliche Verbesserung des Zustands zu überprüfen . Eine solche weitere Untersuchung und Beurteilung ist nicht akten kundig. Bei dieser Sachlage ist in keiner Weise von einer feststehenden sicheren Prognose und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, den es allein im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen g älte. D ie Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurtei lung ist deshalb unzulässig.      Weiter ist anzumerken, dass ein Abstellen auf die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein bei Auflage einer konkret formulierten Schadenminde rungspflicht möglich wäre , und sofern die entsprechenden Massnahmen schuldhaft nicht umgesetzt würden. Eine solche Auflage – etwa hinsichtlich einer stationären oder teilstationären Massnahme – ist aber seitens der Beschwerde gegnerin nicht erfolgt (vgl. immerhin den Hinweis im Rahmen der Nachfrage beim RAD vom 1
  28. Juni 2021; Urk.  7/59 S. 7).      Nicht zu überzeugen vermag weiter die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschrän kung nicht gegeben sei. Die beteiligten Fachärzte gingen seit April 2019 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Dr.  B.___ schätzte sodann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepass ten Tätigkeit jeweils gleich ein (vgl. E. 3.2, E.   3.4), und Dr.  Z.___ wies darauf hin, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht arbeitsplatzbezogen sei (E. 3.3). Damit blieb die Beschwerdeführerin gemäss den fachärztlichen Einschätzungen trotz pharmakologischen und gesprächstherapeutischen Bemühungen seit April 2019 wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . Angesichts dessen kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelschweren Depression (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden ; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung .      Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Bei der Einschätzung von Dr.  Z.___ handelt es sich im Wesentlichen um eine prognostische Einschätzung, wobei er auf die Notwendigkeit einer Folgeuntersuchung verwies. Dr.  B.___ wiederum schätzte die Arbeitsfähigkeit bei stationärem Zustand zunächst mit 50  % und rund ein Jahr später mit 0  % ein, was nicht nachvollzogen werden kann. Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt nicht zu überzeugen ; zudem ist das Abstellen auf eine Prognose ohne vorgängige Anordnung einer Schadenminderungspflicht nicht zulässig und die Schlussfolgerung einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens ist nicht hinreichend erstellt . Bei dieser Sachlage bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizi nischen Sachverhalts.      Vor diesem Hintergrund erscheint es unumgänglich , die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar scheinen die psychischen Probleme im Vordergrund zu stehen, jedoch wies Dr.  D.___ bereits in seinem Bericht vom 2
  29. Juni 2020 darauf hin, dass bezüg lich der HWS ein MRI erwogen werden könne, da die zuletzt durchgeführte Diagnostik doch schon längere Zeit zurückliege ( Urk.  7/36/8). 4.3      Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
  30. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG , namentlich unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
  32. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  33. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00715

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 3 0. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1980 geborene X.___ ist gelernte Hotelfachassistentin und Mutter zweier Kinder (2006, 2008; Urk. 7/3). Ab dem 6. September 2010 war sie als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/21). Im Zusammenhang mit starken Rückenbeschwerden kam es erstmals ab März 2019 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, wobei sich die Versicherte in diesem Zusammenhang am 1 4. Oktober 2019 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3, Urk. 7/36 S. 2). Mit Schreiben vom 1 8. März 2020 informierte die Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf die gesundheitlichen Probleme über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni 2020 (Urk. 7/27). 1.2

Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen gewährte die IV-Stelle Leistun gen in Form eines Ausbildungskurses, eines Englisch-Diplomvorbereitungskurses sowie der Bezahlung der Prüfungsgebühr für das Cambridge Advanced English (Urk. 7/28, Urk. 7/32, Urk. 7/40). Eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte im Auftrag des Krankentaggeldversicherers Generali

am 24.

respektive 2 7. Juni 2020 (Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 2 0. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab, bei bestehender 100%iger Arbeitsunfähig keit (U rk. 7/42). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/59 S. 4 ff.) stell t e die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 8. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 fest (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 9. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen . E ventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Januar 2022 – unter Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme – zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss ihrer Einschätzung in den nächsten vier bis sechs Monaten mit einer Intensivierung der Therapie sowie einer Anpassung der Medikation mit einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne; das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens sei dabei nicht erfüllt (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch von rheumatologischen D iagnosen auszugehen sei; w eiter sei die Dauerhaftigkeit der Beschwerden bei einer 2.75 Jahre dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer vom RAD attestierten 50%igen Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit bald 2 Jahren gegeben (U rk. 1 S. 15 f.). Tatsache sei weiter, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der K rankentaggeldversicherung

zwei Jahre lang ein volles Taggeld erhalten habe. Zudem sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, auch handle es sich bei der RAD-Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung (S. 20 f.). Zuletzt sei anzumerken, dass es nicht mehr allein auf die Therapierbarkeit der Beschwerden ankomme, sondern ein strukturiertes Beweisverfahren durchzufüh ren sei, was unterblieben sei (S. 21). 3. 3.1

Aufgrund der persistierenden Rückenbeschwerden wurde am 1 5. November 2019 ein MRI der BWS sowie der LWS erstellt. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung dahingehend, dass weitgehend von altersentsprechenden unauffälligen Verhältnisse n betreffend BWS und LWS ohne relevante Kompression der neuralen Strukturen auszugehen sei . E s bestehe keine Spondylolisthesis beziehungsweise Diszitis, lediglich eine leichte Fazetten gelenkshypertrophie lumbal (Urk. 7/13/7). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und leitender Arzt an der Klinik C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2020 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0).

Die Beschwerdeführerin stehe bei ihnen seit dem 2 1. Januar 2019 alle ein bis drei Wochen in Behandlung. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen; die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (Urk. 7/19). 3.3

Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers fand im Juni 2020 eine Plausibilisie rung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht statt.

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Juni 2020 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund einer chronisch verlaufenden Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.2) sowie eine mögliche Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1). In der angestammten Tätigkeit sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Einschätzung handle. Für die Behandlung sei eine psychiatrische Komplexbehandlung unter initial stationären Bedingungen nötig .

D as Wieder erlangen der Arbeitsfähigkeit sei in etwa sechs Monaten zu erwarten . Es seien psychische Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit führend. Zu empfehlen sei eine erneute Bewertung der Arbeitsfähigkeit in ca. 6 Monaten, um das Ausmass der Besserung bestimmen zu können (Urk. 7/36/13 ff.).

Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2020 fest, dass

keine oder unklare Diagnosen vorhanden

seien .

E s bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumindest für mittel schwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und T ragen (Urk. 7/36/7 f.). 3.4

In seinem Bericht vom 5. Februar 2021 ging Dr. B.___ von einem stationären Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unverändertem psychopathologischem Befund aus. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen, bei mittelfristig bis langfristig günstiger Prognose (Urk. 7/52). 3.5

In ihrer Stellungnahme vom 1 0. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (Dr. B.___, 5. Februar 2021). In der bisherigen Tätigkeit würden Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit durch die depressive Symptomatik und die belastende Schichtarbeit/Mobbingsituation bestehen . Eine Remission der mittelgradigen depressiven Episode sei innerhalb der nächsten 4-6 Monate zu erwarten und damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; auch seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.

Da von Dr. Z.___ im psychiatrischen Befund keine Zwangsgedanken, -handlungen und - impulse festgestellt worden seien, könne der Diagnose einer Zwangsstörung nicht gefolgt werden. Eine mögliche Traumafolgestörung habe vom Behandler nicht bestätigt werden können. Trotz ADHS sei die Beschwerde führer in über Jahre in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen und eine diesbezügliche Einschränkung sei daher auch weiterhin nicht zu erwarten. Weiter fehle einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaf tigkeit. Die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine nachvoll ziehbar, jedoch die danach festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit bei stationärem Zustand nicht (Urk. 7/59 S. 4-7).

In ihrer telefonischen Auskunft vom 1 7. Juni 2021 führte Dr. E.___ aus, dass vorliegend von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Bei leitliniengerechter Behandlung sei in 4 bis 6 Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen; es fehle hier demnach an der Dauerhaftigkeit der Beschwerden (Urk. 7/59 S. 7). 4. 4.1

Wie aus den Einschätzung en von Dr. Z.___ sowie Dr. D.___ ersichtlich, stehen vorliegend bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychische Faktoren im Vordergrund, was auch d as Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 1 5. November 2019 nahelegt.

In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr. E.___

vom RAD. Den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständi ger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 4.2

Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. E.___

erfolgte gestützt auf die Akten . Soweit sie davon ausging, die Arbeitsfähigkeit sei bei leitliniengetreuer Behandlung innerhalb von vier bis sechs Monaten wiederherstellbar, kann sie sich allein auf die prognostische Einschätzung von Dr. Z.___ stütz en . Dr. Z.___

erachtete jedoch explizit die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung in ca. 6 Monaten als erforderlich, um eine mögliche Verbesserung des Zustands zu überprüfen . Eine solche weitere Untersuchung und Beurteilung ist nicht akten kundig. Bei dieser Sachlage ist in keiner Weise von einer feststehenden sicheren Prognose und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, den es allein im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen g älte. D ie Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurtei lung ist deshalb unzulässig.

Weiter ist anzumerken, dass ein Abstellen auf die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein bei Auflage einer konkret formulierten Schadenminde rungspflicht möglich wäre, und sofern die entsprechenden Massnahmen schuldhaft nicht umgesetzt würden. Eine solche Auflage – etwa hinsichtlich einer stationären oder teilstationären Massnahme – ist aber seitens der Beschwerde gegnerin nicht erfolgt (vgl. immerhin den Hinweis im Rahmen der Nachfrage beim RAD vom 1 7. Juni 2021; Urk. 7/59 S. 7).

Nicht zu überzeugen vermag weiter die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschrän kung nicht gegeben sei. Die beteiligten Fachärzte gingen seit April 2019 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Dr. B.___ schätzte sodann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepass ten Tätigkeit jeweils gleich ein (vgl. E. 3.2, E.

3.4), und

Dr. Z.___

wies darauf hin, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht arbeitsplatzbezogen sei (E. 3.3). Damit blieb die Beschwerdeführerin gemäss den fachärztlichen Einschätzungen trotz pharmakologischen und gesprächstherapeutischen Bemühungen seit April 2019 wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt . Angesichts dessen kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelschweren Depression

(vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung .

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Bei der Einschätzung von Dr. Z.___ handelt es sich im Wesentlichen um eine prognostische Einschätzung, wobei er auf die Notwendigkeit einer Folgeuntersuchung verwies. Dr. B.___ wiederum schätzte die Arbeitsfähigkeit bei stationärem Zustand zunächst mit 50 % und rund ein Jahr später mit 0 % ein, was nicht nachvollzogen werden kann. Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt nicht zu überzeugen; zudem ist das Abstellen auf eine Prognose ohne vorgängige Anordnung einer Schadenminderungspflicht nicht zulässig und die Schlussfolgerung einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens ist nicht hinreichend erstellt . Bei dieser Sachlage bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizi nischen Sachverhalts.

Vor diesem Hintergrund erscheint es unumgänglich, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar scheinen die psychischen Probleme im Vordergrund zu stehen, jedoch wies Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2020 darauf hin, dass bezüg lich der HWS ein MRI erwogen werden könne, da die zuletzt durchgeführte Diagnostik doch schon längere Zeit zurückliege (Urk. 7/36/8). 4.3

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Rückweisung eine r Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegne rin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty