Sachverhalt
1.
1.1
Die 1965 im Nordirak geborene X.___
ist Mutter von sechs Kindern und erlernte keinen Beruf. Sie reiste im Jahr 1998 mit ihrer Familie als Asylsuchende in die Schweiz ein. Seither ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach und war zu 100 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 11/78 S. 31).
Am 7. November 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.
11/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 20. April 2006 mit der Begründung ab, dass die Versicherte bereits im Irak behandlungsbedürftig ge we sen und mit dem Ge sundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei, weshalb sie die versicherungs mässigen Voraussetzungen nicht erfülle (Urk. 11/11) . 1.2
Am 1. Juni 2007 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Epi sode erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/12), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Juni 2007 nicht eintrat (Urk. 11/13). 1.3
Die Versicherte stellte am 20. März 2018 (Eingangsdatum) ein weiteres Leistungs begehren bei der IV-Stelle (Urk. 11/17) u nd liess diverse Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 11/20). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerb li cher und medizinischer Hinsicht vor, holte ak tuelle Arztberichte der behandeln den Ärzte (Urk. 11/23, Urk. 11/24) ein und veranlasste eine Abklärung der b e ein trächtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1
1. März 201 9, Urk. 11 / 27). Die am 8. März 2019 durchgeführte Haushaltsabklärung ergab k eine Ein schränkung und einen hypothetischen Anteil des Erwerbs be reich es von 35 % . Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 28. Juni 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi che rung (Urk. 11/44). Dieser Entscheid blieb un an gefochten. 1.4
Mit S chreiben vom 9 . Juli 2020 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte unter Hin weis darauf, dass sie unter Berücksichtigung des Belastungsprofils im ersten Arbeitsmarkt keinem 100%-Pensum nachgehen könne, ein neues Leistungs be gehren ein (Urk. 11/56). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaub haftmachung einer gesundheitlichen Veränderung ent spre chen de aktuelle Be weis mittel beibringen müsse (Urk. 11/57), reichte die Versicherte den Bericht der Y.___ AG vom 18. August 2020 zu den Akten (Urk. 11/59). In der Folge holte die IV-Stelle die aktuellen Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/61) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/58) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ AG, über welche 23. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 11/78). Am 14. und 18. August 2021 nahmen die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine Akten be urteilung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/81
S. 4 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. September 2021 die Abweisung des Leis tungs be gehrens in Aussicht stellte (Urk. 11/82). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 Einwand (Urk. 11/85). Mit Verfügung vom 10. No vember 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenan spruch (Urk. 11/87 = Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte am 24. No vember 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Inva li denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 5. Januar 2022 (Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 20 21 in Kraft gewesenen Fassung). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom
10. November 2021
(Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführer in weder aus körperlicher noch auch psy chischer Sicht Einschränkungen bestünden, die die Arbeitsfähigkeit beein träch tigten. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
24. No vem ber 2021 zusammengefasst geltend, das Gutachten sei fehlerhaft und darauf könne nicht abgestellt werden. Ausserdem werde sie nach wie vor zu 35 % im Erwerbsbereich qualifiziert, obwohl sie aufgrund der finanziellen Situation einer 100%-Anstellung nachgehen müsste (Urk. 1). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Entscheid vom 28. Juni 2019 (Urk. 11/44), welchem in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/23, Urk. 11/24) sowie die Ein schätzung des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Ortho pädische Chi rurgie FMH, vom 12 . Dezember 2019 (richtig wohl 2018; Urk. 11/2 8) zugrunde lagen. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich am 7 . Januar 2018 notfallmässig im Spital B.___ vor, wo sie über ein seit zwei Wochen anhaltendes intermittierendes Ste chen in der Brust, welches teilweise in den linken Arm ausstrahle, berichtet habe. Die un ter suchenden Ärztinnen konstatierten, bei unauffällig er klinische r Unter suchung, unauffälligem Röntgenbild und fehlender Herzenzyme gebe es keine Hin weise für einen akuten Myokardinfarkt. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine instabile Angina pectoris . Sie leiteten eine analgetische Therapie ein (A rzt bericht vom 11. Ja nuar 2018, Urk. 11/20/2). Bei stärker werdendem Stechen stell te sich die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 erneut notfallmässig im Spital B.___ vor. Die untersuchenden Ärztinnen äusserten, eine Lungenembolie könne bei niedri ger klinischer Vortestwahrscheinlichkeit praktisch ausgeschlossen wer den. Die bereits elektiv geplante Ergometrie sei subjektiv positiv, elektrisch grenz wertig positiv mit leichten nicht signifikanten ST-Streckensenkungen in der Er holungs phase gewesen. Es sei deshalb eine CT-Koronarangiographie durchge führt worden, wobei sich i m Bereich des RIVA proximal eine kurzstreckige exzentrische nicht verkalkte einzelne Plaque mit bis 50%iger Stenosierung gezeigt
habe, wes halb die Ärztinnen Aspirin cardio und Crestor verschrieben. Im Falle einer Symp tom ver änderung sei gemäss kardiologischer Rücksprache eine Vorstellung beim Kar dio logen nötig
(vgl. Arztbericht vom 11. J anuar 2018, Urk. 11/20/5) . Bei unklaren Kopf schmerzen wurde am 18 . Ja nuar 2018 eine Magnetresonanztomo graphie (MRI) des Neurocranium durchgeführt, welches bildmorphologisch keine Ur sache für die klinische Symptomatik zeige und altersentsprechend und unauf fällig ausgefallen sei (vgl. Urk. 11/20/10). 3.3
Am 19. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Spital B.___ vor stellig. Gegenüber den Ärzten habe sie von einem punktuellen linksthorakalen Schmerz im Bereich der linken Mamma mit Brennen und Juckreiz berichtet. Zu dem habe sie intermittierend ein Taubheitsgefühl im Bereich des linken Armes sowie Schmerzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur linksseitig. Die Ärzte interpretierten die Beschwerden in erster Linie im Rahmen eines zervi ko ge nen Schmerzsyndroms. Sie verordneten eine physiotherapeutische Behandlung (vgl. Arztbericht vom 20. Februar 2018, Urk. 11/20/8) . 3.4
Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung begab sich die Beschwerde führe rin ins Universitätsspital C.___, wo sie über die thorakalen Schmer zen links berichtet habe. Die untersuchenden Ärzte interpretierten die Thorax schmer zen muskuloskelettal bedingt im Rahmen einer sternocostalen Dysfunk tion links. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass es sich nicht um kar diale Beschwerden handle . Die Ärzte diagnostizierten darüber hinaus eine Gon arthrose beidseits, eine Small-Fiber Polyneuropathie sowie ein rezidi vie ren des lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig (vgl. Arztbericht vom 28. Februar 2018, Urk. 11/20/12). 3.5
H ausarzt Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 zu Händen der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/20/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronisch-rezidivierenden thorakalen Schmerzsyndrom meist linksseitig. Die Schmerzen würden auch in den Halsbereich ausstrahlen, was die Beweglichkeit der Hals wir bel säule einschränke. Ebenfalls leide sie unter einer Polyneuropathie mit bren nen den Schmerzen in den unteren Extremitäten. Ausserdem sei eine ausgeprägte Kniearthrose links bekannt, f ür die sie schon eine Kortisoni nfiltration bekommen habe. Zusätzlich bestehe eine Herzneurose und die Beschwerdeführerin werde öfters wegen Angst auf einen Herzinfarkt vorstellig. All diese Symptome sowie die dazukommende sprachliche Problematik würden es der Beschwerdeführerin unmöglich machen, eine regelmässige Arbeit anzunehmen (vgl. auch Arztbericht vom 12. November 2018, Urk. 11/24) . 3.6
RAD-Arzt Dr. A.___ nahm am 12. Dezember 2019 (richtig wohl 2018) eine aktenbasierte Ein schätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/28 S. 4 f.) und hielt ein verte bra genes Schmerzsyndrom mit s terno costa ler Dysfunktion links sowie eine Gonar throse beidseits mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest. Ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagno sen: - Small-Fiber Polyneuropathie (Erstdiagnose Mai 2017), klinisch keine Hin weise auf sensomotorische Polyneuropathie - Primäre venöse Insuffizienz - Ausschluss einer relevanten peripher arteriellen Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten, oszillografisch unauffällige Makrozirkulation - Herzneurose, Herzphobie durch psychosomatische Überlagerung
Eine funktionelle Einschränkung bestehe für dauerhaft einseitig belastende und körperlich schwere Tätigkeiten. Medizinisch-theoretisch seien körperlich wech sel belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne monotone oder repe ti tive körperliche Fehlhaltungen sowie ohne dauerhaft kniende, hockende oder kauernde Arbeiten vollzeitig zumutbar.
Dr. A.___ hielt ausserdem fest, dass die bisherigen umfänglichen fach ärzt lichen Abklärungen objektiv lediglich auf leichte degenerative Veränderun gen, sonst eher auf eine psychosomatische Genese hingewiesen hätten. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerde führerin vom 9. Juli 2020 ist insbesondere
das polydisziplinäre (rheumatologische, neurolo gische, psychiatrische und internistische) Gutachten der Z.___ AG vom
23. Juli 2021 (Urk. 11/78)
aktenkundig, wobei die Untersuchungen am 12., 17. und 26. März 2021 stattfanden . Darin werden die bis zur Begutachtung der Be schwer de führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/78 S. 1 5-30) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge geben werden. Soweit er for derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug ge nom men. 4.2
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten die Z.___ -Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (hypo thetische Tätigkeit; Urk. 11/78 S. 6): - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Chronische Dyspepsie mit/bei: - nachgewiesener Hiatushernie - Diffuse Koronarsklerose mit/bei: - Nachweis einer kurzstreckigen exzentrischen 50%igen RIVA-Stenose im Januar 2018 - komplettem Rechtsschenkelblock im EKG - kardiovaskulären Risikofaktoren: intermittierende arterielle Hyper to nie, Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose rechts - Rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - a kzentuierter Kyphosierung im Übergang HWS/BWS - Protrusion C6/7 nach medial ohne Neurokompression (MRI September 2004) - o hne radikuläre Ausfälle - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit: - l umbosakraler Osteochondrose - Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance - o hne radikuläre Ausfälle - Spannungskopfschmerzen 4.3
Aus allgemein-internistischer Sicht hätten die bisherigen ausführlichen medi zi nischen Abklärungen bis auf eine nicht hämodynamisch relevante Koronar skle rose und eine diskrete Gonarthrose rechts keine objektivierbaren erklärenden Ursachen für die generalisierte und bisher therapierefraktäre Schmerzsympto matik der Beschwerdeführerin gefunden werden können. Auch der aktuelle klinische Status sei weitgehend unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei normo ton, normo kard und kardiopulmonal kompensiert. Es fänden sich keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenpathologie. Auch der restliche internistische Status sei unauffällig. In den Laboruntersuchungen hätten sich bis auf eine diskrete Dyslipidämie keine pathologischen Befunde gef unden. Das Ruhe -EKG sei bis auf einen kompletten Rechtsschenkelblock unauf fällig. Ins gesamt würden sich somit bei der Beschwerdeführerin aus inter nis tischer Sicht keine Diagnosen stellen lassen, welche einen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 11/78 S . 7). 4.4
Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates habe sich eine vorgealterte, passiv und unkooperativ wirkende Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Pathologische Befunde liessen sich in den Berei chen der Nackenpartie, des Kreuzes sowie des rechten Kniegelenkes objektivieren. Die Fehlhaltung im zervikothorakalen Übergang mit akzentuierter hoher Brust kyphose sowie die Haltungsinsuffizienz würden die zervikospondylogene links seitige Schmerzsymptomatik erklären und mit den MR-mässigen Befunden, wo eine mediale Diskusprotrusion C6/7 ohne Neurokompression sichtbar sei, kor re lieren. Die Kreuzschmerzen mit rechtsseitiger Ausstrahlung über das Gesäss bis Mitte Unterschenkel hätten ihren Grund in einer lumbosakralen Osteo chon drose bei normaler Neurologie. Es handle sich hier somit um eine spondylogene Symp tomatik. Radikuläre Zeichen würden eindeutig fehlen. Diese Kreuzschmerzen mit rechtsseitiger Ausstrahlung würden die Arbeit als Hausfrau jedoch nicht beein trächtigen. Die gelegentlichen, belastungsabhängigen Kniegelenks schmer zen rechts seien Ausdruck einer beginnenden Gonarthrose, sowohl klinisch als auch radiologisch. Trotz dieser beginnenden Arthrose im rechten Kniegelenk sei es der Beschwerdeführerin möglich, mit ihrem Ehemann täglich eine Stunde zu spa zie ren. Auch diese Gonarthrose schränke die Arbeit als Hausfrau nicht ein. Dem ent sprechend sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in ihrer Tätigkeit als Hausfrau 100 % arbeitsfähig. Ebenfalls eine 100%ige Arbeits fähig keit bestehe in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit mit entsprechen dem Belastungsprofil (Urk. 11/78 S. 7). 4.5
Aus neurologischer Sich t seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf schmerzen mit Geräusch- und Lichtempfindlichkeit am ehesten im Rahmen von chronischen Spannungskopfschmerzen zu interpretieren. Differenzial dia g nos tisch sei auch ein Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch bei Ein nahme von mindestens fünf Tabletten Dafalgan pro Tag zu diskutieren. Die Ar beitsfä higkeit werde durch die Kopfschmerzen unabhängig von der ätiologischen Ein schätzung nicht beeinträchtigt. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin von Schmerzen in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule berichtet. Diese würden täglich auftreten. Sichere radikuläre Ausfälle seien nicht zu finden. Ins besondere die von der Kooperation der Bes chwerdeführerin unabhängigen Be funde wie Muskeltonus, Muskelrelief und Reflexstatus seien unauffällig. Für die geschilderten, mehrfach pro Tag auftretenden brennenden Missempfindungen und Gefühlsstörungen habe bisher kein organisches Korrelat gefunden werden können. Die Schilderungen mit mehrfach pro Tag auftretenden Schmerzattacken würden nicht zur Diagnose einer Small-Fiber Neuropathie passen. Die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin werde aus neurologischer Sicht dadurch nicht beeinträchtigt (Urk. 11/78 S. 8). 4.6
Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Querschnitt erhobenen psychopathologischen Befundes Symp tome identifiziert werden können, die nach dem ICD-10-Klassifikations system und des entsprechenden Algorithmus und im Zusammenhang mit dem Krank heitsverlauf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten, mittelschweren und schweren Episoden rechtfertig ten . Aktuell sei die Ausprä gung als mittelschwer zu beurteilen. Die Haupt- und Nebenkriterien seien erfüllt. Da r über hinaus lasse sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren identifizieren, wobei körperlich R ücken-, Knie - und auch Kopfschmerzen vorherrschten . Der psychische Faktor sei eine durch die Depres sion modulierte Schmerzv erarbeitungsstörung. In punkto p osttrauma ti sche B elastungss t örung sei di e
Diagnosestellung aus Sich t des Gutachters schwie rig. Der Verlust der ältesten Tochter im Rahmen einer Bombardierung habe sicher lich eine schwere Belastung und eine Trauerreaktion ausgelöst, der weitere Verlauf recht fertige jedoch nicht, den A nlass des
Verlustes der Tochter als Aus löser für eine p osttraumatische Belastungsstörung zu verstehen. In der Folgezeit habe die Be schwerdeführerin keinerlei traumaspezifische Symptome entwickelt. Auch expli zit nach Folter oder Misshandlung befragt, habe sich ein solche s nicht heraus ar beiten lassen. Hier würden Inkonsistenzen bestehen, die eventuell eine weitere Klärung benötigten (Urk. 11/78 S. 8) . 4.7
Im Rahmen der Konsensbeurteilung äusserten die Z.___ -Gutachter, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden seien mit den objektiv ierbaren Be fun den in keiner Art und Weise erklärbar. Vielmehr imponiere ein sehr demon st ra tives und selbstlimitierendes Verhalten im Sinne einer Aggravation bei nicht auszuschliessender Rentenbegehrlichkeit. Zusammenfassend und unter Berück sich tigung all er Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit als Haus frau und Mutter nicht eingeschränkt. Aus psych iatrischer Sicht sei das Belas tungs profil der Beschwerdeführerin im Rahmen des Mini-ICF-APP nur qualitativ eingeschränkt und zwar in den Bereich en der Flexi bi lität, des Arbeitens unter Zeit druck, der Umstellungsfähigkeit sowie der komple xen sozialen Interaktionen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt und sei in ihrem Leben bis jetzt nicht erwerbstätig gewesen . Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und Analphabetin. Da durch sei sie nur in der Lage, ganz einfache, hel fen de Tätigkei ten auf einem sehr n iedrigen Niveau auszuüben. I hren Haushalt sei sie aus inter disziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht in der Lage selbständig zu führen (Urk. 11/78 S. 9). In einer vergleichbaren Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeits markt sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Diesbezüglich gelte es zu beachten, dass die Tätigkeit ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck und komplexe soziale Interaktionen sowie ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität sei (Urk. 11/78 S. 10). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom
9. Juli 2020 (Eingangsdatu m; Urk. 11/56) eingetreten und hat damit eine er heb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der Renten ver fü gun g vom
28. Juni 2019 (Urk. 11/44) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Be schwer degegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter sowie die Stellungnahme der RAD-Ärzt e vom 14 . resp. 18. Au gust 2021 (Urk. 11/81). 5.2
Das Z.___ -Gutachten vom 23 . Juli 2021 (Urk. 11/78) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4 vorstehend).
Es beruht
auf sorgfältigen, fach ärztlichen (internis ti schen, rheuma to logischen, neuro lo gischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/ 78 S. 33, S. 47, S. 59 f., S. 70 f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medi zi ni schen Aktenlage (Urk. 11/78 S. 15-30)
abgegeben. Die gestellten Diagno sen als auch die Schluss fol ge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten be grün det und sind nach voll ziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbe son dere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 11/78 S. 36 ff., S. 48 ff., S. 61 f., S. 75 ff.) und den medizinischen Vorakten auseinander. Das Gutachten der Z.___ AG erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medi zinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Nicht substantiiert ist der Vorwurf, die Übersetzung sei mangel haft gewesen. Zwar äusserte auch der Dolmetscher, dass der Dia lekt der Be schwerdeführerin nicht immer 100 % verständlich sei (vgl. Urk. 11/78 S . 74), ein konkretes Beispiel dafür, was ang eblich im Gutachten der Z.___ AG
entgegen entsprechender Aussage der Beschwerdeführerin
– nicht wieder gegeben worden sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht genannt.
Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin auf viele Fragen mit der Angabe, dass sie es nicht wisse oder der Ehemann gefragt werden solle, keine Antwort geben konnte (vgl. Urk. 11/78 S. 36, S. 61). Das Vorbringen der falschen Medi kamentenbestimmung (Sertralin und Sequase anstatt Venla faxin und Que tiapin [vgl. Urk. 11/78 S. 74]) ist schliesslich untergeordneter Natur und für die Aussagekraft des Gutachtens nicht von massgebender Bedeutung sowie für den Ausgan g dieses Verfahrens unerheblich . 5.3
Der Einschätzung der Gutachter
steht diejenige der Psy chologinnen der Y.___ entgegen, wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Erwerbsfähigkeit gegeben sei (vgl. Arztbericht vom 18. August 2020, Urk. 11/59) . Dieser Bericht lag den Gutachtern vor (Urk. 11/78/28).
Die Psychologinnen erach tete n
die Beschwerdeführer in in erster Linie aufgrund der psychotisch anmuten den Symp tomatik mit Sinnestäu schun gen in Form von optischen und akustischen Halluzi nationen und Wahngedanken nicht arbeitsfähig. Der psychiatrische Gut achter hielt zwar einen auf die Beschwerden eingeengten Gedankengang fest, verneinte aber explizit Hinweise auf Wahnwahrnehmungen oder Halluzina tio nen. Auch im Rahmen der Eruierung traumaspezifischer Symptome hätten keine Flashs, intrusi ve n Bilder und kein dissoziatives Erleben identifiziert werden kön nen (Urk. 11/78 S 75 f.) . Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Beschwerdefüh rerin gegenüber den Gutachtern in erster Linie von Rücken- und Kniebeschwer den, aus geprägten Kopfschmerzen sowie nächtlichen Angstzu stän den und daraus resultierenden Schlafstörungen berichtet hat te (vgl. Urk. 11/78 S . 33, S. 59, S. 70), ist eine psychotische Symptomatik mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit nicht anzunehmen. Was die Rücken- und Kniebeschwerden sowie die Kopf schmer zen betrifft, waren diese bereits bei der letztmaligen Renten prüfung akten kundig. So wurde im Januar 2018 bei unklaren Kopfschmerzen ein MRI des Neu ro cranium durchgeführt (vgl. E. 3.2 in fine). Weiter di agnostizierten die Ärzte des C.___
ein lumbospondylogenes Schmerz syndrom sowie eine beid seitige Gonarth rose (vgl. E. 3.4), die auch schon infiltriert wurde (vgl. E. 3.5) . Ebenso interpre tierten die Ärzte des Spital s
B.___ die Schmerzen der Beschwerde führerin im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur im Rahmen eines zervikogenen Schmerzsyndroms (vgl. E. 3.3). Schliesslich bestätigte die Be schwer deführerin im Rahmen der polydisziplinären Be gut achtung, dass ihre Be schwerden bereits seit vielen Jahren bestehen
würden . Die Knieschmerzen habe sie seit fünf bis sechs Jahren, vorwiegend beim Gehen und Treppensteigen, weniger im Sitzen und Lie gen. Auch die Kopfschmerzen habe sie schon seit vielen Jahren. Wie lange sie schon unter Kreuzschmerzen leide, wisse sie nicht. Diese würden jedoch vorwie gend bei Belastung im Stehen auftreten (vgl. Urk. 11/78 S. 47). Gegenüber dem internistischen Gutachter äusserte sie gar, dass sie ihre jetzigen Beschwerden schon damals im Irak vor ihrer Einreise i n die Schweiz gehabt habe (vgl. Urk. 11/78 S. 33). Insofern ist keine Veränderung des Ge sund heits zustands aus gewiesen. Z u be ach ten bleibt zwar, dass eine re visionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass sich die Be schwer deführerin in erster Linie aus psychischen Gründen im Haushalt ein ge schränkt erachtete (vgl. Urk. 11/78 S. 47) und die Z.___ -Gutachter eine Beein trächtigung der Arbeits fähig keit aus somatischer Sicht ver neinten (vgl. E. 4.3-4.5), ist eine revisions begründende Verschlechterung der phy sischen Beschwer den seit der letzten Ren ten prüfung im Juni 2019 nicht ausge wiesen. Daran ver mag auch die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführe rin, wonach die Kopfschmerzen sehr ein schränkend seien, vor allem, wenn sie sich vorstelle, eine regelmässige Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/78 S. 73), nichts zu ändern. Vorliegend konnte trotz eingehenden Unter suchungen kein organisches Substrat für die ge klagten Beschwerden gefunden werden. Die Beschwerdeführe rin schätzte ihre Kopf schmerzen, ohne Erbrechen, auf einer visu el len Schmerz analogskala (VAS) zwar bei mindestens 10 von 10 ein. Abgesehen von einer MRI-Untersuchung des Kopfes, welche unauffällig war (vgl. E. 3.2 in fine), hat die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren diagnostischen oder the rapeu tischen Mass nah men bezüglich der Kopfschmerzen unternommen (vgl. Urk. 11/78 S. 59). Eine Verschlechterung der Symptomatik ist daher auch mit Blick auf das von den Gutachtern erkannte demonstrative und selbstlimitierende Verhalten (vgl. E. 4.7) nicht ausgewiesen . 5.4
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hat die Beschwerdeführerin von Ängs ten berichtet, die sie daran hindern würden zu schlafen. Sie habe Angst, dass jemand käme, um sie zu schlagen (Urk. 11/78 S. 70). Auch diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, bereits seit Jahren (seit ihr jüngster Sohn
- geboren 2001 - ca. 2 Jahre alt war) da runter zu leiden, wobei sie in den letzten zwei Jahren eine Ver schlimmerung der Symptomatik erfahren habe (Urk. 11/78 S. 71). Der Umstand, dass die Be schwer de führerin die Therapiefrequenz von anfänglich (Dezem ber 2019; vgl. Urk. 11/59) alle zwei Wo chen auf einmal im Monat reduzieren konnte (vgl. Urk. 11/78 S . 72), lässt jedoch nicht auf vermehrten Leidensdruck schliessen . Dass der psychiatrische Gutachter - entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - eine posttraumatische Belas tungs störung als nicht gegeben erachtete, ist angesichts dessen, dass im Rahmen von zwei Abklärungs gesprächen an d er psychiatrischen Klinik E.___ die Voraussetzungen für eine tiefergehende Traum atherapie verneint wurden (vgl. Urk. 11/59), und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Folge zeit nach der Flucht in die Schweiz weder traumaspezifische Symptome ent wi ckelt noch Flash backs hat te (vgl. E. 4.6), nicht zu beanstanden . Gemäss den kli nisch-diagnost ischen Leitlinien des ICD-10 soll diese Störung nur dann diagnos ti ziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem trau ma tisie ren den Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahr schein liche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwi schen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die k linischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt wer den (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klas si fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 208). Der psych iatrische Gutachter erachtete d ie Diagno se n einer rezidivierenden depres si ven Störung so wie einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psy chi schen Fak toren als evident (vgl. Urk. 11/78 S.
79) . Er mass ihnen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei resp. beur teilte die Einschränkungen lediglich qualitativer Art und schränkte das Belas tungs profil insofern ein, als dass keine Nacht schichten und nur Tätigkeiten ohne Zeit druck, komplexe soziale Interaktionen oder hohe Anforderungen an die Flexi bi lität ausgeführt werden können (vgl. E. 4.7; vgl. auch Urk. 11/78 S. 80 f.). Die Motivation der Beschwer deführerin, eine regelmässige Tätigkeit auszu üben, sei nicht vorhanden (vgl. Urk. 11/78 S. 77), obwohl sie wisse, dass eine Beschäfti gung gut für sie wäre (vgl. Urk. 11/78 S. 74). Sie fühle sich dazu jedoch nicht in der La ge, wobei sie dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, dass i hre Kopfschmerzen sehr ein schränkend seien und ihr nicht er lauben
würden, im Haushalt tätig zu sein (vgl. Urk. 11/78 S. 71). Diesbezüglich ist auf obige Aus führungen zu verweisen
(vgl. E. 5.3 hiervor) . Soweit die Beschwerdeführerin berichtete, aufgrund von Ängsten nicht schlafen zu können (Urk. 11/78 S. 70), und im psycho patho logischen Befund beschrieben wurde, dass anam nes tisch ein reduzierter Antrieb und ein reduziertes Interesse sowie eine geringe Fähig keit, sich zu freuen ange geben wor den seien, z udem der Grundaffekt als leicht bis mittelschwer zum depres siven Pol verschoben beschrieben w u rde (Urk. 11/78 S. 76),
bleibt anzu fügen, dass der psychiat rische Gutachter davon aus geht, dass sich bei einer effek tiven antidepressiven Medikation die Stimmung wie der im Bereich der leichten Aus prägung stabilisiere, wo sie zwischen 2007 und 2018 gewesen sei (Urk. 11/78 S. 79). Insofern ist seine Beurteilung der lediglich in qualitativer Hinsicht ein ge schränkten Arbeitsfähig keit nachvollzieh bar, zumal RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin Psychi atrie und Psycho therapie, die vom psychiatrischen Gut achter gestellten Diagno sen aufgrund der ICD-10 Kriterien als nicht ausgewiesen befand (vgl. Feststel lungsblatt, Urk. 11/81 S. 6). Insgesamt wird ei ne Verschlech terung der psych iat rischen Symptomatik dadurch nicht begründet . 5.5
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Z.___ AG vom
23. Juli 2021 a bgestellt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit ohne Zeitdruck und komplexe soziale Interaktion sowie ohne hohe An forderung an die Flexibilität zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4. 7 hier vor).
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsun fä higkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom
10. November 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift und unter Beilage des For mulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8, Urk. 9/1-16) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwer de führerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfa hrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 24. November 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 20 21 in Kraft gewesenen Fassung).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
E. 1.4 vorstehend).
Es beruht
auf sorgfältigen, fach ärztlichen (internis ti schen, rheuma to logischen, neuro lo gischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/ 78 S. 33, S. 47, S. 59 f., S. 70 f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medi zi ni schen Aktenlage (Urk. 11/78 S. 15-30)
abgegeben. Die gestellten Diagno sen als auch die Schluss fol ge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten be grün det und sind nach voll ziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbe son dere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 11/78 S. 36 ff., S. 48 ff., S. 61 f., S. 75 ff.) und den medizinischen Vorakten auseinander. Das Gutachten der Z.___ AG erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medi zinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Nicht substantiiert ist der Vorwurf, die Übersetzung sei mangel haft gewesen. Zwar äusserte auch der Dolmetscher, dass der Dia lekt der Be schwerdeführerin nicht immer 100 % verständlich sei (vgl. Urk. 11/78 S . 74), ein konkretes Beispiel dafür, was ang eblich im Gutachten der Z.___ AG
entgegen entsprechender Aussage der Beschwerdeführerin
– nicht wieder gegeben worden sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht genannt.
Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin auf viele Fragen mit der Angabe, dass sie es nicht wisse oder der Ehemann gefragt werden solle, keine Antwort geben konnte (vgl. Urk. 11/78 S. 36, S. 61). Das Vorbringen der falschen Medi kamentenbestimmung (Sertralin und Sequase anstatt Venla faxin und Que tiapin [vgl. Urk. 11/78 S. 74]) ist schliesslich untergeordneter Natur und für die Aussagekraft des Gutachtens nicht von massgebender Bedeutung sowie für den Ausgan g dieses Verfahrens unerheblich . 5.3
Der Einschätzung der Gutachter
steht diejenige der Psy chologinnen der Y.___ entgegen, wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Erwerbsfähigkeit gegeben sei (vgl. Arztbericht vom 18. August 2020, Urk. 11/59) . Dieser Bericht lag den Gutachtern vor (Urk. 11/78/28).
Die Psychologinnen erach tete n
die Beschwerdeführer in in erster Linie aufgrund der psychotisch anmuten den Symp tomatik mit Sinnestäu schun gen in Form von optischen und akustischen Halluzi nationen und Wahngedanken nicht arbeitsfähig. Der psychiatrische Gut achter hielt zwar einen auf die Beschwerden eingeengten Gedankengang fest, verneinte aber explizit Hinweise auf Wahnwahrnehmungen oder Halluzina tio nen. Auch im Rahmen der Eruierung traumaspezifischer Symptome hätten keine Flashs, intrusi ve n Bilder und kein dissoziatives Erleben identifiziert werden kön nen (Urk. 11/78 S 75 f.) . Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Beschwerdefüh rerin gegenüber den Gutachtern in erster Linie von Rücken- und Kniebeschwer den, aus geprägten Kopfschmerzen sowie nächtlichen Angstzu stän den und daraus resultierenden Schlafstörungen berichtet hat te (vgl. Urk. 11/78 S . 33, S. 59, S. 70), ist eine psychotische Symptomatik mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit nicht anzunehmen. Was die Rücken- und Kniebeschwerden sowie die Kopf schmer zen betrifft, waren diese bereits bei der letztmaligen Renten prüfung akten kundig. So wurde im Januar 2018 bei unklaren Kopfschmerzen ein MRI des Neu ro cranium durchgeführt (vgl. E.
E. 2 Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte am 24. No vember 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Inva li denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 5. Januar 2022 (Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom
10. November 2021
(Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführer in weder aus körperlicher noch auch psy chischer Sicht Einschränkungen bestünden, die die Arbeitsfähigkeit beein träch tigten.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
24. No vem ber 2021 zusammengefasst geltend, das Gutachten sei fehlerhaft und darauf könne nicht abgestellt werden. Ausserdem werde sie nach wie vor zu 35 % im Erwerbsbereich qualifiziert, obwohl sie aufgrund der finanziellen Situation einer 100%-Anstellung nachgehen müsste (Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Entscheid vom 28. Juni 2019 (Urk. 11/44), welchem in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/23, Urk. 11/24) sowie die Ein schätzung des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Ortho pädische Chi rurgie FMH, vom 12 . Dezember 2019 (richtig wohl 2018; Urk. 11/2
E. 3.2 in fine). Weiter di agnostizierten die Ärzte des C.___
ein lumbospondylogenes Schmerz syndrom sowie eine beid seitige Gonarth rose (vgl. E. 3.4), die auch schon infiltriert wurde (vgl. E. 3.5) . Ebenso interpre tierten die Ärzte des Spital s
B.___ die Schmerzen der Beschwerde führerin im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur im Rahmen eines zervikogenen Schmerzsyndroms (vgl. E. 3.3). Schliesslich bestätigte die Be schwer deführerin im Rahmen der polydisziplinären Be gut achtung, dass ihre Be schwerden bereits seit vielen Jahren bestehen
würden . Die Knieschmerzen habe sie seit fünf bis sechs Jahren, vorwiegend beim Gehen und Treppensteigen, weniger im Sitzen und Lie gen. Auch die Kopfschmerzen habe sie schon seit vielen Jahren. Wie lange sie schon unter Kreuzschmerzen leide, wisse sie nicht. Diese würden jedoch vorwie gend bei Belastung im Stehen auftreten (vgl. Urk. 11/78 S. 47). Gegenüber dem internistischen Gutachter äusserte sie gar, dass sie ihre jetzigen Beschwerden schon damals im Irak vor ihrer Einreise i n die Schweiz gehabt habe (vgl. Urk. 11/78 S. 33). Insofern ist keine Veränderung des Ge sund heits zustands aus gewiesen. Z u be ach ten bleibt zwar, dass eine re visionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass sich die Be schwer deführerin in erster Linie aus psychischen Gründen im Haushalt ein ge schränkt erachtete (vgl. Urk. 11/78 S. 47) und die Z.___ -Gutachter eine Beein trächtigung der Arbeits fähig keit aus somatischer Sicht ver neinten (vgl. E. 4.3-4.5), ist eine revisions begründende Verschlechterung der phy sischen Beschwer den seit der letzten Ren ten prüfung im Juni 2019 nicht ausge wiesen. Daran ver mag auch die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführe rin, wonach die Kopfschmerzen sehr ein schränkend seien, vor allem, wenn sie sich vorstelle, eine regelmässige Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/78 S. 73), nichts zu ändern. Vorliegend konnte trotz eingehenden Unter suchungen kein organisches Substrat für die ge klagten Beschwerden gefunden werden. Die Beschwerdeführe rin schätzte ihre Kopf schmerzen, ohne Erbrechen, auf einer visu el len Schmerz analogskala (VAS) zwar bei mindestens 10 von 10 ein. Abgesehen von einer MRI-Untersuchung des Kopfes, welche unauffällig war (vgl. E. 3.2 in fine), hat die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren diagnostischen oder the rapeu tischen Mass nah men bezüglich der Kopfschmerzen unternommen (vgl. Urk. 11/78 S. 59). Eine Verschlechterung der Symptomatik ist daher auch mit Blick auf das von den Gutachtern erkannte demonstrative und selbstlimitierende Verhalten (vgl. E. 4.7) nicht ausgewiesen . 5.4
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hat die Beschwerdeführerin von Ängs ten berichtet, die sie daran hindern würden zu schlafen. Sie habe Angst, dass jemand käme, um sie zu schlagen (Urk. 11/78 S. 70). Auch diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, bereits seit Jahren (seit ihr jüngster Sohn
- geboren 2001 - ca. 2 Jahre alt war) da runter zu leiden, wobei sie in den letzten zwei Jahren eine Ver schlimmerung der Symptomatik erfahren habe (Urk. 11/78 S. 71). Der Umstand, dass die Be schwer de führerin die Therapiefrequenz von anfänglich (Dezem ber 2019; vgl. Urk. 11/59) alle zwei Wo chen auf einmal im Monat reduzieren konnte (vgl. Urk. 11/78 S . 72), lässt jedoch nicht auf vermehrten Leidensdruck schliessen . Dass der psychiatrische Gutachter - entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - eine posttraumatische Belas tungs störung als nicht gegeben erachtete, ist angesichts dessen, dass im Rahmen von zwei Abklärungs gesprächen an d er psychiatrischen Klinik E.___ die Voraussetzungen für eine tiefergehende Traum atherapie verneint wurden (vgl. Urk. 11/59), und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Folge zeit nach der Flucht in die Schweiz weder traumaspezifische Symptome ent wi ckelt noch Flash backs hat te (vgl. E. 4.6), nicht zu beanstanden . Gemäss den kli nisch-diagnost ischen Leitlinien des ICD-10 soll diese Störung nur dann diagnos ti ziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem trau ma tisie ren den Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahr schein liche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwi schen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die k linischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt wer den (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klas si fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 208). Der psych iatrische Gutachter erachtete d ie Diagno se n einer rezidivierenden depres si ven Störung so wie einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psy chi schen Fak toren als evident (vgl. Urk. 11/78 S.
79) . Er mass ihnen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei resp. beur teilte die Einschränkungen lediglich qualitativer Art und schränkte das Belas tungs profil insofern ein, als dass keine Nacht schichten und nur Tätigkeiten ohne Zeit druck, komplexe soziale Interaktionen oder hohe Anforderungen an die Flexi bi lität ausgeführt werden können (vgl. E. 4.7; vgl. auch Urk. 11/78 S. 80 f.). Die Motivation der Beschwer deführerin, eine regelmässige Tätigkeit auszu üben, sei nicht vorhanden (vgl. Urk. 11/78 S. 77), obwohl sie wisse, dass eine Beschäfti gung gut für sie wäre (vgl. Urk. 11/78 S. 74). Sie fühle sich dazu jedoch nicht in der La ge, wobei sie dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, dass i hre Kopfschmerzen sehr ein schränkend seien und ihr nicht er lauben
würden, im Haushalt tätig zu sein (vgl. Urk. 11/78 S. 71). Diesbezüglich ist auf obige Aus führungen zu verweisen
(vgl. E. 5.3 hiervor) . Soweit die Beschwerdeführerin berichtete, aufgrund von Ängsten nicht schlafen zu können (Urk. 11/78 S. 70), und im psycho patho logischen Befund beschrieben wurde, dass anam nes tisch ein reduzierter Antrieb und ein reduziertes Interesse sowie eine geringe Fähig keit, sich zu freuen ange geben wor den seien, z udem der Grundaffekt als leicht bis mittelschwer zum depres siven Pol verschoben beschrieben w u rde (Urk. 11/78 S. 76),
bleibt anzu fügen, dass der psychiat rische Gutachter davon aus geht, dass sich bei einer effek tiven antidepressiven Medikation die Stimmung wie der im Bereich der leichten Aus prägung stabilisiere, wo sie zwischen 2007 und 2018 gewesen sei (Urk. 11/78 S. 79). Insofern ist seine Beurteilung der lediglich in qualitativer Hinsicht ein ge schränkten Arbeitsfähig keit nachvollzieh bar, zumal RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin Psychi atrie und Psycho therapie, die vom psychiatrischen Gut achter gestellten Diagno sen aufgrund der ICD-10 Kriterien als nicht ausgewiesen befand (vgl. Feststel lungsblatt, Urk. 11/81 S. 6). Insgesamt wird ei ne Verschlech terung der psych iat rischen Symptomatik dadurch nicht begründet . 5.5
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Z.___ AG vom
23. Juli 2021 a bgestellt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit ohne Zeitdruck und komplexe soziale Interaktion sowie ohne hohe An forderung an die Flexibilität zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4. 7 hier vor).
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsun fä higkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom
10. November 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift und unter Beilage des For mulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8, Urk. 9/1-16) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwer de führerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfa hrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 24. November 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 3.3 Am 19. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Spital B.___ vor stellig. Gegenüber den Ärzten habe sie von einem punktuellen linksthorakalen Schmerz im Bereich der linken Mamma mit Brennen und Juckreiz berichtet. Zu dem habe sie intermittierend ein Taubheitsgefühl im Bereich des linken Armes sowie Schmerzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur linksseitig. Die Ärzte interpretierten die Beschwerden in erster Linie im Rahmen eines zervi ko ge nen Schmerzsyndroms. Sie verordneten eine physiotherapeutische Behandlung (vgl. Arztbericht vom 20. Februar 2018, Urk. 11/20/8) .
E. 3.4 Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung begab sich die Beschwerde führe rin ins Universitätsspital C.___, wo sie über die thorakalen Schmer zen links berichtet habe. Die untersuchenden Ärzte interpretierten die Thorax schmer zen muskuloskelettal bedingt im Rahmen einer sternocostalen Dysfunk tion links. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass es sich nicht um kar diale Beschwerden handle . Die Ärzte diagnostizierten darüber hinaus eine Gon arthrose beidseits, eine Small-Fiber Polyneuropathie sowie ein rezidi vie ren des lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig (vgl. Arztbericht vom 28. Februar 2018, Urk. 11/20/12).
E. 3.5 H ausarzt Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 zu Händen der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/20/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronisch-rezidivierenden thorakalen Schmerzsyndrom meist linksseitig. Die Schmerzen würden auch in den Halsbereich ausstrahlen, was die Beweglichkeit der Hals wir bel säule einschränke. Ebenfalls leide sie unter einer Polyneuropathie mit bren nen den Schmerzen in den unteren Extremitäten. Ausserdem sei eine ausgeprägte Kniearthrose links bekannt, f ür die sie schon eine Kortisoni nfiltration bekommen habe. Zusätzlich bestehe eine Herzneurose und die Beschwerdeführerin werde öfters wegen Angst auf einen Herzinfarkt vorstellig. All diese Symptome sowie die dazukommende sprachliche Problematik würden es der Beschwerdeführerin unmöglich machen, eine regelmässige Arbeit anzunehmen (vgl. auch Arztbericht vom 12. November 2018, Urk. 11/24) .
E. 3.6 RAD-Arzt Dr. A.___ nahm am 12. Dezember 2019 (richtig wohl 2018) eine aktenbasierte Ein schätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/28 S. 4 f.) und hielt ein verte bra genes Schmerzsyndrom mit s terno costa ler Dysfunktion links sowie eine Gonar throse beidseits mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest. Ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagno sen: - Small-Fiber Polyneuropathie (Erstdiagnose Mai 2017), klinisch keine Hin weise auf sensomotorische Polyneuropathie - Primäre venöse Insuffizienz - Ausschluss einer relevanten peripher arteriellen Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten, oszillografisch unauffällige Makrozirkulation - Herzneurose, Herzphobie durch psychosomatische Überlagerung
Eine funktionelle Einschränkung bestehe für dauerhaft einseitig belastende und körperlich schwere Tätigkeiten. Medizinisch-theoretisch seien körperlich wech sel belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne monotone oder repe ti tive körperliche Fehlhaltungen sowie ohne dauerhaft kniende, hockende oder kauernde Arbeiten vollzeitig zumutbar.
Dr. A.___ hielt ausserdem fest, dass die bisherigen umfänglichen fach ärzt lichen Abklärungen objektiv lediglich auf leichte degenerative Veränderun gen, sonst eher auf eine psychosomatische Genese hingewiesen hätten. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerde führerin vom 9. Juli 2020 ist insbesondere
das polydisziplinäre (rheumatologische, neurolo gische, psychiatrische und internistische) Gutachten der Z.___ AG vom
23. Juli 2021 (Urk. 11/78)
aktenkundig, wobei die Untersuchungen am 12., 17. und 26. März 2021 stattfanden . Darin werden die bis zur Begutachtung der Be schwer de führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/78 S. 1 5-30) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge geben werden. Soweit er for derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug ge nom men. 4.2
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten die Z.___ -Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (hypo thetische Tätigkeit; Urk. 11/78 S. 6): - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Chronische Dyspepsie mit/bei: - nachgewiesener Hiatushernie - Diffuse Koronarsklerose mit/bei: - Nachweis einer kurzstreckigen exzentrischen 50%igen RIVA-Stenose im Januar 2018 - komplettem Rechtsschenkelblock im EKG - kardiovaskulären Risikofaktoren: intermittierende arterielle Hyper to nie, Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose rechts - Rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - a kzentuierter Kyphosierung im Übergang HWS/BWS - Protrusion C6/7 nach medial ohne Neurokompression (MRI September 2004) - o hne radikuläre Ausfälle - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit: - l umbosakraler Osteochondrose - Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance - o hne radikuläre Ausfälle - Spannungskopfschmerzen 4.3
Aus allgemein-internistischer Sicht hätten die bisherigen ausführlichen medi zi nischen Abklärungen bis auf eine nicht hämodynamisch relevante Koronar skle rose und eine diskrete Gonarthrose rechts keine objektivierbaren erklärenden Ursachen für die generalisierte und bisher therapierefraktäre Schmerzsympto matik der Beschwerdeführerin gefunden werden können. Auch der aktuelle klinische Status sei weitgehend unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei normo ton, normo kard und kardiopulmonal kompensiert. Es fänden sich keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenpathologie. Auch der restliche internistische Status sei unauffällig. In den Laboruntersuchungen hätten sich bis auf eine diskrete Dyslipidämie keine pathologischen Befunde gef unden. Das Ruhe -EKG sei bis auf einen kompletten Rechtsschenkelblock unauf fällig. Ins gesamt würden sich somit bei der Beschwerdeführerin aus inter nis tischer Sicht keine Diagnosen stellen lassen, welche einen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 11/78 S . 7). 4.4
Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates habe sich eine vorgealterte, passiv und unkooperativ wirkende Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Pathologische Befunde liessen sich in den Berei chen der Nackenpartie, des Kreuzes sowie des rechten Kniegelenkes objektivieren. Die Fehlhaltung im zervikothorakalen Übergang mit akzentuierter hoher Brust kyphose sowie die Haltungsinsuffizienz würden die zervikospondylogene links seitige Schmerzsymptomatik erklären und mit den MR-mässigen Befunden, wo eine mediale Diskusprotrusion C6/7 ohne Neurokompression sichtbar sei, kor re lieren. Die Kreuzschmerzen mit rechtsseitiger Ausstrahlung über das Gesäss bis Mitte Unterschenkel hätten ihren Grund in einer lumbosakralen Osteo chon drose bei normaler Neurologie. Es handle sich hier somit um eine spondylogene Symp tomatik. Radikuläre Zeichen würden eindeutig fehlen. Diese Kreuzschmerzen mit rechtsseitiger Ausstrahlung würden die Arbeit als Hausfrau jedoch nicht beein trächtigen. Die gelegentlichen, belastungsabhängigen Kniegelenks schmer zen rechts seien Ausdruck einer beginnenden Gonarthrose, sowohl klinisch als auch radiologisch. Trotz dieser beginnenden Arthrose im rechten Kniegelenk sei es der Beschwerdeführerin möglich, mit ihrem Ehemann täglich eine Stunde zu spa zie ren. Auch diese Gonarthrose schränke die Arbeit als Hausfrau nicht ein. Dem ent sprechend sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in ihrer Tätigkeit als Hausfrau 100 % arbeitsfähig. Ebenfalls eine 100%ige Arbeits fähig keit bestehe in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit mit entsprechen dem Belastungsprofil (Urk. 11/78 S. 7). 4.5
Aus neurologischer Sich t seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf schmerzen mit Geräusch- und Lichtempfindlichkeit am ehesten im Rahmen von chronischen Spannungskopfschmerzen zu interpretieren. Differenzial dia g nos tisch sei auch ein Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch bei Ein nahme von mindestens fünf Tabletten Dafalgan pro Tag zu diskutieren. Die Ar beitsfä higkeit werde durch die Kopfschmerzen unabhängig von der ätiologischen Ein schätzung nicht beeinträchtigt. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin von Schmerzen in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule berichtet. Diese würden täglich auftreten. Sichere radikuläre Ausfälle seien nicht zu finden. Ins besondere die von der Kooperation der Bes chwerdeführerin unabhängigen Be funde wie Muskeltonus, Muskelrelief und Reflexstatus seien unauffällig. Für die geschilderten, mehrfach pro Tag auftretenden brennenden Missempfindungen und Gefühlsstörungen habe bisher kein organisches Korrelat gefunden werden können. Die Schilderungen mit mehrfach pro Tag auftretenden Schmerzattacken würden nicht zur Diagnose einer Small-Fiber Neuropathie passen. Die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin werde aus neurologischer Sicht dadurch nicht beeinträchtigt (Urk. 11/78 S. 8). 4.6
Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Querschnitt erhobenen psychopathologischen Befundes Symp tome identifiziert werden können, die nach dem ICD-10-Klassifikations system und des entsprechenden Algorithmus und im Zusammenhang mit dem Krank heitsverlauf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten, mittelschweren und schweren Episoden rechtfertig ten . Aktuell sei die Ausprä gung als mittelschwer zu beurteilen. Die Haupt- und Nebenkriterien seien erfüllt. Da r über hinaus lasse sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren identifizieren, wobei körperlich R ücken-, Knie - und auch Kopfschmerzen vorherrschten . Der psychische Faktor sei eine durch die Depres sion modulierte Schmerzv erarbeitungsstörung. In punkto p osttrauma ti sche B elastungss t örung sei di e
Diagnosestellung aus Sich t des Gutachters schwie rig. Der Verlust der ältesten Tochter im Rahmen einer Bombardierung habe sicher lich eine schwere Belastung und eine Trauerreaktion ausgelöst, der weitere Verlauf recht fertige jedoch nicht, den A nlass des
Verlustes der Tochter als Aus löser für eine p osttraumatische Belastungsstörung zu verstehen. In der Folgezeit habe die Be schwerdeführerin keinerlei traumaspezifische Symptome entwickelt. Auch expli zit nach Folter oder Misshandlung befragt, habe sich ein solche s nicht heraus ar beiten lassen. Hier würden Inkonsistenzen bestehen, die eventuell eine weitere Klärung benötigten (Urk. 11/78 S. 8) . 4.7
Im Rahmen der Konsensbeurteilung äusserten die Z.___ -Gutachter, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden seien mit den objektiv ierbaren Be fun den in keiner Art und Weise erklärbar. Vielmehr imponiere ein sehr demon st ra tives und selbstlimitierendes Verhalten im Sinne einer Aggravation bei nicht auszuschliessender Rentenbegehrlichkeit. Zusammenfassend und unter Berück sich tigung all er Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit als Haus frau und Mutter nicht eingeschränkt. Aus psych iatrischer Sicht sei das Belas tungs profil der Beschwerdeführerin im Rahmen des Mini-ICF-APP nur qualitativ eingeschränkt und zwar in den Bereich en der Flexi bi lität, des Arbeitens unter Zeit druck, der Umstellungsfähigkeit sowie der komple xen sozialen Interaktionen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt und sei in ihrem Leben bis jetzt nicht erwerbstätig gewesen . Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und Analphabetin. Da durch sei sie nur in der Lage, ganz einfache, hel fen de Tätigkei ten auf einem sehr n iedrigen Niveau auszuüben. I hren Haushalt sei sie aus inter disziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht in der Lage selbständig zu führen (Urk. 11/78 S. 9). In einer vergleichbaren Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeits markt sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Diesbezüglich gelte es zu beachten, dass die Tätigkeit ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck und komplexe soziale Interaktionen sowie ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität sei (Urk. 11/78 S. 10). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom
9. Juli 2020 (Eingangsdatu m; Urk. 11/56) eingetreten und hat damit eine er heb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der Renten ver fü gun g vom
28. Juni 2019 (Urk. 11/44) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Be schwer degegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter sowie die Stellungnahme der RAD-Ärzt e vom 14 . resp. 18. Au gust 2021 (Urk. 11/81). 5.2
Das Z.___ -Gutachten vom 23 . Juli 2021 (Urk. 11/78) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E.
E. 8 ) zugrunde lagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00711
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
14. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1965 im Nordirak geborene X.___
ist Mutter von sechs Kindern und erlernte keinen Beruf. Sie reiste im Jahr 1998 mit ihrer Familie als Asylsuchende in die Schweiz ein. Seither ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach und war zu 100 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 11/78 S. 31).
Am 7. November 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.
11/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 20. April 2006 mit der Begründung ab, dass die Versicherte bereits im Irak behandlungsbedürftig ge we sen und mit dem Ge sundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei, weshalb sie die versicherungs mässigen Voraussetzungen nicht erfülle (Urk. 11/11) . 1.2
Am 1. Juni 2007 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Epi sode erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/12), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Juni 2007 nicht eintrat (Urk. 11/13). 1.3
Die Versicherte stellte am 20. März 2018 (Eingangsdatum) ein weiteres Leistungs begehren bei der IV-Stelle (Urk. 11/17) u nd liess diverse Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 11/20). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerb li cher und medizinischer Hinsicht vor, holte ak tuelle Arztberichte der behandeln den Ärzte (Urk. 11/23, Urk. 11/24) ein und veranlasste eine Abklärung der b e ein trächtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 1
1. März 201 9, Urk. 11 / 27). Die am 8. März 2019 durchgeführte Haushaltsabklärung ergab k eine Ein schränkung und einen hypothetischen Anteil des Erwerbs be reich es von 35 % . Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 28. Juni 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi che rung (Urk. 11/44). Dieser Entscheid blieb un an gefochten. 1.4
Mit S chreiben vom 9 . Juli 2020 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte unter Hin weis darauf, dass sie unter Berücksichtigung des Belastungsprofils im ersten Arbeitsmarkt keinem 100%-Pensum nachgehen könne, ein neues Leistungs be gehren ein (Urk. 11/56). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaub haftmachung einer gesundheitlichen Veränderung ent spre chen de aktuelle Be weis mittel beibringen müsse (Urk. 11/57), reichte die Versicherte den Bericht der Y.___ AG vom 18. August 2020 zu den Akten (Urk. 11/59). In der Folge holte die IV-Stelle die aktuellen Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/61) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/58) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ AG, über welche 23. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 11/78). Am 14. und 18. August 2021 nahmen die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine Akten be urteilung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/81
S. 4 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. September 2021 die Abweisung des Leis tungs be gehrens in Aussicht stellte (Urk. 11/82). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 Einwand (Urk. 11/85). Mit Verfügung vom 10. No vember 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenan spruch (Urk. 11/87 = Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte am 24. No vember 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Inva li denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdea ntwort vom 5. Januar 2022 (Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 20 21 in Kraft gewesenen Fassung). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). 1.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom
10. November 2021
(Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführer in weder aus körperlicher noch auch psy chischer Sicht Einschränkungen bestünden, die die Arbeitsfähigkeit beein träch tigten. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
24. No vem ber 2021 zusammengefasst geltend, das Gutachten sei fehlerhaft und darauf könne nicht abgestellt werden. Ausserdem werde sie nach wie vor zu 35 % im Erwerbsbereich qualifiziert, obwohl sie aufgrund der finanziellen Situation einer 100%-Anstellung nachgehen müsste (Urk. 1). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Entscheid vom 28. Juni 2019 (Urk. 11/44), welchem in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/23, Urk. 11/24) sowie die Ein schätzung des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Ortho pädische Chi rurgie FMH, vom 12 . Dezember 2019 (richtig wohl 2018; Urk. 11/2 8) zugrunde lagen. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich am 7 . Januar 2018 notfallmässig im Spital B.___ vor, wo sie über ein seit zwei Wochen anhaltendes intermittierendes Ste chen in der Brust, welches teilweise in den linken Arm ausstrahle, berichtet habe. Die un ter suchenden Ärztinnen konstatierten, bei unauffällig er klinische r Unter suchung, unauffälligem Röntgenbild und fehlender Herzenzyme gebe es keine Hin weise für einen akuten Myokardinfarkt. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine instabile Angina pectoris . Sie leiteten eine analgetische Therapie ein (A rzt bericht vom 11. Ja nuar 2018, Urk. 11/20/2). Bei stärker werdendem Stechen stell te sich die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 erneut notfallmässig im Spital B.___ vor. Die untersuchenden Ärztinnen äusserten, eine Lungenembolie könne bei niedri ger klinischer Vortestwahrscheinlichkeit praktisch ausgeschlossen wer den. Die bereits elektiv geplante Ergometrie sei subjektiv positiv, elektrisch grenz wertig positiv mit leichten nicht signifikanten ST-Streckensenkungen in der Er holungs phase gewesen. Es sei deshalb eine CT-Koronarangiographie durchge führt worden, wobei sich i m Bereich des RIVA proximal eine kurzstreckige exzentrische nicht verkalkte einzelne Plaque mit bis 50%iger Stenosierung gezeigt
habe, wes halb die Ärztinnen Aspirin cardio und Crestor verschrieben. Im Falle einer Symp tom ver änderung sei gemäss kardiologischer Rücksprache eine Vorstellung beim Kar dio logen nötig
(vgl. Arztbericht vom 11. J anuar 2018, Urk. 11/20/5) . Bei unklaren Kopf schmerzen wurde am 18 . Ja nuar 2018 eine Magnetresonanztomo graphie (MRI) des Neurocranium durchgeführt, welches bildmorphologisch keine Ur sache für die klinische Symptomatik zeige und altersentsprechend und unauf fällig ausgefallen sei (vgl. Urk. 11/20/10). 3.3
Am 19. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Spital B.___ vor stellig. Gegenüber den Ärzten habe sie von einem punktuellen linksthorakalen Schmerz im Bereich der linken Mamma mit Brennen und Juckreiz berichtet. Zu dem habe sie intermittierend ein Taubheitsgefühl im Bereich des linken Armes sowie Schmerzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur linksseitig. Die Ärzte interpretierten die Beschwerden in erster Linie im Rahmen eines zervi ko ge nen Schmerzsyndroms. Sie verordneten eine physiotherapeutische Behandlung (vgl. Arztbericht vom 20. Februar 2018, Urk. 11/20/8) . 3.4
Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung begab sich die Beschwerde führe rin ins Universitätsspital C.___, wo sie über die thorakalen Schmer zen links berichtet habe. Die untersuchenden Ärzte interpretierten die Thorax schmer zen muskuloskelettal bedingt im Rahmen einer sternocostalen Dysfunk tion links. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass es sich nicht um kar diale Beschwerden handle . Die Ärzte diagnostizierten darüber hinaus eine Gon arthrose beidseits, eine Small-Fiber Polyneuropathie sowie ein rezidi vie ren des lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig (vgl. Arztbericht vom 28. Februar 2018, Urk. 11/20/12). 3.5
H ausarzt Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 zu Händen der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/20/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronisch-rezidivierenden thorakalen Schmerzsyndrom meist linksseitig. Die Schmerzen würden auch in den Halsbereich ausstrahlen, was die Beweglichkeit der Hals wir bel säule einschränke. Ebenfalls leide sie unter einer Polyneuropathie mit bren nen den Schmerzen in den unteren Extremitäten. Ausserdem sei eine ausgeprägte Kniearthrose links bekannt, f ür die sie schon eine Kortisoni nfiltration bekommen habe. Zusätzlich bestehe eine Herzneurose und die Beschwerdeführerin werde öfters wegen Angst auf einen Herzinfarkt vorstellig. All diese Symptome sowie die dazukommende sprachliche Problematik würden es der Beschwerdeführerin unmöglich machen, eine regelmässige Arbeit anzunehmen (vgl. auch Arztbericht vom 12. November 2018, Urk. 11/24) . 3.6
RAD-Arzt Dr. A.___ nahm am 12. Dezember 2019 (richtig wohl 2018) eine aktenbasierte Ein schätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/28 S. 4 f.) und hielt ein verte bra genes Schmerzsyndrom mit s terno costa ler Dysfunktion links sowie eine Gonar throse beidseits mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest. Ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagno sen: - Small-Fiber Polyneuropathie (Erstdiagnose Mai 2017), klinisch keine Hin weise auf sensomotorische Polyneuropathie - Primäre venöse Insuffizienz - Ausschluss einer relevanten peripher arteriellen Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten, oszillografisch unauffällige Makrozirkulation - Herzneurose, Herzphobie durch psychosomatische Überlagerung
Eine funktionelle Einschränkung bestehe für dauerhaft einseitig belastende und körperlich schwere Tätigkeiten. Medizinisch-theoretisch seien körperlich wech sel belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne monotone oder repe ti tive körperliche Fehlhaltungen sowie ohne dauerhaft kniende, hockende oder kauernde Arbeiten vollzeitig zumutbar.
Dr. A.___ hielt ausserdem fest, dass die bisherigen umfänglichen fach ärzt lichen Abklärungen objektiv lediglich auf leichte degenerative Veränderun gen, sonst eher auf eine psychosomatische Genese hingewiesen hätten. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerde führerin vom 9. Juli 2020 ist insbesondere
das polydisziplinäre (rheumatologische, neurolo gische, psychiatrische und internistische) Gutachten der Z.___ AG vom
23. Juli 2021 (Urk. 11/78)
aktenkundig, wobei die Untersuchungen am 12., 17. und 26. März 2021 stattfanden . Darin werden die bis zur Begutachtung der Be schwer de führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/78 S. 1 5-30) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wieder ge geben werden. Soweit er for derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug ge nom men. 4.2
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten die Z.___ -Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (hypo thetische Tätigkeit; Urk. 11/78 S. 6): - Rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Chronische Dyspepsie mit/bei: - nachgewiesener Hiatushernie - Diffuse Koronarsklerose mit/bei: - Nachweis einer kurzstreckigen exzentrischen 50%igen RIVA-Stenose im Januar 2018 - komplettem Rechtsschenkelblock im EKG - kardiovaskulären Risikofaktoren: intermittierende arterielle Hyper to nie, Dyslipidämie - Beginnende Gonarthrose rechts - Rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - a kzentuierter Kyphosierung im Übergang HWS/BWS - Protrusion C6/7 nach medial ohne Neurokompression (MRI September 2004) - o hne radikuläre Ausfälle - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit: - l umbosakraler Osteochondrose - Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance - o hne radikuläre Ausfälle - Spannungskopfschmerzen 4.3
Aus allgemein-internistischer Sicht hätten die bisherigen ausführlichen medi zi nischen Abklärungen bis auf eine nicht hämodynamisch relevante Koronar skle rose und eine diskrete Gonarthrose rechts keine objektivierbaren erklärenden Ursachen für die generalisierte und bisher therapierefraktäre Schmerzsympto matik der Beschwerdeführerin gefunden werden können. Auch der aktuelle klinische Status sei weitgehend unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei normo ton, normo kard und kardiopulmonal kompensiert. Es fänden sich keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenpathologie. Auch der restliche internistische Status sei unauffällig. In den Laboruntersuchungen hätten sich bis auf eine diskrete Dyslipidämie keine pathologischen Befunde gef unden. Das Ruhe -EKG sei bis auf einen kompletten Rechtsschenkelblock unauf fällig. Ins gesamt würden sich somit bei der Beschwerdeführerin aus inter nis tischer Sicht keine Diagnosen stellen lassen, welche einen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 11/78 S . 7). 4.4
Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates habe sich eine vorgealterte, passiv und unkooperativ wirkende Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Pathologische Befunde liessen sich in den Berei chen der Nackenpartie, des Kreuzes sowie des rechten Kniegelenkes objektivieren. Die Fehlhaltung im zervikothorakalen Übergang mit akzentuierter hoher Brust kyphose sowie die Haltungsinsuffizienz würden die zervikospondylogene links seitige Schmerzsymptomatik erklären und mit den MR-mässigen Befunden, wo eine mediale Diskusprotrusion C6/7 ohne Neurokompression sichtbar sei, kor re lieren. Die Kreuzschmerzen mit rechtsseitiger Ausstrahlung über das Gesäss bis Mitte Unterschenkel hätten ihren Grund in einer lumbosakralen Osteo chon drose bei normaler Neurologie. Es handle sich hier somit um eine spondylogene Symp tomatik. Radikuläre Zeichen würden eindeutig fehlen. Diese Kreuzschmerzen mit rechtsseitiger Ausstrahlung würden die Arbeit als Hausfrau jedoch nicht beein trächtigen. Die gelegentlichen, belastungsabhängigen Kniegelenks schmer zen rechts seien Ausdruck einer beginnenden Gonarthrose, sowohl klinisch als auch radiologisch. Trotz dieser beginnenden Arthrose im rechten Kniegelenk sei es der Beschwerdeführerin möglich, mit ihrem Ehemann täglich eine Stunde zu spa zie ren. Auch diese Gonarthrose schränke die Arbeit als Hausfrau nicht ein. Dem ent sprechend sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in ihrer Tätigkeit als Hausfrau 100 % arbeitsfähig. Ebenfalls eine 100%ige Arbeits fähig keit bestehe in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit mit entsprechen dem Belastungsprofil (Urk. 11/78 S. 7). 4.5
Aus neurologischer Sich t seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf schmerzen mit Geräusch- und Lichtempfindlichkeit am ehesten im Rahmen von chronischen Spannungskopfschmerzen zu interpretieren. Differenzial dia g nos tisch sei auch ein Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch bei Ein nahme von mindestens fünf Tabletten Dafalgan pro Tag zu diskutieren. Die Ar beitsfä higkeit werde durch die Kopfschmerzen unabhängig von der ätiologischen Ein schätzung nicht beeinträchtigt. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin von Schmerzen in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule berichtet. Diese würden täglich auftreten. Sichere radikuläre Ausfälle seien nicht zu finden. Ins besondere die von der Kooperation der Bes chwerdeführerin unabhängigen Be funde wie Muskeltonus, Muskelrelief und Reflexstatus seien unauffällig. Für die geschilderten, mehrfach pro Tag auftretenden brennenden Missempfindungen und Gefühlsstörungen habe bisher kein organisches Korrelat gefunden werden können. Die Schilderungen mit mehrfach pro Tag auftretenden Schmerzattacken würden nicht zur Diagnose einer Small-Fiber Neuropathie passen. Die Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin werde aus neurologischer Sicht dadurch nicht beeinträchtigt (Urk. 11/78 S. 8). 4.6
Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Querschnitt erhobenen psychopathologischen Befundes Symp tome identifiziert werden können, die nach dem ICD-10-Klassifikations system und des entsprechenden Algorithmus und im Zusammenhang mit dem Krank heitsverlauf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten, mittelschweren und schweren Episoden rechtfertig ten . Aktuell sei die Ausprä gung als mittelschwer zu beurteilen. Die Haupt- und Nebenkriterien seien erfüllt. Da r über hinaus lasse sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren identifizieren, wobei körperlich R ücken-, Knie - und auch Kopfschmerzen vorherrschten . Der psychische Faktor sei eine durch die Depres sion modulierte Schmerzv erarbeitungsstörung. In punkto p osttrauma ti sche B elastungss t örung sei di e
Diagnosestellung aus Sich t des Gutachters schwie rig. Der Verlust der ältesten Tochter im Rahmen einer Bombardierung habe sicher lich eine schwere Belastung und eine Trauerreaktion ausgelöst, der weitere Verlauf recht fertige jedoch nicht, den A nlass des
Verlustes der Tochter als Aus löser für eine p osttraumatische Belastungsstörung zu verstehen. In der Folgezeit habe die Be schwerdeführerin keinerlei traumaspezifische Symptome entwickelt. Auch expli zit nach Folter oder Misshandlung befragt, habe sich ein solche s nicht heraus ar beiten lassen. Hier würden Inkonsistenzen bestehen, die eventuell eine weitere Klärung benötigten (Urk. 11/78 S. 8) . 4.7
Im Rahmen der Konsensbeurteilung äusserten die Z.___ -Gutachter, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden seien mit den objektiv ierbaren Be fun den in keiner Art und Weise erklärbar. Vielmehr imponiere ein sehr demon st ra tives und selbstlimitierendes Verhalten im Sinne einer Aggravation bei nicht auszuschliessender Rentenbegehrlichkeit. Zusammenfassend und unter Berück sich tigung all er Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit als Haus frau und Mutter nicht eingeschränkt. Aus psych iatrischer Sicht sei das Belas tungs profil der Beschwerdeführerin im Rahmen des Mini-ICF-APP nur qualitativ eingeschränkt und zwar in den Bereich en der Flexi bi lität, des Arbeitens unter Zeit druck, der Umstellungsfähigkeit sowie der komple xen sozialen Interaktionen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt und sei in ihrem Leben bis jetzt nicht erwerbstätig gewesen . Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und Analphabetin. Da durch sei sie nur in der Lage, ganz einfache, hel fen de Tätigkei ten auf einem sehr n iedrigen Niveau auszuüben. I hren Haushalt sei sie aus inter disziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht in der Lage selbständig zu führen (Urk. 11/78 S. 9). In einer vergleichbaren Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeits markt sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Diesbezüglich gelte es zu beachten, dass die Tätigkeit ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck und komplexe soziale Interaktionen sowie ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität sei (Urk. 11/78 S. 10). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom
9. Juli 2020 (Eingangsdatu m; Urk. 11/56) eingetreten und hat damit eine er heb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der Renten ver fü gun g vom
28. Juni 2019 (Urk. 11/44) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Be schwer degegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter sowie die Stellungnahme der RAD-Ärzt e vom 14 . resp. 18. Au gust 2021 (Urk. 11/81). 5.2
Das Z.___ -Gutachten vom 23 . Juli 2021 (Urk. 11/78) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4 vorstehend).
Es beruht
auf sorgfältigen, fach ärztlichen (internis ti schen, rheuma to logischen, neuro lo gischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/ 78 S. 33, S. 47, S. 59 f., S. 70 f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medi zi ni schen Aktenlage (Urk. 11/78 S. 15-30)
abgegeben. Die gestellten Diagno sen als auch die Schluss fol ge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten be grün det und sind nach voll ziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbe son dere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 11/78 S. 36 ff., S. 48 ff., S. 61 f., S. 75 ff.) und den medizinischen Vorakten auseinander. Das Gutachten der Z.___ AG erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medi zinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Nicht substantiiert ist der Vorwurf, die Übersetzung sei mangel haft gewesen. Zwar äusserte auch der Dolmetscher, dass der Dia lekt der Be schwerdeführerin nicht immer 100 % verständlich sei (vgl. Urk. 11/78 S . 74), ein konkretes Beispiel dafür, was ang eblich im Gutachten der Z.___ AG
entgegen entsprechender Aussage der Beschwerdeführerin
– nicht wieder gegeben worden sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht genannt.
Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin auf viele Fragen mit der Angabe, dass sie es nicht wisse oder der Ehemann gefragt werden solle, keine Antwort geben konnte (vgl. Urk. 11/78 S. 36, S. 61). Das Vorbringen der falschen Medi kamentenbestimmung (Sertralin und Sequase anstatt Venla faxin und Que tiapin [vgl. Urk. 11/78 S. 74]) ist schliesslich untergeordneter Natur und für die Aussagekraft des Gutachtens nicht von massgebender Bedeutung sowie für den Ausgan g dieses Verfahrens unerheblich . 5.3
Der Einschätzung der Gutachter
steht diejenige der Psy chologinnen der Y.___ entgegen, wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Erwerbsfähigkeit gegeben sei (vgl. Arztbericht vom 18. August 2020, Urk. 11/59) . Dieser Bericht lag den Gutachtern vor (Urk. 11/78/28).
Die Psychologinnen erach tete n
die Beschwerdeführer in in erster Linie aufgrund der psychotisch anmuten den Symp tomatik mit Sinnestäu schun gen in Form von optischen und akustischen Halluzi nationen und Wahngedanken nicht arbeitsfähig. Der psychiatrische Gut achter hielt zwar einen auf die Beschwerden eingeengten Gedankengang fest, verneinte aber explizit Hinweise auf Wahnwahrnehmungen oder Halluzina tio nen. Auch im Rahmen der Eruierung traumaspezifischer Symptome hätten keine Flashs, intrusi ve n Bilder und kein dissoziatives Erleben identifiziert werden kön nen (Urk. 11/78 S 75 f.) . Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Beschwerdefüh rerin gegenüber den Gutachtern in erster Linie von Rücken- und Kniebeschwer den, aus geprägten Kopfschmerzen sowie nächtlichen Angstzu stän den und daraus resultierenden Schlafstörungen berichtet hat te (vgl. Urk. 11/78 S . 33, S. 59, S. 70), ist eine psychotische Symptomatik mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit nicht anzunehmen. Was die Rücken- und Kniebeschwerden sowie die Kopf schmer zen betrifft, waren diese bereits bei der letztmaligen Renten prüfung akten kundig. So wurde im Januar 2018 bei unklaren Kopfschmerzen ein MRI des Neu ro cranium durchgeführt (vgl. E. 3.2 in fine). Weiter di agnostizierten die Ärzte des C.___
ein lumbospondylogenes Schmerz syndrom sowie eine beid seitige Gonarth rose (vgl. E. 3.4), die auch schon infiltriert wurde (vgl. E. 3.5) . Ebenso interpre tierten die Ärzte des Spital s
B.___ die Schmerzen der Beschwerde führerin im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur im Rahmen eines zervikogenen Schmerzsyndroms (vgl. E. 3.3). Schliesslich bestätigte die Be schwer deführerin im Rahmen der polydisziplinären Be gut achtung, dass ihre Be schwerden bereits seit vielen Jahren bestehen
würden . Die Knieschmerzen habe sie seit fünf bis sechs Jahren, vorwiegend beim Gehen und Treppensteigen, weniger im Sitzen und Lie gen. Auch die Kopfschmerzen habe sie schon seit vielen Jahren. Wie lange sie schon unter Kreuzschmerzen leide, wisse sie nicht. Diese würden jedoch vorwie gend bei Belastung im Stehen auftreten (vgl. Urk. 11/78 S. 47). Gegenüber dem internistischen Gutachter äusserte sie gar, dass sie ihre jetzigen Beschwerden schon damals im Irak vor ihrer Einreise i n die Schweiz gehabt habe (vgl. Urk. 11/78 S. 33). Insofern ist keine Veränderung des Ge sund heits zustands aus gewiesen. Z u be ach ten bleibt zwar, dass eine re visionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass sich die Be schwer deführerin in erster Linie aus psychischen Gründen im Haushalt ein ge schränkt erachtete (vgl. Urk. 11/78 S. 47) und die Z.___ -Gutachter eine Beein trächtigung der Arbeits fähig keit aus somatischer Sicht ver neinten (vgl. E. 4.3-4.5), ist eine revisions begründende Verschlechterung der phy sischen Beschwer den seit der letzten Ren ten prüfung im Juni 2019 nicht ausge wiesen. Daran ver mag auch die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführe rin, wonach die Kopfschmerzen sehr ein schränkend seien, vor allem, wenn sie sich vorstelle, eine regelmässige Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/78 S. 73), nichts zu ändern. Vorliegend konnte trotz eingehenden Unter suchungen kein organisches Substrat für die ge klagten Beschwerden gefunden werden. Die Beschwerdeführe rin schätzte ihre Kopf schmerzen, ohne Erbrechen, auf einer visu el len Schmerz analogskala (VAS) zwar bei mindestens 10 von 10 ein. Abgesehen von einer MRI-Untersuchung des Kopfes, welche unauffällig war (vgl. E. 3.2 in fine), hat die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren diagnostischen oder the rapeu tischen Mass nah men bezüglich der Kopfschmerzen unternommen (vgl. Urk. 11/78 S. 59). Eine Verschlechterung der Symptomatik ist daher auch mit Blick auf das von den Gutachtern erkannte demonstrative und selbstlimitierende Verhalten (vgl. E. 4.7) nicht ausgewiesen . 5.4
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hat die Beschwerdeführerin von Ängs ten berichtet, die sie daran hindern würden zu schlafen. Sie habe Angst, dass jemand käme, um sie zu schlagen (Urk. 11/78 S. 70). Auch diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, bereits seit Jahren (seit ihr jüngster Sohn
- geboren 2001 - ca. 2 Jahre alt war) da runter zu leiden, wobei sie in den letzten zwei Jahren eine Ver schlimmerung der Symptomatik erfahren habe (Urk. 11/78 S. 71). Der Umstand, dass die Be schwer de führerin die Therapiefrequenz von anfänglich (Dezem ber 2019; vgl. Urk. 11/59) alle zwei Wo chen auf einmal im Monat reduzieren konnte (vgl. Urk. 11/78 S . 72), lässt jedoch nicht auf vermehrten Leidensdruck schliessen . Dass der psychiatrische Gutachter - entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - eine posttraumatische Belas tungs störung als nicht gegeben erachtete, ist angesichts dessen, dass im Rahmen von zwei Abklärungs gesprächen an d er psychiatrischen Klinik E.___ die Voraussetzungen für eine tiefergehende Traum atherapie verneint wurden (vgl. Urk. 11/59), und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Folge zeit nach der Flucht in die Schweiz weder traumaspezifische Symptome ent wi ckelt noch Flash backs hat te (vgl. E. 4.6), nicht zu beanstanden . Gemäss den kli nisch-diagnost ischen Leitlinien des ICD-10 soll diese Störung nur dann diagnos ti ziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem trau ma tisie ren den Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahr schein liche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwi schen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die k linischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt wer den (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klas si fikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 208). Der psych iatrische Gutachter erachtete d ie Diagno se n einer rezidivierenden depres si ven Störung so wie einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psy chi schen Fak toren als evident (vgl. Urk. 11/78 S.
79) . Er mass ihnen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei resp. beur teilte die Einschränkungen lediglich qualitativer Art und schränkte das Belas tungs profil insofern ein, als dass keine Nacht schichten und nur Tätigkeiten ohne Zeit druck, komplexe soziale Interaktionen oder hohe Anforderungen an die Flexi bi lität ausgeführt werden können (vgl. E. 4.7; vgl. auch Urk. 11/78 S. 80 f.). Die Motivation der Beschwer deführerin, eine regelmässige Tätigkeit auszu üben, sei nicht vorhanden (vgl. Urk. 11/78 S. 77), obwohl sie wisse, dass eine Beschäfti gung gut für sie wäre (vgl. Urk. 11/78 S. 74). Sie fühle sich dazu jedoch nicht in der La ge, wobei sie dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, dass i hre Kopfschmerzen sehr ein schränkend seien und ihr nicht er lauben
würden, im Haushalt tätig zu sein (vgl. Urk. 11/78 S. 71). Diesbezüglich ist auf obige Aus führungen zu verweisen
(vgl. E. 5.3 hiervor) . Soweit die Beschwerdeführerin berichtete, aufgrund von Ängsten nicht schlafen zu können (Urk. 11/78 S. 70), und im psycho patho logischen Befund beschrieben wurde, dass anam nes tisch ein reduzierter Antrieb und ein reduziertes Interesse sowie eine geringe Fähig keit, sich zu freuen ange geben wor den seien, z udem der Grundaffekt als leicht bis mittelschwer zum depres siven Pol verschoben beschrieben w u rde (Urk. 11/78 S. 76),
bleibt anzu fügen, dass der psychiat rische Gutachter davon aus geht, dass sich bei einer effek tiven antidepressiven Medikation die Stimmung wie der im Bereich der leichten Aus prägung stabilisiere, wo sie zwischen 2007 und 2018 gewesen sei (Urk. 11/78 S. 79). Insofern ist seine Beurteilung der lediglich in qualitativer Hinsicht ein ge schränkten Arbeitsfähig keit nachvollzieh bar, zumal RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin Psychi atrie und Psycho therapie, die vom psychiatrischen Gut achter gestellten Diagno sen aufgrund der ICD-10 Kriterien als nicht ausgewiesen befand (vgl. Feststel lungsblatt, Urk. 11/81 S. 6). Insgesamt wird ei ne Verschlech terung der psych iat rischen Symptomatik dadurch nicht begründet . 5.5
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Z.___ AG vom
23. Juli 2021 a bgestellt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit ohne Zeitdruck und komplexe soziale Interaktion sowie ohne hohe An forderung an die Flexibilität zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4. 7 hier vor).
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsun fä higkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom
10. November 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift und unter Beilage des For mulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8, Urk. 9/1-16) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwer de führerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind dabei nach dem Verfa hrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 24. November 2021 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler